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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2188

18.10.2023

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KIRIBATI ANDERERSEITS (2023-2028)

Die EUROPÄISCHE UNION, ehemals die Europäische Gemeinschaft,

im Folgenden „Union“, und

DIE REPUBLIK KIRIBATI,

im Folgenden „Kiribati“,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und der Union, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,

ALS VERTRAGSPARTEIEN des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits, im Folgenden „Abkommen“,

UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Abkommens,

UNTER HINWEIS auf den Grundsatz, dass alle Staaten geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die nachhaltige Bewirtschaftung und die Erhaltung der Meeresressourcen zu gewährleisten und zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten,

IN BEKRÄFTIGUNG des Ziels, eine nachhaltige Nutzung und gemeinsame Bewirtschaftung weit wandernder Bestände zu gewährleisten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung gefördert werden muss —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 2 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Darüber hinaus gilt:

a)

„Fanggebiete“ sind die Gebiete innerhalb der kiribatischen Gewässer gemäß dem Anhang Kapitel I Abschnitt 2;

b)

„Fänge“ sind im Meer lebende Arten, die mit einem von einem Fischereifahrzeug eingesetzten Fanggerät gefangen werden;

c)

„Anlandung“ ist das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

d)

„Delegation“ ist die Delegation der Europäischen Union für den Pazifik in Suva, Fidschi;

e)

„ernsthafte Streitigkeit“ ist die Uneinigkeit über die Auslegung dieses Protokolls oder die Verhinderung seiner Durchführung;

f)

„Fanglizenz“ ist eine gültige Berechtigung oder Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten für bestimmte Arten in den angegebenen Fanggebieten, zu bestimmten Zeiten und unter Nutzung bestimmter Fanggeräte gemäß den Bedingungen des Anhangs;

g)

„nachhaltige Fischerei“ ist Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 verabschiedet wurde;

h)

„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

i)

„Betreiber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tätig ist;

j)

„Protokoll“ ist das vorliegende Protokoll zur Durchführung des Abkommens einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen;

k)

„Fangtag“ ist jeder Kalendertag oder Teil eines Kalendertages, an dem sich ein Ringwadenfänger der Union in Fanggebieten befindet, mit Ausnahme der Kalendertage oder Teile von Kalendertagen, die in den kiribatischen Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) als Nichtfangtage definiert sind;

l)

„außergewöhnliche Umstände“ sind von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in den kiribatischen Gewässern verhindern.

Artikel 2

Ziel und Geltungsdauer

(1)   Ziel des Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zu den Fanggebieten sowie die Durchführungsbestimmungen zur Partnerschaft für nachhaltige Fischerei festgelegt werden.

(2)   Das Protokoll und sein Anhang gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Unterzeichnung gemäß Artikel 22, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 19 des Protokolls gekündigt wird.

Artikel 3

Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Abkommen

Die Bestimmungen des Protokolls werden im Kontext des Abkommens und im Einklang mit diesem ausgelegt und angewandt.

Artikel 4

Verhältnis zwischen dem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten

Die Bestimmungen des Protokolls werden im Einklang mit folgenden Regelungen ausgelegt und angewandt:

a)

den Empfehlungen und Entschließungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) sowie aller anderen betroffenen subregionalen oder internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind;

b)

dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische von 1995;

c)

dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) angenommen wurde;

d)

dem Internationalen Aktionsplan der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei;

e)

den wesentlichen Elementen, auf die in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) oder in dem entsprechenden Artikel des Nachfolgeabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten Bezug genommen wird.

Artikel 5

Fangmöglichkeiten

(1)   Kiribati stellt Fanglizenzen für Unionsschiffe aus, die gemäß Artikel 6 des Abkommens unter Einhaltung des kiribatischen Thunfischbewirtschaftungsplans, unter Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und unter Berücksichtigung der Entschließungen der IATTC Fischfang betreiben.

(2)   Die Fangmöglichkeiten für die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten weit wandernden Arten werden für vier Ringwadenfänger unter den im Anhang des Protokolls festgelegten Bedingungen festgesetzt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Artikel 6 und 8 des Protokolls.

Artikel 6

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Für den Zeitraum gemäß Artikel 2 des Protokolls beläuft sich die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens auf insgesamt drei Millionen achthunderttausend Euro (3 800 000 EUR).

(2)   Die finanzielle Gegenleistung der Union umfasst Folgendes:

a)

einen jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fanggebieten in Höhe von dreihundertsechzigtausend Euro (360 000 EUR) und

b)

einen spezifischen jährlichen Betrag in Höhe von vierhunderttausend Euro (400 000 EUR) für die Unterstützung und Durchführung der Fischerei- und der Meerespolitik Kiribatis.

(3)   Für den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag stellt Kiribati Unionsschiffen jährlich mindestens 160 Fangtage in den Fanggebieten zur Verfügung. Unionsschiffen können gemäß Kapitel II Abschnitt 6 des Anhangs zusätzliche Tage zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Darüber hinaus zahlen die Fischereibetreiber eine jährliche Zugangsgebühr an Kiribati, die sich nach der Anzahl der gewährten Fangtage gemäß Kapitel II Abschnitt 6 des Anhangs richtet.

(5)   Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 5, 7 und 9 des Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des Abkommens.

(6)   Die Union zahlt den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.

(7)   Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die kiribatischen Behörden.

(8)   Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe a sowie die jährliche Zugangsgebühr für Betreiber gemäß Absatz 4 werden auf das Konto Nr. 1 der Regierung Kiribatis bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Bairiki, Tarawa überwiesen.

(9)   Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe b (im Folgenden „Unterstützung des Fischereisektors“) wird auf das Konto Nr. 4 der Regierung Kiribatis bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Bairiki, Tarawa überwiesen.

(10)   Die kiribatischen Behörden bestätigen der Union jährlich die Bankverbindungen.

Artikel 7

Unterstützung des Fischereisektors

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird von den kiribatischen Behörden verwendet, um die Verwaltung und Entwicklung der Fischerei, einschließlich der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“), zu fördern, und dies im Einklang mit Kiribatis Vision für 20 Jahre sowie der nationalen Fischereipolitik und anderen damit zusammenhängenden Politikbereichen, die sich auf eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei auswirken.

(2)   Spätestens 120 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls verständigt sich der Gemischte Ausschuss auf

a)

jährliche und mehrjährige sektorale Programme, für die die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b verwendet wird;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die im Hinblick auf die Förderung einer langfristig verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei im Laufe der Zeit zu erreichen sind;

c)

detaillierte Durchführungsbestimmungen und Verfahren, einschließlich gegebenenfalls Haushalts- und Finanzindikatoren, zur jährlichen Bewertung der erzielten Ergebnisse.

(3)   Der spezifische Betrag der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird jedes Jahr entsprechend den erzielten Fortschritten gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung auf der Grundlage des Bedarfs gezahlt, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde. In den folgenden Jahren der Anwendung des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung jeweils auf der Grundlage der Ergebnisse gezahlt, die bei der Durchführung des sektoralen Programms gemäß den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsbestimmungen und -verfahren erzielt wurden. Die finanzielle Gegenleistung wird spätestens 45 Tage nach dem Beschluss des Gemischten Ausschusses über die erzielten Fortschritte ausgezahlt.

(4)   Kiribati berichtet dem Gemischten Ausschuss jedes Jahr über die Maßnahmen, die zur Unterstützung des Fischereisektors getroffen wurden, und über deren Ergebnisse. Darüber hinaus erstellt Kiribati vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht.

(5)   Die Union kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls überprüfen und ganz oder teilweise aussetzen, wenn

a)

die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;

b)

diese finanzielle Gegenleistung nicht nach den Vorgaben des Gemischten Ausschusses verwendet wird.

(6)   Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen Programms zur Unterstützung des Fischereisektors. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss nach Ende der Geltungsdauer des Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b. Nach Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Geltungsdauer des Protokolls kann jedoch keine finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b mehr gezahlt werden.

(7)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die mithilfe dieser Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen öffentlich sichtbar zu machen.

Artikel 8

Anpassung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 können im Gemischten Ausschuss einvernehmlich angepasst werden, sofern durch Empfehlungen der WCPFC oder der IATTC sowie regionaler und subregionaler Organisationen bestätigt wird, dass diese Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung der kiribatischen Fischereiressourcen nicht beeinträchtigt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls einvernehmlich proportional und zeitanteilig angepasst.

Artikel 9

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten

(1)   Unionsschiffe dürfen nur dann in den Fanggebieten fischen, wenn sie im Besitz einer von den kiribatischen Behörden im Rahmen des Protokolls erteilten gültigen Lizenz sind.

(2)   Die Vertragsparteien sorgen durch geeignete Kontrollen, einschließlich Inspektionen auf See und bei der Anlandung, Fernüberwachung und andere geeignete Instrumente sowie durch ein elektronisches Meldesystem, für die gemeinsame Überwachung der Nutzung der Fangmöglichkeiten durch Unionsschiffe.

(3)   Darüber hinaus tauschen die Vertragsparteien auf der Jahrestagung des in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses Informationen über den Gesamtfischereiaufwand aus, der im Vorjahr in den kiribatischen Gewässern unter Berücksichtigung der von den einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen erlassenen Vorschriften erzielt wurde. Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um im Protokoll für das folgende Jahr die eingeräumten Fangmöglichkeiten anzupassen.

Artikel 10

Wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei

(1)   Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und Meeresökosysteme sowie eine verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei auf subregionaler Ebene zu fördern, insbesondere im Rahmen der WCPFC und der IATTC und jeder anderen betroffenen subregionalen oder internationalen Organisation, deren Mitglieder sie sind.

(3)   Im Einklang mit Artikel 4 des Abkommens, Artikel 8 des Protokolls und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss gegebenenfalls Maßnahmen erlassen, um die Tätigkeiten von Unionsschiffen zu regeln, die im Rahmen des Protokolls Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, und so eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kiribatischen Gewässern zu gewährleisten.

Artikel 11

Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände die Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten verhindern, und zwar nach Konsultation und Zustimmung der Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen einer der Vertragsparteien und unter der Voraussetzung, dass die Union zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge in voller Höhe gezahlt hat.

(2)   Zur Aussetzung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a teilt die Union ihre Absicht mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mit.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe wird wieder aufgenommen, sobald die Situation durch Maßnahmen zur Abmilderung der oben genannten außergewöhnlichen Umstände abgestellt worden ist und nachdem die Vertragsparteien konsultiert wurden und bestätigt haben, dass die Situation normale Fischereitätigkeiten wieder zulassen dürfte.

Artikel 12

Aussetzung und Wiedereinsetzung von Fanglizenzen

(1)   Kiribati behält sich das Recht vor, die einem bestimmten Schiff gemäß Artikel 5 erteilte Fanglizenz auszusetzen und zu entziehen, wenn

a)

festgestellt wird, dass das Schiff einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsvorschriften oder die Bedingungen für Lizenzen Kiribatis begangen hat oder

b)

ein Gerichtsbeschluss über einen Rechtsverstoß durch das Schiff vom Reeder nicht beachtet wurde.

(2)   Eine ausgesetzte Fanglizenz bleibt so lange ausgesetzt, bis dem Gerichtsbeschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe b nachgekommen wurde und die kiribatischen Behörden der Wiedereinsetzung der Fanglizenz für die verbleibende Geltungsdauer dieser Fanglizenz zustimmen.

Artikel 13

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Die Anwendung des Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2, kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn

a)

die Union die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen aus anderen als den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Gründen nicht leistet;

b)

es zu ernsthaften Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Protokolls oder die Verhinderung seiner Durchführung kommt;

c)

keines der Unionsschiffe eine Verlängerung seiner Fanglizenz beantragt;

d)

eine der Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls nicht einhält;

e)

eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens oder des entsprechenden Artikels eines Nachfolgeabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten feststellt.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung des Protokolls wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Die Vertragsparteien konsultieren einander ab dem Zeitpunkt der Aussetzungsmitteilung, um innerhalb von drei Monaten ihren Streit gütlich beizulegen. Wird eine solche Lösung erreicht oder ist die Situation vor den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignissen wieder hergestellt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 je nach Dauer der Aussetzung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Nationale Rechtsvorschriften

(1)   Die Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen, die in den Fanggebieten im Rahmen des Protokolls tätig sind, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Kiribatis, sofern im Abkommen, in dem Protokoll sowie in dessen Anhang und Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Die Union verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich Unionsschiffe an die nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis halten und die in dem Protokoll vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischereien angewandt werden.

(3)   Die Betreiber von Unionsschiffen arbeiten mit den für die Überwachung und Kontrolle zuständigen kiribatischen Behörden zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung mit, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen des Protokolls auswirken könnten.

(5)   Wesentliche Änderungen oder neue Rechtsvorschriften, die sich erheblich auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken würden, werden auf diese Schiffe frühestens ab dem 60. Tag angewandt, nachdem die Mitteilung Kiribatis über die Änderung bei der Union eingegangen ist.

Artikel 15

Nichtdiskriminierung und Transparenz

(1)   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens gelten für die Unionsschiffe dieselben technischen Fangbedingungen wie für andere ausländische Flotten mit den gleichen Merkmalen, die dieselben Arten befischen.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Gemischten Ausschuss Informationen über alle Abkommen auszutauschen, die ausländischen Schiffen die Einfahrt in die Fanggebiete gestatten, insbesondere in Bezug auf die technischen Bedingungen für ausländische Schiffe, die in den kiribatischen Gewässern tätig sind.

(3)   Die Union verpflichtet sich, Kiribati vierteljährlich die aggregierten Daten über die Mengen und Orte der Anlandung der in den Fanggebieten getätigten Fänge zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16

Datenschutz

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Protokolls erhobenen wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten über Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten veröffentlicht werden und dabei die geltenden nationalen Rechtsvorschriften und die entsprechenden Protokolle der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für den Austausch und den Schutz von Daten eingehalten werden.

(2)   Die Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des Abkommens und insbesondere für die Zwecke des Fischereimanagements, der Überwachung und der Kontrolle verarbeitet werden. Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind aufseiten der Union die Europäische Kommission oder der Flaggenstaat und aufseiten Kiribatis die entsprechende zuständige Behörde.

(3)   Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

(4)   Im Rahmen der Durchführung des Protokolls, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Fanglizenzen, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei, dürfen folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet werden:

a)

Daten zur Schiffsidentifikation und Kontaktdaten;

b)

Daten über die Tätigkeiten des Schiffs, seine Position und Bewegungen, seine Fischereitätigkeit bzw. mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Überwachung, Inspektionen oder Beobachter im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den entsprechenden Protokollen der regionalen Fischereiorganisationen für den Austausch und den Schutz von Daten erhoben werden;

c)

Angaben zum Reeder/zu den Reedern oder dessen/deren Vertretern, wie Name, Staatsangehörigkeit, berufliche Kontaktdaten und berufliche Bankverbindung;

d)

Angaben zum Schiffsagenten vor Ort, wie Name, Staatsangehörigkeit und berufliche Kontaktdaten;

e)

Angaben zu Schiffskapitän und Besatzungsmitgliedern, wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und im Falle des Kapitäns die Kontaktdaten;

f)

Angaben zu den an Bord genommenen Seeleuten, wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung und Gesundheitsbescheinigung.

(5)   Die im Rahmen des Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen richtig, geeignet und relevant sein und auf das für die Zwecke der Durchführung des Abkommens erforderliche Maß beschränkt sein.

(6)   Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen des Abkommens nur für die im Abkommen festgelegten spezifischen Zwecke aus.

(7)   Die erhaltenen Daten werden nicht in einer Weise weiterverarbeitet, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist.

(8)   Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist, wobei die Höchstdauer zehn Jahre beträgt, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die weitere Bearbeitung infolge eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, werden sie anonymisiert.

(9)   Personenbezogene Daten werden — unter Berücksichtigung der besonderen Risiken der Verarbeitung — so verarbeitet, dass sie angemessen vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Beschädigung geschützt sind.

(10)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie über ihre Rechte und Rechtsbehelfe durch eine allgemeine Bekanntmachung, z. B. Veröffentlichung des Protokolls, oder durch einen individuellen Hinweis, z. B. im Rahmen des Antragsverfahrens für eine Fanglizenz vorzulegende Datenschutzerklärungen, informiert werden.

(11)   Den betroffenen Personen stehen wirksame und durchsetzbare Rechte im Rahmen der geltenden rechtlichen Anforderungen innerhalb der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden zur Verfügung. Die Behörden leisten Garantien zum Schutz personenbezogener Daten in Form einer Kombination aus Gesetzen, Verordnungen sowie internen Strategien und Verfahren. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Protokolls auftretende Beschwerden gegen die Behörden der Vertragsparteien sind im Falle von Unionsbehörden beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder im Falle Kiribatis bei der jeweils zuständigen Behörde einzulegen.

(12)   Die Behörden der Vertragsparteien übermitteln keine im Rahmen des Protokolls ausgetauschten Daten an Dritte in einem anderen Land als den Flaggenmitgliedstaaten.

(13)   Der Gemischte Ausschuss kann weitere geeignete Garantien und Rechtsbehelfe festlegen.

Artikel 17

Ausschließlichkeit

(1)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann in den Fanggebieten Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen des Protokolls erteilten Fanglizenz sind.

(2)   Die kiribatischen Behörden erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen des Protokolls Fanglizenzen. Die Erteilung von Fanglizenzen für Unionsschiffe außerhalb des Rahmens des Protokolls, insbesondere in Form privater Fanglizenzen, ist verboten.

Artikel 18

Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und erforderlichenfalls Folgendes ändern:

a)

die Anpassung der Fangmöglichkeiten und folglich der entsprechenden finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a im Einklang mit Artikel 8;

b)

die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;

c)

die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 19

Kündigung

(1)   Dieses Protokoll kann von jeder der Vertragsparteien bei außergewöhnlichen Ereignissen wie etwa der Erschöpfung der betroffenen Bestände, der Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder der Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gekündigt werden.

(2)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung gemäß dem vorstehenden Satz führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(3)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 20

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Kiribati und die Union fördern den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls.

(2)   Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.

(3)   Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 21

Verpflichtung nach Ablauf oder Kündigung des Protokolls

(1)   Nach Ablauf des Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 19 des Protokolls oder Artikel 12 des Abkommens haften die Reeder der Unionsschiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. des Protokolls oder der Gesetze Kiribatis, der vor Ablauf oder Kündigung des Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

(2)   Erforderlichenfalls überwachen die Vertragsparteien weiterhin die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Einklang mit Artikel 7 und den Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung des Fischereisektors.

Artikel 22

Vorläufige Anwendung

Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.

Artikel 23

Inkrafttreten

(1)   Das Protokoll, sein Anhang und die Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Aufseiten der Union sind die Notifikationen gemäß Absatz 1 an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.

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ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS ZUR DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KIRIBATI ANDERERSEITS

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Benennung der zuständigen Behörden

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union oder Kiribatis:

a)

für die Europäische Union (im Folgenden „Union“): die Europäische Kommission,

b)

für Kiribati: das Ministerium für Fischerei und Entwicklung der Meeresressourcen.

(2)

Die Vertragsparteien tauschen vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls alle einschlägigen Kontaktdaten für die Durchführung des Protokolls aus bzw. teilen sie einander entsprechend mit.

Abschnitt 2

Fanggebiete

(1)

Unionsschiffe, die im Besitz einer von Kiribati im Rahmen des Protokolls erteilten Fanglizenz sind, dürfen in den kiribatischen Fanggebieten, d. h. in den kiribatischen Gewässern nach kiribatischem Recht mit Ausnahme des Küstenmeeres und der Schutz- und Sperrgebiete, Fischereitätigkeiten ausüben.

(2)

Kiribati übermittelt der Union vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Koordinaten der kiribatischen Gewässer und der Schutz- bzw. Sperrgebiete.

(3)

Kiribati informiert die Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 des Protokolls über jede Änderung der genannten Gebiete.

Abschnitt 3

Bewirtschaftungszonen

(1)

Im Rahmen seines gebietsbezogenen Bewirtschaftungskonzepts und im Einklang mit den Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) hat Kiribati seine Fanggebiete in drei Bewirtschaftungszonen unterteilt, nämlich das Gilbert-Gebiet, das Phoenix-Gebiet und das Line-Gebiet.

(2)

Kiribati übermittelt der Union vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Koordinaten der Bewirtschaftungszonen.

(3)

Kiribati informiert die Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 des Protokolls über jede Änderung der Bewirtschaftungszonen.

(4)

Zusätzlich zu der von den Reedern gemäß Kapitel II Abschnitt 6 zu leistenden Vorauszahlung werden nach dem in Kapitel II Abschnitt 7 beschriebenen Verfahren folgende Prämiensätze je Fangtag gezahlt:

a)

für Fangtage im Line-Gebiet wird keine Prämie fällig.

b)

für jeden Fangtag im Phoenix-Gebiet wird eine Prämie von tausend (1 000) US-Dollar fällig.

c)

für jeden Fangtag im Gilbert-Gebiet wird eine Prämie von tausend (1 000) US-Dollar fällig.

Abschnitt 4

Schiffsagent

Alle Unionsschiffe, die eine Fanglizenz beantragen, können durch einen Agenten (Unternehmen oder Einzelperson) vertreten werden, der seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Kiribati hat und gegenüber der zuständigen kiribatischen Behörde ordnungsgemäß benannt wird.

Abschnitt 5

Zugelassene Unionsschiffe

Ein Unionsschiff kann nur dann eine Fanglizenz erhalten, wenn weder über das Schiff selbst noch über dessen Reeder oder Kapitän ein Verbot der Fischereitätigkeit in den kiribatischen Fischereigewässern verhängt worden ist. Es dürfen keine Verstöße gegen die Gesetze Kiribatis vorliegen, und alle früheren Verpflichtungen aus Fischereitätigkeiten in den kiribatischen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen mit der Union müssen erfüllt sein. Darüber hinaus müssen die Unionsschiffe die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union bezüglich Fanglizenzen einhalten, im WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, im Register der Unterzeichnerstaaten des Nauru-Abkommens (PNA) und im Register unbedenklicher Schiffe (Good Standing Register) der Forum Fisheries Agency (FFA) eingetragen sein und dürfen von keiner regionalen Fischereiorganisation in der Liste der IUU-Schiffe geführt werden.

KAPITEL II

VERWALTUNG DER FANGLIZENZEN

Abschnitt 1

Registrierung

(1)

Bevor Unionsschiffe in den Fanggebieten fischen dürfen, müssen sie von der zuständigen kiribatischen Behörde eine Registriernummer erhalten.

(2)

Anträge auf Registrierung werden unter Verwendung des von der zuständigen kiribatischen Behörde zu diesem Zweck bereitgestellten Formblatts gemäß Anlage 1 gestellt.

(3)

Für die Registrierung ist eine Zahlung von dreitausend (3 000) US-Dollar pro Schiff und Jahr als Registrierungsgebühr zu leisten, die nach Verrechnung etwaiger Abzüge auf das Konto Nr. 3 der Regierung Kiribatis zu überweisen ist.

Abschnitt 2

Geltungsdauer der Fanglizenz

(1)

Eine Fanglizenz gilt für einen „jährlichen Fangzeitraum“.

(2)

Dieser jährliche Fangzeitraum entspricht:

a)

in dem Jahr, in dem mit der vorläufigen Anwendung des Protokolls begonnen wird, dem Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

b)

danach jedem vollständigen Kalenderjahr;

c)

in dem Jahr, in dem das Protokoll ausläuft, dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

(3)

Die Lizenzen können verlängert werden, solange das Protokoll gültig bleibt.

(4)

Für den ersten und den letzten jährlichen Fangzeitraum wird die von den Reedern gemäß Abschnitt 6 Nummer 2 zu entrichtende Zahlung zeitanteilig berechnet.

Abschnitt 3

Beantragung einer Fanglizenz

(1)

Nur zugelassene Unionsschiffe gemäß Kapitel I Abschnitt 5 dieses Anhangs können eine Fanglizenz erhalten.

(2)

Für jedes Schiff, das im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben möchte, übermittelt die zuständige Unionsbehörde der zuständigen Behörde Kiribatis — mit Kopie an die Delegation — auf elektronischem Weg mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten jährlichen Geltungsdauer der Fanglizenz einen Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz gemäß Anlage 1.

(3)

Wurde der Antrag auf eine Fanglizenz nicht vor Beginn der jährlichen Geltungsdauer vorgelegt, kann der Reeder dies bis spätestens 20 Arbeitstage vor dem beantragten Beginn der Fischereitätigkeiten tun. In diesen Fällen gilt die Fanglizenz nur bis zum Ende des Jahreszeitraums, in dem sie beantragt wurde. Der Reeder zahlt die Zugangsgebühren für die gesamten Geltungsdauer der Fanglizenz.

(4)

Jeder Erstantrag auf Erteilung einer Fanglizenz und jeder Antrag infolge einer wesentlichen technischen Änderung des Schiffs ist unter Verwendung des Formblatts in Anlage 1 per E-Mail von der Union an die zuständige Behörde Kiribatis zu übermitteln; dabei müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

a)

Nachweis über die Zahlung der Zugangsgebühr für die Geltungsdauer der Fanglizenz;

b)

aktuelle (höchstens zwölf Monate alte) digitale und mit Datum versehene Farbfotos des Schiffs mit einer Auflösung von 72 dpi, 1400x1050 pic., die eine Seitenansicht des Schiffs, einschließlich des Namens in Buchstaben des lateinischen Grundalphabets gemäß ISO, zeigen;

c)

Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung des Schiffs;

d)

Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Schiffs;

e)

Kopie des Hygienezertifikats des Schiffs;

f)

Kopie der Bescheinigung über die Eintragung im Good Standing Register der FFA;

g)

Stauplan;

h)

Kopie eines für die gesamte Geltungsdauer der Fanglizenz gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache;

i)

Beobachtergebühr von dreitausend (3 000) US-Dollar pro Schiff und Jahr.

(5)

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanglizenz für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, müssen lediglich ein Nachweis über die Zahlung der Zugangsgebühr, die aktuelle Bescheinigung über die Eintragung im Good Standing Register der FFA und Kopien von erneuerten Bescheinigungen/Zertifikaten gemäß Nummer 4 Buchstaben c, d e und h beigefügt werden.

(6)

Die Gebühr ist auf das Konto Nr. 3 der Regierung Kiribatis zu überweisen.

(7)

Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

(8)

Die Zahlungen schließen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren ein.

(9)

Sollte ein Antrag unvollständig sein oder anderweitig nicht den Bedingungen der Nummern 4, 5, 6 und 7 entsprechen, informieren die kiribatischen Behörden innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des elektronischen Antrags die zuständige Unionsbehörde — mit Kopie an die Delegation — über die Gründe, warum der Antrag als unvollständig oder anderweitig nicht den Bedingungen der Nummern 4, 5, 6 und 7 entsprechend betrachtet wird.

Abschnitt 4

Erteilung einer Fanglizenz

(1)

Kiribati erteilt die Fanglizenz innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der vollständige Antrag per E-Mail eingegangen ist und Kiribati den Zahlungseingang bestätigt hat.

(2)

Die Fanglizenz wird von der zuständigen Behörde Kiribatis unverzüglich elektronisch an den Reeder oder den Schiffsagenten und die zuständige Unionsbehörde — mit Kopie an die Delegation — übermittelt. Gleichzeitig wird dem Reeder eine Fanglizenz in Papierform zugesandt.

(3)

Mit Erteilung der Fanglizenz nimmt die zuständige kiribatische Behörde das Schiff in eine Liste der in den kiribatischen Fanggebieten zum Fischfang berechtigten Unionsschiffe auf. Diese Liste wird allen für die Überwachung und Kontrolle zuständigen Einrichtungen Kiribatis und der zuständigen Unionsbehörde — mit Kopie an die Delegation — zur Verfügung gestellt.

(4)

Die elektronische Fanglizenz wird schnellstmöglich durch eine Fanglizenz in Papierform ersetzt.

(5)

Eine Fanglizenz wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer in Fällen außergewöhnlicher Umstände gemäß Abschnitt 5 nicht übertragbar.

(6)

Die Fanglizenz (in elektronischer Form oder — wenn vorhanden — in Papierform) muss jederzeit an Bord des Schiffs mitgeführt werden.

Abschnitt 5

Außergewöhnliche Umstände

(1)

Werden außergewöhnliche Umstände nachgewiesen, so kann die Fanglizenz eines Schiffs auf Antrag der Union für die verbleibende Geltungsdauer aufgehoben werden. Der Reeder oder der Schiffsagent sendet seine Fanglizenz an die zuständige Behörde Kiribatis zurück und unterrichtet die zuständige Unionsbehörde und die Delegation.

(2)

Es wird eine neue Fanglizenz für ein Schiff mit ähnlichen Merkmalen erteilt, und zwar gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 4 und vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 3, ohne dass eine erneute Vorauszahlung geleistet werden muss.

(3)

Die neue Fanglizenz gilt ab dem Tag, an dem die Fanglizenz des von außergewöhnlichen Umständen betroffenen Schiffs bei der zuständigen Behörde Kiribatis eingeht. Die zurückgegebene Fanglizenz gilt als annulliert. Die zuständige kiribatische Behörde unterrichtet die zuständige Unionsbehörde und die Delegation über die Erteilung der neuen Fanglizenz.

Abschnitt 6

Bedingungen für Fanglizenzen — Gebühren und Vorauszahlungen

(1)

Kiribati gewährt Unionsschiffen gemäß Abschnitt 3 Zugang zu den drei Bewirtschaftungszonen der Fanggebiete.

(2)

Eine Fanglizenz wird erteilt, sobald eine Vorauszahlungsgebühr in Höhe von siebenhundertzwanzigtausend (720 000) US-Dollar pro Unionsschiff auf das Konto Nr. 3 der Regierung Kiribatis überwiesen wurde, wodurch das Fischereifahrzeug das Recht erhält, vierzig (40) Tage in den Fanggebieten zu fischen. Für den ersten und den letzten jährlichen Fangzeitraum im Rahmen des Protokolls gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben a und c wird diese Vorauszahlungsgebühr zeitanteilig gezahlt.

(3)

In den Beträgen der Vorauszahlungsgebühr gemäß Nummer 2 sind die Längenanpassungsfaktoren enthalten, die für alle in den Fanggebieten fischenden Schiffe gemäß den Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) gelten.

(4)

Die Betreiber der Unionsschiffe können die erworbenen Fangtage nach eigenem Ermessen untereinander aufteilen. In solchen Fällen unterrichten die Betreiber Kiribati und die zuständige Unionsbehörde unverzüglich über die Zahl der Fangtage, die auf die betreffenden Schiffe aufgeteilt werden sollen.

(5)

Sofern verfügbar, können Betreiber auf Antrag der zuständigen Unionsbehörde bei der zuständigen kiribatischen Behörde zusätzliche Fangtage zu den gemäß Nummer 2 erworbenen Fangtagen erwerben. Die zuständige kiribatische Behörde teilt der zuständigen Unionsbehörde die vereinbarte Zahl und den Preis für diese zusätzlichen Fangtage mit.

Abschnitt 7

Endgültige Gebührenaufstellungen

(1)

Die zuständige kiribatische Behörde erstellt am 1. November jedes Jahres auf der Grundlage der in Kapitel 1 Abschnitt 3 definierten Bewirtschaftungszonen, in denen die Fischereifahrzeuge der Union tätig waren, eine endgültige Aufstellung der Gebühren, die für die Fischereitätigkeiten des Unionsschiffs vom 1. Januar bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres zu entrichten sind.

(2)

Die zuständige kiribatische Behörde erstellt am 1. März jedes Jahres auf der Grundlage der in Kapitel 1 Abschnitt 3 definierten Bewirtschaftungszonen, in denen die Fischereifahrzeuge der Union tätig waren, eine endgültige Aufstellung der Gebühren, die für die Fischereitätigkeiten des Unionsschiffs vom 1. November bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zu entrichten sind.

(3)

Die zuständige Unionsbehörde leitet beide endgültigen Gebührenaufstellungen gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betreffenden Flaggenstaaten weiter.

(4)

Die Reeder können gegen die endgültige Gebührenaufstellung innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Eingang bei den Behörden ihres Mitgliedstaats Einwände erheben. Werden keine Einwände erhoben, so gilt die endgültige Gebührenaufstellung als von den Reedern angenommen.

(5)

Nach Zustimmung zur endgültigen Gebührenaufstellung durch beide Vertragsparteien stellt die zuständige kiribatische Behörde eine Rechnung über die ausstehenden Gebühren aus. Die Unionsschiffe leisten die Zahlung innerhalb von dreißig Kalendertagen an die Regierung Kiribatis (Konto Nr. 3 der Regierung Kiribatis).

(6)

Beide Vertragsparteien bemühen sich, etwaige Meinungsverschiedenheiten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der endgültigen Gebührenaufstellung beizulegen.

(7)

Besteht die Meinungsverschiedenheit zwischen den Reedern und der zuständigen kiribatischen Behörde fort, so kann entweder die zuständige kiribatische Behörde oder die zuständige Unionsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens eine außerordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Der Gemischte Ausschuss fasst einvernehmlich einen abschließenden Beschluss über die endgültige Gebührenaufstellung. Spätestens einen Monat nach der Sitzung des Gemischten Ausschusses leisten die Reeder im Einklang mit Artikel 6 Absatz 8 des Protokolls etwaige zusätzliche Zahlungen nach Verrechnung etwaiger Abzüge an die zuständige kiribatische Behörde.

KAPITEL III

TECHNISCHE MAẞNAHMEN

Abschnitt 1

Maßnahmen im Zusammenhang mit FADs

Die Fischerei mit Fischsammelgeräten (FAD) und die Aufbewahrung der Thunfischfänge erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen des Nauru-Abkommens.

Abschnitt 2

Verbotene Arten

Während der Geltungsdauer des Protokolls ist es verboten, eine der folgenden Arten zu befischen, an Bord zu behalten, zu verkaufen, umzuladen oder anzulanden:

a)

Knorpelfische (Haie und Rochen) jeder Art;

b)

Meeressäugetiere jeder Art;

c)

Reptilien jeder Art;

d)

Vögel jeder Art.

Abschnitt 3

Nichtzielarten

(1)

Die Betreiber von Unionsschiffen stellen sicher, dass der Fischfang so erfolgt, dass er sich möglichst wenig auf Nichtzielarten und Beifangarten auswirkt.

(2)

Die Betreiber von Unionsschiffen stellen sicher, dass geschützte Arten wie Delfine, Schildkröten, Haie und Seevögel in einer Weise freigesetzt werden, die gemäß den geltenden WCPFC-Leitlinien die größtmöglichen Überlebenschancen bietet.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG

Abschnitt 1

Fangaufzeichnung und Fangmeldung

(1)

Die Unionsschiffe, die zum Fischfang in den unter das Abkommen fallenden Fanggebieten berechtigt sind, melden der zuständigen Behörde Kiribatis ihre Fänge wie nachstehend beschrieben, bis von beiden Vertragsparteien ein elektronisches Fangmeldesystem, das als elektronisches Meldesystem (ERS) bezeichnet wird, eingeführt wurde.

(2)

Während des Aufenthalts in den kiribatischen Gewässern erfassen die Betreiber täglich nach jedem Fang die getätigten Fänge, einschließlich der Beifänge, und die Fischereitätigkeiten durch Eintrag in englischer Sprache in das elektronische Logbuchblatt PNA iFIMS und übermitteln diese Informationen nach Abschluss des Fangeinsatzes elektronisch über PNA FIMS an das Ministerium für Fischerei und Entwicklung der Meeresressourcen.

(3)

Die zum Fischfang in den Fanggebieten berechtigten Unionsschiffe füllen für jeden Tag der Anwesenheit in den Fanggebieten ein auf der Website der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) verfügbares SPC/FFA-Logbuchblatt für Ringwadenfänger aus. Werden keine Fänge getätigt oder ist das Schiff lediglich auf der Durchfahrt, ist das Formblatt dennoch auszufüllen. Die Formblätter sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

(4)

Während ihres Aufenthalts in den Fanggebieten übermitteln die Unionsschiffe der zuständigen Behörde Kiribatis jeden Mittwoch eine Zusammenfassung des Fischereilogbuchs gemäß Nummer 2 unter Verwendung des Musters Nr. 1 in Anlage 2 per E-Mail an die dort angegebenen Adressen.

(5)

Bei der Übermittlung der Fischereilogbuchblätter gemäß Nummer 2 gilt:

a)

Unionsschiffe, die in einen Eingangshafen Kiribatis einlaufen, übermitteln der zuständigen kiribatischen Behörde das ausgefüllte Formblatt innerhalb von fünf (5) Tagen nach ihrer Ankunft und in jedem Fall vor Verlassen des Hafens, je nachdem, was zuerst eintritt. Die Behörde Kiribatis stellt eine schriftliche Empfangsbestätigung aus;

b)

Unionsschiffe, die die Fanggebiete ohne vorheriges Anlaufen eines Eingangshafens Kiribatis verlassen, übermitteln innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Verlassen der Fanggebiete per E-Mail Kopien der Logbuchblätter an die E-Mail-Adresse der zuständigen kiribatischen Behörde.

(6)

Das Original jedes Fischereilogbuchs wird innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach dem ersten Anlaufen eines Hafens nach Verlassen der Fanggebiete übersandt.

(7)

Kopien dieser Fischereilogbuchblätter werden gleichzeitig an wissenschaftliche Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), das IEO (Instituto Español de Oceanografia) und das IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) übermittelt.

(8)

Für Zeiträume, in denen sich das Schiff in den Fanggebieten aufhält, ist in die genannten Logbuchblätter „Kiribati fishing areas“ (kiribatische Fanggebiete) einzutragen.

(9)

Die Vertragsparteien bemühen sich, vorbehaltlich einer Einigung auf gemeinsame Leitlinien für die Verwaltung und den Betrieb eines elektronischen Fangmeldesystems, ein solches System für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den Fanggebieten einzuführen.

(10)

Sobald das elektronische System zur Meldung der Fänge eingeführt ist, ersetzt es in vollem Umfang die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 bis 4, es sei denn, es treten technische Probleme oder Störungen auf; in diesen Fällen erfolgen die Fangmeldungen wieder gemäß den Nummern 2 bis 4.

(11)

Die Vertragsparteien tauschen auf der Grundlage von Fangmeldungen und anderen einschlägigen Quellen wie Beobachterberichten Daten über die Menge an Fängen aus, die Unionsschiffe im vorangegangenen Kalenderjahr getätigt haben.

Abschnitt 2

Steuerung und Überwachung des Fischereiaufwands

(1)

Beide Vertragsparteien überwachen die Nutzung der Fangtage durch Unionsschiffe in den Fanggebieten genau und regelmäßig. Sie bemühen sich sicherzustellen, dass die Zahl der den Unionsschiffen in den Fanggebieten zugeteilten Fangtage nicht überschritten wird.

(2)

Die Reeder müssen Nichtfangtage über iFIMS melden. Der Antrag auf Nichtfangtage wird nur bearbeitet, wenn der Schiffsbetreiber die entsprechenden Daten des elektronischen Logbuchs in iFIMS eingespeist hat. Kiribati bearbeitet Anträge auf Nichtfangtage zeitnah im Einklang mit den PNA-Verfahren für die Schiffstageregelung für Ringwadenfänger.

(3)

Sind die Reeder mit der Entscheidung der zuständigen kiribatischen Behörde über ihre Anträge auf Nichtfangtage nicht einverstanden, so setzen sie die zuständige Unionsbehörde davon in Kenntnis. Die Union setzt sich unverzüglich mit der zuständigen kiribatischen Behörde in Verbindung. Es werden vertretbare Anstrengungen unternommen, um die Unstimmigkeiten rasch auszuräumen.

(4)

Sobald die Unionsschiffe 80 % der ihnen zugeteilten Fangtage genutzt haben, unterrichtet Kiribati die zuständige Unionsbehörde, die Flaggenstaaten und die Reeder wöchentlich über die Nutzung der verbleibenden Fangtage der Union, sodass eine enge Überwachung gewährleistet ist.

Abschnitt 3

Mitteilung über die Einfahrt in kiribatische Gewässer und die Ausfahrt aus kiribatischen Gewässern

(1)

Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abschnitt 1 dieses Kapitels teilen Unionsschiffe, die im Rahmen des Abkommens fangberechtigt sind, der zuständigen kiribatischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die kiribatischen Gewässer einzufahren oder aus diesen auszufahren. Diese Meldungen erfolgen in dem Format gemäß den Mustern Nr. 2 und Nr. 3 in Anlage 2 per E-Mail an die darin angegebenen Adressen.

(2)

Unionsschiffe, die Fischfang betreiben, ohne ihre Einfahrt zuvor gemäß Nummer 1 gemeldet zu haben, gelten als Schiffe ohne Fanglizenz. In diesen Fällen finden die Sanktionen nach Kapitel VI Anwendung.

Abschnitt 4

Anlandungen

(1)

Die bezeichneten Häfen für Anlandungen in Kiribati sind die Häfen von Tarawa und Kiritimati.

(2)

Unionsschiffe, die im Besitz einer kiribatischen Fanglizenz sind und Fänge in den bezeichneten Häfen in Kiribati anlanden wollen, teilen dies den kiribatischen Behörden unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 4 in Anlage 2 mindestens 72 Stunden im Voraus an die darin angegebenen Adressen per E-Mail mit.

(3)

Die Unionsschiffe übermitteln der zuständigen Behörde Kiribatis und dem Flaggenmitgliedstaat spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder in jedem Fall, bevor das Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), ihre Anlandeerklärung unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 5 in Anlage 2 per E-Mail.

(4)

Die Unionsschiffe übermitteln innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie eine Fangreise durch Ausladen der Fänge in anderen Fischereihäfen außerhalb Kiribatis abgeschlossen haben, einen Abschlussbericht unter Verwendung des Musters Nr. 6 in Anlage 2 per E-Mail.

Abschnitt 5

Umladung

(1)

Unionschiffen im Besitz einer kiribatischen Fanglizenz, die in den Fanggebieten Fänge umladen wollen, ist dies nur in den gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 1 bezeichneten Häfen in Kiribati gestattet. Umladungen auf See außerhalb von Häfen sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmungen werden durch die in den Gesetzen Kiribatis vorgesehenen Sanktionen geahndet.

(2)

Unionsschiffe teilen ihre Absicht den kiribatischen Behörden unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 4 in Anlage 2 mindestens 72 Stunden im Voraus an die darin angegebenen Adressen per E-Mail mit.

(3)

Die Unionsschiffe übermitteln den zuständigen Behörden Kiribatis spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder in jedem Fall, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), ihren Bericht über die Umladetätigkeiten unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 5 in Anlage 2 per E-Mail.

Abschnitt 6

Auslaufen aus dem Hafen

Unionsschiffe teilen der zuständigen kiribatischen Behörde ihre Absicht, aus dem Hafen auszulaufen, unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 7 in Anlage 2 mindestens 24 Stunden im Voraus an die darin angegebenen Adressen per E-Mail mit.

Abschnitt 7

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Unbeschadet der Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats und der Verpflichtungen der Unionsschiffe gegenüber ihrem Flaggenmitgliedstaat muss jedes Unionsschiff die Anforderungen des derzeit in den Fanggebieten anwendbaren Schiffsüberwachungssystems der FFA (FFA VMS) erfüllen.

Abschnitt 8

Beobachter

(1)

Unionschiffe im Besitz einer kiribatischen Fanglizenz stellen sicher, dass sie für die Dauer ihrer Tätigkeiten in den Fanggebieten entsprechend den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und den einschlägigen kiribatischen Rechtsvorschriften Beobachter an Bord nehmen.

(2)

An Bord der Unionsschiffe befindet sich ein im Rahmen des Regionalen Beobachterprogramms der WCPFC zugelassener Beobachter oder ein IATTC-Beobachter, der im Rahmen der Vereinbarung zwischen der WCPFC und der IATTC über die gegenseitige Einsetzung von Beobachtern benannt wurde.

(3)

Die Parteien bemühen sich, einen kiribatischen Beobachter an Bord zu nehmen.

KAPITEL V

KONTROLLE

(1)

Unionsschiffe müssen die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis im Bereich der Fischereitätigkeiten sowie die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC einhalten.

(2)

Kontrollverfahren:

a)

Die Kapitäne der Unionsschiffe, die in den Fanggebieten Fischfang betreiben, kooperieren mit allen kiribatischen Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle von Fischereitätigkeiten befugt sind und sich als solche ausweisen.

b)

Unbeschadet der Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis sollte die Anbordnahme so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als kontrollbefugte kiribatische Beamte identifiziert werden können.

c)

Kiribati übermittelt der zuständigen Unionsbehörde eine Liste mit allen Inspektionsschiffen, die für Inspektionen auf See eingesetzt werden. Diese Liste sollte mindestens Folgendes enthalten:

i)

die Namen der Patrouillenschiffe;

ii)

genauere Angaben zu den Patrouillenschiffen;

iii)

Fotos der Patrouillenschiffe.

d)

Kiribati kann auf Antrag der Union Inspektoren der Union gestatten, die Tätigkeiten von Unionsschiffen, einschließlich Umladungen, im Rahmen von Inspektionen an Land zu kontrollieren.

e)

Nachdem eine Inspektion abgeschlossen und der Inspektionsbericht vom Inspektor unterschrieben wurde, wird dem Kapitän der Bericht zur Unterzeichnung und gegebenenfalls zur Anbringung von Kommentaren vorgelegt. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten der Vertragsparteien im Rahmen von Verfahren bei zur Last gelegten Verstößen vor. Bevor der Inspektor das Schiff verlässt, händigt er dem Kapitän des Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, der auch an den Flaggenstaat übermittelt wird.

f)

Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3)

Betreiber von Unionsschiffen, die in einem kiribatischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten und erleichtern die Inspektion dieser Vorgänge durch die kontrollbefugten kiribatischen Beamten.

(4)

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die zuständige kiribatische Behörde das Recht vor, die Fanglizenz des betreffenden Schiffs bis zur vollständigen Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und Sanktionen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Kiribatis zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die zuständige Unionsbehörde werden hierüber unverzüglich unterrichtet.

KAPITEL VI

DURCHSETZUNG

(1)

Sanktionen

a)

Verstöße gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen oder der nationalen Gesetze Kiribatis werden nach Maßgabe der nationalen Gesetze Kiribatis geahndet.

b)

Der Flaggenmitgliedstaat und die zuständige Unionsbehörde sind umgehend und umfassend über alle Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.

c)

Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanglizenz verhängt, so kann die zuständige Unionsbehörde für die restliche Geltungsdauer der erteilten Fanglizenz eine andere Fanglizenz für ein Schiff eines anderen Reeders beantragen.

(2)

Aufbringung und Festhalten von Fischereifahrzeugen

a)

Kiribati unterrichtet die Union und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über die Aufbringung und/oder das Festhalten eines Fischereifahrzeugs, das im Besitz einer Fanglizenz im Rahmen des Abkommens ist.

b)

Kiribati übermittelt der Union und dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von zwölf (12) Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung und/oder das Festhalten dargelegt sind.

(3)

Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung und/oder Festhalten

a)

Unter Einhaltung der in den nationalen Gesetzen Kiribatis betreffend die Aufbringung und/oder das Festhalten vorgesehenen Fristen und Verfahren für die Strafverfolgung findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen Vertretern der Union und Kiribatis statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Flaggenmitgliedstaats teilnehmen kann.

b)

Bei dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien alle relevanten Dokumente und Informationen aus, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

(4)

Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung und/oder Festhalten

a)

Es sollte versucht werden, bezüglich des mutmaßlichen Verstoßes eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieses Verfahren muss im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis spätestens drei (3) Arbeitstage nach der Aufbringung und/oder dem Festhalten abgeschlossen sein.

b)

Im Falle einer gütlichen Einigung wird der zu zahlende Betrag unter Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

c)

Das Schiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind oder die gesetzliche Sicherheit gezahlt wurde.

(5)

Die Unionsbehörde und die Delegation werden über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

KAPITEL VII

ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DER IUU-FISCHEREI

(1)

Um die Überwachung von Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, bemühen sich die Kapitäne von Unionsschiffen, den Aufenthalt jedes anderen Fischereifahrzeugs in den kiribatischen Gewässern zu melden.

(2)

Beobachtet der Kapitän eines Unionsschiffes ein Fischereifahrzeug, das möglicherweise IUU-Fischerei betreibt, so trägt er möglichst viele Informationen über das Schiff und dessen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Sichtung zusammen. Entsprechende Beobachtungsberichte werden umgehend an die zuständige Behörde Kiribatis mit Kopie an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats gesendet.

(3)

Die zuständige kiribatische Behörde übermittelt jeden ihr vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die möglicherweise in den kiribatischen Gewässern IUU-Tätigkeiten durchführen, schnellstmöglich an die Union.

KAPITEL VIII

UMWELTVERANTWORTUNG

(1)

Das Versenken, Entsorgen oder Zurücklassen von Fanggerät und/oder nicht biologisch abbaubaren Abfällen (wie Metallen, Kunststoffen und Teilen von Fanggeräten) vom Schiff aus ist verboten.

(2)

Um jegliche Zweifel auszuräumen: Das Einsetzen eines treibenden Fischsammelgeräts (FAD) gilt nicht als Zurücklassen von Fanggerät.

(3)

Es ist verboten, innerhalb der kiribatischen Gewässer Abfälle oder Schadstoffe im Sinne des Umweltgesetzes von 1999 (in der geänderten Fassung von 2007) vom Schiff zu versenken, entladen, über Bord zu werfen oder sich ihrer in sonstiger Form zu entledigen, es sei denn, es steht im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen und zugehörige Protokolle).

(4)

Findet in den kiribatischen Gewässern eine Betankung oder ein Austausch sonstiger Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code — IMDG-Code) aufgeführt sind, melden die Unionsschiffe diese Vorgänge den kiribatischen Behörden mithilfe der in den Mustern Nr. 8 und Nr. 9 in Anlage 2 vorgesehenen Berichte, und zwar per E-Mail an die darin angegebenen Adressen.

(5)

Die Unionsschiffe teilen den zuständigen Behörden Kiribatis mindestens 12 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in ein Sperr- oder Schutzgebiet einzufahren, und melden ihre Ausfahrt unmittelbar nach Verlassen eines solchen Gebiets. Diese Mitteilungen erfolgen in dem Format dem Muster Nr. 10 in Anlage 2 per E-Mail an die darin angegebenen Adressen.

KAPITEL IX

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

(1)

Jedes Unionsschiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, beschäftigt in seiner Besatzung mindestens drei kiribatische Seeleute. Die Reeder bemühen sich, weitere kiribatische Seeleute anzuheuern.

(2)

Kann ein Reeder die in Absatz 1 festgelegten Vorgaben zur Beschäftigung kiribatischer Seeleute an Bord seines mit einer Fanglizenz ausgestatteten Schiffes nicht erfüllen, zahlt er pro nicht angeheuertem Seemann eine monatliche Gebühr von 600 US-Dollar. Die Zahlung durch die Reeder erfolgt jährlich auf das Konto Nr. 4 der Regierung Kiribatis.

(3)

Die Reeder können aus einer vom kiribatischen Fischereiministerium übermittelten namentlichen Liste frei auswählen, welche Seeleute sie an Bord ihres Schiffes nehmen.

(4)

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Fischereiministerium Kiribatis die Namen der an Bord des betreffenden Schiffes angeheuerten kiribatischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

(5)

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Vereinigungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen der Arbeitnehmer und um die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

(6)

Die Arbeitsverträge der kiribatischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Fischereiministerium Kiribatis ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

(7)

Die Heuer der kiribatischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Fanglizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Fischereiministerium Kiribatis einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der kiribatischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen auf kiribatischen Schiffen und sie darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen.

(8)

Alle auf Unionsschiffen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL X

HAFTUNG DES BETREIBERS

(1)

Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstung an Bord haben.

(2)

Zum Schutz Kiribatis sowie seiner Bürger und Einwohner muss der Betreiber auf seinem Schiff über einen angemessenen und vollständigen Versicherungsschutz verfügen, der durch ein international anerkanntes Versicherungsunternehmen gewährleistet wird, das von den kiribatischen Behörden für die Fanggebiete, einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, des Küstenmeeres und der Unterwasserriffe, anerkannt ist, was durch den in Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 4 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Versicherungsnachweis zu belegen ist.

(3)

Ist ein Unionsschiff an einem Unfall oder Zwischenfall in kiribatischen Gewässern beteiligt, bei dem es zu irgendeiner Verschmutzung oder Beschädigung der Umwelt oder von Eigentum bzw. Personen kommt, so unterrichten das Schiff und der Betreiber umgehend die kiribatischen Behörden. Ist das Unionsschiff für die genannten Schäden verantwortlich, so sind das Schiff und der Betreiber verpflichtet, die Kosten für die genannten Schäden zu tragen.

ANLAGEN

Anlage 1 —   

Formular für die Registrierung eines Fischereifahrzeugs und für den Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz

Anlage 2 —   

Muster für das Format von Meldungen

Anlage 1

Formular für die Registrierung eines Fischereifahrzeugs und für den Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz

ANTRAGSFORMULAR FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE

Republik Kiribati

Antrag auf Registrierung eines Fischereifahrzeugs — Antrag auf Fanglizenz

Oceanic Fisheries Division

Tel +686 21099

P.O. Box 64 Bairiki, Tarawa

Fax +686 21120

Republik Kiribati

E-mail: fleu@mfmrd.gov.ki

Anweisungen

Den Nachnamen unterstreichen

Anschrift bedeutet vollständige Postanschrift

Zutreffendes ankreuzen (X), ansonsten in Druckbuchstaben ausfüllen

Metrische Maßangaben; eventuelle andere Maßeinheiten sind anzugeben

Dem Antrag ein aktuelles 6x8-Zoll-Farbfoto der Seiten-/Luft- und Heckansicht des Schiffs beifügen

An den Direktor der Fischereibehörde: Hiermit beantrage ich die Registrierung eines Schiffs im nationalen Fischereiregister/eine Fanglizenz (Nichtzutreffendes streichen).

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

Name des Schiffs

___________________

Datum des Antrags

___________________

Land der Registrierung

___________________

IMO-Nummer:

___________________

Registriernummer

___________________

FFA-Schiffskennung

___________________

Internationales Rufzeichen

___________________

ALC-Nummer (IMN)

___________________

Flagge

___________________

Geltungsdauer der Fanglizenz

___________________

2.   SCHIFFSTYP

Einfacher Ringwadenfänger

___________________

Hilfsschiff für die Wadenfischerei

___________________

Gruppen-Ringwadenfänger

___________________

Kühlschiff

___________________

Langleinenfänger

___________________

Tankschiff

___________________

Angelfänger

___________________

Forschungsschiff

___________________

Anderer, bitte angeben

_______________________________________________________________

3.   ANGABEN ZUM REEDER UND ZUM BETREIBER

Name des Reeders

___________________

Name des Betreibers

___________________

Anschrift

___________________

Anschrift

___________________

 

___________________

 

___________________

 

___________________

 

___________________

4.   ABMESSUNGEN UND KAPAZITÄT

Länge (Länge über alles)

_________________(m)

Gemallte Seitenhöhe

_________________(m)

Breite

_________________(m)

Bruttoraumzahl

_________________(BRT)

5.   BAU UND AUSLIEFERUNG

Schiffbauer

___________________

Baujahr

___________________

Bauort

___________________

Jahr der Auslieferung

___________________

6.   MASCHINENSPEZIFIKATIONEN

Modell der Maschine

___________________

Maschinenleistung

_________________(PS)

Maximale Treibstofftankkapazität

___________________

(1000 Liter/Gallonen)

 

7.   BESATZUNG

Name des Kapitäns

___________________

Staatsangehörigkeit des Kapitäns

___________________

Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder

___________________

Sprache(n) an Bord

___________________

8.   HAFEN

Heimathafen

___________________

 

Ausgangshafen

1. _________________

2._________________

Zugelassenes Fanggebiet

___________________

 

9.   TIEFKÜHLKAPAZITÄT

Anzahl Tiefkühleinheiten

___________________

 

Verfahren

Kapazität t/Tag

Temperatur (°C)

Lake (NaCl)

BR___________________

___________________

Lake (CaCl)

CB___________________

___________________

Luft (Gebläse)

BF___________________

___________________

Luft (Spiralsystem)

RC___________________

___________________

10.   LAGERKAPAZITÄT

Verfahren

Kapazität (m3)

Temperatur (°C)

Eis

IC___________________

___________________

Gekühltes Meerwasser

RW__________________

___________________

Lake (NaCl)

CB___________________

___________________

Luft (Spiralsystem)

RC___________________

___________________

11.   RINGWADENFÄNGER

Luftfahrzeug Reg. Nr.

_________________

Hubschrauber Reg. Nr.

_________________

Netzlänge

_________________(m)

Netztiefe

_________________(m)

 

 

 

 

Hilfsschiff

 

 

 

Skiff Länge

_______________(m)

Maschinenleistung

_______________HP/PS

Schnellboot 1 Länge

_______________Meter/Fuß

Maschinenleistung

_______________HP/PS

Schnellboot 1 Länge

_______________Meter/Fuß

Maschinenleistung

_______________HP/PS

Schnellboot 1 Länge

_______________Meter/Fuß

Maschinenleistung

_______________HP/PS

 

 

 

 

Heck

_______________

Staukapazität

_______________St/Mt

Bug

_______________

Staukapazität

_______________St/Mt

Ich erkläre, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung der vorstehenden Angaben innerhalb von 60 Tagen melden muss und dass anderenfalls die ordnungsgemäße Eintragung des Schiffs im Regionalregister nicht gewährleistet ist.

Name des Antragstellers

____________________________

Unterschrift_____________________________

(REEDER, CHARTERER oder BEVOLLMÄCHTIGTER VERTRETER)

Anschrift

______________________________________________________________

 

______________________________________________________________

Tel. Nr.____________

Fax Nr. ____________

E-mail__________________________________

Anlage 2

Muster für das Format von Meldungen

Alle Meldungen sind über folgende E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden: fleu@mfmrd.gov.ki

1.   

Wöchentliche Positions- und Fangmeldungen während des Aufenthalts in kiribatischen Gewässern (immer mittwochs)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

WPCR

Registrier- oder Lizenznummer

 

Rufzeichen oder Signalbuchstaben

 

Datum der Meldung

TT.MM.JJ

Position bei Meldung

Breite; Länge

Fänge seit der letzten Meldung:

 

Echter Bonito (SJ)

(Mt)

Yellowfin (YF)

(Mt)

Gelbflossenthun (YF)

(Mt)

Andere (OT)

(Mt)

Fangtage seit der letzten Meldung

Tatsächliche Anzahl der Tage, an denen in der Fischereizone Fanggeräte ausgebracht wurden

z. B. WPCR/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.17/0140N;16710W/SJ-23:YF-9:BE-3:OT-2.0/7

2.   

Meldung der Einfahrt in kiribatische Gewässer (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

ZENT

Registrier- oder Lizenznummer

 

Rufzeichen oder Signalbuchstaben

 

Datum der Einfahrt

TT.MM.JJ

Uhrzeit der Einfahrt

hhmm GMT

Position bei Einfahrt

Breite; Länge

Fänge an Bord, Gewicht je Art

 

Echter Bonito (SJ)

(Mt)

Gelbflossenthun (YF)

(Mt)

Großaugenthun (BE)

(Mt)

Andere (OT)

(Mt)

z. B. ZENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.10.17/0635Z/0230N;17610E/SK-510:YF-120:BE-60:OT-10

3.   

Meldung der Ausfahrt aus kiribatischen Gewässern (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

ZDEP

Registrier- oder Lizenznummer

 

Rufzeichen oder Signalbuchstaben

 

Datum der Ausfahrt

TT.MM.JJ

Uhrzeit der Ausfahrt

hhmm GMT

Position bei Ausfahrt

Breite; Länge

Fänge an Bord, Gewicht je Art

 

Echter Bonito (SJ)

(Mt)

Yellowfin (YF)

(Mt)

Großaugenthun (BE)

(Mt)

Andere (OT)

(Mt)

Gesamtfang in der Fischereizone, Gewicht

z. B. Fänge an Bord

Fangtage insgesamt

Tatsächliche Anzahl der Tage, an denen in der Fischereizone Fanggeräte ausgebracht wurden

z. B. ZDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/21.10.17/1045Z/0125S;16730E/SJ-450:YF-190:BE-60:OT-4/SJ-42:YF-70:BE-30:OT-1/14

4.   

Einlaufen in einen Hafen, unter anderem für Umladung, Bevorratung, Landgang der Besatzung oder Anlandung von Fängen (mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vor Einlaufen in den Hafen)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

PENT

Registrier- oder Lizenznummer

 

Rufzeichen oder Signalbuchstaben

 

Datum der Meldung

TT.MM.JJ

Position bei Meldung

Breite; Länge

Name des Hafens

 

Voraussichtliche Ankunftszeit

TT.MM:hhmm

Fänge an Bord, Gewicht je Art

 

Echter Bonito (SJ)

(Mt)

Yellowfin (YF)

(Mt)

Großaugenthun (BE)

(Mt)

Andere (OT)

(Mt)

Name des Kühlschiffs (bei Umladung)

 

Grund für den Hafenbesuch

 

z. B. PENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/24.12.17/0130S;17010E/BETIO /26.12:1600L/SJ-562:YF-150:BE-50:OT-4/JAPANSTAR/ TRANSSHIPPING

5.   

Bericht über die Umladung/Anlandung (spätestens achtundvierzig (48) Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung oder in jedem Fall, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt, je nachdem, was zuerst eintritt)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

TSHP

Registrier- oder Lizenznummer

 

Rufzeichen oder Signalbuchstaben

 

Datum und Uhrzeit des Entladens

TT.MM.JJJJ:hhmm GMT

Entladehafen

 

Umgeladene Fänge, Gewicht je Art

 

Fänge an Bord, Gewicht je Art

 

Echter Bonito (SJ)

(Mt)

Yellowfin (YF)

(Mt)

Großaugenthun (BE)

(Mt)

Andere (OT)

(Mt)

Name des Kühlschiffs

 

Bestimmung des Fangs

 

z. B. TSHP/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.17:1200Z /BETIO/SJ-450:YF-150:BE-75:OT-0.0/JAPANSTAR/PAGO PAGO

6.   

Abschlussbericht (innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Beendigung einer Fangreise durch Anlanden von Fängen in anderen Fischereihäfen (außerhalb Kiribatis), einschließlich des Ausgangs- oder Heimathafens)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

COMP

Schiffsname

 

Lizenznummer

 

 

 

Datum des Entladens

TT.MM.JJJJ

Entladene Fänge nach Arten

 

Echter Bonito (SJ)

(Mt)

Yellowfin (YF)

(Mt)

Großaugenthun (BE)

(Mt)

Andere (OT)

(Mt)

Name des Hafens

 

z. B. COMP/89TKS-PS001TN/JJAP2/26.12.17/SJ-670:YF-65:BE-30:OT-0.0/BETIO

7.   

Auslaufen aus dem Hafen (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

PDEP

Registrier- oder Lizenznummer

 

Rufzeichen oder Signalbuchstaben

 

Datum der Meldung

TT.MM.JJ

Name des Hafens

 

Datum und Uhrzeit des Auslaufens

TT.MM:hhmm

Fänge an Bord, Gewicht je Art

 

Echter Bonito (SJ)

(Mt)

Yellowfin (YF)

(Mt)

Großaugenthun (BE)

(Mt)

Andere (OT)

(Mt)

Nächste Bestimmung

 

z. B. PDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.17/BETIO/29.12:1600L/SJ-0.0:YF-0.0:BE-0.0:OT-4/FISHING GROUND

8.   

Anmeldung einer Betankung (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor dem Betanken durch ein zugelassenes Tankschiff)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

FUEL

Registrier- oder Lizenznummer

 

Rufzeichen oder Signalbuchstaben

 

Datum der Meldung (GMT)

TT.MM.JJ

Position bei Meldung

Breite; Länge

Kraftstoffmenge an Bord

In 1000 Liter

Voraussichtliches Datum der Betankung

TT.MM.JJ

Geschätzte Position bei Betankung

Breite; Länge

Name des Tankschiffs

 

z. B. FUEL/89TKS-PS001TN/JJAP2/06.02.17/0130S;17010E/35/08.02.17/0131S;17030E/CHEMSION

9.   

Meldung einer erfolgten Betankung (unmittelbar nach Betankung durch ein zugelassenes Tankschiff)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

BUNK

Registrier- oder Lizenznummer

 

Rufzeichen oder Signalbuchstaben

 

Datum und Uhrzeit des Beginns der Betankung

TT.MM.JJJJ:hhmm GMT

Position bei bei Beginn der Betankung

Breite; Länge

Enthaltene Kraftstoffmenge

In 1000 Liter

Uhrzeit des Abschlusses der Betankung (GMT)

TT.MM.JJJJ:hhmm GMT

Position bei Abschluss der Betankung

Breite; Länge

Name des Tankschiffs

 

z. B. BUNK/89TKS-S001TN/JJAP2/08.02.17:1200Z/0131S;17030E/160/08.02.17:1800Z/0131S;17035E/CRANE PHOENIX

10.   

Einfahrt in ein Sperr- oder Schutzgebiet oder Ausfahrt aus einem solchen Gebiet (mindestens zwölf (12) Stunden vor der Einfahrt und unmittelbar nach Verlassen des Sperr- oder Schutzgebiets)

Inhalt

Übermittlung

Meldecode

ENCA bei Einfahrt und DECA bei Ausfahrt

Registrier- oder Lizenznummer

 

Rufzeichen oder Signalbuchstaben

 

Datum und Uhrzeit der Einfahrt bzw. Ausfahrt

TT.MM.JJJJ:hhmm GMT

Position bei bei Einfahrt bzw. Ausfahrt

Breite; Länge

Geschwindigkeit und Kurs

 

Grund für die Einfahrt

 

z. B. ENCA/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.17:1645Z/0130S;17010E/7:320/ENTER PORT


ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2023/2188/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)