Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2187 |
18.10.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2187 DES RATES
vom 6. September 2023
über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Juli 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007 (1) über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „Abkommen“) an. |
(2) |
Im ersten Protokoll (2) zum Abkommen sind für einen Zeitraum von sechs Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in der kiribatischen Fischereizone und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 15. September 2012. |
(3) |
Im zweiten Protokoll (3) zum Abkommen sind für einen Zeitraum von drei Jahren die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in der kiribatischen Fischereizone und die von der Union gewährte finanzielle Gegenleistung festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 15. September 2015. |
(4) |
Am 26. Januar 2015 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Kiribati Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen. (4) Diese Verhandlungen sind abgeschlossen, und am 18. Dezember 2022 wurde ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zur Durchführung des Abkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren (2023–2028) paraphiert. |
(5) |
Ziel des Protokolls ist es, das Abkommen umzusetzen, den Unionsschiffen in den Fanggebieten innerhalb der kiribatischen Gewässer Fangmöglichkeiten einzuräumen und die Union und Kiribati in die Lage zu versetzen, im Bereich der nachhaltigen Entwicklung der Ozeane, der Fischereipolitik und der blauen Wirtschaft enger zusammenzuarbeiten und gleichzeitig zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen. |
(6) |
Das Protokoll bietet Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den von der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Fangmöglichkeiten in den Fanggebieten innerhalb der kiribatischen Gewässer. |
(7) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet werden. |
(8) |
Das Protokoll sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in den kiribatischen Gewässern und der Notwendigkeit, den Zeitraum, bis diese Tätigkeiten wieder aufgenommen werden können, so kurz wie möglich zu halten, möglichst bald durchgeführt werden. Das Protokoll sollte daher ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, und dieser Beschluss sollte bei seiner Annahme in Kraft treten. |
(9) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 19. Juni 2023 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028) (im Folgenden „Protokoll“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt (6).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 22 ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) Verordnung (EG) Nr. 893/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1).
(2) Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati für die Zeit vom 16. September 2006 bis zum 15. September 2012 (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 8).
(3) Beschluss 2012/669/EU des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 2).
(4) Beschluss des Rates vom 26. Januar 2015 über die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits.
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(6) Der Wortlaut des Protokolls ist im ABl. L, 2023/2188, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2023/2188/oj veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2187/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)