ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
26.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2048 DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2023
zur Berichtigung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 626/2011, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Luftkonditionierern, Lichtquellen, Kühlgeräten und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 626/2011 (2), (EU) 2019/2015 (3), (EU) 2019/2016 (4) und (EU) 2019/2018 (5) der Kommission enthalten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Luftkonditionierern, Lichtquellen, Kühlgeräten und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 enthält in der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 47 einen Fehler, da die Einheit für den Energieverbrauch von Zweikanal-Luftkonditionierern falsch angegeben ist. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 enthält in Anhang III unter mehreren Nummern Fehler, da gemäß diesen die Angaben zum stündlichen Energieverbrauch in kWh/60 min auf die nächste Ganzzahl aufgerundet werden müssen, um in das Etikett für Einkanal- und Zweikanal-Luftkonditionierer aufgenommen zu werden. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 enthält in Anhang III unter mehreren Nummern Fehler, die die Rundungsregel für die Leistung im Kühl- und Heizbetrieb sowie für die Energieeffizienzparameter SEER, SCOP, EER und COP betreffen. |
(5) |
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 sollte berichtigt werden, da der Wortteil „Netzspannungs“ fehlt. |
(6) |
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 sollte berichtigt werden, da sich die Bereichsangabe „[0-100]“ nur auf den CRI beziehen sollte. |
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 enthält in Anhang VI einen Fehler in Bezug auf den thermodynamischen Parameter (rc) für den Fachtyp Zwei-Sterne-Abteil. |
(8) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 enthält einen Fehler in Anhang IV, da eine Bezugnahme auf Tabelle 4 fehlt und eine solche Bezugnahme erforderlich ist, um deutlich zu machen, dass keine Temperaturtoleranz zulässig ist. |
(9) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 626/2011, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016 und (EU) 2019/2018 sollten daher entsprechend berichtigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011
Die Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission werden gemäß Anhang 1 der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 2
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015
Die Anhänge VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission werden gemäß Anhang 2 der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission wird gemäß Anhang 3 der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 4
Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018
Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission wird gemäß Anhang 4 der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juli 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).
ANHANG 1
Die Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) 626/2011 der Kommission werden wie folgt geändert:
1. |
In der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 47 wird die Einheit „kWh/a“ durch die Einheit „kWh/h“ ersetzt. |
2. |
In Anhang III werden die nachstehenden Nummern wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang III werden die nachstehenden Nummern wie folgt geändert:
|
4. |
In Anhang III werden die nachstehenden Nummern wie folgt geändert:
|
5. |
In Anhang III sollten die nachstehenden Abbildungen wie folgt geändert werden:
|
ANHANG 2
Die Anhänge VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang VI wird der Wortlaut „LED- und OLED-Lichtquellen“ unter folgenden Nummern durch den Wortlaut „LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen“ ersetzt:
|
2. |
In Anhang IX Tabelle 9 wird der Wortlaut „CRI und R9 [0-100]“ durch den Wortlaut „CRI [0-100] und R9“ ersetzt. |
ANHANG 3
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission wird wie folgt geändert:
|
Unter Nummer 1 Tabelle 7 wird der mit dem Wert „2,10“ angegebene thermodynamische Parameter (rc) für den Fachtyp Zwei-Sterne-Abteil durch „1,80“ ersetzt. |
ANHANG 4
Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission wird wie folgt geändert:
|
In Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b wird der Wortlaut
|
|
durch folgenden Wortlaut ersetzt:
|
26.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236/21 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2049 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte, die einem Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot unterliegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/852 sind die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte in die Union ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten verboten, ausgenommen Produkte, die für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrlich sind, und Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard. |
(2) |
Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates (2) geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft. Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens verbietet die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I des Übereinkommens aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten Ausstiegsdatum. Nach Artikel 4 Absatz 8 des Übereinkommens muss die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten Anlage A des Übereinkommens prüfen. |
(3) |
Die Union hat mit dem Beschluss (EU) 2021/727 des Rates (3) Vorschläge zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens vorgelegt. Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer vierten Tagung vom 21. bis 25. März 2022 den Beschluss MC-4/3 zur Änderung von Anlage A Teil I des Übereinkommens durch Aufnahme von acht mit Quecksilber versetzten Produkten in diese Anlage angenommen. Dieser Beschluss wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2022/549 des Rates (4) unterstützt. |
(4) |
In Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 sind Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmografen als eines der acht mit Quecksilber versetzten Produkte, die durch den Beschluss MC-4/3 in Anlage A Teil I des Übereinkommens aufgenommen werden, sowie Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 2,5 mg je Brennstelle bereits aufgeführt. Daher und um die Verordnung (EU) 2017/852 an den Beschluss MC-4/3 anzugleichen, müssen sieben mit Quecksilber versetzte Produkte in Anhang II Teil A der genannten Verordnung aufgenommen werden: i) Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 2,5 mg je Brennstelle, ii) Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) aller Längen für elektronische Displays, iii) Schmelzdruckwandler, -transmitter und -sensoren, iv) Quecksilbervakuumpumpen, v) Wuchtgewichte für Reifen und Räder, vi) Filme und fotografische Papiere und vii) Treibstoff für Satelliten und Raumfahrzeuge. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2017/852 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).
(3) Beschluss (EU) 2021/727 des Rates vom 29. April 2021 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (ABl. L 155 vom 5.5.2021, S. 23).
(4) Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 78).
ANHANG
Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Eintrag 3a wird eingefügt:
Mit Quecksilber versetzte Produkte |
Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind |
||
|
31.12.2025“ |
2. Folgender Eintrag 6a wird eingefügt:
Mit Quecksilber versetzte Produkte |
Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind |
||
|
31.12.2025“ |
3. Die folgenden Einträge 10 und 11 werden angefügt:
Mit Quecksilber versetzte Produkte |
Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind |
||||||||||
|
31.12.2025 |
||||||||||
|
31.12.2025“ |
BESCHLÜSSE
26.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236/24 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2050 DER KOMMISSION
vom 25. September 2023
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2018/1220 der Kommission über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gremiums wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission (2) angenommen. Um die Kohärenz und Wirksamkeit des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES), dessen Eigentümer die Kommission ist, zu erhöhen, sollte sichergestellt werden, dass die Kommission in diesem Gremium durch hochrangige Beamte vertreten wird, die über Fachkenntnisse in den Bereichen Betrugsbekämpfung und Schutz des Haushalts verfügen. |
(2) |
Zu diesem Zweck sollte infolge des Beschlusses des Kollegiums vom 11. Juli 2023 zur Einrichtung einer befristeten Funktion eines Hauptberaters BUDG.PA02 „Rechtliche und Finanzielle Fragen, Rechtsstaatlichkeit, Betrugsprävention und EDES“ (3) die Person, die diese Funktion innehat, einer der beiden ständigen Vertreter der Kommission sein. |
(3) |
Der Beschluss (EU) 2018/1220 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses (EU) 2018/1220 erhält folgende Fassung:
„Der für „Rechtliche und Finanzielle Fragen, Rechtsstaatlichkeit, Betrugsprävention und EDES“ zuständige Hauptberater der Generaldirektion Haushalt ist nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eines der beiden ständigen Mitglieder des Gremiums, die die Kommission vertreten. Der Generaldirektor für Haushalt ernennt einen Beamten, der zumindest die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion innehat, zum Stellvertreter dieses ständigen Mitglieds.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2018/1220 der Kommission vom 6. September 2018 über die Geschäftsordnung des in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums (ABl. L 226 vom 7.9.2018, S. 7).
(3) Punkt 8, 2. Gedankenstrich der auf ihrer 2 464. Sitzung am 11. Juli 2023 getroffenen Verwaltungs- und Haushaltsbeschlüsse der Kommission.
26.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2051 DER KOMMISSION
vom 25. September 2023
zur Einstufung Trinidad und Tobagos als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nicht kooperierendes Drittland
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1) (im Folgenden die „IUU-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden die „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. |
(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nicht kooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nicht kooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland kann als nicht kooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
(4) |
Grundlage der Ermittlung nicht kooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung ist die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. Die Grundlage bildet die Auswertung aller gemäß der IUU-Verordnung eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden. |
(5) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung entscheidet der Rat über die Liste der nicht kooperierenden Drittländer. Für diese Länder gelten die in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. |
(6) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der IUU-Verordnung dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Union eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt. |
(7) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn der betreffende Flaggenstaat der Kommission mitgeteilt hat, an welche nationalen Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und welche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen seine Fischereifahrzeuge verpflichtend gebunden sind, und welche öffentlichen Behörden mit der Bescheinigung der Richtigkeit der in den Fangbescheinigungen enthaltenen Angaben betraut sind. |
(8) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Anwendung der Fangbescheinigungsregelung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. |
(9) |
Die Republik Trinidad und Tobago (im Folgenden „Trinidad und Tobago“) hat der Kommission keine Flaggenstaat-Mitteilung gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung vorgelegt. |
(10) |
Auf der Grundlage der in Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung genannten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass es deutliche Hinweise darauf gibt, dass Trinidad und Tobago seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. Diese Feststellungen wurden während des Kontrollbesuchs der Kommission im November 2015 bestätigt. |
(11) |
Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung hat die Kommission mit ihrem Beschluss vom 21. April 2016 (2) Trinidad und Tobago darüber informiert, dass das Land möglicherweise als nicht kooperierendes Drittland gemäß der IUU-Verordnung eingestuft wird. |
(12) |
Der Beschluss vom 21. April 2016 enthielt die wesentlichen Fakten und Erwägungen, die dieser möglichen Einstufung zugrunde lagen. |
(13) |
Der Beschluss wurde Trinidad und Tobago zusammen mit einem Schreiben übermittelt, in dem das Land aufgerufen wurde, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen von der Kommission in diesem Beschluss vorgeschlagenen Aktionsplan durchzuführen, um die ermittelten Mängel zu beseitigen. |
(14) |
Insbesondere forderte die Kommission Trinidad und Tobago auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die in dem von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen umzusetzen und deren Umsetzung zu bewerten. |
(15) |
Trinidad und Tobago erhielt die Möglichkeit, zu dem Beschluss vom 21. April 2016 und zu anderen von der Kommission übermittelten diesbezüglichen Informationen Stellung zu nehmen, um Beweise zur Widerlegung oder Ergänzung der in dem Beschluss vom 21. April 2016 genannten Fakten vorzulegen. Trinidad und Tobago wurde das Recht zugesichert, zusätzliche Informationen anzufordern bzw. zu übermitteln. |
(16) |
Mit ihrem Beschluss vom 21. April 2016 leitete die Kommission einen Dialog mit Trinidad und Tobago ein. |
(17) |
Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete. Die auf den Beschluss vom 21. April 2016 eingegangenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen Trinidad und Tobagos wurden geprüft und berücksichtigt. Trinidad und Tobago wurde fortlaufend mündlich oder schriftlich über die Überlegungen der Kommission unterrichtet. |
(18) |
Angesichts der gesammelten Informationen gemäß den Erwägungsgründen (42) bis (99) ist Trinidad und Tobago nicht in ausreichendem Umfang auf die im Beschluss vom 21. April 2016 angesprochenen Besorgnisse und Mängel eingegangen und hat es außerdem versäumt, die vorgeschlagenen Maßnahmen des dem Beschluss beigefügten Aktionsplans umzusetzen. |
2. VERFAHREN IN BEZUG AUF TRINIDAD UND TOBAGO
(19) |
Am 21. April 2016 teilte die Kommission Trinidad und Tobago gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mit, dass sie das Land möglicherweise als nicht kooperierendes Drittland einstufen würde. |
(20) |
Die Kommission forderte Trinidad und Tobago auf, in enger Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen einen Aktionsplan durchzuführen, um die im Beschluss vom 21. April 2016 aufgeführten Mängel zu beseitigen. |
(21) |
Die wichtigsten von der Kommission festgestellten Mängel betrafen mehrere Versäumnisse bei der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere die Annahme eines angemessenen Rechtsrahmens, das Fehlen effizienter und angemessener Instrumente zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung von Fischereifahrzeugen, das Fehlen eines Beobachterprogramms und eines Inspektionsprogramms sowie fehlende Kontrollen von Fischereihäfen. Andere festgestellte Mängel betrafen die fehlende Einhaltung internationaler Verpflichtungen im Zusammenhang mit Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO). Ebenfalls festgestellt wurden die mangelnde Umsetzung von Empfehlungen und Entschließungen zuständiger Stellen wie des internationalen FAO-Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen (IPOA-IUU) (3) und der Freiwilligen FAO-Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten (4). Allerdings wurde die mangelnde Umsetzung dieser Empfehlungen und Entschließungen lediglich als zusätzlicher Beleg und nicht als Grundlage für die Einstufung herangezogen. |
(22) |
Mit Schreiben vom 27. Mai 2016, 1. März 2017, 2. Oktober 2017, 23. November 2021 und 18. November 2022 unterrichtete Trinidad und Tobago die Kommission über seine Bereitschaft, die im Beschluss vom 21. April 2016 festgestellten Mängel zu beheben und mit der Kommission zusammenzuarbeiten sowie über seine Annahme des Aktionsplans. |
(23) |
Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 legte Trinidad und Tobago den Entwurf eines nationalen Aktionsplans vor, allerdings ohne zeitlichen Rahmen für dessen Annahme, eine Liste aller Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Trinidad und Tobago, Muster für eine Fanglizenz, einen Fangreise- und Ausfuhrbericht für Langleinenfischer sowie Informationen über die interne Struktur der Fischereibehörden. |
(24) |
Am 5. Dezember 2016 unterrichtete Trinidad und Tobago die Kommission über interne organisatorische Änderungen und übermittelte am 25. Februar 2017 aktualisierte Informationen über die von seinen Behörden ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel. In dieser Mitteilung kündigten die Behörden jedoch an, dass der Aktionsplan zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt und umgesetzt werden sollte. |
(25) |
Am 2. März 2017 trafen sich die Kommission und die Behörden Trinidad und Tobagos, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zur Behebung der festgestellten Mängel zu erörtern. Bei diesem Treffen bekräftigten die Behörden Trinidad und Tobagos ihre Bereitschaft, die festgestellten Mängel zu beheben und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Nach der Sitzung wurden jedoch diesbezüglich keine Maßnahmen ergriffen. |
(26) |
Am 10. April 2017 richtete die Kommission ein Schreiben an den Premierminister von Trinidad und Tobago, in dem sie die Zusage von Trinidad und Tobago begrüßte, seine nationale Politik zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verbessern und die internationalen Verpflichtungen Trinidad und Tobago als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaat zu achten. Auf dieses Schreiben ging keine Antwort ein. |
(27) |
Am 7. September 2017, 17. September 2017 und 3. November 2017 übermittelten die Behörden von Trinidad und Tobago der Kommission Folgendes: i) einen Entwurf der behördenübergreifenden Vereinbarung zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Regulierung der Fischerei und der mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten sowie des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen; ii) ein Muster für eine von Trinidad und Tobago und Drittstaaten zu unterzeichnende Vereinbarung zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei; und iii) einen Entwurf der behördenübergreifenden Standardarbeitsanweisungen für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, die Registrierung von Fischereifahrzeugen, die Ankunfts- und Abfahrtserklärungen von Fischereifahrzeugen in Häfen, die Einfuhr von Fischereifahrzeugen (unter 250 Tonnen) für die Fischerei, die Ausfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, die Erteilung einer ministeriellen Lizenz für die Zollbefreiung, die Anlandung von Fisch und Fischereierzeugnissen, das Umladen von Fisch und Fischereierzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnisse im Transit, die Überwachung von Fischereifahrzeugen, die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Hafen. |
(28) |
Am 7. November 2017 traf sich die Kommission online mit den Behörden Trinidad und Tobagos, um die laufenden Maßnahmen des Landes zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu erörtern. |
(29) |
Im Wege einer schriftlichen Mitteilung übermittelte Trinidad und Tobago am 24. November 2017 eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie eine Liste der nicht handwerklichen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Trinidad und Tobago. Am 5. Juni 2018 erhielt die Kommission eine Kopie des Entwurfs des Fischereibewirtschaftungsgesetzes. |
(30) |
Am 8. Februar 2019 fand ein online-Treffen der Kommission mit den Behörden Trinidad und Tobagos statt, um die Fortschritte des Landes bei der Behebung der im Beschluss vom 21. April 2016 aufgeführten Mängel zu erörtern. In der Sitzung wurden die mangelnden Fortschritte bei der Behebung der im Beschluss vom 21. April 2016 festgestellten Mängel bestätigt. |
(31) |
Am 24. Oktober 2019 trat Trinidad und Tobago dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen (PSMA) bei und nahm das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (5) an. |
(32) |
Am 22. Juni 2020 übermittelten die Behörden Trinidad und Tobagos im Wege einer schriftlichen Mitteilung aktuelle Informationen über die Tätigkeiten zur Umsetzung des Aktionsplans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. Sie legten die überarbeitete Fassung des Entwurfs des Fischereibewirtschaftungsgesetzes vor und präsentierten die Liste der operativen Prioritäten auf, d. h. die Absicht, eine Fischereiinspektion einzurichten und ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) für nicht handwerkliche Fischereifahrzeuge unter der Flagge Trinidad und Tobago einzuführen. |
(33) |
Am 21. September 2021 traf die Kommission mit den Behörden von Trinidad und Tobago zusammen, um die Fortschritte bei der Überarbeitung des Rechtsrahmens, der Einrichtung des VMS auf nicht handwerklichen Fischereifahrzeugen (mit besonderem Schwerpunkt auf den Langleinenfischern, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) tätig sind) sowie alle Fortschritte bei Anlandungen und Inspektionen im Hafen, die Einrichtung der Fischereiaufsicht und den Zustand der Flotte zu erörtern. Bei der Videokonferenz wurde bestätigt, dass in den im Beschluss vom 21. April 2016 genannten Bereichen keine Fortschritte erzielt wurden. |
(34) |
Am 24. September 2021 übermittelten die Behörden von Trinidad und Tobago der Kommission i) die endgültige und unterzeichnete Kopie der behördenübergreifenden Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Regulierung der Fischerei, der fischereibezogenen Tätigkeiten und des einschlägigen Handels sowie die geltenden Standardarbeitsanweisungen, ii) den Entwurf einer Vorlage für eine Vereinbarung zwischen Trinidad und Tobago und Drittländern (die der Kommission bereits am 17. September 2017 übermittelt wurde) und iii) eine Kopie des Berichts über die Überprüfung von Monitoring, Kontrolle und Überwachung (einschließlich Hafenbewertung) in Trinidad und Tobago im Rahmen des FAO-Projekts zur Unterstützung von Hafenstaatmaßnahmen. |
(35) |
Darüber hinaus übermittelten die Behörden von Trinidad und Tobago der Kommission am 2. und 7. Oktober 2021 eine Liste der Hafenaufenthalte von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern zwischen 2018 und 2020 und eine Liste der Fischereifahrzeuge unter der Flagge Trinidad und Tobago, die im ICCAT-Übereinkommensbereich fischen dürfen. |
(36) |
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 brachte die Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der Entwicklung des Dialogs und der mangelnden Fortschritte Trinidad und Tobagos bei der Umsetzung der Empfehlungen des Aktionsplans im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 21. April 2016 zum Ausdruck. |
(37) |
Die Behörden Trinidad und Tobagos legten am 9. November 2021 einen Fortschrittsbericht vor, der i) Informationen über den Stand der Umsetzung des nationalen Aktionsplans, ii) einen Bericht über die nationale Strategie und den Fahrplan für die wirksame Umsetzung der Bestimmungen des PSMA und ergänzender internationaler Instrumente und Mechanismen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei und iii) den Entwurf des Arbeitsplans des Ausschusses enthielt, der im Rahmen des in Erwägungsgrund 23 genannten nationalen Aktionsplans eingesetzt wurde, um die Umsetzung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Regulierung der Fischerei, fischereibezogener Tätigkeiten und des einschlägigen Handels zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten. |
(38) |
Als Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 23. November 2021 bekräftigte Trinidad und Tobago die Zusage der Behörden des Landes, die IUU-Fischerei zu bekämpfen. Die Kommission antwortete auf dieses Schreiben am 2. Dezember 2021 und betonte, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssten, um die festgestellten Mängel in den Kontrollsystemen von Trinidad und Tobago zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu beheben. |
(39) |
Vom 14. bis 16. Dezember 2022 führte die Kommission einen Besuch in Trinidad und Tobago durch, um die seit dem Beschluss vom 21. April 2016 erzielten Fortschritte zu bewerten. Der Besuch bestätigte, dass die im Beschluss aufgezeigten Mängel nicht behoben worden waren. |
3. EINSTUFUNG TRINIDAD UND TOBAGOS ALS NICHT KOOPERIERENDES DRITTLAND
(40) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat durch Trinidad und Tobago geprüft. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung festgelegten Kriterien. |
3.1. Maßnahmen zur Verhinderung des wiederholten Vorkommens von IUU-Fischerei und von Handelsströmen mit Erzeugnissen aus der IUU-Fischerei (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
(41) |
Wie in dem Beschluss vom 21. April 2016 ausgeführt, hat die Kommission festgestellt, dass Trinidad und Tobago seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge oder von Staatsangehörigen Trinidad und Tobagos oder von Fischereifahrzeugen, die die Häfen des Landes nutzen, ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachgekommen ist und nicht verhindert hat, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den Markt gelangen. |
(42) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) kontrollieren die Staaten die Schiffe unter ihrer Flagge auf Hoher See anhand von Fanglizenzen, Fangerlaubnissen oder Fanggenehmigungen nach den auf subregionaler, regionaler oder globaler Ebene vereinbarten Verfahren. Darüber hinaus sehen Empfehlungen gemäß Nummer 45 des FAO-Aktionsplans und Abschnitt 8.2.2 des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO („FAO-Verhaltenskodex“) (6) vor, dass Flaggenstaaten sicherstellen sollten, dass Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, und außerhalb ihrer Hoheitsgewässer Fischfang betreiben, eine gültige Genehmigung haben. Eine ähnliche Empfehlung findet sich auch in den Nummern 29 und 30 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten. |
(43) |
In Erwägungsgrund 14 des Beschlusses vom 21. April 2016 heißt es, dass der Rechtsrahmen für das Fischereimanagement von Trinidad und Tobago, der durch das Fischereigesetz von 1916 (7) und das Gesetz über die Archipelgewässer und die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) von 1986 (8) geschaffen wurde, die Behörden Trinidad und Tobago nicht ermächtigt, Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge oder der Nutzung der Häfen durch Fischereifahrzeuge durchzuführen. |
(44) |
Das Fischereigesetz von 1916 sieht kein obligatorisches System von Fanglizenzen vor. Die Fischereibehörden haben zwar die Praxis der Erteilung einer Fanglizenz übernommen, dies hat jedoch keine Rechtswirkung. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird die Lizenzvergabe nur durch eine Handelsverordnung kontrolliert, nach der jeder Ausführer über eine Ausfuhrlizenz verfügen muss, um Zugang zu den ausländischen Märkten zu erhalten. Die Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz beträgt drei Monate; danach muss der Ausführer bei den zuständigen Behörden einen erneuten Antrag stellen. Auch wenn die Fischereibehörden direkt von den Reedern Anträge auf Ausfuhrlizenzen erhalten, sind sie nicht befugt, sie bei Verstößen zu genehmigen oder abzulehnen. Nach Kenntnis der Kommission wurden bislang keine Anträge auf Ausfuhrlizenzen abgelehnt. Darüber hinaus fallen Fischereifahrzeuge unter der Flagge Trinidad und Tobagos, die ihre Fänge nicht in ausländische Märkte ausführen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Kontrolle. |
(45) |
Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) hat der Flaggenstaat die Kontrolle über die Schiffe unter seiner Flagge zu gewährleisten, indem er nach seinem innerstaatlichen Recht die Gerichtsbarkeit über Schiffe unter seiner Flagge ausübt. Darüber hinaus sollte der Flaggenstaat gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii des UNFSA die Schiffe unter seiner Flagge durch Monitoring--, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen kontrollieren, die unter anderem die Durchführung nationaler Inspektionsregelungen, nationaler Beobachterprogramme und Schiffsüberwachungssysteme umfassen sollten. Darüber hinaus müssen gemäß den Nummern 1 und 3 der ICCAT-Empfehlung 18-10 alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, mit einem VMS ausgerüstet sein und ihren Standort mindestens alle zwei Stunden übermitteln. Ebenso wird in Nummer 31 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten empfohlen, dass Flaggenstaaten eine Kontrollregelung für Schiffe unter ihrer Flagge einführen, und in Nummer 24 des FAO-Aktionsplans heißt es, dass die Staaten die Fischerei umfassend und wirksam überwachen und kontrollieren sollten, gegebenenfalls auch durch Einführung eines VMS. |
(46) |
Auf der Grundlage der Feststellungen, die bei den Besuchen in Trinidad und Tobago im November 2015 und im Dezember 2022 gemacht wurden, und nach Prüfung aller verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die zuständigen Behörden von Trinidad und Tobago nicht in der Lage waren, eine angemessene Kontrolle der Tätigkeiten ihrer Fischereiflotte sicherzustellen. |
(47) |
Insbesondere enthält das Fischereigesetz von 1916 keine Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung von Fischereifahrzeugen, die die Flagge von Trinidad und Tobago führen, einschließlich derjenigen, die außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Trinidad und Tobago tätig sind. In diesem Zusammenhang erfolgt die Installation eines funktionsfähigen Geräts, das es Trinidad und Tobago ermöglicht, die unter seiner Flagge fahrenden Schiffe über das VMS zu verfolgen und zu überwachen, nur auf freiwilliger Basis. |
(48) |
Bis Dezember 2022 hatte Trinidad und Tobago 25 Schiffe der nicht handwerklichen Fischerei (Langleinenfischer) unter seiner Flagge, die im ICCAT-Übereinkommensbereich fischen durften, von denen nur 21 freiwillig mit einem betriebsbereiten VMS an Bord ausgerüstet waren. Darüber hinaus stellte die Kommission während des Besuchs im Dezember 2022 fest, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Trinidad und Tobagos, das im ICCAT-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben darf, mehr als 165 Tage lang kein VMS-Signal übermittelt hatte. |
(49) |
Während desselben Besuchs teilten die Fischereibehörden Trinidad und Tobagos der Kommission mit, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge keine Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern ausüben dürfen. Den Daten der Plattform für die Verwaltung des freiwillig installierten VMS zufolge ermittelte die Kommission jedoch ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Trinidad und Tobagos, das angeblich in der AWZ eines Drittlands fischte. |
(50) |
Parallel dazu verpflichtet Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii des UNFSA die Vertragsparteien, Maßnahmen zur Kontrolle der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge einzuleiten, einschließlich der Durchführung nationaler Beobachterprogramme und subregionaler und regionaler Beobachterprogramme, an denen der Flaggenstaat teilnimmt. Ebenso hat jede Vertragspartei gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-14 dafür zu sorgen, dass mindestens 5 % des Fischereiaufwands in jeder pelagischen Langleinen-, Ringwaden-, Köder-, Tonnaren-, Kiemen- und Schleppnetzfischerei durch Beobachter abgedeckt sind. Das Fischereigesetz von 1916 sieht jedoch weder ein (wissenschaftliches oder sonstiges) inländisches Beobachterprogramm vor noch die Ermächtigung, ein solches einzurichten. Im September 2022 wurde eine von Beobachtern überwachte Probefangreise als Informationsreise abgeschlossen. Die Behörden Trinidad und Tobagos bestätigten, dass mehrere nicht handwerkliche Langleinenfischer unter der Flagge Trinidad und Tobagos möglicherweise nicht für die Aufnahme von Beobachtern ausgerüstet seien. |
(51) |
Trotz des Fehlens des erforderlichen Rechtsrahmens und der erforderlichen operativen Mittel zur Kontrolle der Fischerei und der fischereibezogenen Tätigkeiten von Schiffen unter der Flagge Trinidad und Tobagos haben die Behörden des Landes weiterhin seine Flagge und Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge erteilt. So wurde beispielsweise im Januar 2022 ein neues Fischereifahrzeug gebaut, das registriert und berechtigt ist, die Flagge Trinidad und Tobagos zu führen, und im ICCAT-Übereinkommensbereich fischen darf. Während des Besuchs im Dezember 2022 informierten die Fischereibehörden Trinidad und Tobagos die Kommission auch über ihre Absicht, ihre nationale industrielle Fischereiflotte weiter auszubauen. |
(52) |
Folglich kann die Kommission nicht ausschließen, dass Fischereifahrzeuge, die in Trinidad und Tobago registriert sind und unter seiner Flagge fahren, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Gebieten außerhalb der nationalen Gerichtsbarkeit Trinidad und Tobagos, auch in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern, betrieben und Häfen von Drittländern genutzt haben. |
(53) |
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Trinidad und Tobago es versäumt hat, seiner Verantwortung als Flaggenstaat zur Kontrolle seiner Flotte nachzukommen und diese an der Beteiligung an IUU-Fischereitätigkeiten in Gewässern außerhalb seiner Gerichtsbarkeit zu hindern. Dies verstößt gegen Artikel 94 Absätze 1 und 2 des SRÜ, wonach jeder Staat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über die seine Flagge führenden Fischereifahrzeuge wirksam sicherstellen muss. Dies verstößt auch gegen Artikel 18 des UNFSA, wonach Staaten, deren Schiffe auf Hoher See fischen, Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die Vorschriften der RFO einhalten. Trinidad und Tobago hat es daher versäumt, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, angemessene Mittel einzusetzen, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen und alles zu tun, um IUU-Fischereitätigkeiten durch Schiffe unter seiner Flagge zu verhindern. Dieses Versäumnis steht auch nicht im Einklang mit den Nummern 34 und 35 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten sicherstellen sollten, dass zum Führen ihrer Flagge berechtigte Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischereitätigkeiten betreiben oder unterstützen, und auch gewährleisten, dass Flaggenstaaten vor der Registrierung eines Fischereifahrzeugs ihrer Verantwortung nachkommen können, um sicherzustellen, dass diese Schiffe keine IUU-Fischerei betreiben. |
(54) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen Trinidad und Tobago ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf ihren Markt gelangen. |
(55) |
Darüber hinaus ermöglicht die mangelnde Kontrolle Trinidad und Tobagos über Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge diesen Schiffen, Fischereierzeugnisse in nationalen und Drittlandshäfen anzulanden und/oder umzuladen, sodass nicht verhindert werden kann, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Verkehr gebracht werden. |
(56) |
Darüber hinaus scheint Trinidad und Tobago auf der Grundlage eines Vergleichs der der Kommission während des Besuchs im Dezember 2022 von Trinidad und Tobago vorgelegten Informationen und öffentlich zugänglicher Informationen nicht in der Lage zu sein, genaue und vollständige Informationen über die weit wandernden Arten, die von seiner Hochseefischereiflotte gefangen wurden, oder über die in seinen Häfen angelandeten oder umgeladenen Fischereierzeugnisse vorzulegen. Dies bestätigt, dass Trinidad und Tobago nicht in der Lage ist, Fischereierzeugnisse zurückzuverfolgen, wenn sie an nationalen und internationalen Handelsströmen beteiligt sind. |
(57) |
Gemäß Anhang I Artikel 5 des UNFSA stellt jeder Staat sicher, dass Schiffe unter seiner Flagge der nationalen Fischereiverwaltung Fischereilogbuchdaten über Fänge und Fischereiaufwand einschließlich Daten über Fangtätigkeiten auf Hoher See mit einer Häufigkeit übermitteln, die die nationalen Anforderungen und regionalen und internationalen Verpflichtungen erfüllt. Dies kommt auch in Nummer 51.5 des FAO-Aktionsplans zum Ausdruck, in der den Küstenstaaten empfohlen wird, dafür zu sorgen, dass jedes Schiff, das in ihren Gewässern Fischfang betreibt, gegebenenfalls ein Logbuch zur Aufzeichnung seiner Fangtätigkeiten führt. |
(58) |
Derzeit gibt es keine nationalen Rechtsvorschriften für Fischereifahrzeuge von Trinidad und Tobago in Bezug auf die Verwendung von Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen, Umladeerklärungen oder Verkaufsbelegen. Stattdessen stützen sich die Fischereibehörden auf ein System der freiwilligen Übermittlung von Fang- und Aufwandsdaten für einzelne Fangreisen und Ausfuhrmeldungen nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Trinidad und Tobago, deren Fänge auf Drittlandsmärkte ausgeführt werden sollen. Die Fischereibehörden teilten der Kommission zwar mit, dass solche Ausfuhrberichte nach jeder Fangreise vorgelegt werden müssen, es gibt jedoch keine Rechtsgrundlage für ihre Übermittlung an die nationalen Fischereibehörden. Da es keine Rechtsvorschriften gibt, kann die Schätzung der Fangreisen und des Exportumfangs der Tätigkeiten der nationalen Flotte nicht überprüft werden. |
(59) |
Das oben beschriebene System für die Meldung von Fangreisen ist mit der Erteilung von Ausfuhrlizenzen verknüpft, aber da es keine rechtlichen Bestimmungen gibt, die die Vorlage eines Fangreiseberichts verbindlich vorschreiben, sind die nationalen Behörden rechtlich nicht verpflichtet, die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung wegen Nichtvorlage des Fangreise- und Ausfuhrberichts zu verweigern. Für Fischereierzeugnisse, die nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, gibt es keinen obligatorischen Aufzeichnungsmechanismus. |
(60) |
In Bezug auf Anlandungen von Arten, die von ICCAT-Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern bewirtschaftet werden, bestätigten die Fischereibehörden Trinidad und Tobagos, dass sie zwar Informationen über die Nutzung nationaler Häfen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die ICCAT-Arten anlanden und umladen, sammeln, aber weder die Richtigkeit der Daten überprüfen können, die die Betreiber der Schiffe den Hafenbehörden übermittelt haben, noch in der Lage sind, Daten über Umladungen und Anlandungen zu trennen. Darüber hinaus erklärten die Fischereibehörden, dass sich die von ihnen gesammelten Informationen über die Nutzung nationaler Häfen durch ausländische Fischereifahrzeuge auf diejenigen beschränken, die ICCAT-Arten anlanden und umladen. Arten, die nicht von der ICCAT bewirtschaftet werden, werden nicht erfasst und unterliegen keiner Meldepflicht. |
(61) |
Da es keine etablierten Fischereikontrollen für Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen und Anlandungen und Umladungen gibt, ist es den Fischereibehörden von Trinidad und Tobago unmöglich, den Fisch zurückzuverfolgen, der in seinen Häfen von Schiffen unter seiner Flagge oder von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern in der gesamten Lieferkette angelandet oder umgeladen wurde. Aufgrund dieses Mangels können die Behörden Trinidad und Tobagos nicht bestätigen, dass Fischereierzeugnisse, die für nationale Märkte und Drittlandsmärkte bestimmt sind, nicht aus IUU-Fischerei stammen. |
(62) |
Gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f des UNFSA müssen Flaggenstaaten Anforderungen zur Überprüfung der Fänge von Ziel- und Nichtzielarten festlegen, unter anderem die Überwachung angelandeter Fänge. Der FAO-Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei enthält Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen, durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Gemäß Nummer 71 des Aktionsplans sollten die Staaten auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Märkte transparenter zu machen, sodass Fisch oder Fischereierzeugnisse zurückverfolgt werden können. Artikel 11 des FAO-Verhaltenskodex enthält darüber hinaus bewährte Verfahren für dem Fang nachgeschaltete Tätigkeiten und einen verantwortungsvollen internationalen Handel und fordert die Staaten auf, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit soliden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. |
(63) |
Auf der Grundlage der bei den Vor-Ort-Besuchen eingeholten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass Trinidad und Tobago nicht in der Lage ist, die Transparenz auf seinem Markt oder in Bezug auf Fischereierzeugnisse, die international gehandelt werden, zu gewährleisten, da keine Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang kommt Trinidad und Tobago Artikel 23 des UNFSA nicht nach, demzufolge Hafenstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um die Wirksamkeit internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern, u. a. durch im Hafen vorgenommene Inspektionen von Dokumenten, Fanggeräten oder Fängen sowie durch das Verbot von Anlandungen und Umladungen, wenn festgestellt wurde, dass die Fänge in einer Weise getätigt wurden, welche die Wirksamkeit dieser internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt. |
(64) |
Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Praxis, Fisch an privaten Kaianlagen anzulanden und direkt in Container zu verladen, um weiter in Drittländer verbracht zu werden, ohne dass auf nationaler Ebene eine angemessene Fischereikontrolle durch die Fischereibehörden von Trinidad und Tobago durchgeführt wird, die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Fischereierzeugnisse gefährdet (9). |
(65) |
Von der Kommission zusammengetragenen öffentlich zugänglichen Statistiken zufolge gibt es deutliche Hinweise auf einen möglichen Transit von Fisch, der angeblich aus IUU-Fischerei stammt, von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern durch die Häfen von Trinidad und Tobago. So geht aus den von einem Drittland gemeldeten Einfuhrdaten hervor, dass 2021 mehr als 1 000 Tonnen gefrorener Weißer Thun (Thunnus alalunga) aus Trinidad und Tobago ausgeführt wurden (10). Für dieses Jahr betrug die ICCAT-Quote Trinidad und Tobagos für Weißen Thun 267 Tonnen. |
(66) |
Die Behörden Trinidad und Tobagos sind nicht befugt, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen und führen nicht die notwendigen Kontrollen durch um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse, die möglicherweise aus IUU-Fischerei stammen, in nationalen Häfen angelandet werden, was das Risiko birgt, dass diese Erzeugnisse auf die Märkte gelangen. |
(67) |
Angesichts der Entwicklungen nach dem 21. April 2016 ist die Kommission der Auffassung, dass Trinidad und Tobago gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 der IUU-Verordnung seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu ergreifen, nicht nachgekommen ist und gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugang von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei zu den Märkten zu verhindern. |
3.2. Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)
(68) |
Wie in den Erwägungsgründen (19) bis (26) des Beschlusses vom 21. April 2016 beschrieben, analysierte die Kommission, ob Trinidad und Tobago wirksam mit der Kommission zusammengearbeitet hat, um IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen. Diese Analyse ergab, dass es gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung deutliche Hinweise darauf gibt, dass Trinidad und Tobago seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat in Bezug auf die Zusammenarbeit und die Durchsetzungsbemühungen nicht nachgekommen ist. |
(69) |
Nach dem Beschluss vom 21. April 2016 arbeiteten die Fischereibehörden Trinidad und Tobagos weiterhin mit der Kommission zusammen, beantworteten Auskunftsersuchen und gaben Rückmeldungen dazu. |
(70) |
Die Antworten der nationalen Behörden Trinidad und Tobagos waren jedoch durch den veralteten Fischereirahmen begrenzt, der keine Durchführung von Fischereikontrollen auf nationaler Ebene vorsieht und in den letzten acht Jahren ohne spezifischen Zeitplan für seine Annahme überarbeitet wird. Dieser fehlende Rechtsrahmen behinderte eine wirksame Zusammenarbeit mit der Kommission. Die in den Antworten der Behörden von Trinidad und Tobago angekündigten Verpflichtungen und Maßnahmen wurden immer wieder verschoben, wodurch der IUU-Dialog seinen Zweck nicht erreicht hat. |
(71) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des UNFSA müssen die Staaten sicherstellen, dass Schiffe unter ihrer Flagge die regionalen und subregionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten. Darüber hinaus sollten die bei Verletzungen verhängten Sanktionen hart genug sein, um die Einhaltung wirksam sicherzustellen und von Verstößen in allen Bereichen abzuhalten, und sollen Beschuldigten den Nutzen aus ihren gesetzwidrigen Aktivitäten entziehen. Eine ähnliche Formulierung findet sich in Nummer 21 des FAO-Aktionsplans und in Nummer 38 Buchstabe a der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistung von Flaggenstaaten. |
(72) |
Wie in Erwägungsgrund 21 des Beschlusses vom 21. April 2016 dargelegt, enthält der veraltete Rechtsrahmen von Trinidad und Tobago jedoch keine Definition von IUU-Fischerei oder schweren Verstößen und keine umfassende Liste schwerwiegender Verstöße, gegen die mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen vorzugehen ist. Der Umgang mit Verstößen und schweren Verstößen ist nicht ausreichend, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und den Beschuldigten den Nutzen aus ihren gesetzwidrigen Aktivitäten zu entziehen. Infolgedessen ist das Sanktionssystem Trinidad und Tobagos in seiner derzeitigen Form nicht umfassend und nicht ausreichend, um seine abschreckende Wirkung zu erreichen. |
(73) |
In Bezug auf die Zusammenarbeit und Koordinierung der Kontrolltätigkeiten auf subregionaler und regionaler Ebene gemäß Artikel 6 PSMA arbeitet Trinidad und Tobago nicht mit Drittländern zusammen, deren Schiffe ihre Häfen zum Zwecke der Anlandung oder Umladung nutzen, um IUU-Fischerei gemäß Nummer 28 des FAO-Aktionsplans zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. Außerdem hat Trinidad und Tobago keine Abkommen oder Vereinbarungen mit anderen Staaten geschlossen, um gemäß Nummer 31 des FAO-Aktionsplans mit ihnen bei der wirksamen Durchsetzung der geltenden Rechtsvorschriften sowie von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder regionaler, nationaler oder internationaler Vorschriften zusammenzuarbeiten. |
(74) |
Aufgrund der vorstehend dargelegten Versäumnisse Trinidad und Tobagos verstößt das Land gegen die Artikel 63, 64, 117 und 119 des SRÜ, wonach alle Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen, einschließlich gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten, zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. Durch die Artikel 7, 8 und 20 des UNFSA wird die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Staaten dahin gehend ausgeweitet, dass abgestimmte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen und die Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen zu gewährleisten sind. Dies wird in den Nummern 28 und 51 des FAO-Aktionsplans näher spezifiziert; darin sind detaillierte Verfahren für die direkte Zusammenarbeit zwischen Staaten festgelegt, einschließlich des Austausches von den Küstenstaaten zur Verfügung stehenden Daten oder Informationen. |
(75) |
Wie in den Erwägungsgründen (34) bis (36) des Beschlusses vom 21. April 2016 dargelegt, kann der Entwicklungsstand Trinidad und Tobagos nicht als Faktor herangezogen werden, der die Fähigkeit der zuständigen Behörden zur Erfüllung seiner Pflichten als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaat beeinträchtigen würde. |
(76) |
In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen (34) bis (36) des Beschlusses vom 21. April 2016 sowie der Entwicklungen nach dem 21. April 2016 bleibt die Kommission im Einklang mit Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung bei der Auffassung, dass Trinidad und Tobago es versäumt hat, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich der Zusammenarbeit und der Durchsetzung zu erfüllen. |
3.3. Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
(77) |
Wie in den Erwägungsgründen (27) bis (33) des Beschlusses vom 21. April 2016 beschrieben, führte die Kommission eine Analyse der Informationen durch, die sie in Bezug auf den Status Trinidad und Tobagos als Vertragspartei des SRÜ, des UNFSA und der ICCAT-Konvention für relevant erachtete. Diese Analyse ergab, dass es gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung deutliche Hinweise darauf gibt, dass Trinidad und Tobago seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf internationale Vorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. |
(78) |
Es ist zu berücksichtigen, dass die industrielle Fischereiflotte Trinidad und Tobagos im ICCAT-Übereinkommensgebiet auf Thun und andere weit wandernde Arten fischt. Dabei sollte Trinidad und Tobago mit der ICCAT, der für dieses Gebiet und für diese Arten zuständigen RFO, sowie mit allen betroffenen Staaten zusammenarbeiten. Obwohl Trinidad und Tobago Vertragspartei der ICCAT ist, kommt es seiner Pflicht gemäß Artikel IX der ICCAT-Konvention nicht nach, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchsetzung dieser Konvention zu gewährleisten. |
(79) |
Trinidad und Tobago verstößt auch gegen die ihm als Flaggenstaat gemäß Artikel 117 des SRÜ obliegende Verpflichtung, in Bezug auf seine Staatsangehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen. |
(80) |
Wie in Erwägungsgrund 31 beschrieben, trat Trinidad und Tobago dem PSMA im Oktober 2019 bei. Die in dem internationalen Instrument zur Bekämpfung der IUU-Fischerei festgelegten Verpflichtungen und Maßnahmen wurden jedoch noch nicht durch nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. |
(81) |
Gemäß Artikel 7 PSMA benennt und veröffentlicht jede Vertragspartei die Häfen, in die ausländische Fischereifahrzeuge einlaufen können, und verfügt über ausreichende Kapazitäten zur Durchführung von Inspektionen. |
(82) |
Trotz des Fehlens einer Rechtsgrundlage aufgrund der fehlenden Umsetzung der PSMA-Verpflichtungen durch nationale Rechtsvorschriften meldete Trinidad und Tobago dem FAO-Sekretariat drei im Rahmen des PSMA bezeichnete Häfen (einschließlich privater Kaianlagen). Die Behörden von Trinidad und Tobago sind jedoch nicht in der Lage, sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Drittländern nicht bezeichnete Häfen nicht anlaufen, da es keine entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften gibt. Während des Besuchs im Dezember 2022 erhielt die Kommission Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Drittlands über eine Fanglizenz verfügte, die es berechtigte, zwei der drei bezeichneten Häfen von Trinidad und Tobago, aber auch einen nicht ausgewiesenen Hafen anzulaufen. Außerdem wurde die Kommission während desselben Besuchs darüber in Kenntnis gesetzt, dass es die Zollbehörden von Trinidad und Tobago sind, die befugt sind, zugelassene Häfen und Wartekais für Zollzwecke zu benennen. Diese Häfen (insgesamt 45) sind jedoch nicht dieselben wie die von den Fischereibehörden bezeichneten Häfen, die dem FAO-Sekretariat vorgelegt wurden. Schließlich weisen offene Datenbanken auf eine erhebliche Zahl von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern hin, die nicht ausgewiesene Häfen in Trinidad und Tobago anlaufen. |
(83) |
Zu den beiden wichtigsten bezeichneten Häfen gehören mehrere private Kaianlagen, die außerhalb der Kontrolle der Fischereibehörden liegen. Letztere haben weder freien Zugang zu Hafenanlagen noch sind ihre Vertreter dauerhaft in den Häfen stationiert. Die Fischereibehörden haben nur in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Stellen Zugang zu Häfen. So können sie beispielsweise an Hafeninspektionen teilnehmen, jedoch nur unter der Zuständigkeit anderer Stellen (z. B. der Zoll- oder Hafenbehörden). |
(84) |
Darüber hinaus setzt Trinidad und Tobago nicht die Anforderungen des Artikels 8 des PSMA in Bezug auf die Verpflichtung von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern, vor dem Einlaufen in den Hafen spezifische Informationen vorzulegen, und des Artikels 9 des PSMA in Bezug auf die Genehmigung oder Verweigerung des Einlaufens in den Hafen um. Insbesondere sind Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Drittländern nach dem geltenden nationalen Rechtsrahmen von Trinidad und Tobago nicht verpflichtet, die in Anhang A des PSMA enthaltenen Angaben zu übermitteln. Dies hindert die nationalen Behörden daran, festzustellen, ob die Schiffe, die die Einfahrt in die Häfen von Trinidad und Tobago beantragen, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Fischerei betrieben haben. Darüber hinaus ermächtigen die nationalen Rechtsvorschriften die Behörden nicht, Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern, die einen Hafen in Trinidad und Tobago anlaufen, den Zugang zu gewähren oder zu verweigern, wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass sie IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Fischerei betrieben haben. Die einzigen Bestimmungen, die in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen für das Einlaufen in einen Hafen oder die Verweigerung des Einlaufens in einen Hafen gelten, sind in den Zoll und Meeresvorschriften enthalten, die für alle Schiffe und ausschließlich für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften gelten. |
(85) |
Seit 2022 arbeiten die Fischereibehörden Trinidad und Tobagos mit den nationalen Zoll- und Meeresbehörden zusammen, um teilweise Zugang zu den Informationen über Hafenaufenthalte und die Fischereierzeugnisse an Bord von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern, die einen Hafen in Trinidad und Tobago anlaufen, zu erhalten, die zur Einhaltung der nationalen Zoll und Meeresanforderungen übermittelt wurden. Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage behördenübergreifender Vereinbarungen. Die Beschaffung von Informationen erfolgt jedoch nur teilweise und es werden keine Durchsetzungsmaßnahmen durchgeführt, da es keine angemessenen Bestimmungen gibt, mit denen die Verpflichtungen aus dem PSMA-Übereinkommen in das nationale Recht von Trinidad und Tobago umgesetzt werden. |
(86) |
So könnten beispielsweise zwei Fischereifahrzeuge (11) die nicht im ICCAT-Register zugelassener Schiffe aufgeführt sind, nicht genehmigte Fangtätigkeiten im ICCAT-Übereinkommensbereich ausgeübt haben. Diese Schiffe haben am 10. und 20. September 2019 sowie am 4. und 18. Oktober 2019 einen privaten Kai von Trinidad und Tobago angelaufen und genutzt. Die Fischereibehörden teilten mit, dass sie über keinerlei Informationen über den Fisch an Bord dieser Schiffe verfügten, der an dem privaten Kai angelandet oder umgeladen worden sein könnte. |
(87) |
Nach Artikel 12 des PSMA überprüft jede Vertragspartei jährlich so viele Schiffe in ihren Häfen wie erforderlich, um ein jährliches Inspektionsniveau im Einklang mit dem Ziel des Abkommens zu erreichen. |
(88) |
Nach Artikel 28 des Gesetzes von 1986 über die Archipelgewässer und die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) sind die Fischereibehörden befugt, Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Drittländern nur in den Archipelgewässern, im Küstenmeer und in der AWZ zu kontrollieren, nicht aber in Häfen. Dadurch wird den Behörden die Befugnis genommen, Inspektionen in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 7 des PSMA durchzuführen, was wiederum nicht dem in Artikel 12 des PSMA festgelegten Ziel entspricht. |
(89) |
Wie in den Erwägungsgründen 28 bis 30 des Beschlusses vom 21. April 2016 beschrieben, analysierte die Kommission Informationen, die sie anhand der verfügbaren Daten, die von den RFO, insbesondere der ICCAT, veröffentlicht wurden, als relevant erachtete. |
(90) |
Die ICCAT hat den Behörden Trinidad und Tobagos offiziell mitgeteilt, dass das Land seinen Verpflichtungen gemäß bestimmten ICCAT-Empfehlungen nicht vollständig und wirksam nachgekommen ist. Trinidad und Tobago wurde daher 2016 als nicht konform eingestuft (12) und erhielt seither jedes Jahr ein Konformitätsschreiben der ICCAT (13). |
(91) |
Konkret sieht die ICCAT-Empfehlung 18-09 unter anderem eine jährliche Hafeninspektion von mindestens 5 % von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern vor (14). Da die Zahl der Hafenanläufe solcher Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die von den Fischereibehörden in Trinidad und Tobago im Jahr 2022 gemeldet wurden, über 1 200 lag und es, wie in Erwägungsgrund 82 erwähnt, keine nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der PSMA-Vorschriften für spezifische Informationen gibt, die vor dem Einlaufen in nationale Häfen zu übermitteln sind, wird davon ausgegangen, dass die tatsächliche Zahl der Hafenanläufe weitaus höher ist. In den letzten fünf Jahren (2018-2022) führten die Fischereibehörden Trinidad und Tobagos nur vier Inspektionen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern auf freiwilliger Basis und mit ausdrücklicher Zustimmung der Reeder durch. |
(92) |
Darüber hinaus wird in der ICCAT-Empfehlung 16-14, wie in Erwägungsgrund 50 erwähnt, die Verpflichtung eingeführt, bei jeder pelagischen Langleinen-, Ringwaden-, Köder-, Tonnaren-, Kiemen- und Schleppnetzfischerei einen Beobachteranteil von mindestens 5 % sicherzustellen. Trinidad und Tobago erfüllt diese Anforderung nicht, da mit dem Fischereigesetz von 1916 oder damit zusammenhängenden nachgeordneten Rechtsvorschriften kein (wissenschaftliches oder sonstiges) inländisches Beobachterprogramm eingeführt wird (15). |
(93) |
Wie in Erwägungsgrund 45 erwähnt, setzt Trinidad und Tobago auch die ICCAT-Empfehlung 18-10 nicht um, wonach alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die im Übereinkommensbereich tätig sind, mit einem VMS ausgerüstet sein und ihren Standort mindestens alle zwei Stunden übermitteln müssen. |
(94) |
Die in den Erwägungsgründen 90 bis 93 beschriebenen Tatsachen hindern Trinidad und Tobago an der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Erhaltung, was nicht im Einklang steht mit der Pflicht zur Zusammenarbeit und der Verpflichtung zur Ergreifung oder Zusammenarbeit bei der Ergreifung von Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 117 und 118 des SRÜ zur Erhaltung der lebenden Meeresressourcen auf Hoher See erforderlich sind. |
(95) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung prüfte die Kommission, ob Trinidad und Tobago an Handlungen oder Unterlassungen beteiligt gewesen sein könnte, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. |
(96) |
Wie in Erwägungsgrund 31 des Beschlusses vom 21. April 2016 dargelegt, erfüllt Trinidad und Tobago seine Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und Erhaltung als Flaggenstaat gemäß den Artikeln 117 bis 119 des SRÜ nicht. |
(97) |
In Verbindung mit den in den Erwägungsgründen 48 und 49 beschriebenen Sachverhalten verstößt Trinidad und Tobago auch gegen Artikel 18 des UNFSA, wonach Staaten, deren Schiffe auf Hoher See fischen, Kontrollmaßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die Vorschriften der RFO einhalten. |
(98) |
Wie in den Erwägungsgründen 73, 82, 83, 84, 85 und 88 dargelegt, verstößt Trinidad und Tobago gegen die Artikel 6, 7, 8, 9 und 12 sowie gegen andere Artikel von Teil 4 des PSMA, nach denen die Staaten verpflichtet sind, die IUU-Fischerei durch die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. |
(99) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe (28) bis (32) des Beschlusses vom 21. April 2016 und der oben genannten anschließenden Entwicklungen ist die Kommission der Auffassung, dass Trinidad und Tobago es gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung versäumt hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus den internationalen Regeln, Verordnungen sowie Bestandserhaltungs- und -verwaltungsmaßnahmen nachzukommen. |
3.4. Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung)
(100) |
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) Trinidad und Tobago 2021 als ein Land mit sehr hoher menschlicher Entwicklung (Platz 57 unter 191 Ländern) galt (16). |
(101) |
Wie in Erwägungsgrund 36 des Beschlusses vom 21. April 2016 ausgeführt, fanden sich keine Beweise dafür, dass das Versäumnis von Trinidad und Tobago, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis entwicklungsbedingter Sachzwänge ist. |
(102) |
Darüber hinaus können die Art der festgestellten Mängel Trinidad und Tobagos, wie das Fehlen spezifischer Bestimmungen im nationalen Rechtsrahmen in Bezug auf die Verwaltung seiner Fischereiflotte und die Bekämpfung, Beseitigung und Unterbindung der IUU-Fischerei, das Fehlen von vorgeschriebenen Verfahren zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Registrierung von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge und das Fehlen eines verpflichtenden Systems zur Kontrolle von Anlandungen sowie unzulängliche Hafeninspektionen nicht mit dem Entwicklungsstand Trinidad und Tobagos und den spezifischen Zwängen, denen es möglicherweise unterliegt, in Verbindung gebracht werden. |
(103) |
Darüber hinaus wurden die Behörden Trinidad und Tobagos von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) unterstützt, um die nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken (17). |
(104) |
In Anbetracht der Erwägungsgründe (34), (35) und (36) des Beschlusses vom 21. April 2016 und der Entwicklungen nach diesem Datum vertritt die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung die Auffassung, dass der Entwicklungsstand Trinidad und Tobagos seine Gesamtleistung als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf die Fischerei nicht beeinträchtigt und daher die Unzulänglichkeit seiner Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht vollständig entschuldigen oder anderweitig rechtfertigen kann. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR EINSTUFUNG ALS NICHT KOOPERIERENDES DRITTLAND
(105) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zum Versäumnis Trinidad und Tobagos, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu treffen, sollte dieses Land gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht kooperierendes Drittland eingestuft werden. |
(106) |
Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der IUU-Verordnung verweigern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU, ohne weitere Beweise anfordern oder den Flaggenstaat um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn sie feststellen, dass die Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der gemäß Artikel 31 als nicht kooperierender Staat eingestuft ist. |
(107) |
Es ist festzuhalten, dass durch die Einstufung Trinidad und Tobagos als Land, das die Kommission als nicht kooperierend betrachtet, weitere mögliche Schritte des Rates zum Zwecke der Erstellung einer Liste nicht kooperierender Länder gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung nicht ausgeschlossen sind. |
5. AUSSCHUSSVERFAHREN
(108) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Republik Trinidad und Tobago wird als Drittland eingestuft, das die Kommission bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei als nicht kooperierendes Drittland betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Beschluss der Kommission vom 21. April 2016 zur Unterrichtung der Republik Trinidad und Tobago, dass das Land möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 144 vom 23.4.2016, S. 14).
(3) Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001.
(4) Freiwillige Leitlinien für die Leistungen von Flaggenstaaten, März 2014, Quelle: http://www.fao.org/3/a-i4577t.pdf.
(5) Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 1993.
(6) Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 1995.
(7) https://rgd.legalaffairs.gov.tt/laws2/alphabetical_list/lawspdfs/67.51.pdf.
(8) https://rgd.legalaffairs.gov.tt/laws2/alphabetical_list/lawspdfs/51.06.pdf.
(9) Sea Lots, das von Schiffen unter der Flagge Taiwans, Côte d’Ivoires, Chinas und Venezuelas angelaufen wird.
(10) Angesichts der fehlenden Kontrollen im Hafen und der unzureichenden Meldepflichten ist es jedoch schwierig nachzuweisen, dass diese Fänge nicht von Schiffen unter der Flagge Trinidad und Tobago stammen.
(11) Diese Schiffe sind seitdem auf ein Drittland umgeflaggt worden und waren am 24. November 2021 in der ICCAT-Liste als IUU-Schiffe für den Fang von Thunfisch oder verwandten Arten im Übereinkommensbereich ohne Genehmigung aufgeführt. Die Schiffe wurden dann Anfang 2022 in die IUU-Listen von IOTC, SIOFA, CCSBT, IATTC und NEAFC aufgenommen.
(12) ICCAT Doc. Nr. COC-308_Appendix 2, 2016.
(13) ICCAT Doc. Nr. COC-308_Appendix 1, 2021.
(14) Punkt 29 https://www.iccat.int/Documents/Recs/compendiopdf-e/2018-09-e.pdf
(15) ICCAT Doc. Nr. COC-308_Appendix 2, 2022. Nr. COC-308_Appendix 2, 2021. Nr. COC-308_Appendix 2, 2020. Nr. COC-308_Appendix 2, 2019. Nr. COC-308_Appendix 2, 2018. Nr. COC-308_Appendix 2, 2017.
(16) Quelle https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/TTO.
(17) https://www.fao.org/iuu-fishing/capacity-development/en/
26.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 236/40 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2052 DER KOMMISSION
vom 25. September 2023
zur Nichtgenehmigung von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat (EG-Nr.: 422-570-3; CAS-Nr. 265647-11-8) für die Produktart 4. |
(2) |
Schweden wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt. Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat wurde von der zuständigen Behörde Schwedens (im Folgenden „bewertende zuständige Behörde“) in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Produktart 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) bewertet. |
(3) |
Am 12. Juni 2017 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „ECHA“) den Bewertungsbericht zu dem Antrag zusammen mit den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. Die ECHA erörterte den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen im Rahmen von Fachsitzungen. |
(4) |
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der ECHA zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 3. März 2021 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der ECHA (3) an. |
(5) |
Aus den Schlussfolgerungen der Stellungnahme der ECHA geht hervor, dass für die Verwendung, die in der Beimischung des repräsentativen Biozidprodukts in Lebensmittelkontaktmaterialien besteht, keine ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen wurde. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass Biozidprodukte der Produktart 4, die Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat enthalten, das Kriterium gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. |
(6) |
Die ECHA kommt ferner zu dem Schluss, dass durch den Verzehr von Lebensmitteln, die mit behandelten Polymeren in Berührung gekommen sind, verursachte unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit festgestellt wurden und keine geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung ermittelt werden konnten. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass Biozidprodukte der Produktart 4, die Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat enthalten, das Kriterium gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. |
(7) |
Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat wurde auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bewertet. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) nahm am 26. Mai 2004 eine Stellungnahme zur Bewertung der Sicherheit von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat zur Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (5) an. In dieser Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass eine Beschränkung auf 0,05 mg/kg Lebensmittel (als Silber) für Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat die Aufnahme auf weniger als 12,5 % der Dosis ohne beobachtete schädigende Wirkung begrenzen würde, und schlug daher einen gruppenspezifischen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg Ag/kg Lebensmittel vor. Obwohl Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat auf Unionsebene nicht für die Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff zugelassen wurde, wurde es gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission in ein vorläufiges Verzeichnis von Zusatzstoffen aufgenommen, die gemäß nationalem Recht in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff verwendet werden dürfen (6). |
(8) |
Im Rahmen der Bewertung von Silberverbindungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 haben die EFSA und die ECHA im Februar 2020 ein gemeinsames Dokument (7) (im Folgenden „gemeinsames Dokument von EFSA und ECHA“) herausgegeben, in dem sie zu dem Schluss kommen, dass ihre jeweiligen Stellungnahmen zur Verwendung von Silberverbindungen in Lebensmittelkontaktmaterialien mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 übereinstimmen und dass die Unterschiede in den Schlussfolgerungen der Risikobewertung in ihren jeweiligen Stellungnahmen auf unterschiedliche Ziele, Datensätze und Methoden zurückzuführen sind. |
(9) |
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ECHA sowie des gemeinsamen Dokuments von EFSA und ECHA ist es angezeigt, Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 zu genehmigen. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat (EG-Nr.: 422-570-3; CAS-Nr. 265647-11-8) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 4 genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(3) Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance: silver sodium hydrogen zirconium phosphate, Product type: 4, ECHA/BPC/278/2021, angenommen am 3. März 2021.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(5) EFSA Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Materials in Contact with Food, 2004. Opinion of the Scientific Panel on Food Additives a 4th list of substances for food contact materials. EFSA Journal 2004; 2(6):65a, 17 pp. doi:10.2903/j.efsa.2004.65a.
(6) Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).
(7) Joint EFSA — ECHA document of February 2020. Comparison of the evaluations performed on silver compounds used as biocidal active substances in food contact materials (FCM) by EFSA and ECHA.