ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 181

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
18. Juli 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1470 der Kommission vom 17. Juli 2023 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1471 der Kommission vom 17. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1472 der Kommission vom 17. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 hinsichtlich der Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte ( 1 )

44

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1473 der Kommission vom 17. Juli 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für Membranen zur Verwendung als Dach- oder Wandunterlage oder beides und andere Bauprodukte ( 1 )

47

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2023 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 30. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2023/1474]

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1470 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2023

zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 9 und 10, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/792 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI), des harmonisierten Verbraucherpreisindexes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS), des Preisindexes für selbst genutztes Wohneigentum (OOH) und des Häuserpreisindexes (HPI) festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/792 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung des HPI und des OOH-Preisindexes festlegen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/792 aktualisieren die Mitgliedstaaten jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für den HPI und den OOH-Preisindex. Daher ist es notwendig, dass einheitliche Bedingungen für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/792 sind der HPI und der OOH-Preisindex jährlich verkettete Indizes vom Laspeyres-Typ. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/792 die Methoden für die Erstellung von Teilindizes und Elementarpreisindizes genauer festlegen.

(5)

Preisindizes für Käufe von Wohnraum sollten für alle relevanten Transaktionen repräsentativ sein. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Repräsentativität der verwendeten Datenquellen genauer festlegen.

(6)

Preisindizes für Käufe von Wohnraum sollten nicht durch Unterschiede beeinträchtigt werden, die hinsichtlich der Qualität des gehandelten Wohnraums bestehen. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffern ii und iv der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Datenerhebung und die Erstellung von Indizes genauer festlegen.

(7)

Gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/792 misst der HPI Veränderungen der Transaktionspreise von Wohnraum, den private Haushalte kaufen. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Behandlung von zur Berechnung des HPI verwendeten Preisen genauer festlegen.

(8)

Mit dem OOH-Preisindex sollen die Relevanz und die Vergleichbarkeit des HVPI verbessert werden. Daher ist es für die Erstellung des OOH-Preisindexes erforderlich, einen Methodikrahmen festzulegen, der mit einem Methodikrahmen für die Erstellung des HVPI kohärent ist.

(9)

Die Kommission kam ihrem Bericht über die Eignung des OOH-Preisindexes für die Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI (2) zu dem Schluss, dass der OOH-Preisindex derzeit nicht für die Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI geeignet ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/792 sollte die Kommission die für die Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI erforderlichen Arbeiten zur Methodik in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank und den Mitgliedstaaten fortsetzen.

(10)

Da nicht alle Transaktionen in der Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes beobachtet werden können, sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Stichprobenziehung genauer festlegen.

(11)

Gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/792 misst der OOH-Preisindex die Entwicklung der Transaktionspreise von neu auf dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung (EU) 2016/792 die Vorschriften für die Behandlung von zur Berechnung des OOH-Preisindexes verwendeten Preisen genauer festlegen.

(12)

Der OOH-Preisindex sollte ein Maß für reine Preisänderungen ohne Berücksichtigung von Änderungen der Qualität darstellen. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/792 weitere Vorschriften für Ersetzungen und Qualitätsanpassungen festlegen, die für andere Güter als Wohnraum gelten sollten.

(13)

Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/792 können der HPI, der OOH-Preisindex und deren Teilindizes, die bereits veröffentlicht wurden, überarbeitet werden. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/792 die einheitlichen Voraussetzungen für die Revision des HPI, des OOH-Preisindexes und von deren Teilindizes festlegen.

(14)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/792 übermitteln die Mitgliedstaaten Standardqualitätsberichte und Inventare an Eurostat. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/792 die Frist für die Übermittlung dieser Berichte und Inventare festlegen.

(15)

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/792 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten und Metadaten nach spezifizierten Austauschstandards und -verfahren bereitstellen. Daher sollte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/792 die Standards für den Daten- und Metadatenaustausch festlegen.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission (3) sollte daher geändert werden.

(17)

Es ist angezeigt, einen Übergangszeitraum festzusetzen, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die die erforderlichen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung treffen müssen.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Bedingungen für die Erstellung der folgenden Indizes festgelegt:

a)

des Häuserpreisindexes (HPI);

b)

des Preisindexes für selbst genutztes Wohneigentum (OOH).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Wohnraum“ bezeichnet eine eigenständige unbewegliche Wohneinheit, die entweder Teil eines Wohnblocks ist oder auf einem eigenen Grundstück errichtet wird, und die für die Nutzung durch einen privaten Haushalt geeignet ist und Wohnungsdienstleistungen erbringen kann;

2.

„Wohngenossenschaft“ bezeichnet einen Rechtsträger, der jedem seiner Anteilseigner das Recht einräumt, einen bestimmten Wohnraum in der Genossenschaft zu nutzen;

3.

„gehandelter Wohnraum“ bezeichnet einen Wohnraum, bei dem das rechtliche Eigentum infolge eines Verkaufsgeschäfts einschließlich des Kaufs von Anteilen an einer Wohngenossenschaft, welcher das Recht zur Nutzung von Wohnraum in der Genossenschaft verleiht, übertragen wurde;

4.

„neu gebauter Wohnraum“ bezeichnet gehandelten Wohnraum, der neu errichtet wird oder durch den Umbau eines bestehenden Nichtwohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes, das Teil eines bestehenden Wohngebäudes ist, geschaffen wird;

5.

„bestehender Wohnraum“ bezeichnet aus dem vorhandenen Wohnungsbestand stammenden gehandelten Wohnraum;

6.

„Teilindex“ bezeichnet jeweils den Preisindex für eine der in den Artikeln 3 und 11 dieser Verordnung genannten Ausgabenkategorien;

7.

„Elementaraggregat“ bezeichnet das kleinste in einem Index vom Laspeyres-Typ verwendete Aggregat;

8.

„Marktpreis“ bezeichnet den Geldbetrag, den ein kaufwilliger Käufer bezahlt, um eine Ware, eine Dienstleistung oder einen Vermögenswert von einem veräußerungswilligen Verkäufer zu erwerben, wenn der Austausch zwischen unabhängigen Parteien ausschließlich aufgrund kommerzieller Erwägungen erfolgt;

9.

„Zielgrundgesamtheit des HPI“ bezeichnet sämtlichen zu Marktpreisen gehandelten Wohnraum, unabhängig von dem institutionellen Sektor, von dem er gekauft wurde, und unabhängig vom Zweck des Kaufs, wobei

a)

die kaufende Partei ein privater Haushalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/792 ist;

b)

der Gegenstand der Transaktion jede Art von neu gebautem Wohnraum oder bestehendem Wohnraum ist;

c)

der Wohnraum sich im Wirtschaftsgebiet eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/792 befindet;

d)

es sich bei der Transaktion um eine monetäre Transaktion handelt;

10.

„HPI-Ausgabenanteil“ bezeichnet einen Prozentsatz der Gesamtausgaben privater Haushalte für den Kauf von Wohnraum, der zur Zielgrundgesamtheit des HPI gehört;

11.

„Schicht“ bezeichnet eine Untergruppe von Elementen, die zur Zielgrundgesamtheit des HPI oder des OOH-Preisindexes innerhalb eines Elementaraggregats gehören, für die ein um Qualitätsunterschiede bereinigter Preisindex berechnet und der ein Gewicht zugewiesen wird;

12.

„Qualitätsunterschied zwischen gehandeltem Wohnraum“ bezeichnet einen Unterschied zwischen der Art, den physischen Merkmalen, dem Alter oder der Lage von gehandeltem Wohnraum in zwei Zeiträumen, wenn dies aus Sicht des Käufers relevant ist;

13.

„Wohnraumtyp“ bezeichnet eine Kategorie von Wohnraum mit gemeinsamen Merkmalen. Die zwei wichtigsten Wohnraumtypen sind Wohnungen und Häuser. Je nach den Gegebenheiten des Landes kann zwischen weiteren Typen, wie freistehenden Häusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern, unterschieden werden;

14.

„Transaktionspreis“ bezeichnet den von einem privaten Haushalt für den Kauf von Wohnraum gezahlten Gesamtpreis, einschließlich Mehrwertsteuern und abzüglich die Wohnraumendpreise beeinflussender Beihilfen, welcher gegebenenfalls sowohl den Preis der Struktur als auch den Preis des Grundstücks, auf dem diese errichtet ist, umfasst;

15.

„Mehrwertsteuer“ bezeichnet eine auf Waren und Dienstleistungen stufenweise bei den Unternehmen erhobene und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragene Steuer im Sinne des Anhangs A Kapitel 4 Nummer 4.17 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

16.

„hedonischer Index“ bezeichnet einen Preisindex, bei dem eine hedonische Regression als Instrument für die Erstellung verwendet wird. Eine hedonische Regression bezieht sich auf die statistische Analyse einer funktionalen Form, die zur Schätzung der Auswirkungen preisbestimmender Merkmale auf den Preis von Wohnraum verwendet wird;

17.

„geschichteter Medianindex oder mittlerer Index“ bezeichnet einen Preisindex, der auf der Grundlage eines Maßes für die zentrale Tendenz erstellt wird und für jede Schicht des zur Zielgrundgesamtheit des HPI gehörenden gehandelten Wohnraums, bei dem es keine signifikanten Qualitätsunterschiede gibt, berechnet wird;

18.

„Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet“ bezeichnet eine Methode zur Erstellung eines Preisindexes, bei dem die Transaktionspreise aus wiederholten Verkäufen desselben Wohnraums oder die tatsächlichen Transaktionspreise mit Bewertungen zur Berechnung der Preismessziffern für denselben Wohnraum verglichen werden;

19.

„Selbstnutzer von Wohneigentum“ bezeichnet private Haushalte, die in Wohnraum leben, der ihr Eigentum ist;

20.

„neuer Wohnraum“ bezeichnet Wohnraum, bei dem, wenn er zur Nutzung bereitsteht, davon ausgegangen wird, dass er eine neue Wohnungsdienstleistung erbringt, und der als Ergänzung zum bestehenden Wohnungsbestand betrachtet wird;

21.

„Fertighaus“ bezeichnet ein Haus, das außerhalb der Baustelle gefertigt wird und zur Montage bereit ist;

22.

„selbstgebauter Wohnraum“ bezeichnet Wohnraum, der von einem privaten Haushalt zur eigenen Nutzung, entweder durch eigene Arbeit beziehungsweise die Beauftragung eines professionellen Bauunternehmers oder durch den Kauf eines Fertighauses errichtet wird, wobei das Grundstück unabhängig vom Gebäude erworben wird;

23.

„größere Renovierungen“ bezeichnet Verbesserungen, die den der Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen zugrunde liegenden Standard von Wohnraum erhöhen oder dessen voraussichtliche Nutzungsdauer erheblich verlängern und damit dessen Wert erhöhen, und die über die Tätigkeiten hinausgehen, die erforderlich sind, um den Wohnraum weiterhin funktionsfähig und nutzbar zu erhalten;

24.

„größere Reparaturen und Instandhaltung“ bezeichnet Arbeiten, die in der Regel vom Wohnraumeigentümer durchgeführt werden, um den Wohnraum in seinen ursprünglichen Zustand oder den Zustand nach der letzten größeren Renovierung zurückzuführen, was dazu beiträgt, seine Lebensdauer zu verlängern, ohne aber seinen Wert im Vergleich zum ursprünglichen Zustand oder zum Zustand nach der letzten größeren Renovierung zu erhöhen;

25.

„Versicherungen im Zusammenhang mit Wohnraum“ bezeichnet eine von einem Wohnraumeigentümer abgeschlossene Sachversicherung gegen Feuer, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl und Vandalismus, die in der Regel die Gebäudestruktur und unbewegliche Teile, wie etwa Einbauküchen und -schränke, abdeckt;

26.

„Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes“ bezeichnet alle Transaktionen, die in den Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum gemäß der Definition im Anhang enthalten sind;

27.

„OOH-Ausgabenanteil“ bezeichnet einen Prozentsatz der Gesamtausgaben privater Haushalte für Transaktionen, die zur Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes gehören;

28.

„Erzeugerpreisindex für das Baugewerbe“ bezeichnet einen Index, der die Entwicklung der vom Kunden an das Bauunternehmen gezahlten Preise nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (6) zeigt;

29.

„Produktangebot“ bezeichnet ein Produkt, das durch seine Merkmale, den Zeitpunkt und den Ort des Kaufs und die Lieferbedingungen definiert ist und für das ein Preis beobachtet wird;

30.

„homogenes Produkt“ bezeichnet eine Gruppe von Produktangeboten, die sich in Bezug auf die Qualität nicht erheblich unterscheiden und für die ein Durchschnittspreis berechnet wird;

31.

„Einzelprodukt“ bezeichnet ein Produktangebot oder homogenes Produkt;

32.

„beobachteter Preis“ bezeichnet den Preis eines einzelnen Produkts, der vom Mitgliedstaat für die Erstellung bestimmter Teilindizes des OOH-Preisindexes verwendet wird;

33.

„Zielstichprobe des OOH-Preisindexes“ bezeichnet eine Gruppe von gehandeltem Wohnraum und Einzelprodukten, die Transaktionen aus der Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes zugehörig sind und deren Preisdaten für die Erstellung des OOH-Preisindexes verwendet werden;

34.

„Ersatzprodukt“ bezeichnet ein Einzelprodukt, das ein anderes Einzelprodukt in der Zielstichprobe des OOH-Preisindexes ersetzt;

35.

„geschätzter Preis“ bezeichnet einen Preis, der auf einem geeigneten Schätzverfahren beruht;

36.

„tatsächliche Prämien“ bezeichnet die für eine bestimmte Versicherungspolice zum Erwerb eines Versicherungsschutzes für einen festgelegten Zeitraum entrichteten Beträge;

37.

„verkaufsfördernde Leistung“ bezeichnet eine — häufig vorübergehende — Änderung der Merkmale eines Einzelprodukts durch eine Erhöhung der Produktmenge, die kostenlose Beigabe eines anderen Einzelprodukts oder sonstiger, dem Kunden angebotener Vorteile;

38.

„Qualitätsunterschied“ bezeichnet einen Unterschied zwischen zwei Einzelprodukten in Bezug auf Merkmale, Zeitpunkt, Ort des Kaufs oder Lieferbedingungen, sofern dies aus der Sicht des Verbrauchers relevant ist;

39.

„Elementarpreisindex“ bezeichnet einen Index für ein Elementaraggregat oder einen Index für eine Schicht innerhalb eines Elementaraggregats;

40.

„Transitivität“ bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index, der die Zeiträume a und b indirekt über den Zeitraum c vergleicht, mit dem Index identisch ist, der die Zeiträume a und b direkt vergleicht;

41.

„Zeitumkehr“ bezeichnet die Eigenschaft, durch die ein Index zwischen den beiden Zeiträumen a und b mit dem Kehrwert desselben Indexes zwischen den beiden Zeiträumen b und a identisch ist;

42.

„Revision“ bezeichnet eine Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Preisindizes oder Gewichte;

43.

„vorläufige Daten“ bezeichnet Preisindizes und Gewichte, die ein Mitgliedstaat in einem darauffolgenden Quartal finalisieren soll;

44.

„unterstelltes Dienstleistungsentgelt“ bezeichnet die Produktion von Versicherungsgesellschaften nach Anhang A Nummer 16.51 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

KAPITEL 2

HÄUSERPREISINDEX

Artikel 3

Aufgliederung des Häuserpreisindexes

Der HPI deckt die folgenden Ausgabenkategorien ab:

a)

H.1 Käufe von Wohnraum;

b)

H.1.1 Käufe von neu gebautem Wohnraum;

c)

H.1.2 Käufe von bestehendem Wohnraum.

Artikel 4

Gewichte, die die Struktur der Ausgaben für Käufe von Wohnraum widerspiegeln

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr einen Satz von Gewichten für den HPI gemäß den in Artikel 3 festgelegten Ausgabenkategorien.

(2)   Die Mitgliedstaaten leiten die im Index für das Jahr t verwendeten Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate, die die Struktur der Wohnraumausgaben widerspiegeln, wie folgt ab:

a)

Datenquellen, die Informationen über die Ausgaben der privaten Haushalte für gehandelten Wohnraum liefern, die im Jahr t-1 oder im Jahr t-2 zur Zielgrundgesamtheit des HPI gehören, werden verwendet, um die Ausgabenanteile des HPI-Teilindexes zu ermitteln und diese auf die Elementaraggregate des Teilindexes zu verteilen;

b)

die auf Daten aus dem Jahr t-2 beruhenden Ausgabenanteile des HPI werden überprüft und aktualisiert, um für das Jahr t-1 repräsentative Werte zu erhalten;

c)

die Ausgabenanteile des HPI für die Elementaraggregate werden durch eine angemessene Preisänderung zwischen dem Jahr t-1 und dem vierten Quartal des Jahres t-1 angepasst.

(3)   Die Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate werden über das Kalenderjahr konstant gehalten.

(4)   Die Summe aller Gewichte der Teilindizes ist gleich 1 000.

(5)   Das Gewicht des Teilindexes ist gleich der Summe der Gewichte für Elementaraggregate, zwischen denen in der jeweiligen Ausgabenkategorie unterschieden wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten verwenden Schichtgewichte, die für die Ausgaben der privaten Haushalte für gehandelten Wohnraum repräsentativ sind, der zur Zielgrundgesamtheit des HPI im Vergleichszeitraum oder in einem höchstens zwei Jahre vor dem laufenden Jahr liegenden Zeitraum gehört.

Artikel 5

Gewichte, die die Höhe der Ausgaben für Käufe von Wohnraum widerspiegeln

Die Mitgliedstaaten leiten Gewichte der Teilindizes und des gesamten HPI ab, die die Höhe der Ausgaben für Käufe von Wohnraum im Jahr t-1 widerspiegeln.

Artikel 6

Erhebung von Preisen und preisbestimmenden Merkmalen

(1)   Die Mitgliedstaaten beschaffen die grundlegenden Informationen, die für die Festlegung der Schichten oder Elementaraggregate beziehungsweise von beiden sowie für die Erstellung des HPI erforderlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in der Datenerhebung relevante preisbestimmende Merkmale abgedeckt werden, sodass ein Preisindex erstellt werden kann, der durch Unterschiede hinsichtlich der Qualität des gehandelten Wohnraums nicht beeinträchtigt ist.

Artikel 7

Repräsentativität

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die als Informationsquelle über gehandelten Wohnraum verwendet werden, für die Zielgesamtheit jedes Teilindexes des HPI in jedem Bezugszeitraum repräsentativ sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Arten von Wohnraum und eine oder mehrere Regionen aus dem HPI ausschließen, sofern der Gesamtanteil des ausgeschlossenen Wohnraums am Wert aller Käufe von Wohnraum durch private Haushalte fünf Teile pro Hundert nicht übersteigt. Ausgaben für Käufe von Wohnraum sollten bei ausgeschlossenen Wohnraumtypen oder Regionen der ähnlichsten Art von Wohnraum oder Region zugeordnet werden.

Artikel 8

Behandlung von Preisen

(1)   Der HPI basiert auf den Transaktionspreisen für Wohnraum.

(2)   Der Transaktionspreis für Wohnraum wird in den HPI für das Quartal einbezogen, in dem das rechtliche Eigentum an dem Wohnraum vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wird.

Artikel 9

Indexerstellung

(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten Teilindizes nach einer der folgenden Optionen:

a)

als Aggregation von Schichtindizes, die entweder als hedonische Indizes oder als Indizes auf der Grundlage einer Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet, berechnet werden;

b)

als hedonische Indizes oder als Indizes auf der Grundlage einer Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet;

c)

als geschichteter Medianindex oder mittlerer Index.

(2)   Verwendet ein Mitgliedstaat einen hedonischen Index, so stellt er sicher, dass bei der angewandten Methode Qualitätsunterschiede zwischen gehandeltem Wohnraum im Vergleichs- und im Bezugszeitraum keinen Einfluss haben.

(3)   Wendet ein Mitgliedstaat eine Methode an, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet, so stellt er sicher, dass im Vergleichs- und im Bezugszeitraum für denselben Wohnraum abgeglichene Preisvergleiche vorgenommen werden, sodass Qualitätsunterschiede zwischen gehandeltem Wohnraum keinen Einfluss haben.

(4)   Verwendet ein Mitgliedstaat einen geschichteten Medianindex oder einen mittleren Index, so legt er auf der Grundlage statistischer Analysen Schichtungsvariablen fest und stellt sicher, dass die definierten Schichten hinreichend homogen sind.

Artikel 10

Schätzungen

(1)   Ist gehandelter Wohnraum nicht in ausreichender Zahl vorhanden, um für eine bestimmte Schicht einen zuverlässigen Preisindex berechnen zu können, so schätzen die Mitgliedstaaten die Preisänderung für diese Schicht als Preisänderung für eine durch vergleichbare Marktbedingungen gekennzeichnete Schicht oder Kombination von Schichten.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Preise des vorangegangenen Quartals nicht weiterübertragen oder die gleiche Preisänderung wie im vorangegangenen Quartal unterstellen, sofern dies nicht als geeignete Schätzung gerechtfertigt werden kann.

KAPITEL 3

PREISINDEX FÜR SELBST GENUTZTES WOHNEIGENTUM

Artikel 11

Aufgliederung des Preisindexes für selbst genutztes Wohneigentum

Der OOH-Preisindex deckt die folgenden Ausgabenkategorien ab:

a)

O.1 Von Eigentümern von selbst genutztem Wohneigentum getätigte Wohnraumausgaben;

b)

O.1.1 Käufe von Wohnraum;

c)

O.1.1.1 Neuer Wohnraum;

d)

O.1.1.1.1 Käufe von neu gebautem Wohnraum;

e)

O.1.1.1.2 Selbstgebauter Wohnraum und größere Renovierungen;

f)

O.1.1.2 Bestehender Wohnraum, neu von Haushalten gekauft;

g)

O.1.1.3 Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Wohnraum;

h)

O.1.2 Eigentum an Wohnraum;

i)

O.1.2.1 Größere Reparaturen und Instandhaltung;

j)

O.1.2.2 Versicherungen im Zusammenhang mit Wohnraum;

k)

O.1.2.3 Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Wohnraum.

Artikel 12

Erstellung des Preisindexes für selbst genutztes Wohneigentum

Der OOH-Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum stützt sich auf das Konzept des „Nettoerwerbs“; mit diesem werden sowohl Änderungen der Preise gemessen, die von den privaten Haushalten für den Kauf von Wohnraum, der neu vom Sektor private Haushalte gekauft wird, gezahlt werden, als auch Änderungen in Bezug auf andere Kosten im Zusammenhang mit dem Eigentum an Wohnraum und der Übertragung desselben.

Artikel 13

Gewichte, die die Struktur der Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum widerspiegeln

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr einen Satz von Gewichten für OOH-Preisindizes gemäß den in Artikel 11 genannten Ausgabenkategorien.

(2)   Die Mitgliedstaaten leiten die im Index für das Jahr t verwendeten Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate, die die Struktur der Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum gemäß dem Anhang widerspiegeln, wie folgt ab:

a)

Zur Ermittlung von Ausgabenanteilen für OOH-Teilindizes und deren Verteilung auf die Elementaraggregate des Teilindexes werden mit allen verfügbaren und relevanten Informationen aus anderen Datenquellen kombinierte Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Jahr t-2 verwendet;

b)

die auf Daten aus dem Jahr t-2 beruhenden Ausgabenanteile des OOH werden überprüft und aktualisiert, um für das Jahr t-1 repräsentative Werte zu erhalten;

c)

die Ausgabenanteile des OOH für die Elementaraggregate werden durch eine angemessene Preisänderung zwischen dem Jahr t-1 und dem vierten Quartal des Jahres t-1 angepasst.

(3)   Die Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate werden über das Kalenderjahr konstant gehalten.

(4)   Die Summe aller Gewichte der Teilindizes ist gleich 1 000.

(5)   Das Gewicht des Teilindexes ist gleich der Summe der Gewichte für Elementaraggregate, zwischen denen in der jeweiligen Ausgabenkategorie unterschieden wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten verwenden Schichtgewichte, die für die Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum repräsentativ sind, die zur Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes im Vergleichszeitraum oder in einem höchstens zwei Jahre vor dem laufenden Jahr liegenden Zeitraum gehören.

Artikel 14

Gewichte, die die Höhe der Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum widerspiegeln

Die Mitgliedstaaten leiten Gewichte des gesamten OOH ab, die die Höhe der Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum widerspiegeln, indem sie die Summe aller Kategorien von Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum im Jahr t-1 bestimmen.

Artikel 15

Käufe von neu gebautem Wohnraum und bestehendem Wohnraum, neu von Haushalten gekauft

(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten die OOH-Teilindizes für Käufe von neu gebautem Wohnraum und bestehendem Wohnraum, neu von Haushalten gekauft, gemäß den Absätzen 2 bis 12.

(2)   Die Mitgliedstaaten beschaffen die grundlegenden Informationen, die für die Festlegung der Schichten oder Elementaraggregate beziehungsweise von beiden sowie für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Teilindizes erforderlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in der Datenerhebung relevante preisbestimmende Merkmale abgedeckt werden, sodass ein Preisindex erstellt werden kann, der durch Unterschiede hinsichtlich der Qualität des gehandelten Wohnraums nicht beeinträchtigt ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die als Informationsquelle über gehandelten Wohnraum verwendet werden, für die Zielgesamtheit jedes Teilindexes in jedem Bezugszeitraum repräsentativ sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten können aus den in Absatz 1 genannten Teilindizes eine oder mehrere Wohnraumtypen und eine oder mehrere Regionen ausschließen, sofern der Gesamtanteil des ausgeschlossenen Wohnraums an den Ausgaben privater Haushalte für den Kauf von Wohnraum, der zur Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes gehört, fünf Teile pro Hundert nicht übersteigt. Ausgaben für Käufe von Wohnraum werden bei ausgeschlossenen Wohnraumtypen oder Regionen dem ähnlichsten Wohnraumtyp bzw. der ähnlichsten Region zugeordnet.

(6)   Die in Absatz 1 genannten Teilindizes basieren auf den Transaktionspreisen für Wohnraum. Der Transaktionspreis für Wohnraum wird in die Teilindizes für das Quartal einbezogen, in dem das rechtliche Eigentum an dem Wohnraum vom Verkäufer auf den Käufer übertragen wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten erstellen die in Absatz 1 genannten Teilindizes nach einer der folgenden Optionen:

a)

als Aggregation von Schichtindizes, die entweder als hedonische Indizes oder als Indizes auf der Grundlage einer Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet, berechnet werden;

b)

als hedonische Indizes oder als Indizes auf der Grundlage einer Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet;

c)

als geschichteter Medianindex oder mittlerer Index.

(8)   Verwendet ein Mitgliedstaat einen hedonischen Index, so stellt er sicher, dass bei der angewandten Methode Qualitätsunterschiede zwischen gehandeltem Wohnraum im Vergleichs- und im Bezugszeitraum keinen Einfluss haben.

(9)   Wendet ein Mitgliedstaat eine Methode an, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet, so stellt er sicher, dass im Vergleichs- und im Bezugszeitraum für denselben Wohnraum abgeglichene Preisvergleiche vorgenommen werden, sodass Qualitätsunterschiede zwischen gehandeltem Wohnraum keinen Einfluss haben.

(10)   Verwendet ein Mitgliedstaat einen geschichteten Medianindex oder einen mittleren Index, so legt er auf der Grundlage statistischer Analysen Schichtungsvariablen fest und stellt sicher, dass die definierten Schichten hinreichend homogen sind.

(11)   Ist gehandelter Wohnraum nicht in ausreichender Zahl vorhanden, um für eine bestimmte Schicht einen zuverlässigen Preisindex berechnen zu können, so schätzen die Mitgliedstaaten die Preisänderung für diese Schicht als Preisänderung für eine durch vergleichbare Marktbedingungen gekennzeichnete Schicht oder Kombination von Schichten.

(12)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Preise des vorangegangenen Quartals nicht weiterübertragen oder die gleiche Preisänderung wie im vorangegangenen Quartal unterstellen, sofern dies nicht als geeignete Schätzung gerechtfertigt werden kann.

Artikel 16

Selbstgebauter Wohnraum und größere Renovierungen

Bei der Erstellung des OOH-Teilindexes für selbstgebauten Wohnraum und größere Renovierungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Besonderheiten des Bauprozesses und insbesondere die folgenden Elemente:

a)

wenn private Haushalte die Arbeiten selbst ausführen und nur das Material kaufen, basiert der Preisindex auf den Preisen des gekauften Materials;

b)

wenn private Haushalte Bauunternehmen beteiligen, stützt sich der Preisindex auf den Erzeugerpreisindex für das Baugewerbe, bereinigt um mögliche Änderungen der für private Haushalte geltenden Mehrwertsteuersätze. Wenn der Erzeugerpreisindex für das Baugewerbe nicht verfügbar ist, stützt sich der Index auf eine Stichprobe von Produkten und Lieferanten, wobei die Typen gebauten Wohnraums sowie das verwendete Material und die in Anspruch genommenen Dienstleistungen berücksichtigt werden;

c)

wenn private Haushalte Fertigwohnraum kaufen, so spiegelt der Preisindex die Preisentwicklung für Fertighäuser, die Lieferkosten und die Preise zugekaufter Bauarbeiten wider.

Artikel 17

Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Wohnraum

(1)   Wird der Preis einer Dienstleistung als Anteil am Transaktionspreis des Wohnraums bestimmt, so basiert der Preisindex für die Dienstleistung auf diesem Verhältnis, multipliziert mit dem Preis einer repräsentativen Transaktion.

(2)   Die Änderung des Preises einer repräsentativen Transaktion wird anhand des HPI oder eines geeigneten Teilindexes des HPI geschätzt.

Artikel 18

Anwendung der Artikel 19 bis 25

(1)   Die Artikel 19 bis 25 finden Anwendung, wenn Elementaraggregate eines Teilindexes des OOH-Preisindexes aus beobachteten, eigens zu diesem Zweck erhobenen Preisen erstellt werden.

(2)   Die Artikel 19 bis 25 dieser Verordnung finden keine Anwendung, wenn die in Absatz 1 genannten Elementaraggregate unter Artikel 15 dieser Verordnung fallen.

Artikel 19

Stichprobenziehung und Repräsentativität

(1)   Die Mitgliedstaaten ziehen eine Zielstichprobe für den OOH-Preisindex, die für die Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes repräsentativ ist, indem sie Elementaraggregate definieren und Einzelprodukte für diese Elementaraggregate auswählen.

(2)   Die Anzahl der Einzelprodukte und Elementaraggregate ist abhängig vom Gewicht der Ausgabenkategorie und von der Varianz der Preisbewegungen der zugehörigen Einzelprodukte.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zielstichprobe für den OOH-Preisindex für die Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes im Zeitverlauf repräsentativ bleibt, indem sie mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung und eine Aktualisierung der Zielgrundgesamtheit für den OOH-Preisindex durchführen und Ersatzprodukte auswählen.

Artikel 20

Behandlung von Preisen

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Erstellung des OOH-Preisindexes beobachtete Preise. Geschätzte Preise verwenden sie nur für die in den Artikeln 22 und 24 genannten Zwecke.

(2)   Die beobachteten Preise für den Teilindex „Versicherungen im Zusammenhang mit Wohnraum“ sind die tatsächlichen Prämien.

(3)   Wurde ein Produkt im Zusammenhang mit dem Kauf von oder dem Eigentum an Wohnraum zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt und wird anschließend ein Preis dafür erhoben, wird dies im OOH-Preisindex als Preisanstieg ausgewiesen. Wurde dagegen zunächst ein Preis für eine einzelne Dienstleistung erhoben, die anschließend unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wird dies im OOH-Preisindex als Preissenkung ausgewiesen.

Artikel 21

Rabatte und verkaufsfördernde Leistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Rabatte, die

a)

einem beobachteten Einzelprodukt zugeordnet werden können und

b)

zum Zeitpunkt des Kaufs in Anspruch genommen werden können.

(2)   Soweit möglich sind Rabatte zu berücksichtigen, die nur für eine begrenzte Gruppe von Käufern verfügbar sind.

(3)   Mit verkaufsfördernden Leistungen ist nach den Artikeln 23 und 24 zu verfahren.

Artikel 22

Schätzung von Preisen

(1)   Kann der Preis für ein Einzelprodukt in der Zielstichprobe für den OOH-Preisindex im Bezugsquartal nicht beobachtet werden, wird nur für dieses Quartal ein geschätzter Preis verwendet und anschließend ein Ersatzprodukt ausgewählt. Dieser Absatz gilt nicht für Einzelprodukte, die erneut verfügbar werden dürften.

(2)   Ein zuvor beobachteter Preis wird nicht als geschätzter Preis verwendet, sofern er nicht als angemessene Schätzung gerechtfertigt werden kann.

Artikel 23

Ersetzungen

(1)   Die Mitgliedstaaten wählen ein Ersatzprodukt, das dem wegfallenden Produkt ähnlich ist, und stellen dabei sicher, dass die Zielstichprobe für den OOH-Preisindex repräsentativ bleibt.

(2)   Die Mitgliedstaaten wählen Ersatzprodukte nicht auf der Grundlage eines ähnlichen Preises aus.

Artikel 24

Qualitätsanpassung

(1)   Gibt es keinen Qualitätsunterschied zwischen einem ersetzten Produkt und seinem Ersatz, was die Merkmale, den Zeitpunkt und den Ort des Kaufs und die Lieferbedingungen betrifft, vergleichen die Mitgliedstaaten die beobachteten Preise direkt. Andernfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine Qualitätsanpassung vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen nur dann eine Qualitätsanpassung vor, die gleich dem gesamten Preisunterschied zwischen dem ersetzten Produkt und dem Ersatzprodukt ist, wenn dies aufgrund einer geeigneten Schätzung des Qualitätsunterschieds gerechtfertigt werden kann.

Artikel 25

Elementarpreisindex

(1)   Die Preise für Einzelprodukte sind zur Erstellung von Elementarpreisindizes nach einer der folgenden Möglichkeiten zu aggregieren:

a)

mit einer Indexformel, die Transitivität gewährleistet. Bei Verwendung transitiver Indexformeln wird der Preisindex für frühere Zeiträume nicht revidiert, oder

b)

mit einer Indexformel, die Zeitumkehr gewährleistet und mit der die Preise von Einzelprodukten im Vergleichszeitraum mit den Preisen für diese Produkte im Bezugszeitraum verglichen werden. Häufige Änderungen des Bezugszeitraums unterbleiben, wenn eine solche Änderung zu einem erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Transitivität führt.

(2)   Zur Erstellung eines Preisindexes für ein Elementaraggregat aus zwei oder mehr Elementarpreisindizes wird eine Indexformel verwendet, die mit den in Absatz 1 beschriebenen Formeln übereinstimmt.

Artikel 26

Integration von Teilindizes nach dem Bezugszeitraum für den Index

Alle Teilindizes, die nach dem Bezugszeitraum für den Index in den OOH-Preisindex integriert werden, werden mit dem letzten Quartal eines bestimmten Jahres verknüpft und ab dem ersten Quartal des darauffolgenden Jahres verwendet.

KAPITEL 4

REVISIONEN

Artikel 27

Revisionen aufgrund von Fehlern

(1)   Die Mitgliedstaaten korrigieren Fehler und übermitteln an die Kommission (Eurostat) die revidierten Teilindizes oder Gewichte der Teilindizes ohne ungerechtfertigte Verzögerung.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) spätestens bei der Übermittlung der revidierten Daten über die Gründe für den Fehler.

Artikel 28

Revisionen vorläufiger Daten

(1)   Unbeschadet des Artikels 27 können die Mitgliedstaaten vorläufige Teilindizes und Gewichte in dem auf die erste Übermittlung folgenden Quartal revidieren.

(2)   Nach einer Revision gemäß Absatz 1 und ebenfalls unbeschadet des Artikels 27 können die Mitgliedstaaten vorläufige Teilindizes und Gewichte nur im Kalenderjahr nach der ersten Übermittlung zum Zeitpunkt der Datenübermittlung für das erste Quartal des Folgejahres revidieren.

Artikel 29

Sonstige Revisionen

(1)   Der Zeitpunkt und die Länge von nicht gemäß den Artikeln 27 und 28 vorgenommenen Revisionen werden mit der Kommission (Eurostat) abgesprochen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor der geplanten Durchführung der vorgeschlagenen Revision Schätzungen der revidierten Teilindizes und Gewichte.

KAPITEL 5

STANDARDS UND FRISTEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN UND METADATEN

Artikel 30

Standards für den Austausch von Daten und Metadaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten und Metadaten nach den Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten in elektronischer Form über die einheitlichen Zugangspunkte.

(2)   Vertrauliche Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sind bei der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) angemessen zu kennzeichnen.

Artikel 31

Fristen für den Austausch von Metadaten

Die Mitgliedstaaten revidieren und aktualisieren ihre Metadaten für den HPI und den OOH-Preisindex für das laufende Jahr jeweils jährlich und übermitteln sie bis zum 30. Juni an die Kommission (Eurostat).

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Bedingungen für die Erstellung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) und des harmonisierten Verbraucherpreisindexes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) festgelegt.“

2.

Die Artikel 22 bis 25 werden gestrichen;

3.

in Artikel 27 wird Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für alle Datenübermittlungen ab dem 1. Januar 2024. Bereits übermittelte Daten werden, sofern dies erforderlich ist und Datenquellen zur Verfügung stehen, überarbeitet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11.

(2)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Eignung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum für die Einbeziehung in den Erfassungsbereich des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), COM(2018) 768.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex (ABl. L 252 vom 4.8.2020, S. 12).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1).


ANHANG

Von Eigentümern von selbst genutztem Wohneigentum getätigte Wohnraumausgaben

Die Kategorien der von Eigentümern von selbst genutztem Wohneigentum getätigten Wohnraumausgaben, die durch den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum (OOH) abgedeckt werden, sind in Artikel 11 aufgeführt. Sie sind im Folgenden definiert.

a)

Die Kategorien „Käufe von neu gebautem Wohnraum“ (O.1.1.1.1) und „bestehender Wohnraum, neu von Haushalten gekauft“ (O.1.1.2) umfassen die Ausgaben privater Haushalte für Bruttoanlageinvestitionen im Sinne des Anhangs A Nummer 3.124 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 bei sämtlichem zu Marktpreisen gehandeltem Wohnraum, wobei

i)

die kaufende Partei ein privater Haushalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/792 ist;

ii)

die verkaufende Partei kein privater Haushalt ist;

iii)

der Gegenstand der Transaktion entweder ein neu gebauter Wohnraum (für die Kategorie O.1.1.1.1) oder bestehender Wohnraum (für die Kategorie O.1.1.2) ist, der für die Nutzung durch den Eigentümer gekauft wurde;

iv)

der Wohnraum sich im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2016/792 befindet;

v)

es sich bei der Transaktion um eine monetäre Transaktion handelt.

Der Wert der mit dem gehandelten Wohnraum verbundenen Grundstücke ist gemäß der Definition von Bruttoanlageinvestitionen ausgeschlossen.

b)

Die Kategorien „selbstgebauter Wohnraum und größere Renovierungen“ (O.1.1.1.2) umfasst die Ausgaben der privaten Haushalte für Bruttoanlageinvestitionen im Sinne des Anhangs A Nummer 3.124 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 für alle als Vorleistungen zugekauften Waren und Dienstleistungen für

i)

neuen, von als Selbstbauer agierenden privaten Haushalten gebauten Wohnraum;

ii)

größere Renovierungen von bestehendem, von den Eigentümern selbst genutztem Wohnraum.

c)

Die Kategorie „sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Wohnraum“ (O.1.1.3) umfasst die Ausgaben privater Haushalte für Kosten der Eigentumsübertragung, die gemäß Anhang A Nummer 3.133 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in den Bruttoanlageinvestitionen enthalten sind und sich auf Folgendes beziehen:

i)

den Vorgang des Kaufs und Verkaufs von selbst genutztem Wohnraum, unabhängig von dem institutionellen Sektor, von dem er gekauft wurde;

ii)

den Vorgang des Baus durch die Eigentümer und die Durchführung größerer Renovierungen von bestehenden, von den Eigentümern selbst genutztem Wohnraum.

d)

Die Kategorie „größere Reparaturen und Instandhaltung“ (O.1.2.1) umfasst die Ausgaben privater Haushalte für Vorleistungen im Sinne des Anhangs A Nummer 3.88 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in Bezug auf sämtliches Material und alle Dienstleistungen für größere Reparaturen und Instandhaltung.

e)

Die Kategorie „Versicherungen im Zusammenhang mit Wohnraum“ (O.1.2.2) umfasst die Ausgaben privater Haushalte für Vorleistungen in Bezug auf alle unterstellten Dienstleistungsentgelte für Versicherungen in Verbindung mit von den Eigentümern selbst genutztem Wohnraum.

f)

Die Kategorie „sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Wohnraum“ (O.1.2.3) umfasst die Ausgaben privater Haushalte für Vorleistungen in Bezug auf Dienstleistungen für Eigentümer von Wohnraum, die nicht unter eine der unter den Buchstaben d und e genannten Kategorien fallen und von privaten Haushalten in Verbindung mit von den Eigentümern selbst genutztem Wohnraum erworben werden.


18.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1471 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1) insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (im Folgenden „IUU-Fischerei“), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer Unionsliste solcher Schiffe (im Folgenden „Unionsliste“). Artikel 37 der genannten Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste aufgeführt sind.

(2)

Die Unionsliste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission (2) aufgestellt und mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011 (3), (EU) Nr. 1234/2012 (4), (EU) Nr. 672/2013 (5), (EU) Nr. 137/2014 (6), (EU) 2015/1296 (7), (EU) 2016/1852 (8), (EU) 2017/2178 (9), (EU) 2018/1883 (10), (EU) 2020/269 (11), (EU) 2021/1120 (12) und (EU) 2022/1184 (13) geändert.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Fischereifahrzeuge, die in die von regionalen Fischereiorganisationen geführten Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, auch in die Unionsliste aufgenommen werden.

(4)

Alle regionalen Fischereiorganisationen erstellen nach ihren jeweiligen Vorschriften die Listen der IUU-Schiffe und aktualisieren sie regelmäßig (14).

(5)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 muss die Kommission nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben, die Unionsliste aktualisieren. Da die regionalen Fischereiorganisationen der Kommission neue Listen übermittelt haben, sollte die Unionsliste jetzt aktualisiert werden.

(6)

Da ein und dasselbe Schiff, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte Unionsliste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.

(7)

Das Schiff „Eros Dos“ (15) wurde gemäß Artikel 44 der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC von der Liste der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gestrichen. Da der Beschluss von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gefasst wurde, wurde dieses Schiff nicht in die Unionsliste aufgenommen, obwohl es noch nicht von der Liste der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) gestrichen wurde.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1234/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 38).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2013 der Kommission vom 15. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 6).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 137/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 47).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1296 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 12).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1852 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 5).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2178 der Kommission vom 22. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 14).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1883 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 30).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/269 der Kommission vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 7).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1120 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 18).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1184 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 9).

(14)  Letzte Aktualisierung der Listen der IUU-Schiffe der RFO: CCAMLR Liste der NCP-IUU-Schiffe und Liste der CP-IUU-Schiffe, angenommen auf der 41. Jahrestagung vom 24. Oktober bis 4. November 2022; CCSBT Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 29. Jahrestagung der Kommission vom 10. bis 14. Oktober 2022, mit Wirkung vom 12. Januar 2023; GFCM IUU-Liste, angenommen auf der 45. Tagung der Kommission vom 7. bis 11. November 2022; IATTC Liste der IUU-Schiffe der IATTC, angenommen auf der 100. IATTC-Tagung vom 1. bis 5. August 2022, aktualisiert am 7. April 2023; ICCAT IUU-Liste, angenommen auf der 23. Sondersitzung der Kommission vom 13. bis 21. November 2022; IOTC Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 26. IOTC-Tagung vom 16. bis 20. Mai 2022, aktualisiert am 26. Mai 2022; NAFO Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 44. NAFO-Jahrestagung vom 19. bis 23. September 2022, aktualisiert am 20. April 2023; NEAFC IUU-B-Liste, angenommen auf der 41. Jahrestagung der Kommission vom 15. bis 18. November 2022, aktualisiert am 13. Januar 2023; NPFC IUU-Liste, angenommen auf der 6. Jahrestagung der Kommission vom 23. bis 25. Februar 2021; SEAFO Liste der IUU-Schiffe 2022, angenommen auf der 19. Jahrestagung der Kommission vom 30. November bis 1. Dezember 2022, genehmigt am 30. Dezember 2022; SIOFA Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 9. Tagung der Vertragsparteien vom 4. bis 8. Juli 2022, aktualisiert am 5. Januar 2023; SPRFMO IUU-Liste, angenommen auf der 11. Jahrestagung vom 13. bis 17. Februar 2023; WCPFC Liste der IUU-Schiffe 2023, angenommen auf der 19. regulären Tagung der Kommission vom 27. November bis 3. Dezember 2022, mit Wirkung vom 2. Februar 2023.

(15)  IMO-Schiffsnummer: 8604668.


ANHANG

„TEIL B

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgelistete Schiffe

IMO (1) Schiffs-Identifizierungsnummer/ Nummer der RFO

Schiffsname  (2)

Flaggenstaat oder Flaggengebiet  (2)

RFO-Liste (2)

417000878 /1 [IOTC]/20210009 [ICCAT]

ABISHAK PUTHA 3

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150046 [ICCAT]/2 [IOTC]

ABUNDANT 1 (früherer Name laut ICCAT: YI HONG 6; früherer Name laut CCSBT, IATTC, IOTC, NAFO, SIOFA: YI HONG 06)

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150042 [ICCAT]/3 [IOTC]

ABUNDANT 12 (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT: IOTC, NAFO, SIOFA: YI HONG 106)

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150044 [ICCAT]/4 [IOTC]

ABUNDANT 3 (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT: IOTC, NAFO, SIOFA: YI HONG 16)

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20170013 [ICCAT]/5 [IOTC]

ABUNDANT 6 (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT: IOTC, NAFO, SIOFA: YI HONG 86)

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150043 [ICCAT]/6 [IOTC]

ABUNDANT 9 (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT: IOTC, NAFO, SIOFA: YI HONG 116)

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7379345/20060010 [ICCAT]/7 [IOTC]

ACROS NO. 2

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20060009 [ICCAT]/8 [IOTC]

ACROS NO. 3

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

9 [IOTC]

AL'AMIR MUHAMMAD

Ägypten

GFCM, IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7306570/10 [IOTC]/20200001 [ICCAT]

ALBORAN II (früherer Name laut GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC: WHITE ENTERPRISE; frühere Namen laut SEAFO: WHITE ENTERPRISE, ENEXEMBRE, ATALAYA, REDA IV, ATALAYA DEL SUR; frühere Namen laut IATTC: WHITE ENTERPRISE, ENXEMBRE, ATALAYA, REDA IV, ATALAYA DEL SUR)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut GFCM, IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA, SEAFO: Panama, St. Kitts und Nevis; letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Panama)

GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

7036345/20190003 [ICCAT]/11 [IOTC]

AMORINN (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO: EISBERG II, LOME, NOEMI; frühere Namen laut IATTC, IOTC, SIOFA: ICEBERG II, NOEMI, LOME)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut CCAMLR, IATTC, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA: Togo, Belize)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150001 [ICCAT]/12 [IOTC]

ANEKA 228

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150002 [ICCAT]/13 [IOTC]

ANEKA 228; KM.

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7236634/20190004 [ICCAT]/14 [IOTC]

ANTONY (frühere Namen: URGORA, ATLANTIC OJI MARU No. 33, OJI MARU No. 33)

Unbekannt [laut CCAMLR, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO: Indonesien, Belize, Panama, Honduras, Venezuela; letzte bekannte Flaggen laut IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA: Venezuela, Honduras, Panama, Belize, Indonesien)

CCAMLR, CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

7322897/20150024 [ICCAT]/15 [IOTC]

ASIAN WARRIOR (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, NAFO, NEAFC, SEAFO: KUNLUN, TAISHAN, CHANG BAI, HONGSHUI, HUANG HE 22, SIMA QIAN BARU 22, CORVUS, GALAXY, INA MAKA, BLACK MOON, RED MOON, EOLO, THULE, MAGNUS, DORITA; früherer Name laut IOTC: DORITA)

Unbekannt [laut CCAMLR, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA], Äquatorialguinea [laut GFCM. IOTC], St. Vincent und die Grenadinen [laut IATTC] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR: Indonesien, Tansania, Nordkorea (DPRK), Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Äquatorialguinea, St. Vincent und die Grenadinen, Uruguay; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Äquatorialguinea, St. Vincent und die Grenadinen, Indonesien, Tansania, Nordkorea (DPRK), Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Äquatorialguinea, St. Vincent und die Grenadinen, Uruguay; letzte bekannte Flaggen laut SEAFO, SIOFA: Indonesien, Tansania, Nordkorea (DPRK), Panama, Sierra Leone, Äquatorialguinea, Uruguay; letzte bekannte Flaggen laut IATTC: Indonesien, Tansania, Nordkorea (DPRK), Panama, Sierra Leone, Äquatorialguinea, Uruguay; unbekannt)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

9042001/20150047 [ICCAT]/16 [IOTC]

ATLANTIC WIND (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: ZEMOUR 2, LUAMPA, YONGDING, JIANGFENG, CHENGDU, SHAANXI HENAN 33, XIONG NU BARU 33, DRACO I, LIBERTY, CHILBO SAN 33, HAMMER, SEO YANG No. 88, CARRAN; früherer Name laut IOTC: CARRAN; frühere Namen laut IATTC: ZEMOUR 2, LUAMPA, YONGDING, JIANGFENG, CHENGDU, SHAANXI HENAN 33, XIONG NU BARU 33, DRACO I, LIBERTY, CHILBO SAN 33, HAMMER, SEO YANG No. 88, CARRAN, DRACO-1)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Tansania, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Republik Korea, Uruguay; letzte bekannte Flagge laut IOTC: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut IATTC, SIOFA: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Uruguay; letzte bekannte Flaggen laut SEAFO: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Nordkorea (DPRK); Uruguay; letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Tansania, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Nordkorea (DPRK); Uruguay;

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

17 [IOTC]/20220001 [ICCAT]

AVEMARIYA [früherer Name laut IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA]; AVEMARIJA [laut CCSBT]

Indien

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

9037537/20190005 [ICCAT]/18 [IOTC]

BAROON (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, NAFO, NEAFC, SEAFO: LANA, ZEUS, TRITON I; frühere Namen laut IATTC, IOTC: LANA, ZEUS, TRITON-1)

Unbekannt [laut CCAMLR, ICCAT, IOTC, NAFO, GFCM, NEAFC, SEAFO, SIOFA], Tansania [laut IATTC] (letzte bekannte Flaggen laut IATTC, NAFO, NEAFC: Nigeria, Mongolei, Togo, Sierra Leone; letzte bekannte Flagge laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, IOTC, SEAFO: Tansania, Nigeria, Mongolei, Togo, Sierra Leone; letzte bekannte Flaggen laut SIOFA: Nigeria, Mongolei, Togo, Sierra Leone, Tansania)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

12290 [IATTC]/20110011 [ICCAT]/19 [IOTC]

BHASKARA No. 10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC: Indonesien)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

12291 [IATTC]/20110012 [ICCAT]/20 [IOTC]

BHASKARA No. 9

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC: Indonesien)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20060001 [ICCAT]/21 [IOTC]

BIGEYE

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20040005 [ICCAT]/22 [IOTC]

BRAVO

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

9407 [IATTC]/20110013 [ICCAT]/23 [IOTC]

CAMELOT

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

6622642/20190006 [ICCAT]/24 [IOTC]

CHALLENGE (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, NAFO, NEAFC, SEAFO: PERSEVERANCE, MILA; frühere Namen laut IOTC: MILA, PERSEVERANCE, MILA, ISLA, MONTANA CLARA, PERSEVERANCE; frühere Namen laut IATTC: MILA, PERSEVERANCE, ISLA, MONTANA CLARA)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, ICCAT, SEAFO: Äquatorialguinea, Vereinigtes Königreich; letzte bekannte Flaggen laut IATTC, IOTC, SIOFA: Panama, Äquatorialguinea, Vereinigtes Königreich)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150003 [ICCAT]/25 [IOTC]

CHI TONG

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20190001 [ICCAT]/27 [IOTC]

CHOTCHAINAVEE 35 (früherer Name laut IATTC, SIOFA): CARRAN)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: Dschibuti)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7330399/20190002 [ICCAT]/28 [IOTC]

COBIJA (frühere Namen laut IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: CAPE FLOWER; CAPE WRATH II; frühere Namen laut CCSBT, ICCAT: CAPE FLOWER, CAPE WRATH)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, IOTC, SEAFO, SIOFA: Bolivien, Sao Tome und Principe, Unbekannt, Südafrika, Kanada; letzte bekannte Flagge laut NEAFC, SIOFA: Bolivien; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Bolivien, Sao Tome und Príncipe) letzte bekannte Flaggen laut IATTC: Sao Tome und Principe, Unbekannt, Südafrika, Kanada, Bolivien; letzte bekannte Flaggen laut NAFO: Bolivien, Sao Tome und Principe, Südafrika, Kanada)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

7234014/20080001 [ICCAT]/29 [IOTC]

DANIAA (früherer Name laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: CARLOS)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC: Guinea)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

6163 [IATTC]/20130005 [ICCAT]/30 [IOTC]/7742-PP [CCSBT, IATTC]

DRAGON III

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC: Kambodscha)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

8025082/N467 [CCSBT]/20210010 [ICCAT]

EL SHADDAI (früherer Name laut CCAMLR, CCSBT, IATTC, ICCAT, SEAFO, SIOFA: BANZARE)

Südafrika (letzte bekannte Flagge laut CCAMLR, CCSBT: Uruguay)

CCAMLR, CCSBT, IATTC, ICCAT, NEAFC, SEAFO, SIOFA

7302548/2006003 [ICCAT]/164 [IOTC]

FREEDOM 7 [laut CCSBT, ICCAT, SIOFA]; ZHI MING [laut GFCM, IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC], No. 101 GLORIA [laut IATTC] (frühere Namen laut IATTC: GOLDEN

LAKE, NO. 101 GLORIA; früherer Name laut GFCM, IATTC: GOLDEN LAKE; früherer Name laut NAFO, NEAFC: N°101 GLORIA; frühere Namen laut ICCAT, SIOFA: ZHI MING, NO. 101 GLORIA, GOLDEN LAKE; frühere Namen laut CCSBT: ZHI MING, GOLDEN LAKE, N°101 GLORIA)  (3)

Kamerun [laut to CCSBT, ICCAT, NAFO, SIOFA]; Mongolei [laut IATTC, IOTC, NEAFC], unbekannt [laut IATTC] (letzte bekannte Flagge laut IATTC: Panama; letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, ICCAT, SIOFA: Mongolei, Panama)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150004 [ICCAT]/32 [IOTC]

FU HSIANG FA 18

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150005 [ICCAT]/33 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 01

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150006 [ICCAT]/34 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 02

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150007 [ICCAT]/35 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 06

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150008 [ICCAT]/36 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 08

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150009 [ICCAT]/37 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 09

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150010 [ICCAT]/38 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 11

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150011 [ICCAT]/39 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 13

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150012 [ICCAT]/40 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 17

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150013 [ICCAT]/41 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 20

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150014 [ICCAT]/42 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 21 [laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC], FU HSIANG FA No. 21A [laut SIOFA]

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA

20130003 [ICCAT]/43 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 21 [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC], FU HSIANG FA [laut IATTC, NEAFC, SIOFA], FU HSIANG FA No. 21B [laut SIOFA], FU HSIANG FA (N°21) [laut GFCM]  (3)

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150015 [ICCAT]/44 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 23

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150016 [ICCAT]/45 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 26

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150017 [ICCAT]/46 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 30

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7355662/20130001 [ICCAT]/M-01432 [WCPFC, CCSBT]/47 [IOTC]

FU LIEN No. 1

Unbekannt [laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, NAFO, NEAFC, SIOFA, WCPFC], Georgien [laut IOTC] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, NAFO, NEAFC, WCPFC: Georgien)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA, WCPFC

20130004 [ICCAT]/48 [IOTC]

FULL RICH

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20080005 [ICCAT]/49 [IOTC]

GALA I (frühere Namen: MANARA II, ROAGAN)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, IATTC, ICCAT: Libyen, Insel Man; letzte bekannte Flagge laut GFCM, IOTC, NAFO, NEAFC: Libyen)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

6591 [IATTC]/20130006 [ICCAT]/50 [IOTC]

GOIDAU RUEY No. 1 (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC: GOIDAU RUEY 1)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC: Panama)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7020126/20190007 [ICCAT]/51 [IOTC]

GOOD HOPE (früherer Name laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, NEAFC, SEAFO: TOTO; frühere Namen laut IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: TOTO, SEA RANGER V)

Nigeria (letzte bekannte Flagge laut IATTC: Belize)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

6719419/52 [IOTC]/20200003 [ICCAT]

GORILERO (früherer Name: GRAN SOL)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Sierra Leone, Panama)

GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20090003 [ICCAT]/53 [IOTC]

GUNUAR MELYAN 21

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

13 [NPFC]/54 [IOTC]

HAI DA 705

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC NPFC, SIOFA

4000354/20200012 [ICCAT]/55 [IOTC]

HALELUYA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Tansania)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8529533/20200011 [ICCAT]/56 [IOTC]

HALIFAX (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: MARIO 11)

Namibia [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA], Senegal [laut IATTC] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA: Senegal)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7322926/20190009 [ICCAT]/57 [IOTC]

HEAVY SEA (frühere Namen: DUERO, JULIUS, KETA, SHERPA UNO)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut CAMLR, IOTC, SEAFO, SIOFA: Panama, Saint Kitts und Nevis, Belize; letzte bekannte Flaggen laut IATTC: Panama, St. Kitts und Nevis, Belize, Uruguay)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150018 [ICCAT]/58 [IOTC]

HOOM XIANG 101

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: Malaysia)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150019 [ICCAT]/59 [IOTC]

HOOM XIANG 103

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: Malaysia)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150020 [ICCAT]/60 [IOTC]

HOOM XIANG 105

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: Malaysia)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20100004 [ICCAT]/61 [IOTC]

HOOM XIANG II [laut CCSBT, IOTC, NAFO, SIOFA], HOOM XIANG 11 [laut GFCM, IATTC, ICCAT, NEAFC]

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Malaysia)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7332218/62 [IOTC]/20200004 [ICCAT]

IANNIS 1 [laut NAFO, NEAFC], IANNIS I [laut GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA] (frühere Namen laut GFCM, IATTC, SEAFO, SIOFA: MOANA MAR, CANOS DE MECA)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

63 [IOTC]/20210001 [ICCAT]

IMULA 0730

KLT/LAKPRIYA 14 [laut CCSBT, IATTC, IOTC, NEAFC, SIOFA], IMULA 0730

KLT [laut ICCAT]

Sri Lanka

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

64 [IOTC]/20210002 [ICCAT]

IMULA 0846 KLT/GOD

BLESS [laut CCSBT, IATTC, IOTC, NEAFC, SIOFA], IMULA 0846 KLT [laut ICCAT]

Sri Lanka

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

65 [IOTC]/20210003 [ICCAT]

IMUL-A-1028-TLE/DEWLI

FISHING KUDAWELLA [laut IATTC, IOTC, NEAFC, SIOFA], IMUL-A-1028-TLE/DEWLI

FISHING KUDAWELL [laut CCSBT],

IMUL-A-1028-TLE [laut ICCAT]

Sri Lanka

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

66 [IOTC]/20210004 [ICCAT]

IND-TN-15-

MM8297/ARARAT/RESH

MITHA [laut CCSBT, IATTC, IOTC, NEAFC, SIOFA], IND-TN-15-

MM8297 [laut ICCAT]

Indien

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8004076/20210006 [ICCAT]/67 [IOTC]

ISRAR 1 (frühere Namen laut SIOFA: MARCO Nr. 21, MEGA N°2, TERANG SURYA, THUNFISCH INDAH N°3)

Oman (letzte bekannte Flaggen laut SIOFA: Senegal, Belize)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8568694/20210007 [ICCAT]/68 [IOTC]

ISRAR 2 (frühere Namen laut SIOFA: RICOS Nr. 6, MARIO Nr. 6, YUH PAO Nr. 6)

Oman (letzte bekannte Flaggen laut SIOFA: St. Vincent und die Grenadinen, Tansania, Vanuatu)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8568682/20210008 [ICCAT]/69 [IOTC]

ISRAR 3 (frühere Namen laut SIOFA: RICOS Nr. 3, MARIO Nr. 3, YUH PAO Nr. 3)

Oman (letzte bekannte Flaggen laut SIOFA: St. Vincent und die Grenadinen, Tansania, Vanuatu)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

6607666/20190008 [ICCAT]/70 [IOTC]

JINZHANG [laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA], HAI LUNG [laut IATTC, NAFO] (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA: HAI LUNG, YELE, RAY, KILY, CONSTANT, TROPIC, ISLA GRACIOSA; frühere Namen laut NEAFC: HAI LUNG, RAY, KILLY, TROPIC, ISLA CRACIOSA, CONSTANT; frühere Namen laut SIOFA: YELE, RAY, KILY, CONSTANT, TROPIC, ISLA GRACIOSA, CONSTANT; frühere Namen laut IATTC: HAI LUNG, YELE, RAY, KILY, CONSTANT, TROPIC, ISLA GRACIOSA, CONSTANT; frühere Namen laut NAFO: RAY, KILLY, TROPIC, ISLA CRACIOSA, CONSTANT)  (3)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, ICCAT, NAFO, SEAFO: Sierra Leone, Belize, Äquatorialguinea, Südafrika; letzte bekannte Flaggen laut NEAFC: Belize, Südafrika; letzte bekannte Flaggen laut IOTC: Belize, Mongolei, Äquatorialguinea, Südafrika, Belize; letzte bekannte Flaggen laut IATTC: Belize, Mongolei, Äquatorialguinea, Südafrika)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

9505 [IATTC]/20130007 [ICCAT]/71 [IOTC]

JYI LIH 88

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7929176/20220008 [ICCAT]

KIKI

Gambia

CCSBT, ICCAT, SIOFA

20150021 [ICCAT]/72 [IOTC]

KIM SENG DENG 3

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7905443/20190010 [ICCAT]/73 [IOTC]

KOOSHA 4 (früherer Name laut IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: EGUZKIA)

Iran

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150022 [ICCAT]/74 [IOTC]

KUANG HSING 127

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150023 [ICCAT]/75 [IOTC]

KUANG HSING 196

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7325746/76 [IOTC]/20200005 [ICCAT]

LABIKO (früherer Name laut GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO: MAINE; frühere Namen laut IOTC: MAINE, CLAUDE MONIER, CHEVALIER D'ASSAS; frühere Namen laut ICCAT: MAINE, CLAUDE MOINIER; frühere Namen laut IATTC: MAINE, CLAUDE MONIER, CHEVALIER D'ASSAS, GUINESPA 1, MAPOSA NOVENO)

Unbekannt [laut ICCAT, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] Guinea [laut GFCM] (letzte bekannte Flagge laut ICCAT, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: Guinea; letzte bekannte Flaggen laut IOTC: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Uruguay; letzte bekannte Flaggen laut IATTC: Guinea, Tansania, Indonesien, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Uruguay)

GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

1 [NPFC]/77 [IOTC]

LIAO YUAN YU 071

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

2 [NPFC]/78 [IOTC]

LIAO YUAN YU 072

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

3 [NPFC]/79 [IOTC]

LIAO YUAN YU 9

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

20060007 [ICCAT]/80 [IOTC]

LILA No. 10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: Panama)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7388267/20190011 [ICCAT]/81 [IOTC]

LIMPOPO (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO: ROSS, ALOS, LENA, CAP GEORGE; frühere Namen laut IOTC: ROSS, ALOS, LENA, CAP GEORGE, CONBAROYA, TERCERO, LENA, ALOS, ROSS; frühere Namen laut IATTC, ICCAT: ROSS, ALOS, LENA, CAP GEORGE, CONBAROYA, TERCERO)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA: Togo, Ghana, Seychellen, Frankreich; letzte bekannte Flaggen laut GFCM: Togo, Ghana, Seychellen)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

82 [IOTC]/ IND.TN.15.

MM.106 [laut CCSBT, IOTC, SIOFA]/ 20220002 [ICCAT]

LITTLESHA

Indien

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

28 [NPFC]/83 [IOTC]

LU RONG SHUI 158

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

14 [NPFC]/84 [IOTC]

LU RONG YU 1189

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

24 [NPFC]/85 [IOTC]

LU RONG YU 612

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

17 [NPFC]/86 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 101

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

18 [NPFC]/87 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 102

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

19 [NPFC]/88 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 103

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

20 [NPFC]/89 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 105

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

21 [NPFC]/90 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 106

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

22 [NPFC]/91 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 108

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

23 [NPFC]/92 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 109

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

25 [NPFC]/93 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 787

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

27 [NPFC]/94 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 797

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

26 [NPFC]/95 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 958

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

9038402/20220006 [ICCAT]

LUCAS (früherer Name laut SIOFA: MAXIMUS)

Gambia

CCSBT, ICCAT, SIOFA

20150025 [ICCAT]/96 [IOTC]

MAAN YIH HSING

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20040007 [ICCAT]/97 [IOTC]

MADURA 2

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20040008 [ICCAT]/98 [IOTC]

MADURA 3

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

99 [IOTC]/ IMULA 0195 TCO [CCSBT, IOTC, SIOFA]/20220003 [ICCAT]

MANGALA

Sri Lanka

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20060002 [ICCAT]/100 [IOTC]

MARIA

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, IOTC, ICCAT, NAFO, NEAFC, SIOFA

20180002 [ICCAT]/101 [IOTC]/HSN5721 [CCSBT]

MARWAN 1 [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA] MARAWAN 1 [laut IATTC] (frühere Namen laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA: AL WESAM 4, CHAICHANACHOKE 8)

Somalia (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA: Dschibuti, Thailand)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20060005 [ICCAT]/102 [IOTC]

MELILLA No. 101

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, OTC, NAFO, SIOFA: Panama)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20060004 [ICCAT]/103 [IOTC]

MELILLA No. 103

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA: Panama)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7385174/104 [IOTC]/20200006 [ICCAT]

MURTOSA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: Togo; letzte bekannte Flaggen laut IATTC: Togo, Portugal)

GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

14613 [IATTC]/20110003 [ICCAT]/M-00545 [WCPFC, CCSBT, ICCAT]/105 [IOTC]/C-00545 [IATTC, IOTC]

NEPTUNE

Unbekannt [laut CCSBT, GFCM, ICCAT, SIOFA, WCPFC], Georgien [laut IATTC, IOTC, NEAFC] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, ICCAT, NAFO, SIOFA, WCPFC: Georgien)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA, WCPFC

20160001 [ICCAT]/106 [IOTC]

NEW BAI I No. 168 (früherer Name laut IATTC, SIOFA: TAI YUAN No. 227; früherer Name laut ICCAT: SAMUDERA)

Unbekannt [laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC], Liberia [laut IATTC, SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Liberia, Indonesien)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

8808654/50628PE XT [CCSBT]/107 [IOTC]/20210005 [ICCAT]

NIKA

Unbekannt [laut CCAMLR, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut CCAMLR, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC: Panama)

CCAMLR, CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20060008 [ICCAT]/108 [IOTC]

No. 2 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: Honduras)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20060011 [ICCAT]/109 [IOTC]

No. 3 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: Honduras)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

8808903/20190012 [ICCAT]/110 [IOTC]

NORTHERN WARRIOR (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA; MILLENNIUM, SIP 3; frühere Namen laut NAFO, NEAFC: MILLENNIUM, SHIP 3 )

Angola (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, IATTC, IOTC, SEAFO, SIOFA: Curacao, Niederländische Antillen, Südafrika, Belize, Marokko)

CCAMLR, CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

111 [IOTC]/ IND.TN.15.M M.4569 [CCSBT, IOTC, SIOFA]/20220004 [ICCAT]

NOVA

Indien

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20040006 [ICCAT]/114 [IOTC]

OCEAN DIAMOND

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

8665193/20200010 [ICCAT]/115 [IOTC]

OCEAN STAR No. 2 (früherer Name laut ICCAT: WANG FA)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Vanuatu, Bolivien)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

11369 [IATTC]/20130008 [ICCAT]/117 [IOTC]

ORCA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

8430586 [IATTC]/ 20060012 [ICCAT]/118 [IOTC]

ORIENTE No. 7

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: Honduras)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

5062479/20190013 [ICCAT]/119 [IOTC]

PERLON (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, NAFO, NEAFC, SEAFO: CHERNE, BIGARO, HOKING, SARGO, LUGALPESCA; frühere Namen laut IATTC, SIOFA: CHERNE, SARGO, HOKING, BIGARO, LUGALPESCA; frühere Namen laut IOTC: CHERNE, SARGO, HOKING, BIGARO, UGALPESCAA)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, GFCM, IOTC, SEAFO, SIOFA: Mongolei, Togo, Uruguay; letzte bekannte Flaggen laut IATTC: Uruguay, Mongolei, Togo)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

9319856/20150033 [ICCAT]/120 [IOTC]

PESCACISNE 1/PESCACISNE 2 (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: ZEMOUR 1, KADEI, SONGHUA, YUNNAN, NIHEWAN, HUIQUAN, WUTAISHAN ANHUI 44, YANGZI HUA 44, TROSKY, PALOMA V; früherer Name laut IOTC: PALOMA V; frühere Namen laut IATTC: ZEMOUR 1, KADEI, SONGHUA, YUNNAN, NIHEWAN, HUIQUAN, WUTAISHAN ANHUI 44, YANGZI HUA 44, TROSKY, PALOMA V, JIAN YUAN)

Unbekannt [laut CCAMLR, IATTC, ICCAT, NEAFC, SEAFO, SIOFA] Mauretanien [laut GFCM, IOTC, NAFO] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, IATTC, SEAFO, SIOFA: Mauretanien, Äquatorialguinea, Indonesien, Tansania, Mongolei, Kambodscha, Namibia, Uruguay; letzte bekannte Flagge laut GFCM, IOTC, NAFO: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Mauretanien, Äquatorialguinea)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20180003 [ICCAT]/121 [IOTC]/K22/IS/2019 [CCSBT, IOTC]

PROGRESO [laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA] AL WESAM 5 [laut NAFO] (frühere Namen laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA: AL WESAM 5, CHAINAVEE 54; früherer Name laut NAFO: CHAINAVEE 54)

Kamerun [laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA], Unbekannt [laut NEAFC] (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA: Dschibuti, Thailand)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

95 [IATTC]/20130009 [ICCAT]/122 [IOTC]

REYMAR 6

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7825215/125 [IATTC]/20110014 [ICCAT]/26-123 [IOTC]/280020064 [CCSBT, IATTC]

SAGE [laut IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA]; CHIA HAO No. 66 [laut CCSBT, IATTC, IOTC, GFCM, NAFO, SIOFA], (früherer Name laut IATTC, IOTC: CHI FUW No. 6, frühere Namen laut ICCAT: CHIA HAO No. 66, CHI FUW No. 6)  (3)

Unbekannt [laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA], Gambia [laut IATTC, IOTC, NEAFC, SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, NAFO, NEAFC: Belize; letzte bekannte Flagge laut IOTC: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Gambia, Seychellen, Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20130013 [ICCAT]/124 [IOTC]

SAMUDERA PASIFIK No. 18 (frühere Namen laut CCSBT, GFCM, ICCAT, ICCAT, IOTC: KAWIL No. 03, LADY VI-T-III)

Indonesien

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150026 [ICCAT]/125 [IOTC]

SAMUDERA PERKASA 11

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150027 [ICCAT]/41 [IOTC]/126 [IOTC]

SAMUDERA PERKASA 12 [laut IATTC, ICCAT, NAFO, NEAFC], SAMUDRA PERKASA 12 [laut CCSBT, IOTC, SIOFA]

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7424891/20190014 [ICCAT]/127 [IOTC]

SEA URCHIN (frühere Namen ALDABRA, OMOA I)

Gambia/Staatenlos [laut CCAMLR, CCSBT, SEAFO], Gambia [laut GFCM, IATTC, IOTC, NEAFC, SIOFA] Unbekannt [laut ICCAT, NAFO] letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, GFCM, IOTC, SEAFO, SIOFA: Tansania, Honduras; letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Gambia; letzte bekannte Flaggen laut IATTC: Tansania, Honduras, Togo)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

8692342/20180004 [ICCAT]/128 [IOTC]HSB3852 [IOTC/CCSBT]

SEA VIEW [laut IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA], SEAVIEW [laut CCSBT] (frühere Namen laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA: AL WESAM 2, CHAINAVEE 55)

Kamerun (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA: Dschibuti, Thailand)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

8692354/20180005 [ICCAT]/129 [IOTC]/HSN5282 [IOTC, CCSBT]

SEA WIND (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT: IOTC, NAFO, SIOFA: AL WESAM 1, SUPPHERMNAVEE 21)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, IATTC, IOTC, NAFO, SIOFA: Dschibuti, Thailand; letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Thailand)

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20080004 [ICCAT]/130 [IOTC]

SHARON 1 (früherer Name laut GFCM, IATTC, SIOFA: MANARA I, POSEIDON; frühere Namen laut CCSBT, ICCAT, IOTC: MANARA 1, POSEIDON)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut GFCM, IOTC, SIOFA: Libyen; letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, IATTC, ICCAT: Libyen, Vereinigtes Königreich)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20170014 [ICCAT]/131 [IOTC]

SHENG JI QUN 3

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150028 [ICCAT]/132 [IOTC]

SHUEN SIANG

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20170015 [ICCAT]/133 [IOTC]

SHUN-LAI (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT: IOTC, NAFO, SIOFA: HSIN JYI WANG No. 6)

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150029 [ICCAT]/134 [IOTC]

SIN SHUN FA 6

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150030 [ICCAT]/135 [IOTC]

SIN SHUN FA 67

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150031 [ICCAT]/136 [IOTC]

SIN SHUN FA 8

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150032 [ICCAT]/137 [IOTC]

SIN SHUN FA 9

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20050001 [ICCAT]/138 [IOTC]

SOUTHERN STAR 136 (früherer Name laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: HSIANG CHANG)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: St. Vincent und die Grenadinen)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150034 [ICCAT]/139 [IOTC]

SRI FU FA 168

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150035 [ICCAT]/140 [IOTC]

SRI FU FA 18

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150036 [ICCAT]/141 [IOTC]

SRI FU FA 188

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150037 [ICCAT]/142 [IOTC]

SRI FU FA 189

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150038 [ICCAT]/143 [IOTC]

SRI FU FA 286

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150039 [ICCAT]/144 [IOTC]

SRI FU FA 67

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150040 [ICCAT]/145 [IOTC]

SRI FU FA 888

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

8514772/20190015 [ICCAT]/146 [IOTC]

STS-50 (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, NAFO, NEAFC, SEAFO: AYDA, SEA BREEZE, ANDREY DOLGOV, STD No. 2, SUN TAI No. 2, SHINSEI MARU No. 2; frühere Namen laut IOTC, SIOFA: AYDA, SEA BREEZ 1, ANDREY DOLGOV, STD No. 2, SUNTAI No.2, SUN TAI No. 2, SHINSEI MARU No. 2; frühere Namen laut GFCM: AYDA, SEA BREEZE, ANDREY DOLGOV, STD No. 2, SUNTAI No. 2, SUN TAI No. 2, SHINSEI MARU No. 2; frühere Namen laut IATTC: AYDA, SEA BREEZE 1, ANDREY DOLGOV, STD No. 2, SUNTAI No. 2, SHINSEI MARU No. 2)

Togo (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR: Kambodscha, Republik Korea, Philippinen, Japan, Namibia, Japan; letzte bekannte Flaggen laut IATTC, SEAFO: Kambodscha, Republik Korea, Philippinen, Japan, Namibia; letzte bekannte Flaggen laut IOTC: Kambodscha, Republik Korea, Philippinen, Japan, Namibia, Togo)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

7816472/116 [IOTC]/20200008 [ICCAT]

SUMMER REFER [laut IATTC, NEAFC], OKAPI MARTA [laut GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA] (früherer Name laut GFCM, IATTC, SIOFA: SUMMER REFER; früherer Name laut NEAFC: OKAPI MARTA)  (3)

Unbekannt [laut IATTC, ICCAT, NEAFC, SIOFA], Belize [laut GFCM, IATTC, IOTC, NAFO] (letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Belize)

GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

9259070/9405 [IATTC]/20130010 [ICCAT]/147 [IOTC]

TA FU 1

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

13568 [IATTC]/20130011 [ICCAT]/148 [IOTC]/490810002 [CCSBT, IATTC]

TCHING YE No. 6 (früherer Name laut GFCM, IATTC, ICCAT: IOTC SIOFA: EL DIRIA I)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA: Belize; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Belize, Costa Rica)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150041 [ICCAT]/149 [IOTC]

TIAN LUNG No.12

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7321374/150 [IOTC]/20200009 [ICCAT]

TRINITY (frühere Namen laut IATTC: YUCUTAN BASIN, ENXEMBRE, FONTE NOVA, JAWHARA; frühere Namen laut ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO: ENXEMBRE, YUCUTAN BASIN, FONTENOVA, JAWHARA)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut GFCM, NAFO: Ghana, Panama; letzte bekannte Flaggen laut IATTC, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA: Ghana, Panama, Marokko; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Panama, Marokko)

GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

29 [NPFC]/112 [IOTC]

Unbekannt [laut IATTC, NAFO, NEAFC, NPFC], NPFC 29 Unbekannt [laut IATTC, IOTC], NPFC 29 Unbekannt 2021-01 [laut SIOFA] (früherer Name laut IATTC: ZHOU YU 808)  (3)

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO  (4), NEAFC  (4), NPFC, SIOFA

30 [NPFC]/113 [IOTC]

Unbekannt [laut IATTC, NAFO, NEAFC, NPFC], NPFC 30 Unbekannt [laut IATTC, IOTC], NPFC 30 Unbekannt 2021-02 [laut SIOFA] (früherer Name laut IATTC: ZHOU YU 809)  (3)

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO  (4), NEAFC  (4), NPFC, SIOFA

34 [NPFC]

Unbekannt [laut IATTC, NPFC], NPFC 34, Unbekannt 2021-3 [laut SIOFA ] (früherer Name laut IATTC: LU RONG YUAN YU 581)

Unbekannt

IATTC, NPFC, SIOFA

35 [NPFC]

Unbekannt [laut IATTC, NPFC], NPFC-35-Unbekannt 2021-4 [laut SIOFA] (früherer Name laut IATTC: LU RONG YUAN YU 582)

Unbekannt

IATTC, NPFC, SIOFA

36 [NPFC]

Unbekannt [laut IATTC, NPFC], NPFC-36-Unbekannt 2021-5 [laut SIOFA] (früherer Name laut IATTC: LU RONG YUAN YU 197)

Unbekannt

IATTC, NPFC, SIOFA

8994295/129 [IATTC]/20130012 [ICCAT]/151 [IOTC]/280110095 [CCSBT, IATTC]

WEN TENG No. 688/MAHKOIA ABADI No. 196 [laut GFCM, IATTC, SIOFA], WEN TENG No. 688 [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC] (früherer Name laut IATTC, ICCAT, IOTC: MAHKOIA ABADI No. 196)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

7826233/20090001 [ICCAT]/152 [IOTC]

XING HAI FENG [laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA]; XING HAI FEN [laut NAFO, NEAFC]; XIN HAI FEN(G) [laut GFCM]; OCEAN LION [laut IATTC] (früherer Name laut CCSBT, GFCM, IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA: OCEAN LION; frühere Namen laut ICCAT: XING HAI FEN, OCEAN LION)  (3)

Unbekannt [laut CCAMLR, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut IATTC, NEAFC: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA: Panama, Äquatorialguinea)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20150045 [ICCAT]/153 [IOTC]

YI HONG 3

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

154 [IOTC]/ IND.TN.15.M M.5707 [CCSBT, IOTC, SIOFA]/20220005 [ICCAT]

YONA

Indien

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20130002 [ICCAT]/155 [IOTC]

YU FONG 168

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA, WCPFC: Taiwan)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA, WCPFC

 

YU FONG 168

Unbekannt

CCSBT

20090002 [ICCAT]/156 [IOTC]

YU MAAN WON

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, SIOFA: Georgien)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

31 [NPFC]/412356488 [IOTC, SIOFA]/157 [IOTC]

YUANDA 6

Unbekannt (frühere Flagge laut IATTC: China)

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

32 [NPFC]/412365486 [IOTC, SIOFA]/158 [IOTC]

YUANDA 8

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

20170016 [ICCAT]/159 [IOTC]

YUTUNA 3 (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA: HUNG SHENG No. 166)

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

20170017 [ICCAT]/160 [IOTC]

YUTUNA No.1

Unbekannt

CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA

15 [NPFC]/161 [IOTC]

ZHE LING YU LENG 90055

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

16 [NPFC]/162 [IOTC]

ZHE LING YU LENG 905

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

33 [NPFC]/412123526 [IOTC, SIOFA]/163 [IOTC]

ZHEXIANG YU 23029

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

4 [NPFC]/165 [IOTC]

ZHOU YU 651

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

5 [NPFC]/166 [IOTC]

ZHOU YU 652

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

6 [NPFC]/167 [IOTC]

ZHOU YU 653

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

7 [NPFC]/168 [IOTC]

ZHOU YU 656

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

8 [NPFC]/169 [IOTC]

ZHOU YU 657

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

9 [NPFC]/170 [IOTC]

ZHOU YU 658

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

10 [NPFC]/171 [IOTC]

ZHOU YU 659

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

11 [NPFC]/172 [IOTC]

ZHOU YU 660

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA

12 [NPFC]/173 [IOTC]

ZHOU YU 661

Unbekannt

IATTC, IOTC, NAFO, NEAFC, NPFC, SIOFA


(1)  International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrts-Organisation).

(2)  Zusätzliche Informationen vgl. Websites der regionalen Fischereiorganisationen (RFO).

(3)  Dieses Schiff wurde von bestimmten RFO mehrfach aufgeführt, deshalb wurden alle Informationen in derselben Zeile zusammengeführt. Zusätzliche Informationen vgl. Websites der regionalen Fischereiorganisationen.

(4)  NEAFC und NAFO haben nach einem Abgleich mit der NPFC-Liste ein Schiff mit dem Namen ‚UNKNOWN‘ in ihre Liste der IUU-Schiffe aufgenommen, das allerdings nicht zugeordnet werden konnte. Deshalb wird bei den beiden Schiffen mit dem Namen ‚UNKNOWN‘ auf die NEAFC und die NAFO verwiesen.“


18.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1472 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 hinsichtlich der Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bewertung der Datenqualität bei der Statistik der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Außerdem sind in der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission (3) die Qualitätskriterien sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festgelegt.

(2)

Die Überwachung der Datenqualität ist von entscheidender Bedeutung und sollte zeitnah durchgeführt werden. Dabei sollte das geeignete Gleichgewicht zwischen der notwendigen Überwachung und der Periodizität der Vorlage der einschlägigen Informationen an das Europäische Parlament und den Rat gefunden werden, um einen unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.

(3)

Statt wie bisher jährlich sollten die Mitgliedstaaten daher der Kommission (Eurostat) künftig alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vorlegen müssen.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren nächsten Qualitätsbericht spätestens am 31. Mai 2025 und anschließend alle zwei Jahre an die Kommission (Eurostat) übermitteln.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ab dem Jahr 2025 und beginnend in diesem Jahr legen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vor, der gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen erstellt wurde.“

b)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen ihren Qualitätsbericht alle zwei Jahre bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres vor.“

c)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 3).


ANHANG

ANHANG

1.   Einführung

Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Qualitätsindikatoren. Die Kommission (Eurostat) liefert die auf der Grundlage der übermittelten Daten berechneten Ergebnisse der quantitativen Indikatoren für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Unter Heranziehung ihrer Erfassungsmethodik legen die Mitgliedstaaten diese aus und nehmen dazu Stellung.

2.   Zeitplan

Jedes zweite Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten bis Ende des ersten Quartals die Entwürfe der Qualitätsberichte, die auf den im Vorjahr übermittelten Daten beruhen und in die die meisten quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten teilweise bereits eingetragen sind.

Jedes zweite Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Qualitätsberichts, in den Daten teilweise bereits eingetragen sind, und spätestens bis 31. Mai der Kommission (Eurostat) den fertiggestellten Qualitätsbericht.

3.   Qualitätskriterien

Der Qualitätsbericht enthält die quantitativen und qualitativen Indikatoren für alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.


BESCHLÜSSE

18.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1473 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für Membranen zur Verwendung als Dach- oder Wandunterlage oder beides und andere Bauprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwenden Technische Bewertungsstellen die in Europäischen Bewertungsdokumenten, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, festgelegten Verfahren und Kriterien, um die Leistung von Bauprodukten, die von diesen Dokumenten erfasst werden, in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale zu bewerten.

(2)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden von der Organisation Technischer Bewertungsstellen, nachdem mehrere Hersteller Europäische Technische Bewertungen beantragt hatten, 20 Europäische Bewertungsdokumente erstellt und angenommen.

(3)

Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente beziehen sich auf folgende Bauprodukte:

Membranen zur Verwendung als Dach- oder Wandunterlage oder beides

Feuchtevariable Dampfbremsbahnen

Flexible, polymermodifizierte Dickbeschichtung

Wärmedämmung aus Strohballen für Gebäude

Werkseitig hergestellter Verbundschaum für die Schall- und Wärmedämmung

Dämmplatten aus recyceltem Polyurethan für die Schall- und Wärmedämmung

Elemente aus Polyurethan als Wärmedämmung im Rahmenprofil von PVC-U-Fenstern

Bausätze für rußbrandbeständige System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr und feuchter Betriebsweise, die im Unter-/Überdruck arbeiten (als Ersatz für die technischen Spezifikationen 060001-00-0802, 060003-00-0802 und 060008-00-0802)

Nach Festigkeit sortierte keilgezinkte Bretter für tragende Zwecke mit geschlossenem Zinkengrund — Nadelholz

Vorgefertigte Holzbauelemente — Elemente aus gefrästen Nadelholzelementen für tragende Bauteile in Gebäuden

Verlegeunterlagen aus Polyurethan Schaum-Granulat mit oder ohne Kork-Granulat

Stahlfederelemente

Holzbasierte Verbundplatten für die Wand- oder Deckengestaltung im Innenbereich oder beides

Sets für begrünte Dächer

Straßenmarkierungen — Retroreflektive Elemente mit hohem Brechungsindex

Glaspaneele, Fliesen und Mosaik

Einbetonierter Anker mit Innengewindehülse (als Ersatz für die technische Spezifikation EAD 330012-00-0601)

Verbinder aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) zur Verwendung in Sandwich- und Elementwänden aus Beton

Anschlageinrichtungen zur Sicherung von Personen

Verbundankerschraube in Beton.

(4)

Die von der Organisation Technischer Bewertungsstellen erstellten und angenommenen Europäischen Bewertungsdokumente entsprechen den in Bezug auf die Grundanforderungen zu erfüllenden Anforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es ist daher angezeigt, die Referenznummern dieser Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(5)

Das Verzeichnis der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für Bauprodukte wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission (2) veröffentlicht. Im Interesse der Klarheit sollten die Referenznummern neuer Europäischer Bewertungsdokumente in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(6)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit die Europäischen Bewertungsdokumente so früh wie möglich verwendet werden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 78).


ANHANG

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 werden die folgenden Zeilen in fortlaufender Folge gemäß der Reihenfolge der Referenznummern eingefügt:

„030218-01-0402

Membranen zur Verwendung als Dach- oder Wandunterlage oder beides“

„030271-00-0605

Feuchtevariable Dampfbremsbahnen“

„030295-00-0605

Flexible, polymermodifizierte Dickbeschichtung“

„040146-00-1201

Wärmedämmung aus Strohballen für Gebäude“

„040831-00-1201

Werkseitig hergestellter Verbundschaum für die Schall- und Wärmedämmung“

„041369-00-1201

Dämmplatten aus recyceltem Polyurethan für die Schall- und Wärmedämmung“

„041499-00-1201

Elemente aus Polyurethan als Wärmedämmung im Rahmenprofil von PVC-U-Fenstern“

„060011-00-0802

Bausätze für rußbrandbeständige System-Abgasanlagen mit Keramik-Innenrohr und feuchter Betriebsweise, die im Unter-/Überdruck arbeiten

(als Ersatz für die technischen Spezifikationen 060001-00-0802, 060003-00-0802 und 060008-00-0802)“

„130321-00-0304

Nach Festigkeit sortierte keilgezinkte Bretter für tragende Zwecke mit geschlossenem Zinkengrund — Nadelholz“

„130323-00-0304

Vorgefertigte Holzbauelemente — Elemente aus gefrästen Nadelholzelementen für tragende Bauteile in Gebäuden“

„190010-00-0502

Verlegeunterlagen aus Polyurethan Schaum-Granulat mit oder ohne Kork-Granulat“

„200112-00-0301

Stahlfederelemente“

„210058-00-0504

Holzbasierte Verbundplatten für die Wand- oder Deckengestaltung im Innenbereich oder beides“

„220009-00-0401

Sets für begrünte Dächer“

„230064-00-0106

Straßenmarkierungen — Retroreflektive Elemente mit hohem Brechungsindex“

„300002-00-1202

Glaspaneele, Fliesen und Mosaik“

„330012-01-0601

Einbetonierter Anker mit Innengewindehülse

(als Ersatz für die technische Spezifikation EAD 330012-00-0601)“

„330387-00-0601

Verbinder aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) zur Verwendung in Sandwich- und Elementwänden aus Beton“

„331846-00-0603

Anschlageinrichtungen zur Sicherung von Personen“

„332795-00-0601

Verbundankerschraube in Beton“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

18.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/50


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 30. Juni 2023

zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2023/1474]

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und ist am 1. April 2003 in Kraft getreten. Gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) (im Folgenden „Beschluss über Übergangsmaßnahmen“) gilt es bis zum 30. Juni 2023.

(2)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Das neue Abkommen wird bis zum 30. Juni 2023, dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des derzeitigen Rechtsrahmens, nicht anwendungsreif sein. Es ist daher notwendig, den Beschluss über Übergangsmaßnahmen zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens weiter zu verlängern.

(3)

Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4)

Der AKP-EU-Ministerrat hat dem AKP-EU-Botschafterausschuss am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen (3).

(5)

Es ist daher angebracht, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen erlässt, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 31. Oktober 2023 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – zu verlängern.

(6)

Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden zu dem Zweck weiterhin angewandt, die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die geänderten Übergangsmaßnahmen nicht als Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beabsichtigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses wird das Datum „30. Juni 2023“ durch das Datum „31. Oktober 2023“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2023.

Für den AKP-EU-Ministerrat

Durch den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

Sutiawan GUNESSEE


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.

(2)  Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).

(3)  Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 zur Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).