ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 166

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
30. Juni 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 hinsichtlich der Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten auf bestimmte nach Nordirland verbrachte Stahlerzeugnisse

1

 

*

Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2023 über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

6

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1323 des Rates vom 27. Juni 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

48

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1324 des Rates vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024

50

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1325 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe Extremadura (g. g. A.)

58

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1326 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe (Balaton/Balatoni (g. U.))

60

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1327 der Kommission vom 23. Juni 2023 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Canelli (g. U.)

62

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1328 der Kommission vom 28. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

63

 

*

Verordnung (EU) 2023/1329 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Glycerin (E 422), Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) und Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) ( 1 )

66

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1330 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

76

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1331 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

98

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1332 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke und entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: Roal Oy) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 902/2009 ( 1 )

102

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1333 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 ( 1 )

106

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1334 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Verlängerung der Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 349/2010 ( 1 )

111

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1335 des Rates vom 27. Juni 2023 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft

116

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission vom 16. Juni 2023 über die von Belgien und Luxemburg gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ergriffenen Behebungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Leistungsziele des dritten Bezugszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3852)  ( 1 )

119

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1337 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4335)  ( 1 )

139

 

*

Beschluss (EU) 2023/1338 der Kommission vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen ( 1 )

162

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2023/1339 des Rates vom 27. Juni 2023 für die Anbindung an das von der Weltgesundheitsorganisation eingerichtete globale Netz für die digitale Gesundheitszertifizierung und für vorübergehende Regelungen zur Erleichterung des internationalen Reiseverkehrs im Hinblick auf das Auslaufen der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

177

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/1


VERORDNUNG (EU) 2023/1321 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 hinsichtlich der Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten auf bestimmte nach Nordirland verbrachte Stahlerzeugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass aus Drittländern eingeführte Waren nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten in Betracht kommen, wenn diese Waren in den angeführten Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Mit dieser Bestimmung wird den Gefahren für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik begegnet, die sich aus der Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ergäben. Nordirland befindet sich nicht unter den in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gebieten.

(2)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (3) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) sieht vor, dass die Union Kontingente für die Einfuhr in die Union von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich eröffnet. Darüber hinaus wird der Union durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit das Recht übertragen, unter bestimmten Umständen, unter anderem im Rahmen der Anwendung multilateraler Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen, Zollkontingente oder andere Einfuhrkontingente für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich einzuführen. Es ist daher klarzustellen, ob Waren, die ihren Ursprung im Vereinigten Königreich haben und in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, für eine Behandlung im Rahmen dieser Zollkontingente oder anderer Einfuhrkontingente in Betracht kommen.

(3)

Das Vereinigte Königreich ist an die Regelungen des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) gebunden. Daher unterscheidet sich das Rechtsverhältnis zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Waren, die ihren Ursprung im Vereinigten Königreich haben und in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, grundlegend von dem Rechtsverhältnis zwischen der Union und jedem anderen Drittland in Bezug auf Waren, die ihren Ursprung in einem solchen Drittland haben und in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat Nachweise dafür vorgelegt, dass bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die derzeit Schutzmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (5) unterliegen (im Folgenden „betroffene Erzeugnisse“), in erheblichen Mengen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht wurden. Zur Gewährleistung der Rentabilität dieser Verbringungen und angesichts der in Nordirland herrschenden besonderen Umstände sollte es zugelassen werden, dass für die betroffenen Erzeugnisse die maßgeblichen Zollkontingente der Union in Anspruch genommen werden, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr in Nordirland übergeführt werden.

(5)

Zur Begrenzung des Risikos der Umgehung der für die betroffenen Erzeugnisse geltenden Zollkontingente der Union durch Einfuhren der gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Ländern, wenn diese Erzeugnisse in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sollten die betroffenen Erzeugnisse direkt aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs versandt werden.

(6)

Darüber hinaus hat sich das Vereinigte Königreich verpflichtet, durch die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dem Protokoll sicherzustellen, dass die unter Nutzung der Zollkontingente der Union getätigten Verbringungen der betroffenen Erzeugnisse auf diese Kontingente angerechnet werden, sobald diese Erzeugnisse in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, so wie es bei der Einfuhr dieser Waren in die Union der Fall wäre.

(7)

Da sich die Notwendigkeit der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse nach Nordirland im Laufe der Zeit ändern könnte, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Anpassung der Liste der betroffenen Erzeugnisse zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (6) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)

Die Verordnung (EU) 2020/2170 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls in Verbindung mit dessen Artikel 13 Absatz 3 würde diese Verordnung auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten.

(10)

Damit etwaige Störungen bei der Verbringung der betroffenen Erzeugnisse aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland vermieden werden, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2020/2170

Die Verordnung (EU) 2020/2170 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender zweiter Absatz angefügt:

„Im Anhang aufgeführte Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die Schutzmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (*1) unterliegen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, kommen auch für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).“"

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 1a

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 1b delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um bestimmte Kategorien von Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die Schutzmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 unterliegen und auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, in die Liste im Anhang aufzunehmen, sofern das Vereinigte Königreich der Union gegenüber hinreichend nachgewiesen hat, dass diese Waren in Nordirland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen.

Artikel 1b

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*2) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*2)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

3.

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2023.

(2)  Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 1).

(3)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(4)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(6)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG

„ANHANG

Bezeichnung des Zollkontingents

Codenummern der kombinierten Nomenklatur (KN) (1)

Stahl — Kategorie 7

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

Stahl — Kategorie 17

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90


(1)  Gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/6


VERORDNUNG (EU) 2023/1322 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Juni 2023

über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „EMCDDA“) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates (3) errichtet. Diese Verordnung wurde im Jahr 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) neu gefasst.

(2)

Die EMCDDA wurde errichtet, um der Union, den Mitgliedstaaten und teilnehmenden Drittländern sachliche, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Drogen, Drogensucht und ihre Folgen auf europäischer Ebene zur Verfügung zu stellen, um ihnen zu helfen, einen umfassenden Überblick über diese Informationen zum Zweck der politische Entscheidungsfindung und richtungsgebender Initiativen zur Drogenbekämpfung an die Hand zu geben und diesen Initiativen somit bei der Festlegung von Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung des Drogenphänomens in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen einen Mehrwert zu geben. Durch die Einrichtung und die Tätigkeit der EMCDDA wurde die Verfügbarkeit von Informationen über Drogen, Drogensucht und ihre Folgen in der Union und international deutlich verbessert.

(3)

Während die allgemeine Zielsetzung nach wie vor gültig ist und weiterverfolgt werden sollte, bietet die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 keinen angemessenen Rahmen mehr für die Bewältigung der gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen im Drogenbereich. Daher sollte der Auftrag der EMCDDA überarbeitet werden, unter anderem um es zu ersetzen und zu stärken. Die EMCDDA sollte in Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) (im Folgenden „Agentur“) umbenannt werden. Da wesentliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 erforderlich sind, um dem am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der Union zu entsprechen und den Entwicklungen des Drogenphänomens Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit und Wirksamkeit aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(4)

Der Schwerpunkt der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 lag auf der Gesundheitsproblematik. Auch wenn es weiterhin entscheidend ist, diesen Schwerpunkt beizubehalten, muss aufgrund der untrennbaren Verbindungen zwischen gesundheits- und angebotsbezogenen Aspekten des Drogenphänomens auch das Drogenangebot angegangen werden, um die Verfügbarkeit von Drogen in der Union zu verringern und die Drogennachfrage einzudämmen und somit zur Bewältigung von damit verbundenen Sicherheitsfragen beizutragen. Um sachliche, objektive, zuverlässige, vergleichbare und unionsweit aussagekräftige Daten und Analysen vorlegen zu können, sollte die Agentur dem Drogenphänomen begegnen, indem sie in Bezug auf Drogen, Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung, Drogenmärkte und -angebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels, und andere relevante Aspekte mit Drogenbezug und deren Auswirkungen einen evidenzbasierten, integrierten, ausgewogenen und multidisziplinären Ansatz verfolgt. Bei dem Ansatz der Agentur sollten die Perspektiven Menschenrechte, Geschlecht und Gleichstellung, Alter, Gesundheit und gesundheitliche Chancengleichheit sowie die sozialen Perspektiven berücksichtigt werden.

(5)

Die Agentur sollte ihre Arbeit unter Beachtung der jeweiligen Befugnisse der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Drogen durchführen. Diese Arbeit sollte sich auf die verschiedenen Aspekte des Drogenphänomens und die darauf angewandten Maßnahmen erstrecken. Die Agentur sollte insbesondere alle Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz und der Verbesserung der Gesundheit, einschließlich physischer und psychischer Aspekte und die potenziellen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit berücksichtigen. Die Agentur sollte auch soziale Aspekte, wie Erwägungen betreffend Stigmatisierung, Marginalisierung und die Wiedereingliederung von Drogenkonsumenten prüfen. Dabei sollten der Agentur Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen als Orientierung dienen.

(6)

Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die Agentur bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten mit anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen des jeweiligen Auftrags dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen zusammenarbeiten und deren Tätigkeiten berücksichtigen. Insbesondere sollte die Agentur mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtet wurde, unter Beachtung ihres jeweiligen Auftrags zusammenarbeiten, um die Datenerhebung und die Überwachung von Tendenzen in Bezug auf das Drogenangebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels und anderer damit verbundener Straftaten, den Einsatz neuer Technologien und neue psychoaktive Substanzen sicherzustellen. Die Agentur sollte auch auf internationaler Ebene mit den zuständigen Behörden und Einrichtungen in Drittländern, insbesondere in Bewerberländern und zur Unterstützung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Vereinten Nationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit muss mit den Menschenrechtsnormen im Einklang stehen.

(7)

Um in Bezug auf das Drogenphänomen mit einem Höchstmaß an Effizienz vorgehen zu können, sollte die Agentur einen Austausch mit den einschlägigen Akteuren insbesondere mit der Wissenschaftsgemeinschaft, darunter Hochschulen, und zivilgesellschaftliche Organisationen, einschließlich Organisationen von Drogenkonsumenten sowie von Drogenkonsum und Drogenverkauf bzw. anderen drogenbezogenen Straftaten betroffener Gemeinschaften durchführen. Angesichts der besonderen Bedeutung der Erfahrungen zivilgesellschaftlicher Organisationen im Zuständigkeitsbereich der Agentur sollte die Agentur bei ihren Tätigkeiten weiterhin mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten, unter anderem mit jenen, die in den einschlägigen aus zivilgesellschaftlichen Organisationen bestehenden Expertengruppen der Kommission zum Thema Drogen aktiv sind. Die Agentur sollte die nötigen Mittel für die Konsultation dieser Organisationen, den Informationsaustausch mit ihnen und die Bündelung von Wissen, einschließlich im Bereich neuer psychoaktiver Substanzen, bereitstellen. Gegebenenfalls sollte die Agentur spezielle Konsultationen zu den Themen im Rahmen ihres Auftrags durchführen.

(8)

Im Hinblick auf die Verbreitung verlässlicher Informationen über Drogen und die Drogensituation sollte die Agentur Öffentlichkeitsarbeit zu Themen im Rahmen ihres Auftrags leisten. Die Verbreitung von Informationen für die breite Öffentlichkeit im Bereich Drogen kann jedoch in einigen Fällen unbeabsichtigte negative Folgen mit sich bringen. Die Agentur sollte daher im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit gegebenenfalls in Erwägung ziehen, ihre Berichte, einschließlich Erstberichte und Berichte zur Risikobewertung zu neuen psychoaktiven Substanzen, der Wissenschaftsgemeinschaft sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Verfügung zu stellen, um mögliche drogenbedingte Schäden gering zu halten. Wenn die Agentur ihre Berichte nicht verbreiten darf, insbesondere im Falle von als Verschlusssache eingestuften oder sensiblen, nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen, könnte sie die Veröffentlichung von Zusammenfassungen dieser Berichte prüfen, um mögliche drogenbedingte Schäden gering zu halten.

(9)

Bei ihrer Arbeit sollte die Agentur dem Mischkonsum gebührende Aufmerksamkeit widmen, da dieser immer häufiger vorkommt.

(10)

Die Agentur sollte ihre Tätigkeiten im Rahmen der folgenden drei Hauptkompetenzbereiche entwickeln nämlich Überwachung im Interesse fundierterer politischer Entscheidungen, Vorsorge im Interesse fundierterer Maßnahmen und Kompetenzentwicklung im Interesse konsequenterer Reaktionen der Union und der Mitgliedstaaten auf das Drogenphänomen.

(11)

Die Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten sollte weiterhin die Hauptaufgabe der Agentur sein. Bei der Erhebung, Analyse oder Verbreitung von Daten sollte die Agentur den Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten und keine Daten verbreiten oder übermitteln, die es ermöglichen würden, Personen oder kleine Gruppen von Personen zu identifizieren. Die Standarddaten werden über die nationalen Kontaktstellen erhoben, die weiterhin die Hauptdatenlieferanten der Agentur sein sollten. Die Agentur könnte auch zusätzliche Ressourcen nutzen und Sachverständigensitzungen durchführen, einschließlich virtueller Sitzungen. Darüber hinaus sind echtzeitnahe Datenquellen vermehrt durch innovative Datenerhebungsmethoden verfügbar. Daher sollte die Agentur Zugang zu den relevanten verfügbaren Daten haben, um ein ganzheitliches Bild des Drogenphänomens in der Union sowie von den externen Faktoren, die es beeinflussen, zu erhalten. Um zu gewährleisten, dass jede nationale Kontaktstelle über die Situation in ihrem Mitgliedstaat unterrichtet ist, sollte sie regelmäßig über ihren Mitgliedstaat betreffende Daten, die aus zusätzlichen Informationsquellen stammen und über die Tätigkeiten des durch diese Verordnung eingerichteten Netzes kriminaltechnischer und toxikologischer Labore informiert werden.

(12)

Die nationalen Kontaktstellen sind wichtige Akteure im Drogenüberwachungs- und -meldesystem der Union. Sie erheben Informationen und erstellen vergleichbare und wissenschaftlich fundierte Daten über die nationale Drogensituation, die in die Lagebeobachtung auf Unionsebene einfließen. Die nationalen Kontaktstellen spielen außerdem eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Datenerhebungsmethoden und -instrumente und erarbeiten einschlägige Leitlinien für die Anwendung dieser Methoden und Instrumente. Darüber hinaus beteiligen sich die nationalen Kontaktstellen an einem Frühwarnsystem und berichten über neue Tendenzen beim Konsum bestehender psychoaktiver Substanzen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Agentur und die nationalen Kontaktstellen eine einander verstärkende Beziehung haben. Die Datenanforderungen der Agentur sollten von den nationalen Kontaktstellen aufgegriffen werden. Die nationalen Kontaktstellen sollten innerhalb der Mitgliedstaaten ermächtigt sein, alle relevanten Daten von den verschiedenen nationalen Behörden zu erhalten. Zwar sollten Harmonisierungsmaßnahmen vermieden werden, und Entscheidungen hinsichtlich der Governance, des Aufbaus oder der grundlegenden Aufgaben der nationalen Kontaktstellen im Hinblick auf andere nationale zuständige Stellen sollten, im Einklang mit den Verträgen, den Mitgliedstaaten obliegen, aber die Agentur sollte im Rahmen ihres Auftrags die Möglichkeit haben, die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten so gut wie möglich zu straffen, um Doppelmeldungen und Doppelarbeit zu vermeiden.

(13)

Zwischen der Agentur und den nationalen Kontaktstellen müssen die Grundlagen für eine Beziehung des gegenseitigen Vertrauens und des kontinuierlichen Dialogs geschaffen werden; hierfür sollten eine präzise und effiziente Arbeitsweise und ein Regelwerk zugrunde gelegt werden. Die Agentur sollte daher ermächtigt werden, die nationalen Kontaktstellen finanziell zu unterstützen und zu deren wirksamen Funktionieren beizutragen, unter anderem, indem sie zu jeder nationalen Kontaktstelle eine Bewertung vorlegt, die sich unmittelbar auf deren Beitrag zum koordinierten Handeln der Union im Bereich Drogen bezieht.

(14)

Um ein wirksames Handeln der Union im Bereich Drogen zu unterstützen und zur Arbeit der Agentur beizutragen, sollten die nationalen Kontaktstellen unter anderem eine Koordinierungsfunktion bei den Tätigkeiten einnehmen, die mit der Sicherstellung einer kohärenten drogenbezogenen Datenerhebung und -überwachung, der Kommunikation mit der Agentur, der Förderung der evidenzbasierten Entscheidungsfindung, der Sicherstellung eines sektorübergreifenden und umfassenden nationalen Überblicks über die Drogensituation, einschließlich aller relevanten Informationen über neue Tendenzen und Herausforderungen, sowie der Festlegung relevanter Indikatoren zusammenhängen. Darüber hinaus spielen die nationalen Kontaktstellen im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten eine wichtige Rolle dabei, eine evidenzbasierte Entscheidungsfindung zu fördern und zu unterstützen, Systeme der Zusammenarbeit zu unterstützen, den Informationsbedarf der einschlägigen Interessenträger zu bewerten und ein aktuelles Verzeichnis der nationalen Drogeninformationsquellen zu erstellen.

(15)

Die Agentur sollte die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten digitalen Lösungen entwickeln, mit deren Hilfe die Datenerhebung und der Informationsaustausch in qualitativer und quantitativer Hinsicht erleichtert und strukturiert werden und die Einrichtung eines integrierten und interoperablen Überwachungssystems zur Echtzeitüberwachung unterstützt wird.

(16)

Damit die Agentur die ihr zur Verfügung stehenden Informationen besser nutzen kann, beispielsweise um proaktivere Maßnahmen wie die Herausgabe von Bewertungen der Gefahrenlage, Berichten über strategische Erkenntnisse und Warnmeldungen zu ergreifen und die Vorbereitung der Union auf künftige Entwicklungen zu verbessern, sollten die Überwachungs- und Analysekapazitäten der Agentur im Vergleich zu denen der EMCDDA gestärkt werden.

(17)

Zur Verbesserung der Vorbereitung der Union ist ein ganzheitliches Bild der möglichen zukünftigen Entwicklungen des Drogenphänomens erforderlich. Um sich selbst vorzubereiten und politische Entscheidungsträger besser für solche künftigen Entwicklungen zu rüsten, sollte die Agentur regelmäßige Vorausschauen durchführen, bei denen Megatrends berücksichtigt werden, d. h. langfristige treibende Kräfte, die derzeit beobachtet werden können und höchstwahrscheinlich erheblichen Einfluss auf die Zukunft haben werden, mit dem Ziel, neue Herausforderungen und Möglichkeiten zur Reaktion auf Drogenprobleme zu ermitteln.

(18)

Das Drogenphänomen weist zunehmend eine technologiegestützte Facette auf, wie während der COVID-19-Pandemie deutlich wurde, als mehr und mehr neue Technologien eingesetzt wurden, um den Drogenvertrieb zu erleichtern. Schätzungen zufolge haben etwa zwei Drittel der Angebote auf den Darknet-Märkten einen Bezug zu Drogen. Der Drogenhandel nutzt verschiedene Plattformen, darunter soziale Netzwerke und mobile Anwendungen. Diese Entwicklung spiegelt sich in den Reaktionen auf das Drogenphänomen wider, wobei verstärkt Internetkommunikation und Online-Maßnahmen, einschließlich mobiler Anwendungen und elektronischer Gesundheitsmaßnahmen, genutzt werden. Die Agentur sollte zusammen mit anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und unter Vermeidung von Doppelarbeit diese Entwicklungen im Rahmen ihres ganzheitlichen Ansatzes zur Bekämpfung des Drogenphänomens überwachen.

(19)

Auf neue psychoaktive Substanzen, die unionsweit Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft darstellen, sollte in angemessener Weise reagiert werden. Um rasch reagieren zu können, ist es daher notwendig, neue psychoaktive Substanzen zu überwachen und das mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 eingerichtete Frühwarnsystem aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen der genannten Verordnung über den Informationsaustausch und das Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen, darunter auch die Erstberichterstattungen und die Risikobewertungen zu neuen psychoaktiven Substanzen, wurden kürzlich geändert und sollten in der vorliegenden Verordnung unverändert bleiben.

(20)

Auf der Grundlage der intensivierten Überwachung durch die Agentur und der im Zuge der Risikobewertung neuer psychoaktiver Substanzen gewonnenen Erfahrungen sollte die Agentur generelle Kapazitäten zur Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit entwickeln. Eine größere Fähigkeit, neue Gefahren proaktiv und rasch zu erkennen und die Kenntnisse in die Entwicklung von Gegenmaßnahmen einfließen zu lassen, ist dringend erforderlich, weil sich die damit verbundenen Schwierigkeiten aufgrund der derzeitigen Dynamik des Drogenphänomens rasch über die Grenzen hinweg ausbreiten können.

(21)

Da gefährliche Stoffe und bestimmte Konsummuster der Gesundheit Schaden könnten, sollte die Agentur Warnmeldungen abgeben können, die die einschlägigen nationalen Warnsysteme ergänzen und unberührt lassen. Unterstützend für diese Aufgabe sollte die Agentur ein europäisches Drogenwarnsystem entwickeln, das für die nationalen Behörden zugänglich ist. Dieses System sollte den raschen Informationsaustausch erleichtern, bei denen schnelle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, sozialer Aspekte und der Sicherheit erforderlich sein können. Die Agentur sollte unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in der Lage sein, ein Warnsystem zu entwickeln, über das sie Personen, die bestimmte Drogen konsumieren oder konsumieren könnten, über ermittelte Risiken informieren kann.

(22)

Drogenausgangsstoffe sind Substanzen, die für die Herstellung von Drogen wie Amphetaminen, Kokain und Heroin erforderlich sind. Da die illegale Drogenherstellung in der Union zunimmt, sollten die Abzweigung von und der Handel mit Drogenausgangsstoffen von legalen Kanälen für die illegale Drogenherstellung verstärkt verhindert werden. Zur Unterstützung dieser Bemühungen sollte die Agentur eine Rolle bei der Überwachung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und des illegalen Handels damit spielen und die Kommission bei der Umsetzung des Unionsrechts über Drogenausgangsstoffe unterstützen.

(23)

Aufgrund des zunehmenden Bedarfs an kriminaltechnischen und toxikologischen Daten und Fachkenntnissen, der mit der Notwendigkeit einer besseren Koordinierung der Labore in den Mitgliedstaaten einhergeht, sollte ein Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Labore, die im Bereich Drogen und drogenbedingte Schäden kompetent sind, geschaffen werden. Dieses Netz sollte der Agentur ermöglichen, auf einschlägige Informationen zuzugreifen, die Kapazitäten der Agentur in diesem Bereich auszubauen und den Wissensaustausch zwischen den einschlägigen Laboren in den Mitgliedstaaten zu unterstützen — und zwar ohne dass der Agentur die hohen Kosten, die für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenen Labors anfallen würden.

(24)

Das Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Labore sollte repräsentativ für die Mitgliedstaaten sein und jedem von ihnen erlauben, bis zu drei Labore für das Netz zu benennen, die über toxikologisches und kriminaltechnisches Fachwissen verfügen. Damit eine möglichst breite Abdeckung gewährleistet wird, sollten auch Experten anderer Labore, die für die Arbeit der Agentur von Bedeutung sind, wie das europäische Netzwerk zolltechnischer Prüfungsanstalten, die Möglichkeit erhalten, Teil des Netzes zu werden. Eine solche Zusammenarbeit würde es allen beteiligten Laboren ermöglichen, in verschiedenen Bereichen voneinander zu lernen, den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Laboren zu unterstützen und die Kosten für die einzelnen Labore zu senken.

(25)

Zur Weiterentwicklung des Wissens in dem Bereich, der unter den Auftrag der Agentur fällt, und um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, sollte die Agentur entsprechende Projekte wie die Entwicklung von Referenzstandards für neue Drogen, die Erstellung toxikologischer oder pharmakologischer Studien, die Umsetzung innovativer Forschungsansätze und die Erstellung von Drogenprofilen ermitteln und finanzieren. Die von der Agentur finanzierten Projekte sollten in den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur aufgenommen und veröffentlicht werden.

(26)

Die Agentur wird in der Lage sein, auf Daten zuzugreifen und die wissenschaftlichen Erfahrungen zu sammeln, die erforderlich sind, um evidenzbasierte Interventionen und bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, für die negativen Auswirkungen von Drogen, Prävention, Maßnahmen zur Risiko- und Schadensminderung, Behandlung, Betreuung, Rehabilitation und Genesung zu sensibilisieren sowie gegebenenfalls einen gendersensiblen Ansatz zu verfolgen und den Aspekt des Alters zu berücksichtigen. Die Agentur sollte die Umsetzung und Aktualisierung bestehender Qualitätsstandards für die Drogenprävention (Europäische Qualitätsstandards zur Suchtprävention) und eines Curriculums fördern, das Entscheidungsträgern und Politikgestaltern das Wissen über die wirksamsten evidenzbasierten Präventionsmaßnahmen und -konzepte vermittelt (Europäisches Präventionscurriculum, EUPC), auch im Hinblick darauf, wie stark gefährdete Bevölkerungsgruppen erreicht werden können.

(27)

Angesichts ihrer unionsweiten Perspektive sollte die Agentur in der Lage sein, nationale Maßnahmen und Schulungen, z. B. zur Prävention, einschließlich gendersensibler und altersgerechter Prävention, Behandlung, Schadensminderung, Genesung, und zu anderen damit zusammenhängenden Maßnahmen, um festzustellen, ob sie dem neuesten wissenschaftlichen Stand entsprechen und sich als wirksam erwiesen haben. Eine positive Bewertung der nationalen Maßnahmen könnte als Qualitätssiegel dienen.

(28)

Da sich die Agentur auf Unionsebene in einer Sonderstellung befinden wird, die es ihr ermöglicht, Daten und bewährte Verfahren zu vergleichen, sollte sie unter anderem auf Verlangen der Mitgliedstaaten Unterstützung leisten können, um auf eine strukturiertere Bewertung und Ausarbeitung nationaler Drogenstrategien in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken. Darüber hinaus sollte die Rolle der Agentur bei der Bereitstellung von Schulungen und der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Qualitätsstandards und bewährten Verfahren angesichts des Fachwissens, das sie in diesen Bereichen entwickeln wird, gestärkt werden.

(29)

Die internationale Zusammenarbeit sollte Teil der zentralen Aufgaben der Agentur sein und die Zuständigkeiten sollten klar festgelegt werden, damit sich die Agentur in vollem Umfang an einer derartigen Zusammenarbeit beteiligen und auf Anfragen von internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen sowie von Drittstaaten reagieren kann. Die Agentur sollte im Einklang mit den Verträgen geeignete wissenschaftliche und evidenzbasierte Instrumente für die Entwicklung und Umsetzung der externen Dimension der Drogenpolitik der Union und der wichtigen Rolle der Union auf multilateraler Ebene bieten können, um eine effiziente und kohärente Umsetzung der Drogenpolitik der Union innerhalb dieser und auf internationaler Ebene sicherzustellen. Die Arbeit in diesem Bereich sollte auf einem, von der Agentur entwickelten internationalen Kooperationsrahmen der Agentur beruhen. Der internationale Kooperationsrahmen sollte mit den Verträgen und den Prioritäten der Union im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im Einklang stehen und sich an den relevanten Instrumenten der Vereinten Nationen orientieren. Die Agentur sollte den internationalen Kooperationsrahmen regelmäßig überarbeiten, um sicherzustellen, dass er den internationalen Entwicklungen und Prioritäten angemessen Rechnung trägt.

(30)

Damit die Finanzierung der Forschung in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit durch die Union ihre volle Wirkung entfalten und den Erfordernissen der Drogenpolitik gerecht werden kann, sollte die Agentur die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der für die Ziele der Agentur relevanten Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation unterstützen. Wenn die Agentur die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen oder bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Rahmenprogramms der Union unterstützt, sollte sie keine Mittel aus diesem Programm erhalten, und sie sollte alle zur Vermeidung von Interessenkonflikten erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Agentur sollte sich an unionsweiten Initiativen im Bereich Forschung und Innovation beteiligen, um sicherzustellen, dass die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Technologien entwickelt und genutzt werden können. Die geplanten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten in dem einheitlichen Programmplanungsdokument mit dem mehrjährigen und dem jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur dargelegt werden.

(31)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat der Agentur vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sollten unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen führungs-, verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt werden. Abwesende für die Sitzung relevante Mitglieder sollten von stellvertretenden Mitgliedern vertreten werden. Stellvertretende Mitglieder können auch bei Anwesenheit von für die Sitzung relevanten Mitgliedern an Sitzungen teilnehmen, sofern ihre Teilnahme nicht mit zusätzlichen Kosten für die Agentur verbunden ist und sie nicht an Abstimmungen teilnehmen.

(32)

Dem Verwaltungsrat sollten die erforderlichen Befugnisse übertragen werden, insbesondere zur Verabschiedung des Haushalts, der entsprechenden Finanzregelung und Planungsdokumente sowie des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts. Um die unabhängige Arbeitsweise und die Integrität der Agentur sicherzustellen, sollte der Verwaltungsrat ferner Vorschriften für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder, der Mitglieder des Exekutivausschusses, der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Mitglieder eines Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „Reitox-Netz“), der abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstiger nicht bei der Agentur beschäftigter Mitarbeiter erlassen. Dabei ist es wichtig, dass die Agentur die Empfehlungen und Leitlinien in diesem Bereich gebührend berücksichtigt, insbesondere jene des Europäischen Bürgerbeauftragten und die Leitlinien der Kommission für die Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Einrichtungen der EU vom 10. Dezember 2013. Der Verwaltungsrat sollte gegenüber den Bediensteten der Agentur einschließlich des Exekutivdirektors die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben.

(33)

Es ist wichtig, dass sich alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien darum bemühen, die Perspektiven und Erfahrungen, die im Verwaltungsrat vertreten sind und in dessen Arbeit einfließen, zu vervielfältigen, ohne die Kontinuität seiner Arbeit zu behindern. Alle Parteien sollten eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat anstreben.

(34)

Der Verwaltungsrat sollte bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse von einem Exekutivausschuss unterstützt werden. Die Agentur sollte von einem Exekutivdirektor geleitet werden. Ein wissenschaftlicher Ausschuss sollte den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor in einschlägigen wissenschaftlichen Angelegenheiten unterstützen.

(35)

Der Verwaltungsrat sollte den Exekutivdirektor im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren, das die Kommission durchführt und leitet, ernennen. Im Einklang mit dem Verfahren zur Ernennung eines Exekutivdirektors der EMCDDA sollte die Kommission die Teilnahme eines Vertreters des Verwaltungsrats als Beobachter in dem Ernennungsverfahren prüfen. Die Bewertung der Kommission am Ende der ersten Amtszeit des Exekutivdirektors von fünf Jahren sollte vorab geäußerte Beiträge des Verwaltungsrats über die Leistung des Exekutivdirektors umfassen.

(36)

Es ist wichtig, dass die Agentur mit angemessenen Ressourcen ausgestattet wird, damit sie ihre im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben, Ziele und Zuständigkeiten erfüllen bzw. erreichen kann und über einen eigenen Haushalt verfügt, der ihrer Aufgabe entspricht. Sie sollte hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind. Der Rechnungshof sollte die Rechnungsprüfung der Agentur vornehmen.

(37)

Um die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger bei der Erfassung und Bewältigung des Drogenphänomens zu unterstützen sollte für die Agentur die Möglichkeit eingeführt werden, zusätzliche gebührenpflichtige Dienstleistungen, die über die in dieser Verordnung festgelegten zentralen Aufgaben hinausgehen, zu erbringen. Die Methode zur Berechnung der von der Agentur zu erhebenden Gebühren sollte transparent sein und die von der Agentur erhobenen Gebühren sollten die vollen Kosten für die Durchführung der mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Tätigkeiten decken, einschließlich Personal- und Betriebskosten. Sind Gebühren in einem Finanzjahr erhoben worden, so sollte den vorläufigen Rechnungen der Agentur ein Bericht über diese Gebühren beigefügt werden. Diese Berichte würden ebenfalls der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgelegt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden.

(38)

Der Exekutivdirektor sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat den Jahresbericht der Agentur vorlegen. Darüber hinaus sollten das Europäische Parlament und der Rat den Exekutivdirektor ersuchen können, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(39)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollte auf die Agentur Anwendung finden. Die Agentur sollte bei ihren Tätigkeiten so viel Transparenz wie möglich walten lassen, ohne dadurch die Verwirklichung der Ziele ihrer Tätigkeiten zu gefährden.

(40)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8), der die EMCDDA beigetreten ist, sollten auf die Agentur Anwendung finden.

(41)

Die Agentur verarbeitet Daten, die besonders geschützt werden müssen, insbesondere Verschlusssachen der Europäischen Union (EUCI) und sensible, nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen. Sie sollte daher Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Verarbeitung derartiger Informationen festlegen. Die Bestimmungen über den Schutz von EU-Verschlusssachen sollten mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (9) und (EU, Euratom) 2015/444 (10) der Kommission im Einklang stehen. Im Einklang mit diesen Rechtsakten sollte die Agentur sensible Daten nicht veröffentlichen. Sie sollte außerdem keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter offenlegen.

(42)

Um die Leistung der Agentur zu kontrollieren und diese sicherzustellen und damit die Agentur im Rahmen ihres Auftrags die Tätigkeiten durchführen kann, die aufgrund der Entwicklungen der Drogenmärkte und -politik erforderlich sind, sollte regelmäßig eine externe Bewertung der Arbeit der Agentur durchgeführt und ihr Auftrag gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.

(43)

Die Agentur sollte bei der Durchführung ihres Arbeitsprogramms unter vollständiger Achtung der Grundrechte, im Einklang mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen und unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich eng mit einschlägigen internationalen Organisationen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen einschließlich einschlägigen technischen Stellen innerhalb und außerhalb der Union zusammenarbeiten, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden und den Zugang zu allen Daten und Instrumenten sicherzustellen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind.

(44)

Die Agentur sollte an die Stelle der EMCDDA treten und deren Nachfolgerin werden. Sie sollte daher auch die Rechtsnachfolgerin aller von der EMCDDA geschlossenen Verträge, einschließlich Arbeitsverträge, sowie ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten sein. Internationale Abkommen, die von der EMCDDA vor dem 2. Juli 2024 geschlossen wurden, sollten in Kraft bleiben.

(45)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich die Errichtung einer Agentur zur Bewältigung des Drogenphänomens, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Ziele und aufgaben der agentur

Artikel 1

Errichtung der Agentur

(1)   Mit der vorliegenden Verordnung wird die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) (im Folgenden „Agentur“) errichtet.

(2)   Die Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 errichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „EMCDDA“), deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

Artikel 2

Rechtsform und Sitz

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Sitz der Agentur ist Lissabon, Portugal.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Droge“ bezeichnet

a)

eine Substanz, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist;

b)

sämtliche im Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates (11) aufgeführten Substanzen;

2.

„neue psychoaktive Substanz“ bezeichnet eine neue psychoaktive Substanz im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI;

3.

„Mischkonsum“ bezeichnet den Konsum einer oder mehrerer psychoaktiver Substanzen oder Arten psychoaktiver Substanzen, unabhängig davon, ob es sich um illegale oder legale Substanzen, insbesondere Arzneimittel, Alkohol und Tabak handelt, gleichzeitig mit dem Drogenkonsum oder nacheinander innerhalb eines kurzen Zeitraums des Drogenkonsums;

4.

„Drogenausgangsstoff“ bezeichnet einen Stoff, der nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (13) kontrolliert und überwacht wird;

5.

„teilnehmendes Land“ bezeichnet einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, das mit der Union ein Abkommen nach Artikel 54 der vorliegenden Verordnung geschlossen hat;

6.

„internationale Organisation“ bezeichnet eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;

7.

„Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen“ bezeichnet das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;

8.

„System der Vereinten Nationen“ bezeichnet das durch die Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffene Kontrollsystem.

Artikel 4

Allgemeine Aufgabe der Agentur

1.   Die Agentur

a)

stellt der Union und den Mitgliedstaaten auf Unionsebene sachliche, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen, Frühwarnungen und Risikobewertungen in Bezug auf Drogen, Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung, Genesung, Drogenmärkte und -angebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels, sowie zu anderen relevanten Aspekten mit Drogenbezug und deren Auswirkungen zur Verfügung und

b)

empfiehlt geeignete und konkrete evidenzbasierte Maßnahmen zur wirksamen und zeitnahen Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf Drogen, Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung, Genesung, Drogenmärkte und -angebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels, sowie anderen relevanten Aspekten mit Drogenbezug und deren Auswirkungen.

2.   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stellt die Agentur die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und Datenschutzvorschriften sicher, und verfolgt bezüglich des Drogenphänomens einen evidenzbasierten, integrierten, ausgewogenen und multidisziplinären Ansatz. Bei diesem Ansatz werden die Perspektiven Menschenrechte, Geschlecht und Gleichstellung, Alter, Gesundheit und Gesundheitsgerechtigkeit sowie die sozialen Perspektiven berücksichtigt.

Artikel 5

Besondere Aufgaben

(1)   Um die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte allgemeine Aufgabe zu erfüllen, hat die Agentur die folgenden besonderen Aufgaben:

a)

Überwachungsaufgaben, die Folgendes umfassen:

i)

Erhebung und Analyse von Informationen und Daten nach Artikel 6 Absatz 1;

ii)

Verbreitung von Informationen, Daten und Analyseergebnissen nach Artikel 6 Absatz 5 und

iii)

Überwachung des Drogenphänomens, einschließlich der damit verbundenen Aspekte Gesundheit, Menschenrechte, Soziales und Sicherheit, nach Artikel 7;

b)

Vorsorgeaufgaben, die Folgendes umfassen:

i)

den Informationsaustausch über und das Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen, einschließlich der Erstellung von Erstberichten und Risikobewertungen nach den Artikeln 8 bis 11;

ii)

die Bewertung der Gefahrenlage und Vorsorge bezüglich Gesundheit und Sicherheit nach Artikel 12;

iii)

die Einrichtung und den Betrieb eines europäischen Drogenwarnsystems nach Artikel 13;

iv)

die Überwachung der Entwicklungen betreffend der Abzweigung von und den Handel mit Drogenausgangsstoffen sowie den Beitrag zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union über Drogenausgangsstoffe nach Artikel 14;

v)

die Einrichtung und den Betrieb eines Netzes kriminaltechnischer und toxikologischer Labore nach Artikel 15;

c)

Aufgaben zur Kompetenzentwicklung, die Folgendes umfassen:

i)

Entwicklung und Förderung von evidenzbasierten Interventionen, bewährten Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 16;

ii)

Bewertung nationaler Maßnahmen nach Artikel 17;

iii)

Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Artikel 18;

iv)

Schulungen nach Artikel 19;

v)

internationale Zusammenarbeit und technische Hilfe nach Artikel 20;

vi)

Forschungs- und Innovationstätigkeiten nach Artikel 21.

(2)   Die Agentur richtet im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen der teilnehmenden Länder das in Artikel 32 genannte Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „Reitox-Netz“) ein und koordiniert es.

(3)   Die Agentur handelt bei der Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Aufgaben transparent, objektiv, unparteiisch und streng wissenschaftlich.

(4)   Die Agentur unterstützt und verbessert die Koordinierung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene. Die Agentur erleichtert den Informationsaustausch zwischen Entscheidungsträgern, Forschern, Fachleuten und mit Drogenfragen befassten Personen in Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.

(5)   Die Agentur unterstützt die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger, die in den anwendbaren Strategiedokumenten der Union zum Thema Drogen genannt werden, gegebenenfalls bei der Umsetzung dieser Strategiedokumente.

(6)   Bei der Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Aufgaben kann die Agentur

a)

Sachverständigensitzungen durchführen;

b)

Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen und

c)

bei Bedarf Projekte finanzieren.

Wenn die Agentur gemäß Unterabsatz 1 Sitzungen veranstaltet, Arbeitsgruppen einsetzt oder Projekte finanziert, hält sie das Reitox-Netz auf dem Laufenden.

(7)   Um eine größtmögliche Effizienz bei der Überwachung, Bewertung und Bekämpfung des Drogenphänomens zu erzielen, arbeitet die Agentur bei der Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Aufgaben aktiv mit einschlägigen Interessenträgern zusammen, einschließlich

a)

anderer einschlägiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, insbesondere mit Europol, der mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), der mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates (15) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten Agentur für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA), der mit der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Europäischen Arzneimittel-Agentur, des mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichteten Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der mit der Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) gegründeten Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) — im Rahmen ihrer Aufträge —,

b)

anderer internationaler Einrichtungen und Stellen, insbesondere mit dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und dem Internationalen Suchtstoff-Kontrollamt (INCB), und

c)

der Wissenschaftsgemeinschaft sowie zivilgesellschaftlicher Organisationen.

(8)   Die Agentur leistet im Rahmen ihres Auftrags von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. Die Zuweisung von Mitteln für Öffentlichkeitsarbeit darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Aufgaben auswirken. Die Agentur führt die Öffentlichkeitsarbeit im Einklang mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Strategien bei der Öffentlichkeitsarbeit und die Informationsverbreitung durch. Die Agentur kann einschlägige Interessenträger, einschließlich der Wissenschaftsgemeinschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen an der Ausarbeitung dieser Strategien und Pläne beteiligen.

KAPITEL II

Überwachung

Artikel 6

Erhebung und Verbreitung von Informationen und Daten

(1)   Die Agentur

a)

erhebt einschlägige Informationen und Daten, einschließlich der von den nationalen Kontaktstellen übermittelten Informationen und Daten, die aus Forschungsarbeiten stammen und quelloffen sind, sowie der Daten, die von der Union, aus nichtstaatlichen Quellen und von zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen stammen;

b)

erhebt Informationen und Daten, die für die Überwachung von Mischkonsum und dessen Folgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erforderlich sind;

c)

erhebt in Zusammenarbeit mit Europol bei den nationalen Kontaktstellen die verfügbaren Informationen und Daten zu neuen psychoaktiven Substanzen und leitet diese Informationen unverzüglich an die nationalen Kontaktstellen und die nationalen Europol-Stellen sowie an die Kommission weiter;

d)

erhebt und analysiert Informationen und Daten über Drogenausgangsstoffe und die Abzweigung von und den Handel mit Drogenausgangsstoffen;

e)

führt Forschungsstudien und Überwachungsstudien, Erhebungen, Durchführbarkeitsstudien und Pilotprojekte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, durch bzw. gibt sie in Auftrag;

f)

gewährleistet eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Informationen und Daten auf Unionsebene, indem sie in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen Indikatoren und unverbindliche gemeinsame Standards erarbeitet, um eine stärkere Kohärenz der von den Mitgliedstaaten und der Union verwendeten Messmethoden zu gewährleisten; die Agentur kann die Einhaltung dieser unverbindlichen gemeinsamen Standards empfehlen;

g)

arbeitet eng mit einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere mit dem UNODC und dem INCB, zusammen, um Unterrichtungen zu vereinfachen und unnötigen Aufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(2)   Die Agentur erhebt über die nationalen Kontaktstellen einschlägige nationale Daten. Die Agentur und die nationalen Kontaktstellen erörtern und vereinbaren die nationale Berichterstattung vor der Erhebung der Daten. Die Agentur kann zusätzliche Informationsquellen für die nationalen Daten nutzen. Wenn die Agentur auf solche zusätzlichen Quellen zurückgreift, hält sie die betreffende nationale Kontaktstelle entsprechend auf dem Laufenden. Die erhobenen Daten werden, soweit möglich, nach dem biologischen Geschlecht sowie gegebenenfalls auch nach dem sozialen Geschlecht aufgeschlüsselt. Diese Daten berücksichtigen die gendersensiblen Aspekte der Drogenpolitik.

(3)   Die Agentur entwickelt im Rahmen ihres Auftrags Methoden und Konzepte für die Datenerhebung, unter anderem durch Projekte mit externen Partnern.

(4)   Die Agentur entwickelt die erforderlichen digitalen Lösungen für die Erhebung, Validierung, Analyse, Berichterstattung, Verwaltung und den Informations- und Datenaustausch, unter anderem auch automatisch.

(5)   Die Agentur verbreitet Informationen und Daten, indem sie

a)

die von ihr erstellten Informationen der Union, den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Parteien zur Verfügung stellt, auch in Bezug auf neue Entwicklungen und sich verändernde Tendenzen;

b)

eine weite Verbreitung ihrer Analysen, Schlussfolgerungen und Berichte, unter Ausschluss von Verschlusssachen und sensiblen nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen gemäß Artikel 49, gewährleistet, indem sie diese unter anderem der Wissenschaftsgemeinschaft, zivilgesellschaftlichen Organisationen und betroffenen Gemeinschaften, einschließlich Drogenkonsumenten, im Einklang mit Artikel 49 zugänglich macht;

c)

auf der Grundlage der von ihr erhobenen Daten regelmäßig Berichte über den Stand des Drogenphänomens und neue Entwicklungen, veröffentlicht;

d)

offene wissenschaftliche Dokumentationsressourcen einrichtet und bereitstellt;

e)

Informationen über Qualitätsstandards, evidenzbasierte bewährte Verfahren, innovative Ansätze und umsetzbare Forschungsergebnisse in den Mitgliedstaaten bereitstellt und den Informationsaustausch und die Umsetzung solcher Standards und Verfahren erleichtert.

(6)   Im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Datenschutzvorschriften, kann die Agentur gegebenenfalls Informationen und Daten, die vor allem nach Mitgliedstaat, biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Alter, Behinderung und sozioökonomischem Status aufgeschlüsselte wurden, verbreiten.

(7)   Wenn die Agentur Informationen und Daten gemäß Absatz 5 verbreitet, gibt sie deren Quelle an.

(8)   Die Agentur verbreitet oder übermittelt keine Informationen und Daten, die die Identifizierung von Personen oder kleinen Gruppen von Personen ermöglichen.

Artikel 7

Überwachung des Drogenphänomens und Austausch bewährter Verfahren

(1)   Die Agentur überwacht

a)

das Drogenphänomen in der Union ganzheitlich anhand epidemiologischer und anderer Indikatoren, die die damit verbundenen Aspekte Gesundheit, Menschenrechte, Soziales und Sicherheit umfassen, einschließlich der Umsetzung der anwendbaren Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen;

b)

evidenzbasierte bewährte Verfahren und innovative Ansätze für Reaktionen bezüglich Gesundheit, Menschenrechte, Soziales oder Sicherheit;

c)

Drogenkonsum, Suchtstörungen, Drogensucht, damit verbundene Gesundheitsrisiken, drogenbedingte Schäden, mit Drogenkonsum einhergehendes Risikoverhalten und neue Entwicklungen in diesen Bereichen;

d)

Mischkonsum und seine Folgen, insbesondere das erhöhte Risiko gesundheitlicher und gesellschaftlicher Probleme, die sozialen Determinanten von Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht und die Folgen mit Blick auf politische Maßnahmen und Reaktionen;

e)

den Drogen- und Mischkonsum und dessen Einfluss, insbesondere auf geschlechtsspezifische Gewalt, unter den Gesichtspunkten Alter und Geschlecht;

f)

neue Entwicklungen bei dem Drogenphänomen in der Union und auf internationaler Ebene, soweit sie sich auf die Union auswirken; die Überwachung unter diesem Buchstaben umfasst die Überwachung des Drogenangebots, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels und anderer damit verbundener Straftaten, sowie des Einsatzes neuer Technologien, wobei die Aufträge anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union davon nicht berührt werden;

g)

in Zusammenarbeit mit Europol und mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen und der nationalen Europol-Stellen alle neuen psychoaktiven Substanzen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden;

h)

Drogenausgangsstoffe und die Abzweigung von und den Handel mit Drogenausgangsstoffen;

i)

die Umsetzung der Drogenstrategien der Union und der Mitgliedstaaten, auch zur Unterstützung der Entwicklung und unabhängigen Evaluierung dieser Strategien.

(2)   Auf der Grundlage ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 1 werden von der Agentur evidenzbasierte bewährte Verfahren und innovative Ansätze ermittelt, gefördert und gegebenenfalls mitentwickelt. Die Agentur gibt diese bewährten Verfahren und Ansätze an die Mitgliedstaaten weiter und fördert den Austausch dieser bewährten Verfahren und Ansätze zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)   Die Agentur entwickelt Instrumente, mit deren Hilfe Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen besser überwachen und evaluieren können und die Kommission die Maßnahmen der Union besser überwachen und evaluieren kann.

(4)   Die Agentur führt unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen regelmäßige Vorausschauen durch. Auf dieser Grundlage erstellt sie einschlägige Szenarien hinsichtlich der Entwicklung der künftigen Drogenstrategie.

KAPITEL III

Vorsorge

Artikel 8

Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationale Kontaktstelle und seine nationale Europol-Stelle der Agentur und Europol, unter Berücksichtigung des jeweiligen Auftrags dieser beiden Einrichtungen, rechtzeitig und unverzüglich die verfügbaren Informationen über neue psychoaktive Substanzen übermitteln. Diese Informationen beziehen sich auf die Entdeckung und Identifizierung, den Konsum und die Konsummuster, die Herstellung, die Extrahierung, den Vertrieb und die Vertriebsmethoden und den Handel mit diesen Substanzen sowie ihre gewerbliche, medizinische und wissenschaftliche Verwendung und die potenziellen und ermittelten Risiken dieser Substanzen.

(2)   Die Agentur erhebt, vergleicht, analysiert und bewertet in Zusammenarbeit mit Europol Informationen über neue psychoaktive Substanzen. Sie teilt diese Informationen den nationalen Kontaktstellen und den nationalen Europol-Stellen sowie der Kommission rechtzeitig mit, damit diese über die für die Frühwarnung erforderlichen Informationen verfügen.

Die Agentur erstellt Erstberichte oder kombinierte Erstberichte nach Artikel 9 auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 erhobenen Informationen.

Artikel 9

Erstbericht

(1)   Ist die Agentur, die Kommission oder eine Mehrheit der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass Informationen, die über eine neue psychoaktive Substanz in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gesammelt und ihm oder ihnen übermittelt wurden, Anlass zu der Sorge geben, dass von der neuen psychoaktiven Substanz Risiken für die Gesundheit oder die Gesellschaft auf Unionsebene ausgehen könnten, so erstellt die Agentur einen Erstbericht über die neue psychoaktive Substanz.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 informieren die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über ihren Wunsch, dass ein Erstbericht erstellt werden soll. Wenn eine Mehrheit der Mitgliedstaaten dies der Kommission mitgeteilt hat, weist die Kommission die Agentur entsprechend an und setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2)   Ein Erstbericht gemäß Absatz 1 enthält

a)

erste Angaben zu der Art, Anzahl und dem Ausmaß von Vorkommnissen, die Probleme für die Gesundheit und für die Gesellschaft aufzeigen, die möglicherweise in Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz stehen, und zum Konsummuster der neuen psychoaktiven Substanz;

b)

erste Angaben zur chemischen und physikalischen Beschreibung der neuen psychoaktiven Substanz und der zu ihrer Herstellung oder Extrahierung verwendeten Methoden und Ausgangsstoffe;

c)

erste Angaben zur pharmakologischen und toxikologischen Beschreibung der neuen psychoaktiven Substanz;

d)

erste Angaben zur Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung oder dem Vertrieb der neuen psychoaktiven Substanz;

e)

Informationen über die Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz als Human- oder Tierarzneimittel einschließlich der Verwendung als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels;

f)

Informationen über die gewerbliche und industrielle Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz, das Ausmaß dieser Verwendung und ihre Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;

g)

Informationen darüber, ob die neue psychoaktive Substanz in jedem Mitgliedstaat etwaigen Beschränkungen unterliegt;

h)

Informationen darüber, ob die neue psychoaktive Substanz im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen aktuell bewertet wird oder wurde;

i)

sonstige relevante Informationen, sofern verfügbar.

(3)   Zur Erstellung eines Erstberichts gemäß Absatz 1 verwendet die Agentur die ihr vorliegenden Informationen.

(4)   Hält die Agentur dies für erforderlich, so ersucht sie die nationalen Kontaktstellen um zusätzliche Informationen über eine neue psychoaktive Substanz. Die nationalen Kontaktstellen übermitteln diese Informationen binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Ersuchens.

(5)   Die Agentur ersucht die Europäische Arzneimittel-Agentur unverzüglich, nachdem sie mit der Erstellung eines Erstberichts nach Absatz 1 begonnen hat, Informationen darüber vorzulegen, ob die neue psychoaktive Substanz auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene als Wirkstoff

a)

eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20), der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erteilt wurde;

b)

eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt wurde;

c)

eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde ausgesetzt wurde;

d)

eines nicht zugelassenen Humanarzneimittels nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG oder eines Tierarzneimittels nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet wird;

e)

eines Prüfpräparats im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) verwendet wird.

Beziehen sich die nach Unterabsatz 1 ermittelten Informationen auf von den Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen für das Inverkehrbringen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Arzneimittel-Agentur diese Informationen auf deren Antrag hin zur Verfügung.

(6)   Die Agentur ersucht Europol unverzüglich, nachdem sie mit der Erstellung eines Erstberichts nach Absatz 1 begonnen hat, Informationen über die Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung, dem Vertrieb und den Vertriebsmethoden sowie dem Handel mit der neuen psychoaktiven Substanz und an jeglicher Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz vorzulegen.

(7)   Die Agentur ersucht die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) geschaffene Europäische Chemikalienagentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) errichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit unverzüglich, nachdem sie mit der Erstellung eines Erstberichts nach Absatz 1 begonnen hat, die ihnen vorliegenden Informationen und Daten über die neue psychoaktive Substanz vorzulegen.

(8)   Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Agenturen der Union werden in Arbeitsvereinbarungen festgelegt. Diese Arbeitsvereinbarungen werden nach Artikel 53 Absatz 2 geschlossen.

(9)   Die Agentur hält die Bedingungen für die Verwendung der ihr mitgeteilten Informationen ein, darunter die Bedingungen für den Zugang zu Dokumenten und Informationen, die Datensicherheit und den Schutz vertraulicher Daten, einschließlich sensibler Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter.

(10)   Die Agentur legt der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 einen Erstbericht binnen fünf Wochen nach Stellung des in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Informationsersuchens vor.

(11)   Trägt die Agentur Informationen über mehrere neue psychoaktive Substanzen zusammen, die ihrer Ansicht nach einen ähnlichen chemischen Aufbau aufweisen, so unterbreitet sie der Kommission und den Mitgliedstaaten binnen sechs Wochen nach Stellung des in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Informationsersuchens für jede dieser neuen psychoaktiven Substanzen einen einzelnen Erstbericht gemäß Absatz 1 oder kombinierte Erstberichte, die sich mit mehreren neuen psychoaktiven Substanzen befassen, sofern jede neue psychoaktive Substanz eindeutig anhand ihrer Eigenschaften identifiziert wird.

Artikel 10

Risikobewertungsverfahren und -bericht

(1)   Die Kommission kann die Agentur binnen zwei Wochen nach Erhalt eines in Artikel 9 Absatz 10 genannten Erstberichts ersuchen, die möglicherweise von der neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden Risiken zu bewerten und einen Risikobewertungsbericht zu erstellen, falls der Erstbericht Grund zu der Annahme gibt, dass die neue psychoaktive Substanz hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls hohe Risiken für die Gesellschaft bergen könnte. Die Risikobewertung wird vom Wissenschaftlichen Ausschuss durchgeführt.

(2)   Die Kommission kann die Agentur binnen zwei Wochen nach Erhalt von in Artikel 9 Absatz 11 genannten einzelnen Erstberichten oder eines kombinierten Erstberichts ersuchen, die möglicherweise von mehreren neuen psychoaktiven Substanzen mit einem ähnlichen chemischen Aufbau ausgehenden Risiken zu bewerten und einen kombinierten Risikobewertungsbericht zu erstellen, falls der kombinierte Erstbericht Grund zu der Annahme gibt, dass diese neuen psychoaktiven Substanzen hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls hohe Risiken für die Gesellschaft bergen könnten. Die kombinierte Risikobewertung wird vom Wissenschaftlichen Ausschuss durchgeführt.

(3)   Ein Risikobewertungsbericht beziehungsweise der kombinierte Risikobewertungsbericht enthält die folgenden Angaben:

a)

verfügbare Informationen über die chemischen und physikalischen Eigenschaften der neuen psychoaktiven Substanz oder Substanzen und die zu ihrer Herstellung oder Extrahierung verwendeten Methoden und Ausgangsstoffe;

b)

verfügbare Informationen über die pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften der neuen psychoaktiven Substanz oder Substanzen;

c)

eine Analyse der mit der neuen psychoaktiven Substanz oder Substanzen einhergehenden gesundheitlichen Risiken, insbesondere im Hinblick auf ihre akute und chronische Toxizität, ihr Missbrauchs- und Suchtpotenzial und ihre physischen, psychischen und verhaltensbezogenen Wirkungen;

d)

eine Analyse der mit der neuen psychoaktiven Substanz oder Substanzen einhergehenden Risiken für die Gesellschaft, insbesondere ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren der Gesellschaft, auf die öffentliche Ordnung und auf die Kriminalität, sowie der Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung, dem Vertrieb, den Vertriebsmethoden sowie dem Handel mit der neuen psychoaktiven Substanz oder Substanzen;

e)

verfügbare Informationen über das Ausmaß des Konsums und die Konsummuster der neuen psychoaktiven Substanz oder Substanzen, über ihre Verfügbarkeit und ihr Ausbreitungspotenzial innerhalb der Union;

f)

verfügbare Informationen über die gewerblichen und industriellen Verwendungszwecke der neuen psychoaktiven Substanz oder Substanzen, das Ausmaß dieser Verwendung sowie ihre Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;

g)

sonstige relevante Informationen, sofern verfügbar.

(4)   Der Wissenschaftliche Ausschuss führt eine Risikobewertung durch, um die mit der neuen psychoaktiven Substanz oder mit der Gruppe von neuen psychoaktiven Substanzen einhergehenden Risiken zu bewerten. Für jede derartige Risikobewertung können die Kommission, die Agentur, Europol und die Europäische Arzneimittel-Agentur je zwei Beobachter benennen.

(5)   Der Wissenschaftliche Ausschuss führt die in Absatz 4 genannten Risikobewertungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und sonstiger relevanter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch. Er berücksichtigt alle Standpunkte seiner Mitglieder. Die Agentur wickelt das Risikobewertungsverfahren ab, einschließlich der Ermittlung des zukünftigen Informationsbedarfs und der einschlägigen Studien.

(6)   Die Agentur unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten den Risikobewertungsbericht beziehungsweise den kombinierten Risikobewertungsbericht binnen sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens der Kommission, einen Risikobewertungsbericht gemäß Absatz 1 oder einen kombinierten Risikobewertungsberichts gemäß Absatz 2 zu erstellen.

(7)   Die Kommission kann die in Absatz 6 festgelegte Frist für die Erstellung der Risikobewertung beziehungsweise der kombinierten Risikobewertung ab Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags der Agentur verlängern, um zusätzliche Nachforschungen und Datenerhebungen zu ermöglichen. Dieser Antrag muss Angaben über die für die Durchführung der Risikobewertung beziehungsweise der kombinierten Risikobewertung erforderliche Frist enthalten.

(8)   Die Agentur liefert zeitnahe rasche Risikobewertungen nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) im Falle einer Gefahr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, wenn die Gefahr unter den Auftrag der Agentur fällt.

Artikel 11

Ausschluss von der Risikobewertung

(1)   Wenn die neue psychoaktive Substanz Gegenstand einer laufenden Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen ist, die bereits fortgeschritten ist, das heißt, wenn der von der Weltgesundheitsorganisation eingesetzte Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit zu dieser Substanz bereits seine kritische Beurteilung nebst schriftlicher Empfehlung veröffentlicht hat, wird keine Risikobewertung durchgeführt, es sei denn, es liegen ausreichend Daten und Informationen vor, die nahelegen, dass ein Risikobewertungsbericht auf Unionsebene erforderlich ist, wofür die Gründe in dem Erstbericht für diese Substanz angegeben werden.

(2)   Wenn nach einer Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen bereits entschieden wurde, die neue psychoaktive Substanz nicht zu erfassen, wird keine Risikobewertung durchgeführt, es sei denn, es liegen ausreichend Daten und Informationen vor, die nahelegen, dass ein Risikobewertungsbericht auf Unionsebene erforderlich ist, wofür die Gründe in dem Erstbericht für diese Substanz angegeben werden.

(3)   Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, wenn die neue psychoaktive Substanz als Wirkstoff

a)

eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder der Verordnung (EU) 2019/6 erteilt wurde;

b)

eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt wurde;

c)

eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde ausgesetzt wurde;

d)

eines Prüfpräparats nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/20/EG verwendet wird.

Artikel 12

Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit und Vorsorge

(1)   Die Agentur entwickelt strategische, evidenzbasierte Fähigkeiten zur Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit, um neue Entwicklungen des Drogenphänomens, die sich negativ auf die Gesundheit, soziale Angelegenheiten oder die Sicherheit in der Union auswirken könnten, frühzeitig zu ermitteln und dadurch dazu beizutragen, dass die Vorsorge seitens der einschlägigen Akteure verbessert wird, damit diese wirksam und rechtzeitig auf neue Gefahren reagieren können.

(2)   Die Agentur kann auf eigene Initiative auf der Grundlage einer internen Einschätzung von Signalen aus Routineüberwachungen, Forschungsarbeiten oder anderen geeigneten Informationsquellen eine Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit einleiten. Die Agentur kann auch auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats eine Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit einleiten, sofern die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

(3)   Eine Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit besteht in einer raschen Auswertung vorhandener Informationen und erforderlichenfalls in der Erhebung neuer Informationen über die Informationsnetze der Agentur. Die Agentur entwickelt geeignete Methoden zur raschen wissenschaftlichen Bewertung.

(4)   Erstellt die Agentur einen Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit im Anschluss an die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit, so beschreibt dieser Bericht die festgestellte Gefahr, die aktuelle Lage auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse und die potenziellen Ergebnisse bei Ausbleiben von Maßnahmen. Der Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit legt Optionen für Vorsorge- und Reaktionsmaßnahmen dar, die zur Minderung der festgestellten Gefahr und zur Reaktion darauf angenommen werden können, gegebenenfalls einschließlich evidenzbasierter Interventionen zur Senkung der Nachfrage, zur Risiko- und Schadensminderung sowie zur Genesung. Der Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit kann auch etwaige Folgemaßnahmen enthalten. Die Agentur übermittelt den Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit der Kommission und gegebenenfalls den Mitgliedstaaten.

(5)   Die Agentur arbeitet bei der Durchführung einer Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit eng mit den Mitgliedstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie internationalen Organisationen zusammen und bezieht sie gegebenenfalls in die Bewertung ein. Ist eine potenzielle Bedrohung bereits Gegenstand einer Analyse im Rahmen eines anderen Mechanismus der Union, so führt die Agentur keine Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit durch.

(6)   Mit Zustimmung der Kommission führt die Agentur Bewertungen der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit zu von außerhalb der Union ausgehenden drogenbedingten Gefahren durch, die sich auf die Gesundheit, soziale Angelegenheiten oder die Sicherheit innerhalb der Union auswirken könnten.

(7)   Die Agentur überwacht die Lageentwicklung und bringt die Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls auf den aktuellen Stand.

Artikel 13

Europäisches Drogenwarnsystem

(1)   Die Agentur richtet in Ergänzung zu den und unbeschadet der einschlägigen nationalen Warnsysteme ein europäisches Drogenwarnsystem ein und verwaltet es. Das Europäische Drogenwarnsystem ergänzt das Frühwarnsystem gemäß Artikel 8.

(2)   Die nationalen Kontaktstellen, die mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenarbeiten, teilen der Agentur unverzüglich alle Informationen über das Auftreten eines ernsten direkten oder indirekten drogenbedingten Risikos für die Gesundheit, soziale Aspekte oder die Sicherheit und sämtliche Informationen mit, die für die Koordinierung einer Reaktion zweckdienlich sein können, sobald sie von solchen Informationen Kenntnis erhalten, wie z. B.:

a)

Art und Ursprung des Risikos;

b)

Tag und Ort des mit dem Risiko verbundenen Ereignisses;

c)

Mittel der Exposition, der Übertragung oder der Verbreitung;

d)

analytische und toxikologische Daten;

e)

Identifizierungsmethoden;

f)

Risiken für die Gesundheit;

g)

soziale Risiken und Risiken für die Sicherheit;

h)

auf nationaler Ebene durchgeführte oder geplante Maßnahmen im Bereich der Gesundheit;

i)

Maßnahmen, die nicht in den Bereich der Gesundheit fallen;

j)

sonstige Informationen, die für das betreffende ernste Gesundheitsrisiko relevant sind.

(3)   Die Agentur analysiert und bewertet die verfügbaren Informationen und Daten über potenzielle schwerwiegende Risiken für die Gesundheit und ergänzt diese durch wissenschaftliche und technische Informationen, die durch das Frühwarnsystem nach Artikel 8 und andere Bewertungen der Gefahrenlage nach Artikel 12, dank anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie internationaler Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation, zur Verfügung stehen. Die Agentur berücksichtigt quelloffene Informationen und verfügbare Informationen, die sie über ihre Datenerhebungsinstrumente erhält, und Informationen von einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Wissenschaftsgemeinschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen.

(4)   Auf der Grundlage der nach Absatz 3 erhaltenen Informationen und Daten übermittelt die Agentur den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Kontaktstellen, gezielte Schnellwarnrisikomeldungen. Die Agentur kann in diesen Risikomeldungen Vorschläge für Reaktionsoptionen unterbreiten. Die Mitgliedstaaten können diese Reaktionsoptionen im Rahmen ihrer Vorsorgeplanung und nationalen Reaktionsmaßnahmen in Erwägung ziehen.

(5)   Die nationalen Kontaktstellen unterrichten die Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden über ihnen zur Verfügung stehende zusätzliche Informationen, um der Agentur eine weitere Analyse und Bewertung der in Absatz 2 genannten Risiken zu ermöglichen, und über die nach Eingang der in Absatz 4 genannten Schnellwarnrisikomeldungen durchgeführten Aktionen oder ergriffenen Maßnahmen.

(6)   Die Agentur arbeitet eng mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammen, um die erforderliche Einheitlichkeit bei der Risikokommunikation zu fördern.

(7)   Die Agentur kann Drittländern oder internationalen Organisationen die Teilnahme am europäischen Drogenwarnsystem ermöglichen. Diese Teilnahme muss auf Gegenseitigkeit beruhen und Vertraulichkeitsregeln umfassen, die den in der Agentur geltenden Regeln gleichwertig sind.

(8)   Die Agentur entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, insbesondere den nationalen Kontaktstellen, bei Bedarf ein Warnsystem, über das sie Personen, die bestimmte Drogen konsumieren oder konsumieren könnten, gegebenenfalls über ein besonderes Risiko informiert.

(9)   Die Agentur aktualisiert ihre Drogenwarnungen, wenn das nötig ist.

Artikel 14

Drogenausgangsstoffe

(1)   Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Abzweigung von und dem Handel mit Drogenausgangsstoffen und bei der Prüfung der Notwendigkeit, Kategorien erfasster und nicht erfasster Stoffe in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 hinzuzufügen, zu streichen oder zu ändern, unter anderem bei der Ermittlung und Bewertung ihrer legalen und illegalen Verwendung.

(2)   Die Agentur erstellt auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission einen Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe.

Artikel 15

Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Labore

(1)   Die Agentur richtet ein Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Labore ein, die mit der kriminaltechnischen und toxikologischen Untersuchung von Drogen und drogenbedingten Schäden befasst sind (im Folgenden „Netz“).

(2)   Das Netz dient in erster Linie als Forum für:

a)

Generierung von Daten und Informationsaustausch über neue Entwicklungen und Tendenzen;

b)

Organisation von Schulungen zur Verbesserung der Kompetenz kriminaltechnischer Drogen- und Toxikologieexperten;

c)

Unterstützung bei der Umsetzung von Qualitätssicherungsprogrammen; sowie

d)

Unterstützung der weiteren Harmonisierung der Datenerhebungs- und Analysemethoden.

Die nationalen Kontaktstellen werden regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Tätigkeiten des Netzes unterrichtet. Die nationalen Kontaktstellen haben Zugang zu den vom Netz generierten Informationen und Daten.

(3)   Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, über seinen Vertreter im Verwaltungsrat bis zu drei Labore, die auf kriminaltechnische Analysen, Toxikologie oder andere im Zusammenhang mit Drogen relevante Gebiete spezialisiert sind, als nationale repräsentative Labore für das Netz zu benennen. Die Agentur kann für spezifische Projekte zusätzliche Labore oder Experten auswählen, die insbesondere auf die kriminaltechnische und toxikologische Untersuchung von Drogen und drogenbedingten Schäden spezialisiert sind.

(4)   Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission ist Mitglied des Netzes und vertritt die Kommission im Netz.

(5)   Das Netz arbeitet eng mit bestehenden Netzen und Organisationen zusammen, die in denselben Bereichen wie das Netz tätig sind, und berücksichtigt deren Arbeit, um Überschneidungen zu vermeiden. Das Reitox-Netz wird regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit des Netzes unterrichtet.

(6)   Die Agentur leitet das Netz und beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung ein. Das Netz kann beschließen, Arbeitsgruppen einzusetzen, in denen Mitglieder des Netzes den Vorsitz führen können.

(7)   Das Netz ermöglicht der Agentur den Zugang zu kriminaltechnischen und toxikologischen Daten, die von den Laboren des Netzes generiert oder erhoben wurden, auch um erforderlichenfalls neue psychoaktive Substanzen zu analysieren.

(8)   Die Agentur ermittelt und finanziert gegebenenfalls spezifische Projekte zur Förderung der Arbeit des Netzes auf der Grundlage klarer und transparenter Regeln und Verfahren. Die Agentur legt diese Regeln und Verfahren fest, bevor diese Projekte ermittelt werden.

(9)   Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich Artikel 6 Absatz 8 und Artikel 49, richtet die Agentur eine Datenbank ein, in der die vom Netz erhobenen oder generierten Informationen und Daten gespeichert, analysiert und verfügbar gemacht werden.

KAPITEL IV

Kompetenzentwicklung

Artikel 16

Evidenzbasierte Interventionen, bewährte Verfahren und Sensibilisierung

(1)   Die Agentur entwickelt und fördert evidenzbasierte Interventionen und bewährte Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf die schädlichen Auswirkungen von Drogen, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung. Sie folgt gegebenenfalls einem gendersensiblen Ansatz und berücksichtigt den Aspekt des Alters. Evidenzbasierte Interventionen, bewährte Verfahren und Sensibilisierungsmaßnamen können an die nationalen Gegebenheiten angepasst und auf nationaler Ebene durchgeführt sowie bei Bedarf auf spezifische Gruppen ausgerichtet werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten evidenzbasierten Interventionen, bewährten Verfahren und Sensibilisierungsmaßnamen stehen im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und den politischen Leitlinien der anwendbaren Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen.

(3)   Die Agentur fördert die Umsetzung der bestehenden Qualitätsstandards für die Drogenprävention und aktualisiert diese gegebenenfalls. Die Agentur bietet Schulungen nach Artikel 19 an oder unterstützt diese. Die Agentur entwickelt gegebenenfalls Qualitätsstandards für die Risiko- und Schadensminderung, Behandlung, Genesung, Betreuung und Rehabilitation.

(4)   Die Agentur kann den Mitgliedstaaten Hilfe anbieten und unterstützt diese, nach deren vorheriger Zustimmung, im Rahmen ihres Auftrags bei der Entwicklung nationaler Interventionen.

Artikel 17

System der Bewertung nationaler Maßnahmen

(1)   Auf Ersuchen einer nationalen Behörde eines teilnehmenden Landes bewertet die Agentur nationale Maßnahmen gemäß der Standard-Arbeitsanweisung nach Absatz 3.

(2)   Vor der Bewertung einer nationalen Maßnahme evaluiert die Agentur diese und analysiert, ob sie dem neuesten Stand der Wissenschaft entspricht und ob sie sich als zweckdienlich für die Erreichung ihrer erklärten Ziele erwiesen hat.

(3)   Die Agentur arbeitet ein Bewertungsverfahren aus. Die Agentur legt das Bewertungsverfahren auf transparente Weise in einer Standard-Arbeitsanweisung fest. Der Verwaltungsrat genehmigt die Standard-Arbeitsanweisung und alle Änderungen daran, bevor die Agentur es anwendet.

(4)   Die Agentur unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über Bewertungen, die sie gemäß diesem Artikel vorgenommen hat.

Artikel 18

Unterstützung der Mitgliedstaaten

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Agentur die unabhängige Evaluierung seiner Drogenstrategie und die Entwicklung einer evidenzbasierten Drogenstrategie im Einklang mit den anwendbaren Strategiedokumenten der Union zum Thema Drogen unterstützen.

(2)   Die Agentur kann den Mitgliedstaaten Hilfe anbieten und unterstützt sie nach vorheriger Zustimmung bei der Umsetzung ihrer nationalen Drogenstrategien, Qualitätsstandards, bewährten Verfahren und innovativen Ansätze. Die Agentur erleichtert den Informationsaustausch, auch über einschlägige Rechtsvorschriften und bewährte Verfahren, zwischen den nationalen Behörden und den Sachverständigen.

(3)   Bei der Unterstützung der Evaluierung von Drogenstrategien handelt die Agentur unabhängig, richtet sich nach ihren wissenschaftlichen Standards und folgt einem evidenzbasierten Ansatz.

Artikel 19

Schulungen

Die Agentur leistet im Rahmen ihres Auftrags und in Abstimmung mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Folgendes:

a)

Sie stellt spezielle Schulungen und Lehrpläne in Bereichen von Interesse und Relevanz für die Union bereit.

b)

Sie stellt schulungsbezogene Instrumente und Unterstützungssysteme bereit, um den unionsweiten Wissensaustausch zu fördern.

c)

Sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Organisation von Schulungen und bei Kapazitätsaufbauinitiativen.

Artikel 20

Internationale Zusammenarbeit und technische Hilfe

(1)   Die Agentur

a)

entwickelt einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit, der vom Verwaltungsrat vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der Kommission zu genehmigen ist und an dem sich die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der internationalen Zusammenarbeit ausrichten;

b)

arbeitet aktiv mit den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Organisationen und Einrichtungen zusammen;

c)

unterstützt den Austausch und die Verbreitung bewährter Verfahren der Union und umsetzbarer Forschungsergebnisse auf internationaler Ebene;

d)

überwacht Entwicklungen bei dem internationalen Drogenphänomen, die eine Gefahr für die Union darstellen oder Auswirkungen auf die Union haben könnten, indem sie Informationen verfolgt und analysiert, deren Quellen internationale Einrichtungen, nationale Behörden, Forschungsergebnisse und anderen einschlägige Informationsquellen sind;

e)

stellt in enger Abstimmung mit der Kommission im Rahmen geeigneter internationaler Sitzungen und Fachforen Daten und Analysen zur Drogensituation in Europa bereit und unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei internationalen Dialogen über das Drogenphänomen;

f)

fördert die Einbeziehung aller unter die vorliegende Verordnung fallenden einschlägigen Daten über Drogen, die in den Mitgliedstaaten erhoben wurden oder von der Union stammen, in internationale Überwachungs- und Drogenkontrollprogramme, insbesondere in die Programme der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Übermittlung von Informationen gemäß den Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen;

g)

unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die einschlägigen Informationen und übermittelt die erforderliche Analyse an das System der Vereinten Nationen, einschließlich der Übermittlung aller relevanten Daten zu neuen psychoaktiven Substanzen an das UNODC und die Weltgesundheitsorganisation;

h)

unterstützt Drittländer und insbesondere Bewerberländer bei der Entwicklung ihrer Drogenstrategien im Einklang mit den Grundsätzen der anwendbaren Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen, unter anderem indem sie die unabhängige Evaluierung ihrer nationalen Strategien unterstützt und diese Drittländer dazu anhält, die Einbindung der Zivilgesellschaft und deren Beteiligung an der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Drogenstrategien zu fördern.

(2)   Ziel des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Rahmens für die internationale Zusammenarbeit ist es, die Bemühungen der Drittländer, der Drogenproblematik mit einem evidenzbasierten, integrierten, ausgewogenen und multidisziplinären Ansatz sowie unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Menschenrechtsnormen zu begegnen, weiter zu konsolidieren und zu unterstützen. Dieser Rahmen für die internationale Zusammenarbeit trägt den einschlägigen Strategiedokumenten der Union Rechnung und berücksichtigt die Entwicklungen bei dem Drogenphänomen. In diesem Rahmen werden die vorrangigen Länder oder Regionen für die Zusammenarbeit und die wichtigsten Ergebnisse der Zusammenarbeit festgelegt. Dieser Rahmen trägt den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung und berücksichtigt die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten. Die Agentur evaluiert und überprüft regelmäßig den Rahmen für die internationale Zusammenarbeit.

(3)   Auf Ersuchen der Kommission und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats stellt die Agentur Drittländern und insbesondere Bewerberländern im Einklang mit dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Rahmen für die internationale Zusammenarbeit ihr Fachwissen zur Verfügung und leistet ihnen technische Hilfe.

Die technische Hilfe konzentriert sich insbesondere auf die Einrichtung oder Konsolidierung nationaler Kontaktstellen, nationaler Datenerhebungssysteme und nationaler Frühwarnsysteme sowie auf die Förderung bewährter Verfahren bezüglich Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung; anschließend werden in ihrem Rahmen die Schaffung und Stärkung struktureller Verbindungen mit dem in Artikel 8 genannten Frühwarnsystem und dem Reitox-Netz unterstützt. Die Agentur kann die nationalen Stellen eines Drittlandes bewerten, wenn dieses Drittland dies beantragt.

(4)   Die Agentur arbeitet mit internationalen Organisationen und mit Drittländern gemäß den Artikeln 53 und 54 zusammen.

Artikel 21

Forschung und Innovation

(1)   Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation, die für die Erfüllung ihrer in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Aufgabe und ihrer in Artikel 5 festgelegten besonderen Aufgaben relevant sind. Bei ihren forschungsbezogenen Tätigkeiten trägt die Agentur dem bereichsübergreifenden Grundsatz der Intersektionalität entsprechend Rechnung. Wenn die Agentur die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen oder bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Rahmenprogramms der Union unterstützt, erhält die Agentur keine Mittel aus diesem Programm.

(2)   Die Agentur überwacht die Forschungs- und Innovationstätigkeiten proaktiv und leistet einen Beitrag dazu, um ihre in Artikel 4 festgelegte allgemeine Aufgabe und ihre in Artikel 5 festgelegten besonderen Aufgaben zu erfüllen, unterstützt damit zusammenhängende Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und führt ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen durch, wozu auch gehört, dass Algorithmen für die Entwicklung von Instrumenten entwickelt, trainiert, erprobt und validiert werden. Die Agentur leitet die Ergebnisse dieser Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 49 an das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.

(3)   Die Agentur trägt zu den Tätigkeiten im Rahmen des Forschungs- und Innovationszyklus, beispielsweise des EU-Innovationszentrums für innere Sicherheit oder der durch den Beschluss der Kommission vom 16. September 2021 (26) eingerichteten Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen bei und beteiligt sich daran.

(4)   Die Agentur kann in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen Pilotprojekte planen und durchführen.

(5)   Die Agentur trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um bei der Durchführung der in Absatz 4 genannten Pilotprojekte Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie veröffentlicht Informationen zu ihren Forschungsprojekten, einschließlich der Demonstrationsprojekte. Dazu gehören auch Informationen zu den beteiligten Kooperationspartnern und zum Projektbudget.

(6)   Die Agentur richtet eine Datenbank ein, in der drogenbezogene Forschungsprogramme gespeichert, analysiert und verfügbar gemacht werden.

KAPITEL V

Aufbau der agentur

Artikel 22

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

(1)   Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a)

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 24 festgelegten Aufgaben wahrnimmt;

b)

einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 28 festgelegten Aufgaben wahrnimmt;

c)

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 30 festgelegten Zuständigkeiten wahrnimmt;

d)

einem Wissenschaftlichen Ausschuss, der die in Artikel 31 festgelegten Aufgaben wahrnimmt; und

e)

dem Reitox-Netz.

(2)   Die Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Sie handeln im öffentlichen Interesse, führen ihre Tätigkeiten unabhängig, unparteiisch und transparent durch. Sie geben jährlich eine Interessenerklärung ab, die auf Anfrage eingesehen werden kann.

Artikel 23

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

je einem Vertreter pro Mitgliedstaat mit Stimmrecht;

b)

zwei Vertretern der Kommission mit Stimmrecht.

(2)   Der Verwaltungsrat umfasst außerdem:

a)

zwei vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Sachverständige mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Drogen, mit Stimmrecht;

b)

je einen Vertreter jedes Drittlandes, das mit der Union ein Abkommen nach Artikel 54 geschlossen hat, ohne Stimmrecht.

(3)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit und kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(4)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Gebieten unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.

(5)   Der Verwaltungsrat kann Vertreter internationaler Organisationen, mit denen die Agentur nach Artikel 53 zusammenarbeitet, als Beobachter hinzuziehen.

(6)   Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Diese Amtszeit ist verlängerbar.

Artikel 24

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

a)

die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur festzulegen;

b)

den Entwurf des in Artikel 36 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments anzunehmen, bevor er der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird;

c)

nach Einholung der Stellungnahme der Kommission das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen;

d)

den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und gemäß Kapitel VI weitere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;

e)

den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur zu bewerten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zu genehmigen und sowohl den Bericht als auch seine Bewertung bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und sicherzustellen, dass der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht veröffentlicht wird;

f)

nach Artikel 42 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;

g)

eine Betrugsbekämpfungsstrategie festzulegen, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht;

h)

eine Strategie für die Erzielung von Effizienzgewinnen und Synergien mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union festzulegen;

i)

Vorschriften für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern, bei den Mitgliedern des Exekutivausschusses, bei den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses und bei den Mitgliedern des Reitox-Netz und bei den in Artikel 44 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen nicht bei der Agentur beschäftigten Mitarbeitern zu erlassen und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich auf der Website der Agentur zu veröffentlichen;

j)

die in Artikel 17 Absatz 3 genannte Standard-Arbeitsanweisung zu genehmigen;

k)

den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rahmen für die internationale Zusammenarbeit und die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Programme für technische Hilfe zu genehmigen;

l)

die in Artikel 33 Absatz 5 genannte Höhe der Kofinanzierung zu genehmigen;

m)

auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 5 Absatz 8 genannten Vorgaben für die Strategien bei der Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung zu beschließen und sie regelmäßig zu aktualisieren;

n)

sich eine Geschäftsordnung, die auch Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten umfasst, zu geben und zu veröffentlichen;

o)

nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels in Bezug auf das Personal der Agentur die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (27) festgelegten Befugnisse auszuüben, die im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut der Beamten“) der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen") der Anstellungsbehörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

p)

im Einvernehmen mit der Kommission nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen zu erlassen;

q)

nach Artikel 29 den Exekutivdirektor zu ernennen und gegebenenfalls über eine Verlängerung der Amtszeit oder über eine Amtsenthebung zu entscheiden;

r)

einen Rechnungsführer zu ernennen, der dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist;

s)

die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses zu ernennen;

t)

die Sachverständigenliste zu genehmigen, die nach Artikel 31 Absatz 6 zur Erweiterung des Wissenschaftlichen Ausschusses herangezogen werden soll;

u)

im Anschluss an die Bewertung der nationalen Kontaktstellen Beschlüsse nach Artikel 35 zu fassen;

v)

die Methode zur Berechnung der Gebühren und die Art und Weise, wie die Gebühren gemäß Artikel 38 entrichtet werden, festzulegen,

w)

für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen und aus Untersuchungen des mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (28) errichteten Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (29) errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung ergeben;

x)

unter Berücksichtigung der Erfordernisse für die Tätigkeit der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur zu fassen;

y)

Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 53 anzunehmen.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festlegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem Exekutivdirektor vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Artikel 25

Vorsitz im Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

(2)   Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(3)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet ihre Amtszeit automatisch am selben Tag.

(4)   Die Einzelheiten des Verfahrens für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt.

Artikel 26

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.

(3)   Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, darunter Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(5)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(6)   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 27

Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

(1)   Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 Buchstaben c und d, des Artikels 25 Absatz 1, des Artikels 35 Absatz 6, des Artikels 29 Absatz 8 und des Artikels 53 Absatz 2 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.

(3)   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nehmen an der Abstimmung teil.

(4)   Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.

(5)   Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt.

Artikel 28

Exekutivausschuss

(1)   Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe,

a)

über die Angelegenheiten zu beschließen, die in der nach Artikel 42 erlassenen Finanzregelung vorgesehen und nach dieser Verordnung nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind;

b)

für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen und aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 48 ergeben;

c)

unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 30 die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu überwachen und zu beaufsichtigen.

(2)   Bei Bedarf kann der Exekutivausschuss in dringenden Fällen anstelle des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, und in Haushaltsangelegenheiten. Die Voraussetzungen für den Erlass solcher vorläufigen Beschlüsse werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt.

(3)   Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden, und den beiden Vertretern der Kommission im Verwaltungsrat zusammen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses.

Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter teil. Der Exekutivausschuss kann weitere Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet ihre Amtszeit im Exekutivausschuss automatisch am selben Tag.

(5)   Der Exekutivausschuss hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Zusätzlich tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.

(6)   Der Exekutivausschuss beschließt einvernehmlich. Ist der Exekutivausschuss nicht in der Lage, einen einvernehmlichen Beschluss zu fassen, so wird die Angelegenheit an den Verwaltungsrat verwiesen.

(7)   Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.

Artikel 29

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei der Agentur eingestellt.

(2)   Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor aus einer Liste von mindestens drei Kandidaten, die die Kommission auf der Grundlage eines offenen und transparenten Auswahlverfahrens vorgeschlagen hat. Das Auswahlverfahren umfasst die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und anderen geeigneten Medien. Die Kommission konsultiert den Verwaltungsrat zu dem Entwurf des Aufrufs zur Interessenbekundung. Sie kann einen Vertreter des Verwaltungsrats als Beobachter in das Auswahlverfahren einbeziehen.

Vor der Ernennung zum Exekutivdirektor durch den Verwaltungsrat, können die von der Kommission vorgeschlagenen, in die engere Wahl kommenden Kandidaten auf der Liste aufgefordert werden, unverzüglich vor dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Im Anschluss an die Anhörung der Erklärung und der Antworten kann das Europäische Parlament eine Stellungnahme annehmen, in der es seinen Standpunkt darlegt und die es dem Verwaltungsrat übermittelt.

(3)   Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Exekutivdirektors — unter Berücksichtigung vorab geäußerter Beiträge des Verwaltungsrats — und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur berücksichtigt werden.

(5)   Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss über die Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors fasst, kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, unverzüglich vor dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(6)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, nimmt am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teil.

(7)   Der Exekutivdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden unter Einhaltung der geltenden Geheimhaltungspflichten über die Gründe für diesen Beschluss unterrichtet.

(8)   Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 30

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung der Agentur zuständig. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses ist der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig und darf Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(3)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht zu erstatten.

(4)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.

(5)   Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der in Artikel 5 festgelegten besonderen Aufgaben der Agentur zuständig. Insbesondere ist der Exekutivdirektor dafür zuständig,

a)

die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;

b)

die Beschlüsse des Verwaltungsrats auszuarbeiten und umzusetzen;

c)

das in Artikel 36 genannte einheitliche Programmplanungsdokument auszuarbeiten und nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat vorzulegen;

d)

das einheitliche Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;

e)

den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Genehmigung vorzulegen;

f)

dem Verwaltungsrat die in Artikel 33 Absatz 5 genannte Höhe der Kofinanzierung vorzuschlagen, wenn den nationalen Kontaktstellen eine solche Kofinanzierung gewährt werden soll;

g)

dem Verwaltungsrat die Methode zur Berechnung der Gebühren und die Art und Weise, wie die Gebühren zu entrichten sind nach Artikel 38 vorzuschlagen;

h)

einen Aktionsplan mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen auszuarbeiten, die sich aus internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen und aus Untersuchungen des OLAF und der EUStA nach Artikel 48 ergeben, und zweimal im Jahr der Kommission sowie regelmäßig dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss über die Fortschritte Bericht zu erstatten;

i)

die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, die nicht die Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der EUStA beeinträchtigen, durch wirksame Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und durch die Meldung von strafbaren Handlungen an die EUStA gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte, zu schützen;

j)

eine Betrugsbekämpfungsstrategie und eine Strategie für die Erzielung von Effizienzgewinnen und Synergien für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

k)

den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;

l)

den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen.

(6)   Der Exekutivdirektor kann entscheiden, einen oder mehr Verbindungsbeamte zu den Organen und den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu entsenden, um die Aufgaben der Agentur effizient und wirksam zu erfüllen. Der Exekutivdirektor holt zuvor die Zustimmung der Kommission und des Verwaltungsrats ein. In den Beschlüssen, Verbindungsbeamte zu entsenden, wird der Umfang der von den Verbindungsbeamten auszuübenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung ihrer Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.

(7)   Wenn der Exekutivdirektor vom Europäischen Parlament oder vom Rat dazu aufgefordert wird, nimmt er unverzüglich an den Sitzungen teil, die das Europäische Parlament bzw. der Rat unter Umständen zu Themen, die mit dem Auftrag der Agentur in Zusammenhang stehen, abhält.

Artikel 31

Wissenschaftlicher Ausschuss

(1)   Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus mindestens sieben und höchstens 15 Wissenschaftlern zusammen, die vom Verwaltungsrat aufgrund ihrer wissenschaftlichen Spitzenleistungen und ihrer Unabhängigkeit nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen geeigneten Medien ernannt werden. Die Agentur unterrichtet den zuständigen Ausschuss bzw. die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments über die Ernennungen für den Wissenschaftlichen Ausschuss und dessen Arbeit. Das Verfahren zur Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses gewährleistet, dass die Spezialgebiete der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses die wichtigsten Bereiche im Zusammenhang mit den Zielen der Agentur abdecken. Die an der Ernennung von Mitgliedern für den Wissenschaftlichen Ausschuss Beteiligten streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Wissenschaftlichen Ausschuss an.

(2)   Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses werden ad personam für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann.

(3)   Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig und handeln im öffentlichen Interesse. Sie dürfen Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(4)   Erfüllt ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es den Verwaltungsrat hiervon in Kenntnis. Anderenfalls kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder der Kommission einen Mangel an Unabhängigkeit eines Mitglieds feststellen und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt nach dem ordentlichen Verfahren für die Ernennung der Mitglieder ein neues Mitglied für die noch verbleibende Amtszeit.

(5)   Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen oder zu allen die Tätigkeit der Agentur betreffenden wissenschaftlichen Fragen, die der Verwaltungsrat oder der Exekutivdirektor ihm vorlegen, eine Stellungnahme ab. Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses werden auf der Website der Agentur veröffentlicht.

(6)   Zum Zwecke der Bewertung der mit einer neuen psychoaktiven Substanz oder einer Gruppe neuer psychoaktiver Substanzen einhergehenden Risiken kann der Wissenschaftliche Ausschuss, wie vom Exekutivdirektor auf Anraten des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses für notwendig erachtet, um Sachverständige aus den wissenschaftlichen Bereichen erweitert werden, die für eine ausgewogene Bewertung der durch die neue psychoaktive Substanz oder die Gruppe neuer psychoaktiver Substanzen verursachten Risiken relevant sind. Der Exekutivdirektor wählt diese Sachverständigen aus einer Sachverständigenliste aus. Der Verwaltungsrat genehmigt die Sachverständigenliste alle vier Jahre.

(7)   Der Wissenschaftliche Ausschuss wählt für die Dauer des Auftrags des Wissenschaftlichen Ausschusses einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(8)   Der Wissenschaftliche Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(9)   Die Agentur veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses auf ihrer Website und hält sie auf dem neuesten Stand.

Artikel 32

Das Europäische Informationsnetz für Drogen und Drogensucht

(1)   Über das Europäische Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „Reitox-Netz“) leisten die Mitgliedstaaten einen Beitrag bezüglich der Aufgabe der Agentur, kohärente und standardisierte Informationen zum Drogenphänomen in der gesamten Union zu erheben und zu melden. Das Reitox-Netz besteht aus den nach Artikel 33 benannten nationalen Kontaktstellen und einer Kontaktstelle bei der Kommission.

(2)   Das Reitox-Netz wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Sprecher und ein bis drei stellvertretende Sprecher. Der Sprecher vertritt das Reitox-Netz gegenüber der Agentur und darf als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(3)   Das Reitox-Netz hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Die Sitzungen werden von der Agentur einberufen, die auch den Vorsitz führt. Zusätzlich tritt es auf Veranlassung seines Sprechers oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

Artikel 33

Nationale Kontaktstelle

(1)   Jedes teilnehmende Land benennt eine einzige nationale Kontaktstelle, die auf der Grundlage angemessener nationaler rechtlicher oder administrativer Maßnahmen dauerhaft und mit einem klaren Auftrag eingerichtet wird. Die Benennung einer nationalen Kontaktstelle und die Ernennung des Leiters einer nationalen Kontaktstelle sowie jede diesbezügliche Änderung werden der Agentur über das nationale Mitglied des Verwaltungsrats mitgeteilt.

(2)   Die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass die nationale Kontaktstelle mit den in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben betraut wird. Der Leiter oder ein stellvertretender Leiter der nationalen Kontaktstelle vertritt die nationale Kontaktstelle im Reitox-Netz.

(3)   Die nationalen Kontaktstellen sind wissenschaftlich unabhängig und stellen die Qualität ihrer Daten sicher.

(4)   Die nationalen Kontaktstellen planen ihre Tätigkeiten im Voraus, und sie verfügen über aus dem Staatshaushalt finanzierte angemessene Haushaltsmittel und personelle Ressourcen und werden durch die Agentur gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels kofinanziert, damit sie ihren Auftrag und ihre in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben erfüllen können und die zur Unterstützung ihrer täglichen Tätigkeiten nötigen Ausrüstungsgegenstände und Anlagen bereitstehen.

(5)   Die Basiskosten der nationalen Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats werden in Form einer Finanzhilfe der Agentur kofinanziert, sofern sie die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Um diese Kofinanzierung zu erhalten, unterzeichnet die nationale Kontaktstelle jedes Jahr eine Finanzhilfevereinbarung mit der Agentur. Die Höhe der Kofinanzierung wird vom Exekutivdirektor vorgeschlagen, vom Verwaltungsrat genehmigt und regelmäßig überprüft. Die Agentur kann den nationalen Kontaktstellen ad hoc zusätzliche Mittel für die Teilnahme an spezifischen Projekten und deren Durchführung zur Verfügung stellen.

(6)   Die Agentur bewertet die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 35.

Artikel 34

Aufgaben der nationalen Kontaktstellen

(1)   Die nationalen Kontaktstellen sind die Schnittstelle und unterstützen Interaktionen zwischen den teilnehmenden Ländern und der Agentur.

(2)   Um die Agentur bei der Erfüllung ihrer in den Artikeln 4 und 5 festgelegten allgemeinen und besonderen Aufgaben, durch die diese zu einem koordinierten Vorgehen der Union beiträgt, zu unterstützen, erfüllt jede nationale Kontaktstelle die folgenden Aufgaben:

a)

Im Zusammenhang mit der drogenbezogenen Datenerhebung und Überwachung koordiniert sie für die Zwecke der Übermittlung dieser Daten die Tätigkeiten auf nationaler Ebene.

b)

Sie erhebt in den unter Artikel 4 fallenden Bereichen einschlägige nationale Daten und Informationen aus der nationalen Berichterstattung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und übermittelt diese der Agentur. Dabei bündelt die nationale Kontaktstelle Erfahrungen aus verschiedenen Bereichen — insbesondere Gesundheit, Justiz und Strafverfolgung — und arbeitet gegebenenfalls mit Sachverständigen und nationalen Organisationen, der Wissenschaftsgemeinschaft, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen Interessenträgern zusammen, die im Bereich der Drogenpolitik tätig sind.

c)

Sie trägt dazu bei, Drogen und Drogenkonsum zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, einschließlich der Berichterstattung an internationale Organisationen.

d)

Sie unterstützt gegebenenfalls die Erschließung neuer Quellen für epidemiologische Daten, um die zeitnahe Berichterstattung über Tendenzen beim Substanzkonsum zu fördern.

e)

Sie unterstützt Ad-hoc- und gezielte Datenerhebungen im Zusammenhang mit neuen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit.

f)

Sie stellt der Agentur Informationen über neue Tendenzen und Herausforderungen beim Konsum vorhandener psychoaktiver Substanzen oder neuer Kombinationen psychoaktiver Substanzen, die eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit darstellen und Angaben zu möglichen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zur Verfügung.

g)

Sie trägt zu dem Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und dem Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen gemäß Kapitel III bei.

h)

Sie wirkt an der Festlegung einschlägiger epidemiologischer Indikatoren und anderer relevanter Datensätze, einschließlich Leitlinien für ihre Umsetzung, mit, um nach Artikel 6 zuverlässige und vergleichbare Informationen auf Unionsebene zu erhalten.

i)

Sie benennt auf Anfrage der Agentur nationale Sachverständige für bestimmte Beratungen zu relevanten Indikatoren und andere Ad-hoc- und gezielte Datenerhebungen.

j)

Sie fördert die Anwendung der international vereinbarten Datenerhebungsprotokolle und -standards zur Überwachung von Drogen und Drogenkonsum im Land.

k)

Sie legt der Agentur und anderen einschlägigen Interessenträgern ihren jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

l)

Sie wendet Qualitätssicherungsmechanismen an, um die Zuverlässigkeit der gewonnenen Daten und Informationen zu gewährleisten.

(3)   Ihren Kapazitäten entsprechend werden von den nationalen Kontaktstellen relevante Informationen in den unter Artikel 4 fallenden Bereichen überwacht, analysiert und ausgelegt. Die nationalen Kontaktstellen übermitteln diese Informationen sowie Angaben zu den angewandten Strategien und Lösungen der Agentur.

(4)   Die nationalen Kontaktstellen etablieren und unterhalten die nötigen Kooperationsbeziehungen zu einschlägigen nationalen und regionalen Behörden, Einrichtungen, Agenturen und Organisationen, um die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 benötigten Informationen erheben zu können.

(5)   Bei der Erhebung von Daten nach dem vorliegenden Artikel stellen die nationalen Kontaktstellen nach Möglichkeit sicher, dass die erhobenen Daten nach dem biologischen oder sozialen Geschlecht aufgeschlüsselt werden. Die nationalen Kontaktstellen berücksichtigen bei der Erhebung und Vorlage von Daten nach dem vorliegenden Artikel die gendersensiblen Aspekte der Drogenpolitik. Sie übermitteln keine Daten, die eine Identifizierung von Personen oder kleinen Personengruppen ermöglichen würden. Sie enthalten sich jeder Informationsübermittlung zu konkreten Einzelpersonen.

Artikel 35

Bewertung der nationalen Kontaktstellen

(1)   Die Agentur bewertet jede nationale Kontaktstelle dahingehend, ob sie mit der Erfüllung der in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur beiträgt. Diese Bewertungen beziehen sich weder auf andere Funktionen der Stelle, bei der die nationale Kontaktstelle angesiedelt ist, noch auf die Gesamtstruktur, in die die nationale Kontaktstelle eingebettet ist.

(2)   Die Bewertung gemäß Absatz 1 beruht auf einschlägigen Informationen, die von der nationalen Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen sind. Erforderlichenfalls kann die Agentur der nationalen Kontaktstelle einen Besuch abstatten.

(3)   Die Agentur legt jede Bewertung, die sie gemäß Absatz 1 vornimmt, der betreffenden nationalen Kontaktstelle und der zuständigen nationalen Behörde vor. Die Bewertungen können Empfehlungen für die Erfüllung der in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben umfassen, einen Zeitplan für deren Umsetzung festlegen und das Angebot der Agentur umfassen, die nationale Kontaktstelle beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen.

(4)   Wenn Empfehlungen und ein Zeitplan für deren Umsetzung gemäß Absatz 3 angegeben wurden, unterrichtet die betroffene nationale Kontaktstelle entweder die Agentur darüber, ob sie mit den Empfehlungen einverstanden ist, oder legt der Agentur im Falle von Meinungsverschiedenheiten eine begründete schriftliche Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat wird von der Agentur in seiner ersten Sitzung nach Abschluss der Bewertung durch die Agentur über das Ergebnis der Bewertung gemäß Absatz 1 unterrichtet. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der nationalen Kontaktstelle gemäß Absatz 4 dieses Artikels, legt die Agentur die Bewertung, die Empfehlungen und den Zeitplan für deren Umsetzung dem Verwaltungsrat auf seiner nächsten Sitzung zur Billigung mit der Mehrheit seiner gemäß Artikel 23 stimmberechtigten Mitglieder vor. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats nimmt nicht an dieser Abstimmung teil.

(6)   Wenn die nationale Kontaktstelle die in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben bis zu dem in einer Bewertung gemäß Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt nicht erfüllt, entscheidet der Verwaltungsrat in seiner ersten Sitzung nach dem in der Bewertung angegebenen Zeitpunkt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gemäß Artikel 23 stimmberechtigten Mitglieder, ob keine Kofinanzierung bereitgestellt wird, bis die in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Aufgaben von der nationalen Kontaktstelle erfüllt werden. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats nimmt nicht an dieser Abstimmung teil.

(7)   Die erste Bewertung gemäß Absatz 1 jeder nationalen Kontaktstelle erfolgt von der Agentur bis zum 3. Juli 2026. Anschließend bewertet die Agentur die nationalen Kontaktstellen regelmäßig bei Bedarf.

KAPITEL VI

Finanzbestimmungen

Artikel 36

Einheitliches Programmplanungsdokument

(1)   Bis zum 15. Dezember jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses, unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und — in Bezug auf die Mehrjahresprogrammplanung — nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments an, das die Mehrjahres- und Jahresprogrammplanung und sämtliche in Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (30) aufgeführten Unterlagen enthält. Wenn der Verwaltungsrat beschließt, der Stellungnahme der Kommission oder Elementen, die sich aus Anhörungen des Europäischen Parlaments oder des Wissenschaftlichen Ausschusses ergeben, nicht zu folgen, begründet er dies. Der Verwaltungsrat leitet das einheitliche Programmplanungsdokument bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission weiter.

Das einheitliche Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen.

(2)   Das Jahresarbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse, einschließlich der Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 im Einklang stehen. Darin ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

Die Mehrjahres- oder Jahresprogrammplanung umfasst Informationen über die Umsetzung des in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rahmens für die internationale Zusammenarbeit und die mit diesem Rahmen verbundenen Maßnahmen. Sie umfasst auch die von der Agentur geplanten Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Sinne des Artikels 21.

(3)   Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.

Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.

(4)   Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es legt ebenso die Ressourcenplanung fest, einschließlich der Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 51 genannten Evaluierung.

(5)   Das mehrjährige Arbeitsprogramm und das Jahresarbeitsprogramm werden im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ausgearbeitet.

Artikel 37

Haushaltsplan

(1)   Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.

(2)   Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Agentur

a)

einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;

b)

etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;

c)

die Gebühren für die nach Artikel 38 erbrachten Dienstleistungen;

d)

etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 53 beziehungsweise 54 genannten Organisationen und Einrichtungen sowie Drittländer und

e)

Unionsmittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung oder in Form von Ad-hoc-Finanzhilfen gemäß der für die Agentur geltenden Finanzregelung und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union.

(4)   Höhe und Herkunft etwaiger Einnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben b bis e werden in den Jahresabschluss der Agentur aufgenommen und in dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Jahresbericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement der Agentur detailliert aufgeführt.

(5)   Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten. Die Betriebskosten können Ausgaben zur Unterstützung der nationalen Kontaktstellen nach Artikel 33 Absatz 5 umfassen.

Artikel 38

Gebühren

(1)   Die Agentur kann auf Ersuchen die folgenden zusätzlichen Dienstleistungen erbringen:

a)

maßgeschneiderte Schulungen;

b)

bestimmte Unterstützungsmaßnahmen für Mitgliedstaaten, die nicht als Priorität eingestuft sind, aber von Vorteil sein könnten, wenn sie mit nationalen Ressourcen unterstützt werden;

c)

Kapazitätsaufbauprogramme für Drittländer, für die keine eigenen Unionsmittel vorgesehen sind;

d)

Bewertung nationaler Stellen in Drittländern und insbesondere Bewerberländern nach Artikel 20 Absatz 3;

e)

sonstige maßgeschneiderte Dienstleistungen, die auf Ersuchen eines teilnehmenden Landes erbracht werden und Investitionen in zusätzliche Ressourcen zur Unterstützung nationaler Aktivitäten erfordern.

Die Agentur erhebt Gebühren für die Erbringung der in Unterabsatz 1 genannten Dienstleistungen.

(2)   Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung der Kommission auf transparente Weise die Methode zur Berechnung der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung fest.

(3)   Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der auf kosteneffiziente Weise erbrachten Dienstleistungen stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken. Die Höhe der Gebühren wird so festgesetzt, dass sichergestellt ist, dass sie nichtdiskriminierend sind und eine ungebührliche finanzielle oder administrative Belastung der Interessenträger vermieden wird.

(4)   Die Höhe der Gebühren wird so festgesetzt, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen im Haushaltsplan der Agentur vermieden wird. Ergibt sich aus der Erbringung der durch die Gebühren gedeckten Dienstleistungen wiederholt ein erheblicher positiver Saldo im Haushalt oder aus der Erbringung der durch die Gebühren gedeckten Dienstleistungen ein erheblicher negativer Saldo, so muss der Verwaltungsrat die Methode zur Berechnung der Gebühren gemäß dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren überprüfen.

(5)   Gegebenenfalls erstellt die Agentur im Rahmen des Rechnungslegungsverfahrens gemäß Artikel 41 einen Bericht über die erhobenen Gebühren und deren Einfluss auf den Haushalt der Agentur.

Artikel 39

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.

(2)   Auf der Grundlage des Entwurfs gemäß Absatz 1 nimmt der Verwaltungsrat einen Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr an.

(3)   Der Vorentwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur wird der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar übermittelt. Der Verwaltungsrat übermittelt den endgültigen Vorentwurf des Voranschlags bis zum 31. März der Kommission.

(4)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.

(5)   Auf der Grundlage des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur setzt die Kommission die von ihr als erforderlich angesehenen Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie nach den Artikeln 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.

(6)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag zur Agentur.

(7)   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.

(8)   Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan der Agentur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder fest. Der Haushaltsplan wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird der Haushaltsplan entsprechend angepasst.

(9)   Die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 gilt für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur haben.

Artikel 40

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Evaluierungsverfahren nach Artikel 51 von Belang sind.

Artikel 41

Rechnungslegung und Entlastung

(1)   Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.

(2)   Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen der Agentur.

(3)   Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur nach Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Rechnungen der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Bis zum 30. September übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(6)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur ab.

(7)   Bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof die endgültigen Rechnungen zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.

(8)   Bis zum 15. November des folgenden Jahres werden die endgültigen Rechnungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(9)   Nach Artikel 261 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage des Europäischen Parlaments alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 42

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt die für die Agentur geltende Finanzregelung nach Anhörung der Kommission. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

KAPITEL VII

Personal

Artikel 43

Allgemeine Bestimmung

(1)   Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des genannten Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Bei der Einstellung von Personal aus Drittländern infolge des Abschlusses von Abkommen nach Artikel 54 muss die Agentur die Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen einhalten.

Artikel 44

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

(1)   Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen gelten nicht für abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht bei der Agentur beschäftigtes Personal.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

KAPITEL VIII

Allgemeine und schlussbestimmungen

Artikel 45

Vorrechte und Befreiungen

Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr Personal.

Artikel 46

Sprachenregelung

Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (32).

Artikel 47

Transparenz

(1)   Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (33).

(3)   Der Verwaltungsrat trifft innerhalb von sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung nach dem 2. Juli 2024 Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, einschließlich Maßnahmen für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Artikel 48

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt für die Agentur die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

(2)   Die Agentur tritt bis zum 1. Oktober 2023 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des OLAF bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für alle Bediensteten der Agentur gelten.

(3)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.

(4)   Das OLAF und die EUStA können nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (34) im Rahmen ihrer Aufträge Untersuchungen sowie im Fall von OLAF auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(5)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels müssen Arbeitsvereinbarungen und Abkommen mit internationalen Organisationen und Drittländern nach den Artikeln 53 und 54, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, Rechnungsprüfungen und Untersuchungen nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 49

Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

(1)   Die Agentur erlässt Sicherheitsvorschriften, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 gleichwertig sind. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur müssen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen enthalten.

(2)   Die Agentur darf Verschlusssachen nur mit den zuständigen Behörden eines Drittlands oder einer internationalen Organisation austauschen und EU-Verschlusssachen nur im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen an andere Einrichtungen und sonstige Stellen der Union weitergeben. Solche Verwaltungsvereinbarungen müssen vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission genehmigt werden. Besteht keine solche Verwaltungsvereinbarung, so entscheidet der Exekutivdirektor nach Anhörung der Kommission über jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen an andere Einrichtungen und sonstige Stellen der Union in Ausnahmefällen.

Artikel 50

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Pflichten verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Für Streitigkeiten über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5)   Für die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur ist das Statut der Beamten beziehungsweise sind die Beschäftigungsbedingungen maßgebend.

Artikel 51

Evaluierung und Überprüfung

(1)   Bis zum 3. Juli 2029 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Leistung der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und ihren Standort nach den Leitlinien der Kommission. Im Rahmen dieser Evaluierungen wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Bei ihrer ersten Evaluierung achtet die Kommission insbesondere auf die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen des Auftrags und der Aufgaben der Agentur.

(2)   Bei jeder zweiten Evaluierung bewertet die Kommission auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag und ihre Aufgaben, einschließlich der Frage, ob die Weiterführung der Agentur im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag und diese Aufgaben gerechtfertigt ist.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Evaluierung gemäß diesem Artikel Bericht. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden veröffentlicht.

Artikel 52

Verwaltungsuntersuchungen

Die Tätigkeiten der Agentur sind Gegenstand von Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.

Artikel 53

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen

(1)   Die Agentur bemüht sich aktiv um Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen, insbesondere Unions-, Regierungs- und Nichtregierungseinrichtungen und mit technischen Einrichtungen, die für die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Einrichtungen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit dem AEUV und den Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Einrichtungen. Diese Arbeitsvereinbarungen erstrecken sich nicht auf den Austausch von Verschlusssachen.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt die die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen auf der Grundlage der vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwürfe und nach vorheriger Genehmigung der Kommission an. Stimmt die Kommission diesen Arbeitsvereinbarungen nicht zu, so nimmt der Verwaltungsrat sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder an.

(3)   Der Verwaltungsrat nimmt Ergänzungen oder Änderungen bestehender Arbeitsvereinbarungen, die in ihrem Umfang begrenzt sind und Anwendungsbereich und Zielsetzung der Arbeitsvereinbarungen insgesamt nicht verändern, oder technische Arbeitsvereinbarungen mit anderen technischen Einrichtungen auf der Grundlage der vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwürfe und nach Unterrichtung der Kommission an.

(4)   Die Agentur veröffentlicht die gemäß diesem Artikel geschlossenen Arbeitsvereinbarungen auf ihrer Website.

Artikel 54

Zusammenarbeit mit Drittländern

(1)   An der Arbeit der Agentur können Drittländer teilnehmen, die zu diesem Zweck Abkommen mit der Union geschlossen haben.

(2)   Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, werden Regelungen erarbeitet, in denen insbesondere Art, Umfang und Form der Teilnahme der betreffenden Drittländer an der Arbeit der Agentur festgelegt werden, darunter auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal.

In Personalangelegenheiten müssen die in Unterabsatz 1 genannten Regelungen mit dem Statut vereinbar sein.

Artikel 55

Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen

(1)   Die Agentur unterhält zu einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, die in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene tätig sind, Kooperationsbeziehungen, um sie zu konsultieren, mit ihnen Informationen auszutauschen und durch die Einbeziehung dieser zivilgesellschaftlichen Organisationen Wissen zu bündeln. Zu diesem Zweck benennt die Agentur eine dem Exekutivdirektor unterstehende zentrale Kontaktstelle, die — unter anderem durch Einrichtung einer eigenen Webseite oder mit anderen einschlägigen Mitteln — dafür sorgt, dass zivilgesellschaftliche Organisationen regelmäßig über die Tätigkeiten der Agentur unterrichtet werden. Die Agentur gestattet, dass zivilgesellschaftliche Organisationen für die Tätigkeiten der Agentur relevante Daten und Informationen übermitteln.

(2)   Bei der Prüfung bestimmter Themen führt die Agentur gegebenenfalls einen gezielten Austausch mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, die über einschlägige Qualifikationen zu und Erfahrungen mit dem betreffenden Thema verfügen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten zivilgesellschaftlichen Organisationen sind im Transparenzregister eingetragen, das mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenzregister (35) eingerichtet wurde. Die Agentur veröffentlicht die Liste dieser zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Artikel 56

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)   Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur, einschließlich des Exekutivdirektors, und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen der Agentur und diesem Mitgliedstaat festgelegt.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, sorgt für die bestmöglichen Bedingungen zur Gewährleistung des reibungslosen und effizienten Betriebs der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 57

Rechtsnachfolge

(1)   Die Agentur ist die Rechtsnachfolgerin hinsichtlich aller von der EMCDDA geschlossenen Verträge, ihrer Verbindlichkeiten und der von ihr erworbenen Vermögenswerte.

(2)   Diese Verordnung lässt die rechtliche Wirksamkeit der Abkommen und Vereinbarungen, die von der EMCDDA vor dem 2. Juli 2024 geschlossen wurden, unberührt.

Artikel 58

Übergangsregelungen für den Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat der EMCDDA setzt seine Arbeit und seine Arbeitsweise auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 und der auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften fort, bis alle Vertreter im Verwaltungsrat nach Artikel 23 der vorliegenden Verordnung ernannt sind.

(2)   Bis zum 1. April 2024 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen der Personen mit, die sie nach Artikel 23 als Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter ernannt haben.

(3)   Der nach Artikel 23 eingesetzte Verwaltungsrat hält seine erste Sitzung bis zum 3. August 2024 ab. Bei dieser Gelegenheit kann sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 59

Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor

(1)   Dem auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 ernannten Direktor der EMCDDA werden für seine verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors nach Artikel 30 der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert.

Endet die Amtszeit des Direktors der EMCDDA zwischen 1. Juli 2023 und 2. Juli 2024 und wurde diese Amtszeit nicht bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 verlängert, so verlängert sie sich automatisch bis zum 3. Juli 2025.

(2)   Ist der auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 ernannte Direktor nicht willens oder nicht in der Lage, sein Amt nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auszuüben, so benennt der Verwaltungsrat einen Interimsexekutivdirektor, der für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis die Ernennung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 29 Absatz 2 erfolgt ist, die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.

Artikel 60

Übergangsregelungen für die nationalen Kontaktstellen

Bis zum 1. Juni 2024 teilen die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur den Namen der Einrichtungen, die nach Artikel 33 Absatz 1 als nationale Kontaktstellen benannt wurden, und den Namen der Leiter der nationalen Kontaktstellen mit. Zu diesem Zweck können die Mitglieder des Verwaltungsrats eine E-Mail senden, mit der der Status quo bestätigt wird.

Artikel 61

Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit

Das Entlastungsverfahren für die auf der Grundlage des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 festgestellten Haushaltspläne erfolgt nach den Vorschriften, die nach Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegt wurden.

Artikel 62

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 wird mit Wirkung vom 2. Juli 2024 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

(2)   Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben nach dem 2. Juli 2024 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat in Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.

Artikel 63

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. Juli 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 88.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juni 2023.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(9)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(10)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(11)  Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74).

(20)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(21)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

(22)  Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).

(26)  Beschluss der Kommission vom 16. September 2021 zur Einrichtung der Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (2021/C 393 I/02) (ABl. C 393 I vom 29.9.2021, S. 3).

(27)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(28)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(29)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(30)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

(31)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(32)  Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).

(33)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(34)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(35)  ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 8

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 1 Absätze 3 und 5, Artikel 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 6

Anhang I

Artikel 7

Artikel 5a bis 5d

Artikel 8 bis 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 26

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 27

Artikel 10

Artikel 28

Artikel 11

Artikel 29 und 30

Artikel 13

Artikel 31

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 32

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 33

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 36

Artikel 14 Absätze 1 bis 4

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 14 Absätze 5 bis 9

Artikel 39

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 40

Artikel 15 Absätze 2 bis 9

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 18

Artikel 43

Artikel 18 Unterabsatz 5

Artikel 44

Artikel 17

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 6 und 7

Artikel 47

Artikel 16

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 19

Artikel 50

Artikel 23

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 20

Artikel 53

Artikel 21

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 24

Artikel 62

Artikel 25

Artikel 63


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/48


BESCHLUSS (EU) 2023/1323 DES RATES

vom 27. Juni 2023

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Mai 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Neuseeland ein Freihandelsabkommen auszuhandeln.

(2)

Am 30. Juni 2022 wurden die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht


VERORDNUNGEN

30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/50


VERORDNUNG (EU) 2023/1324 DES RATES

vom 29. Juni 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und die operativ mit den TACs gemäß der Verordnung (EU) 2023/194 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern Rechnung zu tragen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 wurde die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den Untergebieten 9 und 10 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und in den Unionsgewässern der Division 34.1.1 der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 vorläufig auf null festgesetzt, bis der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für diesen Bestand für diesen Zeitraum veröffentlicht hat. Damit die Fischerei fortgesetzt werden kann, bis die endgültige TAC für diesen Bestand auf der Grundlage dieses wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt ist, sollte für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 eine vorläufige TAC in Höhe von 4 564 Tonnen festgesetzt werden. Diese Menge entspricht den Fängen aus diesem Bestand im dritten Quartal 2022.

(3)

Am 12. Mai 2023 führten die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen Konsultationen über die Höhe der Fangmöglichkeiten für Sprotte (Sprattus sprattus) im ICES-Untergebiet 4 und in der Division 3a im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 sowie über die Höhe der TACs für Sprotte für diesen Zeitraum in den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und der Division 2a sowie in den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a. Diese Konsultationen wurden auf der Grundlage des vom Rat am 4. Mai 2023 gebilligten Standpunkts der Union geführt. Diese TACs sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

(4)

Am 4. Mai 2023 führten die Union und das Vereinigte Königreich Konsultationen über die Höhe der TAC für Sprotte in den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Divisionen 7d und 7e für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (2) und auf der Grundlage des vom Rat am 27. April 2023 gebilligten Standpunkts der Union durchgeführt. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Diese TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

(5)

Da die Biomasse in Bezug auf mehrere Bestände entweder unter dem Grenzwert für die Biomasse (Blim) liegt oder der ICES keine Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festlegt, sondern Nullfänge oder die Aussetzung der gezielten Fischerei empfiehlt, sollte die jahresübergreifende Flexibilität gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) 2023 verboten werden.

(6)

Die Codes für mehrere Bedingungen in Bezug auf die norwegischen Quoten im Rahmen der TACs gemäß Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festlegung, in welchen Gebieten Norwegen die ihm zur Verfügung stehenden Mengen befischen darf, fehlen oder sind falsch. Anhang IA der genannten Verordnung sollte daher geändert werden.

(7)

Nach den Artikeln 15 und 17 der Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist es verboten, Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus) oder Seidenhaie (Carcharhinus falciformis) ganz oder in Teilen in dem unter das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) fallenden Gebiet an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern oder anzulanden. Um sich überschneidende Bestimmungen über denselben Sachverhalt zu vermeiden, sollte Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/194 gestrichen werden.

(8)

Im Rahmen mehrerer Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer nicht ausgeschöpften Quoten für ICCAT-Bestände gemäß den von der ICCAT für jeden Bestand festgelegten Vorschriften vom vorletzten Jahr oder dem Vorjahr auf ein bestimmtes Jahr übertragen. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurden die Unionsquoten für die ICCAT-Bestände für 2022 bzw. 2023 im Einklang mit den Ergebnissen der ICCAT-Jahrestagung im jeweils vorangegangenen Jahr festgesetzt, die gegebenenfalls den Übertragungen nicht ausgeschöpfter Unionsquoten Rechnung tragen. Es sollte nicht möglich sein, diese Übertragungen mit Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zu kombinieren, und die Verwendung solcher Übertragungen sollte daher für diesen Zeitraum verboten werden.

(9)

Fünf Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Änderungen ihrer Aufzuchtmanagementpläne übermittelt. Auf der Grundlage dieser Änderungen hat die Kommission dem ICCAT-Sekretariat am 9. Mai 2023 den geänderten Aufzuchtmanagementplan der Union für 2023 übermittelt, und die ICCAT hat diese Änderungen an diesem Plan der Union am 11. Mai 2023 veröffentlicht. Die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität der Union sollten daher entsprechend diesen Änderungen angepasst werden.

(10)

Die Verordnungen (EU) 2023/194 und (EU) 2022/109 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Damit die Fischerei am 1. Juli 2023 und darüber hinaus fortgesetzt werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(12)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/194 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Sardelle und Sprotte und die Streichung von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/194 sollten ab dem 1. Juli 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend die ICCAT und zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/109 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2022 gelten. Diese rückwirkende Anwendung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes legitimer Erwartungen, da entweder die betreffenden Fangmöglichkeiten durch diese Änderungen erhöht werden oder die betreffenden Mengen noch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 übertragen wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 45 wird gestrichen.

b)

Die Anhänge IA und ID werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

c)

Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

Anhang ID der Verordnung (EU) 2022/109 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Allerdings gilt Folgendes:

a)

Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2022.

b)

Artikel 1 Buchstabe a gilt ab dem 1. Juli 2023.

c)

Anhang I Nummer 1 Buchstaben a und b gelten ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

(2)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2023/194 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IA:

a)

In Teil A erhält die Tabelle für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 folgende Fassung:

„Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Zone:

9 and 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

2 183

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

2 381

(1)

Union

4 564

(1)

 

 

 

TAC

4 564

(1)

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 befischt werden.“

b)

In Teil B erhalten die Tabellen für die unten aufgeführten Bestände die folgende Fassung:

i)

Die Tabelle für Sprotte (Sprattus sprattus) und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

17 608

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Deutschland

37

(1)(2)(3)

Schweden

6 662

(1)(2)(3)

Union

24 307

(1)(2)(3)

 

 

 

TAC

26 278

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

(3)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.“

ii)

Die Tabelle für Sprotte (Sprattus sprattus) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreich und Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C.)

Belgien

 

1 221

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

 

96 624

(1)(2)

Deutschland

 

1 221

(1)(2)

Frankreich

 

1 221

(1)(2)

Niederlande

 

1 221

(1)(2)

Schweden

 

1 330

(1)(2)(3)

Union

 

102 838

(1)(2)

Norwegen

 

10 000

(1)

Faröer

 

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

 

4 482

(1)

 

 

 

 

TAC

 

117 320

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

iii)

Die Tabelle für Sprotte (Sprattus sprattus) in den ICES-Divisionen 7d und 7e erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

 

5

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

341

(1)

Deutschland

 

5

(1)

Frankreich

 

73

(1)

Niederlande

 

73

(1)

Union

 

497

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 940

(1)

 

 

 

 

TAC

 

2 437

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.“

c)

In Teil B und Teil F wird in den Tabellen für i) Hering (Clupea harengus) in den ICES-Divisionen 7a südlich von 52°30’ N, 7g, 7h, 7j und 7k, ii) Wittling (Merlangius merlangus) in den ICES-Divisionen 7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k,(iii) Blauleng (Molva dypterygia) in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12, iv) Blauleng in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 2 und den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4, v) Blauleng in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a, vi) Eismeergarnele (Pandalus borealis) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und vii) Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 Folgendes eingefügt:

„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“;

d)

In Teil B:

i)

In Fußnote 2 der Tabelle für Hering (Clupea harengus) in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten Königreichs und norwegischen Gewässern des ICES-Untergebiets 4 nördlich von 53 30′ N erhält der Code folgende Fassung:

„HER/*04B-C“;

ii)

In Fußnote 2 der Tabelle für Kabeljau (Gadus morhua) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, am Ende des ersten Satzes der folgende Code eingefügt:

„(COD/*3AX4-EU)“;

iii)

In Fußnote 2 der Tabelle für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a, am Ende des ersten Satzes wird der folgende Code eingefügt:

„(HAD/*04-EU)“;

iv)

In Fußnote 1 der Tabelle für Wittling (Merlangius merlangus) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a, am Ende des ersten Satzes wird der folgende Code eingefügt:

„(WHG/*04-EU)“;

v)

In Fußnote 4 der Tabelle für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 „2a“ gestrichen und am Ende des Satzes wird der folgende Code eingefügt:

„(WHB/*46AB7-EU)“;

vi)

In Fußnote 5 der Tabelle für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 „2a“ gestrichen und nach „12° W“ wird der folgende Code eingefügt:

„(WHB/*46AB7)“;

vii)

In Fußnote 1 der Tabelle für Scholle (Pleuronectes platessa) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, am Ende des ersten Satzes wird der folgende Code eingefügt:

„(PLE/*3AX4-EU)“.

2.

In Anhang ID wird in den Tabellen für i) nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N; ii) südlichen Weißen Thun im Atlantik, südlich von 5° N; iii) Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik; iv) Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N; und v) Schwertfisch im Atlantik, südlich von 5° N, Folgendes eingefügt:

„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“


ANHANG II

Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/194 erhält folgende Fassung:

„6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Griechenland

2

2 100,00

Spanien

4

11 852,00

Kroatien

4

7 880,00

Italien

2

9 370,00

Zypern

0

0

Malta

6

16 579,65

Portugal

2

500,00

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Griechenland

649,00

Spanien

8 237,93

Kroatien

2 947,00

Italien

1 100,00

Zypern

0

Malta

11 842,61

Portugal

350,00 “


ANHANG III

In Anhang ID der Verordnung (EU) 2022/109 wird in den Tabellen für i) nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N; ii) südlichen Weißen Thun im Atlantik, südlich von 5° N; iii) Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik; iv) Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N; und v Schwertfisch im Atlantik, südlich von 5° N, Folgendes eingefügt:

„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“


30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1325 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2023

zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe „Extremadura“ (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Extremadura“ geprüft, den Spanien gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für den Namen „Extremadura“ (g. g. A.) werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 40 vom 2.2.2023, S. 8.


30.6.2023   

DE

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L 166/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1326 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2023

zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe („Balaton/Balatoni“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Balaton/Balatoni“ geprüft, den Ungarn gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestellt hat.

(2)

Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(4)

Die Änderungen der Spezifikation sollten daher gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für den Namen „Balaton/Balatoni“ (g. U.) werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 114 vom 29.3.2023, S. 12.


30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1327 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2023

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Canelli“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Italien eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Canelli“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Canelli“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Canelli“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 43 vom 6.2.2023, S. 5.


30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1328 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung  (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

243,3

17

BR


(1)  Verzeichnis gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).


30.6.2023   

DE

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L 166/66


VERORDNUNG (EU) 2023/1329 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2023

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Glycerin (E 422), Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) und Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3)

Die Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe und die Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4)

Glycerin (E 422), Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) und Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) sind Stoffe, die gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind.

(5)

Am 15. März 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Glycerin (E 422) als Lebensmittelzusatzstoff (4) ab, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich und der Lebensmittelzusatzstoff für die gemeldeten Verwendungen unbedenklich ist. Die Behörde empfahl, in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen an den Spezifikationen für E 422 vorzunehmen, und verlangte weitere Informationen über Verwendungen und Verwendungsmengen.

(6)

Am 23. November 2018 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer Daten betreffend den Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422), die auf die Daten abzielte, die gemäß der Behörde benötigt wurden.

(7)

Nach Übermittlung der Daten durch interessierte Unternehmer ersuchte die Kommission die Behörde um ein wissenschaftliches Gutachten zur Bestätigung dessen, dass die von den interessierten Unternehmern vorgelegten technischen Daten ausreichend belegen, dass die Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422) geändert werden sollten, um sie — wie von der Behörde empfohlen — mit den geltenden Standards in Einklang zu bringen.

(8)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 18. Mai 2022 (5) gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen Spezifikationen für Glycerin (E 422) angepasst werden sollten, insbesondere indem die Höchstmengen toxischer Elemente (Arsen, Blei, Quecksilber und Cadmium) abgesenkt werden, indem das auf der Entstehung von Acrolein beim Erhitzen beruhende Nachweisverfahren gestrichen wird, indem der Test auf das Vorhandensein von Acrolein gestrichen wird, indem eine Höchstmenge für Acrolein aufgenommen wird und indem die Definition von Glycerin (E 422) geändert wird.

(9)

Es ist daher angezeigt, die Spezifikationen für Glycerin (E 422) zu ändern. Die Definition des Lebensmittelzusatzstoffs sollte so geändert werden, dass sie sich auf jene Herstellungsprozesse beschränkt, für die die Daten von der Behörde bewertet wurden. Die derzeitigen Höchstmengen für toxische Elemente sollten entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde abgesenkt werden, wobei die Werte zu berücksichtigen sind, die sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lassen. Das auf der Entstehung von Acrolein beim Erhitzen beruhende Verfahren zum Nachweis von Glycerin sollte gestrichen werden, da der Glyceringehalt von E 422 mit einer geeigneten Analysemethode zu bestimmen ist. Der Test auf das Vorhandensein von Acrolein sollte gestrichen werden und es sollte eine numerische Höchstmenge für Acrolein — entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde und unter Berücksichtigung des derzeit durch die Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichbaren Werts — aufgenommen werden.

(10)

Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen und Acrolein festgestellt hat, sollte die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Glycerin (E 422), der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, während einer Übergangszeit zugelassen werden.

(11)

Aus denselben Gründen ist es angezeigt, dass Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422) enthalten, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, während einer Übergangszeit weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen.

(12)

Am 20. Dezember 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Polyglycerinestern von Speisefettsäuren (E 475) als Lebensmittelzusatzstoff (6) ab, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich und der Lebensmittelzusatzstoff für die gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen unbedenklich ist. Die Behörde empfahl, in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen an den Spezifikationen für E 475 vorzunehmen.

(13)

Am 23. November 2018 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer Daten betreffend den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475), die auf die Daten abzielte, die gemäß der Behörde benötigt wurden.

(14)

Nach Übermittlung der Daten durch interessierte Unternehmer ersuchte die Kommission die Behörde um ein wissenschaftliches Gutachten zur Bestätigung dessen, dass die von den interessierten Unternehmern vorgelegten technischen Daten ausreichend belegen, dass die Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) geändert werden sollten, um sie — wie von der Behörde empfohlen — mit den geltenden Standards in Einklang zu bringen.

(15)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 1. April 2022 (7) gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen Spezifikationen für Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) angepasst werden müssen, insbesondere indem die Höchstmengen toxischer Elemente abgesenkt werden, indem Höchstmengen für sicherheitsbedenkliche Verunreinigungen und Bestandteile aufgenommen werden und indem die Definition von Polyglycerinestern von Speisefettsäuren (E 475) geändert wird.

(16)

Es ist daher angezeigt, die Spezifikationen für Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) zu ändern. Die Definition des Lebensmittelzusatzstoffs sollte so geändert werden, dass die Verwendung von Glycerin bei der Herstellung des Lebensmittelzusatzstoffs auf Glycerin beschränkt wird, das den Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff E 422 entspricht. Die derzeitigen Höchstmengen für toxische Elemente sollten abgesenkt werden, und die Höchstmengen für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD), für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) und für Erucasäure sollten entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde und unter Berücksichtigung des Wertes festgelegt werden, der derzeit durch die Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichbar ist.

(17)

Da neue Herstellungstechniken eingeführt werden, mit denen der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) mit einem geringeren Gehalt an Glycidylfettsäureestern (ausgedrückt als Glycidol) hergestellt werden kann, sollte den Herstellern von Lebensmittelzusatzstoffen eine Übergangsfrist für die Erreichung einer Höchstmenge von 5 mg/kg Glycidylfettsäureestern (ausgedrückt als Glycidol) in dem Lebensmittelzusatzstoff E 475 eingeräumt werden. Da Glycidylfettsäureester jedoch genotoxisch und karzinogen sind, sollte für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Zwischenschritt eine Höchstmenge von 10 mg/kg gelten.

(18)

Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen, 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern, Erucasäure und Glycidylfettsäureestern festgestellt hat, ist es angezeigt, während eines Übergangszeitraums zuzulassen, dass der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475), der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, verwendet wird und dass Lebensmittel, die einen solchen Lebensmittelzusatzstoff enthalten, während desselben Übergangszeitraums weiterhin in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen.

(19)

Aus denselben Gründen und auch aufgrund seines niedrigeren Gehalts an Glycidylfettsäureestern sollte der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475), der nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die abgesenkte, in einem Zwischenschritt geltende Höchstmenge für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) eingehalten wird, so lange verwendet werden dürfen, bis die Bestände erschöpft sind, und Lebensmittel, die einen solchen Lebensmittelzusatzstoff enthalten, sollten bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben dürfen.

(20)

Am 24. März 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) als Lebensmittelzusatzstoff (8) ab. Die Behörde gelangte zu dem Ergebnis, dass der Datensatz eine Anhebung der akzeptierbaren Tagesdosis auf 25 mg/kg Körpergewicht pro Tag begründet. Die Behörde empfahl, in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen an den Spezifikationen für E 476 vorzunehmen.

(21)

Am 23. November 2018 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer Daten betreffend den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476), die auf die Daten abzielte, die gemäß der Behörde benötigt wurden.

(22)

Am 18. März 2020 wurde die Zulassung der Verwendung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) als Emulgator in Speiseeis für Fett- und Ölemulsionen des Typs Wasser-in-Öl und für emulgierte Soßen mit einem Fettgehalt von mehr als 20 % beantragt. Anschließend machte die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Antrag den Mitgliedstaaten zugänglich.

(23)

Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) ist in der Lage, stabile Wasser-in-Öl-Emulsionen mit kleineren Tröpfchengrößen zu erzeugen, die zu weichem, cremigem Speiseeis gefroren werden können, das weniger Energie im Herstellungsprozess benötigt und eine bessere Stabilität in der Tiefkühl-Lieferkette aufweist. Es ermöglicht die Verwendung von geringen Mengen an gesättigten Fetten und Ölen und geringeren Zuckermengen in Speiseeis. Die zur Erzielung der beabsichtigten technologischen Funktion benötigte Menge an Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) beträgt 4 000 mg/kg.

(24)

Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) ermöglicht es auch, die Ölmenge in emulgierten Soßen (z. B. Mayonnaise oder Salatsoßen) zu reduzieren, ohne das Mundgefühl zu beeinträchtigen. Die derzeit zulässige Höchstmenge von 4 000 mg/kg reicht für Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mehr als 20 % nicht aus. Die Dosis Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476), die zur Erreichung der beabsichtigten technologischen Funktion in Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von über 20 % erforderlich ist, beträgt 8 000 mg/kg.

(25)

Nachdem interessierte Unternehmer infolge der öffentlichen Aufforderung zur Übermittlung technischer Daten und der Beantragung einer Erweiterung der Verwendung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) Daten übermittelt hatten, ersuchte die Kommission die Behörde um ein wissenschaftliches Gutachten zur Bestätigung dessen, dass die von den interessierten Unternehmern vorgelegten technischen Daten ausreichend belegen, dass die Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) geändert werden sollten, um sie — wie von der Behörde empfohlen — mit den geltenden Standards in Einklang zu bringen.

(26)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 30. März 2022 (9) gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagene Erweiterung der Verwendung keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Die Behörde gelangte überdies zu dem Ergebnis, dass die derzeitigen Spezifikationen für Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) angepasst werden sollten, insbesondere indem die Höchstmengen für toxische Elemente abgesenkt werden, indem Höchstmengen für sicherheitsbedenkliche Verunreinigungen aufgenommen werden und indem die Definition von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) geändert wird.

(27)

Daher ist es angezeigt, Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) in der Lebensmittelkategorie 03 „Speiseeis“ mit einer Höchstmenge von 4 000 mg/kg zuzulassen, die zulässige Höchstmenge in der Lebensmittelkategorie 12.6 „Soßen“ für emulgierte Soßen mit einem Fettgehalt von mindestens 20 % auf 8 000 mg/kg anzuheben und die Spezifikationen für den Stoff unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Die Definition des Lebensmittelzusatzstoffs sollte so geändert werden, dass die Verwendung von Glycerin bei der Herstellung des Lebensmittelzusatzstoffs auf Glycerin beschränkt wird, das den Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff E 422 entspricht. Die derzeitigen Höchstmengen für toxische Elemente sollten abgesenkt werden, und die Höchstmengen für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD) und für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) sollten entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde und unter Berücksichtigung des Wertes festgelegt werden, der derzeit durch die Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichbar ist.

(28)

Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen, 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidylfettsäureestern festgestellt hat, sollte die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476), der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, während einer Übergangszeit zugelassen werden.

(29)

Aus denselben Gründen ist es angezeigt, dass Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) enthalten, der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, während einer Übergangszeit weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen.

(30)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(31)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Der Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422), der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium oder Acrolein nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 20. Januar 2024 zugesetzt werden.

Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422) enthalten, der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium oder Acrolein nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 20. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

Der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475), der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD), Erucasäure oder Glycidylfettsäureester (berechnet als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 20. Januar 2024 zugesetzt werden.

Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) enthalten, der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD), Erucasäure oder Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 20. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

Der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475), der nach dem 20. Juli 2023 bis zum 20. Januar 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Januar 2024 geltenden Höchstmengen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugesetzt werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) enthalten, der nach dem 20. Juli 2023 bis zum 20. Januar 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Januar 2024 geltenden Höchstmengen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

Der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476), der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureester (ausgedrückt als 3-MCPD) oder Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 20. Januar 2024 zugesetzt werden.

Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) enthalten, der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureester (ausgedrückt als 3-MCPD) oder Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 20. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2017;15(3):4720.

(5)  EFSA Journal 2022;20(6):7353.

(6)  EFSA Journal 2017;15(12):5089.

(7)  EFSA Journal 2022;20(5):7308.

(8)  EFSA Journal 2017;15(3):4743.

(9)  EFSA Journal 2022;20(5):7294.


ANHANG I

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In der Kategorie 03 (Speiseeis) wird nach dem Eintrag für E 473-E 474 folgender Eintrag eingefügt:

 

„E 476

Polyglycerin-Polyricinoleat

4 000

 

ausgenommen Sorbets“

2.

In Kategorie 12.6 (Soßen) erhält der Eintrag für E 476 (Polyglycerin-Polyricinoleat) folgende Fassung:

 

„E 476

Polyglycerin-Polyricinoleat

4 000

 

Nur emulgierte Soßen mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %

 

E 476

Polyglycerin-Polyricinoleat

8 000

 

Nur emulgierte Soßen mit einem Fettgehalt von 20 % oder mehr“


ANHANG II

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 422 (Glycerin) erhält folgende Fassung:

E 422 GLYCERIN

Synonyme

Glycerol; Glyzerin

Definition

Glycerin wird ausschließlich aus pflanzlichen Ölen und Fetten gewonnen, entweder direkt oder aus Rohglycerin, das als Nebenprodukt der Biodieselherstellung entsteht und anschließend Reinigungsverfahren durchläuft, die Destillation und andere Reinigungsschritte zur Gewinnung von raffiniertem Glycerin umfassen.

Einecs

200-289-5

Chemische Bezeichnung

1,2,3-Propantriol; Glycerin; Trihydroxypropan

Chemische Formel

C3H8O3

Molmasse

92,10

Gehalt

mindestens 98 % Glycerin in der Trockenmasse

Beschreibung

klare, farblose, hygroskopische, sirupartige Flüssigkeit mit nur leichtem, charakteristischem Geruch, der weder streng noch unangenehm ist

Merkmale

 

Dichte (25 °C/25 °C)

mindestens 1,257

Brechzahl

[n]D 20: 1,471-1,474

Reinheit

 

Wassergehalt

höchstens 5 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Sulfatasche

höchstens 0,01 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C

Butantriole

höchstens 0,2 %

Acrolein

höchstens 3 mg/kg

Fettsäuren und -ester

höchstens 0,1 %, berechnet als Buttersäure

Chlorierte Bestandteile

höchstens 30 mg/kg (als Chlor)

3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)

höchstens 0,1 mg/kg

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg“

2.

Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 475 (Polyglycerinester von Speisefettsäuren) erhält folgende Fassung:

E 475 POLYGLYCERINESTER VON SPEISEFETTSÄUREN

Synonyme

Polyglycerin-Fettsäureester; Polyglycerinester von Fettsäureestern

Definition

Polyglycerinester von Speisefettsäuren werden durch Veresterung von Polyglycerinen mit Speisefetten und -ölen oder mit Speisefettsäuren hergestellt. Der Polyglycerinanteil besteht vorwiegend aus Di-, Tri- und Tetraglycerin; der Gehalt an Polyglycerinen mit Kettenlänge von Heptaglycerin oder höher beträgt höchstens 10 %.

Das Polyglycerin wird aus Glycerin hergestellt, das den Spezifikationen für E 422 entspricht.

Einecs

 

Chemische Bezeichnung

 

Chemische Formel

 

Molmasse

 

Gehalt

insgesamt mindestens 90 % Fettsäureester

Beschreibung

hellgelbe bis bernsteinfarbene, ölige bis sehr zähe Flüssigkeiten; hell- bis mittelbraune, plastische oder weiche Feststoffe; hellbraune bis braune harte Wachse

Merkmale

 

Glycerin-Test

besteht Test

Polyglycerin-Test

besteht Test

Fettsäure-Test

besteht Test

Löslichkeit

Die Eigenschaften der Ester reichen von sehr hydrophil bis sehr lipophil; als Gruppe sind sie jedoch im Allgemeinen dispergierbar in Wasser und löslich in organischen Lösungsmitteln und Ölen

Reinheit

 

Sulfatasche

höchstens 0,5 % (800 ± 25 °C)

Andere Säuren als Fettsäuren

weniger als 1 %

Freie Fettsäuren

höchstens 6 %, berechnet als Ölsäure

Gesamtglycerine

mindestens 18 % und höchstens 60 %

Freie Glycerine

höchstens 7 %

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,3 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg

Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD

höchstens 2,5 mg/kg

Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol

Höchstens 10 mg/kg. Dies gilt vom 20. Juli 2023 bis zum 20. Januar 2024.

Höchstens 5 mg/kg. Dies gilt ab dem 20. Januar 2024.

Erucasäure

höchstens 2 %

Die Reinheitskriterien gelten für den von Natrium-, Kalium- und Calciumsalzen von Fettsäuren freien Zusatzstoff, diese Stoffe dürfen aber bis zu einem Höchstgehalt von 6 % (berechnet als Natriumoleat) enthalten sein.

3.

Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 476 (Polyglycerin-Polyricinoleat) erhält folgende Fassung:

E 476 POLYGLYCERIN-POLYRICINOLEAT

Synonyme

Glycerinester von kondensierten Ricinusölfettsäuren; Polyglycerinester von polykondensierten Ricinusölfettsäuren; Polyglycerinester von umgeesterter Ricinolsäure; PGPR

Definition

Polyglycerin-Polyricinoleat wird durch Veresterung von Polyglycerin mit kondensierten Ricinusölfettsäuren gewonnen. Zur Herstellung von Polyglycerin-Polyricinoleat verwendetes Ricinusöl ist frei von Ricin.

Das Polyglycerin wird aus Glycerin hergestellt, das den Spezifikationen für E 422 entspricht.

Einecs

 

Chemische Bezeichnung

 

Chemische Formel

 

Molmasse

 

Gehalt

 

Beschreibung

klare, sehr zähe Flüssigkeit

Merkmale

 

Löslichkeit

nicht löslich in Wasser und Ethanol; löslich in Ether, Kohlenwasserstoffen und halogenierten Kohlenwasserstoffen

Glycerin-Test

besteht Test

Polyglycerin-Test

besteht Test

Ricinolsäure-Test

besteht Test

Brechzahl

[n]D 65: 1,4630-1,4665

Reinheit

 

Polyglycerin

Der Polyglycerinanteil ist zusammengesetzt aus mindestens 75 % Di-, Tri- und Tetraglycerinen und höchstens 10 % Polyglycerinen gleich oder länger als Heptaglycerin.

Hydroxylzahl

mindestens 80 und höchstens 100

Säurezahl

höchstens 6

Arsen

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg

Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD)

höchstens 2,5 mg/kg

Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol)

höchstens 1 mg/kg“


30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/76


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1330 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2023

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 (2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) ein. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Bei den Maßnahmen handelte es sich um feste Zollsätze in Höhe von 104,46 EUR pro Tonne Nettogewicht sowohl für die einzige mitarbeitende ausführende Unternehmensgruppe als auch für alle übrigen Unternehmen.

(2)

Die Urteile in den Rechtssachen T-383/17 (3) und C-260/20 P (4) führten zur Nichtigerklärung der Maßnahmen, soweit diese die einzige mitarbeitende ausführende Unternehmensgruppe betrafen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/593 (5) wurden die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea in der geänderten Höhe von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht sowohl für die einzige mitarbeitende ausführende Unternehmensgruppe als auch für alle übrigen Unternehmen von der Europäischen Kommission wiedereingeführt.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (6) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(4)

Der Überprüfungsantrag wurde am 1. Februar 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung von der European Thermal Paper Association (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen des bestimmtes Thermopapier herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(5)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 3. Mai 2022 nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung in Bezug auf Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(6)

Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Außerdem unterrichtete die Kommission insbesondere den Antragsteller, den bekannten Hersteller in der Republik Korea sowie die Behörden der Republik Korea, ihr bekannte Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit an der Untersuchung auf.

(8)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stellungnahmen zur Überprüfungseinleitung

(9)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens von Hansol Paper Co. Ltd. (im Folgenden „Hansol Paper“). Diese Partei machte geltend, dass aus den Daten im Antrag nicht hervorgehe, dass der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt werde.

(10)

Die Kommission erinnerte daran, dass Hansol Paper den Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 und anderen einschlägigen Absätzen des Artikels 11 der Grundverordnung geprüft hatte und zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung gegeben waren, d. h., dass durch die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Beweise hinreichend belegt war, dass das schädigende Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

(11)

Insoweit wird auch daran erinnert, dass es in der Antragsphase noch nicht erforderlich ist, der Kommission Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung vorzulegen, die der Quantität und der Qualität nach für die Ausweitung der Maßnahmen erforderlich wären. Eine Antidumpinguntersuchung ist ein Prozess, in dem Sicherheit darüber, ob Tatsachen vorliegen, die es erforderlich machen, eine Maßnahme zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten oder ein Verfahren zu beenden, erst nach und nach mit dem Fortschreiten der Untersuchung erreicht wird. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Antrag gewisse Fehler oder Ungenauigkeiten aufweist. Deren Vorliegen hat jedoch nicht notwendigerweise Auswirkungen auf das Gesamtergebnis, dass der Antrag genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von schädigendem Dumping enthält und dass eine Untersuchung in der Sache geboten ist.

(12)

Auch durch die rechtliche Anforderung an die Beweise für einen Antrag (hinreichende Beweise) wird deutlich, dass sich die Angaben im Antrag quantitativ und qualitativ von denen bei Ende der Untersuchung unterscheiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen der Antragsphase und dem Abschluss der Untersuchung Veränderungen auftreten. Derartige Veränderungen haben jedoch nicht notwendigerweise Auswirkungen auf das Gesamtergebnis, dass eine Untersuchung in der Sache geboten ist, weil genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings vorliegen.

(13)

Das Vorbringen, dass die Daten im Antrag keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union belegten, stützte Hansol Paper darauf, dass die im Antrag angegebenen Wirtschaftsindikatoren zeigten, dass die Einfuhren aus Korea keinen schädigenden Umfang erreichten, der Marktanteil Koreas vernachlässigbar sei und der Wirtschaftszweig der Union in Bezug auf Verkaufsmenge, Marktanteil, Investitionen und operative Effizienz gut abschneide. Im Antrag werde, so Hansol Paper, anerkannt, dass die Verkaufspreise der Unionshersteller im Bezugszeitraum zurückgegangen seien; dies sei jedoch auf andere marktweite Faktoren zurückzuführen, die mit den Einfuhren aus Korea nichts zu tun hätten.

(14)

Die Kommission stellte klar, dass der Antragsteller im Antrag die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens einer Schädigung durch das betroffene Land geltend macht. Die Kommission berücksichtigte auch, dass vom Antragsteller im Antrag genügend Beweise dafür vorgebracht wurden, die zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union nach einer anfänglichen Erholung geschädigt wurde, als die Einfuhren aus dem betroffenen Land zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 30. September 2021 zunahmen. Insoweit erinnerte sie daran, dass für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung unter anderem die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung genannten Faktoren zu prüfen sind. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten (nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Dies gilt entsprechend für die Wahrscheinlichkeitsanalyse im Rahmen einer Auslaufüberprüfung. Gleichermaßen ist es für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung (und folglich der Wahrscheinlichkeit ihres Anhaltens oder erneuten Auftretens) nicht erforderlich, dass alle Faktoren eine Verschlechterung aufweisen. Auch ist daraus, dass es andere Faktoren gibt, die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben können, nicht notwendigerweise zu schließen, dass die gedumpten Einfuhren keine bedeutenden Auswirkungen haben (wobei auch dies entsprechend für die Wahrscheinlichkeitsanalyse gilt). Dies gilt umso mehr im Falle einer Auslaufüberprüfung, bei der es vor allem darum geht, was geschähe, wenn die Maßnahmen aufgehoben würden. Zudem können im Fall von Auslaufüberprüfungen Antidumpingmaßnahmen eine gewisse positive Wirkung haben, selbst wenn die Schädigung insgesamt anhält. Jedenfalls hat die Kommission ferner angemerkt, dass der Antrag genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung enthielt. Insbesondere wurde aufgezeigt, dass der koreanische Markt durch erhebliche Überkapazitäten in der Produktion gekennzeichnet ist. Der koreanische Inlandsmarkt ist nicht in der Lage, diese überschüssige Produktion zu absorbieren. Deshalb ist der Unionsmarkt, der weltweit größte Markt für Thermopapier, wegen seiner Größe für koreanische Ausführer attraktiv. Hinzu kommt, dass der Zugang zu anderen Ausfuhrmärkten aus verschiedenen Gründen schwierig ist (8). Auf dieser Grundlage war die Kommission berechtigt, die Untersuchung einzuleiten.

(15)

Zu den Behauptungen von Hansol Paper hinsichtlich der positiven Entwicklung einiger der im Antrag genannten Schadensindikatoren — z. B. Marktanteil und Verkaufsmenge — stellte die Kommission fest, dass sich Antidumpingmaßnahmen häufig positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken; dieser Faktor wurde natürlich in der Analyse der Kommission berücksichtigt.

(16)

Was die Ausführungen zum Unionsinteresse angeht, besteht keine rechtliche Verpflichtung der Kommission, das Unionsinteresse in der Einleitungsphase zu prüfen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(17)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.

1.7.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(18)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete eine endgültige Stichprobe aus drei Unionsherstellern. Die Kriterien, auf die für die Stichprobenbildung abgestellt wurde, waren die größte repräsentative Verkaufs- und Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der EU im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 86 % der geschätzten gesamten Produktions- und Verkaufsmenge in der Union. Die Kommission gab den interessierten Parteien gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorläufigen Stichprobe. Die einzige Stellungnahme, die einging, war die des Unionsverbands, der die vorläufige Stichprobe befürwortete. Die Stichprobe wurde am 12. Mai 2022 bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.7.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(19)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Keiner der unabhängigen Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.8.   Beantwortung des Fragebogens

(20)

Die Kommission gab den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und dem wichtigsten bekannten ausführenden Hersteller in Korea Gelegenheit, die einschlägigen Fragebogen auszufüllen, die am Tag der Einleitung online (9) zur Verfügung gestellt wurden.

(21)

Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein, nämlich von Hansol Paper, welcher der wichtigste bekannte ausführende Hersteller ist, und den mit ihm verbundenen Einführern Hansol Europe B.V. und Hansol America Inc. Außerdem gab es eine Fragebogenantwort des Antragstellers, der Makrodaten beigefügt waren.

1.9.   Überprüfung

(22)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Koehler Paper SE, Oberkirch, Deutschland

Mitsubishi HiTec Paper Europe GmbH, Bielefeld, Deutschland

Jujo Thermal Oy, Kauttua, Finnland

Ausführender Hersteller in der Republik Korea

Hansol Paper Co. Ltd, Seoul und Seocheon-gun, Chungcheongnam-do, Republik Korea („Hansol Paper“)

Verbundene Einführer

Hansol Europe B.V., Hoofddorp, Niederlande („Hansol Europe“)

Hansol America Inc., Fort Lee, Vereinigte Staaten von Amerika („Hansol America“)

1.10.   Weiteres Verfahren

(23)

Am 27. April 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die geltenden Antidumpingzölle aufrechtzuerhalten. Am 10. Mai 2023 sandte die Kommission lediglich Hansol Paper eine aktualisierte Preisunterbietungsberechnung zu. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Es gingen Stellungnahmen von den Antragstellern und von Hansol Paper ein.

(24)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.

1.11.   Vorlage von Daten

(25)

Wegen der geringen Zahl der Parteien, die Daten einreichten, mussten einige der nachstehenden Zahlen in Spannen angegeben werden, um die Vertraulichkeit zu wahren. Auch die Daten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers werden in Spannen angegeben, da es sich um das einzige Unternehmen handelt, das an der Untersuchung mitarbeitete.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(26)

Die überprüfte Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger; in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten; und mit oder ohne Deckschicht (im Folgenden „überprüfte Ware“), das derzeit unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520) eingereiht wird.

(27)

Leichtgewichtiges Thermopapier ist ein Spezialpapier. Es hat eine thermoaktive Beschichtung, die bei Anwendung von Wärme durch Drucker mit Thermodruckköpfen reagiert und eine Abbildung erzeugt. Leichtgewichtiges Thermopapier wird für Verkaufsstellenanwendungen benutzt, z. B. für die vom Einzelhandel ausgestellten Quittungen, aber auch für selbstklebende Etiketten für im elektronischen Handel verwendete Verpackungen, Tickets und Kennzeichen.

(28)

Leichtgewichtiges Thermopapier kann mit verschiedenen Arten chemischer Entwickler hergestellt werden. Diese Untersuchung betrifft alle Arten.

2.2.   Betroffene Ware

(29)

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Republik Korea.

2.3.   Gleichartige Ware

(30)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union;

die in der Republik Korea hergestellte und auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware; und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(31)

Diese Waren werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

2.4.   Vorbringen zur Warendefinition

(32)

Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 bat der ausführende Hersteller um Klarstellung, ob vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte neue Warentypen in den Gegenstand der Auslaufüberprüfung einbezogen oder daraus ausgeschlossen würden. Für diese neuen Warentypen wird keinerlei chemischer Entwickler verwendet und die Abbildung wird nicht durch ein chemisches, sondern durch ein physikalisches Verfahren erzeugt. Mit Aktenvermerk vom 19. September 2022 wurde klargestellt, dass nur leichtgewichtiges Thermopapier mit einem chemischen Entwickler Gegenstand der Untersuchung ist.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(33)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde weiterhin leichtgewichtiges Thermopapier aus der Republik Korea eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015). Aus der nachstehenden Tabelle 2 ist ersichtlich, dass die Einfuhren von leichtgewichtigem Thermopapier aus der Republik Korea im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Anteil von 2,7 % am Unionsmarkt hatten, während der Marktanteil in der Ausgangsuntersuchung 13,6 % betrug.

(34)

Hansol Paper arbeitete an der Untersuchung mit. (Fast) alle Einfuhren der überprüften Ware aus der Republik Korea entfielen auf Hansol Paper. Es meldete sich kein anderer ausführender Hersteller. Die Feststellungen zum Anhalten des Dumpings beruhen auf den überprüften Daten von Hansol Paper.

3.2.   Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.   Normalwert

(35)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführendem Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die vom ausführenden Hersteller getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(36)

Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(37)

Dann prüfte die Kommission, ob die vom ausführenden Hersteller getätigten Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen, die mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar waren, repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass es für einige der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführten Warentypen keine Inlandsverkäufe gab, weshalb diese nicht repräsentativ waren.

(38)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.

(39)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfallen und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(40)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnittspreis aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.

(41)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(42)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass je nach Warentyp zwischen 32 % und 100 % der Gesamtmenge der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis jedes Warentyps höher war als die Herstellkosten. Je nach Warentyp wurde für die Berechnung des Normalwerts demnach der gewogene Durchschnittspreis aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder der gewogene Durchschnitt allein der gewinnbringenden Verkäufe zugrunde gelegt.

(43)

Soweit Warentypen nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft werden oder es keinen Inlandsverkaufspreis eines anderen ausführenden Herstellers für den Warentyp gibt, ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung.

(44)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der mitarbeitende ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielt hat.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(45)

Hansol Papers Ausfuhr der überprüften Ware in die Union erfolgte entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder durch ihr verbundenes Unternehmen Hansol Europe.

(46)

Im Fall direkter Verkäufe des ausführenden Herstellers an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die überprüfte Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(47)

Bei Verkäufen des ausführenden Herstellers in die Union über das als Einführer fungierende Unternehmen Hansol Europe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten (einschließlich VVG-Kosten) und für alle entstandenen Gewinne vorgenommen.

(48)

In Bezug auf die verwendete Gewinnspanne legte die Kommission im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte (10) nicht die Gewinnspannen der verbundenen Unternehmen zugrunde, da sie als unzuverlässig angesehen werden. In Ermangelung anderer Informationen wurde auf die Gewinnspanne von 4,5 % zurückgegriffen, die auch in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegt worden war (11).

3.2.3.   Vergleich

(49)

Die Kommission verglich für jeden Warentyp den Normalwert und den Ausfuhrpreis des ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(50)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises vor, um Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, zu berücksichtigen. Soweit sie angegeben und für gerechtfertigt befunden worden waren, wurden Transportkosten, Bereitstellungs- und Verladekosten, Bankgebühren, EU-Zölle, Jahresendrabatte, Provisionen und eine Zollrückerstattung berücksichtigt und vom Inlands- und/oder Ausfuhrverkaufspreis abgezogen. Die geforderten Berichtigungen im Hinblick auf Verpackungskosten und Kreditkosten wurden von der Kommission für nicht gerechtfertigt befunden.

(51)

Die Verpackung für die Ausfuhr und für die Inlandsverkäufe war im Wesentlichen die gleiche, sodass es keinen Grund gab, die geforderte Berichtigung vorzunehmen.

(52)

Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung sieht vor, dass eine Berichtigung gerechtfertigt sein kann, sofern Kredit ein Faktor ist, der bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wird. Eine Berichtigung im Hinblick auf die Kreditkosten wurde von der Kommission abgelehnt; die Begründung dafür wurde, weil sie sensiblen Charakters ist, nur dem ausführenden Hersteller mitgeteilt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Kosten des gewährten Kredits kein Faktor waren, der von der Partei bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt worden war.

3.2.4.   Dumpingspanne

(53)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.

(54)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug für Hansol Paper 29 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

(55)

In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung hieß es, das Dumping betreffe größtenteils Etiketten-Thermopapier; auch sei der Produktmix, was Hansol Papers Ausfuhren in die Union angehe, in der Überprüfungsuntersuchung ein anderer als in der Ausgangsuntersuchung. Die Kommission erinnert daran, dass, wie in den vorstehenden Abschnitten beschrieben, der Normalwert und der Ausfuhrpreis nach Warentyp verglichen wurden, wobei es galt, letztendlich eine einzige Dumpingspanne für die Verkäufe sämtlicher unter die geltenden Maßnahmen fallenden Waren festzustellen. Der Unterschied zwischen dem Produktmix in der Ausgangsuntersuchung und dem in der Überprüfung wurde also bei der Feststellung der Dumpingspanne berücksichtigt.

3.3.   Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen

(56)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden folgende Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der Republik Korea und die Attraktivität des Unionsmarktes im Vergleich zu anderen Märkten;

3.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der Republik Korea

(57)

Der Marktforschung zufolge ist Hansol Paper der bei Weitem größte Hersteller der überprüften Ware in der Republik Korea. Die Angaben zur Produktionskapazität des Unternehmens differieren je nach Quelle. Im Bericht 2019 Hansol Paper Sustainability Report waren für die Division, die leichtgewichtiges Thermopapier umfasst, 355 000 Tonnen pro Jahr angegeben (12). Im Zuge der Untersuchung räumte Hansol Paper ein, dass dies die angestrebte Kapazität für die thermische Beschichtung ist; das Unternehmen legte jedoch Zahlen vor, nach denen sich die Produktionskapazität auf zwischen 250 000 und 300 000 Tonnen pro Jahr belaufen soll. Beim Kontrollbesuch vor Ort behauptete das Unternehmen, die im Bericht 2019 genannte Zahl sei unzutreffend. Nach Ansicht des Unternehmens sind die Zahlen in der Studie Thermal Paper 2019-2024 World Market Study von Laves Chemie Consulting eher zutreffend. In der Studie wurde die Thermopapier-Produktionskapazität von Hansol Paper auf 260 000 Tonnen pro Jahr geschätzt (13).

(58)

Laut der oben genannten Studie von Laves Chemie Consulting gab es bis vor Kurzem drei weitere Thermopapierhersteller in der Republik Korea mit einer Gesamtproduktionskapazität von 45 000 Tonnen (14). Es bleibt jedoch unklar, inwieweit, falls die Marktbedingungen Anlass dazu geben sollten, diese Kapazität für leichtgewichtiges Thermopapier eingesetzt werden könnte. Nach Angaben der Unionshersteller ist der einzige zusätzliche koreanische Hersteller, der noch Thermopapier herstellt, Donghwa Ind co. Ltd; dessen Produktionskapazität betrage 15 000 Tonnen pro Jahr (15).

(59)

Vor diesem Hintergrund war es der Kommission zwar nicht möglich, die Gesamtkapazitätsreserven in Korea zu quantifizieren, sie konnte jedoch feststellen, dass die Produktionskapazität erheblich ist: Sie übersteigt den Inlandsverbrauch in Korea um etwa das Zehnfache und beläuft sich auf fast das Doppelte des Unionsverbrauchs. Zudem hat Hansol Paper wiederholt die Absicht bekundet, ihr Thermopapiergeschäft auszuweiten, wie aus ihrem Finanzbericht für das erste Halbjahr 2021 (16) und den nachfolgenden Finanzberichten (auch 2022 (17)) hervorgeht. Mit einer solchen Ausweitung würde die koreanische Produktionskapazität für Thermopapier im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, die den Verbrauch von leichtgewichtigem Thermopapier in der Union ohnehin schon erheblich überstieg (vgl. Tabelle 1), weiter ausgebaut.

(60)

In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung hieß es, die von der Kommission getroffenen Feststellungen zur Kapazität in Korea seien nicht begründet und unzutreffend, da nämlich: i) Hansol Paper der einzige Hersteller der überprüften Ware in Korea sei, ii) die Kommission die Expansionsankündigungen von Hansol Paper falsch ausgelegt habe und iii) die Feststellung der Kommission, dass Hansol Paper über erhebliche flexible Produktionskapazität verfüge, überzogen sei.

(61)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Zu der Behauptung, dass Hansol Paper der einzige Hersteller der überprüften Ware in Korea sei, merkt die Kommission an, dass andere Informationen im Dossier dem entgegenstehen, unter anderem Hansol Papers eigenes Vorbringen in der Untersuchung im Rahmen der Auslaufüberprüfung. (18) Zwar hat die Kommission in dieser Überprüfungsuntersuchung stets die Auffassung vertreten, dass in dieser Überprüfungsuntersuchung Hansol Paper der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller ist, die Kommission ist jedoch nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass Hansol Paper der einzige Hersteller von leichtgewichtigen Thermopapier in der Republik Korea wäre. Wie vorstehend in Erwägungsgrund 58 ausgeführt wird, ist ganz im Gegenteil nach den Belegen im Dossier zu vermuten, dass es in der Republik Korea mindestens einen weiteren Hersteller von leichtgewichtigem Thermopapier gibt, nämlich Donghwa Ind co. Ltd, von dem die überprüfte Ware möglicherweise hergestellt wird. Die Kommission fiel auf, dass es auf der Website von Donghwa Ind (19) allgemeine Bezugnahmen auf die Herstellung von Thermopapier und Abbildungen von Waren wie Kassenbons gab, die typischerweise aus leichtgewichtigem Thermopapier hergestellt werden. Die Kommission merkte außerdem an, dass Hansol Paper es trotz entgegenstehender Beweise versäumt hat, die eigene Behauptung, dass Hansol Paper der einzige Hersteller von leichtgewichtigem Thermopapier in der Republik Korea sei, zu untermauern und Beweis dafür vorzubringen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(62)

Nach Ansicht der Kommission belaufen sich die Kapazitätsreserven in Korea, entgegen dem Vorbringen von Hansol, nicht auf null. So waren zum Beispiel die von Hansol Paper gemachten Kapazitätsangaben so niedrig, dass sich die Kapazitätsauslastung, auf Grundlage der Kapazitätsangaben von Hansol, in einigen Jahren des Bezugszeitraums auf mehr als 100 % belaufen hätte.

(63)

Die Vorwürfe in Bezug auf eine Falschauslegung von Hansol Papers Expansionsankündigung und die Frage der flexiblen Produktionskapazität wurden von der Kommission zurückgewiesen. Hansol Paper hatte in Finanzberichten selbst wiederholt öffentlich die Absicht bekundet, das Thermopapiergeschäft auszuweiten (20). Der Umstand, dass die Investitionspläne, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs vorlagen, keine Investitionen in den Kapazitätsausbau vorsahen, bedeutet nicht, dass Hansol Paper gehindert wäre, die Ankündigungen zu einem späteren Zeitpunkt umzusetzen. Jedenfalls hat Hansol Paper vielfältige Mittel, das Thermopapiergeschäft auszuweiten, auch durch die Umstellung von Produktionskapazitäten. Es lässt sich nicht abstreiten, dass Hansol Paper, wie von der Partei selbst in ihrem 2022 Hansol Paper Sustainability Report (21) angegeben, über flexible Produktionsanlagen verfügt. Auch wenn diese Flexibilität nicht eindeutig beziffert ist, lässt doch der Umstand, dass sie im Bericht erwähnt wird, vermuten, dass es sich um eine Flexibilität handelt, die nicht lediglich geringfügig und deshalb die öffentliche Bekanntgabe wert ist. Der Produktmix in Hansol Papers Produktionsplan für 2023 hindert die Partei nicht daran, erforderlichenfalls einen nicht vernachlässigbaren Teil der Kapazitäten auf die überprüfte Ware umzustellen.

3.3.2.   Attraktivität des Unionsmarkts im Vergleich zu anderen Märkten

(64)

Der Inlandsmarkt der Republik Korea ist klein; der Jahresverbrauch liegt zwischen 20 000 und 37 200 Tonnen (22). Allein die Jahresproduktion von Hansol Paper übersteigt den Verbrauch der überprüften Ware im Inlandsmarkt um das Vier- bis Neunfache. Die Untersuchung ergab, dass der Inlandsverbrauch, was die Menge angeht, rückläufig ist: Im Bezugszeitraum verzeichnete Hansol Paper, der dominierende Hersteller in Korea, bei den Inlandsverkäufen von leichtgewichtigem Thermopapier einen Rückgang von 29 % (23). Folglich ist der koreanische Wirtschaftszweig für leichtgewichtiges Thermopapier ausfuhrorientiert. Was die Rentabilität der Inlandsverkäufe von Hansol Paper angeht, wird auf den obigen Abschnitt 3.2.1 verwiesen.

(65)

Auf Grundlage der überprüften Daten von Hansol Paper stellte die Kommission fest, dass die Menge der koreanischen Ausfuhren in andere Bestimmungsländer als die Union im überprüften Zeitraum anstieg (24). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die koreanischen Ausfuhren, insbesondere in die USA, von erheblichem Umfang waren (25). Allerdings gab es im überprüften Zeitraum einen Rückgang der Verkaufspreise der koreanischen Ausfuhren in andere Bestimmungsländer als die Union. Im US-Markt ist dies deutlich erkennbar (26). Überdies verhängten die US-Behörden am 27. September 2021 Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Thermopapier mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea (27). Deshalb ist der US-Markt, was die Preise angeht, für koreanische Ausfuhren weniger attraktiv geworden.

(66)

Der Unionsmarkt, auf den etwa 25 % des weltweiten Verbrauchs entfallen und der in absoluten Zahlen ein hohes Wachstumspotenzial bietet, ist der weltgrößte Markt für leichtgewichtiges Thermopapier (28). Die Untersuchung ergab, dass der Unionsmarkt im Vergleich zu anderen Märkten hinsichtlich der Preise attraktiv ist. Nachdem 2017 Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, gingen die Einfuhren aus der Republik Korea erheblich zurück, und sie beliefen sich 2020 auf nur 1 000 bis 2 500 Tonnen. Seither sind die koreanischen Verkäufe in die Union trotz Antidumpingzolls allerdings wieder gestiegen (29), sodass sie sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 4 500 bis 6 000 Tonnen beliefen, was einem Marktanteil von 2,7 % entspricht.

(67)

In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wurde die Kommission aufgefordert, eine Dumpingspanne für die Verkäufe von Hansol Paper in Drittländer zu berechnen, da eine solche Berechnung bei den von der Kommission durchgeführten Auslaufüberprüfungen üblich sei; die Kommission habe auch nicht bewertet, ob Hansol Papers Ausfuhrpreise für Nicht-Unionsmärkte auf Dumping hindeuteten. Die Kommission stellte klar, dass der Zweck einer Auslaufüberprüfung darin liegt, festzustellen, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Angesichts der Feststellung, dass es, was die Verkäufe in die Union angeht, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliches Dumping gab, und dem daraus gezogenen Schluss hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit anhaltenden Dumpings, war die Kommission in der vorliegenden Untersuchung nicht gehalten, weitere Feststellungen zum Dumping zu treffen. Hansol Papers Ausfuhrpreise für Nicht-Unionsmärkte wurden bereits oben in Erwägungsgrund 65 analysiert. In den nachstehenden Erwägungsgründen werden sie einer eingehenderen Analyse unterzogen.

(68)

In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wurde ausgeführt, die Kommission hätte feststellen müssen, dass der Unionsmarkt für leichtgewichtiges Thermopapier nicht mehr attraktiv sei, was sich aus den bereits von Hansol Paper vorgelegten Informationen ergebe (die, so der Vorwurf, die Kommission nicht hinreichend gewürdigt habe) sowie insbesondere aus dem Vorbringen, dass sich Hansol Paper nicht mehr auf den Unionsmarkt konzentriere, aus der Bedeutung des US-Markts für Hansol Paper und aus dem Umfang der US-amerikanischen Antidumpingmaßnahmen gegen Thermopapier; auch enthalte die Verordnung der Kommission keine Beschreibung der Aktivitäten von Hansol Paper in anderen Drittmärkten.

(69)

Die Auffassung, dass der Unionsmarkt für koreanische Ausfuhren unattraktiv sei, wurde von der Kommission nicht geteilt. Die beiden Tatsachen, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der Unionsmarkt, was die Menge angeht, nicht Hansol Papers Hauptmarkt war und dass Hansol Paper erhebliche Verkäufe in die USA tätigte, gefährden die Attraktivität des Unionsmarkts nicht. Die Kommission blieb auch dabei, dass allein das Vorhandensein von Antidumpingmaßnahmen in den USA dazu führt, dass der US-Markt weniger attraktiv ist als vor der Einführung der Maßnahmen, selbst wenn diese Maßnahmen ihrem Umfang nach keine abschreckende Wirkung haben. Was Hansol Papers Verkäufe in andere Märkte angeht, so war es der Kommission insoweit, als derartige Angaben von der Partei (d. h. der einzigen Quelle für die betreffenden Daten) als vertraulich bezeichnet worden waren, nicht möglich, die diesbezüglichen Verkaufsmengen und -preise nach Ländern aufgeschlüsselt in dieser Verordnung anzugeben. Dennoch wurde Hansol Papers Verkaufs- und Preisstrategie für andere Märkte, so wie diese von der Partei mittels der Überprüfungsberichte mitgeteilt wurde, von der Kommission zur Kenntnis genommen. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass sich die Herstellung von Thermopapier weltweit auf eine Handvoll Länder konzentriert; dies ist der Studie Thermal Paper 2019-2024 World Market Study von Laves Chemie zu entnehmen. Die Hersteller der überprüften Ware sind also nur in sehr wenigen Teilen der Welt dem Wettbewerb örtlicher Hersteller ausgesetzt. Süd- und Mittelamerika, Afrika, Australasien und die meisten asiatischen Länder waren deshalb Nettoeinführer von Thermopapier (30), das vorwiegend aus Korea kommt. Auch wenn Märkte ohne (bedeutende) inländische Produktion auf den ersten Blick grundsätzlich attraktiver erscheinen dürften, stellte die Kommission doch fest, dass die Verkaufspreise, die Hansol Paper für die überprüfte Ware in Nicht-EU-Ausfuhrmärkten (einschließlich USA) erzielte, im Bezugszeitraum einen ähnlichen Rückgang verzeichneten wie die Verkaufspreise in der Union. Der Vergleich von Hansol Papers Verkaufspreisen für alle Nicht-EU-Ausfuhrmärkte und Hansol Papers Verkaufspreisen für die Union ergab, dass die Unionspreise im Bezugszeitraum insgesamt durchgehend höher waren als Hansol Papers Verkaufspreise in der übrigen Welt. Der Kommission bestätigte folglich, dass der Unionsmarkt, der weltgrößte Markt für leichtgewichtiges Thermopapier und ein Markt mit in absoluten Zahlen hohem Wachstumspotenzial, sowohl hinsichtlich der Menge als auch des Preises — ungeachtet der seit der Ausgangsuntersuchung eingetretenen Veränderungen des Vertriebsnetzes von Hansol Paper — ein attraktiver Markt für koreanische Ausfuhren war.

3.3.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(70)

Angesichts ihrer Feststellungen zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (vgl. Erwägungsgrund 54), des Bestehens nicht vernachlässigbarer flexibler Produktionskapazität in der Republik Korea, des wieder zunehmenden koreanischen Interesses an dem im Hinblick auf seine Größe und Preise attraktiven Unionsmarkt und der kürzlich eingeführten Antidumpingmaßnahmen im derzeitigen Hauptausfuhrmarkt für koreanische Ausführer (31) ist damit zu rechnen, dass die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware weiter zunehmen, falls die Maßnahmen aufgehoben werden. Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der betroffenen Ware zum Anhalten des Dumpings in die Union führen würde.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(71)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von fünf Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(72)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 360 727 Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union, insbesondere der vom Antragsteller übermittelten Fragebogenantworten, die mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 86 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.2.   Unionsverbrauch

(73)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) der Daten des Antragstellers über die Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union, die zum Teil mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden (32); und b) den in Eurostat berichteten Einfuhren der überprüften Ware aus allen Drittländern sowie der Analyse der Ausfuhrdaten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers.

(74)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

179 500 -184 000

170 000 -174 500

165 500 -170 000

177 000 -181 500

Index

100

94

92

98

Quelle: Eurostat, Fragebogenantworten und Antrag.

(75)

Der Unionsverbrauch ging von 2018 bis 2020 um 8 % zurück. Der Unionsverbrauch war 2020 wegen der weltweiten COVID-19-Pandemie beeinträchtigt, konnte sich jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder erholen; insgesamt war im Bezugszeitraum ein Gesamtrückgang von 2 % festzustellen.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(76)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten und der Eurostat-Statistiken. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs ermittelt.

(77)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2018

2019

2020

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem Land (in Tonnen)

2 500 -4 000

1 500 -3 000

1 000 -2 500

4 500 -6 000

Index

100

64

48

165

Marktanteil

1,6  %

1,1  %

0,9  %

2,7  %

Index

100

68

53

167

Quelle: Dumping-Fragebogen und Eurostat.

(78)

Die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land war im Zeitraum von 2018 bis 2020 rückläufig. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nahm die Menge jedoch erheblich zu; gegenüber der Zahl für 2018 gab es einen Anstieg um 65 %. Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil von 1,6 % im Jahr 2018 auf 2,7 % im UZÜ.

(79)

Für die Ermittlung der Einfuhrmengen und -werte im Bezugszeitraum analysierte die Kommission die von Hansol Paper, dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land gemeldeten Ausfuhrdaten unter Berücksichtigung der von Eurostat erfassten Einfuhrstatistiken. Die Kommission stellte Diskrepanzen zwischen den von Hansol Paper gemeldeten Ausfuhren nach Dänemark, Estland, Finnland und Litauen und den von den betreffenden Mitgliedstaaten in Eurostat berichteten Einfuhren fest. Auf Grundlage der von dem Unternehmen vorgelegten Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Hansol Paper nach Dänemark, Estland und Finnland sowie zum Teil auch nach Litauen ausgeführte überprüfte Ware nicht in das Zollgebiet der Union gelangte. Diese Verkäufe blieben wahrscheinlich im Transit und/oder waren für Länder außerhalb der Union bestimmt. Hinsichtlich der Einfuhren in die vier vorgenannten Mitgliedstaaten stützte sich die Kommission deshalb auf die in Eurostat erfassten Statistiken.

4.3.2.   Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(80)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren anhand der vom ausführenden Hersteller übermittelten Fragebogenantworten und der Eurostat-Statistiken.

(81)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

UZÜ

Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Republik Korea

1 800 -2 000

1 550 -1 750

1 450 -1 650

1 450 -1 650

Index

100

91

82

81

Quelle: Dumping-Fragebogen und Eurostat.

(82)

Insgesamt ging der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum um 19 % zurück.

(83)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der vom mitarbeitenden Herstellern stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) mit angemessenen Berichtigungen um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(84)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Ausgedrückt wurde das Vergleichsergebnis als Prozentsatz des theoretischen Umsatzes (vom ausführenden Hersteller ausgeführte Mengen mit Bewertung zum Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union) je Modell jedes ausführenden Herstellers, für das eine identische Warenkontrollnummer (PCN) für den Wirtschaftszweig der Union gefunden wurde.

(85)

Demnach betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt 13,7 %. Bei rund 83 % der Einfuhrmengen wurde eine Preisunterbietung festgestellt.

(86)

In Hansol Papers Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wurde ausgeführt, die Unterbietung betreffe größtenteils ein Etiketten-Thermopapier, das keinen Zusammenhang mit den Waren aufweise, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung gewesen seien. Die Kommission berechnete die Preisunterbietungsspanne genauso wie in der Ausgangsuntersuchung auf Grundlage eines Warentypvergleichs. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der Republik Korea

(87)

Die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier aus anderen Drittländern als der Republik Korea stammten hauptsächlich aus China und den USA.

(88)

Die Menge der aus anderen Drittländern erfolgten Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

UZÜ

VR China

Menge (in Tonnen)

6 000 -7 500

4 500 -6 000

3 500 -5 000

3 500 -5 000

 

Index

100

80

62

48

 

Marktanteil

3,5  %

3,0  %

2,4  %

1,7  %

 

Index

100

85

67

49

 

Durchschnittspreis in EUR/Tonne

1 500 -1 650

1 600 -1 750

1 500 -1 650

1 500 -1 650

 

Index

100

104

96

96

Vereinigte Staaten

Menge (in Tonnen)

2 850 -3 000

2 350 -2 500

2 850 -3 000

3 000 -3 150

 

Index

100

84

100

105

 

Marktanteil

1,6  %

1,4  %

1,7  %

1,7  %

 

Index

100

89

109

107

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 400 -2 550

2 950 -3 100

2 950 -3 100

2 800 -2 950

 

Index

100

122

120

115

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Tonnen)

10 000 -11 500

9 500 -11 000

9 000 -10 500

9 000 -10 500

 

Index

100

93

87

90

 

Marktanteil

5,8  %

5,7  %

5,5  %

5,3  %

 

Index

100

98

95

91

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 950 -2 150

2 250 -2 450

2 250 -2 450

2 450 -2 650

 

Index

100

115

118

126

Quelle: Eurostat.

(89)

Die Einfuhren aus der VR China gingen im Bezugszeitraum um mehr als 50 % zurück, während die Einfuhren aus den USA um 5 % stiegen. Im Bezugszeitraum war ein stetiger Rückgang des Marktanteils anderer Drittländer von 5,8 % im Jahr 2018 auf 5,3 % im UZÜ zu verzeichnen.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(90)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(91)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten in der Fragebogenantwort des Antragstellers, die ordnungsgemäß mit den Angaben im Antrag und den Fragebogenantworten sowie mit Eurostat-Statistiken abgeglichen wurden. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(92)

Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(93)

Die mikroökonomischen Indikatoren sind folgende: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(94)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

399 607

392 619

348 216

360 727

Index

100

98

87

90

Produktionskapazität (in Tonnen)

563 021

581 338

640 533

633 474

Index

100

103

114

113

Kapazitätsauslastung

71  %

68  %

54  %

57  %

Index

100

95

77

80

Quelle: Fragebogen „Schädigung“ und Antrag.

(95)

Im Laufe des Bezugszeitraums ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 10 % zurück. 2020 war die Produktionsmenge 13 % geringer als 2018, was auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen war.

(96)

Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum und blieb 2020 und im UZÜ relativ stabil.

(97)

Die Kapazitätsauslastungsrate ging zwischen 2018 und 2020 um 23 % zurück. Bei der Auslastungsrate gab es zwischen 2020 und dem UZÜ einen leichten Anstieg um 3 Prozentpunkte.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(98)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2018

2019

2020

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

168 151

159 905

156 357

164 118

Index

100

95

93

98

Marktanteil

92,6  %

93,2  %

93,7  %

92,0  %

Index

100

101

101

99

Quelle: Fragebogen „Schädigung“, Antrag und Eurostat.

(99)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ist im Bezugszeitraum um 2 % zurückgegangen. Auch hier kam es 2020 zu einem erheblichen Verkaufsrückgang, der mit der COVID-19-Krise zusammenhing. Im UZÜ gab es einen Verkaufsanstieg, der dem in Tabelle 1 dargestellten Verbrauchstrend ähnelt.

(100)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union, der im UZÜ 92 % betrug, blieb im Bezugszeitraum relativ stabil.

4.5.2.3.   Wachstum

(101)

Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 2 %. Gleichzeitig gab es einen ähnlichen Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs im Unionsmarkt. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging nur leicht zurück, von 92,6 % auf 92 %.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(102)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

1 080

1 057

951

870

Index

100

98

88

81

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

370

371

366

415

Index

100

100

99

112

Quelle: Fragebogen „Schädigung“ und Antrag.

(103)

Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union einen erheblichen Rückgang der Zahl der Beschäftigten um insgesamt 19 Prozentpunkte.

(104)

Von 2018 bis 2020 war die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union stabil, seit 2020 ist sie um 13 % gestiegen.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(105)

Die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller festgestellte Dumpingspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist nach wie vor beachtlich (siehe oben Erwägungsgrund 54).

(106)

Trotz des fortgesetzten Dumpings vonseiten des betroffenen Landes ergab die Analyse der Schadensindikatoren jedoch, dass sich die geltenden Maßnahmen positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt hatten.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(107)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt

1 721

1 729

1 525

1 518

Index

100

100

89

88

Herstellstückkosten

1 557

1 504

1 377

1 453

Index

100

97

88

93

Quelle: Fragebogen „Schädigung“.

(108)

Im Bezugszeitraum ging der Durchschnittsverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % zurück. Von 2018 bis zum UZÜ gingen die Herstellkosten um 7 % zurück. Zwischen 2018 und 2020 gab es zunächst einen Rückgang um 12 %, zwischen 2020 und dem UZÜ jedoch einen Anstieg um 5,5 %. Grund dafür war der Anstieg der Rohstoffkosten, insbesondere der Zellstoff- und Energiekosten.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(109)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

61 576

68 809

74 604

75 027

Index

100

112

121

122

Quelle: Fragebogen „Schädigung“.

(110)

Im Bezugszeitraum stiegen die Arbeitskosten um 22 %. Gleichzeitig ging die Zahl der Beschäftigten zurück. Dieser Anstieg der Arbeitskosten war weit höher als der inflationsbedingte Gesamtanstieg der Kosten für den Wirtschaftszweig der Union.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(111)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

17 878

18 452

15 810

16 082

Index

100

103

88

90

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

5,3  %

5,5  %

5,2  %

5,0  %

Index

100

105

100

96

Quelle: Fragebogen „Schädigung“.

(112)

Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion sind über den Bezugszeitraum hinweg stabil. Da die Herstellung der überprüften Ware normalerweise auftragsbezogen erfolgt, sind die Schlussbestände in der Regel stabil. Im Bezugszeitraum gingen die Schlussbestände jedoch um 10 % zurück; dies geht mit einem Produktionsrückgang im selben Zeitraum einher.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(113)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (% des Umsatzes)

11,3  %

14,8  %

12,2  %

6,6  %

Index

100

131

108

59

Cashflow (in EUR)

87 661 559

87 198 733

67 116 931

41 474 900

Index

100

99

77

47

Investitionen (in EUR)

34 123 041

58 784 540

61 376 912

6 839 111

Index

100

172

180

20

Kapitalrendite

104  %

50  %

25  %

24  %

Index

100

49

24

24

Quelle: Fragebogen „Schädigung“.

(114)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(115)

Die Rentabilität war im Bezugszeitraum stets positiv. Nach einem Anstieg der Herstellkosten sank die Rentabilität im UZÜ jedoch auf 6,6 %, womit sie deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Zielgewinnspanne von 11,5 % lag. Dieser Rentabilitätsrückgang, der zum Teil auf den in Erwägungsgrund 108 dokumentierten Kostenanstieg zwischen 2020 und dem UZÜ zurückzuführen ist, geht mit einem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land im selben Zeitraum einher.

(116)

Der Nettocashflow gibt an, wie gut die Unionshersteller in der Lage sind, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich über den gesamten Bezugszeitraum negativ und ging um 53 % zurück. Dies ähnelt der Situation in der Ausgangsuntersuchung.

(117)

Der Wirtschaftszweig der Union setzte seine Investitionen im von Zeitraum von 2018 bis 2020 fort. Im UZÜ gingen diese Investitionen allerdings dramatisch zurück.

(118)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Im Bezugszeitraum gab es einen Abwärtstrend der Kapitalrendite mit einem Rückgang um 76 %. Dieser Rückgang der Kapitalrendite entspricht dem Rentabilitätsrückgang.

(119)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union haben, wie aus dem erheblichen Investitionsrückgang im UZÜ zu erkennen ist, unter der geringeren Rentabilität gelitten.

4.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(120)

Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union einen weiterhin hohen und stabilen Marktanteil von 92 % und darüber. Bei den Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt gab es einen dem Verbrauchsrückgang entsprechenden leichten Rückgang.

(121)

Was die Finanzindikatoren betrifft, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union über den gesamten Bezugszeitraum eine positive Entwicklung: Die in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Zielgewinnspanne von 11,5 % wurde im Bezugszeitraum zumeist erreicht oder übertroffen. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 erzielte der Wirtschaftszweig der Union Gewinne von mehr als 11,3 %, 14,8 % und 12,2 %. Allerdings gab es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Kostenanstieg gegenüber 2020 um 5,5 %; weil die Preise stabil blieben, ging die Rentabilität auf 6,6 % zurück. Gleichzeitig stiegen die gedumpten Einfuhren: Ihr Marktanteil, der 2020 noch 0,9 % betragen hatte, lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 2,7 %.

(122)

Die untersuchten Indikatoren zeigen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, erreicht worden war. Dank der 2017 eingeführten ursprünglichen Maßnahmen konnte sich der Wirtschaftszweig der Union erholen, hohe Marktanteile in der Union halten und im gesamten Bezugszeitraum Gewinne erzielen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fiel die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union jedoch unter die Zielgewinnspanne. Grund dafür war der durch die gedumpten Einfuhren ausgelöste Preisdruck, der den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, seine Preise entsprechend dem Anstieg seiner Herstellkosten zu erhöhen.

(123)

Aus den vorstehenden Gründen war für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen. Unabhängig davon, ob diese Schädigung bereits als bedeutend im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung anzusehen wäre, entschied sich die Kommission dafür, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu prüfen.

(124)

In Hansol Papers Stellungnahme zur Unterrichtung wurde ausgeführt, dass für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen sei.

(125)

Wie in Erwägungsgrund 83 dargelegt, stellte die Kommission eine Preisunterbietungsspanne von 13,7 % fest. Des Weiteren stellte die Kommission in Erwägungsgrund 114 fest, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum dramatisch, nämlich um 80 %, zurückgingen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Zielgewinnspanne von 11,5 %. All dies lässt erkennen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geschädigt war. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(126)

Die Kommission untersuchte gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(127)

In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven im betroffenen Land, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der potenziellen Einfuhrmengen und Einfuhrpreise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Auslaufens der Maßnahmen.

(128)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 57 bis 59 erwähnt, ist der ausführende Hersteller im betroffenen Land in der Lage, die Auslastung seiner Produktionskapazität für die Herstellung von leichtgewichtigem Thermopapier zu erhöhen. Aus dem Nachhaltigkeitsbericht von Hansol Paper geht hervor, dass die Möglichkeit besteht, die Kapazitäten je nach Marktlage für die Produktion verschiedener Papierarten zu nutzen. Hinzu kommt, wie in Erwägungsgrund 59 dargelegt, dass Korea über eine erhebliche Produktionskapazität verfügt, die sich auf das Zehnfache des Inlandsverbrauchs des Landes und fast das Doppelte des Unionsverbrauchs beläuft.

(129)

Zweitens ist der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 66 beschrieben, der weltgrößte Markt für leichtgewichtiges Thermopapier; auf ihn entfallen um die 25 % des weltweiten Verbrauchs. Des Weiteren haben die US-Behörden, wie in Erwägungsgrund 65 geschildert, kürzlich Antidumpingmaßnahmen gegen die betroffene Ware eingeführt, sodass dieser wichtige Markt jetzt weniger attraktiv ist für koreanische Ausfuhren. Zudem wurden diese Exporte im Bezugszeitraum zum Teil auf dem Unionsmarkt zu höheren Preisen verkauft als auf dem US-Markt. Der Unionsmarkt ist also, sowohl was die Preise als auch was die Zugänglichkeit angeht, attraktiv, und es ist sehr wahrscheinlich, dass das Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren führen würde.

(130)

Drittens sind, wie aus den Tabellen 2 und 3 ersichtlich, die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum gestiegen, während die Einfuhrpreise fielen. Diese Einfuhrpreise sind niedriger als die des Wirtschaftszweigs der Union. Wie oben in den Erwägungsgründen 83 und 85 dargelegt, hat die von der Kommission durchgeführte Preisunterbietungsanalyse ergeben, dass die Preisunterbietungsspanne (ohne Antidumpingzölle) im UZÜ 13,7 % betrug. Darin zeigt sich, dass es für die koreanischen Ausführer, wenn man die Maßnahmen auslaufen ließe, einen Anreiz gäbe, Waren auf schädigendem Preisniveau in die Union auszuführen. Der Wirtschaftszweig der Union, der dadurch unter Preisdruck geriete, würde Verkaufsmengen verlieren und/oder sein Preisniveau senken müssen, was entsprechende Folgen für seine Rentabilität hätte.

(131)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass ein Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.

6.   UNIONSINTERESSE

(132)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(133)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(134)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(135)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus fünf Herstellern, die in drei Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien und Finnland) ansässig sind. Alle fünf Hersteller befürworteten die Auslaufüberprüfung.

(136)

Wie in Erwägungsgrund 123 ausgeführt, war für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen. Überdies wäre der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 130 festgestellt, nicht in der Lage, den mit einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich einhergehenden starken Anstieg gedumpter Einfuhren zu bewältigen. Ließe man die Maßnahmen auslaufen, so wäre die langfristige finanzielle Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs infrage gestellt.

(137)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender

(138)

Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Die unabhängigen Einführer und die Verwender boten der Kommission jedoch keine Mitarbeit an.

(139)

Somit ergab sich kein Hinweis, dass die negativen Auswirkungen auf die Verwender und/oder Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

6.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(140)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegen die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea sprechen.

7.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(141)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen für bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier aus der Republik Korea aufrechterhalten werden.

(142)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Allen Parteien wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(143)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(144)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten; und mit oder ohne Deckschicht, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520), mit Ursprung in der Republik Korea.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware wird auf einen festen Betrag von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht festgelegt.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 114 vom 3.5.2017, S. 3).

(3)  ECLI:EU:T:2020:139.

(4)  ECLI:EU:C:2022:370.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/593 der Kommission vom 16. März 2023 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea in Bezug auf Hansol Group und zur Änderung des residualen Zolls (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 54).

(6)  ABl. C 314 vom 6.8.2021, S. 9.

(7)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 180 vom 3.5.2022, S. 4).

(8)  Antrag Abschnitt 10.3, Seiten 26-28.

(9)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2596

(10)  Siehe z. B. Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. März 2015 in der Rechtssache T-466/12, RFA International, LP gegen Europäische Kommission, Rn. 68.

(11)  Vgl. im Einzelnen Erwägungsgrund 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 der Kommission vom 16. November 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 1).

(12)  Antrag, Rn. 99 bis 101 (S. 23-24).

(13)  Laves Chemie Consulting: Thermal Paper 2019-2024 World Market Study, Anhang 6 zum Antrag (t22.002094).

(14)  Laves Chemie Consulting: Thermal Paper 2019-2024 World Market Study, Anhang 6 zum Antrag, Seite 19.

(15)  Offene Fassung der Fragebogenantworten in t22.003621 (Koehler), t22.003615 (Jujo) und t22.003616 (Mitshubishi).

(16)  Ein Auszug daraus ist u. a. auf Seite 24 des Antrags zu finden.

(17)  Vgl. den Finanzbericht von Hansol Paper für die ersten drei Quartale 2022, abrufbar unter https://dart.fss.or.kr/dsaf001/main.do?rcpNo=20221111000618 (in koreanischer Sprache).

(18)  Am 10. Mai 2022 (t22.002756) bezeichnete sich Hansol Paper als „den wichtigsten ausführenden Hersteller von leichtgewichtigem Thermopapier in Korea“.

(19)  Website des Unternehmens: http://www.donghwaind.co.kr

(20)  Siehe die vorstehenden Fußnoten 16 und 17.

(21)  Der 2022 Hansol Paper Sustainability Report ist abrufbar unter https://www.hansolpaper.co.kr/m/eng/management/data. Auf Seite 10 des Berichts heißt es: „Das Werk Janghang … verfügt über eine flexible Anlage für Spezialpapier wie hochwertiges Druckpapier, Thermopapier und Etikettenpapier, die je nach den Marktbedingungen umgestellt werden kann … Das Werk Shintanjin … verfügt über eine flexible Anlage für die Herstellung von Druckpapier und Thermopapier …“.

(22)  Laves Chemie Consulting: Thermal Paper 2019-2024 World Market Study, Anhang 6 zum Antrag, Tabelle „Balance of Supply and Demand in Metric Tonnes“ [Verhältnis von Angebot und Nachfrage in metrischen Tonnen], Seite 22, wo es heißt, dass sich der Verbrauch von Thermopapier in Korea 2019 auf 60 000 Tonnen belief. In der offenen Fassung der Fragebogenantworten in den Dokumenten t22.003621 (Koehler), t22.003615 (Jujo) und t22.003616 (Mitshubishi) wird der koreanische Jahresverbrauch von leichtgewichtigem Thermopapier auf 37 200 Tonnen geschätzt.

(23)  Fragebogenantwort von Hansol Paper (t22.003569), Tabelle C.2 (Verkaufsmenge).

(24)  Ebenda.

(25)  Antrag, Anhang 6, Seite 21 („Korea exportiert 78 % der Produktion nach Nord-, Mittel- und Südamerika sowie in andere asiatische Länder. …“).

(26)  Hansol Papers Fragebogenantwort (t22.003569), Tabellen K.3 der Datei „R768 Tables K-L-M (HAI) - OPEN.pdf“, wonach der von Hansol America erzielte Umsatz mit der überprüften Ware im überprüften Zeitraum um 13 % zurückging, während die Verkaufsmenge um 2 % zunahm. Dazu ist anzumerken, dass nach Angaben des US-amerikanischen Census Bureau die Preise für koreanisches Thermopapier von 2 223 USD/Tonne im Jahr 2018 auf 1 645 USD/Tonne im Jahr 2020 fielen (vgl. „import statistics“ auf folgender Website der US-amerikanischen International Trade Administration: https://www.trade.gov/faq/final-determinations-antidumping-duty-investigations-thermal-paper-germany-japan-south-korea).

(27)  Vgl. die amtliche Website der US-amerikanischen International Trade Administration, nämlich https://www.trade.gov/faq/final-determinations-antidumping-duty-investigations-thermal-paper-germany-japan-south-korea.

(28)  Antrag, Anhang 6, Tabellen „Consumption by Grade and Geographic Area 2020“, „Consumption by Geographic Area in Metric Tonnes 2022-2024“ und „Consumption by Grade and Geographic Area 2024“.

(29)  Hansol Papers Fragebogenantwort (t22.003569), Tabellen K.3 der Datei „R768 Tables K-L-M (HEB) - OPEN.pdf“.

(30)  Antrag, Anhang 6, Seite 21 („Korea exportiert 78 % der Produktion nach Nord-, Mittel- und Südamerika sowie in andere asiatische Länder. … Die Ausfuhren nach Mittel- und Südamerika sind nicht signifikant. Die Einfuhren (nach Mittel- und Südamerika), die vor allem aus Europa, Nordamerika, China und Korea kommen, machen 50 % des Verbrauchs aus. In diesem Zusammenhang umfasst die übrige Welt Länder in Asien (ohne China, Japan, Korea), Afrika und Australasien. Die Ausfuhren (nach Ländern der übrigen Welt) sind insignifikant, obwohl diese Länder 80 % ihres Verbrauchs einführen, vor allem aus Korea, China und Europa …“).

(31)  Nach Angaben des U.S. Census Bureau beliefen sich die Einfuhren von Thermopapier aus Korea 2020 auf 54 337 Tonnen (vgl. „import statistics“ auf folgender Website der US-amerikanischen International Trade Administration: https://www.trade.gov/faq/final-determinations-antidumping-duty-investigations-thermal-paper-germany-japan-south-korea).

(32)  Quelle: vom Antragsteller eingereichte Fragebogenantwort und überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(33)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/98


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1331 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (3) wendet die Union eine Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse an. Die Maßnahme erfolgt in Form eines Zollkontingents, das zollfreie Einfuhren im Rahmen eines Kontingents auf der Grundlage bisheriger Handelsströme gestattet. Das zollfreie Kontingent gilt für Einfuhren in das Gebiet der Union. Für Einfuhren außerhalb des geltenden Kontingents gilt ein Schutzzoll von 25 %.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1321 (4) wurde die Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten geändert.

(3)

Infolge dieser Änderung kommen die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2020/2170 aufgeführten von der Schutzmaßnahme betroffenen Stahlkategorien 7 (Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (6)) und 17 (Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (7)) mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, für eine Behandlung im Rahmen der einschlägigen Zollkontingente der Union in Betracht, wenn diese Waren im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

2.   VERFAHREN

(4)

Am 30. März 2023 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der sie darlegte, dass es nach der Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 erforderlich ist, die EU-Schutzverordnung zu ändern, indem ein neues Zollkontingent geschaffen wird, das auf die Verbringung der im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1321 aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs versandt werden, nach Nordirland beschränkt ist. Auf diese Weise könnten in diese Warenkategorien fallende Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich, die direkt aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs versandt werden, zollfrei nach Nordirland verbracht werden, bis das zugeteilte Kontingent ausgeschöpft ist. Außerhalb dieses Kontingents würde ein Schutzzoll von 25 % gelten. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zum Inhalt der Bekanntmachung Stellung zu nehmen.

(5)

Um die angemessene Menge an Zollkontingenten zu berechnen, die — wie in der Verordnung (EU) 2023/1321 vorgesehen — vor dem Hintergrund der besonderen Umstände in Nordirland die Wirtschaftlichkeit dieser direkten Verbringungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gewährleisten würde, untersuchte die Kommission die verfügbaren Statistiken (8), um das Volumen der Verbringungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland zu berechnen.

(6)

Die mit dieser Verordnung geschaffenen Zollkontingente dürfen ausschließlich für die im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1321 aufgeführten Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich verwendet werden, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Daher haben diese neuen Zollkontingente keine Auswirkungen auf die Zuteilung oder die Mengen bestehender Zollkontingente für Drittländer bei der Einfuhr in das Gebiet der Union.

Stellungnahmen interessierter Parteien

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde interessierten Parteien die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist Stellungnahmen abzugeben. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien ein.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV Tabelle „IV.1 — Mengen der Zollkontingente“ der Verordnung (EU) 2019/159 erhalten die Teile 7 und 17 folgende Fassung:

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 5

Jahr 6

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Vom 1.7.2022 bis zum 30.9.2022

Vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022

Vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

„7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

Ukraine

270 017,57

270 017,57

264 147,62

267 082,59

280 051,01

280 051,01

277 006,97

277 006,97

25  %

09.8836

Andere Länder

554 571,27

554 571,27

542 515,37

548 543,32

575 178,29

575 178,29

568 926,35

568 926,35

25  %

(9)

Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

5 231,58

5 231,58

5 174,72

5 174,72

25  %

09.8498“

„17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

30 113,25

30 113,25

29 458,61

29 785,93

31 232,21

31 232,21

30 892,73

30 892,73

25  %

09.8891

Andere Länder

64 947,85

64 947,85

63 535,94

64 241,90

67 361,21

67 361,21

66 629,03

66 629,03

25  %

(18)

Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

14 061,23

14 061,23

13 908,39

13 908,39

25  %

09.8499“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16) (im Folgenden „EU-Verordnung über Schutzmaßnahmen“).

(2)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(4)  Verordnung (EU) 2023/1321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170 hinsichtlich der Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten auf bestimmte nach Nordirland verbrachte Stahlerzeugnisse (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Anwendung von Zollkontingenten der Union und anderen Einfuhrkontingenten (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 1).

(6)  KN-Codes (nur informationshalber): 7208 51 20, 7208 51 91, 7208 51 98, 7208 52 91, 7208 90 20, 7208 90 80, 7210 90 30, 7225 40 12, 7225 40 40, 7225 40 60, 7225 99 00.

(7)  KN-Codes (nur informationshalber): 7216 31 10, 7216 31 90, 7216 32 11, 7216 32 19, 7216 32 91, 7216 32 99, 7216 33 10, 7216 33 90.

(8)  Daten aus dem auf der Grundlage der Artikel 55 und 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) eingerichteten elektronischen System.


30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/102


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1332 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2023

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke und entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: Roal Oy) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 902/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Eine Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 902/2009 der Kommission (2) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke und entwöhnte Ferkel in der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ gestellt. Die Zubereitung ist in festen und flüssigen Formulierungen erhältlich. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 4. Oktober 2019 (3) und vom 27. Januar 2021 (4) den Schluss, dass die Zubereitung für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke und entwöhnte Ferkel sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie stellte fest, dass die Zubereitung nicht hautreizend ist und dass sie in der untersuchten flüssigen Form weder augenreizend noch ein Hautallergen ist. Außerdem stellte sie fest, dass der Zusatzstoff in allen Formen als potenzielles Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, vor allem bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(6)

Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EG) Nr. 902/2009 aufgehoben werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 und diese Zubereitung enthaltende Vormischungen, die vor dem 20. Januar 2024 gemäß den vor dem 20. Juli 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannte Zubereitung enthalten und vor dem 20. Juli 2024 gemäß den vor dem 20. Juli 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 902/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 902/2009 wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 902/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner (Zulassungsinhaber Roal Oy) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 23).

(3)  EFSA Journal 2019;17(11):5880.

(4)  EFSA Journal 2021;19(3):6458.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a8i

Roal Oy

Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 mit einer Mindestaktivität von:

fest: 160 000 BXU (1)/g

flüssig: 160 000 BXU/g

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei CBS 114044

Analysemethode  (2)

Charakterisierung des Wirkstoffs im Zusatzstoff und in der Vormischung: Reduktionszuckertest für Endo-1,4-beta-xylanase durch kolorimetrische Reaktion von Dinitrosalicylsäure-Reagenz auf den Reduktionszuckergehalt bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C;

Charakterisierung des Wirkstoffs im Mischfuttermittel: kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch das Enzym aus mit Azurin vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat freigesetzt wird.

Masthühner und Junghennen

8 000 BXU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Haut- und Augenschutz für feste Formen und Atemschutz für flüssige Formen, zu verwenden.

20. Juli 2033

Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke

16 000 BXU

Ferkel (entwöhnt)

24 000 BXU


(1)  BXU ist die Enzymmenge, die 1 nmol reduzierende Zucker pro Sekunde als Xylose bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/106


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1333 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2023

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94 (frühere taxonomische Bezeichnung: Aspergillus aculeatus), wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner mit der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (3) und für entwöhnte Ferkel mit der Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission (4) zugelassen. In der Folge wurde diese Zubereitung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und entwöhnte Ferkel gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 23. November 2022 (5) den Schluss, dass die Zubereitung unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Hinsichtlich der Sicherheit der Verwender beim Umgang mit der Zubereitung konnte die Behörde aufgrund fehlender endgültiger Formulierungen keine Schlussfolgerung hinsichtlich des Potenzials des Zusatzstoffs, haut- oder augenreizend oder als Hautallergen zu wirken, ziehen, betrachtet jedoch den Zusatzstoff aufgrund des proteinartigen Charakters des Wirkstoffs als Inhalationsallergen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als zootechnischer Zusatzstoff für Masthühner und entwöhnte Ferkel bei einem empfohlenen Mindestgehalt von 10 FBG/kg Futtermittel wirksam ist. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.

(5)

Die Bewertung des Zusatzstoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Folglich sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, vor allem bei Verwendern im Umgang mit dem Zusatzstoff, zu vermeiden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen, die sich aus der Zulassung ergeben, vorbereiten können.

(7)

Infolge der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 geändert und die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1811/2005

Artikel 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 werden gestrichen.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1259/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 wird aufgehoben.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannte Zubereitung und die die Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die vor dem 20. Januar 2024 gemäß den vor dem 20. Juli 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannte Zubereitung enthalten und vor dem 20. Juli 2024 gemäß den vor dem 20. Juli 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission vom 8. Juli 2004 über die unbefristete Zulassung bestimmter in der Tierernährung bereits zugelassener Zusatzstoffe (ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission vom 4. November 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln beziehungsweise zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks eines in Futtermitteln bereits zugelassenen Zusatzstoffes (ABl. L 291 vom 5.11.2005, S. 12).

(5)  EFSA Journal 2023;21(1):7703.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a1603

DSM Nutritional Products Ltd., vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z o.o.

Endo-1,3(4)-β-glucanase EC 3.2.1.6

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, mit einer Mindestaktivität von:

gecoatet: 50 FBG  (1)/g

flüssig: 120 FBG/mL

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,3(4)-beta-glucanase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94

Analysemethode   (2)

Zur Bestimmung der 1,3(4)-beta-glucanase-Aktivität im Futtermittelzusatzstoff: kolorimetrisches Verfahren zur Messung der aus Dinitrosalicylsäure (DNS) erzeugten gefärbten Verbindung auf Basis der enzymatischen Hydrolyse von Beta-Glucan bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C.

Zur Bestimmung der 1,3(4)-beta-glucanase-Aktivität in Vormischungen und Mischfuttermittel: kolorimetrisches Verfahren zur Messung wasserlöslicher gefärbter Fragmente auf Basis der enzymatischen Hydrolyse von vernetztem Azo-Gersten-Glucan bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 50 °C.

Masthühner

Ferkel (entwöhnt)

-

10 FBG

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.

20. Juli 2033


(1)  Eine Glucanase-Einheit (FBG) entspricht der Enzymmenge, die unter Standardbedingungen (pH 5,0 und 30 °C) Glucose oder andere reduzierende Kohlenhydrate mit einer Rate, die 1 μmol Glucose pro Minute entspricht, freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.


30.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/111


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1334 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2023

zur Verlängerung der Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 349/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Zubereitung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 349/2010 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ beantragt. Der Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der derzeitigen Zulassung, die darin besteht, das Mineralöl aus dem Zusatzstoff zu entfernen, der daher nicht mehr als Zubereitung, sondern als Stoff zu betrachten ist. Darüber hinaus wurde der Mindestgehalt an Kupfer im Zusatzstoff geringfügig geändert. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 (3) den Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass der Zusatzstoff in seiner neuen Zusammensetzung unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als haut- und augenreizend sowie als Hautallergen zu betrachten ist, während das Risiko einer Sensibilisierung der Atemwege als gering betrachtet wird. Die Behörde stellte fest, dass die vorgeschlagene Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs hat. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (4) ist das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der vorangegangenen Bewertung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind.

(6)

Die Bewertung von Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(7)

Infolge der Verlängerung der Zulassung von Kupferch