ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 159

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
22. Juni 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1199 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1200 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Airedale PAA product family gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1201 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste)

51

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1202 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union

60

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1203 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich

65

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1204 des Rates vom 20. Juni 2023 zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

70

 

*

Beschluss (EU) 2023/1205 des Rates vom 20. Juni 2023 zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds und fünf vom Königreich Schweden vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

72

 

*

Beschluss (EU) 2023/1206 des Rates vom 20. Juni 2023 zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

74

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1207 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3935)  ( 1 )

75

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1208 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 95379 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3936)  ( 1 )

81

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1209 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3937)  ( 1 )

87

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1210 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3940)  ( 1 )

94

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1211 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 87429 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3941)  ( 1 )

100

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1212 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3944)  ( 1 )

106

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1213 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3945)  ( 1 )

112

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände ( ABl. L 28 vom 31.1.2023 )

118

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/250 der Kommission vom 21. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 im Hinblick auf die Ergänzung durch ein neues Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist ( ABl. L 41 vom 22.2.2022 )

125

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 147 vom 7.6.2023 )

127

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 282 vom 31.10.2022 )

150

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/591 der Kommission vom 16. März 2023 zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 ( ABl. L 79 vom 17.3.2023 )

151

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz, die Verwaltungserklärung, die Koordinierungsstelle, die bescheinigende Stelle und bestimmte Vorschriften für den EGFL und den ELER ( ABl. L 111 vom 26.4.2023 )

152

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG ( ABl. L 67 vom 5.3.2020 )

153

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/1


VERORDNUNG (EU) 2023/… DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dänische, die italienische, die litauische, die polnische und die ungarische Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthalten in Nummer 2 Absatz 1 einen Fehler in Bezug auf die Verpflichtung, die relevanten Erfordernisse und Erwartungen der interessierten Parteien zu bestimmen, der den Inhalt dieser Bestimmung berührt. Die polnische Sprachfassung dieses Anhangs enthält zusätzlich einen Fehler in Nummer 4.2 Absatz 3, der den Anwendungsbereich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung einschränkt. Beide Fehler gehen auf die Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission (2) zurück.

(2)

Die dänische, die italienische, die litauische, die polnische und die ungarische Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der am 22. Dezember 2016 abgegebenen Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1).


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1200 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Airedale PAA product family“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. September 2017 stellte das Unternehmen Rigest Trading (Ireland) Limited bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Airedale PAA product family“ der Produktarten 2, 3 und 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-EW057176-14 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

„Airedale PAA product family“ enthält als Wirkstoff Peressigsäure, die in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2, 3 und 4 enthalten ist.

(3)

Am 16. Dezember 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4)

Am 5. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „Airedale PAA product family“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „Airedale PAA product family“ als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 20. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für „Airedale PAA product family“ erteilt werden sollte.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Rigest Trading (Ireland) Limited erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028970-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie „Airedale PAA product family“ auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 12. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2033.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 16. Juni 2022 zur Unionszulassung für „Airedale PAA product family“ (ECHA/BPC/347/2022), https://echa.europa.eu/de/opinions-on-union-authorisation


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

Airedale PAA product family

Produktart 2 – Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 3 – Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 – Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0028970-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0028970-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

Airedale PAA product family

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Rigest Trading (Ireland) Limited

Anschrift

Mullingar Heifer Beef, Nolagh, N91W896 Ballinalack Irland

Zulassungsnummer

EU-0028970-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0028970-0000

Datum der Zulassung

12. Juli 2023

Ablauf der Zulassung

30. Juni 2033

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Airedale Chemical Company Ltd

Anschrift des Herstellers

Airedale Mills, Skipton Road, Cross Hills, BD20 7BX Keighley Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Airedale Mills, Skipton Road, Cross Hills, BD20 7BX Keighley Vereinigtes Königreich

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Peressigsäure

Name des Herstellers

Airedale Chemical Company Ltd

Anschrift des Herstellers

Airedale Mills, Skipton Road, Cross Hills, BD20 7BX Keighley Vereinigtes Königreich

Standort der Produktionsstätten

Airedale Mills, Skipton Road, Cross Hills, BD20 7BX Keighley Vereinigtes Königreich

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

1,74

15,9

HEDP

Etidronsäure

nicht wirksamer Stoff

2809-21-4

220-552-8

0,99

1,2

Wasserstoffperoxid

Wasserstoffperoxid

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

8,1

25,97

Essigsäure

Essigsäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

7,7

15,9

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

SL - Lösliches Konzentrat

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE – META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

Peracetic Acid 2%

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

1,74

2,36

HEDP

Etidronsäure

nicht wirksamer Stoff

2809-21-4

220-552-8

0,99

1,2

Wasserstoffperoxid

Wasserstoffperoxid

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

8,1

9,9

Essigsäure

Essigsäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

14,1

15,9

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

SL - Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten.

Nur in Originalverpackung aufbewahren.

Dampf nicht einatmen.

Aerosol nicht einatmen.

Nach Gebrauch exponierte Haut gründlich waschen.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

Gesichtsschutz tragen.

BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Duschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Sofort Arzt anrufen.

Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

Verschüttete Mengen aufnehmen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Behälter dicht verschlossen halten.

Inhalt eine zugelassene Sammelstelle für gefährliche Abfälle zuführen.

Behälter eine zugelassene Sammelstelle für gefährliche Abfälle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 – Cleaning in Place (CIP) einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Allgemein (einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie)

Desinfektion von harten, nicht porösen Oberflächen durch CIP-Verfahren (mit Zirkulation der Produktlösung in der Produktionsanlage)

Anwendungsmethode(n)

Methode: CIP - Manuelle oder automatische Dosierung

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss durch manuelle oder automatische Dosierung in die zu desinfizierende Anlage eingebracht werden.

Eine abschließende Spülung (mit Trinkwasser) ist obligatorisch: Nach dem Desinfektionsvorgang müssen behandelte Oberflächen mit Wasser gespült und das Wasser in die Kanalisation geleitet werden.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien und Hefen: 0,02 % PAA (z. B. 1 % Produkt mit 2 % PAA, d. h. 10 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Pilze: 0,1 % PAA (z. B. 5 % Produkt mit 2 % PAA, d. h. 50 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 7,5 % Produkt mit 2 % PAA, d. h. 75 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 2-7,5 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Hochdichtes Polyethylen (HDPE)-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit Polypropylen (PP)-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC (Intermediate Bulk-Container) mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 2 – Oberflächendesinfektion durch Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung), einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Allgemein (einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie)

Desinfektion harter und nicht poröser Oberflächen durch Sprühen oder Gießen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung)

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss entweder zum Aufsprühen in eine Sprühflasche gegeben oder auf die zu desinfizierende Ausrüstung oder Oberfläche geschüttet werden (mit anschließendem Wischen, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten).

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 7,5 % Produkt mit 2 % PAA, d. h. 75 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 7,5 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3

Verwendung # 3 – Desinfektion von Innenflächen (z. B. Tanks, Rohre, Behälter, Abfüllmaschinen) durch CIP in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, einschließlich Molkereien, Brauereien, Getränke- und Softdrinkindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Fleischindustrie (außer in Schlachthöfen und anderen Prozessen mit Blut)

Desinfektion harter und nicht poröser Oberflächen durch CIP-Verfahren (mit Zirkulation)

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle oder automatische Dosierung

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss durch manuelle oder automatische Dosierung in die zu desinfizierende Anlage eingebracht werden.

Für die Verwendung in der Milchwirtschaft ist eine Reinigung vor dem Desinfektionsverfahren obligatorisch.

Für alle Industriezweige ist eine abschließende Spülung (mit Trinkwasser) vorgeschrieben: Nach dem Desinfektionsvorgang müssen behandelte Oberflächen mit Wasser gespült und das Wasser in die Kanalisation geleitet werden.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien und Hefen: 0,02 % PAA (z. B. 1 % Produkt mit 2 % PAA, d. h. 10 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Pilze: 0,1 % PAA (z. B. 5 % Produkt mit 2 % PAA, d. h. 50 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 7,5 % Produkt mit 2 % PAA, d. h. 75 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 1-7,5 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4

Verwendung # 4 – Oberflächendesinfektion durch Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung) in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, einschließlich Molkereien, Brauereien, Getränke- und Softdrinkindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Fleischindustrie (außer in Schlachthöfen und anderen Prozessen mit Blut)

Desinfektion harter und nicht poröser Oberflächen durch Sprühen oder Gießen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung)

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss entweder zum Aufsprühen in eine Sprühflasche gegeben oder auf die zu desinfizierende Ausrüstung oder Oberfläche geschüttet werden (mit anschließendem Wischen, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten).

Für die Verwendung in der Milchwirtschaft ist eine Reinigung vor dem Desinfektionsverfahren obligatorisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 7,5 % Produkt mit 2 % PAA, d. h. 75 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 7,5 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 5.5 für Meta-SPC 1 in diesem Dokument

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5

Verwendung # 5 – Desinfektion durch Eintauchen in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, einschließlich Molkereien, Brauereien, Getränke- und Softdrinkindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Fleischindustrie (außer in Schlachthöfen und anderen Prozessen mit Blut)

Desinfektion von Ausrüstung (harte und nicht poröse Oberflächen) durch Eintauchen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

Die zu desinfizierende Ausrüstung muss in ein Tauchbad gelegt werden.

Für Anwendungen in der Milchindustrie ist eine Reinigung vor dem Desinfektionsverfahren obligatorisch

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (7,5 % Produkt mit 2 % PAA, d. h. 75 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 7,5 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Desinfektionszyklus (NUR für Oberflächendesinfektion):

Vor dem Desinfektionsvorgang müssen die zu desinfizierenden Oberflächen gründlich gereinigt werden. Anschließend müssen die Reinigungsflüssigkeiten gründlich von den Oberflächen entfernt, abgespült und abgeleitet werden.

Produkte müssen vor Gebrauch in Trinkwasser verdünnt werden.

- Verdünnungsrate und Kontaktzeit hängen von der jeweiligen Anwendung ab. Bitte beachten Sie die Beschreibung der Anwendungsmethode für die jeweilige Verwendung.

Desinfektionsverfahren durch CIP:

Abschließende Spülung (mit Trinkwasser).

Nach dem Desinfektionsverfahren werden CIP-Behälter (Rohrleitungen und Tanks) unter geschlossenen Systembedingungen entleert und mit Wasser gespült

Desinfektionsverfahren durch Eintauchen:

Die Lösung darf nicht wiederverwendet werden.

Nur einmal am Tag nach der Herstellung verwenden und täglich durch eine frische Lösung ersetzen.

Desinfektionsverfahren durch Sprühen:

Die Oberfläche vollständig benetzen

(Applikationsmenge > 20 ml/m2, aber maximal 100 ml/m2), um die Oberfläche während der erforderlichen Kontaktzeit feucht zu halten.

Die Ausrüstung erst verwenden, wenn das Produkt vollständig von der Oberfläche absorbiert wurde oder an der Luft getrocknet ist.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie eine Chemikalienschutzbrille, die der Europäischen Norm EN 16321 oder einer gleichwertigen Norm entspricht, Schutzkleidung, die chemisch resistent gegen das Biozidprodukt ist, und chemikalienbeständige Handschuhe, die der Europäischen Norm EN 374 oder einer gleichwertigen Norm entsprechen. Schutzbrille, Schutzkleidung und Handschuhmaterial (vorzugsweise Butylkautschuk) sind vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Rechtsvorschriften der EU im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Titel der EN-Normen und Rechtsvorschriften.

Verwenden bei ausreichender Belüftung: Verwenden Sie technische Kontrollen, um die Konzentration in der Luft unterhalb der Expositionsgrenzwerte der Anforderungen oder der Richtlinien zu halten. Die Konzentration in der Luft sollte unter dem Expositionsrichtwert gehalten werden. Für alle Wisch- und Sprühanwendungen ist in den Räumen, in denen die Anwendung stattfindet, eine Belüftungsrate von mindestens 10 Luftwechseln pro Stunde erforderlich.

Wenn ein Atemschutz erforderlich ist (d. h. wenn die Konzentration von PAA und/oder Wasserstoffperoxid über der jeweiligen akuten Expositionskonzentration (AEC)inhalation liegt (0,5 mg/m3 bzw. 1,25 mg/m3)), verwenden Sie je nach potenzieller Konzentration in der Luft ein zugelassenes Atemschutzgerät mit Luftreinigung oder Überdruck.

Ausrüstung/Oberflächen nicht benutzen oder Tieren/Geflügel den Zutritt nicht gewähren, bis das Produkt vollständig von der Oberfläche absorbiert wurde oder an der Luft getrocknet ist

Der Wiedereintritt in den behandelten Bereich ist nur erlaubt, wenn die Konzentration von Peressigsäure und Wasserstoffperoxid in der Luft unter der AECinhalation liegen (jeweils 0,5 mg/m3 für PAA & 1,25 mg/m3 für Wasserstoffperoxid).

Außerhalb der Reichweite von Kindern und Nichtzieltieren/Haustieren aufbewahren.

Während der Anwendungsphase dürfen sich keine Unbeteiligten im behandelten Bereich aufhalten.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

NACH HAUTKONTAKT: Haut sofort mit viel Wasser spülen, beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut für weitere 15 Minuten mit Wasser spülen. Nach dem Spülen der Haut: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Augen auf Transport wiederholt spülen, wenn Augenkontakt gegenüber alkalischen Chemikalien (pH > 11) wie Aminen oder gegenüber Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure.

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. Sofort Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Sofort lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Hinweis für medizinisches Personal: Falls erforderlich, lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Dieses Biozidprodukt sollte, wenn es in unbenutztem und nicht kontaminiertem Zustand entsorgt wird, als gefährlicher Abfall gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt werden. Jegliche Entsorgungspraktiken müssen mit allen nationalen und regionalen Gesetzen sowie allen kommunalen oder lokalen Verordnungen über gefährliche Abfälle übereinstimmen. Nicht in die Kanalisation, auf den Boden oder in ein Gewässer gelangen lassen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Die Hochtemperaturverbrennung ist ein akzeptables Verfahren.

Behälter sind nicht nachfüllbar. Behälter nicht wiederverwenden oder nachfüllen. Die Behälter sollten sofort nach dem Entleeren dreifach oder unter Druck mit Wasser ausgespült werden. Sie können dann dem Recycling oder der Wiederaufbereitung für Biozidprodukte zugeführt werden oder sie können durchstochen und auf einer Mülldeponie oder nach anderen von den nationalen und lokalen Behörden genehmigte Verfahren entsorgt werden. Entsorgen Sie die Flüssigkeit, die beim Spülen der benutzten Behälter anfällt, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Zwischen 0 °C und 30 °C lagern

Im Dunkeln lagern

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Bewahren Sie dieses Produkt im Originalbehälter auf, wenn es nicht verwendet wird. Der Behälter muss aufrecht gelagert und transportiert werden, um zu verhindern, dass der Inhalt durch die Belüftungsöffnung (sofern vorhanden) verschüttet wird.

Nicht in Aluminium, Kohlenstoffstahl, Kupfer, Weichstahl, Eisen lagern und Kontakt mit diesen Stoffen vermeiden.

Kontakt mit Aminen, Ammoniak, starken Säuren, starken Basen, starken Oxidationsmitteln vermeiden.

Haltbarkeit: Meta-SPC 1 (2%PAA): 6 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

In Bezug auf die „Anwenderkategorie(n)“ gilt Folgendes:

 

Berufsmäßiger Verwender (einschließlich industrieller Verwender) bedeutet berufsmäßiger Verwender mit Zusatzqualifikation, falls dies nach nationaler Gesetzgebung erforderlich ist.

Vollständige Titel der in Abschnitt 5.2 genannten EN-Normen und Rechtsvorschriften:

 

EN 16321– Augen- und Gesichtsschutz für betriebliche Anwendungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen. Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken.

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Peracetic Acid 2% Foamy

Absatzmarkt: EU

 

PAA Foam 2.4%

Absatzmarkt: EU

Primuzon PE foam

Absatzmarkt: EU

FC 4001

Absatzmarkt: EU

iMClean Pxs

Absatzmarkt: EU

Sterilfoam

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028970-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

2,0

HEDP

Etidronsäure

nicht wirksamer Stoff

2809-21-4

220-552-8

0,99

Wasserstoffperoxid

Wasserstoffperoxid

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

9,105

Essigsäure

Essigsäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

14,421

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Peracetic Acid 2%

Absatzmarkt: EU

 

Talogen 2

Absatzmarkt: EU

iMClean Px

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028970-0002 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

2,0

HEDP

Etidronsäure

nicht wirksamer Stoff

2809-21-4

220-552-8

1,2

Wasserstoffperoxid

Wasserstoffperoxid

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

9,105

Essigsäure

Essigsäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

14,421

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

Peracetic Acid 5%

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

4,5

5,5

HEDP

Etidronsäure

nicht wirksamer Stoff

2809-21-4

220-552-8

0,99

0,99

Wasserstoffperoxid

Wasserstoffperoxid

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

21,62

24,38

Essigsäure

Essigsäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

7,7

9,4

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

SL - Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Erwärmung kann Brand verursachen.

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Nur in Originalverpackung aufbewahren.

Dampf nicht einatmen.

Aerosol nicht einatmen.

Nach Gebrauch exponierte Haut gründlich waschen.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

Gesichtsschutz tragen.

BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Duschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Sofort Arzt anrufen.

Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.

Verschüttete Mengen aufnehmen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Behälter dicht verschlossen halten.

Bei Temperaturen von nicht mehr als 30°C/86 °F aufbewahren.

Inhalt eine zugelassene Sammelstelle für gefährliche Abfälle zuführen.

Behälter eine zugelassene Sammelstelle für gefährliche Abfälle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6

Verwendung # 1 – CIP einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Allgemein (einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie)

Desinfektion von harten und nicht porösen Oberflächen durch CIP-Verfahren (mit Zirkulation)

Anwendungsmethode(n)

Methode: CIP - Manuelle oder automatische Dosierung

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss durch manuelle oder automatische Dosierung in die zu desinfizierende Anlage eingebracht werden.

Eine abschließende Spülung (mit Trinkwasser) ist obligatorisch: Nach dem Desinfektionsvorgang müssen behandelte Oberflächen mit Wasser gespült und das Wasser in die Kanalisation geleitet werden.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien und Hefen: 0,02 % PAA (z. B. 0,4 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 4 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Pilze: 0,1 % PAA (z. B. 2 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 20 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 3 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 30 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 0,4-3 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7

Verwendung # 2 – Oberflächendesinfektion durch Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung), einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Allgemein (einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie)

Desinfektion harter und nicht poröser Oberflächen durch Sprühen oder Gießen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung)

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss entweder zum Aufsprühen in eine Sprühflasche gegeben oder auf die zu desinfizierende Ausrüstung oder Oberfläche geschüttet werden (mit anschließendem Wischen, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten).

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 3 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 30 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 3 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8

Verwendung # 3 – Oberflächendesinfektion durch Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung) für die Hygiene im Veterinärbereich

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

MIT vorheriger Reinigung

Durch Sprühen: Auf harten und nicht porösen und porösen Oberflächen

Durch Gießen: NUR auf harten und nicht porösen Oberflächen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung)

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss entweder zum Aufsprühen in eine Sprühflasche gegeben oder auf die zu desinfizierende Ausrüstung oder Oberfläche geschüttet werden (mit anschließendem Wischen, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten).

Die Reinigung der Oberfläche vor der Desinfektion ist zwingend erforderlich.

Ausrüstung/Oberflächen nicht benutzen oder Tieren/Geflügel den Zutritt nicht gewähren, bis das Produkt vollständig von der Oberfläche absorbiert wurde oder an der Luft getrocknet ist.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei +10 °C und 5 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Viren: 0,2 % PAA (z. B. 4 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 40 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 4 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Die Desinfektion der Stallungen erfolgt, sobald die Tiere ausgestallt, das Gebäude gereinigt und nicht zu desinfizierende Gegenstände entfernt wurden, maximal 1-2 Mal pro Tag.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 9

Verwendung # 4 – Desinfektion durch Eintauchen für die Hygiene im Veterinärbereich

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von Ausrüstung (harte und nicht-poröse und poröse Oberflächen durch Eintauchen), MIT vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

Die zu desinfizierende Ausrüstung muss in ein Tauchbad gelegt werden.

Die Reinigung vor der Verwendung ist obligatorisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei +10 °C und 5 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Viren: 0,2 % PAA (z. B. 4 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 40 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 4 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 10

Verwendung # 5 – Desinfektion von Innenflächen (z. B. Tanks, Rohre, Behälter, Abfüllmaschinen) durch CIP in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, einschließlich Molkereien, Brauereien, Getränke- und Softdrinkindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Fleischindustrie (außer in Schlachthöfen und anderen Prozessen mit Blut)

Desinfektion harter und nicht poröser Oberflächen durch CIP-Verfahren (mit Zirkulation)

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle oder automatische Dosierung

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss durch manuelle oder automatische Dosierung in die zu desinfizierende Anlage eingebracht werden.

Für die Verwendung in der Milchwirtschaft ist eine Reinigung vor dem Desinfektionsverfahren obligatorisch.

Für alle Industriezweige ist eine abschließende Spülung (mit Trinkwasser) vorgeschrieben: Nach dem Desinfektionsvorgang müssen behandelte Oberflächen mit Wasser gespült und das Wasser in die Kanalisation geleitet werden.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien und Hefen: 0,02 % PAA (z. B. 0,4 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 4 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Pilze: 0,1 % PAA (z. B. 2 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 20 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 3 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 30 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 0,4-3 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 11

Verwendung # 6 – Oberflächendesinfektion durch Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung) in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, einschließlich Molkereien, Brauereien, Getränke- und Softdrinkindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Fleischindustrie (außer in Schlachthöfen und anderen Prozessen mit Blut)

Desinfektion harter und nicht poröser Oberflächen durch Sprühen oder Gießen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung)

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss entweder zum Aufsprühen in eine Sprühflasche gegeben oder auf die zu desinfizierende Ausrüstung oder Oberfläche geschüttet werden (mit anschließendem Wischen, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten).

Für die Verwendung in der Milchwirtschaft ist eine Reinigung vor dem Desinfektionsverfahren obligatorisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 3 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 30 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 3 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.6.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 12

Verwendung # 7 – Desinfektion durch Eintauchen in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, einschließlich Molkereien, Brauereien, Getränke- und Softdrinkindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Fleischindustrie (außer in Schlachthöfen und anderen Prozessen mit Blut)

Desinfektion von Ausrüstung (harte und nicht poröse Oberflächen) durch Eintauchen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

Die zu desinfizierende Ausrüstung muss in ein Tauchbad gelegt werden.

Für Anwendungen in der Milchindustrie ist eine Reinigung vor dem Desinfektionsverfahren obligatorisch

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 3 % Produkt mit 5 % PAA, d. h. 30 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 3 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.7.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Desinfektionszyklus (NUR für Oberflächendesinfektion):

Vor dem Desinfektionsvorgang müssen die zu desinfizierenden Oberflächen gründlich gereinigt werden. Anschließend müssen die Reinigungsflüssigkeiten gründlich von den Oberflächen entfernt, abgespült und abgeleitet werden.

Produkte müssen vor Gebrauch in Trinkwasser verdünnt werden.

- Verdünnungsrate und Kontaktzeit hängen von der jeweiligen Anwendung ab. Bitte beachten Sie die Beschreibung der Anwendungsmethode für die jeweilige Verwendung.

Desinfektionsverfahren durch CIP:

Abschließende Spülung (mit Trinkwasser).

Nach dem Desinfektionsverfahren werden CIP-Behälter (Rohrleitungen und Tanks) unter geschlossenen Systembedingungen entleert und mit Wasser gespült

Desinfektionsverfahren durch Eintauchen:

Die Lösung darf nicht wiederverwendet werden.

Nur einmal am Tag nach der Herstellung verwenden und täglich durch eine frische Lösung ersetzen.

Desinfektionsverfahren durch Sprühen:

Die Oberfläche vollständig benetzen

(Applikationsmenge > 20 ml/m2, aber maximal 100 ml/m2), um die Oberfläche während der erforderlichen Kontaktzeit feucht zu halten.

Die Ausrüstung erst verwenden, wenn das Produkt vollständig von der Oberfläche absorbiert wurde oder an der Luft getrocknet ist.

Für PT3-Anwendungen:

Ausrüstung/Oberflächen nicht benutzen oder Tieren/Geflügel den Zutritt nicht gewähren, bis das Produkt vollständig von der Oberfläche absorbiert wurde oder an der Luft getrocknet ist.

Die Produkte dürfen nicht für die Desinfektion von Tiertransportern verwendet werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie eine Chemikalienschutzbrille, die der Europäischen Norm EN 16321 oder einer gleichwertigen Norm entspricht, Schutzkleidung, die chemisch resistent gegen das Biozidprodukt ist, und chemikalienbeständige Handschuhe, die der Europäischen Norm EN 374 oder einer gleichwertigen Norm entsprechen. Schutzbrille, Schutzkleidung und Handschuhmaterial (vorzugsweise Butylkautschuk) sind vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Rechtsvorschriften der EU im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Titel der EN-Normen und Rechtsvorschriften.

Verwenden bei ausreichender Belüftung: Verwenden Sie technische Kontrollen, um die Konzentration in der Luft unterhalb der Expositionsgrenzwerte der Anforderungen oder Richtlinien zu halten. Die Konzentration in der Luft sollte unter dem Expositionsrichtwert gehalten werden. Für alle Wisch- und Sprühanwendungen ist in den Räumen, in denen die Anwendung stattfindet, eine Belüftungsrate von mindestens 10 Luftwechseln pro Stunde erforderlich.

Wenn ein Atemschutz erforderlich ist (d. h. wenn die Konzentration von PAA und/oder H2O2 über der jeweiligen akuten Expositionskonzentration (AEC)inhalation liegt (0,5 mg/m3 bzw. 1,25 mg/m3)), verwenden Sie je nach potenzieller Konzentration in der Luft ein zugelassenes Atemschutzgerät mit Luftreinigung oder Überdruck.

Ausrüstung/Oberflächen nicht benutzen oder Tieren/Geflügel den Zutritt nicht gewähren, bis das Produkt vollständig von der Oberfläche absorbiert wurde oder an der Luft getrocknet ist

Außerhalb der Reichweite von Kindern und Nichtzieltieren/Haustieren aufbewahren.

Der Wiedereintritt in den behandelten Bereich ist nur erlaubt, wenn die Konzentration von Peressigsäure und Wasserstoffperoxid in der Luft unter der AECinhalation liegen (jeweils 0,5 mg/m3 für PAA & 1,25 mg/m3 für H2O2).

Während der Anwendungsphase dürfen sich keine Unbeteiligten im behandelten Bereich aufhalten.

Tiere müssen vor der Behandlung entfernt werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

NACH HAUTKONTAKT: Haut sofort mit viel Wasser spülen, beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut für weitere 15 Minuten mit Wasser spülen. Nach dem Spülen der Haut: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Augen auf Transport wiederholt spülen, wenn Augenkontakt gegenüber alkalischen Chemikalien (pH > 11) wie Aminen oder gegenüber Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure.

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. Sofort Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Sofort lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Hinweis für medizinisches Personal: Falls erforderlich, lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Dieses Biozidprodukt sollte, wenn es in unbenutztem und nicht kontaminiertem Zustand entsorgt wird, als gefährlicher Abfall gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt werden. Jegliche Entsorgungspraktiken müssen mit allen nationalen und regionalen Gesetzen sowie allen kommunalen oder lokalen Verordnungen über gefährliche Abfälle übereinstimmen. Nicht in die Kanalisation, auf den Boden oder in ein Gewässer gelangen lassen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Die Hochtemperaturverbrennung ist ein akzeptables Verfahren.

Behälter sind nicht nachfüllbar. Behälter nicht wiederverwenden oder nachfüllen. Die Behälter sollten sofort nach dem Entleeren dreifach oder unter Druck mit Wasser ausgespült werden. Sie können dann dem Recycling oder der Wiederaufbereitung für Biozidprodukte zugeführt werden oder sie können durchstochen und auf einer Mülldeponie oder nach anderen von den nationalen und lokalen Behörden genehmigte Verfahren entsorgt werden. Entsorgen Sie die Flüssigkeit, die beim Spülen der benutzten Behälter anfällt, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Zwischen 0 °C und 30 °C lagern

Im Dunkeln lagern

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Bewahren Sie dieses Produkt im Originalbehälter auf, wenn es nicht verwendet wird. Der Behälter muss aufrecht gelagert und transportiert werden, um zu verhindern, dass der Inhalt durch die Belüftungsöffnung (sofern vorhanden) verschüttet wird.

Nicht in Aluminium, Kohlenstoffstahl, Kupfer, Weichstahl, Eisen lagern und Kontakt mit diesen Stoffen vermeiden.

Kontakt mit Aminen, Ammoniak, starken Säuren, starken Basen, starken Oxidationsmitteln vermeiden.

Haltbarkeit: Meta-SPC 2 (5% PAA): 6 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

In Bezug auf die „Anwenderkategorie(n)“ gilt Folgendes:

 

Berufsmäßiger Verwender (einschließlich industrieller Verwender) bedeutet berufsmäßiger Verwender mit Zusatzqualifikation, falls dies nach nationaler Gesetzgebung erforderlich ist.

Vollständige Titel der in Abschnitt 5.2 genannten EN-Normen und Rechtsvorschriften:

 

EN 16321– Augen- und Gesichtsschutz für betriebliche Anwendungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen. Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken.

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Airocide PAAD

Absatzmarkt: EU

 

DOSAR HPPA

Absatzmarkt: EU

EXCEL-CLEANSE

Absatzmarkt: EU

Perafoam 5%

Absatzmarkt: EU

Tennacide 5 PAAD

Absatzmarkt: EU

Abbey PeraD

Absatzmarkt: EU

Peraguard Plus

Absatzmarkt: EU

Perapro

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028970-0003 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

5,0

HEDP

Etidronsäure

nicht wirksamer Stoff

2809-21-4

220-552-8

0,99

Wasserstoffperoxid

Wasserstoffperoxid

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

23,513

Essigsäure

Essigsäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

8,453

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Peracetic Acid 5%

Absatzmarkt: EU

 

PERSAN S5

Absatzmarkt: EU

Perasan

Absatzmarkt: EU

Clusterflush

Absatzmarkt: EU

Cleanline Clusterflush

Absatzmarkt: EU

Pro-Dis CIP

Absatzmarkt: EU

Acidic Sanitiser

Absatzmarkt: EU

Virodox

Absatzmarkt: EU

Perosan 5

Absatzmarkt: EU

PERACLEANSE

Absatzmarkt: EU

Oxysan 5

Absatzmarkt: EU

Percid 5

Absatzmarkt: EU

Peraguard

Absatzmarkt: EU

QC 5% Peracetic Acid

Absatzmarkt: EU

Crystel QUARTZ

Absatzmarkt: EU

AGRI-PER 5%

Absatzmarkt: EU

Talogen 5

Absatzmarkt: EU

Tomahawk

Absatzmarkt: EU

ASL-Multikill 5

Absatzmarkt: EU

nu-Peracid 5

Absatzmarkt: EU

Thunderbird

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028970-0004 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

5,0

HEDP

Etidronsäure

nicht wirksamer Stoff

2809-21-4

220-552-8

0,99

Wasserstoffperoxid

Wasserstoffperoxid

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

23,513

Essigsäure

Essigsäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

8,453

META-SPC 3

1.   META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 3 Identifikator

Identifikator

Peracetic Acid 15%

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

14,1

15,9

HEDP

Etidronsäure

nicht wirksamer Stoff

2809-21-4

220-552-8

0,99

0,99

Wasserstoffperoxid

Wasserstoffperoxid

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

23,0

25,97

Essigsäure

Essigsäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

14,1

15,9

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3

Formulierung(en)

SL - Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Erwärmung kann Brand verursachen.

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

Giftig bei Hautkontakt.

Giftig bei Einatmen.

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Nur in Originalverpackung aufbewahren.

Dampf nicht einatmen.

Aerosol nicht einatmen.

Nach Gebrauch exponierte Haut gründlich waschen.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

Gesichtsschutz tragen.

BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Duschen.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

Sofort Arzt anrufen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Verschüttete Mengen aufnehmen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Behälter dicht verschlossen halten.

Bei Temperaturen von nicht mehr als 30°C/86 °F aufbewahren.

Inhalt eine zugelassene Sammelstelle für gefährliche Abfälle zuführen.

Behälter eine zugelassene Sammelstelle für gefährliche Abfälle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 13

Verwendung # 1 – CIP einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Allgemein (einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie)

Desinfektion von harten und nicht porösen Oberflächen durch CIP-Verfahren (mit Zirkulation)

Anwendungsmethode(n)

Methode: CIP - Manuelle oder automatische Dosierung

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss durch manuelle oder automatische Dosierung in die zu desinfizierende Anlage eingebracht werden.

Eine abschließende Spülung (mit Trinkwasser) ist obligatorisch: Nach dem Desinfektionsvorgang werden behandelte Oberflächen mit Wasser gespült und das Wasser in die Kanalisation geleitet.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien und Hefen: 0,02 % PAA (z. B. 0,135 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 1,35 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Pilze: 0,1 % PAA (z. B. 0.675 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 6,75 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 1 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 10 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 0,135-1 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 14

Verwendung # 2 – Oberflächendesinfektion durch Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung) einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Allgemein (einschließlich pharmazeutischer und kosmetischer Industrie)

Desinfektion harter und nicht poröser Oberflächen durch Sprühen oder Gießen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung)

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss entweder zum Aufsprühen in eine Sprühflasche gegeben oder auf die zu desinfizierende Ausrüstung oder Oberfläche geschüttet werden (mit anschließendem Wischen, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten).

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 1 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 10 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 1 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 15

Verwendung # 3 – Oberflächendesinfektion durch Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung) für die Hygiene im Veterinärbereich

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von harten und nicht-porösen und porösen Oberflächen durch Sprühen oder Gießen, MIT vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung)

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss entweder zum Aufsprühen in eine Sprühflasche gegeben oder auf die zu desinfizierende Ausrüstung oder Oberfläche geschüttet werden (mit anschließendem Wischen, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten).

Die Reinigung vor der Verwendung ist obligatorisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei +10 °C und 5 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Viren: 0,2 % PAA (z. B. ca. 1,33 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 13,3 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 1,33 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Die Desinfektion der Stallungen erfolgt, sobald die Tiere ausgestallt, das Gebäude gereinigt und nicht zu desinfizierende Gegenstände entfernt wurden, maximal 1-2 Mal pro Tag.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 16

Verwendung # 4 – Desinfektion durch Eintauchen für die Hygiene im Veterinärbereich

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von Ausrüstung (harte und nicht-poröse und poröse Oberflächen) durch Eintauchen, MIT vorheriger Reinigung

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

 

Die zu desinfizierende Ausrüstung muss in ein Tauchbad gelegt werden.

 

Die Reinigung vor der Verwendung ist obligatorisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei +10 °C und 5 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Viren: 0,2 % PAA (z. B. 1,33 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 13,3 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 1,33 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 17

Verwendung # 5 – Desinfektion von Innenflächen (z. B. Tanks, Rohre, Behälter, Abfüllmaschinen) durch CIP in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, einschließlich Molkereien, Brauereien, Getränke- und Softdrinkindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Fleischindustrie (außer in Schlachthöfen und anderen Prozessen mit Blut)

Desinfektion harter und nicht poröser Oberflächen durch CIP-Verfahren (mit Zirkulation)

Anwendungsmethode(n)

Methode: CIP - Manuelle oder automatische Dosierung

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss durch manuelle oder automatische Dosierung in die zu desinfizierende Anlage eingebracht werden.

Für die Verwendung in der Milchwirtschaft ist eine Reinigung vor dem Desinfektionsverfahren obligatorisch.

Für alle Industriezweige ist eine abschließende Spülung (mit Trinkwasser) vorgeschrieben: Nach dem Desinfektionsvorgang müssen behandelte Oberflächen mit Wasser gespült und das Wasser in die Kanalisation geleitet werden.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien und Hefen: 0,02 % PAA (z. B. 0,135 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 1,35 ml Produkt/Liter

Wirksam gegen Bakterien, Hefen und Pilze: 0.1 % PAA (z. B. 0,675 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 6,75 ml Produkt/Liter)

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 1 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 10 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 0,135-1 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.5.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.5.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 18

Verwendung # 6 – Oberflächendesinfektion durch Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung) in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, einschließlich Molkereien, Brauereien, Getränke- und Softdrinkindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Fleischindustrie (außer in Schlachthöfen und anderen Prozessen mit Blut)

Desinfektion harter und nicht poröser Oberflächen durch Sprühen oder Gießen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen oder Gießen (mit anschließendem Wischen für eine homogene Verteilung)

Detaillierte Beschreibung:

Das verdünnte Produkt muss entweder zum Aufsprühen in eine Sprühflasche gegeben oder auf die zu desinfizierende Ausrüstung oder Oberfläche geschüttet werden (mit anschließendem Wischen, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten).

Für die Verwendung in der Milchwirtschaft ist eine Reinigung vor dem Desinfektionsverfahren obligatorisch.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 1 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 10 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 1 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.6.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.6.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 19

Verwendung # 7 – Desinfektion durch Eintauchen in der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: -

wissenschaftlicher Name: -

Trivialname: Viren

Entwicklungsstadium: -

Anwendungsbereich

Innen-

In der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, einschließlich Molkereien, Brauereien, Getränke- und Softdrinkindustrie, Lebensmittelverarbeitung und Fleischindustrie (außer in Schlachthöfen und anderen Prozessen mit Blut)

Desinfektion von Ausrüstung (harte und nicht poröse Oberflächen) durch Eintauchen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

Die zu desinfizierende Ausrüstung muss in ein Tauchbad gelegt werden.

Für Anwendungen in der Milchindustrie ist eine Reinigung vor dem Desinfektionsverfahren obligatorisch

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Bei Raumtemperatur und 15 Minuten Kontaktzeit

Wirksam gegen Bakterien, Hefen, Pilze und Viren: 0,15 % PAA (z. B. 1 % Produkt mit 15 % PAA, d. h. 10 ml Produkt/Liter).

Die Verdünnungshinweise in Klammern müssen angepasst werden, wenn ein Produkt mit einer anderen Konzentration an Peressigsäure (PAA) verwendet wird.

Verdünnung (%): 1 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

1-2 Anwendungen pro Tag

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Flasche/Eimer mit HDPE-Schraubverschluss: 5 Liter, 25 Liter, 30 Liter

HDPE-Fass mit PP-Spund: 200 Liter

HDPE-IBC mit HDPE-Schraubverschluss: 1 000 Liter

4.7.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.7.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Desinfektionszyklus (NUR für Oberflächendesinfektion):

Vor dem Desinfektionsvorgang müssen die zu desinfizierenden Oberflächen gründlich gereinigt werden. Anschließend müssen die Reinigungsflüssigkeiten gründlich von den Oberflächen entfernt, abgespült und abgeleitet werden.

Produkte müssen vor Gebrauch in Trinkwasser verdünnt werden.

- Verdünnungsrate und Kontaktzeit hängen von der jeweiligen Anwendung ab. Bitte beachten Sie die Beschreibung der Anwendungsmethode für die jeweilige Verwendung.

Desinfektionsverfahren durch CIP:

Abschließende Spülung (mit Trinkwasser).

Nach dem Desinfektionsverfahren werden CIP-Behälter (Rohrleitungen und Tanks) unter geschlossenen Systembedingungen entleert und mit Wasser gespült

Desinfektionsverfahren durch Eintauchen:

Die Lösung darf nicht wiederverwendet werden.

Nur einmal am Tag nach der Herstellung verwenden und täglich durch eine frische Lösung ersetzen.

Desinfektionsverfahren durch Sprühen:

Die Oberfläche vollständig benetzen (Applikationsmenge > 20 ml/m2, aber maximal 100 ml/m2), um die Oberfläche während der erforderlichen Kontaktzeit feucht zu halten.

Die Ausrüstung erst verwenden, wenn das Produkt vollständig von der Oberfläche absorbiert wurde oder an der Luft getrocknet ist.

Für PT3-Anwendungen:

Ausrüstung/Oberflächen nicht benutzen oder Tieren/Geflügel den Zutritt nicht gewähren, bis das Produkt vollständig von der Oberfläche absorbiert wurde oder an der Luft getrocknet ist.

Die Produkte dürfen nicht für die Desinfektion von Tiertransportern verwendet werden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Tragen Sie eine Chemikalienschutzbrille, die der Europäischen Norm EN 16321 oder einer gleichwertigen Norm entspricht, Schutzkleidung, die chemisch resistent gegen das Biozidprodukt ist, und chemikalienbeständige Handschuhe, die der Europäischen Norm EN 374 oder einer gleichwertigen Norm entsprechen. Schutzbrille, Schutzkleidung und Handschuhmaterial (vorzugsweise Butylkautschuk) sind vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Rechtsvorschriften der EU im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Titel der EN-Normen und Rechtsvorschriften.

Verwenden bei ausreichender Belüftung: Verwenden Sie technische Kontrollen, um die Konzentration in der Luft unterhalb der Expositionsgrenzwerte der Anforderungen oder Richtlinien zu halten. Die Konzentration in der Luft sollte unter dem Expositionsrichtwert gehalten werden. Für alle Wisch- und Sprühanwendungen ist in den Räumen, in denen die Anwendung stattfindet, eine Belüftungsrate von mindestens 10 Luftwechseln pro Stunde erforderlich.

Wenn ein Atemschutz erforderlich ist (d. h. wenn die Konzentration von PAA und/oder H2O2 über der jeweiligen akuten Expositionskonzentration (AEC)inhalation liegt (0,5 mg/m3 bzw. 1,25 mg/m3)), verwenden Sie je nach potenzieller Konzentration in der Luft ein zugelassenes Atemschutzgerät mit Luftreinigung oder Überdruck.

Ausrüstung/Oberflächen nicht benutzen oder Tieren/Geflügel den Zutritt nicht gewähren, bis das Produkt vollständig von der Oberfläche absorbiert wurde oder an der Luft getrocknet ist

Außerhalb der Reichweite von Kindern und Nichtzieltieren/Haustieren aufbewahren.

Der Wiedereintritt in den behandelten Bereich ist nur erlaubt, wenn die Konzentration von Peressigsäure und Wasserstoffperoxid in der Luft unter der AECinhalation liegen (jeweils 0,5 mg/m3 für PAA & 1,25 mg/m3 für H2O2).

Während der Anwendungsphase dürfen sich keine Unbeteiligten im behandelten Bereich aufhalten.

Tiere müssen vor der Behandlung entfernt werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

NACH HAUTKONTAKT: Haut sofort mit viel Wasser spülen, beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut für weitere 15 Minuten mit Wasser spülen. Nach dem Spülen der Haut: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Augen auf Transport wiederholt spülen, wenn Augenkontakt gegenüber alkalischen Chemikalien (pH > 11) wie Aminen oder gegenüber Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure.

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern. Sofort Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Hinweis für medizinisches Personal: Sofort lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Hinweis für medizinisches Personal: Falls erforderlich, lebenserhaltende Maßnahmen einleiten, danach GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Dieses Biozidprodukt sollte, wenn es in unbenutztem und nicht kontaminiertem Zustand entsorgt wird, als gefährlicher Abfall gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt werden. Jegliche Entsorgungspraktiken müssen mit allen nationalen und regionalen Gesetzen sowie allen kommunalen oder lokalen Verordnungen über gefährliche Abfälle übereinstimmen. Nicht in die Kanalisation, auf den Boden oder in ein Gewässer gelangen lassen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Die Hochtemperaturverbrennung ist ein akzeptables Verfahren.

Behälter sind nicht nachfüllbar. Behälter nicht wiederverwenden oder nachfüllen. Die Behälter sollten sofort nach dem Entleeren dreifach oder unter Druck mit Wasser ausgespült werden. Sie können dann dem Recycling oder der Wiederaufbereitung für Biozidprodukte zugeführt werden oder sie können durchstochen und auf einer Mülldeponie oder nach anderen von den nationalen und lokalen Behörden genehmigte Verfahren entsorgt werden. Entsorgen Sie die Flüssigkeit, die beim Spülen der benutzten Behälter anfällt, in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Zwischen 0 °C und 30 °C lagern

Im Dunkeln lagern

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Bewahren Sie dieses Produkt im Originalbehälter auf, wenn es nicht verwendet wird. Der Behälter muss aufrecht gelagert und transportiert werden, um zu verhindern, dass der Inhalt durch die Belüftungsöffnung (sofern vorhanden) verschüttet wird.

Nicht in Aluminium, Kohlenstoffstahl, Kupfer, Weichstahl, Eisen lagern und Kontakt mit diesen Stoffen vermeiden.

Kontakt mit Aminen, Ammoniak, starken Säuren, starken Basen, starken Oxidationsmitteln vermeiden.

Haltbarkeit: Meta-SPC 3 (15% PAA): 12 Monate

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

In Bezug auf die „Anwenderkategorie(n)“ gilt Folgendes:

 

Berufsmäßiger Verwender (einschließlich industrieller Verwender) bedeutet berufsmäßiger Verwender mit Zusatzqualifikation, falls dies nach nationaler Gesetzgebung erforderlich ist.

Vollständige Titel der in Abschnitt 5.2 genannten EN-Normen und Rechtsvorschriften:

 

EN 16321– Augen- und Gesichtsschutz für betriebliche Anwendungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen. Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken.

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Peracetic Acid 15%

Absatzmarkt: EU

 

PERSAN S15

Absatzmarkt: EU

Kilco Peroxtif 15%

Absatzmarkt: EU

Perosan 15

Absatzmarkt: EU

Oxysan 15

Absatzmarkt: EU

Percid 15

Absatzmarkt: EU

AGRI-PER 15%

Absatzmarkt: EU

Primuzon PE 15

Absatzmarkt: EU

Talogen 15

Absatzmarkt: EU

DSC Forte Des Oxy

Absatzmarkt: EU

ASL-Multikill 15

Absatzmarkt: EU

nu-Peracid 15

Absatzmarkt: EU

DI 1011

Absatzmarkt: EU

Sterilforte

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028970-0005 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Peressigsäure

 

Wirkstoffe

79-21-0

201-186-8

15,0

HEDP

Etidronsäure

nicht wirksamer Stoff

2809-21-4

220-552-8

0,99

Wasserstoffperoxid

Wasserstoffperoxid

nicht wirksamer Stoff

7722-84-1

231-765-0

25,109

Essigsäure

Essigsäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

15,07


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.

(3)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1201 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (1), insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme,

nach Anhörung des Ausschusses für digitale Dienste,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte bezüglich der praktischen Regelungen für bestimmte Verfahrensaspekte der genannten Verordnung zu erlassen. Nach dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist es erforderlich, Vorschriften in Bezug auf die Befugnisse der Kommission zur Durchführung von Nachprüfungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2022/2065 und zur Ergreifung der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 72 dieser Verordnung zu erlassen. Ferner ist es erforderlich, Vorschriften für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Adressaten der vorläufigen Beurteilung der Kommission und für das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2022/2065 festzulegen.

(2)

Gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2022/2065 sind die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen befugt, Vertreter oder Bedienstete des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls die betreffenden anderen in Artikel 67 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen zur Abgabe von Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen. Im Zusammenhang mit den Nachprüfungen sind gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065 die Bediensteten der Kommission und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen befugt, Fragen im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck der Nachprüfung an diese Vertreter oder Bediensteten zu richten und die Antworten aufzuzeichnen. Gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 können die betreffenden Anbieter oder Personen mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Vertreters oder Bediensteten im Rahmen der Nachprüfung nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigen. Es ist daher erforderlich, diesen Anbietern und Personen Aufzeichnungen über alle Erklärungen zur Verfügung zu stellen und ein Verfahren festzulegen, das es ihnen ermöglicht, Erklärungen zu berichtigen, zu ändern oder zu ergänzen, auch jene, die ein Vertreter oder Bediensteter ohne Befugnis abgegeben hat. Von einem Vertreter oder Bediensteten abgegebene Erklärungen sollten so, wie sie bei der Nachprüfung aufgezeichnet wurden, in den Akten der Kommission verbleiben.

(3)

Gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2022/2065 kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Durchführung und Einhaltung der genannten Verordnung zu überwachen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in der Lage sein, Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen anzuweisen, ihr Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewähren und gegebenenfalls Erklärungen dazu abzugeben, um die wirksame Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 sicherzustellen. Der Zugang zu solchen Datenbanken könnte dadurch erfolgen, dass der Kommission ermöglicht wird, solche Datenbanken mithilfe von Abfragen zu durchsuchen, soweit dies nötig ist, um die wirksame Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu überwachen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff Datenbank so ausgelegt werden, dass er sich auf alle relevanten Datenbestände bezieht, die dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese in einer zentralen Datenbank zugänglich sind. Wenn sie einen solchen Zugang zu Überwachungszwecken verlangt, sollte die Kommission auch technische Schnittstellen festlegen können, die den Zugang zu Datenbanken und Algorithmen erleichtern, wie z. B. Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) oder andere Mittel des technischen Zugriffs, einschließlich des Echtzeit-Zugriffs und/oder der Mittel für den Zugriff auf große Datenmengen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission von diesen Anbietern die Aufbewahrung erforderlicher Unterlagen zu den von der Kommission festgelegten Bedingungen verlangen können. Damit die Kommission über das erforderliche Wissen und die Fachkenntnisse verfügt, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 wahrzunehmen, sollte die Kommission externe Sachverständige und Prüfer bestellen können, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben unterstützen. Solche Sachverständigen und Prüfer sollten von dem betreffenden Anbieter unabhängig sein und über das zur Unterstützung der Kommission erforderliche Wissen und entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Zu diesem Zweck müssen Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Fachkenntnisse solcher Sachverständigen und Prüfer festgelegt werden.

(4)

Nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 muss die Kommission vor dem Erlass eines Beschlusses nach Artikel 73 Absatz 1, Artikel 74 oder Artikel 76 der genannten Verordnung einem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Person, der sie eine vorläufige Beurteilung mitgeteilt hat, Gelegenheit geben, zu dieser Beurteilung und zu den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht dieser Beurteilung zu ergreifen beabsichtigt, gehört zu werden. Diese Anbieter und Personen sollten innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist schriftlich Stellung nehmen, um einerseits die Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens und andererseits die Möglichkeit, den Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben, miteinander in Einklang zu bringen. Der Adressat der vorläufigen Beurteilung sollte das Recht haben, den relevanten Sachverhalt prägnant darzulegen und unterstützende Beweise zu liefern. Um faire und effiziente Verfahren, die wirksame und vollständige Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Rechtssicherheit für alle betroffenen Personen zu gewährleisten, ist es erforderlich, Vorschriften für das Format und die maximale Länge der schriftlichen Stellungnahmen sowie für die Verwendung von Sprachen festzulegen.

(5)

Nach Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 muss die Kommission den von ihren Verfahren betroffenen Parteien Einsicht in ihre Akten gewähren. Während der Adressat der vorläufigen Beurteilung stets von der Kommission die nichtvertraulichen Fassungen aller in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen erhalten sollte, sollte die Kommission von Fall zu Fall über das geeignete Verfahren für den Zugang zu weiteren Informationen in den Akten entscheiden. Gewährt die Kommission Akteneinsicht, sollte sie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kommission sollte Personen, die im Laufe des Verfahrens Informationen oder Unterlagen vorlegen oder übermittelt haben, auffordern können, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen kenntlich zu machen. Bevor die Kommission dem Adressaten ihrer vorläufigen Beurteilung Information zur Verfügung stellt, sollte sie für jede einzelne Unterlage prüfen, ob die Notwendigkeit der Offenlegung im Hinblick auf eine wirksame Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stärker ins Gewicht fällt als der mögliche Schaden, der sich für die Person, welche die Informationen oder Unterlagen übermittelt hat, aus der Offenlegung ergeben könnte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften über praktische Regelungen für Folgendes festgelegt:

a)

Nachprüfungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2022/2065 und Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 72 der genannten Verordnung;

b)

die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Offenlegungsbedingungen nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2022/2065.

KAPITEL II

NACHPRÜFUNGEN UND ÜBERWACHUNGSMAẞNAHMEN DER KOMMISSION

Artikel 2

Erklärungen während der Nachprüfungen

(1)   Erklärungen, die von der Kommission oder Begleitpersonen gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2022/2065 verlangt werden, sollten nur von Bevollmächtigten oder Bediensteten eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform, eines Anbieters einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls anderer in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung genannter Personen abgegeben werden. Die Erklärungen können von Bediensteten der Kommission oder Begleitpersonen in jeder Form aufgezeichnet werden.

(2)   Nach der Nachprüfung wird dem Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, dem Anbieter einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen von der Nachprüfung betroffenen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Kopie aller gemäß Absatz 1 gemachten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt.

(3)   In Fällen, in denen ein Vertreter oder ein in Absatz 1 genannter Bediensteter um Erklärungen gebeten wurde und diese abgegeben hat, diese Person jedoch nicht befugt war, im Namen des Anbieters oder der betreffenden Person Erklärungen abzugeben, wird von der Kommission eine Frist gesetzt, innerhalb derer der betreffende Anbieter oder die betreffende Person der Kommission Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze zu den Erklärungen des Vertreters oder des Bediensteten mitteilen kann. Die Richtigstellungen, Änderungen oder Zusätze werden den gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgezeichneten Erklärungen beigefügt.

(4)   Die Möglichkeit des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform, des Anbieters einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls anderer Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, der Kommission Richtigstellungen, Änderungen oder zusätzliche Informationen zu den Erklärungen gemäß Absatz 3 zu übermitteln, berührt nicht die Befugnis der Kommission, gemäß den Artikeln 74 bzw. 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.

Artikel 3

Überwachungsmaßnahmen

(1)   Fordert die Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen Zugang zu deren Datenbanken oder Algorithmen, so kann sie die technischen Mittel oder Schnittstellen festlegen, über die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen diesen Zugang gewähren müssen.

(2)   Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgefordert wurden, Zugang zu gewähren, müssen dies zeitnah und wirksam tun, damit die Kommission auf alle Informationen in den betreffenden Datenbanken und auf alle Informationen in Bezug auf den betreffenden Algorithmus zugreifen kann, die für die Bewertung der Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 durch den betreffenden Anbieter erforderlich sind.

(3)   Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 aufgefordert wurden, Zugang zu gewähren, müssen die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4)   Erlegt die Kommission einem Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die Verpflichtung auf, alle notwendigen Unterlagen zur Bewertung der Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der genannten Verordnung aufzubewahren, so legt die Kommission die Bedingungen für die Aufbewahrung fest, einschließlich der Dauer und des Umfangs der aufzubewahrenden Unterlagen, für die diese Verpflichtung gilt. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu bewerten.

(5)   Bestellt die Kommission externe Sachverständige oder Prüfer, die sie bei der Überwachung der wirksamen Durchführung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der genannten Verordnung unterstützen, stellt sie sicher, dass diese Sachverständigen und Prüfer von dem betreffenden Anbieter unabhängig sind und nachweislich über Fachwissen und Kenntnisse in der Angelegenheit verfügen, in der sie die Kommission unterstützen.

(6)   Um die Unabhängigkeit gemäß Absatz 5 zu gewährleisten, berücksichtigt die Kommission bei der Bestellung von Sachverständigen oder Prüfern gemäß jenem Absatz, ob in den 24 Monaten vor dem von der Kommission durchgeführten Verfahren Verbindungen bei Eigentumsverhältnissen, Führungsstrukturen, Management, Personal oder Ressourcen der betreffenden externen Sachverständigen oder Prüfer sowie vertragliche Beziehungen zu dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine bestanden haben. Der bestellte Sachverständige oder Prüfer muss während der gesamten Dauer der Bestellung unabhängig bleiben.

(7)   Um sicherzustellen, dass die Sachverständigen und Prüfer über das erforderliche Fachwissen und die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz 5 verfügen, berücksichtigt die Kommission bei der Bestellung eines Sachverständigen oder eines Prüfers gemäß dem genannten Absatz das nachgewiesene Fachwissen des Sachverständigen in der Angelegenheit, in der er die Kommission unterstützt, oder die nachgewiesene fachliche Kompetenz des Prüfers bei der Durchführung von Prüfungen in der Angelegenheit, in der er die Kommission unterstützt.

KAPITEL III

ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR UND RECHT AUF AKTENEINSICHT

Artikel 4

Schriftliche Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung

(1)   Der Adressat der gemäß Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilten vorläufigen Beurteilung kann innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist in knapper Form und im Einklang mit den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an Format und Länge der Unterlagen gegenüber der Kommission zu diesen Feststellungen und zu den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht dieser Beurteilung gegebenenfalls zu ergreifen beabsichtigt, schriftlich Stellung nehmen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(2)   Die der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig und dürfen nicht irreführend sein. Die Angaben müssen klar, gut strukturiert und verständlich dargestellt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten schriftlichen Stellungnahmen sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Nachweise sind in ihrer Originalsprache einzureichen; falls es sich dabei nicht um eine Amtssprache der Union handelt, ist eine getreue Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union beizufügen.

(4)   Die schriftlichen Stellungnahmen nach Absatz 1 müssen dem Format und den Seitenbegrenzungen entsprechen, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt sind. Die Kommission kann einem Adressaten einer vorläufigen Beurteilung auf begründeten Antrag hin gestatten, die maximal zulässige Seitenzahl zu überschreiten, wenn und soweit der Adressat nachweist, dass es objektiv unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die besonders komplexen rechtlichen oder sachverhaltsbezogenen Fragen unter Einhaltung der jeweiligen maximalen Seitenzahl zu behandeln.

(5)   Unterlagen, Datenbanken oder sonstige Informationen werden der Kommission gemäß Artikel 7 dieser Verordnung übermittelt.

(6)   Den der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, dass die Personen, die diese Informationen übermitteln, befugt sind, im Namen des Adressaten der betreffenden vorläufigen Beurteilung zu handeln.

(7)   Die Kommission bestätigt dem Adressaten der betreffenden vorläufigen Beurteilung oder seinen Vertretern unverzüglich schriftlich den Erhalt der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.

Artikel 5

Akteneinsicht

(1)   Auf Antrag gewährt die Kommission dem Adressaten der gemäß Artikel 73 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 76 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilten vorläufigen Beurteilung (im Folgenden „Adressat“) Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nicht vor Bekanntgabe der vorläufigen Beurteilung gewährt.

(2)   Wenn die Kommission Akteneinsicht gewährt, legt sie dem Adressaten alle in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen vor, vorbehaltlich Unkenntlichmachungen nach Artikel 6 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 4 gewährt die Kommission darüber hinaus, gemäß in einem Beschluss der Kommission festzulegenden Offenlegungsbedingungen, Einsicht in alle in ihren Akten befindlichen Unterlagen ohne jegliche Unkenntlichmachungen. Die Offenlegungsbedingungen werden nach folgenden Grundsätzen festgelegt:

a)

Die Akteneinsicht wird nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberatern und externen technischen Sachverständigen gewährt, die von dem Adressaten beauftragt und deren Namen der Kommission vorab mitgeteilt wurden.

b)

Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen müssen Unternehmen oder Beschäftigte von Unternehmen sein oder sich in einer Situation befinden, die mit der von Beschäftigten eines Unternehmens vergleichbar ist. Sie alle sind an die Offenlegungsbedingungen gebunden.

c)

Die als bestimmte externe Rechts- und Wirtschaftsberater und technische Sachverständige erfassten Personen dürfen sich zum Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses, mit dem die Offenlegungsbedingungen festgelegt werden, weder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Adressaten noch in einer Situation befinden, die mit der eines Beschäftigten des Adressaten vergleichbar ist. Wenn ein bestimmter externer Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externer technischer Sachverständiger anschließend, während der Untersuchung oder innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchung der Kommission, in eine solche Beziehung zu dem Adressaten oder zu anderen Unternehmen, die auf denselben Märkten wie der Adressat tätig sind, eintritt, unterrichten er und der Adressat die Kommission unverzüglich über die Bedingungen dieser Beziehung. Der bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder der externe technische Sachverständige muss der Kommission ferner versichern, dass er keinen Zugang mehr zu den Informationen und Unterlagen der Akten hat, in die er nach Buchstabe a Einsicht erhalten hatte und die dem Adressaten von der Kommission nicht zugänglich gemacht wurden. Außerdem muss er der Kommission versichern, dass er die Anforderungen in Buchstabe d weiterhin erfüllen wird.

d)

Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen dürfen die vorgelegten Unterlagen bzw. deren Inhalt nicht an natürliche oder juristische Personen weitergeben, welche die Offenlegungsbedingungen nicht unterzeichnet haben, und sie dürfen die vorgelegten Unterlagen und deren Inhalt ausschließlich für die in Artikel 5 Absatz 9 genannten Zwecke verwenden.

e)

Die Kommission legt in den Offenlegungsbedingungen die technischen Modalitäten und die Dauer der Offenlegung fest. Die Offenlegung kann auf elektronischem Weg oder (bei einigen oder allen Unterlagen) in den Räumlichkeiten der Kommission erfolgen.

(4)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission beschließen, keine Einsicht in bestimmte Unterlagen zu gewähren oder nach den in Absatz 3 genannten Offenlegungsbedingungen Einsicht in Unterlagen zu gewähren, in denen bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden, wenn sie feststellt, dass der Schaden, den der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen durch eine solche Offenlegung wahrscheinlich erleiden würde, insgesamt stärker ins Gewicht fällt als die Bedeutung der Offenlegung der vollständigen Unterlagen für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(5)   Vom Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission ausgenommen sind gemäß Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 interne Unterlagen der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Der Schriftverkehr zwischen der Kommission und anderen Behörden, einschließlich anderer Organe der EU oder Behörden von Drittländern, und andere Arten sensibler Unterlagen können ebenfalls einem ähnlichen Schutz unterliegen.

(6)   Die in Absatz 3 genannten bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen können innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht unter den Offenlegungsbedingungen bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einsicht in nichtvertrauliche Fassungen von in den Kommissionsakten befindlichen Unterlagen stellen, die dem Adressaten nicht bereits nach Absatz 2 vorgelegt wurden und die sie dem Adressaten zugänglich machen wollen, oder auf Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf weitere bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externe technische Sachverständige. Eine solche erweiterte Akteneinsicht kann nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Anspruchs des Adressaten auf rechtliches Gehör unerlässlich ist.

(7)   Im Hinblick auf die Anwendung der Absätze 4 bis 6 kann die Kommission den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen auffordern, nach Artikel 6 eine nichtvertrauliche Fassung vorzulegen.

(8)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag nach Absatz 6 gerechtfertigt ist, damit der Adressat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wirksam ausüben kann, so ersucht sie den Bereitsteller der betreffenden Unterlagen entweder um seine Zustimmung zur Einsicht des Adressaten in eine nichtvertrauliche Fassung oder um seine Zustimmung zur Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf bestimmte Personen oder Unternehmen allein in Bezug auf die betreffenden Unterlagen.

(9)   Wenn der Bereitsteller der betreffenden Unterlagen dem nicht zustimmt, erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem die Offenlegungsbedingungen für die betreffenden Unterlagen festgelegt werden.

(10)   Unterlagen, die durch Akteneinsicht nach diesem Artikel erlangt wurden, dürfen nur für die Zwecke der betreffenden Verfahren, in denen die Einsicht gewährt wurde, oder für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 im Zusammenhang mit diesen Verfahren verwendet werden.

(11)   Um eine unverhältnismäßige Verzögerung bzw. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens anstelle des Verfahrens für Akteneinsicht nach Absatz 3 — oder in Kombination mit diesem Verfahren — Einsicht in einige oder alle Unterlagen, in denen bestimmte Informationen nach Artikel 6 Absatz 3 unkenntlich gemacht wurden, gewähren.

KAPITEL IV

ALLGEMEINES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen

(1)   Sofern in der Verordnung (EU) 2022/2065 oder in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden von der Kommission erhobene oder erhaltene Informationen oder Unterlagen von der Kommission nicht offengelegt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen einer natürlichen oder juristischen Person enthalten.

(2)   Wenn die Kommission Dokumente sicherstellt oder bei Nachprüfungen freiwillige Einsicht in Dokumente gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhält oder anderweitig Dokumente oder Zugang zu Informationen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhält, informiert sie die betreffenden sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls andere betroffene natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 darüber, dass Zugang zu diesen Informationen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt werden kann. Wenn sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls andere betroffene natürliche oder juristische Personen der Kommission freiwillig Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 oder der vorliegenden Verordnung übermitteln, stimmen sie jedenfalls zu, dass Zugang zu diesen Informationen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt werden kann.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission von sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls von anderen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, von denen die in den Kommissionsakten befindlichen Unterlagen stammen, auffordern anzugeben, welche Unterlagen, Erklärungen oder Teile davon ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, und jene natürlichen und juristischen Personen zu benennen, denen gegenüber diese Informationen als vertraulich gelten. Die Kommission kann die betreffenden sehr großen Online-Plattformen oder sehr großen Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls andere betroffene natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 ferner dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile eines Kommissionsbeschlusses ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.

(4)   Die Kommission kann den betreffenden Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Frist setzen, um:

a)

ihre Anträge auf Behandlung als Geschäftsgeheimnis und sonstige vertrauliche Informationen für jede einzelne Unterlage und jede einzelne Datenbank oder Teile von Unterlagen und Datenbanken zu begründen;

b)

der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen und Datenbanken zu übermitteln, in der die Geschäftsgeheimnisse und anderen vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht wurden, ohne dass der verbleibende Text dadurch unklar oder unverständlich wird;

c)

eine knappe, nichtvertrauliche Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.

(5)   Kommen Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls betroffene natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Informationen weder Geschäftsgeheimnisse noch andere vertrauliche Informationen enthalten.

(6)   Wenn die Kommission festlegt, dass bestimmte Informationen, die von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen oder gegebenenfalls von betroffenen natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein überragendes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, teilt sie den betreffenden Anbietern oder natürlichen oder juristischen Personen ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen, falls sie innerhalb einer Woche keine Einwände dagegen erhält. Erhebt der betreffende Anbieter oder die betreffende natürliche oder juristische Person Einwände, so kann die Kommission einen begründeten Beschluss erlassen, in dem angegeben wird, wann die Informationen offengelegt werden. Dieses Datum muss mindestens eine Woche nach der Bekanntgabe des Beschlusses liegen. Der Beschluss wird den betroffenen Anbietern oder natürlichen oder juristischen Personen bekannt gegeben.

Artikel 7

Übermittlung und Eingang von Unterlagen

(1)   Die Übermittlung von Unterlagen, Datenbanken oder sonstigen Informationen an die und von der Kommission gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung erfolgt auf elektronischem Weg. Technische Spezifikationen für die Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können von der Kommission herausgegeben oder veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.

(2)   Elektronisch übermittelte Unterlagen müssen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht (2).

(3)   Elektronisch an die Kommission übermittelte Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem die Kommission eine Empfangsbestätigung versendet.

(4)   Für Echtzeit- oder echtzeitnahe Informationen, die beispielsweise über Anwendungsprogrammierschnittstellen oder andere gleichwertige Lösungen ausgetauscht werden, legt die Kommission die Methode und die Dauer eines solchen Informationsaustauschs fest.

(5)   Unterlagen, Datenbanken und sonstige Informationen, die der Kommission elektronisch übermittelt wurden, gelten als nicht eingegangen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Das Dokument oder Teile davon sind beschädigt oder unbrauchbar.

b)

Das Dokument enthält Viren, Schadsoftware oder andere Gefahrenquellen.

c)

Das Dokument enthält eine elektronische Signatur, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann.

(6)   Die Kommission unterrichtet den Absender unverzüglich, wenn einer der in Absatz 5 genannten Umstände vorliegt, und gibt ihm Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern und Abhilfe zu schaffen.

(7)   Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine elektronische Übermittlung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, der Kommission per Einschreiben übermittelt werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag bei der Kommission eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind.

(8)   Abweichend von Absatz 1 können Unterlagen unter außergewöhnlichen Umständen, die eine Übermittlung auf elektronischem Weg wie auch per Einschreiben unmöglich machen oder übermäßig erschweren, eigenhändig bei der Kommission abgegeben werden. Solche Unterlagen gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten Anschrift der zuständigen Kommissionsdienststelle eingegangen sind. Die Abgabe wird durch eine Empfangsbestätigung der Kommission bestätigt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).


ANHANG

Format und Länge der gemäß Artikel 4 übermittelten Stellungnahmen

Schriftliche Stellungnahmen, die der Kommission gemäß Artikel 4 dieser Verordnung übermittelt werden, sind in einem Format einzureichen, das der Kommission die elektronische Verarbeitung der Unterlagen und insbesondere die Digitalisierung und Zeichenerkennung ermöglicht.

Dabei sind folgende Anforderungen zu beachten:

a)

Der Text (A4-Format) muss gut lesbar sein und die Blätter dürfen nur einseitig (also nicht auf der Vorder- und Rückseite) beschrieben sein.

b)

Auf Papier vorgelegte Unterlagen sind so miteinander zu verbinden, dass die Verbindung leicht gelöst werden kann (sie dürfen also nicht gebunden oder in anderer Weise, z. B. mit Klebstoff, Heftklammern o. Ä., fest zusammengefügt werden).

c)

Es ist eine gängige Schriftart (z. B. Times New Roman, Courier oder Arial) mit einer Schriftgröße von mindestens 12 pt im Haupttext und mindestens 10 pt in den Fußnoten zu verwenden, bei einem Zeilenabstand von 1 sowie einem Abstand von mindestens 2,5 cm zu den vier Seitenrändern (höchstens 4 700 Zeichen pro Seite).

d)

Die Seiten und Absätze jedes Dokuments sind fortlaufend zu nummerieren.

Schriftliche Stellungnahmen, die der Kommission gemäß Artikel 4 dieser Verordnung übermittelt werden, dürfen nicht länger als 50 Seiten sein. Anhänge zu diesen Stellungnahmen werden nicht auf die geltende Obergrenze für Seitenzahlen angerechnet, sofern die Anhänge eine bloße Beweis- oder Hilfsfunktion haben und in Bezug auf Anzahl und Länge nicht unverhältnismäßig sind.


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1202 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als gleichwertig mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) anerkannt wurden.

(2)

Indien hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde den Kontrollstellen „APOF Organic Certification Agency“ (AOCA-IN-ORG-002), „Bhumaatha Organic Certification Bureau“ (BOCB-IN-ORG-034) und „Karnataka State Organic Certification Agency“ (IN-ORG-027) die Akkreditierung entzogen und die Akkreditierung der Kontrollstelle „Faircert Certification Services Pvt Ltd“ (IN-ORG-023) ausgesetzt hat.

(3)

Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde den Kontrollstellen „Japan Grain Inspection Association“ (JP-BIO-039) und „OCIA Japan“ (JP-BIO-008) die Akkreditierung entzogen hat.

(4)

Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Kontrollstelle „Japan Association for Inspection and Investigation of Food Including Fats and Oils“ (JP-BIO-042) anerkannt hat.

(5)

Die Republik Korea hat die Kommission ersucht, neben dem „Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs“ auch den „National Agricultural Products Quality Management Service“ als zuständige Behörde anzuerkennen.

(6)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 enthält das Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zuständig sind. Angesichts neuer Informationen und Anträge, die seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 bei der Kommission eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen an dem Verzeichnis vorgenommen werden.

(7)

„Albinspekt bio.inspecta“ hat bei der Kommission beantragt, ihr aufgrund ihres Zusammenschlusses mit „Bio.inspecta AG“ die Anerkennung für alle Drittländer, für die sie anerkannt ist, zu entziehen.

(8)

Mehrere aus Indien und Ägypten eingeführte Sendungen von Erzeugnissen, die von „Biocert International Pvt Ltd“ als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden, waren mit Erzeugnissen und Stoffen kontaminiert, die in der ökologischen/biologischen und/oder konventionellen Produktion in der Union nicht zugelassen sind, darunter mit Ethylenoxid (ETO), das karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch ist. Dies hat zu einer Reihe von Meldungen im Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) geführt. Die in den Sendungen festgestellten Kontaminationswerte lagen in der Regel über den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Rückstandshöchstgehalten für ETO.

(9)

Darüber hinaus hat „Biocert International Pvt Ltd“ nicht nachgewiesen, dass unter ihrer Kontrolle eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse im Einklang mit Produktionsvorschriften erzeugt wurden und Kontrollregelungen unterliegen, die mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 (5) und (EG) Nr. 1235/2008 (6) der Kommission gleichwertig sind.

(10)

Biocert hat zudem nicht nachgewiesen, dass alle von „Biocert International Pvt Ltd“ kontrollierten Unternehmer gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollmaßnahmen mit gleichwertiger Wirksamkeit unterworfen wurden und dass diese Kontrollmaßnahmen fortlaufend und effektiv angewandt wurden.

(11)

Außerdem hat „Biocert International Pvt Ltd“ keine angemessenen Abhilfemaßnahmen gegen die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße ergriffen.

(12)

Die Akkreditierungsstelle IOAS hat der Kommission mitgeteilt, dass „Biocert International Pvt Ltd“ die Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 für alle Produktkategorien und in allen Drittländern, für die sie akkreditiert war, entzogen wurde, weil sie früheren Sanktionen nicht nachgekommen ist, die festgelegten erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen und Konformitätsmängel nicht behoben hat.

(13)

Für jeden der in den Erwägungsgründen 8 bis 12 aufgeführten Gründe und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern v und vii der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission (7) sollte „Biocert International Pvt Ltd“ aus dem Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 gestrichen werden.

(14)

„Ecogruppo Italia“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(15)

Die Kommission hat einen Antrag von „Indocert“ auf Entzug ihrer Anerkennung für Kambodscha erhalten.

(16)

Die Kommission hat einen Antrag von „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ auf Entzug ihrer Anerkennung für Albanien, Bangladesch, Belarus, Bhutan, Kuba, Äthiopien, Guinea-Bissau, Indien, Iran, Kosovo, Mongolei, Nepal und Pakistan erhalten. Außerdem hat „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ der Kommission die Änderung ihrer Internetadresse mitgeteilt.

(17)

„Organic Standard“ hat der Kommission die Änderung ihrer Internetadresse mitgeteilt.

(18)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Duchführungsverordnung (EU) 2021/2325 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung — gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates — des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021, S. 8).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 wird wie folgt geändert:

1.

Im Eintrag für „INDIEN“ werden in der Tabelle unter Nummer 5 die Zeilen für die Codenummern IN-ORG-002, IN-ORG-023, IN-ORG-027 und IN-ORG-034 gestrichen.

2.

Im Eintrag für „JAPAN“ wird die Tabelle unter Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen für die Codenummern JP-BIO-008 und JP-BIO-039 werden gestrichen.

b)

Die folgende Zeile wird angefügt:

„JP-BIO-042

Japan Association for Inspection and Investigation of Food Including Fats and Oils

www.syken.or.jp“

3.

Im Eintrag für „REPUBLIK KOREA“ erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Zuständige Behörden: Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs, www.enviagro.go.kr/portal/en/main.do und National Agricultural Products Quality Management Service (NAQS), www.naqs.go.kr/eng/main/main.do“.


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für „Albinspekt bio.inspecta“ wird gestrichen.

2.

Der Eintrag für „Biocert International Pvt Ltd“ wird gestrichen.

3.

Im Eintrag für „Ecogruppo Italia“ erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Via Siracusa (angolo via Merano) 95037 — San Giovanni la Punta/Catania-Italien“

4.

Im Eintrag für „Indocert“ wird in der Tabelle unter Nummer 3 die Zeile für Kambodscha gestrichen.

5.

Der Eintrag für „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Internetadresse: www.kiwa.de/bio“

b)

In der Tabelle unter Nummer 3 werden die Zeilen für Albanien, Bangladesch, Belarus, Bhutan, Kuba, Äthiopien, Guinea-Bissau, Indien, Iran, Kosovo, Mongolei, Nepal und Pakistan gestrichen.

6.

Im Eintrag für „Organic Standard“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Internetadresse: http://www.organicstandard.ua“


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1203 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, (1) insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Eine dieser Gattungen ist Malus Mill.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (3) werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die phytosanitären Risiken noch nicht umfassend bewertet wurden. Der Grund dafür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (4) aufgeführt sind, sie können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(4)

Am 17. September 2021 beantragte das Vereinigte Königreich (5) bei der Kommission die Ausfuhr folgender Erzeugnisse in die Union: bis zu einem Jahr altes Pfropfholz und Knospenholz ohne Blätter der Art Malus domestica; bis zu sieben Jahre alte ruhende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter; bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica in Kultursubstrat (im Folgenden die „betreffenden Pflanzen“). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(5)

Am 29. März 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich verbundenen Risiken an. (6) Die Behörde ermittelte Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus, Tomato ringspot virus und Erwinia amylovora als für diese Pflanzen relevante Schädlinge.

(6)

Die Behörde bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus und schätzte die Wahrscheinlichkeit ein, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind. Ihrer Schlussfolgerung nach ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind, hoch. In Bezug auf Erwinia amylovora bewertete die Behörde, ob die besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Malus Mill., außer Früchten und Samen, in die Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und die Verbringung innerhalb dieser Schutzgebiete erfüllt sind. Sie kam zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich diese besonderen Anforderungen erfüllt.

(7)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

(8)

Die vom Vereinigten Königreich im technischen Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend betrachtet, um das Risiko aufgrund der Einführung der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(9)

Daher sollten die betreffenden Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Erwinia amylovora ist in den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für bestimmte Schutzgebiete als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und für das übrige Gebiet der Union als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling aufgeführt. In Anhang X Nummer 9 der genannten Verordnung sind besondere Anforderungen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings in die spezifizierten Schutzgebiete festgelegt. Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge geführt.

(12)

Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Es muss eine vollständige Risikobewertung für diese Schädlinge vorliegen, damit festgestellt werden kann, ob diese Schädlinge die Bedingungen erfüllen, um in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt zu werden, und die betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Meloidogyne mali wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Im September 2017 veröffentlichte die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) eine Schädlingsrisikoanalyse für diesen Schädling. (7) Auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten wurde der Schluss gezogen, dass der Schädling weder als Unionsquarantäneschädling noch als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling geregelt werden sollte, da der Schädling zwar seit Langem ohne amtliche Bekämpfungsmaßnahmen in bestimmten Mitgliedstaaten auftritt, seine Auswirkungen in diesen Mitgliedstaaten jedoch als gering angesehen werden. Aus diesem Grund sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(5)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Rechtsakts Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(6)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Malus domestica plants from United Kingdom. EFSA Journal, 2023, 21(5):8002.

(7)  EPPO (2017) Pest risk analysis for Meloidogyne mali. EPPO, Paris. Verfügbar unter: http://www.eppo.int/QUARANTINE/Pest_Risk_Analysis/PRA_intro.htm und https://gd.eppo.int/taxon/MELGMA.


ANHANG I

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält unter Nummer 1 in der zweiten Spalte (Bezeichnung) der Tabelle der Eintrag „ Malus Mill.“ folgende Fassung:

Malus Mill., ausgenommen:

ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien;

bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau;

bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

bis zu einem Jahr alte Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich“


ANHANG II

In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach „ Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms.“ folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

„Malus domestica:

bis zu einem Jahr alte Stecklinge;

bis zu 7 Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen.

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

Vereinigtes Königreich

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind;

ii)

die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica befunden wurde;

iii)

ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Colletotrichum aenigma sind;

iv)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eulecanium excrescens und Takahashia japonica unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtlichen Untersuchung auf Colletotrichum aenigma, einschließlich Stichprobennahme und Untersuchung der Pflanzen, unterzogen wurden.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘:

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘;

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


BESCHLÜSSE

22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/70


BESCHLUSS (EU) 2023/1204 DES RATES

vom 20. Juni 2023

zur Ernennung eines von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(2)

Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Maurizio CASASCO ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden.

(4)

Die italienische Regierung hat Herrn Amedeo BONOMI, Vice Presidente della Confederazione italiana della piccola e media industria privata (Confapi) di Brescia (Stellvertretender Vorsitzender des italienischen Verbands der kleinen und mittleren Privatunternehmen (Confapi) von Brescia), als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Amedeo BONOMI, Vice Presidente della Confederazione italiana della piccola e media industria privata (Confapi) di Brescia (Stellvertretender Vorsitzender des italienischen Verbands der kleinen und mittleren Privatunternehmen (Confapi) von Brescia), wird als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. POURMOKHTARI


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/72


BESCHLUSS (EU) 2023/1205 DES RATES

vom 20. Juni 2023

zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds und fünf vom Königreich Schweden vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Frau Karin WANNGÅRD ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge des Ausscheidens von Frau Linda ALLANSSON WESTER, Frau Suzanne FRANK, Frau Sara HELGE VIKMÅNG und Frau Charlotte NORDSTRÖM sind die Sitze von vier stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(5)

Infolge der Ernennung von Frau Åsa ÅGREN WIKSTRÖM zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei werden.

(6)

Die schwedische Regierung hat Frau Åsa ÅGREN WIKSTRÖM, Vertreterin einer regionalen Gebietskörperschaft, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat, Ledamot i regionfullmäktige, Region Västerbotten (Mitglied des Regionalrates, Region Västerbotten), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen.

(7)

Die schwedische Regierung hat die folgenden Vertreter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben, als stellvertretende Mitglieder des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen: Herrn William ELOFSSON, Ledamot i kommunfullmäktige, Gävle kommun (Mitglied des Gemeinderats, Gemeinde Gävle), Herrn Anders JOSEFSSON, Ledamot i regionfullmäktige, Region Norrbotten (Mitglied des Regionalrates, Region Norrbotten), Frau Elisabet LANN, Ledamot i kommunfullmäktige, Göteborgs kommun (Mitglied des Gemeinderats, Gemeinde Göteborg), Herrn Michael ROSENBERG, Ledamot i kommunfullmäktige, Helsingborgs kommun (Mitglied des Gemeinderats, Gemeinde Helsingborg), und Frau Anna-Karin SKATT, Ledamot i regionfullmäktige, Västra Götalandsregionen (Mitglied des Regionalrates, Region Västra Götaland) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Vertreter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben, werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, ernannt

a)

zum Mitglied:

Frau Åsa ÅGREN WIKSTRÖM, Ledamot i regionfullmäktige, Region Västerbotten (Mitglied des Regionalrates, Region Västerbotten),

und

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Herr William ELOFSSON, Ledamot i kommunfullmäktige, Gävle kommun (Mitglied des Gemeinderats, Gemeinde Gävle),

Herr Anders JOSEFSSON, Ledamot i regionfullmäktige, Region Norrbotten (Mitglied des Regionalrates, Region Norrbotten),

Frau Elisabet LANN, Ledamot i kommunfullmäktige, Göteborgs kommun (Mitglied des Gemeinderats, Gemeinde Göteborg),

Herr Michael ROSENBERG, Ledamot i kommunfullmäktige, Helsingborgs kommun (Mitglied des Gemeinderats, Gemeinde Helsingborg),

Frau Anna-Karin SKATT, Ledamot i regionfullmäktige, Västra Götalandsregionen (Mitglied des Regionalrates, Region Västra Götaland).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. POURMOKHTARI


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/74


BESCHLUSS (EU) 2023/1206 DES RATES

vom 20. Juni 2023

zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der estnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 2. März 2023 hat der Rat den Beschluss (EU) 2023/508 (2) zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen angenommen.

(3)

Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Tiit TERIK zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die estnische Regierung hat Herrn Tiit TERIK, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist (Tallinna Linnavalitsuse liige — Mitglied der Stadtregierung Tallinn), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Tiit TERIK, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist (Tallinna Linnavalitsuse liige — Mitglied der Stadtregierung Tallinn) (Mandatsänderung), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. POURMOKHTARI


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2023/508 des Rates vom 2. März 2023 zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 70 vom 8.3.2023, S. 49).


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1207 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3935)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/347/EU der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden. Diese Zulassung galt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau.

(2)

Am 18. Dezember 2020 stellte Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.

(3)

Am 19. Dezember 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen Risikobewertung der Behörde aus dem Jahr 2012 für genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 (4) ändern würden.

(4)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, sowie von Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungen als als Lebensmittel und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(7)

Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung durch den Durchführungsbeschluss 2012/347/EU ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(8)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten oder aus ihnen bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte MON 87701 × MON 89788, wie im Anhang beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Sojabohnen“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 (MON-877Ø1-2 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 30.6.2012, S. 13).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2022. Scientific Opinion on Assessment of genetically modified soybean MON 87701 × MON 89788 for renewal authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-022). EFSA Journal 2022;20(12):7684, 11 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7684.

(4)  GVO-Gremium der EFSA, 2012. Scientific Opinion on application (EFSA-GMO-NL-2009-73) for the placing on the market of insect-resistant and herbicide tolerant genetically modified soybean MON 87701 × MON 89788 for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto. EFSA Journal 2012; 10(2):2560, 34 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2012.2560.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name:

Bayer CropScience LP

Anschrift:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten,

in der Union vertreten durch: Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

2.

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

3.

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungszwecke, außer zum Anbau.

Die genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 exprimieren das cry1Ac-Gen, das Resistenz gegenüber bestimmten Lepidoptera-Schädlingen bewirkt, und das CP4 epsps-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung:

1.

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Sojabohnen“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnisse.

d)   Nachweisverfahren:

1.

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Erkennungsverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Sojabohnen der Sorten MON-877Ø1-2 und MON-89788-1 validierten und anschließend an der kombinierten Sojabohnensorte MON-877Ø1-2 × MON-89788-1 geprüften.

2.

Validierung durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht auf http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx.

3.

Referenzmaterial: AOCS 0809-A (für MON-877Ø1-2), AOCS 0906-B (für MON-89788-1) und AOCS 0906-A2 (für das nicht genetisch veränderte Gegenstück), erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm.

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-877Ø1-2 × MON-89788-1

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1208 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 95379 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3936)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2020 stellte Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 95379 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 95379 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(3)

Am 15. November 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais MON 95379 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass der Verzehr von genetisch verändertem Mais MON 95379 aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist.

(4)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 95379 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(7)

Genetisch verändertem Mais MON 95379 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(8)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais MON 95379 enthalten oder aus ihm bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) vorgelegt werden.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine weiteren spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MON 95379, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-95379-3 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais MON-95379-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais MON-95379-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais MON-95379-3 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die den in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Mais MON-95379-3 enthalten oder aus ihm bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis von genetisch verändertem Mais MON-95379-3 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2022. Scientific Opinion on assessment of genetically modified maize MON 95379 for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2020-170). EFSA Journal, 2022, 20(11):7588, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7588.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(6)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name: Bayer CropScience LP

Anschrift: 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten

In der Union vertreten durch: Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-95379-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-95379-3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-95379-3 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais MON-95379-3 exprimiert die Gene cry1B.868 und cry1Da_7, die Schutz vor Lepidoptera-Schädlingen verleihen.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 dieses Anhangs genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderten Mais MON-95379-3 enthalten oder aus ihm bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zur Quantifizierung von genetisch verändertem Mais MON-95379-3

(2)

Validiert durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor; Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0521-A, erhältlich über die American Oil Chemists‘ Society auf https://www.aocs.org/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-95379-3

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich.

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/87


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1209 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3937)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Dezember 2020 stellte Pioneer Overseas Corporation mit Sitz in Belgien im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Des Weiteren betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die zehn Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die genetisch veränderter Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 aufweist, enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden. Zwei der im Antrag aufgeführten Unterkombinationen, nämlich MON 89034 × MON 87411 und MON 89034 × DAS-40278-9, wurden bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/65 der Kommission (2) bzw. (EU) 2019/2086 der Kommission (3) zugelassen.

(3)

Der vorliegende Beschluss betrifft Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 sowie alle nicht zugelassenen Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die dieser Mais aufweist: DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(5)

Am 9. November 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (5) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher sind wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass der Verzehr von genetisch verändertem Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und seinen Unterkombinationen aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist.

(6)

In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(7)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht.

(8)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und der Unterkombinationen DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(9)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 ersuchte das Unternehmen Pioneer Hi-Bred International, Inc. die Kommission, seine Rechte und Pflichten in Bezug auf alle anhängigen Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Erzeugnisse auf Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten zu übertragen. Corteva Agriscience LLC bestätigte seine Zustimmung zu der von Pioneer Hi-Bred International, Inc. vorgeschlagenen Änderung des Zulassungsinhabers. Corteva Agriscience LLC wird in der Union durch Corteva Agriscience Belgium B.V. mit Sitz in Belgien vertreten.

(10)

Genetisch verändertem Mais der Sorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9 und jeder seiner Unterkombinationen DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DP4114 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411, MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114, DP4114 × MON 87411, DAS-40278-9 × MON 87411, DAS-40278-9 × DP4114, MON 89034 × DP4114 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (6) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(11)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse weiterhin nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(12)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (8) vorgelegt werden.

(13)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine weiteren spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(14)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(15)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(16)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifische Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.), wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 folgende spezifische Erkennungsmarker zugewiesen:

a)

der spezifische Erkennungsmarker DP-ØØ4114-3 × MON-89Ø34-3 × MON-87411-9 × DAS-4Ø278-9 für die genetisch veränderte Maissorte DP4114 × MON89034 × MON87411 × DAS-40278-9;

b)

der spezifische Erkennungsmarker DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte DAS-40278-9 × DP4114 × MON 87411;

c)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DP4114 × MON 87411;

d)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DAS-40278-9 × MON 87411;

e)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DAS-40278-9 × DP4114;

f)

der spezifische Erkennungsmarker DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte DP4114 × MON 87411;

g)

der spezifische Erkennungsmarker DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9 für die genetisch veränderte Maissorte DAS-40278-9 × MON 87411;

h)

der spezifische Erkennungsmarker DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte DAS-40278-9 × DP4114;

i)

der spezifische Erkennungsmarker MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3 für die genetisch veränderte Maissorte MON 89034 × DP4114.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die den genetisch veränderten Mais und seine Unterkombinationen gemäß Artikel 1 enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis des genetisch veränderten Maises und seiner Unterkombinationen gemäß Artikel 1 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium B.V., Rue Montoyer 25, 1000 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/65 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × MIR162 × MON 87411 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch verändertem Mais, bei dem zwei oder drei der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, MIR162 und MON 87411 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 26.1.2021, S. 37).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2086 der Kommission vom 28. November 2019 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 × DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Einzelereignisse MON 89034, 1507, MON 88017, 59122 und DAS-40278-9 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 87).

(4)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(5)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2022. Scientific Opinion on assessment of genetically modified maize DP4114 × MON 89034 × MON 87411 × DAS-40278-9 and sub-combinations for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2020-171). EFSA Journal 2022; 20(11):7619, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7619

(6)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(8)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name

:

Corteva Agriscience LLC

Anschrift

:

9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten;

in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Rue Montoyer 25, 1000 Brüssel, Belgien.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais DP-ØØ4114-3 exprimiert die Gene cry1F, cry34Ab1 und cry35Ab1, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera- und Coleoptera-Schädlinge verleihen, sowie das pat-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

Der genetisch veränderte Mais MON-89Ø34-3 exprimiert die Gene cry1A.105 und cry2Ab2, die Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleihen.

Der genetisch veränderte Mais MON-87411-9 exprimiert das Gen dvSnf7 dsRNA, das Schutz gegen den Westlichen Maiswurzelbohrer verleiht, das Gen cry3Bb1, das Schutz gegen bestimmte Coleoptera-Schädlinge verleiht, und das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

Der genetisch veränderte Mais DAS-4Ø278-9 exprimiert das Gen aad-1, das Toleranz gegenüber Herbiziden mit den Wirkstoffen 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D) und Aryloxyphenoxypropionat verleiht.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Mais“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die unter Buchstabe e genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

Die quantitativen ereignisspezifischen PCR-Nachweisverfahren sind die für die Ereignisse der genetisch veränderten Maissorten DP-ØØ4114-3, MON-89Ø34-3, MON-87411-9 und DAS-4Ø278-9 einzeln validierten und anschließend an der Maissorte DP-ØØ4114-3 × MON-89Ø34-3 × MON-87411-9 × DAS-4Ø278-9 verifizierten Verfahren.

(2)

Validierung durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht auf http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0906-E2 (für MON-89Ø34-3) und AOCS 0215-B (für MON-87411-9), erhältlich über die American Oil Chemists’ Society (AOCS) auf https://www.aocs.org/crm#maize; ERM®-BF439 a-e (für DP-ØØ4114-3) und ERM®-BF433 a-d (für DAS-4Ø278-9), erhältlich über die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission auf https://crm.jrc.ec.europa.eu/

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

 

DP-ØØ4114-3 × MON-89Ø34-3 × MON-87411-9 × DAS-4Ø278-9;

 

DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9;

 

MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9;

 

MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9;

 

MON-89Ø34-3 × DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3;

 

DP-ØØ4114-3 × MON-87411-9;

 

DAS-4Ø278-9 × MON-87411-9;

 

DAS-4Ø278-9 × DP-ØØ4114-3;

 

MON-89Ø34-3 × DP-ØØ4114-3.

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich.

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich.

Hinweis:

Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/94


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1210 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3940)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/891/EU der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, zugelassen. Diese Zulassung galt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten oder aus ihr bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Baumwollsorte außer zum Anbau.

(2)

Am 16. November 2020 stellte Dow AgroSciences Distribution S.A.S. mit Sitz in Frankreich im Namen von Dow AgroSciences LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.

(3)

Mit Schreiben vom 22. März 2021 teilte Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten der Kommission mit, dass das Unternehmen Dow AgroSciences LLC seinen Namen mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Corteva Agriscience LLC geändert habe. Mit demselben Schreiben teilte Corteva Agriscience LLC der Kommission mit, dass das Unternehmen mit Wirkung vom 22. März 2021 in der Union durch Corteva Agriscience Belgium BV mit Sitz in Belgien vertreten werde.

(4)

Am 10. November 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2010 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 (4) ändern würden.

(5)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(6)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(7)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, sowie von Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihr bestehen, für andere Verwendungen denn als Lebensmittel und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(8)

Genetisch veränderter Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung durch den Beschluss 2011/891/EU ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(9)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten oder aus ihr bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(10)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(11)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(12)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(13)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(14)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderter Baumwolle (Gossypium hirsutum L.) der Sorte 281-24-236 × 3006-210-23, wie im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Baumwolle“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 genannte genetisch veränderte Baumwolle enthalten oder aus ihr bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis genetisch veränderter Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Corteva Agriscience LLC, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Belgien.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Corteva Agriscience LLC, 9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Corteva Agriscience Belgium BV, Rue Montoyer 25, 1000 Brüssel, Belgien.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/891/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte 281-24-236x3006-210-23 (DAS-24236-5xDAS-21Ø23-5) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 51).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2022. Scientific Opinion on the assessment on genetically modified cotton 281-24-236 × 3006-210-23 for renewal authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-019). EFSA Journal 2022;20(11):7587, 12 S.; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7587

(4)  GVO-Gremium der EFSA, 2010. Scientific Opinion on application (EFSA-GMO-NL-2005-16) for the placing on the market of insect resistant genetically modified cotton (Gossypium hirsutum L.) 281-24-236 × 3006-210-23 for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Dow AgroSciences. EFSA Journal 2010; 8(6):1644, 32 S.; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2010.1644

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name:

Corteva Agriscience LLC

Anschrift:

9330 Zionsville Road Indianapolis, Indiana 46268-1054, Vereinigte Staaten;

in der Union vertreten durch: Corteva Agriscience Belgium BV, Rue Montoyer 25, 1000 Brüssel, Belgien.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 enthalten oder aus ihr bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Die genetisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 exprimiert die Gene cry1F und cry1Ac, die Resistenz gegenüber bestimmten Lepidoptera-Schädlingen bewirken, und das als Selektionsmarker verwendete pat-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Ammonium-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Baumwolle“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5 enthalten oder aus ihr bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderte Baumwolle DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5

(2)

Validierung durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht auf http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: ERM-BF422, erhältlich über die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission auf https://crm.jrc.ec.europa.eu/

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

DAS-24236-5 × DAS-21Ø23-5

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich.

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/100


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1211 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 87429 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3941)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. September 2019 stellte Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais MON 87429 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden der „Antrag“). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 87429 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(3)

Am 18. November 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais MON 87429 gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher ist wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass der Verzehr von genetisch verändertem Mais MON 87429 aus ernährungsphysiologischer Sicht unbedenklich ist.

(4)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der vom Antragsteller vorgelegte Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungen der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais MON 87429 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, für die im Antrag aufgeführten Verwendungen zugelassen werden.

(7)

Genetisch verändertem Mais MON 87429 sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (4) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen werden.

(8)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass diese Erzeugnisse nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung verwendet werden, sollte die Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais MON 87429 enthalten oder aus ihm bestehen, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (6) vorgelegt werden.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine weiteren spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Handhabung oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MON 87429, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-87429-9 zugewiesen.

Artikel 2

Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais MON-87429-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais MON-87429-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais MON-87429-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Mais“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die den in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Mais MON-87429-9 enthalten oder aus ihm bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis von genetisch verändertem Mais MON-87429-9 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2022. Scientific Opinion on assessment of genetically modified maize MON 87429 for food and feed uses, under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2019-161). EFSA Journal 2022; 20(11):7589, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7589

(4)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(6)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name:

Bayer CropScience LP

Anschrift:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten

In der Union vertreten durch: Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-87429-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-87429-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais (Zea mays L.) MON-87429-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Der genetisch veränderte Mais MON-87429-9 exprimiert das PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glufosinat-Basis verleiht, das DMO-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Dicamba-Basis verleiht, und das FT_T-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden mit den Wirkstoffen Quizalofop und 2,4-D verleiht. Außerdem exprimiert Mais MON-87429-9 das CP4-EPSPS-Protein und nutzt ein endogenes RNAi-Regulationselement zur Unterdrückung seiner Exprimierung in Pollen, das Teil eines Hybridisierungssystems ist, welches bei Inzuchtlinien genutzt werden soll, um die Erzeugung von Hybridsaatgut zu erleichtern.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 dieses Anhangs genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderten Mais MON-87429-9 enthalten oder aus ihm bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zur Quantifizierung von genetisch verändertem Mais MON-87429-9

(2)

Validierung durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht auf http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterial: AOCS 0321-A und AOCS 0406-A2, erhältlich über die American Oil Chemists‘ Society (AOCS) auf http://www.aocs.org/tech/crm

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-87429-9

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Register genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/106


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1212 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3944)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/83/EU der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von aus genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87701 bestehenden, diese enthaltenden oder aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen. Diese Zulassung galt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau.

(2)

Am 18. Dezember 2020 stellte Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission einen Antrag gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Erneuerung dieser Zulassung.

(3)

Am 15. November 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2011 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 (4) ändern würden.

(4)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, sowie von Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihnen bestehen, für andere Verwendungen denn als Lebensmittel und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(7)

Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte MON 87701 wurde anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung durch den Durchführungsbeschluss 2012/83/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(8)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 enthalten oder aus ihnen bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder die Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt und/oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max) der Sorte MON 87701, wie im Anhang angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-877Ø1-2 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Sojabohnen“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist an Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Haven 627, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien, gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/83/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 (MON-877Ø1-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 18).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2022. Scientific Opinion on the assessment on genetically modified soybean MON 87701 for renewal authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-021). EFSA Journal 2022;20(12):7683, 12 S.; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7683.

(4)  GVO-Gremium der EFSA, 2011. Scientific Opinion on application (EFSA-GMO-BE-2010-79) for the placing on the market of insect resistant genetically modified soybean MON 87701 for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Monsanto. EFSA Journal 2011; 9(7):2309, 31 S.; https://doi.org/10.2903/j.efsa.2011.2309.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name:

Bayer CropScience LP

Anschrift:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten,

in der Union vertreten durch: Bayer Agriculture BV, Haven 627, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

1.

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

2.

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

3.

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Die genetisch veränderten Sojabohnen MON-877Ø1-2 exprimieren das cry1Ac-Gen, das Resistenz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge bewirkt.

c)   Kennzeichnung:

1.

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als Bezeichnung des Organismus „Sojabohnen“ festgelegt.

2.

Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Buchstabe b Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

d)   Nachweisverfahren:

1.

Ereignisspezifische Methode zur Quantifizierung genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte MON-877Ø1-2 unter Verwendung der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit;

2.

Validierung durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht auf http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx;

3.

Referenzmaterial: AOCS 0809-A und AOCS 0906-2 für das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis sind erhältlich über die American Oil Chemists Society (AOCS) unter https://www.aocs.org/crm.

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-877Ø1-2

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich.

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich.

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/112


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1213 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3945)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/82/EU der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, zugelassen. Diese Zulassung galt außerdem für das Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse als Lebens- und Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau.

(2)

Am 22. Januar 2021 stellte Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten bei der Kommission einen Antrag auf Erneuerung dieser Zulassung.

(3)

Am 19. Dezember 2022 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) ab. Sie kam zu dem Schluss, dass es in dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung keinerlei Anhaltspunkte für neue Risiken, eine veränderte Exposition oder wissenschaftliche Unsicherheiten gibt, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen, im Jahr 2010 von der Behörde angenommenen Risikobewertung für genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (4) ändern würden.

(4)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

(5)

Die Behörde befand ferner, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen in Form eines vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Überwachungsplans den vorgesehenen Verwendungszwecken der Erzeugnisse entspricht.

(6)

In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, sowie von Erzeugnissen, die aus ihnen bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen denn als Lebensmittel und Futtermittel, außer zum Anbau, erneuert werden.

(7)

Genetisch veränderten Sojabohnen der Sorte 40-3-2 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission (5) anlässlich ihrer ursprünglichen Zulassung durch den Beschluss 2012/82/EU ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.

(8)

Für die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse scheinen keine über die in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen nötig zu sein. Damit jedoch sichergestellt ist, dass die Verwendung von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 enthalten oder aus ihnen bestehen, nur im Rahmen der mit diesem Beschluss erteilten Zulassung erfolgt, sollte die Kennzeichnung solcher Erzeugnisse, ausgenommen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht zum Anbau bestimmt sind.

(9)

Der Zulassungsinhaber sollte jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen vorgesehenen Tätigkeiten vorlegen. Diese Ergebnisse sollten entsprechend den Anforderungen in der Entscheidung 2009/770/EG der Kommission (7) vorgelegt werden.

(10)

Laut der Stellungnahme der Behörde sind keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und Handhabung, einschließlich Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, bezüglich des Verzehrs von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden, oder zum Schutz bestimmter Ökosysteme/der Umwelt oder bestimmter geografischer Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.

(11)

Alle relevanten Informationen zur Zulassung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.

(12)

Dieser Beschluss ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) über die Informationsstelle für biologische Sicherheit den Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu melden.

(13)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max) der Sorte 40-3-2, wie im Anhang beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-Ø4Ø32-6 zugewiesen.

Artikel 2

Erneuerung der Zulassung

Die Zulassung für das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse wird gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen erneuert:

a)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-Ø4Ø32-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

b)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-Ø4Ø32-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

c)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-Ø4Ø32-6 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1)   Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

(2)   Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Nachweisverfahren

Für den Nachweis der genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max) der Sorte 40-3-2 wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Artikel 5

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen

(1)   Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

(2)   Der Zulassungsinhaber legt der Kommission entsprechend dem in der Entscheidung 2009/770/EG festgelegten Formular jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Artikel 6

Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Artikel 7

Zulassungsinhaber

Zulassungsinhaber ist Bayer CropScience LP, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Artikel 9

Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten, in der Union vertreten durch Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/82/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 im Hinblick auf die Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte 40-3-2 (MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlament und des Rates (ABl. L 40 vom 14.2.2012, S. 14).

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2022. Scientific Opinion on the assessment on genetically modified soybean 40-3-2 for renewal authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-RX-023). EFSA Journal 2022;20(12):7685. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7685

(4)  GVO-Gremium der EFSA, 2010. Scientific Opinion on application (EFSA-GMO-RX-40-3-2) for the placing on the market of herbicide tolerant genetically modified soybean 40-3-2 for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 from Bayer CropScience. EFSA Journal 2010;8(12):1908. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2010.1908

(5)  Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(7)  Entscheidung 2009/770/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur Festlegung der Standardformulare für die Berichterstattung über die Überwachung der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt als Produkte oder in Produkten zum Zweck des Inverkehrbringens gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 21.10.2009, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 1).


ANHANG

a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber:

Name:

Bayer CropScience LP

Anschrift:

800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten

In der Union vertreten durch: Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse:

(1)

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-Ø4Ø32-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(2)

Futtermittel, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-Ø4Ø32-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden;

(3)

Erzeugnisse, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-Ø4Ø32-6 enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Die genetisch veränderte Sojabohnensorte MON-Ø4Ø32-6 exprimiert das Protein CP4 EPSPS, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

c)   Kennzeichnung:

(1)

Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

(2)

Außer bei den unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Erzeugnissen muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-Ø4Ø32-6 enthalten oder aus ihnen bestehen.

d)   Nachweisverfahren:

(1)

Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON-Ø4Ø32-6

(2)

Validierung durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingerichtete EU-Referenzlabor, veröffentlicht auf http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/StatusOfDossiers.aspx

(3)

Referenzmaterialien: ERM®-BF410a-ep, erhältlich über die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission auf https://crm.jrc.ec.europa.eu/

e)   Spezifischer Erkennungsmarker:

MON-Ø4Ø32-6

f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt:

[Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: wird bei Bekanntmachung im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht]

g)   Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse:

nicht erforderlich

h)   Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen:

Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

[Link: im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlichter Plan]

i)   Anforderungen an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr:

nicht erforderlich

Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).


Berichtigungen

22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/118


Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

( Amtsblatt der Europäischen Union L 28 vom 31. Januar 2023 )

1.

Seite 16, Artikel 5 Absätze 2 und 3:

Anstatt:

„(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 19 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 19 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.“

muss es heißen:

„(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 20 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.“

2.

Seite 21, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g:

Anstatt:

„g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß den Artikeln 20 und 52 der vorliegenden Verordnung.“

muss es heißen:

„g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß den Artikeln 21 und 51 der vorliegenden Verordnung.“

3.

Seite 31, Artikel 36 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich“

muss es heißen:

„(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich“

4.

Seite 35, Artikel 54:

Anstatt:

„Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 54 der vorliegenden Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen“

muss es heißen:

„Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 53 der vorliegenden Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen“

5.

In Anhang IA wird der Begriff „Artikel 6a Absatz 1 gilt.“ durchgehend durch den Begriff „Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.“ ersetzt.

6.

In Anhang IA wird der Begriff „Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“ durchgehend durch den Begriff „Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“ ersetzt.

7.

In Anhang IA wird der Begriff „Artikel 8 dieser Verordnung gilt.“ durchgehend durch den Begriff „Artikel 9 dieser Verordnung gilt.“ ersetzt.

8.

Seite 56, Anhang IA Teil B Tabelle für Lumb (USK/1214EI):

Anstatt:

„Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

 

6

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

6

(1)

Sonstige

 

3

(1)(2)

Union

 

16

(1)

Vereinigtes Königreich

6

(1)

 

 

 

 

TAC

 

22

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).“

muss es heißen:

„Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

 

6,5

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

6,5

(1)

Sonstige

 

3

(1)(2)

Union

 

16

(1)

Vereinigtes Königreich

6

(1)

 

 

 

 

TAC

 

22

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).“

9.

Seite 82, Anhang IA Teil B Tabelle für Rochen (SRX/2AC4-C) Endnote 4 Satz 1:

Anstatt:

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 17 und 56 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.).“

muss es heißen:

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 55 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.).“

10.

Seite 83, Anhang IA Teil B Tabelle für Rochen (SRX/2AC4-C) Endnote 2 Satz 1:

Anstatt:

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 17 und 50 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.).“

muss es heißen:

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 55 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.).“

11.

Seite 83, Anhang IA Teil B Tabelle für Rochen (SRX/2AC4-C) Endnote 3 Satz 2:

Anstatt:

„Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art im Gebiet 7e werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE) vorgesehenen Mengen angerechnet.“

muss es heißen:

„Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art im Gebiet 7e werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet.“

12.

Seite 84, Anhang IA Teil B Tabelle für Kleinäugiger Rochen (RJE/7FG.) Besondere Bedingung:

Anstatt:

„Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 17 und 55 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.“

muss es heißen:

„Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 55 dieser Verordnung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.“

13.

Seite 84, Anhang IA Teil B Tabelle für Rochen (SRX/07D.) Endnote 4:

Anstatt:

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE) vorgesehenen Mengen angerechnet.“

muss es heißen:

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet.“

14.

Seite 85, Anhang IA Teil B Tabelle für Perlrochen (RJU/7DE.) Endnote 1 Satz 1:

Anstatt:

(1)

Die Exemplare dürfen nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Fischereifahrzeuge der Union gilt dies unbeschadet der Verbote der Artikel 17 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Für Schiffe des Vereinigten Königreichs gilt dies unbeschadet der relevanten Verbote gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.“

muss es heißen:

„(1)

Die Exemplare dürfen nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Fischereifahrzeuge der Union gilt dies unbeschadet der Verbote der Artikel 18 und 55 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Für Schiffe des Vereinigten Königreichs gilt dies unbeschadet der relevanten Verbote gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.“

15.

Seite 86, Anhang IA Teil B Tabelle für Rochen (SRX/89-C.) Endnote 2 Satz 5:

Anstatt:

„Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 17 und 56 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden.“

muss es heißen:

„Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 18 und 55 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden.“

16.

Seite 116, Anhang IA Teil B Tabelle für Sprotte (SPR/7DE.) Endnote 1:

Anstatt:

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.“

muss es heißen:

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.“

17.

Seite 118, Anhang IA Teil C einleitender Wortlaut:

Anstatt:

„Die in Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung genannten TACs sind Folgende:“

muss es heißen:

„Die in Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung genannten TACs sind Folgende:“

18.

Seite 120, Anhang IA Teil E Tabelle für Schwarzer Degenfisch (BSF/C3412-), in der Spalte „Fangquote für Portugal für 2024“ wird „Noch festzusetzen“ eingefügt.

19.

Seite 123, Anhang IA Teil F Tabelle für Rote Fleckbrasse (SBR/678-):

Anstatt:

„Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

6, 7 und 8

(SBR/678-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Irland

3

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Spanien

85

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Frankreich

4

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Sonstige

3

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Union

95

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Vereinigtes Königreich

11

(1)

Noch festzusetzen

(1)

TAC

105

(1)

Noch festzusetzen

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SBR/678_AMS).“

muss es heißen:

„Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

6, 7 und 8

(SBR/678-)

Jahr

2023

2024

Vorsorgliche TAC

Irland

3

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Spanien

84

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Frankreich

4

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Sonstige

3

(1)(2)

Noch festzusetzen

(1)(2)

Union

94

(1)

Noch festzusetzen

(1)

Vereinigtes Königreich

11

(1)

Noch festzusetzen

(1)

TAC

105

(1)

Noch festzusetzen

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SBR/678_AMS).“

20.

Seite 184-185, Anhang V Teil A Tabelle:

Anstatt:

„Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00' N

59

DK

25

51

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SE

10

 

Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N

pm

DE

16

pm

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

Nicht aufgeteilt

2

Industriearten, südlich von 62° 00' N

pm

DK

450

141

Svalbard-Gewässer; internationale Gewässer von 1 und 2b (1)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

pm

EE

1

Nicht anwendbar

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

muss es heißen:

„Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00' N

59

DK

25

51

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SE

10

 

Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N

66

DE

16

41

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

Nicht aufgeteilt

2

Industriearten, südlich von 62° 00' N

450

DK

450

141

Svalbard-Gewässer; internationale Gewässer von 1 und 2b (2)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht anwendbar

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3


(1)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Spitzbergen und Bear Island zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.“

(2)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Spitzbergen und Bear Island zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.“


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/125


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/250 der Kommission vom 21. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 im Hinblick auf die Ergänzung durch ein neues Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist

( Amtsblatt der Europäischen Union L 41 vom 22. Februar 2022 )

Auf Seite 30 erhält Anhang II folgende Fassung:

„ANHANG II

In Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-1

Rinder

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

BRU, BTV, EBL, EVENTS

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI (3)

OV/CAP-Y

 

BRU, BTV, EVENTS

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

SUI-X, SUI-Y

 

ADV

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

BTV

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

BTV

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung (1)

RUM, RHINO, HIPPO

 

BTV (2)

 

 

GB-2

Rinder

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

BOV-X, BOV-Y

 

BRU, TB, BTV, EBL, EVENTS

 

 

Schafe und Ziegen

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI (3)

OV/CAP-Y

 

BRU, BTV, EVENTS

 

 

Schweine

Tiere für die weitere Haltung (1), die zur Schlachtung bestimmt sind

SUI-X, SUI-Y

 

ADV

 

 

Camelidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

BTV

 

 

Cervidae

Tiere für die weitere Haltung (1)

CAM-CER

 

BTV

 

 

Sonstige Huftiere

Tiere für die weitere Haltung (1)

RUM, RHINO, HIPPO

 

BTV (2)

 

 


(1)   ‚Tiere für die weitere Haltung‘ bezeichnet Tiere, die für Betriebe bestimmt sind, in denen lebende Tiere gehalten werden, ausgenommen Schlachthöfe.

(2)  Nur für gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(3)  OV/CAP-X-NI gilt gemäß Artikel 14 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission nur für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland bis zum 31. Dezember 2024.‘


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/127


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 147 vom 7. Juni 2023 )

Auf Seite 119, der Anhang wird wie folgt geändert:

„ANHANG

„‘ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1 18)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

 

 

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

 

 

 

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

 

 

 

 

ex 0813 50 99

70

 

 

 

 

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

23

 

 

 

 

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

30

 

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

20

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 97 12 ;

15

 

 

1

Aserbaidschan (AZ)

 

ex 2008 97 14 ;

15

Aflatoxine

20

 

ex 2008 97 16 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 51 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 59 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98 ;

15

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

 

Paranüsse in der Schale

0801 21 00 ;

 

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

ex 0813 50 31 ;

20

 

 

 

 

ex 0813 50 39 ;

20

Aflatoxine

50

 

 

ex 0813 50 91 ;

20

 

 

 

 

ex 0813 50 99

20

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

2

Brasilien (BR)

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

 

Pestizidrückstände  (3 20)

30

2008 11 96 ;

 

2008 11 98

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

3

 

Palmöl

1511 10 90

 

 

 

Côte d’Ivoire (CI)

(Lebensmittel)

1511 90 11

 

Sudanfarbstoffe  (14 31)

20

 

ex 1511 90 19

90

 

 

1511 90 99

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

2008 11 98

 

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Aflatoxine

10

 

 

 

 

 

 

4

China (CN)

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum

annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen  (4 21)

10

 

 

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände  (3 20)  (5 22)

20

5

Kolumbien (CO)

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

(Lebensmittel)

ex 0810 90 20

30

Pestizidrückstände  (3 20)

10

6

Dominikanische Republik

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

 

Pestizidrückstände  (3 20)  (17 34)

50

0710 80 51

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (3 20)  (6 23)

30

7

Ägypten (EG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

ex 0805 10

 

Pestizidrückstände  (3 20)

30

 

 

Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

20

Pestizidrückstände  (3 20)

20

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

 

 

 

 

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39 ;

70

 

 

 

 

ex 0813 50 91 ;

70

 

 

 

 

 

ex 0813 50 99

70

 

 

 

 

Haselnusspaste

ex 2007 10 10 ;

70

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

05; 06

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

33

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

23

 

 

 

 

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12 ;

30

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

30

 

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

20

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2008 97 12 ;

15

 

 

8

Georgien (GE)

 

ex 2008 97 14 ;

15

Aflatoxine

30

 

 

 

ex 2008 97 16 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 51 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 59 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

15

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98 ;

15

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

9

Gambia (GM)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

2008 11 98 ;

 

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

Aflatoxine

50

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

10

Israel (IL) 16

Basilikum (Ocimum basilicum)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

20

Pestizidrückstände  (3 20)

10

Minze (Mentha)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

30

Pestizidrückstände  (3 20)

10

 

 

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (10 27)

10

Salmonellen  (4 21)

30

 

 

Okra

ex 0709 99 90 ;

20

Pestizidrückstände  (3 20)  (7 24)  (13 30)

20

 

 

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0710 80 95

30

 

 

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

ex 0709 99 90

10

Pestizidrückstände  (3 20)

20

 

 

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0710 80 95

75

 

 

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

5

 

 

 

 

Pestizidrückstände  (3 20)

10

 

 

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes

Gemüse)

ex 0708 20 00 ;

10

Pestizidrückstände  (3 20)

20

 

 

ex 0710 22 00

10

 

 

 

 

 

 

 

 

Guaven (Psidium guajava)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

30

Pestizidrückstände  (3 20)

30

 

 

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

 

 

11

Indien (IN)

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet,

gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

10

 

 

ex 0904 22 00

11; 19

 

 

ex 0904 21 90

20

 

 

ex 2005 99 10

10; 90

 

 

ex 2005 99 80

94

 

 

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (13 30)

20

 

 

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

 

 

Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90

 

Pestizidrückstände  (13 30)

20

Pentachlorphenol und Dioxine

50

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pestizidrückstände  (3 20)

20

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

12

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

ex 0708 20

 

Pestizidrückstände  (3 20)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3 20)

20

ex 0710 80 59

20

13

Südkorea (KR)

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten  (17 34)

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (13 30)

30

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (13 30)

20

14

Sri Lanka (LK)

Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

60

Pestizidrückstände  (3 20)

50

Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände  (3 20)

50

15

Madagaskar (MG)

Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)

(Lebensmittel)

0713 35 00

 

Pestizidrückstände  (3 20)

10

16

Mexiko (MX)

Grüne Papaya (Carica papaya)

(Lebensmittel — frisch und gekühlt)

0807 20 00

 

Pestizidrückstände  (3 20)

20

17

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände  (3 20)

50

 

 

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10 ;

0910 91 90

 

Aflatoxine

50

 

 

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

18

Pakistan (PK)

 

 

Pestizidrückstände  (3 20)

5

 

 

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3 20)

20

 

 

ex 0710 80 59

20

19

Ruanda (RW)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3 20)

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

20

Sudan (SD)

2008 11 98 ;

 

Aflatoxine

50

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

 

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

21

Syrien (SY)

Tahini und Halva aus Sesamsamen

(Lebensmittel)

ex 1704 90 99

ex 1806 20 95

ex 1806 90 50

ex 1806 90 60

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

12; 92

13; 93

10

11; 91

40

40

Salmonellen  (2 19)

20

22

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3 20)  (8 25)

30

ex 0710 80 59

20

 

 

Zitronen (Citrus limon, Citrus

limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Pestizidrückstände  (3 20)

30

 

 

Grapefruits

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände  (3 20)

30

 

 

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände  (3 20)  (9 26)

30

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände  (3 20)  (10 27)

20

23

Türkei (TR)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

 

 

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

20

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

 

 

 

Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

40

Pyrrolizidinalkaloide

20

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (2 19)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Johannisbrot (Carob)

1212 92 00

 

Pestizidrückstände  (13 30)

20

 

 

Johannisbrotkerne, ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

1212 99 41

 

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert

(Lebensmittel und Futtermittel)

1302 32 10

 

24

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3 20)

50

ex 0710 80 59

20

Pestizidrückstände  (13 30)

10

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

 

 

 

25

Vereinigte Staaten (US)

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Aflatoxine

20

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

26

Vietnam (VN)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3 20)  (12 29)

50

ex 0710 80 59

20

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten

(Lebensmittel)

ex 1902 30 10

30

Pestizidrückstände  (13 30)

20

„ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol, Dioxine, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxinen besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (1 18)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (8 25)

10

Salmonellen  (5 22)

50

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

 

 

2008 11 98 ;

 

 

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

 

2

Bolivien (BO)

 

ex 2008 19 92 ;

40

Aflatoxine

50

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

3

Brasilien (BR)

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch

sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen  (2 19)

50

4

China (CN)

Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Auberginen (Solanum

melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0709 30 00

 

Pestizidrückstände  (3 20)

50

 

 

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00

10

Pestizidrückstände (3 20)  (11 28)

30

5

Dominikanische

Republik (DO)

ex 0710 22 00

10

 

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

 

 

2008 11 98 ;

 

 

 

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

 

 

6

Ägypten (EG)

 

ex 2008 19 92 ;

40

Aflatoxine

30

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

 

 

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Aflatoxine

50

7

Äthiopien (ET)

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (5 22)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

2008 11 96 ;

 

 

 

2008 11 98 ;

 

 

 

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

Aflatoxine

50

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

 

8

Ghana (GH)

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

 

 

Palmöl

1511 10 90

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

1511 90 11

 

Sudanfarbstoffe  (10 27)

50

 

 

 

ex 1511 90 19

90

 

 

 

1511 90 99

 

 

 

9

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

 

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände  (3 20)  (12 29)

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

 

 

 

 

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

 

 

 

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

 

 

 

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91 ;

 

 

 

2008 11 96 ;

2008 11 98 ;

 

 

ex 2008 19 12 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 19 ;

50

Aflatoxine

50

 

 

 

ex 2008 19 92 ;

40

 

 

 

ex 2008 19 95 ;

40

 

 

 

 

 

ex 2008 19 99

50

 

 

 

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

Indien (IN)

 

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

 

 

 

 

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

 

 

 

 

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39

07; 08

 

 

 

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 ;

20

Pestizidrückstände  (3 20)  (4 21)

20

ex 0710 80 59

20

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (5 22)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

1207 40 90

 

Pestizidrückstände  (9 26)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0904

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Vanille

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0905

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Zimt und Zimtblüten

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0906

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0907

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0909

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

2103

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 2530 90 70

2836 50 00

55

60

10

Pestizidrückstände  (9 26)

30

 

 

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten  (13 30)

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

 

 

 

 

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

 

 

 

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

 

 

 

 

ex 0813 50 91 ;

60

 

 

 

 

 

ex 0813 50 99

60

 

 

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

22

 

 

11

Iran (IR)

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

Aflatoxine

50

 

 

ex 2008 19 93 ;

20

 

 

 

 

ex 2008 97 12 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98

19

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

12

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B  (14 31)

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B  (14 31)

50

13

Sri Lanka (LK)

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90

20

ex 0904 22 00

11; 19

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

14

Malaysia (MY)

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

15

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (5 22)

50

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

 

 

Sesamsamen

1207 40 90

 

Salmonellen  (5 22)

50

16

Sudan (SD)

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19

40

 

 

 

ex 2008 19 99

40

 

 

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

 

 

 

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 10 ;

50

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

20

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

01; 02

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

31

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

21

 

 

 

 

Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12 ;

11

 

 

 

 

ex 2008 97 14 ;

11

 

 

 

 

ex 2008 97 16 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

11

 

 

17

Türkei (TR)

 

ex 2008 97 51 ;

11

Aflatoxine

30

 

ex 2008 97 59 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98 ;

11

 

 

 

 

 

ex 2008 99 28 ;

10

 

 

 

 

 

ex 2008 99 34 ;

10

 

 

 

 

 

ex 2008 99 37 ;

10

 

 

 

 

 

ex 2008 99 40 ;

10

 

 

 

 

 

ex 2008 99 49 ;

60

 

 

 

 

 

ex 2008 99 67 ;

95

 

 

 

 

 

ex 2008 99 99

60

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

ex 1106 30 90

60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

 

 

 

 

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

 

 

 

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

 

 

 

 

ex 0813 50 91 ;

60

 

 

 

 

 

ex 0813 50 99

60

 

 

 

 

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

 

 

 

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

 

 

 

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

 

 

 

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

 

 

 

 

ex 2007 99 97

22

 

 

 

 

Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

Aflatoxine

50

 

 

ex 2008 19 93 ;

20

 

 

 

 

ex 2008 97 12 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

 

 

 

 

ex 2008 97 98

19

 

 

 

 

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Lebensmittel)

 

 

 

 

 

 

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Pestizidrückstände  (3 20)  (6 23)

50

 

 

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

ex 0805 21 ;

0805 22 00 ;

0805 29 00

 

Pestizidrückstände  (3 20)

20

 

 

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

ex 0805 10

 

Pestizidrückstände  (3 20)

30

 

 

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen  (15 32)  (16 33)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

18

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (5 22)

20

ex 2008 19 19

40

ex 2008 19 99

40

20

Vereinigte Staaten (US)

Vanilleextrakt

(Lebensmittel)

1302 19 05

 

Pestizidrückstände  (9 26)

20

 

 

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90 ;

20

Pestizidrückstände  (3 20)  (7 24)

50

21

Vietnam (VN)

ex 0710 80 95

30

 

 

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände  (3 20)  (7 24)

20

 

 

 

 

2.   Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile

Aus zwei oder mehr Zutaten bestehende Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

 

KN-Code  (17 34)

Warenbezeichnung  (35)

1

ex 1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

2

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

3

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

3.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Zeile

Ursprungsland

Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code  (36)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Vereinigte Staaten (US)

Türkei (TR)  (37)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39 ;

60

ex 0813 50 91 ;

60

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10 ;

60

 

ex 2007 10 99 ;

30

 

ex 2007 99 39 ;

03; 04

 

ex 2007 99 50 ;

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13 ;

20

ex 2008 19 93 ;

20

ex 2008 97 12 ;

19

 

ex 2008 97 14 ;

19

 

ex 2008 97 16 ;

19

 

ex 2008 97 18 ;

19

 

ex 2008 97 32 ;

19

 

ex 2008 97 34 ;

19

 

ex 2008 97 36 ;

19

 

ex 2008 97 38 ;

19

 

ex 2008 97 51 ;

19

 

ex 2008 97 59 ;

19

 

ex 2008 97 72 ;

19

 

ex 2008 97 74 ;

19

 

ex 2008 97 76 ;

19

 

ex 2008 97 78 ;

19

 

ex 2008 97 92 ;

19

 

ex 2008 97 93 ;

19

 

ex 2008 97 94 ;

19

 

ex 2008 97 96 ;

19

 

ex 2008 97 97 ;

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

(Lebensmittel)

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(5)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(6)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(7)  Rückstände von Diafenthiuron.

(8)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(9)  Rückstände von Prochloraz.

(10)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(11)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(12)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(13)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(14)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(15)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

(16)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(17)  Rückstände von Acephat.

(18)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(19)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(20)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(21)  Rückstände von Carbofuran.

(22)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(23)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(24)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(25)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(26)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(27)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(28)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(29)  Rückstände von Acephat.

(30)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

(31)  Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

(32)   ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(33)   ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(34)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(35)  Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte ‚Warenbezeichnung‘ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(36)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(37)  Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen von den zuständigen Behörden durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden.


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/150


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

( Amtsblatt der Europäischen Union L 282 vom 31. Oktober 2022 )

Seite 105, Anhang zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, Kapitel 08, Unterposition 0809 30 30:

Anstatt:

„Nektarinen“

muss es heißen:

„Brugnolen und Nektarinen“.

Seite 138, Anhang zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, Kapitel 15, Unterposition 1518 00 95:

Anstatt:

„ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen“

muss es heißen:

„ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen“.


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/151


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/591 der Kommission vom 16. März 2023 zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73

( Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 17. März 2023 )

Seite 51, Artikel 1:

Anstatt:

„Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd

899A“

muss es heißen:

„Unternehmen

Provinz

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd

Zhejiang

899A“


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/152


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz, die Verwaltungserklärung, die Koordinierungsstelle, die bescheinigende Stelle und bestimmte Vorschriften für den EGFL und den ELER

( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 26. April 2023 )

Seite 35, Anhang zur Änderung der Anhänge I, VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, Anhang IX, Tabelle, Überschrift der Codes „V.1“ bis „V.8“, Spalte 2 „Bezeichnung der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors“:

Anstatt:

Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2115

muss es heißen:

Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2115 “.


22.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/153


Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 67 vom 5. März 2020 )

Seite 10, Anhang, Teil B („Verzeichnis der Verwendungszwecke“), Tabelle, Eintrag Nr. 20, Spalte „Besonderer Ernährungszweck“:

Anstatt:

„Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms“

muss es heißen:

„Linderung von Resorptionsstörungen des Darms“

Seite 12, Anhang, Teil B („Verzeichnis der Verwendungszwecke“), Tabelle, Eintrag Nr. 24, Spalte „Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale (GP1)“:

Anstatt:

„Begrenzter Natriumgehalt: Natrium ≥ 2,6 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (2)“

muss es heißen:

„Begrenzter Natriumgehalt: Natrium ≤ 2,6 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (2)“

Seite 25, Anhang, Teil B („Verzeichnis der Verwendungszwecke“), Tabelle, Eintrag Nr. 70, Spalte „Andere Bestimmungen“, Nummer 1, erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„—

zu den einzelnen Fällen, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist, insbesondere, ob das Erzeugnis zur Verwendung bei Tieren mit akutem Durchfall bestimmt ist oder nicht;“

muss es heißen:

„—

zu den einzelnen Fällen, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist, insbesondere, ob das Erzeugnis zur Verwendung bei Tieren mit gleichzeitigem Durchfall bestimmt ist oder nicht;“

Seite 26, Anhang, Teil B („Verzeichnis der Verwendungszwecke“), Tabelle, Endnote 1:

Anstatt:

„(1)

Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei akuter Niereninsuffizienz empfehlen.“

muss es heißen:

„(1)

Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei vorübergehender Niereninsuffizienz empfehlen.“