ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1027 DES RATES
vom 25. Mai 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen. |
(2) |
Nach Überprüfung dieser Maßnahmen sollten die Einträge zu zwei verstorbenen Personen von der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gestrichen werden. Die Einträge zu 19 natürlichen Personen in dieser Liste sollten auf den neuesten Stand gebracht und geändert werden. |
(3) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. FORSSELL
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt „A. Personen“ werden die folgenden zwei Einträge gestrichen:
|
2. |
In Abschnitt „A. Personen“ erhalten die Einträge 5, 8, 12, 50, 51, 74, 107, 119, 120, 121, 192, 271, 284, 285, 290, 291, 324, 325 und 326 folgende Fassung:
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26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/10 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1028 DER KOMMISSION
vom 20. März 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und zur Berichtigung jener Verordnung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1139 die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, festgelegt. |
(2) |
Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassenen Durchführungsbestimmungen spätestens bis zum 12. September 2023 an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher dahingehend geändert werden, dass die Begriffsbestimmung für „komplexe motorgetriebene Luftfahrzeuge“ eingefügt wird. |
(3) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission (4) wurden die Bezugnahmen auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 durch Änderung von deren Artikel 3 aktualisiert. In Artikel 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würden. Tatsächlich hätten die Absätze 2 und 3 jenes Artikels ersetzt werden müssen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte der gesamte Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nunmehr ersetzt werden. |
(4) |
In Artikel 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würde. Tatsächlich gilt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 als wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und hätte beibehalten werden müssen. Daher sollte der ursprüngliche Artikel 8 Absatz 3 als neuer Absatz 6 wieder eingefügt werden. |
(5) |
In Artikel 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 hieß es versehentlich, dass Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ersetzt würden. Tatsächlich gelten diese Bestimmungen als wichtig für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und hätten beibehalten werden müssen. Um Verwirrung zu vermeiden, sollte der gesamte Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nunmehr ersetzt werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden –– |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird folgender Buchstabe ha eingefügt:
„ha) |
‚technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug‘ (complex motor-powered aircraft):
|
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen (1) Für Produkte, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:
(2) Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt Folgendes:
(3) Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, zu dem die Musterzulassung nach dieser Verordnung hätte genehmigt werden müssen, gilt Folgendes:
(4) Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.433 Buchstabe a gelten für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAA oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt. (5) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend.“ |
2. |
In Artikel 8 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Genehmigungen als Entwicklungsorganisationen, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend.“ |
3. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Herstellungsorganisationen (1) Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Organisationen müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss. (2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Genehmigungen als Herstellungsorganisation, die vor dem 28. September 2003 im Rahmen der einschlägigen Verfahren der JAA von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, gelten als dieser Verordnung entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Herstellungsorganisation bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Umweltschutzauflagen beantragen. (5) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Herstellungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission (*1) eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten. Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt. (6) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.125C Buchstabe a Nummer 1 muss eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, die vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen nicht genügen. (7) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die für die Herstellung von Produkten sowie deren Bau- und Ausrüstungsteilen zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen. (8) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1 oder 2 ist nicht erforderlich, wenn die Herstellungsorganisation oder die natürliche oder juristische Person an folgenden Herstellungstätigkeiten beteiligt ist:
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 7).“ " |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. August 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 7).
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/15 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1029 DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2023
zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Phosmet in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Phosmet wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Phosmet vor (2). Sie schlug vor, zu Durchsetzungszwecken die Rückstandsdefinition von „Phosmet und Phosmet-oxon, ausgedrückt als Phosmet“ in „Phosmet“ zu ändern. Die Kommission hält diese neue Rückstandsdefinition im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für geeignet. |
(3) |
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Phosmet gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher hinsichtlich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Kokosnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Keltertrauben, Heidelbeeren, Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren, Kumquats und Kartoffeln fest. Darüber hinaus veröffentlichte die Behörde im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Phosmet (3) eine Schlussfolgerung (4) zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Phosmet, in der sie darlegte, dass die Bewertung des Risikos der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung in Bezug auf Phosmet nicht abgeschlossen werden konnte, da die Daten, insbesondere betreffend das toxikologische Profil und das Genotoxizitätspotenzial des Metaboliten Phosmet-oxon, unvollständig waren. Angesichts der Datenlücken konnte die Behörde im Hinblick auf die geltenden RHG für Phosmet bei allen Erzeugnissen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht ausschließen. Deshalb konnte keiner der geltenden RHG für Phosmet, einschließlich derjenigen, die auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) basieren, als sicher für die Verbraucher bestätigt werden. Daher sollten die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Phosmet festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für Phosmet bei allen Erzeugnissen sollten auf die für jedes Erzeugnis spezifischen und für die Verbraucher unbedenklichen Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V der genannten Verordnung festgelegt werden sollten. |
(4) |
Darüber hinaus stellten die Behörde und ein Mitgliedstaat fest, dass der Standardwert von 0,01* mg/kg für Orangen, Kartoffeln, Äpfel, Birnen, Ananas, Melonen, Wassermelonen, Zuckerrübenwurzeln und Milch (Rinder) kein ausreichendes Verbraucherschutzniveau gewährleistet. Daher sollten die Bestimmungsgrenzen für diese Erzeugnisse auf den niedrigeren und erreichbaren Wert von 0,005* mg/kg, der für die Verbraucher sicher ist, festgelegt werden. |
(5) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind. |
(6) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden Anforderungen vorbereiten können. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 15. September 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for phosmet according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2022;20(7):7448.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosmet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 33).
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance phosmet, EFSA Journal 2021;19(3):6237.
ANHANG
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Phosmet gestrichen. |
2. |
In Anhang V wird folgende Spalte für Phosmet eingefügt: „ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
((*)) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“
26.5.2023 |
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L 139/28 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1030 DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2023
zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2, Bacillus amyloliquefaciens IT-45 und Purpureocillium lilacinum Stamm PL11
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2, Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 und Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 wurden keinen spezifischen Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Daher gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1455 der Kommission (2) wurde Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zu dem Schluss (4), dass bezüglich der Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher nicht alle Informationen vorlagen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Dem Überprüfungsbericht für diesen Wirkstoff (5) zufolge, der im Zuge der Risikobewertung für den Wirkstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wurde, ist Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 für den Menschen nicht pathogen, ist nicht zu erwarten, dass er für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produziert, und ist das von Metaboliten ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2, des Überprüfungsberichts sowie von Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es nicht erforderlich, RHG für diesen Stoff festzulegen, und daher angezeigt, Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission (6) wurde Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kam die Behörde zu dem Schluss (7), dass bezüglich der Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher nicht alle Informationen vorlagen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Dem Überprüfungsbericht für diesen Wirkstoff (8) zufolge, der im Zuge der Risikobewertung für den Wirkstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wurde, ist Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 für den Menschen nicht pathogen, ist nicht zu erwarten, dass er für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produziert, und ist das von Metaboliten ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45, des Überprüfungsberichts sowie von Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es nicht erforderlich, RHG für diesen Stoff festzulegen, und daher angezeigt, Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/4 der Kommission (9) wurde Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kam die Behörde zu dem Schluss (10), dass bezüglich der Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher nicht alle Informationen vorlagen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Dem Überprüfungsbericht für diesen Wirkstoff (11) zufolge, der im Zuge der Risikobewertung für den Wirkstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wurde, ist Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 für den Menschen nicht pathogen und ist das von Metaboliten ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Purpureocillium lilacinum Stamm PL11, des Überprüfungsberichts sowie von Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es nicht erforderlich, RHG für diesen Stoff festzulegen, und daher angezeigt, Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2, Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 und Purpureocillium lilacinum Stamm PL11.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1455 der Kommission vom 6. September 2021 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 315 vom 7.9.2021, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(4) Peer-Review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain AH2. EFSA Journal 2020;18(7):6156. Doi: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020,6156.
(5) Review report for the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain AH2 [abgeschlossen auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 5. Juli 2021], SANTE/11938/2020 Rev. 4, 6. Juli 2021. https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/start/screen/active-substances/details/1257.
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 7).
(7) Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain IT-45. EFSA Journal 2021;19(5):6594. Doi: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6594.
(8) Review report for the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain IT-45 [abgeschlossen auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 1./2. Dezember 2021], SANTE/10762/2021 Rev. 1, 1./2. Dezember 2021. https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/start/screen/active-substances/details/1333.
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2022/4 der Kommission vom 4. Januar 2022 zur Genehmigung von Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 5).
(10) Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Purpureocillium lilacinum strain PL11. EFSA Journal 2022;20(5):6393. Doi: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.6393.
(11) Review report for the active substance Purpureocillium lilacinum strain PL11 [abgeschlossen auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 22. Oktober 2021], SANTE/10418/2021 Rev. 4. https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/start/screen/active-substances/details/1285.
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1031 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2023
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Wolfgang BURTSCHER
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 14 10 |
Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren |
258,9 |
12 |
BR |
(1) Verzeichnis gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1032 DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2023
über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden der „spezifizierte Schädling“) ist derzeit nicht als Unionsquarantäneschädling oder als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (3) aufgeführt. Es erfüllt jedoch die in Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 niedergelegten Kriterien für eine vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 derselben Verordnung befristete Maßnahmen erforderlich sind. |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission (4) sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgelegt. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Mai 2023. |
(3) |
Nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wurden aktuellere wissenschaftliche Informationen über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und über Testmethoden vorgelegt, und die von den Kommissionsdienststellen durchgeführten Prüfungen lieferten Feedback zur Umsetzung der Bestimmungen und zu ihren Auswirkungen auf den Schutz gegen die Ausbreitung der Krankheit. Aus diesem Grund ist die Annahme eines neuen Rechtsakts erforderlich, der detailliertere Maßnahmen als die in der betreffenden Verordnung vorgesehenen enthält. |
(4) |
Um einen besonders proaktiven Ansatz für den Pflanzenschutz zu gewährleisten, sind Maßnahmen für Situationen festzulegen, in denen eine Person innerhalb des Gebiets der Union ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, einschließlich der diesbezüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde und der von dieser einzuleitenden Schritte. |
(5) |
Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so sollte die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein abgegrenztes Gebiet einrichten, um sicherzustellen, dass der Schädling getilgt und seine Ausbreitung auf das übrige Gebiet der Union verhütet wird. Um einen besonders angemessenen und verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollten andere Vorschriften für die Abgrenzung gelten, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Produktionsflächen mit physischem Schutz bestätigt ist, da dieser Schutz das Pflanzengesundheitsrisiko verringert. |
(6) |
Damit das Unionsgebiet noch proaktiver gegen den spezifizierten Schädling geschützt wird, führen die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet durch. |
(7) |
Für die Verbringung innerhalb der Union von Samen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden und von Capsicum spp. („spezifizierte Samen“) sowie von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, außer spezifizierten Samen, von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden und von Capsicum spp. („zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen“) sind Vorschriften festzulegen, da diese Samen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen als Wirt für den spezifizierten Schädling dienen und diesen verbreiten. |
(8) |
Diese Vorschriften sollten abgestimmt auf die Art der Pflanze Schädlingsfreiheit auf der Produktionsfläche, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests, angemessene Handhabung von Partien sowie Maßnahmen hinsichtlich Mutterpflanzen umfassen. Dieser Ansatz gewährleistet, dass bei jeder Produktion und Verbringung der spezifizierten Samen und spezifizierten Pflanzen eine Anpassung an die technischen Gegebenheiten erfolgt. |
(9) |
Insbesondere sollten alle Partien von spezifizierten Samen Probenahmen und Tests durch die zuständige Behörde unterzogen werden, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings nachzuweisen. Diese spezifizierten Samen sollten auch durch die zuständige Behörde bzw. den Unternehmer vor der Weiterverarbeitung getestet werden und anhand dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden worden sein. Dies ist nötig, um das Gebiet der Union gegen den spezifizierten Schädling zu schützen, da die spezifizierten Samen die Ausgangsstoffe für die Produktion aller betreffenden Pflanzen darstellen. |
(10) |
Zum Schutz des Unionsgebiets gegen den spezifizierten Schädling sollten Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Samen und der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Drittländern in das Unionsgebiet festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten denjenigen für die Verbringung der spezifizierten Samen und der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union entsprechen, um einen Ansatz ohne Diskriminierung sicherzustellen. |
(11) |
Es ist verhältnismäßig, aus diesen Anforderungen spezifizierte Samen und spezifizierte Pflanzen von Sorten auszuschließen, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, weil das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko bei diesen Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß verringert wird. Die Mitgliedstaaten sollten eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten aufstellen und diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten melden. |
(12) |
Um wirksame amtliche Kontrollen gegen das Einführen des spezifizierten Schädlings in die Union sicherzustellen, sollten mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (5) beprobt und getestet werden. Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probenahme und Test bei 50 % und für entsprechende Sendungen aus China bei 100 %, da diese Drittländer häufiger Gegenstand von Beanstandungen wegen eines Befalls ihrer Waren mit dem spezifizierten Schädling sind. |
(13) |
Damit den Drittländern, den zuständigen Behörden und den Unternehmern ausreichend Zeit eingeräumt wird, sich an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen, sollte diese mit Wirkung zum 1. September 2023 gelten. Aus diesem Grund und zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 nicht bis zum 31. Mai 2023, sondern bis zum 31. August 2023 anwendbar sein. |
(14) |
Die vollständige Bewertung des spezifizierten Schädlings zwecks Bestimmung des Risikos für das Unionsgebiet steht noch aus. Daher sollte diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2024 gelten, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um diese Bewertung durchzuführen. |
(15) |
Damit auf das Pflanzengesundheitsrisiko des spezifizierten Schädlings unverzüglich reagiert werden kann, sollten die Vorschriften dieser Verordnung so schnell wie möglich anwendbar werden. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) fest.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„spezifizierter Schädling“ das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV); |
b) |
„spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen und spezifizierte Früchte; |
c) |
„zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen; |
d) |
„spezifizierte Samen“ Samen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp.; |
e) |
„spezifizierte Früchte“ Früchte von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp. |
Artikel 3
Verbote in Bezug auf den spezifizierten Schädling
Der spezifizierte Schädling darf nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder innerhalb dieses Gebiets gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.
Artikel 4
Maßnahmen bei Verdacht oder Kenntnis des Auftretens des spezifizierten Schädlings
(1) Jede Person innerhalb des Gebiets der Union, die ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des betreffenden Schädlings.
(2) Nach Erhalt solcher Informationen muss die zuständige Behörde
a) |
die übermittelten Informationen unverzüglich aufzeichnen; |
b) |
alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings zu bestätigen oder zu widerlegen; |
c) |
sicherstellen, dass jede Person, die über spezifizierte Pflanzen, spezifizierte Samen oder spezifizierte Früchte bestimmt, die mit dem spezifizierten Schädling infiziert sein könnten, unverzüglich über Folgendes informiert wird:
|
Artikel 5
Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings
(1) Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in ihrem Hoheitsgebiet durch.
(2) Diese Erhebungen
a) |
umfassen die im Anhang aufgeführten Probenahmen und Tests und |
b) |
beruhen auf Folgendem:
|
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.
Artikel 6
Maßnahmen im Falle eines bestätigten Auftretens des spezifizierten Schädlings
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden.
Die zuständige Behörde ergreift die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt.
Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(2) Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:
a) |
Tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen mit physischem Schutz auf, so besteht das abgegrenzte Gebiet mindestens aus der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde; |
b) |
tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen auf, die nicht unter Buchstabe a fallen, so besteht das abgegrenzte Gebiet aus:
|
(3) Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:
a) |
Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen oder für die Erzeugung von spezifizierten Samen vorgesehen sind:
|
b) |
auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von spezifizierten Früchten vorgesehen sind:
|
Artikel 7
Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union
(1) Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, den die zuständige Behörde oder der Unternehmer nach der Feststellung ausgestellt hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen stammen von spezifizierten Samen, die die Anforderungen in Artikel 8 und 10 erfüllen; |
b) |
die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angebaut, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden; |
c) |
die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen, die Symptome eines Befalls durch den spezifizierten Schädling aufweisen, wurden von der zuständigen Behörde beprobt und getestet, und diese Tests haben ergeben, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind; |
d) |
die Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden durch geeignete Hygienemaßnahmen von anderen Partien spezifizierter Pflanzen getrennt gehalten. |
Die Durchführung der Probenahmen für die Tests gemäß diesem Absatz erfolgt wie im Anhang festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 zur Ausstellung eines Pflanzenpasses festgelegten Bedingungen gelten nicht für zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 8
Verbringung der spezifizierten Samen innerhalb der Union
(1) Spezifizierte Samen dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, den die zuständige Behörde oder der Unternehmer nach der Feststellung ausgestellt hat, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Mutterpflanzen der spezifizierten Samen wurden auf einer Produktionsfläche erzeugt, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden; |
b) |
stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus mehr als 30 Mutterpflanzen, so wurde diese Partie vor der Verarbeitung gemäß dem Anhang von der zuständigen Behörde beprobt und auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet oder von den Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet und aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Ein etwaiges Auftreten des spezifizierten Schädlings wurde der zuständigen Behörde gemeldet, und die befallenen Partien der spezifizierten Samen dürfen nicht innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden; |
c) |
stammt eine Partie von spezifizierten Samen aus maximal 30 Mutterpflanzen, so wurden die spezifizierten Samen oder alle Mutterpflanzen dieser spezifizierten Samen gemäß dem Anhang von der zuständigen Behörde beprobt und auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet oder von den Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet. Die spezifizierten Samen oder Mutterpflanzen wurden aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Ein etwaiges Auftreten des spezifizierten Schädlings wurde der zuständigen Behörde gemeldet, und die Partien der spezifizierten Samen, die von den befallenen Mutterpflanzen stammen, dürfen nicht innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden; |
d) |
bei Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings werden diese Probenahmen und Tests gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031 nur von den zuständigen Behörden durchgeführt; |
e) |
der Ursprung aller Partien spezifizierter Samen wird erfasst und dokumentiert. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d dürfen spezifizierte Samen, die vor dem 31. August 2023 geerntet wurden und vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder vom betreffenden Unternehmer als konform mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 befunden wurden, innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, in dem die Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen bescheinigt ist.
(3) Die Partien von spezifizierten Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand des enzymgekoppelten Immunadsorptionstests (Enzym-Linked Immuno Sorbent Assay (ELISA)) getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.
(4) Die Probenahmen und die Tests erfolgen wie im Anhang festgelegt.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 zur Ausstellung eines Pflanzenpasses festgelegten Bedingungen gelten nicht für spezifizierte Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind. Die Mitgliedstaaten stellen eine regelmäßig zu aktualisierende Liste der resistenten Sorten auf und melden diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 9
Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union
(1) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen solche von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Angaben enthält:
a) |
eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen von Samen stammen, die die Anforderungen in Artikel 10 erfüllen; |
b) |
eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen auf einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registrierten und überwachten Produktionsfläche erzeugt wurden, die aufgrund von zu einem zum Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführten amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Tests als bekanntermaßen frei von dem spezifizierten Schädling gilt; |
c) |
den Namen der registrierten Produktionsfläche. |
(2) Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird.
Artikel 10
Verbringung der spezifizierten Samen in die Union
(1) Spezifizierte Samen aus Drittländern, ausgenommen solche von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ Folgendes enthält:
a) |
eine amtliche Feststellung, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
|
b) |
Informationen, die die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen gewährleisten. |
(2) Spezifizierte Samen von Sorten‚ die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen spezifizierte Samen, die vor dem 31. August 2023 geerntet wurden und vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union als konform mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 befunden wurden, in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die folgende Feststellung enthält: „Diese Samen wurden vor dem 31. August 2023 geerntet und als konform mit der Verordnung (EU) 2020/1191 befunden“.
Artikel 11
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union
Mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen werden von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung beprobt und getestet.
Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probenahme und Test bei 50 %, und für entsprechende Sendungen aus China bei 100 %.
Artikel 12
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191
In Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 wird das Datum „31. Mai 2023“ durch das Datum „31. August 2023“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615 (ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).
ANHANG
1. Probenahmepläne für spezifizierte Samen, außer Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
Die Probenahme von Samen für die Tests erfolgt in Abhängigkeit von den Samenpartien gemäß der entsprechenden Tabelle der Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 31 Methoden für die Probenahme von Sendungen (ISPM31) nach folgenden Probenahmeplänen:
a) |
bei einer Samenpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt:
|
b) |
bei einer Samenpartie von bis zu 3 000 Samen: Anwendung eines hypergeometrischen Probenahmeplans, anhand dessen mit einer Zuverlässigkeit von 95 % ein Auftreten befallener Pflanzen von 10 % oder mehr festgestellt werden kann; |
c) |
bei einer Samenpartie von mehr als 3 000, aber höchstens 30 000 Samen: Anwendung eines Probenahmeplans, anhand dessen mit einer Zuverlässigkeit von 95 % ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % oder mehr festgestellt werden kann; |
d) |
bei einer Samenpartie mit mehr als 30 000 Samen: Anwendung eines Probenahmeplans, anhand dessen mit einer Zuverlässigkeit von 95 % ein Auftreten befallener Pflanzen von 0,1 % oder mehr festgestellt werden kann. |
Für PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) bestehen Unterproben aus höchstens 1 000 Samen.
2. Probenahmepläne für spezifizierte Pflanzen, außer Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
a) |
Bei diesen spezifizierten Pflanzen ist mindestens eine Probe von bis zu 200 jungen Blättern vom oberen Teil der Pflanze bzw. gegebenenfalls von Kelchblättern der Früchte je Produktionsfläche und Kultivar zu sammeln. |
b) |
Bei Pflanzen mit Symptomen ist die Probenahme für die Tests an mindestens drei Blättern mit Symptomen durchzuführen. |
c) |
Beim Testen von Mutterpflanzen sind junge Blätter vom oberen Teil der Pflanze bzw. Kelchblätter der Früchte zu sammeln. |
3. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings bei Samen, außer Samen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind
Für den Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Samen ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:
— |
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der im ISF-Protokoll (2020) (1) beschriebenen Primer und Sonden; |
— |
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der Primer und Sonden von Menzel und Winter (2021) (2); |
— |
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der Primer und Sonden von Bernabé-Orts et al. (2021) (3). |
Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten Echtzeit-RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen. Im Fall von widersprüchlichen Ergebnissen bei Nachweistest und Identifizierung für umhüllte Samen sind gegebenenfalls die Hüllen der Samen zu entfernen und die Samen erneut zu untersuchen.
4. Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten
Zum Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:
— |
ELISA, nur für Material mit Symptomen; |
— |
konventionelle RT-PCR unter Verwendung der Primer von Alkowni et al. (2019) (4); |
— |
konventionelle RT-PCR unter Verwendung der Primer von Rodriguez-Mendoza et al. (2019) (5); |
— |
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der im ISF-Protokoll (2020) (1) beschriebenen Primer und Sonden; |
— |
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der Primer und Sonden von Menzel und Winter (2021) (2); |
— |
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der Primer und Sonden von Bernabé-Orts et al. (2021) (3). |
Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen.
(1) ISF (2020), „Detection of Infectious Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) in Tomato and Pepper Seed“, https://worldseed.org/our-work/seed-health/ishi-methods/; Version 1.5, hochgeladen am 29.3.2023.
(2) Menzel, W. und Winter, S. (2021), „Identification of novel and known tobamoviruses in tomato and other solanaceous crops using a new pair of generic primers and development of a specific RT-qPCR for ToBRFV“, in Acta Horticulturae, Band 1316, S. 143-148.
(3) Bernabé-Orts, J.M., Torre, C., Méndez-López, E., Hernando, Y., Aranda, M.A. (2021), „New Resources for the Specific and Sensitive Detection of the Emerging Tomato Brown Rugose Fruit Virus“, in Viruses; Band 13, S. 1680 ff.
(4) Alkowni, R, Alabdallah, O., Fadda, Z. (2019), „Molecular identification of tomato brown rugose fruit virus in tomato in Palestine“, in Journal of Plant Pathology; Band 101 Ausgabe 3, S. 719-723.
(5) Rodríguez-Mendoza, J., Garcia-Avila, C.J., López-Buenfil, J.A., Araujo-Ruiz, K., Quezada, A., Cambrón-Crisantos, J.M., Ochoa-Martínez, D.L. (2019), „Identification of Tomato brown rugose fruit virus by RT-PCR from a coding region or replicase“, in Mexican Journal of Phytopathology; Band 37 (2), S. 346-356.
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/44 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1033 DER KOMMISSION
vom 25. Mai 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China und Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1, sowie auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (3),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. GELTENDE MAẞNAHMEN
1.1. Antidumpingzoll
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 (5) (im Folgenden „ursprüngliche Antidumpingverordnung“) führte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/1394 (6) änderte die Kommission im Anschluss an eine Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (7) des Rates die Höhe des mit der ursprünglichen Antidumpingverordnung eingeführten Antidumpingzolls. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 (8) verlängerte die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 den endgültigen Antidumpingzoll für weitere fünf Jahre (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Die Höhe der geltenden Maßnahmen liegt zwischen 17,5 % und 75,4 %. |
1.2. Ausgleichszölle
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 (9) (im Folgenden „ursprüngliche Antisubventionsverordnung“) führte die Kommission endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. |
(5) |
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 (10) verlängerte die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 die endgültigen Ausgleichszölle für weitere fünf Jahre (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Die Höhe der geltenden Maßnahmen liegt zwischen 3,2 % und 17,1 %. |
1.3. Von den Maßnahmen betroffene Ware
(6) |
Die von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen betroffene Ware ist aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) eingereiht wird (gemeinhin als „Solarglas“ bezeichnet). |
(7) |
Die von den Maßnahmen betroffene Ware wird am häufigsten als Bauteil für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodulen zur Stromerzeugung („Fotovoltaikmodule“) sowie von fotothermischen Flachkollektoren zum Beispiel zur Warmwasserbereitung („fotothermische Module“) verwendet. |
(8) |
Die von den Maßnahmen betroffene Ware wird indes nach ihren materiellen und technischen Eigenschaften definiert, nicht nach einer bestimmten Verwendung. Jegliche Ausklammerung auf Grundlage der Endverwendung könnte zur Folge haben, dass die Maßnahmen umgangen werden. Somit erstrecken sich die Maßnahmen ungeachtet der Verwendung auf alles Glas mit den in Erwägungsgrund 6 genannten materiellen und technischen Eigenschaften. Die Tatsache, dass auch Glas mit anderen Verwendungszwecken, wie dem Errichten von Gewächshäusern und dem Herstellen von Möbeln, davon erfasst wird, wurde in der ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnung klargestellt. (11) |
2. PRÄZISIERUNG ZUR VON DEN MAẞNAHMEN BETROFFENEN WARE
(9) |
Nach der üblichen und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigten Rechtsetzungspraxis stellen Erwägungsgründe des Unionsrechts Auslegungsmittel dar. Das Ziel der Auslegung von Unionsrecht ist dessen Klarstellung vor dem Hintergrund seines objektiv dargelegten Zwecks. Sie muss das Ziel und den Geist der Rechtsnorm/Rechtsvorschrift umsetzen und dabei ihren Kontext sowie ihre allgemeinen Ziele berücksichtigen. Die Kommission wurde darüber unterrichtet, dass die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Auslegung der Warendefinition der ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsverordnung mit Schwierigkeiten konfrontiert waren, und beabsichtigt daher, diesbezüglich zusätzlich Klarheit zu schaffen. |
(10) |
Um die einheitliche Umsetzung der geltenden Maßnahmen zu gewährleisten, hielt es die Kommission für angemessen, den verfügenden Teil der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 zu ändern und darin eine ausdrückliche Präzisierung der Ware aufzunehmen, die seit der ursprünglichen Annahme der Maßnahmen von ihnen betroffen ist. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 erhält folgende Fassung:
„Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) eingereiht wird. Von Antidumpingzoll betroffenes Solarglas schließt alles Glas ein, das die zuvor genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, ob es nun für Fotovoltaikmodule, fotothermischen Flachkollektoren, Möbel, den Bau von Gewächshäusern oder sonstige Zwecke verwendet wird.“
Artikel 2
Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 erhält folgende Fassung:
„Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) eingereiht wird. Von Ausgleichszoll betroffenes Solarglas schließt alles Glas ein, das die zuvor genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, ob es nun für Fotovoltaikmodule, fotothermischen Flachkollektoren, Möbel, den Bau von Gewächshäusern oder sonstige Zwecke verwendet wird.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(3) ABl. L 238 vom 23.7.2020, S. 1.
(4) ABl. L 238 vom 23.7.2020, S. 43.
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1394 der Kommission vom 13. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 470/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/588, zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Wiederaufnahme der Untersuchung wegen Absorption gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 215, vom 14.8.2015, S. 42).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 238 vom 23.7.2020, S. 1).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 23).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 238 vom 23.7.2020, S. 43).
(11) Abschnitt B.2 der ursprünglichen Antidumpingverordnung und Abschnitt B.3 der ursprünglichen Antisubventionsverordnung.
BESCHLÜSSE
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/47 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1034 DES RATES
vom 22. Mai 2023
über die Einreichung — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/461/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. November 1983 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel XI des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens annehmen. |
(3) |
Die Konferenz der Vertragsparteien kann solche Änderungen auf ihrer 14. Tagung vom 23. bis 28. Oktober 2023 annehmen. Das Sekretariat des Übereinkommens hat den Vertragsparteien des Übereinkommens mitgeteilt, dass etwaige Änderungsvorschläge gemäß Artikel XI Absatz 3 des Übereinkommens bis zum 26. Mai 2023 zu übermitteln sind. Die Union kann als Vertragspartei des Übereinkommens solche Vorschläge einreichen. |
(4) |
Die Aufnahme des Ostsee-Schweinswals, Phocoena phocoena (nur die Ostseepopulation), in Anhang I des Übereinkommens wäre aufgrund seines Status als vom Aussterben bedrohte Art wissenschaftlich fundiert und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und der Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt. |
(5) |
Die Union sollte daher einen solchen Vorschlag zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens einreichen. Die Kommission sollte den Vorschlag dem Sekretariat des Übereinkommens zuleiten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Hinblick auf die 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten legt die Union einen Vorschlag zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens zwecks Aufnahme des Ostsee-Schweinswals, Phocoena phocoena (nur die Ostseepopulation), vor.
(2) Die Kommission leitet den in Absatz 1 genannten Vorschlag im Namen der Union dem Sekretariat des Übereinkommens zu.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. BUSCH
(1) ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 11.
(2) Beschluss 82/461/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (ABl. L 210 vom 19.7.1982, S. 10).
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/49 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1035 DES RATES
vom 25. Mai 2023
zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Am 30. Mai 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/849 (2) angenommen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2023 verlängert wurden. |
(3) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2024 verlängert werden. |
(4) |
Die Einträge zu zwei verstorbenen Personen sollten von der Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP gestrichen werden. Die Einträge zu 19 natürlichen Personen in dieser Liste sollten auf den neuesten Stand gebracht und geändert werden. |
(5) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2024. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
2. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. FORSSELL
(1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).
(2) Beschluss (GASP) 2022/849 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 52).
ANHANG
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt „A. Personen“ werden die folgenden zwei Einträge gestrichen:
|
2. |
In Abschnitt „A Personen“ erhalten die Einträge 5, 8, 12, 50, 51, 74, 107, 119, 120, 121, 192, 271, 284, 285, 290, 291, 324, 325 und 326 folgende Fassung:
|
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/57 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1036 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2023
über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2022 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3271)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 104,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 51,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für das Haushaltsjahr 2022. |
(2) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (4) gelten Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 31 bis 40 und Artikel 42 bis 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (5) im Hinblick auf den ELER weiterhin für bei den Begünstigten angefallene Ausgaben und von den Zahlstellen vorgenommene Zahlungen im Rahmen der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Haushaltsjahr 2022. |
(3) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 gelten die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 für das Haushaltsjahr 2022. |
(4) |
Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (6) gelten die Artikel 5 und 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 41 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (7) weiterhin für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Haushaltsjahr 2022. |
(5) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der bescheinigenden Stellen vorlegen. |
(6) |
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116 beginnt das Agrar-Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N. Um den Bezugszeitraum für die Ausgaben des ELER an den des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis zum 15. Oktober 2022 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorgesehen. |
(7) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von jedem Mitgliedstaat wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den so ermittelten Betrag. |
(8) |
Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen überprüft und den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Überprüfung zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen mitgeteilt. |
(9) |
Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen aller Zahlstellen fassen. |
(10) |
Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) kann die Frist für Zwischenzahlungen, wie sie in Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt ist, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden, um zusätzliche Überprüfungen anhand von Informationen auszuführen, wonach diese Zahlungen mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen in Verbindung stehen. Beim Erlass dieses Beschlusses sollte die Kommission die von einer solchen Aussetzung betroffenen Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen zu vermeiden. |
(11) |
Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die Kommission bereits eine Reihe von Zwischenzahlungen für das Haushaltsjahr 2022 gekürzt oder ausgesetzt, da die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden. In diesem Beschluss sollte die Kommission solche auf Grundlage des Artikels 41 der genannten Verordnung gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen bzw. Erstattungen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. |
(12) |
Gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 darf bei Zwischenzahlungen der Gesamtbetrag der vorgesehenen Beteiligung des ELER nicht überschritten werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 muss der zu zahlende Betrag, sofern die Summe der Ausgabenerklärungen über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum liegt, unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme vorgesehenen Betrag begrenzt werden. Dieser begrenzte Betrag wird von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt nach Annahme des neuen Finanzierungsplans oder bei Abschluss des Programmplanungszeitraums erstattet. |
(13) |
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Zahlungsfristen für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, die unter das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallen, ab dem Antragsjahr 2019. Die Kürzungen wegen Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen, die gemäß Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 berechnet werden, erfolgen nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 40 und 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und sind in diesem Beschluss für das Haushaltsjahr 2022 zu berücksichtigen. Diese Kürzungen können gegebenenfalls im Rahmen von Konformitätsabschlussverfahren gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiter geprüft werden. |
(14) |
Dieser Beschluss sollte auch den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Rechnung tragen. |
(15) |
Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht übersteigen. Das folgende Programm hat diese Schwelle erreicht: 2014LU06RDNP001. Der Restbetrag für dieses Programm wird zum Abschluss des Programmierungszeitraums gezahlt. |
(16) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge beifügen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. |
(17) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Die Beträge, für die ein bestimmter Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, und die Gründe für seinen Beschluss sind in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Beträge sollten dem betreffenden Mitgliedstaat daher nicht angelastet werden und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen. |
(18) |
In diesem Beschluss sollten auch die Beträge berücksichtigt werden, die dem Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des ELER noch anzulasten sind. |
(19) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2022 und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanzierten Ausgaben werden, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, abgeschlossen.
Die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß diesem Beschluss von jedem Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge sind in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Die den Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des ELER anzulastenden Beträge sind in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 3
Die Kürzungen bei Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 4
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Mai 2023
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).
(7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
ANHANG I
Abgeschlossene ELER-Rechnungen für das Haushaltsjahr 2022 nach Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende bzw. ihnen zu erstattende Beträge nach Programmen
Genehmigte Programme mit zulasten des ELER 2014–2020 gemeldeten Ausgaben
in EUR in EUR |
|||||||||
MS |
CCI-Nr. |
Ausgaben 2022 |
Berichtigungen |
Insgesamt |
Nicht wiederverwendbare Beträge |
Akzeptierte Beträge abgeschlossen für das Haushaltsjahr 2022 |
Zwischenzahlungen zur Erstattung an die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr, einschließlich Abrechnung von Vorfinanzierungen (*1) |
Von dem Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (-) oder ihm zu erstattender (+) Betrag |
Zum Abschluss des Programmplanungs-zeitraums zu zahlender Restbetrag aufgrund erreichter 95 %-Schwelle (*2) |
|
|
i |
ii |
iii = i + ii |
iv |
v = iii - iv |
vi |
vii = v - vi |
|
AT |
2014AT06RDNP001 |
613 162 817,18 |
13 560 848,02 |
626 723 665,20 |
0,00 |
626 723 665,20 |
626 723 665,20 |
0,00 |
0,00 |
BE |
2014BE06RDRP001 |
65 269 470,06 |
0,00 |
65 269 470,06 |
0,00 |
65 269 470,06 |
65 269 468,50 |
1,56 |
0,00 |
BE |
2014BE06RDRP002 |
39 806 703,64 |
0,00 |
39 806 703,64 |
0,00 |
39 806 703,64 |
39 615 025,65 |
191 677,99 |
0,00 |
BG |
2014BG06RDNP001 |
230 084 002,69 |
0,00 |
230 084 002,69 |
0,00 |
230 084 002,69 |
230 490 011,83 |
- 406 009,14 |
0,00 |
CY |
2014CY06RDNP001 |
20 797 600,04 |
0,00 |
20 797 600,04 |
0,00 |
20 797 600,04 |
20 797 600,04 |
0,00 |
0,00 |
CZ |
2014CZ06RDNP001 |
370 873 169,24 |
30 606,96 |
370 903 776,20 |
0,00 |
370 903 776,20 |
370 904 485,32 |
- 709,12 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRN001 |
1 068 753,47 |
0,00 |
1 068 753,47 |
0,00 |
1 068 753,47 |
1 068 753,47 |
0,00 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP003 |
121 470 055,13 |
0,00 |
121 470 055,13 |
0,00 |
121 470 055,13 |
121 470 016,15 |
38,98 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP004 |
269 473 265,88 |
0,00 |
269 473 265,88 |
0,00 |
269 473 265,88 |
269 473 265,88 |
0,00 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP007 |
162 347 015,66 |
0,00 |
162 347 015,66 |
0,00 |
162 347 015,66 |
162 347 032,89 |
-17,23 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP010 |
66 188 555,75 |
0,00 |
66 188 555,75 |
0,00 |
66 188 555,75 |
66 188 480,75 |
75,00 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP011 |
147 034 739,85 |
0,00 |
147 034 739,85 |
0,00 |
147 034 739,85 |
147 034 739,85 |
0,00 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP012 |
188 042 670,77 |
0,00 |
188 042 670,77 |
0,00 |
188 042 670,77 |
188 042 670,77 |
0,00 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP015 |
104 956 226,35 |
0,00 |
104 956 226,35 |
0,00 |
104 956 226,35 |
104 947 932,11 |
8 294,24 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP017 |
52 964 730,89 |
0,00 |
52 964 730,89 |
0,00 |
52 964 730,89 |
53 007 162,82 |
-42 431,93 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP018 |
6 035 848,20 |
0,00 |
6 035 848,20 |
0,00 |
6 035 848,20 |
6 035 848,20 |
0,00 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP019 |
156 242 543,88 |
0,00 |
156 242 543,88 |
0,00 |
156 242 543,88 |
156 242 629,85 |
-85,97 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP020 |
143 168 213,61 |
0,00 |
143 168 213,61 |
0,00 |
143 168 213,61 |
143 168 213,61 |
0,00 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP021 |
62 540 361,99 |
0,00 |
62 540 361,99 |
0,00 |
62 540 361,99 |
62 540 362,30 |
-0,31 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP023 |
93 754 625,77 |
0,00 |
93 754 625,77 |
0,00 |
93 754 625,77 |
93 754 625,77 |
0,00 |
0,00 |
DK |
2014DK06RDNP001 |
99 938 832,41 |
0,00 |
99 938 832,41 |
0,00 |
99 938 832,41 |
99 938 832,41 |
0,00 |
0,00 |
EE |
2014EE06RDNP001 |
99 822 865,70 |
0,00 |
99 822 865,70 |
0,00 |
99 822 865,70 |
99 848 909,30 |
-26 043,60 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDNP001 |
37 474 545,05 |
0,00 |
37 474 545,05 |
0,00 |
37 474 545,05 |
37 474 545,05 |
0,00 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP001 |
323 085 277,00 |
0,00 |
323 085 277,00 |
0,00 |
323 085 277,00 |
323 085 454,23 |
- 177,23 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP002 |
69 554 829,07 |
0,00 |
69 554 829,07 |
0,00 |
69 554 829,07 |
69 554 837,10 |
-8,03 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP003 |
52 695 158,52 |
0,00 |
52 695 158,52 |
0,00 |
52 695 158,52 |
52 695 939,40 |
- 780,88 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP004 |
8 372 890,56 |
0,00 |
8 372 890,56 |
0,00 |
8 372 890,56 |
8 372 885,93 |
4,63 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP005 |
28 736 274,39 |
0,00 |
28 736 274,39 |
0,00 |
28 736 274,39 |
28 736 274,39 |
0,00 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP006 |
9 814 368,21 |
0,00 |
9 814 368,21 |
0,00 |
9 814 368,21 |
9 815 637,86 |
-1 269,65 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP007 |
174 475 234,07 |
0,00 |
174 475 234,07 |
0,00 |
174 475 234,07 |
174 448 614,62 |
26 619,45 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP008 |
200 215 739,68 |
0,00 |
200 215 739,68 |
0,00 |
200 215 739,68 |
200 207 496,78 |
8 242,90 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP009 |
43 658 610,38 |
0,00 |
43 658 610,38 |
0,00 |
43 658 610,38 |
43 660 702,72 |
-2 092,34 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP010 |
125 384 056,12 |
0,00 |
125 384 056,12 |
0,00 |
125 384 056,12 |
125 384 052,67 |
3,45 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP011 |
114 358 688,77 |
0,00 |
114 358 688,77 |
0,00 |
114 358 688,77 |
114 358 686,38 |
2,39 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP012 |
11 620 285,95 |
-0,05 |
11 620 285,90 |
0,00 |
11 620 285,90 |
11 620 285,39 |
0,51 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP013 |
33 257 807,68 |
0,00 |
33 257 807,68 |
0,00 |
33 257 807,68 |
33 257 806,10 |
1,58 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP014 |
17 010 152,28 |
0,00 |
17 010 152,28 |
0,00 |
17 010 152,28 |
17 010 152,58 |
-0,30 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP015 |
12 446 765,31 |
0,00 |
12 446 765,31 |
0,00 |
12 446 765,31 |
12 446 768,62 |
-3,31 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP016 |
11 981 562,01 |
0,00 |
11 981 562,01 |
0,00 |
11 981 562,01 |
11 981 557,41 |
4,60 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP017 |
33 631 561,01 |
0,00 |
33 631 561,01 |
0,00 |
33 631 561,01 |
33 648 902,07 |
-17 341,06 |
0,00 |
FI |
2014FI06RDRP001 |
460 958 253,23 |
0,00 |
460 958 253,23 |
0,00 |
460 958 253,23 |
460 962 648,99 |
-4 395,76 |
0,00 |
FI |
2014FI06RDRP002 |
3 184 657,38 |
0,00 |
3 184 657,38 |
0,00 |
3 184 657,38 |
3 184 657,38 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDNP001 |
161 143 841,62 |
0,00 |
161 143 841,62 |
0,00 |
161 143 841,62 |
161 143 841,62 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRN001 |
3 533 496,34 |
0,00 |
3 533 496,34 |
0,00 |
3 533 496,34 |
3 533 496,34 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP001 |
26 143 033,22 |
0,00 |
26 143 033,22 |
0,00 |
26 143 033,22 |
26 143 033,23 |
-0,01 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP002 |
14 353 759,78 |
0,00 |
14 353 759,78 |
0,00 |
14 353 759,78 |
14 353 759,78 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP003 |
18 024 611,16 |
0,00 |
18 024 611,16 |
0,00 |
18 024 611,16 |
18 024 611,16 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP004 |
54 627 051,07 |
0,00 |
54 627 051,07 |
0,00 |
54 627 051,07 |
54 627 051,08 |
-0,01 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP006 |
15 242 232,90 |
0,00 |
15 242 232,90 |
0,00 |
15 242 232,90 |
15 242 232,91 |
-0,01 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP011 |
8 651 031,10 |
0,00 |
8 651 031,10 |
0,00 |
8 651 031,10 |
8 651 031,10 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP021 |
39 930 844,87 |
0,00 |
39 930 844,87 |
0,00 |
39 930 844,87 |
39 930 844,89 |
-0,02 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP022 |
26 898 740,91 |
0,00 |
26 898 740,91 |
0,00 |
26 898 740,91 |
26 898 740,90 |
0,01 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP023 |
15 642 466,86 |
0,00 |
15 642 466,86 |
0,00 |
15 642 466,86 |
15 642 466,86 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP024 |
54 558 956,73 |
-35 659,55 |
54 523 297,18 |
0,00 |
54 523 297,18 |
54 523 297,19 |
-0,01 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP025 |
59 807 868,25 |
0,00 |
59 807 868,25 |
0,00 |
59 807 868,25 |
59 807 868,24 |
0,01 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP026 |
89 712 562,78 |
0,00 |
89 712 562,78 |
0,00 |
89 712 562,78 |
89 712 562,79 |
-0,01 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP031 |
20 574 898,28 |
0,00 |
20 574 898,28 |
0,00 |
20 574 898,28 |
20 574 898,28 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP041 |
64 866 066,06 |
0,00 |
64 866 066,06 |
0,00 |
64 866 066,06 |
64 866 066,05 |
0,01 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP042 |
20 605 477,15 |
0,00 |
20 605 477,15 |
0,00 |
20 605 477,15 |
20 605 477,15 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP043 |
67 967 773,86 |
0,00 |
67 967 773,86 |
0,00 |
67 967 773,86 |
67 967 773,84 |
0,02 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP052 |
64 421 329,43 |
0,00 |
64 421 329,43 |
0,00 |
64 421 329,43 |
64 421 329,41 |
0,02 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP053 |
61 448 370,88 |
0,00 |
61 448 370,88 |
0,00 |
61 448 370,88 |
61 448 370,88 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP054 |
64 150 752,64 |
0,00 |
64 150 752,64 |
0,00 |
64 150 752,64 |
64 150 752,62 |
0,02 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP072 |
102 894 144,07 |
0,00 |
102 894 144,07 |
0,00 |
102 894 144,07 |
102 894 144,09 |
-0,02 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP073 |
230 410 842,90 |
-1 748 371,30 |
228 662 471,60 |
0,00 |
228 662 471,60 |
228 662 471,54 |
0,06 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP074 |
93 563 523,18 |
0,00 |
93 563 523,18 |
0,00 |
93 563 523,18 |
93 563 523,19 |
-0,01 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP082 |
188 826 122,37 |
-1 495 494,94 |
187 330 627,43 |
0,00 |
187 330 627,43 |
187 330 627,43 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP083 |
197 338 673,08 |
-6 232 629,92 |
191 106 043,16 |
0,00 |
191 106 043,16 |
191 106 043,16 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP091 |
100 111 167,11 |
0,00 |
100 111 167,11 |
0,00 |
100 111 167,11 |
100 111 167,14 |
-0,03 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP093 |
86 100 064,79 |
-2 340 634,22 |
83 759 430,57 |
0,00 |
83 759 430,57 |
83 759 430,57 |
0,00 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP094 |
20 358 953,92 |
0,00 |
20 358 953,92 |
0,00 |
20 358 953,92 |
20 358 964,60 |
-10,68 |
0,00 |
EL |
2014GR06RDNP001 |
864 101 187,86 |
0,00 |
864 101 187,86 |
0,00 |
864 101 187,86 |
864 101 187,81 |
0,05 |
0,00 |
HR |
2014HR06RDNP001 |
375 269 952,96 |
0,00 |
375 269 952,96 |
0,00 |
375 269 952,96 |
375 316 677,18 |
-46 724,22 |
0,00 |
HU |
2014HU06RDNP001 |
650 508 247,74 |
1 491 088,92 |
651 999 336,66 |
0,00 |
651 999 336,66 |
651 999 347,97 |
-11,31 |
0,00 |
IE |
2014IE06RDNP001 |
371 824 358,33 |
0,00 |
371 824 358,33 |
0,00 |
371 824 358,33 |
371 824 358,30 |
0,03 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDNP001 |
270 601 884,32 |
0,00 |
270 601 884,32 |
0,00 |
270 601 884,32 |
270 603 414,07 |
-1 529,75 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRN001 |
9 474 249,68 |
0,00 |
9 474 249,68 |
0,00 |
9 474 249,68 |
9 474 249,68 |
0,00 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP001 |
42 925 515,11 |
0,00 |
42 925 515,11 |
0,00 |
42 925 515,11 |
43 013 445,12 |
-87 930,01 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP002 |
25 181 744,08 |
0,00 |
25 181 744,08 |
0,00 |
25 181 744,08 |
25 181 742,10 |
1,98 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP003 |
64 889 133,74 |
0,00 |
64 889 133,74 |
0,00 |
64 889 133,74 |
64 891 383,97 |
-2 250,23 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP004 |
23 461 115,82 |
0,00 |
23 461 115,82 |
0,00 |
23 461 115,82 |
23 499 740,85 |
-38 625,03 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP005 |
58 584 186,21 |
0,00 |
58 584 186,21 |
0,00 |
58 584 186,21 |
58 638 268,53 |
-54 082,32 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP006 |
15 480 939,30 |
0,00 |
15 480 939,30 |
0,00 |
15 480 939,30 |
15 506 624,21 |
-25 684,91 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP007 |
80 788 893,69 |
0,00 |
80 788 893,69 |
0,00 |
80 788 893,69 |
80 788 893,69 |
0,00 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP008 |
44 687 240,96 |
0,00 |
44 687 240,96 |
0,00 |
44 687 240,96 |
44 710 399,78 |
-23 158,82 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP009 |
64 472 596,62 |
0,00 |
64 472 596,62 |
0,00 |
64 472 596,62 |
64 472 595,22 |
1,40 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP010 |
63 616 850,59 |
0,00 |
63 616 850,59 |
0,00 |
63 616 850,59 |
63 617 263,25 |
- 412,66 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP011 |
20 169 418,43 |
0,00 |
20 169 418,43 |
0,00 |
20 169 418,43 |
20 167 389,09 |
2 029,34 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP012 |
50 098 963,82 |
0,00 |
50 098 963,82 |
0,00 |
50 098 963,82 |
50 145 722,36 |
-46 758,54 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP013 |
10 179 823,38 |
0,00 |
10 179 823,38 |
0,00 |
10 179 823,38 |
10 195 069,95 |
-15 246,57 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP014 |
62 462 663,24 |
0,00 |
62 462 663,24 |
0,00 |
62 462 663,24 |
62 462 663,08 |
0,16 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP015 |
14 146 131,15 |
0,00 |
14 146 131,15 |
0,00 |
14 146 131,15 |
14 173 748,06 |
-27 616,91 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP016 |
97 321 953,55 |
0,00 |
97 321 953,55 |
0,00 |
97 321 953,55 |
97 323 150,43 |
-1 196,88 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP017 |
53 615 791,80 |
0,00 |
53 615 791,80 |
0,00 |
53 615 791,80 |
53 674 994,46 |
-59 202,66 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP018 |
113 312 697,49 |
0,00 |
113 312 697,49 |
0,00 |
113 312 697,49 |
113 340 600,27 |
-27 902,78 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP019 |
174 260 030,84 |
0,00 |
174 260 030,84 |
0,00 |
174 260 030,84 |
174 596 371,23 |
- 336 340,39 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP020 |
189 012 946,55 |
0,00 |
189 012 946,55 |
0,00 |
189 012 946,55 |
189 354 460,12 |
- 341 513,57 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP021 |
172 446 891,62 |
0,00 |
172 446 891,62 |
0,00 |
172 446 891,62 |
172 632 045,96 |
- 185 154,34 |
0,00 |
LT |
2014LT06RDNP001 |
243 029 559,40 |
0,00 |
243 029 559,40 |
0,00 |
243 029 559,40 |
243 030 936,72 |
-1 377,32 |
0,00 |
LU |
2014LU06RDNP001 |
27 705 892,93 |
0,00 |
27 705 892,93 |
0,00 |
27 705 892,93 |
27 613 923,07 |
0,00 |
91 969,86 |
LV |
2014LV06RDNP001 |
111 344 515,62 |
0,00 |
111 344 515,62 |
0,00 |
111 344 515,62 |
111 344 515,62 |
0,00 |
0,00 |
MT |
2014MT06RDNP001 |
10 043 022,51 |
0,00 |
10 043 022,51 |
0,00 |
10 043 022,51 |
10 043 029,73 |
-7,22 |
0,00 |
NL |
2014NL06RDNP001 |
126 160 623,78 |
0,00 |
126 160 623,78 |
0,00 |
126 160 623,78 |
126 162 845,70 |
-2 221,92 |
0,00 |
PL |
2014PL06RDNP001 |
1 377 382 844,02 |
0,00 |
1 377 382 844,02 |
0,00 |
1 377 382 844,02 |
1 377 387 001,59 |
-4 157,57 |
0,00 |
PT |
2014PT06RDRP001 |
31 022 126,76 |
2,73 |
31 022 129,49 |
0,00 |
31 022 129,49 |
31 022 121,67 |
7,82 |
0,00 |
PT |
2014PT06RDRP002 |
517 451 658,60 |
0,00 |
517 451 658,60 |
0,00 |
517 451 658,60 |
517 354 244,54 |
97 414,06 |
0,00 |
PT |
2014PT06RDRP003 |
31 010 517,65 |
0,00 |
31 010 517,65 |
0,00 |
31 010 517,65 |
31 002 882,73 |
7 634,92 |
0,00 |
RO |
2014RO06RDNP001 |
1 029 757 902,20 |
1 439 883,27 |
1 031 197 785,47 |
0,00 |
1 031 197 785,47 |
1 031 161 921,49 |
35 863,98 |
0,00 |
SE |
2014SE06RDNP001 |
301 463 151,40 |
0,00 |
301 463 151,40 |
0,00 |
301 463 151,40 |
301 839 453,60 |
- 376 302,20 |
0,00 |
SI |
2014SI06RDNP001 |
130 507 941,88 |
0,00 |
130 507 941,88 |
0,00 |
130 507 941,88 |
130 508 017,27 |
-75,39 |
0,00 |
SK |
2014SK06RDNP001 |
146 808 100,25 |
-3 140 717,74 |
143 667 382,51 |
0,00 |
143 667 382,51 |
146 048 085,98 |
-2 380 703,47 |
0,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(*1) Spalte vi, Zwischenzahlungen zur Erstattung an die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr, einschließlich Abrechnung von Vorfinanzierungen, umfassen negative Beträge, die im Haushaltsjahr 2022 gemeldet wurden. Diese negativen Beträge wurden mit den vierteljährlichen Zahlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten im vierten Quartal 2022 verrechnet.
(*2) Haben die Zahlungen 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER an einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums erreicht — Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 —, so wird der Restbetrag bei Abschluss des Programms gezahlt.
ANHANG II
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen
Haushaltsjahr 2022 – ELER
Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
|
|
Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 |
Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 |
||
Mitgliedstaat |
Währung |
in Landeswährung |
in EUR |
in Landeswährung |
in EUR |
AT |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
42 684,69 |
BE |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
893,39 |
BG |
BGN |
570 782,27 |
0,00 |
3 220 667,20 |
0,00 |
CY |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
69 743,97 |
CZ |
CZK |
12 489,18 |
0,00 |
51 636 495,68 |
0,00 |
DE |
EUR |
0,00 |
162 929,85 |
0,00 |
377 694,69 |
DK |
DKK |
149 399,60 |
0,00 |
16 532,31 |
0,00 |
EE |
EUR |
0,00 |
15 240,81 |
0,00 |
671 576,83 |
ES |
EUR |
0,00 |
23 960,66 |
0,00 |
2 652 237,81 |
FI |
EUR |
0,00 |
5 580,55 |
0,00 |
137 592,39 |
FR |
EUR |
0,00 |
25 778,47 |
0,00 |
158 403,86 |
EL |
EUR |
0,00 |
19 563,48 |
0,00 |
791 126,51 |
HR |
HRK |
70 564,40 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
HU |
HUF |
12 591 826,00 |
0,00 |
480 986 237,00 |
0,00 |
IE |
EUR |
0,00 |
3 860,20 |
0,00 |
102 836,72 |
IT |
EUR |
0,00 |
162 721,39 |
0,00 |
2 710 330,11 |
LT |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
393 278,00 |
LU |
EUR |
0,00 |
1 102,79 |
0,00 |
0,00 |
LV |
EUR |
0,00 |
5 039,79 |
0,00 |
215 758,46 |
MT |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
NL |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
PL |
PLN |
265 334,84 |
0,00 |
8 002 556,25 |
0,00 |
PT |
EUR |
0,00 |
939 781,83 |
0,00 |
5 440 185,46 |
RO |
RON |
44,66 |
0,00 |
65 793 664,44 |
0,00 |
SE |
SEK |
10 013,18 |
0,00 |
53 600,34 |
0,00 |
SI |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
724 031,47 |
SK |
EUR |
0,00 |
15 190,29 |
0,00 |
1 255 494,75 |
ANHANG III
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen
Haushaltsjahr 2022 – ELER
Kürzungen wegen Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
in EUR |
||
|
CCI-Nr. |
Kürzungen wegen Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen für das Haushaltsjahr 2022 |
AT |
2014AT06RDNP001 |
0,00 |
BE |
2014BE06RDRP001 |
0,00 |
BE |
2014BE06RDRP002 |
0,00 |
BG |
2014BG06RDNP001 |
0,00 |
CY |
2014CY06RDNP001 |
43 777,26 |
CZ |
2014CZ06RDNP001 |
33 469,07 |
DE |
2014DE06RDRN001 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP003 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP004 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP007 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP010 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP011 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP012 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP015 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP017 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP018 |
6 980,27 |
DE |
2014DE06RDRP019 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP020 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP021 |
0,00 |
DE |
2014DE06RDRP023 |
0,00 |
DK |
2014DK06RDNP001 |
94 284,66 |
EE |
2014EE06RDNP001 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDNP001 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP001 |
1 029 691,04 |
ES |
2014ES06RDRP002 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP003 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP004 |
149 211,96 |
ES |
2014ES06RDRP005 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP006 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP007 |
2 326 500,41 |
ES |
2014ES06RDRP008 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP009 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP010 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP011 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP012 |
311 888,99 |
ES |
2014ES06RDRP013 |
241 500,94 |
ES |
2014ES06RDRP014 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP015 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP016 |
0,00 |
ES |
2014ES06RDRP017 |
9 792,10 |
FI |
2014FI06RDRP001 |
0,00 |
FI |
2014FI06RDRP002 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDNP001 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRN001 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP001 |
147 957,18 |
FR |
2014FR06RDRP002 |
21 819,01 |
FR |
2014FR06RDRP003 |
5 662,91 |
FR |
2014FR06RDRP004 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP006 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP011 |
4 904,98 |
FR |
2014FR06RDRP021 |
2 051,35 |
FR |
2014FR06RDRP022 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP023 |
5 370,74 |
FR |
2014FR06RDRP024 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP025 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP026 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP031 |
119 951,32 |
FR |
2014FR06RDRP041 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP042 |
25 855,69 |
FR |
2014FR06RDRP043 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP052 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP053 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP054 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP072 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP073 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP074 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP082 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP083 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP091 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP093 |
0,00 |
FR |
2014FR06RDRP094 |
637 341,66 |
EL |
2014GR06RDNP001 |
0,00 |
HR |
2014HR06RDNP001 |
0,00 |
HU |
2014HU06RDNP001 |
2 402 487,98 |
IE |
2014IE06RDNP001 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDNP001 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRN001 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP001 |
30 552,99 |
IT |
2014IT06RDRP002 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP003 |
4 558,73 |
IT |
2014IT06RDRP004 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP005 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP006 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP007 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP008 |
22 974,99 |
IT |
2014IT06RDRP009 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP010 |
22 899,34 |
IT |
2014IT06RDRP011 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP012 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP013 |
107 853,77 |
IT |
2014IT06RDRP014 |
0,00 |
IT |
2014IT06RDRP015 |
17 596,93 |
IT |
2014IT06RDRP016 |
422 993,64 |
IT |
2014IT06RDRP017 |
2 267,07 |
IT |
2014IT06RDRP018 |
8 041,68 |
IT |
2014IT06RDRP019 |
5 266,72 |
IT |
2014IT06RDRP020 |
2 473 314,13 |
IT |
2014IT06RDRP021 |
27 524,83 |
LT |
2014LT06RDNP001 |
0,00 |
LU |
2014LU06RDNP001 |
0,00 |
LV |
2014LV06RDNP001 |
0,00 |
MT |
2014MT06RDNP001 |
130,26 |
NL |
2014NL06RDNP001 |
0,00 |
PL |
2014PL06RDNP001 |
0,00 |
PT |
2014PT06RDRP001 |
0,00 |
PT |
2014PT06RDRP002 |
0,00 |
PT |
2014PT06RDRP003 |
0,00 |
RO |
2014RO06RDNP001 |
0,00 |
SE |
2014SE06RDNP001 |
0,00 |
SI |
2014SI06RDNP001 |
0,00 |
SK |
2014SK06RDNP001 |
1 880 434,28 |
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/73 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1037 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2023
über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2022 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3274)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 104,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 51,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für das Haushaltsjahr 2022. |
(2) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (3) gelten Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 31 bis 40 und Artikel 42 bis 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (4) im Hinblick auf den EGFL weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für das Haushaltsjahr 2022. |
(3) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 gelten die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 für das Haushaltsjahr 2022. |
(4) |
Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (5) gelten die Artikel 5 und 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 41 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (6) weiterhin für den EGFL hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für das Haushaltsjahr 2022. |
(5) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der bescheinigenden Stellen vorlegen. |
(6) |
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116 beginnt das Agrar-Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N. Die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis zum 15. Oktober 2022 getätigten Ausgaben sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorgesehen. |
(7) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses von den einzelnen Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, die monatlichen Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den so ermittelten Betrag. |
(8) |
Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten übermittelten Unterlagen überprüft und den Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Überprüfung zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen mitgeteilt. |
(9) |
Die Kommission kann anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnungen aller Zahlstellen fassen. |
(10) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 werden etwaige Überschreitungen von Zahlungsfristen spätestens im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses berücksichtigt. Einige der von bestimmten Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2022 gemeldeten Ausgaben wurden nicht fristgerecht getätigt. Mit dem vorliegenden Beschluss sollten daher die entsprechenden Kürzungen festgesetzt werden. |
(11) |
Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die Kommission bereits eine Reihe monatlicher Zahlungen für das Haushaltsjahr 2022 aufgrund der Überschreitung von Obergrenzen oder von Mängeln im Kontrollsystem gekürzt oder ausgesetzt. In diesem Beschluss sollte die Kommission solche gekürzten oder ausgesetzten Beträge berücksichtigen, um unangebrachte oder verfrühte Zahlungen sowie Erstattungen, die in der Folge Gegenstand finanzieller Berichtigungen sein könnten, zu vermeiden. Die betreffenden Beträge können gegebenenfalls im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung weiter geprüft werden. |
(12) |
Die Kommission hat die entsprechenden monatlichen Zahlungen für das Haushaltsjahr 2022 bereits um die Beträge gekürzt, die aufgrund von Rechnungsabschluss- und Konformitätsabschlussbeschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die die Kommission im Haushaltsjahr 2022 durchgeführt hat, an den EGFL zurückzuzahlen sind. Alle diese Beträge sind in diesem Beschluss berücksichtigt. |
(13) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Mitgliedstaaten den Jahresrechnungen, die sie der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen müssen, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu ihren Lasten gehenden Beträge beifügen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die die Mitgliedstaaten zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln haben. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. |
(14) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Die Beträge, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, und die Gründe für den Beschluss sind in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Beträge sollten dem betreffenden Mitgliedstaat daher nicht angelastet werden und werden folglich vom Unionshaushalt getragen. |
(15) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2022 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.
Die gemäß diesem Beschluss von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehenden bzw. ihnen zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind in den Anhängen I und II dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Mai 2023
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
ANHANG I
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen
Haushaltsjahr 2022 – EGFL
Von dem Mitgliedstaat wiedereinzuziehender oder ihm zu erstattender Betrag
MS |
|
2022 – Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen |
a + b insgesamt |
Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr 1) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzulastender Betrag |
Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen |
An die Mitgliedstaaten für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen |
Von dem Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (-) oder ihm zu erstattender (+) Betrag 2) |
|
abgeschlossen werden |
abgetrennt werden |
||||||||
= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
||||||||
|
|
a |
b |
c=a+b |
d |
e |
f=c+d+e |
g |
h=f-g |
AT |
EUR |
711 124 945,28 |
0,00 |
711 124 945,28 |
-69 142 843,52 |
0,00 |
641 982 101,76 |
641 982 101,76 |
0,00 |
BE |
EUR |
563 469 110,23 |
0,00 |
563 469 110,23 |
-3 355 470,80 |
0,00 |
560 113 639,43 |
560 304 381,02 |
- 190 741,59 |
BG |
BGN |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
BG |
EUR |
817 224 556,93 |
0,00 |
817 224 556,93 |
-9 999 812,85 |
0,00 |
807 224 744,08 |
807 666 231,95 |
- 441 487,87 |
CY |
EUR |
53 554 003,69 |
0,00 |
53 554 003,69 |
- 292 064,80 |
0,00 |
53 261 938,89 |
53 252 507,36 |
9 431,53 |
CZ |
CZK |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
-60 832,27 |
-60 832,27 |
0,00 |
-60 832,27 |
CZ |
EUR |
869 951 444,06 |
0,00 |
869 951 444,06 |
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856 541 781,08 |
0,25 |
DE |
EUR |
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0,00 |
4 785 423 691,21 |
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- 254 798,01 |
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- 265 128,31 |
DK |
DKK |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
-1 191,47 |
-1 191,47 |
0,00 |
-1 191,47 |
DK |
EUR |
829 480 010,17 |
0,00 |
829 480 010,17 |
-7 602 930,95 |
0,00 |
821 877 079,22 |
820 222 855,84 |
1 654 223,38 |
EE |
EUR |
193 550 993,08 |
0,00 |
193 550 993,08 |
- 644 142,44 |
0,00 |
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EUR |
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0,00 |
5 666 189 224,46 |
-18 819 069,18 |
- 981 775,27 |
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526 444 909,04 |
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FR |
EUR |
7 473 864 122,77 |
0,00 |
7 473 864 122,77 |
-89 296 720,07 |
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7 385 172 632,53 |
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EL |
EUR |
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0,00 |
2 005 280 173,71 |
-41 991 902,42 |
- 767 853,27 |
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HR |
HRK |
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0,00 |
0,00 |
0,00 |
- 501 432,22 |
- 501 432,22 |
0,00 |
- 501 432,22 |
HR |
EUR |
381 911 249,22 |
0,00 |
381 911 249,22 |
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HU |
HUF |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
-27 341 782,00 |
-27 341 782,00 |
0,00 |
-27 341 782,00 |
HU |
EUR |
1 330 221 833,99 |
0,00 |
1 330 221 833,99 |
-6 915 926,40 |
0,00 |
1 323 305 907,59 |
1 323 305 907,59 |
0,00 |
IE |
EUR |
1 198 385 813,17 |
0,00 |
1 198 385 813,17 |
-2 145 652,57 |
-5 171,71 |
1 196 234 988,89 |
1 193 847 604,02 |
2 387 384,87 |
IT |
EUR |
4 174 468 850,41 |
0,00 |
4 174 468 850,41 |
123 024 548,00 |
-2 638 256,04 |
4 294 855 142,37 |
4 297 018 706,30 |
-2 163 563,93 |
LT |
EUR |
577 952 498,08 |
0,00 |
577 952 498,08 |
319 221,81 |
-1 023,01 |
578 270 696,88 |
578 271 719,89 |
-1 023,01 |
LU |
EUR |
33 840 844,26 |
0,00 |
33 840 844,26 |
49 506,44 |
-4 555,22 |
33 885 795,48 |
33 810 839,19 |
74 956,29 |
LV |
EUR |
318 687 850,75 |
0,00 |
318 687 850,75 |
-11 497,83 |
- 316,45 |
318 676 036,47 |
318 676 352,92 |
- 316,45 |
MT |
EUR |
5 019 919,40 |
0,00 |
5 019 919,40 |
- 283,11 |
0,00 |
5 019 636,29 |
5 019 636,29 |
0,00 |
NL |
EUR |
705 886 328,90 |
0,00 |
705 886 328,90 |
-1 102,62 |
0,00 |
705 885 226,28 |
705 869 191,61 |
16 034,67 |
PL |
PLN |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
-1 267 717,12 |
-1 267 717,12 |
0,00 |
-1 267 717,12 |
PL |
EUR |
3 403 049 489,21 |
0,00 |
3 403 049 489,21 |
95 710,65 |
0,00 |
3 403 145 199,86 |
3 403 174 261,25 |
-29 061,39 |
PT |
EUR |
876 061 261,75 |
0,00 |
876 061 261,75 |
-32 162 068,39 |
- 238 453,89 |
843 660 739,47 |
843 033 925,20 |
626 814,27 |
RO |
RON |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
-10 768 075,58 |
-10 768 075,58 |
0,00 |
-10 768 075,58 |
RO |
EUR |
1 949 712 389,54 |
0,00 |
1 949 712 389,54 |
-92 026 338,46 |
0,00 |
1 857 686 051,08 |
1 856 480 122,17 |
1 205 928,91 |
SE |
SEK |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
-38 548,93 |
-38 548,93 |
0,00 |
-38 548,93 |
SE |
EUR |
704 598 300,44 |
0,00 |
704 598 300,44 |
-33 101 942,66 |
0,00 |
671 496 357,78 |
671 716 657,22 |
- 220 299,44 |
SI |
EUR |
139 976 886,43 |
0,00 |
139 976 886,43 |
-7 111 401,19 |
0,00 |
132 865 485,24 |
132 865 485,25 |
-0,01 |
SK |
EUR |
430 357 281,48 |
0,00 |
430 357 281,48 |
-18 191 798,11 |
-5 401,69 |
412 160 081,68 |
411 995 979,07 |
164 102,61 |
MS |
|
Ausgaben 3) |
Zweckgebundene Einnahmen 3) |
Artikel 54 Absatz 2 (=e) |
Insgesamt (=h) |
08 02 06 01 |
6200 |
6200 |
|||
i |
j |
k |
l = i+j+k |
||
AT |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
BE |
EUR |
0,00 |
- 190 741,59 |
0,00 |
- 190 741,59 |
BG |
BGN |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
BG |
EUR |
0,00 |
- 441 487,87 |
0,00 |
- 441 487,87 |
CY |
EUR |
9 431,53 |
0,00 |
0,00 |
9 431,53 |
CZ |
CZK |
0,00 |
0,00 |
-60 832,27 |
-60 832,27 |
CZ |
EUR |
0,25 |
0,00 |
0,00 |
0,25 |
DE |
EUR |
0,00 |
-10 330,30 |
- 254 798,01 |
- 265 128,31 |
DK |
DKK |
0,00 |
0,00 |
-1 191,47 |
-1 191,47 |
DK |
EUR |
1 654 223,38 |
0,00 |
0,00 |
1 654 223,38 |
EE |
EUR |
84 799,97 |
0,00 |
0,00 |
84 799,97 |
ES |
EUR |
0,00 |
-2 113 096,81 |
- 981 775,27 |
-3 094 872,08 |
FI |
EUR |
112 829,88 |
-91 443,33 |
-36 310,08 |
-14 923,53 |
FR |
EUR |
0,00 |
- 605 229,83 |
-15 710 912,61 |
-16 316 142,44 |
EL |
EUR |
0,00 |
-63 902,81 |
- 767 853,27 |
- 831 756,08 |
HR |
HRK |
0,00 |
0,00 |
- 501 432,22 |
- 501 432,22 |
HR |
EUR |
0,00 |
- 404 382,25 |
0,00 |
- 404 382,25 |
HU |
HUF |
0,00 |
0,00 |
-27 341 782,00 |
-27 341 782,00 |
HU |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
IE |
EUR |
2 417 792,76 |
-25 236,18 |
-5 171,71 |
2 387 384,87 |
IT |
EUR |
1 390 225,25 |
- 915 533,14 |
-2 638 256,04 |
-2 163 563,93 |
LT |
EUR |
0,00 |
0,00 |
-1 023,01 |
-1 023,01 |
LU |
EUR |
79 511,51 |
0,00 |
-4 555,22 |
74 956,29 |
LV |
EUR |
0,00 |
0,00 |
- 316,45 |
- 316,45 |
MT |
EUR |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
NL |
EUR |
16 034,67 |
0,00 |
0,00 |
16 034,67 |
PL |
PLN |
0,00 |
0,00 |
-1 267 717,12 |
-1 267 717,12 |
PL |
EUR |
0,00 |
-29 061,39 |
0,00 |
-29 061,39 |
PT |
EUR |
865 268,16 |
0,00 |
- 238 453,89 |
626 814,27 |
RO |
RON |
0,00 |
0,00 |
-10 768 075,58 |
-10 768 075,58 |
RO |
EUR |
1 673 638,52 |
- 467 709,61 |
0,00 |
1 205 928,91 |
SE |
SEK |
0,00 |
0,00 |
-38 548,93 |
-38 548,93 |
SE |
EUR |
0,00 |
- 220 299,44 |
0,00 |
- 220 299,44 |
SI |
EUR |
0,00 |
-0,01 |
0,00 |
-0,01 |
SK |
EUR |
207 271,53 |
-37 767,23 |
-5 401,69 |
164 102,61 |
1) |
Hinzu kommen insbesondere Berichtigungen aufgrund der Nichteinhaltung von Zahlungsfristen sowie andere Kürzungen im Rahmen von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. |
2) |
Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission. |
3) |
Die HL 08 02 06 01 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der HL 62 00 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten des Mitgliedstaats, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 08 02 06 01 aufgeführt werden. |
Anmerkung: Eingliederungsplan 2023: 08 02 06 01, 6200
ANHANG II
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen
Haushaltsjahr 2022 – EGFL
Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (*1)
Mitgliedstaat |
Währung |
in Landeswährung |
in EUR |
AT |
EUR |
|
|
BE |
EUR |
|
|
BG |
BGN |
|
|
CY |
EUR |
- |
19 409,26 |
CZ |
CZK |
182 675,76 |
- |
DE |
EUR |
|
|
DK |
DKK |
|
|
EE |
EUR |
- |
- |
ES |
EUR |
|
|
FI |
EUR |
|
|
FR |
EUR |
|
|
EL |
EUR |
|
|
HR |
HRK |
|
|
HU |
HUF |
- |
- |
IE |
EUR |
|
|
IT |
EUR |
|
|
LT |
EUR |
- |
934,53 |
LU |
EUR |
|
|
LV |
EUR |
- |
- |
MT |
EUR |
- |
- |
NL |
EUR |
|
|
PL |
PLN |
81 714,61 |
- |
PT |
EUR |
|
|
RO |
RON |
|
|
SE |
SEK |
|
|
SI |
EUR |
- |
- |
SK |
EUR |
- |
- |
(*1) Beträge, die den Mitgliedstaaten aufgrund der Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf das aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierte befristete Instrument für die Entwicklung des ländlichen Raums (TRDI) anzulasten sind (Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36)).
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/81 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1038 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2023
über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2022 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3275)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 104,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 51, in Verbindung mit den Artikeln 131 und 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für das Haushaltsjahr 2022. |
(2) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (4) gelten Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 31 bis 40 und Artikel 42 bis 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (5) im Hinblick auf den ELER weiterhin für bei den Begünstigten angefallene Ausgaben und von den Zahlstellen vorgenommene Zahlungen im Rahmen der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Haushaltsjahr 2022. |
(3) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 gelten die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 für das Haushaltsjahr 2022. |
(4) |
Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (6) gelten die Artikel 5 und 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 41 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (7) weiterhin für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für das Haushaltsjahr 2022. |
(5) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche das Vereinigte Königreich mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der bescheinigenden Stellen vorlegt. |
(6) |
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116 beginnt das Agrar-Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N. Um den Bezugszeitraum für die Ausgaben des ELER an den des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) anzugleichen, sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 die vom Vereinigten Königreich im Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis zum 15. Oktober 2022 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorgesehen. |
(7) |
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 werden zur Bestimmung der Beträge, die aufgrund des in Artikel 33 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Rechnungsabschlussbeschlusses vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die folgende Zwischenzahlung um den so ermittelten Betrag. |
(8) |
Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen überprüft und dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse der Überprüfung zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen mitgeteilt. |
(9) |
Anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen kann die Kommission für die Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen fassen. |
(10) |
Gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 darf bei Zwischenzahlungen der Gesamtbetrag der vorgesehenen Beteiligung des ELER nicht überschritten werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 muss der zu zahlende Betrag, sofern die Summe der Ausgabenerklärungen über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum liegt, unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme vorgesehenen Betrag begrenzt werden. Dieser begrenzte Betrag wird von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt nach Annahme des neuen Finanzierungsplans oder bei Abschluss des Programmplanungszeitraums erstattet. |
(11) |
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Zahlungsfristen für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, die unter das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallen, ab dem Antragsjahr 2019. Die Kürzungen wegen Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen, die gemäß Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 berechnet werden, erfolgen nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 40 und 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und sind in diesem Beschluss für das Haushaltsjahr 2022 zu berücksichtigen. Diese Kürzungen können gegebenenfalls im Rahmen von Konformitätsabschlussverfahren gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiter geprüft werden. |
(12) |
Gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht übersteigen. Die folgenden Programme haben diese Schwelle erreicht: 2014UK06RDRP001 und 2014UK06RDRP003. Der Restbetrag für diese Programme wird zum Abschluss des Programmierungszeitraums gezahlt. |
(13) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % vom Vereinigten Königreich getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss das Vereinigte Königreich den Jahresrechnungen, die es der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen muss, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu seinen Lasten gehenden Beträge beifügen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie das Vereinigte Königreich seiner Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen hat. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die das Vereinigte Königreich zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln hat. Auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. |
(14) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann das Vereinigte Königreich in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Die Beträge, für die das Vereinigte Königreich beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, und die Gründe für seinen Beschluss sind in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Beträge sollten dem Vereinigten Königreich daher nicht angelastet werden und sind folglich vom Unionshaushalt zu tragen. |
(15) |
In diesem Beschluss sollten auch die Beträge berücksichtigt werden, die dem Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des ELER noch anzulasten sind. |
(16) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der Zahlstellen „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ des Vereinigten Königreichs über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2022 und in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 finanzierten Ausgaben werden abgeschlossen.
Die im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß dem vorliegenden Beschluss vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 2
Die dem Vereinigten Königreich in Anwendung des Artikels 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sowie den Programmplanungszeitraum 2007-2013 des ELER anzulastenden Beträge sind in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 3
Die Kürzungen bei Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der jeweiligen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sind in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 4
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 24. Mai 2023
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).
(7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
ANHANG I
Abgeschlossene ELER-Rechnungen für das Haushaltsjahr 2022 nach Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum
Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag nach Programmen
Genehmigte Programme mit zulasten des ELER 2014–2020 gemeldeten Ausgaben
in EUR in EUR |
|||||||||
|
CCI-Nr. |
Ausgaben 2022 |
Berichtigungen |
Insgesamt |
Nicht wiederverwendbare Beträge |
Akzeptierte Beträge abgeschlossen für das Haushaltsjahr 2022 |
Zwischenzahlungen zur Erstattung an das Vereinigte Königreich für das Haushaltsjahr, einschließlich Abrechnung von Vorfinanzierungen |
Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender (-) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag |
Zum Abschluss des Programmplanungszeitraums zu zahlender Restbetrag aufgrund erreichter 95 %-Schwelle (*1) |
|
|
i |
ii |
iii = i + ii |
iv |
v = iii - iv |
vi |
vii = v - vi |
|
UK |
2014UK06RDRP001 |
320 428 023,31 |
0,00 |
320 428 023,31 |
0,00 |
320 428 023,31 |
272 787 068,76 |
-13 178,79 |
47 654 133,34 |
UK |
2014UK06RDRP002 |
27 737 698,19 |
-33 192,33 |
27 704 505,86 |
0,00 |
27 704 505,86 |
27 703 772,21 |
733,65 |
0,00 |
UK |
2014UK06RDRP003 |
43 945 611,42 |
- 441 226,49 |
43 504 384,93 |
0,00 |
43 504 384,93 |
29 598 163,53 |
- 597 933,18 |
14 504 154,58 |
UK |
2014UK06RDRP004 |
83 079 581,60 |
- 178 527,42 |
82 901 054,18 |
0,00 |
82 901 054,18 |
82 901 627,10 |
- 572,92 |
0,00 |
(*1) Haben die Zahlungen 95 % der Gesamtbeteiligung des ELER an einem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums erreicht — Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 —, so wird der Restbetrag bei Abschluss des Programms gezahlt.
ANHANG II
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen
Haushaltsjahr 2022 – ELER
Berichtigungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
|
|
Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 |
Berichtigungen für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 |
||
|
Währung |
in Landeswährung |
in EUR |
in Landeswährung |
in EUR |
UK |
GBP |
3 841,34 |
0,00 |
17 115,42 |
0,00 |
ANHANG III
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen
Haushaltsjahr 2022 – ELER
Kürzungen wegen Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
in EUR |
||
|
CCI-Nr. |
Kürzungen wegen Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfristen für das Haushaltsjahr 2022 |
|
|
|
UK |
2014UK06RDRP001 |
434 188,85 |
UK |
2014UK06RDRP002 |
0,00 |
UK |
2014UK06RDRP003 |
0,00 |
UK |
2014UK06RDRP004 |
0,00 |
26.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/88 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1039 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2023
über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs für die Außenstände im Zusammenhang mit den vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und des Programmplanungszeitraums 2007-2013 für das Haushaltsjahr 2022 finanzierten Ausgaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3272)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 104,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 51 in Verbindung mit den Artikeln 131 und 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“),
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, die Artikel 9, 17, 21 und 34, Artikel 35 Absatz 4, die Artikel 36, 37, 38, 40 bis 43, 51, 52, 54, 56, 59, 63, 64, 67, 68, 70 bis 75, 77, 91 bis 97, 99 und 100, Artikel 102 Absatz 2 und die Artikel 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für die Außenstände im Zusammenhang mit den vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Ausgaben im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und im Programmplanungszeitraum 2007-2013 für das Haushaltsjahr 2022. |
(2) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (3) gelten Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 31 bis 40 und Artikel 42 bis 47 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (4) weiterhin für die Außenstände im Zusammenhang mit den vom EGFL finanzierten Ausgaben im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und im Programmplanungszeitraum 2007-2013 für das Haushaltsjahr 2022. |
(3) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 gelten die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 für das Haushaltsjahr 2022. |
(4) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führt die Kommission den Rechnungsabschluss der in Artikel 7 derselben Verordnung genannten Zahlstellen vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, durch und stützt sich dabei auf die Jahresrechnungen, welche das Vereinigte Königreich mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, einer Stellungnahme zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der bescheinigenden Stellen vorlegt. |
(5) |
Gemäß Artikel 138 Absatz 1 des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich verpflichtet, das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Anerkennung, Registrierung und Wiedereinziehung von Außenständen im Zusammenhang mit aus dem EGFL im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und im Programmplanungszeitraum 2007-2013 finanzierten Ausgaben gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin zu gewährleisten. |
(6) |
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116 beginnt das Agrar-Haushaltsjahr am 16. Oktober des Jahres N-1 und endet am 15. Oktober des Jahres N. Die vom Vereinigten Königreich im Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis zum 15. Oktober 2022 anerkannten, registrierten und wiedereingezogenen Außenstände sollten im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 berücksichtigt werden, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorgesehen. |
(7) |
Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich übermittelten Unterlagen überprüft und dem Vereinigten Königreich die Ergebnisse der Überprüfung zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen mitgeteilt. |
(8) |
Anhand der Jahresrechnungen und der beigefügten Unterlagen kann die Kommission für die Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen fassen. |
(9) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % vom Vereinigten Königreich getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Wiedereinziehungsaufforderung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss das Vereinigte Königreich den Jahresrechnungen, die es der Kommission gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorlegen muss, eine bescheinigte Tabelle über die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu seinen Lasten gehenden Beträge beifügen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 regelt im Einzelnen, wie das Vereinigte Königreich seiner Pflicht zur Berichterstattung über die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen hat. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 enthält die Mustertabelle, die das Vereinigte Königreich zur Angabe der wiedereinzuziehenden Beträge zu übermitteln hat. Auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich ausgefüllten Tabellen entscheidet die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei mehr als vier bzw. mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. |
(10) |
Gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann das Vereinigte Königreich in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Dieser Beschluss kann jedoch nur gefasst werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird der Beschluss innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung gefasst bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Unionshaushalt getragen werden. Die Beträge, für die das Vereinigte Königreich beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, und die Gründe für den Beschluss sind in der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 54 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgeführt. Diese Beträge sollten dem Vereinigten Königreich daher nicht angelastet werden und werden folglich vom Unionshaushalt getragen. |
(11) |
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission nicht vorgreifen, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Rechnungen der Zahlstellen des Vereinigten Königreichs „Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs“, „The Scottish Government Rural Payments and Inspections Directorate“, „Welsh Government“ und „Rural Payments Agency“ werden gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2022 im Hinblick auf Außenstände abgeschlossen, die aufgrund von Ausgaben entstanden sind, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 und früherer finanzieller Vorausschauen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert wurden.
Die gemäß diesem Beschluss vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden bzw. ihm zu erstattenden Beträge, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergebenden Beträge, sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Dieser Beschluss greift späteren Konformitätsabschlussbeschlüssen der Kommission gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vor, mit denen nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 24. Mai 2023
Für die Kommission
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
ANHANG
Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen
Haushaltsjahr 2022 – EGFL
Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender bzw. ihm zu erstattender Betrag
|
|
2022 – Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen |
a + b insgesamt |
Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den EGFL anzulastender Betrag |
Insgesamt |
Vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehender (-) bzw. ihm zu erstattender (+) Betrag (1) |
|
abgeschlossen werden |
abgetrennt werden |
||||||
= in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
= in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen |
||||||
|
|
a |
b |
c=a+b |
d |
e=c+d |
f=e |
UK |
GBP |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
-19 336,80 |
-19 336,80 |
-19 336,80 |
UK |
EUR |
-1 474 812,20 |
0,00 |
-1 474 812,20 |
0,00 |
-1 474 812,20 |
-1 474 812,20 |
|
|
Ausgaben (2) |
Zweckgebundene Einnahmen (2) |
Artikel 54 Absatz 2 (=d) |
Insgesamt (=f) |
0802 06 01 |
6200 |
6200 |
|||
g |
h |
i |
j=g+h+i |
||
UK |
GBP |
0,00 |
0,00 |
-19 336,80 |
-19 336,80 |
UK |
EUR |
0,00 |
-1 474 812,20 |
0,00 |
-1 474 812,20 |
Anmerkung: Eingliederungsplan 2023: 0802 06 01 , 6200 |
(1) Bei der Berechnung des vom Vereinigten Königreich wiedereinzuziehenden oder an das Vereinigte Königreich zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a). Bei den abgetrennten Rechnungen sind es die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs: Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission.
(2) Die HL 08 02 06 01 wird gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeteilt in negative Berichtigungen, die zu zweckgebundenen Einnahmen unter der HL 62 00 werden, und in positive Berichtigungen zugunsten des Vereinigten Königreichs, die nun auf der Ausgabenseite beim Posten 08 02 06 01 aufgeführt werden.