ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 130

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
16. Mai 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

1

 

*

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems ( 1 )

52

 

*

Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen ( 1 )

105

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ( 1 )

115

 

*

Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union ( 1 )

134

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/1


VERORDNUNG (EU) 2023/955 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Paris (4), das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), ist am 4. November 2016 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC verstärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

(2)

In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“) wird eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt, die darauf abzielt, den Wandel der Union zu einer nachhaltigen, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der bis spätestens 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen durch den europäischen Grünen Deal das Naturkapital der Union wiederhergestellt, geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Schließlich ist darin angegeben, dass dieser Übergang gerecht und inklusiv sein soll und dass niemand zurückgelassen werden darf.

(3)

Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050klimaneutral zu machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, in seinen Rechtsvorschriften verankert. Mit der genannten Verordnung wird auch eine verbindliche EU-interne Verpflichtung zur Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 festgelegt. Alle Bereiche der Wirtschaft sollen einen Beitrag zum Erreichen dieses Ziels leisten.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2020 wird das Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen gebilligt und gleichzeitig betont, wie wichtig es ist, Fairness- und Solidaritätsaspekte zu berücksichtigen und niemanden zurückzulassen. Dies wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. Mai 2021 bekräftigt, in denen der Europäische Rat die Kommission ersuchte, ihr Gesetzgebungspaket zusammen mit einer gründlichen Untersuchung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf Ebene der Mitgliedstaaten rasch vorzulegen.

(5)

Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte, der mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. Juni 2021 gebilligt wurde, wird betont, dass die sozialen Rechte verbessert und die europäische soziale Dimension in allen Politikbereichen der Union gestärkt werden müssen. Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte besagt Folgendes: „Jede Person hat das Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation. Hilfsbedürftigen wird Unterstützung für den Zugang zu diesen Dienstleistungen gewährt.“

(6)

In der Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 wird die Zusicherung des Europäischen Rates, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten und einen fairen Übergang zu verstärken, und seine Entschlossenheit, die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte auf Unionsebene und auf nationaler Ebene unter gebührender Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit weiter zu intensivieren, bekräftigt.

(7)

Die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Klima und Energie wurden überprüft und geändert, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und die Verpflichtung zum Erreichen der Klimaneutralität umzusetzen.

(8)

Diese Änderungen haben unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige, die Bürgerinnen und Bürger und die Mitgliedstaaten. Insbesondere die Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden, des Straßenverkehrs und zusätzlicher Sektoren, die industriellen Tätigkeiten entsprechen, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfasst werden, in den Anwendungsbereich jener Richtlinie, sollte einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz darstellen, Investitionen zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe zu tätigen, und so die Verringerung der Treibhausgasemissionen beschleunigen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen sollte dies mittel- bis langfristig zur Verringerung der Energiearmut und der Mobilitätsarmut beitragen, die Kosten für Gebäude und den Straßenverkehr senken und gegebenenfalls neue Möglichkeiten für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und für nachhaltige Investitionen, die vollständig mit den Zielen des europäischen Grünen Deals im Einklang stehen, bieten.

(9)

Es sind jedoch Mittel nötig, um diese Investitionen zu finanzieren. Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass noch vor Tätigung dieser Investitionen die von Haushalten und Verkehrsnutzern zu tragenden Kosten für Heizen, Kühlen, Kochen und Straßenverkehr steigen, da die Brennstoffanbieter, die den Verpflichtungen im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr unterliegen, die CO2-Kosten an die Verbraucher weitergeben.

(10)

Die Klimawende wird wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die im Voraus schwer abzuschätzen sind. Um die ehrgeizigeren Klimaziele zu erreichen, werden erhebliche öffentliche und private Mittel erforderlich sein. Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen sowie Heizsysteme auf Grundlage erneuerbarer Energien wie elektrische Wärmepumpen, Fernwärme und -kälte und die Teilnahme an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, sind wirksame Methoden zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren und zur Emissionsminderung bei gleichzeitiger Stärkung der Resilienz der Union. Es sind zweckgebundene Mittel zur Unterstützung benachteiligter Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer erforderlich.

(11)

Der Anstieg der Preise für fossile Brennstoffe kann benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Transport aufwenden, die in bestimmten Regionen keine alternativen bezahlbaren Mobilitäts- und Transportmöglichkeiten haben und denen gegebenenfalls die finanziellen Kapazitäten für Investitionen in die Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe fehlen, unverhältnismäßig stark treffen. Geografische Besonderheiten wie Inseln, Gebiete in äußerster Randlage, ländliche oder entlegene Gebiete, weniger zugängliche Randgebiete, Berggebiete oder Gebiete mit Entwicklungsrückstand können besondere Auswirkungen im Zusammenhang mit der Mobilitätsarmut auf die finanzielle Schwäche von Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern haben. Daher sollten diese geografischen Besonderheiten — sofern zutreffend und relevant — berücksichtigt werden, wenn Maßnahmen und Investitionen zugunsten der bzw. zur Unterstützung benachteiligter Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer erarbeitet werden.

(12)

Ein Teil der Einnahmen, die durch die Aufnahme von Gebäuden, des Straßenverkehrs und zusätzlicher Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet werden, sollte verwendet werden, um die sozialen Auswirkungen dieser Aufnahme zu bewältigen, damit der Übergang gerecht und inklusiv ist und niemand zurückgelassen wird. Der Gesamtbetrag des mit der vorliegenden Verordnung eingerichteten Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) sollte dem Ambitionsniveau entsprechen, das bezüglich der Dekarbonisierung mit der Einbeziehung von Treibhausgasemissionen aus Gebäuden, Straßenverkehr und zusätzlichen Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG verfolgt wird.

(13)

Die Verwendung eines Teils der Einnahmen zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Gebäuden, Straßenverkehr und zusätzlichen Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ist in Anbetracht des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut noch bedeutsamer. Energiearmut bezeichnet eine Situation, in der Haushalte keinen Zugang zu grundlegenden Energiedienstleistungen wie angemessene Wärme durch Heizen, Kühlung bei steigenden Temperaturen, Beleuchtung und Energie für den Betrieb von Geräten haben, die einen angemessenen Lebens- und Gesundheitsstandard gewährleisten. Im Jahr 2021 erklärten in einer unionsweiten Umfrage rund 34 Mio. Europäer, d. h. knapp 6,9 % der Unionsbevölkerung, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung ausreichend zu beheizen. Deshalb stellt die Energiearmut eine besonders große Herausforderung für die Union dar. Während Sozialtarife oder befristete direkte Einkommensbeihilfen eine kurzfristige Erleichterung für die Haushalte darstellen können, die von Energiearmut betroffen sind, können nur gezielte strukturelle Maßnahmen — insbesondere Gebäuderenovierungen, auch durch den Zugang zu Energie aus erneuerbaren Quellen, und die aktive Förderung von Quellen der erneuerbaren Energie durch Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Haushalte, sowie Gebäuderenovierungen, die zu den in der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Zielen beitragen — dauerhafte Lösungen bieten und wirksam zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen. Es sollte möglich sein, die Definition von Energiearmut in der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren, um den Ergebnissen der Verhandlungen über eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz (Neufassung) Rechnung zu tragen.

(14)

Ein ganzheitlicher Ansatz für Gebäuderenovierungen, bei dem die Belange von Menschen, die von Ausgrenzung bedroht sind, besser berücksichtigt werden — insbesondere jene, die am meisten von Energiearmut in der Union betroffen sind —, könnte zu einer geringeren Nachfrage nach Energie führen. Daher sollte die Unterstützung aus dem Fonds für den Gebäudesektor auf eine Verbesserung der Energieeffizienz abzielen, womit eine Verringerung des Energieverbrauchs der einzelnen Haushalte erreicht werden sollte, die zu tatsächlichen finanziellen Einsparungen führt, und die somit ein Mittel zur Bekämpfung der Energiearmut bereitstellen würde. Mit der Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU würde die Grundlage für die Erreichung dieser Ziele gelegt, und daher sollte ihr bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen werden.

(15)

Da Mobilitätsarmut auf europäischer Ebene noch nicht definiert worden ist, sollte für die Zwecke dieser Verordnung eine Definition von Mobilitätsarmut eingeführt werden. Mobilitätsarmut könnte sich zu einem noch dringlicheren Problem entwickeln, wie in der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (8) anerkannt wird, und sie könnte zu einem eingeschränkten Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Tätigkeiten und Dienstleistungen wie Beschäftigung, Bildung oder Gesundheitsversorgung führen, insbesondere für benachteiligte Personen und Haushalte. Mobilitätsarmut wird in der Regel durch einen oder mehrere Faktoren wie niedriges Einkommen, hohe Kraftstoffausgaben oder Mangel an erschwinglichen oder zugänglichen privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln verursacht. Mobilitätsarmut kann insbesondere Personen und Haushalte in ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Randgebieten, Berggebieten, entlegenen und weniger zugänglichen Gebieten oder weniger entwickelten Regionen oder Gebieten — einschließlich weniger entwickelter stadtnaher Gebiete und Gebiete in äußerster Randlage — betreffen.

(16)

Der Fonds sollte eingerichtet werden, um den Mitgliedstaaten Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen sie bei der Abfederung der sozialen Auswirkungen der Einführung des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer unterstützt werden sollen. Dies sollte insbesondere durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie Maßnahmen und Investitionen zugunsten von benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern erreicht werden, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden soll, indem die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden — unabhängig davon, wer der Eigentümer dieser Gebäude ist —, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und indem der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird. Die verschiedenen Formen von Mietwohnungen, einschließlich derjenigen auf dem privaten Mietmarkt, müssen berücksichtigt werden. Finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize, wie die Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten von der Miete, könnten zu den Maßnahmen gehören, mit denen Mietern und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, Rechnung getragen werden soll.

(17)

Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vorlegen. Die Pläne sollten bis zum 30. Juni 2025 vorgelegt werden, damit sie sorgfältig und fristgerecht geprüft werden können. Die Pläne sollten eine Investitionskomponente beinhalten, mit der die langfristige Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert wird, und könnten andere Maßnahmen wie befristete direkte Einkommensbeihilfen vorsehen, um nachteilige Auswirkungen auf das Einkommen kurzfristig abzumildern. Die Pläne sollten zwei Ziele verfolgen: Erstens sollten sie den benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Investitionen in die Energieeffizienz, die Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens und in emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Mobilität zu finanzieren und durchzuführen, unter anderem durch Gutscheine, Subventionen oder zinsfreie Darlehen. Zweitens sollten sie die Auswirkungen des Preisanstiegs bei fossilen Brennstoffen auf die finanziell Schwächsten mindern und so Energiearmut und Mobilitätsarmut während des Übergangszeitraums bis zum Abschluss der Durchführung dieser Investitionen verhindern. Die Pläne könnten den Zugang zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen, unterstützen. Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung benachteiligter Verkehrsnutzer sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Unterstützung für emissionsfreie Fahrzeuge in ihren Plänen zu priorisieren, sofern dies eine erschwingliche und durchführbare Lösung ist.

(18)

Die Mitgliedstaaten können, in Absprache mit den lokalen und regionalen Behörden, den Wirtschafts- und Sozialpartnern und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, am ehesten Pläne entwickeln, umsetzen und gegebenenfalls abändern, die an ihre lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten, ihre bereits vorhandenen Strategien in den entsprechenden Bereichen und die geplante Verwendung anderer einschlägiger Unionsfördermittel angepasst und darauf ausgerichtet sind. Eine öffentliche Konsultation der Interessenträger sollte jedesmal erfolgen, wenn die Kommission einen Plan bewerten muss. Auf diese Weise können die sehr verschiedenen Situationen, die spezifischen Kenntnisse der lokalen und regionalen Regierungen, der Wirtschafts- und Sozialpartner, der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, von Forschungs- und Innovationseinrichtungen, der Interessenträger der Industrie und der Vertreter des sozialen Dialogs sowie die nationalen Gegebenheiten am besten wiedergegeben werden und zur Wirksamkeit und Effizienz der allgemeinen Unterstützung Schutzbedürftiger beitragen.

(19)

Die Pläne sollten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission erarbeitet und gemäß dem bereitgestellten Muster erstellt werden. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen geringfügige Anpassungen vornehmen oder redaktionelle Fehler korrigieren können, indem sie die Kommission durch einfache Mitteilung von diesen Änderungen in Kenntnis setzen. Geringfügige Anpassungen sollten eine Erhöhung oder Verringerung eines im Plan vorgesehenen Ziels um weniger als 5 % ausmachen.

(20)

Für einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität ist es entscheidend zu gewährleisten, dass die Maßnahmen und Investitionen besonders auf von Energiearmut betroffene Haushalte oder benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Verringerung von Treibhausgasemissionen sollten den Mitgliedstaaten helfen, den sozialen Auswirkungen des Emissionshandels in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr zu begegnen.

(21)

Abhängig von der Wirkung dieser Investitionen auf die Reduzierung von Kosten und Emissionen würden gezielte direkte Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer zu einer Verringerung der Energie- und Mobilitätskosten beitragen und einen gerechten Übergang fördern. Direkte Einkommensbeihilfen sollten als befristete Maßnahme verstanden werden, die die Dekarbonisierung des Wohnungs- und Straßenverkehrssektors begleitet. Sie sollte nicht dauerhaft sein, da sie nicht die grundlegenden Ursachen für Energiearmut und Mobilitätsarmut behebt. Eine derartige Unterstützung sollte nur die unmittelbaren Folgen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG angehen, und sie sollte nicht dazu verwendet werden, die Situation bei Strom- oder Heizkosten anzugehen, die mit der Aufnahme der Erzeugung von Strom und Wärme in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie verbunden sind. Der Anspruch auf eine solche direkte Einkommensbeihilfe sollte zeitlich befristet sein. Die Empfänger direkter Einkommensbeihilfen sollten als Mitglieder einer allgemeinen Gruppe von Empfängern im Rahmen von Maßnahmen und Investitionen ausgewählt werden, die darauf abzielen, die Empfänger wirksam aus der Energiearmut und der Mobilitätsarmut herauszuführen. Die Pläne sollten daher direkte Einkommensbeihilfen umfassen, sofern sie auch Maßnahmen oder Investitionen mit dauerhaften Auswirkungen enthalten, die auf benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind, die direkte Einkommensbeihilfen erhalten.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer sensibilisieren, indem sie gezielte, zugängliche und erschwingliche Informationen, Bildungsangebote und Beratungsleistungen zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen sowie verfügbare Unterstützung — unter anderem durch Energieaudits von Gebäuden —, sowie maßgeschneiderte Energieberatungen oder maßgeschneiderte Mobilitätsmanagementdienste, bereitstellen.

(23)

Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen zum Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zukommt, sollten die Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit dem Ziel stehen, dass mindestens 30 % der Gesamtausgaben des Unionshaushaltsplans im Rahmen des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (9) festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens für 2021-2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027“) und des Gesamtbetrags des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (10) eingerichteten Aufbauinstruments der Europäischen Union sowie mindestens 37 % des Gesamtbetrags der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verwirklichung der Klimaschutzziele verwendet werden. Die Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollten auch im Einklang mit dem Ziel stehen, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR 2021-2027 für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.

Für diese Zwecke sollte die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegte Methode verwendet werden, um die Ausgaben des Fonds zu verfolgen. Mit dem Fonds sollten Maßnahmen und Investitionen gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) einhalten. In den Plänen sollten nur derartige Maßnahmen und Investitionen enthalten sein. Bei direkten Einkommensbeihilfen sollte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie nur unbedeutende vorhersehbare Auswirkungen auf die Umweltziele haben, und demnach sollte dabei davon ausgegangen werden, dass sie dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung entsprechen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten bereits deutlich vor der Erstellung der Pläne technische Leitlinien zur Verfügung stellen. In diesen Leitlinien sollte erläutert werden, wie die Maßnahmen und Investitionen den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen einhalten müssen.

(24)

Frauen sind unverhältnismäßig stark von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffen, insbesondere alleinerziehende Mütter, die 85 % der Alleinerziehenden ausmachen, sowie alleinstehende Frauen, Frauen mit Behinderungen und allein lebende ältere Frauen. Darüber hinaus weisen Frauen unterschiedliche und komplexere Mobilitätsmuster auf. In Familien mit nur einem Elternteil, die unterhaltsberechtigte Kinder haben, ist das Risiko der Kinderarmut besonders hoch. Bei der Erarbeitung und Durchführung der Pläne sollten die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle sowie die durchgängige Berücksichtigung dieser Ziele sowie die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Barrierefreiheit aufrechterhalten und gefördert werden, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird.

(25)

Aktive Kunden, Bürgerenergiegemeinschaften und Peer-to-Peer-Geschäfte im Bereich erneuerbare Energie können den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Ziele dieser Verordnung durch einen von den Bürgern initiierten Ansatz „von unten nach oben“ zu erreichen. Sie ermächtigen die Verbraucher und beziehen sie ein, und sie befähigen bestimmte Gruppen von Haushaltskunden zur Teilnahme an Energieeffizienzmaßnahmen und Investitionen, unterstützen die Nutzung von erneuerbarer Energie durch die Haushalte und leisten gleichzeitig einen Beitrag zur Bekämpfung von Energiearmut. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften fördern und sie als förderfähige Empfänger im Rahmen des Fonds betrachten.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten in die Pläne die zu finanzierenden Maßnahmen und Investitionen, die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen und Investitionen und den nationalen Beitrag aufnehmen. Bei der Vorlage ihrer Pläne sollten die Mitgliedstaaten die geschätzten Gesamtkosten abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) angeben, damit die Pläne miteinander verglichen werden können. Darüber hinaus sollten auch die wichtigsten Etappenziele und Zielvorgaben in den Plänen enthalten sein, damit die wirksame Durchführung der Maßnahmen und Investitionen bewertet werden kann.

(27)

Der Fonds und die Pläne sollten mit den geplanten Reformen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), im Rahmen der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung), im Rahmen des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte, im Rahmen der kohäsionspolitischen Programme gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, im Rahmen der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241, im Rahmen des Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG und im Rahmen der langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten für die Gebäuderenovierung gemäß der Richtlinie 2010/31/EU im Einklang stehen und von diesen eingerahmt sein. Die in den Plänen enthaltenen Informationen sollten gegebenenfalls mit diesen Gesetzgebungsakten und Plänen vereinbar sein, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.

(28)

Im Interesse einer effizienteren Planung sollten die Mitgliedstaaten in ihren Plänen gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG angeben, welche Folgen eine Aufschiebung des gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems hätte. Zu diesem Zweck sollten alle sachdienlichen Informationen, die im Plan zu berücksichtigen sind, deutlich voneinander unterschieden werden, indem sie in zwei Szenarien unterteilt werden, und zwar durch eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen an die Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen einschlägigen Elemente des Plans.

(29)

Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch den Fonds mit den Finanzmitteln zur Durchführung ihrer Pläne ausstatten. Zahlungen aus dem Fonds sollten vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben abhängig gemacht werden. Dies würde es ermöglichen, nationale Gegebenheiten und Prioritäten zu berücksichtigen und gleichzeitig die Finanzierung zu erleichtern und die Einbeziehung der Finanzierung im Rahmen des Fonds in andere nationale Ausgabenprogramme zu fördern sowie die Wirksamkeit und Integrität der Ausgaben der Union zu gewährleisten.

(30)

Der Fonds sollte ausnahmsweise und vorübergehend aus den Einnahmen finanziert werden, die aus der Versteigerung von 50 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG, 150 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 4 jener Richtlinie und einer Menge an zusätzlichen Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 4 jener Richtlinie erzielt werden, die externe zweckgebundene Einnahmen darstellen sollten. Grundsätzlich sollte ein Betrag von 65 000 000 000 EUR für die Durchführung des Fonds im Zeitraum 2026-2032 bereitgestellt werden. Die Kommission hat für die Versteigerung der Zertifikate im Rahmen von Kapitel IVa der genannten Richtlinie Sorge zu tragen. Wird das gemäß dem genannten Kapitel eingerichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k jener Richtlinie auf 2028 verschoben, so sollte der für die Durchführung des Fonds verfügbare Höchstbetrag 54 600 000 000 EUR betragen. Dieser Betrag und die jährlichen Beträge spiegeln einen größeren Finanzierungsbedarf zu Beginn des Fonds wider. Die maximale Mittelzuweisung sollte für jeden Mitgliedstaat nach einer Zuweisungsmethode berechnet werden, die insbesondere denjenigen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung gewährt, die von der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen der Gebäude und des Straßenverkehrs in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG stärker betroffen sind. Da die externen zweckgebundenen Einnahmen im Anschluss an die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8b, Artikel 30d Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bereitzustellen sind, muss eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) vorgesehen werden, um es der Union zu ermöglichen, jedes Jahr die Beträge zuzuweisen, die für die im Einklang mit dieser Verordnung für die Bereitstellung von Mitteln in Höhe der zweckgebundenen Einnahmen zu leistenden Zahlungen an die Mitgliedstaaten erforderlich sind.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne beitragen.

(32)

Die Mittelbindungen sollten gegebenenfalls in Jahrestranchen aufgeteilt werden können. In den Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten, die rechtliche Einzelverpflichtungen darstellen, sollte unter anderem das in Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG genannte Ereignis berücksichtigt werden, durch den eine mögliche einjährige Aufschiebung des Beginns des Emissionshandels für Gebäude, den Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren greifen könnte. In diesen Vereinbarungen sollten ferner alle möglichen finanziellen Risiken für die Union berücksichtigt werden, die eine Änderung der rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund der Besonderheiten der vorübergehenden und außerordentlichen Finanzierung des Fonds durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems erfordern könnten.

(33)

Um zusätzliche Mittel für den Fonds sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten beantragen können, dass auf den Fonds Mittel aus den kohäsionspolitischen Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 eingerichtet wurden, unter den Bedingungen der genannten Verordnung übertragen werden. Um den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bei der Ausführung ihrer Mittelzuweisungen im Rahmen des Fonds zu bieten, sollten sie Mittel aus ihrer jährlichen Mittelzuweisung bis zu einer Obergrenze von 15 % auf die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung übertragen können. Mit Blick auf die Erleichterung des Verwaltungsaufwands, der sich aus aufeinanderfolgenden Übertragungen von Mitteln aus ihrer jährlichen Mittelzuweisung aus dem Fonds an Fonds mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 ergibt, sollte die entsprechende Änderung des oder der Programme grundsätzlich nur einmal erforderlich sein, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zur Gewährleistung einer wirksamen Finanzkontrolle. Es sollte möglich sein, in den nachfolgenden Jahren weitere Übertragungen vorzunehmen, indem die Finanzübersichten der Kommission mitgeteilt werden, sofern sich die Änderungen ausschließlich auf eine Erhöhung der Finanzmittel beziehen und keine weiteren Änderungen des betreffenden Programmes bewirken.

(34)

Mit dem Fonds sollten Maßnahmen unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung entsprechen. Der Fonds sollte, außer in hinreichend begründeten Fällen, nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen; dies gilt auch für die Zahlung von Kosten für Maßnahmen der technischen Hilfe im Rahmen der Pläne.

(35)

Zur Gewährleistung der effizienten, transparenten und kohärenten Mittelzuweisung und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene kohärent sein und diese ergänzen, wobei eine Doppelförderung derselben Aufwendungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme vermieden werden sollte. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission einschlägige Informationen über eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union vorzulegen. Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionen, die im Rahmen des Fonds finanziert werden, sollten Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten können, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

(36)

Zahlungen sollten aufgrund eines Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. Daher ist es notwendig, von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abzuweichen, sodass die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung dieses Beschlusses durch die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat statt an dem Tag, an dem ein Zahlungsantrag eingegangen ist, beginnen kann.

(37)

Nach Analyse aller Zahlungsanträge, die in einer bestimmten Runde eingegangen sind, und wenn die dem Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Mittel nicht ausreichen, um die von den Mitgliedstaaten eingereichten Zahlungsanträge abzudecken, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten anteilig auszahlen, damit für eine Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gesorgt wird. In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen sollte die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten vornehmen, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Anträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge vornehmen.

(38)

Um die Erstellung der Pläne zu erleichtern und transparente Regeln für Überwachung und Evaluierung zu gewährleisten, sollten die Liste der gemeinsamen Indikatoren und das Muster für die Pläne in den Anhängen dieser Verordnung enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige gemeinsame Indikatoren verwenden können, um die Etappenziele und Zielvorgaben in ihren Plänen festzulegen. Die Liste der gemeinsamen Indikatoren sollte die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Durchführung der Pläne und des Fonds enthalten.

(39)

Der Fonds sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich der wirksamen Prävention und Verfolgung von Betrug, darunter Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Korruption und Interessenkonflikte, durchgeführt werden. Der Fonds unterliegt einer mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) errichteten allgemeinen Konditionalitätsregelung für den Schutz des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten.

(40)

Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Achtung der Leistungsabhängigkeit des Fonds sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen und Einziehungen sowie für die Kündigung von Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen mit den geltenden Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang steht. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Unterstützung gegebenenfalls unter Einhaltung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie sollten insbesondere dafür Sorge tragen, dass schwerwiegende Unregelmäßigkeiten, d. h. Betrug, Korruption und Interessenkonflikte, verhindert, aufgedeckt und behoben und einschlägige Abhilfemaßnahmen ergriffen sowie Doppelfinanzierungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme vermieden werden. Eine Aussetzung bzw. Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen sowie eine Verringerung bzw. eine Einziehung der Mittelzuweisung sollte möglich sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Plan nicht zufriedenstellend umgesetzt hat oder wenn gravierende Unregelmäßigkeiten — d. h. Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte — im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen vorliegen. Im Falle der Kündigung einer Vereinbarung über finanzielle Unterstützungsleistungen oder der Verringerung bzw. Einziehung einer Mittelzuweisung sollten diese Beträge den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2033 im Einklang mit den in Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Vorschriften für die Verteilung von Zertifikaten zugeteilt werden. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Erlass eines Kommissionsbeschlusses über die Aussetzung und Einziehung der gezahlten Beträge oder die Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.

(41)

Die Kommission sollte gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union wirksam geschützt werden. Während es in erster Linie in der Verantwortung des Mitgliedstaats liegt, dafür zu sorgen, dass der Fonds im Einklang mit den einschlägigen Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführt wird, sollte die Kommission in der Lage sein, hinreichende Zusicherungen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu erhalten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Fonds das Funktionieren eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems sicherstellen und rechtsgrundlos gezahlte oder missbräuchlich verwendete Beträge einziehen. In dieser Hinsicht sollten sich die Mitgliedstaaten auf ihre allgemeinen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen können. Die Mitgliedstaaten sollten standardisierte Kategorien von Daten und Informationen erheben, aufzeichnen und elektronisch speichern, um gravierende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Maßnahmen und Investitionen, die aus dem Fonds unterstützt werden — d. h. Betrug, Korruption und Interessenkonflikte —, verhindern, aufdecken und beheben zu können. Die Kommission sollte ein Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung stellen, das auch ein gemeinsames Verfahren zur Datenauswertung und Risikobeurteilung umfasst, mit dem auf diese Daten und Angaben zugegriffen werden kann und sie analysiert werden können. Die Kommission sollte die Nutzung dieses Informations- und Überwachungssystems mit Blick auf eine allgemeine Anwendung durch die Mitgliedstaaten fördern.

(42)

Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Rechnungshof und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) sollten dieses Informations- und Überwachungssystem im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Rechte nutzen können.

(43)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sein, wenn dies zum Zwecke der Entlastung sowie der Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Sichtbarkeit der Mittelverwendung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Durchführung im Rahmen des Fonds erforderlich ist. Personenbezogene Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) verarbeitet werden.

(44)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (21), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (22) und (EU) 2017/1939 (23) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption, ein Interessenkonflikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die EUStA befugt, Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und, im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939, die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(45)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Union durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekte Mittelverwaltung sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(46)

Die Verordnung (EU) 2021/1060 sollte entsprechend geändert werden.

(47)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen des Fonds auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird der Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum von 2026 bis 2032 eingerichtet.

Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten für Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer Klima-Sozialpläne (im Folgenden „Pläne“).

Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen kommen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugute, die benachteiligt und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Energiearmut“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, die einen angemessenen Lebens- und Gesundheitsstandard gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, im jeweiligen nationalen Kontext, unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen;

2.

„Mobilitätsarmut“ den Umstand, dass Einzelpersonen und Haushalte nicht in der Lage sind oder Schwierigkeiten dabei haben, die Kosten für privaten oder öffentlichen Verkehr zu tragen, oder dass sie keinen oder nur beschränkten Zugang zu Verkehrsmitteln haben, die für ihren Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Dienstleistungen und Tätigkeiten erforderlich sind, unter Berücksichtigung des nationalen und des räumlichen Kontexts;

3.

„geschätzte Gesamtkosten des Plans“ die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen und Investitionen, die im Plan vorgesehen sind;

4.

„Mittelzuweisung“ eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen des Fonds, die für die Zuweisung an einen Mitgliedstaat zur Verfügung steht oder ihm zugewiesen wurde;

5.

„Etappenziel“ ein qualitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition;

6.

„Zielvorgabe“ ein quantitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition;

7.

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (25);

8.

„Haushalt“ einen privaten Haushalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

9.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft, berechnet gemäß Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (27);

10.

„benachteiligte Haushalte“ von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen;

11.

„benachteiligte Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden oder aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen für den Zweck ihrer Tätigkeit die Mittel entweder für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, oder für den Erwerb emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge oder gegebenenfalls für die Umstellung auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel fehlen;

12.

„benachteiligte Verkehrsnutzer“ von Mobilitätsarmut betroffene Einzelpersonen oder Haushalte, jedoch auch Einzelpersonen und Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mit mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel fehlen, um emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu erwerben oder auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel umzusteigen;

13.

„Gebäuderenovierung“ jede Art von energetischer Gebäuderenovierung, mit der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes gesteigert werden soll, wie Isolierung der Gebäudehülle — das heißt von Wänden, Dach und Boden — und der Austausch von Fenstern, sowie die Installation gebäudetechnischer Systeme, die allen einschlägigen nationalen Sicherheitsstandards entsprechen, auch durch einen Beitrag zu den in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) festgelegten Renovierungsanforderungen;

14.

„gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort oder eine Kombination dieser technischen Ausrüstungen, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;

15.

„aktiver Kunde“ einen aktiven Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (28);

16.

„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Bürgerenergiegemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944;

17.

„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

18.

„Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie“ ein Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

19.

„emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug“ ein emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (29).

Artikel 3

Ziele

(1)   Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG begegnet.

(2)   Die spezifischen Ziele des Fonds bestehen darin, benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden — auch durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie in Gebäude — stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.

KAPITEL II

Klima-Sozialpläne

Artikel 4

Klima-Sozialpläne

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission seinen Plan vor. Der Plan besteht aus einem in sich stimmigen Paket bestehender oder neuer nationaler Maßnahmen und Investitionen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer zu begegnen und so bezahlbares Heizen und Kühlen sowie erschwingliche Mobilität zu gewährleisten; gleichzeitig begleitet er die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen, zu deren Beschleunigung er beiträgt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt die Kohärenz zwischen seinem Plan und seinem aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sicher.

(3)   Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer vorsehen, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern.

(4)   Der Plan enthält nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8, zur

a)

Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie;

b)

verstärkten Nutzung emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und des Ausbaus der entsprechenden Verkehrsmittel.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat bereits ein nationales Emissionshandelssystem für Gebäude und den Straßenverkehr oder eine CO2-Steuer eingeführt, so können die bereits bestehenden nationalen Maßnahmen zur Minderung der sozialen Auswirkungen und Herausforderungen in den Plan aufgenommen werden, sofern sie dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 5

Öffentliche Konsultation

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation mit lokalen und regionalen Behörden, Vertretern der Wirtschafts- und Sozialpartner, einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und sonstigen Interessenträgern einen Plan vor. Jeder Mitgliedstaat führt diese öffentliche Konsultation gemäß den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens dieses Mitliedstaats durch.

(2)   Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinen Plan eine Zusammenfassung von Folgendem auf:

a)

der Konsultation gemäß Absatz 1 und

b)

der Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger, die an der Konsultation teilgenommen haben, im Plan zum Ausdruck gekommen sind.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 3 bewertet die Kommission, ob der Plan in Konsultation mit den Interessenträgern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erstellt wurde.

(4)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, indem sie Beispiele bewährter Verfahren der Konsultation zu den Plänen gemäß Artikel 6 Absatz 4 bereitstellt.

Artikel 6

Inhalt des Klima-Sozialplans

(1)   Der Plan enthält die folgenden Elemente:

a)

konkrete Maßnahmen und Investitionen gemäß den Artikeln 4 und 8, um die unter Buchstabe d aufgeführten Auswirkungen zu mindern, zusammen mit einer Erläuterung, wie diese Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der einschlägigen Strategien des Mitgliedstaats wirksam zum Erreichen der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen würden;

b)

gegebenenfalls konkrete, aufeinander abgestimmte und verstärkte Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Maßnahmen und Investitionen und zur Minderung der Auswirkungen gemäß Buchstabe d;

c)

Informationen zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen;

d)

eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergebenden Preisanstiegs auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen; diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind;

e)

eine Schätzung der Anzahl und die Ermittlung der benachteiligten Haushalte, der benachteiligten Kleinstunternehmen und der benachteiligten Verkehrsnutzer;

f)

eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind;

g)

sofern der Plan Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorsieht, die Kriterien zur Identifizierung berechtigter Endempfänger, die vorgesehenen Fristen für die betreffenden Maßnahmen und deren Begründung anhand einer quantitativen Schätzung und eine qualitative Erläuterung, wie diese vorgesehenen Maßnahmen die Energiearmut, die Mobilitätsarmut und die finanzielle Schwäche der Haushalte gegenüber dem Anstieg der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen;

h)

die geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie einen vorläufigen umfassenden Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die bis 31. Juli 2032 abzuschließen sind;

i)

gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Verringerung der Unterstützung für emissionsarme Fahrzeuge;

j)

die geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen dazu, wie sie mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen;

k)

den angestrebten nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten des Plans, berechnet gemäß Artikel 15;

l)

außer für die in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen eine Erläuterung, wie der Plan gewährleistet, dass keine der Maßnahmen oder Investitionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen würde;

m)

die Regelungen zur wirksamen Überwachung und Durchführung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, der relevanten gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV und, falls keiner dieser Indikatoren für eine bestimmte Maßnahme oder Investition relevant ist, zusätzliche vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Einzelindikatoren;

n)

für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Durchführung des Plans eine Zusammenfassung des in Artikel 5 genannten Prozesses der öffentlichen Konsultation;

o)

eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittelzuweisung sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme verhindert werden soll;

p)

sofern zutreffend und relevant eine Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand — im Plan Rechnung getragen wurde;

q)

gegebenenfalls eine Erläuterung, wie die Maßnahmen und Investitionen geschlechtsspezifischer Ungleichheit begegnen sollen.

(2)   Der Plan kann Maßnahmen der technischen Hilfe umfassen, die für die wirksame Verwaltung und Durchführung der Maßnahmen und Investitionen erforderlich sind.

(3)   Der Plan steht mit den Informationen und den Verpflichtungen des jeweiligen Mitgliedstaats im Rahmen des Folgenden im Einklang:

a)

des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte;

b)

seiner kohäsionspolitischen Programme gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060;

c)

seines Aufbau- und Resilienzplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/241;

d)

seines Gebäuderenovierungsplans im Rahmen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung);

e)

seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 und

f)

seiner territorialen Pläne für einen gerechten Übergang im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1056.

(4)   Während der Ausarbeitung des Plans organisiert die Kommission einen Austausch bewährter Verfahren, einschließlich zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, die in die Pläne aufzunehmen sind. Die Mitgliedstaaten können technische Unterstützung im Rahmen des Europäischen Finanzierungsinstruments für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen (ELENA-Fazilität), das 2009 durch eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank geschaffen wurde, oder im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) geschaffenen Instruments für technische Unterstützung beantragen.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe l des vorliegenden Artikels stellt die Kommission den Mitgliedstaaten auf den Umfang des Fonds abgestimmte technische Leitlinien zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maßnahmen und Investitionen mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bereit.

(6)   Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels zu unterstützen, legt die Kommission einen gemeinsamen Schätzwert für den zu berücksichtigenden CO2-Preis fest, der sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden, dem Straßenverkehr und zusätzlichen Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergibt.

(7)   Jeder Mitgliedstaat verwendet das Muster in Anhang V für den Plan.

KAPITEL III

Unterstützung aus dem Fonds für die Klima-Sozialpläne

Artikel 7

Grundsätze des Fonds

(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten aus dem Fonds finanzielle Unterstützung für die in ihren Plänen dargelegten Maßnahmen und Investitionen.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels an die einzelnen Mitgliedstaaten ist an die Bedingung der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats für die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung geknüpft. Diese Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen:

a)

Energieeffizienz;

b)

Gebäuderenovierung;

c)

emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel;

d)

Verringerung der Treibhausgasemissionen;

e)

Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte, insbesondere von Energiearmut betroffener Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer.

(3)   Mit dem Fonds werden ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt, die den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten.

(4)   Mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen muss die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert und gegebenenfalls ein Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sowie zu nachhaltigen und hochwertigen Arbeitsplätzen in den Bereichen, die von den Maßnahmen und Investitionen des Fonds erfasst werden, geleistet werden.

Artikel 8

Förderfähige, in den Klima-Sozialplänen zu berücksichtigende Maßnahmen und Investitionen

(1)   Die Mitgliedstaaten können die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen mit anhaltender Wirkung in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind und mit ihnen Folgendes beabsichtigt wird:

a)

Unterstützung von Gebäuderenovierungen, insbesondere für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Kleinstunternehmen, die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz bewohnen bzw. nutzen, auch für Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen;

b)

Unterstützung des Zugangs zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen;

c)

Leistung eines Beitrags zur Dekarbonisierung — etwa durch Elektrifizierung — des Heizens und Kühlens von Gebäuden und des Kochens in Gebäuden durch Bereitstellung des Zugangs zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen und durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie, auch durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung der Verbreitung des Eigenverbrauchs von erneuerbarer Energie, wie die gemeinsame Nutzung von Energie und Peer-to-Peer-Geschäfte im Bereich der erneuerbaren Energie, die Anbindung an intelligente Netze und Fernwärmenetze, die zur Erzielung von Energieeinsparungen oder der Verringerung von Energiearmut beitragen;

d)

Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, zu verfügbarer Unterstützung für Gebäuderenovierungen und Energieeffizienz sowie zu nachhaltigen und erschwinglichen Mobilitäts- und Verkehrsalternativen;

e)

Unterstützung öffentlicher und privater Einrichtungen, einschließlich Anbietern von Sozialwohnungen — insbesondere öffentlich-private Genossenschaften —, bei der Entwicklung und Bereitstellung bezahlbarer Energieeffizienz-Lösungen und angemessener Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds;

f)

Bereitstellung eines Zugangs zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, bei Wahrung der Technologieneutralität, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb sowie für geeignete öffentliche und private Infrastruktur, gegebenenfalls insbesondere für den Erwerb von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Infrastruktur für das Aufladen und Betanken und die Entwicklung eines Markts für emissionsfreie Gebrauchtfahrzeuge; die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, zu gewährleisten, dass die Unterstützung für emissionsfreie Fahrzeuge in ihren Plänen priorisiert wird, wenn diese Fahrzeuge eine erschwingliche und nutzbare Lösung darstellen;

g)

Schaffung von Anreizen für die Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel und Unterstützung privater und öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Genossenschaften, bei der Entwicklung und Bereitstellung von nachhaltiger Mobilität auf Abruf, Diensten der geteilten Mobilität und Angeboten für aktive Mobilität.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für Maßnahmen zur Unterstützung von benachteiligten Haushalten und benachteiligten Verkehrsnutzern durch direkte Einkommensbeihilfen aufnehmen, um die Auswirkungen des Anstiegs der Kraft- und Heizstoffpreise zu mindern. Direkte Einkommensbeihilfen müssen befristet sein und im Laufe der Zeit abnehmen. Die Mitgliedstaaten können befristete direkte Einkommensbeihilfen gewähren, wenn ihre Pläne Maßnahmen und Investitionen enthalten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf diese benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Diese Unterstützung ist auf die direkten Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG beschränkt. Die Kosten der Maßnahmen für die Bereitstellung direkter Einkommensbeihilfen dürfen nicht mehr als 37,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung betragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für technische Hilfe zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Schulungs-, Programmplanungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten aufnehmen, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, z. B. Studien, Ausgaben für Informationstechnologie (IT), öffentliche Konsultation von Interessenträgern sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen. Die Kosten für diese technische Hilfe dürfen bis zu 2,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j ausmachen.

Artikel 9

Weitergabe der Vorteile an Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer

(1)   Die Mitgliedstaaten können in die Pläne finanzielle Unterstützung durch öffentliche oder private Einrichtungen außer benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien, um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer weitergegeben werden.

Artikel 10

Mittel des Fonds

(1)   Für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2032 ein Höchstbetrag von 65 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit Artikel 10a Absatz 8b, Artikel 30d Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bereitgestellt. Dieser Betrag gilt unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG als externe zweckgebundene Einnahme für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Die dem Fonds innerhalb des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Höchstbetrags jährlich zugewiesenen Beträge dürfen die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Beträge nicht überschreiten.

Wird das gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG errichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k jener Richtlinie bis 2028 aufgeschoben, so beträgt der für den Fonds bereitzustellende Höchstbetrag 54 600 000 000 EUR und dürfen die dem Fonds jährlich zugewiesenen Beträge die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannten jeweiligen Beträge nicht überschreiten.

(2)   Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 19 der vorliegenden Verordnung werden die Mittel für Verpflichtungen zur Deckung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Höchstbetrags mit Beginn am 1. Januar 2026 automatisch zum Beginn jedes Haushaltsjahrs bis zum Erreichen der in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten relevanten geltenden jährlichen Beträge bereitgestellt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Konsultationen von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Fonds entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung der förderfähigen Maßnahmen abdecken.

Artikel 11

Mittel aus Programmen und für Programme mit geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln

(1)   Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können auf deren Antrag unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in ihren gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgelegten Plänen die Übertragung von bis zu 15 % ihrer maximalen jährlichen Mittelzuweisung auf die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung beantragen. Die übertragenen Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und werden nach den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt. Die Mittel werden von den Mitgliedstaaten im Wege der Änderung eines oder mehrerer Programme übertragen — mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) gemäß Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 — und sie werden gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften und den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörden der Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 mit der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen betrauen, die durch den Fonds unterstützt werden, gegebenenfalls mit Blick auf Synergien mit diesen Programmen der Kohäsionspolitik und im Einklang mit den Zielen des Fonds. Die Mitgliedstaaten erklären in ihren Plänen ihre Absicht, die genannten Behörden somit mit der Durchführung zu betrauen. In diesen Fällen gelten die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und der Kommission mitgeteilten bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend.

(4)   Die Mitgliedstaaten können Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 und den Betrag der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) als Teil der geschätzten Gesamtkosten in ihre Pläne aufnehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der maximalen Mittelzuweisung für den Plan nicht übersteigen, und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Plan dargelegt sind, müssen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 12

Durchführung

Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, durchgeführt.

Artikel 13

Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung

(1)   Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionen, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

(2)   Die Unterstützung im Rahmen des Fonds, einschließlich befristeter direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 3, wird zusätzlich gewährt und ersetzt keine wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben.

(3)   Im Bereich der technischen Hilfe für die Mitgliedstaaten gelten direkt mit der Durchführung des Plans verbundene Verwaltungskosten nicht als wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben.

Artikel 14

Maximale Mittelzuweisung

(1)   Die maximale Mittelzuweisung wird für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 und gemäß den Anhängen I und II berechnet.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seiner maximalen Mittelzuweisung zur Durchführung seines Plans stellen.

Artikel 15

Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten

Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.

Artikel 16

Bewertung durch die Kommission

(1)   Die Kommission bewertet den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und gegebenenfalls Änderungen des Plans durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Vorlage des Plans durch den Mitgliedstaat Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Plan erforderlichenfalls überarbeiten, auch nach der Vorlage des Plans. Der Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.

(2)   Die Kommission bewertet, ob die gemäß Artikel 11 beantragten Übertragungen den Zielen dieser Verordnung entsprechen.

(3)   Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen für und der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat wie folgt:

a)

Bei der Bewertung der Relevanz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

i)

ob der Plan eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen und die Herausforderungen darstellt, die sich für benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere für von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte, ergeben, und ob dabei die Herausforderungen gebührend berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Bewertung der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Fortschritte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und den Artikeln 13 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in ihren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf die Klima- und Energieziele der Union für 2030 und das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ermittelt hat;

ii)

ob der Plan geeignet ist sicherzustellen, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen und ob der Plan zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beiträgt;

iii)

ob der Plan Maßnahmen und Investitionen vorsieht, die zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden sozialen Auswirkungen und Herausforderungen und insbesondere zum Erreichen der Klima- und Energieziele der Union für 2030 und des langfristigen Ziels der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 sowie der Etappenziele der Strategie der Union für nachhaltige und intelligente Mobilität bis 2030 beitragen.

b)

Bei der Bewertung der Wirksamkeit berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

i)

ob der Plan voraussichtlich eine anhaltende Wirkung im Mitgliedstaat auf die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050, und insbesondere auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte;

ii)

ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelungen geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie der entsprechenden Indikatoren;

iii)

ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen mit den Anforderungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Energieeffizienz (Neufassung), der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) und der Richtlinie 2010/31/EU zu vereinbaren sind und sie erfüllen und

iv)

ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Einheitlichkeit mit den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Instrumenten der Union fördern.

c)

Bei der Bewertung der Effizienz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien:

i)

ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten, die Auswirkungen auf die im Plan angegebenen Kosten haben könnten, für die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den auf nationaler Ebene erwarteten ökologischen und sozialen Auswirkungen entspricht, unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten, die Auswirkungen auf die im Plan angegebenen Kosten haben könnten;

ii)

ob zu erwarten ist, dass die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelungen — einschließlich der Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme verhindert werden soll — Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieses Fonds bereitgestellten Mittelzuweisung verhindern, aufdecken und beheben;

iii)

ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben in Anbetracht des Anwendungsbereichs, der Ziele und der förderfähigen Maßnahmen des Fonds effizient sind.

d)

Bei der Bewertung der Kohärenz berücksichtigt die Kommission, ob der Plan Maßnahmen und Investitionen enthält, die kohärent sind.

Artikel 17

Beschluss der Kommission

(1)   Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der gemäß Artikel 16 durchgeführten Bewertung spätestens fünf Monate nach dem Tag der Vorlage des Plans eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts über diesen Plan.

(2)   Bewertet die Kommission den Plan positiv, so muss der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 folgende Angaben enthalten:

a)

die vom Mitgliedstaat durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen, die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans und die Etappenziele und Zielvorgaben;

b)

die maximale Mittelzuweisung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 zugewiesen und in Tranchen gemäß Artikel 20 ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben für den Plan zufriedenstellend erreicht hat;

c)

den nationalen Beitrag;

d)

die Regelungen und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Plans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlich sind;

e)

die relevanten Indikatoren für die Erreichung der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben und

f)

die Regelungen für die Gewährung des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten.

(3)   Die maximale Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Plans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 bewertet werden.

Die Höhe der maximalen Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird wie folgt festgesetzt:

a)

Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags gleich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten maximalen Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat oder höher als diese, so entspricht die dem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Gesamtbetrag der maximalen Mittelzuweisung gemäß Artikel 14 Absatz 1.

b)

Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags niedriger als die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat, so entspricht die diesem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags.

c)

Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, wurden jedoch in der Bewertung Schwachstellen in den Kontrollsystemen festgestellt, so kann die Kommission vor der ersten Auszahlung verlangen, dass zusätzliche Maßnahmen zur Behebung dieser Schwachstellen in den Plan aufgenommen und vom Mitgliedstaat umgesetzt werden.

d)

Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so werden dem Mitgliedstaat keine Mittel zugewiesen.

(4)   Bewertet die Kommission einen Plan negativ, so muss der in Absatz 1 genannte Beschluss die Gründe für die negative Bewertung enthalten. Der Mitgliedstaat übermittelt den Plan nach Berücksichtigung der Bewertung der Kommission erneut.

Artikel 18

Änderung des Klima-Sozialplans

(1)   Ist ein Plan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, von einem Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände — insbesondere aufgrund der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG — in Teilen oder in Gänze nicht mehr durchführbar oder muss er erheblich angepasst werden, so legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zur Einbeziehung der erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen einen geänderten Plan vor. Die Mitgliedstaaten können zur Vorbereitung des geänderten Plans um technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 ersuchen.

(2)   Die Kommission bewertet den geänderten Plan gemäß Artikel 16.

(3)   Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss mit den Gründen für die positive Bewertung. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 erlässt die Kommission den Beschluss nach dem vorliegenden Absatz innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Vorlage des geänderten Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat.

(4)   Bewertet die Kommission den geänderten Plan negativ, so lehnt sie den geänderten Plan innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung der Bewertung des geänderten Plans durch die Kommission Stellung zu nehmen.

(5)   Jeder Mitgliedstaat bewertet bis zum 15. März 2029 die Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG. Diese Bewertungen werden der Kommission zusammen mit den zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt.

(6)   Bei geringfügigen Anpassungen des Plans, die eine Erhöhung oder Verringerung eines im Plan festgelegten Ziels um weniger als 5 % ausmachen, beispielsweise geringfügige Aktualisierungen der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen oder die Berichtigung redaktioneller Fehler, teilt der Mitgliedstaat diese Änderungen der Kommission mit.

Artikel 19

Mittelbindung für die Mittelzuweisung

(1)   Nachdem die Kommission einen positiven Beschluss gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum 2026-2032, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 sowie der Artikel 30i und 30k der Richtlinie 2003/87/EG darstellt. Diese Vereinbarung kann frühestens ein Jahr vor dem Jahr des Beginns der Versteigerungen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG oder, falls Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, zwei Jahre vor jenem Jahr geschlossen werden.

(2)   Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.

Artikel 20

Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Vereinbarungen zur Mittelzuweisung

(1)   Die Zahlung der Mittelzuweisungen gemäß dem vorliegenden Artikel an den Mitgliedstaat erfolgt nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielvorgaben, die in dem gemäß Artikel 17 gebilligten Plan angegeben sind, und unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission nach dem Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben einen ordnungsgemäß begründeten Zahlungsantrag. Die Mitgliedstaaten reichen diese Zahlungsanträge bei der Kommission ein- oder zweimal pro Jahr bis zum 31. Juli oder bis zum 31. Dezember ein.

(2)   Nach Eingang eines Zahlungsantrags nimmt die Kommission eine Bewertung vor, ob die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 genannten einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben setzt voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben rückgängig gemacht hat.

(3)   Ist die Bewertung eines individuellen Zahlungsantrags durch die Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten unverzüglich einen gesonderten Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung. Die Kommission erlässt den gesonderten Beschluss frühestens zwei Monate und spätestens drei Monate nach der entsprechenden Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(4)   Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung eines der nicht erreichten Zielvorgabe oder dem nicht erreichten Etappenziel entsprechenden Teils der Mittelzuweisung ausgesetzt. Der Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.

Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 dargelegten Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden.

(5)   Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses der Kommission über die Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.

(6)   Werden die Etappenziele und Zielvorgaben nicht innerhalb von neun Monaten nach der Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 in zufriedenstellender Weise erreicht, so kürzt die Kommission die Mittelzuweisung anteilig, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen zur Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben Stellung zu nehmen.

(7)   Hat der Mitgliedstaat innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben erzielt, so kündigt die Kommission diese Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf. Die Kommission entscheidet über die Kündigung dieser Vereinbarungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Bewertung durch die Kommission, dass keine greifbaren Fortschritte erzielt wurden, dazu zu äußern.

(8)   Alle Zahlungen erfolgen bis zum 31. Dezember 2033.

(9)   Abweichend von Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und von Absatz 5 des vorliegenden Artikels zahlt die Kommission, wenn in einer bestimmten Runde von Zahlungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die dem Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Einnahmen nicht ausreichen, um die eingereichten Zahlungsanträge zu decken, den Mitgliedstaaten einen Anteil, der auf Grundlage des Anteils der verfügbaren Zahlungen an den insgesamt genehmigten Zahlungen bestimmt wird. In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen nimmt die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Zahlungsanträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge vor.

(10)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG weist die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge zu, die den etwaigen Mitteln entsprechen, die bis zum 31. Dezember 2033 gemäß den Vorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten nach Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht verwendet wurden, um die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu erreichen.

Artikel 21

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Bei der Durchführung der Pläne ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen — einschließlich der von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die keine benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer sind, durchgeführten Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 9 — das anwendbare Unions- und nationale Recht einhält, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente interne Kontrollsystem gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre allgemeinen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.

(2)   Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen müssen die Mitgliedstaaten verpflichten,

a)

sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;

b)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans wieder einzuziehen;

c)

einem Zahlungsantrag folgende Dokumente beizulegen:

i)

eine Verwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Mittelzuweisungen widmungsgerecht eingesetzt wurden, dass die zusammen mit dem Zahlungsantrag eingereichten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind, und dass dank der eingerichteten internen Kontrollsysteme verlässlich bestätigt werden kann, dass die Mittelzuweisungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet wurden, und

ii)

eine Zusammenfassung der gemäß den international anerkannten Prüfstandards durchgeführten Prüfungen, einschließlich ihres Umfangs in Bezug auf die erfassten Ausgaben und Zeiträume sowie einer Analyse der ermittelten Schwachstellen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen;

d)

zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittelzuweisungen und der Bereitstellung diesbezüglicher vergleichbarer Angaben im Zusammenhang mit den im Rahmen des Plans durchgeführten Maßnahmen und Investitionen, Daten der folgenden standardisierten Kategorien zu erheben, aufzuzeichnen und elektronisch zu speichern und den Zugang zu ihnen sicherzustellen:

i)

Namen der Endempfänger der Mittelzuweisungen, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Steueridentifikationsnummern, und Betrag der aus dem Fonds zugewiesenen Mittel;

ii)

Namen des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmer und des Unterauftragnehmers bzw. der Unterauftragnehmer und deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steueridentifikationsnummer(n) sowie Wert des Auftrags bzw. der Aufträge, wenn der Endempfänger der Mittelzuweisungen ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist;

iii)

Vorname(n), Nachname(n) und Geburtsdatum(-daten) sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steueridentifikationsnummer(n) des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers der Mittelzuweisungen oder des Auftragnehmers im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

iv)

eine Liste aller im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und Investitionen mit dem Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für diese Maßnahmen und Investitionen und unter Angabe des Betrags der Mittel, die aus anderen mit Unionsmitteln finanzierten Fonds stammen;

e)

die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern von Mittelzuweisungen, die zur Durchführung von Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans gezahlt wurden, bzw. allen anderen an deren Durchführung beteiligten Personen oder Einrichtungen Verpflichtungen aufzuerlegen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen;

f)

Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu führen, wobei der für die jeweilige Maßnahme oder Investition relevante Zahlungsvorgang maßgeblich ist.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii des vorliegenden Artikels sind nur erforderlich, wenn der Wert der öffentlichen Aufträge über dem in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) festgelegten Schwellenwerten der Union liegt. In Bezug auf Unterauftragnehmer sind diese Informationen nur erforderlich

a)

auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe,

b)

wenn diese Informationen über den jeweiligen Auftragnehmer erfasst werden und

c)

für Unteraufträge mit einem Gesamtwert von über 50 000 EUR.

(3)   Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission für den Zweck und die entsprechende Dauer der Entlastung, Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Verwendung von Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 19 verarbeitet. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV wird über den Fonds als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet.

(4)   Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen gewähren der Kommission ferner das Recht, im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus den Vereinbarungen ergebende Verpflichtung die Unterstützung aus dem Fonds anteilig zu kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einzuziehen.

Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird.

KAPITEL IV

Komplementarität, Überwachung und Evaluierung

Artikel 22

Koordinierung und Komplementarität

In ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fördern die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und den Programmen und Instrumenten der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und dem Modernisierungsfonds nach Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zweck

a)

gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene,

b)

optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und

c)

stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.

Artikel 23

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iv der vorliegenden Verordnung genannten Daten in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) auf einer einzigen Website, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird. Die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii der vorliegenden Verordnung werden in Fällen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und im Fall befristeter direkter Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte nicht veröffentlicht.

(2)   Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds werden über die Herkunft dieser Mittel informiert, auch wenn sie über Vermittler durch diese Mittel begünstigt werden. Diese Informationen enthalten das Emblem der Union und einen entsprechenden Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union — Klima-Sozialfonds“ auf Dokumenten und Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme, die für die Empfänger bestimmt sind. Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds — ausgenommen Unterstützung für natürliche Personen oder Fälle, in denen das Risiko besteht, dass wirtschaftlich sensible Informationen veröffentlicht werden — stellen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(3)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch, wobei es sich — falls angebracht und mit Zustimmung der nationalen Behörden — auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann.

Artikel 24

Überwachung der Durchführung

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission alle zwei Jahre zusammen mit ihren Fortschrittsberichten zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit deren Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Plans durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. Die Mitgliedstaaten nehmen die Indikatoren gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung in ihren Fortschrittsbericht zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen auf.

(2)   Die Kommission überwacht die Durchführung des Fonds und misst die Erreichung der Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Fonds durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

(3)   Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds zu erfüllen haben.

(4)   Die Kommission verwendet die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.

Artikel 25

Transparenz

(1)   Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die von der Kommission veröffentlichten Beschlüsse unverzüglich gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)   Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission dem Rat übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind.

(3)   Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission ersuchen, Informationen über den Stand der Bewertung der Pläne durch die Kommission vorzulegen.

Artikel 26

Klima-Sozialdialog

(1)   Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission zweimal pro Jahr ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern:

a)

die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne;

b)

die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne durch die Kommission;

c)

den Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Plänen festgelegt sind;

d)

Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren, einschließlich etwaiger Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und von ihnen getroffener Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von ihnen vorgelegten Plänen festgelegt sind, in zufriedenstellender Weise erreicht werden.

(2)   Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Klima-Sozialdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 27

Evaluierung und Überprüfung des Fonds

(1)   Zwei Jahre nach Beginn der Durchführung der Pläne legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds vor, in dem den Ergebnissen der ersten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 vorgelegten Berichten Rechnung getragen wird, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung.

(2)   In dem Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 wird insbesondere bewertet,

a)

inwieweit die Ziele des Fonds gemäß Artikel 3 erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher Mehrwert für die Union erzielt wurde;

b)

für jedes einzelne Land -wie effizient die Maßnahmen und Investitionen und die Verwendung der direkten Einkommensbeihilfen im Hinblick auf das Erreichen der in den Plänen festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben sind;

c)

auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f — wie die Begriffsbestimmungen für Energiearmut und Mobilitätsarmut in den Mitgliedstaaten angewandt werden und ob Änderungen dieser Begriffsbestimmungen erforderlich sind;

d)

inwieweit — angesichts der Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG und der nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen worden sind, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (36) zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen — alle Maßnahmen und Investitionen nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung weiterhin relevant sind sowie inwieweit die zweckgebundenen Einnahmen hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG weiterhin relevant sind, und welche anderen maßgeblichen Überlegungen bestehen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2033 einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht vor. Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung des Fonds und Informationen über seine Auswirkungen.

(4)   Ohne dem mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 vorzugreifen, legt die Kommission für den Fall, dass für Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Verwendung als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgelegt wird, gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge vor, um im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens nach 2027 die Wirksamkeit und Kontinuität der Durchführung des Fonds sicherzustellen, der vorübergehend und ausnahmsweise durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems finanziert wird.

Artikel 28

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060

In die Verordnung (EU) 2021/1060 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 26a

Aus dem Klima-Sozialfonds übertragene Mittel

(1)   Mittel, die aus dem mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichteten Klima-Sozialfonds übertragen werden, werden gemäß der vorliegenden Verordnung und den Bestimmungen des Fonds, auf den sie übertragen werden, ausgeführt und sind endgültig. Diese Mittel gelten als externe zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und ergänzen die Mittel nach Artikel 110 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Führen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus, so legen sie Programmänderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf ein oder mehrere Programme vor. Die Mitgliedstaaten planen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Verwendung dieser Mittel zur Erreichung der im Unionshaushalt festgelegten Klimaschutzziele. Diese Mittel tragen zu den einschlägigen Zielen des Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/955 bei und werden zur Unterstützung von Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung verwendet. Sie werden im Rahmen einer oder mehrerer spezifischer Prioritäten, die einem oder mehreren spezifischen Zielen des Fonds, auf den die Mittel übertragen werden, entsprechen, und gegebenenfalls für eine oder mehrere Kategorien von Regionen mit Angabe der jährlichen Aufschlüsselung der Mittel vorgesehen. Sie werden für die Berechnung der Einhaltung der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Anforderungen der thematischen Konzentration nicht berücksichtigt.

(3)   Hat die Kommission einen Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines Programms bezüglich der Übertragung von Mitteln aus dem Klima-Sozialfonds bereits für jegliche weiteren Mittelübertragungen in den Folgejahren genehmigt, so kann der Mitgliedstaat anstelle einer Änderung eines Programms Finanztabellen übermitteln, sofern sich die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich auf eine Erhöhung der Finanzmittel ohne weitere Änderungen des Programms beziehen.

(4)   Abweichend von Artikel 18 und Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung werden die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/955 übertragenen Mittel bei der Halbzeitüberprüfung und beim Flexibilitätsbetrag nicht berücksichtigt.

(5)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Frist, nach der die Kommission die Mittelbindungen gemäß Artikel 105 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufhebt, ab dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden. Es werden keine Mittel auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ (Interreg) übertragen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2024, dem Tag, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 158.

(2)   ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 70.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.

(4)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(8)   ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(10)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(11)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(12)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(13)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(20)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(21)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(22)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(23)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(24)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(25)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(26)  Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(28)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(29)  Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

(30)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

(31)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(32)  Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).

(33)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(34)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(35)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(36)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(37)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (siehe Seite 134 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

METHODE FÜR DIE BERECHNUNG DER MAXIMALEN MITTELZUWEISUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES FONDS GEMÄẞ ARTIKEL 14

Dieser Anhang enthält die Methode für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 14.

Im Rahmen der Methode werden für jeden Mitgliedstaat folgende Faktoren berücksichtigt:

von Armut bedrohte Bevölkerung, die in ländlichen Gebieten lebt (2019);

CO2-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung durch Haushalte (Durchschnitt 2016-2018);

prozentualer Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen (2019);

Bevölkerungszahl insgesamt (2019);

Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) des Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards (2019);

Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung.

Die maximale Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds (MMZi) wird wie folgt berechnet:

Formula

Dabei gilt:

Der Höchstbetrag (HB) für die Durchführung des Fonds gemäß Artikel 10 Absatz 1 undα i ist der Anteil des Mitgliedstaats i am Höchstbetrag, bestimmt anhand folgender Schritte:

Formula

Dabei gilt:

Formula

Formula

Formula

Formula

fi = 1 if

Formula
; fi = 2,5 if
Formula

Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:

rural pop i ist die von Armut bedrohte Bevölkerung in ländlichen Gebieten des Mitgliedstaats i;

rural pop EU ist die Summe der von Armut bedrohten Bevölkerung in ländlichen Gebieten in den Mitgliedstaaten der EU-27;

pop i ist die Bevölkerung des Mitgliedstaats i;

pop EU ist die Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27;

HCO2 i sind die Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte des Mitgliedstaats i;

HCO2 EU ist die Summe der Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte der Mitgliedstaaten der EU-27;

arrears i ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in Mitgliedstaat i;

arrears EU ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in der EU-27;

Formula
ist das Pro-Kopf-BNE des Mitgliedstaats i;

Formula
ist das Pro-Kopf-BNE der EU-27.

Der Wert βi der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter dem Wert für die EU-27, für die

Formula
die minimale Komponente ist, wird proportional angepasst, um zu gewährleisten, dass die Summe von βi für alle Mitgliedstaaten gleich 100 % ist. Alle λi sind proportional angepasst, um sicherzustellen, dass ihre Summe gleich 100 % ist.

Für alle Mitgliedstaaten darf αi nicht niedriger als 0,07 % des Höchstbetrags gemäß Artikel 10 Absatz 1 sein. Der Wert α i aller Mitgliedstaaten mit einem α i von mehr als 0,07 % wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller α i 100 % ist.

Für Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE unter 90 % des EU-27-Werts darf α i nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die Emissionsquellen 1A3b, 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (Durchschnitt 2016-2018) in der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung umfassend überarbeiteten Fassung sein. Der Wert α i der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller α i 100 % ist.


ANHANG II

MAXIMALE MITTELZUWEISUNG FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES FONDS GEMÄẞ DEN ARTIKELN 10 UND 14

Die Anwendung der Methode in Anhang I auf die Beträge gemäß Artikel 10 Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat.

Alle Beträge betreffend Artikel 10 Absatz 3 werden innerhalb der Grenzen der maximalen Mittelzuweisungen für jeden Mitgliedstaat anteilsmäßig abgedeckt.

Maximale Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Anteil in % des Gesamtbetrags

INSGESAMT

2026-2032

(in EUR zu jeweiligen Preisen)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3

Belgien

2,55

1 659 606 425

1 394 069 397

Bulgarien

3,85

2 499 490 282

2 099 571 836

Tschechien

2,40

1 562 617 717

1 312 598 882

Dänemark

0,50

324 991 338

272 992 724

Deutschland

8,18

5 317 778 511

4 466 933 949

Estland

0,29

186 244 570

156 445 439

Irland

1,02

663 390 868

557 248 329

Griechenland

5,52

3 586 843 608

3 012 948 631

Spanien

10,52

6 837 784 631

5 743 739 090

Frankreich

11,19

7 276 283 944

6 112 078 513

Kroatien

1,94

1 263 071 899

1 060 980 395

Italien

10,81

7 023 970 924

5 900 135 577

Zypern

0,20

131 205 466

110 212 591

Lettland

0,71

463 676 528

389 488 284

Litauen

1,02

664 171 367

557 903 948

Luxemburg

0,10

66 102 592

55 526 177

Ungarn

4,33

2 815 968 174

2 365 413 267

Malta

0,07

45 500 000

38 220 000

Niederlande

1,11

720 463 632

605 189 451

Österreich

0,89

578 936 189

486 306 399

Polen

17,60

11 439 026 446

9 608 782 215

Portugal

1,88

1 223 154 017

1 027 449 374

Rumänien

9,25

6 012 677 290

5 050 648 923

Slowenien

0,55

357 971 733

300 696 256

Slowakei

2,35

1 530 553 074

1 285 664 582

Finnland

0,54

348 132 328

292 431 155

Schweden

0,62

400 386 447

336 324 616

EU-27

100  %

65 000 000 000

54 600 000 000


ANHANG III

Kernforderungen an die Internen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten

(1)

Der Mitgliedstaat richtet gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem mit einer Trennung der Funktionen und Einzelheiten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung ein.

Dies beinhaltet:

a)

die Benennung der Behörden, die mit der Durchführung des Plans beauftragt werden, und die Zuweisung der zugehörigen Zuständigkeiten und Funktionen;

b)

die Benennung der Behörde oder Behörden, die für die Unterzeichnung der dem Zahlungsantrag beizufügenden Verwaltungserklärung zuständig ist bzw. sind;

c)

Verfahren, die gewährleisten, dass diese Behörde oder diese Behörden die Bestätigung erhält bzw. erhalten, dass die im Plan festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht sowie die Mittel gemäß sämtlichen einschlägigen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung, verwaltet wurden;

d)

eine geeignete Trennung von Verwaltungs- und Prüfungsfunktionen.

(2)

Der Mitgliedstaat führt auf wirksame Weise angemessene Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten durch.

Dies beinhaltet:

a)

geeignete Maßnahmen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben sowie Doppelfinanzierung zu vermeiden, und die Ergreifung rechtlicher Schritte, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel wieder einzuziehen;

b)

eine Bewertung des Betrugsrisikos und die Festlegung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.

(3)

Der Mitgliedstaat unterhält geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung von auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen.

Dies beinhaltet:

a)

ein effektives Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung, mit der Zusammenfassung der Prüfungen und der Aufbewahrung der zugrunde liegenden Angaben für den Prüfpfad;

b)

wirksame Verfahren, um sicherzustellen, dass alle Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ordnungsgemäß gemeldet und durch Rückforderungen korrigiert werden.

(4)

Um die notwendigen Informationen bereitzustellen, gewährleistet der Mitgliedstaat geeignete Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich der Verfahren zur Kontrolle der Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben und der Einhaltung der horizontalen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Dies beinhaltet:

a)

geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden die Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des Fonds (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen) überprüfen;

b)

geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden prüfen, dass keine gravierenden Unregelmäßigkeiten — d. h. Betrug, Korruption, Interessenkonflikte — und keine Doppelfinanzierung vorliegen (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen).

(5)

Der Mitgliedstaat führt geeignete und unabhängige Überprüfungen der Systeme und Operationen gemäß den international anerkannten Prüfstandards durch.

Dies beinhaltet:

a)

die Benennung der Stelle oder Stellen, die die Überprüfungen der Systeme und Operationen durchführt bzw. durchführen, und die Darlegung, wie deren funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet wird;

b)

die Zuweisung ausreichender Mittel an diese Stelle oder Stellen für die Zwecke des Fonds;

c)

die wirksame Bekämpfung des Risikos von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, indem die Stelle oder Stellen sowohl System- als auch Vorhabenprüfungen durchführt bzw. durchführen.

(6)

Der Mitgliedstaat verfügt über ein wirksames System, um zu gewährleisten, dass alle für die Zwecke des Prüfpfads notwendigen Angaben und Dokumente aufbewahrt werden.

Dies beinhaltet:

a)

die effektive Erhebung, Aufzeichnung und elektronische Speicherung von Daten zu den Endempfängern der zum Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben notwendigen Maßnahmen oder Investitionen;

b)

den Zugang der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA zu den Daten der Endempfänger.


ANHANG IV

Gemeinsame Indikatoren für vorläufige Etappenziele und Zielvorgaben für die Klima-Sozialpläne der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m, Überwachung der Durchführung der Pläne gemäß Artikel 24 Absatz 1 durch den Mitgliedstaat, Evaluierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Fonds gemäß Artikel 24 Absatz 4 durch die Kommission

Maßnahmen und Investitionen können zu mehreren gemeinsamen Indikatoren beitragen. Enthält der Plan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme oder Investition, die zu einigen der Indikatoren beiträgt, so kann ein Mitgliedstaat „nicht anwendbar“ angeben.

Nummer

Gemeinsamer Indikator für Unterstützung aus dem Fonds

Erläuterung

Einheit

Gebäudesektor

Kontextindikatoren

1

Anzahl der benachteiligten Haushalte

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10.

Anzahl der Haushalte

2

Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1.

Anzahl der Haushalte

Outputindikatoren

3

Anzahl der benachteiligten Haushalte, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor profitiert haben

Gemäß Artikel 2 Nummer 10 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

Anzahl der Haushalte

4

Anzahl der Gebäude, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird)

Der Indikator erfasst die Anzahl der Gebäude — und die entsprechende Geschossfläche —, die auf Grundlage der Unterstützung durch Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Fondsvollständig oder teilweise renoviert werden, wobei der Begriff „Gebäuderenovierung“ in Artikel 2 Nummer 13 bestimmt ist. Darüber hinaus wird bei dem Indikator auf der Grundlage ihrer Klasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz zwischen Gebäuden unterschieden und insbesondere angegeben, wie viele Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz renoviert wurden.

Gebäudeeinheiten

5

Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die umfassend renoviert wurden (d. h. eine Renovierung, bei der ein Gebäude oder Gebäudeteil a) vor dem 1. Januar 2030 in ein Niedrigstenergiegebäude b) ab dem 1. Januar 2030 in ein Nullemissionsgebäude umgewandelt wird)

Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr)

6

Anzahl der Gebäude, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind)

Gebäudeeinheiten

7

Gesamtnutzfläche von Gebäuden, die anderweitig energetisch renoviert wurden (d. h. alle energetischen Renovierungen mit Ausnahme umfassender Renovierungen, die oben anzugeben sind)

Renovierte Geschossfläche (m2/Jahr)

8

Ersetzung einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlage durch ein auf erneuerbaren Energiequellen basierendes Gerät und/oder eine auf Grundlage der in dem einschlägigen Rechtsakt festgelegten Klasse des Energieetiketts hocheffiziente Anlage.

Diese Maßnahmen erfüllen den EU-Referenzwert für erneuerbare Energien und die indikative Zielvorgabe für den Anteil der erneuerbaren Energien (am Endenergieverbrauch), der auf nationaler Ebene im Gebäudesektor gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt wurde. Sowohl Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als auch Strom aus erneuerbaren Energiequellen können zu diesem Referenzwert beitragen. Diese Maßnahmen würden auch zur Erreichung des Ziels für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der einschlägigen Bestimmung der genannten Richtlinie beitragen. Betrifft nur den zusätzlichen Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

Anzahl an Einheiten mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizungsanlagen, die ersetzt wurden (z. B. durch eine Wärmepumpe oder eine solarthermische Anlage)

9

Zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien

Anzahl und Kapazität der Photovoltaik- und Solarthermiekollektoren oder Photovoltaik-Wärmepaneele ( PVT); Anzahl und Kapazität der Wärmepumpen; Anzahl und Kapazität anderer Technologien für die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich Heizkesseln auf Grundlage erneuerbarer Energiequellen. Betrifft nur zusätzliche operative Kapazitäten aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

MW

10

Anzahl an Einheiten

Ergebnisindikatoren

11

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

%

12

Geschätzte Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor

Verringerung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde.

Die Emissionen im Gebäudesektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Gebäudesektor die Emissionsquellen 1A4a und 1A4b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006).

kt CO2(e)

13

Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte

Verringerung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

Die unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 fallenden Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 24 Buchstabe b der genannten Verordnung quantitative Angaben über die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht auf. Die Mitgliedstaaten können die beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) verfügbaren Indikatoren verwenden, die in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (1) als relevant bestimmt wurden und im Berichtsmuster für integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte aufgeführt sind, und müssen sich nicht darauf beschränken.

Der Indikator erfasst keine Gemeinschaftswohnungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Haftanstalten, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen, Arbeiterwohnheime usw.

%

14

Einsparungen beim jährlichen Primärenergieverbrauch

Die erzielten Energieeinsparungen werden zu diesem Zweck ausschließlich auf der Grundlage der finanziellen Unterstützung aus dem Fonds berechnet.

Die Mitgliedstaaten berichten über die jährliche Verringerung des End-/Primärenergieverbrauchs, die bei benachteiligten Haushalten, von Energiearmut betroffenen Menschen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (Neufassung) durch Unterstützung aus dem Fonds, die den Nationalen Energieeffizienzfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie ergänzt, erreicht wurde, einschließlich der Unterstützung durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternative strategische Maßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und einschließlich Maßnahmen zur Einhaltung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gemäß den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie.

MWh/Jahr

15

kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar)

16

Einsparungen beim jährlichen Endenergieverbrauch

Der Ausgangswert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch vor der Maßnahme und der erreichte Wert ist der jährliche End- und Primärenergieverbrauch im Jahr nach der Maßnahme.

Energieeinsparungen in einzelnen Gebäuden werden auf der Grundlage der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder anderer Kriterien zur Bestimmung der angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gemäß der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) dokumentiert.

kWh/m2 (falls Gesamtfläche verfügbar)

17

MWh/Jahr

Straßenverkehrssektor

Kontextindikatoren

18

Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12.

Anzahl der Haushalte

19

Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2.

Anzahl der Haushalte

Outputindikatoren

20

Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Straßenverkehrssektor profitiert haben

Gemäß Artikel 2 Nummer 12 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

Anzahl der Haushalte

21

Käufe emissionsfreier Fahrzeuge

Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Anzahl emissionsfreier Fahrzeuge

22

Käufe emissionsarmer Fahrzeuge

Anzahl der emissionsarmen Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Anzahl emissionsarmer Fahrzeuge

23

Käufe von Fahrrädern und Mikromobilitätsfahrzeugen

Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Anzahl der Fahrräder und Mikromobilitätsfahrzeuge

24

Zusätzliche Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Zapfstellen/Ladepunkte)

Anzahl der (neuen oder modernisierten) Zapfstellen und Ladepunkte für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, mit einem zusätzlichen Schwerpunkt auf abgelegenen Gebieten.

Die Bedeutung der Begriffe „alternativer Kraftstoff“, „Ladepunkt“ und „Zapfstelle“ entspricht den Begriffsbestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

Der Indikator ist für i) Ladepunkte und ii) Zapfstellen getrennt zu erfassen und zu melden.

Als Teil von Zapfstellen sind iii) Wasserstofftankstellen getrennt zu melden.

Anzahl der Zapfstellen und Ladepunkte

25

Ermäßigte oder kostenlose Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel

Anzahl der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Der Indikator ist für i) ermäßigte und ii) kostenlose Fahrkarten getrennt zu erfassen und zu melden.

Anzahl der Nutzer

26

Zusätzliche gemeinsam genutzte Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen

Anzahl der Nutzer von gemeinsam genutzten Mobilitätslösungen und Mobility-on-demand-Lösungen, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden.

Anzahl der Nutzer

27

Einheiten

28

Unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur

Länge der im Rahmen aus dem Fonds geförderter Projekte neu gebauten oder umfassend modernisierten speziellen Fahrradinfrastruktur. Zur speziellen Fahrradinfrastruktur zählen mit dem Rad befahrbare Flächen, die durch bauliche Mittel (wie etwas Bordsteine und Barrieren) von Straßen für den motorisierten Fahrzeugverkehr oder anderen Teilen derselben Straße getrennt sind, Fahrradstraßen, Fahrradtunnel usw.. Bei Fahrradinfrastruktur mit getrennten Einbahnspuren (z. B. auf jeder Seite einer Straße) wird die Länge als Spurlänge gemessen.

Anzahl der km

Ergebnisindikatoren

29

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

%

30

Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte

Verringerung der Anzahl der von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

%

31

Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor

Die Mitgliedstaaten melden die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehrssektor, die durch aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen und Investitionen ausgelöst wurde.

Die Emissionen im Straßenverkehrssektor sind definiert als die Emissionen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG (für den Straßenverkehrssektor die Emissionsquelle 1A3b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006).

kt CO2(e)

Kleinstunternehmen (sowohl Gebäude- als auch Straßenverkehrssektor)

Kontextindikatoren

32

Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11.

Anzahl der Kleinstunternehmen

Outputindikatoren

33

Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen, die von mindestens einer strukturellen Maßnahme zur Verringerung ihrer Emissionen im Gebäudesektor und im Straßenverkehrssektor profitiert haben

Gemäß Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 8 Absatz 1. Nur Maßnahmen aufgrund von Unterstützung aus dem Fonds.

Anzahl der Kleinstunternehmen

Ergebnisindikatoren

34

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen

Verringerung der Anzahl der benachteiligten Kleinstunternehmen infolge der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen.

%

befristete direkte Einkommensbeihilfen

Kontextindikatoren

35

Anteil der befristeten direkten Einkommensbeihilfen an den Gesamtkosten der Klima-Sozialpläne

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10.

%

Outputindikatoren

36

Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben

Der Indikator erfasst die Anzahl der benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer, die befristete direkte Einkommensbeihilfen erhalten haben, sodass alle Endempfänger der im Rahmen des Fonds gezahlten befristeten direkten Einkommensbeihilfen gezählt werden.

Der Indikator ist gemäß Artikel 2 Nummern 10 und 12 sowie Artikel 4 Absatz 3 für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer getrennt zu erfassen und zu melden.

Anzahl der benachteiligten Haushalte

(Einheit: Haushalte)

37

Anzahl der benachteiligten Verkehrsnutzer

(Einheit: Haushalte)

Ergebnisindikatoren

38

Durchschnittliche befristete direkte Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer

Der Indikator erfasst den durchschnittlichen Betrag der im Rahmen des Fonds erhaltenen befristeten direkten Einkommensbeihilfe je benachteiligtem Haushalt und benachteiligtem Verkehrsnutzer.

EUR/Haushalt (Gebäudesektor)

39

EUR/Haushalt (Straßenverkehrssektor)


(1)   ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.


ANHANG V

Muster für die in Artikel 6 absatz 7 genannten Klima-Sozialpläne

Inhalt

1.

ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES KLIMA-SOZIALPLANS 43

1.1.

Zusammenfassung 43

1.2.

Überblick über die aktuelle Lage der Politik 43

1.3.

Öffentliches Konsultationsverfahren 43

2.

BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND INVESTITIONEN, ETAPPENZIELE UND ZIELVORGABEN 44

2.1.

KOMPONENTE [1][2]: [Gebäudesektor][Verkehrssektor] 44

i)

Beschreibung der Komponente 44

ii)

Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen der Komponente 44

iii)

Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen 44

iv)

Etappenziele, Zielvorgaben und Zeitplan 45

v)

Finanzierung und Kosten 45

vi)

Begründung für die Unterstützung anderer Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend) 45

vii)

Geschätzte Gesamtkosten der Komponente 46

viii)

Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems 46

2.2.

KOMPONENTE [3]: direkte Einkommensbeihilfen 46

i)

Beschreibung der Komponente 46

ii)

Beschreibung der Maßnahmen der Komponente 46

iii)

Etappenziele und Zielvorgaben für Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen 47

iv)

Begründung der Maßnahmen 47

v)

Kosten der Maßnahmen 47

vi)

Begründung für andere begünstigte Einrichtungen als benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend) 47

vii)

Geschätzte Kosten des Plans für die Komponente „direkte Einkommensbeihilfen“. 48

viii)

Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems 48

2.3.

Technische Hilfe 48

2.4.

Übertragungen auf Programme unter geteilter Mittelverwaltung 48

2.5.

Gesamtkosten 48

3.

ANALYSE UND GESAMTAUSWIRKUNGEN 49

3.1.

Definitionen 49

3.2.

Voraussichtliche Auswirkungen auf benachteiligte Gruppen 49

3.3.

Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen 49

4.

KOMPLEMENTARITÄT, ZUSÄTZLICHKEIT UND DURCHFÜHRUNG DES PLANS 50

4.1.

Überwachung und Durchführung des Plans 50

4.2.

Kohärenz mit anderen Initiativen 50

4.3.

Komplementarität der Finanzierung 50

4.4.

Zusätzlichkeit 50

4.5.

Geografische Besonderheiten 51

4.6.

Prävention von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten 51

4.7.

Information und Kommunikation 51

1.   ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES KLIMA-SOZIALPLANS

1.1.   Zusammenfassung

Der Kontext des ökologischen Wandels im Mitgliedstaat mit besonderem Schwerpunkt auf den wichtigsten Herausforderungen, die sich aus den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, und darauf, wie diesen Herausforderungen mit dem Plan begegnet wird.

Eine tabellarische Übersicht, die die wichtigsten Ziele des Plans, zusammen mit den geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammenfasst, einschließlich des Beitrags aus dem Fonds, des nationalen Beitrags und der auf den Fonds zu übertragenden Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, aufgeteilt auf die drei Interventionsbereiche: Maßnahmen und Investitionen für den Gebäudesektor, Maßnahmen und Investitionen für den Straßenverkehrssektor und Maßnahmen für direkte Einkommensbeihilfen, auf der Grundlage des nachstehenden Musters:

Interventionsbereich

Gesamtkosten (absolut und in % der Gesamtfinanzierung) nach Finanzierungsquelle

Übersicht über die wichtigsten geplanten Maßnahmen und Investitionen

Ziele der Maßnahmen und Investitionen

Wirkung der Maßnahmen und Investitionen

Verringerung der Zahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte)

Verringerung der CO2-Emissionen

Gebäudesektor

 

 

 

 

 

Straßenverkehrssektor

 

 

 

 

 

Befristete direkte Einkommensbeihilfen

 

 

 

 

 

Technische Hilfe (Artikel 8 Absatz 3)

 

 

 

 

 

Beitrag zum Instrument für technische Unterstützung (Artikel 11 Absatz 3)

 

 

 

 

 

Beitrag zur Mitgliedstaaten-Komponente in InvestEU (Artikel 11 Absatz 3)

 

 

 

 

 

1.2.   Überblick über die aktuelle Lage der Politik

Angaben zu der derzeitigen nationalen Politik in den Bereichen Energie und Klima und dazu, wie sie im nationalen Kontext angewandt wird, mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr und in Bezug auf die finanziell schwächsten Gruppen.

1.3.   Öffentliches Konsultationsverfahren

Eine Zusammenfassung des Verfahrens der Konsultation lokaler und regionaler Behörden, der Sozialpartner, von Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern — wie es im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführt wird —, für die Erstellung und gegebenenfalls Umsetzung des Plans, mit Angabe des Umfangs, der Art und des Zeitplans der Konsultationstätigkeiten sowie der Art und Weise, wie die Auffassungen der Interessenträger im Plan berücksichtigt werden.

2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN UND INVESTITIONEN, ETAPPENZIELE UND ZIELVORGABEN

Angaben für jede Komponente getrennt nach den drei Bereichen des Plans:

Gebäudesektor;

Straßenverkehrssektor;

befristete direkte Einkommensbeihilfen.

Eine Komponente kann mehrere Teilkomponenten mit Schwerpunkt auf eine bestimmte Herausforderung oder einen bestimmten Bedarf umfassen. Jede Komponente oder Teilkomponente kann eine oder mehrere eng miteinander verknüpfte oder voneinander abhängige Maßnahmen oder Investitionen umfassen.

2.1.   KOMPONENTE [1][2]: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]

Angaben zur Komponente:

i)   Beschreibung der Komponente

Zusammenfassung:

Zusammenfassung für Komponente [1][2] [Gebäudesektor][Verkehrssektor]

Interventionsbereich: [Gebäudesektor][Verkehrssektor]

Ziel:

Maßnahmen und Investitionen:

Geschätzte Gesamtkosten: XX EUR, davon

Kosten, deren Deckung aus dem Fonds beantragt wird: XX EUR

Durch den nationalen Beitrag zu deckende Kosten: XX EUR

ii)   Beschreibung der Maßnahmen und Investitionen der Komponente

Ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen und Investitionen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, die Folgendes umfasst:

klare und evidenzbasierte Analyse der bestehenden Herausforderungen und ihrer Bewältigung durch die Maßnahmen und Investitionen,

Wesen, Art und Umfang der Maßnahme oder Investition, die zusätzliche Maßnahmen der technischen Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 umfassen kann, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine neue Maßnahme oder Investition oder eine bestehende Maßnahme oder Investition, die mit Unterstützung aus dem Fonds verlängert werden soll, handelt,

ausführliche Angaben über das Ziel der Maßnahme oder Investition und darüber, an wen und worauf die Maßnahme bzw. Investition gerichtet ist, eine Erläuterung, wie die Maßnahme oder Investition wirksam zur Verwirklichung der Ziele des Fonds im Rahmen der einschlägigen politischen Maßnahmen eines Mitgliedstaats beitragen würde und wie damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert wird,

Beschreibung der Art und Weise, wie die Maßnahme oder Investition durchgeführt wird (Durchführungsweise), unter Bezugnahme auf die Verwaltungskapazität des Mitgliedstaats auf zentraler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene; mit einer Erläuterung, wie die Mittel rechtzeitig ausgeschöpft und gegebenenfalls auf subnationale Ebenen geleitet werden,

gegebenenfalls eine Erläuterung, wie mit der Maßnahme oder Investition gegen geschlechtsspezifische Ungleichheiten vorgegangen werden soll,

den Zeitplan der Maßnahme oder Investition, in Bezug auf die Unterstützung für emissionsarme Fahrzeuge einen Zeitplan für die schrittweise Reduzierung dieser Unterstützung.

iii)   Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

Angaben dazu, wie die Maßnahmen und Investitionen der Komponente den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten. Die Kommission wird technische Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bereitstellen.

iv)   Etappenziele, Zielvorgaben und Zeitplan

Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen dieser Komponente widerspiegeln werden, und zwar wie folgt:

Warum wurde dieses spezifische Etappenziel oder diese spezifische Zielvorgabe gewählt?

Was wird mit dem Etappenziel oder der Zielvorgabe gemessen?

Wie wird dies gemessen, welche Methode und welche Quelle werden verwendet und wie wird das ordnungsgemäße Erreichen des Etappenziels oder der Zielvorgabe objektiv überprüft?

Was ist das Ausgangsszenario (Ausgangspunkt) und welches ist das Niveau oder der spezifische Punkt, das bzw. der erreicht werden soll?

Bis wann wird es bzw. er erreicht (nach Quartal und Jahr)?

Wer und welche Einrichtung ist für die Durchführung, Messung und Berichterstattung zuständig?

Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für die Komponenten mit den folgenden Angaben:

Lfd. Nr.

Name der Maßnahme/Investition

Etappenziel oder Zielvorgabe

Bezeichnung des Etappenziels/der Zielvorgabe

Qualitative Indikatoren

(Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben)

Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvorgaben

Einheit der Maßnahme/Investition

Ausgangsszenario

Ziel

Quartal

Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

v)   Finanzierung und Kosten

Angaben und Erläuterung zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente sowie für jede Maßnahme und Investition, mit entsprechender Begründung, u. a.:

verwendete Methode, zugrunde liegende Annahmen (z. B. zu Kosten je Einheit, Inputkosten) und Begründung dieser Annahmen;

vorläufiger umfassender Zeitplan, innerhalb dessen diese Kosten voraussichtlich anfallen werden;

Angaben über den nationalen Beitrag zu den Gesamtkosten der Maßnahmen und Investitionen;

alle Angaben dazu, welche Finanzierung aus anderen Unionsinstrumenten im Zusammenhang mit derselben Komponente vorgesehen ist oder vorgesehen werden könnte;

alle Angaben zur geplanten Finanzierung aus privaten Quellen und gegebenenfalls dazu, welche Hebelwirkung angestrebt wird;

Begründung der Plausibilität und Vertretbarkeit der geschätzten Kosten, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten.

vi)   Begründung für die Unterstützung anderer Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)

Wird die Unterstützung aus dem Fonds über öffentliche oder private Einrichtungen an andere Empfänger als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Maßnahmen oder Investitionen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen und Investitionen letztlich benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.

Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.

vii)   Geschätzte Gesamtkosten der Komponente

Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Maßnahmen und Investitionen, die in der Komponente enthalten sind, entsprechend dem nachstehenden Muster):

Lfd. Nr.

Verbundene Maßnahme (Maßnahme oder Investition)

Relevanter Zeitraum

Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden

Beantragte Gesamtsumme

Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr

Ab (Datum)

Bis (Datum)

Betrag (in EUR)

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

viii)   Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems

Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.

Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.

2.2.   KOMPONENTE [3]: direkte Einkommensbeihilfen

Angaben über die Komponente der direkten Einkommensbeihilfen:

i)   Beschreibung der Komponente

Zusammenfassung:

Zusammenfassung für Komponente 3 — direkte Einkommensbeihilfen

Interventionsbereich: direkte Einkommensbeihilfen

Ziel:

Maßnahmen:

Geschätzte Gesamtkosten: Xx EUR, davon

Aus dem Fonds zu deckende Kosten: XX EUR

Durch den nationalen Beitrag zu deckende Kosten: XX EUR

ii)   Beschreibung der Maßnahmen der Komponente

Eine ausführliche Beschreibung der Komponente und ihrer spezifischen Maßnahmen sowie ihrer Verknüpfungen und Synergien, darunter:

klare und evidenzbasierte Analyse der bestehenden Herausforderungen, ihrer Bewältigung und der Ziele der Unterstützung;

Wesen, Art und Umfang der Unterstützung;

ausführliche Angaben über die Endempfänger der Unterstützung und die Kriterien zu ihrer Identifizierung;

der Zeitplan für die Kürzung der direkten Einkommensbeihilfen im Einklang mit dem Zeitplan des Fonds, einschließlich eines konkreten Enddatums für die Beihilfen;

gegebenenfalls eine Erläuterung, wie mit der Unterstützung gegen geschlechtsspezifische Ungleichheiten vorgegangen werden soll;

Beschreibung der Art und Weise, wie die Unterstützung durchgeführt wird;

Angaben über den nationalen Beitrag zu den Kosten der Maßnahmen.

iii)   Etappenziele und Zielvorgaben für Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen

Angaben zu den einzelnen Etappenzielen und Zielvorgaben, die die Fortschritte bei der Durchführung dieser Komponente widerspiegeln werden, wie folgt zu der Frage,

warum das spezifische Etappenziel oder die spezifische Zielvorgabe gewählt wurde;

was mit dem Etappenziel oder der Zielvorgabe gemessen wird;

wie dies gemessen wird, welche Methode und welche Quelle verwendet werden und wie das ordnungsgemäße Erreichen des Etappenziels oder der Zielvorgabe objektiv überprüft wird;

welches das Ausgangsszenario (der Ausgangspunkt) ist und welches das Niveau oder der spezifische Punkt ist, das bzw. der erreicht werden soll;

wann es bzw. er erreicht wird;

wer und welche Einrichtung für die Durchführung, Messung und Berichterstattung zuständig ist.

Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplan für Maßnahmen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen (siehe nachstehendes Muster):

Lfd. Nr.

Maßnahme

Etappenziel oder Zielvorgabe

Bezeichnung des Etappenziels/der Zielvorgabe

Qualitative Indikatoren

(Etappenziel)

Quantitative Indikatoren (Zielvorgaben)

Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung der einzelnen Etappenziele und Zielvorgaben

Maßeinheit

Ausgangsszenario

Ziel

Quartal

Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

iv)   Begründung der Maßnahmen

Begründung für die Notwendigkeit befristeter direkter Einkommensbeihilfen auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Kriterien:

Quantitative Schätzung und qualitative Erläuterung, wie die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die Energie- und Mobilitätsarmut sowie die finanzielle Schwäche von Haushalten und Verkehrsnutzern angesichts eines Anstiegs der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen;

Begründung des vorgeschlagenen Zeitplans für die abnehmenden befristeten direkten Einkommensbeihilfen und der Bedingungen, unter denen sie nicht mehr angewendet werden;

Beschreibung, wie die Gruppen von Empfängern befristeter direkter Einkommensbeihilfen auch Ziel von Strukturmaßnahmen und Investitionen sind, mit denen ihnen wirksam aus der Energie- und Mobilitätsarmut geholfen werden soll, und Beschreibung der Komplementarität der befristeten direkten Einkommensbeihilfen mit strukturellen Maßnahmen und Investitionen zur Unterstützung benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer.

v)   Kosten der Maßnahmen

Angaben zu den geschätzten Gesamtkosten der Komponente mit entsprechender Begründung, u. a.:

verwendete Methode, zugrunde liegende Annahmen und Begründung dieser Annahmen;

die Vergleichsdaten zu den tatsächlichen Kosten, falls in der Vergangenheit ähnliche Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt wurden;

alle Angaben darüber, welche Finanzierung aus anderen Unionsinstrumenten im Zusammenhang mit derselben Unterstützung vorgesehen ist oder vorgesehen werden könnte;

eine angemessene ausführliche Begründung der Plausibilität und Vertretbarkeit der geschätzten Kosten, einschließlich der dem Plan beigefügten Daten oder Nachweise.

vi)   Begründung für andere begünstigte Einrichtungen als benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer (falls zutreffend)

Wird die Unterstützung aus dem Fonds über andere öffentliche oder private Einrichtungen für benachteiligte Haushalte oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt, ist zu erläutern, welche Art von Maßnahmen diese Einrichtungen ergreifen werden und wie diese Maßnahmen letztlich benachteiligten Haushalten oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen werden.

Wird die Unterstützung aus dem Fonds über finanzielle Mittler bereitgestellt, so sind die Maßnahmen zu beschreiben, die der Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt, um sicherzustellen, dass die finanziellen Mittler den gesamten Nutzen an die Endempfänger weitergeben.

vii)   Geschätzte Kosten des Plans für die Komponente befristete direkte Einkommensbeihilfen.

Ausfüllen der Tabelle zu den geschätzten Kosten der Unterstützung, die in der Komponente enthalten ist (siehe nachstehendes Muster):

Lfd. Nr.

Art der Unterstützung

Relevanter Zeitraum

Geschätzte Kosten, für die Mittel aus dem Fonds beantragt werden

Beantragte Gesamtsumme

Falls vorhanden: aufgeteilt nach Jahr

Ab (Datum)

Bis (Datum)

Betrag (in EUR)

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

viii)   Szenario für den Fall eines späteren Beginns des Emissionshandelssystems

Eine Beschreibung und Quantifizierung der erforderlichen Anpassungen der Maßnahmen, Investitionen, Etappenziele, Zielvorgaben, der Höhe des nationalen Beitrags und aller anderen relevanten Elemente des Plans, die sich aus der gemäß Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG erfolgten Verschiebung des Beginns des gemäß Kapitel IVa jener Richtlinie eingerichteten Emissionshandelssystems ergeben.

Eine gesonderte Fassung der Zusammenfassung, die Tabelle mit Etappenzielen, Zielvorgaben und Zeitplänen sowie die Tabelle mit den geschätzten Kosten.

2.3.   Technische Hilfe

Eine Beschreibung der Maßnahmen der technischen Hilfe für die wirksame Verwaltung und Durchführung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen, u. a.:

Wesen, Art und Umfang der Maßnahmen der technischen Hilfe;

die geschätzten Kosten der Maßnahmen der technischen Hilfe.

2.4.   Übertragungen auf Programme unter geteilter Mittelverwaltung

Sollen Mittel aus dem Fonds auf Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragen werden, so ist anzugeben, auf welche Programme und innerhalb welcher Frist diese Mittel übertragen werden und wie die im Rahmen dieser Programme durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen mit den in Artikel 3 genannten Zielen im Einklang stehen würden, einschließlich der Angabe, ob sie unter die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 fallen.

2.5.   Geschätzte Gesamtkosten des Plans

Geschätzte Gesamtkosten des Plans, einschließlich etwaiger Beträge, die für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden, des Betrags der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 und aller Beträge, die für zusätzliche technische Hilfe gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bereitgestellt werden.

Eine Angabe des nationalen Beitrags zu den Gesamtkosten ihres Plans, einschließlich aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung auf den Fonds übertragen werden sollen, und aller Mittel, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aus dem Fonds auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung übertragen werden sollen.

Eine Beschreibung, inwiefern die Kosten mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen.

Ausfüllen der Tabelle unter Angabe der Kosten des Fonds nach Finanzierungsquellen entsprechend dem nachstehenden Muster:

Gesamtkosten des Klima-Sozialplans

Basisszenario

Im Falle von Artikel 30k der Richtlinie 2003/87/EG

GESCHÄTZTE GESAMTKOSTEN DES PLANS,

davon:

XXX EUR

XXX EUR

durch den Fonds abgedeckt

XXX EUR

XXX EUR

nationaler Beitrag

XXX EUR

XXX EUR

Übertragungen aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung

XXX EUR

XXX EUR

(Übertragungen auf Programme mit geteilter Mittelverwaltung)

-XXX EUR

-XXX EUR

3.   ANALYSE UND GESAMTAUSWIRKUNGEN

3.1.   Definitionen

Eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind.

3.2.   Voraussichtliche Auswirkungen auf benachteiligte Gruppen

Eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Preisanstiegs, der sich aus dem gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystem ergibt, auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen, einschließlich insbesondere einer Schätzung der Anzahl und der Identifizierung der benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen und benachteiligten Verkehrsnutzer. Diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind.

Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode, wobei sicherzustellen ist, dass die Schätzungen mit einem angemessenen Grad regionaler Aufschlüsselung berechnet werden.

3.3.   Voraussichtliche Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und Investitionen

Eine Schätzung der voraussichtlichen Auswirkungen der in Abschnitt 2 geplanten Maßnahmen und Investitionen auf Treibhausgasemissionen, Energiearmut und Mobilitätsarmut im Vergleich zum oben beschriebenen Ausgangsszenario;

Eine Beschreibung der bei den Schätzungen verwendeten Methode.

Qualitative und quantitative Tabellen zu den Auswirkungen des Plans (siehe nachstehendes Muster):

Komponente

Beschreibung der erwarteten Auswirkungen der Komponente auf:

(Angabe einschließlich relevanter quantitativer Indikatoren)

Energieeffizienz

Gebäuderenovierung

Emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel

Verringerung der Treibhausgasemissionen

Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer (Einheit: Haushalte)

Gesamtplan

 

 

 

 

 

Gebäudesektor

 

 

 

 

 

Straßenverkehrssektor

 

 

 

 

 


Komponente

Quantifizierung der Auswirkungen (gegebenenfalls)

d. h. Differenz in % zum politikneutralen Ausgangsszenario

Kurzfristig (die nächsten drei Jahre)

Mittelfristig (Ende des Plans)

Treibhausgasemissionen

Von Energiearmut betroffene Haushalte

Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte

Treibhausgasemissionen

Von Energiearmut betroffene Haushalte

Von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte

Gesamtplan

 

 

 

 

 

 

Gebäudesektor

 

 

 

 

 

 

Straßenverkehrssektor

 

 

 

 

 

 

Qualitative und quantitative Tabelle zu den erwarteten Auswirkungen der befristeten direkten Einkommensbeihilfen auf die Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer sowie der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte (siehe nachstehendes Muster):

Komponente: direkte Einkommensbeihilfen

Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte und benachteiligter Verkehrsnutzer

Beschreibung der erwarteten Auswirkungen

Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte

Verringerung der Anzahl der von Energiearmut und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte

Beschreibung der erwarteten Auswirkungen

Schätzung der erwarteten Auswirkungen; Einheit: Haushalte

4.   KOMPLEMENTARITÄT, ZUSÄTZLICHKEIT UND DURCHFÜHRUNG DES PLANS

Dieser Teil betrifft den gesamten Plan. Die verschiedenen nachstehend genannten Kriterien müssen für den Plan als Ganzes begründet werden.

4.1.   Überwachung und Durchführung des Plans

Erläuterung, wie der Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen durchzuführen beabsichtigt, wobei der Schwerpunkt auf den Einzelheiten und dem Zeitplan für die Überwachung und Durchführung liegt, gegebenenfalls einschließlich der zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlichen Maßnahmen.

4.2.   Kohärenz mit anderen Initiativen

Erläuterung, wie der Plan mit den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Informationen und Verpflichtungen des Mitgliedstaats im Rahmen anderer einschlägiger Pläne und Fonds in Einklang steht, sowie das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Plänen.

4.3.   Komplementarität der Finanzierung

Angaben zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

4.4.   Zusätzlichkeit

Erläuterung und Begründung, inwiefern die neuen oder bestehenden Maßnahmen oder Investitionen zusätzliche Maßnahmen oder Investitionen sind und wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 nicht ersetzen, einschließlich einer solchen Erläuterung und Begründung in Bezug auf die in den Plan aufgenommenen Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 4 Absatz 5.

4.5.   Geografische Besonderheiten

Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand — im Plan Rechnung getragen wurde.

4.6.   Prävention von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten

Ein System zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittel sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme gemäß Artikel 21 und Anhang III verhindert werden soll, einschließlich der Mittel, die gemäß Artikel 9 über andere öffentliche oder private Einrichtungen als benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer bereitgestellt werden.

4.7.   Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 23 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Daten unter Angabe der Website, auf der die Daten veröffentlicht werden, sowie der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

Erläuterung der geplanten nationalen Kommunikationsstrategie, mit der die Öffentlichkeit auf die Finanzierung durch die Union aufmerksam gemacht werden soll.


16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/52


VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ eine neue Wachstumsstrategie vorgestellt. Mit dieser Strategie soll sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln, in der spätestens im Jahr 2050 keine Nettoemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) von Treibhausgasen (im Folgenden „Treibhausgasemissionen“) mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Durch den europäischen Grünen Deal sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Gleichzeitig muss dieser Übergang gerecht und inklusiv sein, ohne dass jemand zurückgelassen wird. Die Kommission kündigte außerdem in ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ die weitere Förderung maßgeblicher Instrumente und Anreize zur besseren Umsetzung des Verursacherprinzips nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und folglich zur endgültigen Einstellung einer „Umweltverschmutzung zum Nulltarif“ an, um die Synergieeffekte zwischen der Dekarbonisierung und dem Null-Schadstoff-Ziel zu maximieren.

(2)

Das Übereinkommen von Paris (4), das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen des Klimapakts von Glasgow, der am 13. November 2021 angenommen wurde, erkannte die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC außerdem an, dass eine Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern würde, und verpflichtete sich, bis Ende 2022 die Ziele für 2030 zu verstärken, um die Lücke bei den Anstrengungen zu schließen.

(3)

Der Kampf gegen den Klimawandel und die Bewältigung anderer ökologischer Herausforderungen sowie die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt des europäischen Grünen Deals. Die Bedeutung des europäischen Grünen Deals ist angesichts der äußerst schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürger der Union noch deutlicher geworden.

(4)

Die Union hat sich verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken, wie in der Vorlage beim UNFCCC im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Aktualisierung des national festgelegten Beitrags der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten niedergelegt.

(5)

In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde das Ziel einer gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 in einem Rechtsakt festgeschrieben. Diese Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 vor.

(6)

Der Sonderbericht des Weltklimarats (IPCC) von 2018 über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade liefert eine fundierte wissenschaftliche Grundlage für die Bekämpfung des Klimawandels und verdeutlicht, dass noch mehr für den Klimaschutz getan werden muss. Der Bericht bestätigt, dass die Treibhausgasemissionen dringend reduziert werden müssen und dass die Erwärmung durch den Klimawandel auf 1,5 °C begrenzt werden muss, um die Wahrscheinlichkeit extremer Wetterereignisse zu verringern. Außerdem müssen, wenn die Klimaschutzpfade, die mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau vereinbar sind, nicht rasch aktiviert werden, viel teurere und komplexere Anpassungsmaßnahmen ergriffen werden, um den Auswirkungen einer noch stärkeren Erderwärmung entgegenzuwirken. In dem Beitrag der Arbeitsgruppe I zum sechsten Sachstandsbericht des IPCC mit dem Titel „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen“ wird darauf hingewiesen, dass sich der Klimawandel bereits auf alle Regionen der Erde auswirkt, und prognostiziert, dass die Klimaänderungen in den kommenden Jahrzehnten in allen Regionen zunehmen werden. In diesem Bericht wird betont, dass eine Begrenzung der Erwärmung auf circa 1,5 oC oder sogar 2 oC außer Reichweite sein wird, sofern nicht eine unmittelbare, rasche und umfassende Verringerung der Treibhausgasemissionen erfolgt.

(7)

Die Union verfolgt eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik und hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Zu den Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Zielvorgabe gehören unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten („EU-EHS“) geschaffen und eine harmonisierte Bepreisung von Treibhausgasemissionen auf Unionsebene für energieintensive Sektoren und Teilsektoren eingeführt wurde, die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), mit der nationale Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 eingeführt wurden, und die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Emissionen von Treibhausgasen aus Landnutzung durch den Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre auszugleichen.

(8)

Die Union hat zwar ihre internen Treibhausgasemissionen erheblich reduziert, doch die durch in die Union eingeführte Produkte verursachten Treibhausgasemissionen sind angestiegen, was die Bemühungen der Union zur Reduzierung ihres globalen Fußabdrucks in Bezug auf die Treibhausgasemissionen untergräbt. Die Union steht in der Pflicht, weiterhin eine führende Rolle im globalen Klimaschutz einzunehmen.

(9)

Solange eine bedeutende Zahl der internationalen Partner der Union Konzepte und Ansätze vertritt, mit denen nicht dasselbe Ambitionsniveau beim Klimaschutz erreicht wird, besteht die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage). Eine solche findet statt, wenn Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren der Industrie aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern oder Einfuhren aus solchen Ländern gleichwertige Erzeugnisse, die weniger Treibhausgasemissionen verursachen, ersetzen. Dies könnte zu einem Ansteigen der Gesamtemissionen weltweit führen und somit die Senkung der Treibhausgasemissionen gefährden, die dringend notwendig ist, wenn die Welt den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau halten und Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau unternehmen will. Da die Union ihr Ambitionsniveau beim Klimaschutz erhöht, könnte das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen die Wirksamkeit der Strategien der Union zur Verringerung der Emissionen untergraben.

(10)

Die Initiative für ein CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ist Teil des Legislativpakets „Fit für 55“. Das CBAM soll ein wesentlicher Bestandteil des Instrumentariums der Union sein, mit dem das Ziel einer klimaneutralen Union bis spätestens 2050 im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris erreicht und den sich aus den angehobenen Klimazielen der Union ergebenden Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegengewirkt werden soll. Das CBAM wird voraussichtlich auch zur Förderung der Dekarbonisierung in Drittländern beitragen.

(11)

Die bestehenden Mechanismen zur Eindämmung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren oder Teilsektoren, in denen dieses Risiko besteht, sind die übergangsweise kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und finanzielle Maßnahmen zum Ausgleich der indirekten Emissionskosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen. Diese Mechanismen sind in Artikel 10a Absatz 6 bzw. Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt. Die kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten auf der Ebene der leistungsstärksten Unternehmen war ein politisches Instrument für bestimmte Industriezweige, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenzuwirken. Im Vergleich zu einer vollständigen Versteigerung schwächt eine solche kostenlose Zuteilung jedoch das Preissignal des Mechanismus und mindert damit die Anreize für Investitionen in eine weitere Senkung der Treibhausgasemissionen.

(12)

Das CBAM soll diese bestehenden Mechanismen ersetzen, indem dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf andere Weise begegnet wird, nämlich durch die Sicherstellung einer gleich hohen CO2-Bepreisung von Einfuhren und inländischen Erzeugnissen. Um einen allmählichen Übergang vom derzeitigen System der kostenlosen Zertifikate zum CBAM sicherzustellen, sollte das CBAM schrittweise eingeführt werden, während die kostenlosen Zertifikate in den Sektoren, die unter das CBAM fallen, schrittweise auslaufen. Die übergangsweise kombinierte Anwendung der kostenlos zugeteilten EU-EHS-Zertifikate und des CBAM sollte in keinem Fall zu einer günstigeren Behandlung der Unionswaren im Vergleich zu in das Zollgebiet der Union eingeführten Waren führen.

(13)

Der CO2-Preis steigt, und Unternehmen benötigen langfristige Perspektiven, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit, um ihre Investitionsentscheidungen im Bereich der Dekarbonisierung industrieller Prozesse treffen zu können. Um den Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Verlagerung von CO2-Emissionen zu stärken, sollte daher eine klare Vorgehensweise für die schrittweise weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM auf Produkte, Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, festgelegt werden.

(14)

Ziel des CBAM ist es, dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen; die vorliegende Verordnung würde aber gleichzeitig auch Anreize für Hersteller in Drittländern setzen, Technologien einzusetzen, die bei der Senkung der Treibhausgasemissionen effizienter sind, sodass geringere Emissionen entstehen. Aus diesem Grund wird erwartet, dass das CBAM wirksam zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in Drittländern beiträgt.

(15)

Als Instrument zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen und zur Senkung der Treibhausgasemissionen sollte das CBAM auch sicherstellen, dass eingeführte Erzeugnisse einem Regelungssystem unterliegen, in dem die gleichen CO2-Kosten angewandt werden, wie sie auch im EU-EHS getragen werden müssen, sodass für eingeführte und inländische Produkte der gleiche CO2-Preis gilt. Das CBAM ist eine Klimaschutzmaßnahme, die die Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen unterstützen und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen verhindern soll und gleichzeitig mit den Rechtsvorschriften der Welthandelsorganisation vereinbar ist.

(16)

Die vorliegende Verordnung sollte für in das Zollgebiet der Union aus Drittländern eingeführte Waren gelten, ausgenommen Waren, deren Herstellung aufgrund der Anwendung des EU-EHS auf Drittländer oder Drittlandgebiete bereits jetzt unter das EU-EHS fällt oder durch ein vollständig mit dem EU-EHS verknüpftes CO2-Bepreisungssystem abgedeckt wird.

(17)

Um sicherzustellen, dass der Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft kontinuierlich mit wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt einhergeht, sollten bei einer künftigen Überarbeitung der vorliegenden Verordnung die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV sowie der Inselstaaten, die Teil des Zollgebiets der Union sind, berücksichtigt werden, ohne die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, einschließlich des Binnenmarkts und der gemeinsamen Strategien, zu beeinträchtigen.

(18)

Im Hinblick auf die Verhinderung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen durch Offshore-Anlagen sollte die vorliegende Verordnung für Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gelten, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, verbracht werden, sofern diese Einrichtung oder ausschließliche Wirtschaftszone an das Zollgebiet der Union angrenzt. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren übertragen werden.

(19)

Die Treibhausgasemissionen, die dem CBAM unterliegen sollten, sollten den Treibhausgasemissionen entsprechen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst sind, d. h. Kohlenstoffdioxid („CO2“) sowie gegebenenfalls Distickstoffmonoxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe. Das CBAM sollte anfangs, in Entsprechung zum Anwendungsbereich des EU-EHS, für direkte Emissionen dieser Treibhausgase aus der Herstellung von Waren bis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union gelten, um Kohärenz sicherzustellen. Das CBAM sollte auch für indirekte Emissionen gelten. Bei diesen indirekten Emissionen handelt es sich um die Emissionen aus der Erzeugung des Stroms, der für die Herstellung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren verwendet wird. Die Einbeziehung indirekter Emissionen würde die Umweltwirksamkeit des CBAM und das damit verfolgte Ziel, zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, weiter stärken. Bei Waren, die in der Union finanziellen Maßnahmen unterliegen, mit denen die indirekten Emissionskosten ausgeglichen werden, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, sollten die indirekten Emissionen jedoch zunächst nicht berücksichtigt werden. Diese Waren sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Künftige Überarbeitungen des EU-EHS in der Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere Überarbeitungen in Bezug auf Maßnahmen zum Ausgleich indirekter Kosten sollten im Hinblick auf den Anwendungsbereich des CBAM angemessen berücksichtigt werden. Während des Übergangszeitraums sollten Daten erhoben werden, um die Methodik für die Berechnung der indirekten Emissionen genauer festlegen zu können. Bei dieser Methodik sollten die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren verwendet wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und die Emissionsfaktoren im Zusammenhang mit diesem Strom berücksichtigt werden. Die spezifische Methodik sollte weiter präzisiert werden, um zu erreichen, dass die Verlagerung von CO2-Emissionen auf die am besten geeignete Art und Weise verhindert wird, und um die Umweltintegrität des CBAM sicherzustellen.

(20)

Das EU-EHS und das CBAM verfolgen das gemeinsame Ziel, mit denselben Sektoren und Waren verbundene Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von spezifischen Zertifikaten zu bepreisen. Beide Systeme haben Regelungscharakter und sind dadurch gerechtfertigt, dass es notwendig ist, die Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem verbindlichen Umweltschutzziel zu senken, das im Unionsrecht in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt ist und darin besteht, die Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken und bis spätestens 2050 gesamtwirtschaftliche Klimaneutralität zu erreichen.

(21)

Während im EU-EHS jedoch die Gesamtzahl der ausgegebenen Zertifikate (im Folgenden „Obergrenze“) für die Treibhausgasemissionen aus den unter das System fallenden Wirtschaftstätigkeiten festgelegt ist und die Zertifikate gehandelt werden dürfen („‚cap-and-trade‘-System“), sollten im Rahmen des CBAM keine Einfuhrhöchstmengen vorgesehen werden, sodass die Handelsströme nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sollte das CBAM für bestimmte in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren gelten, während das EU-EHS für Anlagen in der Union gilt.

(22)

Das CBAM-System weist einige spezifische Merkmale im Vergleich zum EU-EHS auf; diese betreffen unter anderem die Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate, die Möglichkeiten des Handels mit CBAM-Zertifikaten und den Zeitraum ihrer Gültigkeit. Diese Besonderheiten sind notwendig, um die Wirksamkeit des CBAM als Maßnahme zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen im Laufe der Zeit zu erhalten. Sie stellen auch sicher, dass die Verwaltung des CBAM-Systems keinen übermäßigen Aufwand für die Betreiber bedeutet, was die ihnen auferlegten Verpflichtungen und die dafür notwendigen Verwaltungsressourcen betrifft, und gleichzeitig für die Betreiber im Rahmen des EU-EHS ein angemessenes Maß an Flexibilität gewahrt bleibt. Die Sicherstellung eines solchen Gleichgewichts ist für die betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von besonderer Bedeutung.

(23)

Um seine Wirksamkeit als Maßnahme zur Verhinderung der Verlagerung von CO2-Emissionen zu erhalten, muss das CBAM den EU-EHS-Preis möglichst genau abbilden. Während auf dem EU-EHS-Markt der Preis der für den Markt freigegebenen Zertifikate über Versteigerungen bestimmt wird, sollte der Preis für CBAM-Zertifikate den Preis dieser Versteigerungen angemessen widerspiegeln, indem wöchentliche Durchschnittswerte berechnet werden. Entsprechende wöchentliche Durchschnittspreise spiegeln die Preisschwankungen des EU-EHS recht genau wider und räumen den Einführern eine angemessene Spanne ein, um von Preisänderungen des EU-EHS zu profitieren, stellen aber auch sicher, dass das System für die Verwaltungsbehörden handhabbar bleibt.

(24)

Im Rahmen des EU-EHS ist die Obergrenze ausschlaggebend für das Angebot an Emissionszertifikaten und bietet Gewissheit in Bezug auf die maximalen Treibhausgasemissionen. Der CO2-Preis wird durch das Gleichgewicht zwischen diesem Angebot und der Nachfrage auf dem Markt bestimmt. Preisanreize entstehen durch ein knappes Angebot. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist nicht beabsichtigt, eine Obergrenze für die Zahl der für Einführer verfügbaren CBAM-Zertifikate festzulegen; hätten Einführer die Möglichkeit, CBAM-Zertifikate auf den folgenden Handelszeitraum zu übertragen und damit zu handeln, hätte dies zu Situationen führen können, in denen der Preis für CBAM-Zertifikate nicht mehr der Preisentwicklung im EU-EHS entspricht. Eine solche Situation würde den Anreiz für die Dekarbonisierung schwächen, die Verlagerung von CO2-Emissionen begünstigen und dem übergeordneten Klimaziel des CBAM zuwiderlaufen. Auch könnten sich daraus unterschiedliche Preise für Betreiber aus verschiedenen Ländern ergeben. Es ist daher gerechtfertigt, die Möglichkeiten einzuschränken, mit CBAM-Zertifikaten zu handeln und diese auf den folgenden Handelszeitraum zu übertragen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit und das Klimaziel des CBAM untergraben werden, und eine Gleichbehandlung der Betreiber aus verschiedenen Ländern sicherzustellen. Damit es den Einführern jedoch weiterhin möglich ist, ihre Kosten zu optimieren, sollte die vorliegende Verordnung auch ein System bieten, das es Behörden ermöglicht, eine bestimmte Menge an überzähligen Zertifikaten von Einführern zurückzukaufen. Diese Menge sollte so festgelegt werden, dass Einführern ein angemessener Spielraum geboten wird, um ihre Kosten über den Zeitraum der Gültigkeit der Zertifikate in einem angemessenen Rahmen zu halten, und gleichzeitig der Effekt der Preisweitergabe insgesamt erhalten bleibt, wodurch die Wahrung des Umweltziels des CBAM sichergestellt ist.

(25)

Da das CBAM für Einfuhren von Waren in das Zollgebiet der Union und nicht für Anlagen gelten würde, müssten gewisse Anpassungen und Vereinfachungen auch auf das CBAM Anwendung finden. Eine solche Vereinfachung sollte in der Einführung eines einfachen und zugänglichen Anmeldesystems bestehen, über das die Einführer die gesamten geprüften grauen Treibhausgasemissionen, die mit den in einem bestimmten Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, anmelden. Auch sollte ein anderer Zeitrhythmus im Vergleich zum Erfüllungszyklus des EU-EHS gelten, um mögliche Engpässe, die sich aus den Verpflichtungen ergeben könnten, die akkreditierten Prüfstellen im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG obliegen, zu vermeiden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen verhängen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Konkret sollte die Höhe der Sanktionen, die für das Versäumnis der Abgabe von CBAM-Zertifikaten durch einen zugelassenen CBAM-Anmelder verhängt werden, identisch mit den Sanktionen sein, die nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG verhängt werden. Wurden die Waren jedoch von einer anderen Person als einem zugelassenen CBAM-Anmelder in die Union verbracht, ohne dass die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllt wurden, sollte der Betrag dieser Sanktionen höher sein, damit diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Person nicht verpflichtet ist, CBAM-Zertifikate abzugeben. Die Verhängung von Sanktionen im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgt unbeschadet von Sanktionen, die gegebenenfalls nach dem Unionsrecht oder dem einzelstaatlichen Recht wegen Verstößen gegen andere einschlägige Verpflichtungen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit den Zollvorschriften, verhängt werden.

(27)

Während das EU-EHS für bestimmte Herstellungsprozesse und Tätigkeiten gilt, sollte das CBAM auf die entsprechenden Einfuhren von Waren ausgerichtet sein. Dies macht eine eindeutige Identifizierung der eingeführten Waren anhand ihrer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur („KN“), die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (9) festgelegt ist, und die Verknüpfung der Waren mit den verbundenen grauen Emissionen erforderlich.

(28)

Der Kreis der vom CBAM erfassten Waren oder Veredelungserzeugnisse sollte den unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten entsprechen, da sich das EU-EHS auf quantitative und qualitative Kriterien stützt, die mit dem Umweltziel der Richtlinie 2003/87/EG verknüpft sind, und das umfassendste Regelungssystem für Treibhausgasemissionen in der Union darstellt.

(29)

Die Festlegung des Geltungsbereichs des CBAM in Entsprechung zu den unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten würde auch dazu beitragen, dass eingeführte Waren nicht weniger günstig behandelt werden als gleichartige Waren inländischen Ursprungs.

(30)

Auch wenn das oberste Ziel des CBAM ist, eine möglichst breite Palette an Waren abzudecken, wäre es ratsam, zunächst mit einer ausgewählten Anzahl an Sektoren mit relativ homogenen Waren, für die ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, zu beginnen. Die Sektoren in der Union, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind im Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission (10) festgelegt.

(31)

Die Waren, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, sollten nach einer sorgfältigen Analyse ihrer Relevanz hinsichtlich der kumulierten Treibhausgasemissionen und des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den entsprechenden EU-EHS-Sektoren ausgewählt werden, wobei gleichzeitig die Komplexität und der Verwaltungsaufwand für die betreffenden Betreiber möglichst gering zu halten sind. In die Auswahl sollten insbesondere Grundstoffe und Grunderzeugnisse aufgenommen werden, die unter das EU-EHS fallen, damit sichergestellt ist, dass für graue Emissionen, die mit in die Union eingeführten emissionsintensiven Erzeugnissen verbunden sind, ein CO2-Preis angewandt wird, der dem für Erzeugnisse aus der Union angewandten Preis entspricht, und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen gemindert wird. Als maßgebliche Kriterien zur Einengung der Auswahl sind zu nennen: erstens die Relevanz der Sektoren hinsichtlich der Emissionen, insbesondere, ob der betreffende Sektor zu den insgesamt größten Emittenten von Treibhausgasen gehört; zweitens das Bestehen eines erheblichen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen für den Sektor, wie in der Richtlinie 2003/87/EG definiert; und drittens das notwendige Gleichgewicht zwischen der Abdeckung einer breiten Palette an Waren unter dem Gesichtspunkt der Treibhausgasemissionen und einer Begrenzung der Komplexität und des Verwaltungsaufwands.

(32)

Bei Anwendung des ersten Kriteriums würden sich die folgenden Industriesektoren nach kumulierten Emissionen auflisten lassen: Eisen und Stahl, Raffinerien, Zement, Aluminium, organische Grundchemikalien, Wasserstoff und Düngemittel.

(33)

Aufgrund ihrer besonderen Merkmale sollten jedoch bestimmte in dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 aufgelistete Sektoren zum jetzigen Zeitpunkt nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung sein.

(34)

Insbesondere sollten organische chemische Erzeugnisse nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, da es aufgrund technischer Einschränkungen zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung nicht möglich ist, die mit diesen eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen klar festzulegen. Der für diese Waren nach dem EU-EHS anwendbare Richtwert ist ein Parameter, der keine eindeutige Zuordnung der grauen Emissionen, die mit einzelnen eingeführten Waren verbunden sind, ermöglicht. Für eine genauere Zuordnung zu organischen chemischen Erzeugnissen werden mehr Daten und Analysen benötigt.

(35)

Ähnliche technische Einschränkungen bestehen auch bei Raffinerieerzeugnissen; auch hier ist eine eindeutige Zuordnung von Treibhausgasemissionen zu den einzelnen gewonnenen Erzeugnissen nicht möglich. Gleichzeitig sind die betreffenden Richtwerte im EU-EHS nicht direkt auf spezifische Erzeugnisse wie Benzin, Diesel oder Kerosin bezogen, sondern auf die gesamte Raffinerieproduktion.

(36)

Aluminiumerzeugnisse sollten im CBAM erfasst werden, da hier ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Darüber hinaus stehen Aluminiumerzeugnisse in manchen industriellen Anwendungen wegen ihrer sehr ähnlichen Merkmale in direkter Konkurrenz zu Stahlerzeugnissen.

(37)

Zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung waren die Einfuhren von Wasserstoff in die Union relativ gering. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich diese Situation in den kommenden Jahren erheblich ändern wird, da mit dem Paket „Fit für 55“ der Union die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff gefördert wird. Was die Dekarbonisierung der Industrie insgesamt betrifft, so wird die Nachfrage nach erneuerbarem Wasserstoff zunehmen und folglich zu nicht integrierten Herstellungsverfahren bei nachgelagerten Erzeugnissen führen, bei denen Wasserstoff ein Vorläufer ist. Die Aufnahme von Wasserstoff in den Anwendungsbereich des CBAM ist das geeignete Mittel, um die Dekarbonisierung von Wasserstoff weiter zu fördern.

(38)

Entsprechend sollten bestimmte Erzeugnisse trotz der geringen Menge an verbundenen grauen Emissionen, die während ihres Herstellungsverfahrens entstehen, in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, da es im Ausschlussfall wahrscheinlicher wäre, dass versucht wird, die Einbeziehung von Stahlerzeugnissen in das System zu umgehen, indem das Handelsgefüge in Richtung nachgelagerter Erzeugnisse verschoben wird.

(39)

Andererseits sollte die vorliegende Verordnung zunächst nicht für bestimmte Waren gelten, deren Herstellung keine bedeutenden Emissionen erzeugt, wie beispielsweise Eisenschrott, einige Ferrolegierungen und bestimmte Düngemittel.

(40)

Die Einfuhr von Strom sollte unter die vorliegende Verordnung fallen, da dieser Sektor für 30 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union verantwortlich ist. Die angehobenen Klimaziele der Union würden die Differenz bei den CO2-Kosten zwischen der Stromerzeugung in der Union und in Drittländern noch vergrößern. Diese Differenz sowie die Fortschritte bei der Vernetzung des Stromnetzes der Union mit dem der Nachbarländer würde das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen durch wachsende Einfuhren von Strom, von denen ein wesentlicher Teil in Kohlekraftwerken erzeugt wird, noch erhöhen.

(41)

Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die zuständigen nationalen Behörden und Einführer zu vermeiden, sollten die begrenzten Fälle festgelegt werden, in denen die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht gelten sollten. Diese De-minimis-Regelung berührt jedoch nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung sowie insbesondere von Zollvorschriften sicherzustellen, einschließlich Vorschriften zur Betrugsbekämpfung.

(42)

Die Einführer der unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren sollten die ihnen nach der Verordnung obliegenden Verpflichtungen nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr erfüllen müssen, weshalb spezifische administrative Maßnahmen angewandt werden sollten, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Einführer sollten daher nur dann zur Einfuhr von Waren, die der vorliegenden Verordnung unterliegen, berechtigt sein, wenn sie von den zuständigen Behörden eine entsprechende Zulassung erhalten haben.

(43)

Die Zollbehörden sollten die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht gestatten. Gemäß den Artikeln 46 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sind die Zollbehörden berechtigt, die Waren zu überprüfen, unter anderem in Bezug auf die Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code, die Menge und das Ursprungsland der eingeführten Waren, das Anmeldedatum und das Zollverfahren. Die Kommission sollte die Risiken im Zusammenhang mit dem CBAM bei der Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berücksichtigen.

(44)

Während eines Übergangszeitraums sollten die Zollbehörden die Zollanmelder darüber unterrichten, dass sie Informationen melden müssen, damit ein Beitrag zur Sammlung von Informationen sowie zur Sensibilisierung dafür, dass gegebenenfalls der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragt werden muss, geleistet wird. Diese Informationen sollten von den Zollbehörden in geeigneter Weise mitgeteilt werden, damit sichergestellt ist, dass diese Verpflichtung den Zollanmeldern zur Kenntnis gebracht wird.

(45)

Das CBAM sollte sich auf ein Anmeldesystem stützen, bei dem ein zugelassener CBAM-Anmelder, der mehrere Einführer vertreten kann, jährlich eine Anmeldung der mit den Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, verbundenen grauen Emissionen einreicht und CBAM-Zertifikate in der den angemeldeten Emissionen entsprechenden Anzahl abgibt. Die erste CBAM-Erklärung sollte bis zum 31. Mai 2027 für das Kalenderjahr 2026 vorgelegt werden.

(46)

Einem zugelassenen CBAM-Anmelder sollte es erlaubt sein, eine Kürzung der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen tatsächlich gezahlten CO2-Preis zu beantragen.

(47)

Die angemeldeten grauen Emissionen sollten durch eine Person geprüft werden, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (13) ernannten nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurde.

(48)

Das CBAM sollte es Betreibern von Anlagen in Drittländern ermöglichen, sich in einem CBAM-Register zu registrieren und die Angaben zu ihren geprüften, mit der Herstellung von Waren verbundenen grauen Emissionen zugelassenen CBAM-Anmeldern zur Verfügung zu stellen. Einem Betreiber sollte es auch möglich sein zu entscheiden, dass sein Name, seine Adresse und Kontaktdaten, die im CBAM-Register gespeichert sind, nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(49)

CBAM-Zertifikate würden sich von EU-EHS-Zertifikaten darin unterscheiden, dass deren wesentliches Merkmal die tägliche Versteigerung ist. Das Erfordernis, einen eindeutigen Preis für CBAM-Zertifikate festzulegen, würde eine tägliche Veröffentlichung äußerst aufwendig und verwirrend für Betreiber machen, da das Risiko besteht, dass die tagesaktuellen Preise bereits bei der Veröffentlichung obsolet sind. Deshalb würde eine wöchentliche Veröffentlichung der CBAM-Preise die Preisentwicklung der für den Markt freigegebenen EU-EHS-Zertifikate genauer widerspiegeln und das gleiche Klimaziel verfolgen. Die Berechnung des Preises für CBAM-Zertifikate sollte sich daher auf einen längeren, wöchentlichen, Zeitrahmen stützen, als den für das EU-EHS festgelegten täglichen Zeitrahmen. Die Kommission sollte mit der Aufgabe betraut werden, diesen Durchschnittspreis zu berechnen und zu veröffentlichen.

(50)

Um den zugelassenen CBAM-Anmeldern Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einzuräumen und ihnen zu ermöglichen, von den Preisschwankungen der EU-EHS-Zertifikate zu profitieren, sollten CBAM-Zertifikate für einen begrenzten Zeitraum ab dem Tag ihres Kaufs gültig sein. Einem zugelassenen CBAM-Anmelder sollte es erlaubt sein, einen Teil der zu viel gekauften Zertifikate zurückzuverkaufen. Im Hinblick auf die Abgabe der CBAM-Zertifikate sollte der zugelassene CBAM-Anmelder während des Jahres schrittweise die Menge der benötigten Zertifikate ansammeln, die den am Ende jedes Quartals festgelegten Schwellenwerte entsprechen.

(51)

Die physikalischen Merkmale von Strom als Ware rechtfertigen in dieser Hinsicht eine leicht abweichende Ausgestaltung des CBAM als bei anderen Waren. Unter genau festgelegten Bedingungen sollten Standardwerte verwendet werden, und die zugelassenen CBAM-Anmelder sollten die Möglichkeit haben, die Berechnung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen zu beantragen. Der Stromhandel unterscheidet sich vom Handel mit anderen Waren, insbesondere da Strom über miteinander verbundene Stromnetze unter Einsatz von Strombörsen und spezifischen Handelsformen gehandelt wird. Marktkopplung ist eine stark regulierte Form des Stromhandels, die es ermöglicht, Gebote und Angebote in der gesamten Union zu sammeln.

(52)

Um das Risiko einer Umgehung zu vermeiden und die Rückverfolgbarkeit der tatsächlichen CO2-Emissionen aus der Einfuhr von Strom und der Verwendung von Strom in Waren zu verbessern, sollte die Berechnung der tatsächlichen Emissionen nur unter bestimmten strengen Bedingungen zulässig sein. Insbesondere sollte nachgewiesen werden müssen, dass eine feste Zuweisung der vergebenen Verbindungskapazität vorliegt und eine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Käufer und dem Erzeuger des erneuerbaren Stroms oder zwischen dem Käufer und dem Erzeuger des Stroms, dessen Emissionen niedriger sind als der Standardwert, besteht.

(53)

Um das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern, sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen, um gegen Umgehungspraktiken vorzugehen. Die Kommission sollte das Risiko einer solchen Umgehung in allen Sektoren, für die die vorliegende Verordnung gilt, bewerten.

(54)

Die Vertragsparteien des mit dem Beschluss 2006/500/EG des Rates (14) geschlossenen Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und die Vertragsparteien von Assoziierungsabkommen, einschließlich Abkommen über vertiefte und umfassende Freihandelszonen, haben sich zu Dekarbonisierungsschritten verpflichtet, die letztlich zur Einführung von CO2-Bepreisungsmechanismen, die dem EU-EHS ähnlich oder mit diesem gleichwertig sind, oder zur Beteiligung am EU-EHS führen sollen.

(55)

Die Einbindung von Drittländern in den Strommarkt der Union ist für die betreffenden Länder ein wichtiger Faktor, um den Übergang zu Energiesystemen mit hohen Anteilen an Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen. Durch die in der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (15) vorgesehene Marktkopplung für Strom ist es Drittländern möglich, Strom aus erneuerbaren Energiequellen besser in den Strommarkt zu integrieren, diesen Strom effizienter über ein weiteres Gebiet auszutauschen und Angebot und Nachfrage innerhalb des größeren Unionsmarkts auszugleichen sowie die CO2-Emissionsintensität ihrer Stromerzeugung zu verringern. Die Einbindung von Drittländern in den Strommarkt der Union trägt auch zur Sicherstellung der Stromversorgung in den jeweiligen Ländern und in den benachbarten Mitgliedstaaten bei.

(56)

Sobald die Strommärkte von Drittländern im Wege der Marktkopplung eng in jenen der Union integriert sind, sollten technische Lösungen gefunden werden, die die Anwendung des CBAM auf den aus diesen Ländern in das Zollgebiet der Union ausgeführten Strom sicherstellen. Falls keine technischen Lösungen gefunden werden können, sollten Drittländer, deren Märkte mit dem der Union gekoppelt sind, eine zeitlich begrenzte Befreiung vom CBAM bis 2030 und nur in Bezug auf die Ausfuhr von Strom in Anspruch nehmen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Drittländer sollten jedoch einen Fahrplan ausarbeiten und sich verpflichten, einen CO2-Preismechanismus mit einem dem EU-EHS gleichwertigen Preis einzuführen und bis spätestens 2050 CO2-Neutralität zu erreichen sowie eine Angleichung an die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Klima, Wettbewerb und Energie vorzunehmen. Diese Befreiung sollte jederzeit entzogen werden können, falls Gründe für die Annahme bestehen, dass das betreffende Land seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder bis 2030 kein dem EU-EHS gleichwertiges Emissionshandelssystem eingeführt hat.

(57)

Übergangsbestimmungen sollten für einen begrenzten Zeitraum gelten. Zu diesem Zweck sollte das CBAM ohne finanzielle Anpassung zur Anwendung kommen, damit seine reibungslose Einführung erleichtert und dadurch das Risiko von störenden Auswirkungen auf den Handel verringert wird. Die Einführer sollten vierteljährlich die mit den Waren, die sie während des vorherigen Quartals des Kalenderjahres eingeführt haben, verbundenen grauen Emissionen melden und die direkten und indirekten Emissionen sowie gegebenenfalls den im Ausland tatsächlich gezahlten CO2-Preis angeben. Der letzte CBAM-Bericht, d. h. der für das letzte Quartal 2025 vorzulegende Bericht, sollte bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden.

(58)

Um das reibungslose Funktionieren des CBAM zu erleichtern und sicherzustellen, sollte die Kommission die zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützen. Die Kommission sollte koordinieren, Leitlinien herausgeben und den Austausch bewährter Verfahren unterstützen.

(59)

Um die vorliegende Verordnung kosteneffizient anzuwenden, sollte die Kommission das CBAM-Register verwalten, das Daten über die zugelassenen CBAM-Anmelder, Betreiber und Anlagen in Drittländern enthält.

(60)

Für den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sollte eine zentrale gemeinsame Plattform eingerichtet werden. Im Hinblick auf die Beaufsichtigung der Transaktionen auf der zentralen gemeinsamen Plattform sollte die Kommission den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission fördern. Darüber hinaus sollte ein rascher Informationsfluss zwischen der zentralen gemeinsamen Plattform und dem CBAM-Register eingerichtet werden.

(61)

Um zur wirksamen Anwendung der vorliegenden Verordnung beizutragen, sollte die Kommission risikobasierte Kontrollen durchführen und den Inhalt der CBAM-Erklärungen entsprechend überprüfen.

(62)

Um ferner eine einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen, sollte die Kommission den zuständigen Behörden als Vorabinformation ihre eigenen Berechnungen für die abzugebenden CBAM-Zertifikate zur Verfügung stellen, die auf ihrer Überprüfung der CBAM-Erklärungen beruhen. Vorabinformationen dieser Art sollten ausschließlich zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Berechnung durch die zuständige Behörde bereitgestellt werden. Insbesondere sollten gegen solche Vorabinformationen der Kommission keine Rechtsbehelfe und keine anderen Abhilfemaßnahmen zulässig sein.

(63)

Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, zu Durchsetzungszwecken Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen vorzunehmen. Die Schlussfolgerungen der Überprüfungen einzelner CBAM-Erklärungen sollten der Kommission übermittelt werden. Diese Schlussfolgerungen sollten auch anderen zuständigen Behörden im CBAM-Register zur Verfügung gestellt werden.

(64)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Einnahmen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß zu ermitteln und zu erheben.

(65)

Die Kommission sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung regelmäßig evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Diese Berichte sollten insbesondere auf die Möglichkeiten eingehen, wie Klimaschutzmaßnahmen zur Erreichung des Ziels einer klimaneutralen Union bis spätestens 2050 gestärkt werden können. Im Rahmen dieser Berichterstattung sollte die Kommission die Informationen einholen, die notwendig sind für eine möglichst baldige weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf indirekte graue Emissionen von in Anhang II aufgelisteten Waren, sowie auf andere Waren und Dienstleistungen, für die das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bestehen könnte, etwa nachgelagerte Erzeugnisse, und für die Entwicklung von Methoden für die Berechnung von grauen Emissionen auf der Grundlage der Methoden zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks gemäß der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (16). Diese Berichte sollten ferner eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch im Zusammenhang mit Ausfuhren, sowie seiner wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen in der gesamten Union enthalten, wobei auch die besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und der Inselstaaten, die Teil des Zollgebiets der Union sind, zu berücksichtigen sind.

(66)

Praktiken zur Umgehung der vorliegenden Verordnung sollten von der Kommission überwacht und angegangen werden, auch für den Fall, dass Betreiber ihre Waren leicht verändern, ohne ihre wesentlichen Merkmale zu ändern, oder Lieferungen künstlich aufteilen, um die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Verpflichtungen zu umgehen. Ferner sollten Situationen, in denen Waren vor ihrer Einfuhr in den Unionsmarkt in ein Drittland oder eine Region in einem Drittland versandt werden, um die im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen zu umgehen, oder in denen Betreiber in Drittländern ihre weniger treibhausgasintensiven Waren in die Union einführen und ihre treibhausgasintensiveren Waren für andere Märkte vorhalten, oder in denen Ausführer oder Hersteller ihre Verkaufs- und Produktionskanäle umorganisieren oder andere Arten doppelter Produktions- und Verkaufspraktiken betreiben, um die im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen zu umgehen, überwacht werden.

(67)

Die Arbeiten zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung sollten unter uneingeschränkter Achtung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätze darauf abzielen, bis 2030 alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren einzubeziehen. Daher sollte die Kommission bei der Überprüfung und Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiterhin auf diesen Zeitplan Bezug nehmen und vorrangig darauf hinarbeiten, graue Treibhausgasemissionen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung aufzunehmen, die mit Waren verbunden sind, bei denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist und die die höchste CO2-Intensität aufweisen, sowie mit nachgelagerten Erzeugnissen, die einen wesentlichen Anteil mindestens einer unter die vorliegende Verordnung fallenden Ware enthalten. Sollte die Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag für eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung bis 2030 vorlegen, sollte sie das Europäische Parlament und den Rat über die entsprechenden Gründe unterrichten und die erforderlichen Schritte einleiten, um das Ziel zu erreichen, möglichst bald alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren einzubeziehen.

(68)

Ferner sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach dem Ende des Übergangszeitraums und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vorlegen. Der Zeitplan für die Vorlage der Berichte sollte den Zeitplänen für das Funktionieren des CO2-Marktes gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen. Diese Berichte sollten eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM umfassen.

(69)

Um eine schnelle und wirksame Reaktion auf unvorhersehbare, außergewöhnliche und unprovozierte Umstände zu ermöglichen, die verheerende Auswirkungen auf die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur mindestens eines dem CBAM unterliegenden Drittlands haben, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung vorlegen. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte die Maßnahmen enthalten, die angesichts der Umstände, mit denen das Drittland konfrontiert ist bzw. die Drittländer konfrontiert sind, am besten geeignet sind, wobei die Ziele der vorliegenden Verordnung zu wahren sind. Diese Maßnahmen sollten zeitlich begrenzt sein.

(70)

Der Dialog mit Drittländern sollte fortgeführt und es sollte Raum für Zusammenarbeit und Lösungen geschaffen werden, um Informationen zu erheben, die in die konkreten Entscheidungen über die Einzelheiten des CBAM, die während seiner Umsetzung und insbesondere während des Übergangszeitraums zu treffen sind, einfließen können.

(71)

Die Kommission sollte versuchen, mit den Drittländern, deren Handel mit der Union durch diese Verordnung berührt wird, fair und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union zusammenzuarbeiten, um die Möglichkeit eines Dialogs und der Zusammenarbeit bei der Umsetzung der spezifischen Elemente des CBAM zu erkunden. Die Kommission sollte auch untersuchen, ob Vereinbarungen geschlossen werden können, die den CO2-Bepreisungsmechanismen von Drittländern Rechnung tragen. Die Union sollte Entwicklungsländern und den gemäß den Vereinten Nationen am wenigsten entwickelten Ländern entsprechende technische Hilfe leisten.

(72)

Die Schaffung des CBAM erfordert die Entwicklung einer bilateralen, multilateralen und internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern. Zu diesem Zweck sollte ein Forum von Ländern mit CO2-Bepreisungsinstrumenten oder anderen vergleichbaren Instrumenten („Klimaclub“) eingerichtet werden, um die Umsetzung ehrgeiziger Klimaschutzmaßnahmen in allen Ländern zu fördern und den Weg für einen globalen Rahmen für die Bepreisung von CO2-Emissionen zu ebnen. Der Klimaclub sollte offen, freiwillig und nicht exklusiv sein und insbesondere darauf ausgerichtet sein, hohe Klimaambitionen im Einklang mit dem Pariser Abkommen anzustreben. Der Klimaklub könnte unter der Schirmherrschaft einer multilateralen internationalen Organisation tätig sein und sollte den Vergleich und gegebenenfalls die Koordinierung einschlägiger Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Emissionsminderung fördern. Der Klimaklub sollte auch die Vergleichbarkeit einschlägiger Klimaschutzmaßnahmen fördern, indem er die Qualität der Klimaüberwachung sowie der entsprechenden Berichterstattung und Prüfungen unter seinen Mitgliedern sicherstellt und Mittel für Engagement und Transparenz zwischen der Union und ihren Handelspartnern bereitstellt.

(73)

Um die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris in Drittländern weiter zu unterstützen, ist es wünschenswert, dass die Union aus dem Unionshaushalt auch künftig finanzielle Unterstützung für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in den am wenigsten entwickelten Ländern bereitstellt, und zwar auch für deren Bemühungen um die Dekarbonisierung und den Wandel ihrer verarbeitenden Industrie. Diese Unterstützung durch die Union sollte auch dazu beitragen, die Anpassung der betroffenen Industriezweige an die neuen rechtlichen Anforderungen, die sich aus der vorliegenden Verordnung ergeben, zu erleichtern.

(74)

Da das CBAM darauf abzielt, eine umweltfreundlichere Herstellung zu fördern, ist die Union entschlossen, im Rahmen der externen Dimension des europäischen Grünen Deals und im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris mit Drittländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen zusammenzuarbeiten und diese auf dem Weg zur Dekarbonisierung ihrer verarbeitenden Industrie zu unterstützen. Die Union sollte diese Länder und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder mit Mitteln aus dem Unionshaushalt unterstützen, um einen Beitrag zur Gewährleistung der Anpassung an die neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu leisten. Die Union sollte auch weiterhin den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel in diesen Ländern unterstützen, darunter auch deren Bemühungen um die Dekarbonisierung und den Wandel ihrer verarbeitenden Industrie, und zwar im Rahmen der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens und der finanziellen Unterstützung, die die Union für die internationale Klimaschutzfinanzierung bereitstellt. Die Union arbeitet an der Einführung neuer Eigenmittel auf der Grundlage der Einnahmen aus den Verkäufen von CBAM-Zertifikaten.

(75)

Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 (17) und (EU) 2018/1725 (18) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt.

(76)

Aus Effizienzgründen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (19) sinngemäß für die vorliegende Verordnung gelten.

(77)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den folgenden Zwecken zu erlassen:

Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Festlegung von Anforderungen und Verfahren für Drittländer und Gebiete, die aus der Liste in Anhang III Nummer 2 gestrichen wurden, um die Anwendung der vorliegenden Verordnung bezüglich der Elektrizität auf diese Länder und Gebiete sicherzustellen;

Änderung der Liste der in Anhang III Nummer 1 oder 2 aufgeführten Drittländer und Gebiete, entweder durch Aufnahme dieser Länder oder Gebiete in diese Liste, um diejenigen Drittländer oder Gebiete, die bei künftigen Übereinkommen vollständig in das EU-EHS integriert oder mit diesem verknüpft werden, aus dem CBAM auszuschließen, oder indem Drittländer oder Gebiete von dieser Liste gestrichen werden, wodurch sie dem CBAM unterworfen werden, wenn sie den EU-EHS-Preis nicht tatsächlich auf in die Union ausgeführte Waren berechnen;

Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen;

Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch eine genauere Festlegung des Zeitplans, der Verwaltung und anderer Aspekte in Bezug auf den Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten und

Änderung der Warenliste in Anhang I durch Hinzufügung geringfügig geänderter Waren unter bestimmten Umständen, um die Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken zu verstärken.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden (20). Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(78)

Diese Konsultationen sollten auf transparente Weise durchgeführt werden und können vorherige Konsultationen von Interessenträgern, also etwa von zuständigen Stellen, der Wirtschaft (einschließlich KMU), von Sozialpartnern, darunter etwa Gewerkschaften, von Organisationen der Zivilgesellschaft und von Umweltorganisationen umfassen.

(79)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.

(80)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. Das CBAM sollte daher auf geeigneten und wirksamen Mechanismen zur Abwendung von Einnahmeverlusten beruhen.

(81)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Vorbeugung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen und somit die Verringerung der globalen CO2-Emissionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(82)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung rechtzeitig erlassen werden können —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, und zwar auch, indem für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen gesetzt werden.

(2)   Das CBAM ergänzt das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung angegebenen Waren in das Zollgebiet der Union.

(3)   Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, soll das CBAM die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen ersetzen, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren, insbesondere in Bezug auf Begriffe, die mit denen der Einfuhr in das Zollgebiet der Union und der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichbedeutend sind, in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung der CBAM-Erklärung für diese Waren und die von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für:

a)

in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, sofern der Einzelwert dieser Waren je Sendung den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (22) festgelegten Wert nicht übersteigt;

b)

Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland befinden, sofern der Einzelwert dieser Waren den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 festgelegten Wert nicht übersteigt;

c)

im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren gemäß Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (23).

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.

(5)   Eingeführte Waren gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern.

(6)   Drittländer und Gebiete werden in Anhang III Nummer 1 aufgeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das EU-EHS gilt für dieses Drittland oder Gebiet, oder es wurde ein Abkommen zwischen dem Drittland oder Gebiet und der Union geschlossen, durch das das EU-EHS vollständig mit dem Emissionshandelssystem dieses Drittlands oder Gebiets verknüpft wird;

b)

der in dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben, gezahlte CO2-Preis wird ohne Abzüge, die über die im Einklang mit dem EU-EHS angewendeten Abzüge hinausgehen, tatsächlich auf die mit diesen Waren verbundenen Treibhausgasemissionen erhoben.

(7)   Verfügt ein Drittland oder Gebiet über einen Strommarkt, der durch Marktkopplung in den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union integriert ist, und gibt es keine technische Lösung für die Anwendung des CBAM auf die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet in das Zollgebiet der Union, so ist die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet von der Anwendung des CBAM ausgenommen, sofern die Kommission zu der Einschätzung gelangt ist, dass alle folgenden Bedingungen im Einklang mit Absatz 8 erfüllt sind:

a)

Das Drittland oder Gebiet hat mit der Union ein Abkommen geschlossen, in dem festgelegt ist, dass das Unionsrecht im Elektrizitätsbereich, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen, und weitere Bestimmungen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt und Wettbewerb anzuwenden sind;

b)

die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Drittlands oder Gebiets setzen die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt um, einschließlich der Bestimmungen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und über die Marktkopplung der Strommärkte;

c)

das Drittland oder Gebiet hat der Kommission einen Fahrplan übermittelt, der einen Zeitplan für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Erfüllung der in den Buchstaben d und e festgelegten Bedingungen enthält;

d)

das Drittland oder Gebiet hat sich zur Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet und dementsprechend gegebenenfalls eine an diesem Ziel ausgerichtete langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategie für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung förmlich ausformuliert und an das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt sowie diese Verpflichtung in seinen internen Rechtsvorschriften umgesetzt;

e)

das Drittland oder Gebiet hat bei der Umsetzung des unter Buchstabe c genannten Fahrplans nachweislich die festgelegten Fristen eingehalten und wesentliche Fortschritte bei der Angleichung der internen Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Klimapolitik auf der Grundlage dieses Fahrplans erzielt, auch hinsichtlich einer dem Niveau der Union entsprechenden CO2-Bepreisung — insbesondere in Bezug auf die Stromerzeugung; die Einführung eines Emissionshandelssystems für Elektrizität mit einem Preis, der dem des EU-EHS entspricht, wird bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen;

f)

das Drittland oder Gebiet hat ein wirksames System eingerichtet, um die indirekte Einfuhr von Strom in die Union aus anderen Drittländern und Gebieten zu verhindern, die nicht die in den Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllen.

(8)   Ein Drittland oder Gebiet, das alle in Absatz 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, wird in die Liste in Anhang III Nummer 2 aufgenommen und übermittelt zwei Berichte über die Erfüllung dieser Bedingungen, den ersten Bericht bis zum 1. Juli 2025 und den zweiten bis zum 31. Dezember 2027. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2025 bzw. bis zum 1. Juli 2028, insbesondere auf der Grundlage des in Absatz 7 Buchstabe c genannten Fahrplans und der von dem Drittland oder Gebiet eingegangenen Berichte, ob dieses Drittland oder Gebiet die in Absatz 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt.

(9)   Ein in der Liste in Anhang III Nummer 2 aufgeführtes Drittland oder Gebiet wird aus dieser Liste gestrichen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dieses Drittland oder Gebiet keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung einer der in Absatz 7 festgelegten Bedingungen erzielt hat, oder wenn dieses Drittland oder Gebiet Maßnahmen ergriffen hat, die nicht mit den in den Klima- und Umweltvorschriften der Union festgelegten Zielen vereinbar sind;

b)

wenn dieses Drittland oder Gebiet Schritte unternommen hat, die seinen Dekarbonisierungszielen zuwiderlaufen, wie etwa die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung für die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, die Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid („CO2“) aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstoßen;

c)

wenn der Kommission Nachweise vorliegen, dass die Emissionen aus der Stromerzeugung pro Kilowattstunde in dem betreffenden Land oder Gebiet erzeugten Stroms in dem Land oder Gebiet infolge der gestiegenen Stromausfuhren in die Union im Vergleich zum 1. Januar 2026 um mindestens 5 % zugenommen haben.

(10)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um die Festlegung von Anforderungen und Verfahren für Drittländer und Gebiete zu erlassen, die aus der Liste in Anhang III Nummer 2 gestrichen wurden, um die Anwendung dieser Verordnung bezüglich der Elektrizität auf diese Länder und Gebiete sicherzustellen. Bleibt die Marktkopplung in solchen Fällen mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar, kann die Kommission beschließen, diese Drittländer oder Gebiete von der EU-Marktkopplung auszuschließen und eine explizite Kapazitätsvergabe an der Grenze zwischen der Union und diesen Drittländern oder Gebieten zu verlangen, damit das CBAM angewendet werden kann.

(11)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Drittländern oder Gebieten in Anhang III Nummern 1 oder 2 zu ändern, indem ein Drittland oder Gebiet hinzugefügt oder gestrichen wird, abhängig davon, ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 6, 7 und 9 für das Drittland oder Gebiet erfüllt sind.

(12)   Die Union kann mit Drittländern oder Gebieten Abkommen schließen, um für die Zwecke der Anwendung von Artikel 9 den CO2-Bepreisungsmechanismen in solchen Ländern oder Gebieten Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Waren“ die in Anhang I aufgelisteten Waren;

2.

„Treibhausgase“ Treibhausgase im Sinne des Anhangs I in Bezug auf jede der in diesem Anhang aufgelisteten Waren;

3.

„Emissionen“ die durch die Warenherstellung bedingte Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre;

4.

„Einfuhr“ die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

5.

„EU-EHS“ das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;

6.

„Zollgebiet der Union“ das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Gebiet;

7.

„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;

8.

„Festlandsockel“ einen Festlandsockel gemäß Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;

9.

„ausschließliche Wirtschaftszone“ eine ausschließliche Wirtschaftszone im gemäß Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Übereinkommen als ausschließliche Wirtschaftszone ausgewiesen wurde;

10.

„Einzelwert“ den Einzelwert von Waren zu kommerziellen Zwecken im Sinne von Artikel 1 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

11.

„Marktkopplung“ die Vergabe von Übertragungskapazitäten über ein Unionssystem, das im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/1222 gleichzeitig Aufträge abgleicht und zonenübergreifende Kapazitäten vergibt;

12.

„explizite Kapazitätsvergabe“ die vom Stromhandel getrennte Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität;

13.

„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 11 von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden;

14.

„Zollbehörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

15.

„Einführer“ entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder — wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird — die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird;

16.

„Zollanmelder“ einen Anmelder gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, der in eigenem Namen eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird;

17.

„zugelassener CBAM-Anmelder“ eine von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 zugelassene Person;

18.

„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten;

19.

„in einem Mitgliedstaat niedergelassen“

a)

im Falle von natürlichen Personen: jede Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat;

b)

im Falle von juristischen Personen oder Personenvereinigungen: jede Person, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat;

20.

„Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (Economic Operators Registration and Identification number; EORI-Nummer) die Nummer, die die Zollbehörde bei Abschluss der Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergeben hat;

21.

„direkte Emissionen“ Emissionen aus den Herstellungsverfahren für Waren, einschließlich der Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchter Wärme und Kälte, unabhängig vom Ort der Wärme- oder Kälteerzeugung;

22.

„graue Emissionen“ direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten und in den gemäß Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten näher beschriebenen Verfahren berechnet werden;

23.

„Tonne CO2e“ eine metrische Tonne CO2, oder eine Menge von jedem anderen in Anhang I aufgeführten Treibhausgas mit äquivalentem Erderwärmungspotenzial;

24.

„CBAM-Zertifikat“ ein Zertifikat in elektronischem Format, das einer Tonne CO2e an mit einer Ware verbundenen grauen Emissionen entspricht;

25.

„Abgabe“ die Verrechnung von CBAM-Zertifikaten mit den grauen Emissionen, die mit eingeführten Waren verbunden sind und angemeldet wurden bzw. hätten angemeldet werden müssen;

26.

„Herstellungsverfahren“ die chemischen und physikalischen Verfahren, die zur Herstellung von Waren in einer Anlage durchgeführt werden;

27.

„Standardwert“ einen Wert, der auf der Grundlage von Sekundärdaten berechnet oder abgeleitet wird, die den grauen Emissionen von Waren entsprechen;

28.

„tatsächliche Emissionen“ die Emissionen, die auf der Grundlage von Primärdaten aus den Verfahren zur Warenherstellung berechnet werden, und die Emissionen aus der Erzeugung von während dieser Verfahren verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren bestimmt werden;

29.

„CO2-Preis“ den Geldbetrag, der in einem Drittland im Rahmen eines Systems zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Form einer Steuer, Abgabe oder Gebühr oder in Form von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gezahlt wird, berechnet auf der Grundlage von Treibhausgasen, die unter eine solche Maßnahme fallen und während der Warenherstellung freigesetzt werden;

30.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der ein Herstellungsverfahren durchgeführt wird;

31.

„Betreiber“ eine Person, die eine Anlage in einem Drittland betreibt oder kontrolliert;

32.

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannt wird;

33.

„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf die in Anhang I jener Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;

34.

„indirekte Emissionen“ Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, unabhängig vom Ort der Stromerzeugung.

KAPITEL II

PFLICHTEN UND RECHTE DER ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER

Artikel 4

Einfuhr von Waren

Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

Artikel 5

Antrag auf Zulassung

(1)   Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden „Antrag auf Zulassung“). Benennt ein solcher Einführer einen indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und erklärt sich der indirekte Zollvertreter bereit, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, so ist der Antrag auf Zulassung von diesem indirekten Zollvertreter zu stellen.

(2)   Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so stellt der indirekte Zollvertreter den Antrag auf Zulassung.

(3)   Der Antrag auf Zulassung wird über das gemäß Artikel 14 eingerichtete CBAM-Register eingereicht.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der Vergabe der Übertragungskapazität für die Einfuhr von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe die Person, an die die Kapazität für die Einfuhr vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassener CBAM-Anmelder in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert. Einfuhren müssen pro Grenze über Zeiträume von höchstens einer Stunde gemessen werden, und innerhalb desselben Zeitraums ist kein Abzug für Ausfuhr oder Transit möglich.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, registriert die Person im CBAM-Register.

(5)   Der Antrag auf Zulassung muss die folgenden Angaben zum Antragsteller enthalten:

a)

Name, Anschrift und Kontaktangaben;

b)

EORI-Nummer;

c)

in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;

d)

Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;

e)

ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;

f)

Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;

g)

geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;

h)

Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.

(6)   Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen.

(7)   Der zugelassene CBAM-Anmelder unterrichtet die zuständige Behörde über das CBAM-Register unverzüglich über alle Änderungen an den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels gemachten Angaben, die aufgetreten sind, nachdem die Entscheidung, den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 17 zu gewähren, getroffen wurde, die diese Entscheidung oder den Inhalt der mit dieser Entscheidung erteilten Zulassung beeinflussen könnten.

(8)   Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Antragsteller, der zuständigen Behörde und der Kommission, das einheitliche Standardformat des Antrags auf eine Zulassung und die Verfahren zur Übermittlung eines derartigen Antrags über das CBAM-Register, auf die von den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der zugelassenen CBAM-Anmelder durch die zuständigen Behörden für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

CBAM-Erklärung

(1)   Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das in Artikel 14 genannte CBAM-Register, um bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.

(2)   Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;

b)

gesamte graue Emissionen der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 und überprüft gemäß Artikel 8;

c)

die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Ursprungsland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen;

d)

Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.

(3)   Werden in einem Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung die grauen Emissionen der Erzeugnisse an, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn es sich bei den Veredelungserzeugnisse nicht um in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Güter handelt. Dieser Absatz gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren im Sinne des Artikels 205 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt.

(4)   Handelt es sich bei den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten eingeführten Waren um in einer passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an.

(5)   Handelt es sich bei den eingeführten Waren um Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung separat „Null“ für die gesamten grauen Emissionen an, die diesen Waren entsprechen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung, einschließlich detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland und zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen und des gezahlten CO2-Preises untermauert werden, in Bezug auf das Verfahren zur Einreichung der CBAM-Erklärung über das CBAM-Register sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Abgabe der CBAM-Zertifikate, die in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannt sind, gemäß Artikel 22 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Auswahl der abzugebenden Zertifikate durch den zugelassenen CBAM-Anmelder, zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Berechnung der grauen Emissionen

(1)   Mit Waren verbundene graue Emissionen werden nach den Verfahren gemäß Anhang IV berechnet. Für die in Anhang II aufgeführten Waren werden nur die direkten Emissionen berechnet und berücksichtigt.

(2)   Die mit anderen Waren als Strom verbundenen grauen Emissionen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummern 2 und 3 ermittelt. Wenn die tatsächlichen Emissionen nicht hinlänglich ermittelt werden können, auch im Fall von indirekten Emissionen, werden die grauen Emissionen anhand von Standardwerten nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.1 ermittelt.

(3)   Mit eingeführtem Strom verbundene graue Emissionen werden anhand von Standardwerten nach dem Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.2 ermittelt, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 5 aufgelisteten Kriterien für eine Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.

(4)   Graue indirekte Emissionen werden nach der in Anhang IV Nummer 4.3 beschriebenen und in den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten weiter spezifizierten Methode berechnet, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 6 aufgeführten Kriterien die Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.

(5)   Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit gemäß Artikel 18 akkreditierte Prüfer die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI prüfen können und damit die Kommission und die zuständige Behörde die CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 überprüfen kann.

(6)   Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 5 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren und relevanten Vormaterialien (Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Datenüberprüfung und einschließlich einer genaueren Festlegung, welche Waren als „einfache Waren“ beziehungsweise „komplexe Waren“ im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind; in diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen Emissionen nicht angemessen bestimmt werden können, sowie die Elemente des Nachweises, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für den bei der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke von Absatz 2 zu rechtfertigen, und

b)

die Anwendung der Elemente der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 4 im Einklang mit Anhang IV Nummer 4.3.

Sofern objektiv gerechtfertigt, wird mit den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, die Auswirkungen auf die Emissionen haben, wie vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Überwachung und Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (24), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (25). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Prüfung grauer Emissionen

(1)   Der zugelassene CBAM-Anmelder sorgt dafür, dass die in der vorgelegten CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang VI angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.

(2)   In Bezug auf graue Emissionen, die mit in gemäß Artikel 10 registrierten Anlagen in einem Drittland hergestellten Waren verbunden sind, steht es dem zugelassenen CBAM-Anmelder frei, geprüfte Informationen, die gemäß Artikel 10 Absatz 7 an ihn weitergegeben wurden, heranzuziehen, um der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachzukommen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätze in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die Möglichkeit, den Prüfer, in hinreichend begründeten Fällen und ohne, dass eine zuverlässige Schätzung der grauen Emissionen gefährdet wird, von der Pflicht zum Besuch der Anlagen, in der einschlägige Waren hergestellt werden, auszunehmen;

b)

die Bestimmung von Schwellenwerten für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, und

c)

die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen, einschließlich des entsprechenden Formats.

Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 bemüht sich die Kommission um Gleichwertigkeit und Kohärenz mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 festgelegten Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

In einem Drittland gezahlter CO2-Preis

(1)   Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen. Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der CO2-Preis im Ursprungsland tatsächlich gezahlt wurde. In diesem Fall wird jede Erstattung oder jede andere Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte.

(2)   Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die zum Nachweis benötigt werden, dass die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem CO2-Preis unterliegen und dieser tatsächlich wie in Absatz 1 genannt gezahlt wurde. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt insbesondere Nachweise über verfügbare Erstattungen oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich auf, insbesondere Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen werden von einer Person bescheinigt, die von dem zugelassenen CBAM-Anmelder und den Behörden des Ursprungslands unabhängig ist. Aus den Unterlagen gehen der Name und die Kontaktdaten dieser unabhängigen Person hervor. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt auch die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde.

(3)   Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Aufzeichnungen nach Absatz 2 bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Umwandlung des gemäß Absatz 1 tatsächlich gezahlten jährlichen durchschnittlichen CO2-Preises in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, einschließlich der Umwandlung des in ausländischer Währung tatsächlich gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs, in Bezug auf die erforderlichen Nachweise der tatsächlichen Zahlung des CO2-Preises, auf Beispiele relevanter Erstattungen oder anderer Formen von Ausgleich gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, auf Qualifikation der unabhängigen Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Person zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10

Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern

(1)   Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einem CBAM-Register gemäß Artikel 14.

(2)   Der Antrag auf Registrierung gemäß Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten des Betreibers;

b)

Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen;

c)

die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die Registrierung ist für die Dauer von fünf Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über die Registrierung gültig.

(4)   Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2, die nach der Registrierung eintreten, und die Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben im CBAM-Register.

(5)   Der Betreiber

a)

ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der Anlage gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hergestellt werden;

b)

trägt Sorge dafür, dass die grauen Emissionen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes im Einklang mit den Prüfungsgrundsätzen gemäß Anhang VI von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden;

c)

bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der Informationen, die zur Berechnung der mit Waren verbundenen (grauen) Emissionen gemäß den in Anhang V festgelegten Anforderungen erforderlich sind, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung auf.

(6)   Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI zu ermöglichen und eine Überprüfung der CBAM-Erklärung im Einklang mit Artikel 19 zu ermöglichen, die von einem zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels weitergegeben wurden.

(7)   Ein Betreiber kann Informationen über die Prüfung von grauen Emissionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an einen zugelassenen CBAM-Anmelder weitergeben. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist berechtigt, diese weitergegebenen Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 nachzukommen.

(8)   Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus dem CBAM-Register beantragen. Die Kommission streicht auf einen solchen Antrag und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden die Registrierung dieses Betreibers und seiner Anlage aus dem CBAM-Register, sofern die betreffenden Informationen nicht für die Überprüfung der eingereichten CBAM-Erklärungen erforderlich sind. Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Betreiber Gelegenheit gegeben hat, gehört zu werden, und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden auch die Informationen aus dem Register streichen, wenn die Kommission feststellt, dass die Angaben zu diesem Betreiber nicht mehr zutreffend sind. Die Kommission setzt die zuständigen Behörden über diese Streichungen in Kenntnis.

KAPITEL III

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 11

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die Kommission hierüber.

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union und stellt diese Information im CBAM-Register zur Verfügung.

(2)   Die zuständigen Behörden tauschen untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung wesentlich oder von Belang sind.

Artikel 12

Kommission

Zusätzlich zu den übrigen im Rahmen dieser Verordnung von ihr wahrgenommenen Aufgaben unterstützt die Kommission die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung und koordiniert deren Tätigkeiten, indem sie den Austausch von sowie die Herausgabe von Leitlinien zu bewährten Verfahren innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung unterstützt sowie einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission fördert.

Artikel 13

Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Informationen

(1)   Alle von der zuständigen Behörde oder der Kommission im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen von der zuständigen Behörde oder der Kommission nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, oder gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht weitergegeben werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden und die Kommission diese Informationen untereinander sowie an die Zollbehörden, die für verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen verantwortlichen Behörden und die Europäische Staatsanwaltschaft weitergeben, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass Personen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung erfüllen und die Zollvorschriften zur Anwendung kommen. Die weitergegebenen Informationen fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen keiner anderen Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.

Artikel 14

CBAM-Register

(1)   Die Kommission richtet ein CBAM-Register der zugelassenen CBAM-Anmelder in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank ein, das die Daten zu den CBAM-Zertifikaten dieser zugelassenen CBAM-Anmelder enthält. Sie stellt die im CBAM-Register gespeicherten Daten den Zollbehörden und den zuständigen Behörden automatisch und in Echtzeit zur Verfügung.

(2)   Das CBAM-Register gemäß Absatz 1 enthält Konten mit Angaben zu jedem zugelassenen CBAM-Anmelder, und zwar im Einzelnen:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;

b)

EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;

c)

CBAM-Kontonummer;

d)

Kennnummer, Verkaufspreis und Datum des Verkaufs sowie Datum der Abgabe, des Rückkaufs bzw. der Löschung der CBAM-Zertifikate für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder.

(3)   Das CBAM-Register enthält in einem gesonderten Abschnitt des Registers die Angaben zu den Betreibern und den Anlagen in Drittländern, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 registriert sind.

(4)   Die Angaben im CBAM-Register gemäß den Absätzen 2 und 3 sind vertraulich, mit Ausnahme der Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Betreiber sowie der Standorte von Anlagen in Drittländern. Ein Betreiber kann dafür optieren, dass sein Name, seine Anschrift und seine Kontaktdaten nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die öffentlich verfügbaren Angaben im CBAM-Register werden von der Kommission in einem interoperablen Format zugänglich gemacht.

(5)   Für jede der in Anhang I aufgeführten Waren veröffentlicht die Kommission jährlich die mit den eingeführten Waren verbundenen aggregierten grauen Emissionen.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Infrastruktur und die spezifischen Prozesse und Verfahren des CBAM-Registers, einschließlich der in Artikel 15 genannten Risikoanalyse, der elektronischen Datenbanken, die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen enthalten, der Angaben der Konten im in Artikel 16 genannten CBAM-Register, der in Artikel 20 genannten Übermittlung der Informationen zu Verkauf, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate an das CBAM-Register und der in Artikel 25 Absatz 3 genannten abgeglichenen Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Risikoanalyse

(1)   Die Kommission führt risikobasierte Kontrollen der im CBAM-Register gemäß Artikel 14 verzeichneten Daten und Transaktionen durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate vorliegen.

(2)   Stellt die Kommission bei den Kontrollen gemäß Absatz 1 Unregelmäßigkeiten fest, so unterrichtet sie die betreffenden zuständigen Behörden, damit weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben.

Artikel 16

Konten im CBAM-Register

(1)   Die Kommission weist jedem zugelassenen CBAM-Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu.

(2)   Jedem zugelassenen CBAM-Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im CBAM-Register gewährt.

(3)   Die Kommission richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen CBAM-Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4)   Wenn der zugelassene CBAM-Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die Kommission das Konto dieses zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern der zugelassene CBAM-Anmelder all seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachgekommen ist.

Artikel 17

Zulassung

(1)   Wird ein Antrag auf eine Zulassung gemäß Artikel 5 gestellt, so gewährt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind. Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, führt sie über das CBAM-Register ein Konsultationsverfahren zu dem Zulassungsantrag durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

(2)   Für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gelten die folgenden Kriterien:

a)

Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder diese Verordnung bzw. im Rahmen dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen;

b)

der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung;

c)

der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird, und

d)

dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesen.

(3)   Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 5 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders verweigert. In der entsprechenden Entscheidung über die Verweigerung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders sind die Gründe für die Verweigerung anzuführen; die Entscheidung muss zudem Informationen über die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, enthalten.

(4)   Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ist im CBAM-Register zu registrieren und muss die folgenden Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;

b)

EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;

c)

die CBAM-Kontonummer, die dem zugelassenen CBAM-Anmelder gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugewiesen wurde;

d)

die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebene Sicherheit.

(5)   Damit die Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gewährleistet ist, verlangt die zuständige Behörde die Leistung einer Sicherheit, wenn der Antragsteller nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war.

Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den als aggregierten Wert der Anzahl der CBAM-Zertifikate berechneten Betrag fest, die der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g angegebenen Wareneinfuhren abgeben müsste. Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet.

(6)   Stellt die zuständige Behörde fest, dass die geleistete Sicherheit die finanzielle und operative Kapazität des zugelassenen CBAM-Anmelders zur Erfüllung seiner Pflichten nach der vorliegenden Verordnung nicht oder nicht mehr gewährleistet, so verlangt sie vom zugelassenen CBAM-Anmelder, zu entscheiden, ob er gemäß Absatz 5 eine zusätzliche Sicherheit leistet oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit ersetzt.

(7)   Die zuständige Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 31. Mai des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.

(8)   Die zuständige Behörde widerruft den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, wenn

a)

der zugelassene CBAM-Anmelder einen Widerruf beantragt oder

b)

der zugelassene CBAM-Anmelder die in Absatz 2 oder 6 dieses Artikels genannten Kriterien nicht mehr erfüllt oder an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2, wonach sichergestellt werden muss, dass am Ende jedes Quartals eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem eigenen Konto im CBAM-Register zur Verfügung steht, beteiligt war.

Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerruft, räumt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder die Möglichkeit ein, angehört zu werden, und führt zu dem möglichen Widerruf dieses Status ein Konsultationsverfahren durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

Eine Entscheidung über den Widerruf umfasst die Gründe dafür und eine Rechtsmittelbelehrung.

(9)   Die zuständige Behörde registriert im CBAM-Register Informationen über

a)

die Antragsteller, deren Zulassungsantrag gemäß Absatz 3 abgelehnt wurde, und

b)

die Personen, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Absatz 8 widerrufen wurde.

(10)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für Folgendes fest:

a)

die Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, einschließlich des Kriteriums, nicht an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gemäß Absatz 2 Buchstabe a beteiligt gewesen zu sein;

b)

die Anwendung der in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheit;

c)

die Anwendung der in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß;

d)

die Folgen des in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Widerrufs des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und

e)

die spezifischen Fristen und das Format des in den Absätzen 1 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Konsultationsverfahrens.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18

Akkreditierung der Prüfer

(1)   Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditierte Person ist für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ein akkreditierter Prüfer. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um relevante Tätigkeiten zu ermitteln, indem sie eine Angleichung der Qualifikationen eines akkreditierten Prüfers vorsieht, die notwendig sind, um Prüfungen für die Zwecke dieser Verordnung durchzuführen, wobei die relevanten Tätigkeiten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 aufzuführen und im Akkreditierungszertifikat anzugeben sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Eine nationale Akkreditierungsstelle kann auf Ersuchen eine Person als Prüfer für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akkreditieren, wenn sie aufgrund der bei ihr eingereichten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass diese Person befähigt ist, bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8 und 10 die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang VI anzuwenden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu ergänzen.

Artikel 19

Überprüfung der CBAM-Erklärungen

(1)   Die Kommission nimmt bei der Überprüfung der CBAM-Erklärungen die Aufsichtsfunktion wahr.

(2)   Die Kommission kann die CBAM-Erklärungen gemäß einer Strategie für die Überprüfung, bei der Risikofaktoren berücksichtigt werden, innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die CBAM-Erklärungen hätten vorgelegt werden müssen, überprüfen.

Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung und in Prüfberichten enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen CBAM-Anmelders, zu prüfen.

Die Kommission setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der CBAM-Anmelder niedergelassen ist, von der Einleitung und den Ergebnissen der Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, kann eine CBAM-Erklärung innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist ebenfalls überprüfen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission von der Einleitung und den Ergebnissen einer Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

(3)   Die Kommission legt auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich der gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 25 durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, regelmäßig spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte fest.

Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.

(4)   Legt ein zugelassener CBAM-Anmelder keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vor oder gelangt die Kommission auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die angegebene Anzahl der CBAM-Zertifikate falsch ist, so bewertet die Kommission die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung dieses zugelassenen CBAM-Anmelders anhand der ihr vorliegenden Informationen. und die Kommission nimmt eine vorläufige Berechnung der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate vor, die spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres hätten abgegeben werden müssen, das auf das Jahr folgt, in dem die CBAM-Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, oder bis spätestens zum 31. Dezember des vierten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die falsche CBAM-Erklärung abgegeben wurde. Die Kommission stellt diese vorläufige Berechnung den zuständigen Behörden zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Berechnung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, bereit.

(5)   Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vorgelegt wurde, so legt sie die Anzahl der CBAM-Zertifikate fest, die vom zugelassenen CBAM-Anmelder hätten abgegeben werden müssen, wobei sie die von der Kommission übermittelten Informationen berücksichtigt.

Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder ihre Entscheidung über die Festlegung der Anzahl der CBAM-Zertifikate mit und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

Die Entscheidung der zuständigen Behörde umfasst die Gründe für die Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung wird auch über das CBAM-Register mitgeteilt.

Beschließt die zuständige Behörde nach Erhalt der vorläufigen Berechnung der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels, keine Maßnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie die Kommission hierüber über das CBAM-Register.

(6)   Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Anzahl der abgegebenen CBAM-Zertifikate die Anzahl der CBAM-Zertifikate übersteigt, die hätten abgegeben werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. Die zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate werden gemäß Artikel 23 zurückgekauft.

KAPITEL IV

CBAM-ZERTIFIKATE

Artikel 20

Verkauf von CBAM-Zertifikaten

(1)   Die Mitgliedstaaten verkaufen über eine zentrale gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder mit Sitz in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

(2)   Die Kommission richtet im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten die zentrale gemeinsame Plattform ein und verwaltet sie.

Die Kommission und die zuständigen Behörden haben Zugang zu den Informationen auf der zentralen gemeinsamen Plattform.

(3)   Die Informationen über den Verkauf, den Rückkauf und die Löschung von CBAM-Zertifikaten auf der zentralen gemeinsamen Plattform werden am Ende jedes Arbeitstags an das CBAM-Register übermittelt.

(4)   Die CBAM-Zertifikate werden an zugelassene CBAM-Anmelder zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis verkauft.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Kennnummer zugewiesen wird. Die Kommission registriert diese eindeutige Kennnummer sowie den Preis und das Verkaufsdatum des CBAM-Zertifikats im CBAM-Register unter dem Konto des zugelassenen CBAM-Anmelders, der dieses Zertifikat gekauft hat.

(6)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die Fristen, die Verwaltung und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs und des Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten genauer festgelegt werden, wobei Kohärenz mit den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (26) anzustreben ist.

Artikel 21

Preis von CBAM-Zertifikaten

(1)   Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 beschriebenen Verfahren als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.

Für die Kalenderwochen, in denen keine Versteigerungen auf der Auktionsplattform angesetzt sind, entspricht der Preis der CBAM-Zertifikate dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate in der letzten Woche, in der Versteigerungen auf der Auktionsplattform stattfanden.

(2)   Die Kommission veröffentlicht den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berechneten Durchschnittspreis am ersten Arbeitstag der folgenden Kalenderwoche auf ihrer Website oder auf eine andere geeignete Art und Weise. Dieser Preis gilt vom ersten auf den Tag seiner Veröffentlichung folgenden Arbeitstag bis zum ersten Arbeitstag der darauffolgenden Kalenderwoche.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Methodik zur Berechnung des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate sowie zu den praktischen Modalitäten für die Veröffentlichung dieses Preises zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Abgabe von CBAM-Zertifikaten

(1)   Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht. Die Kommission löscht abgegebene CBAM-Zertifikate aus dem CBAM-Register. Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.

(2)   Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 % der anhand von Standardwerten nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren ermittelten grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die er seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt hat.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 steht, setzt sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, über das CBAM-Register davon in Kenntnis.

Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder mit, dass er binnen eines Monats nach Zugang einer solchen Mitteilung dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto zur Verfügung steht.

Die zuständige Behörde registriert die dem zugelassenen CBAM-Anmelder übermittelte Mitteilung und dessen Antwort im CBAM-Register.

Artikel 23

Rückkauf von CBAM-Zertifikaten

(1)   Auf Ersuchen eines zugelassenen CBAM-Anmelders kauft der Mitgliedstaat, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im CBAM-Register verbleiben.

Die Kommission kauft im Namen des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate über die in Artikel 20 genannte zentrale gemeinsame Plattform zurück. Der zugelassene CBAM-Anmelder muss das Ersuchen um Rückkauf jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, einreichen.

(2)   Die Anzahl der Zertifikate, die nach Maßgabe von Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf ein Drittel der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate begrenzt, die der zugelassene CBAM-Anmelder im vorangegangenen Kalenderjahr gekauft hat.

(3)   Der Rückkaufpreis eines CBAM-Zertifikats ist der vom zugelassenen CBAM-Anmelder beim Kauf für dieses Zertifikat gezahlte Preis.

Artikel 24

Löschung von CBAM-Zertifikaten

Die Kommission löscht am 1. Juli jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.

Ist die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem Mitgliedstaat, löscht die Kommission nur die über die strittige Anzahl hinausgehende Zahl an CBAM-Zertifikaten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, teilt der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit.

KAPITEL V

REGELN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN

Artikel 25

Regeln für die Einfuhr von Waren

(1)   Die Zollbehörden gestatten die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht.

(2)   Die Zollbehörden übermitteln der Kommission regelmäßig und automatisch, insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus, spezifische Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren. Diese Informationen umfassen die EORI-Nummer und die CBAM-Kontonummer des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.

(3)   Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, und gleicht diese Informationen für jeden CBAM-Anmelder mit den gemäß Artikel 14 im CBAM-Register eingetragenen Daten ab.

(4)   Die Zollbehörden dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zuerkannt wurde.

(5)   Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 gilt sinngemäß für diese Verordnung.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zum Umfang der Informationen sowie zur Häufigkeit, zum Zeitpunkt und zum Mittel der Übermittlung dieser Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL VI

DURCHSETZUNG

Artikel 26

Sanktionen

(1)   Einem zugelassenen CBAM-Anmelder, der nicht bis zum 31. Mai jedes Jahres die Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird eine Sanktion auferlegt. Diese Sanktion entspricht der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie, für das Jahr der Einfuhr der Waren. Die Sanktion gilt für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene CBAM-Anmelder nicht abgegeben hat.

(2)   Verbringt eine andere Person als ein zugelassener CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der Union, ohne die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wird dieser Person eine Sanktion auferlegt. Die Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und — in Abhängigkeit insbesondere von der Dauer, der Schwere, dem Umfang, der Vorsätzlichkeit und der Wiederholung des Verstoßes sowie vom Grad der Zusammenarbeit der Person mit der zuständigen Behörde — für jedes CBAM-Zertifikat, das die Person nicht abgegeben hat, das Drei- bis Fünffache der in Absatz 1 genannten Sanktion für das Jahr der Verbringung der Waren betragen.

(3)   Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen CBAM-Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.

(4)   Stellt die zuständige Behörde, auch angesichts der vorläufigen Berechnungen der Kommission gemäß Artikel 19, fest, dass ein zugelassener CBAM-Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dieses Artikels dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wie in Absatz 2 dieses Artikels dargelegt, verhängt sie die Sanktion gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder — falls Absatz 2 dieses Artikels zutrifft — der betreffenden Person Folgendes mit:

a)

dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht nachgekommen ist;

b)

die Gründe für ihre Schlussfolgerung;

c)

die Höhe der dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder der betreffenden Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Sanktion;

d)

das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;

e)

die Maßnahmen, die der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen hat, um die Sanktion zu zahlen, und

f)

dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Rechtsbehelf einlegen kann.

(5)   Wird die Sanktion nicht bis zu dem in Absatz 4 Buchstabe d genannten Fälligkeitsdatum entrichtet, so sichert die zuständige Behörde die Zahlung der Sanktion mit allen Mitteln, die ihr nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen.

(6)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über die gemäß den Absätzen 1 und 2 beschlossenen Sanktionen in Kenntnis und tragen abschließende Zahlungen gemäß Absatz 5 in das CBAM-Register ein.

Artikel 27

Umgehung

(1)   Die Kommission ergreift gemäß dem vorliegenden Artikel und auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten Maßnahmen, um gegen Praktiken zur Umgehung der vorliegenden Verordnung vorzugehen.

(2)   Unter Umgehungspraktiken sind Änderungen im Warenhandelsgefüge zu verstehen, die auf Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte zurückzuführen sind, denen kein hinreichender triftiger Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung zugrunde liegt, außer dem bzw. der, sich irgendeiner der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entziehen. Diese Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte umfassen unter anderem:

a)

jegliche leichte Veränderung der betreffenden Waren, die darauf abzielt, dass diese Waren unter KN-Codes fallen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, sofern sich die wesentlichen Merkmale dieser Waren durch diese Veränderung nicht ändern;

b)

die künstliche Aufteilung von Sendungen in Teilsendungen, deren Einzelwert den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Schwellenwert nicht überschreitet.

(3)   Die Kommission überwacht fortlaufend die Situation auf Unionsebene, um Umgehungspraktiken aufzudecken, auch im Wege der Marktüberwachung oder auf der Grundlage einschlägiger Informationsquellen, wie etwa Einreichungen und Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft.

(4)   Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, der bzw. die durch eine der in Absatz 2 genannten Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wurde, kann die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn er bzw. sie mit Umgehungspraktiken konfrontiert ist. Andere Beteiligte als die unmittelbar beeinträchtigten oder begünstigten Parteien, wie zum Beispiel Umweltschutzorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die über konkrete Beweise für Umgehungspraktiken verfügen, können ebenfalls die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(5)   In der Mitteilung gemäß Absatz 4 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zur Untermauerung des Vorwurfs der Umgehung der vorliegenden Verordnung enthalten sein. Die Kommission leitet eine Untersuchung eines Vorwurfs der Umgehung ein, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder einem beeinträchtigten, begünstigten oder sonstigen Beteiligten eine entsprechende Mitteilung erhält, die die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt, oder wenn sie selbst feststellt, dass eine solche Untersuchung erforderlich ist. Bei der Durchführung der Untersuchung kann die Kommission von den zuständigen Behörden und den Zollbehörden unterstützt werden. Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung ab. Wurde eine Untersuchung eingeleitet, so unterrichtet die Kommission alle zuständigen Behörden davon.

(6)   Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von Zollbehörden bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen und einem festen Muster folgen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um die Warenliste in Anhang I um die einschlägigen in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten leicht veränderten Erzeugnisse zu ergänzen und so einer Umgehung der Vorschriften vorzubeugen.

KAPITEL VII

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 28

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Mai 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(4)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(6)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(7)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 29

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den CBAM-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VIII

BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG

Artikel 30

Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission

(1)   Die Kommission erhebt im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern die erforderlichen Informationen in Vorbereitung der Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der Entwicklung von Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks.

(2)   Vor Ende des in Artikel 32 genannten Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor.

Dieser Bericht umfasst eine Bewertung

a)

der Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen auf

i)

indirekte graue Emissionen, die mit den in Anhang II aufgeführten Waren verbunden sind,

ii)

graue Emissionen, die mit dem Transport der in Anhang I aufgeführten Waren und mit Transportdienstleistungen verbunden sind,

iii)

andere als die in Anhang I aufgeführten Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, insbesondere organische chemische Erzeugnisse und Polymere,

iv)

sonstige Vormaterialien (Vorläuferstoffe) der in Anhang I aufgeführten Waren;

b)

der Kriterien, die herangezogen werden sollen, um Waren zu identifizieren, die auf der Grundlage der Sektoren, bei denen gemäß Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden sollen; dieser Bewertung ist ein bis ins Jahr 2030 reichender Zeitplan für die schrittweise Einbeziehung der Waren in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung beizufügen, wobei insbesondere die Höhe des jeweiligen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu berücksichtigen ist;

c)

der technischen Anforderungen für die Berechnung grauer Emissionen für andere Waren, die in die Liste in Anhang I aufgenommen werden sollen;

d)

des in internationalen Debatten über Klimaschutzmaßnahmen erzielten Fortschritts;

e)

des Verwaltungssystems, einschließlich der Verwaltungskosten;

f)

der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf in Anhang I aufgeführte Waren, die aus Entwicklungsländern eingeführt werden, wobei besonderes Augenmerk auf die am wenigsten entwickelten Länder gemäß der Definition der Vereinten Nationen zu legen ist, sowie auf die Wirksamkeit der geleisteten technischen Unterstützung;

g)

der Methode zur Berechnung indirekter Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Anhang IV Ziffer 4.3.

(3)   Spätestens ein Jahr vor dem Ende des Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Produkte genannt werden, die in der Wertschöpfungskette der in Anhang I aufgeführten Waren weiter unten angesiedelt sind und in dem empfohlen wird, die Aufnahme in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung in Betracht zu ziehen. Zu diesem Zweck erarbeitet die Kommission zeitnah eine Methodik, die auf der Relevanz in Bezug auf die kumulierten Treibhausgasemissionen und in Bezug auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen basiert.

(4)   Den in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichten ist bis zum Ende des Übergangszeitraums gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen, der insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der in diesen Berichten gezogenen Schlussfolgerungen eine ausführliche Folgenabschätzung enthält.

(5)   Ab dem Ende des Übergangszeitraums bewertet die Kommission alle zwei Jahre im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Wirksamkeit des CBAM bei der Bekämpfung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen bei in der Union zwecks Ausfuhr in Drittländer hergestellten Waren, wo weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem angewandt wird. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung der Ausfuhren aus der Union in Wirtschaftszweigen, die unter das CBAM fallen, sowie die Entwicklungen bei den Handelsströmen und die grauen Emissionen dieser Waren auf dem Weltmarkt bewertet. Wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass bei zwecks Ausfuhr in Drittländer in der Union hergestellten Waren ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in diese Drittländer besteht, die weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem anwenden, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um dieses Risiko in einer Weise anzugehen, die dem Recht der Welthandelsorganisation entspricht und die der Dekarbonisierung von Anlagen in der Union Rechnung trägt.

(6)   Die Kommission überwacht die Funktionsweise des CBAM, um die Auswirkungen und möglichen Anpassungen seiner Anwendung zu bewerten.

Bis zum 1. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung und die Funktionsweise des CBAM vor. Der Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

Eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf

i)

die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch im Zusammenhang mit Ausfuhren,

ii)

die betroffenen Sektoren,

iii)

den Binnenmarkt und die wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen in der gesamten Union,

iv)

die Inflation und die Rohstoffpreise,

v)

Wirtschaftszweige, die in Anhang I aufgeführte Waren verwenden,

vi)

den internationalen Handel, einschließlich der Umverteilung von Ressourcen („Resource Shuffling“), und

vii)

die am wenigsten entwickelten Länder;

b)

eine Bewertung

i)

des Verwaltungssystems, einschließlich der Umsetzung und Verwaltung der Zulassung von CBAM-Anmeldern durch die Mitgliedstaaten,

ii)

des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung,

iii)

von Umgehungspraktiken,

iv)

der Anwendung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten;

c)

die Ergebnisse von Untersuchungen und verhängte Sanktionen;

d)

aggregierte Informationen über die Emissionsintensität der einzelnen Herkunftsländer für die verschiedenen in Anhang I aufgeführten Waren.

(7)   Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle eines oder mehrerer Drittländer entzieht, die dem CBAM unterliegen, und das destruktive Folgen für die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur eines solchen betroffenen Landes oder solcher betroffenen Länder hat, so bewertet die Kommission die Lage und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beizufügen ist, vor, in dem die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Bewältigung dieser außergewöhnlichen Umstände festgelegt werden.

(8)   Ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung bewertet die Kommission im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (27), wie die Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung zur Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie in den am wenigsten entwickelten Ländern beigetragen hat, und erstattet darüber Bericht.

KAPITEL IX

KOORDINIERUNG MIT DER KOSTENLOSEN ZUTEILUNG VON ZERTIFIKATEN IM RAHMEN DES EU-EHS

Artikel 31

Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten

(1)   Die gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung abzugebende Anzahl von CBAM-Zertifikaten wird entsprechend angepasst, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe von Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG Anlagen kostenlos zugeteilt werden, die innerhalb der Union die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Waren herstellen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte mit den genauen Regeln für die Berechnung der Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Diese genauen Regeln werden unter Bezugnahme auf die im EU-EHS festgelegten Grundsätze für die Zuteilung kostenloser Zertifikate an Anlagen erarbeitet, die innerhalb der Union die in Anhang I aufgeführten Waren herstellen, wobei die verschiedenen, im EU-EHS für die kostenlose Zuteilung verwendeten Bezugswerte berücksichtigt werden, sodass diese Bezugswerte zu entsprechenden Werten für die betreffenden Waren zusammengeführt werden können, und die jeweiligen Vormaterialien (Vorläuferstoffe) berücksichtigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL X

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Anwendungsbereich des Übergangszeitraums

Während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränken sich die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Pflichten des Einführers auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der vorliegenden Verordnung. Ist der Einführer in einem Mitgliedstaat niedergelassen und benennt er einen indirekten Zollvertreter im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, so gelten die Berichtspflichten für diesen indirekten Zollvertreter, falls dieser hiermit einverstanden ist. Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so gelten die Berichtspflichten für den indirekten Zollvertreter.

Artikel 33

Einfuhr von Waren

(1)   Die Zollbehörden unterrichten den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollverwalter, spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr über die Berichtspflicht gemäß Artikel 35.

(2)   Die Zollbehörden übermitteln der Kommission insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus oder mithilfe von Methoden der elektronischen Datenübermittlung regelmäßig und automatisch Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Zollanmelders und des Einführers, den achtstelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.

(3)   Die Kommission übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zollanmelder und gegebenenfalls der Einführer niedergelassen sind.

Artikel 34

Berichtspflicht für bestimmte Zollverfahren

(1)   Wenn im Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, erstreckt sich die Berichtspflicht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung auch auf Informationen über die Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind. Dieser Absatz gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren im Sinne des Artikels 205 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt.

(2)   Die Berichtspflicht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung gilt nicht für die Einfuhr von:

a)

im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b)

Waren, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten.

Artikel 35

Berichtspflicht

(1)   Jeder Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, jeder indirekte Zollvertreter, der Waren in einem bestimmten Quartal eines Kalenderjahres eingeführt hat, übermittelt der Kommission für dieses Quartal spätestens einen Monat nach Quartalsende einen Bericht (im Folgenden „CBAM-Bericht“) mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren.

(2)   Der CBAM-Bericht muss die folgenden Angaben enthalten:

a)

Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;

b)

tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;

c)

gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;

d)

CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

(3)   Die Kommission übermittelt den jeweils zuständigen Behörden regelmäßig eine Liste dieser in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Einführer oder indirekten Zollvertreter einschließlich der entsprechenden Begründungen, bei denen sie Grund zu der Annahme hat, dass sie der Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen sind.

(4)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein CBAM-Bericht unvollständig oder unrichtig ist, so teilt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter niedergelassen ist, mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach erforderlich sind, um den Bericht zu ergänzen oder zu berichtigen. Diese Informationen sollten zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Beurteilung durch diese zuständige Behörde bereitgestellt werden. Diese zuständige Behörde leitet das Berichtigungsverfahren ein und teilt dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter mit, welche zusätzlichen Informationen für die Berichtigung dieses Berichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls legt dieser Einführer oder dieser indirekte Zollvertreter der betreffenden zuständigen Behörde und der Kommission einen berichtigten Bericht vor.

(5)   Leitet die zuständige Behörde des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen, ein Berichtigungsverfahren ein und stellt sie fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, oder stellt die betreffende zuständige Behörde — auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen — fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist, so verhängt diese zuständige Behörde eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion gegen den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollvertreter. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter Folgendes mit und setzt die Kommission entsprechend in Kenntnis:

a)

die Schlussfolgerung, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts für ein bestimmtes Quartal oder zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des Berichts nicht nachgekommen ist, und die ihr zugrundeliegenden Gründe;

b)

die Höhe der dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter auferlegten Sanktion;

c)

das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;

d)

die Maßnahmen, die der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter zu ergreifen hat, um die Sanktion zu bezahlen, und

e)

das Recht des Einführers oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, des indirekten Zollvertreters, einen Rechtsbehelf einzulegen.

(6)   Beschließt die zuständige Behörde, nachdem sie gemäß diesem Artikel Informationen von der Kommission erhalten hat, keine Maßnahmen zu ergreifen, so setzt sie die Kommission davon in Kenntnis.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die zu meldenden Informationen, die Mittel und das Format dieser Meldung, einschließlich detaillierter Angaben zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Gesamtwerten, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Art der Waren, und Beispiele für etwaige relevante Ausfuhrerstattungen oder andere Formen des Ausgleichs gemäß Absatz 2 Buchstabe d;

b)

die indikative Bandbreite der gemäß Absatz 5 zu verhängenden Sanktionen und die Kriterien, die bei der Festlegung des tatsächlichen Betrags zu berücksichtigen sind, darunter die Schwere und Dauer des Versäumnisses, Bericht zu erstatten;

c)

detaillierte Vorschriften für die Umwandlung des in Absatz 2 Buchstabe d genannten und in ausländischer Währung ausgedrückten durchschnittlichen jährlichen CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs;

d)

genaue Vorschriften über die Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, und die Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, einschließlich des Detaillierungsgrads, und

e)

Mittel und Format betreffend die Berichterstattungsauflagen hinsichtlich der mit eingeführten Waren verbundenen indirekten Emissionen; das Format umfasst die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren eingesetzt wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und die Emissionsfaktoren des verwendeten Stroms.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Sie gelten für während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung eingeführte Waren und bauen auf bestehenden Rechtsvorschriften für Anlagen auf, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023. Abweichend davon gilt:

a)

Die Artikel 5, 10, 14, 16 und 17 gelten ab dem 31. Dezember 2024;

b)

Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, Artikel 20 Absätze 1 und 3, 4 und 5 sowie die Artikel 21 bis 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar 2026.

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 181.

(2)   ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 116.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.

(4)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(8)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(10)  Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

(14)  Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).

(15)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(16)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(20)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(23)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(24)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(25)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit —Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).


ANHANG I

Liste der Waren und Treibhausgase

1.   

Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt die vorliegende Verordnung für Waren, die unter die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen. Die KN-Codes entsprechen den KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

2.   

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf die unter Nummer 1 genannten Waren die in der folgenden Tabelle aufgeführten Treibhausgase.

Zement

KN-Code

Treibhausgas

2507 00 80  — Anderer kaolinischer Ton und Lehm

Kohlendioxid

2523 10 00  — Zementklinker

Kohlendioxid

2523 21 00  — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt

Kohlendioxid

2523 29 00  — anderer Portlandzement

Kohlendioxid

2523 30 00  — Tonerdezement

Kohlendioxid

2523 90 00  — anderer Zement

Kohlendioxid

Strom

KN-Code

Treibhausgas

2716 00 00  — Elektrischer Strom

Kohlendioxid

Düngemittel

KN-Code

Treibhausgas

2808 00 00  — Salpetersäure; Nitriersäuren

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

2814  — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

Kohlendioxid

2834 21 00  — Kaliumnitrat

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3102  — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3105  — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

ausgenommen: 3105 60 00  — mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Eisen und Stahl

KN-Code

Treibhausgas

72 —

Eisen und Stahl

ausgenommen:

 

7202 2 — Ferrosilicium

 

7202 30 00  — Ferrosiliciummangan

 

7202 50 00  — Ferrosiliciumchrom

 

7202 70 00  — Ferromolybdän

 

7202 80 00  — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

 

7202 91 00  — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

 

7202 92 00  — Ferrovanadium

 

7202 93 00  — Ferroniob

 

7202 99  — andere:

 

7202 99 10  — Ferrophosphor

 

7202 99 30  — Ferrosiliciummagnesium

 

7202 99 80  — andere

 

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

2601 12 00  — Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311 00  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

7318  — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7326  — Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

Aluminium

KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7610  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7611 00 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7612  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7613 00 00  — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7614  — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7616  — Andere Waren aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemikalien

KN-Code

Treibhausgas

2804 10 00  — Wasserstoff

Kohlendioxid


ANHANG II

Liste der Waren, bei denen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nur direkte Emissionen zu berücksichtigen sind

Eisen und Stahl

KN-Code

Treibhausgas

72 —

Eisen und Stahl

ausgenommen:

 

7202  2 — Ferrosilicium

 

7202 30 00  — Ferrosiliciummangan

 

7202 50 00  — Ferrosiliciumchrom

 

7202 70 00  — Ferromolybdän

 

7202 80 00  — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

 

7202 91 00  — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

 

7202 92 00  — Ferrovanadium

 

7202 93 00  — Ferroniob

 

7202 99  — andere:

 

7202 99 10  — Ferrophosphor

 

7202 99 30  — Ferrosiliciummagnesium

 

7202 99 80  — andere

 

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311 00  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

7318  — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7326  — Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

Aluminium

KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7610  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7611 00 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7612  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7613 00 00  — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7614  — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7616  — Andere Waren aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemikalien

KN-Code

Treibhausgas

2804 10 00  — Wasserstoff

Kohlendioxid


ANHANG III

Für die Zwecke von Artikel 2 nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Drittländer und Gebiete

1.   NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Ländern:

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Gebieten:

Büsingen

Helgoland

Livigno

Ceuta

Melilla

2.   NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE IN BEZUG AUF DIE EINFUHR VON STROM IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

[Von der Kommission gemäß Artikel 2 Ziffer 11 hinzugefügte oder gestrichene Drittländer oder Gebiete.]


ANHANG IV

Methoden für die Berechnung grauer Emissionen für die Zwecke von Artikel 7

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs und der Anhänge V und VI bezeichnet der Ausdruck

a)

„einfache Waren“ Waren, die im Rahmen eines Herstellungsverfahrens erzeugt werden, für das ausschließlich Vormaterialien (Vorläuferstoffe) und Brennstoffe benötigt werden, die keine grauen Emissionen beinhalten;

b)

„komplexe Waren“ andere Waren als einfache Waren;

c)

„spezifische graue Emissionen“ die grauen Emissionen einer Tonne Waren, ausgedrückt als Tonnen an CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren;

d)

„CO2-Emissionsfaktor“ den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen innerhalb eines geografischen Gebiets erzeugtem Strom; der CO2-Emissionsfaktor ist der Quotient aus den CO2-Emissionsdaten des Stromsektors durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet. Er wird ausgedrückt in Tonnen CO2 pro Megawattstunde;

e)

„Emissionsfaktor für Strom“ den in CO2e ausgedrückten Standardwert für die Emissionsintensität des bei der Herstellung von Waren verbrauchten Stroms;

f)

„Strombezugsvertrag“ einen Vertrag in dessen Rahmen sich eine Person bereit erklärt, Strom unmittelbar von einem Stromerzeuger zu beziehen;

g)

„Übertragungsnetzbetreiber“ einen Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

2.   BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN EINFACHER WAREN

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden direkte und gegebenenfalls indirekte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden:

Formula

Hierbei sind:

SEEg

die spezifischen grauen Emissionen (specific embedded emissions) von Waren (goods) g ausgedrückt in CO2e pro Tonne;

AttrEmg

die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren g und

ALg

die Aktivitätsrate (activity level) der Waren, wobei letztere die Menge der im Berichtszeitraum in der Anlage hergestellten Waren ist.

„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden:

Formula

Hierbei sind:

DirEm

die aus dem Herstellungsverfahren bedingten direkten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt, und

IndirEm

die aus der Erzeugung von Strom, der bei der Herstellung von Waren verbraucht wird, bedingten indirekten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt.

3.   BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN KOMPLEXER WAREN

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen komplexer Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, ist die folgende Gleichung anzuwenden:

Formula

Hierbei sind:

AttrEmg

die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren (goods) g;

ALg

die Aktivitätsrate von Waren (activity level of the goods), was die Menge der im Berichtszeitraum in dieser Anlage hergestellten Waren ist, und

EEInpMat

die grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen) (embedded emissions of the input materials), die während des Herstellungsverfahrens verwendet wurden. Es sind nur Vormaterialien (Vorläuferstoffe) zu berücksichtigen, die als relevant für die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 7 aufgeführt sind. Die relevanten grauen Emissionen von Vormaterialien (EEInpMat) sind wie folgt zu berechnen:

Formula

Hierbei sind:

Mi

die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff) (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und

SEEi

(specific embedded emissions) die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials (Vorläuferstoffs) i. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial (Vorläuferstoffs) hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können.

4.   BESTIMMUNG DER STANDARDWERTE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSÄTZE 2 UND 3

Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte verwendet werden. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, so sind Literaturwerte zu verwenden. Die Kommission veröffentlicht vor der Erhebung der Daten eine Orientierungshilfe bezüglich des Ansatzes zur Berichtigung der als Verfahrens-Input genutzten Abgase oder Treibhausgase, die zur Bestimmung der jeweiligen Standardwerte für die Waren in Anhang I erforderlich sind. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Die besten verfügbaren Daten stützen sich auf zuverlässige und öffentlich zugängliche Informationen. Standardwerte sind regelmäßig im Wege der nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.

4.1.   Standardwerte gemäß Artikel 7 Absatz 2

Wenn die tatsächlichen Emissionen vom zugelassenen CBAM-Anmelder nicht hinreichend bestimmt werden können, sind Standardwerte zu verwenden. Diese Werte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer Strom zuzüglich eines proportional gestalteten Aufschlags. Dieser Aufschlag wird gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der X % der EU-EHS-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren. Der Wert für X wird in den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird.

4.2.   Standardwerte für eingeführten Strom gemäß Artikel 7 Absatz 3

Die Standardwerte für eingeführten Strom sind für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands entweder auf der Grundlage spezifischer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.1 oder, wenn solche Werte nicht verfügbar sind, auf der Grundlage alternativer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.2 zu bestimmen.

Wird der Strom in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands erzeugt und durch Drittländer, Gruppen von Drittländern oder Regionen innerhalb eines Drittlands oder Mitgliedstaaten hindurch geleitet, um in die Union eingeführt zu werden, sind als Standardwerte diejenigen des Drittlands, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands, wo der Strom erzeugt wurde, zu verwenden.

4.2.1.   Spezifische Standardwerte für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands

Die spezifischen Standardwerte werden in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in dem Drittland, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands auf Grundlage der besten der Kommission vorliegenden Daten festgelegt.

4.2.2.   Alternative Standardwerte

Liegt für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands kein spezifischer Standardwert vor, wird der alternative Standardwert für Strom in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in der Union festgelegt.

Kann auf der Grundlage verlässlicher Daten nachgewiesen werden, dass der CO2-Emissionsfaktor in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands niedriger als der von der Kommission bestimmte spezifische Standardwert oder niedriger als der CO2-Emissionsfaktor in der Union ist, kann für dieses Drittland, diese Gruppe von Drittländern oder diese Region innerhalb eines Drittlands ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses CO2-Emissionsfaktors verwendet werden.

4.3   Standardwerte für indirekte graue Emissionen

Die Standardwerte für die indirekten grauen Emissionen einer in einem Drittland hergestellten Ware werden anhand eines Standardwerts des zur Herstellung dieser Ware verwendeten Stroms bestimmt, der entweder auf der Grundlage des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes der Union, des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes des Ursprungslandes oder des durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors von Preissetzungsquellen im Ursprungsland berechnet wird.

Weist ein Drittland oder eine Gruppe von Drittländern gegenüber der Kommission auf der Grundlage verlässlicher Daten nach, dass der durchschnittliche Emissionsfaktor des Strommixes oder der durchschnittliche CO2-Emissionsfaktor der Preissetzungsquellen in diesem Drittland oder dieser Gruppe von Drittländern niedriger als der Standardwert für indirekte Emissionen ist, wird für dieses Drittland oder diese Gruppe von Drittländern ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors festgelegt.

Die Kommission erlässt spätestens am 30. Juni 2025 einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 7, in dem genauer festgelegt wird, welche der in Unterabsatz 1 festgelegten Berechnungsmethoden für die Berechnung der Standardwerte gelten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf die aktuellsten und verlässlichsten Daten, einschließlich der während des Übergangszeitraums erhobenen Daten, in Bezug auf die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren eingesetzt wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und den CO2-Emissionsfaktor des verwendeten Stroms. Die spezifische Berechnungsmethode wird auf der Grundlage der Art und Weise festgelegt, die am besten geeignet ist, um die beiden folgenden Kriterien zu erfüllen:

Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen,

Sicherstellung der Umweltintegrität des CBAM.

5.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN VON EINGEFÜHRTEM STROM

Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 die tatsächlichen grauen Emissionen anstelle von Standardwerten verwenden, wenn die folgenden kumulativen Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Strommenge, für die die Verwendung tatsächlicher grauer Emissionen beantragt wird, wird von einem Strombezugsvertrag zwischen dem zugelassenen CBAM-Anmelder und einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger abgedeckt;

b)

die Stromerzeugungsanlage ist entweder direkt an das Übertragungsnetz der Union angeschlossen oder es kann nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Ausfuhr an keinem Punkt im Netzwerk zwischen der Anlage und dem Übertragungsnetz der Union ein physischer Netzwerkengpass bestand;

c)

die Stromerzeugungsanlage stößt Emissionen von nicht mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Strom aus;

d)

die Strommenge, für die die Verwendung der tatsächlichen grauen Emissionen beantragt wurde, wurde von allen zuständigen Übertragungsnetzbetreibern im Ursprungsland, im Bestimmungsland und, falls relevant, in jedem Transitland der jeweils zugeteilten Verbindungskapazität fest zugewiesen, und die ausgewiesene Kapazität und die Produktion des Stroms durch die Anlage betreffen denselben Zeitraum, der nicht länger als eine Stunde sein darf;

e)

die Erfüllung der genannten Kriterien wird durch einen zugelassenen Prüfer zertifiziert, der mindestens monatliche Zwischenberichte erhält, die die Erfüllung dieser Kriterien belegen.

Die im Rahmen des Strombezugsvertrags kumulierte Strommenge und die entsprechenden tatsächlichen grauen Emissionen werden bei der Berechnung des Länderemissionsfaktors bzw. des CO2-Emissionsfaktors, der für die Zwecke der Berechnung der indirekten grauen Stromemissionen von Waren gemäß Abschnitt 4.3 verwendet wird, nicht berücksichtigt.

6.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN FÜR INDIREKTE EMISSIONEN

Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 4 anstelle von Standardwerten tatsächliche graue Emissionen anwenden, wenn er eine direkte technische Verbindung zwischen der Anlage, in der die eingeführte Ware hergestellt wird, und der Stromerzeugungsquelle nachweisen kann oder wenn der Betreiber dieser Anlage mit einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger einen Strombezugsvertrag über eine Strommenge abgeschlossen hat, die der Menge entspricht, für die die Verwendung eines bestimmten Werts beantragt wird.

7.   ANPASSUNG VON STANDARDWERTEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 AUF DER GRUNDLAGE REGIONENSPEZIFISCHER MERKMALE

Standardwerte können an bestimmte Gebiete oder Regionen in Drittländern angepasst werden, die in Bezug auf objektive Emissionsfaktoren spezifische Merkmale aufweisen. Sind Daten, die an diese spezifischen lokalen Merkmale angepasst sind, verfügbar und können gezieltere Standardwerte festgelegt werden, so können letztere verwendet werden.

Können Anmelder für Waren mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands auf der Grundlage verlässlicher Daten nachweisen, dass alternative regionenspezifische angepasste Werte niedriger sind als die von der Kommission festgelegten Standardwerte, so können erstere verwendet werden.


(1)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).


ANHANG V

Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5

1.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND:

1.

Daten zur Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders:

a)

Name;

b)

CBAM-Kontonummer.

2.

Daten zu eingeführten Waren:

a)

Art und Menge jeder Art von Waren;

b)

Ursprungsland;

c)

tatsächliche Emissionen oder Standardwerte.

2.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR GRAUE EMISSIONEN IN EINGEFÜHRTEN WAREN, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON TATSÄCHLICHEN EMISSIONEN ERMITTELT WERDEN, AUFZUBEWAHREN SIND:

Für jede Art von eingeführten Waren, bei denen graue Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren:

a)

Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

b)

Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

c)

der Prüfbericht gemäß Anhang VI;

d)

die spezifischen grauen Emissionen der Waren.


ANHANG VI

Prüfungsgrundsätze und Inhalt von Prüfberichten für die Zwecke von Artikel 8

1.   PRÜFUNGSGRUNDSÄTZE

Es gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Die Prüfer vertreten bei der Prüfung eine kritische Grundhaltung;

b)

die gesamten in der CBAM-Erklärung anzumeldenden grauen Emissionen gelten nur dann als geprüft, wenn der Prüfer mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass der Prüfbericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Regeln für die Berechnung der grauen Emissionen nach Anhang IV enthält;

c)

Besuche der Anlage durch den Prüfer sind obligatorisch, sofern nicht spezifische Kriterien für den Verzicht auf den Besuch erfüllt sind;

d)

für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, wendet der Prüfer Schwellenwerte gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 3 an.

Bei Parametern, für die keine entsprechenden Schwellenwerte festgelegt sind, beurteilt der Prüfer auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben oder Verstöße, entweder individuell oder zusammen mit anderen Falschangaben oder Verstößen, aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art als wesentlich anzusehen sind.

2.   INHALT VON PRÜFBERICHTEN

Der Prüfer erstellt einen Prüfbericht, in dem die grauen Emissionen der Waren festgestellt und alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufgeführt werden und der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

a)

Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;

b)

Kontaktangaben des Betreibers der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;

c)

den maßgeblichen Berichtszeitraum;

d)

Name und Kontaktangaben des Prüfers;

e)

Akkreditierungsnummer des Prüfers und Name der Akkreditierungsstelle;

f)

Datum der Anlagenbesuche oder andernfalls die Gründe, aus denen kein Anlagenbesuch stattfand;

g)

Menge jeder Art von angemeldeten Waren, die im Berichtszeitraum hergestellt wurden;

h)

Quantifizierung der direkten Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums;

i)

eine Beschreibung dessen, wie die Emissionen der Anlage verschiedenen Arten von Waren zugeordnet werden;

j)

quantitative Angaben zu den Waren, Emissionen und Stromflüssen, die nicht mit diesen Waren in Verbindung stehen;

k)

Im Fall komplexer Waren:

i)

die jeweiligen Mengen der verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffe);

ii)

die mit den verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffen) jeweils verbundenen spezifischen grauen Emissionen;

iii)

falls tatsächliche Emissionen verwendet werden: Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Vormaterialien (Vorläuferstoffe) hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieses Materials;

l)

die Erklärung des Prüfers mit der Bestätigung, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurde, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV enthält;

m)

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Falschangaben;

n)

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV.


16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/105


VERORDNUNG (EU) 2023/957 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das am 12. Dezember 2015 als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (4) trat im 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow im Rahmen des UNFCCC am 13. November 2021 gestärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

(2)

Die Dringlichkeit, am Ziel des Übereinkommens von Paris von 1,5 °C festzuhalten, ist nach den Erkenntnissen, zu denen der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen in seinem sechsten Sachstandsbericht gelangt ist, noch deutlicher geworden; diesen Erkenntnissen zufolge kann die Erderwärmung nur dann auf 1,5 °C begrenzt werden, wenn innerhalb dieses Jahrzehnts sofort deutliche und nachhaltige Verringerungen der weltweiten Treibhausgasemissionen veranlasst werden.

(3)

Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden der „europäische Grüne Deal“).

(4)

Der europäische Grüne Deal kombiniert ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen und Initiativen, mit denen in der Union bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll, und enthält eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu machen, in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Dieser Übergang wirkt sich auf die Arbeitskräfte der verschiedenen Wirtschaftszweige unterschiedlich aus. Gleichzeitig umfasst dieser Übergang Aspekte der Geschlechtergleichstellung und besondere Folgen für einige finanziell schwächere und gefährdete Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Angehörige einer Minderheit aufgrund ethnischen Hintergrunds sowie Privatpersonen und Privathaushalte mit niedrigem Einkommen und mittlerem Einkommen im unteren Bereich. Durch den Übergang werden außerdem bestimmte Regionen, insbesondere strukturell benachteiligte Gebiete, Randgebiete und Inseln, vor größere Herausforderungen gestellt. Es muss daher sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und niemand außer Acht gelassen wird.

(5)

Die Umsetzung des europäischen Grünen Deals hat sich angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen und das Wohlergehen der Unionsbürger als noch notwendiger und wertvoller erwiesen. Diese Auswirkungen haben gezeigt, dass unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Schocks verbessern und frühzeitig handeln müssen, um die Auswirkungen externer Schocks in einer Weise zu verhindern oder abzufedern, die gerecht ist und dazu führt, dass dabei niemand zurückgelassen wird, auch diejenigen nicht, die von Energiearmut bedroht sind. Die Unionsbürger sind nach wie vor fest davon überzeugt, dass dies insbesondere für den Klimawandel gilt.

(6)

Die Union hat sich in der aktualisierten Vorlage zum national festgelegten Beitrag, die dem Sekretariat des UNFCCC am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, ihre Nettotreibhausgasemissionen in der gesamten Wirtschaft bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

(7)

Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Mit der Verordnung wird auch ein bindendes Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt, und darin ist vorgesehen, dass die Kommission sich darum bemüht, alle künftigen Maßnahmenentwürfe oder Legislativvorschläge, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den Zielen der genannten Verordnung in Einklang zu bringen und, wenn die Vorschläge nicht mit den Zielen der genannten Verordnung in Einklang gebracht werden, im Rahmen der diese Vorschläge begleitenden Folgenabschätzung die Gründe hierfür darzulegen.

(8)

Zur Verwirklichung der durch die Verordnung (EU) 2021/1119 eingeführten Emissionsminderungen müssen alle Wirtschaftszweige einen Beitrag leisten. Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird folglich geändert, um Seeverkehrstätigkeiten in das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) einzubeziehen, damit diese Tätigkeiten ihren angemessenen Beitrag zu den ambitionierteren Klimazielen der Union und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris leisten. Daher muss außerdem die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert werden, um der Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das EU-EHS Rechnung zu tragen.

(9)

Außerdem sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 geändert werden, um den ambitionierteren Klimazielen der Union und den Zielen des Übereinkommens von Paris Rechnung zu tragen. Außerdem ist ein robustes Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem eine Grundvoraussetzung für jede marktgestützte Maßnahme, Effizienznorm oder andere einschlägige Maßnahme, unabhängig davon, ob sie auf Unionsebene oder weltweit angewandt wird. Während Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) den Großteil der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr ausmachen, entfällt auf Methan- und Stickstoffoxidemissionen (CH4- und N2O-Emissionen) ein relevanter Anteil solcher Emissionen. Die Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen in die Verordnung (EU) 2015/757 wäre für die Umweltintegrität und als Anreiz für bewährte Verfahren von Vorteil und sollte ab 2024 gelten. Auf Stückgutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400, entfällt ein erheblicher Anteil der Treibhausgasemissionen aller Stückgutschiffe. Stückgutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400, sollten ab 2025 in die Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen werden, damit die Umwelteffizienz des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystems erhöht wird, gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind und das Risiko einer Umgehung verringert wird. Auf Offshore-Schiffe entfällt ein erheblicher Anteil der Treibhausgasemissionen. Daher sollte diese Verordnung ab 2025 auch für Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr gelten. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2024 prüfen, ob weitere Schiffstypen mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400, in die Verordnung (EU) 2015/757 aufgenommen werden sollten.

(10)

Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte dahingehend geändert werden, dass die Schifffahrtsunternehmen verpflichtet werden, aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene zu melden und diese Daten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzulegen und dieser Behörde ihre überprüften Monitoringkonzepte zur Genehmigung vorzulegen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Prüfstelle im Zuge der Überprüfung auf Unternehmensebene die Emissionsberichte auf Schiffsebene oder die bei einem Wechsel des Schifffahrtsunternehmens vorzulegenden Berichte nicht überprüfen sollte, da diese Berichte auf Schiffsebene bereits geprüft worden sind. Im Interesse einer kohärenten Verwaltung und Durchsetzung sollte es sich bei der für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/757 zuständige Stelle um die Stelle handeln, die auch für die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG zuständig ist.

(11)

Um das wirksame Funktionieren des EU-EHS auf Verwaltungsebene sicherzustellen und der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie der Einbeziehung von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Überwachungsmethoden und -vorschriften sowie der Vorschriften für die Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallenden Emissionen sowie für alle anderen in der genannten Verordnung festgelegten relevanten Informationen, der Vorschriften für die Genehmigung von Monitoringkonzepten und deren Änderungen durch die zuständigen Verwaltungsbehörden, der Vorschriften für die Überwachung, Meldung und Übermittlung aggregierter Emissionsdaten auf Unternehmensebene und der Vorschriften für die Prüfung aggregierter Emissionsdaten auf Unternehmensebene und für die Ausstellung von Prüfberichten in Bezug auf aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der für eine Erweiterung des EU-EHS auf Seeverkehrstätigkeiten notwendigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfvorschriften sowie Festlegungen in Bezug auf die Überwachung der Emissionen weiterer Treibhausgase und Emissionen weiterer Schiffstypen, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2015/757

Die Verordnung (EU) 2015/757 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG“.

2.

In der gesamten Verordnung — außer in Artikel 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 5 und in den Anhängen I und II — wird der Begriff „CO2“ durch den Begriff „Treibhausgas“ ersetzt, und es werden sämtliche erforderlichen grammatischen Anpassungen vorgenommen.

3.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Um die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren, enthält diese Verordnung Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.“

4.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung gilt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und mehr in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während der Fahrten zur gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen von dem letzten Anlaufhafen dieser Schiffe zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.

(1a)   Ab dem 1. Januar 2025 gilt diese Verordnung auch für Stückgutschiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400, in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während der Fahrten zur gewerblichen Beförderung von Gütern von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden, und für Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400, in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während ihrer Fahrten von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.

(1b)   Ab dem 1. Januar 2025 gilt diese Verordnung für Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5 000 und mehr in Bezug auf die Treibhausgasemissionen, die während der Fahrten von ihrem letzten Anlaufhafen zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu ihrem nächsten Anlaufhafen sowie beim Aufenthalt in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats freigesetzt werden.

(1c)   Unter diese Verordnung fallen folgende Treibhausgase:

a)

Kohlendioxid (CO2)

b)

im Hinblick auf ab 2024 freigesetzte Emissionen, Methan (CH4) und

c)

im Hinblick auf ab 2024 freigesetzte Emissionen, Distickstoffoxid (N2O).

Bezieht sich diese Verordnung auf die aggregierten Gesamtemissionen von Treibhausgasen oder die emittierten aggregierten Gesamttreibhausgasemissionen, so ist sie als Bezugnahme auf die aggregierten Gesamtmengen jedes einzelnen Gases zu verstehen.“

5.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:

„a)

‚Treibhausgasemissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen, die unter diese Verordnung gemäß Artikel 2 Absatz 1cUnterabsatz 1 fallen, durch Schiffe;

b)

‚Anlaufhafen‘ einen Anlaufhafen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe z der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

c)

‚Fahrt‘ jede Bewegung eines Schiffes, die in einem Anlaufhafen beginnt oder endet;

d)

‚Schifffahrtsunternehmen‘ ein Schifffahrtsunternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe w der Richtlinie 2003/87/EG;

(*1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).“ "

b)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

‚Berichtszeitraum‘ den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres; für Fahrten, deren Beginn und Ende in zwei unterschiedlichen Jahren liegen, werden die entsprechenden Daten dem betreffenden Jahr zugerechnet;“.

c)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„p)

‚zuständige Verwaltungsbehörde‘ die Verwaltungsbehörde eines Schifffahrtsunternehmens im Sinne von Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG;

q)

‚aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene‘ die Summe der Emissionen der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgase im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten im Einklang mit Anhang I der genannten Richtlinie und die ein Schifffahrtsunternehmen gemäß der genannten Richtlinie für alle Schiffe unter seiner Verantwortung während des Berichtszeitraums melden muss.“

6.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Die Schifffahrtsunternehmen melden auf Unternehmensebene die aggregierten Emissionsdaten der Schiffe unter ihrer Verantwortung während eines Berichtszeitraums gemäß Artikel 11a.“

7.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I und II dieser Verordnung zu ändern, um der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen und von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und Änderungen an der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung zu tragen, und um die genannten Anhänge an gemäß Artikel 14 Absatz 1 der genannten Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte, an die einschlägigen internationalen Vorschriften sowie an internationale und europäische Normen anzupassen. Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II dieser Verordnung zu erlassen, um die darin festgelegten Elemente der Überwachungsmethoden in Anbetracht technologischer und wissenschaftlicher Entwicklungen zu verbessern und das wirksame Funktionieren des gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) sicherzustellen.

Bis zum 1. Oktober 2023 erlässt die Kommission die delegierten Rechtsakte, mit denen der in Unterabsatz 1 genannten Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie der Einbeziehung von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung Rechnung getragen wird. Die Methoden zur Überwachung der CH4- und N2O-Emissionen beruhen auf denselben Grundsätzen wie die in Anhang I dargelegten Methoden zur Überwachung der CO2-Emissionen, wobei die aufgrund der Art der betreffenden Treibhausgase erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind. Die Methoden in Anhang I der vorliegenden Verordnung und die Vorschriften in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden erforderlichenfalls an die Methoden und Vorschriften angepasst, die in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG festgelegt sind.“

8.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

den Namen des Schifffahrtsunternehmens und die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Kontaktperson und die einmalige IMO-Kennnummer des Schifffahrtsunternehmens und des eingetragenen Schiffeigners“.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Schifffahrtsunternehmen verwenden standardisierte Monitoringkonzepte auf der Grundlage von Vorlagen, und übermitteln diese Konzepte unter Verwendung automatisierter Systeme und Datenaustauschformate. Diese Vorlagen, einschließlich der technischen Vorschriften für ihre einheitliche Anwendung und die technischen Vorschriften für ihre automatische Übermittlung, werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   Bis zum 1. April 2024 legen die Schifffahrtsunternehmen der zuständigen Verwaltungsbehörde für jedes ihrer in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Schiffe ein Monitoringkonzept vor, dessen Vereinbarkeit mit dieser Verordnung von der Prüfstelle bewertet wurde, und in dem die Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung berücksichtigt wird.

(7)   Für Schiffe, die nach dem 1. Januar 2024 zum ersten Mal in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, legen die Schifffahrtsunternehmen ungeachtet des Absatzes 6 der zuständigen Verwaltungsbehörde umgehend und spätestens drei Monate, nachdem ein jedes Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, ein Monitoringkonzept im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung vor.

(8)   Bis zum 6. Juni 2025 genehmigen die zuständigen Verwaltungsbehörden die von den Schifffahrtsunternehmen vorgelegten Monitoringkonzepte gemäß den Bestimmungen, die in den von der Kommission gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Für Schiffe, die nach dem 1. Januar 2024 erstmals in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, genehmigt die zuständige Verwaltungsbehörde das vorgelegte Monitoringkonzept innerhalb von vier Monaten, nachdem das Schiff das erste Mal einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angelaufen hat, gemäß den Bestimmungen, die in den von der Kommission gemäß Unterabsatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Bis zum 1. Oktober 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Änderung der Artikel 6 bis 10 in Bezug auf die in diesen Artikeln enthaltenen Vorschriften für die Monitoringkonzepte, um der Einbeziehung der CH4- und N2O-Emissionen sowie der Einbeziehung von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dieser Verordnung in Bezug auf Vorschriften für die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die zuständigen Verwaltungsbehörden zu ergänzen.“

9.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Änderungen des Monitoringkonzepts aufgrund von Absatz 2 Buchstabe b, c und d unterliegen der Bewertung durch die Prüfstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1. Nach der Bewertung teilt die Prüfstelle dem Schifffahrtsunternehmen mit, ob diese Änderungen nunmehr konform sind. Das Schifffahrtsunternehmen legt der zuständigen Verwaltungsbehörde sein geändertes Monitoringkonzept vor, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität des Monitoringkonzepts erhalten hat.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die zuständige Verwaltungsbehörde genehmigt Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d im Einklang mit den Bestimmungen, die in den von der Kommission gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf Vorschriften für die Genehmigung von Änderungen der Monitoringkonzepte durch die zuständigen Verwaltungsbehörden zu ergänzen.“

10.

In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

aggregierte Gesamtemissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I dieser Richtlinie und die gemäß der genannten Richtlinie zu melden sind, zusammen mit den Angaben, die erforderlich sind, um die Anwendung etwaiger relevanter Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie gemäß deren Artikel 12 Absätze 3-e bis 3-b zu rechtfertigen.“

11.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab 2025 legen die Schifffahrtsunternehmen für jedes ihrer Schiffe unter ihrer Verantwortung der zuständigen Verwaltungsbehörde, den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten bei Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und der Kommission alljährlich bis zum 31. März einen Emissionsbericht für den gesamten Berichtszeitraum des Vorjahres vor, den eine Prüfstelle in Einklang mit Artikel 13 als zufriedenstellend befunden hat. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann von den Schifffahrtsunternehmen verlangen, dass sie ihre Emissionsberichte vor dem 31. März, jedoch nicht vor dem 28. Februar übermitteln.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hat das Schifffahrtsunternehmen gewechselt, legt das frühere Schifffahrtsunternehmen seiner zuständigen Verwaltungsbehörde, für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats den Behörden der betreffenden Flaggenstaaten, dem neuen Schifffahrtsunternehmen und der Kommission möglichst nahe am Tag des Abschlusses der Änderung und spätestens drei Monate danach einen geprüften Bericht vor, der dieselben Elemente wie der in Absatz 1 genannte Emissionsbericht enthält, jedoch auf den Zeitraum beschränkt ist, der den unter seiner Verantwortung durchgeführten Tätigkeiten entspricht.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Bis zum 1. Oktober 2023 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Änderung der Artikel 11, 11a und 12 in Bezug auf die Vorschriften für die Berichterstattung, um der Einbeziehung der CH4- und N2O-Emissionen sowie der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung Rechnung zu tragen.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und deren Übermittlung

(1)   Die Schifffahrtsunternehmen bestimmen die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene während eines Berichtszeitraums auf der Grundlage der Daten des Emissionsberichts und des Berichts gemäß Artikel 11 Absatz 2 für jedes Schiff, das während des Berichtszeitraums unter ihrer Verantwortung stand, im Einklang mit den Bestimmungen der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte.

(2)   Ab 2025 übermitteln die Schifffahrtsunternehmen im Einklang mit den Bestimmungen der gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakte der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zum 31. März jedes Jahres die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene, die die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Seeverkehr zu meldenden Emissionen im Berichtszeitraum des Vorjahres abdecken und die gemäß Kapitel III dieser Verordnung geprüft wurden.

(3)   Die zuständige Verwaltungsbehörde kann von den Schifffahrtsunternehmen verlangen, dass sie die in Absatz 2 genannte geprüften aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene vor dem 31. März, jedoch nicht vor dem 28. Februar übermitteln.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Vorschriften für die Überwachung und Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und die Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene an die zuständige Verwaltungsbehörde zu ergänzen.“

13.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Format des Emissionsberichts und Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene“.

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Emissionsbericht und die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene werden mittels automatisierter Systeme und Datenaustauschformaten, einschließlich elektronischer Vorlagen, übermittelt.“

14.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Prüfstelle bewertet die Konformität des Emissionsberichts und des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Berichts mit den Anforderungen der Artikel 8 bis 12 und der Anhänge I und II.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Die Prüfstelle bewertet die Übereinstimmung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene mit den Anforderungen der gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakte.

Kommt die Prüfstelle mit hinreichender Sicherheit zu dem Schluss, dass die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene keine wesentlichen Falschangaben enthalten, so stellt die Prüfstelle einen Prüfbericht aus, in dem erklärt wird, dass die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene für zufriedenstellend gemäß den Bestimmungen der gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakte befunden wurden.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Vorschriften für die Prüfung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene, einschließlich der Prüfmethoden und des Prüfverfahrens, und die Erstellung eines Prüfberichts zu ergänzen.“

15.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

der Berechnungen, mit denen die Gesamttreibhausgasemissionen und der aggregierten Gesamtemissionen von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasen im Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I dieser Richtlinie ermittelt werden und die gemäß dieser Richtlinie zu melden sind;“.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Bei der Prüfung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene bewertet die Prüfstelle die Vollständigkeit der gemeldeten Daten und deren Kohärenz mit den vom Unternehmen vorgelegten Informationen, einschließlich seiner geprüften Emissionsberichte und der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Berichte.“

16.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Bei der Prüfung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene halten sich die Prüfstelle und das Schifffahrtsunternehmen an die Prüfvorschriften, die in den gemäß Artikel 13 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Die Prüfstelle überprüft nicht den Emissionsbericht und den Bericht gemäß Artikel 11 Absatz 2 für jedes Schiff unter der Verantwortung des Schifffahrtsunternehmens.“

17.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Prüfstellen, die Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Berichte gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung und die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene bewerten, und die Prüfberichte gemäß Artikel 13 Absätze 3 und 5 dieser Verordnung und Konformitätsbescheinigungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung ausstellen, müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, akkreditiert werden.“

18.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gegen ein Schiff, das in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nicht erfüllt hat, und bei dem die Erfüllung der Anforderungen nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Anlaufhafens, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Ausweisungsanordnung verhängen, über die sie die Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die übrigen Mitgliedstaaten und den betreffenden Flaggenstaat in Kenntnis setzt. Als Folge einer solchen Ausweisungsanordnung verweigert jeder Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, dem betroffenen Schiff das Anlaufen jedes seiner Häfen, bis das Schifffahrtsunternehmen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 11 und 18 erfüllt hat. Führt ein solches Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats und läuft einen seiner Häfen an oder ist in einem seiner Häfen anzutreffen, so hält der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, das Schiff fest, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nachkommt.

Wird ein gemäß Unterabsatz 1 genanntes Schiff in einem Hafen des Mitgliedstaats, dessen Flagge es führt, angetroffen, so kann der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Anordnung zur Festhaltung durch den Flaggenstaat erlassen, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten nachkommt. Er setzt die Kommission, die EMSA und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Die Erfüllung dieser Überwachungs- und Berichterstattungspflichten wird durch Übermittlung einer gültigen Konformitätsbescheinigung an die zuständige nationale Behörde, die die Ausweisungsanordnung verhängt hat, bestätigt. Dieser Absatz berührt nicht internationale Seeschifffahrtsvorschriften, die für Schiffe in Seenot gelten.“

b)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Möglichkeit einer Abweichung nach Unterabsatz 1 gilt nicht für einen Mitgliedstaat, dessen Behörde die zuständige Verwaltungsbehörde eines Schifffahrtsunternehmens ist.“

19.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Identifikation des Schiffs (Name, Schifffahrtsunternehmen, IMO-Identifikationsnummer und Register- oder Heimathafen);“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission bewertet alle zwei Jahre die Gesamtauswirkungen von Seeverkehrstätigkeiten auf das Weltklima, einschließlich der Emissionen oder Auswirkungen von Treibhausgasen, bei denen es sich nicht um CO2 handelt, und von Partikeln mit Erderwärmungspotenzial, die nicht unter diese Verordnung fallen.“

20.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2024, insbesondere unter Berücksichtigung der bei ihrer Durchführung gewonnenen weiteren Erfahrungen, unter anderem für die Zwecke der Einbeziehung von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, um diese Schiffe möglicherweise später in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG aufzunehmen oder andere Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen dieser Schiffe vorzuschlagen. Dieser Überprüfung wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.“

21.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. Juli 2015 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 11a Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Juni 2023 übertragen.

Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 11a Absatz 4, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 15 Absätze 5 und Artikel 16 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 11a Absatz 4, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 15 Absätze 5 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Unterabsatz 1 letzter Satz des vorliegenden Absatzes gilt jedoch nicht für delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 11 Absatz 4 zum 1. Oktober 2023 erlassen werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Juni 2023. Artikel 1 Nummer 5 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung gilt jedoch in Bezug auf Artikel 3 Buchstaben b, d und m der Verordnung (EU) 2015/757 ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 175.

(2)   ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 116.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.

(4)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

(8)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


RICHTLINIEN

16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/115


RICHTLINIE (EU) 2023/958 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen, um kosteneffizient und wirtschaftlich auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurden Luftverkehrstätigkeiten in das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) aufgenommen. Die Europäische Union ist dafür zuständig, das EU-EHS auf alle Flüge auszuweiten, die von einem Flugplatz starten oder auf einem Flugplatz landen, der sich in einem Mitgliedstaat befindet.

(2)

Der Umweltschutz ist eine der wichtigsten Herausforderungen für die Union und die übrige Welt. Das Übereinkommen von Paris (6), das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde, (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC verstärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich verringern würde, und diese Parteien sich verpflichteten, ihre Zielvorgaben für 2030 bis Ende 2022 zu verschärfen, um die Klimamaßnahmen in diesem kritischen Jahrzehnt zu beschleunigen und die Lücke zwischen der Zielvorgabe von 1,5 °C und der tatsächlichen Umsetzung zu schließen. Damit die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden können, müssen alle Wirtschaftssektoren, einschließlich der internationalen Luftfahrt, zur Verringerung von Treibhausgasemissionen beitragen.

(3)

Auf den Luftverkehr entfallen 2 bis 3 % der weltweiten CO2-Emissionen, und die gesamten Klimaauswirkungen des Luftverkehrs sind mindestens doppelt so hoch wie die Auswirkungen seiner CO2-Emissionen allein. Der Luftverkehr ist nach dem Straßenverkehr die zweitgrößte Quelle für die Klimaauswirkungen des Verkehrs. Im Jahr 2022 prognostizierte Eurocontrol einen Anstieg der europäischen Luftverkehrstätigkeit bis 2050 um 44 % im Vergleich zu 2019. Das Erfordernis, Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen zu ergreifen, wird zunehmend dringlicher, wie der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen in seinen letzten Berichten vom 7. August 2021 mit dem Titel „Climate change 2021: The Physical Science Basis“ (Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlage), vom 28. Februar 2022 mit dem Titel „Climate Change 2022: Impacts, Adaptation and Vulnerability“ (Klimawandel 2022: Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit) und vom 4. April 2022 mit dem Titel „Climate Change 2022: Mitigation of Climate Change“ (Klimawandel 2022: Eindämmung des Klimawandels) festgestellt hat. In diesem Bericht vom 4. April 2022 wird die internationale Luftfahrt als Sektor identifiziert, in dem im Rahmen von Branchenvereinbarungen Klimaschutzziele festgelegt wurden, die weit hinter dem zurückbleiben, was erforderlich wäre, um das langfristige Temperaturziel des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Die Union sollte sich daher diesem dringenden Handlungsbedarf stellen, indem sie ihre Anstrengungen verstärkt und bei der Bekämpfung des Klimawandels international eine Führungsrolle übernimmt.

(4)

Der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat auf der zehnten Sitzung seiner 214. Tagung am 27. Juni 2018 die erste Ausgabe von Anhang 16 Band IV des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) — das System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA), mit dem die Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz für CORSIA (CORSIA-SARPs) eingeführt wurden, — angenommen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten setzen CORSIA seit Beginn der Pilotphase 2021-2023 gemäß dem Beschluss (EU) 2020/954 des Rates (7) um.

(5)

Entsprechend dem Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates (8) haben die Mitgliedstaaten dem ICAO-Sekretariat Abweichungen zwischen CORSIA und dem EU-EHS mitgeteilt. Ziel war es, den Besitzstand der Union und künftige politische Vorrechte sowie die ambitionierten Klimaziele der Union und die ausschließliche Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Entscheidung über den Inhalt von Unionsrecht zu wahren. Nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie sollten die dem ICAO-Sekretariat mitgeteilten Abweichungen zwischen CORSIA und dem EU-EHS durch eine zweite mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Mitteilung der Abweichungen aktualisiert werden, um den Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung zu tragen.

(6)

Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (im Folgenden „europäischer Grüner Deal“).

(7)

Die Union hat sich im Rahmen des aktualisierten national festgelegten Beitrags der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die Nettotreibhausgasemissionen ihrer gesamten Wirtschaft bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern. Der Luftverkehr sollte zu diesen Emissionsreduktionsbemühungen beitragen.

(8)

Durch die Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlament und des Rates (9) hat die Union das Ziel, die Emissionen bis 2050 auf netto null zu verringern, und die Vorgabe, danach negative Emissionen anzustreben, gesetzlich verankert. Jene Verordnung sieht auch ein verbindliches Klimazwischenziel der Union vor, die internen Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu verringern.

(9)

Die durch die vorliegenden Richtlinie eingeführten Änderungen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Integrität des EU-EHS sicherzustellen und es wirksam zu steuern, damit es als politisches Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu verringern und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie zur Verwirklichung des Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen, wie dies in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegt ist. Diese Änderungen zielen daher auch darauf ab, dass die Beiträge der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris in Bezug auf den Luftverkehr umgesetzt werden. Daher sollte die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate konsolidiert werden und dem in Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG genannten linearen Kürzungsfaktor unterliegen.

(10)

Der Luftverkehr wirkt sich nicht nur durch CO2-Emissionen auf das Klima aus, sondern auch durch Nicht-CO2-Emissionen wie etwa Stickoxide (NOx), Rußpartikel, oxidierte Schwefelverbindungen und Auswirkungen von Wasserdampf, sowie durch atmosphärische Prozesse wie die Bildung von Ozon und Kondensstreifen, die von derartigen Emissionen verursacht werden. Die Klimaauswirkungen derartiger Nicht-CO2-Emissionen hängen von der Art des verwendeten Kraftstoffs und der verwendeten Triebwerke, vom Ort der Emissionen, insbesondere von der Flughöhe des Luftfahrzeugs und seiner Position in Bezug auf Breiten- und Längengrad, sowie vom Zeitpunkt der Emissionen und den Witterungsverhältnissen zu diesem Zeitpunkt ab. Auf der Grundlage der Folgenabschätzung der Kommission von 2006 zur Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-EHS wurde in der Richtlinie 2008/101/EG anerkannt, dass der Luftverkehr durch die Freisetzung von Nicht-CO2-Emissionen Auswirkungen auf das globale Klima hat. Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geänderten Fassung musste die Kommission bis zum 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr vorlegen und ihr erforderlichenfalls einen Vorschlag dazu beifügen, wie am besten gegen diese Auswirkungen vorzugehen ist. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr auf den Klimawandel durchgeführt und ihre Studie am 23. November 2020 veröffentlicht. Die Ergebnisse dieser Studie bestätigten die vorherigen Schätzungen, nämlich, dass die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr für das Klima insgesamt mindestens genauso erheblich sind wie die Auswirkungen der CO2-Emissionen allein.

(11)

Aus den Ergebnissen der EASA-Studie vom 23. November 2020 geht hervor, dass Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr nach dem Grundsatz der Vorsorge nicht länger ignoriert werden können. Es sind Regulierungsmaßnahmen der Union erforderlich, um Emissionsreduktionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris zu erreichen. Daher sollte die Kommission einen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr einrichten. Aufbauend auf den Ergebnissen dieses Rahmens sollte die Kommission bis zum 1. Januar 2028 einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls auf der Grundlage einer Folgenabschätzung einen Legislativvorschlag vorlegen, der Maßnahmen zur Minderung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr umfasst, indem der Anwendungsbereich des EU-EHS auf solche Auswirkungen ausgeweitet wird.

(12)

Die ambitionierteren Klimaziele lassen sich nur erreichen, wenn so viele Ressourcen wie möglich für die Klimawende bereitgestellt werden, die auch ein gerechter Übergang sein sollte. Folglich sollten alle Einkünfte aus Versteigerungen, die nicht dem Unionshaushalt zugewiesen werden, für klimabezogene Zwecke verwendet werden.

(13)

Die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate sollte auf der Höhe der Zuteilungen für Flüge, für die Zertifikate gemäß der Richtlinie 2003/87/EG abgegeben werden müssen, konsolidiert werden. Die Zuteilung für das Jahr 2024 sollte auf der Grundlage der Gesamtzuteilung an aktive Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2023, abzüglich des linearen Kürzungsfaktors gemäß der genannten Richtlinie, erfolgen. Die Höhe der Zuteilungen sollte zur Berücksichtigung derjenigen Strecken erhöht werden, die im Jahr 2023 nicht unter das EU-EHS fielen, aber ab dem Jahr 2024 darunter fallen werden.

(14)

Eine Erhöhung des Versteigerungsanteils ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte zur Regel für die Zuteilung von Zertifikaten im Luftverkehrssektor werden, wobei der Fähigkeit des Sektors Rechnung zu tragen ist, die gestiegenen CO2-Kosten weiterzugeben. Die kostenlose Zuteilung sollte in den Jahren 2024 und 2025 schrittweise eingestellt werden, und ab 2026 sollte eine vollständige Versteigerung erfolgen.

(15)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte dazu beitragen, Anreize für die Dekarbonisierung des gewerblichen Luftverkehrs zu schaffen. Ein Übergang von der Nutzung fossiler Kraftstoffe würde dazu beitragen, eine solche Dekarbonisierung zu erreichen. Dieser Übergang sollte jedoch — in Anbetracht des starken Wettbewerbs zwischen den Luftfahrzeugbetreibern, des sich entwickelnden Unionsmarkts für nachhaltige Flugkraftstoffe und des erheblichen Preisunterschieds zwischen fossilem Kerosin und nachhaltigen Flugkraftstoffen — durch Anreize für Vorreiter unterstützt werden. Daher sollten im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 20 Mio. Zertifikate für die Zuteilung zur Deckung des verbleibenden Preisunterschieds zwischen fossilem Kerosin und den zulässigen Flugkraftstoffen für einzelne Luftfahrzeugbetreiber reserviert werden. Diese Zertifikate sollten aus dem Pool der insgesamt verfügbaren Menge an Zertifikaten für den Luftverkehr stammen und auf nicht diskriminierende Weise ausschließlich für Flüge zugeteilt werden, die der Abgabeverpflichtung der Richtlinie 2003/87/EG unterliegen. Nach einer Bewertung der Funktionsweise dieser Reserve könnte die Kommission beschließen, einen Legislativvorschlag zur Zuteilung einer zahlenmäßig und zeitlich begrenzten Menge von Zertifikaten vorzulegen. Eine solche Zuteilung sollte nur bis zum 31. Dezember 2034 andauern.

(16)

Unter anderem aufgrund der durch sie verursachten unverhältnismäßig hohen Umweltbelastung sind keine gewerblichen Überschallflüge mehr erhältlich. Dennoch wird derzeit, was eine mögliche Wiedereinführung der Überschallluftfahrt betrifft, intensiv geforscht. Die positive Korrelation zwischen der Fluggeschwindigkeit und der Höhe der durch den Kraftstoffverbrauch bedingten Emissionen rechtfertigt es, Unterschallflüge anders als Überschallflüge zu behandeln. Daher ist es angezeigt, mögliche künftige Überschallflüge von der gemäß der vorliegenden Richtlinie bereitgestellten Förderung nichtfossiler Kraftstoffe auszunehmen.

(17)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte auch in Bezug auf annehmbare Einheiten für die Compliance geändert werden, um den vom ICAO-Rat auf seiner 216. Tagung im März 2019 angenommenen CORSIA-Zulässigkeitskriterien für Emissionseinheiten als wesentliches Element von CORSIA Rechnung zu tragen. Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union sollten Einheiten für die CORSIA-Compliance für Flüge von oder nach sowie zwischen Drittländern, die als Teilnehmer von CORSIA gelten, verwenden können. Um sicherzustellen, dass die Umsetzung von CORSIA durch die Union die Ziele des Übereinkommens von Paris unterstützt und Anreize für eine breite Beteiligung an CORSIA schafft, sollten die Einheiten für die Compliance aus Staaten stammen, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris sind und an CORSIA teilnehmen, und eine Doppelzählung sollte vermieden werden.

(18)

Um einheitliche Bedingungen für die Verwendung von Einheiten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme einer Liste von Einheiten übertragen werden, die auf jenen aufbauen, welche nach Auffassung des ICAO-Rates für die CORSIA-Compliance vertretbar sind und die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die erforderlichen Vorkehrungen für die Genehmigung durch teilnehmende Vertragsparteien, für zeitnahe Anpassungen der Berichterstattung über die anthropogenen Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken, die unter die national festgelegten Beiträge der teilnehmenden Vertragsparteien fallen, sowie zur Vermeidung einer Doppelzählung und eines Nettoanstiegs der globalen Emissionen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Anforderungen für solche Vorkehrungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(20)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Berechnung der Kompensationspflichten im Rahmen von CORSIA für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union sollten der Kommission die entsprechenden Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(21)

Da für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union die Verantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung von CORSIA ausschließlich beim Heimatland dieser Luftfahrzeugbetreiber liegen soll, sollten Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union nicht verpflichtet sein, Einheiten für die CORSIA-Compliance im Rahmen dieser Richtlinie zu löschen.

(22)

Da für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union die Verantwortung für die Umsetzung und Durchsetzung von CORSIA ausschließlich beim Heimatland dieser Luftfahrzeugbetreiber liegen soll, kann — wenn ein Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz außerhalb der Union mit Flügen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder mit von einem Flugplatz im EWR startenden Flügen nach Flugplätzen in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich erhebliche Emissionen erzeugt — der Staat, in dem dieser Luftfahrzeugbetreiber seinen Sitz hat, auch Abweichungen bei der Anwendung von CORSIA in Bezug auf innereuropäische Flüge melden. Die Richtlinie 2003/87/EG sollte im Lichte der diesbezüglichen Entwicklungen fortlaufend überprüft werden.

(23)

Damit gewährleistet ist, dass Strecken gleich behandelt werden, sollten Flüge in und aus Staaten, die CORSIA für die Zwecke des Unionsrechts nicht umsetzen, mit Ausnahme von Flügen, die von einem Flugplatz im EWR starten und auf einem Flugplatz im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich landen, von den Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten oder zur Löschung von Einheiten befreit sein. Um Anreize für die vollständige Umsetzung von CORSIA ab 2027 zu schaffen, sollte die Befreiung in Bezug auf die Abgabe von Zertifikaten nur für bis zum 31. Dezember 2026 entstandene Emissionen gelten.

(24)

Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Umweltpolitik der Union zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene beiträgt, und fordert, dass die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Diese Ziele sind auch für die ICAO und die weitere Entwicklung von CORSIA von Bedeutung.

(25)

Datentransparenz und der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sind von wesentlicher Bedeutung, um die Rechenschaftspflicht und Durchsetzbarkeit zu verbessern. Daher sollte die Kommission Daten zu Emissionen und Kompensationen der Luftfahrzeugbetreiber in benutzerfreundlicher Weise veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung würde die Bewertung der Auswirkungen von CORSIA auf die globale Verringerung von CO2-Emissionen und seiner Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris erleichtern.

(26)

Flüge in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, die CORSIA für die Zwecke des Unionsrechts nicht umsetzen, mit Ausnahme der Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sollten von den Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten oder zur Löschung von Einheiten befreit sein. Diese Befreiung sollte nichtbefristet sein.

(27)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Befreiung von Luftfahrzeugbetreibern von den Kompensationspflichten gemäß der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Emissionen aus Flügen in und aus Staaten, die gemäß dieser Richtlinie die CORSIA-Bestimmungen nach ihrem innerstaatlichen Recht weniger streng anwenden oder sie nicht bei allen Luftfahrzeugbetreibern in gleicher Weise durchsetzen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union von den Kompensationspflichten in Bezug auf Emissionen aus Flügen zu befreien, wenn eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von Luftfahrzeugbetreibern mit Sitz in der Union vorliegt, die auf eine weniger strenge Umsetzung oder Durchsetzung von CORSIA in Drittländern zurückzuführen ist. Die Gründe für die Wettbewerbsverzerrung könnten in einer weniger strengen Herangehensweise an die Zulässigkeit von Einheiten oder Bestimmungen hinsichtlich der Doppelzählung liegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf Strecken zwischen zwei verschiedenen Staaten, die CORSIA anwenden, aber Luftfahrzeugbetreibern gestatten, andere Einheiten als diejenigen zu verwenden, die auf der gemäß einem Durchführungsrechtsakt im Rahmen der vorliegenden Richtlinie erlassenen Liste von Einheiten für die Compliance aufgeführt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mit denen Luftfahrzeugbetreibern mit Sitz in einem Mitgliedstaat gestattet wird, zusätzlich zu dieser Liste von Einheiten für die Compliance weitere Arten von Einheiten zu verwenden, oder mit denen sie von den durch diese Richtlinie eingeführten Bedingungen für die Zulässigkeit von Einheiten entbunden werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(29)

Die Kommission sollte über die Umsetzung von CORSIA und des Maßnahmenpakets der ICAO zur Erreichung des langfristig global angestrebten Ziels für die internationale Luftfahrt, bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, (im Folgenden „langfristig global angestrebtes Ziel“) berichten, das am 7. Oktober 2022 von der 41. ICAO-Versammlung angenommen wurde.

(30)

Um Fortschritte im Rahmen der ICAO zu befördern, hat die Union bei drei Gelegenheiten befristete Ausnahmen vom EU-EHS angenommen, um die Compliance-Verpflichtungen auf die Emissionen aus Flügen zwischen Flugplätzen im EWR zu beschränken, wobei Luftfahrzeugbetreiber unabhängig von ihrem Sitz auf Routen gleich behandelt wurden. Mit der jüngsten Ausnahme vom EU-EHS, die in der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegt ist, wurden die Compliance-Verpflichtungen auf diejenigen Emissionen aus EWR-internen Flügen, die bis 2023 entstanden sind, beschränkt, und es wurde in Betracht gezogen, nach der in jener Verordnung vorgesehenen Überprüfung den Anwendungsbereich des Systems ab 1. Januar 2024 in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten von und nach außerhalb des EWR gelegenen Flugplätzen zu ändern. Um die Umsetzung von CORSIA, dessen Pilotphase begonnen hat, und seine Anwendung in der Praxis zu bewerten, sollte die derzeit geltende Ausnahme von den EU-EHS-Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabeverpflichtungen für Flüge in die und aus den relevanten Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern auf Routen durchgeführt werden, die nicht unter CORSIA fallen, welche andernfalls bis zum 31. März 2027 und 30. September 2027 den Berichterstattungs- und Abgabeverpflichtungen des EU-EHS unterliegen würden, bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Dies sollte die letzte befristete Ausnahme vom EU-EHS sein. Bis zum 1. Juli 2026 sollte eine Überprüfung von CORSIA erfolgen. Wenn die ICAO-Versammlung CORSIA nicht bis zum 31. Dezember 2025 in einer Weise gestärkt hat, die mit der Erreichung ihres langfristig global angestrebten Ziels, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, vereinbar ist oder wenn nach den neuesten verfügbaren Daten auf die in einem von der Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten weniger als 70 % der Emissionen der internationalen Luftfahrt entfallen, so sollte die Kommission gegebenenfalls vorschlagen, dass das EU-EHS für Emissionen aus ab 2027 startenden Flügen gilt und dass die Luftfahrzeugbetreiber etwaige durch die Kompensation im Rahmen von CORSIA auf diesen Strecken entstandene Kosten abziehen können, um eine doppelte Belastung zu vermeiden. Gleichzeitig sollte, wenn ein Drittland CORSIA nicht ab 2027 anwendet, das EU-EHS für Emissionen aus Flügen in dieses Drittlandgelten.

(31)

Informationen über die Verwendung von Einheiten für die Compliance mit Kompensationspflichten gemäß CORSIA sollten in einer Weise veröffentlicht werden, die nicht weniger transparent ist als diejenige für Informationen über die Verwendung internationaler Gutschriften im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG bis 2020 gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (13).

(32)

Am 7. Oktober 2022 beschloss die 41. ICAO-Versammlung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, den bis dahin geltenden Referenzwert von CORSIA für den Zeitraum von 2024 bis 2035 vom Durchschnitt der CO2-Emissionen der Jahre 2019 und 2020 auf 85 % der CO2-Emissionen des Jahres 2019 zu ändern. Der Durchschnitt aller gemeldeten CO2-Emissionen in den Jahren 2019 und 2020 betrug 435 859 594 Tonnen. Die CO2-Emissionen im Jahr 2019 beliefen sich auf 608 076 604 Tonnen; 85 % davon sind 516 865 113 Tonnen. Der Referenzwert, den die ICAO tatsächlich zur Berechnung des sektoralen Anstiegsfaktors verwendet, ergibt sich jedoch aus einer Teilmenge der CO2-Emissionen, bei der nur Emissionen auf Strecken berücksichtigt werden, für die Kompensationspflichten gelten. Für die Teilmenge aller Staatenpaare, die im Jahr 2021 Kompensationspflichten unterlagen, wurde der Durchschnitt der CO2-Emissionen in den Jahren 2019 und 2020 von der ICAO zwar nicht veröffentlicht, er wird jedoch auf 245 Mio. Tonnen geschätzt. Im Jahr 2019 betrugen die CO2-Emissionen 341 380 188 Tonnen; 85 % davon sind 290 173 160 Tonnen. Für alle Staatenpaare, die im Jahr 2027 voraussichtlich Kompensationspflichten unterliegen werden, werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen in den Jahren 2019 und 2020 auf rund 373 Mio. Tonnen geschätzt, während 85 % der entsprechenden CO2-Emissionen im Jahr 2019 auf etwa 439 Mio. Tonnen geschätzt werden.

(33)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung einer Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG anwenden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme und Führung der Liste der Staaten übertragen werden, die für die Zwecke des Unionsrechts als CORSIA-Teilnehmerstaaten gelten und bei denen es sich nicht um EWR-Länder, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich handelt. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(34)

Beim Übergang des Luftverkehrssektors zu einem nachhaltigen Luftverkehr müssen die soziale Dimension des Sektors und seine Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass dieser Übergang sozial gerecht verläuft und in dessen Rahmen den Arbeitnehmern Schulungen, Umschulungen und Weiterbildungen angeboten werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und ihre sozialen Auswirkungen in Bezug auf den Luftverkehrssektor vorlegen.

(35)

Flüge über eine Entfernung von 1 000 Kilometern und weniger machen 6 bis 9 % der gesamten CO2-Emissionen des Luftverkehrs aus. Die Kommission sollte einen Bericht über Maßnahmen zur Förderung einer Verkehrsverlagerung auf alternative, nachhaltigere Verkehrsträger — solange technologische Durchbrüche und die Verfügbarkeit von emissionsfreien Flugkraftstoffen und Luftfahrzeugen noch ausstehen — vorlegen.

(36)

Während das EU-EHS seit 2012 für Flüge gilt, enthält das Paket „Fit für 55“ zusätzliche Maßnahmen, die zusammen mit dem EU-EHS kumulative Auswirkungen auf den Sektor haben könnten. Um die Luftverkehrsanbindung für Flüge zu erhalten, die Inselregionen oder kleine Flughäfen bedienen, sollte der in dieser Richtlinie vorgesehene Mechanismus, der zur Überbrückung des verbleibenden Preisunterschieds zwischen fossilen Kraftstoffen und Alternativen dazu bestimmt ist, die negativen Auswirkungen auf die Luftverkehrsanbindung zu begrenzen und das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu mindern. Die Kommission sollte bis 2026 über mögliche Auswirkungen auf die Luftverkehrsanbindung Bericht erstatten.

(37)

Der Emissionsfaktor von Jetkerosin (JET A1 oder JET A) im Rahmen des EU-EHS sollte an den Emissionsfaktor für diesen Kraftstoff angeglichen werden, der in den CORSIA-SARPs festgelegt ist. Aufgrund der Erhöhung des Emissionsfaktors von Jetkerosin sollte keine Änderung der Zuteilungshöhen vorgenommen werden, da die kostenlosen Zuteilungen an den Luftverkehr durch diese Richtlinie zugunsten von Versteigerungen schrittweise eingestellt werden, um größere Emissionsreduktionen zu erzielen.

(38)

Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) verwenden, sollten für die Luftfahrzeugbetreiber, die diese Kraftstoffe nutzen, als emissionsfrei eingestuft werden, bis die detaillierten Vorschriften für die angemessene Anrechnung gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.

(39)

Um detaillierte Vorschriften für die jährliche Berechnung der Kostendifferenz zwischen fossilem Kerosin und zulässigen Flugkraftstoffen im Einklang mit einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr, für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung derartiger zulässiger Flugkraftstoffe und für die Berechnung der durch die Verwendung derartiger zulässiger Flugkraftstoffe eingesparten Treibhausgasemissionen festzulegen, sowie um die Vorkehrungen für die Berücksichtigung von Anreizen aus dem Kohlenstoffpreis und harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe festzulegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 TFEU Rechtsakte zu erlassen, um die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten durch die Mitgliedstaaten festzulegen, einschließlich der für die Übertragung eines Teils der Einkünfte aus solchen Versteigerungen als Eigenmittel erforderlichen genauen Vorkehrungen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (15) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(40)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Förderung der Anbindung der Gebiete in äußerster Randlage der Union gewidmet werden. Daher sollte für Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in demselben Mitgliedstaat außerhalb dieses Gebiets in äußerster Randlage bis zum 31. Dezember 2030 eine befristete Ausnahme vom EU-EHS festgelegt werden, um den wichtigsten Bedürfnissen der Einwohner in Bezug auf Beschäftigungs- und Bildungsmöglichkeiten sowie sonstige Möglichkeiten gerecht zu werden. Diese Ausnahme sollte aus denselben Gründen für Flüge zwischen Flugplätzen gelten, die beide in demselben Gebiet in äußerster Randlage oder in verschiedenen Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats liegen.

(41)

Der Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) soll für die Mitteilung an Luftfahrzeugbetreiber gelten, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten bis zum 30. November 2023 zu übermitteln ist, sofern der von der ICAO zu veröffentlichende sektorale Anstiegsfaktor für die Emissionen im Jahr 2022 null beträgt.

(42)

Für die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie ist ein umfassender Innovationsansatz von großer Bedeutung. Dies ist vor allem für diejenigen Sektoren, wie etwa den Luftverkehrs- und den Schifffahrtssektor, wichtig, deren CO2-Emissionen sich nur schwer verringern lassen und in denen es auf eine Kombination aus betrieblichen Verbesserungen, alternativen klimaneutralen Kraftstoffen und technologischen Lösungen ankommt. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die nationalen Umsetzungsvorschriften Innovationen nicht behindern und technologieneutral sind. Auf Unionsebene werden die erforderlichen Forschungs- und Innovationsanstrengungen unter anderem durch Horizont Europa — das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation — unterstützt, das umfangreiche Finanzmittel und neue Instrumente für die neu unter das EU-EHS fallenden Sektoren umfasst.

(43)

Mit dem durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds sollen Forschung zu sowie Entwicklung und Einsatz von Dekarbonisierungslösungen, einschließlich emissionsfreier Technologien, gefördert und die Auswirkungen des Luftverkehrssektors auf Klima und Umwelt verringert werden. Mit diesem Fonds sollen auch die Elektrifizierung und Maßnahmen zur Verringerung der Gesamtauswirkungen des Luftverkehrs unterstützt werden.

(44)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union zu gewährleisten und CORSIA angemessen in Unionsrecht umzusetzen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 umsetzen, da dringende Klimamaßnahmen erforderlich sind und alle Sektoren auf kosteneffiziente Weise zur Emissionsreduktion beitragen müssen.

(46)

Durch Vereinfachungen von Verwaltungsverfahren und die Anpassung dieser Verfahren an bewährte Praktiken würde der Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

(47)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„v)

„Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr“ die Auswirkungen auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden (NOx), Rußpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Kraftstoff ergeben, und die Auswirkungen von Wasserdampf, einschließlich Kondensstreifen, durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I durchführen.“

2.

Artikel 3c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Die Kommission bestimmt die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage der den Luftfahrzeugbetreibern, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I durchgeführt haben, insgesamt zugeteilten Zertifikate — gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9 — und veröffentlicht diese Menge sowie die Menge der Zertifikate, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingeführten Änderungen in Kraft waren, kostenlos zugeteilt worden wären.

(6)   Im Hinblick auf gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 höchstens 20 Mio. der Gesamtmenge der Zertifikate nach Absatz 5 auf transparente, gleiche und diskriminierungsfreie Weise für die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe und anderer Flugkraftstoffe, die nicht aus fossilen Kraftstoffen stammen, und die gemäß einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr für die Erreichung des Mindestanteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen, den Luftfahrzeugbetreibern an Flughäfen der Union von Anbietern von Flugkraftstoffen zur Verfügung gestellte Flugkraftstoffe gemäß der genannten Verordnung enthalten müssen, gezählt werden, für Unterschallflüge reserviert, für die Zertifikate im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie abzugeben sind. Kann ein zulässiger Flugkraftstoff an einem Flughafen nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so stehen die gemäß diesem Unterabsatz reservierten Zertifikate für an diesem Flughafen vertankte zulässige Flugkraftstoffe zur Verfügung, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie abgegeben werden müssen.

Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes reservierten Zertifikate werden von den Mitgliedstaaten zugeteilt, um den Preisunterschied zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und der Verwendung der einschlägigen zulässigen Flugkraftstoffe ganz oder teilweise auszugleichen, wobei Anreize aus dem CO2-Preis und den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung dieses Preisunterschieds berücksichtigt die Kommission den von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit entsprechend einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr veröffentlichten technischen Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung im Rahmen dieses Absatzes auf eine Art und Weise sichtbar ist, die mit den in Artikel 30m Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie genannten Anforderungen im Einklang steht.

Die gemäß dem vorliegenden Absatz zugeteilten Zertifikate decken Folgendes ab:

a)

70 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen sowie fortschrittlichen Biokraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist;

b)

95 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die im Luftverkehr verwendet werden und für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist;

c)

100 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und jeglichem zulässigen Flugkraftstoff, der nicht aus fossilen Kraftstoffen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes gewonnen wird, auf Flughäfen auf Inseln mit einer Fläche von weniger als 10 000 km2 und ohne Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland, auf Flughäfen, die nicht groß genug sind, um als Flughäfen der Union gemäß einer Verordnung zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr definiert zu werden, und auf Flughäfen in einem Gebiet in äußerster Randlage;

d)

in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen 50 % des verbleibenden Preisunterschieds zwischen der Verwendung von fossilem Kerosin und einem beliebigen der unter Unterabsatz 1 dieses Absatzes fallenden zulässigen Flugkraftstoffe, die nicht aus fossilen Kraftstoffen gewonnen werden.

Bei der Zuteilung von Zertifikaten gemäß dem vorliegenden Absatz kann eine mögliche Unterstützung im Rahmen anderer Regelungen auf nationaler Ebene berücksichtigt werden.

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber können jährlich eine Zuteilung von Zertifikaten auf der Grundlage der Menge der in diesem Absatz genannten zulässigen Flugkraftstoffe beantragen, die auf Flügen verwendet werden, für die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2030 Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 abzugeben sind, ausgenommen Flüge, für die diese Anforderung gemäß Artikel 28a Absatz 1 als erfüllt gilt. Ist die Nachfrage nach Zertifikaten für die Verwendung dieser Kraftstoffe in einem bestimmten Jahr höher als die Verfügbarkeit von Zertifikaten, so wird die Menge der Zertifikate für alle von der Zuteilung betroffenen Luftfahrzeugbetreiber einheitlich für das besagte Jahr verringert.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährlich Einzelheiten über die durchschnittliche Kostendifferenz zwischen fossilem Kerosin unter Berücksichtigung von Anreizen aus dem CO2-Preis und den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe und den einschlägigen zulässigen Flugkraftstoffen für das Vorjahr.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Berechnung der Kostendifferenz nach Unterabsatz 6 dieses Absatzes, für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Kraftstoffe und für die Berechnung der Treibhausgasemissionen, die durch die Verwendung von Kraftstoffen eingespart wurden, wie gemäß dem nach Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt berichtet, und durch die Festlegung der Vorkehrungen für die Berücksichtigung von Anreizen aus dem Kohlenstoffpreis und harmonisierten Mindeststeuerbeträgen für fossile Kraftstoffe zu erlassen.

Bis zum 1. Januar 2028 führt die Kommission eine Bewertung der Anwendung des vorliegenden Absatzes durch und übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung im Rahmen eines Berichts zeitnah dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dem Bericht kann gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Zuteilung einer zahlenmäßig und zeitlich begrenzten Menge von Zertifikaten bis zum 31. Dezember 2034 beigefügt werden, um weitere Anreize für die Verwendung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Kraftstoffe zu schaffen, insbesondere für die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die im Luftverkehr verwendet werden und für die der Emissionsfaktor gemäß Anhang IV oder gemäß dem nach Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt null ist.

Ab dem 1. Januar 2028 bewertet die Kommission die Anwendung dieses Absatzes in dem Jahresbericht, den sie gemäß Artikel 10 Absatz 5 vorzulegen hat.

(7)   Bei Flügen, die von einem Flugplatz im EWR abgehen und an einem Flugplatz im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen, und die 2023 nicht unter das EU-EHS fielen, wird die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate um die Höhe der Zuteilungen, einschließlich kostenloser Zuteilungen und Versteigerungen, erhöht, die vorgenommen worden wären, wenn sie in jenem Jahr unter das EU-EHS gefallen wären, gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9.

(8)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegenüber Luftfahrzeugbetreibern keine Maßnahmen in Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 bei Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in demselben Mitgliedstaat, einschließlich eines anderen Flugplatzes in demselben Gebiet in äußerster Randlage oder in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, entstehen.

(*1)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115)."

(*2)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).“ "

3.

Artikel 3d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In den Jahren 2024 und 2025 werden 15 % der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absätze 5 und 7 sowie 25 % im Jahr 2024 bzw. 50 % im Jahr 2025 der verbleibenden 85 % dieser Zertifikate, die kostenlos zugeteilt worden wären, versteigert, mit Ausnahme der Mengen an Zertifikaten gemäß Artikel 3c Absatz 6 und Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4. Die für diese Jahre verbleibenden Zertifikate werden kostenlos zugeteilt.

Ab dem 1. Januar 2026 wird die gesamte Menge an Zertifikaten, die in jenem Jahr kostenlos zugeteilt worden wäre, versteigert, mit Ausnahme der Menge an Zertifikaten gemäß Artikel 3c Absatz 6 und Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden, werden Luftfahrzeugbetreibern im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für 2023 berichteten geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten zugeteilt. Bei dieser Berechnung werden auch die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten berücksichtigt, die für Flüge berichtet werden, die erst ab dem 1. Januar 2024 unter das EU-EHS fallen. Bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die Zertifikate, die für das betreffende Jahr kostenlos zugeteilt werden.“

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

d)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß den Absätzen 1 und 1a des vorliegenden Artikels durch die Mitgliedstaaten ergänzt und die genauen Vorkehrungen der Versteigerungen regelt, die für die Übertragung eines Teils der Einkünfte aus solchen Versteigerungen als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf den Gesamthaushaltsplan der Union erforderlich sind. Die Menge der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate entspricht dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 gemeldet sowie gemäß Artikel 15 überprüft wurden. Für jede Handelsperiode gemäß Artikel 13 gilt als Bezugsjahr das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich die Versteigerung bezieht, endet. Die delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 dargelegten Grundsätze eingehalten werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, die unter dieses Kapitel fallen, mit Ausnahme der als Eigenmittel nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV geltenden Einkünfte, die in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einkünfte nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie.“

4.

Die Artikel 3e und 3f werden gestrichen.

5.

Artikel 11a wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete des betreffenden Mitgliedstaats, registriert sind, die folgenden Einheiten nutzen, um ihrer in Artikel 12 Absatz 9 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Einheiten für die gemäß Artikel 12 Absatz 6 gemeldete Menge nachzukommen:

a)

Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien genehmigt wurden;

b)

Gutschriften, die von Vertragsparteien genehmigt wurden, die an den vom ICAO-Rat als zulässig eingestuften und in dem nach Absatz 8 erlassenen Durchführungsrechtsakt genannten Gutschriftenprogrammen teilnehmen;

c)

Gutschriften, die von Vertragsparteien der Abkommen nach Absatz 5 genehmigt wurden;

d)

Gutschriften, die nach Artikel 24a für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.

(2)   Einheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b können genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie stammen aus einem Staat, der zum Zeitpunkt der Nutzung Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist.

b)

Sie stammen aus einem Staat, der in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt als Staat aufgeführt ist, der am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der ICAO teilnimmt. Diese Bedingung gilt weder für vor 2027 entstandene Emissionen noch für die am wenigsten entwickelten Länder oder kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme der Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt.

(3)   Einheiten nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c können genutzt werden, wenn Regelungen für die Genehmigung durch teilnehmende Vertragsparteien, für zeitnahe Anpassungen der Berichterstattung über die anthropogenen Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken, die unter die national festgelegten Beiträge der teilnehmenden Vertragsparteien fallen, sowie zur Vermeidung einer Doppelzählung und eines Nettoanstiegs der globalen Emissionen getroffen wurden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Anforderungen an die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Regelungen, die Berichterstattungs- und Registrierungsanforderungen umfassen können, sowie für die Auflistung der Staaten oder Programme, die diese Regelungen anwenden. Diese Regelungen tragen der Flexibilität Rechnung, die den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels eingeräumt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einheiten aufgeführt sind, die vom ICAO-Rat als zulässig eingestuft wurden und die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Kommission erlässt ferner Durchführungsrechtsakte, um diese Liste bei Bedarf zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

6.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Im Einklang mit der Methode, die in dem in Absatz 8 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, berechnen die Mitgliedstaaten jährlich die Kompensationspflichten für das vorangegangene Kalenderjahr für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und unterrichten bis zum 30. November jedes Jahres die Luftfahrzeugbetreiber.

Im Einklang mit der Methode, die in dem in Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, berechnen die Mitgliedstaaten ferner die gesamten endgültigen Kompensationspflichten für einen bestimmten CORSIA-Compliance-Zeitraum und unterrichten bis zum 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Compliance-Zeitraums folgt, die Luftfahrzeugbetreiber, die die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Bedingungen dieser Pflichten erfüllen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Luftfahrzeugbetreiber, die alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllen, über die Höhe der Kompensation:

a)

Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert und

b)

sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach Anhang I durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden CO2-Emissionen aus den nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:

i)

Flüge im staatlichen Auftrag;

ii)

Flüge im humanitären Einsatz;

iii)

medizinische Flüge,

iv)

Militärflüge,

v)

Löschflüge;

vi)

Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(8)   Die Berechnung der Kompensationspflichten gemäß Absatz 6 dieses Artikels für die Zwecke von CORSIA erfolgt im Einklang mit einer von der Kommission festzulegenden Methode für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und Flügen zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Kompensationspflichten für Luftfahrzeugbetreiber gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.

In diesen Durchführungsrechtsakten wird insbesondere die Anwendung der Anforderungen präzisiert, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere aus den Artikeln 3c, 11a, 12 und 25a, und, soweit dies unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie möglich ist, aus den Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz für CORSIA (CORSIA-SARPs) ergeben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2024 erlassen.

(9)   Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete des betreffenden Mitgliedstaats, registriert sind, löschen Einheiten nach Artikel 11a nur für die Menge, die der betreffende Mitgliedstaat für den jeweiligen CORSIA-Compliance-Zeitraum nach Absatz 6 gemeldet hat. Die Löschung erfolgt für die Emissionen im Zeitraum 2021 bis 2023 bis zum 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Zeitraum 2024 bis 2026 bis zum 31. Januar 2028.“

7.

In Artikel 14 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Die Luftfahrzeugbetreiber berichten einmal jährlich über die ab dem 1. Januar 2025 auftretenden Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission bis zum 31. August 2024 einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1, um Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr in einen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen einzubeziehen. Dieser Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen enthält mindestens die verfügbaren dreidimensionalen Flugbahndaten des Luftfahrzeugs sowie die Umgebungsfeuchtigkeit und -temperatur, damit ein CO2-Äquivalent pro Flug erzeugt werden kann. Die Kommission sorgt vorbehaltlich der verfügbaren Ressourcen für die Verfügbarkeit von Instrumenten zur Erleichterung und weitestgehenden Automatisierung der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren.

Ab dem 1. Januar 2025 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber die Nicht-CO2-Effekte jedes Luftfahrzeugs, das dieser in jedem Kalenderjahr betreibt, überwacht und der zuständigen Behörde nach Ablauf eines jeden Jahres gemäß den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten berichtet.

Die Kommission legt ab 2026 im Rahmen des Berichts nach Artikel 10 Absatz 5 jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmens nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vor.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Anwendung des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmens für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr legt die Kommission bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht und, nach der Durchführung einer Folgenabschätzung, gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, der dem Ziel dient, Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des EU-EHS auf Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr abzumildern.

(6)   Die Kommission veröffentlicht spätestens drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Berichterstattungsfrist in nutzerfreundlich aufbereiteter Weise mindestens die folgenden aggregierten jährlichen Emissionsdaten im Zusammenhang mit Luftverkehrstätigkeiten, die den Mitgliedstaaten gemeldet oder der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (*3) und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission (*4) übermittelt wurden:

a)

je Flugplatzpaar innerhalb des EWR:

i)

Emissionen aus allen Flügen;

ii)

Gesamtzahl der Flüge;

iii)

Gesamtzahl der Fluggäste;

iv)

Luftfahrzeugtypen;

b)

je Luftfahrzeugbetreiber:

i)

Daten über die Emissionen aus Flügen innerhalb des EWR, aus Flügen, die im EWR starten, aus Flügen, die im EWR landen, und aus Flügen zwischen zwei Drittländern, aufgeschlüsselt nach Staatenpaaren, sowie Daten über Emissionen, die der Verpflichtung zur Löschung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Emissionseinheiten unterliegen;

ii)

Betrag der Kompensationspflichten, berechnet gemäß Artikel 12 Absatz 8;

iii)

Betrag und Art der Gutschriften gemäß Artikel 11a, die zur Erfüllung der Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Ziffer ii des vorliegenden Buchstabens verwendet wurden.

iv)

Menge und Kategorie der verwendeten Kraftstoffe, für die der Emissionsfaktor gemäß dieser Richtlinie null ist, oder die den Luftfahrzeugbetreiber berechtigen, Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 6 zu erhalten.

In Bezug auf die Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes kann ein Luftfahrzeugbetreiber unter bestimmten Umständen, in denen er auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig ist, die Kompensationspflichten unterliegen, oder auf einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren, für die keine Kompensationspflichten gelten, beantragen, dass der Verwaltungsmitgliedstaat diese Daten nicht auf der Ebene des Luftfahrzeugbetreibers veröffentlicht, wobei zu erläutern ist, warum die Offenlegung dem geschäftlichen Interesse des Luftfahrzeugbetreibers schaden würde. Auf der Grundlage dieses Antrags kann der Verwaltungsmitgliedstaat bei der Kommission beantragen, diese Daten auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. Über derartige Anträge entscheidet die Kommission.

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1)."

(*4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10).“ "

8.

Artikel 18a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden dem Verwaltungsmitgliedstaat eines unter Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels fallenden Luftfahrzeugbetreibers in den ersten beiden Jahren einer Handelsperiode nach Artikel 13 keine der zugeordneten Luftverkehrsemissionen aus Flügen, die von diesem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt wurden, zugeordnet, so wird dieser Luftfahrzeugbetreiber für die nächste Handelsperiode einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat übertragen. Neuer Verwaltungsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat mit dem höchsten Schätzwert für zugeordnete Luftverkehrsemissionen in Bezug auf Flüge, die der betreffende Luftfahrzeugbetreiber während der ersten beiden Jahre der vorhergehenden Handelsperiode durchgeführt hat.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie aktualisiert die Liste ab 2024 mindestens alle zwei Jahre zur Aufnahme der Luftfahrzeugbetreiber, die anschließend einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen sind; ist ein Luftfahrzeugbetreiber in den vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor der Aktualisierung der Liste keiner Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs I nachgegangen, so wird dieser Luftfahrzeugbetreiber nicht in die Liste aufgenommen.“

9.

Artikel 25a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Union und die Mitgliedstaaten streben weiterhin Vereinbarungen über globale Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr im Einklang mit den Zielvorgaben der Verordnung (EU) 2021/1119 und des Übereinkommens von Paris an. Liegen solche Vereinbarungen vor, so prüft die Kommission, ob diese Richtlinie, soweit sie auf Luftfahrzeugbetreiber Anwendung findet, geändert werden muss.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich), bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke dieser Richtlinie CORSIA anwenden, mit dem Jahr 2019 als Referenzjahr für die Jahre 2021 bis 2023 und einem Referenzwert von 85 % der Emissionen des Jahres 2019 für jedes Jahr ab dem Jahr 2024. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen in oder aus Staaten, die in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, entstehen, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Artikel 12 Absatz 3 Zertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(5)   In Bezug auf Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2026 bei Flügen zwischen dem EWR und Staaten entstehen, die nicht in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, ausgenommen Flüge in die Schweiz und das Vereinigte Königreich, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Artikel 12 Absatz 3 Zertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(6)   In Bezug auf Emissionen aus Flügen in die und aus den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsstaaten im Sinne der Definition der Vereinten Nationen, mit Ausnahme derjenigen, die in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, und Staaten, deren Pro-Kopf-BIP dem Unionsdurchschnitt entspricht oder diesen übersteigt, sind Luftfahrzeugbetreiber nicht verpflichtet, gemäß Artikel 12 Absatz 3 Zertifikate für diese Emissionen abzugeben.

(7)   Stellt die Kommission fest, dass eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung — beispielsweise eine Wettbewerbsverzerrung durch ein Drittland, das in seinem innerstaatlichen Recht CORSIA weniger streng anwendet oder CORSIA nicht bei allen Luftfahrzeugbetreibern in gleicher Weise durchsetzt — zum Nachteil von Luftfahrzeugbetreibern vorliegt, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert sind, erlässt sie Durchführungsrechtsakte, um diese Luftfahrzeugbetreiber von den Kompensationspflichten nach Artikel 12 Absatz 9 in Bezug auf Emissionen aus Flügen in und aus solchen Staaten zu befreien. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Führen Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind oder in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert sind, Flüge zwischen zwei verschiedenen Staaten durch, die in dem nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, einschließlich Flügen zwischen der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den in dem nach Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, und gestatten diese Staaten es ihnen, andere Einheiten als diejenigen in der nach Artikel 11a Absatz 8 angenommenen Liste zu verwenden, so ist die Kommission befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, auf deren Grundlage es diesen Luftfahrzeugbetreibern gestattet wird, zusätzlich zu den in jener Liste genannten Einheiten weitere Arten von Einheiten zu nutzen oder die in Artikel 11a Absätze 2 und 3 festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die Emissionen aus diesen Flügen nicht einzuhalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

10.

Die Artikel 28a und 28b erhalten folgende Fassung:

„Artikel 28a

Vor der verpflichtenden Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegen Luftfahrzeugbetreiber keine Maßnahmen in Bezug auf

a)

alle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz, in jedem Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b;

b)

alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR in jedem Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2023, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.

Für die Zwecke der Artikel 11a, 12 und 14 gelten die geprüften Emissionen aus nicht in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Flügen als die geprüften Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.

(2)   Abweichend von Artikel 3d Absatz 3 wird die Menge der von jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2026 zu versteigernden Zertifikate verringert, damit sie dem Anteil der zugeordneten Luftverkehrsemissionen für Flüge entsprechen, die nicht unter die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels fallen.

(3)   Abweichend von Artikel 3g müssen Luftfahrzeugbetreiber für Flüge, die unter die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels fallen, keine Überwachungspläne, in denen Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich Emissionen enthalten sind, übermitteln.

(4)   Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO2 oder betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers aus nicht in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Flügen weniger als 3 000 Tonnen CO2, so werden seine Emissionen abweichend von den Artikeln 3g, 12, 15 und 18a als geprüfte Emissionen erachtet, wenn sie mit dem Instrument für Kleinemittenten ermittelt wurden, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission (*5) zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem aufgefüllt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber vereinfachte Verfahren anwenden, solange solche Verfahren nicht weniger genau als das Instrument für Kleinemittenten sind.

(5)   Für Länder, mit denen ein Abkommen gemäß Artikel 25 oder 25a geschlossen wurde, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels lediglich im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens.

Artikel 28b

Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre Überprüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2027 und danach alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei den Verhandlungen in der ICAO über die Umsetzung des ab 2021 für Emissionen geltenden globalen marktbasierten Mechanismus, insbesondere im Hinblick auf

a)

die einschlägigen Instrumente der ICAO, einschließlich Richtlinien und Empfehlungen, sowie die Fortschritte bei der Umsetzung aller Bestandteile des Maßnahmenkatalogs der ICAO zur Erreichung des langfristig global angestrebten Ziels, das auf der 41. ICAO-Versammlung angenommen wurde,

b)

die vom ICAO-Rat gebilligten Empfehlungen von Bedeutung für den globalen marktbasierten Mechanismus, einschließlich etwaiger Änderungen in Bezug auf die Referenzjahre,

c)

die Einrichtung eines weltweiten Registers,

d)

die nationalen Maßnahmen, die Drittländer ergriffen haben, damit der ab 2021 für Emissionen geltende globale marktbasierte Mechanismus umgesetzt wird,

e)

das Ausmaß der Beteiligung an der Kompensation im Rahmen von CORSIA seitens Drittländern, einschließlich der Auswirkungen ihrer Vorbehalte in Bezug auf diese Beteiligung, und

f)

andere wichtige internationale Entwicklungen und anwendbare Instrumente sowie die Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima.

Im Einklang mit der weltweiten Bestandsaufnahme des Übereinkommens von Paris berichtet die Kommission außerdem über die Anstrengungen zur Verwirklichung des langfristig global angestrebten Emissionsreduktionsziels für den Luftverkehrssektor, bis 2050 CO2-Neutralität zu erreichen, die im Einklang mit den Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f bewertet werden.

(2)   Bis zum 1. Juli 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umweltwirksamkeit des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO bewertet wird, darunter auch seine allgemeinen Zielvorgaben in Bezug auf die Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris, das Ausmaß der Beteiligung an der Kompensation im Rahmen von CORSIA, seine Durchsetzbarkeit, die Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Qualität der Kompensationsgutschriften, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register, die Rechenschaftspflicht sowie die Vorschriften über die Verwendung von Biokraftstoffen. Die Kommission veröffentlicht diesen Bericht ebenfalls bis zum 1. Juli 2026.

(3)   Die Kommission fügt dem in Absatz 2 genannten Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie im Einklang mit dem Temperaturziel gemäß dem Übereinkommen von Paris, der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 und dem Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie dem Ziel der Wahrung der Umweltwirksamkeit und Effektivität der Klimamaßnahmen der Union bei. Das EU-EHS wird in dem beigefügten Vorschlag gegebenenfalls ab Januar 2027 auf Flüge von Flugplätzen in Staaten im EWR nach Flugplätzen außerhalb des EWR angewandt, und Flüge von Flugplätzen außerhalb des EWR, die im EWR landen, werden ausgeschlossen, wenn aus dem Bericht nach Absatz 2 hervorgeht, dass

a)

die ICAO-Versammlung CORSIA bis zum 31. Dezember 2025 nicht im Einklang mit ihrem langfristig global angestrebten Ziel, die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, gestärkt hat oder

b)

auf die Staaten, die in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, weniger als 70 % der Emissionen aus der internationalen Luftfahrt entfallen, wobei die neuesten verfügbaren Daten zugrunde gelegt werden,

In dem beigefügten Vorschlag wird Luftfahrzeugbetreibern ferner gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt, etwaige durch die Kompensation im Rahmen von CORSIA auf diesen Strecken entstandene Kosten abzuziehen, um eine doppelte Belastung zu vermeiden. Sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so wird diese Richtlinie mit dem Vorschlag bei Bedarf dahin gehend geändert, dass das EU-EHS weiterhin nur für Flüge innerhalb des EWR, für Flüge in die Schweiz und in das Vereinigte Königreich sowie für Flüge in Staaten, die nicht in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, gilt.

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25).“ "

11.

In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Die Kommission nimmt im Jahr 2026 Folgendes in den Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 5 auf:

a)

eine Bewertung der Auswirkungen von Flügen über eine Entfernung von weniger als 1 000 km auf die Umwelt und das Klima sowie Überlegungen zu Optionen zur Verringerung dieser Auswirkungen, einschließlich einer Prüfung der verfügbaren alternativen öffentlichen Verkehrsmittel und der verstärkten Nutzung nachhaltiger Flugkraftstoffe,

b)

eine Bewertung der Auswirkungen von Flügen, die von Betreibern durchgeführt werden, die gemäß Buchstabe h oder k des Eintrags ‚Luftverkehr‘ in der Spalte ‚Tätigkeiten‘ der Tabelle in Anhang I befreit sind, auf die Umwelt und das Klima sowie Überlegungen zu Optionen zur Verringerung dieser Auswirkungen,

c)

eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Richtlinie im Luftverkehrssektor, unter anderem auf das Personal und die Kosten für Flugreisen, und

d)

eine Bewertung der Luftverkehrsanbindung von Inseln und abgelegenen Gebieten, auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie der Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima.

Der in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Bericht wird gegebenenfalls auch bei einer künftigen Überarbeitung dieser Richtlinie berücksichtigt.“

12.

Die Anhänge I und IV werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 152.

(2)   ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 116.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).

(6)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(7)  Beschluss (EU) 2020/954 des Rates vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählte Option (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 14).

(8)  Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz — Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA) (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 25).

(9)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(10)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(14)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(15)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(16)  Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 1).


ANHANG

1.

In der Spalte „Tätigkeiten“ der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird der Eintrag „Luftverkehr“ wie folgt geändert:

a)

Nach dem ersten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:

„Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und — für die Zwecke von Artikel 12 Absätze 6 und 8 und Artikel 28c — alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert und

b)

sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach diesem Anhang durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen; für die Zwecke dieses Buchstabens werden Emissionen der nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:

i)

Flüge im staatlichen Auftrag,

ii)

Flüge im humanitären Einsatz,

iii)

medizinische Flüge,

iv)

Militärflüge,

v)

Löschflüge,

vi)

Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.“

b)

Unter Ziffer i wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „50 000“ ersetzt.

2.

In Anhang IV Teil B der Richtlinie 2003/87/EG wird der Abschnitt „Überwachung der Kohlendioxidemissionen“ wie folgt geändert:

a)

am Ende von Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonnen Kraftstoff).“

b)

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

„Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet wird, werden für Luftfahrzeugbetreiber, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis der in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Durchführungsrechtsakt erlassen ist.“


16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/134


RICHTLINIE (EU) 2023/959 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das am 12. Dezember 2015 als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) (4) trat im 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC gestärkt, in dem die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

(2)

Die Dringlichkeit, am Ziel des Übereinkommens von Paris von 1,5 °C festzuhalten, ist nach den Erkenntnissen, zu denen der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen in seinem sechsten Sachstandsbericht gelangt ist, noch deutlicher geworden; diesen Erkenntnissen zufolge kann die Erderwärmung nur dann auf 1,5 °C begrenzt werden, wenn innerhalb dieses Jahrzehnts sofort deutliche und nachhaltige Verringerungen der weltweiten Treibhausgasemissionen veranlasst werden.

(3)

Die Bewältigung klima- und umweltbezogener Herausforderungen und die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris stehen im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden der „europäische Grüne Deal“).

(4)

Der europäische Grüne Deal kombiniert ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen und Initiativen, mit denen in der Union bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll, und enthält eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu machen, in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem sollen das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Dieser Übergang wirkt sich auf die Arbeitskräfte der verschiedenen Wirtschaftszweige unterschiedlich aus. Gleichzeitig umfasst dieser Übergang Aspekte der Geschlechtergleichstellung und hat besondere Folgen für einige finanziell schwächere und gefährdete Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Angehörige einer Minderheit aufgrund ethnischen Hintergrunds sowie Privatpersonen und Privathaushalte mit niedrigem Einkommen und mittlerem Einkommen im unteren Bereich. Durch den Übergang werden außerdem bestimmte Regionen, insbesondere strukturell benachteiligte Gebiete, Randgebiete und Inseln, vor größere Herausforderungen gestellt. Es muss daher sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und niemand zurückgelassen wird.

(5)

Die Union legte dem UNFCCC am 17. Dezember 2020 ihren national festgelegten Beitrag (NDC) vor, nachdem dieser vom Rat gebilligt worden war. Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der unter anderem durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung (6) ist eines der in der allgemeinen Beschreibung des Ziels im Anhang zu dieser Einreichung genannten Instrumente, die vor dem Hintergrund der erweiterten Zielsetzung für 2030 überarbeitet werden. Der Rat erklärte sich in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Oktober 2022 bereit, den national festgelegten Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten gegebenenfalls so bald wie möglich nach dem Abschluss der Verhandlungen über die wesentlichen Elemente des Pakets „Fit für 55“ im Einklang mit Ziffer 29 des Klimapakts von Glasgow zu aktualisieren, um zu berücksichtigen, wie mit dem endgültigen Ergebnis der wesentlichen Elemente des Pakets „Fit für 55“ das vom Europäischen Rat im Dezember 2020 vereinbarte Kernziel der Union umgesetzt wird. Da das das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführte Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) ein Eckpfeiler der Klimapolitik der Union und ihr wichtigstes Instrument zur kosteneffizienten Verringerung der Treibhausgasemissionen ist, sind die mit dieser Richtlinie angenommenen Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG, auch in Bezug auf deren Geltungsbereich, Teil der wesentlichen Elemente des Pakets „Fit für 55“.

(6)

Vor dem Hintergrund der sehr schwerwiegenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gesundheit, die Lebens- und Arbeitsbedingungen und das Wohlergehen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ist es notwendiger und wertvoller denn je, den europäischen Grünen Deal in die Tat umzusetzen. Diese Auswirkungen haben gezeigt, dass unsere Gesellschaft und unsere Wirtschaft ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Schocks verbessern und frühzeitig handeln müssen, um solche Auswirkungen in einer Weise zu verhindern oder abzufedern, die gerecht ist und dazu führt, dass dabei niemand außer Acht gelassen wird, auch diejenigen nicht, die von Energiearmut bedroht sind. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger sind nach wie vor fest davon überzeugt, dass dies insbesondere für den Klimawandel gilt.

(7)

Die Union hat sich mit dem aktualisierten, national festgelegten Beitrag, der dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.

(8)

Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Mit der genannten Verordnung wird auch eine verbindliche EU-interne Verpflichtung zur Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 festgelegt, und darin ist vorgesehen, dass die Kommission sich darum bemüht, alle künftigen Entwürfe von Maßnahmen oder Gesetzgebungsvorschläge, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den Zielen der genannten Verordnung in Einklang zu bringen und andernfalls im Rahmen der diese Vorschläge begleitenden Folgenabschätzung die Gründe hierfür darzulegen.

(9)

Zur Verwirklichung der mit der Verordnung (EU) 2021/1119 eingeführten Emissionsminderungen müssen alle Wirtschaftszweige einen Beitrag leisten. Daher sollte das EU-EHS angepasst werden, damit es mit der gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030, mit dem Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und dem Ziel, danach gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 negative Emissionen zu erreichen, übereinstimmt.

(10)

Das EU-EHS sollte Anreize für die Produktion in Anlagen bieten, die weniger oder keine Treibhausgase ausstoßen. Daher sollte die Beschreibung einiger Kategorien von Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG geändert werden, um sicherzustellen, dass Anlagen, die eine in diesem Anhang aufgeführte Tätigkeit ausüben und den Kapazitätsschwellenwert für diese Tätigkeit einhalten, dabei jedoch keine Treibhausgase ausstoßen, in den Anwendungsbereich des EU-EHS einbezogen werden, und somit die Gleichbehandlung der Anlagen in den betreffenden Sektoren zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten als Leitprinzipien bei der kostenlosen Zuteilung für die Herstellung eines Produkts das Potenzial der kreislauforientierten Verwendung von Materialien berücksichtigt werden, sowie die Tatsache, dass der Benchmark vom Rohstoff oder von der Art des Produktionsverfahrens unabhängig sein sollte, sofern die Produktionsverfahren denselben Zweck haben. Daher ist es notwendig, die Definition der Produkte sowie der Verfahren und Emissionen für einige Benchmarks zu ändern, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anlagen, die neue Technologien, mit denen weniger oder keine Treibhausgasemissionen ausgestoßen werden, und Anlagen, die bestehende Technologien verwenden, zu gewährleisten. Ungeachtet dieser Leitprinzipien sollte in den überarbeiteten Benchmarks für 2026 bis 2030 weiterhin zwischen der primären und sekundären Herstellung von Stahl und Aluminium unterschieden werden. Außerdem ist es erforderlich, die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Raffinerien von jener für Wasserstoff zu entkoppeln, um der zunehmenden Bedeutung der Wasserstofferzeugung, einschließlich der Erzeugung grünen Wasserstoffs, außerhalb des Raffineriesektors Rechnung zu tragen.

(11)

Nach der Änderung der Definitionen der Produkte, der Verfahren und Emissionen für einige Benchmarks muss sichergestellt werden, dass Hersteller für dieselben Emissionen nicht einen doppelten Ausgleich in Form von kostenloser Zuteilung und Ausgleich für indirekte Kosten erhalten, und die finanziellen Maßnahmen zum Ausgleich über Strompreise weitergegebener indirekter Kosten müssen daher entsprechend angepasst werden.

(12)

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates (8) wurde durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufgehoben. Die Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/61/EG in Artikel 2 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG sollten entsprechend aktualisiert werden. Angesichts der Notwendigkeit dringender gesamtwirtschaftlicher Emissionsreduktionen sollten die Mitgliedstaaten die unter das EU-EHS fallenden Treibhausgasemissionen auch mithilfe anderer Maßnahmen als der Emissionsgrenzwerte gemäß der Richtlinie 2010/75/EU verringern können.

(13)

In ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ ruft die Kommission dazu auf, die Union auf Kurs zu ihrem Null-Schadstoff-Ziel für 2050 zu bringen, indem die Verschmutzung in Luft, Binnengewässern, Meeren und Böden auf ein Niveau reduziert wird, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme ist. Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU, die das wichtigste Instrument zur Regulierung der Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden darstellt, werden häufig auch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen ermöglichen. Im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2003/87/EG sollten die Mitgliedstaaten die Koordinierung zwischen den Genehmigungsanforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und jenen der Richtlinie 2010/75/EU sicherstellen.

(14)

Angesichts der Tatsache, dass neue innovative Technologien häufig eine Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und Schadstoffen ermöglichen werden, ist es wichtig, Synergien zwischen den Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und Schadstoffen, insbesondere der Richtlinie 2010/75/EU, zu gewährleisten und ihre Wirksamkeit in dieser Hinsicht zu überprüfen.

(15)

Die Bestimmung des Begriffs „Stromerzeuger“ diente der Festlegung der Höchstmenge von dem Sektor im Zeitraum 2013-2020 kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten, führte jedoch zu einer unterschiedlichen Behandlung von KWK-Kraftwerken und Industrieanlagen. Um Anreize für die Nutzung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Anlagen zu schaffen, denen für die Wärme- und Fernwärmeerzeugung kostenlos Zertifikate zugeteilt werden, sollten alle Bezugnahmen auf Stromerzeuger in der Richtlinie 2003/87/EG gestrichen werden. Darüber hinaus werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (10) die Modalitäten dazu festgelegt, für welche industriellen Verfahren Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht. Daher sind die Bestimmungen über die Abscheidung und Speicherung von CO2 in Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG hinfällig geworden und sollten gestrichen werden.

(16)

Treibhausgase, die nicht direkt in die Atmosphäre freigesetzt werden, sollten als Emissionen im Rahmen des EU-EHS betrachtet werden, und es sollten Zertifikate dafür abgegeben werden, es sei denn, sie werden gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) in einer Speicherstätte gespeichert oder dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden, sodass sie bei normalem Gebrauch und normalen Tätigkeiten, die nach dem Ende der Lebensdauer des Produkts stattfinden, nicht in die Atmosphäre gelangen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden anzusehen sind, sodass sie bei normalem Gebrauch oder normalen Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Produkts nicht in die Atmosphäre gelangen, einschließlich der Erlangung eines Zertifikats für CO2-Abbau, gegebenenfalls mit Blick auf regulatorische Entwicklungen in Bezug auf die Zertifizierung des CO2-Abbaus. Die normalen Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Produkts sollten weit gefasst werden und alle Tätigkeiten umfassen, die nach dem Ende der Lebensdauer des Produkts stattfinden, einschließlich der Wiederverwendung, der Wiederaufarbeitung, des Recyclings und der Entsorgung, beispielsweise der Verbrennung und der Deponierung.

(17)

Internationalen Seeverkehrstätigkeiten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten waren das einzige Transportmittel, das nicht unter die früheren Verpflichtungen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen fiel. Die Emissionen aus Brennstoffen, die in der Union für Fahrten verkauft werden, die aus einem Mitgliedstaat abgehen und in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ankommen, sind seit 1990 um rund 36 % gestiegen. Diese Emissionen machen annähernd 90 % aller Schifffahrtsemissionen der Union aus, da die Emissionen aus Brennstoffen, die in der Union für Fahrten verkauft werden, die aus demselben Mitgliedstaat abgehen und dort ankommen, seit 1990 um 26 % gesenkt wurden. Wenn nichts unternommen wird, werden die Emissionen aus internationalen Seeverkehrstätigkeiten zwischen 2015 und 2030 voraussichtlich um rund 14 % und zwischen 2015 und 2050 um 34 % steigen. Falls die Auswirkungen von Seeverkehrstätigkeiten auf den Klimawandel wie prognostiziert zunehmen, würde dies die von anderen Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels erzielten Reduzierungen und daher die Verwirklichung der gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030, des Unionsziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen, sowie der Ziele des Übereinkommens von Paris erheblich untergraben.

(18)

Im Jahr 2013 nahm die Kommission eine Strategie zur schrittweisen Einbeziehung der Emissionen aus dem Seeverkehr in die Politik der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen an. Als ersten Schritt im Rahmen dieses Ansatzes hat die Union mit der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ein System für die Überwachung von Emissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen eingerichtet, gefolgt von der Festlegung von Reduktionszielen für den Seeverkehr und der Anwendung einer marktbasierten Maßnahme. Im Einklang mit der Verpflichtung der beiden gesetzgebenden Organe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 sollten die Maßnahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder der Union ab 2023 beginnen, einschließlich der Vorbereitungsarbeiten für die Annahme und Durchführung einer Maßnahme, mit der sichergestellt wird, dass der Sektor gebührend zu den Anstrengungen beiträgt, die erforderlich sind, um die im Rahmen des Übereinkommens von Paris vereinbarten Ziele zu erreichen, und dass alle Interessenträger dem angemessen Rechnung tragen.

(19)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 soll die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die im Rahmen der IMO erzielten Fortschritte im Hinblick auf ein ehrgeiziges Emissionsreduktionsziel und über Begleitmaßnahmen vorlegen, um zu gewährleisten, dass der Seeverkehr gebührend zu den zur Erreichung der Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris erforderlichen Anstrengungen beiträgt. Die Bemühungen der IMO um die Begrenzung der globalen Emissionen aus der internationalen Seeschifffahrt sind bereits im Gange und sollten gefördert werden, einschließlich der raschen Umsetzung der 2018 angenommenen ersten Strategie der IMO zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen, in der auch auf mögliche marktbasierte Mechanismen verwiesen wird, um Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Seeverkehr zu bieten. In jüngster Zeit wurden zwar Fortschritte im Rahmen der IMO erzielt, doch dies reicht bislang nicht aus, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Da die Schifffahrt internationaler Art ist, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Union im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittstaaten zusammenarbeiten, um die diplomatischen Bemühungen zur Verstärkung globaler Maßnahmen auszuweiten und Fortschritte bei der Entwicklung eines globalen marktbasierten Mechanismus auf Ebene der IMO zu erzielen.

(20)

Die Kohlendioxid (CO2)-Emissionen aus dem Seeverkehr machen rund 3 % bis 4 % der Emissionen der Union aus. Im europäischen Grünen Deal hat die Kommission ihre Absicht bekundet, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs durch einen Maßnahmenkatalog entgegenzuwirken, der es der Union ermöglicht, ihre Emissionsreduktionsziele zu erreichen. In diesem Zusammenhang sollte die Richtlinie 2003/87/EG dahin gehend geändert werden, dass der Seeverkehr in das EU-EHS einbezogen wird, um sicherzustellen, dass dieser Sektor seinen gerechten Anteil zu den ehrgeizigeren Klimazielen der Union sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris beiträgt, wonach gemäß Artikel 4 Absatz 4 die Industrieländer weiterhin die Führung übernehmen sollten, indem sie gesamtwirtschaftliche Emissionsreduktionsziele festlegen, während die Entwicklungsländer angehalten werden, im Laufe der Zeit auf gesamtwirtschaftliche Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele hinzuarbeiten. Obwohl Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr außerhalb Europas ab Januar 2021 durch einen globalen marktbasierten Mechanismus begrenzt werden sollten, sind noch keine Maßnahmen zur Festsetzung von Obergrenzen für Emissionen aus dem Seeverkehr oder deren Bepreisung ergriffen worden. Das EU-EHS sollte daher einen Anteil der Emissionen aus Fahrten zwischen einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes abdecken, wobei das Drittland über geeignete Maßnahmen in Bezug auf den anderen Anteil der Emissionen entscheiden kann.

Die Ausweitung des EU-EHS auf den Seeverkehr sollte daher die Hälfte der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, die Hälfte der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchführen, die gesamten Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und die gesamten Emissionen von Schiffen an einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats umfassen. Diese Vorgehensweise gilt als pragmatische Lösung für die Frage der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten, die im Rahmen des UNFCCC seit Langem eine Herausforderung darstellt. Die Abdeckung eines Teils der Emissionen aus ein- und ausgehenden Fahrten zwischen der Union und Drittländern gewährleistet die Wirksamkeit des EU-EHS, insbesondere dadurch, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt im Vergleich zu einem geografischen Anwendungsbereich, der auf Fahrten innerhalb der Union beschränkt ist, erhöht werden, während gleichzeitig das Risiko des Ausweichens auf andere Häfen und einer Verlagerung von Umladetätigkeiten aus der Union begrenzt werden. Um eine reibungslose Einbeziehung des Sektors in das EU-EHS zu gewährleisten, sollte die Abgabe von Zertifikaten durch Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf die geprüften Emissionen, die für die Jahre 2024-2025 berichtet wurden, schrittweise erhöht werden.

Werden in diesen Jahren im Verhältnis zu geprüften Emissionen aus dem Seeverkehr weniger Zertifikate abgegeben, sollte zum Schutz der Umweltintegrität des Systems, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den zurückgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde, eine entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden. Ab 2026 sollten Schifffahrtsunternehmen die Menge von Zertifikaten abgeben, die ihren geprüften Emissionen entspricht. Während die Klimaauswirkungen des Seeverkehrs hauptsächlich auf dessen CO2-Emissionen zurückzuführen sind, machen Nicht-CO2-Emissionen von Schiffen einen erheblichen Anteil der Schifffahrtsemissionen aus. Der vierten Treibhausgas-Studie der IMO von 2020 zufolge kam es in der Zeit zwischen 2012 und 2018 zu einem erheblichen Anstieg der Methanemissionen. Die Methan- und Stickstoffoxidemissionen werden im Laufe der Zeit voraussichtlich zunehmen, insbesondere durch die Entwicklung von Schiffen, die mit Flüssigerdgas oder anderen Energiequellen betrieben werden. Die Einbeziehung von Methan- und Stickstoffoxidemissionen würde sich positiv auf die Umweltintegrität auswirken und Anreize für bewährte Verfahren schaffen. Diese Emissionen sollten zunächst ab 2024 in die Verordnung (EU) 2015/757 und ab 2026 in das EU-EHS aufgenommen werden.

(21)

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG auf den Seeverkehr wird zu Änderungen der Beförderungskosten im Seeverkehr führen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs wird die gesamte Union betreffen, da die im Seeverkehr an und von Häfen der Union beförderten Güter ihren Herkunfts- oder Bestimmungsort in den verschiedenen Mitgliedstaaten haben, auch in Binnenmitgliedstaaten. Die Zuteilung der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate sollte sich infolge der Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten daher nicht grundsätzlich ändern und sollte alle Mitgliedstaaten betreffen. Allerdings werden die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein. Insbesondere Mitgliedstaaten, die stark von der Schifffahrt abhängig sind, werden die Folgen der Ausweitung des Anwendungsbereichs am stärksten zu spüren bekommen. Mitgliedstaaten mit einem großen Seeverkehrssektor gemessen an ihrer relativen Größe werden stärker von der Ausweitung des EU-EHS auf den Seeverkehr betroffen sein. Es ist daher angezeigt, diesen Mitgliedstaaten zusätzliche zeitlich begrenzte Unterstützung in Form zusätzlicher Zertifikate zur Förderung der Dekarbonisierung maritimer Tätigkeiten und zur Deckung der entstandenen Verwaltungskosten zu gewähren. Die Unterstützung sollte schrittweise und parallel zu den neuen Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten eingeführt werden und somit in diesen Mitgliedstaaten stärkere Wirkung zeigen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Kommission die Bedeutung dieser zusätzlichen Unterstützung insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung der Anzahl von Schifffahrtsunternehmen, für die unterschiedliche Mitgliedstaaten zuständig sind, prüfen.

(22)

Das EU-EHS sollte erheblich zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus maritimen Tätigkeiten und zur Erhöhung der Effizienz im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten beitragen. Die Verwendung der Einnahmen aus dem EU-EHS gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG sollte unter anderem die Förderung eines klimafreundlichen Verkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs in allen Sektoren umfassen.

(23)

Die Erneuerung von Schiffen mit Eisklasse und die Entwicklung innovativer Technologien, die die Emissionen dieser Schiffe verringern, wird Zeit brauchen und bedarf finanzieller Unterstützung. Derzeit bewirkt die Bauart von Schiffen mit Eisklasse, die es ihnen ermöglicht, in vereisten Gewässern zu fahren, dass solche Schiffe mehr Kraftstoff verbrauchen und mehr Emissionen verursachen als Schiffe ähnlicher Größe, die nur für Fahrten auf offenem Meer konzipiert sind. Daher sollte im Rahmen dieser Richtlinie ein flaggenneutrales Verfahren eingeführt werden, das es Schifffahrtsunternehmen ermöglicht, bis zum 31. Dezember 2030 die Anzahl der auf der Grundlage der Eisklasse ihrer Schiffe abzugebenden Zertifikate zu verringern.

(24)

Inseln, die keine Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland haben, sind stärker vom Seeverkehr abhängig als andere Regionen und benötigen Seeverkehrsverbindungen für ihre Anbindung. Um Inseln mit einer geringeren Bevölkerungsdichte dabei zu helfen, nach der Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG weiterhin eine gute Anbindung zu behalten, sollten Mitgliedstaaten für bestimmte Seeverkehrstätigkeiten mit Inseln mit weniger als 200 000 Einwohnern mit ständigem Wohnsitz eine befristete Ausnahme von den Abgabeverpflichtungen gemäß der genannten Richtlinie vorgesehen beantragen können.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten beantragen können, dass ein länderübergreifender Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes oder eine länderübergreifende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zwischen zwei Mitgliedstaaten vorübergehend von bestimmten Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ausgenommen wird. Diese Möglichkeit sollte auf Verbindungen zwischen einem Mitgliedstaat ohne Landgrenze mit einem anderen Mitgliedstaat und dem geografisch nächstgelegenen Mitgliedstaat beschränkt werden, wie beispielsweise die Seeverkehrsverbindung zwischen Zypern und Griechenland, die seit über zwei Jahrzehnten nicht vorliegt. Diese befristete Ausnahme würde dazu beitragen, dass es zwingend notwendig ist, eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse zu erbringen und die Konnektivität sowie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sicherzustellen.

(26)

Vor dem Hintergrund der besonderen Merkmale und dauerhaften Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt, und angesichts ihrer starken Abhängigkeit vom Seeverkehr sollte besonders darauf geachtet werden, den Zugang zu solchen Gebieten und ihre effiziente Anbindung durch Seeverkehrstätigkeiten aufrechtzuerhalten. Daher sollte für Emissionen aus dem Seeverkehr zwischen einem in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Häfen in demselben Gebiet in äußerster Randlage und in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, eine befristete Ausnahme von bestimmten Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen werden.

(27)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten sollten unter Berücksichtigung der künftigen internationalen Entwicklungen und Anstrengungen, die unternommen werden, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, einschließlich der zweiten weltweiten Bestandsaufnahme im Jahr 2028 und der darauffolgenden, alle fünf Jahre durchzuführenden weltweiten Bestandsaufnahmen, an denen die anschließenden national festgelegten Beiträge ausgerichtet werden sollen, fortlaufend überprüft werden. Diese Bestimmungen sollten auch im Fall der Annahme eines globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr durch die IMO überprüft werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 18 Monaten nach Annahme dieses Mechanismus und vor seinem Anwendungsbeginn einen Bericht vorlegen. In dem Bericht sollte die Kommission diesen globalen marktbasierten Mechanismus im Hinblick auf seine Zielevorgaben vor dem Hintergrund der Ziele des Übereinkommens von Paris, seine Umweltwirksamkeit insgesamt, auch im Vergleich zu den in der Richtlinie 2003/87/EG enthaltenen Bestimmungen über den Seeverkehr, sowie Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und diesem Mechanismus prüfen. Die Kommission sollte in diesem Bericht insbesondere den Umfang der Beteiligung an diesem globalen marktbasierten Mechanismus, seine Durchsetzbarkeit und Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register und die Rechenschaftspflicht berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG beigefügt werden, wobei die Änderungen mit dem Klimaziel der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie mit dem Ziel, die Umweltintegrität und Wirksamkeit der Klimaschutzmaßnahmen der Union zu wahren, im Einklang stehen müssen, damit die Kohärenz zwischen dem globalen marktbasierten Mechanismus und dem EU-EHS sichergestellt wird und gleichzeitig eine erhebliche Doppelbelastung vermieden wird und so an die Zuständigkeit der Union erinnert wird, ihren Anteil an den Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr im Einklang mit den Verpflichtungen des Übereinkommens von Paris zu regulieren.

(28)

Angesichts des Kostenanstiegs in der Schifffahrt, den die Ausweitung der Richtlinie 2003/87/EG auf Tätigkeiten im Bereich des Seeverkehrs mit sich bringt, besteht die Gefahr einer Umgehung, solange es keinen globalen marktbasierten Mechanismus gibt. Durch das Anlaufen von Ausweichhäfen außerhalb der Union und die Verlagerung von Umladetätigkeiten in Häfen außerhalb der Union werden nicht nur die Umweltvorteile der Internalisierung der Kosten von Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten verringert, sondern aufgrund der zusätzlichen Entfernung, die zur Umgehung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG zurückgelegt wird, können auch zusätzliche Emissionen verursacht werden. Es ist daher angezeigt, Halte an bestimmten Häfen außerhalb der Union von der Definition eines „Anlaufhafens“ auszunehmen. Diese Ausnahme sollte sich auf Häfen in der Nähe der Union richten, in denen das Risiko der Umgehung am größten ist. Eine Grenze von 300 Seemeilen ab einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt eine verhältnismäßige Reaktion auf Umgehungsverhalten dar, bei der die zusätzliche Belastung und das Risiko der Umgehung in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Darüber hinaus sollte die Ausnahme von der Definition eines „Anlaufhafens“ ausschließlich für Halte von Containerschiffen in bestimmten Häfen außerhalb der Union gelten, in denen die Containerumladung den größten Teil des Containerverkehrs ausmacht. In Abwesenheit von Abhilfemaßnahmen besteht bei solchen Transporten das Umgehungsrisiko auch in einer Verlagerung von Drehkreuz-Häfen in Häfen außerhalb der Union, die die Auswirkungen der Umgehung noch verstärkt. Um die Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung im Rahmen der Maßnahme sicherzustellen, sollten Maßnahmen in Drittländern mit gleicher Wirkung wie die Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden.

(29)

Die Kommission sollte die Funktionsweise der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Seeverkehrstätigkeiten im Lichte der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie, auch in Bezug auf die Aufdeckung von Umgehungsverhalten, um dieses frühzeitig zu verhindern, überprüfen und anschließend Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung dieser Richtlinie vorschlagen. Derartige Maßnahmen könnten höhere Abgabeverpflichtungen für Fahrten umfassen, bei denen das Umgehungsrisiko höher ist, etwa zu und von einem Hafen in der Nähe der Union in einem Drittland, das keine mit der Richtlinie 2003/87/EG vergleichbaren Maßnahmen ergriffen hat.

(30)

Emissionen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 machen unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie weniger als 15 % der Schifffahrtsemissionen aus, werden aber von einer großen Zahl von Schiffen emittiert. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist es zu früh, Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000 von Beginn der Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-EHS einzubeziehen, aber ihre zukünftige Einbeziehung würde die Wirksamkeit des EU-EHS verbessern und möglicherweise das Umgehungsverhalten mittels des Einsatzes von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl unterhalb der Schwelle von 5 000 verringern. Daher sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2026 einen Bericht vorlegen, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Emissionen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 5 000, einschließlich Offshore-Schiffen, in die Richtlinie 2003/87/EG prüft.

(31)

Die für die Einhaltung des EU-EHS verantwortliche Person oder Organisation sollte das Schifffahrtsunternehmen sein, definiert als Schiffseigner oder eine sonstige Organisation oder Person, wie der Geschäftsführer oder der Bareboat-Charterer, der/die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergeben. Diese Definition beruht auf der Bestimmung des Begriffs „Schifffahrtsunternehmen“ in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/757 und steht im Einklang mit dem globalen Datenerhebungssystem, das 2016 von der IMO eingeführt wurde.

(32)

Die Emissionen eines Schiffs hängen unter anderem von den vom Schiffseigner getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen für das Schiff, dem Kraftstoff, der beförderten Ladung, der Route und der Geschwindigkeit des Schiffs ab, was der Kontrolle einer anderen Einrichtung als dem Schiffseigner unterliegen kann. Die Verantwortung für den Kauf von Kraftstoff oder für betriebliche Entscheidungen, die sich auf die Treibhausgasemissionen des Schiffs auswirken, kann im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung von einer anderen Einrichtung als dem Schifffahrtsunternehmen übernommen werden. Zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen wären insbesondere die letztgenannten Aspekte nicht bekannt, sodass ungewiss wäre, welche Emissionen des Schiffs letztendlich unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen würden. Ohne eine Weitergabe der Kosten der CO2-Emissionen an die das Schiff betreibende Einrichtung wären die Anreize zur Durchführung betrieblicher Maßnahmen zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz jedoch begrenzt. Im Einklang mit dem Verursacherprinzip und um die Annahme von Effizienzmaßnahmen und die Einführung saubererer Kraftstoffe zu fördern, sollte das Schifffahrtsunternehmen daher nach nationalem Recht berechtigt sein, die Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabe von Zertifikaten ergeben, von der Einrichtung zu verlangen, die unmittelbar für die Entscheidungen verantwortlich ist, die sich auf die Treibhausgasemissionen des Schiffs auswirken.

Ein solcher Erstattungsmechanismus könnte zwar Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein, im Interesse der Verringerung der Verwaltungskosten sollten die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu verpflichtet sein, das Vorliegen derartiger Verträge sicherzustellen oder zu prüfen, sondern sollten vielmehr in ihrem nationalen Recht einen gesetzlichen Anspruch des Schifffahrtsunternehmens auf Erstattung und den entsprechenden Zugang zur Justiz zwecks Durchsetzung dieses Anspruchs vorsehen. Aus denselben Gründen sollte dieser Anspruch, einschließlich etwaiger Konflikte im Zusammenhang mit der Erstattung zwischen einem Schifffahrtsunternehmen und der das Schiff betreibenden Einrichtung, weder die Verpflichtungen des Schifffahrtsunternehmens gegenüber der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde noch die Durchsetzungsmaßnahmen berühren, die gegen ein solches Unternehmen möglicherweise ergriffen werden müssen, um die uneingeschränkte Befolgung der Richtlinie 2003/87/EG durch dieses Unternehmen sicherzustellen. Da der Zweck der Bestimmung über den Erstattungsanspruch in engem Zusammenhang mit der Union steht, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie durch ein Schifffahrtsunternehmen gegenüber einem bestimmten Mitgliedstaat, ist es gleichzeitig wichtig, dass dieser Anspruch in der gesamten Union in sämtlichen Vertragsbeziehungen beachtet wird, die es einer anderen Einrichtung als dem Schiffseigner ermöglichen, die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffs so festzulegen, dass ein unverfälschter Wettbewerb im Binnenmarkt gewahrt wird, was Bestimmungen umfassen kann, die verhindern, dass die Parteien solcher vertraglichen Vereinbarungen den Erstattungsanspruch durch Aufnahme einer Rechtswahlklausel umgehen.

(33)

Um den Verwaltungsaufwand für die Schifffahrtsunternehmen zu verringern, sollte für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Mitgliedstaat zuständig sein. Die Kommission sollte eine erste Liste derjenigen Schifffahrtsunternehmen veröffentlichen, die eine unter das EU-EHS fallende Seeverkehrstätigkeit ausgeübt haben, in der die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde angegeben ist. Die Liste sollte regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, aktualisiert werden, damit Schifffahrtsunternehmen gegebenenfalls einer anderen solchen Verwaltungsbehörde zugeordnet werden können. Bei in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmen sollte dieser Mitgliedstaat die für das Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sein. Bei Schifffahrtsunternehmen, die in einem Drittland registriert sind, sollte derjenige Mitgliedstaat die für das Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sein, in dem das Schifffahrtsunternehmen in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren geschätzt die meisten Hafenaufenthalte im Rahmen von Fahrten hatte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Bei Schifffahrtsunternehmen, die in einem Drittland registriert sind und in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren keine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallende Fahrt durchgeführt haben, sollte derjenige Mitgliedstaat die für das Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sein, in dem ein Schiff des Schifffahrtsunternehmens seine erste in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrt begonnen oder beendet hat. Die Kommission sollte eine Liste der gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Schifffahrtsunternehmen veröffentlichen und alle zwei Jahre aktualisieren, in der die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde angegeben ist. Um die Gleichbehandlung der Schifffahrtsunternehmen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten nach von der Kommission festzulegenden ausführlichen Regeln harmonisierte Vorschriften für die Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen einhalten, für die sie zuständig sind.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von ihnen verwalteten Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen. Für den Fall, dass ein Schifffahrtsunternehmen diese Anforderungen nicht erfüllt und die von der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind, sollten die Mitgliedstaaten solidarisch handeln. Als letztes Mittel sollten die Mitgliedstaaten – mit Ausnahme des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt – den Schiffen unter der Verantwortung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens das Einlaufen verweigern können, und der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, sollte dieses Schiff festhalten können.

(35)

Schifffahrtsunternehmen sollten ihre aggregierten Emissionsdaten aus Seeverkehrstätigkeiten im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/757 auf Unternehmensebene überwachen und melden. Die Berichte über aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene sollten gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung überprüft werden. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Prüfstelle im Zuge der Überprüfungen auf Unternehmensebene die Emissionsberichte auf Schiffsebene oder die Berichte auf Schiffsebene im Falle eines Wechsels des Schifffahrtsunternehmens nicht überprüfen muss, da diese Berichte auf Schiffsebene bereits geprüft worden sind.

(36)

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit ähnlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umweltschutz sollte die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) oder eine andere einschlägige Organisation im Einklang mit ihrem Mandat gegebenenfalls die Kommission und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG unterstützen. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757 und ihrer IT-Instrumente sollte die EMSA die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden insbesondere bei der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen, die durch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallende Seeverkehrstätigkeiten verursacht werden, unterstützen, indem sie den Informationsaustausch erleichtert oder Leitlinien und Kriterien entwickelt. Die Kommission sollte sich mit Unterstützung der EMSA um die Entwicklung geeigneter Überwachungsinstrumente sowie um Leitlinien zur Erleichterung und Koordinierung der Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG auf den Seeverkehr bemühen. Sofern praktikabel sollten diese Instrumente den Mitgliedstaaten und den Prüfstellen zur Verfügung gestellt werden, um eine zuverlässige Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG besser sicherstellen zu können.

(37)

Parallel zum Erlass dieser Richtlinie wird die Verordnung (EU) 2015/757 geändert, um Vorschriften für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung festzulegen, die für eine Ausweitung des EU-EHS auf Seeverkehrstätigkeiten erforderlich sind, und um die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen vorzusehen.

(38)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) wurde Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG geändert, um allen Betreibern die Möglichkeit zu geben, alle vergebenen Zertifikate zu verwenden. Die Anforderung, dass Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Richtlinie enthalten müssen, sollte entsprechend angepasst werden.

(39)

Um das Emissionsreduktionsziel der Union für 2030 zu erreichen, müssen die Emissionen der unter das EU-EHS fallenden Sektoren gegenüber 2005 um 62 % gesenkt werden. Die unionsweite Menge der Zertifikate im Rahmen des EU-EHS muss verringert werden, um das notwendige langfristige CO2-Preissignal zu schaffen und die Dekarbonisierung in diesem Maß weiter voranzutreiben. Die Gesamtmenge der Zertifikate sollte in den Jahren 2024 und 2026 verringert werden, um sie besser in Einklang mit tatsächlichen Emissionen zu bringen. Ferner sollte 2024 und 2028 der lineare Kürzungsfaktor erhöht werden, auch unter Berücksichtigung der Emissionen aus dem Seeverkehr. Der sich aus diesen Änderungen ergebende steilere Deckelungspfad wird bis 2030 zu deutlich höheren Emissionsreduktionen insgesamt führen, als es gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 der Fall gewesen wäre. Die Zahlen im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Seeverkehrs sollten aus den Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten abgeleitet werden, die in Artikel 3ga der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt und in der Union und den dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Freihandelsassoziation angehörenden Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 für die Jahre 2018 und 2019 berichtet wurden, und von 2021 bis 2024 durch den linearen Kürzungsfaktor für das Jahr 2024 angepasst werden. Der lineare Kürzungsfaktor sollte 2024 auf die Erhöhung der unionsweiten Menge an Zertifikaten in dem Jahr angewandt werden.

(40)

Zur Erreichung der ehrgeizigeren Klimaschutzziele werden beträchtliche öffentliche und private Mittel in der Union und in den Mitgliedstaaten benötigt, die für die Klimawende bereitgestellt werden müssen. Um die erheblichen klimabezogenen Ausgaben im Unionshaushalt zu ergänzen und zu verstärken, sollten alle Versteigerungseinnahmen, die nicht in Form von Eigenmitteln dem Unionshaushalt zugewiesen werden, oder der entsprechende finanzielle Wert solcher Versteigerungseinnahmen für klimabezogene Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter Kosten von CO2-Emissionen verwendet werden. Die Liste der klimabezogenen Zwecke in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG sollte um weitere Zwecke mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt erweitert werden. Dazu sollten auch finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch Senkung von verzerrend wirkenden Steuern anzugehen, und gezielte Ermäßigungen von Abgaben und Gebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom gehören. Die Mitgliedstaaten sollten jährlich gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) über die Verwendung der Versteigerungseinnahmen Bericht erstatten und gegebenenfalls angeben, welche Einnahmen und Maßnahmen für die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang verwendet bzw. ergriffen werden.

(41)

Die Versteigerungseinnahmen der Mitgliedstaaten werden durch die Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-EHS steigen. Daher werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Einnahmen aus dem EU-EHS stärker gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu verwenden, um zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Bewirtschaftung von Meeresökosystemen, insbesondere von Meeresschutzgebieten, beizutragen.

(42)

Für die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris in den Entwicklungsländern sind erhebliche Finanzmittel erforderlich, und im Klimapakt von Glasgow werden die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, nachdrücklich aufgefordert, die von ihnen bereitgestellten Mittel der Klimafinanzierung umgehend und erheblich auszuweiten. In seinen Schlussfolgerungen zur Vorbereitung der 27. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP 27) weist der Rat darauf hin, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten den größten Beitrag zur internationalen öffentlichen Finanzierung von Klimamaßnahmen leisten und ihren Beitrag zur Finanzierung von Klimamaßnahmen seit 2013 mehr als verdoppelt haben, um die Entwicklungsländer zu unterstützen. In diesen Schlussfolgerungen erneuert der Rat auch die feste Zusage der Union und ihrer Mitgliedstaaten, ihre internationale Klimafinanzierung kontinuierlich in Richtung des Ziels der Industrieländer aufzustocken, mindestens 100 Mrd. USD jährlich baldmöglichst und durchgehend bis 2025 zu mobilisieren und hierzu eine Vielzahl verschiedener Quellen zu nutzen, und erwartet, dass dieses Ziel 2023 erreicht wird.

(43)

Um den Verteilungseffekten und sozialen Folgen des Übergangs in einkommensschwachen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte von 2024 bis 2030 außerdem ein zusätzlicher Anteil von 2,5 % der unionsweiten Menge von Zertifikaten verwendet werden, um über den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG die Energiewende der Mitgliedstaaten mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf von weniger als 75 % des Unionsdurchschnitts der Jahre 2016 bis 2018 zu finanzieren.

(44)

Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten die dem Modernisierungsfonds zugewiesenen Mittel zur Finanzierung von Investitionen verwenden können, die mit benachbarten Grenzregionen der Union im Zusammenhang stehen, wenn dies für die Energiewende der begünstigten Mitgliedstaaten relevant ist.

(45)

Es sollten weitere Anreize zur Verringerung der Treibhausgasemissionen durch den Einsatz kosteneffizienter Technologien geschaffen werden. Zu diesem Zweck sollte die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an ortsfeste Anlagen ab 2026 von Investitionen in Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung der Emissionen abhängig gemacht werden, insbesondere für Energiegroßverbraucher. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass durch die Anwendung dieser Konditionalität gleiche Wettbewerbsbedingungen, die Umweltwirksamkeit oder die Gleichbehandlung von Anlagen in der Union nicht gefährdet werden. Unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) geltenden Vorschriften sollte die Kommission daher delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie erlassen, um Probleme, die insbesondere in Bezug auf die genannten Grundsätze festgestellt wurden, zu behandeln und verwaltungstechnisch einfache Vorschriften für die Anwendung der Konditionalität vorzusehen. Diese Vorschriften sollten Teil der allgemeinen Vorschriften über die kostenlose Zuteilung sein, wobei das festgelegte Verfahren für nationale Umsetzungsmaßnahmen angewandt werden sollte, und in den Vorschriften sollten Fristen, Kriterien für die Anerkennung umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen sowie für alternative Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Anreize zur Verringerung der Treibhausgasemissionen für Anlagen mit hoher Treibhausgasemissionsintensität weiter verstärkt werden. Zu diesem Zweck sollte die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an die 20 % der ortsfesten Anlagen mit den höchsten Emissionsintensitäten gemäß einem bestimmten Produktbenchmark ab 2026 auch von der Aufstellung und Umsetzung von Klimaneutralitätsplänen abhängig gemacht werden.

(46)

Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), das mit der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichtet wurde, soll die mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Mechanismen ersetzen, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenzuwirken. Soweit Sektoren und Teilsektoren unter diese Maßnahme fallen, sollten sie keine kostenlose Zuteilung erhalten. Allerdings bedarf es einer Übergangsfrist, in der die kostenlose Zuteilung schrittweise abgeschafft wird, damit sich Erzeuger, Einführer und Händler an die neue Regelung anpassen können. Die Verringerung der kostenlosen Zuteilung sollte durch die Anwendung eines Faktors auf die kostenlose Zuteilung für CBAM-Sektoren umgesetzt werden, während das CBAM schrittweise eingeführt wird. Der CBAM-Faktor sollte während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten jener Verordnung und dem Ende des Jahres 2025 bei 100 % und, vorbehaltlich der Anwendung der in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b jener Verordnung genannten Bestimmungen, bei 97,5 % im Jahr 2026, 95 % im Jahr 2027, 90 % im Jahr 2028, 77,5 % im Jahr 2029, 51,5 % im Jahr 2030, 39 % im Jahr 2031, 26,5 % im Jahr 2032 und 14 % im Jahr 2033 liegen. Ab 2034 sollte kein CBAM-Faktor gelten.

Die einschlägigen delegierten Rechtsakte über die kostenlose Zuteilung sollten für die Sektoren und Teilsektoren, die unter das CBAM fallen, entsprechend angepasst werden. Die Zertifikate, die den CBAM-Sektoren auf der Grundlage dieser Berechnung (CBAM-Nachfrage) nicht mehr kostenlos zugeteilt werden, sollen dem Innovationsfonds hinzugefügt werden, um Innovationen in den Bereichen CO2-arme Technologien, CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU), Abscheidung, Transport und geologische Speicherung von CO2 (CCS), erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt. Vor diesem Hintergrund sollte Projekten in CBAM-Sektoren besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Um den Anteil der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate für Nicht-CBAM-Sektoren einzuhalten, sollte die endgültige Menge, die von der kostenlosen Zuteilung abzuziehen und im Rahmen des Innovationsfonds zur Verfügung zu stellen ist, auf der Grundlage des Anteils der CBAM-Nachfrage am Bedarf aller Sektoren, die kostenlose Zuteilungen erhalten, an kostenlosen Zuteilungen berechnet werden.

(47)

Um potenzielle Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen im Zusammenhang mit unter das CBAM fallenden Waren, die in der Union für die Ausfuhr in Drittländer hergestellt werden, die das EU-EHS oder einen vergleichbaren CO2-Bepreisungsmechanismus nicht anwenden, zu mindern, sollte vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 eine Bewertung durchgeführt werden. Ergibt diese Bewertung, dass ein derartiges Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sollte die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen, um diesem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf eine Art entgegenzuwirken, die mit den Regeln der Welthandelsorganisation im Einklang steht. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Versteigerungseinnahmen zu verwenden, um dem Restrisiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in CBAM-Sektoren im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen entgegenzuwirken. Werden Zertifikate aufgrund einer Verringerung der kostenlosen Zuteilung in Anwendung der Konditionalitätsregeln nicht in vollem Umfang genutzt, um Anlagen mit der niedrigsten Treibhausgasemissionsintensität von der sektorübergreifenden Korrektur auszunehmen, sollten 50 % dieser Restzertifikate dem Innovationsfonds hinzugefügt werden. Die übrigen 50 % sollten im Namen der Mitgliedstaaten versteigert werden, und sie sollten die sich hieraus ergebenden Einnahmen nutzen können, um einem etwaigen Restrisiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in CBAM-Sektoren entgegenzuwirken.

(48)

Um dem technischen Fortschritt besser Rechnung zu tragen und gleichzeitig Anreize für Emissionsreduktionen zu schaffen und Innovationen angemessen zu belohnen, sollte die minimale Anpassung der Benchmarkwerte von 0,2 % auf 0,3 % pro Jahr und die maximale Anpassung von 1,6 % auf 2,5 % pro Jahr angehoben werden. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollten die Benchmarkwerte daher in einer Spanne von 6 % bis 50 % gegenüber dem für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geltenden Wert angepasst werden. Um den Anlagen Planungssicherheit zu bieten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der überarbeiteten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung so bald wie möglich vor Beginn des Zeitraums von 2026 bis 2030 erlassen.

(49)

Um Anreize für neue bahnbrechende Technologien in der Stahlindustrie zu schaffen und eine erhebliche unverhältnismäßige Verringerung des Benchmarkwerts zu verhindern, und angesichts der besonderen Lage der Stahlindustrie, wie der hohen Emissionsintensität und der internationalen und unionsweiten Marktstruktur, ist es erforderlich, Anlagen, die im Bezugszeitraum von 2021 bis 2022 in Betrieb waren und andernfalls aufgrund der Überprüfung der Definition des Produkt-Benchmarks für Roheisen in diese Berechnung einbezogen würden, von der Berechnung des Benchmarkwerts für flüssiges Roheisen für den Zeitraum von 2026 bis 2030 auszunehmen.

(50)

Um die leistungsstärksten Unternehmen und Innovationen zu belohnen, sollten Anlagen, deren Treibhausgasemissionen unter dem Durchschnitt der 10 % der effizientesten Anlagen eines bestimmten Benchmarks liegen, von der Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausgenommen werden. Zertifikate, die aufgrund einer Verringerung der kostenlosen Zuteilung in Anwendung der Konditionalitätsregeln nicht zugeteilt werden, sollten verwendet werden, um das Defizit bei der Verringerung der kostenlosen Zuteilung auszugleichen, das sich aus dem Ausschluss der leistungsstärksten Unternehmen von der Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors ergibt.

(51)

Um die Dekarbonisierung der Wirtschaft zu beschleunigen und gleichzeitig die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, sollten dem Innovationsfonds weitere 20 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten kostenlos zugeteilt werden könnte, und weitere 5 Millionen Zertifikate aus der Menge, die andernfalls versteigert werden könnte, zur Verfügung gestellt werden. Bei der Überprüfung des Zeitplans und der Abfolge der Versteigerungen für den Innovationsfonds, festgelegt in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (17) der Kommission, im Hinblick auf die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten Änderungen sollte die Kommission in Betracht ziehen, in den ersten Jahren der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie 2003/87/EG größere Mengen an Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um die Dekarbonisierung der betreffenden Sektoren voranzutreiben.

(52)

Ein umfassender Innovationsansatz ist für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 von entscheidender Bedeutung. Auf Unionsebene werden die erforderlichen Forschungs- und Innovationsanstrengungen unter anderem durch Horizont Europa unterstützt, das umfangreiche Finanzmittel und neue Instrumente für die neu unter das EU-EHS fallenden Sektoren umfasst. Folglich sollte die Kommission Synergie-Effekte mit Horizont Europa und gegebenenfalls anderen Förderprogrammen der Union anstreben.

(53)

Der Innovationsfonds sollte innovative Techniken, Prozesse und Technologien, einschließlich des Ausbaus solcher Techniken, Prozesse und Technologien, im Hinblick auf ihre breite Einführung in der gesamten Union unterstützen. Bahnbrechende Innovationen sollten bei der Auswahl von Projekten, die durch Finanzhilfen unterstützt werden, Vorrang haben.

(54)

Der in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Anwendungsbereich des Innovationsfonds sollte ausgeweitet werden, um Innovationen im Bereich CO2-armer und CO2-freier Technologien und Prozesse zu fördern, die den Brennstoffverbrauch im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren betreffen, einschließlich kollektiver Formen des Verkehrs wie öffentlicher Verkehr und Busdienste. Darüber hinaus sollte der Innovationsfonds dazu dienen, Investitionen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu unterstützen, einschließlich Investitionen in die Energieeffizienz von Schiffen, Häfen und den Kurzstreckenseeverkehr, in die Elektrifizierung des Sektors, in nachhaltige alternative Brennstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, in emissionsfreie Antriebstechnologien wie Windtechnologien und in Innovationen im Hinblick auf Schiffe der Eisklasse. Besondere Aufmerksamkeit sollte innovativen Projekten gewidmet werden, die zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors und zur Verringerung aller Klimaauswirkungen, einschließlich der Rußemissionen, beitragen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für den Innovationsfonds spezielle Themen festlegen. Bei den Aufforderungen sollten der Schutz der biologischen Vielfalt sowie Fragen der Lärm- und Wasserverschmutzung berücksichtigt werden. Im Seeverkehr sollten Projekte mit einem eindeutigen Mehrwert für die Union förderfähig sein.

(55)

Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (18) werden in Fällen, in denen Luftfahrzeugbetreiber keine unter das EU-EHS fallenden Flüge mehr durchführen, ihre Konten auf den Status „ausgeschlossen“ geschaltet, und von diesen Konten dürfen keine Vorgänge mehr veranlasst werden. Um die Umweltintegrität des EU-EHS zu wahren, sollten Zertifikate, die aufgrund der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeiten nicht an Luftfahrzeugbetreiber vergeben werden, verwendet werden, um etwaige Fehlbeträge bei den abgegebenen Zertifikaten dieser Betreiber zu decken, und verbleibende Zertifikate sollten genutzt werden, um Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu beschleunigen, indem sie in den Innovationsfonds eingestellt werden.

(56)

Technische Hilfe der Kommission, die sich an die Mitgliedstaaten richtet, von denen bislang nur wenige oder gar keine Projekte eingereicht wurden, würde dazu beitragen, dass über alle Mitgliedstaaten hinweg eine hohe Zahl von Projektanträgen auf Finanzierung aus dem Innovationsfonds erreicht wird. Mit dieser Hilfe sollten unter anderem Maßnahmen unterstützt werden, die darauf abzielen, die Qualität der Vorschläge für Projekte in den Mitgliedstaaten, von denen bislang nur wenige oder gar keine Projekte eingereicht wurden, zu verbessern – z. B. durch den Austausch von Informationen, gewonnenen Erkenntnissen und bewährten Verfahren – und die Tätigkeit der nationalen Kontaktstellen zu fördern. Weitere Maßnahmen, die demselben Ziel dienen, schließen Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Finanzierungsmöglichkeiten und zur Stärkung der Kapazitäten dieser Mitgliedstaaten, potenzielle Projektantragsteller zu ermitteln und zu unterstützen, ein. Projektpartnerschaften zwischen den Mitgliedstaaten und die Vermittlung von Kontakten zwischen potenziellen Antragstellern, insbesondere bei Großprojekten, sollten ebenfalls gefördert werden.

(57)

Um die Rolle der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung des Innovationsfonds zu verbessern und die Transparenz zu erhöhen, sollte die Kommission dem Ausschuss für Klimaänderung über die Durchführung des Innovationsfonds Bericht erstatten und dabei eine Analyse der erwarteten Auswirkungen der vergebenen Projekte nach Sektoren und Mitgliedstaaten vorlegen. Die Kommission sollte den Bericht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen und veröffentlichen. Vorbehaltlich der Zustimmung der Antragsteller sollte die Kommission die Mitgliedstaaten nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Anträge auf Finanzierung von Projekten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterrichten und ihnen detaillierte Informationen über diese Anträge zur Verfügung stellen, um den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Projektunterstützung zu erleichtern. Darüber hinaus sollte die Kommission den Mitgliedstaaten die Liste der vorausgewählten Projekte vor der Gewährung der Unterstützung bekannt geben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die nationalen Umsetzungsbestimmungen Innovationen nicht behindern und technologieneutral sind, während die Kommission insbesondere Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung technische Hilfe leisten sollte, um die tatsächliche geografische Beteiligung am Innovationsfonds zu verbessern und die Gesamtqualität der eingereichten Projekte zu erhöhen. Die Kommission sollte auch für eine umfassende Überwachung und Berichterstattung sorgen, einschließlich Informationen über die Fortschritte auf dem Weg zu einer wirksamen, qualitätsorientierten geografischen Abdeckung in der gesamten Union und angemessene Folgemaßnahmen.

(58)

Um dem umfassenden Charakter des europäischen Grünen Deals gerecht zu werden, sollte bei der Auswahl von Projekten, die durch Finanzhilfen unterstützt werden, Projekten Vorrang eingeräumt werden, die sich mit mehreren Umweltauswirkungen befassen. Um die Replikation und die schnellere Marktdurchdringung der geförderten Technologien oder Lösungen zu unterstützen, sollten aus dem Innovationsfonds finanzierte Projekte Wissen mit anderen einschlägigen Projekten sowie mit in der Union ansässigen Forschern, die ein berechtigtes Interesse haben, austauschen.

(59)

Differenzverträge (Contracts for Difference, CDs), CO2-Differenzverträge (Carbon Contracts for Difference, CCDs) und Verträge über feste Prämien sind wichtige Elemente, um Emissionssenkungen in der Industrie durch die Hochskalierung neuer Technologien auszulösen, da sie die Möglichkeit bieten, Investoren in innovative klimafreundliche Technologien einen Preis zu garantieren, mit dem den CO2-Emissionsreduktionen belohnt werden – und zwar über das Niveau hinaus, das sich aus der bestehenden Höhe der CO2-Bepreisung im EU-EHS ergibt. Das Spektrum der Maßnahmen, die aus dem Innovationsfonds unterstützt werden können, sollte ausgeweitet werden, um Projekte durch Ausschreibungen, die zur Vergabe von CDs, CCDs oder Verträgen über feste Prämien führen, zu unterstützen. Ausschreibungen wären ein wichtiger Mechanismus, um die Entwicklung von Dekarbonisierungstechnologien zu unterstützen und die Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu optimieren. Dadurch würde zudem den Investoren in diese Technologien Sicherheit geboten. Um etwaige Eventualverbindlichkeiten für den Unionshaushalt so gering wie möglich zu halten, sollte bei der Gestaltung von CDs und CCDs für eine Risikominderung gesorgt werden, und eine angemessene Deckung durch eine Mittelbindung sollte zumindest für die ersten beiden Runden von CDs und CCDs eine vollständige Deckung durch Mittel aus den Erlösen aus der Versteigerung von Zertifikaten, die gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt wurden, sichergestellt werden.

Bei Verträgen über feste Prämien bestehen keine derartigen Risiken, da die rechtliche Verpflichtung durch eine entsprechende Mittelbindung gedeckt wird. Darüber hinaus sollte die Kommission nach Abschluss der ersten beiden Runden von CDs und CCDs und jedes Mal, wenn es danach erforderlich ist, eine qualitative und quantitative Bewertung der finanziellen Risiken vornehmen, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der sich auf die Ergebnisse dieser Bewertung stützt, um für nachfolgende Ausschreibungsrunden für CDs oder CCDs eine angemessene Dotierungsquote anstelle einer vollständigen Deckung festzulegen. Bei einem solchen Ansatz könnten zusätzlich zu den im Innovationsfonds verfügbaren Zertifikaten alle Elemente berücksichtigt werden, die die finanziellen Risiken für den Unionshaushalt verringern könnten, wie eine mögliche freiwillige Aufteilung der Haftung mit den Mitgliedstaaten oder ein möglicher Rückversicherungsmechanismus des Privatsektors. Es ist daher erforderlich, Ausnahmen von Teilen des Titels X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) vorzusehen. Die Dotierungsquote für die ersten beiden Ausschreibungsrunden für CDs und CCDs sollte 100 % betragen.

Abweichend von Artikel 210 Absatz 1, Artikel 211 Absätze 1 und 2 und Artikel 218 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte in dieser Richtlinie jedoch eine Mindestrückstellungsquote von 50 % sowie ein maximaler Anteil der Einnahmen aus dem Innovationsfonds für die Dotierung von 30 % für nachfolgende Ausschreibungsrunden für CDs und CCDs festgelegt werden, und die Kommission sollte in der Lage sein, die erforderliche Dotierungsquote auf der Grundlage der Erfahrungen mit den ersten beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und den Betrag der für die Dotierung zu verwendenden Einnahmen festzulegen. Die gesamte finanzielle Haftung des Unionshaushalts sollte somit 60 % der Versteigerungserlöse für den Innovationsfonds nicht übersteigen. Da die Dotierung im Allgemeinen aus dem Innovationsfonds stammen wird, sollten darüber hinaus Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 212, 213 und 214 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in Bezug auf den mit Artikel 212 der genannten Verordnung eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehen werden. Die Neuartigkeit von CDs und CCDs könnte auch Ausnahmen von Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben d und h der genannten Verordnung erforderlich machen, da sie weder auf Hebel-/Multiplikatoren beruhen noch vollständig von einer Ex-ante-Bewertung abhängen, von Artikel 219 Absatz 3 aufgrund des Zusammenhangs mit Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d und von Artikel 219 Absatz 6 der genannten Verordnung, da die Durchführungspartner keine Kredit- oder Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen einer Garantie haben. Ausnahmen von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten auf das Notwendige beschränkt werden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, den maximalen Anteil der Einnahmen aus dem Innovationsfonds, der für die Dotierung zu verwenden ist, um höchstens 20 Prozentpunkte über das in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Maß hinaus zu ändern.

(60)

Der Innovationsfonds unterliegt der allgemeinen Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (20).

(61)

Wird die Tätigkeit einer Anlage vorübergehend ausgesetzt, so wird die kostenlose Zuteilung an die Aktivitätsraten angepasst, die jährlich gemeldet werden müssen. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, aussetzen, solange keine Hinweise darauf bestehen, dass sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Daher sollten die Betreiber nicht mehr verpflichtet sein, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass ihre Anlage die Produktion innerhalb einer festgelegten und angemessenen Frist wiederaufnehmen wird, falls die Aktivitäten vorübergehend ausgesetzt werden.

(62)

Berichtigungen der kostenlosen Zuteilung an ortsfeste Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG können die Zuteilung zusätzlicher kostenloser Zertifikate oder die Rückübertragung überschüssiger Zertifikate erfordern. Die gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer bereitgehaltenen Zertifikate sollten für diese Zwecke verwendet werden.

(63)

Seit 2013 sind Stromerzeuger dazu verpflichtet, alle Zertifikate zu erwerben, die sie zur Stromerzeugung benötigen. Dennoch haben einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG die Möglichkeit, übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Modernisierung des Energiesektors für den Zeitraum von 2021 bis 2030 zuzuteilen. Drei Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Angesichts der Notwendigkeit einer raschen Dekarbonisierung, insbesondere im Energiesektor, sollte die übergangsweise kostenlose Zuteilung durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf Investitionen beschränkt werden, die bis zum 31. Dezember 2024 getätigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, verbleibende Zertifikate für den Zeitraum von 2021 bis 2030, die nicht für solche Investitionen verwendet werden, in einem von ihnen festgelegten Verhältnis zur Gesamtmenge der Zertifikate hinzuzufügen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Versteigerung erhält, oder sie zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds zu verwenden. Mit Ausnahme der Frist für die Mitteilung sollten auf den Modernisierungsfonds übertragene Zertifikate denselben Vorschriften für Investitionen unterliegen, die auch für die bereits gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG übertragenen Zertifikate gelten. Um die Planbarkeit und die Transparenz hinsichtlich der Mengen von Zertifikaten, die entweder für Versteigerungen oder für die übergangsweise kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehen, und hinsichtlich der Vermögenswerte, die vom Modernisierungsfonds verwaltet werden, sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 15. Mai 2024 über die jeweiligen Mengen von verbleibenden Zertifikaten unterrichten, die für die einzelnen Zwecke verwendet werden sollen.

(64)

Der Anwendungsbereich des Modernisierungsfonds sollte an die jüngsten Klimaziele der Union angepasst werden, indem vorgeschrieben wird, dass die Investitionen mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der Verordnung (EU) 2021/1119 im Einklang stehen müssen, und die Unterstützung für Investitionen im Zusammenhang mit Energieerzeugung auf der Grundlage fossiler Brennstoffe gestrichen wird, mit Ausnahme der Unterstützung für solche Investitionen mit Einnahmen aus Zertifikaten, die gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG freiwillig an den Modernisierungsfonds übertragen werden. Darüber hinaus sollte eine begrenzte Unterstützung solcher Investitionen mit Einnahmen aus den in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 jener Richtlinie genannten Zuteilungen unter bestimmten Bedingungen weiterhin möglich sein, insbesondere wenn die Tätigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) als ökologisch nachhaltig eingestuft wird, und in Bezug auf die bis 2027 versteigerten Zertifikate. Bei der letztgenannten Kategorie von Zertifikaten sollte außerdem die nachgelagerte Verwendung von nicht festen fossilen Brennstoffen nicht mit Einnahmen aus Zertifikaten unterstützt werden, die nach 2028 versteigert werden. Ferner sollte der Anteil des Modernisierungsfonds, der für vorrangige Investitionen eingesetzt werden muss, auf 80 % für die gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG übertragenen und in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der genannten Richtlinie genannten Zertifikate des Modernisierungsfonds und auf 90 % für die zusätzliche Menge von 2,5 % aus der unionsweiten Menge von Zertifikaten erhöht werden.

Energieeffizienz, auch in den Bereichen Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall, Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen, sowie die Unterstützung für Privathaushalte zur Bekämpfung der Energiearmut, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sollte in den Bereich der vorrangigen Investitionen aufgenommen werden. Um die Transparenz zu erhöhen und die Auswirkungen des Modernisierungsfonds besser bewerten zu können, sollte der Investitionsausschuss dem Ausschuss für Klimaänderung jährlich über die Erfahrungen mit der Evaluierung von Investitionen, insbesondere in Bezug auf Emissionsminderungen und Minderungskosten, Bericht erstatten.

(65)

Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 wurden Bestimmungen für die Mitgliedstaaten über die Löschung von Zertifikaten aus ihrem Versteigerungsvolumen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt. Angesichts der verstärkten Klimaziele der Union und der sich daraus ergebenden beschleunigten Dekarbonisierung des Stromsektors hat eine solche Löschung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Daher sollte die Kommission bewerten, ob die Nutzung der Löschung durch die Mitgliedstaaten erleichtert werden kann, indem die gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte geändert werden.

(66)

Durch die mit der Richtlinie (EU) 2018/410 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (22) umgesetzten Anpassungen der kostenlosen Zuteilung wurden die Effizienz und die Anreize durch kostenlose Zuteilung verbessert, der Verwaltungsaufwand jedoch erhöht und das historische Datum der kostenlosen Zuteilung am 28. Februar ließ sich nicht mehr umsetzen. Um die Anpassungen bei der kostenlosen Zuteilung besser berücksichtigen zu können, ist es angezeigt, den Erfüllungszyklus anzupassen. Die Frist für die zuständigen Behörden zur Gewährung der kostenlosen Zuteilung sollte daher vom 28. Februar auf den 30. Juni und die Frist für die Betreiber zur Abgabe von Zertifikaten vom 30. April auf den 30. September verschoben werden.

(67)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (23) sind Vorschriften für die Überwachung von Emissionen aus Biomasse festgelegt, die mit den in den Rechtsvorschriften der Union über erneuerbare Energien festgelegten Vorschriften für die Nutzung von Biomasse im Einklang stehen. Da die Rechtsvorschriften zu den Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse mit den neuesten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausführlicher werden, sollte die Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausdrücklich auf die Annahme der notwendigen Anpassungen für die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse, einschließlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, im EU-EHS ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzulegen, wie die Speicherung von Emissionen aus Mischungen von Biomasse mit Emissionsfaktor null und Biomasse, die nicht aus Quellen mit Emissionsfaktor null stammt, zu berücksichtigen ist.

(68)

Erneuerbare flüssige und gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe können wichtig sein, um die Treibhausgasemissionen in Sektoren zu verringern, in denen es schwierig ist, CO2-Emissionen zu senken. Werden wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe und erneuerbare flüssige und erneuerbare gasförmige Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs aus im Rahmen einer unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeit abgeschiedenem CO2 hergestellt, so sollten die Emissionen im Rahmen dieser Tätigkeit berücksichtigt werden. Um sicherzustellen, dass erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brenn- bzw. Kraftstoffe zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen, und um eine Doppelzählung für entsprechende Brennstoffe zu verhindern, sollte die Befugnisübertragung in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausdrücklich auf den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission ausgeweitet werden, in denen die erforderlichen Anpassungen festgelegt werden, um der möglichen Freisetzung von CO2 so Rechnung zu tragen, dass die Berücksichtigung aller Emissionen sichergestellt ist, auch wenn solche Brennstoffe aus außerhalb der Union abgeschiedenem CO2 hergestellt werden, und dabei Doppelzählungen zu verhindern, damit angemessene Anreize für die Abscheidung von CO2 bestehen, wobei auch die Behandlung dieser Brenn- und Kraftstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berücksichtigen ist.

(69)

Da davon ausgegangen wird, dass CO2 auch anders als per Pipeline transportiert wird, wie zum Beispiel per Schiff und Lkw, sollte der derzeitige Geltungsbereich in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG für die Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der Speicherung aus Gründen der Gleichbehandlung und unabhängig davon, ob die Transportmittel unter das EU-EHS fallen, auf alle Transportmittel ausgeweitet werden. Wenn die Emissionen aus dem Verkehr auch unter eine andere Tätigkeit gemäß der Richtlinie 2003/87/EG fallen, sollten die Emissionen dieser anderen Tätigkeit verbucht werden, um Doppelzählungen zu verhindern.

(70)

Der Ausschluss von ausschließlich mit Biomasse betriebenen Anlagen aus dem EU-EHS hat dazu geführt, dass Anlagen, die einen hohen Anteil an Biomasse verbrennen, Zufallsgewinne erzielen, weil ihnen für weit mehr als ihre tatsächlichen Emissionen kostenlos Zertifikate zugeteilt werden. Daher sollte ein Schwellenwert für die Verbrennung von Biomasse mit Emissionsfaktor null eingeführt werden, ab dem Anlagen aus dem EU-EHS ausgeschlossen sind. Die Einführung eines Schwellenwerts würde mehr Sicherheit darüber bieten, welche Anlagen in den Geltungsbereich des EU-EHS fallen, und eine gleichmäßigere Verteilung kostenloser Zertifikate auf Sektoren ermöglichen, in denen insbesondere das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen höher ist. Der Schwellenwert sollte auf 95 % festgesetzt werden, damit sich für Anlagen, die weiterhin in den Geltungsbereich des EU-EHS fallen, Vor- und Nachteile die Waage halten. Daher sollten Anlagen, die weiterhin physisch zur Verbrennung fossiler Brennstoffe in der Lage sind, keinen Anreiz erhalten, wieder auf diese Brennstoffe zurückzugreifen. Ein Schwellenwert von 95 % würde dafür sorgen, dass für den Fall, dass eine Anlage fossile Brennstoffe verwendet, um weiterhin in den Geltungsbereich des EU-EHS zu fallen und so kostenlose Zuteilungen zu erhalten, die mit der Verwendung dieser fossilen Brennstoffe verbundenen CO2-Kosten hoch genug wären, um abschreckend zu wirken.

Durch diesen Schwellenwert würde auch sichergestellt, dass Anlagen, die eine beträchtliche Menge fossiler Brennstoffe verwenden, weiterhin unter die Überwachungspflichten des EU-EHS fallen, sodass eine mögliche Umgehung der bestehenden Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfpflichten verhindert wird. Gleichzeitig sollte es für Anlagen, die einen geringeren Anteil an Biomasse mit Emissionsfaktor null verbrennen, durch einen flexiblen Mechanismus weiterhin einen Anreiz geben, die Verbrennung fossiler Brennstoffe weiter zu verringern, wobei sie im Geltungsbereich des EU-EHS bleiben, bis sie so viel nachhaltige Biomasse verwenden, dass ihre Einbeziehung in das EU-EHS nicht mehr gerechtfertigt ist. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass der Ausschluss von Anlagen, die ausschließlich Biomasse verwenden, was effektiv abgesehen von der Verbrennung fossiler Brennstoffe während der Inbetriebnahme- und Abschaltphase einen Schwellenwert von 100 % bedeutet, einer Neubewertung und einer genaueren Definition bedarf. Die 95 %-Schwelle lässt die Verbrennung fossiler Brennstoffe während der Inbetriebnahme- und Abschaltphase zu.

(71)

Um Anreize für die Einführung CO2-armer und CO2-freier Technologien zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten Betreibern die Möglichkeit einräumen, bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Zeitraums von fünf Jahren gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Geltungsbereich des EU-EHS zu verbleiben, wenn das Produktionsverfahren der Anlage geändert wird, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und die Anlage den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW nicht mehr erreicht.

(72)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlichte am 28. März 2022 ihren Abschlussbericht über Emissionszertifikate und zugehörige Derivate. Der Bericht ist eine umfassende Analyse der Integrität des europäischen CO2-Marktes und enthält Fachwissen und Empfehlungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens des CO2-Marktes. Um die Integrität und Transparenz des Marktes kontinuierlich zu überwachen, sollte die Berichterstattung durch die ESMA regelmäßig erfolgen. Die ESMA bewertet bereits Marktentwicklungen und gibt erforderlichenfalls in ihrem Bericht über Trends, Risiken und Schwachstellen nach Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) Empfehlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich ab. Eine Analyse des europäischen CO2-Marktes, die die Versteigerungen von Emissionszertifikaten am Handelsplatz und den außerbörslichen Handel mit Emissionszertifikaten und Derivaten davon umfasst, sollte Teil dieser jährlichen Berichterstattung sein. Diese Verpflichtung würde zu einer Straffung der Berichterstattung durch die ESMA führen und Marktvergleiche ermöglichen, insbesondere aufgrund der engen Verknüpfungen zwischen dem EU-EHS und den Märkten für Warenderivate.

Bei einer solchen regelmäßigen Analyse der ESMA sollten insbesondere die Volatilität der Märkte und die Preisentwicklung, die Funktionsweise der Auktionen und Handelsgeschäfte auf den Märkten, die Liquidität und die gehandelten Volumina sowie die Kategorien und das Handelsverhalten der Marktteilnehmer, einschließlich Spekulationen, die sich erheblich auf die Preise auswirken, untersucht werden. Ihre Bewertungen sollten gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Integrität und Transparenz des Marktes sowie der Berichterstattungspflichten, zur Verbesserung der Prävention und Aufdeckung von Marktmissbrauch und zur Unterstützung der Aufrechterhaltung geordneter Märkte für Emissionszertifikate und Derivate davon umfassen. Die Kommission sollte die Bewertungen und Empfehlungen im Rahmen des jährlichen Berichts über den CO2-Markt und erforderlichenfalls in den Berichten zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes gebührend berücksichtigen.

(73)

Um weitere Anreize für Investitionen zu schaffen, die zur Dekarbonisierung von Fernwärme erforderlich sind, und um soziale Aspekte im Zusammenhang mit den hohen Energiepreisen und der hohen Treibhausgasemissionsintensität von Fernwärmeanlagen in Mitgliedstaaten mit einem gemessen an der Größe ihrer Volkswirtschaft sehr hohen Anteil an Emissionen aus Fernwärme anzugehen, sollten Wirtschaftsakteure für Fernwärmeanlagen übergangsweise zu gewährende kostenlose Zuteilungen beantragen können, und der Gegenwert dieser Zuteilungen sollte in umfangreiche Maßnahmen zur Emissionsminderung vor 2030 investiert werden. Damit diese Emissionsminderungen auch tatsächlich umgesetzt werden, sollte die übergangsweise zu gewährende zusätzliche kostenlose Zuteilung nach Maßgabe der getätigten Investitionen und erzielten Emissionsminderungen erfolgen, wie sie in den von den Betreibern für ihre jeweiligen Anlagen zu erstellenden Klimaneutralitätsplänen vorgesehen sind.

(74)

Unerwartete oder plötzliche übermäßige Preiserhöhungen auf dem CO2-Markt können sich negativ auf die Vorhersehbarkeit des Marktes auswirken, die für die Planung von Investitionen in die Dekarbonisierung von wesentlicher Bedeutung ist. Daher sollte die Maßnahme, die im Falle übermäßiger Preisschwankungen auf dem Markt für den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG gilt, mit Bedacht verstärkt werden, damit auf ungerechtfertigte Preisentwicklungen besser reagiert werden kann. Wenn die auslösenden Bedingungen auf der Grundlage des Anstiegs des durchschnittlichen Zertifikatpreises erfüllt sind, sollte diese regelbasierte Schutzmaßnahme automatisch gelten, wodurch eine im Voraus festgelegte Anzahl von Zertifikaten aus der mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingerichteten Marktstabilitätsreserve freigegeben wird. Zur Erhöhung der Transparenz sollte die auslösende Bedingung von der Kommission genau überwacht und monatlich veröffentlicht werden. Um die ordnungsgemäße Versteigerung der gemäß dieser Schutzmaßnahme aus der Marktstabilitätsreserve freigegebenen Zertifikate zu gewährleisten und die Vorhersagbarkeit des Marktes zu verbessern, sollte diese Maßnahme frühestens zwölf Monate nach dem Ende der vorherigen Freigabe von Zertifikaten auf dem Markt im Rahmen der Maßnahme erneut gelten.

(75)

In der Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ vom 17. September 2020 wird die besondere Herausforderung hervorgehoben, die Emissionen im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor zu verringern. Daher kündigte die Kommission an, dass eine weitere Ausweitung des Emissionshandels auch Emissionen aus dem Gebäude- und dem Straßenverkehrssektor umfassen könnte, und dass die Erfassung sämtlicher Emissionen aus fossilen Brennstoffen erhebliche Vorteile für die Wirksamkeit der Emissionsreduktion bringen würde. Der Emissionshandel sollte auf Brennstoffe angewandt werden, die für die Verbrennung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren, die nicht den unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Tätigkeiten entsprechen, wie die Beheizung von Industrieanlagen („Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie zusätzliche Sektoren“), verwendet werden. Für diese Sektoren sollte ein getrenntes, aber paralleles Emissionshandelssystem eingerichtet werden, um jede Störung des reibungslosen Emissionshandelssystems für ortsfeste Anlagen und Luftverkehr zu vermeiden. Das neue System wird von ergänzenden politischen Maßnahmen begleitet, die die Erwartungen der Marktteilnehmer prägen und auf ein CO2-Preissignal für die gesamte Wirtschaft abzielen und gleichzeitig Maßnahmen zur Vermeidung unangemessener Preisauswirkungen vorsehen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Entwicklung des neuen Systems die Einrichtung eines wirksamen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystems erfordert. Um Synergien und Kohärenz mit der bestehenden Infrastruktur der Union für das EU-EHS zu gewährleisten, ist es angezeigt, ein Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren durch eine Änderung der Richtlinie 2003/87/ЕG einzurichten.

(76)

Um den erforderlichen Umsetzungsrahmen zu schaffen und einen angemessenen Zeitrahmen für das Erreichen des Ziels für 2030 vorzugeben, sollte der Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren 2025 beginnen. In den ersten Jahren sollten die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet sein, im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zu sein und über ihre Emissionen für die Jahre 2024 bis 2026 Bericht zu erstatten. Die Vergabe von Zertifikaten und die Compliance-Verpflichtungen für diese Einrichtungen sollten ab 2027 erfolgen bzw. gelten. Diese Abfolge würde es ermöglichen, den Emissionshandel in den Sektoren auf geordnete und wirksame Weise zu beginnen. Außerdem würde dies Maßnahmen ermöglichen, um eine sozialverträgliche Einführung des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren zu gewährleisten und so die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsteilnehmer abzufedern.

(77)

Aufgrund der sehr großen Zahl von Kleinemittenten im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren ist es nicht möglich, die Regulierung unmittelbar auf der Ebene der Treibhausgas emittierenden Einrichtungen ansetzen zu lassen, wie dies bei ortsfesten Anlagen und im Luftverkehr der Fall ist. Aus Gründen der technischen Durchführbarkeit und der Verwaltungseffizienz ist es daher angemessener, die Regulierung in der Lieferkette weiter vorgelagert anzusetzen. Im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems sollte die Compliance-Pflicht ab der Überführung von Brennstoffen für Verbrennungsprozesse im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor, einschließlich des Straßenverkehrs zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zweck ihrer geologischen Speicherung sowie der zusätzlichen Sektoren, die den nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Tätigkeiten entsprechen, in den steuerrechtlich freien Verkehr greifen. Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, sollte die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr für Tätigkeiten gemäß Anhang I jener Richtlinie nicht erfasst werden.

(78)

Die beaufsichtigten Unternehmen im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren und der Ansatzpunkt der Regulierung sollten im Einklang mit dem mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (27) eingeführten Verbrauchsteuersystem mit den erforderlichen Anpassungen definiert werden, da diese Richtlinie bereits ein robustes Kontrollsystem in Bezug auf die Zahlung von Verbrauchsteuern für alle Brennstoffmengen vorsieht, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Endverbraucher von Brennstoffen in diesen Sektoren sollten nicht den Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG unterliegen.

(79)

Die beaufsichtigten Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren fallen, sollten ähnlichen Anforderungen an die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen unterliegen wie Betreiber ortsfester Anlagen. Es müssen Vorschriften für Genehmigungsanträge, die Bedingungen für die Erteilung, den Inhalt und die Überprüfung von Genehmigungen sowie etwaige Änderungen in Bezug auf das beaufsichtigte Unternehmen festgelegt werden. Damit das neue System geordnet anlaufen kann, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die unter das neue Emissionshandelssystem fallenden beaufsichtigten Unternehmen ab der Inbetriebnahme des Systems im Jahr 2025 über eine gültige Genehmigung verfügen.

(80)

Die Gesamtmenge der Zertifikate für das neue Emissionshandelssystem sollte linear gekürzt werden, um das Emissionsreduktionsziel für 2030 zu erreichen, wobei eine Emissionssenkung um 43 % bis 2030 gegenüber 2005 als kosteneffizienter Beitrag des Gebäude- und des Straßenverkehrssektors und eine Emissionssenkung um 42 % bis 2030 gegenüber 2005 als kombinierter kosteneffizienter Beitrag der zusätzlichen Sektoren zu berücksichtigen sind. Die Gesamtmenge der Zertifikate sollte erstmals im Jahr 2027 festgelegt werden und einem bei der Emissionsobergrenze für 2024 beginnenden Minderungspfad folgen, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) auf der Grundlage der Referenzemissionen für die erfassten Sektoren für 2005 und den Zeitraum 2016 bis 2018 gemäß Artikel 4 Absatz 3 jener Verordnung berechnet wird. Dementsprechend sollte der lineare Kürzungsfaktor auf 5,10 % festgesetzt werden. Ab 2028 sollte die Gesamtmenge der Zertifikate auf der Grundlage der für die Jahre 2024, 2025 und 2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen festgelegt werden und um die gleiche ab 2024 anwendbare absolute jährliche Kürzungsrate gesenkt werden, was einem linearen Kürzungsfaktor von 5,38 % gegenüber dem vergleichbaren Wert 2025 des oben definierten Minderungspfads entspricht. Liegen diese Emissionen deutlich über diesem Minderungswert und ist eine solche Abweichung nicht auf geringfügige Unterschiede bei den Emissionsmessmethoden zurückzuführen, sollte der lineare Kürzungsfaktor angepasst werden, um die erforderliche Emissionsreduktion im Jahr 2030 zu erreichen.

(81)

Die Versteigerung von Zertifikaten ist die einfachste und wirtschaftlich effizienteste Methode für die Zuteilung von Emissionszertifikaten und vermeidet auch Zufallsgewinne. Sowohl im Gebäude- als auch im Straßenverkehrssektor besteht ein relativ geringer oder kein Wettbewerbsdruck von außerhalb der Union, und sie sind keinem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt. Daher sollten Zertifikate für Gebäude und den Straßenverkehr nur versteigert und nicht kostenlos zugeteilt werden.

(82)

Um einen reibungslosen Beginn des neuen Emissionshandelssystems zu gewährleisten und zu berücksichtigen, dass die beaufsichtigten Unternehmen Zertifikate vorab absichern oder kaufen müssen, um ihr Preis- und Liquiditätsrisiko zu mindern, sollte frühzeitig eine größere Menge von Zertifikaten versteigert werden. Im Jahr 2027 sollten die Versteigerungsmengen daher um 30 % über der Gesamtmenge der Zertifikate für 2027 liegen. Bei dieser Menge wäre eine hinreichende Liquidität gewährleistet, sowohl wenn die Emissionen entsprechend der erforderlichen Reduktionen gesenkt werden als auch wenn die Emissionsminderungen nur schrittweise erreicht werden. Die detaillierten Vorschriften für diese zunächst höhere Festsetzung des Versteigerungsvolumens sollten in einem delegierten Rechtsakt über Versteigerungen festgelegt werden, der gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen wird.

(83)

Die Verteilungsregeln für Versteigerungsanteile sind für alle Versteigerungseinnahmen, die den Mitgliedstaaten zufließen würden, von großer Bedeutung, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu stärken, die sozialen Auswirkungen eines CO2-Preissignals im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren abzufedern. Ungeachtet der Tatsache, dass diese neuen Sektoren sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen, ist es angebracht, eine gemeinsame Verteilungsregel ähnlich der für ortsfeste Anlagen festzulegen. Die Mehrheit der Zertifikate sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Verteilung der Emissionen im Straßenverkehr, in gewerblichen und institutionellen Gebäuden und in Wohngebäuden im Zeitraum 2016-2018 auf alle Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(84)

Die Einführung der CO2-Bepreisung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sollte mit einer wirksamen sozialen Abfederung einhergehen, insbesondere angesichts des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut. Etwa 34 Millionen Europäerinnen und Europäer, fast 6,9 % der Bevölkerung der Union, haben in einer unionsweiten Erhebung aus dem Jahr 2021 erklärt, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung bzw. ihr Haus ausreichend zu heizen. Um einen wirksamen Sozial- und Verteilungsausgleich zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Versteigerungseinnahmen aus dem Emissionshandel für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren für die klima- und energiebezogenen Zwecke auszugeben, die bereits für das bestehende Emissionshandelssystem festgelegt wurden, wobei sie Tätigkeiten Vorrang einräumen sollten, die zur Bewältigung sozialer Aspekte des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren beitragen können, oder auch für Maßnahmen, die speziell hinzugefügt wurden, um die mit diesen Sektoren verbundenen Bedenken anzugehen, einschließlich damit zusammenhängender politischer Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2012/27/EU.

Den Mitgliedstaaten werden über einen neuen Klima-Sozialfonds, der mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingerichtet wurde, gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt, um die am stärksten betroffenen finanziell schwächeren Gruppen zu unterstützen, insbesondere von Energie- oder Verkehrsarmut betroffene Haushalte. Der Klima-Sozialfonds wird Fairness und Solidarität zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten fördern und gleichzeitig das Risiko von Energie- und Verkehrsarmut während des Übergangs mindern. Er wird auf bestehenden Solidaritätsmechanismen aufbauen und diese in Synergie mit anderen Ausgabenprogrammen und Fonds der Union ergänzen. 50 Millionen Zertifikate aus dem EU-EHS gemäß Artikel 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG und 150 Millionen Zertifikate aus dem Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren und Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten für die neuen Sektoren, bis zu maximal 65 000 000 000 EUR, sollten vorübergehend und ausnahmsweise in Form externer zweckgebundener Einnahmen für die Finanzierung des Klima-Sozialfonds verwendet werden, bis die Erörterungen und Beratungen über den Vorschlag der Kommission vom 22. Dezember 2021 für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union zur Schaffung einer neuen Eigenmittelquelle auf der Grundlage des EU-EHS gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV stattfinden.

Es muss vorgesehen werden, dass, falls ein Beschluss zur Einführung dieser neuen Eigenmittelkategorie gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV erlassen wird, dieselben Einnahmen nicht mehr extern zugewiesen werden sollten, sobald der besagte Beschluss in Kraft tritt. In Bezug auf den Klima-Sozialfonds legt die Kommission im Falle der Annahme eines solchen Beschlusses gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/955 vor. Dies gilt unbeschadet des Ergebnisses der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027.

(85)

Die Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinnahmen sollte nach dem Vorbild der aktuellen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 erfolgen.

(86)

Beaufsichtigte Unternehmen, die unter das neue Emissionshandelssystem fallen, sollten Zertifikate für ihre geprüften Emissionen abgeben, die den Brennstoffmengen entsprechen, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben. Sie sollten erstmals im Jahr 2027 Zertifikate für ihre geprüften Emissionen abgeben. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollte eine Reihe von Vorschriften, die für das bestehende Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr gelten, mit den erforderlichen Anpassungen auch für das neue Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren gelten. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über die Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten sowie die Vorschriften über die Gültigkeit von Zertifikaten, Sanktionen, zuständige Behörden und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten.

(87)

In einigen Mitgliedstaaten gelten bereits nationale CO2-Steuern für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Daher sollte eine befristete Ausnahme bis Ende 2030 eingeführt werden. Um sicherzustellen, dass die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG erreicht werden und das neue Emissionshandelssystem kohärent ist, sollte die Ausnahmeregelung nur dann angewendet werden können, wenn der nationale Steuersatz über dem durchschnittlichen Versteigerungspreis für das betreffende Jahr liegt, und sie sollte nur für die Abgabeverpflichtung derjenigen beaufsichtigten Unternehmen gelten, die eine solche Steuer entrichten. Um die Stabilität und Transparenz des Systems zu gewährleisten, sollte die nationale Steuer einschließlich der einschlägigen Steuersätze der Kommission am Ende der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie mitgeteilt werden. Die Ausnahme sollte sich nicht auf die externen zweckgebundenen Einnahmen für den Klima-Sozialfonds oder – sofern gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV vorgesehen – auf Eigenmittel, die auf Versteigerungseinnahmen aus Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren beruhen, auswirken.

(88)

Damit der Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren wirksam ist, sollten Emissionen mit hoher Sicherheit und zu vertretbaren Kosten überwacht werden können. Emissionen sollten beaufsichtigte Unternehmen auf der Grundlage der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Brennstoffmengen und in Kombination mit einem Emissionsfaktor zugeordnet werden. Die beaufsichtigten Unternehmen sollten in der Lage sein, die Sektoren, in denen die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die Endnutzer der Brennstoffe zuverlässig und genau zu ermitteln und zu differenzieren, um unerwünschte Auswirkungen wie eine Doppelbelastung zu vermeiden. In der geringen Zahl von Fällen, in denen eine Doppelzählung von Emissionen im bestehenden EU-EHS und im neuen Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren nicht vermieden werden kann oder in denen aufgrund der Abgabe von Zertifikaten für Emissionen von Tätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, Kosten entstehen, sollten die Mitgliedstaaten diese Einnahmen verwenden, um im Einklang mit dem Unionsrecht unvermeidbare Doppelzählungen oder andere derartige Kosten außerhalb des Gebäude- und des Straßenverkehrssektors sowie zusätzlicher Sektoren auszugleichen. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für einheitliche Bedingungen für die Vermeidung von Doppelzählungen und die Abgabe von Zertifikaten für nicht unter das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren fallende Emissionen und für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs sorgt. Um etwaige Probleme von Doppelzählungen weiter zu verringern, sollten die Fristen für die Überwachung und Abgabe im neuen Emissionshandelssystem einen Monat nach den Fristen des bestehenden Systems für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr liegen. Damit genügend Daten vorliegen, um die Gesamtmenge der Zertifikate für den Zeitraum 2028-2030 zu ermitteln, sollten die beaufsichtigten Unternehmen, die bei der Inbetriebnahme des Systems im Jahr 2025 im Besitz einer Genehmigung sind, über ihre entsprechenden historischen Emissionen für 2024 Bericht erstatten.

(89)

Transparenz im Hinblick auf den CO2-Emissionskosten und das Maß, in dem sie an die Verbraucher weitergegeben werden, ist von entscheidender Bedeutung, um rasche und kosteneffiziente Emissionsreduktionen in allen Wirtschaftszweigen zu ermöglichen. Dies ist in einem Emissionshandelssystem, das auf vorgelagerten Verpflichtungen beruht, von besonderer Bedeutung. Das neue Emissionshandelssystem soll für beaufsichtigte Unternehmen Anreize schaffen, den CO2-Gehalt der Brennstoffe zu senken, und solche Einrichtungen sollten keine ungerechtfertigten Gewinne erzielen, indem sie mehr CO2-Kosten an die Verbraucher weitergeben, als ihnen selbst entstehen. Während die vollständige Versteigerung von Emissionszertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren das Entstehen solcher ungerechtfertigten Gewinne bereits einschränkt, sollte die Kommission überwachen, inwieweit die beaufsichtigten Unternehmen CO2-Kosten weitergeben, damit Zufallsgewinne vermieden werden. In Bezug auf Kapitel IVa sollte die Kommission jährlich, soweit möglich nach Brennstoffart, über die durchschnittlichen CO2-Emissionskosten berichten, die an die Verbraucher in der Union weitergegeben wurden.

(90)

Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um dem potenziellen Risiko übermäßig steigender Preise zu begegnen, die, wenn sie zu Beginn des neuen Emissionshandelssystems besonders hoch sind, die Bereitschaft von Haushalten und Einzelpersonen, in die Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen zu investieren, untergraben könnten. Diese Maßnahmen sollten die Schutzvorkehrungen der ab 2019 angewendeten Marktstabilitätsreserve ergänzen. Während der Markt weiterhin den CO2-Preis bestimmen wird, werden Schutzmaßnahmen durch einen regelbasierten automatischen Mechanismus ausgelöst, wonach Zertifikate nur dann aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben werden, wenn eine oder mehrere konkrete auslösende Bedingungen im Hinblick auf den Anstieg des durchschnittlichen Zertifikatspreises erfüllt sind. Dieser zusätzliche Mechanismus sollte auch in hohem Maße reaktiv sein, um gegen übermäßige Volatilität vorzugehen, die auf andere Faktoren als veränderte grundlegende Marktbedingungen zurückzuführen ist. Die Maßnahmen sollten an die unterschiedlichen Niveaus übermäßiger Preiserhöhungen angepasst werden, denen entsprechend sich der Grad der Intervention unterscheiden wird. Die auslösenden Bedingungen sollten von der Kommission genau überwacht werden, und die Kommission sollte die Maßnahmen unverzüglich annehmen, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Dies sollte unbeschadet etwaiger flankierender Maßnahmen gelten, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung nachteiliger sozialer Auswirkungen ergreifen könnten.

(91)

Um den Bürgern mehr Sicherheit darüber zu verschaffen, dass der CO2-Preis in den ersten Jahren des neuen Emissionshandelssystems 45 EUR nicht übersteigt, sollte ein zusätzlicher Preisstabilitätsmechanismus eingeführt werden, um Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve freizugeben, falls der CO2-Preis diese Höhe übersteigt. Grundsätzlich sollte die Maßnahme einmal während eines Zeitraums von zwölf Monaten gelten. Sie sollte jedoch im selben Zeitraum von zwölf Monaten auch erneut zur Anwendung gelangen können, falls die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für Klimaänderung zu der Auffassung gelangt, dass die Preisentwicklung eine weitere Freigabe von Zertifikaten rechtfertigt. Angesichts des Ziels dieses Mechanismus, in den ersten Jahren des neuen Emissionshandelssystems Stabilität zu gewährleisten, sollte die Kommission seine Funktionsweise bewerten und prüfen, ob er nach 2029 fortgeführt werden sollte.

(92)

Als zusätzlicher Schutzmechanismus vor Beginn des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren sollte es möglich sein, die Anwendung der Obergrenze und der Abgabeverpflichtungen hinauszuzögern, wenn die Großhandelspreise für Gas oder Öl im Vergleich zu historischen Entwicklungen außergewöhnlich hoch sind. Der Mechanismus sollte automatisch eintreten; das heißt, dass die Anwendung der Obergrenze und der Abgabeverpflichtungen um ein Jahr aufgeschoben wird, wenn konkrete Auslöser für die Energiepreise vorliegen. Die Referenzpreise sollten auf der Grundlage von Benchmark-Verträgen auf den Gas- und Ölgroßhandelsmärkten festgelegt werden, die unmittelbar verfügbar und für die Endverbraucher am relevantesten sind. Es sollten separate Auslösebedingungen für die Gas- und Ölpreise in Betracht gezogen werden, da ihre Preisentwicklung unterschiedlichen historischen Entwicklungen folgt. Um für Marktsicherheit zu sorgen, sollte die Kommission durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtzeitig im Voraus Klarheit über die Anwendung des Aufschubs schaffen.

(93)

Die Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren sollte von der Kommission überwacht werden, einschließlich des Grads der Preiskonvergenz mit dem bestehenden EU-EHS, und erforderlichenfalls sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Überprüfung vorgeschlagen werden, um die Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung des Emissionshandels in diesen Sektoren auf der Grundlage des erworbenen Wissens und einer stärkeren Preiskonvergenz zu verbessern. Die Kommission sollte verpflichtet werden, den ersten Bericht über diese Fragen bis zum 1. Januar 2028 vorzulegen.

(94)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Artikels 3ga Absatz 2, Artikel 3gf Absätze 2 und 4, Artikel 10b Absatz 4, Artikel 12 Absätze 3-d und 3-c, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 30f Absätze 3 und 5 und Artikel 30h Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Um Synergien mit dem bestehenden Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollte die Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß den Artikeln 14 und 15 der genannten Richtlinie auf den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie auf zusätzliche Sektoren ausgeweitet werden. Diese Durchführungsbefugnisse, mit Ausnahme der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 3gf Absatz 2 und Artikel 12 Absatz (3-d) und Absatz (3-c) der Richtlinie 2003/87/EG, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) ausgeübt werden.

(95)

Um die Ziele dieser Richtlinie und anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/1119, zu verwirklichen, sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Durchführung politischer Maßnahmen auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zurückgreifen. Wenn der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel wissenschaftliche Beratung leistet und Berichte über das EU-EHS erstellt, sollte die Kommission diese Beratung und Berichte daher berücksichtigen, insbesondere was die Notwendigkeit zusätzlicher Strategien und Maßnahmen der Union betrifft, mit denen die Einhaltung der Ziele und Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/1119 sichergestellt werden soll, sowie die Notwendigkeit zusätzlicher Strategien und Maßnahmen der Union in Bezug auf die Zielvorgaben und die Umweltintegrität globaler marktbasierter Maßnahmen für den Luft- und Seeverkehr.

(96)

Es sollte ein EU-EHS-Siegel eingeführt werden, um dem Beitrag der Einnahmen aus dem EU-EHS zur Klimawende Rechnung zu tragen. Um die Finanzierung aus dem EU-EHS sichtbar zu machen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission u. a. sicherstellen, dass bei Projekten und Tätigkeiten, die aus dem Modernisierungsfonds und dem Innovationsfonds unterstützt werden, durch ein entsprechendes Siegel eindeutig erkennbar ist, dass die Finanzierung aus EU-EHS-Einnahmen erfolgt.

(97)

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte auf der Grundlage eines Legislativvorschlags zur Änderung der genannten Verordnung ein unionsweites Klimaziel für 2040 festgelegt werden. Das EU-EHS sollte überarbeitet werden, um es an das Klimaziel der Union für 2040 anzupassen. Daher sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Juli 2026 über verschiedene Aspekte des EU-EHS Bericht erstatten und dem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag und eine Folgenabschätzung beifügen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte direkten Emissionsreduktionen Priorität eingeräumt werden, die zur Erreichung der Klimaneutralität durch verstärkte CO2-Entnahmen ergänzt werden müssen. Daher sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Juli 2026 unter anderem darüber Bericht erstatten, wie Emissionen, die aus der Atmosphäre entfernt und sicher und dauerhaft gespeichert werden, beispielsweise durch CO2-Abscheidung aus der Luft, durch den Emissionshandel abgedeckt werden könnten, ohne dass die erforderlichen Emissionsreduktionen ausgeglichen werden. Bis alle Phasen der Lebensdauer eines Produkts, in denen abgeschiedenes CO2 verwendet wird, einer CO2-Bepreisung unterliegen, insbesondere im Stadium der Abfallverbrennung, würde die Anrechnung von Emissionen zum Zeitpunkt der Freisetzung in die Atmosphäre dazu führen, dass zu wenig Emissionen berücksichtigt werden.

Damit die CO2-Abscheidung so geregelt wird, dass Nettoemissionen gemindert und alle Emissionen berücksichtigt und Doppelzählungen verhindert werden, gleichzeitig aber wirtschaftliche Anreize geschaffen werden, sollte die Kommission bis Juli 2026 bewerten, ob alle unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen tatsächlich berücksichtigt werden und ob Doppelzählungen tatsächlich vermieden werden. Insbesondere sollte sie die Anrechnung der Treibhausgasemissionen bewerten, die als abgeschieden und in einer anderen als der in Artikel 12 Absatz 3b genannten Weise in einem Produkt verwendet angesehen werden, und die nachgelagerten Stufen, einschließlich Entsorgung und Abfallverbrennung, berücksichtigen. Schließlich sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auch darüber Bericht erstatten, ob die Schwellenwerte von 20 MW für die Gesamtfeuerungswärmeleistung für die Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter Berücksichtigung des Nutzens für die Umwelt und des Verwaltungsaufwands gesenkt werden können.

(98)

Bis Juli 2026 sollte die Kommission auch die Durchführbarkeit einer Aufnahme von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen in das EU-EHS bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, auch im Hinblick auf ihre Aufnahme ab 2028 und eine Bewertung vorlegen, ob einem Mitgliedstaat die Möglichkeit zustehen müsste, bis Ende Dezember 2030 auszusteigen, wobei die Bedeutung aller Sektoren, die zur Verringerung der Emissionen beitragen, zu berücksichtigen ist. Die Aufnahme von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen in das EU-EHS würde zur Kreislaufwirtschaft beitragen, indem ein Anreiz für das Recycling, die Wiederverwendung und die Reparatur von Produkten geschaffen wird, und gleichzeitig einen Beitrag zur gesamtwirtschaftlichen Dekarbonisierung leisten. Durch die Aufnahme von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen würden die Anreize für eine nachhaltige Abfallbewirtschaftung im Einklang mit der Abfallhierarchie verstärkt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Regionen geschaffen, die die Verbrennung von Siedlungsabfällen in den Anwendungsbereich des EU-EHS aufgenommen haben.

Um zu verhindern, dass Abfälle von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen auf Deponien in der Union umgelenkt werden, die Methanemissionen verursachen, und um zu verhindern, dass Abfälle in Drittländer exportiert werden, was negative Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, sollte die Kommission in ihrem Bericht die potenzielle Umlenkung von Abfall auf die Entsorgung in Deponien in der Union sowie Abfallexporte in Drittländer berücksichtigen. Die Kommission sollte auch die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltintegrität, die Angleichung an die Ziele der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) sowie die Robustheit und Genauigkeit bei der Überwachung und Berechnung der Emissionen berücksichtigen. Angesichts der Methanemissionen aus der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollte die Kommission bei der Bewertung der Durchführbarkeit der Aufnahme von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen in das EU-EHS auch die Möglichkeit prüfen, weitere Abfallbewirtschaftungsverfahren, z. B. Verfahren im Zusammenhang mit Abfalldeponien, der Vergärung, der Kompostierung und der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung, in das EU-EHS aufzunehmen.

(99)

Um zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen eines Rechtsakts allgemeingültige Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich des zeitlichen und administrativen Ablaufs sowie sonstiger Aspekte der Versteigerung, der Vorschriften zur Anwendung der Konditionalität, der Bestimmungen über die Funktionsweise des Innovationsfonds, der Vorschriften über die Funktionsweise von Ausschreibungsmechanismen in Bezug auf CDs und CCDs, der Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden und der Ausweitung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten auf andere Sektoren Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV zu erlassen. Um Synergieeffekte mit dem bestehenden Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollte darüber hinaus die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bezüglich der zeitlichen und administrativen Abläufe sowie sonstige Aspekte der Versteigerung auf den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie auf weitere Sektoren ausgeweitet werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (32) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(100)

Die Bestimmungen über das bestehende EU-EHS und seine Ausweitung auf den Seeverkehr sollten ab 2024 gelten, um der Notwendigkeit dringlicher Klimaschutzmaßnahmen und eines kosteneffizienten Beitrags zu Emissionsreduktionen in allen Sektoren gerecht zu werden. Folglich sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen für diese Sektoren bis 31. Dezember 2023 umsetzen. Die Frist für die Umsetzung der Bestimmungen über das Emissionshandelssystem für den Gebäude und den Straßenverkehrssektor sowie weitere Sektoren sollte jedoch am 30. Juni 2024 ablaufen, da die Vorschriften für die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Genehmigung für diese Sektoren ab dem 1. Januar 2025 gelten und für ihre ordnungsgemäße Umsetzung eine ausreichende Zeit erforderlich ist. Davon abweichend sollten die Mitgliedstaaten, um Transparenz und eine zuverlässige Berichterstattung zu gewährleisten, die Verpflichtung zur Berichterstattung über historische Emissionen in Bezug auf diese Sektoren bis zum 31. Dezember 2023 umsetzen, da sich diese Verpflichtung auf die Emissionen im Jahr 2024 bezieht. Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (33) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(101)

Ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS ist ein wichtiges Mittel, mit dem die Union die gesamtwirtschaftliche Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030, das Unionsziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und das in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, sowie das Ziel des Übereinkommens von Paris verwirklichen kann. Mit der Marktstabilitätsreserve soll das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Zertifikaten auf dem Markt behoben werden. Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 sieht vor, dass die Reserve drei Jahre nach ihrem Anwendungsbeginn unter besonderer Berücksichtigung der Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der in die Marktstabilitätsreserve einzustellenden Zertifikate, der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate (total number of allowances in circulation, TNAC), anhand derer die Menge der einzustellenden Zertifikate bestimmt wird, und der Menge der aus der Reserve freizugebenden Zertifikate überprüft wird. Der derzeitige Schwellenwert für die Einstellung von Zertifikaten in die Marktstabilitätsreserve wurde bei der letzten Überprüfung des EU-EHS im Jahr 2018 festgelegt, während der lineare Kürzungsfaktor mit dieser Richtlinie erhöht wird. Daher sollte die Kommission im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Funktionsweise der Marktstabilitätsreserve auch prüfen, ob eine mögliche Anpassung dieses Schwellenwerts im Einklang mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist.

(102)

Angesichts der Notwendigkeit, ein stärkeres Signal für Investitionen in die kosteneffiziente Reduzierung von CO2-Emissionen auszusenden, und um das EU-EHS zu stärken, sollte der Beschluss (EU) 2015/1814 dahin gehend geändert werden, dass der Prozentsatz für die Festlegung der Menge der jährlich in die Marktstabilitätsreserve einzustellenden Zertifikate erhöht wird. Darüber hinaus sollte die Einstellung in die Reserve bei niedrigeren TNAC der Differenz zwischen der TNAC und dem Schwellenwert entsprechen, anhand deren die Menge der einzustellenden Zertifikate bestimmt wird. Dies würde die erhebliche Unsicherheit bei den Versteigerungsmengen verhindern, die sich daraus ergibt, wenn die TNAC nahe am Schwellenwert liegt, und gleichzeitig sicherstellen, dass der Überschuss die Mengenbandbreite erreicht, innerhalb derer davon ausgegangen wird, dass der CO2-Markt ausgewogen funktioniert.

(103)

Um sicherzustellen, dass die Menge der Zertifikate, die nach dem Gültigkeitsverfall in der Marktstabilitätsreserve verbleiben, vorhersehbar ist, sollte der Gültigkeitsverfall von Zertifikaten in der Reserve nicht mehr von den Versteigerungsmengen des Vorjahres abhängen. Die Menge der Zertifikate in der Reserve sollte daher auf 400 Millionen Zertifikate festgesetzt werden, was der unteren Schwelle für den Wert der TNAC entspricht.

(104)

Die Analyse der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag für diese Richtlinie hat auch ergeben, dass die Nettonachfrage aus dem Luftverkehr in die TNAC einbezogen werden sollte. Da Luftverkehrszertifikate in gleicher Weise wie allgemeine Zertifikate verwendet werden können, würde die Einbeziehung des Luftverkehrs in die Reserve darüber hinaus zu einem präziseren und damit besseren Instrument führen, um die Stabilität des Marktes zu gewährleisten. Bei der Berechnung der TNAC sollten Luftverkehrsemissionen und für den Luftverkehr vergebene Zertifikate ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie berücksichtigt werden.

(105)

Zur Klärung der Berechnung der TNAC sollte im Beschluss (EU) 2015/1814 festgelegt werden, dass nur vergebene und nicht in die Marktstabilitätsreserve eingestellte Zertifikate in das Angebot an Zertifikaten einbezogen werden. Darüber hinaus sollte in der Formel die Menge der Zertifikate in der Marktstabilitätsreserve nicht mehr vom Angebot an Zertifikaten abgezogen werden. Diese Änderung hätte keine wesentlichen Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung der TNAC, einschließlich der bisherigen Berechnungen der TNAC oder der Reserve.

(106)

Um das Risiko von Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage im Zusammenhang mit dem Beginn des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für weitere Sektoren zu mindern und ihn widerstandsfähiger gegen Marktschocks zu machen, sollte der regelbasierte Mechanismus der Marktstabilitätsreserve auf diese Sektoren angewandt werden. Damit diese Reserve von Beginn an angewendet werden kann, sollte sie mit einer anfänglichen Ausstattung von 600 Millionen Zertifikaten für den Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in weiteren Sektoren eingerichtet werden. Die anfänglichen unteren und oberen Schwellenwerte, die die Freigabe von Zertifikaten aus der Reserve bzw. die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve auslösen, sollten einer allgemeinen Überprüfungsklausel unterliegen. Andere Elemente wie die Veröffentlichung der TNAC oder der Menge der freigegebenen oder in die Reserve eingestellten Zertifikate sollten den Regeln der Reserve für andere Sektoren entsprechen.

(107)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, und zwar in einer Weise, die der gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 durch einen erweiterten und geänderten unionsweiten marktbasierten Mechanismus entspricht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(108)

Die Richtlinie 2003/87/EG und der Beschluss (EU) 2015/1814 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind. Sie trägt zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegt sind, und damit zu den Zielen des Übereinkommens von Paris (*2) bei.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1)."

(*2)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.“ "

2.

Artikel 2 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für die in den Anhängen I und III aufgeführten Tätigkeiten und für die in Anhang II aufgeführten Treibhausgase. Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, ihre Produktionsverfahren ändert, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und diesen Schwellenwert nicht mehr erreicht, räumt der betreffende Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produktionsverfahren bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 im Anwendungsbereich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produktionsverfahren nur bis zum Ende des derzeitigen Fünfjahreszeitraums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjahreszeitraums im Geltungsbereich des EU-EHS verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission Änderungen an der Liste mit, die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 übermittelt wurde.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(*3)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).“ "

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

‚Emissionen‘ die Freisetzung von Treibhausgasen aus Quellen in einer Anlage oder die Freisetzung der in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Luftverkehr‘ oder in Anhang I in Verbindung mit der Tätigkeitskategorie ‚Seeverkehr‘ aufgeführten Gase aus einem Flugzeug bzw. einem Schiff, das eine derartige Tätigkeit durchführt, oder die Freisetzung von Treibhausgasen aus der in Anhang III genannten Tätigkeit;“;

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

‚Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen‘ eine Genehmigung, die gemäß den Artikeln 5, 6 und 30b erteilt wird;“;

c)

Buchstabe u wird gestrichen.

d)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„w)

‚Schifffahrtsunternehmen‘ den Schiffseigner oder eine sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, der/die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) ergeben;

x)

‚Fahrt‘ eine Fahrt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

y)

‚für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde‘ die Behörde, die für die Anwendung des EU-EHS in Bezug auf ein Schifffahrtsunternehmen gemäß Artikel 3gf zuständig ist;

z)

‚Anlaufhafen‘ den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte, zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Haltealte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in dem gemäß Artikel 3ga Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist;

aa)

‚Kreuzfahrtschiff‘ ein Fahrgastschiff ohne Frachtdeck, das ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen mit Übernachtung auf einer Seereise ausgelegt ist;

ab)

‚Differenzvertrag‘ oder ‚CD‘ einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z. B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds gewährt wird, mit der die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis, dem sogenannten Basispreis, einerseits und einem Referenzpreis andererseits, der sich aus dem Preis des hergestellten CO2-armen oder CO2-freien Produkts, dem Marktpreis eines beinahe gleichwertigen Ersatzes oder einer Kombination dieser beiden Preise ergibt, abgedeckt wird;

ac)

‚CO2-Differenzvertrag‘ oder ‚CCD‘ einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z. B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds gewährt wird, mit der die Differenz zwischen dem Zuschlagspreis, dem sogenannten Basispreis einerseits und einem Referenzpreis andererseits, der sich aus dem durchschnittlichen Preis der Zertifikate ergibt, abgedeckt wird;

ad)

‚Vertrag über feste Prämien‘ einen Vertrag zwischen der Kommission und dem Hersteller eines CO2-armen oder CO2-freien Produkts, der im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus, wie z. B. einer Versteigerung, ausgewählt wurde, und bei dem dem Hersteller gemäß dem Vertrag eine Unterstützung in Form eines festen Betrags pro Einheit des hergestellten Produkts gewährt wird;

ae)

‚beaufsichtigtes Unternehmen‘ für die Zwecke des Kapitels IVa jede natürliche oder juristische Person – mit Ausnahme aller Endverbraucher der Brennstoffe –, die die in Anhang III genannte Tätigkeit ausübt und in eine der folgenden Kategorien fällt:

i)

wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (*6) geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie, dem gegenüber als Steuerschuldner gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie ein Verbrauchsteueranspruch entstanden ist;

ii)

wenn Ziffer i nicht anwendbar ist, jede andere Person, der gegenüber als Steuerschuldner gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 oder Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (*7) ein Verbrauchsteueranspruch in Bezug auf die unter Kapitel IVa der vorliegenden Richtlinie fallenden Brennstoffe entstanden ist;

iii)

wenn die Ziffern i und ii nicht anwendbar sind, jede andere Person, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats als Steuerschuldner registriert werden muss, einschließlich aller Personen, die gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates von der Verbrauchsteuer befreit sind;

iv)

wenn die Ziffern i, ii und iii nicht anwendbar sind oder wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung derselben Verbrauchsteuer verpflichtet sind, jede andere von einem Mitgliedstaat benannte Person;

af)

‚Brennstoff‘ im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heiz- bzw. Kraftstoffe, sowie jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Richtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird, auch zur Stromerzeugung;

ag)

‚Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr‘ im Sinne von Kapitel IVa dieser Richtlinie eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262;

ah)

‚TTF-Gaspreis‘ im Sinne von Kapitel IVa den Preis des Month-Ahead-Terminkontrakts für Gas, der an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt Title Transfer Facility (TTF) gehandelt wird;

ai)

‚Preis für Rohöl der Sorte Brent‘ im Sinne von Kapitel IVa den Preis des Month-Ahead-Terminkontrakts für Rohöl, der als Referenzpreis für den Kauf von Öl verwendet wird.

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1)."

(*5)  Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55)."

(*6)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)."

(*7)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).“ "

4.

Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

„Luft- und Seeverkehr“.

5.

Artikel 3a erhält folgende Fassung:

„Artikel 3a

Anwendungsbereich

Die Artikel 3b bis 3g gelten für die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten. Die Artikel 3ga bis 3gg gelten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Seeverkehrstätigkeiten.“

6.

Artikel 3g erhält folgende Fassung:

„Artikel 3g

Überwachungs- und Berichterstattungspläne

Die Verwaltungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen Überwachungsplan übermittelt, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen enthalten sind, und dass diese Pläne von der zuständigen Behörde gemäß den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten gebilligt werden.“

7.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3ga

Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten

(1)   Die Zuteilung von Zertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb der Hoheitsgebiete eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, und einhundert Prozent (100 %) der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

(2)   Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2023 im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der benachbarten Containerumladehäfen und aktualisiert diese Liste danach alle zwei Jahre bis zum 31. Dezember.

In diesen Durchführungsrechtsakten wird ein Hafen als ein benachbarter Containerumschlaghafen aufgeführt, in dem der Anteil des Containerumschlags, gemessen in 20-Fuß-äquivalenten Einheiten, 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens während desjenigen letzten Zwölfmonatszeitraums übersteigt, für den einschlägige Daten vorhanden sind, und wenn dieser Hafen außerhalb der EU liegt, aber weniger als 300 Seemeilen von einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entfernt ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Container als umgeladen, wenn sie von einem Schiff in den Hafen zum alleinigen Zweck des Verladens auf ein anderes Schiff entladen werden. Die von der Kommission gemäß Unterabsatz 1 erstellte Liste enthält keine Häfen in einem Drittland, für die dieses Drittland wirksam Maßnahmen anwendet, die dieser Richtlinie gleichwertig sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Artikel 9, 9a und 10 gelten für Seeverkehrstätigkeiten in der gleichen Weise wie für andere unter das EU-EHS fallende Tätigkeiten mit der folgenden Ausnahme im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 10.

Bis zum 31. Dezember 2030 wird den Mitgliedstaaten ein Anteil der Zertifikate zugeteilt, deren Anteil an Schifffahrtsunternehmen, die gemäß Artikel 3gf ihrer Verantwortung unterliegen würden, im Vergleich zu ihrer jeweiligen Bevölkerung im Jahr 2020 auf der Grundlage der für den Zeitraum von 2018 bis 2020 verfügbaren Daten über 15 Schifffahrtsunternehmen je eine Million Einwohner liegt. Die Menge der Zertifikate entspricht 3,5 % der zusätzlichen Menge an Zertifikaten aufgrund der Anhebung der Obergrenze für den Seeverkehr gemäß Artikel 9 Absatz 3 in dem betreffenden Jahr. Für die Jahre 2024 und 2025 wird die Menge der Zertifikate zusätzlich mit den Prozentsätzen multipliziert, die gemäß Artikel 3gb Absatz 1 Buchstaben a und b für das betreffende Jahr gelten. Die Einnahmen aus der Versteigerung von diesem Anteil der Zertifikate sollten für die Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g – in Bezug auf den Seeverkehrssektor – und Buchstaben f und i verwendet werden. 50 % der Menge der Zertifikate werden unter den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Anteils der ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen und der Rest zu gleichen Teilen auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 3gb

Schrittweise Einführung der Anforderungen für den Seeverkehr

Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, Zertifikate wie folgt abzugeben:

a)

40 % der für 2024 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würde;

b)

70 % der für 2025 berichteten geprüften Emissionen, für die die Abgabeverpflichtungen gemäß Artikel 12 gelten würden;

c)

100 % der für 2026 und jedes Folgejahr berichteten geprüften Emissionen gemäß Artikel 12.

Werden für die Jahre 2024 und 2025 im Verhältnis zu geprüften Emissionen aus dem Seeverkehr weniger Zertifikate abgegeben, sollte eine dieser Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden, anstatt sie gemäß Artikel 10 zu versteigern, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde.

Artikel 3gc

Bestimmungen für die Übertragung der Kosten des EU-EHS von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere Stelle

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen diese Stelle hat, die sich aus der Abgabe von Zertifikaten ergeben.

Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne dieses Artikels bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 und für die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Verantwortung unterliegenden Schifffahrtsunternehmen den Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 – ungeachtet des Anspruchs dieser Schifffahrtsunternehmen auf Erstattung der durch die Abgabe entstehenden Kosten durch die gewerblichen Betreiber – nachkommen.

Artikel 3gd

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus dem Seeverkehr

In Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sicher, dass ein ihrer Verantwortung unterliegendes Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter während eines Berichtszeitraums überwacht und meldet und ihr gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/757 aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene vorlegt.

Artikel 3ge

Regeln für die Prüfung und Akkreditierung im Zusammenhang mit Emissionen aus dem Seeverkehr

Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 3gd der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit den Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/757 überprüft wird.

Artikel 3gf

Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde

(1)   Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde ist:

a)

im Falle eines in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmens der Mitgliedstaat, in dem es registriert ist;

b)

im Falle eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, der Mitgliedstaat, in dem das Schifffahrtsunternehmen in den vorangegangenen vier Überwachungsjahren geschätzt die meisten Hafenaufenthalte im Rahmen der von dem Schifffahrtsunternehmen durchgeführten Fahrten hatte, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fallen;

c)

im Falle eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist und in den letzten vier Überwachungsjahren keine in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 3ga fallende Fahrt durchgeführt hat, der Mitgliedstaat, in dem ein Schiff des Schifffahrtsunternehmens seine erste in den in jenem Artikel festgelegten Anwendungsbereich fallende Fahrt begonnen oder beendet hat.

(2)   Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen:

a)

vor dem 1. Februar 2024 eine Liste der Schifffahrtsunternehmen, die am oder mit Wirkung vom 1. Januar 2024 eine in Anhang I aufgeführte Seeverkehrstätigkeit ausgeübt haben, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fiel, wobei die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzugeben ist;

b)

vor dem 1. Februar 2026 und danach alle zwei Jahre eine Aktualisierung der Liste, um die in einem Mitgliedstaat registrierten Schifffahrtsunternehmen einer anderen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen, wenn sie den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe a innerhalb der Union gewechselt haben, oder um Schifffahrtsunternehmen darin aufzunehmen, die später nachfolgend eine in Anhang I aufgeführte Seeverkehrstätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ausgeübt haben, die in den in Artikel 3ga festgelegten Anwendungsbereich fiel; und

c)

vor dem 1. Februar 2028 und danach alle vier Jahre eine Aktualisierung der Liste, um Schifffahrtsunternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels einer anderen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen.

(3)   Eine für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde, die gemäß der nach Absatz 2 erstellten Liste für ein Schifffahrtsunternehmen zuständig ist, behält diese Zuständigkeit unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste vermerkt sind.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen dieser Richtlinie. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3gg

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Im Falle der Annahme eines globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) überprüft die Kommission diese Richtlinie im Hinblick auf eine solche Maßnahme.

Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 18 Monaten nach Annahme dieses globalen marktbasierten Mechanismus und vor seinem Anwendungsbeginn einen Bericht vor. In diesem Bericht prüft die Kommission den globalen marktbasierten Mechanismus in Bezug auf

a)

seine Ambitionen im Hinblick auf die Ziele der Ziele des Übereinkommens von Paris

b)

seine allgemeine Umweltintegrität, auch im Vergleich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie über den Seeverkehr und

c)

alle Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz zwischen dem EU-EHS und dieser Maßnahme.

Gegebenenfalls kann die Kommission dem in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beifügen, wobei die Änderungen mit dem Klimaziel der Union für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie mit dem Ziel, die Umweltintegrität und Wirksamkeit der Klimaschutzmaßnahmen der Union zu wahren, im Einklang stehen müssen, um die Kohärenz zwischen der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus und des EU-EHS sicherzustellen und gleichzeitig eine erhebliche Doppelbelastung zu vermeiden

(2)   Für den Fall, dass die IMO bis 2028 keinen globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris und mindestens mit einem Niveau einführt, das mit dem Niveau vergleichbar ist, das sich aus den im Rahmen dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen der EU ergibt, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Zuteilung von Zertifikaten und Abgabeverpflichtungen für mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Emissionen von Schiffen, die Fahrten zwischen einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen, im Lichte der Ziele des Übereinkommens von Paris erforderlich sind. In diesem Bericht begutachtet die Kommission insbesondere die Fortschritte auf IMO-Ebene, prüft, ob ein Drittland über eine marktbasierte Maßnahme verfügt, die dieser Richtlinie gleichwertig ist, und bewertet das Risiko einer Zunahme von Ausweichpraktiken, unter anderem durch eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger oder eine Verlagerung von Knotenpunkthäfen zu Häfen außerhalb der EU.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

(3)   Die Kommission überwacht die Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr, insbesondere um Umgehungsverhalten aufzudecken und ein solches Verhalten frühzeitig zu verhindern, auch unter der Berücksichtigung der Gebiete in äußerster Randlage, und erstattet ab 2024 alle zwei Jahre Bericht über die Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr und über etwaige Entwicklungen in Bezug auf Schifffahrtsunternehmen, die sich den Anforderungen dieser Richtlinie entziehen wollen. Die Kommission überwacht auch die Auswirkungen, unter anderem in Bezug auf mögliche Erhöhungen der Transportkosten, Marktverzerrungen und Veränderungen im Hafenverkehr, wie z. B. das Meiden von Häfen und die Verlagerung von Umschlagzentren, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Auswirkungen auf diejenigen Seeverkehrsdienste, die wesentliche Dienste der territorialen Kontinuität darstellen. Gegebenenfalls schlägt die Kommission Maßnahmen vor, um die wirksame Umsetzung dieses Kapitels in Bezug auf den Seeverkehr zu gewährleisten, insbesondere Maßnahmen, um Entwicklungen in Bezug auf Schifffahrtsunternehmen, die sich den Anforderungen dieser Richtlinie entziehen wollen, entgegenzuwirken.

(4)   Die Kommission bewertet bis spätestens 30. September 2028, ob es angemessen ist, die Anwendung von Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 über den 31. Dezember 2030 hinaus zu verlängern, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.

(5)   Spätestens am 31. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die wirtschaftlichen, umweltlichen und sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Emissionen von Schiffen, einschließlich Offshore-Schiffen, mit einer Bruttoraumzahl von unter 5 000, aber nicht unter 400 in diese Richtlinie prüft, wobei sie sich insbesondere auf die Analyse stützt, die der bis 31. Dezember 2024 vorzulegenden Überprüfung der Verordnung (EU) 2015/757 beigefügt ist.

In diesem Bericht werden auch die Verknüpfungen zwischen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2015/757 betrachtet und die bei deren Anwendung gewonnenen Erfahrungen genutzt. In diesem Bericht prüft die Kommission auch, wie mit dieser Richtlinie am besten die Einführung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Schiffskraftstoffe auf Lebenszyklusbasis gefördert werden kann. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.“

8.

Artikel 3h erhält folgende Fassung:

„Artikel 3h

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten und Seeverkehrstätigkeiten.“

9.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe der nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr innerhalb der in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Frist.“.

10.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Abstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit denjenigen für die in jener Richtlinie vorgesehene Genehmigung abgestimmt werden. Die Anforderungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU integriert werden.

Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der Synergien mit der Richtlinie 2010/75/EU. Umwelt- und klimarelevante Genehmigungen sollen koordiniert werden, um eine effiziente und schnellere Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, die zur Einhaltung der Klima- und Energieziele der EU erforderlich sind. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit einer etwaigen künftigen Überprüfung dieser Richtlinie einen Bericht übermitteln.“

11.

in Artikel 9 werden folgende Absätze angefügt:

„Im Jahr 2024 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 90 Millionen Zertifikate gesenkt. Im Jahr 2026 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 27 Millionen Zertifikate gesenkt. Im Jahr 2024 wird die unionsweite Menge der Zertifikate um 78,4 Millionen Zertifikate für den Seeverkehr erhöht. Von 2024 bis 2027 gilt ein linearer Faktor von 4,3 % und ab 2028 von 4,4 %. Der lineare Faktor gilt auch für die Zertifikate, die den gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 für 2018 und 2019 berichteten durchschnittlichen Emissionen aus dem Seeverkehr entsprechen und in Artikel 3ga der vorliegenden Richtlinie behandelt werden. Die Kommission veröffentlicht die unionsweite Menge der Zertifikate bis zum 6. September 2023.

Ab dem 1. Januar 2026 bzw. dem 1. Januar 2027 wird die Menge der Zertifikate erhöht, um der Erfassung anderer Treibhausgasemissionen als CO2-Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten und der Erfassung der Emissionen von Offshore-Schiffen auf der Grundlage ihrer Emissionen des letzten Jahres, für das Daten vorliegen, Rechnung zu tragen. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 werden die Zertifikate, die sich aus dieser Erhöhung ergeben, für die Innovationsförderung gemäß Artikel 10a Absatz 8 bereitgestellt.“

12.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚begünstigte Mitgliedstaaten‘) gemäß Artikel 10d (im Folgenden ‚Modernisierungsfonds‘) einzurichten. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge von Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 60 % des EU-Durchschnitts lag. Die dieser Menge von Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil A aufgeteilt.

Darüber hinaus werden 2,5 % der Gesamtmenge der Zertifikate zwischen 2024 und 2030 für den Modernisierungsfonds versteigert. Die begünstigten Mitgliedstaaten für diese Menge von Zertifikaten sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Zeitraum von 2016 bis 2018 unter 75 % des EU-Durchschnitts lag. Die dieser Menge von Zertifikaten entsprechenden Mittel werden gemäß Anhang IIb Teil B aufgeteilt.“

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV, die als Eigenmittel in den EU-Haushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden diese Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter CO2-Emissionskosten gemäß Artikel 10a Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden, oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:“

c)

die Buchstaben b bis f in Absatz 3 Unterabsatz 1 erhalten folgende Fassung:

„b)

Entwicklung erneuerbarer Energien und von Netzen für die Stromübertragung, um die Verpflichtung der Union mit Blick auf erneuerbare Energien sowie die Zielvorgaben der Union für Vernetzung zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Übergang auf eine sichere und nachhaltige kohlenstoffarme Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Union, die Energieeffizienz auf das in einschlägigen Rechtsakten festgelegte Maß zu steigern, einschließlich der Stromerzeugung von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften;

c)

Maßnahmen zur Verhinderung des Abholzens von Wäldern, zur Unterstützung des Schutzes und der Wiederherstellung von Torfland, Wäldern und anderen Land- oder Meeresökosystemen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz, zur Wiederherstellung und zur besseren Bewirtschaftung dieser Systeme beitragen, insbesondere in Bezug auf geschützte Meeresgebiete, und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung, die der biologischen Vielfalt förderlich sind, auch in den Entwicklungsländern, die das Übereinkommen von Paris ratifiziert haben, und Maßnahmen des Technologietransfers und zur Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;

d)

Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft und im Boden in der Union;

e)

umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2, insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten, sowie innovative technologische Verfahren zur Entnahme von Kohlendioxid, wie CO2-Gewinnung aus der Luft und Speicherung;

f)

Investitionen in und Beschleunigung des Übergangs zu Verkehrsträgern, die erheblich zur Dekarbonisierung des Sektors beitragen, einschließlich der Entwicklung eines klimafreundlichen Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene sowie von Busdiensten und -technologien, Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors, einschließlich der Verbesserung der Energieeffizienz von Schiffen, Häfen, innovativen Technologien und entsprechender Infrastruktur, sowie nachhaltiger alternativer Kraftstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, sowie emissionsfreie Antriebstechnologien, und die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Dekarbonisierung von Flughäfen im Einklang mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr;“;

d)

Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Maßnahmen zur Verbesserung von Energieeffizienz, Fernwärmenetzen und Wärmedämmung, zur Unterstützung einer effizienten und aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wärme- und Kälteversorgung oder zur Unterstützung der umfassenden und der umfassenden abgestuften Gebäuderenovierung im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*8), beginnend mit der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz;

(*8)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).“ "

e)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben eingefügt:

„ha)

finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen, unter anderem durch die Senkung verzerrend wirkenden Steuern und durch gezielte Ermäßigungen von Abgaben und Gebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom;

hb)

Finanzierung der nationalen Klimadividendensysteme mit nachgewiesenen positiven Umweltauswirkungen, wie in dem in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Jahresbericht dokumentiert (*9).

(*9)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).“ "

f)

Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Förderung der Umschulung und die Umstrukturierung des Arbeitsmarktes von Arbeitskräften, um insbesondere in den von der Verlagerung von Arbeitsplätzen am stärksten betroffenen Regionen zu einem fairen Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern beizutragen und in die Weiterbildung und Umschulung von potenziell von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmern, einschließlich der Arbeitnehmer im Seeverkehr, zu investieren.

l)

Bekämpfung des Restrisikos der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) fallenden Wirtschaftszweigen zur Unterstützung des Übergangs und zur Förderung der Dekarbonisierung dieser Branchen im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.

(*10)  Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).“ "

g)

In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Bei der Bestimmung der Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, die internationale Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in finanziell schwächeren Drittländern gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j weiter aufzustocken.“;

h)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie, einschließlich insbesondere in Entwicklungsländern, steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen gemäß Unterabsatz 1 entsprechen.“

i)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in ihren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichten über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen und geben, insoweit dies erheblich und angemessen ist, an, welche Einnahmen verwendet werden und welche Maßnahmen zur Umsetzung ihrer gemäß der genannten Verordnung vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) getätigt werden.

Die Berichterstattung muss ausreichend detailliert sein, damit die Kommission die Einhaltung von Unterabsatz 1 durch die Mitgliedstaaten bewerten kann.

(*11)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).“ "

j)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den zeitlichen und administrativen Ablauf betreffen sowie sonstige Aspekte der Versteigerung, einschließlich der Modalitäten für die Versteigerung, die für die Übertragung eines Teils der Einnahmen an den EU-Haushalt als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 30d Absatz 4 dieser Richtlinie oder als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV erforderlich sind, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht.“

k)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes und über andere relevante klimaschutz- und energiepolitische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Auktionsbetriebs, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor, in dem die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Absatz 6 dieses Artikel vorgelegten Informationen und die Informationen der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 10a Absatz 6 genannten finanziellen Maßnahmen zusammengefasst sind. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.“

l)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Die ESMA überwacht regelmäßig die Integrität und Transparenz des europäischen CO2-Marktes, insbesondere im Hinblick auf Marktvolatilität und Preisentwicklung, den Auktionsbetrieb und Handelsgeschäfte auf dem Markt für Emissionszertifikate und entsprechende Derivate, einschließlich des außerbörslichen Handels, der Liquidität und der gehandelten Mengen, sowie die Kategorien und das Handelsverhalten der Marktteilnehmer, einschließlich der Positionen von Finanzintermediären. Die ESMA nimmt gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) die einschlägigen Feststellungen in die Bewertungen auf, die sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorlegt, und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus. Für die Zwecke der in Satz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben arbeiten die ESMA und die jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) zusammen und tauschen detaillierte Informationen über Einzelheiten aller Arten von Geschäften aus.

(*12)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)."

(*13)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).“ "

13.

Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

nach Unterabsatz 2 werden die folgenden Unterabsätze eingefügt:

„Fällt eine Anlage unter die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits oder eines zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) und werden die Empfehlungen des Auditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems nicht umgesetzt, wird die Menge von kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten um 20 % verringert, es sei denn, die Amortisationszeit für die betreffenden Investitionen überschreitet drei Jahre oder die Kosten dieser Investitionen sind unverhältnismäßig. Die Menge von kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten wird nicht verringert, wenn ein Betreiber nachweist, dass er andere Maßnahmen umgesetzt hat, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen führen, die den im Auditbericht oder im Rahmen des zertifizierten Energiemanagementsystems für die betreffende Anlage empfohlenen gleichwertig sind.

Die Kommission ergänzt diese Richtlinie, indem sie in den gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakten unbeschadet der nach der Richtlinie 2012/27/EU geltenden Vorschriften verwaltungstechnische, einfache, harmonisierte Vorschriften für die Anwendung von Unterabsatz 3 dieses Absatzes vorsieht, mit denen sichergestellt wird, dass die Anwendung der Konditionalität nicht gleiche Wettbewerbsbedingungen, die Umweltintegrität oder die Gleichbehandlung von Anlagen in der gesamten Union gefährdet. Diese harmonisierten Vorschriften enthalten insbesondere Fristen und Kriterien für die Anerkennung umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen sowie alternativer Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, wobei das Verfahren für nationale Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie anzuwenden ist.

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes erfolgt die in Unterabsatz 3 genannte Verringerung um 20 % in Fällen, in denen Anlagenbetreiber, deren Treibhausgasemissionswerte über den 80.Perzentil-Emissionswerten für die einschlägigen Produkt-Benchmarks liegen, nicht bis 1. Mai 2024 für jede dieser Anlagen einen Plan zur Klimaneutralität für ihre unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten erstellt haben. Dieser Plan enthält die in Artikel 10b Absatz 4 genannten Elemente und wird im Einklang mit den in dem genannten Artikel vorgesehenen Durchführungsrechtsakten erstellt. Artikel 10b Absatz 4 ist so auszulegen, dass er sich nur auf die Anlagenebene bezieht. Das Erreichen der in Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Zielvorgaben und Etappenziele wird in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres im Einklang mit den in Artikel 15 bereitgestellten Verfahren zur Prüfung und Akkreditierung überprüft. Über 80 % hinaus werden keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt, wenn das Erreichen der Zwischenziele und Etappenziele für den Zeitraum bis Ende 2025 oder für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht überprüft wurde.

Zertifikate, die aufgrund einer Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß den Unterabsätzen 3 und 5 dieses Absatzes nicht zugeteilt werden, werden verwendet, um Anlagen von der Anpassung gemäß Absatz 5 dieses Artikels auszunehmen. Bleiben solche Zertifikate übrig, so werden 50 % dieser Zertifikate für die Innovationsförderung gemäß Absatz 8 dieses Artikels zur Verfügung gestellt. Die übrigen 50 % dieser Zertifikate werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie versteigert, und die Mitgliedstaaten sollten die jeweiligen Einnahmen verwenden, um jedwedem Restrisiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in den unter Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 fallenden Sektoren entgegenzuwirken, den Übergang zu unterstützen und ihre Dekarbonisierung im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen zu fördern.

Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren werden keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt, soweit sie unter andere Maßnahmen zur Bekämpfung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 fallen. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahmen werden entsprechend angepasst.

(*14)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).“ "

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren. Um weitere Anreize für die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Energieeffizienz zu schaffen, und um für Anlagen, in denen neue Technologien eingesetzt werden, mit denen weniger oder keine Treibhausgasemissionen ausgestoßen werden, und für Anlagen, in denen bestehende Technologien einsetzt werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, werden die festgelegten unionsweiten Ex-ante-Benchmarks für ihre Anwendung im Zeitraum 2026 bis 2030 überprüft, um möglicherweise die Definitionen und Systemgrenzen bestehender Produkt-Benchmarks zu ändern, wobei das Potenzial der kreislauforientierten Verwendung von Materialien und der Umstand, dass die Benchmarks von den Rohstoffen und der Art des Produktionsverfahrens unabhängig sein sollten, sofern die Produktionsverfahren denselben Zweck haben, als Leitprinzipien dienen sollten. Die Kommission bemüht sich, die Durchführungsrechtsakte zum Zwecke der Festlegung der überarbeiteten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 möglichst bald und vor Beginn des Zeitraums von 2026 bis 2030 zu erlassen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Vorbehaltlich der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 werden für die Herstellung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden in den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 für die Herstellung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren geringere Mengen von Zertifikaten kostenlos zugeteilt. Es wird ein Faktor angewandt, mit dem die kostenlose Zuteilung für die Herstellung dieser Waren gekürzt wird (CBAM-Faktor). Der CBAM-Faktor liegt während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten der genannten Verordnung und dem Ende des Jahres 2025 bei 100 % und, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung 97,5 % im Jahr 2026, 95 % im Jahr 2027, 90 % im Jahr 2028, 77,5 % im Jahr 2029, 51,5 % im Jahr 2030, 39 % im Jahr 2031, 26,5 % im Jahr 2032 und 14 % im Jahr 2033. Ab 2034 kommt kein CBAM-Faktor zur Anwendung.

Die Kürzung der kostenlosen Zuteilung wird jährlich als durchschnittlicher Anteil der Nachfrage nach kostenlosen Zuteilungen für die Herstellung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren an der berechneten Gesamtnachfrage nach kostenlosen Zuteilungen für alle Anlagen für den jeweiligen in Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitraum berechnet. Es ist bei dieser Berechnung der CBAM-Faktor anzuwenden.

Zertifikate, die infolge der Verringerung der kostenlosen Zuteilung verfügbar sind, werden gemäß Absatz 8 für die Innovationsförderung bereitgestellt.

Bis zum 31. Dezember 2024 bewertet die Kommission im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 dieser Richtlinie das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bei in der Union zwecks Ausfuhr in Drittländer hergestellten, dem CBAM unterliegenden Waren, in denen weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem angewandt wird. In dem Bericht wird insbesondere das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren, für die das CBAM gelten wird, bewertet, insbesondere die Rolle und die beschleunigte Einführung von Wasserstoff, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Handelsströme und die grauen Emissionen der von diesen Sektoren hergestellten Waren auf dem Weltmarkt. Ergibt der Bericht, dass bei zwecks Ausfuhr in Drittländer in der EU hergestellten Waren ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Länder besteht, die weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem anwenden, legt die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um dieses Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in einer Weise anzugehen, die den Regeln der Welthandelsorganisation, einschließlich Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, entspricht und der Dekarbonisierung von Anlagen in der EU Rechnung trägt.“

c)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 werden die Benchmarkwerte auf dieselbe Art wie in den Buchstaben a und d vorgesehen und unter Berücksichtigung von Buchstabe e dieses Unterabsatzes festgelegt, und zwar anhand der gemäß Artikel 11 für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegten Informationen und anhand der Anwendung der jährlichen Reduktionsrate für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028.“

ii)

In Unterabsatz 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„d)

In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 2,5 % oder unter 0,3 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028 um den jeweils relevanten der beiden genannten Prozentsätze verringert und als Benchmarkwerte für die Jahre von 2026 bis 2030 festgelegt.

e)

Im Zeitraum von 2026 bis 2030 bleibt die jährliche Reduktionsrate für den Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen von der Änderung der festgelegten Produkt-Benchmarks und entsprechenden Systemgrenzen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 8 unberührt.“

iii)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Benchmarkwerte für Aromaten und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Benchmarks, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.“

d)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die insoweit übrigen Zertifikate verwendet, um zu vermeiden, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen. Anlagen, deren Treibhausgasemissionen für die relevanten Benchmarks unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors oder Teilsektors in der EU in einem Jahr, in dem die Anpassung gilt, liegen, werden jedoch von der Anpassung ausgenommen.“

f)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 2 und 4 erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. Die erlassenen finanziellen Maßnahmen sollten keine indirekten Kosten ausgleichen, die durch die kostenlose Zuteilung im Einklang mit den gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Benchmarks gedeckt werden. Gibt ein Mitgliedstaat einen Betrag aus, der 25 % der Versteigerungseinnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 desjenigen Jahres übersteigt, in dem die indirekten Kosten angefallen sind, begründet er, warum er diese Menge überschreitet.“

g)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19, 20 und 22 nicht zugeteilt wurden, in die im ersten Satz von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Reserve für neue Marktteilnehmer ein.“

h)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   345 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 80 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, sowie die Zertifikate, die sich aus der Verringerung der kostenlosen Zuteilung gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels ergeben, werden für einen Fonds (im Folgenden ‚Innovationsfonds‘) zur Verfügung gestellt, um Innovationen im Bereich CO2-armer und CO2-freier Techniken, Verfahren und Technologien zu fördern, die erheblich zur Dekarbonisierung der unter diese Richtlinie fallenden Sektoren beitragen sowie zu den Null-Schadstoff-Zielen und den Zielen der Kreislaufwirtschaft, einschließlich Projekten zur Skalierung solcher Techniken, Verfahren und Technologien nach oben im Hinblick auf ihre breite Einführung in der gesamten Union. Solche Projekte müssen über erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen verfügen und zu Energie- und Ressourceneinsparungen gemäß den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 beitragen.

Die Kommission stellt die Zertifikate für den Innovationsfonds vorzeitig bereit, um dafür zu sorgen, dass eine angemessene Menge an Ressourcen für die Innovationsförderung, einschließlich für die Skalierung nach oben, zur Verfügung steht.

Zertifikate, die aufgrund der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nicht an Luftfahrzeugbetreiber vergeben werden und die nicht erforderlich sind, um Fehlbeträge bei den abgegebenen Zertifikaten dieser Betreiber zu schließen, werden ebenfalls für die Innovationsförderung gemäß Unterabsatz 1 verwendet.

Ferner werden für eine in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Innovationsförderung 5 Millionen Zertifikate aus der in Artikel 3c Absätze 5 und 7 genannten Menge im Zusammenhang mit Zuteilungen für die Luftfahrt für 2026 zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Einnahmen aus den 300 Millionen Zertifikaten, die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission (*15) zur Verfügung standen, durch 50 Millionen nicht zugeteilte Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und diese zügig zur Innovationsförderung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes eingesetzt.

Der Investitionsfonds strebt eine geografisch ausgewogene Unterstützung an und deckt die in Anhängen I und III aufgeführten Sektoren ab sowie Produkte und Verfahren, die kohlenstoff-intensive Produkte und Verfahren ersetzen, die in den in Anhang I aufgeführten Sektoren hergestellt oder verwendet werden, einschließlich innovativer Technologien für erneuerbare Energien und Energiespeicherung und einer umweltverträglichen CO2-Abscheidung und -Nutzung (‚CCU‘), die wesentlich zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, insbesondere im Hinblick auf unvermeidbare Prozessemissionen, und die einen Anreiz für den Bau und Betrieb von Projekten schaffen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung, den Transport und die geologische Speicherung (‚CCS‘) von CO2 ausgerichtet sind, insbesondere im Hinblick auf unvermeidbare Emissionen aus industriellen Prozessen und die direkte Abscheidung von CO2 aus der Atmosphäre mit sicherer, nachhaltiger und dauerhafter Speicherung (‚DACS‘). Der Innovationsfonds kann auch bahnbrechende innovative Technologien und Infrastrukturen, einschließlich der Herstellung CO2-armer und CO2-freier Kraftstoffe, zur Dekarbonisierung der Sektoren See-, Luft-, Schienen- und Straßenverkehr fördern, einschließlich kollektiver Verkehrsmittel wie öffentliche Verkehrsmittel und Gelegenheitsverkehr mit Bussen.

Mit diesem Fonds können auch die Elektrifizierung und Maßnahmen zur Verringerung der Gesamtauswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima unterstützt werden.

Die Kommission widmet Projekten in Sektoren, die unter die Verordnung (EU) 2023/956 fallen, besondere Aufmerksamkeit, um Innovationen in den Bereichen kohlenstoff-arme Technologien, CCU, CCS, erneuerbare Energien und Energiespeicherung in einer Weise zu unterstützen, die zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, und zwar mit dem Ziel, dass über den Zeitraum 2021 bis 2030 Projekten in diesen Sektoren ein erheblicher Anteil des entsprechenden finanziellen Gegenwerts der Zertifikate gemäß Absatz 1a Unterabsatz 4 dieses Artikels zugeteilt wird. Darüber hinaus kann die Kommission vor 2027 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in den unter die genannte Verordnung fallenden Sektoren veröffentlichen.

Die Kommission widmet auch Projekten, die zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors beitragen, besondere Aufmerksamkeit und nimmt Themen, die diesem Zweck vorbehalten sind, gegebenenfalls in die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf den Innovationsfonds auf, einschließlich zur Elektrifizierung des Seeverkehrs und zur Bewältigung seiner gesamten Klimaauswirkungen, einschließlich der Rußemissionen. Bei diesen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird bei den Kriterien für die Auswahl von Projekten insbesondere das Potenzial der Projekte und Investitionen zur Verbesserung des Schutzes der Artenvielfalt und zur Verringerung der Lärm- und Wasserverschmutzung berücksichtigt.

Der Innovationsfonds kann im Einklang mit Absatz 8a Projekte durch preisorientierte Ausschreibungen, die zur Vergabe von CDs, CCDs oder Verträgen über feste Prämien führen, unterstützen, um Dekarbonisierungstechnologien zu fördern, für die der CO2-Preis möglicherweise keinen ausreichenden Anreiz darstellt.

Die Kommission strebt Synergien zwischen dem Innovationsfonds und Horizont Europa an, insbesondere in Bezug auf europäische Partnerschaften, und bemüht sich gegebenenfalls um Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen Programmen der Union.

Förderfähig sind Projekte im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich klein- und mittelmaßstäblicher Projekte, und bei Seeverkehrstätigkeiten sind Projekte mit einem eindeutigen Mehrwert für die Union förderfähig. Geförderte Technologien müssen innovativ und ohne Unterstützung kommerziell noch nicht in vergleichbarer Größenordnung tragfähig sein, aber es muss sich um bahnbrechende Lösungen handeln oder sie müssen für eine Anwendung in vorkommerziellem Maßstab ausreichend ausgereift sein.

Die Kommission stellt sicher, dass die für den Innovationsfonds bestimmten Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden. Einnahmen aus der Versteigerung gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16). Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährliche Tranchen aufgeteilt werden.

Die Kommission leistet Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung an Projekten im Rahmen des Innovationsfonds auf Anfrage technische Hilfe zum Zweck der Verbesserung der Kapazitäten des anfragenden Mitgliedstaats zur Unterstützung der Bemühungen der Projektträger zur Einreichung von Anträgen auf Finanzierung aus dem Innovationsfonds in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um die tatsächliche geografische Beteiligung am Innovationsfonds zu verbessern und die Gesamtqualität der eingereichten Projekte zu erhöhen. Die Kommission bemüht sich um eine qualitätsorientierte und geografisch ausgewogene Verteilung der Fördermittel aus dem Innovationsfonds in der Union und sorgt für eine umfassende Überwachung der Fortschritte und angemessene Folgemaßnahmen in dieser Hinsicht.

Vorbehaltlich der Zustimmung der Antragsteller unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Anträge auf Finanzierung von Projekten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und stellt ihnen detaillierte Informationen über diese Anträge zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Projektunterstützung zu erleichtern. Darüber hinaus gibt die Kommission den Mitgliedstaaten die Liste der vorausgewählten Projekte vor der Gewährung der Unterstützung bekannt.

Die Projekte werden im Wege eines transparenten Auswahlverfahrens, technologieneutral gemäß den Zielen des Investitionsfonds nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit die Projekte einen wesentlichen Beitrag zu den Klima- und Energiezielen der EU leisten und gleichzeitig zu den Null-Schadstoff- und Kreislaufzielen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes beitragen, und gegebenenfalls inwieweit die Projekte dazu beitragen, Emissionsreduktionen zu erreichen, die deutlich unter den in Absatz 2 genannten Benchmarks liegen. Die Projekte müssen das Potenzial haben, möglichst breit angewandt zu werden oder die den betreffenden Sektoren entstehenden Kosten für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft erheblich zu senken. Vorrang ist Technologien und Verfahren einzuräumen, die verschiedenen Auswirkungen auf die Umwelt Rechnung tragen. Projekte, bei denen es um CO2-Abscheidung und -Nutzung geht, müssen eine Nettoreduktion der Emissionen bewirken und die Vermeidung oder dauerhafte Speicherung von CO2 sicherstellen. Im Fall von Finanzhilfen, die über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellt werden, können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. Im Falle der Förderung im Wege von Ausschreibungen und im Falle von technischer Hilfe können bis zu 100 % der relevanten Projektkosten finanziert werden. Das Potenzial für Emissionsreduktionen in mehreren Sektoren, das durch kombinierte Projekte, auch in nahegelegenen Gebieten, geboten wird, wird bei den Kriterien für die Projektauswahl berücksichtigt.

Für aus dem Innovationsfonds finanzierte Projekte gilt die Verpflichtung zum Wissensaustausch mit anderen relevanten Projekten sowie mit Wissenschaftlern mit Sitz in der Union, die ein berechtigtes Interesse haben. Die Bedingungen für den Wissensaustausch werden von der Kommission in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen müssen offen und transparent sein. Bei der Ausarbeitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bemüht sich die Kommission, dafür zu sorgen, dass alle Sektoren gebührend abgedeckt sind. Die Kommission ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufforderungen so weit wie möglich bekannt gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Bestimmungen über die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich des Auswahlverfahrens und der Auswahlkriterien, die förderfähigen Sektoren und die technischen Anforderungen für unterschiedliche Arten der Förderung betreffen.

Über den Mechanismus gemäß diesem Absatz erhält kein Projekt eine Förderung von mehr als 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate. Diese Zertifikate werden gemäß Absatz 7 berücksichtigt.

Bis zum 31. Dezember 2023 und danach jedes Jahr erstattet die Kommission dem in Artikel 22a Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Ausschuss für Klimaänderung Bericht über die Durchführung des Innovationsfonds und legt eine Analyse der geförderten Projekte nach Sektoren und Mitgliedstaaten sowie den erwarteten Beitrag dieser Projekte zum Ziel der Klimaneutralität in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 vor. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor und veröffentlicht diesen Bericht.

(*15)  Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39)."

(*16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ "

i)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(8a)   Für CDs und CCDs, die nach Abschluss eines Ausschreibungsmechanismus vergeben werden, ist eine angemessene Deckung durch Mittelbindungen vorzusehen, die sich aus den Erlösen aus der Versteigerung von im Innovationsfonds verfügbaren Zertifikaten ergeben, und diese Mittelbindungen können über mehrere Jahre in jährliche Tranchen aufgeteilt werden. In den ersten beiden Runden des Ausschreibungsmechanismus wird die Deckung der finanziellen Haftung im Zusammenhang mit CDs und CCDs durch Mittel aus den Erlösen aus der Versteigerung von Zertifikaten, die dem Innovationsfonds gemäß Absatz 8 zugeteilt wurden, in vollem Umfang sichergestellt.

Auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Bewertung der mit der Umsetzung von CDs und CCDs verbundenen finanziellen Risiken durch die Kommission, die nach Abschluss der ersten beiden Runden des Ausschreibungsmechanismus vorzunehmen ist sowie jedes Mal, wenn dies nach dem Grundsatz der Vorsicht erforderlich ist, wonach Vermögenswerte und Gewinne nicht überschätzt und die Verbindlichkeiten und Verluste nicht unterschätzt werden dürfen, kann die Kommission im Einklang mit der Ermächtigung nach Unterabsatz 8 beschließen, nur einen Teil der finanziellen Haftung im Zusammenhang mit CDs und CCDs durch die in Unterabsatz 1 genannten Mittel und den verbleibenden Teil durch andere Mittel zu decken. Die Kommission ist bestrebt, die Nutzung anderer Deckungsmöglichkeiten zu begrenzen.

Führt die Bewertung zu dem Schluss, dass andere Deckungsmöglichkeiten erforderlich sind, um das Potenzial der CDs und CCDs voll auszuschöpfen, strebt die Kommission eine ausgewogene Mischung anderer Deckungsmöglichkeiten an. Abweichend von Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legt die Kommission den Umfang der Nutzung anderer Deckungsmöglichkeiten gemäß dem in Unterabsatz 8 dieses Absatzes vorgesehenen delegierten Rechtsakt fest.

Die verbleibende finanzielle Haftung wird im Hinblick auf die Grundsätze des Titels X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausreichend abgedeckt und erforderlichenfalls an die Besonderheiten von CDs und CCDs angepasst, indem von Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben d und h, Artikel 210 Absatz 1, Artikel 211 Absätze 1, 2, 4 und 6, den Artikeln 212, 213 und 214, Artikel 218 Absatz 1 und Artikel 219 Absätze 3 und 6 der genannten Verordnung abgewichen wird. Gegebenenfalls werden andere Deckungsmöglichkeiten, die Dotierungsquote und die erforderlichen Ausnahmen in einem delegierten Rechtsakt gemäß Unterabsatz 8 dieses Absatzes festgelegt.

Die Kommission verwendet nicht mehr als 30 % der Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten, die dem Innovationsfonds gemäß Absatz 8 zugeteilt wurden, für die Dotierung von CDs und CCDs.

Die Dotierungsquote darf nicht weniger als 50 % der gesamten finanziellen Haftung des Unionshaushalts für CDs und CCDs betragen. Bei der Festlegung der Dotierungsquote berücksichtigt die Kommission Elemente, die die finanziellen Risiken für den Unionshaushalt über die im Innovationsfonds verfügbaren Mittel hinaus verringern können, wie eine mögliche freiwillige Aufteilung der Haftung mit den Mitgliedstaaten oder einen möglichen Rückversicherungsmechanismus des Privatsektors. Die Kommission überprüft die Dotierungsquote mindestens alle drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung des delegierten Rechtsakts, in dem sie erstmals festgelegt wird.

Um spekulative Anträge zu vermeiden, kann der Zugang zur Ausschreibung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragsteller eine Kaution zahlen, die bei Nichterfüllung des Vertrags verfällt. Diese verfallenen Einlagen werden als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für den Innovationsfonds eingesetzt. Jeder von einem Begünstigten gemäß den Bedingungen des CD oder CCD an die Bewilligungsbehörde gezahlte Beitrag wird, wenn der Referenzpreis über dem Basispreis (‚Rückflüsse‘) liegt, als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der genannten Verordnung für den Innovationsfonds eingesetzt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 der vorliegenden Richtlinie delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um gegebenenfalls andere Deckungsmöglichkeiten und gegebenenfalls die Dotierungsquote und die erforderlichen zusätzlichen Ausnahmen von Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gemäß Unterabsatz 4 dieses Absatzes sowie zusätzlich die Vorschriften über die Funktionsweise des Ausschreibungsmechanismus, insbesondere in Bezug auf Einlagen und Rückflüsse, festzulegen und zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes zu ändern, indem die in jenem Unterabsatz genannte Obergrenze von 30 % um insgesamt höchstens 20 Prozentpunkte angehoben wird, wenn dies erforderlich ist, um einer Nachfrage nach CDs und CCDs zu entsprechen, wobei den Erfahrungen aus den ersten Ausschreibungsrunden Rechnung zu tragen ist und auch berücksichtigt werden muss, dass bei der Unterstützung aus dem Innovationsfonds ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Finanzhilfen und solchen Aufträgen gefunden werden muss.

Die finanzielle Unterstützung durch den Innovationsfonds muss in einem angemessenen Verhältnis zu den in diesem Artikel genannten politischen Zielen stehen und darf nicht zu unangemessenen Verzerrungen des Binnenmarktes führen. Zu diesem Zweck darf die Unterstützung nur zur Deckung zusätzlicher Kosten oder Investitionsrisiken gewährt werden, die von Investoren unter normalen Marktbedingungen nicht getragen werden können.

(8b)   40 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 10 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie versteigert werden könnte, werden für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (*17) eingerichteten Klima-Sozialfonds zur Verfügung gestellt. Die Kommission stellt sicher, dass die für den Klima-Sozialfonds bestimmten Zertifikate im Einklang mit den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Grundsätzen und Modalitäten und des gemäß dem genannten Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts 2025 versteigert werden. Die Einnahmen aus dieser Versteigerung stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar und werden im Einklang mit den für den Klima-Sozialfonds geltenden Vorschriften eingesetzt.

(*17)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).“ "

j)

Absatz 19 erhält folgende Fassung:

„(19)   Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, erhalten keine kostenlosen Zertifikate. Anlagen, deren Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausgelaufen ist oder entzogen wurde, und Anlagen, deren Betrieb oder Wiederinbetriebnahme technisch unmöglich ist, gelten als Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben.“

k)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(22)   Sind Berichtigungen der kostenlosen Zuteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 erforderlich, werden diese Berichtigungen durchgeführt, indem Zertifikate aus der gemäß Absatz 7 dieses Artikels eingerichteten Reserve für neue Marktteilnehmer entnommen oder in sie eingestellt werden.“

14.

In Artikel 10b Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„In einem Mitgliedstaat, in dem in den Jahren 2014 bis 2018 der Anteil der Emissionen aus Fernwärme an den Gesamtemissionen der Union geteilt durch den Anteil des BIP der Mitgliedstaaten am Gesamt-BIP der Union mehr als 5 beträgt, wird Fernwärme im Zeitraum von 2026 bis 2030 eine zusätzliche kostenlose Zuteilung in Höhe von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge gewährt, sofern ein Investitionsvolumen, das dem Wert dieser zusätzlichen kostenlosen Zuteilung entspricht, im Einklang mit den in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Plänen zur Klimaneutralität vor 2030 in eine erhebliche Verringerung der Emissionen investiert wird und die Erreichung der Zielvorgaben und Etappenziele gemäß Unterabsatz 4 Buchstabe b durch die Überprüfung gemäß Absatz 4 bestätigt wird.

Bis zum 1. Mai 2024 erstellen die Fernwärmebetreiber für die Anlagen, für die sie eine zusätzliche kostenlose Zuteilung gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes beantragen, einen Plan zur Klimaneutralität. Dieser Plan muss mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 in Einklang stehen und Folgendes enthalten:

a)

Maßnahmen und Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 auf Ebene der Anlage oder des Unternehmens, unter Ausschluss der Verwendung von CO2-Ausgleichszertifikaten,

b)

Zwischenziele und Etappenziele, um bis zum 31. Dezember 2025 und danach bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres die Fortschritte bei der Verwirklichung der Klimaneutralität gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes zu messen,

c)

eine Schätzung der Auswirkungen jeder der unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Maßnahmen und Investitionen in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Das Erreichen der in Buchstabe b des dritten Unterabsatzes dieses Absatzes genannten Zielvorgaben und Etappenziele muss in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 und danach in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember jedes fünften Jahres im Einklang mit den in Artikel 15 bereitgestellten Verfahren zur Prüfung und Akkreditierung überprüft werden. Über die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Menge hinaus werden keine kostenlosen Zertifikate zugeteilt, wenn das Erreichen der Zwischenziele und Etappenziele für den Zeitraum bis Ende 2025 oder für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht überprüft wurde.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Mindestinhalt der in Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Informationen und das Format der Pläne zur Klimaneutralität gemäß dem genannten Unterabsatz und Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 festzulegen. Die Kommission bemüht sich um Synergien mit ähnlichen Plänen, wie sie im Unionsrecht vorgesehen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

15.

Artikel 10c Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten stromerzeugenden Anlagen und Netzbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Arten der geförderten Investitionen, zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission darüber Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10ca

Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors

Abweichend von Artikel 10c dürfen die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen gemäß dem genannten Artikel nur übergangsweise kostenlose Zertifikate für bis zum 31. Dezember 2024 getätigte Investitionen zuteilen. Zertifikate, die den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10c für den Zeitraum 2021-2030 zur Verfügung stehen und nicht für solche Investitionen genutzt werden, müssen in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Anteil

a)

der Gesamtmenge der Zertifikate hinzugefügt werden, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert; oder

b)

zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d im Einklang mit den Vorschriften für die Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10d Absatz 4 verwendet werden.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 15. Mai 2024 die jeweiligen Mengen von Zertifikaten mit, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und – abweichend von Artikel 10d Absatz 4 Satz 2 – gemäß Artikel 10d zu verwenden sind.“

17.

Artikel 10d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Förderung von Investitionen, die von den begünstigten Mitgliedstaaten zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz vorgeschlagen werden, einschließlich der Finanzierung kleinerer Investitionsprojekte, wird für den Zeitraum 2021 bis 2030 ein Fonds eingerichtet (im Folgenden ‚Modernisierungsfonds‘). Der Modernisierungsfonds wird durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 zugunsten der darin festgelegten begünstigten Mitgliedstaaten finanziert.

Die geförderten Investitionen stehen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal und der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris. Die begünstigten Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Mittel des Modernisierungsfonds zur Finanzierung von Investitionen nutzen, an denen die angrenzenden Grenzregionen der Union beteiligt sind. Energieerzeugungsanlagen, die fossile Brennstoffe verwenden, erhalten keine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds. Es können jedoch Einnahmen aus Zertifikaten, die Gegenstand einer Mitteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels sind, für Investitionen verwendet werden, die mit gasförmigen fossilen Brennstoffen verbunden sind.

Darüber hinaus können Einnahmen aus in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie genannten Zertifikaten, wenn die Tätigkeit als ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*18) einzustufen ist und aus Gründen der Energieversorgungssicherheit hinreichend begründet ist, für Investitionen im Zusammenhang mit gasförmigen fossilen Brennstoffen verwendet werden, sofern die Zertifikate für die Energieerzeugung vor dem 31. Dezember 2027 versteigert werden und die Zertifikate bei nachgelagerten Gasnutzungen vor dem 31. Dezember 2028 versteigert werden.

(*18)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“ "

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Mindestens 80 % der Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 und aus Zertifikaten, die Gegenstand einer Mitteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sind, und mindestens 90 % der Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 werden zur Förderung von Investitionen in folgende Bereiche verwendet:

a)

Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, einschließlich erneuerbarem Wasserstoff;

b)

Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen;

c)

Verringerung des Gesamtenergieverbrauchs durch Energieeffizienz, auch in den Bereichen Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall;

d)

Energiespeicherung und Modernisierung der Energienetze, einschließlich Nachfragesteuerung, Fernwärmeleitungen, Netzen für die Stromübertragung, Ausbau der Verbundnetze zwischen den Mitgliedstaaten und Infrastruktur für emissionsfreie Mobilität;

e)

Unterstützung einkommensschwacher Haushalte, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten, zur Bekämpfung der Energiearmut und zur Modernisierung ihrer Heizsysteme; und

f)

Unterstützung eines fairen Übergangs in den kohleabhängigen Regionen in den begünstigten Mitgliedstaaten, um damit die Wiedereingliederung, Umschulung und Weiterbildung der Arbeitnehmer sowie Ausbildung, Stellenvermittlungsinitiativen und Jungunternehmen im Dialog mit der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern zu fördern, erforderlichenfalls in einer Weise, die mit den entsprechenden Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihre territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/1056 aufgenommen haben, in Einklang steht und zu diesen beiträgt.“

c)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Der Investitionsausschuss erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung von Investitionsprojekten, insbesondere in Bezug auf die Verringerung von Emissionen und Minderungskosten. Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Investitionsausschusses die Bereiche für Projekte gemäß Absatz 2 und die Grundlage, auf die der Investitionsausschuss seine Empfehlungen stützt.

Der Investitionsausschuss veranlasst die Veröffentlichung des Jahresberichts. Die Kommission stellt diesen Jahresbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung.“

18.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10f

Grundsatz der ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘

Ab 1. Januar 2025 verwenden die begünstigten Mitgliedstaaten und die Kommission die Einnahmen aus der Versteigerung von für den Innovationsfonds bestimmten Zertifikaten gemäß Artikel 10a Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie und der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie im Einklang mit dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterium ‚Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘, wenn diese Einnahmen für eine Wirtschaftstätigkeit verwendet werden, für die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung technische Bewertungskriterien festgelegt wurden, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit ein oder mehrere der relevanten Umweltziele erheblich beeinträchtigt.“

19.

In Artikel 11 Absatz 2 wird die Angabe ‚28. Februar‘ durch die Angabe ‚30. Juni‘ ersetzt.“

20.

Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung:

„Bestimmungen für die Luftfahrt, den Seeverkehr und ortsfeste Anlagen“.

21.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats vergeben wurden, für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Betreibers, Luftfahrzeugbetreibers oder eines Schifffahrtsunternehmens aus Absatz 3 genutzt werden können.“

b)

Absatz 2a wird gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten, die Verwaltungsmitgliedstaaten und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass bis zum 30. September jedes Jahres

a)

der Betreiber jeder Anlage eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen dieser Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht;

b)

jeder Luftfahrzeugbetreiber eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die seinen gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht;

c)

jedes Schifffahrtsunternehmen eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die seinen gemäß Artikel 3ge geprüften Gesamtemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

Die Mitgliedstaaten, die Verwaltungsmitgliedstaaten und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die im Einklang mit Unterabsatz 1 abgegebenen Zertifikate danach gelöscht werden.“

d)

Nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(3-e)   Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c können Schifffahrtsunternehmen 5 % weniger Zertifikate abgeben als ihre geprüften Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse entstanden sind, sofern diese Schiffe die Eisklasse IA oder IA Super oder eine gleichwertige Eisklasse haben, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde.

Werden im Verhältnis zu geprüften Emissionen weniger Zertifikate abgegeben, sollte eine dieser Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten gelöscht werden, anstatt sie gemäß Artikel 10 zu versteigern, sobald die Differenz zwischen den geprüften Emissionen und den abgegebenen Zertifikaten für jedes Jahr festgestellt wurde.

(3-d)   Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und Artikel 16 legt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest, dass die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt zu betrachten haben und keine Maßnahmen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen ergreifen dürfen, die bis zum 31. Dezember 2030 durch Fahrten von Fahrgastschiffen, ausgenommen Kreuzfahrtschiffe, und von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zwischen einem Hafen einer Insel ohne Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats liegt, und die nach den für 2022 aktuellsten bzw. besten verfügbaren aktuellen Daten eine Bevölkerung von weniger als 200 000 Einwohner mit ständigem Wohnsitz hat, und einem Hafen im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats und durch die Tätigkeiten solcher Schiffe innerhalb eines Hafens im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstanden werden.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Inseln gemäß Unterabsatz 1 und der betreffenden Häfen und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

(3-c)   Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und Artikel 16 legt die Kommission auf gemeinsamen Antrag zweier Mitgliedstaaten, von denen der eine keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat hat und der andere der dem Mitgliedstaat ohne eine solche Landgrenze geografisch nächstgelegene Mitgliedstaat ist, im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest, dass die Mitgliedstaaten die in diesen Bestimmungen festgelegten Anforderungen als erfüllt betrachten müssen und dass sie keine Maßnahmen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen ergreifen, die bis zum 31. Dezember 2030 bei Fahrten von Fahrgastschiffen oder Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Rahmen eines grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags oder einer grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtung, die in dem gemeinsamen Antrag dargelegt sind, zwischen den beiden Mitgliedstaaten sowie bei den von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstanden sind.

(3-b)   Eine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten entsteht nicht für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.“

e)

Absatz 3-a erhält folgende Fassung:

„(3-a)   Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Betreibern, Luftfahrzeugbetreibern und Schifffahrtsunternehmen im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in Bezug auf welchen Verpflichtungen für Betreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen hinfällig werden. Der in Artikel 19 Absatz 3 genannte delegierte Rechtsakt enthält die Maßnahmen, die in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erforderlich sind.“

f)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3b)   Für Treibhausgasemissionen, die als abgeschieden und derart dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden, dass sie bei normalem Gebrauch und/oder während der Entsorgungsphase des Produkts, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses, nicht in die Atmosphäre gelangen, entsteht keine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23 zur Ergänzung dieser Richtlinie über die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden.“

g)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass Zertifikate jederzeit gelöscht werden, wenn der Inhaber dies beantragt. Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen können die Mitgliedstaaten Zertifikate aus der Gesamtmenge der Zertifikate, die von ihnen gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu versteigern sind, maximal in Höhe der Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Stilllegung löschen und werden nachdrücklich dazu angeregt, dies zu tun. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über eine derartige beabsichtige Löschung oder über die Gründe für die Nichtlöschung gemäß den nach Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten.“

22.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die genauen Vorkehrungen für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten aus den in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten sowie über nicht CO2-bedingte Auswirkungen der Luftfahrt auf Strecken, für die gemäß dieser Richtlinie Emissionen berichtet werden, die auf den in Anhang IV dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und auf den Absätzen 2 und 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen basieren. In diesen Durchführungsrechtsakten wird auch das Erderwärmungspotenzial der einzelnen Treibhausgase bestimmt, und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über die nicht CO2-bedingten Auswirkungen der Luftfahrt bei den Anforderungen in Bezug auf die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen und ihre Auswirkungen, einschließlich der nicht CO2-bedingten Auswirkungen der Luftfahrt, werden berücksichtigt. In diesen Durchführungsrechtsakten wird die Anwendbarkeit der Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungskriterien für die Nutzung von Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt, wobei alle für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden, damit diese Biomasse mit Emissionsfaktor null bewertet wird. Es wird darin festgelegt, wie die Speicherung von Emissionen aus einer Mischung von Quellen mit Emissionsfaktor null und Quellen, die nicht den Emissionsfaktor null haben, zu bilanzieren ist. Es wird ferner festgelegt, wie Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe zu bilanzieren sind, wobei sicherzustellen ist, dass diese Emissionen berücksichtigt werden und dass Doppelzählungen vermieden werden.“

23.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Namen der Betreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Schifffahrtsunternehmen, die gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten verstoßen, veröffentlicht werden.“

b)

In Absatz 3 wird das Datum „30. April“ durch die Angabe „30. September“ ersetzt;

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die in Absatz 3 genannten Sanktionen gelten auch für Schifffahrtsunternehmen.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(11a)   Gegen ein Schifffahrtsunternehmen, das in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen die Abgabeverpflichtungen nicht erfüllt hat und bei dem die Erfüllung der Anforderungen nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Anlaufhafens, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Ausweisungsanordnung verhängen, von der sie die Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die übrigen Mitgliedstaaten und den betreffenden Flaggenstaat in Kenntnis setzt. Als Folge einer solchen Ausweisungsanordnung verweigert jeder Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, den Schiffen unter der Verantwortung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens das Anlaufen jedes seiner Häfen, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikel 12 nachgekommen ist. Führt das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats und läuft einen seiner Häfen an oder ist in einem seiner Häfen anzutreffen, so hält der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, das Schiff fest, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen nachkommt.

Wird ein Schiff eines Schifffahrtsunternehmens im Sinne von Unterabsatz 1, in einem der Häfen des betreffenden Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt, angetroffen, so kann der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Anordnung zur Festhaltung durch den Flaggenstaat erlassen, bis das Schifffahrtsunternehmen seinen Abgabeverpflichtungen nachkommt. Er setzt die Kommission, die EMSA und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Infolge des Erlasses einer solchen Festhaltung durch den Flaggenstaat trifft jeder Mitgliedstaat die gleichen Maßnahmen wie im Anschluss an eine Ausweisungsanordnung gemäß Unterabsatz 1 zweiter Satz.

Dieser Absatz berührt internationale Seeschifffahrtsvorschriften, die für Schiffe in Seenot gelten, nicht.“

24.

Artikel 18b erhält folgende Fassung:

„Artikel 18b

Unterstützung durch die Kommission, die EMSA und andere einschlägige Organisationen

(1)   Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3c Absatz 4 und den Artikeln 3g, 3gd, 3ge, 3gf, 3gg und 18a nachzukommen, können die Kommission, der Verwaltungsmitgliedstaat und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden Unterstützung durch die EMSA oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen entsprechende Vereinbarungen treffen.

(2)   Die Kommission bemüht sich mit Unterstützung der EMSA um die Entwicklung geeigneter Instrumente und um Leitlinien zur Erleichterung und Koordinierung der Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie auf den Seeverkehr. Soweit machbar, werden diese Leitlinien und Instrumente den Mitgliedstaaten und den Prüfstellen zum Zwecke des Informationsaustauschs zur Verfügung gestellt, um eine robuste Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie besser sicherstellen zu können.“

25.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3c Absatz 6, Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1, 8 und 8a, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3b, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1, Artikel 28c und Artikel 30j Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. April 2018 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3c Absatz 6, Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1, 8 und 8a, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3b, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1, Artikel 28c und Artikel 30j Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3c Absatz 6, Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absatz 1, 8 oder 8a, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 12 Absatz 3b, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1, Artikel 28c oder Artikel 30j Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

26.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

Enthalten die regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 Nachweise dafür, dass der CO2-Markt nicht ordnungsgemäß funktioniert, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Monaten einen Bericht vor. Dem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden, die darauf abzielen, die Transparenz und Integrität des CO2-Marktes, einschließlich der damit verbundenen Derivatemärkte, zu erhöhen und Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung seiner Funktionsweise sowie zur Stärkung der Prävention und Aufdeckung von Aktivitäten des Marktmissbrauchs zu ergreifen.“

27.

Artikel 29a erhält folgende Fassung:

„Artikel 29a

Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen

(1)   Liegt der durchschnittliche Preis der Zertifikate der sechs vorangegangenen Kalendermonate über dem 2,4-Fachen des durchschnittlichen Preises der Zertifikate des vorangegangenen Bezugszeitraums von zwei Jahren, werden 75 Millionen Zertifikate gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben.

Der Preis der Zertifikate gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ist der Preis der Versteigerungen, die im Einklang mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten für Zertifikate, die unter die Kapitel II und III fallen, durchgeführt wurden.

Der vorangegangene Bezugszeitraum von zwei Jahren gemäß Unterabsatz 1 ist der Zweijahreszeitraum, der vor dem ersten Monat des Zeitraums von sechs Kalendermonaten gemäß Unterabsatz 1 endet.

Ist die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bedingung erfüllt und ist Absatz 2 nicht anwendbar, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben ist, an dem die Bedingung erfüllt wurde.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb der ersten drei Arbeitstage jedes Monats den durchschnittlichen Preis der Zertifikate der vorangegangenen sechs Kalendermonate und den durchschnittlichen Preis der Zertifikate des vorangegangenen Bezugszeitraums von zwei Jahren. Ist die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so veröffentlicht die Kommission außerdem das Niveau, das der durchschnittliche Preis der Zertifikate im folgenden Monat erreichen müsste, um die in diesem Unterabsatz genannte Bedingung zu erfüllen.

(2)   Ist die Bedingung für die Freigabe von Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die Bedingung gemäß diesem Absatz frühestens zwölf Monate nach dem Ende der vorherigen Freigabe erneut als erfüllt.

(3)   Die genauen Vorschriften für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen werden in den in Artikel 10 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt.“

28.

Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie wird unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen und der zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommenen Anstrengungen sowie der einschlägigen Verpflichtungen, die sich aus den Konferenzen der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ergeben, fortlaufend überprüft.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b dieser Richtlinie zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, bei denen es möglicherweise zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, werden im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft. In diesem Zusammenhang überprüft die Kommission zudem, ob die Maßnahmen in Bezug auf die Kompensation indirekter Kosten weiter harmonisiert werden sollten. Die für CBAM-Sektoren geltenden Maßnahmen werden fortlaufend im Lichte der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 überprüft. Vor dem 1. Januar 2028 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Berichte an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 30 Absatz 6 der genannten Verordnung die Auswirkungen des CBAM auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen, einschließlich in Bezug auf Ausfuhren.

In dem Bericht wird bewertet, ob zusätzliche Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungsmaßnahmen, ergriffen werden müssen, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenzuwirken. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme Bericht, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen verwirklichen können, und auch hinsichtlich des linearen Faktors gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten, um insbesondere die Einhaltung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und der Klimaziele der Union gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung sicherzustellen. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Legislativvorschläge unter anderem das projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum 2030 bis 2050 gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung.“

d)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2026 Bericht über folgende Punkte, gegebenenfalls unter Beifügung eines Legislativvorschlags und einer Folgenabschätzung:

a)

über den Umstand, wie negative Emissionen aus Treibhausgasen, die aus der Atmosphäre entfernt und sicher und dauerhaft gelagert werden, berücksichtigt und wie diese negativen Emissionen durch den Emissionshandel abgedeckt werden könnten, erforderlichenfalls einschließlich eines klaren Anwendungsbereichs sowie strenger Kriterien für eine solche Abdeckung und Schutzmechanismen, um sicherzustellen, dass durch diesen Abbau die erforderlichen Emissionsreduktionen entsprechend der Klimaziele der EU gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 nicht ausgeglichen werden;

b)

die Möglichkeit, die Schwellenwerte für die Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW für die Tätigkeiten in Anhang I ab 2031 zu senken;

c)

den Umstand, ob alle unter diese Richtlinie fallenden Treibhausgasemissionen tatsächlich berücksichtigt und ob Doppelzählungen wirksam vermieden werden; insbesondere bewertet sie die Anrechnung der Treibhausgasemissionen, von denen angenommen wird, dass sie in einem Produkt abgeschieden und in einer anderen als der in Artikel 12 Absatz 3b genannten Weise verwendet wurden.

(6)   Bei der Überprüfung dieser Richtlinie gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels analysiert die Kommission, wie Verknüpfungen zwischen dem EU-EHS und anderen CO2-Märkten hergestellt werden können, ohne die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der EU gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 zu beeinträchtigen.

(7)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2026 einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit einer Aufnahme von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen in das EU-EHS bewertet, auch im Hinblick auf ihre Aufnahme ab 2028 und mit einer Bewertung, ob einem Mitgliedstaat die Wahl zustehen müsste, bis zum 31. Dezember 2030 auszusteigen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die Bedeutung aller Sektoren, die zur Verringerung von Emissionen beitragen, und die potenzielle Umlenkung auf die Entsorgung von Abfällen in Deponien in der Union und auf Abfallexporte in Drittländer. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission einschlägige Kriterien wie die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltintegrität, die Angleichung an die Ziele der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*19) sowie die Robustheit und Genauigkeit bei der Überwachung und Berechnung der Emissionen. Die Kommission legt gegebenenfalls und unbeschadet des Artikels 4 der genannten Richtlinie zusammen mit dem Bericht einen Legislativvorschlag vor, um die Bestimmungen dieses Kapitels auf Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und die Zuteilung und Vergabe zusätzlicher Zertifikate für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen anzuwenden und eine mögliche Umlenkung von Abfällen zu verhindern.

In dem im ersten Unterabsatz genannten Bericht prüft die Kommission auch die Möglichkeit, weitere Abfallbewirtschaftungsverfahren in das EU-EHS aufzunehmen, insbesondere Deponien, die Methan- und Stickstoffoxidemissionen in der Union verursachen. Die Kommission kann diesem Bericht gegebenenfalls auch einen Legislativvorschlag zur Aufnahme solcher anderen Abfallbewirtschaftungsverfahren in das EU-EHS beifügen.

(*19)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“ "

29.

Nach Artikel 30 wird das folgende Kapitel eingefügt:

„Kapitel Iva

Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren

Artikel 30a

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Emissionen, Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die Vergabe und Abgabe von Zertifikaten sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der in Anhang III genannten Tätigkeit. Dieses Kapitel gilt nicht für Emissionen, die unter die Kapitel II und III fallen.

Artikel 30b

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2025 kein beaufsichtigtes Unternehmen die in Anhang III genannte Tätigkeit ausübt, es sei denn, das beaufsichtigte Unternehmen ist im Besitz einer von einer zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erteilten Genehmigung.

(2)   Ein von dem beaufsichtigten Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei der zuständigen Behörde gestellter Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Kapitel enthält mindestens folgende Angaben:

a)

das beaufsichtigte Unternehmen;

b)

die Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und die für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet werden, sowie die Mittel, mit denen sie diese Brennstoffe in den Verkehr bringt;

c)

die Endverwendung oder Endverwendungen der Brennstoffe, die für die in Anhang III genannte Tätigkeit in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden;

d)

geplante Maßnahmen zur Überwachung von und Berichterstattung der Emissionen im Einklang mit den in den Artikel 14 und 30f genannten Durchführungsrechtsakten;

e)

eine nichttechnische Zusammenfassung der Informationen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes.

(3)   Die zuständige Behörde erteilt dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten beaufsichtigten Unternehmen eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen für die in Anhang III genannte Tätigkeit, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die Einrichtung zur Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen, die den Brennstoffmengen entsprechen, die sie gemäß Anhang III in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt hat, in der Lage ist.

(4)   Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

Name und Anschrift des beaufsichtigten Unternehmens,

b)

eine Beschreibung der Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen die Brennstoffe in den unter dieses Kapitel fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;

c)

eine Liste der Brennstoffe, die das beaufsichtigte Unternehmen in den unter dieses Kapitel fallenden Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt;

d)

einen Überwachungsplan, der die Anforderungen der in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllt;

e)

Anforderungen an die Berichterstattung, die in den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden;

f)

eine Verpflichtung zur Abgabe von gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikaten in Höhe der nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen in jedem Kalenderjahr und innerhalb der in Artikel 30e Absatz 2 festgelegten Frist.

(5)   Die Mitgliedstaaten können den beaufsichtigten Unternehmen gestatten, die Überwachungspläne ohne Änderung der Genehmigung zu aktualisieren. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der zuständigen Behörde etwaige aktualisierte Überwachungspläne zur Genehmigung vor.

(6)   Das beaufsichtigte Unternehmen unterrichtet die zuständige Behörde über alle geplanten Änderungen der Art ihrer Tätigkeit oder der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erforderlich machen könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung gemäß den in Artikel 14 genannten Durchführungsrechtsakten. Ändert sich die Identität des unter dieses Kapitel fallenden beaufsichtigten Unternehmens, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen beaufsichtigten Unternehmens.

Artikel 30c

Unionsweite Menge der Zertifikate

(1)   Die unionsweite Menge der jährlich ab 2027 gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate wird ab 2024 linear gesenkt. Der Wert für 2024 ist definiert als die Emissionsobergrenze für 2024, die auf der Grundlage der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (*20) für die unter dieses Kapitel fallenden Sektoren und unter Anwendung des linearen Kürzungspfads für alle Emissionen im Anwendungsbereich der genannten Verordnung berechnet wird. Die Menge wird jedes Jahr nach 2024 um einen linearen Kürzungsfaktor von 5,10 % gesenkt. Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2025 die unionsweite Menge der Zertifikate für das Jahr 2027.

(2)   Die unionsweite Menge der gemäß diesem Kapitel ab 2028 jährlich vergebenen Zertifikate wird ab 2025 linear auf der Grundlage der gemäß diesem Kapitel für die Jahre 2024 bis 2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen gesenkt. Die Menge der Zertifikate wird um einen linearen Kürzungsfaktor von 5,38 % gesenkt, es sei denn, die Bedingungen gemäß Anhang IIIa Nummer 1 finden Anwendung; in diesem Fall wird die Menge um einen linearen Kürzungsfaktor, der gemäß den Bestimmungen von Anhang IIIa Nummer 2 angepasst wird, gesenkt. Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. Juni 2027 die unionsweite Menge der Zertifikate für 2028 und erforderlichenfalls den angepassten linearen Kürzungsfaktor.

(3)   Die unionsweite Menge der gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate wird für jedes Jahr ab 2028 angepasst, um die Menge der abgegebenen Zertifikate auszugleichen, wenn es im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 nicht möglich war, eine Doppelzählung von Emissionen zu vermeiden, oder wenn Zertifikate für nicht unter dieses Kapitel fallende Emissionen abgegeben wurden. Die Anpassung entspricht der Gesamtmenge von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel, die in dem betreffenden Berichtsjahr gemäß den in Artikel 30f Absatz 5 Unterabsatz2 genannten Durchführungsrechtsakten ausgeglichen wurden.

(4)   Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 30j die in Anhang III genannte Tätigkeit einseitig auf Sektoren ausweiten, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, stellen sicher, dass die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen der zuständigen Behörde bis zum 30. April des betreffenden Jahres im Einklang mit Artikels 30f einen hinreichend begründeten Bericht übermitteln. Sind die übermittelten Daten hinreichend begründet, so setzt die zuständige Behörde die Kommission bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres davon in Kenntnis. Die Menge der gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu vergebenen Zertifikate wird unter Berücksichtigung des von den beaufsichtigten Unternehmen übermittelten hinreichend begründeten Berichts angepasst.

Artikel 30d

Versteigerung von Zertifikaten für die in Anhang III genannte Tätigkeit

(1)   Ab 2027 werden Zertifikate, die unter dieses Kapitel fallen, versteigert, es sei denn, sie werden in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 eingerichtete Marktstabilitätsreserve eingestellt. Die Zertifikate gemäß diesem Kapitel werden getrennt von den Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie versteigert.

(2)   Die Versteigerung der Zertifikate gemäß diesem Kapitel beginnt 2027 mit einer Menge, die 130 % der Versteigerungsmengen für 2027 entspricht, die auf der Grundlage der unionsweiten Zertifikatmenge für das genannte Jahr und der jeweiligen Versteigerungsanteile und -mengen gemäß den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels ermittelt wurden. Die zusätzlichen zu versteigernden 30% werden nur für die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 30e Absatz 2 verwendet und können bis zum 31. Mai 2028 versteigert werden. Die zusätzlichen 30 % werden von den Versteigerungsmengen für den Zeitraum 2029 bis 2031 abgezogen. Die Bedingungen für die Versteigerungen gemäß dem vorliegenden Absatz werden im Einklang mit Absatz 7 dieses Artikels und Artikel 10 Absatz 4 festgelegt.

Im Jahr 2027 werden 600 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel als Bestand in der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1a Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 geschaffen.

(3)   150 Millionen gemäß diesem Kapitel vergebene Zertifikate werden versteigert, und alle Einnahmen aus diesen Versteigerungen werden für den nach der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds bis 2032 bereitgestellt.

(4)   Was die verbliebene Menge von Zertifikaten anbelangt und um zusammen mit den Einnahmen aus den in Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 10a Absatz 8b der vorliegenden Richtlinie genannten Zertifikaten einen Höchstbetrag von 65 000 000 000 EUR zu erzielen, stellt die Kommission sicher, dass eine zusätzliche Menge von Zertifikaten, die unter dieses Kapitel fallen, versteigert wird und die Einnahmen aus diesen Versteigerungen bis 2032 für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds bereitgestellt werden.

Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 3 dieses Artikels und in diesem Absatz genannten, für den Klima-Sozialfonds bestimmten Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Grundsätzen und Modalitäten und den delegierten Rechtsakten versteigert werden, die gemäß jenem Artikel erlassen wurden.

Die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Absatz 3 dieses Artikels und dem vorliegenden Absatz stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar und werden im Einklang mit den für den Klima-Sozialfonds geltenden Vorschriften eingesetzt.

Der jährliche Betrag, der dem Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 10a Absatz 8b, Absatz 3 dieses Artikels und diesem Absatz zugeteilt wird, darf die folgenden Beträge nicht übersteigen:

a)

für das Jahr 2026 4 000 000 000 EUR;

b)

für das Jahr 2027 10 900 000 000 EUR;

c)

für das Jahr 2028 10 500 000 000 EUR;

d)

für das Jahr 2029 10 300 000 000 EUR;

e)

für das Jahr 2030 10 100 000 000 EUR;

f)

für das Jahr 2031 9 800 000 000 EUR;

g)

für das Jahr 2032 9 400 000 000 EUR.

Wird das nach diesem Kapitel eingerichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k auf 2028 verschoben, so beläuft sich der dem Klima-Sozialfonds gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zur Verfügung zu stellende Höchstbetrag auf 54 600 000 000 EUR. In diesem Fall dürfen die dem Klima-Sozialfonds für die Jahre 2026 bis 2027 jährlich zugewiesenen Beträge insgesamt 4 000 000 000 EUR nicht übersteigen, und für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 darf der betreffende jährliche Betrag die folgenden Beträge nicht übersteigen:

a)

für das Jahr 2028 11 400 000 000 EUR;

b)

für das Jahr 2029 10 300 000 000 EUR;

c)

für das Jahr 2030 10 100 000 000 EUR;

d)

für das Jahr 2031 9 800 000 000 EUR;

e)

für das Jahr 2032 9 000 000 000 EUR.

Wird für Einnahmen aus der Versteigerung gemäß Absatz 5 dieses Artikels die Verwendung als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgelegt, so finden Artikel 10a Absatz 8b dieser Richtlinie, Absatz 3 dieses Artikels und dieser Absatz keine Anwendung.

(5)   Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel wird nach Abzug der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Mengen von den Mitgliedstaaten versteigert und unter ihnen in Anteilen aufgeteilt, die dem Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die in Anhang III, Absatz 2, Buchstabe b, c und d dieser Richtlinie genannten Kategorien von Emissionsquellen für den Durchschnitt des Zeitraums von 2016 bis 2018 des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit der umfassenden Überprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entsprechen.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zertifikaten fest, mit Ausnahme der Einnahmen, die als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 4 dieses Artikels gelten, oder der Einnahmen, die als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV in den Unionshaushalt eingestellt werden. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre Einnahmen oder den finanziellen Gegenwert dieser Einnahmen für einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Zwecke, wobei Tätigkeiten Vorrang eingeräumt wird, die zur Bewältigung sozialer Aspekte des Emissionshandels gemäß diesem Kapitel beitragen können, oder für einen oder mehrere der folgenden Zwecke:

a)

Maßnahmen, die zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden oder zur Verringerung des Energiebedarfs von Gebäuden beitragen sollen, einschließlich der Integration erneuerbarer Energien und damit verbundener Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 11 und den Artikeln 12 und 20 der Richtlinie 2012/27/EU, sowie Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung einkommensschwacher Haushalte in Gebäuden mit der schlechtesten Energiebilanz;

b)

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen oder den Aufbau einer vollständig interoperablen Betankungs- und Ladeinfrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge finanziell zu unterstützen, oder Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf öffentliche Verkehrsmittel und zur Verbesserung der Multimodalität oder Bereitstellung finanzieller Unterstützung, um soziale Aspekte im Zusammenhang mit Verkehrsteilnehmern mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;

c)

die Finanzierung ihres Klima-Sozialplans gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/955;

d)

den finanziellen Ausgleich für die Endverbraucher von Brennstoffen in Fällen, in denen es im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 nicht möglich war, eine Doppelzählung von Emissionen zu vermeiden, oder wenn Zertifikate für Emissionen abgegeben wurden, die nicht unter dieses Kapitel fallen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Absatzes einhalten, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungs- oder Regulierungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen, die finanzielle Unterstützung mobilisieren, für die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zwecke eingerichtet wurden und dem Wert der Einnahmen gemäß dem genannten Unterabsatz aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entsprechen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Verwendung der Einnahmen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen, indem sie diese Informationen in ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichte aufnehmen.

(7)   Für die gemäß diesem Kapitel vergebenen Zertifikate gilt Artikel 10 Absätze 4 und 5.

Artikel 30e

Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten

(1)   Artikel 12 gilt mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 3a, Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 sowie Absatz 5 für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)

Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf die Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

b)

jede Bezugnahme auf Anlagenbetreiber ist als Bezugnahme auf die beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

c)

jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen ab dem 1. Januar 2028 bis zum 31. Mai jedes Jahres eine Menge von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel im Umfang der Gesamtemissionen des beaufsichtigten Unternehmens abgibt, die der gemäß den Artikeln 15 und 30f geprüften Menge an im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Anhang III in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen entsprechen, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden.

(3)   Unterliegt ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassen ist, einer für die Jahre 2027 bis 2030 geltenden nationalen CO2-Steuer, die für die in Anhang III genannte Tätigkeit gilt, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dieses beaufsichtigte Unternehmen bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Absatz 2 dieses Artikels für ein bestimmtes Bezugsjahr befreien, sofern

a)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese nationale CO2-Steuer bis zum 31. Dezember 2023 mitteilt und die nationalen Rechtsvorschriften zur Festlegung der für die Jahre 2027 bis 2030 geltenden Steuersätze zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind; der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission alle späteren Änderungen der nationalen CO2-Steuer mit;

b)

die nationale CO2-Steuer des betreffenden Mitgliedstaats, die von dem beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich gezahlt wird, für das Bezugsjahr höher ist als der durchschnittliche Auktionsclearingpreis des gemäß diesem Kapitel eingerichteten Emissionshandelssystems;

c)

das beaufsichtigte Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Artikel 30b in Bezug auf Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und gemäß Artikel 30f in Bezug auf die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen uneingeschränkt nachkommt;

d)

der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Anwendung einer solchen Befreiung und die entsprechende Menge von Zertifikaten unterrichtet, die im Einklang mit Buchstabe g dieses Unterabsatzes und den delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres angenommen werden, gelöscht werden;

e)

die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes oder innerhalb eines Monats nach der Mitteilung für das betreffende Jahr gemäß Buchstabe d dieses Unterabsatzes keine Einwände gegen die Anwendung der Ausnahmeregelung mit der Begründung erhebt, dass die angemeldete Maßnahme nicht im Einklang mit den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen steht;

f)

der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 30d Absatz 5 genannte Menge von Zertifikaten für ein bestimmtes Bezugsjahr nicht versteigert, bis die gemäß diesem Absatz zu löschende Menge von Zertifikaten gemäß Buchstabe g dieses Unterabsatzes bestimmt wurde; der betreffende Mitgliedstaat versteigert keine der zusätzlichen Mengen von Zertifikaten nach Artikel 30d Absatz 2 Unterabsatz 1;

g)

der betreffende Mitgliedstaat eine Menge von Zertifikaten aus der in Artikel 30d Absatz 5 genannten Gesamtmenge der von ihm zu versteigernden Zertifikate für das Bezugsjahr löscht, die für das Bezugsjahr den geprüften Emissionen diesem beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel entspricht; liegt die Menge von Zertifikaten, die in dem Bezugsjahr nach der Anwendung von Buchstabe f dieses Unterabsatzes noch zu versteigern ist, unter der gemäß diesem Absatz zu löschenden Menge von Zertifikaten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass er die der Differenz entsprechende Menge von Zertifikaten bis zum Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres löscht; und

h)

sich der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes verpflichtet, für eine oder mehrere der in Artikel 30d Absatz 6 Unterabsatz 1 aufgeführten oder genannten Maßnahmen einen Betrag zu verwenden, der den Einnahmen entspricht, auf die ohne die Ausnahmeregelung Artikel 30d Absatz 6 angewandt worden wäre; Artikel 30d Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 finden Anwendung, und die Kommission stellt sicher, dass die gemäß diesem Buchstaben erhaltenen Informationen mit der eingegangenen Verpflichtung im Einklang stehen.

Die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Absatzes zu löschende Menge von Zertifikaten lässt die gemäß Artikel 30d Absatz 4 dieser Richtlinie festgelegten externen zweckgebundenen Einnahmen oder, sofern sie gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgestellt wurden, die Eigenmittel des Unionshaushalts gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (*21) aus Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie unberührt.

(4)   Krankenhäuser, die nicht unter Kapitel III fallen, können einen finanziellen Ausgleich für die Kosten erhalten, die ihnen durch die Abgabe von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel entstehen. Zu diesem Zweck gelten die für Doppelzählungen geltenden Bestimmungen dieses Kapitels entsprechend.

Artikel 30f

Überwachung, Berichterstattung, Prüfung von Emissionen und Akkreditierung

(1)   Die Artikel 14 und 15 gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)

Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf die Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

b)

jede Bezugnahme auf eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit ist als Bezugnahme auf die in Anhang III genannte Tätigkeit zu verstehen;

c)

jede Bezugnahme auf Betreiber ist als Bezugnahme auf die beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

d)

jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.

e)

die Bezugnahme auf das Datum in Artikel 15 ist als Bezugnahme auf den 30. April zu verstehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen ab 2025 für jedes Kalenderjahr die Emissionen überwacht, die den gemäß Anhang III in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen entsprechen. Sie stellen ferner sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen diese Emissionen beginnend im Jahr 2026 im Jahr nach ihrem Ausstoß gemäß den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten der zuständigen Behörde berichtet.

(3)   Ab dem 1. Januar 2028 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen bis 2030 bis zum 30. April jedes Jahres den durchschnittlichen Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel berichtet, den sie im Vorjahr an die Verbraucher weitergegeben hat. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Anforderungen an diese Berichte und entsprechende Muster. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission bewertet die vorgelegten Berichte und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über ihre Ergebnisse. Stellt die Kommission fest, dass es bei der Weitergabe von CO2-Emissionskosten unangemessene Praktiken gibt, so können dem Bericht gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt werden, mit denen gegen solche unangemessenen Praktiken vorgegangen werden soll.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen, das am 1. Januar 2025 im Besitz einer Genehmigung gemäß Artikel 30b ist, bis zum 30. April 2025 ihre historischen Emissionen für das Jahr 2024 berichtet.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen die genauen Mengen an in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Brennstoff, die für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet werden, und die endgültige Verwendung der von ihnen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe zuverlässig und genau dokumentieren können. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um das Risiko einer Doppelzählung der Emissionen gemäß diesem Kapitel und der Emissionen gemäß den Kapiteln II und III sowie das Risiko, dass Zertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter dieses Kapitel fallen, zu begrenzen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die genauen Bestimmungen für die Vermeidung von Doppelzählungen und der Abgabe von Zertifikaten für Emissionen, die nicht unter dieses Kapitel fallen, sowie zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe beruht auf dem Durchschnittspreis der Zertifikate bei Versteigerungen, die im Einklang mit den gemäß Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten im betreffenden Berichtsjahr durchgeführt werden.

(6)   Die Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen gemäß diesem Kapitel sind in Anhang IV Teil C festgelegt.

(7)   Die Kriterien für die Prüfung der unter dieses Kapitel fallenden Emissionen sind in Anhang V Teil C festgelegt.

(8)   Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für beaufsichtigte Unternehmen zulassen, deren jährliche Emissionen, die den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen entsprechen, gemäß den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten weniger als 1 000 t CO2-Äquivalent betragen.

Artikel 30g

Verwaltung

Die Artikel 13 und 15a, Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 4 und 12 sowie die Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 22a, 23 und 29 gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen gemäß diesem Kapitel. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)

Jede Bezugnahme auf Emissionen ist als Bezugnahme auf Emissionen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

b)

jede Bezugnahme auf Betreiber ist als Bezugnahme auf beaufsichtigte Unternehmen gemäß diesem Kapitel zu verstehen;

c)

jede Bezugnahme auf Zertifikate ist als Bezugnahme auf die Zertifikate gemäß diesem Kapitel zu verstehen.

Artikel 30h

Maßnahmen bei übermäßigen Preiserhöhungen

(1)   Liegt der Durchschnittspreis der Zertifikate bei Versteigerungen, die gemäß den gemäß Artikel 10 Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten durchgeführt werden, in mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten über dem Zweifachen des Durchschnittspreises der Zertifikate bei Versteigerungen der Zertifikate gemäß diesem Kapitel in den sechs vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monaten, so werden gemäß Artikel 1a Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 50 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben.

In den Jahren 2027 und 2028 ist die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 zu erfüllen, wenn der Durchschnittspreis der Zertifikate in mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten über dem Eineinhalbfachen des Durchschnittspreises der Zertifikate während des Bezugszeitraums der sechs vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monate liegt.

(2)   Übersteigt der Durchschnittspreis der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zertifikate eine Preisobergrenze von 45 EUR während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Monaten, so werden 20 Millionen der unter dieses Kapitel fallende Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1a Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 freigegeben. Es gilt eine Indexierung auf der Grundlage des Europäischen Verbraucherpreisindexes für 2020. Die Freigabe von Zertifikaten gemäß dem in diesem Absatz vorgesehenen Mechanismus erfolgt bis zum 31. Dezember 2029.

(3)   Liegt der Durchschnittspreis der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zertifikate über dem Dreifachen des Durchschnittspreises der Zertifikate in den sechs vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monaten, so werden gemäß Artikel 1a Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/1814 150 Millionen Zertifikate gemäß diesem Kapitel aus der Marktstabilitätsreserve freigegeben.

(4)   Wurde die Bedingung gemäß Absatz 2 am selben Tag wie die Bedingung gemäß Absatz 1 oder 3 erfüllt, so werden zusätzliche Zertifikate nur gemäß Absatz 1 oder 3 freigegeben.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2029 einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob der in Absatz 2 vorgesehene Mechanismus wirksam ist und beibehalten werden sollte. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit dem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie, um diesen Mechanismus anzupassen.

(6)   Wurden eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Absatz 1, 2 oder 3 erfüllt und hat die Freigabe von Zertifikaten zur Folge, so werden zusätzliche Zertifikate nicht früher als zwölf Monate danach gemäß diesem Artikel freigegeben.

(7)   Ist innerhalb der zweiten Hälfte des in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums von zwölf Monaten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Bedingung erneut erfüllt, so bewertet die Kommission mit Unterstützung des gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschusses die Wirksamkeit der Maßnahme und kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass Absatz 6 des vorliegenden Artikels keine Anwendung findet. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Werden eine oder mehrere der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Bedingungen erfüllt und kommt Absatz 6 nicht zur Anwendung, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung des Datums, an dem diese Bedingung bzw. Bedingungen erfüllt wurde bzw. wurden, unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union.

(9)   Mitgliedstaaten, die der Verpflichtung zur Vorlage eines Plans für Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/842 unterliegen, tragen den Auswirkungen der Freigabe zusätzlicher Zertifikate gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels in den beiden vorangegangenen Jahren gebührend Rechnung, wenn sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung in Erwägung ziehen, um ihren Verpflichtungen aus der genannten Verordnung nachzukommen.

Artikel 30i

Überprüfung dieses Kapitels

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2028 Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Verwaltung und praktische Anwendung, einschließlich der Anwendung der Vorschriften des Beschlusses (EU) 2015/1814. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht einen Legislativvorschlag zur Änderung dieses Kapitels bei. Die Kommission prüft bis zum 31. Oktober 2031, ob die Sektoren nach Anhang III dieser Richtlinie in das EU-EHS einbezogen werden können, das die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Sektoren abdeckt.

Artikel 30j

Verfahren für die einseitige Ausweitung der in Anhang III genannten Tätigkeiten auf andere Sektoren, die nicht unter Kapitel II und III fallen

(1)   Ab 2027 können die Mitgliedstaaten die in Anhang III genannte Tätigkeit auf Sektoren ausdehnen, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, und damit den Emissionshandel gemäß diesem Kapitel auf solche Sektoren ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien, insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltintegrität des gemäß diesem Kapitel geschaffenen Emissionshandelssystems und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigt werden und sofern die Ausweitung der Tätigkeiten gemäß diesem Anhang von der Kommission gebilligt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um eine Ausweitung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu billigen, die Vergabe zusätzlicher Zertifikate zu genehmigen und anderen Mitgliedstaaten die Ausweitung der Tätigkeiten gemäß Anhang III zu genehmigen. Die Kommission kann die Ausweitung beim Erlass solcher delegierten Rechtsakte auch durch weitere Regeln für Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Doppelzählungen ergänzen, auch in Bezug auf die Frage zusätzlicher Zertifikate zum Ausgleich für Zertifikate, die zur Verwendung von Brennstoffen im Rahmen von in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten abgegeben werden. Etwaige finanzielle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Brennstoffpreise infolge der einseitigen Ausweitung entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, stehen im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen und verursachen keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt.

(2)   Zusätzliche Zertifikate, die aufgrund einer Genehmigung gemäß diesem Artikel vergeben werden, werden im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 30d versteigert. Ungeachtet des Artikels 30d Absätze 1 bis 6 legen die Mitgliedstaaten, die die in Anhang III genannte Tätigkeit gemäß dem vorliegenden Artikel einseitig ausgeweitet haben, die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung dieser zusätzlichen Zertifikate fest.

Artikel 30k

Verschiebung des Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf 2028 im Falle außergewöhnlich hoher Energiepreise

(1)   Bis zum 15. Juli 2026 veröffentlicht die Kommission in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ob eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der durchschnittliche TTF-Gaspreis für die sechs Kalendermonate, die am 30. Juni 2026 enden, lag über dem durchschnittlichen TTF-Gaspreis im Februar und März 2022;

b)

der durchschnittliche Preis für Rohöl der Sorte Brent für die sechs Kalendermonate, die am 30. Juni 2026 enden, war mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Preis für Rohöl der Sorte Brent in den fünf vorangegangenen Jahren. Der Bezugszeitraum von fünf Jahren ist der Fünfjahreszeitraum, der vor dem ersten Monat des Zeitraums der sechs Kalendermonate endet.

(2)   Sind eine oder beide der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, so gilt Folgendes:

a)

Abweichend von Artikel 30c Absatz 1 ist das erste Jahr, für das die unionsweite Menge an Zertifikaten festgelegt wird, 2028 und abweichend von Artikel 30c Absatz 3 ist das erste Jahr, für das die unionsweite Menge der Zertifikate angepasst wird, 2029;

b)

abweichend von Artikel 30d Absätze 1 und 2 wird der Beginn der Versteigerung von Zertifikaten gemäß diesem Kapitel auf 2028 verschoben;

c)

abweichend von Artikel 30d Absatz 2 werden die zusätzlichen Mengen von Zertifikaten für das erste Jahr der Versteigerungen von den Versteigerungsmengen für den Zeitraum 2030 bis 2032 abgezogen und die ursprünglichen Bestände in der Marktstabilitätsreserve im Jahr 2028 angelegt;

d)

abweichend von Artikel 30e Absatz 2 wird die Frist für die erstmalige Abgabe von Zertifikaten für die Gesamtemissionen des Jahres 2028 bis zum 31. Mai 2029 verlängert;

e)

abweichend von Artikel 30i wird die Frist für die Berichterstattung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat bis zum 1. Januar 2029 verlängert.

(*20)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26)."

(*21)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).“ "

30.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„Kapitel IVb

Wissenschaftliche Beratung und Sichtbarkeit der Finanzierung

Artikel 30l

Wissenschaftliche Beratung

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*22) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden ‚Beirat‘) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten und Berichte in Bezug auf diese Richtlinie herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Ratschläge und Berichte des Beirats, insbesondere in Bezug auf

a)

den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union, um die Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Ziele und Vorgaben sicherzustellen,

b)

den Bedarf an zusätzlichen Strategien und Maßnahmen der Union angesichts Vereinbarungen über weltweite Maßnahmen innerhalb der ICAO zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs und angesichts der Ziele und der Umweltintegrität des globalen marktbasierten Mechanismus auf Ebene der IMO gemäß Artikel 3gg dieser Richtlinie.

Artikel 30m

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Kommission sorgt für die Sichtbarkeit der Finanzierung aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS gemäß Artikel 10a Absatz 8 sichtbar ist, indem sie

a)

sicherstellt, dass die Begünstigten solcher Mittel deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt machen und dafür sorgen, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen, und

b)

sicherstellt, dass die Empfänger solcher Mittel eine entsprechende Kennzeichnung mit der Aufschrift ‚(ko-)finanziert aus dem EU-Emissionshandelssystem (Innovationsfonds)‘ sowie das Emblem der Union und den Finanzierungsbetrag verwenden; wenn die Verwendung dieser Kennzeichnung nicht möglich ist, verweisen sie bei allen Kommunikationstätigkeiten auf den Investitionsfonds, einschließlich auf Anschlagtafeln an strategisch wichtigen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Orten.

Die Kommission legt in dem in Artikel 10a Absatz 8 genannten delegierten Rechtsakt die Anforderungen fest, die erforderlich sind, um die Sichtbarkeit der Finanzierung aus dem Innovationsfonds zu gewährleisten, wozu auch das Erfordernis einer Erwähnung dieses Fonds gehört.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung aus Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS gemäß Artikel 10d – die den in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Beträgen entspricht – sichtbar ist, wozu auch das Erfordernis einer Erwähnung des Modernisierungsfonds gehört.

(3)   Unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Sichtbarkeit der Herkunft der Mittel für Maßnahmen oder Projekte zu gewährleisten, welche aus den Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS finanziert werden, deren Verwendung sie im Einklang mit Artikel 3d Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 6 festlegen.

(*22)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).“ "

31.

Die Anhänge I, IIb, IV und V der Richtlinie 2003/87/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert und die Anhänge III und IIIa werden in die Richtlinie 2003/87/EG gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie eingefügt.

Artikel 2

Änderungen des Beschlusses (EU) 2015/1814

Der Beschluss (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   ‚Die Kommission veröffentlicht für jedes Jahr bis zum 1. Juni des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate ist die Summe der im Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 im Zusammenhang mit Anlagen und Schifffahrtsunternehmen vergebenen und nicht in die Reserve eingestellten Zertifikate, einschließlich der Menge der Zertifikate, die in diesem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 18. März 2018 geltenden Fassung vergeben wurden, und der Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften, die unter das EU-EHS fallende Anlagen bis zum 31. Dezember jenes bestimmten Jahres ausgeschöpft haben, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen, die unter das EU-EHS fallende Anlagen und Schifffahrtsunternehmen vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember desselben bestimmten Jahres freigesetzt haben, und der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate. Nicht berücksichtigt werden die in dem Dreijahreszeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen und die für diese Emissionen vergebenen Zertifikate. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 15. Mai 2017.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Ab dem 2024 umfasst die Berechnung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate in einem bestimmten Jahr die Summe der für den Luftverkehr vergebenen Zertifikate und die Summe der Tonnen geprüfter Emissionen aus dem Luftverkehr im Rahmen des EU-EHS, ausgenommen die Emissionen aus Flügen auf Strecken, für die ein gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG berechneter Ausgleich vorgenommen wurde, zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember desselben bestimmten Jahres.

Die gemäß Artikel 3gb der Richtlinie 2003/87/EG gelöschten Zertifikate gelten für die Zwecke der Berechnung der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate als vergeben.“

c)

Die Absätze 5 und 5a erhalten folgende Fassung

„(5)   Wenn die Gesamtmenge der in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate zwischen 833 Millionen und 1 096 Millionen liegt, werden eine Zertifikatmenge, die der Differenz zwischen der in der aktuellen Veröffentlichung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht, und 833 Millionen Zertifikate über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten hinweg von der Menge der Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt. Beträgt die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate mehr als 1 096 Millionen Zertifikate, so entspricht die Menge der Zertifikate, die von der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate abzuziehen und über einen am 1. September dieses Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten in die Reserve einzustellen sind, 12 % der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Abweichend von Satz 2 dieses Unterabsatzes wird der in diesem Satz genannte Prozentsatz bis zum 31. Dezember 2030 verdoppelt.

Unbeschadet der Gesamtmenge der nach diesem Absatz abzuziehenden Zertifikate werden die in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zertifikate bis zum 31. Dezember 2030 bei der Ermittlung des von den Mitgliedstaaten beizusteuernden Anteils an dieser Gesamtmenge nicht berücksichtigt.

(5a)   Sofern die erste gemäß Artikel 3 durchgeführte Überprüfung nicht zu einem anderslautenden Beschluss führt, ist ab dem Jahr 2023 der 400 Millionen Zertifikate übersteigende Anteil der in der Reserve befindlichen Zertifikate nicht länger gültig.“

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Wenn in einem bestimmten Jahr Absatz 6 dieses Artikels nicht anwendbar ist und in diesem Jahr die Bedingung nach Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wird, so werden 75 Millionen Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie zu versteigernden Zertifikate addiert. Wenn sich weniger als 75 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegeben. Ist die Bedingung gemäß Artikel 29a Absatz 1 dieser Richtlinie erfüllt, so werden die gemäß dem genannten Artikel aus der Reserve freizugebenden Mengen gleichmäßig während eines Zeitraums von drei Monaten verteilt, der spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt beginnt, an dem die Bedingung nach Artikel 29a Absatz 1 dieser Richtlinie – wie von der Kommission gemäß dessen Unterabsatz 4 bekanntgegeben – erfüllt ist.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Anwendung der Marktstabilitätsreserve für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sowie für weitere Sektoren

(1)   Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG werden gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in einen gesonderten Teil der gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses eingerichteten Reserve eingestellt und aus ihm freigegeben.

(2)   Die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve gemäß diesem Artikel erfolgt ab dem 1. September 2028. Die Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG werden getrennt von den Zertifikaten gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses in die Reserve eingestellt, darin gehalten und aus ihr freigegeben.

(3)   Im Jahr 2027 wird der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Teil der Reserve gemäß Artikel 30d Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG geschaffen. Ab dem 1. Januar 2031 sind die in jenem Unterabsatz genannten Zertifikate, die nicht bis zum 1. Januar 2031 aus der Reserve freigegeben wurden, nicht mehr gültig.

(4)   Die Kommission veröffentlicht jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG getrennt von der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 4 des vorliegenden Beschlusses in Umlauf befindlichen Zertifikate. Die Gesamtmenge der gemäß diesem Artikel in einem bestimmten Jahr in Umlauf befindlichen Zertifikate entspricht der Gesamtmenge der Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2027 vergeben wurden, abzüglich der Summe der Tonnen geprüfter Emissionen gemäß diesem Kapitel für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember desselben Jahres und aller Zertifikate gemäß diesem Kapitel, die gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG gelöscht wurden. Die erste Veröffentlichung erfolgt bis zum 1. Juni 2028.

(5)   Wenn die in der jeweils jüngsten Veröffentlichung gemäß Absatz 4 dieses Artikels genannte Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate über 440 Millionen liegt, werden über einen am 1. September des betreffenden Jahres beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten hinweg 100 Millionen Zertifikate von der Menge derjenigen unter Kapitel Iva der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Zertifikate abgezogen, die nach Artikel 30d dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten zu versteigern sind, und in die Reserve eingestellt.

(6)   Liegt in einem bestimmten Jahr die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate unter 210 Millionen Zertifikate, werden 100 Millionen unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallende Zertifikate aus der Reserve freigegeben und zu der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie zu versteigernde Menge an unter dieses Kapitel fallenden Zertifikaten addiert. Wenn sich weniger als 100 Millionen Zertifikate in der Reserve befinden, werden alle in der Reserve befindlichen Zertifikate nach diesem Absatz freigegeben.

(7)   Die gemäß Artikel 30h der Richtlinie 2003/87/EG aus der Reserve freizugebenden Mengen werden zur Menge der Zertifikate gemäß Kapitel IVa addiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30d dieser Richtlinie zu versteigern sind. Die aus der Reserve freizugebenden Mengen werden gleichmäßig über einen Zeitraum von drei Monaten verteilt, der spätestens zwei Monate nach dem Tag beginnt, an dem die Bedingungen gemäß der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 30h Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt wurden.

(8)   Artikel 1 Absatz 8 und Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses gelten für die Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.

(9)   Sind eine oder beide Bedingungen gemäß Artikel 30k Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt, so erfolgt abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels die Einstellung von Zertifikaten in die Reserve gemäß Absatz 2 dieses Artikels ab dem 1. September 2029 und werden die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Termine um ein Jahr verschoben.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Überprüfung

Die Kommission prüft im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Funktionsweise der Reserve. In dem Bericht sollten die einschlägigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der Industrie unter anderem in Bezug auf die Kennzahlen BIP, Beschäftigung und Investitionen behandelt werden. Die Kommission überprüft die Reserve binnen drei Jahren nach deren Starttermin sowie anschließend alle fünf Jahre auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes und richtet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei jeder Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses in die Reserve einzustellenden Zertifikate, auf den numerischen Wert der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate, auch mit Blick auf eine mögliche Anpassung dieses Schwellenwerts im Einklang mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie auf die Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 6 bzw. 7 des vorliegenden Beschlusses aus der Reserve freizugebenden Zertifikate gerichtet. Bei der Überprüfung widmet sich die Kommission auch der Frage, wie sich die Reserve auf Wachstum, Beschäftigung, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 an.

Ungeachtet dessen setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den folgenden Artikeln bis zum 30. Juni 2024 nachzukommen:

a)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben ae bis ai dieser Richtlinie,

b)

Artikel 1 Nummer 29 der vorliegenden Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung und

c)

Artikel 1 Nummer 31 dieser Richtlinie in Bezug auf die Anhänge III und IIIa der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung.

Sie setzen die Kommission unverzüglich über die im Einklang mit Unterabsatz 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe u, Artikel 10a Absätze 3 und 4, Artikel 10c Absatz 7 und Anhang I Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 4. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz wenden sie ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Änderungen dieser Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 an.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2024.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 175.

(2)   ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 116.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.

(4)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(6)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(8)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).

(9)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(11)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(12)  Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

(13)  Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(15)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (siehe Seite 52 dieses Amtsblatts).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(18)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

(19)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(20)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(22)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).

(23)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(24)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(26)  Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

(27)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(28)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(29)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(30)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(31)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(32)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(33)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

(1)

Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter diese Richtlinie. Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, fallen nicht unter diese Richtlinie.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das EU-EHS aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten (‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.“

c)

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

i)

Die erste Zeile erhält folgende Fassung:

„Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)

Ab dem 1. Januar 2024 die Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW für die Zwecke der Artikel 14 und 15.

Kohlendioxid“

ii)

Die zweite Zeile erhält folgende Fassung:

„Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW

Kohlendioxid“

iii)

Die fünfte Zeile erhält folgende Fassung:

„Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde

Kohlendioxid“

iv)

Die siebte Zeile erhält folgende Fassung:

„Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)“

v)

Die 15. Zeile erhält folgende Fassung:

„Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 t pro Tag

Kohlendioxid“

vi)

Die 18. Zeile erhält folgende Fassung:

„Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag

Kohlendioxid“

vii)

Die 24. Zeile erhält folgende Fassung:

„Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 t pro Tag

Kohlendioxid“

viii)

Die 27. Zeile erhält folgende Fassung:

„Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte mit Ausnahme jener Emissionen, die unter eine andere Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie fallen

Kohlendioxid“

ix)

Nach der letzten neuen Zeile wird folgende Zeile mit einer Trennlinie angefügt:

„Seeverkehr

Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Artikel 2 Absatz 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Artikel 2 Absatz 1b der genannten Verordnung fallen.

Kohlendioxid

Ab dem 1. Januar 2026 Methan und Stickstoffoxid“

(2)

Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIb

Teil A

AUFTEILUNG DER MITTEL AUS DEM MODERNISIERUNGSFONDS GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3

 

Anteil

Bulgarien

5,84  %

Tschechien

15,59  %

Estland

2,78  %

Kroatien

3,14  %

Lettland

1,44  %

Litauen

2,57  %

Ungarn

7,12  %

Polen

43,41  %

Rumänien

11,98  %

Slowakei

6,13  %

Teil B

AUFTEILUNG DER MITTEL AUS DEM MODERNISIERUNGSFONDS GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 4

 

Anteil

Bulgarien

4,9  %

Tschechien

12,6  %

Estland

2,1  %

Griechenland

10,1  %

Kroatien

2,3  %

Lettland

1,0  %

Litauen

1,9  %

Ungarn

5,8  %

Polen

34,2  %

Portugal

8,6  %

Rumänien

9,7  %

Slowakei

4,8  %

Slovenien

2,0  %

(3)

Die folgenden Anhänge werden als Anhänge III und IIIa der Richtlinie 2003/87/EG eingefügt:

„ANHANG III

TÄTIGKEIT GEMÄẞ KAPITEL IVa

Tätigkeit

Treibhausgase

Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die zur Verbrennung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren verwendet werden. Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

a)

die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, die bei den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten verwendet werden, es sei denn, sie werden zur Verbrennung bei der Beförderung von Treibhausgasen zur geologischen Speicherung gemäß der Zeile 27 der Tabelle dieses Anhangs oder für die Verbrennung in Anlagen verwendet, die gemäß Artikel 27a ausgeschlossen sind;

(b)

die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr, deren Emissionsfaktor null ist

(c)

die Überführung von als Brennstoff verwendeten gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Der Gebäude- und der Straßenverkehrssektor entsprechen den folgenden Emissionsquellen gemäß den Definitionen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 mit den folgenden erforderlich Änderungen dieser Definitionen:

(a)

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) (Quellenkategorie-Code 1A1a ii) und Wärmeerzeugungsanlagen (Quellenkategorie-Code 1A1a iii), sofern sie Wärme für die unter den Buchstaben c und d dieses Absatzes genannten Kategorien entweder direkt oder über Fernwärmenetze erzeugen;

Kohlendioxid

(b)

Straßenverkehr (Quellenkategorie-Code 1A3b), ausgenommen die Benutzung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen;

(c)

Gewerblich/Institutionell (Quellenkategorie-Code 1A4a);

(d)

Haushalte (Quellenkategorie-Code 1A4b).

Die zusätzlichen Sektoren entsprechen den folgenden Emissionsquellen gemäß den Definitionen in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006:

(a)

die Energiewirtschaft (Quellenkategorie-Code 1A1) mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Anhangs definierten Kategorien;

(b)

das verarbeitende Gewerbe und das Baugewerbe (Quellenkategorie-Code 1A2).

 

ANHANG IIIa

ANPASSUNG DES LINEAREN KÜRZUNGSFAKTORS IM EINKLANG MIT ARTIKEL 30c ABSATZ 2

1.   

Liegen die gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026 berichteten durchschnittlichen Emissionen um mehr als 2 % über dem Wert der gemäß Artikel 30c Absatz 1 festgelegten Menge für 2025 und ist dieser Unterschied nicht auf die Differenz von weniger als 5 % zwischen den gemäß Kapitel IVa berichteten Emissionen und den Inventardaten 2025 der EU-Treibhausgasemissionen aus UNFCCC-Quellenkategorien für die Sektoren gemäß Kapitel IVa zurückzuführen, so wird der lineare Kürzungsfaktor durch Anpassung des linearen Kürzungsfaktors gemäß Artikel 30c Absatz 1 berechnet.

2.   

Der angepasste lineare Kürzungsfaktor gemäß Nummer 1 wird wie folgt bestimmt:

LRFadj = 100% * [MRV[2024-2026] – (ESR[2024] - 6 * LRF[2024] * ESR[2024])]/(5 * MRV[2024-2026]), dabei ist

LRFadj der angepasste lineare Kürzungsfaktor;

MRV[2024-2026] der Durchschnitt der geprüften Emissionen gemäß Kapitel IVa für die Jahre 2024-2026;

ESR[2024] der Wert der Emissionen im Jahr 2024, der gemäß Artikel 30c Absatz 1 für die Sektoren gemäß Kapitel IVa festgelegt wird;

LRF[2024] der lineare Kürzungsfaktor gemäß Artikel 30c Absatz 1.

4)

Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

a)

Der Abschnitt „Berechnung“ in Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Der letzte Satz „Der Emissionsfaktor für Biomasse ist null.“ in Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechend den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten ist null.“

ii)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Es sind gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.“

b)

Der letzte Satz „Der Emissionsfaktor für Biomasse ist null.“ in Absatz 4 von Teil B Abschnitt „Überwachung der Kohlendioxidemissionen“ erhält folgende Fassung:

„Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechend den in Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten ist null.“

c)

Folgender Teil wird angefügt:

„TEIL C

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus der in Anhang III genannten Tätigkeit

Emissionsüberwachung

Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung.

Berechnung

Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer.

Für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

Berichterstattung über Emissionen

Jedes beaufsichtigte Unternehmen nimmt in ihren Bericht folgende Informationen auf:

A.

Angaben zum beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich

Name des beaufsichtigten Unternehmens;

Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land;

Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und Tätigkeiten, über die sie dies tut, einschließlich der verwendeten Technologie;

Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners und

Name des Eigentümers des beaufsichtigten Unternehmens und etwaiger Mutterunternehmen.

B.

Für jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang III genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden:

Brennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;

Emissionsfaktor;

Gesamtemissionen;

Endverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und

Unsicherheitsfaktor.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen an die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen an die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.“

(5)

In Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG wird folgender Teil angefügt:

„TEIL C

Prüfung der Emissionen aus der in Anhang III genannten Tätigkeit

Allgemeine Grundsätze

1.

Die Emissionen aus einer in Anhang III genannten Tätigkeit werden geprüft.

2.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf den Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 und auf die Überwachung im Vorjahr eingegangen. Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, und insbesondere:

a)

die berichteten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe und die entsprechenden Berechnungen;

b)

Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;

c)

die Berechnungen zur Bestimmung der Gesamtemissionen.

3.

Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur möglich, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt von dem beaufsichtigten Unternehmen den Nachweis, dass

a)

die übermittelten Daten schlüssig sind,

b)

die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und

c)

die einschlägigen Aufzeichnungen des beaufsichtigten Unternehmens vollständig und schlüssig sind.

4.

Die Prüfstelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.

5.

Die Prüfstelle berücksichtigt, ob das beaufsichtigte Unternehmen im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

Methodik

Strategische Analyse

6.

Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Brennstoffmengen, die von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Dazu benötigt die Prüfstelle einen Überblick über alle Tätigkeiten, über die das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und ihre Relevanz für die Emissionen.

Prozessanalyse

7.

Die Prüfung der übermittelten Daten und Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort des beaufsichtigten Unternehmens. Die Prüfstelle führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

8.

Die Prüfstelle unterzieht alle Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über die Gesamtemissionen des beaufsichtigten Unternehmens.

9.

Anhand dieser Analyse ermittelt die Prüfstelle ausdrücklich etwaige Elemente mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten. Dies betrifft insbesondere die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Elementen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

10.

Die Prüfstelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die das beaufsichtigte Unternehmen anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.

Bericht

11.

Die Prüfstelle erstellt einen Bericht über die Validierung, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Mindestanforderungen an die Kompetenz der Prüfstelle

12.

Die Prüfstelle muss unabhängig von dem beaufsichtigten Unternehmen sein, ihre Aufgabe professionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit

a)

den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Normen und Leitlinien, die von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 verabschiedet werden,

b)

den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und

c)

dem Zustandekommen aller Informationen über alle Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, insbesondere im Hinblick auf Sammlung, Messung, Berechnung und Übermittlung von Daten.“