ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
16. Mai 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/960 der Kommission vom 1. Februar 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den jährlichen Geltungsbeginn der Berechnungen der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte in Aktien, Aktienzertifikaten und börsengehandelten Fonds für die Zwecke der Tick-Größen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/961 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Lacto-N-neotetraose ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/962 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat und Kalkstein sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ( 1 )

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2023/963 des Rates vom 15. Mai 2023 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Golfregion

12

 

*

Beschluss (GASP) 2023/964 des Rates vom 15. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen

16

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2023/965 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Methode für die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/960 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2023

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den jährlichen Geltungsbeginn der Berechnungen der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte in Aktien, Aktienzertifikaten und börsengehandelten Fonds für die Zwecke der Tick-Größen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission (2) regelt das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds. Nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung berechnet und veröffentlicht die für eine bestimmte Aktie oder ein bestimmtes Aktienzertifikat zuständige Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument. Nach Artikel 3 Absatz 4 der genannten delegierten Verordnung haben Handelsplätze diese Berechnungen bei der Anwendung der Tick-Größen ab dem auf die Veröffentlichung folgenden 1. April zugrunde zu legen. Das Datum 1. April eines jeden Jahres verursacht den Handelsplätzen und ihren Mitgliedern oder Teilnehmern Schwierigkeiten bei der Implementierung der erforderlichen Änderungen an ihren IT-Systemen und -Infrastrukturen. Insbesondere wenn der 1. April auf die Wochenmitte fällt, muss die Implementierung der erforderlichen Änderungen über Nacht erfolgen. Dadurch haben die Handelsplätze kaum Zeit, ihre IT-Systeme und -Infrastrukturen auf Stand zu bringen und zu testen. Es ist angemessen, Handelsplätzen und ihren Mitgliedern oder Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Anpassungen ihrer IT-Systeme und -Infrastrukturen über das Wochenende durchzuführen. Die veröffentlichten Daten sollten daher ab dem ersten Montag im April eines jedes Jahres gelten. Diese Änderung stellt außerdem die Angleichung an den Geltungsbeginn der Berechnungen sicher, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (3) veröffentlicht werden. Artikel 17 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/944 der Kommission (4) geänderten Fassung sieht vor, dass die bis zum 1. März veröffentlichten Berechnungen für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt, den durchschnittlichen Tagesumsatz und den Durchschnittswert der Geschäfte ab dem ersten Montag im April nach dieser Veröffentlichung gelten.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(4)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588

Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei der Anwendung der Tick-Größen legen Handelsplätze ab dem ersten Montag im April nach der gemäß Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte das diesem Durchschnitt entsprechende Liquiditätsband zugrunde.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/944 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Eigenkapitalinstrumenten (ABl. L 131 vom 16.5.2023, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/961 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Lacto-N-neotetraose

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3)

In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist Lacto-N-neotetraose aus synthetischen und mikrobiellen Quellen als zugelassenes neuartiges Lebensmittel enthalten.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/375 der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen von chemisch synthetisierter Lacto-N-neotetraose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genehmigt.

(5)

Am 1. September 2016 teilte das Unternehmen Glycom A/S der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 seine Absicht mit, Lacto-N-neotetraose aus mikrobieller Quelle, hergestellt mit genetisch verändertem Escherichia coli (Stamm K-12), als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr zu bringen. Lacto-N-neotetraose mikrobiellen Ursprungs, hergestellt mit Escherichia coli (Stamm K-12), wurde bei Erstellung der Unionsliste auf der Grundlage dieser Mitteilung in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1314 der Kommission (5) wurden die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Lacto-N-neotetraose (mikrobiell), hergestellt mit genetisch verändertem Escherichia coli (Stamm K-12), geändert.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 der Kommission (6) wurden die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Lacto-N-neotetraose (mikrobiell) dahin gehend geändert, dass das neuartige Lebensmittel Lacto-N-neotetraose, hergestellt durch die kombinierte Aktivität der genetisch veränderten Stämme PS-LNnT-JBT und DS-LNnT-JBT, abgeleitet aus dem Escherichia coli-Stamm BL21(DE3), in den zuvor genehmigten Verwendungen und in den zuvor genehmigten Verwendungsmengen in Verkehr gebracht und verwendet werden darf.

(8)

Am 3. Oktober 2022 stellte das Unternehmen Glycom A/S (im Folgenden „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für Lacto-N-neotetraose. Es wurde beantragt, dass Lacto-N-neotetraose in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), mit einem derzeit zulässigen Gehalt von bis zu 0,6 g/l, ohne die vorgeschriebene Verwendung zusammen mit 2'-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 (ein Teil Lacto-N-neotetraose zu zwei Teilen 2'-Fucosyllactose) und in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen für Kleinkinder ohne die vorgeschriebene Verwendung zusammen mit 2'-Fucosyllactose im Verhältnis 1:2 verwendet werden darf, wenn die beiden neuartigen Lebensmittel einzeln zugesetzt werden.

(9)

In seinem Antrag auf die vorgeschlagene Änderung der Verwendungsbedingungen von Lacto-N-neotetraose vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass die vorgeschriebene Verwendung von Lacto-N-neotetraose und 2'-Fucosyllactose in einem Verhältnis von 1:2 bei gleichzeitiger Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 oder in anderen Verhältnissen mit 2'-Fucosyllactose bei gleichzeitiger Verwendung in Getränken auf Milchbasis und gleichartigen Erzeugnissen für Kleinkinder die Möglichkeit der Lebensmittelunternehmer, diese Lebensmittel mit unterschiedlichen Verhältnissen dieser beiden Oligosaccharide in Verkehr zu bringen, unnötig einschränkt.

(10)

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste betreffend die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der Verwendungsbedingungen für Lacto-N-neotetraose keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kam die Behörde in einem kürzlich vorgelegten Gutachten (8) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Lacto-N-neotetraose einzeln oder von 2'-Fucosyllactose einzeln in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) bei den derzeit zulässigen Höchstmengen von bis zu 0,6 mg/Tag bzw. von bis zu 1,2 g/Tag sicher ist und dass die daraus resultierende Aufnahme jedes dieser Oligosaccharide aufgrund dieser Verwendungen niedriger wäre als die Aufnahme von Lacto-N-neotetraose oder 2'-Fucosyllactose mit der menschlichen Milch, die beide von Natur aus enthält.

(11)

Der Antrag und die Stellungnahmen der Behörde bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen der Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels Lacto-N-neotetraose genehmigt werden sollten.

(12)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/375 der Kommission vom 11. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lacto-N-neotetraose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 22).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1314 der Kommission vom 2. August 2019 zur Genehmigung der Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Lacto-N-neotetraose, hergestellt mit Escherichia coli K-12 gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 205 vom 5.8.2019, S. 4).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Lacto-N-neotetraose (mikrobiell) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(8)  EFSA Journal 2022; 207(5):7257.

(9)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für „Lacto-N-neotetraose “ folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Sonstige Anforderungen

Lacto-N-neotetraose

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Lacto-N-neotetraose“.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.

3.

Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-neotetraose verzehrt werden.“

 

Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis

0,6 g/l

Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

0,6 g/l für Getränke

9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

0,6 g/l für Getränke

9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer

0,6 g/l für Getränke

6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

200 g/kg für Getränkeweißer

Getreideriegel

6 g/kg

Tafelsüßen

100 g/k

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke

0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind

0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

2,4 g/l für Getränke

20 g/kg für Riegel

Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission

30 g/kg

Aromatisierte Getränke

0,6 g/l

Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte

4,8 g/l — der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge

1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung

0,6 g/Tag für Kleinkinder


16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/962 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat und Kalkstein sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurden Calciumcarbonat und Kalkstein als Wirkstoffe genehmigt und in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Die Genehmigung für den Wirkstoff Calciumcarbonat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) sollte ursprünglich am 31. August 2022 auslaufen. Die Genehmigung für den Wirkstoff Kalkstein gemäß Teil A des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung sollte am 31. August 2019 auslaufen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 der Kommission (5) wurde die Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat bis zum 31. Oktober 2036 verlängert und der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert.

(4)

Am 11. August 2017 hat das Unternehmen AgroRadomysl a.s. gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dem berichterstattenden Mitgliedstaat Tschechien einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Kalkstein vorgelegt.

(5)

Am 26. Juli 2019 hat der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) über die Zulässigkeit des Antrags informiert.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat seine Bewertung abgeschlossen und einen Entwurf des Bewertungsberichts erstellt, den er am 11. September 2020 an die Kommission und die Behörde übermittelt hat. Der Entwurf des Bewertungsberichts enthielt eine Empfehlung für die Entscheidung, die im Hinblick auf die Genehmigung von Kalkstein für die vom Antragsteller beantragten repräsentativen Verwendungszwecke zu treffen ist.

(7)

Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu eingeleitet. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 8. April 2022 (6) hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (7) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Kalkstein die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

In ihrer Schlussfolgerung stellte die Behörde fest, dass es sich bei den beiden Stoffen Calciumcarbonat und Kalkstein chemisch gesehen um ein und denselben Stoff handelt.

(10)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 8. Dezember 2022 den Entwurf des Überprüfungsberichts zu Kalkstein (als zusätzliche Spezifikation von Calciumcarbonat) und am 23. März 2023 den Entwurf der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Erneuerung der Genehmigung von Calciumcarbonat vor.

(11)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind unter „Stoffen“ chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, zu verstehen. Da Kalkstein aus Calciumcarbonat besteht und chemisch gesehen derselbe Stoff ist, sollte Kalkstein unter demselben Eintrag wie „Calciumcarbonat“ aufgeführt werden.

(13)

Da es sich bei Calciumcarbonat und Kalkstein chemisch gesehen um denselben Stoff handelt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kriterien für die Einstufung von Calciumcarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 und Anhang II Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auch uneingeschränkt auf Kalkstein anwendbar sind.

(14)

Daher ist es notwendig, die Bedingungen für die Genehmigung von Calciumcarbonat dahin gehend zu ändern, dass die Spezifikation von Kalkstein aufgenommen wird. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1448 der Kommission vom 3. September 2021 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Calciumcarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 15).

(6)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance limestone. EFSA Journal 2022;20(5):7315.

(7)   EFSA Journal 2021;19(4):6500, online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.


ANHANG

Eintrag 31 in Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält folgende Fassung:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„31

Calciumcarbonat

CAS-Nr. 471-34-1

CIPAC-Nr. 843

Kalkstein

CAS-Nr. 1317-65-3

CIPAC-Nr. 852

IUPAC-Bezeichnung: Calciumcarbonat

950  g/kg

1. November 2021

31. Oktober 2036

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Calciumcarbonat sowie des Überprüfungsberichts zu Kalkstein und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


BESCHLÜSSE

16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/12


BESCHLUSS (GASP) 2023/963 DES RATES

vom 15. Mai 2023

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Golfregion

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Mai 2022 haben die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über eine strategische Partnerschaft mit der Golfregion angenommen. Der Rat hat am 20. Juni 2022 zu dieser Mitteilung Schlussfolgerungen angenommen.

(2)

Ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Golfregion (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) sollte für einen Zeitraum von 21 Monaten ernannt werden.

(3)

Der Rat und die Kommission, die hierbei vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt werden, sollten die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns der Union in der Golfregion sicherstellen und zu diesem Zweck eng zusammenarbeiten. Der Sonderbeauftragte wird die Organe hierbei unterstützen und diesbezüglich mit ihnen zusammenarbeiten.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Herr Luigi DI MAIO wird vom 1. Juni 2023 bis zum 28. Februar 2025 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Golfregion ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten muss mit den außenpolitischen Zielen der Union in der Golfregion in Einklang stehen. Zu diesen Zielen zählen

a)

die Wahrung der grundlegenden Interessen der Union und der Schutz der Sicherheit in der Golfregion,

b)

die Förderung guter und enger Beziehungen der Union zu den Ländern in der Golfregion auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen,

c)

der Aufbau einer stärkeren, umfassenden und stärker strategisch ausgerichteten Partnerschaft mit den Ländern in der Golfregion, um den Wohlstand und die Sicherheit zu verbessern,

d)

Leistung eines Beitrags zu Stabilität und Sicherheit in der Golfregion durch das Hinwirken auf eine Deeskalation der Spannungen, die Förderung des Dialogs und die Unterstützung langfristiger regionaler Lösungen in der Golfregion.

Artikel 3

Mandat

Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er unterstützt gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) den Hohen Vertreter bei der Umsetzung der in der Gemeinsamen Mitteilung vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Eine strategische Partnerschaft mit der Golfregion“ und den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2022 dargelegten außen- und sicherheitspolitischen Aspekte.

b)

Er trägt auf diplomatischem Weg zur Wahrung des Friedens und zur Prävention von Konflikten in der Region sowie zur Abmilderung potenzieller Konfliktfolgen bei, indem er insbesondere mit Blick auf die Bewältigung gemeinsamer Bedrohungen, wie beispielsweise Terrorismus, Klimawandel, Umweltzerstörung oder die Unsicherheit der Energieversorgung, tätig wird.

c)

Er wirkt dabei mit, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union sicherzustellen und tritt in der Region für die Prioritäten, Werte und Interessen der Union ein.

d)

Er trägt zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region bei und fördert die Außenwirkung der Union in der Region; außerdem leistet er Unterstützung beim Vorgehen gegen Desinformation und beim Ausbau der direkten persönlichen Kontakte.

e)

Er wirkt auf die Vertiefung der Kontakte mit jedem einzelnen Partner aus der Golfregion hin; zudem pflegt er im Rahmen des Erforderlichen den Kontakt zu relevanten regionalen Organisationen wie dem Golf-Kooperationsrat, der Liga der Arabischen Staaten und anderen relevanten Organisationen auf der Ebene des Sonderbeauftragten.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

(4)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region.

(5)   Der Sonderbeauftragte arbeitet von der Zentrale des EAD aus und reist regelmäßig in die Region.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 28. Februar 2025 beläuft sich auf 1 800 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan sowie einen Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und eines endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte berichtet dem Hohen Vertreter, dem EAD und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich. Er erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich dazu auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November 2024 einen abschließenden umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/16


BESCHLUSS (GASP) 2023/964 DES RATES

vom 15. Mai 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/797 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. Mai 2019 den Beschluss (GASP) 2019/797 (1) angenommen.

(2)

Der Beschluss (GASP) 2019/797 gilt bis zum 18. Mai 2025. Aufgrund einer Überprüfung des genannten Beschlusses sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 18. Mai 2024 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2019/797 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 des Beschlusses (GASP) 2019/797 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Dieser Beschluss gilt bis zum 18. Mai 2025 und wird fortlaufend überprüft. Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Maßnahmen gelten für die im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 18. Mai 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)  Beschluss (GASP) 2019/797 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 13).


EMPFEHLUNGEN

16.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/17


EMPFEHLUNG (EU) 2023/965 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2023

zur Methode für die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geregelt. Gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten den Verbrauch und die Verwendung von in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen ausgehend von einem risikobezogenen Ansatz systematisch überwachen und der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) in angemessenen zeitlichen Abständen Bericht über die Ergebnisse erstatten. Es wurde vorgesehen, dass die Kommission zu diesem Zweck eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen über die Nahrung in der Union durch die Mitgliedstaaten festlegt.

(2)

Die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelaromen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geregelt. Gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Systeme zur Überwachung des Verzehrs und der Verwendung der in der Unionsliste verzeichneten Aromen und des Verzehrs der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verzeichneten Stoffe auf der Grundlage eines risikobezogenen Ansatzes einführen und die Ergebnisse der Kommission und der Behörde in angemessenen zeitlichen Abständen mitteilen. Es wurde vorgesehen, dass die Kommission zu diesem Zweck eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über die Aufnahme von Lebensmittelaromen über die Nahrung in der Union durch die Mitgliedstaaten festlegt.

(3)

Es wird zwar eine einheitliche Methode benötigt, damit die von verschiedenen Mitgliedstaaten berechneten Werte für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen verglichen und die erhobenen Daten zur Berechnung der Aufnahme auf Unionsebene herangezogen werden können, doch die Ausarbeitung dieser einheitlichen Methode wird durch die begrenzte Verfügbarkeit von Analysemethoden und Analysestandards und den Mangel an Informationen über die Verwendung von Lebensmittelaromen behindert.

(4)

Allerdings legte die Behörde am 23. Juni 2010 (3) und am 23. Dezember 2022 (4) Leitlinien für die Schätzung der Aufnahme von Lebensmittelaromen über die Nahrung vor. Am 18. Juli 2012 legte die Behörde Leitlinien für die Schätzung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen über die Nahrung (5) vor und führte gleichzeitig ein Expositionsbewertungsinstrument für Lebensmittelzusatzstoffe ein, nämlich das Food Additive Intake Model (FAIM). Am 17. Oktober 2017 veröffentlichte die Behörde eine Stellungnahme zu dem Ansatz für eine verfeinerte Expositionsbewertung im Rahmen der Sicherheitsbewertung von Lebensmittelzusatzstoffen, die Gegenstand einer Neubewertung sind (6). Auf der Grundlage der genannten Leitlinien und mit dem Ziel, Erfahrungen zu sammeln, einige der aufgetretenen Schwierigkeiten anzugehen und die künftige Festlegung einer einheitlichen Methode zu erleichtern, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, die in dieser Empfehlung beschriebene Methode zu verwenden.

(5)

Da verschiedene Lebensmittel auf dem Markt zahlreiche Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen enthalten können und es daher viele potenzielle Kombinationen von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen mit Lebensmittelkategorien gibt, ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen auf der Grundlage des jeweils mit ihnen verbundenen Risikos kategorisieren und priorisieren. Zur Sicherstellung einer objektiven Priorisierung sollte das Risiko hauptsächlich auf der Grundlage der Ergebnisse der aktuellsten Risikobewertung der Behörde oder des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“, anderer Hinweise darauf, dass ein Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma genauer überwacht werden muss, z. B. des Vorhandenseins von Verunreinigungen bei Lebensmittelzusatzstoffen, oder von Hinweisen darauf, dass der für die Sicherheitsbewertung herangezogene Wert für die Aufnahme über die Nahrung veraltet ist oder zu niedrig eingeschätzt wurde, bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings keine Lebensmittelaromen kategorisieren und priorisieren, zu denen die Kommission Informationen von Herstellern und Verwendern anfordern will oder deren Überwachung in Anbetracht des Ergebnisses der letzten Bewertung durch die Behörde nicht notwendig erscheint. Im Interesse der Flexibilität können die Mitgliedstaaten außerdem die Prioritäten unter Berücksichtigung anderer Faktoren anpassen.

(6)

Damit den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Priorisierung in einem mehrjährigen Überwachungsplan festhalten und diesen auf dem neuesten Stand halten.

(7)

Da es möglich sein sollte, mit den erhobenen Daten die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen zu berechnen, genügt es nicht, lediglich Daten über das Vorhandensein zu erheben, und sollten die Mitgliedstaaten zumindest eine Art von Daten über den Gehalt erheben. Daten über das Vorhandensein können jedoch auch erhoben werden, da sie Aufschluss darüber geben, ob ein Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma in einem bestimmten Lebensmittel verwendet wird.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, bei welchen Lebensmitteln das Vorhandensein oder der Gehalt von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen im Einklang mit Kriterien, bei denen der relative Beitrag von Lebensmitteln oder Marken zur Aufnahme über die Nahrung berücksichtigt wird, überwacht werden soll, um dafür zu sorgen, dass die erhobenen Daten für die Verwendung des jeweiligen Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas in Lebensmitteln auf dem Markt in dem betreffenden Mitgliedstaat und für die Schätzung der Aufnahme der Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen repräsentativ sind. Da bestimmte Stoffe wie Ascorbinsäure in Lebensmitteln vorkommen können, weil sie darin natürlich vorhanden sind oder weil sie als Nährstoffquelle oder als Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma zugesetzt wurden, sollten die Mitgliedstaaten zudem auch Lebensmittel berücksichtigen, die zur Aufnahme eines Stoffes über die Nahrung auf anderem Wege als über die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma beitragen, damit die Aufnahme über die Nahrung auf anderem Wege als über die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma sowie die Gesamtexposition gegenüber dem betreffenden Stoff berechnet werden können.

(9)

Die Mitgliedstaaten können Überwachungsdaten mit Daten ergänzen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bei Aufgaben der amtlichen Kontrolle erhoben wurden und für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe oder Lebensmittelaromen in auf dem Markt verfügbaren Lebensmitteln repräsentativ sind, um sich einen vollständigeren Überblick über die Situation zu verschaffen.

(10)

Um zuverlässige Ergebnisse zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten Analysemethoden gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625 verwenden, wo eine Liste der für Laboranalysen verwendeten Methoden zu finden ist.

(11)

Angesichts der Vielfalt an Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen sowie an Lebensmitteln, in denen sie verwendet werden, und ihrer Verwendungsbedingungen dürfen die Erfahrungen und Erkenntnisse der Mitgliedstaaten nur verglichen und bewertet werden, wenn sie dieselben Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen betreffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht nur eine Priorisierung von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen vornehmen und die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde informieren, sondern in einem ersten Schritt auch vereinbaren, zumindest eine gemeinsame, begrenzte Liste von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen zu überwachen —

EMPFIEHLT:

1.

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen“ die Erhebung von Daten über das Vorhandensein und den Gehalt von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen in Lebensmitteln mit dem Ziel, die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen über die Nahrung auf nationaler Ebene zu bewerten und die Daten über den Gehalt und die Werte für die Aufnahme über die Nahrung zu überprüfen, die bei der aktuellsten Expositionsbewertung durch die Behörde oder den Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ herangezogen bzw. geschätzt wurden;

b)

„Daten über das Vorhandensein“ Daten über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas in einem Lebensmittel;

c)

„Daten über den Gehalt“ die (in mg/l bzw. mg/kg Lebensmittel angegebene) Konzentration eines Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas in einem Lebensmittel, einschließlich tatsächlicher Verwendungsmengen und analytischer Daten;

d)

„tatsächliche Verwendungsmenge“ die von einem Unternehmer angegebene Konzentration eines einem Lebensmittel zugesetzten Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas;

e)

„analytische Daten“ die in einem Lebensmittel gemessene Konzentration eines Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas;

f)

„Referenzdosis“ die von Versuchsdaten abgeleitete Dosis, die bei der Risikobewertung herangezogen wird, um eine sichere Menge (z. B. eine akzeptierbare Tagesdosis) festzulegen oder — falls die Festlegung einer sicheren Menge nicht angebracht oder mithilfe der verfügbaren Daten nicht möglich ist — Sicherheitsbedenken zu untersuchen, indem die Sicherheitsmarge für die Exposition berechnet wird;

g)

„akzeptierbare Tagesdosis“ die auf der Grundlage der Körpermasse ausgedrückte geschätzte Höchstmenge eines Stoffes, der Einzelpersonen in einer (Teil-)Bevölkerung im Verlauf ihres Lebens täglich ohne nennenswertes Gesundheitsrisiko ausgesetzt werden können (8).

2.

Die Mitgliedstaaten sollten Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen im Einklang mit Teil A bzw. Teil C des Anhangs kategorisieren. Allerdings sollten Lebensmittelzusatzstoffe, die Gegenstand einer Neubewertung oder von Folgemaßnahmen zu einer Neubewertung sind, nicht überwacht werden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten jedem Lebensmittelzusatzstoff und jedem Lebensmittelaroma im Einklang mit Teil B und Teil D des Anhangs eine Priorität zuweisen.

Die Mitgliedstaaten können weitere relevante Faktoren berücksichtigen, z. B. die doppelte Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff und Lebensmittelaroma, die Verfügbarkeit von Analysemethoden und -standards, öffentliche Belange, die besonders starke oder geringe Verwendung eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffs oder Lebensmittelaromas in ihrem Hoheitsgebiet, den häufigen Verzehr durch bestimmte Bevölkerungsgruppen oder den Mangel an Informationen über Lebensmittel, in denen ein Aroma möglicherweise verwendet wurde.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 30. September 2025:

a)

Lebensmittelzusatzstoffe kategorisieren und priorisieren;

b)

Folgendes kategorisieren und priorisieren:

Lebensmittelaromen der Gruppen 1, 2 und 4 im Sinne des Teils C des Anhangs;

Stoffe der Gruppe 3 im Sinne des Teils C des Anhangs, für die eine Referenzdosis ermittelt wurde und für die eine Bewertung der Aufnahme vorliegt.

Die Mitgliedstaaten sollten die Kategorisierung und Priorisierung ab 2026 jährlich aktualisieren und dabei die Ergebnisse der Überwachung aus dem Vorjahr und von der Behörde veröffentlichte neue Risikobewertungen berücksichtigen.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten einen mehrjährigen Überwachungsplan ausarbeiten, in den die Ergebnisse der Priorisierung einfließen. Dieser mehrjährige Überwachungsplan sollte mindestens drei Jahre abdecken und eine Liste der in jedem Jahr zu überwachenden Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen enthalten. Er sollte jährlich unter Berücksichtigung der aktualisierten Kategorisierung und Priorisierung aktualisiert werden.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten mindestens eine der folgenden Arten von Daten erheben:

a)

bei Lebensmittelzusatzstoffen Daten über tatsächliche Verwendungsmengen auf nationaler Ebene;

b)

analytische Daten.

Die Mitgliedstaaten können auch Daten über das Vorhandensein erheben.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, bei welchen Lebensmitteln der Gehalt eines Lebensmittelzusatzstoffs oder eines Lebensmittelaromas überwacht werden muss, und berücksichtigen dabei die folgenden Aspekte:

a)

die Lebensmittelkategorien, bei denen das Vorhandensein eines Lebensmittelzusatzstoffs oder eines Lebensmittelaromas zu erwarten ist;

b)

die Lebensmittelkategorien, von denen angenommen wird, dass sie wesentlich zur Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen durch die gesamte Bevölkerung oder bestimmte Altersgruppen beitragen;

c)

die Marken, deren Produkte hauptsächlich konsumiert werden;

d)

Lebensmittel, die zur Aufnahme über die Nahrung auf anderem Wege als über die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma beitragen können.

8.

Die Mitgliedstaaten können Überwachungsdaten durch Daten ergänzen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 bei Aufgaben der amtlichen Kontrolle erhoben wurden, wenn diese für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe oder Lebensmittelaromen in auf dem Markt verfügbaren Lebensmitteln repräsentativ sind. Wenn Mitgliedstaaten bei Aufgaben der amtlichen Kontrolle erhobene Daten verwenden, so sollten sie nur Daten des geplanten Kontrollprogramms und keine Daten von Folgeereignissen verwenden.

9.

Die Mitgliedstaaten sollten Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen mithilfe geeigneter Analysemethoden überwachen, die nachweislich zuverlässige Ergebnisse liefern. Die für Laboranalysen verwendeten Methoden sollten mit Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/625 im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten als Mindestanforderung für die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen die Verwendung einer Methode in Betracht ziehen, die im Rahmen einer laborübergreifenden oder laborinternen Methodenvalidierungsstudie im Einklang mit international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurde.

10.

Kann ein Lebensmittelaroma nicht im Endlebensmittel analysiert werden, so sollten die Mitgliedstaaten Formulierungen, Zubereitungen oder Zwischenprodukte analysieren. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings die entsprechende Konzentration des Lebensmittelaromas im Endlebensmittel berechnen, um die Berechnung der Aufnahme des Lebensmittelaromas über die Nahrung zu ermöglichen.

11.

Die Mitgliedstaaten sollten der Behörde die erhobenen Daten zusammen mit den von der Behörde festgelegten Informationen jährlich in dem von der Behörde vorgegebenen elektronischen Format übermitteln.

Die Mitgliedstaaten sollten der Behörde und der Kommission jährlich über Folgendes Bericht erstatten:

a)

über die Ergebnisse der Priorisierung;

b)

über den mehrjährigen Überwachungsplan;

c)

über die verwendete Methode, insbesondere — sofern relevant — darüber, wie die tatsächlichen Verwendungsmengen ermittelt und die Daten über das Vorhandensein erlangt wurden und ob die Überwachungsdaten durch bei Aufgaben der amtlichen Kontrolle erhobene Daten ergänzt wurden;

d)

darüber, ob nicht zugelassene Verwendungen festgestellt wurden.

12.

Die Mitgliedstaaten sollten eine Pilotphase organisieren und zu diesem Zweck:

a)

den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis April 2023 eine Liste mit fünf Lebensmittelzusatzstoffen und fünf Lebensmittelaromen vorschlagen;

b)

eine Einigung über eine Liste mit fünf Lebensmittelzusatzstoffen und fünf Lebensmittelaromen erzielen;

c)

im Jahr 2024 Daten für drei Lebensmittelzusatzstoffe und zwei Lebensmittelaromen auf der vereinbarten Liste erheben und der Behörde bis zum 30. Juni 2025 über die erhobenen Daten Bericht erstatten;

d)

im Jahr 2025 Daten für zwei Lebensmittelzusatzstoffe und drei Lebensmittelaromen auf der vereinbarten Liste erheben und der Behörde bis Juni 2026 über die erhobenen Daten Bericht erstatten.

Brüssel, den 12. Mai 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(3)  EFSA Journal 2010; 8(6):1623.

(4)  EFSA Journal 2022;20(12):7673.

(5)  EFSA Journal 2012;10(7):2760.

(6)  EFSA Journal 2017;15(10):5042.

(7)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(8)  EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Nährstoffquellen für Lebensmittel; Guidance for submission for food additive evaluations. EFSA Journal 2012;10(7):2760. [53 S.] doi:10.2903/j.efsa.2012.2760.


ANHANG

Risikobasierte Kategorisierung und Priorisierung von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen für die Überwachung

TEIL A: Kategorisierung von Lebensmittelzusatzstoffen

Lebensmittelzusatzstoffe sollten in drei Gruppen eingeteilt werden:

1.   Gruppe 1: Lebensmittelzusatzstoffe, für die keine akzeptierbare Tagesdosis festgelegt wurde oder in Bezug auf die die Behörde oder der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ in der letzten Risikobewertung zu dem Schluss gekommen ist, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis erforderlich ist

1a.

Lebensmittelzusatzstoffe, die keinen Anlass zu besonderen Bedenken geben.

1b.

Lebensmittelzusatzstoffe, die wegen des Vorhandenseins von Verunreinigungen oder aus anderen Gründen genauer überwacht werden müssen.

2.   Gruppe 2: Lebensmittelzusatzstoffe, für die die Behörde oder der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ in der letzten Risikobewertung eine numerische akzeptierbare Tagesdosis festgelegt hat

2a.

Lebensmittelzusatzstoffe, die in der letzten Risikobewertung auf der Grundlage der zulässigen Höchstmengen nicht als sicherheitsbedenklich eingestuft wurden, oder Lebensmittelzusatzstoffe, für die die Behörde in der letzten Risikobewertung genauere Aufnahmeschätzungen berechnet hat, die bei keiner Altersgruppe 50 % der akzeptierbaren Tagesdosis übersteigen.

2b.

Lebensmittelzusatzstoffe, für die die Behörde in der letzten Risikobewertung genauere Aufnahmeschätzungen berechnet hat, die bei mindestens einer Altersgruppe 50 % der akzeptierbaren Tagesdosis übersteigen.

2c.

Nicht unter die Nummern 2a oder 2b fallende Lebensmittelzusatzstoffe, die wegen des Vorhandenseins von Verunreinigungen oder aus anderen Gründen genauer überwacht werden müssen.

3.   Gruppe 3: Lebensmittelzusatzstoffe, in Bezug auf die die Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass trotz fehlender Daten für die Festlegung einer numerischen akzeptierbaren Tagesdosis keine Sicherheitsbedenken bestehen

3a.

Lebensmittelzusatzstoffe, in Bezug auf die die Behörde angegeben hat, dass bei den gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen trotz fehlender Daten für die Festlegung einer numerischen akzeptierbaren Tagesdosis keine Sicherheitsbedenken bestehen, und die nicht genauer überwacht werden müssen.

3b.

Lebensmittelzusatzstoffe, in Bezug auf die die Behörde angegeben hat, dass bei den gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen trotz fehlender Daten für die Festlegung einer numerischen akzeptierbaren Tagesdosis keine Sicherheitsbedenken bestehen, die aber wegen des Vorhandenseins von Verunreinigungen oder aus anderen Gründen genauer überwacht werden müssen.

TEIL B: Priorisierung von Lebensmittelzusatzstoffen

Lebensmittelzusatzstoffe sollten in drei Prioritätsstufen eingeteilt werden:

1.   Hohe Priorität

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 2b, bei denen es Hinweise darauf gibt, dass der in der letzten Risikobewertung herangezogene Wert für die Aufnahme über die Nahrung veraltet ist oder zu niedrig eingeschätzt wurde.

2.   Mittlere Priorität

2.1

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 2b, die keine hohe Priorität haben.

2.2

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 2a, bei denen es Hinweise darauf gibt, dass der in der letzten Risikobewertung herangezogene Wert für die Aufnahme über die Nahrung veraltet ist oder zu niedrig eingeschätzt wurde.

2.3

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 3a, bei denen es Hinweise darauf gibt, dass der in der letzten Risikobewertung herangezogene Wert für die Aufnahme über die Nahrung veraltet ist oder zu niedrig eingeschätzt wurde.

2.4

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 2c.

2.5

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 3b.

2.6

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 1b.

3.   Niedrige Priorität

3.1

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 1a.

3.2

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 2a, die keine mittlere Priorität haben.

3.3

Lebensmittelzusatzstoffe der Gruppe 3a, die keine mittlere Priorität haben.

TEIL C: Kategorisierung von Lebensmittelaromen

Lebensmittelaromen sollten in vier Gruppen eingeteilt werden:

Gruppe 1: In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgeführte unerwünschte Stoffe.

Gruppe 2: Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission (1) zugelassene Raucharomen.

Gruppe 3: Lebensmittelaromen, deren Verwendung mit oder ohne Einschränkungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zugelassen ist und deren von der Behörde in der letzten Risikobewertung berechnete geänderte theoretische zusätzliche maximale Tagesdosis (modified theoretical added maximum daily intake — mTAMDI) den von der Behörde festgelegten toxikologisch relevanten Schwellenwert (2) überschreitet.

Gruppe 4: Nicht zu den Gruppen 1 bis 3 gehörende Lebensmittelaromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.

TEIL D: Priorisierung von Lebensmittelaromen

Lebensmittelaromen sollten in drei Prioritätsstufen eingeteilt werden:

1.   Hohe Priorität

1.1

Lebensmittelaromen der Gruppe 3, bei denen alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

es wurde eine Referenzdosis ermittelt, und es liegt eine Bewertung der Aufnahme vor;

b)

es gibt Hinweise darauf, dass der in der letzten Risikobewertung herangezogene Wert für die Aufnahme über die Nahrung veraltet ist oder zu niedrig eingeschätzt wurde;

c)

eine Verdoppelung der Aufnahmemenge würde gesundheitliche Bedenken aufwerfen.

1.2

Unerwünschte Stoffe der Gruppe 1.

1.3

Lebensmittelaromen, die auch in Aromaextrakten vorhanden sein könnten und die aufgrund von Sicherheitsbedenken aus der Unionsliste der Aromastoffe gestrichen wurden.

2.   Mittlere Priorität

2.1

Lebensmittelaromen der Gruppe 3, für die keine Referenzdosis ermittelt wurde. In dieser Gruppe sollten Stoffe, die den toxikologisch relevanten Schwellenwert besonders deutlich überschreiten, zuerst überwacht werden.

2.2

Stoffe der Gruppe 2 (Raucharomen).

3.   Niedrige Priorität

3.1

Lebensmittelaromen der Gruppe 3, die weder hohe noch mittlere Priorität haben.

3.2

Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften der Gruppe 4, die keine hohe Priorität haben.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 54).

(2)  Auf der Grundlage umfassender veröffentlichter toxikologischer Daten wurden toxikologisch relevante Schwellenwerte für Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur und Toxizitätswahrscheinlichkeit festgelegt. Es gibt drei breite Kategorien: geringe, mittlere und hohe Toxizität (EFSA Journal 2019;17(6):5708).