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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/720 DES RATES
vom 31. März 2023
zur Änderung bestimmter Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union ist in der Lage, gegenüber benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zu verhängen. Diese Maßnahmen werden durch Verordnungen des Rates umgesetzt. |
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(2) |
am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats verabschiedet. Unter Nummer 1 jener Resolution wird eine Ausnahme von den vom Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängten Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten eingeführt, die humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse betrifft und für bestimmte Akteure gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung wird Nummer 1 der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet. |
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(3) |
Am 31. März 2023 wurde der Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates (1) angenommen, um die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats in Unionsrecht umzusetzen. |
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(4) |
In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats weiterhin in Kraft bleibt. |
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(5) |
In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass den in der betreffenden Verordnung benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Abzweigung, auch durch Stärkung der Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht der Stellen. |
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(6) |
In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats ist festgelegt, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten für das ISIL(Da’esh)- und Al-Qaida-Sanktionsregime nach den Resolutionen 1267, 1989 und 2253 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Verabschiedung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats angewandt wird, und die Absicht des VN-Sicherheitsrats bekundet, vor dem derzeitigen Ablaufdatum der Anwendbarkeit jener Ausnahme über eine Verlängerung der Anwendung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats zu entscheiden. |
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(7) |
Der Rat ist der Auffassung, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats auch in den Fällen gelten sollte, in denen die Union beschließt, zusätzlich zu den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen ergänzende Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu erlassen. |
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(8) |
Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
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(9) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 (2), (EG) Nr. 1183/2005 (3), (EU) Nr. 267/2012 (4), (EU) Nr. 747/2014 (5), (EU) 2015/735 (6), (EU) 2016/1686 (7), (EU) 2016/44 (8), (EU) 2017/1509 (9) und (EU) 2017/1770 (10) des Rates sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt: „(10) Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 10 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede ansonsten nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats untersagte Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK oder zu Zwecken, die mit den Zielen der genannten Resolutionen vereinbar sind, durchführen.“ |
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3. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 10 gelten die Verbote gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 3 nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Mission in der DVRK oder für humanitäre Hilfe, die von den Vereinten Nationen oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt wird, bestimmt sind.“ |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
Artikel 4b erhält folgende Fassung: „Artikel 4b (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen, oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundene Hilfe oder für Evakuierungen aus der DRK erforderlich ist. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.“ |
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3. |
Artikel 7b erhält folgende Fassung: „Artikel 7b Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 1a und Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
Artikel 3
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
In Artikel 23a wird folgender Absatz angefügt: „(7) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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3. |
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 3b, 3c, 3d, 4a, 4b, 5, 10d und 15a, in Artikel 23 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie in Artikel 23a Absätze 1, 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
Artikel 4
In Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1686 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
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b) |
internationalen Organisationen, |
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c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
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d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären,Clustern‘ beteiligen, |
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e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
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f) |
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Rat in Bezug auf Anhang I bestimmt.“ |
Artikel 5
In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Artikel 2 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
|
b) |
internationalen Organisationen, |
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c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
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d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären,Clustern‘ beteiligen, |
|
e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
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f) |
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf die Anhänge I und Ia bestimmt.“ |
Artikel 6
Die Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaft-licher Ressourcen, die in Anhang III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies für humanitäre Zwecke wie die Durchführung und Erleichterung der Durchführung humanitärer Hilfe, für die Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, wie etwa Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Materialien zu deren Erzeugung, Medizinprodukte und die Lieferung von Strom, oder für Evakuierungen aus Libyen als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
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3. |
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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Artikel 7
Die Verordnung (EU) 2017/1770 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
|
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2. |
Artikel 3a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundene Hilfe oder für Evakuierungen aus Mali erforderlich ist.“ |
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3. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
Artikel 8
Die Verordnung (EU) 2015/735 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
Artikel 9
Die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“ |
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Siehe S. 48 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13).
(7) Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1).
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/721 DES RATES
vom 31. März 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen. |
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(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates (2) hat der Rat beschlossen, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2024 verlängert werden sollten. |
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(3) |
Der Eintrag zu einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführten Person sollte aus dem Anhang gestrichen werden. Der Rat ist außerdem zu dem Schluss gelangt, dass die Einträge zu 18 Personen und drei Organisationen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt sind, aktualisiert werden sollten. |
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(4) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.
(2) Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 („Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen“) wird wie folgt geändert:
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1. |
In der Liste mit der Überschrift „Personen“ wird Eintrag 82 (betreffend SARAFRAZ Mohammad (Dr.)) gestrichen. |
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2. |
Die Einträge zu den folgenden 18 Personen erhalten folgende Fassung:
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3. |
Die Einträge zu den folgenden drei Organisationen erhalten folgende Fassung:
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/722 DES RATES
vom 31. März 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/427 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 20,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 25. Februar 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/427 angenommen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien einzustellen. Diese Medien sind in Anhang V der Verordnung (EU) 2023/427 aufgeführt. Gemäß Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/427 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien vom Erlass von Durchführungsrechtsakten durch den Rat ab. |
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(2) |
Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 10. April 2023 auf die in Anhang V der Verordnung (EU) 2023/427 aufgeführten Organisationen Anwendung finden sollten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Maßnahmen finden ab dem 10. April 2023 auf die in Anhang V der Verordnung (EU) 2023/427 aufgeführten Organisationen Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) ABl. L 59 I vom 25.2.2023, S. 6.
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/723 DER KOMMISSION
vom 30. März 2023
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt, die mit dem Regime des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein in Verbindung standen und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und die dem Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen. |
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(2) |
Am 27. März 2023 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Vermögen einzufrieren ist, zu streichen. |
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(3) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Generaldirektor
Generaldirektion Finanzstabilität,
Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
ANHANG
In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates wird folgender Eintrag gestrichen:
„32. NAME: Amir Hamudi Hassan Al-Sa’di
GEBURTSDATUM/-ORT: 5. April 1938, Bagdad
STAATSANGEHÖRIGKEIT: Irak
GRUNDLAGE UNSC-RESOLUTION 1483:
Wissenschaftlicher Berater des Präsidenten;
Führungsmitglied der Organisation für militärische Industrialisierung (1988-1991);
ehemaliger Leiter der technischen Abteilung für Sonderprojekte
PÄSSE:?NO33301/862
Ausgestellt: 17. Oktober 1997
Gültig bis: 1. Oktober 2005
?M0003264580
Ausgestellt: nicht bekannt
Gültig bis: nicht bekannt
?H0100009
Ausgestellt: Mai 2001
Gültig bis: nicht bekannt“
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/724 DER KOMMISSION
vom 31. März 2023
zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MAẞNAHMEN
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(1) |
Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“) in die Union ein. |
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(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre. |
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(3) |
Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 (4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor. |
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(4) |
In der Ausgangsuntersuchung wurde für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet. |
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(5) |
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 23,4 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, ersetzt durch Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131, enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten. |
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(6) |
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission kann Anhang I ebendieser Verordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er
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B. ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
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(7) |
Das Unternehmen Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) beantragte am 17. Dezember 2021 bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). Der Antragsteller gab an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) zu erfüllen. |
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(8) |
Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung nachzuweisen. |
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(9) |
Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte. |
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(10) |
Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Zu diesem Zweck analysierte die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise und konsultierte verschiedene Online-Datenbanken, darunter Orbis (5) und Qichacha (6). Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Union nahm zur Erfüllung der Bedingung des Artikels 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 durch den Antragsteller Stellung. |
C. PRÜFUNG DES ANTRAGS
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(11) |
In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt haben darf, wies der Antragsteller nach, dass er in diesem Zeitraum tatsächlich nicht in die Union ausgeführt hat. Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd wurde 1999 gegründet und begann 2006, moderne Porzellanprodukte wie keramische Waren, jedoch nicht die betroffene Ware, auszuführen. Das Hauptverkaufsbuch des Unternehmens, das für konform mit den vorgelegten Jahresabschlüssen befunden wurde, wies für den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine Geschäftsvorgänge mit Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union aus. Alle Ausfuhrgeschäfte im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung wurden überprüft, und es wurden keine Hinweise auf mögliche Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union gefunden. Eines der Geschäfte wurde mit der betroffenen Ware getätigt, welche freilich nicht für die Union bestimmt war, und es fanden vier Geschäfte mit Deutschland, Frankreich und Finnland statt, jedoch nicht mit der betroffenen Ware. Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass der Antragsteller seiner Website und den Ausfuhrlizenzdaten zufolge seit den Anfängen des Unternehmens an Ausfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tischgebrauch beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller 2006 eine die Transliteration des chinesischen Namens umfassende Eintragung seiner Handelsmarke beantragt. Der Wirtschaftszweig der Union legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der Antragsteller das Kriterium nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1198 nicht erfüllt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller das Kriterium nach Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt. |
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(12) |
In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen und an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben oder hätten mitarbeiten können, wies der Antragsteller nach, dass er mit keinem der chinesischen ausführenden Hersteller, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist. Der Antragsteller hat zwei Anteilseigner, die 80 % bzw. 20 % halten. Aus der Qichacha-Datenbank geht hervor, dass die Anteilseigner des Antragstellers Anteile an mehreren anderen Unternehmen hielten, die jedoch nicht mit der betroffenen Ware in Verbindung standen und bereits aus dem Register gelöscht wurden. Fujian Dehua Longdong Ceramics Co., Ltd, das mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen, das im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung mit denselben Anteilseignern gegründet wurde, verkaufte nur Waren auf dem Inlandsmarkt. Laut den vorgelegten MwSt.-Übersichten des verbundenen Unternehmens wurden keine Ausfuhrverkäufe getätigt. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium. |
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(13) |
Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Jahr 2020 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt hat. Der Antragsteller legte eine Rechnung, einen Kaufauftrag, Zollabfertigungsunterlagen, einen Frachtbrief und einen Zahlungsbeleg für eine 2019 von einem Unternehmen aus Spanien getätigte Bestellung vor. Darüber hinaus wies das Verkaufsbuch, das mit den Jahresabschlüssen abgeglichen wurde, für das Jahr 2020 weitere Lieferungen der betroffenen Ware in die Union aus. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium. |
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(14) |
Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden. |
D. UNTERRICHTUNG
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(15) |
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren. |
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(16) |
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, und der Wirtschaftszweig der Union übermittelte Stellungnahmen. |
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(17) |
Nach der Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, Fujian Dehua Longdong Ceramics Co., Ltd, das mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen, habe am 18. November 2013 bei der Zollstelle Quanzhou einen Vertreter für Ein- und Ausfuhrtätigkeiten registriert. Dem Wirtschaftszweig der Union zufolge tätigte daher das verbundene Unternehmen sehr wohl Ausfuhrverkäufe. |
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(18) |
Die Kommission stellte fest, dass das Datum der Registrierung des Vertreters von Fujian Dehua Longdong Ceramics Co., Ltd (18. November 2013) nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung liegt, der am 31. Dezember 2011 endete. Darüber hinaus stellte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 12 ausgeführt, auf Grundlage der für den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung vorgelegten MwSt.-Übersichten fest, dass Fujian Dehua Longdong Ceramics Co., Ltd die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt hat. Es wurden keine Beweise vorgelegt oder von der Kommission gefunden, die diesen Feststellungen widersprachen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller das Kriterium nach Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
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(19) |
Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das folgende Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, ersetzt durch Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131, aufgenommen.
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Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
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Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd |
899D |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.
(3) ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.
(4) ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139.
(5) Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.
(6) Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/26 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/725 DER KOMMISSION
vom 31. März 2023
zur Änderung der Anhänge V und XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
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(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
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(5) |
Kanada hat der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Provinzen Nova Scotia (1) und Ontario (2), Kanada, gemeldet, die zwischen dem 3. März 2023 und dem 14. März 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(6) |
Chile hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Region O’Higgins, Chile, gemeldet, der am 12. März 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(7) |
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Grafschaft Cumbria in England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 10. März 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(8) |
Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten der Kommission 22 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Bundesstaaten Florida (1), Pennsylvania (20) und South Dakota (1), Vereinigte Staaten, gemeldet, die zwischen dem 3. März 2023 und dem 23. März 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(9) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Kontrollzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
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(10) |
Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein. |
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(11) |
Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus den in Anhang XV Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 unter „CL-2“ definierten betroffenen Zonen Chiles in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden. |
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(12) |
Außerdem hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit acht Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen British Columbia (6), Ontario (1) und Saskatchewan (1), Kanada, vorgelegt, die zwischen dem 27. Oktober 2022 und dem 6. Januar 2023 bestätigt wurden. |
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(13) |
Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit vierzehn Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Cambridgeshire, (1), Essex (1), Norfolk (2) North Yorkshire (4) Suffolk (1) und Yorkshire (2), England, Vereinigtes Königreich, sowie in den Council Areas Dumfries and Galloway (1) Moray (1) sowie Perth and Kinross (1), Schottland, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 21. August 2022 und dem 27. Januar 2023 bestätigt wurden. |
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(14) |
Ferner haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit 22 Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Kalifornien (2), Colorado (2), Indiana (1), Iowa (4), Kansas (3), Maryland (1), Minnesota (2), Missouri (2), South Dakota (2), Texas (1) Washington (1) und Wisconsin (1), Vereinigte Staaten, vorgelegt, die zwischen dem 1. September 2022 und dem 8. Februar 2023 bestätigt wurden. |
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(15) |
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen. |
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(16) |
Die Kommission hat die von Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in den Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesen Ausbrüchen ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
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(17) |
Daher sollten die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. |
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(18) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, in Chile, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und des ernst zu nehmenden Risikos ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
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(19) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/462 der Kommission (4) wurden Anhang V und Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 dahin gehend geändert, dass die Zeile US-2.251 im Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang V und in Anhang XIV um ein Anfangsdatum ergänzt wurde. Da ein Fehler in Bezug auf die zu öffnende Zone festgestellt wurde, sollte die Zeile für die Zone US-2.251 in den Anhängen V und XIV entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigung sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2023/426 gelten. |
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(20) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
(1) In Anhang V Teil 1 Abschnitt B erhält im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeile für die Zone US-2.251 folgende Fassung:
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„US Vereinigte Staaten |
US-2.251 |
BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 |
N, P1 |
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2.9.2022“ |
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(2) In Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B erhalten im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeilen für die Zone US-2.251 folgende Fassung:
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„US Vereinigte Staaten |
US-2.251 |
POU, RAT |
N, P1 |
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2.9.2022 |
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GBM |
P1 |
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2.9.2022“ |
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Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt jedoch ab dem 7. März 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/462 der Kommission vom 2. März 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 4).
ANHANG
Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang XV wird wie folgt geändert:
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BESCHLÜSSE
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/48 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/726 DES RATES
vom 31. März 2023
zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen er Sanktionsmaßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt hat, und hervorhebt, dass die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung von Sanktionen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen und nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hervorzurufen oder nachteilige Folgen für humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, zu haben. |
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(2) |
Der VN-Sicherheitsrat hat seine Bereitschaft erklärt, seine Sanktionsregime zu überprüfen, anzupassen und gegebenenfalls zu beenden, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Situationen vor Ort und der Notwendigkeit, unbeabsichtigte nachteilige humanitäre Auswirkungen möglichst gering zu halten, und unter Nummer 1 der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren von Vermögenswerten darstellen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird Nummer 1 der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet. Die Ausnahme für humanitäre Zwecke gilt für bestimmte Akteure wie in jener Resolution dargelegt. |
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(3) |
In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats ist festgelegt, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten auf das ISIL(Da’esh)- und Al-Qaida-Sanktionsregime nach den Resolutionen 1267, 1989 und 2253 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Verabschiedung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats angewandt wird, und die Absicht des VN-Sicherheitsrats bekundet, vor dem derzeitigen Ablaufdatum der Anwendbarkeit jener Ausnahme über eine Verlängerung der Anwendung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats zu entscheiden. |
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(4) |
In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats weiterhin in Kraft bleibt. |
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(5) |
In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Umleitung, auch durch Stärkung der Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht der Stellen. |
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(6) |
Der Rat ist der Auffassung, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats auch in den Fällen gelten sollte, in denen die Union beschließt, zusätzlich zu den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen ergänzende Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu erlassen. |
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(7) |
Es ist daher notwendig, die Beschlüsse 2010/413/GASP (1), 2010/788/GASP (2), 2014/450/GASP (3), (GASP) 2015/740 (4), (GASP) 2015/1333 (5), (GASP) 2016/849 (6), (GASP) 2016/1693 (7) und (GASP) 2017/1775 (8) und des Rates entsprechend zu ändern. |
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(8) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte im vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 27 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 nicht,
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2. |
In Artikel 27 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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3. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 8 gelten Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2, insofern er sich auf von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d erfasste Personen und Einrichtungen bezieht, nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, oder für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.“ |
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4. |
In Artikel 36 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die in Artikel 27 Absatz 8 genannte Ausnahme in Bezug auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie auf Artikel 27 Absatz 2, insofern er sich auf von Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfasste Personen und Einrichtungen bezieht, wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft.“ |
Artikel 2
Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(10) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 10 können in Bezug auf in Anhang II aufgeführte Personen und Einrichtungen auch Ausnahmen gewährt werden für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus der DRK erforderlich sind.“ |
Artikel 3
Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: „(15) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Die in Artikel 20 Absatz 15 genannte Ausnahme in Bezug auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e sowie auf Artikel 20 Absatz 2, insofern er sich auf von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e erfasste Personen und Einrichtungen bezieht, wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft.“ |
Artikel 4
Der Beschluss (GASP) 2016/1693 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: „(10) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben. (2) Artikel 3 Absatz 10 gilt bis zum 9. Dezember 2024, es sei denn, der VN-Sicherheitsrat beschließt, die Anwendung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern. (3) Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft. (4) Wird von einer gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absätze 3 und 4 benannten Person oder Einrichtung eine Stellungnahme unterbreitet, so überprüft der Rat die Benennung im Lichte dieser Stellungnahme, und die Gültigkeit der Maßnahmen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 5 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind. (5) Wird ein auf wesentlichen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person oder eine Einrichtung von der Liste im Anhang zu streichen, führt der Rat gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch. (6) Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Oktober 2023.“ |
Artikel 5
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „(14) Die Absätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
Artikel 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 14 sind bei Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, Versorgung mit Elektrizität, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Libyen erforderlich sind.“ |
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3. |
Artikel 9 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 14 sind bei in Absatz 3 genannten Organisationen Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Artikel 6
Der Beschluss (GASP) 2017/1775 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
In Artikel 2a wird folgender Absatz angefügt: „(8) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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3. |
Artikel 2a Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Unbeschadet des Absatzes 8 und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundene Hilfe oder für Evakuierungen aus Mali erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
Artikel 7
Der Beschluss (GASP) 2015/740 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Artikel 6 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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2. |
In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Artikel 6 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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Artikel 8
In Artikel 5 des Beschlusses 2014/450/GASP wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
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a) |
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, |
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b) |
internationalen Organisationen, |
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c) |
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, |
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d) |
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, |
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e) |
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder |
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f) |
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“ |
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).
(2) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).
(3) Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 106).
(4) Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52).
(5) Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).
(6) Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).
(7) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).
(8) Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 23).
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/56 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/727 DES RATES
vom 31. März 2023
zur Änderung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/235/GASP ist der Rat der Auffassung, dass die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 13. April 2024 verlängert werden sollten. |
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(3) |
Der Eintrag zu einer im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgeführten Person sollte aus dem Anhang gestrichen werden. Die Einträge zu 18 Personen und drei Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP sollten aktualisiert werden. |
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(4) |
Der Beschluss 2011/235/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/235/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 13. April 2024. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
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2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 51).
ANHANG
Der Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP („Liste der Personen und Organisationen nach den Artikeln 1 und 2“) wird wie folgt geändert:
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1. |
In der Liste mit der Überschrift „Personen“ wird Eintrag 82 (betreffend SARAFRAZ Mohammad (Dr.)) gestrichen. |
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2. |
Die Einträge zu den folgenden 18 Personen erhalten folgende Fassung:
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3. |
Die Einträge zu den folgenden drei Organisationen erhalten folgende Fassung:
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/65 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/728 DES RATES
vom 31. März 2023
über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands in der Ukraine angenommen. |
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(2) |
Am 25. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/434 (2) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/512/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien einzustellen. Diese Medien sind unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/434 aufgeführt. Gemäß Artikel 1 Nummer 11 des Beschlusses (GASP) 2023/434 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien von einem weiteren Beschluss des Rates ab. |
|
(3) |
Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 10. April 2023 auf die unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/434 aufgeführten Organisationen Anwendung finden sollten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten Maßnahmen finden ab dem 10. April 2023 auf die unter Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2023/434 aufgeführten Organisationen Anwendung.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(2) Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 59 I vom 25.2.2023, S. 593).
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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/66 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/729 DER KOMMISSION
vom 30. März 2023
über die Festlegung der Systemarchitektur des Systems über gefälschte und echte Dokumente online der Europäischen Grenz- und Küstenwache (EBCG-FADO-System), der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das System und für deren Speicherung und der Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der in dem System enthaltenen Informationen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Europäische Bildspeicherungssystem über gefälschte und echte Dokumente online („False and Authentic Documents Online“, im Folgenden „FADO-System“) wurde eingerichtet, um den Austausch von Informationen über Sicherheitsmerkmale und potenzielle Fälschungsmerkmale in echten und gefälschten Dokumenten zwischen den für Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Zweck des FADO-Systems besteht ferner darin, Informationen anderen Akteuren, einschließlich der Allgemeinheit, zur Verfügung zu stellen. |
|
(2) |
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2020/493 wird das aktuelle FADO-System, das derzeit vom Rat betrieben wird, von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) übernommen; daher müssen Maßnahmen für die Systemarchitektur und die Spezifikationen des FADO-Systems erlassen werden. |
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(3) |
Die Systemarchitektur und die technischen Spezifikationen des neuen EBCG-FADO-Systems sollten es der Agentur ermöglichen, für ein ordnungsgemäß und verlässlich funktionierendes System zu sorgen, die erhaltenen Informationen zeitnah und effizient einzugeben und so die Einheitlichkeit und Qualität dieser Informationen nach hohen Standards zu gewährleisten. Eine angemessene Dokumenten- und Identitätsüberprüfung sollte auf allen Ebenen sichergestellt werden — von der gründlichsten forensischen Untersuchung bis zur einfachen Kontrolle. Das EBCG-FADO-System sollte Nutzern, die Informationen verwalten oder Inhalte des FADO-Systems suchen möchten, eine zentrale Anlaufstelle bieten. Das System sollte unter anderem einen systematischen und strukturierten Wissenstransfer zwischen Dokumentenexperten und von ihnen an Personen, die keine Dokumentenexperten sind, vorsehen. |
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(4) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde zu diesem Durchführungsbeschluss konsultiert. |
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(5) |
Da die Verordnung (EU) 2020/493 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2020/493 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden. |
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(6) |
Irland beteiligt sich an der Verordnung (EU) 2020/493 im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (2). Irland ist daher durch diesen Beschluss gebunden. |
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(7) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören. |
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(8) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
|
(9) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören — |
|
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (9) eingesetzten Ausschusses (Ausschuss nach Artikel 6) und der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Systemarchitektur des FADO-Systems, die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das FADO-System und für deren Speicherung sowie die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System enthaltenen Informationen sind im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 30. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 107 vom 6.4.2020, S. 1.
(2) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(4) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(5) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(6) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(7) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(8) Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
ANHANG
TEIL 1
1. Ziele
In diesem Teil des Anhangs werden die Systemarchitektur des Systems über gefälschte und echte Dokumente online (im Folgenden „EBCG-FADO-System“) der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) und seine Komponenten beschrieben.
Die Systemarchitektur des neuen EBCG-FADO-Systems wird im Zuge der verschiedenen Versionen des neuen Systems und entsprechend möglichen künftigen Anforderungen schrittweise entwickelt.
2. Beschreibung der Architektur des EBCG-FADO-Systems
Die Systemarchitektur ermöglicht es der Agentur, die unterschiedlichen Ebenen für den Zugang zu den im System gespeicherten Informationen zu bestimmen. Die Agentur gibt die erhaltenen Informationen zeitnah und effizient in das EBCG-FADO-System ein, um die Einheitlichkeit und Qualität dieser Informationen zu gewährleisten.
Das EBCG-FADO-System wird die übergeordnete Anwendung für alle Zugangsebenen sein und Nutzern, die Informationen verwalten oder Inhalte des EBCG-FADO-Systems suchen möchten, als zentrale Zugangsstelle dienen.
Die Systemarchitektur des EBCG-FADO-Systems wird das Hosting folgender Elemente ermöglichen:
|
a) |
einen der Allgemeinheit zugänglichen Bereich, der eine Teilmenge grundlegender Informationen über Muster echter Dokumente und echte Dokumente enthält; |
|
b) |
einen Bereich mit sensiblen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen der EU, der einer Zugangskontrolle unterliegt und der
|
|
c) |
einen Bereich mit als EU-Verschlusssachen (des Geheimhaltungsgrads „EU RESTRICTED“) eingestuften Informationen, der einer Zugangskontrolle für autorisierte Nutzer unterliegt und der
|
Ferner wird die Systemarchitektur des Systems dafür ausgelegt sein,
|
a) |
ein hohes Maß an Cybersicherheit zu gewährleisten; |
|
b) |
umfassende Such- und Berichterstattungsfunktionen zu unterstützen und hochentwickelte Analysedienste, einschließlich künstlicher Intelligenz, anzuwenden; |
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c) |
in externe Stellen und deren Systeme integriert zu werden und Funktionen für den Datenaustausch über automatisierte Schnittstellen bereitzustellen, z. B. das „Frontex Interpol Electronic Library Document System“ (FIELDS), das „Document Information System Civil Status“ (DISCS) usw.; |
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d) |
mit einer cloudbasierten Infrastruktur für Bereiche mit nicht als Verschlusssache eingestuften, mit sensiblen und mit öffentlich zugänglichen Informationen der EU zu arbeiten, sofern die Einhaltung der Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist; |
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e) |
hochmoderne Technologien und moderne technische Ansätze zu implementieren, einschließlich Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Flexibilität für neue Funktionen, Produkte und Änderungen; ferner wird es möglich sein, das System auszubauen, um einer großen Zahl von Nutzern gerecht zu werden; |
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f) |
die Integration mit Hardware zu ermöglichen und den Zugang zum System offline oder in Fällen eingeschränkter Konnektivität von mobilen Geräten aus zu unterstützen. |
TEIL 2
1. Ziele
In diesem zweiten Teil des Anhangs werden die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das System über gefälschte und echte Dokumente online (im Folgenden „EBCG-FADO-System“) der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) und für deren Speicherung in dem System nach hohen Standards beschrieben.
Das EBCG-FADO-System wird unter anderem zur Bekämpfung von Identitätsbetrug beitragen, indem über das System Informationen mit anderen Akteuren, einschließlich der Allgemeinheit, ausgetauscht werden.
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in diesen technischen Spezifikationen ebenfalls eingegangen. Die Eingabe von Informationen in das System und deren Speicherung darin erfolgen entsprechend dem Zweck der Verarbeitung.
2. Beschreibung des Verfahrens für die Eingabe von Informationen in das EBCG-FADO-SYSTEM und deren Speicherung in dem System
Bevor Informationen anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden, werden sie von autorisierten Nutzern in einem speziellen Modul des EBCG-FADO-Systems für Validierungszwecke bereitgestellt.
Der Validierungsprozess gilt für alle Informationen, die in das EBCG-FADO-System eingegeben oder innerhalb des Systems erstellt werden.
Der Prozess der Validierung dieser Informationen wird von der Agentur kontrolliert und erfolgt in Absprache mit dem Bereitsteller der betreffenden Informationen. Um hohe Standards zu gewährleisten, kann die Agentur beschließen, ausgewählte Dokumentenexperten oder den Datenschutzbeauftragten der Agentur zu Rate zu ziehen.
Nach der Validierung werden die Informationen übersetzt und in den betreffenden Bereichen des EBCG-FADO-Systems gespeichert.
3. Kontrolle und Überprüfung von Informationen im EBCG-FADO-System
Im EBCG-FADO-System werden die Dokumentendaten (im Folgenden „Informationen“) ausschließlich für Verwaltungszwecke auf elektronischem Wege und mit materiellen Mitteln überprüft und verarbeitet, je nachdem, in welchem Format die Informationen an die Agentur übermittelt werden. Im EBCG-FADO-System findet keine Verarbeitung operativer personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) statt.
Verarbeitete Informationen durchlaufen die internen Abläufe, die für die Eingabe von Informationen in das EBCG-FADO-System und deren Speicherung in dem System vorgesehen sind. Den Nutzern werden nur zuvor validierte, veröffentlichte Dokumente zur Verfügung gestellt.
Die Informationsverarbeitung im EBCG-FADO-System wird kontinuierlich verbessert, um eine schrittweise Überprüfung und Anpassung der technischen und organisatorischen Maßnahmen an die technologische Entwicklung zu gewährleisten und Schwachstellen in den zugrunde liegenden internen Abläufen zu beseitigen.
Die Agentur legt Folgendes fest:
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a) |
die Kategorien betroffener Personen, deren personenbezogene Daten im System verarbeitet werden; |
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b) |
die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten; |
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c) |
den Verantwortlichen oder Kategorien von Verantwortlichen, einschließlich gemeinsamer Verantwortlichkeiten; |
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d) |
die Empfänger personenbezogener Daten; |
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e) |
die Garantien gegen Missbrauch von oder unrechtmäßigen Zugang zu personenbezogenen Daten oder deren unrechtmäßige Übermittlung; |
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f) |
die Speicherfrist im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Betriebs des EBCG-FADO-Systems und der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben; |
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g) |
die Methode der Datenerhebung, einschließlich der Angabe, ob die Daten aus Mitgliedstaaten und/oder Drittländern stammen; |
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h) |
die Verbreitung und die Empfänger der personenbezogenen Daten. |
4. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Eingabe von Informationen in das EBCG-FADO-SYSTEM und deren Speicherung in dem System
Die Agentur führt während des Verfahrens zur Eingabe von Informationen in das EBCG-FADO-System und deren Speicherung in dem System spezifische organisatorische und technische Maßnahmen durch, indem sie
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a) |
den autorisierten Nutzern Leitlinien zur Unkenntlichmachung — Minimierung und Pseudonymisierung — personenbezogener Daten vor der Übermittlung von Informationen an die Agentur und während des Validierungsprozesses zur Verfügung stellt; |
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b) |
geeignete technische Maßnahmen durchführt, um die erforderlichen Garantien zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen während des Validierungsprozesses zu gewährleisten, bevor Informationen den Endnutzern zur Verfügung gestellt werden; |
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c) |
den Zugang zu dem Modul für den Validierungsprozess auf eine möglichst geringe Zahl von Nutzern beschränkt; |
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d) |
Informationen, die in den Bereichen mit sensiblen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften und mit als Verschlusssache eingestuften Informationen gespeichert sind, nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ nur einer bekannten Zahl von Nutzern zur Verfügung stellt. |
TEIL 3
1. Ziele
Im dritten Teil des Anhangs werden die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der Informationen im System über gefälschte und echte Dokumente online (im Folgenden „EBCG-FADO-System“) der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) beschrieben.
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in den Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung von Informationen im EBCG-FADO-System ebenfalls eingegangen.
Die Kommission beaufsichtigt unter anderem die Durchführung der in diesem Beschluss enthaltenen Maßnahmen. Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (2) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Die Agentur nimmt ohne Entscheidungsbefugnis an den Sitzungen des Ausschusses nach Artikel 6 teil.
Die Agentur wendet Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren an, um die im EBCG-FADO-System enthaltenen Informationen zu kontrollieren und zu überprüfen.
2. Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Im Einklang mit Teil 2 des Anhangs dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Festlegung der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das EBCG-FADO-System (3) und deren Speicherung in dem System legt die Agentur Verfahren fest für
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a) |
die Qualitätssicherung:
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b) |
die Qualitätskontrolle:
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3. Qualitätssicherung
i. Zugangsverwaltung
Zweck der Verwaltung des Zugangs zum FADO-System ist es,
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a) |
Zugang zum FADO-System nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu gewähren; |
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b) |
Zugangsrechte zu widerrufen. |
Die Agentur richtet Verfahren für die Verwaltung des Zugangs zum FADO-System ein, bei denen folgende Mindestanforderungen zu beachten sind:
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a) |
Die Nutzer erhalten Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten; |
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b) |
die Nutzer verwalten ihre Nutzerkonten im FADO-System; |
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c) |
personenbezogene Daten werden der Agentur direkt von den betroffenen Personen oder von ihren Kontaktstellen übermittelt; |
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d) |
eine begrenzte Zahl von Nutzern in der Agentur, die der Organisation des FADO-Systems angehören, ist zur Zugangsverwaltung befugt. |
ii. Validierung von in das FADO-System eingegebenen Informationen
Ziel der Validierung von Informationen ist es, das Risiko von Fehlern im System zu verringern und die Einheitlichkeit und Qualität der Informationen zu gewährleisten.
Nur eine ausgewählte Anzahl von autorisierten und geschulten Dokumentenexperten darf Informationen im System bereitstellen und validieren.
Bevor diese Nutzer mit der Eingabe von Informationen in das System beginnen,
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a) |
werden sie in der Eingabe von Informationen in das System geschult; |
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b) |
erhalten sie Leitfäden und/oder Anleitungen für die Eingabe von Informationen in das System; |
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c) |
werden sie über die internen Abläufe, die die Agentur für Validierungszwecke festgelegt hat, informiert. |
Bevor Informationen anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden, implementiert die Agentur ein spezielles Modul des EBCG-FADO-Systems für Validierungszwecke. Während des Validierungsprozesses ermöglicht dieses Modul
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a) |
einer ausgewählten Anzahl von Nutzern, Informationen in das EBCG-FADO-System einzugeben oder in dem System zu berichtigen; |
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b) |
einer begrenzten Anzahl von Nutzern, Informationen im System zu validieren, einschließlich der fakultativen Konsultation ausgewählter Nutzer, die keine Informationen eingeben oder korrigieren; |
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c) |
einer begrenzten Anzahl von Nutzern, erforderlichenfalls Übersetzungen bereitzustellen; |
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d) |
einer begrenzten Anzahl von Nutzern, die Informationen zu genehmigen und zu veröffentlichen. |
iii. Veröffentlichung von Informationen
Nach dem Validierungsprozess werden die Informationen veröffentlicht.
4. Qualitätskontrolle
Die Agentur erstellt im EBCG-FADO-System einen jährlichen Qualitätskontrollplan.
Mit dem Plan wird sichergestellt, dass jedes Jahr eine ausreichende Menge an Informationen regelmäßig kontrolliert wird, wobei unter anderem Folgendes überprüft wird:
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a) |
Relevanz der im EBCG-FADO-System enthaltenen Informationen; |
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b) |
Qualität der im EBCG-FADO-System enthaltenen Informationen; |
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c) |
Compliance der EBCG-FADO-Systemverwaltung, unter anderem hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten. |
Die Ergebnisse der Prüfungen werden der Kommission, dem Verwaltungsrat der Agentur und dem Datenschutzbeauftragten der Agentur übermittelt.
5. Beitrag der Nutzer zur Qualität
Die Nutzer können an dem Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung von Informationen im EBCG-FADO-System beteiligt werden.
(1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss der Kommission über die Festlegung der Systemarchitektur des Systems über gefälschte und echte Dokumente online der Europäischen Grenz- und Küstenwache (EBCG-FADO-System) nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/493.