ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
27.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/1 |
BESCHLUSS (EU) 2023/683 DES RATES
vom 17. März 2023
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Fachunterausschusses für Entwicklungszusammenarbeit und der Annahme seines Mandats zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/1107 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. August 2018 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 111 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Kooperationsrat eingerichtet, der die Durchführung des Abkommens überwacht. Gemäß Artikel 112 Absatz 2 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Kooperationsrat legt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse oder Gremien sowie deren Arbeitsweise fest. |
(3) |
Die Union und Irak haben ihr Interesse an der Einsetzung eines Fachunterausschusses für Entwicklungszusammenarbeit bekundet, um einen speziellen Dialog über alle Aspekte der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Union und Irak zu fördern und die wirksame Durchführung der Programme der Union für die Entwicklungszusammenarbeit in Irak zu unterstützen. |
(4) |
Der Kooperationsrat erlässt auf seiner dritten Tagung oder gegebenenfalls im Voraus oder im Nachhinein im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung (2) einen Beschluss über die Einsetzung eines Fachunterausschusses für Entwicklungszusammenarbeit und über die Annahme seines Mandats. |
(5) |
Da der Beschluss des Kooperationsrats für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Kooperationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Europäischen Union durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits eingesetzten Kooperationsrat im Hinblick auf die Einsetzung eines Fachunterausschusses für Entwicklungszusammenarbeit und die Annahme seines Mandats zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Kooperationsrats, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss (EU) 2018/1107 des Rates vom 20. Juli 2018 über den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (ABl. L 203 vom 10.8.2018, S. 1).
(2) Beschluss Nr. 1/2013 des Kooperationsrates EU–Irak vom 8. Oktober 2013 zur Annahme seiner Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses (2013/802/EU) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 68).
27.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/3 |
BESCHLUSS (EU) 2023/684 DES RATES
vom 20. März 2023
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (1) (im Folgenden „Luftverkehrsabkommen EU-USA“) wurde am 25. und 30. April 2007 in Folge der Annahme des Beschlusses 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) unterzeichnet. Es wird seit dem 30. März 2008 vorläufig angewandt und wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1110 des Rates (3) geschlossen. Es ist am 29. Juni 2020 in Kraft getreten. Es wurde am 24. Juni 2010 durch das Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (4) (im Folgenden „Protokoll“), das am 5. Mai 2022 in Kraft getreten ist, geändert. Das Protokoll sieht den Beitritt von Drittländern zum Luftverkehrsabkommen EU-USA vor. |
(2) |
Island und Norwegen sind aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vollständig einbezogene Mitglieder des europäischen Luftverkehrsbinnenmarkts. Sie haben 2007 förmlich den Beitritt zum Luftverkehrsabkommen EU-USA beantragt. Gemäß Artikel 18 Absatz 5 des Luftverkehrsabkommens EU-USA hat der in dessen Rahmen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss auf seiner Sitzung vom 16. November 2010 ein Luftverkehrsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgendem „Beitrittsabkommen“) vorgeschlagen. |
(3) |
Die Kommission hat ein Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (im Folgenden „Zusatzabkommen“) ausgehandelt. |
(4) |
Am 2. Mai 2011 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens angenommen. |
(5) |
Am 16. Juni 2011 haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Beschluss 2011/708/EU (5) über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Beitrittsabkommens (6) und des Zusatzabkommens (7) angenommen. Artikel 3 jenes Beschlusses sieht die vorläufige Anwendung des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens ab dem Tag der Unterzeichnung, die am 21. Juni 2011 erfolgt ist, vor. Seit jenem Tag werden die beiden Abkommen vorläufig angewandt. |
(6) |
In seinem Urteil vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission gegen Rat (8) (im Folgenden „Urteil“), hat der Gerichtshof den Beschluss 2011/708/EU mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Rat in einem gemeinsam mit den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten erlassenen Rechtsakt nicht rechtmäßig zur Unterzeichnung und zur vorläufigen Anwendung des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens ermächtigen könne. Der Gerichtshof hat die Wirkungen des Beschlusses 2011/708/EU aufrechterhalten, bis innerhalb angemessener Frist nach Verkündung des Urteils ein neuer vom Rat nach Artikel 218 Absätze 5 und 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassender Beschluss in Kraft getreten ist. |
(7) |
Um dem Urteil nachzukommen, sollte der Rat einen neuen Beschluss über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Beitrittsabkommens und des Zusatzabkommens, vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, erlassen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei wird hiermit vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Abkommen (9) genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu benennen, die befugt sind, das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen werdem ab dem Tag ihrer Unterzeichnung bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 16. Juni 2011.
Geschehen zu Brüssel am 20. März 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4.
(2) Beschluss 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2020/1110 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 6).
(4) ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3.
(5) Beschluss 2011/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 1).
(6) ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 3.
(7) ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 16.
(8) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2015, Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union, C-28/12, ECLI:EU:C:2015:282.
(9) Der Wortlaut des Beitrittsabkommens ist in ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 3. veröffentlicht. Der Wortlaut des Zusatzabkommens ist in ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 16. veröffentlicht.
Berichtigungen
27.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/6 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/670 des Rates vom 21. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland
Diese Veröffentlichung ist als null und nichtig anzusehen.