ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
17. März 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/589 der Kommission vom 10. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Proteinanforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird ( 1 )

40

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/590 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Berichtigung der lettischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/591 der Kommission vom 16. März 2023 zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/592 der Kommission vom 16. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

52

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/593 der Kommission vom 16. März 2023 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea in Bezug auf Hansol Group und zur Änderung des residualen Zolls

54

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ( 1 )

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/595 der Kommission vom 16. März 2023 zur Festlegung des Formulars für die Übersicht über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates

151

 

 

BESCHLÜSSE

 

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Beschluss (EU) 2023/596 des Rates vom 13. März 2023 zur Ernennung eines vom Königreich Belgien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

161

 

*

Beschluss (EU) 2023/597 des Rates vom 13. März 2023 zur Ernennung eines von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

163

 

*

Beschluss (GASP) 2023/598 des Rates vom 14. März 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/698 des Rates zur Aufnahme des Programms der Union für sichere Konnektivität

165

 

*

Beschluss (GASP) 2023/599 des Rates vom 16. März 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Armee der Republik Nordmazedonien

167

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/600 der Kommission vom 13. März 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 hinsichtlich harmonisierter Normen für Raumheizgeräte, Aquarienleuchten, Schutzschalter und Trommeltrockner ( 1 )

171

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/601 der Kommission vom 13. März 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 hinsichtlich harmonisierter Normen für die Konstruktion und Prüfung von Industriesaugern zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen und die Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung brennbarer Gase ( 1 )

176

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/602 der Kommission vom 16. März 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/245 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

179

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

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Beschluss Nr. 1/2022 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straẞenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2022 über die Annahme seiner Geschäftsordnung [2023/603]

181

 

*

Beschluss Nr. 2/2022 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straẞenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2022 über die Verlängerung des Abkommens [2023/604]

185

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/1


VERORDNUNG (EU) 2023/588 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. März 2023

zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Dezember 2013 wurden die Vorbereitungsarbeiten für die nächste Generation staatlicher Satellitenkommunikation durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) begrüßt. Die staatliche Satellitenkommunikation wurde auch im Juni 2016 als eines der Elemente der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union genannt. Die staatliche Satellitenkommunikation soll zur Abwehr hybrider Bedrohungen durch die EU beitragen und die EU-Strategie für maritime Sicherheit und die Politik der EU für die Arktis unterstützen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21./22. März 2019 wurde betont, dass die Union bei der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren, inklusiven und ethischen digitalen Wirtschaft mit einer Konnektivität von Weltklasse noch weiter gehen muss.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 22. Februar 2021 mit dem Titel „Aktionsplan für Synergien zwischen der zivilen, der Verteidigungs- und der Weltraumindustrie“ wird erklärt, dass „Hochgeschwindigkeitsanbindungen für jedermann in Europa zugänglich“ gemacht werden sollen, und dass „für ein widerstandsfähiges Konnektivitätssystem“ gesorgt werden soll, „das es Europa ermöglicht, unter allen Umständen die Anbindung nicht zu verlieren“.

(4)

In dem vom Rat am 21. März 2022 angenommenen Dokument „Ein Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung“ wird erklärt, dass die Weltrauminfrastruktur der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unserer Resilienz beiträgt und wichtige Dienste bereitstellt, die Bodeninfrastrukturen für Telekommunikation ersetzen oder ergänzen. Die Union wird daher aufgefordert, an dem Vorschlag für ein weltraumgestütztes globales sicheres Kommunikationssystem der Union zu arbeiten.

(5)

Eine der Komponenten des Weltraumprogramms der Union, das mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtet wurde, ist GOVSATCOM, mit dem die langfristige Verfügbarkeit von zuverlässigen, sicheren, skalierbaren und kosteneffizienten Satellitenkommunikationsdiensten für GOVSATCOM-Nutzer sichergestellt werden soll. In der Verordnung (EU) 2021/696 ist vorgesehen, dass in einer ersten Phase der GOVSATCOM-Komponente, etwa bis 2025, vorhandene Kapazitäten über die GOVSATCOM-Plattform zusammengeführt und aufgeteilt würden. In diesem Rahmen soll die Kommission GOVSATCOM-Kapazitäten von Mitgliedstaaten mit nationalen Systemen und Raumfahrtkapazitäten sowie von kommerziellen Satellitenkommunikations- oder Satellitendienstanbietern beziehen, wobei den grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union Rechnung zu tragen ist. In dieser ersten Phase sollen die GOVSATCOM-Dienste vor dem Hintergrund des Ausbaus der Infrastrukturkapazitäten der GOVSATCOM-Plattform schrittweise eingeführt werden.

Dieser Ansatz beruht außerdem auf der Prämisse, dass es notwendig ist, in eine zweite Phase einzutreten und zusätzliche, maßgeschneiderte weltraumgestützte Infrastrukturen oder Raumfahrtkapazitäten durch eine Kooperation mit dem Privatsektor, z. B. mit Satellitenbetreibern aus der Union, zu entwickeln, wenn im Laufe der ersten Phase eine detaillierte Analyse des künftigen Angebots und der künftigen Nachfrage ergibt, dass der Ansatz nicht ausgereicht hat, um die sich entwickelnde Nachfrage zu decken.

(6)

Am 22. März 2017 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee des Rates den Hochrangigen zivil-militärischen Nutzerbedarf für staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) gebilligt, der vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) erstellt wurde und mit dem der militärische Nutzerbedarf, der von der Europäischen Verteidigungsagentur in ihrem 2013 angenommenen gemeinsamen militärischen Fähigkeitenbedarf ermittelt wurde, und der von der Kommission ermittelte zivile Nutzerbedarf zusammengefasst wurden. Nachfolgende Analysen der Kommission haben gezeigt, dass das derzeitige Satellitenkommunikationsangebot der Union, das sich auf Kapazitäten von Mitgliedstaaten mit entsprechenden nationalen Systemen und auf den Privatsektor stützt, nicht bestimmten neuen staatlichen Anforderungen gerecht werden kann, die auf höhere Sicherheitslösungen, geringere Latenzzeit und globale Abdeckung ausgerichtet sind. Diese Anforderungen sollten regelmäßig überwacht und neu bewertet werden.

(7)

Die jüngsten technischen Fortschritte haben das Entstehen von Kommunikationskonstellationen auf nicht-geostationären Umlaufbahnen (NGSO) und die schrittweise Verfügbarkeit von Konnektivitätsdiensten mit Hochgeschwindigkeit und geringer Latenzzeit ermöglicht. Es bietet sich daher die Gelegenheit, dem sich entwickelnden Bedarf staatlich berechtigter Nutzer Rechnung zu tragen, indem zusätzliche Infrastrukturen entwickelt und errichtet werden, nachdem es für die Frequenzen, die für die Erbringung der erforderlichen Dienste notwendig sind, derzeit in der Union bereits Anmeldungen bei der Internationalen Fernmeldeunion gibt. Bleiben die Anmeldungen für diese Frequenzen ungenutzt, verfallen sie und werden anderen Akteuren zugeteilt. Da es sich bei den Frequenzen und Orbitalpositionen um eine immer knappere Ressource handelt, sollte die Kommission im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens mit den Mitgliedstaaten diese Gelegenheit nutzen, um mit den Mitgliedstaaten, die diese Anmeldungen für Frequenzen übermitteln, spezielle Lizenzvereinbarungen für die Erbringung staatlicher Dienste auf der Grundlage der staatlichen Infrastruktur zu schließen. Der Privatsektor ist für den Erwerb der Rechte an Anmeldungen für Frequenzen verantwortlich, die für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlich sind.

(8)

Die staatlichen Akteure der Union fordern zunehmend sichere und zuverlässige weltraumgestützte Satellitenkommunikationsdienste, insbesondere da diese die am besten geeignete Möglichkeit in Situationen sind, in denen bodengestützte Kommunikationssysteme nicht vorhanden, gestört oder unzuverlässig sind. Ein erschwinglicher und kosteneffizienter Zugang zu Satellitenkommunikation ist auch in Gebieten, in denen es keine terrestrische Infrastruktur gibt, unter anderem über Ozeanen und im Luftraum, in abgelegenen Regionen, und in Gebieten, in denen die terrestrische Infrastruktur von schwerwiegenden Ausfällen bedroht oder in Krisensituationen nicht vertrauenswürdig ist, unverzichtbar. Satellitenkommunikation kann die Widerstandsfähigkeit von Kommunikationsnetzen insgesamt erhöhen, indem sie beispielsweise bei physischen Angriffen oder Cyberangriffen auf lokale terrestrische Infrastruktur, bei Unfällen oder bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen eine Alternative bietet.

(9)

Die Union sollte in Anbetracht des sich entwickelnden staatlichen Bedarfs und der sich entwickelnden staatlichen Anforderungen für die Erbringung robuster, globaler, sicherer, geschützter, unterbrechungsfreier, garantierter und flexibler Satellitenkommunikationslösungen sorgen, die auf einer technologischen und industriellen Basis der Union aufbauen, um die Tätigkeiten der Organe der Mitgliedstaaten und der Union resilienter zu machen.

(10)

Daher ist es wichtig, ein neues Programm, nämlich das Programm der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm“), einzurichten, um eine satellitengestützte multiorbitale Kommunikationsinfrastruktur der Union für staatliche Zwecke bereitzustellen und gleichzeitig bestehende und künftige nationale und europäische Kapazitäten im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente zu integrieren und zu ergänzen und die Initiative „Europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ (EuroQCI) weiterzuentwickeln und schrittweise in das sichere Konnektivitätssystem zu integrieren.

(11)

Das Programm sollte dem neuen staatlichen Bedarf an höheren Sicherheitslösungen, geringer Latenzzeit und globaler Abdeckung gerecht werden. Es sollte die Erbringung und langfristige Verfügbarkeit eines weltweiten ununterbrochenen Zugangs zu sicheren, autonomen, zuverlässigen und kostengünstigen staatlichen Satellitenkommunikationsdiensten sicherstellen und die Widerstandsfähigkeit und den Schutz kritischer Infrastrukturen, Lagebewusstsein, externe Maßnahmen, das Krisenmanagement sowie Anwendungen, die für die Wirtschaft, die Sicherheit und die Verteidigung der Union und der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, unterstützen, und zwar durch eine spezielle staatliche Infrastruktur, die die Kapazitäten von GOVSATCOM integriert und ergänzt. Darüber hinaus sollte das Programm die Bereitstellung staatlicher Dienste priorisieren und die Erbringung kommerzieller Dienste durch den europäischen Privatsektor über kommerzielle Infrastruktur ermöglichen, wobei die Ergebnisse einer Marktuntersuchung einschließlich einer Konsultation staatlich berechtigter Nutzer berücksichtigt werden sollten.

(12)

Mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird eine Reihe von Zielen und Vorgaben für die Förderung der Entwicklung widerstandsfähiger, sicherer, leistungsfähiger und nachhaltiger digitaler Infrastrukturen in der Union festgelegt, einschließlich eines Digitalziels der Kommission und der Mitgliedstaaten, bis 2030 Gigabit-Konnektivität für alle zu erreichen. Das Programm sollte die Konnektivität für die Bürger und Unternehmen in der gesamten Union und weltweit ermöglichen; dazu zählt unter anderem — jedoch nicht ausschließlich — die Ermöglichung des Zugangs zu erschwinglichen Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen, was dazu beitragen kann, Lücken in der Kommunikationsabdeckung zu beseitigen und den Zusammenhalt in der gesamten Union zu verbessern, auch mit Blick auf Regionen in äußerster Randlage, ländliche Gebiete, Randgebiete sowie abgelegene und isolierte Gebiete und Inseln. Die Satellitendienste können derzeit die Leistung von bodengestützten Netzen nicht ersetzen, sie können aber die digitale Kluft überbrücken und sogar gegebenenfalls zu den allgemeinen Zielen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beitragen.

(13)

Das Programm sollte daher die Festlegung, Konzeption, Entwicklung, Validierung und damit verbundene Errichtungstätigkeiten für den Bau der ersten Weltraum- und Bodeninfrastruktur umfassen, die für die Bereitstellung der ersten staatlichen Dienste erforderlich ist. Das Programm sollte dann schrittweise Errichtungsmaßnahmen zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur beinhalten, die für die Erbringung fortschrittlicher staatlicher Dienste erforderlich ist, die gegenwärtig nicht zur Verfügung stehen und über den gegenwärtigen Stand der Technik vorhandener europäischer Satellitenkommunikationsdienste hinausgehen. Darüber hinaus sollte das Programm die Entwicklung von Nutzerterminals fördern, die in der Lage sind, die fortgeschrittenen Kommunikationsdienste zu nutzen. Die Betriebstätigkeiten sollten so bald wie möglich beginnen, wobei auf eine Erbringung der ersten staatlichen Dienste bis 2024 abgezielt wird, damit so schnell wie möglich dem Bedarf der staatlich berechtigten Nutzer entsprochen wird. Das Programm sollte anschließend Maßnahmen zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die volle Einsatzfähigkeit bis zum Jahr 2027 erforderlich ist, beinhalten. Die Erbringung staatlicher Dienste, der Betrieb, die Instandhaltung und die fortlaufende Verbesserung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur nach ihrer Inbetriebnahme sowie die Entwicklung der künftigen Generationen der staatlichen Dienste sollten Teil der Betriebstätigkeiten sein.

(14)

Im Juni 2019 unterzeichneten die Mitgliedstaaten die Erklärung zur europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur (European Quantum Communication Infrastructure — EuroQCI) (im Folgenden „Erklärung“) und vereinbarten, gemeinsam mit der Kommission und mit Unterstützung der ESA an der Entwicklung einer Quantenkommunikationsinfrastruktur für die gesamte Union zu arbeiten. Im Einklang mit der Erklärung soll mit der EuroQCI eine zertifizierte, sichere und durchgehende Quantenkommunikationsinfrastruktur eingerichtet werden, die es ermöglicht, Informationen und Daten zu übermitteln und zu speichern, und soll die EuroQCI in der Lage sein, kritische öffentliche Kommunikationsressourcen unionsweit miteinander zu verknüpfen. Das Programm wird zur Verwirklichung der Ziele der Erklärung beitragen, indem eine EuroQCI-Weltraum- und Bodeninfrastruktur entwickelt wird, die in die staatliche Infrastruktur des Programms integriert ist, sowie durch die Entwicklung und Einrichtung der terrestrischen EuroQCI-Infrastruktur, die Eigentum der Mitgliedstaaten sein wird. Die Weltraum-, Boden- und terrestrische Infrastruktur der EuroQCI sollte im Rahmen des Programms in zwei Hauptphasen entwickelt werden, nämlich in einer ersten Validierungsphase, die die Entwicklung und Validierung mehrerer unterschiedlicher Technologien und Kommunikationsprotokolle umfassen könnte, und einer Phase der vollständigen Errichtung, einschließlich geeigneter Lösungen für die Konnektivität zwischen Satelliten und Datenrelais zwischen Satelliten, Boden- und terrestrischer Infrastruktur.

(15)

Eine der Hauptfunktionen der EuroQCI wird darin bestehen, die Quantenschlüsselverteilung (QKD) zu ermöglichen. Bislang sind QKD-Technologie und -Produkte nicht genügend ausgereift, um sie für den Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) zu verwenden. Die wichtigsten Fragen zur QKD-Sicherheit, wie z. B. die Standardisierung von QKD-Protokollen, die Seitenkanalanalyse und die Bewertungsmethode, müssen noch gelöst werden. Das Programm sollte daher die EuroQCI unterstützen und die Aufnahme zugelassener kryptografischer Produkte in die Infrastruktur ermöglichen, wenn diese verfügbar sind.

(16)

Um EU-VS auf zufriedenstellende sichere Weise zu schützen, sollten primäre Lösungen zur Abwehr von Bedrohungen durch Quanteninformatik in der Kombination von konventionellen Lösungen, Post-Quanten-Kryptografie und möglicherweise QKD in hybriden Ansätzen bestehen. Das Programm sollte daher auf solche Ansätze zurückgreifen, um den neuesten Stand der Technik bei Kryptografie und Schlüsselverteilung zu gewährleisten.

(17)

Damit die Satellitenkommunikationskapazitäten der Union ausgebaut werden, sollte die Programminfrastruktur auf jene Infrastruktur gestützt sein, die für die Zwecke der GOVSATCOM-Komponente entwickelt wurde, und diese Infrastruktur integrieren und ergänzen. Insbesondere sollte die Bodeninfrastruktur des Programms auf die GOVSATCOM-Plattformen gestützt sein, die schrittweise auf der Grundlage des Nutzerbedarfs durch andere Ressourcen des Bodensegments erweitert werden, einschließlich derjenigen der Mitgliedstaaten, die bereit sind, auf der Grundlage operativer und sicherheitsrelevanter Anforderungen einen zusätzlichen Beitrag zu leisten.

(18)

Das Programm sollte die sichere Konnektivität in geografischen Gebieten von strategischem Interesse, wie beispielsweise Afrika und der Arktis, in den Regionen der Ostsee, des Schwarzen Meeres und des Mittelmeerraums sowie dem Atlantik, verbessern. Die im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste sollten auch zur geopolitischen Resilienz beitragen, indem sie zusätzliche Konnektivität im Einklang mit den politischen Zielen in diesen Regionen und mit der Gemeinsamen Erklärung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ bieten.

(19)

Unbeschadet der Kommunikationsdienste könnten die für die Zwecke des Programms gebauten Satelliten mit Teilsystemen — einschließlich Nutzlasten — ausgestattet sein, die eine Erhöhung von Kapazität und Diensten der Komponenten des Weltraumprogramms der Union ermöglichen können, und so die Entwicklung zusätzlicher Nichtkommunikationsdienste ermöglichen, über die der Programmausschuss in der einschlägigen Zusammensetzung gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 entscheiden wird und die unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen umgesetzt werden. Wenn der Nutzen für die Komponenten des Weltraumprogramms der Union unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer und der Haushaltszwänge ordnungsgemäß festgestellt ist, könnten diese Teilsysteme entwickelt werden, um alternative Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste in Ergänzung zu Galileo zu bieten, die Aussendung von Nachrichten der Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service — EGNOS) mit einer geringeren Latenzzeit zu gewährleisten, weltraumgestützte Sensoren für die Weltraumbeobachtung bereitzustellen und die Verbesserung der derzeitigen Copernicus-Fähigkeiten, insbesondere für Notfall- und zivile Sicherheitsdienste, zu unterstützen. Außerdem könnten diese Teilsysteme Nichtkommunikationsdienste für die Mitgliedstaaten erbringen, sofern sich dies nicht auf die Sicherheit und den Haushalt des Programms auswirkt.

(20)

Da die staatliche Bodeninfrastruktur für das Programm wichtig ist und Einfluss auf dessen Sicherheit hat, sollten die Standorte dieser Infrastruktur von der Kommission im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen und nach einem offenen und transparenten Verfahren festgelegt werden, um eine ausgewogene Verteilung unter den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Bei der Errichtung der staatlichen Bodeninfrastruktur des Programms, worin auch die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente entwickelte Infrastruktur integriert ist, könnte die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) oder — gegebenenfalls und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs — die ESA einbezogen werden.

(21)

Für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie für die Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der staatlichen Dienste ist es entscheidend, dass die Weltraumressourcen des Programms vom Hoheitsgebiet der Union aus gestartet werden. Unter außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Umständen sollten solche Starts vom Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus erfolgen können. Zusätzlich zu schweren und mittleren Trägerraketen könnten kleine Trägerraketen und Mikro-Trägerraketen zusätzliche Flexibilität bieten, um eine rasche Bereitstellung der Weltraumressourcen zu ermöglichen.

(22)

Es ist wichtig, dass die Union Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit der im Rahmen des Programms entwickelten staatlichen Infrastruktur ist, mit Ausnahme der terrestrischen Infrastruktur der EuroQCI, und dabei die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — einschließlich Artikel 17 — sicherstellt. Trotz eines solchen Eigentumsrechts der Union sollte die Union im Einklang mit dieser Verordnung, und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich machen oder sie veräußern können.

(23)

Unionsweite Initiativen wie die Initiative für sichere Konnektivität zeichnen sich durch die breite Beteiligung innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Start-ups und großer Unternehmen der vor- und nachgelagerten Weltraumwirtschaft in der gesamten Union aus. In den letzten Jahren haben einige Raumfahrtakteure den Raumfahrtsektor vor Herausforderungen gestellt, insbesondere Start-ups und KMU, die innovative, marktorientierte Weltraumtechnologien und -anwendungen entwickelt haben, manchmal mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen. Um die Wettbewerbsfähigkeit des Weltraumökosystems der Union sicherzustellen, sollte das Programm die Nutzung innovativer und disruptiver Technologien sowie neuartiger Geschäftsmodelle, die durch das europäische Weltraumökosystem — einschließlich New Space — entwickelt wurden, maximieren, insbesondere durch KMU, Midcap-Unternehmen und Start-ups, die marktorientierte Weltraumtechnologien und -anwendungen entwickeln, und dabei die gesamte Wertschöpfungskette des Weltraums abdecken, die vor- und nachgelagerte Segmente umfasst.

(24)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, den Privatsektor durch eine angemessene Auftragsvergabe und die Bündelung von Dienstleistungsaufträgen zu Investitionen zu ermutigen, wodurch die Unsicherheit verringert und die langfristige Wahrnehmbarkeit und Berechenbarkeit des Bedarfs an Dienstleistungen des öffentlichen Sektors gewährleistet wird. Um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Weltraumwirtschaft in der Zukunft sicherzustellen, sollte das Programm auch zum Erwerb fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen beitragen und Bildungs- und Ausbildungstätigkeiten sowie Chancengleichheit, Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe der Frauen zu fördern, damit das Potenzial der Bürgerinnen und Bürger der Union in diesem Bereich voll ausgeschöpft werden kann.

(25)

Im Einklang mit den in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ dargelegten Zielen sollten die Umweltauswirkungen des Programms so weit wie möglich minimiert werden. Zwar verursachen die Weltraumressourcen selbst während ihres Betriebs keinen Ausstoß von Treibhausgasen, doch ihre Herstellung und die zugehörigen Anlagen am Boden haben durchaus Auswirkungen auf die Umwelt. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um diese Auswirkungen abzumildern. Zu diesem Zweck sollte das im Rahmen des Programms vorgesehene Vergabeverfahren Grundsätze und Maßnahmen zur Nachhaltigkeit umfassen, etwa Bestimmungen zur Minimierung und zum Ausgleich der Treibhausgasemissionen, die durch die Entwicklung, die Produktion und den Einsatz der Infrastruktur entstehen, sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Lichtverschmutzung wie den Auswirkungen auf bodengestützte astronomische Beobachtungen.

(26)

Angesichts der wachsenden Zahl von Raumfahrzeugen und von Weltraummüll in der Umlaufbahn sollte die neue europäische Konstellation auch Nachhaltigkeitskriterien für den Weltraum erfüllen und ein Vorbild für bewährte Verfahren beim Weltraumverkehrsmanagement und bei der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (space surveillance and tracking, im Folgenden „SST“) darstellen, um die Menge an anfallendem Weltraummüll zu reduzieren, Bruchverhalten und Kollisionen in der Umlaufbahn zu verhindern und geeignete Maßnahmen für die Entsorgung ausgemusterter Raumfahrzeuge zu treffen. Da derzeit berechtigte Bedenken bezüglich des Schutzes der Weltraumumgebung in internationalen Foren, etwa im Ausschuss der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums, diskutiert werden, ist es von höchster Bedeutung, dass die Union in Bezug auf die Nachhaltigkeit im Weltraum eine Führungsrolle übernimmt. Bei den im Rahmen des Programms vergebenen Aufträgen sollte sichergestellt werden, dass die eingesetzte Technologie die höchstmöglichen Standards in Bezug auf Nachhaltigkeit sowie Energie- und Ressourceneffizienz ermöglicht.

(27)

Die operativen Anforderungen an die staatlichen Dienste sollten auf der Bewertung des Bedarfs der staatlich berechtigten Nutzer basieren, wobei es auch die derzeit auf dem Markt angebotenen Fähigkeiten zu berücksichtigen gilt. Bei der Bewertung dieses Bedarfs sollten die derzeitigen Marktkapazitäten so weit wie möglich genutzt werden. Ausgehend von diesen operativen Anforderungen und in Verbindung mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen und der sich entwickelnden Nachfrage nach staatlichen Diensten sollte das Diensteportfolio für staatliche Dienste entwickelt werden. Dieses Diensteportfolio sollte als Referenz für die staatlichen Dienste dienen. Es sollte außerdem die Dienstkategorien angeben, die das Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste ergänzen, das im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtet wurde. Die Kommission sollte die Einheitlichkeit und Kohärenz der operativen Anforderungen und der Sicherheitsanforderungen zwischen der GOVSATCOM-Komponente und dem Programm sicherstellen. Damit Nachfrage und Erbringung von Diensten bestmöglich aufeinander abgestimmt sind, sollte das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste 2023 festgelegt werden, und es sollte regelmäßig nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser operativen Anforderungen und Sicherheitsanforderungen aktualisiert werden können.

(28)

Satellitenkommunikation ist eine endliche Ressource, der durch die Kapazität, die Frequenz und das geografische Abdeckungsgebiet der Satelliten Grenzen gesetzt sind. Damit das Programm kosteneffizient ist und von größenbedingten Kosteneinsparungen profitieren kann, sollten daher das Verhältnis zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach staatlichen Diensten optimiert und Überkapazitäten vermieden werden. Da sich sowohl die Nachfrage als auch das potenzielle Angebot im Laufe der Zeit ändern, sollte die Kommission überwachen, ob das Portfolio für die staatlichen Dienste bei Bedarf angepasst werden muss.

(29)

Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sollten Programmteilnehmer werden können, sofern sie beschließen, Nutzer von staatlichen Diensten zu ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung zu stellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entscheidung, ob nationale Nutzer staatlicher Dienste ermächtigt werden, Sache der Mitgliedstaaten ist, sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, zum Programm beizutragen oder die Programminfrastruktur aufzunehmen.

(30)

Jeder Programmteilnehmer sollte eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde benennen, um zu überwachen, ob Nutzer und andere nationale Stellen, die am Programm beteiligt sind, die geltenden Regeln und die in den allgemeinen Sicherheitsanforderungen festgelegten Sicherheitsverfahren einhalten. Programmteilnehmer können die Funktionen einer solchen Behörde einer bestehenden Behörde übertragen.

(31)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (5), bilden soll.

(32)

Die Ziele des Programms stehen im Einklang mit denen anderer Unionsprogramme und ergänzen diese, insbesondere jene des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (7) eingerichteten Programms „Horizont Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgestellten Programms „Digitales Europa“, des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, der mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ und insbesondere des Weltraumprogramms der Union.

(33)

Im Rahmen von „Horizont Europa“ wird ein spezifischer Anteil der Komponenten unter dem Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“ speziell für Tätigkeiten des Bereichs Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Entwicklung und Validierung des sicheren Konnektivitätssystems bereitgestellt, unter anderem für potenzielle Technologien, die im Rahmen des Weltraumökosystems — einschließlich New Space — entwickelt würden. Ein spezifischer Anteil der Mittel im Rahmen von „Europa in der Welt“ aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (NDICI) wird Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des sicheren Konnektivitätssystems und der weltweiten Erbringung von Diensten zugewiesen, die es ermöglichen werden, eine Palette an Diensten für internationale Nutzer anzubieten. Im Rahmen des Weltraumprogramms der Union wird ein spezifischer Anteil der GOVSATCOM-Komponente für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der GOVSATCOM-Plattform zugewiesen, die Teil der Bodeninfrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems sein wird. Die Mittel aus diesen Programmen sollten im Einklang mit den Regeln für diese Programme eingesetzt werden.

(34)

Aufgrund seiner inhärenten Auswirkungen auf die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten teilt das Programm auch Ziele und Grundsätze mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds. Daher sollte ein Teil der Mittel aus dem Europäischen Verteidigungsfonds bereitgestellt werden, um die Tätigkeiten im Rahmen des Programms, insbesondere die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Infrastruktur, zu finanzieren.

(35)

Um eine erfolgreiche Durchführung des Programms sicherzustellen, muss dafür gesorgt werden, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere auf den Gebieten der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung einbringen oder dem Programm — falls angemessen und möglich — die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung stellen können. Das Programm sollte im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen von Dritten, einschließlich Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Mitgliedstaaten, am Programm teilnehmenden Drittländern oder internationalen Organisationen, erhalten können.

(36)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf das Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten für externe Sachverständige.

(37)

Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten auf keinen Fall zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

(38)

Die Kommission sollte, soweit erforderlich und sofern notwendig, die technische Unterstützung bestimmter externer Akteure in Anspruch nehmen können, sofern die Sicherheitsinteressen der Union gewahrt werden. Die übrigen an der öffentlichen Lenkung des Programms beteiligten Einrichtungen sollten diese technische Unterstützung bei der Wahrnehmung der ihnen gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben ebenfalls in Anspruch nehmen können.

(39)

Im Rahmen des Programms vergebene öffentliche Aufträge für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten sollten mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Festlegung der Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein.

(40)

Das Programm beruht auf komplexen und sich ständig ändernden Technologien. Der Rückgriff auf solche Technologien bedingt insofern Unsicherheiten und Risiken für die im Rahmen des Programms vergebenen öffentlichen Aufträge, als es sich um Aufträge handelt, mit denen eine langfristige Bindung an Ausrüstung und Dienste eingegangen wird. Daher müssen für öffentliche Aufträge neben den in der Haushaltsordnung festgelegten Regeln besondere Maßnahmen vorgesehen werden. So sollte die Möglichkeit bestehen, die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorzuschreiben. In Bezug auf letztere sollten, soweit möglich, Start-ups und KMU bevorzugt berücksichtigt werden, insbesondere um ihre grenzübergreifende Beteiligung zu ermöglichen.

(41)

Zum Erreichen der Ziele des Programms ist es wichtig, dass gegebenenfalls auf Kapazitäten von im Bereich Weltraum tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Union zurückgegriffen werden kann und dass ein Arbeiten auf internationaler Ebene mit Drittländern oder internationalen Organisationen möglich ist. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, alle im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in der Haushaltsordnung vorgesehenen einschlägigen Instrumente und Verwaltungsmethoden sowie gemeinsame Vergabeverfahren zu nutzen.

(42)

Eine öffentlich-private Zusammenarbeit ist das am besten geeignete Modell, zur Sicherstellung der Verwirklichung der Ziele des Programms. Eine solche Zusammenarbeit sollte es gestatten, auf der bereits vorhandenen Technologie- und Industriebasis der EU für Satellitenkommunikation, einschließlich privater Ressourcen, aufzubauen und zuverlässige sowie innovative staatliche Dienste bereitzustellen, sowie den privaten Partnern zu ermöglichen, mit eigenen Investitionen die Programminfrastruktur durch zusätzliche Fähigkeiten zur Erbringung kommerzieller Dienste zu Marktbedingungen zu ergänzen. Ein solches Modell sollte darüber hinaus die Kosten für Errichtung und Betrieb optimieren, indem die Entwicklungs- und Errichtungskosten für Komponenten, die sowohl in staatlicher als auch in kommerzielle Infrastruktur üblich sind, sowie die Betriebskosten durch eine umfassende gemeinsame Nutzung der Kapazitäten gemeinsam getragen werden. Es sollte außerdem Innovationen im europäischen Weltraumökosystem einschließlich New Space fördern, indem die Risiken im Bereich Forschung und Entwicklung zwischen öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt werden können.

(43)

Zur Durchführung des Programms sollten im Rahmen der Konzessionsverträge, Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauverträge oder gemischten Verträgen einige Grundprinzipien befolgt werden. In solchen Verträgen sollte eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den öffentlichen und privaten Partnern festgelegt werden, einschließlich einer klaren Risikoverteilung zwischen ihnen, damit sichergestellt ist, dass die Auftragnehmer die Verantwortung für die Folgen von Verstößen übernehmen, für die sie einzustehen haben. In den Verträgen sollte sichergestellt werden, dass die Auftragnehmer bei der Erbringung staatlicher Dienste keine Überkompensation erhalten, und es sollte die Erbringung kommerzieller Dienste durch den Privatsektor ermöglicht und eine angemessene Priorisierung des Bedarfs staatlich berechtigter Nutzer sichergestellt werden. Mit den Verträgen sollte sichergestellt werden, dass mit der Erbringung von Diensten, die auf kommerzieller Infrastruktur beruhen, die wesentlichen Interessen der Union und die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. Es müssen daher Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass diese wesentlichen Interessen und Ziele gewahrt werden. Insbesondere sollte die Kommission in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Kontinuität des Dienstes für den Fall zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

In diese Verträge sollten angemessene Schutzklauseln aufgenommen werden, um unter anderem Interessenkonflikte und mögliche Wettbewerbsverzerrungen infolge der Bereitstellung kommerzieller Dienste, eine unzulässige Diskriminierung oder andere verborgene mittelbare Vorteile zu verhindern. Solche Schutzklauseln können die getrennte Buchführung für staatliche und kommerzielle Dienste umfassen, einschließlich der Einrichtung einer vom vertikal integrierten Betreiber für die Erbringung staatlicher Dienste strukturell und rechtlich getrennten Einheit, sowie einen offenen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu der für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastruktur. Daher sollten kommerzielle Dienste den bestehenden Anbietern terrestrischer Dienste zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen. Die Verträge sollten die Beteiligung von Start-ups und KMU entlang der gesamten Wertschöpfungskette und in allen Mitgliedstaaten fördern.

(44)

Ein wichtiges Ziel des Programms besteht darin, unter Wahrung einer offenen Wirtschaft die Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg zu stärken. In bestimmten Fällen erfordert diese Zielsetzung, dass Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen festgelegt werden, damit der Schutz der Integrität, der Sicherheit und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union gewährleistetet ist. Das Erfordernis der Wettbewerbsfähigkeit und der Kosteneffizienz sollte dadurch nicht untergraben werden.

(45)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (14), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (15) und (EU) 2017/1939 (16) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zu untersuchen und zu verfolgen.

Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(46)

Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, müssen Drittländer verpflichtet werden, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(47)

Zur Optimierung der Effizienz und Wirkung des Programms sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verwendung und Entwicklung von offenen Standards, quelloffenen Technologien und Interoperabilität innerhalb der Architektur des sicheren Konnektivitätssystems zu fördern. Eine offenere Konzeption dieses Systems könnte bessere Synergien mit anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union oder nationalen Diensten und Anwendungen ermöglichen, die Kosten optimieren, indem Überschneidungen bei der Entwicklung derselben Technologie vermieden werden, die Zuverlässigkeit verbessern, Innovation fördern und die Vorteile eines breiten Wettbewerbs nutzen.

(48)

Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung des Programms erfordert eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben unter den verschiedenen beteiligten Akteuren, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden und Kostenüberschreitungen und Verzögerungen zu reduzieren. Alle an der Lenkung beteiligten Akteure sollten innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und im Einklang mit ihren Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele des Programms unterstützen.

(49)

Die Mitgliedstaaten sind schon lange im Bereich Weltraum aktiv. Sie verfügen über Systeme, Infrastrukturen sowie nationale Agenturen und Stellen in diesem Bereich. Daher können sie einen erheblichen Beitrag zum Programm leisten, insbesondere zu seiner Durchführung. Sie könnten mit der Union zusammenarbeiten, um die Dienste und Anwendungen des Programms zu fördern und die Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Initiativen und dem Programm sicherzustellen. Die Kommission könnte die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Mittel mobilisieren, ihre Unterstützung nutzen und ihnen unter gemeinsam vereinbarten Bedingungen Aufgaben bei der Durchführung des Programms übertragen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten anstreben, für Kohärenz und Komplementarität ihrer Aufbau- und Resilienzpläne mit dem Programm zu sorgen. Überdies sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für den Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bodeninfrastruktur Sorge zu tragen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen können, dass die für das Programm notwendigen Frequenzen zur Verfügung stehen und angemessen geschützt sind, sodass die auf den angebotenen Diensten basierenden Anwendungen ohne Einschränkungen entwickelt und bereitgestellt werden können, im Einklang dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (18). Die Bereitstellung von Frequenzen für das Programm sollte keine finanziellen Auswirkungen auf das Programm haben.

(50)

Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß ihrer Rolle als Förderin der allgemeinen Interessen der Union hat die Kommission das Programm durchzuführen, die Gesamtverantwortung zu tragen und seine Nutzung zu fördern. Damit die Ressourcen und Kompetenzen der verschiedenen Interessenträger optimal eingesetzt werden, sollte die Kommission bestimmte Aufgaben in begründeten Fällen anderen Stellen übertragen können. Die Kommission sollte die wichtigsten technischen und operativen Anforderungen festlegen, die für die Weiterentwicklung von Systemen und Diensten erforderlich sind. Diese Festlegungen sollte die Kommission nach Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Nutzern und anderen einschlägigen öffentlichen oder privaten Interessenträgern treffen. Schließlich führt die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union nach Artikel 4 Absatz 3 AEUV nicht dazu, dass die Mitgliedstaaten an der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gehindert werden. Im Interesse einer sinnvollen Verwendung der Unionsmittel sollte die Kommission jedoch so weit wie möglich sicherstellen, dass die im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten mit denjenigen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, ohne unnötige Doppelarbeit zu schaffen.

(51)

Die Kommission kann gemäß Artikel 154 der Haushaltsordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung auf die Systeme und Verfahren der Personen oder Stellen zurückgreifen, die mit der Verwendung von Unionsmitteln betraut wurden. Erforderlichenfalls sollten in der entsprechenden Beitragsvereinbarung spezifische Anpassungen dieser Systeme und Verfahren (Aufsichtsmaßnahmen) sowie die Regelungen für die bestehenden Verträge festgelegt werden.

(52)

Angesichts seiner globalen Abdeckung weist das Programm eine starke internationale Dimension auf. Internationale Partner, ihre Regierungen und Bürger werden Empfänger der Dienstepalette des Programms sein, was sich sehr positiv auf die internationale Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit diesen Partnern auswirken wird. Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Programm kann die Kommission in ihrem Zuständigkeitsbereich und im Namen der Union die Tätigkeiten auf internationaler Ebene koordinieren.

(53)

Aufbauend auf der Fachkompetenz, die in den vergangenen Jahren in den Bereichen Verwaltung, Betrieb und Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit den Galileo- und EGNOS-Komponenten des Weltraumprogramms der Union erworben wurde, ist die Agentur die am besten geeignete Stelle, um unter der Aufsicht der Kommission Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der staatlichen Infrastruktur und der Erbringung staatlicher Dienste wahrzunehmen. Sie sollte daher weitere einschlägige Kapazitäten zu diesem Zweck entwickeln. Die Agentur sollte dann mit der Erbringung staatlicher Dienste betraut werden und mit dem gesamten oder teilweisen Betriebsmanagement der staatlichen Infrastruktur betraut werden können.

(54)

In Bezug auf die Sicherheit — und angesichts ihrer einschlägigen Erfahrung — sollte die Agentur über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung für die Gewährleistung der Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Dienste und der Infrastruktur zuständig sein. Ferner sollte die Agentur vorbehaltlich ihrer Einsatzbereitschaft, insbesondere in Bezug auf angemessene Personalausstattung, die ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Sofern möglich sollte die Agentur ihr Fachwissen nutzen, beispielsweise im Rahmen der Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Globalen Satellitennavigationssystems (EGNSS). Werden der Agentur Aufgaben übertragen, so sollten angemessene personelle, administrative und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit die Agentur ihre Aufgaben und Missionen in vollem Umfang erfüllen kann.

(55)

Zur Gewährleistung des Betriebs der staatlichen Infrastruktur und zur Erleichterung der Erbringung der staatlichen Dienste sollte die Agentur im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich mit bestimmten Tätigkeiten betrauen dürfen, wobei die in der Haushaltsordnung festgelegten, für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

(56)

Die ESA ist eine internationale Organisation mit umfangreicher Fachkompetenz im Bereich Weltraum, darunter auch Satellitenkommunikation, und ist daher ein wichtiger Partner bei der Umsetzung der verschiedenen Aspekte der Weltraumpolitik der Union. In diesem Zusammenhang sollte die ESA in der Lage sein, der Kommission Fachkompetenz zur Verfügung zu stellen, unter anderem für die Vorbereitung der Spezifikationen und der Umsetzung der technischen Aspekte des Programms. Zu diesem Zweck sollte die ESA mit der Aufsicht über die Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten des Programms betraut werden und die Evaluierung der im Rahmen der Programmdurchführung geschlossenen Verträge unterstützen.

(57)

Angesichts der Bedeutung weltraumbezogener Tätigkeiten für die Wirtschaft der Union und das Leben der Unionsbürger sollte eine zentrale Priorität des Programms darin bestehen, dass ein hohes Maß an Sicherheit erreicht und aufrechterhalten wird, insbesondere zum Schutz der Interessen der Union und der Mitgliedstaaten, und zwar auch in Bezug auf Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestufte vertrauliche Informationen.

(58)

Da der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) über besondere Fachkompetenz und regelmäßige Kontakte zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen verfügt, sollte er in der Lage sein, die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (19) bei der Wahrnehmung bestimmter mit der Sicherheit des Programms zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen zu unterstützen.

(59)

Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und des Rechts der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren, sollte ein eigenes Sicherheitsmanagement eingerichtet werden, um die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten. Dieses Sicherheitsmanagement sollte auf drei Grundprinzipien beruhen. Erstens muss der umfangreiche, einzigartige Erfahrungsschatz der Mitgliedstaaten in Sicherheitsfragen in größtmöglichem Umfang einbezogen werden. Zweitens sollten operative Funktionen streng von Funktionen der Sicherheitsakkreditierung getrennt werden, um Interessenskonflikte und Mängel bei der Anwendung von Sicherheitsvorschriften zu vermeiden. Drittens ist die Stelle, die für die Verwaltung der gesamten oder eines Teils der Programminfrastruktur zuständig ist, auch am besten für das Sicherheitsmanagement der ihr übertragenen Aufgaben geeignet. Die Sicherheit des Programms würde an die in den letzten Jahren bei der Durchführung des Weltraumprogramms der Union gesammelten Erfahrungen anknüpfen. Ein solides Sicherheitsmanagement erfordert zudem, dass die Aufgaben angemessen auf die verschiedenen Beteiligten verteilt werden. Da die Kommission für das Programm zuständig ist, sollte sie unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für das Programm gemeinsam mit den Mitgliedstaaten festlegen. Insbesondere auf dem Gebiet der Verschlusssachen sollte die Lenkung in Bezug auf die Sicherheit des Programms den jeweiligen Rollen und Zuständigkeitsbereichen des Rates und der Mitgliedstaaten bei der Evaluierung und Zulassung von kryptografischen Produkten zum Schutz von EU-VS entsprechen.

(60)

Die Vorkehrungen für Cybersicherheit und physische Sicherheit sowohl der boden- als auch der weltraumgestützten Programminfrastruktur sowie deren physische Redundanz sind entscheidend, um den unterbrechungsfreien Betrieb der Dienste und des Systems sicherzustellen. Daher sollte bei der Festlegung allgemeiner Sicherheitsanforderungen entsprechend berücksichtigt werden, dass das System und seine Dienste — auch durch Einsatz neuer Technologie und durch die Unterstützung der Reaktion auf solche Cyberangriffe und der Bewältigung ihrer Folgen — vor Cyberangriffen und Bedrohungen gegen Satelliten geschützt werden müssen.

(61)

Gegebenenfalls sollte die Kommission im Anschluss an eine Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur für die Sicherheitsüberwachung festlegen. Diese Struktur für die Sicherheitsüberwachung sollte die Stelle sein, die die im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2021/698 des Rates (20) erteilten Weisungen entgegennimmt.

(62)

Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit sollten die Kommission und der Hohe Vertreter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit des Programms im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls dem Beschluss (GASP) 2021/698 gewährleisten.

(63)

Die im Rahmen des Programms bereitgestellten staatlichen Dienste werden von den staatlichen Akteuren der Union für kritische Missionen und Operationen im Interesse der Sicherheit, der Verteidigung und der Gefahrenabwehr sowie zum Schutz von kritischer Infrastruktur in Anspruch genommen. Daher sollten solche Dienste und Infrastrukturen der Sicherheitsakkreditierung unterliegen.

(64)

Es ist unerlässlich, dass Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten auf der Grundlage der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfolgen, indem nach Konsens gestrebt wird und alle an Sicherheitsfragen Beteiligten einbezogen werden, und dass ein Verfahren für die kontinuierliche Risikoüberwachung eingerichtet wird. Außerdem müssen die technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten von Fachleuten durchgeführt werden, die für den Bereich Akkreditierung komplexer Systeme entsprechend qualifiziert sind und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

(65)

Gemäß Artikel 17 EUV ist die Kommission für die Verwaltung der Programme zuständig, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Wege der indirekten Mittelverwaltung an Dritte weiter übertragen werden können. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass die Kommission sicherstellt, dass die von Dritten zur Durchführung des Programms im Wege der indirekten Mittelverwaltung wahrgenommenen Aufgaben die Sicherheit des Programms, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle von Verschlusssachen, nicht beeinträchtigen. Daher sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Kommission die ESA mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Programms betraut, die entsprechenden Beitragsvereinbarungen sicherstellen müssen, dass von der ESA generierte Verschlusssachen als unter der Aufsicht der Kommission erstellte EU-VS gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (21) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (22) gelten.

(66)

Die staatlichen Dienste des Programms könnten von Akteuren der Union und der Mitgliedstaaten auch für kritische Missionen und Operationen im Interesse der Sicherheit und der Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sind daher Maßnahmen erforderlich, um ein notwendiges Maß an Unabhängigkeit von Dritten (Drittländer und Einrichtungen aus Drittländern) zu gewährleisten, das alle Programmelemente abdeckt. Derartige Maßnahmen könnten Weltraum- und Bodentechnologien auf Komponenten-, Teilsystem- oder Systemebene, die verarbeitende Industrie, Eigentümer und Betreiber von Weltraumsystemen sowie die physischen Standorte von Komponenten des Bodensystems einschließen.

(67)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerber sowie Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik und sonstige Drittländer dürfen ausschließlich auf der Grundlage eines nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Abkommens am Programm teilnehmen.

(68)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates (23) können Personen und Stellen, die in einem überseeischen Land oder Gebiet niedergelassen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der etwaigen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(69)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (24) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms enthalten. Bei der Evaluierung des Programms sollten die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 durchgeführten Evaluierung des Weltraumprogramms der Union in Bezug auf die GOVSATCOM-Komponente berücksichtigt werden.

(70)

Um sicherzustellen, dass die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms sowie der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen des Programms weiterhin angemessen sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs dieser Verordnung in Bezug auf die Indikatoren, zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sowie zur Ergänzung der Verordnung durch die Angabe der Merkmale der Datenbank der Weltraumressourcen des Programms sowie der Methodik und der Verfahren für die Pflege und Aktualisierung der Datenbank zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(71)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung und angesichts der Synergien zwischen dem Programm und der GOVSATCOM-Komponente sollte der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Programmausschuss in der GOVSATCOM-Konfiguration auch als Ausschuss für die Zwecke des Programms fungieren. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Programms sollte der Programmausschuss in einer spezifischen Zusammensetzung „Sicherheit“ zusammentreten.

(72)

Da es im Interesse einer ordnungsgemäßen öffentlichen Lenkung erforderlich ist, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichberechtigten Zugang zu Informationen zu gewährleisten, könnte Vertretern der Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Programm übertragen wurden, ermöglicht werden, als Beobachter an der Arbeit des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingesetzten Programmausschusses teilzunehmen. Aus ebendiesen Gründen könnte auch Vertretern von Drittländern oder internationalen Organisationen, die im Zusammenhang mit dem Programm eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, vorbehaltlich der Sicherheitsauflagen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft ermöglicht werden, an der Arbeit des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreter von Stellen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm übertragen wurden, von Drittländern und von internationalen Organisationen sollten nicht zur Teilnahme an den Abstimmungen des Programmausschusses berechtigt sein. Die Voraussetzungen für die Teilnahme von Beobachtern und Ad-hoc-Teilnehmern sollten in der Geschäftsordnung des Programmausschusses festgelegt werden.

(73)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass detaillierter Vorschriften über die Erbringung staatlicher Dienste, den Erlass der operativen Anforderungen an staatliche Dienste, den Erlass des Diensteportfolios für staatliche Dienste, den Erlass der Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen und der Annahme des Arbeitsprogramms sowie die Festlegung zusätzlicher Anforderungen für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen an dem Programm übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(74)

Generell sollten staatliche Dienste, die auf staatlicher Infrastruktur beruhen, den staatlich berechtigten Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Kapazität für diese Dienste ist jedoch begrenzt. Kommt die Kommission nach ihrer Analyse zu dem Schluss, dass es zu Kapazitätsengpässen kommt, sollte es ihr gestattet sein, in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Nachfrage die Zugangskapazität übersteigt, im Rahmen dieser detaillierten Vorschriften eine Preispolitik für die Erbringung der Dienste festzulegen, um das Angebot an Diensten und die Nachfrage danach aufeinander abzustimmen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung dieser Preispolitik übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(75)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Maßnahmen, die zur Festlegung des Standorts der zur staatlichen Bodeninfrastruktur gehörenden Zentren erforderlich sind, übertragen werden. Bei der Standortwahl sollte es der Kommission möglich sein, die operativen und sicherheitsbezogenen Anforderungen sowie die vorhandene Infrastruktur zu berücksichtigen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(76)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung allgemeiner Sicherheitsanforderungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ein Höchstmaß an Kontrolle über die allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Programms ausüben können. Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten, die die Sicherheit des Programms betreffen, sollte die Kommission vom Programmausschuss in der besonderen Zusammensetzung „Sicherheit“ unterstützt werden. Aufgrund der Sensibilität von Sicherheitsaspekten sollte sich der Vorsitzende des Programmausschusses um Lösungen bemühen, die im Ausschuss möglichst breite Unterstützung finden. Wenn der Programmausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat, sollte die Kommission keine Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Programms erlassen. Ist die Einbeziehung des Programmausschusses in der Zusammensetzung „Sicherheit“ anderweitig vorgesehen, sollte diese Einbeziehung gemäß der Geschäftsordnung des Programmausschusses erfolgen.

(77)

Mit dem Programm wird das bestehende Weltraumprogramm der Union ergänzt, indem dessen Ziele und Maßnahmen zur Schaffung eines sicheren und weltraumgestützten Konnektivitätssystems für die Union integriert und erweitert werden. Dies sollte bei der Evaluierung des Programms berücksichtigt werden.

(78)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme, die die finanziellen und technischen Kapazitäten eines einzelnen Mitgliedstaats überschreiten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(79)

Das Programm sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (26) (im Folgenden „MFR 2021-2027“) anzugleichen.

(80)

Damit mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele so bald wie möglich begonnen werden kann, sollte sie umgehend in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm“) für den verbleibenden Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. In ihr sind die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2023 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung geregelt, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Raumfahrzeug“ bezeichnet ein Raumfahrzeug im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/696;

2.

„Weltraummüll“ bezeichnet Weltraummüll im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/696;

3.

„Nutzlast“ bezeichnet Ausrüstungen, die in einem Raumfahrzeug zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe im Weltraum mitgeführt werden;

4.

„Raumfahrt-Ökosystem“ bezeichnet ein Netzwerk interagierender, in Wertschöpfungsketten im Weltraumsektor tätiger Unternehmen — von den kleinsten Start-ups bis zu den größten Unternehmen —, das die vor- und nachgelagerten Segmente des Weltraummarktes umfasst;

5.

„europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ oder „EuroQCI“ bezeichnet eine vernetzte Weltraum-, Boden- und terrestrische Infrastruktur, die in das sichere Konnektivitätssystem integriert ist und quantenbasierte Technologie nutzt;

6.

„GOVSATCOM-Plattform“ bezeichnet eine GOVSATCOM-Plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2021/696;

7.

„Agentur“ bezeichnet die mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm;

8.

„EU-Verschlusssachen“ oder „EU-VS“ bezeichnet EU-Verschlusssachen oder EU-VS im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2021/696;

9.

„nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ bezeichnet nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2021/696;

10.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ bezeichnet eine Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Die allgemeinen Ziele des Programms sind

a)

die Gewährleistung der Bereitstellung und langfristigen Verfügbarkeit — innerhalb des Gebiets der Union und weltweit — eines unterbrechungsfreien Zugangs zu sicheren, autonomen, hochwertigen, zuverlässigen und kosteneffizienten Diensten der staatlichen Satellitenkommunikation für staatlich berechtigte Nutzer durch die Einrichtung eines multiorbitalen sicheren Konnektivitätssystems unter ziviler Kontrolle und durch die Unterstützung des Schutzes kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (27), der Lageerfassung, des auswärtigen Handelns, des Krisenmanagements und von Anwendungen, die für Wirtschaft, Umwelt, Sicherheit und Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind, sodass die Resilienz und die Autonomie der Union und der Mitgliedstaaten gesteigert werden und ihre technologische und industrielle Basis für Satellitenkommunikation gestärkt wird, während zugleich eine übermäßige Abhängigkeit von nicht innerhalb der Union bereitgestellten Lösungen — insbesondere für kritische Infrastruktur und Zugang zum Weltraum — verhindert wird;

b)

die Ermöglichung der Erbringung von kommerziellen Diensten oder Diensten, die staatlich berechtigten Nutzern auf der Grundlage einer kommerziellen Infrastruktur angeboten werden, zu Marktbedingungen durch den Privatsektor im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht der Union, um unter anderem die Weiterentwicklung von weltweiten Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und nahtlose Konnektivität zu erleichtern, sowie die Ermöglichung der Beseitigung von Lücken in der Kommunikationsabdeckung und der Verbesserung des Zusammenhalts zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, wobei gleichzeitig die digitale Kluft überbrückt und gegebenenfalls ein Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten allgemeinen Ziele geleistet wird.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms sind

a)

Ergänzung und Integration bestehender und künftiger Kapazitäten der GOVSATCOM-Komponente und in das sichere Konnektivitätssystem;

b)

Verbesserung der Resilienz, Sicherheit und Autonomie der Kommunikationsdienste der Union und der Mitgliedstaaten;

c)

Weiterentwicklung der EuroQCI und schrittweise Integration in das sichere Konnektivitätssystem;

d)

Sicherstellung des Rechts auf Nutzung von Orbitalpositionen und einschlägiger Frequenzen;

e)

Erhöhung der Zuverlässigkeit der Kommunikationsdienste der Union und der Mitgliedstaaten und der Cyberabwehrfähigkeit der Union durch die Entwicklung von Redundanz, von passivem, proaktivem und reaktivem Cyberschutz und operativer Cybersicherheit sowie von Schutzmaßnahmen gegen Cyberbedrohungen und anderen Maßnahmen gegen elektromagnetische Bedrohungen;

f)

sofern möglich, Ermöglichung der Entwicklung von Kommunikationsdiensten und zusätzlichen Nichtkommunikationsdiensten, insbesondere indem die Komponenten des Weltraumprogramms der Union verbessert werden, Synergien zwischen ihnen geschaffen werden und ihre Fähigkeiten und Dienste ausgeweitet werden, sowie Ermöglichung der Entwicklung von Nichtkommunikationsdiensten, die an die Mitgliedstaaten erbracht werden, indem zusätzliche Satelliten-Teilsysteme, einschließlich Nutzlasten, aufgenommen werden;

g)

Förderung von Innovation, Effizienz sowie der Entwicklung und Nutzung disruptiver Technologien und innovativer Geschäftsmodelle im gesamten europäischen Weltraumökosystem, einschließlich New-Space-Akteure, neuer Marktteilnehmer, Start-ups und KMU, um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumwirtschaft der Union zu steigern;

h)

Verbesserung der sicheren Konnektivität in geografischen Gebieten von strategischem Interesse, wie beispielsweise in Afrika und der Arktis, den Regionen der Ostsee, des Schwarzen Meeres und des Mittelmeers sowie dem Atlantik;

i)

Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten durch geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens im Weltraum bei der Durchführung des Programms, einschließlich durch Bemühungen um eine Verhinderung der Zunahme des Aufkommens von Weltraummüll.

(3)   Die Priorisierung und Entwicklung der zusätzlichen Nichtkommunikationsdienste gemäß Absatz 2 Buchstabe f und ihre jeweilige Finanzierung stehen im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/696 und werden vom Programmausschuss in der einschlägigen Zusammensetzung gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 geprüft.

Artikel 4

Programmtätigkeiten

(1)   Die Erbringung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten staatlichen Dienste wird durch die folgenden abgestuften Tätigkeiten sichergestellt, die die GOVSATCOM-Komponente ergänzen und in das sichere Konnektivitätssystem integrieren:

a)

Festlegung, Konzeption, Entwicklung, Validierung und damit verbundene Errichtungstätigkeiten für den Bau der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung der ersten staatlichen Dienste bis 2024 erforderlich sind;

b)

schrittweise Errichtungstätigkeiten zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung fortschrittlicher staatlicher Dienste erforderlich ist, um den Bedürfnissen der staatlich berechtigten Nutzer so bald wie möglich gerecht zu werden und bis 2027 die volle Betriebsfähigkeit zu erreichen;

c)

Entwicklung und Errichtung der EuroQCI zum Zweck ihrer schrittweisen Integration in das sichere Konnektivitätssystem;

d)

Betriebstätigkeiten für die Erbringung staatlicher Dienste, darunter Betrieb, Instandhaltung, fortlaufende Verbesserung und Schutz der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements;

e)

Entwicklung künftiger Generationen von Weltraum- und Bodeninfrastruktur und Weiterentwicklung staatlicher Dienste.

(2)   Die Erbringung kommerzieller Dienste wird von den in Artikel 19 genannten Auftragnehmern sichergestellt.

Artikel 5

Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems

(1)   Das sichere Konnektivitätssystem wird eingerichtet, indem eine multiorbitale Konnektivitätsinfrastruktur festgelegt, konzipiert, entwickelt, aufgebaut und betrieben wird, die an die Entwicklung der staatlichen Nachfrage nach Satellitenkommunikation angepasst wird und eine geringe Latenzzeit bietet. Das System ist modular, um die in Artikel 3 genannten Ziele zu verwirklichen und das in Artikel 10 Absatz 1 genannte Diensteportfolio für staatliche Dienste festzulegen. Es ergänzt und integriert die bestehenden und künftigen Kapazitäten, die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente genutzt werden. Es besteht aus einer staatlichen Infrastruktur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und einer kommerziellen Infrastruktur gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

(2)   Die staatliche Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems umfasst alle zugehörigen Boden- und Weltraumressourcen, die für die Erbringung der staatlichen Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, einschließlich der folgenden Ressourcen:

a)

entweder Satelliten oder Satelliten-Teilsysteme, einschließlich Nutzlasten;

b)

EuroQCI;

c)

Infrastruktur für die Überwachung der Sicherheit der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste;

d)

Bodeninfrastruktur für die Erbringung der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer, einschließlich der Infrastruktur des GOVSATCOM-Bodensegments, die zu erweitern ist, insbesondere GOVSATCOM-Plattformen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/696.

In die staatliche Infrastruktur werden gegebenenfalls zusätzliche Satelliten-Teilsysteme, insbesondere Nutzlasten, die als Teil der weltraumgestützten Infrastruktur der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Komponenten des Weltraumprogramms der Union unter den in jener Verordnung festgelegten Bedingungen genutzt werden können, sowie Satelliten-Teilsysteme, die für die Erbringung von Nichtkommunikationsdiensten an Mitgliedstaaten genutzt werden, aufgenommen.

(3)   Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen an, die nötig sind, um im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung den Standort der zur staatlichen Bodeninfrastruktur gehörenden Zentren nach Durchführung eines offenen und transparenten Verfahrens festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten müssen sich die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zentren nach Möglichkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden und einer Aufnahmevereinbarung in Form einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen.

Ist es nicht möglich, die Zentren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu errichten, so kann die Kommission einen Standort für solche Zentren im Hoheitsgebiet von Mitgliedern der EFTA, die dem EWR angehören, oder im Hoheitsgebiet eines anderen Drittlands bestimmen, sofern zwischen der Union und dem betreffenden Drittland eine Aufnahmevereinbarung gemäß Artikel 218 AEUV geschlossen wird.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes wird der Standort der GOVSATCOM-Plattformen gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegt.

(4)   Die kommerzielle Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems umfasst alle Weltraum- und Bodenressourcen mit Ausnahme derjenigen, die Teil der staatlichen Infrastruktur sind. Die kommerzielle Infrastruktur darf die Leistungsfähigkeit oder Sicherheit der staatlichen Infrastruktur nicht beeinträchtigen. Die kommerzielle Infrastruktur und alle damit zusammenhängenden Risiken werden im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziels vollständig von den in Artikel 19 genannten Auftragnehmern finanziert.

(5)   Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union werden die Weltraumressourcen der staatlichen Infrastruktur von bereits existierenden oder künftigen Dienste-Anbietern — einschließlich derjenigen, die kleine Trägerraketen und Mikro-Trägerraketen verwenden —, die die in Artikel 22 festgelegten Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen erfüllen, gestartet und nur in begründeten Ausnahmefällen vom Hoheitsgebiet eines Drittlands aus.

Artikel 6

Eigentum an Vermögenswerten und deren Verwendung

(1)   Die Union ist Eigentümerin aller in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 10 genannten materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die Teil der im Rahmen des Programms entwickelten staatlichen Infrastruktur sind, mit Ausnahme der terrestrischen EuroQCI-Infrastruktur, die Eigentum der Mitgliedstaaten ist. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum der Union an diesen Vermögenswerten gewährleisten.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die Union über folgende Rechte verfügt:

a)

das Nutzungsrecht an den Frequenzen, die für die Übertragung der durch die staatliche Infrastruktur erzeugten Signale erforderlich sind, im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen — auf den von den Mitgliedstaaten für die Frequenzen übermittelten Anmeldungen beruhenden — Lizenzvereinbarungen, die in der Verantwortung der Mitgliedstaaten bleiben;

b)

das Recht, der Erbringung der staatlichen Dienste gegenüber kommerziellen Diensten gemäß den in den Verträgen nach Artikel 19 festzulegenden Bedingungen und unter Berücksichtigung des Bedarfs der staatlich berechtigten Nutzer gemäß Artikel 12 Absatz 1 Vorrang zu gewähren.

(3)   Die Kommission ist bestrebt, Verträge, Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen mit Drittländern, einschließlich der in Artikel 19 genannten Auftragnehmer, zu schließen über

a)

bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die zur staatlichen Infrastruktur gehören;

b)

den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Umsetzung der staatlichen Infrastruktur notwendig sind.

(4)   Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei

a)

die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten;

b)

die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger;

c)

die Notwendigkeit, wettbewerbsbestimmte und gut funktionierende Märkte zu gewährleisten und neue Technologien zu entwickeln;

d)

die Notwendigkeit der Kontinuität der vom Programm erbrachten Dienste.

(5)   Sofern zweckmäßig, sorgt die Kommission dafür, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Rechte des geistigen Eigentums Dritten zu übertragen oder Dritten — einschließlich des Urhebers des geistigen Eigentums — Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass diese Dritten jene Rechte unbeschränkt wahrnehmen können, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 7

Maßnahmen zur Förderung eines innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumökosystems in der Union

(1)   Im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Ziel dient das Programm der Förderung eines innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumökosystems der Union, einschließlich New Space, und insbesondere der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Tätigkeiten.

(2)   Die Kommission fördert die Innovation im Weltraumökosystem der Union, einschließlich New Space, während der gesamten Laufzeit des Programms, indem sie

a)

Kriterien für die Vergabe der Verträge gemäß Artikel 19 festlegt, die eine möglichst breite Beteiligung von Start-ups und KMU aus der gesamten Union entlang der gesamten Wertschöpfungskette gewährleisten;

b)

von den Auftragnehmern gemäß Artikel 19 die Vorlage eines Plans zur Maximierung — im Einklang mit Artikel 21 — der Integration von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU aus der gesamten Union in die Tätigkeiten im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 19 verlangt;

c)

in den Verträgen gemäß Artikel 19 vorschreibt, dass neue Marktteilnehmer, Start-ups, KMU und Midcap-Unternehmen aus der gesamten Union in der Lage sein müssen, ihre eigenen Dienste für Endnutzer zu erbringen;

d)

die Nutzung und Entwicklung offener Standards, quelloffener Technologien sowie die Interoperabilität in der Architektur des sicheren Konnektivitätssystems fördert, um Synergien zu ermöglichen, die Kosten zu optimieren, die Zuverlässigkeit zu verbessern, Innovation zu fördern und die Vorteile eines breiten Wettbewerbs zu nutzen;

e)

die Entwicklung und Produktion kritischer Technologien in der Union, die für die Nutzung staatlicher Dienste erforderlich sind, fördert.

(3)   Des Weiteren

a)

fördert die Kommission die Auftragsvergabe und die Bündelung von Dienstleistungsverträgen für den Bedarf des Programms mit dem Ziel, langfristig private Investitionen zu mobilisieren und anzuregen, auch durch gemeinsame Beschaffung;

b)

legt die Kommission eine stärkere Beteiligung von Frauen zu fördern und zu begünstigen und Ziele für Gleichstellung und Inklusion in den Ausschreibungsunterlagen fest;

c)

trägt die Kommission zur Entwicklung fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen und zu Ausbildungstätigkeiten bei.

Artikel 8

Ökologische Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeit im Weltraum

(1)   Das Programm wird mit dem Ziel der Sicherstellung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Nachhaltigkeit im Weltraum durchgeführt. Zu diesem Zweck müssen die in Artikel 19 genannten Verträge und Verfahren Bestimmungen über Folgendes enthalten:

a)

die Minimierung der durch die Entwicklung, die Produktion und den Einsatz der Infrastruktur verursachten Treibhausgasemissionen;

b)

die Einrichtung eines Systems zum Ausgleich der verbleibenden Treibhausgasemissionen;

c)

geeignete Maßnahmen zur Verringerung der durch Raumfahrzeuge verursachten sichtbaren und unsichtbaren Strahlungsbelastung, die astronomische Beobachtungen oder jede andere Art von Forschung und Beobachtung beeinträchtigen kann;

d)

den Einsatz geeigneter Technologien zur Kollisionsvermeidung für Raumfahrzeuge;

e)

die Vorlage und Umsetzung eines umfassenden Plans zur Minderung von Weltraummüll vor der Einrichtungsphase, einschließlich Ortungsdaten der Umlaufbahn, um die Vermeidung von Weltraummüll durch die Satelliten der Konstellation zu gewährleisten.

(2)   Die Verträge und Verfahren nach Artikel 19 müssen die Verpflichtung enthalten, den Stellen, die für die Erstellung von SST-Informationen gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2021/696 und SST-Diensten gemäß Artikel 55 jener Verordnung zuständig sind, Daten, insbesondere Ephemeridendaten und Daten über geplante Manöver, zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass eine umfassende Datenbank der Weltraumressourcen des Programms, die insbesondere Daten zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten des Weltraums enthält, geführt wird.

(4)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen, indem sie die Merkmale der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Datenbank und die Methodik und die Verfahren für die Pflege und Aktualisierung der Datenbank festlegt.

(5)   Der Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte, die gemäß Absatz 4 erlassen werden, ist auf Folgendes beschränkt:

a)

die Weltraumressourcen im Eigentum der Union gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 10;

b)

die Weltraumressourcen im Eigentum der Auftragnehmer gemäß Artikel 19, wie in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 10 aufgeführt;

KAPITEL II

Dienste und Teilnehmer

Artikel 9

Staatliche Dienste

(1)   Staatliche Dienste werden für die Programmteilnehmer gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 erbracht.

(2)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Erbringung staatlicher Dienste unter Berücksichtigung des Artikels 66 der Verordnung (EU) 2021/696 sowie auf der Grundlage der konsolidierten Nachfrage des gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ermittelten derzeitigen und erwarteten Bedarfs in Bezug auf die verschiedenen Dienste sowie für die dynamische Ressourcenzuweisung und die Priorisierung der staatlichen Dienste zwischen den verschiedenen Programmteilnehmern entsprechend der Relevanz und Kritikalität des Nutzerbedarfs und gegebenenfalls der Kosteneffizienz.

(3)   Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten staatlichen Dienste werden staatlich berechtigten Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt.

(4)   Die Kommission erwirbt die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Dienste unter Marktbedingungen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung mit dem Ziel, die Erbringung dieser Dienste für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die genaue Zuweisung von Kapazitäten und Mitteln für diese Dienste wird in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten festgelegt.

(5)   Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels legt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen, in denen es unbedingt erforderlich ist, das Angebot an Regierungsdiensten und die Nachfrage danach aufeinander abzustimmen, im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Preispolitik fest, die mit der Preispolitik nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 in Einklang steht.

Indem die Kommission eine Preispolitik festlegt, stellt sie sicher, dass von der Erbringung der staatlichen Dienste keine Wettbewerbsverzerrung ausgeht, dass keine Engpässe bei den staatlichen Diensten entstehen und dass der ermittelte Preis nicht zu einer Überkompensierung der Auftragnehmer gemäß Artikel 19 führt.

(6)   Die in den Absätzen 2 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die schrittweise Erbringung staatlicher Dienste wird nach Maßgabe des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Diensteportfolios vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems gewährleistet, nachdem die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten durchgeführt wurden, wobei gegebenenfalls auf bestehenden Diensten und Kapazitäten aufgebaut wird und diese genutzt werden.

(8)   Die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten wird bei der Erbringung staatlicher Dienste entsprechend ihren Bedürfnissen nach Artikel 25 Absatz 7 gewährleistet.

Artikel 10

Diensteportfolio für staatliche Dienste

(1)   Das Diensteportfolio für staatliche Dienste wird gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels geschaffen. Es besteht mindestens aus den folgenden Dienstkategorien und ergänzt das Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/696:

a)

Dienste, die auf der Grundlage staatlicher Infrastruktur auf staatlich berechtigte Nutzer beschränkt sind, ein hohes Maß an Sicherheit erfordern und für Dienste nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht geeignet sind, z. B. robuste weltweite Dienste mit geringer Latenzzeit oder robuste weltraumbezogene Datenrelais;

b)

Quantenkommunikationsdienste wie QKD-Dienste.

(2)   Das Diensteportfolio für staatliche Dienste umfasst auch Dienste für staatlich berechtigte Nutzer auf der Grundlage der kommerziellen Infrastruktur, z. B. gesicherte weltweite Dienste mit geringer Latenzzeit oder weltweite Schmalbanddienste.

(3)   Das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste umfasst auch die technischen Spezifikationen für jede Dienstkategorie, wie etwa geografisches Abdeckungsgebiet, Frequenz, Bandbreite, Nutzerausrüstung und Sicherheitsmerkmale.

(4)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste. Diese Durchführungsrechtsakte beruhen auf den operativen Anforderungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, auf Beiträgen der Mitgliedstaaten und auf den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Anforderungen für staatliche Dienste in Form von technischen Spezifikationen und Umsetzungsplänen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisenmanagement, Lageerfassung und Verwaltung wichtiger Infrastrukturen, einschließlich Kommunikationsnetze in den Bereichen Diplomatie und Verteidigung, und sonstigem Bedarf staatlich berechtigter Nutzer. Diese operativen Anforderungen beruhen auf den Anforderungen der Programmnutzer, sind auf die Abdeckung des bestätigten Bedarfs zugeschnitten und tragen den Erfordernissen Rechnung, die aufgrund vorhandener Nutzerausrüstung und Netze bestehen, sowie den operativen Anforderungen für die GOVSATCOM-Dienste, die gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 angenommen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Bedingungen für die Erbringung von Diensten — und damit zusammenhängende Risiken — mittels der kommerziellen Infrastruktur werden in den in Artikel 19 genannten Verträgen festgelegt.

Artikel 11

Programmteilnehmer und zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern Programmteilnehmer, als sie die Nutzer der staatlichen Dienste ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung stellen.

(2)   Agenturen und sonstige Stellen der Union dürfen nur, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur oder Stelle und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union genau festgelegten Bedingungen Programmteilnehmer werden.

(3)   Drittländer und internationale Organisationen können gemäß Artikel 39 Programmteilnehmer werden.

(4)   Jeder Programmteilnehmer benennt eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde.

Für die Programmteilnehmer gilt die in Absatz 1 genannte Anforderung als erfüllt, wenn sie den folgenden beiden Kriterien genügen:

a)

Sie sind ebenfalls GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/696,

b)

sie haben eine zuständige Behörde gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannt.

(5)   Die Priorisierung staatlicher Dienste zwischen den Nutzern, die von jedem Programmteilnehmer ermächtigt wurden, wird von diesem Programmteilnehmer selbst bestimmt und durchgeführt.

(6)   Eine zuständige Behörde für sichere Konnektivität gemäß Absatz 4 gewährleistet, dass

a)

die Nutzung staatlicher Dienste den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 entspricht;

b)

die Zugangsrechte für die staatlichen Dienste festgelegt und verwaltet werden;

c)

die für die Nutzung der staatlichen Dienste erforderliche Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 verwendet und verwaltet werden;

d)

eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen — insbesondere die Feststellung potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieses Programms beeinträchtigen könnten — gemeldet werden.

Artikel 12

Nutzer der staatlichen Dienste

(1)   Folgende Stellen können als Nutzer staatlicher Dienste ermächtigt werden:

a)

eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle,

b)

eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Behörde oder Stelle handelt.

(2)   Die Nutzer staatlicher Dienste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen von den Programmteilnehmern gemäß Artikel 11 ordnungsgemäß zur Nutzung der staatlichen Dienste ermächtigt sein und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 30 Absatz 3 erfüllen.

KAPITEL III

Haushaltsmittel und Haushaltsverfahren

Artikel 13

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 1,65 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird aus dem MFR 2021-2027 mit folgenden Richtbeträgen aufgeteilt:

a)

1 Mrd. EUR aus Rubrik 1 (Binnenmarkt, Innovation und Digitales);

b)

0,5 Mrd. EUR aus Rubrik 5 (Sicherheit und Verteidigung);

c)

0,15 Mrd. EUR aus Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt).

(2)   Das Programm erhält ergänzend einen Betrag in Höhe von 0,75 Mrd. EUR im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, der GOVSATCOM-Komponente und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) mit einem maximalen Richtbetrag von 0,38 Mrd. EUR bzw. 0,22 Mrd. EUR bzw. 0,15 Mrd. EUR. Diese Finanzierung wird im Einklang mit den jeweiligen Zielen, Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/695, des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates und der Verordnungen (EU) 2021/696 und (EU) 2021/947 durchgeführt.

(3)   Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag dient der Deckung aller Tätigkeiten, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziele erforderlich sind, und des Erwerbs der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Dienste. Diese Ausgaben können auch Folgendes betreffen:

a)

Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge;

b)

Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union;

c)

die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich;

d)

technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(4)   Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme kumulativ finanziert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.

(5)   Die Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(6)   Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 14

Kumulative und alternative Finanzierung

Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten hat, kann auch einen Beitrag im Rahmen des Programms erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulative Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

Artikel 15

Zusätzliche Beiträge zum Programm

(1)   Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen erhalten, und zwar von

a)

Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

b)

Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;

c)

am Programm teilnehmenden Drittländern im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften;

d)

internationalen Organisationen im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften.

(2)   Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Einnahmen nach Artikel 9 Absatz 5 werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Artikel 16

Beitrag der ESA

Die ESA kann im Einklang mit ihren eigenen internen Vorschriften und Verfahren über optionale Programme der ESA einen Beitrag zu den Programmtätigkeiten der Entwicklung und Validierung leisten, die sich aus dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Beschaffungskonzept ergeben, wobei die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen sind.

Artikel 17

Beitrag des Privatsektors

Die Auftragnehmer gemäß Artikel 19 finanzieren vollständig die kommerzielle Infrastruktur gemäß Artikel 5, um das Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen.

Artikel 18

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

KAPITEL IV

Durchführung des Programms

Artikel 19

Durchführungsmodell

(1)   Das Programm wird gegebenenfalls nach einem abgestuften Ansatz, bis die in Artikel 4 festgelegten Tätigkeiten abgeschlossen sind, durchgeführt. Die Kommission stellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten sicher, dass das Beschaffungskonzept einen möglichst breiten Wettbewerb ermöglicht, um eine angemessene Beteiligung der gesamten industriellen Wertschöpfungskette bei den Verträgen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 1 und den Verträgen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu fördern.

(2)   Die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Tätigkeiten werden im Wege mehrerer Verträge durchgeführt, die im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Grundsätzen der Auftragsvergabe gemäß Artikel 20 vergeben werden und in Form von Konzessions-, Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauverträgen oder gemischten Verträgen geschlossen werden können.

(3)   Die Vergabe der im vorliegenden Artikel genannten Verträge erfolgt im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung und kann die Form einer interinstitutionellen Auftragsvergabe gemäß Artikel 165 Absatz 1 der Haushaltsordnung durch die Kommission und die Agentur annehmen, wobei die Kommission als Hauptauftraggeberin auftritt.

(4)   Der Beschaffungsansatz nach Absatz 1 und die Verträge nach dem vorliegenden Artikel müssen im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel 10 Absätze 4 und 5 genannten Durchführungsrechtsakten stehen.

(5)   Ergeben sich aus dem Beschaffungsansatz nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Konzessionsverträge, so müssen in diesen Konzessionsverträgen die Architektur der staatlichen Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems, die Aufgaben, die Zuständigkeiten, die Finanzstruktur und die Aufteilung der Risiken zwischen der Union und den Auftragnehmern festgelegt werden, wobei die Eigentumsregelung nach Artikel 6 und die Finanzierung des Programms gemäß Kapitel III zu berücksichtigen sind.

(6)   Wird kein Konzessionsvertrag vergeben, so sorgt die Kommission für eine optimale Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels, indem sie gegebenenfalls einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauvertrag oder einen gemischten Vertrag vergibt.

(7)   Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontinuität der staatlichen Dienste zu gewährleisten, wenn die Auftragnehmer nach dem vorliegenden Artikel nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

(8)   Die Vergabe der in diesem Artikel genannten Verträge kann gegebenenfalls auch in Form einer gemeinsamen Auftragsvergabe mit Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfolgen.

(9)   Mit den im vorliegenden Artikel genannten Verträgen wird insbesondere sichergestellt, dass mit der Erbringung von Diensten, die auf kommerzieller Infrastruktur beruhen, die wesentlichen Interessen der Union und die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. Ferner sind in diese Verträge angemessene Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Überkompensierung der Auftragnehmer nach dem vorliegenden Artikel, Wettbewerbsverzerrungen, Interessenkonflikte, eine unzulässige Diskriminierung oder andere verborgene mittelbare Vorteile zu verhindern. Diese Schutzklauseln können die Verpflichtung zur getrennten Buchführung für die Erbringung staatlicher Dienste und die Erbringung kommerzieller Dienste umfassen, einschließlich der Einrichtung einer vom vertikal integrierten Betreiber für die Erbringung staatlicher Dienste strukturell und rechtlich getrennten Einheit und der Bereitstellung eines offenen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugangs zu der für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastruktur. Mit den Verträgen wird ferner sichergestellt, dass die Bedingungen des Artikels 22 während ihrer gesamten Laufzeit erfüllt werden.

(10)   Stützen sich die staatlichen und die kommerziellen Dienste auf gemeinsame Teilsysteme oder Schnittstellen, um Synergien zu gewährleisten, so ist in den in diesem Artikel genannten Verträgen auch festzulegen, welche dieser Schnittstellen und gemeinsamen Teilsysteme Teil der staatlichen Infrastruktur sind, um den Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Artikel 20

Grundsätze der Auftragsvergabe

(1)   Die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Programms erfolgt im Einklang mit den in der Haushaltsordnung festgelegten Vorschriften für die Auftragsvergabe.

(2)   In Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für die Zwecke dieses Programms handelt der öffentliche Auftraggeber — ergänzend zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen — im Einklang mit den folgenden Grundsätzen:

a)

Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren, insbesondere von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU, in allen Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch im Falle einer Vergabe von Unteraufträgen durch die Bieter;

b)

Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs im Vergabeverfahren und nach Möglichkeit Vermeidung der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, vor allem bei kritischer Ausrüstung und kritischen Diensten, unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität;

c)

Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des Wettbewerbs durch Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klare Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden;

d)

Schutz der Sicherheit und des öffentlichen Interesses der Union und ihrer Mitgliedstaaten, auch durch Stärkung der strategischen Autonomie der Union, insbesondere in technologischer Hinsicht, sowie durch die Durchführung von Risikobeurteilungen und die Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung des Störungsrisikos, beispielsweise wenn nur ein einziger Anbieter verfügbar ist;

e)

Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

f)

abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über das Programm, seine Kosten und den Zeitplan sicherzustellen;

g)

Förderung der Zugänglichkeit, Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste;

h)

Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten durch die Durchführung geeigneter Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 8;

i)

wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle, durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der geschlechtsspezifischen Dimension sowie Beseitigung der Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses, wobei besonders auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Evaluierungsgremien geachtet wird.

Artikel 21

Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU in der gesamten Union und deren grenzübergreifender Beteiligung und im Interesse eines möglichst großen geografischen Abdeckungsgebiets bei gleichzeitigem Schutz der Autonomie der Union verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unterauftrag auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört.

(2)   Bei Aufträgen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR strebt der öffentliche Auftraggeber an sicherzustellen, dass mindestens 30 % des Vertragswerts mittels Ausschreibungen auf verschiedenen Ebenen als Unteraufträge an Unternehmen vergeben werden, die nicht zum Konzern des Hauptbieters gehören, insbesondere um die grenzübergreifende Beteiligung von KMU im Weltraumökosystem zu ermöglichen.

(3)   Der Bieter gibt Gründe für die Nichterfüllung einer Aufforderung nach Absatz 1 oder für eine Abweichung von dem in Absatz 2 genannten Prozentsatz an.

(4)   Bei Verträgen, die nach dem 20. März 2023 unterzeichnet wurden, setzt die Kommission den in Artikel 47 genannten Programmausschuss über die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Kenntnis.

Artikel 22

Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union

Sofern dies für den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union erforderlich und angemessen ist, werden in den Vergabeverfahren zur Umsetzung dieses Programms die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/696 angewandt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die strategische Autonomie der Union — insbesondere in Bezug auf Technologie, über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft — gefördert werden soll.

Artikel 23

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassenen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL V

Lenkung des Programms

Artikel 24

Lenkungsgrundsätze

Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen:

a)

eindeutige Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den an der Durchführung des Programms beteiligten Stellen;

b)

Sicherstellung, dass die Lenkungsstruktur dem jeweiligen konkreten Bedarf des Programms und der Maßnahmen entspricht;

c)

strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten-, Zeit- und Leistungsrahmens durch alle Stellen gemäß ihren jeweiligen Funktionen und den ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung;

d)

transparentes und kosteneffizientes Management;

e)

Kontinuität der Dienste und der erforderlichen Infrastruktur, einschließlich Sicherheitsüberwachung und -management, und Schutz vor einschlägigen Bedrohungen;

f)

systematische und strukturierte Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer der durch das Programm bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowie damit zusammenhängender wissenschaftlicher und technologischer Weiterentwicklungen;

g)

ständige Bemühungen um Kontrolle und Minderung der Risiken.

Artikel 25

Rolle der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung einbringen bzw. dem Programm — soweit angemessen und möglich — die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung stellen.

(2)   Soweit möglich, streben die Mitgliedstaaten an, für Kohärenz und Komplementarität der einschlägigen Tätigkeiten sowie Interoperabilität ihrer Kapazitäten — im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne nach der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) — mit dem Programm zu sorgen.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können auf geeigneter Ebene zur Sicherung und zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.

(5)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusammenarbeiten, um auf eine breitere Akzeptanz der durch das Programm bereitgestellten staatlichen Dienste hinzuwirken.

(6)   Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.

(7)   Die Mitgliedstaaten geben ihren operativen Bedarf an, um die Kapazitäten zu konsolidieren und die Spezifikationen ihrer staatlichen Dienste genauer zu präzisieren. Sie beraten außerdem die Kommission in allen Fragen, die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallen, insbesondere durch Beiträge zur Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte.

(8)   Die Kommission kann Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden. Die Kommission erlässt die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 26

Rolle der Kommission

(1)   Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Die Kommission legt gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den ordnungsgemäß festgelegten Nutzeranforderungen die Prioritäten und die Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht unbeschadet anderer Politikbereiche der Union seine Durchführung.

(2)   Die Kommission sorgt für eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und koordiniert die Tätigkeiten dieser Stellen. Die Kommission trägt außerdem dafür Sorge, dass alle an der Durchführung des Programms beteiligten betrauten Stellen die Interessen der Union schützen, die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel garantieren und die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung einhalten.

(3)   Die Kommission führt für die in Artikel 19 genannten Verträge Vergabeverfahren durch und vergibt und unterzeichnet diese Verträge.

(4)   Die Kommission kann die Agentur und die ESA mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung — gemäß ihren jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten, wie in den Artikeln 27 und 28 festgelegt — an betrauen. Um die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele zu erleichtern und eine möglichst effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Agentur und den ESA zu fördern, kann die Kommission mit jeder betrauten Stelle Beitragsvereinbarungen schließen.

Die Kommission erlässt die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5)   Unbeschadet der Aufgaben der in Artikel 19 genannten Auftragnehmer, der Agentur oder anderer betrauter Stellen stellt die Kommission die Akzeptanz und Nutzung der staatlichen Dienste sicher. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.

(6)   Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz der im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Bereich Weltraum, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene bereits durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, erleichtert die Interoperabilität ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Weltraum und strebt — soweit für das Programm relevant — an, die Kohärenz des sicheren Konnektivitätssystems mit den einschlägigen Tätigkeiten und die Interoperabilität der Kapazitäten, die im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne entwickelt werden, sicherzustellen.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Programmausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Evaluierung aller Vergabeverfahren sowie über alle Verträge, einschließlich Unteraufträgen, mit öffentlichen und privaten Stellen.

Artikel 27

Rolle der Agentur

(1)   Die eigene Aufgabe der Agentur besteht darin, über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/696 zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission betraut die Agentur im Wege einer oder mehrerer Beitragsvereinbarungen vorbehaltlich der Einsatzbereitschaft der Agentur, insbesondere in Bezug auf angemessene Personalausstattung, mit folgenden Aufgaben:

a)

die gesamte oder teilweise Betriebsverwaltung der staatlichen Infrastruktur des Programms;

b)

operative Sicherheit der staatlichen Infrastruktur, einschließlich Risiko- und Bedrohungsanalyse, Sicherheitsüberwachung, insbesondere Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, sowie Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3.

c)

Bereitstellung der staatlichen Dienste, insbesondere durch die GOVSATCOM-Plattform;

d)

Verwaltung der in Artikel 19 genannten Verträge nach deren Vergabe und Unterzeichnung;

e)

übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der staatlichen Dienste in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen;

f)

Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz der im Rahmen des Programms angebotenen Dienste, ohne die Tätigkeiten zu beeinträchtigen, die durch die Auftragnehmer im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 19 ausgeführt werden.

(3)   Die Kommission kann die Agentur im Wege einer oder mehrerer Beitragsvereinbarungen auf Grundlage des Bedarfs des Programms mit anderen Aufgaben betrauen.

(4)   Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, so werden angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck kann die Kommission einen Teil der Haushaltsmittel für die Tätigkeiten bereitstellen, mit denen die Agentur betraut wird, um das für die Durchführung erforderliche Personal zu finanzieren.

(5)   Die Agentur kann abweichend von Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der Bewertung des Schutzes der Interessen der Union durch die Kommission im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen innerhalb deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.

Artikel 28

Rolle der ESA

(1)   Sofern die Interessen der Union gewahrt sind, wird die ESA im Rahmen ihrer Fachkompetenz mit folgenden Aufgaben betraut:

a)

Überwachung der Entwicklung, der Validierung und der damit zusammenhängenden Errichtungstätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Entwicklung und Weiterentwicklung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, die im Rahmen der in Artikel 19 genannten Verträge im Einklang mit den in den Beitragsvereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden, wobei die Koordinierung zwischen den Aufgaben und den Haushaltsmitteln, mit denen die ESA nach dem vorliegenden Artikel betraut wurde, und einem möglichen Beitrag der ESA nach Artikel 16 gewährleistet wird;

b)

Bereitstellung ihres Fachwissens für die Kommission, auch für die Vorbereitung von Spezifikationen und die Umsetzung der technischen Aspekte des Programms;

c)

Unterstützung bei der Evaluierung von gemäß Artikel 19 geschlossenen Verträgen;

d)

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Weltraum- und dem zugehörigen Bodensegment der EuroQCI gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c.

(2)   Die ESA kann auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission mit sonstigen Aufgaben betraut werden, die auf dem Bedarf des Programms beruhen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.

KAPITEL VI

Sicherheit des Programms

Artikel 29

Sicherheitsgrundsätze

Für dieses Programm gilt Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 30

Lenkung in Bezug auf die Sicherheit

(1)   Die Kommission sorgt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:

a)

Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberangriffe, einschließlich Störungen bei Datenströmen,

b)

Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers,

c)

Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenzen und des erworbenen Know-hows in der Union,

d)

Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen.

(2)   Die Kommission konsultiert den Rat und die Mitgliedstaaten zur Spezifizierung und Konzeption aller Aspekte der EuroQCI-Infrastruktur, insbesondere der QKD im Zusammenhang mit dem Schutz von EU-VS.

Die Evaluierung und Zulassung kryptografischer Produkte zum Schutz von EU-VS erfolgt unter Wahrung der jeweiligen Rollen und Zuständigkeitsbereiche des Rates und der Mitgliedstaaten.

Die Sicherheitsakkreditierungsstelle überprüft im Rahmen des Verfahrens für die Sicherheitsakkreditierung, dass nur zugelassene kryptografische Produkte verwendet werden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels sorgt die Kommission dafür, dass für die in Artikel 5 Absatz 2 genannte staatliche Infrastruktur eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Analyse legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt, das Funktionieren der Ausrüstung nicht beeinträchtigt und Cybersicherheitsrisiken berücksichtigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Für das Programm gilt Artikel 34 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ einschließlich staatlicher Dienste zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Absatz 3 des vorliegenden Artikels.

Artikel 31

Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste

In allen Fällen, in denen der Betrieb des Systems oder die Erbringung der staatlichen Dienste die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, findet der Beschluss (GASP) 2021/698 Anwendung.

Artikel 32

Sicherheitsakkreditierungsstelle

Das gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/696 innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für die staatliche Infrastruktur und damit verbundene staatliche Dienste des Programms.

Artikel 33

Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm werden im Einklang mit den in Artikel 37 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 34

Aufgaben und Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Für das Programm gelten Artikel 38 — mit Ausnahme seines Absatz 2 Buchstaben c bis f und seines Absatzes 3 Buchstabe b — sowie Artikel 39 der Verordnung (EU) 2021/696.

(2)   Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten folgende Aufgaben wahr:

a)

Prüfung und — mit Ausnahme der Dokumente, die die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 annimmt — Genehmigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung;

b)

im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Rechtsakte, unter anderem bei der Festlegung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren, und Vorlage einer Erklärung mit seiner abschließenden Stellungnahme;

c)

Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 37 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/696 erstellten Sicherheitsrisikobewertung und der nach Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erstellten Risiko- und Bedrohungsanalyse sowie Zusammenarbeit mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung.

(3)   Zusätzlich zu Absatz 1 können in Ausnahmefällen ausschließlich Vertreter der mit staatlicher Infrastruktur und staatlichen Diensten befassten Auftragnehmer als Beobachter zu den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eingeladen werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die diese Auftragnehmer unmittelbar betreffen. Die Regelungen und Bedingungen für ihre Teilnahme werden in der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung festgelegt.

Artikel 35

Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

Für die Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 36

Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Für die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 41 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen.

(2)   Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan der in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.

Artikel 37

Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung

Für das Programm gilt Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.

Artikel 38

Schutz von Verschlusssachen

(1)   Für Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm gilt Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/696.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen zwischen den Organen der Union und der ESA kann die ESA im Hinblick auf die ihr gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 übertragenen Aufgaben EU-VS erstellen.

KAPITEL VII

Internationale Beziehungen

Artikel 39

Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm

(1)   Im Einklang mit den Bedingungen, die in gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen spezifischen Übereinkünften über die Bedingungen für die Teilnahme eines Drittlands an Unionsprogrammen festgelegt sind, steht das Programm den Mitgliedern der EFTA, die dem EWR angehören, sowie den folgenden Drittländern zur Teilnahme offen:

a)

beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerbern nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b)

Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

Drittländern, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.

(2)   Das Programm steht einer internationalen Organisation gemäß einer nach Artikel 218 AEUV geschlossenen spezifischen Übereinkunft zur Teilnahme offen.

(3)   Mit der spezifischen Übereinkunft gemäß den Absätzen 1 und 2

a)

wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für das Land oder die Organisation stehen;

b)

werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festgelegt;

c)

wird dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm eingeräumt;

d)

werden die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

(4)   Unbeschadet der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen und im Interesse der Sicherheit kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche Anforderungen für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm festlegen, soweit dies mit den bestehenden Übereinkünften gemäß den Absätzen 1 und 2 vereinbar ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 40

Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten

Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie

a)

gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind;

b)

Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Bezugnahmen auf das „Programm“ in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 als Bezugnahmen auf das mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete „Programm“ zu verstehen.

KAPITEL VIII

Programmplanung, Überwachung, Evaluierung und Kontrolle

Artikel 41

Programmplanung, Überwachung und Berichterstattung

(1)   Das Programm wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Die Arbeitsprogramme ergänzen die in Artikel 100 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten Arbeitsprogramme für die GOVSATCOM-Komponente.

Die Kommission erlässt die Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(4)   Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 46 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

(5)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 2 legen die Empfänger von Unionsmitteln geeignete Informationen vor. Die Erhebung der für die Überprüfung der Leistung erforderlichen Daten erfolgt effizient, wirksam und rechtzeitig.

Artikel 42

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.

(2)   Bis zum 21. März 2024 und danach jedes Jahr informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die wichtigsten Erkenntnisse mit Blick auf die anfängliche Umsetzung des Programms, einschließlich des Abschlusses von Festlegungstätigkeiten, der Konsolidierung des Nutzerbedarfs und der Umsetzungspläne, sowie die Standpunkte der einschlägigen Interessenträger auf Unionsebene und nationaler Ebene.

(3)   Bis zum 30. Juni 2026 evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms vor dem Hintergrund der in Artikel 3 genannten Ziele. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission

a)

die Leistung des sicheren Konnektivitätssystems und der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste, insbesondere geringe Latenzzeit, Zuverlässigkeit, Autonomie und weltweiter Zugang;

b)

das Lenkungs- und das Durchführungsmodell und deren Effizienz;

c)

die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer des Programms;

d)

die Synergieeffekte und die Komplementarität zwischen dem Programm und anderen Unionsprogrammen, insbesondere GOVSATCOM und den anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union;

e)

die Weiterentwicklung verfügbarer Kapazitäten, Innovationen und die Entwicklung neuer Technologien im Weltraumökosystem;

f)

die Beteiligung von Start-ups und KMU in der gesamten Union;

g)

die Umweltauswirkungen des Programms unter Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Kriterien;

h)

etwaige Kostenüberschreitungen, die fristgerechte Einhaltung der festgelegten Projektfristen und die Wirksamkeit der Lenkung und Verwaltung des Programms;

i)

die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Unionsmehrwert der Programmtätigkeiten,

Gegebenenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.

(4)   Bei der Evaluierung des Programms werden die Ergebnisse der Evaluierung der GOVSATCOM-Komponente gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2021/696 berücksichtigt.

(5)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

(6)   Die an der Durchführung der vorliegenden Verordnung beteiligten Stellen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.

(7)   Zwei Jahre nach Erreichen der vollen Betriebsfähigkeit und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Agentur nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger einen Marktbericht über die Auswirkungen des Programms auf die vor- und nachgelagerte kommerzielle Satellitenwirtschaft in der Union, um zu gewährleisten, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb minimiert und Innovationsanreize aufrechterhalten werden.

Artikel 43

Prüfungen

Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Stellen, einschließlich solcher, die nicht von Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 44

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten, auch durch die Agentur, erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit den Verordnungen (EU) 2016/679 (30) und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (31).

KAPITEL IX

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 45

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 Absatz 4 und 41 Absatz 3 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8 Absatz 4 und 41 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Sachverständige im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8 Absatz 4 oder 41 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 45 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 47

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 107 der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzten Programmausschuss in der Zusammensetzung „GOVSATCOM“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung tritt der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 zusammen.

Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung wird der Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 gebührend einbezogen.

(2)   Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Gibt der Programmausschuss zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

KAPITEL X

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 48

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 49

Kontinuität der Dienste über 2027 hinaus

Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt aufgenommen werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten.

Artikel 50

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. März 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. März 2023.

(2)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(3)  Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(4)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(5)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(6)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(7)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

(11)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(18)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(19)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(20)  Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Europäischen Weltraumprogramms eingeführt, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Europäischen Union berühren können, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178).

(21)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(22)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(23)  Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6).

(24)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(25)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(26)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(27)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(28)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(29)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(30)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(31)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

INDIKATOREN FÜR DIE EVALUIERUNG DES PROGRAMMS

Das Programm wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen sollen, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, genau überwacht, und mit dem Ziel, die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

1.

Allgemeines Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Indikator 1.1:

Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhalten 2024 Zugang zu einer Gruppe erster staatlicher Dienste

Indikator 1.2:

Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhalten 2027 Zugang zur vollen Betriebsfähigkeit, die dem Bedarf und der Nachfrage der Nutzer entspricht, die im Diensteportfolio festgelegt wurden

Indikator 1.3:

Prozentsatz der Verfügbarkeit staatlicher Dienste für jeden eingerichteten staatlichen Dienst

Indikator 1.4:

Geschwindigkeit, Bandbreite und Latenz für jeden eingerichteten staatlichen Dienst weltweit

Indikator 1.5:

Prozentsatz der geografischen Verfügbarkeit aller eingerichteten staatlichen Dienste in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten

Indikator 1.6:

Prozentsatz der im Zusammenhang mit dem Diensteportfolio eingerichteten Dienste

Indikator 1.7:

Prozentsatz der verfügbaren Kapazität für jeden eingerichteten Dienst

Indikator 1.8:

Kosten bis zur Fertigstellung

Indikator 1.9:

Programmteilnehmer und Anzahl der gemäß Artikel 39 am Programm teilnehmenden Drittländer und internationalen Organisationen

Indikator 1.10:

Entwicklung der von den Organen der Union von Nicht-Unionsakteuren erworbenen Satellitenkapazitäten

Indikator 1.11:

Anzahl der Starts, die nicht vom Gebiet der Union oder vom Gebiet von EFTA-Mitgliedern, die Mitglieder des EWR sind, aus erfolgen

Indikator 1.12:

Anzahl der staatlich berechtigten Nutzer in der Union

2.

Allgemeines Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Indikator 2.1:

Prozentsatz der Verfügbarkeit kommerzieller Dienste

Indikator 2.2:

Geschwindigkeit, Bandbreite, Zuverlässigkeit und Latenz des kommerziellen Breitbandsatellitendienstes weltweit

Indikator 2.3:

Prozentsatz der Lücken in der Kommunikationsabdeckung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten

Indikator 2.4:

Vom Privatsektor investierter Betrag

3.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Indikator 3.1:

GOVSATCOM-Plattformen können Dienste erbringen, die sich aus dem sicheren Konnektivitätssystem ergeben

Indikator 3.2:

Vollständige Integration der vorhandenen Kapazitäten aus dem Pool der Union durch Integration der GOVSATCOM-Bodeninfrastruktur

4.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Indikator 4.1:

Zahl der pro Jahr durch die staatlichen Dienste, die das sichere Konnektivitätssystem bietet, abgeminderten größeren Ausfälle von Telekommunikationsnetzen in den Mitgliedstaaten aufgrund von Krisensituationen

Indikator 4.2:

Zufriedenheit der staatlich berechtigten Nutzer mit der Leistung des sicheren Konnektivitätssystems, mittels einer jährlichen Umfrage gemessen

Indikator 4.3:

Validierung und Akkreditierung verschiedener Technologien und Kommunikationsprotokolle

5.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

Indikator 5.1:

Anzahl der in einer Umlaufbahn befindlichen funktionstüchtigen Satelliten, die für den Betrieb der EuroQCI benötigt werden

6.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

Indikator 6.1:

Anzahl der Satelliten je Orbitalposition in den Jahren 2025, 2026, 2027

7.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e

Indikator 7.1:

Staatliche Infrastruktur und damit verbundene staatliche Dienste, die Sicherheitsakkreditierung erhalten haben

Indikator 7.2:

Jährliche Anzahl von Cybersicherheitsvorfällen und Schwere ihrer Auswirkungen sowie Anzahl der elektromagnetischen Störungen im Zusammenhang mit dem sicheren Konnektivitätssystem (Verschlusssachen)

8.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f

Indikator 8.1:

Anzahl der Satelliten-Teilsysteme, einschließlich Nutzlasten, die anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union zugutekommen

9.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g

Indikator 9.1:

Zahl der am Programm beteiligten Start-ups, KMU und Midcap-Unternehmen und die entsprechenden Prozentsätze der Vertragswerte

Indikator 9.2:

Gesamtanteil des Wertes der Verträge, die von den Hauptbietern im Wege von Unteraufträgen an KMU, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört, vergeben werden, und Anteil ihrer grenzübergreifenden Beteiligung

Indikator 9.3:

Zahl der Mitgliedstaaten, aus denen Start-ups und KMU am Programm beteiligt sind

10.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h

Indikator 10.1:

Anzahl der neuen Nutzer von Satellitenkommunikation in geografischen Gebieten von strategischem Interesse außerhalb der Union

Indikator 10.2:

Prozentsatz der geografischen Verfügbarkeit der erforderlichen Dienste in Gebieten von strategischem Interesse außerhalb der Union

Indikator 10.3:

Anzahl der Länder, in denen Satelliten-Breitband für Kunden verfügbar ist

11.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i

Indikator 11.1:

Treibhausgas-Fußabdruck der Entwicklung, Einrichtung und Einführung des Programms

Indikator 11.2:

Anzahl aktiver, stillgestellter und zurückgeholter Satelliten

Indikator 11.3:

Anzahl der durch die Konstellation verursachten Weltraumabfälle

Indikator 11.4:

Zahl der nahen Begegnungen

Indikator 11.5:

Ephemeridendaten der mit dem EU-SST-Konsortium geteilten Satelliten

Indikator 11.6:

Geeignete Messung der Auswirkung der Lichtreflexion auf astronomische Beobachtungen

Zu diesem Rechtsakt wurden zwei Erklärungen abgegeben, die in ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 1 zu finden sind und über den folgenden Link (die folgenden Links) abgerufen werden können: ….


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/40


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/589 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich der Proteinanforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (2) enthält unter anderem besondere Zusammensetzungsanforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird. Sie sieht vor, dass Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, die Anforderungen an den Proteingehalt, die Proteinquelle und die Proteinverarbeitung sowie die Anforderungen an unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren und L-Carnitin gemäß Anhang I Nummer 2.3 und Anhang II Nummer 2.3 der genannten Verordnung erfüllen müssen.

(2)

Wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 dargelegt, stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) in ihrem Gutachten vom 24. Juli 2014 zur Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (3) fest, dass die Sicherheit und Eignung jeder spezifischen Nahrung, die Proteinhydrolysate enthält, durch eine klinische Bewertung in der Zielpopulation festgestellt werden muss. Bislang hat die Behörde zwei in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung verwendete Proteinhydrolysate positiv bewertet. Die Zusammensetzung dieser beiden Proteinhydrolysate entspricht den derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Anforderungen. Diese Anforderungen können jedoch angepasst werden, um das Inverkehrbringen einer aus Proteinhydrolysaten hergestellten Nahrung mit einer Zusammensetzung, die von den bereits positiv bewerteten Nahrungen abweicht, im Anschluss an eine Einzelfallbeurteilung ihrer Sicherheit und Eignung durch die Behörde zu genehmigen.

(3)

Am 6. Februar 2019 erhielt die Kommission einen Antrag von meyer.science GmbH im Namen von HIPP-Werk Georg Hipp OHG und Arla Foods Ingredients auf eine durch die Behörde vorzunehmende Bewertung der Sicherheit und Eignung einer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus einem Proteinhydrolysat hergestellt wird und deren Zusammensetzung nicht den Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 2.3 und Anhang II Nummer 2.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 entspricht.

(4)

Auf Ersuchen der Kommission legte die Behörde am 9. März 2022 ein wissenschaftliches Gutachten zur ernährungstechnischen Sicherheit und Eignung dieser Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung vor (4). In diesem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass das betreffende Proteinhydrolysat eine ernährungstechnisch sichere und geeignete Proteinquelle für die Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist, sofern die Nahrung, in der es verwendet wird, mindestens 0,45 g/100 kJ (1,9 g/100 kcal) Protein enthält und den anderen in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Kriterien für die Zusammensetzung sowie dem in Anhang III Abschnitt A der genannten Verordnung enthaltenen Aminosäuremuster entspricht.

(5)

Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Behörde sollte das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus dem betreffenden Proteinhydrolysat hergestellt wird, genehmigt werden. Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Anforderungen an Proteinhydrolysate aktualisiert und angepasst werden, um die Anforderungen an dieses Proteinhydrolysat aufzunehmen.

(6)

Die Anhänge I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 gilt für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, ab dem 22. Februar 2022. Damit das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die gemäß den Anforderungen dieser Verordnung aus hydrolysiertem Protein hergestellt wird, so rasch wie möglich genehmigt wird, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

(3)  EFSA NDA Panel (EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies) (NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien)), 2014. Scientific Opinion on the essential composition of infant and follow-on formulae. EFSA Journal 2014;12(7):3760.

(4)  EFSA NDA Panel (EFSA Panel on Nutrition, Novel Foods and Food Allergens) (NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittelallergene)), 2022. Nutritional safety and suitability of a specific protein hydrolysate derived from whey protein concentrate and used in an infant and follow-on formula manufactured from hydrolysed protein by HIPP-Werk Georg Hipp OHG (dossier submitted by meyer.science GmbH), EFSA Journal 2022;20(3):7141.


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Säuglingsanfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird

Säuglingsanfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, muss die Proteinanforderungen gemäß Nummer 2.3.1, Nummer 2.3.2 oder Nummer 2.3.3 erfüllen.

2.3.1.

Proteinanforderungen Gruppe A

2.3.1.1.

Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,44  g/100 kJ

0,67  g/100 kJ

(1,86  g/100 kcal)

(2,8  g/100 kcal)

2.3.1.2.

Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus

a)

63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 %; und

b)

37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

2.3.1.3.

Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

2.3.1.4.

Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren und L-Carnitin

Bei gleichem Brennwert muss Säuglingsanfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf größer als 2 sein, sofern die Eignung des betreffenden Erzeugnisses für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.3.2.

Proteinanforderungen Gruppe B

2.3.2.1.

Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,55  g/100 kJ

0,67  g/100 kJ

(2,3  g/100 kcal)

(2,8  g/100 kcal)

2.3.2.2.

Proteinquelle

Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus

a)

77 % Sauermolke aus Molkenproteinkonzentrat mit einem Proteingehalt von 35 bis 80 %;

b)

23 % Süßmolke aus entmineralisierter Süßmolke mit einem Proteingehalt von mindestens 12,5 %.

2.3.2.3.

Proteinverarbeitung

Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,5 bis 8,5 und einer Temperatur von 55 bis 70 °C unter Verwendung einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einem Protease/Peptidase-Komplex durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2 bis 10 Sekunden bei 120 bis 150 °C) inaktiviert.

2.3.2.4.

Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren und L-Carnitin

Bei gleichem Brennwert muss Säuglingsanfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf größer als 2 sein, sofern die Eignung des betreffenden Erzeugnisses für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

2.3.3.

Proteinanforderungen Gruppe C

2.3.3.1.

Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,45  g/100 kJ

0,67  g/100 kJ

(1,9  g/100 kcal)

(2,8  g/100 kcal)

2.3.3.2.

Proteinquelle

Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %.

2.3.3.3.

Proteinverarbeitung

Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Vor der Hydrolyse wird der pH-Wert auf 6,5 bis 7,5 bei einer Temperatur von 50 bis 65 °C angepasst. Die Hydrolyse wird unter Verwendung einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2 bis 10 Sekunden bei 110 bis 140 °C) inaktiviert.

2.3.3.4.

Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren und L-Carnitin

Bei gleichem Brennwert muss Säuglingsanfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht größer als 2 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf größer als 2 sein, sofern die Eignung des betreffenden Erzeugnisses für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.

Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.“

2.

Anhang II Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird

Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, muss die Proteinanforderungen gemäß Nummer 2.3.1, Nummer 2.3.2 oder Nummer 2.3.3 erfüllen.

2.3.1.

Proteinanforderungen Gruppe A

2.3.1.1.

Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,44  g/100 kJ

0,67  g/100 kJ

(1,86  g/100 kcal)

(2,8  g/100 kcal)

2.3.1.2.

Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus

a)

63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 %; und

b)

37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

2.3.1.3.

Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

2.3.1.4.

Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren

Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.3.2.

Proteinanforderungen Gruppe B

2.3.2.1.

Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,55  g/100 kJ

0,67  g/100 kJ

(2,3  g/100 kcal)

(2,8  g/100 kcal)

2.3.2.2.

Proteinquelle

Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus

a)

77 % Sauermolke aus Molkenproteinkonzentrat mit einem Proteingehalt von 35 bis 80 %;

b)

23 % Süßmolke aus entmineralisierter Süßmolke mit einem Proteingehalt von mindestens 12,5 %.

2.3.2.3.

Proteinverarbeitung

Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,5 bis 8,5 und einer Temperatur von 55 bis 70 °C unter Verwendung einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einem Protease/Peptidase-Komplex durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2 bis 10 Sekunden bei 120 bis 150 °C) inaktiviert.

2.3.2.4.

Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren

Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.3.3.

Proteinanforderungen Gruppe C

2.3.3.1.

Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,45  g/100 kJ

0,67  g/100 kJ

(1,9  g/100 kcal)

(2,8  g/100 kcal)

2.3.3.2.

Proteinquelle

Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %.

2.3.3.3.

Proteinverarbeitung

Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Vor der Hydrolyse wird der pH-Wert auf 6,5 bis 7,5 bei einer Temperatur von 50 bis 65 °C angepasst. Die Hydrolyse wird unter Verwendung einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2 bis 10 Sekunden bei 110 bis 140 °C) inaktiviert.

2.3.3.4.

Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren

Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.“

3.

In Anhang III Abschnitt A erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Nummer 2.1, 2.2, 2.3.2 und 2.3.3 der Anhänge I und II gelten folgende Werte für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:“.


17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/46


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/590 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2023

zur Berichtigung der lettischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 5, 87 Absatz 3, 94 Absatz 3, 97 Absatz 2, 101 Absatz 3, 106 Absatz 1, 118 Absätze 1 und 2, 119 Absatz 1, 122 Absatz 2, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die lettische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission (2) enthält Fehler im Titel und in Erwägungsgrund 1 in Bezug auf Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien, in Erwägungsgrund 2 in Bezug auf die Zulassung von Brütereien sowie in Erwägungsgrund 11 in Bezug auf Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und auf Geflügelbrütereien. Die genannte Verordnung enthält außerdem einige Fehler, die sich auf den Anwendungsbereich folgender Bestimmungen auswirken: Artikel 1 Absatz 3 in Bezug auf Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln; Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b in Bezug auf Bruteier aus Brütereien; Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b in Bezug auf die Informationspflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich ihrer Verzeichnisse für Brütereien; Artikel 1 Absatz 9 in Bezug auf registrierte oder zugelassene Brütereien; Teil II Titel I, Überschrift des Kapitels 2 in Bezug auf Brütereien; Überschrift und einleitender Satz des Artikels 7 in Bezug auf die Anforderungen an die Zulassung von Brütereien, aus denen Bruteier von Geflügel oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; Überschrift und einleitender Satz des Artikels 18 in Bezug auf Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien; Teil II Titel III, Überschrift des Kapitels 2 in Bezug auf Brütereien; Überschrift, einleitender Satz und Buchstabe a des Artikels 33 in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien; Überschrift von Anhang I Teil 3 in Bezug auf die Anforderungen an die Zulassung von Brütereien; Anhang I Teil 3 Nummer 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b in Bezug auf die für Brütereien geltenden Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; Anhang I Teil 3 Nummer 2 einleitender Satz und Buchstabe b in Bezug auf die für Brütereien geltenden Anforderungen an die Überwachung; Anhang I Teil 3 Nummer 3 einleitender Satz und Buchstaben a, c und f in Bezug auf die für Brütereien geltenden Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung; Anhang I Teil 3 Nummer 5 einleitender Satz und Buchstabe a Ziffer i in Bezug auf die für Brütereien geltenden Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde; Anhang I Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii in Bezug auf die für Geflügelbetriebe geltenden Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; Anhang I Teil 4 Nummer 2 Buchstabe b in Bezug auf die für Geflügelbetriebe geltenden Anforderungen an die Überwachung; Anhang I Teil 4 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iii und Nummer 3 Buchstabe e in Bezug auf die für Geflügelbetriebe geltenden Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung; Überschrift von Anhang II in Bezug auf das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien sowie auf Seuchenüberwachungsprogramme in Geflügelbetrieben und Brütereien; Überschrift von Anhang II Teil 1 in Bezug auf das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien; Überschrift von Anhang II Teil 2 in Bezug auf Seuchenüberwachungsprogramme in Brütereien und Geflügelbetrieben; Anhang II Teil 2 Nummer 2.4 Buchstabe b einleitender Satz und Ziffer iv in Bezug auf die Anforderungen an die Matrix der Probenahmen; Anhang II Teil 2 Nummer 2.5 Buchstabe b erster Satz und Ziffern i und ii in Bezug auf die Anforderungen an den Rahmen und die Häufigkeit der Probenahmen.

(2)

Die lettische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).


17.3.2023   

DE

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L 79/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/591 DER KOMMISSION

vom 16. März 2023

zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Am 17. Januar 2019 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „Volksrepublik China“) (im Folgenden „betroffene Ware“) in die Union ein.

(2)

In der Ausgangsuntersuchung wurde für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1036 gebildet.

(3)

Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 10,3 % bis 62,1 % auf Einfuhren von Elektrofahrrädern ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren (mit Ausnahme der Unternehmen, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission (3) dem parallel erlassenen Ausgleichszollsatz für alle übrigen Unternehmen unterliegen) wurde ein gewogener durchschnittlicher Zollsatz von 24,2 % eingeführt. Eine Liste dieser nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der ursprünglichen Verordnung enthalten. Für andere, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen (die dem parallel erlassenen Ausgleichszollsatz für alle übrigen Unternehmen unterliegen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/72) wurde ein gewogener durchschnittlicher Zollsatz von 16,2 % eingeführt. Diese sind in Anhang II der ursprünglichen Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 70,1 % für Elektrofahrräder von Unternehmen aus der Volksrepublik China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Antidumpinguntersuchung nicht mitarbeiteten, aber bei der parallel laufenden Antisubventionsuntersuchung mitarbeiteten (in Anhang III der ursprünglichen Verordnung aufgeführt).

(4)

Nach Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung kann der neue ausführende Hersteller in den entsprechenden Anhang mit den mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der jeweilige gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz gilt, aufgenommen werden, und Absatz 2 des genannten Artikels entsprechend geändert werden, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Nachweise vorlegt,

a)

dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

2.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(5)

Das Unternehmen Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“) und damit die Anwendung des Zollsatzes für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der Volksrepublik China, die dem parallel erlassenen Ausgleichszollsatz für alle übrigen Unternehmen unterliegen, d. h. 16,2 %, und gab an, alle drei Kriterien des Artikels 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung zu erfüllen.

(6)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen. Der Antragsteller übermittelte den beantworteten Fragebogen.

(7)

Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt.

3.   PRÜFUNG DES ANTRAGS

(8)

In Bezug auf das in Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), nicht in die Union ausgeführt hat, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller im Untersuchungszeitraum keine Elektrofahrräder in die Union hätte ausführen können, da er Beweise für seine Gründung im Jahr 2021 beibrachte.

(9)

In Bezug auf das in Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden ist, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen und an der Ausgangsuntersuchung hätten mitarbeiten können.

(10)

In Bezug auf das in Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung gestützt auf die vorgelegten Belege fest, dass der Antragsteller Elektrofahrräder tatsächlich nach dem Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt hat. Der Antragsteller legte Verkaufsunterlagen für Geschäftsvorgänge nach Spanien (Juni 2021) und Italien (August 2022) vor.

(11)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Anforderung des Artikels 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung erfüllt.

(12)

Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle der drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 1 Absatz 6 der ursprünglichen Verordnung und der Antrag sollte demnach angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 16,2 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 dem parallel erlassenen Ausgleichszollsatz für alle übrigen Unternehmen unterliegen.

4.   UNTERRICHTUNG

(13)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.

(14)

Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(15)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/73 wird das folgende Unternehmen in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Jollo Technology Co., Ltd

899A

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 108.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5)


17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/592 DER KOMMISSION

vom 16. März 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien unterliegen endgültigen Ausgleichszöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission (2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) eingeführt wurden.

(2)

Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A (im Folgenden „Antragsteller“), ein argentinischer ausführender Hersteller, TARIC (3)-Zusatzcode C497, für den ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll von 25,0 % gilt, teilte der Kommission am 23. Mai 2022 mit, dass er seinen Namen in Viterra Argentina S.A. geändert habe.

(3)

Das Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Umfirmierung nicht seine Rechte auf Inanspruchnahme des unternehmensspezifischen Ausgleichszolls, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt, berühre und ersuchte die Kommission, dies zu bestätigen.

(4)

Der Europäische Verband der Biodieselhersteller (European Association of biodiesel producers — EBB) stimmte dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu, da dieser komplexere strukturelle Veränderungen erfahren habe, die sein Recht, weiterhin in den Genuss der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten Maßnahmen zu kommen, beeinträchtigt hätten.

(5)

Die Kommission holte Informationen ein, prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und gelangte zu der Auffassung, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert worden war und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

(6)

Die im Dossier enthaltenen Nachweise bestätigten die Feststellung des Antragstellers, dass die Umfirmierung am 3. Mai 2022 vom argentinischen Handelsregister und am 1. Juli 2022 von der Bundesverwaltung für öffentliche Einnahmen genehmigt wurde. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Ausgleichszollsatz nicht berührt.

(7)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollte die Umfirmierung ab dem Tag wirksam werden, an dem das Unternehmen offiziell unter dem neuen Namen tätig war, d. h. ab dem 1. Juli 2022.

(8)

Der Wirtschaftszweig der Union (EBB) wiederholte in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung die ursprünglich zum Antrag auf Umfirmierung vorgebrachten Argumente. Er brachte vor, dass die Umfirmierung eine komplexere strukturelle Veränderung verschleiere, dass der Antragsteller seine Biodieseltätigkeit durch verschiedene Übernahmen ausweitete, den Geschäftsführer (CEO) auswechselte, in Argentinien eine führende Rolle im Agrarsektor einnahm und in irgendeiner Weise mit einem anderen ausführenden Hersteller verbunden sei, der in Konkurs gegangen sei.

(9)

Es sei daran erinnert, dass alle ausführenden Hersteller in Argentinien einer Preisverpflichtung unterliegen, nach der sie einen Mindesteinfuhrpreis einhalten und ihren Biodiesel in die Union unter einer für das gesamte Land jährlich revidierten Mengenschwelle ausführen müssen.

(10)

Die Kommission prüfte die vorstehenden Behauptungen und stellte fest, dass der Wirtschaftszweig seine Behauptungen nicht hinreichend untermauerte. Die Kommission fand keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tätigkeiten des Antragstellers im Agrarsektor oder seine angebliche Erhöhung der Produktionskapazität auf die derzeit geltenden Maßnahmen ausgewirkt hätten. Die bloße Umfirmierung ermöglicht es dem Antragsteller nicht, eine größere Menge in die Union auszuführen oder unter dem regelmäßig von der Kommission festgesetzten Mindestpreis zu verkaufen, und kann somit die derzeit geltenden Maßnahmen nicht beeinträchtigen oder untergraben. Die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union konnten nicht berücksichtigt werden und wurden daher zurückgewiesen.

(11)

Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C497 zugewiesen worden war.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 wird wie folgt geändert:

„Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A

25,0 %

C497“

wird ersetzt durch:

„Viterra Argentina S.A.

25,0 %

C497“.

(2)   Der ursprünglich Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A zugewiesene TARIC-Zusatzcode C497 gilt ab dem 1. Juli 2022 für Viterra Argentina S.A. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Viterra Argentina S.A. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 für Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.C.I.F.I. y A festgesetzten Ausgleichszoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 40 vom 12.2.2019, S. 1).

(3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.

(4)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/593 DER KOMMISSION

vom 16. März 2023

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea in Bezug auf Hansol Group und zur Änderung des residualen Zolls

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung erließ die Kommission am 2. Mai 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 (2) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier (im Folgenden „LWTP“) mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union (im Folgenden „streitige Verordnung“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen festen Zollbetrag in Höhe von 104,46 EUR pro Tonne Nettogewicht sowohl für Hansol Group als auch für alle anderen Unternehmen.

1.1.   Urteile in den Rechtssachen T-383/17 (3) und C-260/20 P (4)

(2)

Hansol Group (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd.) (im Folgenden: „Hansol“) focht die streitige Verordnung vor dem Gericht an. Am 2. April 2020 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-383/17, mit dem die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 für nichtig erklärt wurde, soweit sie Hansol betraf. Am 11. Juni 2020 legte die Kommission Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein (Rechtssache C-260/20 P). Am 12. Mai 2022 wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.

(3)

Das Gericht stellte fest, dass die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts für mindestens einen von Hansol Artone Paper Co. Ltd. (im Folgenden „Artone“) verkauften Warentyp einen Fehler begangen habe. Da keine Inlandsverkäufe dieses Warentyps vorlagen, hatte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert für Artone auf der Grundlage der Herstellkosten von Artone rechnerisch ermittelt. Da Hansol Paper Co. Ltd. (im Folgenden „Hansol Paper“) repräsentative Inlandsverkäufe dieses Warentyps im normalen Handelsverkehr tätigte, stellte das Gericht fest, dass die Kommission den Inlandsverkaufspreis dieser Partei nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung als Normalwert hätte heranziehen müssen.

(4)

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Gewichtung der Verkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer in der Union im Vergleich zu den Verkäufen an verbundene Veredlungsunternehmen zur Verarbeitung zu kleinen Rollen begangen habe. Die Kommission hatte eine solche Gewichtung vorgenommen, um das allgemeine Dumpingverhalten von Hansol angemessen widerzuspiegeln; dabei war Hansol auf eigenen Antrag hin eine Befreiung von der Pflicht zur Beantwortung eines Fragebogens durch drei seiner verbundenen Veredlungsunternehmen gewährt worden. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission, indem sie eine bestimmte Weiterverkaufsmenge von Schades Nordic, einem dieser drei verbundenen Veredlungsunternehmen in der Union, nicht berücksichtigt hatte, das Gewicht der Verkäufe von Jumbo-Rollen durch Hansol an unabhängige Abnehmer unterschätzt hatte, die eine deutlich niedrigere Dumpingspanne aufwiesen als Hansols Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf in Form kleiner Rollen an unabhängige Händler. Die Kommission hatte daher gegen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung verstoßen, da ihre Berechnungen das von Hansol praktizierte Dumping nicht in vollem Ausmaß widerspiegelten.

(5)

Schließlich stellte das Gericht fest, dass der in Erwägungsgrund 4 beschriebene Gewichtungsfehler auch Auswirkungen auf die Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne hatte, da die Kommission für diese Berechnungen dieselbe Gewichtung angewandt hatte. Es stellte daher fest, dass die Kommission gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen hatte.

(6)

Diese Feststellungen wurden vom Gerichtshof aufrechterhalten (5).

1.2.   Umsetzung der Urteile

(7)

Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) haben die Organe der Europäischen Union die sich aus den Urteilen der Unionsgerichte ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle einer Nichtigerklärung eines von den Organen der Union im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, wie in diesem Fall einer Antidumpinguntersuchung, angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (6).

(8)

Nach der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (7). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wenn beispielsweise eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt wird, läuft das Verfahren weiter, weil nur der das Verfahren abschließende Rechtsakt nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung der Union ist, es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Einleitung des Verfahrens eingetreten (8). Die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Wiedereinführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren, die im Anwendungszeitraum der für nichtig erklärten Verordnung vorgenommen wurden, kann nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden. (9)

(9)

Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht die streitige Verordnung in Bezug auf Hansol aus den in den Erwägungsgründen 3 bis 5 genannten Gründen für nichtig.

(10)

Die Schlussfolgerungen der streitigen Verordnung, die nicht angefochten wurden, sowie diejenigen, deren Anfechtung vom Gericht zurückgewiesen oder nicht geprüft wurden und somit nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führten, behalten ihre volle Gültigkeit (10).

(11)

Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/20 P beschloss die Kommission, die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte, teilweise wieder aufzunehmen und bei der erneuten Untersuchung an dem Punkt anzusetzen, an dem die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Am 30. Juni 2022 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (11) (im Folgenden „Bekanntmachung der Wiederaufnahme“) veröffentlicht. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs im Hinblick auf Hansol.

(12)

Gleichzeitig beschloss die Kommission, die Einfuhren des von Hansol hergestellten bestimmten leichtgewichtigen Thermopapiers mit Ursprung in der Republik Korea zollamtlich zu erfassen, und ersuchte die nationalen Zollbehörden, vor einer Entscheidung über Anträge auf Erstattung und Erlass von Antidumpingzöllen, soweit sie die Einfuhren von Hansols Waren betrafen, die Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung der Kommission abzuwarten, mit der die Zölle wieder eingeführt würden (12) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“).

(13)

Die Kommission informierte die interessierten Parteien über die Wiederaufnahme und forderte sie zur Stellungnahme auf.

2.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN ANLÄSSLICH DER WIEDERAUFNAHME

(14)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Hansol und der European Thermal Paper Association (im Folgenden „ETPA“) und deren Mitgliedern ein.

(15)

Hansol wies darauf hin, dass sich die Kommission in der Erfassungsverordnung auf die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-440/20 und T-441/20 („Jindal Saw“) (13) gestützt habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die zollamtliche Erfassung ein Instrument sei, das es ermögliche, später Maßnahmen gegen Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung anzuwenden. Hansol brachte vor, dass diese Urteile noch nicht rechtskräftig und darüber hinaus auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien, da das Gericht in der Rechtssache T-383/17 festgestellt habe, dass die Verordnung rechtswidrig sei, während es dies in den Rechtssachen T-440/20 und T-441/20 nicht getan habe. Ferner sei im Fall Jindal Saw das betroffene Unternehmen, Jindal Saw, einer von mehreren ausführenden Herstellern und es gebe mehrere betroffene Länder, während Hansol im vorliegenden Fall, der nur Korea betreffe, der einzige ausführende Hersteller sei. Auf dieser Grundlage kann sich die Kommission Hansol zufolge daher nicht auf die Urteile im Fall Jindal Saw berufen, um rückwirkend festzustellen, wer letztendlich zur Zahlung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren der von Hansol hergestellten betroffenen Ware verpflichtet ist.

(16)

In Bezug auf die Tatsache, dass gegen das Urteil in der Rechtssache Jindal Saw noch Rechtsmittel eingelegt werden könnten, brachte ETPA vor, dass diese Urteile eine bereits seit Langem bestehende Rechtsprechung wiedergeben. ETPA bestritt auch die von Hansol behaupteten Unterschiede gegenüber den Urteilen im Fall Jindal Saw und dass das Gericht in der Rechtssache T-383/17, wie im Tenor der Urteile in den Rechtssachen T-300/16 und T-301/16 (die den Rechtssachen T-440/20 und T-441/20 vorangingen und mit denen die ursprünglichen Verordnungen im Fall Jindal Saw für nichtig erklärt wurden) die angefochtene Verordnung, soweit diese die Klägerin betreffe, in vollem Umfang für nichtig erklärt habe. Die Tatsache, dass das Urteil die streitige Verordnung nur für Hansol für nichtig erklärt habe, bedeute auch, dass sie entgegen dem Vorbringen von Hansol nach wie vor Teil der Rechtsordnung der Union sei.

(17)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der Umstand, dass das Urteil in der Rechtssache T-440/20 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erfassungsverordnung noch nicht rechtskräftig war, nicht bedeutet, dass eine Erfassung im vorliegenden Fall nicht möglich war. In der genannten Rechtssache bestätigte das Gericht die Praxis der Kommission, im Zuge der Umsetzung von Urteilen Einfuhren zu erfassen, und unterstrich, dass die Kommission Einfuhren in solchen Situationen tatsächlich zollamtlich erfassen kann. Das Gericht verwies darauf, dass Artikel 14 der Grundverordnung, mit dem die Kommission ermächtigt wird, die nationalen Behörden anzuweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, allgemeine Geltung hat. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung keinen Beschränkungen hinsichtlich der Umstände unterliegt, unter denen die Kommission befugt ist, von den nationalen Zollbehörden die Erfassung von Waren zu verlangen. Das Gericht führte weiter aus, dass die Wirksamkeit von Verordnungen, die zu einer Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls führen können, beeinträchtigt werden könnte, wenn der Kommission das Recht abgesprochen würde, im Rahmen eines Verfahrens zu einer solchen Wiedereinführung auf die zollamtliche Erfassung zurückzugreifen. Das Urteil wurde jedenfalls in der Zwischenzeit rechtskräftig. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(18)

In Bezug auf das Vorbringen von Hansol, dass die streitige Verordnung keinen Bestand mehr habe, da Hansol, hinsichtlich dessen sie für nichtig erklärt worden sei, der einzige von jener Verordnung betroffene ausführende Hersteller war, stellte die Kommission, ohne auf die rechtliche Relevanz des Vorbringens einzugehen, fest, dass das Vorbringen sachlich falsch ist. Denn die Tatsache, dass kein anderer Hersteller aus der Republik Korea als im Untersuchungszeitraum in die Union ausführender Hersteller, ermittelt worden war, bedeutet nicht, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 nur für Hansol gilt. Vielmehr führte die Kommission in der streitigen Verordnung im Wege des residualen Zolls auch Zölle für andere ausführende Hersteller ein (14). Darüber hinaus erklärte das Gericht die streitige Verordnung nur für nichtig, „soweit sie die Hansol Paper Co. Ltd. betrifft“. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(19)

Hansol äußerte ferner Bedenken, dass die Kommission möglicherweise nicht richtig verstehe, wie der Aspekt der Gewichtung zu korrigieren sei. Hansol brachte vor, dass dem Urteil des Gerichts zufolge der Prozentsatz, der dem Anteil der Weiterverkäufe von Jumbo-Rollen durch Schades Ltd. am Gesamtverkauf von Jumbo-Rollen durch Hansol Paper, Artone und seinen verbundenen Händler Hansol Europe an seinen verbundenen Händler Schades Ltd. entspricht, auf die Menge der Verkäufe von Jumbo-Rollen an seine verbundenen Veredlungsunternehmen (Schades Nordic, Heipa und R+S) für den Weiterverkauf angewandt werden sollte. Die sich daraus ergebende Menge sollte zu den (direkten und indirekten) Verkäufen von Jumbo-Rollen, die für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen wurden, addiert und von der Menge der Verkäufe von Jumbo-Rollen an Schades Nordic, Heipa und R+S zur Veredlung abgezogen werden. Auf dieser Grundlage legte Hansol eine Neuberechnung der Gewichtung zwischen den direkten und indirekten Verkäufen von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer und den Verkäufen an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf in Form kleiner Rollen an unabhängige Abnehmer vor. ETPA wies darauf hin, dass während der Untersuchung das einzige mit Hansol verbundene Veredlungsunternehmen neben Schades Ltd., das auch Jumbo-Rollen weiterverkaufte, Schades Nordic gewesen sei. Allein aus diesem Grund würde ein solcher Ansatz daher nicht mit den der Kommission vorliegenden Beweisen im Einklang stehen. ETPA betonte ferner, dass das Gericht zwar bestimmte Fehler in dem von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung gewählten Ansatz festgestellt habe, dass es jedoch keinen Ansatz für eine überarbeitete Gewichtungsberechnung vorgeschrieben und klargestellt habe, dass es der Kommission überlassen bleibe zu entscheiden, welche Maßnahmen geeignet sind, um dem Urteil nachzukommen.

(20)

Hierzu stellte die Kommission fest, dass sich die von Hansol vorgeschlagene Methode grundlegend von der Methode unterscheidet, die die Kommission bei ihrer Dumpingberechnung für die streitige Verordnung verwendete. In dieser Berechnung zur Ermittlung der Gewinnspannen von Hansol quantifizierte die Kommission die gesamten direkten und indirekten Verkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer, die laut den Fragebogenantworten der verschiedenen Unternehmen der Gruppe in ihren Verkaufstabellen von Hansol Group insgesamt getätigt wurden. Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission das Gewicht dieser Verkäufe im Vergleich zum Gewicht von Jumbo-Rollen für die Verarbeitung zu kleinen Rollen. Der Vorschlag von Hansol, den berechneten Anteil der Weiterverkäufe von Jumbo-Rollen durch Schades Ltd. an den Gesamtabnahmemengen von Schades Ltd. auf die drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen anzuwenden, ist eine grundlegend andere und weniger genaue Methode, angesichts der Weiterverkaufsmengen von Jumbo-Rollen der drei verbundenen Veredlungsunternehmen, die den Fragebogen nicht beantworteten, wie Hansol während des Verfahrens angegeben hatte.

(21)

Die Kommission stellte ferner klar, dass das Gericht zwar festgestellt hat, dass die Kommission einen Fehler beging, indem sie die von Schades Nordic im Verfahren angegebenen Weiterverkaufsmengen für Jumbo-Rollen nicht in die Berechnung einbezog (15); die von der Kommission angewandte Methode als solche schloss das Gericht jedoch nicht aus. Die Kommission hielt sich daher strikt an das Urteil des Gerichts, indem sie die Methode zur Ermittlung des jeweiligen Gewichts unverändert beibehielt — mit Ausnahme der Tatsache, dass sie nun, wie vom Gericht gefordert, die von Schades Nordic, Heipa und R+S verkauften Mengen an Jumbo-Rollen hinzufügte. Diese Berechnung wurde in der beschränkten, unternehmensspezifischen Mitteilung näher erläutert.

3.   ERNEUTE PRÜFUNG DER VOM GERICHT BEANSTANDETEN UND VOM GERICHTSHOF BESTÄTIGTEN PUNKTE

3.1.   Dumpingspanne

3.1.1.   Normalwert

(22)

Für zwei von Artone in die Union ausgeführte Warentypen hatte die Kommission bei der Dumpingberechnung in Ermangelung repräsentativer Inlandsverkäufe dieser Partei den Normalwert rechnerisch ermittelt. In den Rn. 148 und 152 bis 158 des Urteils in der Rechtssache T-383/17 sowie in den Rn. 79 und 85 des Urteils in der Rechtssache C-260/20 P haben die Unionsgerichte festgestellt, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Normalwerts vorrangig zu berücksichtigen ist. Verkauft der Ausführer die gleichartige Ware nicht auf dem Inlandsmarkt, so ist der Normalwert vorrangig auf der Grundlage der Preise anderer Verkäufer oder Hersteller und nicht anhand der Herstellkosten der betreffenden Gesellschaft zu ermitteln.

(23)

Einer der beiden in Erwägungsgrund 22 genannten Warentypen wurde tatsächlich in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr von dem verbundenen Unternehmen Hansol Paper auf dem Inlandsmarkt verkauft, und das Gericht stellte daher fest, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts für Artone gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen hatte.

(24)

Deshalb änderte die Kommission die Berechnung des Normalwerts für diesen Warentyp, indem sie in Bezug auf diesen Warentyp den rechnerisch ermittelten Normalwert für Artone durch den Normalwert für Hansol Paper ersetzte.

(25)

Auch bei dem anderen von Artone ausgeführten Warentyp, für den der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde, wurden von Hansol Paper keine repräsentativen Inlandsverkäufe getätigt. Die Inlandsverkäufe von Hansol Paper lagen nämlich deutlich unter der in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Schwelle von 5 %. Folglich wurde der Normalwert dieses Warentyps nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung bezüglich Hansol Paper ebenfalls rechnerisch ermittelt. Da keine repräsentativen Verkaufspreise anderer Verkäufer oder Hersteller im Ausfuhrland im normalen Handelsverkehr vorlagen, wurde die rechnerische Ermittlung des Normalwerts bezüglich Artone für diesen Warentyp aufrechterhalten.

3.1.2.   Gewichtung

(26)

Im Rahmen der Untersuchung, die zu der streitigen Verordnung führte, hatte die Kommission Fragebogenantworten von Hansol, Artone, Hansol Europe (einem verbundenen Händler in der Union) und Schades UK Ltd., einem verbundenen Händler/Veredler mit Sitz in der Union, erhalten. Drei Veredlungsunternehmen mit Sitz in der Union, die mit Hansol Group verbunden sind, nämlich Schades Nordic, Heipa und R+S, hatten eine Befreiung vom Ausfüllen des Fragebogens für mit dem ausführenden Hersteller verbundene Unternehmen beantragt (Anhang I des Fragebogens). Diese Parteien verarbeiteten die betroffene Ware in kleine Rollen zum Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer. Die Kommission nahm ihren Antrag auf Befreiung an, da diese Parteien die betroffene Ware nicht oder nur in begrenztem Umfang verkauften.

(27)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung ist die Kommission verpflichtet, bei der Berechnung der Dumpingspanne alle Ausfuhrgeschäfte in die Union zu berücksichtigen. Um in ihre Berechnung dieser Spanne die erhebliche Menge von Verkäufen von Hansol Group an die verbundenen Veredlungsunternehmen, die vom Ausfüllen eines Fragebogens befreit worden waren, aufzunehmen, hatte die Kommission die Ergebnisse der Dumpingberechnung ausgeweitet, indem sie eine Gewichtung auf die aufgrund der überprüften Fragebogenangaben von Hansol Paper, Artone, Hansol Europe und Schades UK Ltd. berechneten Dumpingspannen anwandte. Zu diesem Zweck wies die Kommission der für Direktverkäufe und Verkäufe der betroffenen Ware durch verbundene Unternehmen ermittelten Dumpingspanne ein Gewicht zwischen 15 % und 25 % und der für Verkäufe an verbundene Veredler zum Weiterverkauf in kleinen Rollen an unabhängige Abnehmer ermittelten Dumpingspanne ein Gewicht zwischen 75 % und 85 % zu (16).

(28)

Das Gericht und der Gerichtshof stellten fest, dass die Kommission gegen Artikel 2 Absatz 11 und Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung verstoßen hatte. Sie stellten fest, dass die angewandte Gewichtung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet war, da eine bestimmte Menge der von Schades Nordic weiterverkauften betroffenen Ware nicht berücksichtigt worden war. Die Menge der direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware war daher bei der Berechnung der Gewichtung zu niedrig angesetzt worden, sodass das gesamte Ausmaß des Dumpings in den Berechnungen nicht widergespiegelt wurde (17).

(29)

Angesichts der in Erwägungsgrund 28 zusammengefassten Feststellungen der Unionsgerichte überprüfte die Kommission die Gewichtungsberechnung. Dies geschah durch Addition der von Hansol in der Untersuchung angegebenen Menge der Weiterverkäufe von Hansol-Jumbo-Rollen über Schades Nordic zur für die genannte Berechnung herangezogenen Menge der direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware. Das Gewicht der direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware durch Hansol im Vergleich zu seinen Gesamtverkäufen in die Union stieg folglich um 0,7 Prozentpunkte, während das Gewicht seiner Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf als kleine Rollen an unabhängige Parteien um denselben Prozentsatz zurückging.

3.1.3.   Dumpingspanne

(30)

Die Kommission berechnete die Dumpingspanne für Hansol neu, indem sie den rechnerisch ermittelten Normalwert eines von Artone verkauften Warentyps durch einen Normalwert auf der Grundlage des von Hansol Paper erzielten Inlandsverkaufspreises dieses Warentyps ersetzte (siehe Erwägungsgrund 24) und indem sie, wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, die Gewichtung der ermittelten Dumpingspannen für die beiden Verkaufsarten überarbeitete.

(31)

Auf dieser Grundlage wurde die geänderte endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von Hansol Group, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von 10,3 % auf 10,2 % gesenkt.

3.2.   Preisunterbietungsspanne und Folgenabschätzung

(32)

In der streitigen Verordnung war dieselbe Gewichtung auf die Dumpingspannen für direkte und indirekte Verkäufe der betroffenen Ware einerseits und für Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf als kleine Rollen an unabhängige Parteien andererseits auch bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne bezüglich Hansol angewandt worden.

(33)

Die Unionsgerichte stellten fest, dass sich der Fehler bei der Berechnung der Gewichtung der Verkäufe auch auf die Berechnung der Preisunterbietung und die Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf gleichartige Waren des Wirtschaftszweigs der Union auswirkte (18).

(34)

In Bezug auf die Berechnung der Preisunterbietung setzte die Kommission das Urteil des Gerichtshofs um, indem sie, wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, die geänderten Gewichtungssätze auch auf die Preisunterbietungsspannen für die direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware einerseits und für Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf in kleinen Rollen an unabhängige Parteien andererseits anwandte.

(35)

Der Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 9,3 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum.

(36)

In der Untersuchung, die zu der streitigen Verordnung führte, betrug die Preisunterbietungsspanne 9,4 %. Angesichts des unwesentlichen Unterschieds zwischen dieser Spanne und der geänderten Preisunterbietungsspanne kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Änderung keine Neubewertung der Analyse der Schädigung und der Schadensursache erforderlich machte. Daher bestätigte sie die diesbezüglichen Feststellungen, die in den Abschnitten 4 und 5 der Verordnung zur Einführung vorläufiger Maßnahmen (19) und in Erwägungsgrund 102 der streitigen Verordnung zusammengefasst sind.

4.   UNTERRICHTUNG

(37)

Am 14. November 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die vorgenannten Feststellungen, auf deren Grundlage und gestützt auf die im Zusammenhang mit der Ausgangsuntersuchung gesammelten und vorgelegten Fakten die Wiedereinführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea, hergestellt von Hansol, vorgeschlagen und der residuale Zoll angepasst werden sollte. Nach der endgültigen Unterrichtung gingen Stellungnahmen von Hansol, ETPA und der Regierung der Republik Korea ein.

(38)

Die Regierung der Republik Korea äußerte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie die Kommission die Urteile der Unionsgerichte umgesetzt hatte, da aus ihrer Sicht die in diesen Urteilen festgestellten Fehler durch die geänderten Dumpingberechnungen nicht vollständig behoben worden seien. Die koreanische Regierung hat jedoch nicht näher erläutert, in welchem Sinne die Kommission einen Fehler begangen hätte.

(39)

ETPA unterstützte nachdrücklich das von der Kommission beabsichtigte Vorgehen.

(40)

Hansol brachte in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung vor, dass die Kommission den Fehler bei der Berechnung des Normalwerts nicht berichtigt habe. Ferner habe die Kommission den vom Gericht festgestellten und vom Gerichtshof bestätigten Gewichtungsfehler nicht berichtigt.

4.1.   Normalwert

(41)

Hansol erklärte sich damit einverstanden, dass die Kommission die Urteile der Unionsgerichte umgesetzt habe, indem sie für den Vergleich mit dem Ausfuhrpreis von Artone den Inlandsverkaufspreis von Hansol Paper für einen Warentyp heranzog, den diese Partei in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte (siehe Erwägungsgründe 23 und 24). Hansol rügte jedoch die Tatsache, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, dies für einen anderen Warentyp, der nicht von Artone auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, nicht getan hatte.

(42)

Hansol brachte vor, dass die Kommission dennoch die Verkaufspreise von Hansol Paper für diesen Warentyp hätte heranziehen müssen, der im Folgenden auch als „Warentyp X“ bezeichnet wird (die tatsächliche Warentypnummer ist vertraulich). Das Gericht habe entschieden, dass die Kommission die Verkaufspreise anderer Parteien, sofern verfügbar, „vorrangig“ heranzuziehen habe. In diesem Zusammenhang trug Hansol vor, dass die Inlandsverkäufe des Warentyps X von Hansol alle gewinnbringend seien und dass daher der rechnerisch ermittelte Normalwert bezüglich Hansol Paper für diesen Warentyp einem Normalwert auf der Grundlage von Verkaufspreisen entspreche. Da der rechnerisch ermittelte Normalwert dem Verkaufspreis entspreche, sei die Kommission verpflichtet, den Verkaufspreis von Hansol Paper zugrunde zu legen.

(43)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Erstens stellte sie klar, dass das Gericht bestätigt hatte, dass die Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Grundverordnung in Fällen, in denen keine oder nur unzureichende Verkäufe der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr getätigt werden, von dem Grundsatz abweichen muss, dass die Verkaufspreise zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, und den Normalwert auf der Grundlage der Preise anderer Verkäufer oder Hersteller zugrunde legen oder, falls diese nicht verfügbar sind, den Normalwert auf der Grundlage der Herstellungskosten berechnen muss. In Rn. 150 des Urteils in der Rechtssache T-383/17 führte das Gericht aus, dass ein unzureichender Verkauf den Fall umfasse, dass die Verkäufe der gleichartigen Ware im Ausfuhrland weniger als 5 % der Verkaufsmenge der betroffenen Ware in die Union ausmachten. Das Gericht bestätigte daher, dass die Kommission in diesem Szenario keine Inlandsverkaufspreise zugrunde legen darf (20). Im vorliegenden Fall machten die von Hansol Paper auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen des Warentyps X weniger als 1 % der Verkäufe dieses Warentyps in die Union aus, was deutlich unter der in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung genannten 5%-Schwelle liegt, sodass der Normalwert dieses Warentyps von der Kommission rechnerisch ermittelt wurde. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass Hansol während der Untersuchung nie behauptet hatte, dass die Kommission den Normalwert dieses Warentyps für Hansol Paper nicht hätte rechnerisch ermitteln dürfen. Da die Kommission, wie oben erläutert, den Normalwert des Warentyps X für Hansol Paper rechnerisch ermittelt hatte und daher kein alternativer Inlandsverkaufspreis für diesen Warentyp verfügbar war, ermittelte die Kommission mangels anderer mitarbeitender Hersteller den Normalwert des Warentyps X bezüglich Artone.

(44)

Zweitens führt die bloße Tatsache, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert eines bestimmten Warentyps mit dessen Verkaufspreis identisch ist, nicht zu einem Normalwert, der auf den Verkaufspreisen beruht. Bei einem nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelten Normalwert handelt es sich um einen rechnerisch ermittelten Normalwert. Daher kann dieser rechnerisch ermittelte Normalwert für die Zwecke der Dumpingberechnung nicht für einen Vergleich mit den Ausfuhrpreisen anderer Parteien herangezogen werden, da dies in der Grundverordnung nicht vorgesehen ist. Das Vorbringen von Hansol, dass die Kommission aufgrund der Urteile der Unionsgerichte verpflichtet sei, den Inlandsverkaufspreis von Hansol Paper bei der Dumpingberechnung für diesen bestimmten Warentyp bezüglich Artone heranzuziehen, wurde daher zurückgewiesen.

4.2.   Gewichtung

(45)

Hansol brachte ferner vor, dass die Kommission die Methode, die sie zur Berichtigung des Gewichtungsfehlers anwenden sollte, nicht richtig verstanden habe. Hansol berief sich dabei auf Rn. 86 des Urteils in der Rechtssache T-383/17 und Rn. 64 des Urteils in der Rechtssache C-260/20 P und argumentierte, dass die Kommission den Anteil der Verkäufe von Schades UK Ltd. ohne Weiterverarbeitung bei den Verkäufen von Hansol an seine anderen verbundenen Händler hätte berücksichtigen müssen und sich nicht darauf hätte beschränken dürfen, die Menge der Verkäufe von Schades Nordic ohne Weiterverarbeitung den direkten und indirekten Verkäufen von Hansol an unabhängige Abnehmer hinzuzufügen. Des Weiteren brachte Hansol vor, dass das Gericht — wenn es der Auffassung gewesen wäre, dass die Kommission den Gewichtungsfehler, wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, berichtigen würde — angesichts der begrenzten Auswirkungen nicht zu der Schlussfolgerung gelangt wäre, dass der Gewichtungsfehler die Berechnung der Preisunterbietung und die Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf gleichartige Waren des Wirtschaftszweigs der Union hätte beeinträchtigen können.

(46)

Zunächst deutet das Vorbringen von Hansol darauf hin, dass die Kommission mit einer Stichprobe gearbeitet habe, d. h., dass sie Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung angewandt habe, soweit sie entschied, die Daten von Schades UK Ltd. zur Berechnung der Dumpingspanne für Verkäufe der betroffenen Ware an verbundene Veredlungsunternehmen heranzuziehen. Die Kommission wies darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 63 bis 69 des Urteils in der Rechtssache T-383/17 dasselbe Vorbringen zurückgewiesen hatte. Tatsächlich beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für die Verkäufe von Hansol an die anderen drei verbundenen Veredlungsunternehmen anhand der Ausfuhrpreisdaten von Schades UK Ltd zu berechnen, da sich dieses Unternehmen als am besten geeignet erwies, um in Bezug auf die Mehrheit der Verkäufe von Hansol Group an verbundene Veredlungsunternehmen in der Union für anschließende Weiterverkäufe als kleine Rollen an unabhängige Abnehmer die genauesten Zahlen zu liefern (21). Für die Zwecke der Dumpingberechnung in Bezug auf Hansol Group vertrat die Kommission die Auffassung, dass Schades UK Ltd. das einzige mit Hansol Group verbundene Veredlungsunternehmen war, das die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer weiterverkauft hatte. Diese Schlussfolgerung wurde von den Unionsgerichten angesichts der verfügbaren Beweise in Bezug auf Schades Nordic für falsch erachtet.

(47)

Die Kommission stellte in der Tat fest, dass Hansol der Kommission in der Ausgangsuntersuchung mitgeteilt hatte, dass Schades Nordic [170-190] Tonnen ohne Weiterverarbeitung an unabhängige Abnehmer weiterverkauft hatte. Ferner berichtete Hansol, dass die beiden anderen vom Ausfüllen eines Fragebogens befreiten verbundenen Veredlungsunternehmen, Heipa und R+S, keine Weiterverkäufe ohne Weiterverarbeitung getätigt hätten (22). Hansol legte keine Beweise für Verkäufe von Jumbo-Rollen durch Heipa oder R+S vor. Somit stand das Vorbringen von Hansol in direktem Widerspruch zu den Informationen, die das Unternehmen während der Untersuchung vorgelegt hatte.

(48)

Im Urteil in der Rechtssache C-260/20 P stellte der Gerichtshof ausdrücklich fest, dass die Kommission Informationen, die von interessierten Parteien beigebracht werden, nicht allein deshalb ausschließen darf, weil sie außerhalb der Beantwortung des Antidumpingfragebogens übermittelt wurden (23). Nach der Wiederaufnahme der Untersuchung war die Kommission dieser Feststellung nachgekommen, da sie die von Hansol im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen über die Weiterverkäufe von Jumbo-Rollen durch Schades Nordic, Heipa und R+S berücksichtigt hatte. Da Hansol mitgeteilt hatte, dass Heipa und R+S keine Weiterverkäufe der betroffenen Ware getätigt hätten, war keine Berichtigung der für diese Parteien ermittelten Mengen erforderlich.

(49)

Darüber hinaus stützte Hansol seine Forderung, dass die Kommission den Anteil der Verkäufe von Schades UK Ltd. ohne Weiterverarbeitung auf die drei anderen verbundenen Händler von Hansol anwenden solle, insbesondere auf den Wortlaut in Rn. 86 des Urteils in der Rechtssache T-383/17, der wie folgt lautet: „(…) it should be noted that the Commission decided to use Schades (UK Ltd’s) data in order to calculate the dumping margin on the sales made by the applicant to the three other related converters. (…)“. (... ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission beschloss, zur Berechnung der Dumpingspanne für die Verkäufe des Antragstellers an die drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen die Daten von Schades (UK Ltd) heranzuziehen.) In diesem Zusammenhang bezog sich Hansol auch auf die Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 64 des Urteils in der Rechtssache C-260/20 P: „Wie sich aus den Rn. 85 und 86 des angefochtenen Urteils ergibt, hatte die Kommission nämlich beschlossen, zur Berechnung der Dumpingspanne bei den Verkäufen von Hansol an die drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen die Daten von Schades (UK Ltd) zu verwenden. (…) In Anbetracht dessen, dass die Kommission wusste, dass Schades (Nordic) bestimmte Mengen der betreffenden Ware ohne Weiterverarbeitung an unabhängige Abnehmer weiterverkauft hatte, hat das Gericht befunden, dass sie dies hätte widerspiegeln müssen, soweit es um die Verkäufe der betreffenden Waren an die anderen verbundenen Veredlungsunternehmen gegangen sei. (…)“.

(50)

Die Kommission war der Auffassung, dass Hansol die Ausführungen der Unionsgerichte missverstanden hatte. Tatsächlich wurden die Daten von Schades UK Ltd zur Berechnung der Dumpingspanne für die Verkäufe von Hansol an die anderen drei verbundenen Veredlungsunternehmen herangezogen, da die für Schades UK Ltd.’s Verkäufe von zu kleinen Rollen verarbeiteten Jumbo-Rollen ermittelte Dumpingspanne auf die Mengen angewandt wurde, die für die Weiterverarbeitung von an diese drei anderen verbundenen Veredlungsunternehmen verkaufte Ware koreanischen Ursprungs gelten. In Rn. 64 stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass der repräsentative Charakter der Daten von Schades UK Ltd. „nämlich nicht aus(schließt), dass die auf diese Daten gestützte Berechnung Fehler enthält, weil nicht alle insoweit relevanten Daten berücksichtigt wurden.“ Mit anderen Worten: Der Gerichtshof stellte fest, dass die Heranziehung von Schades UK Ltd. als repräsentativ für die Verkäufe von Hansol an die anderen verbundenen Veredlungsunternehmen nicht bedeutete, dass die Kommission die im Dossier enthaltenen Beweise hinsichtlich der von Schades Nordic gemeldeten Verkäufe von Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer außer Acht lassen konnte. Der Gerichtshof verlangte nicht von der Kommission, denselben Anteil der Verkäufe von Schades Ltd ohne Weiterverarbeitung in den Verkäufen von Hansol an seine anderen verbundenen Händler zu berücksichtigen oder auszuweiten. Dies stünde im Widerspruch zu den konkreten Beweisen im Dossier, die von Hansol nicht bestritten worden sind. Bei der Wiederaufnahme der Untersuchung berücksichtigte die Kommission anders als zuvor die Mengen der Jumbo-Rollen, die an die mit Hansol verbundenen und Jumbo-Rollen ohne Weiterverarbeitung weiterverkaufenden Veredlungsunternehmen in der Union veräußert wurden.

(51)

Lediglich in Bezug auf die [170-190] Tonnen Weiterverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer durch Schades Nordic hatten das Gericht und der Gerichtshof einen Fehler festgestellt, da diese Weiterverkäufe, die Hansol im Verfahren auf andere Weise als durch Beantwortung des Fragebogens gemeldet hatte, von der Kommission nicht berücksichtigt worden waren. Dies wurde berichtigt, wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, indem die von Hansol in der Untersuchung angegebenen Menge der Weiterverkäufe von Hansol-Jumbo-Rollen über Schades Nordic zur Menge der direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware addiert wurde. Es mussten keine weiteren Berichtigungen vorgenommen werden, da Hansol mitgeteilt hatte, dass die Veredlungsunternehmen Heipa und R+S die betroffene Ware nicht an unabhängige Abnehmer weiterverkauft hatten.

(52)

Schließlich wies die Kommission das Vorbringen zurück, die Tatsache, dass die von der Kommission vorgenommene Berichtigung nur geringe Auswirkungen auf die Preisunterbietungsspanne und keine Auswirkungen auf die Analyse der Schädigung und der Schadensursache hat, zeige, dass die Kommission die Urteile der Unionsgerichte falsch verstanden habe. Im Urteil des Gerichts heißt es, dass „nicht ausgeschlossen werden konnte“, dass sich der Fehler der Kommission ausgewirkt haben könnte, nicht aber, dass er Auswirkungen auf die Schadens- und Schadensanalyse hatte (24). Ähnlich stellte der Gerichtshof in Rn. 62 fest: „Der Umstand, dass es angesichts dieser Daten zumindest möglich war, dass die Kommission die Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zur Weiterverarbeitung zu kleinen Rollen zu stark gewichtet und dadurch das von Hansol tatsächlich praktizierte Dumping vergrößert hat, reichte aus, um die Zuverlässigkeit und Objektivität der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung des von Hansol praktizierten Dumpings in Frage zu stellen.“ Die Tatsache, dass sich die Berichtigung der Gewichtung nur geringfügig auf die geänderte Preisunterbietung ausgewirkt hat, zeigt somit lediglich, dass der vom Gericht festgestellte Fehler unerheblich war. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

5.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(53)

Der vom Gericht festgestellte und vom Gerichtshof bestätigte Fehler bei der Gewichtung der Verkäufe wirkte sich auch auf die Berechnung der Schadensspanne aus. Die Kommission setzte die Urteile der Unionsgerichte um, indem sie, wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, die geänderten Gewichtungssätze auch auf die Schadensspannen für die direkten und indirekten Verkäufe der betroffenen Ware einerseits und für Verkäufe an verbundene Veredlungsunternehmen zum Weiterverkauf in kleinen Rollen an unabhängige Parteien andererseits anwandte.

(54)

Das Ergebnis des Vergleichs ergab für Hansol eine Schadensspanne von 36,9 %, während die Schadensspanne, die während der zu der streitigen Verordnung führenden Untersuchung ermittelt wurde, 37 % betrug (25). Da die neu berechnete Dumpingspanne niedriger ist als die Schadensspanne, sollte der Antidumpingzollsatz im Einklang mit den geltenden Vorschriften in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt werden. Dementsprechend beträgt der wiedereingeführte Antidumpingzollsatz für Hansol 10,2 %.

(55)

Die Kommission erinnerte daran, dass der Antidumpingzoll als Festbetrag in Euro pro Tonne Nettogewicht eingeführt wurde. Der geänderte endgültige Zollsatz von 10,2 % entspricht einem festen Zollsatz von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht.

(56)

Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die Mitarbeit in diesem Fall hoch einzustufen war, da die Einfuhren von Hansol die Gesamtausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum darstellten. Der residuale Antidumpingzoll wurde daher auf dem Niveau des mitarbeitenden Unternehmens festgesetzt. Folglich wurde der für alle übrigen Unternehmen geltende residuale endgültige Zollsatz in einen festen Zollsatz von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht geändert.

(57)

Die geänderte Höhe des Antidumpingzolls gilt ohne zeitliche Unterbrechung seit dem Inkrafttreten der strittigen Verordnung (d. h. ab dem 4. Mai 2017). Die Zollbehörden werden angewiesen, den entsprechenden Betrag bei Einfuhren, die Hansols Waren betreffen, zu erheben und den bisher erhobenen Überschussbetrag in Übereinstimmung mit den geltenden Zollvorschriften zu erstatten.

(58)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(59)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hielt es die Kommission für angemessen, den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten und mit oder ohne Deckschicht, das derzeit unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520), mit Ursprung in der Republik Korea, zu einem festen Zollsatz von 103,16 EUR pro Tonne wieder einzuführen.

(60)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein endgültiger Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit einem Quadratmetergewicht von 65 g oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten und mit oder ohne Deckschicht, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520), mit Ursprung in der Republik Korea, ab dem 4. Mai 2017 eingeführt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware wird auf einen festen Betrag von 103,16 EUR pro Tonne Nettogewicht festgelegt.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Jeder endgültige Antidumpingzoll, der bezüglich der Waren von Hansol nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.

(2)   Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. Alle Erstattungen, die nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/20 P Hansol Paper erfolgt sind, werden von den Behörden, die die Erstattungen vorgenommen haben, bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Betrag zurückgefordert.

Artikel 3

Der mit Artikel 1 eingeführte Antidumpingzoll wird auch auf die gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zwecks Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-260/20 P, im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission vom 2. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 114 vom 3.5.2017, S. 3).

(3)  ECLI:EU:T:2020:139.

(4)  ECLI:EU:C:2022:370.

(5)  Der Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht rechtsfehlerhaft befunden hat, dass die Kommission zu Unrecht beschlossen hatte, für den Weiterverkauf der betreffenden Ware durch Schades an unabhängige Abnehmer die VVG-Kosten und eine Gewinnspanne abzuziehen, um im Rahmen der Feststellung der Schädigung die Ausfuhrpreise dieser Ware zu ermitteln.

(6)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28; Rechtssache T-440/20, Jindal Saw/Kommission, EU:T:2022:318‚ Rn. 77 bis 81.

(7)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 83.

(8)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(9)  Rechtssachen C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 79; C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 58; und T-440/20, Jindal Saw/Kommission, EU:T:2022:318‚ Rn. 59.

(10)  Rechtssache T-650/17, Jinan Meide Casting Co. Ltd, ECLI:EU:T:2019:644, Rn. 333 bis 342.

(11)  Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea infolge des Urteils des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-260/20 P (ABl. C 248 vom 30.6.2022, S. 152).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zwecks Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-260/20 P, im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 64).

(13)  Rechtssache T-440/20, Jindal Saw/Kommission, EU:T:2022:318‚ Rn. 154 bis 159.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763, Erwägungsgründe 129 und 133.

(15)  Rn. 86 und 87 des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-383/17, Rn. 62 bis 64 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/20 P.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 der Kommission vom 16. November 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 1), Erwägungsgründe 45 und 46.

(17)  Rechtssache T-383/17, Rn. 83 bis 87 und 92; sowie Rechtssache C-260/20 P, Rn. 63.

(18)  Rechtssache T-383/17, Rn. 211 und 212; sowie Rechtssache C-260/20 P, Rn. 112.

(19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005.

(20)  Rechtssache T-383/17, Rn. 150 und 152.

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763, Erwägungsgrund 32.

(22)  E-Mail von Hansol, übermittelt am 19. Februar 2016, Sherlock Nr. t16.002026.

(23)  Rechtssache C-260/20 P, Rn. 50 bis 53.

(24)  Rechtssache T-383/17, Rn. 212.

(25)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/763, Erwägungsgrund 126.

(26)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


17.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/594 DER KOMMISSION

vom 16. März 2023

mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Afrikanische Schweinepest fällt in der genannten Verordnung unter die Definition einer gelisteten Seuche, und für sie gelten die in der genannten Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Afrikanische Schweinepest im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (2) als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, von der Suidae betroffen sind, und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (3) wurden die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C ergänzt, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die dazu dienen, die sich aus diesen Nebenprodukten ergebenden Risiken für die Tiergesundheit zu verhüten bzw. zu möglichst gering zu halten. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (5) bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, einschließlich Vorschriften über die Bescheinigungsanforderungen für Verbringungen von Sendungen dieser Nebenprodukte in der Union. In diesen Verordnungen sind nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch tierische Nebenprodukte von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und durch tierische Nebenprodukte von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III geregelt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf diese tierischen Nebenprodukte sowie Verbringungen von Sendungen solcher tierischen Nebenprodukte aus den Sperrzonen I, II und III festgelegt werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (6) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten in den in demselben Anhang gelisteten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Vorschriften wurden so weit wie möglich mit internationalen Standards in Einklang gebracht, wie jenen des Kapitels 15.1 („Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest“) des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health) (7) (WOAH-Kodex).

(5)

In der vorliegenden Verordnung sollte auch ein Regionalisierungskonzept vorgesehen werden, das zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gelten sollte, und es sollten die Sperrzonen der Mitgliedstaaten darin gelistet werden, die von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen oder aufgrund ihrer Nähe zu solchen Ausbruchsherden gefährdet sind (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Diese Sperrzonen sollten nach der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und nach dem Risikoniveau differenziert und in Sperrzonen I, II und III eingeteilt werden, wobei die Sperrzone III die Gebiete mit dem höchsten Risiko einer Ausbreitung der Seuche und der dynamischsten Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen umfasst. Außerdem sollten diese Sperrzonen in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistet werden, wobei die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Seuchenlage, wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel mit den Mitgliedstaaten abgestimmten und auf der Website der Kommission (8) öffentlich zugänglich gemachten Leitlinien der Union zur Afrikanischen Schweinepest sowie das Risikoniveau hinsichtlich der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat und gegebenenfalls in den benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern berücksichtigt werden sollten. Bei allen späteren Änderungen der Grenzen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollten darüber hinaus ähnliche Überlegungen zugrunde gelegt werden wie für die Listung und internationale Standards (wie der WOAH-Kodex) berücksichtigt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Seuche während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten in der Zone oder dem Land nicht aufgetreten ist. In bestimmten Situationen sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats angegebenen Begründung sowie wissenschaftlich fundierter Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und der auf Unionsebene verfügbaren Leitlinien auf drei Monate verkürzt werden.

(6)

Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 hat sich die Seuchenlage in der Union weiterentwickelt, und die Mitgliedstaaten haben neue Erfahrungen und Erkenntnisse bezüglich der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest gewonnen. Daher ist es angezeigt, die derzeit geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegt sind, unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen und zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung dieser Seuche in der Union zu überprüfen und anzupassen. Dementsprechend sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen den bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen.

(7)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest festgelegt, die allgemein für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen aus diesen Sperrzonen gelten. Allerdings bergen auch Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Sperrzonen Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung dieser Seuche und tragen dazu bei, dass das Seuchengeschehen in diesen Sperrzonen über lange Zeit anhält. Daher sollten unter Berücksichtigung der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Verbote und Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen gehaltener Schweine innerhalb dieser Sperrzonen festgelegt und sollte der Anwendungsbereich der derzeit in den Unionsvorschriften festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen entsprechend ausgeweitet werden.

(8)

Um eine wirksame und rasche Reaktion auf neu auftretende Risiken, wie die Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone, zu gewährleisten, wurden in der Vergangenheit gegebenenfalls einzelne Durchführungsbeschlüsse der Kommission erlassen, um auf Unionsebene rasch die Sperrzone für Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen, die Schutz- und Überwachungszonen umfasste, oder im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen die infizierte Zone abzugrenzen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgeschrieben. Um für Klarheit und Transparenz der Unionsvorschriften zu sorgen, sollten nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone die betroffenen Gebiete auf Unionsebene als Schutz- und Überwachungszonen oder – im Falle von Wildschweinen – als infizierte Zone ausgewiesen und in Anhang II der vorliegenden Verordnung mit Angabe der Dauer dieser Regionalisierung gelistet werden. Um die territoriale Kontinuität von Sperrzonen für gehaltene Schweine oder Wildschweine zu gewährleisten, sollte es in bestimmten Situationen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Risikobewertung auch möglich sein, zuvor seuchenfreie Zonen nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest als Sperrzonen II oder III in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu listen, anstatt diese Zonen in deren Anhang II zu listen.

(9)

Angesichts der sich verändernden Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der Union sollten die in der vorliegenden Verordnung für die Sperrzonen II festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich entsprechender Ausnahmen, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auch in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung gelisteten infizierten Zonen gelten. Aufgrund des unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche, die bei Wildschweinen nachgewiesen wurde, sollten jedoch Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus den in Anhang II der vorliegenden Verordnung gelisteten infizierten Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer nicht genehmigt werden.

(10)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 können bestimmte schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von drei Monaten nach Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen von der Anforderung einer viehdichten Einzäunung ausgenommen werden. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation in den Mitgliedstaaten, in der solche viehdichten Zäune aus technischen und administrativen Gründen nicht innerhalb kurzer Zeit errichtet werden können, sollte in der vorliegenden Verordnung ein verlängerter Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone zu gewährleisten.

(11)

Gemäß den Artikeln 166 und 167 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Landtieren, die in Betrieben, Lebensmittelbetrieben oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden, für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gelten, die entsprechenden Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. In Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind die Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n), festgelegt und die Sendungen aufgeführt, bei denen das Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen bestimmter Sendungen aus diesen Sperrzonen ersetzen kann. Um die Durchführung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest zu gewährleisten, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung angepasste Bestimmungen in Bezug auf die Liste der Betriebe festzulegen, für die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats anstelle der Veterinärbescheinigung das Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen bei Verbringungen bestimmter Sendungen zulassen kann.

(12)

In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial festgelegt, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen. Darüber hinaus sind in Artikel 31 der genannten Durchführungsverordnung spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial festgelegt, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats. In Anbetracht des hohen Niveaus der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats festgelegt werden. Unter anderem sollten solche Verbringungen von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nur dann genehmigt werden, wenn die männlichen und weiblichen Spendertiere gemäß dem WOAH-Kodex von Geburt an oder über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vor der Gewinnung des Zuchtmaterials in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten wurden. Auf der Grundlage des WOAH-Kodex sollte auch die Verpflichtung festgelegt werden, mindestens einmal jährlich alle gehaltenen Schweine in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben, die für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen aus der Sperrzone III zugelassen sind, auf die Afrikanische Schweinepest zu testen.

(13)

In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind die allgemeinen Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen festgelegt, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung wird auf die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verwiesen, der zufolge alle genehmigten Verbringungen in der Schutzzone ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen dürfen. Unter Berücksichtigung anderer in der vorliegenden Verordnung vorgesehener Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und zur Vermeidung unnötiger Beschränkungen sollte ein Verweis auf die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durch einen Verweis auf die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in Bezug auf die Überwachungszone gemäß Artikel 43 der genannten Delegierten Verordnung ersetzt werden, wonach unter anderem alle genehmigten Verbringungen vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege erfolgen müssen.

(14)

In Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation oder bestimmte alternative Methoden, der Herstellung von Heimtierfutter und der Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt. Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der einschlägigen Verarbeitungsmethoden zur Minderung der Risiken der Afrikanischen Schweinepest sollten in der vorliegenden Verordnung auch spezifische Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zwecke der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation oder bestimmte alternative Methoden, der Herstellung von Heimtierfutter und der Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost festgelegt werden.

(15)

In Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs besondere Genusstauglichkeits- oder gegebenenfalls Identitätskennzeichen vorgesehen. Diese Erzeugnisse sollten mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann. Unter Berücksichtigung der Vorschriften der genannten Verordnung und zur wirksamen Anwendung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Verbringungen bestimmter Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, das bzw. die von gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen gewonnen wurde(n), innerhalb von oder aus Sperrzonen und im Interesse der Klarheit sollte für die besonderen Kennzeichen eine konkrete Form in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, die ein umfassendes Bündel an technischen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche enthält. Darüber hinaus sollte für die vereinheitlichte Form dieser besonderen Kennzeichen eine Übergangsfrist festgesetzt werden, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden und der Lebensmittelunternehmer in den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die notwendige Vorkehrungen treffen müssen, um den Vorschriften der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

(16)

Die Erfahrungen bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Union zeigen, dass zur Verhütung der Ausbreitung dieser Seuche in schweinehaltenden Betrieben bestimmte Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt werden und für Betriebe gelten, für die Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gelten.

(17)

Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 hat sich die Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in mehreren Mitgliedstaaten weiterentwickelt, insbesondere bei Wildschweinpopulationen, die eine wesentliche Rolle bei der Übertragung und in Bezug auf die Persistenz des Virus in der Union spielen. Trotz der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Unionsvorschriften ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen stellen Wildschweine nach wie vor eine bedeutende Quelle mit Blick auf die Übertragung und das Fortbestehen dieser Seuche in der Union dar. Die Ausbrüche dieser Seuche bei Schweinen bergen auch ein Risiko für die seuchenfreien Mitgliedstaaten, und zwar aufgrund der Ortswechsel von Wildschweinen oder im Rahmen der vom Menschen verursachten Ausbreitung durch infiziertes Material. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest sollten die Mitgliedstaaten gut koordinierte und kohärente Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen. Die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest wurde auch von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Beratungstätigkeit empfohlen, und zwar in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 12. Juni 2018 zur Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen (10) und im wissenschaftlichen Bericht vom 18. Dezember 2019 über epidemiologische Untersuchungen zur Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union (11).

(18)

Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch Wildschweine zu verhindern, sind daher gut koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, um Doppelarbeit zu vermeiden. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Aktionspläne in Bezug auf Wildschweine zu erstellen, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union zu verhindern, indem ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen in allen Mitgliedstaaten sichergestellt wird (im Folgenden „nationale Aktionspläne“). Die Mindestanforderungen an die nationalen Aktionspläne sollten den wissenschaftlichen Empfehlungen der EFSA Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf Präventivmaßnahmen zur Verringerung und Stabilisierung der Wildschweindichte vor der Einschleppung dieser Seuche, die passive Überwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren während der Wildschweinjagd, um ein harmonisiertes Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Diese nationalen Aktionspläne und die jährlichen Ergebnisse ihrer Umsetzung sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

(19)

Die im Rahmen der nationalen Aktionspläne ergriffenen Maßnahmen zum Wildschweinmanagement sollten gegebenenfalls mit den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (13) vereinbar sein.

(20)

Um den jüngsten Entwicklungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union sowie neuen Erfahrungen und Erkenntnissen in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in der vorliegenden Verordnung überarbeitete und erweiterte besondere Seuchenbekämpfungsvorschriften festgelegt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/605 sollte entsprechend aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(21)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gilt bis zum 20. April 2028. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union ist es notwendig, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bis zu diesem Datum beizubehalten.

(22)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)

besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten (14) anzuwenden sind, die in Anhang I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (die betroffenen Mitgliedstaaten).

Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen sowie den infizierten Zonen anwendbar sind, die von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.

b)

die Listung auf Unionsebene in Anhang I von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest;

c)

die Listung auf Unionsebene in Anhang II nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone von Folgendem:

i)

der Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen;

ii)

der infizierten Zonen, falls diese Seuche bei Wildschweinen ausbricht.

(2)   Mit dieser Verordnung werden auch besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest geregelt, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

(3)   Diese Verordnung gilt für:

a)

Verbringungen von Sendungen von:

i)

Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III und in infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii liegen;

ii)

Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

iii)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, aus Sperrzonen I, II und III oder aus infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, wenn dieses Fleisch oder diese Fleischerzeugnisse von Schweinen gewonnen wurde bzw. wurden, die in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen oder infizierten Zonen gehalten wurden und entweder geschlachtet wurden

in Schlachtbetrieben, die in Sperrzonen I, II oder III oder in infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii liegen, oder

in Schlachtbetrieben, die außerhalb dieser Sperrzonen und infizierten Zonen liegen;

b)

Verbringungen von:

i)

Sendungen von Wildschweinen in allen Mitgliedstaaten;

ii)

Sendungen, auch für private Zwecke durch Jäger, von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden oder in Betrieben in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden;

c)

Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen;

d)

alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sensibilisierung für die Afrikanische Schweinepest;

e)

alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufstellung nationaler Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

b)

„Zuchtmaterial“ Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;

c)

„Sperrzone I“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt;

d)

„Sperrzone II“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;

e)

„Sperrzone III“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;

f)

„zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat oder zuvor seuchenfreie Zone“ einen Mitgliedstaat oder eine Zone eines Mitgliedstaats, in dem bzw. in der die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder bei Wildschweinen während der vorangegangenen zwölf Monate nicht bestätigt wurde;

g)

„in Anhang II gelistetes Gebiet“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das gelistet ist in Anhang II:

i)

in Teil A als infizierte Zone nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone oder

ii)

in Teil B als Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone;

h)

„Material der Kategorie 2“ die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

i)

„Material der Kategorie 3“ die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

j)

„für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage“ eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage;

k)

„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (15);

l)

„registrierter Zuchtmaterialbetrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.

KAPITEL II

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN UND INFIZIERTEN ZONEN IM FALL EINES AUSBRUCHS DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST

Artikel 3

Besondere Vorschriften für die unverzügliche Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen

Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich Folgendes ein:

a)

im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen oder

b)

im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Artikel 4

Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen

(1)   Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage der Kriterien und Grundsätze in Bezug auf die geografische Abgrenzung von Sperrzonen in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone oder infizierte Zone angrenzt, um die Sperrzone oder die infizierte Zone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zusätzliche Sperrzone der gemäß Artikel 5 in Anhang I Teil I gelisteten Sperrzone I entspricht.

Artikel 5

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde

(1)   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen amtlich bestätigt wurde, wird dieses Gebiet, in dem kein Ausbruch bestätigt wurde, erforderlichenfalls in Anhang I Teil I als Sperrzone I gelistet.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass nach der Listung eines Gebietes als Sperrzone I in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung eine zusätzliche, gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone I umfasst.

(3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats richtet unverzüglich die relevante zusätzliche Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, wenn die Sperrzone I in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistet wurde.

Artikel 6

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat

(1)   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone II in Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.

(2)   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als infizierte Zone in Anhang II Teil A gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone II und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone II gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone II zu listen.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:

a)

die relevante Sperrzone II, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist,

oder

b)

die relevante infizierte Zone, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung gelistet ist.

Artikel 7

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat

(1)   Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone III in Anhang I Teil III gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.

(2)   Nach einem ersten und einzigen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone in Anhang II Teil B gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone III und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone III gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone III zu listen.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:

a)

die relevante Sperrzone III, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist,

oder

b)

eine Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone, die in Anhang II Teil B der vorliegenden Verordnung gelistet ist.

Artikel 8

Allgemeine und spezifische Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III sowie in den in Anhang II gelisteten infizierten Zonen

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:

a)

in gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;

b)

in gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.

(2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für Sperrzonen II gelten, zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen auch in den Gebieten an, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung als infizierte Zonen gelistet sind.

(3)   Die Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone des betroffenen Mitgliedstaats.

(4)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 3 nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

KAPITEL III

BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN FÜR SENDUNGEN VON SCHWEINEN, DIE IN SPERRZONEN I, II UND III GEHALTEN WURDEN, SOWIE VON DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

ABSCHNITT 1

Anwendung spezifischer Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten

Artikel 9

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Folgendes gilt:

a)

Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, in Betriebe, die in derselben Sperrzone I oder in anderen Sperrzonen I liegen, in Sperrzonen II und III oder außerhalb dieser Sperrzonen, sofern der Bestimmungsbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats liegt;

b)

Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III liegen, sofern:

i)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

ii)

die Schweine nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht werden, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.

(3)   Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 31 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 10

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen gilt, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen II und III liegen, sofern:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

das Zuchtmaterial nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht wird, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.

(3)   Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 32, 33 und 34 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 11

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gilt, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen II und III geschlachteten Schweinen gewonnen wurden, sofern diese tierischen Nebenprodukte in den Betrieben und während des Transports klar von tierischen Nebenprodukten getrennt wurden, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.

(3)   Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 12

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.

(3)   Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 41, 42 und 43 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 13

Allgemeine Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass von ihnen ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von aus gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese gehaltenen Schweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.

ABSCHNITT 2

Allgemeine und spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Artikel 14

Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Abweichend von den in Anhang 9 Absatz 1 festgelegten spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats solche Verbringungen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28, 29 und 30 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:

i)

gemäß Artikel 15 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb von Sperrzonen I, II und III, sofern zutreffend;

ii)

gemäß Artikel 16 für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III;

iii)

gemäß Artikel 17 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III benutzt werden.

(2)   Vor der Erteilung der Genehmigungen gemäß den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 bewertet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich durch diese Genehmigungen ergebenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen nicht gelten für Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen, sofern:

a)

die gehaltenen Schweine wegen außergewöhnlicher Umstände wie einer schwerwiegenden Störung im Schlachtbetrieb in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen;

b)

der Bestimmungsschlachtbetrieb entweder

i)

in einer Sperrzone I, II oder III desselben Mitgliedsstaats liegt oder

ii)

unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn kein Schlachtbetrieb entsprechend Buchstabe b Ziffer i existiert, außerhalb von Sperrzonen I, II oder III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt;

c)

die Verbringung von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt wird.

Artikel 15

Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen sowie von Zuchtmaterial, die bzw. das in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden bzw. gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen oder von in Sperrzonen II und III von diesen Tieren gewonnenem Zuchtmaterial innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder, falls sie jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in diesem Zeitraum wurden keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III, und zwar entweder:

i)

in den Versandbetrieb oder

ii)

in die epidemiologische Einheit, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der Afrikanischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann.

b)

es wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden oder für die Gewinnung von Zuchtmaterial bestimmten Tiere, mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:

i)

von einem amtlichen Tierarzt;

ii)

innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt:

der Verbringung der Sendung von Schweinen oder

der Gewinnung des Zuchtmaterials und

iii)

im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung;

c)

falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der genannten Sendungen aus dem Versandbetrieb oder dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Erreger-Identifizierungstests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:

i)

nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung oder die Zuchtmaterialgewinnung bestimmt sind, und

ii)

im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats muss gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung der Sendungen von Schweinen oder vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Negativbefunde der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung

a)

nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder

b)

nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

i)

der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen, das Folgendes zeigt:

die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;

während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;

ii)

während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen im Versandbetrieb die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.

(4)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus einem Versandbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in Betriebe, die innerhalb dieser Sperrzone III oder innerhalb von Sperrzonen I oder II in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung

a)

nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder

b)

nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

i)

der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung, das Folgendes zeigt:

die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;

während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;

ii)

im Versandbetrieb während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.

(5)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II und III gewonnen wurde, in Betriebe, die in demselben betroffenen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:

a)

der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials, das Folgendes zeigt:

i)

die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;

ii)

während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;

iii)

im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt.

Artikel 16

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, oder von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II oder III gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Versandbetrieb wurde nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht und wird entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 regelmäßig wie folgt von amtlichen Tierärzten besucht:

i)

in den Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;

ii)

in der Sperrzone III: mindestens einmal alle drei Monate;

b)

der Versandbetrieb setzt Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest um:

i)

in Übereinstimmung mit den verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Anhang III und

ii)

wie von dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt;

c)

im Versandbetrieb wird eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:

i)

im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung und

ii)

jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an beliebigen toten gehaltenen entwöhnten Schweinen in jeder epidemiologischen Einheit und

iii)

mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb oder

iv)

erforderlichenfalls nach den Anweisungen der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, wenn es während dieses, unter Buchstabe c Ziffer iii dieses Absatzes genannten Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest keine toten gehaltenen Schweine im Betrieb gibt.

(2)   Die zuständige Behörde kann beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Besuche in dem Versandbetrieb in einer Sperrzone III mit der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen, und zwar gestützt auf ein positives Ergebnis des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung, das Folgendes zeigt:

a)

die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden umgesetzt und

b)

im Betrieb wird die ständige Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels verwiesen wird, nicht erforderlich ist:

a)

für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone, sofern:

i)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die sich aus diesem Beschluss ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

ii)

in Mitgliedstaaten, in denen eine Wildschweinpopulation präsent ist, ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass in Betrieben gehaltene Schweine von Wildschweinen getrennt sind;

iii)

gehaltene Schweine aus diesen Betrieben nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

iv)

die Schweine in diesen Betrieben nicht vorübergehend oder dauerhaft im Freien gehalten werden oder

b)

wenn die geeignete und kontinuierliche Überwachung keinen Nachweis für eine dauerhafte Präsenz von Wildschweinen in dem genannten Mitgliedstaat geliefert hat, oder

c)

für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung, falls Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen im Einklang mit Artikel 22, 23, 24, 28 oder 30 der vorliegenden Verordnung nur innerhalb der genannten Sperrzonen verbracht werden.

Artikel 17

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen verwendeten Transportmittel

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur, wenn die für den Transport dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und

b)

sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.

ABSCHNITT 3

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen

Artikel 18

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:

a)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“,

b)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“,

c)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“.

Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

Artikel 19

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n)

(1)   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, in den von den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann aus Sperrzonen I und II innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission (16) erforderlichen Informationen und

b)

eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

i)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“,

ii)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“.

(2)   Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;

b)

diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)

die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und

ii)

die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden.“.

(3)   Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III oder in Schlachtbetrieben außerhalb dieser Sperrzonen geschlachtet wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält, und

b)

eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

i)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden.“ oder

ii)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet wurden.“ oder

iii)

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden.“.

(4)   Im Fall von Verbringungen der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

(5)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass in den Fällen, die nicht von Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erfasst werden, ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebracht wird, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten ersetzen kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, wird ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen angebracht, und zwar entweder in:

i)

Betrieben, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, oder

ii)

Betrieben, die nur frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und die in der Liste der Betriebe gemäß Absatz 6 dieses Artikels gelistet sind;

b)

die Veterinärbescheinigung wird nur bei Sendungen von Folgendem ersetzt:

i)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;

ii)

Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;

iii)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in diesen Gebieten oder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;

iv)

frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;

c)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gewährleistet, dass ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass die unter Buchstabe b genannten Sendungen rückverfolgbar sind und dass diese Sendungen den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest genügen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

(6)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der in Sperrzonen I, II und III gelegenen Betriebe zur Verfügung:

i)

die nur frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und

ii)

für die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit gewährt hat, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten durch ein Gesundheitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Absatz 5 zu ersetzen;

b)

hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 20

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 32, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:

a)

„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen II gehalten wurden.“,

b)

„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“.

Im Fall von Verbringungen von Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

Artikel 21

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)

das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und

b)

die in Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genannte Veterinärbescheinigung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, die Veterinärbescheinigung nicht auszustellen.

ABSCHNITT 4

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone

Artikel 22

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone an folgende Orte genehmigen:

a)

einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

i)

in derselben oder einer anderen Sperrzone I;

ii)

in Sperrzonen II oder III;

iii)

außerhalb der Sperrzonen I, II und III;

b)

einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;

c)

in Drittländer.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.

ABSCHNITT 5

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone

Artikel 23

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, der wie folgt gelegen ist:

a)

in derselben oder einer anderen Sperrzone II;

b)

in Sperrzonen I oder III;

c)

außerhalb der Sperrzonen I, II und III.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass Schweine, die Gegenstand einer genehmigten Verbringung gemäß Absatz 1 dieses Artikels waren, mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben.

Artikel 24

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;

b)

der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3)   Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb oder außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung und gemäß Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis v der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht;

c)

der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen:

i)

innerhalb derselben oder einer anderen Sperrzone II in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;

ii)

in Sperrzonen I oder III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;

iii)

in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist;

d)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35 und 39 verarbeitet oder beseitigt;

e)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.

Artikel 25

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb genehmigen, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17;

c)

es wurde ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 26 eingerichtet;

d)

die gehaltenen Schweine erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen zusätzlichen angemessenen Garantien in Bezug auf diese Seuche:

i)

die von der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde verlangt werden;

ii)

die vor der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen von den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten und den für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörden genehmigt wurden;

e)

im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen bei den gehaltenen Schweinen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 amtlich bestätigt;

f)

der Unternehmer hat im Einklang mit Artikel 152 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (17) die zuständige Behörde vorab von der Absicht zur Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen unterrichtet.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

erstellt eine Liste der Betriebe, die die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Garantien erfüllen;

b)

unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d gegebenen Garantien sowie über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigung.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels vorgesehene Genehmigung und die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung sind nicht erforderlich, wenn der Versandbetrieb, die Durchfuhrorte und der Bestimmungsbetrieb sich alle in Sperrzonen I, II oder III befinden und diese Sperrzonen aneinander anschließen, sodass sichergestellt ist, dass die Sendung von gehaltenen Schweinen nur in Übereinstimmung mit den in Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen spezifischen Bedingungen durch diese Sperrzonen I, II oder III hindurch verbracht wird.

Artikel 26

Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Gewährung von Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenes Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb ein, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht:

a)

der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde;

b)

der zuständigen Behörde der Durchfuhrmitgliedstaaten;

c)

der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde.

(2)   Die für den Versandbetrieb zuständige Behörde:

a)

stellt sicher, dass jedes für die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen genutzte Transportmittel folgenden Anforderungen genügt:

i)

es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;

ii)

es wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von gehaltenen Schweinen von einem amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen;

b)

unterrichtet vorab die für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die für den Durchfuhrmitgliedstaat zuständige Behörde von der Absicht zum Versand der Sendung von gehaltenen Schweinen;

c)

richtet ein System ein, dem zufolge die Unternehmer die zuständige Behörde des Ortes des Versandbetriebs unmittelbar über jeden Unfall oder jede Panne eines zum Transport der Sendung von gehaltenen Schweinen genutzten Transportmittels unterrichten müssen;

d)

stellt die Aufstellung eines Notfallplans, die Weisungskette und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden im Fall etwaiger Unfälle während des Transports, schwerwiegender Pannen oder einer betrügerischen Handlung seitens der Unternehmer sicher.

Artikel 27

Pflichten der für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hinsichtlich Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden

Die am Ort des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden, zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

unterrichtet unverzüglich die für den Versandbetrieb zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung;

b)

stellt sicher, dass gehaltene Schweine entweder:

i)

mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben oder

ii)

gemäß Artikel 44 Absatz 1 unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.

ABSCHNITT 6

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone

Artikel 28

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Zone und außerhalb dieser Sperrzone in eine Sperrzone I oder II desselben betroffenen Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb in einer Sperrzone II oder, wenn es in dem genannten Mitgliedstaat keine solche Sperrzone II gibt, in einer Sperrzone I im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17;

c)

der Bestimmungsbetrieb ist Teil derselben Lieferkette, und die gehaltenen Schweine sollen zwecks Abschluss des Produktionsprozesses verbracht werden.

(2)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht aus dem Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone I, II oder III verbracht werden.

Artikel 29

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat

(1)   Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten und bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität der in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebe oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Sperrzone in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nah am Versandbetrieb liegt, und zwar:

a)

in einer Sperrzone II;

b)

in einer Sperrzone I, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;

c)

außerhalb von Sperrzonen I, II und III, wenn eine Schlachtung der Tiere in diesen Sperrzonen nicht möglich ist.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:

a)

die gehaltenen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und auf direktem Wege in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb verbracht werden;

b)

die Schweine aus der Sperrzone III beim Eintreffen im benannten Schlachtbetrieb von anderen Schweinen getrennt gehalten werden und entweder:

i)

an einem bestimmten Tag geschlachtet werden, an dem nur Schweine aus der Sperrzone III geschlachtet werden, oder

ii)

am Ende eines Schlachttags geschlachtet werden, sodass sichergestellt ist, dass nach ihnen keine anderen gehaltenen Schweine geschlachtet werden;

c)

der Schlachtbetrieb nach der Schlachtung der Schweine aus der Sperrzone III und vor dem Beginn der Schlachtung anderer gehaltener Schweine gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert wird.

(4)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:

a)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, gemäß den Artikeln 35 und 40 verarbeitet oder beseitigt werden;

b)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb der Sperrzone III verbracht wurden, gemäß Artikel 43 Buchstabe d verarbeitet und gelagert wird bzw. werden.

(5)   Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung gemäß den Bedingungen des Artikels 29 Absatz 3 Buchstaben b und c und in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht;

c)

der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen:

i)

in einer anderen Sperrzone III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;

ii)

in Sperrzonen II oder I im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone III nicht möglich ist;

iii)

in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist;

d)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;

e)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.

Artikel 30

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;

b)

der Bestimmungsschlachtbetrieb

i)

wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und

ii)

liegt innerhalb derselben Sperrzone III;

c)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;

d)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 43 Buchstabe d nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.

(3)   Wenn die Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen Schlachtbetrieb innerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht;

c)

der Bestimmungsschlachtbetrieb

i)

wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und

ii)

liegt innerhalb derselben Sperrzone III in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb;

d)

die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt;

e)

frisches Fleisch von den in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen wird im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

ABSCHNITT 7

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage

Artikel 31

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat

(1)   Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der:

a)

die gehaltenen Schweine unmittelbar getötet werden und

b)

die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17.

ABSCHNITT 8

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone

Artikel 32

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem registrierten oder zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in eine andere Sperrzone II oder in Sperrzonen I oder III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 16 erfüllen;

b)

die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt wurden aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15 und 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III.

Artikel 33

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in eine andere Sperrzone III oder in Sperrzonen I oder II oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 16 erfüllen;

b)

die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten:

i)

seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials;

ii)

in die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt wurden aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15 und 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III;

c)

alle gehaltenen Schweine in dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.

Artikel 34

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III in einem anderen Mitgliedstaat

(1)   Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II oder III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Zuchtmaterial wurde im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 16 in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert;

b)

die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten:

i)

seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials;

ii)

in die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden,

c)

die Sendungen von Zuchtmaterial erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Tiergesundheitsgarantien:

i)

die von den zuständigen Behörden des Versandbetriebs verlangt werden;

ii)

die vor dem Datum der Verbringung der Sendungen von Zuchtmaterial von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs genehmigt wurden;

d)

alle gehaltenen Schweine in dem zugelassenen Versand-Zuchtmaterialbetrieb werden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

erstellt eine Liste der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, die die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und die für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einer Sperrzone II in diesem betroffenen Mitgliedstaat in Sperrzonen II und III in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Liste enthält die Informationen, die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe aufbewahren muss;

b)

macht die unter Buchstabe a genannte Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neuesten Stand;

c)

stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der unter Buchstabe b genannten Website zur Verfügung.

ABSCHNITT 9

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen

Artikel 35

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Beseitigung

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in eine Anlage oder einen Betrieb, die bzw. der von der zuständigen Behörde für die Verarbeitung, Beseitigung als Abfall durch Verbrennung bzw. Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte zugelassen wurde und außerhalb von Sperrzonen II oder III in demselben Mitgliedstaat liegt, unter der Voraussetzung genehmigen, dass die Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung ihres Standortes in Echtzeit ausgestattet sind.

(2)   Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(3)   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, erfolgen innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken;

b)

jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung tierischer Nebenprodukte durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

(4)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene temporäre Sammelanlage zu genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Verbringung ergebenden Risiken bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die tierischen Nebenprodukte werden nur in eine zugelassene temporäre Sammelanlage verbracht, die sich in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb in demselben betroffenen Mitgliedstaat befindet.

Artikel 36

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, auf eine außerhalb dieser Sperrzonen gelegene Deponie in demselben Mitgliedstaat im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigen.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen stammt, zur Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in eine für diese Zwecke zugelassene Anlage im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen.

(3)   Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(4)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt wird, sofern jedes Transportmittel unmittelbar nach der Verladung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von einem amtlichen Tierarzt versiegelt wird.

Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der genannten zuständigen Behörde dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 37

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter und Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;

d)

das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:

i)

in einer Sperrzone II

desselben betroffenen Mitgliedstaats oder

eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

oder

ii)

außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;

e)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;

f)

die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), unmittelbar verbracht:

i)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

ii)

in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

iii)

in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist, oder

iv)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

(2)   Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Material der Kategorie 3:

i)

wurde von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen;

ii)

wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht;

b)

jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 von einem amtlichen Tierarzt versiegelt.

Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

Artikel 38

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Beseitigung

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet.

(2)   Der Transportunternehmer, der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 verantwortlich ist,

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(3)   Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung, gewährleisten die Kontrollen dieser Sendung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Artikel 39

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;

d)

das Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:

i)

in einer Sperrzone II

desselben betroffenen Mitgliedstaats oder

eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

oder

ii)

außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;

e)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;

f)

die tierischen Nebenprodukte werden unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), verbracht:

i)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

ii)

in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

iii)

in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.

(2)   Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

Artikel 40

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone III in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;

d)

das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen, die gemäß Artikel 29 oder Artikel 30 geschlachtet wurden;

e)

das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;

f)

die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), verbracht:

i)

in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

ii)

in einen von der zuständigen Behörde für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

iii)

in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die von der zuständigen Behörde für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.

(2)   Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer

a)

ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;

b)

bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Material der Kategorie 3 wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht;

b)

jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 von einem amtlichen Tierarzt versiegelt.

Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

ABSCHNITT 10

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzonen

Artikel 41

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

(1)   Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllen;

c)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

(2)   Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten, Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, werden entweder

i)

nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden,

oder

ii)

sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und

iii)

sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

Artikel 42

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in:

i)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 und

ii)

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, die gehaltenen Schweine werden gemäß Artikel 24 in Betriebe verbracht, und

iii)

Artikel 16;

d)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

Artikel 43

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats

Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;

b)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

c)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen,

i)

die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in:

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 15 Absatz 2 und

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, die gehaltenen Schweine werden gemäß Artikel 29 in Betriebe verbracht, und

Artikel 16;

ii)

die geschlachtet wurden entweder:

in derselben Sperrzone III oder

außerhalb derselben Sperrzone III nach der genehmigten Verbringung gemäß Artikel 29;

d)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; und werden entweder

i)

nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden,

oder

ii)

sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und

iii)

sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

KAPITEL IV

BESONDERE RISIKOMINDERUNGSMAẞNAHMEN IN BEZUG AUF DIE AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST FÜR LEBENSMITTELUNTERNEHMEN IN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 44

Besondere Benennung von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

(1)   Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für:

a)

die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus Sperrzonen II und III:

i)

innerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 30;

ii)

außerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 29;

b)

die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II oder III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 41, 42 und 43;

c)

die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, das bzw. die in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung;

d)

die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese Betriebe in Sperrzonen I, II oder III liegen, gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Benennung gemäß Absatz 1 für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), sowie für die Betriebe gemäß Absatz 1 Buchstabe d unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

a)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen werden in diesen Betrieben mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem in Artikel 47 genannten Identitätskennzeichen gekennzeichnet;

b)

das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;

c)

die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden nur im Einklang mit Artikel 35 innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder beseitigt.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)

stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;

b)

hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

Artikel 45

Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Schlachtung von Schweinen, die außerhalb von Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Schweinen, die in den Sperrzonen II oder III gehalten wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30 sind, sowie die Erzeugung und Lagerung von daraus gewonnenen Erzeugnissen wird getrennt durchgeführt von der Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, sowie von der Erzeugung und Lagerung von daraus gewonnenen Erzeugnissen, die nicht die folgenden relevanten Bedingungen erfüllen:

i)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und

ii)

die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30;

b)

der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 46

Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n)

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), werden getrennt durchgeführt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen, die nicht die folgenden relevanten Bedingungen erfüllen:

i)

die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und

ii)

die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 41, 42 und 43;

b)

der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 47

Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen

(1)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 gekennzeichnet werden:

a)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wie in Artikel 43 Buchstabe d Ziffer ii vorgesehen;

b)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wenn die spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen dieser Waren außerhalb der Sperrzone II gemäß Artikel 41 Absatz 1 nicht erfüllt sind, wie in Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen;

c)

frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die von dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb innerhalb einer Sperrzone I oder außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, wie in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erster Gedankenstrich vorgesehen.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass

a)

ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit zwei zusätzlichen parallelen diagonalen Linien auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen sind, angebracht wird;

b)

nach der Kennzeichnung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Buchstaben der für ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erforderlichen Informationen deutlich lesbar bleiben.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung die Verwendung einer anderen Form eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens oder gegebenenfalls eines Identitätskennzeichens genehmigen, das nicht oval ist und nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen oder dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann.

KAPITEL V

BESONDERE SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN FÜR WILDSCHWEINE IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 48

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:

a)

im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;

b)

aus dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats:

i)

in andere Mitgliedstaaten und

ii)

in Drittländer.

Artikel 49

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen

(1)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III.

(2)   Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III:

a)

für den privaten häuslichen Gebrauch;

b)

durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Artikel 50

Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen, von denen angenommen wird, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest von ihnen ausgeht

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.

Artikel 51

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen

(1)   Abweichend von dem in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden, innerhalb von und aus Sperrzonen I, II oder III an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)

in andere Sperrzonen I, II oder III in demselben betroffenen Mitgliedstaat;

b)

in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedsstaats und

c)

in andere Mitgliedstaaten und Drittländer.

(2)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in einer Sperrzone I, II oder III gewonnen wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

bei jedem Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung der Fleischerzeugnisse in den Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c)

die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:

i)

wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und

ii)

wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.

Artikel 52

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I

(1)   Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb einer Sperrzone I und aus dieser Sperrzone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs von diesem Wildschwein Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c)

das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:

i)

für den privaten häuslichen Gebrauch oder

ii)

durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder

iii)

aus dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:

entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c oder

gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

(2)   Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von diesem Wildschwein gewonnen wurde(n), oder des für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpers dieses Wildschweins Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;

b)

vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;

c)

das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:

i)

entweder für den privaten häuslichen Gebrauch

oder

ii)

im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.

(3)   Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die Erreger-Identifizierungstests gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Sperrzone I, II oder III nicht erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat auf der Grundlage einer geeigneten und kontinuierlichen Überwachung die spezifische Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und die damit verbundenen Risiken in der betreffenden Sperrzone oder in dem Teil dieser Sperrzone bewertet, und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;

b)

die Bewertung gemäß Buchstabe a wird regelmäßig überprüft:

i)

unter Berücksichtigung aller Entwicklungen bei der spezifischen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der betreffenden Sperrzone; und

ii)

das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest wird von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats als vernachlässigbar erachtet;

c)

die Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und der für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen wird nur wie folgt verbracht:

i)

innerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zu dem Ort, an dem das Wildschwein erlegt wurde, und

ii)

für den privaten häuslichen Gebrauch.

Artikel 53

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III

Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III nur