ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/382 DER KOMMISSION
vom 14. Februar 2023
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Pane Toscano“ (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pane Toscano“ geprüft, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/303 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Pane Toscano“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Februar 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/303 der Kommission vom 1. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pane Toscano (g. U.)] (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 24).
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/383 DER KOMMISSION
vom 16. Februar 2023
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendeten landwirtschaftlichen Äthylalkohols
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Begriffsbestimmung für und die Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/787 wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1303 der Kommission (2) geändert, unter anderem um die Höchstwerte an bestimmten Nebenbestandteilen an die technischen Parameter anzupassen, die derzeit in der Branche und den meisten Analyselaboratorien verwendet werden. |
(2) |
In diesem Zusammenhang muss die Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission (3) geändert werden, sodass die in deren Anhang aufgeführten Referenzmethoden auch für die Analyse von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gelten. |
(3) |
Der Alkoholgehalt von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sollte anhand der Referenzmethode gemäß Kapitel I des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 ermittelt werden, da diese Methode derzeit für die Analyse von Spirituosen verwendet wird. Daher sollte festgelegt werden, dass Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs als Destillat zu betrachten ist, dessen Alkoholgehalt direkt und nicht nach Destillation gemessen wird. Da automatische Densimeter jedoch unberechenbare Zahlen ausweisen, wenn der injizierte Alkohol nicht klar ist, sollte vorgesehen werden, dass die Probe in diesem Fall destilliert werden muss. |
(4) |
Im Hinblick auf die Bestimmung des Ursprungs von Ethylalkohol, insbesondere die Überprüfung, dass er aus in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen hergestellt wurde, empfiehlt es sich, die inzwischen überholte Methode 13 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 625/2003 der Kommission (4) wieder aufzugreifen, die auf die Bestimmung des Gehalts an 14C in Ethanol abzielt, wodurch eine Unterscheidung zwischen Synthesealkohol und Gärungsalkohol möglich ist. |
(5) |
Die Messung von Ethylacetat, Acetaldehyd, höheren Alkoholen und Methanol in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sollte auf die Referenzmethoden gemäß Kapitel III Abschnitt III.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 gestützt sein, da es sich um eingeführte Methoden handelt, die derzeit für die Analyse einer Reihe von Spirituosen verwendet werden. |
(6) |
Die Referenzmethode für die Messung von Furfural sollte auf die eingeführte Methode für die Analyse von Furfural in Spirituosen gestützt sein, d. h. die in Kapitel X des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 beschriebene Methode der Flüssigkeitschromatografie für aus Holz austretende Verbindungen. |
(7) |
Da sich der Alkoholgehalt zwischen Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und Spirituosen, für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 Referenzanalysemethoden festgelegt sind, unterscheidet und die bei Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zu erwartenden Konzentrationen an flüchtigen Stoffen (Ester, Aldehyde, höhere Alkohole) deutlich unter denen einiger Spirituosen liegen, sollten die Methoden geringfügig angepasst werden, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission (5) betrifft die Analyse von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. Seit ihrer Annahme haben sich die Vorschriften für diese Analysemethoden mit der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission (6) durch die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission (7) in Bezug auf die Analyse von neutralem Alkohol sowie mit der Annahme der Begriffsbestimmung für und der Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/787 weiterentwickelt. Die Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 ist daher zunehmend überholt. |
(10) |
Der Klarheit und Rechtssicherheit halber sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 aufgehoben werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000
Die Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a (1) Diese Verordnung gilt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). (2) Die Referenzanalysemethoden der Union für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sind dem Anhang dieser Verordnung zu entnehmen. (3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ein Destillat, dessen Alkoholgehalt gemäß Anlage II zu Kapitel I des Anhangs direkt gemessen wird. Ist die Alkoholprobe nicht klar oder sind Schwebstoffe sichtbar, ist die Probe zu destillieren. (4) Zur Bestimmung von flüchtigen Stoffen ist die Eichung mit der in reinem Ethanol hergestellten Standardlösung C erforderlich, um einen angemessenen Matrixabgleich zwischen den Proben und den Standardlösungen gemäß Kapitel III.2 des Anhangs zu erreichen. (5) Zur Bestimmung von Furfural gemäß Kapitel X des Anhangs wird Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs durch Zusatz von Wasser zweifach verdünnt, sodass sein Anfangsvolumen verdoppelt und ein mit den Eichlösungen kompatibler Alkoholgehalt erreicht wird. Die Ergebnisse für die Analyse von Furfural werden nach der Gleichung ‚Konzentration von Furfural in g/hl r. A. = Konzentration von Furfural in mg/l × 10/Alkoholgehalt in Volumen (% vol)‘ in Gramm je Hektoliter r. A. umgerechnet, wobei der Alkoholgehalt in Volumen (% vol) der Alkoholgehalt der gemessenen Probe gemäß Kapitel I des Anhangs ist. (6) Zur Bestimmung des Gehalts an 14C in Ethanol ist das Verfahren gemäß Kapitel XI des Anhangs anzuwenden. (*1) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).“ " |
2. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2009/92
Die Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1303 der Kommission vom 25. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung für und der Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 71).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 20).
(4) Verordnung (EG) Nr. 625/2003 der Kommission vom 2. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 4).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendeten landwirtschaftlichen Äthylalkohols (ABl. L 203 vom 21.7.1992, S. 10).
(6) Verordnung (EWG) Nr. 1238/92 der Kommission vom 8. Mai 1992 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseverfahren für neutralen Alkohol im Weinsektor (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 13).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird um folgende Zeile ergänzt:
|
2. |
In Kapitel III Abschnitts III.2 (Bestimmung der flüchtigen Aromabestandteile von Spirituosen durch Gaschromatographie) Nummer 5 (Reagenzien und Material) werden die folgenden Nummern eingefügt:
|
3. |
Folgendes Kapitel XI wird angefügt: „XI. BESTIMMUNG DES 14C-GEHALTS IN ETHANOL 1. Einführung Die Bestimmung des 14C-Gehalts in Ethanol ermöglicht die Unterscheidung von Alkohol aus fossilen Rohstoffen (sogenanntem Synthesealkohol) und Alkohol aus rezenten Rohstoffen (sogenanntem Gärungsalkohol). 2. Begriff Als 14C-Gehalt von Ethanol gilt der nach der hier beschriebenen Methode oder nach der C-Methode der Norm EN 16640 bestimmte 14C-Gehalt. Der natürliche 14C-Gehalt der Atmosphäre (Referenzwert), der von den lebenden Pflanzen über Assimilation aufgenommen wird, ist kein konstanter Wert. Der Referenzwert wird daher an Ethanol aus Rohstoffen der jeweils letzten Wachstumsperiode bestimmt. Dieser jährliche Referenzwert wird nach der Norm EN 16640 bestimmt. Ein anderer Referenzwert kann jedoch akzeptiert werden, wenn er von einer akkreditierten Stelle zertifiziert wurde. 3. Kurzbeschreibung In alkoholhaltigen Proben mit mindestens 85 %igem Massenanteil an Ethanol wird der 14C-Gehalt direkt durch Flüssigszintillationszählung bestimmt. 4. Reagenzien 4.1. Toluolszintillator 5,0 g 2,5-Diphenyloxazol (PPO). 0,5 g p-Bis-[4-methyl-5-phenyloxazolyl(2)]-benzol (Dimethyl-POPOP) in 1 l Toluol in Analysequalität. Es können auch handelsübliche gebrauchsfertige Toluolszintillatoren dieser Zusammensetzung verwendet werden. 4.2. 14C-Standard. n-Hexadecan 14C mit einer Aktivität von etwa 1 × 106 dpm/g (etwa 1,67 × 106 cBq/g) und einer garantierten Genauigkeit der bestimmten Aktivität von ± 2 % rel. 4.3. 14C-freies Ethanol. Synthesealkohol aus Rohstoffen fossiler Herkunft mit mindestens 85 %igem Massenanteil an Ethanol zur Bestimmung des Nulleffekts.
5. Geräte und Hilfsmittel
6. Vorbereitung der Messung 6.1. Geräteeinstellung Die Geräteeinstellung wird nach den Angaben des jeweiligen Herstellers vorgenommen. Optimale Messbedingungen liegen vor, wenn der Wert E2/B, die sogenannte Gütezahl, ein Maximum aufweist. E = Efficiency (Zählausbeute) B = Background (Nulleffekt). Es werden nur 2 Messkanäle optimiert. Der dritte Messkanal bleibt für Kontrollzwecke voll geöffnet. 6.2. Selektierung der Zählfläschchen Eine größere Anzahl von Zählfläschchen als später benötigt wird mit je 10 ml 14C-freiem Syntheseethanol und 10 ml Toluolszintillator gefüllt und jeweils mindestens 4 × 100 Minuten vermessen. Zählfläschchen, die im Nulleffekt um mehr als ± 1 % rel. vom Mittelwert abweichen, werden ausgesondert. Es dürfen nur fabrikneue Zählfläschchen aus derselben Charge verwendet werden. 6.3. Bestimmung des Externer-Standard-Kanal-Verhältnisses (ESKV) Bei der Kanal-Einstellung (Nummer 6.1) wird parallel zur Ermittlung der Zählausbeute mithilfe des entsprechenden Rechenprogramms das ESKV bestimmt. Als externer Standard wird 137Cäsium verwendet, das bereits herstellerseits eingebaut ist. 6.4. Vorbereitung der Probe Zur Vermessung kommen Proben mit mindestens 85 %igem Massenanteil an Ethanol ohne Verunreinigungen, die unter 450 nm absorbieren. Vom geringen Restgehalt an Aldehyden und Estern gehen keine Störwirkungen aus. Der Alkoholgehalt der Probe wird zuvor mit einer Näherung von 0,1 % bestimmt. 7. Messung der Proben mit externem Standard
7.2. Durchführung der Messung Je 10 ml der gemäß Nummer 6.4 vorbereiteten Proben werden in ein Nulleffekt-kontrolliertes (selektiertes) Zählfläschchen pipettiert und über eine automatische Dosiervorrichtung werden jeweils 10 ml Toluolszintillator hinzugegeben. Durch geeignete Drehbewegungen werden die Proben in den Zählfläschchen homogenisiert, wobei die Flüssigkeit den Polyethyleneinsatz des Schraubverschlusses nicht benetzen darf. Auf die gleiche Art wird zur Ermittlung des Nulleffekts ein Zählfläschchen mit 14C-freiem fossilem Ethanol vorbereitet. Zur Kontrolle in Bezug auf den jeweiligen 14C-Jahreswert wird ein Duplikat von rezentem Ethanol der letzten Wachstumsperiode angesetzt, wobei ein Zählfläschchen mit internem Standard versetzt wird (siehe Nummer 8). Die Kontroll- und die Nulleffektprobe werden an den Anfang der Messreihe gestellt, die nicht mehr als 10 Analysenproben umfassen darf. Die Gesamtmesszeit pro Probe beträgt mindestens 2 × 100 Minuten, wobei die Vermessung der einzelnen Probe in Teilschritten von jeweils 100 Minuten vorzunehmen ist, um eine eventuell vorhandene Gerätedrift oder anderweitige Störung erkennen zu können. (Ein Zyklus umfasst somit ein Messintervall von 100 Minuten je Probe.) Die Nulleffekt- und die Kontrollprobe sind alle vier Wochen zu erneuern. Bei schwach gelöschten Proben (ESKV-Wert etwa 1,8) wird die Zählausbeute durch die Änderung dieses Wertes nur unwesentlich beeinflusst. Liegt die Änderung innerhalb ± 5 % rel., kann mit gleicher Zählausbeute gerechnet werden. Bei stärker gelöschten Proben wie vergällten Alkoholen kann die Zählausbeute über die sogenannte Löschkorrekturkurve ermittelt werden. Steht kein entsprechendes Rechenprogramm zur Verfügung, muss mit internem Standard vermessen werden, wodurch die Zählausbeute eindeutig bestimmt ist. 8. Messung der Proben mit internem Standard Hexadecan 14C 8.1. Vorbereitung der Messung Die Kontroll- und die Nulleffektprobe (rezentes und fossiles Ethanol) sowie das unbekannte Material werden jeweils als Duplikat vermessen. Eine Probe des Duplikats wird in einem nicht selektierten Fläschchen angesetzt und es wird eine genau dosierte Menge (30 μl) Hexadecan 14C als interner Standard zugesetzt (zugesetzte Aktivität etwa 26 269 dpm/gC (etwa 43 782 cBq/gC)). Bei den übrigen Proben ist hinsichtlich Vorbereitung und Messzeit gemäß Nummer 7.2 zu verfahren, wobei bei den Proben mit internem Standard die Messzeit durch die eingestellte Vorwahl von 105 Impulsen auf etwa fünf Minuten begrenzt werden kann. Je Messreihe wird je ein Duplikat der Nulleffekt- und der Kontrollprobe angesetzt und an den Anfang der Messreihe gestellt. 8.2. Handhabung des internen Standards und der Zählfläschchen Bei Messungen mit internem Standard muss zur Vermeidung von Kontaminationen die Lagerung und Handhabung desselben räumlich streng getrennt vom Zubereiten und Vermessen der Analysenproben erfolgen. Nach der Messung können die Nulleffekt-kontrollierten Fläschchen wiederverwendet werden. Die Schraubkappen und die den internen Standard enthaltenden Fläschchen müssen verworfen werden. 9. Auswertung 9.1. Die Einheit der Aktivität einer radioaktiven Substanz ist Becquerel (1 Bq = 1 Zerfall/Sek.). Die Angabe der spezifischen Radioaktivität erfolgt in Becquerel je Gramm Kohlenstoff (Bq/gC). Um besser handhabbare Werte zu erhalten, ist das Ergebnis in Zenti-Becquerel (cBq/gC) anzugeben. Die in der Literatur anzutreffenden Bezeichnungen und Berechnungsformeln auf dpm-Basis können ebenfalls verwendet werden. Um den entsprechenden Wert in Zenti-Becquerel zu erhalten, muss die dpm-Angabe mit dem Faktor 100/60 multipliziert werden. 9.2. Auswertung mit externem Standard
9.3. Auswertung mit internem Standard
9.4. Es bedeutet
10. Zuverlässigkeit der Methode 10.1. Wiederholbarkeit (r) r = 0,632 cBq/g C; S(r) = ± 0,223 cBq/g C 10.2. Reproduzierbarkeit (R) R = 0,821 cBq/g C; S(R) = ± 0,290 cBq/g C“. |
BESCHLÜSSE
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/10 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/384 DES RATES
vom 20. Februar 2023
über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der jordanischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wird die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere wird die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 dazu verwendet, Unterstützungsmaßnahmen zu finanzieren, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich. |
(2) |
Im Juni 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) an der 14. Tagung des Assoziationsrates EU-Jordanien teilgenommen, auf der die neuen Partnerschaftsprioritäten angenommen wurden. Mit diesen Partnerschaftsprioritäten bestätigten die Union und Jordanien ihre Bereitschaft, ihre Zusammenarbeit zu Frieden und Sicherheit in Jordanien weiterhin zu unterstützen und auch die Zusammenarbeit zu Stabilität und Sicherheit in der Region, einschließlich bei der Terrorismusbekämpfung, weiter zu verstärken. |
(3) |
Am 14. November 2022 hat der Hohe Vertreter einen Antrag erhalten, in dem die Union ersucht wird, die jordanischen Streitkräfte (Jordanian Armed Forces — JAF) durch die Stärkung militärischer Fähigkeiten, insbesondere militärmedizinischer Dienste, der Ingenieurbrigaden sowie von Einsatzkräften zur Sicherung der jordanischen Grenzen zu unterstützen. |
(4) |
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2) und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. |
(5) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten des Haschemitischen Königreichs Jordanien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Die Unterstützungsmaßnahme hat zum Ziel, die Fähigkeiten der jordanischen Streitkräfte (Jordanian Armed Forces — JAF) zu stärken, um die nationale Sicherheit und Stabilität Jordaniens durch die Stärkung seiner militär-medizinischen Dienste, Ingenieurbrigaden sowie Einsatzkräfte zur Sicherung der jordanischen Grenzen zu gewährleisten und somit die Zivilbevölkerung besser in Krisen und Notlagen schützen zu können.
(3) Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:
a) |
ein vollständig ausgestattetes mobiles Krankenhaus (Versorgungsebene 1) zur Behandlung verletzter Soldaten, ergänzt durch vollständig ausgestattete Krankenwagen mit MEDEVAC-Fähigkeit; |
b) |
technische Einsatzeinheiten mit der entsprechenden Ausrüstung, um eingesetzte Einheiten, insbesondere entlang der Grenzen, besser zu unterstützen; |
c) |
taktische Ausrüstung (unbemannte Flugsysteme (UAS) und Abwehrsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge (C-UAV)), sowie Unterstützung der JAF für die Entwicklung der Fähigkeit zur Abwehr unbemannter Flugsysteme. |
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, der gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509, auch im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 37 jenes Beschlusses, vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, unterzeichnet wird.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 7 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der JAF; |
b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
c) |
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
d) |
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, auch im Wege von Verwaltungsvereinbarungen im Einklang mit Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der im Einklang mit Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird für eine Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die im Einklang mit Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen genutzt und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der JAF.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; |
b) |
Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über die Tätigkeiten, die mit den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstungen durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter erstattet, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) diese Berichterstattung nicht mehr für notwendig erachtet; |
c) |
Vor-Ort-Inspektionen, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf dessen Verlangen Zugang für die Durchführung von Kontrollen vor Ort zu ermöglichen und zu gewähren hat. |
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/14 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/385 DES RATES
vom 20. Februar 2023
über die Teilnahme Kanadas am SSZ-Projekt „Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen“
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die vom Rat vorzugebenden Bedingungen erfüllt. |
(2) |
Der Rat hat am 6. März 2018 den Beschluss (GASP) 2018/340 (3) zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte angenommen. In Artikel 1 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass im Rahmen dieser Liste ein Projekt mit der Bezeichnung „Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen“ (Network of Logistic Hubs in Europe and Support to Operations — NetLogHubs) von den 13 Projektmitgliedern, einschließlich Deutschlands als Projektkoordinator, auszuarbeiten ist. |
(3) |
Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 über die allgemeinen Bedingungen erlassen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen. In Artikel 2 Absatz 4 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass der Rat auf der Grundlage einer Mitteilung des Koordinators oder der Koordinatoren eines SSZ-Projekts und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV und Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt, ob die Teilnahme des Drittstaats am Projekt die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. |
(4) |
Im Mai 2022 übermittelte Kanada im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des NetLogHubs seinen Antrag auf Teilnahme an diesem Projekt. Auf der Grundlage der von Kanada bereitgestellten Informationen, beurteilten die Projektmitglieder im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 nach Eingang des Antrags, ob das Land die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 dieses Beschlusses erfüllt. |
(5) |
Am 29. November 2022 hat der Koordinator des NetLogHubs dem Rat und dem Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 den Vorschlag mitgeteilt, Kanada zur Teilnahme am Projekt einzuladen, nachdem die Projektmitglieder am 14. September 2022 einstimmiges Einvernehmen erzielt hatten. In der Mitteilung werden ferner Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme Kanadas festgelegt sowie bestätigt, dass Kanada die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. |
(6) |
Das PSK hat am 1. Dezember 2022 Einvernehmen über eine Stellungnahme zur Mitteilung zu dem Antrag Kanadas auf Teilnahme an NetLogHubs erzielt. Das PSK hat insbesondere die in der Mitteilung übermittelte Beschreibung des NetLogHubs, einschließlich seiner Ziele, seiner Organisation, seiner Beschlussfassungsstrukturen sowie seiner vorrangigen Arbeitsbereiche, zur Kenntnis genommen. Ferner hat das PSK Kenntnis davon genommen, dass im Rahmen dieses Projekts keine EU-Verschlusssachen oder sicherheitskritischen Informationen ausgetauscht werden und dass das Projekt nicht mit der Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency; EDA) im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 durchgeführt wird. Zudem hat das PSK zur Kenntnis genommen, dass NetLogHubs weder die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung oder Fähigkeitenentwicklung noch den Einsatz oder die Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten oder Technologien zum Gegenstand hat, sowie dass an dem Projekt keine Einrichtungen aus an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten beteiligt sind und dass es keine Investitionen und keine Finanzmittel von an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten und keine Anträge auf EU-Mittel für Projekttätigkeiten umfasst. |
(7) |
Das PSK hat außerdem Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme Kanadas an NetLogHubs, wie in der Mitteilung dargelegt, zugestimmt. Es hat zur Kenntnis genommen, dass Kanada erklärt hat, dass es den Projektumfang, wie er in der Mitteilung festgelegt ist, vollumfänglich mitträgt. |
(8) |
In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass Kanada die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:
|
(9) |
Das PSK empfiehlt abschließend in seiner Stellungnahme, dass der Rat in der Frage, ob die Teilnahme Kanadas an NetLogHubs die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt, einen positiven Beschluss fassen sollte. |
(10) |
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Kanadas an NetLogHubs die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. Anschließend wird der Projektkoordinator Kanada im Namen der Projektmitglieder eine Einladung zur Teilnahme an NetLogHubs übermitteln. Kanada wird sich diesem Projekt zu dem Termin anschließen, der in der zwischen den Projektmitgliedern und Kanada zu schließenden Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 festgelegt wird, und wird die Rechte und Pflichten haben, die in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 1 des genannten Beschlusses festgelegt werden. Der Rat wird die Aufsicht entsprechend Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 führen und kann entsprechend Artikel 6 Absätze 2 und 3 des genannten Beschlusses weitere Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen treffen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Teilnahme Kanadas an dem SSZ-Projekt „NetLogHubs“ erfüllt die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.
(2) ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3.
(3) Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).
(4) Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 2).
(5) Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37).
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/17 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/386 DES RATES
vom 20. Februar 2023
zur Einleitung der Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/162
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/162 des Rates vom 23. Januar 2023 über eine Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) (1),
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. Januar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/162 angenommen. |
(2) |
Am 14. Februar 2023 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, dass der Operationsplan (OPLAN) für die Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) gebilligt werden sollte. |
(3) |
Entsprechend der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs und nachdem die EUMA ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat, sollte die EUMA am 20. Februar 2023 eingeleitet werden. Die Mission wird bis zum 19. Februar 2025 laufen. |
(4) |
In dem Beschluss (GASP) 2023/162 war ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der Kosten der EUMA während der ersten vier Monate nach Inkrafttreten jenes Beschlusses vorgesehen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte dahin gehend geändert werden, dass er den Zeitraum bis zum 19. Februar 2025, abdeckt. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2023/162 sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die EUMA wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Operationsplan (OPLAN) für die Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) wird gebilligt.
Artikel 2
Die EUMA wird am 20. Februar 2023 eingeleitet.
Artikel 3
Der Zivile Operationskommandeur der EUMA wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Mission zu beginnen.
Artikel 4
Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2023/162 erhält folgende Fassung:
„(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUMA für den Zeitraum vom 23. Januar 2023 bis zum 19. Februar 2025 beläuft sich auf 30 751 150,36 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
21.2.2023 |
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L 53/19 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/387 DES RATES
vom 20. Februar 2023
zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern („iTrace V“)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016 (im Folgenden „Globale Strategie der EU“) wird betont, dass die Union den Frieden fördert, die Sicherheit ihrer Bürger und ihres Territoriums garantiert und ihren Beitrag zur kollektiven Sicherheit aufstockt. Ferner wird die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung von Übereinkünften und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle nachdrücklich unterstützt, „die grenzüberschreitende Rückverfolgung von Waffen“ gefordert und anerkannt, dass es für die Sicherheit Europas unabdingbar ist, dass interne und externe Bedrohungen und Herausforderungen besser und gemeinsam bewertet werden. |
(2) |
In der EU-Strategie vom 19. November 2018 gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“) (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) wird betont, dass unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) nach wie vor zu Instabilität und Gewalt in der Union, ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der übrigen Welt beitragen. In der SALW-Strategie der EU wird der Handlungsrahmen für die Maßnahmen der Union zur Bewältigung dieser Herausforderungen ausgeführt und Unterstützung für Forschungsarbeiten zugesagt, die die Herkunft illegaler SALW in Konfliktgebieten betreffen, wie das Projekt „iTrace“ der Organisation „Conflict Armament Research“. |
(3) |
Die illegale Herstellung, der illegale Transfer und die illegale Verschiebung konventioneller Waffen und Munition und ihre übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung fördern die Unsicherheit in Europa und der europäischen Nachbarschaft sowie in vielen anderen Regionen der Welt, verschärfen Konflikte und untergraben die Friedenskonsolidierung nach Konflikten und stellen somit eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa dar. |
(4) |
In der SALW-Strategie der EU wird angeführt, dass die Union die Arbeit der VN-Gremien, die Waffenembargos überwachen, unterstützen wird und prüfen wird, wie der Zugang zu deren Erkenntnissen über die Umlenkung von Waffen sowie über illegale Feuerwaffen und SALW zum Zweck der Waffenausfuhrkontrollen verbessert werden kann. |
(5) |
Mit dem am 20. Juli 2001 angenommenen VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) haben sich alle VN-Mitgliedstaaten verpflichtet, den unerlaubten Handel mit SALW oder ihre Umlenkung zu unbefugten Empfängern zu verhindern und insbesondere bei der Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen die Gefahr der Umlenkung dieser Waffen in den illegalen Handel zu berücksichtigen. |
(6) |
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 8. Dezember 2005 ein Internationales Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten angenommen. |
(7) |
Auf der 2018 ausgerichteten dritten Überprüfungskonferenz zum VN-Aktionsprogramm haben alle VN-Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Staaten dazu anzuhalten, bei der Rückverfolgung illegaler SALW, einschließlich bei Waffenfunden in Konflikt- und Postkonfliktsituationen, Aufzeichnungen in dem Staat einzusehen, in dem die Kleinwaffe oder leichte Waffe gefunden wurde, und/oder den Staat zu konsultieren, in dem die Waffe hergestellt wurde. Darüber hinaus wird im Abschlussbericht der „Achten Zweijährlichen Tagung der Staaten zur Prüfung der Durchführung des VN-Aktionsprogramms“ von 2022 darauf hingewiesen, wie wichtig die Entwicklung oder Festlegung strenger nationaler Rechtsrahmen für die Kennzeichnung, Aufzeichnung und Rückverfolgung von SALW im Einklang mit dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument ist, um die Umlenkung und den unerlaubten internationalen Transfer von SALW an unbefugte Empfänger zu verhindern und zu bekämpfen. |
(8) |
Am 24. Dezember 2014 ist der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty — ATT) in Kraft getreten. Ziel des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen oder zur Verbesserung dieser Regulierung festzulegen, den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umlenkung dieser Waffen zu verhindern. Die Union sollte alle VN-Mitgliedstaaten bei der Durchführung wirksamer Kontrollen des Transfers von Waffen unterstützen, um zu gewährleisten, dass der ATT möglichst wirksam ist, insbesondere was die Durchführung von Artikel 11 des ATT anbelangt. |
(9) |
Die Union hat iTrace bereits zuvor durch die Beschlüsse 2013/698/GASP (1), (GASP) 2015/1908 (2), (GASP) 2017/2283 (3) und (GASP) 2019/2191 (4) des Rates (iTrace I, II, III und IV) unterstützt und möchte nunmehr iTrace V, die fünfte Phase dieses globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition unterstützen, um einen Beitrag zur kollektiven Sicherheit Europas zu leisten, wie in der Globalen Strategie der EU gefordert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Zur Umsetzung der Globalen Strategie der EU, des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (5) in der durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates geänderten Fassung (6) und der SALW-Strategie der EU von 2018 und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen folgende spezifische Ziele festgelegt:
— |
kontinuierliche Pflege eines benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition („iTrace“), die in Konfliktgebieten nachgewiesen werden, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der illegalen Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition zur Verfügung zu stellen; |
— |
Schulung und Anleitung nationaler Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten zur Entwicklung nachhaltiger nationaler Kapazitäten für die Ermittlung und Rückverfolgung illegaler konventioneller Waffen, zur Förderung der dauerhaften Zusammenarbeit mit dem iTrace-Projekt, zur besseren Ermittlung der Prioritäten für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM), zur wirksameren Formulierung der nationalen Anforderungen im Bereich der Waffenkontrolle und der Unterstützung bei der Strafverfolgung — insbesondere mit Unionsmitteln finanzierte Initiativen wie die Interpol-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iARMS) und die Tätigkeiten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) — und zur Stärkung des Dialogs mit den EU-Missionen und -Initiativen; |
— |
Erhöhung der Häufigkeit und Verlängerung der Dauer von Nachforschungen vor Ort zu konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, als Reaktion auf deutliche Forderungen von Mitgliedstaaten und Delegationen der Union und zur Generierung von iTrace-Daten; |
— |
maßgeschneiderte Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und der für Waffenkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger, einschließlich wiederholter Besuche von Mitarbeitern des iTrace-Projekts in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten zu Konsultationszwecken, ein rund um die Uhr besetzter Helpdesk für die sofortige Beratung über Risikobewertung und Strategien zur Verhinderung der Umlenkung, die Pflege sicherer Desktop- und mobiler Dashboard-Anwendungen für eine sofortige Meldung einer Umlenkung von Waffen nach der Ausfuhr und die Durchführung von Überprüfungen nach erfolgter Lieferung durch Mitarbeiter des iTrace-Projekts auf Antrag an die Mitgliedstaaten; |
— |
stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der illegalen Verbreitung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und dazugehörigem Material sowie zur Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Schwerpunktbereiche für internationale Hilfe und Zusammenarbeit, und zur Verringerung des Risikos einer Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition; |
— |
Bereitstellung von Berichten im Bereich politischer Kernfragen, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und im iTrace-System dargestellten Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des illegalen Handels mit konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und zur regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und dazugehöriger Munition und dazugehörigem Material, und |
— |
anhaltende Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und nicht der EU angehörenden Staaten als wirksamstes Mittel zur möglichst weitgehenden Feststellung und Überprüfung der Mechanismen zur Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition an unbefugte Nutzer; die Rückverfolgung wird ergänzt durch Folgeuntersuchungen, die vorrangig auf die Identifizierung der personellen, finanziellen und logistischen Netzwerke ausgerichtet sind, die hinter den illegalen Transfers konventioneller Waffen stehen. |
(2) Eine detaillierte Beschreibung des Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen „Conflict Armament Research Ltd.“ (im Folgenden „CAR“).
(3) CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR.
Artikel 3
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 6 200 000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des von CAR und dem Deutschen Auswärtigen Amt kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 8 806 101,20 EUR.
(2) Die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten Betrags des finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass CAR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger ausführlicher Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Um den Rat bei der Evaluierung der aufgrund des vorliegenden Beschlusses erzielten Ergebnisse zu unterstützen, nimmt eine externe Einrichtung eine Bewertung der Wirkung des Projekts vor.
(2) Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 34).
(2) Beschluss (GASP) 2015/1908 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels („iTrace II“) (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 15).
(3) Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels („iTrace III“) (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 20).
(4) Beschluss (GASP) 2019/2191 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern („iTrace IV“) (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 53).
(5) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
(6) Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16).
ANHANG
PROJEKTDOKUMENT
Maßnahme zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern
(„iTrace V“)
Globaler Berichterstattungsmechanismus über konventionelle Waffen und dazugehörige Munition — iTrace
1. Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP
1.1. |
Dieser Beschluss stützt sich auf mehrere aufeinander folgende Beschlüsse des Rates zur Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und des illegalen Handels damit in Konfliktgebieten, insbesondere auf die Beschlüsse 2013/698/GASP, (GASP) 2015/1908, (GASP) 2017/2283 und (GASP) 2019/2191, durch die der globale Berichterstattungsmechanismus über konventionelle Waffen und dazugehörige Munition „iTrace“ eingerichtet und verbessert wurde.
Die unerlaubte Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition trägt in erheblichem Maße dazu bei, die Stabilität von Staaten zu untergraben und Konflikte zu verschärfen, was eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit darstellt. In der SALW-Strategie der EU wird festgestellt, dass unerlaubte Feuerwaffen und SALW nach wie vor zu Instabilität und Gewalt in der Union, ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der übrigen Welt beitragen. Unerlaubte Kleinwaffen schüren weltweit Terrorismus und Konflikte und laufen den Bemühungen der Union um Entwicklung, Krisenmanagement, humanitäre Hilfe und Stabilisierung in Teilen ihrer Nachbarschaft und in Afrika zuwider. Innerhalb der Union haben unerlaubte Feuerwaffen klare Auswirkungen auf die innere Sicherheit, indem sie der organisierten Kriminalität Vorschub leisten und Terroristen Möglichkeiten verschaffen, Anschläge auf europäischem Boden zu verüben. Die Aussagen der SALW-Strategie der EU werden durch die jüngsten Erkenntnisse des iTrace-Projekts in Afghanistan, in Irak, in Libyen, im Maghreb, in Syrien, in der Ukraine und im Jemen sowie andere Konflikte in der Nähe der Außengrenzen der Union bestätigt. Die nach dem Beschluss (GASP) 2019/2191 durchgeführten Maßnahmen haben iTrace als Initiative zur weltweiten Überwachung von Waffen in Konfliktgebieten bestätigt. Das iTrace-Projekt wurde in mehr als 40 von Konflikten betroffenen Staaten, unter anderem in Afrika, im Nahen Osten, in Zentralasien sowie in Süd- und Ostasien durchgeführt, und mit dem Projekt wurde das weltweit größte öffentliche Register für umgelenkte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition eingerichtet, mit dem Staaten in ihren Bemühungen zur Aufdeckung und Bekämpfung von Umlenkungen entsprechend ihren Verpflichtungen gemäß Kriterium 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (konsolidierte Fassung) und Artikel 11 des ATT unterstützt werden. Das Projekt sorgt für eine präzise Berichterstattung über die Umlenkung von Waffen und dazugehöriger Munition an bewaffnete Aufständische und terroristische Kräfte, die eine Gefahr für die Sicherheit der Union darstellen — einschließlich Al-Qaida im islamischen Maghreb und Da’esh/Islamischer Staat —, und unterrichtet die für die Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vertraulich und schnell über die Risiken einer Umlenkung nach erfolgter Ausfuhr, indem es den Delegationen der EU und den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Konfliktgebieten wichtige Informationen in Echtzeit über illegalen Waffenhandel und die Dynamik von Konflikten liefert. Durch eine ausgewogene und verantwortungsvolle Einbindung der globalen Nachrichtenmedien bewirkt es eine konsequente Sensibilisierung für Waffenkontrollen und Maßnahmen zur Verhinderung der Umlenkung. |
1.2. |
Die Mitgliedstaaten wenden sich jedoch immer wieder mit der Bitte an das iTrace-Projekt, direkte persönliche Briefings der für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden (einschließlich häufiger Besuche in den Hauptstädten, insbesondere nach der Lockerung der COVID-19-Reisebeschränkungen) durchzuführen und auf bilateraler Ebene eine breitere Palette von Ressourcen für die für Waffenausfuhrkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger der Mitgliedstaaten bereitzustellen.
Ziel des vorliegenden Beschlusses ist es deshalb, das im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2019/2191 durchgeführte Projekt fortzusetzen, indem den politischen Entscheidungsträgern der Union, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten weiterhin systematisch erfasste sachdienliche Informationen bereitgestellt werden, die ihnen dabei helfen, zur Verbesserung der internationalen und regionalen Sicherheit wirksame, faktengestützte Strategien gegen die Umlenkung und unerlaubte Verbreitung konventioneller Waffen und der zugehörigen Munition zu entwickeln. Sie werden durch den vorliegenden Beschluss somit weiterhin dabei unterstützt, eine erfolgreiche Bekämpfungsstrategie mit geeigneten Präventivmaßnahmen zu verbinden, um gegen Angebot und Nachfrage im illegalen Markt vorzugehen und eine wirksame Kontrolle konventioneller Waffen in Drittstaaten zu gewährleisten. |
1.3. |
Der vorliegende Beschluss sieht die kontinuierliche Pflege und weitere Verbesserung des öffentlich zugänglichen globalen iTrace-Systems für die Berichterstattung über Waffen vor. Die in dem Beschluss (GASP) 2019/2191 aufgeführten Projekte werden wie folgt verstärkt: 1) durch eine erhöhte Frequenz und längere Dauer von Missionen zur Erhebung von Daten über Lieferungen illegaler konventioneller Waffen in Konfliktgebiete; 2) durch maßgeschneiderte Pakete zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, bestehend aus direkten Konsultationen, den jeweils relevanten Daten und Ergebnisberichten, einem rund um die Uhr besetztem Helpdesk und der Beauftragung zur Überprüfung nach erfolgter Lieferung; und 3) durch Schulung und Anleitung der nationalen Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten, um illegale konventionelle Waffen, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsgebiet aufgefunden oder beschlagnahmt wurden, zurückzuverfolgen, Kapazitäten zur Verhinderung der Umlenkung, einschließlich der Rückverfolgungskapazitäten im Rahmen des Internationalen Rückverfolgungsinstruments (International Tracing Instrument — ITI), aufzubauen, die Verwaltung von Waffenbeständen, einschließlich des Führens von Verbleibnachweisen, zu verbessern und die Erhebung von iTrace-Daten zu steigern. |
2. Allgemeine Ziele
Die nachstehend beschriebene Maßnahme wird die internationale Gemeinschaft weiter bei der Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und des illegalen Handels damit unterstützen. Mit ihr werden den politischen Entscheidungsträgern, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten weiterhin sachdienliche Informationen bereitgestellt, die ihnen dabei helfen, zur Verbesserung der internationalen und regionalen Sicherheit wirksame, faktengestützte Strategien zur Bekämpfung der Umlenkung und der unerlaubten Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition zu entwickeln. Die Maßnahme umfasst insbesondere
a) |
konkrete Informationen über die Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und den illegalen Handel damit, um die wirksame Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944 des Rates (konsolidierte Fassung), des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty — ATT), des VN-Aktionsprogramms über den unerlaubten Handel mit SALW und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments (ITI) zu unterstützen; |
b) |
eine individuell zugeschnittene Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einschätzung und Minderung des Umlenkungsrisikos; |
c) |
die Offenlegung von Routen und Organisationen, die an der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition in Konfliktgebiete oder an internationale terroristische Vereinigungen beteiligt sind, und die Lieferung von Nachweisen über Gruppen und Einzelpersonen, die am illegalen Handel mit diesen Waffen beteiligt sind, zur Unterstützung der nationalen rechtlichen Verfahren; |
d) |
eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen VN-Organen, Missionen und anderen internationalen Organisationen im Bereich der Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und die Bereitstellung von Informationen zur unmittelbaren Unterstützung der bestehenden Überwachungsmechanismen, u. a. über die Interpol-Datenbank „iARMS“ und Europol, wobei letztere 2019 mit dem Unternehmen CAR eine Vereinbarung über den Informationsaustausch geschlossen hat; |
e) |
die Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Ermittlung vorrangiger Bereiche für eine internationale und regionale Zusammenarbeit und Hilfe zur wirksamen Bekämpfung der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und des illegalen Handels damit, wie z. B. die Finanzierung von Projekten bezüglich der Sicherheit der Waffenarsenale und/oder des Grenzmanagements; |
f) |
einen Mechanismus zur Unterstützung bei der Überwachung der Umsetzung des ATT, insbesondere zur Aufspürung der Umlenkung verbrachter konventioneller Waffen sowie zur Unterstützung von Regierungen bei der Bewertung des Umlenkungsrisikos vor der Ausfuhr konventioneller Waffen, insbesondere des Risikos der Umlenkung im Empfängerland oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Umständen, und |
g) |
als Reaktion auf die sich wandelnden Bedrohungen für die Sicherheit der Union die Verbesserung der Fähigkeit von CAR, die Beweismittelketten von aufgefundenen Bestandteilen militärischer Ausrüstung zu dokumentieren, rückzuverfolgen und zu analysieren und diese Erkenntnisse den Mitgliedstaaten und den Organen und Agenturen der EU zu melden. |
3. Langfristige Nachhaltigkeit des Projekts und Ergebnisse
Mit der Maßnahme wird ein dauerhafter Rahmen für eine nachhaltige Überwachung der illegalen Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition errichtet. Es wird erwartet, dass der vorhandene waffenbezogene Informationsbestand erheblich erweitert und die gezielte Entwicklung einer wirksamen Kontrolle konventioneller Waffen und von Strategien zur Waffenausfuhrkontrolle, einschließlich Sanktionsregelungen, wesentlich unterstützt wird. Insbesondere wird im Rahmen des Projekts
a) |
das iTrace-Informationsverwaltungssystem weiter ausgebaut, das die langfristige Erhebung und Auswertung von Daten über illegale konventionelle Waffen sicherstellt; |
b) |
den politischen Entscheidungsträgern und Experten im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen ein Instrument an die Hand gegeben, um wirksamere Strategien und vorrangige Bereiche für Unterstützung und Zusammenarbeit festzulegen, z. B. durch Ermittlung von Mechanismen für die subregionale oder regionale Zusammenarbeit, Koordinierung und gemeinsame Informationsnutzung, die eingerichtet oder verstärkt werden müssen, durch Ermittlung von nicht gesicherten nationalen Waffenarsenalen, unzulänglicher Bestandsverwaltung, Routen für die illegale Verbringung, Verstößen gegen Sanktionen, schwachen Grenzkontrollen und unzureichenden Strafverfolgungskapazitäten; |
c) |
eine ausreichende Flexibilität bestehen, um strategisch relevante Informationen zu erzeugen, ungeachtet der sich rasch ändernden strategischen Anforderungen; |
d) |
die Wirksamkeit internationaler Organisationen und Einzelpersonen im Bereich Waffenüberwachung erheblich gesteigert, indem ein kontinuierlich ausbaufähiger Mechanismus für den Informationsaustausch sowie technische Hilfe und Unterstützung in Bezug auf Kapazitäten bereitgestellt wird, und |
e) |
in von Konflikten betroffenen Staaten eine nachhaltige nationale Kapazität aufgebaut, damit illegale konventionelle Waffen aufgespürt und zurückverfolgt werden und diese Staaten wirksamer in internationale Verfahren zur Waffenkontrolle und Strafverfolgung eingebunden werden können. |
4. Beschreibung der Maßnahme
4.1. Projekt 1: Ausbau der technischen Kapazitäten zur Identifizierung und Rückverfolgung von Waffen
4.1.1. Projektziel
Die iTrace-Programme für Schulung und Anleitung vermitteln den nationalen Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten Methoden und Kompetenzen, mit denen sie die Umlenkung konventioneller Waffen selbst erkennen und dagegen vorgehen können. Durch die Schulungen sollen die häufig nicht vorhandenen Kapazitäten zur Identifizierung und Rückverfolgung illegaler konventioneller Waffen verbessert werden, während mit der Anleitung den Mitarbeitern des iTrace-Projekts ermöglicht wird, kritische Kapazitätslücken in Echtzeit zu ermitteln und unverzüglich maßgeschneiderte Lösungen für ihre Schließung auszuarbeiten. Die iTrace-Programme für Schulung und Anleitung festigen zudem die Beziehungen zwischen dem iTrace-Projekt und den nationalen Behörden, was den Untersuchungsteams vor Ort einen umfassenderen Zugang zu beschlagnahmten und sichergestellten konventionellen Waffen ermöglicht, wodurch sämtliche Aspekte der Erhebung, Analyse und Meldung von Daten im Rahmen von iTrace verbessert werden.
4.1.2. Vorteile für Waffenkontrollinitiativen der EU
Die iTrace-Programme für Schulung und Anleitung sind eine Reaktion auf die Maßnahmen, die in der SALW-Strategie der EU aufgeführt sind, um „in Konfliktgebieten nationale Kapazitäten für das Aufspüren und die Rückverfolgung der Herkunft unerlaubter SALW und Munition“ zu unterstützen, und verbessern unmittelbar und mittelbar eine Vielzahl von Waffenkontrollinitiativen, die von den Mitgliedstaaten unterstützt werden. Zu den unmittelbaren Auswirkungen zählt die Unterstützung der nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der Rückverfolgung von Kleinwaffen und leichten Waffen im Einklang mit dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument, der Ausbau der nationalen Kapazitäten zur Erhebung von Daten über zurückverfolgte Waffen im Rahmen des Indikators für das Ziel für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goal — SDG) 16.4.2 und die Unterstützung der Programme für die Verwaltung von Waffen- und Munitionsbeständen, die von Mitgliedstaaten eingeleitet wurden. Die mittelbaren Auswirkungen umfassen die Weitergabe von vor Ort gesammelten Informationen, wie z. B. die Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Risiken einer Umlenkung in Partnerländern, die Aufdeckung von Umlenkungen aus nationalen Lagerbeständen und die Bereitstellung dieser Informationen für von der Union unterstützte Programme für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (physical security and stockpile management —PSSM).
4.1.3. Projekttätigkeiten
Die Einheit für technische Unterstützung (TSU) von CAR bietet nationalen Behörden in den von Konflikten betroffenen Staaten, in denen das iTrace-Projekt tätig ist, Schulung und Anleitung an. Diese Schulung und Anleitung dient dazu, nationale Initiativen gegen die Umlenkung bereichsübergreifend zu fördern, indem Unterweisungen durchgeführt und Kapazitäten aufgebaut werden, die Folgendes betreffen: die Rückverfolgung, Kennzeichnung und Nachweisführung in Bezug auf beschlagnahmte und aufgefundene illegale konventionelle Waffen gemäß den im Rahmen des ITI festgelegten Verfahren und die Bewertungen der PSSM, die darauf ausgerichtet sind, Umlenkungsrisiken bereits am Entstehungsort zu ermitteln und anzugehen. CAR wird bedarfsorientierte Fachschulungen zur gesamten Bandbreite der oben aufgeführten Tätigkeiten für lokale Partner und gegebenenfalls Personal für Friedensunterstützung, einschließlich Missionen der VN und der EU sowie Gruppen oder Gremien der VN zur Überwachung von Sanktionen, durchführen. In diesem Zusammenhang wird das iTrace-Projekt weiterhin unmittelbar auf die Maßnahme reagieren, die in der SALW-Strategie der EU von 2018 aufgeführt ist, in der gefordert wird, dass die EU „die Arbeit der VN-Gremien, die Waffenembargos überwachen,“ unterstützt und geprüft wird‚ „wie der Zugang zu deren Erkenntnissen über die Umlenkung von Waffen sowie über unerlaubte Feuerwaffen und SALW zum Zweck der Waffenausfuhrkontrollen verbessert werden kann“. Die Schulungen im Rahmen des iTrace-Projekts werden sich auf eine Reihe von Dienstleistungen, die seit 2014 von CAR angeboten werden, stützen, was von wesentlicher Bedeutung ist, um lokale Partner in von Konflikten betroffenen Staaten unterstützen, den VN-Gremien helfen und auch den iTrace-Untersuchungsteams vor Ort einen besseren Zugang sicherstellen zu können. Im Rahmen des Projekts werden Mitarbeiter aus den Untersuchungsteams vor Ort und der Einheit für technische Unterstützung (TSU) für Schulungen mit steigendem technischen Niveau eingesetzt, was Folgendes einschließt:
a) |
eine Einführung in die Erhebung von Daten über konventionelle Waffen mit Bezugnahme auf spezifische Fälle; |
b) |
grundlegende Methoden zur Identifizierung von konventionellen Waffen und zur effizienten Dokumentation; |
c) |
standardisierte Verfahren für die Erhebung von Beweismitteln und die Beweismittelkette; |
d) |
Anforderungen bei weiträumigen, regionalen und internationalen Untersuchungen; |
e) |
die Umsetzung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments; gegebenenfalls erhalten die Behörden in den Partnerländern Schulungen und werden ermutigt, Ersuchen um Rückverfolgung zu initiieren; |
f) |
internationale Rückverfolgung von Waffen und Waffenrückverfolgungssysteme (insbesondere Interpol und Europol); die Nutzung von „Big Data“ und Trendanalysen; und |
g) |
Möglichkeiten für technische Hilfe (international) und Strafverfolgungseinsätze. |
Diese Tätigkeiten werden neben den Untersuchungen vor Ort im Rahmen von iTrace durchgeführt; dazu gehören auch gemeinsam mit nationalen Behörden durchgeführte Untersuchungen (Anleitung). Sie werden zudem die kontinuierliche Schulung und Rezertifizierung des Personals von CAR umfassen, das für die vorgesehene Schulung und Anleitung erforderlich ist.
4.1.4. Projektergebnisse
Im Rahmen des Projekts erfolgt Folgendes:
a) |
Nationale Behörden werden dazu ermutigt, iTrace-Untersuchungsteams vor Ort einen besseren Zugang zu gewähren; damit wird wiederholten Bitten entsprochen, dass iTrace-Teams technische Hilfe leisten und eine Kapazität für gemeinsame Untersuchungen bilden sollen, und damit werden mehr iTrace-Daten erhoben; |
b) |
die Kapazität nationaler Regierungen, die unter den Auswirkungen der Umlenkung konventioneller Waffen leiden, jedoch nicht über die Instrumente zur Identifizierung und Meldung umgeleiteter konventioneller Waffen verfügen, wird konkret unterstützt; oft wird dadurch in dem Land eine wirksamere Verwaltung konventioneller Waffen eingeleitet, wodurch wiederum die Umsetzung des ATT, des ITI, des VN-Aktionsprogramms und des SDG 16.4.2 sowie die PSSM-Programmplanung und Kontakte zu internationalen Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Interpol (iARMS) und Europol, unterstützt werden; |
c) |
ein vertiefter Dialog wird gefördert; insbesondere werden wichtige Akteure für andere von der Union unterstützte Initiativen ermittelt, z. B. Beziehungen zwischen der EU-Mission und der Regierung des aufnehmenden Landes, und Initiativen wie der PSSM-Programmplanung wird Dynamik verliehen, z. B. von der Union unterstützten Projekten für die Verwaltung von Lagerbeständen. |
4.1.5. Indikatoren für die Projektdurchführung
Bis zu 40 Besuche vor Ort zu Schulungs- und Anleitungszwecken, mit Schwerpunkt auf wiederholten Besuchen zur Unterstützung nationaler Behörden beim Aufbau ihrer Rückverfolgungskapazität.
Das Projekt wird während des gesamten dreijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.
4.1.6. Begünstigte des Projekts
Die Schulung und Anleitung im Rahmen von iTrace sind von direktem Nutzen für die nationalen Akteure in von Konflikten betroffenen Staaten, einschließlich Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaften. Das Programm wird den nationalen Dialog mit von der Union finanzierten und anderen Waffenkontrollinitiativen indirekt unterstützen, indem die Nutzung internationaler Rückverfolgbarkeitsmechanismen, einschließlich des iARMS-Systems von Interpol und Europol, gefördert und die Mitwirkung an von der Union unterstützten Projekten für die Verwaltung von Lagerbeständen und anderen Projekten zur SALW-Kontrolle erleichtert wird.
4.2. Projekt 2: Pflege des iTrace-System mit Echtzeit-Belegen über umgelenkte und illegal gehandelte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition und sonstige relevante Informationen
4.2.1. Projektziel
Im Rahmen des Projekts werden weiterhin Untersuchungen vor Ort über die Verschiebung von konventionellen Waffen und Munition in Konfliktgebieten durchgeführt. Prioritäten des Projekts werden Länder sein, die sich den Mitgliedstaaten als besonders problematisch darstellen, einschließlich u. a. Afghanistan, Irak, Libyen, Mali, Südsudan, Somalia, Syrien, Ukraine und Jemen. Diese Untersuchungen vor Ort werden konkrete Belege dafür erbringen, dass umgelenkte konventionelle Waffen in die Hände von Aufständischen und terroristischen Kräften gelangt sind, was andernfalls für externe Beobachter (einschließlich der Waffen ausführenden Mitgliedstaaten der EU) nicht erkennbar wäre. CAR wird die vorherige Zustimmung der EU-Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) einholen, bevor es umfassend in allen Ländern tätig wird, in denen bislang keine iTrace-Untersuchungen vor Ort oder keine iTrace-Programme für Schulung und Anleitung durchgeführt wurden.
CAR wird mithilfe neuer Technologien und fortgeschrittener Kriminaltechnik eine Reihe von Tätigkeiten vor Ort ausführen, darunter eine verbesserte Fotodokumentation, eine forensische Auswertung und die Wiederherstellung unkenntlich gemachter Markierungen. CAR hat nachgewiesen, dass mit diesen Methoden rückverfolgbare Informationen über zuvor nicht rückverfolgbare Waffen und Munition und nicht rückverfolgbares dazugehöriges Material gewonnen werden, die es ermöglichen, Untersuchungen zu immer mehr illegalem Material durchzuführen, bei dem die Identifizierungsinformationen entfernt wurden, um die Herkunft zu verschleiern.
Mit den daraus resultierenden Daten werden die Mitgliedstaaten die Umlenkungen, die illegalen Transfers und die von den Händlern zu ihrer Verschleierung angewandten Methoden allgemein besser verstehen und werden ihre Kapazitäten zur Unterbindung des illegalen Handels erheblich verbessert.
4.2.2. Vorteile für Waffenkontrollinitiativen der EU
Die Untersuchungen im Rahmen von iTrace dienen als dynamische Referenzgröße in Bezug auf umgeleitete konventionelle Waffen in von Konflikten betroffenen Staaten. Diese Referenzgröße ist ein kontinuierlicher Maßstab für die Wirksamkeit von Übereinkünften über die Kontrolle von Waffen, zu deren Einhaltung sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben; dazu zählt unter anderem der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (konsolidierte Fassung), das ATT, das VN-Aktionsprogramm und die SALW-Strategie der EU von 2018. Die gründliche Dokumentation von Konfliktwaffen dient auch als Ausgangspunkt für die formelle Rückverfolgung konventioneller Waffen und für umfassende Untersuchungen zu Konfliktfinanzierung und Netzwerken für Waffenlieferungen.
4.2.3. Projekttätigkeiten
Im Rahmen dieses Projekts werden die folgenden Tätigkeiten durchgeführt:
a) |
Entsendung von qualifizierten Waffenexperten, damit diese vor Ort untersuchen, inwieweit aus von Konflikten betroffenen Staaten stammende illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition illegal wieder in Umlauf gebracht wurden; |
b) |
Analyse, Sichtung und Überprüfung der Belege über konventionelle Waffen und dazugehörige Munition sowie über ihre Benutzer, einschließlich u. a. einer Fotodokumentation, einer forensischen Auswertung und der Wiederherstellung unkenntlich gemachter Markierungen von Waffen, ihrer Bestandteile und inneren und äußeren Markierungen, von Verpackungen und von beigefügten Versandpapieren in Kombination mit den Ergebnissen der Untersuchungen vor Ort (Benutzer, Lieferanten und Transferwege); |
c) |
Hochladen aller gesammelten und gesichteten Belege in das Informationsverwaltungssystem von iTrace und — nach Überprüfung — in das Online-Kartierungsportal von iTrace; |
d) |
Ermittlung und Unterstützung von Partnern vor Ort, um sicherzustellen, dass für iTrace während der gesamten Dauer der vorgeschlagenen Aktion und auch danach ununterbrochen Daten erhoben werden; |
e) |
kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Regierungen in der EU mit dem Ziel, vorab nationale Kontaktstellen zu benennen und ein Koordinierungsverfahren festzulegen, um die Reichweite der CAR-Untersuchungen zu klären und mögliche Interessenkonflikte noch vor Beginn der Untersuchungen aus dem Weg zu räumen. |
Das Projekt wird in Stufen während des gesamten dreijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.
4.2.4. Projektergebnisse
Im Rahmen des Projekts erfolgt Folgendes:
a) |
Vor Ort wird Beweismaterial für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition in Konfliktregionen gesammelt; |
b) |
anhand der von CAR, von Organisationen, die mit CAR eine Vereinbarung über den Informationsaustausch geschlossen haben, und, je nach Bedarf, von anderen Organisationen stammenden Belege für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition werden über alle Regionen hinweg Fälle von unerlaubtem Waffenhandel geprüft und dokumentiert; |
c) |
es werden konkrete visuelle und materielle Belege für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition geliefert, einschließlich Fotoaufnahmen von Gegenständen, ihrer Bestandteile, Seriennummern, Herstellerkennzeichen, Kisten, Ladelisten, Versandpapieren und Unterlagen über den Endverbleib sowie im Wege einer forensischen Auswertung und der Wiederherstellung unkenntlich gemachter Markierungen beschaffter Informationen; |
d) |
es werden Berichte über illegale Tätigkeiten generiert, die unter anderem Angaben über Schmuggelrouten und die an der Umlenkung oder dem illegalen Transfer beteiligten Akteure und Finanzierungs- und Unterstützungsnetze sowie Bewertungen der mitverantwortlichen Faktoren (wie unter anderem eine ineffiziente Verwaltung und Sicherung der Waffenbestände sowie absichtliche, vom Staat organisierte illegale Liefernetze) enthalten; |
e) |
die vorgenannten Belege werden in das Informationsverwaltungssystem von iTrace und zugehörige Instrumenten hochgeladen. |
4.2.5. Indikatoren für die Projektdurchführung
Bis zu 75 Einsätze vor Ort (erforderlichenfalls auch von längerer Dauer) während des gesamten vierjährigen Projektzeitraums mit dem Ziel, Belege zu generieren, die in das Informationsverwaltungssystem und Online-Kartierungsportal von iTrace hochgeladen werden können.
Das Projekt wird während des gesamten dreijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.
4.2.6. Begünstigte des Projekts
iTrace wird weiterhin immer umfangreichere Informationen liefern, die sich ausdrücklich in erster Linie an die nationalen Entscheidungsträger für Rüstungskontrollpolitik und an für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständige Behörden in der EU sowie an die Organe, Agenturen und Missionen der EU richten. Diese Begünstigten der EU werden auch über von iTrace bereitgestellte sichere Desktop- und mobile Plattformen Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten.
Öffentliche Informationen werden auch weiterhin für alle Begünstigten der EU sowie Begünstigte außerhalb der EU, wie etwa nationale Entscheidungsträger für Rüstungskontrollpolitik und für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständige Behörden in Drittstaaten, und für nichtstaatliche Forschungseinrichtungen, Interessenorganisationen und internationale Nachrichtenmedien zugänglich sein.
4.3. Projekt 3: Maßgeschneiderte Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden, der für Waffenkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger und der betroffenen Interessenträger
4.3.1. Projektziel
Im Rahmen des Projekts wird den Mitgliedstaaten, den für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden, den für Waffenkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträgern und den betroffenen Interessenträgern eine kohärente bilaterale Unterstützung gewährt, einschließlich regelmäßiger persönlicher Besuche und maßgeschneiderter Berichterstattung, die auf ihre spezifischen Interessensgebiete bei der Kontrolle von Waffen und auf ihre Informationsanforderungen zugeschnitten sein wird. Die von den für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen werden mit der gebotenen Achtung und Vertraulichkeit behandelt werden. CAR wird zudem weiterhin mit einer Reihe von für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden von Drittstaaten in Verbindung bleiben. Durch diese Beziehungen werden mehrere entscheidende Aspekte der internationalen Anstrengungen unterstützt, die darauf ausgerichtet sind, die Umlenkung von konventionellen Waffen und den illegalen Handel damit zu bekämpfen und internationale Maßnahmen gegen die Umlenkung zu verstärken, einschließlich durch
a) |
Übermittlung detaillierter Angaben und Belege zu dokumentierten Umlenkungsfällen an die für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden, und |
b) |
Unterstützung oder Bereitstellung einer Post-Shipment-/Post-Delivery-Überprüfungskapazität für die Mitgliedstaaten auf offiziellen Antrag der für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen nationalen Behörden in der EU. |
4.3.2 Vorteile für Waffenkontrollinitiativen der EU
Regelmäßige Besuche des iTrace-Projektteams in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten ermöglichen bilaterale Gespräche über sensible Themen (d. h. Umlenkung nach der Ausfuhr), erlauben es den Mitgliedstaaten, sich direkt in die Konzeption von iTrace und seiner Ergebnisse (Richtung und Umfang der Untersuchungen und Arten der Berichterstattung) einzubringen und tragen zur Entwicklung vertrauensbildender Maßnahmen (d. h. die iTrace-Prozesse „Vorausmeldung“ („advance notification“) und „Gegendarstellungsrecht“ („right of reply“)) bei. Ganz entscheidend ist, dass die Informationsarbeit für die Mitgliedstaaten in iTrace ein Forum bietet für die oftmals nuanciert geführte Erörterung der nationalen Herausforderungen und Chancen, die mit dem Kriterium 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (konsolidierte Fassung) und den Verpflichtungen nach Artikel 11 des ATT verbunden sind. Im Rahmen früherer iTrace-Projekte (Projekte I bis IV) waren die Informationsbesuche von entscheidender Bedeutung für das Verständnis der Informationsanforderungen der Mitgliedstaaten, sei es in allgemeiner Hinsicht (d. h. „Wie ist Ihre Einschätzung der Bedrohungslage in Bezug auf Waffen, die zu einem bestimmten Schauplatz eines bewaffneten Konflikts gelangen“) oder in für das iTrace-Projekt spezifischen Aspekten (d. h. „Wir benötigen eine Übersichtstafel („Dashboard“), die uns sofort in Bezug auf alle im Inland hergestellten Waffen alarmiert, die von iTrace-Teams vor Ort dokumentiert werden.“).
4.3.3. Projekttätigkeiten
Im Rahmen dieses Projekts werden die folgenden Tätigkeiten durchgeführt:
a) |
wiederholte Besuche von iTrace-Teams bei den zuständigen Behörden in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten zwecks Erläuterung von Aspekten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Umlenkung und zwecks Berichterstattung über ihre Untersuchungen; |
b) |
Fortführung des Betriebs eines 24-Stunden-Helpdesks für eine sofortige Beratung in Bezug auf die Umlenkungsbekämpfung oder potenziell negative Pressebehauptungen infolge nicht überprüfter Meldungen Dritter; |
c) |
Pflege, Sicherung und Verbesserung des globalen iTrace-Systems für die Berichterstattung über Waffen, einschließlich der Entwicklung technologischer Innovationen; |
d) |
Pflege — für die für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — von „Online Dashboards“ für das Streaming verschlüsselter Daten aus dem Informationsverwaltungssystem von iTrace; diese ermöglichen eine besondere Kennzeichnung („red flagging“) von wegen Umlenkung von konventionellen Waffen bereits aufgefallenen Akteuren, ein Profiling der mit einem hohen Risiko behafteten Endbestimmungsorte und die Echtzeit-Meldung von Umlenkungen von im Inland hergestellten Waffen, und |
e) |
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei oder Durchführung der Post-Delivery-Endverbleibskontrolle (Überprüfung) durch vor Ort eingesetzte iTrace-Untersuchungsteams, auf offiziellen Antrag der für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. |
Das Projekt wird während des gesamten dreijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.
4.3.4. Projektergebnisse
Im Rahmen des Projekts erfolgt Folgendes:
a) |
Unterstützung der für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin bei der Aufdeckung von Umlenkungen nach erfolgter Ausfuhr; |
b) |
Bereitstellung von Informationen zur Unterstützung der Analyse des Umlenkungsrisikos, die von den für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (konsolidierte Fassung) und dem ATT) vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen durchgeführt wird; |
c) |
Bereitstellung einer Post-Shipment-Überprüfungskapazität für die für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Antrag; |
d) |
Unterstützung der Entscheidungsträger für Waffenkontrolle in den Mitgliedstaaten durch Bereitstellung von Echtzeit-Informationen über Trends bei der Umlenkung und dem illegalen Handel zwecks Förderung des einzelstaatlichen Engagements für die internationale Politikgestaltung, und |
e) |
gegebenenfalls Unterstützung der nationalen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei strafrechtlichen Ermittlungen, auf deren Antrag. |
4.3.5. Indikatoren für die Projektdurchführung
Pflege von online Dashboards, die ein Streaming von Informationen aus gesicherten Partitionen des iTrace-Systems an die nationalen Behörden des Mitgliedstaats gewährleisten. Einrichtung eines vom Personal des iTrace-Projekts betreuten Helpdesks zur umfassenden Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und der Entscheidungsträger für Waffenkontrolle. Bis zu 45 Besuche in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten auf deren Antrag.
Das Projekt wird während des gesamten dreijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.
4.3.6. Begünstigte des Projekts
Alle interessierten Mitgliedstaaten, wobei Besuche in den Hauptstädten und Post-Shipment-Überprüfungsmissionen auf Antrag durchgeführt werden.
4.4. Projekt 4: Informationsarbeit, politische Beratung und internationale Koordinierung
4.4.1. Projektziel
Im Rahmen des Projekts sollen den politischen Entscheidungsträgern auf internationaler und nationaler Ebene, den Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden die Vorzüge von iTrace aufgezeigt und von ihnen genutzt werden, auch als Grundlage für weitere Entwicklungen. CAR wird dies durch entsprechende Informationsarbeit und politische Beratung erreichen. Diese Initiativen werden auch dafür ausgelegt, den Informationsaustausch weiter zu koordinieren und weitere dauerhafte Partnerschaften mit Einzelpersonen und Organisationen aufzubauen, die Informationen generieren können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können.
4.4.2. Vorteile für Waffenkontrollinitiativen der Union
Im Rahmen des Projekts sollen auf zahlreichen Konferenzen und Veranstaltungen und bei zahlreichen Verfahren die Unterstützung der Union für das iTrace-Projekt bekundet und die Rolle des Projekts bei der Bereitstellung konkreter Informationen zur Unterstützung internationaler Waffenkontrollinitiativen aufgezeigt werden. Bei den bisherigen iTrace-Projekten (I bis IV) hat sich herausgestellt, dass die internationale Informationsarbeit und politisches Engagement bei Folgendem eine entscheidende Rolle spielt: 1) Gestaltung der internationalen Agenda für internationale Waffenkontrollverfahren und 2) Schaffung von Möglichkeiten für die Zusammenarbeit von Staaten außerhalb der EU mit dem iTrace-Projekt und ganz allgemein den EU-Waffenkontrollinitiativen.
4.4.3. Projekttätigkeiten
Die folgenden Tätigkeiten werden — unter Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Tätigkeiten, beispielsweise im Rahmen des ATT-Outreach — im Zuge dieses Projekts durchgeführt werden:
a) |
CAR wird sein umfassendes diplomatisches Engagement aufrechterhalten, um iTrace und seine Ergebnisse sichtbar zu machen, sie zu nutzen und darauf aufzubauen, wobei Folgendes hervorgehoben wird: 1) seine konkreten Vorzüge bei der Überwachung der Umsetzung des ATT, des VN-Aktionsprogramms, des ITI und der einschlägigen multilateralen und regionalen Sanktionsregelungen sowie anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte; 2) sein Nutzen bei der Ermittlung der Bereiche, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, und 3) sein Nutzen als Mechanismus zur Erstellung von Risikoprofilen für die für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden und anderen relevanten Interessenträger; |
b) |
die Tätigkeit der Mitarbeiter des iTrace-Projekts wird dazu beitragen, formelle Vereinbarungen über den Informationsaustausch, durch die Informationen generiert werden können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können, zu fördern und auszubauen und politischen Entscheidungsträgern dabei helfen, die Bereiche zu ermitteln, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, um Politik und Praxis zu verbessern. |
Das Projekt wird während des gesamten dreijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.
4.4.4. Projektergebnisse
Im Rahmen des Projekts erfolgt Folgendes:
a) |
Politischen Entscheidungsträgern, die auf nationaler und internationaler Ebene mit der Umsetzung der Übereinkünfte über die Kontrolle konventioneller Waffen und die Waffenausfuhrkontrolle (ATT, VN-Aktionsprogramm und andere einschlägige internationale Übereinkünfte) befasst sind, werden der Nutzen und die Auswirkungen von iTrace und das Konzept der Dokumentierung, der Sammlung und des Austauschs von Daten über die Umlenkung vorgestellt, und die Umsetzung der Übereinkünfte wird unterstützt; |
b) |
relevante Informationen werden bereitgestellt, die den politischen Entscheidungsträgern und den Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen helfen, die Bereiche zu ermitteln, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, und effiziente Strategien gegen die Umlenkung von Waffen zu entwickeln; |
c) |
die für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden erhalten ausführliche Informationen über iTrace und seinen Nutzen für die Risikobewertung, wobei auch Möglichkeiten für weitere Rückmeldungen und Systemverbesserungen vorgesehen werden; |
d) |
der Informationsaustausch zwischen nationalen Regierungen und VN-Friedenssicherungs- und -Sanktionsüberwachungseinsätzen wird erleichtert, was unter anderem die Datenverarbeitung und -auswertung unter Nutzung des iTrace-Systems einschließt; |
e) |
der Dialog und das Networking in einem wachsenden Kreis von Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen, die vor Ort die Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und den illegalen Handel damit untersuchen, wird erleichtert; |
f) |
das Bewusstsein der Öffentlichkeit wird dafür geschärft, dass die Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition dabei hilft, die Umsetzung des ATT, des VN-Aktionsprogramms, des ITI sowie anderer internationaler und regionaler Übereinkünfte über Waffenkontrolle und Waffenausfuhrkontrolle zu überwachen. |
4.4.5. Indikatoren für die Projektdurchführung
iTrace Mitarbeiter, die bis zu 30 Informationsveranstaltungen und Veranstaltungen zur politischen Beratung geleitet oder daran teilgenommen haben. Die Tätigkeit wird Präsentationen von iTrace-Ergebnissen umfassen. Informationsarbeit und politische Beratung werden in die vierteljährlichen Ergebnisberichte aufgenommen.
Das Projekt wird während des gesamten dreijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.
4.4.6. Begünstigte des Projekts
Siehe Abschnitt 4.2.6, der eine vollständige Liste der Begünstigten enthält, die allesamt Begünstige dieses Projekts sind.
4.5. Projekt 5: iTrace-Forschungsergebnisse
4.5.1. Projektziel
Im Rahmen des Projekts werden auf Grundlage der bei den Untersuchungen gewonnenen, in das iTrace-System eingespeisten Daten Ergebnisse von zentraler Bedeutung erzielt werden, die Politik und Praxis zugutekommen. Aus den Ergebnisberichten sollte hervorgehen, welche Gebiete international ein Problem darstellen, wobei auch auf die wichtigsten Praktiken des illegalen Handels mit konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und die regionale Verteilung der illegal gehandelten Waffen und der dazugehörigen Munition einzugehen sein wird, und auf welche Gebiete sich die internationale Aufmerksamkeit vorrangig richten sollte.
4.5.2. Vorteile für Waffenkontrollinitiativen der Union
Im Rahmen der iTrace-Strategieberichte wird die internationale Aufmerksamkeit auf den umfassenden Charakter der Waffenkontrollinitiativen der EU und die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition gelenkt. Seit 2013 haben diese Berichte in vielen der weltweit führenden Nachrichtenmedien ein hohes Maß an Publizität gefunden und auf nationaler Ebene zu Maßnahmen von Regierungen und Abgeordneten sowie Aktionen der Zivilgesellschaft geführt. Da in den iTrace-Ergebnisberichten auch nicht davor zurückgeschreckt wird, illegale konventionelle Waffen, die ihren Ursprung in der EU haben, zu identifizieren, sind sie Ausdruck der fortschrittlichen Einstellungen der Mitgliedstaaten zur Waffenkontrolle. Dies dürfte die Transparenz und die Ausweitung der Mitgliedschaft und die Universalisierung multilateraler Abrüstungs-, Nichtverbreitungs- und Rüstungskontrollverträge und -regelungen, die in der Globalen Strategie der EU von 2016 gefordert wurden, d. h. nach dem Grundsatz „mit gutem Beispiel vorangehen“, fördern.
4.5.3. Projekttätigkeiten
Gründliche Analyse, die zur Zusammenstellung, Durchsicht, Überarbeitung und Herausgabe — falls erforderlich auch in Papierform — sowie Verteilung von bis zu 20 iTrace-Strategieberichten führt.
4.5.4. Projektergebnisse
Im Rahmen des Projekts erfolgt Folgendes:
a) |
Es werden bis zu 20 Ergebnisberichte erstellt, in denen jeweils ein bestimmtes Problem von internationaler Tragweite behandelt wird; |
b) |
die iTrace-Strategieberichte werden an alle Mitgliedstaaten verteilt; |
c) |
es wird weiterhin eine gezielte Strategie der Einbindung verfolgt, die eine maximale weltweite Abdeckung garantiert; |
d) |
es wird dafür gesorgt, dass die Maßnahme in der Politik und in den internationalen Nachrichtenmedien Beachtung findet, unter anderem durch aktuelle Informationen über illegale konventionelle Waffen und politisch relevante Analysen und Beratung zur Unterstützung der laufenden Waffenkontrollprozesse und maßgeschneiderte Berichte, die für die internationalen Nachrichtenmedien möglichst interessant sein sollten. |
4.5.5. Indikatoren für die Projektdurchführung
Während der Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme werden bis zu 20 iTrace-Strategieberichte für das Internet erstellt und öffentlich zugänglich gemacht.
Das Projekt wird während des gesamten dreijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.
4.5.6. Begünstigte des Projekts
Siehe vorstehenden Abschnitt 4.2.6, der eine vollständige Liste der Begünstigten enthält, die allesamt Begünstige dieses Projekts sind.
4.6. Projekt 6: Rückverfolgung von und Ausweitung der Untersuchungen zu konventionellen Waffen und Munition
4.6.1. Projektziel
Im Rahmen des Projekts werden weiterhin formelle Ersuchen um Rückverfolgung an nationale Regierungen übermittelt, wobei die diesbezüglichen Antworten umfassende Informationen über die Lieferketten enthalten und die Orte und Umstände der Umlenkung an unbefugte Nutzer angeben. Diese Tätigkeiten haben zum Ziel, die Mechanismen der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition von Fall zu Fall und mit Unterstützung der Ausfuhrstaaten, insbesondere der Waffenausfuhrkontrollbehörden der EU-Mitgliedstaaten, zu ermitteln. Rückverfolgungen ergeben detaillierte Informationen über illegale Vertriebsnetze für konventionelle Waffen, decken Fälle nicht genehmigter Rücktransfers auf, die gegen Endnutzer-Vereinbarungen verstoßen, kennzeichnen Verstöße gegen Waffenembargos der VN und der Union, und machen Staaten auf nach Ausfuhren erfolgte Umlenkungen aufmerksam. Vor allem aber bietet der Rückverfolgungsprozess eine Grundlage für die Politikgestaltung im Bereich der Waffenkontrolle, da es die nationalen Regierungen selbst sind, die Rückverfolgungsinformationen bereitstellen.
4.6.2. Vorteile für Waffenkontrollinitiativen der Union
Ersuchen um Rückverfolgung haben es dem Projekt „iTrace“ ermöglicht, Beiträge zur Unterstützung verschiedener Strafverfolgungsmaßnahmen von Mitgliedstaaten (und Nicht-EU-Mitgliedstaaten), einschließlich der Strafverfolgung und Verurteilung von Personen wegen illegalen Handels mit konventionellen Waffen, dazugehöriger Munition und dazugehörigem Material, bereitzustellen.
Zudem haben Ersuchen um Rückverfolgung Mitgliedstaaten auf Fälle von Umlenkungen nach Ausfuhr aufmerksam gemacht und dadurch wesentliche Informationen für eine wirksame Risikobewertung der Genehmigung von Waffenausfuhren bereitgestellt. Daher stellt iTrace unmittelbar Informationen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Kriteriums 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (konsolidiert) und des Artikel 11 des ATT bereit. Die anhand des Rückverfolgungsprozesses erlangten Informationen decken zudem unbefugte Endnutzer, Umlenker konventioneller Waffen, unrechtmäßige Parteien in der Lieferkette und illegale Geldgeber auf; hierdurch erhalten die Mitgliedstaaten Daten, die für die Erstellung von Ausfuhr-Risikoprofilen von entscheidender Bedeutung sind.
4.6.3. Projekttätigkeiten
Ein beständiger Fluss von Ersuchen um Rückverfolgung, damit einhergehenden Kommunikationen und Folgeuntersuchungen über die gesamte Projektdauer hinweg. CAR wird neu aufkommende Technologien zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit erforschen und weiterentwickeln, um diese Tätigkeiten zu unterstützen.
4.6.4. Projektergebnisse
Im Rahmen des Projekts erfolgt Folgendes:
a) |
Es werden in beispiellosem Ausmaß die in von Konflikten betroffenen Gebieten aufgefundenen illegalen konventionellen Waffen und dazugehörige Munition rückverfolgt. Die Verbesserungen, die an CARs Standardarbeitsanweisungen während iTrace III im Anschluss an eingehenden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten vorgenommen wurden, werden sicherstellen, dass die von CARs „Tracing Unit“ (mit der Rückverfolgung befasste Einheit) gesammelten Informationen vor ihrer Freigabe von den nationalen Regierungen überprüft werden und in das größte Verzeichnis für Daten über Waffen in Konfliktgebieten aufgenommen werden; |
b) |
die Einheit für ausgeweitete Untersuchungen (Enhanced Investigation Unit — EIU) von CAR wird die durch die Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition gewonnenen Informationen auswerten, um die Kenntnis des „wer, warum, was, wann und wie“ der Umlenkungen zu vertiefen, wobei eine Bestandsaufnahme der Lieferketten vorgenommen wird, ausgerichtet auf die drei Untersuchungsstränge: personelle Netzwerke, illegale Waffenfinanzierung und Lieferlogistik. Die EIU kann weltweit sowohl in als auch außerhalb von Konfliktgebieten eingesetzt werden, um nicht-öffentliche Aussagen, Finanzinformationen und Unterlagen zu erlangen, und |
c) |
letztlich wird CAR den politischen Entscheidungsträgern eine neue Bandbreite von Optionen für das Vorgehen gegen illegale Transfers konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition sowie gegen die dafür verantwortlichen finanziellen und logistischen Netze in Ergänzung zu Maßnahmen wie Waffenembargos und direkten Ausfuhrkontrollen bereitstellen; hierzu zählen gegen diese Netze gerichtete „Störmaßnahmen“, die von der Bankensorgfaltspflicht bis hin zu gezielten Kontrollen von Containern und zur besonderen Kennzeichnung („red-flagging“) von Handelsvermittlern reichen können. |
4.6.5. Indikatoren für die Projektdurchführung
Die Quantität und der Erfolg der Ersuchen um Rückverfolgung werden im gesamten Verlauf der Maßnahme fortlaufend aufgezeichnet und bewertet.
Das Projekt wird während des gesamten dreijährigen iTrace-Projektzeitraums durchgeführt.
4.6.6. Begünstigte des Projekts
Siehe vorstehenden Abschnitt 4.2.6, der eine vollständige Liste der Begünstigten enthält, die allesamt Begünstige dieses Projekts sind.
5. Standorte
Für die Projekte 1, 2 und 6 bedarf es ausgedehnter Einsätze von Experten für konventionelle Waffen in Konfliktgebieten. Diese Einsätze werden von Fall zu Fall unter den Gesichtspunkten Sicherheit, Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von Informationen bewertet. CAR verfügt bereits über Kontakte oder Projekte in vielen der betroffenen Länder. Projekt 3 wird in Hauptstädten der Mitgliedstaaten durchgeführt (mit weiteren Reisen im Land nach den Anforderungen des Mitgliedstaats). Projekt 4 wird auf internationalen Konferenzen und in Abstimmung mit nationalen Regierungen und einschlägigen Organisationen weltweit durchgeführt, um eine möglichst hohe Öffentlichkeitswirksamkeit zu erreichen. Projekt 5 wird in Belgien, Italien, Frankreich und im Vereinigten Königreich durchgeführt.
6. Laufzeit
Die Projekte werden zusammen voraussichtlich insgesamt 36 Monate dauern.
7. Durchführende Stelle und Sichtbarkeit der Union
CAR setzt kleine Untersuchungsteams vor Ort bei lokalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften, bei Personal für Friedenssicherung/-unterstützung und sonstigen Akteuren mit Sicherheitsaufgaben ein. Wann immer diese Kräfte/Missionen illegale Waffen oder Örtlichkeiten zur Erhebung von Belegen sichern, sammeln die CAR-Teams alle verfügbaren Belege zu diesen sowie zu den betreffenden Nutzergruppen. CAR verfolgt dann alle eindeutig identifizierbaren Gegenstände zurück und führt breit angelegte Untersuchungen zu ihren illegalen Transfers, zu den Lieferketten und bezüglich der Unterstützung von Parteien, die Frieden und Stabilität bedrohen.
CAR arbeitet mit nationalen für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden und nichtstaatlichen Stellen zusammen und rekonstruiert die für die Verbringung von Waffen in Gebiete mit bewaffneten Konflikten verantwortlichen Lieferketten, und ermittelt dabei illegale Tätigkeiten und die Umlenkung von Waffen von legalen zu illegalen Märkten. CAR erfasst die gesammelten Informationen in seinem globalen Waffenüberwachungssystem iTrace, das mit mehr als 650 000 Einträgen zu Waffen, Munition und dazugehörigem Material in Konfliktgebieten das größte Verzeichnis für Daten über Waffen in Konfliktgebieten weltweit ist.
CAR nutzt diese Informationen, um a) Mitgliedstaaten über die Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition zu unterrichten und b) gezielte Initiativen gegen die Umlenkung zu ermöglichen, einschließlich überarbeiteter Ausfuhrkontrollmaßnahmen und internationalen diplomatischen Vorgehens.
Mit dieser Methode wurden Umlenkungen nachweislich nahezu unmittelbar erkannt, wobei CAR-Teams vor Ort die Mitgliedstaaten über umgelenkte Waffen unterrichtet haben, während sie sich noch in dem vom Konflikt betroffenen Gebiet befanden. In einigen Fällen haben CAR-Teams einen nicht genehmigten Rücktransfer von Waffen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Waffen die Fertigungsstätte verlassen hatten, aufgedeckt.
Mit dem Beschluss (GASP) 2019/2191 wurde CAR bei der Fortsetzung und Verstärkung des iTrace-Projekts unterstützt, das mit dem Beschluss (GASP) 2013/698 vom 25. November 2013 eingerichtet und mit den Beschlüssen (GASP) 2015/1908 und (GASP) 2017/2283 verlängert wurde. Mit den Projekten, die als iTrace I, II und III bezeichnet werden, ist iTrace als eine wichtige Initiative zur Überwachung von Waffen in Konfliktgebieten weltweit fest etabliert worden und werden für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständige Behörden der EU und Entscheidungsträger der EU für Rüstungskontrolle unmittelbar unterstützt.
Darüber hinaus ist im Aktionsplan der EU vom 2. Dezember 2015 gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Explosivstoffen und deren unerlaubte Verwendung zu einer „extensiveren Nutzung von iTrace“ aufgerufen und empfohlen worden, dass jeder von einer nationalen Strafverfolgungsbehörde gemachte Fund hinsichtlich der Umlenkung von Waffen und Munition gegen dieses Tool abgeglichen werden sollte. 2019 hat CAR eine Vereinbarung (MoU) mit Europol im Hinblick auf Unterstützung bei diesen Tätigkeiten geschlossen. Zudem hat CAR iTrace-Daten für das iARMS-System von Interpol bereitgestellt und hat Interpol bei der Identifizierung von Waffen unterstützt, die von Mitgliedstaaten in iARMS hochgeladen worden waren.
CAR ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Europäischen Union finanziert wurde. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt.
CAR wird daher durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.
8. Methodik und Garantien für Partner nationaler Regierungen
Die iTrace-Maßnahme gewährleistet eine politisch ausgewogene Berichterstattung. Im Einklang mit den Grundprinzipien der Unabhängigkeit und Objektivität von CAR wird im Rahmen der iTrace-Maßnahme über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition berichtet, die von CAR-Untersuchungsteams vor Ort in von Konflikten betroffenen Staaten dokumentiert werden, unbeschadet ihrer Art oder Herkunft und ungeachtet der Zugehörigkeit der Partei, die diese Waffen besitzt. CAR erkennt an, dass Mitgliedstaaten, die Informationen im Interesse der Transparenz offenlegen, ihre Waffenausfuhren einer größeren öffentlichen Kontrolle aussetzen können. CAR wird daher im weitestmöglichem Umfang
a) |
in seiner öffentlichen Berichterstattung Mitgliedstaaten Anerkennung schenken, die im Interesse der öffentlichen Transparenz Informationen für die iTrace-Maßnahme bereitgestellt haben, und |
b) |
sicherstellen, dass in der öffentlichen Berichterstattung von iTrace deutlich zwischen den vorgenannten Mitgliedstaaten und denjenigen unterschieden wird, die systematisch davon absehen, Informationen zur Unterstützung von iTrace-Untersuchungen bereitzustellen. |
8.1. Operative Klarheit
CAR wird die vorherige Zustimmung der COARM einholen, bevor es umfassend in allen Ländern tätig wird, in denen bislang keine iTrace-Untersuchungen vor Ort oder keine iTrace-Programme für Schulung und Anleitung durchgeführt wurden. In dem entsprechenden Ersuchen wird CAR darlegen, wo die allgemeinen Schwerpunkte bei den für das betreffende Land vorgesehenen Untersuchungen und Methoden liegen werden. Zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses des Rates waren iTrace-Programme zuvor in folgenden Ländern durchgeführt worden: Afghanistan, Bahrain, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kongo (DRK), Côte d’Ivoire, Ägypten, Äthiopien, Gambia, Ghana, Indien, Irak, Israel, Jordanien, Kenia, Libanon, Libyen, Mali, Mauretanien, Marokko, Mosambik, Myanmar/Birma, Nepal, Niger, Nigeria, Philippinen, Saudi-Arabien, Senegal, Somalia, Südsudan, Sudan, Syrien, Togo, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate und Jemen.
8.2. Abmilderung von Verzerrungseffekten
CAR nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund des unterschiedlichen Grades der Detailgenauigkeit in den Antworten der nationalen Regierungen auf Ersuchen um Rückverfolgung (wobei die Bandbreite von keiner Antwort bis zur vollständigen Offenlegung und zur Bereitstellung von Transferdokumenten reicht) die Offenlegung in den Mitgliedstaaten möglicherweise in unterschiedlichem Umfang erfolgt. CAR verpflichtet sich, etwaige implizite Verzerrungseffekte, die durch diese Diskrepanz bei den Rückverfolgungsantworten in der iTrace-Berichterstattung entstehen könnten, abzumildern, indem es
a) |
in einem einleitenden Text ausdrücklich alle im Rahmen der iTrace-Maßnahme gemeldeten Fälle aufführt, in denen die Mitgliedstaaten auf die Ersuchen um Rückverfolgung so transparent geantwortet haben, dass gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der Transfers, die Gegenstand dieser Ersuchen um Rückverfolgung sind, zweifelsfrei bestätigt wird; |
b) |
in einem einleitenden Text ausdrücklich alle im Rahmen der iTrace-Maßnahme gemeldeten Fälle aufführt, in denen die Mitgliedstaaten nicht auf ein Ersuchen um Rückverfolgung geantwortet haben, wobei Folgendes anzugeben ist: „Aufgrund der fehlenden Rückverfolgungsantwort kann CAR sich nicht zur Rechtmäßigkeit des betreffenden Transfers äußern“ (dies gilt nicht in Fällen, in denen Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf spezifische Ersuchen um Rückverfolgung Gründe angeben, die sie daran hindern, unverzüglich oder umfassend zu antworten), und |
c) |
dem EAD regelmäßig einen Bericht über alle Fälle vorlegt, in denen CAR von Staaten innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt keine Bestätigung über den Empfang eines Ersuchens um Rückverfolgung erhalten hat. CAR wird alle Empfangsbestätigungen in Form von Briefen, Fax, E-Mails oder Telefonanrufen registrieren. |
8.3. Rückverfolgungsverfahren
Die Mitgliedstaaten und nichtstaatliche Stellen beantworten die Ersuchen um Rückverfolgung, die von CAR im Rahmen des iTrace-Projekts vorgelegt werden, ganz nach eigenem Ermessen und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über Ausfuhrkontrollen und die Vertraulichkeit von Daten.
CAR übermittelt die Ersuchen um Rückverfolgung für der Ausfuhrkontrolle unterliegende Gegenstände zunächst elektronisch an die Ständige Vertretung des betreffenden Landes bei den Vereinten Nationen in New York, ermutigt aber aus verwaltungstechnischen Gründen die nationalen Regierungen, für die künftige Kommunikation im Rahmen der iTrace-Maßnahme eine Kontaktstelle in der jeweiligen Hauptstadt zu benennen. Im Falle von nicht der Ausfuhrkontrolle unterliegenden Gegenstände übermittelt CAR die Ersuchen um Rückverfolgung elektronisch an die Hersteller oder Ausfuhrstellen.
Das Rückverfolgungsverfahren folgt der internen Standardarbeitsanweisung von CAR 02.02 und umfasst folgende Schritte:
a) |
Nach der Datenerfassung kennzeichnen Untersuchungsteams vor Ort, die mit der Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition beauftragt sind, diese Waffen und Munition für die Rückverfolgung im globalen iTrace-System für die Berichterstattung über Waffen; |
b) |
die Rückverfolgungseinheit von CAR überprüft alle anderen vor Ort erfassten Daten und leitet zusammen mit der Analyseeinheit von CAR zusätzliche Ersuchen um Rückverfolgung ein, die sie für sachdienlich hält; |
c) |
bei zur Rückverfolgung ausgewählten Gegenständen erfolgt im System Folgendes automatisch: i) jedem Gegenstand wird eine Nummer für die Rückverfolgung zugewiesen, ii) Ersuchen um Rückverfolgung für einen oder mehrere Gegenstände, die aus einem einzigen Land stammen, werden in einer einzigen Rückverfolgungsmitteilung zusammengeführt, und iii) jede Rückverfolgungsmitteilung erhält eine Korrespondenznummer; |
d) |
mit der Versendung des Ersuchens um Rückverfolgung beginnt — unter Berücksichtigung der nationalen Verfahren z. B. in Mitgliedstaaten — eine Sperrfrist von 28 Tagen. Der betreffende Gegenstand darf während dieser Sperrfrist in keinem Text von CAR veröffentlicht oder erwähnt werden; |
e) |
hat die Rückverfolgungseinheit nach Ablauf der Frist von 28 Tagen keine Rückverfolgungsantwort erhalten, kann sie eine Erinnerung erteilen (per E-Mail oder Telefon, wobei alle Aufzeichnungen der Kommunikation aufbewahrt werden). Die Erinnerung bewirkt keine weitere Fristverlängerung von 28 Tagen; |
f) |
wenn die Rückverfolgungseinheit eine Antwort auf ein Ersuchen um Rückverfolgung erhält, unterrichtet sie alle zuständigen Mitarbeiter davon. Die zuständigen Mitarbeiter erörtern zusammen mit der Rückverfolgungseinheit die Antwort und entscheiden über das weitere Vorgehen (d. h. Hat die betroffene Seite die Fragen von CAR beantwortet? Muss CAR weitere Schritte unternehmen oder Präzisierungen anfordern? Kann CAR einen Text betreffend das Recht auf Gegendarstellung vorlegen?); |
g) |
nach Erhalt der Präzisierungen erstellt die Rückverfolgungseinheit eine Mitteilung betreffend das Recht auf Gegendarstellung. Darin ist eine knappe Zusammenfassung der Informationen, die als Antwort auf das Ersuchen von CAR bereitgestellt wurden, enthalten und werden Vorbehalte aufgrund fehlender oder nicht schlüssiger Informationen aufgeführt. Der Text ist so konzipiert, dass er wörtlich in iTrace und in andere Texte von CAR übernommen werden kann, und muss die Informationen, die als Antwort auf das Ersuchen um Rückverfolgung zur Verfügung gestellt wurden, umfassend berücksichtigen. Die Rückverfolgungseinheit leitet den Textentwurf dem Team zu, das für das Ersuchen um Rückverfolgung zu Überprüfungszwecken verantwortlich ist. Nachdem der Text gebilligt wurde, teilt das Team dies der Rückverfolgungseinheit schriftlich mit, und die Rückverfolgungseinheit versendet den Text betreffend das Recht auf Gegendarstellung; |
h) |
mit der Versendung des Textes betreffend das Recht auf Gegendarstellung beginnt eine weitere Sperrfrist von 28 Tagen, während der CAR die antwortende Partei ersucht, Zusätze zu und Änderungen an diesem Text vorzuschlagen; |
i) |
schlägt die antwortende Partei Änderungen an dem das Gegendarstellungsrecht betreffenden Text vor, so ändert CAR den Text und formuliert das Gegendarstellungsrecht um. Jedes Mal, wenn die Rückverfolgungseinheit ein Gegendarstellungsrecht umformuliert, beginnt eine weitere 28-tägige Wartezeit. Dieser Prozess kann so oft wiederholt werden, bis nach Auffassung von CAR der konstruktive Austausch abgeschlossen ist. CAR ist nicht verpflichtet, unbegrenzt neue Änderungen am Gegendarstellungsrecht zu akzeptieren; |
j) |
der das Gegendarstellungsrecht betreffende Prozess endet entweder, wenn die betreffende Regierung oder Stelle CAR mitteilt, dass der Text annehmbar ist, oder wenn nach Auffassung von CAR die von der betreffenden Regierung oder Stelle vorgeschlagenen weiteren Änderungen ungültig oder überflüssig sind. Teilt die Regierung mit, dass sie nicht mit CAR übereinstimmt, und sind nach Auffassung von CAR die angesprochenen Punkte ungültig oder überflüssig, so muss CAR in dem das Gegendarstellungsrecht betreffenden Text die Einwände verzeichnen; |
k) |
in den Fällen, in denen der das Gegendarstellungsrecht betreffende Prozess läuft und die Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht — zwei Wochen vor der „Lock-Text“-Eingabe —, teilt CAR der antwortenden Partei mit, dass weitere Textänderungen nach dem Zeitpunkt der Lock-Text“-Eingabe nicht mehr in die betreffende Veröffentlichung eingegeben werden; |
l) |
hat die Rückverfolgungseinheit alle Änderungen an und Zusätze zu dem das Gegendarstellungsrecht betreffenden Text aufgenommen, so leitet sie den Textentwurf dem Team zu, das für die Beantragung der Rückverfolgung zu Überprüfungszwecken verantwortlich war. Wird der Text akzeptiert, so meldet das CAR-Team dies schriftlich der Rückverfolgungseinheit. Nach der Billigung ist der Text zum Gegendarstellungsrecht verriegelt („locked“), und es können daran keine weiteren Änderungen mehr vorgenommen werden. Von da an muss der Text in allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Texten, die sich auf den Fall beziehen, wörtlich wiedergegeben werden. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass sich die Rückverfolgungseinheit und die zuständigen Teams vor der Formulierung von Gegendarstellungsrechten auf einen wortgleichen Text einigen; und |
m) |
für den Fall, dass eine Regierung oder Stelle in ihrer Antwort auf Rückverfolgungsersuchen von CAR den nächsten Schritt in der Lieferkette ermittelt, richtet CAR ein neues Rückverfolgungsersuchen an die betreffende Partei, und der Rückverfolgungsprozess beginnt von Buchstabe a an erneut. |
8.4. Vorausmeldung
CAR übermittelt allen Parteien, auf die in iTrace-Veröffentlichungen inhaltlich Bezug genommen wird, eine Vorausmeldung. Diese erfolgt in Form einer förmlichen Mitteilung, die vom Autor der bevorstehenden Veröffentlichung ausgearbeitet und der Rückverfolgungseinheit zugeleitet wird. In der Vorausmeldung wird beschrieben, wie in dem Bericht auf die Beziehung zwischen der Regierung oder sonstigen genannten Stelle und dem betreffenden Fall Bezug genommen wird, und sie wird so gestaltet, dass Folgendes sichergestellt ist:
a) |
CAR hat bei allen Andeutungen oder Bezugnahmen in Bezug auf Einheiten in seinen Texten mit gebührender Sorgfalt gehandelt, und |
b) |
die in Texten von CAR wiedergegebenen Informationen sind richtig und fair. |
Nach ihrer Versendung leitet eine Vorausmeldung eine 14-tägige Wartezeit ein, während deren CAR die Empfänger ersucht, die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen zu prüfen und etwaige Einwände geltend zu machen. Der betreffende Text darf während dieses Zeitraums von 14 Tagen in keinem Text von CAR veröffentlicht oder erwähnt werden.
9. Berichterstattung
Conflict Armament Research wird vierteljährlich ausführliche Ergebnisberichte erstellen. Diese werden unter anderem ausführliche Informationen über die während des Berichtszeitraums durchgeführten Tätigkeiten enthalten, nach Projekten aufgeschlüsselt und unter Einschluss von Daten und nationalen Einrichtungen. Die Berichterstattung umfasst auch die Zahl der Konsultationen von Mitgliedstaaten seitens iTrace.
Die geografische Reichweite der Forschungstätigkeiten, der Umfang und die Kategorie der Ergebnisse sowie deren Herkunft wird in Echtzeit online auf dem iTrace-Dashboard verfügbar sein.
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/37 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/388 DES RATES
vom 20. Februar 2023
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Februar 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/266 (1) angenommen. |
(2) |
Am 6. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1908 (2) als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja durch die Russische Föderation angenommen. Durch diesen Beschluss wurde der Titel des Beschlusses (GASP) 2022/266 geändert und der geografische Geltungsbereich der darin vorgesehenen Beschränkungen auf alle nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ausgeweitet. |
(3) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und ist weiter fest entschlossen, ihre Politik der Nichtanerkennung der illegalen Annexion Russlands uneingeschränkt umzusetzen. Die Union erkennt die rechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin als Verstoß gegen das Völkerrecht. Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2022/266 und angesichts der anhaltenden rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation gegen die Ukraine sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 24. Februar 2024 verlängert werden. |
(4) |
Der Beschluss (GASP) 2022/266 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2022/266 erhält folgende Fassung:
„Dieser Beschluss gilt bis zum 24. Februar 2024.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109).
(2) Beschluss (GASP) 2022/1908 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 118).
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/39 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/389 DES RATES
vom 20. Februar 2023
über die Einleitung der militärischen Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2444 des Rates vom 12. Dezember 2022 über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) (1),
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2444 über eine militärische Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) angenommen. |
(2) |
Am 14. Februar 2023 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, dass der Missionsplan und die Einsatzregeln für die EUMPM Niger gebilligt werden sollten. |
(3) |
Die Mission sollte entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission am 20. Februar 2023 eingeleitet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Missionsplan und die Einsatzregeln für die Einleitung der militärischen Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Niger (EUMPM Niger) werden genehmigt.
Artikel 2
EUMPM Niger wird am 20. Februar 2023 eingeleitet.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/40 |
BESCHLUSS (EU) 2023/390 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2022
zu den Maßnahmen SA.36086 (2021/C) (ex 2019/CC) (ex 2016/C) (ex 2016/NN) Rumäniens zugunsten von Oltchim SA
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4458)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Am 17. Juli 2009 meldeten die rumänischen Behörden bei der Kommission die geplante Umwandlung von Verbindlichkeiten der Oltchim SA („Oltchim“ oder „Unternehmen“) gegenüber der öffentlichen Hand in Eigenkapitalbeteiligungen an. Am 7. März 2012 kam die Kommission in ihrem Beschluss in der Sache SA.29041 — Stützungsmaßnahmen zugunsten von Oltchim SA Râmnicu Vâlcea (2) zu dem Schluss, dass die Umschuldung in Höhe von 1 049 Mio. RON (231 Mio. EUR) keine staatliche Beihilfe beinhaltete. Diese Schlussfolgerung beruhte auf der von der rumänischen Regierung eingegangenen Verpflichtung, Oltchim vollständig zu privatisieren, einschließlich der gesamten Beteiligung, die die Behörden mittels der Umschuldung eingegangen waren. |
(2) |
Nach dem gescheiterten Privatisierungsversuch nahmen die rumänischen Behörden im Oktober 2012 Kontakt zur Kommission auf, um die förmliche Anmeldung einer Rettungsbeihilfe für Oltchim (registriert unter SA.35558) vorzubereiten. |
(3) |
Im November 2012 berichtete die Presse, dass die rumänischen Behörden mit den Gläubigerbanken von Oltchim eine Vereinbarung über die Finanzierung der Wiederaufnahme der Produktion von Oltchim geschlossen hatten. Vor diesem Hintergrund beschloss die Kommission, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten (Aktenzeichen SA.36086), und ersuchte Rumänien mit Schreiben vom 18. Januar 2013 um Auskunft. |
(4) |
Nach mehreren Kontakten mit den rumänischen Behörden setzte die Kommission Rumänien mit Schreiben vom 8. April 2016 von ihrem Beschluss in Kenntnis, in der Sache SA.36086 das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden „Beschluss von 2016“) einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3) Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den genannten Maßnahmen aufgefordert. |
(5) |
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 schlug Rumänien eine Änderung des Veräußerungsverfahrens für Oltchim vor, um die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Oltchim und den Erwerbern seiner Vermögenswerte zu verhindern. Nachdem die rumänischen Behörden zusätzliche Informationen übermittelt hatten (am 14. September 2016, 4. November 2016 und 5. Dezember 2016), änderten sie die Bedingungen des ursprünglichen Veräußerungsverfahrens. |
(6) |
Nach dem oben genannten Austausch legte Oltchim über seinen Rechtsbeistand am 27. Januar 2017, 4. April 2017, 25. Juli 2017, 15. September 2017, 21. November 2017, 18. Januar 2018 und 16. Juli 2018 sukzessive Berichte über die Fortschritte bei der Veräußerung der Vermögenswerte von Oltchim vor. (4) |
(7) |
Während des Veräußerungsprozesses äußerten sich mehrere Dritte, und die rumänischen Behörden nahmen zu jeder einzelnen Äußerung Stellung. |
(8) |
Am 17. Dezember 2018 schloss die Kommission mit Beschluss in der Sache SA.36086 — Staatliche Beihilfe Rumäniens zugunsten von Oltchim SA (5) (im Folgenden „Beschluss von 2018“) das förmliche Prüfverfahren mit dem Ergebnis ab, dass drei öffentliche Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von Oltchim eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten. Die rumänischen Behörden wurden daher aufgefordert, sie wie folgt zurückzufordern:
|
(9) |
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 (7) erklärte das Gericht den Beschluss von 2018 für teilweise nichtig: für nichtig erklärt wurden Artikel 1 Buchstaben a und c sowie die Artikel 3, 6 und 7 Absatz 2, soweit sie die in Artikel 1 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen (Maßnahmen 1 und 3) betrafen. Andererseits bestätigte das Gericht zum einen die Feststellung des Beschlusses von 2018, dass Maßnahme 2 eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellte. Für die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2018 in Bezug auf die Maßnahmen 1 und 3 führte das Gericht folgende Gründe an: a) zur Maßnahme 1 stellte das Gericht fest, dass die Kommission den wirtschaftlichen Vorteil infolge der Nichteinziehung und der weiteren Anhäufung der streitigen Forderungen nicht nachgewiesen habe; b) zur Maßnahme 3 stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die streitigen Schuldenerlasse staatliche Mittel darstellten oder dem Staat zuzurechnen waren. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt; es ist somit rechtskräftig. |
(10) |
Dieser Beschluss betrifft nur die Maßnahmen, die Gegenstand von Artikel 1 Buchstaben a und c des Beschlusses von 2018 (im Folgenden „Maßnahmen 1 und 3“) waren. Da der Beschluss von 2018 in Bezug auf Maßnahme 2, auf die in Artikel 1 Buchstabe b Bezug genommen wurde, vom Gericht bestätigt wurde, wird die Kommission das Verfahren im Zusammenhang mit der Rückforderung der Beihilfen, die mit Maßnahme 2 verbunden waren, in dem gesonderten Verfahren befassen, das noch unter der Nummer SA.36086 (CR/2019) anhängig ist. |
2. HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG SIND
2.1. Der Begünstigte
(11) |
Oltchim war eines der größten Petrochemie-Unternehmen in Rumänien und Südosteuropa. Der rumänische Staat hielt eine Mehrheitsbeteiligung von 54,8 % an dem Unternehmen. |
(12) |
Oltchim produzierte hauptsächlich flüssige Natronlauge, Propylenoxid-Polyole, Weichmacher und Oxo-Alkohole. Oltchim war der größte Hersteller flüssiger Natronlauge auf dem europäischen Markt (EU-Marktanteil von 41 % im Jahr 2015), der einzige Hersteller von Natriumhydroxid-Perlen in Mitteleuropa und der einzige Hersteller von Polyvinylchlorid und Polyether in Rumänien sowie der drittgrößte in Europa. Oltchim exportierte mehr als 74 % seiner Produktion innerhalb und außerhalb Europas. |
(13) |
Oltchim war der größte industrielle Arbeitgeber im rumänischen Kreis Vâlcea, einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). |
2.2. Sachverhalt
(14) |
Wie bereits erwähnt, hatte die Kommission mit dem Beschluss von 2018 das 2016 eingeleitete förmliche Prüfverfahren abgeschlossen und die Maßnahmen 1, 2 und 3 zugunsten von Oltchim als eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft, die von den rumänischen Behörden zurückzufordern war. |
(15) |
Mit Gerichtsbeschluss vom 8. Mai 2019 wurde gegen Oltchim ein Insolvenzverfahren eröffnet. |
(16) |
Das von RomInsolv SPRL und BDO Business Restructuring SPRL gebildete und am 8. Mai 2019 beauftragte Konsortium von Insolvenzverwaltern wurde von der Gläubigerversammlung durch Gerichtsbeschluss vom 26. Oktober 2020 bestätigt. |
(17) |
Mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens und angesichts der Tatsache, dass die Geschäftstätigkeit von Oltchim eingestellt wurde (da das Betriebsvermögen von Oltchim bereits veräußert wurde, siehe Erwägungsgrund 31), und angesichts der verbleibenden Hauptaufgabe der Liquidatoren, die noch vorhandenen Vermögenswerte von Oltchim (d. h. die nicht operativen Vermögenswerte) sowohl rechtlich als auch tatsächlich zu veräußern, ist Oltchim bereits als aus dem Markt ausgeschieden zu betrachten. |
(18) |
Die Beihilfe-Rückforderungen (einschließlich Rückforderungszinsen) wurden am 17. November 2020 in voller Höhe in der Forderungsübersicht von Oltchim registriert, womit Rumänien den Beschluss von 2018 vorläufig umgesetzt hatte. |
(19) |
Laut den jüngsten Auskünften, die Rumänien der Kommission am 18. November 2021 übermittelt hatte, ist das Veräußerungsverfahren im Gange und wird bis zur vollständigen Liquidation der Vermögenswerte von Oltchim fortgesetzt. |
(20) |
Das Veräußerungsverfahren wird transparent und wettbewerbsoffen geführt, und der Verkauf erfolgt gemäß den Art. 116 ff. des Gesetzes Nr. 85/2006 im Wege der öffentlichen Versteigerung entweder von Bündeln von Vermögenswerten oder von einzelnen Vermögenswerten. |
(21) |
Mit Schreiben vom 18. November 2021 hat Rumänien bestätigt, das Verfahren bis zur vollständigen Liquidation der Vermögenswerte von Oltchim fortzusetzen. |
(22) |
Das Insolvenzverfahren wird nach abgeschlossener Veräußerung der verbleibenden Vermögenswerte eingestellt und führt zur Löschung von Oltchim aus dem Handelsregister. |
(23) |
In Bezug auf die Maßnahmen 1 und 3 hatte das Gericht im oben genannten Urteil vom 15. Dezember 2021 den Beschluss von 2018 mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Maßnahmen 1 und 3 alle nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erforderlichen Voraussetzungen für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe erfüllten. Folglich ist das 2016 eingeleitete förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Maßnahmen 1 und 3 noch nicht abgeschlossen. Deshalb muss die Kommission in diesem Beschluss zu den Maßnahmen 1 und 3 Stellung nehmen und damit das förmliche Prüfverfahren zu diesen beiden Maßnahmen abschließen. |
3. INSOLVENZ DES BEGÜNSTIGTEN UND FEHLENDE WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT
(24) |
Die Vorabprüfung neuer Beihilfemaßnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV soll vermeiden helfen, dass mit den Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zur Auszahlung gelangen (8). Zur Wiedereinziehung von binnenmarktinkompatiblen Beihilfen hat der Gerichtshof wiederholt geurteilt, dass die Befugnis der Kommission, den Mitgliedstaaten die Rückforderung solcher Beihilfen anzuordnen, die durch den Wettbewerbsvorteil, den der Beihilfeempfänger erlangt hat, verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und die vor Auszahlung der Beihilfe bestehende Lage wiederherstellen soll (9). Kann ein Unternehmen die Beihilfe nicht zurückzahlen, verpflichtet das Rückforderungsgebot den betroffenen Mitgliedstaat, die Abwicklung des Unternehmens herbeizuführen (10), d. h. die Einstellung seiner Tätigkeiten und den Verkauf seiner Vermögenswerte zu Marktbedingungen. |
(25) |
Mit anderen Worten liegt das Hauptziel der Beihilfenkontrolle darin, die Gewährung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zu verhindern. Wird der Wettbewerb im Binnenmarkt durch die Auszahlung einer unrechtmäßigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfe verzerrt, muss infolgedessen sichergestellt werden, dass die vor der Wettbewerbsverzerrung bestehende Lage wiederhergestellt wird, erforderlichenfalls durch die Abwicklung des Begünstigten. |
(26) |
Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 8 beschriebenen Maßnahmen 1, 2 und 3 Oltchim betreffen, das inzwischen insolvent wurde und seine wirtschaftliche Tätigkeit vollständig eingestellt hat, ohne dass es zumindest bis zum Erlass des Beschlusses von 2018 zu einer wirtschaftlichen Kontinuität gekommen wäre. (11) |
(27) |
Nach rumänischem Recht (12) werden, sobald ein Unternehmen insolvent wird, die Vermögenswerte veräußert und die Erlöse den Gläubigern, entsprechend der Rangordnung ihrer Forderungen, ausbezahlt. Daher muss die Kommission zuerst prüfen, ob die Fortsetzung der Untersuchung in der Oltchim-Sache noch zweckmäßig ist. Sollte das nicht der Fall sein, muss sie prüfen, ob zwischen Oltchim und anderen Unternehmen eine wirtschaftliche Kontinuität im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht. |
(28) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die rumänischen Behörden am 26. Oktober 2020 den bestellten Insolvenzverwalter für Oltchim bestätigt haben. Nach rumänischem Recht wurde das Unternehmen zu einem mit den Gläubigern vereinbarten Insolvenzverfahren zwecks Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seiner Geschäftstätigkeit zugelassen, wobei sämtliche Tätigkeiten eingestellt wurden. Dieses Verfahren wird gerichtlich beaufsichtigt. Somit ging nach Auffassung der Kommission schon aus dem gewählten Verfahren hervor, dass Oltchim am Ende nicht mehr existieren würde. |
(29) |
Die Kommission stellt fest, dass Oltchim seit Beginn des Insolvenzverfahrens seine gesamte wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat (siehe Erwägungsgrund 17). |
(30) |
Ferner hat Rumänien den Beschluss von 2018 in Bezug auf Maßnahme 2 vorläufig ordnungsgemäß umgesetzt, indem es die Beihilfe-Rückforderung und die mit ihr einhergehenden Rückforderungszinsen ordnungsgemäß in die Forderungstabelle des Unternehmens hat eintragen lassen. |
(31) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass Oltchim seit dem 8. Mai 2019 keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, sein gesamtes Betriebsvermögen, auf das der Großteil der Gesamtaktiva (etwa 60 % des Unternehmenswerts) entfällt, bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens veräußert wurde, die übrigen Vermögenswerte (nicht operative Vermögenswerte) zum Verkauf angeboten wurden, sein Personal entlassen wurde und dass es schließlich aus dem Handelsregister gelöscht wird, sobald das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Jegliche durch die in Erwägungsgrund 8 genannten Maßnahmen 1 und 3 verursachten Folgen für Wettbewerb und Handel endeten mit der Einstellung der Wirtschaftstätigkeit von Oltchim. |
(32) |
Damit sieht die Kommission die oben dargelegten Ziele der Beihilfenkontrolle und der Rückforderung, nämlich die Verhinderung unvereinbarer Beihilfen und die Wiederherstellung der durch ihre Gewährung verfälschte Wettbewerbslage, als bereits erfüllt an. Oltchim ist nicht länger wirtschaftlich auf dem Markt tätig und wird abgewickelt, und die Rückforderung konnte wegen der zu geringen Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte nur partiell erfüllt werden. Deshalb erscheint eine Weiterführung der Untersuchung zu Oltchim in Bezug auf die Maßnahmen 1 und 3 nicht länger zweckmäßig. |
(33) |
Für die Beurteilung einer etwaigen wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Oltchim und seinen Nachfolgeunternehmen müssten laut der Rechtsprechung folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, nach Verfahrenseinleitung oder nach der abschließenden Entscheidung) und die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. (13) |
(34) |
In ihrem Beschluss von 2018 (Erwägungsgründe 316 ff.) analysierte die Kommission jedes der fünf Kriterien und kam in den Erwägungsgründen 350 und 351 zu dem Schluss, dass zum damaligen Zeitpunkt keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Oltchim und Chimcomplex oder DSG, d. h. den beiden Käufern der Mehrheit der Vermögenswerte-Pakete von Oltchim bestand. Diese Feststellung stützte sich auf die Umstände, dass die Vermögenswerte zu ihrem Marktpreis verkauft werden sollten, die Unternehmen keine wirtschaftliche oder geschäftliche Verbindung zu Oltchim hatten und jeder der neuen Eigentümer die Vermögenswerte zu anderen Bedingungen und mit anderen Geschäftsmodellen als Oltchim nutzen sollte. |
(35) |
Ebenso hielt es die Kommission für höchst unwahrscheinlich, dass eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Oltchim und einem oder mehreren potenziellen Käufern der verbleibenden Vermögenswerte besteht, die, wie in der Stellungnahme Rumäniens vom 20. April 2018 beschrieben, im Rahmen einer neuen Ausschreibung verkauft werden sollten. Bei diesen Vermögenswerten handelte es sich nicht um Betriebsvermögen, und die Tätigkeiten potenzieller Käufer wären voraussichtlich ganz andere als die von Oltchim ausgeübten. |
(36) |
Seit der Annahme des Beschlusses von 2018 sind der Kommission keine Informationen zugegangen, die sie veranlassen könnten, ihren Standpunkt zur wirtschaftlichen Diskontinuität zu ändern. Die jüngsten eingegangenen Informationen betrafen die Registrierung der Forderungen aus staatlichen Beihilfen in der Forderungstabelle im November 2020 und eine Aktualisierung der Angaben zum Insolvenzverfahren, übermittelt am 18. November 2021. Die Kommission wird die Insolvenz von Oltchim weiterverfolgen, um sicherzustellen, dass die Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahme 2 ordnungsgemäß beglichen werden und das Unternehmen endgültig liquidiert wird. |
(37) |
Wegen der unvermeidlichen Abwicklung von Oltchim und der fehlenden Anzeichen jeglicher wirtschaftlichen Kontinuität ist die Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung der verbleibenden Maßnahmen (Maßnahmen 1 und 3) zugunsten von Oltchim, das gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet worden war, nicht länger sinnvoll — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das am 8. April 2016 in Bezug auf Oltchim eingeleitete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Sache SA.36086 wird in Bezug auf die im Beschluss von 2018 genannten Maßnahmen 1 und 3 eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2022
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 284 vom 5.8.2016, S. 7.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2013, S. 33.
(3) ABl. C 284 vom 5.8.2016, S. 7.
(4) Insgesamt wurden der GD Wettbewerb sieben Berichte zum Verkauf von Oltchim übermittelt, die jeweils unterschiedliche Phasen des Veräußerungsprozesses betrafen: erster Bericht (Juli 2016-23. Januar 2017), zweiter Bericht (23. Januar-30. März 2017), dritter Bericht (30. März-21. Juli 2017), vierter Bericht (21. Juli-15. September 2017), fünfter Bericht (16. September-17. November 2017), sechster Bericht (17. November 2017-18. Januar 2018) und siebter Bericht (18. Januar 2018-16. Juli 2018).
(5) ABl. L 181 vom 5.7.2019, S. 13.
(6) Die AAAS ist die rumänische Privatisierungsagentur.
(7) Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021, Oltchim SA/Kommission, T-565/19, ECLI:EU:T:2021:904.
(8) Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, Rs. C-75/18, ECLI:EU:C:2020:139, Rn. 19.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien („Magefesa II“), Rs. C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 105.
(10) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland („United Textiles“), Rs. C-363/16, ECLI:EU:C:2018:12, Rn. 36.
(11) Siehe Erwägungsgründe 316-351 des Beschlusses von 2018.
(12) Insolvenzgesetz Nr. 85/2006.
(13) Siehe Urteil des Gerichts vom 24. September 2019, Fortischem a.s./Kommission, T-121/15, ECLI:EU:T:2019:684, Rn. 208.
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/45 |
BESCHLUSS (EU) 2023/391 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2023
zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Währungsvereinbarung vom 27. März 2012 zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Währungsvereinbarung zwischen der Union und San Marino (im Folgenden „Vereinbarung“) trat am 1. September 2012 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Vereinbarung ist San Marino verpflichtet, Rechtsakte und Vorschriften der Union in den Bereichen Euro-Banknoten und -Münzen, Banken- und Finanzrecht, Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten umzusetzen. Die betreffenden Rechtsakte und Vorschriften sind im Anhang der Währungsvereinbarung aufgelistet. |
(3) |
Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte von der Kommission einmal im Jahr oder erforderlichenfalls öfter geändert werden, um neuen einschlägigen Rechtsakten und Vorschriften der Union sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. |
(4) |
Einige Rechtsakte und Vorschriften der Union sind nicht mehr relevant und sollten daher aus dem Anhang gestrichen werden; gleichzeitig hat die Union andere Rechtsakte und Vorschriften erlassen bzw. geändert, die allesamt in den Anhang aufgenommen werden sollten. |
(5) |
Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
„ANHANG
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Umzusetzende Rechtsvorschriften |
Umsetzungsfrist |
|
Verhinderung der Geldwäsche |
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1 |
Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4). |
1. September 2013 |
2 |
Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1). |
|
3 |
Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49). |
1. Oktober 2014 (1) |
4 |
Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103). |
|
5 |
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
1. November 2016 (2) |
6 |
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1). |
1. Oktober 2017 (3) |
7 |
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
1. Oktober 2017 (3) |
|
Geändert durch: |
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7-1 |
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43). |
31. Dezember 2020 (6) |
|
Ergänzt durch: |
|
7-2 |
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1). |
1. Oktober 2017 (5) |
|
Geändert durch: |
|
7-2-1 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1). |
31. März 2019 (6) |
7-2-2 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4). |
31. März 2019 (6) |
7-2-3 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1). |
31. Dezember 2019 (7) |
7-2-4 |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 1). |
31. Dezember 2022 (9) |
7-2-5 |
Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung der Mongolei aus der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2023 (9) |
7-2-6 |
Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Burkina Faso, den Kaimaninseln, Haiti, Jordanien, Mali, Marokko, den Philippinen, Senegal und Südsudan in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von den Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius aus dieser Tabelle (ABl. L 39 vom 21.2.2022, S. 4). |
31. Dezember 2024 (10) |
7-3 |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4). |
31. Dezember 2020 (7) |
8 |
Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). |
31. Dezember 2021 (7) |
9 |
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22). |
31. Dezember 2021 (7) |
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Verhinderung von Betrug und Fälschung |
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10 |
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) |
1. September 2013 |
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Geändert durch: |
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10-1 |
Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1). |
|
11 |
Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1). |
1. September 2013 |
12 |
Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44). |
1. September 2013 |
13 |
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1). |
1. September 2013 |
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Geändert durch: |
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13-1 |
Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5). |
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14 |
Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1). |
1. Juli 2016 (2) |
15 |
Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18). |
31. Dezember 2021 (7) |
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Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen |
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Mit Ausnahme von Artikel 1a Absätze 2 und 3 und der Artikel 4a, 4b und 4c: |
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16 |
Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4). |
1. September 2013 |
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Geändert durch: |
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16-1 |
Verordnung (EU) 2015/159 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 27 vom 3.2.2015, S. 1). |
31. Oktober 2021 (8) |
17 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätsmanagementsystem für die Euro-Münzen |
1. September 2013 |
18 |
Mitteilung 2001/C 318/03 der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (C(2001) 600 endg.) (ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3). |
1. September 2013 |
19 |
Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20) |
1. September 2013 |
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Geändert durch: |
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19-1 |
Leitlinie EZB/2013/11 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 43). |
1. Oktober 2013 (1) |
19-2 |
Leitlinie (EU) 2020/2091 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61) (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 65). |
30. September 2022 (9) |
20 |
Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1). |
1. September 2013 |
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Geändert durch: |
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20-1 |
Beschluss EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (2012/507/EU) (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 19). |
1. Oktober 2013 (1) |
20-2 |
Beschluss (EU) 2019/2195 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2019/39) (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 91). |
31. Dezember 2021 (8) |
21 |
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1). |
1. September 2013 |
22 |
Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) |
1. Oktober 2014 (1) |
23 |
Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135). |
1. Oktober 2013 (1) |
24 |
Beschluss EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/10) (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37). |
1. Oktober 2013 (1) |
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Geändert durch: |
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24-1 |
Beschluss (EU) 2019/669 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 6). |
31. Dezember 2020 (7) |
24-2 |
Beschluss (EU) 2020/2090 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/60) (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 62). |
30. September 2022 (9) |
25 |
Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1). |
1. Oktober 2013 (1) |
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Bank- und Finanzvorschriften |
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26 |
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). |
1. September 2016 |
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Geändert durch: |
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26-1 |
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28). |
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26-2 |
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). |
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26-3 |
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1). |
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27 |
Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40). |
1. September 2018 |
28 |
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22). |
1. September 2018 |
29 |
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). |
1. September 2018 |
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Geändert durch: |
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29-1 |
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37). |
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29-2 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
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29-3 |
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). |
30. September 2019 (3) |
29-4 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
1. September 2018 |
29-5 |
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296). |
31. Dezember 2022 (8) |
30 |
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15) |
1. September 2018 |
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Geändert durch: |
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30-1 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
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31 |
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). |
1. September 2018 |
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Geändert durch: |
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31-1 |
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37). |
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31-2 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
1. September 2018 (2) |
31-3 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95 - 31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2 - 31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11 - 31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20 - 31. Dezember 2025) (9) |
32 |
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
1. September 2018 |
|
Geändert durch: |
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32-1 |
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9). |
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32-2 |
Richtlinie 2008/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 40). |
|
32-3 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
|
32-4 |
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12. 2011, S. 113) |
|
32-5 |
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
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32-6 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
31. Dezember 2023 (8) |
33 |
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11). |
1. September 2018 |
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Geändert durch: |
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33-1 |
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22). |
1. September 2018 (1) |
34 |
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). |
1. September 2016 |
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Geändert durch: |
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34-1 |
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
1. September 2017 (3) |
34-2 |
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). |
30. September 2018 (4) |
35 |
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). |
1. September 2016 |
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Geändert durch: |
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35-1 |
Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5). |
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35-2 |
Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). |
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35-3 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
1. September 2018 (3) |
35-4 |
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). |
30. September 2018 (4) |
35-5 |
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
36 |
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). |
1. September 2016 |
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Geändert durch: |
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36-1 |
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). |
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36-2 |
Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1). |
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36-3 |
Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1). |
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36-4 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95 - 31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2 - 31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11 - 31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20 - 31. Dezember 2025) (9) |
37 |
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22). |
1. April 2018 (2) |
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Geändert durch: |
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37-1 |
Verordnung (EU) Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1). |
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38 |
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
30. September 2019 (3) |
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Geändert durch: |
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38-1 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). |
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38-2 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
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38-3 |
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). |
31. Dezember 2020 (3) |
38-4 |
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
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38-5 |
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1). |
30. September 2019 (4) |
38-6 |
Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42). |
31. Dezember 2021 (8) |
38-7 |
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
38-8 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95 - 31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2 - 31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11 - 31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20 - 31. Dezember 2025) (9) |
38-9 |
Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6). |
31. Dezember 2023 (9) |
39 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
1. September 2017 (1) |
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Geändert durch: |
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39-1 |
Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27). |
30. Juni 2019 (6) |
39-2 |
Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1). |
31. März 2020 (6) |
39-3 |
Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4). |
31. Dezember 2020 (7) |
39-4 |
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
39-5 |
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
39-6 |
Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4). |
31. Dezember 2022 (mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 4 - 31. Dezember 2023) (9) |
39-7 |
Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25). |
31. Dezember 2023 (mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 2 und 4 - 31. Dezember 2024) (9) |
40 |
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
1. September 2017 (1) |
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Geändert durch: |
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40-1 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
1. September 2018 (3) |
40-2 |
Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253). |
31. Dezember 2022 (8) |
40-3 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
31. Dezember 2023 (8) |
40-4 |
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14). |
31. Dezember 2023 (9) |
41 |
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
30. September 2018 (4) |
|
Geändert durch: |
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41-1 |
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1). |
1. März 2020 (6) |
41-2 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
30. September 2018 (5) |
42 |
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). |
1. September 2016 (2) |
43 |
Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179). |
30. September 2018 (4) |
44 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
1. September 2018 (2) |
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Geändert durch: |
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44-1 |
Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96). |
31. Oktober 2019 (6) |
44-2 |
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296). |
31. Dezember 2022 (8) |
44-3 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
31. Dezember 2023 (8) |
44-4 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95 - 31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2 - 31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11 - 31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20 - 31. Dezember 2025) (9) |
45 |
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
31. Dezember 2020 (3) |
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Geändert durch: |
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45-1 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
31. Dezember 2020 (4) |
45-2 |
Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8). |
31. Dezember 2021 (5) |
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Mit Ausnahme von Artikel 64 Absatz 5: |
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45-3 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
31. Dezember 2023 (8) |
45-4 |
Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155). |
31. Dezember 2024 (8) |
45-5 |
Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50). |
31. Dezember 2023 (9) |
45-6 |
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14). |
31. Dezember 2023 (9) |
46 |
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
31. Dezember 2020 (3) |
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Geändert durch: |
|
46-1 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
31. Dezember 2020 (5) |
46-2 |
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
46-3 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95 - 31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2 - 31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11 - 31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20 - 31. Dezember 2025) (9) |
47 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
31. Dezember 2020 (4) |
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Geändert durch: |
|
47-1 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
31. Dezember 2020 (6) |
48 |
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1). |
30. September 2019 (4) |
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Geändert durch: |
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48-1 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95 - 31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2 - 31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11 - 31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20 - 31. Dezember 2025) (9) |
49 |
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
30. September 2018 (4) |
50 |
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1). |
1. März 2020 (6) |
|
Geändert durch: |
|
50-1 |
Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17). |
31. Dezember 2021 (8) |
50-2 |
Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6). |
31. Dezember 2023 (9) |
|
Vorschriften für die Erhebung statistischer Daten (*1) |
|
51 |
Leitlinie EZB/2013/24 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34). |
1. September 2016 (2) |
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Geändert durch: |
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51-1 |
Leitlinie (EU) 2016/66 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 36). |
31. März 2017 (4) |
51-2 |
Leitlinie (EU) 2020/1553 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2020/51) (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 24). |
31. Dezember 2022 (9) |
51-3 |
Leitlinie (EU) 2021/827 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2021/20) (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 4). |
31. Dezember 2022 (9) |
52 |
Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) |
31. Dezember 2022 (9) |
53 |
Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung) (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51). |
1. September 2016 (2) |
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Geändert durch: |
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53-1 |
Verordnung (EU) Nr. 756/2014 der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2014/30) (ABl. L 205 vom 12.7.2014, S. 14). |
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54 |
Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11)(ABl. L 208 vom 11.6.2021, S. 1) |
31. Dezember 2022 (9) |
|
Geändert durch: |
|
54-1 |
Leitlinie (EU) 2022/67 der Europäischen Zentralbank vom 6. Januar 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/830 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2022/1) (ABl. L 11 vom 18.1.2022, S. 56). |
31. Dezember 2023 (10) |
(1) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2013 festgelegt.
(2) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2014 festgelegt.
(3) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2015 festgelegt.
(4) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2016 festgelegt.
(5) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2017 festgelegt.
(6) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2018 festgelegt.
(7) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2019 festgelegt.
(8) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2020 festgelegt.
(9) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2021 festgelegt.
(10) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino vom 27. März 2012 im Jahr 2022 festgelegt.
(*1) Wie vereinbart gemäß dem Muster für die vereinfachte statistische Berichterstattung.
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/62 |
BESCHLUSS (EU) 2023/392 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2023
zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Währungsvereinbarung vom 30. Juni 2011 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Währungsvereinbarung zwischen der Union und Andorra (im Folgenden „Vereinbarung“) trat am 1. April 2012 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Vereinbarung ist Andorra verpflichtet, Rechtsakte und Vorschriften der Union in den Bereichen Euro-Banknoten und -Münzen, Banken- und Finanzrecht, Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten umzusetzen. Die betreffenden Rechtsakte sind im Anhang der Währungsvereinbarung aufgelistet. |
(3) |
Der Anhang sollte von der Kommission alljährlich geändert werden, um neuen einschlägigen Rechtsakten und Vorschriften der Union sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. |
(4) |
Einige Rechtsakte und Vorschriften der Union sind nicht mehr relevant und sollten daher aus dem Anhang gestrichen werden, während zwischenzeitlich erlassene oder geänderte einschlägige Rechtsakte und Vorschriften in den Anhang aufgenommen werden sollten. |
(5) |
Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
„ANHANG
|
Umzusetzende Rechtsvorschriften |
Umsetzungsfrist |
|
Verhinderung der Geldwäsche |
|
1 |
Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4). |
|
2 |
Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1). |
|
3 |
Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49). |
31. März 2015 (1) |
4 |
Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103). |
|
5 |
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
1. November 2016 (2) |
6 |
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1). |
1. Oktober 2017 (3) |
7 |
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
1. Oktober 2017 (3) |
|
Geändert durch: |
|
7-1 |
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43). |
31. Dezember 2020 (6) |
|
Ergänzt durch: |
|
7-2 |
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1). |
1. Dezember 2017 (5) |
|
Geändert durch: |
|
7-2-1 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1). |
31. März 2019 (6) |
7-2-2 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4). |
31. März 2019 (6) |
7-2-3 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1). |
31. Dezember 2020 (7) |
7-2-4 |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 1). |
31. Dezember 2022 (9) |
7-2-5 |
Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung der Mongolei aus der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2023 (9) |
7-2-6 |
Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Burkina Faso, Haiti, Jordanien, den Kaimaninseln, Mali, Marokko, den Philippinen, Senegal und Südsudan in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von den Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius aus dieser Tabelle (ABl. L 39 vom 21.2.2022, S. 4). |
31. Dezember 2024 (10) |
7-3 |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4). |
31. Dezember 2020 (7) |
8 |
Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). |
31. Dezember 2021 (7) |
9 |
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22). |
31. Dezember 2021 (7) |
|
Verhinderung von Betrug und Fälschung |
|
10 |
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) |
30. September 2013 |
|
Geändert durch: |
|
10-1 |
Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1). |
|
11 |
Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1). |
30. September 2013 |
12 |
Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44). |
30. September 2013 |
13 |
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1). |
30. September 2013 |
|
Geändert durch: |
|
13-1 |
Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5). |
|
14 |
Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1). |
30. Juni 2016 (2) |
15 |
Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18). |
31. Dezember 2021 (7) |
|
Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen |
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16 |
Mit Ausnahme von Artikel 1a Absätze 2 und 3 und der Artikel 4a, 4b und 4c: Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4). |
30. September 2014 (1) |
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Geändert durch: |
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16-1 |
Verordnung (EU) 2015/159 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 27 vom 3.2.2015, S. 1). |
31. Dezember 2020 (8) |
17 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätsmanagementsystem für die Euro-Münzen |
31. März 2013 |
18 |
Mitteilung 2001/C 318/03 der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (C(2001) 600 endg.) (ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3). |
31. März 2013 |
19 |
Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20). |
31. März 2013 |
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Geändert durch: |
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19-1 |
Leitlinie EZB/2013/11 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 43). |
30. September 2014 (1) |
19-2 |
Leitlinie (EU) 2020/2091 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61) (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 65). |
30. September 2022 (9) |
20 |
Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1). |
30. September 2013 |
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Geändert durch: |
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20-1 |
Beschluss EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 19). |
30. September 2014 (1) |
20-2 |
Beschluss (EU) 2019/2195 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2019/39) (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 91). |
31. Dezember 2021 (8) |
21 |
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1). |
31. März 2013 |
22 |
Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) |
31. März 2015 (1) |
23 |
Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135). |
30. September 2014 (1) |
24 |
Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37). |
30. September 2014 (1) |
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Geändert durch: |
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24-1 |
Beschluss (EU) 2019/669 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 6). |
31. Dezember 2020 (7) |
24-2 |
Beschluss (EU) 2020/2090 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/60) (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 62). |
30. September 2022 (9) |
25 |
Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1). |
30. September 2014 (2) |
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Bank- und Finanzvorschriften |
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26 |
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). |
31. März 2016 |
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Geändert durch: |
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26-1 |
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28). |
|
26-2 |
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). |
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26-3 |
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1). |
|
27 |
Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40). |
31. März 2018 |
28 |
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22). |
31. März 2018 |
29 |
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). |
31. März 2018 |
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Geändert durch: |
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29-1 |
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37). |
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29-2 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
|
29-3 |
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). |
30. September 2019 |
29-4 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
31. März 2018, mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1: 1. Februar 2023 und ab 1. Februar 2025 (3) |
29-5 |
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296). |
31. Dezember 2022 (8) |
30 |
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15) |
31. März 2018 |
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Geändert durch: |
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30-1 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
|
31 |
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). |
31. März 2018 |
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Geändert durch: |
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31-1 |
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37). |
|
31-2 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
31. März 2018 (2) |
31-3 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95-31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2-31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11-31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20-31. Dezember 2025) (9) |
32 |
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
31. März 2018 |
|
Geändert durch: |
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32-1 |
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9). |
|
32-2 |
Richtlinie 2008/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 40). |
|
32-3 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
|
32-4 |
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113). |
|
32-5 |
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
|
32-6 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
31. Dezember 2023 (8) |
33 |
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) |
31. März 2018 |
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Geändert durch: |
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33-1 |
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22). |
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34 |
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). |
31. März 2016 |
|
Geändert durch: |
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34-1 |
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
30. September 2017 (3) |
34-2 |
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). |
30. September 2018 (4) |
35 |
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). |
31. März 2016 |
|
Geändert durch: |
|
35-1 |
Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5). |
|
35-2 |
Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). |
|
35-3 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
31. März 2018 (2) |
35-4 |
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). |
|
35-5 |
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). |
30. September 2018 (4) |
35-6 |
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
36 |
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). |
31. März 2016 |
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Geändert durch: |
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36-1 |
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). |
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36-2 |
Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1). |
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36-3 |
Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1). |
|
36-4 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95-31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2-31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11-31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20-31. Dezember 2025) (9) |
37 |
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
30. September 2019 (1) |
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Geändert durch: |
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37-1 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). |
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37-2 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
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37-3 |
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). |
31. Dezember 2020 (3) |
37-4 |
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
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37-5 |
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1). |
30. September 2019 (4) |
37-6 |
Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42). |
31. Dezember 2021 (8) |
37-7 |
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
37-8 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95-31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2-31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11-31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20-31. Dezember 2025) (9) |
37-9 |
Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6). |
31. Dezember 2023 (9) |
38 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
30. September 2017 (1) |
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Geändert durch: |
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38-1 |
Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27). |
30. Juni 2019 (6) |
38-2 |
Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1). |
31. März 2020 (6) |
38-3 |
Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4). |
31. Dezember 2020 (7) |
38-4 |
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
38-5 |
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
38-6 |
Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4). |
31. Dezember 2022 (mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 4-31. Dezember 2023) (9) |
38-7 |
Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25). |
31. Dezember 2023 (mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 2 und 4-31. Dezember 2024) (9) |
39 |
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
30. September 2017 (1) |
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Geändert durch: |
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39-1 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
31. März 2018 (2) |
39-2 |
Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253). |
31. Dezember 2022 (8) |
39-3 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
31. Dezember 2023 (8) |
39-4 |
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14). |
31. Dezember 2023 (9) |
40 |
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
30. September 2018 (4) |
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Geändert durch: |
|
40-1 |
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1). |
1. März 2020 (6) |
40-2 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
30. September 2018 (5) |
41 |
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). |
31. März 2016 (2) |
42 |
Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179). |
30. September 2018 (4) |
43 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
31. März 2018 (2) |
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Geändert durch: |
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43-1 |
Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96). |
31. Oktober 2019 (6) |
43-2 |
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296). |
31. Dezember 2022 (8) |
43-3 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
31. Dezember 2023 (8) |
43-4 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95-31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2-31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11-31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20-31. Dezember 2025) (9) |
44 |
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
31. Dezember 2020 (3) |
|
Geändert durch: |
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44-1 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
31. Dezember 2020 (4) |
44-2 |
Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8). |
31. Dezember 2021 (5) |
44-3 |
Mit Ausnahme von Artikel 64 Absatz 5: Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
31. Dezember 2023 (8) |
44-4 |
Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155). |
31. Dezember 2024 (8) |
44-5 |
Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50). |
31. Dezember 2023 (9) |
44-6 |
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14). |
31. Dezember 2023 (9) |
45 |
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
31. Dezember 2020 (3) |
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Geändert durch: |
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45-1 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
31. Dezember 2020 (5) |
45-2 |
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
45-3 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95-31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2-31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11-31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20-31. Dezember 2025) (9) |
46 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
31. Dezember 2020 (4) |
|
Geändert durch: |
|
46-1 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
31. Dezember 2020 (6) |
47 |
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1). |
30. September 2019 (4) |
|
Geändert durch: |
|
47-1 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2024 (mit Ausnahme von: Artikel 95-31. Dezember 2022, Artikel 87 Absatz 2-31. Dezember 2023, Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18 und 19, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 sowie Artikel 11-31. Dezember 2024, Artikel 9 Absatz 14 und Artikel 20-31. Dezember 2025) (9) |
48 |
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
30. September 2018 (4) |
49 |
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1). |
1. März 2020 (6) |
|
Geändert durch: |
|
49-1 |
Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17). |
31. Dezember 2021 (8) |
49-2 |
Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6). |
31. Dezember 2023 (9) |
|
Vorschriften für die Erhebung statistischer Daten (*1) |
|
50 |
Leitlinie EZB/2013/24 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34). |
31. März 2016 (2) |
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Geändert durch: |
|
50-1 |
Leitlinie (EU) 2016/66 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 36). |
31. März 2017 (4) |
50-2 |
Leitlinie (EU) 2020/1553 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2020/51) (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 24). |
31. Dezember 2022 (9) |
50-3 |
Leitlinie (EU) 2021/827 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2021/20) (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 4). |
31. Dezember 2022 (9) |
51 |
Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16). |
31. Dezember 2022 (9) |
52 |
Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (Neufassung) (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51). |
31. März 2016 (2) |
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Geändert durch: |
|
52-1 |
Verordnung (EU) Nr. 756/2014 der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2014 (EZB/2014/30) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2014/30) (ABl. L 205 vom 12.7.2014, S. 14). |
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53 |
Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11) (ABl. L 208 vom 11.6.2021, S. 1). Geändert durch: |
31. Dezember 2022 (9) |
53-1 |
Leitlinie (EU) 2022/67 der Europäischen Zentralbank vom 6. Januar 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/830 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2022/1) (ABl. L 11 vom 18.1.2022, S. 56). |
31. Dezember 2023 (10) |
(1) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2013 festgelegt.
(2) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2014 festgelegt.
(3) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2015 festgelegt.
(4) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2016 festgelegt.
(5) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2017 festgelegt.
(6) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2018 festgelegt.
(7) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2019 festgelegt.
(8) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2020 festgelegt.
(9) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2021 festgelegt.
(10) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2022 festgelegt.
(*1) Wie im Rahmen des Meldebogens für die vereinfachte statistische Berichterstattung vereinbart.“
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/81 |
BESCHLUSS (EU) 2023/393 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2023
zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Währungsvereinbarung vom 17. Dezember 2009 zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (im Folgenden „Währungsvereinbarung“) trat am 1. Januar 2010 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Vereinbarung ist der Staat Vatikanstadt verpflichtet, Rechtsakte und Vorschriften der Union in den Bereichen Euro-Banknoten und -Münzen und Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten umzusetzen. Die betreffenden Rechtsakte und Vorschriften sind im Anhang der Währungsvereinbarung aufgelistet. |
(3) |
Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte von der Kommission alljährlich geändert werden, um neuen einschlägigen Rechtsakten und Vorschriften der Union sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. |
(4) |
Einige Rechtsakte und Vorschriften der Union sind nicht mehr relevant und sollten daher aus dem Anhang gestrichen werden, während zwischenzeitlich erlassene oder geänderte einschlägige Rechtsakte und Vorschriften in den Anhang aufgenommen werden sollten. |
(5) |
Der Anhang der Währungsvereinbarung sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
„ANHANG
|
Umzusetzende Rechtsvorschriften |
Umsetzungsfrist |
|
Verhinderung der Geldwäsche |
|
1 |
Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1). |
|
2 |
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39). |
31. Dezember 2016 (2) |
3 |
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1). |
31. Dezember 2017 (3) |
4 |
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
31. Dezember 2017 (3) |
|
Geändert durch: |
|
4-1 |
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43). |
31. März 2020 (6) |
|
Ergänzt durch: |
|
4-2 |
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1). |
31. Dezember 2017 (5) |
|
Geändert durch: |
|
4-2-1 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/105 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Äthiopiens in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko in der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 19 vom 24.1.2018, S. 1). |
31. März 2019 (6) |
4-2-2 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/212 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Sri Lanka, Trinidad und Tobago und Tunesien in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 41 vom 14.2.2018, S. 4). |
31. März 2019 (6) |
4-2-3 |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1). |
31. Dezember 2019 (7) |
4-2-4 |
Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von den Bahamas, Barbados, Botsuana, Ghana, Jamaika, Kambodscha, Mauritius, der Mongolei, Myanmar/Birma, Nicaragua, Panama und Simbabwe in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von Äthiopien, Bosnien und Herzegowina, Guyana, der Demokratischen Volksrepublik Laos, Sri Lanka und Tunesien aus dieser Tabelle (ABl. L 195 vom 19.6.2020, S. 1). |
31. Dezember 2022 (9) |
4-2-5 |
Delegierte Verordnung (EU) 2021/37 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Streichung der Mongolei aus der Tabelle unter Nummer I des Anhangs (ABl. L 14 vom 18.1.2021, S. 1). |
31. Dezember 2023 (9) |
4-2-6 |
Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Burkina Faso, Haiti, Jordanien, den Kaimaninseln, Mali, Marokko, den Philippinen, Senegal und Südsudan in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von den Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius aus dieser Tabelle (ABl. L 39 vom 21.2.2022, S. 4). |
31. Dezember 2024 (10) |
4-3 |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 4). |
31. Dezember 2020 (7) |
5 |
Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). |
31. Dezember 2021 (7) |
6 |
Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22). |
31. Dezember 2021 (7) |
|
Verhinderung von Betrug und Fälschung |
|
7 |
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) |
31. Dezember 2010 |
|
Geändert durch: |
|
7-1 |
Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1). |
|
8 |
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1). |
31. Dezember 2010 |
|
Geändert durch: |
|
8-1 |
Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5). |
|
9 |
Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1). |
31. Dezember 2016 (2) |
10 |
Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18). |
31. Dezember 2021 (7) |
|
Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen |
|
11 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätsmanagementsystem für die Euro-Münzen |
31. Dezember 2010 |
12 |
Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20) |
31. Dezember 2010 |
|
Geändert durch: |
|
12-1 |
Leitlinie EZB/2013/11 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 43). |
31. Dezember 2014 (1) |
12-2 |
Leitlinie (EU) 2020/2091 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2003/5 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/61) (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 65). |
30. September 2022 (9) |
13 |
Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1). |
31. Dezember 2012 |
|
Geändert durch: |
|
13-1 |
Beschluss EZB/2012/19 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 19). |
31. Dezember 2013 (1) |
13-2 |
Beschluss (EU) 2019/2195 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2019/39) (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 91). |
31. Dezember 2021 (8) |
14 |
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1). |
31. Dezember 2012 |
15 |
Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135). |
31. Dezember 2013 (1) |
16 |
Beschluss EZB/2013/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37). |
31. Dezember 2014 (1) |
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Geändert durch: |
|
16-1 |
Beschluss (EU) 2019/669 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 6). |
31. Dezember 2020 (7) |
16-2 |
Beschluss (EU) 2020/2090 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/60) (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 62). |
30. September 2022 (9) |
17 |
Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1). |
30. September 2014 (2) |
Abschnitt des Anhangs der Währungsvereinbarung entsprechend der auf Ersuchen des Heiligen Stuhls und des Staates Vatikanstadt getroffenen Ad-hoc-Vereinbarung des Gemischten Ausschusses über die Einbeziehung relevanter Bestimmungen für Einrichtungen, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Finanztätigkeiten ausüben
|
Relevante Teile der folgenden Rechtsinstrumente |
Umsetzungsfrist |
18 |
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). |
31. Dezember 2016 (2) |
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Geändert durch: |
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18-1 |
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28). |
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18-2 |
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). |
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18-3 |
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1). |
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19 |
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
31. Dezember 2017 (2) |
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Geändert durch: |
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19-1 |
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14). |
31. Dezember 2023 (9) |
20 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
31. Dezember 2017 (2) |
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Geändert durch: |
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20-1 |
Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27). |
30. Juni 2019 (6) |
20-2 |
Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1). |
31. März 2020 (6) |
20-3 |
Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4). |
31. Dezember 2020 (7) |
20-4 |
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1). |
31. Dezember 2023 (8) |
20-5 |
Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4). |
31. Dezember 2022 (mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 4 - 31. Dezember 2023) (9) |
20-6 |
Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25). |
31. Dezember 2023 (mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 2 und 4 - 31. Dezember 2024) (9) |
21 |
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
30. September 2018 (4) |
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Geändert durch: |
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21-1 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
30. September 2018 (5) |
22 |
Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179). |
30. September 2018 (4) |
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Vorschriften für die Erhebung statistischer Daten (*1) |
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23 |
Leitlinie EZB/2013/24 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34). |
31. Dezember 2016 (2) |
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Geändert durch: |
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23-1 |
Leitlinie (EU) 2016/66 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2015/40) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 36). |
31. März 2017 (4) |
23-2 |
Leitlinie (EU) 2020/1553 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2020/51) (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 24). |
31. Dezember 2022 (9) |
23-3 |
Leitlinie (EU) 2021/827 der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2021 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/24 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (EZB/2021/20) (ABl. L 184 vom 25.5.2021, S. 4). |
31. Dezember 2022 (9) |
24 |
Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) |
31. Dezember 2022 (9) |
25 |
Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51). |
31. Dezember 2016 (2) |
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Geändert durch: |
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25-1 |
Verordnung (EU) Nr. 756/2014 der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2014/30) (ABl. L 205 vom 12.7.2014, S. 14). |
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26 |
Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11) (ABl. L 208 vom 11.6.2021, S. 1) |
31. Dezember 2022 (9) |
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Geändert durch: |
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26-1 |
Leitlinie (EU) 2022/67 der Europäischen Zentralbank vom 6. Januar 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/830 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2022/1) (ABl. L 11 vom 18.1.2022, S. 56). |
31. Dezember 2023 (10) |
(1) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2013 festgelegt.
(2) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2014 festgelegt.
(3) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2015 festgelegt.
(4) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2016 festgelegt.
(5) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2017 festgelegt.
(6) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2018 festgelegt.
(7) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2019 festgelegt.
(8) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2020 festgelegt.
(9) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2021 festgelegt.
(10) Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss im Jahr 2022 festgelegt.
(*1) Wie im Rahmen des Meldebogens für die vereinfachte statistische Berichterstattung vereinbart.“
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/89 |
BESCHLUSS (EU) 2023/394 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2023
zur Änderung des Anhangs A der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (1) vom 29. November 2011, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (im Folgenden „Währungsvereinbarung“) verpflichtet das Fürstentum Monaco, die in Anhang A der Währungsvereinbarung genannten, von Frankreich für die Umsetzung von EU-Rechtsakten über die Tätigkeit und Beaufsichtigung der Kreditinstitute und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden. |
(2) |
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Währungsvereinbarung ist Anhang A dieser Vereinbarung bei jeder Änderung der betreffenden Rechtsvorschriften und bei Erlass neuer Rechtsvorschriften durch die Europäische Union von der Kommission anzupassen. |
(3) |
Die Europäische Union hat neue Rechtsvorschriften erlassen und bereits in Anhang A enthaltene Rechtsvorschriften geändert. |
(4) |
Anhang A der Währungsvereinbarung sollte deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang A der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 15. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
„ANHANG A
|
Rechtsvorschriften für die Tätigkeit und Beaufsichtigung der Kreditinstitute und die Prävention von Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen |
1 |
In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen: Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). |
|
Geändert durch: |
1-2 |
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28). |
1-3 |
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). |
1-4 |
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1). |
2 |
Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40). |
3 |
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45). |
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Geändert durch: |
3-1 |
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37). |
3-2 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
3-3 |
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). |
3-4 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
3-5 |
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
4 |
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15) |
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Geändert durch: |
4-1 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
5 |
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43). |
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Geändert durch: |
5-1 |
Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37). |
5-2 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
5-3 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
6 |
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
|
Geändert durch: |
6-1 |
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9). |
6-2 |
Richtlinie 2008/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 40). |
6-3 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). |
6-4 |
Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113). |
6-5 |
Mit Ausnahme des Titels V: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
6-6 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
7 |
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). |
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Geändert durch: |
7-1 |
Mit Ausnahme des Titels V: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). |
7-2 |
Mit Ausnahme der Titel III und IV: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). |
8 |
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). |
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Geändert durch: |
8-1 |
Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5). |
8-2 |
Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). |
8-3 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
8-4 |
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). |
8-5 |
Mit Ausnahme der Titel III und IV: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). |
8-6 |
Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). |
9 |
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
|
Geändert durch: |
9-1 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). |
9-2 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
9-3 |
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
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Geändert durch: |
9-3-1 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
9-4 |
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). |
9-5 |
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1). |
9-6 |
Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42). |
9-7 |
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
9-8 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
9-9 |
Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6). |
10 |
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
|
Geändert durch: |
10-1 |
Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27). |
10-2 |
Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1). |
10-3 |
Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4). |
10-4 |
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
10-5 |
Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). |
10-6 |
Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4). |
10-7 |
Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25). |
11 |
Mit Ausnahme des Titels V: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
|
Geändert durch: |
11-1 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
11-2 |
Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
11-3 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
11-4 |
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14). |
12 |
Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). |
13 |
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
|
Geändert durch: |
13-1 |
Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96). |
13-2 |
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296) sowie gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
13-3 |
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
13-4 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
14 |
In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen und mit Ausnahme der Artikel 34 bis 36 sowie des Titels III: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
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Geändert durch: |
14-1 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
14-2 |
Richtlinie (EU) 2016/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8). |
14-3 |
Mit Ausnahme von Artikel 64 Absatz 5: Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64). |
14-4 |
Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155). |
14-5 |
Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50). |
14-6 |
Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14). |
15 |
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1). |
|
Geändert durch: |
15-1 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
16 |
In Bezug auf die für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen: Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). |
|
Geändert durch: |
16-1 |
Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1). |
16-2 |
Richtlinie (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1). |
16-3 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
17 |
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1). Geändert durch: |
17-1 |
Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1). |
18 |
Mit Ausnahme der Titel III und IV: Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35) und gegebenenfalls zugehörige Maßnahmen der Stufe 2 |
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/98 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/395 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2023
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Aserbaidschan ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Aserbaidschan Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen gelten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate, die die Republik Aserbaidschan Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben. |
(3) |
Am 17. Januar 2023 übermittelte die Republik Aserbaidschan der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „e-tebib web application“. Die Republik Aserbaidschan teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Aserbaidschan der Kommission mit, dass die von ihr über das System „e-tebib web application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
(4) |
Die Republik Aserbaidschan teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten oder Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden. |
(5) |
Am 6. Februar 2023 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Aserbaidschan technische Tests durch, die zeigten, dass die von der Republik Aserbaidschan über das System „e-tebib web application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind, sodass die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht wird. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Aserbaidschan über das System „e-tebib web application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten. |
(6) |
Darüber hinaus teilte die Republik Aserbaidschan der Kommission mit, dass sie zurzeit interoperable Impfzertifikate für die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty, CoronaVac, Vaxzevria und Sputnik V ausstellt. |
(7) |
Ferner teilte die Republik Aserbaidschan der Kommission mit, dass sie interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellen. |
(8) |
Darüber hinaus teilte die Republik Aserbaidschan der Kommission mit, dass sie interoperable Genesungszertifikate ausstellt. |
(9) |
Außerdem teilte die Republik Aserbaidschan der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in der Republik Aserbaidschan die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden. |
(10) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Aserbaidschan über das System „e-tebib web application“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
(11) |
Daher sollten die vom der Republik Aserbaidschan über das System „e-tebib web application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
(12) |
Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Aserbaidschan in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden. |
(13) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
(14) |
Damit die Republik Aserbaidschan so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der Republik Aserbaidschan über das System „e-tebib web application“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
Die Republik Aserbaidschan wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/101 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/396 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2023
zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/953 sieht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, vor, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Sonderverwaltungsregion Hongkong Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen gelten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate, die die Sonderverwaltungsregion Hongkong Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben. |
(3) |
Am 5. Juli 2022 übermittelte die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Kommission detaillierte Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „COVID-19 Electronic Vaccination and Testing Record System (eVT)“. Die Sonderverwaltungsregion Hongkong teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Kommission mit, dass die von der Sonderverwaltungsregion Hongkong über das System „COVID-19 Electronic Vaccination and Testing Record System (eVT)“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten. |
(4) |
Die Sonderverwaltungsregion Hongkong teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden. |
(5) |
Am 23. November 2022 führte die Kommission auf Ersuchen der Sonderverwaltungsregion Hongkong technische Tests durch, die zeigten, dass die von der Sonderverwaltungsregion Hongkong über das „Electronic Vaccination and Testing Record System (eVT)“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. Die Kommission bestätigte ferner, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate, die von der Sonderverwaltungsregion Hongkong im Einklang mit dem „COVID-19 Electronic Vaccination and Testing Record System (eVT)“ ausgestellt wurden, die erforderlichen Daten enthalten. |
(6) |
Darüber hinaus teilte die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Kommission mit, dass sie derzeit interoperable Impfzertifikate für die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty und CoronaVac ausstellt. |
(7) |
Die Sonderverwaltungsregion Hongkong teilte der Kommission ferner mit, dass sie interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellt. |
(8) |
Schließlich teilte die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Kommission mit, dass sie interoperable Genesungszertifikate ausstellt. |
(9) |
Darüber hinaus teilte die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in der Sonderverwaltungsregion Hongkong die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfungen, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet und anschließend nicht gespeichert werden, mit Ausnahme der Gesundheitsdaten von Personen, die bei ihrer Ankunft positiv getestet und im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung erfasst werden. |
(10) |
Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Sonderverwaltungsregion Hongkong über das System „COVID-19 Electronic Vaccination and Testing Record System (eVT)“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind. |
(11) |
Daher sollten die von der Sonderverwaltungsregion Hongkong über das „COVID-19 Electronic Vaccination and Testing Record System (eVT)“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden. |
(12) |
Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Sonderverwaltungsregion Hongkong in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden. |
(13) |
Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind. |
(14) |
Damit die Sonderverwaltungsregion Hongkong so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der Sonderverwaltungsregion Hongkong über das „COVID-19 Electronic Vaccination and Testing Record System (eVT)“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.
Artikel 2
Die Sonderverwaltungsregion Hongkong wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).
EMPFEHLUNGEN
21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/104 |
EMPFEHLUNG (EU) 2023/397 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2023
über Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte für das Europäische Statistische System zur Ersetzung der Empfehlung 2009/498/EG an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In dem für die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und die Union bestimmten Verhaltenskodex für europäische Statistiken (1) sind die Grundsätze und die Indikatoren für das institutionelle Umfeld, die statistischen Prozesse und die statistischen Produkte festgelegt. |
(2) |
Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken befasst sich mit der Zugänglichkeit und Klarheit europäischer Statistiken und besagt, dass die begleitenden Metadaten mithilfe eines standardisierten Metadatensystems dokumentiert werden sollten. |
(3) |
Im Europäischen Interoperabilitätsrahmen (2) werden die wichtigsten Grundsätze für die Interoperabilität in der Union dargelegt. |
(4) |
Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte sind ein integraler Bestandteil des Metadatensystems einer jeden statistischen Stelle. |
(5) |
Verordnungen der Union, die für verschiedene statistische Bereich gelten, enthalten jeweils Anforderungen an Referenz-Metadaten und an die Qualitätsberichterstattung. |
(6) |
Mit der Annahme des Verhaltenskodex für europäische Statistiken haben sich die nationalen statistischen Stellen und die der Union verpflichtet, qualitativ hochwertige Statistiken zu erstellen, welche eine transparentere, besser harmonisierte Berichterstattung über die Datenqualität erfordern. |
(7) |
Es kann zu erheblichen Effizienzgewinnen und Entlastungen kommen, wenn die Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte auf der Grundlage einer harmonisierten Liste statistischer Konzepte im Europäischen Statistischen System erstellt werden, während den nationalen statistischen Stellen und jener der Union gleichzeitig die Möglichkeit geboten wird, erforderlichenfalls weitere statistische Konzepte in einzelnen statistischen Bereichen hinzuzufügen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über europäische Statistiken bildet einen Bezugsrahmen für diese Empfehlung. |
(9) |
Die Empfehlung 2009/498/EG der Kommission (4) schafft zwar die Grundlagen für die Standardisierung von Metadaten auf dem Gebiet der europäischen Statistiken, ohne jedoch die Konzepte der Qualitätsberichterstattung vollständig abzudecken. |
(10) |
Die Kommission (Eurostat) koordiniert und pflegt die aktualisierten Fassungen der einheitlichen integrierten Metadatenstruktur und unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese umzusetzen und für ihre Verbreitung zu sorgen. |
(11) |
Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Empfehlung und bei der Bewertung ihrer Auswirkungen zusammenarbeiten. |
(12) |
Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2009/498/EG — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
1. |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen statistischen Stellen bei der Erstellung von Referenz-Metadaten und Qualitätsberichten in den verschiedenen statistischen Bereichen und beim Austausch von Referenz-Metadaten und Qualitätsberichten im Europäischen Statistischen System die statistischen Konzepte anwenden, die in der neuesten Fassung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System genehmigten einheitlichen integrierten Metadatenstruktur (SIMS) (5) aufgeführt sind. |
2. |
Es ist jedem Mitgliedstaat überlassen, die für die Umsetzung dieser Empfehlung geeignetsten Verfahren und Praktiken auszuwählen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in vollem Umfang auf die Unterstützung zurückgreifen, die insbesondere innerhalb des Europäischen Statistischen Systems angeboten wird. |
3. |
Die nationalen statistischen Stellen werden ersucht, die Kommission (Eurostat) bis zum 1. Januar 2024 und danach regelmäßig über die Maßnahmen, die zur Anwendung der in der einheitlichen integrierten Metadatenstruktur aufgeführten Konzepte ergriffen wurden, sowie über den Grad von deren Umsetzung zu unterrichten. |
Brüssel, den 17. Februar 2023
Für die Kommission
Paolo GENTILONI
Mitglied der Kommission
(1) https://ec.europa.eu/eurostat/web/quality/european-quality-standards/european-statistics-code-of-practice
(2) COM(2017) 134.
(3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(4) Empfehlung 2009/498/EG der Kommission vom 23. Juni 2009 an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 50).
(5) https://ec.europa.eu/eurostat/web/quality/quality-monitoring/quality-reporting