ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/222 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2022
über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörigen Vanuatus
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Republik Vanuatu ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 unter den Drittländern aufgeführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind. Die Befreiung der Staatsangehörigen Vanuatus von der Visumpflicht gilt seit dem 28. Mai 2015, als das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (2) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet wurde und seine vorläufige Anwendung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens begann. Das Abkommen trat am 1. April 2017 in Kraft. |
(2) |
Seit dem 25. Mai 2015 wendet Vanuatu Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren an, nach denen Drittstaatsangehörige, die eigentlich visumpflichtig sind, die Möglichkeit haben, im Gegenzug für Investitionen die Staatsbürgerschaft Vanuatus zu erwerben und dadurch visumfrei in die Union einzureisen. |
(3) |
Aus einschlägigen Daten, Berichten und Statistiken sowie konkreten und zuverlässigen Informationen (3) ergibt sich, dass die Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren in ihrer derzeitigen Form und Wirkungsweise den Zielen der Visumpolitik der Union zuwiderlaufen, nach der Staatsangehörige visumpflichtiger Drittländer anhand der Kriterien des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 noch nicht in vollem Umfang gilt, zu überprüfen sind. Die Art und Weise, in der die genannten Regelungen angewendet werden, stellt eine Umgehung des Verfahrens der Union für Kurzaufenthaltsvisa und der damit verbundenen Bewertung der Sicherheits- und Migrationsrisiken dar. |
(4) |
Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach den Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren ein erhöhtes Risiko für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt. |
(5) |
Am 3. März 2022 hat der Rat den Beschluss (EU) 2022/366 (5) über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte nach Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens erlassen. Die Aussetzung der Anwendung des Abkommens beschränkt sich auf gewöhnliche Reisepässe, die ab dem 25. Mai 2015 ausgestellt wurden, das heißt ab dem Zeitpunkt, zu dem ein deutlicher Anstieg der positiv beschiedenen Anträge im Rahmen der Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren zu verzeichnen war. |
(6) |
Am 27. April 2022 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 (6) über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus nach Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen. Die Aussetzung gilt vom 4. Mai 2022 bis zum 3. Februar 2023. |
(7) |
Nach Inkrafttreten der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die oben genannte Gruppe von Staatsangehörigen Vanuatus am 4. Mai 2022 nahm die Kommission im Einklang mit Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 am 12. Mai 2022 einen verstärkten Dialog mit Vanuatu auf, um in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, Abhilfe zu schaffen. |
(8) |
In der ersten Sitzung im Rahmen des verstärkten Dialogs am 12. Mai 2022 bekundete die Kommission ihre Bereitschaft, eine Lösung zu finden, und schlug zu diesem Zweck vor, monatliche Fachsitzungen abzuhalten. Die Parteien einigten sich darauf, dass die vanuatuischen Behörden einen Gesprächspartner benennen und der Kommission mitteilen würden, damit die nachfolgenden Fachsitzungen stattfinden könnten. Vanuatu unterrichtete die Kommission über den Beschluss der Regierung Vanuatus, eine Taskforce für die Überprüfung der Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren einzusetzen. Es wurde vereinbart, dass die vanuatuischen Behörden der Kommission einen von der Taskforce ausgearbeiteten Fortschrittsbericht übermitteln würden. |
(9) |
In der Folge hat Vanuatu jedoch keinen wirklichen Einsatz gezeigt. Die Staatsbürgerschaftsregelungen Vanuatus für Investoren werden nach wie vor angewendet. Die Kommission hat von den vanuatuischen Behörden keinerlei Informationen über mögliche gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen erhalten, mit denen in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung geführt haben, Abhilfe geschaffen werden soll. |
(10) |
Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Gegebenheiten, nämlich das erhöhte Risiko für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten, bestehen deshalb fort. |
(11) |
Da die oben genannten Gegebenheiten fortbestehen und Vanuatu keinen Einsatz zeigt, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen, wurde die Anwendung des Abkommens mit dem Beschluss (EU) 2022/2198 des Rates (7) zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2022/366 und zur Aussetzung der Anwendung des Abkommens für alle Staatsangehörigen Vanuatus vollständig ausgesetzt. |
(12) |
Nach Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 muss angesichts des Fortbestehens der Lage ein delegierter Rechtsakt erlassen werden, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für einen Zeitraum von 18 Monaten für alle Staatsangehörigen Vanuatus vorübergehend ausgesetzt wird. |
(13) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(14) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören. |
(15) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
(16) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (11) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher weder für Irland bindend noch Irland gegenüber anwendbar ist. |
(17) |
Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht
In Anhang II Nummer 1 („Staaten“) der Verordnung (EU) 2018/1806 erhält die Bezugnahme auf „Vanuatu“ folgende Fassung:
„Vanuatu (*1)
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 4. Februar 2023 bis zum 3. August 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 1. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39.
(2) ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 48.
(3) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (COM(2022) 6 final), Erwägungsgründe 5 bis 12.
(4) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(5) Beschluss (EU) 2022/366 des Rates vom 3. März 2022 über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 105).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 der Kommission vom 27. April 2022 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 18).
(7) Beschluss (EU) 2022/2198 des Rates vom 8. November 2022 über die vollständige Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 292 vom 11.11.2022, S. 47).
(8) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(9) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(11) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/223 DER KOMMISSION
vom 27. Januar 2023
zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2023 aus. |
(4) |
Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde an die Niederlande, den Bericht erstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt. |
(5) |
Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden. |
(6) |
Die Niederlande haben in Absprache mit Dänemark, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 11. Januar 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. In ihrem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlugen die Niederlande vor, die Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 zu erneuern. |
(7) |
Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. |
(8) |
Am 9. Dezember 2016 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. |
(9) |
Auf Grundlage der Diskussionen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ersuchte die Kommission die Behörde am 3. Februar 2020 um wissenschaftliche Beratung zum Translokationspotenzial von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 bei Pflanzen nach der Saatgutbehandlung von Getreide und Erbsen sowie gegebenenfalls um eine Überarbeitung der Bewertung des Risikos für den Menschen durch den Metaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR). Daraufhin veröffentlichte die Behörde am 23. September 2020 eine Erklärung zum Translokationspotenzial von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 bei Pflanzen nach der Saatgutbehandlung von Getreide und Erbsen sowie eine Bewertung des Risikos für den Menschen (7). |
(10) |
Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 15. Oktober 2022 den Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 8. Dezember 2022 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 vor. |
(11) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung und der Erklärung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zu dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und entsprechend berücksichtigt. |
(12) |
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. |
(13) |
Die Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 sollte daher erneuert werden. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (8) sowie der Ergebnisse der Risikobewertung sind jedoch bestimmte Bedingungen vorzusehen. Es ist insbesondere erforderlich, die geltende Beschränkung der Verwendung von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 auf Anwendungen als Fungizid in der Saatgutbehandlung in geschlossenen Saatgutbeizmaschinen beizubehalten und den Höchstgehalt des Metaboliten DDR in Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 festzulegen. |
(14) |
Zur Stärkung des Vertrauens in die Schlussfolgerung, dass das Risiko für den Menschen und die Umwelt nach einer Exposition gegenüber Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 vernachlässigbar oder sehr gering ist, sollte der Antragsteller außerdem bestätigende Informationen in Bezug auf die Identifizierung und Charakterisierung von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342, den Metaboliten DDR sowie das Potenzial einer Genübertragung antibiotischer Resistenzen von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 auf andere Mikroorganismen vorlegen. |
(15) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/378 der Kommission (9) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 bis zum 30. April 2023 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2004/71/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Pseudomonas chlororaphis (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1740 ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, (1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; (2) deren Genehmigungszeitraum durch eine am oder nach dem 27. März 2021 in Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassene Verordnung bis zum 27. März 2024 oder bis zu einem späteren Datum verlängert wird.
(6) EFSA Journal 2017;15(1):4668. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de
(7) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2020. Statement on the translocation potential by Pseudomonas chlororaphis MA342 in plants after seed treatment of cereals and peas and assessment of the risk to humans https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6276
(8) Guidance on the risk assessment of metabolites produced by microorganisms used as plant protection active substances (SANCO/2020/12258): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180653_microorganism-metabolites-concern_202011.pdf
Guidance on the approval and low-risk criteria linked to „antimicrobial resistance“ applicable to microorganisms used for plant protection (SANTE/2020/12260): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180652_microorganism-amr_202011.pdf
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2022/378 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm MA342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum M1, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 72 vom 7.3.2022, S. 2).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Zulassung |
Befristung der Zulassung |
Sonderbestimmungen |
||||||||||
Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 Stammsammlung: NCIMB, Vereinigtes Königreich: NCIMB 40616 |
Entfällt |
Die Menge des Sekundärmetaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR) im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungswirkstoff (MPCA) darf die Bestimmungsgrenze (2,0 μg/ml) nicht überschreiten. |
1. März 2023 |
28. Februar 2038 |
Nur Anwendungen als Fungizid in der Saatgutbehandlung in geschlossenen Saatgutbeizmaschinen dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Während des Herstellungsprozesses ist vom Hersteller für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:
Der Antragsteller übermittelt die angeforderten, unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Informationen bis zum 23. Februar 2025. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
(2) Verordnung (EU) 2022/1439 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 hinsichtlich der für Wirkstoffe vorzulegenden Informationen und der spezifischen Datenanforderungen für Mikroorganismen (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 8).
(3) Guidance on the risk assessment of metabolites produced by microorganisms used as plant protection active substances (SANCO/2020/12258): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180653_microorganism-metabolites-concern_202011.pdf
(4) Guidance on the approval and low-risk criteria linked to „antimicrobial resistance“ applicable to microorganisms used for plant protection (SANTE/2020/12260): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180652_microorganism-amr_202011.pdf
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A wird Eintrag Nr. 89 zu Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 gestrichen. |
2. |
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
|
((*)) Verordnung (EU) 2022/1439 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 hinsichtlich der für Wirkstoffe vorzulegenden Informationen und der spezifischen Datenanforderungen für Mikroorganismen (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 8).
((**)) Guidance on the risk assessment of metabolites produced by microorganisms used as plant protection active substances (SANCO/2020/12258): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180653_microorganism-metabolites-concern_202011.pdf
((***)) Guidance on the approval and low-risk criteria linked to „antimicrobial resistance“ applicable to microorganisms used for plant protection (SANTE/2020/12260): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180652_microorganism-amr_202011.pdf“
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/224 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2023
zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. |
(3) |
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/141 der Kommission (3) geändert. Seit der Annahme der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert. |
(4) |
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich sind (4). Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere (5) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen. |
(5) |
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/141 ist es zu mehreren Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Griechenland, Italien und Polen gekommen. |
(6) |
Im Januar 2023 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Regionalbezirk Serres in Griechenland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Griechenland, das von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(7) |
Zudem wurde im Januar 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der Woiwodschaft Opolskie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen. |
(8) |
Schließlich wurden im Januar 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Piemont und Ligurien in Italien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Italien, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(9) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Griechenland, Italien und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln. |
(10) |
Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Griechenland, Italien und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen. |
(11) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/141 der Kommission vom 19. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 94).
(4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
(5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
SPERRZONEN
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
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Bundesland Sachsen:
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Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
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2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
— |
Dienvidkurzemes novada, Grobiņas pagasts, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts, Grobiņas pilsēta, |
— |
Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes. |
4. Litauen
Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:
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Kalvarijos savivaldybė, |
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos, |
— |
Marijampolės savivaldybė išskyrus Šumskų ir Sasnavos seniūnijos, |
— |
Palangos miesto savivaldybė, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Pajevonio, Virbalio, Vištyčio seniūnijos. |
5. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
— |
Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
— |
Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, |
— |
406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
6. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
w województwie kujawsko - pomorskim:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie świętokrzyskim:
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w województwie łódzkim:
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w województwie pomorskim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie dolnośląskim:
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w województwie wielkopolskim:
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w województwie opolskim:
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w województwie zachodniopomorskim:
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w województwie małopolskim:
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w województwie śląskim:
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7. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
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in the district of Nové Zámky, Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Bruty, Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky, |
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in the district of Levice, the municipalities of Keť, Čata, Pohronský Ruskov, Hronovce, Želiezovce, Zalaba, Malé Ludince, Šalov, Sikenica, Pastovce, Bielovce, Ipeľský Sokolec, Lontov, Kubáňovo, Sazdice, Demandice, Dolné Semerovce, Vyškovce nad Ipľom, Preseľany nad Ipľom, Hrkovce, Tupá, Horné Semerovce, Hokovce, Slatina, Horné Turovce, Veľké Turovce, Šahy, Tešmak, Plášťovce, Ipeľské Uľany, Bátovce, Pečenice, Jabloňovce, Bohunice, Pukanec, Uhliská, Kalná nad Hronom, Nový Tekov, Malé Kozmálovce, Veľké Kozmálovce, Tlmače, Rybník, Hronské Kosihy, Čajkov, Nová Dedina, Devičany, |
— |
in the district of Krupina, the municipalities of Dudince, Terany, Hontianske Moravce, Sudince, Súdovce, Lišov, |
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the whole district of Ružomberok, |
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in the region of Turčianske Teplice, municipalties of Turček, Horná Štubňa, Čremošné, Háj, Rakša, Mošovce, |
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in the district of Martin, municipalties of Blatnica, Folkušová, Necpaly, |
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in the district of Dolný Kubín, the municipalities of Kraľovany, Žaškov, Jasenová, Vyšný Kubín, Oravská Poruba, Leštiny, Osádka, Malatiná, Chlebnice, Krivá, |
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in the district of Tvrdošín, the municipalities of Oravský Biely Potok, Habovka, Zuberec, |
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in the district of Prievidza, the municipalities of Handlová, Cígeľ, Podhradie, Lehota pod Vtáčnikom, Kamenec pod Vtáčnikom, Bystričany, Čereňany, Oslany, Horná Ves, Radobica, |
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in the district of Partizánske, the municipalities of Veľké Uherce, Pažiť, Kolačno, Veľký Klíž, Ješkova Ves, Klátová Nová Ves, |
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in the district of Topoľčany, the municipalities of Krnča, Prázdnovce, Solčany, Nitrianska Streda, Čeľadince, Kovarce, Súlovce, |
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in the district of Zlaté Moravce, the municipalities of Zlatno, Mankovce, Velčice, Kostoľany pod Tríbečom, Ladice, Sľažany, Neverice, Beladice, Choča, Vieska nad Žitavou, Slepčany, Červený Hrádok, Nevidzany, Malé Vozokany, |
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the whole district of Žiar nad Hronom, except municipalities included in zone II. |
8. Italien
Die folgenden Sperrzonen I in Italien:
Piedmont Region:
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Liguria Region:
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Emilia-Romagna Region:
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Lombardia Region:
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Lazio Region:
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Sardinia Region
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9. Tschechische Republik
Die folgenden Sperrzonen I in der Tschechischen Republik:
Region of Liberec:
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10. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
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in the regional unit of Drama:
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— |
in the regional unit of Xanthi:
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— |
in the regional unit of Rodopi:
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— |
in the regional unit of Evros:
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— |
in the regional unit of Serres:
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— |
in the regioal unit of Kilkis:
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— |
in the regional unit of Thessaloniki:
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TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
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the whole region of Haskovo, |
— |
the whole region of Yambol, |
— |
the whole region of Stara Zagora, |
— |
the whole region of Pernik, |
— |
the whole region of Kyustendil, |
— |
the whole region of Plovdiv, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Smolyan, |
— |
the whole region of Dobrich, |
— |
the whole region of Sofia city, |
— |
the whole region of Sofia Province, |
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the whole region of Blagoevgrad excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Razgrad, |
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the whole region of Kardzhali, |
— |
the whole region of Burgas, |
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the whole region of Varna excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Silistra, |
— |
the whole region of Ruse, |
— |
the whole region of Veliko Tarnovo, |
— |
the whole region of Pleven, |
— |
the whole region of Targovishte, |
— |
the whole region of Shumen, |
— |
the whole region of Sliven, |
— |
the whole region of Vidin, |
— |
the whole region of Gabrovo, |
— |
the whole region of Lovech, |
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the whole region of Montana, |
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the whole region of Vratza. |
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
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Bundesland Sachsen:
|
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
|
3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
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Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
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Aizkraukles novads, |
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Alūksnes novads, |
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Augšdaugavas novads, |
— |
Ādažu novads, |
— |
Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
— |
Cēsu novads, |
— |
Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Vaiņodes, Gaviezes, Rucavas, Vērgales, Medzes pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta, |
— |
Dobeles novads, |
— |
Gulbenes novads, |
— |
Jelgavas novads, |
— |
Jēkabpils novads, |
— |
Krāslavas novads, |
— |
Kuldīgas novada Alsungas, Gudenieku, Kurmāles, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Ēdoles, Īvandes, Rumbas, Padures pagasts, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Ķekavas novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
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Ludzas novads, |
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Madonas novads, |
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Mārupes novads, |
— |
Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Preiļu novads, |
— |
Rēzeknes novads, |
— |
Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta, |
— |
Salaspils novads, |
— |
Saldus novads, |
— |
Saulkrastu novads, |
— |
Siguldas novads, |
— |
Smiltenes novads, |
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Talsu novads, |
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Tukuma novads, |
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Valkas novads, |
— |
Valmieras novads, |
— |
Varakļānu novads, |
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Ventspils novads, |
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Daugavpils valstspilsētas pašvaldība, |
— |
Jelgavas valstspilsētas pašvaldība, |
— |
Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība, |
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Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
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Alytaus miesto savivaldybė, |
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Alytaus rajono savivaldybė, |
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Anykščių rajono savivaldybė, |
— |
Akmenės rajono savivaldybė, |
— |
Birštono savivaldybė, |
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
— |
Druskininkų savivaldybė, |
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Elektrėnų savivaldybė, |
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Juodaičių, Seredžiaus, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė, |
— |
Kazlų rūdos savivaldybė: Kazlų Rūdos seniūnija, išskyrus vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183, Plutiškių seniūnija, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kražių, Liolių, Tytuvėnų, Tytuvėnų apylinkių, Pakražančio ir Vaiguvos seniūnijos, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė, |
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
— |
Kretingos rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė: Alantos, Balninkų, Čiulėnų, Inturkės, Joniškio, Luokesos, Mindūnų, Suginčių ir Videniškių seniūnijos, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
— |
Rietavo savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
— |
Plungės rajono savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Skuodo rajono savivaldybė, |
— |
Šakių rajono savivaldybė: Kriūkų, Lekėčių ir Lukšių seniūnijos, |
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė: Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kužių, Meškuičių, Raudėnų, Šakynos ir Šiaulių kaimiškosios seniūnijos, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė: Čiobiškio, Gelvonų, Jauniūnų, Kernavės, Musninkų ir Širvintų seniūnijos, |
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė: Deltuvos, Lyduokių, Pabaisko, Pivonijos, Siesikų, Šešuolių, Taujėnų, Ukmergės miesto, Veprių, Vidiškių ir Žemaitkiemo seniūnijos, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė: Avižienių, Bezdonių, Buivydžių, Dūkštų, Juodšilių, Kalvelių, Lavoriškių, Maišiagalos, Marijampolio, Medininkų, Mickūnų, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Nemėžio, Pagirių, Riešės, Rudaminos, Rukainių, Sudervės, Sužionių, Šatrininkų ir Zujūnų seniūnijos, |
— |
Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
— |
Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie małopolskim:
|
w województwie pomorskim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
w województwie łódzkim:
|
w województwie zachodniopomorskim:
|
w województwie opolskim:
|
w województwie śląskim:
|
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
— |
the whole district of Gelnica, |
— |
the whole district of Poprad |
— |
the whole district of Spišská Nová Ves, |
— |
the whole district of Levoča, |
— |
the whole district of Kežmarok, |
— |
in the whole district of Michalovce except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Košice-okolie, |
— |
the whole district of Rožnava, |
— |
the whole city of Košice, |
— |
in the district of Sobrance: Remetské Hámre, Vyšná Rybnica, Hlivištia, Ruská Bystrá, Podhoroď, Choňkovce, Ruský Hrabovec, Inovce, Beňatina, Koňuš, |
— |
the whole district of Vranov nad Topľou, |
— |
the whole district of Humenné except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Snina, |
— |
the whole district of Prešov, |
— |
the whole district of Sabinov, |
— |
the whole district of Svidník, except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Stropkov, except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Bardejov, |
— |
the whole district of Stará Ľubovňa, |
— |
the whole district of Revúca, |
— |
the whole district of Rimavská Sobota, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I, |
— |
the whole district of Lučenec, |
— |
the whole district of Poltár, |
— |
the whole district of Zvolen, |
— |
the whole district of Detva, |
— |
the whole district of Krupina, except municipalities included in zone I, |
— |
the whole district of Banska Stiavnica, |
— |
the whole district of Žarnovica, |
— |
in the district of Žiar nad Hronom the municipalities of Hronská Dúbrava, Trnavá Hora, |
— |
the whole district of Banska Bystica, |
— |
the whole district of Brezno, |
— |
the whole district of Liptovsky Mikuláš, |
— |
the whole district of Trebišov’, |
— |
in the district of Zlaté Moravce, the whole municipalities not included in part I, |
— |
in the district of Levice the municipality of Kozárovce. |
9. Italien
Die folgenden Sperrzonen II in Italien:
Piedmont Region:
|
Liguria Region:
|
Emilia-Romagna Region:
|
Lazio Region:
|
Sardinia Region:
|
10. Tschechische Republik
Die folgenden Sperrzonen II in der Tschechischen Republik:
Region of Liberec:
|
11. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen II in Griechenland:
— |
in the regional unit of Serres:
|
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:
— |
in Blagoevgrad region:
|
— |
the Pazardzhik region:
|
— |
in Plovdiv region
|
— |
in Varna region:
|
2. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
Sardinia Region:
|
3. Lettland
Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:
— |
Dienvidkurzemes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, |
— |
Kuldīgas novada Rudbāržu, Nīkrāces, Raņķu, Skrundas pagasts, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296, Skrundas pilsēta. |
4. Litauen
Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Jurbarko miesto seniūnija, Girdžių, Jurbarkų Raudonės, Skirsnemunės, Veliuonos ir Šimkaičių seniūnijos, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė: Dubingių ir Giedraičių seniūnijos, |
— |
Marijampolės savivaldybė: Sasnavos ir Šunskų seniūnijos, |
— |
Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Gelgaudiškio, Griškabūdžio, Kidulių, Kudirkos Naumiesčio, Sintautų, Slavikų, Sudargo, Šakių, Plokščių ir Žvirgždaičių seniūnijos. |
— |
Kazlų rūdos savivaldybė: Antanavos, Jankų ir Kazlų Rūdos seniūnijos: vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės apylinkių, Kukečių, Šaukėnų ir Užvenčio seniūnijos, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė: Gižų, Kybartų, Klausučių, Pilviškių, Šeimenos ir Vilkaviškio miesto seniūnijos. |
— |
Širvintų rajono savivaldybė: Alionių ir Zibalų seniūnijos, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė: Bubių, Kuršėnų kaimiškoji ir Kuršėnų miesto seniūnijos, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė: Želvos seniūnija, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė: Paberžės seniūnija. |
5. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
w województwie zachodniopomorskim:
|
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
6. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
— |
Zona orașului București, |
— |
Județul Constanța, |
— |
Județul Satu Mare, |
— |
Județul Tulcea, |
— |
Județul Bacău, |
— |
Județul Bihor, |
— |
Județul Bistrița Năsăud, |
— |
Județul Brăila, |
— |
Județul Buzău, |
— |
Județul Călărași, |
— |
Județul Dâmbovița, |
— |
Județul Galați, |
— |
Județul Giurgiu, |
— |
Județul Ialomița, |
— |
Județul Ilfov, |
— |
Județul Prahova, |
— |
Județul Sălaj, |
— |
Județul Suceava |
— |
Județul Vaslui, |
— |
Județul Vrancea, |
— |
Județul Teleorman, |
— |
Judeţul Mehedinţi, |
— |
Județul Gorj, |
— |
Județul Argeș, |
— |
Judeţul Olt, |
— |
Judeţul Dolj, |
— |
Județul Arad, |
— |
Județul Timiș, |
— |
Județul Covasna, |
— |
Județul Brașov, |
— |
Județul Botoșani, |
— |
Județul Vâlcea, |
— |
Județul Iași, |
— |
Județul Hunedoara, |
— |
Județul Alba, |
— |
Județul Sibiu, |
— |
Județul Caraș-Severin, |
— |
Județul Neamț, |
— |
Județul Harghita, |
— |
Județul Mureș, |
— |
Județul Cluj, |
— |
Județul Maramureş. |
7. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:
— |
In the district of Humenné: Závada, Nižná Sitnica, Vyšná Sitnica, Rohožník, Prituľany, Ruská Poruba, Ruská Kajňa, |
— |
In the district of Michalovce: Strážske, Staré, Oreské, Zbudza, Voľa, Nacina Ves, Pusté Čemerné, Lesné, Rakovec nad Ondavou, Petrovce nad Laborcom, Trnava pri Laborci, Vinné, Kaluža, Klokočov, Kusín, Jovsa, Poruba pod Vihorlatom, Hojné, Lúčky,Závadka, Hažín, Zalužice, Michalovce, Krásnovce, Šamudovce, Vŕbnica, Žbince, Lastomír, Zemplínska Široká, Čečehov, Jastrabie pri Michalovciach, Iňačovce, Senné, Palín, Sliepkovce, Hatalov, Budkovce, Stretava, Stretávka, Pavlovce nad Uhom, Vysoká nad Uhom, Bajany, |
— |
the whole district of Medzilaborce, |
— |
In the district of Stropkov: Havaj, Malá Poľana, Bystrá, Mikové, Varechovce, Vladiča, Staškovce, Makovce, Veľkrop, Solník, Korunková, Bukovce, Krišľovce, Jakušovce, Kolbovce, |
— |
In the district of Svidník: Pstruša, |
— |
The whole district of Sobrance except municipalities included in zone II. |
BESCHLÜSSE
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/51 |
BESCHLUSS (Euratom) 2023/225 DES RATES
vom 30. Januar 2023
über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH als gemeinsames Unternehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 74/295/Euratom (1) hat der Rat die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) für die Dauer von 25 Jahren ab 1. Januar 1974 als gemeinsames Unternehmen errichtet. |
(2) |
Zweck der HKG war es, in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland ein Kernkraftwerk mit einer Leistung von rund 300 MWe zu bauen, einzurichten und zu betreiben. |
(3) |
Nachdem das Kernkraftwerk 1987 und 1988 in Betrieb war, wurde es am 1. September 1989 infolge technischer und wirtschaftlicher Schwierigkeiten endgültig abgeschaltet. |
(4) |
Seit dem 1. September 1989 bestand der Zweck der HKG darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen. |
(5) |
Mit dem Beschluss 2011/362/Euratom (2) verlängerte der Rat den Status der HKG als gemeinsames Unternehmen bis zum 31. Dezember 2017, damit die HKG vor allem durch die Verminderung der finanziellen Belastung in der Lage war, ihre Stilllegungs- und Überwachungsprogramme durchzuführen. |
(6) |
Dieser Verlängerungszeitraum entsprach der Laufzeit der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und ihren Gesellschaftern vereinbarten Finanzierungsregelung für die HKG. |
(7) |
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 beantragte die HKG rückwirkend zum 1. Januar 2018 eine erneute Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen bis zum 31. Dezember 2022, was der Laufzeit der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und ihren Gesellschaftern im weiteren Verlauf vereinbarten Finanzierungsregelung für die HKG entspricht. |
(8) |
Daher sollte der Status der HKG als gemeinsames Unternehmen um den beantragten Zeitraum verlängert werden. |
(9) |
Nach dem 31. Dezember 2022 ist jede weitere Verlängerung des Status der HKG als gemeinsames Unternehmen an die Bedingung geknüpft, dass die HKG eine Stilllegungsgenehmigung beantragt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrags wird um fünf Jahre ab dem 1. Januar 2018 verlängert.
(2) Der Zweck der HKG besteht darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen und anschließend ein Überwachungsprogramm für die eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen umzusetzen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die HKG gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) Entscheidung 74/295/Euratom des Rates vom 4. Juni 1974 über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7).
(2) Beschluss 2011/362/Euratom des Rates vom 17. Juni 2011 über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 24).
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/53 |
BESCHLUSS (Euratom) 2023/226 DES RATES
vom 30. Januar 2023
über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 48,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 74/295/Euratom (1) hat der Rat die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) für die Dauer von 25 Jahren ab 1. Januar 1974 als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Vertrags errichtet. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2011/362/Euratom (2) verlängerte der Rat den Status der HKG als gemeinsames Unternehmen bis zum 31. Dezember 2017. |
(3) |
Mit der Entscheidung 74/296/Euratom (3) und der Entscheidung vom 16. November 1992 (4) gewährte der Rat der HKG bestimmte in Anhang III des Vertrags genannte Vergünstigungen für die Dauer von 25 Jahren ab dem 1. Januar 1974. |
(4) |
Mit dem Beschluss 2011/374/Euratom (5) verlängerte der Rat diese Vergünstigungen bis zum 31. Dezember 2017. |
(5) |
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 beantragte die HKG eine erneute Verlängerung des Status als gemeinsames Unternehmen. Die Verlängerung sollte sich auch auf die betreffenden Befreiungen von der Grunderwerbsteuer, der Grundsteuer und der Gewerbeertragsteuer auf Zinsen einer Dauerschuld erstrecken. Darüber hinaus beantragte die HKG die Befreiung von allen direkten Steuern, denen die gemeinsamen Unternehmen, ihr Vermögen, ihre Guthaben und Einkünfte unterliegen könnten. Sie beantragte, dass diese Befreiung so umfassend wie möglich ausfallen und ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein solle. Aus Gründen der Klarheit beantragte die HKG die Befreiung von den folgenden in der Bundesrepublik Deutschland anwendbaren direkten Steuern, wobei die Auflistung nicht als erschöpfend zu verstehen sein sollte: Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer. |
(6) |
Der Zweck der HKG besteht gegenwärtig darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen durchzuführen. |
(7) |
Diese Programme haben in der Gemeinschaft keine Entsprechung, da bisher dort noch kein Hochtemperaturreaktor endgültig stillgelegt worden ist. |
(8) |
Daher ist die Durchführung dieser Programme wichtig, denn sie liefern nützliche Erfahrungen für die Kernindustrie und die künftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft, insbesondere für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen. |
(9) |
Die HKG sollte daher durch eine Minderung der finanziellen Belastung und die Gewährung der beantragten zusätzlichen steuerlichen Vergünstigungen bei der Durchführung des Programms zur Stilllegung des Kernkraftwerks bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und des Programms zur Überwachung der eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen unterstützt werden. |
(10) |
Die Finanzierungsregelung für die HKG wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und deren Gesellschaftern für den Zeitraum bis 31. Dezember 2022 vereinbart. |
(11) |
Die Vergünstigungen sollten der HKG daher rückwirkend für denselben Zeitraum gewährt werden, um den ihr Status als gemeinsames Unternehmen verlängert wird, d. h. vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022. |
(12) |
Nach dem 31. Dezember 2022 ist jede weitere Verlängerung der gewährten Vergünstigungen der HKG als gemeinsames Unternehmen an die Bedingung geknüpft, dass die HKG eine Stilllegungsgenehmigung beantragt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden, in Anhang III des Vertrags genannten, dem gemeinsamen Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH („HKG“) gewährten Vergünstigungen werden um die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2018 verlängert:
a) |
im Rahmen von Nummer 4 des genannten Anhangs die Befreiung von der Grunderwerbsteuer; |
b) |
gemäß Nummer 5 des genannten Anhangs die Befreiung von allen direkten Steuern, denen das gemeinsame Unternehmen, sein Vermögen, sein Guthaben oder seine Einkünfte unterliegen könnten. |
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Vergünstigungen werden der HKG unter der Voraussetzung gewährt, dass sie der Kommission alle gewerblichen, technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse, einschließlich der sicherheitsrelevanten Informationen, zur Verfügung stellt, die die HKG bei der Durchführung des Programms der Stilllegung des Kernkraftwerks bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und bei der Durchführung des Programms zur Überwachung der eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen erwirbt.
Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Kenntnisse, die die HKG gemäß den mit ihr geschlossenen Verträgen mitteilen darf. Die Kommission bestimmt, welche Kenntnisse ihr mitzuteilen sind sowie auf welchem Weg die Mitteilung zu erfolgen hat, und gewährleistet, dass diese Kenntnisse weitergegeben werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die HKG gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) Entscheidung 74/295/Euratom des Rates vom 4. Juni 1974 über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7).
(2) Beschluss 2011/362/Euratom des Rates vom 17. Juni 2011 über die Verlängerung des Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) als gemeinsames Unternehmen (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 24).
(3) Entscheidung 74/296/Euratom des Rates vom 4. Juni 1974 über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 14).
(4) Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(5) Beschluss 2011/374/Euratom des Rates vom 17. Juni 2011 über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (ABl. L 168 vom 28.6.2011, S. 8).
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/56 |
BESCHLUSS (EU) 2023/227 DES RATES
vom 30. Januar 2023
zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der spanischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
(2) |
Am 15. November 2021 hat der Rat den Beschluss (EU) 2021/2013 (2) zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen angenommen. |
(3) |
Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Frau Victòria ALSINA I BURGUÉS zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(4) |
Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Gerard Martí FIGUERAS I ALBA zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(5) |
Die spanische Regierung hat Frau Meritxell SERRET I ALEU, Vertreterin einer regionalen Gebietskörperschaft, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat, Consejera de Acción Exterior y Unión Europea, Gobierno de la Generalitat de Cataluña (Regionalministerin für auswärtige Angelegenheiten und die Europäische Union, Regierung von Katalonien), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen. |
(6) |
Die spanische Regierung hat Herrn Miquel ROYO VIDAL, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist, Secretario de Acción Exterior del Gobierno, Gobierno de la Generalitat de Cataluña (Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten, Regierung von Katalonien), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Vertreter regionaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind, werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, ernannt
a) |
zum Mitglied:
und |
b) |
zum stellvertretenden Mitglied:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2021/2013 des Rates vom 15. November 2021 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 178).
3.2.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/58 |
BESCHLUSS (EU) 2023/228 DES RATES
vom 30. Januar 2023
zur Ernennung von drei vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitgliedern und zwei vom Königreich Schweden vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der schwedischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen. |
(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Samuel GONZALEZ WESTLING, Frau Ulrika LANDERGREN und Herrn Tomas RISTE sind die Sitze von drei Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(4) |
Infolge des Ausscheidens von Frau Emma NOHRÉN und Herrn Alexander WENDT sind die Sitze von zwei stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(5) |
Die schwedische Regierung hat die folgenden Vertreter lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehaben, als Mitglieder des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen: Frau Marta AGUIRRE, Ledamot i kommunfullmäktige, Sigtuna kommun (Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Sigtuna), Herrn Pär LÖFSTRAND, Ledamot i kommunfullmäktige, Östersunds kommun (Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Östersund), und — auf der Grundlage eines anderen auf Wahlen beruhenden Mandats — Herrn Tomas RISTE, Ledamot i kommunfullmäktige i Karlstads kommun (Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Karlstad). |
(6) |
Die schwedische Regierung hat die folgenden Vertreter regionaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehaben, als stellvertretende Mitglieder des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen: Frau Mätta IVARSSON, Ledamot i regionfullmäktige, Region Skåne (Mitglied des Provinziallandtags der Region Skåne), und Herrn Kristoffer TAMSONS, Ledamot i regionfullmäktige, Region Stockholm (Mitglied des Provinziallandtags der Region Stockholm) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die folgenden Vertreter regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben, werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, ernannt
a) |
zu Mitgliedern:
und |
b) |
zu stellvertretenden Mitgliedern:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
3.2.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/60 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/229 DES RATES
vom 2. Februar 2023
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/339 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 50 000 000 EUR eingerichtet wurde, um die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte zu finanzieren. |
(2) |
Der Rat hat am 23. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/472 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 100 000 000 EUR angehoben wurde. |
(3) |
Der Rat hat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/637 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 150 000 000 EUR angehoben wurde. |
(4) |
Der Rat hat am 23. Mai 2022 den Beschluss (GASP) 2022/810 (4) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 160 000 000 EUR angehoben wurde. |
(5) |
Der Rat hat am 21. Juli 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1284 (5) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 170 000 000 EUR angehoben wurde. |
(6) |
Der Rat hat am 17. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1972 (6) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 180 000 000 EUR angehoben wurde. |
(7) |
Angesichts der andauernden bewaffneten Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine sollte der finanzielle Bezugsrahmen um weitere 200 000 000 EUR angehoben werden, um die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte zu finanzieren. |
(8) |
Der Beschluss (GASP) 2022/339 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2022/339 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte sowie die Instandhaltung, Instandsetzung und Umrüstung — auf Anfrage der Ukraine — von im Rahmen der EFF finanzierter Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, und von gleichartiger Ausrüstung finanziert.“ |
2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 380 000 000 EUR.“ |
3. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 380 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.“ |
4. |
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 50 000 000 EUR. Der Betrag von 220 000 000 EUR ist ab dem 21. Juli 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 61 vom 28.2.2022, S. 1).
(2) Beschluss (GASP) 2022/472 des Rates vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 45).
(3) Beschluss (GASP) 2022/637 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 36).
(4) Beschluss (GASP) 2022/810 des Rates vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 42).
(5) Beschluss (GASP) 2022/1284 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 195 vom 22.7.2022, S. 91).
(6) Beschluss (GASP) 2022/1972 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 97).
3.2.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/62 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/230 DES RATES
vom 2. Februar 2023
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe
(1) |
Der Rat hat am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/338 (1) angenommen, mit dem eine Unterstützungsmaßnahme mit einem finanziellen Bezugsrahmen in Höhe von 450 000 000 EUR eingerichtet wurde, um die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte abzudecken. |
(2) |
Der Rat hat am 23. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/471 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 900 000 000 EUR angehoben wurde. |
(3) |
Der Rat hat am 13. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/636 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 1 350 000 000 EUR angehoben wurde. |
(4) |
Der Rat hat am 23. Mai 2022 den Beschluss (GASP) 2022/809 (4) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 1 840 000 000 EUR angehoben wurde. |
(5) |
Der Rat hat am 21. Juli 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1285 (5) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 2 330 000 000 EUR angehoben wurde. |
(6) |
Der Rat hat am 17. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1971 (6) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen auf 2 820 000 000 EUR angehoben wurde. |
(7) |
Angesichts der andauernden bewaffneten Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine sollte der finanzielle Bezugsrahmen um weitere 300 000 000 EUR erhöht werden. |
(8) |
Der Beschluss (GASP) 2022/338 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2022/338 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, an die ukrainischen Streitkräfte sowie die Instandhaltung, Instandsetzung und Umrüstung — auf Anfrage der Ukraine — von im Rahmen der EFF finanzierter militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, und von gleichartiger Ausrüstung durch Militärangehörige in Militäranlagen oder durch Personen im Zuge einer Mischform zivil-militärischer Zusammenarbeit oder in Fabriken finanziert.“ |
2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 3 120 000 000 EUR.“ |
3. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 3 120 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in den entsprechenden Berichtigungs- und Jahreshaushaltsplänen für diese Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.“ |
4. |
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig. Der Höchstbetrag der vor dem 11. März 2022 getätigten förderfähigen Ausgaben beläuft sich auf 450 000 000 EUR. Der Betrag von 1 280 000 000 EUR ist ab dem 21. Juli 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig. Ausgaben im Zusammenhang mit der Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig.“ |
5. |
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60, vom 28.2.2022, S. 1).
(2) Beschluss (GASP) 2022/471 des Rates vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 43).
(3) Beschluss (GASP) 2022/636 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 34).
(4) Beschluss (GASP) 2022/809 des Rates vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 40).
(5) Beschluss (GASP) 2022/1285 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 195 vom 22.7.2022, S. 93).
(6) Beschluss (GASP) 2022/1971 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 95).
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/64 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/231 DES RATES
vom 2. Februar 2023
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der von der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wird eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere wird die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 dazu verwendet, Unterstützungsmaßnahmen zu finanzieren, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich. |
(2) |
Eine Vertiefung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung ist eines der Hauptziele des Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Ukraine (2). Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und die Annäherung der Ukraine an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gehörten zu den Ergebnissen des 22. Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 6. Oktober 2020; eine weitere Vertiefung erfolgte auf dem 23. Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 12. Oktober 2021 in Kiew. |
(3) |
Die Aggression Russlands gegen die Ukraine seit 2014 ist im Februar 2022 mit der grundlosen Invasion in die Ukraine dramatisch eskaliert. Die ukrainischen Streitkräfte (Ukrainian Armed Forces, im Folgenden „UAF“) verteidigen weiterhin die territoriale Unversehrtheit der Ukraine und schützen ihre Zivilbevölkerung mit den begrenzten verfügbaren Ressourcen. |
(4) |
Am 30. September 2022 begrüßten der Außenminister und der Verteidigungsminister der Ukraine gemeinsam die Unterstützung der Union für die UAF und ersuchten die Union, eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zur Stärkung der Fähigkeiten der UAF einzuleiten. |
(5) |
Am 17. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1968 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (3) angenommen. Wie in jenem Beschluss hervorgehoben wird, ist die Mission Teil des integrierten Ansatzes der EU zur Unterstützung der Ukraine, der Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung der UAF umfasst. |
(6) |
Die EUMAM Ukraine wird mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme betraut werden. Sie wird für die Erstattung der Kosten für von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellte persönliche Ausbildungskits sowie weitere Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, verantwortlich sein. Eine enge Koordinierung zwischen dem Militärstab der EU, der EUMAM Ukraine und weiteren Hauptquartieren der Mission sowie zwischen den an den Ausbildungsmaßnahmen beteiligten Mitgliedstaaten wird erforderlich sein. |
(7) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2022/1968 gelten persönliche Ausbildungskits nicht mehr als gemeinsame Kosten, sobald sie im Rahmen einer EFF-Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt werden. |
(8) |
Die Unterstützungsmaßnahme ist unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (4), und im Einklang mit den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. |
(9) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, den Kapazitätsaufbau der ukrainischen Streitkräfte (im Folgenden „UAF“) durch die militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) zu unterstützen, um es den UAF zu ermöglichen, die territoriale Unversehrtheit und die Souveränität der Ukraine zu verteidigen sowie die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression zu schützen.
(3) Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die Bereitstellung des Folgenden durch die Mitgliedstaaten finanziert:
a) |
Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, soweit zur Erfüllung der operativen Anforderungen der EUMAM Ukraine erforderlich und von der Ukraine erbeten, und |
b) |
Dienstleistungen, einschließlich Transport, Verwahrung, Wartung und Reparatur der unter Buchstabe a genannten von den Mitgliedstaaten für die Ausbildung im Rahmen der EUMAM Ukraine bereitgestellten Gegenstände. |
(4) Nach Abschluss der Ausbildung oder bei Beendigung der EUMAM Ukraine wird die Verwahrung der Ausrüstung und des Materials, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind und im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, an den Begünstigten zurückübertragen. Je nach Bedarf der Ukraine können in den persönlichen Kits enthaltene Gegenstände nachdem sie im Rahmen der Ausbildung verwendet wurden an den Begünstigten zurückübertragen werden.
(5) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 24 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses oder bis zum Ablauf des Beschlusses zu Einrichtung der EUMAM Ukraine, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 45 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben für im Rahmen der EFF finanzierte Operationen verwaltet.
(3) Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Operationen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 45 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Operationen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem entsprechenden Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurden.
(4) Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme können ab dem Tag der Einleitung der EUMAM Ukraine finanziert werden. Ausgaben im Zusammenhang mit persönlichen Ausbildungskits können im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses finanziert werden.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der UAF; |
b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
c) |
die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
d) |
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen nach Absatz 1 benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten und der Überwachung der Ausrüstung und des Materials, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind und von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden, werden von der EUMAM Ukraine durchgeführt.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren, und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der UAF.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung findet im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF statt.
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Operationen unterrichtet mit Unterstützung des Befehlshabers der Mission den durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 jenes Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Das PSK kann gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eine vollständige oder teilweise Aussetzung der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme beschließen.
(2) Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1968 vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 85).
(4) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/68 |
BESCHLUSS (EU) 2023/232 DER KOMMISSION
vom 25. Juli 2022
über die von Tschechien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.55208 (2020/C) (ex 2022/NN) zugunsten der Tschechischen Post
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5136)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Am 18. Januar 2018 meldeten die tschechischen Behörden einen Ausgleich für die Tschechische Post für die Erbringung der Universalpostdienstverpflichtung („universal postal service obligation“, im Folgenden „USO“) im Zeitraum 2018–2022 an. Am 8. März 2019 zogen die tschechischen Behörden diese Voranmeldung nach Vorabgesprächen, insbesondere über die Methode der vermeidbaren Nettokosten („net avoided cost“, im Folgenden „NAC“), zurück. |
(2) |
Am 20. August 2019 meldeten die tschechischen Behörden erneut einen Ausgleich für die Tschechische Post für die Erfüllung der USO im Zeitraum 2018–2022 (im Folgenden „Maßnahme“) an. Gegenüber der Voranmeldung vom 18. Januar 2018 wurde die Maßnahme insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der NAC geändert. |
(3) |
Am 8. und 22. November 2019 gingen bei der Kommission zwei förmliche Beschwerden von zwei Wettbewerbern der Tschechischen Post, nämlich Zásilkovna s.r.o. (im Folgenden „Zásilkovna“) und První novinová Společnost a.s. (im Folgenden „PNS“, vormals „Mediaservis“), ein. Die Beschwerden wurden unter den Nummern SA.55686 (2019/FC) und SA.55497 (2019/FC) (1) registriert. |
(4) |
Die Beschwerden wurden am 4. Dezember 2019 an die tschechischen Behörden weitergeleitet. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 31. Januar 2020. |
(5) |
Am 28. Januar 2020 meldeten die tschechischen Behörden einen Ausgleich für die Tschechische Post für die Erfüllung der USO im Zeitraum 2018–2022 an. |
(6) |
Am 12. März 2020 ersuchte die Kommission die tschechischen Behörden um weitere Auskünfte. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 24. April 2020. |
(7) |
Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 teilte die Kommission den tschechischen Behörden ihren Beschluss mit, in Bezug auf die Beihilfe (2) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Die Kommission forderte die tschechischen Behörden auf, Stellung zu nehmen und alle Informationen vorzulegen, die zur Würdigung der Beihilfe beitragen könnten, und forderte auch alle anderen Beteiligten auf, sich zu der Beihilfe zu äußern. |
(8) |
Die Stellungnahmen der tschechischen Behörden und der Tschechischen Post zum Einleitungsbeschluss gingen mit Schreiben vom 24. Juli 2020 bei der Kommission ein. |
(9) |
Die Stellungnahmen von Zásilkovna und PNS zum Einleitungsbeschluss gingen mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 und 3. Oktober 2020 bei der Kommission ein. |
(10) |
Die Kommission leitete die Stellungnahmen aller Dritter am 9. November 2020 an die tschechischen Behörden weiter. |
(11) |
Die tschechischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zu den Stellungnahmen Dritter mit Schreiben vom 3. Februar 2021. |
(12) |
Am 9. Juli 2021 teilten die Kommissionsdienststellen Zásilkovna und PNS in einem Schreiben mit, dass die Sachen SA.55686 (2019/FC) und SA.55497 (2019/FC) eingestellt würden und das förmliche Prüfverfahren gemeinsam unter dem Aktenzeichen SA.55208 (2020/C) bearbeitet werde. Die mit den Beschwerden in den Sachen SA.55686 (2019/FC) und SA.55497 (2019/FC) übermittelten Stellungnahmen und Informationen würden folglich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens SA.55208 (2020/C) geprüft. |
(13) |
Am 12. November 2021 ersuchte die Kommission die tschechischen Behörden um weitere Auskünfte. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 10. Dezember 2021. |
(14) |
Am 2. Dezember 2021 übermittelte Zásilkovna der Kommission eine weitere Stellungnahme. |
(15) |
Am 17. Februar 2022 und am 29. März 2022 bat die Kommission um Erläuterungen zu den Informationen, die die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 übermittelt hatten. Die tschechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 16. März 2022 bzw. 1. April 2022. |
(16) |
Tschechien erklärt sich ausnahmsweise mit dem Verzicht auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 (3) sowie der Annahme und Notifizierung des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache einverstanden. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME/BEIHILFE
2.1. Der Begünstigte: Tschechische Post
(17) |
Einzige Begünstigte der Maßnahme ist die Tschechische Post als Hauptpostbetreiber in Tschechien. |
(18) |
Die Tschechische Post steht vollständig im Eigentum des Staates und wurde 1993 vom tschechischen Wirtschaftsministerium gemäß dem Gesetz über staatseigene Unternehmen gegründet. (4) Ihre Rechts- und Eigentumsverhältnisse sind durch das Gesetz über staatseigene Unternehmen (5) geregelt. |
(19) |
Neben Postdiensten bietet die Tschechische Post auch eine Reihe anderer Dienstleistungen an, z. B. Finanzdienstleistungen (Bankdienstleistungen, Bargeldbearbeitungsdienste und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Ruhegehältern). |
(20) |
Trotz der Liberalisierung des tschechischen Postmarktes am 1. Januar 2013 hat sich der Wettbewerb auf dem Briefmarkt nicht wesentlich entwickelt. Die Hauptwettbewerber der Tschechischen Post sind PNS und Česká distribuční auf dem Briefmarkt sowie PPL CZ (Professional Parcel Logistic), Direct Parcel Distribution CZ (DPD), General Logistics Systems Czech Republic (GLS) und Zásilkovna auf dem Paketmarkt. |
2.2. Die USO, mit der die Tschechische Post betraut ist
(21) |
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 der nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor (Czech Telecommunication Office, im Folgenden „CTO“) (6) wurde die Tschechische Post für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 mit der Erfüllung der USO betraut. |
(22) |
Der Anwendungsbereich der USO, mit der die Tschechische Post betraut wurde, ist in nationalen Rechtsvorschriften, nämlich in Abschnitt 3 Absatz 1 des Postdienstleistungsgesetzes (7), festgelegt und umfasst Folgendes:
|
(23) |
Als Universaldiensteanbieter ist die Tschechische Post verpflichtet, den Zugang zu allen Universalpostdiensten zu gewährleisten, und zwar zu erschwinglichen Preisen im gesamten Hoheitsgebiet Tschechiens und mindestens einmal pro Werktag. |
(24) |
Folgende Vorschriften bilden die Rechtsgrundlage für die Erfüllung der USO:
|
2.3. Datenbox-Informationssystem
(25) |
Die Tschechische Post ist auch mit der Bereitstellung des Datenbox-Informationssystems (im Folgenden „DBIS“) im Zeitraum 2018–2022 betraut. Am 2. Februar 2018 erließ die Kommission einen Beschluss (10), in dem sie zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Ausgleichsleistung in Höhe von 2,3 Mrd. CZK (85,1 Mio. EUR) für die Tschechische Post für die Bereitstellung des DBIS im Zeitraum 2018–2022 nach dem Rahmen für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) von 2012 (11) eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstellt. |
(26) |
Das DBIS ist ein elektronischer Kanal für die interne Kommunikation innerhalb der öffentlichen Verwaltung und für die gesicherte Kommunikation zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen, der in einigen Fällen herkömmliche Postdienste wie Einschreiben ersetzt. |
2.4. Die angemeldete Maßnahme und der Ausgleichsmechanismus für die USO
2.4.1. Umfang der Anmeldung und Höhe des Ausgleichs
(27) |
Die angemeldete Maßnahme betrifft die öffentlichen Mittel für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde (siehe Randnummer 22), im Zeitraum 2018–2022 durch die Tschechische Post, die auf der Grundlage des Postdienstleistungsgesetzes bereitgestellt werden sollen. Gemäß Artikel 34e Absatz 3 des Postdienstleistungsgesetzes darf die CTO so lange keine Mittel zur Deckung von vorläufigen Nettokosten oder von Nettokosten übertragen, die eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen, bis die Kommission einen Beschluss über die Vereinbarkeit des Ausgleichs mit dem Binnenmarkt erlassen hat. |
(28) |
Der Ausgleich für die Tschechische Post richtet sich nach den von den tschechischen Behörden festgelegten und von der CTO überprüften Nettokosten im Zusammenhang mit der USO und ist auf einen Höchstbetrag von 1,5 Mrd. CZK (55,5 Mio. EUR (12)) pro Jahr begrenzt (siehe Randnummer 33). |
2.4.2. Verfahren zur Festsetzung der Höhe des zu gewährenden Ausgleichs
(29) |
Gemäß Abschnitt 34c des Postdienstleistungsgesetzes wird die Höhe des USO-Ausgleichs für jedes Jahr nicht im Voraus festgelegt, sondern jährlich in drei Schritten berechnet und ausgezahlt. |
Schritt 1: Erstattung der vorläufigen Nettokosten im Jahr t (entspricht 50 % der Nettokosten im Jahr t-1)
(30) |
Für die in einem bestimmten Jahr angefallenen vorläufigen Nettokosten kann die Tschechische Post gemäß Abschnitt 34c des Postdienstleistungsgesetzes in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres (Jahr t) einen Antrag auf Erstattung bei der CTO stellen. In solchen Fällen erlässt die CTO einen Beschluss, in dem die vorläufigen Nettokosten auf 50 % der Nettokosten festgesetzt werden, die (nach der in Abschnitt 8.2.8 beschriebenen Methode) für das vorangegangene Jahr (Jahr t-1), für das der Betrag überprüft wurde, berechnet wurden. Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erstattet Tschechien der Tschechischen Post über die CTO die vorläufigen Nettokosten. |
Schritt 2: Erstattung der verbleibenden Nettokosten, die im Jahr t entstanden sind, im Jahr t+1
(31) |
Für die in einem bestimmten Jahr tatsächlich angefallenen Nettokosten kann die Tschechische Post gemäß Abschnitt 34d des Postdienstleistungsgesetzes bis zum 31. August des Folgejahres (Jahr t+1) einen Antrag auf Erstattung bei der CTO stellen. Die CTO überprüft die von der Tschechischen Post nach der NAC-Methode berechneten Nettokosten. Die CTO legt im Wege eines Beschlusses die Nettokosten in Höhe der nach Abschnitt 34b des Postdienstleistungsgesetzes überprüften Nettokosten fest. Bei der Erstattung der Nettokosten zieht die CTO die vorläufigen Nettokosten ab, die der Tschechischen Post bereits erstattet wurden. Sind die vorläufigen Nettokosten höher als die in einem bestimmten Jahr tatsächlich angefallenen Nettokosten, so erstattet die Tschechische Post dem Staat die Differenz. |
(32) |
Die CTO überprüft die Herkunft und die Höhe der Nettokosten in der in Abschnitt 34b des Postdienstleistungsgesetzes festgelegten Weise. Stellt sich nach dieser Überprüfung heraus, dass die Berechnung der Nettokosten korrekt ist, so hat die Tschechische Post einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Nettokosten. |
Schritt 3: Die Erstattung darf 1,5 Mrd. CZK pro Jahr nicht überschreiten.
(33) |
Die CTO überprüft die Nettokosten im Zusammenhang mit der USO, wie sie von den tschechischen Behörden gemäß Abschnitt 34b des Postdienstleistungsgesetzes festgelegt wurde. Die Nettokosten werden gemäß Abschnitt 34d des Postdienstleistungsgesetzes auf der Grundlage der Analyse der unzumutbaren Belastung durch die USO bis zu einem Höchstbetrag von 1,5 Mrd. CZK pro Jahr erstattet. |
3. BESCHWERDEN
3.1. Die Beschwerde von Zásilkovna
(34) |
Zásilkovna, ein Wettbewerber der Tschechischen Post, der auf dem Paketzustellmarkt tätig ist, behauptet, dass die Tschechische Post „mindestens“ seit 2013 rechtswidrige Beihilfe erhalten habe. Die von Zásilkovna eingereichte Beschwerde ist im Folgenden zusammengefasst. |
(35) |
Zásilkovna ist der Ansicht, dass der Betrauungsakt nicht mit dem DAWI-Rahmen im Einklang stehe, da die Methode zur Bestimmung der Höhe des Ausgleichs für die Tschechische Post nicht objektiv und transparent sei. Zásilkovna führt an, dass weder die tschechischen Behörden noch die Tschechische Post Einzelheiten zur Berechnung der Nettokosten, auf deren Grundlage der Ausgleichsbetrag ermittelt wurde, erläutert oder veröffentlicht hätten. |
(36) |
Zásilkovna ist außerdem der Ansicht, dass die Tschechische Post von 2013 bis 2017 übermäßige finanzielle Mittel als Ausgleich für die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, erhalten hat und dass dies für den Zeitraum 2018–2022 „umso mehr“ der Fall sein werde. In diesem Zusammenhang weist Zásilkovna darauf hin, dass die jährliche Obergrenze für die unzumutbare Belastung für den Zeitraum 2018–2022 verglichen mit dem Betrag, der im Beschluss der Kommission über den USO-Ausgleich für den Zeitraum 2013–2017 (im Folgenden „USO-Beschluss von 2018“) (13) akzeptiert wurde, um das Dreifache auf 1,5 Mrd. CZK angehoben worden sei. Zásilkovna ist der Ansicht, dass die Tschechische Post diesen überhöhten Ausgleich zur Quersubventionierung ihrer Nicht-USO-Dienste, insbesondere auf dem Paketmarkt, nutze. (14) |
(37) |
Zásilkovna ist insbesondere der Ansicht, dass die Tschechische Post einen überhöhten Ausgleich erhalte, weil sie die Kosten ihres Zustell- und Transportnetzes vollständig der USO und einen Teil dieser Kosten daher nicht ordnungsgemäß ihrem Balíkovna-Dienst (Zustellung von Paketen an andere Abholstellen als Postämter) zuweise und somit diesen Dienst durch ihren angeblich überhöhten USO-Ausgleich quersubventioniere. Nach Angaben von Zásilkovna werde der Balíkovna-Dienst „erheblich unter den Kosten“ angeboten. Zásilkovna scheint der Ansicht zu sein, dass die Tschechische Post mindestens seit 2013 Kosten falsch zugewiesen habe. |
(38) |
Zásilkovna begründet sein Argument bezüglich der Preise für den Balíkovna-Dienst mit seinen eigenen Preisen und denen anderer privater Wettbewerber für die Zustellung von Paketen an Abholstellen (die angeblich alle höher sind). Darüber hinaus merkt Zásilkovna an, dass die Preise für die Paketzustellung der Tschechischen Post an Postämter — ein Dienst, der laut Zásilkovna dem Balíkovna-Dienst sehr ähnlich sei, da beide einen hohen Anteil an gemeinsamen Kosten und die gleiche Prozesseffizienz aufweisen — zwei- bis dreimal höher seien. |
3.2. Die Beschwerde von PNS
(39) |
PNS behauptet, die Tschechische Post werde für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, einen überhöhten Ausgleich erhalten. PNS behauptet, dass das kontrafaktische Szenario der NAC nicht glaubwürdig sei, da die Verringerung der Zahl der Postämter einen erheblichen Einfluss auf die von der Tschechischen Post mit Nicht-USO-Diensten erzielten Einnahmen haben würde. PNS führt an, dass das kontrafaktische Szenario einen Verlust aller durch Nicht-USO-Dienste erzielten Einnahmen in Höhe von 4,25 Mrd. CZK (157,3 Mio. EUR) jährlich bedeuten würde, was in den Berechnungen der tschechischen Behörden und der Tschechischen Post angeblich nicht ordnungsgemäß berücksichtigt werde. |
(40) |
PNS bringt außerdem vor, dass die Tschechische Post bestimmte Dienste fälschlicherweise als Nicht-USO-Dienste eingestuft und dadurch die durch die USO erzielten Einnahmen künstlich gesenkt habe. Dies führe zu künstlich höheren Nettokosten, die ausgeglichen werden müssten. |
(41) |
PNS weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass das Postdienstleistungsgesetz geändert worden sei, um die Obergrenzen für den Nettokostenausgleich deutlich anzuheben (von ursprünglich 500 Mio. CZK (18,5 Mio. EUR) pro Jahr auf 1,5 Mrd. CZK (55,5 Mio. EUR) pro Jahr). PNS verweist darauf, dass die tschechischen Behörden im USO-Beschluss von 2018 die Nettokosten im Zusammenhang mit der USO auf höchstens 984 Mio. CZK (36,4 Mio. EUR) pro Jahr veranschlagt hätten, was deutlich unter dieser angehobenen Obergrenze liege. |
(42) |
PNS ist ferner der Ansicht, dass die Tschechische Post durch die Veröffentlichung lediglich der Höhe des Ausgleichs, nicht aber der Berechnungen der NAC gegen die Transparenzanforderungen der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), insbesondere gegen Anhang 1 Teil C Absatz 1 sowie Artikel 7 Absatz 5, verstoßen habe. |
(43) |
PNS behauptet, die Berechnung der Nettokosten der Tschechischen Post stehe nicht im Einklang mit Anhang 1 Teil B Absatz 5 der Richtlinie 97/67/EG. Dort ist Folgendes festgelegt: „Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die … den Bestandteilen der ermittelten Dienste [zurechenbar sind], die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können.“ PNS vertritt ferner die Auffassung, dass die Tschechische Post gegen Abschnitt 33 des Postdienstleistungsgesetzes verstoße, nach dem sie verpflichtet sei, Dienste im Rahmen des Universaldienstes zu kostenorientierten Preisen anzubieten. |
(44) |
PNS zufolge gewährt die Tschechische Post großen Versendern „immense“ Preisnachlässe von bis zu 60 %, was zu „außerordentlich“ niedrigen Preisen führe, die unter den Kosten liegen. Dies sei das Ergebnis der eigenen Preispolitik der Tschechischen Post und sollte nicht als über die normalen kommerziellen Standards im Sinne der Richtlinie 97/67/EG hinausgehend verstanden werden, d. h. die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, verpflichte die Tschechische Post nicht dazu, Preise unter den Kosten zu berechnen. Daher könnten bei der Berechnung des Ausgleichs für die Tschechische Post etwaige Verluste, die sich aus dieser Praxis ergeben, nicht berücksichtigt werden. |
(45) |
Zur Untermauerung dieses Arguments hat PNS ein weiteres Beispiel angeführt und merkt an, dass die Preise für Hybridpost (16) im Jahr 2019 um fast 20 % gestiegen seien, was nach Ansicht von PNS bedeutet, dass entweder der neue Preis zu hoch sei und eine angemessene Gewinnspanne übersteige oder der vorherige, niedrigere Preis nicht kostenorientiert gewesen sei, da er zu niedrig gewesen sei, um die Kosten zu decken. |
4. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
(46) |
Am 23. Juni 2020 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf den USO-Ausgleich für die Tschechische Post für den Zeitraum 2018–2022 ein, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hatte. |
(47) |
Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission zunächst Zweifel am Geltungsbereich der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde. Die in Randnummer 22 beschriebene USO, mit der die Tschechische Post betraut wurde, ist in der Tat weiter gefasst als die in Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG beschriebenen Dienste. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die USO Postanweisungen umfasst, die in diesem Artikel nicht aufgeführt sind und in der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) als Zusatz- oder Ergänzungsdienste genannt werden. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass die Öffentlichkeit nicht speziell zur Einbeziehung von Postanweisungen in den Anwendungsbereich der USO für den angemeldeten Zeitraum konsultiert worden war. Sie kam daher zu dem Schluss, dass es zweifelhaft ist, ob die USO, wie sie im tschechischen Postdienstleistungsgesetzes festgelegt ist, (oder zumindest die Postanweisungen) als echte DAWI angesehen werden können. |
(48) |
Zweitens äußerte die Kommission im Zusammenhang mit den Zweifeln am Anwendungsbereich der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, auch Zweifel an der Einhaltung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen in Bezug auf die Direktvergabe der USO. Die Benennung eines Universaldiensteanbieters gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG ist möglich, wenn die vom Universaldiensteanbieter ausgeübten Tätigkeiten als Universaldienste im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie angesehen werden können. |
(49) |
Drittens äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel an der Höhe des Ausgleichs für die Tschechische Post. In diesem Zusammenhang äußerte die Kommission Zweifel an der Plausibilität des von der Tschechischen Post entworfenen kontrafaktischen Szenarios. Die Kommission bezweifelte insbesondere, dass die Tschechische Post im kontrafaktischen Szenario mehr als 1 000 Filialen, die sie bis Ende 2015 freiwillig betrieben hatte, geschlossen hätte. Die Kommission wies darauf hin, dass das bloße Inkrafttreten eines Durchführungserlasses zur Verhinderung der Schließung bestimmter Postämter im Jahr 2016 den Betrieb dieser Postämter an sich nicht zu einer Belastung macht und dass die Tschechische Post die Postämter jederzeit vor dem Inkrafttreten des Durchführungserlasses hätte schließen können, dies aber nicht getan hat. |
(50) |
Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Quantifizierung der Auswirkungen der von der Tschechischen Post vorgeschlagenen Änderungen an der Postinfrastruktur und der Zustellfrequenz im kontrafaktischen Szenario. In Bezug auf die Quantifizierung des Nachfrageeffekts im kontrafaktischen Szenario, der sich aus dem Infrastrukturabbau ergibt (18), führten die tschechischen Behörden eine Umfrage durch, aus der u. a. hervorging, dass 29 % der Befragten die Tschechische Post nicht mehr für Finanzdienstleistungen nutzen würden, wenn das Postamt, das sie derzeit nutzen, geschlossen würde, während auch die Postdienste stark betroffen wären, da 20 % der Befragten die Tschechische Post nicht mehr für die Versendung von Einschreiben nutzen würden. Auch wenn die Antworten auf die Umfrage nicht unbedingt auf einen entsprechenden Nachfragerückgang schließen lassen dürften, würden nach Angaben der tschechischen Behörden die Einnahmen aus Nicht-USO-Diensten im kontrafaktischen Szenario lediglich um 4 % zurückgehen, während die Nachfrage nach Einschreiben lediglich um 1,1 % sinken würde. In Anbetracht der obigen Ausführungen äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Nachfrageeffekte der Schließung von Postämtern korrekt quantifiziert wurden. |
(51) |
In Bezug auf die Quantifizierung des Nachfrageeffekts im kontrafaktischen Szenario, der sich aus der Änderung der Zustellfrequenz (19) ergibt, führten die tschechischen Behörden eine weitere Umfrage durch, in der eine Stichprobe von 1 002 Bürgerinnen und Bürgern, die die Tschechische Post in den letzten sechs Monaten für die Versendung von Briefen genutzt hatten, gefragt wurde, ob sie es für „akzeptabel“ halten würden, dass die von ihnen versandten Briefe innerhalb von zwei Arbeitstagen statt am nächsten Tag zugestellt würden. Der Umfrage zufolge halten [70–95] % der Befragten dies für akzeptabel, [2,5–15] % für inakzeptabel und weitere [2,5–15] % weder für akzeptabel noch für inakzeptabel. Nach Angaben der tschechischen Behörden würde das Volumen der nicht per Einschreiben versandten Briefe im kontrafaktischen Szenario infolge der Verringerung der Zustellfrequenz um [5–15] % zurückgehen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bezweifelt die Kommission erstens, dass diese Umfrage eindeutige Schlussfolgerungen bezüglich der genauen Nachfrageeffekte einer Verringerung der Zustellfrequenz zulässt, da die Frage, ob ein Befragter eine Änderung der Zustellfrequenz der Tschechischen Post für akzeptabel hält oder nicht, nicht unbedingt Aufschluss über die Auswirkungen auf die Nachfrage gibt. Zweitens bezweifelte die Kommission, dass die tschechischen Behörden diesen Nachfrageeffekt angesichts der Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der Umfrage und dem Rückgang der Mengen korrekt quantifiziert haben. |
(52) |
In Bezug auf die NAC im Zusammenhang mit der USO äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die tschechischen Behörden die Nettokosten für die Bereitstellung des DBIS korrekt berücksichtigt haben. Bei der Berechnung der NAC im Zusammenhang mit der USO muss nämlich jede Doppelzählung mit den NAC für das DBIS, mit dessen Bereitstellung die Tschechische Post für denselben Zeitraum betraut wurde (im Folgenden „DBIS-Beschluss“) (20), vermieden werden. Im vorliegenden Fall haben die tschechischen Behörden die NAC (USO + DBIS) für den Zeitraum 2018–2022 auf 15,2 Mrd. CZK (562,6 Mio. EUR) veranschlagt. Die NAC (DBIS) belaufen sich auf 5,2 Mrd. CZK (192,5 Mio. EUR) für denselben Zeitraum. (21) Daraus ergeben sich NAC (USO) von 10,0 Mrd. CZK (370,1 Mio. EUR). Die tschechischen Behörden kommen jedoch zu dem Schluss, dass die NAC (USO) 12,3 Mrd. CZK (455,3 Mio. EUR) bzw. durchschnittlich 2,5 Mrd. CZK (92,5 Mio. EUR) pro Jahr betragen. Folglich scheinen die tschechischen Behörden einen methodischen Fehler begangen zu haben. |
(53) |
In Anbetracht der obigen Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie Zweifel an der Schätzung der NAC im Zusammenhang mit der USO für den Zeitraum 2018–2022 hat. Die Kommission stellte fest, dass trotz der Obergrenze von 7,5 Mrd. CZK (277,6 Mio. EUR), während die NAC auf 12,3 Mrd. CZK geschätzt wurden, die Unsicherheiten in Bezug auf die NAC zu groß sind, um auszuschließen, dass die NAC möglicherweise sogar unter der erwarteten Ausgleichsobergrenze liegen und die Tschechische Post für die USO möglicherweise überkompensiert werden könnte. |
(54) |
Viertens äußerte die Kommission Zweifel am Effizienzanreiz. In der Tat ist der Höchstbetrag für den Ausgleich für die Tschechische Post für den Zeitraum 2018–2022 im Postdienstleistungsgesetz und entsprechend für den Betrauungszeitraum festgelegt. Soweit die Ausgleichsobergrenze für die Tschechische Post unter den NAC liegt, würde die Kommission diesen Ansatz für akzeptabel halten, um sicherzustellen, dass ein Effizienzanreiz besteht. In Anbetracht der in Randnummer 53 erwähnten Unsicherheiten äußerte die Kommission jedoch auch Zweifel daran, dass die USO den in Randnummer 39 des DAWI-Rahmens von 2012 (22) festgelegten Anforderungen in Bezug auf Effizienzanreize entspricht. |
(55) |
Fünftens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die in Randnummer 60 des DAWI-Rahmens von 2012 festgelegten Transparenzanforderungen erfüllt sind. In der Tat war die Kommission der Ansicht, dass die in Randnummer 47 erwähnte öffentliche Konsultation, sofern notwendig, hätte veröffentlicht werden müssen. |
5. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
5.1. Zásilkovna
(56) |
Zásilkovna teilt die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel und hat eine zusätzliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt vorgelegt. |
(57) |
Insbesondere vertritt Zásilkovna die Auffassung, dass die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, oder zumindest die Paketzustelldienste, so wie in Deutschland, den Niederlanden und Schweden, von privaten Betreibern auf kommerzieller Basis ohne staatliche Beihilfen erbracht werden könne(n). Zásilkovna führt zur Untermauerung dieser Auffassung an, die derzeitigen Marktbedingungen entsprächen nicht einem Marktversagen bei der Erfüllung der USO auf kommerzieller Basis, sodass die USO nicht als echte DAWI angesehen werden könne. |
(58) |
Zásilkovna erklärt, dass sein Postpaketnetz der in der Regierungsverordnung Nr. 178/2015 Slg. festgelegten Mindestanzahl von 3 200 Postämtern entspreche. Zudem erfülle sein Postnetz alle grundlegenden Qualitätskriterien für eine ausreichende Verfügbarkeit und die meisten Kriterien für eine ausreichende Dichte. Das Postnetz von Zásilkovna könnte sehr schnell auch die übrigen Kriterien erfüllen, um als landesweites Postnetz für die Erfüllung der USO gemäß Erlass Nr. 464/2012 zu gelten. |
(59) |
Zásilkovna bringt vor, dass die Abschreibungszeiträume für die Vermögenswerte zur Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, für die Zwecke des Betrauungszeitraums unbegründet seien, da nicht klar sei, welche der in Tabelle 1 des Einleitungsbeschlusses aufgeführten Vermögenswerte über den USO-Ausgleich finanziert werden sollen, wann sie erworben wurden oder wann sie erworben werden sollen oder ob der jeweilige Abschreibungszeitraum abgelaufen ist. Die Liste enthalte zudem keine Belege für die Notwendigkeit der Vermögenswerte für die Erfüllung der USO. Nach Ansicht von Zásilkovna ist eine solche Liste in keinster Weise transparent und könne nicht als Nachweis verwendet werden. |
(60) |
Zásilkovna zufolge entspricht der Ausgleich für die USO nicht den im DAWI-Rahmen festgelegten Anforderungen in Bezug auf die finanzielle Transparenz. Nach Ansicht von Zásilkovna hat die Tschechische Post einen Teil des Ausgleichs bereits vor der Genehmigung durch die Kommission und der Auszahlung des Ausgleichs formell in den Jahresbericht 2019 aufgenommen. Darüber hinaus behauptet Zásilkovna, dass die Tschechische Post die unter den Kosten liegenden Preise für ihre Nicht-USO-Dienste freiwillig mit den USO-Diensten subventioniere, ihre Verluste erhöhe und sie den USO-Tätigkeiten, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurden, zuordne. |
(61) |
Zásilkovna führt außerdem an, dass die tschechischen Behörden gegen die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen verstoßen hätten, da die einschlägigen Kriterien von der Regulierungsbehörde (d. h. der CTO) in diskriminierender Weise aufgestellt worden seien, da sie auf die Tschechische Post zugeschnitten gewesen seien. Zásilkovna argumentiert, dass i) PMO absichtlich in den Anwendungsbereich der USO einbezogen worden seien, wodurch der Tschechischen Post ein Vorteil entstanden sei, da sie der einzige Postbetreiber sei, der solche Dienste (d. h. Infrastruktur, Netz, Speziallogistik usw.) anbieten kann, und ii) die Bewertungskriterien/-punkte so festgelegt worden seien, dass die Tschechische Post die Mehrheit der vergebenen Punkte habe einholen können. |
(62) |
Nach Angaben von Zásilkovna führt der angemeldete NAC-Betrag aus folgenden Gründen zu einer Überkompensation für die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde:
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(63) |
Schließlich vertritt Zásilkovna die Auffassung, dass die in Randnummer 60 erwähnte Quersubventionierung von reinen Nicht-USO-Tätigkeiten eine eigenständige staatliche Beihilfe darstelle, die die Kommission gesondert prüfen sollte. Nach Angaben von Zásilkovna hat die Tschechische Post die unter den Kosten liegenden Preise für ihre Nicht-USO-Tätigkeiten quersubventioniert. Darüber hinaus sei die Tschechische Post in der Lage, diese Dienste zu unter den Kosten liegenden Preisen anzubieten, da die Kosten für die Infrastruktur und den Netzbetrieb nicht ordnungsgemäß zwischen USO- und Nicht-USO-Tätigkeiten aufgeteilt würden. |
5.2. PNS (vormals Mediaservis)
(64) |
PNS ist der Auffassung, dass die Betrauung mit der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, nicht mit Randnummer 13 des DAWI-Rahmens von 2012 im Einklang stehe, wonach die Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen bereits zufriedenstellend erbracht werden oder erbracht werden können, nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbinden können. Diesbezüglich argumentiert PNS, dass es mehrere Wettbewerber, darunter PNS, gebe, die nicht nur bereit und willens seien, die USO in Tschechien zu erbringen, sondern die tatsächlich bereits Dienste in ganz Tschechien erbringen, die mit den unter die USO fallenden Diensten austauschbar seien, was die Erbringung dieser USO im gleichen Umfang und in der gleichen Qualität wie durch die Tschechische Post und zu einem wesentlich geringeren Nettokostenausgleich, wenn überhaupt, gewährleisten könnte. |
(65) |
PNS zufolge gehen PMO über die Definition der USO gemäß Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG hinaus. Diese Bestimmung des Postdienstleistungsgesetzes stelle daher einen direkten Widerspruch zur Richtlinie 97/67/EG dar. PNS behauptet ferner, dass die Einbeziehung von PMO in die USO wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, da PMO-Dienste problemlos von Banken und anderen professionellen Geldinstituten ohne zusätzliche Kosten und sicherlich kostengünstiger als von der Tschechischen Post erbracht werden könnten. Was die NAC für PMO betrifft, so ist PNS der Ansicht, dass sie aus dem USO ausgeschlossen werden müssten, was eine Kürzung um mindestens 200 Mio. CZK (etwa 8 Mio. EUR) jährlich bedeuten würde. (23) |
(66) |
Überdies ist PNS der Auffassung, dass die Betrauung der Tschechischen Post mit der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, im Wege der Direktvergabe gegen die Vergabevorschriften verstoße. In diesem Zusammenhang argumentiert PNS, dass die Ausschreibung für die USO für andere Betreiber als die Tschechische Post diskriminierend gewesen sei. Nach Ansicht von PNS sind PMO absichtlich in den Anwendungsbereich der USO einbezogen worden, wodurch der Tschechischen Post ein Vorteil entstanden sei, da sie der einzige Postbetreiber sei, der solche Dienste (d. h. Infrastruktur, Netz, Speziallogistik usw.) anbieten kann, und die Bewertungskriterien/-punkte seien so festgelegt worden, dass die Tschechische Post die Mehrheit der vergebenen Punkte habe einholen können. |
(67) |
PNS zufolge macht das bloße Inkrafttreten eines Durchführungserlasses zur Verhinderung der Schließung bestimmter Postämter im Jahr 2016 diese Postämter an sich nicht zu einer Belastung — die Tschechische Post hätte die Postämter jederzeit vor dem Inkrafttreten des Durchführungserlasses schließen können, was sie jedoch nicht getan habe. |
(68) |
Laut PNS beruht der USO-Ausgleich auf einem unrealistischen kontrafaktischen Szenario der Schließung von Postämtern, das kein standardmäßiges oder marktorientiertes Verhalten eines normalen Marktteilnehmers widerspiegele, während die Zahl der geschlossenen Postämter absichtlich gewählt worden sei, um den neuen Nettokostenausgleich ab 2018 zu stützen, damit er höher liegt als der vorherige Ausgleich für den Zeitraum 2013–2017. Die Schließung von Postämtern stehe im Widerspruch zum Markttrend, da wichtige Wettbewerber der Tschechischen Post wie PNS und Zásilkovna jeweils mehr als 3 000 Postämter ohne USO betreiben. |
(69) |
Nach Angaben von PNS sind die NAC für die USO konstruiert und falsch berechnet, ohne Berücksichtigung der folgenden Aspekte: i) einer angemessene Quantifizierung der Nettokosten, die sich aus dem Betrieb der Postämter ergeben, die im kontrafaktischen Szenario geschlossen werden sollen, ii) der Einsparungen aufgrund des neuen Zustellschemas der Tschechischen Post mit verringerter Frequenz und iii) der von der Tschechischen Post freiwillig erzielten Verluste aus Nicht-USO-Diensten, die vom NAC-Betrag abzuziehen sind. |
(70) |
Des Weiteren führt PNS an, dass die Tschechische Post nicht über eine ordnungsgemäße getrennte Buchführung verfüge und dass sie die Kosten für Nicht-USO-Dienste fälschlicherweise den USO-Diensten, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurden, zuordne und dann einen Ausgleich für diese künstlich erhöhten Nettokosten im Zusammenhang mit der USO verlange, während sie die Verluste der Nicht-USO-Posten quersubventioniere. Die CTO komme regelmäßig zu dem Schluss, dass die Tschechische Post die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften über die getrennte Buchführung erfülle, ohne aber zu untersuchen, ob die Verteilungsschlüssel im Wesentlichen korrekt sind. Nach Ansicht von PNS bestätigt der Rechnungsprüfer lediglich, dass die Tschechische Post die Zahlen korrekt in die vorbereiteten Tabellen eingefügt hat, während seit der Einführung der Methode der getrennten Buchführung durch die CTO vor mehr als sieben Jahren weder von der CTO noch von einem Rechnungsprüfer eine wesentliche Bewertung dieser Methode vorgenommen worden sei. |
(71) |
Darüber hinaus weist PNS darauf hin, dass mehrere Tatsachen darauf hindeuten, dass die Tschechische Post ihre USO nicht auf effiziente Weise als gut geführtes Unternehmen erfülle. So führe zum Beispiel die gemeinnützige Organisation Hlídač státu („Wächter des Staates“), deren Aufgabe es sei, die Funktionsweise der tschechischen Regierung und den Umgang mit den öffentlichen Finanzen zu beleuchten und transparent zu machen, die Tschechische Post an zweiter Stelle auf einer schwarzen Liste der angeblich am wenigsten transparenten Unternehmen, was auf ein extrem hohes Korruptionsrisiko hinweise. Nach Ansicht von PNS werden die Finanzen der Tschechischen Post zudem unangemessen, grundlos und ineffizient ausgegeben. Alle Ausgaben dieser Art müssten daher von der Berechnung der NAC ausgenommen werden, da diese Kosten für die Erbringung von USO- wie auch Nicht-USO-Diensten nicht von Belang seien, da sie unnötig ausgegeben würden. (24) |
(72) |
Schließlich weist PNS die Kommission auf den Vertrag zwischen der tschechischen Post und dem tschechischen Statistikamt (Český statistický úřad) über die Volkszählung 2021 hin, der ohne öffentliche Ausschreibung an die Tschechische Post vergeben worden sei, obwohl dieser Vertrag einen Wert von 876 859 000 CZK (etwa 33 Mio. EUR) aufweise. PNS fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen an die Tschechische Post vergebenen Vertrag sorgfältig zu prüfen, da die Vergütung für die Tschechische Post im Rahmen dieses Vertrags tatsächlich eine nicht angemeldete staatliche Beihilfe für die Tschechische Post unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV darstellen könnte. |
5.3. Tschechische Post
(73) |
Die Tschechische Post ist der Ansicht, dass die Einbeziehung von PMO in die USO Gegenstand einer öffentlichen Konsultation gewesen sei, und selbst wenn die Kommission die durchgeführte Konsultation nicht als „ordnungsgemäße öffentliche Konsultation“ ansehen sollte, stelle sie ein „[weiteres] geeignetes Instrument“ dar, mit dem überprüft worden sei, dass die Einbeziehung von PMO in die USO im Hinblick auf die Interessen der Nutzer erforderlich war. Die Tschechische Post vertritt die Auffassung, dass die Öffentlichkeit anhand der folgenden Mittel zu der USO im Allgemeinen, einschließlich PMO, konsultiert worden sei:
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(74) |
Nach Angaben der Tschechischen Post hat der PMO-Dienst positive Auswirkungen auf die Höhe der Nettokosten im Zusammenhang mit der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde (nämlich bewirke er eine Senkung dieser Kosten). Der PMO-Dienst decke somit seine eigenen Kosten und trage zur Deckung der Kosten der anderen Komponenten der USO bei. Die Erbringung des PMO-Dienstes durch die Tschechische Post erfordere somit keine Zahlungen aus öffentlichen Mitteln. In Bezug auf diesen Dienst sei es also nicht erforderlich, dass die Bedingungen des DAWI-Rahmens (einschließlich des Erfordernisses einer öffentlichen Konsultation) erfüllt sind, da die Tschechische Post keine staatliche Beihilfe für diesen Dienst erhalte. |
(75) |
Die Tschechische Post stimmt der Behauptung der Kommission nicht zu, dass die Auferlegung eines Zusatz- oder Ergänzungsdienstes im Sinne von Randnummer 30 der Richtlinie 2008/6/EG eine Direktvergabe gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG ausschließe, da ordnungsgemäß geprüft worden sei, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass dem Universaldiensteanbieter die Verpflichtung zur Erbringung von PMO-Diensten auferlegt wird, und da zugleich im Rahmen des Verfahrens nach dem Postdienstleistungsgesetz geprüft worden sei, dass die Tschechische Post das einzige Unternehmen ist, das die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, erbringen kann. |
(76) |
Zu den von der Kommission geäußerten Zweifeln am kontrafaktischen Szenario (Randnummer 107 des Einleitungsbeschlusses) erklärte die Tschechische Post, dass zwar keine förmliche Verpflichtung bestehe, eine bestimmte (höhere) Zahl von Postämtern bis 2016 aufrechtzuerhalten, dass aber auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und der damaligen politischen Diskussion kein Zweifel daran bestehe, dass die theoretische Möglichkeit, die Zahl der Postämter auf 2 100 zu reduzieren, nur vorübergehend sei, da die Tschechische Post gesetzlich verpflichtet sei, die von ihr geschlossenen Postämter wieder zu eröffnen. Ein solches Verfahren wäre wirtschaftlich absolut unvernünftig. Darüber hinaus argumentiert die Tschechische Post, dass sich daraus nichts für das kontrafaktische Szenario ableiten lasse, das eine Situation modelliere, in der die Tschechische Post nicht an die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, gebunden und die Schließung bestimmter Postämter daher nicht nur vorübergehend ist. |
(77) |
Die Tschechische Post bringt vor, dass die Zweifel der Kommission an der Quantifizierung des Nachfrageeffekts der Schließung von Postämtern im kontrafaktischen Szenario unbegründet seien, da
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(78) |
Die Tschechische Post bringt vor, dass die Zweifel der Kommission an der Quantifizierung des Nachfrageeffekts der Verringerung der Zustellfrequenz im kontrafaktischen Szenario in zweifacher Hinsicht unbegründet seien. Erstens gehe es aus Sicht der Kunden nur um eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass ihre Sendung am nächsten Tag zugestellt wird, wobei die Kunden in den allermeisten Fällen die Änderung bei der Zustellung nur dann bemerken würden, wenn sie ausdrücklich darüber informiert werden. Zweitens werde im kontrafaktischen Szenario davon ausgegangen, dass kein anderes adäquates Ersatzprodukt (28) für Postsendungen mit garantierter Zustellzeit angeboten wird, was zu entsprechenden Einnahmenverlusten beitragen könnte. |
(79) |
Die Tschechische Post ist der Ansicht, dass sie bei Weitem nicht für die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, entschädigt werde, und daher ständig bemüht sei, die Effizienz der USO-Dienste zu steigern. |
(80) |
Schließlich behauptet die Tschechische Post, dass auch die Transparenzanforderungen in Randnummer 60 des DAWI-Rahmens eingehalten worden seien. Zu diesem Zweck argumentiert die Tschechische Post, dass i) die Ergebnisse der CTO-Überprüfung von 2016 (29) und der von der CTO im Jahr 2016 durchgeführten öffentlichen Konsultation auf der Website der CTO veröffentlicht worden seien, (30) ii) die Ergebnisse der öffentlichen Konsultationen, die im Rahmen der Vorbereitung und Verabschiedung der Änderung des Postdienstleistungsgesetzes in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt wurden, als Teil der Begründung der Änderung (31) in der eKLEP-Bibliothek für die Öffentlichkeit (32) und auf der Website der Abgeordnetenkammer veröffentlicht würden und iii) die Ergebnisse der einzelnen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens sowie die stenografischen Protokolle der einzelnen Sitzungen der Abgeordnetenkammer und des Senats, in denen der Entwurf zur Änderung des Postdienstleistungsgesetzes erörtert wurde, zur Verfügung stünden. (33) |
6. STELLUNGNAHME TSCHECHIENS
6.1. Stellungnahme Tschechiens zum Einleitungsbeschluss
(81) |
Die tschechischen Behörden sind der Auffassung, dass der PMO-Dienst als DAWI einzustufen sei und daher in den Anwendungsbereich der USO einbezogen werden sollte. Erstens gebe es keine mit dem PMO-Dienst vergleichbaren Dienste, die auf kommerzieller Basis erbracht werden. (34)Zweitens habe der PMO-Dienst den Charakter einer öffentlichen Dienstleistung im Interesse der Befriedigung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit (insbesondere schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen).Drittens sei der Anwendungsbereich der USO Gegenstand von Diskussionen und Konsultationen mit der breiten Öffentlichkeit und interessierten Kreisen im Rahmen der Vorbereitung der Änderung des Postdienstleistungsgesetzes im Jahr 2012 gewesen. Schließlich beruhe die Absicht, die USO, einschließlich des PMO-Dienstes, für den Zeitraum 2018–2022 aufzuerlegen, auf den Schlussfolgerungen aus einer von der CTO durchgeführten umfassenden Überprüfung der Qualität und der Art und Weise der Erbringung und Sicherstellung der USO und ihrer allgemeinen Verfügbarkeit im tschechischen Hoheitsgebiet. Die Überprüfung habe ergeben, dass sowohl die Postdienste als auch die PMO-Dienste, die in den Anwendungsbereich der USO fallen, nicht vom Markt erbracht werden können. |
(82) |
Die tschechischen Behörden erläutern, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung und Erbringung von Universaldiensten gemäß Abschnitt 22 des Postdienstgesetzes auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens auferlegt werde. Die Bedingungen dieses Ausschreibungsverfahrens seien so festgelegt worden, dass alle Parteien teilnehmen konnten, die an der Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, interessiert waren, und die geltenden Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung erfüllt waren. Vor der Bekanntmachung des Ausschreibungsverfahrens sei der CTO informell mitgeteilt worden, dass mehrere Betreiber an einer Teilnahme interessiert seien; allerdings habe sich schließlich nur ein Bewerber — die Tschechische Post — für das Ausschreibungsverfahren gemeldet. Ihr Antrag sei jedoch aufgrund der Nichterfüllung einer der Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung abgelehnt worden. |
(83) |
Um eine kontinuierliche Erfüllung der USO im Einklang mit den geltenden Qualitätsanforderungen im gesamten tschechischen Hoheitsgebiet zu gewährleisten, hätten die tschechischen Behörden die USO der Tschechischen Post auferlegt, da diese die Bewertungskriterien am besten erfüllt habe. Dabei hätten die tschechischen Behörden das in Abschnitt 22 Absatz 9 des Postdienstleistungsgesetzes festgelegte Verfahren angewandt, wonach die CTO im Wege einer Entscheidung über die Erteilung einer Postlizenz dem Betreiber, der die Bewertungskriterien am besten erfüllt, die Verpflichtung auferlegen könne, die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Universaldienste bereitzustellen und zu erbringen. Aus diesem Grund habe die CTO von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren mit der Tschechischen Post über die Erteilung einer Postlizenz für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 eingeleitet, da die Tschechische Post die in der Ankündigung des Ausschreibungsverfahrens genannten Kriterien am besten erfüllt habe. In Anbetracht der Ausführungen in den Randnummern 81 und 82 wurden nach Ansicht der tschechischen Behörden bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Erfüllung der USO alle geltenden Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, wie sie sich aus der Richtlinie 97/67/EG und den Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen ergeben, und somit auch die Anforderungen von Randnummer 19 des DAWI-Rahmens eingehalten. |
(84) |
Was die Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios betrifft, so stellen die tschechischen Behörden klar, dass in diesem Szenario die Annahme und Zustellung von Einschreiben und Paketen sowie die Zustellung von Expresspaketen, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, fallen (z. B. die Dienste „Balík Do ruky“, „Balík Na poštu“, „Balík Do balíkovny“), nicht nur in Postämtern, sondern auch in Poststellen sowie im Balíkovna-Netz (d. h. einem Netz von Abholstellen, die nur einen Dienst anbieten — „Balík do Balíkovny“ (Paket an eine Paketabholstelle) angeboten werden, indem Drittfilialen hinzugefügt werden und so ein externes Netz von Abholstellen geschaffen wird, das ähnlich funktioniere wie das der Wettbewerber auf dem tschechischen Paketmarkt. Die Tschechische Post werde somit in den Poststellen und im Balíkovna-Netz Postdienste anbieten, nicht aber kommerzielle Nicht-Postdienste (z. B. Bankdienste, Verkauf von Lotterielosen). Schließlich erklären die tschechischen Behörden, dass es sich bei dem, was die anderen Anbieter in ihren eigenen Filialnetzen als „Postämter“ bezeichnen, lediglich um Verkaufsstellen (z. B. Kiosks) und Abholstellen (auf Provisionsbasis arbeitende Servicestellen Dritter) handele, die nicht als gleichwertig mit Postämtern im Sinne des Postdienstleistungsgesetzes angesehen werden könnten, da sie nicht die einschlägigen Anforderungen erfüllen, um die gesamte Palette an USO-Diensten anzubieten. Die Postämter der Tschechischen Post böten mehr Dienste an und seien daher teurer als die Verkaufs- und Abholstellen der Wettbewerber. |
(85) |
Den tschechischen Behörden zufolge ist die Verpflichtung, die Verfügbarkeit der Universaldienste in mindestens 3 200 Postämtern sicherzustellen, bereits vor der Benennung des Universaldiensteanbieters für den angemeldeten Zeitraum (2018–2022) auferlegt worden. Diese Verpflichtung würde für jeden benannten Universaldiensteanbieter in Tschechien gelten. Aus diesem Grund halten die tschechischen Behörden die Zahl der Postämter, in denen die Tschechische Post im Zeitraum 2013–2015 ihre Dienste angeboten hat, für die Bewertung der Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios in Bezug auf die Schließung von Postämtern für irrelevant. Die tschechischen Behörden erklären jedoch, dass es für die Tschechische Post wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei, freiwillig 1 118 (nicht-obligatorische) verlustbringende Postämter im Zeitraum 2013–2015 geöffnet zu lassen, da zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, dass diese Postämter im Jahr 2016 sowieso wieder eröffnet werden würden. |
(86) |
Die tschechischen Behörden erklären auch, dass auf der Grundlage der Finanzdaten die geschätzten Einnahmenverluste aufgrund der Schließung von Postämtern im kontrafaktischen Szenario begrenzt seien, da die geschlossenen Postämter nur einen kleinen Teil ([15–35] %) der Gesamteinnahmen des gesamten Postnetzes generierten, während ein Teil der Einnahmen von den zu schließenden Postämtern auf Poststellen übertragen würde. Die Einnahmenverluste ergäben sich nicht nur aus den Ergebnissen einer entsprechenden Umfrage, sondern auch aus anderen Fakten wie der Entfernung zum nächsten Postamt und der Verfügbarkeit eines ähnlichen Dienstes auf dem Markt. |
(87) |
Zu den von der Kommission geäußerten Zweifeln an der Verwendung der Umfrageergebnisse für die Quantifizierung des Nachfrageeffekts der Verkleinerung des Poststellennetzes im kontrafaktischen Szenario erklärten die tschechischen Behörden, dass sie die Umfrageergebnisse (35) berücksichtigt hätten, wonach 23 % der Befragten die Tschechische Post für Finanzdienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, fallen, nicht mehr in Anspruch nehmen würden, wenn das Postamt, das sie derzeit nutzen, geschlossen würde. Dieser Prozentsatz des Nachfrageverlusts sei lediglich auf die Einnahmen aus Finanzdienstleistungen angewandt worden, die nur von den geschlossenen Postämtern im kontrafaktischen Szenario erzielt wurden (nicht auf alle Einnahmen aus Finanzdienstleistungen, die von allen von der Tschechischen Post betriebenen Postämtern erzielt wurden). Finanzdienstleistungen seien jedoch nur eine marginale Geschäftstätigkeit der Tschechischen Post, da die Einnahmen aus Finanzdienstleistungen weniger als [5–20] % der Gesamteinnahmen der Tschechischen Post ausmachten. Daher wäre der entsprechende Nachfrageverlust im kontrafaktischen Szenario ebenfalls marginal. Der Nachfrageverlust bei Einschreiben sei auf die gleiche Weise berechnet worden. Da nur etwa [20–45] % der Einschreiben von Kunden von Postämtern aus verschickt würden, wäre im kontrafaktischen Szenario in dieser Hinsicht ein eher begrenzter Nachfrageverlust zu erwarten. |
(88) |
Hinsichtlich der Quantifizierung der verbleibenden Nachfrage, die sich im kontrafaktischen Szenario von den geschlossenen Postämtern auf die noch offenen verlagere, erklärten die tschechischen Behörden, dass sie nicht davon ausgingen, dass die verbleibende Nachfrage bei den geschlossenen Postämtern prozentual für alle geschlossenen Postämter und für alle Arten von Postdiensten (d. h. unabhängig von der Nähe zu einem noch offenen Postamt und dem Vorhandensein von Wettbewerb) gleich wäre. Insbesondere hänge der prozentuale Anteil der Einnahmenverluste bei Briefen von der Entfernung ab, die die Kunden bis zum nächsten Postamt zurücklegen müssen (z. B. bei Standardbriefen bis 3 km [0,5–2] %, bis 5 km [1–3] %, bis 10 km [2–6] % und mehr als 10 km [3–8] %). Bei Paketen sei ein anderer Ansatz gewählt worden, bei dem die tschechischen Behörden einen anderen Prozentsatz (d. h. [30–55] %) des Nachfrageverlusts unabhängig von der Entfernung zwischen dem geschlossenen und dem nächstgelegenen noch offenen Postamt zugrunde gelegt hätten. Dieser Ansatz beruhe auf der Tatsache, dass der Paketmarkt in Tschechien sehr wettbewerbsintensiv sei und die Dienste der Wettbewerber im ganzen Land verfügbar seien, sodass eine unterschiedliche Auswirkung auf die Nachfrage in Abhängigkeit von der Entfernung zum nächstgelegenen Postamt nicht berücksichtigt worden sei. Die Übertragung der verbleibenden Nachfrage auf die drei nächstgelegenen Postämter simuliere am ehesten die tatsächliche Verlagerung von Kunden auf die noch offenen Postämter, basierend auf der Wahrscheinlichkeit der Kundenbewegung. Schließlich erklärten die tschechischen Behörden, dass sie eine gezielte Umfrage durchgeführt hätten, um die vorstehenden Annahmen zu quantifizieren. |
(89) |
In Bezug auf die Auswirkungen der Verkleinerung des Netzes von Postämtern im kontrafaktischen Szenario auf den Gesamtbetrieb der Tschechischen Post erklärten die tschechischen Behörden, dass die Tschechische Post die Abholung aus den Briefkästen, die Sortierung und die Zustellung unabhängig von den Postämtern durchführe. Eine Verringerung der Zahl der Postämter führe daher nicht zu einem Anstieg der Sortierkosten. |
(90) |
Entgegen den von der Kommission in Randnummer 114 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Zweifeln merken die tschechischen Behörden an, dass der Nachfrageeffekt der Verringerung der Zustellfrequenz korrekt quantifiziert worden sei, da die CTO neben der in Randnummer 113 des Einleitungsbeschlusses erwähnten Marktumfrage (im Folgenden „Marktumfrage“) auch das Angebot an Ersatzdiensten berücksichtigt habe, das sich auf die Änderung der Nachfrage hätte auswirken können. Die tschechischen Behörden erklären, dass die Tschechische Post im Februar 2020 die Zustellfrequenz geändert habe und seitdem „Economy-Sendungen“ mit Zustellung T+n (36) und „Priority-Sendungen“ mit Zustellung T+1 (37) anbiete. Economy-Sendungen seien 7 CZK günstiger als Priority-Sendungen (dieser Unterschied gelte sowohl für Standardbriefe als auch für Einschreiben). Die Daten (38) für den begrenzten Zeitraum von Februar bis Mai 2020 deuteten scheinbar darauf hin, dass der Nachfrageeffekt der Verringerung der Zustellfrequenz im kontrafaktischen Szenario eher begrenzt wäre. |
(91) |
Außerdem erklärten die tschechischen Behörden, dass sie die plausible zusätzliche Kapazität geschätzt hätten, die erforderlich sei, damit die Tschechische Post ihren Betrieb im kontrafaktischen Szenario aufrechterhalten kann. Zunächst sei geschätzt worden, wie viel Kapazität von jedem geschlossenen Postamt übertragen werden muss, dann sei das übertragene Volumen (in Arbeitsstunden) auf die noch offenen Postämter übertragen worden und schließlich sei die neue Kapazität der noch offenen Postämter geprüft worden. Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Überkapazität bei den kommerziellen (39) Postämtern mit der USO in Zusammenhang stehe, weil die Nachfrage nach Diensten auf alle obligatorischen Postämter verteilt sei und diese Postämter daher nicht voll ausgelastet und rentabel seien (die Nachfrage nach Postdiensten steige nicht proportional zur Zahl der Postämter, d. h. mehr Postämter bedeuteten nicht unbedingt höhere Einnahmen). Die geringe Auslastung solcher kommerzieller Postämter sei auch auf die Spitzen und Tiefen während der Öffnungszeiten zurückzuführen. Die Tschechische Post passe die Zahl der geöffneten Schalter zwar flexibel an die Spitzen und Tiefen an, doch sei dies durch die Arbeitszeiten der Mitarbeiter nur begrenzt möglich. |
(92) |
Was die in Randnummer 115 des Einleitungsbeschlusses dargelegte Auffassung der Kommission betrifft, dass die tschechischen Behörden bei der Berechnung der NAC einen methodischen Fehler begangen haben könnten, so gehen die tschechischen Behörden davon aus, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handele, und bleiben bei ihrer Auffassung, dass sie die NACIS für das DBIS bei der Berechnung der NAC für die USO ordnungsgemäß berücksichtigt hätten. Ihrer Ansicht nach sind sie nicht wesentlich von den für den Zeitraum 2013–2017 verwendeten Berechnungsgrundlagen abgewichen, sondern haben lediglich das kontrafaktische Szenario neu definiert, um die aktuelle Situation auf dem tschechischen Postmarkt widerzuspiegeln. |
(93) |
In Bezug auf die Zweifel der Kommission, ob die Anforderung nach Randnummer 39 des DAWI-Rahmens erfüllt ist, führen die tschechischen Behörden an, dass die Festsetzung eines zulässigen Höchstbetrags zur Deckung der Nettokosten ein gängiges Instrument sei, um die Effizienz des Universaldiensteanbieters zu gewährleisten, der auf diese Weise motiviert werde, die Kosten zu senken und die Arbeitsorganisation zu verbessern, um so die Kosten zu verringern, für die kein Ausgleich geleistet wird. Die tschechischen Behörden sind auch der Ansicht, dass die Kontrolle der Qualität (40) der Universaldienste durch die CTO als ein weiteres verfügbares Mittel angesehen werden könne, um eine Überkompensation auszuschließen und eine effiziente Erfüllung der USO zu gewährleisten. |
(94) |
Schließlich argumentieren die tschechischen Behörden, dass der Anwendungsbereich der USO der im DAWI-Rahmen von 2012 festgelegten Transparenzanforderung entspreche, da die USO, wie in Randnummer 81 erläutert, Gegenstand einer ordnungsgemäßen Konsultation, einschließlich der Veröffentlichung der Ergebnisse der Konsultation, gewesen sei. |
6.2. Stellungnahmen Tschechiens zu den Stellungnahmen Dritter
6.2.1. Stellungnahme Tschechiens zur Stellungnahme von Zásilkovna
(95) |
Tschechien hält die Argumentation von Zásilkovna, bei der aktuelle Daten zur Marktlage herangezogen würden, um den Schlussfolgerungen der CTO hinsichtlich der Notwendigkeit der Auferlegung der USO nach Abschluss der Überprüfung 2016 zu begegnen, für nicht stichhaltig, da sich die Situation auf dem Markt im Jahr 2020 von der Situation unterscheide, auf deren Grundlage die USO auferlegt wurde. Die Entscheidung zur Auferlegung der USO beruhe auf dem Ergebnis der 2016 durchgeführten Überprüfung. Bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Vorgehens Tschechiens bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Auferlegung der USO müsse die Situation zu dem Zeitpunkt bewertet werden, zu dem eine solche Entscheidung getroffen wurde, und nicht die heutige Situation. |
(96) |
Zu der Behauptung von Zásilkovna, dass die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, nicht als echte DAWI angesehen werden sollte, da sie von privaten Betreibern auf kommerzieller Basis ohne jegliche Beihilfe erbracht werden könne, argumentiert Tschechien, dass es bei der Auferlegung der Verpflichtung entsprechend den Anforderungen des Postdienstleistungsgesetzes, durch das die Richtlinie 97/67/EG umgesetzt werde, vorgegangen sei. Dieses Verfahren bestätige, dass die USO-Dienste weiterhin eine objektive öffentliche Notwendigkeit darstellen und in Form einer Verpflichtung auferlegt werden sollten. Die Absicht, eine Verpflichtung zur Erbringung des PMO-Dienstes aufzuerlegen, sei Gegenstand der im Rahmen der Überprüfung durchgeführten öffentlichen Konsultation gewesen und zudem auf einem Workshop mit Interessenträgern am 5. Januar 2017 vorgestellt worden. Zásilkovna habe jedoch keinen Gebrauch von seinem Recht auf Stellungnahme gemacht und im Rahmen der öffentlichen Konsultation keine Einwände gegen diese Absicht erhoben. |
(97) |
In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna, dass die Abschreibungszeiträume für die Vermögenswerte zur Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, für die Zwecke des Betrauungszeitraums unbegründet seien, argumentiert Tschechien, dass der erwartete Abschreibungszeitraum für die Vermögenswerte der Tschechischen Post der Kommission für die Zwecke der Anmeldung der staatlichen Beihilfe für den Zeitraum 2018–2022 vorgelegt worden sei. Diese Übersicht stehe im Einklang mit der erwarteten Lebensdauer der Vermögenswerte gemäß Angabe im Finanzteil des von einem Rechnungsprüfer geprüften Jahresberichts der Tschechischen Post, wobei der Bestätigungsvermerk Bestandteil des Jahresberichts sei. Die CTO erachte die aufgeführten Vermögenswerte als notwendig für die Erfüllung der USO und halte die angenommenen Abschreibungszeiträume für angemessen. |
(98) |
Was das Argument von Zásilkovna bezüglich des angeblichen Verstoßes gegen die Vorschriften zur finanziellen Transparenz für öffentliche Unternehmen anbelangt, so argumentiert Tschechien, dass die buchhalterische Erfassung der geschätzten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Einklang mit den in Tschechien geltenden Rechnungslegungsvorschriften stehe und die Buchführung der Tschechischen Post von einer zuständigen Stelle (einem unabhängigen Rechnungsprüfer) geprüft worden sei. Die Tatsache, dass ein Teil des USO-Ausgleichs im Jahresabschluss 2019 erfasst wurde, begründet nach Ansicht Tschechiens nicht den Verdacht eines Verstoßes gegen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass Zásilkovna die im Jahresbericht enthaltenen Informationen falsch verstanden hat. |
(99) |
In Bezug auf die in Randnummer 61 dargelegte Behauptung von Zásilkovna, dass gegen die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen verstoßen worden sei, argumentiert Tschechien, dass i) das Ausschreibungsverfahren aus objektiven, rechtmäßigen Gründen und in der gesetzlich vorgesehenen Weise annulliert worden sei, da keiner der Teilnehmer die Eignungskriterien für die Teilnahme an der Ausschreibung erfüllt habe, ii) Zásilkovna in keinem Fall sein Interesse an der Teilnahme an der Ausschreibung erklärt habe, iii) die CTO allen potenziellen Bewerbern im Vorfeld der Angebotseinreichung die Möglichkeit gegeben habe, Fragen zu den Ausschreibungsbedingungen und zum Umfang der Ausschreibung zu stellen, um ein Höchstmaß an Transparenz zu gewährleisten und allen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, alle für die Ausarbeitung ihrer Angebote erforderlichen Informationen zu erhalten, und iv) die CTO nach Ablauf der Frist mit der Bewertung der Angebote begonnen habe, wie es der gängigen Praxis entspreche. Das Ausschreibungsverfahren sei so konzipiert gewesen, dass eine Reihe von Bewerbern teilnehmen konnten, auch wenn sie nicht die gesamte Palette an unter die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, fallenden Dienste erbringen, und zudem eine Reihe von Universaldienstlizenzen für verschiedene USO-Dienste an unterschiedliche Universaldienstanbieter vergeben werden konnte. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, die Erbringung aller geforderten Universaldienste durch einen einzigen Betreiber zu gewährleisten. In Anbetracht dessen ist das Ausschreibungsverfahren nach Ansicht Tschechiens nicht diskriminierend, sondern im Gegenteil so konzipiert gewesen, dass sich jeder Postdiensteanbieter um die Benennung als Universaldiensteanbieter bewerben konnte. |
(100) |
Zu der Behauptung von Zásilkovna, das kontrafaktische Szenario sei unrealistisch und nur zu dem Zweck erstellt worden, einen ausreichenden Puffer zu schaffen, um die Nettokosten für den Zeitraum 2018–2022 in Höhe von 10 Mrd. CZK zu rechtfertigen, argumentiert Tschechien, dass i) die zur Berechnung der Nettokosten angewandte NAC-Methode nicht im Ermessen des Postlizenzinhabers liege, sondern im Postdienstleistungsgesetz festgelegt sei, ii) die Preise für die Nicht-USO-Dienste der Tschechischen Post sowohl im faktischen als auch im kontrafaktischen Szenario als gleich hoch angesehen würden und die Verpflichtung zur Kostenorientierung für sie nicht gelte, im Gegensatz zu den Preisen für die unter die USO fallenden Dienste, iii) die Erstattung der Nettokosten durch den wirtschaftlichen Verlust aus der USO begrenzt werde, der in der getrennten Buchführung über Kosten und Einnahmen ausgewiesen werde, iv) während im faktischen Szenario vor dem Erlass der Regierungsverordnung Nr. 178/2015 nur 2 108 obligatorische Postämter für die Berechnung der Nettokosten herangezogen worden seien, die Verpflichtung im Jahr 2016 auf 3 200 Postämter ausgeweitet worden sei und v) das kontrafaktische Szenario plausibel sei und ordnungsgemäß quantifiziert werde (siehe Randnummern 82 bis 89), während die Tschechische Post im Einklang mit den Markttrends arbeite. Tschechien hält die bestehende Ausgleichsobergrenze für einen wirksamen Anreiz zur Erreichung von Kosteneffizienz, erachtet die Behauptung, das kontrafaktische Szenario sei geändert worden, um der erhöhten Obergrenze zu entsprechen, aus den vorstehenden Gründen jedoch für ungerechtfertigt. |
(101) |
In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna, die Tschechische Post habe die NAC zu hoch angesetzt, weil sie im kontrafaktischen Szenario die Einführung von Economy-Sendungen mit Zustellung T+n nicht gebührend berücksichtigt habe, argumentiert Tschechien, dass dies sehr wohl berücksichtigt worden sei, wie aus den ausführlichen Unterlagen hervorgehe, die der Kommission am 18. Januar 2020 vorgelegt wurden. |
(102) |
Schließlich bestreitet Tschechien die Behauptung von Zásilkovna, dass die Tschechische Post rein kommerzielle Tätigkeiten quersubventioniere, indem sie 781 Balíkovna-Abholstellen eingerichtet und anschließend Pakete und entsprechende Einnahmen von weniger rentablen Postämtern zu diesen 781 Abholstellen umgeleitet habe, um die NAC künstlich in die Höhe zu treiben, und dadurch eine Überkompensation erhalten habe. Tschechien argumentiert, dass dies nicht der Fall sei, da i) die Tschechische Post Möglichkeiten ausfindig machen müsse, ihren Betrieb zu straffen und ihre Dienste für die Kunden attraktiver zu gestalten, und ii) bei der Berechnung der NAC die Nettokosten der Balíkovna-Dienste sowohl im faktischen als auch im kontrafaktischen Szenario angemessen berücksichtigt würden, sodass die Balíkovna-Dienste nicht zu einer Überkompensation führen und somit keine Quersubventionierung der Nicht-USO-Dienste erfolge. |
6.2.2. Stellungnahme Tschechiens zur Stellungnahme von PNS
(103) |
Ähnlich wie in Randnummer 95 in Bezug auf die Stellungnahme von Zásilkovna hält Tschechien die Argumentation von PNS, bei der aktuelle Daten zur Marktlage herangezogen würden, um den Schlussfolgerungen der CTO hinsichtlich der Notwendigkeit der Auferlegung der Verpflichtung nach Abschluss der Überprüfung 2016 zu begegnen, für gänzlich unhaltbar. |
(104) |
Ähnlich wie in Randnummer 96 in Bezug auf die Frage, ob die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, von privaten Betreibern auf kommerzieller Basis ohne jegliche Beihilfe erbracht werden kann, argumentiert Tschechien, dass es bei der Auferlegung der Verpflichtung entsprechend den Anforderungen des Postdienstleistungsgesetzes, durch das die Richtlinie 97/67/EG umgesetzt werde, vorgegangen sei. In der von der CTO im Rahmen der Überprüfung 2016 durchgeführten öffentlichen Konsultation vertrat PNS (d. h. damals Mediaservis s.r.o.) die Auffassung, dass die Auferlegung der USO zum damaligen Zeitpunkt noch notwendig gewesen sei, da der Markt solche Dienste nicht habe anbieten können. Tschechien fügt hinzu, dass bei der Überprüfung 2016 keine anderen Betreiber ermittelt worden seien, die in der Lage wären, auf kommerzieller Basis die Erbringung von Postdiensten in einer Weise zu gewährleisten, die mit der Erfüllung der USO vereinbar ist. |
(105) |
In Bezug auf die Behauptung von PNS, dass der PMO-Dienst von Finanzinstituten in gleicher Weise, aber billiger als von der Tschechischen Post erbracht werden könne und daher aus dem Anwendungsbereich der USO ausgeschlossen werden sollte, argumentiert Tschechien, dass das Ergebnis der Überprüfung 2016, bei der PNS die Einbeziehung des PMO-Dienstes in den Anwendungsbereich der USO nicht abgelehnt habe, laute, dass i) der PMO-Dienst ein objektives öffentliches Bedürfnis darstellt, ii) kein anderer Dienst auf dem Markt den PMO-Dienst ersetzen kann und iii) der PMO-Dienst in den Anwendungsbereich der USO einbezogen werden sollte. Darüber hinaus erklärt Tschechien, dass der PMO-Dienst auf der Grundlage von Informationen aus der getrennten Buchführung über Kosten und Einnahmen weder 2018 noch 2019 verlustbringend gewesen sei (die Rentabilität habe in beiden Jahren bei mehr als [5–25] % gelegen) und dass bei der Erbringung dieses Dienstes keine zusätzlichen Nettokosten anfallen würden, wie auch von der Tschechischen Post in ihrem Schreiben an die Kommission vom 21. Juli 2020 (Punkt [18.]) angeführt. |
(106) |
Ähnlich wie in Randnummer 99 in Bezug auf die Frage, ob gegen die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen verstoßen worden sei, da die Kriterien für die Teilnahme an einer Ausschreibung zur Auswahl eines Postlizenzinhabers angeblich diskriminierend gewesen seien, ist Tschechien der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren nicht diskriminierend, sondern im Gegenteil so konzipiert gewesen sei, dass sich jeder Postdiensteanbieter um die Benennung als Universaldiensteanbieter bewerben konnte. |
(107) |
In Bezug auf die Behauptung von PNS, die Tschechische Post werde überkompensiert, da die Zahl der Postämter, die von der Tschechischen Post ohne die Auferlegung der Verpflichtung nicht betrieben würden, absichtlich geändert worden sei, um höhere NAC zu erzielen, argumentiert Tschechien im Zusammenhang mit der Anhebung der Ausgleichsobergrenze im Jahr 2018 gemäß seinen Erläuterungen in Randnummer 100, dass i) sich die Änderung der Zahl der zu schließenden Postämter im kontrafaktischen Szenario aus der Änderung der Verpflichtung zum Betrieb einer höheren Zahl von Postämtern ergebe, ii) die Schließung von Postämtern im kontrafaktischen Szenario korrekt quantifiziert worden sei und iii) der Betrieb und der Ausbau des Netzes der Tschechischen Post im Einklang mit den Markttrends stünden. |
(108) |
Hinsichtlich der Behauptung von PNS, die zwei im Februar 2020 von der Tschechischen Post eingeführten Zustellarten („Priority“ mit Zustellung T+1 und „Economy“ mit Zustellung T+n) würden einen Verstoß gegen die Verpflichtung darstellen, die Postzustellung an jedem Werktag zu gewährleisten, argumentiert Tschechien, dass i) die Tschechische Post weiterhin verpflichtet sei, die Zustellung an jede Adresse jeden Werktag zu garantieren, wenn der Kunde dies wünscht, ii) der Kunde dazu für die Priority-Zustellung zahle und die Postsendung im Rahmen der T+1-Regelung zugestellt würde und iii) die Änderung der von der Tschechischen Post angebotenen Dienste in Form von zwei Zustellgeschwindigkeiten und die daraus resultierenden Kosteneinsparungen bei der Erstellung einer Schätzung der Nettokosten für die Zwecke dieser Anmeldung gebührend berücksichtigt worden seien. |
(109) |
In Bezug auf die Behauptung von PNS, die Tschechische Post missbrauche den USO-Ausgleich, um die von ihr außerhalb des Anwendungsbereichs der USO erbrachten Dienste querzufinanzieren und Nicht-USO-Dienste zu extrem niedrigen Preisen anzubieten, argumentiert Tschechien, dass das von PNS zur Veranschaulichung dieser Behauptung angeführte Beispiel eines Preisvergleichs zwischen den zwei Diensten „Standardsendung“ und „Geschäftssendung“ nicht angemessen sei. Während der Dienst „Standardsendung“ (obyčejné psaní) allgemein zur Verfügung stehe und die Versendung durch Abgabe bei jedem beliebigen Postamt der Tschechischen Post oder durch Einwurf in einen Briefkasten ohne Mindestmenge pro Sendung ermögliche (41), sei der Dienst „Geschäftssendung“ (obchodní psaní) für Massenversender bestimmt. Für Geschäftssendungen gelte ein Mindestvolumen der jeweiligen Sendung von 500 Stück gleicher Abmessungen, und sie könnten nur auf der Grundlage eines Vertrags mit der Tschechischen Post und nur von ausgewählten Postämtern aus versandt werden, wobei die Sendungen gemäß den im Voraus im Vertrag festgelegten Anforderungen vorverarbeitet (sortiert und gebündelt) werden müssten. Darüber hinaus dürften Geschäftssendungen nur Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Broschüren, Kataloge, Prospekte oder Drucksachen mit reinem Werbecharakter, Informationen für Mitglieder von Kunden- und Treueclubs sowie Mitteilungen zur Beschaffung von Geldmitteln oder anderen Ressourcen für Tätigkeiten enthalten, die von Organisationen oder Einzelpersonen im öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Der Preisunterschied zwischen den beiden Diensten spiegele die oben erwähnten Unterschiede in der Qualität und den für die Erbringung des jeweiligen Dienstes aufgewendeten Ressourcen des Unternehmens wider. Darüber hinaus verweist Tschechien auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache První novinová společnost (42), in dem festgestellt worden sei, dass der DAWI-Rahmen in keiner Weise ausschließt, dass ein Universaldiensteanbieter die für diesen Zweck gezahlten Ausgleichsleistungen frei auf andere Dienste aufteilen kann. |
(110) |
Tschechien weist die Behauptung von PNS zurück, dass i) die Kosten für Nicht-USO-Dienste fälschlicherweise der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, zugewiesen würden, um den Eindruck zu erwecken, dass die Erfüllung der USO eine erhebliche finanzielle Belastung für die Tschechische Post darstellt, ii) die Regeln für die Zuweisung von Kosten und Einnahmen zum Zwecke der getrennten Buchführung gänzlich im Ermessen des Postlizenzinhabers lägen und iii) die CTO in keiner Weise prüfe, ob die Zuweisungsregeln (Zuweisungsschlüssel) sachlich richtig sind. Tschechien argumentiert, dass Postlizenzinhaber in Tschechien verpflichtet seien, ihre Zuweisungsregeln der CTO zur Genehmigung vorzulegen, und zwar gemäß Abschnitt 33a Absatz 4 des Postdienstleistungsgesetzes, in dem auch die Zuständigkeit der CTO für die Prüfung und Genehmigung dieser Regeln festgelegt sei. Die genehmigten Zuweisungsregeln enthielten eine ausführliche Beschreibung des Grundsatzes für die Zuweisung von Kosten und Einnahmen aus der Finanzbuchhaltung in dem Detaillierungsgrad, der für die getrennte Erfassung von Kosten und Einnahmen, wie sie von den Postlizenzinhabern gemäß dem Postdienstleistungsgesetz und im Einklang mit dem Erlass Nr. 465/2012 zur Umsetzung dieses Gesetzes verlangt wird, erforderlich ist. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist Tschechien der Ansicht, dass die Tschechische Post über eine ordnungsgemäße getrennte Buchführung für USO-Dienste, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurden, und Nicht-USO-Dienste verfüge. |
(111) |
Was schließlich die in Randnummer 71 dargelegten Behauptungen von PNS betrifft, dass die Ausgaben der Tschechischen Post „unangemessen, grundlos und ineffizient“ seien und im Zusammenhang mit „zweifelhaften Verträgen, Transaktionen und Umständen“ erfolgten, argumentiert Tschechien, dass die Wirksamkeit und Effizienz der Ausgaben der Tschechischen Post von ihrem Gründer, d. h. dem Innenministerium, überwacht werde, während die Tschechische Post parallel dazu ihr eigenes internes Corporate-Compliance-Programm gegen Korruption und andere Formen des Fehlverhaltens (43) eingeführt habe, und dass, wenn trotz aller bestehenden Maßnahmen Zweifel an unlauteren Praktiken bei der Vergabe eines bestimmten Vertrags bestehen, dies von den zuständigen Behörden wie dem Bezirksgericht Prag behandelt werde. |
7. WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME
7.1. Vorliegen einer Beihilfe
(112) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
(113) |
Daraus ergibt sich, dass eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, wenn die folgenden vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Mitgliedstaat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) der Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
7.2. Zurechenbarkeit der Beihilfe zum Staat und Einsatz staatlicher Mittel
(114) |
Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen sein und mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. |
(115) |
Der Ausgleich für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, wird von Tschechien aus dem eigenen Haushalt gezahlt und von der CTO verwaltet. Die CTO legt die Höhe des Ausgleichs nach dem im Postdienstleistungsgesetz vorgesehenen Verfahren fest (siehe Abschnitt 8.2.2). |
(116) |
Der Ausgleich für die Tschechische Post für die Erfüllung ihrer USO ist daher dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt. |
7.3. Beihilfe für ein Unternehmen
(117) |
Die Gewährung öffentlicher Mittel kann nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn der Empfänger ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit. (44) Die Einstufung einer Einheit als Unternehmen hängt somit von der Art ihrer Tätigkeit ab, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. (45) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, wenn sie darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. (46) Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten durchführt, ist ausschließlich im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmen zu betrachten. (47) |
(118) |
Im vorliegenden Fall bietet die Tschechische Post Postdienste gegen Entgelt auf dem tschechischen Postmarkt und im Wettbewerb mit anderen Anbietern an. Das Angebot von Postdienstleistungen auf diesem Markt stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Der Staat entschädigt die Tschechische Post für die Erbringung bestimmter Dienste (für die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde) und leistet somit einen Ausgleich für eine wirtschaftliche Tätigkeit. Daher gilt die Tschechische Post in Bezug auf die durch die betreffenden Maßnahmen finanzierten Tätigkeiten als Unternehmen. |
7.4. Vorteil
(119) |
Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte. (48) Es ist lediglich die Auswirkung der Maßnahme auf das Unternehmen von Bedeutung, weder der Grund noch das Ziel des staatlichen Eingreifens. (49) Wann immer sich die finanzielle Lage des Unternehmens infolge des staatlichen Eingreifens verbessert, ist ein Vorteil gegeben. |
(120) |
Der Ausgleich für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, soll die Nettokosten, die der Tschechischen Post bei der Erfüllung dieser Verpflichtung entstehen, ganz oder teilweise decken. Ohne staatliches Eingreifen müsste die Tschechische Post diese Kosten selbst tragen. Die zu würdigende Maßnahme entlastet die Tschechische Post von einem Teil der Kosten ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und verbessert damit ihre finanzielle Situation. Folglich gewährt die zu würdigende Maßnahme der Tschechischen Post prima facie einen Vorteil, unabhängig davon, ob die Maßnahme die Voraussetzungen erfüllt, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-280/00 Altmark (50) festgelegt hat. |
Erfüllung der Altmark-Kriterien
(121) |
Ausgleichsleistungen für ein Unternehmen, die die vier im Altmark-Urteil festgelegten Kriterien erfüllen, gewähren keinen wirtschaftlichen Vorteil und stellen somit keine staatliche Beihilfe dar. Diese vier Kriterien, die kumulativ sind, sind die folgenden:
|
(122) |
Hinsichtlich des Ausgleichs, der der Tschechischen Post im Überprüfungszeitraum gewährt wurde, erkennen die tschechischen Behörden an, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist, da die tschechischen Behörden in Ermangelung eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der den Dienst zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann (51), nicht nachgewiesen haben, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines gut geführten Unternehmens im selben Sektor unter Berücksichtigung der Einnahmen und eines angemessenen Gewinns festgelegt wurde. |
(123) |
Aufgrund des kumulativen Charakters der vier Altmark-Kriterien gilt bei Nichterfüllung eines dieser Kriterien der Ausgleich als Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Da im vorliegenden Fall mindestens eines der vier Altmark-Kriterien nicht erfüllt ist, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausgleich für die Erfüllung der USO der Tschechischen Post einen Vorteil verschafft. |
7.5. Selektivität
(124) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe zu gelten, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Die Kommission stellt fest, dass der USO-Ausgleich nur der Tschechischen Post gewährt werden soll. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Einzelbeihilfe handelt, ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils (siehe Randnummern 119 bis 123) eine Annahme der Selektivität der Maßnahme. (52) Auf jeden Fall scheint es nicht so zu sein, dass andere Unternehmen im selben oder einem anderen Sektor, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, in den Genuss desselben Vorteils kommen. Daher ist die Maßnahme selektiv im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. |
7.6. Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs
(125) |
Bei öffentlichen Zuwendungen für Unternehmen handelt es sich dann um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie „den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen“ und „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
(126) |
Was die Wettbewerbsverfälschung betrifft, so ist davon auszugehen, dass eine vom Staat gewährte Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern zu verbessern. (53) In der Praxis wird von einer Wettbewerbsverfälschung ausgegangen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftssektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil verschafft. |
(127) |
Was die Auswirkungen auf den Handel betrifft, so wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt, dass jede Beihilfe für ein Unternehmen, das seine Tätigkeiten im Binnenmarkt ausübt, geeignet sein kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (54) Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind solche Auswirkungen auf den Handel nicht von vornherein durch die lokale oder regionale Beschaffenheit der erbrachten Dienstleistung ausgeschlossen. Es gibt zwar keine strengen Schwellenwerte oder Prozentsätze, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird, aber der begrenzte Umfang der Wirtschaftstätigkeit, der sich durch einen sehr geringen Umsatz belegen lässt, macht das Vorhandensein von Auswirkungen auf den Handel unwahrscheinlicher. |
(128) |
Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Tschechische Post auf dem tschechischen Postmarkt tätig ist, der seit dem 1. Januar 2013 liberalisiert ist. Die Tschechische Post steht daher im Wettbewerb mit anderen Anbietern. |
(129) |
Bestimmte Wettbewerber der Tschechischen Post, insbesondere im Bereich der Paketzustellung, gehören internationalen Konzernen an, die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig sind (z. B. DPD). |
(130) |
Daher findet Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Postsektor statt, und die Position der Tschechischen Post gegenüber anderen Postunternehmen, die im Handel innerhalb der Union im Wettbewerb stehen, wird durch den ihr gewährten Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gestärkt. |
(131) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Ausgleich, der der Tschechischen Post für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, gewährt wird, geeignet ist, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. |
7.7. Schlussfolgerung
(132) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausgleich, der der Tschechischen Post für die Erfüllung der USO im Zeitraum 2018–2022 gewährt wird, die Kriterien gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt und die Maßnahme daher eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. |
7.8. Rechtmäßigkeit der bei der Kommission angemeldeten Beihilfemaßnahmen
(133) |
Auf der Grundlage der Abschnitte 34c und 34d des Postdienstleistungsgesetzes hat die Tschechische Post Anspruch auf einen jährlichen Ausgleich in Höhe der Nettokosten (mit einer Obergrenze von 1,5 Mrd. CZK, wenn die Nettokosten höher als 1,5 Mrd. CZK sind), sobald die CTO die Nettokosten der Tschechischen Post überprüft hat. In der Tat heißt es in Abschnitt 34c Absatz 3 des Postdienstleistungsgesetzes, dass „der Staat über [die CTO] dem Postlizenzinhaber die vorläufigen Nettokosten erstattet“. Darüber hinaus ist in Artikel 34d Absatz 4 des Postdienstleistungsgesetzes festgelegt, dass „der Staat über [die CTO] einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen [den vorläufigen Nettokosten und den endgültigen Nettokosten, die eine unzumutbare Belastung darstellen] an den Postlizenzinhaber zahlt“. |
(134) |
Nach der Überprüfung der Nettokosten der Tschechischen Post durch die CTO hat die Tschechische Post den jährlichen Ausgleich für den Zeitraum 2018–2022 bereits buchhalterisch erfasst, auch wenn dieser Ausgleich noch nicht ausgezahlt wurde. (55) |
(135) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der USO-Ausgleich eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung darstellt. |
8. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT
8.1. Vereinbarkeit mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV
(136) |
Soweit der USO-Ausgleich für die Tschechische Post eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu prüfen. |
(137) |
Nach Ansicht der tschechischen Behörden stellt der USO-Ausgleich einen Ausgleich für die Erbringung von DAWI dar. Daher ist die Vereinbarkeit eines solchen Ausgleichs mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu prüfen. |
(138) |
In Artikel 106 Absatz 2 AEUV ist Folgendes festgelegt: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ |
(139) |
Gemäß dieser Bestimmung kann die Kommission Ausgleichsleistungen für DAWI für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission hat die Bedingungen, unter denen sie Artikel 106 Absatz 2 AEUV anwendet, im DAWI-Beschluss von 2012 (56) und im DAWI-Rahmen von 2012 festgelegt. |
(140) |
Die tschechischen Behörden haben einen Ausgleich bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1,5 Mrd. CZK (55,5 Mio. EUR) angemeldet. Soweit der Ausgleich für die Tschechische Post 15 Mio. EUR pro Jahr übersteigt, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012, wie in dessen Artikel 2 festgelegt. |
(141) |
Staatliche Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses von 2012 fallen, können für mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung der betreffenden DAWI erforderlich sind und die Entwicklung des Handels nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. (57) In diesem Zusammenhang enthält der DAWI-Rahmen von 2012 Leitlinien für die Prüfung der Vereinbarkeit von Ausgleichsleistungen für DAWI mit dem Binnenmarkt. |
8.2. Einhaltung des DAWI-Rahmens von 2012
(142) |
Zur Prüfung der Vereinbarkeit des USO-Ausgleichs für die Tschechische Post sind im DAWI-Rahmen von 2012 die einschlägigen Bedingungen beschrieben, die erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen sind im Folgenden aufgeführt. |
8.2.1. Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV
(143) |
Wie in Randnummer 46 der DAWI-Mitteilung der Kommission (58) dargelegt, haben die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art der Dienstleistungen, die als DAWI eingestuft werden könnten, einen weiten Ermessensspielraum. Die Befugnisse der Kommission beschränken sich darauf zu kontrollieren, dass der Ermessensspielraum bei der Festlegung der DAWI ohne offenkundiger Fehler angewandt wurde, und zu prüfen, ob der Ausgleich staatliche Beihilfen umfasst. In Randnummer 56 des DAWI-Rahmens von 2012 wird der weite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Definition der DAWI bestätigt. |
(144) |
Um nachzuweisen, dass der Ausgleich für eine echte DAWI gewährt wird, „ sollten die Mitgliedstaaten [bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem DAWI-Rahmen (59)] belegen, dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben, um den Interessen der Nutzer und Dienstleistungserbringer Rechnung zu tragen”. |
(145) |
Die USO, wie sie in Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt ist, wird als echte DAWI anerkannt. (60) Folglich müssen die Mitgliedstaaten nicht anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel nachweisen, dass sie bei der Betrauung eines Diensteanbieters mit der USO, wie sie in Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegt ist, dem Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung Rechnung getragen haben. |
(146) |
Die in Randnummer 22 beschriebene USO, mit der die Tschechische Post betraut wurde, ist jedoch weiter gefasst als die in Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG beschriebenen Dienste. Insbesondere umfasst die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, Postdienste (im Folgenden „Post-DAWI“) im Sinne dieser Bestimmung sowie PMO-Dienste, die in dieser Bestimmung nicht aufgeführt sind und in der Richtlinie 2008/6/EG als Zusatz- oder Ergänzungsdienste genannt werden, die auf nationaler Ebene bereitgestellt werden können. |
(147) |
Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Einbeziehung von PMO-Diensten in den Anwendungsbereich der USO aufgrund ihrer Rentabilität nicht zu einer Erhöhung der Nettokosten führe, sondern sich im Gegenteil positiv auf die Höhe der Nettokosten im Zusammenhang mit der USO auswirke (und eine Verringerung bewirke). Die tschechischen Behörden erklärten ferner, dass PMO-Dienste kein ausschließliches Recht darstellten. Es handele sich um Dienste, die erforderlich seien, um den Bedarf der Öffentlichkeit und der Behörden in Bezug auf bestimmte Zahlungen zu decken. Unter den Gesichtspunkten des Postdienstleistungsgesetzes sind PMO-Dienste ein Teil der USO, während die Verpflichtung zur Erbringung von PMO-Diensten gesondert oder zusammen mit anderen grundlegenden Postdiensten auferlegt werden kann. |
(148) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass PMO-Dienste nicht in den Anwendungsbereich der USO, wie sie in Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt ist, fallen. Gemäß Randnummer 30 der Richtlinie 2008/6/EG können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, der Öffentlichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Zusatz- oder Ergänzungsdienste (z. B. PMO) zugänglich zu machen, die nicht mit den Universaldienstverpflichtungen, wie sie in Richtlinie 97/67/EG festgelegt sind, in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten können dem Universaldiensteanbieter Verpflichtungen zur Erbringung solcher Dienste auferlegen. |
(149) |
Die Kommission stellt fest, dass die CTO im Jahr 2016 im Rahmen einer regelmäßigen Fünfjahresüberprüfung unter Berücksichtigung der damaligen Marktbedingungen beschlossen hat, die Postdienste und PMO-Dienste, die in den Anwendungsbereich der USO fallen, als echte DAWI einzustufen. Darüber hinaus haben weder Zásilkovna noch PNS im Rahmen der Überprüfung von 2016 den öffentlichen Bedarf an solchen Postdiensten und PMO-Diensten bestritten. Sie erhoben auch keine Einwände gegen den Beschluss der CTO zur Auferlegung dieser DAWI auf der Grundlage eines Marktversagens. |
(150) |
Zu den Behauptungen von Zásilkovna in den Randnummern 57 und 58 sowie von PNS in den Randnummern 64 und 65, dass auf der Grundlage der derzeitigen Marktbedingungen weder bei den Postdiensten noch bei den PMO-Diensten ein Marktversagen vorliege, stellt die Kommission fest, dass die tschechischen Behörden bei der Organisation und Sicherstellung der Erbringung von DAWI über einen Ermessensspielraum verfügen. Zu diesem Zweck haben die tschechischen Behörden eine regelmäßige Fünfjahresüberprüfung sowohl der Postdienste als auch der PMO-Dienste eingeführt, auf deren Grundlage sie den öffentlichen Bedarf sowie die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Überprüfung bewerten. Die Überprüfung der Notwendigkeit, die Verpflichtung für den laufenden Zeitraum 2018–2022 für beide Dienste aufzuerlegen, wurde 2016 durchgeführt und ergab, dass für beide Dienste, d. h. Postdienste wie auch PMO-Dienste, ein Marktversagen vorlag. Bei der 2021 durchgeführten Überprüfung für den Zeitraum 2023–2027 wurden sowohl die aktuellen Marktbedingungen als auch die möglichen künftigen Entwicklungen berücksichtigt. |
(151) |
Wie in den Randnummern 4 bis 8 der Richtlinie 2008/6/EG dargelegt, werden die auf der Grundlage von Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG bestimmten Postdienste als echte DAWI anerkannt. (61) Da die Postdienste, die in den Anwendungsbereich der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt und der Tschechischen Post übertragen wurde, fallen, den Anforderungen der Richtlinie 97/67/EG entsprechen, ist die Kommission der Auffassung, dass Tschechien nicht nachweisen muss, dass es dem Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel Rechnung getragen hat. Somit ist die Kommission der Auffassung, dass Randnummer 14 des DAWI-Rahmens in Bezug auf diese Dienste eingehalten wird. |
(152) |
In Bezug auf PMO-Dienste ist die Kommission der Auffassung, dass Tschechien, wie in den Erwägungsgründen 73, 81, 95, 96 und 103 bis 105 erläutert, nachgewiesen hat, dass es dem Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anderer angemessener Mittel Rechnung getragen hat. Auf der Grundlage der im Laufe des Prüfverfahrens vorgelegten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei dem von der Tschechischen Post erbrachten PMO-Dienst um eine echte DAWI (im Folgenden „PMO-DAWI“) handelt. Insbesondere erklärten die tschechischen Behörden, dass ähnliche auf dem Markt verfügbare Dienste die Anforderungen in Bezug auf die Erbringung, den räumlichen Geltungsbereich oder den erschwinglichen Preis nicht erfüllten. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderung von Randnummer 14 des DAWI-Rahmens von 2012 in Bezug auf PMO erfüllt ist. |
8.2.2. Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind
(153) |
Wie in Randnummer 15 des DAWI-Rahmens von 2012 dargelegt, muss die Erbringung einer DAWI im Sinne von Artikel 106 AEUV dem betreffenden Unternehmen im Wege eines oder mehrerer offizieller Akte übertragen werden. Gemäß Randnummer 16 des DAWI-Rahmens von 2012 muss in diesen Betrauungsakten insbesondere Folgendes festgelegt sein:
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(154) |
Die Tschechische Post wurde im Wege eines Beschlusses der CTO für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 als Universaldiensteanbieter benannt (siehe Randnummer 21). In der Betrauung der Tschechischen Post sind der Gegenstand der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und das betreffende Gebiet angegeben (siehe Randnummern 22 und 23). Wie in Abschnitt 2.4.2 beschrieben, sind der Ausgleichsmechanismus und die Methode zur Berechnung des Ausgleichs im Postdienstleistungsgesetz festgelegt. |
(155) |
Die tschechischen Behörden haben bestätigt, dass es keine ausschließlichen Rechte in Bezug auf Postdienste gibt, die der Tschechischen Post gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG übertragen wurden. Was die Vorkehrungen zur Vermeidung und Rückforderung einer Überkompensation betrifft, so wird durch den Ausgleichsmechanismus sichergestellt, dass der Ausgleich nachträglich berechnet und überprüft wird, um eine Überkompensation der Tschechischen Post zu verhindern (siehe Abschnitt 8.2.10). |
(156) |
Zu den Behauptungen der Beschwerdeführer in den Randnummern 35 und 42, die Tschechische Post habe durch die Nichtveröffentlichung der Berechnungen der NAC gegen die Transparenzanforderungen des DAWI-Rahmens und der Richtlinie 97/67/EG verstoßen, stellt die Kommission fest, dass die Transparenzanforderungen in Randnummer 60 des DAWI-Rahmens Folgendes betreffen: i) die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation oder der sonstigen angemessenen Mittel, ii) Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, iii) das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet und iv) den jährlichen Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen. In Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 97/67/EG ist festgelegt, dass, wenn ein Mitgliedstaat entscheidet, einen Mechanismus für Ausgleichsleistungen an den (die) Universaldiensteanbieter aus öffentlichen Mitteln einzuführen, diese Entscheidung auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss. Daher schreiben weder der DAWI-Rahmen noch die Richtlinie 97/96/EG vor, dass die Berechnungen der NAC der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Wie bereits in Randnummer 155 erläutert, sind der Mechanismus und die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs im Postdienstleistungsgesetz festgelegt und somit der Öffentlichkeit zugänglich. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Behauptungen der Beschwerdeführer unbegründet sind. |
(157) |
Überdies stellt die Kommission fest, dass die der Tschechischen Post übertragene USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, zwei DAWI umfasst, nämlich die Post-DAWI im Sinne der Richtlinie 97/67/EG und die PMO-DAWI. Im Betrauungsakt festgelegt sind Gegenstand und Dauer der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie der jährliche Beihilfebetrag für das betreffende Unternehmen für beide DAWI. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass beide DAWI mit ein und demselben Betrauungsakt übertragen wurden, keinen Verstoß gegen die im DAWI-Rahmen und in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Transparenzanforderungen darstellt. |
(158) |
Abschließend gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Betrauung der Tschechischen Post für den Zeitraum 2018–2022 mit den Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 im Einklang steht. |
8.2.3. Dauer des Betrauungszeitraums
(159) |
In Abschnitt 2.4 des DAWI-Rahmens von 2012 ist Folgendes festgelegt: „Die Dauer des Betrauungszeitraums sollte durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ |
(160) |
Die Tschechische Post wurde von der CTO für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022, also für einen Zeitraum von fünf Jahren, als Universaldiensteanbieter benannt. |
(161) |
Nach Angaben der tschechischen Behörden sei die Dauer der Betrauung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG festgelegt worden, wonach die Benennung von einer für eine Kapitalrendite ausreichenden Dauer sein muss. |
(162) |
Die tschechischen Behörden haben erklärt, dass die Betrauung der Tschechische Post über eine Dauer von fünf Jahren mit dem erwarteten Abschreibungszeitraum der wichtigsten Vermögenswerte, die für die Erfüllung der USO erforderlich sind, gerechtfertigt werden könne. Die von der Tschechischen Post getätigten Investitionen in Anlagevermögen zur Gewährleistung der Erfüllung der USO wiesen sehr unterschiedliche Abschreibungszeiträume auf (siehe Tabelle 4). Die tschechischen Behörden erklärten ferner, dass in Tschechien jedes Unternehmen gemäß Abschnitt 28 Absatz 6 des Rechnungslegungsgesetzes (Gesetz Nr. 563/1991 Slg.) einen Abschreibungsplan erstellen müsse. Im Rechnungslegungsgesetz sei nicht für jede Art von Vermögenswert ein genauer Abschreibungszeitraum festgelegt; der Abschreibungszeitraum sollte jedoch mit der Nutzungsdauer übereinstimmen, da die Buchführungsdaten ein zuverlässiges Bild der Realität vermitteln müssen. Der Abschreibungszeitraum werde zudem von einem Rechnungsprüfer überprüft. Die Unternehmen veröffentlichten den Abschreibungsplan in ihren Jahresabschlüssen, und der Plan sollte jährlich aktualisiert werden. Als Datenquelle für die Festlegung des voraussichtlichen Abschreibungszeitraums habe der Jahresabschluss der Tschechischen Post gedient. In jedem Fall werde die Dauer des Betrauungszeitraums bei Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer Postlizenz festgelegt, d. h. bevor die Postlizenz einem bestimmten Postdiensteanbieter erteilt wird. Der Fünfjahreszeitraum sei der Standardzeitraum, den die tschechischen Behörden im Rahmen ihrer Verfahren zur Organisation und Sicherstellung der Erbringung von DAWI unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktes und der gesellschaftlichen Bedürfnisse festgelegt haben. Schließlich argumentieren die tschechischen Behörden weiter, dass die Dauer der Betrauung mit der Praxis in anderen Mitgliedstaaten vereinbar sei. (62) |
(163) |
In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna in Randnummer 59, dass die Abschreibungszeiträume für die Zwecke der Bestimmung des Betrauungszeitraums unbegründet seien, da nicht klar sei, welche der in Tabelle 1 des Einleitungsbeschlusses aufgeführten Vermögenswerte über den USO-Ausgleich finanziert werden sollen, wann sie erworben wurden oder wann sie erworben werden sollen oder ob der jeweilige Abschreibungszeitraum abgelaufen ist, stellt die Kommission fest, dass die Dauer der Betrauung im Rahmen der Verfahren, die Tschechien zur Organisation und Sicherstellung der Erfüllung der USO eingeführt hat, sowie im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung für die Auswahl des Postdiensteanbieters im Voraus festgelegt wurde, also bevor der Postlizenzinhaber bekannt war. Ferner ist es nicht realistisch, dass die Genehmigungsbehörde die Dauer des Abschreibungszeitraums für alle Vermögenswerte aller potenziellen Postdiensteanbieter, die möglicherweise an der Ausschreibung teilnehmen, im Voraus kennt, um die Dauer der Betrauung zu bestimmen. Der Abschreibungszeitraum der Vermögenswerte wird nur als Referenz für die Bestimmung des Betrauungszeitraums verwendet. Abschreibungskosten werden in den NAC nicht berücksichtigt, da sie keine tatsächlichen Kosten darstellen, sondern lediglich nicht zahlungswirksame Aufwendungen, die für steuerliche Zwecke verwendet werden. Nach der Rechtsprechung (63) steht es der Tschechischen Post frei, den USO-Ausgleich für jeden Zweck zu verwenden. Investitionskosten, z. B. die Kosten für den Erwerb von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Umstellung des Betriebs der Tschechischen Post vom faktischen Szenario auf das kontrafaktische Szenario, werden bei den NAC-Berechnungen jedoch nicht berücksichtigt und wirken sich daher nicht auf den USO-Ausgleich aus. Tabelle 4 Abschreibungszeitraum für die Vermögenswerte der Tschechischen Post (die für die Erfüllung der USO benötigt werden)
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(164) |
Gemäß Abschnitt 2.4 des DAWI-Rahmens von 2012 sollte die Dauer des Betrauungszeitraums durch Verweis auf objektive Kriterien begründet werden und darf den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der DAWI am wichtigsten sind, erforderlich ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Betrauung mit der USO für einen Zeitraum von fünf Jahren angesichts des Abschreibungszeitraums der Vermögenswerte berechtigt ist, die für die Erbringung beider unter die USO fallender DAWI am wichtigsten sind. Aus Tabelle 4 geht in der Tat hervor, dass der Abschreibungszeitraum für die meisten der für die Erfüllung der USO erforderlichen Vermögenswerte der Tschechischen Post mehr als fünf Jahre beträgt. Darüber hinaus wird die Dauer des Betrauungszeitraums unter Berücksichtigung der Abschreibungszeiträume, die normalerweise für solche Vermögenswerte zugrunde gelegt werden, im Voraus festgelegt, unabhängig von der Wahl des Universaldiensteanbieters. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die tschechischen Behörden die Dauer der Betrauung hinreichend begründet haben. |
8.2.4. Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG
(165) |
Nach Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2012 ist die „Beihilfe … nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG [der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (64)] einhält“. |
(166) |
Ferner ist in Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012 Folgendes festgelegt: „Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden.“ |
(167) |
Nach Artikel 33a des Postdienstleistungsgesetzes muss der Postlizenzinhaber über eine getrennte Buchführung über die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung der einzelnen Dienste, die in den Anwendungsbereich der USO fallen, für die er benannt wurde (Post-DAWI und PMO-DAWI), und über die anderen Dienste verfügen. Ferner ist im Postdienstleistungsgesetz festgeschrieben, dass die Methode der getrennten Buchführung in einem Durchführungserlass festgelegt wird und dass die getrennte Buchführung jährlich von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft werden muss. |
(168) |
Der Durchführungserlass (65) wurde von der CTO herausgegeben und sieht in Abschnitt 1 vor, dass die direkten Kosten dem unmittelbar damit verbundenen Dienst zugewiesen werden müssen, während die indirekten Kosten oder Gemeinkosten auf der Grundlage eines ursächlichen Zusammenhangs mit den betreffenden Verfahren, Tätigkeiten oder Dienstleistungen zuzuweisen sind. Gemäß Artikel 33a des Postdienstleistungsgesetzes müssen die spezifischen Regeln für die Zuweisung von Gemeinkosten, wie sie von der Tschechischen Post vorgeschlagen wurden, von der CTO genehmigt werden. |
(169) |
Insbesondere beruhen das System der getrennten Buchführung und die Kostenzuweisungsmethode der Tschechischen Post auf der Methode der Kostenzuordnung nach Tätigkeiten („activity based costing“ oder „ABC“). In einem ersten Schritt werden die Kosten den Kostenstellen zugeordnet, z. B. einem Postamt, Depot, Sortierzentrum usw. Für jede separat erfassbare Tätigkeit werden die Kosten den Kostenstellen zugeordnet. Das Buchführungssystem der Tschechischen Post zählt derzeit rund 5 740 Kostenstellen. Kostenpositionen, die nicht in den Betriebskostenstellen erfasst werden (z. B. Mehrwertsteuer, Gemeinkosten), werden nach vorab genehmigten Regeln im Anschluss an eine Berechnung auf der Ebene der Betriebskostenstellen zugeordnet. Die Zuordnung dieser Kosten erfolgt proportional zur Zuordnung der direkten Kosten. |
(170) |
Die tschechischen Behörden haben erklärt, dass die getrennte Buchführung einer Prüfung durch ein unabhängiges Fachunternehmen unterliege. Der Rechnungsprüfer müsse sich vergewissern, dass der Postlizenzinhaber die genehmigten Regeln in der Buchführungspraxis angewandt hat und dass die jährlichen Ergebnisse der getrennten Buchführung korrekt sind. Darüber hinaus legte Tschechien die Berichte des unabhängigen Rechnungsprüfers für die Jahre 2018, 2019 und 2020 vor, in denen bestätigt wird, dass die interne Buchführung der Tschechischen Post mit der Richtlinie 97/67/EG, den nationalen Rechtsvorschriften und den von der CTO genehmigten Vorschriften in Einklang steht und somit für die Quantifizierung der Nettokosten im Zusammenhang mit der USO, mit der die Tschechische Post betraut wurde, geeignet ist. |
(171) |
PNS behauptet in Randnummer 70, dass die Tschechische Post nicht über eine ordnungsgemäße getrennte Buchführung verfüge und dass sie die Kosten für Nicht-USO-Dienste fälschlicherweise den USO-Diensten, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurden, zuordne, wodurch die Verluste der nicht Nicht-USO-Posten quersubventioniert würden. PNS behauptet auch, dass weder die CTO noch der Rechnungsprüfer wirksam untersuche, ob die getrennte Buchführung korrekt durchgeführt wurde oder die Zuweisungsschlüssel im Wesentlichen korrekt sind. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die tschechischen Behörden nachgewiesen haben, dass das Buchführungs- und Kostenzuweisungssystem der Tschechischen Post eine hinreichend angemessene Zuweisung von Kosten und Einnahmen zu den einzelnen Tätigkeiten ermöglicht. Nach Angaben der tschechischen Behörden werden die Kosten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Nutzung der einzelnen Elemente des Postnetzes zugewiesen. Des Weiteren prüft der unabhängige Rechnungsprüfer, wie in Randnummer 171 erläutert, bei der Bescheinigung, dass die interne Buchführung der Tschechischen Post für den Zeitraum 2018–2020 mit der Richtlinie 97/67/EG, den nationalen Rechtsvorschriften und den von der CTO genehmigten Vorschriften im Einklang steht, die getrennte Buchführung und die Schlüssel für die Kostenzuweisung und somit die Eignung für die Quantifizierung der Nettokosten der DAWI, mit der die Tschechische Post betraut wurde (Post-DAWI und PMO-DAWI). Schließlich verweist die Kommission auf Randnummer 139 des Einleitungsbeschlusses, in dem klargestellt wird, dass die angebliche Fehlzuweisung von Kosten eine buchhalterische Angelegenheit ist und keine Übertragung staatlicher Mittel beinhaltet und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
(172) |
In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna in den Randnummern 37, 38, 60 und 63, dass die Tschechische Post die unter den Kosten liegenden Preise für ihre Nicht-USO-Dienste, z. B. den Balíkovna-Dienst, freiwillig subventioniere und die Kosten und Verluste der Nicht-USO-Tätigkeiten den USO-Tätigkeiten, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurden, zuweise, ist die Kommission analog zu ihrer Schlussfolgerung in Randnummer 172 der Auffassung, dass die tschechischen Behörden hinreichend nachgewiesen haben, dass die Buchführung der Tschechischen Post gemäß den Anforderungen der Richtlinie 97/67/EG getrennt wurde, sodass eine Quersubventionierung der Post-DAWI und der PMO-DAWI durch eine Fehlzuweisung der Kosten ausgeschlossen ist. In jedem Fall kann die Quersubventionierung nicht als eigenständiges Problem betrachtet werden, da sie nur dann stattfinden kann, wenn es zu einer Überkompensation kommt, die entweder durch eine Fehlzuweisung der Kosten oder eine unangemessene Quantifizierung des kontrafaktischen Szenarios verursacht wird. Beides ist, wie in Randnummer 206 erläutert, bei der vorliegenden Maßnahme nicht der Fall. |
(173) |
In Bezug auf die in Randnummer 60 dargelegte Behauptung von Zásilkovna, dass der USO-Ausgleich nicht mit den Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012 in Bezug auf die finanzielle Transparenz im Einklang stehe, weil die Tschechische Post einen Teil des Ausgleichs bereits förmlich in den Jahresbericht 2019 aufgenommen habe, stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass dieser Posten buchhalterisch erfasst wurde, als solche nicht mit einem Verstoß gegen die oben genannten Anforderungen an die finanzielle Transparenz in Bezug auf die getrennte Buchführung verbunden ist. |
(174) |
Die Kommission stellt fest, dass das Buchführungssystem der Tschechischen Post dasselbe ist wie im vorherigen Betrauungszeitraum. Die Frage des Buchführungssystems wurde auch von PNS im Rechtsmittelverfahren gegen den USO-Beschluss von 2018 in der Rechtssache T-316/18 (66) aufgeworfen, in der das Gericht zu dem Schluss kam, dass die Kommission das Buchführungssystem, insbesondere seine Zuverlässigkeit, gründlich geprüft hat und ihr daher in dieser Hinsicht kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. |
(175) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die buchhalterische Trennung zwischen Nicht-DAWI-Tätigkeiten und DAWI-Tätigkeiten in der vorliegenden Form angemessen ist. Daraus folgt, dass die Tschechische Post die Richtlinie 2006/111/EG und Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012 einhält. |
8.2.5. Einhaltung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen
(176) |
In Randnummer 19 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es wie folgt: „Die Beihilfe ist nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die zuständige Behörde bei der Betrauung des betreffenden Unternehmens mit der Erbringung der Dienstleistung die geltenden EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen befolgt hat oder sich verpflichtet, diese zu befolgen. Hierzu zählen alle Voraussetzungen im Hinblick auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, die sich unmittelbar aus dem [AEUV] und gegebenenfalls dem Sekundärrecht der Union ergeben. Erfüllt eine Beihilfe diese Bestimmungen und Voraussetzungen nicht, so wird davon ausgegangen, dass sie die Entwicklung des Handels in einem Ausmaß beeinträchtigt, das den Interessen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] zuwiderläuft.“ |
(177) |
Im Postdienstleistungsgesetz ist festgelegt, dass die Benennung des Universaldiensteanbieters durch ein Auswahlverfahren erfolgt. Die CTO führte das Auswahlverfahren für den Postlizenzinhaber für den Zeitraum 2018–2022 gemäß Abschnitt 22 des Postdienstleistungsgesetzes durch. Die CTO wählte in diesem Verfahren keinen Anbieter aus, da die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt waren. |
(178) |
Die tschechischen Behörden haben erklärt, dass sie nach der Beendigung des erfolglosen Auswahlverfahrens von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hätten, um der Tschechischen Post die Verpflichtung zur Erfüllung der USO aufzuerlegen, wie es in Abschnitt 22 Absatz 9 des Postdienstleistungsgesetzes vorgesehen ist. |
(179) |
In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna in Randnummer 61 und die Behauptung von PNS in Randnummer 65, dass die tschechischen Behörden gegen die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen verstoßen hätten, indem sie den PMO-Dienst absichtlich in den Anwendungsbereich der USO einbezogen und gleichzeitig die Bewertungs-/Zuschlagskriterien des Ausschreibungsverfahrens zugunsten der Tschechischen Post festlegten, stellt die Kommission stellt, dass das Ausschreibungsverfahren (67), wie von den tschechischen Behörden erklärt, so konzipiert war, dass eine Reihe von Bewerbern teilnehmen konnte, auch wenn sie nicht die gesamte Palette von Diensten anbieten konnten, und dass auch eine Reihe von Postlizenzen für einzelne Dienste vergeben werden konnten. Es bestand daher die Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG verschiedene Anbieter für die Erbringung verschiedener in den Anwendungsbereich der USO fallender Dienste zu benennen. Es war auch möglich, dass ein Bieter ein Angebot für einzelne Postdienste abgibt, die Teil der USO im Sinne des Gesetzes sind, mit Ausnahme der PMO-Dienste. Darüber hinaus hat die CTO allen potenziellen Bewerbern die Möglichkeit gegeben, Fragen zu den Ausschreibungsbedingungen und zum Umfang der Ausschreibung zu stellen, um ein Höchstmaß an Transparenz zu gewährleisten und allen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, alle für die Ausarbeitung ihrer Angebote erforderlichen Informationen zu erhalten. In dieser Hinsicht hat Zásilkovna kein Interesse an der Teilnahme an der Ausschreibung erklärt. Nach Auffassung der Kommission war das Ausschreibungsverfahren nicht diskriminierend, sondern im Gegenteil so konzipiert, dass sich jeder Postdiensteanbieter um die Benennung als Universaldiensteanbieter bewerben konnte. |
(180) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass nur in dem Fall, in dem die Mitgliedstaaten beschließen, ein Ausschreibungsverfahren für die Auswahl des Universaldiensteanbieters durchzuführen, die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen anwendbar sind und dass daher die Vereinbarkeit der USO-Finanzierung mit dem Binnenmarkt davon abhängt, ob diese Vorschriften tatsächlich eingehalten wurden. Im vorliegenden Fall entschieden sich die tschechischen Behörden nach einem erfolglosen Ausschreibungsverfahren schließlich für die direkte Benennung des etablierten Betreibers als Universaldiensteanbieter gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 97/67/EG. Dabei haben die tschechischen Behörden das in Abschnitt 22 Absatz 9 des Postdienstleistungsgesetzes festgelegte Verfahren angewandt, wonach die CTO im Wege einer Entscheidung über die Erteilung einer Postlizenz dem Betreiber, der die Bewertungskriterien am besten erfüllt, die Verpflichtung auferlegen kann, die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Universaldienste bereitzustellen und zu erbringen. Aus diesem Grund hat die CTO von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren mit der Tschechischen Post über die Erteilung einer Postlizenz für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 eingeleitet, da die Tschechische Post die in der Ankündigung des Ausschreibungsverfahrens genannten Kriterien am besten erfüllt hat. Daraus folgt, dass die direkte Betrauung der Tschechischen Post als Universaldiensteanbieter mit der Post-DAWI im Einklang mit Randnummer 19 des DAWI-Rahmens von 2012 steht. Die Tatsache, dass die tschechischen Behörden die PMO-DAWI in den Anwendungsbereich der USO einbezogen haben, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der direkten Betrauung mit der Post-DAWI, da die tschechischen Behörden ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt haben, das nicht erfolgreich war, und erst danach beschlossen haben, die Tschechische Post als Universaldiensteanbieter zu benennen, da sie der Anbieter war, der die Anforderungen für die Erbringung aller USO-Dienste, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurden, erfüllte. In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass die tschechischen Behörden gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (68) das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung anwenden können, wenn im Rahmen einer Ausschreibung keine oder keine geeigneten Angebote oder keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind. |
(181) |
Hinsichtlich der Direktvergabe der PMO-DAWI ist die Kommission der Ansicht, dass die tschechischen Behörden die bestehenden Netze von Post- und Finanzinstituten geprüft haben (siehe Randnummer 81) und zu dem Schluss gekommen sind, dass es auf dem Markt keinen anderen Betreiber gibt, der PMO-Dienste auf kommerzieller Basis in ganz Tschechien in einer Weise erbringen würde, die für einen Universaldienst erforderlich ist, und somit die in der Ausschreibung festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt. PMO-DAWI sind in ihrer Art und Weise der Erbringung so spezifisch, dass es zum Zeitpunkt der Durchführung der Überprüfung der USO auf dem Markt keinen Ersatz auf kommerzieller Basis gab. Um die PMO-DAWI erbringen zu können, muss ein Betreiber über ein dichtes und umfangreiches Verteilernetz sowie über eine tägliche Zustellung verfügen und gleichzeitig hohe Sicherheitsgarantien bieten. Andere Betreiber verfügten nicht über diese Kapazitäten, die für die Erbringung der PMO-DAWI im Einklang mit den Anforderungen des tschechischen Staates erforderlich sind. Außerdem wäre kein anderer Betreiber in der Lage gewesen, diese Kapazitäten vor dem Zeitraum 2018–2022 zu entwickeln. Nur die Tschechische Post verfügte über ein Netz von der erforderlichen Dichte, Größe und Qualität, um den Zielen der PMO-DAWI zu dienen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Wettbewerber in Zukunft ein solches Netz aufbauen, ist die Tschechische Post der einzige Anbieter, der die PMO-DAWI im Zeitraum 2018–2012 zuverlässig anbieten kann. Aus diesem Grund erkennt die Kommission an, dass die Tschechische Post in Bezug auf Dichte, Größe und tägliche Zustellung über ein einzigartiges Logistik- und Filialnetz verfügt, was sie zum einzig möglichen Anbieter für die PMO-DAWI für diesen Zeitraum macht. Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Ansicht, dass die Direktvergabe der PMO-DAWI unter die Ausnahmeregelung für Alleinanbieter fallen und die Betrauung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU erfolgen kann. (69) |
8.2.6. Nichtdiskriminierung
(182) |
In Randnummer 20 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es: „Betraut eine Behörde mehrere Unternehmen mit der Erbringung ein und derselben Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, sollten die Ausgleichsleistungen für jedes dieser Unternehmen anhand derselben Methode berechnet werden.“ |
(183) |
Da beide DAWI nur an die Tschechische Post übertragen wurden, ist die Kommission der Ansicht, dass die Anforderung nach Randnummer 20 des DAWI-Rahmens von 2012 nicht anwendbar ist. |
8.2.7. Höhe der Ausgleichsleistung
(184) |
Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2012 besagt: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten … für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ In diesem Zusammenhang heißt es in Randnummer 24 des DAWI-Rahmens von 2012: „Die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlichen bzw. wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten sollten unter Anwendung der Net-avoided-cost-Methode (Methode zur Berechnung der vermeidbaren Nettokosten) ermittelt werden, sofern dies nach dem EU-Recht oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist; andernfalls sollte die genannte Methode nach Möglichkeit zur Anwendung kommen.“ |
8.2.8. Berechnung der Nettokosten: Net-avoided-cost-Methode
(185) |
In Randnummer 25 des DAWI-Rahmens von 2012 ist Folgendes festgelegt: „Nach der Net-avoided-cost-Methode werden die Nettokosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind oder erforderlich sein dürften, als Differenz zwischen den Nettokosten des Dienstleistungserbringers aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und den Nettokosten desselben Dienstleistungserbringers ohne eine solche Verpflichtung berechnet.“ |
(186) |
Im Durchführungserlass Nr. 466/2012 ist das von der CTO angewandte Verfahren zur Berechnung der Nettokosten für die Erfüllung der USO, wie sie im Postdienstleistungsgesetz festgelegt ist, durch die Tschechische Post festgelegt. |
(187) |
Die von den tschechischen Behörden angewandte NAC-Methode beruht im Wesentlichen auf vier Elementen:
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(188) |
In Bezug auf die in Randnummer 62 Buchstabe f dargelegte Behauptung von Zásilkovna, dass die Kostenzuweisungsmethode für die Berechnung der NAC besser geeignet sei, stellt die Kommission fest, dass sie nach Randnummer 27 des DAWI-Rahmens „die Net-avoided-cost-Methode als genaueste Methode zur Bestimmung der durch eine Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen entstehenden Kosten ansieht“. Gleichzeitig wird in Anhang I der Richtlinie 97/67/EG ebenfalls die Net-avoided-cost-Methode zur Ermittlung der Nettokosten für die Erfüllung der USO angewandt. |
I. Das faktische und das kontrafaktische Szenario
Faktisches Szenario
(189) |
Im faktischen Szenario werden die tatsächlichen Einnahmen und Kosten der Tschechischen Post für verschiedene Elemente und alle Tätigkeiten für den Zeitraum 2018–2020 berücksichtigt. Für die Jahre 2021 und 2022 wird eine Schätzung der Kosten und Einnahmen der Tschechischen Post herangezogen. Die Verwendung tatsächlicher Daten für den Zeitraum 2018–2020 und geschätzter Daten für die Jahre 2021 und 2022 wird als angemessen und genau angesehen, da die tatsächlichen Zahlen für den Zeitraum 2018–2020 verfügbar sind. Diese Eingabedaten werden als angemessen und geeignet erachtet, um eine Überkompensation auszuschließen, da sie aus dem Buchführungssystem der Tschechischen Post stammen, das, wie in Randnummer 176 erläutert, mit der Richtlinie 2006/111/EG und Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012 im Einklang steht. |
Kontrafaktisches Szenario
Schritt 1: Ermittlung der Elemente der USO und des DBIS, die das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht betreiben würde
(190) |
Im kontrafaktischen Szenario wird das Verhalten der Tschechischen Post betrachtet, wenn sie weder mit der USO (Post-DAWI und PMO-DAWI) noch mit dem DBIS betraut wäre. Die Tschechische Post hat die Möglichkeiten der Geschäftsoptimierung geprüft und im kontrafaktischen Szenario im Vergleich zum faktischen Szenario Änderungen an den folgenden vier Elementen vorgenommen:
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(191) |
In Bezug auf die oben genannten vier Elemente erklären die tschechischen Behörden, dass die Tschechische Post i) die Erbringung von DBIS-Dienste einstellen, ii) eine Reihe von Postämtern schließen und darüber hinaus eine Reihe von Postämtern in Poststellen (70) umwandeln, iii) die Zustellfrequenz für bestimmte Postsendungen verringern und iv) bestimmte Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den USO-Anforderungen einstellen oder in geringerem Umfang durchführen würde. Die vier Elemente des kontrafaktischen Szenarios werden im Folgenden näher erläutert: |
1. Einstellen des DBIS-Dienstes
(192) |
Mit der Einführung des DBIS wurde die Form der Zustellung bei bestimmten Postsendungen, vor allem Standardbriefen und Einschreiben („kannibalisierte“ Sendungen), für alle Arten von Nutzern, die mit der öffentlichen Verwaltung kommunizieren, von der physischen auf die elektronische Form umgestellt. Im kontrafaktischen Szenario, in dem die Tschechische Post keine DBIS-Dienste mehr anbietet, würden die kannibalisierten Postsendungen auf herkömmliche, physische Weise zugestellt. Die Einnahmen und Kosten der Tschechischen Post würden einerseits um die DBIS-Einnahmen und die damit verbundenen Kosten sinken und andererseits aufgrund der Einnahmen aus den kannibalisierten Postsendungen, die physisch zugestellt werden müssen, steigen. Die Zahl der Postsendungen im faktischen und im kontrafaktischen Szenario unter Berücksichtigung der Daten zu den kannibalisierten Sendungen, wie sie in Randnummer 152 des DBIS-Beschlusses geschätzt wurden, ist in Tabelle 5 dargestellt: Tabelle 5 Zahl der Postsendungen im faktischen und im kontrafaktischen Szenario unter Berücksichtigung der kannibalisierten Sendungen je Datenbox (DBIS), wie sie im DBIS-Beschluss geschätzt wurden:
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2. Schließung einer Reihe von Postämtern und Umwandlung einiger Postämter in Poststellen:
(193) |
Für den Zeitraum 2018–2022 geht die Tschechische Post davon aus, dass 3 210 Postämter Teil des Netzes von Postämtern im faktischen Szenario sind. Diese Zahl umfasst 3 200 obligatorische Postämter im Rahmen der USO und 10 freiwillig betriebene Postämter an besonderen touristischen Orten (z. B. in den Bergen oder in Freilichtmuseen), die es den Touristen ermöglichen, Briefe oder Postkarten mit Sondermarken zu versenden. Ohne die USO würde die tschechische Post ein weniger dichtes Netz betreiben und nur die rentablen Postämter geöffnet lassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Postlizenzinhaber ein landesweiter Anbieter von Postdiensten ist und seine Räumlichkeiten so verteilt, dass die Verfügbarkeit seiner Dienste im ganzen Land gewährleistet ist. Auf der Grundlage ihres internen Buchführungssystems weist die Tschechische Post den Postämtern Einnahmen und Kosten zu, um die Rentabilität der einzelnen Postämter zu ermitteln. Die Tschechische Post analysierte diese Informationen zusammen mit einer Reihe von Betriebs- und Zugänglichkeitskriterien, um zu entscheiden, ob ein Postamt im kontrafaktischen Szenario geöffnet bleiben würde. Auf der Grundlage der Analyse der Tschechischen Post würde ihr Netz im kontrafaktischen Szenario aus 583 obligatorischen Postämtern, die die Tschechische Post im Rahmen der USO betreibt, sowie 10 zusätzlichen Postämtern und 462 Poststellen bestehen. In Anbetracht dessen, dass im kontrafaktischen Szenario etwa 80 % der Postämter geschlossen würden, wäre die maximale Entfernung zwischen den meisten (etwa 89 %) der kommerziellen Postämter und Poststellen zwar größer als im faktischen Szenario, aber dennoch weniger als 10 km. Nach Ansicht der Tschechischen Post würde in einem solchen Fall die Verfügbarkeit aller in den Postämtern angebotenen Dienste (einschließlich Postdienste und PMO-Dienste) erheblich eingeschränkt. Die Zahl der obligatorischen Postämter, die im kontrafaktischen Szenario geöffnet bleiben würden, wird über den Betrauungszeitraum als konstant angesehen und stellt die ex ante zukunftsorientierte Entscheidung zur Unternehmensoptimierung dar. Tabelle 6 zeigt das Netz von Postämtern (Zahl der Postämter) im faktischen und im kontrafaktischen Szenario: Tabelle 6 Zahl der Postämter im faktischen und im kontrafaktischen Szenario
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3. Geringere Zustellfrequenz bei bestimmten Postsendungen
(194) |
Die tschechischen Behörden haben erklärt, dass eine geringere Zustellfrequenz bei Briefen bedeuten würde, dass sie nicht mehr an fünf Tagen pro Woche, sondern an fünf Tagen alle zwei Wochen zugestellt würden. Der Markt für die Paketzustellung sei hinreichend wettbewerbsfähig, sodass die Zustellfrequenz für Pakete nicht verringert würde. Die tschechischen Behörden erklärten ferner, dass im Zeitraum 2018–2022 Änderungen bei der Zustellung von Briefen zu erwarten seien. Im faktischen Szenario sei 2020 eine neue Zustellregelung eingeführt worden. Die bestehende Zustellung T+1 (71) werde durch die Zustellung T+n erweitert, und es werde davon ausgegangen, dass ein Großteil der Nachfrage auf die T+n-Zustellung übergehe, da die Kunden eine Einsparung von Zustellkosten der Schnelligkeit der Zustellung vorzögen. Im kontrafaktischen Szenario bestehe das Angebot aus der Zustellung T+n. Die Zustellfrequenz und die Zahl der Briefe, die in einzelnen Räumlichkeiten (d. h. Haushalten) zugestellt wurden, seien von der Tschechischen Post im Rahmen einer landesweiten Überwachung geprüft worden. Tabelle 6a und Tabelle 6b zeigen den Arbeitskräftebedarf in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) sowie die Zahl der benötigten Fahrzeuge im faktischen Szenario und im kontrafaktischen Szenario für eine Zustellung an fünf Tagen alle zwei Wochen. Tabelle 7a Zustellnetz im Jahr 2018
Tabelle 7b Zustellnetz im Jahr 2019
Tabelle 7c Zustellnetz in den Jahren 2020, 2021 und 2022
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4. Weniger Verwaltungstätigkeiten
(195) |
Die Tschechische Post würde auch bestimmte Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der USO einstellen. Die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der USO, die die Tschechische Post im kontrafaktischen Szenario einstellen würde, sind:
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Plausibilität und Quantifizierung des kontrafaktischen Szenarios
(196) |
Zur Plausibilität eines kontrafaktischen Szenarios, in dem das Netz von Postämtern erheblich verkleinert würde, erklärten die tschechischen Behörden, dass die Tschechische Post mehrere Arten von Postanstalten betreibe, von kleinen Postämtern mit einem einzigen Schalter in kleinen Gemeinden bis hin zu großen Postämtern mit vielen Schaltern in großen Städten. Die Zahl der Kunden, die von einem bestimmten Postamt bedient werden, hänge von dessen Größe ab. Die meisten Kunden würden von großen und mittleren Postämtern in dicht besiedelten Gebieten bedient. Diese Postämter würden meist im kontrafaktischen Szenario offen gehalten. Kleine Postämter, die eine geringere Zahl von Kunden bedienen, würden im kontrafaktischen Szenario dagegen nicht geöffnet bleiben. Nach Ansicht der tschechischen Behörden ist die vereinfachte Annahme, dass die Schließung von 81,5 % der Postämter (in der Regel kleinere und verlustbringende Postämter) zu einer Verlagerung von 81,5 % der Nachfrage auf die weiterhin geöffneten Postämter führen werde, nicht korrekt und entspreche nicht der Situation in Tschechien. Aus den Finanzdaten gehe hervor, dass die 583 Postämter, die im kontrafaktischen Szenario geöffnet bleiben, [50–75] % der Einnahmen (Nachfrage) des Gesamtbetrags der 2018 in den Postämtern verzeichneten Einnahmen generieren. Die insgesamt 2 155 Postämter, die geschlossen werden sollen, erwirtschafteten im Jahr 2018 nur [15–35] % der Einnahmen, und die Verhältnisse seien in anderen Jahren ähnlich. Ein Teil der Einnahmen aus den Postämter, die geschlossen werden sollen, werde auf die Poststellen übertragen, da sich die Nachfrage der Kunden nach Einschreiben und Paketen dorthin verlagere; der verbleibende Teil der Nachfrage werde der Tschechischen Post entgehen, da einige der Kunden ihre Dienste, einschließlich PMO-Dienste, nicht mehr in Anspruch nehmen. Was den PMO-Dienst betrifft, so würden [30–55] % der Einnahmen der Postämter, die geschlossen werden sollen, verloren gehen. Schließlich seien die Gesamtauswirkungen auf die Nachfrage nicht nur auf der Grundlage der Ergebnisse einer Umfrage, sondern auch anhand anderer Fakten wie der Entfernung zum nächsten Postamt und der Verfügbarkeit eines ähnlichen Dienstes auf dem Markt geschätzt worden. |
(197) |
In Bezug auf den Nachfrageeffekt der Verringerung der Zustellfrequenz erklärten die tschechischen Behörden, dass die CTO mehrere Umstände berücksichtigt habe, die sich auf die Änderung der Nachfrage ausgewirkt haben könnten, und nicht nur die Marktumfrage (siehe Randnummer 90). Ein weiteres wichtiges Element sei beispielsweise der Umfang gewesen, in dem Dienste verfügbar sind, die die die Briefzustellung ersetzen können. Während die Zustellung von Expresspaketen von mehreren Anbietern in Tschechien angeboten werde, werde die garantierte Zustellung von Briefen im Rahmen eines T+1-Modells nur von Kurierdiensten angeboten. Es werde davon ausgegangen, dass einzelne Kunden für eine T+1-Zustellung im Allgemeinen nicht auf Kurierdienste oder elektronische Kommunikation umsteigen. Stattdessen würden sie zum T+n-Zustelldienst wechseln. Einzelne Kunden könnten Kurierdienste oder elektronische Kommunikation in Anspruch nehmen, doch der Grund für die Inanspruchnahme dieser Dienste anstelle des Versands von Briefen sei wahrscheinlich ein anderer und stehe in keinem Zusammenhang mit einer Änderung der Zustellfrequenz von T+1 zu T+n, da selbst eine nach dem T+1-Modell zugestellte Sendung in Bezug auf Geschwindigkeit und Preis nicht mit der elektronischen Kommunikation konkurrieren könne; darüber hinaus seien Kurierdienste viel teurer. Die Tschechische Post habe im Februar 2020 die Zustellfrequenz geändert und biete seitdem „Economy-Sendungen“ mit Zustellung T+n und „Priority-Sendungen“ mit Zustellung T+1 an. Economy-Sendungen seien 7 CZK günstiger als Priority-Sendungen (dieser Unterschied gelte sowohl für Standardbriefe als auch für Einschreiben). Laut den Daten der Tschechischen Post zum Verhältnis von Economy- und Priority-Sendungen für den Zeitraum Februar bis Mai 2020, die in Tabelle 7 dargestellt sind, ziehen die meisten Kunden niedrigere Preise einer schnelleren, aber teureren Zustellung vor (etwa [93–96] % der Kunden wählen das Economy-Modell für Standardbriefe und etwa [82–87] % für Einschreiben), was den Ergebnissen der Umfrage entspreche. Tabelle 8 Verhältnis zwischen Priority- und Economy-Sendungen (alle Kunden):
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(198) |
In Bezug auf die Behauptung von PNS in Randnummer 67, dass die Tschechische Post entschieden habe, bis 2016 freiwillig eine Reihe von Postämtern zu betreiben, stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Tschechischen Post, im Zeitraum 2013–2015 freiwillig eine Reihe von Postämtern zu betreiben, nicht unbedingt zu dem Schluss führt, dass die Tschechische Post im Zeitraum 2018-2020 denselben Ansatz hätte wählen müssen. Wie von den tschechischen Behörden in Randnummer 85 erläutert, war die Entscheidung der Tschechischen Post, diese Postämter vorübergehend geöffnet zu lassen, angesichts der damals anstehenden politischen Entscheidung, die Zahl der obligatorischen Postämter auf 3 200 zu erhöhen, wirtschaftlich sinnvoll. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht verpflichtet sind, bei jeder Anmeldung des USO-Ausgleichs dasselbe kontrafaktische Szenario zu verwenden, sondern dass es in ihrem Ermessen liegt, dieses an Entwicklungen auf dem Markt anzupassen. Diese Marktentwicklungen spiegeln sich realistischerweise in den Kosten und Einnahmen der einzelnen Postämter wider, da diese in der Analyse zur Ermittlung der Postämter, die im kontrafaktischen Szenario geschlossen werden bzw. geöffnet bleiben sollten, berücksichtigt wurden. Entscheidend ist jedoch in jedem Fall, ob das gewählte kontrafaktische Szenario ordnungsgemäß und realistisch quantifiziert wurde, wie in den Randnummern 205 und 206 erläutert. |
(199) |
Hinsichtlich der Behauptung von Zásilkovna in Randnummer 62 und der Behauptung von PNS in den Randnummern 71 und 72, die Tschechische Post sei kein gut geführtes Unternehmen, da sie die Notwendigkeit aller zur effizienten Erbringung der Verpflichtung erforderlichen Kosten nicht genau darlege und begründe, stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben der Tschechischen Post vom Innenministerium überwacht werden, während die Tschechische Post parallel dazu ihr eigenes internes Corporate-Compliance-Programm gegen Korruption und andere Formen des Fehlverhaltens eingeführt hat, und dass, wenn trotz aller bestehenden Maßnahmen Zweifel an unlauteren Praktiken bei der Vergabe eines bestimmten Vertrags bestehen, dies von den zuständigen Behörden wie dem Bezirksgericht Prag behandelt wird. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Zásilkovna nicht nachgewiesen hat, dass die Tschechische Post kein gut geführtes Unternehmen ist. Darüber hinaus bekräftigt die Kommission ihre Schlussfolgerung in Randnummer 175, dass die buchhalterische Trennung zwischen Nicht-DAWI-Tätigkeiten und DAWI-Tätigkeiten in der vorliegenden Form mit der Richtlinie 2006/111/EG und mit Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2012 im Einklang steht. Bei der Berechnung der NAC werden also nur die Kosten berücksichtigt, die der Tschechischen Post zur Erfüllung der Verpflichtung entstehen. Ferner werden bei der Nettokostenmethode nicht nur die Kosten berücksichtigt, die einem typischen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen im selben Sektor entstünden, da dies bedeuten würde, dass die in Rede stehende Maßnahme dem betreffenden Unternehmen keinen Vorteil verschafft (das vierte Altmark-Kriterium wäre ebenfalls erfüllt — Randnummern 120 und 121). Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Direktvergabe der Volkszählung 2021 an die Tschechische Post (siehe Randnummer 72) nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt. |
(200) |
In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna in Randnummer 62 und die Behauptungen von PNS in den Randnummern 44, 45 und 69, dass die Tschechische Post die Verluste, die sie freiwillig durch die Erbringung ihrer Nicht-USO-Dienste zu unter den Kosten liegenden Preisen erlitten hat, nicht von den endgültigen NAC abziehe, stellt die Kommission fest, dass Preisnachlässe grundsätzlich auch für USO-Dienste gewährt werden können. Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 97/67/EG müssen die Preise erschwinglich sein. Produkte, die nicht Teil des Universaldienstes sind, fallen jedoch nicht unter die Verpflichtung zur Kostenorientierung, und die Tschechische Post kann ihre Preise auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage frei festlegen. Zusätzlich zu den Behauptungen der Beschwerdeführer in Bezug auf Nicht-USO-Produkte bewertete die Kommission in jedem Fall auch die ermäßigten Preise für USO-Produkte und stellte fest, dass die freiwillig ermäßigten Preise für USO-Produkte nach den von den tschechischen Behörden vorgelegten Informationen über den jeweiligen durchschnittlichen variablen Kosten liegen und somit keine unangemessenen Auswirkungen auf die NAC haben. Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Zuweisung weder der fixen noch der variablen Kosten zu den verschiedenen Produkten mit dem Preis der einzelnen Produkte zusammenhängt, egal ob ermäßigt oder nicht. Da die Kosten der einzelnen Produkte ressourcenverbrauchsorientiert und nicht preisorientiert sind, sind die Kostenzuweisungsmethode und die jeweiligen Zuweisungsschlüssel die bestimmenden Elemente für die Zuweisung der Kosten zu den einzelnen Produkten. Wie in den Randnummern 169 bis 172 erläutert, stellte die Kommission jedoch fest, dass die Kostenzuweisungsmethode und die entsprechenden Zuweisungsschlüssel mit der Richtlinie 97/67/EG, den nationalen Rechtsvorschriften und den von der CTO genehmigten Vorschriften im Einklang stehen, wie von einem unabhängigen Rechnungsprüfer für den Zeitraum 2018–2020 bestätigt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Tschechische Post die Kosten für Nicht-USO-Produkte nicht in unzulässiger Weise USO-Produkten zurechnet, um die NAC zu erhöhen. |
(201) |
In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna in Randnummer 62 und die Behauptung von PNS in Randnummer 69, dass der massive Abbau von Postämtern völlig unrealistisch sei, den Markttrends widerspreche und nicht ordnungsgemäß quantifiziert worden sei, wiederholt die Kommission ihre Stellungnahme in Randnummer 197, dass im kontrafaktischen Szenario der geschätzte Nachfrageeffekt nicht nur in Bezug auf das USO-Geschäft, wie es von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, sondern auch für das Nicht-USO-Geschäft zuverlässig ist. Darüber hinaus hat die Tschechische Post als Reaktion auf die rasante Entwicklung des Segments der Abholstellen (das Segment wächst jährlich um 70–100 % und macht derzeit etwa 20 % des Vertriebs von Waren über Online-Shops aus) ein ähnliches kostengünstiges Produkt namens „Balík Do balíkovny“ (Paketzustellung an eine Paketabholstelle) eingeführt, was zeigt, dass die Umwandlung der Postämter in Poststellen der Marktentwicklung entspricht. |
(202) |
In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna in Randnummer 66 und die Behauptung von PNS in Randnummer 72, dass die Verringerung der Zustellfrequenz der tatsächlichen Situation der Tschechischen Post entspreche, die bei der Quantifizierung des jeweiligen Nachfrageeffekts nicht berücksichtigt worden sei, stellt die Kommission fest, dass die Tschechische Post auch mit dem neuen System der Zustellung mit zwei Geschwindigkeiten weiterhin verpflichtet ist, jeden Tag zuzustellen, wenn der Kunde dies wünscht und entsprechend dafür zahlt. Im kontrafaktischen Szenario wird es solche Zustellungen nicht mehr geben. In jedem Fall haben die tschechischen Behörden bei den NAC-Berechnungen zwischen den Zeiträumen vor und nach der Einführung der Zustellung mit zwei Geschwindigkeiten unterschieden, während die Quantifizierung des jeweiligen Nachfrageeffekts auf einer ordnungsgemäßen Marktumfrage beruhte und durch neuere Beobachtungen der Kundentrends unterstützt wurde. |
(203) |
In Bezug auf die Behauptung von Zásilkovna in Randnummer 36, dass die Tschechische Post für die USO im Zeitraum 2013–2017 überkompensiert worden sei und diese Überkompensation zur Quersubventionierung ihrer kommerziellen Tätigkeiten verwendet habe, stellt die Kommission fest, dass der USO-Ausgleich für den Zeitraum 2013–2017 mit dem USO-Beschluss von 2018 genehmigt wurde, der vom Gericht in der Rechtssache T-316/18 (72) bestätigt wurde. Da gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt wurde, sind die Feststellungen der Kommission in diesem Beschluss endgültig. |
(204) |
Die Kommission stellt fest, dass die Tschechische Republik im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens die angemeldeten NAC-Berechnungen überprüft hat, indem sie konservativere Annahmen für das kontrafaktische Szenario (d. h. eine Senkung der NAC) zugrunde gelegt hat. Insbesondere ging Tschechien von Folgendem aus: i) einer Erhöhung der Kapazität in den weiterhin geöffneten gewerblichen Postämtern, um der von den geschlossenen Postämtern übertragenen Nachfrage zu begegnen und ii) höheren Einnahmenverlusten aufgrund einer konservativeren Auslegung der Ergebnisse der Marktumfragen. Tschechien berücksichtigte im faktischen Szenario, soweit verfügbar, auch tatsächliche Daten anstelle von prognostizierten Daten, wodurch die NAC-Berechnungen realistischer wurden, und wies anhand von Näherungsberechnungen nach, dass die Tschechische Post zusätzliche Kosteneinsparungen bei der Abholung/Zustellung erzielen würde, ohne diese Kosteneinsparungen jedoch in den NAC-Berechnungen zu berücksichtigen. Tschechien wies zudem nach, dass die freiwilligen Preisnachlässe für USO-Produkte, die Großkunden angeboten werden, immer noch über den jeweiligen durchschnittlichen variablen Kosten liegen und daher keine unangemessenen Auswirkungen auf die NAC haben und berücksichtigte bei der Berechnung der USO-NAC korrekt die mit den tatsächlichen Daten aktualisierten DBIS-NAC. Infolgedessen verringerte die Tschechische Republik den angemeldeten Gesamtbetrag der NAC für den Zeitraum 2018–2022 von 12 300 433 665 CZK auf 9 996 852 907 CZK, was einer Bereinigung von minus 18,73 % entspricht (siehe Tabelle 9 für jedes Jahr im Einzelnen): Tabelle 9 NAC angemeldet vs. NAC bereinigt
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(205) |
In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass das beschriebene kontrafaktische Szenario glaubwürdig ist und auf rationalen Annahmen beruht, die das Bestreben der Tschechischen Post widerspiegeln, ihr Geschäft durch Kosteneinsparungen und Einnahmensteigerungen zu optimieren, während der Nachfrageeffekt auf die Dienste der Tschechischen Post entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer in Randnummer 62 Buchstabe c und Randnummer 68 korrekt geschätzt wurde. Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass die Erklärungen der Tschechischen Post, wie in den Randnummern 73 bis 80 dargelegt, und der tschechischen Behörden, wie in den Randnummern 81 bis 93 und 197 und 198 dargelegt, vernünftig und ausreichend sind, um die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel auszuräumen. Unter Marktbedingungen ist es verständlich, dass die Tschechische Post die Postämter, die Verluste machen, schließt und die rentablen geöffnet hält. Die Kommission hält einen Vergleich des Postnetzes im kontrafaktischen Szenario mit dem der Beschwerdeführer für nicht aussagekräftig, da es sich bei den „Postämtern“ der Beschwerdeführer hauptsächlich um Verkaufsstellen (z. B. Kiosks) und Abholstellen (auf Provisionsbasis arbeitende Servicestellen Dritter) handelt, die nicht als gleichwertig mit Postämtern im Sinne des Postdienstleistungsgesetzes angesehen werden können. Diese Verkaufsstellen erfüllen nicht die einschlägigen Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften und können nicht die gesamte Palette der USO-Dienste anbieten. Ebenso ist die Änderung der Zustellfrequenz ein logischer Schritt, wenn es darum geht, sich den Marktbedingungen und der Notwendigkeit anzupassen, Verluste zu verringern. Auch wenn sich die Verringerung der Zustellfrequenz und die Verkleinerung des Netzes von Postämtern negativ auf die Nachfrage auswirken würden, wird dies von den tschechischen Behörden bei der Aufstellung des kontrafaktischen Szenarios berücksichtigt. |
II. Berechnung der Auswirkungen des kontrafaktischen Szenarios auf die Kosten und Einnahmen der Tschechischen Post
Schritt 1: Ermittlung der Auswirkungen der Schließung bestimmter Postämter und der Einstellung der DBIS-Dienste im kontrafaktischen Szenario auf die Kosten und Einnahmen
(206) |
Es ist notwendig, die Höhe der Kosten und Einnahmen zu ermitteln, die den gestrichenen Tätigkeiten und Netzelementen entsprechen. Diese Informationen stammen aus der internen Buchführung der Tschechischen Post, d. h. der getrennten Buchführung über Kosten und Einnahmen, insbesondere die Kosten und Einnahmen, die in den einzelnen Kostenpools (Kostenstellen) erfasst werden. Es wird die ABC-Methode angewandt. Würde die betreffende Tätigkeit nicht ausgeübt oder ein bestimmtes Netzelement nicht betrieben, würden die damit verbundenen Kosten eingespart. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der einzelnen Postämter werden in separaten Kostenstellen erfasst. Jedes Postamt führt einzeln Buch über sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Gebäudebetrieb und Ausstattung, Instandhaltung und Reparaturen sowie über sämtliche Personalkosten für das Schalterpersonal und andere direkte Kosten, die mit der Erbringung bestimmter Dienste verbunden sind (z. B. Verwendung von Etiketten, Wertmarken, Gebühren für den Zugang zu externen Datenbanken usw.). Auch über die Einnahmen aus den von den Postämtern erbrachten Postdiensten und Nicht-Postdiensten führen die Postämter einzeln Buch. Außerdem werden die Einnahmen eines Postamts (in voller Höhe) in der Buchführung seines Kostenpools erfasst, unabhängig davon, dass diese Einnahmen auch die Kosten anderer Teile der Postkette (d. h. Sortieren, Transport und Zustellung) decken. Die Einnahmen aus Postdiensten werden auf diese Teile der Postkette aufgeteilt, um die Kosten der Postämter mit dem entsprechenden Teil der von ihnen erzielten Einnahmen vergleichen zu können. So soll beurteilt werden, ob ein bestimmtes Postamt rentabel ist oder nicht, was wichtig ist, um zu bewerten, ob dieses Postamt im kontrafaktischen (alternativen) Szenario geöffnet bleiben würde. |
(207) |
In den Tabellen 10–14 werden die Kosten der Postämter im faktischen und im kontrafaktischen Szenario verglichen und die durch die im kontrafaktischen Szenario vorgeschlagene Verringerung für den Zeitraum 2018–2022 vermiedenen Kosten ermittelt. Tabelle 10 Vergleich der Kosten aller Postämter im faktischen und im kontrafaktischen Szenario (Jahr 2018)
Tabelle 11 Vergleich der Kosten aller Postämter im faktischen und im kontrafaktischen Szenario (Jahr 2019)
Tabelle 12 Vergleich der Kosten aller Postämter im faktischen und im kontrafaktischen Szenario (Jahr 2020)
Tabelle 13 Vergleich der Kosten aller Postämter im faktischen und im kontrafaktischen Szenario (Jahr 2021)
Tabelle 14 Vergleich der Kosten aller Postämter im faktischen und im kontrafaktischen Szenario (Jahr 2022)
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(208) |
Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass alle geschätzten Kosteneinsparungen durch die vorgeschlagene Schließung bestimmter Postämter und die Einstellung der DBIS-Dienste im kontrafaktischen Szenario in vollem Umfang erreicht werden können. Wenn ein Postamt geschlossen oder der DBIS-Dienst nicht mehr angeboten wird, verschwindet die Nachfrage nach den von dem jeweiligen Postamt erbrachten Dienstleistungen nicht völlig, während die durch das DBIS kannibalisierten Postsendungen im kontrafaktischen Szenario weiterhin mit der traditionellen Post (d. h. in Papierform) zugestellt würden. Diese Änderung der Nachfrage wirkt sich sowohl auf die Kosten als auch auf die Einnahmen aus und muss daher im kontrafaktischen Szenario berücksichtigt werden. Die tschechischen Behörden haben erläutert, dass sie sich bei der Modellierung der Nachfrageentwicklung auf Marktumfragen und die im DBIS-Beschluss dargelegte Analyse gestützt hätten (siehe Randnummer 193). Den durchgeführten Umfragen zufolge würden einige Kunden die Dienste der Tschechischen Post auch nach der Schließung ihres Postamtes weiter in Anspruch nehmen und dazu ein anderes Postamt nutzen. Dennoch würde unweigerlich ein Teil der Nachfrage verloren gehen, da einige Kunden zu anderen Wettbewerbern wechseln und einige Kunden ihre Nachfrage reduzieren würden. Infolgedessen würden der Tschechischen Post Einnahmen aus DAWI- und Nicht-DAWI-Diensten verloren gehen. Die Quantifizierung des erwarteten Rückgangs der Einnahmen aufgrund der veränderten Nachfrage infolge der Schließung von Postämtern ist in Tabelle 15 dargestellt. Tabelle 15 Rückgang der Einnahmen (2018–2022)
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(209) |
Tschechien stellte klar, dass alle Kosten, die mit der Bereitstellung des DBIS-Dienstes (im faktischen Szenario) verbunden sind, im kontrafaktischen Szenario nicht anfallen würden. Das DBIS sei operativ und technologisch von den Tätigkeiten im traditionellen Postnetz getrennt, und es gebe keine gemeinsamen Prozesse zwischen dem DBIS und den Post- und anderen Prozessen, die in den Postämtern, dem Transportnetz oder den Zustellstellen durchgeführt werden, sodass die vermiedenen direkten Kosten des DBIS genau ermittelt werden könnten. |
(210) |
Abgesehen von der Analyse der Auswirkungen auf die Einnahmen impliziert die Tatsache, dass die Kunden zur Deckung ihrer Nachfrage nach Post- und Nicht-Postdiensten ein anderes Postamt nutzen, dass das jeweilige Postamt über ausreichende Kapazitäten verfügen muss. Falls zusätzliche Kapazitäten benötigt werden, erhöhen sich die Kosten für Personal und Ausrüstung des betreffenden Postamts. Die Kosten für die Schaffung ausreichender (zusätzlicher) Kapazitäten in den Postämtern, die geöffnet bleiben, sind daher ein Posten, der die durch die Schließung der anderen Postämter eingesparten Kosten (d. h. die in den Tabellen 10–14 geschätzten Einsparungen) verringert. Die Berechnung dieser zusätzlichen Kapazitäten beruht auf dem Volumen der Dienste, die voraussichtlich von den geschlossenen Postämtern verlagert werden. Das Volumen wird auf der Grundlage von Arbeitszeitnormen für Tätigkeiten in Arbeitsstunden und in (zusätzliche) Kosten umgerechnet. Die Kosten im Zusammenhang mit dem notwendigen Kapazitätsausbau in den weiterhin geöffneten Postämtern und die Auswirkungen auf die vermiedenen Kosten sind in Tabelle 16 aufgeführt. Tabelle 16 Kosteneinsparungen im Netz von Postämtern nach Berücksichtigung des Kapazitätsausbaus (2018–2022)
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Schritt 2: Ermittlung der Auswirkungen der Verringerung der Zustellfrequenz bei Briefen im kontrafaktischen Szenario auf die Kosten und Einnahmen
(211) |
Die Tschechische Post führte mithilfe eines externen Beraters eine Analyse der Menge und Frequenz bei landesweit zugestellten Briefen durch. Die Analyse beruhte auf der Häufigkeit der Besuche bei den einzelnen Kunden in den einzelnen Briefbezirken sowie auf der Struktur der zugestellten Sendungen. |
(212) |
Die Tschechische Post plant keine Änderung bei der Paketzustellung, da der Paketzustellmarkt ausreichend wettbewerbsfähig ist. Die Zustellfrequenz bei Paketen wird daher im kontrafaktischen Szenario nicht geändert. |
(213) |
Für die Jahre 2018 und 2019 beinhaltet das faktische Szenario die Zustellung T+1 und das kontrafaktische Szenario die Zustellung T+n für Standardbriefe und Einschreiben. Eine geringere Zustellfrequenz im kontrafaktischen Szenario führt zu Einsparungen bei Fahrzeugen und Arbeitskräften (d. h. zu einer Verringerung der Zahl der Postzusteller). Die Kosteneinsparung ergibt sich aus einer Analyse der buchhalterisch in Kostenpools und in speziellen Betriebssystemen (z. B. System zur Messung der Zustellproduktivität) erfassten Kosten. Die Kosten sind in zwei Arten unterteilt: Fixkosten im Zusammenhang mit der Postzustellung und variable Kosten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Briefen (d. h. Einwerfen von Briefen in Briefkästen, Übergabe von Einschreiben, Erstellung von Zustellnachweisen — Unterschriften von Empfängern). Die Kosten für die Durchführung einer Zustellrunde können als die Kosten betrachtet werden, die eingespart werden, wenn der Postzusteller keine Zustellrunde macht (die Kosten für Fahrzeuge, Kraftstoff und Personal werden eingespart). Die Kosten für die eigentliche Zustellung (Übergabe) der Sendungen an die Adressaten werden teilweise eingespart, je nachdem, wie stark die Nachfrage nach Diensten zurückgeht. |
(214) |
Für die Jahre 2020 bis 2022 beinhaltet das faktische Szenario die Zustellung T+1 und das kontrafaktische Szenario die Zustellung T+n. Die Nettokosten für die Zustellung in den Jahren 2020–2022 sind geringer, da sie nur zusätzliche Kosten und zusätzliche Einnahmen für die Zustellung von Briefen mit der Zustellart T+1 umfassen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Nachfrage nach Diensten durch eine Verringerung der Zustellfrequenz verringert. Ein Nachfragerückgang ist nur als Folge der Verkleinerung des Poststellennetzes zu erwarten. |
(215) |
Die in Randnummer 215 dargelegten Annahmen wurden nicht nur durch eine Marktuntersuchung, sondern auch durch jüngste Marktbeobachtungen bestätigt, wie in Randnummer 203 erläutert. Bei der Messung der vermiedenen Kosten wird jede Art von Kosteneinsparung separat quantifiziert. Die Kosteneinsparungen sind in den Tabellen 17–21 aufgeführt. Tabelle 17 Kosteneinsparungen aufgrund der Verringerung der Zustellfrequenz unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Abschaffung des DBIS (2018)
Tabelle 18 Kosteneinsparungen aufgrund der Verringerung der Zustellfrequenz unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Abschaffung des DBIS (2019)
Tabelle 19 Kosteneinsparungen aufgrund der Verringerung der Zustellfrequenz unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Abschaffung des DBIS (2020)
Tabelle 20 Kosteneinsparungen aufgrund der Verringerung der Zustellfrequenz unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Abschaffung des DBIS (2021)
Tabelle 21 Kosteneinsparungen aufgrund der Verringerung der Zustellfrequenz unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Abschaffung des DBIS (2022)
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Schritt 3: Ermittlung der vermiedenen Kosten im Zusammenhang mit der Verringerung der mit der Tätigkeit als USO-Anbieter verbundenen Verwaltungstätigkeiten
(216) |
Im faktischen Szenario gibt es Verwaltungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, stehen. Die Tschechische Post beabsichtigt, einige dieser Tätigkeiten im kontrafaktischen Szenario einzustellen. |
(217) |
Es gibt weitere Verwaltungstätigkeiten, die die Tschechische Post im kontrafaktischen Szenario freiwillig durchführen würde, wenn auch in geringerem Umfang als im faktischen Szenario. So würde die Tschechische Post beispielsweise auch dann über die Kosten Buch führen, wenn sie nicht mit der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, betraut wäre. |
(218) |
Die relevanten Verwaltungstätigkeiten, die die Tschechische Post im kontrafaktischen Szenario einzustellen gedenkt, sind die folgenden:
|
(219) |
Die entsprechenden Kosteneinsparungen durch den Abbau dieser Verwaltungstätigkeiten sind in den Tabellen 22–26 aufgeführt. Tabelle 22 Kosteneinsparungen durch Verwaltungstätigkeiten (2018)
Tabelle 23 Kosteneinsparungen durch Verwaltungstätigkeiten (2019)
Tabelle 24 Kosteneinsparungen durch Verwaltungstätigkeiten (2020)
Tabelle 25 Kosteneinsparungen durch Verwaltungstätigkeiten (2021)
Tabelle 26 Kosteneinsparungen durch Verwaltungstätigkeiten (2022)
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III. Ermittlung und Berechnung der immateriellen und marktrelevanten Vorteile
(220) |
Immaterielle und marktrelevante Vorteile sind die Vorteile, die ein Anbieter aufgrund seines Status als Universaldiensteanbieter genießt und die zu einer Verbesserung seiner Rentabilität führen. |
(221) |
Zu den typischen immateriellen Vorteilen im Postsektor, auf die in der Literatur Bezug genommen wird, gehören:
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(222) |
Die von der Tschechischen Post ermittelten immateriellen und marktrelevanten Vorteile im Zusammenhang mit dem Status als Universaldiensteanbieter sind nachstehend aufgeführt: |
(223) |
Die Steigerung des Markenwerts wird als Vorteil verstanden, da der Universaldiensteanbieter höhere Einnahmen erzielt, weil die Marke bekannt ist und die Menschen glauben, dass sie eine bestimmte Dienstqualität garantiert. Dieser Vorteil wird finanziell ausgedrückt als der Betrag der Einnahmen, der dem Prozentsatz der Kunden des Lizenzinhabers entspricht, die seine Postdienste nicht in Anspruch nähmen, wenn er die USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, nicht erbringen würde. Bei der Berechnung dieses Vorteils wurde ein Prozentsatz von 0,4 % (73) zugrunde gelegt, wobei die Schlussfolgerungen der „Studie über die Grundsätze zur Berechnung der Nettokosten im Zusammenhang mit der Post-USO“ (74) berücksichtigt wurden. |
(224) |
Der Vorteil, der sich aus dem exklusiven Recht des Universaldiensteanbieters ergibt, Briefmarken und andere Wertmarken zu verkaufen, ist darauf zurückzuführen, dass einige der verkauften Briefmarken und Wertmarken nie genutzt werden (u. a. weil sie für philatelistische Zwecke aufbewahrt werden). Der Wert dieses Vorteils wird finanziell ausgedrückt als die Summe aus i) dem geschätzten Wert der verkauften und ungenutzten Briefmarken und Wertmarken und ii) den geschätzten Einnahmen aus dem Verkauf von Briefmarken, Wertmarken und anderen ähnlichen Produkten für philatelistische Zwecke. |
(225) |
Unter dem verstärkten Werbeeffekt wird der Vorteil für den Universaldiensteanbieter verstanden, dass er ausgewählte Teile seines Eigentums (wie Fahrzeuge oder Gebäude) für Marketingzwecke nutzen kann. Dieser Vorteil lässt sich berechnen als die Einsparungen des Universaldiensteanbieters bei den Marketingkosten (d. h. den Kosten, die er auf dem Markt für die Vermarktung seiner Marke und seiner Produkte an demselben Ort zahlen müsste) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen in seinen Räumlichkeiten an andere Unternehmen. Zur Berechnung des Wertes von Werbeflächen in Gebäuden wurden beispielsweise die Preislisten von Werbefirmen oder Gemeinden herangezogen. Diese Preise wurden anschließend an die Größe der Werbefläche in den Räumlichkeiten der Tschechischen Post angepasst. Auf dieser Grundlage schätzten die tschechischen Behörden den Wert der Werbung an Gebäuden und an Fahrzeugen. |
(226) |
Die Postdienste, die in den Anwendungsbereich der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, fallen, sind von der Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt“) befreit. Die Mehrwertsteuerbefreiung für diese Dienste wirkt sich im kontrafaktischen Szenario auf zweierlei Weise auf den Diensteanbieter aus: i) im Bereich der Einnahmen (Vorteil abhängig von der Preiselastizität für verschiedene Kundengruppen) und ii) im Bereich seiner Kosten (der Universaldiensteanbieter kann derzeit keine Vorsteuer auf Rechnungen für Universaldienste geltend machen). |
(227) |
Bei der Berechnung dieses immateriellen Vorteils wurden beide Auswirkungen der Mehrwertsteuer berücksichtigt, und der sich daraus ergebende Wert entspricht der Differenz dieser beiden Elemente. |
(228) |
Die Auswirkungen auf den Bereich der Einnahmen werden auf der Grundlage dessen berechnet, wie die Einführung der Mehrwertsteuer von 21 % von den Postkunden wahrgenommen würde. Die Struktur der Kunden unter dem Gesichtspunkt, ob sie mehrwertsteuerpflichtig sind oder nicht, ist für die Bestimmung des Werts des MwSt-Vorteils von wesentlicher Bedeutung. Kunden, die in ihrer Steuererklärung keine Mehrwertsteuer geltend machen können (Unternehmen — Nicht-MwSt-Zahler), würden eine Preiserhöhung infolge der Einführung der Mehrwertsteuer als absolute Preiserhöhung empfinden, was sie davon abhalten könnte, die Postdienste der Tschechischen Post zu nutzen. Bei Kunden, für die eine Sonderregelung gilt (staatliche Einrichtungen), könnte ein gewisser Rückgang der Einnahmen zu erwarten sein; nur bei Einschreiben ist die Elastizität gering, da bestimmte Arten von Dokumenten per Einschreiben verschickt werden müssen. Der Wert des MwSt-Vorteils wurde auf [2–8] % der Einnahmen für Einschreiben der öffentlichen Verwaltung festgelegt (75). Eine Preiserhöhung infolge der Anwendung der Mehrwertsteuer könnte zu einem großen Teil bei den Endkunden (Einzelhandelskunden) zum Tragen kommen. Der MwSt-Vorteil wurde mit [4–9] % der Einnahmen aus Dienstleistungen für diese Kunden beziffert. MwSt-zahlende Kunden können die Mehrwertsteuer in ihrer Steuererklärung geltend machen, und aus diesem Grund hat eine Preiserhöhung um die Mehrwertsteuer keine negativen Auswirkungen auf sie, und ihr Verhalten wird durch eine Erhöhung des Preises um die Mehrwertsteuer nicht beeinflusst. Daher stellt die Mehrwertsteuer in Bezug auf diese Kunden keinen Vorteil dar. |
(229) |
Die tschechischen Behörden erklärten, dass sie auch die in Randnummer 215 Buchstaben e bis g aufgeführten potenziellen immateriellen Vorteile berücksichtigt hätten, diese im Fall der Tschechischen Post ihrer Ansicht nach jedoch nicht relevant sind. Den tschechischen Behörden zufolge werden die Größenvorteile im kontrafaktischen Szenario berücksichtigt, sodass die Berechnung eines solchen immateriellen Vorteils zu einer Doppelzählung führe. Was den Ubiquitäts- und Netzvorteil der Tschechischen Post betrifft, so sind die tschechischen Behörden der Ansicht, dass diese Elemente für den benannten Postlizenzinhaber eher einen Nachteil als einen Vorteil darstellen, da dieser verpflichtet sei, Postämter auch an Orten mit geringer (unzureichender) Nachfrage zu betreiben. Dieser Nachteil werde durch die Möglichkeit der Kommerzialisierung von Postämtern mit einem umfangreichen Dienstleistungsangebot nur geringfügig kompensiert. Außerdem böten die Wettbewerber der Tschechischen Post ebenfalls Zustelldienste im ganzen Land an, ohne ein so dichtes Netz von Postämtern unterhalten zu müssen, das Mindestanforderungen in Bezug auf die angebotenen Dienste entsprechen muss. Was schließlich die Anwendung einheitlicher Preise betrifft, so erklären die tschechischen Behörden, dass die Tschechische Post auch im kontrafaktischen Szenario einheitliche Preise anböte, sodass sich daraus kein Vorteil ergebe. Darüber hinaus böten auch andere Postbetreiber einheitliche Preise an. |
(230) |
Tabelle 27 zeigt den geschätzten jährlichen Wert des immateriellen Vorteils pro Kategorie immaterieller Vorteile sowie den aggregierten Wert. Tabelle 27 Immaterielle Vorteile für den Zeitraum 2018–2022
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IV. Berechnung der gesamten NAC der Tschechischen Post für das DBIS und für die USO
(231) |
Die nachstehenden Tabellen 28–32 geben einen Überblick über die verschiedenen Elemente der Berechnung der Gesamtnettokosten im Zusammenhang mit dem DBIS und der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde. Tabelle 28 Zusammenfassung der Berechnung der gesamten NAC für das DBIS und für die USO für 2018
Tabelle 29 Zusammenfassung der Berechnung der gesamten NAC für das DBIS und für die USO für 2019
Tabelle 30 Zusammenfassung der Berechnung der gesamten NAC für das DBIS und für die USO für 2020
Tabelle 31 Zusammenfassung der Berechnung der gesamten NAC für das DBIS und für die USO für 2021
Tabelle 32 Zusammenfassung der Berechnung der gesamten NAC für das DBIS und für die USO für 2022
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(232) |
Tabelle 33 enthält einen Überblick über den NAC der Universaldienstverpflichtung für die tschechische Post, der der Differenz zwischen der Universaldienstverpflichtung und dem DBIS NAC abzüglich des DBIS NAC entspricht, die auf der Grundlage der mit dem DBIS-Beschluss genehmigten Methode neu berechnet wurde, wobei jedoch die tatsächlichen Daten im faktischen Szenario für den Zeitraum 2018-2021 berücksichtigt werden. Tabelle 33 NAC der Tschechischen Post für die USO für den Zeitraum 2018–2022
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8.2.8.1.
(233) |
Die Kommission stellt fest, dass die Methode zur Berechnung der Nettokosten der Tschechischen Post für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, nicht auf der Kostenzuweisungsmethode beruht, bei der die zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen erforderlichen Nettokosten als Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen eines benannten Anbieters im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen berechnet werden, sondern auf der NAC-Methode. Nach der NAC-Methode werden die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, in diesem Falle der USO, wahrscheinlich erforderlichen Nettokosten als Differenz zwischen den Nettokosten des Anbieters (Tschechische Post), der mit der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen betraut ist, und den Nettokosten berechnet, die der Anbieter hätte, wenn er nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen betraut wäre. Unabhängig davon, ob es eine Preispolitik für die im Postdienstleistungsgesetz festgelegten Universalpostdienste gibt, bei der bereits davon ausgegangen wird, dass sie ein angemessenes Gewinnniveau gewährleistet, können der Tschechischen Post daher bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen immer noch Nettokosten entstehen. In der Tat werden bei der NAC-Methode die zusätzlichen Kosten berücksichtigt, die dem Anbieter bei der Erfüllung der USO im Vergleich zu einer hypothetischen Situation entstehen, in der der Anbieter die öffentliche Dienstleistung nicht erbringen muss. |
(234) |
Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von den tschechischen Behörden vorgeschlagene NAC-Methode für die Ermittlung der Nettokosten, die der Tschechischen Post für die Erfüllung der USO entstehen, geeignet ist. Die NAC-Methode entspricht den Anforderungen des DAWI-Rahmens von 2012. Insbesondere ist das kontrafaktische Szenario glaubwürdig, ebenso wie die Schätzung der finanziellen Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Tschechischen Post. Außerdem wurden die Berichtigungen an den immateriellen Vorteilen angemessen berücksichtigt. |
8.2.8.2.
(235) |
Nach Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2012 ist ein angemessener Gewinn in die Nettokosten für die Erbringung von DAWI einzurechnen. Die tschechischen Behörden haben bei der Berechnung der NAC einen angemessenen Gewinn eingerechnet, der sich aus der Differenz der von der Tschechischen Post eingesetzten Kapitalkosten (76) beim Wechsel vom faktischen zum kontrafaktischen Szenario ergibt. Diese Kapitalkosten wurden auf der Grundlage der Methode der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („weighted average cost of capital“, „WACC“) ermittelt. Für den Betrauungszeitraum 2018–2022 wurden die WACC-Werte für das faktische Szenario (d. h. 8,22 %) und das kontrafaktische Szenario (d. h. 8,92 %) in der zweiten Jahreshälfte 2018 von der CTO in Zusammenarbeit mit Beratern berechnet. |
(236) |
Laut einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen aus dem Jahr 2015 (77) wird das Konzept der Kapitalkosten als angemessenes wirtschaftliches Maß für die Rentabilität verwendet. Die WACC werden üblicherweise als Kapitalkostenkonzept verwendet. Sie geben Aufschluss über die Rendite, die erzielt werden muss, damit die Investoren bereit sind, ihre Investitionen unter Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten. Die mit der Erbringung des Universaldienstes verbundenen WACC sind angemessen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Kosten des Universaldiensteanbieters berücksichtigt werden. Die Kommission stellt fest, dass die angewandte Methode, so wie sie in den jährlichen NAC-Überprüfungsberichten der CTO beschrieben ist, sowie der Wert der WACC sowohl im faktischen als auch im kontrafaktischen Szenario für die Schätzung des angemessenen Gewinns der Tschechischen Post bei der Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, geeignet sind. Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass der in den NAC-Berechnungen berücksichtigte angemessene Gewinn akzeptabel ist. |
8.2.8.3.
(237) |
Die Tschechische Post erhält nur einen Ausgleich für den Teil der Nettokosten im Zusammenhang mit der USO, der als unzumutbare Belastung für den Anbieter angesehen wird. Nach Abschnitt 34d des Postdienstleistungsgesetzes gelten Nettokosten, die 1,5 Mrd. CZK pro Jahr übersteigen, nicht als unzumutbare Belastung. (78) |
(238) |
Nach Angaben der tschechischen Behörden besteht der letzte Schritt des Verwaltungsverfahrens darin, die Nettokosten im Zusammenhang mit der USO mit der im Postdienstleistungsgesetz festgelegten Obergrenze für unzumutbare Belastungen zu vergleichen. Der Höchstbetrag des Ausgleichs, der der Tschechischen Post für die Erfüllung der USO gewährt werden kann, ist auf den in Randnummer 238 genannten Betrag begrenzt. Für beihilferechtliche Zwecke ist von Belang, dass die Tschechische Post nicht überkompensiert wird (d. h. keinen Ausgleich erhält, der das Ergebnis der NAC-Berechnung übersteigt). Die Bestimmung der unzumutbaren Belastung und ihrer Höhe ist eine regulatorische Frage und hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Vereinbarkeit nach dem DAWI-Rahmen. |
8.2.9. Effizienzanreize
(239) |
In Randnummer 39 des DAWI-Rahmens von 2012 heißt es wie folgt: „Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausarbeitung des Modells für die zu leistenden Ausgleichszahlungen Anreize vorsehen, damit in effizienter Weise hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht werden, es sei denn, sie können begründen, dass dies nicht möglich oder angemessen ist.“ |
(240) |
Die tschechischen Behörden haben erklärt, dass der Ausgleichsmechanismus Effizienzanreize umfasse: |
(241) |
Der Höchstbetrag des Ausgleichs sei im Postdienstleistungsgesetz festgelegt (d. h. 1,5 Mrd. CZK pro Jahr). Dieser Betrag sei fest und werde nicht an die Inflation angepasst. Für den Fall, dass die Nettokosten im Zusammenhang der USO 1,5 Mrd. CZK pro Jahr übersteigen, müsse die tschechische Post diesen Überschuss aus eigenen Mitteln decken. Dies sei ein Anreiz für die Tschechische Post, effizient zu arbeiten. |
8.2.10. Überprüfung des Nichtvorliegens einer Überkompensation
(242) |
Die tschechischen Behörden haben das Vorhandensein eines Mechanismus zur Verhinderung einer Überkompensation bestätigt: Gemäß Abschnitt 34d des Postdienstleistungsgesetzes kann der Postlizenzinhaber bei der CTO einen Antrag auf Erstattung der Nettokosten stellen, die eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen. Der Antrag muss bis zum 31. August des laufenden Jahres für das vorangegangene Jahr (Abrechnungszeitraum) eingereicht werden. Die CTO führt das Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der von der Tschechischen Post nach der NAC-Methode berechneten Nettokosten durch. Nach der Überprüfung stellt die CTO fest, ob die Nettokosten eine unzumutbare finanzielle Belastung gemäß den in Abschnitt 34d des Postdienstleistungsgesetzes festgelegten Grenzen darstellen. Konkret darf die Erstattung 1,5 Mrd. CZK pro Jahr nicht überschreiten. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass der Höchstbetrag der Ausgleichleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, der der Tschechischen Post für den Zeitraum 2018–2022 gezahlt werden kann, deutlich unter den berechneten Nettokosten für diesen Zeitraum liegt. In Tabelle 43 werden die geschätzten NAC im Zusammenhang mit der USO aufgezeigt und mit dem Höchstbetrag der Ausgleichleistung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verglichen, der der Tschechischen Post für den Zeitraum 2018–2022 gezahlt werden kann. Auf dieser Grundlage und angesichts der Tatsache, dass die CTO Ex-post-Kontrollen zur Feststellung einer Überkompensation durchführt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass kein Risiko besteht, dass die Tschechische Post für die Erfüllung der USO im Zeitraum 2018–2022 eine Überkompensation erhält. |
8.2.11. Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft
(243) |
Randnummer 51 des DAWI-Rahmens von 2012 besagt: „Die Bestimmungen nach Abschnitt 2.1 bis 2.8 sind in der Regel ausreichend, um sicherzustellen, dass Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die den Interessen der Europäischen Union zuwiderläuft.“ |
(244) |
Nach Auffassung der Kommission besteht im vorliegenden Fall kein Grund dafür, Bedingungen zu stellen oder Verpflichtungszusagen von Tschechien zu verlangen. |
8.2.12. Transparenz
(245) |
In Randnummer 60 des DAWI-Rahmens von 2012 ist Folgendes festgelegt: „Für jede in den Geltungsbereich dieser Mitteilung fallende Ausgleichsleistung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Informationen im Internet oder in sonstiger angemessener Weise:
|
(246) |
In ihrer Anmeldung haben sich die tschechischen Behörden verpflichtet, die in Randnummer 60 des DAWI-Rahmens aufgeführten Anforderungen in Bezug auf den Ausgleich für den Zeitraum 2018–2022 zu erfüllen. Insbesondere haben die tschechischen Behörden Folgendes erklärt:
|
8.2.13. Schlussfolgerung
(247) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausgleich für die Tschechische Post für die Erfüllung der USO, wie sie im Postdienstleistungsgesetz festgelegt ist, im Zeitraum 2018–2022 eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, die auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. |
9. SCHLUSSFOLGERUNG
(248) |
Die Kommission stellt fest, dass Tschechien den Ausgleich für die Tschechische Post für die Erfüllung der USO, wie sie von den tschechischen Behörden festgelegt wurde, im Zeitraum 2018–2022 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. |
(249) |
Nach Prüfung der von den tschechischen Behörden vorgelegten Informationen über die oben genannten Maßnahmen kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass der staatliche Ausgleich für die Tschechische Post für die Erfüllung der USO, wie sie im Postdienstleistungsgesetz festgelegt ist, im Zeitraum 2018–2022 eine staatliche Beihilfe darstellt, die gemäß dem DAWI-Rahmen von 2012, in dem die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV festgelegt sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe, die Tschechien der Tschechischen Post für die Erfüllung der USO, wie sie im Postdienstleistungsgesetz festgelegt ist, im Zeitraum 2018–2022 gewährt hat, ist nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 25. Juli 2022
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) Die Beschwerde wurde ursprünglich von Mediaservis eingereicht. Am 1. Januar 2020 erfolgte der Zusammenschluss zwischen Mediaservis und PNS. Als Rechtsnachfolger von Mediaservis übernahm PNS alle Rechte und Pflichten von Mediaservis.
(2) Staatliche Beihilfen — Tschechien — Staatliche Beihilfe SA.55208 (2020/C) (ex 2020/N) — Ausgleichszahlung an die Tschechische Post für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtung — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 294 vom 4.9.2020, S. 24).
(3) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).
(4) Gesetz Nr. 111/1990 Slg.
(5) Gesetz Nr. 77/1997 Slg.
(6) Beschluss des CTO-Rates, Az. ČTÚ-70 580/2017-610/ V. vyř. Siehe: https://www.ctu.cz/sites/default/files/obsah/stranky/26768/soubory/70580-2017-610-v-pm.pdf.
(7) Gesetz Nr. 29/2000 Slg.
(8) Beschluss des CTO-Rates, Az. ČTÚ-70580/2017-610/ V. vyř. Siehe: https://www.ctu.cz/sites/default/files/obsah/stranky/26768/soubory/70580-2017-610-v-pm.pdf.
(9) Nach dieser Verordnung ist der Universaldiensteanbieter ab dem 1. Januar 2016 verpflichtet, Universaldienste über ein Netz von mindestens 3 200 Postämtern zu erbringen.
(10) Beschluss C(2018) 561 final der Kommission vom 2. Februar 2018 in der Beihilfesache SA.47293 (2017/N) — Tschechische Republik — Staatliche Ausgleichsleistungen für die Tschechische Post für die Bereitstellung eines Datenbox-Informationssystems im Zeitraum 2018–2022 (ABl. C 180 vom 25.5.2018, S. 1) (im Folgenden „DBIS-Beschluss“).
(11) Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).
(12) Wechselkurs: 1 CZK = 0,03701 EUR, entnommen im Juni 2020 aus: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_de.
(13) Beschluss der Kommission in der Sache SA.45281 (2017/N) und der Beihilfesache SA.44859 (2016/FC) vom 19. Februar 2018 — Tschechische Republik — Staatliche Ausgleichsleistungen für die Tschechische Post für die Erbringung des postalischen Universaldienstes im Zeitraum 2013–2017 (ABl. C 158 vom 4.5.2018, S. 2), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_45281.
(14) Zum Beispiel der kürzlich eingeführte Zustelldienst Balíkovna, der die Zustellung von Paketen an bestimmte Balíkovna-Abholstellen ermöglicht (im Folgenden „Balíkovna-Dienst“).
(15) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
(16) Ein Dienst, bei dem Briefe/Dokumente online erstellt und digital an den Postdiensteanbieter gesendet werden, der diese dann ausdruckt und noch am selben Tag verschickt.
(17) Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3).
(18) Im Rahmen des Infrastrukturabbaus schlägt die Tschechische Post vor, 2 155 ihrer 3 210 Postämter (67,1 %) zu schließen und weitere 462 Postämter (14,4 %) in sogenannte „Poststellen“ umzuwandeln. Poststellen erbringen alle USO-bezogenen Dienste wie im faktischen Szenario, z. B. Briefzustellung und Paketabholung, in Partnerschaft mit privaten Unternehmen, mit Ausnahme von Nicht-USO-Diensten.
(19) Ohne die USO würde die Tschechische Post ihre Zustellfrequenz von fünf Tagen pro Woche auf fünf Tage alle zwei Wochen halbieren (d. h. Montag, Mittwoch, Freitag, Dienstag, Donnerstag usw.).
(20) Beschluss der Kommission in der Sache SA.47293 (2017/N) vom 2. Februar 2018 — Tschechische Republik — Staatliche Ausgleichsleistungen für die Tschechische Post für die Bereitstellung eines Datenbox-Informationssystems im Zeitraum 2018–2022 (ABl. C 180 vom 25.5.2018, S. 4), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_47293.
(21) Siehe Tabelle 15 des DBIS-Beschlusses.
(22) Mitteilung der Kommission: Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).
(23) PNS legte diesbezüglich weder eine Berechnung noch den für die Umrechnung des Betrags in Euro verwendeten Wechselkurs vor.
(24) PNS nennt einige Beispiele für unnötige Kosten: i) eine Rahmenvereinbarung mit Profinit EU, s.r.o. über Beratungsdienste, ii) eine in Vorbereitung befindliche Ausschreibung zur Auswahl eines IT-Lieferanten, iii) angeblich manipulierte Ausschreibungen der Tschechischen Post für die Verbesserung der Innenausstattung der Postämter und für die Modernisierung von Trennwänden in den Postämtern im Zeitraum 2012–2014, iv) Bestechungsvorwürfe gegen Führungskräfte der Tschechischen Post v) ein undurchsichtiger Vertrag zwischen der Tschechischen Post und ihrer Tochtergesellschaft Česká pošta Security, s.r.o.
(25) Darunter andere Postdiensteanbieter, Berufsverbände, Verbraucherverbände, regionale Behörden und ausgewählte zentrale Regierungsbehörden.
(26) Die Einladung zu dem Seminar, das vom Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten der Abgeordnetenkammer Tschechiens am 10. Januar 2012 unter dem Titel „Änderung des Gesetzes Nr. 29/2000 über Postdienste — Dokument der Kammer Nr. 535“ organisiert wurde, ist abrufbar unter: https://www.psp.cz/sqw/text/text2.sqw?idd=88779.
(27) See Fußnote 13.
(28) Da eine Sendung mit einer garantierten Zustellzeit von T+1 weder in Bezug auf die Geschwindigkeit noch auf den Preis mit elektronischen Sendungen konkurrieren könne, sei es unwahrscheinlich, dass die Änderung des Zustellmodells wesentlich zu einer Beschleunigung der elektronischen Substitution und damit zu Einnahmenverlusten beitragen würde.
(29) Abrufbar unter: https://www.ctu.cz/sites/default/files/obsah/ctu/vyzva-k-uplatneni-pripominek-k-zameru-ulozit-jako-povinnost-poskytovat-zajistovat-jednotlive/obrazky/prezkumpodless37odst.4zakonaopostovnichsluzbach.pdf.
(30) Abrufbar unter: https://www.ctu.cz/vyzva-k-uplatneni-pripominek-k-zameru-ulozit-jako-povinnost-poskytovat-zajistovat-jednotlive.
(31) Abrufbar unter: https://www.psp.cz/sqw/text/tiskt.sqw?o=6&ct=535&ct1=0.
(32) Abrufbar unter: http://apps.odok.cz/veklep.
(33) Abrufbar unter: https://www.psp.cz/saw/historie.saw?o=6&t=535.
(34) Nach Abschnitt 37 Absatz 4 des Postdienstleistungsgesetzes müsse die CTO regelmäßig das Qualitätsniveau und die Methode für die Erbringung und Sicherstellung von grundlegenden Diensten und deren universelle Verfügbarkeit in ganz Tschechien entsprechend den grundlegenden Qualitätsanforderungen überprüfen. Darüber hinaus müsse die CTO auch regelmäßig die Verpflichtung des Postlizenzinhabers zur Erbringung und Sicherstellung grundlegender Dienste überprüfen. In einer 2016 durchgeführten Überprüfung, deren Ergebnisse öffentlich zugänglich sind, habe Tschechien die Verfügbarkeit von PMO-Diensten auf dem Markt und deren Einstufung als DAWI genauer begründet. Das Ergebnis der Überprüfung laute insbesondere, dass die Art und Weise, in der PMO-Dienste von anderen Zahlungsdiensteanbietern erbracht werden, nicht den Anforderungen für grundlegende Dienstleistungen entspricht, da die Zustellung an die Adresse der einzelnen natürlichen oder juristischen Personen nicht gewährleistet ist, sondern der Geldbetrag bei einer bestimmten Einrichtung eingezogen werden muss, oder der räumliche Anwendungsbereich der Zahlungsdienste sehr begrenzt ist oder der Preis deutlich höher ist oder die Inanspruchnahme bestimmter Dienste in gewisser Weise eingeschränkt ist, z. B. durch die Verpflichtung zum Kauf zu einem bestimmten Wert. Die Überprüfung ist abrufbar unter: https://www.ctu.cz/vyzva-k-uplatneni-pripominek-k-zameru-ulozit-jako-povinnost-poskytovat-zajistovat-jednotlive.
(35) Seite 155 im Anhang „Annex4b_3_survey (Inboox).pdf“ der Anmeldung.
(36) T+n: Zustellung in mehr als einem Tag ab dem Tag der Absendung
(37) T+1: Zustellung innerhalb eines Tages ab dem Tag der Absendung
(38) Die meisten Kunden (85–95 %) scheinen die niedrigeren Preise für die Zustellung T+n den höheren Preisen für die Zustellung T+1 vorzuziehen, während nur ein kleiner Prozentsatz der Geschäftskunden bereit sei, für eine schnellere Zustellung einen höheren Preis zu zahlen, und die Zustellung T+1 für notwendig erachte.
(39) Kommerzielle Postämter: die Postämter im faktischen Szenario, die im kontrafaktischen Szenario geöffnet bleiben würden.
(40) Wird bei der Überprüfung eines bestimmten Abrechnungszeitraums festgestellt, dass die Tschechische Post die vorgeschriebenen qualitativen Indikatoren für die Erbringung der Universaldienste nicht erfüllt hat, werde dies bei der Berechnung der Nettokosten berücksichtigt; wenn beispielsweise die Tschechische Post in einem Postamt vorübergehend keinen Universaldienst erbringt, würden alle Kosten, die auf den Zeitraum der vorübergehenden Schließung des betreffenden Postamts entfallen, aus den Nettokosten herausgerechnet und somit nicht kompensiert, selbst wenn die überprüften Nettokosten insgesamt unter der Ausgleichsobergrenze liegen.
(41) Für eine ausführliche Beschreibung des Dienstes siehe https://www.ceskaposta.cz/sluzby/psani/cr/obycejne-psani#popis.
(42) Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission, T-316/18, ECLI:EU:T:2020:489, Rn. 202.
(43) https://www.ceskaposta.cz/o-ceske-poste/profil/compliance-v-cp
(44) Urteil des Gerichtshofes vom 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74.
(45) Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Klaus Höfner und Fritz Elser/Macrotron GmbH, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21, und Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74.
(46) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7.
(47) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 74, und Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Motosykletistiki Omospondia Ellados NPID (MOTOE)/Elliniko Dimosio, C-49/07, ECLI:EU:C:2008:376, Rn. 25. Siehe auch Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 2), Rn. 9.
(48) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) und andere/La Poste und andere, C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Königreich Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.
(49) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italienische Republik/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13.
(50) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415.
(51) Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Rn. 65.
(52) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60, Urteil des Gerichtshofs vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, ECLI:EU:C:2016:489, Rn. 49, Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017, Griechenland/Kommission, T-314/15, ECLI:EU:T:2017:903, Rn. 79.
(53) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta Mauro und andere/Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80.
(54) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11 und 12, und Urteil des Gerichts, Het Vlaamse Gewest (Flämische Region)/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77, Rn. 48 bis 50.
(55) Die Zahlung unterliegt der Genehmigung der Kommission (siehe Abschnitt 34e des Postdienstleistungsgesetzes, in dem es heißt: „[Die CTO] überweist keine Mittel zur Deckung von vorläufigen Nettokosten oder von Nettokosten, die eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen, bis die Europäische Kommission über deren Förderfähigkeit entschieden hat.“).
(56) Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
(57) DAWI-Rahmen von 2012, Rn. 11.
(58) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).
(59) Siehe Randnummer 14 des DAWI-Rahmens von 2012.
(60) So lautet Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/67/EG beispielsweise wie folgt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.“
(61) So lautet Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie über Postdienste beispielsweise wie folgt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.“
(62) Die tschechischen Behörden verweisen auf Frankreich (La Poste), Italien (Poste Italiane), Spanien (Correos) und Griechenland (ELTA) mit Betrauungszeiträumen von bis zu 15 Jahren.
(63) Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission, T-316/18, ECLI:EU:T:2020:489, Rn. 202.
(64) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
(65) Erlass Nr. 465/2012 Slg.
(66) Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020, První novinová společnost/Kommission, T-316/18, ECLI:EU:T:2020:489, Rn. 244 bis 254.
(67) Das Ausschreibungsverfahren für den Zeitraum 2018–2022 wurde im Postblatt (https://www.ctu.cz/postovni-vestnik-castka-8-z-30-cervna-2017) sowie auf der offiziellen Anschlagtafel der CTO, einschließlich seiner elektronischen Fassung (https://www.ctu.cz/oznameni-o-vyhlaseni-vyberoveho-rizeni-na-drzitele-postovni-licence-pro-obdobi-1-1-2018-31-12-2022) angekündigt.
(68) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(69) Zusätzlich zu den Erläuterungen in Randnummer 179 zu der Möglichkeit, sich auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU zu berufen.
(70) Eine Poststelle ist eine externe Filiale, die nur die Annahme und Zustellung von Einschreiben und Paketen anbietet. Die Tschechische Post zahlt dem externen Betreiber der Poststelle keine feste Vergütung, sondern nur eine Vergütung je Transaktion. Die Tschechische Post zahlt nicht für die Ausrüstung (nur für ein Barcode-Lesegerät). Poststellen werden nicht im faktischen Szenario, sondern nur im kontrafaktischen Szenario berücksichtigt.
(71) „T“ steht für den Tag der Aufgabe des Briefes.
(72) Siehe Rn. 244 bis 254.
(73) Der Wert des Vorteils der Steigerung des Markenwerts wurde im USO-Beschluss von 2018 nach derselben Methode wie für den vorangegangenen Betrauungszeitraum 2013–2017 quantifiziert. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich der tschechische Markt ab 2018 nicht so entwickelt hat, dass diese Methode für die Berechnung des Markenwertvorteils ungeeignet wäre.
(74) https://publications.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/13f857cc-74d4-430f-ab13-df744da42bea
(75) Die MwSt-Vorteile/-Koeffizienten wurden auf der Grundlage einer 2019 durchgeführten Marktumfrage ermittelt.
(76) Die Kapitalkosten sind wie folgt definiert: Kapitalkosten = eingesetztes Kapital * WACC. Differenz bei den Kapitalkosten = eingesetztes Kapital (faktisch) * WACC (faktisch) abzüglich eingesetztes Kapital (kontrafaktisch) * WACC (kontrafaktisch)
(77) Commission Staff Working Document Accompanying the Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the application of the Postal Services Directive (Directive 97/67/EC as amended by Directive 2002/39/EC and Directive 2008/6/EC) (SWD(2015) 207 final of 17 November 2015) (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie über Postdienste (Richtlinie 97/67/EG in der durch die Richtlinien 2002/39/EG und 2008/6/EG geänderten Fassung) (SWD(2015) 207 final vom 17. November 2015)), siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015SC0207.
(78) Die Prüfung, ob die Belastung durch die USO eine unzumutbare Belastung darstellt, erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG.
(79) https://www.ctu.cz/vyzva-k-uplatneni-pripominek-k-zameru-ulozit-jako-povinnost-poskytovat-zajistovat-jednotlive
(80) https://www.ctu.cz/sites/default/files/obsah/stranky/26768/soubory/70580-2017-610-v-pm.pdf
(81) https://www.ctu.cz/postovni-vestnik-castka-16-z-12-prosince-2017
(82) https://www.ctu.cz/vyrocni-zpravy
(83) https://www.ctu.eu/monitoring-reports, siehe z. B. https://www.ctu.eu/sites/default/files/obsah/ctu/monthly-monitoring-report-no.3/2018/obrazky/mmz032018enfin.pdf.
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/123 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/233 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2023
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 626)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI. |
(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen. |
(5) |
Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, den Niederlanden und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/125 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen. |
(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/125 haben Belgien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Österreich und Polen der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Region Flandern in Belgien, in den Regionen Mittelböhmen, Südböhmen und Zlin in Tschechien, in den Bundesländern Bayern und Niedersachsen in Deutschland sowie in den Verwaltungsregionen Auvergne-Rhône-Alpes, Bretagne, Nouvelle-Aquitaine, Occitanie und Pays de la Loire in Frankreich, im Komitat Békés in Ungarn, im Bezirk Braunau in Österreich und in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Lebus, Lodsch und Großpolen in Polen gemeldet. |
(7) |
Die zuständigen Behörden Belgiens, Tschechiens, Deutschlands, Frankreichs, Ungarns, Österreichs und Polens haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum. |
(8) |
Außerdem hat die zuständige Behörde Frankreichs beschlossen, zusätzlich zu den aufgrund bestimmter Ausbrüche in diesem Mitgliedstaat eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen weitere Sperrzonen einzurichten. |
(9) |
Darüber hinaus befindet sich der Herd des in Ungarn bestätigten Ausbruchs in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Rumänien. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Rumäniens erstreckt, haben die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß zusammengearbeitet. |
(10) |
Die Kommission hat die von Belgien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Österreich, Polen und Rumänien ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Belgien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Österreich und Polen und der Überwachungszone in Rumänien, die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die jüngsten Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden. |
(11) |
Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 sind derzeit keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen für Österreich und keine Gebiete als Überwachungszonen für Rumänien aufgeführt. |
(12) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, in Zusammenarbeit mit Belgien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Österreich, Polen und Rumänien die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Belgien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Österreich und Polen abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die von Rumänien ordnungsgemäß abgegrenzte Überwachungszone sowie die von Frankreich eingerichteten weiteren Sperrzonen rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
(13) |
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Belgien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn und Polen als Schutz- und Überwachungszonen sowie die für Frankreich als weitere Sperrzonen aufgeführten Gebiete geändert werden. |
(14) |
Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 Schutz- und Überwachungszonen für Österreich und eine Überwachungszone für Rumänien aufgeführt werden. |
(15) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Belgien, Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Österreich und Polen ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen, die von Rumänien ordnungsgemäß eingerichtete Überwachungszone sowie die von Frankreich eingerichteten weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden. |
(16) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(17) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(18) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Januar 2023
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/125 der Kommission vom 10. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 42).
ANHANG
„ANHANG
Teil A
Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Belgien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
BE-HPAI(P)-2023-00001 |
Die Teile der Gemeinden Borgloon, Hoeselt, Kortessem und Tongeren innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 5,44421 — Breitengrad 50,79007 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
1.2.2023 |
Mitgliedstaat: Tschechien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Moravian-Silesian Region |
||
CZ-HPAI(P)-2022-00018 |
Kozlovice (671771); Kunčice pod Ondřejníkem (677094); Tichá na Moravě (766992); Frenštát pod Radhoštěm (634719) — severovýchodní část katastrálního území, kdy hranici tvoří železniční trať ze směru Veřovice — Kunčice p. O. po železniční přejezd na silnici Nádražní, silnice Nádražní, silnice Bezručova a silnice Lomná. |
19.1.2023 |
Plzeň Region |
||
CZ-HPAI(P)-2022-00019 |
Brod nad Tichou (612651); Kočov (667676); Lom u Tachova (686603); Týnec u Plané (721298); Ústí nad Mží (667684); Vítovice u Pavlovic (718530); Vysoké Sedliště (721301). |
23.1.2023 |
Ústí nad Labem Region |
||
CZ-HPAI(P)-2023-00001 |
Karlovka (778265); Malá Bukovina (690031); Malý Šachov (755214); Starý Šachov (755222); Velká Bukovina (778273). |
25.1.2023 |
Liberec Region |
||
CZ-HPAI(P)-2023-00001 |
Horní Police (643823); Mistrovice u Nového Oldřichova (707821); Volfartice (784907); Dolní Police (794473); Radeč u Horní Police (737445); Žandov u České Lípy (794481). |
25.1.2023 |
Central Bohemian Region |
||
CZ-HPAI(P)-2023-00002 |
Janov u Kosovy Hory (670006); Kosova Hora (670014); Bor u Sedlčan (702234); Doubravice u Sedlčan (682802); Libíň (682811); Sedlčany (746533); Sestrouň (746568); Vysoká u Kosovy Hory (788198) — část obce Dohnalova Lhota. |
24.1.2023 |
CZ-HPAI(P)-2023-00006 |
Boudy (695483); Minice u Mišovic (696188); Lučkovice (695491); Mišovice (696196); Pohoří u Mirovic (696200); Svučice (761621); Kožlí u Myštic (700835); Myštice (700851); Výšice (700908); Rakovice (623849); Uzeničky (775789); Uzenice (775771) — východní část katastrálního území, přičemž hranici na západě tvoří silnice č. 1735 vedoucí od severní hranice katastrálního území k jižní hranici katastrálního území. |
26.1.2023 |
CZ-HPAI(P)-2023-00007 |
Dolánky (628239); Ctiměřice (618055); Bojetice (606928); Dobrovice (627470); Holé Vrchy (640905); Týnec u Dobrovice (772267); Úherce (772780); Kolomuty (668541); Semčice (747165); Vinařice u Dobrovice (782297). |
30.1.2023 |
Moravian-Silesian Region |
||
CZ-HPAI(P)-2023-00003 |
Bartovice (715085); Radvanice (715018); Šenov u Ostravy (762342); Horní Datyně (642720) — severní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Vratimovská a ul. Václavovická; Petřvald u Karviné (720488) — jihozápadní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Ostravská, ul. Závodní a ul. Šumbarská; Šumbark (637734) — západní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Školní, ul. Lidická, ul. Opletalova a ul. U Nádraží; Vratimov (785601) — severní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Buničitá, ul. Frýdecká, ul. Datyňská a ul. Václavovická. |
24.1.2023 |
Hradec Králové Region |
||
CZ-HPAI(P)-2023-00004 |
Češov (623466); Kozojedy u Žlunic (797677); Sběř (746321); Slavhostice (797693); Volanice (784664); Žlunice (797707). |
25.1.2023 |
CZ-HPAI(P)-2023-00008 |
Dřevěnice (737801); Robousy (740225); Kacákova Lhota (771783); Lužany u Jičína (689238); Radim u Jičína (737828); Studeňany (737836); Řeheč (774154); Úlibice (774162). |
3.2.2023 |
Zlín Region: |
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CZ-HPAI(P)-2023-00005 |
Šumice u Uherského Brodu (764230); Těšov (766828); Újezdec u Luhačovic (774081); Uherský Brod (772984) — severní část katastrálního území od silnice č. 50. |
25.1.2023 |
Mitgliedstaat: Dänemark
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
DK-HPAI(P)-2022-00007 |
The parts of Lolland municipality that are contained within a circle of radius 3 km, centered on GPS coordinates N 54,8728; E 11,3967 |
17.1.2023 |
DK-HPAI(P)-2022-00008 |
The parts of Hedensted municipality that are contained within a circle of radius 3 km, centered on GPS coordinates N 55.7343; E 9.7477 |
27.1.2023 |
Mitgliedstaat: Deutschland
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
BAYERN |
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DE-HPAI(NON-P)-2023-00017 |
Landkreis Tirschenreuth An der Landkreisgrenze zu Wunsiedel der ST 2178 nach Osten Richtung Waldsassen folgend, an Münchenreuth vorbei nach Schottenhof. Weiter entlang der Straße TIR 20 bis zum südlichen Ende von Hundsbach, entlang der Wondreb bis zum Skilift, dem östlichen Waldrand bis zum Sammelhof folgend. Weiter Richtung Süden entlang dem Feldweg bis zur ST 2175 und dieser Richtung Osten nach Bad Neualbenreuth bis zur Kreuzung Hatzenreuth/Pfudermühle folgend. Richtung Süden an der Pfudermühle vorbei, der Gemeindegrenze Waldsassen bis zum Egnermühlbach folgend, an diesem entlang bis zum Socksteich. Über den Feldweg zur Straße TIR 25 bei Pfaffenreuth, dieser Richtung Waldsassen zur Straße TIR 22 folgend. Entlang der TIR 22 nach Süden, an Pfaffenreuth vorbei bis zur Hohe Straße. Dieser folgend Richtung Königshütte und über Altenhammer nach Forkatshof. Dem Feldweg zur Gemeindegrenze Waldsassen folgend, dann entlang der Gemeindegrenze bis zur B 299. Entlang der B 299 Richtung Süden nach Mitterteich und bei Neupleußen der Straße TIR 3 nach Fockenfeld folgend. Weiter entlang der TIR 15 nach Norden Richtung Neudorf, vor Neudorf dem Feldweg zur ST 2175 folgend, weiter Richtung Waldsassen bis zur Abzweigung nach Wolfsbühl, an Wolfsbühl vorbei zur Gemeindegrenze Waldsassen und dieser nach Norden zur Landkreisgrenze zu Wunsiedel bis zur ST 2178 folgend. |
26.1.2023 |
MECKLENBURG-VORPOMMERN |
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DE-HPAI(P)-2023-00002 |
Landkreis Vorpommern-Rügen Gemeinde Süderholz, die Ortsteile: Behnkenhagen, Kandelin, Klein Bisdorf, Klein Zarnewanz, Lüssow, Neuendorf, Poggendorf, Wüsteney |
31.1.2023 |
NIEDERSACHSEN |
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DE-HPAI(P)-2022-00103 |
Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.982109/52.959481) Betroffen sind Teile der Gemeinden Garrel, Bösel und Friesoythe. |
24.1.2023 |
DE-HPAI(P)-2022-00102 |
Landkreis Cuxhaven 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.656393/53.671901) Betroffen sind Teile der Gemeinde Geestland. |
21.1.2022 |
DE-HPAI(P)-2023-00001 |
Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.998687/52.959784) Betroffen sind Teile der Gemeinde Garrel, Bösel und Friesoythe. |
26.1.2023 |
Mitgliedstaat: Frankreich
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Département: Côtes-d’Armor (22) |
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FR-HPAI(P)-2022-01619 |
CANIHUEL HAUT-CORLAY CORLAY PLUSSULIEN SAINT-IGEAUX SAINT-NICOLAS DU PELEM |
24.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2023-00014 |
CAVAN CAOUENNEC-LANVÉZÉAC LANNION PLOUBEZRE TONQUÉDEC |
31.1.2023 |
Département:Creuse (23) |
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FR-HPAI(NON-P)-2023-00005 |
FLAYAT |
8.2.2023 |
Département: Dordogne (24) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01481 FR-HPAI(P)-2022-01480 FR-HPAI(P)-2022-01517 FR-HPAI(P)-2022-01558 FR-HPAI(P)-2022-01559 FR-HPAI(P)-2022-01581 |
ARCHIGNAC MARCILLAC SAINT QUENTIN PAULIN SAINT CREPIN ET CARLUCET SAINT GENIES SALIGNAC EYVIGUES |
18.1.2023 |
Département: Gers (32) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01605 FR-HPAI(P)-2022-01612 FR-HPAI(P)-2023-00008 FR-HPAI(P)-2023-00012 FR-HPAI(P)-2023-00013 |
AIGNAN BEAUMARCHES BOUZON-GELLENAVE COULOUME-MONDEBAT FUSTEROUAU IZOTGES LASSERADE LOUSSOUS-DEBAT POUYDRAGUIN SABAZAN TASQUE TERMES-D’ARMAGNAC |
28.1.2023 |
Département: Ille-et-Vilaine (35) |
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FR-HPAI(NON-P)-2023-00004 |
LECOUSSE FOUGERES LAIGNELET SAINT GERMAIN EN COGLES, LE CHATELIER, PARIGNE LANDEAN |
28.1.2023 |
Département: Indre (36) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00405 |
POULAINES Partie de commune située au Sud de la D960 VALENCAY Partie de commune située au Sud- Est du Nahon VICQ-SUR-NAHON Partie de commune située à l’Est de la D956 et au Nord de la D109 |
16.1.2023 |
Département: Loire-Atlantique (44) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01466 FR-HPAI(P)-2022-01591 FR-HPAI(P)-2022-01592 FR-HPAI(P)-2022-01609 FR-HPAI(P)-2022-01616 FR-HPAI(P)-2023-00001 FR-HPAI(P)-2023-00015 FR-HPAI(P)-2023-00009 |
VIEILLEVIGNE CORCOUE SUR LORGNE LEGE SAINT LUMINE DE COUTAIS SAINT PHILBERT DE GRAND LIEU LA LIMOUZINIERE PAULX TOUVOIS REMOUILLE AIGREFEUILLE SUR MAINE SAINTE LUMINE DE CLISSON |
28.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01554 |
BOUSSAY GETIGNE |
19.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01498 |
Andrezé Beaupréau Gesté Jallais La Chapelle-du-Genêt La Jubaudière La Poitevinière Le Pin-en-Mauges Saint-Philbert-en-Mauges Villedieu-la-Blouère La Romagne Le Fief-Sauvin La Renaudière Montfaucon-Montigné Roussay Saint-André-de-la-Marche Saint-Macaire-en-Mauges |
18.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2023-00010 |
MESANGER TEILLE |
27.1.2023 |
Département: Maine-et-Loire (49) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01457 FR-HPAI(P)-2022-01471 FR-HPAI(P)-2022-01472 FR-HPAI(P)-2022-01483 FR-HPAI(P)-2022-01485 FR-HPAI(P)-2022-01486 FR-HPAI(P)-2022-01487 FR-HPAI(P)-2022-01489 FR-HPAI(P)-2022-01496 FR-HPAI(P)-2022-01498 FR-HPAI(P)-2022-01506 FR-HPAI(P)-2022-01511 FR-HPAI(P)-2022-01512 FR-HPAI(P)-2022-01516 FR-HPAI(P)-2022-01518 FR-HPAI(P)-2022-01519 FR-HPAI(P)-2022-01524 FR-HPAI(P)-2022-01458 FR-HPAI(P)-2022-01467 FR-HPAI(P)-2022-01535 FR-HPAI(P)-2022-01545 FR-HPAI(P)-2022-01547 FR-HPAI(P)-2022-01549 FR-HPAI(P)-2022-01548 FR-HPAI(P)-2022-01564 FR-HPAI(P)-2022-01571 FR-HPAI(P)-2022-01573 FR-HPAI(P)-2022-01578 FR-HPAI(P)-2022-01579 FR-HPAI(P)-2022-01580 FR-HPAI(P)-2022-01586 FR-HPAI(P)-2022-01594 FR-HPAI(P)-2022-01603 FR-HPAI(P)-2023-00016 |
Andrezé Beaupréau Gesté Jallais La Chapelle-du-Genêt La Jubaudière La Poitevinière Le Pin-en-Mauges Saint-Philbert-en-Mauges Villedieu-la-Blouère La Romagne Le Fief-Sauvin La Renaudière Montfaucon-Montigné Roussay Saint-André-de-la-Marche Saint-Macaire-en-Mauges Torfou LES CERQUEUX YZERNAY SEVREMOINE |
30.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01606 |
LOUVAINES NYOISEAU SEGRE‘ |
16.1.2023 |
Département: Manche (50) |
||
FR-HPAI(NON-P)-2022-00420 |
HUBERVILLE MONTAIGU LA BRISETTE SAINT CYR SAINT GERMAIN DE TOURNEBUT SAUSSEMESNIL TAMERVILLE VALOGNES |
19.1.2023 |
Département: Rhône (69) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01597 |
L’ARBRESLE SAIN BEL SAVIGNY |
18.1.2023 |
Département: Deux — Sèvres (79) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01411 FR-HPAI(P)-2022-01415 FR-HPAI(P)-2022-01414 FR-HPAI(P)-2022-01417 FR-HPAI(P)-2022-01430 FR-HPAI(P)-2022-01436 FR-HPAI(P)-2022-01428 FR-HPAI(P)-2022-01447 FR-HPAI(P)-2022-01448 FR-HPAI(P)-2022-01449 FR-HPAI(P)-2022-01477 FR-HPAI(P)-2022-01450 FR-HPAI(P)-2022-01475 FR-HPAI(P)-2022-01474 FR-HPAI(P)-2022-01482 FR-HPAI(P)-2022-01484 FR-HPAI(P)-2022-01473 FR-HPAI(P)-2022-01502 FR-HPAI(P)-2022-01504 FR-HPAI(P)-2022-01515 FR-HPAI(P)-2022-01499 FR-HPAI(P)-2022-01521 FR-HPAI(P)-2022-01522 FR-HPAI(P)-2022-01532 FR-HPAI(P)-2022-01541 FR-HPAI(P)-2022-01534 FR-HPAI(P)-2022-01538 FR-HPAI(P)-2022-01544 FR-HPAI(P)-2022-01532 FR-HPAI(P)-2022-01544 FR-HPAI(P)-2022-01541 FR-HPAI(P)-2022-01538 FR-HPAI(P)-2022-01534 FR-HPAI(P)-2022-01569 FR-HPAI(P)-2022-01587 FR-HPAI(P)-2022-01588 |
L’ABSIE ARGENTONNAY BOISME BRESSUIRE BRETIGNOLLES LE BREUIL-BERNARD LE BUSSEAU CERIZAY CHANTELOUP LA CHAPELLE-SAINT-ETIENNE LA CHAPELLE-SAINT-LAURENT CIRIERES COMBRAND COURLAY GENNETON LARGEASSE MAULEON MONTRAVERS NEUVY-BOUIN NUEIL-LES-AUBIERS LA PETITE-BOISSIERE LE PIN PUGNY SAINT-AMAND-SUR-SEVRE SAINT-ANDRE-SUR-SEVRE SAINT-AUBIN-DU-PLAIN SAINT-PAUL-EN-GATINE SAINT PIERRE DES ECHAUBROGNES TRAYES VAL-EN-VIGNES VERNOUX-EN-GATINE |
19.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01449 |
MENIGOUTE VASLES |
19.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01476 FR-HPAI(P)-2022-01501 |
BRULAIN MOUGON-THORIGNE PRAHECQ SAINTE-BLANDINE SAINT-MARTIN-DE-BERNEGOUE |
19.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01617 |
LAGEON VIENNAY |
6.2.2023 |
Département: Vendée (85) |
||
FR-HPAI(P)-2022-01523 |
GROSBREUIL CHÂTEAU D’OLONNE SAINTE FOY LE GIROUARD GROSBREUIL TALMONT SAINT HILAIRE LES ACHARDS SAINT MATHURIN SAINTE FLAIVE DES LOUPS |
23.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01526 |
AUIGNY LES CLOUZEAUX BEAULIEU SOUS LA ROCHE LANDERONDE LA ROCHE SUR YON VENANSAULT |
23.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01465 FR-HPAI(P)-2022-01468 FR-HPAI(P)-2022-01439 FR-HPAI(P)-2022-01453 |
CHALLANS LE PERRIER SALLERTAINE SOULLANS APPREMONT COMMEQUIERS LA CHAPELLE PALLAU SAINT PAUL MONT PENIT SAINT CHRISTOPHE DU LIGNERON |
23.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01536 |
LES LUCS SUR BOULOGNE MONTREVERD ROCHESERVIERE SAINT PHILBERT DE BOUAINE |
23.1.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01424 FR-HPAI(P)-2022-01426 FR-HPAI(P)-2022-01438 FR-HPAI(P)-2022-01440 FR-HPAI(P)-2022-01441 FR-HPAI(P)-2022-01442 FR-HPAI(P)-2022-01446 FR-HPAI(P)-2022-01451 FR-HPAI(P)-2022-01454 FR-HPAI(P)-2022-01455 FR-HPAI(P)-2022-01456 FR-HPAI(P)-2022-01459 FR-HPAI(P)-2022-01460 FR-HPAI(P)-2022-01461 FR-HPAI(P)-2022-01462 FR-HPAI(P)-2022-01463 FR-HPAI(P)-2022-01464 FR-HPAI(P)-2022-01469 FR-HPAI(P)-2022-01470 FR-HPAI(P)-2022-01478 FR-HPAI(P)-2022-01479 FR-HPAI(P)-2022-01488 FR-HPAI(P)-2022-01490 FR-HPAI(P)-2022-01491 FR-HPAI(P)-2022-01493 FR-HPAI(P)-2022-01494 FR-HPAI(P)-2022-01495 FR-HPAI(P)-2022-01500 FR-HPAI(P)-2022-01503 FR-HPAI(P)-2022-01507 FR-HPAI(P)-2022-01508 FR-HPAI(P)-2022-01509 FR-HPAI(P)-2022-01510 FR-HPAI(P)-2022-01513 FR-HPAI(P)-2022-01514 FR-HPAI(P)-2022-01520 FR-HPAI(P)-2022-01525 FR-HPAI(P)-2022-01527 FR-HPAI(P)-2022-01528 FR-HPAI(P)-2022-01529 FR-HPAI(P)-2022-01530 FR-HPAI(P)-2022-01531 FR-HPAI(P)-2022-01533 FR-HPAI(P)-2022-01537 FR-HPAI(P)-2022-01539 FR-HPAI(P)-2022-01540 FR-HPAI(P)-2022-01542 FR-HPAI(P)-2022-01543 FR-HPAI(P)-2022-01546 FR-HPAI(P)-2022-01551 FR-HPAI(P)-2022-01552 FR-HPAI(P)-2022-01553 FR-HPAI(P)-2022-01555 FR-HPAI(P)-2022-01556 FR-HPAI(P)-2022-01557 FR-HPAI(P)-2022-01560 FR-HPAI(P)-2022-01561 FR-HPAI(P)-2022-01562 FR-HPAI(P)-2022-01563 FR-HPAI(P)-2022-01565 FR-HPAI(P)-2022-01566 FR-HPAI(P)-2022-01567 FR-HPAI(P)-2022-01568 FR-HPAI(P)-2022-01570 FR-HPAI(P)-2022-01572 FR-HPAI(P)-2022-01574 FR-HPAI(P)-2022-01575 FR-HPAI(P)-2022-01576 FR-HPAI(P)-2022-01577 FR-HPAI(P)-2022-01583 FR-HPAI(P)-2022-01585 FR-HPAI(P)-2022-01589 FR-HPAI(P)-2022-01590 FR-HPAI(P)-2022-01593 FR-HPAI(P)-2022-01595 FR-HPAI(P)-2022-01596 FR-HPAI(P)-2022-01599 FR-HPAI(P)-2022-01600 FR-HPAI(P)-2022-01601 FR-HPAI(P)-2022-01602 FR-HPAI(P)-2022-01604 FR-HPAI(P)-2022-01607 FR-HPAI(P)-2022-01608 FR-HPAI(P)-2022-01610 FR-HPAI(P)-2022-01611 FR-HPAI(P)-2022-01613 FR-HPAI(P)-2022-01614 FR-HPAI(P)-2022-01615 FR-HPAI(P)-2022-01618 FR-HPAI(P)-2022-01620 FR-HPAI(P)-2023-00002 FR-HPAI(P)-2023-00003 FR-HPAI(P)-2023-00004 FR-HPAI(P)-2023-00005 FR-HPAI(P)-2023-00006 |
ANTIGNY BAZOGES EN PAILLERS BAZOGES EN PAREDS BEAUREPAIRE BOUFFERE BOURNEZEAU CHANTONNAY CHANVERRIE CHAVAGNES EN PAILLERS CHAVAGNES LES REDOUX CHEFFOIS FOUGERE LA BOISSIERE DE MONT TAIGU LA BRUFFIERE LA CAILLERE SAINT HILAIRE LA CHATAIGNERAIE LA GUYONNIERE LA JAUDONNIERE LA MEILLERAIE TILLAY LA TARDIERE LE BOUPERE LES EPESSES LES HERBIERS LES LANDES GENUSSON MENOMBLET MONSIREIGNE MONTAIGU MONTOURNAIS MORTAGNE SUR SEVRE MOUCHAMPS MOUILLERON SAINT GERMAIN POUZAUGES REAUMUR ROCHETREJOUX SAINT AUBIN DES ORMEAUX SAINT CYR DES GATS SAINT GEORGES DE MONTAIGU SAINT GERMAIN DE PRINCAY SAINT HILAIRE DE LOULAY SAINT HILAIRE LE VOUHIS SAINT LAURENT SUR SEVRE SAINT MALO DU BOIS SAINT MARS LA REORTHE SAINT MARTIN DES NOYERS SAINT MARTINS DES TILLEULS SAINT LMAURICE LE GIRARD SAINT MESMIN SAINT PAUL EN PÄREDS SAINT PIERRE DU CHEMIN SAINT PROUANT SAINT SULPICE EN PAREDS SAINT VINCENT STERLANGES SAINTE CECILE SEVREMONT SIGOURNAIS TALLUD SAINTE GEMME THOUARSAIS BOUILDROUX TIFFAUGES VENDRENNES |
23.1.2023 |
Mitgliedstaat: Italien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Region: Veneto |
||
IT-HPAI(P)-2022-00054 |
The area of the parts of Veneto Region (contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.355299708, E10.860377854 |
19.1.2023 |
Mitgliedstaat: Ungarn
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Bács-Kiskun vármegye |
||
HU-HPAI(P)-2023-00002 |
Császártöltés, Hajós és Homokhegy települések közigazgatási területeinek a 46.417287 és a 19.158443 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
27.1.2023 |
Hajdú-Bihar vármegye |
||
HU-HPAI(P)-2022-00298 HU-HPAI(P)-2022-00299 HU-HPAI(P)-2023-00001 |
Hajdúszoboszló és Nádudvar települések közigazgatási területének a 47.471520 és a 21.203237, a 47.485876 és a 21.170037, valamint a 47.448133 és a 21.156837 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
27.1.2023 |
Békés vármegye |
||
HU-HPAI(P)-2023-00003 |
Battonya és Dombegyház települések közigazgatási területének a 46.298611 és a 21.048904 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
3.2.2023 |
Mitgliedstaat: Österreich
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
||
AT-HPAI(NON-P)-2023-15 |
Bezirk Braunau:
|
6.2.2023 |
Mitgliedstaat: Polen
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00052 PL-HPAI(P)-2022-00053 PL-HPAI(P)-2022-00060 PL-HPAI(P)-2022-00061 PL-HPAI(P)-2022-00067 PL-HPAI(P)-2022-00069 |
W województwie łódzkim powiat zduńskowolski:
W województwie łódzkim powiat łaski:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.56326/19.03881 |
22.1.2023 |
||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00055 PL-HPAI(P)-2022-00056 HPAI(P)-2023-00002 PL-HPAI(P)-2023-00003 |
W województwie pomorskim w powiecie człuchowskim:
W gminie Człuchów: Barkówko |
25.1.2023 |
||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00057 |
W województwie łódzkim część gminy Uniejów, W województwie wielkopolskim część gminy Przykona zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.97360/18.73595 |
25.1.2023 |
||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00058 |
W województwie łódzkim:
|
19.1.2023 |
||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00059 |
W województwie wielkopolskim części gmin: Gołuchów i Pleszew w powiecie pleszewskim zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.86127/17.84609 |
20.1.2023 |
||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00062 |
W województwie wielkopolskim część gmin: Żelazków, Ceków-Kolonia i Mycielin w powiecie kaliskim zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.851222/18.235528 |
19.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00063 |
W województwie śląskim część gminy Łazy zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 50.42754/19.34959 |
20.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00064 |
W województwie wielkopolskim części gmin: Turek, Przykona, Dobra, Kawęczyn w powiecie tureckim zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.96866/18.58093 |
21.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00065 |
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.5270/18.16422 |
22.1.2023 |
||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00066 |
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 52.48160/16.43688 |
22.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00068 |
W województwie dolnośląskim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.47256/16.75511 |
21.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00001 |
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 3km od współrzędnych GPS: 51.93958/17.85476 |
26.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00004 |
W województwie wielkopolskim część gmin: Żelazków, Opatówek, Ceków-Kolonia w powiecie kaliskim zawierające się w promieniu 3km od współrzędnych GPS: 51.79300/18.19184 |
26.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00005 PL-HPAI(P)-2023-00006 PL-HPAI(P)-2023-00007 |
W województwie wielkopolskim
w powiecie kaliskim.
w powiecie ostrowskim
w powiecie ostrzeszowskim. |
31.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00008 |
W województwie kujawsko — pomorskim w powiecie grudziądzkim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 53.44146/19.03353 |
28.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00009 |
W województwie lubuskim: Osiedla miasta Zielona Góra: Ochla, Jarogniewice, Kiełpin i Jeleniów w Dzielnicy Nowe Miasto w powiecie zielonogórskim zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.87236/15.47649 |
7.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00010 |
W województwie łódzkim część gmin: Łęczyca, Witonia, Góry św. Małgorzaty w powiecie łęczyckim zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 52.10725/19.25505 |
31.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00011 PL-HPAI(P)-2023-00014 |
W województwie wielkopolskim w powiecie kaliskim:
W gminie Szczytniki: Cieszyków, Gorzuchy, Krowica Pusta, Krowica Zawodnia, Marchwacz, Marchwacz-Kolonia, Mroczki Wielkie, Radliczyce, Trzęsów, Tymieniec |
5.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00012 |
W województwie wielkopolskim:
zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.733997/18.209118 |
2.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00013 |
W województwie opolskim w powiecie namysłowskim:
|
2.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00015 |
W województwie wielkopolskim:
W województwie łódzkim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.35345/18.05265 |
5.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00016 PL-HPAI(P)-2023-00018 |
W województwie wielkopolskim:
w powiecie kaliskim. |
6.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00017 |
W województwie opolskim w gminie Strzeleczki: Dobra, Kujawy, Moszna, Racławiczki, Smolarnia, Strzeleczki, Ścigów, Zielina w powiecie krapkowickim. |
6.2.2023 |
Teil B
Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Belgien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
BE-HPAI(P)-2022-00012 BE-HPAI(P)-2022-00013 |
Die Teile der Gemeinden Alveringem, Diksmuide, Houthulst, Ieper, Kortemark, Langemark-Poelkapelle, Lo-Reninge, Poperinge, Staden und Vleteren, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 2,854729 — Breitengrad 50,961658 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
25.1.2023 |
Die Teile der Gemeinden Diksmuide, Houthulst, Ieper, Langemark-Poelkapelle und Lo-Reninge innerhalb eines Umkreises von 3 Kilometern um Längengrad 2,854729 — Breitengrad 50,961658 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
17.1.2023-25.1.2023 |
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BE-HPAI(P)-2023-00001 |
Die Teile der Gemeinden Awans, Bassenge, Bilzen, Borgloon, Crisnée, Heers, Herstappe, Hoeselt, Juprelle, Kortessem, Oreye, Riemst, Tongeren und Wellen, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometern um Längengrad 5,44421 — Breitengrad 50,79007 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden |
10.2.2023 |
Die Teile der Gemeinden Borgloon, Hoeselt, Kortessem und Tongeren innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um Längengrad 5,44421 — Breitengrad 50,79007 (WGS84-Dezimalkoordinaten) |
2.2.2023-10.2.2023 |
Mitgliedstaat: Tschechien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
South Bohemian Region |
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CZ-HPAI(P)-2023-00006 |
Bělčice (601870); Hostišovice (645796); Podruhlí (645818); Závišín u Bělčic (791288); Bezdědovice (603457); Blatná (605247); Drahenický Málkov (631558); Hněvkov u Mačkova (689726); Skaličany (748005); Buzice (616401); Cerhonice (617571); Čimelice (623822); Krsice (623831); Hornosín (644765); Horosedly (644781); Chlum u Blatné (651494); Chobot (775754); Králova Lhota (672581); Laziště (672599); Lety (680770); Lom u Blatné (86549); Míreč (686557); Bořice u Mirotic (756822); Jarotice (756831); Mirotice (695505); Radobytce (617601); Stráž u Mirotic (756849); Strážovice u Mirotic (756857); Boješice (606898); Kakovice (696170); Mirovice (695726); Ohař (606901); Plíškovice (721875); Ráztely (721883); Touškov (767883); Myslín (700631); Vahlovice (700894); Dolní Nerestce (703699); Horní Nerestce (703702); Mužetice (700509); Němčice u Sedlice (746886); Smetanova Lhota (750867); Pacelice (762750); Škvořetice (762768); Uzenice (775771) — západní část katastrálního území, přičemž hranici na východě tvoří silnice č. 1735 vedoucí od severní hranice katastrálního území k jižní hranici katastrálního území. |
4.2.2023 |
Boudy (695483); Minice u Mišovic (696188); Lučkovice (695491); Mišovice (696196); Pohoří u Mirovic (696200); Svučice (761621); Kožlí u Myštic (700835); Myštice (700851); Výšice (700908); Rakovice (623849); Uzeničky (775789); Uzenice (775771) — východní část katastrálního území, přičemž hranici na západě tvoří silnice č. 1735 vedoucí od severní hranice katastrálního území k jižní hranici katastrálního území. |
27.1.2023-4.2.2023 |
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Central Bohemian Region |
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CZ-HPAI(P)-2023-00002 |
Břekova Lhota (633569); Dublovice (633577); Chramosty (653667); Líchovy (683825); Zvírotice (793990); Velké Heřmanice (778796); Bolechovice II (798479); Dobrošovice (658626); Jesenice u Sedlčan (658651); Mezné (788180); Kňovice (667153); Plešiště (673536); Hořetice (645133); Krchleby (674427); Křečovice u Neveklova (675547); Nahoruby (701131); Vlkonice u Neveklova (789631); Živohošť (701157); Křepenice (675938); Strnadice (762105); Nalžovice (701491); Nalžovické Podhájí (701505); Kamenice u Nedrahovic (702242); Nedrahovice (702251); Nedrahovické Podhájí (702269); Radeč u Nedrahovic (702277); Bratřejov (702536); Křemenice (702552); Libčice u Nechvalic (702561); Nechvalice (702587); Ředice (744913); Osečany (712701); Velběhy (712728); Počepice (723151); Rovina (742091); Skuhrov u Počepic (723169); Vitín u Počepic (723177); Luhy u Prosenické Lhoty (733326); Prosenická Lhota (733342); Suchdol u Prosenické Lhoty (733351); Příčovy (735833); Radíč (737674); Oříkov (646571); Solopysky u Třebnic (770043); Třebnice (770116); Bolechovice I (626279); Divišovice (626287); Kvasejovice (678104); Měšetice (678139); Nové Dvory u Kvasejovic (678155); Skrýšov u Svatého Jana (760188); Štětkovice (763730); Bezmíř (784435); Minartice (784451); Vojkov u Votic (784486); Martinice u Votic (692051); Šebáňovice (762113); Vrchotovy Janovice (786489); Hrabří (646563); Pořešice (725927); Vápenice u Vysokého Chlumce (788406); Vysoký Chlumec (788414); Vysoká u Kosovy Hory (788198) — vyjma části obce Dohnalova Lhota; Zderadice (792331) — vyjma části obce Zderadice. |
2.2.2023 |
Janov u Kosovy Hory (670006); Kosova Hora (670014); Bor u Sedlčan (702234); Doubravice u Sedlčan (682802); Libíň (682811); Sedlčany (746533); Sestrouň (746568); Vysoká u Kosovy Hory (788198) — část obce Dohnalova Lhota. |
25.1.2023-2.2.2023 |
|
CZ-HPAI(P)-2023-00004 |
Dubečno (666912); Dvořiště (712868); Chroustov (654248); Kamilov (750689); Kněžice u Městce Králové (666921); Malá Strana u Chotěšic (653080); Nouzov u Dymokur (704920); Nová Ves u Chotěšic (653098); Osek (712876); Sloveč (750697); Střihov (750701); Záhornice u Městce Králové (789828). |
3.2.2023 |
CZ-HPAI(P)-2023-00006 |
Bor u Březnice (607240); Březnice (614271); Bubovice u Březnice (784800); Drahenice (631540); Hudčice (649236); Koupě (671207); Martinice u Březnice (692085); Nestrašovice (761320); Počaply u Březnice (722952); Stražiště (722961); Zalužany (790761). |
4.2.2023 |
CZ-HPAI(P)-2023-00007 |
Chudoplesy (654809); Bradlec (608980); Brodce nad Jizerou (612685); Březno u Mladé Boleslavi (614467); Struhy (757098); Dalovice u Mladé Boleslavi (624578); Dlouhá Lhota u Mladé Boleslavi (626384); Chloumek u Mladé Boleslavi (651371); Libichov (682799); Sýčina (761630); Bechov (601501); Dolní Stakory (630195); Domousnice (631001); Skyšice (745821); Hrušov nad Jizerou (648736); Husí Lhota (649660); Charvatce u Jabkenic (650641); Chudíř (654795); Jabkenice (655864); Jizerní Vtelno (661457); Lítkovice u Kněžmostu (708771); Násedlnice (669369); Úhelnice (772771); Kobylnice (667463); Horní Stakory (644137); Kosmonosy (669857); Kosořice (669989); Krnsko (674788); Řehnice (674818); Ledce u Mladé Boleslavi (679623); Lhotky u Mladé Boleslavi (681466); Loučeň (686930); Luštěnice (689106); Voděrady u Luštěnic (689114); Mcely (692344); Bezděčín u Mladé Boleslavi (696579; Čejetice u Mladé Boleslavi (696641); Debř (696692); Chrást u Mladé Boleslavi (696587); Jemníky u Mladé Boleslavi (696455); Mladá Boleslav (696293); Podlázky (900125); Němčice u Luštěnic (702943); Nepřevázka (703559); Nová Telib (705276); Obrubce (708798); Pěčice (718742); Petkovy (719609); Písková Lhota (720968); Plazy (721590); Prodašice (733121); Rabakov (737089); Řepov (745286); Řitonice (745812); Seletice (670855); Bratronice u Luštěnic (609625); Rejšice (740055); Smilovice u Luštěnic (751014); Újezd u Luštěnic (773581); Újezdec u Luštěnic (773590); Strašnov (756300); Sukorady u Mladé Boleslavi (759350); Ujkovice (774103); Vinec (782327); Žerčice (796468); Židněves (796786); Bakov nad Jizerou (600831) — východní část katastru Bakov nad Jizerou na západě ohraničená dálnicí D10. |
8.2.2023 |
Dolánky (628239); Ctiměřice (618055); Bojetice (606928); Dobrovice (627470); Holé Vrchy (640905); Týnec u Dobrovice (772267); Úherce (772780); Kolomuty (668541); Semčice (747165); Vinařice u Dobrovice (782297). |
31.1.2023-8.2.2023 |
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Moravian-Silesian Region |
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CZ-HPAI(P)-2022-00018 |
Bordovice (607444); Čeladná (619116); Frýdlant nad Ostravicí (635171); Hájov (636771); Chlebovice (651150); Kopřivnice (669393); Měrkovice (671789); Lhotka u Frýdku-Místku (681407); Lichnov u Nového Jičína (683787); Drnholec nad Lubinou (687961); Větřkovice u Lubiny (687987); Metylovice (693545); Mniší (697664); Myslík (700606); Nová Ves u Frýdlantu nad Ostravicí (705705); Ostravice 1 (715671); Palkovice (717452); Pstruží (736465); Sklenov (748293); Rychaltice (748307); Štramberk (764116); Trojanovice (768499); Veřovice (780367); Vlčovice (783901); Ženklava (796409); Frenštát pod Radhoštěm (634719) — jihozápadní část katastrálního území, kdy hranici tvoří železniční trať ze směru Veřovice — Kunčice p. O. po železniční přejezd na silnici Nádražní, silnice Nádražní, silnice Bezručova a silnice Lomná. |
28.1.2023 |
Kozlovice (671771); Kunčice pod Ondřejníkem (677094); Tichá na Moravě (766992); Frenštát pod Radhoštěm (634719) — severovýchodní část katastrálního území, kdy hranici tvoří železniční trať ze směru Veřovice — Kunčice p. O. po železniční přejezd na silnici Nádražní, silnice Nádražní, silnice Bezručova a silnice Lomná. |
20.1.2023-28.1.2023 |
|
CZ-HPAI(P)-2023-00003 |
Bruzovice (613398); Havířov-město (637556); Bludovice (637696); Prostřední Suchá (637742); Dolní Suchá (637777); Horní Suchá (644404); Horní Bludovice (642401); Prostřední Bludovice (642410); Kaňovice (663051); Karviná-Doly (664103); Lískovec u Frýdku-Místku (684899); Nová Bělá (704946); Oprechtice ve Slezsku (712035); Orlová (712361); Lazy u Orlové (712434); Poruba u Orlové (712493); Horní Lutyně (712531); Moravská Ostrava (713520); Přívoz (713767); Mariánské Hory (713830); Muglinov (714941); Nová Ves u Ostravy (713937); Zábřeh-Hulváky (713970); Vítkovice (714071); Zábřeh (714089); Kunčice nad Ostravicí (714224); Kunčičky (714241); Zábřeh nad Odrou (714305); Hrabová (714534); Hrabůvka (714585); Heřmanice (714691); Michálkovice (714747); Slezská Ostrava (714828); Hrušov (714917); Výškovice u Ostravy (715620); Paskov (718211); Rychvald (744441); Řepiště (745197); Sedliště ve Slezsku (746983); Pitrov (751928); Dolní Soběšovice (751944); Stará Bělá (753661); Václavovice u Frýdku-Místku (776033); Vrbice nad Odrou (785971); Záblatí u Bohumína (789216); Žabeň (794139); Žermanice (796514); Dubina u Ostravy (798894); Dolní Datyně (628905); Horní Datyně (642720) — jižní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Vratimovská a ul. Václavovická; Šumbark (637734) — východní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Školní, ul. Lidická, ul.Opletalova a ul. U Nádraží; Petřvald u Karviné (720488) — severovýchodní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Ostravská, ul. Závodní a ul. Šumbarská; Vratimov (785601) — jižní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Buničitá, ul. Frýdecká, ul. Datyňská a ul. Václavovická; Lučina (688371) — západní část katastrálního území, kdy hranici tvoří silnice č.4737; Horní Těrlicko (766577) — západní část katastrálního území, kdy hranici tvoří vodní nádrž Těrlicko a řeka Stonávka; Dolní Těrlicko (766607) — západní část katastrálního území, kdy hranici tvoří vodní nádrž Těrlicko; Doubrava u Orlové (631167) — západní část katastrálního území, kdy hranici tvoří silnice vedoucí od čísla popisného 608 přes Doubravský kopec k hasičské zbrojnici a dále ke křižovatce se silnicí č. 47215, silnice č. 47215 a silnice č. 47214. |
2.2.2023 |
Bartovice (715085); Radvanice (715018); Šenov u Ostravy (762342); Horní Datyně (642720) — severní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Vratimovská a ul. Václavovická; Petřvald u Karviné (720488) — jihozápadní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Ostravská, ul. Závodní a ul. Šumbarská; Šumbark (637734) — západní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Školní, ul. Lidická, ul. Opletalova a ul. U Nádraží; Vratimov (785601) — severní část katastrálního území, kdy hranici tvoří ul. Buničitá, ul. Frýdecká, ul. Datyňská a ul. Václavovická. |
25.1.2023-2.2.2023 |
|
Zlín Region |
||
CZ-HPAI(P)-2022-00018 |
Rožnov pod Radhoštěm (742937) — severní část katastrálního území, která je na jihu vymezena zeměpisnou rovnoběžnou linií protínající křižovatku ulic Ostravská a Kročákov. |
28.1.2023 |
CZ-HPAI(P)-2023-00005 |
Bánov (600865); Biskupice u Luhačovic (604780); Bojkovice (606979); Bystřice pod Lopeníkem (617130); Částkov (618608); Dobrkovice (627275); Dolní Němčí (629839); Drslavice (632643); Havřice (638064); Hradčovice (646725); Hřivínův Újezd (649163); Kaňovice u Luhačovic (663034); Kelníky (664782); Kladná Žilín (664944); Komňa (668800); Lhotka u Hradčovic (646733); Ludkovice (688444); Luhačovice (688576); Maršov u Uherského Brodu (691950); Nedachlebice (702137); Nezdenice (704415); Nivnice (704679); Pašovice na Moravě (718254); Polichno (725463); Prakšice (732826); Přečkovice (734195); Rudice (743241); Suchá Loz (759031); Svárov u Uherského Hradiště (759911); Veletiny (777919); Velký Ořechov (779679); Vlčnov (783897); Záhorovice (789836); Uherský Brod (772984) — jižní část katastrálního území od silnice č. 50. |
3.2.2023 |
Šumice u Uherského Brodu (764230); Těšov (766828); Újezdec u Luhačovic (774081); Uherský Brod (772984) — severní část katastrálního území od silnice č. 50. |
26.1.2023-3.2.2023 |
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Plzeň Region |
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CZ-HPAI(P)-2022-00019 |
Bezděkov u Damnova (624705); Boněnov (693995); Březí u Tachova (618021); Ctiboř u Tachova (618039); Částkov u Tachova (618560); Čečkovice (607321); Černošín (620408); Damnov (624713); Dolní Jadruž (629201); Dolní Kramolín (652199); Dolní Plezom (716405); Dolní Víska (680281); Doly u Boru (607339); Horní Jadruž (652288); Horní Plezom (716413); Hostíčkov (694002); Chodová Planá (652211); Chodský Újezd (652296); Jemnice u Tisové (767204); Kořen (680311); Klíčov (667668); Křínov (721255); Kříženec (721263); Kumpolec (767212); Kurojedy (677604); Kyjov u Zadního Chodova (789577); Lažany u Černošína (620424); Lhota u Tachova (715964); Malý Rapotín (764922); Michalovy Hory (694011); Neblažov (652300); Nahý Újezdec (701246); Olbramov (709824); Oldřichov u Tachova (764949); Ostrov u Tachova (715972); Ošelín (716430); Otín u Plané (721271); Pavlovice nad Mží (718521); Pernolec (618586); Planá u Mariánských Lázní (721280); Stan u Lestkova (680338); Staré Sedliště (754668); Svahy (759856); Štokov (652318); Tachov (764914); Tisová u Tachova (767221); Trnová u Tachova (767239); Třebel (620467); Velká Ves u Damnova (624721); Velký Rapotín (618594); Vítkov u Tachova (764833); Vížka (759864); Vysoké Jamné (680354); Výškov u Chodové Plané (652237); Záhoří u Černošína (620475); Zliv nad Mží (759872). |
1.2.2023 |
Brod nad Tichou (612651); Kočov (667676); Lom u Tachova (686603); Týnec u Plané (721298); Ústí nad Mží (667684); Vítovice u Pavlovic (718530); Vysoké Sedliště (721301). |
24.1.2023-1.2.2023 |
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Ústí nad Labem Region |
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CZ-HPAI(P)-2023-00001 |
Benešov nad Ploučnicí (602451); Blankartice (638633); Brložec (627283); Česká Kamenice (621285); Dobrná (627291); Dolní Habartice (629049); Dolní Kamenice (621293); Fojtovice u Heřmanova (638641); Františkov nad Ploučnicí (634603); Heřmanov (638650); Horní Habartice (642916); Horní Kamenice (621315); Janská (657204); Kamenická Nová Víska (780600); Kerhartice (664791); Loučky u Verneřic (780103); Malá Veleň (690392); Markvartice u Děčína (691780); Merboltice (693111); Oldřichov nad Ploučnicí (634620); Ovesná (602469); Stará Oleška (649554); Valkeřice (776629); Verneřice (780146); Veselé (780618). |
3.2.2023 |
Karlovka (778265); Malá Bukovina (690031); Malý Šachov (755214); Starý Šachov (755222); Velká Bukovina (778273). |
26.1.2023-3.2.2023 |
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Liberec Region |
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CZ-HPAI(P)-2023-00001 |
Častolovice u České Lípy (621609); Dolní Libchava (621544); Dubice u České Lípy (621528); Manušice (691542); Horní Libchava (643319); Kamenický Šenov (662640); Prácheň (732770); Kozly u České Lípy (671819); Janovice u Kravař (657034); Rané (674192); Nový Oldřichov (707830); Okrouhlá u Nového Boru (709573); Dolní Prysk (734039); Horní Prysk (734047); Skalice u České Lípy (747904; Slunečná u České Lípy (750760); Jezvé (757306); Stráž u České Lípy (757314); Stružnice (757322); Stvolínecké Petrovice (758647); Volfartická Nová Ves (784893); Heřmanice u Žandova (638579); Valteřice u Žandova (776653); Velká Javorská (778397). |
3.2.2023 |
Horní Police (643823); Mistrovice u Nového Oldřichova (707821); Volfartice (784907); Dolní Police (794473); Radeč u Horní Police (737445); Žandov u České Lípy (794481). |
26.1.2023-3.2.2023 |
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CZ-HPAI(P)-2023-00008 |
Bradlecká Lhota (608998); Chlum pod Táborem (686735); Nová Ves nad Popelkou (705802); Ploužnice pod Táborem (686786); Syřenov (761851); Žďár u Kumburku (761877). |
12.2.2023 |
Hradec Králové Region |
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CZ-HPAI(P)-2023-00004 |
Bartoušov u Jičíněvsi (659631); Běchary (601462); Bílsko u Kopidlna (772658); Budčeves (615188); Butoves (771767); Červeněves (750913); Dolany u Chyjic (655422); Drahoraz (631809); Hlušice (639923); Hlušičky (639931); Hradíšťko (796484); Hrobičany (746312); Hubálov (771775); Cholenice (652334); Chomutice (652423); Chomutičky (652431); Chotělice (653021); Chyjice (655431); Janovice u Vinar (782157); Jičíněves (659649); Keteň (631817); Kopidlno (669296); Kostelec u Jičíněvsi (659657); Kovač (669016); Kozojídky u Vinar (782165); Křičov (750921); Labouň (678813); Liběšice (623474); Loučná Hora (750930); Milíčeves (749842); Mlýnec u Kopidlna (697371); Nečas (615196); Nemyčeves (703273); Nevratice (754765); Ohnišťany (709280); Pševes (631825); Sekeřice (797685); Skochovice (748331); Skřeněř (754927); Skřivany (748960); Slatiny (749851); Sloupno nad Cidlinou (750671); Smidarská Lhota (782173); Smidary (750948); Staré Místo (723754); Staré Smrkovice (754773); Starý Bydžov (754943); Stříbrnice v Čechách (757713); Třtěnice (771147); Tuř (771791); Údrnická Lhota (772674); Únětice (772682); Velešice (746339); Vesec u Jičína (778141); Veselská Lhota (788341); Vinary u Smidar (782181); Vitiněves (782912); Vlhošť (796492); Vrbice nad Cidlinou (785954); Vršce (786608); Vysoké Veselí (788350); Žeretice (796506); Židovice (796832); Žitětín (659665). |
3.2.2023 |
Češov (623466); Kozojedy u Žlunic (797677); Sběř (746321); Slavhostice (797693); Volanice (784664); Žlunice (797707). |
26.1.2023-3.2.2023 |
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CZ-HPAI(P)-2023-00008 |
Brada (724521); Březina u Jičína (638871); Butoves (771767); Dílce (724530); Holín (641243); Prachov (641286); Chomutice (652423); Chomutičky (652431); Obora u Chomutic (652440); Choteč u Lázní Bělohradu (697214); Jičín (659541); Moravčice (740217); Popovice u Jičína (725838); Jičíněves (659649); Jinolice (724564); Kbelnice u Jičína (724572); Kamenice u Konecchlumí (668991); Konecchlumí (669008); Kostelec u Jičíněvsi (659657); Kovač (669016); Kyje u Jičína (678406); Horní Nová Ves (679305); Hřídelec (679313); Lány u Lázní Bělohradu (679321); Lázně Bělohrad (679330); Prostřední Nová Ves (679348); Uhlíře (601861); Mlázovice (697249); Nemyčeves (703273); Nevratice (754765); Heřmanice u Nové Paky (758329); Kumburský Újezd (758337); Nová Paka (705128); Přibyslav u Nové Paky (776548); Pustá Proseč (776556); Radkyně (601853); Studénka u Nové Paky (758345); Štikov (763764); Valdov (776564); Ohaveč (641260); Ostroměř (715727); Podhorní Újezd (723665); Vojice (723673); Čejkovice u Jičína (723738); Hlásná Lhota u Jičína (638889); Podhradí u Jičína (723746); Podůlší (724556); Lháň (737810); Tužín (737844); Milíčeves (749842); Slatiny (749851); Sobčice (751499); Soběraz (751685); Brdo (609790); Krsmol (609803); Roškopov (741469); Stará Paka (753823); Ústí u Staré Paky (741477); Staré Místo (723754); Svatojanský Újezd (697257); Šárovcova Lhota (697265); Třtěnice (771147); Hubálov (771775); Tuř (771791); Česká Proseč (772461); Stav (772496); Úbislavice (772518); Zboží u Nové Paky (772526); Valdice (776530); Veliš u Jičína (778133); Vesec u Jičína (778141); Vitiněves (782912); Stříbrnice v Čechách (757713); Vrbice nad Cidlinou (785954); Veselská Lhota (788341); Cidlina (617709); Těšín (751693); Zámezí (617725); Železnice (796123); Hradíšťko (796484); Vlhošť (796492); Žeretice (796506). |
12.2.2023 |
Dřevěnice (737801); Robousy (740225); Kacákova Lhota (771783); Lužany u Jičína (689238); Radim u Jičína (737828); Studeňany (737836); Řeheč (774154); Úlibice (774162). |
4.2.2023-12.2.2023 |
Mitgliedstaat: Dänemark
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
DK-HPAI(P)-2022-00007 |
The parts of Lolland municipality beyond the area described in the protection zone and within the circle of radius 10 kilometres, centred on GPS koordinates coordinates N N 54,8728; E 11,3967 |
26.1.2023 |
The parts of Lolland municipality that are contained within a circle of radius 3 km, centered on GPS coordinates N N 54,8728; E 11,3967 |
18.1.2023-26.1.2023 |
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DK-HPAI(P)-2022-00008 |
The parts of Hedensted, Horsens and Vejle municipality beyond the area described in the protection zone and within the circle of radius 10 kilometres, centred on GPS koordinates coordinates N 55.7343; E 9.7477 |
5.2.2023 |
The parts of Hedensted municipality that are contained within a circle of radius 3 km, centered on GPS coordinates N 55.7343; E 9.7477 |
28.1.2023-5.2.2023 |
Mitgliedstaat: Deutschland
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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BAYERN |
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DE-HPAI(NON-P)-2023-00017 |
Landkreis Tirschenreuth An der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik der ST 2175 nach Osten Richtung Mähring durch Bad Neualbenreuth folgend und bei Ernestgrün entlang der ST 2174 nach Süden bis Wondreb. Entlang des Flusses Wondreb nach Norden zur Gemeindegrenze Leonberg. Ab hier den südlichen Gemeindegrenzen Leonberg, Mitterteich und Pechbrunn bis zur Landkreisgrenze zu Wunsiedel folgend. |
4.2.2023 |
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Landkreis Tirschenreuth An der Landkreisgrenze zu Wunsiedel der ST 2178 nach Osten Richtung Waldsassen folgend, an Münchenreuth vorbei nach Schottenhof. Weiter entlang der Straße TIR 20 bis zum südlichen Ende von Hundsbach, entlang der Wondreb bis zum Skilift, dem östlichen Waldrand bis zum Sammelhof folgend. Weiter Richtung Süden entlang dem Feldweg bis zur ST 2175 und dieser Richtung Osten nach Bad Neualbenreuth bis zur Kreuzung Hatzenreuth/Pfudermühle folgend. Richtung Süden an der Pfudermühle vorbei, der Gemeindegrenze Waldsassen bis zum Egnermühlbach folgend, an diesem entlang bis zum Socksteich. Über den Feldweg zur Straße TIR 25 bei Pfaffenreuth, dieser Richtung Waldsassen zur Straße TIR 22 folgend. Entlang der TIR 22 nach Süden, an Pfaffenreuth vorbei bis zur Hohe Straße. Dieser folgend Richtung Königshütte und über Altenhammer nach Forkatshof. Dem Feldweg zur Gemeindegrenze Waldsassen folgend, dann entlang der Gemeindegrenze bis zur B 299. Entlang der B 299 Richtung Süden nach Mitterteich und bei Neupleußen der Straße TIR 3 nach Fockenfeld folgend. Weiter entlang der TIR 15 nach Norden Richtung Neudorf, vor Neudorf dem Feldweg zur ST 2175 folgend, weiter Richtung Waldsassen bis zur Abzweigung nach Wolfsbühl, an Wolfsbühl vorbei zur Gemeindegrenze Waldsassen und dieser nach Norden zur Landkreisgrenze zu Wunsiedel bis zur ST 2178 folgend. |
27.1.2023-4.2.2023 |
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Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
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4.2.2023 |
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BREMEN |
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DE-HPAI(P)-2022-00102 |
Stadtgemeinde Bremerhaven 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS-Koordinaten 8.656393/53.671901 Betroffen sind Leherheide-West, Königsheide, Fehrmoor inklusive der Enklave Fehrmoor |
30.1.2023 |
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MECKLENBURG-VORPOMMERN |
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DE-HPAI(P)-2022-00100 |
Landkreis Nordwestmecklenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS Koordinaten 11.122477, 53.771366. Betroffen sind folgende Gemeinden mit den Orten und Ortsteilen:
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19.1.2023 |
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DE-HPAI(P)-2023-00002 |
Landkreis Vorpommern-Greifswald 10 km Radius um den im Landkreis Vorpommern-Rügen liegenden Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten 13.147556/54.072837 die tangierten Orte und Ortsteile in den betroffenen Gemeinden in Gänze. |
9.2.2023 |
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Landkreis Vorpommern- Rügen Gemeinde Süderholz, die Ortsteile: Behnkenhagen, Kandelin, Klein Bisdorf, Klein Zarnewanz, Lüssow, Neuendorf, Poggendorf, Wüsteney |
31.1.2023-9.2.2023 |
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Landkreis Vorpommern-Rügen Gemeinde Süderholz, die Ortsteile: Barkow, Bartmannshagen, Boltenhagen, Bretwisch, Dönnie, Grabow, Griebenow, Grischow, Groß Bisdorf, Gülzow-Dorf, Kaschow, Kreutzmannshagen, Prützmannshagen, Rakow, Schmietkow, Willershusen, Willerswalde, Wüst Eldena, Wüstenbilow, Zarnewanz Gemeinde Sundhagen, die Ortsteile: Bremerhagen, Gerdeswalde, Horst, Segebadenhau, Wendorf Stadt Grimmen mit den Ortsteilen: Appelshof, Jessin, Gerlachsruh, Groß Lehmhagen, Hohenwarth, Hohenwieden, Klein Lehmhagen, Vietlipp Gemeinde Wendisch-Baggendorf, der Ortsteil: Borgstedt |
9.2.2023 |
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NIEDERSACHSEN |
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DE-HPAI(P)-2022-00099 |
Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.005787/52.950081) Betroffen sind Teile der Gemeinden Bösel, Emstek, Garrel, Großenkneten, Molbergen, Wardenburg und der Städte Cloppenburg und Friesoythe. |
21.1.2023 |
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Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.005787/52.950081) Betroffen sind Teile der Gemeinde Garrel. |
12.1.2023-21.1.2023 |
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DE-HPAI(P)-2022-00101 |
Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.012005/52.952218) Betroffen sind Teile der Gemeinde Garrel. |
15.1.2023-23.1.2023 |
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Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.012005/52.952218) Betroffen sind Teile der Gemeinden Bösel, Emstek, Garrel, Großenkneten, Molbergen, Wardenburg und der Städte Cloppenburg und Friesoythe. |
23.1.2023 |
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DE-HPAI(P)-2022-00103 |
Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.982109/52.959481) Betroffen sind Teile der Gemeinden Garrel, Bösel und Friesoythe. |
25.1.2023-2.2.2023 |
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Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.982109/52.959481) Betroffen sind Teile der Gemeinden Garrel, Bösel, Friesoythe, Molbergen, Stadt Cloppenburg, Emstek und Großenkneten. |
2.2.2023 |
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DE-HPAI(P)-2023-00001 |
Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.998687/52.959784) Betroffen sind Teile der Gemeinde Garrel, Bösel und Friesoythe. |
27.1.2023-4.2.2023 |
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Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.998687/52.959784) Betroffen sind Teile der Gemeinde Garrel, Bösel, Friesoythe, Molbergen, Stadt Cloppenburg und Emstek. |
4.2.2023 |
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DE-HPAI(P)-2022-00102 |
Landkreis Cuxhaven 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.656393/53.671901) Betroffen sind Teile der Gemeinde Geestland. |
22.1.2023-30.1.2023 |
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Landkreis Cuxhaven 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 8.656393/53.671901) Betroffen sind Teile der Gemeinde Geestland. |
30.1.2023 |
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DE-HPAI(P)-2022-00103 |
Landkreis Oldenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.982109/52.959481) Betroffen sind Teile der Gemeinde Großenkneten. |
2.2.2023 |
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DE-HPAI(P)-2023-00001 |
Landkreis Oldenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb (GPS-Koordinaten 7.998687/52.959784) Betroffen sind Teile der Gemeinde Großenkneten und Wardenburg. |
4.2.2023 |
Mitgliedstaat: Spanien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
ES-HPAI(P)-2022-00038 |
Those parts in the province of Valladolid of the comarca of Tordesillas beyond the area described in the protection zone and contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -4,6551761, lat 41,5811216 |
21.1.2023 |
Those parts in the province of Valladolid of the comarca of Tordesillas contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -4,6551761, lat 41,5811216 |
13.1.2023-21.1.2023 |
Mitgliedstaat: Frankreich
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Département: Côtes-d’Armor (22) |
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FR-HPAI(P)-2022-01619 |
CANIHUEL HAUT-CORLAY CORLAY PLUSSULIEN SAINT-IGEAUX SAINT-NICOLAS DU PELEM SAINT-GILLES-PLIGEAUX KERPERT SAINTE-TREPHINE SAINT-MAYEUX CAUREL BON REPOS SUR BLAVET PLOUNEVEZ-QUINTIN LANRIVAIN LE VIEUX-BOURG SAINT-BIHY LA HARMOYE SAINT-MARTIN-DES-PRES SAINT-GILLES-VIEUX-MARCHE |
2.2.2023 |
CANIHUEL HAUT-CORLAY CORLAY PLUSSULIEN SAINT-IGEAUX SAINT-NICOLAS DU PELEM |
25.1.2023-2.2.2023 |
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FR-HPAI(P)-2023-00014 |
BÉGARD BERHET COATRÉVEN CAVAN COATASCORN KERMARIA-SULARD LANGOAT LANMERIN LANNION LE-VIEUX-MARCHÉ LOUANNEC LOUARGAT MANTALLOT PLOUARET PLOUBEZRE PLOULEC’H PLOUMILLIAU PLOUZÉLAMBRE PRAT QUEMPERVEN ROSPEZ SAINT-QUAY-PERROS TRÉGROM TRÉZÉNY PLUZUNET |
9.2.2023 |
CAVAN CAOUENNEC-LANVÉZÉAC LANNION PLOUBEZRE TONQUÉDEC |
1.2.2023-9.2.2023 |
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Département: Creuse (23) |
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FR-HPAI(NON-P)-2023-00005 |
BASVILLE BEISSAT CROCQ MAGNAT-L’ÉTRANGE MALLERET SAINT-AGNANT-PRÈS-CROCQ SAINT-GEORGES-NIGREMONT SAINT-MARTIAL-LE-VIEUX SAINT-MAURICE-PRÈS-CROCQ SAINT-MERD-LA-BREUILLE SAINT-ORADOUX-DE-CHIROUZE |
17.2.2023 |
FLAYAT |
9.2.2023-17.2.2023 |
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Département: Dordogne (24) |
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FR-HPAI(P)-2022-01481 FR-HPAI(P)-2022-01480 FR-HPAI(P)-2022-01517 FR-HPAI(P)-2022-01558 FR-HPAI(P)-2022-01559 FR-HPAI(P)-2022-01581 |
VALOJOULX LA DORNAC NADAILLAC SAINT-VINCENT-LE-PALUEL PRATS6DE-CARLUX BORREZE MARQUAY SAINT-AMAND-DE-COLY PROISSANS SAINT-ANDRE-D’ALLAS SARLAT-LA-CANEDA SIMEYROLS TAMNIES AUBAS MONTIGNAC JAYAC LA CASSAGNE LA CHAPELLE-AUBAREIL COLY ORLIAGUET SAINTE-NATHALENE SALIGNAC-EYVIGUES MARCILLAC SAINT QUENTIN |
27.1.2023 |
ARCHIGNAC MARCILLAC SAINT QUENTIN PAULIN SAINT CREPIN ET CARLUCET SAINT GENIES SALIGNAC EYVIGUES |
19.1.2023-27.1.2023 |
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Département: Gers (32) |
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FR-HPAI(P)-2022-01605 FR-HPAI(P)-2022-01612 FR-HPAI(P)-2023-00008 FR-HPAI(P)-2023-00012 FR-HPAI(P)-2023-00013 |
ARBLADE-LE-HAUT ARMOUS-ET-CAU AVERON-BERGELLE BETOUS CAHUZAC-SUR-ADOUR CASTELNAVET CASTILLON-DEBATS CAUMONT COURTIES CRAVENCERES DEMU ESPAS GALIAX GAZAX-ET-BACCARISSE GOUX JU-BELLOC JUILLAC LADEVEZE-RIVIERE LANNE-SOUBIRAN LOUBEDAT LOUSLITGES LUPIAC MARGOUET-MEYMES MAULICHERES MAUMUSSON-LAGUIAN NOGARO PEYRUSSE-GRANDE PEYRUSSE-VIEILLE PLAISANCE PRECHAC-SUR-ADOUR RISCLE SAINT-AUNIX-LENGROS SAINT-GRIEDE SAINT-MARTIN-D’ARMAGNAC SAINT-PIERRE-D’AUBEZIES SAINTE-CHRISTIE-D’ARMAGNAC SARRAGACHIES SEAILLES SION SORBETS TARSAC TIESTE-URAGNOUX TOURDUN URGOSSE |
6.2.2023 |
AIGNAN BEAUMARCHES BOUZON-GELLENAVE COULOUME-MONDEBAT FUSTEROUAU IZOTGES LASSERADE LOUSSOUS-DEBAT POUYDRAGUIN SABAZAN TASQUE TERMES-D’ARMAGNAC |
29.1.2023-6.2.2023 |
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Département: Ille-et-Vilaine (35) |
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FR-HPAI(NON-P)-2023-00004 |
LA BAZOUGE-DU-DÉSERT BEAUCÉ LE CHATELIER, FLEURIGNÉ JAVENÉ LANDEAN LE LOROUX PARIGNE, ROMAGNÉ SAINT GERMAIN EN COGLES, LA SELLE-EN-LUITRÉ VILLAMÉE LOUVIGNÉ-DU-DÉSERT MELLE POILLEY LES PORTES DU COGLAIS MAEN-ROCH SAINT-SAUVEUR DES LANDES LUITRE-DOMPIERRE LA CHAPELLE JANSON |
6.2.2023 |
LECOUSSE FOUGERES LAIGNELET SAINT GERMAIN EN COGLES, LE CHATELIER, PARIGNE LANDEAN |
29.1.2023-6.2.2023 |
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Département: Indre (36) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00405 |
AIZE BAGNEUX Partie de commune située à l’Ouest de la D25 BAUDRES BOUGES-LE-CHATEAU Partie de commune située au Nord de la D2, puis de la D34A BUXEUIL FONTGUENAND Partie de commune située au Sud de la D52 GUILLY LANGE POULAINES Partie de commune située au Nord de D960 ROUVRES LES BOIS SAINT-CHRISTOPHE-EN-BAZELLE partie de commune située au Sud-Ouest de D25 SEMBLECAY Partie de commune située au Sud de D25 VALENCAY Partie de commune située au Nord-Ouest du Nahon VAL-FOUZON VEUIL VICQ-SUR-NAHON Partie de commune située à l’Ouest de la D956 et au Sud de la D109 |
26.1.2023 |
POULAINES Partie de commune située au Sud de la D960 VALENCAY Partie de commune située au Sud- Est du Nahon VICQ-SUR-NAHON Partie de commune située à l’Est de la D956 et au Nord de la D109 |
17.1.2023-26.1.2023 |
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Département: Loire-Atlantique (44) |
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FR-HPAI(P)-2022-01492 FR-HPAI(P)-2022-01497 FR-HPAI(P)-2022-01505 |
CASSON LE CELLIER COUFFE HERIC JOUE-SUR-ERDRE MESANGER MOUZEIL NORT-SUR-ERDRE RIAILLE SAFFRE SAINT-MARS-DU-DESERT SUCE-SUR-ERDRE TEILLE TRANS-SUR-ERDRE |
18.1.2023 |
LIGNE NORT-SUR-ERDRE PETIT-MARS LES TOUCHES |
9.1.2023-18.1.2023 |
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FR-HPAI(P)-2022-01466 FR-HPAI(P)-2022-01591 FR-HPAI(P)-2022-01592 FR-HPAI(P)-2022-01609 FR-HPAI(P)-2022-01616 FR-HPAI(P)-2023-00001 2023-00015 FR-HPAI(P)-2023-00009 |
LA PLANCHE REMOUILLE MONTBERT AIGREFEUILLE SAINT LUMINE DE CLISSON LA CHEVROLIERE CORCOUE SUR LORGNE GENESTON LA LIMOUZINIERE MACHECOUL SAINT MEME LA MARNE SAINT MARS DE COUTAIS PAULX SAINT COLOMBAN SAINT PHILBERT DE GRAND LIEU SAINT ETIENNE DE MER MORTE SAINT HILAIRE DE CLISSON |
6.2.2023 |
VIEILLEVIGNE CORCOUE SUR LORGNE LEGE SAINT LUMINE DE COUTAIS SAINT PHILBERT DE GRAND LIEU LA LIMOUZINIERE PAULX TOUVOIS |
29.1.2023-6.2.2023 |
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FR-HPAI(P)-2022-01498 |
Bégrolles-en-Mauges Chanteloup-les-Bois Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Cholet Cléré-sur-Layon La Plaine La Séguinière La Tessouale Le May-sur-Evre Le Puy-Saint-Bonnet Les Cerqueux-sous-Passavant Nueil-sur-Layon En entier En entier Chaudron-en-Mauges La Boissière-sur-Evre La Chaussaire La Salle-et-Chapelle-Aubry Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Nuaillé Passavant-sur-Layon Saint-Christophe-du-Bois Saint-Léger-sous-Cholet Le Longeron Saint-Crespin-sur-Moine Saint-Germain-sur-Moine Tillières Somloire Toutlemonde Trémentines |
27.1.2023 |
Andrezé Beaupréau Gesté Jallais La Chapelle-du-Genêt La Jubaudière La Poitevinière Le Pin-en-Mauges Saint-Philbert-en-Mauges Villedieu-la-Blouère La Romagne Le Fief-Sauvin La Renaudière Montfaucon-Montigné Roussay Saint-André-de-la-Marche Saint-Macaire-en-Mauges |
19.1.2023-27.1.2023 |
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FR-HPAI(P)-2022-01504 |
LA BOISSIERE-DU-DORE LA REGRIPPIERE LA REMAUDIERE |
2.2.2023 |
FR-HPAI(P)-2022-01554 |
CLISSON GORGES MOUZILLON SAINT HILAIRE DE CLISSON VALLETS |
7.2.2023 |
BOUSSAY GETIGNE |
19.1.2023-7.2.2023 |
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FR-HPAI(P)-2023-00010 |
RIAILLE BONNEUVRE PANNECE TEILLE TRANS SUR ERDRE MOUZEIL LIGNE COUFFE OUDON ANCENIS SAINT GEREON VAIR SUR LOIRE LA ROCHE BLANCHE POUILLE LES COTEAUX |
5.2.2023 |
MESANGER TEILLE |
27.1.2023-5.2.2023 |
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Departement: Maine-et-Loire (49) |
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FR-HPAI(P)-2022-01457 FR-HPAI(P)-2022-01471 FR-HPAI(P)-2022-01472 FR-HPAI(P)-2022-01483 FR-HPAI(P)-2022-01485 FR-HPAI(P)-2022-01486 FR-HPAI(P)-2022-01487 FR-HPAI(P)-2022-01489 FR-HPAI(P)-2022-01496 FR-HPAI(P)-2022-01498 FR-HPAI(P)-2022-01506 FR-HPAI(P)-2022-01511 FR-HPAI(P)-2022-01512 FR-HPAI(P)-2022-01516 FR-HPAI(P)-2022-01518 FR-HPAI(P)-2022-01519 FR-HPAI(P)-2022-01524 FR-HPAI(P)-2022-01458 FR-HPAI(P)-2022-01467 FR-HPAI(P)-2022-01535 FR-HPAI(P)-2022-01545 FR-HPAI(P)-2022-01547 FR-HPAI(P)-2022-01549 FR-HPAI(P)-2022-01548 FR-HPAI(P)-2022-01564 FR-HPAI(P)-2022-01571 FR-HPAI(P)-2022-01573 FR-HPAI(P)-2022-01578 FR-HPAI(P)-2022-01579 FR-HPAI(P)-2022-01580 FR-HPAI(P)-2022-01586 FR-HPAI(P)-2022-01594 FR-HPAI(P)-2022-01603 FR-HPAI(P)-2023-00016 |
Bégrolles-en-Mauges Chanteloup-les-Bois Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Chemillé-en-Anjou Cholet Cléré-sur-Layon La Plaine La Séguinière La Tessouale Le May-sur-Evre Le Puy-Saint-Bonnet Les Cerqueux-sous-Passavant Nueil-sur-Layon En entier En entier Chaudron-en-Mauges La Boissière-sur-Evre La Chaussaire La Salle-et-Chapelle-Aubry Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Montrevault-sur-Evre Nuaillé Passavant-sur-Layon Saint-Christophe-du-Bois Saint-Léger-sous-Cholet Le Longeron Saint-Crespin-sur-Moine Saint-Germain-sur-Moine Tillières Somloire Toutlemonde Trémentines |
8.2.2023 |
ANDREZÉ BEAUPRÉAU GESTÉ JALLAIS LA CHAPELLE-DU-GENÊT LA JUBAUDIÈRE LA POITEVINIÈRE LE PIN-EN-MAUGES SAINT-PHILBERT-EN-MAUGES VILLEDIEU-LA-BLOUÈRE LA ROMAGNE LE FIEF-SAUVIN LA RENAUDIÈRE MONTFAUCON-MONTIGNÉ ROUSSAY SAINT-ANDRÉ-DE-LA-MARCHE SAINT-MACAIRE-EN-MAUGES TORFOU |
31.1.2023-8.2.2023 |
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FR-HPAI(P)-2022-01606 |
BOUILLE MENARD CHAZE SUR ARGOS GENE VERN D ANJOU LION D’ANGERS AVIRE LE BOURG D’IRE LA CHAPELLE SUR OUDON CHATELAIS LA FERRIERE DE FLEE L“HOTELLERIE DE FLEE LOUVAINES MARANS MONTGUILLON NOYANT LA GRAVOYERE NYOISEAU SAINTE GEMMES D’ANDIGNE SAINT MARTIN DU BOIS SAINT SAUVEUR DE FLEE |
25.1.2023 |
LOUVAINES NYOISEAU SEGRE‘ |
17.1.2023-25.1.2023 |
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Departement: Manche (50) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00420 |
AUMEVILLE LESTRE BRILLEVAST BRIX CHERBOURG EN COTENTIN COLOMBY CRASVILLE DIGOSVILLE ECAUSSEVILLE EMONDEVILLE EROUDEVILLE FLOTTEMANVILLE FONTENAY SUR MER FRESVILLE GOLLEVILLE GONNEVILLE LE THEIL HAUTTEVILLE BOCAGE HEMEVEZ HUBERVILLE JOGANVILLE L’ETANG BERTRAND LE HAM LE MESNIL AU VAL LE VAST LESTRE LIEUSAINT MAGNEVILLE MONTAIGU LA BRISETTE MONTEBOURG MORSALINES MORVILLE NEGREVILLE OCTEVILLE L’AVENEL ORGLANDES OZEVILLE QUETTEHOU QUINEVILLE ROCHEVILLE SAINT CYR SAINT FLOXEL SAINT GERMAIN DE TOURNEBUT SAINT JOSEPH SAINT MARTIN D’AUDOUVILLE SAUSSEMESNIL SORTOSVILLE SOTTEVAST TEMERVILLE TEURTHEVILLE BOCAGE URVILLE VALOGNES VAUDREVILLE VIDECOSVILLE YVETOT BOCAGE |
28.1.2023 |
HUBERVILLE MONTAIGU LA BRISETTE SAINT CYR SAINT GERMAIN DE TOURNEBUT SAUSSEMESNIL TAMERVILLE VALOGNES |
20.1.2023-28.1.2023 |
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Departement: Morbihan (56) |
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FR-HPAI(P)-2022-01422 FR-HPAI(P)-2022-01435 FR-HPAI(P)-2022-01443 FR-HPAI(P)-2022-01444 FR-HPAI(P)-2022-01445 |
BIGNAN — Commune entière BILLIO — Commune entière BULEON — Commune entière CREDIN — Partie de la commune à l’ouest de la D11 jusqu’à Bellevue puis au sud de la route allant de Bellevue à Le Pont du redressement CRUGUEL — Commune entière GUEGON -Partie de la commune au sud de la N24 GUEHENNO — Commune entière EVELLYS — Partie de la commune à l’ouest de la D767 jusqu’à Siviac puis au nord-ouest de la route allant à Naizin puis au nord de la D203 JOSSELIN — Commune entière KERFOURN — Partie de la commmune au sud de la route allant de Le Guéric à Le Lindreu LA CROIX HELLEAN — Commune entière LANOUEE — Partie de la commune à l’est de la rivière de l’Oust jusqu’à Pomeleuc puis au nord de la D155 jusqu’à la Ville Hervieux puis au nord de la 764 jusqu’à la N24 LANTILLAC — Commune entière LES FORGES — Partie de la commune à l’ouest de la D778 LOCMINE — Commune entière MOREAC — Partie de la commune à l’ouest de la D767 jusqu’à Porh Legal puis au sud de la D181 jusqu’à Keranna puis au sud de la route allant de Keranna à Kervalo en passant par Le Petit Kerimars, Bolcalpère et le Faouët d’En Haut MOUSTOIR-AC — Partie de la commune au nord de la route allant de Plumelin à Moustoir-Ac puis au nord de la D318 et à l’ouest de la D767 PLEUGRIFFET — Commune entière PLUMELIAU-BIEUZY — Partie de la commune au sud de la D203 et à l’est de la route allant du bourg à Talhouet Avalec en passant par Kerjegu et Beau Soleil PLUMELIN — Partie de la commune au nord de la D117 jusqu’à Kerfourchec puis à l’est de la route allant à Moustoir-Ac RADENAC — Commune entière REGUINY — Partie de la commune au nord de la D203 jusqu’à Le Pont Saint Fiacre SAINT-ALLOUESTRE — Commune entière |
17.1.2023 |
EVELLYS -Partie de la commune à l’est de la D767 jusqu’à Siviac puis à l’est de la route allant à Naizin puis au sud de la D203 MOREAC — Partie de la commune à l’est de la D767 jusqu’à Porh Legal puis au nord de la D181 jusqu’à Keranna puis au nord de la route allant de Keranna à Kervalo en passant par Le Petit Kerimars, Bolcalpère et le Faouët d’En Haut REGUINY — Partie de la commune au sud de la D203 jusqu’à Le Pont Saint Fiacre RADENAC -Partie de la commune à l’ouest de la D11 BULEON — Partie de la commune au nord de la N24 GUEGON — Partie de la commune au nord de la N24 LANOUEE — Partie de la commune à l’ouest de la rivière de l’Oust jusqu’à Pomeleuc puis au sud de la D155 jusqu’à la Ville Hervieux puis au sud de la 764 jusqu’à la N24 LANTILLAC — Commune entière PLEUGRIFFET — Partie de la commune au sud de la D117 |
9.1.2023-17.1.2023 |
|
Département: Nord (59) |
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FR-HPAI(P)-2022-01434 |
ALLENES-LES-MARAIS ANNOEULLIN BAILLEUL BAUVIN BEAUCAMPS-LIGNY BOIS-GRENIER DON ERQUINGHEM-LE-SEC ERQUINGHEM-LYS ESCOBECQUES FOURNES-EN-WEPPES FROMELLES HALLENNE-LES-HAUBOURDIN HANTAY LA BASSEE LA GORGUE LE MAISNIL MARQUILLIES MERRIS MERVILLE METEREN NIEPPE PROVIN RADINGHEM-EN-WEPPES SAINGHIN-EN-WEPPES SALOME STRAZEELE VIEUX-BERQUIN WAVRIN WICRES |
17.1.2023 |
NEUF-BERQUIN STEENWERCK ESTAIRES LE DOULIEU AUBERS HERLIES ILLIES |
9.1.2023-17.1.2023 |
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Département: Puy-de-Dôme (63) |
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FR-HPAI(NON-P)-2023-00005 |
FERNOEL GIAT VERNEUGHEOL |
17.2.2023 |
Département: Hautes-Pyrénées (65) |
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FR-HPAI(P)-2022-01598 |
ALLIER ANGOS ANTIST ARTIGUEMY AUBAREDE AUREILHAN BARBAZAN-DEBAT BARBAZAN-DESSUS BEGOLE BERNAC-DEBAT BERNAC-DESSUS BERNADETS-DESSUS BONNEFONT BONNEMAZON BOULIN BUGARD BURG CABANAC CAHARET CALAVANTE CASTELVIEILH CASTERA-LANUSSE CASTILLON CHELLE-SPOU CIEUTAT CLARAC COUSSAN FRECHOU-FRECHET GONEZ GOUDON GOURGUE HITTE HOURC LANESPEDE LANSAC LASLADES LESPOUEY LIZOS LUC LUTILHOUS MARQUERIE MAUVEZIN MERILHEU MONTASTRUC MONTGAILLARD MONTIGNAC MOULEDOUS ORIEUX ORIGNAC PERE PEYRIGUERE POUYASTRUC RICAUD SALLES-ADOUR SARROUILLES SEMEAC SERE-RUSTAING SOUES SOUYEAUX THUY VIELLE-ADOUR |
23.1.2023 |
BORDES LHEZ MASCARAS OLEAC-DESSUS OUEILLOUX OZON PEYRAUBE POUMAROUS SINZOS TOURNAY |
15.1.2023-23.1.2023 |
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Département: Rhône (69) |
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FR-HPAI(P)-2022-01597 |
ANCY BAGNOLS BELMONT-D’AZERGUES BESSENAY BIBOST BULLY EVEUX BRULLIOLES BRUSSIEU BULLY CHARNAY CHATILLON CHAZAY-D’AZERGUES CHESSY CHEVINAY CIVRIEUX-D’AZERGUES COURZIEU DAREIZE DOMMARTIN EVEUX FLEURIEUX-SUR-L’ARBRESLE GREZIEU-LA-VARENNE LEGNY LENTILLY LOZANNE MARCY-L’ETOILE MONTROTTIER MORANCE LES OLMES POLLIONNAY PONTCHARRA-SUR-TURDINE SARCEY SOURCIEUX-LES-MINES SAINTE-CONSORCE SAINT-FORGEUX SAINT-GERMAIN-NUELLES SAINT-JEAN-DES-VIGNES SAINT-JULIEN-SUR-BIBOST SAINT-LOUP SAINT-PIERRE-LA-PALUD SAINT-ROMAIN-DE-POPEY SAINT-VERAND LA TOUR-DE-SALVAGNY VAUGNERAY |
27.1.2023 |
L’ARBRESLE SAIN BEL SAVIGNY |
19.1.2023-27.1.2023 |
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Département: Sarthe (72) |
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FR-HPAI(P)-2022-01584 |
ASSE LE RIBOUL BALLON SAINT MARS BEAUMONT SUR SARTHE CHERANCE CONGE-SUR-ORNE COURGAINS DANGEUL FRESNAY-SUR-SARTHE GRANDCHAMP JUILLE LOUVIGNY LUCE-SOUS-BALLON MARESCHE MAROLLES-LES-BRAULTS LES MEES MEZIERE-SOUS-PONTHOUIN MOITRON-SUR-SARTHE MONHOUDOU MONTBIZOT PIACE RENE ROUESSE-FONTAINE SAINT-AIGNAN SAINT-CHRISTOPHE-DU-JAMBET SAINT-MARCEAU SAOSNES TEILLE THOIGNE THOIREE-SOUS-CONTENSOR VIVOIN |
18.1.2023 |
CHERANCE DANGEUL DOUCELLES MEURCE NOUANS RENE VIVOIN |
9.1.2023-18.1.2023 |
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Département: Deux-Sèvres (79) |
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FR-HPAI(P)-2022-01411 FR-HPAI(P)-2022-01415 FR-HPAI(P)-2022-01414 FR-HPAI(P)-2022-01417 FR-HPAI(P)-2022-01430 FR-HPAI(P)-2022-01436 FR-HPAI(P)-2022-01428 FR-HPAI(P)-2022-01447 FR-HPAI(P)-2022-01448 FR-HPAI(P)-2022-01477 FR-HPAI(P)-2022-01450 FR-HPAI(P)-2022-01475 FR-HPAI(P)-2022-01474 FR-HPAI(P)-2022-01482 FR-HPAI(P)-2022-01484 FR-HPAI(P)-2022-01473 FR-HPAI(P)-2022-01502 FR-HPAI(P)-2022-01504 FR-HPAI(P)-2022-01515 FR-HPAI(P)-2022-01499 FR-HPAI(P)-2022-01521 FR-HPAI(P)-2022-01522 FR-HPAI(P)-2022-01532 FR-HPAI(P)-2022-01541 FR-HPAI(P)-2022-01534 FR-HPAI(P)-2022-01538 FR-HPAI(P)-2022-01544 FR-HPAI(P)-2022-01541 FR-HPAI(P)-2022-01538 FR-HPAI(P)-2022-01534 FR-HPAI(P)-2022-01569 FR-HPAI(P)-2022-01587 FR-HPAI(P)-2022-01588 |
ADILLY AMAILLOUX ARDIN ARGENTON-L’EGLISE BECELEUF LE BEUGNON BOUILLE-LORETZ LA CHAPELLE-THIREUIL CHICHE CLESSÉ COULONGES-SUR-L’AUTIZE COULONGES-THOUARSAIS FAYE-L’ABESSE FÉNERY FENIOUX LA FORÊT-SUR-SÈVRE GEAY LUCHE-THOUARSAIS MAUZE-THOUARSAIS MONCOUTANT MOUTIERS-SOUS-CHANTEMERLE POUGNE-HÉRISSON PUIHARDY SAINT-AUBIN-LE-CLOUD SAINT-GERMAIN-DE-LONGUE-CHAUME SAINT-JOUIN-DE-MILLY SAINT-LAURS SAINT-MAIXENT-DE-BEUGNE SAINT-MAURICE-ETUSSON SAINT-POMPAIN SCILLÉ SECONDIGNY VILLIERS-EN-PLAINE VOULMENTIN |
28.1.2023 |
L’ABSIE ARGENTONNAY BOISME BRESSUIRE BRETIGNOLLES LE BREUIL-BERNARD LE BUSSEAU CERIZAY CHANTELOUP LA CHAPELLE-SAINT-ETIENNE LA CHAPELLE-SAINT-LAURENT CIRIERES COMBRAND COURLAY GENNETON LARGEASSE MAULEON MONTRAVERS NEUVY-BOUIN NUEIL-LES-AUBIERS LA PETITE-BOISSIERE LE PIN PUGNY SAINT-AMAND-SUR-SEVRE SAINT-ANDRE-SUR-SEVRE SAINT-AUBIN-DU-PLAIN SAINT-PAUL-EN-GATINE SAINT PIERRE DES ECHAUBROGNES TRAYES VAL-EN-VIGNES VERNOUX-EN-GATINE |
20.1.2023-28.1.2023 |
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FR-HPAI(P)-2022-01449 |
CHANTECORPS CLAVE COUTIERES EXIREUIL FOMPERRON LES FORGES NANTEUIL PAMPROUX REFFANNES SAINT-GERMIER SAINT-MARTIN-DU-FOUILLOUX SOUDAN VAUSSEROUX VAUTEBIS |
29.2.2023 |
MENIGOUTE VASLES |
20.1.2023-29.2.2023 |
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Département: Vendée (85) |
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FR-HPAI(P)-2022-01424 FR-HPAI(P)-2022-01426 FR-HPAI(P)-2022-01438 FR-HPAI(P)-2022-01440 FR-HPAI(P)-2022-01441 FR-HPAI(P)-2022-01442 FR-HPAI(P)-2022-01446 FR-HPAI(P)-2022-01451 FR-HPAI(P)-2022-01454 FR-HPAI(P)-2022-01455 FR-HPAI(P)-2022-01456 FR-HPAI(P)-2022-01459 FR-HPAI(P)-2022-01460 FR-HPAI(P)-2022-01461 FR-HPAI(P)-2022-01462 FR-HPAI(P)-2022-01463 FR-HPAI(P)-2022-01464 FR-HPAI(P)-2022-01469 FR-HPAI(P)-2022-01470 FR-HPAI(P)-2022-01478 FR-HPAI(P)-2022-01479 FR-HPAI(P)-2022-01488 FR-HPAI(P)-2022-01490 FR-HPAI(P)-2022-01491 FR-HPAI(P)-2022-01493 FR-HPAI(P)-2022-01494 FR-HPAI(P)-2022-01495 FR-HPAI(P)-2022-01500 FR-HPAI(P)-2022-01503 FR-HPAI(P)-2022-01507 FR-HPAI(P)-2022-01508 FR-HPAI(P)-2022-01509 FR-HPAI(P)-2022-01510 FR-HPAI(P)-2022-01513 FR-HPAI(P)-2022-01514 FR-HPAI(P)-2022-01520 FR-HPAI(P)-2022-01525 FR-HPAI(P)-2022-01527 FR-HPAI(P)-2022-01528 FR-HPAI(P)-2022-01529 FR-HPAI(P)-2022-01530 FR-HPAI(P)-2022-01531 FR-HPAI(P)-2022-01533 FR-HPAI(P)-2022-01537 FR-HPAI(P)-2022-01539 FR-HPAI(P)-2022-01540 FR-HPAI(P)-2022-01542 FR-HPAI(P)-2022-01543 FR-HPAI(P)-2022-01546 FR-HPAI(P)-2022-01551 FR-HPAI(P)-2022-01552 FR-HPAI(P)-2022-01553 FR-HPAI(P)-2022-01555 FR-HPAI(P)-2022-01556 FR-HPAI(P)-2022-01557 FR-HPAI(P)-2022-01583 FR-HPAI(P)-2022-01585 FR-HPAI(P)-2022-01589 FR-HPAI(P)-2022-01590 FR-HPAI(P)-2022-01593 FR-HPAI(P)-2022-01595 FR-HPAI(P)-2022-01596 FR-HPAI(P)-2022-01599 FR-HPAI(P)-2022-01600 FR-HPAI(P)-2022-01601 FR-HPAI(P)-2022-01602 FR-HPAI(P)-2022-01604 FR-HPAI(P)-2022-01607 FR-HPAI(P)-2022-01608 FR-HPAI(P)-2022-01610 FR-HPAI(P)-2022-01611 FR-HPAI(P)-2022-01613 FR-HPAI(P)-2022-01614 FR-HPAI(P)-2022-01615 FR-HPAI(P)-2022-01618 FR-HPAI(P)-2022-01620 FR-HPAI(P)-2023-00002 FR-HPAI(P)-2023-00003 FR-HPAI(P)-2023-00004 FR-HPAI(P)-2023-00005 FR-HPAI(P)-2023-00006 |
SAINT HILAIRE DES LOGES au sud de la D745 FOUSSAIS PAYRE a l’ouest de la D49 FAYMOREAU MARILLET ANTIGNY BOURNEAU CEZAIS FONTENAY-LE-COMTE L’ORBRIE LA CHATAIGNERAIE LA TARDIERE LOGE-FOUGEREUSE MARSAIS-SAINTE-RADEGONDE SAINT-MARTIN-DE-FRAIGNEAU SAINT-MAURICE-DES-NOUES SAINT-PIERRE-DU-CHEMIN SERIGNE PISSOTTE MARVENT NIEUL-SUR-L’AUTISTE PUY-DE-SERRE SAINT-HILAIRE-DE-VOUST VOUVANT SAINT-MICHEL-LE-CLOUCQ XANTON-CHASSENON SAINT HILAIRE DES LOGES au nord de la D745 FOUSSAIS PAYRE à l’est de la D49 BREUIL-BARRET LA CHAPELLE-AUX-LYS LOGE-FOUGEREUSE SAINT-HILAIRE-DE-VOUST BAZOGES-EN-PAILLERS BEAUREPAIRE BESSAY BOURNEZEAU au nord de la D948 et de la D949B CHAILLE-LES-MARAIS CHAMPAGNE-LES-MARAIS CHANTONNAY à l’ouest de la D137 CHÂTEAU-GUIBERT à l’est de la D746 CHAUCHE à l’ouest de l’A83 CHAVAGNES-EN-PAILLERS au nord de la D6 CORPE DOMPIERRE-SUR-YON ESSARTS EN BOCAGE FOUGERE LA BOISSIERE-DE-MONTAIGU au sud de la D23 et D72 LA CHAIZE-LE-VICOMTE au sud de la D948 LA COPECHAGNIERE LA FERRIERE LA MERLATIERE LA RABATELIERE LA REORTHE LA ROCHE-SUR-YON à l’est de la D746 et D763 LES BROUZILS LES HERBIERS au nord de la D160 et à l’ouest de la D23 LES LANDES-GENUSSON au sud de la D72 et D755 MAREUIL-SUR-LAY-DISSAIS à l’est de la D746 MESNARD-LA-BAROTIERE MOUTIERS-SUR-LE-LAY au sud de la D19 RIVES-DE-L’YON à l’est de la D746 SAINT-ANDRE-GOULE-D’OIE au sud de l’A87 SAINTE-CECILE SAINTE-HERMINE SAINTE-PEXINE au sud de la D19 SAINT-FULGENT à l’est de l’A87 SAINT-GEORGES-DE-MONTAIGU SAINT-HILAIRE-LE-VOUHIS SAINT-JEAN-DE-BEUGNE SAINT-JUIRE-CHAMPGILLON SAINT-MARTIN-DES-NOYERS à l’est de la D7 THORIGNY LES MAGNILS-REIGNIERS LUCON MOUZEUIL-SAINT-MARTIN NALLIERS PUYRAVAULT SAINT-AUBIN-LA-PLAINE SAINTE-GEMME-LA-PLAINE SAINTE-RADEGONDE-DES6NOYERS SAINTE-ETIENNE-DE6BRILLOUET TRIAIZE VENDRENNES BOURNEZEAU au sud de la D498 et de la D949B LES PINEAUX MOUTIERS-SUR-LE-LAY SAINTE-PEXINE au nord de la D19 SAINT-MARTIN-DES-NOYERS à l’ouest de la D7 LA CHAIZE-LE-VICOME au nord de la D948 LA FERRIERE au sud de la D160 CHAUCHE à l’est de l’A83 CHAVAGNES-EN-PAILLERS au sud de la D6 SAINT-ANDRE-GOULE-D’OIE au nord de l’A87 SAINT-FULGENT à l’ouest de l’A87 BREM-SUR-MER BRETIGNOLLES-SUR-MER COEX GIVRAND LA CHAIZE-GIRAUD LA CHAPELLE-HERMIER L’AIUGUILLON-SUR-VIE LES ACHARDS L’ILE-D’OLONNE MARTINET OLONNE-SUR-MER SAINTE-FOY SAINT-GEORGES-DES-POINTINDOUX SAINT-JULIEN-DES-LANDES SAINT-MATHURIN SAINT-REVEREND BREM-SUR-MER LANDEVIEILLE SAINT-JULIEN-DES-LANDES VAIRE |
2.2.2023 |
Département: Vienne (86) |
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FR-HPAI(P)-2023-00019 |
CURZAY SUR VONNE JAZENEUIL ROUILLE SAINT SAUVANT SANXAY |
15.2.2023 |
Mitgliedstaat: Italien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Region: Veneto |
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IT-HPAI(P)-2022-00054 |
The area of the parts of Veneto Region extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.355299708, E10.860377854 |
28.1.2023 |
The area of the parts of Veneto Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N45.355299708, E10.860377854 |
20.1.2023-28.1.2023 |
Mitgliedstaat: Ungarn
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
Bács-Kiskun, Békés és Csongrád-Csanád vármegye |
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HU-HPAI(P)-2022-00211-00295 HU-HPAI(P)-2022-00297 |
Ágasegyháza, Bácsalmás, Bácsszőlős, Balotaszállás, Borota, Csengőd, Csikéria, Csólyospálos, Felsőszentiván, Fülöpjakab, Gátér, Harkakötöny, Helvécia, Imrehegy, Izsák, Jakabszállás, Jánoshalma, Jászszentlászló, Kelebia, Kéleshalom, Kiskunfélegyháza, Kiskunmajsa, Kisszállás, Kömpöc, Kunfehértó, Kunszállás, Mátételke, Mélykút, Móricgát, Orgovány, Páhi, Pálmonostora, Petőfiszállás, Tabdi, Tataháza, Tiszaalpár, Tompa, Városföld, Zsana, Békéssámson, Csanádapáca, Kardoskút, Kaszaper, Mezőhegyes, Mezőkovácsháza, Nagybánhegyes, Orosháza, Pusztaföldvár, Tótkomlós, Végegyháza, Algyő, Ambrózfalva, Árpádhalom, Baks, Balástya, Bordány, Csanytelek, Csengele, Csongrád, Derekegyház, Dóc, Domaszék, Fábiánsebestyén, Felgyő, Forráskút, Hódmezővásárhely, Kistelek, Mártély, Mindszent, Nagyér, Nagymágocs, Nagytőke, Ópusztaszer, Öttömös, Pusztamérges, Pusztaszer, Ruzsa, Sándorfalva, Szatymaz, Szeged, Szegvár, Székkutas, Szentes, Tömörkény, Üllés, Zákányszék és Zsombó települések teljes közigazgatási területe Kecskemét település közigazgatási területének a 46.686318 és a 19.661755, valamint a 46.695600 és a 19.681280 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe. Bócsa, Bugac, Bugacpusztaháza, Kaskantyú, Kiskőrös, Kiskunhalas, Pirtó, Soltvadkert, Szank, Tázlár települések közigazgatási területének a 46.598273 és a 19.462954 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön kívül eső teljes közigazgatási területe. Borota, Imrehegy és Kéleshalom települések közigazgatási területének a 46.598273 és a 19.462954 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön kívül eső teljes közigazgatási területe. |
18.1.2023 |
HU-HPAI(P)-2022-00296 |
Bócsa, Bugac, Bugacpusztaháza, Kaskantyú, Kiskőrös, Kiskunhalas, Pirtó, Soltvadkert, Szank, Tázlár települések közigazgatási területének a 46.598273 és a 19.462954 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe. |
21.1.2023 |
HU-HPAI(P)-2023-00002 |
Borota, Császártöltés, Drágszél, Dusnok, Érsekhalma, Hajós, Homokhegy, Imrehegy, Kecel, Kéleshalom, Miske, Nemesnádudvar, Öregcsertő települések közigazgatási területének a 46.417287 és a 19.158443 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe. |
5.2.2023 |
HU-HPAI(P)-2023-00003 |
Battonya, Dombegyház, Kisdombegyház, Kunágota, Magyardombegyház, Mezőhegyes és Mezőkovácsháza települések közigazgatási területének a 46.298611 és a 21.048904 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe. |
12.2.2023 |
HU-HPAI(P)-2023-00002 |
Császártöltés, Hajós és Homokhegy települések közigazgatási területeinek a 46.417287 és a 19.158443 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
28.1.2023-5.2.2023 |
HU-HPAI(P)-2023-00003 |
Battonya és Dombegyház települések közigazgatási területének a 46.298611 és a 21.048904 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
4.2.2023-12.2.2023 |
Hajdú-Bihar vármegye |
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HU-HPAI(P)-2022-00298 HU-HPAI(P)-2022-00299 HU-HPAI(P)-2023-00001 |
Hajdúszoboszló, Hortobágy, Kaba, Nádudvar, Nagyhegyes és Püspökladány települések közigazgatási területének a a 47.471520 és a 21.203237, a 47.485876 és a 21.170037, valamint a 47.448133 és a 21.156837 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe. |
5.2.2023 |
HU-HPAI(P)-2022-00298 HU-HPAI(P)-2022-00299 HU-HPAI(P)-2023-00001 |
Hajdúszoboszló és Nádudvar települések közigazgatási területének a 47.471520 és a 21.203237, a 47.485876 és a 21.170037, valamint a 47.448133 és a 21.156837 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe. |
28.1.2023-5.2.2023 |
Mitgliedstaat: Niederlande
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Municipality De Ronde Venen, province Utrecht |
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Bewakingszone (10 kilometer) Mijdrecht
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20.1.2023 |
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Those parts of the municipality Ronde Venen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4,85 lat 52,24. |
12.1.2023-20.1.2023 |
Mitgliedstaat: Österreich
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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AT-HPAI(NON-P)-2023-15 |
Bezirk Braunau:
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15.2.2023 |
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Bezirk Salzburg-Umgebung:
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15.2.2023 |
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Bezirk Braunau:
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7.2.2023-15.2.2023 |
Mitgliedstaat: Polen
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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PL-HPAI(P)-2022-00042 |
W województwie lubelskim:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.36494/23.00283 |
17.1.2023 |
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W województwie lubelskim część gmin: Ludwin, Puchaczów w powiecie łęczyńskim zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.36494/23.00283 |
9.1.2023-17.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00043 |
W województwie mazowieckim:
W województwie łódzkim część gmin:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 52.3515/19.4839 |
18.1.2023 |
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W województwie mazowieckim część gmin: Gostynin, Szczawin Kościelny w powiecie gostynińskim. W województwie łódzkim część gminy Strzelce w powiecie kutnowskim zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 52.3515/19.4839 |
10.1.2023-18.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00044 PL-HPAI(P)-2022-00046 |
W województwie łódzkim w powiecie sieradzkim:
W województwie wielkopolskim część gmin:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.6761/18.4844 |
19.1.2023 |
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W województwie łódzkim, powiat sieradzki:
W województwie wielkopolskim, powiat kaliski:
zawierających się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.6761/18.4844 |
11.1.2023-19.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00045 |
W województwie warmińsko — mazurskim:
W województwie pomorskim część gminy Stary Dzierzgoń w powiecie sztumskim Zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 53.80560/19.64087 |
19.1.2023 |
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W województwie warmińsko — mazurskim część gminy Zalewo w powiecie iławskim zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 53.80560/19.64087 |
11.1.2023-19.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00047 |
W województwie wielkopolskim:
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21.1.2023 |
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W województwie wielkopolskim:
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13.1.2023-21.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00048 |
W województwie łódzkim:
zawierająca się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.63575/19.74504 |
21.1.2023 |
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W województwie łódzkim:
zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.63575/19.74504 |
13.1.2023-21.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00049 |
W województwie mazowieckim:
Zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 52.24032/22.74160 |
21.1.2023 |
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W województwie mazowieckim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 52.24032/22.74160 |
13.1.2023-21.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00050 |
W województwie wielkopolskim
W województwie łódzkim część gminy Galewice w powiecie wieruszowskim zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.51032/18.06508 |
23.1.2023 |
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W województwie wielkopolskim
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.51032/18.06508 |
15.1.2023-23.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00051 PL-HPAI(P)-2022-00054 |
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.510/18.065 |
24.1.2023 |
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W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.510/18.065 |
16.1.2023-24.1.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00052 PL-HPAI(P)-2022-00053 PL-HPAI(P)-2022-00060 PL-HPAI(P)-2022-00061 PL-HPAI(P)-2022-00067 PL-HPAI(P)-2022-00069 |
W województwie łódzkim powiat łaski:
W województwie łódzkim powiat powiat zduńskowolski:
W województwie łódzkim powiat sieradzki:
W województwie łódzkim powiat pabianicki:
W województwie łódzkim powiat poddębicki:
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31.1.2023 |
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W województwie łódzkim powiat zduńskowolski:
W województwie łódzkim powiat łaski:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.56326/19.03881 |
23.1.2023-31.1.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00055 PL-HPAI(P)-2022-00056 PL-HPAI(P)-2023-00002 PL-HPAI(P)-2023-00003 |
W województwie pomorskim w powiecie człuchowskim:
W gminie Czarne: Bińcze, Gliniana Góra, Wiśniowa Aleja, Wygonki |
3.2.2023 |
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W województwie pomorskim w powiecie człuchowskim:
W gminie Człuchów: Barkówko |
26.1.2023-3.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00057 |
W województwie łódzkim:
W województwie wielkopolskim części gmin Brudzew, Przykona, Dobra w powiecie tureckim zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.97360/18.73595 |
30.1.2023 |
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W województwie łódzkim część gminy Uniejów powiecie poddębickim W województwie wielkopolskim część gminy Przykona w powiecie tureckim zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.97360/18.73595 |
17.1.2023-30.1.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00058 |
W województwie łódzkim:
Zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.71136/19.82636 |
28.1.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie łódzkim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.71136/19.82636 |
20.1.2023-28.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00059 |
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.861277/17.846092 |
29.1.2023 |
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W województwie wielkopolskim części gmin: Gołuchów i Pleszew w powiecie pleszewskim zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.86127/17.84609 |
21.1.2023-29.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00062 |
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.85122/18.23552 |
28.1.2023 |
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W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.85122/18.23552 |
20.1.2023-28.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00063 |
W województwie śląskim:
Zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 50.42754/19.34959 |
29.1.2023 |
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W województwie śląskim część gminy Łazy zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 50.42754/19.34959 |
21.1.2023-29.1.2023 |
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PL-HPAI(P)-2022-00064 |
W województwie wielkopolskim:
W województwie łódzkim część gminy Uniejów w powiecie poddębicki. zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.96866/18.58093 |
30.1.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.96866/18.58093 |
22.1.2023-30.1.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00065 |
W województwie wielkopolskim:
W województwie łódzkim część gminy Galewice w powiecie wieruszowskim zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.52703/18.16422 |
31.1.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.52703/18.164223 |
23.1.2023-31.1.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00066 |
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 52.48160/16.43688 |
31.1.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 52.48160/16.43688 |
23.1.2023-31.1.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2022-00068 |
W województwie dolnośląskim:
Zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: GPS: 51.47256/16.75511 |
30.1.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie dolnośląskim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.47256/16.75511 |
22.1.2023-30.1.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2023-00001 |
PL-HPAI(P)-2023-00001 W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 10km od współrzędnych GPS: 51.93958/17.854769 |
4.2.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 3km od współrzędnych GPS: 51.939588/17.854769 |
27.1.2023-4.2.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2023-00004 |
W województwie wielkopolskim część gmin: Żelazków, Kalisz, Opatówek, Koźminek, Ceków-Kolonia, Lisków w powiecie kaliskim zawierające się w promieniu 10km od współrzędnych GPS: 51.79300/18.19184 |
5.2.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie wielkopolskim część gmin: Żelazków, Opatówek, Ceków-Kolonia w powiecie kaliskim zawierające się w promieniu 3km od współrzędnych GPS: 51.79300/18.19184 |
28.1.2023-5.2.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2023-00005 PL-HPAI(P)-2023-00006 PL-HPAI(P)-2023-00007 |
W województwie wielkopolskim:
w powiecie kaliskim.
w powiecie ostrowskim.
w powiecie ostrzeszowskim. |
9.2.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie wielkopolskim
w powiecie kaliskim.
w powiecie ostrowskim.
w powiecie ostrzeszowskim. |
1.2.2023-9.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00008 |
W województwie kujawsko-pomorskim:
w powiecie grudziądzkim.
w powiecie brodnickim.
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 53.44146/19.03353 |
6.2.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie kujawsko — pomorskim w powiecie grudziądzkim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 53.44146/19.03353 |
29.1.2023-6.2.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2023-00009 |
W województwie lubuskim:
zawierająca się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.87236/15.47649 |
16.2.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie lubuskim: Osiedla miasta Zielona Góra: Ochla, Jarogniewice, Kiełpin i Jeleniów w Dzielnicy Nowe Miasto w powiecie zielonogórskim zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.87236/15.47649 |
8.2.2023-16.2.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2023-00010 |
W województwie łódzkim część gmin:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 52.10725/19.25505 |
9.2.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie łódzkim część gmin: Łęczyca, Witonia, Góry św. Małgorzaty w powiecie łęczyckim zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 52.10725/19.25505 |
1.2.2023-9.2.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2023-00011 PL-HPAI(P)-2023-00014 |
W województwie wielkopolskim w powiecie kaliskim:
|
14.2.2023 |
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W województwie wielkopolskim w powiecie kaliskim:
W gminie Szczytniki: Cieszyków, Gorzuchy, Krowica Pusta, Krowica Zawodnia, Marchwacz, Marchwacz-Kolonia, Mroczki Wielkie, Radliczyce, Trzęsów, Tymieniec. |
6.2.2023-14.2.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2023-00012 |
W województwie wielkopolskim:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.73399/18.20911 |
11.2.2023 |
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W województwie wielkopolskim:
zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.73399/18.20911 |
3.2.2023-11.2.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2023-00013 |
W województwie opolskim:
w powiecie namysłowskim.
w powiecie opolskim. |
11.2.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||
W województwie opolskim w powiecie namysłowskim:
|
3.2.2023-11.2.2023 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
PL-HPAI(P)-2023-00015 |
W województwie wielkopolskim:
W województwie łódzkim:
zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.35345/18.05265 |
14.2.2023 |
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W województwie wielkopolskim:
W województwie łódzkim:
zawierające się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.35345/18.05265 |
6.2.2023-14.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00016 PL-HPAI(P)-2023-00018 |
W województwie wielkopolskim:
w powiecie kaliskim. |
15.2.2023 |
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W województwie wielkopolskim:
w powiecie kaliskim. |
7.2.2023-15.2.2023 |
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PL-HPAI(P)-2023-00017 |
W województwie opolskim:
w powiecie krapkowickim.
w powiecie prudnickim.
w powiecie opolskim.
w powiecie nyskim. |
15.2.2023 |
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W województwie opolskim w gminie Strzeleczki: Dobra, Kujawy, Moszna, Racławiczki, Smolarnia, Strzeleczki, Ścigów, Zielina w powiecie krapkowickim |
7.2.2023-15.2.2023 |
Mitgliedstaat: Rumänien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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County: Arad |
||||||||||
HU-HPAI(P)-2023-00003 |
Following localities:
|
12.2.2023 |
Teil C
Weitere Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten* gemäß Artikel 1 und 3a:
Mitgliedstaat: Frankreich
Das Gebiet umfasst: |
Maßnahmen gemäß Artikel 3a gültig bis |
Les communes suivantes dans le département: Creuse (23) |
|
CLAIRAVAUX LA COURTINE CROZE LIOUX-LES-MONGES LE MAS-D’ARTIGE MAUTES LA MAZIÈRE-AUX-BONS-HOMMES MERINCHAL MOUTIER-ROZEILLE NÉOUX PONTCHARRAUD POUSSANGES SAINT-AVIT-DE-TARDES SAINT-BARD SAINTE-FEYRE-LA-MONTAGNE SAINT-FRION SAINT-ORADOUX-PRÈS-CROCQ SAINT-PARDOUX-D’ARNET LA VILLENEUVE LA VILLETELLE |
17.1.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Dordogne (24) |
|
LES COTEAUX PERIGOURDINS DOMME CAZOULES FANLAC LFLEURAC PEYZAC-LE-MOUSTIER PEYRILLAC-ET-MILLAC SAINT-JULIEN-DE-LAMPON SAINT-VINCENT-DE-COSSE LA ROQUE-GAGEAC CARSAC-AILLAC LES EYZIES-DE-TAYAC-SIREUIL CONDAT-SUR-VEZERE VITRAC BEYNAC-ET-CAZENAC GROLEJAC SAINTE-MONDANE LA FEUILLADE SERGEAC THONAC BEAUREGARD-DE-TERRASSON PLAZAC PAZAYAC TURSAC LES FARGES CALVIAC-EN-PERIGORD BARS LA BACHELLERIE VEYRIGNAC CARLUX AURIAC-DU-PERIGORD SAINT-LEON-SUR-VEZERE CASTELS ET BEZENAC LE LARDIN-SAINT-LAZARE MEYRALS VEZAC TERRASSON-LAVILLEDIEU |
27.1.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Gers (32) |
|
ARBLADE-LE-BAS ARBLADE-LE-HAUT ARMENTIEUX ARMOUS-ET-CAU BARCELONNE-DU-GERS BASCOUS BASSOUES BAZIAN BELMONT BOURROUILLAN CAILLAVET CALLIAN CASTELNAU-D’ANGLES CAUMONT CAUPENNE-D’ARMAGNAC CAZAUX-D’ANGLES COURTIES EAUZE JU-BELLOC JUILLAC LABARTHETE LADEVEZE-RIVIERE LADEVEZE-VILLE LANNE-SOUBIRAN LANNEPAX LAUJUZAN LAVERAET LELIN-LAPUJOLLE LUPPE-VIOLLES MAGNAN MANCIET MARCIAC MASCARAS MAULICHERES MAUMUSSON-LAGUIAN MONTESQUIOU NOGARO NOULENS PANJAS PERCHEDE PEYRUSSE-GRANDE PRENERON RAMOUZENS RIGUEPEU RISCLE ROQUEBRUNE SAINT-AUNIX-LENGROS SAINT-GERME SAINT-GRIEDE SAINT-MONT SAINTE-CHRISTIE-D’ARMAGNAC SALLES-D’ARMAGNAC SCIEURAC-ET-FLOURES TARSAC TIESTE-URAGNOUX TOURDUN TUDELLE VERGOIGNAN VIC-FEZENSAC VIELLA |
6.2.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Indre (36) |
|
AIZE BAGNEUX Partie de commune située à l’Ouest de la D25 BAUDRES BOUGES-LE-CHATEAU Partie de commune située au Nord de la D2, puis de la D34A BUXEUIL FONTGUENAND Partie de commune située au Sud de la D52 GUILLY LANGE POULAINES Partie de commune située au Nord de D960 ROUVRES LES BOIS SAINT-CHRISTOPHE-EN-BAZELLE partie de commune située au Sud-Ouest de D25 SEMBLECAY Partie de commune située au Sud de D25 VALENCAY Partie de commune située au Nord-Ouest du Nahon VAL-FOUZON VEUIL VICQ-SUR-NAHON Partie de commune située à l’Ouest de la D956 et au Sud de la D109 ANJOUIN BAGNEUX Partie de commune à l’Est de D25 BOUGES-LE-CHATEAU Partie de commune au Sud de D2 puis de D34A BRETAGNE CHABRIS LA CHAPELLE-SAINT-LAURIAN DUN-LE-POELIER ECUEILLE Partie de la commune au Sud de D13et à l’Est de D8 FONTENAY FONTGUENAND Partie de commune au Nord de la D52 FREDILLE GEHEE HEUGNES Partie de commune à l’Est de la voie ferrée JEU-MALOCHES LEVROUX LINIEZ LUCAY-LE-MALE LYE MENETOU-SUR-NAHON MEUNET-SUR-VATAN MOULINS-SUR-CEPHONS ORVILLE REBOURSIN SAINT-CHRISTOPHE-EN-BAZELLE Partie de commune au Nord Est de la D25 SAINT-FLORENTIN SELLES-SUR-NAHON SEMBLECAY partie de commune au Nord de D25 VATAN LA VERNELLE VEUIL VILLENTROIS FAVEROLLES EN BERRY |
26.1.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Manche (50) |
|
ANNEVILLE-EN-SAIRE AUDOUVILLE-LA-HUBERT AUMEVILLE-LESTRE AZEVILLE BARFLEUR BESNEVILLE BEUZEVILLE-LA-BASTILLE BINIVILLE BLOSVILLE BRETTEVILLE BREUVILLE BRICQUEBEC-EN-COTENTIN BRICQUEBOSQ BRILLEVAST BRIX CANTELOUP CARNEVILLE CARQUEBUT CATTEVILLE CHERBOURG-EN-COTENTIN CLITOURPS COLOMBY COUVILLE CRASVILLE CROSVILLE-SUR-DOUVE DIGOSVILLE ECAUSSEVILLE EMONDEVILLE EROUDEVILLE ETIENVILLE FERMANVILLE FIERVILLE-LES-MINES FLOTTEMANVILLE FONTENAY-SUR-MER FRESVILLE GATTEVILLE-LE-Phare GOLLEVILLE GONNEVILLE-LE THEIL GROSVILLE HARDINVAST HAUTTEVILLE-BOCAGE HEMEVEZ HUBERVILLE JOGANVILLE L’ETANG-BERTRAND LA BONNEVILLE LA HAGUE LA PERNELLE LE HAM LE MESNIL-AU-VAL LE VAST LE VICEL LESTRE LIEUSAINT MAGNEVILLE MARTINVAST MAUPERTUS-SUR-MER MONTAIGU-LA-BRISETTE MONTEBOURG MONTFARVILLE MORSALINES MORVILLE NEGREVILLE NEHOU NEUVILLE-AU-PLAIN NOUAINVILLE OCTEVILLE-L’AVENEL ORGLANDES OZEVILLE PICAUVILLE QUETTEHOU QUINEVILLE RAUVILLE-LA-BIGOT RAUVILLE-LA-PLACE RAVENOVILLE REIGNEVILLE-BOCAGE REVILLE ROCHEVILLE SAINT-CHRISTOPHE-DU-FOC SAINT-CYR SAINT-FLOXEL SAINT-GERMAIN-DE-TOURNEBUT SAINT-GERMAIN-DE-VARREVILLE SAINT-JACQUES-DE-NEHOU SAINT-JOSEPH SAINT-MARCOUF SAINT-MARTIN-D’AUDOUVILLE SAINT-MARTIN-DE-VARREVILLE SAINT-MARTIN-LE-GREARD SAINT-PIERRE-D’ARTHEGLISE SAINT-PIERRE-EGLISE SAINT-SAUVEUR-LE-VICOMTE SAINT-VAAST-LA-HOUGUE SAINTE-COLOMBE SAINTE-GENEVIEVE SAINTE-MERE-EGLISE SAUSSEMESNIL SEBEVILLE SIDEVILLE SORTOSVILLE SORTOSVILLE-EN-BEAUMONT SOTTEVAST TAILLEPIED TAMERVILLE TEURTHEVILLE-BOCAGE TEURTHEVILLE-HAGUE THEVILLE TOCQUEVILLE TOLLEVAST TURQUEVILLE URVILLE VALCANVILLE VALOGNES VARENGUEBEC VAROUVILLE VAUDREVILLE VICQ-SUR-MER VIDECOSVILLE VIRANDEVILLE YVETOT-BOCAGE ANNEVILLE-EN-SAIRE |
28.1.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Puy-de-Dôme (63) |
|
BOURG-LASTIC BRIFFONS LA CELLE CONDAT-EN-COMBRAILLE HERMENT LASTIC MESSEIX PUY-SAINT-GULMIER SAINT-AVIT SAINT-ETIENNE-DES-CHAMPS SAINT-GERMAIN-PRES-HERMENT SAUVAGNAT VOINGT |
17.2.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Pyrénées-Atlantiques (64) |
|
ARROSES AYDIE CROUSEILLES AUBOUS AURIONS IDERNES BETRACQ CONCHEZ DE BEARN DIUSSE LASSERRE MONPEZAT MONT DISSE PORTET |
6.2.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Hautes-Pyrénées (65) |
|
ADE ANDREST ANTIN ARCIZAC-ADOUR ARCIZAC-EZ-ANGLES ARGELES-BAGNERES ARNE ARRODETS-EZ-ANGLES ARRODETS ASQUE ASTE ASTUGUE AURENSAN AURIEBAT AVERAN AVEZAC-PRAT-LAHITTE AZEREIX BAGNERES-DE-BIGORRE BANIOS BARRY LA BARTHE-DE-NESTE BATSERE BAZET BAZILLAC BEAUDEAN BENAC BENQUE-MOLERE BERNADETS-DEBAT BETPOUY BETTES BONREPOS BORDERES-SUR-L’ECHEZ BOUILH-DEVANT BOUILH-PEREUILH BOURG-DE-BIGORRE BOURREAC BOURS BULAN CAMPAN CAMPISTROUS CAMPUZAN CAPVERN CASTELBAJAC CASTELNAU-RIVIERE-BASSE CASTERA-LOU CAUBOUS CAUSSADE-RIVIERE CHELLE-DEBAT CHIS CLARENS COLLONGUES DOURS ESCALA ESCONDEAUX ESCONNETS ESCOTS ESCOUBES-POUTS ESPARROS ESPECHE ESPIEILH ESTIRAC FONTRAILLES FRECHEDE FRECHENDETS GALAN GALEZ GAUSSAN GAYAN GERDE GERMS-SUR-L’OUSSOUET GEZ-EZ-ANGLES GONEZ HAGEDET HAUBAN HERES HIBARETTE HIIS HORGUES HOUEYDETS IBOS IZAUX JACQUE JUILLAN JULOS LABASSERE LABASTIDE LABATUT-RIVIERE LABORDE LACASSAGNE LAGARDE LAGRANGE ARRAYOU-LAHITTE LALANNE-TRIE LALOUBERE LAMARQUE-RUSTAING LAMEAC LANNE LANNEMEZAN LAPEYRE LARAN LASCAZERES LAYRISSE LESCURRY LEZIGNAN LIBAROS LIES LOMNE LORTET LOUCRUP LOUEY LOUIT LUBRET-SAINT-LUC LUBY-BETMONT LUSTAR MADIRAN MANSAN MARSAC MARSAS MARSEILLAN MAUBOURGUET MAZEROLLES MOMERES MONLONG MONTOUSSE MOUMOULOUS MUN NEUILH ODOS OLEAC-DEBAT ORDIZAN ORINCLES ORLEIX OSMETS OSSUN OSSUN-EZ-ANGLES OURSBELILLE PAREAC PEYRUN PINAS POUZAC PUYDARRIEUX RECURT REJAUMONT SABALOS SABARROS SADOURNIN SAINT-LANNE SAINT-MARTIN SAINT-SEVER-DE-RUSTAN SARLABOUS SARNIGUET SENAC SENTOUS SIARROUY SOREAC SOUBLECAUSE TAJAN TARBES TILHOUSE TOSTAT TOURNOUS-DARRE TOURNOUS-DEVANT TREBONS TRIE-SUR-BAISE TROULEY-LABARTHE TUZAGUET UGLAS UGNOUAS UZER VIDOU VIEUZOS VILLEFRANQUE VILLEMBITS VILLENAVE-PRES-MARSAC VISKER CANTAOUS |
23.1.2023 |
VILLEFRANQUE LABATUT RIVIERE CASTELNAU RIVIERE BASSE ESTIRAC HAGEDET MAUBOURGUET CAUSSADE-RIVIERE SAINT LANNE AURIEBAT MADIRAN SOUBLECAUSE LASCAZERES HERES |
6.2.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Rhône (69) |
|
AFFOUX ALBIGNY-SUR-SAONE ALIX AMBERIEUX AMPLEPUIS ANCY ANSE L’ARBRESLE AVEIZE BAGNOLS BELMONT-D’AZERGUES BESSENAY BIBOST VAL D’OINGT LE BREUIL BRIGNAIS BRINDAS BRULLIOLES BRUSSIEU BULLY CALUIRE-ET-CUIRE CHAMBOST-ALLIERES CHAMBOST-LONGESSAIGNE CHAMELET CHAMPAGNE-AU-MONT-D’OR LA CHAPELLE-SUR-COISE CHAPONOST CHARBONNIERES-LES-BAINS CHARNAY CHASSELAY CHATILLON CHAUSSAN CHAZAY-D’AZERGUES LES CHERES CHESSY CHEVINAY CIVRIEUX-D’AZERGUES COGNY COLLONGES-AU-MONT-D’OR COURZIEU COUZON-AU-MONT-D’OR CRAPONNE CURIS-AU-MONT-D’OR DARDILLY DAREIZE DENICE DIEME DOMMARTIN DUERNE ECULLY EVEUX FLEURIEUX-SUR-L’ARBRESLE FRANCHEVILLE FRONTENAS GENAY GLEIZE GREZIEU-LA-VARENNE GREZIEU-LE-MARCHE LES HALLES HAUTE-RIVOIRE JARNIOUX JOUX LACENAS LACHASSAGNE LEGNY LENTILLY LETRA LIMAS LIMONEST LISSIEU LONGESSAIGNE LOZANNE LUCENAY LYON MARCILLY-D’AZERGUES MARCY MARCY-L’ETOILE MESSIMY MEYS MOIRE MONTROMANT MONTROTTIER MORANCE NEUVILLE-SUR-SAONE LES OLMES ORLIENAS OULLINS POLEYMIEUX-AU-MONT-D’OR POLLIONNAY POMEYS POMMIERS PONTCHARRA-SUR-TURDINE PORTE DES PIERRES DOREES QUINCIEUX RIVOLET ROCHETAILLEE-SUR-SAONE RONTALON SAIN-BEL SARCEY LES SAUVAGES SAVIGNY SOUCIEU-EN-JARREST SOURCIEUX-LES-MINES SOUZY SAINT-ANDRE-LA-COTE SAINT-APPOLINAIRE SAINT-CLEMENT-LES-PLACES SAINT-CLEMENT-SUR-VALSONNE SAINTE-CONSORCE SAINT-CYR-AU-MONT-D’OR SAINT-DIDIER-AU-MONT-D’OR SAINT-FORGEUX SAINTE-FOY-L’ARGENTIERE SAINTE-FOY-LES-LYON SAINT-GENIS-L’ARGENTIERE SAINT-GENIS-LAVAL SAINT-GENIS-LES-OLLIERES SAINT-GERMAIN-AU-MONT-D’OR SAINT-GERMAIN-NUELLES SAINT-JEAN-DES-VIGNES SAINT-JULIEN-SUR-BIBOST SAINT-JUST-D’AVRAY SAINT-LAURENT-D’AGNY SAINT-LAURENT-DE-CHAMOUSSET SAINT-LOUP SAINT-MARCEL-L’ECLAIRE SAINT-MARTIN-EN-HAUT SAINTE-PAULE SAINT-PIERRE-LA-PALUD SAINT-ROMAIN-AU-MONT-D’OR SAINT-ROMAIN-DE-POPEY SAINT-VERAND TARARE TASSIN-LA-DEMI-LUNE TERNAND THEIZE THURINS LA TOUR-DE-SALVAGNY VALSONNE VAUGNERAY VILLECHENEVE VILLEFRANCHE-SUR-SAONE VILLE-SUR-JARNIOUX YZERON |
27.1.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Deux — Sèvres (79) |
|
BOUSSAIS GLENAY LUZAY MAISONTIERS PIERREFITE SAINTE-GEMME SAINT-VARENT |
28.1.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Vendée (85) |
|
AUCHAY SUR VENDEE BESSAY BOURNEZEAU CHÂTEAU GUIBERT CORPE FONTENAY LE COMTE FOUGERE L’HERMANAULT LA COUTURE LE LANGON LE TABLIER LES MAGNILS REIGNIERS LES VELLUIRE SUR VENDEE LONGEVES LUCON MAREUIL SUR LAY DISSAIS MOUZEUIL SAINT MARTIN NALLIERS PEAULT PETOSSE POUILLE RIVE DE L’YON ROSNAY SAINT AUBIN LA PLAINE SAINT ETIENNE DE BRILLOUET SAINT JEAN DE BEUGNE SAINTE GEMME LA PLAINE SAINTE PEXINE SERIGNE THIRE |
2.2.2023 |
Les communes suivantes dans le département: Vienne (86) |
|
BENASSAY CELLE LEVESCAULT CHATILLON CLOUE COUHE COULOMBIERS LA CHAPELLE MONTREUIL LAVAUSSEAU LUSIGNAN PAYRE |
15.2.2023 |
Mitgliedstaat: Italien
Das Gebiet umfasst: |
Maßnahmen gemäß Artikel 3a gültig bis |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Region: Lombardia |
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|
31.1.2023 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Region: Veneto |
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Municipality of Arquà Petrarca (Padova)
|
31.1.2023 |
* |
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. |
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/217 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/234 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2023
über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Gestellungsmitteilung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 662)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der kroatische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemeinsame Datenanforderungen fest. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Das Programm enthält unter anderem Angaben zur Umsetzung und zu den Inbetriebnahmezeitpunkten in Bezug auf die Gestellungsmitteilung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. |
(4) |
Zudem ist in Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über die Gestellungsmitteilung im Zusammenhang mit in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren umzusetzen. |
(5) |
Aufgrund der Bedeutung des Systems für die Gestellungsmitteilung für die Überwachung von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, haben einige Mitgliedstaaten bereits elektronische Systeme zur Verwaltung derartiger Mitteilungen entwickelt, z. B. im Rahmen von Hafengemeinschaftssystemen. Für derartige Systeme sind Anpassungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der damit zusammenhängenden Rechtsakte der Kommission nötig, insbesondere in Bezug auf die gemeinsamen Datenanforderungen. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind diese Anpassungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen. |
(6) |
Es waren jedoch drei bedeutende und teilweise unvorhergesehene Entwicklungen zu verzeichnen, die sich alle erheblich auf die Ressourcen der Zollbehörden auswirkten und zusätzliche einschlägige Herausforderungen mit sich brachten: Die COVID-19-Pandemie führte in Belgien, Frankreich, Griechenland, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Spanien und Tschechien zu erheblichen Verzögerungen bei IT-Entwicklungen. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der daraus resultierenden Zunahme der Zahl der Zollanmeldungen mussten Belgien, Frankreich, die Niederlande und Spanien Ressourcen und Prioritäten umstrukturieren. Die finanziellen Auswirkungen, die der Einmarsch Russlands in die Ukraine für die Zolltätigkeiten der Nachbarländer und von nahe gelegenen Ländern mit sich brachte, führten zu einer weiteren Verschärfung der Lage und machten in Österreich und Polen die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen notwendig. Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe und bei Ausschreibungen sowie Haushalts- und Personalprobleme, die auf die genannten Umstände zurückzuführen sind, erschwerten den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Fristen in besonderem Maße, wie Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern geltend machten. |
(7) |
Diese besonderen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen und hinderten bestimmte Mitgliedstaaten daran, IT-Mittel für die Bearbeitung von Gestellungsmitteilungen bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb zu nehmen. Daher beantragte Österreich am 21. April 2022, Zypern am 3. Mai 2022, Spanien am 6. Mai 2022, Slowenien am 23. Mai 2022, Griechenland am 3. Juni 2022, Frankreich am 7. Juni 2022, Portugal am 7. Juni 2022, Belgien am 24. Juni 2022, Schweden am 24. Juni 2022, Dänemark am 29. Juni 2022, die Slowakei am 4. Juli 2022, die Niederlande am 4. Juli 2022, Estland am 6. Juli 2022, Polen am 7. Juli 2022, Malta am 13. Juli 2022, Kroatien am 19. Juli 2022, Ungarn am 22. Juli 2022, Luxemburg am 22. Juli 2022, Tschechien am 10. Oktober 2022 und Rumänien am 17. Oktober 2022 die Genehmigung zur Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. |
(8) |
Den Mitgliedstaaten sollte es deswegen gestattet werden, ihre bestehenden Verfahren, einschließlich der einschlägigen IT-Systeme, im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) festgelegten Datenanforderungen für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zu nutzen. |
(9) |
Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern müssen die Kommission im Rahmen der Berichterstattung über die Fortschritte gemäß Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Fortschritte bei der Entwicklung des elektronischen Systems für die Gestellungsmitteilung informieren. Die Kommunikation und der Austausch von Informationen über die nationale Planung im Einklang mit Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 sind sicherzustellen. |
(10) |
Um zu verhindern, dass eine summarische Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 binnen 200 Tagen nach ihrer Abgabe für ungültig erklärt wird, auch wenn die Waren, für die sie abgegeben wurde, in einem Mitgliedstaat, für den die abweichende Regelung gilt, gestellt wurden, sollte der jeweilige Mitgliedstaat die für die Gestellungsmitteilung erforderlichen Daten in seinen Aufzeichnungen aufbewahren und sie dem in Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) genannten elektronischen System (ICS2) innerhalb dieser Frist übermitteln. |
(11) |
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände, die zu Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen im Hinblick auf die Bearbeitung der Gestellungsmitteilung in bestimmten Mitgliedstaaten geführt haben, und des aktuellen Stands dieser Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten sowie in Anbetracht dessen, dass jegliche weiteren erheblichen Verzögerungen zu vermeiden sind, sollte die abweichende Regelung für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis längstens zum 31. Dezember 2023 und für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis längstens zum 29. Februar 2024 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen für die Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für auf dem Luftweg in das Zollgebiet verbrachte Waren bis zum 31. Dezember 2023 und für die Gestellungsmitteilung für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet verbrachte Waren bis zum 29. Februar 2024 andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen nutzen, sofern sich der Umstand, dass andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden, weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirkt.
(2) Um die Bedingung nach Absatz 1 zu erfüllen, bewahren die Mitgliedstaaten die für die Gestellungsmitteilung erforderlichen Daten in ihren Aufzeichnungen auf und übermitteln sie dem in Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten elektronischen System (ICS2) vor Ablauf der in Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Frist von 200 Tagen, wenn über dieses elektronische System eine summarische Eingangsanmeldung für die Waren, die Gegenstand der Gestellungsmitteilung sind, abgegeben wurde.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023 bis längstens zum 31. Dezember 2023 für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren und bis längstens zum 29. Februar 2024 für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 1. Februar 2023
Für die Kommission
Paolo GENTILONI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/220 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/235 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2023
über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 663)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der kroatische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemeinsame Datenanforderungen fest. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. In dem Programm werden unter anderem die Umsetzung und das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der Ankunftsmeldung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 näher festgelegt. |
(4) |
Zudem ist in Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über die Ankunftsmeldung im Zusammenhang mit in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren umzusetzen. |
(5) |
Aufgrund der Bedeutung der Ankunftsmeldung für die Überwachung von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, haben einige Mitgliedstaaten bereits elektronische Systeme zur Verwaltung derartiger Meldungen entwickelt, z. B. im Rahmen von Hafengemeinschaftssystemen. Für derartige Systeme sind Anpassungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der damit zusammenhängenden Rechtsakte der Kommission nötig, insbesondere in Bezug auf die gemeinsamen Datenanforderungen. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind diese Anpassungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen. |
(6) |
Es sind jedoch drei bedeutende und teilweise unvorhergesehene Umstände eingetreten, die sich alle erheblich auf die Ressourcen der Mitgliedstaaten auswirkten und zusätzliche einschlägige Herausforderungen mit sich brachten: Die COVID-19-Pandemie führte in Belgien, Frankreich, Griechenland, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Spanien und Tschechien zu erheblichen Verzögerungen bei IT-Entwicklungen. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der daraus resultierenden Zunahme der Zahl der Zollanmeldungen mussten Belgien, Frankreich, die Niederlande und Spanien Ressourcen und Prioritäten umstrukturieren. Die finanziellen Auswirkungen, die der Einmarsch Russlands in die Ukraine für die Zolltätigkeiten der Nachbarländer und von nahe gelegenen Ländern mit sich brachte, führten zu einer weiteren Verschärfung der Lage und machten in Österreich und Polen die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen notwendig. Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe und bei Ausschreibungen sowie Haushalts- und Personalprobleme, die auf die genannten Umstände zurückzuführen sind, erschwerten den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Fristen in besonderem Maße, wie Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern geltend machten. |
(7) |
Diese besonderen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen und hinderten bestimmte Mitgliedstaaten daran, IT-Mittel für die Bearbeitung der Ankunftsmeldung bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb zu nehmen. Daher beantragte Österreich am 21. April 2022, Zypern am 3. Mai 2022, Spanien am 6. Mai 2022, Slowenien am 23. Mai 2022, Bulgarien am 3. Juni 2022, Griechenland am 3. Juni 2022, Frankreich am 7. Juni 2022, Portugal am 7. Juni 2022, Belgien am 24. Juni 2022, Schweden am 24. Juni 2022, Dänemark am 29. Juni 2022, die Slowakei am 4. Juli 2022, die Niederlande am 4. Juli 2022, Estland am 6. Juli 2022, Polen am 7. Juli 2022, Malta am 13. Juli 2022, Kroatien am 19. Juli 2022, Ungarn am 22. Juli 2022, Luxemburg am 22. Juli 2022, Tschechien am 10. Oktober 2022 und Rumänien am 17. Oktober 2022 die Genehmigung zur Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die abweichenden Regelungen werden sich im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken. |
(8) |
Daher sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre bestehenden IT-Systeme im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Datenanforderungen für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zu nutzen. |
(9) |
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern müssen die Kommission im Rahmen der Berichterstattung über die Fortschritte gemäß Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Fortschritte bei der Entwicklung des elektronischen Systems für die Ankunftsmeldung informieren. Die Kommunikation und der Austausch von Informationen über die nationale Planung im Einklang mit Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 sind sicherzustellen. |
(10) |
Dieser Beschluss darf nicht die Verpflichtung eines Luftfahrzeugbetreibers berühren, im Einklang mit Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission (4) über das in Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) genannte elektronische System (ICS2) die für die Ankunftsmeldung erforderlichen Angaben zu übermitteln, die in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt sind, sobald innerhalb des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 für Release 2 dieses Systems vorgesehenen Zeitfensters für die Inbetriebnahme eine Verbindung mit dem System hergestellt wurde. |
(11) |
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände, die zu Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen im Hinblick auf die Bearbeitung der Ankunftsmeldung in bestimmten Mitgliedstaaten geführt haben, und des aktuellen Stands dieser Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten sowie in Anbetracht dessen, dass jegliche weiteren erheblichen Verzögerungen zu vermeiden sind, sollte die abweichende Regelung für Luftfahrzeuge, die im Zollgebiet der Union eintreffen, bis längstens zum 31. Dezember 2023 und für Seeschiffe, die im Zollgebiet der Union eintreffen, bis längstens zum 29. Februar 2024 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten dürfen für die gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgeschriebene Meldung der Ankunft eines Luftfahrzeugs bis zum 31. Dezember 2023 und für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs bis zum 29. Februar 2024 andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen nutzen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023 bis längstens zum 31. Dezember 2023 für Luftfahrzeuge, die im Zollgebiet der Union eintreffen, und bis längstens zum 29. Februar 2024 für Seeschiffe, die im Zollgebiet der Union eintreffen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 1. Februar 2023
Für die Kommission
Paolo GENTILONI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission vom 8. März 2021 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 37).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/223 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/236 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2023
über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Bezug auf gestellte Nicht-Unionswaren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 664)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der griechische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemeinsame Datenanforderungen fest. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Das Programm enthält unter anderem Angaben zur Umsetzung und zum Zeitfenster für die Inbetriebnahme in Bezug auf Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 145 und Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. |
(4) |
Zudem ist in Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung umzusetzen. |
(5) |
Aufgrund der Bedeutung der vorübergehenden Verwahrung für die Überwachung von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, haben einige Mitgliedstaaten bereits elektronische Systeme zur Verwaltung von Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung entwickelt. Für derartige Systeme sind Anpassungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der damit zusammenhängenden Rechtsakte der Kommission nötig, insbesondere in Bezug auf die gemeinsamen Datenanforderungen. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind diese Anpassungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen. |
(6) |
Es sind jedoch drei bedeutende und teilweise unvorhergesehene Umstände eingetreten, die sich alle erheblich auf die Ressourcen der Mitgliedstaaten auswirkten und zusätzliche einschlägige Herausforderungen mit sich brachten: Die COVID-19-Pandemie führte in Belgien, Frankreich, Griechenland, Litauen, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Spanien und Tschechien zu erheblichen Verzögerungen bei IT-Entwicklungen. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der daraus resultierenden Zunahme der Zahl der Zollanmeldungen mussten Belgien, Frankreich, Litauen, die Niederlande und Spanien Ressourcen und Prioritäten umstrukturieren. Die finanziellen Auswirkungen, die der Einmarsch Russlands in die Ukraine für die Zolltätigkeiten der Nachbarländer und von nahe gelegenen Ländern mit sich brachte, führten zu einer weiteren Verschärfung der Lage und machten in Litauen, Österreich und Polen die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen notwendig. Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe und bei Ausschreibungen sowie Haushalts- und Personalprobleme, die auf die genannten Umstände zurückzuführen sind, erschwerten den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Fristen in besonderem Maße, wie Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern geltend machten. |
(7) |
Diese besonderen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen und hinderten bestimmte Mitgliedstaaten daran, IT-Mittel für die Bearbeitung von Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb zu nehmen. Daher beantragte Österreich am 21. April 2022, Zypern am 3. Mai 2022, Litauen am 3. Mai 2022, Spanien am 6. Mai 2022, Slowenien am 23. Mai 2022, Griechenland am 3. Juni 2022, Frankreich am 7. Juni 2022, Portugal am 7. Juni 2022, Belgien am 24. Juni 2022, Schweden am 24. Juni 2022, Dänemark am 29. Juni 2022, die Slowakei am 4. Juli 2022, die Niederlande am 4. Juli 2022, Estland am 6. Juli 2022, Polen am 7. Juli 2022, Malta am 13. Juli 2022, Kroatien am 19. Juli 2022, Ungarn am 22. Juli 2022, Luxemburg am 22. Juli 2022, Tschechien am 10. Oktober 2022 und Rumänien am 17. Oktober 2022 die Genehmigung zur Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die abweichenden Regelungen werden sich im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken. |
(8) |
Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre bestehenden Verfahren, einschließlich der einschlägigen IT-Systeme, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Datenanforderungen für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zu nutzen. |
(9) |
Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern müssen die Kommission im Rahmen der Berichterstattung über die Fortschritte gemäß Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Fortschritte bei der Entwicklung des elektronischen Systems für die vorübergehende Verwahrung informieren. Die Kommunikation und der Austausch von Informationen über die nationale Planung im Einklang mit Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 sind sicherzustellen. |
(10) |
Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände, die zu Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen im Hinblick auf die vorübergehende Verwahrung in bestimmten Mitgliedstaaten geführt haben, und des aktuellen Stands dieser Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten sowie in Anbetracht dessen, dass jegliche weiteren erheblichen Verzögerungen zu vermeiden sind, sollte die abweichende Regelung für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis längstens zum 31. Dezember 2023 und für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis längstens zum 29. Februar 2024 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten dürfen für die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgeschriebene Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis zum 31. Dezember 2023 und für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren bis zum 29. Februar 2024 andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen nutzen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023 bis längstens zum 31. Dezember 2023 für auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren und bis längstens zum 29. Februar 2024 für mit anderen Beförderungsmitteln in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 1. Februar 2023
Für die Kommission
Paolo GENTILONI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
3.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/226 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/237 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2023
über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 667)
(Nur der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemeinsame Datenanforderungen fest. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Das Programm enthält unter anderem Angaben zur Umsetzung und zu den Inbetriebnahmezeitpunkten in Bezug auf die nationalen Einfuhrsysteme und Komponente 2 der besonderen Verfahren, die gemeinsam die Zollverfahren für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abdecken. |
(4) |
Zudem ist in Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über die Zollanmeldung im Zusammenhang mit in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren umzusetzen. |
(5) |
Aufgrund der Bedeutung der nationalen Einfuhrsysteme für den Schutz der Einnahmen und die Bekämpfung des unlauteren und illegalen Handels haben alle Mitgliedstaaten bereits elektronische Systeme zur Verwaltung von Anmeldungen entwickelt, die im Zusammenhang mit in die Union verbrachten Waren übermittelt werden. Mehrere Mitgliedstaaten haben auch elektronische Systeme zur Verwaltung besonderer Verfahren entwickelt. Für derartige Systeme sind Anpassungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der damit zusammenhängenden Rechtsakte der Kommission nötig, insbesondere in Bezug auf die gemeinsamen Datenanforderungen. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind diese Anpassungen bis zum 31. Dezember 2022 vorzunehmen. |
(6) |
Es waren jedoch drei bedeutende und teilweise unvorhergesehene Entwicklungen zu verzeichnen, die sich alle erheblich auf die Ressourcen der Mitgliedstaaten auswirkten und zusätzliche einschlägige Herausforderungen mit sich brachten: Die COVID-19-Pandemie führte in Belgien, Frankreich, Griechenland, Malta, den Niederlanden, Österreich, Rumänien, Spanien und Tschechien zu erheblichen Verzögerungen bei IT-Entwicklungen. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der daraus resultierenden Zunahme der Zahl der Zollanmeldungen mussten Belgien, Frankreich, Litauen, die Niederlande und Spanien Ressourcen und Prioritäten umstrukturieren. Die finanziellen Auswirkungen, die der Einmarsch Russlands in die Ukraine für die Zolltätigkeiten der Nachbarländer und von nahe gelegenen Ländern mit sich brachte, führten zu einer weiteren Verschärfung der Lage und machten in Litauen, Österreich und Ungarn die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen notwendig. Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe und bei Ausschreibungen sowie Haushalts- und Personalprobleme, die auf die genannten Umstände zurückzuführen sind, erschwerten den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Fristen in besonderem Maße, wie Dänemark, Frankreich, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern geltend machten. |
(7) |
Diese besonderen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen und hinderten Zollbehörden daran, IT-Mittel für die Einführung der nationalen Einfuhrsysteme und von Komponente 2 der besonderen Verfahren bis zum 31. Dezember 2022 in Betrieb zu nehmen. Daher beantragte Österreich am 21. April 2022, Zypern am 3. Mai 2022, Litauen am 3. Mai 2022, Spanien am 6. Mai 2022, Rumänien am 25. Mai 2022, Tschechien am 26. Mai 2022, Griechenland am 3. Juni 2022, Frankreich am 7. Juni 2022, Portugal am 7. Juni 2022, Belgien am 24. Juni 2022, Schweden am 24. Juni 2022, Dänemark am 29. Juni 2022, die Niederlande am 4. Juli 2022, Malta am 13. Juli 2022, Luxemburg am 22. Juli 2022 und Ungarn am 7. Oktober 2022 die Genehmigung zur Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die abweichenden Regelungen werden sich im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken. |
(8) |
Daher sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre bestehenden IT-Systeme im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) entsprechend den in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (4) aufgeführten Datenanforderungen für einen begrenzten Zeitraum weiterhin zu nutzen. |
(9) |
Aufgrund der abweichenden Regelung soll es den Zollbehörden gestattet werden, der Kommission Daten für die Überwachung der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr weiterhin im Einklang mit Artikel 55 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) zu übermitteln. |
(10) |
Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern müssen die Kommission im Rahmen der Berichterstattung über die Fortschritte gemäß Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Fortschritte bei der Entwicklung der nationalen Einfuhrsysteme und von Komponente 2 der besonderen Verfahren informieren. Die Kommunikation und der Austausch von Informationen über die nationale Planung im Einklang mit Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 sind sicherzustellen. |
(11) |
Die nationalen Einfuhrsysteme und Komponente 2 der besonderen Verfahren sind wesentliche Komponenten der IT-Umgebung der Mitgliedstaaten für den Zoll, da sie mit verschiedenen anderen nationalen Anwendungen verknüpft sind und die nationalen Einfuhrsysteme unter anderem bei der Erhebung von Einnahmen und der Durchsetzung unionsweiter und nationaler Verbote und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren eine zentrale Rolle spielen. Aufgrund der Komplexität der nationalen Einfuhrsysteme und der Komponente 2 der besonderen Verfahren wirken sich die für die Anpassung an die Anforderungen des Zollkodex der Union erforderlichen Änderungen auch auf damit zusammenhängende oder abhängige IT-Systeme aus. Die Geltungsdauer der abweichenden Regelung sollte daher auf das absolute Minimum beschränkt werden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände, die zu Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen im Hinblick auf die nationalen Einfuhrsysteme und Komponente 2 der besonderen Verfahren in bestimmten Mitgliedstaaten geführt haben, sowie des aktuellen Stands dieser Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten sollte die abweichende Regelung bis längstens zum 31. Dezember 2023 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten dürfen für die Umsetzung der Bestimmungen über die Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren nach den Artikeln 158, 162, 163, 166, 167, 170 bis 174, 201, 240, 250, 254 und 256 des Zollkodex der Union bis zum 31. Dezember 2023 andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen nutzen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2023 bis längstens zum 31. Dezember 2023.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien und das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 1. Februar 2023
Für die Kommission
Paolo GENTILONI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).