ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 22

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
24. Januar 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/154 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

1

 

*

Verordnung (EU) 2023/155 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/156 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/157 der Kommission vom 23. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinsichtlich der Bezugnahme auf die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Erzeuger selbst im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/158 der Kommission vom 23. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus domestica und Prunus cerasifera mit Ursprung in der Ukraine

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2023/159 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

18

 

*

Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

22

 

*

Beschluss (GASP) 2023/161 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/649 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des ATT-Sekretariats zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

28

 

*

Beschluss (GASP) 2023/162 des Rates vom 23. Januar 2023 über eine Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA)

29

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/1


VERORDNUNG (EU) 2023/154 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt.

(2)

Am 17. November 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) die Resolution 2662 (2022) angenommen. Mit dieser Resolution werden insbesondere die Ausnahmen vom Waffenembargo und vom Verbot der damit verbundenen Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe für bestimmte Empfänger in Somalia ausgeweitet.

(3)

Am 23. Januar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/160 (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2662 (2022) des VN-Sicherheitsrats geändert wird.

(4)

Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a wird gestrichen.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich für Folgendes bestimmt sind:

a)

Unterstützung von oder Nutzung durch Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM),

b)

Unterstützung der oder Nutzung durch die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden,

c)

Unterstützung der oder Nutzung durch die nachstehenden Akteure: Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die für die Zwecke der Resolution 2662 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia tätig sind oder ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Bundesregierung Somalias geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über den Abschluss solcher Abkommen benachrichtigen,

d)

Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf lokaler und nationaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d unterliegt die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen der Bedingung,

a)

dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem er eine Benachrichtigung von Somalia oder einem Hilfe leistenden Mitgliedstaat oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation erhalten hat, keine ablehnende Entscheidung getroffen hat,

b)

dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Güter und Technologien zu Informationszwecken mindestens fünf Arbeitstage im Voraus von Somalia, den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation benachrichtigt wird.

(3)   Benachrichtigungen durch die Europäische Union oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:

a)

genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen und des militärischen Geräts, einschließlich der Seriennummern,

b)

eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge,

c)

den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie

d)

alle sachdienlichen Informationen darüber, für welche Einheit die Lieferung bestimmt ist oder wo diese gelagert werden soll.

(4)   Die Europäische Union oder der liefernde Mitgliedstaat, die bzw. der die Hilfe in Form von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien leistet, legt dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art eine Benachrichtigung nach erfolgter Lieferung in Form einer schriftlichen Bestätigung des Abschlusses jeder Lieferung vor, die die Seriennummern der gelieferten Rüstungsgüter und des sonstigen gelieferten Wehrmaterials, Lieferinformationen, Konnossemente, Ladungsverzeichnisse oder Versandlisten sowie den genauen Lagerort enthält.

(5)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird,

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen.“

3.

Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang IV wird angefügt.

4.

Der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang V wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).

(3)  Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG IV

LISTE DER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE a FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;

2.   

Waffen mit einem Kaliber über 14,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);

3.   

Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;

4.   

Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;

5.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial;

6.   

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit über der Generation 2;

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;

8.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);

9.   

unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).


ANHANG II

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG V

LISTE DER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE b FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,7 mm und zugehörige Munition;

2.   

RPG-7 und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;

3.   

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit der Generation 2 oder darunter;

4.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;

5.   

hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;

6.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.


24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/6


VERORDNUNG (EU) 2023/155 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates (2) werden die im Beschluss 2010/231/GASP des Rates vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 17. November 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) die Resolution 2662 (2022) angenommen, mit der insbesondere die Benennungskriterien für die Bestimmung von Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, erweitert werden.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates (3) wurde der Beschluss 2010/231/GASP geändert, um den Änderungen der Resolution 2662 (2022) des VN-Sicherheitsrates Rechnung zu tragen.

(4)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für deren Durchführung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erhält folgende Fassung:

„(3)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, da diese

a)

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen; dazu gehören unter anderem:

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,

ii)

Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,

iii)

Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) mit Gewalt bedrohen,

b)

gegen das Waffenembargo oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen, die in Ziffer 34 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen sind, verstoßen,

c)

die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,

d)

politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

e)

für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung,

f)

mit Al-Shabaab in Verbindung stehen beziehungsweise mit Handlungen und Tätigkeiten, die darauf hindeuten, dass eine Person oder Einrichtung mit Al-Shabaab in Verbindung steht, darunter:

i)

Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung Al-Shabaabs,

ii)

Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Al-Shabaab und

iii)

Rekrutierung für Al-Shabaab oder die sonstige Unterstützung der Handlungen oder Aktivitäten von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.).

(3)  Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).


24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/156 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung sollten in Anhang I dieser Verordnung die Begründungen und die Angaben zur Identifizierung für fünf Personen geändert und die Angaben zur Identifizierung für vier weitere Personen aktualisiert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 erhalten die folgenden Einträge im Abschnitt „A. Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen“ die Fassung der nachstehenden Einträge:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

„3.

Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 4. März 1944

Personalausweisnummer: 05000799

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Geschäftsführer eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

9.

Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 24. Juni 1948

Letzte bekannte Anschrift: Rue El Achfat 20 — Carthage — Tunis, Tunesien

Personalausweisnummer: 00104253

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Stellvertretender Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Nadia MAKNI

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

12.

Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 26. April 1950

Personalausweisnummer: 00178522

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Geschäftsführer eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

13.

Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 25. September 1955

Letzte bekannte Anschrift: Rue Ibn Chabat 20 — Salammbô — Carthage — Tunis, Tunesien

Personalausweisnummer: 05150331

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Generaldirektor eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Hela BELHAJ

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

21.

Houssem Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsdatum: 18. September 1976

Personalausweisnummer: 05412560

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Generaldirektor eines Unternehmens, Sohn von Najia JERIDI

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

35.

Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsdatum: 28. Oktober 1938

Personalausweisnummer: 02810614

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Sohn von Selma HASSEN, Witwer von Selma MANSOUR

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

42.

Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Monastir

Geburtsdatum: 30. August 1982

Personalausweisnummer: 08434380

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: weiblich

Weitere Angaben: Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Hayet Ben Ali (Nummer 33).

46.

Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch, französisch

Geburtsort: Paris, Frankreich

Geburtsdatum: 27. Oktober 1966

Personalausweisnummer: 05515496

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Direktor eines Unternehmens, Sohn von Paulette HAZAT

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, den ehemaligen Präsidenten Ben Ali, in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

48.

Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 28. August 1974

Letzte bekannte Anschrift: Rue Ali Zlitni 23 — El Manar 2 — Tunis, Tunesien

Personalausweisnummer: 04622472

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben, Kaufmännischer Direktor, Sohn von Leila DEROUICHE

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.“


24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/157 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 hinsichtlich der Bezugnahme auf die Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Erzeuger selbst im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 23a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23a Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/83/EWG müssen die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung ausstellen sowie ihnen gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der jeweils hervorgeht, welche Jahreserzeugung sie insgesamt haben und dass sie die in dieser Richtlinie genannten Kriterien erfüllen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission (2) sind die Angaben festgelegt, die in das Verwaltungsdokument und in das vereinfachte Begleitdokument aufzunehmen sind und sich auf diese Bescheinigung oder Selbstbescheinigung für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (3) beziehen müssen.

(2)

Die Richtlinie 2008/118/EG wurde mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Richtlinie (EU) 2020/262 (4) aufgehoben. Das in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannte EDV-gestützte System (im Folgenden „EDV-gestütztes System“) wird verwendet, um Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 zu kontrollieren. Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 wird die Nutzung des EDV-gestützten Systems auf die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die, wie in Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 festgelegt, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und anschließend zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Bis zum 13. Februar 2023 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (6), wonach solche Beförderungen mit dem vereinfachten Begleitdokument in Papierformat erfolgen. Mit Wirkung von diesem Datum wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (7) aufgehoben, sodass solche Beförderungen seither mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen müssen, das der Versender über das EDV-gestützte System übermittelt. Aus Gründen der Klarheit sollten Bezugnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 auf die Richtlinie 2008/118/EG daher durch Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262 ersetzt werden, und Bezugnahmen auf das vereinfachte Begleitdokument in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 sollten ab diesem Datum gestrichen werden.

(3)

Struktur und Inhalt der über das EDV-gestützte System ausgetauschten elektronischen Verwaltungsdokumente sind in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (8) festgelegt, die mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt wurde. Aus Gründen der Klarheit sollten die Bezugnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 auf die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 daher durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 ersetzt werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ab dem 13. Februar 2023 gelten soll, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung bis zu diesem Datum verschoben werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Bezugnahme auf die Bescheinigung in den Verwaltungsdokumenten für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren“;

b)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Für die Bezugnahme auf die Bescheinigung in den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (*1) genannten Verwaltungsdokumenten sind darin gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (*2) folgende Angaben aufzunehmen:

(*1)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)."

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).“;"

2.

Artikel 3 wird aufgehoben.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Anforderungen an das Ausfüllen der Verwaltungsdokumente im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren durch die Erzeuger selbst“;

b)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„In den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Verwaltungsdokumenten wird der Status der kleinen unabhängigen Erzeuger in Feld 17l gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 wie folgt angegeben: „ Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von “, gefolgt von einem der folgenden Vermerke:“;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Jahreserzeugung alkoholischer Getränke des kleinen unabhängigen Erzeugers ist in Feld 17n des Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. Die Menge ist in Hektolitern anzugeben, außer bei Ethylalkohol, wo die Angabe in Hektolitern reinen Alkohols zu erfolgen hat.“

;

4.

Artikel 6 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 26).

(3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(5)  Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).


24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/158 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus domestica und Prunus cerasifera mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3)

Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattung Prunus L.

(4)

Am 18. Oktober 2019 stellte die Ukraine bei der Kommission einen Antrag auf die Ausfuhr in die Union von ruhenden, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(5)

Am 17. Mai 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus domestica aus der Ukraine (4) an. Die Behörde ermittelte Lopholeucaspis japonica, Eotetranychus prunicola, Erwinia amylovora und Xanthomonas arboricola pv. pruni als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der Ware von diesen Schädlingen ein.

(6)

Lopholeucaspis japonica ist in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) als Unionsquarantäneschädling aufgeführt. Erwinia amylovora und Xanthomonas arboricola pv. pruni sind als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge in Anhang III bzw. als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt.

(7)

Eotetranychus prunicola wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Allerdings belegen die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Erkenntnisse, dass die Auswirkungen dieses Schädlings auf seine Wirtspflanzen in der Union nicht erheblich sind. Folglich sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen nötig.

(8)

Auf Grundlage des Gutachtens der Behörde wird das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen in die Union von ruhenden, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine als annehmbar erachtet, sofern die entsprechenden, in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegten besonderen Einfuhranforderungen erfüllt sind.

(9)

Daher sollten ruhende, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (6) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Daher sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Prunus domestica plants from Ukraine. EFSA Journal 2022;20(6):7391, 76 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7391

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(6)   ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 40.


ANHANG

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Unter Nummer 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der zweiten Spalte („Bezeichnung“) der Tabelle der Eintrag zu „ Prunus L.“ folgende Fassung:

Prunus L., ausgenommen ruhende, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine“.


BESCHLÜSSE

24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/18


BESCHLUSS (GASP) 2023/159 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2024 verlängert werden. Ferner sollten im Anhang jenes Beschlusses die Begründungen und die Angaben zur Identifizierung für fünf Personen geändert und die Angaben zur Identifizierung für vier weitere Personen aktualisiert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2024.

(2)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).


ANHANG

Im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP erhalten die folgenden Einträge im Abschnitt „A. Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Organisationen“ die Fassung der nachstehenden Einträge:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

„3.

Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 4. März 1944

Personalausweisnummer: 05000799

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Geschäftsführer eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Yamina SOUIEI

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

9.

Mohamed Naceur Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 24. Juni 1948

Letzte bekannte Anschrift: Rue El Achfat 20 — Carthage — Tunis, Tunesien

Personalausweisnummer: 00104253

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Stellvertretender Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Nadia MAKNI

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

12.

Mohamed Adel Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 26. April 1950

Personalausweisnummer: 00178522

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Geschäftsführer eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Souad BEN JEMIA

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

13.

Mohamed Mourad Ben Mohamed Ben Rehouma TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 25. September 1955

Letzte bekannte Anschrift: Rue Ibn Chabat 20 — Salammbô — Carthage — Tunis, Tunesien

Personalausweisnummer: 05150331

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Generaldirektor eines Unternehmens, Sohn von Saida DHERIF, verheiratet mit Hela BELHAJ

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

21.

Houssem Ben Mohamed Naceur Ben Mohamed TRABELSI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsdatum: 18. September 1976

Personalausweisnummer: 05412560

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Generaldirektor eines Unternehmens, Sohn von Najia JERIDI

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

35.

Slaheddine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsdatum: 28. Oktober 1938

Personalausweisnummer: 02810614

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Sohn von Selma HASSEN, Witwer von Selma MANSOUR

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

42.

Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Monastir

Geburtsdatum: 30. August 1982

Personalausweisnummer: 08434380

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: weiblich

Weitere Angaben: Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Hayet Ben Ali (Nummer 33).

46.

Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch, französisch

Geburtsort: Paris, Frankreich

Geburtsdatum: 27. Oktober 1966

Personalausweisnummer: 05515496

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben. Direktor eines Unternehmens, Sohn von Paulette HAZAT

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, den ehemaligen Präsidenten Ben Ali, in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.

48.

Sofiene Ben Habib Ben Haj Hamda BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 28. August 1974

Letzte bekannte Anschrift: Rue Ali Zlitni 23 — El Manar 2 — Tunis, Tunesien

Personalausweisnummer: 04622472

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: männlich

Weitere Angaben: Verstorben, Kaufmännischer Direktor, Sohn von Leila DEROUICHE

Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.“


24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/22


BESCHLUSS (GASP) 2023/160 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. November 2022 die Resolution 2662 (2022) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und die Anwendung von Ausnahmen und Abweichungen in Bezug auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an die somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene geändert. Mit dieser Resolution werden das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia sowie Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia bekräftigt.

(3)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und die strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des jüngsten Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit ATMIS agieren, zu unterstützen oder durch diese genutzt zu werden;

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller anderen staatlichen Streitkräfte, die entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia (Somalia Transition Plan, STP) tätig sind oder im Hinblick auf die Zwecke der Resolution 2662 (2022) ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission mit der Bundesregierung Somalias (Federal Government of Somalia, FGS) geschlossen und den Sanktionsausschuss über den Abschluss eines solchen Abkommens unterrichtet haben, zu unterstützen und durch diese genutzt zu werden;

d)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt:

i)

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Sanktionsausschuss nach Absatz 4 und kann erfolgen, falls der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung von Somalia, den Mitgliedstaaten oder internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen, die Hilfe leisten, keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

ii)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses zu Informationszwecken gemäß Absatz 4; die Benachrichtigung ist fünf Arbeitstage im Voraus von Somalia, den Mitgliedstaaten oder internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen, die Hilfe leisten, zu übermitteln;

e)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;

f)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät durch die Mitgliedstaaten, internationale regionale oder subregionale Organisationen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die somalischen Behörden tragen die Hauptverantwortung dafür, dass der Sanktionsausschuss über jede Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß den Anhängen II und III an die somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen nach Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels benachrichtigt wird. Die Benachrichtigungen müssen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Rüstungsgüter und des sonstigen Wehrmaterials jeder Art, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, der Seriennummer, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit die Lieferung erhalten oder wo diese gelagert werden soll.“

c)

Absatz 4a erhält folgende Fassung:

„(4a)   Somalia oder der liefernde Mitgliedstaat oder eine liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation, die Hilfe leistet, bestätigt dem Sanktionsausschoss spätestens 30 Tage nach der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art schriftlich den Abschluss einer Lieferung, einschließlich Seriennummern für die gelieferten Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, Lieferinformationen, Frachtbrief, Ladungsverzeichnissen oder Versandlisten sowie des genauen Lagerorts.“

d)

Absatz 4b wird gestrichen.

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Waffen und militärischer Ausrüstung, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen verkauft oder geliefert wurden, an Personen oder Einrichtungen, die nicht im Dienst der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen, an die sie ursprünglich verkauft oder geliefert wurden, oder an den verkaufenden oder liefernden Mitgliedstaat oder die verkaufende oder liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation ist verboten.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses

a)

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, hierzu zählt unter anderem:

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,

ii)

Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,

iii)

Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die ATMIS mit Gewalt bedrohen;

b)

gegen das Waffenembargo oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe nach Artikel 1 verstoßen haben;

c)

die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern;

d)

politische und militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten rekrutieren oder einsetzen;

e)

für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Zivilpersonen, insbesondere Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung;

f)

mit Al-Shabaab in Verbindung stehen beziehungsweise mit Handlungen und Tätigkeiten, die darauf hindeuten, dass eine Person oder Einrichtung mit Al-Shabaab in Verbindung steht, darunter:

i)

Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

ii)

Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Al-Shabaab und

iii)

Unterstützung von Handlungen oder Aktivitäten von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger durch Rekrutierungen oder andere Leistungen.

(2)   Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.“

3.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Gemäß den Nummern 11 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der „multinationalen Seestreitkräfte“, in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe

a)

unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle aus Somalia befördern;

b)

unter Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Somalia direkt oder indirekt Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern;

c)

Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden;

d)

unter Verstoß gegen das Verbot von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen gemäß Anlage C Teil 1 der Resolution 2662 (2022) der Vereinten Nationen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen befördern.“

4.

Anhang II wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

5.

Anhang III wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).


ANHANG I

„ANHANG II

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE d ZIFFER i FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;

2.   

Waffen mit einem Kaliber über 14,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);

3.   

Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;

4.   

Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;

5.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial;

6.   

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit über der Generation 2;

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;

8.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);

9.   

unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).


ANHANG II

„ANHANG III

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE d ZIFFER ii FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,7 mm und zugehörige Munition;

2.   

RPG-7 und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;

3.   

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit der Generation 2 oder darunter;

4.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;

5.   

hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;

6.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.


24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/28


BESCHLUSS (GASP) 2023/161 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/649 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des ATT-Sekretariats zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. April 2021 den Beschluss (GASP) 2021/649 (1) angenommen.

(2)

Nach Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2021/649 ist vorgesehen, dass die Geltungsdauer dieses Beschlusses 24 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung, d. h. am 20. Mai 2023, endet.

(3)

Am 23. September 2022 hat das Sekretariat des Vertrags über den Waffenhandel (ATT-Sekretariat), das für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2021/649 genannten Projektmaßnahmen zuständig ist, in einem Schreiben eine kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums dieses Beschlusses um fünf Monate verlangt. Diese Verlängerung würde es dem ATT-Sekretariat ermöglichen, die in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2021/649 genannten Projektmaßnahmen, auf deren Durchführung sich Verzögerungen bei der Personaleinstellung sowie die COVID-19-Pandemie negativ ausgewirkt haben, zu Ende zu führen.

(4)

Die Verlängerung des Durchführungszeitraums der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2021/649 genannten Projektmaßnahmen bis zum 20. Oktober 2023 hat keine Auswirkungen auf Finanzmittel.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2021/649 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Satz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/649 erhält folgende Fassung:

„Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 20. Oktober 2023.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/649 des Rates vom 16. April 2021 über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten des ATT-Sekretariats zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 59).


24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/29


BESCHLUSS (GASP) 2023/162 DES RATES

vom 23. Januar 2023

über eine Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Republik Armenien und die Republik Aserbaidschan bestätigten am 6. Oktober 2022 anlässlich der Tagung der Europäischen Politischen Gemeinschaft in Prag ihre Bindung an die Charta der Vereinten Nationen und an die Erklärung, die am 21. Dezember 1991 in Alma-Ata vereinbart wurde und in der die beiden Staaten gegenseitig ihre territoriale Unversehrtheit und Souveränität anerkennen.

(2)

In einem dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zugegangenen Schreiben ersuchte der Außenminister der Republik Armenien die Union, im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eine zivile Mission nach Armenien zu entsenden.

(3)

Am 19. Januar 2023 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche zivile GSVP-Mission in Armenien gebilligt. Diese Mission sollte daher eingerichtet werden.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und die strategische Leitung der GSVP-Mission in Armenien wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(5)

Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über den Status der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals und über die Teilnahme von Drittstaaten an der Mission auszuhandeln und zu schließen.

(6)

Die Mission wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mission

(1)   Die Union richtet im Rahmen der GSVP eine zivile Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) ein.

(2)   Die EUMA ist Teil des Beitrags der Union als unparteiischer und glaubwürdiger Akteur zur Schaffung eines sicheren und stabilen Umfelds in Konfliktgebieten in Armenien, in denen die Verbesserung der menschlichen Sicherheit und die Normalisierung der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan weitere Fortschritte auf dem Weg zu einem potenziellen Friedensabkommen ermöglichen werden.

Artikel 2

Mandat

(1)   Das strategische Ziel der EUMA besteht darin, zur Verringerung der Zahl der Vorfälle in Konflikt- und Grenzgebieten in Armenien beizutragen, das Risikoniveau für die in diesen Gebieten lebende Bevölkerung zu verringern und dadurch zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan vor Ort beizutragen.

(2)   Zu diesem Zweck trägt die Mission zur Vertrauensbildung zwischen Armenien und Aserbaidschan in einer Weise bei, die ihre Glaubwürdigkeit als unparteiischer Akteur aufrechterhält, indem sie

a)

durch routinemäßige Patrouillen und Berichterstattung über die Lage vor Ort und konfliktbezogene Vorfälle die Situation beobachtet, um eine genaue Erfassung der Sicherheitslage zu gewährleisten;

b)

zur menschlichen Sicherheit in Konfliktgebieten beiträgt, indem sie durch Ad-hoc-Patrouillen und Berichterstattung über Situationen, in denen aufgrund direkter oder indirekter Folgen des Konflikts Leben und grundlegende Menschenrechte gefährdet sind, Informationen zusammenträgt;

c)

auf der Grundlage ihrer Tätigkeiten nach den Buchstaben a und b und durch ihre ständige und sichtbare Präsenz vor Ort zur Vertrauensbildung zwischen den Bevölkerungen Armeniens und Aserbaidschans und, soweit möglich, zwischen den Behörden dieser Länder beiträgt, um Frieden und Stabilität in der Region zu fördern.

(3)   Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Agenden im Rahmen der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit, der Resolution 2250 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu Jugend, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 (2005) des VN-Sicherheitsrats zu Kindern und bewaffneten Konflikten werden vollständig integriert und proaktiv in die strategische und operative Planung, die Tätigkeiten und die Berichterstattung der Mission einbezogen.

Artikel 3

Anordnungskette und Struktur

(1)   Als Krisenmanagementoperation hat die Mission eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   Die Mission hat ihr Hauptquartier in Armenien.

(3)   Die Mission wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.

Artikel 4

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der geschäftsführende Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) ist der Zivile Operationskommandeur für die Mission. Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der Mission zur Verfügung gestellt.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die Mission auf der strategischen Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und wirksame Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher, indem er unter anderem dem Missionsleiter erforderlichenfalls Weisungen auf strategischer Ebene erteilt, ihn berät und ihm technische Unterstützung leistet.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Diese Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die operative Kontrolle über ihr Personal.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.

(7)   Der Zivile Operationskommandeur, die Leiter der EU-Delegationen in Armenien und Aserbaidschan und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 5

Missionsleiter

(1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die Anordnung- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Der Missionsleiter untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge.

(2)   Der Missionsleiter vertritt die Mission in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen.

(3)   Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die Mission, einschließlich der Verantwortung für die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Er kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der Mission delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.

(4)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der Mission aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder bei dem betreffenden Organ der Union bzw. beim EAD.

(5)   Der Missionsleiter sorgt für eine angemessene Außenwirkung der Mission.

Artikel 6

Personal

(1)   Das Personal der Mission wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt selbst die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(2)   Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jede Beschwerde von oder gegen von ihnen abgeordnetes Personal im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jede gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben.

(3)   Die Mission kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus den Mitgliedstaaten gibt.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der Mission und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.

Artikel 7

Status der Mission und ihres Personals

Die Rechtsstellung der Mission und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem Verfahren des Artikels 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.

Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierzu die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und die Befugnis zur Änderung des Operationsplans (im Folgenden „OPLAN“) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat. Die Beschlüsse des PSK zur Ernennung des Missionsleiters werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur Mission zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und aus Armenien tragen und gegebenenfalls zu den laufenden Ausgaben der Mission beitragen.

(2)   Drittstaaten, die zur Mission beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.

(3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

(4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften, die gemäß Artikel 37 EUV geschlossen werden, und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen der Übereinkunft für die Mission.

Artikel 10

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt sicher, dass die Mission diese Maßnahmen gemäß Artikel 4 ordnungsgemäß und effektiv durchführt.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Mission und die Einhaltung der für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit von Personal, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.

(4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der Mission vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Missionssicherheitsbeauftragten organisiert werden.

(5)   Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) sicher.

Artikel 11

Kapazität zur permanenten Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die Mission aktiviert.

Artikel 12

Rechtliche Bestimmungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die Mission die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.

Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für die ersten vier Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses beläuft sich auf 8 103 590,82 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die Mission teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der Mission erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit den Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die Mission schließen.

(3)   Die Mission trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den operativen Erfordernissen der Mission Rechnung.

(4)   Die Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen ihrer Vereinbarung unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht.

(5)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Mission können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 14

Fazilität für Vertrauensbildung

(1)   Die Mission verfügt über eine Fazilität für Vertrauensbildung zur Auswahl und Durchführung von Projekten zur Unterstützung ihrer Aufgabe nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c.

(2)   Diese Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind.

(3)   Die Mission ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen wird.

(4)   Die Mission schließt eine Vereinbarung mit den betreffenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(5)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.

Artikel 15

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Hilfsprogramme der Union, sicher.

(2)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Armenien und mit dem Sonderbeauftragten, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Armenien sicherzustellen; insbesondere erhält der Missionsleiter vom Leiter der Delegation der Union in Armenien politische Handlungsempfehlungen im Hinblick auf die Beziehungen zu den Behörden Armeniens und vom Sonderbeauftragten hinsichtlich der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan.

(3)   Darüber hinaus hält der Missionsleiter den Leiter der Delegation in Aserbaidschan unbeschadet der Anordnungskette über die Tätigkeiten der Mission auf dem Laufenden und konsultiert ihn in Angelegenheiten, die für Aserbaidschan von Belang sind.

(4)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen internationalen Akteuren ab.

Artikel 16

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die Mission relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und die der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (2) unterliegen.

(4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse und die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen gemäß Absatz 2, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter nach Maßgabe von Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU delegieren.

Artikel 17

Einleitung der Mission

(1)   Die Mission wird durch einen Beschluss des Rates an dem Tag eingeleitet, den der Zivile Operationskommandeur der Mission empfiehlt, sobald die Mission ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.

(2)   Ein Kernteam der Mission trifft die notwendigen Vorbereitungen, damit die Mission ihre erste Einsatzfähigkeit erreichen kann.

Artikel 18

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Er gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Einleitung der Mission.

(3)   Ein Jahr nach Einleitung der Mission nimmt das PSK eine strategische Bewertung der Mission und ihres Mandats vor. Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der Mission durchgeführt.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(2)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).