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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2576 DES RATES
vom 19. Dezember 2022
über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der grundlose und ungerechtfertigte Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die beispiellose Reduzierung der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten gefährden die Versorgungssicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Gleichzeitig haben der Einsatz der Gasversorgung als Waffe und die Manipulation der Märkte durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse durch die Russische Föderation zu sprunghaft ansteigenden Energiepreisen in der Union geführt, was nicht nur die Wirtschaft der Union gefährdet, sondern auch die Versorgungssicherheit ernsthaft beeinträchtigt. |
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(2) |
Dies erfordert eine entschlossene und koordinierte Reaktion der Union, um ihre Bürgerinnen und Bürger und ihre Wirtschaft vor überhöhten und manipulierten Marktpreisen zu schützen und sicherzustellen, dass Gas grenzüberschreitend an alle Verbraucher fließt, die es benötigen — auch bei Gasknappheit. Um die Abhängigkeit von Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation zu verringern und überhöhte Preise zu senken, ist es von entscheidender Bedeutung, Gaseinkäufe bei externen Lieferanten besser zu koordinieren. |
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(3) |
Gemäß Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. Das hohe Risiko einer vollständigen Einstellung der russischen Gaslieferungen und der extreme Anstieg der Energiepreise, der die Wirtschaft der Union gefährdet, stellen solche gravierenden Schwierigkeiten dar. |
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(4) |
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ angekündigt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Energiebeschaffungsplattform der EU für die gemeinsame Beschaffung von Gas, Flüssigerdgas (LNG) und Wasserstoff einzurichten. Diese Ankündigung wurde vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 30. und 31. Mai 2022 gebilligt. Im Rahmen des REPowerEU-Plans legte die Kommission auch die Strategie für das auswärtige Engagement der EU im Energiebereich vor, in der erläutert wird, wie die Union einen weltweiten gerechten Übergang zu grüner Energie unterstützt, um nachhaltige, sichere und erschwingliche Energie zu gewährleisten — auch durch Diversifizierung der Energieversorgung der Union — indem insbesondere politische Verpflichtungen mit bestehenden oder neuen Gaslieferanten ausgehandelt werden, um die Gaslieferungen nach Europa zu erhöhen und so die russischen Gaslieferungen nach Europa zu ersetzen. |
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(5) |
Die Energiebeschaffungsplattform der EU kann eine entscheidende Rolle bei der Suche nach für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften spielen, die zur Versorgungssicherheit beitragen, und zu niedrigeren Einfuhrpreisen für Gas aus Drittländern führen, indem das kollektive Gewicht der Union in vollem Umfang genutzt wird. Eine verstärkte internationale Kontaktaufnahme zu Gaslieferanten (sowohl von Pipelinegas als auch von LNG) sowie zu den künftigen Lieferanten von grünem Wasserstoff ist hierfür von entscheidender Bedeutung. Insbesondere eine wesentlich stärkere Koordinierung mit und zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern im Rahmen der Energiebeschaffungsplattform der EU würde sicherstellen, dass das kollektive Gewicht der Union mehr zum Tragen kommt. |
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(6) |
Da weiterhin gravierende Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit bestehen, sollte die gemeinsame Beschaffung dazu beitragen, dass Unternehmen in allen Mitgliedstaaten einen gerechteren Zugang zu neuen oder zusätzlichen Gasquellen erhalten, und im Interesse der Endverbraucher dazu beitragen, dass die Preise für diejenigen, die das Gas einzeln über den Dienstleister kaufen, niedriger sind als dies möglicherweise ansonsten der Fall gewesen wäre. |
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(7) |
Die gemeinsame Beschaffung könnte zu einer günstigeren Behandlung oder Förderung der Versorgung mit erneuerbaren Gasen wie Biomethan und Wasserstoff führen, sofern diese sicher in das Gasnetz eingespeist werden können, sowie zur Lieferung von Gas, das andernfalls abgelassen oder abgefackelt würde. Da es bisher keine formellen rechtlichen Anforderungen in einer relevanten Rechtsordnung gibt, werden Unternehmen, die Verträge gemäß dieser Verordnung schließen, den Berichterstattungsrahmen der Methanpartnerschaft der VN für den Öl- und Gassektor 2.0 für die Messung, Meldung und Überprüfung von Methanemissionen entlang der Lieferkette in die Union nutzen können. |
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(8) |
Der neue, im Rahmen dieser Verordnung entwickelte Mechanismus sollte zwei Stufen umfassen. In einem ersten Schritt würden Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen, die in der Union niedergelassen sind, ihre Gasnachfrage über einen von der Kommission beauftragten Dienstleister bündeln. Dies würde es den Gaslieferanten ermöglichen, Angebote auf der Grundlage großer aggregierter Mengen zu unterbreiten, anstatt viele kleinere Angebote an Käufer machen zu müssen, die einzeln auf sie zukommen. In einem zweiten Schritt können Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen, die in der Union niedergelassen sind, einzeln oder in koordinierter Weise zusammen mit anderen Gasbeschaffungsverträge mit Erdgaslieferanten oder -erzeugern schließen, die die aggregierte Nachfrage decken können. |
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(9) |
Da weiterhin gravierende Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit bestehen, sollten die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung dazu beitragen, dass Unternehmen in allen Mitgliedstaaten einen gerechteren Zugang zu neuen oder zusätzlichen Gasquellen erhalten, und im Interesse der Endverbraucher dazu beitragen, dass die Preise für die Unternehmen, die das Gas über den Dienstleister kaufen, niedriger sind als dies möglicherweise ansonsten der Fall gewesen wäre. Ein erster Verweis auf die Möglichkeit einer sehr begrenzten Form der gemeinsamen Beschaffung von Gas für Ausgleichszwecke ist bereits im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff enthalten. Der Vorschlag stammt jedoch aus der Zeit vor dem Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine. Darüber hinaus enthielt der Vorschlag kein detailliertes Konzept, sondern betraf nur den sehr spezifischen Bedarf der Fernleitungsnetzbetreiber an Ausgleichsenergie. Da eine sofortige und wesentlich umfassendere Lösung für das Problem fehlender Strukturen für eine koordinierte Beschaffung von Gas erforderlich ist, ist es angemessen, ein vorübergehendes beschleunigtes Verfahren vorzuschlagen. |
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(10) |
Die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung könnte daher die Solidarität der Union bei der Beschaffung und Verteilung von Gas stärken. Im Geiste der Solidarität sollten durch die gemeinsame Beschaffung insbesondere die Unternehmen, die zuvor ausschließlich oder hauptsächlich Gas von russischen Lieferanten bezogen haben, unterstützt werden, indem es ihnen ermöglicht wird, als Ergebnis der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung Lieferungen von alternativen Erdgaslieferanten oder -anbietern zu günstigen Bedingungen zu erhalten. |
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(11) |
Die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung sollten dazu beitragen, in der derzeitigen Notlage die Gasspeicheranlagen zu befüllen, falls die meisten europäischen Gasspeicheranlagen nach dem kommenden Winter erschöpft sind. Darüber hinaus sollten diese Maßnahmen dazu beitragen, Gas im Geiste der Solidarität in besser abgestimmter Weise zu beschaffen. |
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(12) |
Daher ist eine rasche und befristete Einführung der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung erforderlich. Dies würde die rasche Einsetzung eines Dienstleisters erlauben, der die Bündelung der Nachfrage ermöglichen würde. Der von der Kommission beauftragte Dienstleister hätte nur einige grundlegende Funktionen, und das von ihm organisierte Verfahren würde nur verbindliche Elemente hinsichtlich der Teilnahme an der Nachfragebündelung vorsehen, würde aber noch keine obligatorische Koordinierung der Vertragsbedingungen oder eine Verpflichtung zur Abgabe verbindlicher Angebote für den Kauf von Gas über ihn beinhalten. |
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(13) |
Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen sollten nicht verpflichtet werden, Gas über den Dienstleister zu kaufen, indem sie Gaslieferverträge oder Vereinbarungen mit den Gaslieferanten oder -erzeugern schließen, die die aggregierte Nachfrage decken können. Erdgasunternehmen bzw. gasverbrauchende Unternehmen werden jedoch nachdrücklich aufgefordert, Formen der Zusammenarbeit zu prüfen, die mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sind, und den Dienstleister in Anspruch zu nehmen, um die Vorteile der gemeinsamen Beschaffung zu nutzen. Daher könnte zwischen dem Dienstleister und den teilnehmenden Unternehmen ein Mechanismus entwickelt werden, in dem die wichtigsten Bedingungen festgelegt werden, unter denen sich die teilnehmenden Unternehmen verpflichten, das Gas, das der aggregierten Nachfrage entspricht, zu kaufen. |
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(14) |
Es ist wichtig, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ein klares Bild von geplanten und abgeschlossenen Gaslieferverträgen in der gesamten Union haben, um beurteilen zu können, ob die Ziele Versorgungssicherheit und Energiesolidarität erreicht werden. Daher sollten die Unternehmen oder die Behörden der Mitgliedstaaten die Kommission und die Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind, über große geplante Gaseinkäufe von mehr als 5 TWh pro Jahr unterrichten. Dies sollte insbesondere für grundlegende Angaben in Bezug auf neue oder erneuerte Verträge gelten. Die Kommission sollte Empfehlungen an die Erdgasunternehmen oder die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten richten können, insbesondere wenn eine weitere Koordinierung die Funktionsweise der gemeinsamen Beschaffung verbessern könnte oder wenn die Einleitung einer Ausschreibung für den Gaseinkauf oder geplante Gaseinkäufe negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, den Binnenmarkt oder die Energiesolidarität haben könnte. Die Abgabe einer Empfehlung sollte Erdgasunternehmen oder Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Verhandlungen in der Zwischenzeit fortzusetzen. |
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(15) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Bewertung unterstützen, ob die betreffenden Gaseinkäufe die Versorgungssicherheit in der Union verbessern und mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind. Daher sollte ein Ad-hoc-Lenkungsausschuss eingesetzt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt und zur Koordinierung dieser Bewertung beiträgt. |
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(16) |
Das Verfahren der Nachfragebündelung zum Zweck der gemeinsamen Beschaffung sollte von einem geeigneten Dienstleister durchgeführt werden. Daher sollte die Kommission im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) einen Dienstleister beauftragen, der ein geeignetes Informationstechnologie-Tool (im Folgenden „IT-Tool“) entwickeln und das Verfahren zur Nachfragebündelung organisieren kann. Von den Teilnehmern der gemeinsamen Beschaffung könnten Gebühren zur Deckung der Betriebskosten erhoben werden. |
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(17) |
Bei der Zuweisung von Zugangsrechten zum Angebot unter den Unternehmen, die die Nachfrage bündeln, sollte der Dienstleister Methoden anwenden, die zu keiner Diskriminierung zwischen kleineren und größeren Teilnehmern dieser Nachfragebündelung führen und die unabhängig von der von den einzelnen Unternehmen ersuchten Gasmengen gerecht sein sollten. Der Dienstleister sollte die Zugangsrechte beispielsweise proportional zu den Gasmengen zuweisen, die die einzelnen Unternehmen für einen bestimmten Lieferzeitpunkt und Bestimmungsort zu kaufen beabsichtigen. Dies könnte in Fällen von Bedeutung sein, in denen das Angebot nicht ausreicht, um die Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu decken. |
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(18) |
Die Bündelung der Nachfrage und der Einkauf von Erdgas sind komplexe Prozesse, bei denen verschiedene Elemente berücksichtigt werden müssen, und zwar nicht nur Preise, sondern auch Mengen, Lieferorte und andere Parameter. Daher sollte der ausgewählte Dienstleister über die erforderliche Erfahrung mit der Verwaltung und Bündelung von Erdgaseinkäufen oder damit verbundenen Dienstleistungen auf Unionsebene verfügen. Darüber hinaus sind die Bündelung der Nachfrage und der Einkauf von Erdgas ein entscheidendes Element für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit und für die Wahrung des Grundsatzes der Energiesolidarität in der Union. |
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(19) |
Der Schutz sensibler Geschäftsinformationen ist von größter Bedeutung, wenn der Kommission, den Mitgliedern des Ad-hoc-Lenkungsausschusses oder dem Dienstleister, der das IT-Tool für die Nachfragebündelung einrichtet und verwaltet, Informationen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte die Kommission wirksame Instrumente einsetzen, um diese Informationen vor unberechtigten Zugriffen und Cybersicherheitsrisiken zu schützen. Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung verarbeitet werden könnten, sollten im Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet werden. |
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(20) |
Die gemeinsame Beschaffung könnte in unterschiedlicher Form erfolgen. Sie könnte im Wege von Ausschreibungen oder Auktionen erfolgen, die von dem Dienstleister organisiert werden, der die Nachfrage von Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen bündelt, um sie mit den Angeboten von Erdgaslieferanten oder -erzeugern abgleichen zu können, und zwar mithilfe eines IT-Tools. |
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(21) |
Eines der Ziele der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung ist, die Gefahr unnötiger Preisanstiege zu verringern, die dadurch entstehen, dass Unternehmen Gebote für dieselbe Tranche Gas abgeben. Die Gewährleistung, dass die Vorteile der gemeinsamen Beschaffung vollständig an die Endverbraucher weitergegeben werden, hängt letztlich von den Entscheidungen der Unternehmen selbst ab. Große Unternehmen sollten Beschränkungen unterliegen, selbst wenn sie das Gas zu höheren Preisen weiterverkaufen können. Unternehmen, die durch die gemeinsame Beschaffung von niedrigeren Gaseinkaufspreisen profitieren, sollten diese Vorteile an die Verbraucher weitergeben. Die Weitergabe niedrigerer Preise wäre ein wichtiger Indikator für den Erfolg der gemeinsamen Beschaffung, da sie für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung ist. |
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(22) |
Die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung sollten Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen offenstehen, die in der Union niedergelassen sind. Insbesondere industriellen Verbrauchern, deren Erzeugungsprozesse gasintensiv sind — etwa Erzeuger von Düngemitteln, Stahl, Keramik und Glas —, kann die gemeinsame Beschaffung auch zugutekommen, indem ihnen ermöglicht wird, ihre Nachfrage zu bündeln, Verträge über Gas- und LNG-Lieferungen zu schließen und die Versorgung nach ihrem jeweiligen Bedarf zu strukturieren. Für das Verfahren zur Organisation der gemeinsamen Beschaffung sollten transparente Regeln in Bezug darauf bestehen, wie die Teilnahme daran erfolgt, und sollte gewährleisten, dass sie allen offensteht. |
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(23) |
Es ist ein erklärtes Ziel der Union, die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung auch für den Westbalkan und die drei assoziierten Länder der Östlichen Partnerschaft zu öffnen. Daher sollten Unternehmen, die in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft niedergelassen sind, an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung nach dieser Verordnung teilnehmen können, sofern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. |
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(24) |
Die Abhängigkeit der Union von Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation muss verringert werden. Unternehmen, die von der Russischen Föderation oder einer russischen natürlichen oder juristischen Person kontrolliert werden, oder Unternehmen, gegen die restriktive Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV verhängt wurden, oder Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen unterliegt, sollten daher von der Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung sowie von der Organisation des gemeinsamen Beschaffungsverfahrens ausgeschlossen werden. |
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(25) |
Um zu verhindern, dass das Ziel der Diversifizierung weg von Gaslieferungen aus der Russischen Föderation durch die Teilnahme an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Unternehmen oder anderen Einrichtungen, die unter der Kontrolle von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassenen Unternehmen stehen, einem Risiko ausgesetzt oder gefährdet wird, sollte auch die Teilnahme dieser Einrichtungen ausgeschlossen werden. |
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(26) |
Darüber hinaus sollte Erdgas aus der Russischen Föderation nicht gemeinsam beschafft werden. Zu diesem Zweck sollte Erdgas, das über bestimmte Einspeisepunkte in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangt, nicht gemeinsam beschafft werden, da über diese Einspeisepunkte wahrscheinlich Erdgas aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangt. |
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(27) |
Die Teilnehmer der gemeinsamen Beschaffung von Gas benötigen möglicherweise finanzielle Garantien für den Fall, dass eines der Unternehmen nicht in der Lage ist, die kontrahierte Endmenge zu bezahlen. Die Mitgliedstaaten oder andere Akteure könnten Teilnehmern der gemeinsamen Beschaffung finanzielle Unterstützung, einschließlich Garantien, gewähren. Die Gewährung von finanzieller Unterstützung sollte im Einklang mit den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen, einschließlich gegebenenfalls des durch die Kommission am 23. März 2022 angenommenen und am 28. Oktober 2022 geänderten befristeten Krisenrahmens, erfolgen. |
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(28) |
Die Befüllung der Gasspeicheranlagen ist von entscheidender Bedeutung, um die Versorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten. Aufgrund des Rückgangs der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation könnten die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, die Gasspeicheranlagen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu befüllen, um die Gasversorgungssicherheit für den Winter 2023/2024 zu gewährleisten. Die Nutzung der Möglichkeit des Dienstleisters zur Nachfragebündelung könnte den Mitgliedstaaten dabei helfen, diese Herausforderungen besser zu bewältigen. Sie könnte innerhalb der Grenzen des Wettbewerbsrechts insbesondere ein koordiniertes Befüllungs- und Speichermanagement im Hinblick auf die nächste Einspeichersaison unterstützen, um übermäßige Preisspitzen zu vermeiden, die unter anderem durch ein unkoordiniertes Befüllen der Speicher verursacht werden. |
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(29) |
Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Beschaffung zur Befüllung von Gasspeicheranlagen im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2022/1032 festgelegten Zwischenzielen beiträgt, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen und gasverbrauchende Unternehmen das vom Dienstleister organisierte Verfahren als ein mögliches Mittel nutzen, um die Befüllungsziele zu erreichen. |
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(30) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1032 müssen die Mitgliedstaaten ihre Gasspeicheranlagen bis zum 1. November 2023 zu 90 % befüllt haben. Dieses Ziel liegt über der Zielvorgabe für 1. November 2022 (80 %). Die gemeinsame Beschaffung könnte den Mitgliedstaaten dabei helfen, die neue Zielvorgabe zu erreichen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten inländische Unternehmen dazu verpflichten, den Dienstleister zu nutzen, um eine Nachfrage nach ausreichend hohen Gasmengen zu bündeln und so das Risiko zu verringern, dass ihre Gasspeicheranlagen nicht befüllt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass Mengen, die mindestens 15 % ihres Speicherbefüllungszielsvolumens für das nächste Jahr entsprechen, was etwa 13,5 Milliarden Kubikmeter für die gesamte Union entspricht, von ihren Unternehmen in das Verfahren zur Nachfragebündelung einbezogen werden. Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet sollten sich an der Nachfragebündelung mit Mengen beteiligen, die 15 % ihrer Lastenteilungsverpflichtungen gemäß Artikel 6c der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen. |
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(31) |
Im Rahmen der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung werden keine Vorgaben hinsichtlich des Managements von Gasspeicheranlagen, einschließlich strategischer Gasspeicheranlagen, gemacht, und sie lassen die Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EU) 2022/1032 unberührt. |
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(32) |
Um die gemeinsame Beschaffung wirksam zu nutzen und mit Lieferanten, die dem Dienstleister Gas anbieten, Gasvereinbarungen zu schließen, sollten Unternehmen die Einkaufsbedingungen wie Mengen, Gaspreis, Lieferorte und Lieferzeitpunkt innerhalb der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen koordinieren können. Unternehmen, die sich an einem Gasbeschaffungskonsortium beteiligen, sollten jedoch sicherstellen, dass sich die direkt oder indirekt ausgetauschten Informationen im Einklang mit Artikel 101 AEUV auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränken. Darüber hinaus sollte durch die Transparenz- und Governance-Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden, dass durch die Verträge des Käuferkonsortiums weder die Versorgungssicherheit noch die Energiesolidarität gefährdet wird, insbesondere wenn Mitgliedstaaten direkt oder indirekt am Beschaffungsverfahren beteiligt sind. |
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(33) |
Auch wenn mehr als ein Gasbeschaffungskonsortium gebildet werden kann, wäre die wirksamste Option die Bildung eines einzigen Gasbeschaffungskonsortiums, das möglichst viele Unternehmen umfasst, um die Nachfrage über den Dienstleister zu bündeln, und so konzipiert wäre, dass es mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist. Darüber hinaus sollte die Bündelung der Kräfte in einem einzigen Gasbeschaffungskonsortium zu einer gestärkten Verhandlungsposition der Union auf dem Markt führen und vorteilhafte Bedingungen ermöglichen, die von kleineren Unternehmen oder im Falle eines stärker fragmentierten Vorgehens kaum erreicht werden könnten. |
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(34) |
Die Bildung und Umsetzung von Gasbeschaffungskonsortien im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union erfolgen, wie sie angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Marktbedingungen anwendbar sind. Die Kommission hat erklärt, dass sie bereit ist, Unternehmen bei der Gestaltung eines solchen Gasbeschaffungskonsortiums zu begleiten und einen Beschluss nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (6) über die Nichtanwendbarkeit der Artikel 101 und 102 AEUV zu erlassen, sofern entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen und eingehalten werden. Die Kommission hat ferner ihre Bereitschaft erklärt, informelle Orientierungshilfen zu geben, wenn die an anderen Konsortien beteiligten Unternehmen mit Unsicherheiten konfrontiert sind, was die Bewertung eines oder mehrerer Elemente ihrer Regelung für die gemeinsame Beschaffung nach dem Wettbewerbsrecht der Union betrifft. |
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(35) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen in Bezug auf die Bündelung der Nachfrage und die gemeinsame Beschaffung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels erforderliche Maß hinaus, da diese Maßnahmen auf freiwilliger Basis umgesetzt werden, mit nur einer begrenzten Ausnahme in Bezug auf die obligatorische Teilnahme an der Nachfragebündelung zum Zweck der Befüllung von Gasspeicheranlagen, und private Unternehmen Vertragsparteien der im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung geschlossenen Gaslieferverträge bleiben. |
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(36) |
Um die Aufnahmekapazität der LNG-Anlagen in der Union und die Nutzung von Gasspeicheranlagen zu optimieren, sind verbesserte Transparenzregelungen und ein organisierter Markt erforderlich, der den Sekundärhandel mit Gasspeicherkapazitäten und Kapazitäten von LNG-Anlagen erleichtert, ähnlich denen, die bereits für den Transport von Gas über Pipelines bestehen. Dies ist in Krisenzeiten und Zeiten, in denen sich die Gasflüsse von Pipelinegas aus der Russischen Föderation hin zu LNG verlagern, besonders wichtig. Die Vorschläge der Kommission für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff sowie für eine Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff enthalten entsprechende Bestimmungen. Die beschleunigte Anwendung dieser Bestimmungen als Teil der Krisenreaktion ist von entscheidender Bedeutung, um die LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen effizienter und mit der erforderlichen Transparenz zu nutzen. In Bezug auf europaweite Transparenzplattformen sollten die Mitgliedstaaten die bestehenden Transparenzplattformen für LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen in der Union nutzen können, um eine rasche Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen. Was die Sekundär-Buchungsplattform betrifft, sollten Betreiber von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen ihre bestehenden Plattformen nutzen können, indem sie die erforderlichen Merkmale darin integrieren. |
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(37) |
In Bezug auf langfristige Buchungen von Gastransportkapazitäten sehen die bestehenden Regeln für das Engpassmanagement „Use-it-or-lose-it“-Verfahren vor. Diese Verfahren sind jedoch langwierig, da es mindestens sechs Monate dauert, bevor sie Wirkung zeigen, und umfangreiche Verwaltungsverfahren der nationalen Regulierungsbehörden erforderlich sind. Daher sollten diese Regeln verschärft und vereinfacht werden, um den Gasnetzbetreibern Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie rasch auf Veränderungen der Gasflüsse reagieren und mögliche Engpässe beheben können. Insbesondere könnten die neuen Regeln die Vermarktung nicht genutzter langfristiger Kapazitäten, die ansonsten ungenutzt bleiben würden, beschleunigen, wodurch Pipelines effizienter genutzt würden. |
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(38) |
Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten die verfügbaren Informationen über die Nutzung des Fernleitungsnetzes durch die Netznutzer analysieren und feststellen, ob die kontrahierte verbindliche Kapazität nicht ausgelastet wird. Eine solche Unterauslastung sollte definiert werden als die Situation, in der ein Netznutzer in den letzten 30 Tagen durchschnittlich weniger als 80 % der gebuchten verbindlichen Kapazität genutzt oder auf dem Markt angeboten hat. Im Falle einer Unterauslastung sollte der Fernleitungsnetzbetreiber die verfügbare Kapazität für die nächste monatliche Auktion veröffentlichen und anschließend versteigern. Alternativ sollten die nationalen Regulierungsbehörden beschließen können, stattdessen einen „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität anzuwenden. In diesem Fall sollte der Mechanismus auf alle Netzkopplungspunkte angewandt werden, unabhängig davon, ob Engpässe bestehen. |
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(39) |
Unternehmen, die im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung Gas kaufen oder Gaslieferungen zu vordefinierten Bestimmungsorten anbieten, sollten sicherstellen, dass sie über Kapazitäten für den Transport des Gases von den Lieferorten zu seinem Bestimmungsort verfügen. Die geltenden Binnenmarktvorschriften, einschließlich der Gasnetzkodizes, finden Anwendung, um die Gewährleistung der Transportkapazitäten zu unterstützen. Die nationalen Regulierungsbehörden, die Fernleitungsnetzbetreiber, die Betreiber von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen sowie die Buchungsplattformen sollten Möglichkeiten prüfen, wie die Nutzung der Infrastruktur auf erschwingliche Weise unter Achtung der geltenden Binnenmarktvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (7), verbessert werden kann, indem sie die Möglichkeit sondieren, neue Transportkapazitätsprodukte zu entwickeln, mit denen Netzkopplungspunkte, LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen innerhalb der EU verbunden werden. |
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(40) |
Die Umstände dieser außergewöhnlichen Krise bewirken zwar Veränderungen der Flussmuster in den europäischen Gasnetzen, die an bestimmten Kopplungspunkten in der Union zu außerordentlich hohen Engpasserlösen führen, doch im Dialog mit den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten nach den geltenden Vorschriften dürfte, gegebenenfalls mit der Kommission als Vermittlerin, ein gewisser Spielraum gefunden werden. |
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(41) |
Die Invasion in die Ukraine durch die Russische Föderation hat zu erheblichen Unsicherheiten und Störungen auf den europäischen Erdgasmärkten geführt. Infolgedessen haben sich auf diesen Märkten in den letzten Monaten diese Unsicherheit hinsichtlich der Versorgung und die daraus resultierende Markterwartung in extrem hohen und volatilen Erdgaspreisen niedergeschlagen. Dies wiederum hat die Marktteilnehmer zusätzlich unter Druck gesetzt und das reibungslose Funktionieren der Energiemärkte der Union beeinträchtigt. |
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(42) |
Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) enthält Vorschriften zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens von Handelsplätzen, an denen auch energiebezogene Warenderivate gehandelt werden. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass ein geregelter Markt über Mechanismen verfügen muss, die faire und ordnungsgemäß funktionierende Finanzmärkte gewährleisten. Solche Mechanismen sind jedoch nicht dazu gedacht, die Entwicklung der Intraday-Preise zu begrenzen, und haben die auf den Märkten für Gas- und Stromderivate beobachteten außergewöhnlichen Schwankungen nicht verhindert. |
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(43) |
Angesichts der Schwierigkeiten der Marktteilnehmer auf den Handelsplätzen, an denen energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, und der Dringlichkeit, sicherzustellen, dass die Märkte für Energiederivate ihre Rolle bei der Deckung des Absicherungsbedarfs der Realwirtschaft weiterhin erfüllen, ist es angezeigt, Handelsplätze, an denen energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, dazu zu verpflichten, befristete Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität einzurichten, um übermäßige Preisbewegungen effizienter abzuschwächen. Um sicherzustellen, dass solche Mechanismen für die relevantesten Verträge gilt, sollten sie für energiebezogene Derivate gelten, deren Laufzeit 12 Monate nicht überschreitet. |
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(44) |
Handelsplätze, die energiebezogene Warenderivate anbieten, lassen häufig Energieunternehmen unterschiedlicher Art aus allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme zu. Diese Energieunternehmen sind in hohem Maße auf die an solchen Handelsplätzen gehandelten Derivate angewiesen, um die äußerst wichtigen Lieferungen von Gas und Strom in der gesamten Union sicherzustellen. Übermäßige Preisbewegungen an Handelsplätzen, an denen energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, wirken sich daher auf den Betrieb von Energieunternehmen in der gesamten Union und letztlich auch nachteilig auf die Endverbraucher aus. Daher sollte im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten die Umsetzung und Anwendung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität koordiniert werden, um sicherzustellen, dass Betreiber, die für die Energieversorgungssicherheit in allen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind, durch Maßnahmen gegen große Preisbewegungen, die der Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit abträglich sowie von Nachteil für die Endverbraucher sind, geschützt werden. |
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(45) |
Die Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität sollte sicherstellen, dass übermäßige Preisbewegungen innerhalb eines Handelstages verhindert werden. Diese Mechanismen sollten sich auf den in regelmäßigen Abständen beobachteten Marktpreis stützen. Angesichts der großen Vielfalt der Instrumente auf den Märkten für Energiederivate und der Besonderheiten der Handelsplätze, an denen solche Instrumente gehandelt werden, sollten die Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität an die Besonderheiten dieser Instrumente und Märkte angepasst werden. Daher sollten die Handelsplätze Preisgrenzen festlegen und dabei die Besonderheiten jedes relevanten energiebezogenen Warenderivats, das Liquiditätsprofil des Marktes für solche Derivate und sein Volatilitätsprofil berücksichtigen. |
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(46) |
Bei der Festsetzung des Eröffnungspreises als ersten Referenzpreis eines Handelstags sollten die Handelsplätze ihre üblichen Methoden anwenden, um den Preis zu bestimmen, zu dem ein bestimmtes energiebezogenes Warenderivat zu Beginn des Handelstags zuerst gehandelt wird. Bei der Festsetzung des Eröffnungspreises nach einer im Laufe des Handelstages auftretenden Unterbrechung des Handels sollten die Handelsplätze die Methode anwenden, die sie für am besten geeignet halten, um sicherzustellen, dass der geregelte Handel wieder aufgenommen wird. |
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(47) |
Die Handelsplätze sollten den Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität entweder durch Integration in ihre bestehenden Notfallsicherungen, die bereits gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eingerichtet wurden, oder als zusätzlichen Mechanismus einsetzen können. |
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(48) |
Um Transparenz in Bezug auf das Funktionieren des von ihnen eingeführten Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität zu gewährleisten, sollten die Handelsplätze ohne ungebührliche Verzögerung eine Beschreibung seiner allgemeinen Merkmale veröffentlichen, wenn sie eine Änderung vornehmen. Um jedoch einen fairen und ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, sollten die Handelsplätze nicht verpflichtet werden, alle technischen Parameter des von ihnen eingerichteten Mechanismus zu veröffentlichen. |
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(49) |
Wird anhand von Informationen, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Bezug auf die Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Volatilität durch Handelsplätze, an denen energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, in der Union erhoben wurden, gezeigt, dass eine einheitlichere Umsetzung des Mechanismus erforderlich ist, um eine wirksamere Begrenzung der übermäßigen Preisvolatilität in der gesamten Union sicherzustellen, so sollte die Kommission einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität festlegen können, beispielsweise die Häufigkeit, mit der die Preisgrenzen erneuert werden, oder die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn die Preisgrenzen über- bzw. unterschritten werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, die Besonderheiten jedes energiebezogenen Warenderivats, das Liquiditätsprofil des Marktes für solche Derivate und sein Volatilitätsprofil zu berücksichtigen. |
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(50) |
Um Handelsplätzen ausreichend Zeit für die tragfähige Umsetzung des in dieser Verordnung festgelegten Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität einzuräumen, sollten Handelsplätze bis zum 31. Januar 2023 Zeit für die Einrichtung dieses Mechanismus erhalten. Um sicherzustellen, dass Handelsplätze bereits vor der Einrichtung dieses Mechanismus in der Lage sind, rasch mit übermäßigen Preisbewegungen umzugehen, sollten sie über einen vorläufigen Mechanismus verfügen, mit dem weitgehend dasselbe Ziel erreicht werden kann wie mit dem Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität. |
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(51) |
Die Verpflichtungen und Beschränkungen, die Handelsplätzen und Händlern durch die Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität auferlegt werden, gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um es Energieunternehmen zu ermöglichen, weiterhin an den Gas- und Strommärkten teilzunehmen und ihren Absicherungsbedarf zu decken, was zur Sicherheit der Energieversorgung für Endverbraucher beiträgt. |
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(52) |
Um eine effiziente Anwendung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden deren Umsetzung durch die Handelsplätze überwachen und der ESMA regelmäßig über diese Umsetzung Bericht erstatten. Um eine einheitliche Umsetzung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden auch sicherstellen, dass Unterschiede bei der Umsetzung dieser Mechanismen durch die Handelsplätze hinreichend begründet werden. |
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(53) |
Um mögliche Unterschiede bei der Anwendung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, sollte die ESMA auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden vorgelegten Berichte die Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten koordinieren und alle festgestellten Unterschiede in der Art und Weise, wie Handelsplätze in der Union die Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität umsetzen, dokumentieren. |
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(54) |
Angesichts der beispiellosen Reduzierung der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation und der anhaltenden Gefahr weiterer plötzlicher Lieferunterbrechungen muss die Union dringend ihre Gaslieferungen diversifizieren. Der LNG-Markt für Europa ist jedoch noch im Entstehen begriffen, und es ist schwierig, die Genauigkeit der auf diesem Markt vorherrschenden Preise zu beurteilen. Um eine genaue, objektive und zuverlässige Bewertung des Preises für LNG-Lieferungen in die Union zu erhalten, sollte die durch die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) alle LNG-Marktdaten erheben, die für die Erstellung einer täglichen LNG-Preisbewertung erforderlich sind. |
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(55) |
Die Preisbewertung sollte auf der Grundlage aller Transaktionen im Zusammenhang mit LNG-Lieferungen in die Union erfolgen. Die ACER sollte die Befugnis erhalten, diese Marktdaten von allen Teilnehmern zu erheben, die im Bereich LNG-Lieferungen in die Union aktiv sind. Alle diese Teilnehmer sollten verpflichtet werden, alle ihre LNG-Marktdaten der ACER so echtzeitnah wie technisch möglich zu melden, und zwar entweder nach Abschluss einer Transaktion oder nach Abgabe eines Gebots oder Angebots für den Abschluss einer Transaktion. Die Preisbewertung der ACER sollte einen möglichst vollständigen Datensatz umfassen, einschließlich der Transaktionspreise und — ab dem 31. März 2023 — der Gebots- und Angebotspreise für LNG-Lieferungen in die Union. Die tägliche Veröffentlichung dieser objektiven Preisbewertung und des im Vergleich zu anderen Referenzpreisen auf dem Markt ermittelten Spreads in Form eines LNG-Referenzwerts ebnet den Weg für seine freiwillige Aufnahme als Referenzpreis in die Verträge und Transaktionen von Marktteilnehmern. Nach ihrer Einführung könnten die LNG-Preisbewertung und der LNG-Referenzwert auch zu einer Referenz für Derivatkontrakte werden, die zur Absicherung des LNG-Preises oder der Preisdifferenz zwischen dem LNG-Preis und anderen Gaspreisen verwendet werden. Angesichts der Dringlichkeit der Einführung der LNG-Preisbewertung sollte diese erste Bewertung spätestens am 13. Januar 2023 veröffentlicht werden. |
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(56) |
Die derzeitigen Befugnisse, die der ACER durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (11) (im Folgenden zusammen „REMIT“) übertragen wurden, reichen nicht aus, um einen vollständigen und umfassenden Datensatz für alle LNG-Lieferungen in die Union zu erstellen. Ein solcher umfassender und vollständiger Datensatz für die tägliche Preisbewertung ist jedoch erforderlich, damit die Union ihre Beschaffungspolitik für internationale LNG-Einfuhren im Geiste der Solidarität durchführen kann, insbesondere in der derzeitigen Krisensituation. Relevante Daten und Informationen zu LNG-Verträgen sind auch erforderlich, um die Überwachung der Preisentwicklungen zu gewährleisten und die Datenqualitätskontrolle und -qualitätssicherung durchzuführen. Dieses Ad-hoc-Instrument sollte es der ACER ermöglichen, alle Marktdaten zu erheben, die für eine umfassende und repräsentative Bewertung des Preises von LNG-Lieferungen in die Union erforderlich sind. |
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(57) |
Auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer umfassenderen Überarbeitung des REMIT eine tägliche LNG-Preisbewertung und ein täglicher LNG-Referenzwert dauerhaft eingerichtet werden sollten, erfordert die derzeitige Krisensituation bereits jetzt dringendes Handeln, um den aktuellen gravierenden Schwierigkeiten bei der Versorgung zu begegnen und die genaue Preisbildung bei LNG-Lieferungen in die Union vorübergehend anzugehen, bis eine solche Überarbeitung des REMIT nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden kann. |
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(58) |
Um die Preistransparenz und die Planungssicherheit auf dem Markt für LNG-Einfuhren unmittelbar zu erhöhen, sollte festgelegt werden, dass der einschlägige Datensatz sowohl Informationen über die Preise und die Mengen der abgeschlossenen LNG-Transaktionen, die Preise und die Mengen der Gebote und Angebote für LNG-Lieferungen in die Union als auch gegebenenfalls die Preisformel im langfristigen Vertrag, aus der der Preis abgeleitet wird, umfassen sollte. |
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(59) |
LNG-Marktteilnehmer, die einer Meldepflicht unterliegen, sollten all diejenigen definiert werden, die LNG-Ladungen, die zur Lieferung in die Union bestimmt sind, entweder kaufen oder verkaufen. Diese LNG-Marktteilnehmer sollten den Pflichten und Verboten unterliegen, die gemäß REMIT für Marktteilnehmer gelten. |
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(60) |
Die ACER sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission über ein breites Mandat verfügen, um die Qualität und den Inhalt der Marktdaten festzulegen, die sie erhebt, um eine tägliche Bewertung der Preise für LNG-Lieferungen in die Union vorzunehmen. Sie sollte auch bei der Wahl ihres bevorzugten Übertragungsprotokolls über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Um die höchstmögliche Qualität der zu meldenden Marktdaten zu erreichen, sollte die ACER die Befugnis erhalten, alle Parameter der Marktdaten festzulegen, die ihr gemeldet werden sollten. Zu diesen Parametern sollten unter anderem die Referenzeinheiten, in denen Preisdaten gemeldet werden, die Referenzeinheiten, in denen Mengendaten gemeldet werden, die Laufzeit der Verträge oder die Angebots- und Gebotsdaten vor der Transaktion sowie die Übertragungsprotokolle, die zur Übermittlung der vorgeschriebenen Daten an die ACER zu verwenden sind, gehören. |
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(61) |
Die ACER sollte auch die Methode festlegen, die sie verwendet, um eine tägliche LNG-Preisbewertung und tägliche LNG-Referenzwerte bereitzustellen, sowie das Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung dieser Methode. |
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(62) |
Die gemäß dieser Verordnung veröffentlichte Preisbewertung sollte den Mitgliedstaaten und anderen Marktteilnehmern mehr Transparenz in Bezug auf den marktüblichen Preis von LNG-Einfuhren nach Europa bieten. Mehr Preistransparenz sollte es den Mitgliedstaaten und privaten Einrichtungen mit Sitz in der Union wiederum ermöglichen, bei der Beschaffung von LNG auf den Weltmärkten und insbesondere bei der Inanspruchnahme des Dienstleisters besser informiert und koordiniert zu handeln. Eine stärkere Koordinierung bei der Beschaffung von LNG sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich nicht gegenseitig zu überbieten oder Gebotspreise zu vermeiden, die nicht dem üblichen Marktpreis entsprechen. Daher sind die gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Preisbewertungen und Referenzwert-Spreads von entscheidender Bedeutung für mehr Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines begrenzten LNG-Angebots. |
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(63) |
Die Verpflichtung der Marktteilnehmer, der ACER Informationen über LNG-Transaktionen zur Verfügung zu stellen, ist notwendig und verhältnismäßig, um die ACER in die Lage zu versetzen, einen LNG-Referenzwert zu bestimmen, insbesondere da sie auf die im Rahmen von REMIT bestehenden Verpflichtungen der Marktteilnehmer abgestimmt ist und die ACER sensible Geschäftsinformationen vertraulich behandeln wird. |
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(64) |
Neben den Notfallsicherungen und dem LNG-Referenzwert stehen noch andere Interventionsmaßnahmen zur Verfügung, einschließlich des befristeten dynamischen Preiskorridors, den der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. und 21. Oktober 2022 gefordert hat, wobei den folgenden Sicherungsmaßnahmen Rechnung zu tragen ist: Er sollte an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt TTF (Title Transfer Facility — TTF) zur Anwendung kommen; andere Gashandelspunkte in der Union können über einen befristeten dynamischen Preiskorridor an den korrigierten TTF-Spotpreis gekoppelt werden; er lässt den außerbörslichen Gashandel unberührt, sollte die Gasversorgungssicherheit der Union nicht gefährden, sollte von den Fortschritten bei der Verwirklichung des Gaseinsparziels abhängig sein, sollte nicht zu einem Gesamtanstieg des Gasverbrauchs führen, sollte so konzipiert sein, dass marktbasierte Gasflüsse innerhalb der EU nicht verhindert werden, sollte die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate nicht beeinträchtigen und sollte den Gasmarktpreisen auf den verschiedenen organisierten Märkten in der Union Rechnung tragen. |
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(65) |
Die Verordnung (EU) 2017/1938 sieht bereits vor, dass die Mitgliedstaaten in Notfällen der Gasversorgung bestimmter kritischer Gaskraftwerke Vorrang einräumen können, da diese für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit und die Vermeidung von Ungleichgewichten im Netz von großer Bedeutung sind. Die kritischen Gaskraftwerke und ihre entsprechenden Gasmengen können große Auswirkungen auf die in einer Notlage für Solidaritätsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Gasmengen haben. In diesem Zusammenhang sollten Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 13 Absätze 1, 3 und 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 vorübergehend auch um Notfall-Solidaritätsmaßnahmen ersuchen können, wenn sie nicht in der Lage sind, die kritischen Gasmengen zu sichern, die erforderlich sind, um die Fortsetzung der Stromerzeugung in kritischen Gaskraftwerken sicherzustellen. Aus demselben Grund sollten Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten, auch das Recht haben, sicherzustellen, dass Lieferungen an ihre durch Solidarität geschützten Kunden oder andere wesentliche Dienstleistungen wie Fernwärme und der Betrieb ihrer kritischen Gaskraftwerke nicht gefährdet werden, wenn sie einem anderen Mitgliedstaat Solidarität leisten. |
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(66) |
Es sollte eine Obergrenze für die kritischen Gasmengen festgelegt werden, die in jedem Mitgliedstaat zur Wahrung der Stromversorgungssicherheit benötigt werden, um unnötige oder missbräuchliche Solidaritätsersuchen oder unangemessene Beschränkungen bei der Leistung von Solidarität für einen bedürftigen Mitgliedstaaten zu verhindern. Die im Winterausblick vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) verwendete Methode bietet eine Grundlage für die Ermittlung von für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen und für die Festlegung solcher Grenzen. Die von ENTSO-E berechneten für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen entsprechen den Gasmengen, die unter Nutzung aller Marktressourcen unbedingt für die Gewährleistung der Angemessenheit der europaweiten Stromversorgung erforderlich sind, wobei Gas in der Einsatzreihenfolge (Merit-Order) immer an letzter Stelle steht. Die ENTSO-E-Methode basiert auf einer breiten Stichprobe von Worst-Case-Szenarien, in denen klimabedingte und störungsbedingte Nichtverfügbarkeiten simuliert werden. Der Umstand, dass bei der ENTSO-E-Methode nicht die gesamte Kraft-Wärme-Kopplung berücksichtigt wird, hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Fernwärmeanlagen von geschützten Kunden als geschützt im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) 2017/1938 zu betrachten. Für Mitgliedstaaten, in denen die Stromerzeugung ausschließlich auf LNG-Lieferungen ohne nennenswerte Speicherkapazitäten beruht, sollten für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmengen entsprechend angepasst werden. Die für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmenge kann unter dem historischen Niveau des für die Stromerzeugung verbrauchten Gases liegen, da die Angemessenheit der Stromversorgung auf andere Weise gewährleistet werden kann, auch indem Lieferungen zwischen den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. |
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(67) |
Dies schließt jedoch nicht aus, dass die tatsächlichen Mindestgasmengen, die von einem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat oder einem Solidarität leistenden Mitgliedstaat verlangt werden, zur Vermeidung einer Stromversorgungskrise höher sein könnten als die von ENTSO-E modellierten Werte. In solchen Fällen sollte der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat oder der Solidarität leistende Mitgliedstaat die in dieser Verordnung festgelegten Höchstwerte überschreiten können, wenn er rechtfertigen kann, dass dies zur Vermeidung einer Stromversorgungskrise erforderlich ist, z. B. in Fällen, in denen Frequenzwiederherstellungsreserven und alternative Kraftstoffe in Anspruch genommen werden müssen, oder in außergewöhnlichen Szenarien, die im Winterausblick von ENTSO-E nicht berücksichtigt wurden, insbesondere angesichts der Wasserstände und unerwarteter Entwicklungen. Die für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmenge umfasst definitionsgemäß die gesamte Gasmenge, die für die Gewährleistung einer stabilen Stromversorgung erforderlich ist, und umfasst daher auch den Strom, der für die Erzeugung und den Transport von Gas erforderlich ist, sowie wichtige Sektoren kritischer Infrastruktur und Anlagen, die für das Funktionieren der Dienste in den Bereichen Militär, nationale Sicherheit und humanitäre Hilfe von entscheidender Bedeutung sind. |
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(68) |
Die den Marktteilnehmern durch die Ausweitung des solidarischen Schutzes auf kritische Gasmengen auferlegten Beschränkungen sind notwendig, um die Sicherheit der Gasversorgung in einer Situation zu gewährleisten, in der das Gasangebot verringert ist und die Nachfrage während der Wintersaison steigt. Diese Beschränkungen bauen auf bestehenden Maßnahmen auf, die in der Verordnung (EU) 2017/1938 bzw. der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates (12) festgelegt sind, um diese Maßnahmen unter den derzeitigen Umständen wirksamer zu gestalten. |
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(69) |
Diese Verordnung berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, bei der Priorisierung in Bezug darauf, welche Nachfrage verringert oder eingeschränkt werden sollte, um einem anderen Mitgliedstaat Solidarität leisten zu können, potenzielle langfristige Schäden an Industrieanlagen zu berücksichtigen. |
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(70) |
Bestimmte Kunden, wie Privathaushalte und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, sind besonders anfällig gegenüber den negativen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung. Daher wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1938 ein Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt, der die Auswirkungen einer schwerwiegenden Notlage in der Union abmildern und die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden sicherstellen soll. In bestimmten Fällen könnte jedoch auch der Gasverbrauch von geschützten Kunden als nicht wesentlich betrachtet werden. Eine Reduzierung dieser Art des Verbrauchs, der eindeutig über die erforderliche Menge hinausgeht, würde die in der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegten Ziele nicht beeinträchtigen, insbesondere da der durch den Verbrauch für nicht wesentliche Zwecke verursachte Gasmangel zu schweren Schäden in anderen privaten oder gewerblichen Sektoren führen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, unter bestimmten Umständen auch durch Senkung des nicht wesentlichen Verbrauchs geschützter Kunden Gaseinsparungen zu erzielen, wenn diese Senkung ohne Beeinträchtigung wesentlicher Verwendungszwecke physisch möglich ist. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Reduzierungsmaßnahmen sollten jedoch streng auf den nicht wesentlichen Verbrauch beschränkt sein und keinesfalls den Grundverbrauch geschützter Kunden verringern oder deren Möglichkeiten, ihre Wohnungen angemessen zu heizen, einschränken. |
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(71) |
Es sollte den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden überlassen bleiben, die anwendbaren Reduzierungsmaßnahmen und die Tätigkeiten festzulegen, die dem nicht wesentlichen Verbrauch entsprechen, wie z. B. Außenheizungen, das Beheizen privater Schwimmbäder und anderer über den Grundbedarf hinausgehender privater Einrichtungen. Indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den nicht wesentlichen Verbrauch einzuschränken, sollten sie in der Lage sein, die Schutzvorkehrungen zu verstärken und sicherzustellen, dass Gas an andere wesentliche Sektoren, Dienstleistungen und Industrien geliefert wird, damit diese ihren Betrieb während einer Krise fortsetzen können. |
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(72) |
Jede Maßnahme zur Verringerung des nicht wesentlichen Verbrauchs geschützter Kunden sollte notwendig und verhältnismäßig sein und insbesondere bei Ausrufung einer Krise gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder eines Unionsalarms gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 angewandt werden. Trotz der Anwendung von Maßnahmen zur Verringerung des nicht wesentlichen Verbrauchs sollten geschützte Kunden weiterhin vor einer Trennung vom Netz geschützt sein. Die Mitgliedstaaten sollten — außer im Fall einer Unterbrechung der Lieferungen aus technischen Gründen — auch sicherstellen, dass solche Maßnahmen den Schutz der schutzbedürftigen Kunden, deren derzeitiger Verbrauch als wesentlich angesehen werden sollte, nicht einschränken. |
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(73) |
Die Mitgliedstaaten können frei darüber entscheiden, ob und wie sie zwischen wesentlichem und nicht wesentlichem Verbrauch geschützter Kunden unterscheiden. Ein um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat, der sich gegen diese Unterscheidung entscheidet, sollte nicht zum Nachweis dazu verpflichtet werden, dass der nicht wesentliche Verbrauch vor dem Solidaritätsersuchen verringert werden konnte. Ein Solidarität leistender Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet werden, zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Kunden zu unterscheiden, um festzustellen, welche Gasmenge für Solidaritätsmaßnahmen zur Verfügung steht. |
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(74) |
Bei einem Notfall sollten die Mitgliedstaaten und die Union die Gasflüsse innerhalb des Binnenmarkts sicherstellen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen, die auf nationaler Ebene ergriffen werden, nicht zu Problemen mit der Versorgungssicherheit in einem anderen Mitgliedstaat führen sollten, wobei der Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen jederzeit sicher und technisch möglich sein sollte. Der derzeitige Rechtsrahmen sieht kein Verfahren vor, mit dem Konflikte zwischen zwei Mitgliedstaaten über Maßnahmen, die sich negativ auf die grenzüberschreitenden Gasflüsse auswirken, wirksam gelöst werden können. Da die Gas- und Stromnetze der Union miteinander verbunden sind, könnte dies nicht nur zu schwerwiegenden Problemen bei der Versorgungssicherheit führen, sondern auch die Einheit der Union gegenüber Drittländern beeinträchtigen. Abweichend von Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 sollte die Kommission daher die Befugnis erhalten, die ergriffenen nationalen Maßnahmen zu bewerten und erforderlichenfalls innerhalb einer angemessenen Frist zu schlichten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Änderung solcher nationalen Maßnahmen zu verlangen, wenn sie Bedrohungen für die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union feststellt. Angesichts des Ausnahmecharakters der derzeitigen Energiekrise sollte dem Beschluss der Kommission ohne Verzögerungen, die die Gasversorgung der Union behindern könnten, nachgekommen werden. Daher sollten Vermittlungsverfahren während der Geltungsdauer dieser Verordnung ausgesetzt werden, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. |
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(75) |
Der Grundsatz der Energiesolidarität ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (13) und gilt für alle Mitgliedstaaten, nicht nur für benachbarte Mitgliedstaaten. Außerdem ist die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur, einschließlich grenzüberschreitender Fernleitungskapazitäten und LNG-Anlagen, wichtig, um die Gasversorgungssicherheit im Geiste der Solidarität zu gewährleisten. In Zeiten von Gasversorgungsstörungen auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene und einer umfangreichen Umstellung von Pipelinegas auf LNG sollten die Mitgliedstaaten, die sich in einer ernsthaften Krisensituation befinden, nicht nur Versorgungsmöglichkeiten über Pipelines aus Nachbarländern nutzen können, sondern auch Lieferungen aus Ländern, die über eine LNG-Anlage verfügen. Einige Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, anderen Mitgliedstaaten Solidarität zu leisten, auch wenn sie nicht direkt über eine Gasfernleitung oder über ein Drittland oder andere Mitgliedstaaten miteinander verbunden sind, sofern der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat alle marktbasierten Maßnahmen seines Notfallplans, einschließlich der Beschaffung von LNG auf den Weltmärkten, erschöpft hat. Es ist daher angezeigt, die Verpflichtung, Solidarität zu leisten, auf nicht verbundene Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen auszuweiten, wobei bei der Auferlegung von Verpflichtungen für Betreiber den Unterschieden zwischen Märkten und Infrastruktur für Pipeline-Gas und LNG, einschließlich LNG-Schiffen und -Tankern, und einem Mangel an Durchsetzungsbefugnissen in Bezug auf LNG-Vermögenswerte wie LNG-Tanker sowie den Möglichkeiten, in Abwesenheit einer LNG-Anlage im Hoheitsgebiet eines Solidarität leistenden Mitgliedstaats zwischen Erdgas und LNG zu tauschen, Rechnung zu tragen ist. |
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(76) |
Erbringt ein Mitgliedstaat mit LNG-Anlagen Solidaritätsleistungen für einen anderen Mitgliedstaat, so sollte er nicht für Engpässe oder sonstige mögliche Probleme verantwortlich gemacht werden, die außerhalb seines eigenen Hoheitsgebiets auftreten könnten oder sich aus einem Mangel an Durchsetzungsbefugnissen in Bezug auf LNG- Schiffe und -Tanker, die sich im Eigentum eines drittstaatlichen Betreibers befinden, ergeben, sofern sich solche Engpässe oder sonstigen möglichen Probleme auf den tatsächlichen Gasfluss auswirken und schließlich verhindern, dass die erforderliche Gasmenge den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat erreicht. Verfügt ein Solidarität leistender Mitgliedstaat nicht über Durchsetzungsbefugnisse, so sollte er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn eine LNG-Ladung nicht gegen Erdgas getauscht wird. |
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(77) |
Zur Umsetzung des Grundsatzes der Energiesolidarität wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1938 ein Solidaritätsmechanismus eingeführt, mit dem die Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Falle einer schweren Krise gestärkt werden sollen. Um die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1938 eine Reihe technischer, rechtlicher und finanzieller Elemente in bilateralen Regelungen vereinbaren. |
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(78) |
Trotz der rechtlichen Verpflichtung, bis zum 1. Dezember 2018 bilaterale Solidaritätsvereinbarungen zu schließen, wurden nur wenige solcher Vereinbarungen abgeschlossen, was die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung zur solidarischen Unterstützung bei einem Notfall gefährdet. Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff enthielt ein erstes Modell für eine Mustersolidaritätsvereinbarung. Da dieses Muster jedoch vor der Invasion der Russischen Föderation in die Ukraine entwickelt wurde, und angesichts der derzeitigen Situation extremer Gasknappheit und explodierender Preise und der dringenden Notwendigkeit, bereits für den kommenden Winter über vorübergehende Standardvorschriften zu verfügen, ist es angezeigt, abweichend von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 einen befristeten Rahmen mit Standardvorschriften für die Bereitstellung der erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen zu schaffen, die wirksam und rasch umgesetzt werden können, nicht von langen bilateralen Verhandlungen abhängen und an die derzeitige Situation überhöhter Preise und stark volatiler Gaspreise angepasst sind. Insbesondere sollten klarere Standardvorschriften für die Entschädigung der Kosten des bereitgestellten Gases und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten für die Begrenzung etwaiger Zusatzkosten, die der Solidarität leistende Mitgliedstaat möglicherweise in Rechnung stellt, eingeführt werden. Die Vorschriften für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sollten weiterhin gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird. |
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(79) |
Solidarität sollte grundsätzlich auf der Grundlage einer angemessenen Entschädigung geleistet werden, die direkt vom um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat oder von den von ihm betrauten Einrichtungen gezahlt wird. Die Entschädigung sollte den Gaspreis, alle tatsächlichen oder potenziellen Speicherkosten, den grenzüberschreitenden Transport und damit verbundene Kosten abdecken. Die Entschädigung sollte sowohl für um Solidarität ersuchende als auch für Solidarität leistende Mitgliedstaaten angemessen sein. |
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(80) |
Die derzeitige Krise führt zu Preisniveaus und regelmäßigen Preisspitzen, die weit über die Situation einer möglichen Versorgungskrise zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2017/1938 hinausgehen. Die Tagesvolatilität, die derzeit den Gasmarkt infolge der vorliegenden Gaskrise kennzeichnet, sollte daher bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten, berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Solidarität und um eine Preisbildung unter extremen Marktbedingungen zu vermeiden, wäre es problematisch, den schwankenden untertägigen Marktpreis als Grundlage für den Standardpreis der Solidaritätsmaßnahme heranzuziehen. Der Gaspreis sollte den durchschnittlichen Day-Ahead-Marktpreis an dem Tag vor dem Solidaritätsersuchen an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund basiert die Entschädigung weiterhin auf dem „Marktpreis“, wie dies in der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission (14) festgelegt wurde. Der durchschnittliche Day-Ahead-Marktpreis wird weniger durch die Volatilität und die sehr hohen Spotpreise in Krisensituationen beeinflusst und begrenzt damit etwaige falsche Anreize. |
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(81) |
Wie in der Empfehlung (EU) 2018/177 hervorgehoben wurde, dürfen die Kosten des Schadens der von Kürzungen betroffenen Wirtschaftszweige nur dann Gegenstand der Entschädigung sein, wenn sie nicht in den Gaspreis einbezogen sind, den der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat zu zahlen hat und der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat sollte für die gleichen Kosten nicht doppelt zahlen müssen. Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die Gaspreise ein noch nie dagewesenes Niveau erreicht haben, sollte ein Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, nicht automatisch verpflichtet sein, sonstige Kosten wie Kosten durch Entschädigungszahlungen oder Gerichtsverfahren, die im Solidarität leistenden Mitgliedstaat entstehen, vollständig zu übernehmen, es sei denn, in einer Solidaritätsvereinbarung wird eine andere Lösung beschlossen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, dem Solidarität gewährt wird, das volle finanzielle Risiko für alle direkten oder indirekten Entschädigungskosten, die sich möglicherweise aus der Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen ergeben könnten, zu tragen, ein wichtiges Hindernis für den Abschluss von Solidaritätsvereinbarungen ist. Die unbegrenzte Haftung sollte in den Standardvorschriften für Solidaritätsvereinbarungen daher abgeschwächt werden, um den Abschluss der ausstehenden Vereinbarungen so bald wie möglich zu ermöglichen, da diese Vereinbarungen ein Eckpfeiler der Verordnung (EU) 2017/1938 sind und dem Unionsgrundsatz der Energiesolidarität entsprechen. Sofern die Entschädigung für indirekte Kosten sich nicht auf mehr als 100 % des Gaspreises beläuft, gerechtfertigt ist und nicht durch den Gaspreis gedeckt ist, sollten diese Kosten von dem Mitgliedstaat getragen werden, dem Solidarität gewährt wird. Wenn die im Antrag angegebenen Kosten sich jedoch auf mehr als 100 % des Gaspreises belaufen, sollte die Kommission nach Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden eine angemessene Entschädigung für die Kosten festlegen und somit die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob eine Begrenzung der Entschädigung angemessen ist. Die Kommission sollte also in Einzelfällen — unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Umstände, einschließlich Maßnahmen zur Gaseinsparung und zur Verringerung der Gasnachfrage, sowie des Grundsatzes der Energiesolidarität — eine von der Verordnung (EU) 2017/1938 abweichende Entschädigung vorsehen können. Im Zuge der Überprüfung sollte die Kommission darauf achten, dass übermäßige indirekte Kosten durch Kürzungen bei Gaskunden oder durch deren Trennung vom Netz vermieden werden. |
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(82) |
Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Leistung einer Entschädigungszahlung für Solidaritätsmaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten lassen die nach nationalem Verfassungsrecht geltenden Grundsätze des Schadensersatzes unberührt. |
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(83) |
Der Abschluss von Solidaritätsvereinbarungen mit benachbarten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1938 ist das am besten geeignete Instrument, um die Verpflichtung zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung umzusetzen. Daher sollten die Mitgliedstaaten von den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardvorschriften für Entschädigungen abweichen können, wenn sie in einer Solidaritätsvereinbarung andere Vorschriften beschließen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere weiterhin die Möglichkeit haben, bilateral eine zusätzliche Entschädigung zu vereinbaren, die sonstige Kosten abdeckt, wie z. B. die in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat aus der Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen erwachsenden Gesamtkosten, wie etwa Entschädigungen für von Kürzungen betroffene Wirtschaftszweige. Im Rahmen bilateraler Solidaritätsvereinbarungen können solche Kosten in die Entschädigung zusätzlich zum Gaspreis einbezogen werden, wenn im nationalen Rechtsrahmen die Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen an die von Kürzungen betroffenen Wirtschaftszweige vorgesehen ist, einschließlich Entschädigungen für wirtschaftlichen Schaden. |
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(84) |
Da es sich beim Standardsolidaritätsmechanismus um ein letztes Mittel handeln sollte, kann er von einem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat nur dann ausgelöst werden, wenn der Markt auch dann keine ausreichenden Gasmengen bereitstellt, um den Bedarf der durch Solidarität geschützten Kunden zu decken, wenn nicht geschützte Kunden freiwillig LNG und Gas anbieten. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ihres Notfallplans erschöpft haben, darunter auch Lieferkürzungen bis hin zu den durch Solidarität geschützten Kunden. |
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(85) |
Angesichts der Dringlichkeit und der Folgen einer möglichen Aktivierung des Solidaritätsmechanismus sollten die beteiligten Mitgliedstaaten, die Kommission und die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1938 benannten zuständigen Krisenmanager eng zusammenarbeiten. Das Ersuchen sollte daher allen Beteiligten rechtzeitig übermittelt werden und ein Mindestmaß an Elementen enthalten, die es den Solidarität leistenden Mitgliedstaaten ermöglichen, unverzüglich zu reagieren. Die Antwort der Solidarität leistenden Mitgliedstaaten sollte Informationen über die Gasmenge enthalten, die an den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat geliefert werden könnte, einschließlich der Mengen, die freigegeben werden könnten, wenn nicht marktbasierte Maßnahmen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche technische Regelungen und Koordinierungsregelungen vereinbaren, um die zeitnahe Reaktion auf ein Solidaritätsersuchen zu erleichtern. Wenn sie Solidarität leisten, sollten die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden die operative Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes gewährleisten. |
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(86) |
Der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat sollte Solidarität von mehreren Mitgliedstaaten erhalten können. Der Standardsolidaritätsmechanismus sollte nur dann ausgelöst werden, wenn der Solidarität leistende Mitgliedstaat keine bilaterale Vereinbarung mit dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat geschlossen hat. Im Falle einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem um Solidarität ersuchenden und dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat sollte diese Vereinbarung Vorrang haben und zwischen ihnen gelten. |
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(87) |
Die Kommission sollte in der Lage sein, die Anwendung des Standardsolidaritätsmechanismus zu überwachen und, falls dies für notwendig erachtet wird, dazu beizutragen, dass den Ersuchen um Solidarität entsprochen wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine interaktive Plattform bereitstellen, die als Vorlage dienen und die kontinuierliche Einreichung von Solidaritätsersuchen in Echtzeit und ihre Verknüpfung mit den jeweiligen verfügbaren Mengen ermöglichen sollte. |
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(88) |
Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können ferner freiwillige Vereinbarungen für die Anwendung von Solidaritätsmaßnahmen schließen. |
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(89) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15)ausgeübt werden. |
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(90) |
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält befristete Vorschriften, die Folgendes betreffen:
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a) |
die beschleunigte Einrichtung eines Dienstes für die Nachfragebündelung und gemeinsame Gasbeschaffung durch Unternehmen, die in der Union niedergelassen sind, |
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b) |
eine Sekundärkapazitäts-Buchungs- und Transparenzplattform für LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen, sowie |
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c) |
das Engpassmanagement in Gasfernleitungsnetzen |
(2) Diese Verordnung sieht befristete Mechanismen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft zur Verhinderung überhöhter Preise vor, und zwar durch einen befristeten Mechanismus zur Begrenzung einer Tagesvolatilität bei übermäßigen Preisbewegungen sowie einen von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu entwickelnden Ad-hoc-Referenzwert für die LNG-Preise.
(3) Diese Verordnung legt befristet Maßnahmen fest, für den Fall eines Gasnotstands, um Gas auf gerechte Weise grenzüberschreitend zu verteilen, die Gasversorgung besonders wichtiger Kunden zu sichern und grenzüberschreitende Solidaritätsmaßnahmen sicherzustellen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Erdgasunternehmen“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Tätigkeiten Erzeugung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), ausübt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme von Endkunden; |
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2. |
„LNG-Anlage“ bezeichnet ein Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas (LNG), einschließlich Hilfsdiensten und der vorübergehenden Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Terminals; |
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3. |
„Gasspeicheranlage“ bezeichnet eine Anlage zur Speicherung von Erdgas, die sich im Eigentum eines Erdgasunternehmens befindet oder von ihm betrieben wird, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch ohne den für Erzeugungstätigkeiten genutzten Teil und mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind; |
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4. |
„Dienstleister“ bezeichnet ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das von der Kommission in einem Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beauftragt wurde, die gemeinsame Beschaffung zu organisieren und die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen; |
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5. |
„IT-Tool“ bezeichnet ein IT-Tool, das der Dienstleister nutzt, um die Nachfrage von Erdgasunternehmen und Erdgas verbrauchenden Unternehmen zu bündeln und Angebote von Erdgaslieferanten oder -erzeugern zur Deckung dieser gebündelten Nachfrage einzuholen; |
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6. |
„LNG-Handel“ bezeichnet Gebote, Angebote oder Transaktionen zum Kauf oder Verkauf von LNG,
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7. |
„LNG-Marktdaten“ bezeichnet Aufzeichnungen von Geboten, Angeboten oder Transaktionen für den LNG-Handel mit den entsprechenden Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 1; |
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8. |
„LNG-Marktteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die LNG-Handel betreibt, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz; |
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9. |
„LNG-Preisbewertung“ bezeichnet die Bestimmung eines täglichen Referenzpreises für den LNG-Handel nach einer von der ACER festzulegenden Methode; |
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10. |
„LNG-Referenzwert“ bezeichnet die Bestimmung eines Spreads zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich bestimmten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt (Front Month Contract) der Title Transfer Facility (TTF); |
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11. |
„Handelsplatz“ hat folgende Bedeutungen:
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12. |
„energiebezogenes Warenderivat“ bezeichnet ein an einem Handelsplatz gehandeltes Warenderivat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), dessen Basiswert Strom oder Gas ist und dessen Laufzeit 12 Monate nicht überschreitet; |
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13. |
„zuständige Behörde“ bezeichnet — soweit nicht anders angegeben — eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU; |
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14. |
„für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmenge“ bezeichnet den maximalen Gasverbrauch, der im Stromsektor erforderlich ist, um in einem Worst-Case-Szenario, das bei der Abschätzung der Angemessenheit für den Winter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) simuliert wurde, die Angemessenheit sicherzustellen; |
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15. |
„geschützter Kunde“ bezeichnet einen geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938; |
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16. |
„durch Solidarität geschützter Kunde“ bezeichnet einen durch Solidarität geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1938. |
KAPITEL II
BESSERE KOORDINIERUNG DER GASBESCHAFFUNG
ABSCHNITT 1
Koordinierung der Gasbeschaffung in der Union
Artikel 3
Transparenz und Informationsaustausch
(1) Allein im Interesse der besseren Koordinierung müssen in der Union niedergelassene Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen oder Behörden von Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Ausschreibung für den Kauf von Gas zu veröffentlichen oder mit Erdgaserzeugern oder -lieferanten aus Drittländern Verhandlungen über den Kauf von Gas in einer Menge von mehr als 5 TWh pro Jahr aufzunehmen, die Kommission und gegebenenfalls den Mitgliedstaat, in dem diese Unternehmen niedergelassen sind, über den beabsichtigten Abschluss eines Gasliefervertrags oder einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding) oder die beabsichtigte Veröffentlichung einer Ausschreibung für den Kauf von Gas unterrichten.
Die Notifizierung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Veröffentlichung oder, wenn die Verhandlungen zu einem näher am Termin der Vertragsunterzeichnung liegenden Zeitpunkt aufgenommen werden sollen, innerhalb einer kürzeren Frist, aber spätestens zwei Wochen davor. Dabei sind lediglich folgende grundlegende Angaben zu übermitteln:
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a) |
die Identität des oder der Vertragspartner(s) oder der Gegenstand der Ausschreibung für den Kauf von Gas, |
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b) |
die relevanten Mengen, |
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c) |
die relevanten Daten und |
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d) |
gegebenenfalls den Dienstleister, der diese Beschaffung oder Ausschreibung im Namen eines Mitgliedstaats organisiert. |
(2) Ist die Kommission der Ansicht, dass eine weitere Koordinierung in Bezug auf die Veröffentlichung einer Ausschreibung für den Kauf von Gas oder die geplante Gasbeschaffung durch in der Union niedergelassene Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen oder durch Behörden von Mitgliedstaaten zu einer verbesserten Funktionsweise der gemeinsamen Beschaffung beitragen könnte oder dass die Veröffentlichung einer Ausschreibung für den Kauf von Gas oder die geplante Gasbeschaffung negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die Versorgungssicherheit oder die Energiesolidarität haben könnte, kann die Kommission den in der Union niedergelassenen Erdgasunternehmen oder gasverbrauchenden Unternehmen oder Behörden von Mitgliedstaaten empfehlen, geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Kommission unterrichtet in einem solchen Fall gegebenenfalls den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist.
(3) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ad-hoc-Lenkungsausschuss, bevor sie eine Empfehlung gemäß Absatz 2 abgibt.
(4) Bei der Unterrichtung der Kommission gemäß Absatz 1 können die unterrichtenden Stellen angeben, ob ein geschäftsbezogener oder sonstiger Teil der Informationen, dessen Offenlegung den Tätigkeiten der Beteiligten schaden könnte, vertraulich zu behandeln ist und ob die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergeleitet werden dürfen.
(5) Der Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen wird durch ein Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit gemäß dem vorliegenden Artikel nicht eingeschränkt. Die Kommission stellt sicher, dass der Zugriff auf vertrauliche Informationen strikt auf die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen müssen. Die Vertreter der Kommission behandeln diese Informationen mit der gebotenen Vertraulichkeit.
(6) Unbeschadet des Artikels 346 AEUV werden vertrauliche Informationen nur dann mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden ausgetauscht, wenn ein solcher Austausch für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. Die auszutauschenden Informationen werden auf den Umfang beschränkt, der für das verfolgte Ziel relevant und angemessen ist. Bei einem solchen Informationsaustausch werden die Informationen vertraulich behandelt und die Sicherheits- und Geschäftsinteressen der dieser Verordnung unterliegenden Einrichtungen geschützt sowie wirksame Instrumente zum physischen Schutz der Daten eingesetzt. Alle Server und Informationen befinden sich physisch im Gebiet der Union und werden dort gespeichert.
Artikel 4
Ad-hoc-Lenkungsausschuss
(1) Zur Unterstützung bei der Koordinierung der Nachfragebündelung und gemeinsamen Beschaffung wird ein Ad-hoc-Lenkungsausschuss eingerichtet.
(2) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss wird von der Kommission binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet. Er setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats sowie einem Vertreter der Kommission zusammen. Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können auf Einladung der Kommission im Ad-hoc-Lenkungsausschuss an der Erörterung aller Fragen von gemeinsamem Interesse teilnehmen. Die Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses.
(3) Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb eines Monats nach seiner Einsetzung mit qualifizierter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
(4) Die Kommission konsultiert den Ad-hoc-Lenkungsausschuss gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu dem von ihr verfassten Entwurf der Empfehlung, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Gasbeschaffung oder Ausschreibung für den Kauf von Gas die Versorgungssicherheit in der Union verbessert und mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar ist.
(5) Die Kommission unterrichtet den Ad-hoc-Lenkungsausschuss gegebenenfalls über die Auswirkungen der Teilnahme des Unternehmens an der vom Dienstleister organisierten gemeinsamen Beschaffung auf die Versorgungssicherheit in der Union und auf die Energiesolidarität.
(6) Wenn den Mitgliedern des Ad-hoc-Lenkungsausschusses vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 weitergeleitet werden, behandeln sie diese mit der gebotenen Vertraulichkeit. Die ausgetauschten Informationen sind darauf zu beschränken, was angesichts des Gegenstands des Austauschs relevant und verhältnismäßig ist.
ABSCHNITT 2
Nachfragebündelung und gemeinsame Beschaffung
Artikel 5
Befristeter Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleister
(1) Abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gibt die Kommission die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bei einer in der Union niedergelassenen Stelle in Auftrag, die die in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben als Dienstleister wahrnimmt.
(2) Der Dienstleistungsvertrag mit dem ausgewählten Dienstleister regelt das Eigentum an den vom Dienstleister erhaltenen Informationen und sieht die Möglichkeit der Übermittlung dieser Informationen an die Kommission bei Beendigung oder Auslaufen des Dienstleistungsvertrags vor.
(3) Die Kommission legt im Dienstleistungsvertrag die praktischen Aspekte der Tätigkeiten des Dienstleisters fest, einschließlich der Nutzung des IT-Tools, der Sicherheitsmaßnahmen, der Währung oder der Währungen, der Zahlungsregelungen und der Verbindlichkeiten.
(4) Im Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister behält sich die Kommission das Recht vor, ihn zu überwachen und zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die Kommission uneingeschränkten Zugang zu den Informationen, die sich im Besitz des Dienstleisters befinden.
(5) Die Kommission kann den Dienstleister auffordern, alle Informationen vorzulegen, die für die Erfüllung der in Artikel 7 genannten Aufgaben erforderlich sind, und der Kommission die Möglichkeit zu geben, zu überprüfen, ob die Erdgasunternehmen und die gasverbrauchenden Unternehmen den Verpflichtungen aus Artikel 10 nachkommen.
Artikel 6
Kriterien für die Auswahl des Dienstleisters
(1) Der Dienstleister wird von der Kommission auf der Grundlage der folgenden Zulassungskriterien ausgewählt:
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a) |
Der Dienstleister muss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sein und seinen operativen Sitz haben. |
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b) |
Der Dienstleister hat Erfahrung mit grenzüberschreitenden Transaktionen. |
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c) |
Der Dienstleister darf nicht
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(2) Unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten werden vertragliche Verpflichtungen zwischen der Kommission und dem Dienstleister eingeführt, um sicherzustellen, dass der Dienstleister bei der Ausübung seiner Tätigkeiten gemäß Artikel 7 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für oder zugunsten von natürliche(n) oder juristische(n) Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitstellt, die
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a) |
von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, |
|
b) |
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln, oder |
|
c) |
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln. |
(3) Der Dienstleister darf nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sein, das in der Erdgaserzeugung oder -lieferung tätig ist, es sei denn, es handelt sich um eine entflochtene Rechtsperson im Sinne des Kapitels IV jener Richtlinie.
(4) Die Kommission legt ihre Auswahl- und Zuschlagskriterien unter anderem unter Berücksichtigung der folgenden, in der Ausschreibung anzugebenden Kriterien fest:
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a) |
Erfahrung mit der Einrichtung und Durchführung von Ausschreibungs- oder Auktionsverfahren für Erdgas oder damit verbundene Dienstleistungen, wie z. B. Transportdienstleistungen, mithilfe spezieller IT-Tools; |
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b) |
Erfahrung mit der Anpassung von Ausschreibungs- oder Auktionsverfahren an unterschiedliche Erfordernisse z. B. hinsichtlich des geografischen Schwerpunkts oder der Zeitplanung; |
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c) |
Erfahrung mit der Entwicklung von IT-Tools zur Bündelung der Nachfrage mehrerer Teilnehmer sowie zur Abgleichung der Nachfrage mit dem Angebot; |
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d) |
Qualität der Sicherheit der Informationssysteme, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Internetsicherheit, und |
|
e) |
Fähigkeit zur Identifizierung und Akkreditierung der Teilnehmer, sowohl in Bezug auf den Rechtsträger als auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit. |
Artikel 7
Aufgaben des Dienstleisters
(1) Der Dienstleister organisiert die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung; insbesondere
|
a) |
bündelt er die Nachfrage von Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen mithilfe des IT-Tools; |
|
b) |
holt er Angebote von Erdgaslieferanten oder Erdgaserzeugern ein, um die gebündelte Nachfrage mithilfe des IT-Tools zu decken; |
|
c) |
weist er die Rechte auf Zugang zu dem Angebot zu, wobei er darauf achtet, dass die angebotenen Gasmengen unter den an der Nachfragebündelung teilnehmenden Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen zwischen kleineren und größeren Teilnehmern verhältnismäßig verteilt werden. Wenn die gebündelte Nachfrage das eingehende Lieferangebot übersteigt, erfolgt die Zuweisung der Zugangsrechte im Verhältnis zu dem Bedarf, den die teilnehmenden Unternehmen in der Nachfragebündelungsphase für einen bestimmten Lieferzeitraum und -ort angegeben haben; |
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d) |
überprüft, akkreditiert und registriert er die Nutzer des IT-Tools und |
|
e) |
erbringt er für die Nutzer des IT-Tools oder für die Kommission Hilfsdienste, die für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten gemäß dem in Artikel 5 genannten Vertrag erforderlich sind, darunter auch Dienste, die den Abschluss von Dienstleistungsverträgen erleichtern. |
(2) Die Bedingungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Dienstleisters, d. h. für die Registrierung von Nutzern, die Veröffentlichung und Berichterstattung gelten, werden in dem in Artikel 5 genannten Dienstleistungsvertrag festgelegt.
Artikel 8
Teilnahme an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung
(1) Unabhängig von der angeforderten Menge steht die Teilnahme an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung allen Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen, die in der Union oder in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft niedergelassen sind, offen und ist für alle diese Unternehmen transparent. Erdgasunternehmen und gasverbrauchende Unternehmen sind von der Teilnahme an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung als Lieferanten, Erzeuger oder Käufer ausgeschlossen, wenn sie
|
a) |
von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, |
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b) |
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln, oder |
|
c) |
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln. |
(2) Es werden vertragliche Verpflichtungen eingeführt, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, die sich aus der Teilnahme an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren für die gemeinsame Beschaffung ergeben, direkt oder indirekt für oder zugunsten von natürliche(n) oder juristische(n) Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden, die
|
a) |
von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, |
|
b) |
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln, oder |
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c) |
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln. |
(3) Die Mitgliedstaaten oder andere Akteure können für Teilnehmer des vom Dienstleister organisierten Verfahrens zur gemeinsamen Beschaffung Liquiditätshilfen, einschließlich Garantien, bereitstellen, wobei gegebenenfalls die Vorschriften über staatliche Beihilfen einzuhalten sind. Dazu können Garantien zur Deckung des Bedarfs an Sicherheiten oder zur Deckung des Risikos zusätzlicher Kosten zählen, die sich durch eine Insolvenz anderer Einkäufer im Rahmen desselben Vertrags zur gemeinsamen Beschaffung ergeben.
(4) Erdgasunternehmen und gasverbrauchende Unternehmen, die in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft niedergelassen sind, können an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung unter der Voraussetzung teilnehmen, dass die erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass sie an der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung im Sinne dieses Abschnitts teilnehmen können.
Artikel 9
Von der gemeinsamen Beschaffung ausgeschlossene Erdgaslieferungen
Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation dürfen nicht gemeinsam beschafft werden; dazu gehören auch Erdgaslieferungen, die über die folgenden Einspeisepunkte in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangen:
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a) |
Greifswald |
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b) |
Lubmin II |
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c) |
Imatra |
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d) |
Narva |
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e) |
Värska |
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f) |
Luhamaa |
|
g) |
Sakiai |
|
h) |
Kotlovka |
|
i) |
Kondratki |
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j) |
Wysokoje |
|
k) |
Tieterowka |
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l) |
Mozyr |
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m) |
Kobryn |
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n) |
Sudzha (RU)/Ukraine |
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o) |
Belgorod (RU)/Ukraine |
|
p) |
Valuyki (RU)/Ukraine |
|
q) |
Serebryanka (RU)/Ukraine |
|
r) |
Pisarevka (RU)/Ukraine |
|
s) |
Sokhranovka (RU)/Ukraine |
|
t) |
Prokhorovka (RU)/Ukraine |
|
u) |
Platovo (RU)/Ukraine |
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v) |
Strandzha 2 (BG)/Malkoclar (TR) |
Artikel 10
Obligatorische Inanspruchnahme des Dienstleisters
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen als eines der möglichen Mittel zur Erreichung der in den Artikeln 6a und 20 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Befüllungsziele an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren zur Nachfragebündelung teilnehmen.
(2) Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen verpflichten die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen, an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren zur Nachfragebündelung teilzunehmen, wobei die Mengen mindestens 15 % der Gesamtmenge entsprechen müssen, die erforderlich ist, um die Befüllungsziele gemäß den Artikeln 6a und 20 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu erreichen.
(3) Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen verpflichten die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen, an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren zur Nachfragebündelung teilzunehmen, wobei die Mengen mindestens 15 % der Mengen der in den Artikeln 6c und 20 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten grenzüberschreitenden Befüllungsziele entsprechen müssen.
(4) Die Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen, die zur Teilnahme an der Nachfragebündelung verpflichtet sind, können entscheiden, das Gas nach der Aggregierung nicht zu kaufen. Das gekaufte Gas kann für andere Zwecke als die Befüllung von Speichern verwendet werden.
Artikel 11
Gasbeschaffungskonsortium
Erdgasunternehmen und gasverbrauchende Unternehmen, die an der vom Dienstleister organisierten Nachfragebündelung teilnehmen, können auf transparenter Grundlage Elemente der Bedingungen des Kaufvertrags koordinieren oder gemeinsame Kaufverträge nutzen, um bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten zu erzielen, sofern dies mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, insbesondere mit Artikel 101 und 102 AEUV, vereinbar ist, was von der Kommission gegebenenfalls in einem Beschluss nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird, und sofern das Transparenzgebot nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird.
ABSCHNITT 3
Maßnahmen zur verstärkten Nutzung von LNG-Anlagen, Gasspeicheranlagen und Pipelines
Artikel 12
Sekundärkapazitäts-Buchungsplattform für die Nutzer von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen
Nutzer von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen, die ihre kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) weiterverkaufen möchten, sind hierzu berechtigt. Die Betreiber von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen richten bis zum 28. Februar 2023 einzeln oder auf regionaler Ebene eine transparente und diskriminierungsfreie Buchungsplattform für die Nutzer von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen ein, auf der diese ihre kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen können, oder nutzen dazu eine vorhandene Plattform.
Artikel 13
Transparenzplattformen für LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen
(1) Die Betreiber von LNG-Anlagen und Gasspeicheranlagen stellen sicher, dass sie bis zum 28. Februar 2023 alle Informationen, die nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgeschrieben sind, über eine europäische LNG-Transparenzplattform bzw. eine europäische Speicher-Transparenzplattform in transparenter und nutzerfreundlicher Weise veröffentlichen. Die Regulierungsbehörden können die Betreiber auffordern, zusätzliche relevante Informationen für Netznutzer zu veröffentlichen.
(2) LNG-Anlagen, denen eine Ausnahme von den Vorschriften für den Zugang Dritter gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG gewährt wurde, und Gasspeicherbetreiber, die der Regelung für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis gemäß Artikel 33 Absatz 3 jener Richtlinie unterliegen, veröffentlichen die endgültigen Infrastrukturtarife bis zum 31. Januar 2023.
Artikel 14
Effizientere Nutzung der Fernleitungskapazitäten
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten an Netzkopplungspunkten und virtuellen Netzkopplungspunkten im Falle einer Unterauslastung kontrahierter verbindlicher Kapazität die zu wenig ausgelastete kontrahierte verbindliche Kapazität gemäß Absatz 2 für den Monat als Monats-Kapazitätsprodukt und als Tages- und untertägiges Kapazitätsprodukt an.
(2) Eine Unterauslastung kontrahierter verbindlicher Kapazität liegt vor, wenn ein Netznutzer im vorhergehenden Kalendermonat an einem Netzkopplungspunkt oder einem virtuellen Netzkopplungspunkt durchschnittlich weniger als 80 % der gebuchten verbindlichen Kapazität genutzt oder angeboten hat. Der Fernleitungsnetzbetreiber überwacht die ungenutzte Kapazität und unterrichtet den Netznutzer spätestens vor der Mitteilung der Kapazitätsmenge, die bei der nächsten rollierenden Auktion für Monatskapazität im Sinne der Verordnung (EU) 2017/459 anzubieten ist, über die Menge der an dem betreffenden Netzkopplungspunkt oder virtuellen Netzkopplungspunkt zu entziehenden Kapazität.
(3) Die Menge der anzubietenden Kapazität muss der Differenz zwischen der durchschnittlichen Auslastung im vorhergehenden Kalendermonat und 80 % der verbindlichen Kapazität, die für eine Laufzeit von mehr als einem Monat kontrahiert wurde, entsprechen.
(4) Die verfügbare Kapazität, die in einer Auktion gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 angeboten wird, hat bei der Zuweisung von Kapazität Vorrang vor zu wenig ausgelasteter Kapazität, die in einer Auktion gemäß Absatz 2 angeboten wird.
(5) Wird die zu wenig ausgelastete, vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene Kapazität verkauft, so ist sie dem ursprünglichen Inhaber der kontrahierten Kapazität zu entziehen. Der ursprüngliche Inhaber kann die entzogene verbindliche Kapazität auf unterbrechbarer Basis nutzen.
(6) Die aus dem Kapazitätsvertrag folgenden Rechte und Pflichten des Netznutzers bleiben bis zur Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde, bestehen.
(7) Bevor zu wenig ausgelastete verbindliche Kapazität im Sinne dieses Artikels angeboten wird, analysiert der Fernleitungsnetzbetreiber, wie sich dies an den einzelnen von ihnen betriebenen Netzkopplungspunkten auswirken würde, und informiert die zuständige nationale Regulierungsbehörde. Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels und unabhängig davon, ob an den betreffenden Netzkopplungspunkten Engpässe bestehen, können die nationalen Regulierungsbehörden beschließen, an allen Netzkopplungspunkten einen der folgenden Mechanismen anzuwenden:
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a) |
einen „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 und unter Berücksichtigung von Nummer 2.2.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009; |
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b) |
ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem gemäß Nummer 2.2.2 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, mit dem bezüglich der technischen Kapazität eines Kopplungspunkts mindestens 5 % zusätzliche Kapazität angeboten wird, oder |
|
c) |
sie bieten zumindest ursprünglich nicht nominierte Kapazität auf „Day-ahead“- und „Within-day“-Basis an, die als unterbrechbare Kapazität zugewiesen wird. |
Die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels gelten automatisch, wenn bis zum 31. März 2023 nicht einer der alternativen Mechanismen nach Unterabsatz 1 zur Anwendung kommt.
(8) Bevor der Beschluss nach Absatz 7 gefasst wird, konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationale Regulierungsbehörde des benachbarten Mitgliedstaats und trägt deren Stellungnahmen Rechnung. Wenn sich das Einspeise-/Ausspeisesystem auf mehr als einen Mitgliedstaat erstreckt, sodass nicht nur ein Fernleitungsnetzbetreiber tätig ist, entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam über die Anwendung von Absatz 7.
KAPITEL III
MAẞNAHMEN ZUR VERHINDERUNG ÜBERHÖHTER GASPREISE UND EINER ÜBERMÄẞIGEN TAGESVOLATILITÄT AUF DEN MÄRKTEN FÜR ENERGIEDERIVATE
ABSCHNITT 1
Vorübergehendes Intraday-Instrument zur Begrenzung einer übermäßigen Volatilität auf den Märkten für Energiederivate
Artikel 15
Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität
(1) Sobald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2023 richtet jeder Handelsplatz, an dem energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, für jedes an ihm gehandelte energiebezogene Front-Month-Warenderivat einen auf einer oberen und unteren Preisgrenze (im Folgenden „Preisgrenzen“) basierenden Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität ein, mit dem die Preise bestimmt werden, oberhalb und unterhalb deren keine Aufträge ausgeführt werden dürfen („Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität“). Handelsplätze müssen sicherstellen, dass der Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität übermäßige Preisschwankungen innerhalb eines Handelstages für energiebezogene Warenderivate verhindert. Bei der Einrichtung eines Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität müssen Handelsplätze zudem sicherstellen, dass die Durchführung dieser Maßnahmen nicht die Bildung zuverlässiger Tagesschlusspreise verhindert.
(2) Für jedes an ihnen gehandelte energiebezogene Warenderivat legen die Handelsplätze die anzuwendende Berechnungsmethode fest, mit der die Preisgrenzen in Bezug auf einen Referenzpreis bestimmt werden. Der erste Referenzpreis des Tages entspricht dem Preis, der bei Eröffnung des betreffenden Handelstags festgestellt wird. Die nachfolgenden Referenzpreise sind die letzten in regelmäßigen Abständen festgestellten Marktpreise. Bei einer Unterbrechung des Handels am Handelstag entspricht der erste Referenzpreis nach der Unterbrechung dem Eröffnungspreis bei Wiederaufnahme des Handels.
(3) Die Preisgrenzen werden entweder als absoluter Wert oder als relativer Wert in Form einer prozentualen Abweichung vom Referenzpreis angegeben. Die Handelsplätze passen diese Berechnungsmethode an die Besonderheiten jedes energiebezogenen Warenderivats, das Liquiditätsprofil des Marktes für dieses Derivat und dessen Volatilitätsprofil an. Der Handelsplatz unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Methode.
(4) Die Handelsplätze erneuern die Preisgrenzen in regelmäßigen Abständen während der Handelszeiten auf der Grundlage des Referenzpreises.
(5) Die Handelsplätze veröffentlichen die Merkmale des von ihnen eingerichteten Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität unverzüglich oder im Falle einer Änderung.
(6) Der Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität ist von Handelsplätzen umzusetzen, indem er entweder in die von ihnen bereits gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eingerichteten, vorhandenen Notfallsicherungen integriert oder als zusätzlicher Mechanismus eingerichtet wird.
(7) Beabsichtigt ein Handelsplatz, die Berechnungsmethode für die Preisgrenzen für ein bestimmtes energiebezogenes Warenderivat zu ändern, so unterrichtet er die zuständige Behörde unverzüglich über die beabsichtigten Änderungen.
(8) Wenn die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 16 Absatz 3 erhobenen Informationen ergeben, dass zur wirksameren Begrenzung übermäßiger Preisschwankungen in der Union eine einheitlichere Umsetzung des Mechanismus geboten ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die einheitlichen Grundsätze für die Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes energiebezogenen Warenderivats, des Liquiditätsprofils des Marktes für solche Derivate und seines Volatilitätsprofils festgelegt werden. Um insbesondere das reibungslose Funktionieren von Handelsplätzen zu gewährleisten, die den Handel mit energiebezogenen Warenderivaten anbieten, kann die Kommission festlegen, in welchen Zeitabständen die Preisgrenzen erneuert werden oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn diese Preisgrenzen über- bzw. unterschritten werden, einschließlich Bestimmungen zur Sicherstellung einer zuverlässigen Schlusspreisbildung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 16
Aufgaben der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Unterschiede bei der Umsetzung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität durch die in ihren Mitgliedstaaten niedergelassenen Handelsplätze aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Handelsplätze oder energiebezogenen Warenderivate ausreichend gerechtfertigt sind.
(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Handelsplätze geeignete vorläufige Mechanismen einführen, die sicherstellen, dass eine übermäßige Volatilität auf den Märkten für energiebezogene Warenderivate bis zur Einrichtung des in Artikel 15 Absatz 1 genannten Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität begrenzt wird.
(3) Die zuständigen Behörden erstatten der ESMA innerhalb von drei Wochen nach dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Datum und danach mindestens quartalsweise über die Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität durch die von ihnen beaufsichtigten Handelsplätze Bericht.
Artikel 17
Koordinierungsfunktion der ESMA
(1) Die ESMA koordiniert und überwacht die Umsetzung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität auf der Grundlage von Berichten, die ihr von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 3 übermittelt werden.
(2) Die ESMA dokumentiert auf der Grundlage der Berichte der zuständigen Behörden alle Abweichungen bei der Umsetzung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität zwischen den einzelnen Ländern in der Union. Die ESMA legt der Kommission bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht vor, in dem die Effizienz der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität bewertet wird. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission, ob sie dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen sollte.
ABSCHNITT 2
Beauftragung der ACER mit der Erhebung und Veröffentlichung objektiver Preisdaten
Artikel 18
Aufgaben und Befugnisse der ACER bei der Durchführung von Preisbewertungen und der Bestimmung von Referenzwerten
(1) Die ACER erstellt und veröffentlicht so rasch wie möglich eine tägliche Bewertung der LNG-Preise und beginnt damit spätestens am 13. Januar 2023. Für die Zwecke der LNG-Preisbewertung erhebt und verarbeitet die ACER systematisch LNG-Marktdaten über Transaktionen. Die Preisbewertung trägt gegebenenfalls regionalen Unterschieden und Marktbedingungen Rechnung.
(2) Spätestens ab dem 31. März 2023 erstellt und veröffentlicht die ACER einen LNG-Tagesreferenzwert, der durch den Spread zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem von ICE Endex Markets B.V. täglich festgestellten Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt der TTF bestimmt wird. Für die Zwecke des LNG-Referenzwerts erhebt und verarbeitet die ACER systematisch alle LNG-Marktdaten.
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gelten für LNG-Marktteilnehmer die Verpflichtungen und Verbote für Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. Die Befugnisse, über die die ACER gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 verfügt, gelten ebenfalls in Bezug auf LNG-Marktteilnehmer, einschließlich der Bestimmungen zur Vertraulichkeit.
Artikel 19
Veröffentlichung von LNG-Preisbewertung und -Referenzwert
(1) Die LNG-Preisbewertung wird täglich veröffentlicht, und zwar spätestens bis 18.00 Uhr MEZ für die Bewertung der endgültigen Transaktionspreise. Spätestens ab dem 31. März 2023 veröffentlicht die ACER zusätzlich zur Veröffentlichung der LNG-Preisbewertung außerdem täglich spätestens bis 19.00 Uhr MEZ oder so bald wie technisch möglich den LNG-Referenzwert.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels kann die ACER die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen.
Artikel 20
Übermittlung von LNG-Marktdaten an die ACER
(1) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER täglich die LNG-Marktdaten gemäß Artikel 21 in einem standardisierten Format, mithilfe eines hochwertigen Übertragungsprotokolls und so echtzeitnah wie technisch möglich vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung (18.00 Uhr MEZ).
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Zeitpunkts erlassen, bis zu dem LNG-Marktdaten vor der täglichen Veröffentlichung der LNG-Preisbewertung gemäß Absatz 1 vorzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Bei Bedarf gibt die ACER nach Konsultation der Kommission Leitlinien für Folgendes heraus:
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a) |
die Einzelheiten der zu meldenden Informationen zusätzlich zu den derzeit geltenden Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen und den Fundamentaldaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, auch für Gebote und Angebote, und |
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b) |
das Verfahren, den Standard und das elektronische Format sowie die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Übermittlung der Daten, die bei der Übermittlung der LNG-Marktdaten einzuhalten sind. |
(4) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER die erforderlichen LNG-Marktdaten kostenlos über die von der ACER eingerichteten Meldekanäle, möglichst mittels bereits bestehender und verfügbarer Verfahren.
Artikel 21
Qualität der LNG-Marktdaten
(1) Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes:
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a) |
die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf-/Verkauf-Indikators; |
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b) |
die meldende Partei; |
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c) |
den Transaktionspreis; |
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d) |
die vertraglichen Mengen; |
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e) |
den Wert des Vertrags; |
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f) |
das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung; |
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g) |
die Lieferbedingungen; |
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h) |
die Lieferorte; |
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i) |
die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben:
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(2) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen:
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a) |
Transaktions-, Gebots- und Angebotseinheitspreise in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie mit gegebenenfalls angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen; |
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b) |
die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh; |
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c) |
Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format; |
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d) |
als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der ACER, wie in der Liste der meldepflichtigen LNG-Anlagen sowie in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 angegeben; die Informationen des Zeitstempels sind im UTC-Format anzugeben; |
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e) |
gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben. |
(3) Die ACER gibt Leitlinien zu den Kriterien heraus, nach denen auf einen einzigen Übermittler ein erheblicher Teil der innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums übermittelten LNG-Marktdaten entfällt, und wie dies bei ihrer täglichen LNG-Preisbewertung und bei den LNG-Referenzwerten zu berücksichtigen ist.
Artikel 22
Aufrechterhaltung des Betriebs
Die ACER überprüft, aktualisiert und veröffentlicht regelmäßig ihre Methode für die LNG-Preisbewertung und den LNG-Referenzwert sowie die Methode für die Meldung von LNG-Marktdaten und die Veröffentlichung ihrer LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerte und berücksichtigt dabei die Ansichten der Stellen, die die LNG-Marktdaten übermittelt haben.
KAPITEL IV
MAẞNAHMEN IM FALLE EINES GASNOTSTANDS
ABSCHNITT 1
Gassolidarität für die Stromversorgung, wesentliche Industriezweige und geschützte Kunden
Artikel 23
Ausweitung des solidarischen Schutzes auf für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmengen
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 findet eine Solidaritätsmaßnahme gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 jener Verordnung nur Anwendung, wenn der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat
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a) |
das Defizit bei der Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden nicht decken kann oder in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Senkung des nicht wesentlichen Verbrauchs geschützter Kunden gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung getroffen hat, seinen durch Solidarität geschützten Kunden die wesentlichen Gasverbrauchsmengen nicht bereitstellen kann; |
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b) |
trotz Anwendung der in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Maßnahme nicht in der Lage ist, die für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen bereitzustellen. Es gelten die Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2017/1938. |
(2) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 zur Solidarität verpflichtet sind, können Folgendes vom Solidaritätsangebot abziehen:
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a) |
Lieferungen an eigene durch Solidarität geschützte Kunden in dem Umfang, in dem wesentliche Mengen betroffen sind, oder in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat befristete Maßnahmen zur Senkung des nicht wesentlichen Verbrauchs geschützter Kunden gemäß Artikel 24 getroffen hat, die Lieferungen der wesentlichen Gasverbrauchsmengen an eigene durch Solidarität geschützte Kunden, |
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b) |
Lieferungen von für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen, |
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c) |
Lieferungen von Gasmengen für den Strom, der für die Erzeugung und den Transport von Gas erforderlich ist, und |
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d) |
Gasmengen, die für die Tätigkeiten von für die Versorgungssicherheit kritischer Infrastruktur gemäß Anhang II sowie von anderen für funktionierende Dienste in den Bereichen Militär, nationale Sicherheit und humanitäre Hilfe kritischen Anlagen benötigt werden. |
(3) Die für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstaben b und d dürfen die in Anhang I angegebenen Mengen nicht überschreiten. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass eine größere Gasmenge erforderlich ist, um eine Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat zu vermeiden, so kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag beschließen, den Abzug größerer Mengen zuzulassen.
(4) Werden Mitgliedstaaten, deren Stromnetz nur mit dem Stromnetz eines Drittlandes synchronisiert ist, um Solidaritätsmaßnahmen ersucht, so können sie in dem Fall, dass das Stromnetz nicht mit dem Netz dieses Drittlandes synchronisiert ist, ausnahmsweise höhere Gasmengen abziehen, solange für den Übertragungsnetzbetreiber isolierte Stromversorgungssystemdienste oder andere Dienste erbracht werden müssen, um den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Stromnetzes zu gewährleisten.
Artikel 24
Maßnahmen zur Nachfragesenkung bei geschützten Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise befristete Maßnahmen ergreifen, um den nicht wesentlichen Verbrauch geschützter Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu verringern, insbesondere wenn eine der Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder ein Unionsalarm gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 ausgelöst wurde. Diese Maßnahmen müssen sich auf nicht wesentliche Verwendungszwecke von Gas beschränken und den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1369 genannten Elementen Rechnung tragen. Diese Sondermaßnahmen dürfen erst ergriffen werden, wenn die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 die Bedingungen für die Festlegung solcher nicht wesentlichen Gasmengen bewertet haben.
(2) Der Verbrauch schutzbedürftiger Kunden im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG darf infolge der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen unter keinen Umständen verringert werden, und die Mitgliedstaaten dürfen geschützte Kunden nicht infolge der Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Netz trennen.
Artikel 25
Schutzvorkehrungen für grenzüberschreitende Gasflüsse
Bei einer Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938, unzulässige Einschränkungen grenzüberschreitender Gasflüsse oder des Zugangs zur Gasinfrastruktur oder Maßnahmen, die die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat gefährden, einzustellen, verfährt die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 bzw. der in Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannte Mitgliedstaat nicht wie in Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 jener Verordnung vorgesehen, sondern ändert ihre bzw. seine Maßnahme oder ergreift Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 5 jener Verordnung sicherzustellen.
ABSCHNITT 2
Bestimmungen für die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen
Artikel 26
Vorübergehende Ausweitung der Solidaritätsverpflichtungen auf Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 gilt nicht nur für Mitgliedstaaten, die direkt mit dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat verbunden sind, sondern auch für Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen, sofern die erforderliche Kapazität in der betreffenden Infrastruktur, einschließlich LNG-Schiffen und -Tankern, zur Verfügung steht.
(2) Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt für Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen Artikel 13 Absätze 2 bis 9 der Verordnung (EU) 2017/1938.
(3) Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen, die nicht direkt mit einem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat verbunden sind, können mit jedem anderen Mitgliedstaat bilateral die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Solidaritätsregelungen vereinbaren, die für die Solidaritätsleistung gelten.
(4) Die Standardvorschriften für die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 27 gelten auch für die nicht verbundenen Mitgliedstaaten, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs eines Solidaritätsersuchens keine bilaterale Vereinbarung besteht.
Artikel 27
Standardvorschriften für Solidaritätsmaßnahmen
(1) Wenn zwei Mitgliedstaaten die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1938 (im Folgenden „Solidaritätsvereinbarung“) nicht vereinbart haben, gelten für Gaslieferungen gemäß der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 1 jener Verordnung im Notfall die Bedingungen dieses Artikels.
(2) Die Entschädigung für die Solidaritätsmaßnahme darf die angemessenen Kosten nicht übersteigen, und sie umfasst abweichend von Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 in jedem Fall
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a) |
den Gaspreis in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat; |
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b) |
die Kosten für die Speicherung und den Transport zum gewünschten Netzkopplungspunkt — einschließlich etwaiger durch Abweichungen bei LNG-Ladungen entstehender Gebühren; |
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c) |
Prozesskosten für damit verbundene Gerichts- oder Schiedsverfahren, an denen der Solidarität leistende Mitgliedstaat beteiligt ist. |
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d) |
sonstige indirekte Kosten, die nicht durch den Gaspreis gedeckt werden, darunter die Erstattung finanzieller oder sonstiger Schäden aufgrund der angeordneten Abschaltung von Kunden in Verbindung mit der Leistung von Solidarität, sofern sich diese indirekten Kosten nicht auf mehr als 100 % des Gaspreises belaufen. |
(3) Wenn ein Mitgliedstaat eine Entschädigung für indirekte Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe d beantragt, die 100 % des Gaspreises übersteigen, entscheidet die Kommission nach Konsultation der zuständigen Behörden, ob unter Berücksichtigung der besonderen vertragsbedingten und nationalen Gegebenheiten des Falles und des Grundsatzes der Energiesolidarität eine höhere Entschädigung ist.
(4) Soweit der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat und der Solidarität leistende Mitgliedstaat keinen anderen Preis vereinbaren, entspricht der Preis für das an den um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat gelieferte Gas dem Day-Ahead-Marktpreis im Solidarität leistenden Mitgliedstaat am Tag vor dem Solidaritätsersuchen oder dem entsprechenden Day-Ahead-Marktpreis an der nächstliegenden Börse, am nächstliegenden virtuellen Handelspunkt oder an einem vereinbarten Hub am Tag vor dem Solidaritätsersuchen.
(5) Die Entschädigung für die im Rahmen eines Solidaritätsersuchens gemäß Artikel 28 gelieferten Gasmengen wird von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat direkt an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat oder die Einrichtung gezahlt, die beide Mitgliedstaaten in ihrer Antwort auf das Solidaritätsersuchen sowie in der Bestätigung der Entgegennahme und der zu entnehmenden Menge angeben.
(6) Der Mitgliedstaat, an den sich das Ersuchen um eine Solidaritätsmaßnahme richtet, trifft die Solidaritätsmaßnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach dem Ersuchen. Ein Mitgliedstaat kann die Solidaritätsleistung für einen um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat nur dann ablehnen, wenn er nachweist, dass
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a) |
er nicht genug Gas hat, um die in Artikel 23 Absatz 2 angegebenen Gasmengen bereitzustellen, oder |
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b) |
er nicht über genügend Verbindungsleitungskapazitäten gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 verfügt und er nicht die Möglichkeit hat, eine ausreichende Menge an LNG bereitzustellen. |
(7) Zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen Standardvorschriften können die Mitgliedstaaten technische Regelungen vereinbaren und die Solidaritätsleistung koordinieren.
(8) Dieser Artikel berührt nicht bestehende Regelungen für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Gasnetzes.
Artikel 28
Verfahren für Solidaritätsmaßnahmen bei Fehlen einer Solidaritätsvereinbarung
(1) Der Mitgliedstaat, der um die Anwendung von Solidaritätsmaßnahmen ersucht, richtet ein Solidaritätsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat, das mindestens folgende Angaben enthält:
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a) |
Kontaktdaten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, |
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b) |
Kontaktdaten des entsprechenden Fernleitungsnetzbetreibers des Mitgliedstaats (falls zutreffend), |
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c) |
Kontaktdaten des im Namen des Mitgliedstaats handelnden Dritten (falls zutreffend), |
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d) |
Lieferzeitraum, einschließlich des Zeitpunkts der ersten möglichen Lieferung und der voraussichtlichen Lieferdauer, |
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e) |
Lieferorte und Netzkopplungspunkte, |
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f) |
Gasmenge (in kWh) für jeden Netzkopplungspunkt, |
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g) |
Gasqualität. |
(2) Das Solidaritätsersuchen wird gleichzeitig an die Mitgliedstaaten, die Solidaritätsmaßnahmen ergreifen könnten, an die Kommission und an die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1938 benannten Krisenmanager gerichtet.
(3) Die Mitgliedstaaten, die ein Solidaritätsersuchen erhalten, übermitteln eine Antwort mit der Angabe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontaktdaten und der Menge und Qualität, die zu dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 Buchstaben d bis g an die Netzkopplungspunkte geliefert werden kann. In der Antwort ist die Menge anzugeben, die sich aus einer möglichen Einschränkung oder — wenn es unbedingt erforderlich ist — der Freigabe strategischer Vorräte ergibt, falls die Menge, die auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen geliefert werden kann, nicht ausreicht.
(4) Solidaritätsersuchen sind mindestens 72 Stunden vor dem angegebenen Lieferzeitpunkt zu übermitteln. Die Antwort auf Solidaritätsersuchen erfolgt innerhalb von 24 Stunden. Die Bestätigung der Entgegennahme und der vom um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmenden Menge erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor dem erforderlichen Lieferzeitpunkt.
(5) Das Ersuchen kann für einen Zeitraum von einem Tag oder mehreren Tagen übermittelt werden, und die Antwort muss der beantragten Dauer entsprechen.
(6) Erbringen mehrere Mitgliedstaaten Solidaritätsleistungen und bestehen bilaterale Solidaritätsvereinbarungen mit einem oder mehreren von ihnen, so haben diese bilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, die sie geschlossen haben, Vorrang. Die in diesem Artikel vorgesehenen Standardvorschriften gelten nur in Bezug auf die anderen Solidarität leistenden Mitgliedstaaten.
(7) Die Kommission kann die Umsetzung von Solidaritätsvereinbarungen erleichtern, insbesondere durch ein auf einer gesicherten Online-Plattform zugängliches Muster, um die Echtzeit-Übermittlung der Ersuchen und Angebote zu ermöglichen.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 30
Überprüfung
Bis zum 1. Oktober 2023 überprüft die Kommission diese Verordnung im Hinblick auf die allgemeine Gasversorgungslage der Union und legt dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfung vor. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Berichts vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern.
Artikel 31
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für einen Zeitraum von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten.
Artikel 14 wird ab dem 31. März 2023 wirksam.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(4) Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).
(5) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1).
(8) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(9) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).
(11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363, 18.12.2014, S. 121).
(12) Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).
(13) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ECLI:EU:C:2021:598.
(14) Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission vom 2. Februar 2018 zu den in die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden Elementen (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 52).
(15) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(16) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(17) Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).
(18) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(19) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
ANHANG I
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a) |
Maximale für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmengen gemäß Artikel 23 für den Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 (Werte in Mio. Kubikmeter) (1)
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b) |
Maximale für die Stromversorgungssicherheit kritische Gasmengen gemäß Artikel 23 für den Zeitraum April 2023 bis Dezember 2023 (Werte in Mio. Kubikmeter):
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(1) Die Zahlen in Anhang I Teil a und b beruhen auf Daten der Abschätzung der Angemessenheit für den Winter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/941, die vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) vorgenommen wurde, mit Ausnahme von Malta, wo die Stromerzeugung ausschließlich auf LNG-Lieferungen ohne nennenswerte Speicherkapazitäten beruht. Angesichts der Besonderheit des niederkalorischen Gases sollten die in dieser Tabelle angegebenen Werte für die Niederlande mit einem Umrechnungsfaktor von 37,89 multipliziert und durch 35,17 geteilt werden. Anhang I Teil a enthält die einzelnen von ENTSO-E berechneten Mengen für die Monate Dezember 2022 bis März 2023; bei den Zahlen in der Tabelle in Anhang I Teil b für die Monate April 2023 bis Dezember 2023 handelt es sich jeweils um den Durchschnitt der Werte des Zeitraums Dezember 2022 bis März 2023.
ANHANG II
Für die Versorgungssicherheit kritische Infrastruktur gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d
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Sektor |
Teilsektor |
|||
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I Energie |
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Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und -übertragung in Bezug auf die Stromversorgung |
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Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie Öltransport in Rohrfernleitungen |
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Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas sowie Gastransport in Rohrfernleitungen LNG-Terminals |
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|
II Verkehr |
|
|||
|
||||
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||||
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29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/36 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2577 DES RATES
vom 22. Dezember 2022
zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die beispiellose Reduzierung der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten gefährden die Versorgungssicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Gleichzeitig haben der Einsatz der Gasversorgung als Waffe und die Manipulation der Märkte durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse durch die Russische Föderation zu sprunghaft ansteigenden Energiepreisen in der Union geführt, was nicht nur die Wirtschaft in der Union gefährdet, sondern auch die Versorgungssicherheit ernsthaft bedroht. Ein rascher Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien kann dazu beitragen, die Auswirkungen der aktuellen Energiekrise abzufedern, indem ein Schutz gegen das Vorgehen Russlands aufgebaut wird. Erneuerbare Energien können einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dem Einsatz der Energieversorgung als Waffe durch Russland entgegenzuwirken, indem sie die Versorgungssicherheit der Union verbessern, die Marktvolatilität eindämmen und die Energiepreise verringern. |
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(2) |
In den letzten Monaten hat Russlands Vorgehen zu einer weiteren Verschärfung der Lage auf dem Markt geführt, insbesondere dadurch, dass es das Risiko erhöht hat, dass die Gaslieferungen aus Russland in die Union in naher Zukunft vollständig eingestellt werden — eine Situation, die sich auf die Versorgungssicherheit der Union ausgewirkt hat. Dies hat dazu geführt, dass sich die Volatilität der Energiepreise in der Union drastisch erhöht hat, und hat die Gas- und Strompreise im Sommer auf ein Rekordhoch ansteigen lassen, was zu steigenden Endkundenpreisen für Strom führt, die sich voraussichtlich auf die meisten Verbraucherverträge auswirken werden und die Haushalte und Unternehmen zunehmend belasten. Die verschärfte Lage an den Energiemärkten hat erheblich zur allgemeinen Inflation im Euro-Währungsgebiet beigetragen und das Wirtschaftswachstum in der gesamten Union gebremst. Dieses Risiko wird auch bei einer vorübergehenden Verringerung der Großhandelspreise fortbestehen und im nächsten Jahr sogar noch relevanter werden, wie im jüngsten Dringlichkeitsvorschlag der Kommission, der die Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2022 mit dem Titel „Energienotlage — Gemeinsame Vorbereitung, gemeinsamer Einkauf und gemeinsamer Schutz der EU“ begleitet hat, festgestellt wurde. Die europäischen Energieunternehmen könnten nächstes Jahr große Schwierigkeiten bei der Befüllung von Gasspeicheranlagen haben, da angesichts der derzeitigen politischen Lage höchstwahrscheinlich weniger oder gar kein Pipelinegas aus Russland mehr in der Union ankommen wird. Zudem sollen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) im Jahr 2023 90 % der Gasspeicherkapazitäten der Union gefüllt werden, während das Ziel in diesem Winter 80 % beträgt. Darüber hinaus könnten unvorhersehbare Ereignisse wie die Sabotage von Pipelines und andere Unterbrechungsrisiken für die Versorgungssicherheit zu zusätzlichen Spannungen auf den Gasmärkten führen. Überdies haben sich die Aussichten für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie im Bereich der Technologien für erneuerbare Energien eingetrübt, da in anderen Regionen der Welt kürzlich Maßnahmen zur Unterstützung und Beschleunigung des Ausbaus der gesamten Wertschöpfungskette im Bereich der Technologien für erneuerbare Energien getroffen wurden. |
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(3) |
In diesem Zusammenhang und um die Belastung der europäischen Verbraucher und Unternehmen durch hohe und volatile Preise und die dadurch verursachten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu verringern, die erforderliche Senkung der Energienachfrage durch verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen als Ersatz für Erdgas zu unterstützen und die Versorgungssicherheit zu erhöhen, muss die Union in diesem Zusammenhang weitere vorübergehende Sofortmaßnahmen ergreifen, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen, insbesondere durch gezielte Maßnahmen, die eine Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien in der Union kurzfristig ermöglichen. |
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(4) |
Grundlage für die Auswahl dieser Dringlichkeitsmaßnahmen waren die Art der Maßnahmen und ihr Potenzial, kurzfristig zu Lösungen in Bezug auf den Energienotstand beizutragen. Insbesondere können mehrere der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Straffung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien von den Mitgliedstaaten rasch umgesetzt werden, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien kurzfristig zu beschleunigen, ohne dass es aufwendiger Änderungen der nationalen Verfahren und Rechtssysteme bedarf. Einige dieser Maßnahmen haben einen allgemeinen Anwendungsbereich, wie die Einführung der widerlegbaren Vermutung, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien für die Zwecke der einschlägigen Umweltvorschriften von überwiegendem öffentlichen Interesse sind, oder die Einführung von Klarstellungen zum Anwendungsbereich bestimmter Umweltrichtlinien sowie die Vereinfachung des Rahmens für die Genehmigungserteilung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung der erneuerbaren Energien durch Fokussierung auf die Auswirkungen, die sich durch die Änderungen oder Erweiterungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt ergeben. Andere Maßnahmen zielen auf bestimmte Technologien ab, darunter erheblich kürzere und schnellere Genehmigungserteilung für Solarenergieanlagen auf bestehenden Strukturen. Diese Notfallmaßnahmen sollten so rasch wie möglich umgesetzt und bei Bedarf genau auf die aktuellen Herausforderungen zugeschnitten werden. |
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Es ist erforderlich, zusätzliche dringende und gezielte Maßnahmen für bestimmte Technologien und Arten von Projekten zu treffen, die das größte Potenzial für eine rasche Einführung sowie für sofortige Auswirkungen auf das Ziel der Verringerung der Preisvolatilität und der Nachfrage nach Erdgas ohne Einschränkung des Gesamtenergiebedarf aufweisen. Neben der Beschleunigung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen ist es angezeigt, den Einsatz kleiner Solaranlagen — einschließlich für Eigenversorger im Bereich der erneuerbaren Energien und kollektive Eigenversorger wie lokale Energiegemeinschaften — zu fördern und zu beschleunigen, da sie die kostengünstigsten und am besten zugänglichen Optionen für eine schnelle Installation neuer Anlagen für erneuerbare Energien darstellen und die geringsten Auswirkungen auf die Umwelt und andere Bereiche haben. Darüber hinaus unterstützen diese Projekte unmittelbar Haushalte und Unternehmen, die mit hohen Energiepreisen konfrontiert sind, und bieten Verbrauchern Schutz vor Preisschwankungen. Das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen ist eine Option, um die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen rasch zu steigern, und hat die geringsten Auswirkungen auf die Netzinfrastruktur und die Umwelt, auch in den Technologiebereichen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, in denen die Verfahren zur Genehmigungserteilung in der Regel länger sind, wie z. B. der Windkraft. Schließlich bieten auch Wärmepumpen eine direkte erneuerbare Alternative zu Erdgasheizkesseln und können den Erdgasbedarf während der Heizperiode erheblich verringern. |
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(6) |
Angesichts der akuten Ausnahmesituation im Energiebereich sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten in Rechtsvorschriften der Union im Bereich Umwelt festgelegten Prüfungspflichten für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie für Projekte im Bereich Energiespeicherung und Stromnetze, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Elektrizitätssystem erforderlich sind, einführen können. Zur Einführung dieser Ausnahmen müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, nämlich, dass das Projekt in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze vorgesehenen Gebiet durchgeführt wird und dass dieses Gebiet einer strategischen Umweltprüfung unterzogen worden ist. Darüber hinaus sollten verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen oder — falls diese nicht verfügbar sind — Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den Artenschutz sicherzustellen. |
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(7) |
Diese Verordnung sollte für Verfahren zur Genehmigungserteilung gelten, deren Anfangsdatum in ihrem Anwendungszeitraum liegt. Angesichts des Ziels dieser Verordnung sowie der Notlage und des außergewöhnlichen Kontextes ihrer Annahme — insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass eine kurzfristige Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien in der Union die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung rechtfertigt, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Verordnung oder einige ihrer Bestimmungen auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung anzuwenden, bei denen die zuständige Behörde noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat, sofern bei der Anwendung dieser Vorschriften die bereits bestehenden Rechte Dritter und deren berechtigte Erwartungen gebührend geachtet werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Anwendung der Verordnung auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung verhältnismäßig ist und die Rechte und die berechtigten Erwartungen aller interessierten Parteien angemessen schützt. |
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(8) |
Eine der vorübergehenden Maßnahmen ist die Einführung der widerlegbaren Vermutung, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien von überwiegendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Umwelt dienen, sofern keine eindeutigen Beweise dafür vorliegen, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können. Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien, einschließlich Wärmepumpen und Windkraftanlagen, sind von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung des Klimawandels und der Umweltverschmutzung, die Senkung der Energiepreise, die Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union. Die Vermutung, dass Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Wärmepumpen, von überwiegendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, würde es mit sofortiger Wirkung ermöglichen, diese Projekte bei Bedarf einer vereinfachten Prüfung auf bestimmte Ausnahmen zu unterziehen, die insbesondere in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Umwelt vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung ihrer nationalen Besonderheiten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Vermutung auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets oder bestimmte Technologien oder Projekte zu beschränken. Die Mitgliedstaaten können in Betracht ziehen, dass diese Vermutung in ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über Landschaftsgestaltung angewandt wird. |
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(9) |
Dies spiegelt die wichtige Rolle wider, die erneuerbare Energien durch die sofortige Bereitstellung von Lösungen zum Ersatz fossiler Energieträger und die Bewältigung der derzeitigen verschärften Marktlage bei der Dekarbonisierung des Energiesystems der Union spielen können. Um Engpässe im Verfahren zur Genehmigungserteilung sowie im Betrieb von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien zu beseitigen, sollten im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung der Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Ausbau der damit verbundenen Netzinfrastruktur bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten, zumindest bei Projekten, die als Projekte von öffentlichem Interesse anerkannt wurden. In Bezug auf den Artenschutz sollte diese Priorität nur gegeben werden, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Art beitragen, ergriffen werden und für diesen Zweck ausreichende Finanzmittel und Flächen bereitgestellt werden. |
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(10) |
Solarenergie ist eine erneuerbare Energiequelle, die bei der Beendigung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland und der Umstellung auf eine klimaneutrale Wirtschaft eine entscheidende Rolle spielt. Photovoltaische Energie, eine der kostengünstigsten verfügbaren Stromquellen, und solarthermische Technologien, die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu niedrigen Kosten pro Wärmeeinheit liefern, können rasch eingesetzt werden und können unmittelbare Vorteile für die Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen bieten. In diesem Zusammenhang wird im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „EU-Strategie für Solarenergie“ die Entwicklung einer widerstandsfähigen industriellen Wertschöpfungskette für Solarenergie in der Union unterstützt, unter anderem durch die Allianz der Photovoltaikindustrie, die Ende 2022 ins Leben gerufen wird. Schnellere und verbesserte Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien tragen dazu bei, die Produktionskapazitäten der Union für Technologien im Bereich sauberer Energien auszubauen. Angesichts der aktuellen Umstände und insbesondere der sehr hohen Volatilität der Energiepreise sind Sofortmaßnahmen erforderlich, um beschleunigte Verfahren zur Genehmigungserteilung sicherzustellen, um das Tempo der Installation von Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen, die im Allgemeinen weniger komplex sind als Anlagen auf dem Boden und rasch zur Abmilderung der Auswirkungen der derzeitigen Energiekrise beitragen können, erheblich zu erhöhen, sofern dabei die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit erhalten bleibt. Für diese Anlagen sollten somit kürzere Verfahren zur Genehmigungserteilung gelten als für andere Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien. |
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(11) |
Diese Frist für Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen und der damit verbundenen, vor Ort befindlichen Speicher und Netzanschlüsse auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen vor, die für andere Zwecke als die Solarenergieerzeugung gebaut wurden, sollte höchstens drei Monate betragen. Zudem sollte für diese Anlagen eine spezielle Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführt werden, da keine Bedenken hinsichtlich einer konkurrierenden Raumnutzung oder der Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Investitionen in kleine dezentrale Solarenergieanlagen, die es ermöglichen, zum Eigenversorger im Bereich der erneuerbaren Energien zu werden, sind eine der effizientesten Möglichkeiten für Energieverbraucher, ihre Energiekosten zu senken und sich vor den Auswirkungen der Preisvolatilität zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte Gebiete oder Strukturen aus bestimmten gerechtfertigten Gründen von der Anwendung dieser kürzeren Frist und dieser Ausnahme auszuschließen. |
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(12) |
Eigenversorgungsanlagen, auch für kollektive Eigenversorger wie lokale Energiegemeinschaften, tragen ebenfalls dazu bei, die Gesamtnachfrage nach Erdgas zu senken, die Widerstandsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Ziele der Union im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen. Die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 kW, einschließlich Anlagen von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Energien, dürfte keine bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz haben und gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus ist für kleine Anlagen in der Regel kein Kapazitätsausbau am Netzanschlusspunkt erforderlich. Angesichts der unmittelbaren positiven Auswirkungen derartiger Anlagen für die Verbraucher und ihrer begrenzten potenziellen Umweltauswirkungen ist es angezeigt, das für sie geltende Verfahren zur Genehmigungserteilung weiter zu straffen — sofern sie die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigen - indem das Konzept der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung in die einschlägigen Verfahren zur Genehmigungserteilung aufgenommen wird, um die Errichtung dieser Anlagen zu fördern und zu beschleunigen und ihre Vorteile kurzfristig nutzen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten aufgrund interner Sachzwänge einen niedrigeren Schwellenwert als 50 kW anwenden dürfen, sofern dieser Schwellenwert über 10,8 kW liegt. In jedem Fall können die betreffenden Behörden oder Stellen während des Verfahrens zur Genehmigungserteilung von einem Monat die für solche Anlagen eingegangenen Anträge auf der Grundlage einer hinreichend begründeten Antwort aus Gründen der Netzsicherheit, -stabilität und -zuverlässigkeit ablehnen. |
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(13) |
Das Repowering bestehender Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien kann einen großen Beitrag dazu leisten, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen rasch zu steigern und so den Gasverbrauch zu senken. Repowering ermöglicht es, Standorte mit einem erheblichen Potenzial für erneuerbare Energien weiterhin zu nutzen, sodass weniger neue Standorte für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewiesen werden müssen. Das Repowering einer Windkraftanlage mit effizienteren Turbinen ermöglicht es, die bestehende Kapazität aufrechtzuerhalten oder zu steigern, dabei aber weniger, größere und effizientere Turbinen zu nutzen. Repowering profitiert auch vom bereits vorhandenen Netzanschluss, einem wahrscheinlich höheren Maß an öffentlicher Akzeptanz und der Kenntnis der Umweltauswirkungen. |
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(14) |
Schätzungen zufolge wird zwischen 2021 und 2025 Onshore-Windenergiekapazität im Umfang von 38 GW das Ende ihrer normalen Betriebsdauer von 20 Jahren erreichen. Bei Stilllegung dieser Kapazitäten anstelle eines Repowering würden sich die derzeit installierten Kapazitäten für erneuerbare Energien erheblich verringern, was die Lage auf dem Energiemarkt weiter verschärfen würde. Eine unverzügliche Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für das Repowering ist für die Aufrechterhaltung und den Ausbau der Kapazitäten für erneuerbare Energien in der Union von entscheidender Bedeutung. Die vorliegende Verordnung sieht zu diesem Zweck zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Straffung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vor. Insbesondere sollte die Frist für Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien von höchstens sechs Monaten alle relevanten Umweltverträglichkeitsprüfungen umfassen. Darüber hinaus sollte eine Überprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfungen für das Repowering einer Anlage im Bereich der erneuerbaren Energien oder einer damit verbundenen Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich ist, stets darauf beschränkt sein, die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt zu bewerten. |
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(15) |
Um das Repowering bestehender Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien zu fördern und zu beschleunigen, sollte mit sofortiger Wirkung ein vereinfachtes Verfahren für den Netzanschluss angewandt werden, wenn das Repowering nur mit einer begrenzten Steigerung der Gesamtkapazität gegenüber dem ursprünglichen Projekt verbunden ist. |
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(16) |
Beim Repowering einer Solaranlage können Effizienz- und Kapazitätssteigerungen ohne eine Erweiterung der Fläche erreicht werden. Nach dem Repowering hätte die Anlage somit keine anderen Umweltauswirkungen als die ursprüngliche Anlage, solange die genutzte Fläche während des Verfahrens nicht vergrößert wird und die ursprünglich erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen weiterhin eingehalten werden. |
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(17) |
Wärmepumpentechnologie ist für die Erzeugung erneuerbarer Wärme und Kälte aus Umgebungsenergie, einschließlich Abwasserbehandlungsanlagen, sowie aus geothermischer Energie essentiell. Zudem ermöglichen Wärmepumpen die Nutzung von Abwärme und -kälte. Der rasche Ausbau der Nutzung von Wärmepumpen, mit denen noch zu wenig erschlossene erneuerbare Energiequellen wie Umgebungsenergie, geothermische Energie und Abwärme aus Industrie und dem Dienstleistungssektor, einschließlich Rechenzentren, genutzt werden können, ermöglicht es, Erdgasheizkessel und andere mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel durch eine erneuerbare Wärmequelle zu ersetzen und die Energieeffizienz zu steigern. Dies beschleunigt den Ausstieg aus der Nutzung von Gas für die Wärmeversorgung sowohl in Gebäuden als auch in der Industrie. Um die Installation und Nutzung von Wärmepumpen zu beschleunigen, ist es angezeigt, gezielte kürzere Verfahren zur Genehmigungserteilung für solche Anlagen einzuführen, einschließlich eines vereinfachten Verfahrens für den Anschluss kleinerer Wärmepumpen an das Stromnetz, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen, keine weiteren Arbeiten für die Netzanschlüsse erforderlich sind und keine technische Inkompatibilität der Systemkomponenten vorliegt, und außer wenn ein solches Verfahren nach nationalem Recht nicht erforderlich ist. Mit einer schnelleren und einfacheren Installation von Wärmepumpen kann der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmesektor, auf den fast die Hälfte des Energieverbrauchs in der Union entfällt, zur Versorgungssicherheit und zur Bewältigung einer schwierigeren Marktlage beitragen. |
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(18) |
Bei der Anwendung der Fristen für die Installation von Solarenergieanlagen, das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und den Einsatz von Wärmepumpen sollte die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur nicht gezählt werden, außer wenn sie mit einer behördlichen Stufe des Verfahrens zur Genehmigungserteilung zusammenfällt. Außerdem sollte auch die Dauer der erforderlichen administrativen Stufen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit zu gewährleisten, nicht für die Fristen gezählt werden. |
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(19) |
Um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu erleichtern, sollten den Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, die Fristen für das Verfahren zur Genehmigungserteilung weiter zu verkürzen. |
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(20) |
Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) in Bezug auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, insbesondere die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, bleiben anwendbar. |
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(21) |
Der Grundsatz der Energiesolidarität ist, wie im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juli 2021 in der Rechtssache C-848/19 P (3) Deutschland gegen Polen festgehalten, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und gilt für alle Mitgliedstaaten. Durch die Umsetzung des Grundsatzes der Energiesolidarität ermöglicht die vorliegende Verordnung grenzüberschreitende Auswirkungen der Beschleunigung der Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien. Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Maßnahmen richten sich an Anlagen für erneuerbare Energien in allen Mitgliedstaaten und erfassen ein breites Spektrum von Projekten, einschließlich Anlagen auf bestehenden Strukturen, neue Solarenergieanlagen und das Repowering bestehender Anlagen. Angesichts des Grads der Integration der Energiemärkte in der Union sollte jede Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien in einem Mitgliedstaat auch Vorteile für die Versorgungssicherheit und niedrigere Preise in anderen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Sie sollte dazu beitragen, dass Strom aus erneuerbaren Quellen über Grenzen hinweg dorthin fließen kann, wo er am dringendsten benötigt wird, und sicherstellen, dass günstig erzeugter Strom aus erneuerbaren Quellen in Mitgliedstaaten exportiert wird, in denen die Stromerzeugung teurer ist. Darüber hinaus werden sich die in den Mitgliedstaaten neu installierten Kapazitäten für erneuerbare Energien insgesamt auf die Senkung der Gasnachfrage in der gesamten Union auswirken. |
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(22) |
Gemäß Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. In Anbetracht der aktuellen Ereignisse und des jüngsten Vorgehens Russlands stellen das hohe Risiko einer vollständigen Einstellung russischer Gaslieferungen in Kombination mit den ungewissen Aussichten für Alternativen eine erhebliche Gefahr einer mögliche Unterbrechung der Energieversorgung dar, die einen weiteren Anstieg der Energiepreise und dadurch gesteigerten Druck auf die Wirtschaft in der Union zur Folge haben kann. Daher sind Dringlichkeitsmaßnahmen erforderlich. |
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(23) |
Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise, ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen und der Notwendigkeit, so schnell wie möglich zu handeln, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Ihre Gültigkeit ist auf 18 Monate befristet und enthält eine Überprüfungsklausel, damit die Kommission erforderlichenfalls vorschlagen kann, ihre Gültigkeit zu verlängern. |
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(24) |
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden vorübergehende Notfallvorschriften festgelegt, um das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu beschleunigen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf bestimmten Technologien für erneuerbare Energien oder bestimmten Arten von Projekten für erneuerbare Energien liegt, mit denen eine kurzfristige Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien in der Union erreicht werden kann.
Diese Verordnung gilt für alle Verfahren zur Genehmigungserteilung, deren Beginn innerhalb ihrer Geltungsdauer liegt, und sie lässt nationale Bestimmungen unberührt, mit denen kürzere als die in den Artikeln 4, 5 und 7 vorgesehenen Fristen festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung anwenden, bei denen vor dem 30. Dezember 2022 noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, sofern das Verfahren zur Genehmigungserteilung damit verkürzt wird und bereits bestehende Rechte Dritter gewahrt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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(1) |
„Verfahren zur Genehmigungserteilung“ bezeichnet das Verfahren,
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(2) |
„Solarenergieanlagen“ bezeichnet Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, einschließlich Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen. |
Artikel 3
Überwiegendes öffentliches Interesse
(1) Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (5), des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wird bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Bestimmungen im Einklang mit den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen zumindest bei Projekten, die als Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse anerkannt wurden, sicher, dass im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung der Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit verbundene Ausbau der Netzinfrastruktur bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten. In Bezug auf den Artenschutz findet der vorstehende Satz nur Anwendung, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Art beitragen, ergriffen werden und für diesen Zweck ausreichende Finanzmittel und Flächen bereitgestellt werden.
Artikel 4
Beschleunigung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen
(1) Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen und von Energiespeicheranlagen am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen und Solarenergieanlagen auf Dächern, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, darf nicht länger dauern als drei Monate, wenn das Hauptziel dieser Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU und Anhang II Nummer 3 Buchstaben a und b allein oder in Verbindung mit Anhang II Nummer 13 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind diese Solarenergieanlagen von der gegebenenfalls anwendbaren Anforderung ausgenommen, zu bestimmen, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebiete oder Strukturen aus Gründen des Schutzes kulturellen oder historischen Erbes oder aus Gründen der nationalen Verteidigung oder aus Sicherheitsgründen von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausnehmen.
(3) Beim Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen, einschließlich für Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Energien, mit einer Kapazität von höchstens 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben, sofern die Kapazität der Solarenergieanlagen die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(4) Führt die Anwendung des in Absatz 3 genannten Schwellenwerts zur einem erheblichen Verwaltungsaufwand oder zu Einschränkungen beim Betrieb des Stromnetzes, so können die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Schwellenwert anwenden, sofern dieser über 10,8 kW liegt.
(5) Alle Entscheidungen, die auf den in Absatz 1 genannten Verfahren zur Genehmigungserteilung beruhen, werden im Einklang mit bestehenden Verpflichtungen veröffentlicht.
Artikel 5
Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
(1) Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte — darunter auch Genehmigungen für den Ausbau von Anlagen, die für den Netzanschluss erforderlich sind, wenn das Repowering zu einer Kapazitätserhöhung führt — darf nicht länger dauern als sechs Monate, einschließlich etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen, die nach einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Führt das Repowering nicht zu einer Erhöhung der Kapazität der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen um mehr als 15 %, so werden Netzanschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz unbeschadet der Notwendigkeit, potenzielle Umweltauswirkungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu prüfen, innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bei der betreffenden Stelle genehmigt, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(3) Ist es für das Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen oder der Ausbau einer damit verbundenen Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlich ist, erforderlich zu bestimmen, ob für das Projekt ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU erforderlich ist, so beschränkt sich diese Ermittlung und/oder Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt.
(4) Sind für das Repowering von Solaranlagen keine zusätzlichen Flächen erforderlich und entspricht es den geltenden Umweltschutzmaßnahmen, die für die ursprüngliche Anlage festgelegt wurden, so wird das Projekt von einer etwaigen Anforderung ausgenommen, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU zu bestimmen, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(5) Alle Entscheidungen, die auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren zur Genehmigungserteilung beruhen, werden im Einklang mit bestehenden Verpflichtungen veröffentlicht.
Artikel 6
Beschleunigung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für die damit verbundenen Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energien in das System erforderlich ist
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie für Projekte im Bereich Energiespeicherung und Stromnetze, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Elektrizitätssystem erforderlich sind, von der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU und von den Bewertungen des Artenschutzes gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG vorsehen, sofern das Projekt in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze vorgesehenen Gebiet für damit verbundene Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Elektrizitätssystem erforderlich ist, durchgeführt wird, falls die Mitgliedstaaten ein solches Gebiet ausgewiesen haben, und dieses Gebiet einer strategischen Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unterzogen worden ist. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG zu gewährleisten. Falls solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber einen finanziellen Ausgleich für Artenschutzprogramme zahlt, damit der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird.
Artikel 7
Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung von Wärmepumpen
(1) Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von unter 50 MW darf nicht länger als einen Monat dauern, während das Verfahren zur Genehmigungserteilung bei Erdwärmepumpen nicht länger als drei Monate dauern darf.
(2) Sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität der Netzkomponenten vorliegt, werden Anschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz nach Mitteilung an die zuständige Stelle für Folgendes genehmigt:
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a) |
Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 12 kW; und |
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b) |
Wärmepumpen, die von einem Eigenversorger im Bereich der erneuerbaren Energien installiert werden und eine elektrische Leistung von bis zu 50 kW aufweisen, wenn die Kapazität der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen des Eigenversorgers im Bereich erneuerbare Elektrizität mindestens 60 % der Kapazität der Wärmepumpe beträgt. |
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebiete oder Strukturen aus Gründen des Schutzes kulturellen oder historischen Erbes oder aus Gründen der nationalen Verteidigung oder aus Sicherheitsgründen von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ausnehmen.
(4) Alle Entscheidungen, die auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren zur Genehmigungserteilung beruhen, werden im Einklang mit bestehenden Verpflichtungen veröffentlicht.
Artikel 8
Fristen für das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen, das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und den Einsatz von Wärmepumpen
Bei der Anwendung der in den Artikeln 4, 5 und 7 genannten Fristen werden die folgenden Zeiträume nicht gezählt, es sei denn, sie fallen mit anderen behördlichen Stufen des Verfahrens zur Genehmigungserteilung zusammen:
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a) |
die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und — im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit — der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur und |
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b) |
die Dauer der erforderlichen behördlichen Stufen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit zu gewährleisten. |
Artikel 9
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2023 im Hinblick auf die Entwicklung der Versorgungssicherheit und der Energiepreise sowie der Notwendigkeit, den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen. Sie legt dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfung vor. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Berichts vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern.
Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten ab ihrem Inkrafttreten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).
(2) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ECLI:EU:C:2021:598.
(4) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(5) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(6) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(7) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(8) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
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29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/45 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2578 DES RATES
vom 22. Dezember 2022
zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Union und der Wirtschaft vor überhöhten Preisen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der grundlose und ungerechtfertigte Angriffskrieg der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) gegen die Ukraine und die beispiellose Reduzierung der Erdgaslieferungen aus Russland in die Mitgliedstaaten gefährden die Versorgungssicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Gleichzeitig haben der Einsatz von Gaslieferungen als Waffe und die Marktmanipulation durch Russland durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse zu einem sprunghaften Anstieg der Energiepreise in der Union geführt. Sich ändernde Versorgungswege, die zu Engpässen in der europäischen Gasinfrastruktur führen, die Notwendigkeit, alternative Gasversorgungsquellen zu finden, sowie Preisbildungssysteme, die nicht auf Angebotsschocks ausgerichtet sind, haben zu Preisschwankungen und -anstiegen beigetragen. Höhere Erdgaspreise gefährden die Wirtschaft der Union durch eine von höheren Strompreisen verursachte anhaltend hohe Inflation, die die Kaufkraft der Verbraucher schwächt, sowie durch steigende Herstellungskosten, insbesondere in energieintensiven Branchen, und gefährden die Versorgungssicherheit ernsthaft. |
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(2) |
Im Jahr 2022 waren die Erdgaspreise außergewöhnlich volatil, wobei einige Referenzwerte im August 2022 ein Rekordhoch erreichten. Das ungewöhnlich hohe Niveau der im August 2022 verzeichneten Erdgaspreise war auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen, darunter ein angespanntes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage aufgrund der Auffüllung von Speicheranlagen und der Verringerung der Pipelineflüsse, die Angst vor weiteren Lieferunterbrechungen und Marktmanipulationen durch Russland und ein Preisbildungsmechanismus, der nicht auf solche extremen Nachfrage- und Angebotsveränderungen ausgerichtet war und den übermäßigen Preisanstieg verschärfte. Bewegten sich die Preise in den letzten zehn Jahren zwischen 5 EUR/MWh und 35 EUR/MWh, so erreichten die europäischen Erdgaspreise nun ein Niveau, das 1 000 % über den bis dato in der Union verzeichneten Durchschnittspreisen lag. Die Gas-Futures der niederländischen Title Transfer Facility (TTF) (3-Monats-/vierteljährliche Produkte), die an der ICE Endex (2) Börse gehandelt werden, wurden zu einem Preis von knapp unter 350 EUR/MWh gehandelt, und das der European Energy Exchange (EEX) gehandelte TTF-Day-Ahead-Gas erreichte einen Preis von 316 EUR/MWh. Nie zuvor haben Gaspreise ein Niveau erreicht wie im August 2022. |
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(3) |
Nach den Schäden an der Pipeline Nord Stream 1, die im September 2022 wahrscheinlich durch einen Sabotageakt verursacht wurden, besteht keine Aussicht darauf, dass die Gaslieferungen aus Russland in die Union in naher Zukunft wieder das Vorkriegsniveau erreichen. Die europäischen Verbraucher und Unternehmen sind nach wie vor dem konkreten Risiko weiterer Phasen wirtschaftlich schädlicher Gaspreisspitzen ausgesetzt. Unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle oder Sabotageakte an Pipelines, die die Gaslieferungen nach Europa stören oder die Nachfrage drastisch erhöhen, können die Versorgungssicherheit gefährden. Spannungen auf den Märkten, die durch die Angst vor einer plötzlichen Gasknappheit ausgelöst werden, werden wahrscheinlich über diesen Winter hinaus und bis ins nächste Jahr hinein andauern, da die Anpassung an die Angebotsschocks und der Aufbau neuer Lieferbeziehungen und Infrastrukturen voraussichtlich mindestens ein Jahr dauern werden. |
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(4) |
Auch wenn auf andere virtuelle Handelspunkte (VHP) ausgerichtete Derivate existieren, wird die TTF in den Niederlanden gemeinhin als der Standardpreisindikator auf den europäischen Gasmärkten angesehen. Dies erklärt sich aus der in der Regel hohen Liquidität, die auf mehrere Faktoren zurückzuführen ist, darunter die geografische Lage der TTF, die es ihr vor Beginn des Krieges ermöglichte, Erdgas aus mehreren Quellen zu beziehen, darunter auch erhebliche Mengen aus Russland. Daher wird der TTF-Preis häufig als Referenzpreis in Preisformeln für Gaslieferverträge sowie als Preisbasis für Sicherungs- oder Derivatgeschäfte in der gesamten Union verwendet, auch an Hubs, die nicht direkt mit der TTF verbunden sind. Marktdaten zufolge entfielen in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 ungefähr 80 % des in der Union und im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigten Königreich“) gehandelten Erdgases auf den TTF-Hub. |
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(5) |
Die tiefgreifenden Veränderungen auf den Energiemärkten der Union seit Februar 2022 haben sich jedoch auf das Funktionieren und die Wirksamkeit der traditionellen Preisbildungsmechanismen auf dem Gasgroßhandelsmarkt ausgewirkt, insbesondere auf den TTF-Referenzwert. Obwohl die TTF in der Vergangenheit ein guter Indikator für die Gaspreise in anderen Regionen Europas war, hat sie sich seit April 2022 von den Preisen an anderen Hubs und Handelsplätzen in Europa sowie von den durch Preismeldestellen vorgenommenen Preisbewertungen für Einfuhren von flüssigem Erdgas („LNG“) entkoppelt. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das Gasnetz Nordwesteuropas sowohl bei der Fernleitung (West-Ost) als auch bei den LNG-Regasifizierungskapazitäten besondere infrastrukturelle Beschränkungen aufweist. Diese Beschränkungen waren teilweise die Ursache für den allgemeinen Anstieg der Gaspreise seit Beginn der Krise in Europa infolge des Einsatzes von Energie als Waffe durch Russland. Die ungewöhnlich große Spanne (Spread) zwischen der TTF und anderen regionalen Hubs im August 2022 deutet darauf hin, dass die TTF unter den derzeitigen besonderen Marktbedingungen möglicherweise kein guter Indikator für die Lage auf den Märkten außerhalb von Nordwesteuropa mit seinen Infrastrukturzwängen ist. In Phasen der Gasknappheit auf dem nordwesteuropäischen Markt könnten auf anderen regionalen Märkten außerhalb Nordwesteuropas günstigere Marktbedingungen vorliegen, und diese Märkte könnten daher durch die Vertragsindexierung an die TTF unangemessen beeinträchtigt werden. Auch wenn die TTF ihr Ziel, Angebot und Nachfrage in Nordwesteuropa auszugleichen, immer noch erfüllt, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von ungewöhnlichen Phasen überhöhter Preise der TTF auf andere regionale Märkte in der Union zu begrenzen. Defizite bei der Preisbildung können in geringerem Ausmaß auch an anderen Hubs bestehen. |
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(6) |
Zur Lösung der Probleme mit den derzeitigen Preisbildungsmechanismen stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Eine Möglichkeit für europäische Unternehmen, die von den jüngsten Marktstörungen und den Defiziten des Preisbildungssystems betroffen sind, besteht darin, die bestehenden TTF-basierten Verträge nachzuverhandeln. Da an TTF-Gas-Futures gekoppelte Preisreferenzen eine andere Relevanz haben als in der Vergangenheit und nicht unbedingt repräsentativ für die Lage auf dem Gasmarkt außerhalb Nordwesteuropas sind, können bestimmte Käufer versuchen, die derzeitigen Probleme bei der Preisbildung und dem TTF-Referenzwert durch eine Neuverhandlung mit ihren Vertragspartnern entweder nach den ausdrücklichen Bedingungen des bestehenden Vertrags oder nach allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts zu lösen. |
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(7) |
In diesem Sinne können Gas einführende Unternehmen oder Mitgliedstaaten, die in ihrem Namen handeln, auf internationale Partner zugehen, um bestehende Lieferverträge nachzuverhandeln oder neue Lieferverträge mit angemesseneren, an die aktuelle Volatilität angepassten Preisformeln zu vereinbaren. Eine koordinierte Beschaffung über das mit der Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates (3) eingerichtete IT-Tool kann Möglichkeiten bieten, den Preis von Energieeinfuhren zu senken, wodurch wiederum die Notwendigkeit von Marktinterventionen verringert wird. |
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(8) |
Zudem enthält die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bereits einige Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Phasen extremer Volatilität, z. B. durch die Anforderung, dass geregelte Märkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 21 der genannten Richtlinie über sogenannte kurzfristige Notfallsicherungen („circuit breakers“) verfügen müssen, die extreme Preisanstiege für bestimmte Stunden begrenzen. Der mit der Verordnung (EU) 2022/2576 eingeführte, zeitlich begrenzte Mechanismus zur Begrenzung der extremen Tagesvolatilität trägt dazu bei, eine extreme Preisvolatilität an den Märkten für Energiederivate innerhalb eines Tages zu begrenzen. Solche Mechanismen funktionieren jedoch nur kurzfristig und sind nicht dazu gedacht zu verhindern, dass die Marktpreise übermäßig hohe Niveaus erreichen. |
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(9) |
Die Nachfragesenkung ist ein weiteres wichtiges Element, um das Problem extremer Preisspitzen zu bewältigen. Eine Verringerung der Nachfrage nach Gas und Strom kann sich dämpfend auf die Marktpreise auswirken und somit dazu beitragen, die Probleme mit ungewöhnlich hohen Gaspreisen abzumildern. Daher sollte diese Verordnung im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20./21. Oktober 2022 sicherstellen, dass die Aktivierung des mit dieser Verordnung eingerichteten Mechanismus nicht zu einem Gesamtanstieg des Gasverbrauchs führt. |
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(10) |
Im Sommer 2022 haben die Bemühungen staatlich subventionierter Einrichtungen, Gas für Speicherzwecke zu kaufen, ohne den Auswirkungen unkoordinierter Einkäufe auf die Preise Rechnung zu tragen, zu einem Anstieg der Preis-Referenzwerte und insbesondere der TTF-Preise geführt. Daher ist gegebenenfalls eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, die staatlich finanzierte Einrichtungen für den Einkauf von Gas zur Auffüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen nutzen, wichtig, um künftig extreme Preisspitzen zu vermeiden. Die Anwendung des mit der Verordnung (EU) 2022/2576 eingeführten Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung kann eine wichtige Rolle dabei spielen, Phasen überhöhter Gaspreise in diesem Kontext zu begrenzen. |
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(11) |
Es stehen zwar bereits Maßnahmen zur Verfügung, um einige der Faktoren anzugehen, die zu den Problemen bei der Preisbildung auf den Gasmärkten führen, doch gewährleisten diese bestehenden Maßnahmen keine sofortige und ausreichend sichere Lösung für die derzeitigen Probleme. |
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(12) |
Daher ist es erforderlich, als Mittel mit sofortiger Wirkung gegen Phasen überhöhter Gaspreise einen befristeten Marktkorrekturmechanismus für Erdgastransaktionen auf den wichtigsten Märkten für TTF-Derivate und mit anderen VHP verbundene Derivate mit Laufzeiten zwischen einem Monat und einem Jahr (Month-Ahead und Year-Ahead) einzurichten. |
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(13) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, dringend einen Vorschlag für einen befristeten dynamischen Preiskorridor für Erdgasgeschäfte vorzulegen, um Phasen überhöhter Gaspreise umgehend zu begrenzen, wobei die in Artikel 23 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags für die Verordnung (EU) 2022/2576 festgelegten Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind. |
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(14) |
Die folgenden Schutzvorkehrungen sollten einerseits bei der Gestaltung des Marktkorrekturmechanismus berücksichtigt werden und andererseits genutzt werden, um sicherzustellen, dass eine mögliche Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus beendet wird, wenn die Bedingungen für seine Aktivierung nicht mehr gegeben sind oder wenn unbeabsichtigte Marktstörungen auftreten: Der Marktkorrekturmechanismus sollte bei Erdgastransaktionen an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt TTF zur Anwendung kommen; andere Gashandelspunkte in der Union können über einen dynamischen Preiskorridor an den korrigierten TTF-Spotpreis gekoppelt werden; er sollte den außerbörslichen (over-the-counter — OTC) Gashandel unberührt lassen, die Gasversorgungssicherheit der Union nicht gefährden, von den Fortschritten bei der Verwirklichung des Gaseinsparziels abhängen, nicht zu einem Gesamtanstieg des Gasverbrauchs führen, so konzipiert sein, dass marktbasierte Gasflüsse innerhalb der Union nicht verhindert würden, die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate nicht beeinträchtigen und den Gasmarktpreisen auf den verschiedenen organisierten Märkten in der Union Rechnung tragen. |
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(15) |
Damit erhebliche Marktstörungen und Unterbrechungen von Lieferverträgen vermieden werden, die zu schwerwiegenden Risiken für die Versorgungssicherheit führen könnten, sollte der Marktkorrekturmechanismus so konzipiert sein, dass er zwei grundlegende Kriterien erfüllt, insbesondere dass er als wirksames Instrument gegen Phasen außergewöhnlich hoher Gaspreise wirkt und nur dann aktiviert wird, wenn die Preise im Vergleich zu den Preisen auf den Weltmärkten ein außergewöhnlich hohes Niveau erreichen. |
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(16) |
Die Intervention im Rahmen des Marktkorrekturmechanismus sollte sich auf die Behebung der wichtigsten Defizite des Preisbildungssystems beschränken. Der TTF-Month-Ahead-Abrechnungspreis für Derivate ist der in der gesamten Union mit Abstand am häufigsten verwendete Referenzwert in Gaslieferverträgen, gefolgt von Laufzeiten von zwei Monaten und ein Jahr (Two-Months-Ahead und Year-Ahead). Allerdings kann die Verlagerung des Handels zu mit anderen VHP verbundenen Derivaten zu Störungen der Energie- oder Finanzmärkte der Union führen, beispielsweise durch Arbitrage seitens Markteilnehmern zwischen korrigierten und nicht korrigierten Derivaten, was sich nachteilig auf die Konsumenten auswirkt. Mit allen Märkten der Union verbundene Derivate sollten daher grundsätzlich in den Marktkorrekturmechanismus aufgenommen werden. Allerdings ist die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate komplex und erfordert zusätzliche technische Vorbereitung. Im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit, den Marktkorrekturmechanismus für das wichtigste Derivat, das TTF-Derivat, einzuführen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die technischen Details der Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate sowie die Auswahl derjenigen mit anderen VHP verbundenen Derivate, die auf Grundlage von vorfestgelegten Kriterien ausgenommen werden können, im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen. |
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(17) |
Die Einführung des Marktkorrekturmechanismus sollte ein klares Signal an den Markt aussenden, dass die Union keine überhöhten Gaspreise akzeptieren wird, die sich aus einer unvollkommenen Preisbildung ergeben. Sie sollte den Marktteilnehmern auch Gewissheit in Bezug auf verlässliche Obergrenzen für den Gashandel bieten und könnte sowohl für Unternehmen als auch für Privathaushalte, die Phasen überhöhter Energiepreise weniger stark ausgesetzt sein werden, zu erheblichen wirtschaftlichen Einsparungen führen. |
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(18) |
Mit dem Mechanismus sollte eine dynamische Sicherheitsobergrenze für den Preis von Month-Ahead- bis Year-Ahead-Derivaten eingeführt werden. Die dynamische Sicherheitsobergrenze sollte aktiviert werden, wenn der Preis der Derivate ein vorab festgelegtes Niveau erreicht und der Preisanstieg nicht einem ähnlichen Preisanstieg auf regionaler Ebene oder auf dem Weltmarkt entspricht. |
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(19) |
Eine dynamische Sicherheitsobergrenze sollte daher sicherstellen, dass Handelsaufträge, die erheblich über den LNG-Preisen in anderen Regionen der Welt liegen würden, nicht angenommen werden. Angemessene Referenzwerte sollten verwendet werden, um einen Referenzpreis festzulegen, der die globalen Preistrends für LNG widerspiegelt. Der Referenzpreis sollte auf LNG-Preisbewertungen beruhen, die für die europäischen Marktbedingungen repräsentativ sind, und — aufgrund der besonderen Bedeutung des Vereinigten Königreichs und Asiens als Wettbewerber auf dem globalen LNG-Markt — auch auf einem angemessenen Referenzwert für die Regionen Vereinigtes Königreich und Asien. Im Gegensatz zu Pipelinegas wird LNG weltweit gehandelt. Daher spiegeln LNG-Preise die Entwicklungen der Gaspreise auf globaler Ebene besser wider und können als Referenzwert für die Beurteilung dienen, ob die Preisniveaus an kontinentalen Hubs ungewöhnlich stark von den internationalen Preisen abweichen. |
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(20) |
Die Stichproben der berücksichtigten LNG-Preise sollten groß genug sein, um auch dann aussagekräftig zu sein, wenn ein bestimmter LNG-Preis an einem bestimmten Tag nicht verfügbar ist. Im Hinblick auf die Zusammenstellung eines repräsentativen Korbs europäischer und internationaler Preise und um sicherzustellen, dass die Einrichtungen, die die Preisinformationen bereitstellen, den einschlägigen Vorschriften der Union unterliegen, sollten die Preisbewertungen von Meldestellen ausgewählt werden, die in dem mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Register der Administratoren und Referenzwerte aufgeführt sind. Da rechtzeitige Informationen von größter Bedeutung für den dynamischen Marktkorrekturmechanismus sind, sollten nur Preisinformationen von Einrichtungen, die Angaben zum Veröffentlichungstag bereitstellen, berücksichtigt werden. Damit die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („ACER“) ihre Marktüberwachungsaufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung wahrnehmen kann, und damit der Referenzpreis rechtzeitig berechnet wird, müssen die Meldestellen, die Preisbewertungen veröffentlichen, verpflichtet werden, der ACER die Bewertungen bis 21:00 Uhr MEZ bereitzustellen, sofern sie verfügbar sind, damit die ACER noch vor Ende des Tages einen Referenzpreis veröffentlichen kann. Während diese Meldepflichten nur bestehende Daten betreffen und keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand für die Meldestellen verursachen und außerdem in den Vorschriften über die Energie- und Finanzmärkte häufig vorkommen, sollte die ACER eine vertrauliche Behandlung der erhaltenen Informationen sicherstellen, die Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit diesen Informationen schützen und diese Informationen ausschließlich für Regulierungszwecke nutzen. Die ACER sollte Leitlinien zu dem Format festlegen können, in dem die einschlägigen Daten bereitzustellen sind. |
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(21) |
Aufgrund ihrer hohen Volatilität ist es angebracht, auch Front-Month-Derivate im Zusammenhang mit dem National Balancing Point (im Folgenden „NBP“) des Vereinigten Königreichs aufzunehmen. Die von der ACER gemäß der Verordnung (EU) 2022/2576 vorgenommene tägliche Preisbewertung sollte Teil des Korbs von LNG-Preisbewertungen sein. |
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(22) |
Auch wenn die für den Referenzpreis berücksichtigten Referenzwerte ein guter Indikator für die globalen LNG-Preistrends sind, so können sie nicht einfach an die Stelle der Preise für Derivate treten. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Referenzpreis die Preise an anderen Standorten als der TTF und anderer VHP in der Union widerspiegelt. So berücksichtigen sie beispielsweise nicht die Kosten im Zusammenhang mit möglichen Infrastrukturengpässen, die entstehen, wenn das Gas vom LNG-Terminal zum Standort des TTF-Hubs verbracht wird. Die TTF-Preise sind daher in der Regel höher als die Preise, die für den Referenzpreis berücksichtigt werden. Der Unterschied betrug zwischen Juni und August 2022 durchschnittlich etwa 35 EUR/MWh. Darüber hinaus ist es von größter Bedeutung für die Versorgungssicherheit, dass der korrigierte TTF-Derivate-Preis auf einem ausreichend hohen Niveau festgesetzt wird, um LNG-Einfuhren aus anderen Regionen der Welt anzuziehen. Daher sollte für die Berechnung des korrigierten TTF-Derivate-Preises ein Aufschlag für die Versorgungssicherheit auf den Referenzpreis angerechnet werden. Die Formel für die Sicherheitsobergrenze sollte gänzlich dynamisch sein und auf einem sich dynamisch entwickelnden Preiskorb, der die Weltmarktpreise widerspiegelt, beruhen und sollte als eine gewisse Sicherheitsmarge dienen, um sicherzustellen, dass die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird. Die dynamische Sicherheitsobergrenze kann täglich je nach Entwicklung der im Korb enthaltenen Weltmarktpreise variieren. |
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(23) |
Die Sicherheitsobergrenze sollte nicht statisch sein. Die Sicherheitsobergrenze sollte dynamisch und täglich angepasst werden. Die Veröffentlichung eines täglichen Abrechnungspreises ermöglicht es, die Sicherheitsobergrenze im Einklang mit den Entwicklungen am LNG-Markt zu halten und den Prozess der Preisbildung an den Börsen aufrechtzuerhalten sowie mögliche Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Derivatemärkte abzumildern. Eine dynamische Gestaltung der Sicherheitsobergrenze wird außerdem die Risiken für die zentralen Gegenparteien verringern und die Auswirkungen auf die Teilnehmer an Terminmärkten, wie Clearing-Mitglieder und ihre Kunden, begrenzen. Die dynamische Sicherheitsobergrenze sollte Marktpreise, die unter einem bestimmten Grenzwert liegen, nicht korrigieren. |
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(24) |
Um jegliches Risiko zu vermeiden, dass eine dynamische Gebotsobergrenze für den Preis der Month-Ahead- bis Year-Ahead-Derivate zu einem rechtswidrigen abgestimmten Verhalten zwischen Erdgaslieferanten oder -händlern führt, sollten die Finanzregulierungsbehörden, die ACER und die Wettbewerbsbehörden die Gas- und Energiederivatemärkte während des Zeitraums, in dem der Marktkorrekturmechanismus aktiviert ist, besonders aufmerksam beobachten. |
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(25) |
Der Marktkorrekturmechanismus sollte befristet sein und nur aktiviert werden, um Phasen außergewöhnlich hoher Erdgaspreise zu begrenzen, die keinen Zusammenhang mit den Preisen an anderen Gasbörsen aufweisen. Daher sollten für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein. |
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(26) |
Der Marktkorrekturmechanismus sollte nur aktiviert werden, wenn die Abrechnungspreise von TTF-Front-Month-Derivaten ein zuvor festgelegtes außergewöhnlich hohes Niveau erreichen, um sicherzustellen, dass der Mechanismus Marktdefizite korrigiert, aber keine erheblichen Auswirkungen auf Angebot und Nachfrage oder die normale Preisbildung hat. Wenn die Sicherheitsobergrenze nicht ausreichend hoch angesetzt ist, könnte sie Marktteilnehmer daran hindern, ihre Risiken wirksam abzusichern, da die Bildung zuverlässiger Preise für Produkte mit einem Liefertermin in der Zukunft und das Funktionieren der Derivatemärkte beeinträchtigt werden könnten. Sollte der Marktkorrekturmechanismus ausgelöst werden, um die Preise künstlich zu senken, anstatt Marktstörungen zu korrigieren, so hätte dies schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, einschließlich Energieunternehmen, die unter Umständen mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Nachschussforderungen und Liquiditätsengpässen konfrontiert werden könnten, was zu Ausfällen führen könnte. Einige Marktakteure, insbesondere kleinere, könnten daran gehindert werden, ihre Positionen abzusichern, was die Volatilität an den Spotmärkten weiter verschärft und möglicherweise zu noch höheren Preisanstiegen führt. Angesichts der erheblichen Handelsvolumen würde eine solche Entwicklung ein konkretes Risiko für die Wirtschaft bedeuten, das durch die Ausgestaltung des Marktkorrekturmechanismus verhindert werden sollte. Frühere Erfahrungen, etwa der im August 2022 festgestellte außergewöhnliche Preisanstieg, sollten daher zur Festlegung der Preisniveaus, bei denen der Marktkorrekturmechanismus ausgelöst werden sollte, herangezogen werden. Aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass die Front-Month-Preise für TTF-Derivate im August 2022 Werte von über 180 EUR/MWh erreichten. Ziel des Marktkorrekturmechanismus sollte es sein, ein ungewöhnlich hohes Preisniveau, wie es im August 2022 erreicht wurde, zu verhindern. |
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(27) |
Darüber hinaus sollte der Marktkorrekturmechanismus nur dann aktiviert werden, wenn die TTF-Preise ein Niveau erreichen, das im Vergleich zu den LNG-Preisen, die die Weltmarktentwicklung widerspiegeln, erheblich höher und ungewöhnlich hoch ist. Wenn die Preise auf den Weltmärkten im gleichen Tempo und auf das gleiche Niveau steigen wie die TTF-Preise, könnte die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus die Beschaffung von Lieferungen auf den Weltmärkten behindern, was zu Risiken für die Versorgungssicherheit führen kann. Daher sollte der Marktkorrekturmechanismus nur in Situationen ausgelöst werden, in denen die TTF-Preise über einen längeren Zeitraum erheblich höher sind als die Preise auf den Weltmärkten. Ebenso sollte, wenn der Unterschied zu den TTF-Preisen sich verringert oder wegfällt, der Marktkorrekturmechanismus deaktiviert werden, um jegliches Risiko für die Versorgungssicherheit zu vermeiden. |
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(28) |
Damit der Marktkorrekturmechanismus uneingeschränkt mit der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates (7) und den darin festgelegten Zielen für die Nachfragesenkung vereinbar ist, sollte die Kommission seine Aktivierung aussetzen können, wenn er sich negativ auf die Fortschritte bei der Umsetzung der freiwilligen Ziele der Nachfragesenkung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 auswirkt oder wenn er zu einem allgemeinen Anstieg des Gasverbrauchs um 15 % in einem Monat oder um 10 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten gegenüber dem jeweiligen Durchschnittsverbrauch für dieselben Monate in vorangegangenen Jahren führt. Um regionale oder unionsweite Schwankungen aufgrund von Saisonabhängigkeit, Wetterveränderungen oder anderen Faktoren wie der COVID-19 Krise anzugehen, sollte der Gasverbrauch entsprechend dem Ansatz der Verordnung (EU) 2022/1369 und auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung übermittelten Daten über den Gasverbrauch und die Nachfragesenkung mit dem Verbrauch der fünf Jahre vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verglichen werden. Die dämpfende Wirkung, die der Marktkorrekturmechanismus auf die Erdgaspreise haben kann, sollte nicht zu einem künstlichen Anreiz für einen höheren Erdgasverbrauch in der Union führen, der die notwendigen Anstrengungen zur Verringerung der Erdgasnachfrage im Einklang mit den freiwilligen und verpflichtenden Nachfragereduktionszielen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 und den Nachfragereduktionszielen der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates (8) untergräbt. Die Kommission sollte sicherstellen, dass durch die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer Energieeinsparziele nicht verlangsamt werden. |
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(29) |
Je nach Interventionsebene kann der Marktkorrekturmechanismus finanzielle, vertragliche oder Versorgungssicherheitsrisiken mit sich bringen. Die Höhe des Risikos hängt davon ab, wie oft der Marktkorrekturmechanismus aktiviert wird und kann daher das normale Funktionieren des Marktes beeinträchtigen. Je niedriger die Interventionsschwelle, desto häufiger wird der Marktkorrekturmechanismus ausgelöst werden, und umso wahrscheinlicher tritt das betreffende Risiko ein. Daher sollten die Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus von anormalen und außerordentlich hohen TTF-Month-Ahead-Preisen abhängig gemacht werden, während gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass der Marktkorrekturmechanismus ein wirksames Instrument gegen Phasen überhöhter Gaspreise ist, die nicht die internationalen Marktentwicklungen widerspiegeln. |
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(30) |
Es ist wichtig, dass der Marktkorrekturmechanismus so ausgestaltet ist, dass nicht das grundlegende vertragliche Gleichgewicht von Gaslieferverträgen verändert, sondern vielmehr auf Fälle anormalen Marktverhaltens reagiert wird. Wenn die Auslöser für die Intervention so festgelegt sind, dass bestehende Probleme bei der Preisbildung behoben werden, und nicht bezwecken, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu beeinträchtigen, kann das Risiko, dass das vertragliche Gleichgewicht bestehender Verträge durch den Marktkorrekturmechanismus oder seine Aktivierung verändert wird, minimiert werden. |
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(31) |
Um sicherzustellen, dass der Marktkorrekturmechanismus unverzüglich greift, sollte die dynamische Gebotsobergrenze sofort und automatisch aktiviert werden, ohne dass hierfür ein weiterer Beschluss der ACER oder der Kommission erforderlich ist. |
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(32) |
Damit etwaige Probleme, die sich aus der Aktivierung ergeben, frühzeitig erkannt werden, sollte die Kommission die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) und die ACER beauftragen, einen Bericht über mögliche negative Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus auf die Finanz- und Energiemärkte und die Versorgungssicherheit vorzulegen. |
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(33) |
Die ACER sollte kontinuierlich überwachen, ob die Bedingungen für den Betrieb des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind. Die ACER eignet sich für eine solche Überwachung am besten, da die Agentur einen unionsweiten Überblick über die Gasmärkte hat, über das erforderliche Fachwissen über das Funktionieren der Gasmärkte verfügt und es nach Unionsrecht bereits ihre Aufgabe ist, den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten zu überwachen. Die ACER sollte daher die Entwicklung des TTF-Front-Month-Abrechnungspreises überwachen und mit dem Referenzpreis vergleichen, der sich aus dem Durchschnittspreis von LNG-Preisbewertungen an europäischen Handelspunkten ergibt, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Aktivierung bzw. Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind. Sobald die Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind, sollte die ACER auf ihrer Website unverzüglich eine Mitteilung veröffentlichen, in der sie darüber unterrichtet, dass die auslösenden Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus erfüllt sind. Am folgenden Tag sollten Marktbetreiber keine Aufträge annehmen, die über der dynamischen Gebotsobergrenze liegen, und Teilnehmer am TTF-Derivatemarkt sollte keine derartigen Aufträge abgeben. Marktbetreiber und Teilnehmer am TTF-Derivatemarkt sollten die Website der ACER überwachen, auf der der tägliche Referenzpreis veröffentlicht werden sollte. Für mit anderen VHP verbundene Derivate sollte unter den im Durchführungsrechtsakt über die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf diese Derivate festgelegten Bedingungen eine ähnliche dynamische Gebotsobergrenze gelten. |
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(34) |
Die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus kann unerwünschte und unvorhersehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft haben, einschließlich Risiken für die Versorgungssicherheit und die finanzielle Stabilität. Um im Falle unbeabsichtigter Marktstörungen eine rasche Reaktion zu gewährleisten, sollten — auf der Grundlage objektiver Kriterien — wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass der Marktkorrekturmechanismus jederzeit ausgesetzt werden kann. Im Falle unbeabsichtigter Marktstörungen auf Grundlage der ACER-Überwachung und konkreter Hinweise darauf, dass ein Marktkorrekturereignis unmittelbar bevorsteht, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die ESMA, die ACER und gegebenenfalls das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) („ENTSOG“) und die mit der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Koordinierungsgruppe „Gas“ (Gas Coordination Group — GCG) um eine Stellungnahme zu den Auswirkungen eines möglichen Marktkorrekturereignisses auf die Versorgungssicherheit, die Gasflüsse in der Union und die finanzielle Stabilität zu ersuchen, damit die Kommission die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus durch die ACER erforderlichenfalls im Wege eines Durchführungsrechtsakts rasch aussetzen kann. |
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(35) |
Abgesehen von der täglichen Überprüfung, ob die Anforderungen an die dynamische Gebotsobergrenze noch bestehen, sollten noch weitere Schutzvorkehrungen getroffen werden, um unbeabsichtigte Marktstörungen zu vermeiden. |
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(36) |
Die dynamische Gebotsobergrenze sollte sich nicht auf OTC-Geschäfte auswirken, da die Anwendung dieser Grenze auf OTC-Geschäfte ernste Überwachungsprobleme mit sich bringen und auch zu Problemen bei der Versorgungssicherheit führen könnte. Es sollte jedoch ein Überprüfungsmechanismus angewandt werden, um zu bewerten, ob der Ausschluss von OTC-Geschäften zu erheblichen Verlagerungen des Handels mit TTF-Derivaten auf OTC-Märkte führen könnte, wodurch die Stabilität der Finanz- oder Energiemärkte gefährdet würde. |
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(37) |
Der Marktkorrekturmechanismus sollte automatisch deaktiviert werden, wenn die Lage auf dem Erdgasmarkt seine Anwendung nicht länger rechtfertigt. Wenn keine Marktstörungen auftreten, sollte der Marktkorrekturmechanismus erst nach einer bestimmten Frist deaktiviert werden, um häufige Aktivierungen und Deaktivierungen zu vermeiden. Der Marktkorrekturmechanismus sollte daher nach 20 Tagen automatisch deaktiviert werden, wenn die dynamische Gebotsobergrenze für einen bestimmten Zeitraum bei 180 EUR/MWh liegt. Die Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus sollte keine Bewertung durch die ACER oder die Kommission erfordern, sondern automatisch erfolgen, sobald die Bedingungen erfüllt sind. |
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(38) |
Sollte es zu einer erheblichen Verringerung bei Gaslieferungen kommen sowie falls die Gasversorgung nicht ausreicht, um die verbleibende Gasnachfrage zu decken, so kann die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 auf Antrag eines Mitgliedstaats, der einen Notfall ausgerufen hat, einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausrufen, und muss sie einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausrufen, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen Notfall ausgerufen haben. Um eine Situation zu verhindern, bei der die fortgesetzte Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus zu Problemen bei der Versorgungssicherheit führt, sollte der Marktkorrekturmechanismus automatisch deaktiviert werden, wenn die Kommission einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausgerufen hat. |
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(39) |
Es ist von zentraler Bedeutung, dass der Marktkorrekturmechanismus ein wirksames Instrument zur — auf objektiven Kriterien beruhenden — sofortigen und jederzeitigen Aussetzung der dynamischen Sicherheitsobergrenze umfasst für den Fall, dass die dynamische Sicherheitsobergrenze zu schwerwiegenden Marktstörungen führt, die die Versorgungssicherheit und die Gasflüsse innerhalb der Union beeinträchtigen. |
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(40) |
Da es wichtig ist, alle Schutzvorkehrungen, die bei der Bewertung einer möglichen Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus zu berücksichtigen sind, gründlich zu bewerten, sollte der Marktkorrekturmechanismus durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission ausgesetzt werden. Beim Erlass eines solchen Beschlusses, der unverzüglich erfolgen sollte, sollte die Kommission bewerten, ob die Anwendung der dynamischen Gebotsobergrenze die Versorgungssicherheit der Union gefährdet, mit einer ausreichenden Anstrengung zur Nachfragereduzierung einhergeht, marktbasierte Gasflüsse innerhalb der Union verhindert, sich negativ auf die Märkte für Energiederivate auswirkt, den Gasmarktpreisen an den verschiedenen organisierten Märkten in der Union Rechnung trägt oder bestehende Gaslieferverträge negativ beeinflussen könnte. In solchen Fällen sollte die Kommission den Marktkorrekturmechanismus im Wege eines Durchführungsbeschlusses aussetzen. Angesichts der Notwendigkeit, rasch zu reagieren, sollte die Kommission nicht verpflichtet sein, gemäß einem Ausschussverfahren tätig zu werden. |
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(41) |
Der Marktkorrekturmechanismus sollte die Gasversorgungssicherheit der Union nicht dadurch gefährden, dass Preissignale eingeschränkt werden, die für notwendige Gaslieferungen und für Gasflüsse innerhalb der Union wesentlich sind. Denn Gasanbieter könnten, um die Gewinne durch den Verkauf unmittelbar nach der Deaktivierung der Sicherheitsobergrenze zu maximieren, Lieferungen tatsächlich zurückhalten, wenn der Marktkorrekturmechanismus aktiviert wird. Falls der Marktkorrekturmechanismus zu solchen Risiken für die Versorgungssicherheit der Union führen würde, aber kein regionaler oder unionsweiter Notfall ausgerufen wird, sollte die Kommission den Marktkorrekturmechanismus unverzüglich aussetzen. Die bei der Bewertung der Risiken für die Versorgungssicherheit zu berücksichtigenden Elemente sollten eine möglicherweise erhebliche Abweichung eines der Bestandteile des Referenzpreises vom historischen Trend sowie einen erheblichen Rückgang der vierteljährlichen LNG-Einfuhren in die Union im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres umfassen. |
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(42) |
Da uneingeschränkte Gasflüsse innerhalb der Union ein Schlüsselelement der Versorgungssicherheit in der Union sind, sollte die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus ebenfalls ausgesetzt werden, wenn er Gasflüsse innerhalb der Union unangemessen einschränkt und dadurch die Versorgungssicherheit der Union gefährdet. |
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(43) |
Der Marktkorrekturmechanismus sollte nicht dazu führen, dass die Rolle, die Preissignale im Binnenmarkt der Union für Erdgas spielen, verringert wird und marktbasierte Gasflüsse innerhalb der Union verhindert werden, da Erdgas unbedingt weiterhin dorthin fließen muss, wo es am dringendsten benötigt wird. |
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(44) |
Die Marktkorrekturmechanismen sollten das kontinuierliche ordnungsgemäße Funktionieren der Energiederivatemärkte nicht unnötig gefährden. Diese Märkte spielen eine Schlüsselrolle dabei, Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Positionen gegen Risiken abzusichern, insbesondere im Hinblick auf die Preisvolatilität. Darüber hinaus können Preisinterventionen durch den Marktkorrekturmechanismus zu erheblichen finanziellen Verlusten für Marktteilnehmer an den Derivatemärkten führen. Aufgrund der Größe des Gasmarkts in der Union können solche Verluste nicht nur die spezialisierten Derivatemärkte treffen, sondern auch erhebliche Folgewirkungen auf andere Finanzmärkte haben. Preisinterventionen könnten überdies zu einem schädlichen Anstieg von Nachschussforderungen aufgrund von Unsicherheit führen. Ein beträchtlicher Anstieg von Nachschussforderungen könnte für Marktteilnehmer erhebliche finanzielle Verluste und Liquiditätsverluste mit sich bringen, die wiederum zum Ausfall eines Clearing-Mitglieds oder eines Endkunden führen. Die einschlägigen Marktteilnehmer sollten in gutem Glauben handeln und keine ungebührenden Änderungen der Risikomanagementprozessen vornehmen, die zu einem Anstieg von Nachschussforderungen führen, insbesondere wenn diese nicht dem üblichen Marktverhalten entsprechen. Daher sollte die Kommission den Marktkorrekturmechanismus sofort aussetzen, wenn er das ordnungsgemäße Funktionieren des Derivatemarkts gefährdet, beispielsweise wenn er zu einem erheblichen Rückgang der TTF-Derivategeschäfte innerhalb der Union oder zu einer erheblichen Verlagerung von TTF-Derivategeschäften an Handelsplätze außerhalb der Union führt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Kommission das Fachwissen einschlägiger Einrichtungen der Union berücksichtigt. Die ESMA ist eine unabhängige Behörde, die zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems der Union beiträgt, insbesondere indem sie stabile und geordnete Finanzmärkte wie die Derivatemärkte fördert. Die Kommission sollte daher Berichte der ESMA zu solchen Aspekten berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und Artikel 25.1 des dem AEUV angehängten Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Protokoll“) alle Empfehlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Stabilität des Finanzsystems berücksichtigen. Aufgrund der Volatilität der Finanzmärkte und der potenziell großen Auswirkungen von Marktinterventionen in diesen Märkten ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Kommission den Marktkorrekturmechanismus rasch aussetzen kann. Der Bericht der ESMA sollte daher spätestens 48 Stunden nach dem Ersuchen der Kommission oder in dringenden Fällen noch am selben Tag vorgelegt werden. |
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(45) |
Der Marktkorrekturmechanismus sollte so ausgestaltet sein, dass nur außergewöhnliche Erhöhungen der Gaspreise aufgrund von Defiziten im Preisbildungsmechanismus berücksichtigt werden, und er sollte sich so nicht auf die Gültigkeit bestehender Gaslieferverträge auswirken. Stellt die ACER oder die Kommission jedoch fest, dass sich die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus negativ auf bestehende Gaslieferverträge auswirkt, so sollte die Kommission den Marktkorrekturmechanismus aussetzen. |
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(46) |
Bei der Ausgestaltung des Marktkorrekturmechanismus und den Möglichkeiten zu seiner Aussetzung sollte berücksichtigt werden, dass Erdgashändler den Erdgashandel in Regionen außerhalb der Union verlagern können, wodurch die Wirksamkeit des Marktkorrekturmechanismus verringert wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Händler damit begännen, OTC-Gashandelsgeschäfte zu tätigen, die weniger transparent sind, der aufsichtsrechtlichen Kontrolle weniger unterliegen und mit einem größeren Risiko dahingehend verbunden sind, dass die Beteiligten ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn Händler, deren Absicherung durch den Marktkorrekturmechanismus eingeschränkt sein könnte, Absicherungen in anderen Rechtsräumen suchen, was dazu führen würde, dass die Clearing-Gegenpartei die den Derivatepositionen zugrunde liegenden Basiswerte neu austarieren müsste, um den gedeckelten Abrechnungspreis widerzuspiegeln, wodurch Nachschussforderungen ausgelöst würden. |
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(47) |
Die ACER, die ESMA, das ENTSOG und die GCG sollten die Kommission bei der Überwachung des Marktkorrekturmechanismus unterstützen. |
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(48) |
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission auch die Möglichkeit haben, die EZB zu konsultieren und deren Rat einzuholen, im Einklang mit der Aufgabe der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV, um zur reibungslosen Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems beizutragen, und um die Kommission gemäß Artikel 25.1 des Protokolls unter anderem in Fragen des Anwendungsbereich und der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union hinsichtlich der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems zu beraten und von ihr konsultiert zu werden. Ein solcher Konsultationsprozess sollte so organisiert sein, dass er erforderlichenfalls eine rasche Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus ermöglicht. |
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(49) |
Da die Probleme insbesondere bei der Preisbildung für TTF-Derivate in der Union dringend angegangen werden müssen, ist eine rasche Umsetzung des Marktkorrekturmechanismus von entscheidender Bedeutung. Die ESMA und die ACER sollten eine Bewertung der Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus (im Folgenden „Folgenabschätzung“) durchführen, um zu analysieren, ob die rasche Umsetzung des Marktkorrekturmechanismus unbeabsichtigte negative Folgen für die Finanz- oder die Energiemärkte oder die Versorgungssicherheit haben könnte. Die Folgenabschätzung sollte der Kommission bis zum 1. März 2023 vorgelegt werden. Darin sollten insbesondere die Elemente analysiert werden, die für den Durchführungsrechtsakt über die Einzelheiten der Modalitäten für die Erweiterung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate erforderlich sind, und es sollte darin geprüft werden, ob die Schlüsselelemente des Marktkorrekturmechanismus angesichts der Entwicklungen in Bezug auf den Finanz- und den Energiemarkt oder die Versorgungssicherheit noch angemessen sind. Die ESMA und ACER sollten bis zum 23. Januar 2023 einen vorläufigen Datenbericht über die Einführung des Marktkorrekturmechanismus veröffentlichen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Folgenabschätzung sollte die Kommission gegebenenfalls unverzüglich eine Änderung dieser Verordnung vorschlagen, damit die Auswahl der Produkte, die unter den Marktkorrekturmechanismus fallen, angepasst werden kann. |
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(50) |
Die Kommission kann auch auf der Grundlage der Folgenabschätzung oder nach einem Marktkorrekturereignis oder einem Aussetzungsbeschluss oder auf der Grundlage der Marktentwicklungen oder der Entwicklung der Versorgungssicherheit Änderungen dieser Verordnung vorschlagen. |
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(51) |
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Derivatemärkte — insbesondere in Bezug auf die Risikomanagementverfahren der zentralen Clearing-Gegenparteien — zu erhalten und die Notwendigkeit von Forderungen nach zusätzlichen Sicherheitsmargen zu minimieren, sollte es den Parteien gestattet sein, Positionen auf dem TTF-Derivatemarkt ordnungsgemäß auszugleichen oder zu verringern, wenn sie dies wünschen. Daher sollte die dynamische Gebotsobergrenze nicht für Kontrakte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, und nicht für Geschäfte gelten, bei denen Marktteilnehmer Positionen aus TTF-Derivatekontrakten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, ausgleichen oder verringern können. |
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(52) |
Zentrale Clearing-Gegenparteien spielen eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte für TTF-Derivate, indem sie das Gegenparteirisiko mindern. Die Tätigkeiten der zentralen Clearing-Gegenparteien, insbesondere beim Management von Ausfallpositionen, dürfen daher nicht durch den Marktkorrekturmechanismus behindert werden. Deshalb sollte die dynamische Gebotsobergrenze nicht für Geschäfte gelten, die im Rahmen eines von einer zentralen Clearing-Gegenpartei organisierten Ausfallmanagementprozesses durchgeführt werden. |
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(53) |
Der Marktkorrekturmechanismus ist notwendig und verhältnismäßig, um das Ziel der Korrektur überhöhter TTF-Gaspreise und mit anderen VHP verbundener Derivate zu erreichen. Von den indirekten Auswirkungen der Preisanstiege wie steigende Energiepreise und Inflation sind alle Mitgliedstaaten betroffen. Die Defizite im Preisbildungssystem spielen in den einzelnen Mitgliedstaaten aber eine unterschiedliche Rolle, wobei Preiserhöhungen in einigen Mitgliedstaaten (etwa in Mitteleuropa) bedeutender sind als in anderen (etwa jenen in Randlage oder mit anderen Bezugsmöglichkeiten). Um fragmentierte Maßnahmen zu vermeiden, die den integrierten Unionsmarkt für Gas spalten könnten, ist ein gemeinsames solidarisches Vorgehen erforderlich. Dies ist auch für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit in der Union von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus sollten gemeinsame Schutzvorkehrungen, die in den Mitgliedstaaten ohne Bezugsalternativen möglicherweise stärker benötigt werden als in den Mitgliedstaaten mit Bezugsalternativen, für einen koordinierten Ansatz als Ausdruck der Energiesolidarität sorgen. Tatsächlich sollte der Marktkorrekturmechanismus — bei sehr unterschiedlichen finanziellen Risiken und Vorteilen für die einzelnen Mitgliedstaaten — einen solidarischen Kompromiss darstellen, bei dem alle Mitgliedstaaten bereit sind, zur Marktkorrektur beizutragen, und dieselben Preisbildungsobergrenzen akzeptieren, auch wenn sich das Ausmaß der Defizite des Preisbildungsmechanismus und die finanziellen Auswirkungen der Preise von Derivaten auf die Wirtschaft sich in einigen Mitgliedstaaten unterscheiden. Der Marktkorrekturmechanismus würde daher durch die Vermeidung überhöhter Gaspreise, die für viele Mitgliedstaaten selbst für kurze Zeit untragbar sind, die Solidarität in der Union stärken. Der Marktkorrekturmechanismus wird im Geiste der Solidarität dazu beitragen, dass Gasversorgungsunternehmen aus allen Mitgliedstaaten Gas zu angemessenen Preisen kaufen können. |
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(54) |
Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VTP verbundene Derivate übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden. |
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(55) |
Aufgrund der volatilen und unvorhersehbaren Lage auf dem Erdgasmarkt zu Beginn der Wintersaison muss sichergestellt werden, dass der Marktkorrekturmechanismus so bald wie möglich angewandt werden kann, wenn die Bedingungen für seine Aktivierung erfüllt sind. Diese Verordnung sollte daher ab dem 1. Februar 2023 in Kraft treten. Die dynamische Gebotsobergrenze sollte ab dem 15. Februar 2023 gelten. Die Verpflichtung der ESMA und der ACER, einen vorläufigen Datenbericht vorzulegen, sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 gelten, um die erforderlichen Informationen so bald wie möglich zu erhalten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird ein befristeter Marktkorrekturmechanismus für Aufträge zum Handel mit TTF-Derivaten und Derivaten, die gemäß Artikel 9 mit anderen virtuellen Handelspunkten (VHP) verbunden sind, eingeführt, um Phasen überhöhter Gaspreise in der Union, die nicht die Weltmarktpreise widerspiegeln, zu begrenzen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„TTF-Derivat“ bezeichnet ein an einem geregelten Markt gehandeltes Warenderivat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), dessen Basiswert eine Transaktion an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt Title Transfer Facility (TTF) ist; |
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2. |
„mit anderen VHP verbundene Derivate“ bezeichnet ein an einem geregelten Markt gehandeltes Warenderivat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, deren Basiswert eine Transaktion mit Gas an einem virtuellen Handelspunkt in der Union ist; |
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3. |
„virtueller Handelspunkt" oder "VHP“ einen nicht-physischen Handelspunkt innerhalb eines Einspeise-/Ausspeisesystems, an dem Gas zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ausgetauscht wird, ohne dass Fernleitungs- oder Verteilungskapazitäten gebucht werden müssen; |
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4. |
„TTF-Front-Month-Derivat“ bezeichnet ein TTF-Derivat, das unter den Derivaten mit einer Laufzeit von einem Monat, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat; |
|
5. |
„TTF-Front-Year-Derivat“ bezeichnet ein TTF-Derivat, das unter den Derivaten mit einer Laufzeit von zwölf Monaten, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat; |
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6. |
„Referenzpreis“ bezeichnet, soweit verfügbar, den täglichen Durchschnittspreis
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|
7. |
„geregelter Markt“ bezeichnet einen „geregelten Markt“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU; |
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8. |
„Betreiber eines Marktes“ bezeichnet einen Marktbetreiber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/65/EU. |
KAPITEL II
MARKTKORREKTURMECHANISMUS
Artikel 3
Preisüberwachung
(1) Die ACER überwacht ständig die Entwicklung des Referenzpreises, des Abrechnungspreises für TTF-Front-Month-Derivate und des Abrechnungspreises für Front-Month-Derivate für mit anderen VHP verbundene Derivate.
(2) Zu dem Zweck nach Absatz 1 meldet Platts Benchmark B.V. (Niederlande) der ACER täglich bis spätestens 21:00 Uhr (MEZ) die täglichen LNG-Preisbewertungen für die Marker „Daily Spot Mediterranean Marker (MED)“, „Daily Spot Northwest Europe Marker (NEW)“ und „Japan Korea Marker (JKM)“.
(3) Zu dem Zweck nach Absatz 1 meldet Argus Benchmark Administration B.V. (Niederlande) der ACER täglich bis spätestens 21:00 Uhr (MEZ) die täglichen LNG-Preisbewertungen der Marker „Northwest Europe des — half-month 2“, „Iberian peninsula des — half-month 2“, „Italy des — half-month 2“, „Greece des — half-month 2“ und „Northeast Asia des (ANEA) — half-month 2“.
(4) Die ACER berechnet täglich den täglichen Referenzpreis auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen. Die ACER veröffentlicht den täglichen Referenzpreis täglich bis spätestens 23:59 Uhr MEZ auf ihrer Website.
Artikel 4
Marktkorrekturereignis
(1) Der Marktkorrekturmechanismus für den Abrechnungspreis von TTF-Front-Year-Derivaten wird durch das Eintreten eines Marktkorrekturereignis aktiviert. Ein Marktkorrekturereignis wird als eingetreten erachtet, wenn der von ICE Endex B.V. (Niederlande) veröffentlichte Abrechnungspreis für TTF-Front-Month-Derivate
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a) |
drei Arbeitstage lang 180 EUR/MWh übersteigt und |
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b) |
während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums 35 EUR über dem Referenzpreis liegt. |
(2) Nach Erlass des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts tritt ein Marktkorrekturereignis im Zusammenhang mit mit anderen VHP verbundenen Derivaten auch unter den Bedingungen ein, die in diesem Durchführungsrechtsakt gemäß den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Kriterien festgelegt sind.
(3) Stellt die ACER ein Marktkorrekturereignis fest, so veröffentlicht sie bis spätestens 23:59 Uhr MEZ auf ihrer Website klar und sichtbar eine Mitteilung über das Eintreten eines Marktkorrekturereignisses (im Folgenden „Marktkorrekturmitteilung“) und unterrichtet den Rat, die Kommission, die EZB und die ESMA über das Marktkorrekturereignis.
(4) Marktbetreiber auf dem TTF-Derivatemarkt und Teilnehmer am TTF-Derivatemarkt überwachen täglich die Website der ACER.
(5) Ab dem Tag nach der Veröffentlichung einer Marktkorrekturmitteilung dürfen Marktbetreiber keine Aufträge für TTF-Derivate annehmen und Teilnehmer am TTF-Derivatemarkt keine Aufträge für TTF-Derivate abgeben, die im Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum des TTF-Front-Month-Derivats und dem Fälligkeitsdatum des TTF-Front-Year-Derivats fällig werden, mit Preisen um 35 EUR über dem von der ACER am Vortag veröffentlichten Referenzpreis (im Folgenden „dynamische Gebotsobergrenze“). Liegt der Referenzpreis unter 145 EUR/MWh, bleibt die dynamische Gebotsgrenze die Summe aus 145 EUR und 35 EUR.
(6) Nach Erlass des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts gemäß gilt für mit anderen VHP verbundene Derivate unter den Bedingungen, die in diesem Durchführungsrechtsakt gemäß den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Kriterien festgelegt sind, eine dynamische Gebotsobergrenze.
(7) Nach der Aktivierung durch die ACER gilt die dynamische Gebotsobergrenze für mindestens 20 Arbeitstage, es sei denn, sie wird von der Kommission gemäß Artikel 6 ausgesetzt oder gemäß Artikel 5 Absatz 1 deaktiviert.
(8) Damit die Kommission die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus durch die ACER erforderlichenfalls im Wege eines Durchführungsbeschlusses rasch aussetzen kann, ersucht die Kommission, wenn auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung durch die ACER gemäß Artikel 3 Absatz 1 konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass ein Marktkorrekturereignis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b unmittelbar bevorsteht, unverzüglich die EZB, die ESMA und gegebenenfalls das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSOG“) und die Koordinierungsgruppe „Gas“ (Gas Coordination Group — GCG) um eine Bewertung der Auswirkung eines möglichen Marktkorrekturereignisses auf die Versorgungssicherheit, die Gasströme innerhalb der Union und die Finanzstabilität. In dieser Bewertung werden die Preisentwicklungen an anderen relevanten organisierten Märkten berücksichtigt, insbesondere die Entwicklungen in Asien oder den Vereinigten Staaten, die sich im „Joint Japan Korea Marker“ oder der „Henry Hub Gas Price Assessment“, die beide von Platts Benchmark B.V. (Niederlande) verwaltet und von S&P Global Inc. (New York), veröffentlicht werden, widerspiegeln.
(9) Nach Bewertung der Auswirkung der dynamischen Gebotsobergrenze auf den Gas- und Stromverbrauch und der Fortschritte bei der Erreichung der in den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2022/1369 und in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/1854 festgelegten Ziele für die Nachfragesenkung kann die Kommission auch eine Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 vorschlagen, um sie an die neue Situation anzupassen.
(10) Im Falle eines Marktkorrekturereignisses ersucht die Kommission die EZB unverzüglich um Beratung hinsichtlich des Risikos einer unbeabsichtigten Störung der Stabilität und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Märkte für Energiederivate.
Artikel 5
Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus
(1) Die dynamische Gebotsobergrenze wird 20 Arbeitstage nach dem Eintreten des Marktkorrekturereignisses gemäß Artikel 4 Absatz 5, oder später, wenn der Referenzpreis an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen unter 145 EUR/MWh liegt, deaktiviert.
(2) Wurde von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 ein regionaler oder unionsweiter Notfall ausgerufen, insbesondere im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage, die zu einer Situation führt, in der die Gasversorgung nicht ausreicht, um die verbleibende Gasnachfrage zu decken (Rationierung), so wird die dynamische Gebotsobergrenze deaktiviert.
(3) Die ACER veröffentlicht auf ihrer Website unverzüglich eine Mitteilung und unterrichtet den Rat, die Kommission, die EZB und die ESMA über das Eintreten eines Deaktivierungsereignisses nach Absatz 1 (Deaktivierungsmitteilung).
Artikel 6
Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus
(1) Die ESMA, die ACER, ENTSOG und die GCG überwachen ständig die Auswirkungen der dynamischen Gebotsobergrenze auf die Finanz- und Energiemärkte und auf die Versorgungssicherheit bei Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus.
(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überwachung setzt die Kommission den Marktkorrekturmechanismus im Wege eines Durchführungsbeschlusses immer dann aus, wenn unbeabsichtigte Marktstörungen oder offensichtliche Risiken solcher Störungen mit negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die Gasströme innerhalb der Union oder die Finanzstabilität auftreten (im Folgenden „Aussetzungsbeschluss“). Bei der Bewertung berücksichtigt die Kommission, ob die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus
|
a) |
die Gasversorgungssicherheit der Union gefährdet; die Elemente, die bei der Bewertung der Versorgungssicherheitsrisiken zu berücksichtigen ist, sind eine potenzielle erhebliche Abweichung eines der Bestandteile des Referenzpreises vom historischen Trend und ein erheblicher Rückgang der vierteljährlichen LNG-Einfuhren in die Union im Vergleich zum gleichen Quartal des Vorjahres; |
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b) |
während eines Zeitraums erfolgt, in dem die verbindlichen Ziele für die Nachfragesenkung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2022/1369 auf Unionsebene nicht erreicht werden, sich negativ auf die Fortschritte bei der Umsetzung des Gaseinsparziels gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1369 auswirkt — unter Berücksichtigung der notwendigen Sorge dafür, dass Preissignale Anreize für eine Nachfragesenkung vermitteln — oder auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/1369 übermittelten Daten über den Gasverbrauch und die Nachfragesenkung zu einem allgemeinen Anstieg des Gasverbrauchs um 15 % in einem Monat oder um 10 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten gegenüber dem jeweiligen Durchschnittsverbrauch für dieselben Monate in den fünf aufeinanderfolgenden Jahren vor dem 1. Februar 2023 führt; |
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c) |
gemäß den Überwachungsdaten der ACER marktbasierte Gasströme innerhalb der Union verhindert; |
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d) |
gemäß einem Bericht der ESMA über die Auswirkungen der Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus durch ESMA und jedweder zu diesem Zweck von der Kommission angeforderten Beratung der EZB die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate beeinträchtigt, insbesondere, wenn dies innerhalb eines Monats zu einem erheblichen Anstieg von Nachschussforderungen oder zu einem erheblichen Rückgang der TTF-Derivategeschäfte innerhalb der Union gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres oder zu einer erheblichen Verlagerung von TTF-Derivategeschäften auf Handelsplätze außerhalb der Union führt; |
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e) |
zu erheblichen Unterschieden zwischen den Gasmarktpreisen an den verschiedenen organisierten Märkten in der Union sowie an anderen relevanten organisierten Märkten führt, z. B. den Preisen an Märkten in Asien oder den Vereinigten Staaten, die sich im „Joint Japan Korea Marker“ oder der „Henry Hub Gas Price Assessment“, die beide von Platts Benchmarks B.V. (Niederlande) verwaltet werden, widerspiegeln; |
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f) |
die Gültigkeit bestehender Gaslieferverträge, einschließlich langfristiger Gaslieferverträge, beeinträchtigt. |
(3) Ein Aussetzungsbeschluss wird unverzüglich gefasst und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die dynamische Gebotsobergrenze wird ab dem Tag nach der Veröffentlichung eines Aussetzungsbeschlusses für den in dem Beschluss genannten Zeitraum nicht mehr angewandt.
(4) Die ACER, die ESMA, ENTSOG und die GCG unterstützen die Kommission bei den Aufgaben gemäß den Artikeln 4, 5 und 6. Der Bericht der ESMA gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels wird innerhalb von 48 Stunden oder in dringenden Fällen auf Ersuchen der Kommission am selben Tag erstellt.
(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 kann die Kommission die EZB zu allen Fragen konsultieren, die mit deren Aufgabe gemäß Artikel 127 Absatz 5 AEUV, zur reibungslosen Durchführung der Strategien auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems beizutragen, im Zusammenhang stehen.
Artikel 7
Berufsgeheimnis
(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis.
(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei der ACER oder bei einer Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sind oder waren, an die bzw. den die zuständige Behörde ihre Befugnisse delegiert hat, einschließlich von der zuständigen Behörde unter Vertrag genommener Prüfer und Sachverständigen.
(3) Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde gegenüber offengelegt werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.
(4) Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, werden als vertraulich betrachtet und unterliegen den Anforderungen an das Berufsgeheimnis, es sei denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung für zulässig erklärt oder ist für Gerichtsverfahren erforderlich.
Artikel 8
Folgenabschätzung
(1) Die ESMA und die ACER bewerten die Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus auf die Finanz- und die Energiemärkte sowie auf die Versorgungssicherheit, insbesondere um zu überprüfen, ob die Schlüsselelemente des Marktkorrekturmechanismus angesichts der Entwicklungen auf dem Finanz- und dem Energiemarkt und bei der Versorgungssicherheit noch angemessen sind.
(2) Die ESMA und die ACER führen im Rahmen der Folgenabschätzung insbesondere eine Analyse der Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 2 durch. Bei der Folgenabschätzung wird im Speziellen geprüft, ob die Beschränkung auf TTF-Derivate seitens der Marktteilnehmer zu Arbitrage zwischen korrigierten und nicht korrigierten Derivaten mit negativen Auswirkungen auf die Finanz- oder Energiemärkte sowie die Verbraucher geführt hat.
(3) Die ESMA und die ACER bewerten außerdem, ob
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a) |
der Ausschluss des außerbörslichen (over-the-counter — OTC) Handels aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung zu erheblichen Verlagerungen des Handels mit TTF-Derivaten auf OTC-Märkte geführt hat und so die Stabilität der Finanz- oder Energiemärkte gefährdet; |
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b) |
der Marktkorrekturmechanismus zu einem erheblichen Rückgang der TTF-Derivategeschäfte innerhalb der Union oder zu einer erheblichen Verlagerung von TTF-Derivategeschäften auf Handelsplätze außerhalb der Union geführt hat. |
(4) Die ESMA und die ACER bewerten zusätzlich, ob folgende Aspekte überprüft werden müssen:
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a) |
die für den Referenzpreis berücksichtigten Elemente; |
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b) |
die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1; |
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c) |
die dynamische Gebotsobergrenze. |
(5) Die Berichte von ESMA und ACER gemäß Absatz 1 werden der Kommission bis zum 1. März 2023 übermittelt. Bis zum 23. Januar 2023 veröffentlichen die ESMA und die ACER einen vorläufigen Datenbericht über die Einführung des Marktkorrekturmechanismus.
Artikel 9
Erweiterung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Folgenabschätzung legt die Kommission bis zum 31. März 2023 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die technischen Einzelheiten der Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen.
Führt die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus mit anderen VHP verbundene Derivate gemäß den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Finanz- oder Gasmärkte, so schließt die Kommission bestimmte Derivate ausnahmsweise vom Anwendungsbereich des Marktkorrekturmechanismus aus.
(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten der Durchführung sowie die mit anderen VHP verbundenen Derivate, die möglicherweise vom Abwendungsbereich des Marktkorrekturmechanismus ausgenommen werden, insbesondere auf der Grundlage folgender Kriterien fest:
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a) |
die Verfügbarkeit von Informationen über die Preise von mit anderen VHP verbundenen Derivaten, |
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b) |
die Liquidität der mit anderen VHP verbundenen Derivate, |
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c) |
die Auswirkungen der Ausweitung des Marktkorrekturmechanismus von mit anderen VHP verbundenen Derivaten auf die Gasflüsse innerhalb der UNION und die Versorgungssicherheit und |
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d) |
die Auswirkungen der der Ausweitung des Marktkorrekturmechanismus auf mit anderen VHP verbundene Derivate auf die Stabilität der Finanzmärkte unter Berücksichtigung der Auswirkungen möglicher zusätzlicher Sicherheitsmargen. |
Artikel 10
Überprüfung
Die Kommission kann gegebenenfalls eine Änderung dieser Verordnung vorschlagen, um OTC-gehandelte Derivate in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen, oder um die für den Referenzpreis berücksichtigten Elemente zu überprüfen, wobei sie insbesondere eine unterschiedliche Gewichtung dieser Elemente, die Bedingungen für die Aktivierung des Marktkorrekturmechanismus nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b und die dynamischen Gebotsobergrenze berücksichtigt. Bevor sie einen solchen Vorschlag vorlegt, sollte die Kommission die EZB, die ESMA, die ACER, ENTSOG und die GCG sowie gegebenenfalls andere einschlägige Interessenträger konsultieren.
Artikel 11
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft. Sie gilt ab diesem Tag für einen Zeitraum von einem Jahr.
(2) Artikel 4 gilt ab dem 15. Februar 2023.
(3) Artikel 8 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2023.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für:
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a) |
TTF-Derivatekontrakte, die vor dem 1. Februar 2023 geschlossen wurden, |
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b) |
Kauf und Verkauf von TTF-Derivaten zum Ausgleich oder zur Verringerung von TTF-Derivatekontrakten, die vor dem 1. Februar 2023 geschlossen wurden, |
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c) |
Kauf und Verkauf von TTF-Derivaten als Teil des Ausfallmanagementprozesses einer zentralen Clearing-Gegenpartei, darunter OTC-Geschäfte, die am geregelten Markt zu Clearingzwecken registriert sind. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ICE Ende ist eine der wichtigsten Energiebörsen in Europa. Für Gas bietet sie den Handel von regulierten Terminkontrakten und Optionen für den niederländischen Handelspunkt TTF an.
(3) Beschluss (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(5) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).
(7) Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I vom 7.10.2022, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(10) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(12) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
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29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/61 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2579 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2022
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die ein Unternehmen in seinem Zulassungsantrag gemäß Artikel 8a der genannten Richtlinie zu machen hat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 6 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 8a Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU sollten Wertpapierfirmen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Bedingungen erfüllen, eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen. Diese Unternehmen sollten den zuständigen Behörden ausreichende Angaben übermitteln, damit diese eine umfassende Bewertung der antragstellenden Kreditinstitute vornehmen können. |
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(2) |
Welche Angaben Unternehmen, die eine Zulassung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU erhalten wollen, in ihrem Antrag genau machen müssen, sollten in einer Verordnung festgelegt werden. Dazu sollten Angaben zur Identität sowie zur Vorgeschichte des antragstellenden Kreditinstituts gehören, einschließlich Angaben zur bestehenden Zulassung, zu den geplanten Tätigkeiten, zur aktuellen Finanzlage, zum Geschäftsplan und zum Anfangskapital. |
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(3) |
Um die Kohärenz und Harmonisierung der von antragstellenden Kreditinstituten für die Zulassung zu übermittelnden Angaben zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung einen Verweis enthalten auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission (3) über die für die Zulassung von Kreditinstituten vorzulegenden Angaben, die Anforderungen für Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen und die Hindernisse, die einer wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen entgegenstehen können, und darauf abzielen, ihren Anwendungsbereich auf Wertpapierfirmen auszuweiten, die als Kreditinstitute eingestuft werden. |
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(4) |
In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden zwei Arten von Kreditinstituten genannt, und zwar Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren, und Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Kreditinstitute, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sollten den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 unterliegen. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten Angaben, die von den antragstellenden Kreditinstituten verlangt werden, sollten den Besonderheiten des Geschäftsmodells der Wertpapierfirmen und etwaigen vorherigen Genehmigungen, die von einer zuständigen Behörde erteilt wurden, Rechnung tragen. |
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(6) |
Die zuständigen Behörden müssen unter Umständen mehr Angaben anfordern als in dieser Verordnung festgelegt, um das antragstellende Kreditinstitut gründlich bewerten zu können, wobei die verschiedenen Geschäftsmodelle und Rechtsformen der antragstellenden Institute zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut die antragstellende Wertpapierfirma zur Vorlage zusätzlicher Angaben aufzufordern. |
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(7) |
Die zuständige Behörde kann in Anbetracht der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des mit der Umsetzung verbundenen Aufwands für die Institute in Erwägung ziehen, auf bestimmte Angaben zu verzichten. Dies sollte jedoch nicht die Möglichkeit beeinträchtigen, eine umfassende Bewertung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut vorzunehmen. |
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(8) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission vorgelegt hat. |
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(9) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Umfang der erforderlichen Angaben
(1) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht den Anforderungen für Kreditinstitute gemäß den Artikeln 3 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580.
(2) Die zuständigen Behörden können zusätzliche Angaben verlangen, sofern diese verhältnismäßig und für die Bewertung der Zulassung relevant sind.
(3) Sofern von der zuständigen Behörde nicht anders verlangt, braucht der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Angaben nicht vorzulegen, wenn sie der zuständigen Behörde bereits vorliegen, auch wenn sie von einer anderen zuständigen Behörde angefordert und eingeholt wurden, sofern der Antragsteller bescheinigt, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind.
(4) Ein antragstellendes Kreditinstitut kann in seinem Antrag Angaben auslassen, die ausschließlich für Tätigkeiten relevant sind, die nicht im Geschäftsplan gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 aufgeführt sind, sofern der Antragsteller im Antrag die ausgelassenen Angaben angibt und diese Bestimmung als Grundlage für die Auslassung anführt.
(5) Nach der Bewertung der im Antrag gemachten Angaben kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche Angaben oder Erläuterungen vorzulegen, wenn sie dies für die Überprüfung, ob alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, für erforderlich erachtet.
(6) Das antragstellende Kreditinstitut stellt sicher, dass die im Antrag gemachten Angaben aktuell sind und die Lage des antragstellenden Kreditinstituts vollständig und korrekt dargelegt wird.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu machen sind, und zur Bestimmung der Hindernisse, die einer wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen der zuständigen Behörden entgegenstehen können (ABl. L 335 vom 7.10.2022, S. 64).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/64 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2580 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2022
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegenden Informationen sollten so ausführlich und umfassend sein, dass die zuständige Behörde beurteilen kann, ob ein antragstellendes Kreditinstitut die in den Artikeln 10 bis 14 der genannten Richtlinie und im nationalen Recht festgelegten Anforderungen erfüllt. |
|
(2) |
Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen sollten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Zulassung und Aufnahme der Tätigkeiten wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Daher sollten die zuständigen Behörden über alle Änderungen der im Erstantrag enthaltenen Informationen unterrichtet werden, und die zuständigen Behörden sollten erfragen können, ob vor Aufnahme der Tätigkeiten Änderungen eingetreten sind oder Aktualisierungen vorgenommen wurden. Um einen vollständigen Überblick über das antragstellende Kreditinstitut zu erhalten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bei Bedarf spezifische Erläuterungen oder zusätzliche Informationen zu einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut anzufordern. |
|
(3) |
Zur Gewährleistung von Effizienz und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten die zuständigen Behörden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage von Informationen gewähren können, wenn es sich dabei um Informationen handelt, die ihnen bereits vorliegen, oder um Informationen über Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut im Falle seiner Zulassung nicht ausüben wird. |
|
(4) |
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte eine Beschreibung des antragstellenden Kreditinstituts sowie Angaben zu etwaigen früheren gewerblichen Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts und seiner Tochterunternehmen sowie über sämtliche erteilten, zur Genehmigung ausstehenden, abgelehnten oder widerrufenen Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen enthalten. |
|
(5) |
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte ein Tätigkeitsprogramm enthalten, in dem die Tätigkeiten, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten, beschrieben sind, die im Falle der Erteilung der Zulassung ausgeübt werden. |
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(6) |
Damit die zuständigen Behörden das Gesamtrisikoprofil eines antragstellenden Kreditinstituts bewerten können, zum Schutz aller beteiligten Interessenträger, insbesondere der Einleger, und zur Wahrung der Stabilität der Finanzmärkte, auf denen das antragstellende Kreditinstitut tätig sein wird, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Informationen über die operative Struktur, die Geschäftsbereiche und die Zielmärkte des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der geografischen Verteilung der Geschäftstätigkeiten, enthalten. Darüber hinaus sollten die antragstellenden Kreditinstitute in ihren Anträgen Angaben über eine etwaige Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) machen. |
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(7) |
Damit die zuständigen Behörden die finanzielle Solidität der antragstellenden Kreditinstitute bewerten können, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Finanzinformationen über das antragstellende Kreditinstitut enthalten, gegebenenfalls auch auf Ebene des Einzelunternehmens und auf voll- und teilkonsolidierter Ebene. Aus demselben Grund sollten die zuständigen Behörden die Qualität, Herkunft und Zusammensetzung des Anfangskapitals eines antragstellenden Kreditinstituts sowie dessen Fähigkeit zur Erfüllung von Aufsichtsanforderungen bestimmen können. Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte daher Angaben über die Höhe des ausgegebenen oder auszugebenden Kapitals und über die Zusammensetzung der Eigenmittel sowie gegebenenfalls einen Nachweis darüber enthalten, dass das Anfangskapital vor Aufnahme der Tätigkeit in voller Höhe ausgezahlt werden wird. Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Tätigkeit, aus der das Anfangskapital stammt, rechtmäßig ist, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zudem Informationen über die Herkunft dieses Anfangskapitals enthalten. |
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(8) |
Es gilt sicherzustellen, dass ein antragstellendes Kreditinstitut von Anfang an solide und umsichtig geführt wird und über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, die den Anforderungen entsprechen, die ein Kreditinstitut im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung zu erfüllen hat. Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen sollten es den zuständigen Behörden daher ermöglichen, den Leumund, die Aufrichtigkeit, die Integrität und die Unvoreingenommenheit sowie das zeitliche Engagement jedes einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans eines antragstellenden Kreditinstituts sowie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt zu beurteilen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden anhand der in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen in der Lage sein, den Leumund, die Aufrichtigkeit, die Integrität sowie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands zu beurteilen, sofern diese Personen nicht bereits als Mitglieder des Leitungsorgans beurteilt wurden. Anhand dieser Informationen sollten die zuständigen Behörden zudem in der Lage sein, die Eignung der nicht dem Leitungsorgan des Instituts angehörigen Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands von Kreditinstituten zu beurteilen, die im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von erheblicher Bedeutung sind, wenn diese Kreditinstitute nicht Teil einer Gruppe sind, wenn sie Teil einer Gruppe und das konsolidierende Kreditinstitut sind oder wenn sie Teil einer Gruppe sind und das konsolidierende Kreditinstitut kein Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ist. |
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(9) |
Es gilt, die Transparenz der Beteiligungsstruktur des antragstellenden Kreditinstituts zu gewährleisten und zu verhindern, dass Straftäter und ihre Mittelsmänner qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten halten oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind. Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut sollten daher Informationen über die Personen oder Einrichtungen enthalten, die qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung dieses Kreditinstituts halten werden. Aus demselben Grund und für den Fall, dass keine Person oder sonstige Einrichtung eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung des Kreditinstituts halten wird, sollten Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut Angaben zu den Personen enthalten, die die zwanzig größten Anteilseigner oder Gesellschafter sind oder im Falle der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts sein werden, sowie Angaben zu jeder Person, die enge Verbindungen zu dem Kreditinstitut hat oder im Falle der Zulassung haben wird. |
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(10) |
Damit frühere Ereignisse im Zusammenhang mit dem antragstellenden Kreditinstitut bewertet und die Eignung seiner Anteilseigner und Gesellschafter sowie der Mitglieder des Leitungsorgans beurteilt werden können, sollte das antragstellende Kreditinstitut den zuständigen Behörden sämtliche Informationen über frühere Verurteilungen und laufende strafrechtliche Ermittlungen, Zivil- und Verwaltungssachen sowie sonstige gerichtliche Verfahren bezüglich des antragstellenden Kreditinstituts, seiner Anteilseigner und Gesellschafter sowie der Mitglieder seines Leitungsorgans übermitteln. |
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(11) |
Die zuständigen Behörden sollten beurteilen können, ob es Hindernisse gibt, die der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben entgegenstehen könnten, wobei sämtliche relevanten Informationen, Umstände oder Situationen sowie Merkmale im Zusammenhang mit der geografischen Präsenz, der Gruppenstruktur und den Aufsichtsregelungen im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt werden. |
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(12) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde. |
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(13) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
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(14) |
Diese Verordnung sollte ab dem XX.XX.XXXX gelten, damit die zuständigen Behörden und die antragstellenden Kreditinstitute ausreichend Zeit haben, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Angaben zur Identität des antragstellenden Kreditinstituts
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Angaben zur Identität des antragstellenden Kreditinstituts:
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a) |
den Namen und die Kontaktdaten des für den Antrag zuständigen Ansprechpartners; |
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b) |
sofern relevant, den Namen und die Kontaktdaten des Fachberaters, der maßgeblich an der Ausarbeitung des Antrags beteiligt war; |
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c) |
den aktuellen Namen, Handelsnamen und das aktuelle Logo des antragstellenden Kreditinstituts sowie gegebenenfalls Angaben zu geplanten Änderungen dieser Namen oder dieses Logos; |
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d) |
die Rechtsform des antragstellenden Kreditinstituts; |
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e) |
das Datum und den Rechtsraum der Gründung des antragstellenden Kreditinstituts; |
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f) |
die Anschrift des Sitzes des antragstellenden Kreditinstituts und, sofern abweichend, seiner Hauptverwaltung sowie seiner Hauptniederlassung; |
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g) |
die Kontaktdaten des antragstellenden Kreditinstituts, sofern diese von den Angaben unter Buchstabe a abweichen; |
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h) |
falls das antragstellende Kreditinstitut in einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, die Bezeichnung dieses Registers und die Registrierungsnummer des antragstellenden Kreditinstituts oder eine gleichwertige Kennung in diesem Register; |
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i) |
sofern verfügbar, die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier — LEI) des antragstellenden Kreditinstituts; |
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j) |
das Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres des antragstellenden Kreditinstituts; |
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k) |
sofern verfügbar, die Internetadresse des antragstellenden Kreditinstituts; |
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l) |
die Satzung des antragstellenden Kreditinstituts oder gleichwertige Gründungsunterlagen und gegebenenfalls den Nachweis der Eintragung in das nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Register gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); |
Artikel 2
Angaben zum Werdegang des antragstellenden Kreditinstituts
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Zusammenfassung des Werdegangs des antragstellenden Kreditinstituts und seiner Tochterunternehmen, einschließlich aller nachstehenden Angaben:
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a) |
Einzelheiten zu Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen, nach denen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen befugt ist, Tätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor auszuüben, und die von einer Behörde oder einer anderen Stelle mit öffentlichen Aufgaben in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erteilt wurden und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
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b) |
Einzelheiten zu allen bedeutenden Ereignissen im Zusammenhang mit dem antragstellenden Kreditinstitut oder einem seiner Tochterunternehmen, die stattgefunden haben oder derzeit stattfinden und die vernünftigerweise als für die Zulassung relevant angesehen werden können, einschließlich aller folgenden Ereignisse:
|
|
c) |
Angaben zu den unter Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Ereignissen, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift des betreffenden Straf- oder Zivilgerichts oder der betreffenden Zivil- oder Verwaltungsbehörde, des Datums des Ereignisses, des betreffenden Betrags, des Ausgangs des Verfahrens und einer Erläuterung der Umstände des verfahrensauslösenden Ereignisses; |
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d) |
Angaben, die zur Berechnung der anwendbaren Gebühren erforderlich sind, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht auf der Grundlage der Tätigkeiten oder der Merkmale des antragstellenden Kreditinstituts eine vom antragstellenden Kreditinstitut zu entrichtende Antrags- oder Aufsichtsgebühr berechnet wird; |
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e) |
Nachweis der Zahlung etwaiger Gebühren im Sinne von Buchstaben d. |
Artikel 3
Tätigkeitsprogramm des antragstellenden Kreditinstituts
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält ein Programm der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts einschließlich:
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a) |
einer Liste der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut auszuüben beabsichtigt, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten; |
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b) |
einer Beschreibung, inwieweit sich der Geschäftsplan an den vorgeschlagenen Tätigkeiten orientiert. |
Ein antragstellendes Kreditinstitut kann in seinem Antrag Angaben weglassen, die ausschließlich für Tätigkeiten relevant sind, die nicht im Tätigkeitsprogramm aufgeführt sind, sofern es im Antrag angibt, welche Angaben weggelassen wurden, und sich hierfür auf diese Bestimmung bezieht.
Artikel 4
Finanzinformationen über das antragstellende Kreditinstitut
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Finanzinformationen:
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a) |
Prognosedaten für das antragstellende Kreditinstitut auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf voll- und teilkonsolidierter Ebene unter Angabe des Anteils des Kreditinstituts auf Grundlage eines Basisszenarios und eines Stressszenarios, darunter:
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b) |
die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse des antragstellenden Kreditinstituts auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft gebilligt wurden und sich mindestens auf die letzten drei dem Antrag vorausgegangenen Geschäftsjahre oder — falls das antragstellende Kreditinstitut seit weniger als drei Jahren tätig ist — auf den Zeitraum seit Aufnahme dieser Tätigkeit erstrecken, einschließlich folgender Elemente:
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c) |
eine Übersicht über etwaige Schulden, die das antragstellende Kreditinstitut aufgenommen hat oder vor Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich aufnehmen wird, gegebenenfalls einschließlich der Namen der Kreditgeber, der Laufzeiten und Bedingungen der Schuldenaufnahme, der Verwendung der Erlöse und — sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt — Angaben über die Herkunft der aufgenommenen Mittel oder der Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden; |
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d) |
eine Übersicht über etwaige Sicherungsrechte, Garantien oder Entschädigungsleistungen, die das antragstellende Kreditinstitut gewährt hat oder vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich gewähren wird; |
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e) |
soweit vorhanden, Informationen über das Rating des antragstellenden Kreditinstituts und das Gesamtrating seiner Gruppe; |
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f) |
in Fällen, in denen das antragstellende Kreditinstitut oder sein Mutterunternehmen gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bestimmungen der Teile 2 bis 6 oder des Teils 8 der genannten Verordnung erfüllen muss, eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, einschließlich Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen werden, sowie eine Analyse der Auswirkungen etwaiger Befreiungen, Ausnahmen, Ausschlüsse oder spezifischer Methoden oder Behandlungen gemäß Teil 1 Titel II der genannten Verordnung; |
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g) |
eine Übersicht über folgende Rahmenkonzepte und Strategien des antragstellenden Kreditinstituts:
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h) |
eine Beschreibung des Verfahrens des antragstellenden Kreditinstituts zur Erstellung eines Sanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und gegebenenfalls eines Gruppensanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der genannten Richtlinie; |
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i) |
eine Erklärung oder Bestätigung, dass das antragstellende Kreditinstitut vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung Mitglied eines Einlagensicherungssystems wird, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU amtlich anerkannt ist, und dass es das Einlagensicherungssystem benennen wird; |
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j) |
Angaben zu einem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem das antragstellende Kreditinstitut beigetreten ist oder beizutreten beabsichtigt. |
Artikel 5
Informationen über den Geschäftsplan, den organisatorischen Aufbau, die internen Kontrollsysteme und die Wirtschaftsprüfer des antragstellenden Kreditinstituts
(1) Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Informationen über das Geschäftsprogramm, den organisatorischen Aufbau, die internen Kontrollsysteme und die Wirtschaftsprüfer des antragstellenden Kreditinstituts:
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a) |
den Geschäftsplan für zumindest die drei auf die Zulassung als Kreditinstitut bzw. — je nach nationalem Recht — auf die Aufnahme der Tätigkeiten folgenden Jahre, der auf Grundlage eines Basisszenarios und eines Stressszenarios Informationen über die geplante Geschäftstätigkeit sowie über den Aufbau und die Organisation des antragstellenden Kreditinstituts enthält, einschließlich folgender Elemente:
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b) |
Informationen über Organisation, Aufbau und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich eines Organigramms und aller nachstehenden Elemente:
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c) |
die nachstehenden Informationen über den Rahmen für die interne Kontrolle:
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d) |
eine Beschreibung der Ressourcen des internen Audits sowie eine Übersicht über die Methodik und den Plan des internen Audits für die drei auf die Zulassung als Kreditinstitut folgenden Jahre; |
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e) |
eine Übersicht über folgende Strategien und Pläne des antragstellenden Kreditinstituts:
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f) |
folgende Informationen über die Organisation des Geschäftsbetriebs und der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts:
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(2) In einem Antrag auf Registrierung als Kreditinstitut werden der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft des antragstellenden Kreditinstituts angegeben.
Artikel 6
Angaben über das Kapital zum Zeitpunkt der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts
(1) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält Nachweise über das gezeichnete, eingezahlte und noch nicht eingezahlte Kapital des antragstellenden Kreditinstituts sowie Informationen über Art und Höhe der Eigenmittel, die dem Anfangskapital entsprechen.
(2) Wurde das Anfangskapital zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut noch nicht vollständig eingezahlt, so umfasst der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut den Plan und die Angabe der Umsetzungsfrist zur Sicherstellung der vollständigen Einzahlung des Anfangskapitals vor Wirksamwerden der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut.
(3) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Darstellung der verfügbaren Finanzierungsquellen für Eigenmittel und, sofern vorhanden, Nachweise für die Verfügbarkeit dieser Finanzierungsquellen, einschließlich folgender Elemente:
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a) |
eine Übersicht über die Verwendung privater Finanzmittel, einschließlich ihrer Verfügbarkeit und Quelle; |
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b) |
eine Übersicht über den Zugang zu Finanzmärkten, einschließlich Angaben über emittierte oder zu emittierende Finanzinstrumente; |
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c) |
eine Übersicht über alle Vereinbarungen oder Verträge, die in Bezug auf Eigenmittel geschlossen wurden, auch in Bezug auf aufgenommene Mittel oder Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden, einschließlich der Namen der Kreditgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, der Verwendung der Erlöse und — sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt — Angaben über die Herkunft der aufgenommenen Mittel oder der Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden; |
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d) |
die Identität des Zahlungsdienstleisters, der zur Übertragung von Finanzmitteln an das antragstellende Kreditinstitut genutzt wird. |
(4) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Bewertung der Höhe, der Arten und der Verteilung des internen Kapitals, das das antragstellende Kreditinstitut zur quantitativen und qualitativen Absicherung seiner aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen hält, sowie eine Analyse, einschließlich Prognosen, aus der hervorgeht, dass das Kapital ausreichen wird, um nach der Zulassung als Kreditinstitut und anschließend während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Zulassung als Kreditinstitut unter schwerwiegenden, aber plausiblen Stressbedingungen die Eigenmittelanforderungen zu erfüllen.
Bei dem in Unterabsatz 1 genannten Stressszenario und der dort genannten Methode werden das Szenario und die Methode des letzten jährlichen aufsichtlichen Stresstests berücksichtigt, den die zuständige Behörde gemäß Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt hat, sofern ein solcher aufsichtlicher Stresstest durchgeführt wurde, wobei die Informationen sowohl für das antragstellende Kreditinstitut auf Einzelbasis als auch gegebenenfalls für die konsolidierte Lage bereitgestellt werden.
Artikel 7
Informationen über die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts
(1) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält die in Anhang I genannten Angaben zu jedem der vorgeschlagenen oder bestellten Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts.
(2) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei dem antragstellenden Kreditinstitut um ein Institut handelt, das im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte ein Institut von erheblicher Bedeutung ist, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut in Bezug auf die Leiter der internen Kontrollfunktionen und den Finanzvorstand, sofern diese nicht Teil des Leitungsorgans sind, die in Anhang I genannten Angaben, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstaben f und g sowie in den Nummern 2, 4 und 5 des genannten Anhangs aufgeführten Angaben.
(3) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Beschreibung der Befugnisse, individuellen Aufgaben, Pflichten und Vollmachten der vorgeschlagenen oder bestellten Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts sowie — im Falle in Absatz 2 genannter antragstellender Kreditinstitute — der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, die nicht dem Leitungsorgan angehören.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
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a) |
„Finanzvorstand“ die Person, die die allgemeine Verantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung trägt; |
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b) |
„Kontrollfunktion“ eine Aufgabe, die unabhängig von dem kontrollierten Geschäftsbereich wahrgenommen wird und in deren Rahmen eine objektive Bewertung oder eine Überprüfung der Risiken des Instituts vorzunehmen oder über sie Bericht zu erstatten ist, einschließlich Aufgaben des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits; |
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c) |
„Leiter der internen Kontrollfunktionen“ die Personen auf höchster hierarchischer Ebene, die für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts in den Bereichen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und Audit zuständig sind. |
Artikel 8
Angaben zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut
(1) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält die in Anhang II Nummer 1 genannten Angaben zu allen natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung halten werden, sowie Angaben zu ihren Beteiligungen.
(2) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine natürliche Person, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 2 genannten Angaben.
(3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person oder um eine Einrichtung, die keine juristische Person ist und die qualifizierte Beteiligung in eigenem Namen hält oder halten wird, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 3 genannten Angaben.
(4) Besteht bereits ein Trust oder wird nach der Zeichnung des Stammkapitals des antragstellenden Kreditinstituts durch eine Person ein Trust gegründet, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 4 genannten Angaben.
(5) Wenn eine Person eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung halten wird und Gesellschafter einer Einrichtung ist, bei der es sich um keine juristische Person handelt, und die qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut als Vermögenswert dieser Einrichtung behandelt wird, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut die folgenden Angaben:
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a) |
die Identität aller Gesellschafter dieser Einrichtung sowie die in Anhang II Nummer 2 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, oder die in Anhang II Nummer 3 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um juristische Personen handelt; |
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b) |
eine Zusammenfassung der Modalitäten der Vereinbarung oder Vereinbarungen in Bezug auf die Einrichtung. |
Artikel 9
Angaben zu den 20 größten Anteilseignern oder Gesellschaftern des antragstellenden Kreditinstituts, bei denen es sich nicht um Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen handelt
Falls keine Person oder sonstige Einrichtung eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung halten wird, enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Folgendes:
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a) |
die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a genannte Übersicht; |
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b) |
die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b genannten Angaben; |
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c) |
eine Liste der 20 größten Anteilseigner bzw. Gesellschafter des antragstellenden Kreditinstituts; |
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d) |
wenn das Kreditinstitut weniger als 20 Anteilseigner oder Gesellschafter hat, eine Liste aller Anteilseigner oder Gesellschafter; |
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e) |
Angaben dazu, ob einer der in Buchstabe c oder d genannten Anteilseigner oder Gesellschafter der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegt. |
Artikel 10
Zusätzliche Informationen
(1) Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in den Artikeln 1 bis 9 genannten Angaben weitere Informationen enthält, sofern diese Informationen die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Die zusätzlichen Informationen sind erforderlich, um zu überprüfen, ob alle vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen für die Zulassung erfüllt sind; |
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b) |
der Umfang der verlangten Informationen steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Überprüfung nach Buchstabe a und die Informationen sind für diese Überprüfung relevant. |
(2) In hinreichend begründeten Fällen können die zuständigen Behörden nach der Bewertung der im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen von dem antragstellenden Kreditinstitut die Vorlage zusätzlicher Informationen oder Erläuterungen verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten, um überprüfen zu können, ob alle Anforderungen für die Zulassung erfüllt sind.
(3) Die im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut gemachten Angaben müssen bis zum Zeitpunkt der Zulassung wahrheitsgemäß, genau und vollständig sein. Der Antragsteller unterrichtet die zuständige Behörde über jegliche Änderung bezüglich der Angaben im Erstantrag. Die zuständigen Behörden können Informationen darüber verlangen, ob nach Stellung des Antrags und vor Aufnahme der Tätigkeiten Änderungen eingetreten sind.
Artikel 11
Ausnahmen
Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Teils oder aller in den Artikeln 1 bis 9 genannten Informationen gewähren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
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a) |
Die zuständige Behörde verfügt bereits über die Informationen und die Informationen sind am Tag der Erteilung der Zulassung noch immer wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell, und das antragstellende Kreditinstitut bescheinigt dies; |
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b) |
die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen ist Gegenstand einer Befreiung gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU. |
Artikel 12
Mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht bestehen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle einschlägigen Informationen sowie Folgendes:
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a) |
die Wechselwirkungen mit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt oder nach Erhalt der Zulassung besitzen wird, sowie etwaige Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder bei der Beschaffung von Informationen von den Behörden in diesen Drittländern oder von diesen Personen; |
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b) |
die Möglichkeit des Austauschs von Informationen mit der Behörde, die die Personen, die enge Verbindungen zu dem Kreditinstitut haben, gegebenenfalls beaufsichtigt; |
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c) |
die Komplexität und Transparenz der Struktur der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. Personen mit engen Verbindungen; |
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d) |
den Standort der Mitglieder der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. Personen mit engen Verbindungen; |
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e) |
die Tätigkeiten, die von den Mitgliedern der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. den Personen mit engen Verbindungen ausgeübt werden oder ausgeübt werden sollen. |
Artikel 13
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem XX.XX.XXXX.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(4) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(5) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).
(6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(7) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
ANHANG I
Informationen über die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts
(1)
Angaben zur Person und zu deren Leumund, Aufrichtigkeit, Integrität, Kenntnis, Fähigkeiten und Erfahrung sowie Einzelheiten und Angaben über die Unvoreingenommenheit und das zeitliche Engagement der Person:|
a) |
vollständiger Name und, falls abweichend, Geburtsname der Person; |
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b) |
Geschlecht, Geburtsort und -datum, Anschrift und Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit, persönliche Identifikationsnummer oder Kopie eines Ausweisdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments der Person; |
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c) |
Einzelheiten zu der Position, die die Person innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Anfangsdatums oder des geplanten Anfangsdatums und der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Verantwortlichkeiten der Person; |
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d) |
Lebenslauf mit Angaben zu Ausbildung und Erfahrung (Berufserfahrung, akademische Abschlüsse oder andere einschlägige Ausbildungen), einschließlich des Namens und der Art aller Organisationen, für die die Person tätig war, sowie der Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, unter besonderer Hervorhebung von Tätigkeiten, die in den Bereich der vorgesehenen Position fallen (Bank- oder Managementerfahrung); |
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e) |
Liste von Referenzpersonen, vorzugsweise Arbeitgeber aus dem Banken- oder Finanzdienstleistungssektor, mit Kontaktdaten, einschließlich des vollständigen Namens, der Institution, der Position, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse, der Art der beruflichen Beziehung und Informationen darüber, ob eine nicht berufliche Beziehung zu dieser Person besteht oder bestand; |
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f) |
Vorgeschichte, einschließlich aller folgenden Elemente:
|
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g) |
Beschreibung aller finanziellen und nichtfinanziellen Interessen, die zu potenziellen Interessenkonflikten führen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
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h) |
Nachweis, dass die Person ausreichend Zeit für die Erfüllung des Mandats aufwendet, einschließlich folgender Angaben:
|
(2)
Beschreibung etwaiger Ausschüsse des Leitungsorgans, die zum Zeitpunkt der Antragstellung als Kreditinstitut geplant sind, einschließlich der Angabe ihrer Mitglieder und Befugnisse.
(3)
Ergebnisse sämtlicher vom antragstellenden Kreditinstitut durchgeführten Eignungsbeurteilungen der einzelnen Personen, einschließlich folgender Elemente:|
a) |
die einschlägigen Protokolle des Vorstands; |
|
b) |
die Eignungsbeurteilung oder einschlägige Dokumente, aus denen die Eignung hervorgeht; |
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c) |
eine Erklärung dazu, ob die betreffende Person laut Beurteilung über die erforderliche Erfahrung verfügt, und, falls dies nicht der Fall ist, Angaben zum aufgestellten Schulungsplan, einschließlich der Inhalte, des Schulungsanbieters und des Datums, bis zu dem der Schulungsplan absolviert sein wird. |
(4)
Eine Erklärung zur Gesamtbeurteilung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch das antragstellende Kreditinstitut, einschließlich einschlägiger Protokolle des Vorstands oder Berichte oder Dokumente, aus denen die Eignung hervorgeht.
(5)
Beschreibung der Art und Weise, wie bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans auf Vielfalt in Bezug auf Fähigkeiten und Kompetenzen geachtet wurde.
ANHANG II
Informationen für die Beurteilung der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen durch die zuständigen Behörden
(1)
Angaben zur Identität und Beteiligung aller Personen und Einrichtungen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts halten werden, sowie sonstige für die Beurteilung der Eignung relevante Informationen, einschließlich aller folgenden Elemente:|
a) |
Übersicht, aus der die Beteiligungsstruktur des antragstellenden Kreditinstituts hervorgeht, mit Aufschlüsselung des Kapitals und der Stimmrechte; |
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b) |
Namen aller Personen und Einrichtungen, die qualifizierte Beteiligungen halten oder halten werden, mit folgenden Angaben für jede dieser Personen bzw. Einrichtungen:
|
|
c) |
Einzelheiten zu den finanziellen oder geschäftlichen Gründen der in Buchstabe b genannten Personen oder sonstigen Einrichtungen für diese Beteiligung sowie Einzelheiten zu ihrer Strategie in Bezug auf die Beteiligung, unter Angabe des Zeitraums, während dessen diese Personen oder Einrichtungen die Beteiligung zu halten beabsichtigen, und ihrer etwaigen Absicht, die Höhe ihrer Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten; |
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d) |
Angaben zu den Absichten der Personen oder sonstigen Einrichtungen in Bezug auf das antragstellende Kreditinstitut sowie zum Einfluss, den diese Personen oder Einrichtungen auf das antragstellende Kreditinstitut, unter anderem auf die Dividendenpolitik, auszuüben beabsichtigen, Einzelheiten über die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des antragstellenden Kreditinstituts sowie Angaben dazu, ob diese Personen oder Einrichtungen beabsichtigen, als aktive Minderheitsanteilseigner aufzutreten, einschließlich der Gründe für eine etwaige solche Absicht; |
|
e) |
Angaben zur Bereitschaft der in Buchstabe b genannten Personen und Einrichtungen, das antragstellende Kreditinstitut mit weiteren Eigenmitteln zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung seiner Tätigkeiten oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte; |
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f) |
Inhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen von Anteilseignern oder Gesellschaftern mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern in Bezug auf das antragstellende Kreditinstitut; |
|
g) |
Analyse der Frage, ob sich die qualifizierte Beteiligung — auch aufgrund der engen Verbindungen der in Buchstabe b genannten Personen oder Einrichtungen mit dem antragstellenden Kreditinstitut — auf die Fähigkeit des antragstellenden Kreditinstituts, den zuständigen Behörden rechtzeitig präzise Informationen bereitzustellen, auswirken wird; |
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h) |
Identität aller Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des antragstellenden Kreditinstituts leiten werden und von diesen Anteilseignern oder Gesellschaftern oder auf deren Vorschlag hin ernannt werden, sowie — soweit noch nicht bereitgestellt — die in Anhang I Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Angaben; |
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i) |
Erläuterung der Finanzierungsquellen für einen möglicherweise beabsichtigten Erwerb von Aktien oder sonstigen Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut, gegebenenfalls einschließlich folgender Informationen:
|
Handelt es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder ein zur Kreditvergabe berechtigtes Finanzinstitut, so unterrichten die antragstellenden Kreditinstitute für die Zwecke von Ziffer iv die zuständigen Behörden über die Herkunft der aufgenommenen Mittel.
(2)
Folgende Angaben zu natürlichen Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts halten werden:|
a) |
Angaben zur Person, einschließlich aller folgenden Angaben:
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b) |
ausführlicher Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung sowie Berufserfahrung in Bezug auf den Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen sowie Angaben zu etwaigen derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten oder sonstigen Funktionen; |
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c) |
Erklärung mit folgenden Angaben über die natürliche Person und jedes Unternehmen, das in den letzten zehn Jahren von dieser Person geleitet oder kontrolliert wurde und von dem das antragstellende Kreditinstitut nach angemessener und sorgfältiger Prüfung Kenntnis hat:
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d) |
falls eine andere Aufsichtsbehörde den Leumund der betreffenden Person bereits beurteilt hat, den Namen dieser Behörde und das Ergebnis dieser Beurteilung; |
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e) |
aktuelle Finanzlage der Person, einschließlich Angaben zu ihren Einnahmequellen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Sicherungsrechten und Garantien, die sie gewährt oder erhalten hat; |
|
f) |
Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Person und aller Unternehmen, die die Person leitet oder kontrolliert; |
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g) |
Finanzinformationen, einschließlich Ratings und öffentlich zugänglicher Berichte zu allen Unternehmen, die von der Person geleitet oder kontrolliert werden; |
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h) |
Beschreibung der finanziellen Interessen der Person, unter anderem in Bezug auf Kreditgeschäfte, Garantien und Sicherungsrechte, die die Person gewährt oder erhalten hat, sowie aller nichtfinanziellen Interessen der Person, einschließlich familiärer oder enger Beziehungen zu folgenden natürlichen oder juristischen Personen:
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i) |
sofern sich aus den in Buchstabe h genannten Beziehungen ein Interessenkonflikt ergibt, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesem Konflikt; |
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j) |
Beschreibung etwaiger Verbindungen zu politisch exponierten Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates; (1) |
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k) |
etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten der Person, die mit denen des antragstellenden Kreditinstituts in Konflikt stehen könnten, und die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten. |
(3)
Angaben zu juristischen Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am antragstellenden Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung dieses Kreditinstituts halten werden:|
a) |
Name der juristischen Person; |
|
b) |
falls die juristische Person in einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, die Bezeichnung des Registers, in das die juristische Person eingetragen ist, die Registrierungsnummer oder eine gleichwertige Kennung in diesem Register sowie eine Kopie der Eintragungsurkunde; |
|
c) |
Anschrift des Sitzes der juristischen Person und, sofern abweichend, ihrer Hauptverwaltung sowie Hauptniederlassung; |
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d) |
Kontaktdaten; |
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e) |
Unternehmensunterlagen oder -vereinbarungen betreffend die juristische Person und eine zusammenfassende Erläuterung der wesentlichen Merkmale der Rechtsform der juristischen Person; |
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f) |
Angaben dazu, ob die juristische Person jemals einer Regulierung durch eine für den Finanzdienstleistungssektor zuständige Behörde oder eine andere staatliche Einrichtung unterlag oder derzeit einer solchen Regulierung unterliegt; |
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g) |
die Angaben gemäß
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h) |
Beschreibung der finanziellen Interessen der juristischen Person, der Personen, die die Geschäfte der juristischen Person oder gegebenenfalls der Gruppe, zu der die juristische Person gehört, tatsächlich leiten, sowie der Personen, die die Geschäfte der juristischen Person tatsächlich leiten, unter anderem in Bezug auf Kreditgeschäfte, Garantien und Sicherungsrechte, die die Person gewährt oder erhalten hat, sowie eine Beschreibung aller nichtfinanziellen Interessen einer solchen juristischen Person, gegebenenfalls einschließlich familiärer oder enger Beziehungen zu folgenden natürlichen oder juristischen Personen:
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|
i) |
sofern sich aus den in Buchstabe h genannten Beziehungen Interessenkonflikte ergeben, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit derartigen Konflikten; |
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j) |
Liste aller Personen, die die Geschäfte der juristischen Person tatsächlich leiten, ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, ihre Anschrift, ihre Kontaktdaten, ihre nationale Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und detaillierter Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen, sowie die in Nummer 2 Buchstaben c und d genannten Angaben zu jeder dieser Personen; |
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k) |
Beteiligungsstruktur der juristischen Person, einschließlich der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihres jeweiligen Anteils an Kapital und Stimmrechten, sowie Angaben zu etwaigen Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern; |
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l) |
wenn die juristische Person einer Gruppe angehört, ein detailliertes Organigramm der Gruppenstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten der Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmen der Gruppe und Angaben zu den derzeit von den Unternehmen der Gruppe ausgeübten Tätigkeiten; |
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m) |
wenn die juristische Person einer Gruppe angehört, Angaben zu den Beziehungen zwischen allen Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe und allen anderen Unternehmen der Gruppe sowie die Namen der Aufsichtsbehörden; |
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n) |
wenn die juristische Person einer Gruppe angehört, Angabe aller Kreditinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe, Namen der jeweils zuständigen Behörden sowie eine Analyse des Umfangs der aufsichtlichen Konsolidierung des Kreditinstituts und der Gruppe, einschließlich Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten würden; |
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o) |
Jahresabschlüsse auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre, sofern die juristische Person während dieses Zeitraums tätig war, oder für einen kürzeren Zeitraum, in dem die juristische Person tätig war und für den Abschlüsse erstellt wurden, die vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich aller folgenden Elemente:
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p) |
wenn die juristische Person ihre Hauptverwaltung in einem Drittland hat, alle folgenden Informationen:
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q) |
wenn es sich bei der juristischen Person um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt:
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r) |
wenn es sich bei der Person um einen staatlichen Investitionsfonds handelt:
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(4)
Für die Zwecke dieser Nummer 3 umfasst eine Gruppe die Mitglieder des Unternehmens und die Tochterunternehmen dieser Mitglieder. Folgende Angaben zu Beiträgen, die sich aus Treuhandverträgen ergeben:|
a) |
Namen aller Treuhänder, die Vermögenswerte im Sinne des Treuhandvertrags verwalten werden, sowie aller Personen, die Begünstigte oder Treugeber des Treuhandvermögens sind, und gegebenenfalls Angabe der jeweiligen Anteile an der Verteilung der durch das Treuhandvermögen erzielten Erträge; |
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b) |
Kopie aller Dokumente zur Einrichtung oder Verwaltung des Trusts; |
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c) |
Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Merkmale und Funktionsweise des Trusts; |
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d) |
Methode der Finanzierung des Trusts und die Mittel, mit denen die finanzielle Solidität des Trusts zur Unterstützung des Antragstellers sichergestellt wird, insbesondere folgende Elemente:
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(1) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(2) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
|
29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/86 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2581 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2022
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission (2) ist festgelegt, welche Angaben den zuständigen Behörden in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermitteln sind. |
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(2) |
Für die Zwecke der Harmonisierung ist es wichtig, dass Antragsteller, die eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen, die für eine solche Zulassung erforderlichen Angaben auf einheitliche Weise unter Verwendung der unionsweit gleichen Standardformulare, Mustertexte und Verfahren übermitteln. |
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(3) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
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(4) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
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(5) |
Damit die zuständigen Behörden und antragstellenden Kreditinstitute ausreichend Zeit haben, sich an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte ihr Geltungsbeginn verschoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Einreichung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitution
(1) Antragsteller, die eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen, übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in den Artikeln 1 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angaben anhand des Mustertexts im Anhang dieser Verordnung.
(2) Auf ihrer Website geben die zuständigen Behörden die Kontaktdaten für die Einreichung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut zusammen mit der Information an, ob der Antrag in Papierform und/oder elektronischer Form zu stellen ist.
Artikel 2
Bewertung der Vollständigkeit von Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut
(1) Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut gelten als vollständig, wenn sie sämtliche Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 enthalten.
(2) Werden die im Antrag gemachten Angaben geprüft und für unvollständig befunden, so übermitteln die zuständigen Behörden dem betreffenden Antragsteller in Papierform oder auf elektronischem Wege ein Ersuchen um ergänzende Angaben und geben ihm die Gelegenheit, die in dem Ersuchen genannten Angaben vorzulegen.
(3) Wird ein Antrag für vollständig befunden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unter Angabe des Datums des Eingangs des vollständigen Antrags bzw. des Eingangs der Angaben mit, mit denen der Antrag vervollständigt wurde.
(4) Für die Bewertung des Antrags können die zuständigen Behörden den Antragsteller zur Vorlage zusätzlicher Erläuterungen und ergänzender Angaben auffordern.
Artikel 3
Unter diese Verordnung fallende Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut
Diese Verordnung gilt für Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut, die am oder nach dem XX.XX.XXXX gestellt werden.
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem XX.XX.XXXX.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom XX.XX.XXXX, S. 64)
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG
Angaben für den Zulassungsantrag
Datum: ……………
Aktenzeichen: …………..
Name des Antragstellers:
Anschrift:
(Kontaktdaten des benannten Ansprechpartners)
Name:
Telefon:
E-Mail:
Dies ist ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut, der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission (1) gestellt wird.
Wir bescheinigen, dass die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß, richtig, vollständig und nicht irreführend sind. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell. Wird bei bestimmten Angaben ein Datum in der Zukunft angegeben, so wird im Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen, und wir verpflichten uns, die Behörde unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn sich diese Angaben als falsch, unvollständig oder irreführend erweisen.
[Name des Antragstellers]
Eingereicht von: ….
Name:
Funktion:
Tabelle 1
Angaben zum antragstellenden Kreditinstitut (Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580
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Angaben zum für den Antrag zuständigen Ansprechpartner |
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Titel |
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Vollständiger Name |
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Funktion |
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Telefon |
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Mobiltelefon |
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Fax (falls vorhanden) |
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An der Erstellung des Antrags beteiligter Hauptberater (falls zutreffend) |
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Titel |
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Vollständiger Name |
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Funktion |
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Telefon |
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Mobiltelefon |
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Fax (falls vorhanden) |
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Name des antragstellenden Kreditinstituts und sonstige vom antragstellenden Kreditinstitut verwendete oder zu verwendende Handelsnamen |
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Vorgeschlagene Pläne (falls vorhanden) zur Änderung des Namens des antragstellenden Kreditinstituts mit entsprechender Erläuterung |
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Logo |
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Rechtsform des antragstellenden Kreditinstituts |
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Datum der Eintragung oder Gründung |
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Gerichtsbarkeit der Eintragung oder Gründung |
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Anschrift des Sitzes des antragstellenden Kreditinstituts und, sofern abweichend, seiner Hauptverwaltung sowie seiner Hauptniederlassung |
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Kontaktdaten des antragstellenden Kreditinstituts, sofern diese von den in Abschnitt 1.1 dieser Tabelle angegebenen Kontaktdaten abweichen: Telefon, Mobiltelefon, Fax (falls vorhanden) und E-Mail |
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Falls das antragstellende Kreditinstitut in einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, die Bezeichnung dieses Registers und die Registrierungsnummer des antragstellenden Kreditinstituts oder eine gleichwertige Kennung in diesem Register |
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Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) (falls vorhanden) des antragstellenden Kreditinstituts |
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Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres des antragstellenden Kreditinstituts |
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Internetadresse (falls vorhanden) des antragstellenden Kreditinstituts |
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Anhang, in dem eine Kopie der Satzung des antragstellenden Kreditinstituts oder gleichwertiger Gründungsunterlagen und gegebenenfalls der Nachweis der Eintragung in das nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Register gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu finden ist |
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Bestätigung, ob das antragstellende Kreditinstitut in der Vergangenheit bereits kommerzielle oder andere Tätigkeiten ausgeübt hat (ja/nein) (falls ja, bitte die übrigen Felder in Abschnitt 1.4 dieser Tabelle ausfüllen) |
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Einzelheiten zu Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen, nach denen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen befugt ist, Tätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor auszuüben, und die von einer Behörde oder einer anderen Stelle mit öffentlichen Aufgaben in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erteilt wurden und unter die Kategorien gemäß Artikel 2 Buchstabe a Ziffern i bis iv der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 fallen |
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Einzelheiten zu allen bedeutenden Ereignissen im Zusammenhang mit dem antragstellenden Kreditinstitut oder einem seiner Tochterunternehmen, die stattgefunden haben oder derzeit stattfinden und die vernünftigerweise als relevant für die Zulassung angesehen werden können, einschließlich aller in Artikel 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angelegenheiten |
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Angaben zu allen in der Erklärung aufgeführten Ereignissen, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift des zuständigen Straf- oder Zivilgerichts oder der zuständigen Zivil- oder Verwaltungsbehörde, des Datums des Ereignisses, des betreffenden Betrags, des Ausgangs des Verfahrens und einer Erläuterung der Umstände des verfahrensauslösenden Ereignisses |
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Angaben, die zur Berechnung der anwendbaren Gebühren erforderlich sind, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht auf der Grundlage der Tätigkeiten oder der Merkmale des antragstellenden Kreditinstituts eine vom antragstellenden Kreditinstitut zu entrichtende Antrags- oder Aufsichtsgebühr berechnet |
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Anhang, in dem der Nachweis über die Entrichtung der Antragsgebühr, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht anwendbar, zu finden ist |
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Tabelle 2
Tätigkeitsprogramm (Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Tätigkeiten (Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580) |
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Anhang, indem das Tätigkeitsprogramm zu finden ist, einschließlich a) der Liste der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut durchzuführen beabsichtigt, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten, und b) der Beschreibung, wie das Tätigkeitsprogramm auf die geplanten Tätigkeiten abgestimmt ist |
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Tabelle 3
Finanzielle Angaben (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem die prognostischen Angaben zum antragstellenden Kreditinstitut auf individueller Ebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Gruppenebene und teilkonsolidierter Ebene nach Maßgabe von Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580zu finden sind |
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Anhang, in dem die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse des antragstellenden Kreditinstituts auf individueller Ebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Gruppenebene und teilkonsolidierter Ebene nach Maßgabe von Artikel 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden sind |
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Anhang, in dem eine Übersicht über etwaige Schulden zu finden ist, die das antragstellende Kreditinstitut vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 eingegangen ist oder voraussichtlich eingehen wird |
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Anhang, in dem eine Übersicht über etwaige Sicherungsrechte, Garantien oder Entschädigungsleistungen zu finden ist, die das antragstellende Kreditinstitut gewährt hat oder vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich gewähren wird |
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Soweit vorhanden, das Rating des antragstellenden Kreditinstituts und das Gesamtrating seiner Gruppe |
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Anhang, in dem gegebenenfalls die Analyse des Umfangs der konsolidierten Aufsicht gemäß den Konsolidierungsanforderungen nach Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Übersicht über den Rahmen für das Risikomanagement nach Maßgabe von Artikel 4 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580) |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf das Liquiditätsrisikomanagement |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf die Refinanzierungskonzentration und -diversifizierung |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf das Sicherheitenmanagement |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Einlagen |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Kredite und Kreditvergabe |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Konzentrationsrisiken |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Rückstellungen |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf die Dividendenausschüttung |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf das Handelsbuch |
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Beschreibung des Verfahrens des antragstellenden Kreditinstituts zur Erstellung eines Sanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gegebenenfalls eines Gruppensanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der genannten Richtlinie |
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Erklärung oder Bestätigung, dass das antragstellende Kreditinstitut vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung Mitglied eines Einlagensicherungssystems wird, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU amtlich anerkannt ist |
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Bezeichnung des Einlagensicherungssystems |
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Bezeichnung des institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), dem das antragstellende Kreditinstitut beigetreten ist oder beizutreten beabsichtigt |
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Tabelle 4
Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau, interne Kontrollsysteme und Wirtschaftsprüfer (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem der Geschäftsplan nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem die Beschreibung der Organisation, Struktur und Unternehmensführungsregelung des antragstellenden Kreditinstituts nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem ein Überblick über die interne Organisation (einschließlich der zugewiesenen Haushalts- und Personalressourcen) der Abteilungen Rechtsbefolgung (Compliance), Risikomanagement und Innenrevision nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf die Meldung von Missständen |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Interessenkonflikte |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf die Bearbeitung von Beschwerden |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Marktmissbrauch |
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Übersicht über die Strategie zur Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans |
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Übersicht über die Strategie für die Vergütung von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des antragstellenden Kreditinstituts auswirkt |
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Übersicht über die Systeme und Strategien zur Bewertung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich eines Überblicks über die wichtigsten Verfahren, die eingeführt wurden, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass das antragstellende Kreditinstitut zur Förderung von Wirtschaftskriminalität genutzt werden könnte |
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Beschreibung der Ressourcen für die Innenrevision sowie eine Übersicht über die Methodik und den Plan für die Innenrevision für die nächsten drei Jahre ab der Zulassung, einschließlich der Prüfung der extern erbrachten Dienstleistungen |
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Übersicht über die Strategie für die Innenrevision |
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Übersicht über die Strategie zur Produktüberwachung |
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Übersicht über die Strategie für den Verbraucherschutz |
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Übersicht über den Plan und die Strategie für Betriebskontinuität, einschließlich eines Überblicks über verfügbare Sicherungs- und Wiederherstellungssysteme sowie über Pläne, mit denen die Verfügbarkeit wichtiger Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung des Betriebs sichergestellt wird |
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Übersicht über externe und gruppeninterne Auslagerungen zur Unterstützung des Geschäftsbetriebs oder der internen Kontrolltätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angaben |
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Übersicht über die Aufsichtspflichten und -regelungen sowie die entsprechenden Systeme und Kontrollen für jede ausgelagerte Aufgabe, die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des antragstellenden Kreditinstituts kritisch oder wichtig ist |
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Übersicht über die Dienstgütevereinbarungen und Leistungsvereinbarungen für jede ausgelagerte Aufgabe, die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des antragstellenden Kreditinstituts kritisch oder wichtig ist |
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Beschreibung der IT-Infrastruktur des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der verwendeten oder zu verwendenden Systeme, seiner Hosting-Vereinbarungen, der Organisation seiner IT-Abteilung, IT-Struktur, IT-Strategie und IT-Governance, der IT-Sicherheitsstrategien und -verfahren sowie aller vorhandenen oder einzurichtenden Systeme und Kontrollen für die Bereitstellung von Online-Banking-Lösungen |
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Name |
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Anschrift |
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Ansprechpartner (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) |
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Tabelle 5
Anfangskapital (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem Belege für das vom antragstellenden Kreditinstitut gezeichnete, eingezahlte und noch nicht eingezahlte Kapital zu finden sind |
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Beschreibung der Arten und der Höhe der Eigenmittel, die dem Anfangskapital entsprechen |
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Wurde das Anfangskapital zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vollständig eingezahlt, Beschreibung des Plans und Angabe der Umsetzungsfrist zur Sicherstellung, dass das Anfangskapital vollständig eingezahlt wird, bevor die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut wirksam wird |
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Erläuterung der verfügbaren Finanzierungsquellen für die Eigenmittel und Anhang, in dem ein Nachweis der Verfügbarkeit dieser Finanzierungsquellen nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem die Bewertung der Höhe, der Arten und der Verteilung des internen Kapitals, die das antragstellende Kreditinstitut für angemessen hält, um die Art und die Höhe der Risiken, denen das antragstellende Kreditinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, abzudecken, sowie die Analyse nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden sind |
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Tabelle 6
Tatsächliche Geschäftsleitung (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Name und, falls abweichend, jegliche frühere Namen |
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Geschlecht |
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Geburtsort |
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Geburtsdatum |
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Anschrift |
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Telefon |
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Mobiltelefon |
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Staatsangehörigkeit |
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Persönliche Identifikationsnummer oder Anhang, in dem eine Kopie des Personalausweises oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments zu finden ist |
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Einzelheiten zu der Position, die die Person innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Anfangsdatums oder des geplanten Anfangsdatums und der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Verantwortlichkeiten der Person |
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Anhang, in dem ein Lebenslauf nach Maßgabe von Anhang I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem eine Liste von Referenzpersonen, vorzugsweise Arbeitgeber aus dem Banken- oder Finanzdienstleistungssektor, mit Kontaktdaten, einschließlich des vollständigen Namens, der Institution, der Position, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse, der Art der beruflichen Beziehung und Informationen darüber, ob eine nicht berufliche Beziehung zu dieser Person besteht oder bestand, zu finden ist |
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Anhang, in dem Strafregisterauszüge und einschlägige Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen sowie Disziplinarmaßnahmen (einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren), belegt vor allem durch eine amtliche Bescheinigung oder, falls keine derartige Bescheinigung vorliegt, eine andere zuverlässige Informationsquelle, aus der hervorgeht, dass die Person nicht vorbestraft und nicht Gegenstand von Ermittlungen und Verfahren ist bzw. war, zu finden sind |
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Anhang, in dem eine Erklärung dazu zu finden ist, ob ein Strafverfahren anhängig ist oder ob die Person oder eine von ihr geleitete Organisation als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist bzw. war |
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Anhang, in dem Informationen zu den in Anhang I Nummer 1 Buchstabe f Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angelegenheiten zu finden sind |
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Anhang, in dem eine Beschreibung aller finanziellen und nichtfinanziellen Interessen nach Maßgabe von Anhang I Nummer 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist, die zu potenziellen Interessenkonflikten führen könnten |
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Anhang, in dem Einzelheiten zu finden sind, aus denen hervorgeht, dass die Person nach Maßgabe von Anhang I Nummer 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 über genügend Zeit verfügt, um das Mandat wahrzunehmen |
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Einzelheiten zum Ergebnis einer vom antragstellenden Kreditinstitut durchgeführten Bewertung der Eignung der Person gemäß Anhang I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission |
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Beschreibung etwaiger Ausschüsse des Leitungsorgans, die zum Zeitpunkt der Antragstellung geplant sind, einschließlich ihrer Mitglieder und Befugnisse |
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Erklärung zur Gesamtbeurteilung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch das antragstellende Kreditinstitut, einschließlich einschlägiger Protokolle des Vorstands oder Berichte oder Dokumente, aus denen die Eignung hervorgeht |
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Beschreibung dessen, wie bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans auf Vielfalt in Bezug auf Fähigkeiten und Kompetenzen geachtet wurde |
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Name und, falls abweichend, jegliche frühere Namen |
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Geschlecht |
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Geburtsort |
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Geburtsdatum |
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Anschrift |
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Telefon |
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Mobiltelefon |
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Staatsangehörigkeit |
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Persönliche Identifikationsnummer oder Anhang, in dem eine Kopie des Personalausweises oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments zu finden ist |
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Einzelheiten zu der Position, die die Person innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Anfangsdatums oder des geplanten Anfangsdatums und der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Verantwortlichkeiten der Person |
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Anhang, in dem ein Lebenslauf nach Maßgabe von Anhang I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem eine Liste von Referenzpersonen, vorzugsweise Arbeitgeber aus dem Banken- oder Finanzdienstleistungssektor, mit Kontaktdaten, einschließlich des vollständigen Namens, der Institution, der Position, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse, der Art der beruflichen Beziehung und Informationen darüber, ob eine nicht berufliche Beziehung zu dieser Person besteht oder bestand, zu finden ist |
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Anhang, in dem Strafregisterauszüge und einschlägige Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen sowie Disziplinarmaßnahmen (einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren), belegt vor allem durch eine amtliche Bescheinigung oder, falls keine derartige Bescheinigung vorliegt, eine andere zuverlässige Informationsquelle, aus der hervorgeht, dass die Person nicht vorbestraft und nicht Gegenstand von Ermittlungen und Verfahren ist bzw. war, zu finden sind |
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Anhang, in dem eine Erklärung dazu zu finden ist, ob ein Strafverfahren anhängig ist oder ob die Person oder eine von ihr geleitete Organisation als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist bzw. war |
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Anhang, in dem Informationen zu den in Anhang I Nummer 1 Buchstabe f Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angelegenheiten zu finden sind |
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Einzelheiten zum Ergebnis einer vom antragstellenden Kreditinstitut durchgeführten Bewertung der Eignung der Person gemäß Anhang I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 |
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Beschreibung der Befugnisse, Zuständigkeiten und Vollmachten, die den Mitgliedern des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts, und, sofern gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 relevant, dem Leiter Interne Kontrolle und dem Leiter Finanzwesen, die nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind, übertragen wurden |
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Tabelle 7
Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem für jede natürliche und juristische Person mit einer qualifizierten Beteiligung die in Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Informationen zu finden sind |
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Anhang, in dem für jede natürliche Person mit einer qualifizierten Beteiligung die in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten zusätzlichen Informationen zu finden sind |
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Anhang, in dem für jede juristische Person oder jedes Unternehmen, das keine juristische Person ist und Beteiligungen in eigenem Namen hält oder halten soll, die in Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten zusätzlichen Informationen zu finden sind |
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Anhang, in dem die in Artikel 8 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Informationen zu finden sind |
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Anhang, in dem die in Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Informationen zu finden sind |
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Tabelle 8
Die 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter (Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem eine Übersicht zu finden ist, aus der die Beteiligungsstruktur des antragstellenden Kreditinstituts hervorgeht, einschließlich einer Aufschlüsselung des Kapitals und der Stimmrechte |
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Anhang, in dem ein Verzeichnis mit den Namen aller Personen und sonstigen Unternehmen mit einer Beteiligung im Sinne von Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist, wobei für jede dieser Personen oder Unternehmen Folgendes angegeben wird:
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Tabelle 9
Erforderliche Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Von der zuständigen Behörde geforderte Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 (in der linken Spalte ist eine Beschreibung der geforderten Angaben anzugeben und in der rechten Spalte sind die Angaben selbst zu machen) |
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Tabelle 10
Im Antrag ausgelassene Angaben gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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(1) ABl. L 335 vom XX.XX.XXXX, S. 64
(2) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(3) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
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29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/103 |
BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES DURCH DAS INTERIMS-WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN GHANA EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS EINGESETZTEN WPA-AUSSCHUSSES
vom 30. November 2022
über die Annahme seiner Geschäftsordnung für die Streitbeilegung [2022/2582]
DER WPA-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), unterzeichnet in Brüssel am 28. Juli 2016, insbesondere auf Artikel 59,
in der Erwägung,
in der Erwägung, dass Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens der Geschäftsordnung unterliegen, die sich der WPA-Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seiner Einsetzung gibt, sowie dass Artikel 63 Absatz 2 des Abkommens bestimmt, dass der Verhaltenskodex dieser Geschäftsordnung als Anhang beigefügt ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltende Geschäftsordnung für die Streitbeilegung wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG
A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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1. |
Für Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens und die vorliegende Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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B. NOTIFIZIERUNGEN
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2. |
Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen
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3. |
Notifizierungen nach Nummer 2 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifizierung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. |
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4. |
Alle Notifizierungen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission und an den Generaldirektor, Ministerium für Handel und Industrie der Republik Ghana, zu richten. |
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5. |
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden. |
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6. |
Ist der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage kein Arbeitstag der Organe der Europäischen Union oder der Regierung der Republik Ghana, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauf folgenden Arbeitstag. |
C. BESTELLUNG DER PANELMITGLIEDER
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7. |
Wird ein Panelmitglied nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 3 des Abkommens per Losentscheid bestimmt, so unterrichtet der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses den von der beschwerten Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzenden über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Vertreter wird ersucht, die Auslosung nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) Absätze 3 und 4 des Abkommens vorzunehmen, und nimmt diese vor. Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses kann die Auslosung des Panelmitglieds delegieren. |
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8. |
Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses bestimmt binnen fünf Tagen nach Ablauf der in Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 2 genannten Frist per Los das Panelmitglied oder den Vorsitzenden, falls eine der in Artikel 64 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 1 genannten Unterlisten
Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses kann die Auslosung delegieren. |
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9. |
Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses unterrichtet alle Personen, die als Panelmitglieder bestellt wurden, schriftlich von ihrer Bestellung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. Für die Zwecke der Bestimmung des Tags der Einsetzung des Panels nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 5 des Abkommens gilt als Tag, an dem die Panelmitglieder bestimmt sind, der Tag, an dem das letzte der drei bestimmten Mitglieder die Annahme seiner Bestellung notifiziert hat. |
D. MANDAT
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10. |
Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat: „ Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Angelegenheit im Lichte der von den Vertragsparteien genannten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, Feststellung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den in Artikel 46 (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen des Abkommens und Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 51 (Zwischenbericht des Schiedspanels) und 52 (Entscheidung des Schiedspanels). “ |
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11. |
Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat, unterrichten sie das Panel innerhalb der in Nummer 10 festgelegten Frist über das vereinbarte Mandat. |
E. FUNKTIONEN DES PANELS
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12. |
Das Panel
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13. |
Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in Berichten von -Panels der Welthandelsorganisations (WTO) und dem Rechtsmittelgremium, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen wurden. |
F. ORGANISATORISCHE SITZUNG
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14. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem
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15. |
Panelmitglieder und Vertreter der Vertragsparteien dürfen an der Sitzung per Telefon oder Videokonferenz teilnehmen. |
G. SCHRIFTSÄTZE
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16. |
Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die beschwerte Vertragspartei legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zugang des von der beschwerdeführenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor. |
H. ARBEITSWEISE DES PANELS
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17. |
Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. |
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18. |
Sofern in Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens oder in der vorliegenden Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, einschließlich Telefon, Telefax oder Computerverbindungen. |
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19. |
An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen, allerdings kann das Panel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. |
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20. |
Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Panel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. |
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21. |
Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. |
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22. |
Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen nach Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, konsultiert es zunächst die Vertragsparteien und unterrichtet sie anschließend schriftlich über die Gründe der Änderung oder Anpassung und über die erforderliche Zeitspanne oder Anpassung. |
I. ERSATZ
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23. |
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler (Anhang der vorliegenden Geschäftsordnung) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex erlangt hat. |
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24. |
Die Vertragsparteien führen binnen 15 Tagen nach der Mitteilung gemäß Nummer 23 Konsultationen durch. Sie unterrichten das Panelmitglied über seinen vermeintlichen Verstoß und können es ersuchen, Maßnahmen zu treffen, Abhilfe zu schaffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie auch das Panelmitglied entfernen und in Einklang mit Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens ein neues Mitglied bestimmen. |
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25. |
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob das Panelmitglied, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden des Panels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Panels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird. Stellt der Vorsitzende des Panels fest, dass das Panelmitglied gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler verstößt, so wird das neue Panelmitglied nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens bestimmt. |
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26. |
Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der nach Artikel 64 (Liste der Schiedsrichter) des Abkommens erstellten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Ihr Name wird vom von der ersuchenden Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzenden des WPA-Ausschusses oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig. Stellt diese Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler verstößt, so wird der neue Vorsitzende nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens bestimmt. |
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27. |
Die Frist für die Vorlage des Berichts oder die Entscheidung wird um die für die Ernennung des neuen Panelmitglieds notwendige Zeit verlängert. |
J. AUSSETZUNG UND BEENDIGUNG
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28. |
Auf Ersuchen beider Vertragsparteien setzt das Panel seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Panel nimmt seine Arbeiten vor Ende des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Panels, so erlischt dessen Befugnis und das Streitbeilegungsverfahren ist beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Panels verlängern sich die relevanten Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Panels ausgesetzt waren. |
K. ANHÖRUNGEN
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29. |
Auf der Grundlage des nach Nummer 14 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Panelmitglieder unterrichtet der Vorsitzende des Panels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. |
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30. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Ghana die beschwerdeführende Partei ist, und in Accra, wenn die Europäische Union die beschwerdeführende Partei ist. Die beschwerte Vertragspartei trägt die Kosten für die logistische Verwaltung der Anhörung. |
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31. |
Das Panel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien sich darauf verständigen. |
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32. |
Alle Panelmitglieder müssen während der gesamten Dauer einer Verhandlung anwesend sein. |
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33. |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht:
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34. |
Jede Vertragspartei legt dem Panel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. |
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35. |
Das Panel führt die Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der beschwerdeführenden und der beschwerten Vertragspartei sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird: Argumentation
Gegenargumentation
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36. |
Das Panel kann bei der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. |
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37. |
Das Panel sorgt dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Verhandlung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben, denen das Panel Rechnung tragen kann. |
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38. |
Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. |
L. SCHRIFTLICHE FRAGEN
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39. |
Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt. |
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40. |
Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen. |
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41. |
Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für nötig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet. |
M. VERTRAULICHKEIT
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42. |
Jede Vertragspartei und das Panel behandeln alle dem Panel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Partei dem Panel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird. |
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43. |
Ungeachtet dieser Geschäftsordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf von der anderen Vertragspartei übermittelt Informationen keine von dieser als vertraulich eingestufte Informationen offenlegt. |
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44. |
Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so hält das Panel die entsprechenden Teile der Sitzung nichtöffentlich ab. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. |
N. EINSEITIGE KONTAKTE
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45. |
Das Panel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. |
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46. |
Ein Panelmitglied darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, wenn die anderen Panelmitglieder nicht anwesend sind. |
O. AMICUS-SCHRIFTSÄTZE
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47. |
Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen juristischen Personen, die jeweils von den Regierungen der Streitparteien unabhängig sind, zulassen, sofern sie
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48. |
Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Panel innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen. |
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49. |
Das Panel führt in seinem Bericht alle nach Nummer 47 eingegangenen Schriftsätze auf. Das Panel ist nicht dazu verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen; tut es dies dennoch, berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Nummer 48 vorgebrachten Stellungnahmen. |
P. DRINGLICHKEIT
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50. |
In den in Artikel 52 (Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2 des Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die Fristen gemäß dieser Geschäftsordnung an, mit Ausnahme der Fristen nach Nummer 10. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen. |
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51. |
Auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet das Panel binnen 10 Tagen nach seiner Einsetzung, ob es sich um einen dringenden Fall handelt. |
Q. KOSTEN
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52. |
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panelverfahren entstehen, selbst. |
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53. |
Unbeschadet Nummer 30 tragen die Vertragsparteien die Kosten für organisatorische Angelegenheiten einschließlich der Honorare und der Erstattung der Auslagen der Panelmitglieder sowie ihrer Assistenten zu gleichen Teilen. |
R. ÜBERSETZEN UND DOLMETSCHEN
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54. |
Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 47 (Konsultationen) des Abkommens oder während der Vermittlung gemäß Artikel 48 (Vermittlung) des Abkommens und spätestens in der Sitzung nach Nummer 14 dieser Geschäftsordnung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Panelverfahren. |
|
55. |
Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt sie eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der beschwerten Vertragspartei. |
|
56. |
Das Panel fasst Berichte und Entscheidungen in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen ab. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt. |
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57. |
Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit dieser Geschäftsordnung erstellt wurde. |
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58. |
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Panels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. |
S. WEITERE VERFAHREN
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59. |
Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden entsprechend den in Artikel 54 (angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung), Artikel 55 (Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels), Artikel 56 (vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung) und Artikel 57 (Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen) des Abkommens für die Annahme eines Berichts oder einer Entscheidung durch das Panel vorgesehenen besonderen Fristen angepasst. |
ANHANG
VERHALTENSKODEX
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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1. |
Im Sinne dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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II. GRUNDSÄTZE
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2. |
Zur Wahrung der Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus müssen alle Kandidaten und Panelmitglieder
|
|
3. |
Die Panelmitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder zu stehen scheinen. |
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4. |
Die Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. |
|
5. |
Die Panelmitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. |
|
6. |
Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken können. |
III. OFFENLEGUNGSPFLICHTEN
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7. |
Bevor ihre Bestellung zum Panelmitglied nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Panelmitglieder fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen Klarheit zu gewinnen. |
|
8. |
Die Offenlegungspflicht nach Absatz 7 besteht fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. |
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9. |
Die Kandidaten oder Panelmitglieder übermitteln dem WPA-Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben. |
IV. PFLICHTEN DER PANELMITGLIEDER
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10. |
Nach seiner Bestellung hat ein Panelmitglied zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen. |
|
11. |
Die Panelmitglieder prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden sowie für eine Entscheidung von Bedeutung sind und übertragen diese Verpflichtung niemand anderem. |
|
12. |
Die Panelmitglieder sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten die Pflichten von Panelmitgliedern nach Teil II, III, IV und VI dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. |
V. PFLICHTEN EHEMALIGER PANELMITGLIEDER
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13. |
Alle ehemaligen Panelmitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Beschlüssen oder Entscheidungen des Panels Nutzen gezogen haben. |
|
14. |
Alle ehemaligen Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen in Teil VI dieses Verhaltenskodex erfüllen. |
VI. VERTRAULICHKEIT
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15. |
Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Panelmitglieder legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. |
|
16. |
Die Panelmitglieder legen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens veröffentlicht wurden. |
|
17. |
Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Panels oder den Standpunkt einzelner Panelmitglieder offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens. |
VII. KOSTEN
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18. |
Die Panelmitglieder führen Aufzeichnungen über die Zeit, die sie, ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor. |
VIII. VERMITTLER
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19. |
Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß für Vermittler. |
Berichtigungen
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29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/112 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816
Seite 100, Artikel 7 Absatz 3:
Anstatt:
„(3) Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden können das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten im in den Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 genannten zentralen SIS nutzen.“
muss es heißen:
„(3) Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden können das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten im in der Verordnung (EU) 2018/1862 genannten zentralen SIS nutzen.“
|
29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/113 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/2417 des Rates vom 26. Juli 2022 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
( Amtsblatt der Europäischen Union L 318 vom 12. Dezember 2022 )
|
1. |
Seite „Inhalt“ und Seite 1, Titel: |
Anstatt:
„… vom 26. Juli 2022 …“
muss es heißen:
„… vom 5. Dezember 2022 …“.
|
2. |
Seite 3, Ort und Datum der Annahme: |
Anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2022.“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2022.“
|
29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/114 |
Berichtigung des Beschlusses (EU) 2022/2435 des Rates vom 26. Juli 2022 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
( Amtsblatt der Europäischen Union L 319 vom 13. Dezember 2022 )
|
1. |
Seite „Inhalt“ und Seite 5, Titel: |
Anstatt:
„… vom 26. Juli 2022 …“
muss es heißen:
„… vom 5. Dezember 2022 …“.
|
2. |
Seite 7, Ort und Datum der Annahme: |
Anstatt:
„Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2022.“
muss es heißen:
„Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2022.“