ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 321

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
15. Dezember 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2455 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/2456 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2457 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2458 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2022 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 der Kommission

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2459 des Rates vom 8. Dezember 2022 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia

18

 

*

Beschluss (EU) 2022/2460 der Kommission vom 13. Dezember 2022 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9240)

22

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2461 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Anerkennung des Systems KZR INiG zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/603 ( 1 )

38

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2462 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 der Kommission zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

42

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2014/194/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ( ABl. L 106 vom 9.4.2014 )

71

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ( ABl. L 167 vom 24.6.2022 )

72

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran ( ABl. L 100 vom 14.4.2011 )

74

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2387 der Kommission vom 30. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zwecks Einbeziehung von Motoren mit einer Leistung von weniger als 56 kW und mehr als 560 kW ( ABl. L 316 vom 8.12.2022 )

75

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1974 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 326 vom 20.12.2018 )

78

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 311 vom 25.11.2011 )

79

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2455 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1),

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV per Verordnung zu erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 101 Absatz 1 AEUV auf bestimmte Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nicht anwendbar sind.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 (3) der Kommission sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endet am 31. Dezember 2022.

(3)

Am 5. September 2019 hat die Kommission eine Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 eingeleitet. Die im Rahmen der Evaluierung gesammelten Informationen deuten darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 ein nützliches Instrument ist und ihre Bestimmungen für die Interessenträger nach wie vor relevant sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung hat die Kommission am 7. Juni 2021 eine Folgenabschätzung eingeleitet, um verschiedene politische Optionen für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen zu prüfen.

(4)

Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen abzuschließen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 im Einklang mit der Befugnis der Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 um sechs Monate verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2023.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikels 81 EG-Vertrag (ehemals Artikel 85 EWG-Vertrag) der Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Der Artikel 81 EG-Vertrag bzw. der Artikel 85 EWG-Vertrag und der Artikel 101 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Artikel 85 EWG-Vertrag oder Artikel 81 EG-Vertrag als Bezugnahmen auf Artikel 101 AEUV zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)   ABl. C 405 vom 21.10.2022, S. 53.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36).


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/3


VERORDNUNG (EU) 2022/2456 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1),

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV per Verordnung zu erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 101 Absatz 1 AEUV auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen nicht anwendbar sind.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission (3) sind Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endet am 31. Dezember 2022.

(3)

Am 5. September 2019 hat die Kommission eine Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 eingeleitet. Die im Rahmen der Evaluierung gesammelten Informationen deuten darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 ein nützliches Instrument ist und ihre Bestimmungen für die Interessenträger nach wie vor relevant sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung hat die Kommission am 7. Juni 2021 eine Folgenabschätzung eingeleitet, um verschiedene politische Optionen für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen zu prüfen.

(4)

Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen abzuschließen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 im Einklang mit der Befugnis der Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 um sechs Monate verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2023.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikels 81 EG-Vertrag (ehemals Artikel 85 EWG-Vertrag) der Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Der Artikel 81 EG-Vertrag bzw. der Artikel 85 EWG-Vertrag und der Artikel 101 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Artikel 85 EWG-Vertrag oder Artikel 81 EG-Vertrag als Bezugnahmen auf Artikel 101 AEUV zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)   ABl. C 405 vom 21.10.2022, S. 50.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43).


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2457 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 der Kommission vom 6. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (3) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

(2)

Im Anschluss an Umgehungsuntersuchungen wurden diese Maßnahmen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 672/2012 (4), (EU) Nr. 21/2013 (5) und (EU) Nr. 1371/2013 (6) des Rates, in der zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 der Kommission (7) geänderten Fassung, auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, ausgeweitet; davon ausgenommen sind die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. und Pyrotek India Pvt. Ltd. hergestellten Erzeugnisse.

(3)

Diese Maßnahmen wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2014 der Kommission (8) auf Einfuhren geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern ausgeweitet.

(4)

Die derzeit geltenden Maßnahmen wurden im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993, geändert durch die SPG Glass Fibre PVT. Ltd. eine Ausnahme gewährende Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission (9) eingeführt.

2.   VERFAHREN

2.1.   Antrag auf Zollbefreiung

(5)

Am 23. August 2021 erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den aus Indien versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht. Der Antrag wurde von dem Unternehmen Urja Products Private Limited (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt.

(6)

Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass der Antragsteller ein neuer ausführender Hersteller war und die Kriterien für eine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung erfüllte, da er 1) in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt hat, 2) mit keinem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, 3) die zu überprüfende Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist und 4) keine Umgehungspraktiken betrieben hat.

(7)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag ausreichende Beweise enthielt, um eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung einzuleiten, in der geprüft werden soll, ob der Antragsteller von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit werden kann.

2.2.   Einleitung

(8)

Am 20. April 2022 leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 (10) die Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 ein, um festzustellen, ob dem Antragsteller eine Befreiung gewährt werden kann. Mit derselben Verordnung hob die Kommission die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der zu überprüfenden Ware des Antragstellers auf und wies die Zollbehörden an, geeignete Schritte zu unternehmen, um diese Einfuhren zollamtlich zu erfassen (im Folgenden „Einleitungsverordnung“).

(9)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Überprüfung mitarbeiten zu können. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 genannten Fristen zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung ein.

2.3.   Zu überprüfende Ware

(10)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, aus Indien versandt, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 14, 7019 64 00 14, 7019 65 00 14, 7019 66 00 14 und 7019 69 90 14) eingereiht werden. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.

(11)

Offenmaschige Gewebe aus Glasfasern sind in unterschiedlichen Zellgrößen und Quadratmetergewichten erhältlich und werden überwiegend zur Bewehrung in der Baubranche eingesetzt (Außenwärmedämmung, Bodenbewehrung und Wandreparatur).

2.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(12)

Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung betraf den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

2.5.   Untersuchung

(13)

Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, forderte die Kommission den Antragsteller auf, einen Fragebogen auszufüllen. Der Antragsteller übermittelte den ausgefüllten Fragebogen am 2. Juni 2022.

(14)

Die Kommission führte anschließend im September 2022 einen Kontrollbesuch in den Betriebsstätten des Antragstellers durch. Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die notwendigen Bedingungen erfüllt.

3.   FESTSTELLUNGEN

(15)

In Bezug auf Bedingung 1 verwies die Kommission auf die früheren Feststellungen (11), dass der Antragsteller die untersuchte Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht hergestellt oder in die Union ausgeführt hat. Daher wurde der Schluss gezogen, dass Bedingung 1 erfüllt war.

(16)

In Bezug auf Bedingung 2 ergab die Untersuchung mehrere verbundene Unternehmen, nämlich Jayatma Industries Ltd, tätig im Bereich Textilien und Bekleidung, Mihikita Enterprises Ltd, tätig im Bereich Gebäude und Bauwesen und Denis Chem Lab Ltd, tätig im Bereich Medizinprodukte. Keines dieser Unternehmen war an der Herstellung, der Verarbeitung, dem Verkauf oder dem Kauf der untersuchten Ware beteiligt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass Bedingung 2 erfüllt war.

(17)

In Bezug auf Bedingung 3 führte der Antragsteller die untersuchte Ware 2021 an zwei Unternehmen in der EU aus. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller die Voraussetzung 3 erfüllt.

(18)

Schließlich wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass der Antragsteller die gesamte Menge produzierte, die er in die Union ausgeführt hat. Es wurde zudem festgestellt, dass der Antragsteller für die Herstellung der zu überprüfenden Ware keine Rohstoffe aus China einführte. Die Untersuchung bestätigte somit, dass der Antragsteller nicht an Umgehungspraktiken nach Artikel 13 der Grundverordnung beteiligt war. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass Bedingung 4 ebenfalls erfüllt ist.

(19)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Kriterien nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung erfüllt. Der Antragsteller sollte deshalb von den geltenden Antidumpingmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 befreit werden.

(20)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 sollte daher entsprechend geändert werden.

4.   ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN AUSGEWEITETEN MAẞNAHMEN BEFREIT SIND

(21)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen und nach Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 eingeführten Antidumpingmaßnahmen befreit sind.

(22)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Absicht der Kommission unterrichtet, Urja Products Private Limited von den geltenden Antidumpingmaßnahmen auszunehmen.

(23)

Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(24)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1993 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission geänderten Fassung erhalten die Absätze 1 und 3 folgende Fassung:

„1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18 und 7019 69 90 19) eingereiht werden.“

„3.   Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren der gleichen, aus Indien und Indonesien versandten offenmaschigen Gewebe (derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90), ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 63 00 14, 7019 63 00 15, 7019 64 00 14, 7019 64 00 15, 7019 65 00 14, 7019 65 00 15, 7019 66 00 14, 7019 66 00 15, 7019 69 90 14 und 7019 69 90 15), — ausgenommen hiervon sind die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode B942), Pyrotek India Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode C051), SPG Glass Fibre Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode C205) und Urja Products Private Limited (TARIC-Zusatzcode C861) hergestellten Gewebe —, ferner auf die Einfuhren der gleichen, aus Malaysia versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC Codes 7019 63 00 11, 7019 64 00 11, 7019 65 00 11, 7019 66 00 11 und 7019 69 90 11), und auf die Einfuhren der gleichen, aus Taiwan und Thailand versandten offenmaschigen Gewebe, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019 63 00 12, 7019 63 00 13, 7019 64 00 12, 7019 64 00 13, 7019 65 00 12, 7019 65 00 13, 7019 66 00 12, 7019 66 00 13, 7019 69 90 12 und 7019 69 90 13).

Die Anwendung der den Unternehmen Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd, Pyrotek India Pvt. Ltd, SPG Glass Fibre PVT. Ltd und Urja Products Private Limited gewährten Befreiung setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Anforderungen nach Anhang II dieser Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll Anwendung.“

Artikel 2

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 einzustellen.

(2)   Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Zoll erhoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   ABl. L 288 vom 7.11.2017, S. 4.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates vom 10. Januar 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Taiwan und Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 20).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1711 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2013 des Rates hinsichtlich des Geltungsbeginns der den indischen ausführenden Herstellern gewährten Befreiungen (ABl. L 286 vom 14.11.2018, S. 12).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 976/2014 der Kommission vom 15. September 2014 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, auch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 13).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/788 der Kommission vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 31.5.2018, S. 5).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/651 der Kommission vom 20. April 2022 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die Einfuhren bestimmter aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, zwecks Prüfung der Möglichkeit einer Befreiung eines indischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, zur Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung der von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 68).

(11)  Im Einklang mit Erwägungsgrund 50 der Verordnung (EU) Nr. 1371/2013 stellte die Kommission fest, dass Urja Products die untersuchte Ware nicht herstellt.


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2458 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2022 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquoten für das Jahr 2021 wurden mit den Verordnungen (EU) 2020/1579 (2), (EU) 2021/90 (3), (EU) 2021/91 (4) und (EU) 2021/92 des Rates (5) festgesetzt.

(2)

Die Fangquoten für das Jahr 2022 wurden mit den Verordnungen (EU) 2021/91, (EU) 2021/1888 (6), (EU) 2022/109 (7) und (EU) 2022/110 des Rates (8) festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 der Kommission (9) wurden Abzüge von den verfügbaren Fangquoten für 2022 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.

(5)

Für bestimmte Mitgliedstaaten, nämlich Spanien, Frankreich, Litauen und Polen, konnten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 bestimmte Abzüge von den Fangquoten, die für überfischte Bestände zugeteilt wurden, nicht vorgenommen werden, da diesen Mitgliedstaaten im Jahr 2022 keine Quoten für diese Bestände zur Verfügung stehen.

(6)

Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote für diesen Bestand verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert nach Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.

(7)

Gemäß der Mitteilung 2022/C 369/03 der Kommission zu Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (10) (im Folgenden die „Leitlinien“) sollten solche Abzüge vorzugsweise von Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden wie die Flotte, die die Quote überschritten hat.

(8)

Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich bestimmter Abzüge von Fangquoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2022 zugeteilten alternativen Fangquoten Abzüge vorzunehmen.

(9)

Da es sich bei Nagelrochen im Gebiet 7d (RJC/07D.) um eine Unterart des Bestands „Rochen“ im Gebiet 7d (SRX/07D.) handelt, wird der für Irland aufgrund der Überfischung von Nagelrochen im Gebiet 7d gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 fällige Abzug von der Irland für 2022 zur Verfügung stehenden Fangquote für Rochen im Gebiet 7d vorgenommen.

(10)

Im Jahr 2021 hat Portugal seine Fangquote für Sardellen in den Gebieten 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) überschritten. Am 22. August 2022 beantragte Portugal, den fälligen Abzug — einschließlich eines Multiplikationsfaktors von 1,4 gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 — auf drei Jahre zu verteilen. Gemäß Nummer 3 Buchstabe a der Leitlinien kann die Verteilung eines Abzugs auf zwei oder mehr Jahre akzeptiert werden, wenn der Fisch auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten für den betreffenden Bestand nachhaltig bewirtschaftet wird. Laut akustischer Erhebungen zur Überwachung der Verteilung der Abundanz und Biomasse und der jedes Jahr durchgeführten Untersuchung mehrerer biologischer Parameter von Sardellen stieg die geschätzte Biomasse für Sardellen im Jahr 2022 im Vergleich zu den Erhebungen von 2021 um 64 %. Das portugiesische wissenschaftliche Institut IPMA (Instituto Português do Mar e da Atmosfera) testet in Zusammenarbeit mit dem spanischen wissenschaftlichen Institut IEO (Instituto Español de Oceanografía) eine neue Fangregelung mittels einer Bewirtschaftungsstrategie. In Erwartung eines vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) geplanten Richtwerts für diesen Bestand kann eine Verteilung des Abzugs auf zwei statt auf drei Jahre akzeptiert werden.

(11)

Aus den jüngsten aktualisierten Daten, die Frankreich am 9. September 2022 übermittelt hat, geht hervor, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2021/92 für „Andere“ zugeteilte gemeinsame Quote von 1 Tonne für Weißen Marlin im Atlantik (WHM/ATLANT_AMS) für das Jahr 2021, in deren Rahmen Frankreich fischen durfte, überschritten wurde. Da Frankreich Fänge in Höhe von 2 972 kg im Rahmen dieser Quote für „Andere“ gemeldet hat, sollte für Frankreich aufgrund dieser Überfischung — einschließlich eines Multiplikationsfaktors von 1,5 gemäß Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 — ein Abzug von der Fangquote für Weißen Marlin im Atlantik für 2022 vorgenommen werden. Der entsprechende Abzug sollte daher in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 aufgenommen werden.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder vorangegangene Haushaltsjahre Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fangdaten festgestellt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2022, die mit den Verordnungen (EU) 2021/91, (EU) 2021/1888, (EU) 2022/109 und (EU) 2022/110 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an alternativen Beständen vorgenommen werden.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Der Abzug in Höhe von 2 954,752 Tonnen, der 2022 wegen Überfischung im Jahr 2021 in Bezug auf den Sardellenbestand im Gebiet 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) wird auf zwei Jahre verteilt.

Unbeschadet etwaiger weiterer Quotenanpassungen aufgrund einer möglichen späteren Überfischung beläuft sich der anwendbare jährliche Abzug in den Jahren 2022 und 2023 auf 1 477,376 Tonnen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) 2021/90 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2021 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

(5)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1888 des Rates vom 27. Oktober 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/92 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 der Kommission vom 11. Oktober 2022 über Abzüge von den Fangquoten für 2022 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 67).

(10)  Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und zur Ersetzung der Mitteilung 2012/C 72/07 (2022/C 369/03) (ABl. C 369 vom 27.9.2022, S. 3).


ANHANG I

ABZÜGE VON DEN FANGQUOTEN DES JAHRES 2022 FÜR ALTERNATIVE BESTÄNDE

ÜBERFISCHTE BESTÄNDE

 

ALTERNATIVE BESTÄNDE

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Menge, die nicht von der Fangquote für 2022 für den überfischten Bestand abgezogen werden kann (in kg)

 

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Menge, die von der Fangquote für 2022 für die alternativen Bestände abzuziehen ist (in kg)

ESP

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von 1 und 2

56 667

 

ESP

COD

1/2B.

Kabeljau

1 und 2b

56 667

ESP

HAD

1N2AB.

Schellfisch

Norwegische Gewässer von 1 und 2

19 059

 

ESP

COD

1/2B.

Kabeljau

1 und 2b

7 627

REB

1N2AB.

Rotbarsch

Norwegische Gewässer von 1 und 2

11 432

ESP

OTH

1N2AB.

Andere Arten

Norwegische Gewässer von 1 und 2

41 357

 

ESP

REB

1N2AB.

Rotbarsch

Norwegische Gewässer von 1 und 2

41 357

FRA

RED

512 14S

Rotbarsche

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

3 516

 

FRA

BLI

5B67-

Blauleng

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

3 516

LTU

HER

4AB.

Hering

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

13 592

 

LTU

MAC

2CX14-

Makrele

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14;

13 592

POL

MAC

2A34.

Makrele

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a, 3 und 4

63 850

 

POL

HER

3D-R30

Hering

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

63 850


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 erhält folgende Fassung:

ABZÜGE VON DEN FANGQUOTEN DES JAHRES 2022 AUFGRUND ÜBERFISCHTER BESTÄNDE

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Ausgangsquote 2021 (in kg)

Zulässige Anlandungen 2021 (angepasste Menge insgesamt in kg)  (1)

Gesamtfänge 2021 (Menge in kg)

Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (in %)

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in kg)

Multiplikationsfaktor  (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor  (3) ,  (4)

Verbleibender Abzug aus dem/den Vorjahr(en)  (5) (Menge in kg)

Abzüge von den Fangquoten für 2022  (6) und Folgejahre (Menge in kg)

Abzüge von den Fangquoten für 2022 für die überfischten Bestände  (7) (Menge in kg)

Abzüge von den Fangquoten für 2022 für alternative Bestände (Menge in kg)

Von den Fangquoten für 2023 und Folge-jahr(e) abzuziehende Menge (in kg)

CYP

SWO

MED

Schwertfisch

Mittelmeer

52 230

52 230

55 703

106,65  %

3 473

/

C (8)

/

3 473

3 473

/

/

DEU

HER

4AB.

Hering

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

33 852 000

17 152 318

18 844 967

109,87  %

1 692 649

/

A (8)

/

1 692 649

1 692 649

/

/

DNK

COD

03AN.

Kabeljau

Skagerrak

1 515 000

1 556 000

1 598 949

102,76  %

42 949

/

C (8)

/

42 949

42 949

/

/

DNK

HER

4AB.

Hering

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

49 993 000

49 711 223

51 805 988

104,21  %

2 094 765

/

/

/

2 094 765

2 094 765

/

/

ESP

COD

1/2B.

Kabeljau

1 und 2b

11 331 000

8 580 172

8 604 667

100,29  %

24 495

/

A (8)

/

24 495

24 495

/

/

ESP

GHL

1N2AB.

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer von 1 und 2

/

6 000

43 778

729,63  %

37 778

1,00

A

/

56 667

/

56 667

/

ESP

HAD

1N2AB.

Schellfisch

Norwegische Gewässer von 1 und 2

/

0

19 059

Nicht zutreffend

19 059

1,00

/

/

19 059

/

19 059

/

ESP

OTH

1N2AB.

Andere Arten

Norwegische Gewässer von 1 und 2

/

0

27 571

Nicht zutreffend

27 571

1,00

A

/

41 357

/

41 357

/

EST

GHL

N3LMNO.

Schwarzer Heilbutt

NAFO-Gebiet 3LMNO

331 000

502 500

515 085

102,50  %

12 585

/

/

/

12 585

12 585

/

/

FRA

RED

512 14S

Rotbarsche

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

0

0

3 516

Nicht zutreffend

3 516

1,00

/

/

3 516

/

3 516

/

FRA

WHM

ATLANT

Weißer Marlin

Atlantik

1 000  (9)

1 000  (9)

2 972

297,20  %

1 972

1,00

C

/

2 958

2 958

/

/

GRC

BFT

AE45WM.

Roter Thun

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

314 030

314 030

322 640

102,74  %

8 610

/

C (8)

/

8 610

8 610

/

/

IRL

HER

6AS7BC.

Hering

6aS, 7b und 7c

1 236 000

1 513 457

1 605 894

106,11  %

92 437

/

/

/

92 437

92 437

/

/

IRL

RJC

07D.

Nagelrochen

7d

/

0

1 741

Nicht zutreffend

1 741

1,00

/

/

1 741  (10)

1 741  (10)

/

/

LTU

HER

4AB.

Hering

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

/

452 600

466 192

103,00  %

13 592

/

/

/

13 592

/

13 592

/

LVA

SPR

3BCD-C.

Sprotte

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

30 845 000

28 709 205

29 084 587

101,31  %

375 382

/

C (8)

/

375 382

375 382

/

/

NLD

HER

4AB.

Hering

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

46 381 000

45 488 813

46 533 481

102,30  %

1 044 668

/

/

/

1 044 668

1 044 668

/

/

POL

MAC

2A34.

Makrele

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a, 3 und 4

/

0

63 850

Nicht zutreffend

63 850

1,00

/

/

63 850

/

63 850

/

PRT

ALF

3X14-

Kaiserbarsch

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

145 000

136 677

139 363

101,97  %

2 686

/

/

/

2 686

2 686

/

/

PRT

ANE

9/3411

Sardelle

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

7 829 000

8 752 733

10 863 270

124,11  %

2 110 537

1,40

/

/

2 954 752  (11)

1 477 376  (11)

/

1 477 376  (11)

PRT

ANF

8C3411.

Seeteufel

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

584 000

648 238

657 235

101,39  %

8 997

/

C (8)

/

8 997

8 997

/

/

PRT

BFT

AE45WM.

Roter Thun

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

572 970

572 970

583 215

101,79  %

10 245

/

C (8)

/

10 245

10 245

/

/

PRT

HKE

8C3411.

Seehecht

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

2 483 000

2 093 417

2 207 568

105,45  %

114 151

/

C (8)

/

114 151

114 151

/

/

SWE

HER

03A.

Hering

3a

9 498 000

13 085 112

13 223 209

101,06  %

138 097

/

/

/

138 097

138 097

/

/


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), von Quotenübertragungen von 2020 auf 2021 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Ein Abzug in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern die Überfischung mehr als 10 % beträgt.

(4)  Buchstabe ‚A‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2019, 2020 und 2021 angewendet wurde. Buchstabe ‚C‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(5)  Verbleibende Mengen aus dem Vorjahr/den Vorjahren.

(6)  2022 vorzunehmende Abzüge.

(7)  2022 vorzunehmende Abzüge, die in Anbetracht der verfügbaren Quote am 19. Oktober 2022 tatsächlich angewandt werden konnten.

(8)  Zusätzlicher Multiplikationsfaktor nicht anwendbar, da die Überfischung nicht mehr als 10 % der zulässigen Anlandungen beträgt.

(9)  Quote für ‚Andere‘, in deren Rahmen Frankreich fischen durfte.

(10)  Von der Fangquote abzuziehen, die Irland für den Bestand an Rochen im Gebiet 7d (SRX/07D.) im Jahr 2022 zur Verfügung steht.

(11)  Auf Antrag Portugals wird der aufgrund von im Jahr 2021 erfolgter Überfischung 2022 fällige Abzug von 2 954 752 kg gleichmäßig auf zwei Jahre (2022 und 2023) verteilt.“


BESCHLÜSSE

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2459 DES RATES

vom 8. Dezember 2022

über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (1), insbesondere auf Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hat die Kommission regelmäßig die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme zu bewerten. Auf der Grundlage der gemäß dieser Bestimmung durchgeführten Bewertung wurde die Kooperation mit Gambia bei der Rückübernahme als unzulänglich bewertet. Angesichts der zur Verbesserung der Kooperation unternommenen Schritte und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu Gambia ging die Beurteilung dahin, dass die Kooperation Gambias mit der Union in Rückübernahmefragen unzulänglich war und daher Maßnahmen der Union erforderlich waren.

(2)

Gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wurde am 7. Oktober 2021 der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 des Rates (2) angenommen, mit dem die Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Bezug auf bestimmte gambische Staatsangehörige vorübergehend ausgesetzt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hat die Kommission die Zusammenarbeit mit Gambia bei der Rückübernahme seit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1781 kontinuierlich bewertet. Die Bewertung zeigt, dass keine erheblichen Verbesserungen erzielt wurden, da die Kooperation bei der Identifizierung und Rückführung weiterhin problematisch ist, die in der Rückübernahmevereinbarung EU-Gambia festgelegte Frist nicht eingehalten wurde und ein — von Gambia einseitig eingeführtes — Moratorium für Rückführungen mit Charterflügen bis März 2022 in Kraft blieb. Ungeachtet einiger begrenzter Entwicklungen, insbesondere der Erteilung von drei Landegenehmigungen für Rückführungsaktionen nach der Aufhebung des von Gambia eingeführten Moratoriums, ist die Kooperation bei der Rückübernahme nach wie vor unzulänglich, und es sind weiterhin erhebliche und nachhaltige Verbesserungen erforderlich.

(4)

Die Bewertung der Kommission lautet, dass die Kooperation Gambias mit der Union in Rückübernahmefragen trotz der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 ergriffenen Maßnahmen weiterhin unzulänglich ist und daher weitere Maßnahmen erforderlich sind, ohne den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 zu berühren.

(5)

Die schrittweise Anwendung einer höheren Visumgebühr auf gambische Staatsangehörige sollte den gambischen Behörden eindeutig die Notwendigkeit signalisieren, die zur Verbesserung der Kooperation bei der Rückübernahme erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(6)

Daher sollte auf gambische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) der Visumpflicht unterliegen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 eine Visumgebühr von 120 EUR angewandt werden. Gemäß jener Verordnung findet diese Gebühr keine Anwendung auf Kinder unter zwölf Jahren. Sie sollte zudem nicht auf Antragsteller Anwendung finden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Visumgebühr befreit sind oder eine Ermäßigung erhalten.

(7)

Dieser Beschluss sollte nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) berühren, mit der das Recht auf Freizügigkeit auf Familienangehörige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ausgeweitet wird, wenn sie einem Unionsbürger nachziehen oder ihn begleiten. Dieser Beschluss sollte somit weder auf Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers, noch auf Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als Gastländer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen oder internationaler Konferenzen, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten einberufen werden, unberührt lassen. Daher sollte die erhöhte Visumgebühr keine Anwendung auf gambische Staatsangehörige finden, die einen Visumantrag stellen, soweit dies erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Gastländer dieser Organisationen oder Konferenzen nachkommen können.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(10)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(11)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(12)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(14)

Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss findet Anwendung auf gambische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen.

(2)   Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf gambische Staatsangehörige, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind.

(3)   Dieser Beschluss berührt nicht die Möglichkeit, die Visumgebühr gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Einzelfällen zu erlassen oder zu ermäßigen.

(4)   Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf gambische Staatsangehörige, die einen Visumantrag stellen und Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

(5)   Dieser Beschluss lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einberufen wird oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags in der zuletzt geänderten Fassung.

(6)   Dieser Beschluss lässt die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 vorgesehenen und gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss angewandten Maßnahmen unberührt.

Artikel 2

Anwendung einer Visagebühr

Gambische Staatsangehörige, die ein Visum beantragen, entrichten eine Visumgebühr von 120 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. RAKUŠAN


(1)   ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1781 des Rates vom 7. Oktober 2021 über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Gambia (ABl. L 360 vom 11.10.2021, S. 124).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).

(4)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(8)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/22


BESCHLUSS (EU) 2022/2460 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2022

über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9240)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 142,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 96/228/EG (1) genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (im Folgenden „Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete“), die Schweden gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte im Hinblick auf eine Genehmigung nach Artikel 142 der Beitrittsakte angemeldet hatte. Die Entscheidung 96/228/EG wurde durch die Entscheidung K(2010) 6050 der Kommission (2) ersetzt. Die letztgenannte Entscheidung wurde durch den Beschluss (EU) 2018/479 der Kommission (3) ersetzt.

(2)

Da die Genehmigung Schwedens zur Durchführung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete gemäß dem Beschluss (EU) 2018/479 am 31. Dezember 2022 ausläuft, muss ein neuer Beschluss erlassen werden.

(3)

Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 meldete Schweden bei der Kommission seinen Vorschlag zur Verlängerung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete an. Schweden schlug der Kommission vor, den Beschluss (EU) 2018/479 dahin gehend zu ändern, dass die Regelung mit einer um ein Jahr längeren Laufzeit und einem höheren Gesamtreferenzwert, was eine gewisse Anpassung der Stützungsbeträge erfordert, fortgesetzt wird und dass der Zeitpunkt geändert wird, zu dem Schweden Vorschläge zur Änderung oder Verlängerung der Regelung vorlegen sollte.

(4)

Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten nördlichen Regionen auch weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

(5)

Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren ist es angebracht, die nach Teilregionen zusammengefassten Verwaltungseinheiten zu spezifizieren, die sich nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren. Diese Teilregionen haben eine Bevölkerungsdichte von höchstens 10 Einwohnern je Quadratkilometer und eine landwirtschaftliche Fläche (LF) von maximal 10 % der Gesamtfläche der Gemeinde; der flächenmäßige Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten LF beträgt maximal 20 %. Teilregionen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, aber von Teilregionen umgeben sind, die sie erfüllen, sollten ebenfalls in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(6)

Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie mit der Stützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu koordinieren, ist es angebracht, dass die Gemeinden, die zu den Gebieten gehören, die im GAP-Strategieplan zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Schweden im Zeitraum 2023-2027 gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt sind, auch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu den beihilfeberechtigten Gebieten zählen.

(7)

Der Referenzzeitraum, der auf der Grundlage der verfügbaren nationalen Statistiken und mit Blick auf eine einheitliche Anwendung in allen Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist, sollte das Jahr 1993 sein.

(8)

Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten Schwedens zu erhalten, darf jedoch nicht zu einer Gesamtstützung führen, die über dem Stützungsniveau während eines zu bestimmenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt liegt. Um eine Stützung gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte unter Berücksichtigung der derzeitigen Produktionskosten auf einem angemessenen Niveau zu gewähren, das über das Stützungsniveau während des bestimmten Referenzzeitraums nicht hinausgeht, ist es angemessen, bei der Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags gemäß dem genannten Artikel der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in den Jahren 1993 bis 2022 in Schweden Rechnung zu tragen.

(9)

Auf der Grundlage von Daten aus dem Zeitraum von 1993 bis Ende April 2022 sollte der jährliche Beihilfehöchstbetrag daher auf 473,75 Mio. SEK festgesetzt werden, berechnet als Durchschnitt über einen Zeitraum von sechs Jahren, d. h. vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028.

(10)

Um die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete zu vereinfachen und Schweden Flexibilität bei der Gewährung der Beihilfe für verschiedene Produktionssektoren einzuräumen, sollte ein durchschnittlicher jährlicher Beihilfehöchstbetrag für die gesamte Stützung, einschließlich einer gesonderten Höchststützung für die Erzeugung und den Transport von Kuhmilch, festgesetzt werden, sodass eine ausgewogene Verteilung der Stützung gewährleistet ist.

(11)

Die Beihilfe sollte jährlich unter Beachtung der in diesem Beschluss festgelegten Gesamtgrenzen auf der Grundlage von Produktionsfaktoren (Großvieheinheiten und Hektar) gewährt werden, mit Ausnahme für Kuhmilch, für die Produktionseinheiten (Kilogramm) zugrunde gelegt werden.

(12)

Damit auf die Schwankungen der landwirtschaftlichen Erzeugerpreise rasch reagiert werden kann und landwirtschaftliche Tätigkeiten in den nördlichen Gebieten Schwedens erhalten bleiben, sollte es Schweden gestattet werden, für jedes Kalenderjahr den Beihilfebetrag je Sektor innerhalb einer Beihilfegruppe und je Produktionseinheit festzusetzen.

(13)

Schweden sollte die Beihilfen in den nördlichen Gebieten differenzieren und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer objektiver, transparenter und begründeter Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen festlegen, die in Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte festgelegt sind und darin bestehen, die traditionelle primäre Erzeugung und Verarbeitung beizubehalten, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Gebiete besonders gut angepasst sind, die Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, den Absatz der genannten Erzeugnisse zu erleichtern sowie den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft sicherzustellen.

(14)

Die Beihilfe sollte jährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren gezahlt werden. Gleichwohl sollte es Schweden gestattet werden, die Beihilfe für Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine sowie für den Transport von Kuhmilch in monatlichen Raten zu zahlen. Der Beihilfe für Kuhmilch liegt die tatsächliche Erzeugung zugrunde, um deren Kontinuität sicherzustellen.

(15)

Überzahlungen an die Erzeuger sollten dadurch vermieden werden, dass zu viel gezahlte Beträge unverzüglich und spätestens vor dem 1. Juni des Folgejahres wiedereingezogen werden.

(16)

Gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in dem unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallenden Gebiet über das traditionelle Produktionsniveau hinaus erhöht wird.

(17)

Daher ist es erforderlich, für jede Beihilfegruppe eine jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren und eine jährliche beihilfefähige Höchstmenge Kuhmilch festzusetzen, die nicht über dem Niveau des Referenzzeitraums liegen dürfen.

(18)

Liegt die Zahl der Produktionsfaktoren bei einer Beihilfegruppe oder die Produktionsmenge Kuhmilch in einem bestimmten Jahr über der zulässigen Höchstgrenze, sollte die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren oder die Menge Kuhmilch zur Berücksichtigung der Fünfjahresdurchschnitte in dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, um die entsprechende Anzahl an Produktionsfaktoren verringert werden; dies gilt nicht für die Beihilfe für den Transport von Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine sowie für Kuhmilch, für die die beihilfefähige Höchstmenge um eine Menge verringert werden kann, die der Überschussmenge im letzten Monat des Jahres, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, entspricht.

(19)

Da Vorschläge zur Verlängerung und Änderung der Beihilfe im Rahmen dieses Beschlusses so bei der Kommission angemeldet werden sollten, dass die Bewertung der Regelung rechtzeitig vorbereitet werden kann, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, eine solche Anmeldung im selben Jahr vorzulegen wie den Fünfjahresbericht und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Beihilfe für die nördlichen Gebiete von fünf auf sechs Jahre zu verlängern.

(20)

Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Schweden der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe Bericht erstatten. Um die langfristigen Auswirkungen der Beihilfe besser beurteilen und die Höhe der Beihilfe als Mehrjahresdurchschnitt festlegen zu können, ist es angebracht, alle fünf Jahre über die sozioökonomischen Auswirkungen der Beihilfe zu berichten und Jahresberichte mit den finanziellen und sonstigen Informationen vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die in vorliegendem Beschluss enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(21)

Es ist angebracht, die Vorschriften für von der Kommission eingeführte oder von Schweden vorgeschlagene Änderungen der Beihilferegelung zu spezifizieren, um die berechtigten Erwartungen der Begünstigten zu schützen und die Kontinuität der Regelung sicherzustellen, sodass die Ziele des Artikels 142 der Beitrittsakte wirksam weiterverfolgt werden können.

(22)

Schweden sollte sicherstellen, dass geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Begünstigten durchgeführt werden. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die Transparenz bei der Umsetzung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete sicherzustellen, sollten diese Kontrollmaßnahmen weitestgehend an die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführten Kontrollen angepasst werden.

(23)

Um das Ziel der Beibehaltung der Erzeugung nach Artikel 142 der Beitrittsakte zu erreichen und die Verwaltung der Stützung zu vereinfachen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(24)

Aus Gründen der Klarheit sollte der Beschluss (EU) 2018/479 aufgehoben werden. Es ist angemessen, Übergangsmaßnahmen für die Berichterstattung über die im Zeitraum 2018-2022 im Rahmen des Beschlusses (EU) 2018/479 gezahlte Stützung nach Artikel 142 der Beitrittsakte vorzusehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zulässige Beihilfen

(1)   Schweden ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 die Regelung für langfristige Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in seinen in Anhang I aufgeführten nördlichen Gebieten durchzuführen.

(2)   Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf nicht mehr als 473,75 Mio. SEK je Kalenderjahr betragen. Die jährlichen Höchstbeträge gelten als jährliche Durchschnittswerte der Beihilfe, die in dem unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum von sechs Kalenderjahren gewährt wird.

(3)   Die Beihilfegruppen und die Produktionssektoren für jede Beihilfegruppe, die gemäß Absatz 2 festgesetzten jährlichen maximalen Durchschnittsbeträge, einschließlich der getrennten Höchstmenge für die Erzeugung und den Transport von Kuhmilch, sowie die jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren je Beihilfegruppe sind in Anhang II festgesetzt.

(4)   Die Beihilfe wird wie folgt auf der Grundlage beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Produktionsmengen gewährt:

a)

bei der Erzeugung von Kuhmilch je Kilogramm Milch der tatsächlichen Erzeugung;

b)

bei der Tierhaltung je Großvieheinheit;

c)

beim Acker- und Gartenbau, einschließlich Beeren, je Hektar;

d)

beim Transport von Kuhmilch als Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten, abzüglich jeglicher anderer öffentlicher Stützung für dieselben Kosten.

Eine Beihilfe in Verbindung mit Produktionsmengen darf nur für die Erzeugung von Kuhmilch gewährt werden und darf keinesfalls an die künftige Produktion gebunden sein.

Die Koeffizienten für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in Großvieheinheiten sind in Anhang II aufgeführt.

(5)   Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II staffelt Schweden die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten und bestimmt die Beihilfebeträge jährlich je nach Produktionsfaktor, Kosten oder Produktionseinheit auf der Grundlage objektiver Kriterien für das Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer Faktoren, die zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte beitragen.

Artikel 2

Referenzzeiträume

Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte ist sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Höhe der Stützung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses das Jahr 1993.

Artikel 3

Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

(1)   Schweden legt innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Grenzen die Bedingungen für die Beihilfegewährung für die verschiedenen Kategorien von Begünstigten fest. Diese Bedingungen umfassen die anzuwendenden Förder- und Auswahlkriterien und stellen die Gleichbehandlung der Begünstigten sicher.

(2)   Die Beihilfe wird den Begünstigten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionsfaktoren oder, was die Kuhmilcherzeugung angeht, der tatsächlichen Produktionsmenge gemäß Artikel 1 Absatz 4 gezahlt.

(3)   Die Beihilfe wird jährlich gezahlt, mit Ausnahme der Beihilfe für Kuhmilch, für den Transport von Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine, für die die Beihilfe in monatlichen Raten gezahlt werden kann.

(4)   Eine Überschreitung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Mengen zieht eine entsprechende Verringerung der Zahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren in dem auf die Überschreitung folgenden Jahr, falls die Beihilfe in jährlichen Raten, bzw. im letzten Monat des Jahres, falls die Beihilfe monatlich gezahlt wird, nach sich.

(5)   Schweden trifft geeignete Maßnahmen, um eine Überschreitung gemäß Absatz 4 zu vermeiden, falls eine Überschreitung aufgrund offizieller oder offiziell überprüfter statistischer Hochrechnungen wahrscheinlich erscheint.

(6)   Eine Überzahlung oder eine zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an diesen Begünstigten zu zahlenden Beihilfe abgezogen oder — wenn dem Begünstigten keine Beihilfen zustehen — anderweitig im Folgejahr wiedereingezogen werden. Die zu Unrecht gezahlten Beträge werden zum 1. Juni des folgenden Jahres wiedereingezogen.

Artikel 4

Informations- und Kontrollmaßnahmen

(1)   Schweden übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die Durchführung der gemäß diesem Beschluss gewährten Beihilfe im vorangegangenen Kalenderjahr.

Die Informationen betreffen insbesondere:

a)

die Angabe der Gemeinden, in denen die Beihilfe gezahlt wurde, in Form einer detaillierten Karte und gegebenenfalls weiterer Daten;

b)

die Gesamterzeugung im Berichtsjahr für die gemäß diesem Beschluss beihilfefähigen Teilregionen, ausgedrückt in Mengen der einzelnen Erzeugnisse gemäß Anhang II;

c)

die Gesamtzahl der Produktionsfaktoren und Mengen, die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren und Mengen und die Zahl der geförderten Produktionsfaktoren und Mengen je Produktionssektor gemäß Anhang II, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen innerhalb jedes Sektors, und Angabe aller Überschreitungen der zulässigen jährlichen Höchstzahl an Produktionsfaktoren und Mengen, sowie die Beschreibung eventueller Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine solche Überschreitung zu vermeiden;

d)

die insgesamt ausgezahlte Beihilfe, der Gesamtbeihilfebetrag je Beihilfegruppe und die Erzeugungsart, die je Produktionsfaktor/anderer Einheit an die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowie die Kriterien für die Staffelung der Beihilfebeträge nach Teilregionen und Arten landwirtschaftlicher Betriebe oder auf der Grundlage anderer Erwägungen;

e)

das angewandte Zahlungssystem mit Angaben zu Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen, Schlusszahlungen sowie festgestellten Überzahlungen und deren Wiedereinziehung;

f)

in den unter diesen Beschluss fallenden Verwaltungseinheiten gezahlte Beihilfebeträge gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

g)

Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe durchgeführt wird.

(2)   Vor dem 1. Juni 2028 legt Schweden der Kommission zusätzlich zum Jahresbericht für das Jahr 2027 einen Bericht für den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vor.

Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die in dem Fünfjahreszeitraum insgesamt gezahlte Beihilfe und deren Aufteilung auf die einzelnen Beihilfegruppen, Erzeugungsarten und Teilregionen;

b)

für jede Beihilfegruppe die jährlichen Gesamtproduktionsmengen und für den Fünfjahreszeitraum die Zahl der Produktionsfaktoren und das Einkommensniveau der Landwirte in den beihilfefähigen Gebieten;

c)

die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den nördlichen Gebieten;

d)

die Auswirkungen der Beihilfe auf den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft;

e)

Vorschläge für die mittelfristige Weiterentwicklung der Beihilfe auf der Grundlage der im Bericht vorgelegten Daten.

(3)   Schweden legt diese Daten in einer Form vor, die mit den in der Union verwendeten statistischen Standards kompatibel ist.

(4)   Schweden ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschluss und geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Begünstigten umzusetzen.

(5)   Die Kontrollmaßnahmen müssen so weit wie möglich mit den im Rahmen der Stützungsregelungen der Union angewendeten Kontrollsystemen abgestimmt sein.

Artikel 5

Anwendung von Änderungen

(1)   Auf der Grundlage der Informationen über die Beihilferegelung gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung des nationalen und europäischen Kontexts der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie anderer relevanter Faktoren legt Schweden der Kommission bis zum 1. Juli 2028 geeignete Vorschläge für eine Verlängerung und Änderung der im Rahmen dieses Beschlusses genehmigten Beihilfe vor.

(2)   Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere bei Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen oder bei Änderung der Höhe etwaiger genehmigter einzelstaatlicher Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit diesem Beschluss genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.

Artikel 6

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2018/479 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Artikel 4 Absatz 2 des genannten Beschlusses gilt jedoch weiterhin für die gemäß dem genannten Beschluss im Zeitraum 2018-2022 gewährte Beihilfe.

Artikel 7

Geltung

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023.

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  Entscheidung 96/228/EG der Kommission vom 28. Februar 1996 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 29).

(2)  Entscheidung K(2010) 6050 der Kommission vom 8. September 2010 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten.

(3)  Beschluss (EU) 2018/479 der Kommission vom 20. März 2018 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 55).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG I

TEILREGION 1

Provinz

Gemeinde

Ortschaft

Dalarna

Älvdalen

Idre

Jämtland

Krokom

Hotagen

 

Strömsund

Frostviken

 

Åre

Åre

 

 

Kall

 

 

Undersåker

 

Berg

Storsjö

 

Härjedalen

Linsell

 

 

Hede

 

 

Ljusnedal

 

 

Tännäs

Västerbotten

Storuman

Tärna

 

Sorsele

Sorsele

 

Dorotea

Risbäck

 

Vilhelmina

Vilhelmina

Norrbotten

Arvidsjaur

Arvidsjaur

 

Arjeplog

Arjeplog

 

Jokkmokk

Jokkmokk

 

 

Porjus

 

Pajala

Muonionalusta

 

 

Junosuando

 

Gällivare

Gällivare

 

 

Nilivaara

 

 

Malmberget

 

Kiruna

Jukkasjärvi

 

 

Vittangi

 

 

Karesuando

Landwirtschaftliche Teilregion 1

6 700  ha

TEILREGION 2

Provinz

Gemeinde

Bezirk

Dalarna

Malung

Lima

 

 

Transtrand

 

Älvdalen

Särna

Västernorrland

Örnsköldsvik

Trehörningsjö

Jämtland

Ragunda

Borgvattnet

 

 

Stugun

 

Bräcke

Bräcke

 

 

Nyhem

 

 

Håsjö

 

 

Sundsjö

 

 

Revsund

 

 

Bodsjö

 

Krokom

Näskott

 

 

Aspås

 

 

Ås

 

 

Laxsjö

 

 

Föllinge

 

 

Offerdal

 

 

Alsen

 

Strömsund

Ström

 

 

Alanäs

 

 

Gåxsjö

 

 

Hammerdal

 

 

Bodum

 

 

Tåsjö

 

Åre

Mattmar

 

 

Mörsil

 

 

Hallen

 

Berg

Berg

 

 

Hackås

 

 

Oviken

 

 

Myssjö

 

 

Åsarne

 

 

Klövsjö

 

 

Rätan

 

Härjedalen

Sveg

 

 

Vemdalen

 

 

Ängersjö

 

 

Lillhärdal

 

Östersund

Östersund

 

 

Frösö

 

 

Sunne

 

 

Näs

 

 

Lockne

 

 

Marieby

 

 

Brunflo

 

 

Kyrkås

 

 

ITL

 

 

Häggenås

Västerbotten

Vindeln

Vindeln

 

 

Åmsele

 

Norsjö

Norsjö

 

Malå

Malå

 

Storuman

Stensele

 

Sorsele

Gargnäs

 

Dorotea

Dorotea

 

Åsele

Åsele

 

 

Fredrika

 

Lycksele

Lycksele

 

 

Björksele

 

 

Örträsk

 

Skellefteå

Boliden

 

 

Fällfors

 

 

Jörn

 

 

Kalvträsk

Norrbotten

Jokkmokk

Vuollerim

 

Övertorneå

Svanstein

 

Pajala

Pajala

 

 

Korpilombolo

 

 

Tärendö

 

Gällivare

Hakkas

Landwirtschaftliche Teilregion 2

46 600  ha

TEILREGION 3

Provinz

Gemeinde

Bezirk

Värmland

Torsby

Södra Finnskoga

Dalarna

Älvdalen

Älvdalen

Gävleborg

Nordanstig

Hassela

 

Ljusdal

Hamra

 

 

Los

 

 

Kårböle

Västernorrland

Ånge

Haverö

 

Timrå

Ljustorp

 

Härnösand

Stigsjö

 

 

Viksjö

 

Sundsvall

Indal

 

 

Holm

 

 

Liden

 

Kramfors

Nordingrå

 

 

Vibyggerå

 

 

Ullånger

 

 

Torsåker

 

Sollefteå

Graninge

 

 

Junsele

 

 

Edsele

 

 

Ramsele

 

Örnsköldsvik

Örnsköldsvik

 

 

Anundsjö

 

 

Skorped

 

 

Sidensjö

 

 

Nätra

 

 

Själevad

 

 

Mo

 

 

Gideå

 

 

Björna

Jämtland

Ragunda

Ragunda

 

Bräcke

Hällesjö

 

Krokom

Rödön

 

Strömsund

Fjällsjö

 

Åre

Marby

 

Härjedalen

Älvros

 

 

Överhogdal

 

 

Ytterhogdal

 

Östersund

Norderö

Västerbotten

Nordmaling

Nordmaling

 

Bjurholm

Bjurholm

 

Robertsfors

Bygdeå

 

 

Nysätra

 

Vännäs

Vännäs

 

Umeå

Umeå Landsförsamling

 

 

Tavelsjö

 

 

Sävar

 

Skellefteå

Skellefteå Landsförsamling

 

 

Kågedalen

 

 

Byske

 

 

Lövånger

 

 

Burträsk

Norrbotten

Överkalix

Överkalix

 

Kalix

Nederkalix

 

 

Töre

 

Övertorneå

Övertorneå

 

 

Hietaniemi

 

Älvsbyn

Älvsby

 

Luleå

Luleå Domkyrkoförsamling

 

 

Örnäset

 

 

Nederluleå

 

 

Råneå

 

Piteå

Piteå Stadsförsamling

 

 

Hortlax

 

 

Piteå Landsförsamling

 

 

Norrfjärden

 

Boden

Överluleå

 

 

Gunnarsbyn

 

 

Edefors

 

 

Sävast

 

Haparanda

Nedertorneå-Haparanda

 

 

Karl Gustav

Landwirtschaftliche Teilregion 3

108 650  ha

TEILREGION 4

Provinz

Gemeinde

Bezirk

Värmland

Torsby

Lekvattnet

 

 

Nyskoga

 

 

Norra Finnskoga

 

 

Dalby

 

 

Norra Ny

 

Filipstad

Rämmen

 

Hagfors

Gustav Adolf

Dalarna

Vansbro

Järna

 

 

Nås

 

 

Äppelbo

 

Malung

Malung

 

Rättvik

Boda

 

 

Ore

 

Orsa

Orsa

 

Mora

Våmhus

 

 

Venjan

 

Falun

Bjursås

 

Ludvika

Säfsnäs

Gävleborg

Ovanåker

Ovanåker

 

 

Voxna

 

Nordanstig

Ilsbo

 

 

Harmånger

 

 

Jättendal

 

 

Gnarp

 

 

Bergsjö

 

Ljusdal

Ljusdal

 

 

Färila

 

 

Ramsjö

 

 

Järvsö

 

Bollnäs

Rengsjö

 

 

Undersvik

 

 

Arbrå

 

Hudiksvall

Bjuråker

Västernorrland

Ånge

Borgsjö

 

 

Torp

 

Timrå

Timrå

 

 

Hässjö

 

 

Tynderö

 

Härnösand

Härnösands Domkyrkoförsamling

 

 

Högsjö

 

 

Häggdånger

 

 

Säbrå

 

 

Hemsö

 

Sundsvall

Sundsvalls Gustav Adolf

 

 

Skönsmon

 

 

Skön

 

 

Alnö

 

 

Sättna

 

 

Selånger

 

 

Stöde

 

 

Tuna

 

 

Attmar

 

 

Njurunda

 

Kramfors

Gudmundrå

 

 

Nora

 

 

Skog

 

 

Bjärtrå

 

 

Styrnäs

 

 

Dal

 

 

Ytterlännäs

 

Sollefteå

Sollefteå

 

 

Multrå

 

 

Långsele

 

 

Ed

 

 

Resele

 

 

Helgum

 

 

Ådals-Liden

 

 

Boteå

 

 

Överlännäs

 

 

Sånga

 

Örnsköldsvik

Arnäs

 

 

Grundsunda

Jämtland

Ragunda

Fors

Västerbotten

Umeå

Umeå Stadsförsamling

 

 

Teg

 

 

Ålidhem

 

 

Holmsund

 

 

Hörnefors

 

 

Holmön

 

 

Umeå Maria

 

Skellefteå

Skellefteå Sankt Olov

 

 

Skellefteå Sankt Örjan

 

 

Bureå

Landwirtschaftliche Teilregion 4

69 050  ha

TEILREGION 5

Provinz

Gemeinde

Bezirk

Värmland

Kil

Boda

 

Eda

Eda

 

 

Järnskog

 

 

Skillingmark

 

 

Köla

 

Torsby

Fryksände

 

 

Vitsand

 

 

Östmark

 

Grums

Värmskog

 

Årjäng

Silbodal

 

 

Sillerud

 

 

Karlanda

 

 

Holmedal

 

 

Blomskog

 

 

Trankil

 

 

Västra Fågelvik

 

 

Töcksmark

 

 

Östervallskog

 

Sunne

Gräsmark

 

 

Lysvik

 

Filipstad

Gåsborn

 

Hagfors

Hagfors

 

 

Ekshärad

 

 

Norra Råda

 

 

Sunnemo

 

Arvika

Arvika Östra

 

 

Arvika Västra

 

 

Stavnäs

 

 

Högerud

 

 

Glava

 

 

Bogen

 

 

Gunnarskog

 

 

Ny

 

 

Älgå

 

 

Mangskog

 

 

Brunskog

 

Säffle

Svanskog

 

 

Långserud

Dalarna

Gagnef

Mockfjärd

 

 

Gagnef

 

 

Floda

 

Leksand

Leksand

 

 

Djura

 

 

Ål

 

 

Siljansnäs

 

Rättvik

Rättvik

 

Mora

Mora

 

 

Sollerön

 

Falun

Svärdsjö

 

 

Enviken

Gävleborg

Ockelbo

Ockelbo

 

Ovanåker

Alfta

 

Gävle

Hamrånge

 

Söderhamn

Söderhamn

 

 

Sandarne

 

 

Skog

 

 

Ljusne

 

 

Söderala

 

 

Bergvik

 

 

Mo

 

 

Trönö

 

 

Norrala

 

Bollnäs

Bollnäs

 

 

Segersta

 

Bollnäs

Hanebo

 

Hudiksvall

Hudiksvall

 

 

Idenor

 

 

Hälsingtuna

 

 

Rogsta

 

 

Njutånger

 

 

Enånger

 

 

Delsbo

 

 

Norrbo

 

 

Forsa

 

 

Hög

Landwirtschaftliche Teilregion 5

72 300  ha


ANHANG II

 

Höchstzulässige durchschnittliche jährliche Beihilfe für einen Zeitraum von sechs Jahren vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2028 (Mio. SEK)

Jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren  (1)

Kuhmilch und Transportbeihilfe für Kuhmilch

 

jeweils 450 000 Tonnen

Mutterziegen, Mastschweine, Sauen, Legehennen

 

17 000 GVE

Beerenobst, Gemüse und Kartoffeln

 

3 660 Hektar

BEIHILFE INSGESAMT

473,75  (2)

 


(1)  Faktor für die Umrechnung in Großvieheinheiten (GVE): eine Mutterziege entspricht 0,20 GVE, eine Legehennene 0,01 GVE, eine Sau 0,33 GVE und ein Mastschwein 0,10 GVE.

(2)  Davon darf ein Höchstbetrag von 443,44 Mio. SEK für Kuhmilch und die Transportbeihilfe für Kuhmilch gewährt werden.


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2461 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

zur Anerkennung des Systems „KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/603

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe. Diese Anforderungen stellen sicher, dass diese Brennstoffe nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 jener Richtlinie werden Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt. Außerdem werden in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) die Kriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, i) welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen und ii) welche Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Nach Artikel 28 Absatz 2 jener Richtlinie sind die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält auch Vorschriften für die Berechnung des Beitrags erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 jener Richtlinie die Vorschriften dafür, wie dieser Beitrag zu berechnen ist, wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird, und wie, wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Freiwillige Systeme haben eine wesentliche Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme dazu genutzt werden, i) die Einhaltung der in jener Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen, ii) genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern, iii) die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen und iv) die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 3 jener Richtlinie in Bezug auf die Berechnung des Anteils erneuerbarer Elektrizität im Verkehrssektor nachzuweisen. Freiwillige Systeme können auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Darüber hinaus können freiwillige Systeme zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht, genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 darf ein Mitgliedstaat, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Am 28. August 2020 wurde für das System „KZR INiG“ bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingereicht. Die Kommission nahm daraufhin eine Bewertung dieses Systems vor und ermittelte einige Punkte, aufgrund derer das System nicht als mit den in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien vereinbar angesehen werden konnte. Bei erneuter Vorlage am 25. Juni 2021 waren jene Punkte im System korrekt berücksichtigt. Die Kommission kam in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass das System i) die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für landwirtschaftliche Biomasse in angemessener Weise berücksichtigte, ii) genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthielt und iii) ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwandte. Die Kommission war jedoch nicht der Auffassung, dass das System die in Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse angemessen berücksichtigt. Daher wurde das System „KZR INiG“ mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 der Kommission (3) nur zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt.

(6)

Am System „KZR INiG“ wurden weitere Änderungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass auch die in Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse angemessen berücksichtigt werden. Nach weiteren Änderungen waren bei einer erneuten Vorlage am 23. September 2022 alle zuvor ermittelten verbliebenen Punkte in angemessener Weise berücksichtigt.

(7)

Das System „KZR INiG“ gilt für die folgenden Rohstoffe: landwirtschaftliche Biomasse, forstwirtschaftliche Biomasse sowie Abfälle und Reststoffe. Unter das System fallen auch alle Arten von Brennstoffen. Es deckt geographisch die ganze Welt ab und umfasst die gesamte Produktkette (für Biomethan bis zur Produktionseinheit). Die Kommission hat das System „KZR INiG“ seit der Wiedervorlage vom 23. September 2022 erneut bewertet und festgestellt, dass es i) die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien in angemessener Weise berücksichtigt, ii) genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 jener Richtlinie enthält und iii) ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 jener Richtlinie anwendet.

(8)

Bei der Bewertung der Kommission wurde der gemäß Artikel 29 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassende Durchführungsrechtsakt über Empfehlungen zu den Nachweisen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie nicht berücksichtigt (4). Das System „KZR INiG“ wird daher in dieser Hinsicht erneut bewertet werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission (5) gilt erst ab dem 30. Dezember 2023. Das System „KZR INiG“ sollte unter Berücksichtigung der neuen Durchführungsverordnung erneut bewertet werden.

(10)

Bei ihrer Bewertung des Systems „KZR INiG“ stellte die Kommission fest, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und dass die methodischen Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(11)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, dass alle Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgasemissionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass das System „KZR INiG“ sie in angemessener Weise berücksichtigt, in einem einzigen Rechtsakt der Kommission umfassend aufgeführt sind. Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 aufgehoben werden.

(12)

Das anerkannte System „KZR INiG“ sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System „KZR INiG“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 23. September 2022 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Alle inhaltlichen Änderungen, die an dem freiwilligen System „KZR INiG“, dessen Anerkennung am 23. September 2022 bei der Kommission beantragt wurde, vorgenommen werden und die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen, um festzustellen, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Dezember 2027.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird widerrufen, falls

a)

eindeutig nachgewiesen wird, dass das freiwillige System „KZR INiG“ Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das freiwillige System „KZR INiG“ nicht vorgelegt werden;

c)

in dem freiwilligen System „KZR INiG“ Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 29 Absatz 8 oder Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 wird mit Wirkung vom 16. Dezember 2022 aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/603 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des Systems „KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 185).

(4)  Zu der Durchführungsverordnung über Empfehlungen zu den Nachweisen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 hat der Ausschuss für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen am 14. September 2022 eine positive Stellungnahme abgegeben; sie wurde jedoch noch nicht offiziell angenommen.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1).


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2462 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 der Kommission zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen (im Folgenden „europäische Liste“) aufgeführt sind.

(2)

Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission (2) festgelegt.

(3)

Die Zulassungen von UAB Armar und Démonaval Recycling, in Litauen bzw. Frankreich ansässigen Abwrackeinrichtungen, liefen am 19. April 2022 bzw. am 11. Dezember 2022 aus. Litauen und Frankreich haben der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden.

(4)

Bulgarien hat der Kommission mitgeteilt, dass Ship and Industrial Service Ltd., eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Bulgarien hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(5)

Die Kommission wurde über Änderungen der Kontaktdaten von Dales Marine Services Ltd. und von Gardet & De Bezenac Recycling, im Vereinigten Königreich bzw. Frankreich ansässigen Abwrackeinrichtungen, unterrichtet. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(6)

Die Kommission wurde von Kishorn Port Ltd über eine Änderung der Lizenz informiert, die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Betreiber der Einrichtung enthält. Durch die Änderung wird das in der Einrichtung zulässige Höchstmaß der Schiffe erhöht. Die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(7)

Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eine Halbzeitüberprüfung der in der Türkei ansässigen Abwrackeinrichtung Işıksan durchgeführt, mit der nicht bestätigt werden konnte, dass die betreffende Einrichtung weiterhin die einschlägigen Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1, insbesondere der Buchstaben b, f und i, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erfüllt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die betreffende Einrichtung die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf das Recycling von Schiffen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats nicht erfüllt hat. Zudem lassen die verfügbaren Informationen nicht den Schluss zu, dass eine Reihe von Schiffen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats, die für das Recycling in Işıksan bestimmt waren, tatsächlich in dieser Einrichtung zerlegt wurden, sondern deuten darauf hin, dass sie stattdessen in nahe gelegene Einrichtungen verbracht wurden, die nicht auf der europäischen Liste stehen. Diese Praxis stellt einen Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 dar, wonach Betreiber von in der europäischen Liste aufgeführten Einrichtungen Schiffe, die die Flagge eines EU-Mitgliedstaats führen, gemäß einem schiffsspezifischen Recyclingplan in ihrer Einrichtung recyceln müssen. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen.

(8)

Die Kommission hat die Unfalluntersuchung und Ursachenanalyse zweier tödlicher Unfälle bewertet, die sich im Februar 2021 und Juni 2022 in Simsekler, einer weiteren Abwrackeinrichtung in der Türkei, ereignet haben. Die Bewertungen ergaben, dass die Unfallursachen nicht nur auf das Handeln Einzelner, sondern vielmehr auf zugrunde liegende organisatorische Faktoren zurückzuführen sind, auf die sich die Werft konzentrieren sollte, um ihre Risiken besser zu kontrollieren. Darüber hinaus enthielt der Bericht über den ersten tödlichen Unfall, der der Einrichtung im Juni 2021 übermittelt wurde, eine Reihe konkreter Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit der Arbeitnehmer. Die Einrichtung ist der Forderung der Kommission, sie über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen auf dem Laufenden gehalten zu werden, nicht nachgekommen. Die betreffende Einrichtung erfüllt somit nicht die einschlägigen Anforderungen des Artikels 13 Absatz 1, insbesondere der Buchstaben b, f und i, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119).


ANHANG

„ANHANG

Europäische Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

TEIL A

In einem Mitgliedstaat ansässige Abwrackeinrichtungen

Name der Einrichtung

Recycling-Methode

Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können

Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, einschließlich solcher in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall

Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (1)

Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (2)

Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (3)

BELGIEN

NV Galloo Recycling Ghent

Scheepszatestraat 9

9000 Gent

BELGIEN

Tel. +32 92512521

E-Mail: peter.wyntin@galloo.com

Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 265 Meter

Breite: 37 Meter

Tiefgang: 12,5 Meter

 

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen

34 000  (4)

31. März 2025

BULGARIEN

Ship and Industrial Service Ltd

Slipway 3

Asparuhovo district

9000 Varna

BULGARIEN

Tel. +359 888334114

E-Mail: d_kondov@yahoo.co.uk

Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 140 Meter

Breite: 16 Meter

Tiefgang: 6 Meter

Eigengewicht: 1 800 Tonnen

Die Beschränkungen und Auflagen sind in der Genehmigung zur Bewirtschaftung von Abfällen (Beschluss Nr. 03-DO-655-00/25.01.2019) festgelegt.

Ausdrückliche Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen. Zuständige Behörde für die Zulassungsentscheidung ist der Direktor der Regionalen Aufsichtsbehörde für Umwelt und Wasser, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Abwrackeinrichtung befindet.

12 500  (5)

25. Januar 2024

DÄNEMARK

FAYARD A/S

Kystvejen 100

5330 Munkebo

DÄNEMARK

www.fayard.dk

Tel. +45 75920000

E-Mail: fayard@fayard.dk

Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 415 Meter

Breite: 90 Meter

Tiefgang: 7,8 Meter

Die Abwrackeinrichtung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen gemäß der von der Gemeinde Kerteminde erteilten Umweltgenehmigung vom 7. November 2018 geregelt. Die Umweltgenehmigung umfasst Bedingungen für die Betriebszeiten, spezielle Betriebsbedingungen, die Handhabung und Lagerung von Abfällen sowie die Bedingung, dass die Arbeiten im Trockendock durchgeführt werden müssen.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen

0  (6)

7. November 2023

Fornæs ApS

Rolshøjvej 12-16

8500 Grenaa

DÄNEMARK

www.fornaes.com

Tel. +45 86326393

E-Mail: recycling@fornaes.dk

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 150 Meter

Breite: 25 Meter

Tiefgang: 7 Meter

BRZ: 10 000

Die Gemeinde Norddjurs ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen

30 000  (7)

12. Mai 2026

Jatob ApS

Langerak 12

9900 Frederikshavn

DÄNEMARK

www.jatob.dk

Tel. +45 86681689

E-Mail: post@jatob.dk

mathias@jatob.dk

Längsseits, Slipanlage

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 150 Meter

Breite: 30 Meter

Tiefgang: 6 Meter

Handhabung und Lagerung von Abfallfraktionen erfolgen mit Umweltgenehmigung. Gefährlicher Abfall darf bis zu einem Jahr in der Anlage zwischengelagert werden.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen

13 000  (8)

9. März 2025

Modern American Recycling Services Europe (M.A.R.S)

Sandholm 60

9900 Frederikshavn

DÄNEMARK

www.modernamericanrecyclingservices.com/

E-Mail: kim@mars-eu.dk

Slipanlage

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 290 Meter

Breite: 90 Meter

Tiefgang: 14 Meter

Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Frederikshavn erteilten Umweltgenehmigung vom 9. März 2018 festgelegt.

Die Gemeinde Frederikshavn ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen.

Die Abwrackeinrichtung darf gefährlichen Abfall nicht länger als ein Jahr lagern.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen

0  (9)

23. August 2023

Smedegaarden A/S

Vikingkaj 5

6700 Esbjerg

DÄNEMARK

www.smedegaarden.net

Tel. +45 75128888

E-Mail: m@smedegaarden.net

Längsseits, Slipanlage

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 200 Meter*

Breite: 48 Meter

Tiefgang: 7,5 Meter

(* Bei Länge > 170 Meter Genehmigung von der Gemeinde Esbjergerforderlich)

Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Esbjerg erteilten Umweltgenehmigung vom 4. Juni 2015 festgelegt.

Die Gemeinde Esbjerg ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen

20 000  (10)

11. März 2026

Stena Recycling A/S

Grusvej 6

6700 Esbjerg

DÄNEMARK

www.stenarecycling.dk

Tel. +45 20699190

E-Mail: jakob.kristensen@stenarecycling.com

Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.

Höchstmaße von Schiffen:

 

Länge: 40 Meter

 

Breite: 40 Meter

 

Tiefgang: 10 Meter

Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Esbjerg erteilten Umweltgenehmigung vom 5. Oktober 2017 festgelegt.

Gemäß der für die Abwrackeinrichtung erteilten Umweltgenehmigung ist die Gemeinde Esbjerg berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen

0  (11)

7. Februar 2024

ESTLAND

BLRT Refonda Baltic OÜ

Kopli 103 11712 Tallinn ESTLAND

Tel. +372 6102933

Fax +372 6102444

E-Mail: refonda@blrt.ee

www.refonda.ee

Schwimmend am Kai und im Schwimmdock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 197 Meter

Breite: 32 Meter

Tiefgang: 9,6 Meter

Abfallgenehmigung Nr. KL-511809. Genehmigung zur Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall Nr. 0546. Vorschriften des Hafens Vene-Balti, Manual on Ships Recycling MSR-Refonda. Umweltmanagementsystem, Abfallbewirtschaftung EP 4.4.6-1-13

Die Einrichtung darf nur die gefährlichen Materialien recyceln, für die ihr eine Genehmigung erteilt wurde.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen

24 364  (12)

15. Februar 2026

SPANIEN

DESGUACE INDUSTRIAL Y NAVAL, S.L.U. (DINA)

Vega de Tapia, s/n

48903 Barakaldo-Bizkaia

SPANIEN

Tel. +34 944971552

E-Mail: dina@dinascrapping.com

www.redena.es

Längsseits, Abwrackrampe

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 120 Meter

Breite: 20 Meter

Tiefgang: 6 Meter

Die Auflagen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben.

Stillschweigende Zulassung. Zuständig für die Zulassung ist die Umweltbehörde der autonomen Gemeinschaft, in der sich die Einrichtung befindet.

2 086  (13)

3. März 2026

DDR VESSELS XXI, S.L.

Hafen „El Musel“

Gijón

SPANIEN

Tel. +34 630144416

E-Mail: abarredo@ddr-vessels.com

Längsseits, Abwrackrampe

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 169,9 Meter

(Schiffe mit einer Länge von mehr als 169,9 Metern, die auf der Rampe ein Null- oder negatives Kippmoment gewährleisten, können je nach Ergebnis einer ausführlichen Machbarkeitsstudie akzeptiert werden)

Breite: 25 Meter

Die Auflagen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben.

Stillschweigende Zulassung. Zuständig für die Zulassung ist die Umweltbehörde der autonomen Gemeinschaft, in der sich die Einrichtung befindet.

3 600  (14)

28. Juli 2025

FRANKREICH

Démonaval Recycling

ZI du Malaquis

Rue François Arago

76580 Le Trait

FRANKREICH

Tel. +33 769791280

E-Mail: patrick@demonaval-recycling.fr

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 140 Meter

Breite: 25 Meter

Tiefe: 5 Meter

Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt.

1 500  (15)

21. September 2027

GARDET & DE BEZENAC Recycling

/Groupe BAUDELET ENVIRONNEMENT — GIE MUG

616 Boulevard Jules Durand

76600 Le Havre

FRANKREICH

Tel. +33 235951634

E-Mail: normandie@baudelet.fr

Schwimmanleger und Slipanlage

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 150 Meter

Breite: 18 Meter

Tiefe: 7 Meter

LDT: 7 000

Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt.

7 730  (16)

29. Dezember 2026

Grand Port Maritime de Bordeaux

152 Quai de Bacalan CS 41320 33082 Bordeaux Cedex

FRANKREICH

Tel. +33 556905800

E-Mail: maintenance@bordeaux-port.fr

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 240 Meter

Breite: 37 Meter

Tiefe: 17 Meter

Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt.

9 000  (17)

27. September 2026

Recycleurs Bretons — Navaléo

170 rue Jacqueline Auriol

29470 Guipavas

FRANKREICH

Tel. +33 298011106

E-Mail: navaleo@navaleo.fr

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 225 Meter

Breite: 34 Meter

Tiefe: 27 Meter

Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt.

15 000  (18)

19. Juni 2025

ITALIEN

San Giorgio del Porto S.p.A.

Calata Boccardo 8

16128 Genova

ITALIEN

Tel. +39 010251561

E-Mail:

segreteria@sgdp.it;

sangiorgiodelporto@legalmail.it

www.sgdp.it

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 350 Meter

Breite: 75 Meter

Tiefe: 16 Meter

BRZ: 130 000

Die Auflagen und Einschränkungen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung

38 564  (19)

6. Juni 2023

LETTLAND

„Galaksis N“, Ltd.

Kapsēdes iela 2D

Liepāja, LV-3414

LETTLAND

Tel. +371 29410506

E-Mail: galaksisn@inbox.lv

Längsseits (Wasserliegeplatz), Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 165 Meter

Breite: 22 Meter

Tiefe: 7 Meter

BRZ: 12 000

Siehe nationale Genehmigung Nr. LI12IB0053

Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen

0  (20)

17. Juli 2024

LITAUEN

UAB APK

Minijos 180 (Liegeplatz 133A) LT-93269 Klaipėda

LITAUEN

Tel. +370 46365776

Fax +370 46365776

E-Mail: uab.apk@gmail.com

Längsseits (Wasserliegeplatz)

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 130 Meter

Breite: 35 Meter

Tiefe: 10 Meter

BRZ: 3 500

Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-15/2015

Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen

1 500  (21)

12. März 2025

UAB Armar

Minijos 180 (Liegeplatz 131A) LT-93269 Klaipėda

LITAUEN

Tel. +370 68532607

E-Mail: armar.uab@gmail.com

Längsseits (Wasserliegeplatz)

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 80 Meter

Breite: 16 Meter

Tiefe: 5 Meter

BRZ: 1 500

Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-51/2017

Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen

3 910  (22)

12. April 2027

UAB Demeksa

Nemuno g. 42A (Liegeplatz 121) LT-93277 Klaipėda

LITAUEN

Tel. +370 63069903

E-Mail: uabdemeksa@gmail.com

Längsseits (Wasserliegeplatz)

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 58 Meter

Breite: 16 Meter

Tiefe: 5 Meter

BRZ: 3 500

Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-64/2019

Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen

0  (23)

22. Mai 2024

UAB Vakarų refonda

Minijos 180 (Liegeplätze 129, 130, 131A, 131, 132, 133A) LT-93269 Klaipėda

LITAUEN

Tel. +370 46483940/483891

Fax +370 46483891

E-Mail: refonda@wsy.lt

Längsseits (Wasserliegeplatz)

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 230 Meter

Breite: 55 Meter

Tiefe: 14 Meter

BRZ: 70 000

Siehe nationale Genehmigung Nr. (11.2)-30-161/2011/TL-KL.1-18/2015

Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen

20 140  (24)

30. April 2025

NIEDERLANDE

Damen Verolme Rotterdam B.V.

Prof. Gerbrandyweg 25

3197 KK Rotterdam

NIEDERLANDE

Tel. +31 181234353

E-Mail: MZoethout@damenverolme.com

Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 400 Meter

Breite: 90 Meter

Tiefe: 12 Meter

Höhe: 90 Meter

Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung; diese Betriebsgenehmigung enthält Einschränkungen und Bedingungen für einen umweltgerechten Betrieb.

Ausdrückliche Zulassung

0  (25)

21. Mai 2026

DECOM Amsterdam B.V.

Siciliëweg 10 1045 AS Amsterdam

NIEDERLANDE

Tel. +31 235581937

E-Mail: info@decomamsterdam.eu

Vorbereitende Arbeiten am Kai, zur Verschrottung an Land gehoben

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 240 Meter

Breite: 50 Meter

Tiefgang: 9 Meter

Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung; diese Betriebsgenehmigung enthält Einschränkungen und Bedingungen für einen umweltgerechten Betrieb.

Ausdrückliche Zulassung

17 500  (26)

5. Oktober 2026

Hoondert Services & Decommissioning B.V.

Spanjeweg 4

4455 TW Nieuwdorp

NIEDERLANDE

Tel. +31 113352510

E-Mail: info@hsd.nl

Vorbereitende Arbeiten am Kai, zur Verschrottung an Land gehoben

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 175 Meter

Breite: 40 Meter

Tiefe: 10 Meter

Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung; diese Betriebsgenehmigung enthält Einschränkungen und Bedingungen für einen umweltgerechten Betrieb.

Ausdrückliche Zulassung

30 000  (27)

26. Januar 2026

Sagro Aannemingsmaatschappij Zeeland B.V.

Estlandweg 10

4455 SV Nieuwdorp

NIEDERLANDE

Tel. +31 113351710

E-Mail: slf@sagro.nl

Vorbereitende Arbeiten am Kai, zur Verschrottung an Land gehoben

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 120 Meter

Breite: 20 Meter

Tiefe: 6 Meter

Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung; diese Betriebsgenehmigung enthält Einschränkungen und Bedingungen für einen umweltgerechten Betrieb.

Ausdrückliche Zulassung

15 000  (28)

28. März 2024

Scheepssloperij Nederland B.V.

Havenweg 1

3295 XZ

s-Gravendeel

Postbus 5234

3295 ZJ

s-Gravendeel

NIEDERLANDE

Tel. +31 180463990

E-Mail: gsnoek@sloperij-nederland.nl

Wasserliegeplatz und Slipanlage

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 200 Meter

Breite: 33 Meter

Tiefe: 5,5 Meter

Höhe: 45 Meter (Botlek-Hubbrücke)

Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung; diese Betriebsgenehmigung enthält Einschränkungen und Bedingungen für einen umweltgerechten Betrieb.

Die vorbereitenden Arbeiten finden am Kai statt, bis der Rumpf mithilfe einer Winde mit einem Zugvermögen von 2 000 Tonnen auf die Slipanlage gezogen werden kann.

Ausdrückliche Zulassung

17 500  (29)

12. Mai 2026

NORWEGEN

ADRS Decom Gulen

Anschrift der Einrichtung:

Sløvågen 2

5960 Dalsøyra

NORWEGEN

Büroanschrift:

Statsminister Michelsens vei 38

5230 Paradis

NORWEGEN

https://adrs.no/

Längsseits, Slipanlage, Trockendock/Hafenbecken

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 360 Meter

Breite: keine Beschränkung

Tiefe: keine Beschränkung

Siehe nationale Genehmigung Nr. 2019.0501.T

Ausdrückliche Zulassung

0  (30)

1. Oktober 2024

AF Offshore Decom

Raunesvegen 597

5578 Nedre Vats

NORWEGEN

https://afgruppen.no/selskaper/af-offshore-decom/

Längsseits

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 290 Meter

Breite: keine Beschränkung

Tiefe: keine Beschränkung

Siehe nationale Genehmigung Nr. 2005.0038.T

Ausdrückliche Zulassung

31 000  (31)

28. Januar 2024

Green Yard AS

Angholmen

4485 Feda

NORWEGEN

www.greenyard.no

Trockendock (in einer Halle), Slipanlage

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 230 Meter

Breite: 25 Meter

Tiefe: 20 Meter

Siehe nationale Genehmigung Nr. 2018.0833.T

Größere Demontagearbeiten sind in Innenräumen durchzuführen.

Die einzigen Demontage- und Schneidearbeiten, die im Außenbereich stattfinden dürfen, sind kleinere Arbeiten, die notwendig sind, damit die Schiffe in die Halle passen. Weitere Einzelheiten sind der Genehmigung zu entnehmen.

Ausdrückliche Zulassung

0  (32)

28. Januar 2024

Green Yard Kleven AS

6065 Ulsteinvik

NORWEGEN

www.kleven.no

Längsseits, Slipanlage

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 170 Meter

Breite: 35 Meter

Tiefe: keine Beschränkung

Siehe nationale Genehmigung Nr. 2021.0011.T

Ausdrückliche Zulassung

0  (33)

9. April 2026

Fosen Gjenvinning AS

Stokksundveien 1432

7177 Revsnes

NORWEGEN

Tel. +47 40039479

E-Mail: knut@fosengjenvinning.no

Längsseits

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, mit Ausnahme von Bohrinseln oder Schiffen zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 150 Meter

Breite: 20 Meter

Tiefe: 7 Meter

Siehe nationale Genehmigung Nr. 2006.0250.T

Ausdrückliche Zulassung

8 000  (34)

9. Januar 2024

Aker Solutions AS (Stord)

Eldøyane 59

5411 Stord

NORWEGEN

www.akersolutions.com

Längsseits (Wasserliegeplatz), Slipanlage

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 230 Meter

Breite: keine Beschränkung

Tiefe: keine Beschränkung

Siehe nationale Genehmigung Nr. 2013.0111.T

Ausdrückliche Zulassung

43 000  (35)

28. Januar 2024

Lutelandet Industrihamn

Lutelandet Offshore AS

6964 Korssund

NORWEGEN

www.lutelandetoffshore.com

Längsseits

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: keine Beschränkung

Breite: keine Beschränkung

Tiefe: keine Beschränkung

Siehe nationale Genehmigung Nr. 2014.0646.T

Ausdrückliche Zulassung

14 000  (36)

28. Januar 2024

Norscrap West AS

Hanøytangen 122

5310 Hauglandhella

NORWEGEN

www.norscrap.no

Längsseits, schwimmende Slipanlage, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 150 Meter

Breite: 34 Meter

Tiefe: keine Beschränkung

Siehe nationale Genehmigung Nr. 2017.0864.T

Höchstens 8 000 LDT auf schwimmender Slipanlage. Bevor Schiffe mit über 8 000 LDT auf die Slipanlage gezogen werden, muss ihr Gewicht verringert werden.

Ausdrückliche Zulassung

4 500  (37)

1. März 2024

FINNLAND

Turun Korjaustelakka Oy (Turku Repair Yard Ltd)

Navirentie FI-21100 Naantali

FINNLAND

Tel. +358 244511

Email try@turkurepairyard.com

Längsseits, Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 250 Meter

Breite: 40 Meter

Tiefgang: 7,9 Meter

Die Auflagen sind in der nationalen Umweltgenehmigung vorgegeben.

Ausdrückliche Zulassung

20 000  (38)

1. Oktober 2023

VEREINIGTES KÖNIGREICH — NORDIRLAND

Harland and Wolff (Belfast) Ltd

Queen’s Island

Belfast

BT3 9DU

Tel. +44 2890534189

Fax +44 2890458515

E-Mail: Eoghan.Rainey@harland-wolff.com

Trockendock und Wasserliegeplatz

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 556 Meter

Breite: 93 Meter

Tiefgang: 7,5 Meter

DWT: 550 000

Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung zur Bewirtschaftung von Abfällen (Az.: LN/20/11), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Betreiber der Einrichtung enthält.

Ausdrückliche Zulassung

12 000  (39)

16. Juni 2025

TEIL B

In einem Drittland ansässige Abwrackeinrichtungen

Name der Einrichtung

Recycling-Methode

Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können

Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, einschließlich solcher in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall

Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (40)

Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (41)

Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (42)

TÜRKEI

Avsar Gemi Sokum San. Dis Tic. Ltd. Sti.

Gemi Söküm Tesisleri

Parcel 5 Aliağa

İzmir 35800

TÜRKEI

Tel. +90 23261821 07-08-09

E-Mail: info@avsargemiltd.com

Anlandung

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, mit Ausnahme von Bohrinseln

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: keine Beschränkung

Breite: 50 Meter

Tiefgang: 15 Meter

Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen

Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt.

54 224  (43)

2. Dezember 2025

EGE CELIK SAN. VE TIC. A.S.

Gemi Söküm Tesisleri

Parcel 10 Aliağa

Izmir 35800

TÜRKEI

Tel. +90 2326182162

E-Mail: pamirtaner@egecelik.com

Anlandung

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: keine Beschränkung

Breite: 50 Meter

Tiefgang: 15 Meter

Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen

Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt.

55 503  (44)

12. Februar 2025

LEYAL GEMİ SÖKÜM SANAYİ ve TİCARET

LTD.

Gemi Söküm Tesisleri

Parcel 3-4 Aliağa

Izmir 35800

TÜRKEI

Tel. +90 2326182030

E-Mail: info@leyal.com.tr

Anlandung

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: keine Beschränkung

Breite: 100 Meter

Tiefgang: 15 Meter

Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen

Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt.

64 815  (45)

9. Dezember 2023

LEYAL-DEMTAŞ GEMİ SÖKÜM SANAYİ ve TİCARET A.Ş.

Gemi Söküm Tesisleri

Parcel 25 Aliağa

Izmir 35800

TÜRKEI

Tel. +90 2326182065

E-Mail: demtas@leyal.com.tr

Anlandung

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: keine Beschränkung

Breite: 63 Meter

Tiefgang: 15 Meter

Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen

Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt.

57 275  (46)

9. Dezember 2023

ÖGE GEMİ SÖKÜM İTH. İHR. TİC. SAN.AŞ.

Gemi Söküm Tesisleri

Parcel 23 Aliağa

Izmir 35800

TÜRKEI

Tel. +90 2326182105

E-Mail: oge@ogegemi.com

www.ogegemi.com

Anlandung

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: keine Beschränkung

Breite: 70 Meter

Tiefgang: 15 Meter

Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen

Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt.

62 471  (47)

12. Februar 2025

Sök Denizcilik Tic. Ltd. Sti

Gemi Söküm Tesisleri

Parcel 8-9 Aliağa

Izmir 35800

TÜRKEI

Tel. +90 2326182092

E-Mail: info@sokship.com

Anlandung

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: keine Beschränkung

Breite: 90 Meter

Tiefgang: 15 Meter

Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr und Infrastruktur ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind.

Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 15 Tagen

Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt.

66 167  (48)

12. Februar 2025

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Dales Marine Services Ltd

Imperial Dry Dock

Leith

Edinburgh

EH6 7DR

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Tel. + 44 1314543380; + 44 7834658588

E-Mail: Phil@dalemarine.co.uk

Trockendock und Wasserliegeplatz

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, mit Ausnahme von Bohrinseln

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 165 Meter

Breite: 20 Meter

Tiefgang: 7,7 Meter

Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung zur Bewirtschaftung von Abfällen (Az.: WML/L/1157331), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Betreiber der Einrichtung enthält.

Ausdrückliche Zulassung

5 019  (49)

22. Mai 2027

Kishorn Port Ltd

Kishorn Base

Kishorn

Strathcarron

IV54 8XA

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Tel. +44 1397773840

E-Mail: enquiries@kishornportltd.com

alasdair@kishornportltd.com

frank@fergusontransport.co.uk

Trockendock

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

Länge: 160 Meter

Breite: 160 Meter

Tiefgang: 13,8 Meter

LDT: 26 448

Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung zur Bewirtschaftung von Abfällen (Az.: WML/L/1175043 Modification 01 und WML/L/1175043 Modification 02), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Betreiber der Einrichtung enthält.

Ausdrückliche Zulassung

38 148  (50)

22. Mai 2027

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

International Shipbreaking Limited L.L.C

18601 R.L Ostos Road

Brownsville TX, 78521

VEREINIGTE STAATEN

Tel. +1 9568312299

E-Mail: chris.green@internationalshipbreaking.com

robert.berry@internationalshipbreaking.com

Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe

Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Höchstmaße von Schiffen:

 

Länge: 366 Meter

 

Breite: 48 Meter

 

Tiefgang: 9 Meter

Die Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung sind in Genehmigungen, Bescheinigungen und Bewilligungen festgelegt, die der Einrichtung von der Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency), der Kommission für Umweltqualität Texas (Texas Commission on Environmental Quality), dem Liegenschaftsamt Texas (Texas General Land Office) und der US-Küstenwache erteilt werden.

Das amerikanische Gesetz über die Kontrolle giftiger chemischer Stoffe (U.S. Toxic Substances Control Act) verbietet es, Schiffe unter ausländischer Flagge, die einen PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm aufweisen, in die USA einzuführen.

Die Einrichtung hat zwei Anlegestellen mit Rampen für das endgültige Schiffsrecycling (Ostanleger und Westanleger). Schiffe unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten werden ausschließlich auf der Rampe des Ostanlegers recycelt.

Derzeit gibt es nach US-amerikanischem Recht kein Verfahren für die Zulassung von Schiffsrecyclingplänen.

120 000  (51)

9. Dezember 2023


(1)  Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.

(2)  Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.

(3)  Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung oder Zulassung der Einrichtung in dem Mitgliedstaat abläuft.

(4)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.

(5)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 12 500 LDT pro Jahr.

(6)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 30 000 LDT pro Jahr.

(7)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.

(8)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 30 000 LDT pro Jahr.

(9)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 200 000 LDT pro Jahr.

(10)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.

(11)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 45 000 LDT pro Jahr.

(12)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 36 000 LDT pro Jahr.

(13)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 6 000 LDT pro Jahr.

(14)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LDT pro Jahr.

(15)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LDT pro Jahr.

(16)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 12 000 LDT pro Jahr.

(17)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 23 000 LDT pro Jahr.

(18)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 40 000 LDT pro Jahr.

(19)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LDT pro Jahr.

(20)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LDT pro Jahr.

(21)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 30 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(22)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 6 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(23)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 10 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(24)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 45 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(25)  Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 LDT pro Jahr.

(26)  Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 47 500 LDT pro Jahr.

(27)  Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 LDT pro Jahr.

(28)  Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 LDT pro Jahr.

(29)  Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 40 000 LDT pro Jahr.

(30)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 75 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(31)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 75 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(32)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 30 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(33)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 30 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(34)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 10 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(35)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 85 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(36)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 200 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(37)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 100 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(38)  Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 40 000 LDT pro Jahr.

(39)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 300 000 LDT pro Jahr zugelassen.

(40)  Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.

(41)  Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.

(42)  Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gilt die Aufnahme einer in einem Drittland ansässigen Abwrackeinrichtung für Schiffe in die europäische Liste für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission, der die Aufnahme dieser Einrichtung vorsieht.

(43)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 60 000 LDT pro Jahr.

(44)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 60 000 LDT pro Jahr.

(45)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 80 000 LDT pro Jahr.

(46)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 70 000 LDT pro Jahr.

(47)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 90 000 LDT pro Jahr.

(48)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 100 000 LDT pro Jahr.

(49)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 7 275 LDT pro Jahr zugelassen.

(50)  Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 38 148 LDT pro Jahr zugelassen.

(51)  Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 120 000 LDT pro Jahr.


Berichtigungen

15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/71


Berichtigung des Beschlusses 2014/194/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 106 vom 9. April 2014 )

Titel im Inhaltsverzeichnis und auf Seite 2, Seite 2, Erwägungsgrund 2 und Artikel 1:

Anstatt:

„… zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur Festlegung der Modalitäten …“

muss es heißen:

„… zwischen der Europäischen Union und Island zur Festlegung der Modalitäten …“


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/72


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 24. Juni 2022 )

Seite 77, Anhang II, Änderung der Warennummer 9 in der Tabelle in Anhang IV Nummer IV.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159:

Anstatt:

„9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Korea, Republik

47 773,95

47 773,95

46 735,39

47 254,67

49 549,16

49 549,16

49 010,58

49 010,58

25 %

09.8846

Taiwan

44 302,39

44 302,39

43 339,29

43 820,84

45 948,59

45 948,59

45 449,15

45 449,15

25 %

09.8847

Indien

29 610,23

29 610,23

28 966,53

29 288,38

30 710,50

30 710,50

30 376,69

30 376,69

25 %

09.8848

Südafrika

25 765,68

25 765,68

25 205,56

25 485,62

26 723,10

26 723,10

26 432,63

26 432,63

25 %

09.8853

Vereinigte Staaten

24 090,93

24 090,93

23 567,21

23 829,07

24 986,11

24 986,11

24 714,52

24 714,52

25 %

09.8849

Türkei

20 046,66

20 046,66

19 610,86

19 828,76

20 791,56

20 791,56

20 565,57

20 565,57

25 %

09.8850

Malaysia

12 700,45

12 700,45

12 424,35

12 562,40

13 172,38

13 172,38

13 029,20

13 029,20

25 %

09.8851

Andere Länder

50 944,84

50 944,84

49 837,34

50 391,09

52 837,87

52 837,87

52 263,55

52 263,55

25 %

(11)“

muss es heißen:

„9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Korea, Republik

47 773,95

47 773,95

46 735,39

47 254,67

49 549,16

49 549,16

49 010,58

49 010,58

25 %

09.8846

Taiwan

44 302,39

44 302,39

43 339,29

43 820,84

45 948,59

45 948,59

45 449,15

45 449,15

25 %

09.8847

Indien

29 610,23

29 610,23

28 966,53

29 288,38

30 710,50

30 710,50

30 376,69

30 376,69

25 %

09.8848

Südafrika

25 765,68

25 765,68

25 205,56

25 485,62

26 723,10

26 723,10

26 432,63

26 432,63

25 %

09.8853

Vereinigte Staaten

24 090,93

24 090,93

23 567,21

23 829,07

24 986,11

24 986,11

24 714,52

24 714,52

25 %

09.8849

Türkei

20 046,66

20 046,66

19 610,86

19 828,76

20 791,56

20 791,56

20 565,57

20 565,57

25 %

09.8850

Andere Länder

63 645,29

63 645,29

62 261,69

62 953,49

66 010,25

66 010,25

65 292,75

65 292,75

25 %

(11)“

Seite 85, Anhang II, Änderung der Warennummer 9 in der Tabelle in Anhang IV Nummer IV.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159:

Anstatt:

„9

Andere Länder

50 944,84

50 944,84

49 837,34

50 391,09

52 837,87

52 837,87

52 263,55

52 263,55 “

muss es heißen:

„9

Andere Länder

63 645,29

63 645,29

62 261,69

62 953,49

66 010,25

66 010,25

65 292,75

65 292,75 “


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/74


Berichtigung des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran

( Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 14. April 2011 )

1.

Seite 52, Artikel 2 Absatz 2

Anstatt:

„Den in der Liste im Anhang aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

muss es heißen:

„Den in der Liste im Anhang aufgeführten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

2.

Seite 54, Anhang, Titel

Anstatt:

„Liste der Personen und Körperschaften nach den Artikeln 1 und 2“

muss es heißen:

„Liste der Personen und Organisation nach den Artikeln 1 und 2“.


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/75


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2387 der Kommission vom 30. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen über die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten zwecks Einbeziehung von Motoren mit einer Leistung von weniger als 56 kW und mehr als 560 kW

( Amtsblatt der Europäischen Union L 316 vom 8. Dezember 2022 )

Auf Seite 3, Artikel 1 Nummer 3:

Anstatt:

„3.

In Artikel 3 a wird folgender Absatz 3 angefügt:

‚(3)   Bei EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der vorliegenden Verordnung vor dem 26. Dezember 2022 erteilt wurden, ist es nicht erforderlich, dass diese Typgenehmigungen infolge der gemäß den Anforderungen des Anhangs durchgeführten Prüfungen überarbeitet oder erweitert werden.‘“

muss es heißen:

„3.

In Artikel 3 a wird folgender Absatz 3 angefügt:

‚(3)   Bei EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der vorliegenden Verordnung vor dem 28. Dezember 2022 erteilt wurden, ist es nicht erforderlich, dass diese Typgenehmigungen infolge der gemäß den Anforderungen des Anhangs durchgeführten Prüfungen überarbeitet oder erweitert werden.‘“

Auf Seite 6, im Anhang, Nummer 7:

Anstatt:

„2.6.1.1.1.

Prüfung von neun Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von weniger als a % der EDP gemäß Tabelle 2. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 26. Dezember 2024 zu übermitteln.

2.6.1.1.2.

Prüfung von neun Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von mehr als b % der EDP gemäß Tabelle 2. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde bis zum 26. Dezember 2026 zu übermitteln.“

muss es heißen:

„2.6.1.1.1.

Prüfung von neun Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von weniger als a % der EDP gemäß Tabelle 2. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln.

2.6.1.1.2.

Prüfung von neun Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von mehr als b % der EDP gemäß Tabelle 2. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln.“

Auf Seite 7, im Anhang, Nummer 7:

Anstatt:

„2.6.2.1.1.

Prüfung von x Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von weniger als c % der EDP gemäß Tabelle 3. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 26. Dezember 2024 zu übermitteln.

2.6.2.1.2.

Prüfung von x Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von mehr als d % der EDP gemäß Tabelle 3. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 26. Dezember 2026 zu übermitteln.“

muss es heißen:

„2.6.2.1.1.

Prüfung von x Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von weniger als c % der EDP gemäß Tabelle 3. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln.

2.6.2.1.2.

Prüfung von x Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von mehr als d % der EDP gemäß Tabelle 3. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln.“

Auf Seite 8, im Anhang; Nummer 7:

Anstatt:

„2.6.2.2.1.

Die Prüfergebnisse der ersten x Motoren sind vor dem späteren der folgenden Daten zu übermitteln:

a)

26. Dezember 2024;“

muss es heißen:

„2.6.2.2.1.

Die Prüfergebnisse der ersten x Motoren sind vor dem späteren der folgenden Daten zu übermitteln:

a)

28. Dezember 2024;“.

Auf Seite 9, im Anhang, Nummer 7:

Anstatt:

„2.6.2.2.3.

a)

[…]

i)

ein Motorprüfergebnis mit einem kumulierten Betrieb zwischen c % und d % der EDP gemäß Tabelle 3 bis zum 26. Dezember 2025 oder:“

muss es heißen:

„2.6.2.2.3.

a)

[…]

i)

ein Motorprüfergebnis mit einem kumulierten Betrieb zwischen c % und d % der EDP gemäß Tabelle 3 bis zum 28. Dezember 2025 oder:“.

Auf Seite 9, im Anhang, Nummer 7:

Anstatt:

„2.6.3.1.1.

Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe, wobei das Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte höchstens zwei Jahre vor dem Datum dieser Prüfung liegt, (siehe Abbildung 2) gemäß Tabelle 4. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 26. Dezember 2024 zu übermitteln.

2.6.3.1.2.

Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe, wobei das Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mindestens vier Jahre vor dem Datum dieser Prüfung liegt, (siehe Abbildung 2) gemäß Tabelle 4. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 26. Dezember 2026 zu übermitteln.“

muss es heißen:

„2.6.3.1.1.

Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe, wobei das Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte höchstens zwei Jahre vor dem Datum dieser Prüfung liegt, (siehe Abbildung 2) gemäß Tabelle 4. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln.

2.6.3.1.2.

Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe, wobei das Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mindestens vier Jahre vor dem Datum dieser Prüfung liegt, (siehe Abbildung 2) gemäß Tabelle 4. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln.“

Auf Seite 10, im Anhang, Nummer 7:

Anstatt:

„2.6.4.1.1.

Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf der Grundlage eines Kilometerstands von weniger als c (km) gemäß Tabelle 4 und Tabelle 6. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 26. Dezember 2024 zu übermitteln.

2.6.4.1.2.

Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf der Grundlage eines Kilometerstands von mehr als d (km) gemäß Tabelle 4 und Tabelle 6. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 26. Dezember 2026 zu übermitteln.“

muss es heißen:

„2.6.4.1.1.

Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf der Grundlage eines Kilometerstands von weniger als c (km) gemäß Tabelle 4 und Tabelle 6. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln.

2.6.4.1.2.

Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf der Grundlage eines Kilometerstands von mehr als d (km) gemäß Tabelle 4 und Tabelle 6. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln.“


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/78


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1974 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 326 vom 20. Dezember 2018 )

Seite 36, Anhang Nummer 15 zur Änderung von Anhang I Teil-FCL Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Buchstabe C Nummer 12 Tabelle Abschnitt 2 Nummer 2.2 Spalte 1:

Anstatt:

„Schrägabflüge und -landungen oder bei Seitenwind“

muss es heißen:

„Starts und Landungen auf Hängen oder bei Seitenwind“.


15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/79


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 25. November 2011 )

Seite 95, Anhang I Teil-FCL Anlage 4 Buchstabe C Nummer 5 Tabelle Abschnitt 2 Buchstabe h:

Anstatt:

„h)

Starts und Landungen von/auf Hängen und außerhalb genehmigter Hubschrauberflugplätze“

muss es heißen:

„h)

Landungen und Starts auf Hängen/nicht präparierten Plätzen“.