ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2022/2383 der Kommission vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen, die reinen Biodiesel verwenden ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
7.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2379 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. November 2022
über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine transparente, umfassende und verlässliche statistische Wissensgrundlage ist erforderlich, um die Agrarpolitik in der Union zu konzipieren, umzusetzen, zu überwachen, zu evaluieren und zu überprüfen, und zwar insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Politik der Union unter anderem in Bezug auf die Umwelt, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung, die Landnutzung, die Regionen, die öffentliche Gesundheit, die Lebensmittelsicherheit, den Pflanzenschutz, die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, die Verwendung von Tierarzneimitteln und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Diese Statistiken können auch nützlich sein, um die Auswirkungen der Landwirtschaft auf Bestäuber und lebenswichtige Bodenorganismen zu überwachen und zu bewerten. |
(2) |
Die Erhebung statistischer Daten, insbesondere zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, sollte unter anderem dem Ziel dienen, einen auf Fakten gestützten Entscheidungsprozess mit aktualisierten, hochwertigen und zugänglichen Daten zu untermauern, insbesondere mit den Daten, die für die Entwicklung von Agrarumweltindikatoren erforderlich sind, und die Fortschritte beim europäischen Grünen Deal und den damit verbundenen Strategien — Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und Biodiversitätsstrategie —, beim Aktionsplan für Schadstofffreiheit und beim Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union sowie künftige Reformen der GAP zu unterstützen und zu evaluieren. Ein zentrales Element für die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals ist der Übergang zu einer multifunktionalen Landwirtschaft, mit der sichere Lebensmittel in ausreichender Menge erzeugt und gleichzeitig positive umweltbezogene Leistungen erzielt werden können. |
(3) |
Hochwertige, harmonisierte, kohärente und vergleichbare statistische Daten sind wichtig, um den Zustand und die Trends der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu bewerten, damit aussagekräftige und präzise Daten über die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen der Landwirtschaft und über das Tempo des Übergangs zu nachhaltigeren landwirtschaftlichen Verfahren bereitgestellt werden können. Die erhobenen Daten sollten sich auch auf das Funktionieren der Märkte und die Ernährungssicherheit erstrecken, um den Zugang zu hochwertigen Lebensmitteln in ausreichender Menge sicherzustellen, sowie auf die Bewertung der Nachhaltigkeit und der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und Leistungen der Unionspolitik und der jeweiligen nationalen Politik und auf die Beurteilung der Nachhaltigkeit und der Auswirkungen der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle. Diese Daten umfassen unter anderem Statistiken über Viehbestände und Fleisch, die Erzeugung und Verwendung von Eiern sowie die Erzeugung und Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen. Wichtig sind auch Statistiken über Flächen, Erträge und Produktion von Ackerkulturen, Gemüse, Dauerkulturen und Grünland sowie Rohstoffbilanzen. Außerdem werden Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Tierarzneimitteln und insbesondere über Antibiotika in Futtermitteln benötigt. |
(4) |
Eine internationale Bewertung von Agrarstatistiken führte dazu, dass eine globale Strategie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zur Verbesserung der Statistiken über die Landwirtschaft und den ländlichen Raum ausgearbeitet wurde. Diese globale Strategie wurde 2010 vom Statistikausschuss der Vereinten Nationen gebilligt. Die Agrarstatistik der Union sollte nach Möglichkeit den Empfehlungen dieser globalen Strategie folgen. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze geschaffen. In jener Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird festgestellt, dass der Beantwortungsaufwand für die Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands beizutragen ist. |
(6) |
Nach der im November 2015 durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System („AESS“) gebilligten Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 ist die Annahme von zwei Rahmenverordnungen vorgesehen, mit denen alle Aspekte der Rechtsvorschriften der Union zur Agrarstatistik, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR), abgedeckt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ist eine dieser beiden Rahmenverordnungen und soll die bereits verabschiedete Rahmenverordnung, die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ergänzen. |
(7) |
Europäische Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung werden derzeit auf der Grundlage einer Reihe von Rechtsakten erhoben, erstellt und verbreitet. Der geltende Rechtsrahmen bietet weder eine angemessene Kohärenz zwischen den verschiedenen statistischen Bereichen, noch fördert er einen integrierten Ansatz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Agrarstatistiken, die die ökonomischen und umweltbezogenen Aspekte der Landwirtschaft abdecken. Mit der vorliegenden Verordnung sollen diese Rechtsakte zum Zwecke der Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Informationen ersetzt und die Kohärenz und Koordinierung in der gesamten Agrarstatistik der Union sichergestellt, die Integration und Straffung der entsprechenden statistischen Verfahren erleichtert und ein ganzheitlicher Ansatz ermöglicht werden. Es ist daher erforderlich, die Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008 (4), (EG) Nr. 543/2009 (5) und (EG) Nr. 1185/2009 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 96/16/EG des Rates (7) aufzuheben. Die zahlreichen damit zusammenhängenden Vereinbarungen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und die „Gentlemen’s Agreements“ zwischen den nationalen statistischen Ämtern und der Kommission (Eurostat) über die Datenübertragung sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, sofern nachgewiesen wurde, dass die Daten den Bedarf der Nutzer decken, die vereinbarte Methodik sachdienlich ist und die Daten von angemessener Qualität sind. |
(8) |
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission (8) erforderlichen Statistiken wurden innerhalb des ESS erhoben und erfüllen einige, aber nicht alle der geforderten Qualitätsvorgaben. Mit diesen Statistiken wird die Politik der Union und der Mitgliedstaaten auf längere Sicht unterstützt, und diese Statistiken sollten als Statistiken der Union eingebunden werden, um die Verfügbarkeit und Qualität der Daten sicherzustellen. Damit die Mitgliedstaaten nicht doppelt Bericht erstatten, sollten die statistischen Anforderungen gemäß jener Verordnung wegfallen. |
(9) |
Ein großer Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen auf Unionsebene besteht aus Grünland. Der Ertrag dieser Gebiete wurde in der Vergangenheit nicht als wichtig erachtet, sodass keine Produktionsdaten in die Statistik der pflanzlichen Erzeugung aufgenommen wurden. Da die Auswirkungen von Grünland und Wiederkäuern auf die Umwelt aufgrund des Klimawandels an Bedeutung gewonnen haben, sind nun Statistiken über die Grünlanderzeugung, einschließlich der Weidehaltung erforderlich. |
(10) |
Für die Zwecke der Agrarstatistik der Union sollte geprüft werden, ob die Nutzung bereits vorhandener Daten, die im Rahmen der GAP-Verpflichtungen erhoben werden, auf ein Höchstmaß gesteigert werden kann, ohne neue Verpflichtungen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand zu erhöhen. |
(11) |
Zur Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Informationen über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung mit den Informationen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe und zur weiteren Umsetzung der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1091 ergänzen. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erstreckt sich nicht auf die Agrarpreisstatistiken, jedoch sollte deren Verfügbarkeit und Kohärenz mit der LGR sichergestellt werden. Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung sollten daher Statistiken über die Preise landwirtschaftlicher Betriebsmittel umfassen, die mit der LGR kohärent sind. Um Berechnungen für die LGR und vergleichbare Preisindizes zu ermöglichen, müssen in den Mitgliedstaaten Daten zu den Preisen landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfügbar sein. |
(13) |
In Anbetracht des europäischen Grünen Deals, der GAP und des Ziels, die Abhängigkeit von Pestiziden zu reduzieren, bedarf es hochwertiger jährlicher Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und über damit zusammenhängende Umwelt-, Gesundheits- und Wirtschaftsangelegenheiten. Da es auf Unionsebene keine zu statistischen Zwecken verwendbaren elektronischen Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gibt, ist es sehr schwierig, die Abstände zwischen den Erhebungen von Daten zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft von fünf Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Damit die nationalen statistischen Ämter genügend Zeit dafür haben, die dauerhafte Erstellung jährlicher Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorzubereiten, sollte in dieser Verordnung eine Übergangsregelung vorgesehen werden. |
(14) |
Die gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu übermittelnden Daten zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Pestiziden sollten für die Zwecke der Anforderungen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und Verordnung verwendet werden. Die verbreiteten Daten über Pflanzenschutzmittel sollten die in Verkehr gebrachten und in der Landwirtschaft verwendeten Wirkstoffe umfassen, aufgeschlüsselt nach Kulturpflanzen und den jeweils behandelten Flächen. |
(15) |
Vergleichbare Statistiken aller Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung sind wichtig, um die Entwicklung der GAP festzulegen und die Umsetzung der GAP im Wege der nationalen Strategiepläne mit Blick auf den Beitrag der GAP zu den Zielen des europäischen Grünen Deals zu überwachen. Daher sollten für die Variablen so weit wie möglich einheitliche Klassifikationen und gemeinsame Begriffsbestimmungen verwendet werden. |
(16) |
Die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Interoperabilität der Daten sowie die Einheitlichkeit der Berichtsformate sind Voraussetzungen für die Erstellung von europäischen Agrarstatistiken, insbesondere mit Blick auf die Effizienz der Verfahren zur Datenerhebung, -verarbeitung und -verbreitung sowie auf die Qualität der Ergebnisse. |
(17) |
Die zur Erstellung von Statistiken erforderlichen Daten sollten mit möglichst geringen Kosten und möglichst geringem Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen, auch der Landwirte, der kleinen und mittleren Unternehmen und der Mitgliedstaaten, erhoben werden. Es ist daher erforderlich, die möglichen Eigentümer der Quellen, aus denen Daten benötigt werden, zu ermitteln und sicherzustellen, dass diese Quellen für Statistiken herangezogen werden können. |
(18) |
Die zu übermittelnden Datensätze decken mehrere statistische Bereiche ab. Um einen flexiblen Ansatz beizubehalten, der es ermöglicht, die Statistiken anzupassen, wenn sich die Datenanforderungen ändern, sollten in der Grundverordnung nur die Bereiche, Themenbereiche und Einzelthemen festgelegt werden, während die detaillierten Datensätze im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollten. Die Erhebung detaillierter Datensätze sollte keine wesentlichen Mehrkosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten führen. |
(19) |
Eine Variable in einem Datensatz für die Statistiken der Union zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung kann mehrere Dimensionen wie etwa eine Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus und eine Dimension der regionalen Ebene umfassen. Die Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus bezieht sich auf die Erzeugung und die Erzeugnisse gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) verankerten Grundsätzen. Die Dimension der regionalen Ebene sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgestaltet sein. Um den Aufwand für die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Daten gemäß dieser Verordnung zu senken und für Planungssicherheit hinsichtlich der zu erfassenden Daten zu sorgen, sollten die Einzelthemen und die anwendbaren Dimensionen im Anhang festgelegt werden. Im Anhang sollte der Begriff „anwendbar“ für die Einzelthemen, für die die Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus oder die Dimension der regionalen Ebene — oder beide Dimensionen — erforderlich ist, eingeführt werden. |
(20) |
Der ökologische/biologische Landbau gewinnt als Indikator für nachhaltige landwirtschaftliche Systeme zunehmend an Bedeutung. Statistische Daten über den ökologischen/biologischen Landbau sind für die Überwachung des Fortschritts im Rahmen des Aktionsplans zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union von entscheidender Bedeutung. Es muss daher sichergestellt werden, dass die verfügbaren Statistiken über den ökologischen/biologischen Landbau, die auch Daten zu den zertifizierten oder in Umstellung befindlichen Erzeugungsflächen umfassen, mit anderen Statistiken zur landwirtschaftlichen Erzeugung übereinstimmen, indem diese Daten in die Datensätze integriert werden. Diese Statistiken über den ökologischen/biologischen Landbau sollten auch mit den gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erstellten Verwaltungsdaten kohärent sein, und in den Statistiken sollten diese Daten verwendet werden. |
(21) |
Die Bruttonährstoffbilanz ist einer der am häufigsten verwendeten Agrarumweltindikatoren. Sie ist in der gemeinsamen Methodik von Eurostat und der OECD als berechnete Differenz zwischen der Gesamtmenge des in ein landwirtschaftliches System eingebrachten Nährstoffeintrags und der Menge an Nährstoffaustrag, die aus diesem landwirtschaftlichen System entnommen wird, definiert. Die Bruttonährstoffbilanz haben zwar einen hohen Stellenwert, aber nicht alle Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) diese Daten freiwillig zur Verfügung. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, die Bruttonährstoffbilanz in diese Verordnung aufzunehmen. |
(22) |
Tierarzneimittel sind ein bedeutendes landwirtschaftliches Betriebsmittel. Es ist wichtig, keine Doppelarbeit entstehen zu lassen und die Nutzung vorhandener Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, zu optimieren. Zu diesem Zweck — und um den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und anderen Interessenträgern leicht zugängliche und nützliche Informationen über den Verkauf und Einsatz von Tierarzneimitteln und über den Einsatz von Antibiotika bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, zur Verfügung zu stellen — sollten die einschlägigen verfügbaren Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) von der Kommission (Eurostat) verbreitet werden. Zu diesem Zweck sollten angemessene Kooperationsvereinbarungen über statistische Aktivitäten zwischen der Kommission und den einschlägigen Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, geschlossen werden. |
(23) |
Biozidprodukte sind ein wichtiges Betriebsmittel für die Landwirtschaft, beispielsweise mit Blick auf die Veterinärhygiene und Tierfutter. In Pflanzenschutzmitteln zugelassene Wirkstoffe werden häufig in Biozidprodukten verwendet. Bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde festgestellt, dass Statistiken über Biozidprodukte für fundierte und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unentbehrlich sind. Da das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) noch im Gange ist und erst 35 % der Aufgaben abgeschlossen sind, ist es noch zu früh, Biozidprodukte in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung aufzunehmen. Sobald die Prüfung von Wirkstoffen für die Verwendung in Biozidprodukten abgeschlossen ist, sollte die Kommission eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf diese Erzeugnisse in Erwägung ziehen. |
(24) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollten Gebietseinheiten im Einklang mit der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)-Klassifikation definiert werden. Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Anforderungen zu regionalen Daten nicht über die in früheren Unionsrechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, sofern zwischenzeitlich keine neuen regionalen Ebenen eingeführt wurden. Deshalb sollte zugelassen werden, dass Deutschland die regionalen statistischen Daten lediglich für NUTS-1-Gebietseinheiten zur Verfügung stellt. |
(25) |
Es sollte möglich sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten zu Ad-hoc-Themen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und der landwirtschaftlichen Erzeugung zu erheben, um die regelmäßig erhobenen Daten durch zusätzliche Daten zu Themenbereichen, die mehr Informationen erfordern, sowie zu neu auftretenden Phänomenen oder zu Innovationen zu ergänzen. Das Erfordernis dieser zusätzlichen Daten sollte jedoch hinreichend begründet werden. |
(26) |
Um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten zu verringern, sollten Ausnahmen von bestimmten regelmäßigen Datenübermittlungen zulässig sein, wenn der Beitrag eines Mitgliedstaats zum Gesamtwert dieser Daten auf Unionsebene gering ist oder das beobachtete Phänomen mit Blick auf die Gesamtproduktion des jeweiligen Mitgliedstaats vernachlässigbar ist. |
(27) |
Um die Effizienz der Statistikerstellung im Rahmen des ESS zu verbessern und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen zu verringern, sollten die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden das Recht haben, auf alle Verwaltungsdaten, die für öffentliche Zwecke erforderlich sind, unverzüglich und gebührenfrei zuzugreifen und sie zu verwenden, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz öffentlicher, halböffentlicher oder privater Stellen befinden. Nationale statistische Ämter und andere nationale Behörden sollten auch in der Lage sein, diese Verwaltungsdaten in Statistiken einzubinden, sofern diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der Agrarstatistik der Union gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erforderlich sind. |
(28) |
Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten bestrebt sein, die Art der Datenerhebung möglichst zu modernisieren. Der Einsatz digitaler Lösungen und von Instrumenten zur Landüberwachung, etwa des Erdbeobachtungsprogramms der Union (Copernicus) und von Fernerkundungssensoren, ist zu unterstützen. Landwirtschaftliche Daten werden zunehmend durch digitale landwirtschaftliche Verfahren generiert, bei denen der Landwirt nach wie vor die wichtigste Datenquelle ist. |
(29) |
Um Flexibilität zu wahren und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen, der nationalen statistischen Ämter und anderer nationaler Behörden gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten statistische Erhebungen, Verwaltungsunterlagen und jegliche anderen Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze nutzen können, einschließlich wissenschaftlich fundierter und gut dokumentierter Methoden wie Imputation, Schätzung und Modellierung. Die Qualität und insbesondere die Genauigkeit, Aktualität und Vergleichbarkeit der auf diesen Quellen beruhenden Statistiken sollte stets sichergestellt sein. |
(30) |
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält Bestimmungen über die Übermittlung von Daten aus Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und über die Verwendung dieser Daten, auch über die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ausschließlich zu statistischen Zwecken übermittelt und verwendet werden. |
(31) |
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Referenzrahmen für Statistiken der Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien der Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind wesentlich für die Bewertung und Verbesserung der Qualität der Statistiken der Union und für die entsprechende Kommunikation. Der AESS hat die einheitliche integrierte Metadatenstruktur als ESS-Standard für die Qualitätsberichterstattung gebilligt und trägt somit dazu bei, durch einheitliche Standards und harmonisierte Verfahren die Anforderungen an die Qualität der Statistiken gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dieser ESS-Standard dürfte zur Harmonisierung der Qualitätssicherung und -berichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen. |
(32) |
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten und übermittelten Qualitätsberichte von der Kommission (Eurostat) verbreitet werden. |
(33) |
Im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung und sofern neue Daten oder Verbesserungen an Datensätzen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, notwendig sind, sollte die Kommission die Machbarkeit bewerten, indem sie erforderlichenfalls Machbarkeits- und Pilotstudien initiiert. |
(34) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde 2016 eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 durchgeführt, um das durch diese Verordnung aufgestellte statistische Programm auf das Erfordernis der Wirksamkeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen. |
(35) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung von Statistiken der Union über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil ein koordinierter Ansatz erforderlich ist, und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(36) |
Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, aus überarbeiteten Rechtsvorschriften und aus wechselnden politischen Prioritäten ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der in dieser Verordnung aufgeführten Einzelthemen, die Änderung der Übermittlungshäufigkeit, der Bezugszeiträume und der Anwendbarkeit der Dimensionen von Einzelthemen und die Festlegung der von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis vorzulegenden Informationen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten gemäß dieser Verordnung zu erlassen. Beim Erlass entsprechender delegierter Rechtsakte sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (16) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(37) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anforderungen an den Erhebungsumfang, die Datensätze, die mit den im Anhang aufgeführten Themenbereichen und Einzelthemen verknüpft sind, und die technischen Elemente der zur Verfügung zu stellenden Daten zu spezifizieren, die Listen und Beschreibungen der Variablen zu erstellen und andere praktische Vorkehrungen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten zu treffen, die jeweilige Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze, die Fristen für die Übermittlung der Daten und die jeweiligen Häufigkeiten, die Variablen und jeweiligen Schwellenwerte, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden können, die Bezugszeiträume, die praktischen Vorkehrungen für und den Inhalt der Qualitätsberichte sowie die Anforderungen an den Erhebungsumfang hinsichtlich der Übergangsregelung für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft festzulegen und den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen zu gewähren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden. Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten berücksichtigen. |
(38) |
Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen am nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordern würde, sollte die Kommission — in hinreichend begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — dem betroffenen Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen gewähren können. Solche wesentlichen Anpassungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Systeme zur Datenerhebung an die neuen Datenanforderungen, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen und anderen einschlägigen Quellen, angepasst werden müssen. |
(39) |
Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Union sollten Finanzmittel für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Es sollte daher ein Finanzbeitrag der Union in Form von Finanzhilfen vorgesehen werden. |
(40) |
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. |
(41) |
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Verordnungen (EG) Nr. 1367/2006 (19) und (EG) Nr. 1049/2001 (20) des Europäischen Parlaments und des Rates und im Einklang mit der statistischen Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gelten. |
(42) |
Im Interesse der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten Agrarstatistik der Union sollte die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung im Rahmen des ESS verstärkt werden. Auch von anderen Stellen der Union, die nicht in dieser Verordnung genannt sind, sowie von anderen Organisationen werden Daten erhoben. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und Organisationen und den am ESS beteiligten Stellen sollte daher verstärkt werden, um Synergieeffekte zu nutzen. |
(43) |
Der AESS ist gehört worden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein integrierter Rahmen für aggregierte Statistiken der Union geschaffen, die sich auf die Betriebsmittel und Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Verwendung dieser Erzeugnisse als Zwischenprodukte in der Landwirtschaft sowie auf ihre Erhebung und Verarbeitung beziehen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten jeweils die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftlicher Betrieb“, „Gemeinschaftslandeinheit“, „Großvieheinheit“ und „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b, d bzw. e der Verordnung (EU) 2018/1091.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
1. |
„landwirtschaftliche Tätigkeit“ die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), wenn sie in den Anwendungsbereich der Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A.01.4, A.01.5 oder in den Anwendungsbereich der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 fallen und im Wirtschaftsgebiet der Union entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden; bei den Tätigkeiten aus Gruppe A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“, mit Ausnahme der Insektenzucht, und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst; |
2. |
„Milchwirtschaftliches Unternehmen“ ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, das bzw. der Milch oder, in bestimmten Fällen, Milcherzeugnisse einkauft, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten; der Ausdruck umfasst auch Betriebe, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an andere milchwirtschaftliche Unternehmen abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen; |
3. |
„Schlachthof“ einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb mit der Genehmigung zum Schlachten und Ausnehmen von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist; |
4. |
„Brüterei“ einen Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht; |
5. |
„Beobachtungseinheit“ eine erkennbare Einheit, über die Daten erhoben werden können; |
6. |
„Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die bestimmte Themenbereiche abdecken; |
7. |
„Themenbereich“ den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich ein Einzelthema oder mehrere Einzelthemen umfasst; |
8. |
„Einzelthema“ den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Themenbereich, wobei jedes Einzelthema eine Variable oder mehrere Variablen umfasst; |
9. |
„Pflanzenschutzmittel“ Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Safenern gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung oder Synergisten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung bestehen oder diese enthalten und für einen der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszweck bestimmt sind; |
10. |
„Datensatz“ eine Variable oder mehrere aggregierte Variablen, die in strukturierter Form gegliedert sind; |
11. |
„Variable“ ein Merkmal einer Beobachtungseinheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann; |
12. |
„vorgeprüfte Daten“ Daten, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln, sofern verfügbar, überprüft wurden; |
13. |
„Ad-hoc-Daten“ Daten, die für Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt von besonderem Interesse, jedoch nicht in den üblichen Datensätzen enthalten sind; |
14. |
„Verwaltungsdaten“ Daten, die aus einer nicht statistischen Quelle stammen, die sich in der Regel im Besitz einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, deren Hauptziel nicht in der Bereitstellung von Statistiken besteht, befinden; |
15. |
„Metadaten“ Informationen, die für die Verwendung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und mit denen Daten auf strukturierte Weise beschrieben werden; |
16. |
„beruflicher Verwender“ jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber und Selbstständige in der Landwirtschaft. |
Artikel 3
Statistische Grundgesamtheit und Beobachtungseinheiten
(1) Die zu beschreibende statistische Grundgesamtheit besteht aus statistischen Einheiten wie landwirtschaftlichen Betrieben, Gemeinschaftslandeinheiten, Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten bereitstellen oder Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit kaufen oder sammeln, und Unternehmen, die diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse verarbeiten, insbesondere Brütereien, milchwirtschaftliche Unternehmen und Schlachthöfe.
(2) Die im statistischen Rahmen darzustellenden Beobachtungseinheiten sind die in Absatz 1 genannten statistischen Einheiten und, je nach zu meldender Statistik, die folgenden:
a) |
für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen; |
b) |
für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Tiere; |
c) |
Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit durch andere Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen; |
d) |
Transaktionen und Ströme von Produktionsfaktoren, von Waren und Dienstleistungen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Tätigkeit und aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. |
Artikel 4
Anforderungen an den Erhebungsumfang
(1) Die Statistiken müssen repräsentativ für die statistische Grundgesamtheit sein, die sie beschreiben.
(2) Für den Bereich Statistiken der tierischen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a umfassen die Daten 95 % der Großvieheinheiten jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Tätigkeiten oder Erzeugnisse.
(3) Für den Bereich Statistiken der pflanzlichen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b umfassen die Daten 95 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Produktionsmengen.
(4) Für den Themenbereich Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der vorliegenden Verordnung umfassen die Daten die Düngeprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und 95 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Produktionsmengen.
(5) Für den Bereich Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e umfasst der Erhebungsumfang Folgendes:
a) |
Für das Einzelthema In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel gemäß dem Anhang decken die Daten alle im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ab; |
b) |
für das Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gemäß dem Anhang decken die Daten in jedem Mitgliedstaat mindestens 85 % der Verwendung bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch berufliche Verwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG ab. Die Daten der einzelnen Mitgliedstaaten beziehen sich auf eine Auflistung von Kulturpflanzen, die einen für alle Mitgliedstaaten gemeinsamen Teil enthält. Dieser gemeinsame Teil deckt gemeinsam mit Dauergrünland mindestens 75 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche auf Unionsebene ab. Sobald die Rechtsvorschriften der Union, mit denen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet werden, ihre Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Produkte den zuständigen nationalen Behörden in elektronischer Form zu übermitteln, Gültigkeit erlangen, erhöht sich der Erhebungsumfang der Verwendung in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf 95 %, und zwar ab dem Bezugsjahr, das dem Jahr des Geltungsbeginns der Rechtsvorschriften der Union folgt. |
(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen an den Erhebungsumfang näher bestimmt werden. Im Fall einer Aktualisierung dieser Anforderungen trägt die Kommission ökonomischen und technischen Entwicklungen Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 5
Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten
(1) Die Statistiken, die sich auf landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugung beziehen, umfassen folgende Bereiche und Themenbereiche:
a) |
Statistiken über die tierische Erzeugung
|
b) |
Statistiken der pflanzlichen Erzeugung
|
c) |
Agrarpreisstatistiken
|
d) |
Statistiken zu Nährstoffen
|
e) |
Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln
|
(2) Die Einzelthemen, ihre jeweilige Übermittlungshäufigkeit und ihre jeweiligen Bezugszeiträume sowie ihre ökologische/biologische Dimension und ihre regionale Dimension sind im Anhang aufgeführt.
(3) Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Datensätzen übermittelt.
(4) Die Daten über den ökologischen/biologischen Landbau und die ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, werden in die Datensätze aufgenommen.
(5) Die regionalen Daten sind auf der Ebene NUTS 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 zur Verfügung zu stellen. Abweichend davon darf Deutschland diese Daten lediglich nach NUTS-1-Gebietseinheiten zur Verfügung stellen.
(6) Wenn die Prävalenz einer Variablen in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können die Werte dieser Variablen aus den übermittelten Datensätzen ausgenommen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die Ausnahme gegenüber der Kommission (Eurostat) ordnungsgemäß begründet hat.
(7) Einschlägige Preisinformationen über die landwirtschaftlichen Betriebsmittel und Erzeugnisse, einschließlich der Merkmale und Gewichtungen der Waren und Dienstleistungen, werden von den Mitgliedstaaten für die Erstellung vergleichbarer Preisindizes und für die Variablen erhoben, die für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 erforderlich sind.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Anhang aufgeführte Einzelthemen und deren Beschreibung hinzuzufügen, zu löschen oder zu ändern.
Die Kommission stellt bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sicher, dass
a) |
die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen einen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten verursachen; |
b) |
während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren höchstens vier Einzelthemen geändert werden, von denen höchstens eines neu ist; |
c) |
erforderlichenfalls Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 initiiert und ihre Ergebnisse gebührend berücksichtigt werden. |
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Übermittlungshäufigkeiten, die Bezugszeiträume und die Anwendbarkeit der Dimensionen der Einzelthemen gemäß dem Anhang zu ändern.
Die Kommission stellt bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sicher, dass
a) |
die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen einen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten verursachen; |
b) |
Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 initiiert und ihre Ergebnisse gebührend berücksichtigt werden. |
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Datensätze festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten sind die folgenden technischen Elemente der zu übermittelnden Daten anzugeben, sofern diese Elemente vorhanden sind:
a) |
die Liste der Variablen; |
b) |
die Beschreibung der Variablen, einschließlich
die Kombination eines Merkmals einer Beobachtungseinheit mit der entsprechenden Maßeinheit und einer seiner Dimensionen zählt als Variable; |
c) |
die Beobachtungseinheiten; |
d) |
die Genauigkeitsanforderungen; |
e) |
die methodischen Regeln; |
f) |
die Fristen für die Übermittlung der Daten, wobei der für die Produktion der nationalen Daten im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien erforderliche Zeitaufwand und das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Mitgliedstaaten und der Auskunftspflichtigen auf ein Mindestmaß zu senken, berücksichtigt werden; die Fristen für die Übermittlung der Daten werden nicht vor dem 1. Januar 2030 geändert. Wenn die Kommission eine Änderung der Fristen für die Übermittlung der Daten für erforderlich hält, initiiert sie Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 und trägt den Ergebnissen dieser Machbarkeitsstudien gebührend Rechnung. Bei der Änderung der Fristen für die Übermittlung der Daten werden die Fristen höchstens um 20 % der Anzahl der Tage verkürzt, die zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß dem ersten nach diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakt liegen, es sei denn, die Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten ist ausschließlich der Einführung eines innovativen Ansatzes oder der Verwendung neuer digitaler Datenquellen wie etwa der Erdbeobachtung oder von Massendaten (Big Data) geschuldet, die in allen Mitgliedstaaten verfügbar sind. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(11) Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß den Absätzen 8 oder 9 erlassen — mit Ausnahme eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der ökologischen/biologischen Dimension —, so können mit dem in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakt insgesamt bis zu 90 Variablen über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren geändert, ersetzt oder hinzugefügt werden. Diese Obergrenze gilt jedoch nicht für Variablen aus dem Bereich Statistiken über Pflanzenschutzmittel.
(12) Zur Übermittlung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst übermittelt.
Artikel 6
Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Bedarf zu decken. In diesen delegierten Rechtsakten wird Folgendes festgelegt:
a) |
die im Rahmen der Erhebung von Ad-hoc-Daten zu übermittelnden Themenbereiche und Einzelthemen im Zusammenhang mit den in Artikel 5 angegebenen Bereichen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf; |
b) |
die Bezugszeiträume. |
(2) Die Kommission begründet bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte den Bedarf an Daten, bewertet, inwieweit die Erhebung der verlangten Daten machbar ist, wobei sie einschlägige Sachverständige hinzuzieht, und stellt sicher, dass weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte ab dem Bezugsjahr 2024 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Erhebungen von Ad-hoc-Daten, und zwar ab der Frist für die Übermittlung der Daten der letzten Erhebung von Ad-hoc-Daten, zu erlassen.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung folgender Angaben:
a) |
einer Liste der Variablen (höchstens 50 Variablen); |
b) |
der Beschreibung der Variablen einschließlich aller folgenden Parameter:
die Kombination eines Merkmals einer Beobachtungseinheit mit der entsprechenden Maßeinheit und einer seiner Dimensionen zählt als eine Variable; |
c) |
der Genauigkeitsanforderungen; |
d) |
der Fristen für die Übermittlung der Daten; |
e) |
der Beobachtungseinheiten; |
f) |
der Beschreibung des Bezugszeitraums gemäß dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7
Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze
(1) Die Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze ist im Anhang aufgeführt. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Häufigkeit der Übermittlung jeweils näher zu bestimmen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten mit den im Anhang festgelegten Häufigkeiten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen des Mitgliedstaats auf den Gesamtwert dieser Variablen auf Unionsebene begrenzt sind.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie die Fristen für die Übermittlung der Daten und die jeweilige Häufigkeit der Übermittlung, die Variablen und die einschlägigen Schwellenwerte festlegt, auf deren Grundlage Unterabsatz 1 zur Anwendung kommt. Diese Schwellenwerte werden so festgelegt, dass ihre Anwendung den Umfang der Informationen über den erwarteten Gesamtwert der jeweiligen Variablen auf Unionsebene nicht um mehr als 5 % verringert. Die Schwellenwerte werden von der Kommission (Eurostat) so geändert, dass sie den Trends der Gesamtwerte auf Unionsebene entsprechen.
(3) Mit Blick auf die Erzeugungsstatistik kann ein Mitgliedstaat für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen der Variablen auf die landwirtschaftliche Erzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene begrenzt sind. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Schwellenwerte für diese Variablen festlegt.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden mindestens 12 Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Datenquellen und Methoden
(1) Zur Erstellung von Statistiken über die Betriebsmittel und Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit verwenden die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Datenquellen und Methoden, sofern mit den Daten Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 10 erfüllen:
a) |
statistische Erhebungen oder andere Methoden zur Erhebung statistischer Daten; |
b) |
die in Absatz 2 angegebenen Verwaltungsdatenquellen; |
c) |
andere Verwaltungsdatenquellen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften, andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze wie digitale Werkzeuge und Fernerkundungssensoren. |
(2) Mit Blick auf Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten alle Daten der folgenden Quellen verwenden:
a) |
des aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) eingerichteten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, des mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) eingerichteten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, des aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) eingerichteten Systems zur Identifizierung und Registrierung bestimmter Arten gehaltener Landtiere, der gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) geführten Weinbaukartei, der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen/biologischen Landbau und auf alle weiteren einschlägigen Verwaltungsdaten, die die Qualitätsanforderungen für statistische Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 erfüllen und im Unionsrecht festgelegt sind; |
b) |
der Aufzeichnungen in elektronischem Format gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder |
c) |
sonstiger einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, sofern mit den Daten Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erfüllen. |
(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Bezugsjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz verwendet wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt genauere Informationen über die Qualität der gewonnenen Daten.
(4) Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der vorliegenden Verordnung verantwortlich sind, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu Daten und dürfen sie verwenden, einschließlich der Einzeldaten über Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe aus den in ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsunterlagen. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen für diesen Zugriff ein. Dieser Zugriff wird auch in den Fällen gewährt, in denen die zuständige Behörde Aufgaben, die in ihrem Namen auszuführen sind, an private oder halböffentliche Stellen delegiert hat.
Artikel 9
Bezugszeitraum
(1) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Informationen beziehen sich auf einen einzelnen Bezugszeitraum, der für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf den Zustand während einer spezifischen Zeitspanne Bezug zu nehmen.
(2) Der Bezugszeitraum für jedes Einzelthema ist im Anhang angegeben. Die ersten Bezugszeiträume beginnen im Kalenderjahr 2025.
(3) Für den Themenbereich Agrarpreisindizes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i basieren die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre die Indizes um, wobei als Basisjahre die Jahre herangezogen werden, die auf „0“ oder auf „5“ enden.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Bezugszeiträume näher zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10
Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten sicher zu stellen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die unter Verwendung der in Artikel 8 festgelegten Quellen und Methoden gewonnen werden, genaue Schätzungen der in Artikel 3 festgelegten statistischen Grundgesamtheit auf nationaler Ebene und erforderlichenfalls auf regionaler Ebene ermöglichen.
(3) Für diese Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der ihr übermittelten Daten und Metadaten auf transparente und überprüfbare Weise.
(5) Für die Zwecke von Absatz 4 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 30. Juni 2028 und danach alle drei Jahre Qualitätsberichte, in denen die statistischen Verfahren für die während des Zeitraums übermittelten Datensätze beschrieben werden und die insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Metadaten, in denen die verwendete Methodik und die Art und Weise beschrieben werden, wie technische Spezifikationen, gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen, erreicht wurden; |
b) |
Informationen zur Einhaltung der in Artikel 4 beschriebenen Anforderungen an den Erhebungsumfang, einschließlich ihrer Entwicklung und Aktualisierung. |
(6) Abweichend von Absatz 5 werden die Qualitätsberichte über den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Themenbereich Agrarpreisindizes alle fünf Jahre gemeinsam mit den Gewichtungen und umbasierten Indizes und den entsprechenden separaten methodischen Berichten übermittelt. Der erste Qualitätsbericht zum Themenbereich Agrarpreisindizes wird frühestens am 31. Dezember 2028 übermittelt.
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und deren Inhalt festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen den Mitgliedstaaten keinen erheblichen Mehraufwand und keine erheblichen Mehrkosten verursachen.
(8) Die Mitgliedstaaten unterrichten erforderlichenfalls die Kommission (Eurostat) über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen bezüglich der Durchführung dieser Verordnung, die sich erheblich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.
(9) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Evaluierung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
Artikel 11
Machbarkeits- und Pilotstudien
(1) Wenn neue Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten oder der Bedarf an grundlegenden Verbesserungen der bestehenden Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten festgestellt werden, kann die Kommission im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung erforderlichenfalls Machbarkeitsstudien initiieren, um Folgendes zu evaluieren:
a) |
die Verfügbarkeit und Qualität geeigneter neuer Datenquellen; |
b) |
die Entwicklung und die Anwendung neuer statistischer Techniken; |
c) |
die finanziellen Auswirkungen und den Aufwand für die Auskunftspflichtigen. |
(2) Im Rahmen jeder Machbarkeitsstudie prüft die Kommission (Eurostat), ob die neuen Statistiken unter Rückgriff auf die in den einschlägigen Verwaltungsdatenquellen auf Unionsebene verfügbaren Informationen erstellt werden können, und verbessert die Nutzung vorhandener Daten im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
(3) Die Kommission (Eurostat)) kann erforderlichenfalls im Rahmen einer bestimmten Machbarkeitsstudie Pilotstudien initiieren, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Ziel dieser Pilotstudien ist es, die Umsetzung der neuen Anforderungen in Mitgliedstaaten mit verschiedenen statistischen Produktionsmethoden zu erproben, indem diese Umsetzung in kleinerem Maßstab erfolgt.
(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet gemeinsam mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Nutzern der Datensätze die Ergebnisse der Machbarkeitsstudien und der etwaigen Pilotstudien, die — falls angezeigt — mit Vorschlägen zur Einführung neuer Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten oder für Verbesserungen gemäß Absatz 1 einhergehen. Im Anschluss an diese Bewertung erstellt die Kommission einen Bericht über die Erkenntnisse aus den Machbarkeits- und Pilotstudien. Diese Berichte werden veröffentlicht.
(5) Die Kommission trägt bei der Ausarbeitung eines in Artikel 5 Absätze 8 oder 9 genannten delegierten Rechtsakts den Ergebnissen der Machbarkeits- und Pilotstudien und insbesondere der Frage, ob die neuen Datenanforderungen in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden können, gebührend Rechnung.
Artikel 12
Verbreitung von Daten
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verbreitet die Kommission (Eurostat) die ihr gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten online und unentgeltlich.
(2) Die Kommission (Eurostat) verbreitet unter uneingeschränkter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und der statistischen Geheimhaltung aggregierte, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Statistiken über Tierarzneimittel, die auf Daten beruhen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 bereitgestellt wurden.
Artikel 13
Beitrag der Union
(1) Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) aufgestellten Binnenmarktprogramm für folgende Zwecke:
a) |
zur Deckung der Kosten der Durchführung von Erhebungen von Ad-hoc-Daten; |
b) |
zum Aufbau der Kapazitäten für die Nutzung von Verwaltungsquellen zur Zusammenstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken; |
c) |
zur Durchführung von Stichprobenerhebungen zur Datenerhebung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft für das Bezugsjahr 2026; |
d) |
zur Entwicklung von Methoden und innovativen Ansätzen zur Anpassung von Datenerhebungssystemen, einschließlich digitaler Lösungen, an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung; |
e) |
zur Durchführung der Machbarkeits- und Pilotstudien gemäß Artikel 11; |
f) |
zur Deckung der Kosten der Entwicklung und der Umsetzung von Methoden für die Verkürzung der Fristen für die Datenübermittlung. |
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel darf 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(3) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.
Artikel 14
Übergangsregelung für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft
(1) Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 gelten für das Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gemäß dem Anhang die folgenden Übergangsbestimmungen:
a) |
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 werden für das Bezugsjahr 2026 nur einmalig Daten übermittelt; |
b) |
abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b umfassen die Daten eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame Liste von Kulturpflanzen mit Angaben zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Zwecke der einschlägigen Maßnahmen der Union; diese gemeinsame Liste von Kulturpflanzen deckt gemeinsam mit Dauergrünland 75 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf Unionsebene ab. |
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Erhebungsumfang näher bestimmt. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Ab dem Bezugsjahr 2028 gilt Folgendes, es sei denn, zwölf Monate vor dem Beginn eines Bezugsjahres, für das Daten übermittelt werden sollen, gelten Rechtsvorschriften der Union, mit denen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet werden, in elektronischer Form Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Produkte zu führen:
a) |
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erfolgt die Übermittlung alle zwei Jahre; |
b) |
abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b. |
Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (30) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen der vorliegenden Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Artikel 16
Ausnahmeregelungen
(1) Wenn die Anwendung dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte wesentliche Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordert, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den betroffenen Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt werden. In Bezug auf die Übergangsbestimmungen für das in Artikel 14 Absatz 1 genannte Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft wird keine Ausnahmeregelung gewährt.
Der jeweilige Mitgliedstaat stellt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung, in dem er erläutert, welche wesentlichen Anpassungen in seinem nationalen statistischen System erforderlich sind, und einen voraussichtlichen Zeitplan für diese Anpassungen darlegt.
Die Auswirkungen der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen auf die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten oder auf die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen Aggregate der Union sind so gering wie möglich zu halten. Die Kommission berücksichtigt bei der Gewährung der Ausnahmeregelung den Aufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 6 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Dezember 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 6 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 6 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 18
Berichterstattung
Bis zum 31. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Artikel 19
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 20
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen; |
2. |
Artikel 11 wird gestrichen; |
3. |
die Anhänge III und IV werden gestrichen. |
Artikel 21
Aufhebungen
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 sowie die Richtlinie 96/16/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben; die in jenen Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten einschließlich Qualitätsberichten im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg an 23. November 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2022.
(2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(3) Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1).
(7) Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27).
(8) Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5).
(9) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).
(10) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
(15) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(16) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(17) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(18) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(19) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
(20) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(21) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(22) Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).
(23) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).
(24) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
(25) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(26) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(27) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(28) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
(29) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(30) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
ANHANG
BEREICHE, THEMENBEREICHE UND EINZELTHEMEN SOWIE ÜBERMITTLUNGSHÄUFIGKEIT, BEZUGSZEITRÄUME UND DIMENSIONEN JE EINZELTHEMA
a) Statistiken über die tierische Erzeugung
Themenbereich |
Einzelthemen |
Übermittlungshäufigkeit |
Bezugszeiträume |
Dimensionen |
|
Ökologischer/biologischer Landbau |
Regionale Ebenen |
||||
Viehbestand und Fleisch |
Viehbestände Die Daten umfassen die Zahl der von landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats am Bezugstag oder im Durchschnitt des Bezugszeitraums. |
zweimal jährlich |
Datum im Zeitraum Mai/Juni |
|
|
Datum im Zeitraum November/Dezember |
anwendbar |
anwendbar |
|||
jährlich |
Datum im Zeitraum November/Dezember |
anwendbar |
anwendbar |
||
Jahr |
anwendbar |
anwendbar |
|||
dreimal pro Jahrzehnt |
Jahr |
|
|
||
Fleischerzeugung Die Daten umfassen die Gewichte der Schlachtkörper und die Zahl der Tiere, die während des Bezugszeitraums im Gebiet eines Mitgliedstaats geschlachtet werden — unabhängig davon, ob die Schlachtung in einem Schlachthof oder an einem anderen Ort erfolgt ist — und deren Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist. |
monatlich |
Monat |
|
|
|
jährlich |
Jahr |
anwendbar |
|
||
Tieranlieferung Die Daten umfassen die voraussichtliche Bruttoinlandserzeugung, d. h. die Zahl der Tiere, die voraussichtlich von sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats entweder ins Ausland oder in Schlachthöfe des Mitgliedstaats verbracht werden. |
zweimal jährlich |
vier Quartale |
|
|
|
zweimal jährlich |
drei Halbjahre |
|
|
||
jährlich |
zwei Halbjahre |
|
|
||
Eier und Küken |
Konsumeier Die Daten umfassen die Zahl der Konsumeier, die in den landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums eingesammelt wurden. Diese Eier können Packstellen geliefert werden, direkt den Verbrauchern oder der Lebensmittelindustrie verkauft werden, in dem landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden oder nach der Verbringung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb verloren gehen. |
jährlich |
Jahr |
anwendbar |
|
dreimal pro Jahrzehnt |
Jahr |
anwendbar |
|
||
Bruteier und Küken von Hausgeflügel Die Daten umfassen die Zahl der in einen Brutschrank eingelegten Eier und die Zahl der Küken, die in den Brütereien eines Mitgliedstaats mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Eiern während des Bezugszeitraums produziert werden, sowie die Zahl der von dem Mitgliedstaat ein- oder ausgeführten Küken. |
monatlich |
Monat |
|
|
|
Struktur der Brütereien Die Daten umfassen die Struktur der Brütereien in Form der Zahl der Brütereien in einem Mitgliedstaat und ihrer Kapazität — aufgeschlüsselt nach Kapazitätskategorien — während des Bezugszeitraums. |
jährlich |
Jahr |
|
|
|
Milch und Milcherzeugnisse |
In den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte und verwendete Milch Die Daten umfassen die von den landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums erzeugte Menge an Milch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln und die Menge der von den landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums unmittelbar verwendeten (nicht zu einem milchwirtschaftlichen Unternehmen in dem Mitgliedstaat verbrachten) Milchprodukte. |
jährlich |
Jahr |
anwendbar |
anwendbar |
Verfügbarkeit von Milch für den Milchsektor Die Daten umfassen die Menge der durch die milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums von den landwirtschaftlichen Betrieben übernommenen Milch — unabhängig davon, ob sich die landwirtschaftlichen Betriebe in dem Mitgliedstaat befinden oder nicht. Sie umfassen außerdem die Menge an Milch und Milchrohstoffen, die dem Milchsektor zur Verfügung stehen, wie etwa die Mengen der übernommenen Milch, der eingeführten Milch und der eingeführten Milchrohstoffe sowie anderer Milchprodukte, die während des Bezugszeitraums durch die milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats von den landwirtschaftlichen Betrieben übernommen wurden. |
jährlich |
Jahr |
anwendbar |
|
|
Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor und daraus gewonnene Erzeugnisse Die Daten umfassen die Mengen an Voll- und Magermilch, die von den milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums für die Verarbeitung verschiedener Milchprodukte verwendet werden, oder — bei Milchrohstoffen — die Mengen des Voll- und Magermilchäquivalents. Diese Mengen können unmittelbar erfasst oder auf der Grundlage des Milchfettgehalts und des Milcheiweißanteils der Milcherzeugnisse (Produktion) oder auf der Grundlage des Milchfettgehalts und des Milcheiweißanteils der Milchrohstoffe (Betriebsmittel) abgeschätzt werden. |
jährlich |
Jahr |
anwendbar |
|
|
Monatliche Verwendung von Kuhmilch durch den Milchsektor Die Daten umfassen die Mengen der Milchprodukte (oder im Falle von Butter und anderen Streichfetterzeugnissen des Butteräquivalents) aus Kuhmilch, die von den milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums erzeugt werden, mit Ausnahme von Milchrohstoffen. |
monatlich |
Monat |
|
|
|
Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen Die Daten umfassen die Zahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres aktiven milchwirtschaftlichen Unternehmen in einem Mitgliedstaat, untergliedert nach der Menge der einschlägigen übernommenen, bearbeiteten oder hergestellten Produkte. |
dreimal pro Jahrzehnt |
Jahr |
|
|
b) Statistiken über die pflanzliche Erzeugung
Themenbereich |
Einzelthemen |
Übermittlungshäufigkeit |
Bezugszeiträume |
Dimensionen |
|
Ökologischer/biologischer Landbau |
Regionale Ebene |
||||
Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung |
Ackerkulturen und Dauergrünland Die Daten umfassen die frühen Schätzungen und die endgültigen Statistiken über die Flächen, die Erzeugung und die Erträge der landwirtschaftlichen Feldkulturen und des Dauergrünlands, die zur Ernte vorwiegend im Bezugszeitraum in den landwirtschaftlichen Betrieben der Mitgliedstaaten angebaut werden. |
unterjährig |
Jahr |
|
|
jährlich |
Jahr |
anwendbar |
Anwendbar |
||
Gartenbau ohne Dauerkulturen Die Daten umfassen die frühen Schätzungen und die endgültigen Statistiken über die Flächen, die Erzeugung und die Erträge der Gartenbaukulturen, die zur Ernte im Bezugszeitraum in den landwirtschaftlichen Betrieben der Mitgliedstaaten angebaut werden. |
unterjährig |
Jahr |
|
|
|
jährlich |
Jahr |
anwendbar |
|
||
Dauerkulturen Die Daten umfassen die frühen Schätzungen und die endgültigen Statistiken über die Flächen, die Erzeugung und die Erträge der landwirtschaftlichen Dauerkulturen, die zur Ernte vorwiegend im Bezugszeitraum in den landwirtschaftlichen Betrieben der Mitgliedstaaten angebaut werden. |
unterjährig |
Jahr |
|
|
|
jährlich |
Jahr |
anwendbar |
anwendbar |
||
Bilanzen für pflanzliche Erzeugnisse |
Getreidebilanzen Die Daten umfassen das Angebot an den, die Verwendung der und die Lagerbestände der wichtigsten Getreidearten und der sich daraus ergebenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums. |
jährlich |
Jahr |
|
|
Ölsaatenbilanzen Die Daten umfassen das Angebot an den, die Verwendung der und die Lagerbestände der wichtigsten Ölsaaten in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums. |
jährlich |
Jahr |
|
|
|
Grünland |
Bewirtschaftung von Grünland Die Daten umfassen die Flächen an Dauergrünland und Ackergras, unterteilt nach Alter, Bedeckung und Bewirtschaftung, in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums. |
dreimal pro Jahrzehnt |
Jahr |
|
|
c) Agrarpreisstatistiken
Themenbereich |
Einzelthemen |
Übermittlungshäufigkeit |
Bezugszeiträume |
Dimensionen |
|
Ökologischer/biologischer Landbau |
Regionale Ebene |
||||
Agrarpreisindizes |
Vorläufige und endgültige Indizes Die Daten umfassen Agrarpreisindizes, die die Veränderungen der absoluten Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Betriebsmittel in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums als Vergleich zum Basisjahr aufzeigen. |
vierteljährlich |
Quartal |
|
|
jährlich |
Jahr |
|
|
||
Gewichtungen und umbasierte Indizes Die Daten, die erforderlich sind, damit vorläufige und endgültige Indizes umbasiert werden können. |
alle fünf Jahre |
Quartal |
|
|
|
Jahr |
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
Absolute Preise für Betriebsmittel |
Düngemittel Der Datensatz umfasst die durchschnittlichen Einkaufspreise für Düngemittel und die entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte. |
jährlich |
Jahr |
|
|
alle fünf Jahre (1) |
Jahr |
|
|
||
Futtermittel Der Datensatz umfasst die Einkaufspreise für Futtermittel und die entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte. |
jährlich |
Jahr |
|
|
|
alle fünf Jahre (1) |
Jahr |
|
|
||
Energie Der Datensatz umfasst die Einkaufspreise für in der Landwirtschaft verwendete Energie und die entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte. |
jährlich |
Jahr |
|
|
|
alle fünf Jahre (1) |
Jahr |
|
|
||
Preise und Pachten für Agrarland |
Preise für landwirtschaftliche Flächen Der Datensatz umfasst den durchschnittlichen Verkaufspreis landwirtschaftlicher Flächen gemäß den Transaktionen in dem Mitgliedstaat während des Bezugszeitraums. |
jährlich |
Jahr |
|
|
Pachten für landwirtschaftliche Flächen Der Datensatz umfasst den durchschnittlichen Pachtpreis für landwirtschaftliche Flächen in dem Mitgliedstaat während des Bezugszeitraums. |
jährlich |
Jahr |
|
|
d) Statistiken zu Nährstoffen
Themenbereich |
Einzelthemen |
Übermittlungshäufigkeit |
Bezugszeiträume |
Dimensionen |
|
Ökologischer/biologischer Landbau |
Regionale Ebene |
||||
Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft |
Anorganische Düngemittel für die Landwirtschaft Die Daten umfassen die Mengen an Nährstoffen in anorganischen Düngemitteln, die während des Bezugszeitraums in einem Mitgliedstaat in der Landwirtschaft verwendet werden. |
jährlich |
Jahr |
|
|
Organische Düngemittel für die Landwirtschaft Die Daten umfassen die organischen Düngemittel (mit Ausnahme von Viehdung), die während des Bezugszeitraums in einem Mitgliedstaat in der Landwirtschaft verwendet werden, und die jeweiligen Koeffizienten für den Nährstoffgehalt. |
alle drei Jahre |
Jahr |
|
|
|
Nährstoffbilanzen |
Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Kulturpflanzen und Futterpflanzen Die Daten umfassen die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt, die die durchschnittliche Nährstoffmenge in einer Tonne einer geernteten Kulturpflanze angeben. |
alle fünf Jahre |
Jahr |
|
|
Ernterückstandsmengen und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt Die Daten umfassen die durchschnittlichen jährlichen Mengen an Ernterückständen und die jeweiligen Koeffizienten für deren Nährstoffgehalt. |
alle fünf Jahre |
Jahr |
|
|
|
Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung Die Daten umfassen die Koeffizienten für die biologische Stickstoffbindung für Leguminosen und Mischungen aus Leguminosen und Gras. |
alle fünf Jahre |
Jahr |
|
|
|
Koeffizienten für atmosphärische Stickstoffdeposition Die Daten umfassen die Koeffizienten für atmosphärische Stickstoffdeposition pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. |
alle fünf Jahre |
Jahr |
|
|
|
Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Saatgut Die Daten umfassen die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt von Saatgut pro Hektar bepflanzter Fläche. |
alle fünf Jahre |
Jahr |
|
|
|
Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen Die Daten umfassen die Koeffizienten für den Nährstoffgehalt tierischer Ausscheidungen, die für landwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden. |
alle fünf Jahre |
Jahr |
|
|
|
Entnahmemengen von Viehdung und Koeffizienten für den Nährstoffgehalt Die Daten umfassen die durchschnittlichen Entnahmen von Viehdung und die jeweiligen Koeffizienten für den Nährstoffgehalt. |
alle fünf Jahre |
Jahr |
|
|
e) Statistiken über Pflanzenschutzmittel
Themenbereich |
Einzelthemen |
Übermittlungshäufigkeit |
Bezugszeiträume |
Dimensionen |
|
Ökologischer/biologischer Landbau |
Regionale Ebene |
||||
Pflanzenschutzmittel |
In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel Die Daten umfassen alle Wirkstoffe in allen in einem Mitgliedstaat während des Bezugszeitraums in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer Genehmigung für den Parallelhandel und/oder von Notfallzulassungen in Verkehr gebracht werden. |
jährlich |
Jahr |
|
|
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft Die Daten umfassen die Kulturflächen in landwirtschaftlichen Betrieben in einem Mitgliedstaat, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, und die Mengen aller während des Bezugszeitraums verwendeten Wirkstoffe einschließlich der Wirkstoffe, die im Rahmen einer Notfallzulassung eingesetzt werden. |
jährlich |
Jahr |
anwendbar |
|
(1) Dies gilt für die Häufigkeit der Übermittlung der entsprechenden länderspezifischen Gewichtungswerte.
RICHTLINIEN
7.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/30 |
RICHTLINIE (EU) 2022/2380 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. November 2022
zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein Ziel der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Richtlinie besteht eine der grundlegenden Anforderungen, die Funkanlagen erfüllen müssen, darin, dass sie mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel sind. In diesem Zusammenhang heißt es in der Richtlinie 2014/53/EU, dass durch die Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräten die Nutzung von Funkanlagen vereinfacht und zur Verringerung unnötigen Abfalls und zur Senkung der Kosten beigetragen wird und dass insbesondere zum Nutzen der Verbraucher und anderer Endnutzer ein einheitliches Ladegerät für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen entwickelt werden muss. |
(2) |
Seit 2009 werden auf Unionsebene Anstrengungen unternommen, um die Fragmentierung des Marktes für Ladeschnittstellen von Mobiltelefonen und ähnlichen Funkanlagen zu begrenzen. Mit den jüngsten freiwilligen Initiativen konnte zwar eine stärkere Standardisierung derjenigen Ladenetzteile erreicht werden, welche den externen Stromversorgungteil von Ladegeräten bilden, und die Zahl der verschiedenen auf dem Markt verfügbaren Ladelösungen verringert werden, aber die politischen Ziele der Union — die Verbraucherfreundlichkeit sicherzustellen, den Elektronikabfall zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes für Ladenetzteile zu vermeiden — werden mit diesen Initiativen nicht vollständig erreicht. |
(3) |
Die Union setzt sich dafür ein, effiziente Ressourcennutzung durch den Übergang zu einer sauberen Kreislaufwirtschaft zu fördern, indem sie Initiativen wie die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und in jüngerer Zeit den von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 ausgeführten europäischen Grünen Deal auf den Weg bringt. Das Ziel der vorliegenden Richtlinie besteht darin, die durch den Verkauf von Funkanlagen entstehenden Elektronikabfälle zu verringern sowie den Rohstoffbedarf und die CO2-Emissionen in Verbindung mit Herstellung, Transport und Entsorgung von Ladegeräten zu senken und so eine Kreislaufwirtschaft zu fördern. |
(4) |
In ihrem in der Mitteilung vom 11. März 2020 ausgeführten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft kündigte die Kommission Initiativen an, die den gesamten Produktlebenszyklus betreffen, d. h. auf die Produktgestaltung ausgerichtet sind, Prozesse der Kreislaufwirtschaft fördern, zu nachhaltigem Verbraucherverhalten anregen und dafür sorgen, dass die verwendeten Ressourcen so lange wie möglich in der Unionswirtschaft verbleiben. |
(5) |
Die Kommission hat eine Folgenabschätzungsstudie durchgeführt, die ergeben hat, dass das Binnenmarktpotenzial nicht voll ausgeschöpft wird, da die anhaltende Fragmentierung des Marktes für Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle von Mobiltelefonen und anderen ähnlichen Funkanlagen den Verbraucherkomfort einschränkt und zu einer Zunahme von Elektronikabfällen führt. |
(6) |
Die Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräten wird dadurch beeinträchtigt, dass bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion, wie tragbare Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer oder Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme, Ohrhörer und Laptops, mit unterschiedlichen Ladeschnittstellen ausgestattet sind. Darüber hinaus gibt es mehrere Arten von Schnellladeprotokollen, mit denen nicht immer ein Mindestleistungsniveau sichergestellt wird. Daher ist ein Tätigwerden der Union erforderlich, um ein gemeinsames Maß an Interoperabilität sowie die Bereitstellung von Informationen über die Ladeeigenschaften von Funkanlagen für Verbraucher und andere Endnutzer zu unterstützen. Dazu ist es notwendig, in die Richtlinie 2014/53/EU geeignete Vorschriften über die Ladeprotokolle, die Ladeschnittstellen, d. h. den Ladeanschluss, bestimmter Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sowie die Informationen, die den Verbrauchern und anderen Endnutzern über die Ladeeigenschaften dieser Kategorien oder Klassen von Funkanlagen bereitzustellen sind, beispielsweise Informationen zu der für das Aufladen der Funkanlage erforderlichen Mindest- und Höchstleistung, aufzunehmen. Die Mindestleistung sollte die Summe aus der Leistung, die die Funkanlage zur Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt, und der zum Aufladen der Batterie der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung sein. Die Höchstleistung sollte die Summe aus der Leistung, die die Funkanlage für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt, und der zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit erforderlichen Leistung sein. |
(7) |
Ohne eine Harmonisierung der Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle könnten sich erhebliche Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder -praktiken der Mitgliedstaaten im Bereich der Interoperabilität von Mobiltelefonen und ähnlichen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sowie der Bereitstellung von Funkanlagen ohne Ladenetzteile ergeben. |
(8) |
Angesichts der Größe des Binnenmarkts für aufladbare Mobiltelefone und ähnliche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, der zunehmenden Verbreitung verschiedener Arten von Ladenetzteilen für solche Funkanlagen, der mangelnden Interoperabilität zwischen Funkanlagen und Ladenetzteilen und des erheblichen grenzüberschreitenden Handels mit diesen Produkten müssen verstärkte gesetzgeberische Maßnahmen auf Unionsebene anstatt entweder nationaler oder freiwilliger Maßnahmen ergriffen werden, damit neben der Gewährleistung der Verbraucherfreundlichkeit und der Verringerung umweltgefährdender Abfälle auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden kann. |
(9) |
Daher ist es notwendig, die Ladeschnittstelle und die Ladeprotokolle für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion zu harmonisieren. Ferner muss die Grundlage für eine Anpassung an künftige wissenschaftliche und technische Fortschritte bzw. an Marktentwicklungen geschaffen werden, welche von der Kommission kontinuierlich überwacht werden. Insbesondere sollte künftig auch geprüft werden, ob eine Harmonisierung der Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle für Funkanlagen, die anders als mit kabelgebundener Ladefunktion einschließlich über Funkwellen (drahtloses Laden), aufladbar sind, veranlasst werden sollte. Darüber hinaus sollte im Rahmen der künftigen Anpassung der harmonisierten Ladelösungen geprüft werden, ob systematisch weitere Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion aufgenommen werden sollten, sofern die Integration der harmonisierten Ladelösungen für diese weiteren Kategorien oder Klassen von Funkanlagen technisch durchführbar ist. Im Zuge der Harmonisierung sollte die Zielsetzung verfolgt werden, für Verbraucherfreundlichkeit zu sorgen, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes infolge unterschiedlicher Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle oder unterschiedlicher Initiativen auf nationaler Ebene zu vermeiden, da dadurch Handelshemmnisse im Binnenmarkt entstehen könnten. Bei der künftigen Anpassung der Harmonisierung der Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle sollten diese Ziele weiter verfolgt werden, indem sichergestellt wird, dass sie die am besten geeigneten technischen Lösungen für Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle für alle Arten von Ladevorgängen umfasst. Die harmonisierten Ladelösungen sollten der am besten geeigneten Kombination aus Marktakzeptanz und Erreichung der Ziele, für Verbraucherfreundlichkeit zu sorgen, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu vermeiden, entsprechen. Bei der Auswahl solcher Ladelösungen sollten in erster Linie einschlägige technische Normen verwendet werden, die den genannten Zielen entsprechen und auf europäischer oder internationaler Ebene ausgearbeitet wurden. In Ausnahmefällen, in denen eine bestehende technische Spezifikation eingeführt, hinzugefügt oder geändert werden muss, weil keine den genannten Zielen entsprechenden, öffentlich verfügbaren europäischen oder internationalen Normen vorliegen, sollte die Kommission andere technische Spezifikationen festlegen können, sofern diese technische Spezifikationen, wie in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehen, im Einklang mit den Kriterien Offenheit, Konsens und Transparenz entwickelt wurden und den Anforderungen der Neutralität und Stabilität genügen. Alle in der Sachverständigengruppe der Kommission für Funkanlagen vertretenen einschlägigen Interessenträger des Sektors müssen in den gesamten Prozess der Anpassung der harmonisierten Ladelösungen einbezogen werden. |
(10) |
Diese Harmonisierung wäre jedoch unvollständig ohne Vorgaben über den gebündelten Verkauf von Funkanlagen und zugehörigen Ladegeräten und über die Verbrauchern und anderen Endnutzer bereitzustellenden Informationen. Eine Fragmentierung des Vorgehens der Mitgliedstaaten beim Inverkehrbringen der betreffenden Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und ihrer Ladenetzteile würde den grenzüberschreitenden Handel mit diesen Produkten behindern, wenn die Wirtschaftsakteure beispielsweise verpflichtet würden, ihre Produkte abhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Produkte in Verkehr gebracht werden sollen, umzupacken. Dies wiederum würde die Verbraucherfreundlichkeit beeinträchtigen und unnötigen Elektronikabfall verursachen, wodurch die Vorteile, die sich aus der Harmonisierung der Ladeschnittstelle und des Ladeprotokolls ergeben, aufgehoben würden. Daher müssen Anforderungen eingeführt werden, mit denen sichergestellt wird, dass Verbraucher und andere Endnutzer nicht gezwungen sind, bei jedem Kauf eines neuen Mobiltelefons oder einer ähnlichen Funkanlage auch ein neues Ladenetzteil zu erwerben. Mit der Entbündelung des Verkaufs von Ladenetzteilen und -kabeln vom Verkauf von Funkanlagen entstünde für die Verbraucher und andere Endnutzer ein nachhaltiges, verfügbares, attraktives und nutzerfreundliches Angebot. Die Kommission sollte — gestützt auf die Erfahrungen bei der Anwendung der Anforderungen, die sich abzeichnenden Markttrends und die technologische Entwicklung — prüfen, ob die Anforderung, dass im Lieferumfang von Funkanlagen auch Ladenetzteile enthalten sind, auf Kabel ausgeweitet werden sollte und/oder eine Entbündelungspflicht eingeführt werden sollte, um sicherzustellen, dass die Ziele, für Verbraucherfreundlichkeit zu sorgen und umweltgefährdende Abfälle zu verringern auf die wirksamste Weise verfolgt werden. Um die Wirksamkeit dieser Anforderungen sicherzustellen, sollten Verbraucher und andere Endnutzer beim Kauf eines Mobiltelefons oder einer ähnlichen Funkanlage die erforderlichen Informationen über deren Ladeeigenschaften erhalten. Anhand eines speziellen Piktogramms könnten Verbraucher und andere Endnutzer vor dem Erwerb erkennen, ob im Lieferumfang der jeweiligen Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist. Das Piktogramm sollte bei allen Formen der Lieferung, einschließlich des Fernabsatzes, angegeben sein. |
(11) |
Es ist technisch machbar, USB Typ C als einheitlichen Ladeanschluss für die entsprechenden Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festzulegen, zumal die Funkanlagen bereits die Voraussetzungen für die Integration dieses Anschlusses aufweisen. Die weltweit gebräuchliche USB-Typ-C-Technologie hat Eingang in die internationale Normung gefunden und wurde vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) in das europäische System übernommen, und zwar mit der Europäischen Norm EN IEC 62680-1-3: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-3: Gemeinsame Bauteile — Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder. |
(12) |
USB Typ C ist eine Technologie, die bei zahlreichen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen bereits gebräuchlich ist, da sie das Aufladen und Datenübertragungen mit sehr hoher Qualität ermöglicht. Der USB-Typ-C-Ladeanschluss kann in Kombination mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery bis zu 100 Watt Strom liefern und lässt daher reichlich Spielraum für die Weiterentwicklung von Schnellladelösungen, während auch der Markt für Low-End-Geräte, die keine Schnellladeoption benötigen, gut bedient werden kann. Mobiltelefone und ähnliche Funkanlagen, die Schnellladen unterstützen, können mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery ausgestattet sein, wie in der Europäischen Norm EN IEC 62680-1-2: 2021, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie — Teil 1-2: Gemeinsame Komponenten — Festlegung für die USB-Stromversorgung, beschrieben. USB-Spezifikationen werden ständig weiterentwickelt. Das USB Implementers Forum hat diesbezüglich eine aktualisierte Fassung der Festlegung für die USB-Stromversorgung entwickelt, mit der eine Leistung von bis zu 240 Watt unterstützt wird. Die Festlegung für USB Typ C ist ebenfalls angepasst worden: Die Anforderungen werden dahin gehend ausgeweitet werden, dass Anschlüsse und Kabel für Leistung von bis zu 240 Watt ausgelegt sein müssen. So können auch Funkanlagen, die eine Leistung in dieser Größenordnung benötigen, für die Aufnahme in die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Funkanlagen in Betracht kommen. |
(13) |
Für andere als kabelgebundene Ladelösungen könnten in Zukunft unterschiedliche Lösungen entwickelt werden, was sich nachteilig auf die Interoperabilität, die Verbraucherfreundlichkeit und die Umwelt auswirken könnte. Zwar ist es noch verfrüht, spezifische Anforderungen für solche Lösungen festzulegen, doch sollte die Kommission Maßnahmen zur Förderung und Harmonisierung dieser Lösungen ergreifen, um eine künftige Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden. |
(14) |
Die Richtlinie 2014/53/EU sollte dahin gehend geändert werden, dass sie auch Bestimmungen zu Ladeschnittstellen und Ladeprotokollen enthält. Die Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die speziell unter die neuen Bestimmungen fallen, sollten in einem neuen Anhang jener Richtlinie näher erläutert werden. Davon sind in diesen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen nur Funkanlagen mit einer abnehmbaren oder eingebetteten wiederaufladbaren Batterie betroffen. Bei Digitalkameras fallen alle digitalen Foto- und Videokameras (einschließlich Aktionskameras) unter diese Funkanlagen. Für Digitalkameras, die ausschließlich für den audiovisuellen Sektor oder den Bereich „Sicherheit und Überwachung“ bestimmt sind, sollte die Integration in die harmonisierte Ladelösung nicht vorgeschrieben sein. Bei Ohrhörern wird auf die betreffende Funkanlage einschließlich ihres Ladegehäuses oder -behältnisses Bezug genommen, da Ohrhörer aufgrund ihrer Größe und Form selten oder nie vom Ladegehäuse oder -behältnis zu trennen sind. Das Ladegehäuse oder -behältnis dieser besonderen Funkanlagenart gilt nicht als Teil des Ladenetzteils. Bei Laptops fallen alle tragbaren Computer, einschließlich Laptops, Notebooks, Ultrabooks, Hybridgeräte oder Convertibles und Netbooks, unter diese Funkanlagen. |
(15) |
Die Richtlinie 2014/53/EU sollte auch geändert werden, um Anforderungen an die Lieferung bestimmter Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile einzuführen. Die betreffenden Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sowie die Spezifikationen für Ladelösungen sollten in einem neuen Anhang der genannten Richtlinie festgelegt werden. |
(16) |
Die Richtlinie 2014/53/EU legt fest, welche Informationen in der Gebrauchsanleitung der Funkanlagen anzugeben sind, weshalb der entsprechende Artikel in jener Richtlinie um zusätzliche Informationsanforderungen ergänzt werden sollte. Der Inhalt der neuen Anforderungen sollte in dem neuen Anhang jener Richtlinie festgelegt werden. Bestimmte Informationen sollten bei allen Formen der Lieferung, einschließlich des Fernabsatzes, visuell dargestellt werden. Über ein eigenes Etikett mit den Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile würde den Verbrauchern und anderen Endnutzern ermöglicht, zu bestimmen, welches Ladenetzteil zum Aufladen ihrer Funkanlagen am besten geeignet ist. Damit es für den gesamten Lebenszyklus der Funkanlage eine hilfreiche Referenzquelle gibt, sollten die Informationen zu den Spezifikationen für Lademöglichkeiten und kompatiblen Ladenetzteilen auch in die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen der Funkanlage aufgenommen werden. Es sollte möglich sein, diese Informationsanforderungen in Zukunft anzupassen, um etwaigen Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere für Ladenetzteile, Rechnung zu tragen, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingeführt werden könnten. Diese Informationsanforderungen sollten insbesondere dem Entwicklungsstand harmonisierter Ladelösungen entsprechen und entsprechend angepasst werden. In diesem Zusammenhang könnte auch ein Farbcodesystem in Betracht gezogen werden. |
(17) |
Da Einführer und Händler Funkanlagen auch direkt an Verbraucher und andere Endnutzer liefern könnten, sollten für sie in Bezug auf die bereitzustellenden oder anzugebenden Informationen dieselben Verpflichtungen gelten, die bereits für die Hersteller gelten. Die Verpflichtung, mit einem Piktogramm anzugeben, ob im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist, sollte von allen Wirtschaftsakteuren erfüllt werden müssen, wenn sie Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen zur Verfügung stellen. Einführer und Händler könnten also selbst in Fällen, in denen Funkanlagen vom Hersteller ohne Ladenetzteil geliefert werden, Funkanlage und Ladenetzteile als Paket anbieten, sofern die Einführer und Händler Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anbieten, die Funkanlage ohne Ladegerät zu erwerben. |
(18) |
Die Richtlinie 2014/53/EU legt die Konformitätsbewertungsverfahren fest. Sie sollte dahin gehend geändert werden, dass Bezugnahmen auf die neu aufgenommenen grundlegenden Anforderungen hinzugefügt werden. Herstellern sollte somit die Möglichkeit offenstehen, ein Verfahren für die interne Fertigungskontrolle zu nutzen, um die Einhaltung der neuen grundlegenden Anforderungen nachzuweisen. |
(19) |
Damit sichergestellt ist, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden über die verfahrenstechnischen Mittel verfügen, um die Einhaltung der neuen Anforderungen bezüglich der harmonisierten Ladeschnittstelle und des harmonisierten Ladeprotokolls sowie der Anforderungen an die Bereitstellung der dieser Harmonisierung unterliegenden Funkanlagen durchzusetzen, sollte die Richtlinie 2014/53/EU entsprechend angepasst werden. Insbesondere sollte ausdrücklich auf den Fall der Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen, einschließlich der neuen Bestimmungen über Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile, hingewiesen werden. Da diese neuen Bestimmungen die Interoperabilität betreffen, wäre das Ziel die Vermeidung abweichender Auslegungen in der Frage, ob das Verfahren gemäß der Richtlinie 2014/53/EU auch bei Funkanlagen zur Anwendung kommen könnte, die die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährden. |
(20) |
Die Richtlinie 2014/53/EU führt die Fälle formal fehlender Konformität auf. Da mit der vorliegenden Richtlinie neue Anforderungen für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen eingeführt werden, sollte die Richtlinie 2014/53/EU so geändert werden, dass die Einhaltung dieser neuen Anforderungen durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden wirksam durchgesetzt werden kann. |
(21) |
Die Richtlinie 2014/53/EU sollte auch geändert werden, um die darin enthaltenen Bezugnahmen an die mit der vorliegenden Richtlinie eingeführten neuen Anforderungen anzupassen. |
(22) |
Es ist notwendig, das geforderte Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität von Funkanlagen mit den dafür bestimmten Ladenetzteilen sicherzustellen und künftigen Marktentwicklungen, wie dem Aufkommen neuer Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und einer damit verbundenen wesentlichen Fragmentierung bezüglich Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle, sowie Entwicklungen bei der Ladetechnologie Rechnung zu tragen. Es ist zudem notwendig, Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften, beispielsweise für Ladenetzteile oder Ladekabel, oder anderem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und der Spezifikationen für die Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle für jede dieser Kategorien oder Klassen und zur Änderung der Informationsanforderungen über die Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch mit Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(23) |
Die Richtlinie 2014/53/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(24) |
Den Wirtschaftsakteuren sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderlichen Anpassungen an Funkanlagen vorzunehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und die sie in der Union in Verkehr bringen wollen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2014/53/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teil III infolge von Änderungen der Teile I und II des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Grafik- oder Textelementen zu ändern.“ |
3. |
Artikel 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Hersteller stellen sicher, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beiliegen. Die Gebrauchsanleitung umfasst die Informationen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dazu gehört gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile, einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen sind klar, verständlich und deutlich. Strahlt die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen aus, so müssen in der Gebrauchsanleitung auch die folgenden Informationen enthalten sein:
Bei Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 sind gemäß Anhang Ia Teil II in der Gebrauchsanleitung die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen enthalten. Stellen die Hersteller Verbrauchern und anderen Endnutzern solche Funkanlagen zur Verfügung, sind diese Informationen nicht nur in der Gebrauchsanleitung, sondern auch auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV anzugeben. Das Etikett wird in der Gebrauchsanleitung abgedruckt und auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht. Wenn es keine Verpackung gibt, wird der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage angebracht. Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, ist das Etikett gut sichtbar und leserlich angebracht; im Falle des Fernabsatzes befindet sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe. Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, kann das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage ausgedruckt werden. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Sinne der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes sind in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst, die von Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teile II und IV infolge von Änderungen an Teil I des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Einzelheiten bezüglich der in dem vorliegenden Artikel genannten Informations-, Grafik- oder Textelemente zu ändern.“ |
4. |
In Artikel 12 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn Einführer Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass
|
5. |
In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn Händler Verbrauchern und anderen Endnutzern Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 zur Verfügung stellen, sorgen sie dafür, dass
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6. |
In Artikel 17 Absatz 2 wird im einleitenden Teil der Wortlaut „Artikel 3 Absatz 1“ durch den Wortlaut „Artikel 3 Absätze 1 und 4“ ersetzt. |
7. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
|
10. |
In Artikel 47 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Bis zum 28. Dezember 2026 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Möglichkeit zum Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil und -kabel, in dem insbesondere auf die Verbraucherfreundlichkeit, die Verringerung umweltgefährdender Abfälle, Verhaltensänderungen und die Entwicklung der Marktpraktiken eingegangen wird. Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt, mit dem die verbindliche Entbündelung des Verkaufs von Ladenetzteilen und -kabeln vom Verkauf von Funkanlagen eingeführt wird.“ |
11. |
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang Ia eingefügt. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Dezember 2024 für die in Anhang Ia Teil I Nummern 1.1 bis 1.12 genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen und ab dem 28. April 2026 für die in Anhang Ia Teil I Nummer 1.13 genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 23. November 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 82.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2022.
(3) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
(4) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(6) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
ANHANG
„ANHANG Ia
SPEZIFIKATIONEN UND ANGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM LADEN BESTIMMTER KATEGORIEN ODER KLASSEN VON FUNKANLAGEN
Teil I
Spezifikationen für die Ladefunktion
1. |
Die Anforderungen gemäß den Nummern 2 und 3 dieses Teils gelten für die folgenden Kategorien oder Klassen von Funkanlagen:
|
2. |
Soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, müssen die in Nummer 1 dieses Teils genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen
|
3. |
Soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind, müssen die in Nummer 1 dieses Teils genannten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen
|
Teil II
Angaben zu Spezifikationen für die Ladefunktion und den kompatiblen Ladenetzteilen
Bei Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 fallen, sind nach den Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 8 folgende Informationen anzugeben und unter Umständen zusätzlich durch QR-Codes oder ähnliche elektronische Lösungen bereitzustellen:
a) |
bei Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die den in Teil I genannten Anforderungen unterliegen, eine Beschreibung der Anforderungen an die Stromversorgung der mit dieser Funkanlage verwendbaren kabelgebundenen Ladenetzteile, einschließlich der zum Aufladen der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung und der zum Aufladen der Funkanlage bei maximaler Ladegeschwindigkeit erforderlichen Höchstleistung, angegeben in Watt, mit dem folgenden Wortlaut: ‚Die Leistung des Ladegeräts muss von einer von der Funkanlage benötigten Mindestleistung von [xx] Watt bis zu einer zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung von [yy] Watt reichen.‘ Die Wattzahl gibt jeweils die von der Funkanlage benötigte Mindestleistung und die von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigte Höchstleistung an, |
b) |
bei Funkanlagen, die den in Teil I Nummer 3 genannten Anforderungen unterliegen, eine Beschreibung der Spezifikationen für die Ladefunktion der Funkanlage, soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar ist, einschließlich der Angabe, dass die Funkanlage das Ladeprotokoll USB Power Delivery unterstützt, mit dem Wortlaut ‚Schnellladefähig über USB-PD‘, und unter Angabe aller anderen unterstützten Ladeprotokolle mit der jeweiligen Bezeichnung in Textform. |
Teil III
Piktogramm mit der Information, ob im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist
1. |
Das Piktogramm hat folgendes Format:
|
2. |
Sofern das Piktogramm erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Piktogramm kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt. Die Abmessung ‚a‘ in Nummer 1 dieses Teils beträgt auch bei Varianten mindestens 7 mm. |
Teil IV
Inhalt und Format des Etiketts
1. |
Das Etikett hat folgendes Format:
|
2. |
Anstelle der Buchstaben ‚XX‘ ist der Zahlenwert der zum Aufladen der Funkanlage benötigten Mindestleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil zum Laden der Funkanlage liefern muss. Anstelle der Buchstaben ‚YY‘ ist der Zahlenwert der von der Funkanlage zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit benötigten Höchstleistung anzugeben, die ein Ladenetzteil mindestens liefern muss, damit diese maximalen Ladegeschwindigkeit erreicht wird. Die Abkürzung ‚USB PD‘ (USB Power Delivery) ist anzugeben, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das Protokoll ‚USB PD‘ regelt die schnellste Stromzufuhr vom Ladenetzteil zur Funkanlage ohne Verkürzung der Batterielebensdauer. |
3. |
Sofern das Etikett erkennbar und verständlich bleibt, sind verschiedene Varianten (z. B. in Bezug auf Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umriss, Linienstärke) zulässig. Wenn das Etikett kleiner oder größer dargestellt wird, werden die Größenverhältnisse der Darstellung in Nummer 1 dieses Teils gewahrt. Die Abmessung ‚a‘ in Nummer 1 dieses Teils beträgt auch bei Varianten mindestens 7 mm. |
7.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/44 |
RICHTLINIE (EU) 2022/2381 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. November 2022
zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) ist Gleichheit einer der Grundwerte der Union und allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Nach Artikel 3 Absatz 3 EUV fördert die Union die Gleichstellung von Frauen und Männern. |
(2) |
Durch Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird der dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gesetzgebungsbefugnis für den Erlass von Maßnahmen, durch die die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen gewährleistet werden, übertragen. |
(3) |
Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben ermöglicht Artikel 157 Absatz 4 AEUV den Mitgliedstaaten positive Maßnahmen, um spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen, die die Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts erleichtern oder die Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn verhindern bzw. ausgleichen. In Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) ist festgelegt, dass die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen sicherzustellen ist und der Grundsatz der Gleichheit der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegenstehen darf. |
(4) |
Zu den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, die 2017 gemeinsam vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission proklamiert wurde, gehören unter anderem die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit von Frauen und Männern, was die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg einschließt. |
(5) |
Um die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz zu erreichen, bedarf es eines umfassenden Ansatzes, der auch die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei der Entscheidungsfindung innerhalb der Unternehmen sowie die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Arbeitsentgelt umfasst. Die Gewährleistung der Gleichstellung am Arbeitsplatz ist auch eine wichtige Voraussetzung für die Bekämpfung der Armut von Frauen. |
(6) |
In der Empfehlung 84/635/EWG des Rates (4) empfahl der Rat den Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die positiven Maßnahmen möglichst Aktionen zur Förderung der aktiven Teilnahme von Frauen in Entscheidungsgremien einschließen. In der Empfehlung 96/694/EG des Rates (5) wurde den Mitgliedstaaten empfohlen, den privaten Sektor zu ermutigen, die Präsenz der Frauen auf allen Entscheidungsebenen, insbesondere durch die Annahme von Gleichstellungsplänen oder Förderprogrammen oder in deren Rahmen, zu verstärken. |
(7) |
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Führungspositionen im Top-Management zu erreichen, indem eine Reihe von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren auf der Grundlage von Transparenz und Verdiensten festgelegt wird. |
(8) |
In den letzten Jahren hat die Kommission mehrere Berichte über die Gleichstellung der Geschlechter in Entscheidungsprozessen in der Wirtschaft vorgelegt. Zudem hat sie börsennotierte Gesellschaften aufgefordert, mit Hilfe von Selbstregulierungsmaßnahmen die Anzahl der Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts in ihren Leitungsorganen zu erhöhen und konkrete freiwillige Eigenverpflichtungen einzugehen. In ihrer Mitteilung vom 5. März 2010 mit dem Titel „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern: Eine Frauen-Charta“ betonte die Kommission, dass Frauen nach wie vor die volle Teilhabe an der Macht und an Entscheidungsprozessen in Politik und Wirtschaft sowie im öffentlichen und privaten Sektor fehlt, und bekräftigte ihre Entschlossenheit, eine fairere Vertretung von Frauen und Männern in Verantwortungspositionen im öffentlichen Leben sowie in der Wirtschaft zu verfolgen. Eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in Entscheidungspositionen war eine der Prioritäten, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ festlegte. Eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in Entscheidungspositionen ist eine der Prioritäten gemäß der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“. |
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In seinen Schlussfolgerungen vom 7. März 2011 zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011-2020 würdigte der Rat, dass eine Geschlechtergleichstellungspolitik für Wirtschaftswachstum, Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung ist. Er bekräftigte seine Entschlossenheit, geschlechtsspezifische Unterschiede vor allem in drei Bereichen, die für die Gleichstellung der Geschlechter sehr wichtig sind, nämlich Beschäftigung, Bildung und Förderung der sozialen Inklusion, abzubauen, damit die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht werden können. Er forderte ebenfalls mit Nachdruck eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen und in allen Bereichen, damit keine Talente brachliegen. Im Hinblick darauf würde die Nutzung aller verfügbaren Talente, Kenntnisse und Ideen die Personalressourcen bereichern und die Geschäftsaussichten verbessern. |
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In ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel „Strategie der Europäischen Union für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) wies die Kommission darauf hin, dass eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen eine Voraussetzung dafür ist, das Wachstum zu stimulieren und den demografischen Herausforderungen in Europa zu begegnen. Die Strategie Europa 2020 ist auf die Erhöhung der Erwerbstätigenquote auf mindestens 75 % der Bevölkerung der Union in der Altersgruppe zwischen 20 und 64 Jahren bis zum Jahr 2020 ausgelegt. Es ist wichtig, dass eine klare Verpflichtung für die Beseitigung der anhaltenden geschlechtsspezifischen Unterschiede beim Arbeitsentgelt eingegangen wird und verstärkte Anstrengungen zur Beseitigung der Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung der Frauen einschließlich des bestehenden Phänomens der „gläsernen Decke“ unternommen werden. In der von den Staats- oder Regierungschefs am 8. Mai 2021 unterzeichneten Erklärung von Porto (6) wurden die neuen Kernziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung und das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ vorgeschlagen wurden, begrüßt. Dieser Aktionsplan sieht vor, dass es zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels, in der Bevölkerung der Union bis 2030 eine Beschäftigungsquote von mindestens 78 % für die 20- bis 64-Jährigen zu erreichen, notwendig ist, eine Halbierung des geschlechtsbedingten Gefälles bei der Beschäftigung gegenüber 2019 anzustreben. Eine stärkere Einbeziehung der Frauen in Entscheidungen der Wirtschaft, vor allem in den Leitungsorganen, dürfte sich auch positiv auf die Erwerbsbeteiligung der Frauen in den betreffenden Unternehmen und in der Wirtschaft insgesamt auswirken. Im Einklang mit dem Erfordernis, der verfügbare Talentpool — sowohl von Frauen als auch von Männern — in vollem Umfang auszuschöpfen, sind die Gleichstellung der Geschlechter und inklusive Leitungsstrategien nach der COVID-19-Krise wichtiger denn je. Forschungserkenntnissen zufolge gehören Inklusion und Vielfalt zu den Wegbereitern für Erholung und Resilienz. Sie sind von wesentlicher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, wenn es darum geht, die Innovation zu fördern und mehr und bessere Fachkompetenzen in die Leitungsorgane einzubinden. |
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Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 zu Frauen in wirtschaftlichen Leitungspositionen die Unternehmen eindringlich auf, den Frauenanteil in den Führungsgremien auf die kritische Schwelle von 30 % bis 2015 und auf 40 % bis 2020 zu erhöhen. Es forderte die Kommission auf, für den Fall, dass die Maßnahmen, die die Gesellschaften und die Mitgliedstaaten von sich aus getroffen haben, nicht ausreichen, bis 2012 legislative Maßnahmen einschließlich Quoten vorzuschlagen. Es wäre wichtig, dass solche legislativen Maßnahmen zeitlich befristet angewandt werden und als ein Katalysator für Veränderungen und rasche Reformen zur Beseitigung weiterhin bestehender Ungleichheiten im Geschlechterverhältnis und stereotyper Vorstellungen auf den Entscheidungsebenen in der Wirtschaft dienen. Das Europäische Parlament bekräftigte diese Forderung nach legislativen Maßnahmen in seinen Entschließungen vom 13. März 2012 sowie vom 21. Januar 2021. |
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Es ist wichtig, dass die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Gleichstellung der Geschlechter mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie unter anderem Ziele für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Führungsebenen festlegen. Dabei muss der Einstellungspolitik für das höhere Management besondere Aufmerksamkeit gelten. In ihrer Mitteilung vom 5. März 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 betont die Kommission daher, dass die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Leitungspositionen sorgen sollten. In ihrer Mitteilung vom 5. April 2022 mit dem Titel „Eine neue Personalstrategie für die Kommission“ hat sich die Kommission verpflichtet, bis 2024 für die vollständige Gleichstellung der Geschlechter auf allen Führungsebenen der Kommission zu sorgen. Die Kommission wird die Fortschritte überwachen und darüber regelmäßig auf ihrer Website Bericht erstatten. Darüber hinaus tauscht sich die Kommission mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über bewährte Verfahren aus und wird auf ihrer Website über die Lage in Bezug auf die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Leitungspositionen in diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen berichten. Mit dem Beschluss seines Präsidiums vom 13. Januar 2020 hat sich das Europäische Parlament auf die Festlegung von Zielen für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in höheren und mittleren Führungspositionen bis 2024 geeinigt. Das Europäische Parlament wird die Fortschritte auf allen Führungsebenen weiterhin überwachen und ist bestrebt, mit gutem Beispiel voranzugehen. Der Rat verpflichtet sich in seiner Strategie für Vielfalt und Inklusion 2021-2024, bei Führungspositionen des Generalsekretariats bis spätestens Ende 2026 Gleichstellung der Geschlechter innerhalb einer Spanne von 45 bis 55 % zu erreichen. Der Aktionsplan des Generalsekretariats des Rates für die Gleichstellung der Geschlechter im Management enthält Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels. |
(13) |
Es ist wichtig, dass Gesellschaften und Unternehmen weibliche Talente auf allen Ebenen und während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn fördern, unterstützen und weiterentwickeln, um sicherzustellen, dass qualifizierte Frauen die Möglichkeit für eine Tätigkeit in Leitungsorganen und Führungspositionen erhalten. |
(14) |
Um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und die Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen zu unterstützen, sieht die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine gerechte Aufteilung der Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern durch gut konzipierten Elternurlaub, Vaterschaftsurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige zusätzlich zum bestehenden Mutterschaftsurlaub sicherzustellen. Diese Richtlinie sieht auch das Recht, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen, vor. |
(15) |
Der Bestellung von Frauen als Direktoren stehen mehrere spezifische Hindernisse im Weg, die nicht nur mit verbindlichen Vorschriften, sondern auch mit Bildungsmaßnahmen und Anreizen zur Förderung bewährter Verfahren abgebaut werden können. In erster Linie ist es unabdingbar, in den Wirtschaftshochschulen und Universitäten die Vorteile zu lehren, die die Gleichstellung der Geschlechter für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen mit sich bringt. Ferner ist es notwendig, eine regelmäßige Neubesetzung der Direktorenstellen anzuregen und aktive Maßnahmen zu treffen, um diejenigen Mitgliedstaaten und Unternehmen zu fördern und zu würdigen, die diesen Wandel in den höchsten Entscheidungsorganen der Wirtschaft auf allen Ebenen entschlossener angehen. |
(16) |
Die Union verfügt über einen großen und ständig wachsenden Pool hoch qualifizierter Frauen, was sich daran zeigt, dass 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen von Unternehmen zu erzielen ist entscheidend für einen effizienten Einsatz des verfügbaren Pools, was wiederum der Schlüssel für die Bewältigung der demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen für die Union ist. Wenn Frauen in den Leitungsorganen weiterhin unterrepräsentiert sind, bleiben folglich Möglichkeiten für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten im Allgemeinen sowie für deren Entwicklung und Wachstum ungenutzt. Eine vollständige Nutzung des vorhandenen Pools weiblicher Talente dürfte auch zu einer Erhöhung der Bildungsrendite für den Einzelnen und für die Allgemeinheit führen. Es herrscht weitgehend Konsens darüber, dass Frauen in Leitungsorganen die Unternehmensführung positiv beeinflussen, weil die Teamleistung und die Qualität der Entscheidungen durch eine vielfältigere und kollektiv orientiertere Denkweise mit breiter gefassten Perspektiven verbessert werden. Zahlreiche Studien haben aufgezeigt, dass Vielfalt zu einem vorausschauenderen Geschäftsmodell, zu ausgewogeneren Entscheidungen sowie zu besseren Fachkompetenzen in den Leitungsorganen führt, die den gesellschaftlichen Gegebenheiten und den Bedürfnissen der Verbraucher besser Rechnung tragen. Zudem fördert sie Innovation. Zahlreiche Studien belegen ferner den positiven Einfluss einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter im Top-Management auf die Geschäftsergebnisse und den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens, was zu einem erheblichen langfristigen nachhaltigen Wachstum führt. Eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen zu erreichen ist daher von wesentlicher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Union in einer globalisierten Wirtschaft und würde einen komparativen Vorteil gegenüber Drittländern bieten. |
(17) |
Eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen ist nicht nur für die betreffenden Frauen von Vorteil, sondern trägt auch dazu bei, dass das Unternehmen für weibliche Talente attraktiver und die Präsenz von Frauen auf allen Führungsebenen und in der Belegschaft des Unternehmens erhöht wird. Ein größerer Anteil von Frauen in Leitungsorganen sollte somit auch einen positiven Einfluss auf die Reduzierung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung und beim Arbeitsentgelt haben. |
(18) |
Der Nachweis der positiven Auswirkungen einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter auf die Unternehmen selbst und auf die Wirtschaft im Allgemeinen, und das bestehende Unionsrecht zum Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie die auf Selbstregulierung angelegten Maßnahmen auf Unionsebene haben nichts daran geändert, dass Frauen in den obersten Entscheidungsorganen der Unternehmen in der gesamten Union nach wie vor erheblich unterrepräsentiert sind. Statistiken zeigen, dass der Anteil von in Entscheidungen des Top-Managements eingebundenen Frauen weiter sehr gering ist. Wenn eine Hälfte des vorhandenen Talentpools bei der Besetzung von Leitungspositionen nicht einmal in Erwägung gezogen wird, könnte sich dies nachteilig auf das Verfahren und die Qualität der Stellenbesetzungen selbst auswirken, was zu zunehmendem Misstrauen gegenüber den Machtstrukturen von Unternehmen und möglicherweise zu einer Verringerung der effizienten Nutzung der verfügbaren Humanressourcen führt. Es ist wichtig, dass die Gesellschaft in den unternehmerischen Entscheidungsprozessen getreu widergespiegelt wird und dass das Potenzial der gesamten Bevölkerung der Union genutzt wird. Nach Informationen des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen stellen Frauen im Jahr 2021 durchschnittlich 30,6 % der Mitglieder der Leitungsorgane der größten börsennotierten Gesellschaften und lediglich 8,5 % der Vorsitzenden. Dies deutet auf Ungerechtigkeit und Diskriminierung hinsichtlich der Vertretung von Frauen hin, wodurch die Grundsätze der Union der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen eindeutig untergraben werden. Maßnahmen zur Förderung der Aufstiegschancen von Frauen auf sämtlichen Führungsebenen sollten daher eingeführt und verstärkt werden, insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass dies in börsennotierten Gesellschaften in der Union — aufgrund deren beträchtlicher Verantwortung für Wirtschaft und Gesellschaft — der Fall ist. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Einrichtungen und Agenturen der Union mit gutem Beispiel vorangehen, wenn es darum geht, bestehende Missverhältnisse zwischen den Geschlechtern in ihren eigenen Vorständen abzubauen. |
(19) |
Der Anteil von Frauen in den Leitungsorganen hat sich in den letzten Jahren nur sehr langsam erhöht. Zudem ist der Anstieg in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, sodass sich hier eine Kluft gebildet hat. In den Mitgliedstaaten, die verbindliche Maßnahmen eingeführt haben, sind erheblich größere Fortschritte zu verzeichnen. Diese Kluft wird sich aufgrund der sehr unterschiedlichen Ansätze zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung der Geschlechter in Leitungsorganen vermutlich weiter vergrößern. Daher werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Informationen über wirksame Maßnahmen und Strategien, die auf nationaler Ebene ergriffen bzw. angenommen wurden, sowie bewährte Verfahren auszutauschen, damit in der ganzen Union Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in Leitungsorganen gefördert werden. |
(20) |
Die vereinzelten und voneinander abweichenden Regelungen beziehungsweise das Fehlen einer Regelung zur Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen der börsennotierten Gesellschaften auf nationaler Ebene führen nicht nur zu deutlich unterschiedlichen Frauenanteilen unter den nicht geschäftsführenden Direktoren und einer divergierenden Entwicklung dieser Anteile in den Mitgliedstaaten, sondern behindern auch den Binnenmarkt, da die börsennotierten Gesellschaften in der Union unterschiedliche Unternehmensführungsanforderungen erfüllen müssen. Diese unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Leitungsorgane von Gesellschaften und voneinander abweichenden Selbstregulierungsmaßnahmen können für grenzüberschreitend tätige börsennotierte Gesellschaften, besonders bei der Gründung von Tochtergesellschaften, bei Unternehmenszusammenschlüssen und Übernahmen, wie auch für Kandidaten für Direktorenstellen in der Praxis Hürden darstellen. |
(21) |
Die unausgewogenen Verhältnisse der Geschlechter in Unternehmen sind auf den Leitungsebenen deutlicher ausgeprägt. Darüber hinaus sind viele der Frauen im höheren Management in Bereichen wie Personal oder Kommunikation tätig, während Männer im höheren Management eher in der Geschäftsleitung oder im „Linienmanagement“ des Unternehmens beschäftigt sind. Da sich der Pool für die Besetzung von Direktorenstellen in Leitungsorganen im Wesentlichen aus Kandidaten zusammensetzt, die Erfahrungen im höheren Management besitzen, ist es von großer Bedeutung, dass die Zahl der Frauen, die auf diese Führungspositionen in Unternehmen vorrücken, steigt. |
(22) |
Einer der wichtigsten Faktoren für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie ist die wirksame Anwendung von im Voraus und in vollkommen transparenter Weise festzulegenden Kriterien für die Auswahl von Direktoren, nach denen die Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten unabhängig von ihrem Geschlecht auf gleicher Grundlage berücksichtigt werden. |
(23) |
Die gegenwärtig in den meisten Mitgliedstaaten herrschende Intransparenz der Auswahlverfahren und Qualifikationskriterien für die Besetzung von Direktorenstellen steht einer ausgewogeneren Vertretung der Geschlechter unter Direktoren entgegen und wirkt sich negativ auf den beruflichen Werdegang der Kandidaten, ihre Mobilität und Entscheidungen von Investoren aus. Ein solcher Mangel an Transparenz hindert potenzielle Kandidaten für Direktorenstellen daran, sich um eine Position in Leitungsorganen zu bewerben, in denen ihre Qualifikationen besonders benötigt würden, und geschlechtsspezifisch verzerrte Entscheidungen anzufechten, was ihre Mobilität im Binnenmarkt einschränkt. Investoren könnten hingegen Strategien verfolgen, für die sie auch Informationen über die Erfahrung und Kompetenz der Direktoren benötigen. Wenn die Qualifikationskriterien und die Verfahren zur Auswahl der Direktoren transparenter sind, sind Investoren besser in der Lage, die Geschäftsstrategie eines Unternehmens einzuschätzen und sachkundige Entscheidungen zu treffen. Es ist daher wichtig, dass die Verfahren zur Besetzung der Leitungsorgane klar und transparent sind und dass die Kompetenzen der Kandidaten objektiv und unabhängig vom Geschlecht bewertet werden. |
(24) |
Zwar sollen die nationalen Bestimmungen über die Auswahlverfahren und Qualifikationskriterien für Direktoren durch diese Richtlinie nicht im Einzelnen harmonisiert werden, doch ist es für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter erforderlich, dass bestimmte Mindestanforderungen eingeführt werden, nach denen börsennotierte Gesellschaften ohne ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren auf der Grundlage eines transparenten und eindeutig festgelegten Auswahlverfahrens und eines objektiven Vergleichs ihrer Qualifikation hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auswählen. Nur eine verbindliche Maßnahme auf Unionsebene kann wirksam dazu beitragen, dass unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen und Komplikationen im Wirtschaftsleben vermieden werden. |
(25) |
Die Union sollte daher auf eine stärkere Vertretung der Frauen in den Leitungsorganen der Unternehmen aller Mitgliedstaaten hinwirken, um so das Wirtschaftswachstum anzukurbeln, die Mobilität am Arbeitsmarkt zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der börsennotierten Gesellschaften zu stärken und eine effektive Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Dieses Ziel sollte verfolgt werden, indem Mindestanforderungen für positive Maßnahmen in Form verbindlicher Maßnahmen festgelegt werden. Mit diesen verbindlichen Maßnahmen sollte versucht werden, ein quantitatives Ziel der Verteilung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu erreichen, da die Mitgliedstaaten und Drittländer, die sich für solche oder ähnliche Maßnahmen entschieden haben, der Unterrepräsentanz von Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungspositionen am erfolgreichsten entgegengewirkt haben. |
(26) |
Es ist wichtig, dass jede börsennotierte Gesellschaft eine Politik zur Gleichstellung der Geschlechter entwickelt, um eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter auf allen Ebenen zu erreichen. Diese Politik könnte beispielsweise die Benennung einer Kandidatin und eines Kandidaten für Schlüsselpositionen, Mentorensysteme, Beratung bei der Laufbahnentwicklung für Frauen und Personalstrategien zur Förderung diversitätsorientierter Einstellungen umfassen. |
(27) |
Börsennotierte Gesellschaften sind von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung und Sichtbarkeit und üben auf dem Markt großen Einfluss aus. Diese Unternehmen setzen Maßstäbe für die Wirtschaft im weiteren Sinne; es ist davon auszugehen, dass andere Unternehmen ihrem Beispiel folgen werden. Ihre öffentliche Sichtbarkeit rechtfertigt es, dass börsennotierte Gesellschaften im öffentlichen Interesse umfangreicheren Regelungsmaßnahmen unterworfen werden. |
(28) |
Die Maßnahmen dieser Richtlinie sollten für börsennotierte Gesellschaften gelten. |
(29) |
Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollte diese Richtlinie nicht gelten. |
(30) |
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der für die Regelung der Fragen im Rahmen dieser Richtlinie zuständige Mitgliedstaat der Mitgliedstaat sein, in dem die betreffende börsennotierte Gesellschaft ihren eingetragenen Sitz hat. Die nationalen Regeln zur Bestimmung des auf Gesellschaften in Sachverhalten, die nicht durch diese Richtlinie geregelt werden, anzuwendenden Rechts bleiben von dieser Richtlinie unberührt. |
(31) |
Die Strukturen der Leitungsorgane börsennotierter Gesellschaften sind in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich, wobei vor allem dualistische Systeme mit Vorstand und Aufsichtsrat und monistische Systeme, bei denen ein Organ die Funktionen des Vorstands und Aufsichtsrats auf sich vereint, zu unterscheiden sind. Daneben gibt es hybride Systeme, die Elemente beider Systeme vorweisen oder Unternehmen die Wahl zwischen unterschiedlichen Modellen überlassen. Diese Richtlinie sollte für alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Systeme von Leitungsorganen gelten. |
(32) |
In allen Systemen wird — rechtlich oder faktisch — unterschieden zwischen geschäftsführenden Direktoren, die für die Geschäftsführung zuständig sind, und nicht geschäftsführenden Direktoren, die eine Aufsichtsratsfunktion ausüben und keine Geschäftsführungsaufgaben in börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen. Mit dieser Richtlinie soll eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in beiden Kategorien von Direktoren erreicht werden. Damit ohne zu starke Eingriffe in das Tagesgeschäft eines Unternehmens eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen des Unternehmens erreicht wird, unterscheidet diese Richtlinie zwischen diesen beiden Kategorien von Direktoren. |
(33) |
In mehreren Mitgliedstaaten kann oder muss nach nationalem Recht oder nationaler Praxis ein bestimmter Teil der nicht geschäftsführenden Direktoren von den Arbeitnehmern der Unternehmen bzw. den Arbeitnehmerorganisationen benannt oder gewählt werden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Quantitativen Zielvorgaben sollten auch für diese Direktoren gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass bestimmte nicht geschäftsführende Direktoren Arbeitnehmervertreter sind, sollten die Mitgliedstaaten Mittel zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Zielvorgaben festlegen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der im nationalen Recht der Mitgliedstaaten dargelegten spezifischen Vorschriften für die Wahl oder Benennung der Arbeitnehmervertreter und unter Achtung der Abstimmungsfreiheit bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter. Angesichts der Unterschiede in den nationalen Vorschriften des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten sollte dies auch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten beinhalten, die quantitativen Zielvorgaben auf Aktionärs- und Arbeitnehmervertreter getrennt anzuwenden. |
(34) |
Die Mitgliedstaaten sollten börsennotierte Gesellschaften entweder dem Ziel unterwerfen, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren in Leitungsorganen bis zum 30. Juni 2026 auf mindestens 40 % zu erhöhen oder, da es wichtig ist, dass börsennotierte Gesellschaften den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in sämtlichen Entscheidungspositionen erhöhen,, alternativ dazu dem Ziel unterwerfen, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter allen Direktoren in Leitungsorganen unabhängig davon, ob sie geschäftsführende Direktoren oder nicht geschäftsführende Direktoren sind — bis zum 30. Juni 2026 auf mindestens 33 % zu erhöhen, um eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter allen Direktoren zu fördern. |
(35) |
Die Ziele, den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren in Leitungsorganen auf mindestens 40 % oder unter allen Direktoren in Leitungsorganen auf mindestens 33 % zu erhöhen, betreffen eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter Direktoren insgesamt und haben keinen Einfluss auf die konkrete Auswahl eines einzelnen Direktors aus einem großen Pool von männlichen und weiblichen Kandidaten im konkreten Einzelfall. Insbesondere schließt diese Richtlinie weder bestimmte Kandidaten bei der Besetzung von Direktorenstellen aus, noch zwingt sie börsennotierte Gesellschaften oder Aktionäre zur Auswahl bestimmter Direktoren. Die Auswahl geeigneter Direktoren bleibt nach wie vor den börsennotierten Gesellschaften und den Aktionären überlassen. |
(36) |
Es ist angemessen, dass öffentliche Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, naturgemäß als Muster für die Privatwirtschaft dienen. Die Mitgliedstaaten üben einen beherrschenden Einfluss auf öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (8) aus, die an einem geregelten Markt notiert sind. Dieser beherrschende Einfluss gibt den Mitgliedstaaten die Mittel an die Hand, die notwendigen Veränderungen schneller herbeizuführen. |
(37) |
Wie genau dieser Anteil in die Anzahl der Direktorenstellen umzurechnen ist, um die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben zu erreichen, muss genauer festgelegt werden, da es in Anbetracht der Zahl der Mitglieder der meisten Leitungsorgane mathematisch nicht möglich ist, einen genauen Anteil von 40 % oder gegebenenfalls 33 % zu erreichen. Im Hinblick auf die Zielvorgaben dieser Richtlinie sollte daher die Anzahl der Direktorenstellen maßgebend sein, die dem Anteil von 40 % oder gegebenenfalls 33 % am nächsten kommt, und sie sollte in beiden Fällen 49 % nicht übersteigen. |
(38) |
In seinen Entscheidungen (9) zu positiven Maßnahmen und deren Vereinbarkeit mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, das auch in Artikel 21 der Charta verankert ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) erklärt, dass in bestimmten Fällen bei der Personalauswahl oder Beförderung dem unterrepräsentierten Geschlecht Vorrang eingeräumt werden kann, wenn der betreffende Bewerber die gleiche Qualifikation hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat wie der Bewerber des anderen Geschlechts, wenn kein automatischer und unbedingter Vorrang eingeräumt wird, sondern der Vorrang entfallen kann, wenn spezifische Kriterien zugunsten des Bewerbers des anderen Geschlechts überwiegen, und wenn sämtliche Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle Auswahlkriterien konkret auf die einzelnen Bewerber angewandt werden. |
(39) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass börsennotierte Gesellschaften, in deren Leitungsorganen das unterrepräsentierte Geschlecht weniger als 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren oder, wenn maßgeblich, weniger als 33 % aller Direktoren, wozu die Posten der geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren zählen, stellt, die Auswahl der am besten geeigneten Kandidaten für die betreffenden durch Bestellung oder Wahl zu besetzenden Positionen auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualifikationen der Kandidaten nach klaren, neutral formulierten und eindeutigen, vor dem Auswahlverfahren festgelegten Kriterien im Hinblick darauf durchführen, eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in Leitungsorganen zu erreichen. Auswahlkriterien, die börsennotierten Gesellschaften zugrunde legen könnten, sind beispielsweise Erfahrung mit Management- oder Aufsichtsaufgaben, internationale Erfahrung, Interdisziplinarität, Leitungsqualitäten, Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Netzwerkarbeit und einschlägige Kenntnisse, beispielsweise im Bereich Finanzen, Finanzaufsicht oder Personalverwaltung. |
(40) |
Bei der Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren sollte dem gleich qualifizierten Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang sollte jedoch keine automatische und unbedingte Präferenz darstellen. Es kann in Ausnahmefällen vorkommen, dass eine objektive Beurteilung der spezifischen Situation eines gleich qualifizierten Kandidaten des anderen Geschlechts dazu führt, dass dieser trotz des Vorranges, der eigentlich dem Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts eingeräumt werden sollte, bevorzugt wird. Eine solche Aufhebung des Vorrangs könnte beispielsweise dann erfolgen, wenn auf nationaler Ebene oder auf Unternehmensebene umfassendere Diversitätsstrategien für die Auswahl der Direktoren gelten. Diese Aufhebung der Anwendung positiver Maßnahmen sollte jedoch eine Ausnahme bleiben, auf Grundlage einer Einzelfallprüfung erfolgen sowie durch objektive Kriterien — durch die das unterrepräsentierte Geschlecht auf keinen Fall diskriminiert werden darf — hinreichend begründet sein. |
(41) |
In Mitgliedstaaten, in denen die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren gelten, sollten börsennotierte Gesellschaften, in deren Leitungsorganen das unterrepräsentierte Geschlecht mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren oder, wenn maßgeblich, mindestens 33 % aller Direktoren stellt, nicht verpflichtet sein, diese Verpflichtungen einzuhalten. |
(42) |
Die Methoden der Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von börsennotierter Gesellschaft zu börsennotierter Gesellschaft. In manchen Fällen trifft beispielsweise ein Ernennungsausschuss oder eine auf die Vermittlung von Führungskräften spezialisierte Firma eine Vorauswahl der Kandidaten, die dann der Aktionärsversammlung vorgestellt werden. Die Anforderungen für die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren sollten in der geeigneten Phase des Auswahlverfahrens gemäß dem nationalen Recht und den Satzungen der börsennotierten Gesellschaften — einschließlich vor der Wahl eines Kandidaten durch die Gesellschafter — erfüllt werden, beispielsweise während der Erstellung der Auswahlliste. Diesbezüglich werden in der Richtlinie lediglich Mindeststandards für das Verfahren zur Auswahl von Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren festgelegt, die es ermöglichen, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen mit dem Ziel anzuwenden, die Gleichstellung der Geschlechter und eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu erreichen. Diese Richtlinie greift nicht ungebührend in das Tagesgeschäft börsennotierter Gesellschaften ein, da es den ihnen weiterhin freisteht, Kandidaten aufgrund von Qualifikationen und sonstigen zielrelevanten Kriterien auszuwählen. |
(43) |
Angesichts der Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sollte von den börsennotierten Gesellschaften verlangt werden, auf Antrag eines Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren diesen über die Qualifikationskriterien für die Auswahl, den objektiven Vergleich der Kandidaten anhand dieser Kriterien und gegebenenfalls die spezifischen Erwägungen zu informieren, die ausnahmsweise den Ausschlag für den Kandidaten des nicht unterrepräsentierten Geschlechts gegeben haben. Eine Anforderung, solche Informationen zur Verfügung zu stellen, könnte eine Einschränkung der jeweils in den Artikeln 7 und 8 der Charta anerkannten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten bedeuten. Einschränkungen dieser Art sind jedoch erforderlich und entsprechen anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Somit stehen sie im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 52 Absatz 1 der Charta und mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Diese Einschränkungen sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angewandt werden. |
(44) |
Wenn ein Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass er im Vergleich zu dem ausgewählten Kandidaten des anderen Geschlechts genauso qualifiziert ist, sollte von der börsennotierten Gesellschaft verlangt werden, die Ordnungsmäßigkeit dieser Wahl zu begründen. |
(45) |
Auch wenn diese Richtlinie darauf abzielt, Mindestanforderungen in Form verbindlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammensetzung der Leitungsorgane hinsichtlich einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter festzulegen, ist es im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wichtig, die Legitimität unterschiedlicher Ansätze und die Wirksamkeit bestimmter bestehender nationaler Maßnahmen in diesem Politikbereich anzuerkennen, die bereits verabschiedet wurden und zufriedenstellende Ergebnisse gezeigt haben. In manchen Mitgliedstaaten wurden daher bereits Anstrengungen unternommen, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen zu gewährleisten, indem verbindliche Maßnahmen erlassen wurden, die als ebenso wirksam wie die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen gelten. Diesen Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, die Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an das Verfahren zur Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren und gegebenenfalls an die Festlegung individueller quantitativer Zielvorgaben auszusetzen, vorausgesetzt, die Bedingungen für eine Aussetzung gemäß dieser Richtlinie werden erfüllt. In solchen Fällen, in denen die Mitgliedstaaten über nationales Recht bereits derartige verbindliche Maßnahmen eingeführt haben, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Rundungsregeln in Bezug auf die Anzahl der Direktoren zum Zwecke der Beurteilung dieser nationalen Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sinngemäß angewendet werden. In einem Mitgliedstaat, in dem eine solche Aussetzung angewendet wird, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben als erreicht gelten, sodass die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben hinsichtlich nicht geschäftsführender Direktoren oder aller Direktoren die erlassenen nationalen Maßnahmen nicht ersetzen und zu diesen nicht hinzugefügt werden müssen. |
(46) |
Im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter den Direktoren, die für die Geschäftsführung zuständig sind, sollte von den börsennotierten Gesellschaften verlangt werden, individuelle quantitative Zielvorgaben für eine ausgewogenere Vertretung beider Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festzulegen und zu versuchen, diese Zielvorgaben bis zu dem in der Richtlinie festgelegten Zeitpunkt zu erfüllen. Diese Zielvorgaben sollten den Unternehmen helfen, deutliche Fortschritte im Vergleich zu ihrer derzeitigen Situation zu erzielen. Diese Verpflichtung sollte nicht für börsennotierte Gesellschaften gelten, die das 33 %-Ziel in Bezug auf alle Direktoren — geschäftsführende Direktoren ebenso wie nicht geschäftsführende Direktoren — verfolgen. |
(47) |
Die Mitgliedstaaten sollten von den börsennotierten Gesellschaften verlangen, den zuständigen Behörden jährlich Angaben zu dem Anteil der Geschlechter in ihren Leitungsorganen sowie zu den von ihnen zur Erfüllung der Zielvorgaben dieser Richtlinie eingeleiteten Maßnahmen vorzulegen, damit diese Behörden die Fortschritte jeder der börsennotierten Gesellschaften im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter unter Direktoren beurteilen können. Börsennotierte Gesellschaften sollten solche Angaben in angemessener und leicht zugänglicher Weise auf ihren Websites veröffentlichen und in ihre Jahresberichte aufnehmen. Hat eine börsennotierte Gesellschaft die geltenden quantitativen Zielvorgaben nicht erfüllt, sollte sie in den Angaben die konkreten Maßnahmen darlegen, die sie bereits ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um die in dieser Richtlinie festgelegten Zielvorgaben zu erreichen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die gemäß dieser Richtlinie vorzulegenden Angaben über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Leitungsorganen von Gesellschaften gegebenenfalls Teil der Erklärung zur Unternehmensführung börsennotierter Gesellschaften im Einklang mit geltendem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sein. Haben die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 6 gemäß Artikel 12 ausgesetzt, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Berichterstattungspflichten nicht gelten, sofern das nationale Recht dieser Mitgliedstaaten Berichterstattungspflichten enthält, die die regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über Fortschritte börsennotierter Gesellschaften im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen gewährleisten. |
(48) |
Die Anforderungen in Bezug auf die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren, die Verpflichtung, ein quantitative Zielvorgabe zu setzen, was die geschäftsführenden Direktoren betrifft, sowie die Berichterstattungspflichten sollten mit Hilfe von Sanktionen durchgesetzt werden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass für diesen Zweck angemessene Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen. Derartige Sanktionen könnten Geldbußen oder die Möglichkeit einer gerichtlichen Instanz, einen Beschluss über die Auswahl von Direktoren zu annullieren oder für nichtig zu erklären, umfassen. Unbeschadet nationaler Bestimmungen über die Verhängung von Sanktionen sollten börsennotierte Gesellschaften, die die genannten Verpflichtungen erfüllen, für das Verfehlen der quantitativen Zielvorgaben in Bezug auf die Vertretung von Frauen und Männern unter Direktoren nicht sanktioniert werden. Sanktionen sollten nicht die börsennotierten Gesellschaften selbst treffen, wenn eine Handlung oder Unterlassung nach nationalem Recht nicht dem Unternehmen, sondern anderen natürlichen oder juristischen Personen, etwa einzelnen Aktionären, zuzuschreiben ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, andere Sanktionen als die in der in dieser Richtlinie aufgeführten nicht erschöpfenden Liste von Sanktionen zu verhängen, insbesondere bei schweren und wiederholten Verstößen einer börsennotierten Gesellschaft im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass börsennotierte Gesellschaften bei der Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen die geltenden Verpflichtungen des Arbeits- und Sozialrechts im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht einhalten. |
(49) |
Mitgliedstaaten oder börsennotierten Gesellschaften sollten in der Lage sein, vorteilhaftere Maßnahmen einzuführen oder beizubehalten, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern zu gewährleisten. |
(50) |
Die Mitgliedstaaten sollten Stellen bezeichnen, deren Aufgabe darin besteht, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Ferner würden Aufklärungskampagnen und der Austausch bewährter Verfahren erheblich zur Sensibilisierung für dieses Thema bei allen börsennotierten Unternehmen beitragen und sie dazu ermutigen, auf eigene Initiative ein ausgewogeneres Verhältnis der Geschlechter zu erreichen. Insbesondere werden die Mitgliedstaaten ermutigt, Strategien einzurichten, um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen und ihnen Anreize zu bieten, die ausgewogenere Vertretung der Geschlechter auf allen Managementebenen und in den Leitungsorganen von Unternehmen erheblich zu verbessern. |
(51) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Insbesondere trägt sie zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichheit von Frauen und Männern (Artikel 23 der Charta) und der Berufsfreiheit und des Rechts zu arbeiten (Artikel 15 der Charta) bei. Die Richtlinie ist auf eine lückenlose Einhaltung des Rechts auf wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 der Charta) angelegt. Die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16 der Charta) und des Rechts auf Eigentum (Artikel 17 Absatz 1 der Charta) lassen den Wesensgehalt dieser Freiheit und dieses Rechts unangetastet und sind erforderlich sowie verhältnismäßig. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen. |
(52) |
Während einige Mitgliedstaaten gesetzliche Maßnahmen ergriffen oder mit unterschiedlichem Erfolg Selbstregulierungsmaßnahmen gefördert haben, haben die meisten Mitgliedstaaten nichts unternommen oder sich nicht zu Maßnahmen bereit erklärt, mit denen sich ausreichende Verbesserungen erzielen lassen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung aller vorhandenen Informationen über frühere und aktuelle Trends und Absichtserklärungen zeigen Prognosen, dass durch individuelles Handeln der Mitgliedstaaten unionsweit eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern unter Direktoren im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie in absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann. Untätigkeit in diesem Bereich verlangsamt die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz im Allgemeinen, auch im Hinblick auf die Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, das zum Teil auf die vertikale Segregation zurückzuführen ist. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der wachsenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen anbelangt, lässt sich daher ein ausgewogeneres Verhältnis der Geschlechter in diesen Organen nur durch ein gemeinsames Vorgehen auf Unionsebene erreichen und das Potential für eine Gleichstellung der Geschlechter, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum lässt sich besser durch unionsweit abgestimmte Maßnahmen als durch nationale Initiativen mit variablem Anwendungsbereich, Anspruch und Wirkungsgrad verwirklichen. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter Direktoren börsennotierter Gesellschaften, indem wirksame Maßnahmen festgelegt werden, die auf raschere Fortschritte in diesem Bereich abzielen, wobei börsennotierten Gesellschaften ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über die Festlegung gemeinsamer Ziele und Grundsätze und das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten erhalten genügend Spielraum, um zu entscheiden, wie sich die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in ihrem Land, insbesondere der Regeln und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder von Leitungsorganen, am besten erreichen lassen. Diese Richtlinie schränkt die Möglichkeiten der börsennotierten Gesellschaften zur Bestellung der am besten qualifizierten Direktoren nicht ein und sieht einen flexiblen Rahmen und ausreichend lange Anpassungsfristen vor. |
(53) |
Die Mitgliedstaaten sollten mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten, um sie wirksam über die Tragweite, Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zu informieren. |
(54) |
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die von den börsennotierten Gesellschaften zu erfüllenden Zielvorgaben zeitlich befristet sein und nur so lange beibehalten werden, bis nachhaltige Fortschritte bei der Zusammensetzung der Leitungsorgane eingetreten sind. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten. Darüber hinaus ist in dieser Richtlinie ein Zeitpunkt festgelegt, zu dem ihre Geltungsdauer endet. Die Kommission sollte bei ihrer Überprüfung bewerten, ob es notwendig ist, die Geltungsdauer dieser Richtlinie darüber hinaus zu verlängern. |
(55) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (12) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Mit dieser Richtlinie wird das Ziel verfolgt, eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften zu erreichen, indem wirksame Maßnahmen festgelegt werden, die raschere Fortschritte in diesem Bereich gewährleisten sollen, wobei börsennotierten Gesellschaften ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die notwendigen Vorkehrungen zu diesem Zweck zu treffen.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Richtlinie findet auf börsennotierte Gesellschaften Anwendung. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. |
„börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, die ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind; |
2. |
„Leitungsorgan“ einen Verwaltungsrat, Vorstand oder Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft; |
3. |
„Direktor“ ein Mitglied des Leitungsorgans, bei dem es sich auch um einen Arbeitnehmervertreter handeln kann; |
4. |
„geschäftsführender Direktor“ in einem monistischen System ein für die Geschäftsführung zuständiges Mitglied des Leitungsorgans einer börsennotierten Gesellschaft oder, in einem dualistischen System, ein Mitglied des Vorstandseiner börsennotierten Gesellschaft; |
5. |
„nicht geschäftsführender Direktor“ in einem monistischen System ein Mitglied des Leitungsorgans, das kein geschäftsführender Direktor ist, oder, in einem dualistischen System, ein Mitglied des Aufsichtsratseiner börsennotierten Gesellschaft; |
6. |
„monistisches System“ ein System, in dem ein und dasselbe Leitungsorgan die Funktionen eines Vorstands und eines Aufsichtsrats einer börsennotierten Gesellschaft ausführt; |
7. |
„dualistisches System“ ein System, in dem getrennte Leitungsorgane die Funktionen eines Vorstands und eines Aufsichtsrats einer börsennotierten Gesellschaft ausführen; |
8. |
„Kleinstunternehmen, kleines und mittleres Unternehmen“ oder „KMU“ ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft beziehungsweise bei einem KMU, das seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, der nicht den Euro als Währung hat, die entsprechenden Beträge in der Währung dieses Mitgliedstaats. |
Artikel 4
Anwendbares Recht
Für die Regelung der von dieser Richtlinie erfassten Bereiche in Bezug auf eine börsennotierte Gesellschaft ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem die Gesellschaft ihren eingetragenen Sitz hat. Das anwendbare Recht ist das Recht dieses Mitgliedstaats.
Artikel 5
Zielvorgaben in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für börsennotierte Gesellschaften eines der folgenden Ziele gilt, das bis zum 30. Juni 2026 zu erreichen ist:
a) |
das unterrepräsentierte Geschlecht stellt mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren; |
b) |
das unterrepräsentierte Geschlecht stellt mindestens 33 % aller Direktoren, wozu die Posten der geschäftsführenden und der nicht geschäftsführenden Direktoren/zählen. |
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften, die von der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zielvorgabe ausgenommen sind, individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese börsennotierten Gesellschaften versuchen, diese individuellen quantitativen Zielvorgaben bis zum 30. Juni 2026 zu erfüllen.
(3) Die genaue Anzahl der Stellen nicht geschäftsführender Direktoren, bei der die Zielvorgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe a als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet. Die Anzahl aller Direktorenstellen, bei denen die Zielvorgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe b als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 33 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet. Die betreffenden Zahlen werden im Anhang genannt.
Artikel 6
Mittel zur Erreichung der Zielvorgaben
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften, die die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b, soweit anwendbar, anzuwendenden Zielvorgaben nicht erfüllen, das Verfahren für die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren anpassen. Diese Kandidaten werden auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualifikationen jedes Kandidaten ausgewählt. Zu diesem Zweck werden klare, neutral formulierte und eindeutige Kriterien ohne Diskriminierung während des gesamten Auswahlverfahrens angewandt, einschließlich bei der Vorbereitung von Stellenausschreibungen, der Vorauswahl, der Auswahlliste und der Bildung von Auswahlpools von Kandidaten. Diese Kriterien werden vor dem Auswahlverfahren festgelegt.
(2) Im Hinblick auf die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei der der Auswahl zwischen den Kandidaten, die in Bezug auf Eignung, Befähigung und berufliche Leistung gleichermaßen qualifiziert sind, dem Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts Vorrang eingeräumt wird, es sei denn, dass in Ausnahmefällen Gründe von größerem rechtlichem Gewicht, wie etwa die Verfolgung anderer Diversitätsstrategien, die im Rahmen einer objektiven Beurteilung angewandt werden, die die besondere Situation eines Kandidaten des anderen Geschlechts berücksichtigt und auf nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, den Ausschlag zugunsten dieses Kandidaten des anderen Geschlechts geben.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften einen Kandidaten, der bei der Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren in Betracht gezogen wurde, auf seinen Antrag über Folgendes informieren müssen:
a) |
über die Qualifikationskriterien für die Auswahl der Kandidaten, |
b) |
über den objektiven Vergleich der Kandidaten anhand dieser Kriterien, |
c) |
gegebenenfalls über die besonderen Erwägungen, die ausnahmsweise den Ausschlag zugunsten des Kandidaten gegeben haben, der nicht dem unterrepräsentierten Geschlecht angehört. |
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Justizsystem die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass, wenn ein nicht ausgewählter Kandidat des unterrepräsentierten Geschlechts vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde glaubhaft macht, dass er die gleiche Qualifikation hat wie der Kandidat des anderen Geschlechts, der für die Bestellung oder Wahl zum Direktor ausgewählt wurde, die börsennotierte Gesellschaft nachweisen muss, dass nicht gegen Artikel 6 Absatz 2 verstoßen wurde.
Dieser Absatz lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.
(5) Erfolgt die Auswahl der Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktoren in Form einer Abstimmung von Aktionären oder Beschäftigten, so fordern die Mitgliedstaaten die börsennotierten Gesellschaften auf dafür zu sorgen, dass den Abstimmenden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen in angemessener Form bekannt gegeben werden, auch die Sanktionen, denen sich eine börsennotierte Gesellschaft aussetzt, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
Artikel 7
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den börsennotierten Gesellschaften, den zuständigen Behörden jährlich Angaben über die Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen vorzulegen, und zwar getrennt nach geschäftsführenden Direktoren und nicht geschäftsführenden Direktoren sowie im Hinblick auf die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die jeweils geltenden in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zielvorgaben und gegebenenfalls die nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Zielvorgaben zu erreichen. Sie verlangen von den börsennotierten Gesellschaften, diese Angaben in geeigneter leicht zugänglicher Form auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen veröffentlichen die Mitgliedstaaten auf leicht zugängliche und zentralisierte Weise eine Liste der börsennotierten Gesellschaften, die eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zielvorgaben erreicht haben, und aktualisieren diese Liste regelmäßig.
(2) Erfüllt eine börsennotierte Gesellschaft nicht eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zielvorgaben oder gegebenenfalls nicht eine der nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Zielvorgaben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch die Gründe hierfür zu nennen und umfassend darzulegen, welche Maßnahmen die börsennotierte Gesellschaft bereits ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um die Zielvorgaben zu erfüllen.
(3) Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU auch in die Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft aufgenommen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels dargelegten Verpflichtungen gelten nicht in einem Mitgliedstaat, der die Anwendung von Artikel 6 auf der Grundlage von Artikel 12 ausgesetzt hat, wenn das nationale Recht Berichterstattungspflichten enthält, die die regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über die Fortschritte börsennotierter Gesellschaften im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen gewährleistet.
Artikel 8
Sanktionen und zusätzliche Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen der börsennotierten Gesellschaften gegen die gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 soweit anwendbar, erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass es geeignete Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gibt, um die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchsetzen zu können. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Derartige Sanktionen können Geldbußen oder die Möglichkeit einer gerichtlichen Instanz, einen Beschlusses hinsichtlich der Auswahl von Direktoren zu annullieren oder für nichtig zu erklären, umfassen, wenn dabei gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 verstoßen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 28. Dezember 2024 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Börsennotierte Gesellschaften können nur für die Handlungen oder Unterlassungen haftbar gemacht werden, die ihnen nach nationalem Recht zuzuschreiben sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass börsennotierte Gesellschaften bei der Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen die geltenden Verpflichtungen des Arbeits- und des Sozialrechts im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht in diesem Bereich einhalten.
Artikel 9
Mindestanforderungen
Die Mitgliedstaaten dürfen Vorschriften einführen oder beibehalten, die eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen börsennotierten Gesellschaften noch stärker als die in der Richtlinie festgelegten Vorschriften begünstigen.
Artikel 10
Stellen für die Förderung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in börsennotierten Gesellschaften
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen. Zu diesem Zweck können Mitgliedstaaten beispielsweise Gleichstellungsstellen benennen, die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) benannt wurden.
Artikel 11
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 6 gemäß Artikel 12 ausgesetzt haben, übermitteln der Kommission unverzüglich Angaben, die belegen, dass die Bedingungen des Artikels 12 erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 12
Aussetzung der Anwendung des Artikels 6
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 5 Absatz 2 aussetzen, wenn bis zum 27. Dezember 2022 die folgenden Bedingungen durch diesen Mitgliedstaat erfüllt wurden:
a) |
das unterrepräsentierte Geschlecht stellt mindestens 30 % der nicht geschäftsführenden Direktoren oder mindestens 25 % aller Direktoren in börsennotierten Gesellschaften; oder |
b) |
das nationale Recht des Mitgliedstaats
|
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Anwendung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 5 Absatz 2 auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen ausgesetzt hat, gelten die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zielvorgaben in jenem Mitgliedstaat als erfüllt.
(2) Zum Zwecke der Beurteilung, ob die Bedingungen für die Aussetzung auf der Grundlage von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b erfüllt sind, entspricht die Anzahl der erforderlichen Direktorenstellen der Anzahl, die dem Anteil von 30 % der nicht geschäftsführenden Direktoren oder 25 % aller Direktoren am nächsten kommt, 39 % aber nicht übersteigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn gemäß nationalem Recht die in Artikel 5 festgelegten quantitativen Zielvorgaben auf Aktionärs- und Arbeitnehmervertreter getrennt angewandt werden.
(3) Sind in einem Mitgliedstaat, der die Anwendung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 5 Absatz 2 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgesetzt hat, die Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger erfüllt, gelten Artikel 6 und gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 2 spätestens sechs Monate nach Beendigung der Erfüllung dieser Anforderungen.
Artikel 13
Überprüfung
(1) Bis zum 29. Dezember 2025 und anschließend alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. In einem solchen Bericht sind ausführliche Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben, Angaben gemäß Artikel 7 und gegebenenfalls Angaben zu den individuellen quantitativen Zielvorgaben der börsennotierten Gesellschaften gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu machen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 6 und gegebenenfalls von Artikel 5 Absatz 2 gemäß Artikel 12 ausgesetzt haben, nehmen in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichte Angaben auf, aus denen hervorgeht, ob und wie die in Artikel 12 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und ob sie weiterhin Fortschritte hin zu einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren oder unter allen Direktoren in börsennotierten Gesellschaften erzielen.
Bis zum 29. Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission einen entsprechenden Bericht vor, in dem sie unter anderem prüft, ob und wie die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 erfüllt sind und gegebenenfalls, ob die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 6 und Artikel 5 Absatz 2 wieder gemäß Artikel 12 Absatz 3 aufgenommen haben.
(3) Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle zwei Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht wurden.
(4) In ihrem Bericht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels bewertet die Kommission, ob die Richtlinie angesichts der Entwicklungen bei der Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen auf verschiedenen Entscheidungsebenen in der gesamten Wirtschaft und unter Berücksichtigung der Frage, ob die erzielten Fortschritte hinreichend nachhaltig sind, ein effizientes und wirksames Instrument ist, um eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen von Unternehmen zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Bewertung prüft die Kommission, ob es notwendig ist, die Geltungsdauer dieser Richtlinie über den 31. Dezember 2038 hinaus zu verlängern oder ob sie geändert werden muss, indem beispielsweise ihr Anwendungsbereichs auf nicht börsennotierte Gesellschaften ausgeweitet wird, die nicht unter die Definition von KMU fallen, oder indem die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen überarbeitet werden, um weitere Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den geschäftsführenden Direktoren und nicht geschäftsführenden Direktoren oder unter allen Direktoren in börsennotierten Gesellschaften zu gewährleisten.
Artikel 14
Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2038.
Artikel 15
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 23. November 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 68.
(2) ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 33.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (ABl. C 436 vom 24.11.2016, S. 225) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2022 (ABl. C 433 vom 15.11.2022, S. 14).
(4) Empfehlung 84/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (ABl. L 331 vom 19.12.1984, S. 34).
(5) Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess (ABl. L 319 vom 10.12.1996, S. 11).
(6) https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/08/the-porto-declaration/
(7) Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).
(8) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).
(9) Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 1995, Kalanke v Freie Hansestadt Bremen, Rechtssache C-450/93, ECLI:EU:C:1995:322, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 1997, Marschall v Land Nordrhein-Westfalen, Rechtssache C-409/95, ECLI:EU:C:1997:533, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. März 2000, Badeck and Others Rechtssache C-158/97, ECLI:EU:C:2000:163, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2000, Abrahamsson and Anderson, Rechtssache C-407/98, ECLI:EU:C:2000:367.
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(12) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(13) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
ANHANG
ZIELVORGABEN FÜR DIE VOM UNTERREPRÄSENTIERTEN GESCHLECHT GESTELLTE DIREKTOREN
Zahl der Posten im Leitungsorgan |
Erforderliche Mindestanzahl der vom unterrepräsentierten Geschlecht gestellten nicht geschäftsführenden Direktoren für die Erfüllung der 40 %-Zielvorgabe (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) |
Erforderliche Mindestanzahl der vom unterrepräsentierten Geschlecht gestellten Direktoren für die Erfüllung der 33 %-Zielvorgabe (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) |
1 |
– |
– |
2 |
– |
– |
3 |
1 (33,3 %) |
1 (33,3 %) |
4 |
1 (25 %) |
1 (25 %) |
5 |
2 (40 %) |
2 (40 %) |
6 |
2 (33,3 %) |
2 (33,3 %) |
7 |
3 (42,9 %) |
2 (28,6 %) |
8 |
3 (37,5 %) |
3 (37,5 %) |
9 |
4 (44,4 %) |
3 (33,3 %) |
10 |
4 (40 %) |
3 (30 %) |
11 |
4 (36,4 %) |
4 (36,4 %) |
12 |
5 (41,7 %) |
4 (33,3 %) |
13 |
5 (38,4 %) |
4 (30,8 %) |
14 |
6 (42,9 %) |
5 (35,7 %) |
15 |
6 (40 %) |
5 (33,3 %) |
16 |
6 (37,5 %) |
5 (31,3 %) |
17 |
7 (41,2 %) |
6 (35,3 %) |
18 |
7 (38,9 %) |
6 (33,3 %) |
19 |
8 (42,1 %) |
6 (31,6 %) |
20 |
8 (40 %) |
7 (35 %) |
21 |
8 (38,1 %) |
7 (33,3 %) |
22 |
9 (40,1 %) |
7 (31,8 %) |
23 |
9 (39,1 %) |
8 (34,8 %) |
24 |
10 (41,7 %) |
8 (33,3 %) |
25 |
10 (40 %) |
8 (32 %) |
26 |
10 (38,5 %) |
9 (34,6 %) |
27 |
11 (40,7 %) |
9 (33,3 %) |
28 |
11 (39,3 %) |
9 (32,1 %) |
29 |
12 (41,4 %) |
10 (34,5 %) |
30 |
12 (40 %) |
10 (33,3 %) |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
7.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/60 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2382 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2022
über eine Schließung der Fischerei auf Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 9 für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (2) sind die Quoten für 2022 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets 9 durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2022 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Portugal für das Jahr 2022 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Perlrochen in Unionsgewässern des Gebiets 9 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
(1) Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.
(2) Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.
(3) Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
ANHANG
Nr. |
12/TQ109 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
RJU/9-C. |
Art |
Perlrochen (Raja undulata) |
Gebiet |
Unionsgewässer des Gebiets 9 |
Datum der Schließung |
19.11.2022 |
7.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/63 |
VERORDNUNG (EU) 2022/2383 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen, die reinen Biodiesel verwenden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der EU typgenehmigte Fahrzeuge müssen mit reinem Biodiesel und erforderlichenfalls mit verschiedenen Mischungen aus Biodiesel und fossilen Kraftstoffen betrieben werden können. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (2) setzt die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen voraus, dass der Hersteller die Einhaltung der Spezifikationen für Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX der genannten Verordnung, die für die Typgenehmigungsprüfung verwendet werden, gewährleistet. |
(3) |
Reiner Biodiesel (FAME B100) ist in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 nicht als Bezugskraftstoff für die Typgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge hinsichtlich der Emissionen aufgeführt. Die Typgenehmigungsprüfung muss sowohl an Dieselkraftstoff (B7) als auch an reinem Biodiesel (B100) durchgeführt werden, um die Einhaltung der Emissionsanforderungen nachzuweisen. Um Doppelprüfungen so gering wie möglich zu halten und die Zertifizierung der Verwendung von reinem Biodiesel und Biodieselmischungen (wie FAME B20/B30) zu erleichtern, müssen die Spezifikationen für reinen Biodiesel als Bezugskraftstoff auf der Grundlage einschlägiger internationaler und europäischer Normen eingeführt werden. Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsprüfanforderungen für eine Typgenehmigung hinsichtlich B100 sollte durch Emissionsprüfungen des Stammmotors mit reinem Biodiesel zulässig sein. Für die erforderliche Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge kann jedoch jedes Biokraftstoffgemisch ausgewählt werden. |
(4) |
Für die Genehmigung von Fahrzeugen mit einem genehmigten Motor ist ein Beiblatt mit den Vorschriften des Typgenehmigungsbogens erforderlich. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und IX der Verordnung (EU) 582/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).
ANHANG
1. |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
|
2. |
in Anhang II Absatz 4.4.2 wird folgender Satz angefügt: „Bei Typgenehmigungen hinsichtlich B100 können die Genehmigungsbehörden verlangen, dass das Fahrzeug mit Biodiesel mit einem beliebigen FAME-Gehalt geprüft wird.“; |
3. |
In Anhang IX wird unter der Überschrift „Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Selbstzündungsmotoren und Zweistoffmotoren“ nach der Tabelle „Art: Diesel (B7)“ die folgende Tabelle eingefügt: „ Art: reiner Biodiesel (B100) für Selbstzündungsmotoren
|
(*1) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).“;“
(1) Ist der Temperaturgrenzwert der Filtrierbarkeit (CFPP) – 20 °C oder tiefer, so ist die Viskosität bei – 20 °C zu messen. Der gemessene Wert darf 48 mm2/s nicht übersteigen In diesem Fall sind die Standard-Prüfverfahren wegen des nicht-Newton’schen Verhaltens in einem Zwei-Phasen-System ohne die zugehörigen Präzisionswerte anwendbar.
(2) Es sind eine 2-ml-Probe und ein Gerät mit einer Wärmemeldevorrichtung zu verwenden.
(3) Die Bestimmung der abgeleiteten Cetanzahl für Fettsäuremethylester ist in den Präzisionsbestimmungen einiger Prüfverfahren nicht enthalten.“
BESCHLÜSSE
7.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/71 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2384 DES RATES
vom 25. November 2022
über die Annahme — im Namen der Europäischen Union — der Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Union zur Einbeziehung von Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der 11. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) gab eine Gruppe von 59 WTO-Mitgliedern, darunter auch die Union, eine gemeinsame Ministererklärung über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen ab, mit der sie eine plurilaterale Initiative zur Aushandlung von Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen einleiteten. |
(2) |
Die Kommission führte die Verhandlungen im Benehmen mit dem nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags eingesetzten Ausschuss. Der Teilnehmerkreis dieser plurilateralen Initiative für eine gemeinsame Erklärung ist im Laufe der Zeit auf 67 WTO-Mitglieder angewachsen. |
(3) |
Am 2. Dezember 2021 gaben die Teilnehmer dieser Verhandlungen eine Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen (im Folgenden „Erklärung“) ab, mit der der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen bekannt gegeben wurde. Die Teilnehmer stellten den Abschluss der Verhandlungen über das Referenzdokument zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen fest, das der Erklärung als Anhang 1 beigefügt ist. Sie begrüßten auch die GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen, die von den WTO-Mitgliedern als ihre Beiträge zum Abschluss der Verhandlungen vorgelegt und als Anhang 2 der Erklärung beigefügt wurden. |
(4) |
Die Teilnehmer der Erklärung beabsichtigen, die in Anhang 1 der Erklärung genannten Disziplinen gemäß Abschnitt 1 jenes Anhangs als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen aufzunehmen. Im Einklang mit Absatz 5 der Erklärung beabsichtigen die Teilnehmer vorbehaltlich des Abschlusses aller erforderlichen internen Verfahren, ihre GATS-Listen spezifischer Verpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum der Erklärung zur Zertifizierung gemäß dem Verfahren für die Zertifizierung von Berichtigungen oder Verbesserungen der Listen spezifischer Verpflichtungen vorzulegen. |
(5) |
Im Einklang mit der Erklärung sollte die Union der WTO die erforderlichen Änderungen an ihrer GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen vorlegen, wie in der Vorläufigen Liste spezifischer Verpflichtungen der Union dargelegt. |
(6) |
Die Aufnahme der in Anhang 1 der Erklärung genannten Disziplinen als zusätzliche Verpflichtungen in die GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Union sollte daher im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Aufnahme der in Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen in die GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Union genannten Disziplinen wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut der Erklärung und der Vorläufigen Liste spezifischer Verpflichtungen der Union ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die Kommission wird hiermit ermächtigt, der WTO die erforderlichen Änderungen der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Union, wie in der Vorläufigen Liste spezifischer Verpflichtungen angegeben, vorzulegen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) Zustimmung vom 10. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
WT/L/1129 vom 2. Dezember 2021
ERKLÄRUNG ZUM ABSCHLUSS DER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE INNERSTAATLICHE REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Diese Erklärung wird abgegeben auf Ersuchen von Albanien; Argentinien; Australien; dem Königreich Bahrain; Brasilien; Kanada; Chile; China; Kolumbien; Costa Rica; El Salvador; der Europäischen Union; Hongkong, China; Island; Israel; Japan; Kasachstan; der Republik Korea; Liechtenstein; Mauritius; Mexiko; der Republik Moldau; Montenegro; Neuseeland; Nigeria; Nordmazedonien; Norwegen; Paraguay; Peru; den Philippinen; der Russischen Föderation; dem Königreich Saudi-Arabien; Singapur; der Schweiz; den gesonderten Zollgebieten Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu; Thailand; der Türkei; der Ukraine; dem Vereinigten Königreich; den Vereinigten Staaten; Uruguay.
1. |
Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“)
im Folgenden „die Teilnehmer“,
|
2. |
Die Teilnehmer stellen den Abschluss der Verhandlungen über das Referenzdokument zur innerstaatlichen Regelung von Dienstleistungen (INF/SDR/2 vom 26. November 2021, Anhang 1) fest. |
3. |
Die Teilnehmer begrüßen die Listen spezifischer Verpflichtungen (INF/SDR/3/Rev.1 vom 2. Dezember 2021, Anhang 2), die als ihre Beiträge zum Abschluss der Verhandlungen vorgelegt wurden. |
4. |
Die Teilnehmer beabsichtigen, die im Referenzdokument genannten Disziplinen gemäß Abschnitt I des Referenzdokuments als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Listen aufzunehmen. |
5. |
Vorbehaltlich des Abschlusses aller erforderlichen internen Verfahren beabsichtigen die Teilnehmer, ihre Listen spezifischer Verpflichtungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zur Zertifizierung gemäß dem Verfahren für die Zertifizierung von Berichtigungen oder Verbesserungen der Listen spezifischer Verpflichtungen (S/L/84 vom 14. April 2000) vorzulegen. |
6. |
Die Teilnehmer beabsichtigen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Erklärung zusammenzukommen, um über ihre Fortschritte beim Abschluss der erforderlichen internen Verfahren zu berichten und zu prüfen, ob ihre Listen spezifischer Verpflichtungen früher als in dem in Absatz 5 genannten Zeitrahmen zur Zertifizierung vorgelegt werden können. |
7. |
Die Teilnehmer laden alle anderen WTO-Mitglieder ein, sich dieser Erklärung anzuschließen, um die im Referenzdokument genannten Disziplinen gemäß Abschnitt I des Referenzdokuments als zusätzliche Verpflichtungen in ihre GATS-Liste aufzunehmen. |
ANHANG 1
INF/SDR/2 vom 26. November 2021
GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
REFERENZDOKUMENT ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
ABSCHNITT I
1. |
Die Mitglieder haben sich auf die in diesem Referenzdokument enthaltenen Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen (im Folgenden „Disziplinen“) geeinigt, um die Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „Übereinkommen“) gemäß Artikel VI Absatz 4 des Übereinkommens zu ergänzen. (1) |
2. |
Die Mitglieder sind sich der Schwierigkeiten bewusst, mit denen Dienstleistungserbringer, insbesondere aus der Gruppe der Entwicklungsland-Mitglieder, konfrontiert sein können, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren sowie technische Normen anderer Mitglieder einhalten müssen, sowie der besonderen Schwierigkeiten, die sich für Dienstleistungserbringer aus der Gruppe der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, ergeben können. |
3. |
Die Mitglieder erkennen das Recht an, die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Regelungen einzuführen, um ihre politischen Ziele zu erreichen. |
4. |
Die Mitglieder erkennen ferner an, dass es Asymmetrien im Hinblick auf den Entwicklungsstand der Dienstleistungsvorschriften in den verschiedenen Ländern gibt, insbesondere im Falle der Entwicklungsland-Mitglieder und der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören. |
5. |
Die Disziplinen dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass damit besondere Rechtsvorschriften für ihre Durchführung vorgeschrieben oder auferlegt werden. |
6. |
Die Disziplinen dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass damit die Verpflichtungen der Mitglieder aus dem Übereinkommen gemindert werden. |
Sektoraler Geltungsbereich und Modalitäten für die Aufnahme in Listen
7. |
Die Mitglieder nehmen die in Abschnitt II genannten Disziplinen als zusätzliche Verpflichtungen gemäß Artikel XVIII des Übereinkommens in ihre Listen auf. Die Mitglieder können sich dafür entscheiden, die alternativen Disziplinen in Abschnitt III für ihre Verpflichtungen im Bereich der Finanzdienstleistungen aufzunehmen. |
8. |
Die Disziplinen gemäß Absatz 7 dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn spezifische Verpflichtungen übernommen werden. Darüber hinaus werden die Mitglieder aufgefordert, in ihre Listen weitere Sektoren aufzunehmen, für die die Disziplinen gelten. |
9. |
Die Mitglieder können die in Abschnitt II Absatz 22 Buchstabe d und Abschnitt III Absatz 19 Buchstabe d genannte Disziplin von den in Absatz 7 dieses Abschnitts vorgesehenen zusätzlichen Verpflichtungen ausnehmen. |
Entwicklung
Übergangsfristen für Entwicklungsland-Mitglieder
10. |
Ein Entwicklungsland-Mitglied kann bestimmte Disziplinen benennen, die nach einer Übergangsfrist von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Disziplinen zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden sollen. Der Geltungsbereich der Benennung kann auf einzelne Dienstleistungssektoren oder Teilsektoren beschränkt werden. Die Übergangsfristen werden in den jeweiligen Listen spezifischer Verpflichtungen aufgeführt. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das eine verlängerte Übergangsfrist für die Umsetzung benötigt, stellt einen Antrag nach den einschlägigen Verfahren (2). Die Mitglieder prüfen Anträge auf Fristverlängerungen wohlwollend und berücksichtigen dabei die spezifischen Umstände des beantragenden Mitglieds. |
Teilnahme der Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören
11. |
Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, nehmen die Disziplinen gemäß Absatz 7 dieses Abschnitts spätestens sechs Monate vor Ende ihres Status als am wenigsten entwickeltes Land in ihre Liste spezifischer Verpflichtungen auf. Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, können zu diesem Zeitpunkt Übergangsfristen gemäß Absatz 10 dieses Abschnitts festlegen. Die Mitglieder, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, werden jedoch aufgefordert, diese Disziplinen bereits vor dem Ende des Status als am wenigsten entwickeltes Land anzuwenden, soweit dies mit ihrer individuellen Umsetzungskapazität vereinbar ist. |
Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
12. |
Die Industrieland- und Entwicklungsland-Mitglieder, die dazu in der Lage sind, werden aufgefordert, den Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere den Mitgliedern, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören, auf deren Ersuchen und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen spezifische technische Hilfe und Kapazitätsaufbau zu leisten, um unter anderem Folgendes zu erreichen:
|
ABSCHNITT II – DISZIPLINEN ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
Geltungsbereich der Disziplinen
1. |
Diese Disziplinen gelten für Maßnahmen der Mitglieder in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren sowie technische Normen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen. |
2. |
Diese Disziplinen gelten nicht für Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen oder Qualifikationen, die in der Liste eines Mitglieds gemäß Artikel XVI oder XVII des Übereinkommens festgelegt sind. |
3. |
Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Dienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungsanforderungen, Qualifikationsanforderungen oder technischen Normen erfüllt. |
Einreichung von Anträgen
4. |
Jedes Mitglied vermeidet, soweit praktisch möglich, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Fällt eine Dienstleistung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer zuständiger Behörden, können mehrere Genehmigungsanträge erforderlich sein. |
Zeitrahmen für die Antragstellung
5. |
Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres gestatten. (3) Ist eine bestimmte Frist für die Antragstellung vorgesehen, so stellt das Mitglied sicher, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags einräumen. |
Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien
6. |
Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:
|
Bearbeitung der Anträge
7. |
Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:
|
8. |
Die zuständigen Behörden eines Mitglieds sorgen dafür, dass die erteilte Genehmigung vorbehaltlich der geltenden Bedingungen unverzüglich in Kraft tritt. (9) |
Gebühren
9. |
Jedes Mitglied stellt sicher, dass die von seinen zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren (10) angemessen und transparent sind, auf einer in einer Maßnahme festgelegten Befugnis beruhen und die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an sich nicht einschränken. |
Bewertung von Qualifikationen
10. |
Verlangt ein Mitglied für die Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung eine Prüfung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Unter Berücksichtigung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Integrität der betreffenden Verfahren werden die Mitglieder aufgefordert, Anträge auf Ablegung solcher Prüfungen in elektronischer Form anzunehmen und, soweit praktisch möglich, die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren zu erwägen. |
Anerkennung
11. |
Wenn Berufsverbände der Mitglieder ein gegenseitiges Interesse an der Aufnahme eines Dialogs über Fragen der Anerkennung von Berufsqualifikationen, der Zulassung oder der Registrierung haben, sollten die betreffenden Mitglieder erwägen, den Dialog dieser Gremien zu unterstützen, sofern dies gewünscht wird und angemessen ist. |
Unabhängigkeit
12. |
Wenn ein Mitglied Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden ihre Entscheidungen unabhängig von den Erbringern der genehmigungspflichtigen Dienstleistung treffen und verwalten. (11) |
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
13. |
Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel III des Übereinkommens, so veröffentlicht (12) das Mitglied unverzüglich die Informationen, die Dienstleistungserbringer oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise schriftlich öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem
|
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten
14. |
Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jedes Mitglied (13) im Voraus:
|
15. |
Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, wird jedes Mitglied aufgefordert, Absatz 14 dieses Abschnitts auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt. |
16. |
Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jedes Mitglied interessierten Personen und anderen Mitgliedern in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den nach Absatz 14 oder 15 dieses Abschnitts veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen. |
17. |
Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jedes Mitglied die nach Absatz 16 dieses Abschnitts eingegangenen Stellungnahmen. (14) |
18. |
Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern. |
19. |
Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen. |
Auskunftsstellen
20. |
Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. (15) Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen. |
Technische Normen
21. |
Jedes Mitglied fordert seine zuständigen Behörden dazu auf, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen (16), dazu auf, offene und transparente Verfahren anzuwenden. |
Entwicklung von Maßnahmen
22. |
Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass
|
ABSCHNITT III – ALTERNATIVE DISZIPLINEN ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
Geltungsbereich
1. |
Diese Disziplinen gelten für Maßnahmen der Mitglieder in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren, die den Handel mit Finanzdienstleistungen gemäß der Definition im GATS-Anhang über Finanzdienstleistungen betreffen. |
2. |
Diese Disziplinen gelten nicht für Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen oder Qualifikationen, die in der Liste eines Mitglieds gemäß Artikel XVI oder XVII des Übereinkommens festgelegt sind. |
3. |
Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Dienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungsanforderungen oder Qualifikationsanforderungen erfüllt. |
Zeitrahmen für die Antragstellung
4. |
Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres gestatten. (19) Ist eine bestimmte Frist für die Antragstellung vorgesehen, so stellt das Mitglied sicher, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags einräumen. |
Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien
5. |
Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:
|
Bearbeitung der Anträge
6. |
Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden:
|
7. |
Die zuständigen Behörden eines Mitglieds sorgen dafür, dass die erteilte Genehmigung vorbehaltlich der geltenden Bedingungen unverzüglich in Kraft tritt. (25) |
Gebühren
8. |
Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren (26) den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie die Gebührenhöhe festgelegt wird. |
Bewertung von Qualifikationen
9. |
Verlangt ein Mitglied für die Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung eine Prüfung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Unter Berücksichtigung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Integrität der betreffenden Verfahren werden die Mitglieder aufgefordert, Anträge auf Ablegung solcher Prüfungen in elektronischer Form anzunehmen und, soweit praktisch möglich, die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren zu erwägen. |
Unabhängigkeit
10. |
Wenn ein Mitglied Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden ihre Entscheidungen unabhängig von den Erbringern der genehmigungspflichtigen Dienstleistung treffen und verwalten. (27) |
Veröffentlichung und verfügbare Informationen
11. |
Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel III des Übereinkommens und den Absätzen 6 und 8 dieses Abschnitts, so veröffentlicht (28) das Mitglied unverzüglich die Informationen, die Dienstleistungserbringer oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise schriftlich öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem
|
Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten
12. |
Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jedes Mitglied (29) im Voraus:
|
13. |
Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, wird jedes Mitglied aufgefordert, Absatz 12 auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, zu erlassen beabsichtigt. |
14. |
Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jedes Mitglied interessierten Personen und anderen Mitgliedern in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den nach Absatz 12 oder 13 dieses Abschnitts veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen. |
15. |
Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jedes Mitglied die nach Absatz 14 dieses Abschnitts eingegangenen Stellungnahmen. (30) |
16. |
Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern. |
17. |
Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen. |
Auskunftsstellen
18. |
Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. (31) Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen. |
Entwicklung von Maßnahmen
19. |
Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass
|
(1) Die Mitglieder erkennen an, dass gemäß Artikel VI Absatz 4 des Übereinkommens weitere Disziplinen entwickelt werden können.
(2) Zu den einschlägigen Verfahren gehören Anträge auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel IX Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens von Marrakesch oder die Berufung auf Artikel XXI des GATS.
(3) Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen.
(4) Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „vollständig zur Bearbeitung“ gelten.
(5) Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme oder Ablehnung des Antrags anzeigt.
(6) „Schriftlich“ kann auch die elektronische Form umfassen.
(7) Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
(8) Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird.
(9) Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.
(10) Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(11) Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung wird keine bestimmte Verwaltungsstruktur vorgeschrieben; sie bezieht sich auf den Entscheidungsprozess und die Verwaltung von Entscheidungen.
(12) Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Mitglieder werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen.
(13) In den Absätzen 14 bis 17 dieses Abschnitts wird anerkannt, dass die Mitglieder unterschiedliche Systeme haben, um interessierte Personen und andere Mitglieder vor der Annahme bestimmter Maßnahmen zu konsultieren, und dass die in Absatz 14 dieses Abschnitts dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtssysteme widerspiegeln.
(14) Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung eines Mitglieds, das eine Genehmigungsmaßnahme für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält.
(15) Bei der Entscheidung, ob ein Mechanismus zur Beantwortung von Anfragen angemessen ist, können natürlich auch Ressourcenbeschränkungen eine Rolle spielen.
(16) Der Begriff „einschlägige internationale Organisationen“ bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.
(17) Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen eines Mitglieds, wie etwa Gesundheits- und Umweltanforderungen, vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
(18) Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und auf die Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks abzielt, sowie die Annahme vorübergehender Sondermaßnahmen durch die Mitglieder zur Beschleunigung der faktischen Gleichstellung von Männern und Frauen gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung.
(19) Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen.
(20) Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „vollständig zur Bearbeitung“ gelten.
(21) Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme oder Ablehnung des Antrags anzeigt.
(22) „Schriftlich“ kann auch die elektronische Form umfassen.
(23) Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
(24) Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird.
(25) Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.
(26) Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
(27) Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung wird keine bestimmte Verwaltungsstruktur vorgeschrieben; sie bezieht sich auf den Entscheidungsprozess und die Verwaltung von Entscheidungen.
(28) Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Mitglieder werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen.
(29) In den Absätzen 12 bis 15 dieses Abschnitts wird anerkannt, dass die Mitglieder unterschiedliche Systeme haben, um interessierte Personen und andere Mitglieder vor der Annahme bestimmter Maßnahmen zu konsultieren, und dass die in Absatz 12 dieses Abschnitts dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtssysteme widerspiegeln.
(30) Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung eines Mitglieds, das eine Genehmigungsmaßnahme für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält.
(31) Bei der Entscheidung, ob ein Mechanismus zur Beantwortung von Anfragen angemessen ist, können natürlich auch Ressourcenbeschränkungen eine Rolle spielen.
(32) Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen eines Mitglieds vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
(33) Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und auf die Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks abzielt, sowie die Annahme vorübergehender Sondermaßnahmen durch die Mitglieder zur Beschleunigung der faktischen Gleichstellung von Männern und Frauen gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung.
ANHANG 2
INF/SDR/3/Rev.1 vom 2. Dezember 2021
GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN LISTEN SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN
Überarbeitung (*1)
Dieses Dokument enthält einen Katalog der Katalog der Listen spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf die Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen.
|
MITGLIED |
DATUM DER EINREICHUNG |
AKTENZEICHEN |
1. |
Albanien |
22.11.2021 |
INF/SDR/IDS/ALB/Rev.1 |
2. |
Argentinien |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/ARG |
3. |
Australien |
19.10.2021 |
INF/SDR/IDS/AUS/Rev.1 |
4. |
Königreich Bahrain |
Einreichung bis spätestens 31. März 2022 |
|
5. |
Brasilien |
12.11.2021 |
INF/SDR/IDS/BRA/Rev.1 |
6. |
Kanada |
22.10.2021 |
INF/SDR/IDS/CAN/Rev.1 |
7. |
Chile |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/CHL/Rev.1 |
8. |
China |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/CHN/Rev.1 |
9. |
Kolumbien |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/COL/Rev.1 |
10. |
Costa Rica |
17.11.2021 |
INF/SDR/IDS/CRI/Rev.1 |
11. |
El Salvador |
Einreichung bis spätestens 31. März 2022 |
|
12. |
Europäische Union |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/EU/Rev.1 |
13. |
Hongkong, China |
2.11.2021 |
INF/SDR/IDS/HKG/Rev.1 |
14. |
Island |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/ISL/Rev.1 |
15. |
Israel |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/ISR/Rev.1 |
16. |
Japan |
28.10.2021 |
INF/SDR/IDS/JPN/Rev.1 |
17. |
Kasachstan |
26.11.2021 |
INF/SDR/IDS/KAZ/Rev.1 |
18. |
Republik Korea |
28.10.2021 |
INF/SDR/IDS/KOR/Rev.1 |
19. |
Liechtenstein |
10.11.2021 |
INF/SDR/IDS/LIE/Rev.1 |
20. |
Mauritius |
27.10.2021 |
INF/SDR/IDS/MUS/Rev.1 |
21. |
Mexiko |
1.11.2021 |
INF/SDR/IDS/MEX/Rev.1 |
22. |
Republik Moldau |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/MDA/Rev.1 |
23. |
Montenegro |
16.11.2021 |
INF/SDR/IDS/MNE/Rev.1 |
24. |
Neuseeland |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/NZL/Rev.1 |
25. |
Nigeria |
23.11.2021 |
INF/SDR/IDS/NGA/Rev.1 |
26. |
Nordmazedonien |
16.11.2021 |
INF/SDR/IDS/MDK/Rev.1 |
27. |
Norwegen |
28.10.2021 |
INF/SDR/IDS/NOR/Rev.1 |
28. |
Paraguay |
19.11.2021 |
INF/SDR/IDS/PRY/Rev.1 |
29. |
Peru |
17.11.2021 |
INF/SDR/IDS/PER/Rev.1 |
30. |
Philippinen |
Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022 |
|
31. |
Russische Föderation |
Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022 |
|
32. |
Königreich Saudi-Arabien |
22.11.2021 |
INF/SDR/IDS/KSA/Rev.1 |
33. |
Singapur |
3.11.2021 |
INF/SDR/IDS/SGP/Rev.1 |
34. |
Schweiz |
1.11.2021 |
INF/SDR/IDS/CHE/Rev.1 |
35. |
Die gesonderten Zollgebiete Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu |
27.10.2021 |
INF/SDR/IDS/TPKM/Rev.1 |
36. |
Thailand |
25.11.2021 |
INF/SDR/IDS/THA |
37. |
Türkei |
28.10.2021 |
INF/SDR/IDS/TUR/Rev.1 |
38. |
Ukraine |
5.11.2021 |
INF/SDR/IDS/UKR/Rev.1 |
39. |
Vereinigtes Königreich |
27.10.2021 |
INF/SDR/IDS/GBR |
40. |
Vereinigte Staaten |
22.10.2021 |
INF/SDR/IDS/USA |
41. |
Uruguay |
29.10.2021 |
INF/SDR/IDS/URY/Rev.1 |
INF/SDR/IDS/EU/Rev.1
GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN MITTEILUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
Vorläufige Liste spezifischer Verpflichtungen
Die folgende Mitteilung der Delegation der Europäischen Union vom 29. Oktober 2021 ist eingegangen.
1. |
Die Europäische Union legt den beigefügten Entwurf einer Liste als Beitrag zum Abschluss der Verhandlungen im Rahmen der Gemeinsamen Initiative zur innerstaatlichen Regelungen von Dienstleistungen vor. |
2. |
Diese Liste spiegelt den von der Europäischen Union verfolgten Ansatz gemäß Abschnitt I des Dokuments INF/SDR/1 wider. |
EUROPÄISCHE UNION VORLÄUFIGE LISTE SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN
Dieser Text ergänzt die in den folgenden Dokumenten enthaltenen Angaben zu den horizontalen Verpflichtungen:
— |
Europäische Union: GATS/SC/157 (7. Mai 2019) |
— |
Bulgarien: GATS/SC/122 (21. Mai 1997), GATS/SC/122/S1 (11. April 1997), GATS/SC/122/S2 (26. Februar 1998) |
— |
Rumänien: GATS/72 (15. April 1994), GATS/SC/72/S1 (11. April 1997), GATS/SC/72/S2 (26. Februar 1998) |
— |
Kroatien: GATS/SC/130 (22. Dezember 2000) |
VORLÄUFIGE LISTE SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN – EUROPÄISCHE UNION
Arten der Erbringung: 1) Grenzüberschreitende Erbringung 2) Nutzung im Ausland 3) Kommerzielle Präsenz 4) Präsenz natürlicher Personen
Sektor oder Teilsektor |
Beschränkungen des Marktzugangs |
Beschränkungen der Inländerbehandlung |
Zusätzliche Verpflichtungen |
I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN |
|||
ALLE IN DER VORLIEGENDEN LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN |
|
|
Die Europäische Union übernimmt als zusätzliche Verpflichtungen die in Abschnitt II des Dokuments INF/SDR/1 enthaltenen Disziplinen für alle in dieser Liste aufgeführten Sektoren mit Ausnahme der Finanzdienstleistungen. Die Europäische Union übernimmt als zusätzliche Verpflichtungen die in Abschnitt III des Dokuments INF/SDR/1 enthaltenen Disziplinen für die in dieser Liste aufgeführten Finanzdienstleistungssektoren. |
(*1) Mit dieser Überarbeitung wird El Salvador in den Katalog der Listen spezifischer Verpflichtungen aufgenommen.
7.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/87 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2385 DES RATES
vom 6. Dezember 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist ein Steuerpflichtiger berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und somit mehrwertsteuerpflichtig. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates (2) wurde Polen ermächtigt, das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die unternehmensfremde Nutzung solcher Fahrzeuge einer Dienstleistung gegen Entgelt gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG gleichzustellen (im Folgenden „abweichende Regelung“). |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/805/EU läuft am 31. Dezember 2022 aus. |
(4) |
Mit einem am 18. Februar 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen die Ermächtigung, die abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. |
(5) |
Polen legte der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zusammen mit dem Antrag einen Bericht zur Umsetzung der abweichenden Regelungen vor, welcher eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält. Auf der Grundlage dieses Berichts hält Polen einen Satz von 50 % nach wie vor für gerechtfertigt. Außerdem hält Polen die Ausnahme von der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG verankerten Verpflichtung weiterhin für notwendig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese abweichenden Regelungen sind durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und eine Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern. |
(6) |
Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 15. März 2022 den Antrag Polens den anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 16. März 2022 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |
(7) |
Die Anwendung der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2022 hinaus wird den Gesamtbetrag der von Polen auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben. |
(8) |
Daher ist es angezeigt, die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU gewährte Ermächtigung zu verlängern. Die Verlängerung der abweichenden Regelungen sollte zeitlich befristet sein, damit die Kommission deren Wirksamkeit sowie die Angemessenheit des Prozentsatzes der Beschränkung des Vorsteuerabzugs bewerten kann. |
(9) |
Polen sollte daher ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden. |
(10) |
Für den Fall, dass Polen der Ansicht ist, dass die abweichenden Regelungen nach dem Ende der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU weiterhin erforderlich sind, und um eine rechtzeitige Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der abweichenden Regelungen zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag festgelegt werden. |
(11) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/805/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Jeder Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2025 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 51).
7.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/89 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2386 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2022
über die Verlängerung der Maßnahmen zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8673)
(Nur der englische, estnische, finnische, französische, deutsche, ungarische, maltesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. März 2022 erließ das französische Ministerium für den ökologischen Wandel (im Folgenden „zuständige Behörde Frankreichs“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 31. Oktober 2022 gestattet wurde (im Folgenden „Maßnahme“). Die zuständige Behörde Frankreichs unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie. |
(2) |
In sieben weiteren Mitgliedstaaten wurden ähnliche Maßnahmen zwecks Gestattung bis zum 31. Oktober 2022 getroffen, und zwar: am 5. Mai 2022 von der nationalen Gesundheitsbehörde Ungarns (im Folgenden „zuständige Behörde Ungarns“), am 6. Mai 2022 vom Luxemburger Umweltamt (im Folgenden „zuständige Behörde Luxemburgs“), am 8. Mai 2022 von der Finnischen Agentur für Sicherheit und Chemikalien (im Folgenden „zuständige Behörde Finnlands“), am 15. Mai 2022 von der maltesischen Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz (im Folgenden „zuständige Behörde Maltas“), am 21. Juni 2022 von der Gesundheitsbehörde Estlands (im Folgenden „zuständige Behörde Estlands“), am 1. Juli 2022 vom spanischen Gesundheitsministerium (im Folgenden „zuständige Behörde Spaniens“) und am 25. Juli 2022 vom österreichischen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden „zuständige Behörde Österreichs“). Die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten unterrichteten die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 von diesen Maßnahmen und begründeten sie. |
(3) |
Nach den von den zuständigen Behörden vorgelegten Informationen waren die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. In Kraftstofftanks von Luftfahrzeugen kann sich mikrobieller Bewuchs entwickeln, vor allem an der Schnittstelle zwischen Wasser und Kraftstoff, an der mikrobielle Organismen das Wasser für Sauerstoff und den Kraftstoff als Nahrung nutzen. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen kann zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Vorbeugung und Behandlung einer mikrobiellen Kontamination ist, sofern sie entdeckt wird, deshalb unerlässlich zur Vermeidung von Betriebsproblemen des Luftfahrzeugs. |
(4) |
Biobor JF enthält 2,2’-(1-Methyltrimethylendioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) als Wirkstoffe. Biobor JF ist ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) wurden nicht für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 evaluiert. Da diese Stoffe nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) aufgeführt sind, sind sie nicht im Arbeitsprogramm für die systematische Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Artikel 89 der genannten Verordnung findet daher keine Anwendung auf diese Wirkstoffe; sie müssen bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auch auf nationaler Ebene zugelassen werden können. |
(5) |
Am 23. Mai 2022 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde Frankreichs auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Ähnliche Anträge gingen am 27. Juli 2022 von der zuständigen Behörde Österreichs, am 24. August 2022 von der zuständigen Behörde Estlands, am 25. August 2022 von der zuständigen Behörde Spaniens, am 29. August 2022 von der zuständigen Behörde Finnlands, am 9. September 2022 von der zuständigen Behörde Luxemburgs, am 31. August 2022 von der zuständigen Behörde Maltas und am 20. September 2022 von der zuständigen Behörde Ungarns ein. Diese begründeten Anträge wurden aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen über den 31. Oktober 2022 hinaus gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist. |
(6) |
Nach den von den betroffenen zuständigen Behörden vorgelegten Informationen wurde das einzige von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt (Kathon™ FP 1.5) im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten festgestellt worden waren. Biobor JF ist deshalb das einzige verfügbare Produkt, das von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern für diesen Verwendungszweck empfohlen wird.. |
(7) |
Laut den betroffenen zuständigen Behörden ist die mechanische Behandlung der mikrobiellen Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht immer möglich, und von Triebwerkherstellern empfohlene Verfahren schreiben eine Behandlung mit einem Biozidprodukt selbst dann vor, wenn eine mechanische Reinigung möglich ist. Bei der mechanischen Reinigung würden zudem Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, weshalb sie zu vermeiden ist. |
(8) |
Gemäß den Informationen, die der Kommission vorgelegt wurden, hat der Hersteller von Biobor JF Schritte unternommen, um die künftige reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten. Ein Antrag auf Zulassung der in Biobor JF enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich Mitte 2023 eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können. |
(9) |
Die Sicherheit des Luftverkehrs könnte gefährdet werden, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und diese Gefahr kann durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden. Daher sollte es den zuständigen Behörden gestattet werden, die Maßnahmen zu verlängern. |
(10) |
Da die Maßnahmen am 31. Oktober 2022 auslaufen, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Gesundheitsbehörde Estlands, das spanische Gesundheitsministerium, das französische Ministerium für den ökologischen Wandel, das Luxemburger Umweltamt, die nationale Gesundheitsbehörde Ungarns, die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz, das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien dürfen die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 4. Mai 2024 verlängern.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist gerichtet an:
1. |
die Gesundheitsbehörde Estlands, |
2. |
das spanische Gesundheitsministerium, |
3. |
das französische Ministerium für den ökologischen Wandel, |
4. |
das Luxemburger Umweltamt, |
5. |
die nationale Gesundheitsbehörde Ungarns, |
6. |
die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz, |
7. |
das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, |
8. |
die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien. |
Er gilt ab dem 1. November 2022.
Brüssel, den 5. Dezember 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).