ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
5.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2360 DER KOMMISSION
vom 3. August 2022
zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 90-tägige Ausnahme für den Kontozugriff
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), insbesondere auf Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission (2) sieht eine Ausnahme von der in Artikel 97 der Richtlinie (EU) 2015/2366 verankerten Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung vor, wenn ein Zahlungsdienstnutzer nur auf seinen Kontostand und die jüngsten Vorgänge auf seinem Zahlungskonto zugreift, ohne dass dabei sensible Zahlungsdaten offengelegt werden. In diesem Fall dürfen Zahlungsdienstleister beim Zugriff auf Kontoinformationen von der starken Kundenauthentifizierung absehen, sofern beim erstmaligen Zugriff auf die Kontoinformationen und anschließend mindestens alle 90 Tage eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wird. |
(2) |
Die Nutzung dieser Ausnahme hat in der Praxis zu einer überaus unterschiedlichen Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 geführt, wobei die starke Kundenauthentifizierung von manchen kontoführenden Zahlungsdienstleistern alle 90 Tage verlangt wird, von anderen dagegen in kürzeren Zeitabständen und von manchen, die die Ausnahme gar nicht anwenden, bei jedem Kontozugriff eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wird. Diese Unterschiedlichkeit hat bei der Nutzung von Kontoinformationsdiensten zu unerwünschten Reibungen in der „Customer Journey“ und zu negativen Auswirkungen auf die Dienste von Kontoinformationsdienstleistern geführt. |
(3) |
Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Zielen der Richtlinie (EU) 2015/2366, d. h. zwischen der Erhöhung der Sicherheit, der Erleichterung von Innovationen und der Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt sicherzustellen, ist es notwendig, die Anwendung der in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vorgesehenen Ausnahme für den Fall, dass über einen Kontoinformationsdienstleister auf die Kontoinformationen zugegriffen wird, zu präzisieren. So sollte die starke Kundenauthentifizierung Zahlungsdienstleistern in einem solchen Fall nicht freigestellt sein, sondern sollte die Ausnahme verbindlich vorgeschrieben werden, sofern Bedingungen erfüllt sind, die darauf abzielen, den Schutz und die Sicherheit der Daten der Zahlungsdienstnutzer zu gewährleisten. |
(4) |
Die Ausnahme sollte nur für den Zugriff auf den Kontostand und die jüngsten Zahlungsvorgänge auf einem Zahlungskonto gelten, bei dem keine sensiblen Zahlungsdaten offengelegt werden. Die Ausnahme sollte nur dann gelten, wenn die Zahlungsdienstleister beim erstmaligen Zugriff über den jeweiligen Kontoinformationsdienstleister bereits eine starke Kundenauthentifizierung verlangt haben, und sollte regelmäßig erneuert werden. |
(5) |
Um den Schutz und die Sicherheit der Daten der Zahlungsdienstnutzer zu gewährleisten, sollten Zahlungsdienstleister jederzeit eine starke Kundenauthentifizierung verlangen dürfen, wenn sie objektiv gerechtfertigte und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriff haben. Dies könnte der Fall sein, wenn die Transaktionsüberwachungsmechanismen des kontoführenden Zahlungsdienstleisters ein erhöhtes Risiko eines nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriffs erkennen. Um eine einheitliche Anwendung der Ausnahme zu gewährleisten, sollten die kontoführenden Zahlungsdienstleister die Gründe für die Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung in solchen Fällen dokumentieren und gegenüber ihrer zuständigen nationalen Behörde auf Verlangen gebührend rechtfertigen. |
(6) |
Greift der Zahlungsdienstnutzer direkt auf die Kontoinformationen zu, sollte es den Zahlungsdienstleistern weiterhin freigestellt sein, ob sie eine starke Kundenauthentifizierung verlangen. Grund dafür ist, dass in solchen Fällen, im Gegensatz zum Zugriff über einen Kontoinformationsdienstleister, keine besonderen Probleme beobachtet wurden, die eine Änderung der in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vorgesehenen Ausnahme erforderlich machen würden. |
(7) |
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister zu gewährleisten und im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie (EU) 2015/2366, die Entwicklung benutzerfreundlicher und innovativer Dienstleistungen zu ermöglichen, ist es verhältnismäßig, für die Erneuerung der starken Kundenauthentifizierung denselben Zeitraum von 180 Tagen sowohl für den direkten Zugriff auf Kontoinformationen beim kontoführenden Zahlungsdienstleister als auch für den Zugriff über einen Kontoinformationsdienstleister vorzusehen. Die Erneuerung der starken Kundenauthentifizierung mit der aktuellen Häufigkeit könnte zu unerwünschten Reibungen in der „Customer Journey“ führen und verhindern, dass Kontoinformationsdienstleister ihre Dienste anbieten und Nutzer diese Dienste in Anspruch nehmen. |
(8) |
Kontoführende Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle anbieten und einen Notfallmechanismus nach Maßgabe von Artikel 33 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 eingerichtet haben, sollten nicht verpflichtet werden, die neue verbindlich vorgeschriebene Ausnahme in ihren direkten Kundenschnittstellen für den Notfallmechanismus zu implementieren, sofern sie die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vorgesehene Ausnahme nicht auf ihre direkten Kundenschnittstellen anwenden. Es wäre unverhältnismäßig, kontoführende Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle anbieten, bei der sie die neue verbindlich vorgeschriebene Ausnahme implementieren müssen, dazu zu verpflichten, diese Ausnahme auch bei ihren direkten Kundenschnittstellen für den Notfallmechanismus zu implementieren. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass die Zahlungsdienstleister ausreichend Zeit haben, um an ihren Systemen die erforderlichen Veränderungen vorzunehmen, sollten die kontoführenden Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstleistern die Veränderungen, die sie an den technischen Spezifikationen ihrer Schnittstellen vorgenommen haben, um dieser Verordnung nachzukommen, mindestens zwei Monate, bevor diese Veränderungen implementiert werden, zur Verfügung stellen. |
(10) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
(12) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
(13) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 7. Juni 2022 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. |
(14) |
Um einen reibungslosen Übergang zu den in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen zu ermöglichen, sollte es Zahlungsdienstleistern, die die Ausnahme nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung angewandt haben, gestattet werden, diese Ausnahme noch für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen ab der letzten starken Kundenauthentifizierung anzuwenden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Zugriff auf Zahlungskontoinformationen direkt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister (1) Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen davon absehen, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer direkt auf seine Zahlungskontoinformationen online zugreift und sich dieser Zugriff auf eine der folgenden Online-Abfragen beschränkt, ohne dass sensible Zahlungsdaten offengelegt werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Zahlungsdienstleister nicht von der Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung befreit werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
|
2. |
Folgender Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a Zugriff auf Zahlungskontoinformationen über einen Kontoinformationsdienstleister (1) Zahlungsdienstleister dürfen keine starke Kundenauthentifizierung verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer über einen Kontoinformationsdienstleister online auf sein Zahlungskonto zugreift und sich dieser Zugriff auf eine der folgenden Online-Abfragen beschränkt, ohne dass sensible Zahlungsdaten offengelegt werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 verlangen Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3) Abweichend von Absatz 1 ist es Zahlungsdienstleistern gestattet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer über einen Kontoinformationsdienstleister online auf sein Zahlungskonto zugreift und der Zahlungsdienstleister sachlich gerechtfertigte und hinreichend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugriff auf das Zahlungskonto hat. In einem solchen Fall werden die Gründe für die Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung vom Zahlungsdienstleister dokumentiert und gegenüber seiner zuständigen nationalen Behörde auf Verlangen gebührend gerechtfertigt. (4) Kontoführende Zahlungsdienstleister, die eine dedizierte Schnittstelle im Sinne von Artikel 31 anbieten, sind nicht verpflichtet, die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahme für die Zwecke des in Artikel 33 Absatz 4 genannten Notfallmechanismus zu implementieren, wenn sie die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahme bei der direkten Schnittstelle für die Authentifizierung und Kommunikation mit ihren Zahlungsdienstnutzern nicht anwenden.“ |
3. |
In Artikel 30 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 4 stellen kontoführende Zahlungsdienstleister den in diesem Artikel genannten Zahlungsdienstleistern die Veränderungen, die sie an den technischen Spezifikationen ihrer Schnittstellen vorgenommen haben, um Artikel 10a nachzukommen, mindestens zwei Monate, bevor diese Veränderungen implementiert werden, zur Verfügung.“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Zahlungsdienstleister, die die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 vorgesehene Ausnahme vor dem 25. Juli 2023 angewandt haben, dürfen diese Ausnahme bei Zugriffsanfragen über einen Kontoinformationsdienstleister solange weiter anwenden, bis die Geltungsdauer der betreffenden Ausnahme endet.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt jede neue starke Kundenauthentifizierung, die bei Zugriffsanfragen über einen Kontoinformationsdienstleister durchgeführt wird, bevor die in Absatz 1 genannte Geltungsdauer der Ausnahme endet, dem mit dieser Verordnung eingeführten Artikel 10a.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Juli 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
5.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2361 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2022
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
(5) |
Kanada hat der Kommission acht Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den kanadischen Provinzen Alberta (1), British Columbia (5), Ontario (1) und Saskatchewan (1) gemeldet, die zwischen dem 14. November 2022 und dem 19. November 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
(6) |
Außerdem hat das Vereinigte Königreich der Kommission acht Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Grafschaften Derbyshire (1), Durham (1), Lincolnshire (1), Norfolk (1), North Yorkshire (1), Staffordshire (1) und Worcestershire (1) in England, Vereinigtes Königreich, sowie in Aberdeenshire (1), in Schottland, Vereinigtes Königreich, gemeldet, die zwischen dem 20. November 2022 und dem 26. November 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
(7) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas und des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Kontrollzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
(8) |
Kanada und das Vereinigte Königreich haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas und des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein. |
(9) |
Außerdem haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf 17 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, die zwischen dem 11. März 2022 und dem 9. Juni 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Colorado (3), Kansas (2), Maine (1), New York (3), Pennsylvania (6) und Wisconsin (2), Vereinigte Staaten, bestätigt wurden. |
(10) |
Die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza ergriffen haben. Insbesondere haben die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihrem Hoheitsgebiet abgeschlossen. |
(11) |
Die Kommission hat die von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesen Ausbrüchen ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
(12) |
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen. |
(13) |
Da zudem die Zahl der Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Drittländern und Gebieten, in denen Regionalisierungen vorgenommen werden, stetig zunimmt, müssen die Listen in Anhang V Teil 1 und Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 häufig so schnell wie möglich geändert werden, um der aktuellen Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche Rechnung zu tragen. Um diese Aufgabe zu erleichtern und sicherzustellen, dass Teil 1 der genannten Anhänge die aktuelle Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche widerspiegelt, sollten Struktur und Format dieser Bestimmungen vereinfacht werden. Daher sollten Struktur und Format von Teil 1 der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um die erforderlichen Informationen in kürzerer und einfacherer Weise darzustellen. |
(14) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
(15) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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