ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 309

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
30. November 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 der Kommission vom 29. November 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2335 des Rates vom 28. November 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

6

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2336 der Kommission vom 28. November 2022 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2020 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8428)  ( 1 )

8

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2022/2337 der Kommission vom 28. November 2022 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2334 DER KOMMISSION

vom 29. November 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 25 und 66,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) sieht vor, dass bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung) fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung dieser Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung anzugeben ist. Die Pflicht zur Angabe der Referenznummer von Entscheidungen über eine verbindliche Ursprungsauskunft in der Zollanmeldung ist lediglich in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) festgelegt, und zwar in Form einer Anmerkung zu Datenelement 12 12 001 000.

(2)

Damit die Zollbehörden die Verwendung einer Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft durch deren Inhaber und die Einhaltung der aus dieser Entscheidung resultierenden Pflichten ordnungsgemäß überwachen können, sollte die in Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehene Pflicht zur Angabe der Referenznummer der Entscheidung in der Zollanmeldung für alle Entscheidungen über verbindliche Auskünfte gelten.

(3)

In ihrer ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung, die am 5. Februar 2020 in Brüssel stattfand, kamen die Union und 20 weitere Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden das „PEM-Übereinkommen“) (4) überein, die überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens (5) (im Folgenden die „Übergangsregeln für den Ursprung“) ab dem 1. September 2021 vorübergehend parallel zu den Regeln des PEM-Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens erfolgt ist.

(4)

Seit dem 1. September 2021 sind bereits 13 bilaterale Protokolle über Ursprungsregeln zwischen der Union und Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens in Kraft getreten, mit denen die Übergangsregeln anwendbar wurden (6). Im Hinblick auf die Anwendung der Übergangsregeln mit den übrigen Vertragsparteien sind, vorbehaltlich des Abschlusses der Annahmeverfahren durch die Parteien, Fortschritte zu verzeichnen.

(5)

Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell lockerer gefasst sind als die Regeln des PEM-Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15, 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) und 17 bis 24, bei denen die Übergangsregeln für den Ursprung nicht lockerer gefasst sind als die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens. Daher sollten die Artikel 61 und 62 geändert werden, um die Möglichkeit für EU-Ausführer vorzusehen, auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgefertigt wurden, die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen oder eine Ursprungserklärung auszufertigen.

(6)

Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Daher sollte der Lieferant in der Lieferantenerklärung den zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogenen Rechtsrahmen angeben; dies ermöglicht es dem Ausführer, die Ursprungseigenschaft der Waren im richtigen Rechtsrahmen für solche Materialien zu bestimmen, die beiden Systemen von Ursprungsregeln entsprechen.

(7)

Die Lieferantenerklärung in den Anhängen 22-17 und 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft verwendet. Da diese Waren nur unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden können, sollte das Ausfüllen des zweiten Punktes der Erklärung fakultativ sein. Daher sollten die Fußnoten 4 und 5 des Anhangs 22-17 sowie die Fußnoten 5 und 6 des Anhangs 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend geändert werden.

(8)

Gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 können Lieferanten die Lieferantenerklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind, und gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung ist die Langzeit-Lieferantenerklärung für Sendungen auszufertigen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, wobei dessen Anfangsdatum nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum der Langzeit-Lieferantenerklärung liegen darf. Damit Lieferantenerklärungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungsverordnung ausgefertigt wurden, für nach dem 1. September 2021 aufgebaute Materialbestände verwendet werden können, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. September 2021 gelten, d. h. dem Datum des Inkrafttretens der Übergangsregeln für den Ursprung zwischen der Union und mehreren Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung wird dieser Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der Entscheidung angegeben.“

2.

In Artikel 61 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„1a.   Sind im Handel zwischen den Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (*1) (im Folgenden das „PEM-Übereinkommen“) zwei oder mehr Systeme von Ursprungsregeln anwendbar, so kann der Präferenzursprung der Waren nach einem System oder mehreren Systemen von Ursprungsregeln bestimmt werden.

Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

1b.   Für die Zwecke des Handels zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens können die Ausführer die Lieferantenerklärungen als Belege für den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung gemäß den parallel zu den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens anwendbaren Übergangsregeln für den Ursprung (*2) verwenden, wenn

a)

in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens angegeben wird und

b)

keine Kumulierung mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens, die ausschließlich das PEM-Übereinkommen anwenden, erfolgt.

Der Ausführer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung oder Ausfertigung eines Ursprungsnachweises nach einem bestimmten System von Ursprungsregeln erfüllt sind.

(*1)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 1."

(*2)  Bei den Übergangsregeln für den Ursprung handelt es sich um die überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens (ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1), die vorübergehend bis zur Annahme der überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens parallel zu den geltenden Regeln des PEM-Übereinkommens anwendbar sind.“ "

3.

In Artikel 62 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„1a.   Sind im Handel zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens zwei oder mehr Systeme von Ursprungsregeln anwendbar, so kann der Präferenzursprung der Waren nach einem System oder mehreren Systemen von Ursprungsregeln bestimmt werden.

Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

1b.   Für die Zwecke des Handels zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens können die Ausführer die Lieferantenerklärungen als Belege für den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung gemäß den parallel zum PEM-Übereinkommen anwendbaren Übergangsregeln für den Ursprung verwenden, wenn

a)

in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens angegeben wird und

b)

keine Kumulierung mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens, die ausschließlich das PEM-Übereinkommen anwenden, erfolgt.

Der Ausführer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung oder Ausfertigung eines Ursprungsnachweises nach einem bestimmten System von Ursprungsregeln erfüllt sind.“

4.

In Anhang 22-15 erhält Fußnote 3 folgende Fassung:

„(3)

Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.“

5.

In Anhang 22-16 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:

„(5)

Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.“

6.

In Anhang 22-17 erhält Fußnote 4 folgende Fassung:

„(4)

Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.“

7.

In Anhang 22-17 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:

„(5)

Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.“

8.

In Anhang 22-18 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:

„(5)

Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.“

9.

In Anhang 22-18 erhält Fußnote 6 folgende Fassung:

„(6)

Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 bis 9 gilt mit Wirkung vom 1. September 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)   ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(5)   ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1.

(6)   ABl. C 202 vom 19.5.2022, S. 1.


BESCHLÜSSE

30.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/6


BESCHLUSS (EU) 2022/2335 DES RATES

vom 28. November 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/2169 (1) über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits angenommen.

(2)

Im Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) (2) im Anhang des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (3) (im Folgenden „Abkommen“) ist der Rahmen festgelegt, in dem die Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich im audiovisuellen Sektor, zusammenzuarbeiten haben.

(3)

Das Protokoll enthält Bestimmungen über einen Anspruch auf Leistungen für audiovisuelle Koproduktionen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien des Abkommens.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um weitere Zeiträume gleicher Dauer verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ersten oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 hat die Kommission die Republik Korea von der Absicht der Union, den Zeitraum des Leistungsanspruchs für Koproduktionen nicht zu verlängern, in Kenntnis zu setzen, es sei denn der Rat einigt sich vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf eine Verlängerung des Anspruchs.

(6)

In seinem Urteil vom 1. März 2022 in der Rechtssache C-275/20 Kommission/Rat (4) entschied der Gerichtshof, dass das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 insofern nicht mit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist, als es vorsieht, dass der Rat einstimmig beschließen muss. Für den Erlass von Beschlüssen, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 vorgesehenen sind, sollte die Abstimmungsregel nach Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 AEUV gelten, d. h. die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat.

(7)

Die Anforderung, dass der Rat einstimmig über die Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt, sollte daher gestrichen werden.

(8)

Um das Urteil zügig umzusetzen, sollte dieser Beschluss gemäß Artikel 266 AEUV am Tag seiner Annahme in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 des Beschlusses (EU) 2015/2169 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. BALAŠ


(1)  Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2).

(2)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1418.

(3)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 2022 in der Rechtssache C-275/20, Kommission/Rat, ECLI:EU:C:2022:142.


30.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2336 DER KOMMISSION

vom 28. November 2022

über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2020

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8428)

(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers sollten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und Herstellern gemäß der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für die Fahrzeuge dieses Herstellers gemeldeten Daten bestimmt werden.

(2)

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge sollten sich auf die für die Fahrzeuge aller Hersteller entsprechend gemeldeten Daten stützen.

(3)

Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge jedes Herstellers sollte unter Berücksichtigung der entsprechend gemeldeten emissionsfreien oder emissionsarmen schweren Nutzfahrzeuge bestimmt werden.

(4)

Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller sollten auf der Grundlage der entsprechend gemeldeten Anzahl neuer schwerer Nutzfahrzeuge, ausgenommen Arbeitsfahrzeuge, bestimmt werden.

(5)

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Daten basieren auf den der Kommission am 1. August 2022 vorliegenden Daten.

(6)

Die Kommission muss die hier veröffentlichten Daten gegebenenfalls aktualisieren, falls sie zusätzliche Daten erhält, die sich auf die Ergebnisse dieser Berechnungen auswirken würden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen je Hersteller

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2020 sind in der zweiten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 2

Faktor für emissionsfreie und emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge je Hersteller

Der Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge je Hersteller gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2020 ist in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 3

CO2-Emissionsreduktionskurve und Emissionsgutschriften je Hersteller

Die CO2-Emissionsreduktionskurve und die Emissionsgutschriften je Hersteller gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242 im Berichtszeitraum des Jahres 2020 sind in der vierten bzw. fünften Spalte der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses angegeben.

Artikel 4

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen aller neuen schweren Nutzfahrzeuge

Die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im Berichtszeitraum des Jahres 2020 zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge, die nach der Formel in Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EU) 2019/1242 unter Berücksichtigung der neuen schweren Nutzfahrzeuge aller Hersteller berechnet wurden, betragen: 52,46 g/tkm.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an folgende Hersteller gerichtet:

1.

DAIMLER TRUCK AG

Mercedesstr.120

70372 Stuttgart

Deutschland

2.

DAF NV

P.O. box 90065

5602 PT Eindhoven

Niederlande

3.

Ford Otomotiv Sanayi AS

Akpinar Mah. Hasan Basri Cad No 2

34885 Sancaktepe Istanbul

Türkei

4.

Iveco Magirus-AG

Nicolaus-Otto-Straße 27

89079 Ulm

Deutschland

5.

IVECO SPA

Via Puglia 35

10156 Torino

Italien

6.

MAN TRUCK AND BUS SE

Dachauer Str. 667

80995 München

Deutschland

7.

RENAULT TRUCK SA

99 Route de Lyon

69802 Saint Priest

Frankreich

8.

SCANIA CV AB

Vagnmakarvagen 1

15187 Södertälje

Schweden

9.

VOLVO TRUCK CORPORATION

Herkulesgatan 75

40508 Göteborg

Schweden.

Brüssel, den 28. November 2022

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)   ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

(2)  Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1).


ANHANG

Alle Einträge beziehen sich auf den Berichtszeitraum des Jahres 2020 gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1242.

Hersteller

Durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm

Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1242

CO2-Emissionsreduktionskurve gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm

Emissionsgutschriften gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1242, in g/tkm

DAIMLER TRUCK AG

52,65

0,999

51,35

-

DAF NV

55,05

1,000

54,21

-

Iveco Magirus-AG

54,81

1,000

52,01

-

IVECO SPA

33,00

0,998

29,69

-

Ford Otomotiv Sanayi AS

55,09

1,000

51,28

-

MAN TRUCK AND BUS SE

50,79

0,998

50,83

1 011

RENAULT TRUCK SA

50,61

0,998

48,67

-

SCANIA CV AB

50,23

1,000

51,86

49 534

VOLVO TRUCK CORPORATION

53,53

0,999

52,79

-


EMPFEHLUNGEN

30.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/12


EMPFEHLUNG (EU) 2022/2337 DER KOMMISSION

vom 28. November 2022

über die Europäische Liste der Berufskrankheiten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Empfehlung 2003/670/EG der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten (1) empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, eine Reihe von Maßnahmen zur Aktualisierung und Verbesserung verschiedener Aspekte ihrer Strategien in Bezug auf Berufskrankheiten zu ergreifen. Dies betraf die Anerkennung und Verhütung von Berufskrankheiten sowie Entschädigungen, die Festlegung nationaler Ziele zur Senkung der Zahl der Fälle von Berufskrankheiten, die Meldung und Erfassung von Berufskrankheiten, die Erhebung von Daten über die Epidemiologie von Krankheiten, die Förderung der Forschung im Bereich berufsbedingte Erkrankungen, die Verbesserung der Diagnose von Berufskrankheiten, die Verbreitung statistischer und epidemiologischer Daten über Berufskrankheiten und die Förderung einer aktiven Beteiligung der nationalen öffentlichen Gesundheitssysteme an der Prävention von Berufskrankheiten.

(2)

Seit die COVID-19-Pandemie Anfang 2020 in allen Mitgliedstaaten ausgebrochen ist, hat sie für erhebliche Störungen in sämtlichen Sektoren und Einrichtungen gesorgt und die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesamten Europäischen Union beeinträchtigt. Inzwischen hat sich die epidemiologische Lage in der EU in Bezug auf COVID-19 — insbesondere dank der allgemein verfügbaren Impfstoffe — beruhigt, sie bleibt jedoch angespannt, da beispielsweise mit neuen Infektionswellen, weiteren Varianten des SARS-CoV-2-Virus und Fällen von Long-COVID zu rechnen ist.

(3)

In diesem Zusammenhang hatte die Kommission in ihrer Mitteilung „Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027 — Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt“ (2) (im Folgenden „Strategischer Rahmen der EU“) unter anderem angekündigt, dass sie die Empfehlung 2003/670/EG der Kommission aktualisieren und COVID-19 aufnehmen würde, um die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit durch die Mitgliedstaaten zu fördern und für mehr Konvergenz zu sorgen.

(4)

Nach der Annahme des Strategischen Rahmens der EU richtete der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eigens eine Arbeitsgruppe ein, die den Auftrag erhielt, den Entwurf einer Stellungnahme zur Aktualisierung der Empfehlung 2003/670/EG und zur Aufnahme von COVID-19 in die Liste der Berufskrankheiten auszuarbeiten, welche vom Beratenden Ausschuss angenommen werden sollte. Am 18. Mai 2022 nahm der Beratende Ausschuss die entsprechende Stellungnahme an und empfahl, in Anhang I der Empfehlung 2003/670/EG folgenden neuen Eintrag 408 einzufügen: COVID-19, verursacht durch Arbeiten im Bereich der Krankheitsvorbeugung, des Gesundheits- und Sozialwesens und der häuslichen Betreuung oder im Rahmen einer Pandemie, in Sektoren, in denen ein Ausbruch verzeichnet wird, bei Tätigkeiten, bei denen ein Infektionsrisiko nachgewiesen wurde.

(5)

Mit der vorliegenden Empfehlung wird der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses entsprochen und COVID-19 in Anhang I der Empfehlung aufgenommen. Der Begriff „Gesundheits- und Sozialwesen“ sollte im Sinne der wirtschaftlichen Tätigkeiten unter Abschnitt Q der statistischen Systematik NACE Rev. 2 (3) verstanden werden. Was andere als die unter Abschnitt Q der statistischen Systematik NACE Rev. 2 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeiten angeht, so sind die genannten Bedingungen, d. h. „im Rahmen einer Pandemie“ und „Ausbruch ... bei Tätigkeiten, bei denen ein Infektionsrisiko nachgewiesen wurde“ als kumulativ zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist als „Pandemie“ ein Ereignis zu verstehen, bei dem die zuständigen internationalen Organisationen wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch bestimmter Krankheiten zu einer weltweiten Pandemie erklären. Ein „Ausbruch“ im Sinne der neuen Bestimmung der Empfehlung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten definiert werden. Ein Infektionsrisiko gilt als „nachgewiesen“, wenn gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und einer erhöhten Exposition gegenüber SARS-CoV-2 festgestellt wurde.

(6)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und angesichts der jeweiligen Zuständigkeiten, die der EU und den Mitgliedstaaten in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Sozialpolitik in den Verträgen übertragen werden, sollte die Festlegung der Maßnahmen der öffentlichen Gesundheit, die im Kontext einer Pandemie — auch in Bezug auf Arbeitsplätze und Unternehmen — zu ergreifen sind, sowie die Feststellung eines Ausbruchs bei Tätigkeiten, bei denen ein Infektionsrisiko nachgewiesen wurde, den Mitgliedstaaten obliegen, welche unter uneingeschränkter Einhaltung des EU-Rechts, einschließlich der EU-Arbeitsschutzvorschriften, handeln. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (2020/0322(COD)) (4) Rechnung getragen werden.

(7)

Aus dem Eurostat-Bericht von 2021 zu den Möglichkeiten der Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit auf nationaler Ebene in der EU und den EFTA-Ländern (5) geht hervor, dass in den meisten Mitgliedstaaten COVID-19 entsprechend den auf nationaler Ebene festgelegten Bedingungen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt wird.

(8)

Obwohl die Anerkennung von Berufskrankheiten eng mit der Gestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit verknüpft ist, welche in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, setzt sich die Kommission für die Anerkennung der in der Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführten Berufskrankheiten durch die Mitgliedstaaten ein. Im Strategischen Rahmen der EU wurde festgestellt, dass Berufskrankheiten stärker in den Mittelpunkt gerückt werden müssen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Prävention, die den Kern der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie von 1989 (6) bilden, sowie den damit verbundenen Arbeitsschutzrichtlinien sollte diese Empfehlung eines der wichtigsten Instrumente für die Prävention von Berufskrankheiten auf EU-Ebene sein. Außerdem ist es wichtig, erkrankte und insbesondere an COVID-19 erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Familien, die Angehörige aufgrund einer Exposition am Arbeitsplatz verloren haben, zu unterstützen.

(9)

Im Einklang mit dem Strategischen Rahmen der EU sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, alle Akteure, insbesondere die Sozialpartner, aktiv in die Entwicklung von Maßnahmen zur wirksamen Prävention von Berufskrankheiten einzubeziehen.

(10)

Im Strategischen Rahmen der EU wird die Notwendigkeit einer verstärkten Evidenzbasis unterstrichen, die die Grundlage für Gesetzgebung und Strategien bildet, sowie die Notwendigkeit von Forschung und Datenerhebung sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, da diese Grundvoraussetzung für die Prävention von berufsbedingten Krankheiten und Arbeitsunfällen sind. Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis sind entscheidend für eine bessere Analyse und Prävention in der EU.

(11)

Die Empfehlung an die Mitgliedstaaten, die statistischen und epidemiologischen Daten über die auf einzelstaatlicher Ebene anerkannten Berufskrankheiten der Kommission mitzuteilen und den interessierten Kreisen zugänglich zu machen, ist nach wie vor relevant, auch unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und angesichts der Entwicklungen im Zusammenhang mit den Pilotarbeiten zur Europäischen Statistik der Berufskrankheiten (EODS).

(12)

Aufgabe der mit der Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist es unter anderem, den Organen und Einrichtungen der EU sowie den Mitgliedstaaten objektive technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Informationen sowie qualifiziertes Fachwissen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Formulierung und Durchführung einer sinnvollen und wirksamen Politik zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen, und technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Informationen in den Mitgliedstaaten zu erheben, zu analysieren und zu verbreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Agentur auch eine wichtige Rolle beim Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis im Bereich der Prävention von Berufskrankheiten zukommen.

(13)

Die nationalen Gesundheitssysteme können eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine bessere Prävention von Berufskrankheiten spielen, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern.

(14)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Faktor Zeit bei der Aufnahme von COVID-19 in Anhang I dieser Empfehlung insbesondere angesichts möglicher neuer COVID-19-Wellen und des Auftretens von Varianten des SARS-CoV-2-Virus von maßgeblicher Bedeutung ist, wie auch der Tatsache, dass die Empfehlung 2003/670/EG weitgehend relevant und zweckmäßig bleibt, sollte COVID-19 in Anhang I dieser Empfehlung aufgenommen und der Inhalt der Empfehlung 2003/670/EG — unbeschadet weiterer Aktualisierungen dieser Empfehlung zu einem späteren Zeitpunkt — bestätigt werden —

GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNG AB:

Artikel 1

Den Mitgliedstaaten wird, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, empfohlen,

1.

die Europäische Liste in Anhang I möglichst unverzüglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen;

2.

sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, die nicht in Anhang I aufgeführt ist, deren berufliche Verursachung und Berufsbezogenheit jedoch nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere wenn die betreffende Erkrankung in Anhang II genannt ist;

3.

unter aktiver Beteiligung aller betroffenen Akteure wirksame Präventivmaßnahmen zu den in der Liste im Anhang I aufgeführten Krankheiten zu entwickeln und zu verbessern, wobei sie sich gegebenenfalls den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zunutze machen;

4.

quantifizierte nationale Ziele zu beschließen, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken, vorrangig derjenigen, die in der Europäischen Liste im Anhang I aufgeführt sind;

5.

für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der europäischen Liste im Anhang I in Übereinstimmung zu bringen, sodass für jeden Berufskrankheitsfall Angaben über den auslösenden Schadstoff oder Kausalfaktor, über die ärztliche Diagnose und über das Geschlecht des Patienten vorliegen;

6.

ein System zur Erfassung von Informationen und Daten über die Epidemiologie der in Anhang II aufgeführten oder sonstiger berufsbezogener Krankheiten einzuführen;

7.

die Forschung im Bereich der berufsbedingten Erkrankungen zu fördern, insbesondere der in Anhang II genannten sowie der berufsbedingten Gesundheitsstörungen psychosozialer Art;

8.

für eine umfassende Verbreitung der in ihren innerstaatlichen Listen enthaltenen Diagnosehilfen für Berufskrankheiten zu sorgen und dabei insbesondere die von der Kommission herausgegebenen „Information notices on diagnosis of occupational diseases“ zu berücksichtigen;

9.

die statistischen und epidemiologischen Daten über die auf einzelstaatlicher Ebene anerkannten Berufskrankheiten der Kommission mitzuteilen und den interessierten Kreisen insbesondere über das Informationsnetz der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zugänglich zu machen;

10.

die aktive Beteiligung der einzelstaatlichen Gesundheitssysteme an der Prävention von Berufskrankheiten zu fördern, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen selbst die Kriterien für die Anerkennung jeder einzelnen Berufskrankheit gemäß ihren Rechtsvorschriften oder den nationalen Gepflogenheiten fest.

Artikel 3

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2003/670/EG.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2023 über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie mit Blick auf den neuen Eintrag Nr. 408 dieser Empfehlung ergriffen haben und zu ergreifen beabsichtigen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission über jegliche neuen Maßnahmen zur Durchführung dieser Empfehlung zu unterrichten.

Brüssel, den 28. November 2022

Für die Kommission

Nicolas SCHMIT

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28.

(2)  COM(2021) 323 final.

(3)  https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000

(4)  Noch nicht im ABl. veröffentlicht.

(5)  https://ec.europa.eu/eurostat/documents/7870049/13464590/KS-FT-21-005-EN-N.pdf/d960b3ee-7308-4fe7-125c-f852dd02a7c7?t=1632924169533

(6)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70).

(8)  Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58).


ANHANG I

Europäische Liste der Berufskrankheiten

Die in dieser Liste aufgeführten Krankheiten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit stehen. Die Kommission wird zu jeder der unten genannten Berufskrankheiten Kriterien für die Anerkennung festlegen.

1.   Durch folgende chemische Arbeitsstoffe ausgelöste Berufskrankheiten

100

Acrylnitril

101

Arsen oder seine Verbindungen

102

Beryllium (Glucinium) oder seine Verbindungen

103.01

Kohlenoxid

103.02

Kohlenoxidchlorid

104.01

Blausäure

104.02

Cyanide und ihre Verbindungen

104.03

Isocyanate

105

Cadmium oder seine Verbindungen

106

Chrom oder seine Verbindungen

107

Quecksilber oder seine Verbindungen

108

Mangan oder seine Verbindungen

109.01

Salpetersäure

109.02

Stickstoffoxide

109.03

Ammoniak

110

Nickel oder seine Verbindungen

111

Phosphor oder seine Verbindungen

112

Blei oder seine Verbindungen

113.01

Schwefeloxide

113.02

Schwefelsäure

113.03

Schwefelkohlenstoff

114

Vanadium oder seine Verbindungen

115.01

Chlor

115.02

Brom

115.04

Iod

115.05

Fluor oder seine Verbindungen

116

Aliphatische oder alicyclische Kohlenwasserstoffe als Bestandteile von Petrolether und von Benzin

117

Halogenierte Derivate der aliphatischen oder alicyclischen Kohlenwasserstoffe

118

Butyl-, Methyl- und Isopropylalkohol

119

Ethylenglykol, Diethylenglykol, 1,4-Butandiol sowie nitrierte Glykol- und Glycerinderivate

120

Methylether, Ethylether, Isopropylether, Vinylether, Dichlorisopropylether, Guajakol, Ethylenglykol-Methylether und -Ethylether

121

Aceton, Chloraceton, Bromaceton, Hexafluoraceton, Methylethylketon, Methyl-n-Butylketon, Methylisobutylketon, Diacetonalkohol, Mesityloxid, 2-Methylcyclohexanon

122

Phosphororganische Ester

123

Organische Säuren

124

Formaldehyd

125

Aliphatische Nitroderivate

126.01

Benzol oder seine Homologe (die Benzolhomologe sind durch die Formel CnH2n-6 definiert)

126.02

Naphthalin oder seine Homologe (das Naphthalinhomolog ist durch die Formel CnH2n-12 definiert)

126.03

Vinylbenzol und Divinylbenzol

127

Halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

128.01

Phenole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate

128.02

Naphthole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate

128.03

Halogenierte Derivate der Alkylaryloxide

128.04

Halogenierte Derivate der Alkylarylsulfide

128.05

Benzochinone

129.01

Aromatische Amine oder aromatische Hydrazine oder ihre halogenierten, phenolischen, nitrosierten, nitrierten oder sulfonierten Derivate

129.02

Aliphatische Amine und ihre halogenierten Derivate

130.01

Nitroderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

130.02

Nitroderivate der Phenole oder ihrer Homologe

131

Antimon und seine Derivate

132

Ester der Salpetersäure

133

Schwefelwasserstoff

135

Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Enzephalopathien

136

Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Polyneuropathien

2.   Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe

201

Hautkrankheiten und Hautkarzinome durch:

201.01

Ruß

201.03

Teer

201.02

Asphalt

201.04

Teerpech

201.05

Anthrazen oder seine Verbindungen

201.06

Mineralöle und -fette

201.07

Rohparaffin

201.08

Karbazol oder seine Verbindungen

201.09

Nebenprodukte der Steinkohlendestillation

202

Hauterkrankungen durch berufliche Exposition gegenüber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen allergisierenden oder irritativ wirkenden Stoffen, die anderweitig nicht erfasst sind

3.   Durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Substanzen und Arbeitsstoffen verursachte Krankheiten

301

Krankheiten des Atemapparats und Karzinome

301.11

Silikose

301.12

Silikose in Verbindung mit Lungentuberkulose

301.21

Asbestose

301.22

Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Mesotheliom

301.31

Durch Silikatstäube verursachte Pneumokoniosen

302

Komplikation der Asbestose durch Bronchialkarzinom

303

Bronchopulmonale Erkrankungen durch Sintermetallstäube

304.01

Durch äußere Einwirkungen verursachte allergische Alveolitiden

304.02

Lungenerkrankungen durch Einatmen von Baumwoll-, Leinen-, Hanf-, Jute-, Sisal- und Bagassestäuben und -fasern

304.04

Erkrankungen der Atemwege durch Einatmen von Kobalt-, Zinn-, Barium- und Graphitstäuben

304.05

Siderose

305.01

Durch Holzstäube verursachte Krebserkrankungen der oberen Atemwege

304.06

Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöstes allergisches Asthma, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen

304.07

Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöste allergische Rhinitis, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen

306

Durch Asbest ausgelöste fibrosierende Erkrankungen der Pleura mit Einschränkung der Atemfunktion

307

Chronisch-obstruktive Bronchitis oder Emphysem der Steinkohlenbergleute

308

Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Bronchialkarzinom

309

Bronchopulmonale Erkrankungen durch Stäube oder Rauche, die Aluminium oder seine Verbindungen enthalten

310

Bronchopulmonale Erkrankungen durch Thomasmehl

4.   Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten

401

Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die von Tieren oder tierischem Material auf den Menschen übertragen werden

402

Tetanus

403

Brucellose

404

Virushepatitis

405

Tuberkulose

406

Amöbiasis

407

Sonstige Infektionskrankheiten bei Beschäftigten der Bereiche Gesundheitsvorsorge, Krankenpflege, häusliche Betreuung, Labortätigkeit oder vergleichbarer Bereiche, in denen nachweislich Infektionsgefahr besteht

408

COVID-19, verursacht durch Arbeiten im Bereich der Krankheitsvorbeugung, des Gesundheits- und Sozialwesens und der häuslichen Betreuung oder im Rahmen einer Pandemie, in Sektoren, in denen ein Ausbruch verzeichnet wird, bei Tätigkeiten, bei denen ein Infektionsrisiko nachgewiesen wurde

5.   Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

502.01

Grauer Star durch Wärmestrahlung

502.02

Erkrankungen der Bindehaut aufgrund der Exposition gegenüber ultravioletten Strahlen

503

Durch schädigenden Lärm verursachte Schwerhörigkeit oder Taubheit

504

Erkrankungen durch Zu- oder Abnahme des Luftdrucks

505.01

Durch mechanische Schwingungen verursachte osteoartikuläre Erkrankungen der Hand einschließlich des Handgelenks

505.02

Durch mechanische Schwingungen verursachte Angioneurosen

506.10

Durch Druck verursachte Erkrankungen der Schleimbeutel

506.11

Bursitis im Kniebereich

506.12

Bursitis im Ellenbogenbereich

506.13

Bursitis im Schulterbereich

506.21

Erkrankungen durch Überlastung der Sehnenscheiden

506.22

Erkrankungen durch Überlastung des Sehnengleitgewebes

506.23

Erkrankungen durch Überlastung der Sehnen- und Muskelansätze

506.30

Meniskusschäden nach länger andauernder Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung

506.40

Drucklähmungen der Nerven

506.45

Karpaltunnelsyndrom

507

Augenzittern der Bergleute

508

Erkrankungen durch ionisierende Strahlen


ANHANG II

Ergänzende Liste von Krankheiten, deren berufliche Verursachung vermutet wird, die gemeldet werden sollten und deren spätere Aufnahme in Anhang I der Europäischen Liste ins Auge gefasst werden könnte

2.1   Krankheiten, die durch folgende chemische Arbeitsstoffe verursacht sind

2.101

Ozon

2.102

Aliphatische Kohlenwasserstoffe, sofern nicht unter Anhang I Position 1.116 erfasst

2.103

Diphenyl

2.104

Dekalin

2.105

Aromatische Säuren — aromatische Anhydride und ihre halogenierten Derivate

2.106

Diphenyloxid

2.107

Tetrahydrofuran

2.108

Thiophen

2.109

Methacrylnitril

2.110

Acetonitril

2.111

Thioalkohole

2.112

Mercaptane und Thioether

2.113

Thallium oder seine Verbindungen

2.114

Alkohole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.118 erfasst

2.115

Glykole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.119 erfasst

2.116

Ether oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.120 erfasst

2.117

Ketone oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.121 erfasst

2.118

Ester oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.122 erfasst

2.119

Furfurol

2.120

Thiophenole oder Homologe oder ihre halogenierten Derivate

2.121

Silber

2.122

Selen

2.123

Kupfer

2.124

Zink

2.125

Magnesium

2.126

Platin

2.127

Tantal

2.128

Titan

2.129

Terpene

2.130

Borane

2.140

Erkrankungen durch Einatmen von Perlmuttstaub

2.141

Erkrankungen durch Hormonstoffe

2.150

Zahnkaries bei Beschäftigten der Schokoladen-, Süßwaren- und Mehlindustrie

2.160

Siliciumoxid

2.170

Anderweitig nicht erfasste polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

2.190

Dimethylformamid

2.2   Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe

2.201

Allergische und normegische Hauterkrankungen, die nicht in Anhang I genannt sind

2.3   Krankheiten durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Stoffen

2.301

Lungenfibrosen durch in der Europäischen Liste nicht erfasste Metalle

2.303

Bronchopulmonale Erkrankungen und Bronchialkarzinome nach Exposition gegenüber:

Ruß

Teer

Asphalt

Teerpech

Anthrazen oder seinen Verbindungen

Mineralölen und -fetten

2.304

Bronchopulmonale Erkrankungen durch künstliche Mineralfasern

2.305

Bronchopulmonale Erkrankungen durch synthetische Fasern

2.307

Erkrankungen der Atemwege, ausgelöst durch nicht im Anhang I erfasste Reizstoffe

2.308

Larynxkarzinom nach Einatmen von Asbeststaub

2.4   Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die in Anhang I nicht erfasst sind

2.401

Durch Parasiten verursachte Krankheiten

2.402

Tropenkrankheiten

2.5   Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

2.501

Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze durch Überlastung

2.502

Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule durch wiederholte vertikal wirkende Ganzkörper-Schwingungsbelastung

2.503

Stimmbandknötchen durch anhaltende berufsbedingte Beanspruchung der Stimme