ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2073 DES RATES
vom 27. Oktober 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge zu sieben Personen und die Angaben zu deren Verteidigungsrechten und deren Recht auf wirksamen Rechtsschutz gestrichen werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
ANHANG
In den Abschnitten A und B des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:
„4. |
Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI“ |
„36. |
Kaïs Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI“ |
„37. |
Hamda Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI“ |
„38. |
Najmeddine Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI“ |
„39. |
Najet Bent Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI“ |
„43. |
Imed Ben Habib Ben Bouali LTAIEF“ |
„44. |
Naoufel Ben Habib Ben Bouali LTAIEF“ |
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2074 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Begriffsbestimmung von SNOWTAM
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (2) sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze festgelegt, darunter auch Bestimmungen zur Meldung des Zustands der Pistenoberfläche und zur Generierung einer Meldung über das Vorhandensein oder das Nichtmehrvorhandensein gefährlicher Zustände aufgrund von Schnee, Eis, Schneematsch oder stehendem Wasser (SNOWTAM) als Teil des globalen Meldeformats. |
(2) |
SNOWTAMs sollten unter bestimmten Bedingungen gemäß den Bestimmungen des Anhangs 15 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) und den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angenommenen Bestimmungen für „Procedures for Air Navigation Services — Aeronautical Information Management“ (PANS-AIM, Doc 10066) generiert werden. |
(3) |
Die Begriffsbestimmung von SNOWTAM in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte im Einklang mit der Definition in Anhang 15 des Abkommens von Chicago und der Begriffsbestimmung anderer einschlägiger Rechtsakte der Union wie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (3) geändert werden. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zum Entwurf der Durchführungsbestimmungen die Stellungnahme Nr. 03/2022 (4) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Nummer 41b der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 erhält folgende Fassung:
„41b) |
‚SNOWTAM‘: eine NOTAM einer besonderen Serie, mit der unter Verwendung eines Standardformats der Oberflächenzustand in Bezug auf das Vorhandensein oder das Nichtmehrvorhandensein gefährlicher Zustände gemeldet wird, die auf Schnee, Eis, Schneematsch, Reif, stehendes Wasser oder Wasser in Verbindung mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Reif auf der Bewegungsfläche zurückzuführen sind;“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).
(4) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2075 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2022
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Oktoberfestbier“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung des Namens „Oktoberfestbier“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Oktoberfestbier“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Oktoberfestbier“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 2.1 „Bier“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 252 vom 1.7.2022, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2076 DER KOMMISSION
vom 25. Oktober 2022
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2022
Für die Kommission
Gerassimos THOMAS
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbeschreibung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Ware, bestehend aus mehreren isolierten elektrischen Kupferdrähten in Form eines Drahtbündels, speziell bestimmt für die Installation einer ortsfesten, sprachgesteuerten Freisprecheinrichtung mit Touchscreen (als „Car Kit“ bezeichnet) in einem Kraftfahrzeug. Die Ware umfasst zwei Sicherungen und verschiedene Anschlussstücke, einschließlich Rundstecker. Die genaue Zusammensetzung der Ware (Anzahl der Drähte und spezifischen Anschlussstücke) ist vom jeweiligen Modell des Kraftfahrzeugs abhängig. Bei der Installation verbindet die Ware die vorhandene Verkabelung des Autoradiosystems mit dem „Car Kit“ (das den Betrieb eines über Bluetooth verbundenen Mobiltelefons ermöglicht). Dies ermöglicht die Übermittlung elektrischer Signale vom „Car Kit“ an das Autoradiosystem (auch die Stummschaltung anderer Töne bei Telefonaten) und bietet eine Stromversorgung. |
8544 30 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544 und 8544 30 00 . Die Ware besteht aus Drähten der Position 8544 in Form eines Satzes (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8544 Absatz 8 letzter Satz). Die Ware ist außerdem speziell für die Installation in einem Kraftfahrzeug bestimmt und dient zur Herstellung einer Verbindung zwischen verschiedenen Geräten des Fahrzeugs sowie zur Leitung von Strom und elektrischen Signalen. Die Ware weist daher die objektiven Beschaffenheitsmerkmale von „Zündkabelsätzen und anderen Kabelsätzen von der für Beförderungsmittel verwendeten Art“ des KN-Codes 8544 30 00 auf. Eine Einreihung in die Unterposition 8544 42 als „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen“ ist somit ausgeschlossen. Die Ware ist daher in den KN-Code 8544 30 00 als „Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art“ einzureihen. |
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2077 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2022
zur Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung und Harmonisierung der Methoden zum Schutz gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mitgliedstaaten und Interessenträger haben es als notwendig erachtet, die Einführung und Harmonisierung der Methoden zu fördern, die Zuchtverbände und dritte Stellen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 durch Zuchtverbände benannt wurden, zum Schutz gefährdeter Rassen bzw. zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen einsetzen. |
(2) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung und Harmonisierung der Methoden zum Schutz gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen (im Folgenden „Referenzzentrum der Europäischen Union für gefährdete Tierrassen“) durchgeführt. |
(3) |
Der für dieses öffentliche Verfahren eingesetzte Bewertungs- und Auswahlausschuss ist zu dem Schluss gekommen, dass das Konsortium unter der Leitung von Stichting Wageningen Research, Wageningen Livestock Research (Niederlande), dem auch das Institut de l’Élevage (Frankreich) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Deutschland) angehören, die Anforderungen von Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt und über die notwenigen Kapazitäten verfügt, um die unter Nummer 3 des genannten Anhangs genannten Aufgaben wahrzunehmen. |
(4) |
Das Konsortium unter der Leitung von Stichting Wageningen Research, Wageningen Livestock Research (Niederlande), dem auch das Institut de l’Élevage (Frankreich) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Deutschland) angehören, sollte daher als Referenzzentrum der Europäischen Union für gefährdete Tierrassen benannt werden. Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1012 ist auf Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden beschränkt, weshalb sich die Tätigkeit dieses Referenzzentrums der Europäischen Union auf gefährdete Rassen dieser Tierarten beschränken sollte. |
(5) |
Die Benennung des Referenzzentrums der Europäischen Union für gefährdete Tierrassen sollte nicht zeitlich begrenzt sein, sondern gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 regelmäßig überprüft werden. |
(6) |
Da das Referenzzentrum der Europäischen Union für gefährdete Tierrassen Beiträge zu den politischen Initiativen im Rahmen europäischen Grünen Deals leistet, sollte es seine Tätigkeit am 1. Januar 2023 aufnehmen, weshalb die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten sollte. |
(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das folgende Zentrum wird als Referenzzentrum der Europäischen Union mit Zuständigkeit für den wissenschaftlichen und technischen Beitrag zur Einführung und Harmonisierung der Methoden zum Schutz gefährdeter Rassen und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rassen benannt:
Konsortium unter der Leitung von Stichting Wageningen Research, Wageningen Livestock Research, Postbus 338, 6700 AH Wageningen, Niederlande, dem auch das Institut de l’Élevage, 149 Rue de Bercy, 75012 Paris, Frankreich, und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Deutschland, angehören.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
BESCHLÜSSE
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/12 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2078 DES RATES
vom 24. Oktober 2022
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 106. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses und auf der 79. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Hinblick auf die Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 und der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. |
(2) |
Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) wird auf seiner 106. Tagung (im Folgenden „MSC 106“) vom 2. bis 11. November 2022 voraussichtlich Änderungen des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden „SOLAS-Übereinkommen“) und des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (im Folgenden „ESP-Code 2011“) annehmen. |
(3) |
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO wird auf seiner 79. Tagung (im Folgenden „MEPC 79“) vom 12. bis 16. Dezember 2022 voraussichtlich Änderungen der Regel 14 des Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) und der Anhänge VII und IX der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens annehmen. |
(4) |
Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MSC 106 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die geplanten Änderungen des Kapitels II-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ESP-Codes 2011 geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), maßgeblich zu beeinflussen. |
(5) |
Mit den Änderungen des Kapitels II-2 des SOLAS-Übereinkommens wird Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff, die die Anforderungen an den Flammpunkt nicht erfüllt haben, Maßnahmen gegen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff, die erwiesenermaßen ölhaltigen Brennstoff geliefert haben, der die Mindestanforderungen an auf den Flammpunkt nicht erfüllt, sowie der Dokumentation des Flammpunkts der tatsächlichen Brennstoffcharge während des Bunkerns Rechnung getragen. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen, da sie die Sicherheit von Schiffen erhöhen. |
(6) |
Durch die Änderungen des ESP-Codes 2011 sollen strengere Anforderungen an die Besichtigung von Ballasttanks und Leerräumen eingeführt werden, um die Sicherheitsprobleme zu beseitigen, die bei der Seesicherheitsuntersuchung des Flaggenstaats zum Verlust des Massengutschiffs MV Stellar Daisy im Jahr 2017 festgestellt wurden. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen, da sie die Sicherheit von Schiffen erhöhen. |
(7) |
Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MEPC 79 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Regel 14 des MARPOL-Übereinkommens und der Anhänge VII und IX der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), maßgeblich zu beeinflussen. |
(8) |
Die Änderungen der Regel 14 des MARPOL-Übereinkommens und des Anhangs VII der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen betreffen die Ausweisung des gesamten Mittelmeers als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide (Med SOX ECA). Die Union sollte diese Änderungen unterstützen, da diese Ausweisung eine erhebliche Verringerung der Luftverschmutzung für das gesamte Mittelmeer und in den Mittelmeeranrainerstaaten bewirkt werden kann, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erhebliche Vorteile mit sich bringt. |
(9) |
Durch die Änderungen der des Anhangs IX der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen werden auch die Angaben zur CO2-Intensität in das System der IMO zur Erhebung von Daten über den Verbrauch von ölhaltigem Brennstoff durch Schiffe verbessert. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen, da verbesserte Angaben zur CO2-Intensität von Schiffen wesentliche Daten zur Energieeffizienz und CO2-Intensität der weltweiten Flotte liefern werden. Daher sollten solche Informationen an das IMO-Datenerhebungssystem übermittelt werden. |
(10) |
Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei des SOLAS-Übereinkommens, des ESP Codes 2011 oder des MARPOL-Übereinkommens. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten. |
(11) |
Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit diese Änderungen sich auf die gemeinsamen Vorschriften der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union auf der 106. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (im Folgenden „MSC 106“) zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Änderungen des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 106/3 und des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011) gemäß Anhang 5 des IMO-Dokuments MSC 106/3) zuzustimmen.
Artikel 2
Der im Namen der Union auf der 79. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC 79) zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme der Änderungen der Regel 14 des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und des Anhangs VII der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen gemäß dem Anhang zu dem IMO-Dokument MEPC 79/3/2 sowie der Annahme der Änderung des Anhangs IX der Anlage VI MARPOL-Übereinkommen gemäß dem Anhang zu dem IMO-Dokument MEPC 79/3/3 zuzustimmen.
Artikel 3
(1) Die in diesem Beschluss genannten Standpunkte, die im Namen der Union zu vertreten sind, decken die betreffenden Änderungen ab, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Vorschriften der Union auswirken können. Diese Standpunkte werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.
(2) Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte dürfen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. HUBÁČKOVÁ
(1) Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3).
(3) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).
(4) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2079 DES RATES
vom 25. Oktober 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Kroatiens vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 (2) Kroatien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 1 020 600 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Kroatiens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbständige zu ergänzen. |
(2) |
Das Darlehen war von Kroatien zu verwenden, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zu finanzieren. |
(3) |
Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Kroatien dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hat in Kroatien zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 genannten Maßnahmen geführt. |
(4) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Kroatien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Kroatien ein öffentliches Defizit von 7,3 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 87,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 2,9 % bzw. 79,8 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Kroatien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 1,8 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 73,1 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 dürfte das BIP Kroatiens 2022 um 3,4 % steigen. |
(5) |
Am 25. Juli 2022 hat Kroatien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 550 000 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Kroatien die in den Erwägungsgründen 6 bis 7 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet und geändert. |
(6) |
Kroatien hat auf der Grundlage des „Arbeitsmarktgesetzes“ (3) eine Maßnahme eingeführt, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 erlitten haben. Die Kriterien für den Umsatzrückgang sind folgende: ein Rückgang von 20 % im Zeitraum von März bis Mai 2020; von 50 % im Zeitraum von Juni bis Dezember 2020; ab Januar 2021 muss lediglich ein Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 vorliegen, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 betrug die monatliche Unterstützung 3 250 HRK und ab April 2020 beträgt sie 4 000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem. Der Unterstützungsbetrag pro Beschäftigtem bleibt während des Zeitraums, während dessen die Maßnahme aktiv ist, unverändert, jedoch ändern sich im Laufe der Zeit abhängig von den wirtschaftlichen Bedingungen die förderfähigen Sektoren. Für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erhalten Unternehmen, die auf Beschluss der nationalen Behörden einem Lockdown unterliegen, Unterstützung pro Vollzeitbeschäftigtem, abhängig von der Anzahl der Tage des Lockdowns, wobei eine Obergrenze von 4 000 HRK für jeden vollen Monat im Lockdown besteht. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 beschriebenen Maßnahme gemäß dem vom Verwaltungsrat der kroatischen Arbeitsverwaltung (CES) am 20. März 2020 angenommenen und am 25. März, 7. April, 9. April, 6. Mai, 28. Mai, 18. Juni, 25. Juni, 10. Juli und 29. Juli, 7. September, 22. Oktober, 4. November und 4. Dezember 2020 geänderten Beschluss. Folgeänderungen durch den CES wurden im Jahr 2021 durch Beschlüsse vom 8. Januar, 21. Januar, 3. März, 15. April, 30. April, 31. Mai, 23. Juli, 25. August, 29. September, 15. Oktober und 4. November sowie im Jahr 2022 durch Beschlüsse vom 27. Januar und 31. Mai angenommen. Die Maßnahme wurde Ende Juni 2022 aufgehoben. |
(7) |
Darüber hinaus hat Kroatien auf der Grundlage des „Arbeitsmarktgesetzes“ eine Maßnahme eingeführt, mit der die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit im Zeitraum zwischen Juni 2020 und Dezember 2022 in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten beliebiger Sektoren bezuschusst wird. Die Vorrausetzungen für die Inanspruchnahme dieser Maßnahme ist ein Rückgang der aggregierten monatlichen Arbeitsstunden aller Vollzeitbeschäftigten um mindestens 10 % in Bezug auf einen Arbeitgeber bzw. um 20 % in Bezug auf einen einzelnen Geschäftsbereich in dem Monat für den die Unterstützung gewährt wird. Der Arbeitgeber, der die Unterstützung beantragt, ist überdies verpflichtet, eine Verbindung zwischen den Auswirkungen des COVID-19 Ausbruchs auf sein Unternehmen und dem erwarteten Rückgang aufzuzeigen, insbesondere durch Nachweis eines Umsatzrückgangs in dem Monat, für den die Unterstützung gewährt wird, im Vergleich zum entsprechenden Monat in 2019 bzw. für die Monate Januar und Februar 2022 ausnahmsweise im Vergleich zum entsprechenden Monat in 2020. Der Beantragung der Maßnahme wird in dem Monat eingereicht, der demjenigen, für den die Unterstützung gewährt wird, vorangeht. Mit dieser Maßnahme können monatlich bis zu 2 000 HRK pro Beschäftigtem finanziert werden. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 beschriebenen Maßnahme gemäß dem vom Verwaltungsrat der kroatischen Arbeitsverwaltung (CES) am 29. Juni 2020 angenommenen und am 10. Juli und 22. Oktober 2020 geänderten Beschluss, der am 8. Januar 2021 und 27. Januar 2022 erneut geändert wurde. Die Maßnahme soll bis Ende Dezember 2022 umgesetzt werden. |
(8) |
Kroatien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Kroatien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 bis Ende April 2022 um 2 220 567 523 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Kroatien betreffen, zurückzuführen ist. Kroatien beabsichtigt, 631 536 540 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 18 430 983 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren. |
(9) |
Die Kommission hat Kroatien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Antrag vom 25. Juli 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(10) |
Daher sollte Kroatien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen. |
(11) |
Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 angegebene Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 gewährte Bereitstellungszeitraum für finanziellen Beistand von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 belaufen sollte. |
(12) |
Kroatien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(13) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(14) |
Kroatien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Kroatien diese Ausgaben getätigt hat. |
(15) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Kroatiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Kroatien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 28).
(3) OG 118/18, 32/20, 18/22.
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/19 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2080 DES RATES
vom 25. Oktober 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Litauens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 (2) Litauen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 602 310 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Litauens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen. |
(2) |
Das Darlehen war von Litauen zu verwenden, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zu finanzieren. |
(3) |
Auf einen zweiten Antrag Litauens vom 11. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 (3) zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Litauen zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 354 950 000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 957 260 000 EUR bei einer durchschnittliche Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten erhöht wurde, um die nationalen Anstrengungen Litauens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen. |
(4) |
Das zusätzliche Darlehen war von Litauen zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 in seiner durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 geänderten Fassung zu finanzieren. |
(5) |
Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Litauen dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Litauen zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 genannten Maßnahmen geführt. |
(6) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Litauen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Litauen ein öffentliches Defizit von 7,3 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 46,6 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 1,0 % bzw. 44,3 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Litauen bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 4,6 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 42,7 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das BIP Litauens 2022 um 1,9 % steigen. |
(7) |
Am 8. August 2022 hat Litauen die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 141 800 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Litauen die in den Erwägungsgründen 8 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet oder geändert. |
(8) |
Mit dem „Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016 in der durch das „Gesetz Nr. XIII-2822“ vom 17. März 2020, das „Gesetz Nr. XIII-2846“ vom 7. April 2020, das „Gesetz Nr. XIII-3005“ vom 4. Juni 2020 und das „Gesetz Nr. XIV-131“ vom 23. Dezember 2020 geänderten Fassung, auf das in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, später geändert durch das „Gesetz Nr. XIV-351“ vom 27. Mai 2021 und das „Gesetz Nr. XIV-911“ vom 20. Januar 2022, hat Litauen eine Regelung eingeführt, um den Arbeitgebern als Unterstützung während der Quarantäne und des Ausnahmezustands Zuschüsse zur Deckung der voraussichtlichen Löhne für jeden Arbeitnehmer, der seiner Arbeit nicht nachgehen kann, zu gewähren. Vor dem 1. Januar 2021 konnte ein Arbeitgeber sich zwischen Zuschüssen zur Deckung von 70 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, oder zur Deckung von 90 % der Löhne (100 % im Falle von Beschäftigten ab 60 Jahren), höchstens bis zum Mindestlohn, entscheiden. Seit dem 1. Januar 2021 kann ein Arbeitgeber Zuschüsse zur Deckung von 100 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, erhalten. Arbeitgeber, die diese Regelung in Anspruch genommen haben, müssen mindestens 50 % ihrer Beschäftigten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach Beendigung des Lohnzuschusses weiterbeschäftigen. |
(9) |
Nach dem „Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016 in der durch das „Gesetz Nr. XIII-3005“ vom 4. Juni 2020 geänderten Fassung, auf das in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, später geändert durch das „Gesetz Nr. XIV-351“ vom 27. Mai 2021, wurden vor dem 1. Juli 2021 auch für Arbeitnehmer, die nach der Zeit ohne Arbeit an den Arbeitsplatz zurückkehrten, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach ihrer Rückkehr Zuschüsse gezahlt. Bis zu einer Obergrenze in Höhe des Mindestlohns oder des zweifachen Mindestlohns, je nach Wirtschaftstätigkeit des Arbeitgebers, konnte der Zuschuss im ersten und zweiten Monat nach der Rückkehr zur Arbeit bis zu 100 % des Lohns eines Arbeitnehmers, im dritten und vierten Monat bis zu 50 % und im fünften und sechsten Monat bis zu 30 % betragen. Ab dem 1. Juli 2021 wurden Zuschüsse auch für Arbeitnehmer, die nach der Zeit ohne Arbeit an den Arbeitsplatz zurückkehren, für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten nach ihrer Rückkehr gezahlt. Der Zuschuss im ersten Monat besteht aus 100 % des Lohns des Arbeitnehmers, jedoch höchstens dem 0,9-Fachen Mindestlohn, und im zweiten Monat aus 100 % des Lohns des Arbeitnehmers, jedoch höchstens dem 0,6-Fachen des Mindestlohns. Diese Zuschüsse können als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielten, Arbeitnehmern Einkommensunterstützung zu bieten und dazu beizutragen, bestehende Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten. |
(10) |
Litauen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Litauen hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 264 915 309 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Litauen betreffen. Litauen beabsichtigt, 144 350 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 21 505 309 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren. |
(11) |
Die Kommission hat Litauen konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Antrag vom 8. August 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(12) |
Daher sollte Litauen finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen. |
(13) |
Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 für finanziellen Beistand gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 belaufen sollte. |
(14) |
Litauen und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(15) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(16) |
Litauen sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Litauen diese Ausgaben getätigt hat. |
(17) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Litauens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Litauen kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 35).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/678 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 144 vom 27.4.2021, S. 12).
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/23 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2081 DES RATES
vom 25. Oktober 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Griechenlands vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 (2) Griechenland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2 728 000 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen. |
(2) |
Das Darlehen war von Griechenland zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zu finanzieren. |
(3) |
Auf einen zweiten Antrag Griechenlands vom 9. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 (3) zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Griechenland zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 2 537 000 000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 5 265 000 000 EUR erhöht wurde bei einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Griechenlands zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer zu ergänzen. |
(4) |
Das zusätzliche Darlehen war von Griechenland zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 des Rates in seiner durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 geänderten Fassung zu finanzieren. |
(5) |
Durch den COVID-19-Ausbruch hat einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung Griechenlands dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Griechenland zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 genannten Maßnahmen geführt. |
(6) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Griechenland ein öffentliches Defizit von 10,2 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 206,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 7,4 % bzw. 193,3 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Griechenland bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 4,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 185,7 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission von Sommer 2022 wird das BIP Griechenlands 2022 um 4,0 % steigen. |
(7) |
Am 1. September 2022 hat Griechenland die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 900 000 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Griechenland die in den Erwägungsgründen 8 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmenweiter verlängert. |
(8) |
Im Einzelnen bezieht sich das Ersuchen Griechenlands auf den „Rechtsakt vom 14. März 2020“ (4), auf den in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Bezug genommen wird und mit dem eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt wurde, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern, d. h. genau dieselben Arbeitnehmer, beschäftigen. Die Maßnahme wurde bis zum 31. Januar 2022 verlängert. |
(9) |
Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 8 genannte Sonderbeihilfe gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern, d. h. genau dieselben Arbeitnehmer, beschäftigen. |
(10) |
Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Griechenland hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 6 477 014 989 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser zudem auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Griechenland betreffen. Griechenland beabsichtigt, 312 014 989 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren. |
(11) |
Die Kommission hat Griechenland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 1. September 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(12) |
Daher sollte Griechenland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen. |
(13) |
Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 angegebene Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 gewährte Bereitstellungszeitraum für finanziellen Beistand von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 belaufen sollte. |
(14) |
Griechenland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(15) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(16) |
Griechenland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Griechenland diese Ausgaben getätigt hat. |
(17) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Griechenlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 21).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/679 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 144 vom 27.4.2021, S. 16).
(4) Rechtsakt vom 14. März 2020 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 64/2020), ratifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes 4682/2020 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 76/2020); Rechtsakt vom 1. Mai 2020 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 90/2020), ratifiziert durch Artikel 2 des Gesetzes 4690/2020 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 104/2020); Gesetz 4714/2020 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 148/2020); Gesetz 4722/2020 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 177/2020); Gesetz 4756/2020 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 235/2020); Gesetz 4778/2021 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 26/2021); Ministerialbeschluss 12998/232/2020 (griechischer Staatsanzeiger B΄ 1078/2020), Ministerialbeschluss 16073/287/2020 (griechischer Staatsanzeiger B΄ 1547/2020), Ministerialbeschluss 17788/346/2020 (griechischer Staatsanzeiger B΄ 1779/2020), Ministerialbeschluss 23102/477/2020 (griechischer Staatsanzeiger B΄ 2268/2020), Ministerialbeschluss 49989/1266/2020 (griechischer Staatsanzeiger B΄ 5391/2020); Ministerialbeschluss 45742/1748/2020 (griechischer Staatsanzeiger B’ 5515/2020); Ministerialbeschluss 3208/108 (griechischer Staatsanzeiger B’ 234/2021); Ministerialbeschluss 4374/131 (griechischer Staatsanzeiger B’ 345); Ministerialbeschluss 9500/322/2021 (griechischer Staatsanzeiger B’ 821/2021); Ministerialbeschluss 22547/2021 (griechischer Staatsanzeiger B’ 1683/2021); Ministerialbeschluss 28631 (griechischer Staatsanzeiger B’ 2012/2021); Ministerialbeschluss 47100/2021 (griechischer Staatsanzeiger B’ 2975/2021); Ministerialbeschluss 51320/2021 (griechischer Staatsanzeiger B’ 3127/2021); Ministerialbeschluss 58921/2021 (griechischer Staatsanzeiger B’ 3637/2021); Ministerialbeschluss 74831/2021 (griechischer Staatsanzeiger B’ 4593/2021); Ministerialbeschluss 105596/2021 (griechischer Staatsanzeiger B’ 6076/2021); Ministerialbeschluss 109412/2021 (griechischer Staatsanzeiger B’ 6368/2021); und Ministerialbeschluss 3512/2022 (griechischer Staatsanzeiger B’ 103/2022).
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/27 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2082 DES RATES
vom 25. Oktober 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Zyperns vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 (2) Zypern finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 479 070 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Zyperns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen. |
(2) |
Das Darlehen war von Zypern zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 des Rates zu finanzieren. |
(3) |
Auf einen zweiten Antrag Zyperns vom 10. März 2021 hin gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 (3) zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Zypern zusätzlichen finanziellen Beistand in Höhe von 124 700 000 EUR, indem der Höchstbetrag des Darlehens auf 603 770 000 EUR bei einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten erhöht wurde, um die nationalen Anstrengungen Zyperns zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen. |
(4) |
Das zusätzliche Darlehen war von Zypern zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 des Rates in seiner durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 geänderten Fassung zu finanzieren. |
(5) |
Durch den COVID-19-Ausbruch hat einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung in Zypern dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Zypern zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben c, e, f, g, h und i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 genannten Maßnahmen geführt. |
(6) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Zypern 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Zypern ein öffentliches Defizit von 5,8 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 115,0 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 1,7 % bzw. 103,6 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Zypern bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 0,3 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 93,9 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das BIP von Zypern 2022 um 3,2 % wachsen. |
(7) |
Am 5. September 2022 hat Zypern die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 29 200 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Zypern die in den Erwägungsgründen 8 bis 13 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet oder geändert. |
(8) |
Das „Gesetz 27(I)/2020“ (4), das „Gesetz 49(I)/2020“ (5), das „Gesetz 140(I)/2020“ (6) , das „Gesetz 36(I)/2021“ (7) und das „Gesetz 120(I)/2021“ (8) waren die Grundlage für die Einführung einer Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften (9), in denen Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs dargelegt werden. Auf der Grundlage dieser Gesetze haben die Behörden die „Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen bei der teilweisen Einstellung ihrer Tätigkeit“ gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 eingeführt. Nach der Regelung wird den Beschäftigten von Unternehmen, deren Umsatz infolge der Pandemie zurückgegangen ist, eine Lohnausgleichszahlung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Ausgleichszahlung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im Jahr 2018 verdient bzw. erworben wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft getreten und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von Januar 2021 bis August 2021 abzudecken. |
(9) |
Des Weiteren bildeten das „Gesetz 27(I)/2020“, das „Gesetz 49(I)/2020“, das „Gesetz 140(I)/2020“, das „Gesetz 36(I)/2021“ und das „Gesetz 120(I)2021“ sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften (10) die Grundlage für die „Sonderregelung für Hotelanlagen und Touristenunterkünfte“ gemäß Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach der Sonderregelung wird Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, deren Arbeitgeber den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet hat, eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung gewährt. Die Inanspruchnahme der Regelung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis Oktober 2020 in Kraft getreten und wurde danach verlängert, um den Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2021 abzudecken. |
(10) |
Des Weiteren bildeten das „Gesetz 27(I)/2020“, das „Gesetz 49(I)/2020“, das „Gesetz 140(I)/2020“, das „Gesetz 36(I)/2021“ und das „Gesetz 120(I)2021“ sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften (11) die Grundlage für die „Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die mit der Tourismusbranche verbunden oder vom Tourismus betroffen sind oder mit Unternehmen verbunden sind, die ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten“ gemäß Artikel 3 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Nach dieser Regelung wird den Beschäftigten im Hotelgewerbe und in anderen Betrieben, die touristische Unterkünfte anbieten, und die den Betrieb vollständig eingestellt oder einen Umsatzrückgang von mehr als 40 % verzeichnet haben — wobei in der ursprünglichen Regelung 55 % vorgesehen waren —, eine Lohnausgleichszahlung zur Unterstützung unter der Bedingung gewährt, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis August 2020 in Kraft getreten und wurde verlängert und geändert, um den Zeitraum von September 2020 bis Oktober 2021 abzudecken. |
(11) |
Des Weiteren bildeten das „Gesetz 27(I)/2020“, das „Gesetz 49(I)/2020“, das „Gesetz 140(I)/2020“, das „Gesetz 36(I)/2021“ und das „Gesetz 120(I)2021“ sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften (12) die Grundlage für die „Sonderregelung zur Unterstützung von Unternehmen, die vordefinierte Tätigkeiten ausüben“ gemäß Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Diese Regelung sieht einen Einkommensausgleich für 50 % der Beschäftigten der Unternehmen vor, die der Regelung beitreten. Die Unterstützung deckt 60 % der Löhne des Arbeitnehmers oder 60 % der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers ab, die im betreffenden Referenzjahr verdient bzw. erworben wurden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens 1 214 EUR und mindestens 360 EUR im Monat. Die Inanspruchnahme der Regelung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Beschäftigung erhalten bleibt. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von Juni 2020 bis August 2020 in Kraft getreten und wurde verlängert, um den Zeitraum von September 2020 bis Oktober 2021 abzudecken. |
(12) |
Zudem wurden mit der durch den „Nachtragshaushalt — Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ eingerichteten „Zuschussregelung“, auf die in Artikel 3 Buchstabe h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 Bezug genommen wird, Zuschüsse für Kleinst- und Kleinunternehmen und Selbstständige, die bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigen, eingeführt. Nur der Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht, wurde in den Antrag aufgenommen. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um einen Pauschalzuschuss zur Unterstützung der Betriebsausgaben von Kleinunternehmen und Selbstständigen. Die Höhe der Pauschalzuschüsse wurde für verschiedene Unternehmenskategorien überprüft, wobei die Beschäftigtenzahl als Grundlage herangezogen wurde. Darüber hinaus wurden für Unternehmen, die ihre Tätigkeit seit März 2020 eingestellt haben, Zuschüsse in Höhe von 10 000 EUR für Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und von 15 000 EUR für Unternehmen mit mehr als neun Beschäftigten vereinbart. Die Zuschussregelung kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor einem Rückgang des Einkommens oder vor Einkommensverlusten zu schützen. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von April 2020 bis Mai 2020 in Kraft getreten und wurde im November 2020 für den Zeitraum bis November 2020 verlängert und geändert. Die Regelung wurde im März 2021 und im April 2021 erneut verlängert und erstreckte sich fortan unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten auf alle Unternehmen, die gemäß den Erlassen des Gesundheitsministers ihre Tätigkeit vollständig einstellen mussten. |
(13) |
Des Weiteren bildeten das „Gesetz 27(I)/2020“, das „Gesetz 49(I)/2020“, das „Gesetz 140(I)/2020“, das „Gesetz 36(I)/2021“ und das „Gesetz 120(I)2021“ sowie eine Reihe monatlicher Verwaltungsvorschriften (13) die Grundlage für die „Krankengeldregelung“ gemäß Artikel 3 Buchstabe i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344. Mit dieser Regelung wird Arbeitnehmern des privaten Sektors und Selbstständigen eine Lohnausgleichszahlung gewährt, vorausgesetzt, dass sie gemäß einer vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Liste als schutzbedürftige Personen eingestuft, von den Behörden unter Quarantäne gestellt oder mit COVID-19 infiziert wurden. Die Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von März 2020 bis Juni 2020 in Kraft und wurde verlängert, um den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 abzudecken. |
(14) |
Zypern erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Zypern hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 777 840 000 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Zypern betreffen. Zypern beabsichtigt, 144 870 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren. |
(15) |
Die Kommission hat Zypern konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 5. September 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(16) |
Daher sollte Zypern finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen. |
(17) |
Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 für finanziellen Beistand gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 belaufen sollte. |
(18) |
Zypern und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(19) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(20) |
Zypern sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Zypern diese Ausgaben getätigt hat. |
(21) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Zyperns sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Zypern kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1344 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 13).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/680 des Rates vom 23. April 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1344 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Zypern mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 144 vom 27.4.2021, S. 19).
(4) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4748, 27/3/2020.
(5) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4756, 26/5/2020.
(6) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4780, 12/10/2020.
(7) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4823, 29/3/2021.
(8) Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4846, 16/7/2021.
(9) Verwaltungsvorschriften 131/188/239/2020 und Verwaltungsvorschriften 16/84/124/169/219/276/331/370/2021.
(10) Verwaltungsvorschriften 269/317/393/418/498/533/631/2020 und 13/81/121/166/216/271/329/368/402/431/2021.
(11) Verwaltungsvorschriften 270/318/394/419/499/534/632/2020 und Verwaltungsvorschriften 14/82/122/167/217/274/330/369/403/432/2021.
(12) Verwaltungsvorschriften 272/320/396/420/500/535/633/2020 und Verwaltungsvorschriften 404/433/2021.
(13) Verwaltungsvorschriften 128/185/236/539/637/2020 und Verwaltungsvorschriften 19/87/127/172/222/273/2021.
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/32 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2083 DES RATES
vom 25. Oktober 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Portugals vom 11. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 (2) Portugal finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 5 934 462 488 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Portugals zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen. |
(2) |
Das Darlehen war von Portugal zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zu finanzieren. |
(3) |
Auf einen zweiten Antrag Portugals vom 9. Dezember 2021 hin erweiterte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/99 (3) die Liste der Maßnahmen, für die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 bereits finanzieller Beistand gewährt wurde, um die nationalen Anstrengungen Portugals zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen. |
(4) |
Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Portugals dazu gezwungen, die Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Portugal zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 genannten Maßnahmen geführt. |
(5) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Portugal in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben auch weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Portugal ein öffentliches Defizit von 5,8 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 135,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 2,8 % bzw. 127,4 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Portugal für Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 1,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 119,9 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das BIP Portugals 2022 um 6,5 % steigen. |
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Am 17. September 2022 hat Portugal die Union um einen weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 300 000 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Portugal die in den Erwägungsgründen 7 bis 21 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet oder geändert. |
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Mit den Artikeln 298 bis 308 des „Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar“, näher festgelegt in Artikel 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“, wurde eine Maßnahme zur Unterstützung der Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem portugiesischen Arbeitsgesetzbuch eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Ursprünglich war im Rahmen der Maßnahme vorgesehen, dass anspruchsberechtigte Unternehmen einen Lohnzuschuss in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts erhalten sollten, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel des normalen Bruttogehalts betrug. Diese Zweidrittelkorrektur unterlag einer Untergrenze, die dem nationalen Mindestgehalt entsprach, und einer Obergrenze, die dem Dreifachen des nationalen Mindestgehalts entsprach. Anspruchsberechtigt waren Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hatten. In der Folge wurde die Maßnahme ausgeweitet, u. a. durch eine vorübergehende Anhebung des Arbeitnehmerentgelts auf 100 % des normalen Bruttogehalts. |
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Mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ in der Fassung der „Erklärung zur Berichtigung Nr. 14/2020 vom 28. März“ und mit Artikel 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 14-F/2020 vom 13. April“, Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 20/2020 vom 1. Mai“, Artikel 6 des „Gesetzesdekrets 20-H/2020 vom 14. Mai“, Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ und Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 6-C/2021 vom 15. Januar“, näher festgelegt in Artikel 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“, wurde eine neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Sie ähnelte der in Erwägungsgrund 7 genannten Maßnahme, sah jedoch vereinfachte Verfahren vor, um einen schnelleren Zugang zu den Mitteln zu ermöglichen. Ursprünglich war vorgesehen, dass anspruchsberechtigte Unternehmen im Rahmen der Maßnahme einen Lohnzuschuss in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel ihres normalen Bruttogehalts beträgt, sowie eine Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten. Diese Zweidrittelkorrektur unterlag einer Untergrenze, die dem nationalen Mindestgehalt entsprach, und einer Obergrenze, die dem Dreifachen des nationalen Mindestgehalts entsprach. Anspruchsberechtigt waren Unternehmen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder Umsatzeinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten hatten. In der Folge wurde die Maßnahme mehrfach ausgeweitet, u. a. durch eine vorübergehende Anhebung des Arbeitnehmerentgelts auf 100 % des normalen Bruttogehalts unter bestimmten Umständen. Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt für den öffentlichen Sektor entgangene Einnahmen dar, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können. |
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Mit Artikel 5 Absatz 2 und mit den Artikeln 7 bis 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ wurde festgelegt, dass den Unternehmen, wenn sie von den in den Erwägungsgründen 7 oder 8 genannten Maßnahmen profitierten und über ein von der nationalen Arbeits- und Ausbildungseinrichtung („Instituto do Emprego e Formação Profissional“; IEFP) genehmigtes Schulungsprogramm im Rahmen der besonderen Berufsbildungsprogramme verfügten, Schulungszulagen zur Deckung von Einkommensersatzleistungen sowie der entsprechenden Kosten für Schulungsmaßnahmen während der Arbeitszeit als Alternative zu einer Arbeitszeitverkürzung der Arbeitnehmer gewährt werden konnten. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. |
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Mit den Artikeln 4 und 5 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ und Artikel 14-A des „Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“ in der Fassung des Artikels 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 6-C/2021 vom 15. Januar“, des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 23-A/2021 vom 24. März“ und des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 32/2021 vom 12. Mai“, näher festgelegt im „Regierungserlass Nr. 102-A/2021 vom 14. Mai“, wurde eine neue besondere Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen bei der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Um die Wiederaufnahme der Arbeit und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu erleichtern, konnten Unternehmen, deren Beschäftigten von den in Erwägungsgrund 7 oder Erwägungsgrund 8 genannten Maßnahmen profitiert hatten, entweder eine Leistung in Höhe des nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Beschäftigten, die in einer einzigen Tranche gezahlt wurde, oder in Höhe des doppelten nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Beschäftigten, die stufenweise in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt wurde, erhalten. Wurde die Unterstützung stufenweise gewährt, erhielten die Unternehmen zudem eine teilweise Befreiung von den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für die betreffenden Beschäftigten in Höhe von 50 %. In der Folge wurde die Maßnahme mehrfach ausgeweitet, u. a. durch die Aufnahme von Kleinstunternehmen, deren Beschäftigte von der in Erwägungsgrund 12 genannten Maßnahmen profitiert hatten, als anspruchsberechtigte Unternehmen, die dann eine Leistung in Höhe des doppelten nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Beschäftigten, die stufenweise in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt wurde, erhalten konnten. |
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Mit Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 58-A/2020 vom 14. August“ wurde ein neuer Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Beschäftigte, die für mindestens einen Monat (dies wurde später auf 30 aufeinanderfolgende Tage festgelegt) im Zeitraum von April bis Juni 2020 von den in Erwägungsgrund 7 oder Erwägungsgrund 8 genannten Maßnahmen profitierten, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Anspruchsberechtigt waren Beschäftigte, deren Bruttogehalt für den Februar 2020 das Doppelte des nationalen Mindestgehalts nicht überstieg. Die Beschäftigten hatten Anspruch auf eine Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttogehalt vom Februar 2020 und dem Bruttogehalt des Zeitraums, in dem sie unter eine der beiden oben genannten Maßnahmen fielen; hierbei galt eine Untergrenze von 100 EUR und eine Obergrenze von 351 EUR; |
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Mit Artikel 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 90/2020 vom 19. Oktober“, Artikel 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“, Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 6-C/2021 vom 15. Januar“, Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 23-A/2021 vom 24. März“ und Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 71-A/2021 vom 13. August“ wurde die neue und stufenweise besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch die vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Ursprünglich war vorgesehen, dass die anspruchsberechtigten Unternehmen eine Leistung in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts für die nicht geleisteten Arbeitsstunden erhalten sollten, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel des normalen Bruttogehalts für die im August und September 2020 nicht geleisteten Arbeitsstunden bzw. vier Fünftel des normalen Bruttogehalts für die im Oktober bis Dezember 2020 nicht geleisteten Arbeitsstunden betragen sollte. Für das sich daraus ergebende Gesamtbruttogehalt der Beschäftigten galt eine Untergrenze in Höhe des nationalen Mindestgehalts. Im Rahmen der Maßnahme war auch die vollständige oder teilweise Befreiung von den jeweiligen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vorgesehen, je nachdem, ob es sich bei den anspruchsberechtigten Unternehmen um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder Großunternehmen handelte. Anspruchsberechtigt waren Unternehmen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder Umsatzeinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten hatten. Die maximale vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit wurde so bemessen, dass sie mit dem Umfang der Einkommenseinbußen der anspruchsberechtigten Unternehmen stieg. In der Folge wurde die Maßnahme mehrfach ausgeweitet, u. a. indem Unternehmen, die Einkommenseinbußen von mindestens 25 % hinnehmen mussten, als anspruchsberechtigt eingestuft wurden, die maximale vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der Einkommenseinbußen der anspruchsberechtigten Unternehmen neu bemessen wurde, das Arbeitnehmerentgelt vorübergehend auf 100 % des normalen Bruttogehalts für die nicht geleisteten Arbeitsstunden angehoben wurde und die schrittweise Abschaffung der Sozialbeitragsermäßigungen für begünstigte Unternehmen eingeführt wurde. Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt für den öffentlichen Sektor entgangene Einnahmen dar, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können. |
(13) |
Mit Artikel 26 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 12-A/2020 vom 6. April“, Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 14-F/2020 vom 13. April“, Artikel 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 20-C/2020 vom 7. Mai“, Artikel 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ und Artikel 2 des „Gesetzes Nr. 31/2020 vom 11. August“ sowie Artikel 325-G des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, der durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ hinzugefügt wurde, wurde eine neue besondere Unterstützungsmaßnahme für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und Führungskräfte eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Ursprünglich war eine monatliche Leistung in Höhe des eingetragenen Einkommens vorgesehen, mit einer Obergrenze in Höhe des portugiesischen Sozialhilfeindex („Indexante dos Apoios Sociais“; IAS; 438,81 EUR im Jahr 2020). Anspruchsberechtigt waren Personen, die ihre Geschäftstätigkeit ausgesetzt hatten. In der Folge wurde die Maßnahme mehrfach ausgeweitet, u. a. indem Personen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag Einkommenseinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten hatten, als anspruchsberechtigt eingestuft wurden und die monatliche Leistung auf eine Weise neu bemessen wurde, dass sie entweder dem eingetragenen Einkommen der Person mit einer Obergrenze in Höhe des portugiesischen Sozialhilfeindex, wenn sich das eingetragene Einkommen der Person auf weniger als das 1,5-Fache des portugiesischen Sozialhilfeindex beläuft, oder zwei Dritteln des eingetragenen Einkommens mit einer Obergrenze in Höhe des nationalen Mindestlohns, wenn sich das eingetragene Einkommen auf das 1,5-Fache oder mehr des portugiesischen Sozialhilfeindexes beläuft, entspricht, und indem eine Untergrenze in Höhe von 50 % des portugiesischen Sozialhilfeindex festgelegt wurde. |
(14) |
Mit Artikel 23 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 12-A/2020 vom 6. April“ und Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 16/2021 vom 7. April“ wurde eine Familienzulage für Beschäftigte, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen unter 12 Jahren oder Personen mit einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit unabhängig vom Alter betreuen müssen, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde eine Leistung in Höhe von zwei Dritteln des normalen Bruttogehalts gewährt, die zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und der Sozialversicherung getragen wurde, mit einer Untergrenze in Höhe des nationalen Mindestgehalts und einer Obergrenze in Höhe des Dreifachen des nationalen Mindestgehalts. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Beschäftigte vorsehen, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; sie ermöglichen somit den Eltern, weiterzuarbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird. |
(15) |
Mit dem „Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 19. März“, dem „Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April“ und dem „Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai“ wurde eine besondere Unterstützungsmaßnahme für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Die öffentliche Unterstützung bestand aus einer Leistung, die das Gehalt der Ausbilder abdeckte, selbst wenn die Berufsbildungsmaßnahme nicht stattfand. |
(16) |
Mit dem „Erlass des Ministers für Arbeit, Solidarität und soziale Sicherheit und des Gesundheitsministers Nr. 2875-A/2020 vom 3. März“, Artikel 20 des „Gesetzesdekrets 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 62-A/2020 vom 3. September“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“ in der Fassung des Artikels 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ wurde ein Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe m des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Im Vergleich zum regulären Krankengeld im Rahmen des Krankheitsfürsorgesystems Portugals war die Gewährung des COVID-19-Krankengelds nicht an eine Wartezeit geknüpft. Die öffentliche Unterstützung bestand aus einer Leistung in Höhe des Bruttogehalts der Begünstigten. |
(17) |
Mit Artikel 19 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 62-A/2020 vom 3. September“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“ in der Fassung des Artikels 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ wurde eine Zulage für Beschäftigte und Selbstständige, die aufgrund einer prophylaktischen Quarantäne vorübergehend an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gehindert waren, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe l des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Die Gewährung der Zulage war nicht an eine Wartezeit geknüpft. Die anspruchsberechtigten Beschäftigten oder Selbstständigen hatten Anspruch auf eine Zulage in Höhe ihres normalen Bruttogehalts; |
(18) |
Mit der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli“ und der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli“ wurde eine Reihe regionaler beschäftigungsbezogener Maßnahmen in der autonomen Region Azoren eingeführt. Die Maßnahmen sind in Artikel 3 Buchstabe j des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Mit den besonderen Maßnahmen, einschließlich einer regionalen Aufstockung der landesweiten Beihilferegelungen, insbesondere für Kurzarbeit, sowie Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen mit dem Ziel der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, wurde das Ziel verfolgt, die Beschäftigung auf den Azoren während des COVID-19-Ausbruchs aufrechtzuerhalten. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen war die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen und die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen. |
(19) |
Mit dem „Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März“ und dem „Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April“ wurden eine Reihe regionaler beschäftigungsbezogener Maßnahmen in der autonomen Region Madeira eingeführt. Die Maßnahmen sind in Artikel 3 Buchstabe k des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Mit den besonderen Maßnahmen, einschließlich einer regionalen Aufstockung der landesweiten Beihilferegelungen, insbesondere für Kurzarbeit, sowie Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen mit dem Ziel der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, wurde das Ziel verfolgt, die Beschäftigung auf Madeira während des COVID-19-Ausbruchs aufrechtzuerhalten. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen war die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen und die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen. |
(20) |
Mit Artikel 156 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“ und vorbehaltlich der darin unter Nummer 2 Buchstaben c bis f genannten Bedingungen, näher festgelegt in der „Regierungsverordnung Nr. 19-A/2021 vom 25. Januar“ und verlängert durch Artikel 12 des „Gesetzesdekrets Nr. 104/2021 vom 27. November“, wurde eine außerordentliche Unterstützung für Selbstständige, Arbeitnehmer ohne Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen und Führungskräfte, die infolge der COVID-19-Pandemie besonders starke Einkommenseinbußen erlitten haben, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe r des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Für Selbstständige war im Rahmen der Maßnahme eine Leistung in Höhe von zwei Dritteln der monatlichen Einkommensverluste vorgesehen, mit einer Obergrenze von 501,16 EUR. Anspruchsberechtigt waren Selbstständige, die im Zeitraum von März bis Dezember 2020 gegenüber dem Jahr 2019 Einkommensverluste in Höhe von mindestens 40 % erlitten hatten. Für Arbeitnehmer, die keinen Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen hatten, war im Rahmen der Maßnahme Folgendes vorgesehen: i) Arbeitnehmer erhielten Leistungen in Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Referenzwert von 501,16 EUR und dem durchschnittlichen monatlichen Gehalt pro Erwachsenem im jeweiligen Haushalt; und ii) Selbstständige erhielten Leistungen in Höhe von zwei Dritteln des monatlichen Einkommensverlusts, mit einer Obergrenze von 501,16 EUR. Für Führungskräfte waren im Rahmen der Maßnahme Leistungen in Höhe ihres durchschnittlichen monatlichen Referenzeinkommens vorgesehen, wenn es weniger als das 1,5-Fache des portugiesischen Sozialhilfeindex („ Indexante dos Apoios Sociais “; IAS; 438,81 EUR im Jahr 2021) betrug, bzw. in Höhe von zwei Dritteln ihres durchschnittlichen monatlichen Referenzeinkommens, wenn dies gleich hoch oder höher als dieser Index war. Anspruchsberechtigt waren Führungskräfte, deren Geschäftstätigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend ausgesetzt wurde oder die in den 30 Tagen vor dem Antrag auf Unterstützung Einkommenseinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor dem genannten Zeitraum erlitten hatten. Die Untergrenze der Leistung betrug in jedem Fall 50 EUR und stieg auf 50 % des beobachteten monatlichen Einkommensverlusts, wenn das Einkommen um 50 % bis 100 % des portugiesischen Sozialhilfeindex sank, bzw. auf 50 % des portugiesischen Sozialhilfeindex, wenn der Einkommensverlust höher als dieser Index war. |
(21) |
Mit Nummer 2.5.1 des „Anhangs zur Entschließung des Ministerrats Nr. 41/2020 vom 6. Juni“, näher festgelegt in den Artikeln 10 bis 12 der „Regierungsverordnung Nr. 180/2020 vom 3. August“ und verlängert durch die Artikel 5 bis 7 des „Anhangs der Regierungsverordnung Nr. 37-A/2021 vom 15. Februar“, wurde eine Regelung zur sozialen Unterstützung von Künstlern, Autoren, Technikern und anderen Kunstschaffenden eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe s des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Im Rahmen der Maßnahme waren monatliche Leistungen in Höhe des portugiesischen Sozialhilfeindex („Indexante dos Apoios Sociais“; IAS; 438,81 EUR im Jahr 2021) vorgesehen. |
(22) |
Portugal hat eine Reihe von gesundheitsbezogenen Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs verlängert oder geändert. Dies betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 23 bis 27 dargelegten Maßnahmen. |
(23) |
Mit der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen „Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai“ in der Fassung vom 14. Mai 2020 und der „Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juni“ in der Fassung vom 23. Juni 2020 sowie mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ wurde der Erwerb persönlicher Schutzausrüstung für den Einsatz am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, sowie in Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira vorgesehen. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe n des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. |
(24) |
Mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ wurde eine Hygienekampagne an Schulen eingeführt, mit der die sichere Rückkehr von Lehrkräften, sonstigen Bediensteten und Schülern in die Schulen sichergestellt werden sollte. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe o des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. |
(25) |
Mit der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen „Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai“ in der Fassung vom 14. Mai 2020 und der „Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juni“ in der Fassung vom 23. Juni 2020 wurde die Durchführung von COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen vorgesehen. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe p des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. |
(26) |
Mit Artikel 42-A des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“ in der Fassung des Artikels 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ und Artikel 291 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“ wurde eine neue besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe q des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Die Maßnahme bestand aus einer einmaligen Leistungsprämie in Höhe von 50 % des normalen Bruttogehalts der Arbeitnehmer. |
(27) |
Mit Artikel 6 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und mit den Artikeln 4 bis 8 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2021 vom 2. Februar“ wurde die Einstellung zusätzlicher medizinischer Fachkräfte und die Leistung von Überstunden im nationalen Gesundheitsdienst, um zur Bewältigung der pandemiebedingten Herausforderungen beizutragen, vorgesehen. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe t des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. |
(28) |
Portugal erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Portugal hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 6 920 192 416 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Portugal betreffen. Portugal beabsichtigt, 386 417 324 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 299 312 604 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren. |
(29) |
Die Kommission hat Portugal konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, auf die im Antrag vom 17. September 2022 Bezug genommen wird, zurückzuführen ist, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(30) |
Die Ausgaben für gesundheitsbezogene Maßnahmen entsprechend dem Ersuchen Portugals vom 17. September 2022, auf die in den Erwägungsgründen 23 bis 27 Bezug genommen wird, belaufen sich auf 1 382 230 075 EUR. |
(31) |
Daher sollte Portugal finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen. |
(32) |
Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 für finanziellen Beistand gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 belaufen sollte. |
(33) |
Portugal und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(34) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(35) |
Portugal sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Portugal diese Ausgaben getätigt hat. |
(36) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Portugals sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Portugal kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 49).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/99 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 17 vom 26.1.2022, S. 47).
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/41 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2084 DES RATES
vom 25. Oktober 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf Antrag Tschechiens vom 7. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 (2) Tschechien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2 000 000 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Tschechiens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige zu ergänzen. |
(2) |
Das Darlehen war von Tschechien zu verwenden, um die in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zu finanzieren. |
(3) |
Durch den COVID-19-Ausbruch wurde erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Tschechiens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hat in Tschechien zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a, c, d und e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Maßnahmen geführt. |
(4) |
Der COVID-19-Ausbruch und die von Tschechien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Tschechien ein gesamtstaatliches Defizit von 5,8 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 37,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 5,9 % bzw. 41,9 % gestiegen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Tschechien für Ende 2022 von einem gesamtstaatlichen Defizit von 4,3 % des BIP und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 42,8 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das tschechische BIP 2022 um 2,3 % steigen. |
(5) |
Am 22. September 2022 ersuchte Tschechien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 2 500 000 000 EUR, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Tschechien die in den Erwägungsgründen 6 bis 9 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen verlängert und verändert. |
(6) |
Die in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannte und als Programm „Antivirus“ bezeichnete Kurzarbeitsregelung diente dem Ausgleich der Lohnkosten privater Arbeitgeber, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aussetzen oder erheblich einschränken mussten, entweder als direkte Folge behördlicher Maßnahmen (Option „A“) oder indirekt aufgrund nachteiliger wirtschaftlicher Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Option „B“). Rechtsgrundlage dieses Programms waren der Regierungsbeschluss Nr. 353 vom 31. März 2020 in der geänderten Fassung und Artikel 120 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. (3) über die Beschäftigung in der geänderten Fassung. Mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1039 vom 14. Oktober 2020 wurde das Programm verlängert und mit der Option „A plus“ geändert, um die Lohnkosten von Arbeitgebern, die ihre Tätigkeit aufgrund behördlicher Maßnahmen aussetzen oder erheblich einschränken mussten, in voller Höhe auszugleichen. Auch wurde das Programm durch verschiedene Regierungsentscheide verlängert, wobei Option „A“ vom 12. März 2020 bis zum 28. Februar 2022, Option „A plus“ vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Mai 2021 und Option „B“ vom 12. März 2020 bis zum 31. Mai 2021 sowie vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 lief. |
(7) |
Der erste Ausgleichsbonus für Selbstständige in Form des in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannten Programms „Pětadvacítka“ wurde mit dem „Gesetz Nr. 159/2020 Slg.“ (4) eingeführt und sah einen Ausgleichbonus in Höhe von 500 CZK je Kalendertag und Person für Selbstständige vor, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund von COVID-19-bedingten Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden über die normalen Geschäftsschwankungen hinaus aussetzen oder erheblich einschränken mussten. „Pětadvacítka“ lief vom 12. März 2020 bis zum 8. Juni 2020. Das mit dem Änderungsgesetz Nr. 461/2020 Slg. (5) eingeführte Programm „Herbstausgleichsbonus“ lief vom 5. Oktober 2020 bis zum 15. Februar 2021 und beinhaltete einen Steuerbonus von 500 CZK je Kalendertag für Selbstständige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Krisenmaßnahmen der Behörden aussetzen oder erheblich einschränken mussten. Durch Gesetz Nr. 95/2021 Slg. (6) und die zugehörigen Regierungsbeschlüsse (Nr. 154/2021 (7) und 188/2021 (8)) wurde mit dem sogenannten „Neuen Ausgleichsbonus für 2021“ eine weitere Änderung eingeführt, die vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 galt und mit der der Steuerbonus auf 1 000 CZK pro Tag angehoben wurde. Die letzte Änderung dieses Ausgleichsbonus für Selbstständige, d. h. der mit Gesetz Nr. 519/2021 Slg. (9) eingeführte „Ausgleichsbonus für 2022“, beinhaltete ebenfalls einen Betrag von 1 000 CZK pro Tag und galt vom 22. November 2021 bis zum 31. Januar 2022. |
(8) |
Die in Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannte teilweise Befreiung Selbstständiger von zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen erfolgte auf der Grundlage des „Gesetzes Nr. 136/2020 Slg.“ (10) (Sozialversicherung) und des „Gesetzes Nr. 134/2020 Slg.“ (11) (Krankenversicherung). Die von Selbstständigen monatlich zahlbaren Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge wurden von März bis August 2020 vom Staat übernommen. Dieses Programm endete zwar im August 2020, doch mussten 2021 noch Beträge gezahlt werden, da von Selbstständigen im Jahr 2020 geleistete Vorauszahlungen auszugleichen waren. Die Maßnahme betrifft entgangene Einnahmen des Staates, die für die Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können. |
(9) |
Das in Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 genannte Betreuungsgeld für Selbstständige beruhte auf den Regierungsbeschlüssen Nr. 262 vom 19. März 2020 (12), Nr. 311 vom 26. März 2020, Nr. 354 vom 31. März 2020, Nr. 514 vom 4. Mai 2020, Nr. 552 vom 18. Mai 2020, Nr. 1053 vom 16. Oktober 2020, Nr. 1260 vom 30. November 2020 und Nr. 446 vom 10. Mai 2021 sowie Artikel 14 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. (13) über Haushaltsvorschriften in der geänderten Fassung (für Selbstständige in der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion) und Artikel 3 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 47/2002 Slg. (14) über Beihilfen für KMU in der geänderten Fassung (für alle anderen Selbstständigen). Das Programm dient dem Ausgleich von Einkommenseinbußen, die Selbstständigen dadurch entstehen, dass sie aufgrund der Schließung von Kinderbetreuungs- und Sozialeinrichtungen Kinder oder pflegebedürftige Personen betreuen müssen. Die tägliche Unterstützung belief sich im März 2020 auf 424 CZK und im Zeitraum von April bis Juni 2020 auf 500 CZK. Das Programm wurde auf den Zeitraum von Oktober 2020 bis Mai 2021 verlängert und beinhaltete in dieser Zeit eine tägliche Unterstützung in Höhe von 400 CZK. |
(10) |
Tschechien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Tschechien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 5 349 588 352 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Verlängerung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und der Erwerbsbevölkerung in Tschechien betreffen. Tschechien beabsichtigt, 215 333 982 EUR der höheren Ausgaben mit Unionsmitteln und 634 254 370 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren. |
(11) |
Die Kommission hat Tschechien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf die Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 22. September 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft. |
(12) |
Daher sollte Tschechien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen. |
(13) |
Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 angegebene Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 gewährte Bereitstellungszeitraum für finanziellen Beistand von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1345 belaufen sollte. |
(14) |
Tschechien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen. |
(15) |
Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden. |
(16) |
Tschechien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Tschechien diese Ausgaben getätigt hat. |
(17) |
Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Tschechiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Tschechien kann folgende Maßnahmen finanzieren:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1345 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Tschechische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 17).
(3) Gesetz Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 143 vom 23. Juli 2004.
(4) Gesetz Nr. 159/2020 Slg. über eine Ausgleichszulage für Krisenmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 59 vom 14. April 2020.
(5) Gesetz Nr. 461/2020 Slg. über einen Ausgleichsbonus bei Verbot oder Einschränkung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 189 vom 13. November 2020.
(6) Gesetz Nr. 95/2021 Slg. über einen Ausgleichsbonus für 2021 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 38 vom 26. Februar 2021.
(7) Regierungsbeschluss Nr. 154/2021 Slg. über den Ausgleichsbonus für 2021 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 60 vom 31. März 2021.
(8) Regierungsbeschluss Nr. 188/2021 Slg. über die Festlegung des nächsten Bonuszeitraums für den Ausgleichsbonus für 2021 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 79 vom 7. Mai 2021.
(9) Gesetz Nr. 519/2021 Slg. über einen Ausgleichsbonus für 2022 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 226 vom 23. Dezember 2021.
(10) Gesetz Nr. 136/2020 Slg. über bestimmte Anpassungen im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur staatlichen Arbeitslosigkeits- und Rentenversicherung im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen während der Epidemie 2020 in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 48 vom 27. März 2020.
(11) Gesetz Nr. 134/2020 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 592/1992 Slg. über Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 48 vom 27. März 2020.
(12) Regierungsbeschluss Nr. 262/2020 Slg. über den Erlass einer Krisenmaßnahme in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 42 vom 19. März 2020.
(13) Gesetz Nr. 218/2000 Slg. über Haushaltsvorschriften in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 65 vom 21. Juli 2000.
(14) Gesetz Nr. 47/2002 Slg. über die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen in der geänderten Fassung, veröffentlicht in der Gesetzessammlung Nr. 20 vom 8. Februar 2002.
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/46 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/2085 DES RATES
vom 27. Oktober 2022
zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Die restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau sollten auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2010/573/GASP bis zum 31. Oktober 2023 verlängert werden. Nach sechs Monaten wird der Rat eine Überprüfung der Lage in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen durchführen. |
(3) |
Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2010/573/GASP erhält folgende Fassung:
„(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2023. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss 2010/573/GASP des Rates vom 27. September 2010 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau (ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54).
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/47 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2022/2086 DES RATES
vom 27. Oktober 2022
zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP angenommen. |
(2) |
Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge zu sieben Personen und die Angaben zu deren Verteidigungsrechten und deren Recht auf wirksamen Rechtsschutz gestrichen werden. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
ANHANG
In den Abschnitten A und B des Anhangs des Beschlusses 2011/72/GASP werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:
„4. |
Mohamed Ben Moncef Ben Mohamed TRABELSI“ |
„36. |
Kaïs Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI“ |
„37. |
Hamda Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI“ |
„38. |
Najmeddine Ben Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI“ |
„39. |
Najet Bent Slaheddine Ben Haj Hamda BEN ALI“ |
„43. |
Imed Ben Habib Ben Bouali LTAIEF“ |
„44. |
Naoufel Ben Habib Ben Bouali LTAIEF“ |
28.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/49 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2087 DER KOMMISSION
vom 26. September 2022
zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2020 und zur Information der Hersteller über die Werte für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6754)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische, der polnische, der schwedische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission jedes Jahr für alle Hersteller, die für in der Union, Island, Norwegen und — bis zum Kalenderjahr 2020 — dem Vereinigten Königreich zugelassene Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind, und für alle Emissionsgemeinschaften von Herstellern die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen festlegen. Auf dieser Grundlage wird die Leistung der Hersteller und Emissionsgemeinschaften in Bezug auf ihre Verpflichtung, ihre Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht zu überschreiten, bestimmt. |
(2) |
Die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2020 beruht auf den genauen Daten der Meldebehörden über die in diesem Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge. |
(3) |
Alle Länder übermittelten der Kommission ihre Daten für 2020, allerdings in einigen Fällen mit einigen Verzögerungen gegenüber der Meldefrist, die am 28. Februar 2021 endete. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Meldebehörden in Verbindung und nahm vorbehaltlich ihrer Zustimmung eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einer Meldebehörde keine Einigung erzielt werden, wurden die von diesem Land übermittelten vorläufigen Daten nicht angepasst. |
(4) |
Am 29. Juni 2021 wurden die vorläufigen Daten veröffentlicht und die Kommission teilte 93 Herstellern von Personenkraftwagen und 68 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen sowie den jeweiligen Emissionsgemeinschaften die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen im Jahr 2020 mit. |
(5) |
Die Hersteller wurden aufgefordert, die vorläufigen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 zu überprüfen und der Kommission etwaige Fehler innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung zu melden. 63 Hersteller von Personenkraftwagen und 42 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge meldeten Fehler. |
(6) |
Die vorläufigen Daten umfassten den Korrekturfaktor sowohl für Personenkraftwagen, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission (2) berechnet wurde‚ als auch für leichte Nutzfahrzeuge, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission (3) berechnet wurde. Da die endgültigen Korrekturfaktoren für alle Hersteller und ihre Emissionsgemeinschaften gleich waren, war es nicht erforderlich, die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen zu berichtigen. |
(7) |
Bei zwei Herstellern von Personenkraftwagen und einem Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen fielen die Fahrzeuge, die in den vorläufigen Datensätzen enthalten waren, durchweg nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631. Bei einem Hersteller von Personenkraftwagen wurden für keines der Fahrzeuge im vorläufigen Datensatz NEFZ-spezifische CO2-Emissionswerte gemeldet, sodass dieser Hersteller nicht in diesen Beschluss einbezogen wurde. |
(8) |
Im Fall der übrigen 30 Hersteller von Personenkraftwagen und 26 Hersteller von leichten Nutzfahrzeugen, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder nicht geantwortet haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen bestätigt werden. |
(9) |
Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten Fehler und die Gründe für ihre Berichtigung überprüft und je nach Fall den vorläufigen Datensatz bestätigt oder geändert. Daher sollten die vorläufigen Daten für 93 Hersteller von Personenkraftwagen und 68 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge bestätigt oder geändert werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/631 sollte gelten, dass ein Hersteller seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen erfüllt, wenn seine in diesem Beschluss angegebenen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nicht überschreiten. Im Falle von Herstellern, die einer Emissionsgemeinschaft angehören, sollte die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung auf Ebene der Emissionsgemeinschaft bewertet werden. Im Falle von Herstellern oder Emissionsgemeinschaften, denen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung eine Ausnahme von ihren Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2020 gewährt wurde, werden die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Abweichungsziele bewertet. |
(11) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 werden zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers oder einer Emissionsgemeinschaft für jeden Hersteller bzw. jede Emissionsgemeinschaft nur 95 % seiner bzw. ihrer im Kalenderjahr 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen herangezogen, die auf der Grundlage ihrer Emissionswerte ausgewählt werden. |
(12) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631 zählt bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2020 jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km (NEFZ) als zwei Personenkraftwagen, wobei pro Hersteller oder Emissionsgemeinschaft ein Beitrag von bis zu 7,5 g CO2/km im Rahmen der „Begünstigungen“ möglich ist. |
(13) |
CO2-Einsparungen, die erzielt werden, indem innovative Technologien, die einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 von der Kommission genehmigt wurden („Ökoinnovationen“), eingesetzt werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen bis zu einem Gesamtbeitrag von 7 g CO2/km pro Hersteller oder Emissionsgemeinschaft berücksichtigt. Im Kalenderjahr 2020 werden nur durch Ökoinnovationen erzielte CO2-Einsparungen berücksichtigt, die im Rahmen des NEFZ bestimmt wurden. |
(14) |
Aufzeichnungen mit Fehlercode B, d. h. mit vollständigen Daten zur Masse in fahrbereitem Zustand und zu den CO2-Emissionen, in denen jedoch Fahrzeug-Identifizierungsnummern fehlen oder falsch sind, sollten ebenfalls in die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen einbezogen werden. Es sollte jedoch der Umstand berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Aufzeichnungen nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte bei der Bestimmung des Abstands zum vorgegebenen Ziel für den betreffenden Hersteller eine Fehlermarge gelten. |
(15) |
Die Fehlermarge wird berechnet als die Differenz zwischen den Abständen der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zur Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen, wobei die Berechnung zum einen unter Einbeziehung der Fahrzeugzulassungen, die vom Hersteller nicht überprüft werden können, und zum anderen unter Ausschluss dieser Zulassungen vorgenommen wurde. Ungeachtet dessen, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, wird die Fehlermarge so angewendet, dass sie für den Hersteller den Abstand zu seiner Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen stets verringert. |
(16) |
Beträgt nach Berücksichtigung der Fehlermarge der Abstand eines Herstellers oder einer Emissionsgemeinschaft zur Zielvorgabe mehr als null, ist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631 eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung zu erheben. Dies gilt für sechs einzelne Hersteller von Personenkraftwagen (Subaru, Jaguar Land Rover, Bentley, DR Motor, Lamborghini und McLaren), zwei Emissionsgemeinschaften von Herstellern von Personenkraftwagen (Emissionsgemeinschaft Suzuki und Emissionsgemeinschaft Volkswagen-SAIC) und einen einzelnen Hersteller leichter Nutzfahrzeuge (SsangYong). |
(17) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 sind Hersteller, auf die weniger als 1 000 Neuzulassungen entfallen, von der Einhaltung einer Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ausgenommen. Es ist jedoch angebracht, ihre durchschnittlichen spezifischen Emissionen sowie die Zahl der neu zugelassenen Fahrzeuge zu berechnen und zu melden. |
(18) |
Die Hersteller sollten ferner gemäß Anhang I Teile A und B Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/631 über die Werte unterrichtet werden, die zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 heranzuziehen sind. |
(19) |
Die mit diesem Beschluss bestätigten oder geänderten Werte für die Leistung eines Herstellers könnten korrigiert werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden bestätigen, dass Unregelmäßigkeiten bei den CO2-Emissionswerten oder Massewerten aufgetreten sind, anhand deren ermittelt wurde, ob der Hersteller die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen einhält — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Werte für die Leistungen der Hersteller und Emissionsgemeinschaften von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen für das Kalenderjahr 2020 sind in Anhang I Teile A und B dieses Beschlusses festgelegt.
(2) Die Werte, die zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäß Anhang I Teile A und B Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/631 heranzuziehen sind, sind in Anhang II Teile A und B dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/631 an folgende einzelne Hersteller oder Emissionsgemeinschaften gerichtet:
1. |
|
2. |
|
3. |
|
4. |
|
5. |
|
6. |
|
7. |
|
8. |
|
9. |
|
10. |
|
11. |
|
12. |
|
13. |
|
14. |
|
15. |
|
16. |
|
17. |
|
18. |
|
19. |
|
20. |
|
21. |
|
22. |
|
23. |
|
24. |
|
25. |
|
26. |
|
27. |
|
28. |
|
29. |
|
30. |
|
31. |
|
32. |
|
33. |
|
34. |
|
35. |
|
36. |
|
37. |
|
38. |
|
39. |
|
40. |
|
41. |
|
42. |
|
43. |
|
44. |
|
45. |
|
46. |
|
47. |
|
48. |
|
49. |
|
50. |
|
51. |
|
52. |
|
53. |
|
54. |
|
55. |
|
56. |
|
57. |
|
58. |
|
59. |
|
60. |
|
61. |
|
62. |
|
63. |
|
64. |
|
65. |
|
66. |
|
67. |
|
68. |
|
69. |
|
70. |
|
71. |
|
72. |
|
73. |
|
74. |
|
75. |
|
76. |
|
77. |
|
78. |
|
79. |
|
80. |
|
81. |
|
82. |
|
83. |
|
84. |
|
85. |
|
86. |
|
87. |
|
88. |
|
89. |
|
90. |
|
91. |
|
92. |
|
93. |
|
94. |
|
95. |
|
96. |
|
97. |
|
98. |
|
99. |
|
100. |
|
101. |
|
102. |
|
103. |
|
104. |
|
105. |
|
106. |
|
107. |
|
108. |
|
109. |
|
110. |
|
111. |
|
112. |
|
113. |
|
114. |
|
115. |
|
116. |
|
117. |
|
118. |
|
119. |
|
120. |
|
121. |
|
122. |
|
Brüssel, den 26. September 2022
Für die Kommission
Frans TIMMERMANS
Exekutiv-Vizepräsident
(1) ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644).
ANHANG I
Teil A
LEISTUNG DER HERSTELLER VON PERSONENKRAFTWAGEN
Tabelle 1
Leistung der einzelnen Hersteller von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2020 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/631
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
Name des Herstellers |
Emissionsgemeinschaften Ausnahmen |
Gesamtzahl der Zulassungen |
Zahl der berücksichtigten Zulassungen (95 %) |
Durchschnittliche Masse |
Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen |
Abstand zum vorgegebenen Ziel |
Begünstigungen |
CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen |
Fehlermarge |
ADAM OPEL GMBH |
|
2 |
1 |
1 691,00 |
0 |
105,36 |
- 105,36 |
0 |
0 |
0 |
ADIDOR VOITURES SAS |
DMD |
16 |
15 |
1 315,00 |
137,000 |
|
|
0 |
0 |
|
ALFA ROMEO SPA |
P2 |
34 483 |
32 758 |
1 622,57 |
143,334 |
103,082 |
40,252 |
0 |
0,619 |
0 |
ALPINA BURKARD BOVENSIEPEN GMBH + CO KG |
D |
605 |
574 |
2 053,02 |
199,279 |
214,000 |
-14,721 |
0 |
0 |
0 |
ANHUI JIANGHUAI AUTOMOBILE |
DMD |
114 |
108 |
1 535,00 |
0 |
|
|
0 |
0 |
|
ASTON MARTIN LAGONDA LTD |
D |
1 487 |
1 412 |
1 962,08 |
255,471 |
290,000 |
-34,529 |
0 |
0 |
0 |
AUDI AG |
P11 |
564 595 |
536 365 |
1 683,79 |
104,588 |
105,120 |
-0,532 |
7,5 |
0,646 |
0 |
AUDI HUNGARIA MOTOR KFT |
P11 |
3 824 |
3 632 |
1 416,83 |
148,052 |
96,230 |
51,822 |
0 |
0,001 |
0 |
AUDI SPORT GMBH |
P11 |
13 505 |
12 829 |
1 905,33 |
227,140 |
112,497 |
114,643 |
0 |
0 |
0 |
AUTOMOBILE DACIA SA |
P8 |
278 828 |
264 886 |
1 184,74 |
111,233 |
88,502 |
22,730 |
0,729 |
0,955 |
0,001 |
AUTOMOBILES CITROËN |
P7 |
340 836 |
323 794 |
1 167,80 |
95,997 |
87,938 |
8,058 |
0,607 |
0,971 |
0,001 |
AUTOMOBILES PEUGEOT |
P7 |
351 543 |
333 965 |
1 395,74 |
94,306 |
95,528 |
-1,222 |
3,073 |
0,481 |
0 |
AUTOMOBILI LAMBORGHINI SPA |
D |
1 537 |
1 460 |
2 021,67 |
319,607 |
304,000 |
15,607 |
0 |
0,241 |
0 |
AVTOVAZ JSC |
P8 |
884 |
839 |
1 313,44 |
183,838 |
92,788 |
91,050 |
0 |
0 |
0 |
BAYERISCHE MOTOREN WERKE AG |
P1 |
801 925 |
761 828 |
1 647,62 |
98,137 |
103,916 |
-5,779 |
7,5 |
2,114 |
0 |
BEIJING BORGWARD AUTOMOTIVE CO LTD |
DMD |
1 |
0 |
1 854,00 |
|
|
|
|
|
|
BENTLEY MOTORS LTD |
D |
2 753 |
2 615 |
2 452,10 |
255,614 |
245,000 |
10,614 |
0 |
0,006 |
0 |
BLUECAR SAS |
DMD |
6 |
5 |
1 515,00 |
0 |
|
|
0 |
0 |
|
BMW M GMBH |
P1 |
14 510 |
13 784 |
1 863,37 |
228,218 |
111,100 |
117,118 |
0 |
0,283 |
0 |
BUGATTI AUTOMOBILES SAS |
P11 |
7 |
6 |
2 070,00 |
522,833 |
117,981 |
404,852 |
0 |
0 |
0 |
CATERHAM CARS LIMITED |
DMD |
127 |
120 |
693,70 |
167,142 |
|
|
0 |
0 |
|
CNG-TECHNIK GMBH |
P3 |
12 060 |
11 457 |
1 508,72 |
100,219 |
99,290 |
0,929 |
0 |
0 |
0 |
DFSK MOTOR CO LTD |
DMD |
733 |
696 |
1 628,78 |
223,672 |
|
|
2,893 |
0 |
|
DONKERVOORT AUTOMOBIELEN BV |
DMD |
1 |
0 |
865,00 |
|
|
|
|
|
|
DR AUTOMOBILES SRL |
D |
3 329 |
3 162 |
1 409,93 |
139,400 |
148,000 |
-8,600 |
0 |
0 |
0 |
DR ING HCF PORSCHE AG |
P11 |
68 130 |
64 723 |
2 004,95 |
136,493 |
115,815 |
20,662 |
7,5 |
0,770 |
0,016 |
DR MOTOR COMPANY SRL |
D |
7 |
6 |
1 352,86 |
175,667 |
148,000 |
27,667 |
0 |
0 |
0 |
FABBRICA DALLARA SRL |
DMD |
12 |
11 |
1 010,00 |
230,000 |
|
|
0 |
0 |
|
FABRYKA SAMOCHODÓW OSOBOWYCH SYRENA W KUTNIE SA |
DMD |
5 |
4 |
1 300,00 |
145,000 |
|
|
0 |
0 |
|
FERRARI SPA |
D |
3 591 |
3 411 |
1 688,05 |
277,964 |
280,000 |
-2,036 |
0 |
0 |
0 |
FCA ITALY SPA |
P2 |
488 321 |
463 904 |
1 184,89 |
104,803 |
88,507 |
16,296 |
2,039 |
1,412 |
0 |
FCA US LLC |
P2 |
105 438 |
100 166 |
1 612,46 |
132,733 |
102,745 |
29,988 |
3,182 |
0,905 |
0 |
FORD INDIA PRIVATE LIMITED |
P3 |
53 |
50 |
1 149,79 |
118,380 |
87,338 |
31,042 |
0 |
0 |
0 |
FORD MOTOR COMPANY OF AUSTRALIA LIMITED |
P3 |
2 |
1 |
2 370,50 |
204,000 |
127,988 |
76,012 |
0 |
0 |
0 |
FORD MOTOR COMPANY |
P3 |
10 220 |
9 709 |
1 938,21 |
233,057 |
113,592 |
119,463 |
0 |
0,558 |
0,002 |
FORD-WERKE GMBH |
P3 |
648 948 |
616 500 |
1 442,12 |
99,956 |
97,073 |
2,882 |
2,779 |
2,289 |
0,001 |
GENERAL MOTORS HOLDINGS LLC |
D |
53 |
50 |
1 816,57 |
167,360 |
245,000 |
-77,640 |
0 |
0 |
0 |
GREAT WALL MOTOR COMPANY LIMITED |
DMD |
371 |
352 |
1 605,90 |
160,000 |
|
|
0 |
0 |
|
GUMPERT SPORTWAGENMANUFAKTUR GMBH |
DMD |
1 |
0 |
1 825,00 |
|
|
|
|
|
|
HENAN SUDA ELECTRIC VEHICLES TECHNOLOGY |
DMD |
27 |
25 |
1 465,00 |
0 |
|
|
0 |
0 |
|
HONDA MOTOR CO LTD |
P2 |
78 277 |
74 363 |
1 425,25 |
102,240 |
96,511 |
5,729 |
5,410 |
0,677 |
0 |
HYUNDAI ASSAN OTOMOTIV SANAYI VE TICARET AS |
P4 |
114 691 |
108 956 |
1 063,25 |
110,538 |
84,456 |
26,081 |
0 |
0,610 |
0,001 |
HYUNDAI MOTOR COMPANY |
P4 |
143 251 |
136 088 |
1 505,31 |
68,226 |
99,177 |
-30,964 |
7,5 |
0,057 |
0,013 |
HYUNDAI MOTOR MANUFACTURING CZECH SRO |
P4 |
158 777 |
150 838 |
1 525,98 |
110,238 |
99,865 |
10,364 |
7,5 |
0,239 |
0,009 |
ISUZU MOTORS LTD |
DMD |
1 |
0 |
1 605,00 |
|
|
|
|
|
|
JAGUAR LAND ROVER LIMITED |
ND |
157 013 |
149 162 |
2 096,03 |
134,657 |
131,823 |
2,834 |
7,5 |
0,571 |
0 |
JIANGLING MOTOR HOLDING CO LTD |
P11 |
697 |
662 |
1 837,75 |
0 |
110,247 |
- 110,247 |
0 |
0 |
0 |
KIA CORPORATION |
P5 |
273 022 |
259 370 |
1 358,97 |
83,073 |
94,304 |
-11,301 |
7,5 |
0,077 |
0,070 |
KIA SLOVAKIA SRO |
P5 |
144 848 |
137 605 |
1 460,96 |
110,891 |
97,700 |
13,189 |
7,5 |
0,074 |
0,002 |
LADA AUTOMOBILE GMBH |
DMD |
334 |
317 |
1 265,00 |
224,019 |
|
|
0 |
0 |
|
LANZHOU ZHIDOU ELECTRIC VEHICLE |
DMD |
3 |
2 |
865,00 |
0 |
|
|
0 |
0 |
|
LONDON EV COMPANY |
P11 |
1 |
0 |
2 305,00 |
|
|
|
|
|
|
LOTUS CARS LIMITED |
D |
484 |
459 |
1 099,88 |
199,200 |
225,000 |
-25,800 |
0 |
0 |
0 |
MAGYAR SUZUKI CORPORATION LTD |
P9/ND |
58 881 |
55 936 |
1 273,35 |
111,247 |
90,283 |
20,964 |
0,005 |
1,997 |
0 |
MAHINDRA & MAHINDRA LTD |
D |
1 135 |
1 078 |
1 223,78 |
148,000 |
160,000 |
-12,000 |
0 |
0 |
0 |
MARUTI SUZUKI INDIA LTD |
P9/ND |
1 749 |
1 661 |
953,00 |
106,966 |
90,283 |
16,683 |
0 |
0,004 |
0 |
MASERATI SPA |
D |
3 152 |
2 994 |
2 144,94 |
234,649 |
235,000 |
-0,452 |
0 |
0 |
0,101 |
MAZDA MOTOR CORPORATION |
P10 |
132 705 |
126 069 |
1 438,36 |
105,609 |
96,947 |
8,662 |
7,5 |
0,669 |
0 |
MAZDA MOTOR LOGISTIC EUROPE N.V. |
P10 |
11 823 |
11 231 |
1 377,24 |
111,346 |
94,912 |
16,434 |
0 |
1,236 |
0 |
MCLAREN AUTOMOTIVE LIMITED |
D |
571 |
542 |
1 533,52 |
258,530 |
250,000 |
8,530 |
0 |
0 |
0 |
MERCEDES-AMG GMBH |
P6 |
3 251 |
3 088 |
1 920,49 |
244,803 |
113,002 |
131,748 |
0,475 |
0,001 |
0,053 |
MERCEDES-BENZ AG |
P6 |
735 395 |
698 625 |
1 727,51 |
103,530 |
106,576 |
-3,049 |
7,5 |
0,710 |
0,003 |
MG MOTOR UK LIMITED |
P11 |
17 943 |
17 045 |
1 446,76 |
88,537 |
97,227 |
-8,690 |
7,5 |
0 |
0 |
MITSUBISHI MOTORS CORPORATION MMC |
P8 |
64 215 |
61 004 |
1 694,45 |
99,593 |
105,475 |
-5,899 |
7,5 |
0,295 |
0,017 |
MITSUBISHI MOTORS THAILAND CO LTD MMTH |
P8 |
33 958 |
32 260 |
947,48 |
104,223 |
80,601 |
23,622 |
0 |
0,689 |
0 |
MORGAN TECHNOLOGIES LTD |
DMD |
353 |
335 |
1 125,45 |
179,042 |
|
|
0 |
0 |
|
NEXT E.GO MOBILE SE |
P11 |
490 |
465 |
1 231,00 |
0 |
90,042 |
-90,042 |
0 |
0 |
0 |
NISSAN INTERNATIONAL SA |
P8 |
289 734 |
275 247 |
1 394,38 |
95,509 |
95,483 |
0,026 |
7,5 |
0,642 |
0 |
OPEL AUTOMOBILE GMBH |
P7 |
276 745 |
262 907 |
1 382,49 |
98,496 |
95,087 |
3,406 |
3,402 |
1,600 |
0,003 |
PAGANI AUTOMOBILI SPA |
DMD |
8 |
7 |
1 471,63 |
343,000 |
|
|
0 |
0 |
|
PSA AUTOMOBILES SA |
P7 |
788 835 |
749 393 |
1 313,85 |
80,907 |
92,801 |
-11,895 |
7,5 |
1,048 |
1 E-03 |
RENAULT SAS |
P8 |
961 689 |
913 604 |
1 352,49 |
88,321 |
94,088 |
-5,769 |
7,5 |
0,765 |
0,002 |
RENAULT TRUCKS |
DMD |
5 |
4 |
2 226,00 |
171,250 |
|
|
0 |
0 |
|
ROLLS-ROYCE MOTOR CARS LTD |
P1 |
508 |
482 |
2 655,53 |
349,923 |
137,479 |
212,444 |
0 |
0 |
0 |
SAIC MAXUS AUTOMOTIVE CO LTD |
|
121 |
114 |
1 889,55 |
0 |
111,972 |
- 111,972 |
0 |
0 |
0 |
SAIC MOTOR CORPORATION LTD |
P11 |
7 726 |
7 339 |
1 590,54 |
0 |
102,015 |
- 102,015 |
0 |
0 |
0 |
SEAT SA |
P11 |
363 821 |
345 629 |
1 344,30 |
106,315 |
93,815 |
12,472 |
3,822 |
1,062 |
0,028 |
SKODA AUTO AS |
P11 |
606 638 |
576 306 |
1 385,40 |
101,771 |
95,184 |
6,587 |
4,766 |
1,362 |
0 |
SOCIÉTÉ DES AUTOMOBILES ALPINE |
P8 |
1 124 |
1 067 |
1 174,24 |
146,736 |
88,152 |
58,581 |
0 |
0 |
0,003 |
SSANGYONG MOTOR COMPANY |
D |
8 957 |
8 509 |
1 498,37 |
155,452 |
159,000 |
-3,548 |
0 |
0 |
0 |
SUBARU CORPORATION |
ND |
17 028 |
16 176 |
1 646,44 |
154,605 |
120,718 |
33,886 |
0 |
1,378 |
0,001 |
SUZUKI MOTOR CORPORATION |
P9/ND |
107 242 |
101 879 |
1 013,49 |
95,445 |
90,283 |
5,162 |
1,396 |
2,028 |
0 |
SUZUKI MOTOR THAILAND CO LTD |
P9/ND |
1 150 |
1 092 |
890,08 |
89,016 |
90,283 |
-1,267 |
0 |
0 |
0 |
TECNO MECCANICA IMOLA SPA |
DMD |
3 |
2 |
712,00 |
0 |
|
|
0 |
0 |
|
TESLA INC |
P2 |
92 526 |
87 899 |
1 928,15 |
0 |
113,257 |
- 113,257 |
0 |
0 |
0 |
TOYOTA MOTOR EUROPE NV/SA |
P10 |
684 726 |
650 489 |
1 372,60 |
91,781 |
94,758 |
-2,981 |
0,728 |
0,220 |
0,004 |
VOLKSWAGEN AG |
P11 |
1 307 003 |
1 241 652 |
1 461,45 |
96,833 |
97,716 |
-0,888 |
7,5 |
0,467 |
0,005 |
VOLVO CAR CORPORATION |
P3 |
286 645 |
272 312 |
1 873,11 |
95,900 |
111,425 |
-15,532 |
7,5 |
0,149 |
0,007 |
Tabelle 2
Leistung der Emissionsgemeinschaften von Herstellern von Personenkraftwagen im Kalenderjahr 2020 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/631
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
Name der Emissionsgemeinschaft |
Emissionsgemeinschaften Ausnahmen |
Gesamtzahl der Zulassungen |
Zahl der berücksichtigten Zulassungen (95 %) |
Durchschnittliche Masse |
Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen |
Abstand zum vorgegebenen Ziel |
Begünstigungen |
CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen |
Fehlermarge |
BMW |
P1 |
816 943 |
776 095 |
1 652,08 |
99,211 |
104,064 |
-4,853 |
7,5 |
2,130 |
0 |
FCA |
P2 |
799 045 |
759 092 |
1 369,81 |
90,935 |
94,665 |
-3,730 |
7,5 |
0,974 |
0 |
FORD-VOLVO |
P3 |
957 928 |
910 031 |
1 577,21 |
96,090 |
101,571 |
-5,484 |
7,5 |
1,497 |
0,003 |
HYUNDAI |
P4 |
416 719 |
395 883 |
1 391,52 |
93,232 |
95,388 |
-2,164 |
7,5 |
0,255 |
0,008 |
KIA |
P5 |
417 870 |
396 976 |
1 394,32 |
92,716 |
95,481 |
-2,800 |
7,5 |
0,076 |
0,035 |
MERCEDES-BENZ |
P6 |
738 646 |
701 713 |
1 728,36 |
103,883 |
106,604 |
-2,725 |
7,5 |
0,708 |
0,004 |
PSA-OPEL |
P7 |
1 757 959 |
1 670 061 |
1 312,71 |
88,504 |
92,763 |
-4,260 |
5,324 |
1,010 |
0,001 |
RENAULT-NISSAN-MITSUBISHI |
P8 |
1 630 432 |
1 548 910 |
1 336,13 |
92,566 |
93,543 |
-0,979 |
7,5 |
0,749 |
0,002 |
SUZUKI |
P9/ND |
169 022 |
160 570 |
1 102,55 |
100,713 |
90,283 |
10,430 |
0,953 |
1,983 |
0 |
TOYOTA-MAZDA |
P10 |
829 254 |
787 791 |
1 383,19 |
93,992 |
95,110 |
-1,121 |
1,745 |
0,318 |
0,003 |
VW-SAIC |
P11 |
2 954 380 |
2 806 661 |
1 488,70 |
99,569 |
98,624 |
0,945 |
7,5 |
0,746 |
0 |
Erläuterungen zu den Tabellen 1 und 2:
Bei allen Berechnungen, die den Werten in diesen Tabellen zugrunde liegen, wurden nur jene Fahrzeuge berücksichtigt, für die sowohl die NEFZ-CO2-Emissionen als auch die Werte der Masse in fahrbereitem Zustand gemeldet wurden.
Spalte A:
Tabelle 1: „Name des Herstellers“: der Name, der der Kommission vom Hersteller mitgeteilt wurde, oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, der vom Meldeland gemeldete Name.
Tabelle 2: „Name der Emissionsgemeinschaft“: der vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft angegebene Name.
Spalte B:
„D“: Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 für das Kalenderjahr 2020 (Hersteller kleiner Stückzahlen);
„ND“: Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 für das Kalenderjahr 2020 (Nischenhersteller);
„DMD“: De-minimis-Ausnahme, d. h., der Hersteller braucht 2020 gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 keine Zielvorgabe für spezifische Emissionen einzuhalten;
„P“: Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/631 gebildeten Emissionsgemeinschaft und die über deren Bildung getroffene Vereinbarung ist für das Kalenderjahr 2020 gültig.
Spalte C:
„Gesamtzahl der Zulassungen“: die Gesamtzahl der im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen, für die der Hersteller (Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) verantwortlich sind.
Spalte D:
„Zahl der berücksichtigten Zulassungen (95 %)“: 95 % der Gesamtzahl der im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen, für die der Hersteller (Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) verantwortlich sind (95 % der Zahl in Spalte C). Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 und der Bekanntmachung 2017/C 218/01 der Kommission werden für das Kalenderjahr 2020 zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers oder einer Emissionsgemeinschaft nur die 95 % emissionsärmsten zugelassenen neuen Personenkraftwagen herangezogen.
Spalte E:
„Durchschnittliche Masse“ (kg): der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand aller (100 %) im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen, für die der Hersteller (Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) verantwortlich sind.
Spalte F:
„Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen“ (g CO2/km): der Mittelwert der spezifischen CO2-Emissionen, der gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 für die 95 % emissionsärmsten im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen Personenkraftwagen (im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631), für die der Hersteller (Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) verantwortlich sind, ermittelt wurde.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen wurde gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt:
— |
Anwendung von Begünstigungen (Spalte I); |
— |
durch den Einsatz von Ökoinnovationen erzielte CO2-Emissionseinsparungen (Spalte J). |
Spalte G:
„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“ (g CO2/km): die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers (Tabelle 1) oder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2), die gemäß Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/631 berechnet wurde, wobei M0 1 379,88 beträgt, oder gegebenenfalls („D“ oder „ND“ in Spalte B) das Abweichungsziel gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/631. Wenn dem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde („DMD“ in Spalte B), gibt es keine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen, weshalb auch kein „Abstand zum vorgegebenen Ziel“ (Spalte H) und keine „Fehlermarge“ (Spalte K) angegeben wird.
Spalte H:
„Abstand zum vorgegebenen Ziel“ (g CO2/km): die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen (Spalte F) und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Spalte G), von der die Fehlermarge (Spalte K) abgezogen wird.
Ist der Abstand zum vorgegebenen Ziel größer als null, bedeutet dies, dass die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen überschritten wurde.
Für Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören („P“ in Spalte B), wird die Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nur auf Ebene der Emissionsgemeinschaft bewertet.
Spalte I:
„Begünstigungen“ (g CO2/km): Emissionsgutschriften gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631, die gemäß Abschnitt 4.1 Buchstabe g der Bekanntmachung 2017/C 218/01 der Kommission bestimmt und bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen (Spalte F) bis zu einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km berücksichtigt werden. Bei der Festlegung des einem Hersteller oder einer Emissionsgemeinschaft zu gewährenden Umfangs an Begünstigungen zählt jeder neue Personenkraftwagen dieses Herstellers oder dieser Emissionsgemeinschaft mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km (NEFZ), der 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich zugelassen wurde, als zwei Personenkraftwagen.
Spalte J:
„CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen“ (g CO2/km): bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen (Spalte F) berücksichtigte Emissionseinsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielt werden, die einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 von der Kommission genehmigt wurden. Berücksichtigt wurden nur Ökoinnovationen, die im Zusammenhang mit dem NEFZ-Emissionsprüfverfahren genehmigt wurden. Die CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen werden gemäß Abschnitt 4.1 Buchstabe f der Bekanntmachung 2017/C 218/01 der Kommission berechnet.
Spalte K:
„Fehlermarge“ (g CO2/km): der Wert, um den die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen (Spalte F) und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Spalte G) bei der Berechnung des Abstands zum vorgegebenen Ziel (Spalte H) angepasst wurde, um die Aufzeichnungen zu berücksichtigen, die der Hersteller (Tabelle 1) oder die Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission mit dem Fehlercode B übermittelt hat.
Diese Fehlermarge wird nach folgender Formel berechnet:
Fehlermarge = Absolutwert von [(AC1 – TG1) – (AC2 – TG2)]
AC1 |
= |
durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen einschließlich der Aufzeichnungen mit Fehlercode B (gemäß Spalte F); |
TG1 |
= |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen einschließlich der Aufzeichnungen mit Fehlercode B (gemäß Spalte G); |
AC2 |
= |
durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen ohne die Aufzeichnungen mit Fehlercode B; |
TG2 |
= |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ohne die Aufzeichnungen mit Fehlercode B. |
Teil B
LEISTUNG DER HERSTELLER LEICHTER NUTZFAHRZEUGE
Tabelle 1
Leistung der einzelnen Hersteller leichter Nutzfahrzeuge im Kalenderjahr 2020 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/631
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
Name des Herstellers |
Emissionsgemeinschaften Ausnahmen |
Gesamtzahl der Zulassungen |
Durchschnittliche Masse |
Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen |
Abstand zum vorgegebenen Ziel |
CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen |
Fehlermarge |
ADDAX MOTOR NV |
DMD |
26 |
1 104,14 |
0 |
|
|
0 |
|
ALFA ROMEO SPA |
P1 |
150 |
1 736,13 |
138,475 |
144,094 |
-5,619 |
1,058 |
0 |
ALKE SRL |
DMD |
109 |
1 081,23 |
0 |
|
|
0 |
|
AUDI AG |
P5 |
36 |
1 859,58 |
140,839 |
155,945 |
-15,106 |
0,633 |
0 |
AUDI SPORT GMBH |
P5 |
1 |
2 390,00 |
276,000 |
206,866 |
69,134 |
0 |
0 |
AUTOMOBILE DACIA SA |
P7 |
20 445 |
1 300,73 |
119,841 |
102,296 |
17,543 |
0,908 |
0,002 |
AUTOMOBILES CITROËN |
P1 |
67 812 |
1 876,32 |
146,134 |
157,552 |
-11,418 |
0,007 |
0 |
AUTOMOBILES PEUGEOT |
P1 |
124 203 |
1 864,06 |
145,768 |
156,375 |
-10,607 |
0,001 |
0 |
AVTOVAZ JSC |
P7 |
98 |
1 271,94 |
226,122 |
99,532 |
126,590 |
0 |
0 |
BAYERISCHE MOTOREN WERKE AG |
DMD |
52 |
1 813,75 |
134,854 |
|
|
3,108 |
|
BYD AUTO INDUSTRY COMPANY LIMITED |
DMD |
40 |
1 775,00 |
0 |
|
|
0 |
|
CHEVROLET ITALIA SPA |
DMD |
1 |
2 445,00 |
243,000 |
|
|
0 |
|
CNG-TECHNIK GMBH |
P2 |
2 |
1 716,00 |
102,000 |
142,162 |
-40,162 |
0 |
0 |
DFSK MOTOR CO LTD |
DMD |
333 |
1 267,36 |
195,360 |
|
|
0 |
|
DR ING HCF PORSCHE AG |
|
5 |
2 320,00 |
142,620 |
200,146 |
-57,526 |
0,780 |
0 |
ESAGONO ENERGIA SRL |
DMD |
15 |
1 186,20 |
0 |
|
|
0 |
|
FCA ITALY SPA |
P1 |
110 365 |
1 816,94 |
160,447 |
151,852 |
8,595 |
0,788 |
0 |
FCA US LLC |
P1 |
680 |
1 553,87 |
124,113 |
126,597 |
-2,484 |
0,918 |
0 |
FORD MOTOR COMPANY OF AUSTRALIA LIMITED |
P2 |
38 859 |
2 372,22 |
210,323 |
205,159 |
5,163 |
0 |
0,001 |
FORD-WERKE GMBH |
P2 |
214 364 |
1 973,38 |
157,615 |
166,870 |
-9,255 |
0,007 |
0 |
GOUPIL INDUSTRIE SAS |
P5 |
691 |
1 019,78 |
0,000 |
75,324 |
-75,387 |
0 |
0,063 |
GREAT WALL MOTOR COMPANY LIMITED |
DMD |
386 |
1 948,72 |
235,396 |
|
|
0 |
|
HONDA MOTOR CO LTD |
DMD |
2 |
1 521,50 |
104,000 |
|
|
0 |
|
HYUNDAI ASSAN OTOMOTIV SANAYI VE |
P3/DMD |
99 |
1 084,58 |
116,424 |
|
|
0 |
|
HYUNDAI MOTOR COMPANY |
P3/DMD |
296 |
1 797,87 |
153,283 |
|
|
0,004 |
|
HYUNDAI MOTOR MANUFACTURING CZECH SRO |
P3/DMD |
45 |
1 517,38 |
119,316 |
|
|
0,107 |
|
ISUZU MOTORS LIMITED |
D |
4 932 |
2 170,25 |
202,973 |
213,000 |
-10,027 |
0 |
0 |
IVECO SPA |
|
13 924 |
2 431,82 |
205,163 |
210,880 |
-5,717 |
0 |
0 |
JAGUAR LAND ROVER LIMITED |
|
1 617 |
2 389,57 |
198,508 |
206,824 |
-8,316 |
0,005 |
0 |
KIA CORPORATION |
P4/DMD |
466 |
1 467,85 |
108,935 |
|
|
0,003 |
|
KIA SLOVAKIA SRO |
P4/DMD |
50 |
1 595,26 |
113,720 |
|
|
0 |
|
LADA AUTOMOBILE GMBH |
DMD |
2 |
1 265,00 |
224,000 |
|
|
0 |
|
LIGIER GROUP |
DMD |
86 |
720,62 |
0 |
|
|
0 |
|
LONDON EV COMPANY |
DMD |
4 |
2 271,00 |
34,000 |
|
|
0 |
|
MAHINDRA & MAHINDRA LTD |
D |
147 |
2 133,57 |
237,762 |
246,000 |
-8,238 |
0 |
0 |
MAN TRUCK & BUS SE |
P5 |
11 382 |
2 262,37 |
200,472 |
194,613 |
5,859 |
0 |
0 |
MAZDA MOTOR CORPORATION |
DMD |
26 |
1 580,69 |
140,654 |
|
|
0,269 |
|
MERCEDES-BENZ AG |
P6 |
137 341 |
2 203,94 |
183,977 |
189,004 |
-5,031 |
0,027 |
0,004 |
MITSUBISHI MOTORS CORPORATION MMC |
P7 |
35 |
1 930,29 |
50,800 |
162,733 |
- 111,933 |
0 |
0 |
MITSUBISHI MOTORS THAILAND CO LTD MMTH |
P7 |
12 038 |
2 082,08 |
200,723 |
177,305 |
23,418 |
1,154 |
0 |
NISSAN INTERNATIONAL SA |
P7 |
25 500 |
2 043,11 |
137,925 |
173,564 |
-35,655 |
0,127 |
0,016 |
OPEL AUTOMOBILE GMBH |
P1 |
48 000 |
1 700,67 |
139,155 |
140,690 |
-1,536 |
0,013 |
0,001 |
PIAGGIO & C SPA |
D |
3 564 |
1 007,54 |
148,564 |
152,000 |
-3,436 |
0 |
0 |
PSA AUTOMOBILES SA |
P1 |
128 280 |
1 434,79 |
110,514 |
115,165 |
-4,652 |
0,017 |
0,001 |
RENAULT SAS |
P7 |
181 277 |
1 784,82 |
141,266 |
148,768 |
-7,503 |
0,639 |
0,001 |
RENAULT TRUCKS |
|
6 812 |
2 321,60 |
183,374 |
200,299 |
-16,925 |
0,726 |
0 |
ROMANITAL SRL |
DMD |
43 |
1 330,02 |
171,442 |
|
|
0 |
|
SAIC MAXUS AUTOMOTIVE CO LTD |
P5 |
1 561 |
2 060,98 |
62,006 |
175,280 |
- 113,274 |
0 |
0 |
SAIC MOTOR CORPORATION |
P5 |
1 |
1 607,00 |
0 |
131,698 |
- 131,698 |
0 |
0 |
SEAT SA |
P5 |
160 |
1 365,52 |
113,106 |
108,516 |
4,590 |
0,250 |
0 |
SKODA AUTO AS |
P5 |
49 |
1 441,84 |
117,484 |
115,842 |
1,642 |
0,945 |
0 |
SSANGYONG MOTOR COMPANY |
D |
863 |
2 162,17 |
220,973 |
209,000 |
11,973 |
0 |
0 |
STREETSCOOTER GMBH |
|
2 828 |
1 691,03 |
0 |
139,764 |
- 139,764 |
0 |
0 |
SUBARU CORPORATION |
DMD |
8 |
1 719,13 |
155,150 |
|
|
2,100 |
|
SUZUKI MOTOR CORPORATION |
DMD |
10 |
1 165,00 |
138,000 |
|
|
0 |
|
TOYOTA MOTOR EUROPE NV/SA |
|
49 758 |
1 919,73 |
156,490 |
161,720 |
-5,230 |
0,015 |
0 |
UAZ |
DMD |
3 |
1 946,33 |
235,000 |
|
|
0 |
|
UNIVERS VE HELEM |
DMD |
1 |
1 188,00 |
0 |
|
|
0 |
|
VOLKSWAGEN AG |
P2 |
157 441 |
1 951,96 |
172,760 |
164,814 |
7,944 |
0,001 |
0,002 |
VOLVO CAR CORPORATION |
DMD |
1 181 |
1 732,82 |
125,954 |
|
|
0,033 |
|
XYT |
DMD |
4 |
940,00 |
0 |
|
|
0 |
|
Tabelle 2
Leistung der Emissionsgemeinschaften von Herstellern leichter Nutzfahrzeuge im Kalenderjahr 2020 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/631
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
Name der Emissionsgemeinschaft |
Emissionsgemeinschaften Ausnahmen |
Gesamtzahl der Zulassungen |
Durchschnittliche Masse |
Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen |
Abstand zum vorgegebenen Ziel |
CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen |
Fehlermarge |
FCA-PSA |
P1 |
479 490 |
1 723,27 |
139,072 |
142,860 |
-3,788 |
0,190 |
0 |
FORD-VOLKSWAGEN |
P2 |
410 666 |
2 002,91 |
168,408 |
169,705 |
-1,297 |
0,004 |
0 |
HYUNDAI |
P3/DMD |
440 |
1 608,69 |
141,516 |
|
|
0,014 |
|
KIA |
P4/DMD |
516 |
1 480,19 |
109,398 |
|
|
0,003 |
|
MAN-SAIC |
P5 |
13 881 |
2 163,55 |
173,457 |
185,126 |
-11,695 |
0,008 |
0,026 |
MERCEDES-BENZ |
P6 |
137 341 |
2 203,94 |
183,977 |
189,004 |
-5,031 |
0,027 |
0,004 |
RENAULT-NISSAN-MITSUBISHI |
P7 |
239 393 |
1 785,75 |
142,091 |
148,858 |
-6,768 |
0,633 |
0,001 |
Erläuterungen zu den Tabellen 1 und 2:
Bei allen Berechnungen, die den Werten in diesen Tabellen zugrunde liegen, wurden nur jene Fahrzeuge berücksichtigt, für die sowohl die NEFZ-CO2-Emissionen als auch die Werte der Masse in fahrbereitem Zustand gemeldet wurden.
Spalte A:
Tabelle 1: „Name des Herstellers“: der Name, der der Kommission vom Hersteller mitgeteilt wurde, oder, falls keine Mitteilung erfolgt ist, der vom Meldeland gemeldete Name.
Tabelle 2: „Name der Emissionsgemeinschaft“: der vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft angegebene Name.
Spalte B:
„D“: Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631 für das Kalenderjahr 2020 (Hersteller kleiner Stückzahlen);
„DMD“: De-minimis-Ausnahme, d. h., der Hersteller braucht 2020 gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 keine Zielvorgabe für spezifische Emissionen einzuhalten;
„P“: Der Hersteller ist Mitglied einer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/631 gebildeten Emissionsgemeinschaft und die über deren Bildung getroffene Vereinbarung ist für das Kalenderjahr 2020 gültig.
Spalte C:
„Gesamtzahl der Zulassungen“: die Gesamtzahl der im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die der Hersteller (Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) verantwortlich sind.
Spalte D:
„Durchschnittliche Masse“ (kg): der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand aller im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die der Hersteller (Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) verantwortlich sind.
Spalte E:
„Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen“ (g CO2/km): der Mittelwert der spezifischen CO2-Emissionen, der gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 für alle im Kalenderjahr 2020 in der Europäischen Union, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge, für die der Hersteller (Tabelle 1) oder die Mitglieder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) verantwortlich sind, ermittelt wurde.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen wurden gegebenenfalls die durch den Einsatz von Ökoinnovationen erzielten CO2-Emissionseinsparungen berücksichtigt (Spalte H).
Spalte F:
„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“ (g CO2/km): die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers (Tabelle 1) oder der Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2), die gemäß Anhang I Teil B Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/631 berechnet wurde, wobei M0 1 766,4 beträgt, oder gegebenenfalls („D“ in Spalte B) das Abweichungsziel gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/631. Wenn dem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 gewährt wurde („DMD in Spalte B), gibt es keine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen, weshalb auch kein „Abstand zum vorgegebenen Ziel“ (Spalte G) und keine „Fehlermarge“ (Spalte I) angegeben wird.
Spalte G:
„Abstand zum vorgegebenen Ziel“ (g CO2/km): die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen (Spalte E) und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Spalte F), von der die Fehlermarge (Spalte I) abgezogen wird.
Ist der Abstand zum vorgegebenen Ziel größer als null, bedeutet dies, dass die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen überschritten wurde.
Für Hersteller, die einer Emissionsgemeinschaft angehören („P“ in Spalte B), wird die Einhaltung der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen nur auf Ebene der Emissionsgemeinschaft bewertet.
Spalte H:
„CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen“ (g CO2/km): bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen (Spalte E) berücksichtigte Emissionseinsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielt werden, die einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten und gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 von der Kommission genehmigt wurden. Berücksichtigt wurden nur Ökoinnovationen, die im Zusammenhang mit dem NEFZ-Emissionsprüfverfahren genehmigt wurden. Die CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen werden gemäß Abschnitt 4.1 Buchstabe f der Bekanntmachung 2017/C 218/01 der Kommission berechnet.
Spalte I:
„Fehlermarge“ (g CO2/km): der Wert, um den die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen NEFZ-CO2-Emissionen (Spalte E) und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Spalte F) bei der Berechnung des Abstands zum vorgegebenen Ziel (Spalte G) angepasst wurde, um die Aufzeichnungen zu berücksichtigen, die der Hersteller (Tabelle 1) oder die Emissionsgemeinschaft (Tabelle 2) der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission mit dem Fehlercode B übermittelt hat.
Diese Fehlermarge wird nach folgender Formel berechnet:
Fehlermarge = Absolutwert von [(AC1 – TG1) – (AC2 – TG2)]
AC1 |
= |
durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen einschließlich der Aufzeichnungen mit Fehlercode B (gemäß Spalte E); |
TG1 |
= |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen einschließlich der Aufzeichnungen mit Fehlercode B (gemäß Spalte F); |
AC2 |
= |
durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen ohne die Aufzeichnungen mit Fehlercode B; |
TG2 |
= |
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ohne die Aufzeichnungen mit Fehlercode B. |
ANHANG II
Teil A
Werte zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der Abweichungsziele für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 gemäß Anhang I Teil A Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/631 (Personenkraftwagen)
1. |
Zur Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Anhang I Teil A Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/631 für den Zeitraum 2021–2024 werden die folgenden Werte herangezogen:
|
2. |
Zur Berechnung der Abweichungsziele gemäß Anhang I Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/631 für den Zeitraum 2021–2024 werden die folgenden NEFZCO2- und WLTPCO2-Werte herangezogen:
|
Tabelle 1
Einzelne Hersteller von Personenkraftwagen
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
Name des Herstellers |
Emissionsgemeinschaften |
Zahl der berücksichtigten Zulassungen |
NEFZ-Zielvorgabe 2020 |
Durchschnittliche spezifische NEFZ-CO2-Emissionen |
Durchschnittliche spezifische WLTP-CO2-Emissionen |
WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen |
ADAM OPEL GMBH |
|
2 |
105,360 |
0 |
0 |
105,360 |
ADIDOR VOITURES SAS |
|
16 |
92,839 |
137,000 |
153,000 |
103,682 |
ALFA ROMEO SPA |
P2 |
34 483 |
103,082 |
146,919 |
171,158 |
120,089 |
ALPINA BURKARD BOVENSIEPEN GMBH + CO KG |
|
578 |
117,416 |
201,460 |
233,533 |
136,109 |
ANHUI JIANGHUAI AUTOMOBILE |
|
113 |
100,165 |
0 |
0 |
100,165 |
ASTON MARTIN LAGONDA LTD |
|
1 487 |
114,387 |
257,743 |
284,699 |
126,350 |
AUDI AG |
P11 |
564 595 |
105,120 |
116,923 |
142,580 |
128,187 |
AUDI HUNGARIA MOTOR KFT |
P11 |
3 824 |
96,230 |
148,954 |
167,871 |
108,451 |
AUDI SPORT GMBH |
P11 |
13 505 |
112,497 |
230,628 |
253,307 |
123,559 |
AUTOMOBILE DACIA SA |
P8 |
278 808 |
88,502 |
<