ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 276

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
26. Oktober 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/2057 des Rates vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2021-2023 ( 1 )

37

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2058 der Kommission vom 28. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Liquiditätshorizonte beim alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Artikel 325bd Absatz 7 ( 1 )

40

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 1 )

47

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung ( 1 )

60

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2061 der Kommission vom 24. Oktober 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

69

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/2062 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Festlegung der Finanzbeiträge der Vertragsparteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zu dessen Finanzierung für die dritte Tranche 2022

139

 

*

Beschluss (EU) 2022/2063 der Europäischen Zentralbank vom 13. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/637 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2022/35)

142

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2022 des Handelssonderausschusses der EU und des Vereinigten Königreichs über Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln vom 17. Oktober 2022 betreffend das Konsultationsverfahren bei Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits [2022/2064]

147

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

26.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2056 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Oktober 2022

zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgt.

(2)

Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt und mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates (5) das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen ratifiziert, das Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern und bemüht sich um die Stärkung der globalen Meerespolitik und die Förderung einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung.

(3)

Mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates (6) genehmigte die Europäische Gemeinschaft ihren Beitritt zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden „Übereinkommen“), mit dem die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) eingerichtet wurde.

(4)

Die WCPFC ist befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse (im Folgenden „Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ bzw. „EBM“) zur Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Beschlüsse sind vor allem an die Vertragsparteien des Übereinkommens gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Betreiber (z. B. Kapitäne von Fischereifahrzeugen).

(5)

Mit ihrem Inkrafttreten sind die EBM für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, einschließlich der Union, verbindlich.

(6)

Während die einschlägigen wesentlichen Bestimmungen der EBM jährlich im Rahmen der Verordnung über die Fangmöglichkeiten umgesetzt werden, wurden die übrigen Bestimmungen zuletzt durch Titel V der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (7) umgesetzt. Daher muss sichergestellt werden, dass die von der WCPFC erlassenen EBM vollständig und zeitnah in Unionsrecht umgesetzt und somit in der Union einheitlich und wirksam umgesetzt werden und den Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union Klarheit und Verlässlichkeit bieten.

(7)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, damit die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze langfristig ökologisch nachhaltig ist und dabei die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind, und um zur Verfügbarkeit einer nachhaltigen Nahrungsmittelversorgung beizutragen.

(8)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unterstützt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist. Im Einklang mit der genannten Verordnung koordiniert die EFCA, wenn dies für die Umsetzung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist, auf Ersuchen der Kommission die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme, zu denen auch Programme gehören können, die im Rahmen der EBM der WCPFC durchgeführt werden. Die EFCA kann zu diesem Zweck in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsame operative Inspektions- und Überwachungsprogramme ausarbeiten und hierfür gemeinsame Einsatzpläne aufstellen. Daher ist es angezeigt, mit der vorliegenden Verordnung Bestimmungen zu erlassen, die die EFCA einschließen, wenn sie von der Kommission als von der Kommission benannte Einrichtung benannt wird, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält und an das WCPFC-Sekretariat übermittelt, etwa Berichte über Inspektionen auf See und einschlägige Meldungen im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms (im Folgenden „ROP“) der WCPFC.

(9)

Da die EBM wahrscheinlich auf künftigen Jahrestagungen der WCPFC weiter geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen, um die EBM rasch in das Unionsrecht zu integrieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen sowie die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: Übermittlung von Schiffsinformationen, Anforderungen an das Schiffsüberwachungssystem (VMS), Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP, Rechte und Pflichten von Beobachtern, Rechte und Pflichten von Schiffsbetreibern, Kapitänen und Besatzungen, Meldefristen und die Anhänge I bis VI über Schutzmaßnahmen für Vögel, Kennzeichnung und sonstige Spezifikationen für Schiffe, Mindestnormen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators), die im VMS der WCPFC verwendet werden, WCPFC-Umladeerklärungen und die Darstellung von Haileinen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Übertragung von Befugnissen sollte die Umsetzung künftiger Änderungen der EBM in Unionsrecht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht beeinträchtigen.

(11)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) angehört und hat am 14. Juni 2021 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Um die Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Sollten die betreffenden personenbezogenen Daten für die Weiterverfolgung eines Verstoßes, eine Inspektion oder ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, können diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, jedoch höchstens 20 Jahren gespeichert werden.

(12)

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 sollten gestrichen werden, da durch die vorliegende Verordnung alle WCPFC-Maßnahmen umgesetzt werden ––

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen für die Fischerei in dem unter das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik fallenden Gebiet, dem die Union gemäß dem Beschluss 2005/75/EG beigetreten ist, und für die unter das Übereinkommen fallenden Fischarten festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Übereinkommen“ das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik in der jeweils geltenden Fassung;

2.

„Übereinkommensgebiet“ das Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens, in dem dieses gilt;

3.

„WCPFC“ die im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik;

4.

„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das für den Fischfang eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und jedes andere unmittelbar an dieser Fischerei beteiligte Schiff;

5.

„Fischerei“

a)

die Suche nach, den Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;

b)

den Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;

c)

jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch zu jeglichem Zweck führt;

d)

das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder zugehörigen elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;

e)

jeden Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, einschließlich Umladen, oder

f)

Einsatz jedes Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts für die unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit der Besatzung oder eines Schiffs;

6.

„EBM“ die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der WCPFC erlassen wurden;

7.

„Fangmöglichkeiten“ Fangquoten, einem Mitgliedstaat zugeteilten Fischereiaufwand oder Schonzeiten gemäß einem für den Übereinkommensbereich geltenden Rechtsakt der Union;

8.

„nicht für den menschlichen Verzehr geeigneter Fisch“

a)

unter anderem Fisch, der

i)

in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird;

ii)

durch Raubfraß von Haien oder Walen beschädigt wird oder

iii)

im Netz verendet ist und verdorben ist, wenn ein Ausfall des Fanggeräts das normale Einbringen des Netzes und des Fangs verhindert hat, oder Bemühungen, den Fisch lebendig freizusetzen, ohne Erfolg waren; und

b)

umfasst nicht die Fische, die

i)

hinsichtlich Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung als unerwünscht angesehen werden oder

ii)

infolge einer Handlung oder Unterlassung der Besatzung des Fischereifahrzeugs verdorben oder kontaminiert sind;

9.

„Fischsammelgerät“ oder „FAD“ jedes Objekt oder jede Gruppe von Objekten jeglicher Größe, lebend oder nicht lebend, unter anderem Bojen, Schwimmer, Netztuch, Gewebe, Kunststoff, Bambus, Rundholz und Walhaie, die auf oder nahe der Oberfläche des Gewässers schwimmen, mit denen Fische möglicherweise vergesellschaftet sind;

10.

„oberflächennah“ Fischereien, bei denen sich die Mehrzahl der Haken in Tiefen von weniger als 100 Metern befindet;

11.

„Register“ das WCPFC-Register der Fischereifahrzeuge;

12.

„WIN“ die WCPFC-Kennnummer;

13.

„VMS“ ein Schiffsüberwachungssystem;

14.

„ROP“ das regionale Beobachterprogramm, das von der WCPFC aufgebaut wurde, um überprüfte Fangdaten, andere wissenschaftliche Daten und zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei in dem Übereinkommensbereich zu erfassen und die Durchführung der EBM zu überwachen;

15.

„Instrumentenboje“ eine Boje mit einer deutlich gekennzeichneten Kontrollnummer, die ihre Identifizierung ermöglicht, und die mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Positionsüberwachung ausgestattet ist;

16.

„Datenboje“ eine schwimmende oder verankerte schwimmende Vorrichtung, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung und Messung von Umweltdaten und nicht für die Zwecke von Fischereitätigkeiten eingesetzt wird;

17.

„WCPFC-Umladeerklärung“ ein Dokument, das die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthält;

18.

„Östliches Hochseegebiet“ das Hochseegebiet, das von den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Cookinseln im Westen, Französisch-Polynesiens im Osten und Kiribatis im Norden mit den geografischen Koordinaten gemäß der Karte in Anhang V begrenzt wird;

19.

„Teufelsrochen“ Arten der Familie der Mobulidae, einschließlich Manta- und Mobula-Rochen;

20.

„automatischer Positionsmelder“ oder „ALC“ einen satellitengestützten Beinahe-Echtzeit-Positionssender;

21.

„Rückwürfe“ Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;

22.

„bevollmächtigter Inspektor“ einen Inspektor einer Vertragspartei des Übereinkommens, dessen Identität der WCPFC mitgeteilt wurde;

23.

„bevollmächtigter Inspektor der Union“ einen Inspektor der Union, dessen Identität der WCPFC gemäß einem nach Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (12) erlassenen Rechtsakt mitgeteilt wurde.

Artikel 4

Genehmigungen

(1)   Die Mitgliedstaaten verwalten die Anzahl der Fanggenehmigungen und den Umfang der Fangtätigkeit entsprechend den Fangmöglichkeiten.

(2)   In jeder Genehmigung ist für das Fischereifahrzeug der Union, für das sie ausgestellt wird, Folgendes anzugeben:

a)

die genauen Gebiete, Arten und Zeiträume, für die die Genehmigung gilt;

b)

die Tätigkeiten, denen das Fischereifahrzeug der Union nachgehen darf;

c)

ein Verbot des Fangs, der Aufbewahrung an Bord, des Umladens oder der Anlandung durch das Fischereifahrzeug der Union in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates, es sei denn, es liegen Lizenzen, Erlaubnisse oder Genehmigungen vor, die von diesem anderen Staat verlangt werden;

d)

eine Anforderung, dass das Fischereifahrzeug der Union die gemäß diesem Absatz erteilte Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie derselben an Bord mitführt, und jede von einem Küstenstaat ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie derselben sowie eine gültige Schiffsregistrierungsbescheinigung.

KAPITEL II

Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

Artikel 5

Aufbewahrung der Fänge in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1)   Ringwadenfänger der Union, die in ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf Hoher See in dem von 20° N und 20° S begrenzten Übereinkommensbereich fischen, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun an Bord, außer in folgenden Situationen:

a)

wenn beim letzten Hol einer Fangreise kein ausreichender Lagerraum vorhanden ist, um alle in dem betreffenden Hol gefangenen Fische aufnehmen zu können; in diesem Fall kann der im letzten Hol gefangene überschüssige Fisch auf einen anderen Ringwadenfänger umgeladen und an Bord eines anderen Ringwadenfängers aufbewahrt werden, sofern dies nach geltendem Recht nicht verboten ist;

b)

wenn die Fische nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind und

c)

wenn eine schwere Funktionsstörung der Ausrüstung auftritt.

(2)   Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass Fisch aus Gründen der Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung nicht an Bord genommen werden sollte, so wird der Fisch freigesetzt, bevor das Netz vollständig zusammengezogen und nicht mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde.

(3)   Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass Fisch nicht an Bord genommen werden sollte, weil er während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und kein ausreichender Lagerraum mehr für alle in diesem Hol gefangenen Fische vorhanden ist, so darf der Fisch zurückgeworfen werden, sofern

a)

der Kapitän und die Besatzung versuchen, den Fisch so rasch wie möglich lebend freizusetzen und

b)

nach dem Rückwurf erst weitergefischt wird, wenn der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs angelandet oder umgeladen wurde.

(4)   Fische dürfen von Fischereifahrzeugen der Union erst zurückgeworfen werden, nachdem ein ROP-Beobachter die Artenzusammensetzung des zurückzuwerfenden Fisches geschätzt hat.

(5)   Innerhalb von 48 Stunden nach jedem Rückwurf übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union dem WCPFC-Sekretariat mit Kopie an den Flaggenmitgliedstaat und die Kommission einen Bericht, der folgende Angaben enthält:

a)

Name, Flagge und WIN des Fischereifahrzeugs der Union und Staatsangehörigkeit des Kapitäns;

b)

Lizenznummer;

c)

Name des Beobachters an Bord;

d)

Datum, Uhrzeit und Position (Breitengrad/Längengrad) des Rückwurfs;

e)

Datum, Uhrzeit, Position (Breitengrad/Längengrad) und Art (treibendes FAD, verankertes FAD, freier Schwarm usw.) des Hols;

f)

aus welchem Grund die Fische zurückgeworfen wurden, einschließlich einer Erklärung über den Zustand beim Einholen, wenn Fische zurückgeworfen wurden, weil sie nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind;

g)

geschätzte Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische;

h)

geschätzte Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückbehaltenen Fische aus diesem Hol;

i)

falls Fische nach Absatz 3 zurückgeworfen wurden, eine Erklärung, dass erst dann weitergefischt wird, wenn der an Bord befindliche Fang entladen wurde, und

j)

alle sonstigen Angaben, die der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union für relevant hält.

(6)   Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union stellt einem ROP-Beobachter an Bord zeitgleich mit der Übermittlung an das WCPFC-Sekretariat die Angaben nach Absatz 5 zur Verfügung.

Artikel 6

Überwachung und Kontrolle in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1)   Unbeschadet des Artikels 26 wird die VMS-Abfragefrequenz bei der Übermittlung der Schiffsposition während der in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten festgelegten FAD-Schonzeiten auf alle 30 Minuten erhöht.

(2)   Ringwadenfänger der Union dürfen während der FAD-Schonzeiten Angaben nicht manuell übermitteln.

(3)   Wird die automatische Entgegennahme der VMS-Positionen der Fischereifahrzeuge der Union durch das WCPFC-Sekretariat unterbrochen, so darf das Schiff erst dann in den Hafen zurückbeordert werden, wenn das WCPFC-Sekretariat alle angemessenen Schritte zur Wiederherstellung der normalen automatischen Entgegennahme der VMS-Positionen ausgeschöpft hat.

(4)   Ringwadenfänger der Union müssen einen ROP-Beobachter an Bord haben, wenn dieses Schiff in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet Fischfang betreibt:

a)

auf Hoher See;

b)

auf Hoher See und in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten oder

c)

in Gewässern unter der Hoheitsgewalt von zwei oder mehreren Küstenstaaten.

Artikel 7

FAD und Instrumentenbojen in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1)   Die Konstruktion und Gestaltung von FAD, die im Übereinkommensbereich eingesetzt werden sollen oder in den Übereinkommensbereich treiben, müssen den folgenden Spezifikationen entsprechen:

a)

Ist der schwimmende Teil oder Floßteil (flache oder gerollte Struktur) des FAD mit einem Maschennetz bedeckt, so muss es eine gestreckte Maschenöffnung von weniger als 7 cm aufweisen, und das Maschennetz muss gut um das gesamte Floß gewickelt sein, sodass nach dem Ausbringen kein Netztuch unter dem FAD hängt;

b)

wird ein Maschennetz verwendet, so muss es eine gestreckte Maschenöffnung von weniger als 7 cm aufweisen oder zu festen Bündeln oder „Würsten“ verschnürt sein mit ausreichendem Gewicht am Ende, um das Netztuch straff gespannt in der Wassersäule zu halten. Alternativ kann ein einziges beschwertes Netzblatt mit einer Maschenöffnung von weniger als 7 cm oder ein festes Tuch (z. B. Leinwand oder Nylon) verwendet werden.

(2)   Während der FAD-Schonzeiten, die in den Rechtsakten der Union über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegt sind, dürfen sich Ringwadenfänger der Union, einschließlich ihrer Fanggeräte oder Tenderboote, während eines Hols nicht innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befinden.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht dazu eingesetzt werden, Fische zu sammeln oder gesammelte Fische umzuleiten, auch nicht mit Unterwasserleuchten und Futterspuren.

(4)   FAD oder zugehörige elektronische Geräte dürfen von einem Fischereifahrzeug der Union während der FAD-Schonzeit nur eingeholt werden, wenn

a)

FAD oder zugehörige elektronische Geräte eingeholt und bis zur Anlandung oder bis zum Ende der FAD-Schonzeit an Bord des Schiffes aufbewahrt werden und

b)

das Fischereifahrzeug der Union während eines Zeitraums von sieben Tagen nach dem Einholen oder innerhalb eines Umkreises von 50 Seemeilen um den Einholpunkt eines FAD keine Hols durchführt.

(5)   Zusätzlich zu Absatz 4 dürfen Fischereifahrzeuge der Union nicht zusammenarbeiten, um gesammelte Fische zu fangen.

(6)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen während der Schonzeit innerhalb einer Seemeile vor einem Punkt, an dem ein FAD von einem anderen Schiff innerhalb von 24 Stunden vor dem Hol eingeholt wurde, keine Hols durchführen, sofern der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union Kenntnis von dem Standort und dem Zeitpunkt des Einholens des FAD hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die in den Gewässern eines Küstenstaats Fischfang betreiben, die Rechtsvorschriften dieses Küstenstaats über das FAD-Management, einschließlich FAD-Ortung, einhalten.

Artikel 8

Instrumentenbojen

Instrumentenbojen werden ausschließlich an Bord des Ringwadenfängers aktiviert.

Artikel 9

Datenbojen

(1)   Der Fischfang innerhalb einer Seemeile vor oder die Interaktion mit einer Datenboje ist verboten. Das Verbot umfasst auch die Umschließung der Datenboje mit Fanggerät, das Festmachen des Schiffes oder eines Fanggeräts, eines Teils oder Stücks des Schiffes an einer Datenboje oder deren Verankerung oder das Durchtrennen der Ankerleine einer Datenboje.

(2)   Verfängt sich ein Fischereifahrzeug der Union an einer Datenboje, so wird das verfangene Fanggerät mit möglichst geringer Beschädigung der Datenboje entfernt.

(3)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union meldet dem Flaggenmitgliedstaat stets, wenn sich sein Fischereifahrzeug verfangen hat, und gibt neben Datum und Position an, wie es sich verfangen hat und wie die Identifizierungsinformationen der Datenboje lauten. Dieser Flaggenmitgliedstaat übermittelt den Bericht unverzüglich der Kommission.

(4)   Ungeachtet von Absatz 1 dürfen im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme, die der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurden, Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile vor einer Datenboje betrieben werden, sofern sie nicht mit diesen Datenbojen in einer in Absatz 1 genannten Weise interagieren.

Artikel 10

Besonderes Bewirtschaftungsgebiet „Östliches Hochseegebiet“

(1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Östlichen Hochseegebiet Fischfang betreiben, melden jede Sichtung eines Fischereifahrzeugs an ihren Flaggenmitgliedstaat, die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat. Die mitzuteilenden Informationen müssen Folgendes umfassen: Datum und Uhrzeit (UTC), Position (Breiten- und Längengrade), Peilung, Kennzeichnungen, Geschwindigkeit (Knoten) und Schiffstyp. Die Fischereifahrzeuge müssen sicherstellen, dass die Informationen innerhalb von sechs Stunden nach einer Sichtung übermittelt werden.

(2)   Benachbarte Küstenstaaten oder Küstengebiete erhalten fortlaufende Echtzeit-VMS-Daten.

Artikel 11

Umladung

(1)   Alle Umladungen im Übereinkommensbereich, die unter das Übereinkommen fallende weit wandernde Arten betreffen, müssen in einem Hafen erfolgen und werden gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen.

(2)   Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Umladungen von Schiffen unter ihrer Flagge melden, es sei denn, das Schiff wird im Rahmen einer Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarung als Bestandteil der heimischen Flotte eines Küstenstaats im Übereinkommensbereich betrieben.

(3)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, entlädt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen die WCPFC-Umladeerklärung aus. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs der Union übermittelt.

(4)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, aufnimmt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen die WCPFC-Umladeerklärung aus. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs der Union übermittelt.

(5)   Die Flaggenmitgliedstaaten validieren jene Daten gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und berichtigen, soweit möglich, Angaben von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen vornehmen, unter Verwendung aller verfügbaren Informationen wie Fang- und Aufwandsdaten, Positionsdaten, Beobachterberichte und Hafenüberwachungsdaten.

Artikel 12

Umladung auf und von Schiffe(n) von Nichtvertragsparteien

(1)   Die Fischereifahrzeuge der Union nehmen nur dann Umladungen auf ein unter der Flagge einer Nichtvertragspartei fahrenden Schiff bzw. von einem solchen Schiff vor, wenn es sich dabei um ein Schiff handelt, dem durch WCPFC-Beschluss eine Genehmigung erteilt wurde, beispielsweise

a)

ein im Register eingetragenes Transportschiff einer Nichtvertragspartei oder

b)

ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das gemäß einem WCPFC-Beschluss für den Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei zugelassen ist.

(2)   In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall übermittelt der Kapitän des Transportschiffs der Union oder der Chartermitgliedstaat der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats die WCPFC-Umladeerklärung, und Artikel 11 Absatz 5 findet Anwendung.

KAPITEL III

Schutz von Meerestieren

Artikel 13

Teufelsrochen

(1)   Es ist verboten, Teufelsrochen (Gattung Mobula) gezielt zu befischen oder hierfür absichtlich Fanggerät einzusetzen.

(2)   Desgleichen ist es verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Teufelsrochen an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union müssen dafür sorgen, dass Teufelsrochen, soweit durchführbar, lebend und unversehrt freigesetzt werden, und zwar so, dass das gefangene Exemplar so wenig wie möglich Schaden erleidet, wobei die Sicherheit der Besatzung zu berücksichtigen ist.

(4)   Unbeschadet Absatz 3 muss das Fischereifahrzeug im Fall von Teufelsrochen, die im Rahmen eines Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und angelandet werden, am Anlande- oder Umladeort den zuständigen Behörden den gesamten Teufelsrochen übergeben oder ihn, wenn möglich, zurückwerfen. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.

(5)   Die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fänge werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 14

Allgemeine Maßnahme zum Schutz von Haien

Die Langleinenfänger der Union, die Thunfisch und Fächerfisch befischen, dürfen keine Mundschnüre verwenden, die direkt von den Langleinenschwimmern oder von vertikal ins Wasser hängenden Leinen, die als Haileinen bezeichnet werden, wie in Anhang VI abgebildet, abgehen.

Artikel 15

Weißspitzen-Hochseehaie

(1)   Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.

(2)   Jeder gefangene Weißspitzen-Hochseehai wird so schnell wie möglich wieder freigesetzt, nachdem der Hai längsseits des Schiffes gebracht wurde, bevor er zur Erleichterung der Artbestimmung freigeschnitten wird, und zwar so, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.

(3)   Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von Weißspitzen-Hochseehaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Probeentnahme Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts ist.

(4)   Unbeabsichtigte Fänge von Weißspitzen-Hochseehaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 16

Walhaie

(1)   Es ist verboten, Ringwaden auf Thunfischschwärme einzusetzen, die mit einem Walhai (Rhincodon typus) vergesellschaftet sind, wenn der Walhai vor Beginn des Hols gesichtet wird.

(2)   Wird ein Walhai unabsichtlich durch das Ringwadennetz eingeschlossen, so muss das Fischereifahrzeug der Union

a)

sicherstellen, dass alle vertretbaren Maßnahmen getroffen werden, um seine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und

b)

der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Vorfall melden, einschließlich Informationen über die Anzahl der betroffenen Tiere, Einzelheiten darüber, wie und warum der Einschluss stattgefunden hat, wo er stattgefunden hat, welche Schritte unternommen wurden, um für eine sichere Freisetzung zu sorgen, und eine Bewertung des Zustands des Walhais bei der Freisetzung (einschließlich der Angabe, ob das Tier lebend freigelassen wurde, aber anschließend verstarb).

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Walhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 17

Seidenhaie

(1)   Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern oder anzulanden.

(2)   Jeder gefangene Seidenhai wird so schnell wie möglich wieder freigesetzt, nachdem der Hai längsseits des Fischereifahrzeugs der Union gebracht wurde, bevor er zur Erleichterung der Artbestimmung freigeschnitten wird, und zwar so, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Seidenhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten schätzen anhand von Daten, die im Rahmen von Beobachterprogrammen und mit anderen Mitteln wie Fischereilogbüchern oder elektronischer Überwachung erhoben wurden, die Zahl der Freisetzungen gefangener Seidenhaie, einschließlich ihres Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend), und übermitteln diese Informationen der Kommission gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe d.

(5)   Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von gefangenen Seidenhaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Probeentnahme Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts ist.

Artikel 18

Wale

(1)   Es ist verboten, Ringwaden auf Thunfischschwärme einzusetzen, die mit einem Wal (Infraordnung Cetacea) vergesellschaftet sind, wenn das Tier vor Beginn des Hols gesichtet wird.

(2)   Wird ein Wal unabsichtlich durch ein Ringwadennetz eingeschlossen, so stellt das Fischereifahrzeug der Union sicher, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um für seine sichere Freisetzung zu sorgen. Dazu gehört auch, dass das Aufrollen des Netzes gestoppt und die Fangtätigkeit erst wiederaufgenommen wird, wenn das Tier freigesetzt wurde und keine Gefahr besteht, dass es erneut gefangen wird.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Walen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 19

Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln

(1)   Langleinenfänger der Union, die südlich von 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden

a)

mindestens zwei der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre, Ausbringen der Leinen bei Nacht oder Tori-Leinen (Vogelscheuchleinen) oder

b)

Abschirmvorrichtungen für Haken.

(2)   Langleinenfänger der Union, die zwischen 25 Grad südlicher Breite und 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden eine der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre, Tori-Leinen oder Abschirmvorrichtungen für Haken.

(3)   Langleinenfänger der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die nördlich von 23 Grad nördlicher Breite fischen, wenden mindestens zwei der Risikominderungsmaßnahmen nach Anhang I Tabelle 1 an, darunter mindestens eine aus Spalte A dieser Tabelle.

(4)   Tori-Leinen dürfen nur nach den Vorschriften des Anhangs I verwendet werden.

(5)   Diese Interaktionen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 20

Meeresschildkröten

(1)   Fischereifahrzeuge der Union bringen gefangene Meeresschildkröten (Familie Cheloniidae) mit Hartpanzer, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich nach dem Fang an Bord und fördern ihre Erholung, einschließlich der Wiederbelebung, bevor sie sie zurück ins Wasser setzen. Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die Besatzung angemessene Risikominderungs- und Handhabungstechniken kennt und anwendet.

(2)   Ringwadenfänger der Union müssen

a)

die Umschließung von Meeresschildkröten vermeiden und, wenn eine Meeresschildkröte unabsichtlich umschlossen wird oder sich in der Ringwade verfängt, praktisch durchführbare Maßnahmen ergreifen, um die Schildkröte sicher freizusetzen;

b)

alle Meeresschildkröten freisetzen, die sich in FAD oder Fanggeräten verfangen haben;

c)

sicherstellen, dass — wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat — das Aufrollen des Netzes gestoppt wird, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, dass die Schildkröte aus dem Netz befreit wird, ohne sie zu verletzen, bevor das Aufrollen des Netzes fortgesetzt wird, und dass, soweit durchführbar, die Erholung der Schildkröte unterstützt wird, bevor sie zurück ins Wasser gesetzt wird;

d)

gegebenenfalls Tauchnetze für die Handhabung von Schildkröten mitführen und einsetzen.

(3)   Langleinenfänger der Union, die oberflächennah fischen, wenden zur Risikominderung des Fangs von Meeresschildkröten mindestens eine der folgenden Methoden an:

a)

die alleinige Verwendung von großen Kreishaken, die im Allgemeinen eine kreisförmige oder ovale Form bilden und ursprünglich so konstruiert und hergestellt sind, dass der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht ist. Diese Haken dürfen nicht um mehr als 10 Grad versetzt werden;

b)

die alleinige Verwendung von Flossenfischen als Köder;

c)

die Anwendung aller sonstigen Maßnahmen, Risikominderungspläne oder -tätigkeiten, die vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC und vom WCPFC-Ausschuss für technische Überwachung und Einhaltung geprüft und von der WCPFC als geeignet genehmigt wurden, um die Interaktionsrate (beobachtete Anzahl je verwendeter Haken) von Schildkröten in der oberflächennahen Langleinenfischerei zu verringern.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für die oberflächennahe Langleinenfischerei, bei der die beobachteten durchschnittlichen Interaktionsraten mit Meeresschildkröten in den drei vorangegangenen Jahren unter 0,019 Meeresschildkröten (alle Arten zusammen) pro 1 000 Haken liegen und ein Beobachteranteil von mindestens 10 % in jedem dieser drei Jahre erreicht wird.

Artikel 21

Meeresverschmutzung

Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Kunststoffe, Öl, Kraft- oder Brennstoffprodukte oder ölhaltige Rückstände, Müll, Lebensmittelabfälle, Haushaltsabfälle, Asche aus Verbrennungsanlagen und Abwasser ins Meer zu entsorgen. Dieses Verbot gilt nicht für Fanggeräte oder Geräte zur Unterstützung der Fischerei, wie FAD, die für den Fischfang ins Wasser eingebracht werden.

KAPITEL IV

Schiffsanforderungen und Charterung

Artikel 22

Register

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereifahrzeuge der Union gemäß dieser Verordnung in dem Register erfasst wurden.

(2)   Für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in dem Register erfasst sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Fakten mit, die einen begründeten Verdacht belegen, dass ein nicht im Register erfasstes Schiff im Übereinkommensbereich weit wandernde Fischbestände befischt oder befischt hat oder auch umgeladen hat.

Artikel 23

Vorlage der Angaben zum Schiff

(1)   Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch für jedes im Register erfasste Fischereifahrzeug der Union folgende Angaben:

a)

Name des Fischereifahrzeugs der Union, Registernummer, WIN, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;

b)

Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner;

c)

Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns;

d)

gegebenenfalls frühere Flagge;

e)

das internationale Rufzeichen;

f)

Art und Nummern der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C sowie Satellitentelefonnummer);

g)

Farbfoto des Schiffes;

h)

Bauort und -jahr des Schiffes;

i)

Schiffstyp;

j)

normale Besatzung;

k)

Fangmethode bzw. -methoden;

l)

Länge (Art und Metrik angeben);

m)

gemallte Seitenhöhe (Metrik angeben);

n)

Breite (Metrik angeben);

o)

Bruttoregistertonnen (BRT) oder Bruttoraumzahl (BRZ);

p)

Hauptmaschinenleistung (Metrik angeben);

q)

Ladekapazität, einschließlich Gefrierart, Kapazität und Anzahl, Kapazität der Fischladeräume und Kapazität der Gefrierräume (Metrik angeben);

r)

Form und Nummer der vom Flaggenmitgliedstaat erteilten Genehmigung, einschließlich der genauen Gebiete, Arten und Zeiträume, für die sie gültig ist, und

s)

Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation oder Nummer im Lloyd’s Register.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Änderungen bei den in Absatz 1 genannten Angaben sowie über alle Fischereifahrzeuge der Union, die in das Register aufgenommen oder aus dem Register gestrichen werden sollen, und zwar innerhalb von zwölf Tagen nach jeder Änderung, spätestens jedoch sieben Tage vor Beginn der Fangtätigkeit im Übereinkommensbereich durch das betreffende Schiff.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von der Kommission angeforderten Angaben zu Fischereifahrzeugen der Union, die in dem Register erfasst sind, spätestens sieben Tage nachdem sie angefordert wurden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni jedes Jahres eine Liste aller Fischereifahrzeuge der Union, die im vorangegangenen Kalenderjahr in dem Register erfasst waren, zusammen mit der WIN jedes Schiffes und der Angabe, ob die einzelnen Schiff im Übereinkommensbereich außerhalb seines Hoheitsbereiches weit wandernde Fischbestände befischt hat. Die Angabe ist gegebenenfalls wie folgt zu formulieren: Das Schiff a) hat gefischt oder b) hat nicht gefischt.

(5)   Die Mitgliedstaaten, die Schiffe im Rahmen von Leasing-, Charter- oder ähnlichen Vereinbarungen betreiben, aufgrund deren die Verpflichtungen zur Meldung von Daten einer anderen Vertragspartei als dem Flaggenstaat übertragen werden, treffen Vorkehrungen, damit der Flaggenstaat seinen Pflichten nach Absatz 4 nachkommen kann.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vollständige Daten des Registers der Fischereifahrzeuge, die der Struktur und dem Format der Anlage 1 zu EBM 2014-03 entsprechen, und übermitteln zudem Schiffsfotos, die den Spezifikationen der Anlage 2 zu EBM 2014-03 entsprechen.

(7)   Die Übermittlung der Schiffsdatensätze an die Kommission erfolgt in elektronischer Form, die den Spezifikationen für die elektronische Formatierung gemäß Anlage 3 zu EBM 2014-03 entsprechen muss.

Artikel 24

Betankung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur folgende Fischereifahrzeuge betanken, von ihnen betankt oder auf andere Weise unterstützt werden:

a)

Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Vertragsparteien;

b)

Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, wenn diese Schiffe im Register erfasst sind, oder

c)

Fischereifahrzeuge, die von Nichtvertragsparteien im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen betrieben werden und die EBM einhalten.

Artikel 25

Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen

(1)   Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, sind zur Identifizierung mit dem Rufzeichen der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union Radio Call Signs, IRCS) zu kennzeichnen.

(2)   Die Fischereifahrzeuge der Union müssen die Kennzeichnungen und übrigen technischen Spezifikationen gemäß Anhang II einhalten.

Artikel 26

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, verwenden zwei Überwachungssysteme:

a)

ein VMS, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und allen aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingerichtet wurde, und

b)

das VMS, das Daten direkt von Fischereifahrzeugen der Union erhält, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See tätig sind, und entweder von der WCPFC verwaltet wird oder die Daten der Südpazifischen Fischerei-Agentur übermittelt, und für dessen Zweck die Mitgliedstaaten

i)

sicherstellen, dass ihre Fischereifahrzeuge auf Hoher See im Übereinkommensbereich die von der WCPFC festgelegten VMS-Anforderungen erfüllen und mit einem ALC ausgerüstet sind, der die von der WCPFC festgelegten Daten übermittelt;

ii)

sicherstellen, dass die VMS-Ausrüstung ihrer Fischereifahrzeuge den Normen, Spezifikationen und Verfahren für die Überwachung von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich gemäß Anhang III entspricht;

iii)

zusammenarbeiten, um für die Kompatibilität zwischen nationalen VMS und VMS auf Hoher See zu sorgen;

iv)

sicherstellen, dass der an Bord ihrer Fischereifahrzeuge installierte ALC den Mindeststandards nach Anhang III entspricht;

v)

sicherstellen, dass die Standardmelderate der Position im Übereinkommensbereich vier Stunden beträgt (sechs Positionsmeldungen pro Tag);

vi)

sicherstellen, dass Schiffe, die aus dem Übereinkommensbereich ausfahren, einmal täglich ihre Position melden.

Artikel 27

Chartermitteilungsregelung

(1)   Innerhalb von 20 Tagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung, meldet der charternde Mitgliedstaat der Kommission jedes Schiff, das als gechartert identifiziert werden soll, indem er für jedes gecharterte Schiff elektronisch folgende Angaben übermittelt:

a)

Name des Fischereifahrzeugs;

b)

WIN;

c)

Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner;

d)

Name und Anschrift des Charterers;

e)

Dauer der Chartervereinbarung und

f)

Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs.

(2)   Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Angaben unterrichtet die Kommission unverzüglich das WCPFC-Sekretariat darüber.

(3)   Jeder charternde Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Flaggenstaat innerhalb von 20 Tagen auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Aufnahme der Fangtätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung Folgendes mit:

a)

alle zusätzlich gecharterten Schiffe zusammen mit den in Absatz 1 genannten Angaben;

b)

jede Änderung der Angaben nach Absatz 1 in Bezug auf alle gecharterten Schiffe und

c)

die Kündigung der Chartervereinbarung eines Schiffes, die zuvor nach Absatz 1 gemeldet worden war.

(4)   Nur die im Register erfassten Schiffe können gechartert werden.

(5)   Schiffe, die auf der WCPFC-Liste der IUU-Schiffe (illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei) oder der IUU-Liste einer anderen regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, kommen nicht für Chartervereinbarungen in Betracht.

(6)   Die Fänge und der Fischereiaufwand der als gechartert gemeldeten Schiffe werden den charternden Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien zugerechnet. Der charternde Mitgliedstaat erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Fänge und den Fischereiaufwand der im Vorjahr gecharterten Schiffe.

(7)   Absatz 6 gilt nicht für die Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch, für die die Fänge und der Fischereiaufwand dem Flaggenstaat zuzuweisen sind.

KAPITEL V

Regionales Beobachterprogramm

Artikel 28

ROP

(1)   Das ROP dient der Erfassung überprüfter Fangdaten, anderer wissenschaftlicher Daten und zusätzlicher Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei im Übereinkommensbereich sowie der Überwachung der Durchführung der EBM.

(2)   Das ROP gilt für Schiffe, die

a)

ausschließlich auf Hoher See,

b)

auf Hoher See und in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten und

c)

in Gewässern unter der Hoheitsgewalt von zwei oder mehreren Küstenstaaten fischen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass Beobachter im von der WCPFC festgelegten Umfang anwesend sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten müssen eine Beobachterquote von 100 % jährlich durch ROP-Beobachter für Ringwadenfänger in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet und von mindestens 5 % jährlich durch ROP-Beobachter für andere Fischereien erreichen.

(5)   Die Aufgaben der Beobachter, die im Rahmen des ROP tätig sind, umfassen die Erhebung von Fangdaten und anderen wissenschaftlichen Daten, die Überwachung der Umsetzung der EBM und die Erhebung zusätzlicher Informationen über die Fischerei, die von der WCPFC beschlossen werden kann.

(6)   Die ROP-Beobachter müssen in Übereinstimmung mit den geltenden EBM wachsam bleiben und Informationen über sämtliche Praktiken, die der Umwelt schaden könnten, sammeln.

(7)   Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, müssen einen ROP-Beobachter an Bord akzeptieren.

(8)   Die Mitgliedstaaten nutzen die von den Beobachtern erhobenen Informationen für die Untersuchung möglicher Verstöße und arbeiten beim Austausch solcher Informationen zusammen, indem sie unter anderem proaktiv Kopien von Beobachterberichten anfordern sowie Anfragen beantworten und deren Erledigung erleichtern, wobei die von der WCPFC angenommenen Standards zu beachten sind.

(9)   Die Rechte der Beobachter umfassen Folgendes:

a)

die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen an Bord, die die Beobachter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls als erforderlich erachten; dazu gehört der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen oder aufbewahrt werden kann;

b)

die uneingeschränkte Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, sowie angemessener Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen über die Fischerei;

c)

auf Anfrage die Nutzung von Kommunikationsausrüstung und Zugang zu Besatzungsmitgliedern, um arbeitsbezogene Daten oder Informationen einzugeben, zu übermitteln und zu empfangen;

d)

der Zugang zu jedweder zusätzlichen Ausrüstung, die sich an Bord befindet, wenn es darum geht, die Arbeit der Beobachter an Bord des Schiffs zu erleichtern, z. B. Hochleistungsferngläser, elektronische Kommunikationsmittel usw.;

e)

der Zugang zum Fangdeck während des Einholens von Netzen oder Leinen sowie zu (lebenden oder toten) Exemplaren, um Proben zu entnehmen;

f)

eine Benachrichtigung mindestens 15 Minuten vor dem Beginn des Einholens oder Ausbringens der Netze, es sei denn, der Beobachter wünscht ausdrücklich, keine Benachrichtigung zu erhalten;

g)

der Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischen Einrichtungen und sanitären Einrichtungen von einem angemessenen Standard, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffs zusteht;

h)

auf der Brücke oder in einem anderen ausgewiesenen Bereich ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben;

i)

das Recht, ihre Aufgaben wahrzunehmen, ohne angegriffen, eingeschränkt, behindert, hingehalten, eingeschüchtert oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten anderweitig gestört zu werden.

(10)   Die Beobachter haben folgende Pflichten:

a)

Sie müssen in der Lage sein, die in dieser Verordnung und in den geltenden EBM festgelegten Aufgaben zu erfüllen;

b)

sie müssen vereinbarte Vertraulichkeitsregeln und -verfahren in Bezug auf die Fischereitätigkeiten von Schiffen und Schiffseignern anerkennen und einhalten;

c)

sie müssen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit während des Einsatzes im Rahmen des ROP wahren;

d)

sie müssen die ROP-Protokolle für ROP-Beobachter an Bord eines Schiffes einhalten;

e)

sie müssen die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei und der Nichtvertragspartei in Sinne des Übereinkommens, die die Hoheitsgewalt über das Schiff ausüben, einhalten;

f)

sie müssen die Hierarchie und die allgemeinen Verhaltensregeln, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, einhalten;

g)

sie müssen die Aufgaben in einer Weise wahrnehmen, die den normalen Schiffsbetrieb nicht ungebührlich behindert, unter gebührender Berücksichtigung der operativen Erfordernisse des Schiffes, und zu diesem Zweck regelmäßigen Austausch mit dem Kapitän des Schiffes pflegen;

h)

sie müssen mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sein, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;

i)

sie müssen einen regelmäßigen Austausch mit dem Kapitän des Schiffes über relevante Fragen und Pflichten im Zusammenhang mit Beobachtern pflegen;

j)

sie müssen die ethnischen Traditionen der Besatzung und die Bräuche des Flaggenstaats des Schiffes achten;

k)

sie müssen den geltenden Verhaltenskodex für Beobachter einhalten;

l)

sie müssen unverzüglich Berichte an die Kommission gemäß den von der WCPFC angenommenen Verfahren erstellen und übermitteln;

m)

sie dürfen die rechtmäßige Tätigkeit des Schiffes nicht ungebührlich beeinträchtigen und müssen bei der Ausübung ihrer Funktion die betriebsbedingten Erfordernisse des Schiffes ausreichend berücksichtigen und Störungen des Betriebs von Schiffen, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, auf ein Mindestmaß begrenzen.

Artikel 29

Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen

(1)   Die Rechte der Schiffsbetreiber und -kapitäne umfassen Folgendes:

a)

eine angemessene Frist für vorherige Unterrichtung über den Einsatz eines ROP-Beobachters;

b)

die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln, der Hierarchie sowie der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch diesen Beobachter und

c)

die Möglichkeit, den Bericht des ROP-Beobachters zu überprüfen und dazu Stellung zu beziehen, und das Recht, zusätzliche Informationen, die für relevant erachtet werden, oder eine persönliche Erklärung hinzuzufügen.

(2)   Die Betreiber von Fischereifahrzeugen, einschließlich der Kapitäne der Fischereifahrzeuge, haben die Pflicht,

a)

alle als ROP-Beobachter ausgewiesene Personen an Bord zu nehmen, wenn dies von der WCPFC verlangt wird;

b)

die Besatzung über den Zeitpunkt der Einschiffung des ROP-Beobachters sowie über ihre Rechte und Pflichten, wenn ein ROP-Beobachter an Bord geht, zu unterrichten;

c)

dem ROP-Beobachter dabei behilflich zu sein, am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Uhrzeit sicher an bzw. von Bord zu gehen;

d)

den Beobachter mindestens 15 Minuten vor dem Beginn des Ausbringens oder Einholens zu benachrichtigen, es sei denn, der Beobachter wünscht ausdrücklich, nicht benachrichtigt zu werden;

e)

dem ROP-Beobachter die sichere Wahrnehmung aller Aufgaben zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen;

f)

dem ROP-Beobachter Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, zu gewähren;

g)

den ROP-Beobachtern angemessenen Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen in Zusammenhang mit der Fischerei zu gewähren;

h)

Zugang zu allen zusätzlichen Ausrüstungen, die sich an Bord befinden, zu gestatten, um die Arbeit der ROP-Beobachter an Bord des Schiffs zu erleichtern, z. B. Hochleistungsferngläser, elektronische Kommunikationsmittel usw.;

i)

dem ROP-Beobachter zu gestatten, Proben aus dem Fang zu entnehmen und zu lagern, und ihn dabei zu unterstützen;

j)

dem ROP-Beobachter während seines Aufenthalts an Bord, ohne Kosten für den Beobachter selbst oder die Organisation des ROP-Beobachters oder für eine Regierung, die Beobachter stellt, Verpflegung, Unterkunft und angemessene sanitäre Einrichtungen sowie medizinische Einrichtungen zu einem angemessenen Standard zu bieten, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffs zusteht;

k)

dem ROP-Beobachter für die gesamte Dauer seines Aufenthalts an Bord Versicherungsschutz zu gewähren;

l)

die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen an Bord, die der ROP-Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, zu gestatten und ihn dabei zu unterstützen; dazu gehört der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen oder aufbewahrt wird;

m)

sicherzustellen, dass der ROP-Beobachter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht angegriffen, behindert, eingeschränkt, hingehalten, eingeschüchtert, gestört, beeinflusst, bestochen oder einem Bestechungsversuch ausgesetzt wird;

n)

sicherzustellen, dass der ROP-Beobachter nicht gezwungen oder dazu überredet wird, seine Pflichten zu verletzen.

(3)   Die Rechte der Besatzung von Fischereifahrzeugen umfassen Folgendes:

a)

die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln, der Hierarchie sowie der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den ROP-Beobachter;

b)

eine angemessene Frist für vorherige Unterrichtung des Kapitäns des Schiffes über den Einsatz eines ROP-Beobachters und

c)

Privatsphäre in den persönlichen Bereichen der Besatzung.

(4)   Die Besatzung des Fischereifahrzeugs ist verpflichtet,

a)

weder die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben zu verhindern oder zu verzögern, noch den ROP-Beobachter zur Verletzung seiner Pflichten zu zwingen oder zu überreden;

b)

diese Verordnung, die im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Vorschriften und Verfahren und Leitlinien, Vorschriften oder Bedingungen, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wurden, der die Hoheitsgewalt über das Schiff ausübt, einzuhalten;

c)

den uneingeschränkten Zugang zu und die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen und Ausrüstung an Bord, die der Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen oder aufbewahrt wird, zu gestatten und die Bereitstellung zu unterstützen;

d)

dem ROP-Beobachter die sichere Wahrnehmung aller Aufgaben zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen;

e)

dem ROP-Beobachter zu gestatten, Proben aus dem Fang zu entnehmen und zu lagern, und ihn dabei zu unterstützen;

f)

den Anweisungen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs in Bezug auf die Aufgaben der ROP-Beobachter Folge zu leisten.

Artikel 30

Sicherheit der Beobachter

(1)   Wird ein ROP-Beobachter vermisst oder ist er vermutlich über Bord gegangen, muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)

unverzüglich alle Fangtätigkeiten einstellen;

b)

unverzüglich einen Such- und Rettungseinsatz einleiten und mindestens 72 Stunden lang suchen, es sei denn, die Flaggenmitgliedstaaten sehen sich aufgrund von höherer Gewalt dazu gezwungen, den Schiffen unter ihrer Flagge zu gestatten, die Such- und Rettungseinsätze vor Ablauf der 72 Stunden einzustellen, oder der Flaggenmitgliedstaat gibt Anweisung, die Suche über die Frist von 72 Stunden hinaus fortzusetzen;

c)

den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen;

d)

unverzüglich andere Schiffe in der Nähe unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationsmittel alarmieren;

e)

uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen kooperieren;

f)

unabhängig davon, ob die Suche erfolgreich ist, das Schiff zur weiteren Untersuchung in den nächstgelegenen Hafen zurückbringen, wie vom Flaggenmitgliedstaat und von der Organisation des Beobachters vereinbart;

g)

der Organisation des Beobachters und den zuständigen Behörden einen Bericht über den Vorfall vorlegen und

h)

uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls mitarbeiten sowie alle potenziellen Beweise und die persönlichen Gegenstände und die Kabine des verstorbenen oder vermissten Beobachters der Untersuchung zuführen.

(2)   Absatz 1 Buchstaben a, c und h finden auch Anwendung, wenn ein ROP-Beobachter stirbt. Darüber hinaus trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs dafür Sorge, dass der Leichnam für eine Autopsie und Untersuchung gut erhalten bleibt.

(3)   Leidet ein ROP-Beobachter an einer schweren Krankheit oder Verletzung, die seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet, so muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)

die Fangtätigkeiten unverzüglich einstellen;

b)

den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen;

c)

den Beobachter versorgen und ihm jede an Bord des Schiffes verfügbare und mögliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen;

d)

bei der Ausschiffung und der Beförderung des Beobachters zu einer medizinischen Einrichtung, die für die erforderliche Versorgung ausgerüstet ist, so bald wie möglich gemäß den Anweisungen des Flaggenmitgliedstaats oder, in Ermangelung solcher Anweisungen, gemäß den Anweisungen der Organisation des ROP-Beobachters behilflich sein und

e)

sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen der Ursache der Krankheit oder Verletzung beteiligen.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass die zuständige Seenotrettungsleitstelle, die Organisation des ROP-Beobachters und das WCPFC-Sekretariat unverzüglich benachrichtigt werden.

(5)   Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter so angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, und teilt der ROP-Beobachter oder die Organisation des ROP-Beobachters dem Flaggenmitgliedstaat mit, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen werden soll, so stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)

unverzüglich Maßnahmen ergreift, um die Sicherheit des ROP-Beobachters zu wahren und die Situation an Bord zu beruhigen und zu klären;

b)

den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des ROP-Beobachters so bald wie möglich über die Lage unterrichtet, einschließlich des Zustands und Aufenthaltsorts des Beobachters;

c)

die sichere Ausschiffung des Beobachters in einer Weise und an einem Ort unterstützt, die zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des ROP-Beobachters vereinbart werden, und den Zugang zu allen erforderlichen medizinischen Behandlungen erleichtert und

d)

sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligt.

(6)   Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, aber weder der Beobachter noch die Organisation des Beobachters wollen, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen wird, so stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)

Maßnahmen ergreift, um die Sicherheit des ROP-Beobachters zu wahren und die Situation an Bord so bald wie möglich zu beruhigen und zu klären;

b)

den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des ROP-Beobachters so bald wie möglich davon in Kenntnis setzt und

c)

sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligt.

(7)   Stellt die Organisation eines ROP-Beobachters, nachdem der ROP-Beobachter in einem Hafen von Bord eines Fischereifahrzeugs gegangen ist, fest, dass der ROP-Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs möglicherweise angegriffen oder belästigt wurde, so unterrichtet sie den Flaggenmitgliedstaat und das WCPFC-Sekretariat schriftlich darüber. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die eingegangene Unterrichtung.

(8)   Im Anschluss an die Unterrichtung nach Absatz 7 verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:

a)

Er untersucht den Vorfall auf der Grundlage der von der Organisation des ROP-Beobachters bereitgestellten Informationen und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Ergebnissen der Untersuchung Rechnung zu tragen;

b)

er wirkt uneingeschränkt an allen Untersuchungen der Organisation des ROP-Beobachters mit, einschließlich der Übermittlung des Berichts über den Vorfall an die Organisation des ROP-Beobachters und die zuständigen Behörden, und

c)

er unterrichtet die Organisation des Beobachters und das WCPFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Organisationen der Beobachter

a)

den Mitgliedstaat unverzüglich unterrichten, wenn ein ROP-Beobachter stirbt, vermisst wird oder im Rahmen seiner Beobachteraufgaben vermutlich über Bord gegangen ist;

b)

uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen kooperieren;

c)

sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen eines Vorfalls beteiligen, in den ein ROP-Beobachter involviert war;

d)

bei schwerer Erkrankung oder Verletzung eines ROP-Beobachters so bald wie möglich dessen Ausschiffung und Ersetzung unterstützen;

e)

die Ausschiffung eines ROP-Beobachters unterstützen, wenn der Beobachter bedroht, angegriffen, eingeschüchtert oder belästigt wird und so schnell wie möglich vom Schiff abgezogen werden möchte, und

f)

dem Mitgliedstaat auf Anfrage eine Kopie des ROP-Beobachterberichts über mutmaßliche Verstöße im Zusammenhang mit der Organisation dieses ROP-Beobachters zur Verfügung stellen.

(10)   Die Flaggenmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre bevollmächtigten Inspektionsschiffe bei allen Such- und Rettungseinsätzen, die einen ROP-Beobachter betreffen, zusammenarbeiten.

KAPITEL VI

Einschiffung und Inspektion

Artikel 31

Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Union während einer Inspektion

(1)   Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Union während einer Inspektion, die in einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlassenen Rechtsakt vorgesehen sind, muss der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union bei Einschiffung und Durchführung einer Inspektion

a)

international anerkannte seemännische Grundsätze einhalten, um Risiken für die Sicherheit der bevollmächtigten Inspektionsschiffe und Inspektoren zu vermeiden;

b)

die umgehende und sichere Einschiffung der bevollmächtigten Inspektoren gestatten und ermöglichen;

c)

bei der Inspektion des Schiffes nach WCPFC-Verfahren für die Einschiffung und die Inspektion zu kooperieren und zu unterstützen;

d)

es unterlassen, die bevollmächtigten Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise zu behindern oder zu hinzuhalten;

e)

den bevollmächtigten Inspektoren gestatten, mit der Besatzung des Inspektionsschiffes, den Behörden des Inspektionsschiffes sowie mit den Behörden des inspizierten Fischereifahrzeugs zu kommunizieren;

f)

den bevollmächtigten Inspektoren angemessene Einrichtungen, die denen entsprechen, die für gewöhnlich einem Offizier an Bord des Schiffes zur Verfügung stehen, gegebenenfalls einschließlich Verpflegung und Unterkunft, bieten und

g)

den bevollmächtigten Inspektoren die sichere Ausschiffung ermöglichen.

(2)   Weigert sich der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, einem bevollmächtigten Inspektor eine Einschiffung und Inspektion gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu gestatten, so muss er dies begründen. Die Behörden des Inspektionsschiffes unterrichten unverzüglich die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs sowie die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die Weigerung des Kapitäns und eine etwaige Begründung. Die Kommission setzt das WCPFC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.

(3)   Wird eine Weigerung nach Absatz 2 gemeldet, so weisen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats eines Fischereifahrzeugs den Kapitän an, die Einschiffung und die Inspektion zu akzeptieren, es sei denn, die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit auf See machen es erforderlich, die Einschiffung und die Inspektion aufzuschieben.

(4)   Leistet der Kapitän einer Anweisung nach Absatz 3 nicht Folge, so setzt der Flaggenmitgliedstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenmitgliedstaat teilt den Behörden des Inspektionsschiffes und der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mit.

Artikel 32

Verfahren bei schweren Verstößen

(1)   Nach Eingang einer Mitteilung eines bevollmächtigten Inspektors einer Vertragspartei über einen etwaigen in Artikel 33 genannten schweren Verstoß muss der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich

a)

seiner Verpflichtung zur Untersuchung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (13) nachkommen und, falls die Nachweise dies rechtfertigen, Durchsetzungsmaßnahmen gegen das betreffende Fischereifahrzeug ergreifen und die Behörden des bevollmächtigten Inspektors, die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat davon in Kenntnis setzen oder

b)

die Behörden des bevollmächtigten Inspektors ermächtigen, die Untersuchung des möglichen Verstoßes abzuschließen und die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat davon in Kenntnis setzen.

(2)   Die bevollmächtigten Inspektoren der Union müssen die Inspektionsberichte nach Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bearbeiten.

(3)   Im Fall von Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats des bevollmächtigten Inspektors den Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung die von den bevollmächtigten Inspektoren gesammelten spezifischen Nachweise zusammen mit den Ergebnissen ihrer Untersuchung. Nach Eingang einer Meldung nach Absatz 1 antwortet der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.

Artikel 33

Schwerer Verstoß

(1)   Jede der folgenden Zuwiderhandlungen stellt einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar:

a)

Fischfang ohne von dem Flaggenmitgliedstaat ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

b)

Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften dieser Verordnung hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über derartige Fänge oder von fangbezogenen Daten;

c)

Fischfang in einem Schongebiet;

d)

Fischfang während einer Schonzeit;

e)

absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu den geltenden EBM und zu dieser Verordnung;

f)

erheblicher Verstoß gegen Fangbeschränkungen oder Quoten bei den Fangmöglichkeiten;

g)

Einsatz verbotener Fanggeräte;

h)

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

i)

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

j)

wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung nach dieser Verordnung geltenden Regeln darstellen;

k)

Verweigerung einer Einschiffung und einer Inspektion;

l)

ungebührliches Behindern oder Hinhalten eines bevollmächtigten Inspektors;

m)

Einschüchterung des ROP-Beobachters oder körperliche Angriffe auf ihn;

n)

absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzung des VMS;

o)

Fischen durch Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im Register erfasst sind;

p)

Fischen in der Nähe einer Datenboje oder Anbordnahme einer Datenboje unter Verstoß gegen Artikel 9 Absätze 1 oder 2.

(2)   Wurde festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug der Union an einem schweren Verstoß beteiligt war, entziehen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats dem Schiff die Lizenz und stellen sicher, dass dieses Schiff in diesem Übereinkommensbereich nicht fischt, bis den vom Flaggenmitgliedstaat wegen des Verstoßes verhängten Sanktionen nachgekommen worden ist.

Artikel 34

Durchsetzung

(1)   Die Behörden des Flaggenmitgliedstaats erachten die Störung eines bevollmächtigten Inspektors oder eines zugelassenen Inspektionsschiffs durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder durch Kapitäne oder Besatzungen solcher Schiffe in gleicher Weise wie jede derartige Störung innerhalb seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt.

(2)   Während die bevollmächtigten Inspektoren der Union die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren anwenden, führen sie eine Überwachung durch, um Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien oder Fischereifahrzeuge ohne Staatszugehörigkeit zu identifizieren, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See Fischfang betreiben. Die identifizierten Schiffe sind unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat, der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung und dem WCPFC-Sekretariat zu melden.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien nach Absatz 2 der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung und dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes.

KAPITEL VII

Hafenstaatmaßnahmen

Artikel 35

Hafenstaatmaßnahmen

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union arbeitet mit den Hafenbehörden einer Vertragspartei bei der Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens und dieser Verordnung zusammen.

Artikel 36

Verfahren bei Verdacht auf IUU-Fischerei

Erhält ein Mitgliedstaat nach einer Hafeninspektion einen Inspektionsbericht, aus dem hervorgeht, dass triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Schiff unter seiner Flagge IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, so untersucht er unverzüglich und umfassend die Angelegenheit gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 25 des Übereinkommens.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 37

Leitlinien

(1)   Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten, die in den von der WCPFC bewirtschafteten Fischereien Fangmöglichkeiten haben, sämtliche von der WCPFC angenommenen Leitlinien zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf

a)

den Umgang mit Teufelsrochen;

b)

bewährte Verfahren für den Umgang mit Walhaien und anderen Haien;

c)

den Umgang mit Meeresschildkröten und

d)

die sichere Freisetzung von Walen.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Leitlinien den Kapitänen der Schiffe unter ihrer Flagge, die eine entsprechende Fischerei betreiben, zur Verfügung gestellt werden. Diese Kapitäne ergreifen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung dieser Leitlinien.

Artikel 38

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. April jedes Jahres gemäß den geltenden WCPFC-Berichtspflichten wissenschaftliche Daten und bis zum 15. Juni jedes Jahres einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der den WCPFC-Berichtspflichten im Rahmen der EBM Rechnung tragen muss, einschließlich aller Kontrollen, die sie ihren Flotten auferlegt haben, sowie aller Überwachungs-, Kontroll- und Einhaltungsmaßnahmen, die sie getroffen haben, um die Einhaltung dieser Kontrollen sicherzustellen.

(2)   Fänge und Fischereiaufwand der Unionsschiffe sind im Rahmen der anwendbaren EBM nach folgenden Artengruppen zu melden: Weißer Thun, Großaugenthun, Echter Bonito, Gelbflossenthun, Schwertfisch, andere Fächerfische und Haie. Für jede dieser Arten sind zudem Schätzungen der Rückwürfe und Freisetzungen vorzulegen. Schätzungen der Fänge sind auch für andere von der Kommission festgelegte Arten vorzulegen.

(3)   Der jährliche Bericht gemäß Absatz 1 muss insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Fangmengen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Gestreiften Marlin (Kajikia audax) als Beifang gefangen haben, sowie die Anzahl und die Fangmengen der Schiffe, die im Übereinkommensbereich südlich von 15° S auf Gestreiften Marlin fischen;

b)

die jährlichen Fangmengen jedes Fischereifahrzeugs unter ihrer Flagge, die Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Südpazifik gefangen haben, sowie die Anzahl der Schiffe, die im Übereinkommensbereich südlich von 20° S aktiv auf Weißen Thun im Südpazifik fischen;

c)

die Fortschritte bei der Umsetzung der Verordnung hinsichtlich der Erhaltung der Meeresschildkröten, einschließlich der erfassten Informationen über Interaktionen mit Meeresschildkröten in Fischereien, die im Rahmen des Übereinkommens bewirtschaftet werden;

d)

eine anhand von Daten aus Beobachterprogrammen und mit anderen Mitteln geschätzte Zahl der Freisetzungen von Seidenhaien und Weißspitzen-Hochseehaien, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend);

e)

die Anzahl der gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 eingegangenen WCPFC-Umladeerklärungen, die an die Kommission übermittelt wurden;

f)

alle Fälle, in denen Walhaie durch die Ringwadennetze von Schiffen unter ihrer Flagge umschlossen waren, einschließlich der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b erforderlichen Angaben;

g)

alle Fälle, in denen Wale durch die Ringwadennetze von Schiffen unter ihrer Flagge umschlossen waren, einschließlich der nach Artikel 18 Absatz 2 erforderlichen Angaben;

h)

alle unter Artikel 11 fallenden Umladevorgänge gemäß den Leitlinien in Anhang II der EBM 2009-06;

i)

eine jährliche Erklärung über die Einhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 8 des Übereinkommens in Bezug auf Maßnahmen, die sie als Reaktion auf mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung ergriffen haben, einschließlich der Aufbringung und der Inspektionen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Beobachtung mutmaßlicher Verstöße geführt haben, sowie etwaiger eingeleiteter Verfahren und verhängter Sanktionen.

(4)   Die Mitgliedstaaten melden im Rahmen ihres jährlichen Berichts gemäß Absatz 1 der Kommission auch die Gesamtzahl der Schiffe, die Schwertfisch befischt haben, und die Gesamtfangmenge von Schwertfisch (Xiphias gladius) für

a)

Schiffe unter ihrer Flagge südlich von 20° S, ausgenommen Schiffe, die als Teil der heimischen Fischerei einer anderen Vertragspartei im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen Fischfang betreiben;

b)

Schiffe, die als Teil ihrer heimischen Fischerei südlich von 20° S im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen Fischfang betreiben, und

c)

alle anderen Schiffe, die in ihren Gewässern südlich von 20° S fischen.

(5)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung auch so bald wie möglich alle Sichtungen von Fischereifahrzeugen, die keine Staatszugehörigkeit zu haben scheinen und die möglicherweise auf Hoher See des Übereinkommensbereichs auf unter das Übereinkommen fallende Arten fischen.

Artikel 39

Von der WCPFC gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

(1)   Erhält die Kommission vom WCPFC-Sekretariat Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung des Übereinkommens oder der EBM durch einen Mitgliedstaat oder durch Schiffe unter seiner Flagge schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen seitens der Kommission nach Absatz 1 die Ergebnisse aller Untersuchungen, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen durchgeführt wurden, sowie alle Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um Bedenken hinsichtlich der Einhaltung auszuräumen.

(3)   Die Kommission leitet die in Absatz 2 genannten Ergebnisse mindestens 60 Tage vor der Sitzung des Compliance-Ausschusses an das WCPFC-Sekretariat weiter.

Artikel 40

Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)   Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr im Rahmen dieser Verordnung benannte Einrichtung die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die an das WCPFC-Sekretariat übermittelt oder von diesem empfangen werden.

(2)   Alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen, übermittelten und gespeicherten personenbezogenen Daten müssen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 entsprechen.

(3)   Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, dürfen nicht länger als 10 Jahre gespeichert werden, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind für die Weiterverfolgung eines Verstoßes oder einer Inspektion oder für die Zwecke eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.

Artikel 41

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in folgenden Bereichen zu erlassen:

a)

der Kommission zu übermittelnde Schiffsinformationen nach Artikel 23 Absatz 1;

b)

die VMS-Anforderungen nach Artikel 26;

c)

der Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP nach Artikel 28 Absatz 4;

d)

die Rechte und Pflichten der ROP-Beobachter nach Artikel 28 Absätze 9 und 10;

e)

die Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen gemäß Artikel 29;

f)

die Meldefristen in Bezug auf die Meldepflicht nach Artikel 38 Absatz 1;

g)

die Anhänge I bis VI.

(2)   Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der EBM, die für die Union bindend sind, in das Unionsrecht oder ihre Ersetzung.

Artikel 42

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. November 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 41 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 41 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 43

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.

Artikel 44

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. Oktober 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 108.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(6)  Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(8)  Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).


ANHANG I

SCHUTZMAẞNAHMEN FÜR VÖGEL

Tabelle 1: Maßnahmen zur Risikominderung

Spalte A

Spalte B

Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren (1)

Tori-Leine (2)

Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung

Blaugefärbte Köder

Tori-Leine

Abrollbeschleunigung für Tiefenausbringung

Beschwerte Mundschnüre

Kontrollierte Ableitung von Abfall

Abschirmvorrichtungen für Haken (3)

 

Spezifikationen

1.

Tori-Leinen (südlich von 25 Grad südlicher Breite)

a)

für Schiffe ≥ 35 m Gesamtlänge

i)

Mindestens eine Tori-Leine ist einzusetzen. Soweit durchführbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Leine verwenden; beide Tori-Leinen sind gleichzeitig einzusetzen, eine auf jeder Seite der auszubringenden Langleine. Wenn zwei Tori-Leinen verwendet werden, sind die beköderten Haken innerhalb der von den beiden Tori-Leinen umschlossenen Fläche einzusetzen.

ii)

Eine Tori-Leine mit langen und kurzen Scheuchbändern ist zu verwenden. Die Scheuchbänder müssen bunt sein und aus langen und kurzen Bändern bestehen.

1.

Lange Scheuchbänder werden in Abständen von höchstens 5 m angebracht, und mit Wirbelschäkeln an der Leine befestigt, damit die Scheuchbänder sich nicht um die Leine wickeln. Die langen Scheuchbänder müssen lang genug sein, um bei ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche zu berühren.

2.

Kurze Scheuchbänder (mit einer Länge von mehr als 1 m) müssen in Abständen von höchstens 1 m angebracht werden.

iii)

Die Schiffe setzen die Tori-Leine so ein, dass sie sich auf einer Länge von mindestens 100 m über der Wasseroberfläche erstreckt. Um dies zu erreichen, muss die Tori-Leine eine Mindestlänge von 200 m haben und an einer Tori-Stange von > 7 m über der Meeresoberfläche befestigt werden, die sich so nahe am Heck befindet, wie dies machbar ist.

iv)

Wird von einem Schiff nur eine Tori-Leine verwendet, wird sie luvseitig zu den abtauchenden Ködern eingesetzt.

b)

für Schiffe < 35 m Gesamtlänge

i)

Eine einzelne Tori-Leine entweder mit langen und kurzen Scheuchbändern oder nur mit kurzen Scheuchbändern ist zu verwenden.

ii)

Die Scheuchbänder müssen bunt sein sowie lang und/oder kurz (mindestens aber 1 m lang) und in folgenden Abständen angebracht werden:

1.

Lange Scheuchbänder werden auf den ersten 75 m der Tori-Leine in Abständen von höchstens 5 m angebracht.

2.

Kurze Scheuchbänder werden in Abständen von höchstens 1 m angebracht.

iii)

Lange Scheuchbänder sollten mit Wirbelschäkeln so an der Leine befestigt werden, dass die Scheuchbänder sich nicht um die Leine wickeln. Alle langen Scheuchbänder müssen unter ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche berühren. Scheuchbänder können auf den ersten 15 m verändert werden, um ein Verwickeln zu vermeiden.

iv)

Die Schiffe setzen die Tori-Leine so ein, dass sie sich auf einer Länge von mindestens 75 m über der Wasseroberfläche erstreckt. Dazu wird die Tori-Leine an einer Tori-Stange von > 6 m über der Meeresoberfläche befestigt, die sich so nahe am Heck befindet, wie dies machbar ist. Ein ausreichender Widerstand muss geschaffen werden, um dies zu maximieren und die Leine bei Seitenwind unmittelbar hinter dem Schiff zu halten. Ein Verwickeln wird am besten dadurch vermieden, dass sich ein langer Seil- oder Monofilabschnitt im Wasser befindet.

v)

Werden zwei Tori-Leinen verwendet, so werden die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine eingesetzt.

2.

Tori-Leinen (nördlich von 23 Grad nördlicher Breite)

a)

Lange Scheuchbänder

i)

Mindestlänge: 100 m

ii)

Sie müssen so am Schiff angebracht werden, dass sie sich an einer Stelle mindestens 5 m über der Wasseroberfläche am Heck luvseitig der Stelle befinden, an der die Hakenleine in das Wasser eintaucht.

iii)

Sie müssen so befestigt werden, dass sie sich dauerhaft über den abtauchenden beköderten Haken befinden.

iv)

Scheuchbänder sind unter Verwendung von Wirbelschäkeln in Abständen von höchstens 5 m anzubringen und müssen ausreichend lang sein, damit sie dem Wasser so nah wie möglich kommen.

v)

Werden zwei (d. h. gepaarte) Tori-Leinen verwendet, sind die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine einzusetzen.

b)

Kurze Scheuchbänder (für Schiffe ≥ 24 m Gesamtlänge)

i)

Sie müssen so am Schiff angebracht werden, dass sie sich an einem Punkt mindestens 5 m über der Wasseroberfläche am Heck luvseitig der Stelle befinden, an der die Hakenleine ins Wasser eintaucht.

ii)

Sie müssen so befestigt werden, dass sie sich dauerhaft über den abtauchenden beköderten Haken befinden.

iii)

Scheuchbänder müssen in Abständen von weniger als 1 m angebracht werden und mindestens 30 cm lang sein.

iv)

Werden zwei (d. h. gepaarte) Tori-Leinen verwendet, sind die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine einzusetzen.

c)

Kurze Scheuchbänder (für Schiffe < 24 m Gesamtlänge)

Diese Konstruktion wird spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten überprüft.

i)

Sie müssen so am Schiff angebracht werden, dass sie sich an einem Punkt mindestens 5 m über der Wasseroberfläche am Heck luvseitig der Stelle befinden, an der die Hakenleine ins Wasser eintaucht.

ii)

Sie müssen so befestigt werden, dass sie sich dauerhaft über den abtauchenden beköderten Haken befinden.

iii)

Werden Scheuchbänder verwendet, sollten sie in Abständen von weniger als 1 m angebracht werden und mindestens 30 cm lang sein.

iv)

Werden zwei (d. h. gepaarte) Tori-Leinen verwendet, sind die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine einzusetzen.

3.

Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren

a)

Die Hauptleine wird von der Backbord- oder der Steuerbordseite soweit wie praktisch machbar vom Heck entfernt (mindestens 1 m) ausgebracht und falls eine Abrollbeschleunigung für die Hauptleine verwendet wird, muss diese mindestens 1 m vor dem Heck angebracht werden.

b)

Wenn Seevögel anwesend sind, muss sichergestellt werden, dass die Hauptleine durchhängt, sodass beköderte Haken unter Wasser bleiben.

c)

Der Vogelscheuchvorhang muss eingesetzt werden:

i)

Stange hinter der Abrollbeschleunigung mindestens 3 m lang;

ii)

mindestens drei Hauptscheuchbänder, die an den oberen 2 m der Stange befestigt sind;

iii)

Durchmesser des Hauptscheuchbandes mindestens 20 mm;

iv)

am Ende jedes Hauptscheuchbandes befestigte weitere Scheuchbänder müssen ausreichend lang sein, um im Wasser zu hängen (kein Wind) — Mindestdurchmesser 10 mm.

4.

Ausbringen der Leinen bei Nacht

a)

Kein Ausbringen zwischen nautischer Morgen- und nautischer Abenddämmerung.

b)

Die nautische Abend- und die nautische Morgendämmerung werden nach den Angaben für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs bestimmt.

c)

Die Deckbeleuchtung muss so gering wie möglich bleiben. Die minimale Deckbeleuchtung sollte nicht gegen die Mindeststandards für Sicherheit und Schifffahrt verstoßen.

5.

Beschwerte Mundschnüre

Folgende Mindestgewichtsspezifikationen gelten:

a)

ein Gewicht von mindestens 40 g innerhalb von 50 cm Abstand vom Haken;

b)

von mindestens insgesamt 45 g innerhalb von 1 m Abstand vom Haken;

c)

von mindestens insgesamt 60 g, innerhalb von 3,5 m Abstand vom Haken oder

d)

von mindestens insgesamt 98 g, innerhalb von 4 m Abstand vom Haken.

6.

Abschirmvorrichtungen für Haken

Abschirmvorrichtungen für Haken umhüllen Spitze und Widerhaken von beköderten Haken, um Angriffe von Seevögeln während des Ausbringens der Leinen zu verhindern. Folgende Vorrichtungen wurden für die Verwendung in der WCPFC-Fischerei zugelassen:

Hakengehäuse, die folgende Leistungsmerkmale erfüllen:

a)

Die Vorrichtung umhüllt Spitze und Widerhaken des Hakens, bis er eine Tiefe von mindestens 10 m erreicht oder mindestens 10 Minuten lang eingetaucht ist;

b)

die Vorrichtung erfüllt die geltenden Mindeststandards für beschwerte Mundschnüre gemäß diesem Anhang und

c)

die Vorrichtung ist so ausgelegt, dass sie nicht verloren geht, sondern mit dem Fanggerät verbunden bleibt.

7.

Kontrollierte Ableitung von Abfall

a)

Entweder keine Ableitung von Abfall während des Ausbringens oder Einholens;

b)

oder strategische Ableitung von Abfall auf der dem Ausbringen/Einholen gegenüberliegenden Seite des Bootes, um Vögel aktiv von den beköderten Haken fernzuhalten.

8.

Blaugefärbte Köder

a)

Werden blaugefärbte Köder verwendet, müssen diese beim Färben vollständig aufgetaut sein.

b)

Das WCPFC-Sekretariat verbreitet ein standardisiertes Farbmuster.

c)

Alle Köder müssen entsprechend dem Farbmuster gefärbt sein.

9.

Abrollbeschleunigung für Tiefenausbringung

a)

Die Abrollbeschleunigung muss so eingesetzt werden, dass die Haken wesentlich tiefer eingebracht werden, als es ohne die Abrollbeschleunigung der Fall wäre, und dass die Mehrzahl der Haken eine Tiefe von mindestens 100 m erreicht.


(1)  Die Verwendung der seitlichen Ausbringung mit einem Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren aus Spalte A wird als zwei Risikominderungsmaßnahmen gezählt.

(2)  Wird die Tori-Leine sowohl aus Spalte A als auch aus Spalte B ausgewählt, entspricht dies der gleichzeitigen Verwendung von zwei (d. h. gepaarten) Tori-Leinen.

(3)  Abschirmvorrichtungen für Haken können als eigenständige Maßnahme eingesetzt werden.


ANHANG II

KENNZEICHNUNG UND SONSTIGE TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN

1.   

Die Fischereifahrzeuge der Union bringen die WIN in englischer Sprache so an, dass sie jederzeit deutlich sichtbar ist:

a)

auf dem Schiffskörper oder den Aufbauten, an Backbord und Steuerbord. Die Betreiber dürfen Vorrichtungen anbringen, die in einem Winkel zur Schiffsseite oder zu den Aufbauten geneigt sind, sofern der Neigungswinkel die Sichtung des Zeichens von einem anderen Schiff oder von der Luft aus nicht verhindert;

b)

auf einem Deck, außer in den Fällen nach Absatz 3. Ist eine Plane oder sonstige vorübergehende Abdeckung angebracht, sodass die Kennzeichnung auf einem Deck verdeckt wird, ist auch die Plane oder Abdeckung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungen sollten querschiffs angebracht werden, wobei der obere Teil der Zahlen oder Buchstaben in Richtung des Bugs zeigen muss.

2.   

Die WIN sind wie folgt anzubringen:

a)

Sie sind so hoch wie möglich über der Wasserlinie auf beiden Seiten des Schiffes anzubringen, jedoch nicht an Teilen des Schiffskörpers wie Vorder- und Achtersteven;

b)

die Kennzeichnungen dürfen nicht durch das Fanggerät verdeckt werden, unabhängig davon, ob es verstaut ist oder verwendet wird;

c)

sie dürfen sich nicht an Stellen befinden, an denen Abflüsse aus Speigatten oder Außenbordableitungen erfolgen; dazu zählen auch Bereiche, die anfällig für Schäden oder Verfärbungen durch den Fang bestimmter Arten sein könnten, und

d)

sie dürfen sich nicht unterhalb der Wasserlinie erstrecken.

3.   

Schiffe ohne Decks müssen die WIN nicht auf einer horizontalen Oberfläche anzeigen. Die Betreiber sollten jedoch ein Brett einbauen, auf dem die WIN angebracht ist, damit sie eindeutig aus der Luft sichtbar ist.

4.   

Schiffe, Ruderboote und Fahrzeuge, die von dem Schiff für den Fangeinsatz mitgeführt werden, tragen dieselbe WIN wie das betreffende Schiff.

5.   

Die Fischereifahrzeuge der Union müssen bei der Anbringung der WIN auf dem Schiff Folgendes einhalten:

a)

Blockschrift und Nummerierung werden durchgehend verwendet;

b)

die Breite der Buchstaben und Ziffern ist proportional zur Höhe;

c)

die Höhe (h) der Buchstaben und Ziffern ist proportional zur Größe des Schiffes und entspricht folgenden Vorgaben:

i)

für das Anbringen der WIN auf dem Schiffskörper, den Aufbauten und/oder geneigten Flächen: die Länge des Schiffes über alles (LOA) ist in Metern (m) anzugeben; die Höhe der Buchstaben und Ziffern in Metern (m) darf folgende Werte nicht unterschreiten: 1,0 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 25 m, 0,8 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 20 m, aber weniger als 25 m, 0,6 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 15 m, aber weniger als 20 m, 0,4 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 12 m, aber weniger als 15 m, 0,3 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 5 m, aber weniger als 12 m, 0,1 m bei Schiffen mit einer Länge unter 5 m;

ii)

für das Anbringen der WIN an Deck: die Höhe darf bei allen Schiffskategorien ab 5 m nicht weniger als 0,3 m betragen;

d)

die Länge des Bindestrichs entspricht der halben Höhe der Buchstaben und Ziffern;

e)

die Strichbreite für alle Buchstaben, Ziffern und den Bindestrich beträgt h/6;

f)

der Abstand zwischen Buchstaben und/oder Ziffern darf h/4 nicht überschreiten und h/6 nicht unterschreiten:

g)

der Abstand zwischen nebeneinanderliegenden abgeschrägten Buchstaben darf h/8 nicht überschreiten und h/10 nicht unterschreiten:

h)

die WIN ist weiß auf schwarzem Hintergrund oder schwarz auf weißem Hintergrund;

i)

der Hintergrund ist so beschaffen, dass eine Umrandung der WIN von mindestens h/6 besteht;

j)

es wird durchgehend Schiffsanstrich von guter Qualität verwendet;

k)

die WIN entspricht den Anforderungen dieser Spezifikationen, wenn retroreflektierende oder wärmeerzeugende Stoffe verwendet werden, und

l)

die WIN und der Hintergrund müssen jederzeit in gutem Zustand gehalten werden.


ANHANG III

MINDESTNORMEN FÜR AUTOMATISCHE POSITIONSMELDER (AUTOMATIC LOCATION COMMUNICATORS, ALC), DIE IM WCPFC-SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM VERWENDET WERDEN

1.   

Der ALC übermittelt automatisch und unabhängig von Einsätzen auf dem Schiff folgende Daten:

i)

statische eindeutige Kennung des ALC;

ii)

die derzeitige geografische Position (Breitengrad und Längengrad) des Schiffes und

iii)

Datum und Uhrzeit (UTC) der Bestimmung der Schiffsposition nach Ziffer ii.

2.   

Die Daten nach Absatz 1 Ziffern ii und iii werden von einem satellitengestützten Ortungssystem gewonnen.

3.   

Die an Bord von Fischereifahrzeugen eingebauten ALC müssen in der Lage sein, die Daten nach Absatz 1 stündlich zu übermitteln.

4.   

Unter normalen Betriebsbedingungen müssen die Daten nach Absatz 1 der WCPFC innerhalb von 90 Minuten nach ihrer Generierung durch den ALC zugehen.

5.   

Die an Bord von Fischereifahrzeugen eingebauten ALC müssen geschützt werden, um Sicherheit und Integrität der Daten nach Absatz 1 zu wahren.

6.   

Informationen innerhalb des ALC müssen unter normalen Betriebsbedingungen sicher und integriert gespeichert werden.

7.   

Es darf nach vernünftigem Ermessen niemandem außer der Überwachungsbehörde möglich sein, die im ALC gespeicherten Daten dieser Behörde, einschließlich der Häufigkeit der Positionsmeldungen an diese Behörde, zu ändern.

8.   

Funktionen, die in den ALC oder die Gerätesoftware integriert sind, um die Instandhaltung zu unterstützen, dürfen keinen unbefugten Zugang zu Bereichen des ALC ermöglichen, die den Betrieb des VMS beeinträchtigen könnten.

9.   

Die ALC sind auf den Schiffen gemäß den Herstellerangaben und den geltenden Normen anzubringen.

10.   

Unter normalen Betriebsbedingungen der Satellitennavigation müssen die von den übermittelten Daten abgeleiteten Positionen auf 100 Quadratmeter des quadratischen mittleren Werts der Abweichung (Distance Root Mean Square, DRMS) genau sein (d. h. 98 % der Positionen müssen innerhalb dieses Bereichs liegen).

11.   

Der ALC und/oder der Weiterleitungsdienstleister müssen in der Lage sein, die Übermittlung von Daten an mehrere unabhängige Bestimmungsorte zu unterstützen.

12.   

Decoder und Transmitter für die Satellitennavigation müssen vollständig integriert und in demselben manipulationssicheren Gehäuse untergebracht sein.

13.   

Folgendes Standardformat gilt für die manuelle Positionsmeldung im Falle einer Störung oder eines Ausfalls des ALC:

a)

WIN

b)

Schiffsname

c)

Datum: TT/MM/JJ

d)

Uhrzeit: 24-Stunden-Format HH:MM (UTC)

e)

Breitengrad — GR/M/S (N/S)

f)

Längengrad — GR/M/S (E/W)

g)

Tätigkeit (Fischfang/Suche/Transit/Umladung)


ANHANG IV

IN DIE WCPFC-UMLADEERKLÄRUNG AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1.

eine eindeutige Dokumentenkennung

2.

der Name des Fischereifahrzeugs und seine WIN

3.

der Name des Transportschiffs und seine WIN

4.

das Fanggerät, mit dem der Fisch gefangen wird

5.

die Menge des umzuladenden Erzeugnisses (1) (einschließlich Arten und Verarbeitungszustand (2))

6.

der Zustand der Fische (frisch oder gefroren)

7.

die Menge der umzuladenden Nebenerzeugnisse (3)

8.

geografischer Ort der Fänge (4) weit wandernder Fischbestände

9.

das Datum und der Ort (5) der Umladung

10.

gegebenenfalls Name und Unterschrift des WCPFC-Beobachters

11.

die bereits an Bord des Empfängerschiffs befindliche Erzeugnismenge und die geografische Herkunft (6) des Erzeugnisses.


(1)  Thunfisch und verwandte Arten.

(2)  Ganz; ausgenommen und ohne Kopf; ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz; nur ausgenommen, mit Kiemen; ohne Kiemen und ausgenommen; ohne Kiemen, ausgenommen und ohne Schwanz; Haifischflossen.

(3)  Kein Thunfisch und keine verwandten Arten.

(4)  Mit dem geografischen Ort des Fangs sind ausreichende Informationen gemeint, um feststellen zu können, welcher Anteil der Fänge in den folgenden Gebieten getätigt wurde: Hohe See, außerhalb Übereinkommensbereichs, AWZ (getrennt aufgeführt). Für das Empfängerschiff ist der Ort der Fänge nicht erforderlich.

(5)  Der Ort der Umladung ist in dezimaler Breite und Länge auf 0,1 Grad genau anzugeben und mit einer Beschreibung zu versehen, etwa auf Hoher See, außerhalb des Übereinkommensbereichs oder innerhalb einer benannten AWZ.

(6)  Der Ursprung des Erzeugnisses wird nach Gebieten regionaler Fischereiorganisationen (RFO) gemeldet, wobei die Erzeugnismenge aus jedem einzelnen Gebiet anzugeben ist.


ANHANG V

KOORDINATEN UND KARTE DES ÖSTLICHEN HOCHSEEGEBIETS

LÄNGE

BREITE

-155.495308

-11.375548

-155.498321

-11.391248

-155.375667

-11.6652

-155.144789

-12.031226

-155.087069

-12.286791

-155.011312

-12.527927

-154.988916

-12.541928

-155.011131

-12.528155

-155.4405

-12.58823

-155.8398

-12.7045

-156.3396

-12.96024

-156.748

-13.26971

-157.0805

-13.57845

-157.4277

-13.99567

-157.6434

-14.37697

-157.7986

-14.73752

-157.9131

-15.11709

-157.962

-15.46605

-158.039622

-15.653761

-158.122829

-15.877123

-158.127739

-15.869203

-158.231024

-15.803568

-158.36955

-15.745447

-158.496828

-15.694033

-158.661362

-15.634953

-158.821586

-15.583395

-159.026918

-15.539192

-159.190663

-15.503491

-159.372631

-15.472738

-159.548569

-15.453715

-159.736692

-15.448871

-159.90316

-15.449959

-160.083542

-15.463548

-160.226654

-15.480612

-160.365423

-15.495182

-160.451319

-15.514117

-160.406016

-15.448192

-160.316351

-15.338878

-160.217964

-15.213622

-160.156932

-15.110787

-160.074995

-14.978629

-160.011413

-14.890788

-159.926847

-14.750107

-159.87787

-14.621808

-159.79653

-14.407807

-159.75968

-14.275899

-159.711458

-14.113648

-159.682425

-13.98575

-159.655144

-13.863674

-159.621745

-13.726376

-159.619708

-13.634445

-159.616001

-13.561895

-159.614094

-13.509574

-159.561966

-13.476838

-159.464666

-13.417237

-159.323121

-13.349332

-159.212807

-13.287211

-159.104174

-13.209011

-158.983445

-13.143509

-158.882253

-13.049931

-158.744371

-12.94646

-158.649624

-12.872332

-158.560938

-12.795621

-158.495677

-12.723884

-158.424306

-12.639442

-158.333838

-12.548261

-158.2853

-12.45563

-158.071642

-12.43816

-157.8909

-12.42376

-157.747379

-12.436771

-157.631174

-12.428707

-157.4811

-12.39678

-157.229515

-12.356368

-157.039477

-12.306157

-156.868471

-12.243143

-156.665366

-12.174288

-156.495214

-12.106995

-156.3649

-12.01769

-156.25113

-11.967768

-156.113903

-11.894359

-156.012144

-11.844092

-155.895851

-11.761728

-155.77415

-11.66355-

-155.688884

-11.572012

-155.593209

-11.478779

-155.495308

-11.375548

Image 1

Legende:

1.

Östliches Hochseegebiet

2.

Hohe See

3.

Kiribati

4.

Cookinseln

5.

Französisch-Polynesien

ANHANG VI

SCHEMATISCHE DARSTELLUNG EINER HAILEINE

Image 2

Legende:

1.

Langleine

2.

Schwimmer

3.

Korkleine

4.

Haileine

5.

Hauptleine

6.

Mundschnüren

II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/37


VERORDNUNG (EU) 2022/2057 DES RATES

vom 13. Oktober 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2021-2023

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenwärtig hängt die Versorgung der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Damit die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht gefährdet und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Union sichergestellt wird, sollten die Einfuhrzölle auf eine Reihe von Fischereierzeugnissen im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ausgesetzt oder gesenkt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates (1) werden autonome Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum vom 2021-2023 eröffnet und verwaltet. Für jedes Zollkontingent wurden entsprechende Mengen festgelegt, um eine angemessene Bevorratung für die Verarbeitungsindustrie der Union in diesem Zeitraum zu gewährleisten.

(3)

Am 19. Juli 2021 wurde die Verordnung (EU) 2020/1706 mit der Verordnung (EU) 2021/1203 des Rates (2) geändert, indem unter anderem neue, bis zum 31. Oktober 2022 geltende autonome Zollkontingente aufgenommen wurden, und zwar infolge des Auslaufens der bilateralen Protokolle mit der Republik Island und mit dem Königreich Norwegen, in denen Kontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse vorgesehen waren.

(4)

Die Verhandlungen über die neuen Zusatzprotokolle mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung von Zollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse werden jedoch vor dem 31. Oktober 2022 nicht abgeschlossen sein.

(5)

Daher müssen neue Zollkontingente festgelegt werden, die bis zum Ende der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2020/1706 gelten.

(6)

Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, da eine Knappheit an zollfreien Fischereierzeugnissen zur Verarbeitung in der Union vermieden werden muss ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2020/1706 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BLAŽEK


(1)  Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates vom 13. November 2020 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2021-2023 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) 2021/1203 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 hinsichtlich der Aufnahme autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 1).


ANHANG

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) 2020/1706 werden folgende Einträge eingefügt:

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Code

Beschreibung

Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen) (1)

Kontingentszollsatz

Kontingentszeitraum

09.2509

ex 1604 12 91

13

Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt

17 500 (Nettoabtropfgewicht)

0  %

1.11.2022-31.12.2023

93

ex 1604 12 99

16

17

09.2510

ex 0303 51 00

10

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)

11 670

0  %

1.11.2022-31.12.2023

20

09.2512

 

 

Fisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

3 850

0  %

1.11.2022-31.12.2023

0303 55 30

10

Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

ex 0303 55 90

95

andere Fische der Gattung Trachurus, ausgenommen Trachurus trachurus, Trachurus murphyi und Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus)

0303 56 00

10

Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

0303 69 90

10

Fische sonstiger Arten

0303 89 90

11

21

30

91

0303 82 00

10

Rochen (Rajidae)

0303 89 55

10

Goldbrasse (Sparus aurata)

09.2513

0304 86 00

20

Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

29 170

0  %

1.11.2022-31.12.2023

ex 0304 99 23

10

Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (2)

20

09.2514

0304 49 50

10

Filets von Rotbarsch (Sebastes spp.), frisch oder gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt

1 520

0  %

1.11.2022-31.12.2023


(1)  Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben.

(2)  Vom 15. Februar bis zum 15. Juni kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.


26.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/40


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2058 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Liquiditätshorizonte beim alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Artikel 325bd Absatz 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325bd Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte eine allgemeine Methodik festgelegt werden, die es den Instituten ermöglicht, die Risikofaktoren einer Position für die Zwecke von Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Risikofaktorgruppe zuzuordnen, und die sie in die Lage versetzt, zur Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts von Risikofaktoren Risikofaktorgruppen und -Untergruppen zu ermitteln, die den mit diesen Risikofaktoren verbundenen Risiken entsprechen. Diese Methodik sollte allgemein genug sein, um auf die meisten Risikofaktoren angewandt werden zu können.

(2)

Angesichts der Besonderheiten bestimmter Risikofaktoren, einschließlich solcher, die nicht in eine der in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppen fallen, könnten die Institute zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, wenn sie auf solche Risikofaktoren die allgemeine Methodik anwenden, was mangelnde Harmonisierung und Möglichkeiten zur Regulierungsarbitrage zur Folge hätte. Die allgemeine Methodik sollte deshalb um spezifische Vorschriften ergänzt werden.

(3)

Ein hoher durchschnittlicher Netto-Tagesumsatz bei OTC-Zinsderivaten ist ein guter Indikator für die Liquidität der jeweiligen Basiswährungen. Es ist daher angezeigt, bei der Bestimmung der Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungen zugerechnet werden sollten, diesen Umsatzindikator heranzuziehen. Die in dreijährigem Turnus von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) durchgeführte Erhebung „Triennial Central Bank Survey“ zum Umsatz bei OTC-Zinsderivaten (2) stellt eine zuverlässige Datenquelle für die Bewertung des Umsatzes bei OTC-Zinsderivaten nach einzelnen Instrumenten und Währungen dar. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung von Kohärenz mit der internationalen Praxis sollten die Ergebnisse dieser Erhebung bei der Bestimmung der Währungen, die der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind, berücksichtigt werden.

(4)

Ebenso ist ein hoher durchschnittlicher Netto-Tagesumsatz bei OTC-Devisenderivaten ein guter Indikator für die Liquidität der diesen Derivaten jeweils zugrunde liegenden Währungspaare. Es ist daher angezeigt, bei der Bestimmung der Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zugerechnet werden sollten, diesen Indikator heranzuziehen. Die BIZ-Erhebung „Triennial Central Bank Survey“ zum Umsatz bei OTC-Devisenderivaten (3) stellt eine zuverlässige Datenquelle für die Bewertung des Umsatzes bei OTC-Devisenderivaten nach einzelnen Instrumenten und Währungen dar. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung von Kohärenz mit der internationalen Praxis sollten die Ergebnisse dieser Erhebung bei der Bestimmung der Währungspaare, die der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind, berücksichtigt werden.

(5)

Angesichts der Vielfalt der Aktienmärkte in der Union ist es erforderlich, für die Zwecke der Untergruppen „Aktiennotierung“ und „Volatilität“ innerhalb der Risikofaktorgruppe „Aktien“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Begriffe geringe und hohe Marktkapitalisierung zu definieren und hierfür auf eine Kombination aus einem absoluten und einem relativen Schwellenwert zurückzugreifen. Angesichts der notwendigen Kohärenz mit internationalen Regulierungsstandards sollte der absolute Schwellenwert auf dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Schwellenwert (4) basieren. Da die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission (5) eine Liste von Hauptindizes enthält, die sich nach der Liquidität der Indexkomponenten richtet, und da die Methode für die Erstellung dieser Liste auf den Faktoren Marktkapitalisierung und Streubesitz sowie auf einem vorausgesetzten Mindestmaß an Liquidität beruht, sollte der relative Schwellenwert im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung festgelegt werden. Die Aktien in den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 aufgeführten Hauptindizes, deren Komponenten sämtlich in der Union notiert sind, sollten daher als Aktien mit hoher Marktkapitalisierung betrachtet werden, während alle sonstigen Aktien als Aktien mit geringer Marktkapitalisierung betrachtet werden sollten.

(6)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(7)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Zuordnung von Risikofaktoren

Artikel 1

Allgemeine Methodik

(1)   Wenn die Institute Risikofaktoren den in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppen zuordnen, wählen sie für jeden Risikofaktor die am besten geeignete Risikofaktorgruppe und tragen dabei der Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos sowie den im Rahmen des Risikomessmodells als Input für den Risikofaktor verwendeten Daten Rechnung.

Wenn die Institute Risikofaktoren den Risikofaktor-Untergruppen der in der Tabelle aufgeführten Risikofaktorgruppe zuordnen, wählen sie für den Risikofaktor die am besten geeignete Risikofaktor-Untergruppe innerhalb jener Risikofaktorgruppe und tragen dabei der Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos sowie den im Rahmen des Risikomessmodells als Input für den Risikofaktor verwendeten Daten Rechnung.

(2)   Entspricht der Risikofaktor von seiner Art her keiner in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppe, so ordnen die Institute ihn für die Zwecke von Absatz 1 der in jener Tabelle aufgeführten Risikofaktorgruppe „Warenpositionen“ und innerhalb dieser Gruppe der Risikofaktor-Untergruppe „Sonstige Arten“ zu.

(3)   Könnte ein Risikofaktor mehreren Risikofaktorgruppen oder -Untergruppen zugeordnet werden, bestimmen die Institute für die Zwecke von Absatz 1 alle entsprechenden Gruppen und Untergruppen.

Von all diesen Gruppen und Untergruppen ist der Risikofaktor der Gruppe mit dem längsten Liquiditätshorizont und der entsprechenden Untergruppe zuzuordnen.

Gilt der längste Liquiditätshorizont gleichermaßen für mehrere Risikofaktorgruppen oder entsprechende Risikofaktor-Untergruppen, so ist der Risikofaktor einer beliebigen Risikofaktorgruppe und entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe zuzuordnen.

Artikel 2

Spezifische Methodik für homogene Indexinstrumente

(1)   Verwendet ein Institut in seinem Risikomessmodell als einzigen Risikofaktor eine Position in einem homogenen Indexinstrument, so kann es abweichend von Artikel 1 beschließen, diesen Risikofaktor nach der in Absatz 2 dargelegten Methodik zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „homogener Index“ einen Index, der eine der folgenden Zusammensetzungen aufweist:

a)

Aktien oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Aktien sind;

b)

Schuldverschreibungen oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Schuldverschreibungen sind;

c)

Kreditausfallswaps oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Kreditausfallswaps sind;

d)

Warenpositionen oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Warenpositionen sind.

(2)   Wird wie in Absatz 1 dargelegt ein einziger Risikofaktor zur Modellierung eines homogenen Indexinstruments verwendet, so kann ein Institut den Liquiditätshorizont dieses Risikofaktors wie folgt bestimmen:

a)

Das Institut ordnet den Risikofaktor jener in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppe zu, die der Zusammensetzung des homogenen Indexes entspricht;

b)

das Institut wendet die in Artikel 1 dargelegte allgemeine Methodik gesondert auf jede einzelne Komponente des homogenen Indexes an, um deren jeweilige Liquiditätshorizonte zu bestimmen;

c)

das Institut berechnet den gewichteten Durchschnitt der gemäß Buchstabe b ermittelten Liquiditätshorizonte auf der Grundlage des jeweiligen Gewichts der einzelnen Komponenten im Index;

d)

der Liquiditätshorizont des zur Modellierung des homogenen Indexinstruments verwendeten Risikofaktors entspricht dem kürzesten Liquiditätshorizont der den Indexkomponenten zugeordneten Untergruppen, der mindestens dem unter Buchstabe c genannten gewichteten Durchschnitt entspricht.

Für die Zwecke von Buchstabe a ist ein Risikofaktor eines homogenen Indexinstruments mit der in Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Zusammensetzung der Risikofaktorgruppe „Kreditspread“ zuzuordnen.

Artikel 3

Spezifische Methodik für Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos bei Einzelwährungen und Währungspaaren

(1)   Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Risikofaktoren des Inflationsrisikos bei einer bestimmten Währung der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ und der dieser Währung entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe zu.

(2)   Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bei Einzelwährungen und Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bei Währungspaaren der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ sowie der Risikofaktor-Untergruppe jener Währung zu, auf die diese Basis lautet.

Artikel 4

Spezifische Methodik für Risikofaktoren des Repo- und des Dividendenrisikos

(1)   Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Aktien-Reposatz-Risikofaktoren und Dividendenrisikofaktoren der Risikofaktorgruppe „Aktien“ zu.

(2)   Für die Bestimmung der Risikofaktor-Untergruppe werden Aktien-Reposatz-Risikofaktoren und Dividendenrisikofaktoren bei bestimmten Aktien abweichend von Artikel 1 als der Volatilität dieser Aktien entsprechende Risikofaktoren behandelt.

KAPITEL 2

Bestimmung der Untergruppe der liquidesten Währungen, Bestimmung der Untergruppe der liquidesten Währungspaare und Definition der Untergruppen für eine geringe Marktkapitalisierung und eine hohe Marktkapitalisierung

Artikel 5

Untergruppe der liquidesten Währungen

Die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 6

Untergruppe der liquidesten Währungspaare

Die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Definition einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung

(1)   Für die Zwecke der Untergruppen „Aktiennotierung“ und „Volatilität“ innerhalb der Risikofaktorgruppe „Aktien“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss eine Aktie mit hoher Marktkapitalisierung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Marktkapitalisierung der Aktie beträgt mehr als 1,75 Mrd. EUR;

b)

die Aktie ist in einem der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 aufgeführten Hauptindizes enthalten, deren sämtliche Komponenten in der Union notiert sind.

(2)   Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Aktien gelten als Aktien mit geringer Marktkapitalisierung.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  „Interest rate derivatives market turnover in 2019“ (Umsätze an den Zinsderivatmärkten 2019), Erhebung „Triennial Central Bank Survey 2019“ der BIZ, Abteilung für Geld- und Wirtschaftsfragen.

(3)  „Global foreign exchange market turnover in 2019“ (Umsätze an den globalen Devisenderivatmärkten 2019), Erhebung „Triennial Central Bank Survey 2019“ der BIZ, Abteilung für Geld- und Wirtschaftsfragen.

(4)  „Minimum capital requirements for market risk“ (Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko), Januar 2019 (überarbeitete Fassung vom Februar 2019).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

Liste der liquidesten Währungen gemäß Artikel 5

Euro (EUR);

US-Dollar (USD);

Pfund Sterling (GBP);

Japanischer Yen (JPY);

Australischer Dollar (AUD);

Schwedische Krone (SEK);

Kanadischer Dollar (CAD).


ANHANG II

Liste der Währungspaare gemäß Artikel 6

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die folgenden Währungscodes verwendet:

 

EUR (Euro), USD (US-Dollar), JPY (Japanischer Yen), GBP (Pfund Sterling), CHF (Schweizer Franken), CAD (Kanadischer Dollar), MXN (Mexikanischer Peso), CNY (Chinesischer Renminbi Yuan), NZD (Neuseeland-Dollar), RUB (Russischer Rubel), HKD (Hongkong-Dollar), SGD (Singapur-Dollar), TRY (Türkische Lira), KRW (Südkoreanischer Won), SEK (Schwedische Krone), ZAR (Südafrikanischer Rand), INR (Indische Rupie), NOK (Norwegische Krone), BRL (Brasilianischer Real), AUD (Australischer Dollar), DKK (Dänische Krone), BGN (Bulgarischer Lew), HRK (Kroatische Kuna).

 

EUR/USD, EUR/JPY, EUR/GBP, EUR/CHF, EUR/CAD, EUR/MXN, EUR/CNY, EUR/NZD, EUR/RUB EUR/HKD, EUR/SGD, EUR/TRY, EUR/KRW, EUR/SEK, EUR/ZAR, EUR/INR, EUR/NOK, EUR/BRL, EUR/AUD.

 

USD/JPY, USD/GBP, USD/AUD, USD/CAD, USD/CHF, USD/MXN, USD/CNY, USD/NZD, USD/RUB, USD/HKD, USD/SGD, USD/TRY, USD/KRW, USD/SEK, USD/ZAR, USD/INR, USD/NOK, USD/BRL, USD/DKK, USD/BGN, USD/HRK.

 

JPY/GBP, JPY/CAD, JPY/CHF, JPY/MXN, JPY/CNY, JPY/NZD, JPY/RUB, JPY/HKD, JPY/SGD, JPY/TRY, JPY/KRW, JPY/SEK, JPY/ZAR, JPY/INR, JPY/NOK, JPY/BRL, JPY/DKK, JPY/AUD, JPY/BGN, JPY/HRK.

 

GBP/AUD, GBP/CAD, GBP/CHF, GBP/MXN, GBP/CNY, GBP/NZD, GBP/RUB, GBP/HKD, GBP/SGD, GBP/TRY, GBP/KRW, GBP/SEK, GBP/ZAR, GBP/INR, GBP/NOK, GBP/BRL, GBP/DKK, GBP/BGN, GBP/HRK.

 

AUD/CAD, AUD/CHF, AUD/MXN, AUD/CNY, AUD/NZD, AUD/RUB, AUD/HKD, AUD/SGD, AUD/TRY, AUD/KRW, AUD/SEK, AUD/ZAR, AUD/INR, AUD/NOK, AUD/BRL.

 

CAD/CHF, CAD/MXN, CAD/CNY, CAD/NZD, CAD/RUB, CAD/HKD, CAD/SGD, CAD/TRY, CAD/KRW, CAD/SEK, CAD/ZAR, CAD/INR, CAD/NOK, CAD/BRL.

 

CHF/MXN, CHF/CNY, CHF/NZD, CHF/RUB, CHF/HKD, CHF/SGD, CHF/TRY CHF/KRW, CHF/SEK, CHF/ZAR, CHF/INR, CHF/NOK, CHF/BRL, CHF/DKK, CHF/BGN, CHF/HRK.

 

MXN/CNY, MXN/NZD, MXN/RUB, MXN/HKD, MXN/SGD, MXN/TRY, MXN/KRW, MXN/SEK, MXN/ZAR, MXN/INR, MXN/NOK, MXN/BRL.

 

CNY/NZD, CNY/RUB, CNY/HKD, CNY/SGD, CNY/TRY, CNY/KRW, CNY/SEK, CNY/ZAR, CNY/INR, CNY/NOK, CNY/BRL.

 

NZD/RUB, NZD/HKD, NZD/SGD, NZD/TRY, NZD/KRW, NZD/SEK, NZD/ZAR, NZD/INR, NZD/NOK, NZD/BRL.

 

RUB/HKD, RUB/SGD, RUB/TRY, RUB/KRW, RUB/SEK, RUB/ZAR, RUB/INR, RUB/NOK, RUB/BRL.

 

HKD/SGD, HKD/TRY, HKD/KRW, HKD/SEK, HKD/ZAR, HKD/INR, HKD/NOK HKD/BRL.

 

SGD/TRY, SGD/KRW, SGD/SEK, SGD/ZAR, SGD/INR, SGD/NOK, SGD/BRL.

 

TRY/KRW, TRY/SEK, TRY/ZAR, TRY/INR, TRY/NOK, TRY/BRL.

 

KRW/SEK, KRW/ZAR, KRW/INR, KRW/NOK, KRW/BRL.

 

SEK/ZAR, SEK/INR, SEK/NOK, SEK/BRL.

 

ZAR/INR, ZAR/NOK, ZAR/BRL.

 

INR/NOK, INR/BRL.

 

NOK/BRL.


26.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/47


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2059 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 325bf Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählen die Institute die täglichen Überschreitungen durch Rückvergleiche der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts ihres Portfolios, das aus sämtlichen ihren Handelstischen zugewiesenen Positionen besteht. Ziel dieser Rückvergleiche ist es, entsprechend der Ebene, auf der sie durchgeführt werden, zu bewerten, ob es angemessen ist, die Eigenmittelanforderungen für Positionen an einem Handelstisch unter Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berechnen, und ob die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit modellierbaren Risikofaktoren angemessen sind. Nach Artikel 325bf Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden die Institute als Ausgangspunkt für solche Rückvergleiche den Tagesendwert des Portfolios, wobei sämtliche Anpassungen wie etwa Reserven- oder Bewertungsanpassungen zu berücksichtigen sind.

(2)

Bei Rückvergleichen der Maßzahl des Risikopotenzials sollten auch bestimmte Marktrisikoeffekte, die durch das interne Risikomessmodell nicht erfasst sind, in die tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts einfließen. Dementsprechend sollten jegliche Anpassungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko, unabhängig davon, wie häufig sie von den Instituten aktualisiert werden, in die tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts einbezogen werden. Rückvergleiche der Maßzahl des Risikopotenzials gegenüber den hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts sollten jedoch unter der Annahme eines statischen Portfolios durchgeführt werden. Daher sollten die Institute bei der Berechnung solcher hypothetischer Änderungen des Portfoliowerts nur jene Anpassungen berücksichtigen, die täglich berechnet werden und im internen Risikomessmodell erfasst sind.

(3)

In bestimmten Fällen ist es möglich, dass eine solche Anpassung aufgrund ihrer Art und des für sie geltenden internen Risikomanagements für Positionsgruppen berechnet wird, die mehr als einem Handelstisch zugewiesen sind. Um unionsweit eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, sollten die Institute verpflichtet sein, bei der Berechnung der tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs entweder eine solche Anpassung für jeden Handelstisch eigenständig für nur diesem Handelstisch zugewiesene Positionen neu zu berechnen oder — unter bestimmten Bedingungen — die Änderungen, die sich aus einer solchen Anpassung ergeben, nur im Rahmen der in Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Rückvergleiche zu berücksichtigen. Dementsprechend sollte es Instituten, die den Tagesendwert des Portfolios der Handelstische anhand einer Tagesendstand-Bewertung ableiten, bei der Berechnung hypothetischer und tatsächlicher Änderungen auf Ebene der Handelstische nicht gestattet sein, den Handelstischen die Anpassung proportional zum Beitrag des betreffenden Handelstischs zum Wert der Anpassung zuzuweisen.

(4)

Die in Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung spielt eine wichtige Rolle für die Gewährleistung einer ausreichend guten Entsprechung zwischen den theoretischen und den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs. Die statistischen Tests der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelten internationalen Standards wie der Spearman-Korrelationskoeffizient und der Kolmogorov-Smirnov-Testparameter sind für den Zweck der Operationalisierung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gut geeignet und sollten daher von den Instituten verwendet werden.

(5)

In den internationalen Standards ist festgelegt, dass Institute eine zusätzliche Eigenkapitalanforderung erfüllen sollten, wenn die theoretischen Änderungen den hypothetischen Änderungen des Werts der Portfolios der Handelstische nicht ausreichend gut entsprechen. Trifft dies zu, sollten die Institute verpflichtet sein, diese zusätzliche Eigenkapitalanforderung für die betreffenden Handelstische zu berechnen und den zuständigen Behörden zu melden.

(6)

Bei der Meldung der Ergebnisse der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute auch angeben, ob die hypothetischen Änderungen und die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs wesentlich voneinander abweichen. Dies dürfte den Instituten dabei helfen, potenzielle Mängel bei der Berechnung der theoretischen Änderungen zu ermitteln.

(7)

Bei der Bewertung der Erfüllung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung werden theoretische Änderungen des Portfoliowerts mit hypothetischen Änderungen, die unter Annahme eines statischen Portfolios berechnet werden, verglichen. Ziel dieses Vergleichs ist es festzustellen, wie wesentlich Unterschiede zwischen den Bewertungsprozessen des Risikomessmodells des Instituts zur Ermittlung der theoretischen Änderungen und den Bewertungsprozessen der internen Systeme des Instituts zur Ermittlung der hypothetischen Änderungen sind. Um sicherzustellen, dass dieser Vergleich nicht durch Änderungen in der Zusammensetzung des Portfolios beeinflusst ist, sollten auch die theoretischen Änderungen des Werts des bei der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung verwendeten Portfolios unter Annahme eines statischen Portfolios berechnet werden.

(8)

Um Kohärenz mit den internationalen Standards zu gewährleisten, sollten die hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts, die für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung berechnet werden, an die hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts angeglichen werden, die das Institut für die Zwecke der Rückvergleiche berechnet.

(9)

Unterschiede zwischen den Bewertungsprozessen zur Ermittlung der hypothetischen und der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts können auf die Nichtberücksichtigung bestimmter Risikofaktoren im Risikomessmodell oder auf Vereinfachungen des Risikomessmodells zurückzuführen sein. Andere Unterschiede können Unstimmigkeiten bei den Daten, die ein Institut bei der Bestimmung des Portfoliowerts eingibt, geschuldet sein. Um zusätzliche Quellen für Abweichungen aufgrund solcher Unterschiede bei den Eingabedaten zu vermeiden, sollte es den Instituten gestattet sein, die Eingabedaten unter bestimmten Bedingungen anzugleichen.

(10)

Die Häufigkeit, mit der die Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung auszuweisen sind, sollte an die Häufigkeit angepasst werden, mit der die Modellierbarkeit der Risikofaktoren bewertet wird und die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemeldet werden. Auf diese Weise können die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf der Grundlage kohärenter Ergebnisse bezüglich der Anforderungen an Rückvergleiche, der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung und der Bewertung der Modellierbarkeit bestimmen.

(11)

Die Art und Weise, wie Institute ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aggregieren, sollte an die internationalen Standards angeglichen werden. Daher sollte die Aggregationsformel die Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung widerspiegeln, einschließlich der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für den Fall, dass sich theoretische und hypothetische Änderungen nicht ausreichend gut entsprechen. Darüber hinaus sollte die Aggregationsformel die verringerten Diversifizierungsvorteile widerspiegeln, wenn die Eigenmittelanforderungen für einen Handelstisch nicht gemäß dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz, sondern gemäß dem alternativen Standardansatz berechnet werden.

(12)

Um die zuständigen Behörden bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durch die Institute zu unterstützen, sollten die Institute verpflichtet sein, die Durchführung dieser Verordnung zu dokumentieren.

(13)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie ausnahmslos Elemente betreffen, die bei Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken unter Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berücksichtigen sind. Um zu gewährleisten, dass diese Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, untereinander kohärent sind, um ein umfassendes Verständnis dieser Bestimmungen zu erleichtern und um Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche gemäß Artikel 325bf Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 325bg Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(14)

Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der EBA vorgelegt wurden.

(15)

Die EBA hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

TECHNISCHE ELEMENTE, DIE IN DEN TATSÄCHLICHEN UND DEN HYPOTHETISCHEN ÄNDERUNGEN DES PORTFOLIOWERTS FÜR DIE ZWECKE VON RÜCKVERGLEICHEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

Abschnitt 1

Technische Elemente, die in den tatsächlichen Änderungen eines Portfoliowerts zu berücksichtigen sind

Artikel 1

Technische Elemente, die in den tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Handelstische zu berücksichtigen sind

(1)   Für die Zwecke der Rückvergleiche von Handelstischen nach Artikel 325bf Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute die tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs anhand derselben Techniken, die auch bei der Berechnung der Tagesendwerte („Tagesendstand-Bewertung“) und der Berechnung der Ergebnisse der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, einschließlich derselben Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen und Marktdaten.

(2)   Bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs berücksichtigen die Institute Änderungen des Portfoliowerts, die auf den Faktor Zeit zurückzuführen sind.

(3)   Bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs berücksichtigen die Institute in diesem Wert alle Anpassungen, die bei der in Absatz 1 genannten Tagesendstand-Bewertung berücksichtigt wurden und das Marktrisiko betreffen, mit Ausnahme der folgenden Anpassungen:

a)

Anpassungen der Kreditbewertung zur Berücksichtigung des aktuellen Marktwerts des Kreditrisikos der Gegenparteien des Instituts;

b)

Anpassungen des eigenen Kreditrisikos des Instituts, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen werden;

c)

zusätzlicher Bewertungsanpassungen, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital abgezogen werden.

(4)   Die Institute berechnen den Wert einer in Absatz 3 genannten Anpassung auf der Grundlage sämtlicher Positionen, die demselben Handelstisch zugewiesen wurden. Die Institute berücksichtigen Änderungen im Wert der Anpassung erst an dem Tag, an dem die Anpassung berechnet wird.

(5)   Zusätzlich zu den nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c ausgeschlossenen Anpassungen können Institute von der Berechnung der tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs eine Anpassung, die bei der Tagesendstand-Bewertung für Positionsgruppen, die mehr als einem Handelstisch zugewiesen wurden, auf Nettobasis berechnet wird, ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Anpassung wird aufgrund ihrer Art auf Nettobasis für Positionsgruppen, die mehr als einem Handelstisch zugewiesen wurden, berechnet;

b)

das interne Risikomanagement der Anpassung entspricht der Ebene, auf der die Anpassung berechnet wird;

c)

das betreffende Institut dokumentiert alles Folgende:

i)

die Positionsgruppen, für die die Anpassung berechnet wird;

ii)

die Logik hinter der Berechnung der Anpassung für die unter Ziffer i genannten Positionsgruppen;

iii)

die Gründe für die Entscheidung, die Anpassung nicht auf der Grundlage der Positionen, die ausschließlich dem betreffenden Handelstisch zugewiesen sind, zu berechnen.

Artikel 2

Technische Elemente, die in den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Institute zu berücksichtigen sind

(1)   Für die Zwecke der Rückvergleiche nach Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute die tatsächlichen Änderungen eines Portfoliowerts anhand derselben Techniken, die auch bei der Tagesendstand-Bewertung und der Berechnung der Ergebnisse der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden, einschließlich derselben Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen und Marktdaten.

(2)   Bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen eines Portfoliowerts berücksichtigen die Institute Änderungen des Portfoliowerts, die auf den Faktor Zeit zurückzuführen sind.

(3)   Bei der Berechnung der tatsächlichen Änderungen eines Portfoliowerts berücksichtigen die Institute in diesem Wert alle Anpassungen, die bei der in Absatz 1 genannten Tagesendstand-Bewertung berücksichtigt wurden und das Marktrisiko betreffen, mit Ausnahme der folgenden Anpassungen:

a)

Anpassungen der Kreditbewertung zur Berücksichtigung des aktuellen Marktwerts des Kreditrisikos der Gegenparteien des Instituts;

b)

Anpassungen des eigenen Kreditrisikos des Instituts, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen werden;

c)

zusätzlicher Bewertungsanpassungen, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital abgezogen werden.

(4)   Die Institute berechnen die Änderung des Werts der in Absatz 3 genannten Anpassungen auf einer der folgenden Grundlagen:

a)

sämtlicher Positionen, die Handelstischen zugewiesen werden, für die die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen;

b)

sämtlicher Positionen, die den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unterliegen.

(5)   Die Institute berücksichtigen Änderungen im Wert der Anpassung erst an dem Tag, an dem die Anpassung berechnet wird.

Abschnitt 2

Technische Elemente, die bei den Anforderungen hinsichtlich der hypothetischen Änderungen eines Portfoliowerts zu berücksichtigen sind

Artikel 3

Technische Elemente, die in den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Handelstische zu berücksichtigen sind

(1)   Für die Zwecke der Rückvergleiche von Handelstischen nach Artikel 325bf Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs anhand derselben Techniken, die auch bei der Tagesendstand-Bewertung verwendet werden, einschließlich derselben Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen und Marktdaten, ohne Berücksichtigung von Gebühren und Provisionen.

(2)   Bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs berücksichtigen die Institute Wertänderungen des Portfolios des Handelstischs, die auf den Faktor Zeit zurückzuführen sind, auf die gleiche Art wie bei der Berechnung

a)

des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Expected Shortfall-Risikomaßes;

b)

des in Artikel 325bk der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stressszenario-Risikomaßes.

(3)   Bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs berücksichtigen die Institute in diesem Wert alle Anpassungen, die bei der in Absatz 1 genannten Tagesendstand-Bewertung berücksichtigt wurden und die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, täglich berechnet werden und im Risikomessmodell des Instituts enthalten sind, mit Ausnahme folgender Anpassungen:

a)

Anpassungen der Kreditbewertung zur Berücksichtigung des aktuellen Marktwerts des Kreditrisikos der Gegenparteien des Instituts;

b)

Anpassungen des eigenen Kreditrisikos des Instituts, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen werden;

c)

zusätzlicher Bewertungsanpassungen, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital abgezogen werden.

(4)   Die Institute berechnen den Wert einer in Absatz 3 genannten Anpassung auf der Grundlage sämtlicher Positionen, die dem betreffenden Handelstisch zugewiesen wurden. Die Institute berücksichtigen Änderungen im Wert einer Anpassung auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Tagesendwert der Anpassung und — unter Annahme unveränderter Positionen im Portfolio des Handelstischs — dem Wert der Anpassung am Ende des folgenden Tages.

(5)   Zusätzlich zu den nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c ausgeschlossenen Anpassungen können Institute von der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs eine Anpassung, die bei der Tagesendstand-Bewertung für Positionsgruppen, die mehr als einem Handelstisch zugewiesen wurden, auf Nettobasis berechnet wird, ausnehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Anpassung wird aufgrund ihrer Art auf Nettobasis für Positionsgruppen, die mehr als einem Handelstisch zugewiesen wurden, berechnet;

b)

das interne Risikomanagement der Anpassung entspricht der Ebene, auf der die Anpassung berechnet wird;

c)

das betreffende Institut dokumentiert alles Folgende:

i)

die Positionsgruppen, für die die Anpassung berechnet wird;

ii)

die Logik hinter der Berechnung der Anpassung für die unter Ziffer i genannten Positionsgruppen;

iii)

die Gründe für die Entscheidung, die Anpassung nicht auf der Grundlage der Positionen, die ausschließlich dem betreffenden Handelstisch zugewiesen sind, zu berechnen.

Artikel 4

Technische Elemente, die in den hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts für die Zwecke von Rückvergleichen auf Ebene der Institute zu berücksichtigen sind

(1)   Für die Zwecke der Rückvergleiche von Handelstischen nach Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs anhand derselben Techniken, die auch bei der Tagesendstand-Bewertung verwendet werden, einschließlich derselben Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen und Marktdaten, ohne Berücksichtigung von Gebühren und Provisionen.

(2)   Bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berücksichtigen die Institute die Wertänderungen des Portfolios, die auf den Faktor Zeit zurückzuführen sind, auf die gleiche Art wie bei der Berechnung

a)

des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Expected Shortfall-Risikomaßes;

b)

des in Artikel 325bk der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Stressszenario-Risikomaßes.

(3)   Bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berücksichtigen die Institute in diesem Wert alle Anpassungen, die bei der in Absatz 1 genannten Tagesendstand-Bewertung berücksichtigt wurden und die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, täglich berechnet werden und im Risikomessmodell des Instituts enthalten sind, mit Ausnahme folgender Anpassungen:

a)

Anpassungen der Kreditbewertung zur Berücksichtigung des aktuellen Marktwerts des Kreditrisikos der Gegenparteien des Instituts;

b)

Anpassungen des eigenen Kreditrisikos des Instituts, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den Bestandteilen der Eigenmittel ausgeschlossen werden;

c)

zusätzliche Bewertungsanpassungen, die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom harten Kernkapital abgezogen werden.

(4)   Die Institute berechnen Änderungen des Werts der in Absatz 3 genannten Anpassungen auf einer der folgenden Grundlagen:

a)

sämtlicher Positionen, die Handelstischen zugewiesen werden, für die die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen;

b)

sämtlicher Positionen, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unterliegen.

Artikel 5

Anforderungen an die Dokumentation

Die Institute geben sich Grundsätze und Verfahren, in denen sie darlegen, wie sie die tatsächlichen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs oder eines Portfoliowerts gemäß den Artikeln 1 bis 4 berechnen. Diese Grundsätze und Verfahren beinhalten zumindest alle folgenden Elemente:

a)

bei der Beschreibung der Art und Weise, wie die tatsächlichen Änderungen des Werts des betreffenden Portfolios berechnet werden, eine Übersicht über die Differenzen zwischen den bei der Tagesendstand-Bewertung ermittelten Änderungen der Portfoliowerte am Tagesende und den tatsächlichen Änderungen des Werts des betreffenden Portfolios;

b)

die in Artikel 325bf Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gebühren und Provisionen;

c)

eine Liste aller Anpassungen, die für jede Anpassung alles Folgende beinhaltet:

i)

Beschreibung und Zweck der Anpassung;

ii)

Methodik und Verfahren für die Berechnung der Anpassung;

iii)

Häufigkeit der Berechnung der Anpassung und, wenn diese seltener als einmal täglich erfolgt, die Logik hinter dieser Häufigkeit;

iv)

Sensitivität der Anpassung gegenüber dem Marktrisiko;

v)

Positionsgruppen, für die die Anpassung berechnet wird, und Gründe der Berechnung für diese Gruppen;

vi)

Angabe, ob und wie Risiken, die sich aus Änderungen der Anpassung ergeben, aktiv abgesichert werden und welcher Handelstisch oder welche Handelstische für diese Absicherung zuständig sind;

vii)

Angabe, ob und wie die Anpassung für die Zwecke der in Artikel 325bf Absatz 3 und in Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Rückvergleiche bei den tatsächlichen Änderungen des Werts des betreffenden Portfolios berücksichtigt wird;

viii)

Angabe, ob und wie die Anpassung für die Zwecke der Artikel 325bf und 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den hypothetischen Änderungen des Werts des betreffenden Portfolios berücksichtigt wird, und Beschreibung der Berechnung der Anpassung, wenn von keiner Veränderung der Positionen im Portfolio ausgegangen wird.

KAPITEL 2

TECHNISCHE SPEZIFIKATION DER ANFORDERUNG HINSICHTLICH DER GEWINN- UND VERLUSTZUWEISUNG

Abschnitt 1

Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sich die theoretischen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs ausreichend gut entsprechen, und Auswirkungen für Handelstische, bei denen diese Bedingung nicht erfüllt ist

Artikel 6

Allgemeine Anforderungen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute für das Portfolio eines Handelstischs den Spearman-Korrelationskoeffizienten gemäß Artikel 7 und den Kolmogorov-Smirnov-Testparameter gemäß Artikel 8 und wenden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Berechnungen die in Artikel 9 genannten Kriterien an. Wenn sich die theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs gemessen an diesen Kriterien nicht ausreichend gut entsprechen, so greifen für die Institute die in Artikel 10 genannten Auswirkungen.

(2)   Die Institute können für die Zwecke von Absatz 1 den Zeitpunkt, zu dem sie die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs (als Momentaufnahme) berechnen, an den Zeitpunkt der Momentaufnahme anpassen, zu dem sie die hypothetischen Änderungen dieses Werts berechnen.

Artikel 7

Berechnung des Spearman-Korrelationskoeffizienten

(1)   Die Institute berechnen den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Spearman-Korrelationskoeffizienten in folgenden Schritten in der beschriebenen Reihenfolge:

a)

Sie bestimmen die Zeitreihe für Beobachtungen der hypothetischen und theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs der vergangenen 250 Geschäftstage;

b)

aus der unter Buchstabe a genannten Zeitreihe der hypothetischen und theoretischen Änderungen erstellen die Institute die entsprechende Rangzeitreihe gemäß Absatz 2 und behandeln die Zeitreihe der hypothetischen und theoretischen Veränderungen als die originäre Zeitreihe;

c)

sie berechnen den Spearman-Korrelationskoeffizienten nach folgender Formel:

Formula

Dabei gilt:

R HPL

=

Rangzeitreihe aus der Zeitreihe hypothetischer Änderungen nach Buchstabe b;

R RTPL

=

Rangzeitreihe aus der Zeitreihe theoretischer Änderungen nach Buchstabe b;

Formula

=

Standardabweichung der RangzeitreiheRHPL , berechnet gemäß Absatz 3 Buchstabe a;

Formula

=

Standardabweichung der Rangzeitreihe RRTPL , berechnet gemäß Absatz 3 Buchstabe b;

cov (RHPL , RRTPL )

=

gemäß Absatz 3 Buchstabe c berechnete Kovarianz zwischen den Rangzeitreihen RHPL und RRTPL .

(2)   Die Institute erstellen die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Rangzeitreihe aus einer originären Zeitreihe in folgenden Schritten in der beschriebenen Reihenfolge:

a)

Für jede Beobachtung innerhalb der originären Zeitreihe zählen die Institute die Anzahl der Beobachtungen mit einem niedrigeren Wert als die Beobachtung innerhalb dieser Zeitreihe;

b)

die Institute kennzeichnen jede Beobachtung mit der sich aus der Berechnung nach Buchstabe a ergebenden Zahl, erhöht um eins;

c)

werden gemäß Buchstabe b zwei oder mehr Beobachtungen mit derselben Zahl gekennzeichnet, so addieren die Institute zum Wert dieser Kennzeichnungen den folgenden Bruch:

Formula

dabei steht N für die Anzahl der Beobachtungen mit derselben Zahl;

d)

die Institute betrachten die gemäß den Buchstaben b und c erhaltenen, gekennzeichneten Zeitreihen als Rangzeitreihen.

(3)   Die Institute berechnen die Standardabweichung der Rangzeitreihe RHPL gemäß der Formal nach Buchstabe a, die Standardabweichung der Rangzeitreihe RRTPL gemäß der Formal nach Buchstabe b und die Kovarianz zwischen diesen Zeitreihen gemäß der Formal nach Buchstabe c wie folgt:

a)

Formula

;

b)

Formula

;

c)

Formula

;

Dabei gilt:

i

=

Index zur Bezeichnung der Beobachtung in der Rangzeitreihe;

Formula

=

„i-te“-Beobachtung der RangzeitreiheR HPL ;

Formula

=

Mittel der Rangzeitreihe RHPL ;

Formula

=

„i-te“-Beobachtung der Rangzeitreihe RRTPL ;

Formula

=

Mittel der Rangzeitreihe RRTPL .

Artikel 8

Berechnung des Kolmogorov-Smirnov-Testparameters

(1)   Die Institute berechnen den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Kolmogorov-Smirnov-Testparameter in folgenden Schritten in der beschriebenen Reihenfolge:

a)

Sie bestimmen die Zeitreihe der letzten 250 Geschäftstage mit Beobachtungen der hypothetischen und theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs;

b)

sie berechnen die empirische kumulative Verteilungsfunktion der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs anhand der in Buchstabe a genannten Zeitreihe der hypothetischen Änderungen;

c)

sie berechnen die empirische kumulative Verteilungsfunktion der theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs anhand der in Buchstabe a genannten Zeitreihe der theoretischen Änderungen;

d)

sie ermitteln den Kolmogorov-Smirnov-Testparameter durch Berechnung der maximalen Differenz zwischen den beiden gemäß den Buchstaben b und c berechneten empirischen kumulativen Verteilungen für jeden möglichen Gewinn- und Verlustwert.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 ist die aus einer Zeitreihe gewonnene empirische Verteilungsfunktion als Funktion zu verstehen, die bei jeder beliebigen Eingabezahl das Verhältnis ergibt zwischen der Anzahl der Beobachtungen innerhalb der Zeitreihe mit einem niedrigeren oder gleich hohen Wert wie die Eingabezahl und der Gesamtzahl der Beobachtungen innerhalb der betreffenden Zeitreihe.

Artikel 9

Spezifizierung der Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass sich die theoretischen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs ausreichend gut entsprechen

(1)   Die Institute stufen für die Zwecke von Artikel 325bg Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jeden Handelstisch gemäß den Absätzen 2 bis 5 grün, orange, gelb oder rot ein.

Wird ein Handelstisch grün eingestuft, so wird davon ausgegangen, dass sich die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstischs ausreichend gut entsprechen.

Wird ein Handelstisch orange, gelb oder rot eingestuft, so wird davon ausgegangen, dass sich die theoretischen Änderungen und die hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstischs nicht ausreichend gut entsprechen.

(2)   Ein Handelstisch wird „grün“ eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der gemäß Artikel 7 berechnete Spearman-Korrelationskoeffizient des Handelstischs liegt über 0,8;

b)

der gemäß Artikel 8 berechnete Kolmogorov-Smirnov-Testparameter des Handelstischs liegt unter 0,09.

(3)   Ein Handelstisch wird „rot“ eingestuft, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der gemäß Artikel 7 berechnete Spearman-Korrelationskoeffizient des Handelstischs liegt unter 0,7;

b)

der gemäß Artikel 8 berechnete Kolmogorov-Smirnov-Testparameter des Handelstischs liegt über 0,12.

(4)   Ein Handelstisch wird „orange“ eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Handelstisch wurde weder grün noch rot eingestuft;

b)

die Eigenmittelanforderungen für sämtliche diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen wurden im vorangegangenen Quartal anhand des alternativen Standardansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

(5)   Handelstische, die weder grün noch orange oder rot eingestuft wurden, werden „gelb“ eingestuft.

Artikel 10

Auswirkungen für Handelstische, die gelb, orange oder rot eingestuft wurden

(1)   Institute, die im Falle von Handelstischen, die gemäß Artikel 9 rot, orange oder gelb eingestuft wurden, die Eigenmittelanforderungen für Positionen, die diesen Handelstischen zugewiesen sind, anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, bestimmen für diese Positionen einen Eigenmittelzuschlag gemäß folgender Formel:

Formula

Dabei gilt:

k

=

wie in Absatz 2 spezifiziert;

SAima

=

anhand des alternativen Standardansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für das Portfolio sämtlicher Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet;

IMAima

=

anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für das Portfolio sämtlicher Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Koeffizient k nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

SA i

=

anhand des alternativen Standardansatzes nach in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für sämtliche dem Handelstisch „i“ zugeordneten Positionen;

Formula

=

Indizes aller Handelstische, die gemäß Artikel 9 rot, orange oder gelb eingestuft wurden und für die die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden;

Formula

=

Indizes aller Handelstische, für die die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.

(3)   Institute, die im Falle von Handelstischen, die gemäß Artikel 9 rot oder orange eingestuft wurden, die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für Positionen, die diesen Handelstischen zugewiesen sind, anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, teilen dies den zuständigen Behörden bei der Meldung der Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2013/575 mit.

Artikel 11

Häufigkeit der Bewertung der Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung

Die Institute bewerten für alle Handelstische, für die sie über die in Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Erlaubnis zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anhand interner Modelle verfügen, vierteljährlich die Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung.

Abschnitt 2

Technische Elemente, die für die Zwecke der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung in den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs zu berücksichtigen sind

Artikel 12

Technische Elemente, die in den theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs zu berücksichtigen sind

(1)   Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und — unter Annahme unveränderter Positionen im Portfolio des Handelstischs — dem Wert dieses Portfolios am Ende des folgenden Tages.

(2)   Die Institute berechnen die theoretischen Änderungen des Portfolios eines Handelstischs anhand derselben Techniken, die auch beim Risikomessmodell verwendet werden, einschließlich derselben Preisbildungsmethoden, Modellparametrisierungen und Marktdaten.

(3)   Theoretische Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs umfassen nur die Wertänderungen der im Risikomessmodell enthaltenen Risikofaktoren, auf die die Institute Szenarien künftiger Schocks anwenden.

Artikel 13

Technische Elemente, die bei der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung in den hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs zu berücksichtigen sind

Für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Institute hypothetische Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 14

Angleichung von Daten für die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung

(1)   Die Institute können für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert der Eingabedaten für einen bestimmten Risikofaktor, der bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs verwendet wird, durch den Wert der Eingabedaten gleicher Art für denselben Risikofaktor, der bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendet wird, ersetzen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Unterschiede bei den Eingabedaten sind darauf zurückzuführen, dass die Daten von verschiedenen Datenlieferanten stammen;

b)

Unterschiede bei den Eingabedaten sind darauf zurückzuführen, dass die Eingabedaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Geschäftstags aus der Marktdatenquelle extrahiert werden.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute den Wert eines Risikofaktors, der bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs verwendet wird, durch den Wert desselben Risikofaktors, der bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendet wird, ersetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der bei der Berechnung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendete Risikofaktor entspricht nicht direkt den Eingabedaten;

b)

der Risikofaktor wurde aus den Eingabedaten unter Verwendung von Techniken der Bewertungssysteme abgeleitet, die zur Ermittlung der hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendet werden;

c)

keine der unter Buchstabe b genannten Techniken der Bewertungssysteme wurde in den Bewertungssystemen des Risikomessmodells verwendet, um den Wert des Risikofaktors abzuleiten, der bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs verwendet wird.

Artikel 15

Anforderungen an die Dokumentation

(1)   Die Institute entwickeln Grundsätze und Verfahren für die Art und Weise der Berechnung der theoretischen Änderungen gemäß den Artikeln 12 und 14, einschließlich einer Erläuterung der Berechnung der theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstischs für modellierbare und nicht modellierbare Risikofaktoren.

(2)   Bei der Gestaltung der Verfahren für die Angleichung der Daten gemäß Artikel 14 gehen die Institute wie folgt vor:

a)

Sie vergleichen die theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios des Handelstischs ohne Einbeziehung der in Artikel 14 genannten Anpassungen mit den theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios der Handelstisch mit Einbeziehung der in Artikel 14 genannten Angleichungen und dokumentieren diesen Vergleich;

b)

sie bewerten die Auswirkungen der Angleichungen auf die verwendeten Testparameter für die Bewertung der Einhaltung der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß den Artikeln 7 und 8 und dokumentieren diese Bewertung.

(3)   Die Institute dokumentieren jede Anpassung von Eingabedaten für die Risikofaktoren bei der Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfolios des Handelstischs gemäß Artikel 14 sowie die Gründe für diese Anpassungen.

Abschnitt 3

Anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnete Eigenmittelanforderungen

Artikel 16

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes für Institute mit Handelstischen

Institute, die die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für Positionen, die ihren Handelstischen zugewiesen wurden, anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, berechnen die Eigenmittelanforderungen für ihre sämtlichen Handelsbuchpositionen und sämtlichen Anlagebuchpositionen, von denen Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgehen, als Summe der Ergebnisse der in den Buchstaben a und b angegebenen Formeln wie folgt:

a)

Formula

b)

Formula

Dabei gilt:

IMAima

=

IMAima gemäß Artikel 10;

SAima

=

SAima gemäß Artikel 10;

Eigenmittelzuschlag

=

gemäß Artikel 10 berechneter Eigenmittelzuschlag;

C U

=

gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für das Portfolio von Positionen, die nicht Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet;

SAall desks

=

Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken sämtlicher Handelsbuchpositionen und sämtlicher Anlagebuchpositionen, von denen Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgehen, gemäß dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


26.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/60


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2060 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325be Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren nach Artikel 325be Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte das geeignete Risikomaß ermittelt werden, das die Institute zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko eines jeden Risikofaktors verwenden müssen, der in den in Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Ansatz für ein alternatives internes Modell des Instituts einbezogen ist oder einbezogen werden soll. Modellierbare Risikofaktoren sollten dem nach Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikomaß Expected Shortfall unterliegen, während nicht modellierbare Risikofaktoren dem nach Artikel 325bk der genannten Verordnung berechneten Stressszenario-Risikomaß unterliegen sollten.

(2)

Das Risikomaß Expected Shortfall sollte die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Risikofaktoren über einen hinreichend langen historischen Zeitraum erfassen, während dessen die relevanten Marktdaten für diese Risikofaktoren beobachtbar sind. Daher sollte ein Risikofaktor als modellierbar gelten, wenn eine hinreichende Anzahl beobachtbarer nachprüfbarer Preise verfügbar ist, die für diesen Risikofaktor repräsentativ sind. Für diese Bewertung sollte ein zwölfmonatiger Beobachtungszeitraum, der am vorangegangenen Meldestichtag endet, angemessen sein. Um etwaigen Verzögerungen bei der Datenverfügbarkeit Rechnung zu tragen, sollte es den Instituten jedoch gestattet sein, diesen zwölfmonatigen Beobachtungszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt anzusetzen. Damit die Vergleichbarkeit der Praktiken in der gesamten Union gewährleistet ist, sollte eine solche Verschiebung auf einen Monat begrenzt werden. Aus demselben Grund sollten die Institute solche später angesetzten Zeiträume durchgängig auf alle Risikofaktoren derselben Art anwenden und ihrer zuständigen Behörde detaillierte Unterlagen über die Anwendung solcher Zeiträume vorlegen.

(3)

Es wird erwartet, dass den Instituten aus ihrer eigenen Handelstätigkeit möglicherweise nicht alle für die Bewertung der Modellierbarkeit erforderlichen Preisinformationen zur Verfügung stehen. Daher sollte es den Instituten bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren auch gestattet sein, Preisinformationen von Drittanbietern zu verwenden, sofern diese Preise nachprüfbar sind und die Drittanbieter einer unabhängigen Prüfung der Gültigkeit ihrer Preisinformationen unterliegen.

(4)

Ein wichtiger Schritt bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren ist die Bewertung, ob die ermittelten nachprüfbaren Preise für diese Risikofaktoren repräsentativ sind. Ein nachprüfbarer Preis sollte als repräsentativ für einen Risikofaktor eines Instituts gelten, wenn das Institut in der Lage ist, den Wert des Risikofaktors nach gängigen quantitativen Methoden aus dem Wert des nachprüfbaren Preises herauszufiltern. Für einige dieser Methoden sind zusätzliche Eingabedaten notwendig, damit die Institute den Wert eines Risikofaktors herausfiltern können, was es erschwert, die Repräsentativität der nachprüfbaren Preise nachzuweisen. Infolgedessen sollten diese Methoden sowie erforderlichenfalls die zusätzlichen Eingabedaten auf objektiven und ordnungsgemäß dokumentierten Informationen beruhen, sodass die Institute nicht auf unsolide Annahmen zurückgreifen. Im Einklang mit den internationalen Standards sollten Abgleiche oder Bewertungen von Sicherheiten aufgrund ihrer mangelnden Nachprüfbarkeit und Repräsentativität nicht als zulässige Quellen für nachprüfbare Preise gelten.

(5)

Handelt es sich bei Risikofaktoren um Punkte einer Kurve, einer Oberfläche oder eines Würfels, sollte die Modellierbarkeit dieser Risikofaktoren — angesichts der gemeinsamen Merkmale der Risikofaktoren einer bestimmten Unterklasse — entsprechend der Modellierbarkeit der einzelnen Unterklassen dieser Kurve, dieser Oberfläche oder dieses Würfels bewertet werden. Die Modellierbarkeit einer solchen Unterklasse sollte daher anhand aller nachprüfbaren Preise bewertet werden, die dieser Unterklasse zugeordnet werden, während die nachprüfbaren Preise, die für einen Risikofaktor einer Unterklasse repräsentativ sind, als repräsentativ für alle Risikofaktoren derselben Unterklasse angesehen werden sollten. Darüber hinaus sollten die Institute die Möglichkeit haben, Standardunterklassen oder, wenn dies für eine bestimmte Kurve, eine bestimmte Oberfläche oder einen bestimmten Würfel als besser geeignet erachtet wird, selbst entwickelte Unterklassen zu wählen.

(6)

Zudem sollten die Kriterien für die Modellierbarkeit von Risikofaktoren auch Fälle abdecken, in denen ein Institut eine Parameterfunktion zur Darstellung einer Kurve, einer Oberfläche oder eines Würfels verwendet und die Funktionsparameter in seinem Risikomessmodell als Risikofaktoren festlegt. In diesen Fällen sollte in den Kriterien festgelegt werden, wie die Bewertung der Modellierbarkeit durchzuführen ist, wobei die Besonderheiten solcher Parameterfunktionen und der Funktionsparameter zu berücksichtigen sind.

(7)

Um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen, muss präzisiert werden, wie die Institute die allgemeine Dokumentationsanforderung gemäß Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden haben, wenn sie bewerten, ob ein Risikofaktor modellierbar ist.

(8)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die nicht zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören

(1)   Risikofaktoren für in Artikel 325be Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Positionen, die nicht zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören, werden als modellierbar bewertet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

Während eines Beobachtungszeitraums von 12 Monaten, der am vorangegangenen Meldestichtag nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (3) endet, sind die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Das Institut hat für diesen Risikofaktor festgestellt, dass mindestens 24 Preise vorliegen, die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die im Einklang mit Artikel 3 als repräsentativ für diesen Risikofaktor gelten;

ii)

es gab keinen Zeitraum von 90 Tagen oder mehr, während dessen weniger als vier der in Ziffer i genannten nachprüfbaren Preise vorlagen;

b)

über den Beobachtungszeitraum von 12 Monaten nach Buchstabe a hat das Institut für diesen Risikofaktor festgestellt, dass mindestens 100 Preise vorliegen, die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die im Einklang mit Artikel 3 als repräsentativ für diesen Risikofaktor gelten.

(2)   Ein Institut kann den Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 durch einen Zwölfmonatszeitraum ersetzen, der frühestens einen Monat vor dem vorangegangenen Meldestichtag nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 endet (im Folgenden „versetzter Zeitraum“), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut wendet diesen versetzten Zeitraum durchgängig für alle Risikofaktoren derselben Art wie der betreffende Risikofaktor an;

b)

das Institut wendet diesen versetzten Zeitraum im Zeitverlauf konsistent an;

c)

das Institut legt der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung der Anwendung dieses versetzten Zeitraums vor.

Artikel 2

Nachprüfbare Preise

(1)   Ein Preis gilt als nachprüfbar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Preis wird anhand einer Transaktion ermittelt, an der das Institut beteiligt war und die zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde;

b)

der Preis wird anhand einer Transaktion ermittelt, die von Dritten zu marktüblichen Konditionen eingegangen wurde und die alle in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt;

c)

der Preis wird anhand tatsächlicher ernsthafter konkurrenzfähiger Kauf- und Verkaufsquotierungen ermittelt, die vom Institut selbst oder von Dritten zu marktüblichen Konditionen abgegeben werden, zu deren Wert sich das Institut oder die Dritten verpflichtet haben, eine Transaktion im Einklang mit den Handelsusancen auszuführen, und die alle in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt ein Preis nicht als nachprüfbar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der Preis wird anhand einer Transaktion oder von Kauf- und Verkaufsquotierungen zwischen zwei Unternehmen derselben Gruppe ermittelt;

b)

der Preis wird anhand einer Transaktion oder von Kauf- und Verkaufsquotierungen ermittelt, deren Volumen im Vergleich zum üblichen Transaktionsvolumen oder zu Quotierungen, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln, vernachlässigbar ist;

c)

der Preis wird anhand von Quotierungen mit einer Geld-/Briefspanne ermittelt, die erheblich von den Geld-/Briefspannen abweicht, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln;

d)

der Preis wird anhand einer Transaktion ermittelt, die ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt wurde, eine hinreichende Anzahl nachprüfbarer Preise zu ermitteln, die die Kriterien des Artikels 1 dieser Verordnung erfüllen;

e)

der Preis wird anhand von Quotierungen ermittelt, die ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen wurden, eine hinreichende Anzahl nachprüfbarer Preise zu ermitteln, die die Kriterien des Artikels 1 dieser Verordnung erfüllen.

(3)   Das Beobachtungsdatum eines nachprüfbaren Preises ist das Datum, an dem die Transaktion ausgeführt wurde, oder das Datum, an dem die Kauf- und Verkaufsquotierungen vorgenommen wurden. Die Beobachtungsdaten nachprüfbarer Preise werden unter Zugrundelegung einer einheitlichen Zeitzone für sämtliche Datenquellen aufgezeichnet.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Drittanbieter“ ein Unternehmen, das Instituten für die Zwecke des Artikels 1 dieser Verordnung Daten über Transaktionen oder Quotierungen bereitstellt, einschließlich Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und multilaterale Systeme im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(5)   Eine Transaktion oder Kauf- und Verkaufsquotierungen dürfen nur dann für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Transaktion oder Quotierungen wurden von einem Drittanbieter verarbeitet oder von diesem erfasst;

b)

der Drittanbieter oder das Institut hat sich bereit erklärt, der für das Institut zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise für die Transaktion oder die Quotierungen sowie Nachweise für die Nachprüfbarkeit des aus dieser Transaktion oder diesen Quotierungen resultierenden Preises vorzulegen;

c)

der Drittanbieter hat dem Institut das Datum mitgeteilt, an dem die Transaktion oder die Quotierungen beobachtet wurden, sowie ein Mindestmaß an Informationen über die Transaktion oder die Quotierungen, damit das Institut den nachprüfbaren Preis den Risikofaktoren zuordnen kann, für die der aus der Transaktion oder den Quotierungen ermittelte Preis gemäß Artikel 3 repräsentativ ist;

d)

das Institut hat überprüft, dass der Drittanbieter hinsichtlich der Gültigkeit seiner Preisinformationen, Governance und Verfahren mindestens jährlich einer unabhängigen Prüfung durch einen Dritten im Sinne des Artikels 325bi Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterzogen wird, und hat Zugang zu Prüfungsergebnissen und -berichten, um diese Ergebnisse und Berichte seiner zuständigen Behörde auf Verlangen übermitteln zu können.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe d wird bei der unabhängigen Prüfung bewertet,

a)

ob der Drittanbieter über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Nachprüfbarkeit des Preises zu überprüfen und den nachprüfbaren Preis im Einklang mit Artikel 3 den Risikofaktoren zuordnen zu können, für die dieser Preis repräsentativ ist;

b)

ob der Drittanbieter in der Lage ist, die Integrität der unter Buchstabe a genannten Informationen nachzuweisen;

c)

ob der Drittanbieter über interne Verfahren und eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit den für die Verwaltung der unter Buchstabe a genannten Informationen angemessenen Fähigkeiten verfügt;

d)

ob der Drittanbieter vertraglich verpflichtet ist, die Nachprüfbarkeit des Preises zu prüfen, wenn ein Drittanbieter dem Institut nicht die für die Überprüfung der Nachprüfbarkeit des Preises erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

(7)   Wenn ein Drittanbieter dem Institut nicht die für die Überprüfung der Nachprüfbarkeit des Preises erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, muss das Institut seiner zuständigen Behörde nachweisen können, dass der Drittanbieter vertraglich verpflichtet ist, die Nachprüfbarkeit des Preises überprüft zu haben.

Artikel 3

Repräsentativität nachprüfbarer Preise für Risikofaktoren

(1)   Ein nachprüfbarer Preis gilt ab dem Beobachtungsdatum als repräsentativ für einen Risikofaktor, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Risikofaktor und dem nachprüfbaren Preis;

b)

das Institut hat eine konzeptionell solide Methode festgelegt, um den Wert des Risikofaktors aus dem Wert des nachprüfbaren Preises herauszufiltern.

Für die Zwecke von Buchstabe b basieren alle im Rahmen der Methode über den nachprüfbaren Preis hinaus verwendeten Eingabedaten oder Risikofaktoren auf objektiven Daten.

(2)   Jeder nachprüfbare Preis kann für die Zwecke des Artikels 1 als Beobachtung für alle Risikofaktoren, für die er im Einklang mit Absatz 1 repräsentativ ist, berücksichtigt werden.

(3)   Verwendet ein Institut einen systematischen Kredit- oder Aktienrisikofaktor zur Erfassung marktweiter Bewegungen bestimmter Attribute eines Emittentenpools, einschließlich des Landes, der Region oder des Sektors dieser Emittenten, so gelten nachprüfbare Preise von Marktindizes oder Instrumenten einzelner Emittenten nur dann als repräsentativ für diesen systematischen Risikofaktor, wenn sie dieselben Attribute wie dieser systematische Risikofaktor aufweisen.

Artikel 4

Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören

(1)   Risikofaktoren für in Artikel 325be Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Positionen, die zu einer Kurve, einer Oberfläche oder einem Würfel gehören, werden als modellierbar bewertet, indem die folgenden Schritte in der folgenden Reihenfolge vorgenommen werden:

a)

Für jede Kurve, jede Oberfläche oder jeden Würfel bestimmt das Institut die relevanten Unterklassen der Risikofaktoren im Einklang mit Artikel 5 dieser Verordnung;

b)

das Institut bestimmt die Modellierbarkeit der unter Buchstabe a genannten relevanten Unterklassen im Einklang mit Absatz 2;

c)

das Institut betrachtet jeden Risikofaktor als modellierbar, der einer Unterklasse angehört, die im Einklang mit Absatz 2 als modellierbar betrachtet wurde.

(2)   Für die Bewertung der Modellierbarkeit einer Unterklasse gelten folgende Kriterien:

a)

während eines Beobachtungszeitraums von 12 Monaten, der am vorangegangenen Meldestichtag nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 endet:

i)

Das Institut hat für diese Unterklasse festgestellt, dass mindestens 24 Preise vorliegen, die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die dieser Unterklasse zugeordnet wurden;

ii)

es gab keinen Zeitraum von 90 Tagen oder mehr, während dessen weniger als vier der in Ziffer i genannten nachprüfbaren Preise vorlagen;

b)

über einen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten gemäß Buchstabe a hat das Institut für diese Unterklasse festgestellt, dass mindestens 100 Preise vorliegen, die im Einklang Artikel 2 dieser Verordnung nachprüfbar sind, die unterschiedliche Beobachtungsdaten aufweisen und die dieser Unterklasse zugeordnet wurden.

(3)   Ein Institut kann den Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 2 durch einen Zwölfmonatszeitraum ersetzen, der frühestens einen Monat vor dem vorangegangenen Meldestichtag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 endet („versetzter Zeitraum“), wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut wendet einen versetzten Zeitraum durchgängig auf alle Unterklassen einer Kurve, einer Oberfläche oder eines Würfels an;

b)

das Institut wendet diesen versetzten Zeitraum im Zeitverlauf konsistent an;

c)

das Institut legt der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung der Anwendung dieses versetzten Zeitraums vor.

(4)   Ein nachprüfbarer Preis wird einer Unterklasse zugeordnet, wenn er gemäß Artikel 3 für einen Risikofaktor, der dieser Unterklasse zugeordnet wurde, repräsentativ ist.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 kann ein Institut jeden Punkt der Kurve, der Oberfläche oder des Würfels der Unterklasse als Risikofaktor betrachten, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Punkt um einen Risikofaktor handelt, der in seinem Risikomessmodell enthalten ist.

Artikel 5

Bucket-Ansätze für Risikofaktoren, die zu Kurven, Oberflächen oder Würfeln gehören

(1)   Für jede Kurve, jede Oberfläche oder jeden Würfel, zu der bzw. dem ein Risikofaktor gehört, bestimmen die Institute die Unterklassen dieser Kurve, dieser Oberfläche oder dieses Würfels entweder unter Verwendung der in Absatz 2 genannten vorab festgelegten Standardunterklassen oder der von den Instituten selbst festgelegten Unterklassen, sofern diese Institute die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Standardunterklassen als vorab festgelegte Unterklassen:

a)

die in Zeile i der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten neun Unterklassen für Risikofaktoren mit einer Laufzeitdimension „t“, ausgedrückt in Jahren, die folgenden Risikofaktorgruppen zugeordnet wurden:

i)

„Zinssatz“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

ii)

„Fremdwährung“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

iii)

„Warenpositionen“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität der Energiepreise und Volatilität der Kohlenstoffemissionspreise“, „Volatilität der Edelmetallpreise und Volatilität der Buntmetallpreise“ sowie „Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise“ zugeordnet sind;

b)

die in Zeile ii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten sechs Unterklassen für jede Laufzeitdimension „t“ von Risikofaktoren mit mehr als einer Laufzeitdimension, ausgedrückt in Jahren, die folgenden Risikofaktoruntergruppen zugeordnet wurden:

i)

„Zinssatz“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

ii)

„Fremdwährung“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

iii)

„Warenpositionen“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität der Energiepreise und Volatilität der Kohlenstoffemissionspreise“, „Volatilität der Edelmetallpreise und Volatilität der Buntmetallpreise“ sowie „Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise“ zugeordnet sind;

c)

die in Zeile iii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für jede Laufzeitdimension „t“ von Risikofaktoren mit einer oder mehreren Laufzeitdimensionen, ausgedrückt in Jahren, die folgenden Risikofaktorgruppen zugeordnet wurden:

i)

„Kreditspread“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

ii)

„Aktien“, mit Ausnahme der Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität (hohe Marktkapitalisierung)“ und „Volatilität (geringe Marktkapitalisierung)“ zugeordnet sind;

d)

die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für Risikofaktoren mit einer oder mehreren Werthaltigkeitsdimensionen, ausgedrückt unter Verwendung des Delta-Werts der Optionen („δ“);

e)

die in Zeile iii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen und die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für Risikofaktoren, die folgenden Risikofaktorgruppen zugeordnet wurden:

i)

„Fremdwährung“, für Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

ii)

„Kreditspread“, für Risikofaktoren, die der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ zugeordnet sind;

iii)

„Aktien“ für Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität (hohe Marktkapitalisierung)“ und „Volatilität (geringe Marktkapitalisierung)“ zugeordnet sind;

iv)

„Warenpositionen“ für Risikofaktoren, die den Risikofaktor-Untergruppen „Volatilität der Energiepreise und Volatilität der Kohlenstoffemissionspreise“, „Volatilität der Edelmetallpreise und Volatilität der Buntmetallpreise“ sowie „Volatilität der sonstigen Rohstoffpreise“ zugeordnet sind;

f)

die in Zeile ii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten sechs Unterklassen, die in Zeile iii der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen und die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten fünf Unterklassen für Risikofaktoren, die der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ und der Risikofaktor-Untergruppe „Volatilität“ mit einer Laufzeit-, Fälligkeits- und Werthaltigkeitsdimension zugeordnet sind.

Für die Zwecke von Buchstabe d wandeln die Institute die in Zeile iv der Tabelle 1 in Absatz 3 genannten Unterklassen für Optionsmärkte, die für die Definition der Werthaltigkeit nicht den Delta-Wert der Option verwenden, zu den vorherrschenden Regelungen in diesen Optionsmärkten um, wobei quantitative Techniken verwendet werden, die aus den eigenen Preisbildungsmodellen des Instituts abgeleitet werden, sofern diese Preisbildungsmodelle gut dokumentiert und von unabhängiger Seite überprüft wurden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 kann eine Standardunterklasse in kleinere Unterklassen unterteilt werden.

Tabelle 1

Unterklasse Nr.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

i.

0 ≤ t < 0,75

0,75 ≤ t <1,5

1,5 ≤ t <4

4 ≤ t < 7

7 ≤ t < 12

12 ≤ t < 18

18 ≤ t < 25

25 ≤ t < 35

35 ≤ t

ii.

0 ≤ t < 0,75

0,75 ≤ t < 4

4 ≤ t < 10

10 ≤ t < 18

18 ≤ t < 30

30 ≤ t

 

 

 

iii.

0 ≤ t < 1,5

1,5 ≤ t < 3,5

3,5 ≤ t < 7,5

7,5 ≤ t < 15

15 ≤ t

 

 

 

 

iv.

0 ≤ δ < 0,05

0,05 ≤ δ < 0,3

0,3 ≤ δ < 0,7

0,7 ≤ δ < 0,95

0,95 ≤ δ ≤ 1

 

 

 

 

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Institute für eine bestimmte Kurve, eine bestimmte Oberfläche oder einen bestimmten Würfel Unterklassen selbst festlegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Unterklassen decken die gesamte Kurve, die gesamte Oberfläche oder den gesamten Würfel ab;

b)

die Unterklassen überschneiden sich nicht;

c)

jede Unterklasse enthält genau einen Risikofaktor, der Teil der Berechnung der theoretischen Änderungen des Portfoliowerts einer der Handelsabteilungen des Instituts ist, um die Einhaltung der in Artikel 325bg der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung zu bewerten.

(5)   Für die Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren der Risikofaktorgruppe „Kreditspread“ einer bestimmten Laufzeit-Unterklasse darf ein Institut die nachprüfbaren Preise einer Unterklasse nur dann der angrenzenden Unterklasse für kürzere Laufzeiten neu zuordnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut hat keine Risikoposition gegenüber einem Risikofaktor der Unterklasse für längere Laufzeiten und verwendet daher im Rahmen seines Risikomanagementmodells keinen dieser Risikofaktoren;

b)

ein nachprüfbarer Preis wird nur in einer Laufzeit-Unterklasse gezählt;

c)

ein nachprüfbarer Preis wird nur einmal neu zugeordnet.

Artikel 6

Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren, die Funktionsparameter einer parametrischen Kurve, einer parametrischen Oberfläche oder eines parametrischen Würfels darstellen

(1)   Institute, die eine oder mehrere Parameterfunktionen zur Darstellung einer Kurve, einer Oberfläche oder eines Würfels verwenden und die Funktionsparameter als Risikofaktoren in ihre internen Risikomessmodelle aufnehmen, bewerten die Modellierbarkeit dieser Funktionsparameter, indem sie für jede Parameterfunktion die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge anwenden:

a)

Die betreffenden Institute bestimmen den Satz von Punkten der Kurve, der Oberfläche oder des Würfels, die zur Kalibrierung der Parameterfunktion verwendet wurden;

b)

die betreffenden Institute wenden den in Artikel 5 Absatz 2 dargelegten Bucket-Ansatz so an, als wären die Risikofaktoren in ihrem Risikomessmodell die nach Buchstabe a ermittelten Punkte;

c)

die betreffenden Institute bewerten im Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 und 3 die Modellierbarkeit der sich aus der Anwendung des in Artikel 5 Absatz 2 dargelegten Bucket-Ansatzes ergebenden Unterklassen so, als wären die Risikofaktoren in ihrem Risikomessmodell die im Einklang mit Buchstabe a ermittelten Punkte.

(2)   Die Modellierbarkeit eines Parameters der Parameterfunktion nach Absatz 1 wird bewertet, indem der Satz der Punkte der Kurve, der Oberfläche oder des Würfels ermittelt wird, die zur Kalibrierung dieses Funktionsparameters verwendet wurden. Gehören die ermittelten Punkte lediglich zu Unterklassen, die nach Absatz 1 Buchstabe c als modellierbar bewertet wurden, ist der Funktionsparameter als modellierbar zu bewerten.

Artikel 7

Dokumentation

(1)   Die Institute dokumentieren in ihren internen Regelungen Folgendes:

a)

den Satz und die Beschreibung der Risikofaktoren in ihrem internen Risikomessmodell, deren Modellierbarkeit bewertet wird;

b)

die Informationsquellen für nachprüfbare Preise, die zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren herangezogen werden;

c)

die Kriterien, nach denen ein Preis im Einklang mit Artikel 2 als nachprüfbar gilt, einschließlich einer Beschreibung der Art und Weise, wie das Institut bewertet, ob das Volumen einer Transaktion oder einer verbindlichen Quotierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nicht vernachlässigbar ist und ob die Geld-/Briefspanne einer Quotierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c angemessen ist;

d)

das Zuordnungsverfahren und die Kriterien, anhand deren die Repräsentativität nachprüfbarer Preise für Risikofaktoren gemäß Artikel 3 bestimmt wird, einschließlich einer Beschreibung der spezifizierten Methode zur Herausfilterung des Werts des Risikofaktors aus den nachprüfbaren Preisen sowie etwaiger zusätzlicher Eingabedaten, die für die Methode möglicherweise erforderlich sind;

e)

die Bewertung der Modellierbarkeit für parametrische Kurven, Oberflächen oder Würfel nach Artikel 6;

f)

die Anwendung der in Artikel 5 genannten Bucket-Ansätze, wobei auch anzugeben ist, ob und wie das Institut Artikel 5 Absatz 5 anwendet;

g)

die Verwendung des versetzten Zeitraums von 12 Monaten im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 3.

(2)   Die Institute führen für jeden Risikofaktor über mindestens ein Jahr Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer Bewertung der Modellierbarkeit; dies beinhaltet die in Absatz 1 genannte Dokumentation. Bei Risikofaktoren, für die noch keine Ergebnisse über einen Zeitraum von einem Jahr vorliegen, halten die Institute die maximal verfügbaren Aufzeichnungen vor.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


26.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/69


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2061 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2022

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission 17 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Grafschaften Norfolk (11), Essex (3), Somerset (1), Lincolnshire (1) in England, Vereinigtes Königreich und auf der Isle of Lewis (1), Schottland, Vereinigtes Königreich, gemeldet, die zwischen dem 6. Oktober 2022 und dem 12. Oktober 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6)

Außerdem haben die Vereinigten Staaten der Kommission zehn Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Bundesstaaten Colorado (1), Kentucky (1), Michigan (2), Pennsylvania (1), South Dakota (3) und Utah (2), Vereinigte Staaten, gemeldet, die zwischen dem 5. Oktober 2022 und dem 12. Oktober 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(7)

Nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(8)

Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(9)

Das Vereinigte Königreich hat außerdem aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, der am 6. Juli 2022 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Birsay, Orkney Islands, Schottland, Vereinigtes Königreich, bestätigt wurde.

(10)

Die Vereinigten Staaten haben des Weiteren aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf 71 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt, die zwischen dem 22. Februar 2022 und dem 7. Juni 2022 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Colorado (1), Delaware (2), Indiana (1), Iowa (3), Kansas (1), Maryland (3), Michigan (1), Minnesota (31), Missouri (2), North Carolina (9), North Dakota (1), Pennsylvania (11), South Dakota (1) und Wisconsin (4), Vereinigte Staaten, bestätigt wurden.

(11)

Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche ergriffen haben. Insbesondere haben das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung der Tilgungsprogramme in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten abgeschlossen.

(12)

Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in den genannten Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(13)

Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der aktuellen epidemiologischen Lage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(14)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1961 der Kommission (4) wurde Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem die Zeile GB-2.156 angefügt wurde, mit der in dem genannten Anhang V im Eintrag für das Vereinigten Königreich eine betroffene Zone festgelegt wird. Da ein Fehler festgestellt wurde, sollte die Zeile für die Zone GB-2.156 entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigung sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1961 gelten.

(16)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

In Anhang V Teil 2 erhält im Eintrag für das Vereinigte Königreich die Zeile für die Zone GB-2.156 folgende Fassung:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.156

Near Selby, Selby, North Yorkshire, England, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates N53.85 and W0.98.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch ab dem 19. Oktober 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1961 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 16).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.127 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.127

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

6.7.2022

9.10.2022“

ii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach den Zeilen für die Zone GB-2.164 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.165 bis GB-2.181 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.165

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

6.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

6.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

6.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

6.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

6.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

6.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

6.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

6.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

6.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

6.10.2022

 

GB-2.166

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

7.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

7.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

7.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

7.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

7.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

7.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

7.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

7.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

7.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

7.10.2022

 

GB-2.167

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

6.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

6.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

6.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

6.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

6.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

6.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

6.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

6.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

6.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

6.10.2022

 

GB-2.168

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

7.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

7.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

7.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

7.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

7.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

7.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

7.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

7.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

7.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

7.10.2022

 

GB-2.169

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

8.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

8.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

8.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

8.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

8.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

8.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

8.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

8.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

8.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

8.10.2022

 

GB-2.170

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

7.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

7.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

7.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

7.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

7.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

7.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

7.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

7.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

7.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

7.10.2022

 

GB-2.171

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

9.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

9.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

9.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

9.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

9.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

9.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

9.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

9.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

9.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

9.10.2022

 

GB-2.172

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

GB-2.173

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.10.2022

 

GB-2.174

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.10.2022

 

GB-2.175

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

GB-2.176

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

GB-2.177

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

GB-2.178

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.10.2022

 

GB-2.179

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.10.2022

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.10.2022

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.10.2022

 

GB-2.180

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.10.2022

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.10.2022

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.10.2022

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.10.2022

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.10.2022

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.10.2022

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.10.2022