ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 264

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
11. Oktober 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/1922 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Konversion von gereinigten Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen werden, und der Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia (E 960c(i)) gewonnen wird ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/1923 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) bei Thunfisch ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1924 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1922 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2022

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Konversion von gereinigten Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen werden, und der Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia (E 960c(i)) gewonnen wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 (3) der Kommission sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(2)

Die Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(3)

Die derzeit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe „enzymatisch hergestellte Steviolglycoside“ (E 960c) sind in der Gruppe „Steviolglycoside (E 960a–E 960c)“ in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 heißt es, dass „Rebaudiosid M hergestellt durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia“ (E 960c(i)) durch enzymatische Biokonversion von gereinigten Steviolglycosid-Blattextrakten der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni unter Verwendung von UDP-Glycosyltransferase-Enzymen und Saccharose-Synthase-Enzymen gewonnen wird, die aus den gentechnisch veränderten Hefen K. phaffii UGT-a und K. phaffii UGT-b gewonnen werden.

(5)

Am 18. Februar 2019 wurde der Kommission ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Steviolglycoside (E 960) vorgelegt. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich.

(6)

Im Juni 2021 überarbeitete der Antragsteller seinen Antrag und beantragte als alternatives Produktionsverfahren für E 960c die enzymatische Konversion von hochgereinigtem Rebaudiosid A oder Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze zu Rebaudiosiden M und D beziehungsweise Rebaudiosid AM unter Verwendung von Enzymen aus genetisch veränderten Mikroorganismen, die aus Stämmen von E. coli K-12 gewonnen wurden.

(7)

Das vorgeschlagene neue Produktionsverfahren beinhaltet die enzymatische Konversion von gereinigtem Rebaudiosid A oder Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze (≥ 95 % Steviolglycoside) im Rahmen eines aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozesses, bei dem die Enzyme in der ersten Phase des Verfahrens hergestellt werden. Abhängig von der unterschiedlichen Dauer der enzymatischen Reaktion auf das gereinigte Rebaudiosid A und das Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze können drei Hauptmischungen mit hohem Gehalt an den Rebaudiosiden M, D und AM erhalten werden. Die daraus resultierenden Mischungen werden einer Reihe von Reinigungs- und Isolierungsschritten unterzogen, um die endgültigen Rebaudioside M, D oder AM (≥ 95 % Steviolglycoside) herzustellen.

(8)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bewertete die Sicherheit von Steviolglycosid-Zubereitungen, die durch enzymatische Biokonversion von hochreinem Rebaudiosid A oder Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen wurden und verabschiedete am 22. Juni 2021 eine Stellungnahme (4) dazu. Die Behörde war der Auffassung, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwendung von Steviolglycosiden mit hohem Gehalt an Rebaudiosid M, Rebaudiosid D und Rebaudiosid AM als Lebensmittelzusatzstoffe vorliegen, wenn sie im Rahmen des beschriebenen Verfahrens gewonnen werden. Die Behörde war der Auffassung, dass die Exposition gegenüber Rebaudiosid AM (berechnet als Stevioläquivalent) nicht höher sein wird als die Exposition gegenüber Steviolglycosiden (E 960a), wenn sie durch Rebaudiosid AM ersetzt werden. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass die bestehende zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake — ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, die für die in Anhang A der am 24. März 2020 (5) angenommenen Stellungnahme in Stevioläquivalenten aufgeführten 60 Stevioglycoside gilt, auch auf die Rebaudioside M, D und AM angewendet werden kann, die durch die erwähnte enzymatische Biokonversion hergestellt werden.

(9)

Deshalb sollten Spezifikationen für die Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Biokonversion von gereinigtem Rebaudiosid A oder Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen werden, im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegt werden.

(10)

Überdies ist zur Gewährleistung der Klarheit die aktuelle Definition des Zusatzstoffs „Rebaudiosid M hergestellt durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia“ im Eintrag zu E 960c(i) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 an den Wortlaut der Schlussfolgerung der Behörde zur Sicherheit seines Herstellungsverfahrens in Bezug auf die Abwesenheit lebensfähiger Zellen der Hefen K. phaffii UGT-a und K. phaffii UGT-b oder deren Rest-DNA im Lebensmittelzusatzstoff anzupassen.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2021;19(7):6691, 22 S.

(5)  EFSA Journal 2020;18(4):6106, 32 S.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

1.

im Eintrag für E 960c(i) Rebaudiosid M hergestellt durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia erhält in der Zeile „Definition“ der letzte Satz folgende Fassung:

„In dem Lebensmittelzusatzstoff dürfen keine lebensfähigen Zellen der Hefen K. phaffii UGT-a und K. phaffii UGT-b oder deren DNA festgestellt werden.“;

2.

nach dem Eintrag für E 960c(i) werden folgende Einträge eingefügt:

E 960c(ii) REBAUDIOSID M HERGESTELLT DURCH ENZYMATISCHE KONVERSION VON HOCHREINEM REBAUDIOSID A AUS BLATTEXTRAKTEN DER STEVIAPFLANZE

Synonyme

 

Definition

Rebaudiosid M hergestellt durch enzymatische Konversion von hochreinem Rebaudiosid A aus Blattextrakten der Steviapflanze ist ein Steviolglycosid, das überwiegend aus Rebaudiosid M und geringen Mengen anderer Steviolglycoside wie Rebaudiosid A und Rebaudiosid D besteht.

Rebaudiosid M wird durch enzymatische Biokonversion von hochgereinigten Steviolglycosid- Rebaudiosid-A-Extrakten (95 % Steviolglycoside) der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni unter Verwendung von UDP-Glycosyltransferase-Enzymen und Saccharose-Synthase-Enzymen gewonnen, die aus den gentechnisch veränderten Stämmen von E. coli (pPM294, pFAF170 und pSK401) gewonnen werden, durch die der Transport von Glucose aus Saccharose und UDP-Glucose zu Steviolglycosiden über glycosidische Bindungen erleichtert wird. Nach Entfernen der Enzyme durch Fest-Flüssig-Trennung und Wärmebehandlung erfolgt die Reinigung durch Konzentration von Rebaudiosid M durch Harz-Adsorption, gefolgt von der Rekristallisation der Steviolglycoside mit einem Endprodukt, das mindestens 95 % Rebaudiosid M enthält. In dem Lebensmittelzusatzstoff dürfen keine lebensfähigen Zellen von E. coli (pPM294, pFAF170 und pSK401) oder deren DNA festgestellt werden.

Chemische Bezeichnung

Rebaudiosid M: 13-[(2-O-β-D-glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, 2-O-β-D-glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosylester

Chemische Formel

Trivialname

Formel

Konversionsfaktor

Rebaudiosid M

C56H90O33

0,25

Molmasse und CAS-Nr.

Trivialname

CAS-Nummer

Molmasse (g/mol)

Rebaudiosid M

1220616-44-3

1 291,29

Gehalt

mindestens 95 % Rebaudiosid M, in der Trockenmasse

Beschreibung

weißes bis hellgelbes Pulver, etwa 150- bis 350-mal süßer als Saccharose (bei 5 % Sucroseäquivalent)

Merkmale

Löslichkeit

mäßig bis gut löslich in Wasser

pH-Wert

4,5–7,0 (Lösung 1 zu 100)

Reinheit

Asche insgesamt

höchstens 1 %

Trocknungsverlust

höchstens 6 % (105 °C, 2 Stunden)

Lösungsmittelreste

höchstens 5 000  mg/kg Ethanol

Arsen

höchstens 0,015 mg/kg

Blei

höchstens 0,2 mg/kg

Kadmium

höchstens 0,015 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,07 mg/kg

Restproteingehalt

höchstens 5 mg/kg

Partikelgröße

mindestens 74 μm [bei einem 200-Mesh-Sieb mit einer Partikelgrößenobergrenze von 74 μm]

E 960c(iii) REBAUDIOSID D HERGESTELLT DURCH ENZYMATISCHE KONVERSION VON HOCHREINEM REBAUDIOSID A AUS BLATTEXTRAKTEN DER STEVIAPFLANZE

Synonyme

 

Definition

Rebaudiosid D hergestellt durch enzymatische Konversion von hochreinem Rebaudiosid A aus Blattextrakten der Steviapflanze ist ein Steviolglycosid, das überwiegend aus Rebaudiosid D und geringen Mengen anderer Steviolglycoside wie Rebaudiosid A und Rebaudiosid M besteht.

Rebaudiosid D wird durch enzymatische Biokonversion von hochgereinigten Steviolglycosid- Rebaudiosid-A-Extrakten (95 % Steviolglycoside) der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni unter Verwendung von UDP-Glycosyltransferase-Enzymen und Saccharose-Synthase-Enzymen gewonnen, die aus den gentechnisch veränderten Stämmen von E. coli (pPM294, pFAF170 und pSK401) gewonnen werden, durch die der Transport von Glucose aus Saccharose und UDP-Glucose zu Steviolglycosiden über glycosidische Bindungen erleichtert wird. Nach Entfernen der Enzyme durch Fest-Flüssig-Trennung und Wärmebehandlung erfolgt die Reinigung durch Konzentration von Rebaudiosid D durch Harz-Adsorption, gefolgt von der Rekristallisation der Steviolglycoside mit einem Endprodukt, das mindestens 95 % Rebaudiosid D und Rebaudiosid A enthält. In dem Lebensmittelzusatzstoff dürfen keine lebensfähigen Zellen von E. coli (pPM294, pFAF170 und pSK401) oder deren DNA festgestellt werden.

Chemische Bezeichnung

Rebaudiosid D: 13-[(2-O-β-D-glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, 2-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosylester.

Rebaudiosid A: 13-[(2-O-β-D-glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, β-D-glucopyranosylester

Chemische Formel

Trivialname

Formel

Konversionsfaktor

Rebaudiosid D

C50H80O28

0,29

Rebaudiosid A

C44 H70 O23

0,33

Molmasse und CAS-Nr.

Trivialname

CAS-Nummer

Molmasse (g/mol)

Rebaudiosid D

63279-13-0

1 291,15

Rebaudiosid A

58543-16-1

967,01

Gehalt

mindestens 95 % Rebaudiosid M, in der Trockenmasse.

Beschreibung

weißes bis hellgelbes Pulver, etwa 150- bis 350-mal süßer als Saccharose (bei 5 % Sucroseäquivalent)

Merkmale

Löslichkeit

mäßig bis gut löslich in Wasser

pH-Wert

4,5–7,0 (Lösung 1 zu 100)

Reinheit

Asche insgesamt

höchstens 1 %

Trocknungsverlust

höchstens 6 % (105 °C, 2 Stunden)

Lösungsmittelreste

höchstens 5 000  mg/kg Ethanol

Arsen

höchstens 0,015 mg/kg

Blei

höchstens 0,2 mg/kg

Kadmium

höchstens 0,015 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,07 mg/kg

Restproteingehalt

höchstens 5 mg/kg

Partikelgröße

mindestens 74 μm [bei einem 200-Mesh-Sieb mit einer Partikelgrößenobergrenze von 74 μm]

E 960c(iv) REBAUDIOSID AM HERGESTELLT DURCH ENZYMATISCHE KONVERSION VON HOCHREINEM STEVIOSID AUS BLATTEXTRAKTEN DER STEVIAPFLANZE

Synonyme

 

Definition

Rebaudiosid AM hergestellt durch enzymatische Konversion von hochreinem Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze ist ein Steviolglycosid, das überwiegend aus Rebaudiosid AM und geringen Mengen anderer Steviolglycoside wie Steviosid und Rebaudiosid E besteht.

Rebaudiosid AM wird durch enzymatische Biokonversion von hochgereinigten Steviolglycosid- Steviosid-Extrakten (95 % Steviolglycoside) der Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni unter Verwendung von UDP-Glycosyltransferase-Enzymen und Saccharose-Synthase-Enzymen gewonnen, die aus den gentechnisch veränderten Stämmen von E. coli (pPM294, pFAF170 und pSK401) gewonnen werden, durch die der Transport von Glucose aus Saccharose und UDP-Glucose zu Steviolglycosiden über glycosidische Bindungen erleichtert wird. Nach Entfernen der Enzyme durch Fest-Flüssig-Trennung und Wärmebehandlung erfolgt die Reinigung durch Konzentration von Rebaudiosid AM durch Harz-Adsorption, gefolgt von der Rekristallisation der Steviolglycoside mit einem Endprodukt, das mindestens 95 % Rebaudiosid AM enthält. In dem Lebensmittelzusatzstoff dürfen keine lebensfähigen Zellen von E. coli (pPM294, pFAF170 und pSK401) oder deren DNA festgestellt werden.

Chemische Bezeichnung

Rebaudiosid AM: 13-[(2-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-kaur-16-en-18-säure, 2-O-β-D-glucopyranosyl-3-O-β-D-glucopyranosyl-β-D-glucopyranosylester.

Chemische Formel

Trivialname

Formel

Konversionsfaktor

Rebaudiosid AM

C50H80O28

0,29

Molmasse und CAS-Nr.

Trivialname

CAS-Nummer

Molmasse (g/mol)

Rebaudiosid AM

2222580-26-7

1 291,15

Gehalt

mindestens 95 % Rebaudiosid AM, in der Trockenmasse

Beschreibung

weißes bis hellgelbes Pulver, etwa 150- bis 350-mal süßer als Saccharose (bei 5 % Sucroseäquivalent)

Merkmale

Löslichkeit

mäßig bis gut löslich in Wasser

pH-Wert

4,5–7,0 (Lösung 1 zu 100)

Reinheit

Asche insgesamt

höchstens 1 %

Trocknungsverlust

höchstens 6 % (105 °C, 2 Stunden)

Lösungsmittelreste

höchstens 5 000  mg/kg Ethanol

Arsen

höchstens 0,015 mg/kg

Blei

höchstens 0,2 mg/kg

Kadmium

höchstens 0,015 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,07 mg/kg

Restproteingehalt

höchstens 5 mg/kg

Partikelgröße

mindestens 74 μm [bei einem 200-Mesh-Sieb mit einer Partikelgrößenobergrenze von 74 μm]“


11.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/8


VERORDNUNG (EU) 2022/1923 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2022

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) bei Thunfisch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) (im Folgenden „Lebensmittelzusatzstoffe“) derzeit unter anderem in der Kategorie 09.1.1 — „Fisch, nicht verarbeitet“ — und der Kategorie 09.2 — „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ — mit der Mengenangabe quantum satis als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ hielt ihre Verwendung als Antioxidationsmittel für akzeptabel. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bestätigte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Neubewertung der Sicherheit der Lebensmittelzusatzstoffe (3), dass ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe für die gemeldeten Verwendungszwecke und bei den gemeldeten Verwendungsmengen unbedenklich ist und dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis festgelegt werden muss. Eine derartige Schlussfolgerung bedeutet, dass der Stoff ein sehr geringes Sicherheitsrisiko darstellt, verlässliche Informationen sowohl zur Exposition als auch zur Toxizität vorliegen und dass schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen in Verwendungsmengen, die bei Tieren kein ernährungsphysiologisches Ungleichgewicht auslösen, wenig wahrscheinlich sind. Derzeit ist für diese Lebensmittelzusatzstoffe keine numerische Höchstmenge festgelegt und sie sind gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(4)

Bei unverarbeitetem Fisch werden Antioxidationsmittel eingesetzt, um die Verfärbung des Fischfleisches und das Ranzigwerden zu verlangsamen. Bei unverarbeitetem Thunfisch verbinden Verbraucher die natürliche rote Farbe von frischem Thunfischfleisch mit Frische.

(5)

Als frischer Thunfisch vermarktete aufgetaute Thunfisch-Loins sind aus Thunfisch zu gewinnen, der nach dem Fang bei einer Temperatur von unter –18 °C eingefroren wird (im Folgenden „frischer Thunfisch“), während andere aufgetaute Thunfisch-Loins gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nur zum Eindosen verwendet werden dürfen (im Folgenden „Thunfisch zum Eindosen“). Die Verwendung großer Mengen der Lebensmittelzusatzstoffe bei Thunfisch zum Eindosen mit dem Ziel, die Farbe von frischem Thunfischfleisch künstlich wiederherzustellen, ermöglicht es, den Thunfisch zum Eindosen auf täuschende Weise als frischen Thunfisch zu vermarkten, ihn zu einem höheren Preis zu verkaufen, die Verbraucher über das Erzeugnis irrezuführen und sie der Gefahr einer Histaminvergiftung auszusetzen.

(6)

Eine solche Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen entspricht aber nicht den allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Unionslisten und ihre Verwendung sowie dem Quantum-satis-Prinzip.

(7)

Nach Untersuchungen im Zusammenhang mit Lebensmittelbetrug gemäß der Verordnung (EG) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) melden die zuständigen Behörden regelmäßig Fälle, bei denen in Thunfisch-Loins, die als frischer Thunfisch verkauft werden, die Lebensmittelzusatzstoffe in Mengen festgestellt werden, die über das Maß hinausgehen, das von diesen zuständigen Behörden als zum Erreichen der typischen antioxidativen Wirkung bei frischem Thunfisch als notwendig erachtet wird. Die zuständigen Behörden vermuten daher, dass die Lebensmittelzusatzstoffe auf Thunfisch zum Eindosen verwendet werden, um seine Farbe wiederherzustellen und ihn als frisch in Verkehr zu bringen.

(8)

Da es in die Zuständigkeit der nationalen zuständigen Behörden fällt, festzustellen, dass das Quantum-satis-Prinzip nicht eingehalten wurde, und da dies schwierig sein kann, haben die Mitgliedstaaten und insbesondere Spanien die Kommission ersucht, einen angemessenen Höchstgehalt für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe als Antioxidationsmittel bei aufgetautem Thunfisch festzulegen, der als frischer (unverarbeiteter) oder marinierter (verarbeiteter) Thunfisch verkauft wird.

(9)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und lauterer Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel sollte daher eine Höchstmenge für die Verwendung der Zusatzstoffe bei Thunfisch in den Lebensmittelkategorien 09.1.1 und 09.2 in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegt werden.

(10)

Die Höchstmenge sollte es ermöglichen, die derzeitigen Mengen im Rahmen der rechtmäßigen Verwendung gemäß der guten Herstellungspraxis beizubehalten. Auf der Grundlage der Informationen, die die Industrie der Behörde im Hinblick auf die Neubewertung der Sicherheit der Lebensmittelzusatzstoffe übermittelt hat, wird ein Höchstgehalt von 300 mg/kg als angemessen erachtet. Dieser Wert ist die höchste von der Industrie gemeldete Verwendungsmenge, die im wissenschaftlichen Gutachten der Behörde angeführt ist.

(11)

Die Kommission wurde auf die von der Fischindustrie durchgeführten Studien und die Stellungnahme einer zuständigen Behörde aufmerksam gemacht, die zu dem Schluss kamen, dass die Verwendung von 900 mg/kg der Lebensmittelzusatzstoffe erforderlich ist, um die Oxidation von Thunfisch-Loins, die zehn Tage lang auf einer Temperatur von unter 4 °C gehalten werden, unter Kontrolle zu halten. Angesichts der verfügbaren Informationen und insbesondere der Tatsache, dass die amtlichen Kontrollen durch einige andere zuständige Behörden gezeigt haben, dass mit einer Behandlung mit 300 mg/kg bei aufgetautem Thunfisch eine Haltbarkeitsdauer von zehn Tagen ohne Änderung der ursprünglichen Farbe erreicht werden kann, erscheint der Gehalt von 300 mg/kg ausreichend, um die gewünschte antioxidative Wirkung zu erzielen.

(12)

Die Festlegung eines Höchstgehalts für die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300), Natriumascorbat (E 301) und Calciumascorbat (E 302) als Antioxidationsmittel bei Thunfisch dürfte keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Daher ist es gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 nicht notwendig, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.

(13)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2015;13(5):4087, 124 S.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(5)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).


ANHANG

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

i)

In der Lebensmittelkategorie 09.1.1 — „Fisch, nicht verarbeitet“ — werden zwischen dem Eintrag für E 302 — Calciumascorbat — und dem Eintrag für E 315 — Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure) — folgende Einträge eingefügt:

 

„E 300

Ascorbinsäure

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

 

E 301

Natriumascorbat

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

 

E 302

Calciumascorbat

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

(96):

E 300, E 301 und E 302 sind einzeln oder in Kombination zugelassen, die Höchstmenge gilt für die Summe, ausgedrückt als Ascorbinsäure.“

ii)

in der Lebensmittelkategorie 09.2 — „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ — werden zwischen dem Eintrag für E 251-E 252 — Nitrate — und dem Eintrag für E 315 — Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure) — folgende Einträge eingefügt:

 

„E 300

Ascorbinsäure

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

 

E 301

Natriumascorbat

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

 

E 302

Calciumascorbat

300 mg/kg

(96)

Nur Thunfisch

(96):

E 300, E 301 und E 302 sind einzeln oder in Kombination zugelassen, die Höchstmenge gilt für die Summe, ausgedrückt als Ascorbinsäure.“

11.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1924 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Aufgrund eines Antrags seitens des Wirtschaftszweigs der Union leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) am 19. Dezember 2002 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Indonesien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) (2). Mit der Verordnung (EG) Nr. 435/2004 (3) führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China und Indonesien ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“).

(2)

Die ursprünglichen Maßnahmen wurden anschließend zwei Überprüfungen wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (4) (im Folgenden „vorherige Auslaufüberprüfungen“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sowie einer teilweisen Interimsüberprüfung (5) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung unterzogen.

(3)

Die ursprünglichen Maßnahmen wurden auf alle Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China und Indonesien angewandt, mit der Ausnahme von Einfuhren von Natriumcyclamat, das von den chinesischen ausführenden Herstellern Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited (beide Unternehmen gehören demselben Konzern an und werden im Folgenden als „Fang Da“ bezeichnet) hergestellt wird. Für diese Unternehmen wurde ursprünglich ein Zollsatz von null festgesetzt, da bei ihnen kein Dumping festgestellt wurde (6).

(4)

In Übereinstimmung mit dem Bericht des WTO-Berufungsgremiums in der Sache „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (7) wurde Fang Da im Rahmen der vorherigen Auslaufüberprüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 435/2004 nicht geprüft und unterlag nicht den im Anschluss an diese Überprüfungen geltenden Maßnahmen.

(5)

Aufgrund eines Antrags seitens des Wirtschaftszweigs der Union leitete die Kommission am 12. August 2015 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China in die Union ein, die sich auf Fang Da beschränkte (8). Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1159 (9) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China, das von Fang Da hergestellt wird, ein.

(6)

Dementsprechend betrug der Zollsatz für Indonesien zwischen 0,24 EUR/kg und 0,27 EUR/kg und für die VR China zwischen 0,23 EUR/kg und 1,17 EUR/kg (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(7)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen (10) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(8)

Der Überprüfungsantrag wurde am 14. April 2021 von Productos Aditivos S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt. Der Antragsteller ist der einzige Hersteller von Natriumcyclamat in der Union, womit seine Produktion 100 % der gesamten Unionsproduktion von Natriumcyclamat ausmacht. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings seitens der VR China und ein erneutes Auftreten des Dumpings durch Indonesien sowie ein Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union (11) durch Einfuhren aus der VR China und ein erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren aus Indonesien wahrscheinlich wären.

(9)

Der Antragsteller beantragt eine Auslaufüberprüfung sowohl für die Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) 2016/1159 als auch für die Maßnahmen gemäß Verordnung (EU) 2016/1160 (12).

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(10)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 16. Juli 2021 die Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China und in Indonesien (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (13) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant waren, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Hersteller in den betroffenen Ländern sowie die Behörden der betroffenen Länder und die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(13)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Die Parteien beantragten keine Anhörung.

1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(14)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung von der indonesischen Regierung. Die indonesische Regierung brachte vor, dass durch die seit 2004 geltenden Antidumpingzölle jede durch die Einfuhren der überprüften Ware verursachte Schädigung vollständig behoben worden sei. Darüber hinaus wurde betont, dass im Falle einer anhaltenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union andere Faktoren als die Einfuhren der überprüften Ware den Wirtschaftszweig der Union geschädigt hätten, darunter selbstverschuldete Schädigungen wie Misswirtschaft oder Verbraucherpräferenzen, die dazu führen könnten, dass die Verwender die eingeführte Ware der Unionsware vorziehen, und die Kommission wurde aufgefordert, diese Faktoren zu untersuchen.

(15)

Die Kommission stellt fest, dass die indonesische Regierung keine Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen vorgelegt hat, weshalb das Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass im Antrag hinreichend nachgewiesen wurde, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten und erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen wäre und somit die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt sind. Darüber hinaus wurden die Vorbringen der indonesischen Regierung (trotz mangelnder Beweise) im Laufe der Untersuchung eingehend geprüft und werden im Folgenden näher behandelt.

1.7.   Stichprobenverfahren

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.7.1.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(17)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(18)

Da sich nur ein einziger unabhängiger Einführer meldete und die erbetenen Informationen übermittelte, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe unabhängiger Einführer.

1.7.2.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern

(19)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und in Indonesien um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretungen der VR China und Indonesiens bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(20)

Keine der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu.

1.8.   Beantwortung des Fragebogens

(21)

Die Kommission übersandte der Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(22)

Die Kommission sandte Links zu den Fragebogen an den einzigen Unionshersteller und an den unabhängigen Einführer, der die in der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Informationen übermittelte. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (14) bereitgestellt.

(23)

Von dem einzigen Unionshersteller, einem unabhängigen Einführer und zwei Verwendern in der Union gingen Antworten auf die Fragebogen ein.

1.9.   Überprüfung

(24)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Productos Aditivos S.A., Montcada i Reixac, Spanien.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(25)

Gegenstand dieser Überprüfung ist, wie auch schon in der Ausgangsuntersuchung und in den vorherigen Auslaufüberprüfungen, Natriumcyclamat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929900010) eingereiht wird (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(26)

Natriumcyclamat ist ein als Lebensmittelzusatzstoff verwendetes Grunderzeugnis und wird häufig als Süßstoff in der Lebensmittelindustrie sowie in kalorienarmen und diätetischen Tafelsüßen eingesetzt. Kleine Mengen werden auch von der Pharmaindustrie verwendet.

(27)

Natriumcyclamat ist ein chemisch reiner Stoff. Wie alle chemisch reinen Stoffe kann es jedoch geringe Verunreinigungen von wenigen mg/kg enthalten. Der — durch Rechtsvorschriften der Union geregelte — Gehalt an Verunreinigungen ist ausschlaggebend für die Qualität des Natriumcyclamats. Es gibt zwei Formen von Natriumcyclamat: hydriertes Cyclamat (HC) mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 15 % und anhydrides Cyclamat (AC) mit einem Feuchtigkeitsgehalt von bis zu 1 %. Diese beiden Formen von Natriumcyclamat haben im Wesentlichen dieselben Eigenschaften und Verwendungszwecke; sie unterscheiden sich lediglich in ihrem Süßegrad: HC ist aufgrund seines Wassergehalts weniger süß. Aus demselben Grund variieren auch die Preise. AC ist teurer als HC. Beide Formen sollten daher für die Zwecke dieses Verfahrens als ein und dieselbe Ware angesehen werden.

2.2.   Betroffene Ware

(28)

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China und Indonesien.

2.3.   Gleichartige Ware

(29)

Entsprechend den in der Ausgangsuntersuchung und in den vorherigen Auslaufüberprüfungen getroffenen Feststellung, bestätigte die im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(30)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   VR China

3.1.1.   Vorbemerkungen

(31)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

(32)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieben die Einfuhren von Natriumcyclamat aus der VR China auf hohem Niveau. Comext (15) zufolge machten die Einfuhren von Natriumcyclamat aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung [51 %-66 %] des Unionsmarktes aus, verglichen mit 38 % bis 45 % des Unionsmarktes in der vorherigen Auslaufüberprüfung, während die Einfuhren von Natriumcyclamat aus Indonesien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 0 % und 2 % des Unionsmarktes ausmachten, gegenüber 0 % und 1 % des Unionsmarktes während der vorherigen Auslaufüberprüfung. In absoluten Zahlen waren die Mengen der gedumpten Einfuhren aus der VR China (ohne die Einfuhren von dem Ausführer Fang Da) und Indonesien in dieser Auslaufüberprüfung ähnlich hoch wie in der vorherigen Auslaufüberprüfung.

(33)

Wie in Erwägungsgrund 23 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer/Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb am 31. August 2021 darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China Artikel 18 der Grundverordnung anwenden könne. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(34)

Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings seitens der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen, insbesondere auf der Grundlage von Informationen im Überprüfungsantrag, von Informationen, die im Laufe der Untersuchung von mitarbeitenden Parteien (d. h. dem Antragsteller) eingeholt wurden, sowie von Informationen aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (16).

3.1.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China

(35)

Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(36)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

(37)

Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission am 10. Juni 2022 die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(38)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Thailand ein möglicherweise geeignetes repräsentatives Land sei, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(39)

Am 8. März 2022 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Auflistung aller Produktionsfaktoren, wie Rohstoffe, Arbeit und Energie, die bei der Herstellung von Natriumcyclamat eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte Argentinien, Malaysia und Thailand als mögliche geeignete repräsentative Länder. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein.

(40)

Am 5. Mai 2022 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Im zweiten Vermerk ermittelte die Kommission Malaysia als geeignetes repräsentatives Land und teilte den interessierten Parteien mit, dass es Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage von Daten des Unternehmens Ajinomoto (Malaysia) Berhad (im Folgenden „Ajinomoto Malaysia“), einem Hersteller von Lebensmitteln, Würzmitteln und synthetischen Süßungsmitteln in Malaysia, ermitteln werde. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

3.1.3.   Normalwert

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(42)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(43)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.1.3.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(44)

Bei der jüngsten Untersuchung in Bezug auf Acesulfam (17) mit Ursprung in der VR China stellte die Kommission fest, dass im chemischen und petrochemischen Sektor in der VR China nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorliegen. Die Kommission gelangte in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass ausgehend von den verfügbaren Beweisen auch die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt ist.

(45)

Im Rahmen der genannten Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in der VR China erhebliche staatliche Eingriffe stattfinden und die daraus resultierenden Verzerrungen einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (18).

(46)

Insbesondere kam die Kommission in der Untersuchung in Bezug auf Acesulfam zu dem Schluss, dass weiterhin ein erhebliches Maß an Staatseigentum durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung besteht (19).

(47)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung auch in der Lage war, durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung auf Preise und Kosten Einfluss zu nehmen (20).

(48)

Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. Ferner führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (21).

(49)

Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (22).

(50)

In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Chemiesektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (23) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest (24).

(51)

Wie bereits bei vorherigen Untersuchungen in Bezug auf den Chemiesektor in der VR China prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(52)

Dabei beruhte die Analyse der Kommission auf den im Dossier verfügbaren Beweisen, einschließlich der im Antrag enthaltenen Beweise, sowie auf dem Bericht der Kommission über nennenswerte Verzerrungen in China (25) (im Folgenden „Bericht“), der sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützt.

(53)

Der Antrag bezog sich in diesem Fall auf den Bericht, insbesondere auf Kapitel 16, in dem der chinesische Chemiesektor beschrieben wird.

(54)

Die Kommission ergänzte die im Antrag enthaltenen Informationen durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, maßgeblich sind.

(55)

Im Chemiesektor besteht weiterhin ein nennenswertes Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung (26) im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung. Da keine chinesischen Ausführer der überprüften Ware an der Untersuchung mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatlichen Herstellern von Natriumcyclamat nicht weitergehend ermittelt werden.

(56)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich einige chinesische Hersteller von Natriumcyclamat in Staatsbesitz befinden, wie etwa das Unternehmen Tianjin North Food Co. Ltd., das zu 100 % von der staatseigenen Tianjin Bohai Light Industry Investment Group Co. kontrolliert wird (27).

(57)

Zu der Aussage, die chinesische Regierung sei in der Lage, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, stellte die Kommission in der Untersuchung fest, dass persönliche Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei und Unternehmen, die die überprüfte Ware herstellen, bestehen. Um ein Beispiel zu nennen: Im oben genannten Unternehmen Tianjin North Food Co. Ltd. hat der Vorstandsvorsitzende gleichzeitig die Position des Sekretärs der Parteiorganisation des Unternehmens inne (28).

(58)

Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen im Chemiesektor unterliegen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Wie in jedem anderen Wirtschaftszweig in der VR China sind auch diese Hersteller gezwungen, einen Rahmen für Aktivitäten für den Parteiaufbau zur Verfügung zu stellen und eine enge Verbindung zur Kommunistischen Partei und ihrer Ideologie aufrechtzuerhalten. Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung im Natriumcyclamatsektor:

(59)

Erstens ergab die Untersuchung Aktivitäten für den Parteiaufbau in der Tianjin Bohai Light Industry Group. Auf der Website des Unternehmens, auf der auf eine Sitzung des Disziplinarausschusses des Konzerns im April 2021 verwiesen wird, heißt es, dass der Disziplinarausschuss des Konzerns eine Sitzung der Koordinierungsgruppe für den Aufbau der Arbeitsweise der Partei, für saubere Regierungsführung und für Korruptionsbekämpfung organisiert habe, um Rückmeldungen aus der Zentralinspektion und deren Nachbesserung zu fördern, die Kernaufgaben des kommunalen Disziplinarausschusses und des Disziplinarinspektions- und Aufsichtsteams des kommunalen Parteiausschusses der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission — im Folgenden „SASAC“) im Jahr 2021 gründlich umzusetzen und die zuständigen Mitglieder der Abteilung für strategische Entwicklung, der Abteilung Finanzverwaltung, der Abteilung für operatives Management und der Abteilung für Compliance-Management des Konzerns im Hinblick auf die Umsetzung der Reform der teilweisen Privatisierung (mixed-ownership) staatseigener Unternehmen anzuhören (29).

(60)

Die Loyalität gegenüber der Führung der Kommunistischen Partei wird auch durch den folgenden Verweis auf die Feierlichkeiten zum 100-jährigen Bestehen der Partei innerhalb des Konzerns im Juli 2021 bestätigt, in dem es wie folgt heißt: „Jeder hat erklärt, dass es erforderlich ist, unentwegt auf die Worte der Partei zu hören, der Partei dankbar zu sein und der Partei zu folgen. „Ich habe die wichtige Rede des Generalsekretärs auf der Feier verfolgt, und ich war sehr begeistert. Ich werde stets den großen Geist der Gründung der Partei weitergeben, die ursprüngliche Absicht umsetzen und die Mission mutig mittragen, um meinen gebührenden Beitrag zur Förderung der hochwertigen Entwicklung des Konzerns zu leisten‘, äußerte Gao Lei, ein hervorragendes Mitglied der Kommunistischen Partei der Boqing-Gruppe und stellvertretender Direktor der Abteilung für Compliance-Management des Konzerns.“ (30)

(61)

Die Einflussnahme der Kommunistischen Partei beschränkt sich nicht auf staatseigene Unternehmen. Die Untersuchung hat gezeigt, dass sich die überwachende und orientierende Rolle der Partei auch auf private Unternehmen erstreckt. Ein Beispiel hierfür ist ein von der Verwaltung des Bezirks Jianan (31) veröffentlichter Artikel über die nationale Zone für wirtschaftliche und technologische Entwicklung Xuchang (32): „Der Sekretär des Gemeindekomitees der Partei besuchte die nationale Zone für wirtschaftliche und technologische Entwicklung Xuchang, um den Aufbau von Schlüsselprojekten zu untersuchen … [Er] erkundigte sich ausführlich über Bestellungen, Teilebeschaffungen usw. … Am Projektstandort von Ruida Food Additives Co., Ltd., der eine jährliche Produktion von 15 000 Tonnen Natriumcyclamat aufweist, lobten Investoren der Tianjin Pharmaceutical Group (SOE) Xuchang wiederholt für sein gutes Geschäftsumfeld. [Der Sekretär des Gemeindekomitees] äußerte die Hoffnung, dass die Tianjin Pharmaceutical Group ihr Investitionsvertrauen stärken und Xuchang als Stützpunkt wählen wird. … Als fortschrittlicher Ballungsraum des verarbeitenden Gewerbes und als regionaler wirtschaftlicher Wachstumspol muss die nationale Zone für wirtschaftliche und technologische Entwicklung Xuchang die wirtschaftlichen Überlegungen von Xi Jinping für eine neue Ära der sozialistischen Wirtschaft mit chinesischen Merkmalen gründlich implementieren, das neue Entwicklungskonzept vollständig und genau umsetzen, jederzeit einen kühlen Kopf bewahren und das Verantwortungs- und Krisenbewusstsein stärken. Auf der Grundlage der neuen Entwicklungsstrategie der zwei Kreisläufe (Dual Circulation) muss die Planung der Schlüsselindustrien gestärkt und auf die Steigerung des Entwicklungspotenzials gesetzt werden.“ Die direkte Bezugnahme auf den privaten Hersteller von Natriumcyclamat Xuchang Ruida Food Additives (der sich zu 100 % im Eigentum von Ruida Bio-Technology (33) (34) befindet) im Rahmen der Industriepolitik der Kommunistischen Partei, die die Industriezone zu befolgen hat, zeigt den Einfluss der Partei auf das Geschäftsgebaren einzelner Wirtschaftsteilnehmer, unabhängig von der Art der Eigentümergemeinschaft.

(62)

Ferner wurde festgestellt, dass für den Natriumcyclamatsektor politische Maßnahmen bestehen, durch die inländische Hersteller begünstigt oder der Markt auf andere Weise im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst wird. Lebensmittelzusatzstoffe wie die überprüfte Ware gelten als wesentlich für die Politik der Lebensmittelsicherheit und spiegeln sich entsprechend im 13. Fünfjahresplan für technologische Innovation im Lebensmittelbereich wider (35). Chemische synthetische Süßungsmittel sind in der im Jahr 2019 veröffentlichten Fassung des Leitfadens für Strukturanpassungen der Industrie (36) aufgeführt und unterliegen daher der jeweiligen Regierungspolitik.

(63)

Der Staat greift auch in die Märkte für Inputs ein, die für die Herstellung von Natriumcyclamat verwendet werden, insbesondere in die Strommärkte. Während Strom eines der wesentlichen Inputs für die Herstellung von Natriumcyclamat darstellt, so sind die Strompreise in der VR China nicht marktorientiert und unterliegen zudem nennenswerten Verzerrungen (durch zentrale Preisfestsetzung, Preisdifferenzierung und beim direkten Stromeinkauf), wie die Kommission im Bericht festgestellt hat (37).

(64)

Wenngleich der Energiemarkt in China eine Reihe von Veränderungen und Reformen durchlaufen hat, sind einige Preise, die für das Energiesystem von Bedeutung sind, noch immer nicht marktorientiert. Die Regierung räumt ein, dass die Preise nach wie vor weitgehend vom Staat kontrolliert werden: „Das derzeitige Strompreismanagement beruht nach wie vor auf staatlichen Preisen. Preisberichtigungen aufgrund von Kostenänderungen erfolgen häufig mit Verzögerung und es ist schwierig, die Stromnutzungskosten rechtzeitig und angemessen zu berücksichtigen … Ein wirksamer Wettbewerbsmechanismus für den Verkauf von Strom wurde noch nicht eingerichtet, die Markttransaktionen zwischen Stromerzeugungsunternehmen und -verbrauchern sind begrenzt und es ist schwierig, die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation durchzusetzen.“ (38)

(65)

Diese staatlich bedingte Marktschwäche ist der Grund für weitere Versuche, den Markt zu steuern, wie eine Reihe von Verwaltungsdokumenten zeigt, die in der Folge entstanden sind. So veröffentlichte die NDRC im November 2020 eine Mitteilung zur Förderung der Unterzeichnung mittel- bis langfristiger Stromverträge im Jahr 2021 (39).

(66)

Dem Dokument zufolge haben die zuständigen Abteilungen der lokalen Verwaltungen „sicherzustellen, dass die vertraglich vereinbarte Strommenge nicht weniger als 80 % der durchschnittlichen Mengen in den drei Vorjahren beträgt“, und in Bezug auf die Preisgestaltung „einen Mechanismus für den Ausgleich von Abweichungen … in den lokalen Marktvorschriften einzurichten, der bei Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich bereitgestellten Strommenge angewendet wird“, sowie „den Mechanismus für den mittel- und langfristigen Transaktionspreis zu verbessern“. Weiter heißt es: „Von allen Gemeinden sind die von der Regierung genehmigten Preise für die Stromübertragung und -verteilung strikt einzuhalten“.

(67)

Die Mitteilung enthält auch spezifische Bestimmungen zur Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung eines Mechanismus, mit dem die Fortschritte bei der Vertragsunterzeichnung verfolgt werden können, oder der verstärkten Überwachung, Offenlegung und Durchsetzung von Verträgen (40).

(68)

Die aktuelle Untersuchung förderte keine Beweise dafür zutage, dass die in Erwägungsgrund 49 beschriebene und in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung als Kriterium aufgeführte diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts im Chemiesektor sich nicht auf die Hersteller der überprüften Ware auswirken würde.

(69)

Wie bereits in Erwägungsgrund 50 dargelegt, ist der Chemiesektor auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus.

(70)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 50 hingewiesen wurde, nicht auf den Chemiesektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(71)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemimmanenten Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen; sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen und sie sind dem Planungssystem unterworfen, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(72)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden.

(73)

Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, das selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(74)

Von der chinesischen Regierung oder den Herstellern wurden in dieser Untersuchung keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

(75)

Insgesamt haben die verfügbaren Beweise gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte deutlich wird.

(76)

Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(77)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.1.3.2.   Repräsentatives Land

3.1.3.2.1.   Allgemeine Hinweise

(78)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (41).

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (42).

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(79)

Wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 8. März 2022 und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 5. Mai 2022. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Malaysia in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

3.1.3.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(80)

Im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren erläuterte die Kommission, dass Natriumcyclamat offenbar in keinem der Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China gemäß den in Erwägungsgrund 78 genannten Kriterien hergestellt wurde. Es wurde nur in der VR China, in Indonesien und in der EU hergestellt.

(81)

Daher prüfte die Kommission, ob eine Ware hergestellt wird, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben allgemeinen Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist. Dementsprechend erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung eines geeigneten repräsentativen Landes zwecks Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Herstellung von Süßstoffen, Aromastoffen und Lebensmittelzusatzstoffen prüfen werde, bei denen es sich um Waren derselben allgemeinen Kategorie wie Natriumcyclamat handelt.

(82)

Im ersten Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission Argentinien, Malaysia und Thailand als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden und in denen bekanntermaßen die Herstellung von Waren derselben allgemeinen Kategorie stattfindet.

3.1.3.2.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(83)

Im ersten Vermerk nannte die Kommission ein Unternehmen in Argentinien, ein Unternehmen in Malaysia und vier Unternehmen in Thailand, für die in der Dun and Bradstreet-Datenbank (43) oder auf der Unternehmenswebsite Finanzdaten zu Waren derselben allgemeinen Kategorie wie die überprüfte Ware ohne Weiteres verfügbar waren.

(84)

In Bezug auf Argentinien fand die Kommission in der Dun and Bradstreet-Datenbank für das Jahr 2020 ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten zu einem Hersteller von Waren derselben allgemeinen Kategorie wie die überprüfte Ware (Laboratorios Argentinos Farmesa) sowie zu Waren derselben allgemeinen Kategorie wie Natriumcyclamat, fand jedoch keine veröffentlichten Jahresabschlüsse.

(85)

In Bezug auf Malaysia fand die Kommission ohne Weiteres verfügbare veröffentlichte Jahresabschlüsse zu einem Hersteller von Waren derselben allgemeinen Kategorie wie die überprüfte Ware (Ajinomoto Malaysia) für die jeweils am 31. März endenden Geschäftsjahre 2018, 2019, 2020 und 2021 (44); ferner fand sie ohne Weiteres in der Dun and Bradstreet-Datenbank verfügbare Finanzdaten zu diesem Unternehmen.

(86)

In Bezug auf Thailand fand die Kommission in der Dun and Bradstreet-Datenbank ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten für drei Hersteller von Waren derselben allgemeinen Kategorie wie die überprüfte Ware; für eines der drei Unternehmen endete das Geschäftsjahr am 31. Dezember 2020 und für die beiden anderen am 31. März 2021. Darüber hinaus fand die Kommission für Ajinomoto Company (Thailand) Ltd. ohne Weiteres verfügbare Daten für das am 31. März 2021 endende Geschäftsjahr. Die Finanzinformationen von Ajinomoto Company (Thailand) Ltd wurden jedoch in den Jahresbericht der Ajinomoto Group aufgenommen, ohne dass für Ajinomoto Company (Thailand) eine gesonderte Erklärung abgegeben wurde. Die Daten für die anderen drei thailändischen Unternehmen wurden nicht verwendet, da sie entweder nicht einen Großteil des UZÜ abdeckten oder die Unternehmen ihre vollständigen geprüften Abschlüsse nicht auf ihren Websites zur Verfügung stellten.

(87)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die für das malaysische Unternehmen Ajinomoto Malaysia verfügbaren Finanzdaten die am besten geeignete Quelle für die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts darstellen. Die geprüften Jahresabschlüsse, die sich um neun Monate mit dem Untersuchungszeitraum überschneiden, sind für Ajinomoto Malaysia ohne Weiteres verfügbar und ermöglichen eine zuverlässige Berechnung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts. Außerdem handelt es sich bei Ajinomoto Malaysia um ein Großunternehmen, das bedeutende Mengen von Waren derselben allgemeinen Kategorie wie die überprüfte Ware herstellt. Andererseits wurden, wie oben erläutert, die Informationen für Ajinomoto Company (Thailand) auf Konzernebene konsolidiert, ohne dass die Finanzdaten für Ajinomoto Thailand gesondert angegeben wurden.

(88)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzdaten von Ajinomoto Malaysia, die Aromastoffe und Lebensmittelzusatzstoffe umfassten, für die Zwecke dieser Überprüfung angemessen waren.

(89)

Die Kommission untersuchte auch die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nach Argentinien, Malaysia und Thailand. Es wurde festgestellt, dass bei bestimmten Produktionsfaktoren von Natriumcyclamat ein erheblicher Prozentsatz der Rohstoffeinfuhren nach Argentinien, Malaysia und Thailand aus China stammte. In allen drei Ländern waren die chinesischen Einfuhrmengen von Aktivkohle erheblich. Die Einfuhrmengen von Amidosulfonsäure aus der VR China nach Argentinien und Thailand waren ebenfalls erheblich. Die eingeführten Mengen von Cyclohexylamin aus China waren in Malaysia und Thailand signifikant. Darüber hinaus waren in Thailand die Einfuhrmengen von Salzsäure aus der VR China ebenfalls signifikant. Dies war auch bei anderen möglichen repräsentativen Ländern wie Brasilien, den Philippinen, Peru, Russland, Kasachstan, der Türkei und Südafrika der Fall, für die die Kommission nicht in der Lage war, Hersteller ähnlicher Waren mit ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten zu finden. Mexiko und Kolumbien meldeten eine angemessene Einfuhrmenge dieser Produktionsfaktoren aus anderen Ländern. Die Kommission war jedoch nicht in der Lage, Hersteller ähnlicher Waren mit ohne Weiteres verfügbaren Finanzdaten in diesen Ländern zu finden.

(90)

Auch wenn die große Menge der Einfuhren aus der VR China für die oben genannten Produktionsfaktoren den Preis der Einfuhren aus anderen Ländern verzerren könnte, da es sich bei dieser Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, für die keine genaue Berechnung der Dumpingspanne erforderlich ist, sondern vielmehr eine Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass sie in diesem Fall trotz der hohen Menge der Einfuhren aus der VR China den Einfuhrpreis aus anderen Ländern nach der in Erwägungsgrund 100 dargelegten Methode heranziehen kann.

(91)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigt, Malaysia als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen Ajinomoto (Malaysia) Berhad gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(92)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Malaysias als repräsentativem Land und von Ajinomoto (Malaysia) Berhad als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

3.1.3.2.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(93)

Nachdem Malaysia unter Berücksichtigung aller genannten Faktoren als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.1.3.2.5.   Schlussfolgerung

(94)

Die vorstehende Analyse ergab, dass Malaysia alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

3.1.3.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(95)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(96)

Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Die Kommission erklärte außerdem, dass sie für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten die Daten des Institute of Labour Market Information and Analysis (ILMIA) (45) und für die Ermittlung unverzerrter Stromkosten auf der Website der Elektrizitätsgesellschaft Tenaga Nasional Berhad (TNB) (46) veröffentlichte Daten heranziehen werde. Für die Gaspreisstatistik werde sie Daten verwenden, die die malaysische Energiekommission (Suruhanjaya Tenaga) in ihren regelmäßigen Pressemitteilungen auf ihrer Website (47) veröffentlicht.

3.1.3.3.1.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.1.3.3.1.1.   Produktionsfaktoren

(97)

Unter Berücksichtigung aller auf dem Antrag beruhenden Informationen und den vom Antragsteller nachträglich übermittelten und während des Kontrollbesuchs eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Natriumcyclamat

Produktionsfaktor

Warencode in Malaysia

Unverzerrter Wert

Maßeinheit

Rohmaterial

Salzsäure

28061000

28061010

28061020

3,29 CNY

kg

Amidosulfonsäure

28111920

7,09 CNY

kg

Cyclohexylamin

29213000

26,97 CNY

kg

Natriumhydroxid

28151200

1,15 CNY

kg

Aktivkohle (Carbon)

38021000

18,89 CNY

kg

Arbeitskosten

Direkte und indirekte Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

53,6 CNY

Pro Stunde

Energiekosten

Strom

[nicht zutreffend]

0,54 CNY

kWh Strom

Erdgas

[nicht zutreffend]

0,13 CNY

kWh Gas

(98)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission auch einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Methodik zur Ermittlung dieses Wertes wird in Erwägungsgrund 106 ausführlich erläutert.

Rohmaterial

(99)

Die Kostenstruktur wird im Fall von Natriumcyclamat hauptsächlich durch die Kosten der Rohstoffe (d. h. verschiedener Chemikalien) und die Energiekosten bestimmt.

(100)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in den Erwägungsgründen 44 bis 77 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nach Ausschluss der VR China sowie der Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, blieben die Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

(101)

Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Feststellung in Erwägungsgrund 114 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.

Arbeitskosten

(102)

Die Kommission zog die vom Institute of Labour Market Information and Analysis (ILMIA) (49) in Malaysia veröffentlichten Statistiken heran, um die Löhne in Malaysia anhand der Angaben zu den durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe im Untersuchungszeitraum zu ermitteln.

Strom

(103)

Die Strompreise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Malaysia werden von der Elektrizitätsgesellschaft Tenaga Nasional Berhad (im Folgenden „TNB“) auf ihrer Website veröffentlicht (50). Die jüngsten Tarife wurden am 1. Januar 2014 veröffentlicht und waren auch im UZÜ noch gültig. Zur Ermittlung der Stromkosten pro kWh verwendete die Kommission den Tarif E1, der für den allgemeinen Industrietarif für mittlere Spannung gilt und für den Natriumcyclamatsektor als angemessen erachtet wurde.

Erdgas

(104)

Der Erdgaspreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Malaysia wird von der malaysischen Energiekommission (Suruhanjaya Tenaga) in ihren regelmäßigen Pressemitteilungen auf ihrer Website (51) veröffentlicht. Die Kommission verwendete die den UZÜ abdeckenden Daten der durchschnittlichen Gaspreise für gewerbliche Verwender, die in kWh umgerechnet wurden.

3.1.3.3.1.2.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(105)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(106)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.

(107)

Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten des am 31. März 2020 endenden Geschäftsjahrs von Ajinomoto Malaysia. Die Kommission stellte den interessierten Parteien diese Daten im zweiten Vermerk zur Verfügung.

3.1.3.4.   Berechnung des Normalwerts

(108)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(109)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von Natriumcyclamat. Diese vom Antragsteller angegebenen Verbrauchsquoten wurden während des Kontrollbesuchs überprüft. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land Malaysia.

(110)

Nach Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn. Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten ermittelt. VVG-Kosten und Gewinne wurden anhand des Jahresabschlusses von Ajinomoto Malaysia für das im März 2021 endende Geschäftsjahr gemäß den vollständigen geprüften Abschlüssen des Unternehmens ermittelt (52). Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

Herstellgemeinkosten, auf die [2 %-4 %] der direkten Herstellkosten entfielen,

VVG-Kosten, die 34,7 % der Umsatzkosten von Ajinomoto Malaysia ausmachten, und

Gewinne, die sich auf 19,8 % der von Ajinomoto Malaysia erreichten Umsatzkosten beliefen.

(111)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.1.4.   Ausfuhrpreis

(112)

In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand von auf die Stufe ab Werk gebrachten Daten aus der CIF-Comext-Datenbank (Eurostat) ermittelt. Somit wurde der CIF-Preis um die (See)Fracht-, Versicherungs- und Inlandstransportkosten herabgesetzt.

3.1.5.   Vergleich

(113)

Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis, der wie oben erläutert ermittelt wurde.

3.1.6.   Dumpingspanne

(114)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug mehr als 100 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.   Indonesien

3.2.1.   Vorbemerkungen

(115)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren praktisch keine Einfuhren von Natriumcyclamat aus Indonesien mehr zu verzeichnen, sodass dieses unerhebliche Volumen nicht die Grundlage für die Feststellung eines Anhaltens des Dumpings bilden konnte. Im folgenden Abschnitt analysierte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

4.1.   VR China

(116)

Nachdem, wie in Erwägungsgrund 114 erwähnt, für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China.

(117)

Infolge der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller/Hersteller in der VR China stützte die Kommission ihre Bewertung im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die Ergebnisse der in Erwägungsgrund 5 erwähnten vorherigen Auslaufüberprüfung, die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, ohne Weiteres verfügbare Informationen und den GTA. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes, die Preise für Ausfuhren in Drittlandsmärkte und die etwaige Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten.

4.1.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(118)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Ausführer/Hersteller musste die Kommission auf ihre eigenen Untersuchungen, die bei den vorherigen Auslaufüberprüfungen erhobenen Daten, die im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten und Statistiken zurückgreifen. Die chinesische Produktionskapazität blieb in den letzten zehn Jahren mit 75 000 bis 80 000 Tonnen pro Jahr auf gleichem Niveau (53).

(119)

Die Kommission war nicht in der Lage, ohne Weiteres verfügbare Informationen über die Nachfrage nach Natriumcyclamat in der VR China zu finden. Auf der Grundlage des GTA beliefen sich die chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 23 000 Tonnen pro Jahr. Die Kapazitätsreserven des mitarbeitenden ausführenden Herstellers betrugen in der im Jahr 2016 durchgeführten Antidumpinguntersuchung (54) [5 %-15 %]. Dies stellt einen konservativen Ansatz dar, da es unwahrscheinlich ist, dass die landesweite Kapazitätsauslastung so hoch wäre. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung sonstiger verfügbarer Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die chinesischen Kapazitätsreserven — selbst, wenn die chinesische Kapazitätsauslastung so hoch wäre — bei [5 %-15 %] oder [3 750-12 000] lagen, womit sie [1,05-2,5] Mal höher waren als die Gesamtnachfrage in der Union.

4.1.2.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise für Ausfuhren in Drittlandsmärkte

(120)

Die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Ausfuhren war angesichts ihrer trotz der Antidumpingmaßnahmen anhaltenden und massiven Präsenz offensichtlich; sie erreichten im UZÜ, wie in Tabelle 3 erwähnt, in der Union einen Marktanteil von [51 %-66 %].

(121)

Die Kommission prüfte zudem, ob die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe in die Union zu gedumpten Preisen weiter erhöhen würden. Daher prüfte die Kommission das Preisniveau der chinesischen ausführenden Hersteller, die Waren in die Union ausführen, im Vergleich zu anderen Drittlandsmärkten.

(122)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit verwendete die Kommission GTA-Daten. Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union ([1 807-2 650] EUR/Tonne) höher war als der durchschnittliche Ausfuhrpreis aus der VR China in Drittländer (1 373 EUR/Tonne). Daher bestünde für die chinesischen ausführenden Hersteller ein wirtschaftlicher Anreiz, beim Außerkrafttreten der Maßnahmen Ausfuhren von Drittländern in die Union zu lenken, da der Unionsmarkt attraktiv ist. In diesem Fall könnten die chinesischen Hersteller Ausfuhren in die Union zu Preisen tätigen, die über den Preisen für Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte, aber noch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen.

4.1.3.   Etwaige Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten

(123)

Wie bereits in der Verordnung (EU) 2016/1160 dargelegt, ist die Verwendung von Natriumcyclamat in Lebensmitteln, Getränken und pharmazeutischen Erzeugnissen auf einigen großen Drittlandsmärkten, einschließlich der Vereinigten Staaten, verboten. Die vorliegenden Unterlagen enthielten weder Hinweise auf ein zu erwartendes Wachstum anderer Drittlandsmärkte für Natriumcyclamat noch Hinweise auf das Volumen des chinesischen Inlandsmarktes und sein zu erwartendes Wachstum.

(124)

Daher wird davon ausgegangen, dass die Aufnahmefähigkeit anderer Märkte als des Unionsmarktes relativ gering ist und dass die Union somit im Falle des Auslaufens der Maßnahmen ein attraktiver Markt wäre.

4.1.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(125)

Angesichts der oben genannten Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller, wie die Preise der Ausfuhren in Drittländer und die geringe Aufnahmefähigkeit anderer Märkte belegen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg gedumpter Ausfuhren führen würde.

(126)

Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im UZÜ und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 125 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.

4.2.   Indonesien

(127)

Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle der Aufhebung der Maßnahmen wäre. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Indonesien, die Attraktivität des Unionsmarktes, die Preise für Ausfuhren in Drittlandsmärkte und die etwaige Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten.

(128)

Wie in Erwägungsgrund 20 festgestellt, arbeitete keiner der indonesischen Hersteller bei der Untersuchung mit. Die indonesischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zu den indonesischen ausführenden Herstellern möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(129)

Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen, insbesondere auf der Grundlage von Informationen im Überprüfungsantrag, von Informationen, die im Laufe der Untersuchung von mitarbeitenden Parteien eingeholt wurden, von Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken sowie von anderen ohne Weiteres verfügbaren Informationen.

4.2.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indonesien

(130)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens Indonesiens musste die Kommission auf die bei den vorherigen Auslaufüberprüfungen erhobenen Daten, die im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten und den GTA zurückgreifen. Auf der Grundlage der für einen indonesischen ausführenden Hersteller verfügbaren Informationen wurde die indonesische Kapazität in der zweiten Auslaufüberprüfung auf mindestens 10 000 Tonnen geschätzt (55). Dem Überprüfungsantrag zufolge bleibt die Produktionskapazität in Indonesien unverändert. Auf der Grundlage des GTA konnte festgestellt werden, dass sich die indonesischen Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 2 500 Tonnen beliefen. Entsprechend können die freien Kapazitäten Indonesiens für den Inlandsmarkt und den Unionsmarkt auf 7 500 Tonnen geschätzt werden. Diese Schätzung kann als konservativ angesehen werden, da in der ersten Auslaufüberprüfung die indonesische Gesamtkapazität auf 18 000 Tonnen im Jahr 2008 geschätzt wurde.

(131)

Da keine Daten über die Inlandsverkäufe der indonesischen Hersteller vorliegen, können die freien (verfügbaren) Kapazitäten, die in Richtung des Unionsmarktes gelenkt werden könnten, nur grob geschätzt werden. In der zweiten Auslaufüberprüfung wurden die Inlandsverkäufe der indonesischen Unternehmen auf 2 000 Tonnen (56) geschätzt, womit nach der derzeitigen Kapazitätsschätzung der indonesischen Hersteller immer noch eine freie Kapazität von 5 500 Tonnen für den Unionsmarkt übrigbliebe. Dies entspräche über [115 %-154 %] des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass in Indonesien beträchtliche Kapazitätsreserven bestehen, um die Verkäufe auf dem Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen erheblich zu steigern.

4.2.2.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise für Ausfuhren in Drittlandsmärkte

(132)

Den Fragebogenantworten des Unionsherstellers und den GTA-Statistiken zufolge war der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ([1 807-2 650] EUR/Tonne) höher als der durchschnittliche Ausfuhrpreis aus Indonesien in Drittländer (1 526 EUR/Tonne). Daher bestünde für die indonesischen ausführenden Hersteller ein wirtschaftlicher Anreiz, beim Außerkrafttreten der Maßnahmen Ausfuhren von Drittländern in die Union zu lenken. In diesem Fall könnten sie Ausfuhren in die Union zu Preisen tätigen, die über den Preisen für Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte, aber noch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen.

(133)

Um einen Hinweis auf die wahrscheinlichen Preise für Ausfuhren in die Union ohne Maßnahmen zu erhalten, verglich die Kommission außerdem den Preis der Ausfuhren aus Indonesien in Drittländer mit dem indonesischen Normalwert.

(134)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens Indonesiens ermittelte die Kommission den Normalwert auf der Grundlage der im Antrag auf eine Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen sowie anderer ohne Weiteres verfügbarer Informationen. In dem Antrag wurde der Normalwert anhand der Kostenkomponenten des Unionsherstellers wie Rohstoffe, Arbeit, Energie und Wasser, Wartung, Abschreibungen und Gemeinkosten rechnerisch ermittelt. Die so berechneten Gesamtkosten wurden um Gewinne erhöht. Die Kommission passte die Kostenkomponenten entsprechend der Inflationsrate zwischen dem im Überprüfungsantrag verwendeten Bezugszeitraum (d. h. 2020) und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung an. Darüber hinaus berichtigte die Kommission die Rohstoff- und Arbeitskosten auf der Grundlage ohne Weiteres verfügbarer Informationen.

(135)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der indonesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Ermittlung des Ausfuhrpreises auf andere verfügbare Informationen. Zur Ermittlung der Ausfuhrpreise wurden die im GTA verfügbaren indonesischen Ausfuhrstatistiken herangezogen. Dabei wurde der durchschnittliche Preis der Ausfuhren in alle Drittländer zugrunde gelegt. Der FOB-Preis aus dem GTA wurde um die inländischen Transportkosten (57) gesenkt, um ihn auf die Stufe ab Werk zu bringen.

(136)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(137)

Auf dieser Grundlage lag der als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze ermittelte Preisunterschied bei 29,6 % und damit über der höchsten in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Dumpingspanne (18,1 %).

(138)

Dies deutet darauf hin, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen die Dumpingspanne wahrscheinlich höher wäre als in der Ausgangsuntersuchung.

4.2.3.   Etwaige Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten

(139)

Wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, beträgt die geschätzte freie Kapazität für Natriumcyclamat in Indonesien 5 500 Tonnen, d. h. mehr als das Doppelte der Gesamtmenge der Ausfuhren aus Indonesien in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Im gesamten Bezugszeitraum gingen die Ausfuhren in Drittländer um 25 % zurück, und es gab keine Hinweise auf ein erwartetes Wachstum der Drittlandsmärkte für Natriumcyclamat (noch gab es Anzeichen für das erwartete Wachstum des indonesischen Inlandsmarktes). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Natriumcyclamat, wie in Erwägungsgrund 123 erwähnt, in mehreren großen Drittlandsmärkten verboten ist. Auf dieser Grundlage wird davon ausgegangen, dass die Aufnahmefähigkeit von Drittlandsmärkten relativ gering ist und dass die Union somit im Falle der Aufhebung der Maßnahmen ein attraktiver Markt wäre.

4.2.4.   Schlussfolgerung

(140)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 130 bis 139 vorgenommenen Bewertung, insbesondere der beträchtlichen Kapazitätsreserven indonesischer Ausführer, der geringen Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten und der im Vergleich zu Drittlandsmärkten hohen Verkaufspreise in der Union, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen gedumpte Einfuhren aus Indonesien wahrscheinlich erneut auftreten würden.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(141)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von einem Hersteller in der Union hergestellt. Dieser Hersteller bildet den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(142)

Die gesamte Unionsproduktion belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [1 462-1 827] Tonnen.

5.2.   Unionsverbrauch

(143)

Natriumcyclamat wird nur in der Union, in der VR China und in Indonesien hergestellt. Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zuzüglich der Menge der Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

(144)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

[3 629 -4 838 ]

[3 564 -4 752 ]

[4 001 -5 335 ]

[3 583 -4 778 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

98

110

99

Eigenverbrauchsmarkt

[22 -29 ]

[23 -30 ]

[13 -17 ]

[16 -22 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

104

59

76

Freier Markt

[3 607 -4 809 ]

[3 541 -4 722 ]

[3 988 -5 318 ]

[3 567 -4 756 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

98

111

99

Eigenverbrauchsmarkt gegenüber Verbrauch auf dem freien Markt

0,60  %

0,64  %

0,32  %

0,46  %

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(145)

Der Unionsverbrauch von Natriumcyclamat auf dem freien Markt blieb zwischen 2018 und 2019 recht stabil. Er stieg 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie an, die Unternehmen insbesondere in der ersten Jahreshälfte dazu veranlasste, ihre Lagerbestände zu erhöhen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreichte der Unionsverbrauch wieder das Niveau von 2018.

(146)

Es besteht auch ein sehr kleiner Eigenverbrauchsmarkt in der Union, auf den im gesamten Bezugszeitraum weniger als 0,7 % des Verbrauchs auf dem freien Markt entfiel. Der Eigenverbrauch ging im Bezugszeitraum um 24 % zurück.

5.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(147)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand von Eurostat-Daten und von Angaben des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt.

(148)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus der VR China

1 371

1 472

2 402

2 370

Index (GJ 2018 = 100)

100

107

175

173

Marktanteil

[29  %-38  %]

[32  %-41  %]

[46  %-60  %]

[51  %-66  %]

Index (GJ 2018 = 100)

100

109

158

175

Menge der Einfuhren aus Indonesien

113

19

24

5

Index (GJ 2018 = 100)

100

17

21

4

Marktanteil

[2,3  %-3,1  %]

[0,4  %-0,5  %]

[0,4  %-0,6  %]

[0,11  %-0,14  %]

Index (GJ 2018 = 100)

100

17

19

4

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(149)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums beträchtlich um 73 %.

(150)

Die Menge der Einfuhren aus Indonesien ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums erheblich zurück und war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unerheblich.

(151)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums um 75 %. Die Kommission stellte fest, dass der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China zulasten der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union stieg, wie in den Erwägungsgründen 168 bis 170 beschrieben.

5.3.2.   Aktive Veredelung

(152)

Natriumcyclamat wurde aus der VR China nach dem normalen Verfahren sowie auch im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt. Im Falle Indonesiens wurde Natriumcyclamat nur im Rahmen des normalen Verfahrens eingeführt.

(153)

Die Einfuhren aus der VR China nach dem normalen Verfahren und im Rahmen der aktiven Veredelung entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmengen (in Tonnen) aus der VR China nach dem normalen Verfahren und im Rahmen der aktiven Veredelung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus der VR China nach dem normalen Verfahren

1 206

1 204

2 157

2 116

Index (GJ 2018 = 100)

100

100

179

175

Marktanteil

[26  %-33  %]

[26  %-34  %]

[41  %-54  %]

[45  %-59  %]

Index (GJ 2018 = 100)

100

102

162

177

Menge der Einfuhren aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung

166

268

246

254

Index (GJ 2018 = 100)

100

162

148

153

Marktanteil

[2  %-6  %]

[3  %-10  %]

[3  %-8  %]

[3  %-10  %]

Index (GJ 2018 = 100)

100

165

134

155

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(154)

12 % der Gesamteinfuhren aus der VR China wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt. Insgesamt erhöhte sich deren Menge im Bezugszeitraum um 53 %.

5.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(155)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

(156)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

VR China

1 901

1 889

1 678

1 608

Index (GJ 2018 = 100)

100

99

88

85

Indonesien

1 907

1 864

1 750

2 012

Index (GJ 2018 = 100)

100

98

92

105

Quelle: Eurostat (ohne Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung).

(157)

Der Preis der Einfuhren aus der VR China war im Bezugszeitraum rückläufig und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums um 15 % zurück.

(158)

Der Preis der Einfuhren aus Indonesien ging zwischen 2018 und 2020 um 8 % zurück. Für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung stellt die Kommission fest, dass die Menge der Einfuhren aus Indonesien unerheblich war und ihr Preis daher nicht als repräsentativ angesehen werden kann.

(159)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 33 und 128 dargelegten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen und indonesischen ausführenden Hersteller bestimmte die Kommission die Höhe der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich des auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreises, der von dem einzigen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurde, mit den anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 ausgewiesenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, einschließlich des Antidumpingzolls und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von nach der Einfuhr angefallenen Kosten. Bei den Einfuhren aus der VR China wurde der Preis der im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführten Mengen an Natriumcyclamat nicht berücksichtigt, da diese Mengen nicht für den freien Verkehr auf dem Unionsmarkt freigegeben sind.

(160)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes des einzigen Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Für die VR China ergab sich eine Preisunterbietungsspanne von [17 %-26 %].

(161)

Wie in Erwägungsgrund 150 dargelegt, war die Menge der Einfuhren aus Indonesien unerheblich, weshalb für Indonesien keine Preisunterbietungsspanne berechnet wurde.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China und Indonesien

(162)

Die Einfuhren von Natriumcyclamat aus anderen Drittländern als der VR China und Indonesien machten im Bezugszeitraum einen Marktanteil von 1 bis 8 % aus. Da Natriumcyclamat nur in der VR China, in Indonesien und in der Union hergestellt wird, vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Einfuhren fälschlicherweise als Natriumcyclamat eingestuft wurden oder dass ihr Ursprung falsch angegeben wurde. Daher hat die Kommission diese Einfuhren in ihrer Schadensanalyse nicht weiter untersucht.

5.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Hinweise

(163)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren, beurteilt.

5.5.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(164)

Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsvolumen (in Tonnen)

[2 343 -2 928 ]

[2 184 -2 730 ]

[2 147 -2 684 ]

[1 462 -1 827 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

93

92

62

Produktionskapazität (in Tonnen)

[4 000 -5 000 ]

[4 000 -5 000 ]

[4 000 -5 000 ]

[4 000 -5 000 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

[44  %-70  %]

[41  %-66  %]

[40  %-64  %]

[27  %-44  %]

Index (GJ 2018 = 100)

100

93

92

62

Quelle: Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(165)

Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum im Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 168 bis 170 beschriebenen Rückgang der Verkaufsmengen um 38 % erheblich zurück.

(166)

Angesichts der rückläufigen Absatzmengen bestand für den Wirtschaftszweig der Union kein Anreiz zur Kapazitätserweiterung. Dementsprechend blieb die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum auf gleichem Niveau.

(167)

Die Kapazitätsauslastung ging im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 165 beschriebenen Rückgang des jährlichen Produktionsvolumens um 38 % zurück.

5.5.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(168)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamte Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt

[2 145 -2 776 ]

[2 077 -2 689 ]

[1 705 -2 206 ]

[1 350 -1 747 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

97

79

63

Marktanteil

[57  %-66  %]

[56  %-65  %]

[41  %-48  %]

[36  %-42  %]

Index (GJ 2018 = 100)

100

99

72

64

Quelle: Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(169)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union war im gesamten Bezugszeitraum rückläufig. Insgesamt ging die Verkaufsmenge um 37 % deutlich zurück.

(170)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum ebenfalls um 36 % zugunsten der Einfuhren aus der VR China erheblich zurück, wie in Erwägungsgrund 149 beschrieben.

5.5.4.   Wachstum

(171)

Wie oben festgestellt, blieb der Unionsverbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum stabil, während das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union um 37 % erheblich zurückging, was einen Rückgang des Marktanteils um 36 % bedeutet.

5.5.5.   Beschäftigung und Produktivität

(172)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

[15 -22 ]

[15 -22 ]

[15 -22 ]

[15 -22 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

100

100

100

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

[119 -152 ]

[111 -141 ]

[109 -139 ]

[74 -95 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

93

92

62

Quelle: Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(173)

Von 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums blieb die Beschäftigtenzahl des Wirtschaftszweigs der Union konstant.

(174)

Gleichzeitig ging die Produktivität im Einklang mit dem Rückgang der Produktionsmenge im selben Zeitraum um 38 % zurück.

5.5.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(175)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der kontinuierlichen Einfuhren erheblicher Mengen an Natriumcyclamat zu gedumpten Einfuhrpreisen seitens chinesischer Hersteller erheblich.

(176)

Durch die anhaltende unlautere Preisbildung der chinesischen Ausführer war es für den Wirtschaftszweig der Union zudem unmöglich, sich von früheren Dumpingpraktiken zu erholen.

5.5.7.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(177)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche der einzige Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union

[1 749 -2 565 ]

[1 797 -2 636 ]

[1 817 -2 664 ]

[1 807 -2 650 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

103

104

103

Herstellstückkosten

Index (GJ 2018 = 100)

100

106

97

115

Quelle: Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(178)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig um 3 %.

(179)

Die Herstellkosten schwankten im Bezugszeitraum. Sie stiegen zunächst zwischen 2018 und 2019 um 6 % und gingen 2020 aufgrund des Rückgangs des Preises zahlreicher wichtiger Rohstoffe im Vergleich zu 2018 um 3 % zurück. Im gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Herstellstückkosten aufgrund der Fixkosten infolge des erheblichen Rückgangs des Produktionsvolumens, wie in Erwägungsgrund 165 dargelegt, um 15 %.

5.5.8.   Arbeitskosten

(180)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

[28 234 -41 409 ]

[33 039 -48 457 ]

[32 903 -48 258 ]

[31 458 -46 138 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

117

117

111

Quelle: Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(181)

Die Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union folgten den spanischen Rechtsvorschriften. Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 11 %.

5.5.9.   Lagerbestände

(182)

Die Lagerbestände des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

[165 -238 ]

[115 -166 ]

[419 -606 ]

[157 -227 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

70

255

95

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

[6  %-9  %]

[5  %-7  %]

[17  %-25  %]

[10  %-14  %]

Index (GJ 2018 = 100)

100

75

278

153

Quelle: Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(183)

Die Lagerbestände schwankten im Bezugszeitraum. Zwischen 2019 und 2018 sanken sie zunächst um 30 %, um im Jahr 2020 im Vergleich zu 2018 um 155 % zu steigen. Dieser Anstieg der Lagerbestände war darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Produktionsmenge trotz des Rückgangs der Verkaufsmengen auf nahezu dem Niveau des Vorjahres gehalten hat, um den Rückgang der Rohstoffpreise zu nutzen und kostengünstiger zu produzieren. Insgesamt gingen die Lagerbestände im Bezugszeitraum um 5 % zurück.

5.5.10.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(184)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

Index (GJ 2018 = 100)

– 100

– 196

230

– 440

Cashflow (in EUR)

[– 203 365 ; –67 788 ]

[– 332 146 ; – 110 715 ]

[8 815 –2 938 ]

[– 838 886 ; – 279 629 ]

Index (GJ 2018 = 100)

– 100

– 163

104

– 413

Investitionen (in EUR)

[0 -50 000 ]

[0 -50 000 ]

[0 -50 000 ]

[0 -50 000 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

100

100

100

Kapitalrendite

[–41  %; –14  %]

[–90  %; –30  %]

[22  %; 65  %]

[– 139  %; –46  %]

Index (GJ 2018 = 100)

– 100

– 221

261

– 344

Quelle: Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(185)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des einzigen Unionsherstellers als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union Verluste, mit Ausnahme des Jahres 2020, als die Herstellstückkosten aufgrund des Preisrückgangs einiger Rohstoffe vorübergehend zurückgingen. Im UZÜ stiegen die Herstellstückkosten jedoch auf ein noch höheres Niveau als in den Vorjahren.

(186)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit des Unionsherstellers zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow war im Bezugszeitraum negativ, mit Ausnahme des Jahres 2020, was mit der Rentabilität im Einklang stand. Der Verkauf von Natriumcyclamat erzeugt keinen ausreichenden Cashflow. Um die Produktion von Natriumcyclamat auf dem Unionsmarkt aufrechterhalten zu können, finanziert der einzige Unionshersteller seine Tätigkeit in Bezug auf Natriumcyclamat aus dem Verkauf anderer Waren.

(187)

Angesichts der Verluste während fast des gesamten Bezugszeitraums und des negativen Cashflows tätigte der Wirtschaftszweig der Union geringe Investitionen.

(188)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie folgte demselben Trend wie die Rentabilität.

5.6.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(189)

Trotz der geltenden Maßnahmen setzten sich die gedumpten Einfuhren hauptsächlich aus der VR China in erheblichem Umfang mit steigender Tendenz fort.

(190)

Der Wirtschaftszweig der Union befindet sich in einer schwierigen finanziellen Lage. Fast alle Indikatoren wiesen eine negative Entwicklung auf.

(191)

Trotz der geltenden Maßnahmen büßte der Wirtschaftszweig der Union Verkäufe zugunsten der Einfuhren aus der VR China zu gedumpten Preisen ein, wodurch sich der Marktanteil Letzterer erhöhte und der Wirtschaftszweig der Union fast während des gesamten Bezugszeitraums Verluste meldete.

(192)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   SCHADENSURSACHE

(193)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Bei diesen Faktoren handelt es sich um Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und den Verbrauch.

6.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(194)

Für die VR China ergab die Untersuchung, dass die Einfuhrmenge während des gesamten Bezugszeitraums erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle lag. Die Untersuchung ergab, dass diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union mit Antidumpingzoll um [17 %-26 %] und ohne Antidumpingzoll um [27 %-36 %] unterboten. Da der Wirtschaftszweig der Union zudem Verluste macht und die angestrebte Gewinnspanne bei 10 % liegt, wie in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurde (58), gelangen somit die Einfuhren aus der VR China eindeutig zu schädigenden und sinkenden Preisen in die Union. Darüber hinaus stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China erheblich, zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union.

(195)

Im Falle Indonesiens ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung unerheblich waren.

(196)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus der VR China verursacht wurde und nicht durch die Einfuhren aus Indonesien hervorgerufen worden sein konnte, da diese geringfügig waren.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(197)

Wie in Erwägungsgrund 162 dargelegt, wird Natriumcyclamat nur in der VR China, in Indonesien und in der Union hergestellt, sodass es im Bezugszeitraum keine Einfuhren von Natriumcyclamat aus anderen Drittländern in die Union gab.

6.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(198)

Die Ausfuhrmengen des in die Stichprobe einbezogenen einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung des Unionsherstellers

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

[35 -51 ]

[32 -47 ]

[43 -64 ]

[44 -64 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

92

124

126

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[2 739 -3 652 ]

[2 695 -3 593 ]

[2 797 -3 729 ]

[2 684 -3 579 ]

Index (GJ 2018 = 100)

100

98

102

98

Quelle: Fragebogenantworten des Unionsherstellers.

(199)

Die Ausfuhrmengen stiegen im Bezugszeitraum um 26 %. Aufgrund der niedrigen Preise der chinesischen und indonesischen Ausführer auf anderen Märkten blieben sie jedoch auf niedrigem Niveau.

(200)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise in Drittländer lagen über den durchschnittlichen Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt.

6.2.3.   Verbrauch

(201)

Trotz eines stabilen Unionsverbrauchs, wie in Erwägungsgrund 145 dargelegt, erhöhte sich der Anteil der chinesischen Einfuhren zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union.

6.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(202)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus der VR China verursacht wurde.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

7.1.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung aus der VR China

(203)

In Erwägungsgrund 192 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung durch diese Einfuhren wahrscheinlich ist.

(204)

In diesem Zusammenhang wurden von der Kommission die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionsmenge und Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes für ausführende Hersteller in der VR China, die mutmaßlichen Einfuhrpreise aus der VR China bei Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(205)

Wie in den Erwägungsgründen 116 bis 124 dargelegt, besteht angesichts der Kapazitätsreserven in der VR China und der hohen Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zu einem Anstieg der Ausfuhren führen würde.

(206)

Im Hinblick auf die wahrscheinlichen Auswirkungen dieser Einfuhren untersuchte die Kommission das wahrscheinliche Preisniveau im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. Als sinnvollen Indikator betrachtete die Kommission in diesem Zusammenhang das Niveau der Einfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ohne Antidumpingzoll. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission eine erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union in Höhe von [27 %-36 %] fest.

(207)

Die Einfuhren aus der VR China gelangten während des gesamten Bezugszeitraums zu schädigenden Preisen in die Union, wodurch der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wurde, ein gewinnbringendes Niveau zu erzielen (10 %); tatsächlich machte der Wirtschaftszweig fast während des gesamten Zeitraums Verluste, wie in Erwägungsgrund 185 dargelegt. Diese Einfuhren übten nicht nur Preisdruck auf die Unionspreise aus, sondern wirkten sich auch auf das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union aus, indem sich der Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union erheblich erhöhte.

(208)

Deshalb stellte die Kommission fest, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, der bereits eine bedeutende Schädigung erlitten hat, im Falle des Auslaufens der Maßnahmen weiter verschlechtern würde. Denn ohne Maßnahmen würden die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen den Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich weiter verstärken. Der Wirtschaftszweig der Union wäre höchstwahrscheinlich gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken, was zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität und aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Verlusten führen würde.

(209)

Alternativ würde jeder Versuch des Wirtschaftszweigs der Union, seine Verkaufspreise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben, höchstwahrscheinlich zu Verkaufseinbußen und einem Rückgang des Marktanteils infolge der niedrigpreisigen Einfuhren führen. Aufgrund der Kapazitätsreserven in der VR China wären die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage, ihre Ausfuhren innerhalb kurzer Zeit zu erhöhen und weitere Marktanteile zulasten des Wirtschaftszweigs der Union zu gewinnen. Der Wirtschaftszweig der Union würde höchstwahrscheinlich Größenvorteile verlieren, was zu einem Anstieg der Herstellstückkosten führen würde und somit weitere Rentabilitätseinbußen für den Wirtschaftszweig der Union zur Folge hätte. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

(210)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

7.2.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch Einfuhren aus Indonesien

(211)

In Erwägungsgrund 192 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In Erwägungsgrund 196 schlussfolgerte die Kommission überdies, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des sehr begrenzten Volumens der Einfuhren aus Indonesien in die Union nicht durch diese verursacht worden sein kann. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indonesien wahrscheinlich ist.

(212)

In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indonesien, die Attraktivität des Unionsmarktes für die indonesischen ausführenden Hersteller, das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus Indonesien bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

(213)

Wie in den Erwägungsgründen 130 bis 132 dargelegt, kam die Kommission angesichts der beträchtlichen Überkapazitäten der indonesischen Hersteller, der Ausfuhrpreise und der Attraktivität des Unionsmarktes für indonesische ausführende Hersteller zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg der Ausfuhren führen würde.

(214)

Die Kommission untersuchte das mutmaßliche Preisniveau der indonesischen Einfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen auf der Grundlage des Preises der indonesischen Einfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und ihrer entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Der Ausfuhrpreis aus Indonesien in Drittländer unterbot die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 50 %. Dies zeigt, dass im Falle des Auslaufens der Maßnahmen ein wirtschaftlicher Anreiz für die indonesischen ausführenden Hersteller bestünde, Ausfuhren in die Union zu schädigenden Preisen zu tätigen, was den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union verstärken würde, der dann entweder Verkaufseinbußen erleiden müsste oder gezwungen wäre, seine Preise zu senken.

(215)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen betreffend die vorhandenen Kapazitätsreserven in Indonesien, die Höhe der Ausfuhrpreise aus Indonesien, die Attraktivität des Unionsmarkts und das erwartete Preisniveau der Einfuhren aus Indonesien bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Indonesien zu schädigenden Preisen führen und wahrscheinlich erneut eine daraus resultierende Schädigung auftreten würde.

8.   UNIONSINTERESSE

(216)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Händler und der Verwender.

(217)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(218)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung seitens der VR China und des erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung seitens Indonesiens zwingende Gründe für den Schluss vorliegen, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(219)

Die Untersuchung hat ergeben, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz der bestehenden Maßnahmen gegenüber Indonesien und der VR China nahezu während des gesamten Bezugszeitraums weiterhin Verluste machte und dass seine Produktion, seine Verkaufsmenge und sein Anteil am Unionsmarkt rückläufig waren. Im selben Zeitraum blieben die Einfuhren aus der VR China auf hohem Niveau und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Wie oben erläutert, besteht im Falle des Auslaufens der Maßnahmen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Einfuhren aus der VR China weiter zunehmen und die Einfuhren aus Indonesien zu gedumpten Preisen wiederaufgenommen würden. Dies würde wahrscheinlich zu einer weiteren Verschlechterung der bereits prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen und ihn letztlich dazu zwingen, die Produktion von Natriumcyclamat ganz einzustellen, was zu einem Verlust von Arbeitsplätzen und alternativen Bezugsquellen in der Union führen würde.

(220)

Sollten die Maßnahmen aufrechterhalten werden, ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise anheben, seine Produktion steigern und mit der Zeit wieder Gewinne erwirtschaften könnte.

(221)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China und Indonesien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

8.2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(222)

Ein Einführer beantwortete den Fragebogen. Er brachte vor, dass er angesichts des geringen Anteils seines Natriumcyclamatgeschäfts an seinem Gesamtumsatz keinen festen Standpunkt in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen einnehme. Er wies ferner darauf hin, dass der Zugang zu einer zuverlässigen Bezugsquelle zur Gewährleistung einer hohen Produktqualität für seine Tätigkeit entscheidend sei. Die Gesamttätigkeit dieses Einführers war insgesamt gewinnbringend.

(223)

In der vorherigen Auslaufüberprüfung arbeiteten die Einführer nicht mit, und es wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der Einführer vernünftigerweise davon auszugehen war, dass Natriumcyclamat keinen wesentlichen Teil des Umsatzes der Einführer/Händler ausmachte und dass es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass Einführer/Händler von der Aufrechterhaltung der Maßnahmen unverhältnismäßig stark betroffen wären.

(224)

Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Einführer haben würde.

8.3.   Interesse der Verwender

(225)

Zwei Verwender arbeiteten nur teilweise an dieser Untersuchung mit. Einer dieser Verwender kaufte sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den chinesischen Ausführern, der andere nur vom Wirtschaftszweig der Union. Beide Verwender erwirtschafteten Gewinne und nur einer von ihnen sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus.

(226)

In der früheren Untersuchung wurde festgestellt, dass Natriumcyclamat im Allgemeinen nur einen geringen Teil der Herstellkosten der Verwender ausmachte und die Einführung der Antidumpingmaßnahme daher keine nennenswerten Auswirkungen hatte.

(227)

Angesichts der Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne Maßnahmen gezwungen sein könnte, die Herstellung von Natriumcyclamat aufzugeben, und in Anbetracht der Tatsache, dass es weltweit nur wenige Hersteller von Natriumcyclamat gibt, dürften die Maßnahmen sich positiv auf die Verwender auswirken, da dadurch die Herstellung von Natriumcyclamat in der Union gesichert würde und sie weiterhin Natriumcyclamat von verschiedenen konkurrierenden Herstellern beziehen könnten.

(228)

Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich im Fall der Aufrechterhaltung der Maßnahmen wahrscheinlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage dieser Wirtschaftsteilnehmer ergeben werden.

8.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(229)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in den VR China und Indonesien sprechen.

9.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(230)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung seitens der VR China und zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung seitens Indonesiens sowie zum Interesse der Union sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China und in Indonesien aufrechterhalten werden.

(231)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(232)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen können, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(233)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(234)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China und Indonesien, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(235)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (59). Er muss alle maßgeblichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(236)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(237)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Von der indonesischen Regierung gingen Stellungnahmen ein.

(238)

In ihrer Stellungnahme nach der Unterrichtung brachte die indonesische Regierung vor, dass die Tatsache, dass die Maßnahmen seit 2004 in Kraft seien, gezeigt habe, dass der Antragsteller übermäßigen Schutz durch die Kommission angestrebt habe und dass die Zölle, sollte der Antragsteller nach wie vor eine bedeutende Schädigung erleiden, unwirksam und daher für den Schutz des Antragstellers irrelevant seien.

(239)

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Geltung der Maßnahmen zeitlich nicht begrenzt ist, solange die Voraussetzungen für ihre Einführung oder Beibehaltung der Maßnahmen gegeben sind. Ferner sind die Maßnahmen im vorliegenden Fall gerechtfertigt, da die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung aus der VR China und eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung aus Indonesien — wie in den Erwägungsgründen 116 bis 140 und 203 bis 215 dargelegt — durch die Untersuchungsergebnisse bestätigt wurde. Außerdem kann die Kommission die Höhe der Maßnahmen in dieser nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführten Untersuchung nicht ändern, und somit ist die Frage, ob die geltenden Maßnahmen wirksam oder unwirksam sind, irrelevant. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(240)

Die indonesische Regierung wandte ferner ein, dass die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen nur gerechtfertigt sei, um dem Wirtschaftszweig der Union im Falle einer bedeutende Schädigung Abhilfe zu schaffen, die durch erhebliche Mengen an gedumpten Einfuhren aus der VR China und nicht durch unerhebliche Mengen aus Indonesien verursacht wurden.

(241)

Die Kommission stimmt diesem Einwand nicht zu. Selbst wenn die Einfuhren aus Indonesien unerheblich waren und sie somit keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen konnten (Erwägungsgrund 196), gelangte die Untersuchung zu dem Schluss, wie in den Erwägungsgründen 127 bis 140 und 211 bis 215 dargelegt, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung aus Indonesien wahrscheinlich ist. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung können die geltenden Maßnahmen ausgeweitet werden, wenn die Untersuchung ebenso zu dem Schluss kommt, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(242)

Da die Einfuhren aus Indonesien unerheblich seien, stellte die indonesische Regierung die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch Indonesien und die Entscheidung der Kommission, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indonesien aufrechtzuerhalten, in Frage.

(243)

Die Kommission hob hervor, dass die indonesische Regierung zu keinem in den Erwägungsgründen 127 bis 140 und 211 bis 215 angeführten Element der Bewertung des erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung Stellung genommen hat. Daher wurde das Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen.

(244)

Die indonesische Regierung wies ferner darauf hin, dass die indonesischen ausführenden Hersteller bei dieser Untersuchung nicht mitgearbeitet haben, da sie über die Entscheidung der Kommission in der ersten Auslaufüberprüfung im Jahr 2010 (61) enttäuscht gewesen seien, in der die Kommission zu dem Schluss kam, dass das Dumping durch einen erheblichen Teil der indonesischen Hersteller anhalten würde und sich daher trotzdem dazu entschied, Antidumpingmaßnahmen auf PT Golden Sari anzuwenden, wenngleich sie kein Dumping durch dieses Unternehmen feststellen konnte.

(245)

In einer Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung kann die Kommission lediglich Schlussfolgerungen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Maßnahmen ziehen. Bei einer solchen Untersuchung kann die Kommission die Höhe der Maßnahmen auch dann nicht ändern, wenn für einen Ausführer kein Dumping festgestellt wird. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(246)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Natriumcyclamat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2929 90 00 (TARIC-Code 2929900010) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien hat, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll (in EUR je Kilogramm)

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Golden Time Enterprise (Shenzhen) Co. Ltd, Shanglilang, Cha Shan Industrial Area, Buji Town, Shenzhen City, Guangdong Province, Volksrepublik China; Golden Time Chemical (Jiangsu) Co., Ltd, No. 88, Panyao Road, Nanjing Chemical Industry Park, Nanjing, Jiangsu Province, Volksrepublik China

0,23

A473

Volksrepublik China

Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited, Gong Le Industrial Estate, Xixian County, Bao An, Shenzhen, 518102, Volksrepublik China

1,17

A471

Volksrepublik China

Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited, Da Lian Dong Lu, Economic and Technology Zone, Yangquan City, Shanxi 045000, Volksrepublik China

1,17

A472

Volksrepublik China

Alle übrigen Unternehmen

0,26

A999

Indonesien

PT. Golden Sari (Chemical Industry), Mitra Bahari Blok D1-D2, Jalan Pakin No 1, Sunda Kelapa, Jakarta 14440, Indonesien

0,24

A502

Indonesien

Alle übrigen Unternehmen

0,27

A999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (62) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. C 318 vom 19.12.2002, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 435/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 des Rates vom 3. Juni 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 2) (im Folgenden „erste Auslaufüberprüfung“). Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 49) (im Folgenden „zweite Auslaufüberprüfung“).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 398/2012 des Rates vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 435/2004.

(7)  WT/DS295/AB/R vom 29. November 2005, AB-2005-6.

(8)  Bekanntmachung der Einleitung eines auf Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited beschränkten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 264 vom 12.8.2015, S. 32).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1159 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China, das von Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited hergestellt wird (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 23).

(10)   ABl. C 344 vom 16.10.2020, S. 16.

(11)  Da es nur einen Hersteller von Natriumcyclamat in der Union gibt, erfolgen in dieser Verordnung einige Angaben in Spannen oder in indexierter Form, um die Vertraulichkeit der Angaben dieses Unionsherstellers zu wahren.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160.

(13)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. C 284 vom 16.7.2021, S. 4).

(14)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2533

(15)  Comext ist Eurostats Referenzdatenbank für detaillierte Statistiken über den internationalen Warenverkehr.

(16)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/116 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 28.1.2021, S. 22).

(18)  Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 82-88 und 121-122.

(19)  Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 91-92.

(20)  Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 93-94 und 96. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch „Kommunistische Partei“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch erhebt die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Natriumcyclamat und die Lieferanten ihrer Inputs.

(21)  Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 97-100.

(22)  Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 101-104.

(23)  Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 105-106.

(24)  Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 107-117.

(25)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(26)  Siehe Abschnitt 16.2.5 des Berichts.

(27)  Siehe Website des Unternehmens: www.tjbfsp.com (abgerufen am 18. Mai 2022).

(28)  Siehe www.news.enorth.com.cn/system/2019/05/13/037219775.shtml (abgerufen am 18. Mai 2022).

(29)  Siehe Artikel auf der Website der Holdinggesellschaft des Konzerns: www.bhqgtz.com/jituanxinwen/jituanxinwen/2021/0412/983.html (abgerufen am 18. Mai 2022).

(30)  Siehe Artikel auf der Website der Holdinggesellschaft des Konzerns unter: www.bhqgtz.com/jituanxinwen/jituanxinwen/2021/0705/1055.html (abgerufen am 18. Mai 2022).

(31)  Siehe: www.jianan.gov.cn/jrja/001006/20181228/936cda63-979e-4778-8be8-64fd8e5de48d.html (abgerufen am 19. Mai 2022).

(32)  Siehe: www.gjxcjkq.xuchang.gov.cn/dwzwn/044006/20120222/052f3659-8118-4505-9ad9-9eeb5f565f28.html

(33)  Siehe: www.qixin.com/company/0987a693-1b64-40c5-abb2-f8a59f211ab3 (abgerufen am 19. Mai 2022).

(34)  Siehe: https://www.strategic-electrical.com/h020190916/c7d31162-874d-4712-8d55-fe6bc6d2f30b.html (abgerufen am 19. Mai 2022).

(35)  Siehe Abschnitt IV.3.1 des Plans, verfügbar unter: www.most.gov.cn/xxgk/xinxifenlei/fdzdgknr/fgzc/gfxwj/gfxwj2017/201706/t20170602_133347.html (abgerufen am 19. Mai 2022).

(36)  Siehe Abschnitt 12 zum Thema Leichtindustrie; verfügbar unter: www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (abgerufen am 19. Mai 2022).

(37)  Bericht, Kapitel 10, S. 221-230.

(38)   Opinions on further deepening the reform of the electric power system vom 15. März 2015 des Zentralkomitees der CPP und des Staatsrats (Zhongfa [2015] Nr. 9, abrufbar unter: https://chinaenergyportal.org/en/opinions-of-the-cpc-central-committee-and-the-state-council-on-further-deepening-the-reform-of-the-electric-power-system-zhongfa-2015-no-9/ (abgerufen am 8. April 2022).

(39)  https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202012/t20201202_1252094.html (abgerufen am 8. April 2022).

(40)  Insbesondere heißt es dort: „Die lokalen Verwaltungen erstatten der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der staatlichen Energieregulierungsbehörde in Abstimmung mit der Abordnung der nationalen Energiebehörde zeitnah Bericht über die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge sowie über relevante Fragen und stellen sicher, dass die Unterzeichnung mittel- und langfristiger Verträge mit dem Spotstrom in Verbindung steht.“

(41)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(42)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(43)  https://globalfinancials.com/index-admin.html

(44)  https://www.ajinomoto.com.my/investors/annual-reports

(45)  https://www.ilmia.gov.my/index.php/my/labour-cost

(46)  https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1

https://www.tnb.com.my/assets/files/Tariff_Rate_Final_01.Jan.2014.pdf

(47)  https:// www.st.gov.my

(48)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(49)  https://www.ilmia.gov.my/index.php/my/labour-cost

(50)  https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1

https://www.tnb.com.my/assets/files/Tariff_Rate_Final_01.Jan.2014.pdf

(51)  https://www.st.gov.my

(52)  Siehe www.ajinomoto.com.my.

(53)  Fine Chemicals Industry N. 4 report, Sinolink Securities, 18. Dezember 2019, S. 12, abrufbar unter: http://www.invest-data.com/eWebEditor/uploadfile/2019122015272136364446.pdf.

(54)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1159.

(55)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160, Erwägungsgrund 61.

(56)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160, Erwägungsgrund 62.

(57)  Da keine genaueren Informationen vorlagen, wurde diese Berichtigung anhand des gleichen Verhältnisses zwischen FOB- und EXW-Preisen vorgenommen wie in der letzten Auslaufüberprüfung.

(58)  Verordnung (EG) Nr. 1627/2003 der Kommission vom 17. September 2003 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien (ABl. L 232 vom 18.9.2003, S. 12).

(59)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(60)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(61)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010.

(62)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).