ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 259I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
6.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 259/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1903 DES RATES
vom 6. Oktober 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2022/266 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 6. Oktober 2022 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1908 (3) zur Änderung des Titels des Beschlusses (GASP) 2022/266 und zur Ausweitung des geografischen Geltungsbereichs der darin vorgesehenen Beschränkungen auf alle nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. Der politische Kontext und die politischen Gründe für die Ausweitung des Geltungsbereichs der restriktiven Maßnahmen sind in den Erwägungsgründen des Beschlusses (GASP) 2022/1908 dargelegt. |
(3) |
Diese Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(4) |
Die Verordnung (EU) 2022/263 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2022/263 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation“. |
2. |
Artikel 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109.
(2) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1908 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (siehe Seite 118 dieses Amtsblatts).
6.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 259/3 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1904 DES RATES
vom 6. Oktober 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. |
(3) |
Angesichts der weiteren Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die Organisation illegaler „Scheinreferenden“ in den derzeit illegal von der Russischen Föderation besetzten Teilen der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, die illegale Annexion dieser ukrainischen Gebiete durch die Russische Föderation, sowie die Mobilmachung in der Russischen Föderation und der erneuten Drohung mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen hat der Rat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. |
(4) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird die Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung der Russischen Föderation oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem bestimmte chemische Stoffe, Nervenkampfstoffe und Güter in diese Liste aufgenommen werden, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben oder die für diese Zwecke verwendet werden könnten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Im vorliegenden Kontext ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) 2019/125. |
(5) |
Der Beschluss (GASP) 2022/1909 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Im vorliegenden Kontext ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. |
(6) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen Föderation ausgeführt wurden, weiter verlängert. Außerdem werden Einfuhrbeschränkungen für zusätzliche Güter eingeführt, die der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen. Dieses Verbot gilt für Güter, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, und umfasst Gegenstände wie Zellstoff und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika. Darüber hinaus wird das Ausfuhrverbot ausgeweitet, indem in die Güterliste neue Güter aufgenommen werden, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Ferner werden Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr zusätzlicher Güter eingeführt, die im Luftfahrtsektor verwendet werden. |
(7) |
Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der nuklearen Sicherheit zu vermeiden. Folglich zielt keine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf ab, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten oder die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, zu untergraben oder die Planung neuer Nuklearanlagen, ihren Bau und die damit verbundenen Ingenieurdienstleistungen, ihre Inbetriebnahme, ihre Instandhaltung oder die Versorgung mit Brennstoffen zu untergraben. |
(8) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird eine Ausnahme vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, per Schiff in Drittländer, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollten nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden. |
(9) |
Die Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen ist davon abhängig, ob der Rat die Preisobergrenze in Anhang XI des Beschlusses 2014/512/GASP aufnimmt. Bei der Entscheidung über die Aufnahme der Preisobergrenze wird der Rat die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seine möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigen. |
(10) |
Die Kommission sollte den Rat bei der Bewertung, ob eine Preisobergrenze eingeführt werden soll, uneingeschränkt unterstützen, unter anderem durch die Einberufung von Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der betroffenen Industriezweige. Im Anschluss an das Inkrafttreten des ersten Ratsbeschlusses, mit dem die Preisobergrenze zur Anwendung gelangt, wird die Kommission weiterhin solche Sitzungen einberufen, um unter anderem mögliche Praktiken zur Umgehung der Preisobergrenze, wie etwa das Ausflaggen von Schiffen, und ihre Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Preisobergrenzenmechanismus zu bewerten, und geeignete Lösungen vorschlagen. |
(11) |
Die Preisobergrenze sollte auf die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer sowie auf die Bereitstellung damit verbundener Dienste Anwendung finden. Sie berührt in keiner Weise die Ausnahmen, nach denen bestimmte Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Situation oder in Fällen, in denen die Lieferung von Rohöl über Pipelines aus Russland aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, unterbrochen wird, weiterhin Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland einführen dürfen. Spezifische Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, können von der Preisobergrenze ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme sollte zeitlich befristet sein, um sicherzustellen, dass sie angemessen bleibt, und kann, falls dies aus Bedürfnissen der Energieversorgungssicherheit des Drittlands gerechtfertigt ist, verlängert werden. |
(12) |
Der Preisobergrenzenmechanismus würde sich auf ein Bescheinigungsverfahren stützen, das es den Wirtschaftsbeteiligten der Lieferkette von auf dem Seeweg befördertem russischem Öl ermöglichen würde nachzuweisen, dass dieses zu einem Preis erworben wurde, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Die Kommission würde in enger Abstimmung mit dem Rat Leitlinien zur Präzisierung der praktischen Aspekte der Anwendung von Preisobergrenzen veröffentlichen, um eine einheitliche Anwendung zu erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union und weltweit zu ermöglichen. |
(13) |
Zusätzlich zu den bestehenden Verboten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 auch die Beförderung dieser Güter auf dem Seeweg in Drittländer verboten. Dieses Verbot sollte nicht gelten, bis der Rat die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Preisobergrenze erlässt. |
(14) |
Hat ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse befördert, die zu einem Preis oberhalb der Preisobergrenze erworben wurden, so sollte es verboten sein, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen, im Zusammenhang mit der künftigen Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen durch dieses Schiff bereitzustellen. |
(15) |
In dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird ferner das Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, indem ein Verbot für Staatsangehörige der Union, Posten in den Leitungsgremien dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden, aufgenommen wird. |
(16) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das russische Seeschiffsregister, eine 100% staatseigene Einrichtung, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klassifikation und Überprüfung russischer und nichtrussischer Schiffe und Fahrzeuge, auch im Bereich der Sicherheit, ausübt, in die Liste der russischen staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen aufgenommen, für die das Transaktionsverbot gilt. Durch diesen Zusatz wird es untersagt, dem russischen Seeschiffsregister jegliche Art von wirtschaftlichem Vorteil zu verschaffen. Der Beschluss (GASP) 2022/1909 sieht auch den Entzug von Ermächtigungen vor, die die Mitgliedstaaten dem russischen Seeschiffsregister gemäß der Richtlinie 2005/65/EG (6), 2009/15/EG (7) oder (EU) 2016/1629 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erteilt haben. Damit die Mitgliedstaaten solch einen Entzug im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Richtlinie 2016/1629 tun können, sollte die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union entzogen werden. |
(17) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union auf Schiffe ausgeweitet, die vom russischen Schiffsregister zertifiziert sind. |
(18) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird der Schwellenwert für das bestehende Verbot der Bereitstellung von Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für russische Personen und in Russland niedergelassene Personen aufgehoben und damit die Erbringung solcher Dienstleistungen unabhängig vom Gesamtwert dieser Kryptowerte verboten. |
(19) |
Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 das bestehende Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Russische Föderation ausgeweitet, indem die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie IT-Beratung und Rechtsberatung verboten wird. Unter Berücksichtigung der im Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991 festgelegten Zentralen Gütersystematik umfassen „Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen“ sowohl Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen als auch integrierte Ingenieurbürodienstleistungen, Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten sowie mit Ingenieurbürodienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen. "Ingenieurdienstleistungen" umfassen nicht technische Hilfe im Zusammenhang mit nach Russland ausgeführten Gütern, wenn deren Verkauf, Erbringung, Weitergabe oder Ausfuhr zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe geleistet wird, nicht verboten ist. "IT-Beratungsdienstleistungen" umfassen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware, Unterstützungsleistungen für Kunden bei der Installation von Computerhardware (d. h. physische Ausrüstung) und Computernetzen sowie Softwareimplementierungsdienste einschließlich aller Dienstleistungen, die Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung und Implementierung von Software umfassen. „Rechtsberatungsdienstleistungen“ umfassen die Rechtsberatung für Mandanten in nichtstreitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften geht; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten; die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten. „Rechtsberatungsdienstleistungen“ umfasst nicht die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren. |
(20) |
Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 bestimmte technische Korrekturen im verfügenden Teil und in einigen Anhängen vorgenommen. |
(21) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(22) |
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2aa (1) Es ist verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(*1) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“" |
2. |
In Artikel 3c wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3ea wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 3g wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 3i wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 3j Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.“ |
7. |
Artikel 3k wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 3n wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 5aa wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 5b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.“ |
11. |
Artikel 5m Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.“ |
12. |
Artikel 5n erhält folgende Fassung: „Artikel 5n (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden. (4) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (*5) im Einklang steht. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden. (8) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind. (9) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Softwareaktualisierungen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe d hinsichtlich der in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse erlaubt sind, erforderlich sind. (10) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
(12) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (*5) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).“." |
13. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Die Kommission ändert:
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14. |
Anhang VII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
15. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
16. |
Anhang XI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
17. |
Anhang XVII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
18. |
Anhang XIX wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
19. |
Anhang XXI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. |
20. |
Anhang XXIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
21. |
Anhang XXVIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert. |
22. |
Anhang XXIX wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Siehe Seite 122 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
(3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(4) Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (kodifizierter Text) (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).
(6) Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).
(7) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).
(8) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).
(9) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).
(10) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
ANHANG I
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
1. |
folgende Überschrift wird nach dem Titel „Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1“ angefügt: „Teil A“; |
2. |
in „Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände“ werden die folgenden Gegenstände hinzugefügt:
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3. |
in „Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung“ Abschnitt „X.C.IX.001 Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur“ Buchstabe b „In einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-%“ werden die folgenden Gegenstände hinzugefügt:
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4. |
der folgende Teil wird hinzugefügt: „Teil B (1) Halbleiterbauelemente
(2) Elektronische integrierte Schaltungen
(3) Fotoapparate
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ANHANG II
In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:
„Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2d Absatz 4, Artikel 3h Absatz 3, Artikel 3k Absatz 4 und Artikel 5n Absatz 7“.
ANHANG III
Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XI
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1
Teil A
KN-Code |
Beschreibung |
88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Teil B
KN-Code |
Beschreibung |
ex 2710 19 83 |
Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88 |
2710 19 99 |
Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt |
4011 30 00 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex 6813 20 00 |
Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen |
6813 81 00 |
Bremsbeläge und Bremsklötze |
8517 71 00 |
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
8517 79 00 |
Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen |
9024 10 00 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle |
9026 00 00 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
ANHANG IV
Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XVII
Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g
Teil A
KN-/TARIC-Codes |
Warenbezeichnung |
7208 10 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 25 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 26 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 27 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 36 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 37 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 38 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 39 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 40 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 52 99 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 53 90 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7208 54 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7211 14 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7211 19 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7212 60 00 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 19 10 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 30 10 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 30 30 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 30 90 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 40 15 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7225 40 90 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 19 10 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 91 20 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 91 91 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7226 91 99 |
Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt |
7209 15 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 16 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 17 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 18 91 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 25 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 26 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 27 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 28 90 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 90 20 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 90 80 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 23 20 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 23 30 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 23 80 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 29 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 90 20 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7211 90 80 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7225 50 20 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7225 50 80 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7226 20 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7226 92 00 |
Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt |
7209 16 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 17 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 18 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 26 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 27 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7209 28 10 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7225 19 90 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7226 19 80 |
Elektrobleche (andere als GOES) |
7210410020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210410030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210490020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210490030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210610020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210610030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210690020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210690030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212300020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212300030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506120 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506130 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506920 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506930 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225920020 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225920030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990011 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990022 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990023 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990041 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990045 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990091 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990092 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990093 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226993010 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226993030 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997011 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997013 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997091 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997093 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997094 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210 20 00 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210 30 00 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210 90 80 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 20 00 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 20 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 30 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 40 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212 50 90 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225 91 00 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226 99 10 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210410080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210490080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210610080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210690080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212300080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506180 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7212506980 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225920080 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990025 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7225990095 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226993090 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997019 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7226997096 |
Bleche mit metallischem Überzug |
7210 70 80 |
Bleche mit organischem Überzug |
7212 40 80 |
Bleche mit organischem Überzug |
7209 18 99 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 11 00 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 12 20 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 12 80 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 50 00 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 70 10 |
Weißblecherzeugnisse |
7210 90 40 |
Weißblecherzeugnisse |
7212 10 10 |
Weißblecherzeugnisse |
7212 10 90 |
Weißblecherzeugnisse |
7212 40 20 |
Weißblecherzeugnisse |
7208 51 20 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 51 91 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 51 98 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 52 91 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 90 20 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7208 90 80 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7210 90 30 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7225 40 12 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7225 40 40 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7225 40 60 |
Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7219 11 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 12 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 12 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 13 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 13 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 14 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 14 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 22 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 22 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 23 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 24 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7220 11 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7220 12 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 31 00 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 32 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 32 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 33 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 33 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 34 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 34 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 35 10 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 35 90 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 90 20 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 90 80 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 21 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 29 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 41 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 49 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 81 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 20 89 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 90 20 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7220 90 80 |
Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt |
7219 21 10 |
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7219 21 90 |
Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt |
7214 30 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 91 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 91 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 31 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 39 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 50 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 71 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 79 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 99 95 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7215 90 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 10 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 21 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 22 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 40 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 40 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 50 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 50 91 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 50 99 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 99 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 10 20 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 20 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 20 91 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 20 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 41 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 49 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 61 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 69 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 70 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 30 89 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 60 20 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 60 80 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 70 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 70 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7228 80 00 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7214 20 00 |
Betonstabstahl |
7214 99 10 |
Betonstabstahl |
7222 11 11 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 19 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 81 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 11 89 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 19 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 19 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 11 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 19 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 21 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 29 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 31 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 39 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 81 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 20 89 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 30 51 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 30 91 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 30 97 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 40 10 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 40 50 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7222 40 90 |
Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl |
7221 00 10 |
Nicht rostender Walzdraht |
7221 00 90 |
Nicht rostender Walzdraht |
7213 10 00 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 20 00 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 10 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 20 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 41 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 49 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 70 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 91 90 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 99 10 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7213 99 90 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 10 00 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 20 00 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 90 10 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 90 50 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7227 90 95 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl |
7216 31 10 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 31 90 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 11 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 19 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 91 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 32 99 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 33 10 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7216 33 90 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7301 10 00 |
Spundwanderzeugnisse |
7302 10 22 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 28 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 40 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 10 50 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7302 40 00 |
Oberbaumaterial für Bahnen |
7306 30 41 |
Andere Rohre |
7306 30 49 |
Andere Rohre |
7306 30 72 |
Andere Rohre |
7306 30 77 |
Andere Rohre |
7306 61 10 |
Hohlprofile |
7306 61 92 |
Hohlprofile |
7306 61 99 |
Hohlprofile |
7304 11 00 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 22 00 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 24 00 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 41 00 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 49 83 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 49 85 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 49 89 |
Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl |
7304 19 10 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 19 30 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 19 90 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 23 00 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 29 10 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 29 30 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 29 90 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 31 20 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 31 80 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 30 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 50 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 82 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 83 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 39 88 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 51 81 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 51 89 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 59 82 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 59 83 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 59 89 |
Andere nahtlose Rohre |
7304 90 00 |
Andere nahtlose Rohre |
7305 11 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 12 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 19 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 20 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 31 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 39 00 |
Große geschweißte Rohre |
7305 90 00 |
Große geschweißte Rohre |
7306 11 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 19 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 21 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 29 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 30 12 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 30 18 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 30 80 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 40 20 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 40 80 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 50 21 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 50 29 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 50 80 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 69 10 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 69 90 |
Andere geschweißte Rohre |
7306 90 00 |
Andere geschweißte Rohre |
7215 10 00 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 50 11 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 50 19 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7215 50 80 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 10 90 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 20 99 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 20 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 40 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 61 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 69 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7228 50 80 |
Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt |
7217 10 10 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 31 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 39 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 50 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 10 90 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 10 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 30 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 50 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 20 90 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 41 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 49 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 50 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 30 90 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 90 20 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 90 50 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
7217 90 90 |
Draht aus nicht legiertem Stahl |
Teil B
KN-/TARIC-Codes |
Warenbezeichnung |
7206 |
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203 ) |
7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7208 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
7209 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
7210 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen |
7211 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
7212 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen |
7213 |
Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt |
7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt) |
7215 |
Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. |
7216 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, a.n.g. |
7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht) |
7218 |
Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse); Halbzeug aus nichtrostendem Stahl |
7219 |
Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt |
7220 |
Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt |
7221 |
Walzdraht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
7222 |
Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl a.n.g. |
7223 |
Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht) |
7224 |
Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse) |
7225 |
Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt |
7226 |
Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt |
7227 |
Walzdraht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
7228 |
Stabstahl und Profile, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
7229 |
Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht) |
7301 |
Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
7303 |
Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
7304 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl (ausg. aus Gusseisen) |
7305 |
Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z. B. geschweißt oder genietet) |
7306 |
Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm) |
7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406 ) |
7309 |
Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
7310 |
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnl. Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g. |
7311 |
Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
7312 |
Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht |
7313 |
Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl |
7314 |
Gewebe, einschl. endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl |
7315 |
Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schließen von Türen sowie Messketten) |
7316 |
Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7317 |
Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausg. Waren aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausg. mit Kopf aus Kupfer) |
7318 |
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde) |
7319 |
Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g. |
7320 |
Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stoßdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17) |
7321 |
Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnl. nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Großküchengeräte) |
7322 |
Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7323 |
Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnl. Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310 ; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211 bis 8215 ; Ziergegestände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel) |
7324 |
Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310 , kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen) |
7325 |
Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g. |
7326 |
Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen) |
ANHANG V
Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XIX
Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen von Artikel 5aa
Teil A
OPK OBORONPROM
UNITED AIRCRAFT CORPORATION
URALVAGONZAVOD
ROSNEFT
TRANSNEFT
GAZPROM NEFT
ALMAZ-ANTEY
KAMAZ
ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)
JSC PO SEVMASH
SOVCOMFLOT
UNITED SHIPBUILDING CORPORATION
Teil B
RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (Russisches Seeschiffsregister)
ANHANG VI
Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XXI
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i
Teil A
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
1604 31 00 |
Kaviar |
1604 32 00 |
Kaviarersatz |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
2523 |
Portlandzement, Tonerdeschmelzzement, Hüttenzement, Supersulfatzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinkern |
ex 2825 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00 |
ex 2835 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00 |
ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00 |
2902 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe |
ex 2905 |
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00 |
2907 |
Phenole; Phenolalkohole |
2909 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
3104 20 |
Kaliumchlorid |
3105 20 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend |
3105 60 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend |
ex 3105 90 20 |
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
ex 3105 90 80 |
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
3902 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
4011 |
Luftreifen aus Kautschuk, neu |
44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
4705 |
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
4804 |
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 |
6810 |
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
7005 |
Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
7019 |
Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe) |
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7606 |
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
7801 |
Blei in Rohform |
ex 8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00 |
8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt |
8901 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern |
8904 |
Schlepper und Schubschiffe |
8905 |
Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen |
9403 |
Andere Möbel und Teile davon |
Teil B
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
2811 |
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff „Salzsäure“, Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren) |
2818 |
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid |
2834 |
Nitrite; Nitrate |
2836 |
Carbonate; Peroxocarbonate „Percarbonate“; handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
2903 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
2905 11 |
Methanol, Methylalkohol |
2914 |
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate |
2915 |
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2917 |
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2922 |
Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
2923 |
Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide, quartär; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
2931 |
Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausg. organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber) |
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
3301 |
Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschl. „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnl. Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
3304 |
Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausg. Arzneiwaren), einschl. Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Handpflege oder Fußpflege |
3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
3306 |
Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschl. Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume „Zahnseide“, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
3307 |
Rasiermittel, zubereitet, einschl. Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch unparfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen |
3402 |
Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401 ) |
3404 |
Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse |
3801 |
Grafit, künstlich; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
3812 |
Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
3817 |
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
3824 |
Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g. |
3901 |
Polymere des Ethylens, in Primärformen |
3903 |
Polymere des Styrols, in Primärformen |
3904 |
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
3907 |
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
3908 |
Polyamide in Primärformen |
3916 |
Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen |
3917 |
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke „Kniestücke, Flansche und dergl.“, aus Kunststoffen |
3919 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausg. Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 |
Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3921 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3923 |
Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g. |
3926 |
Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914 , a.n.g. |
4107 |
Leder „einschl. Pergament- oder Rohhautleder“ von Rindern und Kälbern „einschl. Büffeln“ oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) |
4202 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnl. Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnl. Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
4301 |
Pelzfelle, roh „einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile“ (ausg. rohe Häute und Felle der Pos. 4101 , 4102 oder 4103 ) |
4703 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) |
4801 |
Zeitungsdruckpapier gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4802 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe sowie Büttenpapier und Büttenpappe „handgeschöpft“ (ausg. Zeitungsdruckpapier der Pos. 4801 sowie Papiere der Pos. 4803 ) |
4803 |
Toilettenpapier, Handtuchpapier, Serviettenpapier und ähnl. Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4805 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g. |
4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
4811 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Papiere von der in der Pos. 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art) |
4818 |
Toilettenpapier und Ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.; Pappwaren in Form von starren Behältnissen von der in Büros, Geschäften und dergl. verwendeten Art |
4823 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g. |
5402 |
Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge <= 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausg. Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, a.n.g. |
6204 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung) |
6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art |
6403 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausg. orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) |
6806 |
Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren) |
6807 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech |
6808 |
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausg. Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.) |
6814 |
Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschl. agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck) |
6815 |
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g. |
6902 |
Steine, feuerfest, feuerfeste Platten, Fliesen und ähnl. feuerfeste keramische Bauteile (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden) |
6907 |
keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen) |
7104 |
Edelsteine oder Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; sowie synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
7112 |
Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott) |
7115 |
Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g. |
8207 |
Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschl. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge |
8212 |
Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen |
8302 |
Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
8309 |
Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
8407 |
Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung |
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
8412 |
Motoren und Kraftmaschinen (ausg. Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon |
8413 |
Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen); Teile davon |
8414 |
Luft- oder Vakuumpumpen (ausg. Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon |
8418 |
Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausg. Klimageräte der Pos. 8415 ) |
8419 |
Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Pos. 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher; Teile davon |
8421 |
Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. künstliche Nieren); Teile davon |
8422 |
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnl. Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon |
8424 |
Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausg. Feuerlöschbomben und -granaten); Spritzpistolen und ähnl. Apparate (ausg. elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Pos. 8515 ); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate, a.n.g.; Teile davon |
8426 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausg. Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
8450 |
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon |
8455 |
Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken |
8466 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
8467 |
Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon |
8471 |
Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g. |
8474 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon |
8477 |
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon |
8479 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon |
8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausg. aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Gießformen für Zeilengießmaschinen) |
8481 |
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon |
8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Pos. 7326 ); Teile davon |
8483 |
Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Maschinengetriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugelrollspindeln oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon |
8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren) |
8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
8503 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g. |
8504 |
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon |
8511 |
Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon |
8516 |
Warmwasserbereiter und Tauchsieder, elektrisch; elektrische Geräte zum Raumbeheizen oder zu ähnl. Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege „z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer“ oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt (ausg. Heizdecken, -kissen oder dergl.); elektrische Heizwiderstände (ausg. solche der Pos. 8545 ); Teile davon |
8517 |
Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Pos. 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 ) |
8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte; |
8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte: |
8531 |
Taschenlampen und andere tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, z.B. Primärbatterien, Akkus oder Dynamos; Teile davon |
8535 |
Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537 ) |
8536 |
Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von <= 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537 ) |
8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536 , einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik) |
8538 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g. |
8539 |
Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen „sealed beam lamp units“, Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED); Teile davon |
8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden „LED“, gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon |
8542 |
Schaltungen, elektronisch, integriert; Teile davon |
8543 |
Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon |
8544 |
Drähte und Kabel „einschl. Koaxialkabel“ für elektrotechnische Zwecke, isoliert „auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert“ und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken |
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
8603 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
8606 |
Güterwagen, schienengebunden (ausg. Gepäckwagen und Postwagen) |
8701 |
Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 ) |
8703 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702 ), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
8704 |
Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus |
8716 |
Anhänger, einschl. Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; und andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausg. schienengebunden); Teile davon, a.n.g. |
8802 |
Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb „z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge“; Raumfahrzeuge, einschl. Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge |
8903 |
Jachten und andere Vergnügungsboote oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
9001 |
Fasern, optisch, und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544 ); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausg. solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausg. Entladungslampen der Pos. 8539 ) |
9013 |
Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
9014 |
Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte) |
9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergl. oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen, einschl. Belichtungsmesser; Mikrotome |
9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren |
9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. Armaturen der Pos. 8481 ) |
9401 |
Sitzmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Pos. 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g. |
9404 |
Sprungrahmen (ausg. Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausg. Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge) |
9405 |
Leuchten und Beleuchtungskörper, einschl. Scheinwerfer und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergl., mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g. |
9406 |
Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert |
ANHANG VII
Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG XXIII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k
KN-Code |
Warenbezeichnung |
0601 10 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend |
0601 20 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln |
0602 30 |
Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
0602 40 |
Rosen, auch veredelt |
0602 90 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel - andere |
0604 20 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch |
2508 40 |
anderer Ton und Lehm |
2508 70 |
Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen |
2509 00 |
Kreide |
2512 00 |
Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger |
2515 12 |
durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2515 20 |
Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster |
2518 20 |
Dolomit, gebrannt oder gesintert |
2519 10 |
natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) |
2520 10 |
Gipsstein; Anhydrit |
2521 00 |
Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art |
2522 10 |
Luftkalk, ungelöscht |
2522 30 |
hydraulischer Kalk |
2525 20 |
Glimmerpulver |
2526 20 |
Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert |
2530 20 |
Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) |
2701 00 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 00 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 00 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 00 |
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
2707 30 |
Xylole |
2708 20 |
Pechkoks |
2712 10 |
Vaselin |
2712 90 |
Vaselin Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
2715 00 |
Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere |
2804 10 |
Wasserstoff |
2804 30 |
Stickstoff |
2804 40 |
Sauerstoff |
2804 61 |
Silicium — mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr |
2804 80 |
Arsen |
2806 10 |
Chlorwasserstoff (Salzsäure) |
2806 20 |
Chloroschwefelsäure |
2811 29 |
Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere |
2813 10 |
Kohlenstoffdisulfid |
2814 20 |
Ammoniak in wässriger Lösung |
2815 12 |
Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge) |
2818 30 |
Aluminiumhydroxid |
2819 90 |
Chromoxide und Chromhydroxide - andere |
2820 10 |
Mangandioxid |
2827 31 |
andere Chloride — des Magnesiums |
2827 35 |
andere Chloride — des Nickels |
2828 90 |
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite; Chlorite; Hypobromite – andere |
2829 11 |
Chlorate — des Natriums |
2832 20 |
Sulfite (ohne Natrium) |
2833 24 |
Sulfate des Nickels |
2833 30 |
Alaune |
2834 10 |
Nitrite |
2836 30 |
Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) |
2836 50 |
Calciumcarbonat |
2839 90 |
Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere |
2840 30 |
Peroxoborate (Perborate) |
2841 50 |
Andere Chromate und Dichromate; sowie Peroxochromate |
2841 80 |
Wolframate |
2843 10 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand |
2843 21 |
Silbernitrat |
2843 29 |
Silberverbindungen — andere |
2843 30 |
Goldverbindungen |
2847 00 |
Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
2901 23 |
Buten (Butylen) und seine Isomere |
2901 24 |
Buta-1,3-dien und Isopren |
2901 29 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe — ungesättigt — andere |
2902 11 |
Cyclohexan |
2902 30 |
Toluol |
2902 41 |
o-Xylen |
2902 43 |
p-Xylol |
2902 44 |
Xylol-Isomerengemische |
2902 50 |
Styrol |
2903 11 |
Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid) |
2903 12 |
Dichlormethan (Methylenchlorid) |
2903 21 |
Vinylchlorid (Chlorethylen) |
2903 23 |
Tetrachlorethylen (Perchlorethylen) |
2903 29 |
Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere |
2903 76 |
Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402) |
2903 81 |
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) |
2903 91 |
Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol |
2904 10 |
nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester |
2904 20 |
nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate |
2904 31 |
Perfluoroctansulfonsäure |
2905 13 |
Butan-1-ol (n-Butylalkohol) |
2905 16 |
Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere |
2905 19 |
einwertige gesättigte Alkohole - andere |
2905 41 |
2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan) |
2905 59 |
Andere mehrwertige Alkohole — andere |
2906 13 |
Sterine und Inosite |
2906 19 |
Alkohole, alicyclisch - andere |
2907 11 |
Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze |
2907 13 |
Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse |
2907 19 |
Monophenole - andere |
2907 22 |
Hydrochinon und seine Salze |
2909 11 |
Pentachlorphenol (ISO) |
2909 20 |
alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2909 41 |
2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) |
2909 43 |
Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols |
2909 49 |
Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere |
2910 10 |
Oxiran (Ethylenoxid) |
2910 20 |
Methyloxiran (Propylenoxid) |
2911 00 |
Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2912 12 |
Ethanal (Acetaldehyd) |
2912 49 |
Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere |
2912 60 |
Paraformaldehyd |
2914 11 |
Aceton |
2914 61 |
Anthrachinon |
2915 13 |
Ester der Ameisensäure |
2915 90 |
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate – andere |
2916 12 |
Ester der Acrylsäure |
2916 13 |
Methacrylsäure und ihre Salze |
2916 14 |
Ester der Methacrylsäure |
2916 15 |
Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester |
2917 33 |
Dinonyl- oder Didecylorthophthalate |
2920 11 |
Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion) |
2921 22 |
Hexamethylendiamin und seine Salze |
2921 41 |
Anilin und seine Salze |
2922 11 |
Monoethanolamin und seine Salze |
2922 43 |
Anthranilsäure und ihre Salze |
2923 20 |
Lecithine und andere Phosphoaminolipoide |
2930 40 |
Methionin |
2933 54 |
Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse |
2933 71 |
6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) |
3201 90 |
Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
3202 10 |
synthetische organische Gerbstoffe |
3202 90 |
synthetische organische Gerbstoffe; Gerbstoffe, anorganisch; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
3203 00 |
Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) – andere |
3204 90 |
Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
3205 00 |
Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) |
3206 41 |
Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) |
3206 49 |
Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) – andere |
3207 10 |
zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen |
3207 20 |
Engoben |
3207 30 |
flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen |
3207 40 |
Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
3208 10 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Polyestern |
3208 20 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren |
3208 90 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 |
3209 10 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
3209 90 |
Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere |
3210 00 |
Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Emaillen, Lacke und Dispersionen); zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |
3212 90 |
Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf – andere |
3214 10 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten |
3214 90 |
Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen – andere |
3215 11 |
Druckfarben — Schwarz |
3215 19 |
Druckfarben — Schwarz |
3403 11 |
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
3403 19 |
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere |
3403 91 |
Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen |
3403 99 |
Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere |
3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken |
3506 99 |
Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
3701 20 |
Sofortbild-Planfilme |
3701 91 |
für mehrfarbige Aufnahmen |
3702 32 |
Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion |
3702 39 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
3702 43 |
Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger |
3702 44 |
Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm |
3702 55 |
Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m |
3702 56 |
Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 35 mm |
3702 97 |
Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen — mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm |
3702 98 |
Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme) |
3703 20 |
Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm) |
3703 90 |
Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm) |
3705 00 |
Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten) |
3706 10 |
Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von >= 35 mm |
3801 20 |
kolloider und halbkolloider Grafit; |
3806 20 |
Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten) |
3807 00 |
Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech) |
3809 10 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen „z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen“, von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
3809 91 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten) |
3809 92 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten) |
3809 93 |
Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten) |
3810 10 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen |
3811 21 |
Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
3811 29 |
Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
3811 90 |
Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle) |
3812 20 |
Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. |
3813 00 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung) |
3814 00 |
Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner) |
3815 11 |
Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g. |
3815 12 |
Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g. |
3815 19 |
Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz) |
3815 90 |
Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren) |
3816 00 10 |
Dolomitstampfmasse |
3817 00 |
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
3819 00 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
3820 00 |
Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten) |
3823 13 |
Tallölfettsäuren, technische |
3827 90 |
Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00) |
3824 81 |
Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten |
3824 84 |
Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend |
3824 99 |
Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g. |
3825 90 |
Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle) |
3826 00 |
Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT |
3901 40 |
Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen |
3902 20 |
Polyisobutylen in Primärformen |
3902 30 |
Propylen-Copolymere in Primärformen |
3902 90 |
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere) |
3903 19 |
Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar) |
3903 90 |
Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS)) |
3904 10 |
Poly„vinylchlorid“ in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt |
3904 50 |
Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen |
3905 12 |
Poly„vinylacetat“, in wässriger Dispersion |
3905 19 |
Poly„vinylacetat“, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion) |
3905 21 |
Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion |
3905 29 |
Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion) |
3905 91 |
Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats) |
3906 10 |
Poly„methylmethacrylat“ in Primärformen |
3906 90 |
Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly„methylmethacrylat“) |
3907 21 |
Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10) |
3907 40 |
Polycarbonate, in Primärformen |
3907 70 |
Poly(milchsäure), in Primärformen |
3907 91 |
Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure)) |
3908 10 |
Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen |
3908 90 |
Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12) |
3909 20 |
Melaminharze in Primärformen |
3909 39 |
Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI) |
3909 40 |
Phenolharze in Primärformen |
3909 50 |
Polyurethane in Primärformen |
3912 11 |
Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen |
3912 90 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether) |
3915 20 |
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols |
3917 10 |
Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids |
3917 23 |
Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids |
3917 31 |
Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten |
3917 32 |
Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
3917 33 |
Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
3920 10 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 61 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly„methylmethacrylat“, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 69 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 73 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3920 91 |
Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly„vinylbutyral“, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 ) |
3921 19 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30) |
3922 90 |
Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel) |
3925 20 |
Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen |
4002 11 |
Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR) |
4002 20 |
Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 31 |
Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 39 |
Isopren-Kautschuk „IR“ oder „BIIR“, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 41 |
Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR) |
4002 51 |
Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR) |
4002 80 |
Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 91 |
Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)) |
4002 99 |
Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM) |
4005 10 |
Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4005 20 |
Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis) |
4005 91 |
Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis) |
4005 99 |
Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen) |
4006 10 |
Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen |
4008 21 |
Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk |
4009 12 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
4009 41 |
Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
4010 31 |
Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm |
4010 33 |
Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm |
4010 35 |
Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm |
4010 36 |
Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm |
4010 39 |
Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm) |
4012 11 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen „einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ verwendeten Art |
4012 13 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
4012 19 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art) |
4012 20 |
Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht |
4016 93 |
Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk) |
4407 19 |
Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der „Art Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“) |
4407 92 |
Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
4407 94 |
Kirschbaumholz („Prunus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
4407 97 |
Pappel- und Aspenholz („Populus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
4407 99 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz „quercus spp.“, Buchenholz „fagus spp.“, Ahornholz „acer spp.“, Kirschholz „Prunus spp.“, Eschenholz „Fraxinus spp.“, Birkenholz „betula spp.“, Pappelholz und Aspenholz „populus spp.“) |
4408 10 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm |
4411 13 |
Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm |
4411 94 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile |
4412 31 |
Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind) |
4412 33 |
Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind) |
4412 94 |
Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind) |
4416 00 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe |
4418 40 |
Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten) |
4418 60 |
Pfosten und Balken, aus Holz |
4418 79 |
Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden) |
4503 10 |
Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten |
4504 10 |
Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork |
4701 00 |
Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt |
4703 19 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) |
4703 21 |
Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen) |
4703 29 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) |
4704 11 |
Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen) |
4704 21 |
Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen) |
4704 29 |
Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz) |
4705 00 |
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
4706 30 |
Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen |
4706 92 |
Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe) |
4707 10 |
Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe |
4707 30 |
Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt „z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke“ |
4802 20 |
Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4802 40 |
Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen |
4802 58 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von < 150 g/m2, a.n.g. |
4802 61 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g. |
4804 11 |
Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht |
4804 19 |
Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803 ) |
4804 21 |
Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 29 |
Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 31 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von >= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 39 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= >= 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 41 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 42 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 49 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 52 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4804 59 |
Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 ) |
4805 24 |
Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2 |
4805 25 |
Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < 150 g/m2 |
4805 40 |
Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4805 91 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g. |
4805 92 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g. |
4806 10 |
Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4806 20 |
Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4806 30 |
Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4806 40 |
Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier) |
4807 00 |
Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
4808 90 |
Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art) |
4809 20 |
Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier) |
4810 13 |
Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe |
4810 19 |
Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen |
4810 22 |
Papier, leichtgewichtig, sog. „LWC-Papier“, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4810 31 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) |
4810 39 |
Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken; Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge |
4810 92 |
Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen) |
4810 99 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
4811 10 |
Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4811 51 |
Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen) |
4811 59 |
Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen) |
4811 60 |
Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 oder 4818 ) |
4811 90 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 , 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60) |
4814 90 |
Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde) |
4819 20 |
Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe |
4822 10 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen |
4823 20 |
Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten |
4823 40 |
Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten |
4823 70 |
Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g. |
4906 00 |
Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke |
5105 39 |
Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“) |
5105 40 |
grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt |
5106 10 |
Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5106 20 |
Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5107 20 |
Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5112 11 |
Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911 ) |
5112 19 |
Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2 |
5205 21 |
Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5205 28 |
Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5205 41 |
Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5206 42 |
Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5209 11 |
Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh |
5211 19 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung) |
5211 51 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt |
5211 59 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung) |
5308 20 |
Hanfgarne |
5402 63 |
Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne) |
5403 33 |
Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5403 42 |
Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
5404 12 |
Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere) |
5404 19 |
Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen) |
5404 90 |
Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm |
5407 30 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt |
5501 90 |
Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten) |
5502 10 |
Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten |
5503 19 |
Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid) |
5503 40 |
Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet |
5504 90 |
Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose) |
5506 40 |
Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
5507 00 |
Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
5512 21 |
Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht |
5512 99 |
Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern) |
5516 44 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt |
5516 94 |
Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt |
5601 29 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
5601 30 |
Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
5604 90 |
Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht) |
5605 00 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren) |
5607 41 |
Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen |
5801 27 |
Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 ) |
5803 00 |
Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806 ) |
5806 40 |
Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm |
5901 10 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art |
5905 00 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
5908 00 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern) |
5910 00 |
Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt) |
5911 10 |
Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen |
5911 31 |
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2 |
5911 32 |
Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2 |
5911 40 |
Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
6001 99 |
Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse) |
6003 40 |
Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30) |
6005 36 |
Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6005 44 |
Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6006 10 |
Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
6309 00 |
Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien) |
6802 92 |
Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten) |
6804 23 |
Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen) |
6806 10 |
Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen |
6806 90 |
Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren) |
6807 10 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech“, in Rollen |
6807 90 |
Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware) |
6809 19 |
Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken) |
6810 91 |
Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
6811 81 |
Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend |
6811 82 |
Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten) |
6811 89 |
Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.) |
6813 89 |
Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze) |
6814 90 |
Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen) |
6901 00 |
Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden |
6904 10 |
Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902 ) |
6905 10 |
Dachziegel |
6905 90 |
Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel) |
6906 00 |
Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken) |
6907 22 |
keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke) |
6907 40 |
fertige Formstücke |
6909 90 |
keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände) |
7002 20 |
Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet |
7002 31 |
Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet |
7002 32 |
Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid) |
7002 39 |
Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid) |
7003 30 |
Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
7004 20 |
Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
7005 10 |
Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt) |
7005 30 |
Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet |
7007 11 |
Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art |
7007 29 |
Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen) |
7011 10 |
Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt |
7202 92 |
Ferrovanadium |
7207 12 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke |
7208 25 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster |
7208 90 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen |
7209 25 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm |
7209 28 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm |
7210 90 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen) |
7211 13 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt) |
7211 14 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt]) |
7211 29 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT |
7212 10 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt |
7212 60 |
Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert |
7213 20 |
Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen) |
7213 99 |
Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt „EGKS“ (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen) |
7215 50 |
Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl) |
7216 10 |
U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm |
7216 22 |
T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm |
7216 33 |
H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm |
7216 69 |
Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche) |
7218 91 |
Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt |
7219 24 |
Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm |
7222 30 |
anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet |
7224 10 |
Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse) |
7225 19 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert |
7225 30 |
Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl) |
7225 99 |
Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl) |
7226 91 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl) |
7228 30 |
Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst „EGKS“ (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl) |
7228 60 |
Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt) |
7228 70 |
Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g. |
7228 80 |
Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
7229 90 |
Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl) |
7301 20 |
Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt |
7304 24 |
Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl |
7305 39 |
Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7306 50 |
Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art) |
7307 22 |
Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde |
7309 00 |
Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
7314 12 |
Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht |
7318 24 |
Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl |
7320 20 |
Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17) |
7322 90 |
Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7324 29 |
Badewannen aus Stahlblech |
7407 10 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer |
7408 11 |
Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von > 6 mm |
7408 19 |
Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm |
7409 11 |
Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik) |
7409 19 |
Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik) |
7409 40 |
Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen „Kupfernickel“ oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen „Neusilber“, mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik) |
7411 29 |
Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber]) |
7415 21 |
Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer |
7505 11 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
7505 21 |
Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik) |
7506 10 |
Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder) |
7507 11 |
Rohre aus nichtlegiertem Nickel |
7508 90 |
Waren aus Nickel |
7605 19 |
Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente) |
7605 29 |
Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente) |
7606 92 |
Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form |
7607 20 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien) |
7611 00 |
Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
7612 90 |
Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g. |
7613 00 |
Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase |
7616 10 |
Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren |
7804 11 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Platten, Bleche, Bänder und Folien — Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
7804 19 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Bleche, Bänder und Folien — andere |
7905 00 |
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
8001 20 |
Zinnlegierungen in Rohform |
8003 00 |
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
8007 00 |
Waren aus Zinn |
8101 10 |
Pulver aus Wolfram |
8102 97 |
Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend) |
8105 90 |
Waren aus Kobalt |
8109 31 |
Abfälle und Schrott aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium |
8109 39 |
Abfälle und Schrott aus Zirconium — andere |
8109 91 |
Waren aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil |
8109 99 |
Waren aus Zirconium — andere |
8202 20 |
Bandsägeblätter aus unedlen Metallen |
8207 60 |
Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge |
8208 10 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung |
8208 20 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung |
8208 30 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie |
8208 90 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere |
8301 20 |
Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen |
8301 70 |
Schlüssel, gesondert gestellt |
8302 30 |
andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge |
8307 10 |
Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
8309 90 |
Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse) |
8402 12 |
Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger |
8402 19 |
andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel) |
8402 20 |
Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
8402 90 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser — Teile |
8404 10 |
Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen) |
8404 20 |
Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen |
8404 90 |
Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern – Teile |
8405 90 |
Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g. |
8406 90 |
Dampfturbinen — Teile |
8412 10 |
Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke |
8412 21 |
Motoren und Kraftmaschinen — linear arbeitend (Zylinder) |
8412 29 |
Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren — andere |
8412 39 |
Druckluftmotoren — andere |
8414 90 |
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren, Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter – Teile |
8415 83 |
Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung |
8416 10 |
Brenner für flüssigen Brennstoff |
8416 20 |
Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner |
8416 30 |
Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner) |
8416 90 |
Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen |
8417 20 |
Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken |
8419 19 |
Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung) |
8420 99 |
Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen — andere |
8421 19 |
Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner — andere |
8421 91 |
Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner |
8424 89 40 |
mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art |
8424 90 20 |
Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40 |
8425 11 |
Flaschenzüge, mit Elektromotor |
8426 12 |
auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren |
8426 99 |
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren – andere |
8428 20 |
pneumatische Stetigförderer |
8428 32 |
Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Kübeln |
8428 33 |
Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Bändern oder Gurten |
8428 90 |
Andere Maschinen und Apparate |
8429 19 |
Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) — andere |
8429 59 |
Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader — andere |
8430 10 |
Rammen und Pfahlzieher |
8430 39 |
Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen — andere |
8439 10 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen |
8439 30 |
Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe |
8440 90 |
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile |
8441 30 |
Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen |
8442 40 |
Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte |
8443 13 |
andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 15 |
Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 16 |
Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 17 |
Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte |
8443 91 |
Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442 |
8444 00 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
8448 11 |
Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen |
8448 19 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 — andere |
8448 33 |
Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer |
8448 42 |
Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte |
8448 49 |
Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate — andere |
8448 51 |
Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung |
8451 10 |
Maschinen für die chemische Reinigung |
8451 29 |
Trockner — andere |
8451 30 |
Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen |
8451 90 |
Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen – andere |
8453 10 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder |
8453 80 |
Andere Maschinen und Apparate |
8453 90 |
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen — Teile |
8454 10 |
Konverter |
8459 10 |
Bearbeitungseinheiten auf Schlitten |
8459 70 |
andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen |
8461 20 |
Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets |
8461 30 |
Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets |
8461 40 |
Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen |
8461 90 |
Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen — andere |
8465 20 |
Bearbeitungszentren |
8465 93 |
Schleifmaschinen und Poliermaschinen |
8465 94 |
Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen |
8466 10 |
Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe |
8466 91 |
Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8464 |
8466 92 |
Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art – für Maschinen der Position 8465 |
8472 10 |
Vervielfältigungsmaschinen |
8472 30 |
Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen |
8473 21 |
Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterpositionen 8470 10 , 8470 21 bzw. 8470 29 |
8474 10 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen |
8474 39 |
Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten — andere |
8474 80 |
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand – andere Maschinen, Apparate und Geräte |
8475 21 |
Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen |
8475 29 |
Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — andere |
8475 90 |
Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren – Teile |
8477 40 |
Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen |
8477 51 |
zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen |
8479 10 |
Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten |
8479 30 |
Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork |
8479 50 |
Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8479 90 |
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — Teile |
8480 20 |
Grundplatten für Formen |
8480 30 |
Gießereimodelle |
8480 60 |
Formen für mineralische Stoffe |
8481 10 |
Druckminderventile |
8481 20 |
Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung |
8481 40 |
Überdruckventile und Sicherheitsventile |
8482 20 |
Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen |
8482 91 |
Kugeln, Rollen und Nadeln |
8482 99 |
andere Teile |
8484 10 |
metalloplastische Dichtungen |
8484 20 |
mechanische Dichtungen |
8484 90 |
Dichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen – andere |
8501 33 |
Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW |
8501 62 |
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA |
8501 63 |
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA |
8501 64 |
Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA |
8502 31 |
Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben |
8502 39 |
Andere Stromerzeugungsaggregate — andere |
8502 40 |
elektrische rotierende Umformer |
8504 33 |
Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA |
8504 34 |
Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA |
8505 20 |
elektromagnetische Kupplungen und Bremsen |
8506 90 |
Elektrische Primärelemente und Primärbatterien — Teile |
8507 30 |
Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren |
8514 31 |
Elektronenstrahlöfen |
8525 50 |
Sendegeräte |
8530 90 |
Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) — Teile |
8532 10 |
Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr „Leistungskondensatoren“ |
8533 29 |
Andere Festwiderstände — andere |
8535 30 |
Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter |
8535 90 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V — andere |
8539 41 |
Bogenlampen |
8540 20 |
Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren |
8540 60 |
andere Kathodenstrahlröhren |
8540 79 |
Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren — andere |
8540 81 |
Empfänger- und Verstärkerröhren |
8540 89 |
Andere Elektronenröhren — andere |
8540 91 |
Teile von Kathodenstrahlröhren |
8540 99 |
andere Teile |
8543 10 |
Teilchenbeschleuniger |
8547 90 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung – andere |
8602 90 |
Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren sowie dieselelektrische Lokomotiven) |
8604 00 |
Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen) |
8606 92 |
Andere schienengebundene Güterwagen — offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt |
8701 21 |
Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
8701 22 |
Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben |
8701 23 |
Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben |
8701 24 |
Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben |
8701 30 |
Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper) |
8704 10 |
Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt |
8704 22 |
Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t |
8704 32 |
Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t |
8705 20 |
Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren |
8705 30 |
Feuerwehrwagen |
8705 90 |
Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) — andere |
8709 90 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon – Teile |
8716 20 |
Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung |
8716 39 |
Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern — andere |
9010 10 |
Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen |
9015 40 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie |
9015 80 |
Andere Instrumente, Apparate und Geräte |
9015 90 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser — Teile und Zubehör |
9029 10 |
Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler |
9031 20 |
Prüfstände |
9032 81 |
Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — andere |
9401 10 |
Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
9401 20 |
Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
9403 30 |
Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
9406 10 |
vorgefertigte Gebäude aus Holz |
9406 90 |
Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert — andere |
9606 30 |
Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge |
9608 91 |
Schreibfedern und Schreibfederspitzen |
9612 20 |
aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art |
ANHANG VIII
In der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:
„ANHANG XXVIII
Preise gemäß Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe a
[Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]
ANHANG IX
In der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:
„ANHANG XXIX
Liste der in Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe c genannten Projekte
Gegenstand der Befreiung |
Geltungsbeginn |
Ablauf der Geltungsdauer |
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сакакин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung. |
5. Dezember 2022 |
5. Juni 2023 |
6.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 259/76 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1905 DES RATES
vom 6. Oktober 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2) werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 6. Oktober 2022 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1907 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP, mit dem ein weiteres Kriterium für die Aufnahme natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, in die Liste und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Einrichtungen eingeführt wird. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1907 wurden außerdem weitere Ausnahmen von dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an bestimmte in der Liste aufgeführte Einrichtungen eingeführt und zusätzliche Bestimmungen zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gewährung von Ausnahmeregelungen aufgenommen. |
(3) |
Die Änderungen des Beschlusses 2014/145/GASP durch Beschluss (GASP) 2022/1907 fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
(*1) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1)." (*3) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 77)." (*4) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16)." (*5) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70)." (*6) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13)." (*7) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42I vom 23.2.2022, S. 109)."" |
2. |
Artikel 6a erhält folgende Fassung: „Artikel 6a (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an ‚Seehandelshäfen Kri‘ für Dienstleistungen, die an den Häfen ‚Fischereihafen Kerch‘, ‚Handelshafen Yalta‘ und ‚Handelshafen Evpatoria‘ bzw. durch ‚Gosgidrografiya‘ und die Hafenterminal-Zweigstellen der ‚Seehandelshäfen Krim‘ erbracht werden, genehmigen. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
3. |
In Artikel 6b werden die folgenden Absätze angefügt: „(4) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind. (5) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind. (6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1907 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 98 dieses Amtsblatts).
6.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 259/79 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1906 DES RATES
vom 6. Oktober 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
(3) |
Am 21. September 2022 beschloss die Russische Föderation ungeachtet zahlreicher Appelle der internationalen Gemeinschaft an die Russische Föderation, ihre militärische Aggression gegen die Ukraine unverzüglich einzustellen, ihre Aggression gegen die Ukraine weiter zu eskalieren, indem sie in den derzeit von der Russischen Föderation besetzten Teilen der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja die Organisation illegaler „Scheinreferenden“ unterstützte. Die Russische Föderation hat auch ihre Aggression gegen die Ukraine weiter eskaliert, indem sie eine Mobilmachung in der Russischen Föderation ankündigte und erneut mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen drohte. |
(4) |
Am 28. September 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der die illegalen Scheinreferenden, die in Teilen der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, die derzeit von Russland besetzt oder teilweise besetzt sind, durchgeführt wurden, aufs Schärfste verurteilt werden. Der Hohe Vertreter hat zudem erklärt, dass die Union weder diese illegalen „Referenden“ und ihre gefälschten Ergebnisse noch auf der Grundlage dieser Ergebnisse getroffene Beschlüsse anerkennt und sie auch niemals anerkennen wird, und er hat alle Mitglieder der Vereinten Nationen aufgefordert, es der Union gleichzutun. Mit der Organisation dieser illegalen Scheinreferenden wolle Russland die international anerkannten Grenzen der Ukraine gewaltsam ändern, was einen klaren und schwerwiegenden Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“) darstellt. Der Hohe Vertreter hat zudem darauf verwiesen, dass alle Personen, die an der Organisation dieser illegalen Scheinreferenden beteiligt waren, und all diejenigen, die für andere Verstöße gegen das Völkerrecht in der Ukraine verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden und dass in diesem Zusammenhang weitere restriktive Maßnahmen gegen Russland vorgelegt werden. Der Hohe Vertreter erinnerte daran, dass die Union nach wie vor rückhaltlos die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen unterstützt, und fordert von Russland, seine Truppen und Militärausrüstung unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen. Der Hohe Vertreter hat zudem erklärt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten die diesbezüglichen Anstrengungen der Ukraine weiterhin so lange wie nötig unterstützen werden. |
(5) |
Am 30. September 2022 haben die Mitglieder des Europäischen Rates eine Erklärung angenommen, in der sie die illegale Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja entschieden ablehnen und sie unmissverständlich verurteilen. Russland gefährdet die Sicherheit der Welt, indem es die regelbasierte internationale Ordnung vorsätzlich untergräbt und eklatant gegen die Grundrechte der Ukraine auf Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit — Grundprinzipien, die in der VN-Charta und im Völkerrecht verankert sind — verstößt. Die Mitglieder des Europäischen Rates haben erklärt, dass sie weder die illegalen „Referenden“, die Russland als Vorwand für diese weitere Verletzung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine durchgeführt hat, noch ihre gefälschten und illegalen Ergebnisse anerkennen und sie auch niemals anerkennen werden. Sie haben erklärt, dass sie diese illegale Annexion niemals anerkennen werden, dass diese Beschlüsse null und nichtig sind und in keiner Weise Rechtswirkung entfalten können und dass Cherson, Donezk, die Krim, Luhansk und Saporischschja zur Ukraine gehören. Sie haben alle Staaten und internationalen Organisationen aufgefordert, die illegale Annexion eindeutig abzulehnen, und haben daran erinnert, dass die Ukraine ihr legitimes Recht ausübt, sich gegen die russische Aggression zu verteidigen, um die vollständige Kontrolle über ihr Hoheitsgebiet wiederzuerlangen, und das Recht hat, besetzte Gebiete innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu befreien. Die Mitglieder des Europäischen Rates erklärten, dass sie die restriktiven Maßnahmen der Union gegen die illegalen Handlungen Russlands verschärfen und den Druck auf Russland, seinen Angriffskrieg zu beenden, weiter verstärken werden. |
(6) |
Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 30 Personen und sieben Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
ANHANG
Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:
Personen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„1233. |
Aleksandr Dmitrievich KHARICHEV (Александр Дмитриевич ХАРИЧЕВ) |
Geburtsdatum: 8.2.1966 Geburtsort: Kostroma, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Leiter der Abteilung Operationen des Staatsrats innerhalb der Regierung des Präsidenten der Russischen Föderation. Die Abteilung wurde mit den Vorbereitungen für die illegalen Referenden in den besetzten Regionen der Ukraine betraut. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1234. |
Boris Yakovlevich RAPOPORT (Борис Яковлевич РАПОПОРТ) |
Geburtsdatum: 14.8.1967 Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Verbundene Personen: Alexander Kharichev Verbundene Organisationen: Präsidialdirektion der Russischen Föderation |
Stellvertretende Leiter der Abteilung Operationen des Staatsrats innerhalb der Regierung des Präsidenten der Russischen Föderation. Die Abteilung wurde mit den Vorbereitungen für die illegalen Referenden in den besetzten Regionen der Ukraine betraut. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1235. |
Anton Viktorovich KOLTSOV (Антон Викторович КОЛЬЦОВ) |
Geburtsdatum: 24.6.1973 Geburtsort: Cherepovets, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Verbundene Organisationen: Regierung der Russischen Föderation |
Am 18. Juli 2022 zum sogenannten ‚Regierungschef der Oblast Saporischschja‘ ernannt und war an den Vorbereitungen des illegalen Referendums über die Eingliederung von Saporischschja in Russland beteiligt. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1236. |
Alexey Sergeyevich SELIVANOV (Russisch: Алексей Сергеевич СЕЛИВАНОВ) alias Oleksiy Sergiyovich SELIVANOV (Ukrainisch: Олексiй Сергiйович СЕЛIВАНОВ) |
Geburtsdatum: 7.12.1980 Geburtsort: Kiew, frühere Ukrainische SSR (jetzt Ukraine) Staatsangehörigkeit: ukrainisch, russisch Geschlecht: männlich Verbundene Organisationen: Regierung der Russischen Föderation |
Er ist der sogenannte ‚stellvertretende Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums der militärisch-zivilen- Verwaltung von Saporischschja‘. Als solcher ist er Teil der sogenannten Regierung der besetzten Oblast Saporischschja, die für die Vorbereitung eines illegalen Referendums über die Eingliederung von Saporischschja in die Russische Föderation verantwortlich ist. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1237. |
Anton Robertovich TITSKIY (Антон Робертович ТИЦКИЙ) |
Geburtsdatum: 12.2.1990 Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Verbundene Organisationen: Regierung der Russischen Föderation |
Er wurde am 18. Juli 2022 von der Regierung der Russischen Föderation zum sogenannten ‚Minister für Jugendpolitik der Oblast Saporischschja‘ ernannt. Als solcher ist er Teil der sogenannten Regierung der Oblast Saporischschja, die für die Vorbereitung eines illegalen Referendums über die Eingliederung von Saporischschja in die Russische Föderation verantwortlich ist. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1238. |
Sergey Vladimirovich ELISEEV (Сергей Владимирович ЕЛИСЕЕВ) |
Geburtsdatum: 5.5.1971 Geburtsort: Stavropol, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Anschrift: Oblast Cherson, Ukraine Verbundene Organisationen: Regierung der Russischen Föderation |
Er wurde am 5. Juli 2022 von der Regierung der Russischen Föderation zum sogenannten Leiter der militärisch-zivilen Verwaltung von Cherson ernannt. Als solcher ist er Teil der sogenannten Regierung der besetzten Oblast Cherson, die für die Vorbereitung eines illegalen Referendums über die Eingliederung von Cherson in die Russische Föderation verantwortlich ist. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1239. |
Mikhail Leonidovich RODIKOV (Михаил Леонидович РОДИКОВ) |
Geburtsdatum: 26.1.1958 Geburtsort: Ozyory, Region Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Verbundene Personen: Sergey Eliseev Verbundene Organisationen: Regierung der Russischen Föderation |
Er wurde am 4. Juli 2022 von der Regierung der Russischen Föderation zum sogenannten Minister für Bildung und Wissenschaft der militärisch-zivilen Verwaltung von Cherson ernannt und ist verantwortlich für die Anpassung des Bildungssystems von Cherson an russische Standards. Als solcher ist er Teil der sogenannten Regierung der besetzten Oblast Cherson, die für die Vorbereitung eines illegalen Referendums über die Eingliederung von Cherson in die Russische Föderation verantwortlich ist. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1240. |
Vladimir Alexandrovich BESPALOV (Владимир Александрович БЕСПАЛОВ) |
Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Verbundene Organisationen: Regierung der Russischen Föderation |
Er wurde am 4. Juli 2022 von der von der Regierung der Russischen Föderation zum sogenannten Minister für Innenpolitik der militärisch-zivilen Verwaltung von Cherson ernannt. Als solcher ist er Teil der sogenannten Regierung der besetzten Oblast Cherson, die für die Vorbereitung eines illegalen Referendums über die Eingliederung von Cherson in die Russische Föderation verantwortlich ist. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1241. |
Vitaliy Pavlovich KHOTSENKO (Витaáлий Пaáвлович ХОЦЕÉНКО) |
Geburtsdatum: 18.3.1986 Geburtsort: Dnepropetrovsk, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Anschrift: Donezk, Ukraine |
Er wurde am 8. Juni 2022 zum Ministerpräsidenten der sogenannten Volksrepublik Donezk ernannt und ist als solcher verantwortlich für die separatistischen ‚Regierungsgeschäfte‘ der sogenannten ‚Regierung der Volksrepublik Donezk‘. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1242. |
Vladislav Garievich KUZNETSOV (Владислав Гариевич КУЗНЕЦОВ) |
Geburtsdatum: 18.3.1969 Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er wurde am 8. Juni 2022 von der Regierung der Russischen Föderation zum ‚ersten stellvertretenden Vorsitzenden‘ der sogenannten ‚Volksrepublik Luhansk‘ ernannt und ist als solcher verantwortlich für die separatistischen ‚Regierungsgeschäfte‘ der Regierung der sogenannten ‚Volksrepublik Luhansk‘. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1243. |
Nikolay Ivanovich BULAYEV (Николай Иванович БУЛАЕВ) |
Geburtsdatum: 1.9.1949 Geburtsort: Kazachya Sloboda, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist stellvertretender Vorsitzender der russischen zentralen Wahlkommission. Er war verantwortlich für die Überwachung der Abstimmungsverfahren bei den illegalen ‚Referenden‘, die im September 2022 über die illegale Annexion der sogenannten ‚Volksrepublik Donezk‘, der sogenannten ‚Volksrepublik Luhansk‘ sowie der ukrainischen Regionen Saporoschschja und Cherson an die Russische Föderation durchgeführt wurden. Unter seiner Leitung wurden Wahllokale innerhalb der Russischen Föderation eröffnet, um die Abstimmung zu erleichtern. Daher ist er für Handlungen und politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1244. |
Yevgeniy Alexandrovich SOLNTSEV (Евгений Александрович СОЛНЦЕВ) |
Geburtsdatum: 1980 Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist seit dem 8. Juni 2022 der sogenannte ‚stellvertretende Vorsitzende der Regierung der Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1245. |
Alexander Konstantinovich KOSTOMAROV (Александр Константинович КОСТОМАРОВ) |
Geburtsdatum: 13.5.1977 Geburtsort: Chelyabinsk, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist seit dem 8. Juni 2022 der sogenannte ‚Erste stellvertretende Verwaltungschef des Chefs der Volksrepublik Donezk‘. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes ist er verantwortlich für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1246. |
Alan Valerievich LUSHNIKOV (Алан Валерьевич ЛУШНИКОВ) |
Geburtsdatum: 10.8.1976 Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Sankt Petersburg, Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich Verbundene Organisationen: JSC Kalashnikov Concern |
Er ist der größte Anteilseigner des Waffenherstellers JSC Kalashnikov Concern. JSC Kalashnikov Concern ist ein russischer Entwickler und Hersteller von Militärausrüstung, einschließlich persönlicher Gewehre, Flugkörper und Fahrzeuge. Das Unternehmen wird direkt von Rostec kontrolliert. Die russischen Streitkräfte haben während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 Vikhr-1-Lenkflugkörper und AK-12-Sturmgewehre eingesetzt, die von JSC Kalashnikov Concern hergestellt wurden. Er ist daher verantwortlich für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben und unterstützt diese materiell oder finanziell. Darüber hinaus ist er mit JSC Kalashnikov Concern verbunden, das für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben, verantwortlich ist. Die mit ihnen verbundenen russischen Rüstungskonzerne und Einzelpersonen profitieren von dem anhaltenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. JSC Kalashnikov Concern trägt zur Versorgung der russischen Streitkräfte mit Waffen bei und profitiert von dem wachsenden Bedarf an Waffen; somit profitiert Alan Lushnikov von der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist. |
6.10.2022 |
1247. |
Yulia Dmitrievna CHICHERINA (Юлия Дмитриевна ЧИЧЕРИНА) |
Geburtsdatum: 7.8.1978 Geburtsort: Sverdlovsk, Russische Föderation Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: weiblich |
Sie ist eine prominente russische Sängerin. Sie nutzt ihre beträchtliche Bekanntheit, um die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine öffentlich zu untergraben oder zu bedrohen, etwa indem sie Symbole der ukrainischen Staatlichkeit verunglimpft und im vom Russland besetzten ukrainischen Hoheitsgebiet öffentlich ihre Unterstützung für die Annexion der Ukraine durch Russland kundtut. Somit unterstützt sie materiell Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Stabilität und Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
6.10.2022 |
1248. |
Dmitry Vitalyevich BULGAKOV (Дмитрий Витальевич БУЛГАКОВ) |
Geburtsdatum: 20.10.1954 Geburtsort: Verkhneye Gurovo, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er war bis September 2022stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation und General in der russischen Armee. In dieser Eigenschaft war er für die russischen Kriegsanstrengungen im Allgemeinen verantwortlich. Darüber hinaus hat er offen die russische Aggression gegen die Ukraine gerechtfertigt, verteidigt und unterstützt. Daher ist er für die Unterstützung von Handlungen und politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. |
6.10.2022 |
1249. |
Yunus-Bek Bamatgireevich EVKUROV (Юнус-Бек Баматгиреевич ЕВКУРОВ) |
Geburtsdatum: 30.7.1963 Geburtsort: Nordossetische Autonome SSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist derzeit stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation. In dieser Eigenschaft ist er für die russischen Kriegsanstrengungen im Allgemeinen verantwortlich. Bei seinen öffentlichen Auftritten rechtfertigt er offen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Durch seine öffentlichen Auftritte und seine Teilnahme an Zeremonien zur Vergabe von Auszeichnungen und Medaillen mobilisiert er interne Unterstützung für den Krieg. Darüber hinaus zeigen seine Handlungen, dass er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine aktiv unterstützt. Daher ist er für die Unterstützung von Handlungen und politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen. |
6.10.2022 |
1250. |
Ruslan Khadzhismelovich TSALIKOV (Руслан Хаджисмелович ЦАЛИКОВ) |
Geburtsdatum: 31.7.1956 Geburtsort: Ordzhonikidze, Nordossetische Autonome SSR (jetzt Vladikavkaz, Republik Nordossetien-Alania, Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist derzeit stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation. Innerhalb der Gesamthierarchie der russischen Militärführung steht er an vierter Stelle. In dieser Eigenschaft ist er für die russischen Kriegsanstrengungen im Allgemeinen verantwortlich. Bei mehreren öffentlichen Auftritten wie etwa seiner Teilnahme an der ‚antifaschistischen‘ Konferenz, die vom Verteidigungsministerium der Russischen Föderation organisiert wurde, hat er seine Unterstützung für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bekundet. Seine Handlungen zeigen, dass er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine aktiv unterstützt, rechtfertigt und verteidigt. Daher trägt er die Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1251. |
Nikolay Aleksandrovich PANKOV (Николай Александрович ПАНКОВ) |
Geburtsdatum: 2.12.1954 Geburtsort: Maryino, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist derzeit stellvertretender Verteidigungsminister, General der russischen Reservearmee und Staatssekretär der Russischen Föderation. Innerhalb der Gesamthierarchie der russischen Militärführung steht er an fünfter Stelle. Angesichts seiner Schlüsselrolle im militärischen Unterfangen Russlands ist er für die russischen Kriegsanstrengungen im Allgemeinen verantwortlich. Er war an der Entsendung von Streitkräften in die Ukraine beteiligt. Darüber hinaus hat er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bei seinen öffentlichen Auftritten offen unterstützt und gerechtfertigt. Zudem hat er Auszeichnungen an russische Fallschirmjäger für ihre Teilnahme am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verliehen. Diese Handlungen zeigen, dass er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine aktiv unterstützt und verteidigt. Daher unterstützt er Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1252. |
Yuriy Eduardovich SADOVENKO (Юрий Эдуардович САДОВЕНКО) |
Geburtsdatum: 11.9.1969 Geburtsort: Zhitomyr, ehemalige UdSSR (jetzt Ukraine) Staatsangehörigkeit: ukrainisch Geschlecht: männlich |
Er ist stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation, Leiter des Büros des Verteidigungsministers der Russischen Föderation und Generaloberst der russischen Streitkräfte. Innerhalb der Gesamthierarchie der russischen Militärführung steht er an siebter Stelle. Angesichts seiner Schlüsselrolle im militärischen Unterfangen Russlands ist Yuriy Sadovenko für die russischen Kriegsanstrengungen im Allgemeinen verantwortlich. Er war an der Entsendung von Streitkräften in die Ukraine beteiligt. Darüber hinaus hat er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine bei seinen öffentlichen Auftritten offen unterstützt und gerechtfertigt. Daher unterstützt er Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1253. |
Timur Vadimovich IVANOV (Тимур Вадимович ИВАНОВ) |
Geburtsdatum: 15.8.1975 Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist stellvertretender Verteidigungsminister. In dieser Funktion ist er für die Beschaffung militärischer Güter und den Bau von Militäranlagen verantwortlich. Innerhalb der Gesamthierarchie der russischen Militärführung steht er an zehnter Stelle. Angesichts seiner Schlüsselrolle im militärischen Unterfangen der Russischen Föderation ist er für die russische Kriegsanstrengung im Allgemeinen verantwortlich. Während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat er die sogenannte ‚Volksrepublik Luhansk‘ und die sogenannte ‚Volksrepublik Donezk‘ mehrere Male besucht, um Anlagen zu besichtigen, die von den russischen Besatzungstruppen gebaut werden. Darüber hinaus hat er verschiedene staatliche Auszeichnungen an Angehörige des russischen Militärs verliehen, die während des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine verwundet wurden. Diese Handlungen zeigen, dass er den Krieg gegen die Ukraine aktiv unterstützt und verteidigt. Daher unterstützt er Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1254. |
Sergey Borisovich RYZHKOV (Сергей Борисович РЫЖКОВ) |
Geburtsdatum: 25.10.1968 Geburtsort: Voronezh, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist ein Generalmajor der russischen Streitkräfte und Befehlshaber der 41. Gardearmee. Als solcher ist er eine Schlüsselfigur in der Kräftegliederung Russlands und hat eine zentrale Rolle bei der Invasion in das ukrainische Hoheitsgebiet und dessen Besetzung gespielt. In dieser Eigenschaft ist er für die russischen Kriegsanstrengungen im Allgemeinen verantwortlich. Daher trägt er Verantwortung für Handlungen und politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1255. |
Aleksandr Viktorovich KOCHKIN (Александр Викторович КОЧКИН) |
Geburtsdatum: 10.2.1957 Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist Exekutivdirektor des Tecmash-Konzerns. Tecmash ist ein wichtiger Konstrukteur und Hersteller von Flugkörpern und Munition, die von den russischen Streitkräften eingesetzt werden. Das ihm nachgeordnete Unternehmen NPO Splav stellt die Mehrfachraketenwerfer BM-27 Uragan und BM-30 Smerch her, die von den russischen Streitkräften während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wurden. Die russischen Streitkräfte nutzten die Mehrfachraketenwerfer BM-27 Uragan und BM-30 Smerch bei Angriffen mit Streumunition gegen zivile Ziele in der Ukraine, was zahlreiche Opfer forderte. Daher ist er für politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern und unterstützt diese und führt sie durch. |
6.10.2022 |
1256. |
Vladimir Grigorevich KULISHOV (Владимир Григoрьевич КУЛИШOВ) |
Geburtsdatum: 20.7.1957 Geburtsort: Oblast Rostov, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist Leiter des russischen Grenzdienstes und stellvertretender Direktor des Inlandsgeheimdienstes (FSB) der Russischen Föderation. Die unter seinem Kommando stehenden Beamten des FSB der Russischen Föderation nahmen an systematischen ‚Filtrieroperationen‘ und Zwangsdeportationen von Ukrainern aus den besetzten Gebieten der Ukraine teil. Russische Grenzschutzbeamte haben ukrainische Staatsangehörige illegal langwierigen Befragungen, Durchsuchungen und Festnahmen unterzogen. Daher ist er für politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen oder die die Arbeit internationaler Organisationen in der Ukraine behindern und unterstützt diese und führt sie durch. |
6.10.2022 |
1257. |
Nikolay Viacheslavovich RASTORGUYEV (Николaй Вячеслaвович РАСТОРГУЕВ) |
Geburtsdatum: 21.2.1957 Geburtsort: Lytkarino, Oblast Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist ein russischer Sänger und Mitglied des Öffentlichen Rates des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation. Über seine musikalischen Darbietungen und öffentlichen Aktivitäten hat er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine aktiv unterstützt. Er trat im Rahmen einer Propagandakundgebung zur Unterstützung der rechtswidrigen Annexion der Krim und des Krieges gegen die Ukraine auf, die am 18. März 2022 im Luzhniki-Stadium in Moskau stattfand. Darüber hinaus trat er für Soldaten auf, die im Krieg gegen die Ukraine kämpfen, und spendete Geld für das von Russland besetzten Donezkbecken. Daher ist er für die aktive Unterstützung von politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt diese und führt sie durch. |
6.10.2022 |
1258. |
Oleg Mikhaylovich GAZMANOV (Олег Михайлович ГАЗМАНОВ) |
Geburtsdatum: 22.7.1951 Geburtsort: Gusev, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist ein russischer Musiker. Er ist Mitglied des Öffentlichen Rates des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation, der 2006 per Dekret des Präsidenten der Russischen Föderation mit dem öffentlich erklärten Ziel geschaffen wurde, die zivile Kontrolle über das Verteidigungsministerium und die Streitkräfte der Russischen Föderation sicherzustellen. Er nahm an den öffentlichen Veranstaltungen teil, die von der Regierungspartei Vereintes Russland organisiert wurden. Über seine Aussagen und musikalischen Darbietungen hat er den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt. Er rechtfertigte die Aggression Russlands gegen die Ukraine, indem er falsche Behauptungen über die Bedrohung Russlands durch die NATO und die angebliche Unvermeidbarkeit eines größeren Krieges bei Untätigkeit der russischen Seite verbreitete. Er trat im Rahmen einer Propagandakundgebung zur Unterstützung der rechtswidrigen Annexion der Krim und des Krieges gegen die Ukraine auf, die am 18. März 2022 im Luzhniki-Stadium in Moskau stattfand. Zudem trat er auf dem Konzert für die verwundeten russischen Soldaten auf, die im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine gekämpft haben. Er ist einer der russischen Künstler, die Präsident Putins Politik gegenüber der Ukraine und die illegale Annexion der Krim und Sewastopols im Jahr 2014 öffentlich unterstützt haben. Daher ist er für Handlungen und politische Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt diese aktiv und führt sie durch. |
6.10.2022 |
1259. |
Dmitry Evgenevich SHUGAEV (Дмитрий Евгеньевич ШУГАЕВ) |
Geburtsdatum: 11.8.1965 Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist Direktor des Föderalen Dienstes für militärisch-technische Zusammenarbeit der Russischen Föderation (FSVTS). Der FSVTS ist ein föderales Exekutivorgan, das für die Kontrolle und Aufsicht im Bereich der militärisch-technischen Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und dem Ausland verantwortlich ist. In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für die Kontrolle und Aufsicht im Bereich der militärisch-technischen Zusammenarbeit sowie für die Entwicklung der Staatspolitik im Bereich der militärisch-technischen Zusammenarbeit, weshalb er für die russischen Kriegsanstrengungen im Allgemeinen verantwortlich ist. Daher trägt er Verantwortung für Handlungen und politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen und unterstützt diese und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1260. |
Gennadiy Valeryevich ZHIDKO (Геннадий Валериевич ЖИДКО) |
Geburtsdatum: 12.9.1965 Geburtsort: Yangiabad, ehemalige UdSSR (jetzt Usbekistan) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist ein wichtiges Mitglied der Streitkräfte der Russischen Föderation. Im Juni 2022 wurde ihm die operative Führung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine übertragen, und die Südgruppe der russischen Streitkräfte untersteht seinem Befehl. Er war aktiv an der Entsendung von Streitkräften in die Ukraine beteiligt und überwachte die Umsetzung eines Befehls zur Entsendung russischer Minderjähriger in das ukrainische Kriegsgebiet. Er unterstützt, rechtfertigt und verteidigt den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine aktiv. Daher trägt er Verantwortung für Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und bedrohen und unterstützt diese und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1261. |
Aleksandr Gelyevich DUGIN (Александр Гельевич ДУГИН) |
Geburtsdatum: 7.1.1962 Geburtsort: Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: männlich |
Er ist ein russischer politischer Philosoph, Politologe, Analyst, Stratege und langjähriger Ideologe der Konzepte Russky Mir und Eurasismus. Er ist Mitglied des sogenannten Izborsk-Clubs, eines konservativen russischen Thinktanks, der auf die Erforschung der Außen- und Innenpolitik Russlands spezialisiert ist. Dugin hat die Annexion der Krim und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ideologisch und theologisch gerechtfertigt und betrachtet sie als ‚Befreiung‘ der Ukraine vom Einfluss des Westens. Im Mittelpunkt seiner Ideologie steht die Idee, ein totalitäres, von Russland dominiertes eurasisches Reich aufzubauen, zu dem die Ukraine aus historischen, religiösen und geografischen Gründen gehört. Gemäß Dugins Ideologie ist die Ukraine ein künstlicher Staat, der die Sicherheit Russlands und des geplanten eurasischen Reichs bedroht, weshalb die militärische Invasion in die Ukraine unvermeidbar war. Er forderte Präsident Vladimir Putin zur militärischen Invasion in die Ostukraine auf. Dugin hat das Konzept der Russischen Welt gefördert, das mit dem expansionistischen, revanchistischen Nationalismus der Putin-Ära verknüpft ist und mit der Idee eines historischen Vaterlands einhergeht, das die Untertanen der Russischen Welt schützt. Er hat zur Wiederbelebung des Konzepts ‚Novorossiya‘ oder ‚Neues Russland‘ beigetragen — eines historischen Namens, der zu Zeiten des Russischen Reichs für ein Verwaltungsgebiet verwendet wurde, das heute Teil der Ukraine ist. Dugin forderte die Entnazifizierung der Ukraine und bezeichnete ihre Regierung als faschistisch. Er unterstützte aktiv die prorussische Separatistenbewegung in der Ostukraine und instrumentalisierte seine Weltanschauung durch die Gründung der ‚Eurasischen Jugendunion‘, deren Aktivitäten auf die Untergrabung der Souveränität der Ukraine abzielten. Daher ist Aleksandr Dugin verantwortlich für Handlungen oder politischen Maßnahme, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt diese und setzt sie um. |
6.10.2022 |
1262. |
Ella Aleksandrovna PAMFILOVA (Элла Александровна ПАМФИЛОВА) |
Geburtsdatum: 12.9.1953 Geburtsort: Olmaliq, ehemalige UdSSR (jetzt Usbekistan) Staatsangehörigkeit: russisch Geschlecht: weiblich |
Vorsitzende der zentralen Wahlkommission der Russischen Föderation. Die zentrale Wahlkommission ist für die Durchführung der illegalen Referenden in den besetzten Regionen der Ukraine verantwortlich. In dieser Eigenschaft trägt Ella Aleksandrovna Pamfilova die Verantwortung für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen und unterstützt solche Maßnahmen und setzt sie um. |
6.10.2022“ |
Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„112. |
JSC Goznak (Russisch: АО «Гознак») |
Anschrift: 17 Mytnaya Street, Moskau, Russische Föderation Art der Organisation: Aktiengesellschaft Ort der Registrierung: Russische Föderation Registrierungsnummer: TIN 7813252159 Hauptgeschäftssitz: Moskau, Russische Föderation Sonstige verbundene Organisationen: Regierung der Russischen Föderation |
JSC Goznak ist eine russische staatseigene Aktiengesellschaft, die für die Herstellung von Sicherheitsprodukten wie Banknoten, Münzen, Briefmarken, Ausweisdokumenten, Sicherheitsdokumenten, staatlichen Orden und Medaillen verantwortlich ist. Als solche ist JSC Goznak für den Druck aller russischen Pässe, einschließlich der in den besetzten Regionen der Ukraine — auch im Donezkbecken — ausgegebenen Pässe, sowie militärischer Dokumente für den russischen Verteidigungssektor zuständig. Die Ausgabe von Pässen spielt eine wichtige Rolle bei dem Versuch Russlands, die Ukraine zu ‚russifizieren‘ und zu destabilisieren. JSC Goznak ist daher verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
6.10.2022 |
113. |
OJSC V. A. Degtyarev Plant (Russisch: ОАО «Завод имени В. А. Дегтярева») alias Degtyarev Plant (Russisch:«Завод имени Дегтярева») alias ZiD (Russisch: «ЗиД») |
Anschrift: 4 Truda st., Kovrov 601900 Region Vladimir, Russische Föderation Tel.: +8 (49232) 9-12-09 Website: www.zid.ru E-Mail: zid@zid.ru Verbundene Personen: Aleksandr Vladimirovich Tmenov |
Degtyarev Plant ist ein Rüstungsunternehmen, das die russischen Streitkräfte mit Waffen versorgt. Es stellt die Flugkörper Igla MANPADS, 9M119M ‚Refleks‘ und 9M120 ‚Ataka‘ sowie das Raketenwerfer 3UBK20 her, die von den russischen Streitkräften während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wurden. Daher ist Degtyarev Plant verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht. |
6.10.2022 |
114. |
MKB ‚Fakel‘ (benannt nach P. D. Grushin) (Russisch: МКБ «Факел» имени академика П. Д. Грушина) |
Anschrift: Khimki, Akademika Grushina 33, 141401 Region Moskau, Russische Föderation Tel.: 8 (495) 572-01-33 Website: https://www.mkbfakel.ru E-Mail: info@npofakel.ru Verbundene Organisationen: JSC Concern VKO ‚Almaz-Antey‘ |
MKB Fakel ist ein russisches Rüstungsunternehmen, das die Raketensysteme S-300, S-400 und TOR entwickelt hat, die von den russischen Streitkräften während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingesetzt wurden. Daher ist MKB Fakel verantwortlich für die materielle oder finanzielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedroht haben. |
6.10.2022 |
115. |
JSC Irkut Corporation (Russisch: Корпорация «ИРКУТ») |
Anschrift: Leningradskiy Prospect 68, Moskau, 125315, Russische Föderation Tel.: |