ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
* |
||
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1639 der Kommission vom 21. September 2022 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6853) ( 1 ) |
|
|
* |
||
|
|
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
|
|
* |
||
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
23.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden, tritt am 1. November 2022 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 22 Absatz 2 der Vereinbarung am 15. September 2022 abgeschlossen wurde.
VERORDNUNGEN
23.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/2 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1636 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2022
zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 gilt der Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der während der Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung eintritt, nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, soweit er unter dem gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust solcher verbrauchsteuerpflichtiger Waren liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Richtlinie wird bei einem Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der sich während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats ereignet, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet, wenn der Verlustbetrag für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter dem gemeinsamen Schwellenwert liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Um eine unionsweit einheitliche Behandlung von Teilverlusten zu gewährleisten, sollte für Tabakwaren ein gemeinsamer Schwellenwert für den Teilverlust festgelegt werden. Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschaffenheit der Waren, ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften und der bestehenden nationalen Schwellenwerte sollte der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust für Tabakwaren auf 0 % festgesetzt werden. |
(2) |
Nach der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung elektronischer Verwaltungsdokumente, die über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannte EDV-gestützte System ausgetauscht werden, erforderlich, damit eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt gilt. Vorgeschrieben ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird. |
(3) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung vereinfachter elektronischer Verwaltungsdokumente für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgeschrieben, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Gemäß dieser Richtlinie ist auch in bestimmten Fällen die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass die gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 über das EDV-gestützte System ausgetauschten Dokumente in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich sind und vom EDV-gestützten System verarbeitet werden können, sollten die Struktur und der Inhalt der Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festgelegt werden. |
(5) |
Die Vorschriften über die Struktur und den Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und über den Schwellenwert für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren werden in vielen Fällen sowohl von den Wirtschaftsbeteiligten, die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Tabakwaren innerhalb der EU durchführen, als auch von den Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten überwachen, gemeinsam anzuwenden sein. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. |
(6) |
Da die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission (3) die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission (4) und der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (5) ersetzen, sollten die ersetzten Verordnungen aufgehoben werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die Mitgliedstaaten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (6) bis zum 31. Dezember 2023 gestatten. Die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 ist daher bis zu diesem Tag für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzuwenden, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden. |
(8) |
Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 6, den Artikeln 20 bis 22, 25 bis 29, 36 bis 40 sowie Artikel 45 der genannten Richtlinie nachzukommen, ab dem 13. Februar 2023 anwenden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Schwellenwert für den Verlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren für Tabakwaren
Der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 für Tabakwaren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (7) fallen, beträgt 0 %.
Artikel 2
Anforderungen an die über das EDV-gestützte System ausgetauschten Meldungen
Die gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten Meldungen entsprechen Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sind beim Ausfüllen von Feldern zur Angabe von Datenelementen in diesen Meldungen Codes nach Anhang I einzugeben, so werden die in Anhang II aufgeführten Codes verwendet.
Artikel 3
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument
Der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4
Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 5
Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
Die Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 6
Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Die Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts nach Artikel 20 Absatz 7 und Artikel 36 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 3 und 4 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 7
Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung
Die Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 8
Meldungen über die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Die nach Artikel 24 Absatz 1 bzw. Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Eingangsmeldung und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 6 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 9
Ausfalldokumente
(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente enthalten die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung. Die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
(2) Die Angaben über die Änderung des Bestimmungsorts der Waren und die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen, die der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 zu übermitteln hat, erfolgen in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B gekennzeichnet.
(3) Die Ausfalldokumente nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2020/262 tragen die Bezeichnung „Eingangsmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ bzw. „Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die Angaben werden in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B getätigt. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B gekennzeichnet.
Artikel 10
Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3649/92 und (EG) Nr. 684/2009 werden mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben.
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen von Waren fort, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen wurden.
Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4.
(2) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission vom 5. Juli 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr sowie zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars (siehe Seite 57 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).
(5) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).
(6) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
(7) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
ANHANG I
Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete Meldungen
ERLÄUTERUNGEN
1. |
Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen (1) sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gemäß den Tabellen 1 bis 6 dieses Anhangs zu gliedern. Die Spalten der Tabellen 1 bis 6 müssen folgende Informationen enthalten:
|
2. |
In den Tabellen 1 bis 6 werden folgende Kurzformen verwendet:
|
(1) Gelten gemäß Artikel 9 dieser Verordnung bestimmte Anforderungen dieses Anhangs für die in den Artikeln 26, 27, 38 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente, so gelten die Erläuterungen entsprechend für diese Dokumente.
(2) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(5) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 26).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
ANHANG II
Codelisten
1. SPRACHENCODES
Code |
Beschreibung |
bg |
Bulgarisch |
bt |
Bulgarisch (lateinische Schrift) |
hr |
Kroatisch |
cs |
Tschechisch |
da |
Dänisch |
nl |
Niederländisch |
de |
Englisch |
et |
Estnisch |
fi |
Finnisch |
fr |
Französisch |
ga |
Irisch |
gr |
Griechisch (lateinische Schrift) |
de |
Deutsch |
el |
Griechisch |
hu |
Ungarisch |
it |
Italienisch |
lv |
Lettisch |
lt |
Litauisch |
mt |
Maltesisch |
pl |
Polnisch |
pt |
Portugiesisch |
ro |
Rumänisch |
sk |
Slowakisch |
sl |
Slowenisch |
es |
Spanisch |
sv |
Schwedisch |
2. ADMINISTRATIVER REFERENZCODE (ARC)
Feld |
Inhalt |
Feldtyp |
Beispiel |
1 |
Jahr |
Numerisch 2 |
05 |
2 |
Kennung des Mitgliedstaats, in dem das e-VD/v-e-VD ursprünglich eingereicht wurde |
Alphabetisch 2 |
ES |
3 |
Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code |
Alphanumerisch 15 (Ziffern und Großbuchstaben) |
7R19YTE17UIC8J4 |
4 |
Art der Beförderung |
Alphanumerisch 1 |
P |
5 |
Prüfziffer |
Numerisch 1 |
9 |
In Feld 1 werden die letzten beiden Ziffern des Jahres angegeben, in dem die Beförderung förmlich genehmigt wurde.
In Feld 2 wird der Ländercode gemäß Codeliste 3 angegeben.
In Feld 3 ist für jede Beförderung im Rahmen des EMCS eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, aber jede Beförderung im Rahmen des EMCS bedarf einer eigenen Nummer.
In Feld 4 wird die Kennung für die Art der Beförderung angegeben. Bei einer Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren lautet der Wert „P“; bei einer Beförderung von Waren unter Steueraussetzung ist ein beliebiger anderer Wert anzugeben.
In Feld 5 wird die Prüfziffer für den gesamten ARC angegeben, wodurch Fehler bei dessen Eingabe leichter zu entdecken sind.
3. LÄNDERCODES
Die Codes entsprechen denen im Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission (1) mit Ausnahme
— |
Griechenlands, für das „EL“ anstatt „GR“ zu verwenden ist. |
4. DIENSTSTELLENSCHLÜSSELNUMMER (COR)
Die Dienststellenschlüsselnummer besteht aus dem Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von einer aus sechs Zeichen gebildeten alphanumerischen nationalen Kombination, Beispiel IT0830AB.
5. CODE SICHERHEITSLEISTENDER
Code |
Beschreibung |
1 |
Versender |
2 |
Beförderer |
3 |
Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
4 |
Empfänger |
5 |
Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 |
12 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Beförderer |
13 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
14 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender und den Empfänger |
23 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
24 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer und den Empfänger |
34 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
123 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren |
124 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer und den Empfänger |
134 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
234 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
1234 |
Gemeinsame Sicherheitsleistung durch den Versender, den Beförderer, den Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Empfänger |
6. CODE BEFÖRDERUNGSART
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiger |
1 |
Beförderung auf dem Seeweg |
2 |
Beförderung auf der Schiene |
3 |
Beförderung auf der Straße |
4 |
Beförderung auf dem Luftweg |
5 |
Postsendungen |
7 |
Festinstallierte Transporteinrichtungen |
8 |
Beförderung auf Binnenwasserstraßen |
7. CODE BEFÖRDERUNGSMITTEL/CONTAINER
Code |
Beschreibung |
1 |
Container |
2 |
Fahrzeug |
3 |
Anhänger |
4 |
Zugmaschine |
5 |
Festinstallierte Transporteinrichtung |
8. CODE PACKSTÜCKE
Es sind die Codes gemäß Anhang VI der vom United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (2) (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterung und elektronische Geschäftsprozesse) angenommenen Empfehlung Nr. 21 zu verwenden.
9. CODE ANNULLIERUNGSGRUND
Code |
Beschreibung |
0 |
Sonstiger |
1 |
Tippfehler |
2 |
Unterbrochenes Handelsgeschäft |
3 |
Doppeltes e-VD |
4 |
Beförderung wurde nicht am Tag der Versendung begonnen |
10. VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE (EPC)
EPC |
CAT |
UNIT |
Beschreibung |
A |
P |
D |
T200 |
T |
4 |
Zigaretten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (3) und Zigaretten gleichgestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie |
N |
N |
N |
T300 |
T |
4 |
Zigarren und Zigarillos gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/64/EU |
N |
N |
N |
T400 |
T |
1 |
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU |
N |
N |
N |
T500 |
T |
1 |
Rauchtabak gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie, sowie Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse, ausgenommen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie |
N |
N |
N |
B000 |
B |
3 |
Bier gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
Y |
N |
W200 |
W |
3 |
Nicht schäumender Wein und andere nicht schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
N |
N |
W300 |
W |
3 |
Schaumwein und andere schäumende gegorene Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
N |
N |
I000 |
I |
3 |
Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
N |
N |
S200 |
S |
3 |
Alkoholische Getränke gemäß Artikel 20 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG |
Y |
N |
N |
S300 |
S |
3 |
Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG, der unter die KN-Codes 2207 und 2208 fällt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200) |
Y |
N |
N |
S400 |
S |
3 |
Teilweise denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der zwar denaturierter Alkohol ist, aber noch nicht die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken (S200) |
Y |
N |
N |
S500 |
S |
3 |
Erzeugnisse, die Ethylalkohol gemäß Artikel 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG enthalten und unter andere KN-Codes fallen als 2207 und 2208 |
Y |
N |
N |
S600 |
S |
3 |
Vollständig denaturierter Alkohol gemäß Artikel 20 der Richtlinie 92/83/EWG, der denaturierter Alkohol ist und die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt |
Y |
N |
N |
E200 |
E |
2 |
Pflanzliche oder tierische Öle — Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (4)) |
N |
N |
Y |
E300 |
E |
2 |
Mineralöle (Energieerzeugnisse) — Erzeugnisse der KN-Codes 2707 10 , 2707 20 , 2707 30 ,und 2707 50 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E410 |
E |
2 |
Verbleites Benzin der KN-Codes 2710 12 31 , 2710 12 51 und 2710 12 59 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E420 |
E |
2 |
Bleifreies Benzin der KN-Codes 2710 19 62 , 2710 19 64 , 2710 12 31 , 2710 20 41 , 2710 20 45 und 2710 20 49 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E430 |
E |
2 |
Unmarkiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E440 |
E |
2 |
Markiertes Gasöl der KN-Codes 2710 19 43 , 2710 19 46 , 2710 19 47 , 2710 19 48 , 2710 20 11 , 2710 20 15 , 2710 20 17 und 2710 20 19 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E450 |
E |
2 |
Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 21 und unmarkiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E460 |
E |
2 |
Markiertes Leuchtöl (Kerosin) des KN-Codes 2710 19 25 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E470 |
E |
1 |
Schweres Heizöl der KN-Codes 2710 19 62 , 2710 19 64 , 2710 19 68 , 2710 20 31 , 2710 20 35 und 2710 20 39 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
N |
E480 |
E |
2 |
Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 21 , 2710 12 25 , 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), sofern sie als lose Ware befördert werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E490 |
E |
2 |
Erzeugnisse der KN-Codes 2710 12 11 , 2710 12 15 , 2710 12 70 , 2710 12 90 , 2710 19 11 , 2710 19 15 , 2710 19 31 , 2710 19 35 , 2710 19 51 und 2710 19 55 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E500 |
E |
1 |
Verflüssigtes Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
N |
E600 |
E |
1 |
Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe des KN-Codes 2901 10 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
N |
E700 |
E |
2 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe der KN-Codes 2902 20 , 2902 30 , 2902 41 , 2902 42 , 2902 43 und 2902 44 (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E800 |
E |
2 |
Erzeugnisse des KN-Codes 2905 11 00 (Methanol (Methylalkohol)), die nicht von synthetischer Herkunft sind und die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E910 |
E |
2 |
Fettsäuremonoalkylester mit einem Estergehalt von 96,5 GHT oder mehr, die unter den KN-Code 3826 00 10 fallen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E920 |
E |
2 |
Erzeugnisse der KN-Codes 3824 99 86 , 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) 3824 99 93 , 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse) und 3826 00 90 , die als Kraftstoff oder zu Heizzwecken verwendet werden (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/96/EG) |
N |
N |
Y |
E930 |
E |
2 |
Additive der KN-Codes 3811 11 , 3811 19 00 und 3811 90 00 |
N |
N |
N |
Anmerkung zur Tabelle: Die in der Tabelle für Energieerzeugnisse verwendeten KN-Codes entsprechen denen der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1), wie sie in der Richtlinie 2003/96/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission (ABl. L 91 vom 9.4.2018, S. 27) festgelegt sind.
Spaltenbeschriftung:
EPC |
Verbrauchsteuer-Produktcode |
CAT |
Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Product Category) |
UNIT |
Maßeinheit (aus Liste 11) |
A: |
Angabe des Alkoholgehalts erforderlich (Ja/Nein) |
P: |
Angabe von Grad Plato möglich (Ja/Nein) |
D: |
Angabe der Dichte bei 15 °C erforderlich (Ja/Nein) |
11. CODE MAẞEINHEIT
Code Maßeinheit |
Beschreibung |
1 |
Kilogramm |
2 |
Liter (bei 15 °C) |
3 |
Liter (bei 20 °C) |
4 |
1 000 Stück |
12. MAXIMALE BEFÖRDERUNGSDAUER ENTSPRECHEND DEM CODE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSART
Code Beförderungsart |
Maximale Beförderungsdauer |
0 |
D45 |
1 |
D45 |
2 |
D35 |
3 |
D35 |
4 |
D20 |
5 |
D30 |
7 |
D15 |
8 |
D35 |
Anmerkung 1: |
Der Wert „0“ bezieht sich auf die multimodale Beförderung (mit Umladen der Fracht) und deckt die Fälle Gruppensendung, Ausfuhr, Aufteilung und Änderung des Bestimmungsorts ab. |
Anmerkung 2: |
Im Fall der Ausfuhr bezeichnet die Beförderungsdauer die geschätzte Dauer der Beförderung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Union. |
Anmerkung 3: |
Bei der Beförderung von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren (v-e-VD) werden zur maximalen Beförderungsdauer 30 Tage hinzugerechnet. |
13. Nationale Verwaltung — Grad Plato
Land |
Steuersätze für Bier nach Grad Plato |
AT — Österreich |
Ja |
BE — Belgien |
Ja |
BG — Bulgarien |
Ja |
CZ — Tschechien |
Ja |
DE — Deutschland |
Ja |
EL — Griechenland |
Ja |
ES — Spanien |
Ja |
IT — Italien |
Ja |
LU — Luxemburg |
Ja |
MT — Malta |
Ja |
NL — Niederlande |
Ja |
PL — Polen |
Ja |
PT — Portugal |
Ja |
RO — Rumänien |
Ja |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).
(2) Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. EMPFEHLUNG Nr. 21, vierte überarbeitete Ausgabe, angenommen vom United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäfte, UN/CEFACT). ECE/TRADE/309. Genf, Mai 2002.
(3) Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
(4) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
23.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/57 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1637 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2022
mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen Mitgliedstaaten befördert werden und von der Verbrauchsteuer befreit sind, eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Das Formular für die Bescheinigung sollte festgelegt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 können die Mitgliedstaaten die Freistellungsbescheinigung auch für andere Bereiche der indirekten Besteuerung verwenden. Um für eine einheitliche Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten vor der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die von der Verbrauchsteuer befreit sind, aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu sorgen, sollten Vorschriften für die Mitteilung über die Verwendung der Freistellungsbescheinigung für andere Bereiche der indirekten Besteuerung festgelegt werden. |
(3) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 31/96 (2) der Kommission Vorschriften für die Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer enthält, sollte sie ersetzt werden. |
(4) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung ein elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich, das über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannte EDV-gestützte System ausgetauscht wird. Nach dieser Richtlinie ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Es sollten Vorschriften und Verfahren für den Austausch der elektronischen Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung und den Austausch der Ausfalldokumente festgelegt werden. |
(5) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument erforderlich, das über das im Beschluss (EU) 2020/263 genannte EDV-gestützte System ausgetauscht wird. Nach dieser Richtlinie ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Es sollten Vorschriften und Verfahren für den Austausch der vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente über das EDV-gestützte System im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren, die zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind, und den Austausch der Ausfalldokumente festgelegt werden. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 20 bis 22 und 36 bis 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 nachzukommen, ab dem 13. Februar 2023 anwenden. Da mit dieser Verordnung die Richtlinie (EU) 2020/262 umgesetzt wird, sollte sie auch ab diesem Datum gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Freistellungsbescheinigung
(1) Das für die in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannte Freistellungsbescheinigung zu verwendende Formular (im Folgenden „Freistellungsbescheinigung“) ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Freistellungsbescheinigung für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 verwenden, teilen sie dies der Kommission mit und übermitteln ihr die erforderlichen Informationen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Behörden für die Anbringung des Dienststempels auf der Freistellungsbescheinigung zuständig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Nummer 14 der Erläuterungen zum Anhang darauf verzichten, vom Empfänger eine mit einem Dienststempel versehene Bescheinigung zu fordern, teilen dies der Kommission mit.
(5) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erhaltenen Informationen spätestens einen Monat nach ihrem Eingang mit.
Artikel 2
Formalitäten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
Versender, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung versenden wollen, füllen die Felder des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission (4) aus und übermitteln sie den in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
Der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments darf frühestens sieben Tage vor dem in dem Dokument angegebenen Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingereicht werden.
Artikel 3
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Versender, die das elektronische Verwaltungsdokument im Einklang mit Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 annullieren wollen, übermitteln den Entwurf der in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Annullierungsmeldung den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem in Absatz 1 genannten Entwurf der Annullierungsmeldung.
Sind die Angaben in dem Entwurf der Annullierungsmeldung zutreffend, so ergänzen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats in der Annullierungsmeldung das Datum und die Uhrzeit der Validierung, übermitteln diese Information dem Versender und leiten die Annullierungsmeldung an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter.
Sind die Angaben in dem in Absatz 1 genannten Entwurf der Annullierungsmeldung nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.
Handelt es sich bei dem Empfänger um einen zugelassenen Lagerinhaber oder einen registrierten Empfänger, so leiten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Annullierungsmeldung an den Empfänger weiter.
Artikel 4
Meldungen über eine Änderung des Bestimmungsorts oder eine Änderung des Empfängers während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
(1) Will ein Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 ändern, so überprüfen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats elektronisch die Angaben im Entwurf der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts.
Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor:
a) |
Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis; |
b) |
sie aktualisieren das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts enthaltenen Angaben. |
(2) Umfasst die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Empfängers, so gilt für das aktualisierte elektronische Verwaltungsdokument Artikel 20 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262.
(3) Umfasst die in genannte Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats weiter.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts dann an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger weiter.
(4) Umfasst die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des Empfängers in demselben Bestimmungsmitgliedstaat wie im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegeben, so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument genannten Empfänger über die Änderung.
(5) Umfasst die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Aktualisierung eine Änderung des im ursprünglichen Verwaltungsdokument gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Bestimmungsorts, ohne dass der Bestimmungsmitgliedstaat oder der Empfänger geändert würde, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats weiter. Nach Eingang der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts leiten die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats diese an den Empfänger weiter.
(6) Sind die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.
Artikel 5
Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten Energieerzeugnissen
(1) Will ein Versender die Beförderung von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2020/262 aufteilen, so übermittelt er einen Entwurf der in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Aufteilung der Beförderung für jeden Bestimmungsort an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Aufteilung der Beförderung.
Sind diese Angaben zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor:
a) |
Sie erstellen für jeden Bestimmungsort ein neues elektronisches Verwaltungsdokument, das das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument ersetzt. |
b) |
Sie erstellen für das ursprüngliche elektronische Verwaltungsdokument eine Aufteilungsmeldung. |
c) |
Sie übermitteln die Aufteilungsmeldung an den Versender und an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats. |
Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 20 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 gelten für jedes neue elektronische Verwaltungsdokument gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels.
(3) Die zuständigen Behörden des im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Aufteilungsmitteilung an den im ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument genannten Empfänger weiter.
(4) Sind die Angaben in dem Entwurf der Aufteilungsmeldung nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.
Artikel 6
Formalitäten vor Beginn der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Der Versender übermittelt den Entwurf des in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
(2) Der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments darf nicht früher als sieben Tage vor dem in dem Dokument angegebenen Versanddatum der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingereicht werden.
Artikel 7
Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Will ein Versender den Bestimmungsort gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 ändern, so übermittelt er den Entwurf der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
(2) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats überprüfen die Angaben in dem Entwurf der in Absatz 1 genannten Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts elektronisch.
Sind die Angaben im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts zutreffend, so nehmen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats Folgendes vor:
a) |
Sie tragen in die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts Datum und Uhrzeit der Validierung und eine fortlaufende Vorgangsnummer ein und setzen den Versender hiervon in Kenntnis; |
b) |
sie aktualisieren das ursprüngliche vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument entsprechend den in der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts enthaltenen Angaben; |
c) |
sie übermitteln die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an die zuständigen Behörden des im ursprünglichen vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument aufgeführten Bestimmungsmitgliedstaats. |
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats leiten die Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts an den Empfänger weiter.
(3) Sind die Angaben in dem Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts nicht zutreffend, so teilen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dies dem Versender unverzüglich mit.
Artikel 8
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 31/96 wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4.
(2) Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11).
(3) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (siehe Seite 2 dieses Amtsblatts).
ANHANG
Europäische Union
Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchssteuer
Artikel 12 der RICHTLINIE (EU) 2020/262 DES RATES (1)
Laufende Nr. (fakultativ, abhängig von den nationalen Anforderungen) …
|
|
|
|
|
|
|
Erläuterungen
(1) |
Dem Versender dient diese Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer (im Folgenden „Bescheinigung“) als Beleg für die Steuerbefreiung von Waren, die an von der Verbrauchsteuer befreite Einrichtungen oder Einzelpersonen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 versendet werden. Für jeden Versender und jede Beförderung ist eine Bescheinigung auszufertigen. Versender haben die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in ihre Aufzeichnungen aufzunehmen. Der Empfänger übergibt dem Versender eine Freistellungsbescheinigung, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ordnungsgemäß mit einem Dienststempel versehen wurde. |
(2) |
Das Formblatt, auf dem die Bescheinigung ausgestellt wird, hat das Format 210 × 297 mm. Wird das Formblatt gedruckt, so ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier zu verwenden. |
(3) |
Eine Ausfertigung der Bescheinigung verbleibt beim Versender und eine Ausfertigung sowie das in Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannte Verwaltungsdokument sind bei der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren mitzuführen. Die Mitgliedstaaten können für Verwaltungszwecke eine zusätzliche Ausfertigung verlangen. |
(4) |
Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe b der Bescheinigung ist durchzustreichen oder zu löschen, sodass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können. |
(5) |
Die Bescheinigung ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen. |
(6) |
Wird bei der Beschreibung der Gegenstände in Feld 5 Buchstabe b der Bescheinigung auf einen Bestellschein verwiesen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so muss der Antragsteller eine Übersetzung beifügen. |
(7) |
Ist die Bescheinigung in einer nicht vom Mitgliedstaat des Versenders anerkannten Sprache verfasst, so muss der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben zu den in Feld 5 Buchstabe b aufgeführten Waren beifügen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann nach eigenem Ermessen von der Verpflichtung zur Beifügung einer Übersetzung entbinden. |
(8) |
Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch sind, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat für diese Zwecke verwendbar erklärt. |
(9) |
In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Befreiungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben. |
(10) |
Mit ihrer Erklärung in Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a der Bescheinigung und bescheinigt, dass der Antragsteller, wenn es sich um eine Einzelperson handelt, Bediensteter der Einrichtung ist. |
(11) |
Der Verweis auf den Bestellschein in Feld 5 Buchstabe b der Bescheinigung muss ein Bestelldatum und eine Bestellnummer umfassen. Der Bestellschein muss alle Angaben enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung angegeben sind. Muss die Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln. |
(12) |
In Feld 5 Buchstabe a ist die Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (4) anzugeben. |
(13) |
Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISO-Norm 4217 zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde. |
(14) |
Wird die Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, so können die zuständigen Behörden darauf verzichten, von der antragstellenden Einrichtung die Anbringung des Dienststempels in Feld 6 der Bescheinigung zu fordern. Die antragstellende Einrichtung muss diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung angeben. |
(15) |
Wird die Befreiung für die Zwecke einer Einzelperson beantragt, so ist die Bescheinigung in Feld 6 durch den Dienststempel der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu beglaubigen. |
(1) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
(2) Nicht genutzter Raum ist durchzustreichen. Dies gilt auch, wenn ein Bestellschein beigefügt ist.
(3) Gegenstände, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein durchzustreichen.
(4) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).
23.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/67 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1638 DER KOMMISSION
vom 20. September 2022
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9505 10 (Weihnachtsartikel)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt ist. |
(2) |
Die Unterposition 9505 10 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Weihnachtsartikel. |
(3) |
In der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 95 wird definiert, welche Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume in die Unterposition 9505 10 eingereiht werden. |
(4) |
In den HS-Erläuterungen A 1 zu Position 9505 und den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) zu Position 9505 ist erklärt, wie Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume einzureihen sind. |
(5) |
Es bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung des Wortlauts des letzten Satzes der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 95, dem zufolge die Gegenstände dieser Position einen Bezug zu Weihnachten haben müssen. |
(6) |
Im Interesse der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume nicht zwingend einen thematischen Bezug zu Weihnachten haben müssen, sondern dass sie lediglich aufgrund ihrer Gestaltung als Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume erkennbar sein müssen. |
(7) |
Es ist daher erforderlich, den letzten Satz der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur zu streichen, um eine einheitliche Auslegung der Unterposition 9505 10 in der gesamten Union zu gewährleisten. |
(8) |
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Teil Zwei Kapitel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Zusätzliche Anmerkung 1 b folgende Fassung:
„b) |
Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an einen Weihnachtsbaum gehängt zu werden (d. h. im Allgemeinen Gegenstände aus leichtem, nicht dauerhaftem Material zum Schmücken eines Weihnachtsbaums).“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 2022
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Gerassimos THOMAS
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
BESCHLÜSSE
23.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/69 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1639 DER KOMMISSION
vom 21. September 2022
betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 6853)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
(2) |
Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst. |
(4) |
Spanien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 19. September 2022 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei Ziegen und Schafen in der Region Andalusien unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. |
(5) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die Schutz- bzw. Überwachungszonen umfasst, in Spanien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden. |
(6) |
Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Spanien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. |
(7) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden. |
(8) |
Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen in Spanien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden. |
(9) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Spanien stellt sicher, dass
a) |
gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst; |
b) |
die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Oktober 2022.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 21. September 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
ANHANG
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Als Sperrzone in Spanien gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete |
Gültig bis |
||
ES-CAPRIPOX-2022-00001 |
Schutzzone:
|
14. Oktober 2022 |
||
Überwachungszone:
|
23. Oktober 2022 |
|||
Überwachungszone:
|
15.-23. Oktober 2022 |
23.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/72 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1640 DES RATES
vom 20. September 2022
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2022 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der De Nederlandsche Bank (EZB/2022/27) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
(2) |
Die De Nederlandsche Bank hat 2018 KPMG Accountants N.V. als ihre externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2019 bis 2022 ausgewählt, wobei ihr Mandat bis zum Geschäftsjahr 2025 verlängert werden kann. (2) |
(3) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank, KPMG Accountants N.V., endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2022. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2023 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(4) |
Die De Nederlandsche Bank beabsichtigt, das Mandat der KPMG Accountants N.V. bis zum Geschäftsjahr 2025 zu verlängern. Diese Verlängerung ist gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der De Nederlandsche Bank und KPMG Accountants N.V. möglich. |
(5) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, KPMG Accountants N.V. als externe Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank für die Geschäftsjahre 2023 bis 2025 zu bestellen. |
(6) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (3) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(8) KPMG Accountants N.V. werden als externe Rechnungsprüfer der De Nederlandsche Bank für die Geschäftsjahre 2023 bis 2025 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. C 297 vom 4.8.2022, S. 1.
(2) Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 19. Oktober 2018 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der De Nederlandsche Bank (EZB/2018/25) (ABl. C 394 vom 30.10.2018, S. 1).
(3) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
23.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/74 |
BESCHLUSS Nr. 1/2022 des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC
vom 25. August 2022
über eine Einladung an die Ukraine, diesem Übereinkommen beizutreten [2022/1641]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Ukraine hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten. |
(2) |
Der Austausch von Waren mit der Ukraine würde durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Ukraine und der Europäischen Union, Island, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Türkei und dem Vereinigten Königreich erleichtert. |
(3) |
Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, die Ukraine einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ukraine wird eingeladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 11a des Übereinkommens ab dem 1. Oktober 2022 beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. August 2022
Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC
Der Präsident
Matthias PETSCHKE
23.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/75 |
BESCHLUSS Nr. 2/2022 des durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschusses EU-CTC
vom 25. August 2022
über eine Einladung an die Ukraine, diesem Übereinkommen beizutreten [2022/1642]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Ukraine hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten. |
(2) |
Die Beförderung von Waren in die und aus der Ukraine würde durch ein gemeinsames Versandverfahren für Waren, die zwischen der Ukraine und der Europäischen Union, Island, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Türkei und dem Vereinigten Königreich befördert werden, erleichtert. |
(3) |
Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, die Ukraine einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Ukraine wird eingeladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 15a des Übereinkommens ab dem 1. Oktober 2022 beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. August 2022.
Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC
Der Präsident
Matthias PETSCHKE