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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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21.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1621 DES RATES
vom 20. September 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 (2) angenommen, um bestimmte in dem Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umzusetzen. |
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(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 29. Juli 2022 die Resolution 2648 (2022) angenommen. Mit dieser Resolution werden die Maßnahmen verlängert und die Ausnahmen vom Waffenembargo geändert. |
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(3) |
Am 20. September 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1626 (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2013/798/GASP im Einklang mit der Resolution 2648 (2022) des VN-Sicherheitsrates geändert wird. |
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(4) |
Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, damit sie zusammen mit den in Anbetracht früherer Resolutionen des VN-Sicherheitsrates vorgenommenen technischen Anpassungen umgesetzt werden können, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten,
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a) |
die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die gemäß Buchstabe b im Voraus angekündigte Ausbildung und Hilfe bereitstellen, oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind; |
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b) |
die Lieferungen von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates betreffen, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCA und sofern die Bereitstellung der Hilfe und der Dienste dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurde; |
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c) |
die Lieferungen von nichtletalem militärischen Gerät betreffen, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurde; |
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d) |
die Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, betreffen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird; |
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e) |
die Lieferungen von Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und Ausrüstung für die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden, betreffen, sofern diese Waffen, Munition, Fahrzeuge oder Ausrüstung ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Sicherheitssektorreform in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurde.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.
(2) Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1626 des Rates vom 20. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 244 vom 21.9.2022, S. 17).
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21.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/3 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1622 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325ap Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz nach Artikel 325c bis Artikel 325ay der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfordern, dass zur Berechnung der Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Artikel 325d bis Artikel 325k die Risikogewichte des Aktienkursrisikos nach Artikel 325ap Tabelle 8 der genannten Verordnung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a angewandt werden. Da Märkte, bei denen es sich um fortschrittliche Volkswirtschaften handelt, und aufstrebende Volkswirtschaften zueinander im Verhältnis der Alternativität stehen, sollte präzisiert werden, dass alle Märkte, die keine fortschrittlichen Volkswirtschaften sind, als aufstrebende Volkswirtschaften betrachtet werden sollten. |
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(2) |
Bei der Bestimmung, welche Märkte als fortschrittliche Volkswirtschaften und welche als aufstrebende Volkswirtschaften gelten, müssen zum einen gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet und zum anderen ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden. Angesichts des vom Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) verfolgten Ansatzes und der Notwendigkeit, eine einheitliche Umsetzung der Methode zur Berechnung der entsprechenden Marktrisikoanforderungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird in diesem Zusammenhang die Festlegung einer Liste der Länder, bei denen es sich um fortschrittliche Volkswirtschaften handelt, als die geeignetste Lösung angesehen. Wenngleich die internationalen Standards des BCBS berücksichtigt werden sollten, sollte präzisiert werden, dass die Märkte der Mitgliedstaaten, die weniger volatil sind als die Märkte, die nach diesen internationalen Standards als fortschrittliche Volkswirtschaften anerkannt werden, als fortschrittliche und nicht als aufstrebende Volkswirtschaften gelten. Darüber hinaus sollte bei der Bestimmung der fortschrittlichen und aufstrebenden Volkswirtschaften der Schaffung eines Binnenmarkts in der Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und den Besonderheiten im Zusammenhang mit überseeischen Ländern und Gebieten einiger Mitgliedstaaten gebührend Rechnung getragen werden. |
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(3) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
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(4) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Fortschrittliche Volkswirtschaften und aufstrebende Volkswirtschaften
(1) Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes im Einklang mit Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Länder als fortschrittliche Volkswirtschaften:
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a) |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
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b) |
die überseeischen Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zu Dänemark, Frankreich oder den Niederlanden, einschließlich der Färöer und der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Länder und Gebiete; |
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c) |
folgende Drittländer:
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(2) Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes nach Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Länder, die nicht unter Absatz 1 aufgeführt sind, als aufstrebende Volkswirtschaften.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/5 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1623 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2022
zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 in Bezug auf den Wert der vermarkteten Erzeugung, die nationale Strategie und die Wiedereinziehung der finanziellen Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse für das Jahr 2022 aufgrund der durch die russische Invasion der Ukraine verursachten Krise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 37 Buchstaben a und c und Artikel 173 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Aufgrund der derzeitigen Krise infolge der russischen Invasion der Ukraine am 24. Februar 2022, die kurz nach der COVID-19-Krise erfolgte, stehen Landwirtinnen und Landwirte in allen Mitgliedstaaten vor außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um auf die weitreichenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, Störungen der Lieferketten und logistische Probleme, die durch die Invasion verursacht wurden, zu reagieren. Angesichts der langfristigen Unterbrechungen der Logistik- und Lieferketten dürften sich die schwerwiegenden Störungen in diesem Sektor fortsetzen und könnten sich möglicherweise sogar verschärfen. Aufgrund logistischer Probleme sind die Landwirtinnen und Landwirte in der EU anfällig für die durch diese Krise verursachten wirtschaftlichen Störungen, und sie sind derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert. |
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(2) |
Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse waren in allen Mitgliedstaaten bei der Planung, Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Durchführung dieser operationellen Programme verzögert und Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen daher die für diese operationellen Programme insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission (2) festgelegten unionsrechtlichen Anforderungen möglicherweise nicht einhalten. Die Erzeugerorganisationen sind auch anfällig für Unterbrechungen und Störungen aufgrund der russischen Invasion der Ukraine, und haben finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme, die durch eine Unterbrechung der Lieferketten verursacht werden. Sie haben mit logistischen Problemen und Schwierigkeiten bei der Ernte ihrer Erzeugnisse infolge eines Mangels an Arbeitskräften zu kämpfen und haben aufgrund von Störungen der Lieferkette Schwierigkeiten, die Verbraucher zu erreichen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen und ihre Fähigkeit, operationelle Programme durchzuführen. Des Weiteren beeinflusst dies die Fähigkeit der Erzeugerorganisationen, Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise einzuführen. |
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(3) |
Wertverluste der vermarkteten Erzeugung im Sektor Obst und Gemüse infolge der russischen Invasion der Ukraine werden erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Unionsbeihilfe haben, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Sollte es im Jahr 2022 aus Gründen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine zu einem erheblichen Wertverlust der vermarkteten Erzeugung kommen, würden die Erzeugerorganisationen Gefahr laufen, ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation zu verlieren, da eines der Kriterien für diese Anerkennung darin besteht, dass ein bestimmter auf nationaler Ebene festgelegter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung erreicht wird. Dadurch würde die langfristige Stabilität der Erzeugerorganisationen gefährdet. Verringert sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2022 aus Gründen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine um mindestens 35 % und liegt dies außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisationen und entzieht sich ihrer Kontrolle, so sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für 2022 auf 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den vorangegangenen Zeitraum festgesetzt werden. Angesichts der weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine auf den Sektor Obst und Gemüse reicht der in Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegte Schwellenwert von 65 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung im vorangegangenen Zeitraum nicht aus, um wirtschaftliche und finanzielle Stabilität für die von einem solchen Wertverlust der vermarkteten Erzeugung betroffenen Erzeugerorganisationen zu erreichen. |
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(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten zudem im Jahr 2022 von der Verpflichtung nach Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 befreit werden, nach der sie in ihren nationalen Strategien die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festlegen müssen. Damit dürften die Erzeugerorganisationen beim Ergreifen von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine im Sektor Obst und Gemüse flexibler vorgehen können. |
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(5) |
Damit die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen gewährleistet ist, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Sektor Obst und Gemüse, wie Umweltaktionen, nicht wie in Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehen wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft erstattet werden, wenn ihre langfristigen Ziele wegen ihrer Unterbrechung im Jahr 2022 aus Gründen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine nicht erreicht werden konnten. |
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(6) |
Aufgrund der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da die Durchführung der operationellen Programme auf Kalenderjahren beruht, sollten die Ausnahmen in Bezug auf die Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union und die Ausgewogenheit zwischen den Maßnahmen in der nationalen Strategie der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmen von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 für das Jahr 2022
(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird im Falle, dass sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2022 um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation lag und sich ihrer Kontrolle entzog, davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 100 % seines Wertes im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 entfällt für das Jahr 2022 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festzulegen, um die Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten.
(3) Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, wie Umweltaktionen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen aufgrund der Unterbrechung dieser Verpflichtungen im Jahr 2022 aus Gründen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine im Jahr 2022 nicht erreicht werden können, nicht wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).
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21.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1624 DER KOMMISSION
vom 20. September 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (3) erhielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine aufrecht. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Mexiko traten am 18. August 2004 außer Kraft. (4) Da Ungarn und Polen am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitraten, wurden die Maßnahmen an diesem Datum aufgehoben. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien traten am 17. November 2010 außer Kraft (5). |
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(3) |
Im Mai 2010 weitete der Rat infolge einer Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (6) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China auf die aus der Republik Korea versandten Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, aus (im Folgenden „Antiumgehungsmaßnahme“). Bestimmte koreanische ausführende Hersteller wurden von der Antiumgehungsmaßnahme befreit, da festgestellt wurde, dass sie die endgültigen Antidumpingzölle nicht umgingen. |
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(4) |
Im Januar 2012 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 (7) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der VR China, ausgeweitet auf die Einfuhren aus der Republik Korea, ein. Mit derselben Verordnung stellte der Rat auch das Verfahren gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika ein. |
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(5) |
Im April 2018 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 (8) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet unter anderem auf die Republik Korea, ein. |
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(6) |
Die derzeit geltenden endgültigen Antidumpingzölle belaufen sich auf 60,4 %. |
1.2. Antrag auf Namensänderung
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(7) |
Am 6. Mai 2020 teilte Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, einer der koreanischen ausführenden Hersteller, der — wie in Erwägungsgrund (3) erwähnt — von der Antiumgehungsmaßnahme befreit ist, der Kommission mit, dass er seinen Namen in Youngwire (im Folgenden „Youngwire“ oder das „Unternehmen“) geändert habe. |
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(8) |
Youngwire bat die Kommission zu bestätigen, dass die Namensänderung nicht seinen Anspruch auf die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll berührt, die dem Unternehmen unter seinem früheren Namen gewährt wurde. |
|
(9) |
Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass Youngwire eine Umstrukturierung durchlaufen hat, unter anderem durch den Erwerb der Vermögenswerte eines anderen koreanischen Ausführers, dem ebenfalls die Befreiung gewährt wurde, Dae Heung Industrial Co. Ltd. |
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(10) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese erheblichen Veränderungen, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Namensänderung zutage getreten sind, möglicherweise den Anspruch des Unternehmens auf Befreiung von den geltenden Antiumgehungsmaßnahmen beeinträchtigt haben. |
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(11) |
Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass hinreichende Beweise dafür vorlagen, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage Youngwire die Befreiung unter seinem früheren Namen gewährt wurde, erheblich geändert haben könnten, und zwar dauerhaft, sodass die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gerechtfertigt war. |
1.3. Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
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(12) |
Am 5. August 2021 beschloss die Kommission auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen (9) bis (11) genannten Informationen, nach Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, die sich auf die Prüfung der Youngwire unter seinem früheren Namen gewährten Befreiung beschränkte. Ziel der Überprüfung war festzustellen, ob Youngwire weiterhin Anspruch auf eine Befreiung von der Antiumgehungsmaßnahme hat. |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
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(13) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2021 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt). Für den Untersuchungszeitraum wurden Daten erhoben, um unter anderem zu untersuchen, ob sich das Handelsgefüge infolge der Umstrukturierung des Unternehmens verändert hat und welche Verfahren und Kontrollen Youngwire gegebenenfalls eingeführt hat, um zu verhindern, dass chinesische Waren als koreanische Waren verkauft und somit die Zölle umgangen werden. Detailliertere Daten einschließlich Verkaufs- und Kaufdaten auf Transaktionsebene wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“) erhoben. |
1.5. Interessierte Parteien
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(14) |
In der Einleitungsbekanntmachung (9) wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Überprüfung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission insbesondere Youngwire von der Einleitung der Überprüfung und forderte das Unternehmen zur Mitarbeit auf. |
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(15) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. |
1.5.1. Fragebogen
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(16) |
Die Kommission sandte einen Fragebogen an Youngwire, das ihn auch beantwortete. |
1.5.2. Kontrollbesuch
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(17) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie benötigte, um festzustellen, ob Youngwire weiterhin Anspruch auf eine Befreiung von der Antiumgehungsmaßnahme hat, und überprüfte sie. Bei Youngwire in Changwon und Busan, Republik Korea, wurde ein Kontrollbesuch nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE
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(18) |
Der Gegenstand dieser Überprüfung ist derselbe wie in der Ausgangsuntersuchung und den folgenden Auslaufüberprüfungen, d. h. Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108119, 7312108319, 7312108519, 7312108919 und 7312109819) eingereiht werden, ausgeweitet auf dieselben aus der Republik Korea versandten Kabel und Seile, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813). |
3. PRÜFUNG DER BEFREIUNG FÜR YOUNG HEUNG/YOUNGWIRE
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(19) |
Wie in Erwägungsgrund (12) dargelegt, beschränkte sich die vorliegende teilweise Interimsüberprüfung darauf, ob die Youngwire gewährte Befreiung nach der Umstrukturierung des Unternehmens noch Bestand haben kann. Bei der Untersuchung wurde insbesondere geprüft, ob das Unternehmen an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt war. |
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(20) |
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob sich das Handelsgefüge in Bezug auf Youngwire infolge der Umstrukturierung und Namensänderung verändert hat. |
3.1. Veränderung im Handelsgefüge
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(21) |
Die Ausfuhrverkäufe von Youngwire in die Union waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt auf einem relativ stabilen Niveau geblieben, ohne dass sich nach der Umstrukturierung spürbare Änderungen ergeben hätten. Auch war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vor oder nach der Umstrukturierung kein Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen. |
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(22) |
Während der Umgehungsuntersuchung gehörte Youngwire zu den Herstellern, die mit einem ausführenden Hersteller aus der VR China, für den die ursprünglichen Maßnahmen galten, verbunden waren. Es gab jedoch keine Beweise dafür, dass eine solche Verbindung zur Umgehung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China hergestellt oder genutzt worden wäre; daher wurde die Befreiung gewährt. Die jetzige Untersuchung ergab, dass sich diese Situation nach der Umstrukturierung von Youngwire nicht geändert hatte. |
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(23) |
Die Untersuchung ergab ferner, dass Youngwire die überprüfte Ware zum Teil von seinem verbundenen Unternehmen in der VR China bezog. Die von seinem verbundenen Unternehmen in der VR China vor und nach der Umstrukturierung und der Namensänderung bezogene überprüfte Ware wurde allerdings nur auf dem Inlandsmarkt der Republik Korea und anderen Ausfuhrmärkten weiterverkauft, jedoch nicht in die Union ausgeführt. Außerdem nahmen die von dem mit ihm verbundenen Unternehmen eingekauften Mengen nach der Umstrukturierung nicht zu. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es keine Beweise dafür gab, dass es nach der Umstrukturierung Youngwires oder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einer Veränderung des Handelsgefüges unter Beteiligung des Unternehmens im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung kam. |
3.2. Versand von in der VR China hergestellten Kabeln und Seilen aus Stahl über das verbundene Unternehmen in der Republik Korea
|
(24) |
Die Kommission prüfte ferner, ob Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung vorlagen, die auf eine Umgehung hindeuten. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission zunächst, ob das Unternehmen in ausreichendem Maße Kabel und Seile aus Stahl herstellte, sodass es den Ausfuhrverkäufen in die Union entsprach. Sie stellte fest, dass das Unternehmen tatsächlich in ausreichendem Maße Kabel und Seile aus Stahl herstellte, sodass es den Ausfuhrverkäufen in die Union entsprach. |
|
(25) |
Zweitens bezog das Unternehmen, wie in Erwägungsgrund (21) dargelegt, die überprüfte Ware zum Teil von seinem verbundenen Unternehmen in der VR China. Die Kommission prüfte die Verfahren und Kontrollen, mit denen verhindert werden soll, dass chinesische Waren als koreanische Waren verkauft werden und somit die Zölle umgangen werden. Die Kommission überprüfte daher die IT-Systeme von Youngwire, die zur Rückverfolgung der selbst hergestellten Waren im Verlaufe des Produktions- und Verkaufsprozesses dienen, und unterzog die Unterlagen einer vertieften Prüfung, um sicherzustellen, dass nur Waren, die in die Union ausgeführt und von dem Unternehmen hergestellt wurden, in den Genuss der Befreiung von den Antiumgehungsmaßnahmen kamen. Dies umfasste auch eine vertiefte Prüfung der Geschäftsvorgänge im gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
|
(26) |
Die Untersuchung ergab, dass das Rückverfolgungssystem des Unternehmens sicherstellte, dass die Waren, für die die Befreiung von der Antiumgehungsmaßnahme galt, von Youngwire in seinen eigenen Produktionsanlagen in der Republik Korea hergestellt worden waren. |
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(27) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die auf den Unionsmarkt ausgeführten überprüften Waren eindeutig zurückverfolgt werden konnten und dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine in China hergestellten Waren über das Unternehmen auf den Unionsmarkt versandt wurden. |
3.3. Montagevorgänge
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(28) |
Die Kommission prüfte ferner, ob es Hinweise auf eine Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gab. |
|
(29) |
Nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gilt ein Montagevorgang als Umgehung der geltenden Maßnahmen, wenn
|
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(30) |
Die Kommission sammelte detaillierte Informationen über die Rohstoffbeschaffung, die Produktionsverfahren und die Kostenrechnung von Youngwire und überprüfte sie. Die Untersuchung ergab, dass der Wert der eingeführten und bei der Herstellung verwendeten Rohstoffe den Schwellenwert von 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht überstieg. Die Kommission stellte ferner fest, dass der den eingeführten Teilen hinzugefügte Wert den in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwert von 25 % überstieg. |
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(31) |
Auf dieser Grundlage führte die Untersuchung zu dem Schluss, dass keine Montagevorgänge stattgefunden haben, die als Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden könnten. Angesichts dieser Feststellungen war es nicht erforderlich, die übrigen Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung zu prüfen. |
4. SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG
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(32) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen führte die Untersuchung zu dem Schluss, dass seitens Youngwire keine Umgehungspraktiken vorliegen. Folglich wird die teilweise Interimsüberprüfung eingestellt, und die Youngwire gewährte Befreiung von den ausgeweiteten Zöllen wird nicht aufgehoben. |
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(33) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass die Namensänderung ordnungsgemäß den zuständigen Behörden in der Republik Korea gemeldet wurde. Angesichts der Ergebnisse dieser teilweisen Interimsüberprüfung führten die Namensänderung und die damit verbundenen organisatorischen Veränderungen nicht zu einer neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen, die von der Kommission nicht untersucht wurden, und sie können nicht die Rechte des Ausführers beeinträchtigen, in den Genuss der Befreiung von den Umgehungsmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 bestätigt wurde, zu kommen. |
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(34) |
Daher berührt die Namensänderung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 und insbesondere die dem Unternehmen gewährte Befreiung vom Antidumpingzollsatz nicht. |
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(35) |
Die Namensänderung sollte ab dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem das Unternehmen der Kommission mitgeteilt hat, dass es seinen Namen geändert hat (siehe Erwägungsgrund (7)). |
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(36) |
Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C969 zugewiesen worden war. |
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(37) |
Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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(38) |
Bei der Kommission ging lediglich eine Stellungnahme von Youngwire ein. Das Unternehmen stimmte den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kommission zu. Es wies jedoch darauf hin, dass es angesichts der langen Verfahren, d. h. des Zeitrahmens dieser Interimsüberprüfung und außerdem noch der Verzögerungen bei ihrer Einleitung, die betroffene Ware unter dem Namen Young Heung Iron in die Union ausgeführt habe. In Anbetracht dessen beantragte das Unternehmen bei der Kommission, dass die Namensänderung erst ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung berücksichtigt oder dass alternativ der Zusatzcode A969 ab dem 6. Mai 2020 Youngwire und für den Zeitraum vom 6. Mai 2020 bis zum Inkrafttreten der geltenden Verordnung Young Heung Iron & Steel Co., Ltd zugewiesen werde. Diese Lösung stehe im Einklang mit den Ergebnissen der Untersuchung, wonach die beiden Namen ein und dasselbe Unternehmen beträfen. |
|
(39) |
In diesem Zusammenhang gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Young Heung Iron & Steel Co., Ltd und Youngwire für die Zwecke des Antidumpingzolls tatsächlich dasselbe Unternehmen sind. Da das Unternehmen unter gleich welchem der beiden Namen weiterhin Anspruch auf die Zollbefreiung hat, hielt es die Kommission für angemessen, dass die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Umfirmierung des Unternehmens erst ab Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten sollten. |
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(40) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 wird wie folgt geändert:
|
„Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, Gyungnam |
A969“ |
wird ersetzt durch:
|
„YOUNGWIRE, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, Gyungnam |
A969“ |
Der zuvor Young Heung Iron & Steel Co., Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode A969 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für YOUNGWIRE.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates vom 12. August 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1).
(4) Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4).
(5) Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 311 vom 16.11.2010, S. 16).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 der Kommission vom 19. April 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 40).
(9) Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (ABl. C 313 vom 5.8.2021, S. 9).
BESCHLÜSSE
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21.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/15 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1625 DES RATES
vom 20. September 2022
über die Folgen des Beschlusses des Hohen Vertreters über die Umstrukturierung der zivilen Krisenbewältigungsstrukturen im Europäischen Auswärtigen Dienst hinsichtlich der Funktion des Zivilen Operationskommandeurs für zivile Krisenbewältigungsmissionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss ADMIN(2022) 50 vom 3. August 2022 hat der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) eine Umstrukturierung der Zentralverwaltung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) beschlossen, insbesondere hinsichtlich der Leitung des in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (1) genannten Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC). |
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(2) |
Der Hohe Vertreter hat insbesondere beschlossen, dass der CPCC ab dem 16. September 2022 einem geschäftsführenden Direktor und nicht mehr einem Direktor unterstellt wird. |
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(3) |
Der geschäftsführende Direktor des CPCC übt auf der Grundlage und im Einklang mit jedem Beschluss des Rates zur Einleitung einer zivilen Krisenbewältigungsmission nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union auch die Funktion des Zivilen Operationskommandeurs aus. |
|
(4) |
Infolgedessen und um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten daher alle Bezugnahmen auf den Direktor des CPCC in geltenden Beschlüssen des Rates zur Einleitung einer zivilen Krisenbewältigungsmission ab dem 16. September 2022 als Bezugnahmen auf den geschäftsführenden Direktor des CPCC verstanden werden. Künftige Beschlüsse des Rates zur Einleitung einer zivilen Krisenbewältigungsmission sollten vorsehen, dass der geschäftsführende Direktor des CPCC die Funktion des Zivilen Operationskommandeurs ausübt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Infolge des Beschlusses des Hohen Vertreters, den Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) innerhalb des EAD einem geschäftsführenden Direktor zu unterstellen, gelten die einschlägigen Bestimmungen geltender Beschlüsse des Rates zur Einleitung einer zivilen Krisenbewältigungsmission, wonach der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen der Zivile Operationskommandeur ist, für den geschäftsführenden Direktor des CPCC.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 16. September 2022.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
|
21.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/17 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1626 DES RATES
vom 20. September 2022
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1) angenommen. |
|
(2) |
Der Rat ist der Auffassung, dass der Titel des Beschlusses 2013/798/GASP geändert werden sollte. |
|
(3) |
Am 29. Juli 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2648 (2022) verabschiedet. Mit dieser Resolution werden die Maßnahmen verlängert und die Ausnahmen vom Waffenembargo geändert. |
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(4) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung:
|
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).
|
21.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/19 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1627 DER KOMMISSION
vom 19. September 2022
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022)6786)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“ (1)), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI. |
|
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI. |
|
(4) |
Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen. |
|
(5) |
Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Deutschland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1483 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen. |
|
(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1483 haben Deutschland, Spanien, Frankreich und die Niederlande der Kommission weitere Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Bundesland Niedersachsen (Deutschland), in der Provinz Guadalajara (Spanien), in den Departements Ain, Ille-et-Vilaine, Meuse und Somme (Frankreich) sowie in den Provinzen Gelderland, Friesland, Noord-Holland, Overijssel, Zuid-Holland und Utrecht (Niederlande)gemeldet. |
|
(7) |
Die zuständigen Behörden Deutschlands, Spaniens, Frankreichs und der Niederlande haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum. |
|
(8) |
Darüber hinaus befinden sich die Herde bestimmter in Deutschland und den Niederlanden bestätigter Ausbrüche in unmittelbarer Nähe der Grenze zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten. Da sich die Schutz- und Überwachungszonen bis in das jeweilige Hoheitsgebiet sowohl der Niederlande als auch Deutschlands erstrecken, haben die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Schutz- und Überwachungszonen ordnungsgemäß zusammengearbeitet. |
|
(9) |
Die Kommission hat die von Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden, die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden. |
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(10) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
|
(11) |
Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Deutschland, Spanien, Frankreich und die Niederlande als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete geändert werden. |
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(12) |
Darüber hinaus gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 bis zum 30. September 2022. Die Geltungsdauer der Beschränkungen in den von Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Sperrzonen reicht jedoch über den 30. September 2022 hinaus. |
|
(13) |
Zudem besteht aufgrund des anhaltenden Auftretens von HPAI-Viren bei Wildvögeln in der Union sowie der Risiken einer Ausbreitung dieser Seuche durch wild lebende Zugvögel während deren Herbstzugs eine erhöhte Gefahr weiterer Ausbrüche bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. |
|
(14) |
Daher sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 bis zum 30. September 2023 verlängert werden, um die bevorstehende jährliche Zugsaison der wild lebenden Zugvögel zu erfassen. Diese Verlängerung trägt auch den aktuellen Entwicklungen der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die HPAI und den damit verbundenen Risiken für die Tiergesundheit aufgrund weiterer möglicher Ausbrüche dieser Seuche Rechnung. Artikel 4 des genannten Durchführungsbeschlusses sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(15) |
Außerdem wurde während der jüngsten Hochrisikophasen des Herbst- und Frühjahrszugs der Wildvögel eine hohe Zahl von Ausbrüchen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in der Union bestätigt. Infolgedessen ist die Zahl der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 aufgeführten Gebiete, d. h. der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Ausbrüche abgegrenzten Sperrzonen, erheblich gestiegen, wodurch es schwierig wurde, die jeweiligen Gebiete und Ausbrüche einander zuzuordnen. Um die verschiedenen Ausbrüche und die jeweiligen Sperrzonen einander leichter zuordnen zu können, sollte daher den Tabellen in Teil A und Teil B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 eine neue Spalte hinzugefügt werden, in der die Bezugsnummer des betreffenden Ausbruchs aufgeführt wird, den der Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (5) über das Tierseucheninformationssystem (ADIS) gemeldet hat. |
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(16) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die von Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden. |
|
(17) |
Darüber hinaus sollte den Tabellen in den Teilen A und B des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 eine neue Spalte mit den ADIS-Bezugsnummern der Ausbrüche hinzugefügt werden, die den als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebieten zuzuordnen sind. |
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(18) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(19) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
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(20) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 4 wird das Datum „30. September 2022“ durch das Datum „30. September 2023“ ersetzt. |
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2. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. September 2022
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1483 der Kommission vom 2. September 2022 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 52).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).
ANHANG
„ANHANG
TEIL A
Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Deutschland
|
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
|
NIEDERSACHSEN |
||
|
DE-HPAI(P)-2022-00046 |
Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.796401/ 52.671550 Betroffen sind Teile der Gemeinde Löningen |
21.9.2022 |
|
DE-HPAI(P)-2022-00051 |
Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: : 8.059453 / 53.002505 Betroffen sind Teile der Gemeinde Bösel und Garrel |
3.10.2022 |
|
DE-HPAI(P)-2022-00047 |
Landkreis Emsland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.104553 / 52.73651 Betroffen sind Teile der Gemeinden Haren (Ems), Meppen und Twist |
22.9.2022 |
|
DE-HPAI(P)-2022-00050 |
Landkreis Emsland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.090579 / 52.733247 Betroffen sind Teile der Gemeinden Haren (Ems) und Twist |
4.10.2022 |
|
DE-HPAI(P)-2022-00045 |
Landkreis Oldenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.513265 / 52.978638 Betroffen sind Teile der Gemeinden Dötlingen, Ganderkesee und Prinzhöfte. |
15.9.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00046 |
Landkreis Osnabrück 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.796401/ 52.671550 Betroffen sind Teile der Gemeinden Berge und Menslage. |
21.9.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00048 |
Landkreis Vechta 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.126893/ 52.680191 Betroffen sind Teile der Gemeinden Bakum, Dinklage, Lohne und Holdorf. |
24.9.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00049 |
Landkreis Grafschaft Bentheim 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 6.734908 / 52.622842 Betroffen sind Teile der Gemeinde Laar. |
28.9.2022 |
Mitgliedstaat: Spanien
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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ES-HPAI(P)-2022-00033 |
Those parts in the province of Huelva of the comarca of Cortegana contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -6,7487797, lat 37,9657681 |
7.9.2022 |
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ES-HPAI(P)-2022-00034 |
Those parts in the province of Huelva of the comarca of Aracena contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -6,4810241, lat 37,8458011 |
13.9.2022 |
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ES-HPAI(P)-2022-00035 |
Those parts in the province of Badajoz of the comarca of Azuaga contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -5,85867886940119, lat 38,2579862102977 |
23.9.2022 |
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ES-HPAI(P)-2022-00036 |
Those parts in the province of Guadalajara of the comarca of Guadalajara contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -3,1622795 , lat 40,7275418 |
17.10.2022 |
Mitgliedstaat: Frankreich
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Département: Ain (01) |
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FR-HPAI(P)-2022-01372 FR-HPAI(P)-2022-01374 |
CHALAMONT DOMPIERRE-SUR-VEYLE LE PLANTAY MARLIEUX SAINT-NIZIER-LE-DESERT SAINT-PAUL-DE-VARAX |
17.9.2022 |
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Département: Ille-et-Vilaine (35) |
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FR-HPAI(P)-2022-01373 |
LA CHAPELLE-DU-LOU IRODOUËR LANDUJAN MEDREAC SAINT-PERN |
21.9.2022 |
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FR-HPAI(P)-2022-01376 |
ST ONEN LA CHAPELLE en totalité LE CROUAIS en totalité ST MEEM LE GRAND en totalité MONTAUBAN DE BRETAGNE partie de la commune située à l'Ouest du triangle formé par les routes nationales 12 et 164 |
30.9.2022 |
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Département: Meuse (55) |
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FR-HPAI(P)-2022-1375 |
BISLEE entiere CHAUVONCOURT entiere HAN-SUR-MEUSE entiere KOEUR-LA-GRANDE entiere KOEUR-LA-PETITE entiere SAINT-MIHIEL sud D907 - Av 40e division. |
2.10.2022 |
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Département: Morbihan (56) |
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FR-HPAI(P)-2022-01371 |
MENEAC Partie de la commune au sud de la D 763 et à l'ouest de la D 106 MOHON Partie de la commune au nord de la D 2 |
15.9.2022 |
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Département: Somme (80) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00229 |
FOREST-L'ABBAYE HAUTVILLERS-OUVILLE LAMOTTE-BULEUX LE TITRE NOUVION SAILLY-FLIBEAUCOURT |
20.9.2022 |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00228 |
BONNAY CORBIE FRANVILLERS HEILLY MERICOURT-L'ABBE RIBEMONT-SUR-ANCRE VAUX-SUR-SOMME |
20.9.2022 |
Mitgliedstaat: Niederlande
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Municipality Medemblik, province Noordholland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00591 |
Those parts of the municipality Medemblik and contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.01931 lat 52.74081 |
14.9.2022 |
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Municipality Nissewaard, province Zuidholland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00588 |
Those parts of the municipality Nissewaard and contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4.33125 lat 51.84625 |
15.9.2022 |
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Municipality Nieuwkoop, province Zuidholland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00592 |
Those parts of the municipality Nieuwkoop contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4.71467 lat 52.17179. |
17.9.2022 |
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Municipality Noardeast-Fryslân, province Friesland |
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NL-HPAI(P)-2022-00059 |
Those parts of the municipality Noardeast-Fryslân contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.88817 lat 53.33674 |
24.9.2022 |
|
Municipality Barneveld, province Gelderland |
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NL-HPAI(P)-2022-00060 |
Those parts of the municipality Barneveld contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.63505 lat 52.1597 |
23.9.2022 |
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Municipality Bunschoten Spakenburg, province Utrecht |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00593 |
Those parts of the municipality Bunschoten-Spakenburg contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.38899 lat 52.214482. |
22.9.2022 |
|
Municipality Waadhoeke, province Friesland |
||
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NL-HPAI(P)-2022-00061 |
Those parts of the municipality Waadhoeke contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.58397 lat 53.21831 |
24.9.2022 |
|
Municipality Hollands Kroon, province Noordholland |
||
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00604 |
Those parts of the municipality Hollands Kroon contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.06838 lat 52.89744 |
27.9.2022 |
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Municipality Klazienaveen, province Drenthe |
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DE-HPAI(P)-2022-00047 |
Those parts of the municipality Klazienaveen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 7.104553 lat 52.73651 |
22.9.2022 |
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Municipality Hardenberg, Province Overijssel |
||
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DE-HPAI(P)-2022-00049 |
Those parts of the province Overijssel contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6.734908, lat 52.622842. |
28.9.2022 |
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Province Overijssel |
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DE-HPAI(P)-2022-00050 |
Those parts of the province Overijssel in the Netherlands contained within a circle Twist of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 7.090579 lat 52.733247 |
3.10.2022 |
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Municipality De Krim, province Overijssel |
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NL-HPAI(P)-2022-00062 |
Those parts of the municipality De Krim contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,59576, lat 52, 64419 |
30.9.2022 |
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Municipality Barneveld IV, province Gelderland |
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NL-HPAI(P)-2022-00063 |
Those parts of the municipality Ede and Renswoude contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.598911 lat 52.1420635 |
27.9.2022 |
Mitgliedstaat: Portugal
|
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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PT-HPAI(P)-2022-00007 |
The parts of Vendas Novas and Montemor-o-Novo municipalities, that are contained within circle of 3 kilometers radius, centered on GPS coordinates 38.652439N, 8.4827665W |
28.9.2022 |
|
PT-HPAI(P)-2022-00008 |
The parts of Benavente and Montijo municipalities, that are contained within circle of 3 kilometers radius, centered on GPS coordinates 38.829589N, 8.710556W |
21.10.2022 |
TEIL B
Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:
Mitgliedstaat: Deutschland
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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NIEDERSACHSEN |
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DE-HPAI(P)-2022-00051 |
Landkreis Ammerland 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: : 8.059453 / 53.002505 Betroffen sind Teile der Gemeinde Edewecht. |
12.10.2022 |
||||||
|
DE-HPAI(P)-2022-00046 |
Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.796401/ 52.671550 Betroffen sind Teile der Gemeinden Essen, Lastrup und Löningen. |
30.9.2022 |
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Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.796401/ 52.671550 Betroffen sind Teile der Gemeinde Löningen. |
22.9.2022 – 30.9.2022 |
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|
DE-HPAI(P)-2022-00051 |
Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: : 8.059453 / 53.002505 Betroffen sind Teile der Gemeinden Bösel, Emstek und Garrel, sowie der Städte Friesoythe und Cloppenburg. |
12.10.2022 |
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Landkreis Cloppenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: : 8.059453 / 53.002505 Betroffen sind Teile der Gemeinde Bösel und Garrel |
4.10.2022 – 12.10.2022 |
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Landkreis Oldenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: : 8.059453 / 53.002505 Betroffen sind Teile der Gemeinden Wardenburg und Großenkneten. |
12.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00047 |
Landkreis Emsland 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.104553 / 52.73651 Betroffen sind Teile der Gemeinden Haren (Ems), Meppen und Twist |
1.10.2022 |
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Landkreis Emsland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.104553 / 52.73651 Betroffen sind Teile der Gemeinden Haren (Ems), Meppen und Twist |
23.9.2022 - 1.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00046 |
Landkreis Emsland 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.796401/ 52.671550 Betroffen sind Teile der Gemeinden Dohren und Herzlake. |
30.9.2022 |
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Landkreis Osnabrück 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.796401/ 52.671550 Betroffen sind Teile der Gemeinden Ankum, Badbergen, Berge, Bippen, Eggermühlen, Kettenkamp, Nortrup, Menslage und Quakenbrück. |
30.9.2022 |
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Landkreis Osnabrück 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.796401/ 52.671550 Betroffen sind Teile der Gemeinden Berge und Menslage. |
22.9.2022 – 30.9.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00050 |
Landkreis Emsland 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.090579 / 52.733247 Betroffen sind Teile der Gemeinden Haren (Ems), Meppen und Twist. |
13.10.2022 |
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Landkreis Emsland 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 7.090579 / 52.733247 Betroffen sind Teile der Gemeinden Haren (Ems) und Twist. |
5.10.2022 – 13.10.2022 |
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NL-HPAI(P)-2022-00062 |
Landkreis Grafschaft Bentheim 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 6.595763 / 52.644188 Betroffen sind Teile der Gemeinde Laar. |
9.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00042 DE-HPAI(P)-2022-00043 DE-HPAI(P)-2022-00044 |
Landkreis Vechta Vereinigung aus den 10 km Radien um die drei Ausbruchsbetriebe mit den GPS Koordinaten:
Betroffen sind Teile der Gemeinden Dinklage, Holdorf, Bakum, Lohne (Oldenburg), Steinfeld (Oldenburg), Holdorf, Neuenkirchen-Vörden und Damme. |
22.9.2022 |
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Landkreis Vechta Vereinigung aus den 3 km Radien um die drei Ausbruchsbetriebe mit den GPS Koordinaten:
Betroffen sind Teile der Gemeinden Dinklage und Holdorf. |
14.9.2022 - 22.9.2022 |
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Landkreis Osnabrück Vereinigung aus den 10 km Radien um die drei Ausbruchsbetriebe mit den GPS Koordinaten:
Betroffen sind Teile der Gemeinde Badbergen, Quakenbrück, Gehrde und Bersenbrück. |
22.9.2022 |
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|
Landkreis Osnabrück Vereinigung aus den 3 km Radien um die drei Ausbruchsbetriebe mit den GPS Koordinaten:
Betroffen sind Teile der Gemeinde Badbergen. |
14.9.2022 – 22.9.2022 |
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Landkreis Cloppenburg Vereinigung aus den 10 km Radien um die drei Ausbruchsbetriebe mit den GPS Koordinaten:
Betroffen sind Teile der Gemeinde Essen (Oldenburg). |
22.9.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00045 |
Landkreis Oldenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.513265 / 52.978638 Betroffen sind Teile der Gemeinden Dötlingen, Dünsen, Ganderkesee, Groß Ippener, Hatten, Harpstedt, Hude, Kirchseelte, Prinzhöfte, Wildeshausen und Winkelsett. |
24.9.2022 |
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Landkreis Oldenburg 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.513265 / 52.978638 Betroffen sind Teile der Gemeinden Dötlingen, Ganderkesee und Prinzhöfte. |
16.9.2022 – 24.9.2022 |
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Stadt Delmenhorst 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.513265 / 52.978638 Betroffen ist ein Teil der Stadt Delmenhorst. |
24.9.2022 |
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Landkreis Diepholz 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.513265 / 52.978638 Betroffen ist ein Teil der Gemeinde Stuhr. |
24.9.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00048 |
Landkreis Vechta 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.126893/ 52.680191 Betroffen sind Teile der Gemeinden Bakum, Dinklage, Lohne, Steinfeld, Holdorf und der Stadt Vechta. |
3.10.2022 |
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Landkreis Vechta 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.126893/ 52.680191 Betroffen sind Teile der Gemeinden Bakum, Dinklage, Lohne und Holdorf. |
25.9.2022 – 3.10.2022 |
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Landkreis Cloppenburg 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.126893/ 52.680191 Betroffen sind Teile der Gemeinden Cappeln und Essen. |
3.10.2022 |
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Landkreis Osnabrück 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 8.126893/ 52.680191 Betroffen sind Teile der Gemeinden Badbergen, Gehrde und Quakenbrück. |
3.10.2022 |
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DE-HPAI(P)-2022-00049 |
Landkreis Grafschaft Bentheim 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 6.734908 / 52.622842 Betroffen sind Teile der Gemeinden Emlichheim, Itterbeck, Laar, Wielen und Wilsum. |
7.10.2022 |
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Landkreis Grafschaft Bentheim 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb GPS Koordinaten: 6.734908 / 52.622842 Betroffen sind Teile der Gemeinde Laar. |
29.9.2022 - 7.10.2022 |
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Mitgliedstaat: Spanien
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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ES-HPAI(P)-2022-00033 |
Those parts in the province of Huelva of the comarca of Cortegana beyond the area described in the protection zone and contained within a circle of a radius of 10 kilometres centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -6,7487797, lat 37,9657681 |
16.9.2022 |
|
Those parts in the province of Huelva of the comarca of Cortegana contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -6,7487797, lat 37,9657681 |
8.9.2022 – 16.9.2022 |
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ES-HPAI(P)-2022-00034 |
Those parts in the province of Huelva of the comarca of Aracena beyond the area described in the protection zone and contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -6,4810241, lat 37,8458011 |
22.9.2022 |
|
Those parts in the province of Huelva of the comarca of Aracena contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -6,4810241, lat 37,8458011 |
14.9.2022 - 22.9.2022 |
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ES-HPAI(P)-2022-00035 |
Those parts in the province of Badajoz of the comarca of Azuaga beyond the area described in the protection zone and contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -5,85867886940119, lat 38,2579862102977 |
2.10.2022 |
|
Those parts in the province of Badajoz of the comarca of Azuaga contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -5,85867886940119, lat 38,2579862102977 |
24.9.2022 - 2.10.2022 |
|
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ES-HPAI(P)-2022-00036 |
Those parts in the province of Guadalajara of the comarca of Guadalajara beyond the area described in the protection zone and contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -3,1622795 , lat 40,7275418 |
26.10.2022 |
|
Those parts in the province of Guadalajara of the comarca of Guadalajara contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on UTM 30, ETRS89 coordinates long -3,1622795 , lat 40,7275418 |
18.10.2022 – 26.10.2022 |
Mitgliedstaat: Frankreich
|
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
|
Département: Ain (01) |
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FR-HPAI(P)-2022-01372 FR-HPAI(P)-2022-01374 |
BOULIGNEUX CERTINES CHATENAY CHATILLON-LA-PALUD CONDEISSIAT CRANS DRUILLAT LA CHAPELLE-DU-CHATELARD LA TRANCLIERE LENT RIGNIEUX-LE-FRANC ROMANS SAINT-ANDRE-LE-BOUCHOUX SAINT-ANDRE-SUR-VIEUX-JONC SAINT-GEORGES-SUR-RENON SAINT-GERMAIN-SUR-RENON SANDRANS SERVAS VARAMBON VERSAILLEUX VILLARS-LES-DOMBES VILLETTE-SUR-AIN |
26.9.2022 |
|
CHALAMONT DOMPIERRE-SUR-VEYLE LE PLANTAY MARLIEUX SAINT-NIZIER-LE-DESERT SAINT-PAUL-DE-VARAX |
18.9.2022 – 26.9.2022 |
|
|
Département: Côtes-d'Armor (22) |
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|
FR-HPAI(P)-2022-01371 |
Coëtlogon Commune en totalité Illifaut Commune en totalité Gomené Partie de la commune située au sud de la N164 Merdrignac Partie de la commune située au sud de la N164 Plumieux Commune en totalité |
24.9.2022 |
|
FR-HPAI(P)-2022-01373 |
LA CHAPELLE-BLANCHE GUENROC GUITTE PLOUASNE SAINT-MADEN TREFUMEL |
30.9.2022 |
|
FR-HPAI(P)-2022-01376 |
LOSCOUËT-SUR-MEU PLUMAUGAT SAINT-JOUAN-DE-L’ISLE TREMOREL |
9.10.2022 |
|
Département: Ille-et-Vilaine (35) |
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|
FR-HPAI(P)-2022-01373 |
LA BAUSSAINE BECHEREL BEDEE CARDROC LA CHAPELLE-CHAUSSEE LONGAULNAY MINIAC-SOUS-BECHEREL MONTAUBAN-DE-BRETAGNE LA NOUAYE QUEDILLAC ROMILLE |
30.9.2022 |
|
LA CHAPELLE-DU-LOU IRODOUËR LANDUJAN MEDREAC SAINT-PERN |
21.9.2022 – 30.9.2022 |
|
|
FR-HPAI(P)-2022-01376 |
QUEDILLAC en totalité GAEL en totalité MUEL en totalité BOISGERVILLY en totalité BLERUAIS en totalité SAINT MAUGAN en totalité SAINT UNIAC en totalité IFFENDIC partie de la commune située à l'Est du triangle formé par les routes nationales 12 et 164 MONTAUBAN DE BRETAGNE partie de la commune située à l'Est du triangle formé par les routes nationales 12 et 164 |
9.10.2022 |
|
ST ONEN LA CHAPELLE en totalité LE CROUAIS en totalité ST MEEM LE GRAND en totalité MEDREAC en totalité MONTAUBAN DE BRETAGNE partie de la commune située à l'Ouest du triangle formé par les routes nationales 12 et 164 |
1.10.2022 – 9.10.2022 |
|
|
Departement: Meuse (55) |
||
|
FR-HPAI(P)-2022-01375 |
APREMONT-LA-FORET entiere BANNONCOURT entiere BAUDREMONT entiere BONCOURT-SUR-MEUSE entiere CHONVILLE-MALAUMONT entiere COURCELLES-EN-BARROIS entiere DOMPCEVRIN entiere FRESNES-AU-MONT entiere GIMECOURT entiere GRIMAUCOURT-PRES-SAMPIGNY entiere LAHAYMEIX entiere LAMORVILLE entiere LEROUVILLE entiere LIGNIERES-SUR-AIRE entiere MAIZEY entiere MECRIN entiere MENIL-AUX-BOIS entiere LES PAROCHES entiere PONT-SUR-MEUSE entiere ROUVROIS-SUR-MEUSE entiere RUPT-DEVANT-SAINT-MIHIEL entiere SAINT-JULIEN-SOUS-LES-COTES entiere SAINT-MIHIEL Nord D907 - Av 40e division. SAMPIGNY entiere VADONVILLE entiere VALBOIS entiere VILLOTTE-SUR-AIRE entiere |
11.10.2022 |
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BISLEE entiere CHAUVONCOURT entiere HAN-SUR-MEUSE entiere KOEUR-LA-GRANDE entiere KOEUR-LA-PETITE entiere SAINT-MIHIEL sud D907 - Av 40e division. |
3.10.2022 – 11.10.2022 |
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Departement: Morbihan (56) |
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FR-HPAI(P)-2022-01370 |
AUGAN Partie de la commune à l'est de la D134 CAMPENEAC Partie de la commune au nord de la D 724 et à l'est de la D134 CARO Partie de la commune au sud de la D 166 et à l'ouest de la D 8 GOURHEL Partie de la commune au nord de la D 724 LOYAT Commune entière MISSIRIAC Commune entière MONTENEUF Commune entière MONTERREIN Partie de la commune à l'ouest de la D 8 MONTERTELOT Commune entière PLOERMEL Partie de la commune à l'ouest des D 8 et D 766 et au nord de la D 724 PORCARO Commune entière REMINIAC Commune entière RUFFIAC Commune entière SAINT-ABRAHAM Commune entière TAUPONT Commune entière TREAL Commune entière VAL D'OUST Commune entière |
18.9.2022 |
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FR-HPAI(P)-2022-01371 |
BRIGNAC Commune entière EVRIGUET Commune entière GUILLIERS Commune entière LA TRINITE-PORHOET Commune entière LES FORGES Partie de la commune à l'est de la D 117 MAURON Partie de la commune à l'ouest de la D 304 jusqu'à la D 766 et à l'ouest de la D766 MENEAC Partie de la commune au nord de la D 763 et à l'est de la D 106 MOHON Partie de la commune au sud de la D 2 SAINT-BRIEUC-DE-MAURON Commune entière SAINT-MALO-DES-TROIS-FONTAINES Commune entière |
24.9.2022 |
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MENEAC Partie de la commune au sud de la D 763 et à l'ouest de la D 106 MOHON Partie de la commune au nord de la D 2 |
15.9.2022 – 24.9.2022 |
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Département: Somme (80) |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00229 |
ABBEVILLE AGENVILLERS BERNAY-EN-PONTHIEU BOISMONT BUIGNY-SAINT-MACLOU CAHON CAMBRON CANCHY CAOURS CRECY-EN-PONTHIEU DOMVAST DRUCAT FONTAINE-SUR-MAYE FOREST-MONTIERS FROYELLES GRAND-LAVIERS MACHIEL MACHY MILLENCOURT-EN-PONTHIEU NEUFMOULIN NEUILLY-L'HOPITAL NOYELLES-SUR-MER PONTHOILE PORT-LE-GRAND SAIGNEVILLE |
29.9.2022 |
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FOREST-L'ABBAYE HAUTVILLERS-OUVILLE LAMOTTE-BULEUX LE TITRE NOUVION SAILLY-FLIBEAUCOURT |
21.9.2022 – 29.9.2022 |
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FR-HPAI(NON-P)-2022-00228 |
ALBERT AUBIGNY BAIZIEUX BAVELINCOURT BEAUCOURT-SUR-L'HALLUE BEHENCOURT BOUZINCOURT BRESLE BUIRE-SUR-L'ANCRE BUSSY-LES-DAOURS CERISY CHIPILLY CONTAY DAOURS DERNANCOURT ETINEHEM-MERICOURT FOUILLOY FRECHENCOURT HAMELET HENENCOURT LAHOUSSOYE LAMOTTE-WARFUSEE LAVIEVILLE LE HAMEL MEAULTE MILLENCOURT MONTIGNY-SUR-L'HALLUE MORCOURT MORLANCOURT PONT-NOYELLES QUERRIEU SAILLY-LAURETTE SAILLY-LE-SEC SAINT-GRATIEN SENLIS-LE-SEC TREUX VADENCOURT VAIRE-SOUS-CORBIE VECQUEMONT VILLE-SUR-ANCRE VILLERS-BRETONNEUX WARLOY-BAILLON |
29.9.2022 |
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BONNAY CORBIE FRANVILLERS HEILLY MERICOURT-L'ABBE RIBEMONT-SUR-ANCRE VAUX-SUR-SOMME |
21.9.2022 – 29.9.2022 |
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Mitgliedstaat: Niederlande
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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Municipality Kapelle, province Zeeland |
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NL-HPAI(P)-2022-00056 |
10km gebiedsbeschrijving Schore
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16.9.2022 |
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Those parts of the municipality Kapelle contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4.0, lat 51.46. |
8.9.2022 - 16.9.2022 |
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Municipality Vlaardingen, province Zuidholland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00575 |
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16.9.2022 |
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Those parts of the municipality Vlaardingen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4.35 lat 51.93. |
8.9.2022 - 16.9.2022 |
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Municipality Buren, province Gelderland |
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NL-HPAI(P)-2022-00057 |
10km beschrijving Maurik
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17.9.2022 |
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Those parts of the municipality Buren contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.39 lat 51.95. |
9.9.2022 - 17.9.2022 |
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Municipality Lunteren, province Gelderland |
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NL-HPAI(P)-2022-00058 |
10km gebiedsbeschrijving Lunteren XI
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17.9.2022 |
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Those parts of the municipality Ede and Renswoude contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.63 lat 52.12 |
9.9.2022 - 17.9.2022 |
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Municipality Medemblik, province Noordholland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00591 |
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23.9.2022 |
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Those parts of the municipality Medemblik and contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.01931 lat 52.74081 |
15.9.2022 – 23.9.2022 |
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Municipality Nissewaard, province Zuidholland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00588 |
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24.9.2022 |
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Those parts of the municipality Nissewaard and contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4.33125 lat 51.84625 |
15.9.2022 – 24.9.2022 |
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Municipality Nieuwkoop, province Zuidholland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00592 |
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26.9.2022 |
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Those parts of the municipality Nieuwkoop contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 4.71467 lat 52.17179. |
18.9.2022 – 26.9.2022 |
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Municipality Noardeast-Fryslân, province Friesland |
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NL-HPAI(P)-2022-00059 |
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3.10.2022 |
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Those parts of the municipality Noardeast-Fryslân contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.88817 lat 53.33674 |
25.9.2022 – 3.10.2022 |
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Municipality Barneveld, province Gelderland |
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NL-HPAI(P)-2022-00060 |
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2.10.2022 |
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Those parts of the municipality Barneveld contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.63505 lat 52.1597 |
24.9.2022 – 2.10.2022 |
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Municipality Bunschoten-Spakenburg province Gelderland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00593 |
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1.10.2022 |
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Those parts of the municipality Bunschoten-Spakenburg contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.38899 lat 52.214482. |
23.9.2022 – 1.10.2022 |
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Municipality Waadhoeke, province Friesland |
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NL-HPAI(P)-2022-00061 |
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3.10.2022 |
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Those parts of the municipality Waadhoeke contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.58397 lat 53.21831 |
25.9.2022 – 3.10.2022 |
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Municipality Hollands Kroon, province Noordholland |
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NL-HPAI(NON-P)-2022-00604 |
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6.10.2022 |
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Those parts of the municipality Hollands Kroon contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.06838 lat 52.89744 |
28.9.2022 – 6.10.2022 |
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Municipality Klazienaveen, province Drenthe |
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DE-HPAI(P)-2022-00047 |
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1.10.2022 |
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Those parts of the municipality Klazienaveen contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 7.104553 lat 52.73651 |
23.9.2022 – 1.10.2022 |
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Municipality Hardenberg, Province Overijssel |
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DE-HPAI(P)-2022-00049 |
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7.10.2022 |
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Those parts of the municipality Laar contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6.734908, lat 52.622842 |
29.9.2022 – 7.10.2022 |
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Province Overijssel |
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DE-HPAI(P)-2022-00050 |
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12.10.2022 |
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Those parts of the province Overijssel in the Netherlands contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 7.090579 lat 52.733247 |
4.10.2022 – 12.10.2022 |
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Municipality De Krim , province Overijssel |
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NL-HPAI(P)-2022-00062 |
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9.10.2022 |
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Those parts of the municipality De Krim contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 6,59576, lat 52, 64419 |
1.10.2022 – 9.10.2022 |
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Municipality Barneveld IV, province Gelderland |
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NL-HPAI(P)-2022-00063 |
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6.10.2022 |
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Those parts of the municipality Ede and Renswoude contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centered on WGS84 dec. coordinates long 5.598911 lat 52.1420635 |
28.9.2022 – 6.10.2022 |
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Mitgliedstaat: Portugal
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ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis |
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PT-HPAI(P)-2022-00007 |
The parts of Torres Vedras, Montemor-o-Novo and Montijo municipalities that are beyond the areas described in the protection zone, and are contained within circle of 10 kilometers radius, centered on GPS coordinates 38.652439N, 8.4827665W |
7.10.2022 |
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The parts of Torres Vedras and Montemor-o-Novo municipalities, that are contained within circle of 3 kilometers radius, centered on GPS coordinates 38.652439N, 8.4827665W |
29.9.2022 – 7.10.2022 |
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PT-HPAI(P)-2022-00008 |
The parts of Benavente, Montijo and Coruche municipalities that are beyond the areas described in the protection zone, and are contained within circle of 10 kilometers radius, centered on GPS coordinates 38.829589N, 8.710556W |
30.10.2022 |
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The parts of Benavente and Montijo municipalities, that are contained within circle of 3 kilometers radius, centered on GPS coordinates 38.829589N, 8.710556W |
22.10.2022 – 30.10.2022 |
TEIL C
Weitere Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten* gemäß Artikel 1 und 3a:
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* |
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. |
Berichtigungen
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21.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/70 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission vom 15. September 2022 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008
( Amtsblatt der Europäischen Union L 243 vom 20. September 2022 )
Seite 32, Artikel 31 Absatz 1:
Anstatt:
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„(1) |
Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die mittels eines Recyclingverfahrens auf der Grundlage einer geeigneten Recyclingtechnologie gewonnen wurden, für die diese Verordnung die Einzelzulassung von Recyclingverfahren vorschreibt und für die bei der zuständigen Behörde ein gültiger Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 eingereicht wurde oder für die ein Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung spätestens eingereicht wird, dürfen in Verkehr gebracht werden, bis der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder bis die Kommission eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Recyclingverfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 1 trifft.“ |
muss es heißen:
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„(1) |
Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die mittels eines Recyclingverfahrens auf der Grundlage einer geeigneten Recyclingtechnologie gewonnen wurden, für die diese Verordnung die Einzelzulassung von Recyclingverfahren vorschreibt und für die bei der zuständigen Behörde ein gültiger Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 eingereicht wurde oder für die ein Antrag gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung spätestens am 10. Juli 2023 eingereicht wird, dürfen in Verkehr gebracht werden, bis der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder bis die Kommission eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Recyclingverfahrens gemäß Artikel 19 Absatz 1 trifft.“ |