ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 218

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
23. August 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1416 der Kommission vom 16. August 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Finocchio di Isola Capo Rizzuto (g. g. A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1417 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529 als Futtermittelzusatzstoff für alle Geflügelarten und -kategorien außer Legehennen und Masthühnern sowie für Ziervögel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2275 (Zulassungsinhaber: Centro Sperimentale del Latte S.r.l.) ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418 der Kommission vom 22. August 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 betreffend die Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit dem Zerlegen von Schlachtkörpern sowie alternative Analysemethoden ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1419 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von ätherischem Öl aus Buccoblättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1420 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von L-Glutaminsäure und Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

27

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Empfehlung Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 16. August 2022 zur Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 [2022/1422]

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1416 DER KOMMISSION

vom 16. August 2022

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Finocchio di Isola Capo Rizzuto“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Finocchio di Isola Capo Rizzuto“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Finocchio di Isola Capo Rizzuto“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Finocchio di Isola Capo Rizzuto“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 179 vom 2.5.2022, S. 19.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


23.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1417 DER KOMMISSION

vom 22. August 2022

zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529 als Futtermittelzusatzstoff für alle Geflügelarten und -kategorien außer Legehennen und Masthühnern sowie für Ziervögel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2275 (Zulassungsinhaber: Centro Sperimentale del Latte S.r.l.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Eine Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/38 der Kommission (2) als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2275 der Kommission (3) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1558 der Kommission (4) als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und Hunde jeweils für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung neuer Verwendungszwecke der Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Geflügelarten und -kategorien sowie für Ziervögel.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2022 (5) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder die Umwelt hat. Sie stellte zudem fest, dass diese Zubereitung als reizend für Augen und Haut sowie als Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte darüber hinaus zu dem Schluss, dass die Zubereitung als zootechnischer Zusatzstoff in Futtermitteln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Im Interesse der Klarheit, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnungsvorschriften, sollte daher die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2275 entsprechend geändert werden.

(7)

Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den in Anhang I aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2275 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/38 der Kommission vom 13. Januar 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529 als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 (Zulassungsinhaber: Centro Sperimentale del Latte) (ABl. L 8 vom 14.1.2015, S. 4).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2275 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus (CECT 4529) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber: Centro Sperimentale del Latte) (ABl. L 326 vom 9.12.2017, S. 47).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1558 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus (CECT 4529) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen (Zulassungsinhaber: Centro Sperimentale del Latte) (ABl. L 261 vom 18.10.2018, S. 13).

(5)  EFSA Journal 2022;20(3):7150.


ANHANG I

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

KBE/l Tränkwasser

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1715

Centro Sperimentale del Latte S.r.l.

Lactobacillus acidophilus CECT 4529

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g

fest

Alle Geflügelarten und -kategorien außer Legehennen und Masthühnern

1 × 109

5 × 108

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

12.9.2032

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus acidophilus CECT 4529

Ziervögel

Analysemethode  (1)

Auszählung:

Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Identifizierung:

Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) oder DNA-Sequenzierungsmethoden


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


ANHANG II

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

KBE/l Tränkwasser

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe.

Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1715

Centro Sperimentale del Latte

Lactobacillus acidophilus CECT 4529

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus acidophilus CECT 4529 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g

fest

Masthühner

1 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

29.12.2027

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus acidophilus CECT 4529

Masthühner

5 × 108

12.9.2032

Analysemethode  (1)

Auszählung:

Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Identifikation:

Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) oder DNA-Sequenzierungsmethoden


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en“


23.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1418 DER KOMMISSION

vom 22. August 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 betreffend die Untersuchung auf Trichinen im Zusammenhang mit dem Zerlegen von Schlachtkörpern sowie alternative Analysemethoden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und für die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr zu treffen sind.

(2)

Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen vorkommen können und beim Menschen bei Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen verursachen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (2) enthält spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, einschließlich der Laboruntersuchung von Proben des Fleisches von Hausschweinen.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 ist es gestattet, Schlachtkörper von Hausschweinen unter bestimmten Bedingungen in mehr als sechs Teile zu zerlegen, bevor das Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen vorliegt. Eine der Bedingungen ist, dass das Warmzerlegen für die Produktion spezifischer Erzeugnisse erforderlich ist.

(4)

Es hat sich erwiesen, dass die Beschränkung auf die Produktion spezifischer Erzeugnisse einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrt. Außerdem sieht die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Hygiene von Erzeugnissen tierischen Ursprungs) keine solche Beschränkung für das Warmzerlegen vor. Daher sollte diese Beschränkung aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gestrichen werden.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission (4) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 dahin gehend geändert, dass in Anhang I Kapitel I die detailliert beschriebene Referenznachweismethode zur Untersuchung von Proben auf Trichinen durch einen Verweis auf die Norm ISO 18743:2015 ersetzt wurde. In Anhang I Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sind gleichwertige alternative Methoden aufgeführt, bei denen auf spezifische Aspekte der früheren Referenzmethoden Bezug genommen wird. Diese Bezugnahmen sollten daher aktualisiert und durch Verweise auf die Norm ISO 18743:2015 ersetzt werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

das Zerlegen oder Entbeinen vor Erreichen der in Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Temperatur im Einklang mit Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 4 der genannten Verordnung erfolgt;“

2.

Anhang I Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe A Nummer 1:

i)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

ein Thermometer, das im Bereich von 20 °C bis 70 °C auf ± 0,5 °C genau ist;“

ii)

Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o)

Petrischalen mit einem Durchmesser von ca. 90 mm, die mit einem Raster aus ca. 1 cm großen Quadraten versehen sind, oder eine gleichwertige Vorrichtung zur Larvenzählung gemäß Nummer 6.14 der Norm ISO 18743:2015;“

iii)

Buchstabe q erhält folgende Fassung:

„q)

Pepsin mit folgender Stärke:

in Pulver- oder Granulatform: 1:10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1:12 500 BP (British Pharmacopoeia) und entsprechend 2 000 FIP (Fédération Internationale de Pharmacie);

in flüssiger Form: stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch).

Es können andere Pepsinaktivitäten zugrunde gelegt werden, sofern die Endaktivität im Verdauungssaft einer Aktivität von 10 g mit einer Stärke von 1:10 000 NF entspricht, wie unter Nummer 5.3 der Norm ISO 18743:2015 vorgeschrieben;“

iv)

Buchstabe s erhält folgende Fassung:

„s)

eine kalibrierte Waage zum Abwiegen von Proben und/oder Pepsin (auf ± 0,1 g genau).“

b)

Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Probenahme und zu verarbeitende Mengen

Wie unter Nummer 4.2 der Norm ISO 18743:2015 vorgeschrieben (vgl. auch deren Anhänge A und B für nähere Einzelheiten).“

c)

unter Buchstabe A Nummer 3 erhalten die Ziffern III und IV folgende Fassung:

„III.   Isolierung der Larven durch Sedimentation

Eis (300 bis 400 g Eisflocken, Eispulver oder gemahlenes Eis) wird der Verdauungsflüssigkeit zugesetzt, bis ein Volumen von rund 2 Litern erreicht ist. Die Verdauungsflüssigkeit wird so lange gerührt, bis das Eis geschmolzen ist. Bei kleineren Ansätzen (vgl. Ziffer II Buchstabe b) ist die Eismenge entsprechend herabzusetzen.

Die gekühlte Verdauungsflüssigkeit wird in einen 2-Liter-Scheidetrichter, der mit einem an separater Klemme befestigten Vibrator versehen ist, abgefüllt.

Der Scheidetrichter wird 30 Minuten lang zur Sedimentation stehen gelassen, wobei 1 Minute Vibration und 1 Minute Pause abwechseln.

Nach 30 Minuten wird eine Probe von 60 ml des Sediments schnell in einen 100-ml-Messzylinder auslaufen gelassen (der Trichter wird nach Verwendung mit Seifenlösung gespült).

Die 60-ml-Probe wird mindestens 10 Minuten lang stehen gelassen, danach wird der Überstand durch Absaugen entfernt, bis ein Volumen von 15 ml verbleibt, das auf Vorhandensein von Larven untersucht wird.

Für das Absaugen kann eine Plastikspritze, die mit einem Plastikröhrchen versehen ist, verwendet werden. Das Röhrchen muss so lang sein, dass 15 ml im Messzylinder verbleiben, wenn beim Absaugen die Flanke der Spritze auf den Zylinderrand gesetzt wird.

Die verbleibenden 15 ml werden in eine Petrischale oder eine gleichwertige Vorrichtung zur Larvenzählung gegossen und mit dem Trichinoskop bzw. dem Stereomikroskop untersucht.

Der Messzylinder wird mit 5 bis 10 ml Leitungswasser ausgespült, und dieses Spülwasser wird der Probe hinzugefügt.

Die Sedimente müssen untersucht werden, sobald sie vorbereitet sind. Die Untersuchung darf unter keinen Umständen auf den nächsten Tag verschoben werden.

Sind die Sedimente nicht klar, so sind sie wie folgt zu klären:

Die endgültige Probe von 60 ml wird in einen Messzylinder gegossen und 10 Minuten stehen gelassen. 45 ml des Überstands werden durch Absaugen entfernt, das verbleibende Volumen von 15 ml wird mit Leitungswasser auf 45 ml aufgefüllt.

Nach einer weiteren Absetzzeit von 10 Minuten werden 30 ml des Überstands abgesaugt und die verbleibenden 15 ml werden in eine Petrischale oder eine gleichwertige Vorrichtung zur Larvenzählung gegossen und mit dem Trichinoskop bzw. dem Stereomikroskop untersucht.

Der Messzylinder wird mit 10 ml Leitungswasser gespült; dieses Spülwasser wird ebenfalls der in der Petrischale bzw. der gleichwertigen Vorrichtung zur Larvenzählung befindlichen Probe hinzugefügt und mit dem Trichinoskop bzw. dem Stereomikroskop untersucht.

IV.   Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis, so wird jedem Schwein eine weitere Probe von 20 g entnommen, wie unter Nummer 4.2 der Norm ISO 18743:2015 vorgeschrieben (vgl. auch deren Anhänge A und B für nähere Einzelheiten). Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach dem in diesem Kapitel angegebenen Verfahren untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je fünf Schweinen untersucht. Werden in einer Gruppenprobe von fünf Schweinen Trichinen nachgewiesen, so ist von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu entnehmen und nach dem in diesem Kapitel angegebenen Verfahren einzeln zu untersuchen. Parasitenproben müssen zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 70-90 %igem Ethylalkohol (Endkonzentration) aufbewahrt werden. Zum Dekontaminierungsverfahren siehe Nummer 12 der Norm ISO 18743:2015.“

d)

Buchstabe B Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Probenahme

Wie unter Nummer 4.2 der Norm ISO 18743:2015 vorgeschrieben (vgl. auch deren Anhänge A und B für nähere Einzelheiten).“

e)

Buchstabe B Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer III Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Nach 3 Minuten wird der Plastikbeutel zusammen mit Filterscheibe und Rennilase-Lösung aus dem Stomacher entfernt und mit einer Schere geöffnet. Die Flüssigkeit wird in eine Petrischale oder eine gleichwertige Vorrichtung zur Larvenzählung gegossen. Der Beutel wird mit 5 bis 10 ml Wasser ausgewaschen, das ebenfalls in die Petrischale bzw. die gleichwertige Vorrichtung zur Larvenzählung gegossen und mit dem Trichinoskop bzw. dem Stereomikroskop untersucht wird.“

ii)

Ziffer IV erhält folgende Fassung:

„IV.   Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse

Wie unter Buchstabe A Nummer 3 Ziffer IV festgelegt.“

f)

Buchstabe C Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Pepsin mit folgender Stärke:

in Pulver- oder Granulatform: 1:10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1:12 500 BP (British Pharmacopoeia) und entsprechend 2 000 FIP (Fédération Internationale de Pharmacie);

in flüssiger Form: stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch).

Es können andere Pepsinaktivitäten zugrunde gelegt werden, sofern die Endaktivität im Verdauungssaft einer Aktivität von 10 g mit einer Stärke von 1:10 000 NF entspricht, wie unter Nummer 5.3 der Norm ISO 18743:2015 vorgeschrieben;“

ii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

eine kalibrierte Waage zum Abwiegen von Proben und/oder Pepsin (auf ± 0,1 g genau);“

iii)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

ein Thermometer, das im Bereich von 20 bis 70 °C auf ± 0,5 °C genau ist.“

g)

Buchstabe C Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Probenahme

Wie unter Nummer 4.2 der Norm ISO 18743:2015 vorgeschrieben (vgl. auch deren Anhänge A und B für nähere Einzelheiten).“

h)

unter Buchstabe C Nummer 3 erhält Ziffer VI folgende Fassung:

„VI.   Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse

Wie unter Buchstabe A Nummer 3 Ziffer IV festgelegt.“

i)

Buchstabe D Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

Pepsin mit folgender Stärke:

in Pulver- oder Granulatform: 1:10 000 NF (US National Formulary) entsprechend 1:12 500 BP (British Pharmacopoeia) und entsprechend 2 000 FIP (Fédération Internationale de Pharmacie);

in flüssiger Form: stabilisiertes flüssiges Pepsin mit mindestens 660 Einheiten/ml (Europäisches Arzneibuch).

Es können andere Pepsinaktivitäten zugrunde gelegt werden, sofern die Endaktivität im Verdauungssaft einer Aktivität von 10 g mit einer Stärke von 1:10 000 NF entspricht, wie unter Nummer 5.3 der Norm ISO 18743:2015 vorgeschrieben;“

ii)

Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o)

eine kalibrierte Waage zum Abwiegen von Proben und/oder Pepsin (auf ± 0,1 g genau);“

iii)

Buchstabe u erhält folgende Fassung:

„u)

ein Thermometer, das im Bereich von 20 bis 70 °C auf ± 0,5 °C genau ist;“

j)

Buchstabe D Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Probenahme

Wie unter Nummer 4.2 der Norm ISO 18743:2015 vorgeschrieben (vgl. auch deren Anhänge A und B für nähere Einzelheiten).“

k)

unter Buchstabe D Nummer 3 erhalten die Ziffern II und III folgende Fassung:

„II.   Ansätze mit einem Gesamtgewicht von weniger als 100 g gemäß Nummer 8 der Norm ISO 18743:2015

Falls erforderlich, können bis zu 15 g einem vollständigen Ansatz von 100 g hinzugefügt und mit diesem zusammen gemäß Ziffer I untersucht werden. Mehr als 15 g sind als vollständiger Ansatz zu untersuchen. Bei Ansätzen bis zu 50 g können Verdauungsflüssigkeit und Bestandteile reduziert werden: 1 Liter Wasser, 8 ml Salzsäure und 5 g Pepsin.

III.   Positive oder nicht eindeutige Ergebnisse

Ergibt die Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht eindeutiges Ergebnis des Latexagglutinationstests, so wird jedem Schwein eine weitere Probe von 20 g gemäß Nummer 4.2 der Norm ISO 18743:2015 entnommen (vgl. auch deren Anhänge A und B für nähere Einzelheiten). Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf Schweinen werden zusammengefasst und nach dem Verfahren gemäß Ziffer I untersucht. Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je fünf Schweinen untersucht.

Im Fall eines positiven Latexagglutinationstests bei einer Gruppenprobe von fünf Schweinen wird von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g entnommen und nach einem der unter Ziffer I beschriebenen Verfahren einzeln untersucht.

Im Fall eines positiven oder nicht eindeutigen Latexagglutinationstests werden mindestens 20 g Schweinemuskeln zur Bestätigung anhand der Norm ISO 18743:2015 oder einer der oben beschriebenen gleichwertigen Methoden an das nationale Referenzlabor gesendet.

Parasitenproben werden zur Konservierung und zur Identifizierung der Erregerart im EU-Referenzlabor oder im nationalen Referenzlabor in 70-90 %igem Ethylalkohol (Endkonzentration) aufbewahrt.

Nach Entnahme der Parasiten müssen Flüssigkeiten mit positivem Befund durch Erhitzen auf mindestens 60 °C dekontaminiert werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Beprobung, der Referenznachweismethode und der Einfuhrbedingungen im Zusammenhang mit der Untersuchung auf Trichinen (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 7).


23.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1419 DER KOMMISSION

vom 22. August 2022

zur Zulassung von ätherischem Öl aus Buccoblättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Buccoblätteröl wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung eines ätherischen Öls aus den Blättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans (ätherisches Öl aus Buccoblättern) als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt.

(4)

Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung von ätherischem Öl aus Buccoblättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2022 (3) zu dem Schluss, dass ätherisches Öl aus Buccoblättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Gesundheit der Verbraucher oder die Umwelt hat. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass ätherisches Öl aus Buccoblättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

(7)

Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass ätherisches Öl aus Buccoblättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8)

Die Bewertung von ätherischem Öl aus Buccoblättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9)

Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett des Zusatzstoffs ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(10)

Der Umstand, dass die Verwendung von ätherischem Öl aus Buccoblättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(11)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 12. März 2023 gemäß den vor dem 12. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 12. September 2023 gemäß den vor dem 12. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 12. September 2024 gemäß den vor dem 12. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2022;20(3):7160.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b85c-eo

Ätherisches Buccoblätteröl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Buccoblätteröl aus den Blättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans

Flüssig

Methyleugenol ≤ 0,17 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Buccoblätteröl, gewonnen durch Dampfdestillation aus den Blättern von Agathosma betulina (P.J. Bergius) Pillans gemäß der Definition des Europarats (1).

d,l-Isomenthon: 19-27 %

d-Limonen: 19-26 %

2-Hydroxypiperiton (oder Diosphenol): 8-17 %

p-Menthan-3-on: 5-12 %

Pulegon: 1,5-8 %

CAS-Nummer: 68650-46-4

CoE-Nummer: 85c

FEMA-Nummer: 2169

Analysemethode  (2)

Zur Bestimmung von d-Limonen und d,l-Isomenthon (phytochemische Marker) im Futtermittelzusatzstoff (ätherisches Buccoblätteröl):

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) — ISO 11024.

Alle Tierarten außer Katzen

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Das Mischen mit anderen Zusatzstoffen, die Methyleugenol enthalten, ist nicht erlaubt.

4.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung: 0,1 mg;

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke, Masttruthühner und Kaninchen: 0,15 mg;

Ferkel aller Suidae-Arten: 0,20 mg;

alle Suidae für Mastzwecke: 0,25 mg;

Sauen und zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer: 0,30 mg;

Wiederkäuer für Mastzwecke und Pferde: 0,45 mg;

Kälber (Milchaustauschfuttermittel), Hunde, Fische und Zierfische: 0,5 mg;

sonstige Arten außer Katzen: 0,1 mg.“

5.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 4 genannte Menge überschreiten würde.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

12.9.2032

Katzen

-

-

0,2


(1)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


23.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1420 DER KOMMISSION

vom 22. August 2022

zur Zulassung von L-Glutaminsäure und Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Glutaminsäure und Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681, gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Glutaminsäure und Mononatriumglutamat aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681, die in die Zusatzstoffkategorien „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und „sensorische Zusatzstoffe“ einzuordnen sind, als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten.

(4)

Der Antragsteller beantragte, dass der Futtermittelzusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung von Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80188, in Tränkwasser nicht zugelassen werden. Der Umstand, dass die Verwendung dieses Zusatzstoffs als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2022 (2) den Schluss, dass L-Glutaminsäure und Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder die Umwelt haben. Sie stellte des Weiteren fest, dass diese Stoffe weder als haut- oder augenreizend noch als Hautallergene zu betrachten sind; allerdings besteht laut der Behörde ein Inhalationsrisiko. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde gelangte darüber hinaus zu dem Schluss, dass diese Stoffe als ernährungsphysiologische Zusatzstoffe und als Aromastoffe in Futtermitteln wirksam sein können. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von L-Glutaminsäure und Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Es sollten Einschränkungen und Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

(2)   Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2022;20(3):7156.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

2b620i

L-Glutaminsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Glutaminsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Glutaminsäure, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681

Reinheit: ≥ 98 %

Chemische Formel: C5H9O4N

CAS-Nummer: 56-86-0

Einecs-Nummer: 200-293-7

Analysemethode  (1)

Zur Identifizierung von L-Glutaminsäure im Futtermittelzusatzstoff:

„L-Glutamic acid“ monographs (Food Chemical Codex).

Zur Quantifizierung von Glutaminsäure im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion oder Fluoreszenzdetektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS).

Zur Quantifizierung von Glutaminsäure in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion oder Fluoreszenzdetektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III, Teil F).

Zur Quantifizierung von Glutaminsäure in Futtermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III, Teil F).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

4.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: „Bei der Supplementierung mit L-Glutaminsäure, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.“

12. September 2032


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b620i

L-Glutaminsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Glutaminsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Glutaminsäure, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681

Reinheit: ≥ 98 %

Chemische Formel: C5H9O4N

CAS-Nummer: 56-86-0

Einecs-Nummer: 200-293-7

Analysemethode  (2)

Zur Identifizierung von L-Glutaminsäure im Futtermittelzusatzstoff:

„L-Glutamic acid“ monographs (Food Chemical Codex).

Zur Quantifizierung von Glutaminsäure im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion oder Fluoreszenzdetektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS).

Zur Quantifizierung von Glutaminsäure in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion oder Fluoreszenzdetektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III, Teil F).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der auf dem Etikett der Vormischung genannte Gehalt zu einer Überschreitung des in Nummer 3 genannten Wirkstoffgehalts im Alleinfuttermittel führen würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

12. September 2032


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

2b621ii

Mononatriumglutamat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mononatriumglutamat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681

Reinheit: ≥ 99 %

Chemische Formel: C5H8NaNOH2O

CAS-Nummer: 6106-04-3

Einecs-Nummer: 205-538-1

Analysemethode  (3)

Zur Identifizierung von Mononatrium-L-glutamatmonohydrat im Futtermittelzusatzstoff:

„Monosodium L-glutamate“ monographs (Food Chemical Codex).

Zur Quantifizierung von Mononatriumglutamat im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion oder Fluoreszenzdetektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS).

Zur Quantifizierung von Mononatriumglutamat in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion oder Fluoreszenzdetektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III, Teil F).

Zur Quantifizierung von Mononatriumglutamat in Futtermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III, Teil F).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

4.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: „Bei der Supplementierung mit Mononatriumglutamat, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.“

12. September 2032


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b621ii

Mononatriumglutamat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Mononatriumglutamat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681

Reinheit: ≥ 99 %

Chemische Formel: C5H8NaNOH2O

CAS-Nummer: 6106-04-3

Einecs-Nummer: 205-538-1

Analysemethode  (4)

Zur Identifizierung von Mononatrium-L-glutamatmonohydrat im Futtermittelzusatzstoff:

„Monosodium L-glutamate“ monographs (Food Chemical Codex).

Zur Quantifizierung von Mononatriumglutamat im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion oder Fluoreszenzdetektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS).

Zur Quantifizierung von Mononatriumglutamat in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion oder Fluoreszenzdetektion (IEC-VIS/FLD) oder

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III, Teil F).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg/kg.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der auf dem Etikett der Vormischung genannte Gehalt zu einer Überschreitung des in Nummer 3 genannten Wirkstoffgehalts im Alleinfuttermittel führen würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

12. September 2032


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


23.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1421 DER KOMMISSION

vom 22. August 2022

zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktioniertes Orangenöl wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt.

(4)

Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Der Antragsteller beantragte, dass diese Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 (3) zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Gesundheit der Verbraucher oder die Umwelt haben. Allerdings konnten keine Schlüsse im Hinblick auf Hunde, Katzen, Zierfische und Ziervögel gezogen werden, die normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern der Zusatzstoffe, zu vermeiden.

(7)

Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht, weshalb es nicht als notwendig erachtet wird, die Wirksamkeit weiter nachzuweisen. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(8)

Die Bewertung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9)

Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(10)

Der Umstand, dass die Verwendung dieser Zusatzstoffe als Aromastoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(11)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 12. März 2023 gemäß den vor dem 12. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 12. September 2023 gemäß den vor dem 12. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2021;19(11):6891.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b143-eo

Gepresstes ätherisches Orangenöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Gepresstes ätherisches Orangenöl aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck (1).

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ätherisches Öl, gewonnen durch Kaltpressung aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats (2).

In der flüchtigen Fraktion:

 

d-Limonen: 93-97 %

 

Myrcen: 1,5-3,5 %

 

Sabinen: 0,1-1,0 %

 

α-Pinen: 0,4-0,8 %

 

Linalool: 0,1-0,7 %

 

Decanal: 0,1-0,7 %

 

Octanal: 0,1-0,6 %

 

Perillaldehyd: < 0,05 %

 

CAS-Nummer: 8028-48-6

 

Einecs-Nummer: 232-433-8

 

FEMA-Nummer: 2825

 

CoE-Nummer: 143

Analysemethode  (3)

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) — ISO 3140.

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

80

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

12.9.2032

Alle Suidae für Mastzwecke

172

Ferkel aller Suidae-Arten

144

Sauen

200

Wiederkäuer

130

Pferde

230

Kaninchen

Fische außer Zierfischen

50

Sonstige Arten

50


Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b143-di

Destilliertes ätherisches Orangenöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Destillat (flüchtige Fraktion) aus ätherischem Orangenöl, gewonnen aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Flüchtige Fraktion aus der Destillation von gepresstem ätherischem Orangenöl (kaltgepresst), gewonnen aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats (4).

 

d-Limonen: 93-97,5 %

 

Myrcen: 1,5-3,5 %

 

Sabinen: 0,2-1,0 %

 

α-Pinen: 0,3-0,8 %

 

Linalool: 0,05-0,5 %

 

Octanal: 0,05-0,4 %

 

Perillaldehyd: < 0,005 %

 

CAS-Nummer: 8028-48-6

 

CoE-Nummer: 143

Analysemethode  (5)

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) — ISO 3140.

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

80

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

12.9.2032

Suidae

200

Wiederkäuer

130

Pferde

225

Kaninchen

Fische außer Zierfischen

80

Sonstige Arten

80


Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b143-f

Fraktioniertes Orangenöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Fraktioniertes Öl aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats (6).

 

Nichtflüchtige Fraktion: 10,5 %

 

In der flüchtigen Fraktion:

 

d-Limonen: 89-96 %

 

Decanal: 0,5-2 %

 

Linalool: 0,7-1,7 %

 

Myrcen: 0,1-1,0 %

 

Geranial: 0,1-1,0 %

 

Perillaldehyd: < 0,3 %

 

CAS-Nummer: 8028-48-6

 

FEMA-Nummer: 2822

Analysemethode  (7)

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) — ISO 3140.

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

15,5

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

12.9.2032

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

23,5

Masttruthühner

21

Alle Suidae für Mastzwecke

34

Ferkel aller Suidae-Arten

28,5

Sauen

41,5

Kälber (Milchaustauschfuttermittel)

66,5

Wiederkäuer für Mastzwecke

62,5

Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer

40,5

Pferde

62,5

Kaninchen

25

Fische außer Zierfischen

70

Sonstige Arten

15,5


Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b143-f-i

Fraktioniertes Orangenöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Fraktioniertes Öl aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats (8).

Nichtflüchtige Fraktion: 20,9 %

In der flüchtigen Fraktion:

 

d-Limonen: 79-89 %

 

Decanal: 3,0-5,0 %

 

Linalool: 2,0-5,0 %

 

Myrcen: 0,1-1,0 %

 

Geranial: 0,5-1,8 %

 

Perillaldehyd: < 0,6 %

 

CAS-Nummer: 8028-48-6

 

FEMA-Nummer: 2822

Analysemethode  (9)

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) — ISO 3140.

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

5,5

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.

4.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

12.9.2032

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

8

Masttruthühner

7

Alle Suidae für Mastzwecke

11,5

Ferkel aller Suidae-Arten

9,5

Sauen

14

Kälber (Milchaustauschfuttermittel)

23

Wiederkäuer für Mastzwecke

21,5

Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer

14

Pferde

21,5

Kaninchen

8,5

Fische außer Zierfischen

24,5

Sonstige Arten

5,5


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b143-f-ii

Fraktioniertes Orangenöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Fraktioniertes Öl aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus den Fruchtschalen von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats (10).

Nichtflüchtige Fraktion: 18 %

In der flüchtigen Fraktion:

 

d-Limonen: 85-95 %

 

Linalool: 0,5-4 %

 

CAS-Nummer: 8028-48-6

 

FEMA-Nummer: 2822

Analysemethode  (11)

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) — ISO 3140.

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke, Masttruthühner, Suidae: 50 mg;

Kälber (Milchaustauschfuttermittel): 70 mg;

Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen: 60 mg;

Schafe und Ziegen: 70 mg;

Fische, Zierfische: 2 mg;

andere Landtiere: 50 mg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

12.9.2032


(1)  Synonyme: Citrus sinensis (L.) Pers., Citrus aurantium (L.) Dulcis.

(2)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(4)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(5)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(6)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(7)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(8)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(9)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(10)  „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(11)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

23.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/40


EMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN

vom 16. August 2022

zur Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 [2022/1422]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 27. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 406 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen auszusprechen.

(3)

Gemäß Artikel 420 Absatz 1 des Abkommens treffen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(4)

Nach Artikel 11 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates können im schriftlichen Verfahren Beschlüsse gefasst und Empfehlungen ausgesprochen werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(5)

Die Union und Georgien sind übereingekommen, ihre Partnerschaft durch Vereinbarung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden „Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027“) für die gemeinsame Arbeit zu konsolidieren, um die im Abkommen vorgesehene politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zu erreichen.

(6)

Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 geeinigt, mit der die Umsetzung des Abkommens unterstützt und der Schwerpunkt der Zusammenarbeit auf die einvernehmlich festgelegten gemeinsamen Interessen gelegt wird —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 umsetzen.

Artikel 2

Die im Anhang festgelegte Assoziierungsagenda EU-Georgien für den Zeitraum 2021-2027 ersetzt die am 20. November 2017 angenommene Assoziierungsagenda EU-Georgien.

Artikel 3

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu Tiflis am 16. August 2022.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

Irakli GARIBASHVILI


(1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.


ANHANG

ASSOZIIERUNGSAGENDA ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND GEORGIEN (2021-2027)

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1.

Grundsätze, Instrumente und Ressourcen für die Umsetzung der Assoziierungsagenda

2.

Prioritäten der Assoziierungsagenda

A.

Wichtigste Prioritäten

1.

Im Bereich resiliente, nachhaltige und integrierte Volkswirtschaften

2.

Im Bereich rechenschaftspflichtige Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit

3.

Im Bereich ökologische Resilienz und Klimaresilienz

4.

Im Bereich Resilienz beim digitalen Wandel

5.

Im Bereich resiliente, faire und inklusive Gesellschaften

6.

Im Bereich Außen- und Sicherheitspolitik

B.

Kurz- und mittelfristige Prioritäten der Assoziierungsagenda

1.

Demokratie, Menschenrechte und gute Regierungsführung

2.

Außen- und Sicherheitspolitik

3.

Recht, Freiheit und Sicherheit

4.

Handel und Handelsfragen

5.

Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit

6.

Konnektivität, Energie, Umwelt, Klimaschutz und Katastrophenschutz

7.

Mobilität und Kontakte zwischen den Menschen

EINLEITUNG

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Georgien (im Folgenden „Vertragsparteien“) ein ehrgeiziges und innovatives Assoziierungsabkommen (AA), das auch ein Abkommen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) umfasst. Das Assoziierungsabkommen enthält verbindliche, regelbasierte Bestimmungen und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit vor. Das DCFTA wird seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. Die vollständige Anwendung des Assoziierungsabkommens begann am 1. Juli 2016 mit dem Abschluss des Ratifizierungsverfahrens.

Mit den anschließend zwischen der EU und Georgien vereinbarten Assoziierungsagenden wird die Durchführung des Assoziierungsabkommens vorbereitet und erleichtert. Die Verpflichtung der EU und Georgiens, die Bestimmungen des AA/DCFTA vollständig umzusetzen, wird mit den Prioritäten der Assoziierungsagenda ergänzt. Die Tatsache, dass der Schwerpunkt der Assoziierungsagenda auf einer begrenzten Anzahl von Prioritäten liegt, berührt nicht den Umfang oder das Mandat des bestehenden Dialogs im Rahmen anderer einschlägiger Abkommen oder der multilateralen Komponente der Östlichen Partnerschaft. Die Assoziierungsagenda, die den Grundsatz der dynamischen Annäherung unterstützt, greift auch der Umsetzung der Verpflichtungen nicht vor, die im Rahmen des AA/DCFTA seit dessen Inkrafttreten eingegangen wurden.

Die Tatsache, dass Staatsangehörige Georgiens, die einen biometrischen Pass besitzen, seit dem 28. März 2017 ohne Visum in die Schengen-Länder einreisen können, hat dazu geführt, dass sich die Mobilität und die direkten persönlichen Kontakte zwischen beiden Seiten unter sicheren und strukturierten Rahmenbedingungen deutlich verbessert haben. Mit der vorliegenden aktualisierten Assoziierungsagenda soll daher auch sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für einen visumfreien Reiseverkehr im Einklang mit den im Rahmen der Visaliberalisierung eingegangenen Verpflichtungen und den Empfehlungen der Kommission in ihren regelmäßigen Berichten im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus kontinuierlich erfüllt werden. Die Behandlung migrationsbezogener Fragen, unter anderem was irreguläre Migration, unbegründete Asylanträge georgischer Staatsbürger sowie Herausforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betrifft, ist nach wie vor eine wichtige Priorität für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien im Bereich der Visaliberalisierung. Es könnten weitere Möglichkeiten zur Erleichterung der legalen Migration geprüft werden.

Im vorliegenden Dokument, mit dem die Assoziierungsagenda 2017-2020 aktualisiert und neu ausgerichtet wird, werden die neuen Prioritäten für die gemeinsame Arbeit zur Verwirklichung der im Assoziierungsabkommen dargelegten Ziele der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration für den Zeitraum 2021-2027 festgelegt. Dabei wird zwischen kurzfristigen Prioritäten (die innerhalb von drei bis vier Jahren verwirklicht oder weitgehend umgesetzt werden sollten) und mittelfristigen Prioritäten (die innerhalb von sieben Jahren verwirklicht oder weitgehend umgesetzt werden sollten) unterschieden. Der Assoziationsrat überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung des Assoziierungsabkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren des Abkommens im Lichte seiner Ziele; er wird dabei von dem mit dem Assoziierungsabkommen eingesetzten Assoziationsausschuss und seinen Unterausschüssen unterstützt.

Die vorliegende Assoziierungsagenda gilt ab dem Tag ihrer Annahme bis Ende 2027. Die Assoziierungsagenda kann jederzeit durch Übereinkunft im Assoziationsrat EU-Georgien geändert oder aktualisiert werden.

1.   GRUNDSÄTZE, INSTRUMENTE UND RESSOURCEN FÜR DIE UMSETZUNG DER ASSOZIIERUNGSAGENDA

Die folgenden gemeinsamen Grundsätze sind für die Umsetzung dieser Assoziierungsagenda weiterhin bestimmend:

Im Rahmen der Assoziierungsagenda getroffene Maßnahmen sollten in vollem Einklang mit dem AA/DCFTA einschließlich seiner Präambel durchgeführt werden.

Die Assoziierungsagenda sollte unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Einbeziehung umgesetzt werden.

Die Assoziierungsagenda erfordert Engagement von beiden Seiten sowie Dialog über die mit der Assoziierung verbundenen Reformen.

Das Ziel der Assoziierungsagenda besteht darin, im Wege einer schrittweisen Durchführung praktischer Maßnahmen greifbare und konkrete Ergebnisse zu erzielen.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die vereinbarten Prioritäten durch geeignete und ausreichende politische, technische und finanzielle Mittel unterstützt werden müssen.

Die Umsetzung der Assoziierungsagenda wird überwacht; sie ist Gegenstand einer jährlichen Berichterstattung, bei der unter anderem der Gesamtfortschritt beleuchtet wird, und Gegenstand einer Bewertung. Die erzielten Fortschritte werden überprüft, unter anderem im Rahmen der mit dem Assoziierungsabkommen eingerichteten institutionellen Strukturen. Die Zivilgesellschaft wird ebenfalls aufgefordert, ihr Augenmerk verstärkt auf die Assoziierungsagenda zu richten.

Die Europäische Union unterstützt Georgien bei der Umsetzung der in der Assoziierungsagenda dargelegten Ziele und Prioritäten. Sie greift dabei auf alle verfügbaren Möglichkeiten der EU-Förderung zurück, stellt Fachwissen und Beratung, bewährte Verfahren und Know-how zur Verfügung, sorgt für einen Informationsaustausch, unterstützt den Kapazitätsaufbau, die institutionelle Stärkung und die Entwicklung neuer Hilfsinstrumente. Sie betont, dass die Hilfe der EU an gemeinsam vereinbarte strenge Auflagen im Zusammenhang mit den Fortschritten bei den Reformen gebunden ist. Die EU bemüht sich ferner um eine Zusammenarbeit mit anderen Partnern für eine entsprechende Koordinierung der Unterstützung anderer Partner Georgiens sowie um eine stärkere Unterstützung durch das koordinierte Konzept „Team Europa“, in dessen Rahmen die Ressourcen der EU, der EU-Mitgliedstaaten und der EU-Finanzinstitutionen gebündelt werden. Zudem werden die einschlägigen EU-Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen, um die Umsetzung der Assoziierungsagenda zu unterstützen. Ungeachtet dessen ist die Assoziierungsagenda an sich kein Finanzplanungsdokument und entbindet die Vertragsparteien nicht von den notwendigen Planungen und Festlegungen.

In Anerkennung der Tatsache, dass die Assoziierungsagenda ein vorrangiges Instrument für die Umsetzung des AA/DCFTA ist, spiegeln die in der Assoziierungsagenda festgelegten Prioritäten auch die in der Gemeinsamen Mitteilung „Politik für die Östliche Partnerschaft nach 2020: Stärkung der Resilienz – eine Östliche Partnerschaft, die allen Vorteile bringt“ (1) und in der Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft (2) dargelegten langfristigen politischen Ziele wider, die den Prioritäten der Östlichen Partnerschaft für die Zeit nach 2020 zugrunde liegen. Diese Prioritäten bilden die Grundlage für die EU-Unterstützung für Georgien, die im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und in den entsprechenden Programmplanungsdokumenten für die Zeit nach 2020 vorgesehen ist. Die EU kann auch Hilfe aus anderen EU-Instrumenten leisten. Jegliche Unterstützung wird unter uneingeschränkter Einhaltung der Durchführungsbestimmungen und -verfahren der EU-Außenhilfe geleistet. Die Unterstützung der EU wird ihren auf Konditionalität und Anreizen beruhenden Ansatz widerspiegeln und von der Umsetzung der vereinbarten Reformen abhängen.

2.   PRIORITÄTEN DER ASSOZIIERUNGSAGENDA

Die EU und Georgien räumen der Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der Assoziierungsagenda absoluten Vorrang ein, um die gemeinsamen Werte und Grundsätze, auf die sich die EU und Georgien verständigt haben, zu konsolidieren und zu fördern. Das Assoziierungsabkommen ermöglicht eine raschere politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration mit der bzw. in die Europäische Union.

Seit der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens werden von Georgien Maßnahmen ergriffen und umfangreiche Reformen durchgeführt, die auf die wirksame Umsetzung des Abkommens ausgerichtet sind. Beide Seiten erkennen die Fortschritte, die Georgien im Hinblick auf eine vertiefte politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration mit der bzw. in die EU erzielt hat, sowie die Herausforderungen in Bereichen wie den gemeinsamen Grundwerten, der Rechtsstaatlichkeit und der Justizreform an, und es wird bekräftigt, dass nach wie vor weitere Schritte erforderlich sind, um bedeutende und nachhaltige Fortschritte zu erzielen, damit die Bürgerinnen und Bürger in vollem Umfang vom Assoziierungsabkommen EU-Georgien profitieren können.

Die Förderung der demokratischen und rechtsstaatlichen Agenda Georgiens durch ehrgeizige Reformen in den Bereichen Politik, Justiz und Korruptionsbekämpfung in einem breit angelegten und inklusiven Prozess ist für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien während der Laufzeit dieser Assoziierungsagenda von wesentlicher Bedeutung.

Die wirksame Umsetzung des Assoziierungsabkommens und der dazugehörigen vertieften und umfassenden Freihandelszone, die mit dem umfassenderen Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften und den entsprechenden notwendigen Reformen verbunden ist, trägt dazu bei, die Voraussetzungen für verbesserte Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit der EU zu schaffen, die zu einer weiteren schrittweisen wirtschaftlichen Integration Georgiens in den Binnenmarkt der Europäischen Union führen, wie es im Assoziierungsabkommen vorgesehen ist.

Die EU bekräftigt, dass sie die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen entschieden unterstützt, wobei sie an ihrer Politik der Nichtanerkennung und des Engagements in Georgien festhält, und dass sie sich nachdrücklich für Frieden, Stabilität und Konfliktlösung in Georgien einsetzt. Darüber hinaus würdigt die EU den bedeutenden Beitrag Georgiens zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU, unter anderem durch die Beteiligung an EU-geleiteten Krisenbewältigungsoperationen. Die EU ist bereit, ihre Zusammenarbeit mit Georgien in Sicherheitsfragen fortzusetzen, um ihre strategischen Prioritäten in der Nachbarschaft umzusetzen.

Ein weiteres Ziel der Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien, unter anderem im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, besteht darin, die Verwirklichung zahlreicher globaler politischer Ziele zu unterstützen, darunter die Umsetzung des Übereinkommens von Paris sowie der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihrer 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung, denen beide Seiten verpflichtet sind. Die Zusammenarbeit wird die regelbasierte internationale Ordnung stärken und zum Aufbau eines stärkeren Europas in der Welt beitragen.

In diesem Zusammenhang sollte folgenden Reformmaßnahmen Vorrang eingeräumt werden.

A.   Wichtigste Prioritäten

1.    Im Bereich resiliente, nachhaltige und integrierte Volkswirtschaften

1.1.   Wirtschaftliche Entwicklung, Geschäfts- und Investitionsklima

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche Entwicklung und die wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der EU zum Nutzen und Wohle der georgischen Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Dadurch werden sozioökonomische und bildungsbezogene Ungleichheiten abgebaut, Arbeitsbedingungen verbessert und zugleich eine schrittweise Dekarbonisierung und der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft sichergestellt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage wird es entscheidend sein, die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen und zugleich die kurz- und langfristige Resilienz zu stärken. Dies sollte sich in Bemühungen um die Sicherstellung einer umweltverträglichen Gestaltung der Aufbauphase nach der COVID-19-Krise und Bemühungen um die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele niederschlagen. Auch die Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzes und die Förderung menschenwürdiger Arbeit werden für eine nachhaltige und gerechte Erholung entscheidend sein.

Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit werden die Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas, die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmer durch Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit und kontinuierliche Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung stehen. Dies schließt auch die Weiterentwicklung der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen Unternehmen und die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen ein. Es wird wichtig sein, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – unter anderem durch die Umsetzung der KMU-Strategie – direkt zu unterstützen, das Unternehmertum (einschließlich des Unternehmertums von Frauen und jungen Menschen) zu fördern, Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen und die Genossenschaften in den ländlichen Gebieten Georgiens zu stärken. Die Umsetzung der neuen Strategie für die Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für den Zeitraum 2021-2027 wird zum Aufbau effizienter Wertschöpfungsketten, zur Verbesserung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten und zur Unterstützung von KMU bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in ausgewählten Sektoren mit hoher Exportwertschöpfung beitragen. Dies wird auch die weitere Internationalisierung der Wirtschaft und die Integration in die Wertschöpfungsketten der EU fördern. Die Bemühungen um den Beitritt zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum werden ein zentraler Bestandteil der Agenda für die wirtschaftliche Zusammenarbeit sein und einen wichtigen Anreiz für Unternehmen und einen spürbaren Nutzen für die Bevölkerung Georgiens bieten. Die Umsetzung der regionalen Entwicklungspolitik hat zum Ziel, zu einer ausgewogeneren territorialen Entwicklung beizutragen, Ungleichheiten zu verringern und neben Tiflis und Batumi neue Schwerpunktzentren zu schaffen.

Gleichzeitig ist es wichtig, den erfolgreichen Weg einer starken wirtschafts- und haushaltspolitischen Steuerung fortzusetzen, um wirtschaftliche und finanzielle Stabilität zu gewährleisten und den Finanzsektor weiter zu modernisieren, wie etwa durch eine Reform des Bankensektors, die Förderung der Kapitalmärkte und die Entwicklung von Kleinstkrediten.

Eine weitere Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-Standards wird wichtig sein, um die vollständige Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone voranzubringen, die eine Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der EU darstellt. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf der Umsetzung technischer Vorschriften, der Marktüberwachung, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einschließlich der Lebensmittelsicherheit und der Angleichung an europäische Normen liegen. Die Umsetzung des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit im Zollwesen, die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die vollständige Umsetzung des Gesetzes über geografische Angaben sind für die Steigerung des Handels von entscheidender Bedeutung.

Die Vertragsparteien würdigen die Initiative der Dreiergruppe assoziierter Partner zum Ausbau der Zusammenarbeit mit der EU und nehmen die verstärkte Abstimmung untereinander bei Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die mit der Umsetzung der Assoziierungsabkommen und der vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen verbunden sind, sowie bei der Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft gebührend zur Kenntnis.

1.2.   Stärkung der Konnektivität

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die (verkehrsbezogene, energiebezogene und digitale) Konnektivität zwischen der EU und Georgien, insbesondere über das Schwarze Meer, zu stärken.

Im Bereich Verkehr werden sie unter anderem im Rahmen der Östlichen Partnerschaft für beide Seiten vorteilhafte strategische Projekte durchführen, das erweiterte indikative TEN-V-Netz schrittweise vollenden und multimodale Verkehrslösungen fördern. Sie werden weiter gemeinsam auf die Umsetzung der Bestimmungen des EU-Besitzstands für alle Verkehrsträger (Luft-, Straßen-, See- und Schienenverkehr) hinarbeiten, um die physische Konnektivität und damit zusammenhängende Normen sowie rechtliche und sicherheitsbezogene Aspekte (insbesondere die Straßenverkehrssicherheit) zu verbessern, und dabei auch den Fokus auf umweltfreundliche Verkehrslösungen verstärken.

Es wird von entscheidender Bedeutung sein, die Verpflichtungen, die sich aus dem Beitritt Georgiens zur Energiegemeinschaft ergeben, zu erfüllen, insbesondere durch eine Reform des rechtlichen Umfelds und Investitionen in Energieversorgungssicherheit und Energieeffizienz, die Stärkung und Entwicklung neuer Energieinfrastrukturnetze und -verbindungen sowie die Verbesserung der Transparenz und des reibungslosen Funktionierens der Energiemärkte für Strom und Gas.

1.3.   Bildung und Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen, Forschung und Innovation

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in Menschen, insbesondere junge Menschen, zu investieren, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und gleichzeitig für menschenwürdige Arbeitsplätze und einen wirksamen Arbeitsschutz zu sorgen. Georgien wird seine Bildungs- und Forschungsleistungen durch eine umfassende Bildungs- und Forschungsreform verbessern, wobei der Schwerpunkt auf der Effizienz, dem gleichberechtigten Zugang und der Qualität aller Bildungsebenen liegt. Die Europaschule der Östlichen Partnerschaft in Georgien kann als Vorbild für eine hochwertige Bildung im Einklang mit internationalen Standards dienen.

Darüber hinaus muss unbedingt sichergestellt werden, dass der Lehrplan dem Bedarf des Arbeitsmarktes entspricht, damit Qualifikationsdefizite beseitigt und Qualifikationen und Arbeitsplätze besser aufeinander abgestimmt werden können. Ein besserer Zugang zum Arbeitsmarkt – auch für Frauen und Personen in prekären Situationen – wird eine Priorität sein. Gleichzeitig werden die Beschäftigungspolitik und die Arbeitsverwaltungen weiter verbessert.

Die Vertragsparteien werden die Umsetzung der Forschungs- und Innovationspolitik weiter unterstützen, sich bemühen, Investitionen in stärkere Forschungs- und Innovationsökosysteme durch politische Reformen zu fördern und die Bruttoaufwendungen für Forschung und Innovation zu erhöhen, und den ökologischen und digitalen Wandel fördern, indem sie gegebenenfalls von Strategien für intelligente Spezialisierung und dem Transfer von Technologien Gebrauch machen.

2.    Im Bereich rechenschaftspflichtige Institutionen, Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit

2.1.   Rechtsstaatlichkeit, Justizreform und Korruptionsbekämpfung

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, wobei dem Justizsektor und der Unabhängigkeit der Justiz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die vollständige Durchführung der dritten und vierten Justizreformwellen ist von entscheidender Bedeutung, um die Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz zu erhöhen, unter anderem durch die Stärkung des institutionellen Aufbaus und der Verfahren des Obersten Justizrates und anderer wichtiger Justizeinrichtungen sowie durch die Förderung von Transparenz und leistungsbasierten Auswahl- und Beförderungsverfahren im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).

Georgien wird eine weitere Justizreform durchführen, auch als Priorität des Obersten Justizrates, und im Wege eines breit angelegten, inklusiven und parteiübergreifenden Reformprozesses, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der dritten und vierten Justizreformwellen, eine ehrgeizige Justizreformstrategie für die Zeit nach 2021 annehmen. Georgien wird nach wie vor vorrangig daran arbeiten, das Gesetz über ordentliche Gerichte mit den entsprechenden Empfehlungen der Venedig-Kommission (3) in Einklang zu bringen, und das überarbeitete Gesetz in vollem Umfang auf alle künftigen Ernennungen anwenden.

Darüber hinaus sollten hochwertige Begründungen für die Ernennung von Richtern veröffentlicht und die Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen erlassen werden.

Georgien wird das Verfahren zur Ernennung des Generalstaatsanwalts überarbeiten, um die Unabhängigkeit des Amtes bzw. der Funktion zu stärken. Zu diesem Zweck wird ein Abstimmungsverfahren der qualifizierten Mehrheit im Parlament eingeführt, bei dem es sich um die wichtigste Empfehlung der Venedig-Kommission in dieser Hinsicht handelt. Dies schließt einen wirksamen Mechanismus zur Verhinderung von Blockaden ein, der breite parteiübergreifende Unterstützung genießt und im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission steht. Es werden zusätzliche Schutzvorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass das Auswahl- und Nominierungsverfahren transparent ist und auf Kriterien der Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Kompetenz beruht.

Die Rechenschaftspflicht und die demokratische Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden müssen weiter gestärkt werden.

Georgien wird weiterhin ehrgeizige Ziele bei der Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftskriminalität, einschließlich aller Formen der Bestechung, verfolgen und die Mechanismen zur Korruptionsprävention, auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, stärken.

3.    Im Bereich ökologische Resilienz und Klimaresilienz

3.1.   Umwelt und Klimaschutz

Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran, ökologische Resilienz und Klimaresilienz zu erreichen, indem sie – auch im Rahmen der Erholungsbemühungen nach der COVID-19-Pandemie – eine moderne, ressourceneffiziente, saubere und kreislauforientierte Wirtschaft fördern, die zur Ökologisierung der Wirtschaft und einer nachhaltigeren Nutzung natürlicher Ressourcen im Sinne des europäischen Grünen Deals führt. Erreicht werden soll dies unter anderem durch die Weiterführung der Verwaltungsreformen und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten für die Durchführung der Kapitel über Umwelt und Klimaschutz des Assoziierungsabkommens. Darüber hinaus wird der Dialog zwischen der EU und Georgien über Umwelt und Klima im Rahmen der nach dem Assoziierungsabkommen bestehenden Strukturen gefördert. Die Zivilgesellschaft wird in diesen Dialog eng eingebunden.

Die Ziele in den Bereichen Emissionsminderung und Klimaresilienz gemäß dem Übereinkommen von Paris werden in die allgemeine Wirtschafts- und Verkehrspolitik integriert, um die Auswirkungen des Klimawandels auf das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu minimieren. In diesem Zusammenhang wird Georgien als Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) eine langfristige Strategie für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung vorlegen und seinen national festgelegten Beitrag gemäß dem Übereinkommen von Paris aktualisieren.

Es wird ein größerer Fokus auf die Ermöglichung und Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Fischerei gelegt, unter anderem im Rahmen der blauen Wirtschaft der gemeinsamen maritimen Agenda für das Schwarze Meer (4), sowie auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, auch im Schwarzmeerraum.

Das Umweltmanagement wird durch die Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die strategische Umweltprüfung, durch die Verabschiedung und Umsetzung neuer Rechtsvorschriften über Umwelthaftung sowie durch die Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und der Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen gestärkt. Die Verbesserung der Luft- und Wasserqualität sowie eine bessere Abfallbewirtschaftung gemäß europäischen Standards werden nicht nur zur Verbesserung der Umwelt beitragen, sondern sich auch wesentlich auf die öffentliche Gesundheit auswirken. Vor diesem Hintergrund wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der öffentlichen Gesundheit verstärkt.

3.2.   Öffentliche Gesundheit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bereitstellung erschwinglicher medizinischer Versorgung zu ermöglichen und den Zugang für alle Menschen der Gesellschaft zu fördern, unter anderem durch die Verbesserung der Kostenübernahme durch das allgemeine Gesundheitsversorgungsprogramm und durch elektronische Gesundheitsdienste. Die Gesundheitsvorsorge und die Eindämmung des Tabakkonsums werden zentrale Aspekte sein. Die Gesundheitseinrichtungen und ihre Rechenschaftspflicht werden durch die Festlegung von Qualitätsindikatoren, wertorientierte Beschaffungs- und andere Qualitätsmanagementverfahren gestärkt. Es wird von entscheidender Bedeutung sein, übertragbare und nichtübertragbare Krankheiten wirksam zu bekämpfen und das Gesundheitssystem insgesamt widerstandsfähiger gegen externe Schocks wie Pandemien zu machen.

4.    Im Bereich Resilienz beim digitalen Wandel

4.1.   Ausbau der digitalen Infrastruktur

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Wachstum und nachhaltige Entwicklung in Georgien zu ermöglichen, indem sie den Ausbau der digitalen Infrastruktur weiter fördern und den digitalen Wandel auf der Grundlage der Umsetzung der nationalen Strategie für den Breitbandausbau und im Einklang mit den Rechtsvorschriften und bewährten Verfahren der EU, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit digitaler Infrastrukturen, unterstützen. Die COVID-19-Pandemie hat ein Schlaglicht auf die digitale Kluft in den Gesellschaften geworfen und die dringende Notwendigkeit der Förderung des digitalen Wandels verdeutlicht. Lösungen in den Bereichen elektronische Gesundheitsdienste, Fernlernen, Telemedizin, Nachverfolgung von Virusinfektionen und Vorbeugung gegen Desinformation werden nicht nur während der Pandemie von Nutzen sein, sondern auch auf Jahre hinaus zur Resilienz und Entwicklung aller Partner der EU beitragen. Es wird von entscheidender Bedeutung sein, die digitale Wirtschaft und Innovation durch geeignete Maßnahmen zu fördern, mit denen nicht nur die IT-Branche, sondern auch die Kultur- und Kreativwirtschaft unterstützt und weiter diversifiziert sowie deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden, für das Wachstum und das Überleben von Start-up-Unternehmen gesorgt wird und die Wertschöpfungsketten digitalisiert werden.

4.2.   E-Governance und digitale Dienste

Zugleich sollten die E-Governance und digitale Dienste weiter ausgebaut werden, um die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen. Dies muss mit der Entwicklung der digitalen Kompetenzen der breiteren Bevölkerung einhergehen. Zu diesem Zweck sollten die Menschen in ganz Georgien Zugang zum Internet und zu anderen elektronischen Kommunikationsdiensten zu erschwinglichen Preisen haben. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Verwaltungskapazitäten und die Unabhängigkeit der georgischen Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation weiter zu verbessern – eine grundlegende Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden Marktes. Darüber hinaus wird die EU die Umsetzung von Roamingvereinbarungen und Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzspektren zwischen Georgien und den anderen östlichen Partnerländern und gegebenenfalls mit der EU unterstützen.

4.3.   Cyberabwehrfähigkeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Cyberabwehrfähigkeit zu verbessern und solide rechtliche, politische und operative Rahmenbedingungen für die Cybersicherheit auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und bewährten Verfahren der EU zu gewährleisten, einschließlich des europäischen Rahmens für die Cybersicherheitszertifizierung. In diesem Rahmen werden die Vertragsparteien an der weiteren Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an die Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS) arbeiten.

Im Hinblick auf ein mögliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Vertrauensdiensten werden die Vertragsparteien gemeinsam auf die Annahme von Rechtsrahmen für elektronische Identifizierungssysteme und elektronische Vertrauensdienste durch Georgien im Einklang mit den Rechtsvorschriften und bewährten Verfahren der EU hinarbeiten.

5.    Im Bereich resiliente, faire und inklusive Gesellschaften

5.1.   Durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte und Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft und junger Menschen

Beide Vertragsparteien setzen sich bei der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie und der Bewältigung ihrer Folgen für eine gute Regierungsführung, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, Nichtdiskriminierung, menschenwürdige Arbeit sowie für die Grundwerte und humanitären Grundsätze ein.

Georgien wird die Freiheit, Unabhängigkeit und Pluralität der Medien unter Einhaltung von EU- und internationalen Standards wahren und die Voraussetzungen für ein freies, professionelles, pluralistisches, unabhängiges und gesundes Medienumfeld schaffen. Die Vertragsparteien werden auch zusammenarbeiten, um die Zusammenarbeit im Bereich der strategischen Kommunikation, einschließlich der Bekämpfung von Desinformation, zu verstärken und die Medienkompetenz zu fördern.

Beide Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine bessere Umsetzung des Antidiskriminierungsgesetzes sicherzustellen, eine neue nationale Menschenrechtsstrategie und den anschließenden nationalen Aktionsplan für Menschenrechte auszuarbeiten und umzusetzen sowie die Pluralität und Unabhängigkeit der Medien und die Achtung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Georgien wird für die Bereitstellung der Haushaltsmittel und Humanressourcen sorgen, die erforderlich sind, damit eine wirksame und unverzügliche Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Strafverfolgungsbeamten und eine effiziente Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen kann.

Die Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter und Sicherung der Gleichbehandlung im sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben sowie eine bessere Integration und Nichtdiskrimierung, einschließlich von Menschen mit Behinderungen und LGBTI-Personen, sind vorrangige Prioritäten. Ein Schwerpunkt wird auch auf Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor jeglicher Form von Gewalt liegen. Die Bemühungen um einen hohen Schutz personenbezogener Daten werden fortgesetzt.

Die EU und Georgien behalten auch die Beteiligung und Führungsrolle junger Menschen im Fokus, indem sie ihre Position in der Gesellschaft stärken. Die Vertragsparteien setzen ihre Zusammenarbeit fort, um den Nutzen der Assoziierung Georgiens mit den Programmen „Horizont 2020“ und „Horizont Europa“ zu maximieren und seine bereits aktive Teilnahme an Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps sowie an anderen Freiwilligen-, Kooperations- und Austauschprogrammen und -initiativen entsprechend den Ergebnissen der Verhandlungen und der Annahme einschlägiger Programme weiter zu fördern.

Georgien setzt die Entwicklung des Jugendsektors sowie einer fakten- und rechtebasierten Jugendpolitik fort, um ein nachhaltiges Ökosystem für die Jugendentwicklung zu schaffen, das es jungen Menschen ermöglicht, ihr Potenzial voll auszuschöpfen und sich aktiv an allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu beteiligen, um das Verständnis junger Menschen für demokratische Werte und Grundsätze zu verbessern und sie dabei zu unterstützen, ihre eigenen Rechte geltend zu machen, sowie eine uneingeschränkte und gleichberechtigte wirtschaftliche Teilhabe, Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens und einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Ressourcen für alle jungen Menschen in Georgien sicherzustellen.

Georgien sorgt weiterhin für ein sicheres, inklusives und günstiges Umfeld für die Tätigkeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen, einschließlich der Anpassung der Maßnahmen zur Förderung ihrer finanziellen Tragfähigkeit und der Weiterentwicklung des Sektors der Zivilgesellschaft, insbesondere derjenigen, die auf lokaler Ebene tätig sind. Georgien fördert auch die soziale Verantwortung der Unternehmen und das soziale Unternehmertum, um Lösungen für soziale und ökologische Herausforderungen zu finden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Beschäftigung von Menschen in prekären Situationen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, und der Stärkung der finanziellen Tragfähigkeit zivilgesellschaftlicher Organisationen liegen wird.

Georgien wird bei der Durchführung von Wahlen durchweg die höchsten demokratischen Standards sowie eine faire, transparente und rigorose Bearbeitung von Beschwerden und Klagen sicherstellen, weiterhin die vorrangigen Empfehlungen des OSZE-Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) in vollem Umfang umsetzen und im Rahmen eines inklusiven Dialogs erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung der übrigen Empfehlungen des Büros (5) anstreben. Georgien wird gemäß den einschlägigen Stellungnahmen der Venedig-Kommission (6) auch einen Parteienpluralismus gewährleisten und von Beschränkungen absehen, die internationalen Standards zuwiderlaufen, insbesondere was die Registrierung und Finanzierung anbelangt.

5.2.   Stärkung der öffentlichen Verwaltung

Das Vorantreiben der Reform der öffentlichen Verwaltung durch „Open Government“-Mechanismen hat nach wie vor oberste Priorität. Die EU und Georgien arbeiten zusammen, um die europäischen Grundsätze und Standards der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten und zu fördern. Zu diesem Zweck bündeln die Vertragsparteien ihre Anstrengungen, um eine rechenschaftspflichtige, effiziente, wirksame, offene und transparente Governance zu fördern, einen leistungsorientierten und professionellen öffentlichen Dienst aufzubauen, hochwertige öffentliche Dienstleistungen und eine starke lokale Selbstverwaltung sicherzustellen.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um vorrangig eine rechenschaftspflichtige, effiziente, wirksame, transparente, bürgerorientierte öffentliche Verwaltung zu fördern, einen leistungsorientierten und professionellen öffentlichen Dienst aufzubauen sowie auf dem gesamten Hoheitsgebiet hochwertige öffentliche Dienstleistungen und eine starke lokale Selbstverwaltung sicherzustellen.

5.3   Mobilität, einschließlich der Regelung für visumfreies Reisen

Georgien wird ununterbrochen Maßnahmen ergreifen und die Empfehlungen aus den Berichten im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus umsetzen, um die kontinuierliche Erfüllung der Vorgaben des Aktionsplans zur Visaliberalisierung (7) sicherzustellen und so den visumfreien Reiseverkehr in die EU aufrechtzuerhalten. Die Jahresberichte der Europäischen Kommission im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus werden weiterhin Leitlinien für weitere Maßnahmen enthalten, die erforderlich sind, um die Nachhaltigkeit der erzielten Fortschritte zu gewährleisten. Georgien wird die Migrationsstrategie 2021-2030 und seine Strategie für eine integrierte Grenzverwaltung 2021-2025 umsetzen.

6.    Im Bereich Außen- und Sicherheitspolitik

6.1.   Friedliche Konfliktbeilegung

Die Vertragsparteien setzen ihre wirksame Zusammenarbeit fort, um Georgien bei seinen Bemühungen zu unterstützen, Fortschritte auf dem Weg zu einer friedlichen und dauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage der Grundsätze des Völkerrechts zu erzielen und dauerhaften Frieden und Sicherheit in Georgien zu ermöglichen. Sie setzen sich weiter für eine friedliche Konfliktbeilegung in Georgien ein und setzen das von der EU vermittelte Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 um. Georgien wird die Ausarbeitung seiner strategischen Vision für eine friedliche Konfliktbeilegung durch die Anleitung eines inklusiven, landesweiten Prozesses fortsetzen. Die Vertragsparteien intensivieren ihre Anstrengungen, um im Rahmen der internationalen Genfer Gespräche unter dem gemeinsamen Vorsitz der EU, der Vereinten Nationen und der OSZE greifbare Ergebnisse zu erzielen und so dauerhafte Lösungen für konfliktbedingte sicherheitsbezogene und humanitäre Herausforderungen zu finden. Die verschiedenen Akteure der EU, die vor Ort tätig sind, die EU-Delegation in Georgien, der EU-Sonderbeauftragte für den Südkaukasus und die Krise in Georgien sowie die EU-Beobachtermission werden weiterhin zur Stabilität, Normalisierung, Vertrauensbildung und Konfliktlösung beitragen. Nach Bedarf und im Rahmen der Friedensinitiative „Ein Schritt in eine bessere Zukunft“ werden – einschließlich einer Überprüfung der Rechtsvorschriften – geeignete Maßnahmen ergriffen, um über die Verwaltungsgrenzen hinweg den Handel, die Freizügigkeit und wirtschaftliche Beziehungen sowie direkte persönliche Kontakte, vertrauensbildende Maßnahmen und die Aussöhnung zwischen den gespalteten Gemeinschaften zu fördern. Die Vertragsparteien setzen ihre Zusammenarbeit fort und unternehmen präventive Anstrengungen, um die Politik der Nichtanerkennung auf internationaler Ebene weiter zu konsolidieren.

6.2.   Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung

Die Vertragsparteien vertiefen den bilateralen Dialog über sicherheits- und verteidigungspolitische Fragen, um Themen von gemeinsamem Interesse anzugehen, darunter Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung der Geldwäsche sowie Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Drogenkriminalität. Auf der Grundlage der Empfehlungen, die aus der Erhebung über hybride Bedrohungen hervorgehen, wird die Zusammenarbeit im Bereich der Abwehr hybrider Bedrohungen verstärkt. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Reform des Sicherheitssektors umgesetzt wird und einschlägige Rahmenwerke und Verfahren in den Bereichen Cyberabwehrfähigkeit und Schutz kritischer Infrastrukturen zur Anwendung gebracht werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden wird weiter gestärkt. Die EU ermöglicht es Georgien auch weiterhin, sich an Krisenbewältigungsoperationen der EU sowie an Schulungen und Konsultationen zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) zu beteiligen.

B.   Kurz- und mittelfristige Prioritäten der Assoziierungsagenda

1.    Demokratie, Menschenrechte und gute Regierungsführung

Ziel des politischen Dialogs und der reformorientierten Zusammenarbeit im Rahmen dieser Assoziierungsagenda ist es, die Achtung der demokratischen Grundsätze wie politischer Pluralismus, Inklusivität der Entscheidungsfindung, Gewaltenteilung, Zusammenarbeit mit der Opposition, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken. Dies umfasst die Förderung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, wie sie in den zentralen Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats und in den dazugehörigen Protokollen verankert sind, die wirksame Vollstreckung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und einen Beitrag zur Konsolidierung der innenpolitischen Reformen, insbesondere durch Angleichung an den EU-Besitzstand.

Die Stärkung der Stabilität, Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit und einer angemessenen Finanzierung der Institutionen als Garantie für eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Gleichstellung der Geschlechter und die Nichtdiskriminierung umfasst insbesondere folgende Prioritäten:

Kurzfristige Prioritäten

Es werden weiterhin transparente, inklusive und glaubwürdige Wahlen durchgeführt, unter anderem durch die Beseitigung aller von der OSZE bzw. vom BDIMR festgestellten Mängel.

Es wird sichergestellt, dass vorgesehene Gesetzesänderungen, die wichtige Elemente der Rechtsstaatlichkeit betreffen, wie die Unabhängigkeit der Justiz, Gegenstand umfassender und inklusiver Konsultationen sind sowie europäischen Standards und Empfehlungen internationaler Gremien wie der Venedig-Kommission, der GRECO und der OSZE bzw. des BDIMR entsprechen.

Es wird sichergestellt, dass die Reformen in den Bereichen öffentliche Verwaltung und „Open Government“ in Abstimmung mit den Grundsätzen und bewährten Verfahren der europäischen öffentlichen Verwaltung kontinuierlich fortgesetzt und wirksam umgesetzt werden. Es werden die Beteiligung und der offene Dialog zwischen der Zivilgesellschaft und der Regierung gefördert sowie der Prozess der gemeinsamen Gestaltung und die Einbeziehung verschiedener Interessenträger in die Politikgestaltung, die Überwachung und die Bewertung gestärkt. Es werden innovative Ansätze durch den Austausch von Wissen und Erfahrungen, verstärktes kollegiales Lernen und eine kontinuierliche Zusammenarbeit sowohl auf politischer Ebene als auch auf Expertenebene gefördert.

Der Dialog und die Zusammenarbeit werden sich auch auf die Stärkung des Justizsektors mittels einer kontinuierlichen Justizsektorreform erstrecken, wobei unter anderem durch eine umfassende Zusammenarbeit insbesondere die uneingeschränkte externe und interne Unabhängigkeit der Richter und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt werden.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird sichergestellt, dass der Menschenrechtsrahmen durch die Harmonisierung und praktische Umsetzung der internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen und -praktiken kontinuierlich gestärkt wird.

1.1.   Justizsektor

Kurzfristige Prioritäten

Die dritten und vierten Justizreformwellen werden in allen Aspekten wirksam umgesetzt.

Die Justizstrategie 2017-2021 und die dazugehörigen Aktionspläne werden in allen Aspekten wirksam durchgeführt, und es wird eine ehrgeizige Justizreformstrategie für die Zeit nach 2021 angenommen, die auf einem breit angelegten, inklusiven und parteiübergreifenden Reformprozess und einer Bewertung der Wirksamkeit des dritten und vierten Justizreformpakets beruht.

Der institutionelle Aufbau und die Verfahren des Obersten Justizrates und anderer wichtiger Justizeinrichtungen werden gestärkt und umfassend reformiert, um die Transparenz, Integrität und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die von ihnen erlassenen Normen und Entscheidungen wirksam zu erhöhen, einschließlich Entscheidungen über Ernennungen, Beurteilungen, Beförderungen, Versetzungen und Disziplinarmaßnahmen. Die Reformvorschläge werden der Venedig-Kommission und dem OSZE-Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte zur Stellungnahme vorgelegt, und ihre Empfehlungen werden umgesetzt.

Es wird insbesondere für einen transparenten und leistungsorientierten Rechtsrahmen sowie eine entsprechende Rechtspraxis für die Ernennung und Beförderung von Richtern – einschließlich Ernennungen für den Obersten Gerichtshof – gesorgt, indem diese vollständig mit den europäischen Standards und den Empfehlungen der Venedig-Kommission in Einklang gebracht werden.

Es werden im Falle der Ernennung von Richtern schriftliche Begründungen unter Bezugnahme auf Integritäts- und Kompetenzkriterien veröffentlicht.

Durch die Umsetzung der Empfehlungen der EU und des Europarats wird die Ausbildung bzw. Schulung von angehenden und etablierten Richtern sowie Gerichtsbediensteten verbessert.

Die Justizverwaltung wird modernisiert, indem weiter elektronische Einreichungen und eine elektronische Kommunikation mit den Gerichten sowie eine elektronische Fallbearbeitung ermöglicht werden. Die elektronische Fallzuweisung nach dem Zufallsprinzip wird ausgeweitet.

Die Reform der Staatsanwaltschaft und der kriminalpolizeilichen Ermittlungsdienste des Innenministeriums und anderer Stellen wird fortgesetzt, um weiterhin frei von jeglicher unzulässiger Einflussnahme sowie mit einer stärkeren Transparenz und Rechenschaftspflicht die Unabhängigkeit und Professionalität der Strafverfolgungs- und kriminalpolizeilichen Ermittlungsarbeit sicherzustellen.

Georgien wird das Verfahren zur Ernennung des Generalstaatsanwalts überarbeiten, um die Unabhängigkeit des Amtes bzw. der Funktion zu stärken. Zu diesem Zweck wird ein Abstimmungsverfahren der qualifizierten Mehrheit im Parlament eingeführt, bei dem es sich um die wichtigste Empfehlung der Venedig-Kommission in dieser Hinsicht handelt. Dies schließt einen wirksamen Mechanismus zur Verhinderung von Blockaden ein, der breite parteiübergreifende Unterstützung genießt und im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission steht. Es werden zusätzliche Schutzvorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass das Auswahl- und Nominierungsverfahren transparent ist und auf Kriterien der Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Kompetenz beruht.

Es wird die Reform des Strafgesetzbuchs verabschiedet, um das Recht zu modernisieren und es mit den einschlägigen EU- und internationalen Verpflichtungen und Normen in Einklang zu bringen. Die Strafverfahren werden an die in den EU-Mitgliedstaaten angewandten Verfahren angeglichen:

Es wird die Anwendung rechtlicher Garantien bei Prozessabsprachen überprüft.

Es werden die Verfahrensrechte von Straftätern und Opfern in Strafverfahren garantiert, und es wird die Anwendung der Grundsätze der opferorientierten Justiz sowohl für erwachsene als auch für jugendliche Straftäter weiter verbessert.

Es wird weiter sichergestellt, dass Opfer, einschließlich der Opfer von Hassverbrechen, effektiven Zugang zur Justiz und zu Entschädigung haben und uneingeschränkt Unterstützung und Schutz erhalten.

Es werden die Verfahrensrechte gestärkt und rechtliche Garantien für inhaftierte Personen in Verwaltungsverfahren gewährleistet.

Der Zugang zu hochwertiger unentgeltlicher Prozesskostenhilfe wird ausgeweitet.

Die Inanspruchnahme und die Qualität der Mediation werden verbessert. Es werden die Mängel bei der Verbraucherschiedsgerichtsbarkeit behoben und die Voraussetzungen für eine verstärkte Inanspruchnahme von Schiedsverfahren zwischen Unternehmen geschaffen.

Es erfolgt eine verstärkte Umsetzung der Strategie für Kriminalprävention und Strafvollzug, insbesondere durch Anwendung von Rehabilitations- und Resozialisierungskonzepten in den Strafvollzugs-, Kriminalpräventions- und Bewährungssystemen und nach der Freilassung.

Mittelfristige Prioritäten

Von einer Verwaltungshaft wird nur in hinreichend begründeten Fällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Verwaltungshaft werden der verhafteten Person die Verfahrensrechte im Einklang mit den Grundsätzen des Menschenrechts, einschließlich des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren, garantiert. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird in diesem Sinne geändert.

Das Handels-, Zivil- und Verwaltungsrecht wird im Einklang mit nationalen Strategien und durch Annäherung an den EU-Besitzstand modernisiert.

Durch ein angemessen finanziertes und mit Personal ausgestattetes Rechtshilfesystem wird ein inklusiver Zugang zur Justiz sichergestellt.

Die Aufgaben von Staatsanwälten und Ermittlern in Strafsachen werden angemessen voneinander getrennt, und es werden in der Gesetzgebung und Praxis ausgewogene Mechanismen für die Zusammenarbeit geschaffen.

Es werden öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie der Schutz der Menschenrechte gewährleistet.

1.2.   Korruptionsbekämpfung, Betrugsbekämpfung, Reform der öffentlichen Verwaltung und öffentlicher Dienst

Kurzfristige Prioritäten

Es werden eine neue nationale Korruptionsbekämpfungsstrategie und ein entsprechender Aktionsplan für die Zeit nach 2020 ausgearbeitet und wirksam umgesetzt, um jegliche Form der Korruption zu verhindern, aufzudecken und zu bekämpfen.

Folgende integritätsbezogene Einrichtungen werden in ihren Aufsichtsfunktionen gestärkt: das Amt für Vermögenserklärungen, der staatliche Rechnungshof für die Prüfung der nationalen und subnationalen Ausgaben und Einnahmen, die Wettbewerbsbehörde, das Parlament durch Verbesserung der Aufsichts- und Überwachungskapazitäten der sektoralen Ausschüsse, das unter der Verwaltung der georgischen Regierung stehende Sekretariat für Korruptionsbekämpfung und die Bürgerbeiräte auf lokaler Ebene.

Die Korruption wird durch sowohl repressive als auch präventive Mittel, wie etwa eine weitere Stärkung der Effizienz und der Kapazitäten zur Untersuchung von Korruptionsfällen, weiter bekämpft. Die Überprüfung der Vermögens- und Einkommenserklärungen aller zuständigen Beamten wird intensiviert, potenzielle Interessenkonflikte werden behoben und Maßnahmen werden auf ihre Wirksamkeit hin überwacht und bewertet.

Es wird für wirksame Mechanismen gesorgt, um Risiken und Schwachstellen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bei der Korruptionsbekämpfung in Hochrisikobereichen wie dem öffentlichen Auftrags- und Gesundheitswesen zu verhindern und aufzudecken.

Die Mechanismen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in wichtigen Risikobereichen werden unter anderem wie folgt weiter gestärkt:

Es wird für offene und wettbewerbsorientierte Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge gesorgt, wobei weniger Aufträge direkt vergeben werden und eine unabhängige, unparteiische und transparente Kontrollbehörde für das öffentliche Auftragswesen eingerichtet wird.

Die Rechenschaftspflicht- und Integritätsstandards im Sicherheitssektor werden erhöht und die demokratische Kontrolle gestärkt, unter anderem durch die Beschränkung von Ausnahmen diesbezüglich (auch was die Rechnungslegung betrifft) und gegebenenfalls die Änderung einschlägiger Rechtsvorschriften.

Die Bekämpfung von Steuer- und Mehrwertsteuerbetrug wird als integraler Bestandteil der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und Geldwäsche sowie des Schutzes der öffentlichen Finanzen betrachtet.

Es wird im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Verfahren eine wirksame Zusammenarbeit mit und Unterstützung der einschlägigen Organe und Einrichtungen der EU sichergestellt, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei Untersuchungen von Betrug und rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) bei ihren Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

Die Gesetzgebung Georgiens wird weiter an den Besitzstand der EU im Bereich der Betrugsbekämpfung angenähert, und die Bestimmungen des EU-Rechts werden wie in den einschlägigen Anhängen des Assoziierungsabkommens vorgesehen umgesetzt.

Es werden die Rechte und Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger, auf Informationen zuzugreifen und sich an der Governance auf nationaler und subnationaler Ebene zu beteiligen, gefördert, unter anderem durch die Zivilgesellschaft sowie eine freie und sichere Medienbeobachtung.

Es werden eine neue Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung und ein entsprechender Aktionsplan für die Zeit nach 2020 ausgearbeitet und wirksam umgesetzt.

Die Umsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung wird sowohl auf politischer als auch auf administrativer Ebene gefördert, unter anderem durch eine verstärkte Koordinierung, Überwachung und Berichterstattung über die entsprechenden Aktionspläne.

Durch die Umsetzung von „Open Government“-Reformen wird für eine größere Offenheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung gesorgt.

Es wird eine einheitliche Politik für die Entwicklung, Erbringung und Qualitätssicherung öffentlicher Dienstleistungen ausgearbeitet, um die Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger und ihr Vertrauen in die Regierung zu erhöhen.

Es wird an einer zuverlässigen Kommunikation gearbeitet, um für die positiven Auswirkungen der Reform der öffentlichen Verwaltung zu sensibilisieren.

Es wird für die Umsetzung des Rechtsrahmens für den öffentlichen Dienst gesorgt, um einen professionelleren und stärker leistungsorientierten öffentlichen Dienst zu gewährleisten.

Im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus wird weiter für die Umsetzung der Vorgaben zur Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung und die Erzielung entsprechender Fortschritte gesorgt.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird weiter die Korruption bekämpft und für die wirksame Umsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente gesorgt, darunter das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das dazugehörige Zusatzprotokoll, die Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO) und die Empfehlungen des OECD-Korruptionsbekämpfungsnetzes für Osteuropa und Zentralasien.

Es wird weiter für eine wirksame Untersuchung mutmaßlicher Korruptionsfälle gesorgt und ein wirksames System zur Verhinderung von Interessenkonflikten geschaffen.

Es wird eine rechenschaftspflichtige, effiziente, wirksame und transparente öffentliche Verwaltung gefördert und ein leistungsorientierter und professioneller öffentlicher Dienst aufgebaut, auch im Hinblick auf das Auswahl-, Beförderungs- und Entlassungssystem sowie spezielle bedarfsorientierte Schulungen.

Es werden die Qualität, Effizienz und Zugänglichkeit öffentlicher Dienstleistungen in den Regionen Georgiens verbessert.

Es werden die Verwaltung und Rechenschaftspflicht im Bereich der öffentlichen Finanzen unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte bei der programmbezogenen Haushaltsplanung sowie die mittelfristige strategische Planung und Umsetzung verbessert.

Es werden das Engagement und die Kapazitäten der Interessenträger gestärkt, darunter Nichtregierungsorganisationen, lokale Selbstverwaltungen, junge Menschen und akademische Kreise. Es wird für ein wirksames Instrument zur weitreichenderen Einbeziehung der Öffentlichkeit in Entscheidungsprozesse und Überwachung der Fortschritte bei den Reformen der öffentlichen Verwaltung gesorgt.

Es wird im Einklang mit europäischen Standards für eine zuverlässige, rechenschaftspflichtige, transparente und ergebnisorientierte lokale Selbstverwaltung, die mit neuen Funktionen, Zuständigkeiten und Ressourcen ausgestattet ist, gesorgt.

1.3.   Menschenrechte und Grundfreiheiten

Kurzfristige Prioritäten

Es werden eine neue nationale Menschenrechtsstrategie für den Zeitraum 2021-2030 und entsprechende Aktionspläne für die Zeit nach 2020 auf der Grundlage der spezifischen Empfehlungen der Einrichtungen der Vereinten Nationen, der OSZE bzw. des BDIMR, des Europarats, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) und der internationalen Menschenrechtsorganisationen ausgearbeitet, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, den Schutz von Personen, die Minderheiten angehören, und den Schutz des Privatlebens sowie die Gewährleistung der Religions- und Glaubensfreiheit. Die Strategie und die Aktionspläne werden in enger Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Akteuren umgesetzt.

Es wird weiter an der Umsetzung des Antidiskriminierungsgesetzes gearbeitet, um einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten und so „niemanden zurückzulassen“. Außerdem wird an der Erhöhung der Toleranz und an der Verringerung von Gewalt mitgewirkt.

Der Pluralismus sowie die Transparenz und Unabhängigkeit der Medien werden im Einklang mit den Empfehlungen des Europarats weiter gestärkt.

Es werden verstärkt Maßnahmen zum Schutz von Medienschaffenden ergriffen sowie wirksame und effiziente Ermittlungen in allen Fällen von Gewalt gegen Medienschaffende sichergestellt und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen.

Es werden eine neue staatliche Strategie für staatsbürgerliche Gleichstellung und Integration und ein Aktionsplan für die Zeit nach 2020 ausgearbeitet, um die gleichberechtigte und uneingeschränkte Teilhabe von Vertretern ethnischer Minderheiten in allen Bereichen des öffentlichen Lebens und die weitere Förderung der kulturellen Vielfalt sicherzustellen.

Es werden durch die Stärkung der nationalen institutionellen Kapazitäten zur Unterstützung von Belangen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und geschlechtsspezifischer Gewalt Fortschritte bei der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, des sogenannten Übereinkommens von Istanbul, erzielt. Die Maßnahmen zur Verhütung und Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich sexueller Gewalt, zum Schutz der Opfer und zur Unterstützung der Rehabilitierung der Täter werden weiter verstärkt. Es wird auf einen sozialen Wandel und die Änderung bestehender diskriminierender Einstellungen und Praktiken einschließlich in Bezug auf Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt hingearbeitet.

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von LGBTI-Personen werden verstärkt und es wird sichergestellt, dass sie alle Menschenrechte – bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – einschließlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit uneingeschränkt wahrnehmen können;

Der Zugang von Personen aller Altersgruppen zu Diensten im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit sowie die Maßnahmen zur Information und Prävention werden verbessert und die Bekämpfung schädlicher Praktiken, die sich gegen Frauen und Mädchen richten, einschließlich Genitalverstümmelung, Kindes-, Früh- und Zwangsehe sowie anderer Formen von Menschenrechtsverletzungen und erniedrigender Behandlung, wird unter besonderer Berücksichtigung ländlicher Gebiete fortgesetzt. Auch die medizinische Versorgung von Müttern wird verbessert.

Es werden besondere Maßnahmen für Personen ergriffen, die Minderheiten angehören, um für eine bessere Gleichstellung in politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbereichen zu sorgen.

Die Gesetzgebung wird mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem dazugehörigen Fakultativprotokoll harmonisiert, und es wird eine Koordinierungsstelle für Fragen im Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen eingerichtet.

Die Maßnahmen zur Verbesserung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen in das öffentliche und wirtschaftliche Leben und zur Gewährleistung eines besseren Zugangs zum öffentlichen Raum werden verstärkt. Auch die Bedingungen für Menschen mit psychischen Problemen werden verbessert.

Die Anstrengungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder durch die Förderung bewährter Verfahren für die Kindererziehung, eine stärkere Unterstützung im Bildungssystem und einen verbesserten Verweismechanismus werden verstärkt.

Es werden die Anstrengungen zur Anerkennung und Bekämpfung von Gewalt gegen ältere Menschen verstärkt, die wirtschaftlichen und gesundheitsbezogenen Unterstützungsmaßnahmen für ältere Menschen fortgesetzt und Beiträge zu einer stärkeren sozialen Inklusion älterer Menschen geleistet.

Es wird für den Ausbau der Kapazitäten und für den Aufbau von Wissen über Menschenrechtsfragen bei öffentlichen Bediensteten gesorgt.

Mittelfristige Prioritäten

Wirksame Mechanismen sowohl für die Streitbeilegung als auch für den Schutz der Menschenrechte vor oder als Alternative zu gerichtlichen Mechanismen werden aufrechterhalten.

Die Förder-, Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und die Bekämpfung der Diskriminierung in der Justiz, bei der Strafverfolgung und in der gesamten öffentlichen Verwaltung, auch in den Regionen, werden fortgesetzt.

Es werden die Empfehlungen des Amtes des Ombudsmanns, u. a. zu Diskriminierungsfällen, weiter umgesetzt und das wirksame Funktionieren des im Antidiskriminierungsgesetz vorgesehenen institutionellen Mechanismus weiter sichergestellt.

Es werden die Kontrollkapazitäten des parlamentarischen Ausschusses für Menschenrechte und gesellschaftliche Integration sowie für Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für Menschenrechte weiter ausgebaut.

Die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und repräsentativen Sozialpartnern (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände) als Interessenträger und Kontrollinstanzen in Bereichen, denen im Assoziierungsabkommen EU-Georgien Vorrang eingeräumt wird, darunter Arbeitnehmerrechte, Privatsphäre, Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und von anderen Personen in prekären Situationen, sowie Medienfreiheit, wird fortgesetzt.

Es werden Maßnahmen zur Sensibilisierung ergriffen, und es wird auf die weitere Einhaltung der ständigen Bestimmungen des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, einschließlich Minderheitensprachen, hingearbeitet.

Es wird weiter für die Bekämpfung und Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt gesorgt. Zudem wird ein Schwerpunkt auf die Veränderung geschlechtsspezifischer Stereotype, die stärkere Einbeziehung von Männern und Jungen, die Unterstützung der politischen Teilhabe von Frauen, das Erzielen wirtschaftlicher und finanzieller Unabhängigkeit durch Unternehmertum sowie die Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt gelegt.

1.4.   Misshandlung und Folter

Kurzfristige Prioritäten

Es wird die Umsetzung der einschlägigen Aktionspläne gegen Folter sichergestellt, es werden weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Misshandlung und Folter ergriffen, und es werden die Bemühungen zur Bekämpfung der Straffreiheit verstärkt.

Die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde, die für die Untersuchung von Beschwerden gegen Strafverfolgungsbeamte zuständig ist, wird sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis weiter gefördert und weiter gestärkt, damit Fälle von Misshandlung und Folter im Einklang mit internationalen Standards effizient untersucht werden können.

Es wird durch die oben genannte zuständige Aufsichtsbehörde eine eingehende, transparente und unabhängige Untersuchung aller Fälle mutmaßlicher Folter und Misshandlung im Strafvollzug, bei der Polizei, beim Militär und in anderen Hafteinrichtungen sichergestellt.

Die Unterstützung und Zusammenarbeit in Bezug auf den nationalen Präventionsmechanismus unter der Ägide des Amtes des Ombudsmanns zur Verhinderung von Missbrauch wird fortgesetzt, indem das wirksame Funktionieren des Mechanismus, seine angemessene Finanzierung und der Schutz der Vertraulichkeit des Verfahrens sichergestellt werden.

Es werden die Haftbedingungen und die Bedingungen von Einrichtungen für die Behandlung psychischer Erkrankungen weiter verbessert.

Mittelfristige Prioritäten

Die Anstrengungen zur weiteren Verbesserung der gesundheitlichen Betreuung im Strafvollzug und des Zugangs von Häftlingen zu Gesundheitsleistungen (einschließlich psychischer Gesundheitsfürsorge), die dem zivilen Sektor gleichwertig sind, werden fortgesetzt. Die Kapazitäten werden weiter ausgebaut, und das in geschlossenen Einrichtungen oder für diese Einrichtungen tätige Gesundheitspersonal wird zur Meldung von Misshandlungen ermächtigt.

Die Rehabilitations-, Schadensminderungs- und Gesundheitsprogramme im Strafvollzug werden weiter gestärkt.

Die Wirksamkeit der laufenden internen und externen Überwachung des Strafvollzugs, der Polizei, des Militärs und anderer geschlossener Einrichtungen wird im Interesse einer frühzeitigen Aufdeckung und Verhinderung von Missbrauch und Misshandlungen weiter gestärkt.

1.5.   Gleichbehandlung

Kurzfristige Prioritäten

Es wird für die Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie von Personen, die Minderheiten angehören, im sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben gesorgt, ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer ethnischen oder nationalen Herkunft, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität, ihrer Fähigkeiten oder sonstigen Eigenschaften.

Es werden weitere Maßnahmen für die verstärkte Anwendung der Rechtsvorschriften gegen geschlechtsspezifische Gewalt ergriffen, einschließlich Sensibilisierung sowohl der Bevölkerung insgesamt als auch spezifischer Berufsgruppen wie etwa der Polizei, mit besonderem Schwerpunkt auf ländlichen Gebieten. Opfern wird der Zugang zu Beratungsdiensten, Wohnraum und Zufluchtsstätten erleichtert.

Der Zugang für Opfer, einschließlich Personen, die Minderheiten angehören, zu Beratungsdiensten und Unterkünften sowie zu Programmen für die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung nach der Betreuung wird verbessert.

Es wird für eine bessere Erhebung, Analyse und Meldung von Daten über geschlechtsspezifische Gewalt gesorgt. Die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt auf lokaler Ebene wird durch eine stärkere Einbeziehung lokaler Akteure wie Gemeinden, Sozialarbeiter und zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützt.

Im Rahmen der Menschenrechtsstrategie und des dazugehörigen Aktionsplans wird eine umfassende Gleichstellungspolitik ausgearbeitet und umgesetzt, mit der sichergestellt wird, dass alle Personen, einschließlich Personen in prekären Situationen, die Menschenrechte uneingeschränkt wahrnehmen können.

Der Standpunkt der EU wird, unter anderem vor dem Hintergrund des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024, darauf ausgerichtet sein, den internationalen rechtlichen und politischen Rahmen und seine Durchsetzung zu stärken, um auf eine gleichberechtigte, umfassende, wirksame und sinnvolle Teilhabe von Frauen und jungen Menschen in ihrer ganzen Vielfalt in allen Bereichen und auf allen Ebenen des öffentlichen und politischen Lebens hinzuarbeiten, unter anderem durch Unterstützung ihrer Aufnahme in die Listen politischer Parteien für Sitze, die gewonnen werden können, und Aufbau ihrer Kapazitäten als Kandidaten.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird, wie im Assoziierungsabkommen vorgesehen, bei den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, bei den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und bei den Rechtsvorschriften über die Vereinbarkeit elterlicher und beruflicher Pflichten für eine Annäherung an europäische Standards gesorgt.

Es werden aktive Schritte unternommen, um eine stärkere sinnvolle Teilhabe und Vertretung von Frauen und Angehörigen von Minderheiten in politischen Entscheidungsgremien, am Arbeitsmarkt und bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, auch auf lokaler Vertretungsebene (d. h. auf Ebene der Gemeinden), zu fördern.

Es werden die Nichtdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und die Anwendung des Lohngleichheitsprinzips gefördert.

Es wird ein Beitrag zu einer stärkeren sozialen und wirtschaftlichen Inklusion und Teilhabe von Angehörigen ethnischer Minderheiten geleistet, unter anderem durch den Zugang zu Informationen und Bildung sowie durch das Erlernen der georgischen Sprache.

Es werden Maßnahmen für Wissensaufbau und Sensibilisierung ergriffen, um die Akzeptanz und Toleranz in der breiten Bevölkerung zu erhöhen.

1.6.   Rechte des Kindes

Kurzfristige Prioritäten

Es wird für die Umsetzung des Kinderrechtskodex gesorgt, indem alle einschlägigen Rechtsvorschriften angeglichen und die nationalen Mechanismen zum Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt, einschließlich der Kindes-, Früh- und Zwangsehe, gestärkt werden.

Es wird auf die Bedürfnisse aller Kinder, auch der am stärksten ausgegrenzten und schutzbedürftigen Kinder, der Kinder mit Behinderungen und der Straßenkinder, eingegangen, indem unter anderem die Sozialschutzmechanismen verbessert und ausgeweitet werden, der flächendeckende Zugang zu Förder- bzw. Rehabilitationsprogrammen für Kinder mit Behinderungen verbessert wird und Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung der Kinderarbeit ergriffen werden.

Es wird das Gesetz über Sozialarbeit umgesetzt und dafür gesorgt, dass den Berufsgruppen, die sich mit schutzbedürftigen Kindern, einschließlich Kindern mit Behinderungen, befassen, Ressourcen für die Personalbeschaffung und den Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Es wird dafür gesorgt, dass Fachkräfte, die mit Kindern arbeiten, und die breitere Öffentlichkeit für die Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder sensibilisiert und geschult werden.

Es wird weiter an der Deinstitutionalisierung von Kindern gearbeitet, es wird ein Gatekeeping-Mechanismus zur Anwendung gebracht und es wird die Entwicklung alternativer Betreuungsmöglichkeiten fortgesetzt.

Mittelfristige Prioritäten

Die Reform des Jugendstrafrechts wird fortgesetzt.

Es werden Schritte in Richtung einer gesellschaftlichen und verhaltensbezogenen Veränderung bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder unternommen.

Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung wird zum Abschluss gebracht.

1.7.   Gewerkschaftsrechte und Kernarbeitsnormen

Kurzfristige Prioritäten

Es wird für die Annahme und Umsetzung des Rechtsrahmens, mit dem die Aufsichtsfunktionen der Arbeitsaufsicht für alle Rechtsvorschriften über Arbeit und Arbeitsbedingungen festgelegt werden, gesorgt und die Beseitigung aller in der derzeit geltenden Gesetzgebung bestehenden Beschränkungen der Befugnisse der Inspektoren im Einklang mit den Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sichergestellt.

Das Arbeitsgesetzbuch und andere einschlägige Rechtsvorschriften werden weiter geändert und mit den IAO-Normen in Einklang gebracht.

Es wird weiter für ein wirksames Arbeitsaufsichtssystem mit entsprechenden Zuständigkeiten, Kapazitäten und Ressourcen (finanzieller, personeller und administrativer Art) für die Kontrolle aller Arbeitsbedingungen und Arbeitsbeziehungen gemäß den IAO-Normen gesorgt.

Mittelfristige Prioritäten

Das Arbeitsrecht wird durch Verfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten, u. a. durch das System für Mediation in Arbeitsangelegenheiten, untermauert.

Es wird die Methodik für die Bewertung bzw. Messung der Lohngleichheit ausgearbeitet.

Es wird für das wirksame Funktionieren der dreiseitigen Sozialpartnerschaftskommission und ihrer regionalen Zweigstelle sowie die weitere Verbesserung des sozialen Dialogs durch Zusammenarbeit mit der IAO und den europäischen Sozialpartnern gesorgt.

2.    Außen- und Sicherheitspolitik

Der Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU werden mit dem Ziel einer schrittweisen Konvergenz, unter anderem auch im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), weiter ausgebaut. Behandelt werden insbesondere Fragen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, die regionale Stabilität, Rüstungskontrolle, Abrüstung, Nichtverbreitung, Cybersicherheit und hybride Bedrohungen. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte einschließlich des Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Achtung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit von Grenzen und der Unabhängigkeit sowie auf gegenseitige Interessen und hat das Ziel, die Kohärenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, multilateraler und regionaler Foren und Wahrung der regelbasierten internationalen Ordnung zu stärken.

2.1.   GSVP-Zusammenarbeit, Annäherung, hybride Bedrohungen und Cybersicherheit, strategische Kommunikation und regionale Zusammenarbeit

Kurzfristige Prioritäten

Die Bemühungen um eine stärkere Annäherung Georgiens an die GASP-Erklärungen und -Beschlüsse der EU, einschließlich im Einklang mit den Grundsätzen der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit, die im Assoziierungsabkommen EU-Georgien verankert sind, sowie an die GASP-Maßnahmen der EU in multilateralen Foren werden intensiviert.

Die Zusammenarbeit bei der Abwehr hybrider Bedrohungen wird verbessert und die Cybersicherheit erhöht, unter anderem durch Umsetzung der Empfehlungen gemäß der Erhebung über hybride Bedrohungen.

Die Zusammenarbeit im Bereich der strategischen Kommunikation zur Stärkung der Resilienz von Staat und Gesellschaft gegen Desinformation wird intensiviert. Die Rahmenwerke für die praktische Zusammenarbeit werden ausgeweitet und diversifiziert, um zivilgesellschaftliche Akteure und andere gleich gesinnte staatliche Akteure und Einrichtungen einzubeziehen.

Die Bemühungen um die Umsetzung einer wirksamen Reform des Sicherheitssektors in Georgien werden fortgesetzt.

Die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung wird intensiviert, indem die Beteiligung Georgiens an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen, die Durchführung von Konsultations- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP auf der Grundlage des im November 2013 unterzeichneten Rahmenbeteiligungsabkommens und im multilateralen Rahmen des Gremiums der Östlichen Partnerschaft zu Sicherheit, GSVP und Katastrophenschutz sowie die Zusammenarbeit mit EU-Agenturen in GSVP-Fragen erleichtert wird.

Die regionale Zusammenarbeit in Sicherheitsfragen wie Migration, verbesserte Grenzverwaltung, Schutz kritischer Infrastrukturen, Ausfuhrkontrolle, Katastrophenvorsorge und Katastrophenrisikomanagement einschließlich Notfallmaßnahmen, Katastrophenschutz, Bekämpfung des Schmuggels und des illegalen Handels (unter anderem mit Bio- und nuklearem Material) und die Ausbildung von geeignetem Personal, insbesondere auch mittels der EU-Initiative für Exzellenzzentren für chemische, biologische, radiologische und nukleare Risiken (CBRN-Risiken) und ihr Regionalsekretariat für Südost- und Osteuropa mit Sitz in Georgien, werden gefördert.

Mittelfristige Prioritäten

Es werden eine friedliche Konfliktlösung sowie die internationale Stabilität und Sicherheit gefördert, um die regelbasierte internationale Ordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu wahren.

Es wird die gemeinsame Achtung der Grundsätze der Unabhängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der Grenzen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind, einschließlich der Annäherung an die GSVP-Beschlüsse und -Erklärungen der EU, gefördert.

2.2.   Terrorismusbekämpfung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und illegale Waffenausfuhren

Kurzfristige Prioritäten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der dazugehörigen Trägermittel zusammen, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie sonstige einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.

Vom operativen Abkommen zwischen Georgien und Europol zur Erleichterung des Austauschs von Informationen über terroristische Organisationen und Gruppen, deren Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze wird in vollem Umfang Gebrauch gemacht.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird gemeinsam an der Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Menschenrechte gearbeitet, einschließlich der rechtlichen Definition terroristischer Handlungen, indem unter anderem eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus angestrebt wird.

Die Umsetzung der Resolution 2396 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und insbesondere der Austausch von Informationen über Terrorismusverdächtige, um ausländische terroristische Kämpfer zu ermitteln, aufzuspüren und strafrechtlich zu verfolgen, werden fortgesetzt.

Es findet eine Zusammenarbeit bei risikobasierten Zollkontrollen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gefahrlosigkeit von Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrwaren statt.

Es wird für die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition gemäß den bestehenden internationalen Übereinkünften und Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie den Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente gesorgt.

Die Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen wird unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts der EU betreffend die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern fortgesetzt. Auch die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Waffenhandels und der Vernichtung von Beständen wird fortgesetzt.

Es wird weiterhin zur Umsetzung der Regelungen im Bereich der Rüstungskontrolle und Vertrauensbildung beigetragen. Dies gilt auch für alle drei Säulen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ), das Biowaffen-Übereinkommen (BWÜ), andere bestehende Verpflichtungen aus den einschlägigen internationalen Übereinkünften und sonstige internationale Verpflichtungen.

2.3.   Friedliche Konfliktbeilegung

Kurzfristige Prioritäten

Die wirksame Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien zur Konfliktbeilegung in vereinbarten Formaten wird aufrechterhalten, auch im Hinblick auf die vollständige Umsetzung des von der EU vermittelten Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 und die sichere, freiwillige und würdevolle Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen in ihre Heimat. Außerdem werden Möglichkeiten für eine angemessene Einbeziehung der georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien in die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und Georgien geschaffen.

Die wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der EU und Georgien bei der friedlichen Konfliktlösung werden unter anderem durch die Abhaltung eines regelmäßigen politischen Dialogs und die weitere Priorisierung des Themas Friedenskonsolidierung und Sicherheit auf der Agenda der EU aufrechterhalten.

Es wird für die Koordinierung der Bemühungen zur Erleichterung der Umsetzung des von der EU vermittelten Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 gesorgt, indem unter anderem die daran anknüpfenden Durchführungsmaßnahmen ausgearbeitet und vorangetrieben werden.

Es werden verstärkte Anstrengungen unternommen, um im Rahmen der internationalen Genfer Gespräche unter dem gemeinsamen Vorsitz der EU, der Vereinten Nationen und der OSZE auf der Grundlage des von der EU vermittelten Waffenstillstandsabkommens vom 12. August 2008 konstruktive Verhandlungen und greifbare Ergebnisse zu erzielen und so dauerhafte Lösungen für die konfliktbedingten sicherheitsbezogenen und humanitären Herausforderungen zu finden.

Es wird umfassender und wirksamer Gebrauch von den Dienststellen der EU-Beobachtermission in Georgien gemacht, um zur Stabilität und Normalisierung – einschließlich Ermöglichung eines sicheren und normalen Lebens für lokale Gemeinschaften, die auf beiden Seiten der Verwaltungsgrenzen leben – sowie zur Vertrauensbildung beizutragen.

Es wird sich weiterhin für die Wiederaufnahme und das wirksame Funktionieren der Verfahren zur Verhütung und Bewältigung von Zwischenfällen in Gali und Ergneti eingesetzt, und es werden verstärkte Anstrengungen unternommen, um den sicherheitsbezogenen und humanitären Bedürfnissen der konfliktbetroffenen Menschen gerecht zu werden.

Es werden weiter Anstrengungen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen in den georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien unternommen.

Es werden im Lichte der georgischen Politik der Aussöhnung und des Engagements (einschließlich der Friedensinitiative) und der EU-Politik der Nichtanerkennung und des Engagements bei der Umsetzung, bei der die EU und Georgien zusammenarbeiten, die Bemühungen um eine friedliche Konfliktbeilegung unterstützt, indem unter anderem Kontakte mit der Bevölkerung in den georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gepflegt werden.

Es wird gemeinsam sichergestellt, dass die Vorteile und Möglichkeiten, die sich aus dem Prozess der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration, einschließlich der Visafreiheit für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum, zwischen der EU und Georgien ergeben, der gesamten Bevölkerung über ihre Trennlinien hinweg zugutekommen.

Die Freizügigkeit, der Handel, wirtschaftliche Beziehungen und Bildungsmöglichkeiten werden über die Verwaltungsgrenzen hinweg unter anderem durch die Friedensinitiative „Ein Schritt in eine bessere Zukunft“ und gegebenenfalls eine Überarbeitung der Gesetzgebung weiter gefördert.

Es werden gemeinsame Maßnahmen ergriffen, um direkte persönliche Kontakte, den Vertrauensaufbau und die Aussöhnung zwischen den durch Konflikte gespaltenen Gemeinschaften zu fördern.

Es werden weitere Maßnahmen (in Bezug auf Eigentumsrechte, Beschäftigung und gezielte Unterstützung) ergriffen, um die nachhaltige Integration von Binnenvertriebenen zu fördern.

Es wird die wirksame Umsetzung des nationalen Aktionsplans 2022-2024 zur Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (UNSCR 1325 und andere) gewährleistet.

Es wird für eine stärkere sinnvolle Beteiligung von Frauen an der friedlichen Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung gesorgt und sichergestellt, dass von Konflikten betroffene Frauen und die Zivilgesellschaft im Rahmen aller Konfliktbeilegungsbemühungen aktiv konsultiert werden.

Es werden weiterhin gemeinsame Anstrengungen unternommen und wirksame präventive Maßnahmen ergriffen, um die Politik der Nichtanerkennung auf internationaler Ebene weiter zu konsolidieren.

Mittelfristige Prioritäten

Es werden Schritte für eine nachhaltige Konfliktlösung unternommen, wobei unbeschadet bestehender Formate für die Erörterung der konfliktrelevanten Fragen die friedliche Konfliktbeilegung sowohl auf der Agenda für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien als auch im Rahmen des Dialogs mit anderen einschlägigen internationalen Akteuren ein zentrales Thema darstellen wird.

Die gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Einrichtung internationaler Sicherheitsmechanismen in den georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, des Zugangs internationaler Menschenrechtsorganisationen zu diesen Gebieten und der vollständigen landesweiten Umsetzung des Mandats der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) werden fortgesetzt.

Es werden weiterhin Anstrengungen unternommen, um im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts Binnenvertriebenen und Flüchtlingen eine sichere, würdevolle und freiwillige Rückkehr an ihren Herkunftsort zu ermöglichen.

Die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) wird fortgeführt, indem das Römische Statut und die dazugehörigen Instrumente unter gebührender Wahrung ihrer Integrität umgesetzt werden. Die Zusammenarbeit mit dem IStGH wird auch in Bezug auf die Untersuchungen zu den Kriegsereignissen vom August 2008 fortgesetzt.

3.    Recht, Freiheit und Sicherheit

Im März 2017 wurde georgischen Staatsangehörigen die visumfreie Einreise in die EU gewährt. Georgien sollte in diesem Zusammenhang weiterhin die Vorgaben für die Visaliberalisierung erfüllen und die Empfehlungen aus den regelmäßigen Berichten der Kommission im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus umsetzen, um die Nachhaltigkeit der Regelung für visumfreies Reisen sicherzustellen und so zur Mobilität und zu direkten persönlichen Kontakten zwischen der EU und Georgien beizutragen.

Darüber hinaus bilden das Rückübernahmeabkommen, die Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und Georgien sowie gegebenenfalls die Kooperationsvereinbarungen und -abkommen mit mehreren EU-Agenturen im Bereich Justiz und Inneres, wie der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), dem Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN), Europol, CEPOL und Eurojust, den Rahmen für die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres.

3.1.   Schutz personenbezogener Daten

Kurzfristige Prioritäten

Es wird für ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten und den Erlass von Rechtsvorschriften im Einklang mit den europäischen Standards gesorgt, und es werden praktische Schritte unternommen, um die Wahrung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten im öffentlichen und privaten Sektor, einschließlich im Bereich der Strafjustiz, sicherzustellen.

Es werden die Kapazitäten der Datenschutzaufsichtsbehörde gestärkt, um die Bewältigung moderner technologischer Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes und die erfolgreiche Anwendung europäischer Standards in Georgien sicherzustellen.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird weiter für den Ausbau der Kapazitäten der Datenschutzaufsichtsbehörde und die Anwendung von Datenschutzstandards gesorgt.

3.2.   Migration, Asyl und integrierte Grenzverwaltung

Kurzfristige Prioritäten

Es wird für die kontinuierliche Erfüllung aller Vorgaben für die Visaliberalisierung sowie für die Umsetzung der von der Kommission in ihren Berichten im Rahmen des Visa-Aussetzungsmechanismus abgegebenen Empfehlungen gesorgt.

Die Rückübernahmeabkommen, darunter auch das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Georgien, werden weiterhin wirksam umgesetzt.

Die operative Zusammenarbeit zur Erzielung eines raschen Rückgangs der Zahl unbegründeter Asylanträge, die von georgischen Staatsangehörigen im Schengen-Raum+ gestellt werden, wird verstärkt.

Das georgische Gesetz über die Regeln und Verfahren in Bezug auf georgische Staatsbürger, die aus Georgien ausreisen bzw. nach Georgien einreisen, wird unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der Datenschutzbestimmungen wirksam geändert.

Es werden weiterhin Informationskampagnen über Rechte und Pflichten im visafreien Reiseverkehr durchgeführt.

Es wird für die weitere Stärkung der Grenzverwaltung sowie die Aufrechterhaltung der hohen Qualität der Grenzkontrollen und der Grenzüberwachung gesorgt.

Es wird über die Verbesserungen bei der Analyse von Migrationsdaten und der Bewertung von Risiken Bericht erstattet.

Das Migrationsprofil Georgiens wird regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) aktualisiert.

Die operative Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) wird weiter verstärkt. Dies umfasst die Zusammenarbeit im Bereich der integrierten Grenzverwaltung, den Austausch von Personal, Schulungsmaßnahmen, den Einsatz von Beobachtern aus der Region in gemeinsamen Operationen und den Informationsaustausch über das Netzwerk für Risikoanalyse der Östlichen Partnerschaft (EaP-RAN).

Es wird für die Fertigstellung und wirksame Umsetzung der georgischen Strategie für eine integrierte Grenzverwaltung 2021-2025 und des dazugehörigen Aktionsplans gesorgt.

Mittelfristige Prioritäten

Die Migrationsstrategie Georgiens für den Zeitraum 2021-2030 und die dazugehörigen Aktionspläne werden wirksam umgesetzt.

Es werden unter Einhaltung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften und Zuständigkeiten sowie unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenrechte aller Wanderarbeitnehmer wirksamere Mittel entwickelt, um zirkuläre und legale Migration zu ermöglichen.

Die Strategie Georgiens für eine integrierte Grenzverwaltung 2021-2025 und die dazugehörigen Aktionspläne werden wirksam ausgearbeitet und umgesetzt.

Es wird für die Aufrechterhaltung einer hohen Qualität bei Grenzkontrollen und der Grenzüberwachung gesorgt.

Die Markierung des Verlaufs der georgischen Staatsgrenzen zu den Nachbarstaaten wird fortgeführt.

Die wirksame Umsetzung des Programms und der Maßnahmen Georgiens für die Wiedereingliederung wird fortgesetzt.

3.3.   Strafverfolgung

Kurzfristige Prioritäten

Es wird dafür gesorgt, dass die Aufsichtsbehörde, die für die unabhängige Untersuchung von Beschwerden gegen Strafverfolgungsbeamte zuständig ist, über umfassende operative Kapazitäten verfügt. Es ist ein professioneller, wirksamer Mechanismus erforderlich, mit dem unter anderem über die interne Generalinspektion glaubwürdig auf Beschwerden, die sich gegen die Polizei richten, reagiert werden kann.

Es wird weiterhin die Wirksamkeit der für den Schutz der Menschenrechte und die Überwachung der Untersuchungsqualität zuständigen Abteilung des Innenministeriums gewährleistet, indem unter anderem Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbeamte im Bereich der Menschenrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert sind, gefördert werden.

Die Anwendung von Alternativen zur Freiheitsstrafe wird weiter ausgeweitet, indem verstärkt von bestehenden nicht freiheitsentziehenden Strafen Gebrauch gemacht wird, neue Strafen ohne Freiheitsentzug eingeführt werden und die Kapazitäten der Bewährungsdienste ausgebaut werden.

Die Ermittlungsverfahren und -techniken zur Bekämpfung organisierter, schwerer und sonstiger Straftaten werden modernisiert.

3.4.   Bekämpfung von organisierter Kriminalität

Kurzfristige Prioritäten

Es wird für die kontinuierliche Umsetzung der einschlägigen Aktionspläne zur Bekämpfung des Menschenhandels und die Fortsetzung der Maßnahmen für den Ausbau der Kapazitäten der staatlichen Behörden gesorgt, damit Menschenhandelsdelikte proaktiv ermittelt und effizient untersucht werden können.

Die Wirksamkeit der proaktiven Ermittlung und Untersuchung von Menschenhandelsdelikten ist Gegenstand von Kontrollen und einer entsprechenden Berichterstattung.

Es wird eine neue nationale Strategie für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und ein entsprechender Aktionsplan ausgearbeitet und für ihre wirksame Umsetzung gesorgt.

Die Vereinbarung über die operative und strategische Zusammenarbeit mit Europol wird in vollem Umfang genutzt, indem unter anderem operative und strategische Informationen bereitgestellt werden und eine stärkere Beteiligung am EU-Politikzyklus bzw. an der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) sichergestellt wird.

Die Zusammenarbeit mit CEPOL für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung wird fortgesetzt.

Es wird an der Weiterentwicklung der erkenntnisgestützten Polizeiarbeit und der Schaffung eines einheitlichen Kriminalanalysesystems gearbeitet, indem unter anderem die Strategie für erkenntnisgestützte Polizeiarbeit angenommen und umgesetzt wird.

Mittelfristige Prioritäten

Es werden die Bemühungen im Bereich der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität fortgesetzt, insbesondere im Rahmen des EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität bzw. der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT).

Es wird für eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität sowie für eine einschlägige Fortbildung der georgischen Behörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung gesorgt.

Es werden verstärkte Anstrengungen im Kampf gegen Cyberkriminalität unternommen, um einen umfassenden rechtlichen und institutionellen Rahmen im Einklang mit dem Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität zu schaffen.

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen georgische kriminelle Vereinigungen wird weiter verstärkt.

3.5.   Bekämpfung illegaler Drogen

Kurzfristige Prioritäten

Die Zusammenarbeit im Bereich der Drogenprävention wird fortgesetzt, indem die Drogenpolitik vollständig an die Standpunkte der EU angeglichen wird, und die Präventionsmechanismen werden weiter verbessert, indem die nationale Strategie für die Prävention von Drogenmissbrauch 2021-2026 und die entsprechenden Aktionspläne umgesetzt werden.

Es findet weiterhin eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) statt, um die Kapazitäten der georgischen nationalen Drogenbeobachtungsstelle auszubauen sowie relevante und fundierte Informationen auszutauschen.

Es wird für die Umsetzung der nationalen Drogenbekämpfungsstrategien und der entsprechenden Aktionspläne gesorgt.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird weiterhin ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen sichergestellt, um die Systeme zur Bewältigung der gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenkonsums zu stärken, und es wird für eine wirksamere Prävention und die Durchführung von Maßnahmen gesorgt, um das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern.

Der regelmäßige Dialog zu Drogenfragen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft wird fortgesetzt.

3.6.   Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Kurzfristige Prioritäten

Die georgische Gesetzgebung wird an die vierte und fünfte Geldwäscherichtlinie der EU angeglichen.

Die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Zahl der Sicherstellungs- und Einziehungsanordnungen und den geschätzten Wert des sichergestellten und eingezogenen Vermögens werden gewährleistet, um die wirksame Umsetzung der georgischen Rechtsvorschriften über die Einziehung von Vermögen aus Straftaten sicherzustellen.

Mittelfristige Prioritäten

Die Weiterentwicklung des rechtlichen und institutionellen Rahmens zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, unter anderem durch die Annäherung der Gesetzgebung an die Gesetzgebung der EU in diesen Bereichen, wird fortgesetzt.

Die von der Financial Action Task Force (FATF) in ihren Empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung festgelegten Standards werden weiter umgesetzt.

Die Zusammenarbeit mit der FATF, dem Europarat, MONEYVAL und den für Fragen der Geldwäschebekämpfung zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten wird fortgesetzt.

Die operative Zusammenarbeit im Bereich der Vermögenseinziehung, -abschöpfung und -verwaltung wird durch eine wirksame Kommunikation und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den georgischen Behörden und den Vermögensabschöpfungsstellen der EU weiter intensiviert.

3.7.   Justizielle Zusammenarbeit

Kurzfristige Prioritäten

Die Umsetzung des Abkommens über die operative Zusammenarbeit mit Eurojust wird fortgesetzt.

Mittelfristige Prioritäten

Die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen wird durch die Umsetzung des Übereinkommens von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen und des Übereinkommens von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen verbessert.

Es werden Bemühungen um den Beitritt zu den wichtigsten Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und im Bereich des Schutzes von Kindern sowie zu deren Umsetzung unternommen, darunter das Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, das Haager Übereinkommen von 2007 über Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie das dazugehörige Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen wird durch den Beitritt zu den entsprechenden Übereinkommen, insbesondere denen des Europarats, und die Durchführung dieser Übereinkommen verstärkt.

4.    Handel und Handelsfragen

Die Vertragsparteien werden die Integration auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens und der vertieften und umfassenden Freihandelszone weiter vertiefen. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass das volle Potenzial dieses Abkommens noch nicht ausgeschöpft ist, und werden zusammenarbeiten, um Konformität mit dem EU-Besitzstand zu erreichen, wie in den einschlägigen Anhängen des AA/DCFTA dargelegt, insbesondere in den nachstehend aufgeführten handelsbezogenen Bereichen.

Die wirksame Umsetzung des Assoziierungsabkommens und des dazugehörigen DCFTA, die mit dem umfassenderen Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften und entsprechenden notwendigen Reformen verbunden ist, trägt dazu bei, die Voraussetzungen für verbesserte Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit der EU zu schaffen, die zur weiteren schrittweisen wirtschaftlichen Integration Georgiens in den Binnenmarkt der Europäischen Union führen, wie es im Assoziierungsabkommen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um alle Bestimmungen des AA/DCFTA umzusetzen. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet regelmäßig unter anderem im Rahmen der bilateralen Strukturen gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Georgien sowie im multilateralen Rahmen statt.

Georgien wird den nationalen institutionellen Rahmen stärken, um eine unparteiische Umsetzung, Durchsetzung und Überwachung der in jedem relevanten Bereich verabschiedeten neuen Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Georgien wird die EU durch die Fachunterausschüsse und im Rahmen der jährlichen Tagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig über den Stand der Annäherung unterrichten. Die EU stellt den georgischen Behörden bei diesem Prozess gegebenenfalls Unterstützung und Fachwissen zur Verfügung, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen.

4.1.   Warenhandel

Kurzfristige Prioritäten

Es wird sich um weitere Verbesserungen im Bereich der Handelsstatistik bemüht.

Es wird gemeinsam daran gearbeitet, Georgiens Exportstruktur stärker zu diversifizieren, auch durch die Ausfuhr neuer Produkte auf den EU-Markt.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird eine enge Zusammenarbeit angestrebt, um für eine wirksame Anwendung der Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken zu sorgen.

Georgien wird bei der Ausarbeitung und Umsetzung gegebenenfalls vorgesehener Rechtsvorschriften über den Marktzugang oder damit verknüpfte Themen (d. h. handelspolitische Schutzmaßnahmen) unterstützt.

Der Austausch von Informationen über marktzugangsbezogene Entwicklungen und die Marktzugangspolitik wird sichergestellt.

4.2.   Technische Vorschriften, Standardisierung und dazugehörige Infrastruktur

Kurzfristige Prioritäten

Die in der Strategie zum Abbau technischer Handelshemmnisse vorgesehenen Rechtsvorschriften, zu deren Umsetzung sich Georgien gemäß dem Assoziierungsabkommen verpflichtet hat, werden ausgearbeitet.

Es wird unter anderem mit EU-Unterstützung für den weiteren Aufbau von verwaltungsbezogenen Infrastrukturen in den Bereichen Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren gesorgt.

Es wird den Betroffenen, einschließlich Wirtschaftsbeteiligten, die Vorbereitung und Umstellung auf die Umsetzung der angenäherten Rechtsvorschriften erleichtert.

Die Umsetzung der Marktaufsichtsstrategie für gewerbliche Waren wird fortgesetzt.

Im Bereich Marktaufsicht werden die Verwaltungskapazitäten der einschlägigen staatlichen Institutionen und Marktaufsichtsorgane Georgiens gestärkt.

Es wird für die Fortbildung des Verwaltungspersonals staatlicher Stellen und Behörden, die sich mit technischen Vorschriften, Messwesen und Standardisierung sowie Akkreditierung befassen, gesorgt.

Es werden Informationen zu allen einschlägigen Aspekten der georgischen Strategien für den Abbau technischer Handelshemmnisse bzw. die Marktaufsicht ausgetauscht, was gegebenenfalls auch ihre zeitliche Umsetzung umfasst.

4.3.   Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS-Maßnahmen)

Kurzfristige Prioritäten

Es wird für die Förderung des Frühwarnsystems im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie der Tier- und Pflanzengesundheit gesorgt.

Es werden Informationskampagnen mit einschlägigen Agenturen, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen zu den Voraussetzungen für den Zugang zum EU-Markt sowie mit der Zivilgesellschaft zu den einschlägigen Verbraucherschutzaspekten in Bezug auf Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit durchgeführt.

Die EU bietet Georgien weiter fachliche Beratung und Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung von SPS-Rechtsvorschriften, einschließlich Schulungen für das zuständige Personal, Hilfe beim Kapazitätsaufbau in der zuständigen Behörde und Unterstützung bei der Verbesserung der Laborkapazitäten gemäß den EU-Anforderungen.

Georgien wird bei der erfolgreichen Umsetzung der angenäherten Rechtsvorschriften über SPS-Maßnahmen unterstützt.

Es wird die Anpassungsfähigkeit der georgischen Unternehmen für die Umsetzung der angenäherten Rechtsvorschriften gefördert. Der Schwerpunkt der Unterstützung wird insbesondere auf die Anpassungsfähigkeit von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, die im Lebensmittelbereich tätig sind, gelegt.

Mittelfristige Prioritäten

Georgien wird bei der Verbesserung der Risikoanalyse im SPS-Bereich unterstützt. An den Grenzkontrollstellen wird für veterinärrechtliche, pflanzenschutzrechtliche und die Lebensmittelsicherheit betreffende Kontrollen gesorgt. Georgischen Unternehmen wird die Umstellung auf die Umsetzung der angenäherten Rechtsvorschriften erleichtert. Zudem werden Fortschritte bei der Zulassung weiterer Lebensmittel für den EU-Markt angestrebt.

Es findet eine Zusammenarbeit im Bereich des Tierwohls und hinsichtlich der Verringerung des Einsatzes von Antibiotika in der Tierproduktion zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz statt.

4.4.   Zoll und Handelserleichterungen

Kurzfristige Prioritäten

Die Zusammenarbeit bei den laufenden Arbeiten zur Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an die Bestimmungen des EU-Besitzstands und an die im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens aufgeführten internationalen Normen wie den neuen Zollkodex wird fortgesetzt.

Es werden die Umsetzung des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit im Zollwesen sowie gegebenenfalls eine Folgeüberprüfung und Aktualisierung sichergestellt.

Die Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden an die Bestimmungen des Besitzstands der EU wird, wie im Assoziierungsabkommen vorgesehen, weiter unterstützt.

Es werden regelmäßig Informationen über die Umsetzung des Zollkodex bereitgestellt.

Georgien wird bei seinem Beitritt zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren unterstützt.

Es findet eine Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Initiativen und Plattformen zur Digitalisierung des Zollwesens, die Georgien offenstehen, statt.

Mittelfristige Prioritäten

Die georgischen Zollbehörden werden weiter modernisiert.

Die Vereinfachung und Modernisierung der Zollverfahren wird fortgesetzt.

Es findet eine Zusammenarbeit in Bezug auf risikobasierte Zollkontrollen und den Austausch einschlägiger Informationen statt, die zur Verbesserung des Risikomanagements und der Lieferkettensicherheit, zur Erleichterung des legalen Handels und zur Gewährleistung der Sicherheit und Gefahrlosigkeit von Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrwaren beitragen.

Der Dialog über die Betrugsbekämpfung zur Verhinderung des illegalen Handels, einschließlich des illegalen Handels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wird vertieft, insbesondere durch eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Es wird für den Aufbau von Kapazitäten für die Weiterentwicklung der digitalen Zollumgebung gesorgt.

Es wird, wie im Assoziierungsabkommen vorgesehen, auf die gegenseitige Anerkennung eines Systems zugelassener Wirtschaftsbeteiligter hingearbeitet.

4.5.   Ursprungsregeln

Kurzfristige Prioritäten

Es werden die Bestimmungen des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens umgesetzt, insbesondere im Bereich der Ursprungsnachweise (Ausstellung und Überprüfung, Einhaltung der Ursprungsregeln) und im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen.

4.6.   Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr

Es wird für Schulungen und den Aufbau angemessener Verwaltungskapazitäten für die geplante Annäherung der Rechtsvorschriften gesorgt.

Es werden Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von interoperablen elektronischen Handelsplattformen ausgetauscht.

Es findet ein Austausch von Informationen und Erfahrungen zur Sensibilisierung der beteiligten Akteure für die Umsetzung und Durchsetzung der wichtigsten Bestimmungen der EU-Richtlinie über Postdienste, insbesondere der Verpflichtung zum universellen Dienst, sowie anderer einschlägiger Maßnahmen für den Postsektor statt.

4.7.   Vergabe öffentlicher Aufträge

Kurzfristige Prioritäten

Es wird der Anteil direkt (d. h. ohne offene Ausschreibung) vergebener Aufträge verringert, indem die sekundärrechtlichen Vorschriften verschärft werden und für eine striktere Anwendung der Vorschriften gesorgt wird, insbesondere wenn Aufträge aufgrund dringender Notwendigkeiten und zeitlicher Beschränkungen direkt vergeben werden.

Es wird im Einklang mit dem überarbeiteten Rechtsrahmen eine unabhängige und unparteiische Kontrollbehörde für das öffentliche Auftragswesen eingerichtet.

Es werden genaue und aktuelle Informationen zu den geplanten legislativen Arbeiten bereitgestellt, die Auswirkungen auf die Politik der öffentlichen Aufträge und deren Umsetzung haben, sowohl was die Annäherung der Rechtsvorschriften als auch die Einrichtung von Institutionen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens betrifft.

Der Assoziationsrat wird den entsprechenden gemeinsamen Beschluss über die Gewährung des Marktzugangs auf der Grundlage des Abschlusses von Phase I des Fahrplans für das Kapitel über die Vergabe öffentlicher Aufträge annehmen.

Mittelfristige Prioritäten

Die Vertragsparteien werden die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen weiter erörtern.

Georgien wird mit der Unterstützung der EU die Ausarbeitung und Annahme neuer Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit dem im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Annäherungsprozess und Zeitplan fortsetzen.

4.8.   Rechte des geistigen Eigentums

Kurzfristige Prioritäten

Es wird die Arbeit des georgischen Nationalen Zentrums für geistiges Eigentum „Sakpatenti“ unterstützt, um den Schutz gewerblicher Eigentumsrechte und Urheberrechte zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit Behörden und Industrieverbänden aus Drittländern wird ausgeweitet.

Es wird für die Stärkung der Durchsetzungskapazitäten der zuständigen staatlichen Stellen bzw. Exekutivorgane sowie das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz gesorgt, um den Zugang zur Justiz für Rechteinhaber sowie die Umsetzung von Sanktionen zu gewährleisten.

Es werden wirksame Maßnahmen gegen Produktnachahmung und -piraterie ergriffen, einschließlich der Erstellung statistischer Daten über diese Aktivitäten für den Austausch zwischen den Vertragsparteien.

Es findet eine Zusammenarbeit bei der Anwendung einer Regelung über die Erschöpfung von Rechten in Fragen des geistigen Eigentums statt.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird ein hohes Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums für die Rechteinhaber beider Vertragsparteien gewährleistet.

Es werden Maßnahmen zur stärkeren Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Schutz und die Nutzung von geistigem und gewerblichem Eigentum ergriffen, und es wird für einen wirksamen Dialog mit den Rechteinhabern gesorgt.

4.9.   Wettbewerb

Mittelfristige Prioritäten

Es findet eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Kapitels „Wettbewerb“ des Assoziierungsabkommens und der damit verbundenen Reformen statt. Die Zusammenarbeit wird den institutionellen Rahmen und die entsprechenden Verwaltungskapazitäten der georgischen Wettbewerbsbehörde betreffen, um die wirksame Umsetzung der einschlägigen Wettbewerbsvorschriften sicherzustellen.

Die Zusammenarbeit umfasst auch einen verstärkten Dialog über Durchsetzungsmaßnahmen in den Bereichen Wettbewerb und Subventionen.

4.10.   Transparenz

Kurzfristige Prioritäten

Die Umsetzung der Transparenz-Verpflichtungen in der handelsbezogenen Politikgestaltung wird weiter verstärkt.

Es werden bewährte Verfahren zur transparenten Politikgestaltung und diesbezügliche Erfahrungen erörtert, Informationen ausgetauscht und entsprechende Schulungsmaßnahmen angeboten, auch in Bezug auf Kommunikationsmechanismen und Konsultationen von Interessenträgern. Zudem werden Seminare und andere Veranstaltungen für eine breitere Öffentlichkeit durchgeführt, um über die Umsetzung des Assoziierungsabkommens und den Annäherungsprozess zu informieren.

4.11.   Handel und nachhaltige Entwicklung

Kurzfristige Prioritäten

Es wird im Einklang mit internationalen und EU-Grundsätzen und -Verfahrensweisen ein geeignetes Durchsetzungs- und Überwachungssystem für alle Arbeitsnormen und -rechte und insbesondere für die Beseitigung der Kinderarbeit eingerichtet.

Es wird gemeinsam an der Umsetzung des aktualisierten national festgelegten Beitrags und an der Ausarbeitung der langfristigen Strategie für eine emissionsarme Entwicklung gemäß dem Übereinkommen von Paris gearbeitet.

Die wirksame Umsetzung des CITES-Systems, insbesondere für Arten, die in großer Zahl mit der EU gehandelt werden, wie etwa Galanthus spp wird gestärkt.

Es wird weiter für die Verbesserung und den Austausch von bewährten Verfahren im Rahmen des Kapitels über die Einbeziehung von Interessenträgern und den Dialog mit der Zivilgesellschaft gesorgt.

Der Dialog über die Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung wird fortgesetzt.

Mittelfristige Prioritäten

Der Informationsaustausch über die wirksame Umsetzung der Arbeitsnormen und über die Aufrechterhaltung des Arbeitsschutzes, einschließlich einer wirksamen Überwachung und Durchsetzung, wird fortgesetzt.

Es werden Gespräche über die Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, denen beide Seiten beigetreten sind, geführt.

Es wird gemeinsam an einem ehrgeizigen allgemeinen Rahmen für die biologische Vielfalt gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt gearbeitet.

5.    Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche Entwicklung und die wirtschaftliche Integration zu fördern, unter anderem durch Vertiefung der sektoralen Zusammenarbeit und Unterstützung der Entwicklung von KMU, wobei der Schwerpunkt auf einem nachhaltigen, grünen, inklusiven und digitalen Wirtschaftswachstum liegt. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie zu bewältigen und zugleich die kurz- und langfristige Resilienz zu stärken. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um menschenwürdige Arbeit und faire Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten, die Chancengleichheit und den gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbessern sowie Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen. Georgien wird seine Regelungskonvergenz mit dem EU-Besitzstand im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen verstärken. Georgien wird außerdem den nationalen institutionellen Rahmen stärken, um eine unabhängige Umsetzung, Durchsetzung und Überwachung der in allen einschlägigen Bereichen verabschiedeten neuen Rechtsvorschriften sicherzustellen. Georgien unterrichtet die EU durch die Fachunterausschüsse regelmäßig über den aktuellen Stand der Annäherung. Die EU stellt gegebenenfalls, und sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen, Unterstützung und Fachwissen zur Verfügung, um die georgischen Behörden bei diesem Prozess zu unterstützen.

5.1.   Wirtschaftliche Entwicklung und Marktchancen

Mittelfristige Prioritäten

Es findet eine Zusammenarbeit statt, um Georgien dabei zu unterstützen, eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft aufzubauen, bei der der Schwerpunkt auf einem nachhaltigen, umweltverträglichen und integrativen Wirtschaftswachstum liegt, und seine Politik im Einklang mit den Leitprinzipien der makroökonomischen Stabilität, solider öffentlicher Finanzen, eines robusten Finanzsystems und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz schrittweise an die Politik der EU anzunähern.

Es wird für die Überwachung der makroökonomischen Entwicklungen, die Erörterung wichtiger politischer Herausforderungen und den Austausch von Informationen über bewährte Verfahren gesorgt, indem der regelmäßige makroökonomische Dialog zur Verbesserung der Qualität der Wirtschaftspolitik verstärkt wird.

Es wird für die Stärkung der Unabhängigkeit und der Regulierungskapazitäten der Nationalbank von Georgien (NBG) und den Austausch von Erfahrungen der EU im Bereich der Geld- und Devisenpolitik, auch was die internationale Rolle des Euro betrifft, gesorgt, um die Fähigkeiten Georgiens in diesen Bereichen weiter auszubauen.

Durch die weitere Verbesserung der Steuerreformen werden die Tragfähigkeit und die Governance der öffentlichen Finanzen weiter verbessert.

Durch die Annahme von Corporate-Governance-Standards wird für die Verbesserung der Effizienz staatseigener Unternehmen und die weitere Verringerung der damit verbundenen steuerlichen Risiken gesorgt.

Es wird ein tragfähiges, umfassendes und zielgerichtetes soziales Sicherheitsnetz geschaffen.

Es wird die stärkere Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt und in die Wirtschaft zugunsten des Wirtschaftswachstums gefördert.

5.2.   Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Kurzfristige Prioritäten

Es wird für die Umsetzung der Strategie für die Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 2021-2027 und der entsprechenden Aktionspläne gesorgt.

Bis 2021 wird das Strategiepapier für die Komponente Lebensmittelsicherheit der Strategie für die Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 2021-2027 angenommen und umgesetzt.

Es wird die Umsetzung der institutionellen Reform für die ländliche Entwicklung sichergestellt.

Es wird für die Unterstützung des Aufbaus effizienter Wertschöpfungsketten und die Unterstützung von KMU bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in ausgewählten Sektoren mit hoher Exportwertschöpfung gesorgt. Zudem wird eine stärkere Kohärenz zwischen der Auswahl vorrangiger Wertschöpfungsketten und den Handelsprioritäten sichergestellt.

Es werden Chancen für Frauen in der diversifizierten ländlichen Wirtschaft geschaffen.

Es wird sichergestellt, dass sämtliche öffentliche Dienstleistungen auch in ländlichen Gebieten und insbesondere in den entlegensten ländlichen Gebieten erbracht werden, damit niemand zurückgelassen wird.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird für die Modernisierung und Steigerung der Effizienz der für die landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung zuständigen Institutionen gesorgt, indem unter anderem alle einschlägigen Interessenträger des Sektors in diesen Prozess einbezogen werden. Auch der Koordinierungsmechanismus zwischen der Regierung und Organisationen der Zivilgesellschaft wird weiter gestärkt.

Es werden eine klimaschonende Landwirtschaft, energieeffiziente Technologien und andere gute landwirtschaftliche Verfahren gefördert und begünstigt. Die Produktion, Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden zur Steigerung der Produktivität, der Wertschöpfung und der Wettbewerbsfähigkeit der georgischen Landwirtschaft modernisiert und verbessert.

Es wird die schrittweise Annahme von Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Förderung einer besseren Lebensmittelsicherheit erleichtert und die Umsetzung von Qualitätsregelungen fortgesetzt, unter anderem für die ökologische/biologische Landwirtschaft und Erzeugnisse mit geografischen Angaben.

Es werden die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Agrarproduktion verbessert, indem unter anderem Skaleneffekte mithilfe marktwirtschaftlich orientierter Agrargenossenschaften und Erzeugerorganisationen gefördert werden, Beratungs- und Expansionssysteme zur Produktions- und Exportsteigerung entwickelt werden, die ökologische/biologische Produktion begünstigt wird und landwirtschaftliche Betriebe leichter Zugang zu erschwinglichen Kredit- und Finanzierungsmöglichkeiten erhalten.

Es wird die schrittweise Konvergenz und Umsetzung wirksamer Strategien für die Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf der Grundlage bewährter EU-Modelle angestrebt.

Durch eine bessere Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, bessere Dienste und Infrastrukturen sowie die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft werden die Arbeits- und Lebensbedingungen in ländlichen Gebieten verbessert.

5.3.   Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung

Kurzfristige Prioritäten

Das interne Kontrollsystem wird unter dezentraler Managementverantwortung, einschließlich einer funktional unabhängigen internen Prüfung in den staatlichen Behörden, durch eine Harmonisierung mit allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmenregelungen und bewährten Verfahren der EU weiterentwickelt.

Mittelfristige Prioritäten

Das System der internen Kontrolle und internen Rechnungsprüfung im öffentlichen Sektor wird auf der Grundlage einer Analyse der Defizite zwischen der derzeitigen Praxis und allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmenregelungen und bewährten Verfahren der EU weiter verbessert.

Es wird die Weiterentwicklung des für externe Prüfungen zuständigen Dienstes des Staatlichen Rechnungshofes Georgiens im Einklang mit allgemein anerkannten internationalen Standards (INTOSAI) sichergestellt.

5.4.   Öffentliche Gesundheit

Kurzfristige Prioritäten

Es wird die weitere Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich sichergestellt, die in den entsprechenden Anhängen des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, insbesondere der Rechtsvorschriften in den Bereichen Blutsicherheit, Eindämmung des Tabakkonsums, Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs (Blut, Gewebe, Organe und Zellen), übertragbare Krankheiten und Pandemievorsorge – auch im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen Georgiens aus dem Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums und den Internationalen Gesundheitsvorschriften.

Die Kostenübernahme durch das allgemeine Gesundheitsversorgungsprogramm und die Verringerung der Zuzahlungen, die von den Patienten aus eigener Tasche zu leisten sind, werden verbessert. Auch die Digitalisierung (elektronische Gesundheitsdienste) wird verstärkt.

Es werden die Qualität und Zugänglichkeit der medizinischen Grundversorgung verbessert, um Krankheiten vorzubeugen und die Lebensqualität zu erhöhen.

Die nationale Gesundheitsstrategie und die dazugehörigen Aktionspläne werden fertig ausgearbeitet, angenommen und umgesetzt.

Die nationalen multisektoralen Maßnahmen zur Bekämpfung der antimikrobiellen Resistenz werden unter anderem durch eine stärkere Überwachung, einen umsichtigen Einsatz von antimikrobiellen Mitteln und die Eindämmung von Infektionen in Gesundheitseinrichtungen verstärkt.

Im Rahmen der Annäherung an den Besitzstand der EU im Arzneimittelbereich werden Vorbereitungen für die Umsetzung der Leitlinien des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) getroffen. Die Umsetzung der Leitlinien würde Georgien eine gute Grundlage für die Gewährleistung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln bieten (vor allem für Einfuhren oder für die lokale Herstellung/den lokalen Verbrauch).

Mittelfristige Prioritäten

Es wird die Inklusivität von Gesundheits- und Vorsorgediensten, etwa zur Förderung einer gesunden Lebensweise, durch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Behörden verbessert.

Es werden die strategische Ausrichtung und Kontrolle der Gesundheitseinrichtungen sowie die Patientenrechte und ihre Durchsetzbarkeit gestärkt.

Die Gesundheitseinrichtungen – von denen die meisten privat betrieben werden – und ihre Rechenschaftspflicht werden durch die Festlegung von Qualitätsindikatoren, wertorientierte Beschaffungs- und andere Qualitätsmanagementverfahren, einschließlich Anerkennung der Zulassung von Gesundheitseinrichtungen durch internationale Akkreditierungsstellen, gestärkt.

5.5.   Steuern

Kurzfristige Prioritäten

Das Steuerrecht wird verbessert und vereinfacht.

Es wird ein verantwortungsvolles Handeln in Steuerfragen gefördert, die internationale Zusammenarbeit verbessert und für die Umsetzung der Grundsätze der guten Regierungsführung im Steuerbereich gesorgt. Dies umfasst unter anderem die Einhaltung der allgemeinen Standards für Transparenz und Informationsaustausch, eine gerechte Besteuerung und die Einhaltung der Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS).

Die Kapazitäten der Steuerverwaltung werden insbesondere durch den Übergang zu einem stärker zielgerichteten, risikobasierten System für die Steuerkontrolle und Mehrwertsteuererstattung ausgebaut.

Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei der Verhinderung und Bekämpfung von Betrug und Schmuggel verbrauchsteuerpflichtiger Waren wird verstärkt.

Es werden unter anderem in wichtigen politischen Bereichen Maßnahmen zur Harmonisierung der Strategien für die Verhinderung und Bekämpfung von Betrug und Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren ergriffen.

Es wird mit Georgien auf den Beitritt zum Protokoll der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen und auf dessen erfolgreiche Umsetzung hingearbeitet.

Die Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten wird durch den Austausch neuer Erfahrungen und Trends im Steuerbereich, einschließlich der Prüfung von Möglichkeiten, die Steuerverwaltung Georgiens in das Fiscalis-Programm der EU einzubeziehen, weiter ausgebaut.

Mittelfristige Prioritäten

Die nationalen Verbrauchsteuersätze auf Tabakwaren werden (bis 2026) schrittweise an die Steuersätze der EU angenähert.

Die georgische Gesetzgebung wird schrittweise an die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom angenähert.

5.6.   Statistik

Kurzfristige Prioritäten

Die statistischen Diskrepanzen bei der Auswertung von Daten zum bilateralen Handel zwischen der EU und Georgien werden beseitigt.

Es wird für die Aufschlüsselung von Daten nach Geschlecht und deren Verwendung für Analyse- und Berichterstattungszwecke gesorgt.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird eine Annäherung an die einschlägigen Bestimmungen des EU-Besitzstands sichergestellt.

Es wird ein Melderegister in Georgien eingerichtet.

Es werden Regionalstatistiken gemäß der NUTS-Klassifikation erstellt.

Der Zugang zu und die Nutzung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke werden verbessert.

Es wird weiter für die Verfügbarkeit von Statistiken und Daten für Wissenschaftler, Journalisten und die breitere Öffentlichkeit gesorgt.

Die Methodik der Unternehmensstatistik wird an die EU-Normen angeglichen. Zudem wird die Unternehmensstatistik an den künftigen Datenanforderungen gemäß der Rahmenverordnung für eine integrierte Unternehmensstatistik (FRIBS) ausgerichtet. Um den Angleichungsprozess zu verbessern, ist es wünschenswert, den Austausch mit den EU-Ländern über ihre Erfahrungen bei der Durchführung der FRIBS zu fördern.

5.7.   Verbraucherpolitik

Die georgische Gesetzgebung wird weiter schrittweise an die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und internationalen Instrumente angenähert.

Der Verbraucherschutz in Georgien wird erhöht, insbesondere indem Regierungsbeamte und andere Vertreter von Verbraucherinteressen in Bezug auf die Annäherung an das EU-Recht und die anschließende Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften geschult werden.

5.8.   Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und -prüfung und Corporate Governance

Kurzfristige Prioritäten

Das georgische Unternehmergesetz wird im Einklang mit den Anforderungen im Anhang des Assoziierungsabkommens umgesetzt.

Mittelfristige Prioritäten

Die Verwaltungskapazitäten der einschlägigen staatlichen Institutionen werden ausgebaut.

Es wird für die weitere nationale Umsetzung der internationalen Prüfungsstandards und die nationale Förderung ihrer Anwendung durch alle gesetzlich zugelassenen Abschlussprüfer gesorgt.

Es werden auf der Grundlage des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Formats aktuelle, einschlägige und genaue Informationen über den aktuellen Stand der geltenden Rechtsvorschriften und deren Konformität mit dem EU-Recht ausgetauscht, um die Umsetzung des EU-Rechts gemäß dem vereinbarten Zeitplan sicherzustellen.

5.9.   Finanzdienstleistungen

Kurzfristige Prioritäten

Es wird ein Gesetz zur Einführung einer Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge verabschiedet und umgesetzt.

Es werden Bereiche ermittelt, in denen Bedarf an Schulungen und Kapazitätsaufbau besteht.

Es werden aktuelle, einschlägige und genaue Informationen über den aktuellen Stand und die Weiterentwicklung der geltenden Rechtsvorschriften in Georgien bereitgestellt.

Mittelfristige Prioritäten

Der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen wird im Einklang mit international vereinbarten Regulierungsstandards, einschließlich eines neuen Aufsichtskonzepts und -instrumentariums, weiterentwickelt.

Die Verwaltungskapazität der Aufsichtsbehörden wird verbessert.

Die Diversifizierung der Finanzmärkte wird durch die Entwicklung von Versicherungs-, Kapital-, Renten- und Nichtbankenmärkten für Finanzdienstleistungen gefördert. Zudem wird für die Verbesserung der Finanzinfrastruktur und die Förderung finanzieller Nachhaltigkeit und Inklusivität gesorgt.

Die Bemühungen Georgiens, die Kriterien für den Beitritt zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) zu erfüllen, werden unterstützt.

5.10.   Industrie- und Unternehmenspolitik und Bergbau

Kurzfristige Prioritäten

Die georgische KMU-Strategie und die entsprechenden Aktionspläne werden umgesetzt.

Es wird eine im Haushaltsplan vorgesehene KMU-Nachfolgestrategie, einschließlich eines Rahmens für die Leistungsmessung, ausgearbeitet. Außerdem wird die Konsultation des Privatsektors sichergestellt. Für KMU zuständige Behörden erhalten klare Ziele (einschließlich zentraler Leistungsindikatoren), und es wird für ihre operative Unabhängigkeit und Kontinuität gesorgt.

Mittelfristige Prioritäten

Der länderspezifische Fahrplan und die Empfehlungen aus den Bewertungen des „Small Business Act“ (SBA) werden so weit wie möglich umgesetzt.

Die KMU-Entwicklung wird an die sich aus dem DCFTA ergebenden Möglichkeiten gekoppelt, unter anderem durch Unternehmens-(Unterstützungs-)Netzwerke (wie das Enterprise Europe Network) und Cluster.

Der Dialog zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor wird gestärkt, um Unternehmen aller Größen und ihre Verbände besser in die Vorbereitung von Regulierungsmaßnahmen einzubeziehen und sie rechtzeitig über Umsetzungsmaßnahmen zu informieren, damit sich die Unternehmen – insbesondere KMU – an die neuen Maßnahmen anpassen können.

Es werden Möglichkeiten für den Zugang georgischer Start-ups zu Märkten in der EU und in Georgien geschaffen.

Die Reichweite und der Zugang von KMU zu Finanzmitteln werden verbessert. Es werden Mechanismen entwickelt, mit denen Geschäftstätigkeiten außerhalb des Bankensektors finanziert werden können (z. B. Risikokapital, Crowdfunding, Sozialunternehmen).

Es wird die Gleichstellung der Geschlechter und das Gender-Mainstreaming im Bereich der KMU-Entwicklung in Georgien gefördert, indem unter anderem für die Erhöhung des Anteils von Unternehmerinnen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, gesorgt und ihr Zugang zu Finanzmitteln verbessert wird.

Es wird das Jugendunternehmertum gefördert und für die Einbindung junger Menschen in das Ökosystem für Unternehmen und Start-ups gesorgt.

Durch die Entwicklung und Stärkung von Unternehmensclustern, die sich auf ein nachhaltiges, grünes und integratives Wirtschaftswachstum konzentrieren und die Möglichkeiten berücksichtigen, die sich aus dem Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft ergeben, wird für eine bessere Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gesorgt.

Es wird für eine Steigerung der Produktivität gesorgt, z. B. durch die weitere Digitalisierung der Wirtschaft und die Umsetzung innovativer Verfahren im öffentlichen und privaten Sektor. Der Digitalisierung von Wertschöpfungsketten von strategischer Bedeutung wird Priorität eingeräumt.

Im Rahmen des eigens hierfür eingerichteten Unterausschusses werden Informationen über die Bergbau- und Metallindustrie ausgetauscht, um ein besseres Verständnis der georgischen und der EU-Politik zu erreichen. Dies betrifft auch die Umsetzung der EU-Rohstoffinitiative, des Aktionsplans zu kritischen Rohstoffen, des Forschungsrahmenprogramms „Horizont 2020“ und seines Nachfolgeprogramms „Horizont Europa“ und der Europäischen Innovationspartnerschaft für Rohstoffe.

5.11.   Tourismus

Es werden unter anderem im Rahmen des eigens hierfür eingerichteten Unterausschusses Informationen über die Entwicklung des Fremdenverkehrs in Georgien und in der EU ausgetauscht, darunter auch Informationen über einschlägige Veranstaltungen und bewährte Verfahren. Zudem wird Georgien bei der Umsetzung seiner Tourismusstrategie unterstützt.

5.12.   Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit

Kurzfristige Prioritäten

Die Annäherung der georgischen Gesetzgebung an den EU-Besitzstand in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung wird entsprechend den im einschlägigen Anhang des Assoziierungsabkommens festgelegten Fristen fortgesetzt.

Es wird im Einklang mit internationalen und EU-Grundsätzen für die Ausarbeitung und Umsetzung des Rechtsrahmens für ein wirksames Durchsetzungs- und Überwachungssystem für das Arbeitsrecht und die Arbeitsbedingungen gesorgt und der Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner, der Justiz und anderer einschlägiger Akteure zur Umsetzung der angenäherten Rechtsvorschriften sichergestellt.

Es wird für die Umsetzung des „Arbeitsförderungsgesetzes“, den wirksamen Betrieb der neuen staatlichen Agentur für Beschäftigungsförderung und insbesondere für Ressourcen (Haushaltsmittel, Personal) gesorgt.

Es werden die Arbeitsmarktstrategie 2020-2023 und die entsprechenden Aktionspläne umgesetzt.

Die Kapazitäten des Ministeriums für Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Sozialdienste werden weiter ausgebaut.

Der Übergang junger Menschen ins Berufsleben wird stärker aktiv unterstützt, indem Chancengleichheit für alle jungen Menschen sichergestellt wird, damit sie die erforderlichen Kompetenzen erwerben und praktische Erfahrungen für einen leichteren Übergang von der Ausbildung in den Arbeitsmarkt sammeln können.

Es wird sichergestellt, dass das Sozialschutzsystem die Aktivierung (Erwerbsbeteiligung) begünstigt. Zudem wird für die Angemessenheit und Tragfähigkeit der Sozialhilfe- und Rentensysteme gesorgt.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird weiter für ein wirksames Arbeitsaufsichtssystem im Einklang mit internationalen und EU-Verfahren gesorgt, um Verwaltungs- und Durchsetzungskapazitäten in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitsrecht sicherzustellen. Zudem werden die entsprechenden Justizorgane und die Kapazitäten der Interessenträger weiter gestärkt.

Die Kapazitäten der neuen staatlichen Agentur für Beschäftigungsförderung werden im Einklang mit den Verfahren der europäischen öffentlichen Arbeitsverwaltungen weiter ausgebaut. Zudem wird weiterhin die Zugänglichkeit und Wirksamkeit der Arbeitsverwaltungen sichergestellt.

Es werden Pilotkonzepte zur Unterstützung des Übergangs junger Menschen ins Berufsleben erstellt.

Es werden die Umsetzung und die Ergebnisse der Arbeitsmarktstrategie 2020-2023 kontrolliert.

Es wird weiter für einen gut funktionierenden sozialen Dialog gesorgt, indem das wirksame Funktionieren der dreiseitigen Sozialpartnerschaftskommission und ihres regionalen Zweigs sichergestellt wird und die Kapazitäten der Sozialpartner ausgebaut werden.

Es werden bereichsübergreifende Maßnahmen unterstützt, um Menschen in prekären Situationen den Zugang zu Arbeitsplätzen zu erleichtern.

Zur Verbesserung des Systems für Beschäftigung, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung wird – aus einer breiteren Perspektive des Sozialschutzes (Beschäftigung, soziale Mobilität, Gesundheitsversorgung, soziale Sicherheit und Sozialhilfe) heraus – an der Weiterentwicklung des Sozialgesetzbuchs gearbeitet.

Es werden Maßnahmen ergriffen, um in Zusammenarbeit mit Sozialpartnern und internationalen Organisationen gegen „informelle Beschäftigung“ bzw. „nicht angemeldete Erwerbstätigkeit“ vorzugehen.

5.13.   Digitale Wirtschaft und Gesellschaft

Mittelfristige Prioritäten

Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um die georgische Gesetzgebung weiter an die EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS) anzugleichen sowie die Cyberabwehrfähigkeit wichtiger Sektoren mit kritischen Infrastrukturen und wichtiger Organisationen des öffentlichen Sektors auf der Grundlage einschlägiger Erfahrungen, Verfahren und Normen der EU zu verbessern.

Es wird für eine Annäherung an den EU-Besitzstand im Bereich der elektronischen Kommunikation gesorgt. Es werden insbesondere die Unabhängigkeit und die Verwaltungskapazität der nationalen Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation weiter gestärkt.

Es wird das regionale Roaming-Abkommen (das voraussichtlich Anfang 2022 unterzeichnet wird) umgesetzt.

Es wird das regionale Abkommen zur Koordinierung von Funkfrequenzen (das voraussichtlich Anfang 2022 unterzeichnet wird) umgesetzt.

Es wird die Umsetzung der nationalen Strategie für den Breitbandausbau Georgiens und des dazugehörigen Aktionsplans unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und bewährten Verfahren der EU sichergestellt.

Georgien wird in Bezug auf die digitale Konnektivität im Schwarzmeerraum unterstützt.

Im Hinblick auf ein mögliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Vertrauensdiensten werden die Vertragsparteien gemeinsam auf die Annahme von Rechtsrahmen für elektronische Identifizierungssysteme und elektronische Vertrauensdienste durch Georgien im Einklang mit den Rechtsvorschriften und bewährten Verfahren der EU hinarbeiten.

Die digitale Wirtschaft Georgiens wird in den Bereichen digitale Kompetenzen, digitale Innovation und Start-up-Ökosysteme, Cybersicherheit und elektronische Dienste für Bürger und Unternehmen sowie in Bezug auf die Einführung weltraumgestützter Daten und Dienste gefördert.

5.14.   Fischerei- und Meerespolitik

Kurzfristige Prioritäten

Es wird ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten gefördert, insbesondere durch einen Beitrag zur Entwicklung sektorübergreifender und regionaler Initiativen im maritimen Bereich, durch die Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus, durch die Ermittlung von Bereichen von gemeinsamem Interesse und durch eine aktive Zusammenarbeit mit Küstenstaaten und maritimen Akteuren im Schwarzmeerraum im Rahmen der gemeinsamen maritimen Agenda für das Schwarze Meer.

Es wird für die Verbesserung und Stärkung der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten und des Handels mit Fischereierzeugnissen sowie ihrer Rückverfolgbarkeit und der Kapazitäten der zuständigen Behörden gesorgt, um wirksam gegen die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) vorgehen zu können.

Es werden die Entwicklungen und ergriffenen Maßnahmen im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) verfolgt. Zudem wird die Aufwertung Georgiens zu einem vollwertigen GFCM-Mitglied zum Abschluss gebracht.

Die Umsetzung der Fischerei- und Aquakulturpolitik wird im Hinblick auf eine nachhaltige Fischerei im Schwarzen Meer und eine nachhaltige Entwicklung der Aquakultur im Einklang mit der GFCM-Strategie 2030 fortgeführt.

Der laufende Prozess der Annahme eines Rechtsrahmens für die Fischerei und die fischereibezogenen Tätigkeiten der georgischen Fernflotte und von Instrumenten zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens, um die IUU-Fischerei wirksam zu bekämpfen, wird fortgesetzt.

Mittelfristige Prioritäten

Es werden auf der Grundlage eines ökosystemorientierten Ansatzes im Fischereimanagement sowohl im bilateralen als auch im multilateralen Rahmen die notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung einer nachhaltigen Fischerei im Schwarzen Meer ergriffen.

Die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit wird auf regionaler und bilateraler Ebene ausgebaut, um für Kapazitäten für die Überwachung der Fischereitätigkeiten, der Datenerhebung und der Erhebungen auf See zu sorgen und so die Bewertung des Zustands der Bestände und der Wechselwirkungen zwischen der Fischerei und der Meeresumwelt zu verbessern.

Es wird von technischen Hilfsmöglichkeiten für die Fischereiüberwachung Gebrauch gemacht, um die Kontrolle und Überwachung zur Unterstützung des Betriebs des Fischereiüberwachungszentrums und des elektronischen Überwachungssystems für Fischereifahrzeuge weiterzuentwickeln.

Es werden die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Rechtsrahmens sicherzustellen, der die Fischerei und die fischereibezogenen Tätigkeiten der georgischen Fernflotte abdeckt, einschließlich der Überwachung und der Kontroll- und Überwachungsinstrumente für diese Tätigkeiten, um die IUU-Fischerei wirksam zu bekämpfen.

Die Umsetzung der gemeinsamen maritimen Agenda für das Schwarze Meer und die Ermittlung bankfähiger Projekte werden aktiv unterstützt.

Es wird für die Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung der handwerklichen Fischerei und der Aquakultur, für die Verbesserung der Datenerhebung, für die Verbesserung des Zugangs zu lokalen Märkten und zur Lieferkette, für die Verbesserung der Lebensmittelsicherheitsstandards von Erzeugnissen aus der handwerklichen Fischerei und der Aquakultur und für die Förderung der Gründung von Erzeugerorganisationen gesorgt.

6.    Konnektivität, Energie, Umwelt, Klimaschutz und Katastrophenschutz

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung des EU-Besitzstands bei allen Verkehrsträgern zu fördern und so die physische Konnektivität sowie damit zusammenhängende Normen und Regulierungs- und Sicherheitsaspekte zu verbessern. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran, ökologische Resilienz und Klimaresilienz zu erreichen, indem sie – auch im Rahmen der Erholungsbemühungen nach der COVID-19-Pandemie – eine moderne, ressourceneffiziente, saubere und kreislauforientierte Wirtschaft fördern, die zur Ökologisierung der Wirtschaft und einer nachhaltigeren Nutzung natürlicher Ressourcen führt. Die Förderung und Unterstützung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien wird weiter zur Verringerung der Emissionen beitragen. Die Zusammenarbeit in den Bereichen Katastrophenvorbeugung, -vorsorge und -bewältigung wird weiter ausgebaut.

6.1.   Verkehr

Mittelfristige Prioritäten

Die Umsetzung des EU-Besitzstands im Luftverkehrsbereich wird fortgesetzt, damit die Vorteile aus dem Abkommen EU-Georgien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum in vollem Umfang genutzt werden können.

Es wird für die Verbesserung der Sicherheit sämtlicher Verkehrsträger (Luft-, Straßen-, See- und Schienenverkehr) gesorgt.

Georgien wird bei der Einrichtung einer umfassenden Datenbank für die Straßenverkehrssicherheit unterstützt, in der wichtige Daten über die aktuelle Sicherheitssituation im Straßenverkehr (Daten zu Unfällen/schweren Verletzungen) bereitgestellt werden, damit wirksamere politikbezogene Maßnahmen ergriffen werden können.

Georgien wird angesichts der Bedeutung der Straßenverkehrssicherheit weiter bei der Annäherung seiner Rechtsvorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit an den Besitzstand der EU unterstützt, auch was das Sicherheitsmanagement im Straßenverkehr und den Kapazitätsaufbau betrifft.

Es wird die Reform des georgischen Eisenbahnsektors unterstützt, die insbesondere durch die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zu einem nachhaltigeren Verkehr beitragen könnte.

Die Infrastruktur wird weiter ausgebaut, insbesondere durch Umsetzung der im indikativen TEN-V-Aktionsplan zur Investitionsförderung enthaltenen Vorhaben zur Unterstützung der Fertigstellung des erweiterten TEN-V-Kernnetzes in Georgien bis 2030. Zudem wird die Weiterentwicklung der Brückenfunktion des Schwarzmeerbeckens im Hinblick auf die Konnektivität geprüft.

Georgien wird bei der Ausarbeitung von Plänen für eine nachhaltige städtische Mobilität und bei Maßnahmen zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für alternative städtische Mobilitätslösungen (gegenüber der Nutzung von Autos) unterstützt, um den öffentlichen Stadtverkehr zugänglicher, sicherer, effizienter und nachhaltiger zu gestalten.

6.2.   Zusammenarbeit im Energiesektor

Kurzfristige Prioritäten

Es wird sichergestellt, dass die im Rahmen der Energiegemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen erfüllt werden.

Es werden die einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen Elektrizität, erneuerbare Energie, Energieeffizienz, Öl, Gas, Energiestatistik und Prospektion von Kohlenwasserstoffen sowie die energiebezogenen Umweltbestimmungen im Einklang mit den im Protokoll über den Beitritt zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und im Assoziierungsabkommen festgelegten Bedingungen umgesetzt.

Es wird für die Fertigstellung und Umsetzung des institutionellen Rahmens für die Energieeffizienzpolitik gesorgt.

Es wird der nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) Georgiens ausgearbeitet und umgesetzt.

Mittelfristige Prioritäten

Es werden Maßnahmen zur Integration des georgischen Energiemarkts in den der EU ergriffen, und es werden die Energiesicherheit und Regelungskonvergenz Georgiens durch Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der damit zusammenhängenden sekundärrechtlichen Vorschriften entsprechend den Verpflichtungen, die im Rahmen der Energiegemeinschaft eingegangen wurden, gestärkt.

Es findet eine Zusammenarbeit bei der Gewinnung internationaler Unterstützung für die nachhaltige Entwicklung im Energiebereich statt, unter anderem im Rahmen internationaler Klimaschutzfonds und anderer Finanzinstrumente.

Die georgischen Energieinfrastrukturnetze und -verbindungen werden ausgebaut, insbesondere:

im Bereich Elektrizität zur Förderung des grenzüberschreitenden Handels und der Verbindungen zu den Nachbarländern sowie zur Stärkung des georgischen Übertragungsnetzes. Es werden weitere Prüfungen in Bezug auf die Umsetzbarkeit eines Schwarzmeer-Übertragungsleitungsprojekts sowie anderer Projekte, die der Versorgungssicherheit und der allgemeinen Energieversorgungssicherheit in der Region dienen, durchgeführt.

im Bereich Erdgas zur Unterstützung des kontinuierlichen reibungslosen Betriebs der wichtigsten Erdgasfernleitungen, einschließlich des Teils des südlichen Gaskorridors auf dem georgischen Hoheitsgebiet. Zudem wird für die Unterstützung bzw. Förderung anderer Erdgas- und Erdöltransitvorhaben von regionaler Bedeutung gesorgt, um die Beförderung kaspischer Energieressourcen zu den westlichen Märkten sicherzustellen, die Entwicklung unterirdischer Gasspeicher zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit Georgiens erleichtert und das Ziel der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, anerkannt.

6.3.   Umwelt

Kurzfristige Prioritäten

Es wird für die Verbesserung des Umweltmanagements gesorgt, indem in Georgien die Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die strategische Umweltprüfung umgesetzt werden, Rechtsvorschriften über Umwelthaftung verabschiedet und umgesetzt werden sowie der Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen sichergestellt werden, und zwar durch die Einbeziehung aller interessierten Akteure, die Berücksichtigung von Umweltfragen in anderen Politikbereichen und die Verbesserung des Informationsaustauschs im Umweltbereich im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Umweltinformationssystems (SEIS).

Die Umsetzung der nationalen Strategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle wird fortgesetzt.

Es wird eine nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen sichergestellt, indem für die Verabschiedung und den Beginn der Umsetzung des Gesetzes über die Wasserbewirtschaftung gesorgt wird.

Es wird für die Umsetzung des neuen Forstgesetzes und die Annahme subsidiärer Rechtsvorschriften gesorgt. Es wird ein wirtschaftlich tragfähiges Organ für die staatliche Forstverwaltung eingerichtet. Es werden die Fertigstellung des nationalen forstwirtschaftlichen Bestandsverzeichnisses und die Pflege der Datenbank sichergestellt.

Das dritte nationale Umweltaktionsprogramm Georgiens (2017-2021) wird gemäß dem dafür festgelegten Zeitplan umgesetzt.

Es wird die Ausarbeitung des vierten nationalen Umweltaktionsprogramms Georgiens, einschließlich des Fünfjahresprogramms für Wasserressourcen, das sowohl strategische Ansätze als auch einen Aktionsplan umfasst, sichergestellt.

Es werden die nationale Strategie für die Abfallbewirtschaftung sowie die im Aktionsplan 2016-2020 und in den Nachfolgeplänen vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

Es wird für eine ordnungsgemäße Bewertung der Betriebskosten der Abfallbewirtschaftungsanlagen gesorgt und ein angemessenes Tarifsystem für die Deckung dieser Kosten eingeführt.

Mittelfristige Prioritäten

Es werden das wirtschaftliche Potenzial einer grünen und kreislauforientierten Wirtschaft genutzt und umfassende Strategien für umweltverträgliches Wachstum in allen relevanten Sektoren entwickelt, z. B. indem das grüne Image Georgiens als Wettbewerbsvorteil angesehen wird und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft in das nationale Abfallbewirtschaftungssystem einbezogen werden.

Die Annäherung der georgischen Gesetzgebung an den EU-Besitzstand und die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinien und Verordnungen der EU, die in den einschlägigen Anhängen des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind, werden fortgesetzt.

Es werden Maßnahmen zur Verringerung der Wasser- und Luftverschmutzung und zum Schutz der biologischen Vielfalt, auch im Schwarzen Meer, verabschiedet und umgesetzt.

Es werden das georgische Gesetz über die biologische Vielfalt verabschiedet und subsidiäre Rechtsvorschriften ausgearbeitet, um unter anderem eine solide Rechtsgrundlage für die Bestimmung und Verwaltung von Smaragd-Gebieten, für Biosphärenreservate und für die nationale Rote Liste gefährdeter Arten zu schaffen. Die Verwaltung von Schutzgebieten sollte weiter gestärkt und mit öffentlichen Haushaltsmitteln angemessen finanziert werden.

Der Aufbau eines Netzes zur Überwachung der Luftqualität in wichtigen Gemeinden und in den am stärksten verschmutzten Gebieten wird fortgesetzt. Es werden Maßnahmen zur Vermeidung und Eindämmung der Verschmutzung in den am stärksten verschmutzten Gebieten (Luftqualitätspläne) verabschiedet. Zudem wird für die Verabschiedung und Umsetzung des Gesetzes über Industrieemissionen gesorgt.

Es wird für eine ordnungsgemäße Bewertung der Betriebskosten der Wasserbewirtschaftungsanlagen gesorgt und die Entwicklung entsprechender Wirtschaftsinstrumente für die Deckung dieser Kosten sichergestellt.

Es wird ein Fahrplan für die Ratifizierung und Umsetzung multilateraler Umweltübereinkommen ausgearbeitet, einschließlich u. a. des UNECE-Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, der Protokolle zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Protokoll betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon, Protokoll betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) und Protokoll betreffend Schwermetalle) und des UNECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen. Die Vorbereitungen für den Beitritt zum Espoo-Übereinkommen sowie zu dessen Protokoll über die strategische Umweltprüfung werden vorangetrieben.

6.4.   Klimawandel

Kurzfristige Prioritäten

Es wird die Operationalisierung des Rates „Klimawandel“ zur Koordinierung der Klimaschutzpolitik in Georgien sichergestellt.

Es wird eine bis Mitte des Jahrhunderts reichende, langfristige georgische Strategie für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung fertiggestellt und angenommen.

Es wird ein nationaler Anpassungsplan (NAP) ausgearbeitet und angenommen.

Es wird mit der Umsetzung des national festgelegten Beitrags gemäß dem Übereinkommen von Paris begonnen.

Es wird sichergestellt, dass die Aufbaumaßnahmen nach der COVID-19-Krise auch Anstrengungen für eine umweltfreundlichere Gestaltung der Wirtschaft umfassen und die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele nicht gefährden.

Mittelfristige Prioritäten

Die Gesetzgebung Georgiens wird an den EU-Besitzstand und internationale Instrumente angenähert, wie in den einschlägigen Anhängen des Assoziierungsabkommens vorgesehen.

Es wird die fristgerechte Umsetzung der Klimaschutzverpflichtungen unterstützt, die Georgien im Rahmen der Energiegemeinschaft eingegangen ist.

Es wird für die Berücksichtigung des Klimaschutzes in sektorspezifischen Strategien und Maßnahmen sowie für den Ausbau der Kapazitäten der verschiedenen Behörden zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in allen Sektoren gesorgt.

Es wird der georgische Transparenzrahmen für Klimaschutzmaßnahmen verbessert, insbesondere durch ein robustes nationales System für die Überwachung von und die Berichterstattung über Strategien, Maßnahmen und Treibhausgasemissionen auf der Grundlage des Regelbuchs von Katowice und des Übereinkommens von Paris.

6.5.   Katastrophenschutz

Kurzfristige Prioritäten

Es werden unter Bezugnahme auf die im Juli 2018 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung und als Teil des regionalen Ansatzes der EU Möglichkeiten zur weiteren Festlegung der am besten geeigneten Formen der Zusammenarbeit in Bezug auf das Risikoprofil und die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen Georgiens geprüft.

Mittelfristige Prioritäten

Es wird rund um die Uhr eine wirksame Kommunikation gewährleistet. Dies umfasst auch den Austausch von Frühwarnungen und Informationen über Notsituationen großen Ausmaßes, von denen die EU und Georgien sowie Drittländer, in denen die Vertragsparteien Katastrophenhilfe leisten, betroffen sind.

Es wird gegebenenfalls und vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen die gegenseitige und regionale Hilfe bei schweren Notfällen erleichtert.

Es wird die Umsetzung der EU-Leitlinien betreffend die Unterstützung durch den Gastgeberstaat gefördert. Außerdem werden eine wirksame interinstitutionelle Koordinierung und sektorübergreifende Verbindungen zur Erleichterung der internationalen Katastrophenhilfe gefördert. Die Fähigkeit, internationale Hilfe zu erhalten und zu leisten, wird weiter gestärkt.

Es wird für die Verbesserung des Kenntnisstands über Katastrophenrisiken gesorgt, indem die Zusammenarbeit im Bereich der Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit von Daten verstärkt wird.

Es wird ein integriertes Katastrophenrisikomanagement auf der Grundlage von Multi-Risikobewertungen gefördert.

Es wird, soweit erforderlich, die Entwicklung und Verstärkung von Frühwarnsystemen auf nationaler Ebene unterstützt.

In Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission wird Georgien die Nutzung des Europäischen Hochwasserwarnsystems (EFAS) und des Europäischen Waldbrandinformationssystems (EFFIS), die zu den Copernicus-Diensten zählen, erleichtert.

Es werden die Prävention und Vorsorge im Hinblick auf Industriekatastrophen und natürliche, umgebungsbedingte Gefahrenquellen (NATECH) verbessert.

Es werden die Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung im Einklang mit dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge und dem europäischen Grünen Deal gestärkt, indem für den Austausch bewährter Verfahren, gemeinsame Schulungen, Übungen, Studienbesuche, Workshops und Sitzungen zu den aus realen Notlagen oder Übungen gewonnenen Erkenntnissen gesorgt wird. Zudem findet ein Austausch bewährter Verfahren zur Einbeziehung von Klimaszenarien in die Risikobewertung und -planung statt.

7.    Mobilität und Kontakte zwischen den Menschen

Die EU und Georgien behalten auch die Beteiligung und Führungsrolle junger Menschen im Fokus, indem sie ihre Position in der Gesellschaft stärken. Die Vertragsparteien setzen ihre Zusammenarbeit fort, um den Nutzen der Assoziierung Georgiens mit den Programmen „Horizont Europa“ und „Kreatives Europa“ zu maximieren und seine bereits aktive Teilnahme an Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps sowie an anderen Freiwilligen-, Kooperations- und Austauschprogrammen und -initiativen weiter zu fördern.

Die Vertragsparteien fördern ein strategisches Konzept für die berufliche Bildung. Die integrierte territoriale Entwicklung in Georgien wird ebenfalls eine Priorität der Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien sein. Beide Vertragsparteien sorgen für eine fundierte Debatte mit den georgischen Bürgerinnen und Bürgern über die Chancen und Auswirkungen der Assoziierung Georgiens mit der EU, indem sie eine Jugendpolitik mit dem Ziel entwickeln, ein nachhaltiges Ökosystem für die Jugendentwicklung zu schaffen.

7.1.   Forschung, technologische Entwicklung und Innovation

Kurzfristige Prioritäten

Es wird die Annahme und Umsetzung der neuen Strategie für Bildung und Wissenschaft 2022-2032 unter Einbeziehung von politischen Entscheidungsträgern, Wissenschaftlern und Forschern sowie führenden Vertretern der Wirtschaft und Zivilgesellschaft sichergestellt.

Es werden die Entwicklung und Umsetzung einer Innovationspolitik, einschließlich der Überarbeitung des Regelungsrahmens und der für Forschung und Innovation notwendigen Infrastruktur, unterstützt.

Es wird für eine bessere Koordinierung und Komplementarität zwischen den wichtigsten Akteuren (Ministerien und Behörden) gesorgt. Auch der Wissenstransfer (über ein Vermittlungsnetz und eine vorteilhafte Regelung für die Rechte des geistigen Eigentums) wird verbessert. Die kreative Kollaboration („Co-Creation“) wird durch Kompetenzzentren gefördert. Zudem wird für die Feinabstimmung von Finanzierungsprogrammen auf die Erfordernisse der kooperativen Forschung und Innovation gesorgt und die Mobilität der Humanressourcen zwischen Forschung und Wirtschaft verbessert.

Es wird die Assoziierung Georgiens mit dem Programm „Horizont Europa“ sichergestellt.

Mittelfristige Prioritäten

Der Nutzen der Assoziierung Georgiens mit dem Programm „Horizont Europa“ wird maximiert, um zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums des Landes beizutragen.

Es wird die Beteiligung am „Horizont Europa“ ergänzenden Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung gefördert, insbesondere in den Bereichen nukleare Sicherheit und Strahlenschutz auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Die personellen, materiellen und institutionellen Ressourcen werden zur Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten gestärkt.

Es wird ein ordnungsgemäß funktionierendes Informationssystem im Bereich Forschung und Innovation entwickelt, damit die Fragmentierung (durch Einrichtung von Zentren für Forschung und Innovation) verringert und eine Abstimmung der Prioritäten im Bereich Forschung und Innovation mit denen der Wirtschaft sichergestellt werden kann.

Es wird für eine angemessene Basisfinanzierung zur Unterstützung öffentlicher Forschungseinrichtungen gesorgt und sichergestellt, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen unter ihnen herrschen.

Es werden günstige Rahmenbedingungen geschaffen, um Unternehmen Unterstützung und Anreiz zu bieten, in Forschung und Innovation zu investieren.

Es wird die strategische Forschungs- und Innovationsagenda für das Schwarze Meer, eine im Rahmen der Schwarzmeersynergie vorgesehene regionale Agenda, umgesetzt.

7.2.   Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Mittelfristige Prioritäten

Es wird das Recht auf hochwertige Bildung für alle gewahrt, auch für Menschen aus benachteiligten Verhältnissen. Es werden weitere Maßnahmen ergriffen, um eine inklusive allgemeine und berufliche Bildung zu fördern.

Es werden Bemühungen um ein strategisches Konzept für die berufliche Bildung unternommen, um das Berufsbildungssystem Georgiens an die Berufsbildungsstrukturen der EU anzupassen, die im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses und seiner Instrumente sowie unter Achtung der Grundsätze der Chancengleichheit modernisiert werden.

Es wird die aktive Beteiligung des Privatsektors an der beruflichen Bildung gefördert, um deren Relevanz und Wirksamkeit zu verbessern sowie letztlich einen besseren Zugang des Privatsektors zu qualifizierten Arbeitskräften zu erreichen.

Es wird für eine weitere Verbesserung der Qualität der Bildung, des gleichberechtigten Zugangs und der Nachhaltigkeit (einschließlich einer effizienten Finanzierung für alle Bildungsebenen) sowie für die Förderung der nicht-formalen Bildung und des lebenslangen Lernens gesorgt.

Es wird die aktive Teilnahme Georgiens an Erasmus+ und dem Europäischen Solidaritätskorps gefördert.

Es findet eine Zusammenarbeit und ein Austausch statt, um die Reformen Georgiens im System der allgemeinen und beruflichen Bildung und die weitere Integration in den Europäischen Hochschulraum voranzubringen, die Qualität des Bildungsangebots zu verbessern, die Lehr- und Lernmethoden zu modernisieren und die Entwicklung von Kompetenzen für eine bessere Beschäftigungsfähigkeit und eine stärkere bürgerschaftliche Beteiligung von Absolventen zu fördern.

Die gemeinsamen Anstrengungen zur Gewährleistung einer wirksamen, umfassenden Umsetzung der Europaschule der Östlichen Partnerschaft in Georgien werden weiter verstärkt.

Es wird sich im georgischen Ministerium für Kultur, Jugend und Sport um einen stärkeren strategischen Ansatz für die Jugendpolitik bemüht und für die Verbesserung des Austauschs und der Zusammenarbeit im Bereich der nicht-formalen Bildung für junge Menschen und Jugendarbeiter gesorgt, unter anderem auch im Rahmen der Jugendkomponente von Erasmus+, um ein nachhaltiges Ökosystem für die Jugendentwicklung zu schaffen.

Es werden Bemühungen um einen strategischen Ansatz für die Jugendarbeit unternommen, um die Herausforderungen, vor denen junge Menschen stehen, wirksamer zu bewältigen sowie die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen und die Ausschöpfung des Potenzials junger Menschen zu fördern.

7.3.   Kulturelle Zusammenarbeit

Es wird die Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 gefördert.

Es findet eine Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer integrativen Kulturpolitik in Georgien, bei der Bewahrung und Verwertung des kulturellen und natürlichen Erbes und in Bezug auf die Kultur- und Kreativwirtschaft statt, um die sozioökonomische Entwicklung, Inklusion und Bürgerbeteiligung zu fördern.

Es wird die Beteiligung der im kulturellen und audiovisuellen Bereich tätigen Akteure Georgiens an kulturellen bzw. audiovisuellen Kooperationsprogrammen, insbesondere am Programm „Kreatives Europa“, gefördert.

Es werden der interkulturelle Dialog und die Entwicklung einer demokratischen Kultur durch Jugendarbeit gefördert.

Es wird die Mobilität von Kunstschaffenden gefördert.

Es findet durch den Austausch bewährter Verfahren eine Zusammenarbeit zur Entwicklung einer Sportpolitik in Georgien statt. Auch die Beteiligung georgischer Sportakteure an Erasmus-Sportaktionen sowie an anderen Initiativen wie der „European Week of Sport Beyond Borders“ und den „#BeActive Awards“ wird gefördert.

Es werden bewährte Verfahren zur Bekämpfung von Bedrohungen für den Sport, wie Gewalt im Sport, Diskriminierung jeglicher Art, Manipulation von Sportwettkämpfen und Doping, ausgetauscht.

Es werden die Gleichstellung der Geschlechter im Sport, die Entwicklung einer Sportethik, die soziale Inklusion und die Grundsätze der guten Regierungsführung gefördert.

7.4.   Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien

Mittelfristige Prioritäten

Es werden, wie im Assoziierungsabkommen vorgesehen, durch die Einhaltung einschlägiger europäischer Standards und die Annäherung der Rechtsvorschriften im audiovisuellen Bereich an den EU-Besitzstand die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien gestärkt, indem unter anderem für einen Meinungsaustausch über audiovisuelle Politik und die Einhaltung einschlägiger internationaler Standards, einschließlich einer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Aufstachelung zu Hass, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, gesorgt wird.

Es werden im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs bewährte Verfahren für die Medienfreiheit, den Medienpluralismus, die Entkriminalisierung von Verleumdung, den Schutz der Informationsquellen von Journalisten und die kulturelle Vielfalt im Medienbereich ausgetauscht. Die Kapazitäten und die Unabhängigkeit der für die Medien zuständigen Regulierungsbehörden bzw. -stellen werden verstärkt.

7.5.   Regionale Entwicklung und regionale Zusammenarbeit

Kurzfristige Prioritäten

Es wird der erfolgreiche Abschluss des georgischen Programms für regionale Entwicklung 2018-2021 sichergestellt, indem unter anderem wirksame interinstitutionelle Koordinierungs- und Partnerschaftsmechanismen zwischen nationalen und subnationalen Behörden eingerichtet werden.

Es wird für die erfolgreiche Umsetzung des Pilotprogramms für integrierte regionale Entwicklung 2020-2022 (PIRDP) gesorgt, wobei der Fokus auf „Schwerpunktregionen“ der EU, einschließlich potenzielle Investitionen in Bereichen wie Innovation und KMU, gelegt wird, um neue Schwerpunktzentren in Georgien zu schaffen.

Die Arbeit im Bereich der regionalen intelligenten Spezialisierung wird fortgesetzt, indem unter anderem für Schulungen und den Aufbau von Kapazitäten für Interessenträger gesorgt wird.

Es werden die weiteren Schritte für die künftige stufenweise Einführung der NUTS-Methodik und -Klassifikation der EU in Georgien ermittelt.

Es wird für eine proaktive Beteiligung an der Entwicklung des Interreg-NEXT-Programms für das Schwarzmeerbecken 2021-2027 gesorgt, mit dem die Risiken des Klimawandels, vom Menschen verursachte Katastrophen und Naturkatastrophen bewältigt und die Zusammenarbeit beim Schutz des Naturerbes und der biologischen Vielfalt verbessert werden sollen. Auch die Kapazitäten wichtiger Verwaltungs- und Kontrollstrukturen werden verstärkt.

Mittelfristige Prioritäten

Es werden die Behörden bei der Stärkung der Partnerschaften zwischen nationalen und subnationalen Verwaltungen weiter unterstützt sowie die Bemühungen um den Kapazitätsaufbau und andere Instrumente der regionalen Entwicklung gefördert. Gleichzeitig werden das PIRDP für den Zeitraum 2020-2022, sein(e) Nachfolgeprogramm(e) und die Dezentralisierungsstrategie Georgiens für den Zeitraum 2020-2025 wirksam umgesetzt.

Es werden integrierte Multi-Stakeholder-Maßnahmen für die territoriale Entwicklung Georgiens gefördert, z. B. in den Bereichen Raumplanung, Wasser- und Abfallwirtschaft, Straßen, Infrastrukturen für Strom und andere Grundversorgungsdienste, Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft, Tourismus und Unternehmensentwicklung, Bildungsinfrastruktur und -einrichtungen, Brownfield-Projekte, Energieeffizienz, soziale Mobilisierung und soziales Engagement.

Es werden die institutionellen Rahmenbedingungen verbessert und entsprechende Kapazitäten auf nationaler/regionaler/lokaler Ebene für die Teilnahme am Interreg-NEXT-Programm für das Schwarzmeerbecken 2021-2027 aufgebaut.

Es wird für die Entwicklung und Operationalisierung des Konzepts der intelligenten Spezialisierung als Grundlage für die Festlegung von Investitionsentscheidungen im Bereich Forschung und Innovation gesorgt, um das Innovationspotenzial der Regionen und des gesamten Landes zu steigern.

Es werden auf der Grundlage von Wettbewerbsvorteilen und eines inklusiven Dialogs zwischen lokalen Behörden, akademischen Kreisen, Unternehmen und der Zivilgesellschaft vorrangige Bereiche für den wirtschaftlichen Wandel ausgewählt.

Es wird die schrittweise Anwendung der NUTS-Methodik und -Klassifikation der EU im nationalen Statistiksystem Georgiens unterstützt.

7.6.   Beteiligung an EU-Agenturen und -Programmen

Mittelfristige Prioritäten

Es wird die Umsetzung des Protokolls über die Teilnahme an EU-Programmen auf der Grundlage der aktuellen Beteiligung Georgiens an spezifischen Programmen der EU überprüft.

7.7.   Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit

Es wird für eine fundierte Debatte über die Chancen und Auswirkungen der Annäherung Georgiens an die EU, einschließlich über die Assoziierungsagenda und insbesondere das DCFTA, unter Einbeziehung der breiteren Öffentlichkeit und der georgischen Bevölkerung gesorgt.

Es werden die Kommunikationsfähigkeiten verbessert, um die Sichtbarkeit der EU zu erhöhen, die gemeinsamen Werte zu fördern und die positiven Auswirkungen der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration mit der bzw. in die EU zu verdeutlichen.

Es wird eine angemessene Sichtbarkeit aller EU-Projekte und -Programme und ihrer Wirkung im Einklang mit Artikel 2.6 der Prioritäten der Östlichen Partnerschaft für die Zeit nach 2020 und den geltenden übergeordneten Vorschriften und Leitlinien für die Kommunikation und Sichtbarkeit der EU sichergestellt.


(1)  JOIN(2020) 7.

(2)  https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/12/15/eastern-partnership-summit-joint-declaration/

(3)  Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) des Europarats, Dringende Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 21. und 22. Juni 2019 zur Auswahl und Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs Georgiens; Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) des Europarats, Dringende Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 2. und 3. Juli 2021 zur Änderung des Verfassungsgesetzes über ordentliche Gerichte.

(4)  Ministererklärung zu einer gemeinsamen maritimen Agenda für das Schwarze Meer vom 21. Mai 2019 in Bukarest (Schwarzes Meer (europa.eu)).

(5)  Zum Beispiel: https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf und https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/496309.

(6)  Zum Beispiel: Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des Artikels 791 des Wahlgesetzes vom 20. März 2021 – Stellungnahme der Venedig-Kommission Nr. 1019/2021 – BDIMR-Stellungnahme Nr. ELE-GEO/407/2020; Dringende gemeinsame Stellungnahme zu den überarbeiteten Entwürfen zur Änderung des Wahlgesetzes vom 5. Juli 2021 – Stellungnahme der Venedig-Kommission Nr. 1043/2021 – BDIMR-Stellungnahme Nr. ELE-GEO/417/2021.

(7)  https://ec.europa.eu/home-affairs/policies/international-affairs/collaboration-countries/visa-liberalisation-moldova-ukraine-and-georgia_en