ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
14.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/1 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1206 DES RATES
vom 12. Juli 2022
über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht am 2. Juli 2019 geschlossen. |
(2) |
Das Übereinkommen zielt darauf ab, den Zugang zur Justiz durch eine verstärkte internationale justizielle Zusammenarbeit weltweit zu fördern. Durch das Übereinkommen sollen insbesondere die mit der grenzüberschreitenden Prozessführung und Streitbeilegung verbundenen Risiken und Kosten verringert werden, um dadurch den internationalen Handel, internationale Investitionen und die internationale Mobilität zu erleichtern. |
(3) |
Die Union hat sich aktiv an den Verhandlungen beteiligt, die zur Annahme des Übereinkommens führten, und teilt dessen Zielsetzung. |
(4) |
Gegenwärtig sehen sich Unternehmen und Bürger der Union, die die Anerkennung und Vollstreckung einer in der Union ergangenen Entscheidung in einem Drittland anstreben, in Ermangelung eines umfassenden internationalen Rahmens für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit einem fragmentierten Rechtsumfeld konfrontiert. Mit der Zunahme der internationalen Handels- und Investitionsströme sind die Rechtsrisiken für die Bürger und Unternehmen der Union gestiegen. |
(5) |
Dieser Situation sollte daher durch ein berechenbares System der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen begegnet werden. Diese Ziele lassen sich nur erreichen, wenn sich Staaten an ein System der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen halten, wie es im Übereinkommen vorgesehen ist. Gleichzeitig würde das Übereinkommen die Anerkennung und Vollstreckung von in Drittstaaten ergangenen Entscheidungen in der Union nur dann zulassen, wenn die Grundprinzipien des Unionsrechts geachtet werden. |
(6) |
Nach Artikel 26 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für einige oder alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, so auch die Union, das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. |
(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, soweit der Abschluss einer solchen Übereinkunft gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Das Übereinkommen berührt das Recht der Union, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Daher besitzt die Union in allen Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen geregelt werden, ausschließliche Zuständigkeit. |
(8) |
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 28 des Übereinkommens kann der Beitritt zu dem Übereinkommen vor seinem Inkrafttreten erfolgen. |
(9) |
Die Union sollte daher dem Übereinkommen beitreten. |
(10) |
Beim Beitritt zu dem Übereinkommen sollte die Union gemäß Artikel 27 des Übereinkommens erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen würde daher durch den Beitritt der Union für die Mitgliedstaaten bindend. |
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sieht in Fällen, die die nicht wohnraumbezogene Miete oder Pacht betreffen, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem die betreffende unbewegliche Sache belegen ist. Das Übereinkommen enthält keine solchen Vorschriften über die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit in Fragen der nicht wohnraumbezogenen Miete oder Pacht. Deshalb sollte die Union beim Beitritt zu dem Übereinkommen gemäß Artikel 18 des Übereinkommens erklären, dass sie das Übereinkommen nicht auf die nicht wohnraumbezogene Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, die in der Union belegen sind, anwenden wird. |
(12) |
Irland ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
(13) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beitritt der Europäischen Union zum Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird im Namen der Union genehmigt. (3)
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Beitrittsurkunde nach Artikel 24 Absatz 4 des Übereinkommens (im Folgenden „Urkunde“) im Namen der Union zu hinterlegen.
Artikel 3
Bei der Hinterlegung der Urkunde gibt die Union die folgende Erklärung nach Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens ab:
„Die Europäische Union erklärt gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Das Übereinkommen wird von ihren Mitgliedstaaten nicht unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt, sie sind jedoch durch den Beitritt der Europäischen Union durch das Übereinkommen gebunden.
Für die Zwecke dieser Erklärung umfasst der Begriff ‚Europäische Union‘ gemäß Artikel 1 und Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht das Königreich Dänemark.“
Artikel 4
Bei der Hinterlegung der Urkunde gibt die Union die folgende Erklärung gemäß Artikel 18 des Übereinkommens in Bezug auf die nicht wohnraumbezogene Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen ab:
„Die Europäische Union erklärt gemäß Artikel 18 des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen nicht auf die nicht wohnraumbezogene Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, die in der Europäischen Union belegen sind, anwenden wird.“
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (4).
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Zustimmung vom 23. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(3) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
14.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/4 |
ÜBERSETZUNG
ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —
in dem Wunsch, durch gerichtliche Zusammenarbeit einen wirksamen Zugang zur Justiz für alle Menschen zu fördern sowie einen regelbasierten multilateralen Handels- und Investitionsverkehr ebenso wie die Mobilität zu erleichtern,
in der Erwägung, dass eine solche Zusammenarbeit verstärkt werden kann durch die Schaffung eines einheitlichen Bestands an Kernvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die eine wirksame Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidungen erleichtern,
in der Überzeugung, dass eine solche verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit insbesondere eine internationale Rechtsgrundlage erfordert, die in Bezug auf die weltweite Zirkulation ausländischer Entscheidungen für mehr Vorhersehbarkeit und Sicherheit sorgt und das Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ergänzt —
haben beschlossen, zu diesem Zweck dieses Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassenen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anzuwenden.
Artikel 2
Ausschluss vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf
a) |
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen; |
b) |
Unterhaltspflichten; |
c) |
andere familienrechtliche Angelegenheiten, einschließlich der ehelichen Güterstände und anderer Rechte oder Pflichten aus einer Ehe oder aus ähnlichen Beziehungen; |
d) |
das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts; |
e) |
Insolvenz, insolvenzrechtliche Vergleiche, die Abwicklung von Finanzinstituten und ähnliche Angelegenheiten; |
f) |
die Beförderung von Reisenden und Gütern; |
g) |
grenzüberschreitende Meeresverschmutzung, Meeresverschmutzung in Gebieten außerhalb der staatlichen Hoheitsgewalt, Meeresverschmutzung durch Schiffe, die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen und auf große Haverei; |
h) |
die Haftung für nukleare Schäden; |
i) |
die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung juristischer Personen oder von Zusammenschlüssen natürlicher oder juristischer Personen sowie die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe; |
j) |
die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register; |
k) |
üble Nachrede und Verleumdung; |
l) |
das Recht auf Privatsphäre; |
m) |
geistiges Eigentum; |
n) |
Tätigkeiten der Streitkräfte, einschließlich der Tätigkeiten ihrer Angehörigen in Wahrnehmung ihres Dienstes; |
o) |
Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Tätigkeiten ihrer Angehörigen in Wahrnehmung ihres Dienstes; |
p) |
kartellrechtliche (wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten, es sei denn, die Entscheidung betrifft ein Verhalten, das eine wettbewerbswidrige Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen tatsächlichen oder möglichen Wettbewerbern zur Festsetzung von Preisen, zur Absprache von Angeboten, zur Festlegung von Produktionsbeschränkungen oder -quoten oder zur Marktaufteilung durch Aufteilung von Kunden, Lieferanten, Verkaufsgebieten oder Handelssparten darstellt, und sowohl dieses Verhalten als auch dessen Wirkung sind im Ursprungsstaat eingetreten; |
q) |
die Umstrukturierung von Staatsschulden durch einseitige staatliche Maßnahmen. |
(2) Eine Entscheidung ist vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, lediglich als Vorfrage in dem Verfahren, in dem die Entscheidung erlassen wurde, aufgetreten ist und nicht Gegenstand des Verfahrens war. Insbesondere ist eine Entscheidung vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht ausgeschlossen, wenn eine solche Angelegenheit lediglich aufgrund einer Einwendung aufgetreten ist und nicht Gegenstand des Verfahrens war.
(3) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.
(4) Eine Entscheidung ist vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Staat, einschließlich einer Regierung, einer Regierungsstelle oder einer für einen Staat handelnden Person, Verfahrenspartei war.
(5) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Organisationen in Bezug auf sie selbst und ihr Vermögen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Übereinkommen bezeichnet
a) |
„Beklagter“ eine Person, gegen die die Klage oder Widerklage im Ursprungsstaat erhoben worden ist; |
b) |
„Entscheidung“ jede gerichtliche Entscheidung in der Sache, unabhängig von der Bezeichnung der Entscheidung, wie ein Urteil oder einen Beschluss, sowie den gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss (auch eines Gerichtsbediensteten), sofern er sich auf eine Entscheidung in der Sache bezieht, die nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann. Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme gilt nicht als Entscheidung. |
(2) Eine rechtliche Einheit oder eine Person, die keine natürliche Person ist, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat,
a) |
in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, |
b) |
nach dessen Recht sie gegründet wurde, |
c) |
in dem sie ihre Hauptverwaltung hat oder |
d) |
in dem sie ihre Hauptniederlassung hat. |
KAPITEL II
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine Entscheidung eines Gerichts eines Vertragsstaats (Ursprungsstaat) wird in einem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) nach Maßgabe dieses Kapitels anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den in diesem Übereinkommen genannten Gründen versagt werden.
(2) Im ersuchten Staat darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Eine Prüfung darf nur insoweit stattfinden, als sie für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendig ist.
(3) Eine Entscheidung wird nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist.
(4) Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn die in Absatz 3 genannte Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungsstaat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist. Eine Versagung steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.
Artikel 5
Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung
(1) Eine Entscheidung ist anerkennungs- und vollstreckungsfähig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) |
Die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat; |
b) |
die natürliche Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, ihre Hauptniederlassung im Ursprungsstaat, und der Anspruch, der der Entscheidung zugrunde liegt, rührt aus den Tätigkeiten dieser Niederlassung her; |
c) |
die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ist die Person, die die Klage, die der Entscheidung zugrunde liegt, erhoben hat, sofern es sich nicht um eine Widerklage handelt; |
d) |
der Beklagte unterhielt zu dem Zeitpunkt, zu dem er Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Ursprungsstaat, und der Anspruch, der der Entscheidung zugrunde liegt, rührt aus den Tätigkeiten dieser Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung her; |
e) |
der Beklagte hat der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts im Laufe des Verfahrens, in dem die Entscheidung erlassen wurde, ausdrücklich zugestimmt; |
f) |
der Beklagte hat vor dem Ursprungsgericht zur Sache vorgetragen, ohne die Unzuständigkeit innerhalb der im Recht des Ursprungsstaats vorgesehenen Frist zu rügen, es sei denn, eine Einwendung betreffend die Zuständigkeit oder die Ausübung der Zuständigkeit hätte nach diesem Recht offensichtlich keinen Erfolg gehabt; |
g) |
die Entscheidung betrifft eine vertragliche Verpflichtung und wurde von einem Gericht des Staates erlassen, in dem diese Verpflichtung nach
erfüllt wurde oder hätte erfüllt werden sollen, es sei denn, die mit dem Geschäft verbundenen Tätigkeiten des Beklagten hatten eindeutig keine zielgerichtete und substantielle Verbindung zu diesem Staat; |
h) |
die Entscheidung betrifft die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache und wurde von einem Gericht des Staates erlassen, in dem die Sache belegen ist; |
i) |
die gegen den Beklagten ergangene Entscheidung betrifft eine vertragliche Verpflichtung, die durch ein dingliches Recht an einer im Ursprungsstaat belegenen unbeweglichen Sache gesichert ist, sofern der vertragliche Anspruch zusammen mit einem Anspruch gegen denselben Beklagten in Bezug auf dieses dingliche Recht geltend gemacht wurde; |
j) |
die Entscheidung betrifft eine außervertragliche Verpflichtung aufgrund eines Todesfalls, einer Körperverletzung, der Beschädigung oder des Untergangs eines körperlichen Gegenstandes, und die Handlung oder Unterlassung, durch die dieser Schaden unmittelbar verursacht wurde, ist im Ursprungsstaat begangen worden, unabhängig davon, wo der Schaden eingetreten ist; |
k) |
die Entscheidung betrifft die Gültigkeit, die Auslegung, die Wirkungen, die Verwaltung oder die Änderung eines freiwillig errichteten und schriftlich nachgewiesenen Trusts und
Dieser Buchstabe betrifft nur Entscheidungen über interne Aspekte eines Trusts, die Personen betreffen, die an dem Trust-Verhältnis beteiligt sind oder waren; |
l) |
die Entscheidung betrifft eine Widerklage,
|
m) |
die Entscheidung wurde von einem Gericht erlassen, das in einer Vereinbarung bezeichnet wird, die schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert wurde und bei der es sich nicht um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung handelt. |
Für die Zwecke dieses Buchstabens bezeichnet „ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, in der die Gerichte eines Staates oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Staates unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis bereits entstandene oder künftig entstehende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden.
(2) Wird die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine natürliche Person, die in erster Linie zu persönlichen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt (einen Verbraucher), in Angelegenheiten mit Bezug auf einen Verbrauchervertrag oder gegen einen Arbeitnehmer in Angelegenheiten mit Bezug auf dessen Arbeitsvertrag geltend gemacht, so
a) |
ist Absatz 1 Buchstabe e nur dann anwendbar, wenn die Zustimmung dem Gericht gegenüber mündlich oder schriftlich erteilt wurde; |
b) |
ist Absatz 1 Buchstaben f, g und m nicht anwendbar. |
(3) Absatz 1 ist nicht auf eine Entscheidung anwendbar, die die Wohnraummiete oder die Registrierung einer unbeweglichen Sache betrifft. Eine solche Entscheidung kann nur dann anerkannt und vollstreckt werden, wenn sie von einem Gericht des Staates erlassen wurde, in dem die Sache belegen ist.
Artikel 6
Ausschließliche Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung
Ungeachtet des Artikels 5 wird eine Entscheidung über dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache nur dann anerkannt und vollstreckt, wenn die unbewegliche Sache im Ursprungsstaat belegen ist.
Artikel 7
Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung kann versagt werden, wenn
a) |
das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück, das Angaben über die wesentlichen Elemente der Klage enthält,
|
b) |
die Entscheidung durch Betrug erlangt worden ist, |
c) |
die Anerkennung oder Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspräche, einschließlich der Fälle, in denen das zur Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens dieses Staates unvereinbar war, sowie der Fälle, die eine Verletzung der Sicherheit oder der Souveränität dieses Staates betreffen, |
d) |
das Verfahren vor dem Ursprungsgericht einer Vereinbarung oder einer in einer Trusturkunde enthaltenen Bestimmung zuwiderlief, wonach der in Rede stehende Rechtsstreit von einem Gericht eines anderen Staates als dem Ursprungsstaat zu entscheiden war, |
e) |
die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die von einem Gericht des ersuchten Staates in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien erlassen wurde, oder |
f) |
die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die von einem Gericht eines anderen Staates zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand erlassen wurde, sofern die frühere Entscheidung die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. |
(2) Die Anerkennung oder Vollstreckung kann aufgeschoben oder versagt werden, wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist, falls
a) |
das Gericht des ersuchten Staates früher als das Ursprungsgericht angerufen worden ist und |
b) |
eine enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem ersuchten Staat besteht. |
Eine Versagung nach diesem Absatz steht einem erneuten Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen.
Artikel 8
Vorfragen
(1) Eine Beurteilung einer Vorfrage wird nicht nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt, wenn sie eine Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, oder eine in Artikel 6 bezeichnete Angelegenheit, über die ein Gericht eines anderen als des in dem genannten Artikel bezeichneten Staates entschieden hat, betrifft.
(2) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit die Entscheidung auf einer Beurteilung einer Angelegenheit, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist, oder auf einer Beurteilung einer in Artikel 6 bezeichneten Angelegenheit, über die ein Gericht eines anderen als des in dem genannten Artikel bezeichneten Staates entschieden hat, beruhte.
Artikel 9
Teilbarkeit
Die Anerkennung oder Vollstreckung eines abtrennbaren Teiles einer Entscheidung wird zugelassen, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung dieses Teiles beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt werden kann.
Artikel 10
Schadenersatz
(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann versagt werden, sofern und soweit mit ihr Schadenersatz, einschließlich exemplarischen Schadenersatzes oder Strafschadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt.
(2) Das ersuchte Gericht berücksichtigt, ob und inwieweit der vom Ursprungsgericht zugesprochene Schadenersatz der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dient.
Artikel 11
Gerichtliche Vergleiche
Gerichtliche Vergleiche, die von einem Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die im Laufe eines Verfahrens vor einem Gericht eines Vertragsstaats geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem Übereinkommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.
Artikel 12
Vorzulegende Schriftstücke
(1) Die Partei, welche die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, hat Folgendes vorzulegen:
a) |
eine vollständige und beglaubigte Abschrift der Entscheidung; |
b) |
bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei übermittelt worden ist; |
c) |
alle Schriftstücke, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat wirksam oder gegebenenfalls vollstreckbar ist; |
d) |
in dem in Artikel 11 bezeichneten Fall eine Bescheinigung eines Gerichts (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats darüber, dass der gerichtliche Vergleich oder ein Teil davon im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist. |
(2) Kann das ersuchte Gericht anhand des Inhalts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, so kann es die Vorlage weiterer erforderlicher Schriftstücke verlangen.
(3) Einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckung kann ein sich auf die Entscheidung beziehendes Schriftstück beigefügt werden, das von einem Gericht (einschließlich eines Gerichtsbediensteten) des Ursprungsstaats entsprechend dem von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblatt ausgefertigt wurde.
(4) Sind die in diesem Artikel bezeichneten Schriftstücke nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst, so ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen, sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht.
Artikel 13
Verfahren
(1) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates maßgebend. Das Gericht des ersuchten Staates hat zügig zu handeln.
(2) Das Gericht des ersuchten Staates darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nach diesem Übereinkommen nicht mit der Begründung versagen, dass die Anerkennung oder Vollstreckung in einem anderen Staat geltend gemacht werden sollte.
Artikel 14
Verfahrenskosten
(1) Einer Partei, die in einem Vertragsstaat die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassenen Entscheidung beantragt, darf nicht allein wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder mangels Wohnsitzes oder Aufenthalts in dem Staat, in dem die Vollstreckung geltend gemacht wird, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.
(2) Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der in einem Vertragsstaat gegen eine Person erlassen wurde, die nach Absatz 1 oder nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, von einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit ist, wird auf Antrag der Person, zu deren Gunsten der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, in jedem anderen Vertragsstaat für vollstreckbar erklärt.
(3) Ein Staat kann erklären, dass er Absatz 1 nicht anwendet, oder mittels einer Erklärung bestimmen, welche seiner Gerichte Absatz 1 nicht anwenden.
Artikel 15
Anerkennung und Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht
Vorbehaltlich des Artikels 6 steht dieses Übereinkommen der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung nach innerstaatlichem Recht nicht entgegen.
KAPITEL III
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 16
Übergangsbestimmung
Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen anzuwenden, wenn es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Ursprungsstaat zwischen diesem und dem ersuchten Staat wirksam war.
Artikel 17
Die Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärungen
Ein Staat kann erklären, dass seine Gerichte die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des Ursprungsgerichts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufwiesen.
Artikel 18
Erklärungen in Bezug auf besondere Rechtsgebiete
(1) Hat ein Staat ein großes Interesse daran, dieses Übereinkommen auf ein besonderes Rechtsgebiet nicht anzuwenden, so kann dieser Staat erklären, dass er das Übereinkommen auf dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich und dass das ausgeschlossene Rechtsgebiet klar und eindeutig bezeichnet ist.
(2) In Bezug auf dieses Rechtsgebiet ist das Übereinkommen nicht anzuwenden
a) |
in dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat; |
b) |
in anderen Vertragsstaaten, in denen die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geltend gemacht wird, die von einem Gericht eines Vertragsstaats, der die Erklärung abgegeben hat, erlassen wurde. |
Artikel 19
Erklärungen in Bezug auf Entscheidungen, die einen Staat betreffen
(1) Ein Staat kann erklären, dass er dieses Übereinkommen nicht auf Entscheidungen anwendet, die in einem Verfahren ergangen sind, bei dem als Partei beteiligt ist
a) |
dieser Staat selbst oder eine für diesen Staat handelnde natürliche Person oder |
b) |
eine Regierungsstelle dieses Staates oder eine für eine solche Regierungsstelle handelnde natürliche Person. |
Ein Staat, der eine solche Erklärung abgibt, hat sicherzustellen, dass die Erklärung nicht weiter reicht als erforderlich und dass der Ausschluss vom Anwendungsbereich klar und eindeutig bezeichnet ist. Die Erklärung darf nicht zwischen Entscheidungen unterscheiden, bei denen der Staat, eine Regierungsstelle des Staates oder eine für ihn beziehungsweise sie handelnde natürliche Person Beklagter oder Kläger in dem Verfahren vor dem Ursprungsgericht ist.
(2) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung, die ein Gericht eines Staates erlassen hat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann in dem in der Erklärung festgelegten Umfang versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, bei dem der Staat, der die Erklärung abgegeben hat, der ersuchte Staat, eine ihrer Regierungsstellen oder eine für einen beziehungsweise eine von ihnen handelnde natürliche Person als Partei beteiligt ist.
Artikel 20
Einheitliche Auslegung
Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen.
Artikel 21
Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßigen Abständen Vorkehrungen für die Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich aller Erklärungen, und erstattet dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz Bericht.
Artikel 22
Nicht einheitliche Rechtssysteme
(1) Gelten in einem Vertragsstaat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme in Bezug auf in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten, so ist
a) |
jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht oder Verfahren zu verstehen; |
b) |
jede Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte eines Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das Gericht oder die Gerichte in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen; |
c) |
jede Bezugnahme auf eine Verbindung zu einem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine Verbindung zu der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen; |
d) |
jede Bezugnahme auf einen Anknüpfungspunkt im Hinblick auf einen Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf diesen Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die betreffende Gebietseinheit zu verstehen. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen Gebietseinheiten betreffen.
(3) Ein Gericht in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerkannt oder vollstreckt worden ist.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Artikel 23
Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten
(1) Dieses Übereinkommen ist, soweit möglich, so auszulegen, dass es mit anderen für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen vereinbar ist; dies gilt unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen geschlossen worden sind.
(2) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines vor diesem Übereinkommen geschlossenen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt.
(3) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung eines nach diesem Übereinkommen geschlossenen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, sofern es um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geht, die ein Gericht eines Vertragsstaats, der auch Vertragspartei des anderen Vertrags ist, erlassen hat. Der andere Vertrag lässt die Verpflichtungen aus Artikel 6 gegenüber Vertragsstaaten unberührt, die nicht Vertragsparteien jenes Vertrags sind.
(4) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der Vorschriften einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unberührt, sofern es um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung geht, die ein Gericht eines Vertragsstaats erlassen hat, der auch Mitgliedstaat der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, wenn
a) |
die Vorschriften angenommen wurden, bevor dieses Übereinkommen geschlossen wurde, oder |
b) |
die Vorschriften angenommen wurden, nachdem dieses Übereinkommen geschlossen wurde, soweit sie die Verpflichtungen in Artikel 6 gegenüber Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sind, nicht berühren. |
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.
Artikel 25
Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme
(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird. In dieser Erklärung sind die Gebietseinheiten ausdrücklich zu bezeichnen, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(2) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.
(3) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Artikel 26
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
(1) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von souveränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann dieses Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die in diesem Übereinkommen geregelt sind.
(2) Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Verwahrer umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz.
(3) Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration erklärt nach Artikel 27 Absatz 1, dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
(4) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorganisation.
Artikel 27
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration als Vertragsparteien ohne ihre Mitgliedstaaten
(1) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass ihre Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein werden, jedoch aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation gebunden sind.
(2) Gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gegebenenfalls gleichermaßen für die Mitgliedstaaten der Organisation.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitabschnitt folgt, während dessen in Bezug auf den zweiten Staat, der die in Artikel 24 genannte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, eine Notifikation nach Artikel 29 Absatz 2 erfolgen kann.
(2) Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:
a) |
für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf den Zeitabschnitt folgt, während dessen Notifikationen nach Artikel 29 Absatz 2 in Bezug auf diesen Staat erfolgen können; |
b) |
für eine Gebietseinheit, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 25 erstreckt worden ist, nachdem das Übereinkommen für den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft getreten ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel genannten Erklärung folgt. |
Artikel 29
Zustandekommen von Beziehungen nach dem Übereinkommen
(1) Dieses Übereinkommen wird zwischen zwei Vertragsstaaten nur dann wirksam, wenn keiner der beiden Vertragsstaaten dem Verwahrer eine Notifikation nach Absatz 2 oder 3 in Bezug auf den jeweils anderen übermittelt hat. Bleibt eine solche Notifikation aus, so ist das Übereinkommen zwischen zwei Vertragsstaaten ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Zeitabschnitt folgt, während dessen Notifikationen erfolgen können.
(2) Ein Vertragsstaat kann dem Verwahrer binnen zwölf Monaten nach dem Tag der in Artikel 32 Buchstabe a vorgesehenen Notifikation durch den Verwahrer notifizieren, dass die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt eines anderen Staates nicht das Zustandekommen von Beziehungen zwischen den beiden Staaten nach diesem Übereinkommen bewirkt.
(3) Ein Staat kann dem Verwahrer bei der Hinterlegung seiner Urkunde nach Artikel 24 Absatz 4 notifizieren, dass seine Ratifikation, seine Annahme, seine Genehmigung oder sein Beitritt nicht das Zustandekommen von Beziehungen zu einem Vertragsstaat nach diesem Übereinkommen bewirkt.
(4) Ein Vertragsstaat kann eine von ihm nach Absatz 2 oder 3 abgegebene Notifikation jederzeit zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt.
Artikel 30
Erklärungen
(1) Erklärungen nach den Artikeln 14, 17, 18, 19 und 25 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.
(2) Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert.
(3) Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam.
(4) Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
(5) Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung gelten nicht für Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, die vor dem Ursprungsgericht bereits eingeleitet waren, als die Erklärung wirksam wurde.
Artikel 31
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Artikel 32
Notifikationen durch den Verwahrer
Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach den Artikeln 24, 26 und 27 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,
a) |
jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Beitritt nach den Artikeln 24, 26 und 27, |
b) |
den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 28 in Kraft tritt, |
c) |
jede Notifikation, Erklärung, Änderung und Rücknahme nach den Artikeln 26, 27, 29 und 30 und |
d) |
jede Kündigung nach Artikel 31. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am 2. Juli 2019 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zum Zeitpunkt der Zweiundzwanzigsten Tagung angehörenden Mitglied sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
VERORDNUNGEN
14.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/16 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1207 DES RATES
vom 12. Juli 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Kroatien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 (2) des Rates sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllten. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 ist Kroatien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags gilt. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates (3) erfüllt Kroatien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Kroatien geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. |
(4) |
Zur Einführung des Euro in Kroatien müssen die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Kroatien ausgedehnt werden. |
(5) |
Der nationale Plan Kroatiens für die Umstellung auf den Euro sieht vor, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel dieses Mitgliedstaats werden. Folglich sollte der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2023 festgesetzt werden. Eine Auslaufphase sollte nicht angewendet werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird folgender Eintrag zwischen dem Eintrag für Frankreich und dem Eintrag für Irland eingefügt:
„Kroatien |
1. Januar 2023 |
1. Januar 2023 |
Nein“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Stellungnahme vom 4. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro durch Kroatien am 1. Januar 2023 (siehe Seite 31 dieses Amtsblatts).
14.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/18 |
VERORDNUNG (EU) 2022/1208 DES RATES
vom 12. Juli 2022
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in Bezug auf den Euro-Umrechnungskurs für Kroatien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates (2) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, sind die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Umrechnungskurse festgelegt. |
(2) |
Nach Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 ist Kroatien ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates (3) über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 erfüllt Kroatien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die Ausnahmeregelung für Kroatien mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. |
(4) |
Die Einführung des Euro in Kroatien erfordert die Annahme des Umrechnungskurses zwischen dem Euro und der kroatischen Kuna. Der Umrechnungskurs sollte auf 7,53450 Kuna pro 1 Euro festgelegt werden, was dem gegenwärtigen zentralen Leitkurs der Kuna im Wechselkursmechanismus (WKM II) entspricht. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 wird zwischen den Umrechnungskursen für den Französischen Franken und das Irische Pfund folgende Zeile eingefügt:
„= 7,53450 Kroatische Kuna“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Stellungnahme vom 4. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (siehe Seite 31 dieses Amtsblatts).
14.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/19 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1209 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Verhängung von Geldbußen und der Methoden für deren Berechnung und Erhebung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2018/858 sollte von der Kommission auf der Grundlage der Konsultationen der betroffenen Mitgliedstaaten und des betreffenden Wirtschaftsakteurs bzw. der betreffenden Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 getroffen werden und sich im Beschluss zur Verhängung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen niederschlagen. |
(2) |
Es ist notwendig, auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 bestimmte Verfahrensschritte festzulegen, wenn die Kommission beabsichtigt, Geldbußen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu verhängen. Es ist insbesondere wichtig, das Recht, gehört zu werden, und das Recht auf Aktenzugang zu gewährleisten, indem dem Wirtschaftsakteur Zugang zu einschlägigen Informationen und das Recht gewährt wird, eine Stellungnahme zusammen mit den zur Untermauerung dieser Stellungnahme erforderlichen Nachweisen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verhängung einer Geldbuße abzugeben. Darüber hinaus müssen Vorschriften festgelegt werden, um einen angemessenen Schutz der Daten, die von den Wirtschaftsakteuren als vertraulich eingestuft werden, zu gewährleisten. |
(3) |
Es ist notwendig, eine Methode für die Berechnung der Geldbußen festzulegen, bei der die Schwere der Nichtübereinstimmung berücksichtigt wird. Die Wirtschaftsakteure sollten im Voraus von dieser Methode in Kenntnis gesetzt werden. Geldbußen sollten Wirtschaftsakteure davor abschrecken, gegen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/858 zu verstoßen, und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Da die Geldbußen je nichtkonformem Fahrzeug, System, Bauteil bzw. je nichtkonformer selbstständiger technischer Einheit zu verhängen sind, sollten die Kriterien für die Berechnung der Geldbuße entsprechend festgelegt werden. Bei der Berechnung der Geldbußen sollten etwaige ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile berücksichtigt werden, die durch den Verkauf oder den Vertrieb eines nichtkonformen Fahrzeugs erlangt werden und den Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsakteuren, die sich an die Vorschriften halten, verzerren könnten. Etwaige Verluste der Verbraucher, die sich aus der Nichtübereinstimmung ergeben, worunter auch die Veränderung der Fahrzeugleistung fällt, sollten ebenso in die Beurteilung der Schwere des Verstoßes einfließen, da eine solche Nichtübereinstimmung den mit der genannten Verordnung angestrebten Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen könnte. Ferner sollte die Höhe der Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der in der Union zugelassenen nichtkonformen Fahrzeuge oder der auf dem Markt der Union bereitgestellten nichtkonformen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten stehen. |
(4) |
Die Geldbußen sollten so berechnet werden, dass der Schwere und den Auswirkungen des Vorstoßes sowie etwaigen verschärfenden oder mildernden Umständen gebührend Rechnung getragen wird und die Geldbußen als abschreckend, verhältnismäßig und die Vorteile der Nichtübereinstimmung aufhebend wahrgenommen werden. Als verschärfende Umstände sollten die Auswirkungen auf Sicherheit, Gesundheit und Umwelt angesehen werden, da die Gewährleistung eines hohen Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzniveaus als Ziel der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegt ist. Die Festlegung eines soliden Sanktionssystems auf Unionsebene soll zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen, indem bei Nichtübereinstimmungen, die sich negativ auf die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer sowie auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt auswirken, Sanktionen verhängt werden, die abschreckend wirken. Wie sehr der Wirtschaftsakteur kooperiert und welche Abhilfemaßnahmen er ergreift, sollte bei der Berechnung der Geldbuße als mildernder Umstand angesehen werden. |
(5) |
Die Festlegung eines Verfahrens für die Erhebung der Geldbußen ist notwendig, um deren Zahlung zu vereinfachen. Die Erhebung dieser Geldbußen sollte im Einklang mit den in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Vorschriften für die Erhebung der von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, Strafen und sonstigen Sanktionen erfolgen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verfahren
(1) Bevor eine Geldbuße gemäß Artikel 85 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/858 gegen einen Wirtschaftsakteur verhängt wird, teilt die Kommission dem Wirtschaftsakteur und den betreffenden Mitgliedstaaten schriftlich ihre Absicht mit, eine Geldbuße zu verhängen, und begründet diese.
(2) Dem Wirtschaftsakteur und den betroffenen Mitgliedstaaten wird eine Frist von mindestens 30 Tagen ab der Mitteilung gemäß Absatz 1 eingeräumt, innerhalb der sie schriftlich gegenüber der Kommission Stellung nehmen können. Unbeschadet des Absatzes 4, werden schriftliche Stellungnahmen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, nicht berücksichtigt.
(3) Der Wirtschaftsakteur und die betroffenen Mitgliedstaaten können ihren schriftlichen Stellungnahmen gegenüber der Kommission etwaige Nachweise beifügen.
(4) Im Anschluss an die schriftlichen Stellungnahmen des Wirtschaftsakteurs und der betreffenden Mitgliedstaaten kann die Kommission unter Angabe von Gründen weitere Informationen anfordern, die innerhalb einer im Ersuchen festgelegten Frist von mindestens 15 Tagen eingehen müssen.
(5) Die Kommission kann den Wirtschaftsakteur und die betreffenden Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen dazu auffordern, nach Abschluss des schriftlichen Teils des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 in einer Sitzung mündlich Stellung zu nehmen, wenn sie weitere Informationen benötigt.
Artikel 2
Vertraulichkeit
(1) Wirtschaftsakteure, die Informationen gemäß Artikel 1 übermitteln, geben an, welche Informationen sie als vertraulich erachten und weshalb, und übermitteln erforderlichenfalls bis zu dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung des Dokuments, das diese Informationen enthält.
(2) Hat ein Wirtschaftsakteur keine Informationen als vertraulich ausgewiesen, kann die Kommission davon ausgehen, dass die übermittelten Informationen keine vertraulichen Informationen umfassen.
(3) Dieser Artikel hindert die Kommission nicht daran, die vorgelegten Informationen zum Nachweis einer Nichtübereinstimmung zu verwenden.
Artikel 3
Methode für die Berechnung von Geldbußen
(1) Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen schätzt die Kommission die folgenden Beträge:
a) |
den wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil, den der Wirtschaftsakteur infolge der Nichtübereinstimmung erlangt hat; |
b) |
soweit möglich, die den Verbrauchern durch die Nichtübereinstimmung entstandenen Verluste. |
Die so ermittelten Vorteile und Verluste bilden die Grundlage für die Berechnung der Geldbußen. Stellt ein Vorteil für den Wirtschaftsakteur zugleich einen Verlust für die Verbraucher dar, so wird er nur einmal berücksichtigt.
Auf der Grundlage der unter Buchstaben a und b genannten Beträge werden die Geldbußen unter Berücksichtigung der Zahl der auf dem Markt der Union zugelassenen nichtkonformen Fahrzeuge oder der einschlägigen, auf dem Markt der Union bereitgestellten nichtkonformen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten berechnet.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt die Kommission verschärfende oder mildernde sowie andere Umstände.
(3) Die in Absatz 2 genannten verschärfenden Umstände umfassen Folgendes:
a) |
die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die negativen Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund der Senkung der Leistungsanforderungen eines Fahrzeugs; |
b) |
der Grad der Fahrlässigkeit oder die Absicht des Wirtschaftsakteurs, einschließlich des versuchten Verbergens oder Vertuschens von für die Feststellung einer Nichtübereinstimmung relevanten Informationen durch den Wirtschaftsakteur; |
c) |
jede ungerechtfertigte Verweigerung des Wirtschaftsakteurs, von der Kommission verlangte Informationen oder Nachweise vorzulegen. |
(4) Die in Absatz 2 genannten mildernden Umstände umfassen Folgendes:
a) |
die Bemühungen und die Kooperation des Wirtschaftsakteurs bei der Feststellung von Nichtübereinstimmungen; |
b) |
von dem Wirtschaftsakteur selbst veranlasste Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Schnelligkeit, mit der diese initiiert wurden; |
c) |
sonstige vernünftige und relevante mildernde Umstände, die vom Wirtschaftsakteur durch angemessene Nachweise belegt werden. |
(5) Zu den in Absatz 2 genannten anderen Umständen zählen die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer der Nichtübereinstimmung sowie andere auf Unions- oder nationaler Ebene wegen Nichtübereinstimmung mit den EU-Typgenehmigungsvorschriften in den zehn Jahren vor Feststellung der Nichtkonformität verhängten Sanktionen.
(6) Der endgültige Betrag der Geldbuße (in EUR) wird so festgesetzt, dass dessen Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung gewährleistet sind.
Artikel 4
Methoden für die Erhebung von Geldbußen
Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten, nachdem der Schuldner von dem Beschluss der Kommission Kenntnis erlangt hat (maßgeblich ist das Datum der Empfangsbestätigung), zu zahlen. Diese Geldbußen werden gemäß den Artikeln 107 und 108 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingezogen. Eine zusätzliche Zahlungsfrist kann gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung gewährt werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
14.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1210 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2022
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format der Insiderlisten und deren Aktualisierungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2115 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 6 und Artikel 18 Absatz 9 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht sowie alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen verpflichtet, Insiderlisten aufzustellen und sie entsprechend einem genau vorgegebenen Format fortlaufend zu aktualisieren. |
(2) |
Durch die Festlegung eines genauen Formats, einschließlich der Verwendung von Standardvorlagen, sollte es leichter möglich sein, der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten in einheitlicher Form nachzukommen. Zudem sollte dadurch gewährleistet sein, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Integrität der Finanzmärkte schützen und möglichen Marktmissbrauch untersuchen zu können. |
(3) |
Da innerhalb eines Unternehmens eine Vielzahl von Insiderinformationen gleichzeitig existieren kann, sollte in Insiderlisten genau angegeben werden, auf welche spezifischen Insiderinformationen für das Unternehmen tätige Personen zugreifen konnten. Daher ist in den Insiderlisten zu spezifizieren, um welche spezifischen Insiderinformationen es sich handelt (z. B. Informationen zu Geschäften, Projekten, Ereignissen — einschließlich Unternehmens- oder Finanzereignissen — oder die Veröffentlichung von Abschlüssen oder Gewinnwarnungen). Zu diesem Zweck sollten die Insiderlisten in Abschnitte gegliedert sein, wobei jeder spezifischen Insiderinformation ein separater Abschnitt zuzuordnen ist. Dabei sollten in jedem Abschnitt alle Personen genannt werden, die Zugang zu der betreffenden Insiderinformation haben. |
(4) |
Damit es in den verschiedenen Abschnitten der Insiderliste nicht zu Mehrfacheinträgen personenbezogener Daten zu ein und derselben Person kommt, sollten diese personenbezogenen Daten in einem gesonderten Abschnitt der Insiderliste geführt werden können, der als Abschnitt „permanente Insider“ bezeichnet wird und sich nicht auf spezifische Insiderinformationen bezieht. Im Abschnitt „permanente Insider“ sollten nur Personen aufgeführt werden, die aufgrund ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen innerhalb des Unternehmens haben. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, mit der weniger strenge Anforderungen für Emittenten eingeführt wurden, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind (Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten) und die ihre Listen auf Personen beschränken dürfen, die aufgrund ihrer Funktion oder Position beim Emittenten stets auf Insiderinformationen zugreifen können. |
(6) |
Abweichend von dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten verlangen, dass sie alle in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen in ihre Insiderlisten aufnehmen. Angesichts der im Allgemeinen geringeren personellen und finanziellen Ressourcen von KMU wurde es für angemessen erachtet, diesen die Verwendung eines Formats zu ermöglichen, das im Vergleich zum Format der Insiderlisten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einen geringeren Verwaltungsaufwand verursacht, und den Inhalt der Listen auf das für die Identifizierung der betreffenden Personen unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Die Befreiung der Emittenten von der Verpflichtung, persönliche Kontaktangaben ihrer Insider in ihre Listen aufzunehmen, dürfte diese Emittenten bei der Erhebung und Aktualisierung von Insiderdaten entlasten, ohne den zuständigen nationalen Behörden ein Instrument zu entziehen, mit dem Personen, die mit Insiderinformationen umgehen, ermittelt und beruflich kontaktiert werden können. Diese Emittenten sollten zudem die Möglichkeit haben, Daten von Personen, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben, in der Insiderliste in einem Abschnitt „permanente Insider“ aufzuführen, sodass die personenbezogenen Daten dieser permanenten Insider nicht in jede geschäfts- oder ereignisspezifische Liste aufgenommen werden müssen. Der Inhalt des Abschnitts „permanente Insider“ sollte ebenfalls auf das für die Identifizierung der betreffenden Personen unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. |
(7) |
Die Insiderliste sollte die personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung der Insider erforderlich sind. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Erstellung und Führung der in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen. |
(8) |
Die Insiderlisten sollten auch Daten enthalten, die den zuständigen Behörden die Durchführung von Untersuchungen erleichtern und ihnen helfen können, das Handelsverhalten von Insidern rasch zu analysieren, Verbindungen zwischen Insidern und an verdächtigen Handelsaktivitäten beteiligten Personen herzustellen und zu ermitteln, welche Kontakte zu kritischen Zeitpunkten zwischen ihnen bestanden. Besonders wichtig sind in dieser Hinsicht Telefonnummern, da sie der zuständigen Behörde ein rasches Handeln und erforderlichenfalls die Anforderung von Datenverkehrsaufzeichnungen ermöglichen. Solche Daten sollten gleich zu Beginn bereitgestellt werden, damit die Integrität der Untersuchung nicht dadurch gefährdet wird, dass sich die zuständige Behörde im Laufe der Untersuchung mit weiteren Auskunftsersuchen an den Emittenten, den Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die Versteigerungsplattform, den Versteigerer, die Auktionsaufsicht oder den Insider wenden muss. |
(9) |
Um sicherzustellen, dass Insiderlisten der zuständigen Behörde auf Anfrage so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt und jederzeit unverzüglich aktualisiert werden können, sollte die Insiderliste in elektronischer Form geführt werden. Die elektronische Form sollte sicherstellen, dass die in der Insiderliste enthaltenen Informationen vertraulich behandelt werden. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten zu vermeiden, können diese Emittenten die Insiderliste in elektronischer Form führen, sollten aber nicht dazu verpflichtet werden, sofern die Vollständigkeit, Vertraulichkeit und Integrität der Informationen gewährleistet sind. |
(10) |
Um den Verwaltungsaufwand für die Übermittlung der Insiderlisten zu verringern, sollte der elektronische Weg der Übermittlung von den zuständigen Behörden selbst festgelegt werden, wobei dieser elektronische Weg jedoch eine vertrauliche Behandlung der Listen ermöglichen muss. |
(11) |
Aus Gründen der Klarheit, Transparenz und Rechtssicherheit sollten die Formate aller in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten in einem einzigen Rechtsakt konsolidiert werden. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung das Format sowohl der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a als auch der in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Insiderlisten festgelegt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission (4) sollte daher aufgehoben werden. |
(12) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 7. Juni 2021 eine Stellungnahme abgegeben. |
(13) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(14) |
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den diese Verordnung sich stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgeschriebene Insiderlisten
(1) Die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgeschriebenen Insiderlisten enthalten für jede Insiderinformation einen eigenen Abschnitt und werden unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Formats (Muster 1) erstellt.
(2) Die personenbezogenen Daten von Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben, können in der Insiderliste in einem Abschnitt „permanente Insider“ getrennt aufgeführt werden. Dieser Abschnitt wird unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Formats (Muster 2) erstellt. Wird ein Abschnitt „permanente Insider“ erstellt, so werden die personenbezogenen Daten der permanenten Insider nicht in die spezifischen Abschnitte der Insiderliste gemäß Absatz 1 aufgenommen.
(3) Die Insiderlisten werden in einer elektronischen Form geführt, die jederzeit gewährleistet, dass
a) |
der Zugang zu den Insiderlisten auf eindeutig identifizierte Personen beschränkt ist, die diesen Zugang aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position benötigen; |
b) |
die aufgenommenen Informationen korrekt sind; |
c) |
frühere Fassungen der Insiderliste zugänglich sind. |
(4) Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Website an, auf welchem elektronischen Weg die Insiderlisten an die zuständige Behörde zu übermitteln sind. Dieser elektronische Weg gewährleistet die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung.
Artikel 2
In Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderlisten
(1) Die in Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte Insiderliste darf auf die personenbezogenen Daten von Personen beschränkt werden, die stets auf Insiderinformationen zugreifen können. Diese Liste wird unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats erstellt.
(2) Insiderlisten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verlangen, enthalten für jede Insiderinformation einen eigenen Abschnitt und werden unter Verwendung des in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formats (Muster 1) erstellt.
Die Daten von Personen, die aufgrund ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen haben, können in der Insiderliste in einem Abschnitt „permanente Insider“ getrennt aufgeführt werden. Dieser Abschnitt „permanente Insider“ wird unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formats (Muster 2) erstellt. Wird ein Abschnitt „permanente Insider“ erstellt, so werden die personenbezogenen Daten der permanenten Insider nicht in die einzelnen Abschnitte der Insiderliste für jede der in Unterabsatz 1 genannten Insiderinformationen aufgenommen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Insiderlisten werden in einer Form geführt, die die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in diesen Listen enthaltenen Informationen während der Übermittlung an die zuständige Behörde jederzeit gewährleistet.
Artikel 3
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 49).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
ANHANG I
MUSTER 1
Format der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Insiderlisten
Beschreibung der Quelle der spezifischen Insiderinformation [:
Datum und Uhrzeit der Erstellung dieses Abschnitts (d. h. Zeitpunkt der Ermittlung der spezifischen Insiderinformation): [JJJJ-MM-TT; hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum und Uhrzeit (letzte Aktualisierung): [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)
Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [ JJJJ-MM-TT]
Vorname(n) des Insiders |
Nachname(n) des Insiders |
Geburtsname(n) des Insiders (falls abweichend) |
Dienstliche Telefonnummer(n) (Durchwahl und mobil) |
Name und Anschrift des Unternehmen |
Funktion und Grund für die Einstufung als Insider |
Erlangung (Datum und Uhrzeit der Erlangung des Zugangs zu Insiderinformationen) |
Beendigung (Datum und Uhrzeit der Beendigung des Zugangs zu Insiderinformationen) |
Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend) |
Geburtsdatum |
Private Telefonnummern (Festnetz und mobil) |
Vollständige Privatanschrift: Straße; Hausnummer; Ort; Postleitzahl; Land) |
[Text] |
[Text] |
[Text] |
[Nummern (kein Leerzeichen)] |
[Anschrift des Emittenten/des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate/der Versteigerungsplattform/des Versteigerers/der Auktionsaufsicht oder der in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Person |
[Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diese Liste] |
[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] |
[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] |
[Nummer und/oder Text] |
[JJJJ-MM-TT] |
[Nummern (kein Leerzeichen)] |
[Text] |
MUSTER 2
Format des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Abschnitts der permanenten Insider
Datum und Uhrzeit der Erstellung dieses Abschnitts: [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum und Uhrzeit (letzte Aktualisierung): [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [ JJJJ-MM-TT]
Vorname(n) des Insiders |
Nachname(n) des Insiders |
Geburtsname(n) des Insiders (falls abweichend) |
Dienstliche Telefonnummern(n) (Durchwahl und mobil) |
Name und Anschrift des Unternehmen |
Funktion und Grund für die Einstufung als Insider |
Aufnahme (Datum und Uhrzeit der Aufnahme in den Abschnitt „Permanente Insider“) |
Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend) |
Geburtsdatum |
Vollständige Privatanschrift (Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl, Land) (Falls zum Zeitpunkt der Anforderung durch die zuständige Behörde verfügbar) |
Private Telefonnummern (Festnetz und mobil) |
[Text] |
[Text] |
[Text] |
[Nummern (kein Leerzeichen)] |
[Anschrift des Emittenten oder der in seinem Auftrag oder für seine Rechnung handelnden Person] |
[Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diese Liste] |
[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] |
[Nummer und/oder Text] |
JJJJ-MM-TT für das Geburtsdatum] |
[Text] |
[Nummern (kein Leerzeichen)] |
ANHANG II
Format der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Liste personenbezogener Daten von Personen, die stets auf Insiderinformationen zugreifen können
Datum und Uhrzeit der Erstellung dieser Insiderliste: [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum und Uhrzeit (letzte Aktualisierung): [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [ JJJJ-MM-TT]
Vorname(n) des Insiders |
Nachname(n) des Insiders |
Geburtsname(n) des Insiders (falls abweichend) |
Dienstliche Telefonnummern(n) (Durchwahl und mobil) |
Name und Anschrift des Unternehmen |
Funktion und Grund für die Einstufung als Insider |
Erlangung (Datum und Uhrzeit der Erlangung des steten Zugangs zu Insiderinformationen) |
Beendigung (Datum und Uhrzeit der Beendigung des steten Zugangs zu Insiderinformationen) |
Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend), ansonsten Geburtsdatum |
Vollständige Privatanschrift (Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl, Land) (Falls zum Zeitpunkt der Anforderung durch die zuständige Behörde verfügbar) |
Private Telefonnummern (Festnetz und mobil) (Falls zum Zeitpunkt der Abforderung durch die zuständige Behörde verfügbar) |
[Text] |
[Text] |
[Text] |
[Nummern (kein Leerzeichen)] |
[Anschrift des Emittenten] |
[Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diese Insiderliste] |
[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] |
[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] |
[Nummer und/oder Text oder JJJJ-MM-TT für das Geburtsdatum] |
[Text] |
[Nummern (kein Leerzeichen)] |
ANHANG III
MUSTER 1
Format der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Insiderlisten
Beschreibung der Quelle der spezifischen Insiderinformation:
Datum und Uhrzeit der Erstellung dieses Abschnitts (d. h. Zeitpunkt der Ermittlung der spezifischen Insiderinformation): [JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum und Uhrzeit (letzte Aktualisierung): [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [JJJJ-MM-TT]
Vorname(n) des Insiders |
Nachname(n) des Insiders |
|
Dienstliche Telefonnummer(n) (Durchwahl und mobil) |
Funktion oder Grund für die Einstufung als Insider |
Erlangung (Datum und Uhrzeit der Erlangung des Zugangs zu Insiderinformationen) |
Beendigung (Datum und Uhrzeit der Beendigung des Zugangs zu Insiderinformationen) |
Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend) ansonsten Geburtsdatum |
[Text] |
[Text] |
|
[Nummern (kein Leerzeichen)] |
[Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und/oder Grund für die Aufnahme in diese Liste] |
[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] |
[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] |
[Nummer und/oder Text oder JJJJ-MM-TT für das Geburtsdatum] |
MUSTER 2
Format des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Abschnitts der permanenten Insider
Datum und Uhrzeit der Erstellung dieses Abschnitts: [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum und Uhrzeit (letzte Aktualisierung): [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit)]
Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [ JJJJ-MM-TT]
Vorname(n) des Insiders |
Nachname(n) des Insiders |
Dienstliche Telefonnummern(n) (Durchwahl und mobil) |
Name und Anschrift des Unternehmen |
Funktion und Grund für die Einstufung als Insider |
Aufnahme (Datum und Uhrzeit der Aufnahme in den Abschnitt „Permanente Insider“) |
Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend) ansonsten Geburtsdatum |
[Text] |
[Text] |
[Nummern (kein Leerzeichen)] |
[Anschrift des Emittenten oder der in seinem Auftrag oder für seine Rechnung handelnden Person] |
[Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diese Liste] |
[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC] |
[Nummer und/oder JJJJ-MM-TT für das Geburtsdatum] |
BESCHLÜSSE
14.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/31 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1211 DES RATES
vom 12. Juli 2022
über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Kommission (1),
nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),
unter Berücksichtigung der Erörterungen des Europäischen Rates,
gestützt auf die Empfehlung der Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vertreten (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (im Folgenden „WWU“) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro zum 1. Januar 1999 einzuführen (5). |
(2) |
Mit der Entscheidung 2000/427/EG (6) stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG (7) stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG (8) und 2007/504/EG (9) stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro zum 1. Januar 2008 einzuführen. Mit der Entscheidung 2008/608/EG (10) stellte der Rat fest, dass die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2010/416/EU (11) stellte der Rat fest, dass Estland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2013/387/EU (12) stellte der Rat fest, dass Lettland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2014/509/EU (13) stellte der Rat fest, dass Litauen die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. |
(3) |
Gemäß Nummer 1 des Protokolls Nr. 16 über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburgh hat Dänemark dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. |
(4) |
Gemäß der Entscheidung 98/317/EG des Rates ist Schweden ein Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (14) sind die Tschechische Republik, Ungarn und Polen Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 (15) sind Bulgarien und Rumänien Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 (16) ist Kroatien ein Mitgliedstaat mit einer Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 AEUV. |
(5) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 (17) vereinbart wurde. Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in dem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (18) festgelegt. |
(6) |
In Artikel 140 Absatz 2 AEUV sind die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats mit Ausnahmeregelung berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 AEUV. |
(7) |
Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 130 und 131 AEUV sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung des EZSB und der EZB“) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Kroatiens mit Artikel 130 und 131 des Vertrags und der Satzung der ESZB und der EZB vereinbar sind. |
(8) |
Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 13 über die dem AEUV beigefügten Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1 1/2 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für das Kriterium der Preisstabilität wird die Inflation nach dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) gemessen, der in der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) definiert ist. Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wird die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2022 wurde der Referenzwert für die Inflation als 4,9 % berechnet, wobei Frankreich, Finnland und Griechenland mit Inflationsraten von 3,2 %, 3,3 % bzw. 3,6 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten waren. Es ist gerechtfertigt, die Länder, deren Inflationsrate nicht als aussagekräftiger Richtwert für andere Mitgliedstaaten gelten kann, von den Ländern mit der besten Leistung bei der Preisstabilität auszuschließen. Derartige Ausreißer wurden in der Vergangenheit in den Jahren 2004, 2010, 2013, 2014 und 2016 festgestellt. Gegenwärtig ist es gerechtfertigt, Malta und Portugal von den preisstabilsten Mitgliedstaaten auszuschließen — im April 2022 betrugen die durchschnittlichen Inflationsraten über 12 Monate für Malta und Portugal jeweils 2,1 % bzw. 2,6 % und 4,4 % für das Euro-Währungsgebiet. Für die Berechnung des Referenzwerts werden Malta und Portugal durch Finnland und Griechenland, die Mitgliedstaaten mit den nächstniedrigsten durchschnittlichen Inflationsraten, ersetzt. |
(9) |
Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 13 verlangt das in Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV vorliegt, demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht. |
(10) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 13 verlangt das in Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 dient der WKM II als Rahmen für die Bewertung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 18. Mai 2022 geprüft. |
(11) |
Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Bei der Bewertung der Konvergenz der Zinssätze wurden vergleichbare Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen zugrunde gelegt. Um zu bewerten, ob das Zinskriterium als erfüllt anzusehen ist, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert stützt sich auf die langfristigen Zinssätze in Frankreich (0,3 %), Finnland (0,2 %) und Griechenland (1,4 %); in dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2022 betrug er 2,6 %. |
(12) |
Gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 13 wurden die Daten, auf denen die Bewertung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht, von der Kommission zur Verfügung gestellt. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (20) bis zum 1. April 2022 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten. |
(13) |
Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Kroatien seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, ist festzustellen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kroatiens, einschließlich der Satzung seiner Zentralbank, mit den Artikeln 130 und 131 des Vertrags und mit der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind. |
(14) |
Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Kroatien seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, ist festzustellen, dass hinsichtlich der Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 140 Absatz 1 AEUV genannten Konvergenzkriterien durch Kroatien:die durchschnittliche Inflationsrate Kroatiens im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2022 bei 4,7 % und damit unter dem Referenzwert lag; sie dürfte auch in den kommenden Monaten unter dem Referenzwert bleiben; zu Kroatien kein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vorliegt; Kroatien seit dem 10. Juli 2020 Mitglied des WKM II ist und im zweijährigen Bewertungszeitraum der Wechselkurs der Kuna (HRK) keinen starken Spannungen ausgesetzt war, und Kroatien den bilateralen Leitkurs seiner Währung gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet hat und im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2022 der langfristige Zinssatz in Kroatien bei durchschnittlich 0,8 % und damit deutlich unter dem Referenzwert lag. |
(15) |
Aufgrund der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der sonstigen Faktoren erfüllt Kroatien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Kroatien erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) Bericht vom 1. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Bericht vom 1. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Stellungnahme vom 5 Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. C 238 vom 21.6.2022, S. 1.
(5) Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30).
(6) Beschluss 2000/427/EG des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001 (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19).
(7) Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Slowenien am 1. Januar 2007 (ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25).
(8) Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008 (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29).
(9) Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Malta am 1. Januar 2008 (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32).
(10) Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der Einheitswährung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24).
(11) Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24).
(12) Beschluss 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24).
(13) Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29).
(14) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
(15) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.
(16) ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.
(17) ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.
(18) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.
(19) Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11).
(20) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
14.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/35 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1212 DES RATES
vom 12. Juli 2022
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banco de Portugal
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 17. Mai 2022 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banco de Portugal (EZB/2022/24) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banco de Portugal, Deloitte & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas S.A., endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2021. Es ist deshalb erforderlich, für die Geschäftsjahre 2022 bis 2026 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(3) |
Die Banco de Portugal hat für die Geschäftsjahre 2022 bis 2026 PriceWaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas Lda als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt. |
(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, PriceWaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas Lda als externe Rechnungsprüfer der Banco de Portugal für die Geschäftsjahre 2022 bis 2026 zu bestellen. |
(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 10 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(10) PriceWaterhouseCoopers & Associados — Sociedade de Revisores Oficiais de Contas Lda werden als externe Rechnungsprüfer der Banco de Portugal für die Geschäftsjahre 2022 bis 2026 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) ABl. C 210 vom 25.5.2022, S. 1.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
14.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/37 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 276/21/COL
vom 8. Dezember 2021
über die norwegische Fördergebietskarte 2022-2027 (Norwegen) [2022/1213]
1 ZUSAMMENFASSUNG
(1) |
Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „EÜB“) teilt den norwegischen Behörden nach Prüfung der norwegischen Fördergebietskarte 2022-2027 mit, dass sie diese als mit den Grundsätzen der Leitlinien für Regionalbeihilfen (1) vereinbar ansieht. |
(2) |
Diese Entscheidung stellt die Beurteilung der Fördergebietskarte durch die EÜB nach Randnummer 190 der Leitlinien für Regionalbeihilfen dar. Die genehmigte Karte ist Bestandteil der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2). Die Fördergebietskarte selbst beinhaltet keine staatliche Beihilfe und stellt keine Genehmigung zur Gewährung solcher Beihilfen dar. |
(3) |
Die EÜB stützt ihre Entscheidung auf die nachstehenden Erwägungen. |
2 VERFAHREN
(4) |
Am 1. Dezember 2021 nahm die EÜB mit der Entscheidung Nr. 269/21/COL ihre neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen an. In den Leitlinien sind Bedingungen festgelegt, unter denen anmeldepflichtige Regionalbeihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können (3). Ferner sind die Kriterien dargelegt, anhand deren zu bestimmen ist, ob ein Gebiet die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens erfüllt (4). |
(5) |
Gemäß Randnummer 150 der Leitlinien für Regionalbeihilfen müssen die Gebiete, die die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten als A- oder C-Fördergebiete ausweisen möchten, in einer Fördergebietskarte erfasst sein. Nach Randnummer 189 der Leitlinien für Regionalbeihilfen sollte jeder dem EWR angehörende EFTA-Staat seine Fördergebietskarte, die vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 gelten soll, bei der EÜB anmelden. Daher meldeten die norwegischen Behörden die norwegische Fördergebietskarte 2022-2027 mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 an (5). |
3 VON DEN NORWEGISCHEN BEHÖRDEN AUSGEWIESENE BEIHILFEFÄHIGE GEBIETE
3.1 Hintergrund
(6) |
Die für den Zeitraum 2022-2027 verfügbaren Regionalbeihilfen sind für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat in Anhang I der Leitlinien für Regionalbeihilfen aufgeführt. Die Zuweisung Norwegens umfasst prädefinierte und nicht prädefinierte C-Fördergebiete. |
(7) |
Die norwegischen Behörden können diese Zuweisung für die Ausweisung prädefinierter und nicht prädefinierter C-Fördergebiete verwenden. Die Grundsätze für diese Ausweisung finden sich in den Randnummern 168 und 169 bzw. 175 der Leitlinien für Regionalbeihilfen. |
3.2 Prädefinierte C-Fördergebiete
3.2.1 Einleitung
(8) |
Nach Randnummer 168 der Leitlinien für Regionalbeihilfen können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die unter Randnummer 166 genannten prädefinierten Gebiete als C-Fördergebiete ausweisen. Diese Gebiete sind in Anhang I der Leitlinien für Regionalbeihilfen aufgeführt. |
(9) |
Nach Randnummer 169 ist ein flexibler Ansatz möglich, in dessen Rahmen Gebiete mit geringer und sehr geringer Bevölkerungsdichte, die nicht als beihilfefähig prädefiniert sind, unter bestimmten Bedingungen ausgewiesen werden können. |
(10) |
Die norwegischen Behörden haben in der norwegischen Fördergebietskarte 2014-2020 Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte ausgewiesen. Die Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte wurden nicht erfasst (6). Stattdessen haben die norwegischen Behörden Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte im Rahmen einer Betriebsbeihilferegelung ausgewiesen, die auf solche Gebiete begrenzt sein musste (7). |
(11) |
Fußnote 65 der Leitlinien für Regionalbeihilfen enthält eine neue Bestimmung, wonach Gebiete mit geringer und Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte in der Fördergebietskarteerfasst sein sollten. Auf dieser Grundlage haben die norwegischen Behörden in ihrer Anmeldung die ausgewiesenen Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte erfasst, die den zuvor in Zusammenhang mit einer Betriebsbeihilferegelung erfassten Gebieten entsprechen. |
(12) |
Dementsprechend wird die EÜB zunächst prüfen, welche Gebiete die norwegischen Behörden als Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte ausgewiesen haben. Anschließend wird sie prüfen, welche Gebiete innerhalb dieser Gebiete als Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte ausgewiesen wurden. Wie im letzten Satz von Randnummer 169 der Leitlinien für Regionalbeihilfen gefordert, wird die EÜB bei der Beurteilung der Einhaltung der Bevölkerungsobergrenze die Bevölkerung in den Gebieten mit sehr geringer und in den Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte berücksichtigen. |
(13) |
Aus der Definition unter Randnummer 19 Nummer 30 der Leitlinien für Regionalbeihilfen ergibt sich, dass alle auf der Grundlage von Randnummer 169 ausgewiesenen Gebiete eine geringe Bevölkerungsdichte aufweisen. Dementsprechend zählt die EÜB die Bevölkerung in den Gebieten mit geringer und sehr geringer Bevölkerungsdichte bei der Bewertung der Einhaltung der Bevölkerungsobergrenze nur einmal. |
3.2.2 Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte
3.2.2.1
(14) |
In Randnummer 169 Sätze 1 und 2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen heißt es: „Im Falle von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sollten die Mitgliedstaaten grundsätzlich statistische Regionen der Ebene 2 mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder statistische Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 berücksichtigen. Die dem EWR angehörenden EFTA-Mitgliedstaaten können aber auch Teile von statistischen Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 oder an diese statistischen Regionen der Ebene 3 angrenzende zusammenhängende Gebiete ausweisen, sofern diese Gebiete weniger als 12,5 Einwohner/km2 haben.“ |
(15) |
In Norwegen bestehen statistische Regionen der Ebene 3 aus Provinzen, während statistische Regionen der Ebene 2 größere Regionen betreffen. (8) |
(16) |
Die Provinzen Troms og Finnmark und Nordland sind in ihrer Gesamtheit enthalten. Auf der Grundlage von Zahlen vom 1. Januar 2020 (9) beträgt die Bevölkerungsdichte in diesen Provinzen 3,4 bzw. 6,7 Einwohner/km2. (10) Ausweislich derselben Bevölkerungsdaten beläuft sich die Bevölkerung in diesen Gebieten auf 484 546 Einwohner. (11) |
3.2.2.2
(17) |
Nach Randnummer 169 Satz 2 können aber auch Teile statistischer Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 oder an diese statistischen Regionen der Ebene 3 angrenzende zusammenhängende Gebiete ausgewiesen werden, sofern diese Gebiete weniger als 12,5 Einwohner/km2 haben. Somit können zum einen zusammenhängende Gebiete einbezogen und zum anderen Gebiete innerhalb der statistischen Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 ausgenommen werden. |
(18) |
Dementsprechend werden Teile der statistischen Regionen der Ebene 3, Innlandet und Trøndelag, von der Fördergebietskarte ausgenommen, wohingegen Gebiete in anderen statistischen Regionen der Ebene 3 einbezogen werden. (12) |
3.2.2.3
(19) |
In Tabelle 1 sind die Gebiete in den statistischen Regionen der Ebene 3, Innlandet und Trøndelag, aufgeführt, die ausgenommen werden: (13) Tabelle 1 Kleinere ausgenommene Gebiete
|
(20) |
Gemäß den Bevölkerungsdaten vom 1. Januar 2020 weisen diese ausgenommenen Gebiete eine Gesamtbevölkerung von 504 560 Einwohnern auf. (14) |
3.2.2.4
(21) |
Tabelle 2 verschafft einen Überblick über die kleineren Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte unter 12,5 Einwohnern/km2, die einbezogen wurden: (15) Tabelle 2 Kleinere einbezogene Gebiete
|
(22) |
Gemäß den Bevölkerungsdaten vom 1. Januar 2020 weisen diese einbezogenen Gebiete eine Gesamtbevölkerung von 528 360 Einwohnern auf. (16) |
3.2.2.5
(23) |
In Randnummer 169 der Leitlinien für Regionalbeihilfen sind drei Anforderungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, um kleinere Gebiete aus einer statistischen Region der Ebene 3 einzubeziehen, wenn diese Region insgesamt eine Bevölkerungsdichte von mehr als 12,5 Einwohnern/km2 aufweist. |
(24) |
Zunächst müssen diese kleineren Gebiete weniger als 12,5 Einwohner/km2 aufweisen. |
(25) |
In der bisherigen Praxis haben sowohl die EÜB (17) als auch die Kommission (18) die Bevölkerungsdichten für einbezogene Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte pro statistische Region der Ebene 3 (statistische Regionen der Ebene 3/NUTS-3-Regionen) geprüft. Der Wortlaut von Randnummer 169 enthält keine Neuerungen, die eine andere Auslegung erfordern würden. Folglich wird die EÜB auf der Grundlage der neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen denselben Ansatz verfolgen. |
(26) |
Aus den Daten in Tabelle 2 geht hervor, dass die Bevölkerungsdichte in den einbezogenen Gebieten unter 12,5 Einwohnern/km2 liegt, wenn diese zusammen auf Ebene ihrer statistischen Region der Ebene 3 betrachtet wird. Somit ist die Anforderung der Bevölkerungsdichte für die einbezogenen Gebiete erfüllt. |
(27) |
Zweitens muss es sich bei den kleineren einbezogenen Gebieten um zusammenhängende Gebiete handeln, die an statistische Regionen der Ebene 3 mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 angrenzen. Die EÜB kommt auf der Grundlage der Grenzen der betroffenen Gebiete, wie aus der grafischen Karte in Anhang III Buchstabe a dieser Entscheidung hervorgeht, zu dem Schluss, dass diese Anforderung erfüllt ist. |
(28) |
Drittens darf die Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung nicht dazu führen, dass die in Randnummer 167 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genannte spezifische Zuweisung in C-Fördergebieten überschritten wird. Nach dem letzten Satz in Randnummer 169 der Leitlinien für Regionalbeihilfen ist die Bevölkerung der Gebiete mit geringer und sehr geringer Bevölkerungsdichte bei dieser Bewertung zusammengenommen zu berücksichtigen. Doch wie in Randnummer (13) klargestellt wird, wird die Bevölkerung in den Gebieten mit geringer und sehr geringer Bevölkerungsdichte bei der Bewertung der Einhaltung der Bevölkerungsobergrenze nur einmal gezählt. |
(29) |
Gemäß Anhang I der Leitlinien für Regionalbeihilfen beträgt die spezifische Zuweisung in C-Fördergebieten für Norwegen 25,14 % der nationalen Bevölkerung. Sowohl die EÜB (19) als auch die Kommission (20) haben in der bisherigen Praxis akzeptiert, dass bei der Bewertung der Einhaltung der Bevölkerungsobergrenze aktuelle nationale Bevölkerungsdaten herangezogen werden. Der Wortlaut von Randnummer 169 der Leitlinien für Regionalbeihilfen enthält nichts Neues, was bedeuten würde, dass dieser Ansatz nicht in gleicher Weise mit den neuen Leitlinien vereinbar wäre. Dementsprechend hält die EÜB die Verwendung von Bevölkerungsdaten durch die norwegischen Behörden vom 1. Januar 2020 für vertretbar. |
(30) |
Ausweislich der Zahlen vom 1. Januar 2020 beträgt die Bevölkerung Norwegens 5 368 283 Einwohner. (21) Folglich können die ausgewiesenen Gebiete mit sehr geringer und geringer Bevölkerungsdichte auf der Grundlage dieser Zahlen nicht mehr als 1 349 586 Einwohner umfassen. |
(31) |
Die Bevölkerung in den ausgewiesenen Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte beträgt 1 348 649 Einwohner. (22) Dies liegt unter der spezifischen Zuweisung in C-Fördergebieten für Norwegen. |
3.2.3 Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte
3.2.3.1
(32) |
In diesem Abschnitt prüft die EÜB die Ausweisung von Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte durch die norwegischen Behörden. Aufgrund der geografischen Lage und des Bevölkerungsmusters Norwegens gelten viele der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte als Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und werden von den norwegischen Behörden auch so ausgewiesen. |
3.2.3.2
(33) |
In Randnummer 169 Satz 3 der Leitlinien für Regionalbeihilfen heißt es: „Im Falle von Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten statistische Regionen der Ebene 2 mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder andere an diese statistischen Regionen der Ebene 2 angrenzende kleinere zusammenhängende Gebiete berücksichtigen, sofern diese Gebiete weniger als 8 Einwohner/km2 haben und die Bevölkerung der Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte zusammengenommen nicht die unter Randnummer 167 genannte spezifische Zuweisung des Bevölkerungsanteils in C-Fördergebieten übersteigt.” |
(34) |
Zwei norwegische statistische Regionen der Ebene 2 erfüllen das Kriterium der Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern/km2. Dabei handelt es sich um Nordnorwegen (23) und Innlandet (24). Die statistische Region der Ebene 2, Nordnorwegen, weist eine Bevölkerungsdichte von 4,5 Einwohnern/km2 auf (25), wohingegen die statistische Region der Ebene 2, Innlandet, eine Bevölkerungsdichte von 7,5 Einwohnern/km2 hat (26). |
(35) |
Die norwegischen Behörden haben die statistische Region der Ebene 2, Nordnorwegen, in ihrer Gesamtheit als beihilfefähig ausgewiesen. Somit sind alle Gebiete in Nordnorwegen im Sinne der Leitlinien für Regionalbeihilfen als Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte anzusehen. |
(36) |
Wie in der vorstehenden Randnummer (16) dargelegt, beträgt die Bevölkerung in diesen Gebieten auf Grundlage der Zahlen vom 1. Januar 2020484 546 Einwohner. |
3.2.3.3
(37) |
Nach dem Wortlaut von Randnummer 169 Satz 3 der Leitlinien für Regionalbeihilfen ist es möglich, kleinere zusammenhängende Gebiete, die an diese statistischen Regionen der Ebene 2 angrenzen und weniger als 8 Einwohner/km2 aufweisen, auszuweisen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich dargelegt ist, muss sich die Möglichkeit, solche zusammenhängenden Gebiete einzubeziehen, logischerweise in der Möglichkeit widerspiegeln, Gebiete innerhalb der statistischen Regionen der Ebene 2 mit weniger als 8 Einwohnern/km2 auszuschließen. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der bisherigen Praxis. (27) |
(38) |
Danach wird die statistische Region der Ebene 2, Innlandet, nur teilweise als Region mit sehr geringer Bevölkerungsdichte ausgewiesen. In Tabelle 3 unten sind die eingeschlossenen Gebiete in Innlandet und die Bevölkerungsdichte in diesem Gebiet aufgeführt: (28) Tabelle 3 Einbezogene Gebiete in Innlandet
|
(39) |
Auf der Grundlage der Bevölkerungsdaten vom 1. Januar 2020 beläuft sich die Bevölkerung in diesen Gebieten auf 143 115 Einwohner (29). |
3.2.3.4
(40) |
Die an Nordnorwegen angrenzenden Gebiete befinden sich alle in der statistischen Region der Ebene 3, Trøndelag. |
(41) |
In Tabelle 4 unten sind die eingeschlossenen Gebiete in Trøndelag und die Bevölkerungsdichte in diesem Gebiet aufgeführt: (30) Tabelle 4 An Nordnorwegen angrenzende einbezogene Gebiete
|
(42) |
Die Bevölkerung in diesen Gebieten beträgt 73 683 Einwohner, wenn dies auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen vom 1. Januar 2020 berechnet wird. (31) |
3.2.3.5
(43) |
Die an Innlandet angrenzenden Gebiete liegen in den statistischen Regionen der Ebene 3, Trøndelag, Møre og Romsdal, Vestland, Rogaland, Agder, Vestfold og Telemark und Viken. Diese Gebiete sind der nachstehenden Tabelle 5 zu entnehmen. (32) Tabelle 5 An Innlandet angrenzende einbezogene Gebiete
|
(44) |
Die Bevölkerung in diesen Gebieten beträgt 301 848 Einwohner, wenn dies auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen vom 1. Januar 2020 berechnet wird. (33) |
3.2.3.6
(45) |
In Randnummer 169 der Leitlinien für Regionalbeihilfen sind drei Anforderungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, um Gebiete aus statistischen Regionen der Ebene 2 mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 8 Einwohnern/km2 einzubeziehen. |
(46) |
Diese Gebiete müssen zunächst weniger als 8 Einwohner/km2 aufweisen. |
(47) |
Wie in der vorstehenden Randnummer (27) dargelegt, haben sowohl die EÜB (34) als auch die Kommission (35) die Bevölkerungsdichten für einbezogene Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte pro statistische Region der Ebene 3 zusammen bewertet (statistische Regionen der Ebene 3/NUTS-3-Regionen). Bei Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, die im Rahmen einer Betriebsbeihilferegelung ausgewiesen wurden, hat die EÜB die Bevölkerungsdichten in den betreffenden Gebieten auf keiner kleineren Ebene als Ebene 3 bewertet. (36). |
(48) |
Der Wortlaut von Randnummer 169 der Leitlinien für Regionalbeihilfen enthält keine Neuerungen, die eine Abweichung von der bisherigen Praxis erfordern würden. Dementsprechend wird die EÜB im Rahmen der neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen denselben Ansatz verfolgen. |
(49) |
Aus den Daten in den vorstehenden Tabellen 4 und 5 geht hervor, dass die Bevölkerungsdichten in den einbezogenen Gebieten unter 8 Einwohner/km2 liegen, wenn die Gebiete in derselben statistischen Region der Ebene 3 zusammen betrachtet werden. Da die statistischen Regionen der Ebene 3 zu den größeren statistischen Regionen der Ebene 2 gehören, bedeutet dies, dass die Bevölkerungsdichten in den einbezogenen Gebieten auch unter dem Schwellenwert von 8 Einwohnern/km2 liegen, wenn diese auf Ebene der einbezogenen Gebiete in jeder statistischen Region der Ebene 2 bewertet werden. |
(50) |
Somit ist die Anforderung der Bevölkerungsdichte für die einbezogenen Gebiete erfüllt. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, wird die Anforderung an die Bevölkerungsdichte auch für die ausgewiesenen Gebiete in Innlandet erfüllt, die zusammen bewertet werden. |
(51) |
Zweitens muss es sich bei den einbezogenen Gebieten um zusammenhängende Gebiete handeln, die an statistische Regionen der Ebene 2 mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 8 Einwohner/km2 angrenzen. Die EÜB kommt auf der Grundlage der Grenzen zwischen den betroffenen Gebieten, wie aus der grafischen Karte in Anhang III Buchstabe b dieser Entscheidung hervorgeht, zu dem Schluss, dass diese Anforderung erfüllt ist. |
(52) |
Drittens darf die Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung nicht dazu führen, dass die in Randnummer 167 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genannte spezifische Zuweisung in C-Fördergebieten überschritten wird. Nach Randnummer 169 letzter Satz der Leitlinien für Regionalbeihilfen muss die Bevölkerung der Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte für die Zwecke dieser Bewertung zusammen mit der Bevölkerung der Gebiete mit nur geringer Bevölkerungsdichte betrachtet werden. |
(53) |
Die Bevölkerung in den ausgewiesenen Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte beträgt 1 003 192 Einwohner. (37) Diese Bevölkerungszahl wurde bei der Bewertung der Einhaltung der Bevölkerungsobergrenze bei der Ausweisung von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte in der vorstehenden Randnummer (31) berücksichtigt. Auf dieser Grundlage kommt die EÜB zu dem Schluss, dass der Bevölkerungsanteil der norwegischen Fördergebietskarte die in Randnummer 167 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genannte spezifische Zuweisung in C-Fördergebieten nicht übersteigt. |
3.2.4 Abschließende Bemerkungen zur Ausweisung prädefinierter C-Fördergebiete
(54) |
In der Fördergebietskarte 2022-2027 haben die norwegischen Behörden Gebiete mit geringer und sehr geringer Bevölkerungsdichte ausgewiesen, die für Regionalbeihilfen in Betracht kommen. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung ist die EÜB der Auffassung, dass diese Ausweisung im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen erfolgt ist. |
3.3 Nicht prädefinierte C-Fördergebiete
3.3.1 Einleitung
(55) |
Gemäß Anhang I der Leitlinien für Regionalbeihilfen beträgt die Zuweisung in nicht prädefinierten C-Fördergebieten für Norwegen 6,87 % der nationalen Bevölkerung. Norwegen kann diesen Anteil zur Ausweisung nicht prädefinierter C-Fördergebiete gemäß Randnummer 175 der Leitlinien für Regionalbeihilfen nutzen. |
3.3.2 Einbezogene Gebiete
(56) |
Die von den norwegischen Behörden als nicht prädefinierte C-Fördergebiete ausgewiesenen Gebiete sind in der nachstehenden Tabelle 6 aufgeführt. (38) Tabelle 6 Nicht prädefinierte C-Fördergebiete
|
(57) |
Auf der Grundlage der jüngsten Bevölkerungszahlen vom 1. Januar 2020 beträgt die Bevölkerung in den als nicht prädefinierte C-Fördergebiete ausgewiesenen Gebieten somit 4 224 Einwohner. |
3.3.3 Bewertung
(58) |
Nach Randnummer 175 Nummer 3 Ziffer iii der Leitlinien für Regionalbeihilfen können dem EWR angehörende EFTA-Staaten Inseln mit weniger als 5 000 Einwohnern als nicht prädefinierte C-Fördergebiete ausweisen. |
(59) |
Wie aus den Zahlen in Tabelle 6 hervorgeht, hat die Bevölkerung auf den Inseln Utsira, Kvitsøy und Aukra jeweils weniger als 5 000 Einwohner. Somit ist die Voraussetzung in Randnummer 175 Nummer 3 Ziffer iii der Leitlinien für Regionalbeihilfen erfüllt. |
(60) |
Auf der Grundlage der Bevölkerungsdaten in Tabelle 6 hat die Bevölkerung in diesen ausgewiesenen Gebieten an der Gesamtbevölkerung einen Anteil von 0,08 %. Dies liegt deutlich unter der Zuweisung nicht prädefinierter C-Fördergebiete für Norwegen von 6,87 % in Anhang I der Leitlinien für Regionalbeihilfen. |
(61) |
Auf dieser Grundlage kommt die EÜB zu dem Schluss, dass die Ausweisung nicht prädefinierter C-Fördergebiete in der norwegischen Fördergebietskarte 2022-2027 mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen im Einklang steht. |
3.4 Überblick über die von der Fördergebietskarte erfassten Gebiete
(62) |
Anhang I dieser Entscheidung enthält eine Liste der Gebiete, die in der Fördergebietskarte aufgeführt sind, einschließlich ihres Status als Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte oder nicht prädefinierte C-Fördergebiete. Anhang II enthält detailliertere Angaben zu den statistischen Einheiten in den Kommunen, die bei der Ausweisung beihilfefähiger Gebiete aufgeteilt wurden. |
4 BEIHILFEINTENSITÄTEN
(63) |
Aus Randnummer 151 der Leitlinien für Regionalbeihilfen geht hervor, dass in der Fördergebietskarte auch die Beihilfehöchstintensitäten angegeben sein müssen, die während der Geltungsdauer der genehmigten Fördergebietskarte in den Fördergebieten gelten. |
(64) |
Die Beihilfehöchstintensitäten in der Fördergebietskarte gelten für regionale Investitionsbeihilfen. Die nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen zulässigen Beihilfehöchstintensitäten sind in Abschnitt 7.4 festgelegt. |
(65) |
Wie in der nachstehenden Tabelle 7 dargelegt, haben die norwegischen Behörden für große Unternehmen Beihilfehöchstintensitäten von 20 % sowie von 10 % in prädefinierten C-Fördergebieten bzw. nicht prädefinierten C-Fördergebieten angemeldet. Die Beihilfeintensitäten werden für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht. (39) Tabelle 7 Beihilfehöchstintensitäten
|
(66) |
In Bezug auf die Beihilfehöchstintensitäten in prädefinierten C-Fördergebieten ist in Randnummer 182 Nummer 1 der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegt, dass die Beihilfeintensität für große Unternehmen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte 20 % nicht überschreiten darf. Da alle im Rahmen des Anteils für prädefinierte C-Fördergebiete ausgewiesenen Gebiete eine geringe Bevölkerungsdichte aufweisen, steht die von den norwegischen Behörden für diese Gebiete festgelegte Beihilfehöchstintensität im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen. |
(67) |
Auch die zulässigen Erhöhungen für mittlere und kleine Unternehmen in prädefinierten C-Fördergebieten stehen im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen. Aus Randnummer 186 der Leitlinien für Regionalbeihilfen ergibt sich, dass die Beihilfeintensitäten für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden können. |
(68) |
In Bezug auf die Beihilfehöchstintensitäten in nicht prädefinierten C-Fördergebieten ist in Randnummer 182 Nummer 3 der Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegt, dass die Beihilfeintensität für große Unternehmen in nicht prädefinierten C-Fördergebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des EWR-Durchschnitts und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100 % des EWR-Durchschnitts 10 % nicht überschreiten darf. Da die ausgewiesenen nicht prädefinierten C-Fördergebiete in diese Kategorie fallen, haben die norwegischen Behörden die Beihilfehöchstintensität auf 10 % festgesetzt. |
(69) |
Der Umfang nach Randnummer 186 der Leitlinien für Regionalbeihilfen für die Erhöhung der Beihilfeintensitäten für kleine und mittlere Unternehmen gilt jedoch auch für nicht prädefinierte C-Fördergebiete. Die in Tabelle 7 ersichtlichen Erhöhungen der Beihilfehöchstintensität in diesen Gebieten stehen daher auch im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen. |
5 LAUFZEIT UND ÜBERPRÜFUNG
(70) |
Im Einklang mit Randnummer 189 der Leitlinien für Regionalbeihilfen haben die norwegischen Behörden ihre Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 angemeldet. |
(71) |
Aus Randnummer 194 der Leitlinien für Regionalbeihilfen geht hervor, dass 2023 eine Halbzeitüberprüfung der Fördergebietskarten durchgeführt wird. Die EÜB wird die Einzelheiten der Halbzeitüberprüfung bis Juni 2023 mitteilen. |
6 SCHLUSSFOLGERUNG
(72) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung kommt die EÜB zu dem Schluss, dass die norwegische Fördergebietskarte 2022-2027 mit den Grundsätzen der Leitlinien für Regionalbeihilfen vereinbar ist. Die genehmigte Karte ist fester Bestandteil der Leitlinien für Regionalbeihilfen. |
(73) |
Die Anhänge I und II sowie Anhang III Buchstaben a und b sind fester Bestandteil dieser Entscheidung. |
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Bente ANGELL-HANSEN
Präsidentin
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Högni S. KRISTJÁNSSON
Mitglied des Kollegiums
Stefan BARRIGA
Mitglied des Kollegiums
Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS
Gegenzeichnende Direktorin
für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Die Leitlinien für Regionalbeihilfen wurden am 1. Dezember 2021 durch die noch nicht veröffentlichte Entscheidung Nr. 269/21/COL der EÜB angenommen.
(2) Randnummer 190 der Leitlinien für Regionalbeihilfen.
(3) Randnummer 2 der Leitlinien für Regionalbeihilfen.
(4) Ebenda.
(5) Unterlagen Nr. 1252726, 1252724, 1252722, 1252736, 1252734, 1252728, 12527 und 1252732.
(6) Entscheidung Nr. 91/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 26. Februar 2014 über die norwegische Fördergebietskarte 2014-2020 (ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 52, und EWR-Beilage Nr. 34 vom 12.6.2014, S. 18).
(7) Siehe Randnummern 79 bis 81 der Entscheidung Nr. 225/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 18. Juni 2014 über regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge 2014-2020 (ABl. C 344 vom 2.10.2014, S. 14, und EWR-Beilage Nr. 55 vom 2.10.2014, S. 4).
(8) PDF-Karten der statistischen Regionen Norwegens sind auf den Internetseiten von Eurostat abrufbar: https://ec.europa.eu/eurostat/web/nuts/nuts-maps.
(9) Für die Zwecke der Anmeldung der Fördergebietskarte haben die norwegischen Behörden die Bevölkerungszahlen vom 1. Januar 2020 zugrunde gelegt. Diese Zahlen wurden vom Statistischen Zentralamt Norwegen (Statistics Norway, SSB) beschafft. Die Flächendaten sind ebenfalls vom 1. Januar 2020 und stammen von der statistischen Datenbank Norwegen (Statistikkbanken, SSB). In bestimmten Fällen wurden jedoch Daten aus früheren Jahren erhoben, um Daten für ehemalige Kommunen zu erhalten, die aufgeteilt oder zusammengeschlossen wurden. Dies gilt insbesondere für Flächendaten.
(10) Anmeldung, S. 3.
(11) Tabelle 4 auf S. 5 der Anmeldung.
(12) Anmeldung, S. 3 und 4.
(13) Die Tabelle beruht auf Tabelle 2 auf S. 4 der Anmeldung.
(14) Tabelle 1 auf S. 3 der Anmeldung.
(15) Die Tabelle beruht auf Tabelle 3 auf S. 4 der Anmeldung.
(16) Tabelle 1 auf S. 3 der Anmeldung.
(17) Siehe Randnummer 18 der in der vorigen Fußnote 6 zitierten Entscheidung über die norwegische Fördergebietskarte 2014-2020.
(18) Siehe die Erwägungsgründe 7 und 15 des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2014 über die schwedische Fördergebietskarte 2014-2020, SA37985 (2014/N), (ABl. C 210 vom 4.7.2014, S. 20).
(19) Siehe Randnummer 9 der Entscheidung Nr. 170/14/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 24. April 2014 über die isländische Fördergebietskarte 2014-2020 (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 33).
(20) Siehe Fußnote 2, Erwägungsgrund 10 und Erwägungsgründe 13 bis 15 des in der obigen Fußnote 18 zitierten Beschlusses der Kommission über die schwedische Fördergebietskarte 2014-2020.
(21) Anmeldung, S. 3.
(22) Anmeldung, S. 3.
(23) Diese Region umfasst die folgenden statistischen Regionen der Ebene 3: Troms og Finnmark und Nordland.
(24) Innlandet ist ebenfalls eine statistische Region der Ebene 3.
(25) Tabelle 7a auf S. 8 der Anmeldung.
(26) Anmeldung, S. 8.
(27) Siehe die Randnummern 79 bis 81 der in Fußnote 7 zitierten Entscheidung über regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge 2014-2020.
(28) Die Tabelle beruht auf den Tabellen 7b und 8b auf S. 8 und 9 der Anmeldung.
(29) Tabelle 7b auf S. 8 der Anmeldung.
(30) Die Tabelle beruht auf den Tabellen 7a und 8a auf S. 8 und 9 der Anmeldung.
(31) Tabelle 7a auf S. 8 der Anmeldung.
(32) Die Tabelle beruht auf den Tabellen 7b und 8b auf S. 8 und 9 der Anmeldung.
(33) Tabelle 7b auf S. 8 der Anmeldung.
(34) Siehe Randnummer 18 der in der vorigen Fußnote 6 zitierten Entscheidung über die norwegische Fördergebietskarte 2014-2020.
(35) Siehe Erwägungsgründe 7 und 15 der in der vorigen Fußnote 18 zitierten Entscheidung über die schwedische Fördergebietskarte 2014-2020.
(36) Siehe Randnummern 79 bis 81 der in der vorigen Fußnote 7 zitierten Entscheidung über regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge 2014-2020.
(37) Anmeldung, S. 10.
(38) Die Tabelle beruht auf Tabelle 9 auf S. 11 der Anmeldung.
(39) Die Tabelle beruht auf Tabelle 10 auf S. 11 der Anmeldung.
ANHANG I
Überblick über die von der Fördergebietskarte erfassten Gebiete
1. PRÄDEFINIERTE C-FÖRDERGEBIETE
1.1. Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte
Statistische Region der Ebene 3 |
Kommunen |
Troms og Finnmark |
Tromsø, Harstad-Hárstták, Alta, Vardø, Vadsø, Hammerfest, Kvæfjord, Tjeldsund, Ibestad, Gratangen, Loabák-Lavangen, Bardu, Salangen, Målselv, Sørreisa, Dyrøy, Senja, Balsfjord, Karlsøy, Lyngen, Storfjord-Omasvuotna-Omasvuono, Gáivuotna-Kåfjord-Kaivuono, Skjervøy, Nordreisa, Kvænangen, Guovdageaidnu-Kautokeino, Loppa, Hasvik, Måsøy, Nordkapp, Porsanger-Porsáŋgu-Porsanki, Kárášjohka-Karasjok, Lebesby, Gamvik, Berlevåg, Deatnu-Tana, Unjárga-Nesseby, Båtsfjord und Sør-Varanger |
Nordland |
Bodø, Narvik, Bindal, Sømna, Brønnøy, Vega, Vevelstad, Herøy, Alstahaug, Leirfjord, Vefsn, Grane, Hattfjelldal, Dønna, Nesna, Hemnes, Rana, Lurøy, Træna, Rødøy, Meløy, Gildeskål, Beiarn, Saltdal, Fauske-Fuossko, Sørfold, Steigen, Lødingen, Evenes, Røst, Værøy, Flakstad, Vestvågøy, Vågan, Hadsel, Bø, Øksnes, Sortland, Andøy, Moskenes und Hamarøy-Hábmer |
Trøndelag |
Der Teil von Steinkjer, der vormals Verran war; Namsos, Osen, Snåase-Snåsa, Lierne, Raarvihke-Røyrvik, Namsskogan, Grong, Høylandet, Overhalla, Flatanger, Leka, Inderøy, Indre Fosen, Ørland, Åfjord, Nærøysund, Hitra, Frøya, Oppdal, Rennebu, Røros, Holtålen, Tydal, Meråker, Heim, Rindal; sowie die Teile von Orkland, die früher Agdenes, Meldal und Teile der Kommune Snillfjord waren |
Møre og Romsdal |
Vanylven, Sande, Stranda, Sykkylven, Vestnes, Rauma, Tingvoll, Sunndal, Surnadal, Smøla, Aure, Fjord; der Teil von Volda, der früher Hornindal war; die Teile von Molde, die früher Nesset und Midsund waren; sowie der Teil von Ålesund, der früher Sandøy war |
Vestland |
Tysnes, Kvinnherad, Ullensvang, Eidfjord, Ulvik, Modalen, Fedje, Masfjorden, Gulen, Solund, Hyllestad, Høyanger, Vik, Aurland, Lærdal, Årdal, Luster, Askvoll, Fjaler, Bremanger, Stad, Gloppen, Stryn; der Teil von Voss, der früher Granvin war; der Teil von Kinn, der früher Vågsøy war; die Teile von Sogndal, die früher Leikanger und Balestrand waren; sowie die Teile von Sunnfjord, die früher Gaular, Jølster und Naustdal waren |
Rogaland |
Hjelmeland, Suldal und Sauda |
Agder |
Risør, Gjerstad, Åmli, Evje og Hornnes, Bygland, Valle, Bykle und Åseral |
Vestfold og Telemark |
Drangedal, Nome, Tinn, Hjartdal, Seljord, Kviteseid, Nissedal, Fyresdal, Tokke und Vinje |
Innlandet |
Kongsvinger, Nord-Odal, Sør-Odal, Eidskog, Grue, Åsnes, Våler, Trysil, Åmot, Stor-Elvdal, Rendalen, Engerdal, Tolga, Tynset, Alvdal, Folldal, Os, Dovre, Lesja, Skjåk, Lom, Vågå, Nord-Fron, Sel, Sør-Fron, Ringebu, Søndre Land, Nordre Land, Sør-Aurdal, Etnedal, Nord-Aurdal, Vestre Slidre, Øystre Slidre und Vang |
Viken |
Flå, Nesbyen, Gol, Hemsedal, Ål, Hol, Rollag und Nore og Uvdal |
1.2. Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte
Statistische Region der Ebene 3 |
Kommunen |
Trøndelag |
Der Teil von Steinkjer, der früher Steinkjer war (d. h. der Teil, der nicht Verran war); Midtre Gauldal, Selbu, Frosta und Verdal |
Møre og Romsdal |
Der Teil von Ålesund, der früher Haram war; Hareid; der Teil von Volda, der früher Volda (d. h. der Teil, der nicht Hornindal war) war; Ørsta, Averøy, Gjemnes und Hustadvika |
Vestland |
Der Teil von Voss, der früher Voss war (d. h. der Teil, der nicht Granvin war); der Teil von Kinn, der früher Flora war; der Teil von Sogndal, der früher Sogndal war (d. h. der Teil, der nicht Balestrand und Leikanger war); der Teil von Sunnfjord, der früher Førde war; Etne, Bømlo, Fitjar, Kvam, Samnanger, Vaksdal und Austrheim |
Rogaland |
Sokndal, Lund und Bjerkreim |
Agder |
Der Teil von Lindesnes, der früher Marnardal war; der Teil von Lyngdal, der früher Audnedal war; Farsund, Flekkefjord, Vegårshei, Tvedestrand, Iveland, Hægebostad, Kvinesdal und Sirdal |
Vestfold og Telemark |
Notodden, Bamble, Kragerø und Midt-Telemark |
Innlandet |
Øyer, Gausdal und Vestre Toten |
Viken |
Aremark, Marker, Aurskog-Høland, Sigdal, Krødsherad und Flesberg |
2. NICHT PRÄDEFINIERTE C-FÖRDERGEBIETE
Statistische Region der Ebene 3 |
Kommunen |
Rogaland |
Utsira und Kvitsøy |
Møre og Romsdal |
Aukra |
ANHANG II
Beihilfefähige statistische Basiseinheiten in aufgeteilten Kommunen
Kommunencode (LAU) |
Name der Kommune |
Ehemalige Kommune |
Code der statistischen Basiseinheiten |
Name der statistischen Basiseinheit |
4205 |
Lindesnes |
Marnardal |
42051001 |
Øyslebø |
|
|
|
42051002 |
Skjævesland |
|
|
|
42051003 |
Birkeland |
|
|
|
42051004 |
Støa |
|
|
|
42051005 |
Gangså |
|
|
|
42051006 |
Finnsdal |
|
|
|
42051007 |
Tjomsland – Lindland |
|
|
|
42051008 |
Laudal Nedre |
|
|
|
42051009 |
Laudal Øvre |
|
|
|
42051010 |
Tisland |
|
|
|
42051011 |
Åkset |
|
|
|
42051012 |
Bruskeland |
|
|
|
42051013 |
Rydlende |
|
|
|
42051014 |
Trygsland |
|
|
|
42051015 |
Stedjan |
|
|
|
42051016 |
Koland |
4225 |
Lyngdal |
Audnedal |
42250401 |
Brastad |
|
|
|
42250402 |
Viblemo |
|
|
|
42250403 |
Konsmo |
|
|
|
42250404 |
Audnedal |
|
|
|
42250405 |
Ågedalstø |
|
|
|
42250406 |
Øydna |
|
|
|
42250407 |
Byremo |
|
|
|
42250408 |
Håland – Sveindal |
4621 |
Voss |
1234 Granvin |
46211001 |
Lussand – Kvandal |
|
|
|
46211002 |
Folkedal |
|
|
|
46211003 |
Hamre |
|
|
|
46211004 |
Eide |
|
|
|
46211005 |
Selland – Kjerland |
|
|
|
46211006 |
Kyrkjestrandi |
|
|
|
46211007 |
Seim - Nesheim |
|
|
|
46211008 |
Spildo |
|
|
|
46211009 |
Tjoflot |
|
|
|
46211010 |
Djønno |
4602 |
Kinn |
1439 Vågsøy |
46020401 |
Silda |
|
|
|
46020402 |
Vedvik |
|
|
|
46020403 |
Halsør |
|
|
|
46020404 |
Røysa |
|
|
|
46020405 |
Raudeberg |
|
|
|
46020406 |
Kapellneset |
|
|
|
46020407 |
Refvik |
|
|
|
46020408 |
Kvalheim |
|
|
|
46020501 |
Ulvesund |
|
|
|
46020502 |
Degnepoll |
|
|
|
46020503 |
Kulen |
|
|
|
46020504 |
Blålid |
|
|
|
46020505 |
Skavøypoll |
|
|
|
46020506 |
Sørpoll |
|
|
|
46020507 |
Almenning |
|
|
|
46020601 |
Våge – Oppedal |
|
|
|
46020602 |
Holvik |
|
|
|
46020603 |
Sæternes |
|
|
|
46020604 |
Ellingskaret |
|
|
|
46020605 |
Skram Øvre |
|
|
|
46020606 |
Skram Nedre |
|
|
|
46020607 |
Midtgård Søndre |
|
|
|
46020608 |
Midtgård Nordre |
|
|
|
46020609 |
Gotteberg |
|
|
|
46020610 |
Øyane i Sør |
4640 |
Sogndal |
1419 Leikanger |
46400501 |
Njøs |
|
|
|
46400502 |
Hermansverk |
|
|
|
46400503 |
Henjum |
|
|
|
46400504 |
Leitet |
|
|
|
46400505 |
Leikanger |
|
|
|
46400506 |
Hamre – Fosse |
|
|
|
46400507 |
Grinde |
|
|
|
46400508 |
Eitorn |
4640 |
Sogndal |
1418 Balestrand |
46400604 |
Vetlefjord |
|
|
|
46400605 |
Sværefjorden |
|
|
|
46400606 |
Esefjorden |
|
|
|
46400607 |
Balestrand |
|
|
|
46400608 |
Thue |
|
|
|
46400609 |
Kvamsøy |
4647 |
Sunnfjord |
1430 Gaulare |
46470601 |
Øvrebotten |
|
|
|
46470602 |
Eldal – Mjell |
|
|
|
46470603 |
Viken |
|
|
|
46470604 |
Hestadgrend |
|
|
|
46470605 |
Skudal |
|
|
|
46470606 |
Senneseth |
|
|
|
46470607 |
Steien |
|
|
|
46470608 |
Sande |
|
|
|
46470609 |
Sygna |
|
|
|
46470610 |
Lunde |
|
|
|
46470611 |
Skilbrei – Hjelmeland |
|
|
|
46470612 |
Lien |
|
|
|
46470613 |
Kvamme |
|
|
|
46470614 |
Osen |
|
|
|
46470615 |
Birkeland |
|
|
|
46470616 |
Kårstad |
|
|
|
46470617 |
Hestad |
4647 |
Sunnfjord |
1431 Jølster |
46470401 |
Eikås |
|
|
|
46470402 |
Langhaugane |
|
|
|
46470403 |
Hjellbrekke |
|
|
|
46470404 |
Vassenden Nord |
|
|
|
46470405 |
Vassenden Sør |
|
|
|
46470406 |
Sanddal |
|
|
|
46470407 |
Svidal |
|
|
|
46470408 |
Ålhus |
|
|
|
46470501 |
Myklebost |
|
|
|
46470502 |
Årdal |
|
|
|
46470503 |
Helgheim |
|
|
|
46470504 |
Fugle |
|
|
|
46470505 |
Skei |
|
|
|
46470506 |
Kjøsnesfjorden |
|
|
|
46470507 |
Førde |
|
|
|
46470508 |
Klakegg |
|
|
|
46470509 |
Veiteberg |
|
|
|
46470510 |
Åmot |
4647 |
Sunnfjord |
1433 Naustdal |
46470701 |
Kvellestad |
|
|
|
46470702 |
Vevring |
|
|
|
46470703 |
Redal |
|
|
|
46470704 |
Helle |
|
|
|
46470705 |
Frammarsvik |
|
|
|
46470706 |
Naustdal Vest |
|
|
|
46470707 |
Naustdal Aust |
|
|
|
46470708 |
Åse |
|
|
|
46470709 |
Horstad Vest |
|
|
|
46470710 |
Horstad Aust |
|
|
|
46470711 |
Ullaland Nord |
|
|
|
46470712 |
Ullaland Sør |
|
|
|
46470713 |
Fimland |
1577 |
Volda |
1444 Hornindal |
15770601 |
Haugen |
|
|
|
15770602 |
Kirkhorn |
|
|
|
15770603 |
Grodås |
|
|
|
15770605 |
Otterdal |
|
|
|
15770606 |
Lødemel |
|
|
|
15770607 |
Rygg |
|
|
|
15770608 |
Kjøs |
1506 |
Molde |
1543 Nesset |
15060801 |
Ranvik |
|
|
|
15060802 |
Tjelle |
|
|
|
15060803 |
Rød |
|
|
|
15060804 |
Høvik |
|
|
|
15060805 |
Hammervoll |
|
|
|
15060806 |
Eidsvåg Sentrum |
|
|
|
15060807 |
Aasen |
|
|
|
15060808 |
Stubø |
|
|
|
15060809 |
Vorpenes |
|
|
|
15060810 |
Raudsand |
|
|
|
15060811 |
Bersås |
|
|
|
15060812 |
Eidsøra |
|
|
|
15060813 |
Meisalstranda |
|
|
|
15060814 |
Bugge |
|
|
|
15060901 |
Myklebostad |
|
|
|
15060902 |
Nerland |
|
|
|
15060903 |
Sira |
|
|
|
15060904 |
Slenes |
|
|
|
15060905 |
Eikesdal |
|
|
|
15060906 |
Aursjøen |
|
|
1545 Midsund |
15061001 |
Søre Midøy |
|
|
|
15061002 |
Nordre Midøy |
|
|
|
15061003 |
Midsund Ytre |
|
|
|
15061004 |
Ugelvik |
|
|
|
15061005 |
Nerland |
|
|
|
15061006 |
Raknes |
|
|
|
15061007 |
Rakvåg |
|
|
|
15061008 |
Ræstad |
|
|
|
15061009 |
Nord – Heggdal – Tutra |
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15061010 |
Sør – Heggdal |
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15061011 |
Midsund Indre |
1507 |
Ålesund |
1534 Haram |
15071101 |
Fjørtoft |
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15071102 |
Otterlei |
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15071103 |
Rogne |
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15071104 |
Longva |
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15071105 |
Flem |
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15071106 |
Ulla |
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15071107 |
Austnes |
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15071108 |
Haram |
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15071109 |
Kjerstad |
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15071110 |
Farstad |
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15071201 |
Hurla |
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15071202 |
Alvestad |
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15071203 |
Brattvåg |
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15071204 |
Aksla – Håvik |
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15071301 |
Samfjord |
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15071302 |
Strand |
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15071303 |
Slyngstad |
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15071304 |
Tennfjord |
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15071305 |
Vatne |
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15071306 |
Ulvestad – Vatne |
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15071307 |
Hellestranda |
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15071308 |
Vestrefjord |
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15071401 |
Bjørnøy – Kalvøy |
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15071402 |
Søvik – Gamlem |
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15071403 |
Grytastrand – Hamsund |
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1546 Sandøy |
15071701 |
Myklebost |
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15071702 |
Røsok |
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15071703 |
Bruvoll – Morsund |
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15071704 |
Steinshamn – Harnes |
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15071705 |
Huse |
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15071706 |
Finnøy |
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15071708 |
Sandøy |
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15071709 |
Ona – Husøy |
5006 |
Steinkjer |
Verran |
50060801 |
Vada |
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50060802 |
Nordberg |
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50060803 |
Kirkreit |
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50060804 |
Bratreit |
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50060805 |
Holdåsen |
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50060806 |
Malmo |
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50060807 |
Fossdalen |
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50060808 |
Ressem |
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50060809 |
Sundbygda |
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50060810 |
Tverås |
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50060811 |
Folladalen – Ystmark |
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50060812 |
Holden – Langvatnet |
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50060901 |
Sela |
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50060902 |
Follafoss Østre |
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50060903 |
Follafoss Vestre – Tua |
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50060904 |
Skjelstad |
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50060905 |
Verrastranda |
5059 |
Orkland |
5023 Meldal |
50590501 |
Midtskog |
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50590502 |
Løvby |
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50590503 |
Løkken Vest |
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50590504 |
Bjørnli |
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50590505 |
Løkken Øst |
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50590601 |
Laksøybygda |
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50590602 |
Drogsetmoen |
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50590603 |
Lo |
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50590604 |
Storås Vest |
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50590605 |
Fossen |
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50590606 |
Syrstad |
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50590607 |
Grefstad |
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50590608 |
Grøta |
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50590609 |
Hilstad |
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50590610 |
Jerpstad |
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50590611 |
Ree |
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50590612 |
Grut |
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50590613 |
Ilfjellet |
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50590614 |
Resdalen |
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5016 Agdenes |
50590801 |
Selven |
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50590802 |
Lysheim |
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50590803 |
Sletvik |
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50590804 |
Fjorden |
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50590806 |
Leksa |
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50590807 |
Ingdalen |
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50590808 |
Hamna |
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50590809 |
Singstad |
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50590810 |
Sterten |
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50590811 |
Stranda |
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Teile von 5012 Snillfjord |
50590901 |
Aa |
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50590902 |
Vuttudal – Skårild |
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50590904 |
Tannvik |
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50590905 |
Åstfjorden |
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50590906 |
Heggstad |
|
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50590911 |
Imsterfjorden Indre |
|
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50590912 |
Moldtun |
ANHANG III Buchstaben a und b
Grafische Darstellung der Fördergebiete