ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
11. Juli 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 der Kommission vom 11. Januar 2022 zur Berichtigung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/1181 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1182 der Kommission vom 4. Juli 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Derecske alma (g. g. A.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1183 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 betreffend die Meldung bestimmter gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis bestimmter gelisteter Seuchen ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1184 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1185 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1186 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie L+R Propanol PT1 Family ( 1 )

41

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1187 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 hinsichtlich der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4873)

56

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1188 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 in Bezug auf Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates nationale Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Wassertierseuchen genehmigt werden ( 1 )

59

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1189 der Kommission vom 8. Juli 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4962)  ( 1 )

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1180 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2022

zur Berichtigung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 (2) enthielt einen Fehler in der geänderten Fassung von Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 geänderten Fassung ist Regel 8-1 nicht vom Anwendungsbereich des entsprechenden Teils des am 1. November 1974 in London unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen von 1974) in seiner geänderten Fassung in Bezug auf Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D ausgenommen.

(3)

Bei den Verhandlungen über den Entwurf der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 kamen die Sachverständigen überein, dass die in Kapitel II-1 Teil B Regel 8-1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 kodifizierten Anforderungen für die sichere Rückkehr in den Hafen nicht für Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D gelten sollten, da dies angesichts der Umstände, unter denen Schiffe dieser Klassen eingesetzt werden, unverhältnismäßig wäre.

(4)

Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG erhält folgende Fassung:

„Teil B — INTAKTSTABILITÄT, UNTERTEILUNG UND LECKSTABILITÄT

Es gelten die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II-1 Teile B bis B-4 des SOLAS-Übereinkommens in der geänderten Fassung mit Ausnahme der Regel 8-1.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 der Kommission vom 19. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bezüglich der Sicherheitsanforderungen an in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe (ABl. L 83 vom 19.3.2020, S. 1).


11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/3


VERORDNUNG (EU) 2022/1181 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2022

zur Änderung der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stoff Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8) wurde in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (2) als Karzinogen (Kategorie 1B) sowie als Hautallergen (Kategorie 1) eingestuft. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist die Verwendung von Stoffen, die in jenem Anhang als karzinogen der Kategorie 1B eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln verboten. Daher wurde die Verwendung von Formaldehyd als solches in kosmetischen Mitteln verboten und ist derzeit in Eintrag 1577 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt.

(2)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthält eine Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe. Einige dieser Konservierungsstoffe spalten Formaldehyd nach und nach ab, um eine Konservierungsfunktion im kosmetischen Enderzeugnis zu erfüllen (sogenannte Formaldehydabspalter). Formaldehydabspalter werden sowohl in kosmetischen Mitteln zum Verbleiben auf der Haut/in den Haaren als auch in solchen zum Ab- bzw. Ausspülen verwendet.

(3)

Um die Verbraucher, die gegen Formaldehyd sensibilisiert sind, über das Vorhandensein von Formaldehyd, das eine allergische Reaktion auslösen kann, zu informieren, ist in Nummer 2 der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegt, dass alle Fertigerzeugnisse, die Stoffe enthalten, die in diesem Anhang aufgeführt sind und Formaldehyd abspalten, bei der Kennzeichnung den Hinweis „enthält Formaldehyd“ tragen müssen, sofern die Formaldehydkonzentration im Fertigerzeugnis 0,05 % überschreitet.

(4)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seinem wissenschaftlichen Gutachten vom 7. Mai 2021 (3) zu dem Schluss, dass der derzeitige Schwellenwert von 0,05 % (500 ppm) die gegen Formaldehyd sensibilisierten Verbraucher nicht ausreichend schützt. Der SCCS zog ferner den Schluss, dass zum Schutz der überwiegenden Mehrheit dieser Verbraucher der derzeitige Schwellenwert für die Kennzeichnungspflicht auf 0,001 % (10 ppm) gesenkt werden sollte, was für das gesamte abgespaltene Formaldehyd gelten sollte, unabhängig davon, ob ein Erzeugnis einen oder mehrere Formaldehydabspalter enthält.

(5)

In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das potenzielle Risiko für die menschliche Gesundheit, das sich aus der Verwendung bestimmter Stoffe ergibt, die Formaldehyd in kosmetischen Fertigerzeugnissen abspalten, einen niedrigeren Schwellenwert als den derzeit für die verpflichtende Kennzeichnung solcher Erzeugnisse mit dem spezifischen Hinweis „enthält Formaldehyd“ geltenden Schwellenwert rechtfertigt. Dieser Schwellenwert sollte entsprechend dem Vorschlag des SCCS gesenkt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Der Branche sollte eine angemessene Frist für die Anpassung an die neuen Anforderungen eingeräumt werden, innerhalb der sie die erforderlichen Änderungen an der Kennzeichnung sowie an den Produktformulierungen vornehmen kann, damit sichergestellt ist, dass nur kosmetische Mittel, die die neuen Anforderungen erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Den Wirtschaftsteilnehmern sollte außerdem eine angemessene Frist eingeräumt werden, um kosmetische Mittel, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen und die vor dem Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsvorschrift in Verkehr gebracht wurden, vom Markt zu nehmen. Angesichts des relativ geringen Risikos im Zusammenhang mit Formaldehydabspaltern und der großen Zahl betroffener kosmetischer Mittel sollte der Übergangszeitraum daher 24 bzw. 48 Monate betragen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 2 der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält folgende Fassung:

„2.

Alle Fertigerzeugnisse, die Stoffe enthalten, die in diesem Anhang aufgeführt sind und Formaldehyd abspalten, müssen bei der Kennzeichnung den Hinweis „spaltet Formaldehyd ab“ tragen, sofern die Gesamtkonzentration an abgespaltenem Formaldehyd im Fertigerzeugnis 0,001 % (10 ppm) überschreitet, unabhängig davon, ob das Fertigerzeugnis einen oder mehrere Stoffe enthält, die Formaldehyd abspalten.

Alle Fertigerzeugnisse, die in Unterabsatz 1 genannte Stoffe enthalten, die der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der am 30. Juli 2022 geltenden Fassung entsprechen, dürfen jedoch bis zum 31. Juli 2024 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und bis zum 31. Juli 2026 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), wissenschaftliches Gutachten zum Schwellenwert für den Hinweis „enthält Formaldehyd“ in Nummer 2 der Einleitung des Anhangs V für Formaldehyd abspaltende Stoffe, endgültige Fassung vom 7. Mai 2021, SCCS/1632/21.


11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1182 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2022

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Derecske alma“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Ungarns auf Eintragung des Namens „Derecske alma“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Derecske alma“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Derecske alma“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 115 vom 11.3.2022, S. 18.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1183 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2022

zur Änderung der Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 betreffend die Meldung bestimmter gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (2) werden Vorschriften für die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis gelisteter Seuchen festgelegt. Insbesondere ist in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorgesehen, dass die Meldungen innerhalb der Union die in ihrem Anhang II genannten Angaben enthalten müssen, und in ihrem Artikel 5 ist vorgesehen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Melde- und Berichterstattungsregionen in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung gelistet sind.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) werden gelistete Seuchen in die Kategorien A bis E eingeteilt; außerdem wird vorgesehen, dass die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die Kategorien der gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten gelten, die in der Tabelle im Anhang zu der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorzunehmenden Änderungen sollen die Vorschriften zur Meldung von Ausbrüchen der Seuchen der Kategorie A hinsichtlich des Ausbruchsorts und des Zeitpunkts der Reinigung und Desinfektion präzisieren; solche zusätzlichen Meldeanforderungen sind aufgrund des Risikos von Seuchen der Kategorie A für die Tiergesundheit in der Union gerechtfertigt.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (4)ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Vorschriften für die Bekämpfung der Seuchen der Kategorien A, B und C. Da es von Bedeutung ist, dass genauere Angaben zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie Rahmendaten zum Auftreten von Ausbrüchen von Seuchen der Kategorie A bereitgestellt werden, sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 dergestalt geändert werden, dass anzugeben ist, ob der Ausbruch in einem Gebiet stattfand, das bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen gemäß den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 unterlag, da dies einen Einfluss auf die mit solchen Ausbrüchen verbundenen Risiken hat.

(4)

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen umfassen die Einrichtung von Sperrzonen nach Ausbruch einer Seuche der Kategorie A sowie die vorläufige Reinigung und Desinfektion. Die Angaben zu solchen Maßnahmen sollten im Rahmen der gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorgeschriebenen Meldungen innerhalb der Union klarer übermittelt werden.

(5)

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 enthält keinen Eintrag für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund sollte das Vereinigte Königreich (Nordirland), sofern es für Nordirland relevant ist, in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgeführt werden.

(6)

Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollten entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).


ANHANG

Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Region und geografische Lage des Ausbruchs Für alle Seuchen der Kategorie A im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist anzugeben, ob der Ausbruch an einem Ort aufgetreten ist, der bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen für dieselbe Seuche der Kategorie A gemäß den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 Beschränkungen unterlag.“;

b)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

Datum des Abschlusses der vorläufigen Reinigung und Desinfektion nach einem Ausbruch jedweder Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.“;

2.

in Anhang IV wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung mit der entsprechenden Fußnote:

„Mitgliedstaat (*1)

Melde- und Berichterstattungsregionen

b)

Folgender Eintrag wird angefügt:

„Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Divisional Veterinary Office“



11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1184 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (im Folgenden „IUU-Fischerei“), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer Unionsliste solcher Schiffe (im Folgenden „Unionsliste“). Artikel 37 der genannten Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste aufgeführt sind.

(2)

Die Unionsliste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission (2) aufgestellt und mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011 (3), (EU) Nr. 1234/2012 (4), (EU) Nr. 672/2013 (5), (EU) Nr. 137/2014 (6), (EU) 2015/1296 (7), (EU) 2016/1852 (8), (EU) 2017/2178 (9), (EU) 2018/1883 (10), (EU) 2020/269 (11) und (EU) 2021/1120 (12) geändert.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Fischereifahrzeuge, die in die von regionalen Fischereiorganisationen geführten Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, auch in die Unionsliste aufgenommen werden.

(4)

Alle regionalen Fischereiorganisationen erstellen nach ihren jeweiligen Vorschriften die Listen der IUU-Schiffe und aktualisieren sie regelmäßig (13).

(5)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 muss die Kommission nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben, die Unionsliste aktualisieren. Da die regionalen Fischereiorganisationen der Kommission neue Listen übermittelt haben, sollte die Unionsliste jetzt aktualisiert werden.

(6)

Da ein und dasselbe Schiff, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte Unionsliste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.

(7)

Das Schiff „Eros Dos“ (14) wurde gemäß Artikel 44 der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC von der Liste der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gestrichen. Da der Beschluss von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gefasst wurde, sollte dieses Schiff von der Unionsliste gestrichen werden, obwohl es noch nicht von der Liste der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gestrichen wurde.

(8)

Das Schiff „Xin Shi Ji 16“ (15), das derzeit in der Unionsliste geführt wird, wurde aus der Liste der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) in Übereinstimmung mit deren Entschließung C-15-01 (16) gestrichen. Da der Beschluss von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gefasst wurde, sollte dieses Schiff von der Unionsliste gestrichen werden, obwohl es noch nicht von der Liste der NEAFC gestrichen wurde.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1234/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 38).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2013 der Kommission vom 15. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 6).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 137/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 47).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1296 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 12).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1852 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 5).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2178 der Kommission vom 22. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 14).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1883 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 30).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/269 der Kommission vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 7).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1120 der Kommission vom 8. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 18).

(13)  Letzte Aktualisierung der Listen der IUU-Schiffe der RFO: CCAMLR: Liste der NCP-IUU-Schiffe und Liste der CP-IUU-Schiffe, angenommen auf der 40. Jahrestagung vom 18. bis 29. Oktober 2021; CCSBT: Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 28. Jahrestagung der Kommission vom 11. bis 13. Oktober 2021, Liste am 18. Januar 2022 aktualisiert; GFCM: IUU-Liste, angenommen auf der 44. Tagung der Kommission vom 2. bis 6. November 2021; IATTC: Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 95. Tagung der IATTC am 4. Dezember 2020; ICCAT: IUU-Liste, angenommen auf der 27. regulären Sitzung der Kommission vom 15. bis 23. November 2021; IOTC: Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 25. IOTC-Tagung vom 7. bis 11. Juni 2021, aktualisiert am 25. Februar 2022; NAFO: IUU-Liste, angenommen auf der 43. Jahrestagung der NAFO vom 20. bis 24. September 2021; NEAFC: IUU-B-Liste, angenommen auf der 40. Jahrestagung der Kommission vom 9. bis 12. November 2021, aktualisiert am 1. Februar 2022; NPFC: IUU-Liste, angenommen auf der 6. Tagung der Kommission vom 23. bis 25. Februar 2021; SEAFO: Liste der IUU-Schiffe 2022, angenommen auf der 18. Jahrestagung der Kommission vom 24. bis 25. November 2021; SIOFA: Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 8. Tagung der Vertragsparteien vom 5. bis 9. Juli 2021, aktualisiert am 18. Februar 2022; SPRFMO: IUU-Liste 2022, angenommen auf der 10. Tagung der Kommission vom 24. bis 28. Januar 2022; WCPFC: Liste der IUU-Schiffe 2020, angenommen auf der 18. Tagung der Kommission vom 29. November bis 7. Dezember 2021, mit Wirkung vom 5. Februar 2022.

(14)  IMO-Schiffsnummer: 8604668.

(15)  Frühere IATTC-Referenznummer: 15579.

(16)  Zum Zeitpunkt der Streichung von der Liste war die IATTC-Entschließung C-15-01 in Kraft. Bitte beachten Sie, dass diese Entschließung 2019 durch die IATTC-Entschließung C-19-02 geändert und ersetzt wurde.


ANHANG

„TEIL B

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgelistete Schiffe

IMO (1) Schiffs-Identifizierungsnummer/ Nummer der RFO

Schiffsname  (2)

Flaggenstaat oder Flaggengebiet  (2)

RFO-Liste (2)

417000878/1 [IOTC]/20210009 [ICCAT]

ABISHAK PUTHA 3

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150046 [ICCAT]/2 [IOTC]

ABUNDANT 1 (früherer Name laut ICCAT: YI HONG 6; frühere Namen laut CCSBT, IOTC, SIOFA: YI HONG 06)

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150042 [ICCAT]/3 [IOTC]

ABUNDANT 12 (frühere Namen laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: YI HONG 106)

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150044 [ICCAT]/4 [IOTC]

ABUNDANT 3 (früherer Name laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: YI HONG 16)

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20170013 [ICCAT]/5 [IOTC]

ABUNDANT 6 (frühere Namen laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: YI HONG 86)

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150043 [ICCAT]/6 [IOTC]

ABUNDANT 9 (früherer Name laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: YI HONG 116)

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20060010 [ICCAT]/7 [IOTC]

ACROS NO. 2

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20060009 [ICCAT]/8 [IOTC]

ACROS No. 3

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

9 [IOTC]

AL'AMIR MUHAMMAD

Ägypten

GFCM, IOTC, NEAFC, SIOFA

7306570/10 [IOTC]/20200001 [ICCAT]

ALBORAN II (früherer Name laut GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO: WHITE ENTERPRISE)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut GFCM, IOTC, NAFO, NEAFC, SIOFA: Panama, St. Kitts und Nevis; letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Panama)

GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

7036345/20190003 [ICCAT]/11 [IOTC]

AMORINN (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, NEAFC, SEAFO: ICEBERG II, LOME, NOEMI; frühere Namen laut GFCM, IOTC, SIOFA: ICEBERG II, NOEMI, LOME)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, IOTC, SEAFO, SIOFA: Togo, Belize; letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Togo)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150001 [ICCAT]/12 [IOTC]

ANEKA 228

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150002 [ICCAT]/13 [IOTC]

ANEKA 228 KM.

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7236634/20190004 [ICCAT]/14 [IOTC]

ANTONY (frühere Namen: URGORA, ATLANTIC OJI MARU No. 33, OJI MARU No. 33)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO: Indonesien, Belize, Panama, Honduras, Venezuela; letzte bekannte Flaggen laut IOTC, NEAFC, SIOFA: Venezuela, Honduras, Panama, Belize, Indonesien)

CCAMLR, CCSBT ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

7322897/20150024 [ICCAT]/15 [IOTC]

ASIAN WARRIOR (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, NEAFC, SEAFO: KUNLUN, TAISHAN, CHANG BAI, HONGSHUI, HUANG HE 22, SIMA QIAN BARU 22, CORVUS, GALAXY, INA MAKA, BLACK MOON, RED MOON, EOLO, THULE, MAGNUS, DORITA; früherer Name laut IOTC: DORITA)

Unbekannt [laut CCAMLR, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA], Äquatorialguinea [laut IOTC] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR: Indonesien, Tansania, Nordkorea (DPRK), Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Äquatorialguinea, St. Vincent und die Grenadinen, Uruguay; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Äquatorialguinea, St. Vincent und die Grenadinen, Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut SEAFO, SIOFA: Indonesien, Tansania, Nordkorea (DPRK), Panama, Sierra Leone, Äquatorialguinea, Uruguay)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

9042001/20150047 [ICCAT]/16 [IOTC]

ATLANTIC WIND (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, NEAFC, SEAFO, SIOFA: ZEMOUR 2, LUAMPA, YONGDING, JIANGFENG, CHENGDU, SHAANXI HENAN 33, XIONG NU BARU 33, DRACO I, LIBERTY, CHILBO SAN 33, HAMMER, SEO YANG No. 88, CARRAN; früherer Name laut IOTC: CARRAN)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Tansania, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Republik Korea, Uruguay; letzte bekannte Flagge laut IOTC: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut SIOFA: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Uruguay; letzte bekannte Flaggen laut SEAFO: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Nordkorea (DPRK); Uruguay; letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Äquatorialguinea)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

9037537/20190005 [ICCAT]/17 [IOTC]

BAROON (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, NEAFC, SEAFO: LANA, ZEUS, TRITON I; frühere Namen laut IOTC: LANA, ZEUS, TRITON-1)

Unbekannt [laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA], Tansania [laut GFCM] (letzte bekannte Flaggen laut NEAFC: Nigeria, Mongolei, Togo, Sierra Leone; letzte bekannte Flagge laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, IOTC, SEAFO: Tansania, Nigeria, Mongolei, Togo, Sierra Leone; letzte bekannte Flaggen laut SIOFA: Nigeria, Mongolei, Togo, Sierra Leone, Tansania)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

12290 [IATTC]/20110011 [ICCAT]/18 [IOTC]

BHASKARA No. 10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC: Indonesien)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

12291 [IATTC]/20110012 [ICCAT]/19 [IOTC]

BHASKARA No. 9

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC: Indonesien)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20060001 [ICCAT]/20 [IOTC]

BIGEYE

Unbekannt

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20040005 [ICCAT]/21 [IOTC]

BRAVO

Unbekannt

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

9407 [IATTC]/20110013 [ICCAT]/22 [IOTC]

CAMELOT

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

6622642/20190006 [ICCAT]/23 [IOTC]

CHALLENGE (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, NEAFC, SEAFO: PERSEVERANCE, MILA; frühere Namen laut IOTC: MILA, PERSEVERANCE, MILA, ISLA, MONTANA CLARA, PERSEVERANCE)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO: Äquatorialguinea, Vereinigtes Königreich; letzte bekannte Flaggen laut IOTC, SIOFA: Panama, Äquatorialguinea, Vereinigtes Königreich)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150003 [ICCAT]/24 [IOTC]

CHI TONG

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7825215/125 [IATTC]/20110014 [ICCAT]/25-116 [IOTC]/280020064 [CCSBT/IATTC]

CHIA HAO No. 66 [laut CCSBT, IATTC, IOTC, GFCM, SIOFA], SAGE [laut ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA] (früherer Name laut IOTC: CHI FUW No. 6, frühere Namen laut ICCAT: CHIA HAO No. 66, CHI FUW No.6)  (3)

Unbekannt [laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, SIOFA], Gambia [laut IOTC, NEAFC, SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, IATTC, NEAFC: Belize; letzte bekannte Flagge laut IOTC: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Gambia, Seychellen, Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20190001 [ICCAT]/26 [IOTC]

CHOTCHAINAVEE 35 (früherer Name laut SIOFA: CARRAN)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: Dschibuti)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7330399/20190002 [ICCAT]/27 [IOTC]

COBIJA (frühere Namen laut IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA: CAPE FLOWER; CAPE WRATH II; frühere Namen laut CCSBT, ICCAT: CAPE FLOWER, CAPE WRATH)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, IOTC, SEAFO, SIOFA: Bolivien, Sao Tome und Principe, Unbekannt, Südafrika, Kanada; letzte bekannte Flagge laut NEAFC, SIOFA: Bolivien; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Bolivien, Sao Tome und Príncipe)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20080001 [ICCAT]/28 [IOTC]

DANIAA (früherer Name laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA: CARLOS)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC: Guinea)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

6163 [IATTC]/20130005 [ICCAT]/29 [IOTC]/7742-PP [CCSBT/IATTC]

DRAGON III

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC: Kambodscha)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8025082/N467 [CCSBT]/20210010 [ICCAT]

EL SHADDAI (früherer Name laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, SEAFO, SIOFA: BANZARE)

Südafrika (letzte bekannte Flagge laut CCAMLR, CCSBT: Uruguay)

CCAMLR, CCSBT, ICCAT, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150004 [ICCAT]/31 [IOTC]

FU HSIANG FA 18

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150005 [ICCAT]/32 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 01

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150006 [ICCAT]/33 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 02

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150007 [ICCAT]/34 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 06

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150008 [ICCAT]/35 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 08

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150009 [ICCAT]/36 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 09

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150010 [ICCAT]/37 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 11

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150011 [ICCAT]/38 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 13

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150012 [ICCAT]/39 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 17

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150013 [ICCAT]/40 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 20

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150014 [ICCAT]/41 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 21 [laut CCSBT, ICCAT, IOTC], FU HSIANG FA No. 21a [laut SIOFA]

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA

20130003 [ICCAT]/42 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 21 [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC], FU HSIANG FA [laut GFCM, NEAFC, SIOFA], FU HSIANG FA No. 21b [laut SIOFA]

Unbekannt

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150015 [ICCAT]/43 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 23

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150016 [ICCAT]/44 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 26

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150017 [ICCAT]/45 [IOTC]

FU HSIANG FA No. 30

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7355662/20130001 [ICCAT]/M-01432 [WCPFC,CCSBT]/46 [IOTC]

FU LIEN No. 1

Unbekannt [laut CCSBT, GFCM, ICCAT, NEAFC, SIOFA, WCPFC], Georgien [laut IOTC] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, NEAFC, WCPFC: Georgien)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA, WCPFC

20130004 [ICCAT]/47 [IOTC]

FULL RICH

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: Belize)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20080005 [ICCAT]/48 [IOTC]

GALA I (frühere Namen: MANARA II, ROAGAN)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, ICCAT: Libyen, Insel Man; letzte bekannte Flagge laut IOTC, NEAFC: Libyen)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

6591 [IATTC]/20130006 [ICCAT]/49 [IOTC]

GOIDAU RUEY No. 1 (früherer Name laut CCSBT, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC: GOIDAU RUEY 1)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC: Panama)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7020126/20190007 [ICCAT]/50 [IOTC]

GOOD HOPE (früherer Name laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, NEAFC, SEAFO: TOTO; frühere Namen laut ICCAT, IOTC, SIOFA: TOTO, SEA RANGER V)

Nigeria

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

6719419/51 [IOTC]/20200003 [ICCAT]

GORILERO (früherer Name: GRAN SOL)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Sierra Leone, Panama)

GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20090003 [ICCAT]/52[IOTC]

GUNUAR MELYAN 21

Unbekannt

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

13 [NPFC]/53 [IOTC]

HAI DA 705

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

4000354/20200012 [ICCAT]/54 [IOTC]

HALELUYA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Tansania)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8529533/20200011 [ICCAT]/94 [IOTC]

HALIFAX [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA], MARIO 11 [laut SIOFA] (frühere Namen laut CCSBT, ICCAT, IOTC: MARIO 11; frühere Namen laut SIOFA: MARIO N°11, MARIO 11)  (3)

Namibia [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA], Senegal [laut SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC: Senegal)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7322926/20190009 [ICCAT]/55 [IOTC]

HEAVY SEA (frühere Namen: DUERO, JULIUS, KETA, SHERPA UNO)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, IOTC, SIOFA: Panama, St. Kitts und Nevis, Belize)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150018 [ICCAT]/56 [IOTC]

HOOM XIANG 101

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: Malaysia)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150019 [ICCAT]/57 [IOTC]

HOOM XIANG 103

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: Malaysia)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150020 [ICCAT]/58 [IOTC]

HOOM XIANG 105

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: Malaysia)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20100004 [ICCAT]/59 [IOTC]

HOOM XIANG II [laut CCSBT, IOTC, SIOFA], HOOM XIANG 11 [laut GFCM, ICCAT, NEAFC]

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Malaysia)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7332218/60 [IOTC]/20200004 [ICCAT]

IANNIS 1 [laut NEAFC], IANNIS I [laut GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, SEAFO, SIOFA] (frühere Namen laut GFCM, SIOFA: MOANA MAR, CANOS DE MECA)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

61 [IOTC]/20210001 [ICCAT]

IMULA 0730

KLT/LAKPRIYA 14 laut CCSBT, IOTC, NEAFC, SIOFA], IMULA 0730

KLT [laut ICCAT]

Sri Lanka

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

62 [IOTC]/20210002 [ICCAT]

IMULA 0846 KLT/GOD

BLESS [laut CCSBT, IOTC, NEAFC, SIOFA], IMULA 0846 KLT [laut ICCAT]

Sri Lanka

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

63 [IOTC]/20210003 [ICCAT]

IMUL-A-1028-TLE/DEWLI

FISHING KUDAWELLA [laut IOTC, NEAFC, SIOFA], IMUL-A-1028-TLE/DEWLI

FISHING KUDAWELL [laut CCSBT], IMUL-A-1028-TLE [laut ICCAT]

Sri Lanka

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

64 [IOTC]/20210004 [ICCAT]

IND-TN-15-MM8297/ARARAT/RESH MITHA [laut CCSBT, IOTC, NEAFC, SIOFA], IND-TN-15-MM8297 [laut ICCAT]

Indien

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8004076/20210006 [ICCAT]

ISRAR 1 (frühere Namen laut SIOFA: MARCO N°21, MEGA N°2, TERANG SURYA, TUNA INDAH N°3)

Oman (letzte bekannte Flaggen laut SIOFA: Senegal, Belize)

CCSBT, ICCAT, SIOFA

8568694/20210007 [ICCAT]

ISRAR 2 (frühere Namen laut SIOFA: RICOS N°6, MARIO N°6, YUH PAO N°6)

Oman (letzte bekannte Flaggen laut SIOFA: St. Vincent und die Grenadinen, Tansania, Vanuatu)

CCSBT, ICCAT, SIOFA

8568682/20210008 [ICCAT]

ISRAR 3 (frühere Namen laut SIOFA: RICOS N°3, MARIO N°3, YUH PAO N°3)

Oman (letzte bekannte Flaggen laut SIOFA: St. Vincent und die Grenadinen, Tansania, Vanuatu)

CCSBT, ICCAT, SIOFA

6607666/20190008 [ICCAT]/65 [IOTC]

JINZHANG [laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA], HAI LUNG [laut GFCM, SEAFO] (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA: HAI LUNG, YELE, RAY, KILY, CONSTANT, TROPIC, ISLA GRACIOSA; frühere Namen laut GFCM, SEAFO: YELE, RAY, KILY, CONSTANT, TROPIC, ISLA GRACIOSA; frühere Namen laut NEAFC: HAI LUNG, RAY, KILLY, TROPIC, ISLA CRACIOSA, CONSTANT; frühere Namen laut SIOFA: YELE, RAY, KILY, CONSTANT, TROPIC, ISLA GRACIOSA, CONSTANT)  (3)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA], Unbekannt/Belize [laut NEAFC] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO: Sierra Leone, Belize, Äquatorialguinea, Südafrika; letzte bekannte Flagge laut NEAFC: Südafrika; letzte bekannte Flaggen laut IOTC: Belize, Mongolei, Äquatorialguinea, Südafrika, Belize; letzte bekannte Flagge laut ICCAT, SEAFO: Belize)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

9505 [IATTC]/20130007 [ICCAT]/66 [IOTC]

JYI LIH 88

Unbekannt

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150021 [ICCAT]/67 [IOTC]

KIM SENG DENG 3

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7905443/20190010 [ICCAT]/68 [IOTC]

KOOSHA 4 (früherer Name laut ICCAT, IOTC, SIOFA: EGUZKIA)

Iran

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20150022 [ICCAT]/69 [IOTC]

KUANG HSING 127

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150023 [ICCAT]/70 [IOTC]

KUANG HSING 196

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7325746/71 [IOTC]/20200005 [ICCAT]

LABIKO [laut GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] (frühere Namen laut GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO: MAINE; frühere Namen laut IOTC: MAINE, CLAUDE MONIER, CHEVALIER D'ASSAS; frühere Namen laut ICCAT: CLAUDE MOINIER, MAINE)

Unbekannt [laut GFCM, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA] Guinea [laut ICCAT] (letzte bekannte Flagge laut GFCM, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: Guinea; letzte bekannte Flaggen laut IOTC: Tansania, Äquatorialguinea, Indonesien, Kambodscha, Panama, Sierra Leone, Nordkorea (DPRK), Togo, Uruguay)

GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

1 [NPFC]/72 [IOTC]

LIAO YUAN YU 071

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

2 [NPFC]/73 [IOTC]

LIAO YUAN YU 072

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

3 [NPFC]/74 [IOTC]

LIAO YUAN YU 9

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

20060007 [ICCAT]/75 [IOTC]

LILA No. 10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA: Panama)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7388267/20190011 [ICCAT]/76 [IOTC]

LIMPOPO (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, NEAFC, SEAFO: ROSS, ALOS, LENA, CAP GEORGE; frühere Namen laut IOTC: ROSS, ALOS, LENA, CAP GEORGE, CONBAROYA, TERCERO, LENA, ALOS, ROSS; frühere Namen laut ICCAT: ROSS, ALOS, LENA, CAP GEORGE, CONBAROYA, TERCERO)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, IOTC, SEAFO, SIOFA: Togo, Ghana, Seychellen, Frankreich; letzte bekannte Flaggen laut GFCM: Togo, Ghana, Seychellen)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

28 [NPFC]/77 [IOTC]

LU RONG SHUI 158

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

14 [NPFC]/78 [IOTC]

LU RONG YU 1189

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

24 [NPFC]/79 [IOTC]

LU RONG YU 612

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

17 [NPFC]/80 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 101

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

18 [NPFC]/81 [IOTC]

LU RONG YU 102

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

19 [NPFC]/82 [IOTC]

LU RONG YU 103

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

20 [NPFC]/83 [IOTC]

LU RONG YU 105

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

21 [NPFC]/84 [IOTC]

LU RONG YU 106

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

22 [NPFC]/85 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 108

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

23 [NPFC]/86 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 109

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

25 [NPFC]/87 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 787

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

27 [NPFC]/88 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 797

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

26 [NPFC]/89 [IOTC]

LU RONG YUAN YU 958

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

20150025 [ICCAT]/90 [IOTC]

MAAN YIH HSING

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20040007 [ICCAT]/91 [IOTC]

MADURA 2

Unbekannt

CCSBT, IOTC, GFCM, ICCAT, NEAFC, SIOFA

20040008 [ICCAT]/92 [IOTC]

MADURA 3

Unbekannt

CCSBT, IOTC, GFCM, ICCAT, NEAFC, SIOFA

20060002 [ICCAT]/93 [IOTC]

MARIA

Unbekannt

CCSBT, IOTC, GFCM, ICCAT, NEAFC, SIOFA

20180002 [ICCAT]/95 [IOTC]/HSN5721 [CCSBT]

MARWAN 1 (frühere Namen laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: AL WESAM 4, CHAICHANACHOKE 8)

Somalia (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: Dschibuti, Thailand)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20060005 [ICCAT]/96 [IOTC]

MELILLA No. 101  (3)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20060004 [ICCAT]/97 [IOTC]

MELILLA No. 103  (3)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7385174/98 [IOTC]/20200006 [ICCAT]

MURTOSA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA: Togo)

GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

14613 [IATTC]/20110003 [ICCAT]/M-00545 [WCPFC, CCSBT, ICCAT]/99 [IOTC]/C-00545 [IATTC/IOTC]

NEPTUNE

Unbekannt [laut CCSBT, GFCM, ICCAT, SIOFA, WCPFC], Georgien [laut IATTC, IOTC, NEAFC] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, NEAFC, WCPFC: Georgien)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA, WCPFC

20160001 [ICCAT]/100 [IOTC]

NEW BAI I No. 168 (früherer Name laut SIOFA: TAI YUAN No. 227; früherer Name laut ICCAT: SAMUDERA)

Unbekannt [laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC], Liberia [laut SIOFA] (letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Liberia, Indonesien)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8808654/50628PE XT [CCSBT]/101 [IOTC]/20210005 [ICCAT]

NIKA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCAMLR, ICCAT, IOTC, NEAFC: Panama)

CCAMLR, CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20060008 [ICCAT]/102 [IOTC]

No. 2 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA: Honduras)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20060011 [ICCAT]/103 [IOTC]

No. 3 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA: Honduras)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8808903/20190012 [ICCAT]/104 [IOTC]

NORTHERN WARRIOR (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, IOTC, SEAFO, SIOFA; MILLENNIUM, SIP 3; frühere Namen laut NEAFC: MILLENNIUM, SHIP 3)

Angola (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, IOTC, SEAFO, SIOFA: Curacao, Niederländische Antillen, Südafrika, Belize, Marokko)

CCAMLR, CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20040006 [ICCAT]/107 [IOTC]

OCEAN DIAMOND

Unbekannt

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8665193/20200010 [ICCAT]/108 [IOTC]

OCEAN STAR No. 2 (früherer Name laut ICCAT: WANG FA)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Vanuatu, Bolivien)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

11369 [IATTC]/20130008 [ICCAT]/110 [IOTC]

ORCA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20060012 [ICCAT]/111 [IOTC]

ORIENTE No. 7

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA: Honduras)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

5062479/20190013 [ICCAT]/112 [IOTC]

PERLON (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, NEAFC, SEAFO: CHERNE, BIGARO, HOKING, SARGO, LUGALPESCA; frühere Namen laut IOTC: CHERNE, SARGO, HOKING, BIGARO, UGALPESCAA; frühere Namen laut GFCM, SIOFA: CHERNE, SARGO, HOKING, BIGARO, LUGALPESCA)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, IOTC, SEAFO, SIOFA: Mongolei, Togo, Uruguay; letzte bekannte Flaggen laut GFCM: Uruguay, Mongolei, Togo)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

9319856/20150033 [ICCAT]/113 [IOTC]

PESCACISNE 1/PESCACISNE 2 (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, NEAFC, SEAFO, SIOFA: ZEMOUR 1, KADEI, SONGHUA, YUNNAN, NIHEWAN, HUIQUAN, WUTAISHAN ANHUI 44, YANGZI HUA 44, TROSKY, PALOMA V; früherer Name laut IOTC: PALOMA V)

Unbekannt [laut CCAMLR, GFCM, ICCAT, NEAFC, SEAFO, SIOFA] Mauritanien [laut IOTC] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, SEAFO, SIOFA: Mauretanien, Äquatorialguinea, Indonesien, Tansania, Mongolei, Kambodscha, Namibia, Uruguay; letzte bekannte Flagge laut IOTC: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Mauretanien, Äquatorialguinea)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

20180003 [ICCAT]/114 [IOTC]/K22/IS/2019 [CCSBT]

PROGRESO (frühere Namen: AL WESAM 5, CHAINAVEE 54)

Kamerun [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA], Unbekannt [laut NEAFC] (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: Dschibuti, Thailand)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

95 [IATTC]/20130009 [ICCAT]/115 [IOTC]

REYMAR 6

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20130013 [ICCAT]/117 [IOTC]

SAMUDERA PASIFIK No. 18 (frühere Namen laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC: KAWIL No. 03, LADY VI-T-III)

Indonesien

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150026 [ICCAT]/118 [IOTC]

SAMUDERA PERKASA 11

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150027 [ICCAT]/41 [IOTC]/119 [IOTC]

SAMUDERA PERKASA 12 [laut ICCAT, NEAFC], SAMUDRA PERKASA 12 [laut CCSBT, IOTC, SIOFA]

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7424891/20190014 [ICCAT]/120 [IOTC]

SEA URCHIN (frühere Namen ALDABRA, OMOA I)

Gambia/Staatenlos [laut CCAMLR, CCSBT, SEAFO], Gambia [laut GFCM, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA] Unbekannt [laut ICCAT] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR, IOTC, SEAFO, SIOFA: Tansania, Honduras) letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Gambia)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

8692342/20180004 [ICCAT]/121 [IOTC]HSB3852 [IOTC/CCSBT]

SEA VIEW [laut ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA], SEAVIEW [laut CCSBT] (frühere Namen laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: AL WESAM 2, CHAINAVEE 55)

Kamerun (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: Dschibuti, Thailand)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8692354/20180005 [ICCAT]/122 [IOTC]/HSN5282 [IOTC/CCSBT]

SEA WIND (frühere Namen laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: AL WESAM 1, SUPPHERMNAVEE 21)

Kamerun (letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: Dschibuti, Thailand) letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Thailand)

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20080004 [ICCAT]/123 [IOTC]

SHARON 1 (frühere Namen laut GFCM, SIOFA: MANARA I, POSEIDON; frühere Namen laut CCSBT, ICCAT, IOTC: MANARA 1, POSEIDON)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut GFCM, IOTC, SIOFA: Libyen; letzte bekannte Flaggen laut CCSBT, ICCAT: Libyen, Vereinigtes Königreich)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20170014 [ICCAT]/124 [IOTC]

SHENG JI QUN 3

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150028 [ICCAT]/125 [IOTC]

SHUEN SIANG

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20170015 [ICCAT]/126 [IOTC]

SHUN LAI (früherer Name laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: HSIN JYI WANG No. 6)

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150029 [ICCAT]/127 [IOTC]

SIN SHUN FA 6

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150030 [ICCAT]/128 [IOTC]

SIN SHUN FA 67

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150031 [ICCAT]/129 [IOTC]

SIN SHUN FA 8

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150032 [ICCAT]/130 [IOTC]

SIN SHUN FA 9

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20050001 [ICCAT]/131 [IOTC]

SOUTHERN STAR 136 (früherer Name laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA: HSIANG CHANG)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA: St. Vincent und die Grenadinen)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150034 [ICCAT]/132 [IOTC]

SRI FU FA 168

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150035 [ICCAT]/133 [IOTC]

SRI FU FA 18

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150036 [ICCAT]/134 [IOTC]

SRI FU FA 188

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150037 [ICCAT]/135 [IOTC]

SRI FU FA 189

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150038 [ICCAT]/136 [IOTC]

SRI FU FA 286

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150039 [ICCAT]/137 [IOTC]

SRI FU FA 67

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150040 [ICCAT]/138 [IOTC]

SRI FU FA 888

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

8514772/20190015 [ICCAT]/139 [IOTC]

STS-50 (frühere Namen laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, NEAFC, SEAFO: AYDA, SEA BREEZE, ANDREY DOLGOV, STD No. 2, SUN TAI No. 2, SHINSEI MARU No. 2; frühere Namen laut IOTC, SIOFA: AYDA, SEA BREEZ 1, ANDREY DOLGOV, STD No. 2, SUNTAI No.2, SUN TAI No. 2, SHINSEI MARU No. 2; frühere Namen laut GFCM: AYDA, SEA BREEZE, ANDREY DOLGOV, STD No. 2, SUNTAI No. 2, SUN TAI No. 2, SHINSEI MARU No. 2)

Togo [laut CCAMLR, CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA], Unbekannt [laut GFCM] (letzte bekannte Flaggen laut CCAMLR: Kambodscha, Republik Korea, Philippinen, Japan, Namibia, Japan; letzte bekannte Flaggen laut SEAFO: Kambodscha, Republik Korea, Philippinen, Japan, Namibia; letzte bekannte Flaggen laut IOTC: Kambodscha, Republik Korea, Philippinen, Japan, Namibia, Togo)

CCAMLR, CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA

7816472/109 [IOTC]/20200008 [ICCAT]

SUMMER REFER [laut GFCM, NEAFC], OKAPI MARTA [laut ICCAT, IOTC, SIOFA] (früherer Name laut SIOFA: SUMMER REFER; frühere Namen laut GFCM, NEAFC: OKAPI MARTA)

Unbekannt [laut GFCM, ICCAT, NEAFC, SIOFA], Belize [laut IOTC] (letzte bekannte Flagge laut ICCAT: Belize)

GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

9259070/9405 [IATTC]/20130010 [ICCAT]/140 [IOTC]

TA FU 1

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

13568 [IATTC]/20130011 [ICCAT]/141 [IOTC]/490810002 [CCSBT/IATTC]

TCHING YE No. 6 (früherer Name laut GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA: EL DIRIA I)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, IATTC, IOTC, NEAFC, SIOFA: Belize; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Belize, Costa Rica)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150041 [ICCAT]/142 [IOTC]

TIAN LUNG No.12

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7321374/143 [IOTC]/20200009 [ICCAT]

TRINITY (frühere Namen laut NAFO: YUCUTAN BASIN, ENXEMBRE, FONTE NOVA, JAWHARA; frühere Namen laut ICCAT, IOTC, NEAFC, SEAFO: ENXEMBRE, YUCUTAN BASIN, FONTENOVA, JAWHARA)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut GFCM: Ghana; letzte bekannte Flaggen laut NAFO: Ghana, Panama; letzte bekannte Flaggen laut IOTC, NEAFC, SEAFO, SIOFA: Ghana, Panama, Marokko; letzte bekannte Flaggen laut ICCAT: Panama, Marokko)

GFCM, ICCAT, IOTC, NAFO, NEAFC, SEAFO, SIOFA

29 [NPFC]/105 [IOTC]

Unbekannt [laut NEAFC, NPFC], NPFC 29, Unbekannt [laut IOTC, SIOFA]

Unbekannt

IOTC, NEAFC (4), NPFC, SIOFA

30 [NPFC]/106 [IOTC]

Unbekannt [laut NEAFC, NPFC], NPFC 30, Unbekannt [laut IOTC, SIOFA]

Unbekannt

IOTC, NEAFC (4), NPFC, SIOFA

34 [NPFC]

Unbekannt [laut NPFC], NPFC 34, Unbekannt [laut IOTC, SIOFA]

Unbekannt

NPFC, SIOFA

35 [NPFC]

Unbekannt [laut NPFC], NPFC-35-Unbekannt [laut SIOFA]

Unbekannt

NPFC, SIOFA

36 [NPFC]

Unbekannt [laut NPFC], NPFC-36-Unbekannt [laut SIOFA]

Unbekannt

NPFC, SIOFA

8994295/129 [IATTC]/20130012 [ICCAT]/144 [IOTC]/280110095 [CCSBT/IATTC]

WEN TENG No. 688/MAHKOIA ABADI No. 196 [laut GFCM, IATTC, SIOFA], WEN TENG No. 688 [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC] (früherer Name laut ICCAT, IOTC: MAHKOIA ABADI No. 196)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

CCSBT, GFCM, IATTC, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

7826233/20090001 [ICCAT]/145 [IOTC]

XING HAI FENG [laut CCSBT, IOTC]; XING HAI FEN [laut ICCAT, NEAFC, SIOFA]; OCEAN LION [laut GFCM]; (früherer Name laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA: OCEAN LION) (3)

Unbekannt [laut GFCM, IOTC, NEAFC], Panama [laut CCSBT, ICCAT, SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, NEAFC, SIOFA: Äquatorialguinea; letzte bekannte Flaggen laut IOTC: Panama, Äquatorialguinea)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20150045 [ICCAT]/146 [IOTC]

YI HONG 3

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20130002 [ICCAT]/147 [IOTC]

YU FONG 168

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA, WCPFC: Taiwan)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA, WCPFC

 

YU FONG 168

Unbekannt

CCSBT

20090002 [ICCAT]/148 [IOTC]

YU MAAN WON

Unbekannt (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, SIOFA: Georgien)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

31 [NPFC]/412356488 [SIOFA]/149 [IOTC]

YUANDA 6

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

32[NPFC]/412365486[SIOFA]/150[IOTC]

YUANDA 8

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

20170016 [ICCAT]/151 [IOTC]

YUTUNA 3 (früherer Name laut CCSBT, ICCAT, IOTC, SIOFA: HUNG SHENG No. 166)

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

20170017 [ICCAT]/152 [IOTC]

YUTUNA No.1

Unbekannt

CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

15 [NPFC]/153 [IOTC]

ZHE LING YU LENG 90055

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

16 [NPFC]/154 [IOTC]

ZHE LING YU LENG 905

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

33 [NPFC]/412123526 [SIOFA]/155 [IOTC]

ZHEXIANG YU 23029

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

7302548/2006003 [ICCAT]/156 [IOTC]

ZHI MING [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA], No. 101 GLORIA [laut GFCM, SIOFA] (frühere Namen laut CCSBT, ICCAT: GOLDEN

LAKE, NO. 101 GLORIA; früherer Name laut GFCM, SIOFA: GOLDEN LAKE; früherer Name laut NEAFC: N°101 GLORIA) (3)

Mongolei [laut CCSBT, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA], Unbekannt [laut GFCM, SIOFA] (letzte bekannte Flagge laut CCSBT, GFCM, ICCAT, SIOFA: Panama)

CCSBT, GFCM, ICCAT, IOTC, NEAFC, SIOFA

4 [NPFC]/157 [IOTC]

ZHOU YU 651

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

5 [NPFC]/158 [IOTC]

ZHOU YU 652

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

6 [NPFC]/159 [IOTC]

ZHOU YU 653

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

7 [NPFC]/160 [IOTC]

ZHOU YU 656

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

8 [NPFC]/161 [IOTC]

ZHOU YU 657

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

9 [NPFC]/162 [IOTC]

ZHOU YU 658

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

10 [NPFC]/163 [IOTC]

ZHOU YU 659

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

11 [NPFC]/164 [IOTC]

ZHOU YU 660

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA

12 [NPFC]/165 [IOTC]

ZHOU YU 661

Unbekannt

IOTC, NEAFC, NPFC, SIOFA


(1)  International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrts-Organisation).

(2)  Zusätzliche Informationen vgl. Websites der RFO.

(3)  Dieses Schiff wurde von bestimmten RFO mehrfach aufgeführt, deshalb wurden alle Informationen in derselben Zeile zusammengeführt. Zusätzliche Informationen vgl. Websites der RFO.

(4)  NEAFC hat nach einem Abgleich mit der NPFC-Liste ein Schiff mit dem Namen „UNBEKANNT“ in seine Liste der IUU-Schiffe aufgenommen, das allerdings nicht zugeordnet werden konnte. Deshalb wird bei den beiden Schiffen mit dem Namen „UNBEKANNT“ auf die NEAFC verwiesen.“


11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1185 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2022

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 3. Dezember 2020 stellte Contec Europe einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Familie von Biozidprodukten mit der Bezeichnung „Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family“ der Produktart 2 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dessen vor, dass die zuständige slowenische Behörde sich zur Bewertung des Antrags bereit erklärt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-PP063133-29 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

Die Produktfamilie „Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family“ enthält den Wirkstoff Wasserstoffperoxid, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 2 aufgeführt ist.

(3)

Am 26. Mai 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“).

(4)

Am 15. Dezember 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts „Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die „Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family“ als „Biozidproduktfamilie“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 19. Januar 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die „Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family“ erteilt werden sollte.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Contec Europe erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027735-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 31. Juli 2022 bis 30. Juni 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 29. November 2021 zur Unionszulassung der „Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family“ (ECHA/BPC/298/2021), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family

Produktart 2 – Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0027735-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0027735-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

Contec Hydrogen Peroxide Biocidal Product Family

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Contec Europe

Anschrift

Zl Du Prat Avenue Paul Duplaix, 56000 Vannes Frankreich

Zulassungsnummer

EU-0027735-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0027735-0000

Datum der Zulassung

31. Juli 2022

Ablauf der Zulassung

30. Juni 2032

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Contec Inc.

Anschrift des Herstellers

525 Locust Grove, 29303 Spartanburg Vereinigte Staaten

Standort der Produktionsstätten

Unit 6A, Wansbeck Business Park, Rotary Parkway, NE63 8QW Ashington Vereinigtes Königreich

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Wasserstoffperoxid

Name des Herstellers

Solvay Chemicals International

Anschrift des Herstellers

Rue Ransbeek 310, 1120 Brussels Belgien

Standort der Produktionsstätten

Rue Solvay 39, B-5190 Jemeppe-sur-Sambre Belgien

Via Piave 6, Rosignano Solvay, I-57013 Livorno Italien

Köthensche Strasse 1-3, D06406 Bernburg Deutschland

Baronet Road, WA4 6HA Warrington Vereinigtes Königreich

Yrjönojantie 2, 45910 Voikkaa Finnland

Rua Eng. Clement Dumoulin, P-2625-106 Povoa de Santa Iria Portugal

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Wasserstoffperoxid

 

Wirkstoffe

7722-84-1

231-765-0

6,67

6,67

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE – META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

meta SPC 1

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Wasserstoffperoxid

 

Wirkstoffe

7722-84-1

231-765-0

6,67

6,67

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Verursacht schwere Augenreizung.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 – Verwendung # 1 – Produkt auf ein geeignetes Reinraumtuch aufsprühen und auf den Innenflächen von Isolatoren und Restricted-Access-Barrier-Systemen (RABS) verteilen.

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

/

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: /

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: /

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: /

Anwendungsbereich

Innen-

In Isolatoren und RABS in Reinräumen: Desinfektion von harten/nicht porösen Flächen. Nicht in medizinischen Bereichen verwenden.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Produkt auf ein geeignetes Reinraumtuch sprühen und es damit auf der Fläche verteilen.

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: /

Verdünnung (%): Keine Verdünnung – Produkt ist gebrauchsfertig

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Bei Raumtemperatur (~ 20 °C) ist das gebrauchsfertige Produkt bei einer Einwirkzeit von 15 min wirksam gegen Bakterien und bei einer Einwirkzeit von 30 min wirksam gegen Hefen und Pilze.

Die Anwendungshäufigkeit hängt vom Standort und den Anforderungen des Anwenders ab.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1-Liter-Flasche aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE) mit regulierbarem Sprühkopf versiegelt in einem Polyethylen-Außenbeutel

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Produkt im Isolator oder RABS auf ein Reinraumtuch sprühen und damit auf die zu desinfizierende Oberfläche auftragen. Sicherstellen, dass die gesamte Fläche während der Einwirkzeit sichtbar feucht ist: 15 Minuten bei Bakterien und 30 Minuten bei Hefen und Pilzen. Nicht mehr als 50 mL Produkt/m2 verwenden. Eine gleichmäßige Verteilung des Biozidprodukts muss sichergestellt werden. Bei sichtbar verschmutzten Oberflächen ist vor der Desinfektion eine Reinigung erforderlich.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Hand-zu-Augen-Kontakt vermeiden.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 2 – Verwendung # 2 – Produkt in einen Behälter gießen und mit einem geeigneten Reinraumtuch/-wischmopp auf den Innenflächen von Isolatoren und RABS verteilen.

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

/

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: /

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: /

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: /

Anwendungsbereich

Innen-

In Isolatoren und RABS in Reinräumen: Desinfektion von harten/nicht porösen Flächen.

Nicht in medizinischen Bereichen verwenden.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Produkt in einen geeigneten Behälter gießen und anschließend mit einem geeigneten Reinraumtuch/-wischmopp auf der Oberfläche verteilen.

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: /

Verdünnung (%): Keine Verdünnung – Produkt ist gebrauchsfertig.

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Bei Raumtemperatur (~ 20 °C) ist das gebrauchsfertige Produkt bei einer Einwirkzeit von 15 min wirksam gegen Bakterien und bei einer Einwirkzeit von 30 min wirksam gegen Hefen und Pilze. Die Anwendungshäufigkeit hängt vom Standort und den Anforderungen des Anwenders ab.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

0,5-L-, 1-L- und 5-L-HDPE-Flaschen mit Sicherheitsverschluss versiegelt in einem Polyethylen-Außenbeutel.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Produkt im Isolator oder RABS in einen geeigneten Behälter füllen und mit einem Reinraumtuch/-wischmopp auf die zu desinfizierende Oberfläche auftragen. Sicherstellen, dass die gesamte Fläche während der Einwirkzeit sichtbar feucht ist: 15 Minuten bei Bakterien und 30 Minuten bei Hefen und Pilzen. Nicht mehr als 50 mL Produkt/m2 verwenden. Eine gleichmäßige Verteilung des Biozidprodukts muss sichergestellt werden. Bei sichtbar verschmutzten Oberflächen ist vor der Desinfektion eine Reinigung erforderlich.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Hand-zu-Augen-Kontakt vermeiden.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3. Verwendung # 3 – Verwendung # 3 – Produkt auf ein geeignetes Reinraumtuch aufsprühen und auf den Flächen in Reinräumen verteilen.

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

/

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: /

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: /

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: /

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von harten, nicht porösen Oberflächen in Reinräumen

Nicht in medizinischen Bereichen verwenden.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Produkt auf ein geeignetes Reinraumtuch sprühen und es damit auf der Fläche verteilen.

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: /

Verdünnung (%): Keine Verdünnung – Produkt ist gebrauchsfertig.

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Bei Raumtemperatur (~ 20 °C) ist das gebrauchsfertige Produkt bei einer Einwirkzeit von 15 min wirksam gegen Bakterien und bei einer Einwirkzeit von 30 min wirksam gegen Hefen und Pilze. Die Anwendungshäufigkeit hängt vom Standort und den Anforderungen des Anwenders ab.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

1-Liter-HDPE-Flasche mit regulierbarem Sprühkopf versiegelt in einem Polyethylen-Außenbeutel.

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Produkt auf ein Reinraumtuch sprühen und damit auf die zu desinfizierende Oberfläche im Reinraum auftragen. Sicherstellen, dass die gesamte Fläche während der Einwirkzeit sichtbar feucht ist: 15 Minuten bei Bakterien und 30 Minuten bei Hefen und Pilzen. Nicht mehr als 50 mL Produkt/m2 verwenden. Eine gleichmäßige Verteilung des Biozidprodukts muss sichergestellt werden. Bei sichtbar verschmutzten Oberflächen ist vor der Desinfektion eine Reinigung erforderlich.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Das Produkt darf nur zur Desinfektion kleiner Flächen verwendet werden.

Während der Verwendung des Produkts muss ein Augenschutz getragen werden.

Bei der Verwendung in Reinräumen sind ausreichende technische Maßnahmen zur Entfernung luftgetragener Rückstände während der Produktanwendung vorgeschrieben (z. B. eine Raumlüftung oder eine lokale Absauganlagen (LEV)). Für Reinräume ist während der Handhabung des Produkts eine Mindestluftwechselrate von 360/h vorgeschrieben.

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.4.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4. Verwendung # 4 – Verwendung # 4 – Produkt in einen Behälter gießen und mit einem geeigneten Reinraumtuch/-wischmopp auf den Flächen in Reinräumen verteilen.

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

/

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: /

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: /

wissenschaftlicher Name: /

Trivialname: Pilze

Entwicklungsstadium: /

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion von harten, nicht porösen Oberflächen in Reinräumen

Nicht in medizinischen Bereichen verwenden.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Produkt in einen geeigneten Behälter gießen und anschließend mit einem geeigneten Reinraumtuch/-wischmopp auf der Oberfläche verteilen.

Detaillierte Beschreibung:

/

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: /

Verdünnung (%): Keine Verdünnung – Produkt ist gebrauchsfertig.

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Bei Raumtemperatur (~ 20 °C) ist das gebrauchsfertige Produkt bei einer Einwirkzeit von 15 min wirksam gegen Bakterien und bei einer Einwirkzeit von 30 min wirksam gegen Hefen und Pilze. Die Anwendungshäufigkeit hängt vom Standort und den Anforderungen des Anwenders ab.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

0,5-L-, 1-L- und 5-L-HDPE-Flaschen mit Sicherheitsverschluss versiegelt in einem Polyethylen-Außenbeutel.

4.4.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Produkt in einen geeigneten Behälter füllen und mit einem Reinraumtuch/-wischmopp auf die zu desinfizierende Oberfläche im Reinraum auftragen. Sicherstellen, dass die gesamte Fläche während der Einwirkzeit sichtbar feucht ist: 15 Minuten bei Bakterien und 30 Minuten bei Hefen und Pilzen. Nicht mehr als 50 mL Produkt/m2 verwenden. Eine gleichmäßige Verteilung des Biozidprodukts muss sichergestellt werden. Bei sichtbar verschmutzten Oberflächen ist vor der Desinfektion eine Reinigung erforderlich.

4.4.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Das Einfüllen des Produkts darf nur in belüfteten Räumen erfolgen (mit mind. 3 Luftwechseln/h).

Während der Verwendung des Produkts muss ein Augenschutz getragen werden.

Bei der Verwendung in Reinräumen sind ausreichende technische Maßnahmen zur Entfernung luftgetragener Rückstände während der Produktanwendung vorgeschrieben (z. B. eine Raumlüftung oder eine LEV). Für Reinräume ist während der Handhabung des Produkts eine Mindestluftwechselrate von 360/h vorgeschrieben.

Wird das Produkt durch Wischen aufgetragen, muss die Desinfektion auf eine kleine Fläche beschränkt werden.

Wird das Produkt mit einem Wischmopp zur Desinfektion von Fußböden oder anderen großen Flächen in Reinräumen verwendet, müssen zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden:

Der berufsmäßige Verwender und alle anderen Mitarbeiter im Raum müssen eine Atemschutzausrüstung (RPE) mit Schutzfaktor 10 tragen. Es ist mindestens ein luftreinigendes Atemschutzgerät mit Helm/Haube/Maske (TH1/TM1) oder eine Halb-/Vollmaske mit Kombinationsfilter Gas/P2 erforderlich (Filtertyp (Kennbuchstabe, Farbe) ist vom Zulassungsinhaber in den Produktinformationen anzugeben).

Nach dem Wischen müssen alle Mitarbeiter den Raum verlassen.

Technische Maßnahmen (z. B. eine Raumlüftung oder eine lokale Absauganlagen) zur Entfernung luftgetragener Rückstände sind vorgeschrieben, bevor Mitarbeiter nach einer großflächigen Desinfektion die behandelten Bereiche betreten dürfen. Es ist die Konzentrationen in der Luft zu überwachen und sicherzustellen, dass der Grenzwert (1,25 mg/m3) nicht überschritten wird, wenn Mitarbeiter den Bereich wieder betreten.

4.4.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.4.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

4.4.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe Abschnitt „Allgemeine Verwendungshinweise“

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Siehe Abschnitt „Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung“

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Gebrauchte Tücher müssen in einem geschlossenen Behälter entsorgt werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

DIREKTE/INDIREKTE WIRKUNGEN

Verursacht schwere Augenreizung. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen sind bei normalem Gebrauch nicht zu erwarten.

ERSTE-HILFE-ANWEISUNGEN

BEI EINATMEN: Bei Auftreten von Symptomen GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Haut mit Wasser abspülen. Bei Auftreten von Symptomen GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit herausnehmen. Weitere 5 Minuten ausspülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NOTFALLMASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER UMWELT

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung dieser Verpackung muss jederzeit den abfallrechtlichen Regelungen und den regionalen behördlichen Vorschriften entsprechen.

Nicht verbrauchtes Produkt nicht in den Boden, in Wasserläufe, in Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten...) oder in die Kanalisation entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

An einem trockenen, gut belüfteten Ort aufbewahren und vor Beschädigung und direkter Sonneneinstrahlung schützen.

In ordnungsgemäß ausgelegten Tanks oder in belüfteten Originalbehältern lagern.

Behälter dicht verschlossen halten.

Nicht gefrieren lassen.

Nicht bei Temperaturen über 30 °C lagern.

Haltbarkeit: 24 Monate.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Contec HydroPure

Absatzmarkt: EU

Contec Sterile HydroPure

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027735-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Wasserstoffperoxid

 

Wirkstoffe

7722-84-1

231-765-0

6,67


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.


11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1186 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2022

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „L+R Propanol PT1 Family“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. April 2019 reichte Lohmann & Rauscher International GmbH&Co.KG einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „L+R Propanol PT1 Family“ der Produktart 1 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde der Schweiz bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-MU051242-25 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

Die Produktfamilie „L+R Propanol PT1 Family“ enthält die Wirkstoffe Propan-1-ol und Propan-2-ol, die für PT 1 in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3)

Am 29. März 2021 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“).

(4)

Am 4. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts für die „L+R Propanol PT1 Family“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die „L+R Propanol PT1 Family“ als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 22. November 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „L+R Propanol PT1 Family“ zu erteilen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lohmann & Rauscher International GmbH&Co.KG erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „L+R Propanol PT1 Family“ mit der Zulassungsnummer EU-0027466-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 31. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 7. Oktober 2021 zur Unionszulassung für die „L+R Propanol PT1 Family“ (ECHA/BPC/291/2021), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation.


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

L+R Propanol PT1 Family

Produktart 1 – Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0027466-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0027466-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

L+R Propanol PT1 Family

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG

Anschrift

Westerwaldstrasse 4, 56579 Rengsdorf Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0027466-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0027466-0000

Datum der Zulassung

31. Juli 2022

Ablauf der Zulassung

30. Juni 2032

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Westerwaldstrasse 4, 56579 Rengsdorf Deutschland

Standort der Produktionsstätten

A.F.P. Antiseptica Forschungs- und Produktionsgesellschaft mbH, Otto-Brenner-Straße 16-18, 21337 Lüneburg Deutschland

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

INEOS Solvent Germany GmbH

Anschrift des Herstellers

Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland

Standort der Produktionsstätten

INEOS Solvent Germany GmbH, Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

OQ Chemicals GmbH (ehemals OXEA)

Anschrift des Herstellers

Rheinpromenade 4a, 40789 Monheim am Rhein Deutschland

Standort der Produktionsstätten

OQ Chemicals Corporation, 2001 FM 3057 (ehemals OXEA Corporation), TX 77414-2968 Bay City Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

Sasol Chemie GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Secunda Chemical Operations, Sasol Place, 50 Katherine Street, 2090 Sandton Südafrika

Standort der Produktionsstätten

Secunda Chemical Operations, PDP Kruger Street, 2302 Secunda Südafrika


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

BASF SE

Anschrift des Herstellers

Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

45,0

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

30,0

Tetradecanol

Myristylalkohol

nicht wirksamer Stoff

112-72-1

204-000-3

0,0

0,95

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE – META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

meta SPC 1

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

45,0

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

30,0

Tetradecanol

Myristylalkohol

nicht wirksamer Stoff

112-72-1

204-000-3

0,95

0,95

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Behälter einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 – Hygienische Händedesinfektion

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht zutreffend.

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Viren (begrenzt viruzid PLUS)

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen und -dienste, Ambulanzen, Praxen, Pflegeeinrichtungen (einschließlich häuslicher Pflege von Patienten),

Krankenhauskantinen, Großküchen, pharmazeutische Industrie, Fertigungsstandorte, Labore - Hygienische Händedesinfektion auf optisch saubere und trockene Hände.

Nur für die berufsmäßige Verwendung.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Mindestens 3 mL (bei Verwendung von Spendern: beispielsweise auf 1,5 mL pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 mL). Mindesteinwirkzeit: 30 Sek.

Verdünnung (%): Gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Hinsichtlich Anzahl und Zeitpunkt der Anwendungen gibt es keine Beschränkungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitsintervalle beachtet werden.

Das Produkt kann jederzeit und so häufig wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100 mL, 500 mL und 1.000 mL in transparenten HDPE-Flaschen mit PP-Klappscharnierverschluss.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet werden; alternativ können die Produkte in einem Spender oder mit einer Dosierpumpe verwendet werden.

Für die hygienische Händedesinfektion Hände mit 3 mL des Produkts einreiben und 30 Sekunden feucht einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 1

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 1

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 1

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 1

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 2 – Chirurgische Händedesinfektion

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht zutreffend.

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Viren (begrenzt viruzid PLUS)

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen und -dienste: Chirurgische Händedesinfektion auf optisch saubere und trockene Hände sowie Unterarme.

Nur für die berufsmäßige Verwendung.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: In Portionen je 3 mL (bei Verwendung von Spendern: beispielsweise auf 1,5 mL pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 mL). Mindesteinwirkzeit: 90 Sek.

Verdünnung (%): Gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Hinsichtlich Anzahl und Zeitpunkt der Anwendungen gibt es keine Beschränkungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitsintervalle beachtet werden.

Das Produkt kann jederzeit und so häufig wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100 mL, 500 mL und 1 000  mL in transparenten HDPE-Flaschen mit PP-Klappscharnierverschluss.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet werden; alternativ können die Produkte in einem Spender oder mit einer Dosierpumpe verwendet werden.

Für die chirurgische Händedesinfektion Hände mit so vielen Portionen je 3 mL wie nötig einreiben, um die Hände 90 Sekunden lang feucht zu halten.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 1

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 1

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 1

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 1

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für die berufsmäßige Verwendung.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter ausspülen. 112 anrufen/Rettungswagen verständigen, um medizinische Hilfe zu erhalten.

Informationen für medizinisches Fachpersonal/Ärzte:

Bei einem Kontakt der Augen mit alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen oder Säuren, wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure, Augen auf dem Weg zum Arzt immer wieder ausspülen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Bei schluckfähigen Personen Trinken anbieten. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Rettungswagen verständigen, um medizinische Hilfe zu erhalten.

Nach Verschütten: Mit saugfähigem Material aufnehmen (beispielsweise Sand, Kieselgur, Universalbindemittel). Nach der Aufnahme Material entsprechend den Vorgaben unter „Hinweise für die sichere Beseitigung“ behandeln.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Rückstände müssen aus der Verpackung entfernt und bei vollständiger Restentleerung gemäß den Vorschriften für die Abfallbeseitigung entsorgt werden.

Unvollständig entleerte Verpackungen müssen nach den Vorgaben der lokalen Entsorger entsorgt werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Technische Maßnahmen und Lagerbedingungen:

Haltbarkeit: 36 Monate

Behälter dicht verschlossen und trockenen an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0–30 °C

Anforderungen an Lagerräume und -gefäße:

Geöffnete Behälter müssen sorgfältig verschlossen und aufrecht gelagert werden, um eine Freisetzung des Produkts zu verhindern. Stets in Behältern aus dem gleichen Material wie der Ursprungsbehälter aufbewahren.

Hinweise zur Lagerung:

Nicht zusammen mit folgenden Substanzen lagern: oxidierenden Substanzen; spontan entzündlichen Substanzen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

L+R handdisinfect blue

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027466-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

Tetradecanol

Myristylalkohol

nicht wirksamer Stoff

112-72-1

204-000-3

0,95

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

meta SPC 2

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

45,0

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

30,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Behälter einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3. Verwendung # 1 – Hygienische Händedesinfektion

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht zutreffend.

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Viren (begrenzt viruzid PLUS)

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen und -dienste, Ambulanzen, Praxen, Pflegeeinrichtungen (einschließlich häuslicher Pflege von Patienten),

Krankenhauskantinen, Großküchen, pharmazeutische Industrie, Fertigungsstandorte, Labore - Hygienische Händedesinfektion auf optisch saubere und trockene Hände.

Nur für die berufsmäßige Verwendung.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Mindestens 3 mL (bei Verwendung von Spendern: beispielsweise auf 1,5 mL pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 mL). Mindesteinwirkzeit: 30 Sek.

Verdünnung (%): Gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Hinsichtlich Anzahl und Zeitpunkt der Anwendungen gibt es keine Beschränkungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitsintervalle beachtet werden.

Das Produkt kann jederzeit und so häufig wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100 mL, 500 mL und 1 000  mL in transparenten HDPE-Flaschen mit PP-Klappscharnierverschluss.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet werden; alternativ können die Produkte in einem Spender oder mit einer Dosierpumpe verwendet werden.

Für die hygienische Händedesinfektion Hände mit 3 mL des Produkts einreiben und 30 Sekunden feucht einwirken lassen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 2

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 2

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 2

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 2

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4. Verwendung # 2 – Chirurgische Händedesinfektion

Art des Produkts

PT01 - Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Nicht zutreffend.

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Andere

Trivialname: Viren (begrenzt viruzid PLUS)

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen und -dienste: Chirurgische Händedesinfektion auf optisch saubere und trockene Hände sowie Unterarme.

Nur für die berufsmäßige Verwendung.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: In Portionen je 3 mL (bei Verwendung von Spendern: beispielsweise auf 1,5 mL pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 mL). Mindesteinwirkzeit: 90 Sek.

Verdünnung (%): Gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Hinsichtlich Anzahl und Zeitpunkt der Anwendungen gibt es keine Beschränkungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitsintervalle beachtet werden.

Das Produkt kann jederzeit und so häufig wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100 mL, 500 mL und 1 000  mL in transparenten HDPE-Flaschen mit PP-Klappscharnierverschluss.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet werden; alternativ können die Produkte in einem Spender oder mit einer Dosierpumpe verwendet werden.

Für die chirurgische Händedesinfektion Hände mit so vielen Portionen je 3 mL wie nötig einreiben, um die Hände 90 Sekunden lang feucht zu halten.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 2

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 2

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 2

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise der Meta-SPC 2

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für die berufsmäßige Verwendung.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Haut sofort mit viel Wasser abwaschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser abwaschen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter ausspülen. 112 anrufen/Rettungswagen verständigen, um medizinische Hilfe zu erhalten.

Informationen für medizinisches Fachpersonal/Ärzte:

Bei einem Kontakt der Augen mit alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen oder Säuren, wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure, Augen auf dem Weg zum Arzt immer wieder ausspülen.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Bei schluckfähigen Personen Trinken anbieten. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Rettungswagen verständigen, um medizinische Hilfe zu erhalten.

Nach Verschütten: Mit saugfähigem Material aufnehmen (beispielsweise Sand, Kieselgur, Universalbindemittel). Nach der Aufnahme Material entsprechend den Vorgaben unter „Hinweise für die sichere Beseitigung“ behandeln.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Rückstände müssen aus der Verpackung entfernt und bei vollständiger Restentleerung gemäß den Vorschriften für die Abfallbeseitigung entsorgt werden.

Unvollständig entleerte Verpackungen müssen nach den Vorgaben der lokalen Entsorger entsorgt werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Technische Maßnahmen und Lagerbedingungen:

Haltbarkeit: 36 Monate

Anwendungszeitraum: 12 Monate

Behälter dicht verschlossen und trockenen an einem kühlen, gut belüfteten Ort aufbewahren. Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0–30 °C

Anforderungen an Lagerräume und -gefäße:

Geöffnete Behälter müssen sorgfältig verschlossen und aufrecht gelagert werden, um eine Freisetzung des Produkts zu verhindern. Stets in Behältern aus dem gleichen Material wie der Ursprungsbehälter aufbewahren.

Hinweise zur Lagerung: Nicht zusammen mit folgenden Substanzen lagern: oxidierenden Substanzen; spontan entzündlichen Substanzen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

L+R handdisinfect 03

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027466-0002 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

L+R handdisinfect 04

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0027466-0003 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.


BESCHLÜSSE

11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1187 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 hinsichtlich der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4873)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen sowie Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.

(2)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2022 übermittelten Informationen wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission (3) die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/861 der Kommission (4) können die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Juni 2022 einen zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 aufgrund der Notwendigkeit stellen, die vertriebenen Kinder aus der Ukraine zu berücksichtigen, die für eine Teilnahme am Schulprogramm in Betracht kommen.

(4)

In ihrem zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 haben Frankreich, die Niederlande, Österreich und Slowenien ihre Absicht bekundet, nicht den gesamten Betrag ihrer endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 zu verwenden. Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei haben ihre Absicht bekundet, mehr als die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 zu verwenden. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden haben keinen zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch gestellt, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie ihre endgültigen Zuweisungen gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 bestätigt haben.

(5)

Um das volle Potenzial der verfügbaren Mittel auszuschöpfen und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Schulprogramms infolge der aus der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. Februar 2022 resultierenden Vertreibung von Kindern aus der Ukraine zu beheben, ist es angezeigt, die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 zu überarbeiten. Die Neuzuweisung der nicht beanspruchten endgültigen Zuweisungen der Unionsbeihilfe sollte den zweiten Anträgen der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe Rechnung tragen und gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 auf der Grundlage der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder in den Mitgliedstaaten erfolgen.

(6)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462 (ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 55).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/861 der Kommission vom 1. Juni 2022 mit Ausnahmevorschriften für zweite Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch und zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 42).


ANHANG I

„ANHANG I

Schuljahr 2022/2023

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

in EUR

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

in EUR

Belgien

3 405 460

1 613 199

Bulgarien

2 145 826

1 030 342

Tschechien

3 515 512

1 784 619

Dänemark

1 855 060

1 460 645

Deutschland

20 810 417

9 696 041

Estland

520 903

751 337

Irland

1 811 303

900 398

Griechenland

3 221 670

1 550 685

Spanien

13 292 411

6 302 784

Frankreich

16 271 478

16 146 588

Kroatien

1 390 541

800 354

Italien

17 117 780

8 003 535

Zypern

390 044

400 177

Lettland

658 180

711 207

Litauen

966 451

1 081 456

Luxemburg

295 111

193 000

Ungarn

3 122 448

1 772 817

Malta

293 504

193 000

Niederlande

5 570 944

2 177 837

Österreich

2 301 768

1 044 680

Polen

12 494 071

10 739 507

Portugal

3 283 397

2 220 981

Rumänien

6 900 318

10 455 944

Slowenien

570 823

311 770

Slowakei

1 872 965

960 398

Finnland

1 599 047

3 824 689

Schweden

0

8 998 717

Insgesamt

125 677 429

95 126 707


11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1188 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2022

zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 in Bezug auf Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten, für die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates nationale Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Wassertierseuchen genehmigt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission (2) wurden Listen der Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten aufgestellt, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die einem Tilgungsprogramm für diese Seuchen unterliegen.

(2)

Weitere Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten können in die Liste der seuchenfreien Gebiete in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 bzw. in die Liste der Gebiete, die einem Tilgungsprogramm unterliegen, in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses aufgenommen werden, sofern die Kommission vorab über Maßnahmen unterrichtet wird, die Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, sodass diese Maßnahmen genehmigt oder gegebenenfalls geändert werden können.

(3)

Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Portugal und Slowenien haben der Kommission Teile ihres Hoheitsgebiets gemeldet, für die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 der Status „seuchenfrei“ genehmigt werden sollte. Dazu gehören zwei Gebiete, die frei von der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV) sind, sowie mehrere Kompartimente, die frei von bakterieller Nierenkrankheit (BKD), KHV oder infektiöser Pankreasnekrose (IPN) sind. Dänemark hat der Kommission außerdem mehrere Kompartimente gemeldet, die Tilgungsprogrammen für BKD bzw. IPN unterliegen und die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt werden sollten.

(4)

Die Kommission hat die von Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Portugal und Slowenien vorgelegten Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Verhinderung der Einschleppung bzw. zur Begrenzung der Ausbreitung dieser Seuchen ergriffen haben, gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 geprüft. Die Kommission hat sich davon überzeugt, dass diese nationalen Maßnahmen erforderlich sind, um die Einschleppung der Seuchen zu verhindern bzw. ihre Ausbreitung zu begrenzen. Dementsprechend sollten diese nationalen Maßnahmen genehmigt werden, und die Zonen und Kompartimente, in denen sie gelten, sollten in die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 zu ändern, um KHV-freie Zonen in Frankreich und Italien, BKD- und IPN-freie Kompartimente in Dänemark, BKD-freie Kompartimente in Finnland, KHV-freie Kompartimente in Frankreich und Portugal und IPN-freie Kompartimente in Slowenien aufzunehmen. Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses sollte ebenfalls geändert werden, um die Kompartimente in Dänemark aufzunehmen, in denen Tilgungsprogramme für BKD und IPN durchgeführt werden.

(6)

Darüber hinaus hat Irland der Kommission mitgeteilt, dass alle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 für den Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) aufgeführten Kompartimente im Hoheitsgebiet Irlands aus der Liste gestrichen werden sollten. Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollte daher geändert werden, um dieser Statusänderung in Bezug auf die als frei von OsHV-1 μVar geltenden Kompartimente in Irland Rechnung zu tragen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Mitgliedstaaten (1) oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten und für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden

Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)

Frankreich

FR

Durançole-Gebiet von der Quelle des Flusses Durançole bis zum Auslass von FR 13092001 CE Ferme Marine de la Durançole

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

FR 17116001 CE

Pisiculture de l’EARL Carpio

FR 34023506 CE

SCEA les poissons du Soleil

FR 34195501 CE

Olivier Germaine — Pisciculture

FR 39366002 CE

Pisciculture du Moulin de Pierre

FR 63263022 CE

Pisciculture de Fontanas

FR 66190003 CE

SCEA les poissons du Soleil

FR 72261001 CE

Ecloserie de l’AAPPMA de Conlie — Bernay — Ruillé

FR 72294001 CE

Ecloserie de l’AAPPMA 72 — Sougé Le Ganelon

Italien

IT

Gebiet der Montiggler Seen; dies umfasst die Brutanlage IT004BZ106, den „Großen Montiggler See/Grande lago di Monticolo“ und den „Kleinen Montiggler See/Piccolo lago di Monticolo“

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

PT

Das folgende Kompartiment, das aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer besteht:

PT 06 001 CP Herdade de Entre Águas/PT

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Dänemark

DK

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

42939

Trinbak Dambrug Brænderigårdens

84470

Dambrug

103471

Abildvad Dambrug

103559

Fårup Mølle Dambrug

103587

Trend Å Dambrug

103623

Hårkjær Dambrug

103647

Egebæk Dambrug

103670

Refsgårds Dambrug

103682

Sangild Dambrug

103733

Skade Dambrug

117789

Funderholme Fiskeopdræt

118656

AquaSearch Ova, Billund

118844

Ravning ægpakkeri

128165

Ollerupgård Dambrug

Finnland

FI

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus Aquakulturbetrieben mit den angegebenen Zulassungsnummern bestehen:

177-1/

Hanka-Taimen Oy,

177-2

Fischzuchtbetriebe Vanaja und Venekoski

386-1

Pohjois-Karjalan kalanviljely Oy, Fischzuchtbetrieb Keskijärvi

386-2

Pohjois-Karjalan kalanviljely Oy, Fischzuchtbetrieb Kontiolahti

065-3

Kainuun Lohi Oy, Fischzuchtbetrieb Likolampi

185-2

Terhontammi Oy, Brutanlage Sorsakoski

383

Kuusamon Jalokala Oy, Brutanlage Käylä

253-3

Natural Resources Institute Finland — Luke, Fischzuchtbetrieb Taivalkoski

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Dänemark

DK

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

42939

Trinbak Dambrug

83138

Hallesøhuse Dambrug

84470

Brænderigårdens Dambrug

103554

Fruerlund Dambrug

103559

Fårup Mølle Dambrug

103571

Hallesø Dambrug

103623

Hårkjær Dambrug

103640

Munkbro Dambrug

103647

Egebæk Dambrug

103668

Ravning Dambrug

103670

Refsgårds Dambrug

103682

Sangild Dambrug

103802

Ådal Dambrug

103910

Piledal Dambrug

104106

Hallundbæk Dambrug

106296

Mølbjerg Dambrug

106314

Ravningkær Dambrug

117789

Funderholme Fiskeopdræt

118656

AquaSearch Ova, Billund

118844

Ravning ægpakkeri

121851

Gadegård Dambrug

122355

FREA

125770

Aquasearch Ova

128165

Ollerupgård Dambrug

129695

Ravning Avlsstation

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Slowenien

SI

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

 

SIRIB050108 Pšata

 

SIRIB120102 Ilirska Bistrica

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK(NI)

Nordirland, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

ANHANG II

Mitgliedstaaten (2) oder Teile von Mitgliedstaaten mit Tilgungsprogrammen für bestimmte Wassertierseuchen, für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Dänemark

DK

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

92158

Hørup Mølle Dambrug

108516

Hulsig Dambrug

118738

Øster Højgård Avlsdambrug

122491

Tarp dambrug

129695

Ravning Avlsstation

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Dänemark

DK

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

92158

Hørup Mølle Dambrug

103606

Lundby Dambrug

108516

Hulsig Dambrug

122491

Tarp dambrug

Schweden

SE

Küstenwassergebiete


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

(2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1189 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2022

betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4962)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen besteht ein ernsthaftes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe.

(3)

Die Delegierte Verordnung 2020/687 (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist in Artikel 3 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(5)

Deutschland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 1. Juli 2022 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen im Bundesland Niedersachsen unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die Schutz- bzw. Überwachungszonen umfasst, in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(7)

Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Deutschland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(8)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass

a)

gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;

b)

die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 14. Oktober 2022.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).


ANHANG

Als Sperrzone in Deutschland gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete

Gültig bis

Schutzzone:

Landkreis Emsland:

Das Gebiet der Teile des Landkreises Emsland, die sich innerhalb eines Umkreises von 3 km um N52.367868 E7.293016 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden

14.10.2022

Überwachungszone:

Landkreis Emsland:

Das Gebiet der Teile des Landkreises Emsland, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und in einem Umkreis von 10 km um N52.367868 E7.293016 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden

Landkreis Grafschaft-Bentheim:

Das Gebiet der Teile des Landkreises Grafschaft Bentheim, die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und in einem Umkreis von 10 km um N52.367868 E7.293016 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden