ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 173

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
30. Juni 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI) ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung ( 1 )

17

 

*

Verordnung (EU) 2022/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer besonderen Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine

34

 

*

Verordnung (EU) 2022/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie ( 1 )

37

 

*

Verordnung (EU) 2022/1035 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie

46

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1036 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung des Bezugszeitraums ( 1 )

50

 

*

Verordnung (EU) 2022/1037 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Glykolipiden als Konservierungsstoff in Getränken ( 1 )

52

 

*

Verordnung (EU) 2022/1038 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyvinylpyrrolidon (E 1201) in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten ( 1 )

56

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für das Jahr 2023

58

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1040 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge VI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist ( 1 )

61

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1041 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zwecks Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-260/20 P, im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission

64

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/1042 des Rates vom 21. Juni 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit) ( 1 )

68

 

*

Beschluss (EU) 2022/1043 des Rates vom 28. Juni 2022 zur Ernennung von einem vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglied und zwei vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

71

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1044 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. Juni 2022 zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2022)

73

 

*

Beschluss (GASP) 2022/1045 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. Juni 2022 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2022)

75

 

*

Beschluss (EU) 2022/1046 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Juni 2022 zur Ernennung von Richtern am Gericht

77

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 269/21/COL vom 1. Dezember 2021 über die Einführung überarbeiteter Leitlinien für Regionalbeihilfen für 2022 bis 2027 [2022/1047]

79

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 293/21/COL vom 16. Dezember 2021 über die Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung überarbeiteter Leitlinien zur kurzfristigen Exportkreditversicherung [2022/1048]

121

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) ( ABl. L 405 vom 2.12.2020 )

133

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/706 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union ( ABl. L 132 vom 6.5.2022 )

134

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/436 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 hinsichtlich Änderungen des Musters für die Durchführungsberichte für das Ziel Investitionen in Wachstum und Beschäftigung( ABl. L 85 vom 12.3.2021 )

135

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juni 2022

über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) legt die Europäische Union die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und verbessert die Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen, um unter anderem die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse.

(2)

Gemäß Artikel 206 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union durch die Schaffung einer Zollunion im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.

(3)

Gemäß Artikel 26 AEUV erlässt die Union die erforderlichen Maßnahmen, um den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Verträgen gewährleistet ist. Der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen fällt in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik.

(4)

Artikel III:8 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und Artikel XIII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen schließen die öffentliche Auftragsvergabe aus zentralen multilateralen Disziplinen der Welthandelsorganisation (WTO) aus.

(5)

Im Rahmen der WTO sowie in ihren bilateralen Beziehungen spricht sich die Union stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge und Konzessionen der Union und ihrer Handelspartner im Geiste der Reziprozität und des gegenseitigen Nutzens aus.

(6)

Im Rahmen des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und der Handelsabkommen der Union, die Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthalten, wird den Wirtschaftsteilnehmern der Union lediglich Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen von Drittländern, die Vertragsparteien dieser Abkommen sind, gewährt.

(7)

Ist ein Drittland Vertragspartei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder hat es ein Handelsabkommen mit der Union geschlossen, das Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält, sollte die Kommission die in den jeweiligen Übereinkommen/Abkommen vorgesehenen Konsultationsmechanismen oder Streitbeilegungsverfahren anwenden, wenn die restriktiven Praktiken öffentliche Vergabeverfahren betreffen, die Verpflichtungen dieses Drittlandes hinsichtlich des Marktzugangs gegenüber der Union unterliegen.

(8)

Viele Drittländer zögern, ihre Märkte für öffentliche Aufträge oder Konzessionen für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder den Zugang zu diesen Märkten zu verbessern. Infolgedessen stehen Wirtschaftsteilnehmer aus der Union in vielen Drittländern restriktiven öffentlichen Vergabepraktiken gegenüber, die zu einem Verlust erheblicher Handelsmöglichkeiten führen.

(9)

In der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Vorschriften und Verfahren zur Ausübung der Rechte festgelegt, welche die Union im Rahmen der von ihr geschlossenen internationaler Handelsübereinkünfte hat. Für die Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen, die nicht unter solche internationalen Abkommen fallen, bestehen allerdings keine derartigen Vorschriften und Verfahren.

(10)

Die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs, die die Union gegenüber Drittländern im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen eingegangen ist, machen u. a. die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Drittländern erforderlich. Dementsprechend können Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung erlassen werden, nur für Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern, die nicht Vertragspartei des mit der Union abgeschlossenen plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder mit der Union abgeschlossener bilateraler oder multilateraler Handelsabkommen — die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen enthalten — sind, oder für Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus Ländern, die Vertragspartei solcher Abkommen sind, gelten, allerdings nur in Bezug auf Beschaffungsverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, die nicht unter diese Abkommen fallen. Im Einklang mit den Richtlinien 2014/23/EU (4), 2014/24/EU (5) und 2014/25/EU (6) des Europäischen Parlaments und des Rates und wie in der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2019 mit dem Titel „Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt“ präzisiert, haben Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, die über keine Vereinbarung über die Öffnung des Beschaffungsmarkts der Union verfügen oder deren Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen nicht unter ein solches Abkommen fallen, keinen gesicherten Zugang zu den Beschaffungsverfahren in der Union und können ausgeschlossen werden.

(11)

Die wirksame Anwendung aller im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen bestimmter Drittländer erfordert klare Ursprungsregeln für Wirtschaftsbeteiligte, Waren und Dienstleistungen.

(12)

Die Herkunft einer Ware sollte gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bestimmt werden.

(13)

Die Herkunft einer Dienstleistung sollte anhand der Herkunft der natürlichen oder juristischen Person, die die Dienstleistung erbringt, bestimmt werden. Als Herkunft einer juristischen Person sollte das Land gelten, nach dessen Recht eine juristische Person gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt. Juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet oder anderweitig errichtet wurden, sollten nur dann als aus der Union stammend angesehen werden, wenn sie eine direkte und tatsächliche Verbindung zur Wirtschaft eines Mitgliedstaats haben. Um einer möglichen Umgehung einer Maßnahme im Rahmen des Instruments betreffend das internationale Beschaffungswesen (IPI) vorzubeugen, kann es erforderlich sein, die Herkunft von juristischen Personen, die unter ausländischer Kontrolle stehen oder sich in ausländischem Besitz befinden und die keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, nach dessen Rechtsvorschriften sie gegründet oder anderweitig errichtet wurden, auch unter Berücksichtigung anderer Faktoren zu bestimmen, etwa der Herkunft der Eigentümer oder anderer Personen, die einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausüben.

(14)

Bei der Prüfung des Vorliegens von spezifischen Maßnahmen oder Praktiken in einem Drittland, die zu einer Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen dieses Drittlands führen könnten, sollte die Kommission berücksichtigen, inwieweit die Rechtsvorschriften, Regeln oder sonstigen Maßnahmen in Bezug auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen in dem betreffenden Drittland Transparenz im Einklang mit geltenden internationalen Standards gewährleisten und nicht zu schwerwiegenden und wiederkehrenden Beschränkungen für Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus der Union führen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, inwieweit einzelne öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber aus Drittländern in Bezug auf Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen aus der Union restriktive Praktiken einführen oder weiterhin anwenden.

(15)

Die Kommission sollte über die Möglichkeit verfügen, jederzeit eine transparente Untersuchung von mutmaßlich restriktiven Maßnahmen oder Praktiken bei der Vergabe, die von einem Drittland eingeführt oder beibehalten werden, einzuleiten.

(16)

Angesichts des allgemeinen politischen Ziels der Union, das Wirtschaftswachstum der am wenigsten entwickelten Länder und ihre Integration in globale Wertschöpfungsketten zu unterstützen, sollte die Kommission keine Untersuchung in Bezug auf die Länder einleiten, die von der Regelung „Alles außer Waffen“ gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) profitieren.

(17)

Bei der Durchführung der Untersuchung sollte die Kommission das betreffende Drittland zur Aufnahme von Konsultationen auffordern, um Abhilfe bei etwaigen restriktiven Maßnahmen oder Praktiken zu schaffen oder diese zu beseitigen und dadurch den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in diesem Drittland zu verbessern.

(18)

Es ist von größter Bedeutung, dass die Untersuchung transparent durchgeführt wird. Daher sollte ein Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Untersuchung öffentlich verfügbar sein.

(19)

Wenn durch die Untersuchung das Vorliegen restriktiver Maßnahmen oder Praktiken bestätigt wird und die Konsultationen mit dem betreffenden Drittland nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu zufriedenstellenden Abhilfemaßnahmen führen, mit denen schwerwiegende und wiederkehrende Zugangsbeschränkungen für Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union wirksam beseitigt werden, oder wenn das betreffende Drittland die Aufnahme von Konsultationen ablehnt, sollte die Kommission gemäß dieser Verordnung eine IPI-Maßnahme in Form einer Bewertungsanpassung oder eines Ausschlusses von Angeboten ergreifen, wenn dies angemessen ist und sie der Auffassung ist, dass dies im Interesse der Union liegt.

(20)

Die Feststellung, ob eine IPI-Maßnahme im Interesse der Union liegt, sollte sich auf eine Bewertung aller verschiedenen Interessen insgesamt stützen, einschließlich der Interessen der Wirtschaftsteilnehmer in der Union. Die Kommission sollte die Folgen des Erlasses einer solchen Maßnahme gegen ihre Auswirkungen auf die allgemeinen Interessen der Union abwägen. Es ist wichtig, dass dem allgemeinen Ziel, durch die Öffnung der Märkte von Drittländern und die Verbesserung der Marktzugangsmöglichkeiten für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union Gegenseitigkeit zu erreichen besondere Beachtung gewidmet wird. Ebenso berücksichtigt werden sollte das Ziel, jeden unnötigen Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sowie für Wirtschaftsteilnehmer zu begrenzen.

(21)

Eine Bewertungsanpassung sollte lediglich für die Zwecke der Bewertung der Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland angewandt werden. Eine derartige Maßnahme sollte nicht den Preis beeinflussen, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag zu zahlen ist. Beschließen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ihre Bewertung der Angebote auf einen Preis oder Kosten als einziges Zuschlagskriterium zu stützen, sollte das Niveau der Bewertungsanpassung deutlich höher angesetzt werden, um eine vergleichbare Wirksamkeit der IPI-Maßnahme zu gewährleisten.

(22)

IPI-Maßnahmen sollten für öffentliche Beschaffungsverfahren gelten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich Rahmenvereinbarungen und dynamischer Beschaffungssysteme. Wird ein Einzelvertrag im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, für das eine IPI-Maßnahme gilt, so sollten die IPI-Maßnahmen auch für diesen Einzelvertrag gelten. IPI-Maßnahmen sollten jedoch nicht für Aufträge gelten, die einen bestimmten Schwellenwert unterschreiten, damit der Verwaltungsaufwand für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber insgesamt begrenzt wird. Um eine mögliche doppelte Anwendung von IPI-Maßnahmen zu vermeiden, sollten solche Maßnahmen nicht für Aufträge gelten, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, wenn beim Abschluss dieser Rahmenvereinbarung bereits IPI-Maßnahmen angewandt wurden.

(23)

Um eine mögliche Umgehung einer IPI-Maßnahme zu verhindern, sollten erfolgreichen Bietern angemessene Verpflichtungen auferlegt werden. Diese Verpflichtungen sollten nur für Vergabeverfahren gelten, die einer IPI-Maßnahme unterliegen, sowie für Aufträge, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern deren Auftragswert einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet und sofern diese Rahmenvereinbarung einer IPI-Maßnahme unterliegt.

(24)

Führt ein Drittland substanzielle und fortgeschrittene Verhandlungen mit der Union über den Marktzugang im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um die Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus der Union zu seinen Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen zu beenden oder abzustellen, so sollte die Kommission während der Verhandlungen IPI-Maßnahmen, die sich auf das betreffende Drittland beziehen, aussetzen können.

(25)

Es ist wichtig, dass die IPI-Maßnahmen in der Union von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern einheitlich angewendet werden. Um den unterschiedlichen Verwaltungskapazitäten der öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten unter bestimmten strengen Anforderungen möglich sein, zu beantragen, dass eine begrenzte Liste von lokalen öffentlichen Auftraggebern von IPI-Maßnahmen ausgenommen wird. Bei der Überprüfung der Listen von lokalen öffentlichen Auftraggebern, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden, ist es von Bedeutung, dass die Kommission die besondere Situation dieser öffentlichen Auftraggeber unter anderem in Bezug auf die Bevölkerungszahl und die geografische Lage berücksichtigt. Diese Ausnahme könnte sich auch auf öffentliche Vergabeverfahren beziehen, die diese öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen ausführen können sollten.

(26)

Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten daher von der Anwendung von IPI-Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber entsprechen, oder wenn es gilt, wesentliche Erfordernisse im Bereich der öffentlichen Ordnung abzusichern, z. B. im Hinblick auf zwingende Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder dem Schutz der Umwelt. Wenn öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber diese Ausnahmen zur Anwendung bringen, sollte die Kommission rechtzeitig und umfassend darüber informiert werden, damit die Durchführung dieser Verordnung angemessen überwacht werden kann.

(27)

Bei einer fehlerhafter Anwendung von IPI-Maßnahmen durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die sich negativ auf die Chancen von Wirtschaftsteilnehmern auswirkt, die das Recht haben, an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen, sollten die Richtlinien 89/665/EWG (9) und 92/13/EWG (10) des Rates Anwendung finden. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sollten ein Nachprüfungsverfahren nach dem nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinien anstrengen können, wenn diese Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise der Auffassung sind, dass ein Mitbewerber hätte ausgeschlossen werden müssen oder ein Angebot aufgrund der Anwendung einer IPI-Maßnahme hätte weiter hinten gereiht werden müssen. Die Kommission sollte auch über die Möglichkeit verfügen, den Korrekturmechanismus nach Artikel 3 der Richtlinie 89/665/EWG bzw. nach Artikel 8 der Richtlinie 92/13/EWG anzuwenden.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(29)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten über die Verhängung, Zurücknahme, Aussetzung, Wiedereinsetzung oder Verlängerung einer IPI-Maßnahme sollte das Prüfverfahren angewandt werden, und die Kommission sollte von dem durch die Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt werden. Da IPI-Maßnahmen unterschiedliche Auswirkungen auf die Märkte für öffentliche Aufträge oder Konzessionen der Union haben könnten, sollte das Ausschussverfahren für Entwürfe von Durchführungsrechtsakten, in denen der Ausschluss von Angeboten vorgesehen ist, angepasst werden, und in solchen Fällen sollte Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung finden.

(30)

Bei Fragen, die die Anwendung des Rechtsrahmens der Union für das öffentliche Auftragswesen berühren, sollte sich die Kommission erforderlichenfalls an den Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen wenden können, der durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates (13) eingesetzt wurde.

(31)

Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen sollten nur für den Zweck, für den sie angefordert wurden, und unter gebührender Beachtung der geltenden Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen der Union und der Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowie Artikel 28 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 21 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 39 der Richtlinie 2014/25/EU sollten entsprechend gelten.

(32)

Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (15) und mit dem Ziel, unter anderem den Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Kommission regelmäßig den Anwendungsbereich, die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen. Gegenstand dieser Überprüfung wäre unter anderem die Möglichkeit, alle verfügbaren Mittel zu nutzen, um den Informationsaustausch zu erleichtern, einschließlich der Mittel der elektronischen Auftragsvergabe wie der Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission (16), sowie die Belastung von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern bei der Durchführung dieser Verordnung zu verringern. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse dieser Bewertung berichten und gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorlegen.

(33)

Die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Grundsätze, die für von den Unionsorganen auf eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge gelten, sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegt und fallen somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beruhen diese Vorschriften auf den Vorschriften, die in den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU festgelegt sind. Daher sollte im Rahmen einer Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bewertet werden, ob die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften und Grundsätze für öffentliche Aufträge gelten sollten, die von Organen der Union vergeben werden.

(34)

Die Kommission sollte Leitlinien herausgeben, um die Anwendung dieser Verordnung durch öffentliche Auftraggeber, Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer zu erleichtern. Diese Leitlinien sollten insbesondere Informationen über das Konzept der Herkunft natürlicher und juristischer Personen und der Herkunft von Waren und Dienstleistungen, zusätzliche Verpflichtungen und die Anwendung dieser Bestimmungen im Rahmen dieser Verordnung enthalten. Vor dem Hintergrund des allgemeinen politischen Ziels der Union, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen, sollten diese Leitlinien auch den besonderen Informationsbedarf von KMU bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigen, um eine Überlastung von KMU zu vermeiden.

(35)

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern durch Maßnahmen in Bezug auf nicht erfasste Beschaffungen zu verbessern, ist es notwendig und angemessen, Regeln festzulegen, die von der Kommission bei Verfahren zu befolgen sind, wenn sie Untersuchungen über gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßliche Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt. Diese Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das für die Verwirklichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung sind Maßnahmen in Bezug auf nicht erfasste Beschaffungen festgelegt, die den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen in Drittländern verbessern sollen. Sie enthält die von der Kommission zu befolgenden Verfahren, wenn sie Untersuchungen über gegen Wirtschaftsteilnehmer, Waren und Dienstleistungen aus der Union gerichtete, mutmaßliche Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern einleitet und mit den betreffenden Drittländern Konsultationen aufnimmt.

In dieser Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen oder Praktiken von Drittländern IPI-Maßnahmen vorschreiben kann, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus Drittländern zu öffentlichen Vergabeverfahren der Union zu beschränken.

(2)   Diese Verordnung gilt für öffentliche Vergabeverfahren, die folgenden Rechtsakten unterliegen:

a)

der Richtlinie 2014/23/EU;

b)

der Richtlinie 2014/24/EU;

c)

der Richtlinie 2014/25/EU.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht die internationalen Verpflichtungen der Union oder die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten oder ihre öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Rechtsakten treffen können.

(4)   Diese Verordnung gilt nur für öffentliche Vergabeverfahren, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Eine IPI-Maßnahme gilt nur für öffentliche Vergabeverfahren, die unter die IPI-Maßnahme fallen und zwischen dem Inkrafttreten dieser IPI-Maßnahme und ihrem Auslaufen, ihrer Zurücknahme oder ihrer Aussetzung eingeleitet werden. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber nehmen bei Verfahren, die in den Anwendungsbereich einer IPI-Maßnahme fallen, in die Vergabeunterlagen einen Verweis auf die Anwendung dieser Verordnung und aller anwendbaren IPI-Maßnahmen auf.

(5)   Für die Wirtschaftsteilnehmer gelten die sozialen, arbeits- oder umweltrechtlichen Anforderungen gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU oder sonstigem Unionsrecht.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;

b)

„Waren“ bezeichnet die im Gegenstand eines öffentlichen Vergabeverfahrens und in den Spezifikationen des entsprechenden Vertrags genannten Waren, jedoch nicht die in den gelieferten Waren enthaltenen Vorleistungen, Materialien oder Bestandteile;

c)

„geschätzter Wert“ bezeichnet den geschätzten Auftragswert, der gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU berechnet wird;

d)

„Bewertungsanpassung“ bezeichnet die relative Verringerung der Bewertung eines Angebots um einen bestimmten Prozentsatz, die sich aus seiner Bewertung durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Auftraggeber auf der Grundlage der in den Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien ergibt. In Fällen, in denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, bedeutet die Bewertungsanpassung die für die Bewertung der Angebote vorgenommene relative Erhöhung des Angebotspreises eines Bieters um einen bestimmten Prozentsatz;

e)

„Nachweise“ bezeichnet alle Informationen, Bescheinigungen, Belege oder Erklärungen, mit denen die Einhaltung der in Artikel 8 genannten Verpflichtungen nachgewiesen werden soll, unter anderem:

i)

Belege, aus denen hervorgeht, dass die Waren ihren Ursprung in der Union oder in einem Drittland haben;

ii)

eine Beschreibung der Herstellungsverfahren, einschließlich Mustern, Beschreibungen oder Fotografien, für die zu liefernden Waren;

iii)

einen Auszug aus den einschlägigen Registern oder aus den Jahresabschlüssen für den Ursprung der Dienstleistungen, einschließlich einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

f)

„öffentlicher Auftraggeber“ bezeichnet einen öffentlichen Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;

g)

„Auftraggeber“ bezeichnet einen Auftraggeber gemäß den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/25/EU;

h)

„Beteiligter“ bezeichnet jede Person oder Einrichtung, deren Interessen durch eine Maßnahme oder Praxis eines Drittlands beeinträchtigt werden könnten, beispielsweise Unternehmen, Unternehmensvereinigungen oder die wichtigsten branchenübergreifenden Organisationen, die die Sozialpartner auf Unionsebene vertreten;

i)

„Maßnahme oder Praxis eines Drittlands“ bezeichnet alle gesetzgeberischen, regulatorischen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen, Verfahren oder Praktiken sowie jegliche Kombination daraus, die von öffentlichen Behörden, einzelnen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern in einem Drittland auf einer beliebigen Ebene eingeführt oder beibehalten werden und die eine schwerwiegende und wiederholte Behinderung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen dieses Drittlands mit sich bringen;

j)

„IPI-Maßnahme“ bezeichnet eine von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassene Maßnahme, mit der der Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Drittländern zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen der Union im Bereich der nicht erfassten Beschaffungen beschränkt wird;

k)

„nicht erfasste Beschaffungen“ bezeichnet öffentliche Vergabeverfahren für Waren, Dienstleistungen oder Konzessionen, für die die Union in internationalen Vereinbarungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge oder von Konzessionen keine Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs eingegangen ist;

l)

„Aufträge“ bezeichnet „öffentliche Aufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU, „Konzessionen“ im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU und „Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge“ im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU;

m)

„Bieter“ bezeichnet einen Bieter im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU;

n)

„Land“ bezeichnet jeden Staat und jedes gesonderte Zollgebiet, ohne dass die jeweiligen Hoheitsrechte dadurch berührt würden;

o)

„Unterauftragsvergabe“ bezeichnet die Ausführung eines Teils eines Vertrags durch einen Dritten und umfasst nicht die bloße Lieferung von Waren oder Teilen, die für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 6 Absätze 3 und 7, werden die Ausführung von Bauleistungen oder die Ausführung eines Bauvorhabens im Sinne der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU als Erbringung einer Dienstleistung betrachtet.

Artikel 3

Bestimmung des Ursprungs

(1)   Als Herkunft eines Wirtschaftsteilnehmers gilt:

a)

bei natürlichen Personen das Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder in dem diese Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat;

b)

bei juristischen Personen:

i)

das Land, nach dessen Recht die juristische Person gegründet oder anderweitig errichtet wurde und in dessen Hoheitsgebiet die juristische Person in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, oder

ii)

sofern die juristische Person im Hoheitsgebiet des Landes, in dem sie gegründet oder anderweitig errichtet wurde, nicht in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten ausübt, gilt als Herkunft der juristischen Person die Herkunft der Person oder der Personen, die aufgrund ihres Eigentums an der juristischen Person, ihrer finanziellen Beteiligung an ihr oder der für diese juristische Person geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausüben kann oder können.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii wird vermutet, dass die betreffende Person oder die betreffenden Personen einen beherrschenden Einfluss auf die juristische Person ausübt bzw. ausüben, wenn die Person bzw. die Personen direkt oder indirekt

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der juristischen Person hält bzw. halten,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen an der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügt bzw. verfügen, oder

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person ernennen kann bzw. können.

(2)   Handelt es sich bei einem Wirtschaftsteilnehmer um eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen oder öffentlicher Einrichtungen oder jedweder Kombination aus diesen, und stammt mindestens eine dieser Personen oder Einrichtungen aus einem Drittland, dessen Wirtschaftsteilnehmer, Waren oder Dienstleistungen einer IPI-Maßnahme unterliegen, so gilt diese IPI-Maßnahme auch für von dieser Gruppe eingereichte Angebote.

Wenn jedoch die Beteiligung solcher Personen oder Einrichtungen an einer Gruppe weniger als 15 % des Wertes eines von dieser Gruppe eingereichten Angebots ausmacht, so gilt diese IPI-Maßnahme nicht für dieses Angebot, es sei denn, diese Personen oder Einrichtungen sind erforderlich, um die Mehrheit von mindestens einem der Eignungskriterien in einem öffentlichen Vergabeverfahren zu erfüllen.

(3)   Die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber können den Wirtschaftsteilnehmer während des öffentlichen Vergabeverfahrens jederzeit auffordern, die Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, zu ergänzen, klarzustellen oder zu vervollständigen, sofern derartige Aufforderungen unter Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz erfolgen. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer diese Informationen oder Unterlagen, ohne dies plausibel zu erklären, nicht vorlegt und dadurch die Überprüfung der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber verhindert oder eine solche Überprüfung praktisch unmöglich oder sehr schwierig macht, so wird dieser Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an dem betreffenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen.

(4)   Der Ursprung einer Ware wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, und der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers, der diese Dienstleistung erbringt, bestimmt.

Artikel 4

Ausnahmen für Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern

Die Kommission leitet keine Untersuchung in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder ein, die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführt sind, es sei denn, es liegen Hinweise auf eine Umgehung einer dem aufgeführten Drittland oder seinen Wirtschaftsteilnehmern zuzurechnenden IPI-Maßnahme vor.

KAPITEL II

Untersuchungen, Konsultationen, Maßnahmen und Verpflichtungen

Artikel 5

Untersuchungen und Konsultationen

(1)   Die Kommission kann auf eigene Initiative oder aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde eines Beteiligten der Union oder eines Mitgliedstaats eine Untersuchung einer mutmaßlichen Maßnahme oder Praxis eines Drittlands einleiten, indem sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Eine Bekanntmachung über die Einleitung enthält die vorläufige Bewertung der Maßnahme oder Praxis des Drittlands durch die Kommission, und die Beteiligten und fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist einschlägige Informationen zu übermitteln.

Die Kommission stellt auf ihrer Website ein Online-Tool zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten und die Beteiligten der Union nutzen dieses Tool, um eine mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen.

(2)   Nach der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung fordert die Kommission das betreffende Drittland auf, dazu Stellung zu nehmen, sachdienliche Informationen zu übermitteln und Konsultationen mit der Kommission aufzunehmen, um die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlands zu beenden oder abzustellen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten in dem durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ regelmäßig über die Fortschritte bei der Untersuchung und den Konsultationen.

(3)   Die Untersuchung und die Konsultationen werden binnen neun Monaten nach dem Datum ihrer Einleitung abgeschlossen. In begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist um fünf Monate verlängern, indem sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und das Drittland, die Beteiligten und die Mitgliedstaaten über diese Verlängerung unterrichtet.

(4)   Nach Abschluss der Untersuchung und der Konsultationen macht die Kommission einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen der Untersuchung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen öffentlich verfügbar. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Stellt die Kommission nach ihrer Untersuchung fest, dass die mutmaßliche Maßnahme oder Praxis des Drittlandes nicht beibehalten wird oder dass sie nicht zu einer schwerwiegenden und wiederkehrenden Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der Union zum Markt des Drittlands für öffentliche Aufträge oder Konzessionen führt, beendet die Kommission die Untersuchung und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6)   Die Kommission kann die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit aussetzen, wenn das betreffende Drittland

a)

ausreichende Korrekturmaßnahmen zur Beendigung oder Abstellung der schwerwiegenden und wiederholten Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der Union zum Markt des Drittlands für öffentliche Aufträge oder Konzessionen ergreift und dadurch der Zugang verbessert wird, oder

b)

sich gegenüber der Union verpflichtet, die Maßnahme oder Praxis des Drittlands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eingehen dieser Verpflichtungen, abzustellen oder schrittweise einzustellen, auch indem der Geltungsbereich einer bestehenden Vereinbarung auf die öffentliche Auftragsvergabe ausgedehnt wird.

(7)   Die Kommission nimmt die Untersuchung und die Konsultationen jederzeit wieder auf, wenn sie zu dem Schlussgelangt, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

(8)   Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, wenn die Untersuchung und die Konsultationen ausgesetzt oder wieder aufgenommen werden.

Artikel 6

IPI-Maßnahmen

(1)   Gelangt die Kommission im Anschluss an eine Untersuchung und an Konsultationen gemäß Artikel 5 zu dem Schluss, dass eine Maßnahme oder Praxis eines Drittlands besteht, erlässt sie — wenn dies ihrer Ansicht nach im Interesse der Union liegt — im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine IPI-Maßnahme. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Feststellung, ob es im Interesse der Union ist, eine IPI-Maßnahme zu erlassen, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen der Wirtschaftsteilnehmer der Union. IPI-Maßnahmen dürfen nicht erlassen werden, wenn die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Annahme solcher Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.

(3)   Die IPI-Maßnahme wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:

a)

der Verhältnismäßigkeit der IPI-Maßnahme gegenüber der Maßnahme oder Praxis des Drittlands;

b)

der Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen, um erhebliche negative Auswirkungen auf die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(4)   Die IPI-Maßnahme gilt nur für öffentliche Vergabeverfahren mit einem geschätzten Wert über einem Schwellenwert, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchung und Konsultationen sowie der in Absatz 3 festgelegten Kriterien festgelegt wird. Dieser geschätzte Wert sollte bei Bauleistungen und Konzessionen mindestens 15 000 000 EUR ohne Mehrwertsteuer und bei Waren und Dienstleistungen mindestens 5 000 000 EUR ohne Mehrwertsteuer betragen.

(5)   Die IPI-Maßnahme gilt für einzelne Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, wenn die IPI-Maßnahme auch für diese dynamischen Beschaffungssysteme gilt, mit Ausnahme von einzelnen Aufträgen, deren geschätzter Wert unter den jeweils in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten liegt. Die IPI-Maßnahme gilt nicht für öffentliche Vergabeverfahren zur Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder für einzelne Lose, die gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 16 Absatz 10 der Richtlinie 2014/25/EU vergeben werden.

(6)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten IPI-Maßnahme kann die Kommission innerhalb des in Absatz 8 festgelegten Anwendungsbereichs beschließen, den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen aus einem Drittland zu öffentlichen Vergabeverfahren zu beschränken, indem sie öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber verpflichtet,

a)

bei Angeboten von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland eine Bewertungsanpassung vorzunehmen, oder

b)

Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland auszuschließen.

(7)   Die Bewertungsanpassung gemäß Absatz 6 Buchstabe a gilt nur zum Zweck der Bewertung und Reihung der Angebote. Sie beeinflusst nicht den Preis, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag zu zahlen ist.

(8)   In der in Absatz 1 genannten IPI-Maßnahme legt die Kommission den Anwendungsbereich der IPI-Maßnahme fest, einschließlich

a)

der Sektoren oder Kategorien von Waren, Dienstleistungen und Konzessionen auf der Grundlage des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) sowie etwaiger geltender Ausnahmen;

b)

der bestimmten Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern;

c)

der bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern;

d)

der spezifischen Schwellenwerte, die den in Absatz 4 genannten entsprechen oder darüber liegen;

e)

gegebenenfalls der prozentualen Werte der in Absatz 6 Buchstabe a genannten Bewertungsanpassung.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte prozentuale Wert der Anpassung wird je nach Drittland und Sektor der geplanten Waren, Dienstleistungen, Bauleistungen oder Konzessionen auf bis zu 50 % der Bewertung des Angebots festgesetzt. Bei öffentlichen Vergabeverfahren, bei denen der Preis oder die Kosten das einzige Zuschlagskriterium sind, beträgt die Bewertungsanpassung das Doppelte des in Satz 1 des vorliegenden Unterabsatzes genannten prozentualen Werts. Eine IPI-Maßnahme gibt die jeweiligen prozentualen Werte getrennt an.

(9)   Bei der Bestimmung der IPI-Maßnahme auf der Grundlage der Optionen nach Absatz 6 Buchstabe a oder b wählt die Kommission die Art von Maßnahme, die verhältnismäßig ist und mit der der Grad der Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union, Waren oder Dienstleistungen zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen eines Drittlands am wirksamsten abgestellt werden kann.

(10)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das Drittland ausreichende Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Beeinträchtigung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren oder Dienstleistungen der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen dieses Drittlands zu beenden oder abzustellen, und damit den Zugang zu diesen Märkten verbessert, oder wenn das Drittland sich verpflichtet, die betreffende Maßnahme oder Praxis einzustellen, kann die Kommission die IPI-Maßnahme zurücknehmen oder ihre Anwendung aussetzen.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen oder die eingegangenen Verpflichtungen widerrufen, ausgesetzt oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, so veröffentlicht sie ihre Feststellungen und kann die IPI-Maßnahme jederzeit wieder in Kraft setzen.

Die Kommission kann eine IPI-Maßnahme im Wege eines Durchführungsrechtsakts zurücknehmen, aussetzen oder wieder in Kraft setzen und veröffentlicht in diesem Fall eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11)   Eine IPI-Maßnahme läuft fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten aus. Eine IPI-Maßnahme kann um fünf Jahre verlängert werden. Die Kommission leitet spätestens neun Monate vor dem Auslaufen der betreffenden IPI-Maßnahme eine Überprüfung dieser Maßnahme ein, indem sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht. Eine derartige Überprüfung muss innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung abgeschlossen sein. Nach einer derartigen Überprüfung kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Laufzeit der IPI-Maßnahme verlängern, sie entsprechend anpassen oder sie durch eine andere IPI-Maßnahme ersetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Liste der öffentlichen Auftraggeber, die von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind

(1)   Auf mit Gründen versehenen Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission im Hinblick auf eine gerechte Aufteilung der Vergabeverfahren unter den Mitgliedstaaten, die der IPI-Maßnahme unterliegen, eine Liste der lokalen öffentlichen Auftraggeber innerhalb von Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 000 Einwohnern in diesem Mitgliedstaat annehmen, die von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind.

(2)   In seinem Antrag übermittelt der Mitgliedstaat ausführliche Angaben zur Begründung des Antrags auf Ausnahme und zum Wert der Aufträge oberhalb der in Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, die von allen aufgeführten öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern in den letzten drei Jahren ab dem 31. Dezember vor dem Antrag auf Ausnahme vergeben wurden. Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn der Gesamtwert der Aufträge oberhalb der in Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, die von den nicht ausgenommenen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern vergeben werden, 80 % des Gesamtwerts der Aufträge oberhalb dieser Schwellenwerte übersteigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU fallen und in demselben Dreijahreszeitraum in dem antragstellenden Mitgliedstaat vergeben wurden.

(3)   Die Ausnahme ist auf das unter Berücksichtigung der Verwaltungskapazität der auszunehmenden öffentlichen Auftraggeber unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken.

(4)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, bevor sie die in Absatz 1 genannte Liste annimmt. Diese im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichende Liste ist für einen Zeitraum von drei Jahren gültig und kann alle drei Jahre auf mit Gründen versehenen Antrag des betroffenen Mitgliedstaats überarbeitet oder erneuert werden.

Artikel 8

Verpflichtungen des erfolgreichen Bieters

(1)   Bei öffentlichen Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme Anwendung findet, sowie bei Verträge, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, deren geschätzter Wert den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten entspricht oder diese übersteigt und bei denen diese Rahmenvereinbarungen der IPI-Maßnahme unterlagen, nehmen die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber auch die folgenden Verpflichtungen für erfolgreiche Bieter in die Vergabeunterlagen auf:

a)

nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags an Wirtschaftsteilnehmer, die aus einem Drittland stammen, für das eine IPI-Maßnahme gilt, als Unteraufträge zu vergeben,

b)

bei Verträgen, deren Gegenstand die Lieferung von Waren umfasst, während der Laufzeit des Vertrags sicherzustellen, dass die in Ausführung des Vertrags gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die aus einem Drittland stammen, für das die IPI-Maßnahme gilt, nicht mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags ausmachen, unabhängig davon, ob diese Waren oder Dienstleistungen unmittelbar vom erfolgreichen Bieter oder von einem Unterauftragnehmer geliefert oder erbracht werden,

c)

dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber spätestens bei Vertragserfüllung auf Verlangen geeignete Nachweise entsprechend den Buchstaben a oder b vorzulegen,

d)

im Falle einer Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verpflichtungen eine anteilige Strafgebühr zwischen 10 % und 30 % des Gesamtwerts des Vertrags zu zahlen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c genügt es, den Nachweis zu erbringen, dass mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vertrags aus anderen Ländern als dem Drittland, für das die IPI-Maßnahme gilt, stammen. Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber fordert einschlägige Nachweise an, wenn es begründete Hinweise darauf gibt, dass Absatz 1 Buchstaben a oder b nicht eingehalten wurde, oder wenn der Vertrag an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wird, der eine juristische Person angehört, die aus einem Drittland stammt, für das eine IPI-Maßnahme gilt.

(3)   Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber nehmen in die Unterlagen für öffentliche Vergabeverfahren, auf die eine IPI-Maßnahme anwendbar ist, einen Hinweis auf die in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen auf.

Artikel 9

Ausnahmen

(1)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können in Ausnahmefällen beschließen, die IPI-Maßnahme bei einem öffentlichen Vergabeverfahren nicht anzuwenden, wenn

a)

nur Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus einem Drittland, für das eine IPI-Maßnahme gilt, verfügbar sind, den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen, oder

b)

die Entscheidung, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses wie der öffentlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz gerechtfertigt ist.

(2)   Beschließt ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber, eine IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, teilt er/sie die folgenden Informationen der Kommission spätestens dreißig Tage nach der Bekanntmachung über die Vergabe des Auftrags in einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegenden Weise mit:

a)

Name und Kontaktangaben des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers,

b)

Beschreibung des Auftragsgegenstands,

c)

Angaben zur Herkunft der Wirtschaftsteilnehmer,

d)

Grundlage für die Entscheidung, die IPI-Maßnahme nicht anzuwenden, und ausführliche Begründung der Anwendung der Ausnahmeregelung,

e)

gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.

Die Kommission kann von den betreffenden Mitgliedstaaten weitere Informationen anfordern.

Artikel 10

Rechtsbehelfe

Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG gelten entsprechend, um den Rechtsschutz der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem bestimmten Auftrag, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, interessiert sind oder waren, sicherzustellen.

KAPITEL III

Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung und Schlussbestimmungen

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/1843 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme für die Annahme des Entwurfs einer IPI-Maßnahme in Form eines Ausschlusses von Angeboten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 12

Leitlinien

Um die Anwendung dieser Verordnung durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sowie durch Wirtschaftsteilnehmer zu erleichtern, gibt die Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem 29. August 2022 Leitlinien heraus.

Artikel 13

Berichterstattung

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. August 2025 und danach mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge oder Konzessionen in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung die Informationen über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Zahl der Vergabeverfahren auf zentraler und dezentraler Ebene, bei denen eine bestimmte IPI-Maßnahme angewandt wurde, der Zahl der eingegangenen Angebote aus Drittländern, die dieser IPI-Maßnahme unterliegen, sowie der Fälle, in denen eine spezifische Ausnahme von der IPI-Maßnahme angewandt wurde.

(2)   Die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber berichten der Kommission im Rahmen der Informationen über die Auftragsvergabe über die Anwendung von IPI-Maßnahmen im Rahmen von Tender Electronic Daily. Dieser Bericht enthält für jedes einschlägige Verfahren Informationen über die Anwendung der IPI-Maßnahmen, die Zahl der Angebote aus Drittländern, die der betreffenden IPI-Maßnahme unterliegen, die Zahl der Angebote, bei denen der Ausschluss des Angebots oder eine Bewertungsanpassung vorgenommen wurde, und die Anwendung spezifischer Ausnahmen von der IPI-Maßnahme. Die Kommission verwendet diese Daten bei ihrer regelmäßigen Berichterstattung gemäß diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung zusätzliche Informationen über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung.

Artikel 14

Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens vier Jahre nach Annahme eines Durchführungsrechtsakts oder spätestens 30. August 2027, je nachdem, was zuerst eintritt, und danach alle fünf Jahre den Anwendungsbereich, die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. RIESTER


(1)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 110.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates 17. Juni 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).

(4)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(6)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(9)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33).

(10)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).

(13)  Beschluss 71/306/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(15)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare — eForms“) (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 7).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat erkennen an, dass die in diesem Instrument vereinbarten Komitologieregeln dem Ergebnis anderer laufender oder künftiger legislativer Verhandlungen nicht vorgreifen und nicht als Präzedenzfall für andere Gesetzgebungsdossiers zu betrachten sind.


Erklärung der Kommission zur Überprüfung der Verordnung über das Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen (Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates)

Im Zuge der Überprüfung des Anwendungsbereichs, der Funktionsweise und der Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung wird die Kommission auch prüfen, ob Entwicklungsländer, die von der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.o978/2012 profitieren, und insbesondere diejenigen, die unter die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr.o978/2012 fallen, von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden müssen. Bei dieser Überprüfung wird die Kommission den Sektoren besondere Aufmerksamkeit schenken, die unter dem Blickwinkel des öffentlichen Beschaffungswesens der Union als strategisch erachtet werden.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/17


VERORDNUNG (EU) 2022/1032 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Juni 2022

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auch wenn bereits in der Vergangenheit kurzfristige Störungen der Gasversorgung aufgetreten sind, unterscheidet sich die Situation im Jahr 2022 aufgrund mehrerer Faktoren von früheren Krisen bei der Gasversorgung. So hat die Eskalation der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 zu beispiellosen Preisanstiegen geführt. In Folge dieser Preisanstiege dürften sich die Anreize für die Befüllung unterirdischer Speicheranlagen in der Union grundlegend ändern. In der derzeitigen geopolitischen Lage können weitere Störungen der Gasversorgung nicht ausgeschlossen werden. Solche Versorgungsstörungen könnten den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft der Union ernsthaften Schaden zufügen, da die Union noch immer erheblich von externen Gaslieferungen abhängig ist, die von dem Konflikt beeinträchtigt werden können.

(2)

Die jüngsten Ereignisse sind umfangreich und haben weitreichende Folgen, die die gesamte Union betreffen, so dass eine umfassende Reaktion der Union erforderlich ist. Diese Reaktion sollte Maßnahmen priorisieren, die die Gasversorgungssicherheit auf Unionsebene verbessern können — insbesondere für geschützte Kunden. Energieeinsparungen und Energieeffizienz tragen wesentlich zu diesem Ziel bei. Ein koordiniertes Handeln der Union ist daher von entscheidender Bedeutung, um Risiken aufgrund möglicher Störungen der Gasversorgung zu vermeiden — unbeschadet des Rechts eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.

(3)

Unterirdische Gasspeicheranlagen tragen zur Versorgungssicherheit bei, und gut gefüllte unterirdische Gasspeicheranlagen sichern die Gasversorgung durch ein zusätzliches Gasangebot im Fall von hoher Nachfrage oder bei Versorgungsstörungen. Da Störungen der Versorgung mit Pipeline-Gas jederzeit auftreten können, sollten Maßnahmen in Bezug auf die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in der Union eingeführt werden, um die Gasversorgungssicherheit für den Winter 2022/2023 zu gewährleisten.

(4)

In der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist ein Solidaritätsmechanismus als Instrument zur Begrenzung der Auswirkungen einer schwerwiegenden Notlage innerhalb der Union, in der die Gasversorgung durch Solidarität geschützter Kunden als wesentliche Sicherheitsanforderung und notwendige Priorität in einem Mitgliedstaat in Gefahr ist, vorgesehen. Bei einer Notlage in der Union wird durch eine sofortige Reaktion sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die Kunden besser schützen können.

(5)

Die Auswirkungen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine haben gezeigt, dass die bestehenden Vorschriften für die Versorgungssicherheit nicht für plötzliche tiefgreifende Änderungen der geopolitischen Lage konzipiert sind, bei denen Versorgungsengpässe und Preisspitzen möglicherweise nicht nur auf den Ausfall von Infrastruktur oder extreme Wetterbedingungen zurückzuführen sind, sondern auch auf mit Absicht herbeigeführte Ereignisse von großer Tragweite und länger andauernde oder plötzliche Versorgungsstörungen. Es ist daher erforderlich, Maßnahmen gegen die plötzlich stark erhöhten Risiken zu treffen, die sich durch die derzeitigen Veränderungen der geopolitischen Lage ergeben, einschließlich einer Diversifizierung der Energieversorgung der Union.

(6)

Auf der Grundlage der Analyse unter anderem der Angemessenheit von Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung durch die Kommission sowie der eingehenden Analyse der unionsweiten Risikovorsorge durch die Kommission und die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1938 eingerichteten Koordinierungsgruppe „Gas“ von Februar 2022, sollte jeder Mitgliedstaat grundsätzlich sicherstellen, dass die unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet dieses Mitgliedstaats verknüpft sind, bis zum 1. November jeden Jahres auf nationaler Ebene mindestens zu 90 % ihrer Kapazität gefüllt sind (im Folgenden „Befüllungsziel“), wobei jeder Mitgliedstaat im Mai, Juli, September und Februar des folgenden Jahres Zwischenziele (im Folgenden „Befüllungspfad“) erreichen sollte. Einige Mitgliedstaaten, die erhebliche unterirdische Speicherkapazitäten haben, wären unverhältnismäßig stark von der Verpflichtung betroffen, das Befüllungsziel für die unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, sollte die rechtliche Verpflichtung zur Befüllung ihrer unterirdischen Gasspeicheranlagen auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren verringert werden. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten gelten, zur Befüllung ihrer jeweiligen unterirdischen Gasspeicheranlagen beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Bedingungen beschließen können, das Befüllungsziel teilweise durch Anrechnung von Beständen an Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas, LNG), die in LNG-Anlagen gespeichert werden, zu erreichen. Diese Befüllungsziele sind erforderlich, um einen angemessenen Schutz der Verbraucher in der Union vor Versorgungsengpässen zu gewährleisten. Für 2022 sollten ein niedrigeres Befüllungsziel von 80 % und eine geringere Anzahl von Zwischenzielen vorgesehen werden, da die vorliegende Verordnung erst nach Beginn der Einspeichersaison in Kraft treten wird und der Zeitraum für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten begrenzt ist.

(7)

Bei der Befüllung ihrer Speicheranlagen sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, ihre Gaslieferanten zu diversifizieren, um ihre Abhängigkeit zu verringern, wenn dies die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder der Mitgliedstaaten gefährden könnte.

(8)

Ab 2023 sollte die Gasspeicherung jährlich ab Februar gezielt überwacht werden, um eine plötzliche Gasentnahme aus den unterirdischen Speichern in den Wintermonaten zu vermeiden, da dies vor dem Ende des Winters zu Problemen mit der Versorgungssicherheit führen könnte. Die Befüllungspfade sollten die kontinuierliche Überwachung während der gesamten Einspeichersaison ermöglichen.

(9)

Ab 2023 sollte jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen jährlich der Kommission einen Entwurf für den Befüllungspfad übermitteln, der die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften Speicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form erfasst. Unter Berücksichtigung der Bewertung der Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte die Kommission eine Entscheidung über die Festlegung der „Befüllungspfade“ für jeden Mitgliedstaat auf eine Weise treffen, die die Wettbewerbsstellung der unterirdischen Gasspeicheranlagen in diesem Mitgliedstaat im Vergleich mit denen, die sich in benachbarten Mitgliedstaaten befinden, nicht übermäßig verzerrt.

(10)

Um auf der Grundlage des von jedem Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen übermittelten Entwurfs des Befüllungspfades den Befüllungspfad für jeden dieser Mitgliedstaaten ab 2023 festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(11)

Der Befüllungspfad für jeden Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen sollte aus einer Reihe von Zwischenzielen bestehen und auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre jenes Mitgliedstaats beruhen. Für Mitgliedstaaten, für die das Befüllungsziel auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, sollten die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert werden.

(12)

Wenn ein Mitgliedstaat wegen technischer Probleme — etwa mit den Pipelines zur Versorgung der unterirdischen Gasspeicheranlagen oder den Einspeiseanlagen — seine Befüllungsziele nicht rechtzeitig erreichen kann, sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, das jeweilige Befüllungsziel zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen. Jedes Befüllungsziel sollte jedoch so bald wie technisch möglich und in jedem Fall spätestens am 1. Dezember des betreffenden Jahres erreicht werden, um die Gasversorgungssicherheit im Winter zu gewährleisten.

(13)

Es ist möglich, dass ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel oder ein Zwischenziel aufgrund eines regionalen oder unionsweiten Notfalls nicht erreichen kann — etwa wenn die Gasversorgung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 nicht ausreicht —, den die Kommission auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, der bzw. die einen nationalen Notfall gemäß der genannten Verordnung ausgerufen hat bzw. haben, ausgerufen hat. Die Befüllungsziele, einschließlich des Lastenteilungsziels, sollten daher dann nicht gelten, wenn und solange die Kommission gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausgerufen hat.

(14)

Die zuständigen Behörden sollten die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen kontinuierlich überwachen, um sicherzustellen, dass nicht von den Befüllungspfaden abgewichen wird. Die Befüllungspfade sollten mit einer gestatteten Abweichung von bis zu fünf Prozentpunkten festgelegt werden. Liegt der Füllstand in einem Mitgliedstaat mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand seines Befüllungspfades, sollte die zuständige Behörde umgehend wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung treffen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Gas“ über diese Maßnahmen unterrichten.

(15)

Jede erhebliche und anhaltende Abweichung eines Mitgliedstaats von seinen Befüllungspfaden kann die angemessenen Füllstände und das Befüllungsziel gefährden, die für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit in der Union im Geiste der Solidarität erforderlich sind. Im Falle einer solchen erheblichen und anhaltenden Abweichung von dem Befüllungspfad oder von einem Befüllungsziel sollte die Kommission wirksame Maßnahmen treffen können, um Probleme mit der Gasversorgungssicherheit aufgrund ungefüllter Speicheranlagen zu verhindern. Bei der Entscheidung über solche wirksamen Maßnahmen sollte die Kommission die jeweilige Situation des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen, wie z. B. das Volumen der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die Bedeutung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für die Gasversorgungssicherheit in der Region sowie alle bestehenden LNG-Speicheranlagen. Da diese Verordnung nach Beginn der Einspeichersaison im Jahr 2022 in Kraft tritt, sollten die von der Kommission zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad für 2022 getroffenen Maßnahmen den begrenzten zur Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene verfügbaren Zeitraum berücksichtigen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Maßnahmen nicht über das zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit erforderliche Maß hinausgehen und nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Mitgliedstaaten, die Gasmarktteilnehmer, die Speicheranlagenbetreiber oder die Verbraucher führen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erreichung der Befüllungsziele sicherzustellen. Dabei sollten sie darauf abzielen, marktbasierte Maßnahmen, soweit möglich, als erstes Mittel zu nutzen, um eine unnötige Marktstörung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten sich für ein höheres Befüllungsziel entscheiden können, sodass die Union für 2022 eine gemeinsame Befüllung von 85 % der Kapazität der Speicheranlagen in der Union anstreben kann. Angesichts der in vielen Mitgliedstaaten bereits bestehenden verschiedene Regulierungssysteme zur Unterstützung der Befüllung von Speicheranlagen sollte für die Einhaltung der Befüllungspfade oder die Erreichung der Befüllungsziele kein bestimmtes Instrument eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, welches Instrument für ihr jeweiliges nationales System am besten geeignet ist, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten oder zuständige Regulierungsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, festzulegen, welche Marktteilnehmer verpflichtet werden, die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen sicherzustellen. Zudem sollten sie entscheiden können, ob regulatorische Mittel — wie Maßnahmen zur Verpflichtung von Kapazitätsinhabern zur Freigabe ungenutzter Kapazitäten, die nach geltenden Marktvorschriften der Union möglich sind — ausreichen, um die Befüllungsziele zu erreichen, oder ob es finanzieller Anreize oder Speichertarifnachlässe bedarf. Wenn ein Mitgliedstaat Gaslieferanten, die geschützte Kunden in seinem Hoheitsgebiet mit Gas versorgen, die Verpflichtung auferlegt, Gas in unterirdischen Gasspeicheranlagen zu speichern, sollte die zu speichernde Gasmenge auf der Grundlage der Menge des an diese geschützten Kunden gelieferten Erdgases bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich mit anderen Mitgliedstaaten absprechen und Instrumente einsetzen, wie z. B. Plattformen für den Kauf von LNG, um die Nutzung von LNG bei der Befüllung von Speicheranlagen zu maximieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten infrastrukturbedingte und regulatorische Hindernisse für die gemeinsame Nutzung von LNG bei der Befüllung von Speicheranlagen abbauen.

(17)

Die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ hat klargestellt, dass es Mitgliedstaaten nach Unionsrecht erlaubt ist, Gaslieferanten Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu gewähren, um die Wiederauffüllung von Speicheranlagen z. B. in Form von Garantien (zweiseitiger Differenzvertrag) sicherzustellen.

(18)

Alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Befüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen, einschließlich der Bedingungen, die für die Befüllung auf der Grundlage der Lastenteilung und der Bedingungen, die für die Entnahme von Gas aus unterirdischen Gasspeicheranlagen aufzuerlegen sind, sollten notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein, den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen und die Gasversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden. Insbesondere sollten diese Maßnahmen nicht zur Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung oder zu unerwarteten Mehreinnahmen für Unternehmen führen, die unterirdische Gasspeicheranlagen kontrollieren oder Speicherkapazität gebucht, aber nicht genutzt haben.

(19)

Die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur, einschließlich grenzüberschreitender Fernleitungskapazitäten, unterirdischer Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen, ist wichtig, um im Geiste der Solidarität die Gasversorgungssicherheit zu gewährleisten. Offene Grenzen im Energiebereich sind für die Gasversorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung, einschließlich in Zeiten von Gasversorgungsstörungen auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene. Mithin sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der Befüllung von unterirdischen Gasspeicheranlagen grenzüberschreitende Kapazitäten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (5) zugewiesen wurden, nicht blockieren oder beschränken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Speicher auch für benachbarte Mitgliedstaaten und auch in Notfällen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 weiterhin zur Verfügung steht.

(20)

Speicherverpflichtungen führen wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung der einschlägigen Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich relevante unterirdische Gasspeicheranlagen befinden, während die höhere Gasversorgungssicherheit allen Mitgliedstaaten zugutekommen soll, einschließlich derer, die über keine unterirdischen Gasspeicheranlagen verfügen. Um die Belastung, die mit der Sicherstellung einer ausreichenden Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen in der Union zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit verbunden ist, im Geiste der Solidarität aufzuteilen, sollten Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen unterirdische Gasspeicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Falls ein Mitgliedstaat keine Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten hat oder falls es einem Mitgliedstaat aufgrund seiner begrenzten grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder aus sonstigen technischen Gründen nicht möglich ist, unterirdische Gasspeicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen, sollte diese Verpflichtung entsprechend verringert werden.

(21)

Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen sollten sicherstellen, dass Marktteilnehmer in diesen Mitgliedstaaten Vereinbarungen in Mitgliedstaaten geschlossen haben, die Anlagen besitzen, die bis zum 1. November die Speicherung von Mengen, die mindestens 15 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren entsprechen, ermöglichen. Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen sollten jedoch auch in der Lage sein, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich unterirdische Gasspeicheranlagen befinden, einen alternativen Lastenteilungsmechanismus zu entwickeln. Auch weitere bestehende gleichwertige Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit, wie z. B. eine gleichwertige Verpflichtung bezüglich anderer Brennstoffe als Erdgas, einschließlich Erdöl, sollten bei der Prüfung des Lastenverteilungsmechanismus berücksichtigt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über diese alternativen Lastenverteilungsmechanismen unterrichten und die technischen Grenzen sowie die Gleichwertigkeit der ergriffenen Maßnahmen nachweisen.

(22)

Es ist möglich, dass die Maßnahmen zur Aufteilung der mit der Speicherverpflichtung verbundenen Belastung zwischen Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen und Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen wiederum finanzielle Auswirkungen auf die einschlägigen Marktteilnehmer haben. Es sollte Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen daher gestattet sein, finanzielle Anreize oder einen Ausgleich für Marktteilnehmer für entgangene Einnahmen oder für Kosten vorzusehen, die mit den ihnen auferlegten Verpflichtungen verbunden sind und nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Werden solche Maßnahmen über eine Abgabe finanziert, sollte diese Abgabe nicht auf grenzüberschreitende Kopplungspunkte angewandt werden.

(23)

Eine wirksame Überwachung und Berichterstattung ist für die Bewertung der Art und des Umfangs der Risiken für die Gasversorgungssicherheit sowie für die Wahl geeigneter Maßnahmen zum Ausgleich dieser Risiken von entscheidender Bedeutung. Die Betreiber unterirdischer Gasspeicheranlagen sollten den zuständigen Behörden während der Einspeichersaison monatlich Füllstände melden. Eigentümern und Betreibern unterirdischer Gasspeicheranlagen wird empfohlen, die Kapazität und den Füllstand jeder unterirdischen Gasspeicheranlage regelmäßig auf einer zentralen Meldeplattform zu erfassen.

(24)

Die zuständigen Behörden übernehmen bei der Überwachung der Gasversorgungssicherheit eine wichtige Rolle und sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gasversorgungssicherheit und den Kosten der Maßnahmen für die Verbraucher. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats oder eine von dem Mitgliedstaat benannte Stelle sollte die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und der Kommission die Ergebnisse übermitteln. Es sollte der Kommission möglich sein, gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um Unterstützung bei der Überwachung zu ersuchen.

(25)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Risikobewertungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 alle Risiken berücksichtigen, die sich erheblich auf die Gasversorgungssicherheit auswirken können. Zu diesem Zweck sollten bei dem risikobasierten Ansatz zur Bewertung der Gasversorgungssicherheit und zur Festlegung von Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen auch Szenarien eines vollständigen Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle berücksichtigt werden. Um zur Vermeidung einer Störung der Gasversorgung und zur Begrenzung der Auswirkung einer solchen Störung eine größtmögliche Vorsorge zu gewährleisten, sollten die gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen unter Berücksichtigung solcher Szenarien durchgeführt werden. Dies würde die Koordinierung von Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen eines Notfalls sowie die Optimierung der Ressourcen ermöglichen, um eine kontinuierliche Versorgung im Falle einer vollständigen Versorgungsstörung zu gewährleisten.

(26)

Die Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte eine größere Rolle übernehmen und den ausdrücklichen Auftrag erhalten, die Leistung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gasversorgungssicherheit zu überwachen und auf dieser Grundlage empfehlenswerte Verfahren zu entwickeln. Die Kommission sollte der Koordinierungsgruppe „Gas“ daher regelmäßig Bericht erstatten und die Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte die Kommission bei der Überwachung der Befüllungsziele und bei der Sicherstellung ihrer Einhaltung unterstützen.

(27)

Die Koordinierungsgruppe „Gas“ fungiert als Hauptberaterin der Kommission zur Erleichterung der Koordinierung der Maßnahmen zur Versorgungssicherheit und unterstützt die Kommission jederzeit und insbesondere im Krisenfall. Erforderlichenfalls wird die Kommission, um eine größtmögliche Vorsorge zu gewährleisten und einen schnellen Informationsaustausch zu erleichtern, im Vorgriff auf eine mögliche Krise unverzüglich die Koordinierungsgruppe „Gas“ im Krisenmanagementformat einberufen. Die Koordinierungsgruppe „Gas“ im Krisenmanagementformat sollte so lange wie nötig zur Unterstützung der Kommission zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollte die Koordinierungsgruppe „Gas“ Kommunikationskanäle zu den Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Akteuren der Gasversorgungssicherheit unterhalten sowie für die Gasversorgungssicherheit auf nationaler, regionaler und Unionsebene relevanten Informationen sammeln.

(28)

Der Sektor der Speicheranlagen ist für die Union, die Sicherheit ihrer Energieversorgung und sonstige wesentliche Sicherheitsinteressen der Union von großer Bedeutung. Unterirdische Gasspeicheranlagen gelten daher als kritische Infrastruktur im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (6). Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen in den nationalen Energie- und Klimaplänen und in den Fortschrittsberichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu berücksichtigen.

(29)

Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen im Speicheranlagennetz sind erforderlich, um Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Union oder für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich Speicheranlagenbetreiber, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde zertifiziert wird, um sicherzustellen, dass die Energieversorgungssicherheit oder andere wesentliche Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaates nicht durch die Einflussnahme auf Speicheranlagenbetreiber gefährdet wird. Um mögliche Risiken für die Energieversorgungssicherheit zu analysieren, ist die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Versorgungssicherheit von großer Bedeutung. Die Bewertung sollte eine Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern vermeiden und die Grundsätze eines gut funktionierenden Binnenmarkts sollten in vollem Umfang eingehalten werden. Damit das Risiko niedriger Füllstände schnell verringert werden kann, sollte diese Zertifizierung für diejenigen größeren unterirdischen Speicheranlagen priorisiert werden, die in jüngster Vergangenheit anhaltend niedrige Füllstände aufgewiesen haben, damit mögliche Probleme für die Gasversorgungssicherheit, die aus der Kontrolle über solche großen Speicheranlagen resultieren, ausgeschlossen oder, falls möglich, behoben werden können. Da der durchschnittliche Füllstand aller unterirdischen Speicher in der Union in den vorangegangenen sechs Jahren am 31. März bei 35 % ihrer maximalen Kapazität lag, sollte der Schwellenwert für die Festlegung eines ungewöhnlich niedrigen Füllstands im März 2021 und im März 2022 auf 30 % festgesetzt werden.

(30)

Die nationalen Regulierungsbehörden oder eine andere vom betroffenen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde (im Folgenden jeweils „Bescheinigungsbehörde“) sollten die Zertifizierung verweigern, wenn sie feststellen, dass eine Person, die den Speicheranlagenbetreiber direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an diesem ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene gefährden könnte. Bei dieser Bewertung sollte die Zertifizierungsbehörde Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Speicheranlagenbetreibers haben könnten, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und alle weiteren besonderen Fakten und Umstände im Einzelfall berücksichtigen. Um die einheitliche Anwendung dieser Zertifizierungsvorschriften in der gesamten Union, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Union sowie Solidarität und Energieversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte die Zertifizierungsbehörde bei Entscheidungen über die Zertifizierung den Stellungnahmen der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen, gegebenenfalls auch durch eine Überarbeitung des Entwurfs ihrer Entscheidung. Wenn eine Zertifizierungsbehörde die Zertifizierung verweigert, sollte sie befugt sein, Personen zur Veräußerung ihrer Anteile oder Rechte an dem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber zu verpflichten und eine Frist für diese Veräußerung zu setzen, jede sonstige geeignete Maßnahme anzuordnen, um sicherzustellen, dass diese Person keine Kontrolle über diesen Speicheranlageneigentümer oder -betreiber und keine Rechte an diesem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber ausüben kann, sowie über angemessene Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden. Alle mit der Zertifizierungsentscheidung getroffenen Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gasversorgungssicherheit oder für sonstige wesentlichen Sicherheitsinteressen sollten notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.

(31)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Grundrechtecharta“) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das Recht, nicht enteignet zu werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums gemäß Artikel 17 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta.

(32)

Wenn Unternehmen mehr Gas zu einer Zeit kaufen müssen, in der der Gaspreis hoch ist, könnte dies den Preis weiter in die Höhe treiben. Die Regulierungsbehörden sollten daher in der Lage sein, einen Preisnachlass in Höhe von bis zu 100 % auf Einspeise- und Ausspeisetarife für Fernleitungs- und Verteilungskapazitäten an Einspeisepunkten aus und Ausspeisepunkten in sowohl unterirdische(n) Gasspeicheranlagen als auch für LNG-Anlagen anzuwenden, um die Speicherung für die Marktteilnehmer attraktiver zu machen. Die nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden werden auch aufgefordert, ihre Befugnisse zu nutzen, um unangemessene Erhöhungen von Speichertarifen wirksam auszuschließen.

(33)

Angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände und der Unsicherheiten hinsichtlich künftiger Veränderungen der geopolitischen Lage werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Befüllungsziele so rasch wie möglich zu erfüllen.

(34)

Angesichts der mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine verbundenen unmittelbaren Gefahr für die Gasversorgungssicherheit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aufgrund der außergewöhnlichen Art der derzeitigen Umstände sollten bestimmte, mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Bestimmungen jedoch nur bis zum 31. Dezember 2025 gelten.

(35)

Diese Verordnung sollte, so schnell wie möglich, Teil des Besitzstandes der Energiegemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, der am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2006 in Kraft trat, in den Besitzstand der Union aufgenommen werden.

(36)

Die Verordnung (EU) 2017/1938 und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„27.   ‚Befüllungspfad‘ bezeichnet eine Reihe von Zwischenzielen für die unterirdischen Gasspeicheranlagen für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang Ia für 2022 und — für die folgenden Jahre — im Einklang mit Artikel 6a,

28.   ‚Befüllungsziel‘ bezeichnet ein verbindliches Ziel für den Füllstand der Gesamtkapazität der unterirdischen Gasspeicheranlagen,

29.   ‚strategische Speicherung‘ bezeichnet unterirdische Speicherung oder einen Teil einer unterirdischen Speicherung von nicht verflüssigtem Erdgas, das von Fernleitungsnetzbetreibern, einer von den Mitgliedstaaten benannten Stelle oder einem Unternehmen erworben, verwaltet und gespeichert wird und nur nach vorheriger Mitteilung oder behördlicher Genehmigung freigegeben werden darf und grundsätzlich freigegeben wird bei

a)

einer größeren Angebotsknappheit,

b)

einer Versorgungsstörung oder

c)

der Ausrufung eines Notfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

30.   ‚Ausgleichsgasvorräte‘ bezeichnet nicht verflüssigtes Erdgas, das

a)

von Fernleitungsnetzbetreibern oder einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle ausschließlich für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber und für die Zwecke der Gasversorgungssicherheit erworben, verwaltet und unterirdisch gespeichert wird,

b)

nur eingesetzt werden darf, wenn dies erforderlich ist, um das Netz im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/73/EG und den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 unter sicheren und zuverlässigen Bedingungen in Betrieb zu halten,

31.   ‚unterirdische Gasspeicheranlage‘ bezeichnet eine Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG, die für die Lagerung von Erdgas einschließlich Ausgleichsgasvorräten genutzt wird und an ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist, mit Ausnahme von oberirdischen Kugelgas- oder Netzpufferspeichern.“

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Befüllungsziele und Befüllungspfade

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 stellen die Mitgliedstaaten folgende Befüllungsziele für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet in ihrem Hoheitsgebiet verknüpft sind, sowie für in Anhang Ib aufgeführte Speicheranlagen bis zum 1. November jeden Jahres sicher:

a)

für 2022: 80 %;

b)

ab 2023: 90 %.

Für die Zwecke der Einhaltung des vorliegenden Absatzes berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ziel, die sichere Erdgasversorgung in der Union gemäß Artikel 1 zu gewährleisten.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jedes Mitgliedstaats, in dem sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, auf ein Volumen begrenzt, das 35 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre jenes Mitgliedstaats entspricht.

(3)   Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jedes Mitgliedstaats, in dem sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, um das in der Referenzperiode 2016 bis 2021 an Drittländer gelieferte Volumen reduziert, wenn die durchschnittliche Liefermenge während der Gasspeicher-Entnahmezeit (Oktober bis April) nicht mehr als 15 TWh pro Jahr betrug.

(4)   Für die in Anhang Ib aufgeführten unterirdischen Gasspeicheranlagen gelten die Befüllungsziele gemäß Absatz 1 und die Befüllungspfade gemäß Absatz 7. Die Einzelheiten der Verpflichtungen jedes Mitgliedstaats werden in einem bilateralen Abkommen im Einklang mit Anhang Ib festgelegt.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann das Befüllungsziel teilweise erreichen, indem das in seinen LNG-Anlagen physisch gespeicherte und verfügbare LNG angerechnet wird, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

das Gasnetz verfügt über erhebliche LNG-Speicherkapazität, die jährlich mehr als 4 % des durchschnittlichen nationalen Verbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre ausmacht;

b)

der Mitgliedstaat den Gaslieferanten im Einklang mit Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe a die Verpflichtung auferlegt hat, Mindestgasmengen in unterirdischen Gasspeicheranlagen und/oder LNG-Anlagen zu speichern.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Zwischenziele zu erreichen oder um dafür zu sorgen, dass diese Zwischenziele erreicht werden, wie folgt:

a)

für 2022: gemäß Anhang Ia und

b)

ab 2023: im Einklang mit Absatz 7.

(7)   Für 2023 und die folgenden Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission bis zum 15. September des Vorjahres einen Entwurf des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele beruhen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre.

Für Mitgliedstaaten, für die das Befüllungsziel gemäß Absatz 2 auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, werden die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert.

Auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat bereitgestellten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um den Befüllungspfad jedes Mitgliedstaats festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden falls nötig und auch, wenn ein Mitgliedstaat einen aktualisierten Entwurf des Befüllungspfades übermittelt hat, bis zum 15. November des Vorjahres erlassen. Sie stützen sich auf eine Bewertung der allgemeinen Gasversorgungssicherheitslage und der Entwicklung des Gasangebots und der Gasnachfrage in der Union und in einzelnen Mitgliedstaaten und werden so festgelegt, dass die Gasversorgungssicherheit gewährleistet wird und gleichzeitig eine unangemessene Belastung der Mitgliedstaaten, der Gasmarktteilnehmer, der Speicheranlagenbetreiber und der Kunden sowie eine unangemessene Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Speicheranlagen in benachbarten Mitgliedstaaten vermieden wird.

(8)   Kann ein Mitgliedstaat sein Befüllungsziel in einem bestimmten Jahr bis zum 1. November aufgrund besonderer technischer Merkmale einer oder mehrerer unterirdischer Gasspeicheranlagen, wie z. B. außergewöhnlich niedriger Einspeiseraten, in seinem Hoheitsgebiet nicht erfüllen, ist es ihm gestattet, sein Befüllungsziel bis zum 1. Dezember zu erreichen. Der Mitgliedstaat teilt dies der Kommission vor dem 1. November mit und gibt dabei Gründe für die Verzögerung an.

(9)   Das Befüllungsziel gilt nicht, wenn und solange die Kommission gemäß Artikel 12 auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, der bzw. die einen nationalen Notfall ausgerufen hat bzw. ausgerufen haben, einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausgerufen hat.

(10)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht kontinuierlich die Erfüllung des Befüllungspfades und erstattet der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ regelmäßig Bericht. Liegt der Füllstand in einem bestimmten Mitgliedstaat mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand des Befüllungspfades, trifft die zuständige Behörde unverzüglich wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ über die getroffenen Maßnahmen.

(11)   Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung eines Mitgliedstaates vom Befüllungspfad, die die Erreichung des Befüllungsziels beeinträchtigt, oder bei einer Abweichung vom Befüllungsziel richtet die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ und der betroffenen Mitgliedstaaten eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten bezüglich unverzüglich zu treffender Maßnahmen.

Wird die Abweichung nicht binnen eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Empfehlung der Kommission erheblich verringert, fasst die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ und der betroffenen Mitgliedstaaten als letztes Mittel einen Beschluss, der den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um der Abweichung abzuhelfen, darunter gegebenenfalls eine oder mehrere der in Artikel 6b Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder jede andere Maßnahme, mit der sichergestellt wird, dass das gemäß diesem Artikel Befüllungsziel erreicht wird;

Bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen sie gemäß Unterabsatz 2 ergreift, berücksichtigt die Kommission die besondere Situation der betroffenen Mitgliedstaaten, wie z. B. das Volumen der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die Bedeutung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für die Gasversorgungssicherheit in der Region und etwaige bestehende LNG-Speicheranlagen.

Bei allen von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 wird der nur sehr kurze Zeitrahmen für die Umsetzung dieses Artikels auf nationaler Ebene berücksichtigt, sowie dass dies zur Abweichung vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 beigetragen haben könnte.

Die Kommission stellt sicher, dass die Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Absatz nicht

a)

über das zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit erforderliche Maß hinausgehen;

b)

mit einer unverhältnismäßigen Belastung für die Mitgliedstaaten, die Gasmarktteilnehmer, die Speicheranlagenbetreiber oder die Kunden verbunden sind.

Artikel 6b

Umsetzung der Befüllungsziele

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich finanzieller Anreize oder Ausgleichsleistungen für die Marktteilnehmer, um die gemäß Artikel 6a festgelegten Befüllungsziele zu erreichen. Bei der Sicherstellung der Erfüllung der Befüllungsziele priorisieren die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit marktbasierte Maßnahmen.

Soweit es sich bei jeglicher der in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen um Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, sind die nationalen Regulierungsbehörden für das Ergreifen dieser Maßnahmen zuständig.

Maßnahmen, die aufgrund dieses Absatzes ergriffen werden, können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Verpflichtung von Gaslieferanten, Mindestmengen an Gas in Speicheranlagen zu speichern, einschließlich unterirdischer Gasspeicheranlagen und/oder LNG-Speicheranlagen; diese Volumen werden auf der Grundlage der Gasmenge bestimmt, die von den Gaslieferanten an geschützte Kunden geliefert wird;

b)

die Verpflichtung von Speicheranlagenbetreibern zur Ausschreibung ihrer Kapazitäten an Marktteilnehmer;

c)

die Verpflichtung von Fernleitungsnetzbetreibern oder vom Mitgliedstaat benannter Stellen, Ausgleichsgasvorräte ausschließlich für die Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber zu erwerben und zu verwalten sowie gegebenenfalls die Auferlegung einer Verpflichtung auf andere benannte Stellen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit in einem Notfall im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;

d)

der Einsatz von mit anderen Mitgliedstaaten koordinierten Instrumenten, wie Plattformen für den Kauf von LNG, um die Nutzung von LNG zu maximieren und infrastrukturelle und regulatorische Hindernisse für eine gemeinsame Nutzung von LNG bei der Befüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen abzubauen;

e)

Nutzung eines freiwilligen Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung von Erdgas, für dessen Anwendung die Kommission erforderlichenfalls bis zum 1. August 2022 Leitlinien herausgeben kann;

f)

Schaffung finanzieller Anreize für die Marktteilnehmer, einschließlich für Speicheranlagenbetreiber, wie zum Beispiel Differenzverträge, oder Ausgleichsleistungen für Marktteilnehmer für entgangene Einnahmen oder für Kosten, die ihnen aus den Verpflichtungen für Marktteilnehmer, einschließlich Speicheranlagenbetreibern, entstehen und die nicht durch Einnahmen gedeckt werden können;

g)

Verpflichtung von Inhabern von Speicherkapazitäten, ungenutzte gebuchte Kapazitäten zu nutzen oder freizugeben, wobei der Inhaber von Speicherkapazitäten, der die Speicherkapazität nicht nutzt, nach wie vor verpflichtet ist, den vereinbarten Preis für die gesamte Laufzeit des Speichervertrags zu zahlen;

h)

Einführung wirksamer Instrumente für den Erwerb und die Verwaltung strategischer Speicherung durch öffentliche oder private Stellen, vorausgesetzt diese Instrumente verzerren nicht den Wettbewerb oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts;

i)

Benennung einer speziellen Stelle, die mit der Aufgabe betraut wird, das Befüllungsziel zu erreichen, falls dieses Befüllungsziel sonst nicht erreicht würde;

j)

Preisnachlässe auf die Speichertarife;

k)

Einziehung der zur Deckung der Kapital- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit regulierten Speicheranlagen erforderlichen Einnahmen als Fernleitungsentgelte sowie als spezielle, in die Fernleitungstarife integrierte Abgabe, die nur von Ausspeisepunkten zu Endkunden in demselben Mitgliedstaat erhoben wird, vorausgesetzt, die aus Abgaben eingezogenen Einnahmen sind nicht höher als die zulässigen Einnahmen.

(2)   Die gemäß Absatz 1 von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen müssen sich auf das zur Erreichung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele beschränken. Sie müssen klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei sowie überprüfbar sein. Sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf nationaler und regionaler Ebene die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen im Interesse der Gasversorgungssicherheit auf effiziente Weise zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dürfen die grenzübergreifende Nutzung von Speicher- oder LNG-Anlagen unter keinen Umständen blockieren oder beschränken und die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (*1) zugewiesenen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten nicht beschränken.

(4)   Beim Ergreifen von Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘ an und erreichen gleichzeitig die Ziele ihrer jeweiligen Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

Artikel 6c

Speicherungsvereinbarungen und Lastenteilungsmechanismus

(1)   Ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat Vereinbarungen mit Betreibern unterirdischer Speicheranlagen oder anderen Marktteilnehmern in Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen getroffen haben. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass bis zum 1. November eine Gasmenge gespeichert wird, die mindestens 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren des Mitgliedstaats ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen entspricht. Ist es dem Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen jedoch aufgrund der grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, 15 % dieser Speichermenge vollständig auszuschöpfen, werden nur die technisch möglichen Mengen gespeichert.

Für den Fall, dass einem Mitgliedstaat die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aufgrund technischer Beschränkungen nicht möglich ist und dieser Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Ersatz für Gas eingeführt hat, kann die in Unterabsatz 1 festgelegte Verpflichtung ausnahmsweise durch eine gleichwertige Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Gas nachgekommen werden. Die technischen Beschränkungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahmen sind von dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, einen Lastenteilungsmechanismus entwickeln (im Folgenden ‚Lastenteilungsmechanismus‘).

Der Lastenteilungsmechanismus muss sich auf die einschlägigen Daten der jüngsten Risikobewertung gemäß Artikel 7 stützen und allen der folgenden Parameter Rechnung tragen:

a)

den Kosten für die finanzielle Unterstützung zur Erreichung des Befüllungsziels, ausgenommen die Kosten für die Erfüllung etwaiger Verpflichtungen zur strategischen Speicherung;

b)

den Gasmengen, die für die Deckung des Bedarfs geschützter Kunden gemäß Artikel 6 Absatz 1 erforderlich sind;

c)

jeglichen technischen Beschränkungen, einschließlich der verfügbaren Kapazität an unterirdischer Speicherung, der technischen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten und den Entnahmeraten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Lastenteilungsmechanismus bis zum 2. September 2022 mit. Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung über einen Lastenteilungsmechanismus vor, so weisen die Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nach, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachkommen, und teilen dies der Kommission mit.

(3)   Als Übergangsmaßnahme können Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen, die aber über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, die in der letzten Liste der in Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) genannten Vorhaben von gemeinsamem Interesse) aufgeführt sind, ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 teilweise unter Einbeziehung der LNG-Bestände in bestehenden schwimmenden Lagerplattformen) nachkommen, bis ihre unterirdischen Gasspeicheranlagen in Betrieb sind.

(4)   Um die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Speicherung von Gas in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 oder die Umsetzung des Lastenteilungsmechanismus sicherzustellen, können Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen Marktteilnehmern oder gegebenenfalls Fernleitungsnetzbetreibern Anreize bieten oder einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen oder für diejenigen Kosten gewähren, die ihnen durch die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel entstanden sind, wenn diese entgangenen Einnahmen oder Kosten nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Wird der Anreiz oder der finanzielle Ausgleich über eine Abgabe finanziert, darf diese Abgabe nicht an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten erhoben werden.

(5)   Wenn ein Mitgliedstaat unterirdische Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet hat und die Gesamtkapazität größer ist als der jährliche Gasverbrauch dieses Mitgliedstaats, sind die Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen, aber mit Zugang zu diesen Anlagen ungeachtet Absatz 1 zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie stellen bis zum 1. November sicher, dass die Speichermengen mindestens der durchschnittlichen Nutzung der Speicherkapazität in den vorangegangenen fünf Jahren — ermittelt unter anderem unter Berücksichtigung der Gasflüsse während der Entnahmesaison aus den Mitgliedstaaten, in denen sich die Speicheranlagen befinden, über die vorangegangenen fünf Jahren — entsprechen, oder

b)

Sie weisen nach, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der unter die Verpflichtung gemäß Buchstabe a fallenden Menge entspricht.

Kann der Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nachweisen, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der Verpflichtung unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallenden Menge entspricht, so gilt Absatz 1.

Die in diesem Absatz genannte Verpflichtung ist auf 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre in dem betreffenden Mitgliedstaat begrenzt.

(6)   Sofern in Anhang Ib nichts anderes festgelegt ist, stellt ein Mitgliedstaat im Fall von unterirdischen Gasspeicheranlagen in einem anderen Mitgliedstaat, die nicht unter Absatz 5 fallen, jedoch direkt mit seinem Absatzmarkt verknüpft sind, sicher, dass die Speichermengen bis zum 1. November mindestens dem Durchschnitt der Speicherkapazität entsprechen, die am betreffenden grenzüberschreitenden Punkt in den vorangegangenen fünf Jahren gebucht wurde.

Artikel 6d

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und gegebenenfalls einer von diesem Mitgliedstaat benannten Stelle (im Folgenden ‚benannte Stelle‘) den Füllstand wie folgt:

a)

Für 2022: über jedes in Anhang Ia festgelegte Zwischenziel und

b)

Ab 2023: wie in Artikel 6a Absatz 4 festgelegt.

(2)   Die zuständige Behörde und gegebenenfalls die benannte Stelle jedes Mitgliedstaats überwacht die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet am Ende jedes Monats und teilt der Kommission die Ergebnisse unverzüglich mit.

Die Kommission kann gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zur Unterstützung bei dieser Überwachung ersuchen.

(3)   Auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten Stelle jedes Mitgliedstaats übermittelten Informationen erstattet die Kommission der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ regelmäßig Bericht.

(4)   Die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Befüllungspfade und Befüllungsziele und entwickelt Leitlinien für die Kommission zu geeigneten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung für die Fälle gewährleistet wird, in denen Mitgliedstaaten von den Befüllungspfaden abweichen oder die Befüllungsziele nicht erreichen.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Befüllungspfade einzuhalten und die Befüllungsziele zu erreichen sowie um die erforderlichen Speicherverpflichtungen gegenüber den Marktteilnehmern, die zu ihrer Einhaltung verpflichtet sind, durchzusetzen, auch indem diesen Marktteilnehmern ausreichend abschreckende Sanktionen und Geldbußen auferlegt werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die gemäß dem vorliegenden Absatz getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen.

(6)   Wenn sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht werden sollen, kann die Kommission Sitzungen der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ einberufen, die auf die Kommission und die Mitgliedstaaten beschränkt sind.

(7)   Jegliche ausgetauschte Information ist auf den zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Umfang beschränkt.

Die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden und die Mitgliedstaaten wahren die Vertraulichkeit der für die Zwecke der Ausübung ihrer Pflichten übermittelten wirtschaftlich sensiblen Informationen.

(*1)  Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).“"

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 1. September 2022 führt das ENTSOG eine unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durch, einschließlich Szenarien eines anhaltenden Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle. Die Simulation schließt die Festlegung von Notgasversorgungskorridoren und deren Bewertung ein und ermittelt auch, welche Mitgliedstaaten die festgestellten Risiken, auch hinsichtlich LNG, angehen können. Die Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen und die Methodik für die Simulation werden vom ENTSOG in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ festgelegt. Das ENTSOG stellt ein angemessenes Maß an Transparenz von und Zugang zu den in den Szenarien verwendeten Modellannahmen sicher. Die unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen wird alle vier Jahre wiederholt, soweit die Umstände nicht häufigere Aktualisierungen erforderlich machen.“

b)

An Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

unter Berücksichtigung von Szenarien eines anhaltenden Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle.“

4.

In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dieser Verordnung sicher, indem sie Speicheranlagen in der Union nutzen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft kann jedoch freiwillige Vereinbarungen über die Nutzung der von den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft bereitgestellten Speicherkapazitäten zur Speicherung zusätzlicher Gasmengen für die Mitgliedstaaten umfassen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Berichterstattung der Kommission

(1)   Bis zum 28. Februar 2023 und danach jährlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor, die Folgendes enthalten:

a)

einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Speicherverpflichtungen ergriffenen Maßnahmen,

b)

einen Überblick über die Zeit, die für das in Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegte Zertifizierungsverfahren benötigt wird,

c)

einen Überblick über von der Kommission geforderten Maßnahmen, um die Einhaltung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele sicherzustellen.

d)

eine Analyse der potenziellen Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Gaspreise und potenzielle Gaseinsparungen in Bezug auf Artikel 6b Absatz 4.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

7.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Artikel 6a bis 6d gelten nicht für Irland, Zypern und Malta, solange sie nicht direkt mit dem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.“

8.

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„Artikel 2 Nummern 27 bis 31, Artikel 6a bis 6d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 18a, Artikel 20 Absatz 4, Anhänge Ia und Anhang Ib gelten bis zum 31. Dezember 2025.“

9.

Der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Wortlaut wird als Anhänge Ia und Ib eingefügt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich jedes Speicheranlagenbetreibers, der von einem Fernleitungsnetzbetreiber kontrolliert wird, entweder von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) benannten zuständigen Behörde (im Folgenden jeweils ‚Bescheinigungsbehörde‘) nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zertifiziert wird.

Dieser Artikel gilt auch für Speicheranlagenbetreiber, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die bereits nach den in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2009/73/EG genannten Entflechtungsvorschriften zertifiziert sind.

(2)   Die Bescheinigungsbehörde erstellt den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung in Bezug auf Speicheranlagenbetreiber, die unterirdische Gasspeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 3,5 TWh betreiben, unabhängig von der Anzahl der Speicheranlagenbetreiber, deren gesamte Speicheranlagen, am 31. März 2021 und am 31. März 2022 einen Füllstand von durchschnittlich weniger als 30 % ihrer maximalen Kapazität aufwiesen, bis zum 1. Februar 2023 oder binnen 150 Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 9.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Speicheranlagenbetreiber bemüht sich die Bescheinigungsbehörde nach besten Kräften, vor dem 1. November 2022 einen Entwurf für einen Beschluss zur Zertifizierung zu erstellen.

In Bezug auf alle anderen Speicheranlagenbetreiber erstellt die Bescheinigungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung zur Zertifizierung bis zum 2. Januar 2024 oder innerhalb von 18 Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß den Absätzen 8 oder 9.

(3)   Bei der Prüfung des Risikos der Energieversorgungssicherheit in der Union berücksichtigt die Bescheinigungsbehörde alle Risiken für die Gasversorgungssicherheit auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene sowie jede Minderung solcher Risiken, die unter anderem zurückzuführen sind auf:

a)

Eigentums-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Speicheranlagenbetreibers, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, haben könnten;

b)

die Rechte und Pflichten der Union gegenüber einem Drittland, die aus dem Völkerrecht erwachsen, einschließlich Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern, denen die Union als Vertragspartei angehört und durch die die Fragen der Energieversorgungssicherheit geregelt werden;

c)

die Rechte und Pflichten der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber einem Drittland, die aus von den betroffenen Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenen Vereinbarungen erwachsen, soweit diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, oder

d)

andere besondere Gegebenheiten und Umstände im Einzelfall.

(4)   Wenn die Bescheinigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Person, die den Speicheranlagenbetreiber im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/73/EG direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an einem Speicheranlagenbetreiber ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnte, verweigert die Bescheinigungsbehörde die Zertifizierung. Stattdessen kann die Bescheinigungsbehörde eine Entscheidung zur Zertifizierung unter Bedingungen erlassen, mit denen gewährleistet wird, dass alle Risiken, die negative Auswirkungen auf die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen haben könnten, ausreichend gemindert werden, sofern die Durchführbarkeit der Bedingungen durch eine wirksame Umsetzung und Überwachung vollständig gewährleistet werden kann. Zu solchen Bedingungen kann insbesondere die Anforderung gehören, dass der Eigentümer oder der Betreiber des Speichersystems die Verwaltung des Speichersystems übertragen muss.

(5)   Gelangt die Bescheinigungsbehörde zu dem Schluss, dass die Risiken für die Gasversorgung nicht durch Bedingungen gemäß Absatz 4, einschließlich der Bedingung, dass der Eigentümer oder der Betreiber des Speichersystems die Verwaltung des Speichersystems übertragen muss, begrenzt werden können, und verweigert sie daher die Zertifizierung, so

a)

verpflichtet sie den Eigentümer, den Betreiber des Speichersystems oder jede sonstige Person, die ihrer Ansicht nach die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnten, ihre Anteile oder Rechte am Eigentum der Speicheranlage oder des Speicheranlagenbetreibers zu veräußern, und setzt eine Frist für diese Veräußerung;

b)

ordnet sie, soweit angemessen, vorübergehende Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass eine solche Person so lange keine Kontrolle über diesen Speicheranlageneigentümer oder -betreiber und keine Rechte an diesem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber ausüben kann, bis die Anteile oder Rechte veräußert sind; und

c)

stellt im Einklang mit nationalem Recht geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung.

(6)   Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission unverzüglich den Entwurf ihrer Entscheidung über die Zertifizierung zusammen mit allen relevanten Informationen.

Die Kommission übermittelt der Bescheinigungsbehörde binnen 25 Arbeitstagen nach der Übermittlung eine Stellungnahme zum Entwurf der Entscheidung über die Zertifizierung. Die Bescheinigungsbehörde trägt der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung.

(7)   Die Bescheinigungsbehörde erlässt die Entscheidung über die Zertifizierung binnen 25 Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission.

(8)   Vor der Inbetriebnahme einer neu gebauten unterirdischen Gasspeicheranlage muss der Speicheranlagenbetreiber gemäß den Absätzen 1 bis 7 zertifiziert werden. Der Speicheranlagenbetreiber teilt der Bescheinigungsbehörde seine Absicht zur Inbetriebnahme der Speicheranlage mit.

(9)   Speicheranlagenbetreiber teilen der betreffenden Bescheinigungsbehörde alle geplanten Transaktionen mit, die eine Neubewertung ihrer Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erforderlich machen würden.

(10)   Die Bescheinigungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung der Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 4 durch die Speicheranlagenbetreiber. Unter folgenden Umständen leiten sie zur Neubeurteilung der Einhaltung der Anforderungen ein Zertifizierungsverfahren ein:

a)

bei Erhalt einer Mitteilung eines Speicheranlagenbetreibers gemäß den Absätzen 8 oder 9;

b)

aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine geplante Änderung hinsichtlich der Rechte an oder der Einflussnahme auf einen Speicheranlagenbetreiber zu einem Verstoß gegen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 führen könnte;

c)

auf einen begründeten Antrag durch die Kommission.

(11)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Weiterbetrieb der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicher zu stellen. Diese unterirdischen Gasspeicheranlagen dürfen den Betrieb nur im Falle nicht erfüllter technischer Anforderungen und Sicherheitsanforderungen einstellen oder wenn die Bescheinigungsbehörde nach der Durchführung einer Bewertung sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ENTSO (Gas) zu dem Schluss kommt, dass eine solche Einstellung des Betriebs die Gasversorgungssicherheit auf Unions- oder auf nationaler Ebene nicht beeinträchtigen würde.

Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird.

(12)   Die Kommission kann Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels erlassen.

(13)   Dieser Artikel gilt nicht für die für Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen.

(*5)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).“"

2.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die nationale Regulierungsbehörde kann auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilungstarife an Einspeisepunkten aus und Ausspeisepunkten in unterirdische Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen einen Preisnachlass in Höhe von bis zu 100 % ansetzen, sofern und soweit eine derartige Anlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.

Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2025.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. RIESTER


(1)  Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2022.

(3)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABL. L 72 vom 17.3.2017, S. 1).

(6)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018. S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).


ANHANG

„ANHANG Ia (1)

Befüllungspfad mit Zwischenzielen und Befüllungsziel für 2022 für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen

Mitgliedstaat

Zwischenziel 1. August

Zwischenziel 1. September

Zwischenziel 1. Oktober

Befüllungsziel 1. November

AT

49  %

60  %

70  %

80  %

BE

49  %

62  %

75  %

80  %

BG

49  %

61  %

75  %

80  %

CZ

60  %

67  %

74  %

80  %

DE

45  %

53  %

80  %

80  %

DK

61  %

68  %

74  %

80  %

ES

71  %

74  %

77  %

80  %

FR

52  %

65  %

72  %

80  %

HR

49  %

60  %

70  %

80  %

HU

51  %

60  %

70  %

80  %

IT

58  %

66  %

73  %

80  %

LV

57  %

65  %

72  %

80  %

NL

54  %

62  %

71  %

80  %

PL

80  %

80  %

80  %

80  %

PT

72  %

75  %

77  %

80  %

RO

46  %

57  %

66  %

80  %

SE

40  %

53  %

67  %

80  %

SK

49  %

60  %

70  %

80  %

ANHANG Ib

Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad

Hinsichtlich des Befüllungsziels und des Befüllungspfades gemäß Artikel 6a teilen sich die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich die Verantwortung für die Speicheranlagen Haidach und 7Fields. Das genaue Verhältnis und der Umfang dieser Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ist Gegenstand eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Mitgliedstaaten.


(1)  Dieser Anhang unterliegt den anteiligen Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 6a, 6b und 6c.

Für Mitgliedstaaten, die unter Artikel 6a Absatz 2 fallen, wird das anteilige Zwischenziel berechnet, indem der in der Tabelle angegebene Wert mit dem Grenzwert von 35 % multipliziert und das Ergebnis durch 80 % geteilt wird.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/34


VERORDNUNG (EU) 2022/1033 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 hinsichtlich einer besonderen Maßnahme zur Gewährung einer befristeten Sonderunterstützung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Landwirte und Unternehmen im ländlichen Raum in der Union sind von den Folgen der russischen Invasion der Ukraine auf beispiellose Weise betroffen. Steigende Betriebsmittelpreise, insbesondere für Energie, Düngemittel und Futtermittel, haben wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinschaften der Union und Liquiditätsprobleme für Landwirte und kleine in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen im ländlichen Raum verursacht. Dies hat zu einer Ausnahmesituation geführt, auf die mit einer neuen Sondermaßnahme reagiert werden muss.

(2)

Als Reaktion auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der Union, sollten in dieser Verordnung eine neue befristete Sondermaßnahme vorgesehen werden, mit der Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden.

(3)

Die Unterstützung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme, mit der die Wettbewerbsfähigkeit von Agrar- und Lebensmittelunternehmen und die Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in der Union sichergestellt werden sollen, sollte die verfügbaren Mittel bestmöglich auf die Begünstigten konzentrieren, die am stärksten von den Folgen der russischen Invasion der Ukraine betroffen sind, und auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien gewährt werden. Als Kriterien sollten bei Landwirten beispielsweise der Erzeugungssektor, die Betriebsform oder die Betriebsstruktur und bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Sektor, die Art der Tätigkeit, die Art der Regionen oder sonstige spezifische Sachzwänge herangezogen werden können.

(4)

Die derzeitige schwere Krise im Agrarsektor der Union bestätigt, dass der nachhaltige Wandel beschleunigt werden muss, um besser auf künftige Krisen vorbereitet zu sein. Die Unterstützung im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme sollte daher nicht zu einer Kürzung des Gesamtanteils des Beitrags des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die in Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten Maßnahmen führen.

(5)

Wegen der Dringlichkeit und des vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakters der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme sollten eine Einmalzahlung und eine Frist für die Anwendung der Maßnahme festgelegt werden. Der Grundsatz, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel zu erfolgen haben, sollte ebenfalls eingehalten werden.

(6)

Um den am stärksten betroffenen Landwirten oder KMU eine höhere Unterstützung zu gewähren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Höhe der Pauschalbeträge für bestimmte Kategorien förderfähiger Begünstigter auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien anzupassen, indem sie beispielsweise bestimmte Spannen oder grobe Kategorien festlegen.

(7)

Um eine angemessene Finanzierung der der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme sicherzustellen, ohne andere Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden, sollte ein Höchstanteil des Unionsbeitrags zu dieser Maßnahme festgesetzt werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Wegen der russischen Invasion der Ukraine und der Dringlichkeit, die Auswirkungen dieser Invasion auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der Union abzufedern, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfristgemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(10)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung der außergewöhnlichen Situation, die im Agrar- und Lebensmittelsektor der Union durch die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine entstanden ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine auf den Agrar- und Lebensmittelsektor der Union sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 39c

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind

(1)   Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme dient der Soforthilfe für besonders stark von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine betroffene Landwirte und KMU, damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.

(2)   Unterstützung erhalten Landwirte oder KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind, ausgenommen Fischereierzeugnisse. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den Anhang fallendes Erzeugnis handeln.

(3)   Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung gezielt auf die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine am stärksten betroffenen Begünstigten aus, indem sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise die Förderfähigkeitsbedingungen und, falls dies von dem betroffenen Mitgliedstaat angezeigt erscheint, die Auswahlkriterien festlegen, die objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen. Die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten trägt zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dient zur Unterstützung von Landwirten oder KMU, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)

Kreislaufwirtschaft,

b)

Nährstoffbewirtschaftung,

c)

effiziente Nutzung von Ressourcen,

d)

umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.

(4)   Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 31. März 2023 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 15. Oktober 2023 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.

(5)   Die Unterstützung beläuft sich auf maximal 15 000 EUR je Landwirt und 100 000 EUR je KMU.

(6)   Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine zu reagieren.“

2.

Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Vorhaben – mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 36 bis 39c – anhand der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.“

3.

In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

„(6b)   Die ELER-Förderung gemäß Artikel 39c darf gemäß Anhang I Teil 2 5 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht übersteigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. RIESTER


(1)  Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/37


VERORDNUNG (EU) 2022/1034 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) legt den Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie trägt ferner dazu bei, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 sind Testzertifikate auf der Grundlage von zwei Arten von Tests zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion auszustellen, nämlich molekularer Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT-Tests), einschließlich Verfahren der Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR), und Antigen-Schnelltests, die auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) unter Verwendung eines Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay beruhen, das in weniger als 30 Minuten zu Ergebnissen führt, sofern diese Tests von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt werden.

(3)

Durch die Verordnung (EU) 2021/953 werden andere Arten von laborgestützten Antigentests nicht abgedeckt, wie beispielsweise enzymgebundene Immunoassays oder automatisierte Immunoassays. Seit Juli 2021 hat die Fachgruppe zu COVID-19-Diagnosetests, deren Aufgabe es ist, Aktualisierungen der gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests vorzubereiten, die vom gemäß Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Gesundheitssicherheitsausschusses vereinbart wird, auch die Vorschläge der Mitgliedstaaten und der Hersteller für laborgestützte COVID-19-Antigentests überprüft. Diese Vorschläge wurden anhand derselben Kriterien bewertet, die auch für Antigentests verwendet werden, und der Gesundheitssicherheitsausschuss hat eine Liste der laborgestützte Antigentests erstellt, die diese Kriterien erfüllen.

(4)

Im Hinblick auf diese Entwicklungen und um die Arten von Diagnosetests, die für die Ausstellung eines digitalen COVID-Zertifikats der EU herangezogen werden können, zu erweitern, sollte die Definition von Antigen-Schnelltests geändert werden, um laborgestützte Antigentests einzuschließen. Die Mitgliedstaaten sollten folglich Testzertifikate und im Anschluss an die Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2022/256 der Kommission (4) Genesungszertifikate auf der Grundlage der Antigentests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten und regelmäßig aktualisierten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt sind, ausstellen können, da sie die festgelegten Qualitätskriterien erfüllen. Da sich die COVID-19-Teststrategien der einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, sollte die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten Antigentests für die Ausstellung von Genesungszertifikaten heranziehen, somit erhalten bleiben und insbesondere dann genutzt werden, wenn aufgrund einer hohen Zahl von Infektionen in dem betroffenen Gebiet oder aus anderen Gründen ein Mangel an NAAT-Kapazität herrscht. Wenn ausreichend NAAT-Kapazität zur Verfügung steht, können die Mitgliedstaaten weiterhin Genesungszertifikate ausschließlich auf der Grundlage von NAAT-Test ausstellen, die als die zuverlässigste Methode zur Testung auf eine COVID-19-Infektion sowie von Kontaktpersonen gelten. Entsprechend könnten die Mitgliedstaaten in Zeiten hoher SARS-CoV-2-Infektionszahlen und einer daraus resultierenden hohen Testnachfrage oder eines Mangels an NAAT-Tests vorübergehend Genesungszertifikate auf der Grundlage von Antigentests ausstellen. Sobald die Infektionszahlen zurückgehen, können die Mitgliedstaaten Genesungszertifikate weiter ausschließlich auf der Grundlage von NAAT-Tests ausstellen.

(5)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/953 müssen die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Impfzertifikate die Anzahl der dem Inhaber verabreichten Dosen enthalten. Es sollte klargestellt werden, dass diese Anforderung für alle Dosen gelten soll, die in einem beliebigen Mitgliedstaat verabreicht wurden, und nicht nur für die Dosen, die in dem das Impfzertifikat ausstellenden Mitgliedstaat verabreicht wurden. Wenn die Angabe früherer Dosen lediglich auf die in dem das Impfzertifikat ausstellenden Mitgliedstaat verabreichten Dosen beschränkt wird, könnte dies zu Abweichungen zwischen der Gesamtzahl der einer Person tatsächlich verabreichter Dosen und der im Impfzertifikat angegebenen Anzahl führen und die Inhaber daran hindern, von ihrem Impfzertifikat Gebrauch zu machen, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union ausüben. Die Verabreichung früherer Dosen in anderen Mitgliedstaaten wird durch ein gültiges digitales COVID-Zertifikat der EU nachgewiesen. Ein Mitgliedstaat sollte keine zusätzlichen Informationen oder Nachweise von Unionsbürgern verlangen, die Inhaber eines solchen Impfzertifikats sind, wie z. B. die Chargennummer früherer Dosen. Ein Mitgliedstaat sollte von einer Person die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments und eines früheren Impf- oder -Genesungszertifikats verlangen können. In diesem Zusammenhang gelten die Vorschriften für die Anerkennung von Impfzertifikaten, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, wie in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 dargelegt. Darüber hinaus sind Zertifikate, die unter einen gemäß Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 erlassenen Durchführungsrechtsakt fallen, unter denselben Bedingungen anzuerkennen wie die von den Mitgliedstaaten ausgestellten digitalen COVID-Zertifikate der EU, um den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/953 ist der Inhaber eines digitalen COVID-Zertifikats der EU berechtigt, die Ausstellung eines neuen Zertifikats zu beantragen, wenn die im ursprünglichen Zertifikat enthaltenen personenbezogenen Daten nicht richtig sind, auch in Bezug auf die Impfung des Inhabers.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 muss der Mitgliedstaat, in dem ein COVID-19-Impfstoff verabreicht wurde, der betroffenen Person ein Impfzertifikat ausstellen. Dies sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat daran gehindert wird, Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat geimpft wurden, Impfzertifikate gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/953 auszustellen.

(7)

Insbesondere angesichts des Auftretens neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten ist die fortgesetzte Entwicklung und Untersuchung von COVID-19-Impfstoffen nach wie vor von entscheidender Bedeutung, um die COVID-19-Pandemie zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Teilnahme von Freiwilligen an klinischen Prüfungen, d. h. an Studien zur Untersuchung der Sicherheit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels, wie etwa eines COVID-19-Impfstoffs, zu erleichtern. Die klinische Forschung spielt eine grundlegende Rolle bei der Entwicklung von Impfstoffen, und die freiwillige Teilnahme an klinischen Prüfungen muss daher gefördert werden. Wenn freiwilligen Teilnehmern an klinischen Prüfungen verwehrt wird, Zertifikate zu erhalten, könnte dies in hohem Maße abschreckend für die Teilnahme an solchen Prüfungen sein und somit den Abschluss solcher Prüfungen verzögern und dadurch im allgemeineren Sinn nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben. Darüber hinaus sollte die Integrität klinischer Prüfungen, auch in Bezug auf Verblindung von Daten und Vertraulichkeit, gewahrt werden, um die Validität ihrer Ergebnisse zu gewährleisten. Mitgliedstaaten sollten daher Teilnehmern an klinischen Prüfungen, die von den Ethikkommissionen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden genehmigt wurden, Impfzertifikate ausstellen können, unabhängig davon, ob die Teilnehmer den COVID-19-Impfstoffkandidaten oder die der Kontrollgruppe verabreichte Dosis erhalten haben, um eine Beeinträchtigung der klinischen Prüfungen zu vermeiden.

(8)

Ferner ist es notwendig klarzustellen, dass andere Mitgliedstaaten Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe, die sich in klinischer Prüfung befinden, anerkennen können sollten, um Beschränkungen der Freizügigkeit aufzuheben, die im Einklang mit dem Unionsrecht als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurden. Der Anerkennungszeitraum dieser Impfzertifikate sollte nicht länger sein als jener von Zertifikaten, die auf der Grundlage von COVID-19-Impfstoffen ausgestellt werden, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erteilt wurde. Der Anerkennungszeitraum solcher Impfzertifikate kann davon abhängen, ob der Impfstoff als Teil der ersten Impfserie oder als Auffrischungsimpfung verabreicht wurde. Innerhalb dieses Zeitraums können die Mitgliedstaaten diese Impfzertifikate anerkennen, es sei denn, sie wurden nach Abschluss der klinischen Prüfung widerrufen, insbesondere dann, wenn für den COVID-19-Impfstoff anschließend keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wird oder wenn die Impfzertifikate für ein der Kontrollgruppe im Rahmen einer Blindstudie verabreichtes Placebo ausgestellt wurden. Diesbezüglich fällt die Ausstellung von Impfzertifikaten für Teilnehmer an klinischen Prüfungen für COVID-19-Impfstoffe und die Anerkennung dieser Zertifikate in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Wird für einen COVID-19-Impfstoff, der sich in klinischer Prüfung befindet, anschließend eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt, so fallen Impfzertifikate für diesen Impfstoff ab diesem Zeitpunkt der Ausstellung dieser Genehmigung für das Inverkehrbringen in den Anwendungsbereich des Artikels 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953. Um einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, den Gesundheitssicherheitsausschuss, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) oder die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zur Herausgabe von Leitlinien in Bezug auf die Anerkennung von Zertifikaten aufzufordern, die für einen sich in klinischer Prüfung befindlichen und noch nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassenen COVID-19-Impfstoff ausgestellt werden, wobei die für die Durchführung klinischer Prüfungen erforderlichen ethischen und wissenschaftlichen Kriterien zu berücksichtigen sind.

(9)

Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/953 hat sich die epidemiologische Lage bezüglich der COVID-19-Pandemie erheblich gewandelt. Auch wenn beim Durchimpfungsgrad erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, haben bis zum 31. Januar 2022 mehr als 80 % der erwachsenen Bevölkerung in der Union ihren ersten Impfzyklus abgeschlossen und mehr als 50 % haben eine Auffrischungsdosis erhalten. Angesichts des besseren Schutzes vor Krankenhausaufenthalt und schwerem Krankheitsverlauf durch Impfungen ist die Steigerung der Impfquote nach wie vor ein wesentliches Ziel im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie und spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht sicherzustellen, dass die Beschränkungen des freien Personenverkehrs aufgehoben werden können.

(10)

Darüber hinaus hatte die Ausbreitung der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante „Delta“ im zweiten Halbjahr 2021 einen Anstieg der Zahl der Infektionen, Krankenhausaufenthalte und Todesfälle zur Folge und zwang die Mitgliedstaaten dazu, strenge Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen, um die Kapazität ihrer Gesundheitssysteme zu schützen. Anfang 2022 führte die besorgniserregende SARS-CoV-2-Variante „Omikron“, die die Delta-Variante rasch verdrängt hat und eine beispiellose Übertragungsintensität in der Bevölkerung innerhalb der gesamten Union zeigte, zu einem starken Anstieg der Zahl der COVID-19-Infektionen. Wie das ECDC in seiner Schnellrisikobewertung vom 27. Januar 2022 festgestellt hat, scheint die Wahrscheinlichkeit eines schweren klinischen Verlaufs, der einen Krankenhausaufenthalt oder die Aufnahme auf der Intensivstation erfordert, bei einer Omikron-Infektion geringer zu sein. Die verringerte Krankheitsschwere kann zwar teilweise den inhärenten Merkmalen des Virus zuzuschreiben sein, aber die Ergebnisse von Studien zur Wirksamkeit der Impfstoffe haben dennoch gezeigt, dass Impfungen eine wichtige Rolle bei der Prävention schwerer klinischer Verläufe einer Omikron-Infektion spielen — Personen, die drei Impfdosen erhalten haben, sind vor einer schweren Erkrankung erheblich besser geschützt. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten angesichts der sehr hohen Übertragungsrate in der Bevölkerung, die dazu führt, dass viele Menschen gleichzeitig krank sind, wahrscheinlich eine Zeit lang erheblichem Druck auf ihre Gesundheitssysteme und das Funktionieren der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt sein, vor allem durch Personalausfälle in Betrieben und an Schulen.

(11)

Es wird davon ausgegangen, dass nach Erreichen eines Höchststands von Omikron-Ansteckungen Anfang 2022 ein hoher Anteil der Bevölkerung zumindest für einen bestimmten Zeitraum aufgrund von Impfungen und/oder einer früheren Infektion vor COVID-19 geschützt ist. Aufgrund der derzeit verfügbaren COVID-19-Impfstoffe ist ein deutlich höherer Prozentsatz der Bevölkerung außerdem besser davor geschützt, schwer an COVID-19 zu erkranken oder daran zu sterben. Allerdings sind die Auswirkungen eines möglichen Anstiegs der Infektionen im zweiten Halbjahr 2022 kaum abzusehen. Darüber kann die Möglichkeit, dass sich die COVID-19-Pandemie durch das Auftreten neuer besorgniserregender SARS-CoV-2-Varianten erneut verschlechtert, nicht ausgeschlossen werden. Wie auch das ECDC feststellte, bestehen in dieser Phase der COVID-19-Pandemie nach wie vor erhebliche Unsicherheiten.

(12)

Da nach wie vor ungewiss ist, wie sich die COVID-19-Pandemie weiter entwickeln wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, auch nach dem 30. Juni 2022, d. h. dem Datum, an dem die Verordnung (EU) 2021/953 auslaufen soll, die Vorlage eines Impf-, Testergebnis- oder Genesungsnachweises im Zusammenhang mit COVID-19 verlangen. Es gilt eine Situation zu verhindern, in der — falls nach dem 30. Juni 2022 weiterhin bestimmte Beschränkungen der Freizügigkeit im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit bestehen sollten — Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen die Möglichkeit genommen wird, von ihren digitalen COVID-Zertifikaten der EU Gebrauch zu machen, die ein wirksames, sicheres und die Privatsphäre wahrendes Mittel zum Nachweis einer Impfung, eines Testergebnisses oder der Genesung im Zusammenhang mit COVID-19 darstellen, wenn die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit an den Besitz dieser Zertifikate geknüpft ist.

(13)

In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, nur dann einen Impf-, Testergebnis- oder Genesungsnachweis im Zusammenhang mit COVID-19 verlangen oder zusätzliche Beschränkungen wie zusätzliche reisebezogene Tests auf eine SARS-CoV-2-Infektion oder Quarantäne oder Selbstisolierung im Zusammenhang mit einer Reise verhängen, wenn solche Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der vom ECDC auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates (6) veröffentlichten epidemiologischen Daten, nichtdiskriminierend, notwendig und verhältnismäßig sind und mit dem Vorsorgeprinzip im Einklang stehen.

(14)

Wenn sie aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen der Freizügigkeit verhängen, sollten die Mitgliedstaaten speziell den Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage, der Exklaven und der geografisch isolierten Gebiete sowie — in Anbetracht der engen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verbindungen dieser Regionen — den zu erwartenden Auswirkungen solcher Beschränkungen auf Grenzregionen Rechnung tragen.

(15)

Eine Überprüfung der Zertifikate, aus denen sich das digitale COVID-Zertifikat der EU zusammensetzt, sollte nicht zu weiteren Einschränkungen der Freizügigkeit innerhalb der Union oder zu Reisebeschränkungen innerhalb des Schengen-Raums führen.

(16)

Da alle Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der Union, die zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 eingeführt wurden, einschließlich einer Anforderung, digitale COVID-Zertifikate der EU vorzulegen, aufgehoben werden sollten, sobald die epidemiologische Lage dies zulässt, sollte die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 gleichzeitig auf zwölf Monate begrenzt werden. Darüber hinaus sollte die Verlängerung der Geltungsdauer der genannten Verordnung nicht so verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die inländische Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufheben, Beschränkungen des freien Verkehrs aufrechterhalten oder einführen müssen. Auch die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 übertragen wurde, sollte auch verlängert werden. Es muss sichergestellt werden, dass der Rahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU an neue Erkenntnisse über die Impfung, eine erneute Infektion nach der Genesung oder Tests im Zusammenhang mit COVID-19 und an den wissenschaftlichen Fortschritt im Hinblick auf die Eindämmung der COVID-19-Pandemie angepasst werden kann.

(17)

Bis zum 31. Dezember 2022 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen dritten Bericht über die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/953 vorlegen. Der Bericht sollte insbesondere einen Überblick über die gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung eingegangenen Informationen zu den Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit enthalten, die von den Mitgliedstaaten eingeführt wurden, um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen, sowie einen Überblick über alle Entwicklungen hinsichtlich der nationalen und internationalen Verwendung des digitalen COVID-Zertifikats der EU, relevante Aktualisierungen der im zweiten Bericht enthaltenen Bewertung und eine Bewertung der Angemessenheit der weiteren Verwendung von digitalen COVID-Zertifikaten der EU für die Zwecke der genannten Verordnung; dabei ist den epidemiologischen Entwicklungen und den neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit vorzugehen. Im Zuge der Erstellung des Berichts sollte die Kommission das ECDC und den Gesundheitssicherheitsausschuss auffordern, Leitlinien herauszugeben. Unbeschadet des Initiativrechts der Kommission sollte dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verkürzung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 beigefügt werden, der der Entwicklung der epidemiologischen Lage in Bezug auf die COVID-19-Pandemie sowie etwaigen diesbezüglichen Empfehlungen des ECDC und des Gesundheitssicherheitsausschusses Rechnung trägt.

(18)

Die Verordnung (EU) 2021/953 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union während der COVID-19-Pandemie mithilfe der Festlegung eines Rahmens für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler COVID-19-Zertifikate über die COVID-19-Impfung, ein COVID-19-Testergebnis oder die Genesung einer Person nach einer COVID-19-Infektion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)

Damit sie zur Gewährleistung der Kontinuität des digitalen COVID-Zertifikats der EU rasch und rechtzeitig angewendet werden kann, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(21)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört und haben am 14. März 2022 (8) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2021/953 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚Antigentest‘ einen Test einer der folgenden Testkategorien, der auf dem Nachweis viraler Proteine (Antigene) beruht, die das Vorhandensein des SARS-CoV-2 belegen:

a)

Antigen-Schnelltests, wie etwa Immuntests mit Seitenstrom-Immunoassay, die in weniger als 30 Minuten zu Ergebnissen führen,

b)

laborgestützte Antigentests, wie etwa Enzym-Immunoassays (ELISA) oder automatisierte Immunoassays zum Nachweis von Antigenen;“.

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass sich der Inhaber einem NAAT-Test oder einem Antigentest unterzogen hat, wobei der Antigentest in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt ist und in dem das Zertifikat ausstellenden Mitgliedstaat von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, und in dem die Art des Tests, das Datum, an dem der Test durchgeführt wurde, und das Testergebnis enthalten sind (Testzertifikat);

c)

ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber nach einem positiven Ergebnis eines von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführten NAAT-Tests oder Antigentests, der in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt ist, von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen ist (Genesungszertifikat).“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission veröffentlicht die Liste der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests einschließlich etwaiger Aktualisierungen.“

b)

Absatz 11 erhält folgende Fassung:

„(11)   Die Kommission ersucht den Gesundheitssicherheitsausschuss, das ECDC oder die EMA, Leitlinien zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen von medizinischen Ereignissen, die in den Zertifikaten nach Absatz 1 dokumentiert sind, insbesondere mit Blick auf neue, besorgniserregende SARS-CoV-2-Varianten, und zur Anerkennung von COVID-19-Impfstoffen, die sich in den Mitgliedstaaten in klinischer Prüfung befinden, herauszugeben.“

3.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Vertrauensrahmen stützt sich auf eine Public-Key-Infrastruktur und ermöglicht die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate. Der Vertrauensrahmen ermöglicht die Aufdeckung von Betrug, insbesondere von Fälschungen. Ferner wird durch ihn auch der Austausch von Zertifikatswiderrufslisten mit den eindeutigen Zertifikatkennungen widerrufener Zertifikate ermöglicht. Derartige Zertifikatswiderrufslisten dürfen keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten. Die Überprüfung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate und gegebenenfalls der Zertifikatwiderrufslisten hat nicht zur Folge, dass der Aussteller von der Überprüfung unterrichtet wird.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Informationen über den COVID-19-Impfstoff und die dem Inhaber verabreichte Anzahl der Dosen, unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem diese Dosen verabreicht wurden;“.

b)

In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können Impfzertifikate auch für Personen ausstellen, die an von den Ethikkommissionen und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten klinischen Prüfungen eines COVID-19-Impfstoffs teilnehmen, unabhängig davon, ob der Teilnehmer den COVID-19-Impfstoffkandidaten oder die der Kontrollgruppe verabreichte Dosis erhalten haben. Die Informationen über den COVID-19-Impfstoff, die in die spezifischen Datenfelder des Impfzertifikats gemäß Nummer 1 des Anhangs aufzunehmen sind, dürfen die Integrität der klinischen Prüfung nicht beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten können Impfzertifikate anerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 4 ausgestellt wurden, um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 aufzuheben, es sei denn, ihre Anerkennungsfrist ist abgelaufen oder sie wurden nach Abschluss der klinischen Prüfung widerrufen, insbesondere wenn für den COVID-19-Impfstoff anschließend keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn die Impfzertifikate für ein der Kontrollgruppe verabreichtes Placebo im Rahmen einer Blindstudie ausgestellt wurden.“

5.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Informationen über den NAAT-Test oder Antigentest, dem sich der Inhaber unterzogen hat;“.

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt auf Antrag nach einem positiven Ergebnis eines NAAT-Tests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, Genesungszertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c aus.

Die Mitgliedstaaten können auf Antrag auch nach einem positiven Ergebnis eines in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführten Antigen-Schnelltests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, Genesungszertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ausstellen.

Die Mitgliedstaaten können Genesungszertifikate auf der Grundlage von Antigentests ausstellen, die von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal am 1. Oktober 2021 oder danach durchgeführt wurden, sofern der verwendete Antigentest zum Zeitpunkt der Erstellung des positiven Testergebnisses in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt war.

Genesungszertifikate dürfen frühesten elf Tage nach dem Datum ausgestellt werden, an dem eine Person das erste Mal einem NAAT-Test oder einem Antigentest unterzogen wurde, der ein positives Ergebnis erbracht hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anzahl der Tage, nach denen ein Genesungszertifikat auszustellen ist, auf der Grundlage von Leitlinien des Gesundheitssicherheitsausschusses nach Artikel 3 Absatz 11 oder auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, die vom ECDC überprüft wurden, zu ändern.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 11 herausgegebenen Leitlinien wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erlassen, um die Ausstellung eines Genesungszertifikats auf der Grundlage eines positiven Antigentests, eines Antikörpertests einschließlich eines serologischen Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 oder anderer wissenschaftlich validierter Methoden zu ermöglichen. Durch solche delegierten Rechtsakte wird auch Nummer 3 des Anhangs geändert, indem Datenfelder hinzugefügt, geändert oder gelöscht werden, die unter die in Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen.“

7.

Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Zertifikatswiderrufslisten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ausgetauscht werden, dürfen nach dem Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung nicht mehr aufbewahrt werden.“

8.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit und Informationsaustausch

(1)   Unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit zu verhängen, sehen die Mitgliedstaaten, wenn sie Impfzertifikate, Testzertifikate mit negativem Testergebnis oder Genesungszertifikate akzeptieren, davon ab, zusätzliche Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit zu verhängen, es sei denn, solche Beschränkungen sind nichtdiskriminierend und notwendig und verhältnismäßig, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der vom ECDC auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates (*1) veröffentlichten epidemiologischen Daten, und stehen mit dem Vorsorgeprinzip im Einklang.

(2)   Erlässt ein Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Grundsätze, zusätzliche Beschränkungen für Inhaber der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate, insbesondere infolge einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante oder einer SARS-CoV-2-Variante unter Beobachtung, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon, und zwar nach Möglichkeit 48 Stunden vor der Einführung der neuen Beschränkungen. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:

a)

die Gründe für diese Beschränkungen einschließlich aller in dieser Phase verfügbaren und zugänglichen einschlägigen epidemiologischen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse, die diese Beschränkungen stützen;

b)

den Umfang dieser Beschränkungen, wobei die Zertifikate anzugeben sind, deren Inhaber solchen Beschränkungen unterliegen oder von diesen ausgenommen sind;

c)

Beginn und Dauer dieser Beschränkungen.

(2a)   Erlässt ein Mitgliedstaat Beschränkungen gemäß den Absätzen 1 und 2, so achtet er besonders auf die zu erwartenden Auswirkungen dieser Beschränkungen auf Grenzregionen und auf die Besonderheiten von Gebieten in äußerster Randlage, Exklaven und geografisch isolierten Gebieten.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Ausstellung und die Bedingungen für die Anerkennung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate, einschließlich der COVID-19-Impfstoffe, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 akzeptieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit klare, umfassende und rechtzeitige Informationen im Hinblick auf die Absätze 1, 2 und 3 zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Informationen in der Regel 24 Stunden vor dem Inkrafttreten neuer Beschränkungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei epidemiologischen Notfällen eine gewisse Flexibilität erforderlich ist. Darüber hinaus können die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen von der Kommission zentral veröffentlicht werden.

(*1)  Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (ABl. L 18 vom 27.1.2022, S. 110).“"

9.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem 1. Juli 2021 für einen Zeitraum von 24 Monaten übertragen.“

10.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht umfasst insbesondere

a)

eine Übersicht über die gemäß Artikel 11 erhaltenen Informationen über die von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 eingeführten Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit,

b)

einen Überblick über alle Entwicklungen in Bezug auf die nationale und internationale Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate und den Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu von Drittländern ausgestellten COVID-19-Zertifikaten,

c)

alle einschlägigen Aktualisierungen der — in dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Bericht enthaltenen — Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Erleichterung der Freizügigkeit, einschließlich des Reiseverkehrs und des Tourismus, die Akzeptanz der unterschiedlichen Arten von Impfstoffen, die Grundrechte, die Nichtdiskriminierung und den Schutz personenbezogener Daten während der COVID-19-Pandemie,

d)

eine Bewertung der Angemessenheit der weiteren Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate für die Zwecke dieser Verordnung unter Berücksichtigung epidemiologischer Entwicklungen und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Bei der Erstellung des Berichts ersucht die Kommission das ECDC und den Gesundheitssicherheitsausschuss um Leitlinien, die diesem Bericht als Anlage beigefügt werden.

Dem Bericht kann ein Legislativvorschlag beigefügt werden, insbesondere zur Verkürzung der Geltungsdauer dieser Verordnung, wobei die Entwicklung der epidemiologischen Lage bezüglich der COVID-19-Pandemie und etwaige diesbezügliche Empfehlungen des ECDC und des Gesundheitssicherheitsausschusses zu berücksichtigen sind.“

11.

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023.“

12.

Im Anhang erhält Nummer 2 Buchstabe i folgende Fassung:

„i)

Testzentrum oder -einrichtung (beim Antigentest fakultativ);“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. RIESTER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2022.

(2)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).

(3)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 der Kommission vom 22. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antigen-Schnelltests (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (ABl. L 18 vom 27.1.2022, S. 110).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(8)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/46


VERORDNUNG (EU) 2022/1035 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Schengen-Besitzstand, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Schengener Grenzkodex), können Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der Union, und Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen.

(2)

Das digitale COVID-Zertifikat der EU wurde mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführt, die einen gemeinsamen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion festlegt, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Unionsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergänzt, mit der der Rahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die gemäß dem Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind, ausgeweitet wurde.

(3)

Die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) 2021/953 und (EU) 2021/954 endet am 30. Juni 2022. Die COVID-19-Pandemie ist jedoch noch nicht beendet und Ausbrüche von besorgniserregenden Varianten können weiterhin das Reisen innerhalb der Union beeinträchtigen. Daher sollte die Geltungsdauer der oben genannten Verordnungen verlängert werden, damit das digitale COVID-Zertifikat der EU weiterhin genutzt werden kann.

(4)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 soll um zwölf Monate verlängert werden. Da das Ziel der Verordnung (EU) 2021/954 darin besteht, die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/953 auf bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der Union auszuweiten, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/954 direkt mit der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 verknüpft werden. Die Verordnung (EU) 2021/954 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Diese Verordnung ist nicht so zu verstehen, als erleichtere oder fördere sie die Einführung von Reisebeschränkungen während der COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus rechtfertigt die Notwendigkeit einer Überprüfung der durch die Verordnung (EU) 2021/953 eingeführten Zertifikate nicht eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Kontrollen an den Binnengrenzen sollten ein letztes Mittel bleiben, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des Schengener Grenzkodex.

(6)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(7)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Damit die Mitgliedstaaten unter den in der Verordnung (EU) 2021/953 festgelegten Bedingungen COVID-19-Zertifikate anerkennen können, die Irland Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet zur Erleichterung von Reisen innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgestellt hat, sollte Irland diesen Drittstaatsangehörigen COVID-19-Zertifikate ausstellen, die den Anforderungen des Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU entsprechen. Irland und die anderen Mitgliedstaaten sollten Zertifikate, die unter diese Verordnung fallenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkennen.

(8)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(12)

Die Verordnung (EU) 2021/954 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung des Reisens für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie mithilfe der Festlegung eines Rahmens für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler COVID-19-Zertifikate über die COVID-19-Impfung, ein COVID-19-Testergebnis oder die Genesung einer Person nach einer COVID-19-Infektion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Um eine rasche und rechtzeitige Anwendung zu ermöglichen und die Weiterführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört und haben am 14. März 2022 (13) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/954 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021 und solange die Verordnung (EU) 2021/953 gilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. RIESTER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2022.

(2)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(13)  Noch nicht im ABl. veröffentlicht.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/50


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1036 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung des Bezugszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem drastischen Rückgang des Eisenbahnverkehrs geführt.

(2)

Diese Umstände entziehen sich dem Einfluss der Eisenbahnunternehmen, die fortdauernd mit erheblichen Liquiditätsproblemen und beträchtlichen Einbußen zu kämpfen haben und denen in einigen Fällen die Insolvenz droht.

(3)

Um gegen die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie vorzugehen und die Eisenbahnunternehmen zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2020/1429 die Möglichkeit, den Infrastrukturbetreibern zu gestatten, Entgelte für den Zugang zu Eisenbahninfrastruktur zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden. Diese Möglichkeit war für einen begrenzten Bezugszeitraum gewährt worden, der zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/312 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde.

(4)

Die während der Pandemie auferlegten Mobilitätsbeschränkungen hatten erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung von Schienenpersonenverkehrsdiensten. In geringerem Ausmaß waren auch die Schienengüterverkehrsdienste betroffen. Laut den von den Eisenbahninfrastrukturbetreibern der Union bereitgestellten Daten hat die Pandemie die Personenverkehrssparte am härtesten getroffen. Am stärksten betroffen war das Segment des eigenwirtschaftlichen Personenverkehrs, in dem in allen Mitgliedstaaten ein erheblicher Rückgang des Angebots zu verzeichnen war und das noch nicht wieder das Niveau von 2019 erreicht hat.

(5)

Bei der Anzahl der im Netz verkehrenden Güterzüge war eine Erholung zu verzeichnen; sie war 2021 nur 0,1 % geringer als 2019. Die Anzahl der Personenzüge, die 2021 im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Netz verkehrten, lag 2 % über dem Niveau von 2019, während sie 2020 noch 5,1 % unter dem Niveau von 2019 lag. Da sich die Zahl der Fahrgäste jedoch sowohl 2020 als auch 2021 auf weniger als zwei Drittel der Zahl der Fahrgäste im Jahr 2019 belief, trug wahrscheinlich die fortgesetzte finanzielle Unterstützung der zuständigen Behörden im Rahmen der Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Verringerung der Auswirkungen der Pandemie und zur anschließenden Erholung bei. Im Jahr 2021 lag die Anzahl der eigenwirtschaftlich betriebenen Personenzüge tatsächlich immer noch 18,2 % unter dem Niveau von 2019. Im Jahr 2020 lag sie 22,9 % unter dem Wert von 2019, sodass keine nennenswerte Erholung eingetreten ist.

(6)

Ähnliche Trends lassen sich ausmachen, wenn der Verkehr in Zugkilometern angegeben wird. Bei den Zugkilometern der im Netz verkehrenden Güterzüge zeigten sich Anzeichen einer Erholung; das Niveau lag 2021 nur 0,5 % unter dem von 2019. Die 2021 im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbrachten Personenverkehrsdienste lagen in Zugkilometern ausgedrückt 1,1 % über dem Niveau von 2019. Im Jahr 2021 lagen die eigenwirtschaftlich erbrachten Personenverkehrsdienste in Zugkilometern ausgedrückt jedoch weiterhin 18,7 % unter dem Niveau von 2019, was gegenüber 2020 eine leichte Verbesserung darstellt.

(7)

Es ist daher offenkundig ein anhaltender Rückgang des Eisenbahnverkehrs zu verzeichnen, der auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Personenverkehrssparte zurückzuführen ist, die 2018 rund 80 % des gesamten Verkehrsaufkommens in Zugkilometern ausmachte.

(8)

Aus den Daten der Weltgesundheitsorganisation geht hervor, dass die Zahl der täglich in Europa verzeichneten COVID-19-Fälle Anfang 2022 sprunghaft auf ein in der Pandemie bis dahin nie erreichtes Niveau anstieg. Darüber hinaus ist die Zahl der täglich gemeldeten Fälle auch weiterhin sehr hoch.

(9)

Anhaltende negative Auswirkungen der Pandemie auf den Eisenbahnverkehr sind wahrscheinlich, und ebenso wird die schwierige finanzielle Lage der Eisenbahnunternehmen voraussichtlich bis Ende 2022 anhalten.

(10)

Der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 festgelegte Bezugszeitraum muss daher bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(11)

Bei einer Prüfung dieser Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat während der gesamten in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1429 vorgesehenen Einwendungsfrist würde diese Verordnung erst nach Ablauf des derzeit in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 vorgesehenen Bezugszeitraums in Kraft treten. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte diese Verordnung nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/1429 erlassen werden und aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/1429 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

In dieser Verordnung werden vorübergehend geltende Vorschriften für die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 (im Folgenden ‚Bezugszeitraum‘) für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die unter die genannte Richtlinie fallen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/312 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 1).


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/52


VERORDNUNG (EU) 2022/1037 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2022

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Glykolipiden als Konservierungsstoff in Getränken

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3)

Die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe und die Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4)

Im Dezember 2019 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung für die Verwendung von Glykolipiden als Konservierungsstoff in aromatisierten Getränken, einigen anderen Erzeugnissen der Kategorie 14.1 „nichtalkoholische Getränke“ sowie alkoholfreiem Bier und Malzgetränken gestellt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat die Sicherheit der vorgeschlagenen Verwendung von Glykolipiden als Lebensmittelzusatzstoff bewertet. In dem am 4. Mai 2021 angenommenen Gutachten der Behörde (4) wurde eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 10 mg/kg Körpergewicht pro Tag festgelegt. Die Behörde stellte fest, dass die höchste geschätzte Exposition von 3,1 mg/kg Körpergewicht pro Tag bei Kleinkindern innerhalb der festgelegten ADI liegt, und kam zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber Glykolipiden kein Sicherheitsrisiko hinsichtlich der vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen darstellt.

(6)

Glykolipide werden aus dem Pilz Dacryopinax spathularia im Wege eines Fermentationsverfahrens gewonnen. Wenn Glykolipide als Konservierungsmittel eingesetzt werden, verlängern sie die Haltbarkeit von Getränken, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen und das Wachstum pathogener Mikroorganismen hemmen. Glykolipide sind gegen Hefe, Schimmelpilze und grampositive Bakterien wirksam und können als Alternative für andere Konservierungsmittel dienen, die derzeit zur Verwendung in Getränken zugelassen sind.

(7)

Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Glykolipiden als Konservierungsstoff in den unter den Antrag fallenden Getränken zuzulassen und diesem Zusatzstoff die E-Nummer E 246 zuzuweisen.

(8)

Die Spezifikationen für Glykolipide (E 246) sollten in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, da der Zusatzstoff erstmals in die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  EFSA Journal 2021, 19(6):6609.


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

a)

In Teil B Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ wird nach dem Eintrag für E 243 folgender neuer Eintrag eingefügt:

„E 246

Glykolipide“

b)

Teil E wird wie folgt geändert:

1.

In Kategorie 14.1.4 (Aromatisierte Getränke) wird nach dem Eintrag für E 242 der Eintrag für E 246 (Glykolipide) eingefügt:

 

„E 246

Glykolipide

50

 

ausgenommen Getränke auf Milchbasis“

2.

In Kategorie 14.1.5.2 (Sonstige) wird nach dem Eintrag für E 242 der Eintrag für E 246 (Glykolipide) eingefügt:

 

„E 246

Glykolipide

20

(93)

nur Teekonzentrate und Früchte- oder Kräuterteekonzentrate (flüssig)“

3.

In Kategorie 14.2.1 (Bier und Malzgetränke) wird der Eintrag für E 246 (Glykolipide) nach dem Eintrag für E 220-228 eingefügt:

 

„E 246

Glykolipide

50

 

nur alkoholfreies Bier und Malzgetränke“


ANHANG II

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für E 243 folgender neuer Eintrag eingefügt:

E 246 Glykolipide

Synonyme

 

Definition

Die natürlich vorkommenden Glykolipide werden durch Fermentation unter Verwendung des Wildtypstamms MUCL 53181 des Pilzes Dacryopinax spathularia gewonnen. Glukose wird als Kohlenstoffquelle verwendet. Der lösungsmittelfreie nachgelagerte Prozess beinhaltet die Filtration und Mikrofiltration, um Mikrobenzellen zu entfernen, Ausfällung und das Waschen mit gepuffertem Wasser zur Reinigung. Das Produkt ist pasteurisiert und sprühgetrocknet. Durch das Herstellungsverfahren werden die Glykolipide weder chemisch verändert noch wird ihre natürliche Zusammensetzung verändert.

CAS-Nummer

2205009-17-0

Chemische Bezeichnung

Glykolipide aus Dacryopinax spathularia

Gehalt

insgesamt mindestens 93 % Glykolipidanteil in der Trockenmasse

Beschreibung

beiges bis hellbraunes Pulver, schwacher charakteristischer Geruch

Merkmale

 

Löslichkeit

entspricht (10 g/l in Wasser)

pH-Wert

zwischen 5,0 und 7,0 (10 g/l in Wasser)

Trübung

höchstens 28 NTU (10 g/l in Wasser)

Reinheit

 

Wassergehalt

höchstens 5 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Eiweißgehalt

höchstens 3 % (Faktor N mal 6,25)

Fettgehalt

höchstens 2 % (gravimetrisch)

Natrium

höchstens 3,3 %

Arsen

höchstens 1 mg/kg

Blei

höchstens 0,7 mg/kg

Cadmium

höchstens 0,1 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Nickel

höchstens 2 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien

 

Gesamtzahl der aeroben Keime

höchstens 100 Kolonien pro Gramm

Hefen und Schimmelpilze

höchstens 10 Kolonien pro Gramm

Coliforme

höchstens 3 MPN pro Gramm

Salmonella spp.

in 25 g nicht nachweisbar


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/56


VERORDNUNG (EU) 2022/1038 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2022

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyvinylpyrrolidon (E 1201) in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält die EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Polyvinylpyrrolidon (E 1201) für die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff in Tafelsüßen in Tablettenform sowie in Nahrungsergänzungsmitteln in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, zugelassen.

(4)

Am 29. Oktober 2018 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Polyvinylpyrrolidon (E 1201) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten, und zwar als Bindemittel für Tabletten gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5)

Polyvinylpyrrolidon (E 1201) wurde 1990 vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet (3). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) nahm in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 1. Juli 2020 (4) eine Neubewertung der Sicherheit von Polyvinylpyrrolidon (E 1201) als Lebensmittelzusatzstoff vor und betrachtete die Ausweitung seiner Verwendung auf Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten. In diesem Gutachten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass eine solche Ausweitung der Verwendung bei den beantragten zulässigen Höchstgehalten und der empfohlenen Verzehrmenge keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken geben dürfte.

(6)

Polyvinylpyrrolidon (E 1201) muss bei der Herstellung von Tabletten für besondere medizinische Zwecke aus technologischen Gründen zugesetzt werden, damit sich die Inhaltsstoffe fest miteinander verbinden, ihre Kohäsion gewährleistet und ihr Zerfall verlangsamt wird. Es ist daher angezeigt, die Verwendung dieses Zusatzstoffs als Stabilisator für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten zuzulassen.

(7)

Die Zulassung der Verwendung von Polyvinylpyrrolidon (E 1201) als Lebensmittelzusatzstoff unter der Kategorie 13.2 — „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)“ — in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 hat keine Einstufung eines mit dem genannten Zusatzstoff bearbeiteten Produkts als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zur Folge.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 13.2 — „Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)“ — folgender Eintrag angefügt:

 

„E 1201

Polyvinylpyrrolidon

quantum satis

 

Nur in Form von Komprimaten und überzogenen Tabletten“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“, 26. Reihe. Bericht EUR 13 913.

(4)  EFSA Journal 2020;18(8):6215.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/58


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1039 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2022

zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für das Jahr 2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt.

(2)

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und auf der Grundlage von Handelsstatistiken der Kalenderjahre 2015-2017 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission (2) die Liste der Warenabschnitte festgesetzt, bei denen die Zollpräferenzen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt wurden.

(3)

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 überprüft die Kommission diese Liste alle drei Jahre und erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden.

(4)

Da die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 am 31. Dezember 2023 endet, sollte die überarbeitete Liste ab dem 1. Januar 2023 für ein Jahr gelten. Grundlage der Liste sind die Handelsstatistiken für die Jahre 2018-2020 (Stand 1. September 2021); dabei werden die Einfuhren aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten APS-begünstigten Ländern (Stand 1. September 2021) berücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt jedoch der Wert der Einfuhren aus APS-begünstigten Ländern, die ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr in den Genuss der Zollpräferenzen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen werden für die betroffenen APS-begünstigten Länder für die Liste der Waren der APS-Abschnitte im Anhang dieser Verordnung ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 6).


ANHANG

Liste der APS-Abschnitte, bei denen die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen für ein betroffenes APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden:

Spalte A: Land

Spalte B: APS-Abschnitt (Artikel 2 Buchstabe j APS-Verordnung)

Spalte C: Warenbezeichnung

A

B

C

Indien

S-6a

Anorganische und organische chemische Erzeugnisse

S-7a

Kunststoffe und Waren daraus

S-8b

Lederwaren; Pelzfelle und künstliches Pelzwerk

S-11a

Spinnstoffe

S-13

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

S-14

Perlen und Edelmetalle

S-15a

Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl

S-15b

Unedle Metalle (ausg. Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausg. Waren aus Eisen und Stahl)

S-16

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon

S-17a

Schienenfahrzeuge

Indonesien

S-1a

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch

S-3

Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Wachse

S-5

Mineralische Stoffe

S-9a

Holz und Holzwaren; Holzkohle

Kenia

S-2a

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/61


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1040 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2022

zur Änderung der Anhänge VI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Fleischerzeugnissen von Geflügel in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt seit dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland oder einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4)

Anhang VI Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und mit Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel, ausgenommen in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikels 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, zulässig ist.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Antrag auf Zulassung für den Eingang von Sendungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und mit Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel, ausgenommen in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikels 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, aus den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten Insel Man und Jersey in die Union übermittelt und Garantien hinsichtlich der Kapazitäten der zuständigen Behörden dieser unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete gegeben, dass diese eine verlässliche amtliche Bescheinigungstätigkeit und die Einhaltung der einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an solche für den Eingang in die Union bestimmte Sendungen mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und mit Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel gewährleisten können. Diese unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete sollten folglich in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt werden.

(6)

Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild, die den risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, zulässig ist.

(8)

Marokko hat der Kommission einen Antrag auf Zulassung für den Eingang von Sendungen mit Fleischerzeugnissen von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union übermittelt und Garantien hinsichtlich seiner Einhaltung der für Geflügel relevanten Anforderungen in Bezug auf die Anzeige und Meldung der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sowie Garantien hinsichtlich seiner Einhaltung der einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Union oder gleichwertiger Anforderungen gegeben. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tiergesundheitslage bei Geflügel in Marokko sollte dieses Drittland in die Liste in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden, was Fleischerzeugnisse von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, anbelangt, die der spezifischen risikomindernden Behandlung „D“ gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden.

(9)

Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung des Handels unverzüglich wirksam werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge VI und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang VI Teil 1 Abschnitt A werden zwischen dem Eintrag für Israel und dem Eintrag für Neuseeland folgende Einträge für die Insel Man und Jersey eingefügt:

IM

Insel Man

IM-0

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

JE

Jersey

JE-0

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

CAPTIVE-BIRDS

 

 

 

 

Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

HE-CAPTIVE-BIRDS“

 

 

 

 

2.

In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Marokko folgende Fassung:

MA

Marokko

MA-0

B

B

B

B

B

B

B

D

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST“

 


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/64


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1041 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2022

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zwecks Umsetzung des Urteils des Gerichts vom 2. April 2020 in der Rechtssache T-383/17, bestätigt durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-260/20 P, im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Annahme von Maßnahmen

(1)

Am 17. November 2017 veröffentlichte die Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2005 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (2). Am 3. Mai 2017 veröffentlichte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea (3) (im Folgenden „strittige Verordnung“).

1.2.   Urteile in den Rechtssachen T-383/17 und C-260/20 P

(2)

Mit Klageschrift, die am 20. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Hansol Group (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd. — im Folgenden „Hansol“) Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763, soweit sie Hansol betrifft (Rechtssache T-383/17). Hansol hatte die Rechtmäßigkeit der strittigen Verordnung aus mehreren Gründen infrage gestellt. Mit einem ihrer Klagegründe beanstandete Hansol die rechnerische Ermittlung bestimmter Normalwerte gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung. Mit einem weiteren Klagegrund machte Hansol geltend, der Kommission sei bei der Gewichtung der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Europäischen Union im Vergleich zu den Verkäufen an verbundene Veredlungsunternehmen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Dieser Berechnungsfehler verfälsche die Berechnung der Dumpingspanne und unter anderem auch der Preisunterbietungsspanne.

(3)

Am 2. April 2020 erließ das Gericht sein Urteil in der Rechtssache T-383/17, mit dem die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 für nichtig erklärt wurde, soweit sie die von Hansol hergestellten Waren betrifft (4). Das Gericht urteilte, dass die Kommission gegen Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung verstoßen hatte, als sie entschied, für einen von Hansol Artone Paper Co. Ltd. verkauften Warentyp den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch zu ermitteln, obwohl es repräsentative Inlandsverkäufe dieses Warentyps von Hansol Paper Co. Ltd. gab. Das Gericht stellte fest, dass tatsächlich ein Gewichtungsfehler vorliegt und dass die Kommission die von Schades Nordic, einem der verbundenen Veredlungsunternehmen der Hansol Group in der Union, an unabhängige Abnehmer verkauften Mengen hätte berücksichtigen müssen. Die Kommission hatte daher gegen Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung verstoßen, da ihre Berechnungen das von Hansol praktizierte Dumping nicht in vollem Ausmaß widerspiegelten. Schließlich hat sich dieser Gewichtungsfehler dem Gericht zufolge auch auf die Berechnung der Preisunterbietungsspanne ausgewirkt, da die Kommission bei dieser Berechnung dieselbe Gewichtung angewandt hat. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Kommission einen Fehler begangen hatte, als sie Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung analog anwandte und im Rahmen der Feststellung der Schädigung bei der Ermittlung der Ausfuhrpreise dieser Ware VVG-Kosten und eine Gewinnspanne für den Weiterverkauf der betroffenen Ware durch das verbundene Vertriebsunternehmen in der EU abzog.

(4)

Am 11. Juni 2020 legte die Kommission beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Gerichts (Rechtssache C-260/20 P). Am 12. Mai 2022 wies die Zweite Kammer des Gerichtshofs das Rechtsmittel zurück und bestätigte die Feststellungen des Gerichts (5). Der Gerichtshof stellte jedoch im Gegensatz zum Urteil des Gerichts fest, dass die Kommission mit der analogen Anwendung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung in diesem Fall keinen Fehler begangen hatte.

(5)

Infolgedessen wird die Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 für nichtig erklärt, soweit sie Hansol betrifft.

2.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(6)

Die Kommission hat analysiert, ob eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware angezeigt ist. Dabei berücksichtigte sie folgende Erwägungen.

(7)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. Antidumpinguntersuchungen — angenommenen Rechtsakts wird das Urteil des Gerichts erfüllt, indem der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (6).

(8)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (7). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird etwa eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren infolge der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (8), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(9)

Wie in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme erläutert, beschloss die Kommission, da die Rechtswidrigkeit nicht in der Phase der Verfahrenseinleitung, sondern in der Phase der Untersuchung eingetreten ist, die Untersuchung in Bezug auf Hansol wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

(10)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die anschließende Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden (9). Die interessierten Parteien, auch die Einführer, wurden in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme darüber informiert, dass sich eine etwaige künftige Zollschuld aus den Feststellungen der wiederaufgenommenen Untersuchung ergeben würde.

(11)

Auf der Grundlage ihrer neuen Feststellungen und des Ergebnisses der wiederaufgenommenen Untersuchung, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, kann die Kommission eine Verordnung zur Änderung des geltenden Zollsatzes erlassen, sofern dies gerechtfertigt ist. Dieser etwaige geänderte Zollsatz gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der strittigen Verordnung.

(12)

Deshalb ersuchte die Kommission die nationalen Zollbehörden, den Ausgang der wiederaufgenommenen Untersuchung abzuwarten, bevor sie über Erstattungsanträge bezüglich der vom Gericht in Bezug auf Hansol für nichtig erklärten Antidumpingzölle entscheiden. Die Zollbehörden werden somit angewiesen, etwaige Anträge auf Erstattung von für nichtig erklärten Zöllen auszusetzen, bis die Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(13)

Sollte die wiederaufgenommene Untersuchung zur Wiedereinführung von Maßnahmen führen, sollten die Zölle auch für den Zeitraum der Durchführung der wiederaufgenommenen Untersuchung vereinnahmt werden.

(14)

Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die zollamtliche Erfassung ein Instrument ist, das in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung dafür vorgesehen ist, dass spätere Maßnahmen gegenüber Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung angewandt werden können (10). Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung der Kommission angemessen, die Einfuhren betreffend Hansol zollamtlich zu erfassen, um die Vereinnahmung etwaiger Antidumpingzölle zu erleichtern, sobald ihre Höhe im Einklang mit dem Urteil des Gerichts geändert wird.

(15)

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (11) finden die in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen im vorliegenden Fall — anders als im Falle einer zollamtlichen Erfassung vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen — keine Anwendung. Der Zweck der zollamtlichen Erfassung im Kontext der Umsetzung von Gerichtsurteilen besteht nämlich nicht darin, die in besagten Bestimmungen festgelegte rückwirkende Einziehung von Abgaben im Rahmen von Handelsschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Vielmehr soll die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen ohne ungebührliche Unterbrechung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der strittigen Verordnungen bis zur Wiedereinführung der berichtigten Zölle gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass die Erhebung der Maßnahmen in der richtigen Höhe in Zukunft möglich ist.

(16)

Angesichts dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass eine zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung angezeigt ist.

3.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(17)

Aufgrund dieser Sachlage müssen die Einfuhren der von Hansol (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd.) hergestellten betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden.

(18)

Wie in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme dargelegt, wird die endgültige Höhe des ab Inkrafttreten der strittigen Antidumpingverordnung gegebenenfalls geschuldeten Antidumpingzolls auf der Grundlage der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung festgestellt.

(19)

Für den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Wiederaufnahme und dem Datum des Inkrafttretens der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung kann kein höherer als der in der strittigen Verordnung festgelegte Zoll erhoben werden.

(20)

Der derzeit für Hansol geltende Antidumpingzoll liegt bei 104,46 EUR je Tonne Nettogewicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1037 geeignete Schritte, um die Einfuhren in die Union von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier mit einem Gewicht von 65 g/m2 oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr, einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser (einschließlich Papier) von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung auf einer oder beiden Seiten und mit oder ohne Deckschicht, das derzeit unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520) eingereiht ist, mit Ursprung in der Republik Korea und hergestellt von der Hansol Group (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd), zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Der Antidumpingzollsatz, der in der Zeit zwischen der Wiederaufnahme der Untersuchung und dem Inkrafttreten der Ergebnisse der wiederaufgenommenen Untersuchung auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigem Thermopapier erhoben werden kann, das derzeit unter den KN-Codes ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 (TARIC-Codes: 4809900010, 4811900010, 4816900010, 4823908520) eingereiht ist, mit Ursprung in der Republik Korea und hergestellt von der Hansol Group (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd), darf nicht über den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/763 festgesetzten Zollsatz hinausgehen.

(4)   Die nationalen Zollbehörden müssen die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnung der Kommission zur Wiedereinführung des Zolls abwarten, bevor sie über Anträge auf Rückzahlung und Erstattung von Antidumpingzöllen entscheiden, die von der Hansol Group (Hansol Paper Co. Ltd. und Hansol Artone Paper Co. Ltd) stammende Einfuhren betreffen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 310 vom 17.11.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 114 vom 3.5.2017, S. 3.

(4)  ECLI:EU:T:2020:139.

(5)  ECLI:EU:C:2022:370.

(6)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28 sowie Rechtssache T-440/20, Jindal Saw/Europäische Kommission, EU:T:2022:318.

(7)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-0000, Rn. 83.

(8)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(9)  Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018, Rn. 79, und C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 5.

(10)  Rechtssache T-440/20, Intel Corp./Kommission, EU:T:2022:318‚ Rn. 154-159.

(11)  Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 79, und Rechtssache C-612/16, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, Urteil vom 19. Juni 2019, Rn. 58.


BESCHLÜSSE

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/68


BESCHLUSS (EU) 2022/1042 DES RATES

vom 21. Juni 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 und 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der durch das EWR-Abkommen eingerichtete Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) beschließen, unter anderem Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist (im Folgenden „Protokoll 31“), zu ändern.

(3)

Es ist zweckmäßig, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(4)

Protokoll 31 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. […]

vom […]

zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.

(2)

Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absätze 5 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „das Haushaltsjahr 2021“ ersetzt durch die Worte „die Haushaltsjahre 2021 und 2022“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (*1) in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, …

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitz

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/71


BESCHLUSS (EU) 2022/1043 DES RATES

vom 28. Juni 2022

zur Ernennung von einem vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Mitglied und zwei vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 3. Februar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/144 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Juan ESPADAS CEJAS ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Carlos MARTÍNEZ MÍNGUEZ und infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr José Francisco BALLESTA GERMÁN zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz von zwei stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(5)

Die spanische Regierung hat Herrn Julio MILLÁN MUÑOZ als Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft (Alcalde del Ayuntamiento de Jaén (Andalucía) (Bürgermeister der Stadt Jaén (Andalucía)), innehat, als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen.

(6)

Die spanische Regierung hat die folgenden Vertreter lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehaben, als stellvertretende Mitglieder des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen: Frau Noelia María ARROYO HERNÁNDEZ, Alcaldesa del Ayuntamiento de Cartagena (Murcia) (Bürgermeisterin der Stadt Cartagena (Murcia)), und Herrn Óscar PUENTE SANTIAGO, Alcalde del Ayuntamiento de Valladolid (Castilla y León) (Bürgermeister der Stadt Valladolid (Castilla y León)) —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Vertreter lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben, werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, ernannt

a)

zum Mitglied:

Herrn Julio MILLÁN MUÑOZ, Alcalde del Ayuntamiento de Jaén (Andalucía) (Bürgermeister der Stadt Jaén (Andalucía)),

und

b)

zu stellvertretenden Mitgliedern:

Frau Noelia María ARROYO HERNÁNDEZ, Alcaldesa del Ayuntamiento de Cartagena (Murcia) (Bürgermeisterin der Stadt Cartagena (Murcia)),

Herrn Óscar PUENTE SANTIAGO, Alcalde del Ayuntamiento de Valladolid (Castilla y León) (Bürgermeister der Stadt Valladolid (Castilla y León)).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PANNIER-RUNACHER


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2020/144 des Rates vom 3. Februar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 32 vom 4.2.2020, S. 16).


30.6.2022   

DE

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L 173/73


BESCHLUSS (GASP) 2022/1044 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 28. Juni 2022

zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2022)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2013/354/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) geeigneten Beschlüsse zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 13. Oktober 2020 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2020/1541 (2) angenommen, mit dem Frau Nataliya APOSTOLOVA für den Zeitraum vom 15. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 zur Missionsleiterin der EUPOL COPPS ernannt wurde.

(3)

Am 28. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1066 (3) angenommen, mit dem das Mandat der EUPOL COPPS bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde.

(4)

Am 1. Juli 2021 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2021/1128 (4) angenommen, mit dem das Mandat von Frau Nataliya APOSTOLOVA als Missionsleiterin der EUPOL COPPS bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde.

(5)

Am 27. Juni 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1018 (5) angenommen, mit dem das Mandat der EUPOL COPPS vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde.

(6)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Frau Nataliya APOSTOLOVA als Missionsleiterin der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Frau Nataliya APOSTOLOVA als Missionsleiterin der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) wird vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2022.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2022.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12.

(2)  Beschluss (GASP) 2020/1541 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Oktober 2020 zur Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2020) (ABl. L 353 vom 23.10.2020, S. 8).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1066 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 13).

(4)  Beschluss (GASP) 2021/1128 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 1. Juli 2021 zur Verlängerung des Mandats der Missionsleiterin der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2021) (ABl. L 244 vom 9.7.2021, S. 3).

(5)  Beschluss (GASP) 2022/1018 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 76).


30.6.2022   

DE

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L 173/75


BESCHLUSS (GASP) 2022/1045 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 28. Juni 2022

zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2022)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP des Rates vom 25. November 2005 zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Das PSK hat am 13. Oktober 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1548 (2) angenommen, mit dem Herr Mihai-Florin BULGARIU für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 zum Missionsleiter der EU BAM Rafah ernannt wurde.

(3)

Am 28. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1065 (3) angenommen, mit dem das Mandat der EUBAM Rafah bis zum 30. Juni 2022 verlängert wurde.

(4)

Am 1. Juli 2021 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2021/1127 (4) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Mihai-Florin BULGARIU als Missionsleiter der EUBAM Rafah vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 angenommen.

(5)

Am 27. Juni 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1017 (5) zur Verlängerung des Mandats der EU BAM Rafah bis zum 30. Juni 2023 angenommen.

(6)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Mihai-Florin BULGARIU als Missionsleiter der EU BAM Rafah bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Mihai-Florin BULGARIU als Missionsleiter der EU BAM Rafah wird vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2022.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2022.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)  Beschluss (GASP) 2020/1548 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 13. Oktober 2020 zur Ernennung des Missionsleiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/2/2020) (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 5).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/1065 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 11).

(4)  Beschluss (GASP) 2021/1127 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 1. Juli 2021 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (EU BAM Rafah/1/2021) (ABl. L 244 vom 9.7.2021, S. 1).

(5)  Beschluss (GASP) 2022/1017 des Rates vom 27. Juni 2022 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 74).


30.6.2022   

DE

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L 173/77


BESCHLUSS (EU) 2022/1046 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 29. Juni 2022

zur Ernennung von Richtern am Gericht

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von sechsundzwanzig Richtern am Gericht läuft am 31. August 2022 ab. Daher müssen diese Stellen für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2028 neu besetzt werden.

(2)

Herr Ion GÂLEA, Herr Marc JAEGER, Herr Dean SPIELMANN und Frau Mirela STANCU sind für eine weitere Amtszeit als Richter am Gericht vorgeschlagen worden.

(3)

Herr Steven VERSCHUUR ist für eine erste Amtszeit als Richter am Gericht vorgeschlagen worden.

(4)

Darüber hinaus sieht Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geänderten Fassung vor, dass die Zahl der Richter am Gericht anhand eines dreistufigen Prozesses dergestalt erhöht wird, dass das Gericht ab dem 1. September 2019 aus zwei Richtern je Mitgliedstaat besteht. Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung umfasst die erste Stufe der Erhöhung der Zahl der Richter am Gericht die Ernennung von zwölf zusätzlichen Richtern, darunter sechs Richter mit einer am 31. August 2016 endenden Amtszeit. Diese sechs Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von sechs Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2016 vorschlagen, für eine Amtszeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2022. Die Stelle des zusätzlichen Richters, der auf Vorschlag der Regierung der Slowakischen Republik zu ernennen ist, zählt zu den Stellen der sechs zusätzlichen Richter, die von der teilweisen Neubesetzung des Gerichts im Jahr 2016 betroffen sind. Frau Beatrix RICZIOVÁ ist für das Amt eines zusätzlichen Richters am Gericht vorgeschlagen worden.

(5)

Gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 sollte infolge des Todes von Herrn Barna BERKE für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 31. August 2022, ein Richter am Gericht ernannt werden.

(6)

Als Kandidat für das freigewordene Amt ist Herr Tihamér TÓTH vorgeschlagen worden.

(7)

Der mit Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine befürwortende Stellungnahme zur Eignung dieser Kandidatinnen und Kandidaten für die Ausübung des Amtes eines Richters am Gericht abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2028 werden folgende Personen zum Richter bzw. zur Richterin am Gericht ernannt:

Herr Ion GÂLEA,

Herr Marc JAEGER,

Herr Dean SPIELMANN,

Frau Mirela STANCU,

Herr Steven VERSCHUUR.

Artikel 2

Für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 werden folgende Personen zum Richter bzw. zur Richterin am Gericht ernannt:

Frau Beatrix RICZIOVÁ,

Herr Tihamér TÓTH.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2022.

Der Präsident/Die Präsidentin

P. LÉGLISE-COSTA


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

30.6.2022   

DE

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L 173/79


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 269/21/COL

vom 1. Dezember 2021

über die Einführung überarbeiteter Leitlinien für Regionalbeihilfen für 2022 bis 2027 [2022/1047]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen überprüft die Überwachungsbehörde fortlaufend die in den EFTA-Staaten bestehenden Beihilferegelungen und schlägt die zweckdienlichen Maßnahmen vor, die für die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des EWR-Übereinkommens erforderlich sind.

Am 19. April 2021 hat die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) überarbeitete EU-Leitlinien für Regionalbeihilfen (1) erlassen.

Diese Leitlinien sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ auf Seite 11 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einfügung überarbeiteter Leitlinien für Regionalbeihilfen mit Wirkung vom Datum dieses Beschlusses geändert. Die beigefügten überarbeiteten Leitlinien sind Bestandteil dieser Entscheidung.

Artikel 2

Die bestehenden Regionalbeihilfeleitlinien für 2014 bis 2021 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 ersetzt.

Artikel 3

Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2021.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Präsidentin

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Högni S. KRISTJÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Stefan BARRIGA

Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin

für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Veröffentlicht im ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1.


Leitlinien für Regionalbeihilfen (*)

Inhaltsverzeichnis

1.

Einführung 83

2.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 85

2.1.

Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen 85

2.2.

Begriffsbestimmungen 86

3.

Anmeldepflichtige Regionalbeihilfen 89

4.

Beihilfefähige Kosten 89

4.1.

Investitionsbeihilfen 89

4.1.1.

Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten 90

4.1.2.

Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten 91

4.2.

Betriebsbeihilfen 91

5.

Vereinbarkeitsprüfung von Regionalbeihilfen 91

5.1.

Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum territorialen Zusammenhalt 92

5.1.1.

Investitionsbeihilferegelungen 92

5.1.2.

Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen 93

5.1.3.

Betriebsbeihilferegelungen 94

5.2.

Anreizeffekt 94

5.2.1.

Investitionsbeihilfen 94

5.2.2.

Betriebsbeihilferegelungen 96

5.3.

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen 96

5.4.

Geeignetheit von Regionalbeihilfen 96

5.4.1.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten 97

5.4.2.

Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten 97

5.5.

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum) 97

5.5.1.

Investitionsbeihilfen 97

5.5.2.

Betriebsbeihilferegelungen 99

5.6.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel 99

5.6.1.

Allgemeine Erwägungen 99

5.6.2.

Deutliche negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 100

5.6.3.

Investitionsbeihilferegelungen 101

5.6.4.

Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen 102

5.6.5.

Betriebsbeihilferegelungen 103

5.7.

Transparenz 103

6.

Evaluierung 104

7.

Fördergebietskarten 105

7.1.

Für Regionalbeihilfen in Betracht kommender Bevölkerungsanteil 106

7.2.

Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a 106

7.3.

Ausnahmeregelung nachArtikel 61 Absatz 3 Buchstabe c 107

7.3.1.

Prädefinierte C-Fördergebiete 107

7.3.2.

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete 108

7.4.

Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen 109

7.4.1.

Beihilfehöchstintensitäten in A-Fördergebieten 109

7.4.2.

Beihilfehöchstintensitäten in C-Fördergebieten 110

7.4.3.

Höhere Beihilfeintensitäten für KMU 110

7.4.4.

Höhere Beihilfeintensitäten für Gebiete, die zur Unterstützung aus dem JTF ausgewiesen sind() 110

7.4.5.

Höhere Beihilfeintensitäten für Regionen mit Bevölkerungsrückgang 110

7.5.

Anmeldung und Prüfung der Fördergebietskarten 110

7.6.

Änderungen 111

7.6.1.

Reserve für den Anteil der Fördergebietsbevölkerung 111

7.6.2.

Halbzeitüberprüfung 111

8.

Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 111

9.

Anwendbarkeit der Regionalbeihilfevorschriften 112

10.

Berichterstattung und Überwachung 112

11.

Überarbeitung 112

1.   EINFÜHRUNG

1.

Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) kann die folgenden Arten von staatlichen Beihilfen als nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ansehen:

a)

staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht und

b)

staatliche Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftsgebiete im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) (1).

Diese Arten von Beihilfen werden als Regionalbeihilfen bezeichnet.

2.

In diesen Leitlinien sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Regionalbeihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden können. Ferner werden die Kriterien dargelegt, anhand deren zu bestimmen ist, ob ein Gebiet die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a oder c des EWR-Abkommens erfüllt.

3.

Die Beihilfenkontrolle soll bei Regionalbeihilfen in erster Linie sicherstellen, dass Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung und des territorialen Zusammenhalts (2) die Bedingungen für den Handel zwischen EWR-Staaten nicht übermäßig beeinträchtigen (3). Zum einen soll verhindert werden, dass die Bemühungen der EWR-Staaten, Unternehmen für Standorte in EWR-Fördergebieten zu gewinnen oder dort zu halten, in einen Subventionswettlauf münden; zum anderen sollen die Auswirkungen der Regionalbeihilfen auf Handel und Wettbewerb auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.

4.

Regionalbeihilfen unterscheiden sich durch ihre regionale Zielsetzung — die Förderung der regionalen Entwicklung und des territorialen Zusammenhalts — von Beihilfearten wie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-, Beschäftigungs-, Ausbildungs-, Energie- oder Umweltschutzbeihilfen, mit denen andere Ziele in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens verfolgt werden. Wenn diese anderen Arten von Beihilfen Unternehmen gewährt werden, die in Fördergebieten ansässig sind, sind in bestimmten Fällen höhere Beihilfeintensitäten zulässig, um den spezifischen Problemen der Unternehmen in diesen Gebieten Rechnung zu tragen. (4)

5.

Regionalbeihilfen können nur dann Wirkung entfalten, wenn sie maßvoll und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden und auf die EWR-Fördergebiete (5) konzentriert werden. Vor allem sollten die zulässigen Obergrenzen das Ausmaß der Entwicklungsprobleme der betreffenden Gebiete widerspiegeln. Die durch die Beihilfe gebotenen Vorteile für die Entwicklung eines Fördergebiets müssen etwaige beihilfebedingte Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels überwiegen. (6) Den positiven Auswirkungen einer Beihilfe kann je nach angewandter Freistellungsbestimmung des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden. So können in besonders benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a größere Wettbewerbsverfälschungen hingenommen werden als in Gebieten, die unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c fallen. (7)

6.

Außerdem können Regionalbeihilfen die wirtschaftliche Entwicklung von Fördergebieten nur dann wirksam unterstützen oder erleichtern, wenn sie zur Förderung zusätzlicher Investitionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten in diesen Gebieten gewährt werden. In einigen wenigen, genau umrissenen Fällen kann die Attraktivität eines Gebiets für die Ansiedlung oder den Erhalt wirtschaftlicher Tätigkeiten so stark oder dauerhaft beeinträchtigt sein, dass Investitionsbeihilfen allein möglicherweise nicht ausreichen, um die Entwicklung dieses Gebiets voranzubringen. Wenn dies der Fall ist, dürfen regionale Investitionsbeihilfen durch regionale Betriebsbeihilfen ergänzt werden.

7.

2019 hat die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Evaluierung der Vorschriften für Regionalbeihilfen eingeleitet, um zu prüfen, ob ihre Regionalbeihilfeleitlinien nach wie vor zweckmäßig sind. Die Ergebnisse (8) zeigten, dass die Vorschriften grundsätzlich ihren Zweck erfüllen, angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen aber einige Verbesserungen erforderlich sind. Außerdem kann die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen von Regionalbeihilfen die Mitteilungen „Ein europäischer Grüner Deal“ (9), „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (10) und „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (11) berücksichtigen, was einige Änderungen der Vorschriften erforderlich macht. Vor diesem Hintergrund werden auch andere Vorschriften über staatliche Beihilfen überprüft. Dabei achtet die Kommission besonders auf den Anwendungsbereich der einzelnen thematischen Leitlinien und etwaige Möglichkeiten, bei ein und derselben Investition verschiedene Arten von Beihilfen zu kombinieren. So kann eine Unterstützung für Erstinvestitionen in neue umweltfreundliche Technologien, die zur Dekarbonisierung von industriellen Produktionsverfahren (auch in energieintensiven Branchen wie der Stahlindustrie) beitragen, nach Maßgabe ihrer konkreten Merkmale insbesondere nach den Beihilfevorschriften für Forschung, Entwicklung und Innovation oder nach den Vorschriften für Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft werden. Regionalbeihilfen können auch mit anderen Beihilfearten kombiniert werden. Daher können Regionalbeihilfen beispielsweise mit einer Unterstützung nach den Vorschriften über Umweltschutz- und Energiebeihilfen kombiniert werden, wenn ein Investitionsvorhaben die Entwicklung eines Fördergebiets erleichtert und gleichzeitig den Umweltschutz so erheblich verbessert, dass die Investition, ganz oder zum Teil, nach beiden thematischen Leitlinien für eine Unterstützung in Betracht kommt und beide eingehalten werden. Auf diese Weise können die EWR-Staaten optimal Anreize für beide Ziele schaffen und Überkompensation vermeiden. […] (12).

7a.

Die Überwachungsbehörde weist darauf hin, dass bestimmte politische Instrumente und Rechtsvorschriften, auf die sich die Kommission bezieht, möglicherweise nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beihilferechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR wird die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in der Regel die in den Leitlinien der Kommission herangezogenen Kriterien zugrunde legen, gleichzeitig aber die besondere Rechtslage der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten berücksichtigen (*). Die vorliegenden Leitlinien enthalten daher Verweise auf Rechtsvorschriften und Strategiepapiere der Europäischen Union, auf die in den Leitlinien der Kommission (**) Bezug genommen wird. Dies bedeutet nicht, dass die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten verpflichtet sind, Rechtsvorschriften einzuhalten, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden.

8.

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Störungen infolge der COVID-19-Pandemie hat die Kommission gezielte Instrumente wie den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen (13) bereitgestellt. Die Auswirkungen der Pandemie können in bestimmten Gebieten länger anhalten als in anderen. Da sich noch nicht absehen lässt, wie sich die Pandemie mittel- und langfristig auswirken wird und welche Gebiete besonders betroffen sein werden, beabsichtigt die Überwachungsbehörde, im Jahr 2023 eine Halbzeitüberprüfung anhand der neuesten statistischen Daten durchzuführen.

2.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen

9.

Die in diesen Leitlinien dargelegten Vereinbarkeitskriterien gelten sowohl für anmeldepflichtige Beihilferegelungen als auch für anmeldepflichtige Einzelbeihilfen mit regionaler Zielsetzung.

10.

Diese Leitlinien gelten nicht für staatliche Beihilfen für den Stahl- (14), Braunkohle- (15) oder Steinkohlesektor (16).

11.

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien dargelegten Prinzipien auf Regionalbeihilfen in allen anderen unter das EWR-Abkommen fallenden Wirtschaftszweigen — außer den Wirtschaftszweigen […] (17) (18), Verkehr (19), Breitband (20) und Energie (21), für die spezifische Beihilfevorschriften gelten — anwenden, sofern die staatlichen Beihilfen nicht im Rahmen horizontaler regionaler Betriebsbeihilferegelungen gewährt werden.

12.

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze auf die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Vermarktung anwenden. (22)

13.

Bei großen Unternehmen fallen regionale Beeinträchtigungen im Hinblick auf Investitionen oder die weitere Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Fördergebiet in der Regel weniger ins Gewicht als bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Erstens können sich große Unternehmen leichter auf den globalen Märkten Kapital und Kredite beschaffen, sodass das geringere Angebot von Finanzdienstleistungen in Fördergebieten ihre Möglichkeiten weniger einschränkt. Zweitens können Investitionen großer Unternehmen Größenvorteile zur Folge haben, die die standortspezifischen Anlaufkosten verringern und in vielerlei Hinsicht nicht an das Gebiet gebunden sind, in dem die Investition getätigt wird. Drittens haben große Unternehmen, die Investitionen planen, normalerweise den Behörden gegenüber eine starke Verhandlungsposition, was dazu führen kann, dass Beihilfen gewährt werden, die nicht erforderlich oder nicht gerechtfertigt sind. Außerdem sind große Unternehmen oftmals wichtige Akteure auf den betreffenden Märkten, sodass die durch Beihilfen geförderten Investitionen den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen könnten.

14.

Da Regionalbeihilfen für die Investitionen großer Unternehmen in der Regel keinen Anreizeffekt haben, können sie grundsätzlich nicht nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet werden, es sei denn, die Beihilfen werden im Einklang mit den in diesen Leitlinien festgelegten Kriterien für Erstinvestitionen gewährt, durch die neue wirtschaftliche Tätigkeiten in C-Fördergebieten geschaffen werden. […] (23) (24).

15.

Regionalbeihilfen, die der Senkung der laufenden Kosten eines Unternehmens dienen, sind Betriebsbeihilfen. Betriebsbeihilfen können nur dann als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet werden, wenn sie nachweislich für die Entwicklung des Gebiets erforderlich sind, z. B. wenn sie dazu dienen, spezifische Schwierigkeiten von KMU in den (unter Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens fallenden) am stärksten benachteiligten Gebieten zu verringern, bestimmte Mehrkosten von Wirtschaftstätigkeiten in Gebieten in äußerster Randlage auszugleichen oder die Abwanderung aus Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte zu verhindern oder zu verringern.

16.

Diese Leitlinien gelten nicht für Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (25) fällt, oder von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“ oder 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Rev. 2 fällt.

17.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (26) dürfen keine Regionalbeihilfen erhalten.

18.

Bei der Prüfung von Regionalbeihilfen zugunsten eines Unternehmens, das einer Rückforderungsanordnung noch nicht nachgekommen ist, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Überwachungsbehörde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens ergangen ist, wird die Überwachungsbehörde den noch ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen. (27)

2.2.   Begriffsbestimmungen

19.

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck

(1)

„A-Fördergebiete“ die auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete; „C-Fördergebiete“ die auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in einer Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiete;

(2)

„Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

(3)

„angepasster Beihilfebetrag“ den zulässigen Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird:

3.1.

angepasster Beihilfebetrag = R × (A + 0,50 × B + 0,34 × C)

3.2.

Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet geltenden Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU). A steht für den Teil der beihilfefähigen Kosten, der sich auf 50 Mio. EUR beläuft, B für den zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR liegenden Teil der beihilfefähigen Kosten und C für den über 100 Mio. EUR liegenden Teil;

(4)

„Beihilfeintensität“ das in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Bruttosubventionsäquivalent;

(5)

„Fördergebiet“ entweder ein A-Fördergebiet oder ein C-Fördergebiet;

(6)

„Abschluss der Investition“ den Zeitpunkt, zu dem die nationalen Behörden die Investition als abgeschlossen erachten oder zu dem drei Jahre nach Beginn der Arbeiten verstrichen sind, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist;

(7)

„Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

(8)

„EU-27“ alle 27 Mitgliedstaaten (außer Nordirland) (*);

(8a)

„EWR-Staaten“ die EU-27 und die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

(8b)

„Dem EWR angehörende EFTA-Staaten“ Island, Liechtenstein und Norwegen;

(9)

„Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

(10)

„Bruttosubventionsäquivalent“ den Betrag, der durch Abzinsung des Betrags, auf den sich die Beihilfe vor Steuern und sonstigen Abgaben belaufen würde, wenn sie dem Empfänger als Zuschuss gewährt worden wäre, berechnet wird, wobei die Abzinsung zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder ihrer Anmeldung bei der Überwachungsbehörde (je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist) auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes erfolgt;

(11)

„horizontale regionale Betriebsbeihilferegelung“ eine Regelung, auf deren Grundlage Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung kann eine sektorale Beihilferegelung nicht als horizontale regionale Betriebsbeihilferegelung angesehen werden;

(12)

„Einzelbeihilfe“ eine Ad-hoc-Beihilfe bzw. eine anmeldepflichtige Beihilfe, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

(13)

„Erstinvestition“

a)

eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke:

zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,

zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte,

zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte (28) oder

zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses der von der Investition in die Betriebsstätte betroffenen Produkte oder

b)

den Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition;

Ersatzinvestitionen stellen somit keine Erstinvestitionen dar;

(14)

„Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet“

a)

eine Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zu mindestens einem der nachstehenden Zwecke:

zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder

zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, unter der Voraussetzung, dass die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, oder

b)

den Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Erstinvestition, die eine neue wirtschaftliche Tätigkeit begründet;

(15)

„immaterielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

(16)

„Schaffung von Arbeitsplätzen“ einen in jährlichen Arbeitseinheiten ausgedrückten Nettoanstieg der Zahl der in der betreffenden Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate, wobei die in diesem Zeitraum verlorenen Arbeitsplätze von den geschaffenen Arbeitsplätzen abgezogen werden müssen;

(17)

„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als KMU im Sinne der Nummer 28 erfüllen;

(18)

„großes Investitionsvorhaben“ eine Erstinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR;

(19)

„Beihilfehöchstintensität“ die in Abschnitt 7.4 festgelegte und in die Fördergebietskarte übernommene Beihilfeintensität, die gegebenenfalls die Anhebung der Beihilfeintensität für KMU einschließt;

(20)

„Beschäftigtenzahl“ die Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten, d. h. die Zahl der Vollzeitbeschäftigten während eines Jahres; Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit wird in Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten berücksichtigt;

(21)

[…] (29);

(22)

„Betriebsbeihilfen“ Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben eines Unternehmens, zu denen beispielsweise Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten zählen, nicht aber der Abschreibungsaufwand und Finanzierungskosten, wenn diese bei Gewährung der regionalen Investitionsbeihilfe als beihilfefähige Kosten berücksichtigt wurden;

(23)

„Fördergebietskarte“ die von der Überwachungsbehörde genehmigte Liste der von einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat im Einklang mit diesen Leitlinien ausgewiesenen Fördergebiete;

(24)

„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Abnehmern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen;

(25)

„dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt;

(26)

„sektorale Beihilferegelung“ eine Regelung für Tätigkeiten, die unter weniger als fünf Klassen (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fallen;

(27)

„Einzelinvestition“ eine Erstinvestition des Beihilfeempfängers (Unternehmensgruppe) in dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben statistischen Region auf Ebene 3 (30);

(28)

„KMU“ Unternehmen, die die Voraussetzungen der Leitlinien der Überwachungsbehörde vom 19. April 2006 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (31) erfüllen;

(29)

„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei Übernahmen ist der „Beginn der Arbeiten“ der Tag des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

(30)

„Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte“ die von dem betroffenen dem EWR angehörenden EFTA-Staat im Einklang mit Randnummer 169 ausgewiesenen Gebiete;

(31)

„materielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen;

(32)

„Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte“ die statistischen Regionen der Ebene 2 mit weniger als acht Einwohnern/km2 oder Teile solcher statistischer Regionen, die von dem betroffenen dem EWR angehörenden EFTA-Staat im Einklang mit Randnummer 169 ausgewiesenen wurden;

(33)

„Lohnkosten“ alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den betreffenden Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss, d. h. die Bruttolöhne vor Steuern und Pflichtbeiträgen wie den Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern in einem bestimmten Zeitraum.

3.   ANMELDEPFLICHTIGE REGIONALBEIHILFEN

20.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen Regionalbeihilfen grundsätzlich nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Protokoll 3“) anmelden, es sei denn, die Beihilfen erfüllen die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, die durch Anhang XV in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. (32)

21.

Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien auf anmeldepflichtige Beihilferegelungen und anmeldepflichtige Einzelbeihilfen mit regionaler Zielsetzung anwenden.

22.

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, sind weiterhin nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 anmeldepflichtig, wenn der Gesamtbetrag der aus allen Quellen stammenden Beihilfen die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (33) (im Folgenden „AGVO“) festgelegte Einzelanmeldeschwelle für regionale Investitionsbeihilfen überschreitet.

23.

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, sind zudem weiterhin nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 anmeldepflichtig, sofern der Empfänger nicht

a)

bestätigt hat, dass er in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags keine Verlagerung zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in die die geförderte Erstinvestition getätigt werden soll, und

b)

zugesagt hat, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Erstinvestition nicht zu tun.

4.   BEIHILFEFÄHIGE KOSTEN

4.1.   Investitionsbeihilfen

24.

Beihilfefähig sind folgende Kosten:

1.

die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte oder

2.

die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für die durch eine Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze oder

3.

eine Kombination aus Teilen der unter Nummer 1 oder 2 genannten Kosten, wobei jedoch der höhere der nach den Nummern 1 und 2 in Betracht kommenden Beträge nicht überschritten werden darf.

25.

Wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte ermittelt werden, sind nur die Kosten von Vermögenswerten beihilfefähig, die Teil der Erstinvestition in die Betriebsstätte des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Fördergebiet sind.

26.

Abweichend von der unter Randnummer 25 festgelegten Voraussetzung können für das Vendor Tooling (34) verwendete Vermögenswerte bei den beihilfefähigen Kosten des Unternehmens berücksichtigt werden, das sie erworben (oder hergestellt) hat, wenn die Vendor Tools die ganzen fünf Jahre (bei großen Unternehmen) bzw. drei Jahre (bei KMU), in denen sie dort mindestens verbleiben müssen, für eine Verarbeitungs- oder Montagetätigkeit des Beihilfeempfängers mit direktem Bezug zu einem auf der geförderten Einzelinvestition des Beihilfeempfängers basierenden Produktionsprozess verwendet werden. Diese Ausnahme gilt, wenn die Betriebsstätte des Zulieferers in einem Fördergebiet liegt, der Zulieferer selbst für die betreffenden Vermögenswerte keine regionale Investitionsbeihilfe oder KMU-Investitionsbeihilfe nach Artikel 17 AGVO erhält und die Beihilfeintensität nicht über der für den Standort der Betriebsstätte des Zulieferers geltenden relevanten Beihilfehöchstintensität liegt. Jede Anpassung der Beihilfeintensität für große Investitionsvorhaben gilt auch für die Beihilfe, die für die Kosten der für das Vendor Tooling verwendeten Vermögenswerte berechnet wird; diese Kosten werden als Teil der gesamten Investitionskosten der Erstinvestition erachtet.

4.1.1.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Investitionskosten

27.

Die erworbenen Vermögenswerte müssen, außer bei KMU oder im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte (35), neu sein.

28.

Bei KMU sind bis zu 50 % der Kosten für vorbereitende Studien oder Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Investition beihilfefähig.

29.

Bei großen Unternehmen gewährten Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses müssen die beihilfefähigen Kosten höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte.

30.

Bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

31.

Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Umständen berücksichtigt werden:

1.

Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen.

2.

Leasingverträge für Anlagen oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den betreffenden Vermögenswert zum Laufzeitende erwirbt.

32.

Bei Erstinvestitionen im Sinne der Randnummer 19 Nummer 13 Buchstabe b oder der Randnummer 19 Nummer 14 Buchstabe b sind grundsätzlich nur die Kosten des Erwerbs der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu berücksichtigen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch Beschäftigte entfällt jedoch die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Das Geschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte mit einer zusätzlichen Investition einhergeht, für die eine Regionalbeihilfe gewährt werden kann, sind die beihilfefähigen Kosten dieser zusätzlichen Investition zu den Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte der Betriebsstätte hinzuzurechnen.

33.

Bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten der Erstinvestition berücksichtigt. Bei KMU werden die vollen Kosten für immaterielle Vermögenswerte berücksichtigt.

34.

Immaterielle Vermögenswerte, die bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden können, müssen an das betreffende Gebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden. Dazu müssen die immateriellen Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

2.

sie müssen abschreibungsfähig sein;

3.

sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;

4.

sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.

4.1.2.   Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand der Lohnkosten

35.

Regionalbeihilfen können auch auf der Grundlage der voraussichtlichen Lohnkosten für die Arbeitsplätze bemessen werden, die durch ein Erstinvestitionsvorhaben geschaffen werden. Die Beihilfe darf nur die mit der Schaffung von Arbeitsplätzen verbundenen Lohnkosten in einem Zeitraum von zwei Jahren ausgleichen, wobei die daraus resultierende Beihilfeintensität nicht höher sein darf als die für das betreffende Gebiet geltende Beihilfehöchstintensität.

36.

Werden die beihilfefähigen Kosten nach Randnummer 35 auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten berechnet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Das Investitionsvorhaben muss zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen;

2.

jede Stelle muss innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition besetzt werden;

3.

jede durch die Investition geschaffene Stelle muss ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) in dem betreffenden Gebiet verbleiben.

4.2.   Betriebsbeihilfen

37.

Bei Betriebsbeihilferegelungen müssen die beihilfefähigen Kosten vorab festgelegt werden und die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass diese Kosten ganz den Problemen zuzuordnen sind, die mithilfe der Beihilfe gelöst werden sollen.

38.

[…].

5.   VEREINBARKEITSPRÜFUNG VON REGIONALBEIHILFEN

39.

Die Überwachungsbehörde wird eine Regionalbeihilfe nur dann als mit Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens vereinbar ansehen, wenn die Beihilfe zur regionalen Entwicklung und zur Kohäsion beiträgt. Ziel der Beihilfe muss entweder die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von A-Fördergebieten oder die Förderung der Entwicklung von C-Fördergebieten (Abschnitt 5.1) sein. Außerdem muss sie jedes der folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten dahin gehend ändern, dass sie zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden (Abschnitt 5.2);

2.

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung eines Marktversagens oder Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems (Abschnitt 5.3);

3.

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung ihres Ziels sein (Abschnitt 5.4);

4.

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Der Beihilfebetrag muss auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt sein (Abschnitt 5.5);

5.

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen EWR-Staaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel müssen durch die positiven Auswirkungen mehr als ausgeglichen werden (Abschnitt 5.6);

6.

Transparenz der Beihilfe: Die EWR-Staaten, die Überwachungsbehörde, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen problemlos Zugang zu allen relevanten Vorschriften und Informationen über die gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 5.7).

40.

Im Hinblick auf die Gesamtbilanz kann bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen zudem eine Ex-post-Evaluierung (siehe Abschnitt 6) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde die Laufzeit der Regelungen (in der Regel auf höchstens vier Jahre) begrenzen, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend wieder zur Genehmigung anzumelden.

41.

Wenn eine Beihilfemaßnahme, die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) oder die damit finanzierte Tätigkeit zu einem Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des EWR-Rechts führen, kann die Beihilfe nicht für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden. (36)

5.1.   Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum territorialen Zusammenhalt

42.

Das übergeordnete Ziel von Regionalbeihilfen ist die wirtschaftliche Entwicklung der benachteiligten Gebiete im EWR. Durch die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung von Fördergebieten stärkt die Beihilfe den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt durch eine Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand von Gebieten.

5.1.1.   Investitionsbeihilferegelungen

43.

Regionalbeihilferegelungen sollten in eine Strategie zur Förderung der regionalen Entwicklung mit klar definierten Zielen eingebettet sein.

44.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass die Regelung mit der Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet kohärent ist und einen Beitrag dazu leistet. Zu diesem Zweck können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Evaluierungen früherer Beihilferegelungen, Folgenabschätzungen der Bewilligungsbehörden oder Sachverständigengutachten heranziehen. Damit die Beihilferegelung tatsächlich einen Beitrag zur Entwicklungsstrategie leisten kann, muss sie eine Methode vorsehen, nach der die Bewilligungsbehörden die Priorität der einzelnen Investitionsvorhaben, die den Zielen der Regelung dienen, festlegen und dann die entsprechende Auswahl treffen können (zum Beispiel anhand einer Bewertungsmethode).

45.

Regionalbeihilferegelungen können in A-Fördergebieten eingeführt werden, um Erstinvestitionen von KMU oder großen Unternehmen zu fördern. In C-Fördergebieten können Regelungen eingeführt werden, um Erstinvestitionen von KMU und Erstinvestitionen großer Unternehmen zu fördern, die neue wirtschaftliche Tätigkeiten begründen.

46.

Wenn Beihilfen für Einzelinvestitionsvorhaben auf der Grundlage einer Regelung gewährt werden, muss die Bewilligungsbehörde sich vergewissern, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zur Entwicklungsstrategie für das betreffende Gebiet leistet. Zu diesem Zweck sollte der dem EWR angehörende EFTA-Staat die Angaben des Antragstellers im Beihilfeantrag heranziehen, mit denen dieser die positiven Auswirkungen der Investition auf die Entwicklung des betreffenden Gebiets beschreibt. (37)

47.

Mit Blick auf einen tatsächlichen und nachhaltigen Beitrag der Investition zur Entwicklung des betreffenden Gebiets muss die Investition nach ihrem Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben. (38)

48.

Mit Blick auf die Rentabilität der Investition muss der dem EWR angehörende EFTA-Staat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % (39) der beihilfefähigen Kosten leistet, der keinerlei öffentliche Förderung enthält (40).

49.

Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen Umweltschäden zur Folge haben, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Beachtung des EWR-Umweltrechts und insbesondere die Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen und für den Erhalt aller relevanten Genehmigungen erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sicherstellen.

5.1.2.   Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen

50.

Als Nachweis für den Beitrag anmeldepflichtiger Einzelinvestitionsbeihilfen zur regionalen Entwicklung können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten eine Vielzahl von Indikatoren heranziehen. Dabei kann es sich sowohl um direkte Indikatoren (z. B. Schaffung direkter Arbeitsplätze) als auch um indirekte Indikatoren (z. B. Innovation auf lokaler Ebene) handeln:

1.

Die Zahl der durch die Investition geschaffenen direkten Arbeitsplätze ist ein wichtiger Indikator für den Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt. Ferner sollten die Qualität und Dauerhaftigkeit der geschaffenen Arbeitsplätze sowie das erforderliche Qualifikationsniveau berücksichtigt werden.

2.

Eine noch größere Zahl neuer Arbeitsplätze wird möglicherweise im lokalen Subunternehmernetz geschaffen, wodurch die Investition besser in das betreffende Gebiet integriert werden kann und weiterreichende Spillover-Effekte gewährleistet werden. Die Zahl der geschaffenen indirekten Arbeitsplätze ist daher ebenfalls als Indikator zu berücksichtigen.

3.

Die Zusage des Beihilfeempfängers, umfangreiche Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, um die (allgemeinen und fachspezifischen) Fertigkeiten seiner Mitarbeiter zu verbessern, wird als Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt betrachtet. Auch Praktikums- oder Berufsausbildungsmöglichkeiten, vor allem für junge Menschen, sowie Ausbildungsmaßnahmen, mit denen der Wissensstand und die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften außerhalb des Unternehmens verbessert werden, wird große Bedeutung beigemessen.

4.

Externe Größenvorteile oder andere Vorteile im Bereich der regionalen Entwicklung können sich aus der räumlichen Nähe ergeben (Clusterwirkung). Aufgrund der Clusterbildung zwischen Unternehmen derselben Branche können sich einzelne Werke spezialisieren, woraus Effizienzsteigerungen erwachsen. Inwieweit dieser Indikator bei der Ermittlung des Beitrags der Beihilfe zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt ins Gewicht fällt, hängt jedoch vom Entwicklungsstand des Clusters ab.

5.

Investitionen gehen mit Fachwissen einher und können einen erheblichen Technologietransfer bewirken (Wissensspillover). Bei Investitionen in technologieintensive Branchen sind Technologietransfers in das betreffende Gebiet besonders wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang sind auch der Umfang und die besonderen Umstände der Wissensverbreitung wichtig.

6.

Zudem kann berücksichtigt werden, inwiefern das Gebiet aufgrund des Vorhabens die Möglichkeit erhält, durch lokale Innovation neue Technologien zu schaffen. Die Zusammenarbeit mit in der Region ansässigen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung wie Universitäten oder Forschungsinstituten kann in diesem Zusammenhang positiv ins Gewicht fallen.

7.

Die Laufzeit der Investition und mögliche Folgeinvestitionen lassen erkennen, ob in dem betreffenden Gebiet ein dauerhaftes Engagement eines Unternehmens zu erwarten ist.

51.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können sich auch auf den Geschäftsplan des Beihilfeempfängers stützen, der Aufschluss geben könnte über die Zahl der Arbeitsplätze, die geschaffen werden sollen, die vorgesehenen Gehälter (Vermögensbildung in den privaten Haushalten als Spillover-Effekt), das Volumen des Einkaufs bei lokalen Herstellern und den durch die Investition erwirtschafteten Umsatz, der dem Gebiet möglicherweise durch zusätzliche Steuereinnahmen zugutekommt.

52.

Für anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen gelten die unter den Randnummern 47 bis 49 festgelegten Voraussetzungen.

53.

Bei Ad-hoc-Beihilfen (41) müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Randnummern 50 bis 52 nachweisen, dass das Vorhaben mit der Entwicklungsstrategie des betreffenden Gebiets im Einklang steht und einen Beitrag dazu leistet.

5.1.3.   Betriebsbeihilferegelungen

54.

Betriebsbeihilferegelungen unterstützen die Entwicklung von Fördergebieten nur, wenn die Probleme in diesen Gebieten vorher genau ermittelt werden. Die Attraktivität für die Ansiedlung oder den Erhalt wirtschaftlicher Tätigkeiten kann so stark oder dauerhaft beeinträchtigt sein, dass Investitionsbeihilfen allein nicht ausreichen, um die Entwicklung dieser Gebiete voranzubringen.

55.

Bei Beihilfen zur Abfederung spezifischer Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten das Bestehen und das Ausmaß dieser spezifischen Schwierigkeiten nachweisen und belegen, dass eine Betriebsbeihilferegelung erforderlich ist, da diese spezifischen Schwierigkeiten nicht mit Investitionsbeihilfen überwunden werden können.

56.

[…].

57.

Bei Betriebsbeihilfen zur Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung aus Gebieten mit geringer oder sehr geringer Bevölkerungsdichte müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, dass ohne die Gewährung von Betriebsbeihilfen die Gefahr einer Abwanderung besteht.

5.2.   Anreizeffekt

5.2.1.   Investitionsbeihilfen

58.

Regionalbeihilfen können nur dann als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Bei einer staatlichen Beihilfe ist von einem Anreizeffekt auszugehen, wenn sie das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin ausüben würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

59.

Es gibt zwei Möglichkeiten, um einen Anreizeffekt nachzuweisen:

1.

Die Beihilfe ist ein Anreiz, sich für eine Investition in dem betreffenden Gebiet zu entscheiden, da die Investition für den Beihilfeempfänger andernfalls im EWR nicht rentabel genug wäre (42) (Szenario 1: Investitionsentscheidung).

2.

Die Beihilfe ist ein Anreiz, die geplante Investition in dem betreffenden Gebiet und nicht woanders zu tätigen, da sie die Nettonachteile und Kosten einer Investition in dem betreffenden Gebiet ausgleicht (Szenario 2: Standortentscheidung).

60.

Wenn die Beihilfe das Verhalten des Beihilfeempfängers nicht dahin gehend ändert, dass er (zusätzliche) Erstinvestitionen in dem betreffenden Gebiet tätigt, ist davon auszugehen, dass dieselbe Investition auch ohne die Beihilfe in dem Gebiet getätigt würde. Die Beihilfe hat dann einen zu geringen Anreizeffekt, um die regionale Entwicklung und den Zusammenhalt zu fördern, und kann deshalb nicht nach diesen Leitlinien als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet und genehmigt werden.

61.

Gleichwohl kann bei Regionalbeihilfen, die aus Kohäsionsfonds in A-Fördergebieten für Investitionen gewährt werden, die zur Umsetzung der im EWR-Recht verankerten Normen erforderlich sind, von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn die Investition ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen und deshalb eine Betriebsstätte in diesem Gebiet geschlossen worden wäre.

5.2.1.1.   Investitionsbeihilferegelungen

62.

Die Arbeiten im Rahmen einer Einzelinvestition dürfen erst nach Stellung des Beihilfeantrags aufgenommen werden.

63.

Werden die Arbeiten vor Stellung des Beihilfeantrags begonnen, wird jegliche Beihilfe für diese Einzelinvestition als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erachtet.

64.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen für den Antrag ein Standardformular verwenden, das zumindest alle in Anhang VII aufgeführten Angaben enthält. In diesem Antragsformular müssen KMU und große Unternehmen kontrafaktisch erläutern, was ohne die Beihilfe geschehen würde, und angeben, welches der unter Randnummer 59 beschriebenen Szenarien zutrifft.

65.

Große Unternehmen müssen das im Antragsformular beschriebene kontrafaktische Szenario zudem durch Nachweise untermauern. KMU, denen nicht anmeldepflichtige Beihilfen im Rahmen einer Regelung gewährt werden, sind nicht dazu verpflichtet.

66.

Die Bewilligungsbehörde muss die Plausibilität des kontrafaktischen Szenarios prüfen und bestätigen, dass die Regionalbeihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat, der einem der unter Randnummer 59 genannten Szenarien entspricht. Ein kontrafaktisches Szenario ist plausibel, wenn es die Faktoren unverfälscht wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren.

5.2.1.2.   Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen

67.

Bei anmeldepflichtigen Einzelbeihilfen müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nicht nur die unter den Randnummern 62 bis 66 dargelegten Anforderungen erfüllen, sondern auch eindeutige Beweise dafür vorlegen, dass die Beihilfe die Investitions- oder Standortentscheidung beeinflusst. (43) Zudem müssen sie angeben, welches der unter Randnummer 59 beschriebenen Szenarien maßgeblich ist. Damit eine umfassende Bewertung möglich ist, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nicht nur Angaben zum Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung des kontrafaktischen Szenarios (in dem der Empfänger keine Beihilfe im EWR erhält) übermitteln.

68.

Für Szenario 1 könnten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, aus denen hervorgeht, dass die Investition ohne die Beihilfe nicht rentabel genug wäre.

69.

Für Szenario 2 könnten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, die zeigen, dass Kosten und Nutzen der Niederlassung in dem betreffenden Gebiet mit Kosten und Nutzen der Niederlassung in einem anderen Gebiet oder anderen Gebieten verglichen wurden. Die Überwachungsbehörde prüft dann, ob diese Vergleiche realistisch sind.

70.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sollten möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen (mit einer Bewertung der standortspezifischen Risiken), Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Standort getroffen wurde. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können den Anreizeffekt anhand von Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegten Unterlagen, in denen Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegten Unterlagen nachweisen.

71.

Vor diesem Hintergrund kann das Rentabilitätsniveau — insbesondere für Szenario 1 — mithilfe der in der jeweiligen Branche üblichen Methoden festgestellt werden, mit denen z. B. der Kapitalwert (44) (Net Present Value — NPV), der interne Zinsfuß (45) (Internal Rate of Return — IRR) oder die durchschnittliche Kapitalrendite (Return on Capital Employed — ROCE) des Vorhabens ermittelt werden. Die Rentabilität des Vorhabens ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die der Beihilfeempfänger bei ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Wenn diese Sätze nicht bekannt sind, muss die Rentabilität des Vorhabens mit den Kapitalkosten des Beihilfeempfängers insgesamt oder den in der jeweiligen Branche üblichen Renditen verglichen werden.

72.

Wenn die Beihilfe das Verhalten des Empfängers nicht dahin gehend ändert, dass er (zusätzliche) Investitionen in dem Gebiet tätigt, hat sie keine positive Auswirkung auf das Gebiet. Daher werden Beihilfen nicht als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet, wenn sich zeigt, dass die Investition auch ohne die Gewährung der Beihilfe in dem Gebiet getätigt würde.

5.2.2.   Betriebsbeihilferegelungen

73.

Bei Betriebsbeihilferegelungen wird davon ausgegangen, dass ein Anreizeffekt vorliegt, wenn ohne die Beihilfe der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit in dem betreffenden Gebiet aufgrund der Probleme, die mit der Beihilfe angegangen werden sollen, voraussichtlich erheblich zurückgehen würde.

74.

Die Überwachungsbehörde wird daher davon ausgehen, dass eine Betriebsbeihilfe Anreiz zu zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten in dem Gebiet bietet, wenn der dem EWR angehörende EFTA-Staat nachweist, dass diese Probleme in dem betreffenden Gebiet bestehen und signifikante Auswirkungen haben (vgl. die Randnummern 54 bis 57).

5.3.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

75.

Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe für die Verwirklichung des Ziels der Förderung der regionalen Entwicklung und des Zusammenhalts erforderlich ist, kann erst nach einer Analyse des konkreten Problems beantwortet werden. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt nicht herbeiführen kann. Dies ist vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel besonders wichtig.

76.

Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit ein Beitrag zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit geleistet werden. Bei effizient funktionierenden Märkten, deren Ergebnis aber im Hinblick auf Gleichheit oder Kohäsion nicht befriedigend ausfällt, können staatliche Beihilfen eingesetzt werden, um ein besseres Marktergebnis im Sinne der Gleichheitsziele zu erreichen.

77.

Bei Beihilfen für die Entwicklung von Gebieten, die nach den in Abschnitt 7 dargelegten Regeln in die Fördergebietskarte aufgenommen wurden, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der Markt in diesen Gebieten wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenhalt ohne staatliche Maßnahmen nicht hinreichend gewährleisten kann. Daher werden Beihilfen in diesen Gebieten als erforderlich erachtet.

5.4.   Geeignetheit von Regionalbeihilfen

78.

Die Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. Eine Beihilfemaßnahme wird nicht als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet, wenn dieselben positiven Auswirkungen auf die regionale Entwicklung und den Zusammenhalt mit anderen Politik- oder Beihilfeinstrumenten, die den Wettbewerb weniger verfälschen, erzielt werden können.

5.4.1.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

5.4.1.1.   Investitionsbeihilfen

79.

Regionale Investitionsbeihilfen sind nicht das einzige Politikinstrument, mit dem die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Investitionstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Fördergebieten unterstützen können. Infrage kommen auch andere Maßnahmen wie die Infrastrukturentwicklung oder Verbesserungen in der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. im allgemeinen Geschäftsumfeld.

80.

Bei der Anmeldung einer Investitionsbeihilferegelung müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begründen, warum eine Regionalbeihilfe das geeignete Instrument ist, um die Entwicklung des Gebiets voranzubringen.

81.

Wenn ein dem EWR angehörender EFTA-Staat beschließt, eine sektorale Beihilferegelung einzuführen, muss er nachweisen, warum es besser ist, so vorzugehen, anstatt eine für mehrere Wirtschaftszweige geltende Beihilferegelung oder andere Optionen zu nutzen.

82.

Folgenabschätzungen, die die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten für geplante Beihilferegelungen zur Verfügung stellen, sind für die Überwachungsbehörde von besonderem Interesse. Ferner kann sie die Ergebnisse von Ex-post-Evaluierungen (vgl. Abschnitt 6) für die Prüfung der Geeignetheit der geplanten Regelung heranziehen.

83.

Bei Ad-hoc-Investitionsbeihilfen müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, inwiefern die Entwicklung des betreffenden Gebiets besser durch diese Beihilfen als durch auf der Grundlage von Regelungen gewährte Beihilfen oder durch andere Maßnahmenarten vorangebracht werden kann.

5.4.1.2.   Betriebsbeihilferegelungen

84.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass die Beihilfe geeignet ist, das Ziel der Regelung hinsichtlich der Probleme, auf die die Beihilfe ausgerichtet ist, zu erreichen. Zu diesem Zweck können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Höhe der Beihilfe ex ante als Festbetrag berechnen, der die voraussichtlichen Mehrkosten in einem bestimmten Zeitraum deckt, um die Unternehmen dazu anzuhalten, ihre Kosten zu begrenzen und ihre Geschäftstätigkeit im Laufe der Zeit effizienter zu gestalten. (46)

5.4.2.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

85.

Regionalbeihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sollten jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. Wenn die Beihilfe in einer Form gewährt wird, die einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben, Bereitstellung von Grundstücken, Waren oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, dass andere, möglicherweise mit geringeren Verfälschungen verbundene Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Fremd- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfen (zum Beispiel zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Kapitalzuführungen zu Vorzugsbedingungen) nicht geeignet sind.

86.

Ferner können die Ergebnisse von Ex-post-Evaluierungen (vgl. Abschnitt 6) für die Prüfung der Geeignetheit des geplanten Beihilfeinstruments herangezogen werden.

5.5.   Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum)

5.5.1.   Investitionsbeihilfen

87.

Die Höhe der Regionalbeihilfe muss auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt sein.

88.

Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen wendet die Überwachungsbehörde bei Investitionsbeihilfen Beihilfehöchstintensitäten (47) an.

89.

Bei Einzelinvestitionsvorhaben muss die Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe oder ihrer Anmeldung bei der Überwachungsbehörde (je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist) die Beihilfehöchstintensität und den Beihilfehöchstbetrag (48) (angepasster Beihilfebetrag (49) und die damit verbundene verringerte Beihilfeintensität im Falle eines großen Investitionsvorhabens) berechnen.

90.

Da bei großen Investitionsvorhaben stärkere Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels zu erwarten sind, darf der Beihilfebetrag für diese Vorhaben nicht höher sein als der angepasste Beihilfebetrag.

91.

Wenn die Erstinvestition Teil einer Einzelinvestition ist, bei der es sich um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf der Beihilfebetrag für die Einzelinvestition nicht höher sein als der angepasste Beihilfebetrag. Für die Zwecke dieser Bestimmung müssen der Wechselkurs und der Abzinsungssatz, die am Tag der Gewährung der Beihilfe für das erste Vorhaben der Einzelinvestition gelten, herangezogen werden.

92.

Die Beihilfehöchstintensitäten haben zwei Ziele:

93.

Erstens können KMU bei anmeldepflichtigen Beihilferegelungen darauf vertrauen, dass die Beihilfe als angemessen erachtet wird, sofern die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird.

94.

Zweitens dienen die Beihilfehöchstintensitäten in allen anderen Fällen als Obergrenze für die unter den Randnummern 95 bis 97 beschriebenen Nettomehrkosten.

95.

Grundsätzlich betrachtet die Überwachungsbehörde anmeldepflichtige Einzelbeihilfen als auf das Minimum begrenzt, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten einer Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario ohne Beihilfe (50) entspricht‚ wobei die Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten. Auch bei Einzelinvestitionsbeihilfen für große Unternehmen, die im Rahmen einer anmeldepflichtigen Beihilferegelung gewährt werden, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt ist‚ wobei die Beihilfehöchstintensitäten als Obergrenze gelten.

96.

Bei Investitionsentscheidungen (Szenario 1) darf die Beihilfe daher das für eine ausreichende Rentabilität des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so darf z. B. der IRR des Vorhabens nicht über den von dem Unternehmen bei ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten normalen Satz oder, wenn verfügbar, über die Kapitalkosten des Empfängers insgesamt oder aber über die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen angehoben werden.

97.

Bei Standortanreizen (Szenario 2) darf der Beihilfebetrag nicht die Differenz zwischen dem NPV der für das Zielgebiet bestimmten Investition und dem NPV der Investition an dem anderen Standort überschreiten. Dabei müssen alle relevanten Kosten und Vorteile berücksichtigt werden (z. B. Verwaltungskosten, Beförderungskosten, nicht durch Ausbildungsbeihilfen abgedeckte Ausbildungskosten und unterschiedliche Lohnkosten). Befindet sich der andere Standort jedoch im EWR, können die an dem anderen Standort gewährten Zuwendungen nicht berücksichtigt werden.

98.

Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch bei der Würdigung der Angemessenheit der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen die Angemessenheit anhand geeigneter Unterlagen nachweisen (siehe Randnummer 70).

99.

Investitionsbeihilfen dürfen gleichzeitig auf der Grundlage mehrerer Regionalbeihilferegelungen gewährt oder mit Ad-hoc-Regionalbeihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der aus allen Quellen stammenden Beihilfen nicht die Beihilfehöchstintensität pro Vorhaben übersteigt, die von der zuerst befassten Bewilligungsbehörde vorab zu berechnen ist. Eine Kumulierung mit anderen sich teilweise oder vollständig überschneidenden staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste Beihilfeintensität bzw. der höchste Beihilfebetrag, die bzw. der nach den anwendbaren thematischen Vorschriften für diese Beihilfen gelten, nicht überschritten wird. Eine Kumulierungsprüfung muss sowohl bei der Gewährung als auch bei der Auszahlung von Beihilfen durchgeführt werden. (51) Wenn ein dem EWR angehörender EFTA-Staat die Kumulierung von Beihilfen erlaubt, die auf der Grundlage verschiedener Regelungen gewährt werden, muss für jede Regelung präzisiert werden, nach welcher Methode die Einhaltung der unter dieser Randnummer festgelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.

100.

Für Einzelinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), die die Kriterien der Verordnung mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (52) erfüllen, gilt die Beihilfeintensität für das Gebiet, in dem die Erstinvestition angesiedelt ist, für alle an dem Projekt beteiligten Beihilfeempfänger. Wenn die Erstinvestition in zwei oder mehreren Fördergebieten angesiedelt ist, gilt die Beihilfehöchstintensität für das Fördergebiet, in dem der Großteil der beihilfefähigen Kosten entsteht, als Beihilfehöchstintensität für die Erstinvestition. Erstinvestitionen großer Unternehmen in C-Fördergebieten können nur dann im Zusammenhang mit ETZ-Projekten durch Regionalbeihilfen gefördert werden, wenn es sich dabei um Erstinvestitionen handelt, mit denen eine neue Wirtschaftstätigkeit geschaffen wird.

5.5.2.   Betriebsbeihilferegelungen

101.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass die Höhe der Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Problemen steht, die mit der Beihilfe gelöst werden sollen.

102.

Insbesondere die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1.

Die Höhe der Beihilfe muss anhand vorab definierter beihilfefähiger Kosten berechnet werden, die — wie von dem dem EWR angehörenden EFTA-Staat nachgewiesen — ganz den Problemen zuzuordnen sind, die mithilfe der Beihilfe gelöst werden sollen.

2.

Die Beihilfe muss auf einen bestimmten Anteil dieser vorab definierten beihilfefähigen Kosten begrenzt sein und darf nicht höher als diese Kosten ausfallen.

3.

Der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger muss in einem angemessenen Verhältnis zu den konkreten Problemen eines jeden Beihilfeempfängers stehen.

103.

Bei Beihilfen, mit denen spezifische Schwierigkeiten von KMU in A-Fördergebieten abgefedert werden sollen, muss die Höhe der Beihilfe über die Laufzeit der Regelung nach und nach verringert werden. (53) Dies gilt nicht für Regelungen, mit denen eine Abwanderung aus Gebieten mit geringer bzw. sehr geringer Bevölkerungsdichte verhindert werden soll.

5.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel

104.

Staatliche Beihilfen können als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet werden, wenn ihre negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen den EWR-Staaten begrenzt sind und die positiven Auswirkungen nicht in einem Maße aufwiegen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

5.6.1.   Allgemeine Erwägungen

105.

Bei der Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe (Abschnitt 5.1.) gegen ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel kann die Überwachungsbehörde ggf. den Umstand berücksichtigen, dass die Beihilfe zusätzlich zu ihrem Beitrag zur regionalen Entwicklung und zur Kohäsion weitere positive Auswirkungen hat. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn festgestellt wird, dass die Erstinvestition nicht nur zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Ansiedelung neuer Tätigkeiten und/oder Generierung von Einkommen in den betreffenden Gebieten führt, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung oder zum Übergang zu ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten (z. B. CO2-armen, klimaneutralen oder klimaresilienten Tätigkeiten) leistet. Besonderes Augenmerk wird die Überwachungsbehörde auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (54) (Taxonomie-Verordnung) einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ oder anderer vergleichbarer Methoden legen. Zudem kann die Überwachungsbehörde im Rahmen der Prüfung der negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel etwaige negative Auswirkungen der geförderten Tätigkeit berücksichtigen, wenn Marktineffizienzen hervorgerufen oder verstärkt werden und diese Auswirkungen somit den Wettbewerb und den Handel zwischen EWR-Staaten in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (55)

106.

Regionalbeihilfen können im Wesentlichen zwei Arten möglicher Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels als negative Auswirkungen haben: Verzerrungen auf dem sachlich relevanten Markt und verzerrende Auswirkungen auf den Standort. Beides kann zu Allokationsineffizienzen (Beeinträchtigungen der Wirtschaftsleistung des Binnenmarkts) und Distributionsproblemen (Verteilung der Wirtschaftstätigkeiten auf die Gebiete) führen.

107.

Ein potenziell schädigender Effekt staatlicher Beihilfen besteht darin, dass sie verhindern, dass der Markt effiziente Ergebnisse erbringt — entweder durch Belohnung der effizientesten Hersteller oder durch Druck auf die am wenigsten effizienten Produzenten, der diese zu Verbesserungen, Umstrukturierungen oder zum Ausscheiden aus dem Markt veranlasst. Staatliche Beihilfen, die auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum eine wesentliche Kapazitätszunahme bewirken, können den Wettbewerb übermäßig verfälschen, da die Schaffung bzw. Aufrechterhaltung von Überkapazität die Gewinnmargen schmälern, Investitionskürzungen der Wettbewerber oder sogar deren Ausscheiden aus dem Markt bewirken könnte. Dies könnte dazu führen, dass Wettbewerber, die ihre Geschäftstätigkeit andernfalls hätten fortführen können, aufgrund der staatlichen Beihilfen vom Markt verdrängt würden. Außerdem könnten Unternehmen am Markteintritt oder einer Expansion gehindert und Innovationsanreize für Wettbewerber untergraben werden. Die Folge wären möglicherweise ineffiziente Marktstrukturen, die langfristig auch für die Verbraucher von Nachteil sind. Außerdem besteht die Gefahr, dass potenzielle Beihilfeempfänger aufgrund der staatlichen Beihilfen zu passiv werden oder aber zu große Risiken eingehen. Die langfristigen Auswirkungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs sind daher in der Regel negativ.

108.

Beihilfen können auch insofern eine verzerrende Wirkung haben, als sie eine erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers stärken oder wahren. Selbst wenn Beihilfen eine erhebliche Marktmacht nicht direkt stärken, kann dies indirekt erfolgen, indem die Expansion bestehender Wettbewerber erschwert wird und diese deshalb aus dem Markt ausscheiden oder indem der Markteintritt neuer Wettbewerber blockiert wird.

109.

Neben Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten können Regionalbeihilfen natürlich auch negative Auswirkungen auf den Standort wirtschaftlicher Tätigkeiten haben. Wenn ein Gebiet mittels einer Beihilfe eine Investition anzieht, entgeht ebendiese Investition einem anderen Gebiet. In Gebieten, in denen eine Beihilfe diese negative Auswirkung hat, kann sich dies in Form einer rückläufigen Wirtschaftstätigkeit und von Arbeitsplatzverlusten (auch bei den Subunternehmern) niederschlagen. Außerdem können positive Externalitäten (z. B. Clusterwirkung, Wissensspillover, Angebot an allgemeiner und beruflicher Bildung) verloren gehen.

110.

Der Unterschied zwischen Regionalbeihilfen und anderen Formen horizontaler Beihilfen liegt in der geografischen Komponente. Die Besonderheit von Regionalbeihilfen besteht darin, dass sie die Standortentscheidung der Investoren beeinflussen sollen. Wenn Regionalbeihilfen die durch regionale Beeinträchtigungen bedingten Mehrkosten ausgleichen und zusätzliche Investitionen in Fördergebieten bewirken, ohne diese anderen Fördergebieten zu entziehen, die denselben Entwicklungsstand aufweisen oder weniger entwickelt sind, tragen sie nicht nur zur Entwicklung des betreffenden Gebiets, sondern auch zur Kohäsion bei, sodass sie letztlich dem gesamten EWR zugutekommen. Die potenziellen negativen Auswirkungen von Regionalbeihilfen auf den Standort werden bereits in gewissem Umfang durch die Fördergebietskarten beschränkt, in denen festgelegt ist, in welchen Gebieten Regionalbeihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung und der Kohäsion gewährt werden dürfen und welche Beihilfehöchstintensitäten zulässig sind. Um die Auswirkungen der Beihilfen auf die Entwicklung des Gebiets und den Zusammenhalt ermessen zu können, muss jedoch ermittelt werden, was ohne die betreffende Beihilfe geschehen würde.

5.6.2.   Deutliche negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

111.

Die Überwachungsbehörde hat eine Reihe von Umständen festgestellt, unter denen die negativen Auswirkungen einer regionalen Investitionsbeihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen EWR-Staaten deutlich stärker ins Gewicht fallen als ihre positiven Auswirkungen, sodass die Beihilfe wahrscheinlich nicht als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erachtet würde.

5.6.2.1.   Schaffung von Überkapazität auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt

112.

Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen der Beihilfe berücksichtigt die Überwachungsbehörde, wie unter Randnummer 107 dargelegt, die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität, falls der Markt ein unterdurchschnittliches Wachstum aufweist.

113.

Wenn durch staatliche Beihilfen Investitionen ermöglicht werden, durch die zusätzliche Produktionskapazität auf einem Markt geschaffen wird, besteht die Gefahr, dass sich dies negativ auf die Produktions- oder Investitionstätigkeit in anderen Gebieten im EWR auswirkt. Dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn der Kapazitätszuwachs über dem Marktwachstum liegt oder auf einem Markt mit Überkapazität erfolgt.

114.

Daher erachtet die Überwachungsbehörde es als negative Auswirkung, die wahrscheinlich nicht durch eine positive Auswirkung ausgeglichen werden kann, wenn die Investition auf einem in absoluten Zahlen strukturell rückläufigen Markt (d. h. einem schrumpfenden Markt) (56) Überkapazität schafft oder verstärkt. Dies gilt insbesondere für Szenario 1 (Investitionsentscheidung).

115.

Wenn die Investition auf jeden Fall auf demselben räumlich relevanten Markt getätigt würde oder, in Ausnahmefällen, wenn sie zwar auf einem anderen räumlich relevanten Märkten getätigt würde, aber der Absatz auf demselben räumlich relevanten Markt erfolgen soll (Szenario 2 — Standortentscheidung), beeinflusst die Beihilfe — sofern sie auf das für den Ausgleich des Standortnachteils erforderliche Minimum begrenzt ist und dem Beihilfeempfänger keine zusätzliche Liquidität verschafft — lediglich die Standortentscheidung. Unter diesen Umständen würde die Investition unabhängig von der Beihilfe zusätzliche Kapazität auf dem räumlich relevanten Markt schaffen. Folglich wären die möglichen Ergebnisse in Bezug auf Überkapazität ungeachtet der Beihilfe grundsätzlich gleich. Wenn der alternative Investitionsstandort jedoch zu einem anderen räumlich relevanten Markt gehört und die Beihilfe zur Schaffung von Überkapazität auf einem in absoluten Zahlen strukturell schrumpfenden Markt führt, treffen die Schlussfolgerungen der Randnummer 114 zu.

5.6.2.2.   Kohäsionsabträgliche Auswirkungen

116.

Wie unter den Randnummern 109 und 110 dargelegt, muss die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der negativen Auswirkungen der Beihilfe deren Auswirkungen auf den Standort der Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen.

117.

Wenn die Investition ohne Beihilfe in einem Gebiet getätigt worden wäre, in dem Regionalbeihilfen mit einer höheren oder derselben Höchstintensität (57) wie im Zielgebiet zulässig sind (Szenario 2 — Standortentscheidung), würde dies eine negative Auswirkung darstellen, die kaum durch positive Auswirkungen aufgewogen werden kann, da sie dem eigentlichen Zweck einer Regionalbeihilfe zuwiderläuft.

5.6.2.3.   Verlagerung

118.

Für die Bewertung anmeldepflichtiger Maßnahmen wird die Überwachungsbehörde alle Informationen anfordern, die sie benötigt, um zu prüfen, ob die staatliche Beihilfe voraussichtlich zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bereits vorhandenen Standorten im EWR führen würde. Wenn dies der Fall ist und der Beihilfeempfänger mithilfe der Investition eine Tätigkeit in das Zielgebiet verlagern kann und wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht, wird dies als eine negative Auswirkung betrachtet, die kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann.

5.6.3.   Investitionsbeihilferegelungen

119.

Investitionsbeihilferegelungen dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel führen. Selbst wenn die Wettbewerbsverfälschungen auf Unternehmensebene als gering betrachtet werden sollten (vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen für eine Investitionsbeihilfe erfüllt sind), können derartige Regelungen kumulativ zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen. Dies könnte die Bedingungen auf den Verbrauchsgütermärkten beeinträchtigen, indem Überkapazität geschaffen oder verstärkt oder eine erhebliche Marktmacht einiger Beihilfeempfänger geschaffen, verstärkt oder gewahrt wird, sodass die dynamischen Anreize ausgehöhlt werden. Ferner könnten Beihilfen, die im Rahmen von Regelungen gewährt werden, auch in anderen Gebieten des EWR zu einem erheblichen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit führen. Im Falle einer auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichteten Regelung ist das Risiko derartiger Verzerrungen besonders hoch.

120.

Deshalb müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, dass diese negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Für die Prüfung voraussichtlicher negativer Auswirkungen können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde alle verfügbaren Folgenabschätzungen und Ex-post-Evaluierungen ähnlicher Vorgängerregelungen übermitteln.

121.

Bei der Bewilligung von im Rahmen einer Regelung gewährten Beihilfen für Einzelvorhaben muss die Bewilligungsbehörde prüfen und bestätigen, dass diese Beihilfen nicht die unter den Randnummern 111 bis 118 beschriebenen deutlichen negativen Auswirkungen haben. Die Prüfung kann sich auf die vom Beihilfeempfänger bei der Antragstellung übermittelten Informationen und die im Standardantragsformular abgegebene Erklärung stützen, in der die Standortalternative für den Fall, dass keine Beihilfe gewährt wird, anzugeben ist.

5.6.4.   Anmeldepflichtige Einzelinvestitionsbeihilfen

122.

Bei der Bewertung der negativen Auswirkungen von Einzelbeihilfen unterscheidet die Überwachungsbehörde zwei kontrafaktische Szenarien (siehe die Randnummern 96 und 97).

5.6.4.1.   Szenario 1 (Investitionsentscheidung)

123.

Bei Vorliegen des Szenarios 1 legt die Überwachungsbehörde besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazität in schrumpfenden Märkten, die Verhinderung von Marktaustritten und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Diese unter den Randnummern 124 bis 133 beschriebenen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der Beihilfen aufgewogen werden. Wenn aber festgestellt wird, dass die Beihilfe die unter Randnummer 114 genannten deutlichen negativen Auswirkungen hätte, ist es unwahrscheinlich, dass dies durch etwaige positive Auswirkungen ausgeglichen und die Beihilfe deshalb als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen würde.

124.

Für die Ermittlung und Würdigung potenzieller Verfälschungen von Wettbewerb und Handel sollten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Nachweise vorlegen, anhand deren die Überwachungsbehörde die betroffenen Produktmärkte (die von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann. Das betreffende Produkt ist in der Regel das Produkt des Investitionsvorhabens. (58) Wenn sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil dieser Zwischenprodukte nicht auf dem Markt verkauft wird, kann das betreffende Produkt auch das nachgelagerte Produkt sein. Der sachlich relevante Markt umfasst das betreffende Produkt und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen der Merkmale des Produkts, seines Preises oder Verwendungszwecks) oder vom Hersteller (aufgrund der Flexibilität der Produktionsanlagen) als seine Substitute angesehen werden.

125.

Die Überwachungsbehörde legt bei der Würdigung dieser potenziellen Verzerrungen mehrere Kriterien zugrunde, z. B. die Struktur des betroffenen sachlich relevanten Markts, die Leistungsfähigkeit des Markts (schrumpfender oder wachsender Markt), die Verfahren für die Auswahl des Beihilfeempfängers, die Hindernisse für den Markteintritt bzw. -austritt sowie die Produktdifferenzierung.

126.

Wenn ein Unternehmen systematisch staatliche Beihilfen in Anspruch nimmt, könnte dies ein Anzeichen dafür sein, dass es dem Wettbewerb nicht aus eigener Kraft standhalten kann oder aber, dass es gegenüber der Konkurrenz ungerechtfertigte Vorteile genießt.

127.

Die Überwachungsbehörde führt die negativen Auswirkungen von Beihilfen auf Produktmärkte im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück:

1.

erhebliche Kapazitätszunahmen, die insbesondere auf schrumpfenden Märkten Überkapazitäten schaffen oder verstärken, und

2.

eine erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers.

128.

Bei der Untersuchung, ob die Beihilfe zur Schaffung oder Beibehaltung ineffizienter Marktstrukturen beiträgt, berücksichtigt die Überwachungsbehörde die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität und ein etwaiges unterdurchschnittliches Wachstum des Markts.

129.

Wenn es sich um einen wachsenden Markt handelt, gibt es in der Regel weniger Anlass für Bedenken, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktaustritt bzw. den Markteintritt erschweren könnte.

130.

Bei schrumpfenden Märkten ist größere Vorsicht geboten. Die Überwachungsbehörde unterscheidet zwischen Fällen, in denen der Markt langfristig betrachtet strukturell rückläufig ist (d. h. schrumpft), und Fällen, in denen der Markt lediglich in relativen Zahlen rückläufig ist (d. h. immer noch Wachstum aufweist, das aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet).

131.

Bezugsgröße für die Bestimmung eines Markts mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im EWR während der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorhabens. Hierfür können aber auch die für die kommenden drei bis fünf Jahre prognostizierten Wachstumsraten herangezogen werden. Zu den Indikatoren können das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Markts, die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen und die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Preise und Gewinnspannen der Wettbewerber zählen.

132.

In bestimmten Fällen (insbesondere bei globalen Produktmärkten) ist die Prüfung des Wachstums des Produktmarkts im EWR möglicherweise nicht das geeignete Mittel für die Prüfung sämtlicher Auswirkungen der Beihilfe. Dann prüft die Überwachungsbehörde die Beihilfe hinsichtlich ihrer etwaigen Auswirkungen auf die betreffenden Marktstrukturen und berücksichtigt dabei insbesondere, ob EWR-Hersteller durch die Beihilfe vom Markt verdrängt werden könnten.

133.

Bei der Prüfung, ob erhebliche Marktmacht vorliegt, berücksichtigt die Überwachungsbehörde die Marktstellung des Beihilfeempfängers über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie seine zu erwartende Marktstellung nach Abschluss der Investition. Die Überwachungsbehörde berücksichtigt die Marktanteile des Beihilfeempfängers und der Wettbewerber sowie andere relevante Faktoren. So prüft sie z. B. die Marktstruktur, indem sie die Marktkonzentration, etwaige Markteintrittsschranken (59), die Nachfragemacht (60) und Expansionshemmnisse sowie Marktaustrittsschranken untersucht.

5.6.4.2.   Szenario 2 (Standortentscheidung)

134.

Wenn die kontrafaktische Analyse hingegen darauf schließen lässt, dass die Investition ohne die Beihilfe an einem anderen Standort, der sich in demselben räumlich relevanten Markt für das betreffende Produkt befindet, getätigt worden wäre (Szenario 2), und die Beihilfe angemessen ist, dürfte sie ungeachtet der Beihilfe in Bezug auf Überkapazität oder erhebliche Marktmacht grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führen. In solchen Fällen dürften die positiven Auswirkungen der Beihilfe die begrenzten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb überwiegen. Wenn sich der andere Standort jedoch im EWR befindet, hat die Überwachungsbehörde besonders große Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf den anderen Standort. Wenn die Beihilfe die unter den Randnummern 117 und 118 genannten deutlichen negativen Auswirkungen hätte, ist es daher unwahrscheinlich, dass dies durch etwaige positive Auswirkungen ausgeglichen und die Beihilfe deshalb als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen würde.

5.6.5.   Betriebsbeihilferegelungen

135.

Wenn die Beihilfe angemessen und erforderlich ist, um den in Abschnitt 5.1.3 beschriebenen Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum Zusammenhalt zu erreichen, ist damit zu rechnen, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ausgleichen. In bestimmten Fällen kann die Beihilfe jedoch zu einer Veränderung der Marktstruktur oder der Merkmale eines Wirtschaftszweigs oder einer Branche führen, sodass Hindernisse für den Markteintritt oder -austritt, Substitutionseffekte oder die Umleitung von Handelsflüssen den Wettbewerb erheblich verfälschen könnten. In diesen Fällen ist in der Regel nicht damit zu rechnen, dass positive Auswirkungen die negativen Auswirkungen ausgleichen können.

5.7.   Transparenz

136.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (61) (Transparency Award Module) der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:

1.

den vollen Wortlaut des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe oder der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu;

2.

Informationen über jede gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR gemäß Anhang VIII.

137.

Bei Beihilfen für ETZ-Projekte müssen die unter Randnummer 136 genannten Informationen auf der Website des EWR-Staats veröffentlicht werden, in dem die Verwaltungsbehörde (62) ihren Sitz hat. Die teilnehmenden dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können aber auch beschließen, dass jeder dem EWR angehörende EFTA-Staat die Informationen über die Beihilfemaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet auf seiner einschlägigen Website bereitstellt.

138.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen ihre unter Randnummer 136 genannten ausführlichen Beihilfe-Websites so gestalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen müssen in einem nicht-proprietären Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht werden, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Website muss für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein, ohne dass z. B. eine vorherige Anmeldung als Nutzer erforderlich ist.

139.

Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die unter Randnummer 136 Nummer 2 dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der dem EWR angehörende EFTA-Staat die erforderlichen Informationen über die Höhe der Einzelbeihilfen in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:

 

0,1-0,5,

 

0,5-1,

 

1-2,

 

2-5,

 

5-10,

 

10-30,

 

30-60,

 

60-100,

 

100-250, und

 

250 und mehr.

140.

Die unter Randnummer 136 Nummer 2 geforderten Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung veröffentlicht werden (63). Bei rechtswidrigen Beihilfen, die im Nachhinein als vereinbar angesehen werden, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Genehmigungsbeschlusses der Überwachungsbehörde veröffentlichen. Mit Blick auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften auf der Grundlage des EWR-Abkommens müssen die Informationen mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

141.

Die Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website die Links zu den unter Randnummer 136 genannten Beihilfewebsites.

6.   EVALUIERUNG

142.

Mit Blick auf möglichst geringe Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels kann die Überwachungsbehörde verlangen, dass die unter Randnummer 143 genannten Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden Regelungen, die den Wettbewerb und den Handel besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn die Durchführung nicht zu gegebener Zeit überprüft wird.

143.

Eine Ex-post-Evaluierung kann verlangt werden für Regelungen mit hoher Mittelausstattung oder neuartigen Merkmalen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Ab dem 1. Januar 2022 wird eine Evaluierung in jedem Fall verlangt für Regelungen mit einer Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2022 nur für Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

144.

Eine Ex-post-Evaluierung muss nicht verlangt werden für Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, wenn diese einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Überwachungsbehörde genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und die Regelung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht für eine Regelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, muss diese Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

145.

In der Evaluierung sollte festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner sollten die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet werden.

146.

Für Beihilferegelungen, die nach Randnummer 143 der Evaluierungspflicht unterliegen, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten den Entwurf eines Evaluierungsplans, der fester Bestandteil der Prüfung der Regelung durch die Überwachungsbehörde ist, wie folgt anmelden:

1.

zusammen mit der Beihilferegelung, wenn die Mittelausstattung der Regelung 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit übersteigt;

2.

innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird;

3.

innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Regelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

147.

Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Überwachungsbehörde vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen. (64) Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen den von der Überwachungsbehörde genehmigten Evaluierungsplan veröffentlichen.

148.

Die Ex-post-Evaluierung muss von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt werden. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen beide Berichte veröffentlichen.

149.

Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Überwachungsbehörde rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann für Regelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Vorgaben für ihre Durchführung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung dargelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel muss beschrieben werden, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

7.   FÖRDERGEBIETSKARTEN

150.

In diesem Abschnitt sind die Kriterien festgelegt, anhand deren zu bestimmen ist, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a oder c des EWR-Abkommens erfüllt. Die Gebiete, die diese Voraussetzungen erfüllen und die die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten als A- oder C-Fördergebiete ausweisen möchten (65), müssen in einer Fördergebietskarte erfasst sein, die bei der Überwachungsbehörde angemeldet und von ihr genehmigt werden muss, bevor Regionalbeihilfen für Unternehmen in den ausgewiesenen Gebieten gewährt werden können.

151.

In der Fördergebietskarte müssen auch die Beihilfehöchstintensitäten angegeben sein, die während der Geltungsdauer der genehmigten Fördergebietskarte für diese Gebiete gelten.

152.

Damit der Anreizeffekt der Beihilfe erhalten bleibt, wenn Beihilfeanträge für Beihilfemaßnahmen, deren Gewährung von einer Ermessensentscheidung abhängt, bereits vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte gestellt wurden, darf der in dem ursprünglichen Beihilfeantrag angegebene „für erforderlich erachtete Beihilfebetrag“ nicht nach Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben rückwirkend geändert werden, um eine nach diesen Leitlinien mögliche höhere Beihilfeintensität zu rechtfertigen.

153.

Bei automatischen Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen dürfen die nach diesen Leitlinien zulässigen Beihilfehöchstintensitäten nur auf Vorhaben angewendet werden, mit denen an oder nach dem Tag begonnen wird, an dem die Anhebung der betreffenden Beihilfehöchstintensität nach den einschlägigen nationalen Vorschriften wirksam wurde. Für Vorhaben, mit denen vor diesem Tag begonnen wurde, gilt weiter die im Rahmen der früheren Fördergebietskarte genehmigte Beihilfehöchstintensität.

7.1.   Für Regionalbeihilfen in Betracht kommender Bevölkerungsanteil

154.

Da die Gewährung staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine Ausnahme vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, muss nach Auffassung der Kommission die Bevölkerung in den A- und C-Fördergebieten der EU-27 insgesamt geringer sein als in den Gebieten, die nicht in den Fördergebietskarten ausgewiesen sind. Insgesamt sollte deshalb der Anteil der in den Fördergebieten der EU-27 ansässigen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der EU-27 unter 50 % liegen.

155.

Die Kommission hat in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (66) festgelegt, dass der Anteil der Bevölkerung in den A- und C-Fördergebieten insgesamt höchstens 47 % der Bevölkerung der EU-28 betragen darf. Angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ist nach Auffassung der Kommission eine Anhebung des Anteils an der Bevölkerung der EU-27 auf insgesamt höchstens 48 % angemessen.

156.

Dementsprechend hat die Kommission in den derzeit geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen den maximalen Gesamtanteil der Bevölkerung in den A- und C-Fördergebieten der Mitgliedstaaten auf 48 % der Bevölkerung der EU-27 festgesetzt. (67)

156 a.

Die Überwachungsbehörde teilt die Auffassung der Kommission. Daher sollte in den vorliegenden Leitlinien eine entsprechende Obergrenze für den gesamten EWR, einschließlich der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, festgelegt werden. Diese EWR-weite Obergrenze ergibt sich aus der Hinzunahme der Bevölkerung der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bei der Berechnung der in den Leitlinien der Kommission festgelegten Obergrenze für den Bevölkerungsanteil. Daher wird für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien der maximale Gesamtanteil der Bevölkerung in den A- und C-Fördergebieten auf 48 % der EWR-Gesamtbevölkerung festgesetzt, wobei die Daten von Eurostat für 2018 zugrunde gelegt werden.

7.2.   Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a

157.

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt „die Verwendung der Begriffe ‚außergewöhnlich‘ und ‚erheblich‘ in der Ausnahmevorschrift des [Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] …, dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten [Union] äußerst ungünstig ist“. (68)

158.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde sind die Voraussetzungen des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens in statistischen Regionen der Ebene 2, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) nicht mehr als 75 % des EWR-Durchschnitts beträgt, erfüllt. (69)

159.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können deshalb die folgenden Gebiete als A-Fördergebiete ausweisen:

1.

Statistische Regionen der Ebene 2, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftstandard (70) nicht mehr als 75 % des EWR-Durchschnitts beträgt (Grundlage sind die letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar sind (71);

2.

[…].

160.

In Anhang I sind für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat die beihilfefähigen A-Fördergebiete angegeben. Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Leitlinien kam keine Region in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten für die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens in Betracht.

7.3.   Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c

161.

Nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „ist die Ausnahmevorschrift des [Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete erlaubt, ohne dass die in [Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a] genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen ‚die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘. Diese Vorschrift gibt der Kommission die Befugnis, Beihilfen zur Förderung der Gebiete eines Mitgliedstaats zu genehmigen, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind.“ (72) Nach Auffassung der Überwachungsbehörde gilt dies auch nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens.

162.

Der maximale Anteil der Bevölkerung in den C-Fördergebieten im EWR wird ermittelt, indem die Bevölkerung in den beihilfefähigen A-Fördergebieten im EWR von dem unter Randnummer 156 festgesetzten EWR-weiten maximalen Gesamtanteil subtrahiert wird.

163.

Bei C-Fördergebieten werden zwei Gruppen unterschieden:

1.

Gebiete, die bestimmte festgelegte Voraussetzungen erfüllen und die ein dem EWR angehörender EFTA-Staat deshalb ohne weitere Nennung von Gründen als C-Fördergebiet ausweisen kann (im Folgenden „prädefinierte C-Fördergebiete“);

2.

Gebiete, die ein dem EWR angehörender EFTA-Staat nach eigenem Ermessen als C-Fördergebiet ausweisen kann, sofern der dem EWR angehörende EFTA-Staat nachweisen kann, dass diese Gebiete bestimmte sozioökonomische Kriterien erfüllen (im Folgenden „nicht prädefinierte C-Fördergebiete“).

7.3.1.   Prädefinierte C-Fördergebiete

7.3.1.1.   Spezifische Zuweisung des Bevölkerungsanteils in prädefinierten C-Fördergebieten

164.

[…] (73).

165.

Die Überwachungsbehörde ist ferner der Auffassung, dass die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten über einen ausreichend hohen Bevölkerungsanteil in C-Fördergebieten verfügen müssen, um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte als C-Fördergebiete ausweisen zu können.

166.

Die folgenden Gebiete werden als prädefinierte C-Fördergebiete angesehen:

1.

[…];

2.

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte: Statistische Regionen der Ebene 2 mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder statistische Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Quelle: Eurostat-Daten zur Bevölkerungsdichte im Jahr 2018).

167.

In Anhang I ist für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat die spezifische Zuweisung des Bevölkerungsanteils in prädefinierten C-Fördergebieten angegeben. Diese Bevölkerungszuweisung ist ausschließlich für die Ausweisung prädefinierter C-Fördergebiete bestimmt.

7.3.1.2.   Ausweisung der prädefinierten C-Fördergebiete

168.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können die unter Randnummer 166 genannten prädefinierten Gebiete als C-Fördergebiete ausweisen.

169.

Im Falle von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sollten die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten grundsätzlich statistische Regionen der Ebene 2 mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder statistische Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 berücksichtigen. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können aber auch Teile von statistischen Regionen der Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einwohnern/km2 oder an diese statistischen Regionen der Ebene 3 angrenzende zusammenhängende Gebiete als C-Fördergebiete ausweisen, sofern diese Gebiete weniger als 12,5 Einwohner/km2 haben. Im Falle von Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten statistische Regionen der Ebene 2 mit weniger als 8 Einwohnern/km2 oder andere an diese statistischen Regionen der Ebene 2 angrenzende kleinere zusammenhängende Gebiete berücksichtigen, sofern diese Gebiete weniger als 8 Einwohner/km2 haben und die Bevölkerung der Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte und der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte zusammengenommen nicht die unter Randnummer 167 genannte spezifische Zuweisung des Bevölkerungsanteils in C-Fördergebieten übersteigt.

7.3.2.   Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

7.3.2.1.   Methode für die Aufteilung des Bevölkerungsanteils in nicht prädefinierten C-Fördergebieten auf die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

170.

Der maximale Anteil der Bevölkerung in nicht prädefinierten C-Fördergebieten im EWR wird ermittelt, indem die Bevölkerung in den beihilfefähigen A-Fördergebieten und in den prädefinierten C-Fördergebieten der EU-27 und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten von dem unter Randnummer 156a festgesetzten EWR-weiten maximalen Gesamtanteil subtrahiert wird. Der Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten wird nach der in Anhang III dargelegten Methode auf die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten aufgeteilt.

7.3.2.2.   Sicherheitsnetz und Mindestbevölkerungsanteil

171.

Um Kontinuität in den Fördergebietskarten und einen Mindestspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte nach Auffassung der Kommission in keinem Mitgliedstaat der Bevölkerungsanteil gegenüber dem Zeitraum 2017-2020 um mehr als 30 % reduziert werden, und alle Mitgliedstaaten sollten über einen Mindestbevölkerungsanteil verfügen.

172.

Deshalb hat die Kommission, abweichend von dem unter Randnummer 156 der Kommissionsleitlinien festgesetzten maximalen Gesamtanteil, den Bevölkerungsanteil in C-Fördergebieten für jeden Mitgliedstaat so angehoben, dass

1.

in keinem Mitgliedstaat der Bevölkerungsanteil in den A- und C-Fördergebieten insgesamt um mehr als 30 % gegenüber dem Zeitraum 2017-2020 reduziert wird (74);

2.

alle Mitgliedstaaten einen Bevölkerungsanteil von mindestens 7,5 % ihrer Bevölkerung haben. (75)

172a.

Die Überwachungsbehörde teilt die Auffassung der Kommission. Folglich wird der Bevölkerungsanteil in C-Fördergebieten so angehoben, dass Liechtenstein den Mindestbevölkerungsanteil von 7,5 % der nationalen Bevölkerung erreicht.

173.

In Anhang I ist für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat der Bevölkerungsanteil in den nicht prädefinierten C-Fördergebieten, einschließlich des Sicherheitsnetzes und des Mindestbevölkerungsanteils, angegeben.

7.3.2.3.   Ausweisung der nicht prädefinierten C-Fördergebiete

174.

Die Kriterien, die die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bei der Ausweisung der C-Fördergebiete anlegen, sollten nach Auffassung der Überwachungsbehörde die unterschiedlichen Gegebenheiten widerspiegeln, die eine Regionalbeihilfe rechtfertigen können. Sie sollten deshalb auf die sozioökonomischen, geografischen bzw. strukturellen Probleme abstellen, die in C-Fördergebieten zu erwarten sind, und ausreichende Garantien dafür bieten, dass Regionalbeihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

175.

Deshalb können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage der folgenden Kriterien abgegrenzt wurden, als C-Fördergebiete ausweisen:

1.

Kriterium 1: zusammenhängende Gebiete mit mindestens 100 000 Einwohnern (76). Diese müssen in statistischen Regionen der Ebene 2 oder 3 liegen mit

i)

einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über dem EWR-Durchschnitt liegt, oder

ii)

einer Arbeitslosenquote, die mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt. (77)

2.

Kriterium 2: statistische Regionen der Ebene 3 mit weniger als 100 000 Einwohnern mit

i)

einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über dem EWR-Durchschnitt liegt, oder

ii)

einer Arbeitslosenquote, die mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt.

3.

Kriterium 3: Inseln oder zusammenhängende Gebiete in ähnlicher geografisch isolierter Lage (z. B. Halbinseln oder Berggebiete) mit

i)

einem Pro-Kopf-BIP, das nicht über dem EWR-Durchschnitt (78) liegt, oder

ii)

einer Arbeitslosenquote, die mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt (79), oder

iii)

weniger als 5 000 Einwohnern.

4.

Kriterium 4: statistische Regionen der Ebene 3 oder Teile von statistischen Regionen der Ebene 3, die zusammenhängende Gebiete bilden, die an ein A-Fördergebiet angrenzen oder die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum EWR oder zur Europäischen Freihandelszone (EFTA) gehört.

5.

Kriterium 5: zusammenhängende Gebiete mit mindestens 50 000 Einwohnern (80), in denen sich ein tiefgreifender Strukturwandel vollzieht oder die im Vergleich zu ähnlichen Gebieten eine Phase erheblichen wirtschaftlichen Niedergangs erleben, sofern sich diese Gebiete nicht in statistischen Regionen der Ebene 3 oder zusammenhängenden Gebieten befinden, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als prädefiniertes Fördergebiet oder die vorgenannten Kriterien 1 bis 4 erfüllen. (81)

176.

Für die Anwendung der unter Randnummer 175 genannten Kriterien bezieht sich der Begriff „zusammenhängende Gebiete“ auf ganze lokale Verwaltungseinheiten (LAU) (82) oder auf Gruppen von LAU (83). Eine Gruppe von LAU wird als ein zusammenhängendes Gebiet betrachtet, wenn jedes Gebiet der Gruppe eine Verwaltungsgrenze (84)mit einem anderen Gebiet der Gruppe teilt.

177.

Die Einhaltung des für den betreffenden dem EWR angehörenden EFTA-Staat zulässigen Bevölkerungsanteils wird anhand der vom nationalen statistischen Amt veröffentlichten aktuellen Daten zur Gesamtwohnbevölkerung in den ausgewählten Gebieten geprüft.

7.4.   Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen

178.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde muss bei den für regionale Investitionsbeihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten der Art und dem Umfang des Entwicklungsgefälles zwischen den verschiedenen Gebieten im EWR Rechnung getragen werden. Die Beihilfeintensitäten sollten deshalb in A-Fördergebieten höher sein als in C-Fördergebieten.

7.4.1.   Beihilfehöchstintensitäten in A-Fördergebieten

179.

Die Beihilfeintensität für große Unternehmen in A-Fördergebieten darf folgende Werte nicht überschreiten:

1.

50 % in statistischen Regionen der Ebene 2 mit einem Pro-Kopf-BIP von nicht mehr als 55 % des EWR-Durchschnitts;

2.

40 % in statistischen Regionen der Ebene 2 mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 55 %, aber nicht mehr als 65 % des EWR-Durchschnitts;

3.

30 % in statistischen Regionen der Ebene 2 mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 65 % des EWR-Durchschnitts.

180.

[…].

181.

Die unter Randnummer 179 festgelegten Beihilfeintensitäten können für die in den Abschnitten 7.4.4 und 7.4.5 genannten Gebiete angehoben werden, solange die Beihilfeintensität für große Unternehmen in dem betreffenden Gebiet 70 % nicht überschreitet.

7.4.2.   Beihilfehöchstintensitäten in C-Fördergebieten

182.

Die Beihilfeintensität für große Unternehmen darf folgende Werte nicht überschreiten:

1.

20 % in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und in Gebieten (statistischen Regionen der Ebene 3 oder Teilen von statistischen Regionen der Ebene 3), die eine Landgrenze zu einem Staat aufweisen, der nicht zum EWR oder zur EFTA gehört;

2.

15 % in ehemaligen A-Fördergebieten;

3.

10 % in nicht prädefinierten C-Fördergebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des EWR-Durchschnitts und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100 % des EWR-Durchschnitts;

4.

15 % in anderen nicht prädefinierten C-Fördergebieten.

183.

In ehemaligen A-Fördergebieten kann die unter Randnummer 182 Nummer 2 festgelegte Beihilfeintensität von 15 % bis zum 31. Dezember 2024 um bis zu 5 Prozentpunkte angehoben werden.

184.

Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, können die unter Randnummer 182 festgelegten Beihilfeintensitäten in den an das A-Fördergebiet angrenzenden statistischen Regionen der Ebene 3 oder Teilen von statistischen Regionen der Ebene 3 innerhalb des betreffenden C-Fördergebiets bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.

185.

Die unter Randnummer 182 festgelegten Beihilfeintensitäten können auch für die in Abschnitt 7.4.5 genannten Gebiete angehoben werden.

7.4.3.   Höhere Beihilfeintensitäten für KMU

186.

Die in den Abschnitten 7.4.1 und 7.4.2 festgelegten Beihilfeintensitäten können für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden. (85)

7.4.4.   Höhere Beihilfeintensitäten für Gebiete, die zur Unterstützung aus dem JTF ausgewiesen sind (86)

187.

[…] (87).

7.4.5.   Höhere Beihilfeintensitäten für Regionen mit Bevölkerungsrückgang

188.

Für statistische Regionen der Ebene 3 mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 % im Zeitraum 2009-2018 können die in Abschnitt 7.4.1 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte und die in Abschnitt 7.4.2 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 5 Prozentpunkte angehoben werden. (88)

7.5.   Anmeldung und Prüfung der Fördergebietskarten

189.

Nach der Annahme dieser Leitlinien sollte jeder dem EWR angehörende EFTA-Staat seine Fördergebietskarte, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 gelten soll, bei der Überwachungsbehörde anmelden. Jede Anmeldung sollte die in Anhang V aufgeführten Angaben enthalten.

190.

Die Überwachungsbehörde wird für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat die angemeldete Fördergebietskarte prüfen und einen Beschluss zu deren Genehmigung erlassen, sofern die Fördergebietskarte die in diesen Leitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Alle Fördergebietskarten werden im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage veröffentlicht und sind Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien.

7.6.   Änderungen

7.6.1.   Reserve für den Anteil der Fördergebietsbevölkerung

191.

Ein dem EWR angehörender EFTA-Staat kann von sich aus beschließen, eine Reserve für seinen Bevölkerungsanteil vorzusehen; diese ergibt sich aus der Differenz zwischen dem von der Überwachungsbehörde (89) festgelegten maximalen Bevölkerungsanteil des betreffenden dem EWR angehörenden EFTA-Staats und dem Bevölkerungsanteil, der auf die in der Fördergebietskarte ausgewiesenen A- und C-Fördergebiete entfällt.

192.

Beschließt ein dem EWR angehörender EFTA-Staat, eine solche Reserve zu bilden, so kann er sie jederzeit nutzen, um neue C-Fördergebiete in seine Fördergebietskarte aufzunehmen, bis er seinen maximalen Bevölkerungsanteil erreicht hat. Hierfür kann der dem EWR angehörende EFTA-Staat auf die aktuellen sozioökonomischen Daten von Eurostat oder seines nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen. Die Bevölkerung der betreffenden C-Fördergebiete sollte auf der Grundlage der für die Erstellung der ursprünglichen Fördergebietskarte herangezogenen Bevölkerungsdaten ermittelt werden.

193.

Der dem EWR angehörende EFTA-Staat muss jeden Rückgriff auf seine Bevölkerungsreserve zur Aufnahme neuer C-Fördergebiete vorher bei der Überwachungsbehörde als Änderung anmelden.

7.6.2.   Halbzeitüberprüfung

194.

Eine Halbzeitüberprüfung der Fördergebietskarten, bei der die aktualisierten Statistiken berücksichtigt werden, wird 2023 vorgenommen. Einzelheiten zu dieser Halbzeitüberprüfung wird die Überwachungsbehörde bis Juni 2023 mitteilen.

8.   ÄNDERUNG DER LEITLINIEN FÜR REGIONALBEIHILFEN 2014-2020

195.

Im Rahmen seiner Anmeldung nach Randnummer 189 kann ein dem EWR angehörender EFTA-Staat auch eine Änderung seiner Fördergebietskarte 2014-2021 (90) anmelden, mit der die Fördergebiete nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 durch die Fördergebiete in der Fördergebietskarte ersetzt werden, die von der Überwachungsbehörde nach Randnummer 190 der vorliegenden Leitlinien genehmigt werden soll. Die geänderte Fördergebietskarte gilt vom Tag des Erlasses des Beschlusses der Überwachungsbehörde über die angemeldete Änderung der Fördergebietskarte 2014-2021 bis zum 31. Dezember 2021. In diesem Beschluss werden auch die Beihilfehöchstintensitäten für die Fördergebiete nach der geänderten Fördergebietskarte 2014-2021 angegeben, die den in den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten entsprechen. Die geänderte Fördergebietskarte ist im Einklang mit Randnummer 157 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 Bestandteil der genannten Leitlinien.

196.

Die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 werden wie folgt geändert:

1.

Randnummer 20 Buchstabe q erhält folgende Fassung:

„‚Fördergebietskarte‘ die von der Überwachungsbehörde genehmigte Liste der von einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat im Einklang mit den vorliegenden Leitlinien oder den ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen ausgewiesenen Fördergebiete;“

2.

Nach Randnummer 161 wird folgende Randnummer 161 a eingefügt:

„5.6.3.    Änderung aufgrund der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen

161a.

Ein dem EWR angehörender EFTA-Staat kann eine Änderung seiner Fördergebietskarte im Einklang mit Abschnitt 7.6 der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen beantragen.“

9.   ANWENDBARKEIT DER REGIONALBEIHILFEVORSCHRIFTEN

197.

Die Überwachungsbehörde wird die Vereinbarkeitsprüfung für alle anmeldepflichtigen Regionalbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2021 gewährt werden oder gewährt werden sollen, anhand der in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze vornehmen.

198.

Anmeldungen von Regionalbeihilferegelungen oder Regionalbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2021 gewährt werden sollen, können erst dann als vollständig angesehen werden, wenn die Überwachungsbehörde einen Beschluss zur Genehmigung der Fördergebietskarte des betreffenden dem EWR angehörenden EFTA-Staats nach den in Abschnitt 7.5 beschriebenen Regelungen erlassen hat.

199.

Die Umsetzung dieser Leitlinien wird einige Änderungen bei den Vorschriften für Regionalbeihilfen mit sich bringen. Deshalb müssen alle bestehenden Regionalbeihilferegelungen (91) (Investitions- und Betriebsbeihilferegelungen), die über 2021 hinaus gelten, daraufhin überprüft werden, ob sie noch gerechtfertigt sind und die gewünschte Wirkung entfalten.

200.

Aus diesen Gründen schlägt die Überwachungsbehörde den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 die folgenden zweckdienlichen Maßnahmen vor:

1.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten wenden alle bestehenden Regionalbeihilferegelungen nur auf Beihilfen an, die spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt werden sollen.

2.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ändern andere bestehende horizontale Beihilferegelungen, durch die Beihilfen zugunsten von Vorhaben in Fördergebieten eine spezifische Behandlung erfahren, damit gewährleistet ist, dass Beihilfen, die nach dem 31. Dezember 2021 gewährt werden sollen, mit den Fördergebietskarten im Einklang stehen, die am Tag der Gewährung gelten.

3.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bestätigen ihre Zustimmung zu den unter den Nummern 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021.

10.   BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG

201.

Nach Protokoll 3 und der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL (92) (93) müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde Jahresberichte vorlegen.

202.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen detaillierte Aufzeichnungen über alle Beihilfemaßnahmen führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind. Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen diese Aufzeichnungen 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe aufbewahren und der Überwachungsbehörde auf Anfrage vorlegen.

11.   ÜBERARBEITUNG

203.

Die Überwachungsbehörde kann jederzeit beschließen, diese Leitlinien zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen, aufgrund anderer Politikbereiche und internationaler Verpflichtungen der EU oder aus sonstigen stichhaltigen Gründen als erforderlich erweist.

(*)  Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien für Regionalbeihilfen der Europäischen Kommission (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1). Die Leitlinien der Kommission sind kein Rechtsinstrument und müssen somit nicht durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(1)  Gebiete, die auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens für Regionalbeihilfen infrage kommen, sogenannte „A-Fördergebiete“, sind in der Regel die im Hinblick auf eine wirtschaftliche Entwicklung am stärksten benachteiligten Gebiete im EWR. Gebiete, die auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für Regionalbeihilfen infrage kommen, sogenannte „C-Fördergebiete“, sind in der Regel ebenfalls im Vergleich zu anderen Gebieten im EWR benachteiligt, jedoch in einem geringeren Umfang. Wegen der verhältnismäßig hohen Pro-Kopf-BIP in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten kommt derzeit kein Gebiet in diesen Staaten für die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens in Betracht.

(2)  […]

(3)  Diese Leitlinien betreffen Beihilfen, die von den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen, im EWR gewährt werden. Die Überwachungsbehörde schließt Nordirland, wie im „Protokoll zu Irland/Nordirland“ zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vereinbart, in den Begriff „Mitgliedstaaten“ ein.

(4)  Regionale Aufschläge für solche Beihilfen werden daher nicht als Regionalbeihilfen angesehen.

(5)  Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten können diese Gebiete unter den in Abschnitt 7 genannten Voraussetzungen in einer Fördergebietskarte ausweisen.

(6)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 17, und das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Königreich Spanien/Kommission, C-169/95, ECLI:EU:C:1997:10, Rn. 20.

(7)  Siehe Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, ECLI:EU:T:1996:195, Rn. 54.

(8)  Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu den Ergebnissen der Eignungsprüfung vom 30. Oktober 2020 (SWD(2020) 257 final).

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2019 (COM(2019) 640 final).

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. März 2020 (COM(2020) 102 final).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. Februar 2020 (COM(2020) 67 final).

(12)  […].

(*)  Auf der Grundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (COM(2020) 22 final) hat die Kommission in ihre Leitlinien auch spezifische Bestimmungen aufgenommen, um eine Unterstützung im Zusammenhang mit dem Fonds für einen gerechten Übergang (im Folgenden „JTF“) im Einklang mit den Kohäsionsgrundsätzen zu erleichtern. Diese Bestimmungen sind in den vorliegenden Leitlinien nicht enthalten, da zum Zeitpunkt ihrer Annahme im Hinblick auf die Festlegung von Voraussetzungen nicht hinreichend klar war, wie der JTF im Rahmen des EWR-Abkommens behandelt werden sollte. Entsprechend der künftigen Entwicklung könnte die Überwachungsbehörde eine Überarbeitung der vorliegenden Leitlinien in Bezug auf diese und andere Punkte in Erwägung ziehen.

(**)  Einige Textstellen der Kommissionsleitlinien wurden jedoch gestrichen. Dabei handelt es sich um Text, der sich auf Rechtsinstrumente und Bestimmungen bezieht, die nicht Teil des EWR-Abkommens sind oder keine Entsprechung in diesem haben, sowie Text, in dem, wie in der vorstehenden Fußnote dargelegt, derzeit nicht hinreichend klar ist, welche Auswirkungen das genannte Rechtsinstrument im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen haben wird. Bei Streichungen wurde der betreffende Text durch […] als Platzhalter ersetzt.

(13)  ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1.

(14)  Im Sinne des Anhangs VI.

(15)  Der Ausdruck „Braunkohle“ bezeichnet die niedrig inkohlten „C“-Sorten (Weichbraunkohle) und B-Sorten (Hartbraunkohle) im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa.

(16)  Der Ausdruck „Steinkohle“ oder „Kohle“ bezeichnet die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa und präzisiert im Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).

(17)  […].

(18)  […].

(19)  Der Wirtschaftszweig Verkehr umfasst die Personen- und Frachtbeförderung im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehr. Außerdem gelten diese Leitlinien nicht für Verkehrsinfrastruktur, die wie Flughäfen unter spezifische Leitlinien fällt (siehe die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. L 318 vom 24.11.2016, S. 17, und EWR-Beilage Nr. 66 vom 24.11.2016, S. 1)).

(20)  Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 49, und EWR-Beilage Nr. 27 vom 8.5.2014, S. 1).

(21)  Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für die Energiewirtschaft wird die Überwachungsbehörde nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. L 131 vom 28.5.2015, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 30 vom 28.5.2015, S. 1) prüfen.

(22)  […].

(23)  […].

(24)  […].

(25)  Das Akronym NACE leitet sich von der französischen Bezeichnung für die Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature des activités économiques dans la Communauté européenne) ab. Siehe Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). Die Verordnung wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2007 in Anhang XXI in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 25. und EWR-Beilage Nr. 48 vom 11.10.2007, S. 18).

(26)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 35. und EWR-Beilage Nr. 62 vom 15.10.2015, S. 1). Wie dort unter Randnummer 23 erläutert, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Mittel zur Förderung anderer Ziele des öffentlichen Interesses dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist.

(27)  Siehe hierzu das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, Rn. 56, und die Mitteilung der Überwachungsbehörde über die Rückforderung von rechtswidrigen und mit dem EWR-Abkommen unvereinbaren staatlichen Beihilfen (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1).

(*)  Siehe in diesem Zusammenhang auch Fußnote 3.

(28)  Für die Zwecke dieser Leitlinien umfasst der Begriff „Produkt“ auch Dienstleistungen.

(29)  […].

(30)  In diesen Leitlinien wird der Begriff „statistische Region“ anstelle des in den Leitlinien der Kommission herangezogenen Akronyms „NUTS“ verwendet. NUTS ist aus der Bezeichnung „Nomenclature des unités territoriales statistiques“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1755 der Kommission (ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 1) abgeleitet. Diese Verordnung wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen. Um sich angesichts einer stetig steigenden Nachfrage nach statistischen Daten auf regionaler Ebene auf gemeinsame Definitionen stützen zu können, haben das Statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat, und die nationalen Institute der Kandidatenländer und der EFTA-Staaten jedoch vereinbart, statistische Regionen in Anlehnung an die NUTS-Klassifikation festzulegen. Die in diesen Leitlinien verwendeten Daten beruhen auf der Systematik für 2021.

(31)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 94/06/KOL vom 19. April 2006 über die siebenundfünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 62. und EWR-Beilage Nr. 6 vom 5.2.2009, S. 1).

(32)  […].

(33)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). Die Verordnung wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2014 unter Nummer 1j des Anhangs XV in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 342 vom 27.11.2014, S. 63, und EWR-Beilage Nr. 71 vom 27.11.2014, S. 61).

(34)  Das Vendor Tooling besteht im Erwerb (oder der im Unternehmen selbst erfolgenden Herstellung) von Maschinen, Werkzeugen oder Ausrüstungen und einschlägiger Software durch ein Unternehmen (eine Unternehmensgruppe), die nicht in den Produktionsstätten dieses Unternehmens (dieser Unternehmensgruppe) verwendet, sondern bestimmten Zulieferern zur Verfügung gestellt werden sollen, damit diese in ihren Produktionsstätten Produkte herstellen können, die als Zwischenprodukte für den Produktionsprozess des Unternehmens bestimmt sind. Die für das Vendor Tooling verwendeten Vermögenswerte bleiben im Eigentum des Unternehmens, das sie erworben hat, werden aber dem Zulieferer für die in einem Zulieferervertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung festgelegten Aufgaben zu den darin vereinbarten Konditionen zur Verfügung gestellt. Sie werden für genau festgelegte Verarbeitungs- oder Montagetätigkeiten in einer oder mehreren Produktionsstätten des Unternehmens (der Unternehmensgruppe) eingesetzt und müssen möglicherweise nach Abschluss des Auftrags oder Ablauf oder Beendigung eines Rahmenvertrags dem Eigentümer zurückgegeben werden.

(35)  Im Sinne der Randnummer 19 Nummern 13 und 14.

(36)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, ECLI:EU:C:2008:764, Rn. 94 bis 116.

(37)  Siehe Anhang VII.

(38)  Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, sollte die Verpflichtung, die Investition mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten, der Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, nicht entgegenstehen. Die Regionalbeihilfe darf jedoch nicht für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden.

(39)  […].

(40)  Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei subventionierten Darlehen, öffentlichen Eigenkapitaldarlehen oder öffentlichen Beteiligungen, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht genügen, und auch nicht bei staatlichen Garantien mit Beihilfeelementen oder staatlichen Förderungen, die nach der De-minimis-Regel gewährt werden.

(41)  Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Ad-hoc-Beihilfen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie auf der Grundlage einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen.

(42)  Derartige Investitionen können ein Umfeld schaffen, in dem ohne zusätzliche Beihilfen weitere Investitionen rentabel sind.

(43)  Die kontrafaktischen Szenarien sind unter Randnummer 64 beschrieben.

(44)  Der NPV eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).

(45)  Der IRR basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der IRR ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der NPV mehrerer Zahlungsströme null beträgt.

(46)  Wenn die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist und eine starke Informationsasymmetrie vorliegt, kann es für die öffentliche Hand aber auch von Interesse sein, den Ausgleich nicht vollständig ex ante, sondern teils ex ante, teils ex post (zum Beispiel durch Rückforderungsmechanismen, die die Aufteilung unvorhergesehener Gewinne ermöglichen) festzulegen.

(47)  Siehe hierzu Abschnitt 7.4 zu den Fördergebietskarten.

(48)  Ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent.

(49)  Idem.

(50)  Beim Vergleich kontrafaktischer Szenarien muss die Beihilfe um denselben Faktor wie die betreffende Investition in den kontrafaktischen Szenarien abgezinst werden.

(51)  Wenn Beihilfen im Rahmen automatischer Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, entfällt die Anforderung, dass die je Vorhaben zulässige Beihilfehöchstintensität von der zuerst befassten Bewilligungsbehörde vorab ermittelt werden muss. In diesem Fall sind Kumulierungsprüfungen bei Gewährung der Beihilfen grundsätzlich nicht möglich und sollten daher bei Auszahlung der Beihilfen erfolgen.

(52)  Nach Maßgabe der konkreten Erstinvestition entweder die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259) oder eine auf den Programmplanungszeitraum 2021-2027 anwendbare Verordnung mit besonderen Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg).

(53)  Dies gilt auch, wenn Betriebsbeihilferegelungen zur Verlängerung bestehender Beihilfemaßnahmen angemeldet werden.

(54)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(55)  Dies könnte auch der Fall sein, wenn die Beihilfe zu Verfälschungen bei den wirtschaftlichen Instrumenten führt, die zur Internalisierung solcher negativer Auswirkungen eingeführt wurden (z. B. wenn sie durch das EU-Emissionshandelssystem oder ein ähnliches Instrument gesetzte Preissignale beeinträchtigt).

(56)  Die Überwachungsbehörde beurteilt dies anhand des Umfangs und des Werts und unter Berücksichtigung des Konjunkturzyklus.

(57)  Dies wird anhand der Beihilfeobergrenze in C-Fördergebieten, die an A-Fördergebiete angrenzen, geprüft; die höheren Beihilfeintensitäten nach Randnummer 184 werden hierbei nicht berücksichtigt.

(58)  Betrifft ein Investitionsvorhaben die Herstellung mehrerer verschiedener Produkte, so muss jedes Produkt berücksichtigt werden.

(59)  Zu diesen Eintrittsschranken zählen rechtliche Hindernisse (insbesondere Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile sowie Hindernisse beim Zugang zu Netzen und Infrastrukturen. Wird die Beihilfe auf einem Markt gewährt, auf dem der Beihilfeempfänger ein etablierter Marktteilnehmer ist, können sich eine etwaige erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers und damit auch die möglichen negativen Auswirkungen dieser Marktmacht durch potenzielle Eintrittsschranken verstärken.

(60)  Sind Abnehmer, die über Nachfragemacht verfügen, auf dem Markt vorhanden, ist es weniger wahrscheinlich, dass ein Beihilfeempfänger ihnen gegenüber höhere Preise durchsetzen kann.

(61)  „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“ über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(62)  Im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2013.

(63)  Besteht keine förmliche Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung, gilt zu Eingabezwecken der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, als Tag der Gewährung.

(64)  Basierend auf der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen“, Brüssel, 28.5.2014, SWD(2014) 179 final, oder einer sie ersetzenden Unterlage.

(65)  Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sollten ebenfalls in der Fördergebietskarte erfasst sein.

(66)  ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.

(67)  Für diese Obergrenze wurden die Eurostat-Bevölkerungsdaten für 2018 zugrunde gelegt. Die Obergrenze entspricht 48,00 % der EU27_2020 (Europäische Union — 27 Staaten (Stand 2020)).

(68)  Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, ECLI:EU:C:1987:437, Rn. 19, Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C-169/95, ECLI:EU:C:1997:10, Rn. 15, und Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C-310/99, ECLI:EU:C:2002:143, Rn. 77.

(69)  […].

(70)  Alle folgenden Angaben zum Pro-Kopf-BIP sind in KKS gemessen.

(71)  Die Daten beziehen sich auf den Zeitraum 2016-2018. Bei allen folgenden Angaben zum Pro-Kopf-BIP in Verbindung mit dem EWR-Durchschnitt stützen sich die Daten auf den Durchschnitt der Regionaldaten von Eurostat für 2016-2018 (aktualisiert am 23.3.2020).

(72)  Deutschland/Kommission, 248/84, a. a. O., Rn. 19.

(73)  […].

(74)  Dieser Aspekt des Sicherheitsnetzes gilt für Deutschland, Irland, Malta und Slowenien.

(75)  Dieser Mindestbevölkerungsanteil gilt für Dänemark und Luxemburg.

(76)  Diese Bevölkerungsschwelle wird bei dem EWR angehörenden EFTA-Staaten mit einem Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten von unter 1 Mio. Einwohnern auf 50 000 Einwohner und bei dem EWR angehörenden EFTA-Staaten mit einer nationalen Bevölkerung von weniger als 1 Mio. Einwohnern auf 10 000 Einwohner herabgesetzt.

(77)  Für die Berechnung der Arbeitslosenquote sollten die vom nationalen statistischen Amt veröffentlichten Regionaldaten herangezogen werden, wobei der Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die solche Daten (zum Zeitpunkt der Anmeldung der Fördergebietskarte) verfügbar sind, verwendet werden sollte. Sofern in diesen Leitlinien nichts anderes angegeben ist, wird die Arbeitslosenquote in Bezug auf den nationalen Durchschnitt auf dieser Grundlage berechnet.

(78)  Um zu berechnen, ob das Pro-Kopf-BIP solcher Inseln oder zusammenhängenden Gebiete nicht über dem EWR-Durchschnitt liegt, können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Daten ihres nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen.

(79)  Um zu berechnen, ob die Arbeitslosenquote solcher Inseln oder zusammenhängenden Gebiete mindestens 115 % des nationalen Durchschnitts beträgt, können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Daten ihres nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen.

(80)  Diese Bevölkerungsschwelle wird bei dem EWR angehörenden EFTA-Staaten mit einem Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten von unter 1 Mio. Einwohnern auf 25 000 Einwohner, bei dem EWR angehörenden EFTA-Staaten mit einer Gesamtbevölkerung von weniger als 1 Mio. Einwohnern auf 10 000 Einwohner und bei Inseln oder zusammenhängenden Gebieten in ähnlicher geografisch isolierter Lage auf 5 000 Einwohner herabgesetzt.

(81)  Für die Anwendung des Kriteriums 5 müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten nachweisen, dass sich in dem Gebiet ein tiefgreifender Strukturwandel vollzieht oder dass das Gebiet im Vergleich zu ähnlichen Gebieten eine Phase erheblichen wirtschaftlichen Niedergangs erlebt; zu diesem Zweck müssen sie die Lage in den betreffenden Gebieten mit der Lage in anderen Gebieten in demselben dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder in anderen EWR-Staaten anhand sozioökonomischer Indikatoren (z. B. strukturelle Unternehmensstatistik, Arbeitsmärkte, Haushaltskonten, Bildung oder ähnliche Indikatoren) vergleichen. Hierfür können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Daten ihres nationalen statistischen Amtes oder andere einschlägige Quellen zurückgreifen. […].

(82)  Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1755. Wie in Fußnote 30 festgestellt, wurde diese Verordnung nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen. Um sich angesichts einer stetig steigenden Nachfrage nach statistischen Daten auf regionaler Ebene auf gemeinsame Definitionen stützen zu können, haben das Statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat, und die nationalen Institute der Kandidatenländer und EFTA-Staaten jedoch vereinbart, statistische Regionen in Anlehnung an die NUTS-Klassifikation festzulegen.

(83)  Der dem EWR angehörende EFTA-Staat kann jedoch Teile einer LAU ausweisen, sofern die Bevölkerung der betreffenden LAU größer ist als die erforderliche Mindestbevölkerung für zusammenhängende Gebiete nach Kriterium 1 oder 5 (einschließlich der herabgesetzten Bevölkerungsschwellen für diese Kriterien) und die Bevölkerung der Teile dieser LAU mindestens 50 % der erforderlichen Mindestbevölkerung für das jeweilige Kriterium entspricht.

(84)  Bei Inseln zählen Seegrenzen zu anderen Verwaltungseinheiten des betreffenden dem EWR angehörenden EFTA-Staats ebenfalls zu den Verwaltungsgrenzen.

(85)  Die höheren Beihilfeintensitäten für KMU gelten nicht für Beihilfen, die für große Investitionsvorhaben gewährt werden.

(86)  […].

(87)  […].

(88)  Siehe Anhang IV.

(89)  Siehe Anhang I.

(90)  Die von der Überwachungsbehörde nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 genehmigte Fördergebietskarte, die für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2021 gilt.

(91)  Beihilfemaßnahmen, die auf der Grundlage der AGVO durchgeführt werden, sind keine bestehenden Beihilferegelungen. Beihilferegelungen, die unter Verstoß gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 durchgeführt werden, sind ebenfalls keine bestehenden Beihilferegelungen, es sei denn, sie gelten als bestehende Beihilfe im Sinne von Teil II Artikel 15 Absatz 3 des genannten Protokolls.

(92)  Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3. Die konsolidierte Fassung der Entscheidung ist abrufbar unter https://www.eftasurv.int/cms/sites/default/files/documents/2017-Consolidated-version-of-Dec-195-054-COL--002-.pdf.

(93)  […].


ANHANG I

Anteil der Fördergebietsbevölkerung pro dem EWR angehörenden EFTA-Staat für den Zeitraum 2022-2027

Norwegen

Statistische Region

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil an der nationalen Bevölkerung

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

NO021, NO022 Innlandet

7,30  %

NO061, NO062 Trøndelag

8,66  %

NO071 Nordland

4,60  %

NO072, NO073 Troms og Finnmark

4,58  %

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

6,87  %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2022-2027

32,02  %


Island

Statistische Region

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil an der nationalen Bevölkerung

Prädefinierte C-Fördergebiete (Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte)

IS00 Island

100  %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2022-2027

100  %


Liechtenstein

Statistische Region

Pro-Kopf-BIP

Prozentualer Anteil an der nationalen Bevölkerung

Nicht prädefinierte C-Fördergebiete

7,50  %

Anteil der Fördergebietsbevölkerung insgesamt 2022-2027

7,50  %


ANHANG II

[…]

[…].


ANHANG III

Methode für die Aufteilung des Bevölkerungsanteils in nicht prädefinierten C-Fördergebieten auf die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten

Die Überwachungsbehörde berechnet für jeden dem EWR angehörenden EFTA-Staat den Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten nach folgender Methode:

1.

Die Überwachungsbehörde ermittelt die statistischen Regionen der Ebene 3 in den dem EWR angehörigen EFTA-Staaten, die nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:

in Anhang I aufgeführte beihilfefähige A-Fördergebiete;

in Anhang I aufgeführte ehemalige A-Fördergebiete;

in Anhang I aufgeführte Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte.

2.

Dann stellt die Überwachungsbehörde fest, welche der nach Nummer 1 ermittelten statistischen Regionen der Ebene 3 eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Ihr Pro-Kopf-BIP (1) liegt nicht über dem nationalen Pro-Kopf-BIP-Schwellenwert, der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogen wird (2);

ihre Arbeitslosenquote (3) liegt nicht unter dem nationalen Schwellenwert für die Arbeitslosigkeit, der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogen wird (4), und nicht unter 150 % des nationalen Durchschnitts;

ihr Pro-Kopf-BIP beträgt nicht mehr als 90 % des EWR-Durchschnitts;

ihre Arbeitslosenquote beträgt mindestens 125 % des EWR-Durchschnitts.

3.

Der Bevölkerungsanteil in nicht prädefinierten C-Fördergebieten von einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat i (A i ) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent der EWR-Bevölkerung):

A i = p i /P × 100

Dabei ist

p i die nach Nummer 2 ermittelte Bevölkerung (5) der Regionen der Ebene 3 in dem dem EWR angehörenden EFTA-Staat i.

P ist die Bevölkerung, die in den vorliegenden Leitlinien und den Leitlinien der Kommission nach Nummer 2 insgesamt in den statistischen Regionen der Ebene 3 und in den NUTS-3-Regionen ausgewiesen wurde.


(1)  Alle Zahlen zum Pro-Kopf-BIP, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, beruhen auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar waren, d. h. 2016-2018.

(2)  Der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogene nationale Pro-Kopf-BIP-Schwellenwert für einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat i (TG i ) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent des nationalen Pro-Kopf-BIP):

(TG) i  = 85 × ((1 + 100/g i )/2)

Dabei ist g i das Pro-Kopf-BIP des dem EWR angehörenden EFTA-Staats i, ausgedrückt in Prozent des EWR-Durchschnitts.

(3)  Alle Zahlen zur Arbeitslosenquote, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, beruhen auf dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, für die Eurostat-Daten verfügbar waren, d. h. 2017-2019. Da aber keine einschlägigen Daten auf Ebene 3 vorliegen, wurden die Daten für die Regionen der Ebene 2, in denen die betreffenden Regionen der Ebene 3 liegen, herangezogen.

(4)  Der zur Feststellung des regionalen Gefälles herangezogene nationale Schwellenwert für die Arbeitslosigkeit für einen dem EWR angehörenden EFTA-Staat i (TU i ) wird anhand der folgenden Formel berechnet (ausgedrückt in Prozent der nationalen Arbeitslosenquote):

(TU) i  = 115 × ((1 + 100/u i )/2)

Dabei ist u i die nationale Arbeitslosenquote von einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat i, ausgedrückt in Prozent des EWR-Durchschnitts.

(5)  Die Bevölkerungszahlen für die Regionen der Ebene 3 wurden auf der Grundlage der von Eurostat für die Berechnung des regionalen Pro-Kopf-BIP für 2018 verwendeten Daten berechnet.


ANHANG IV

Methode für die Festlegung von Fördergebieten mit Bevölkerungsrückgang im Sinne des Abschnitts 7.4.5

Im Einklang mit Randnummer 188 können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Gebiete mit Bevölkerungsrückgang wie folgt ermitteln:

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen Fördergebiete nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a oder c des EWR-Abkommens auf der Ebene 3 der statistischen Regionen ermitteln;

auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Klassifikation der statistischen Regionen müssen Eurostat-Daten zur Bevölkerungsdichte für den Zeitraum 2009-2018 verwendet werden;

die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen einen Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 % im Zeitraum 2009-2018 nachweisen;

wenn die Klassifikation der statistischen Regionen in den letzten 10 Jahren geändert wurde, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten die Daten zur Bevölkerungsdichte für den längsten verfügbaren Zeitraum verwenden.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen die auf diese Weise ermittelten Gebiete in ihre Anmeldung nach Randnummer 189 einbeziehen.


ANHANG V

Bei der Anmeldung einer Fördergebietskarte zu machende Angaben

1.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten müssen für jede der nachstehenden Gebietskategorien Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für eine Ausweisung in der Fördergebietskarte vorgeschlagen werden:

A-Fördergebiete;

ehemalige A-Fördergebiete;

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte;

Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte;

[…];

Fördergebiete mit Bevölkerungsrückgang im Sinne des Abschnitts 7.4.5;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 1 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 2 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 3 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 4 ausgewiesen werden;

nicht prädefinierte C-Fördergebiete, die auf der Grundlage des Kriteriums 5 ausgewiesen werden;

2.

Für jede dieser Gebietskategorien müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten für jedes vorgeschlagene Gebiet die folgenden Angaben machen:

Zuordnung des Gebiets (unter Verwendung des Codes für statistische Regionen der Ebene 2 oder 3, des LAU-Codes für Gebiete, die ein zusammenhängendes Gebiet bilden, oder anderer amtlicher Bezeichnungen für die betreffenden Verwaltungseinheiten);

vorgeschlagene Beihilfeintensität für das Gebiet für den Zeitraum 2022-2027 bzw. im Falle ehemaliger A-Fördergebiete für die Zeiträume 2022-2024 und 2025-2027 (falls zutreffend, unter Angabe jeder Anhebung der Beihilfeintensität nach den Randnummern 180, 181, 183 oder 184, 185 und 186);

Gesamtwohnbevölkerung des Gebiets wie unter Randnummer 177 angegeben.

3.

Für die Ausweisung von Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ausreichende Nachweise dafür vorlegen, dass die unter Randnummer 169 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.

Bei den nicht prädefinierten Fördergebieten, die auf der Grundlage der Kriterien 1 bis 5 ausgewiesen werden, müssen die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ausreichende Nachweise dafür vorlegen, dass alle unter den Randnummern 175, 176 und 177 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

ANHANG VI

Definition der Stahlindustrie

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck „Stahlindustrie“ die Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

a)

Roheisen und Ferrolegierungen: Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan; nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;

b)

Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen); Knüppel und Brammen; Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen; mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien;

c)

Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl: Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss;

d)

kaltfertiggestellte Erzeugnisse: Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;

e)

Röhren: sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm.


ANHANG VII

Im Formular für die Beantragung regionaler Investitionsbeihilfen erforderliche Angaben

1.

Angaben zum Beihilfeempfänger:

Name, eingetragene Anschrift des Hauptsitzes, Hauptwirtschaftstätigkeit (NACE-Code);

Erklärung, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen handelt;

Erklärung zu den (De-minimis-Beihilfen und staatlichen) Beihilfen, die in den vergangenen drei Jahren in derselben statistischen Region der Ebene 3, in der die neue Investition getätigt werden soll, bereits für andere Investitionen gewährt wurden; Erklärung zu den Regionalbeihilfen, die von anderen Bewilligungsbehörden für dasselbe Vorhaben gewährt wurden oder gewährt werden sollen;

Erklärung, ob der Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Wirtschaftstätigkeit im EWR in den beiden Jahren vor dem Datum dieses Beihilfeantrags eingestellt hat;

Erklärung, ob der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Antragstellung beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen;

für Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden: Erklärung und Verpflichtung, dass keine Standortverlagerung stattfindet.

2.

Angaben zu der zu fördernden Investition:

kurze Beschreibung der Investition;

kurze Beschreibung der erwarteten positiven Auswirkungen für das betreffende Gebiet (z. B. Zahl der geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplätze, FuEuI-Tätigkeiten, Ausbildungsmaßnahmen, Clusterbildung und möglicher Beitrag des Vorhabens zum ökologischen (1) und digitalen Wandel in der regionalen Wirtschaft);

Rechtsgrundlage (einzelstaatlich, EWR oder beides);

voraussichtlicher Beginn der Arbeiten und Abschluss der Investition;

Standort(e) der Investition.

3.

Angaben zur Finanzierung der Investition:

Investitionskosten und sonstige damit verbundene Kosten, Kosten-Nutzen-Analyse für die angemeldete Beihilfemaßnahme;

insgesamt beihilfefähige Kosten;

Beihilfebetrag, der für die Durchführung der Investition erforderlich ist;

Beihilfeintensität.

4.

Angaben zur Erforderlichkeit der Beihilfe und zu ihren erwarteten Auswirkungen:

kurze Erläuterung der Erforderlichkeit der Beihilfe und ihrer Auswirkungen auf die Investitions- oder Standortentscheidung; dabei sind auch Investitions- oder Standortalternativen für den Fall, dass keine Beihilfe gewährt wird, zu erläutern;

Erklärung, dass keine unwiderrufliche Vereinbarung zwischen dem Beihilfeempfänger und Subunternehmern über die Durchführung der Investition besteht.


(1)  Gegebenenfalls auch Angaben dazu, ob es sich um eine ökologisch nachhaltige Investition im Sinne der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) oder anderer, vergleichbarer Methoden handelt.


ANHANG VIII

Informationen nach Randnummer 136

Die unter Randnummer 136 Nummer 2 genannten Informationen über Einzelbeihilfen müssen Folgendes umfassen:

Identität des Empfängers der Einzelbeihilfe (1):

Name

Identifikator des Beihilfeempfängers

Art des Beihilfeempfängers zum Zeitpunkt der Antragstellung:

KMU

Großes Unternehmen

Statistische Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf Ebene 2 oder darunter

Hauptwirtschaftszweig oder -tätigkeit des Beihilfeempfängers im Hinblick auf die betreffende Beihilfe unter Angabe der NACE-Gruppe (dreistelliger numerischer Code) (2)

Beihilfeelement in voller Höhe, in Landeswährung

Falls abweichend vom Beihilfeelement, Nominalbetrag der Beihilfe in voller Höhe, in Landeswährung (3)

Beihilfeinstrument (4):

Zuschuss/Zinszuschuss/Erlass von Verbindlichkeiten

Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss

Garantie

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

Risikofinanzierung

Sonstiges (bitte angeben)

Tag der Gewährung und Tag der Veröffentlichung

Ziel der Beihilfe

Name der Bewilligungsbehörde(n)

Gegebenenfalls Name der betrauten Einrichtung und Namen der ausgewählten Finanzintermediäre

Nummer der Beihilfemaßnahme (5)


(1)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Überwachungsbehörde (Leitlinien der Überwachungsbehörde zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 8.6.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). Die Verordnung wurde durch den Beschluss Nr. 61/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen (ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 25, und EWR-Beilage Nr. 48 vom 11.10.2007, S. 18).

(3)  Bruttosubventionsäquivalent bzw. Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den unter Randnummer 139 aufgeführten Spannen angegeben werden. Zu veröffentlichen ist der zulässige Höchstbetrag der Steuervergünstigung und nicht der jedes Jahr abgezogene Betrag (so muss im Falle von Steuergutschriften der zulässige Höchstsatz der Gutschrift veröffentlicht werden und nicht der tatsächliche Betrag, der von den steuerpflichtigen Einnahmen abhängen und sich von Jahr zu Jahr ändern kann).

(4)  Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, muss der Beihilfebetrag für jedes Instrument angegeben werden.

(5)  Diese wird von der Überwachungsbehörde im Rahmen des in Abschnitt 3 genannten Anmeldeverfahrens vergeben.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/121


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 293/21/COL

vom 16. Dezember 2021

über die Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung überarbeiteter Leitlinien zur kurzfristigen Exportkreditversicherung [2022/1048]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 6. Dezember 2021 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (im Folgenden „Leitlinien“) (1).

Die Leitlinien sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten EWR einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter Abschnitt „ALLGEMEINES“ des Anhangs XV des EWR-Abkommens erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Leitlinien können sich auf bestimmte politische Instrumente der Europäischen Union und bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union beziehen, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beihilferechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR wird die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in der Regel dieselben Kriterien zugrunde legen wie die Europäische Kommission.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einführung überarbeiteter Leitlinien zur kurzfristigen Exportkreditversicherung geändert. Die Leitlinien sind dieser Entscheidung beigefügt und Bestandteil dieser Entscheidung.

(2)   Die Leitlinien ersetzen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die bisher geltenden Leitlinien für die kurzfristige Exportkreditversicherung (2).

Artikel 2

Die Überwachungsbehörde wendet die Leitlinien an, gegebenenfalls unter anderem mit nachstehenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf „EFTA-Staat(en)“ (3) oder gegebenenfalls „EWR-Staat(en)“;

b)

Bezugnahmen auf die „Europäische Kommission“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die „EFTA-Überwachungsbehörde“;

c)

Bezugnahmen auf den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder „AEUV“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf das „EWR-Abkommen“;

d)

Bezugnahmen auf Artikel 49 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 31 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

e)

Bezugnahmen auf Artikel 63 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 40 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

f)

Bezugnahmen auf Artikel 107 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 61 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

g)

Bezugnahmen auf Artikel 108 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

h)

Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (4) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen;

i)

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (5) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde 195/04/COL;

j)

Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem Binnenmarkt (un)vereinbar“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem EWR-Abkommen (un)vereinbar“.

k)

Bezugnahmen auf die Formulierung „innerhalb der Union“ bzw. „außerhalb der Union“ oder „aus der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Formulierung „innerhalb des EWR“ bzw. „außerhalb des EWR“ oder „aus dem EWR“;

l)

Bezugnahmen auf den „Handel innerhalb der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf den „Handel innerhalb des EWR“;

m)

Heißt es in den Leitlinien, dass sie „in allen Wirtschaftszweigen“ Anwendung findet, so wendet die Überwachungsbehörde sie auf „alle Wirtschaftszweige oder Teile von Wirtschaftszweigen, die in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen“, an;

n)

Bezugnahmen auf Mitteilungen oder Leitlinien der Kommission versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die entsprechenden Leitlinien der Überwachungsbehörde.

Artikel 3

Die Überwachungsbehörde wendet das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken im Anhang der Leitlinien unter Hinzufügung von Liechtenstein an.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2021.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Präsidentin

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Högni KRISTJÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Stefan BARRIGA

Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin für

Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  C(2021) 8705 final (ABl. C 497 vom 10.12.2021, S. 5).

(2)  ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 54. und EWR-Beilage Nr. 71 vom 19.12.2013, S. 1, erneut verabschiedet durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 4/19/COL vom 6. Februar 2019 über die 104. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen [2019/1008] (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 110, und EWR-Beilage Nr. 48 vom 20.6.2019, S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 30/20/COL vom 1. April 2020 über die 106. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Ersetzung des Anhangs der Leitlinien über die kurzfristige Exportkreditversicherung [2020/982] (ABl. L 220 vom 9.7.2020, S. 8, und EWR-Beilage Nr. 46 vom 9.7.2020, S. 1), Entscheidung Nr. 90/20/COL vom 15. Juli 2020 über die 107. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung und Verlängerung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen [2020/1576] (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 16, und EWR-Beilage Nr. 68 vom 29.10.2020, S. 4) und Entscheidung Nr. 12/21/COL vom 24. Februar 2021 zur Ersetzung des Anhangs der Leitlinien über die kurzfristige Exportkreditversicherung [2021/1238] (ABl. L 271 vom 29.7.2021, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 50 vom 29.7.2021, S. 1).

(3)  „EFTA-Staaten“ bezieht sich auf Island, Liechtenstein und Norwegen.

(4)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung

1.   Einleitung

1.

Ausfuhrbeihilfen können den Wettbewerb zwischen Anbietern auf den Märkten für Waren und Dienstleistungen beeinträchtigen. Deshalb hat die Kommission als Hüterin des Wettbewerbs nach dem Vertrag Ausfuhrbeihilfen für den Handel innerhalb der Union und für die Ausfuhr aus der Union stets entschieden verurteilt. Mit dieser Mitteilung soll näher erläutert werden, wie die Kommission Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für die Exportkreditversicherung nach den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen prüft.

2.

Die Kommission hat von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherung festzulegen, um tatsächlichen und potenziellen Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt entgegenzuwirken — nicht nur zwischen Ausführern in verschiedenen Mitgliedstaaten (im Handel innerhalb der Union und mit Drittländern), sondern auch zwischen Exportkreditversicherern, die in der Union tätig sind. 1997 hat die Kommission die Grundsätze für staatliche Maßnahmen in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (1) (im Folgenden „Mitteilung von 1997“) festgelegt. Die Grundsätze der Mitteilung von 1997 sollten ursprünglich für eine Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1998 angewandt werden. Die Mitteilung von 1997 wurde später angepasst, und ihr Geltungszeitraum wurde in den Jahren 2001 (2), 2004 (3), 2005 (4) und 2010 (5) verlängert. Die Grundsätze der Mitteilung wurden daher bis zum 31. Dezember 2012 angewandt.

3.

Die Erfahrungen mit der Anwendung der Grundsätze der Mitteilung von 1997, insbesondere während der Finanzkrise zwischen 2009 und 2011, zeigten, dass die Politik der Kommission in diesem Bereich überprüft werden sollte. Daher nahm die Kommission eine neue Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (6) an (im Folgenden „Mitteilung von 2012“). Die Grundsätze der Mitteilung von 2012 sollten eigentlich vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 angewandt werden (7). Der Anhang der Mitteilung von 2012 wurde in der Folge mehrfach angepasst (8), und der Geltungszeitraum der Mitteilung von 2012 wurde 2018 (9) und 2020 (10) verlängert. Sie gilt nun bis zum 31. Dezember 2021.

4.

Im Jahr 2019 leitete die Kommission im Rahmen der Eignungsprüfung in Bezug auf das Paket zur Modernisierung des Beihilferechts, die Eisenbahnleitlinien und die Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung (11) eine Evaluierung der Mitteilung von 2012 ein. Die Ergebnisse der Evaluierung zeigten, dass die Vorschriften grundsätzlich ihren Zweck erfüllen, jedoch einige geringfügige Verbesserungen erforderlich sind, um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Daher werden in der vorliegenden Mitteilung die Grundsätze der Mitteilung von 2012 beibehalten und nur einige wenige technische Anpassungen vorgenommen.

5.

Die in der vorliegenden Mitteilung niedergelegten Regeln werden dazu beitragen sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen — bzw. öffentlich geförderten — Exportkreditversicherern nicht verfälschen Diese Regeln werden ferner zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Ausführer beitragen.

6.

Die vorliegende Mitteilung gibt den Mitgliedstaaten ausführlichere Erläuterungen zu den Grundsätzen an die Hand, nach denen die Kommission beabsichtigt, die Artikel 107 und 108 AEUV auszulegen und auf kurzfristige Exportkreditversicherungen anzuwenden. Sie soll die Politik der Kommission in diesem Bereich so transparent wie möglich machen und Berechenbarkeit und Gleichbehandlung gewährleisten. Zu diesem Zweck werden in dieser Mitteilung eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, wenn staatliche Versicherer in den Markt für die kurzfristige Exportkreditversicherung von marktfähigen Risiken eintreten wollen.

7.

Risiken, die grundsätzlich nicht marktfähig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Mitteilung.

8.

Abschnitt 2 beschreibt den Anwendungsbereich der Mitteilung und enthält die Begriffsbestimmungen. Abschnitt 3 erläutert die Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und das allgemeine Verbot staatlicher Beihilfen für die Exportkreditversicherung von marktfähigen Risiken. In Abschnitt 4 schließlich werden einige Ausnahmen vom Anwendungsbereich der marktfähigen Risiken und die Voraussetzungen beschrieben, unter denen eine staatliche Unterstützung für die Versicherung solcher vorübergehend nicht marktfähigen Risiken mit dem Binnenmarkt vereinbar sein kann.

2.   Anwendungsbereich der Mitteilung und Begriffsbestimmungen

2.1.   Anwendungsbereich

9.

Die Kommission wird die in dieser Mitteilung niedergelegten Grundsätze nur auf Exportkreditversicherungen mit einer Risikolaufzeit von weniger als zwei Jahren anwenden. Alle anderen Instrumente zur Ausfuhrfinanzierung sind vom Anwendungsbereich dieser Mitteilung ausgeschlossen.

2.2.   Begriffsbestimmungen

10.

Für die Zwecke dieser Mitteilung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Exportkreditversicherung“: Versicherungsprodukt, bei dem der Versicherer eine Versicherung gegen wirtschaftliche und/oder politische Risiken in Verbindung mit Zahlungsverpflichtungen bei einem Ausfuhrgeschäft stellt;

2.

„Privater Kreditversicherer“: Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen anbietet, aber kein staatlicher Versicherer ist;

3.

„Staatlicher Versicherer“: Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen mit der Unterstützung oder im Auftrag eines Mitgliedstaats anbietet, bzw. ein Mitgliedstaat, der Exportkreditversicherungen anbietet;

4.

„Marktfähige Risiken“: wirtschaftliche und/oder politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, die in einem der im Anhang dieser Mitteilung genannten Länder niedergelassen sind, sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt. Alle anderen Risiken werden für die Zwecke dieser Mitteilung als nicht marktfähig betrachtet;

5.

„Wirtschaftliche Risiken“: insbesondere die folgenden Risiken:

a)

willkürlicher Rücktritt eines Käufers vom Vertrag, d. h. jede willkürliche Entscheidung eines nichtöffentlichen Käufers, den Vertrag ohne rechtmäßigen Grund auszusetzen oder zu kündigen,

b)

willkürliche und rechtlich unbegründete Verweigerung der Annahme der unter den Vertrag fallenden Waren durch einen nichtöffentlichen Käufer,

c)

Zahlungsunfähigkeit eines nichtöffentlichen Käufers und seines Garanten,

d)

andauernder Zahlungsverzug, d. h. Nichtbegleichung einer vertraglich begründeten Schuld durch einen nichtöffentlichen Käufer und seinen Garanten;

6.

„Politische Risiken“: insbesondere die folgenden Risiken:

a)

das Risiko, dass ein öffentlicher Käufer bzw. ein Staat den Abschluss eines Geschäfts verhindert oder nicht fristgerecht zahlt,

b)

ein Risiko, das nicht in der Hand eines einzelnen Käufers liegt bzw. nicht in die Verantwortung eines einzelnen Käufers fällt,

c)

das Risiko, dass ein Staat es versäumt, die Gelder, die von den in diesem Staat ansässigen Käufern gezahlt wurden, in den Staat des Versicherten zu überweisen,

d)

das Risiko, dass es außerhalb des Staates des Versicherers zu einem Fall von höherer Gewalt (z. B. kriegsähnliche Zustände) kommt, sofern dessen Auswirkungen nicht anderweitig versichert sind;

7.

„Risikolaufzeit“: Produktionszeit plus Kreditlaufzeit;

8.

„Produktionszeit“: Zeitraum zwischen dem Tag der Bestellung und dem Tag der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen;

9.

„Kreditlaufzeit“: Frist, die dem Käufer bei einem Exportkreditgeschäft für die Zahlung der gelieferten Waren und Dienstleistungen eingeräumt wird;

10.

„Absicherung von Einzelforderungen“: Versicherungsschutz für alle Verkäufe an einen Käufer oder für einen einzigen Vertrag mit einem Käufer;

11.

„Rückversicherung“: Versicherung, die eine Versicherungsgesellschaft zwecks Risikomanagement bei einem anderen Versicherer zeichnet, um ihr eigenes Risiko zu senken;

12.

„Mitversicherung“: Prozentsatz eines jeden versicherten Schadens, für den nicht der Versicherer Entschädigung leistet, sondern der von einem anderen Versicherer getragen wird;

13.

„Quotenrückversicherung“: Rückversicherung, bei der der Versicherer einen bestimmten Prozentsatz jedes von ihm übernommenen Risikos innerhalb einer abgegrenzten Geschäftssparte einem Rückversicherer überträgt, der dies akzeptiert;

14.

„Ergänzungsdeckung“: zusätzlicher Versicherungsschutz für ein von einem anderen Versicherer festgelegtes Kreditlimit;

15.

„Pauschal-Gewährleistung“: Kreditversicherungspolice, bei der es sich nicht um eine Absicherung von Einzelforderungen handelt, sondern um eine Kreditversicherungspolice, die alle oder die meisten Verkäufe auf Kredit des Versicherten sowie Forderungen aus Verkäufen an mehrere Käufer abdeckt.

3.   Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

3.1.   Allgemeine Grundsätze

11.

Laut Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

12.

Stellen staatliche Versicherer Exportkreditversicherungen bereit, so werden für diese Versicherungen staatliche Mittel eingesetzt. Durch die Beteiligung des Staates kann Versicherern oder Ausführern ein selektiver Vorteil erwachsen, wodurch Wettbewerbsverfälschungen entstehen bzw. drohen können und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Die in den Abschnitten 3.2, 3.3 und 4 dargelegten Grundsätze sollen erläutern, wie derartige Maßnahmen nach den Beihilfevorschriften geprüft werden.

3.2.   Beihilfen für Versicherer

13.

Wenn staatlichen Versicherern gegenüber privaten Kreditversicherern bestimmte Vorteile gewährt werden, können staatliche Beihilfen vorliegen. Diese Vorteile können unterschiedlicher Art sein und beispielsweise folgende Maßnahmen umfassen:

a)

Kredit- und Verlustgarantien des Staates,

b)

Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung angemessener Rücklagen sowie von den anderen Verpflichtungen, die aufgrund der Ausklammerung von Exportkreditversicherungsgeschäften für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) bestehen,

c)

Befreiung von üblicherweise zu zahlenden Steuern (z. B. Körperschaftsteuern und Steuern auf Versicherungspolicen),

d)

Gewährung von Beihilfen oder Bereitstellung von Kapital durch den Staat oder andere Arten der Finanzierung, die nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen,

e)

Bereitstellung von Sachleistungen durch den Staat wie Zugang zu und Nutzung von staatlichen Infrastrukturen, Einrichtungen oder privilegierten Daten zu Bedingungen, die nicht dem Marktwert dieser Sachleistungen widerspiegeln,

f)

direkte Rückversicherung durch den Staat oder direkte staatliche Rückversicherungsgarantien zu günstigeren Bedingungen als auf dem privaten Rückversicherungsmarkt, was entweder dazu führt, dass die Rückversicherung unter Preis angeboten wird, oder Kapazitäten künstlich geschaffen werden, die auf dem privaten Markt nicht entstehen würden.

3.3.   Verbot staatlicher Beihilfen für Exportkredite

14.

Die unter Randnummer 13 genannten Vorteile für staatliche Versicherer hinsichtlich marktfähiger Risiken wirken sich auf den Handel mit Kreditversicherungsdienstleistungen in der Union aus. Sie führen dazu, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten ein unterschiedlicher Versicherungsschutz für marktfähige Risiken angeboten wird. Dies verzerrt den Wettbewerb zwischen den in den Mitgliedstaaten tätigen Versicherern und hat Nebenwirkungen auf den Handel innerhalb der Union, und zwar unabhängig davon, ob Warenausfuhren innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind. (13) Aus diesen Gründen sollten staatliche Versicherer, die gegenüber privaten Kreditversicherern derartige Vorteile genießen, keine marktfähigen Risiken versichern dürfen. Daher müssen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie ihrer Tätigkeit nachgehen können, damit gewährleistet ist, dass sie nicht in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen.

15.

Vorteile für staatliche Versicherer können zumindest teilweise an Ausführer weitergegeben werden. Solche Vorteile können den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen und staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Sind allerdings die Voraussetzungen für Versicherungsleistungen für marktfähige Risiken (vgl. Abschnitt 4.3 dieser Mitteilung) erfüllt, geht die Kommission davon aus, dass kein unzulässiger Vorteil an Ausführer weitergegeben wurde.

4.   Voraussetzungen für Exportkreditversicherungen für vorübergehend nicht marktfähige Risiken

4.1.   Allgemeine Grundsätze

16.

Wie unter Randnummer 14 erklärt, dürfen staatliche Versicherer, die gegenüber privaten Kreditversicherern finanzielle Vorteile genießen (siehe Randnummer 13), keine marktfähigen Risiken versichern. Wenn staatliche Versicherer oder ihre Tochtergesellschaften marktfähige Risiken versichern wollen, muss gewährleistet sein, dass sie dabei nicht unmittelbar oder mittelbar in den Genuss staatlicher Beihilfen kommen. Deshalb müssen sie über Eigenmittel in bestimmter Höhe (Solvabilitätsspanne einschließlich Garantiefonds) und über technische Rückstellungen (Schwankungsrückstellung) verfügen und eine Zulassung nach der Richtlinie 2009/138/EG erhalten haben. Außerdem müssen sie in jedem Fall die Versicherung marktfähiger Risiken und die Versicherung nicht marktfähiger Risiken mit staatlicher Unterstützung oder im Auftrag des Staates getrennt verwalten und getrennte Bücher führen, um zu zeigen, dass sie für die Versicherung marktfähiger Risiken keine staatlichen Beihilfen erhalten. Die Rechnungslegung für die im Namen des Versicherers getätigten Versicherungsgeschäfte muss mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates (14) im Einklang stehen.

17.

Jeder Mitgliedstaat, der einem Exportkreditversicherer über eine Beteiligung oder sonstige Teilnahme an privaten Rückversicherungsverträgen sowohl für marktfähige als auch für nicht marktfähige Risiken Rückversicherungsschutz bietet, muss aufzeigen können, dass die Vereinbarungen keine staatlichen Beihilfen nach Randnummer 13 Buchstabe f enthalten.

18.

Staatliche Versicherer können unter den in Abschnitt 4 dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen Exportkreditversicherungen für vorübergehend nicht marktfähige Risiken anbieten.

4.2.   Ausnahmen vom Anwendungsbereich der marktfähigen Risiken: vorübergehend nicht marktfähige Risiken

19.

Ungeachtet der Definition der marktfähigen Risiken werden manche wirtschaftlichen und/oder politischen Risiken in Bezug auf Käufer, die in den im Anhang aufgeführten Staaten niedergelassen sind, in den nachstehend genannten Fällen als vorübergehend nicht marktfähig betrachtet:

a)

wenn die Kommission beschließt, einen oder mehrere Staaten wie in Abschnitt 5.2 beschrieben vorübergehend aus dem als Anhang beigefügten Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu streichen, weil die Kapazität des privaten Versicherungsmarkts in diesem Staat bzw. diesen Staaten nicht ausreicht, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken zu decken,

b)

wenn die Kommission — nach Erhalt der Anmeldung eines Mitgliedstaats gemäß Abschnitt 5.3 dieser Mitteilung — beschließt, dass die Risiken kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (15), die einen jährlichen Ausfuhrumsatz von insgesamt weniger als 2,5 Mio. EUR aufweisen, für Ausführer im anmeldenden Mitgliedstaat vorübergehend nicht marktfähig sind,

c)

wenn die Kommission — nach Erhalt der Anmeldung eines Mitgliedstaats gemäß Abschnitt 5.3 dieser Mitteilung — beschließt, dass die Absicherung von Einzelforderungen mit einer Risikolaufzeit von mindestens 181 Tagen und weniger als zwei Jahren für Ausführer im anmeldenden Mitgliedstaat vorübergehend nicht marktfähig ist,

d)

wenn die Kommission — nach Erhalt der Anmeldung eines Mitgliedstaats gemäß Abschnitt 5.4 dieser Mitteilung — beschließt, dass aufgrund eines Mangels an Exportkreditversicherungen bestimmte Risiken für Ausführer im anmeldenden Mitgliedstaat vorübergehend nicht marktfähig sind.

20.

Um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt auf ein Minimum zu beschränken, können die als vorübergehend nicht marktfähig betrachteten Risiken nach Randnummer 19 von staatlichen Versicherern versichert werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 erfüllen.

4.3.   Voraussetzungen für die Versicherung vorübergehend nicht marktfähiger Risiken

4.3.1.   Qualität des Versicherungsschutzes

21.

Die Qualität des von staatlichen Versicherern angebotenen Versicherungsschutzes muss Marktstandards entsprechen. So können ausschließlich wirtschaftlich gerechtfertigte Risiken, d. h. Risiken, die auf der Grundlage solider Versicherungsgrundsätze übernommen werden können, versichert werden. Der Prozentsatz der Absicherung beträgt bei wirtschaftlichen und politischen Risiken höchstens 95 % und die Karenzzeit muss mindestens 90 Tage betragen.

4.3.2.   Versicherungsgrundsätze

22.

Bei der Risikoanalyse sind stets solide Versicherungsgrundsätze zu befolgen. Folglich kommen Risiken bei finanziell riskanten Geschäften nicht für öffentliche Förderregelungen in Betracht. Im Hinblick auf diese Grundsätze sind explizite Kriterien für die Risikoübernahme erforderlich. Besteht bereits eine Geschäftsbeziehung, so müssen die Ausführer eine positive Geschäfts- oder Zahlungsbilanz oder beides aufweisen. Käufer müssen einen positiven Schadenverlauf vorweisen können und sowohl die Ausfallwahrscheinlichkeit des Käufers als auch seine internen oder externen Bonitätsbewertungen müssen akzeptabel sein.

4.3.3.   Angemessene Preise

23.

Die Risikoübernahme bei der Exportkreditversicherung muss mit einer angemessenen Prämie vergütet werden. Um eine Verdrängung privater Kreditversicherer so weit wie möglich zu verhindern, sind die Prämiensätze im Rahmen öffentlich geförderter Regelungen im Durchschnitt höher anzusetzen als die durchschnittlich von privaten Kreditversicherern für vergleichbare Risiken erhobenen Prämien. Dadurch wird gewährleistet, dass die staatlichen Maßnahmen schrittweise wieder eingestellt werden, denn durch die höheren Prämien wird sichergestellt, dass die Ausführer zu den privaten Kreditversicherern zurückkehren, sobald die Marktbedingungen dies erlauben und das Risiko wieder marktfähig wird.

24.

Der Preis gilt als angemessen, wenn die der nachstehenden Tabelle zu entnehmende jährliche Mindestrisikoprämie (16) („Safe-Harbour-Prämie“) für die betreffende Käuferkategorie (17) verlangt wird. Die Safe-Harbour-Prämie wird grundsätzlich angewandt, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass die Sätze bei dem betreffenden Risiko nicht angemessen sind. Bei einer Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung muss die Risikokategorie dem durchschnittlichen Risiko der von der Police abgedeckten Käufer entsprechen.

Risikokategorie

Jährliche Mindestrisikoprämie (18) (% der Deckungssumme)

Hervorragend (19)

0,2 -0,4

Gut (20)

0,41 -0,9

Befriedigend (21)

0,91 -2,3

Schwach (22)

2,31 -4,5

25.

Bei Mitversicherung, Quotenrückversicherung und Ergänzungsdeckung wird der Preis nur dann als angemessen betrachtet, wenn die Prämie mindestens 30 % höher ist als die Prämie für die (ursprüngliche) Versicherung des privaten Kreditversicherers.

26.

Zusätzlich zur Risikoprämie ist unabhängig von der Vertragslaufzeit eine Verwaltungsgebühr zu erheben, damit der Preis als angemessen betrachtet wird.

4.3.4.   Transparenz und Berichterstattung

27.

Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen, die für die nach Randnummer 19 als vorübergehend nicht marktfähig betrachteten Risiken eingeführt werden, und alle geltenden Bedingungen auf den Websites der staatlichen Versicherer veröffentlichen.

28.

Sie müssen der Kommission Jahresberichte über die nach Randnummer 19 als vorübergehend nicht marktfähig betrachteten Risiken vorlegen, für die staatliche Versicherer den Versicherungsschutz übernommen haben. Frist für die Vorlage ist der 31. Juli des Jahres nach der Maßnahme.

29.

Der Bericht muss für jede Regelung folgende Informationen enthalten:

a)

Gesamtbetrag der gewährten Kredite,

b)

versicherter Umsatz,

c)

erhobene Versicherungsprämien,

d)

gestellte und erfüllte Forderungen,

e)

zurückgeforderte Beträge,

f)

Verwaltungskosten der Regelung.

30.

Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) bereitgestellt, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen die Berichte auf den Websites der staatlichen Versicherer veröffentlichen.

5.   Verfahrensvorschriften

5.1.   Allgemeine Grundsätze

31.

Die Risiken nach Randnummer 19 Buchstabe a können von staatlichen Versicherern versichert werden, sofern die Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 erfüllt sind. Diese Fälle müssen nicht bei der Kommission angemeldet werden.

32.

Die Risiken nach Randnummer 19 Buchstaben b, c und d können von staatlichen Versicherern unter den Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 und nach Anmeldung bei der Kommission und ihrer Genehmigung versichert werden.

33.

Die Nichterfüllung einer der in Abschnitt 4.3 genannten Voraussetzungen bedeutet nicht, dass die Exportkreditversicherung oder die Versicherungsregelung automatisch unzulässig ist. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von einer der Voraussetzungen des Abschnitts 4.3 abzuweichen, oder bestehen Zweifel daran, dass eine geplante Exportkreditversicherungsregelung die Voraussetzungen dieser Mitteilung, insbesondere des Abschnitts 4, erfüllt, so muss der Mitgliedstaat die Regelung bei der Kommission anmelden.

34.

Eine Prüfung nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen sagt nichts über die Vereinbarkeit einer bestimmten Maßnahme mit anderen Bestimmungen des Vertrags aus.

5.2.   Änderung des Verzeichnisses der Staaten mit marktfähigen Risiken

35.

Im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Mangel an ausreichender privatwirtschaftlicher Kapazität rechtfertigt, dass ein Staat nach Randnummer 19 Buchstabe a vorübergehend aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken gestrichen wird, berücksichtigt die Kommission die nachstehend ihrer Reihenfolge nach aufgeführten Faktoren:

a)

Rückgang der privaten Kreditversicherungskapazität: insbesondere die Entscheidung eines großen Kreditversicherers, Risiken der Käufer im betreffenden Staat nicht zu versichern, ein erheblicher Rückgang der Gesamtheit der Deckungssummen oder ein erheblicher Rückgang der Abschlussquote für den betreffenden Staat innerhalb eines Sechsmonatszeitraums,

b)

Verschlechterung der Ratings des staatlichen Sektors: insbesondere plötzliche Änderungen der Ratings innerhalb eines Sechsmonatszeitraums, z. B. mehrere Herabstufungen durch unabhängige Ratingagenturen oder ein erheblicher Anstieg der CDS-Spreads,

c)

Verschlechterung der Leistungsbilanz des Unternehmenssektors: insbesondere ein beträchtlicher Anstieg der Insolvenzen im betreffenden Staat innerhalb eines Sechsmonatszeitraums.

36.

Wenn die Kapazität der Versicherungswirtschaft nicht mehr ausreicht, um alle wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken abzusichern, kann die Kommission das im Anhang enthaltene Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten oder von Amts wegen ändern.

37.

Wenn die Kommission beabsichtigt, das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu ändern, muss sie die Mitgliedstaaten sowie private Kreditversicherer und Beteiligte konsultieren und von ihnen einschlägige Informationen einholen. Die Konsultation und die Art der verlangten Informationen werden auf der Kommissionswebsite bekannt gegeben. Die Konsultationsdauer wird in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitstage betragen. Wenn die Kommission auf der Grundlage der erlangten Informationen beschließt, das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu ändern, gibt sie diesen Beschluss auf ihrer Website bekannt.

38.

Die vorübergehende Streichung eines Staates aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Während dieses Zeitraums unterzeichnete Versicherungspolicen laufen spätestens 180 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der vorübergehenden Streichung aus. Nach diesem Datum dürfen keine neuen Versicherungspolicen unterzeichnet werden. Drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der vorübergehenden Streichung kann die Kommission beschließen, die Gültigkeit der Streichung zu verlängern. Wenn die Kommission feststellt, dass bei Berücksichtigung aller unter Randnummer 35 aufgeführten Faktoren die Marktkapazität nach wie vor unzureichend ist, um wirtschaftlich gerechtfertigte Risiken abzudecken, kann die Kommission nach Randnummer 37 die vorübergehende Streichung eines Staates aus dem Verzeichnis verlängern.

5.3.   Anmeldepflicht für vorübergehend nicht marktfähige Risiken nach Randnummer 19 Buchstaben b und c

39.

Für die unter Randnummer 19 Buchstaben b und c genannten Risiken deuten die der Kommission aktuell vorliegenden Daten darauf hin, dass eine Marktlücke besteht und dass diese Risiken somit nicht marktfähig sind. Es sei darauf hingewiesen, dass nicht in jedem Mitgliedstaat ein unzureichender Versicherungsschutz vorliegt und sich die Situation mit der Zeit ändern kann, wenn der Privatsektor Interesse für das betreffende Marktsegment entwickelt. Staatliche Maßnahmen sollten nur für Risiken zulässig sein, die ansonsten nicht vom Markt versichert würden.

40.

Aus diesen Gründen muss ein Mitgliedstaat, der die Risiken unter Randnummer 19 Buchstaben b oder c dieser Mitteilung absichern will, bei der Kommission eine Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV vornehmen und darin aufzeigen, dass die größten Kreditversicherer und Makler in diesem Mitgliedstaat kontaktiert wurden (23) und ihnen die Gelegenheit gegeben wurde zu belegen, dass für die fraglichen Risiken in diesem Mitgliedstaat Versicherungsschutz besteht. Wenn die betroffenen Kreditversicherer und Makler weder dem Mitgliedstaat noch der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anfrage des Mitgliedstaats Angaben zu den Versicherungsbedingungen und Deckungssummen für die Art von Risiken vorlegen, die der Mitgliedstaat absichern will, oder wenn die übermittelten Angaben nicht belegen, dass für die fraglichen Risiken in diesem Mitgliedstaat Versicherungsschutz besteht, so stuft die Kommission die Risiken vorübergehend als nicht marktfähig ein.

5.4.   Anmeldepflicht in anderen Fällen

41.

In Bezug auf die unter Randnummer 19 Buchstabe d genannten Risiken muss der betreffende Mitgliedstaat in seiner Anmeldung bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV aufzeigen, dass Ausführer in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund eines Angebotsschocks auf dem privaten Versicherungsmarkt, insbesondere aufgrund des Rückzugs großer Kreditversicherer aus dem betreffenden Mitgliedstaat, verringerter Kapazität oder einer im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten begrenzten Produktpalette, keinen Versicherungsschutz erhalten können.

6.   Geltungsbeginn und Geltungsdauer

42.

Die Kommission wendet die in dieser Mitteilung niedergelegten Grundsätze ab dem 1. Januar 2022 an, wobei das Verzeichnis der Länder im Anhang erst ab dem 1. April 2022 gilt. Bis zum 31. März 2022 betrachtet die Kommission im Einklang mit der vorübergehenden Ausnahme nach Randnummer 33 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (24) und nach Randnummer 62 der Mitteilung C(2021) 8442 der Kommission über die 6. Änderung des Befristeten Rahmens alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in alle Länder verbunden sind, als vorübergehend nicht marktfähig. Die Kommission kann jederzeit beschließen, diese Mitteilung anzupassen, wenn dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder zur Berücksichtigung anderer Politikbereiche der Union oder internationaler Verpflichtungen erforderlich ist.

(1)  ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4.

(2)  ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.

(3)  ABl. C 307 vom 11.12.2004, S. 12.

(4)  ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 22.

(5)  ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 6.

(6)  ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.

(7)  Randnummer 18 Buchstabe a und Abschnitt 5.2 der Mitteilung von 2012 galten ab dem Tag der Annahme der Mitteilung von 2012.

(8)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 6. ABl. C 372 vom 19.12.2013, S. 1. ABl. C 28 vom 28.1.2015, S. 1. ABl. C 215 vom 1.7.2015, S. 1. ABl. C 244 vom 5.7.2016, S. 1. ABl. C 206 vom 30.6.2017, S. 1. ABl. C 225 vom 28.6.2018, S. 1. ABl. C 457 vom 19.12.2018, S. 9. ABl. C 401 vom 27.11.2019, S. 3. ABl. C 101I vom 28.3.2020, S. 1. ABl. C 340I vom 13.10.2020, S. 1. ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6.

(9)  ABl. C 457 vom 19.12.2018, S. 9.

(10)  ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2.

(11)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen — Fitness check of the 2012 State aid modernisation package, railways guidelines and short-term export credit insurance (Eignungsprüfung in Bezug auf das 2012 angenommene Paket zur Modernisierung des Beihilferechts, die Eisenbahnleitlinien und die Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung) vom 30.10.2020 (SWD(2020) 257 final).

(12)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(13)  Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil in der Rechtssache C-142/87, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, fest, dass nicht nur Beihilfen für Ausfuhren innerhalb der Union, sondern auch Beihilfen für Ausfuhren in Drittländer den Wettbewerb und Handel in der Union beeinflussen können. Beide Geschäftsarten werden von Exportkreditversicherern versichert, sodass Beihilfen in beiden Fällen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel innerhalb der Union haben können.

(14)  Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).

(15)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(16)  Die für die einzelnen Risikokategorien angesetzten Spannen für die Safe-Harbour-Risikoprämien wurden auf der Grundlage von Credit Default Swap Spreads (CDS-Spreads) mit einjähriger Laufzeit festgelegt, die auf kombinierten Ratings der drei wichtigsten Ratingagenturen (Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch) für die Jahre 2007-2011 basieren, wobei von der Annahme ausgegangen wurde, dass die durchschnittliche Erlösquote für die kurzfristige Exportkreditversicherung 40 % beträgt. Anschließend wurden die Spannen so gestaltet, dass sie lückenlos ineinander übergehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Risikoprämien im Laufe der Zeit verändern.

(17)  Die dem Käufer zuzuordnende Risikokategorie richtet sich nach Bonitätseinstufungen. Die Einstufungen müssen nicht von speziellen Ratingagenturen eingeholt werden. Auch nationale Ratingsysteme oder Ratingsysteme von Banken können akzeptiert werden. Für Unternehmen ohne öffentliche Bonitätseinstufung kann eine Einstufung auf der Grundlage überprüfbarer Daten vorgenommen werden.

(18)  Die Safe-Harbour-Prämie für einen Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Tagen kann ermittelt werden, indem die jährliche Risikoprämie durch 12 dividiert wird.

(19)  Die Risikokategorie „Hervorragend“ umfasst Risiken, die den Ratings AAA, AA+, AA, AA-, A+, A und A- von Standard & Poor’s entsprechen.

(20)  Die Risikokategorie „Gut“ umfasst Risiken, die den Ratings BBB+, BBB und BBB- von Standard & Poor’s entsprechen.

(21)  Die Risikokategorie „Befriedigend“ umfasst Risiken, die den Ratings BB+, BB und BB- von Standard & Poor’s entsprechen.

(22)  Die Risikokategorie „Schwach“ umfasst Risiken, die den Ratings B+, B und B- von Standard & Poor’s entsprechen.

(23)  Die kontaktierten Kreditversicherer und Makler sollten in Bezug auf die angebotenen Versicherungsprodukte (z. B. Absicherung von Einzelforderungen) und den von ihnen abgedeckten Markt repräsentativ sein (z. B. gemeinsamer Marktanteil von mindestens 50 %).

(24)  Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, C(2020) 1863 vom 19.3.2020 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen C(2020) 2215 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1), C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6) und C(2021) 8442 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1). Weitere Informationen über die vorübergehende Ausnahme sind den Randnummern 24 bis 27 sowie 62 der Mitteilung C(2021) 8442 der Kommission über die 6. Änderung des Befristeten Rahmens zu entnehmen.


ANHANG

Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken

Belgien

Zypern

Slowakei

Bulgarien

Lettland

Finnland

Tschechien

Litauen

Schweden

Dänemark

Luxemburg

Australien

Deutschland

Ungarn

Kanada

Estland

Malta

Island

Irland

Niederlande

Japan

Griechenland

Österreich

Neuseeland

Spanien

Polen

Norwegen

Frankreich

Portugal

Schweiz

Kroatien

Rumänien

Vereinigtes Königreich

Italien

Slowenien

Vereinigte Staaten von Amerika


Berichtigungen

30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/133


Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 2. Dezember 2020 )

Seite 50, Artikel 12 Absatz 3 Satz2:

Anstatt:

„Zu diesem Zweck kann der Empfänger entweder das Formblatt L in Anhang I oder eine schriftliche Erklärung an die Übermittlungsstelle mit der Angabe zurücksenden, dass er die Annahme des Schriftstücks aufgrund der Sprache, in der es zugestellt wurde, verweigert.“

muss es heißen:

„Zu diesem Zweck kann der Empfänger entweder das Formblatt L in Anhang I oder eine schriftliche Erklärung an die Empfangsstelle mit der Angabe zurücksenden, dass er die Annahme des Schriftstücks aufgrund der Sprache, in der es zugestellt wurde, verweigert.“


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/134


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/706 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 132 vom 6. Mai 2022 )

Seite 103, Artikel 2 Nummer 3:

Anstatt:

„3.

‚außergewöhnliche verdienstliche Leistungen‘ ein sehr hohes Leistungsniveau, das über das Gewöhnliche oder Übliche hinausgeht.“

muss es heißen:

„3.

‚außergewöhnliche verdienstvolle Leistungen‘ ein sehr hohes Leistungsniveau, das über das Gewöhnliche oder Übliche hinausgeht.“.


30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/135


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/436 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 hinsichtlich Änderungen des Musters für die Durchführungsberichte für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

( Amtsblatt der Europäischen Union L 85 vom 12. März 2021 )

Seite 77, Anhang zur Änderung von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, Teil A Tabelle 2A Überschrift Satz 1:

Anstatt:

Gemeinsame Ergebnisindikatoren für den ESF und den EFRE REACT-EU (ggf. aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie).

muss es heißen:

Gemeinsame Ergebnisindikatoren für den ESF und den ESF REACT-EU (ggf. aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie).

Seite 83, Anhang zur Änderung von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207, Teil A Tabelle 2C Überschrift Satz 1:

Anstatt:

Programmspezifische Ergebnisindikatoren für den ESF und den EFRE REACT-EU (ggf. aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie); gilt auch für die Prioritätsachse ‚Technische Hilfe‘

muss es heißen:

Programmspezifische Ergebnisindikatoren für den ESF und den ESF REACT-EU (ggf. aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse, Investitionspriorität und Regionenkategorie); gilt auch für die Prioritätsachse ‚Technische Hilfe‘.