ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
6.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/702 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2022
zur Zulassung einer Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten. |
(4) |
Der Antragsteller beantragte, dass die Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dürfen „Aromastoffe“ jedoch nicht zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Daher sollte die Verwendung der Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze in Tränkwasser nicht zugelassen werden. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) gelangte in ihren Gutachten vom 12. November 2019 (2) und 24. Juni 2021 (3) zu dem Schluss, dass die Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tieren, die Sicherheit der Verbraucher oder die Umwelt hat. Für langlebige Tiere (Heimtiere und andere nicht zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere, Pferde und Zuchttiere) konnten jedoch keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass mangels Daten die Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze als haut-/augenreizend oder als Hautallergen betrachtet werden sollte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. |
(6) |
Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung der Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung des Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Der Umstand, dass die Verwendung der Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2019;17(12):5910.
(3) EFSA Journal 2021;19(7):6711.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b475(m)-t |
— |
Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze aus Verbascum thapsus L. |
Masthühner |
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— |
50 |
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26. Mai 2032 |
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Flüssig |
Masttruthühner |
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Charakterisierung des Wirkstoffs |
Mastschweine |
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Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze aus Verbascum thapsus L., gemäß der Definition des Europarats (1). |
Mastkälber Mastlämmer und -kitze |
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Trockenmasse: ≤ 3 % Lösungsmittel (Wasser/Ethanol): ≤ 97,5 % Asche: ≤ 0,3 % Aucubin: ≤ 0,006 % |
Salmoniden, ausgenommen der Fortpflanzung dienende Tiere |
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Polyphenole: ≤ 0,22 % Gesamtflavonoide (Chlorogensäureäquivalente): ≤ 0,10 % |
Mastkaninchen |
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Analysemethode (2) Zur Charakterisierung der Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze:
|
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(1) „Natural sources of flavourings“ (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007)
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
6.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/703 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2022
zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel, zur Zulassung für alle Arten und Kategorien von Vögeln, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 333/2010, der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 (Zulassungsinhaber: Asahi Biocycle Co. Ltd., in der Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Die Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 (frühere taxonomische Bezeichnung: Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission (2) für entwöhnte Ferkel, mit der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission (3) für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 der Kommission (4) für Legehennen und Zierfische, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 der Kommission (5) für Sauen, Saugferkel und Hunde, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 der Kommission (6) für Mastschweine und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 der Kommission (7) für Masthühner für 10 Jahre zugelassen. |
(3) |
Die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild lief am 18. März 2021 aus. |
(4) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden zwei Anträge auf Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel bzw. auf eine neue Zulassung für Junghennen und Jungzuchthühner, für Jung-, Mast-, Zucht- und Legetruthühner, für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für alle anderen Arten von Jung-, Mast-, Lege- und Zuchtgeflügel, einzuordnen in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“, sowie auf Änderung der Zulassungsbedingungen gestellt. Die Änderung betrifft die Änderung der Bezeichnung des Zusatzstoffs. Den Anträgen waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 30. September 2020 (8) und vom 29. September 2021 (9) den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge die Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 die geltenden Zulassungsbedingungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Der Behörde zufolge ist die Zubereitung zudem nicht haut-/augenreizend und kein Hautallergen, sollte jedoch als Inhalationsallergen betrachtet werden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff taxonomisch als Bacillus velezensis DSM 15544 ausgewiesen werden sollte und dass die Zubereitung als zootechnischer Zusatzstoff in Futtermitteln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(6) |
Am 2. Dezember 2020 legte der Antragsteller, in der Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U., gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 relevante unterstützende Informationen für die Änderung des Namens des Zulassungsinhabers vor. Dem Antragsteller zufolge hat das Unternehmen, das derzeit Inhaber der Zulassung ist, seinen Namen in „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ geändert. |
(7) |
Diese vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Behörde wurde über den Antrag informiert. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden. |
(10) |
Infolge der Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Verordnungen (EU) Nr. 333/2010 und (EU) Nr. 184/2011 aufgehoben werden. |
(11) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Titel wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt, und der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ wird durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
2. |
In der zweiten Spalte des Anhangs („Name des Zulassungsinhabers“) wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt. |
3. |
In der dritten Spalte des Anhangs („Zusatzstoff“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
4. |
In der vierten Spalte des Anhangs („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
5. |
In der fünften Spalte des Anhangs („Tierart oder Tierkategorie“) wird „Legehennen“ gestrichen. |
6. |
In der siebten Spalte („Mindestgehalt“) wird „3 × 108“ gestrichen. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Titel wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt, und der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ wird durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
2. |
In den Erwägungsgründen wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
3. |
In der zweiten Spalte des Anhangs („Name des Zulassungsinhabers“) wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt. |
4. |
In der dritten Spalte des Anhangs („Zusatzstoff“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
5. |
In der vierten Spalte des Anhangs („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) wird in den Unterabsätzen „Zusammensetzung des Zusatzstoffs“ und „Charakterisierung des Wirkstoffs“ der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Titel wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt, und der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ wird durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
2. |
In den Erwägungsgründen wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
3. |
In der zweiten Spalte des Anhangs („Name des Zulassungsinhabers“) wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt. |
4. |
In der dritten Spalte des Anhangs („Zusatzstoff“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
5. |
In der vierten Spalte des Anhangs („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. |
Artikel 5
Übergangsfrist
(1) Der im Anhang der vorliegenden Verordnung sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 genannte Zusatzstoff sowie diesen Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen, die vor dem 26. November 2022 gemäß den vor dem 26. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang der vorliegenden Verordnung sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 genannten Zusatzstoff enthalten und die vor dem 26. Mai 2023 gemäß den vor dem 26. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang der vorliegenden Verordnung sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 genannten Zusatzstoff enthalten und die vor dem 26. Mai 2024 gemäß den vor dem 26. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 6
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 333/2010, die Verordnung (EU) Nr. 184/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 werden aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission vom 22. April 2010 zur Zulassung einer neuen Verwendung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.) (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 19).
(3) Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Zulassung von Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Truthühner, Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie andere Ziervögel und anderes Federwild (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.) (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 33).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (C-3102) (DSM 15544) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen und Zierfische (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1444/2006, (EU) Nr. 333/2010 und (EU) Nr. 184/2011 in Bezug auf den Zulassungsinhaber (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 7).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen, Saugferkel und Hunde (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.) (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 41).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 der Kommission vom 30. Juli 2018 zur Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.) (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 17).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Verlängerung der Zulassung von Bacillus subtilis DSM 15544 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1444/2006 (Zulassungsinhaber: Asahi Calpis Wellness Co. Ltd., in der Europäischen Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.) (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 60).
(8) EFSA Journal 2020;18(11):6283.
(9) EFSA Journal 2021;19(10):6903.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren |
|||||||||||||||
4b1820 |
Asahi Biocycle Co. Ltd., in der Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U. |
Bacillus velezensis DSM 15544 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Fest |
Entwöhnte Ferkel Alle Arten und Kategorien von Vögeln |
— |
3 × 108 3 × 108 |
— |
|
26. Mai 2032 |
||||||
Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Sporen von Bacillus velezensis DSM 15544 |
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Analysemethode (1) Auszählung: Ausstrichverfahren unter Verwendung von Trypton-Soja-Agar (EN 15784) Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
6.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/704 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2022
zur Änderung und Berichtigung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 232 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. |
(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
(5) |
Kanada hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Provinz Alberta, Kanada, und der Ausbruch wurde am 10. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(6) |
Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Provinz Alberta, Kanada, und der Ausbruch wurde am 12. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(7) |
Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Provinz Ontario, Kanada, und der Ausbruch wurde am 13. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(8) |
Kanada hat der Kommission drei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich in der Provinz Alberta, Kanada und die zwei weiteren in der Provinz Quebec, Kanada. Alle drei Ausbrüche wurden am 14. April 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(9) |
Kanada hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Provinz British Columbia, Kanada, und der Ausbruch wurde am 15. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(10) |
Kanada hat der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Beide Ausbruchsherde befinden sich in Alberta, Kanada, und beide Ausbrüche wurden am 19. April 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(11) |
Kanada hat der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich in der Provinz Ontario, Kanada und der zweite in der Provinz Quebec, Kanada. Beide Ausbrüche wurden am 21. April 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(12) |
Auch das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Tedburn St Mary, Teignbridge, Devon, England, Vereinigtes Königreich, und der Ausbruch wurde am 13. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(13) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Ilkeston, Erewash, Derbyshire, England, Vereinigtes Königreich, und der Ausbruch wurde am 22. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(14) |
Auch die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bundesstaat Kansas, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 13. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(15) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich im Bundesstaat Idaho, Vereinigte Staaten und der zweite im Bundesstaat Indiana, Vereinigte Staaten. Beide Ausbrüche wurden am 14. April 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(16) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten und der zweite im Bundesstaat Wisconsin, Vereinigte Staaten. Beide Ausbrüche wurden am 15. April 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(17) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwölf weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Zwei der Ausbruchsherde befinden sich im Bundesstaat Colorado, Vereinigte Staaten, neun im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten und einer im Bundesstaat North Dakota, Vereinigte Staaten. Alle Ausbrüche wurden am 19. April 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(18) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission acht weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich im Bundesstaat Idaho, Vereinigte Staaten, ein weiterer im Bundesstaat Indiana, Vereinigte Staaten, drei weitere im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten, ein weiterer im Bundesstaat Montana, Vereinigte Staaten und zwei im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten. Alle Ausbrüche wurden am 20. April 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(19) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission fünf weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich im Bundesstaat Iowa, Vereinigte Staaten, drei im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten und einer im Bundesstaat North Dakota, Vereinigte Staaten. Alle Ausbrüche wurden am 21. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(20) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission vier weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Drei der Ausbruchsherde befinden sich im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten und ein weiterer im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten. Alle Ausbrüche wurden am 22. April 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(21) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bundesstaat Minnesota, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 23. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(22) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich im Bundesstaat Utah, Vereinigte Staaten, und der Ausbruch wurde am 25. April 2022 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt. |
(23) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission zwei weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet: Einer der Ausbruchsherde befindet sich im Bundesstaat North Dakota, Vereinigte Staaten und der zweite im Bundesstaat Pennsylvania, Vereinigte Staaten. Beide Ausbrüche wurden am 26. April 2022 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt. |
(24) |
Die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
(25) |
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein. |
(26) |
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf 15 in Geflügelhaltungsbetrieben bestätigte Ausbrüche der HPAI vorgelegt. Das Vereinigte Königreich hat auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesem HPAI-Ausbruch ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen. |
(27) |
Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die 15 HPAI-Ausbrüche in Geflügelhaltungsbetrieben, zu denen das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen vorgelegt hat, getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs, aus dem der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist. |
(28) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/649 (4) der Kommission wurden die Zeilen für die Zone GB-2.44 im Eintrag für das Vereinigte Königreich in den Anhängen V und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert. Da ein Fehler festgestellt wurde, sollten die Zeilen für die Zone GB-2.44 entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigung sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/649 gelten. |
(29) |
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(30) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
(31) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert und berichtigt:
a) |
Anhang V wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt; |
b) |
Anhang XIV wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Jedoch gilt Nummer 1 Buchstabe a Ziffer viii des Anhangs ab dem 22. April 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/649 der Kommission vom 20. April 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 5).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert und berichtigt:
1. |
Anhang V wird wie folgt geändert und berichtigt:
|
2. |
Anhang XIV Teil 1 wird wie folgt geändert:
|
6.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/64 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/705 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2022
zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. |
(3) |
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Lettland und der Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/587 der Kommission (3) geändert. |
(4) |
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission (4) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (5) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen. |
(5) |
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/587 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland und der Slowakei gekommen. Darüber hinaus hat sich die Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in bestimmten als Sperrzonen III ausgewiesenen Gebieten in Polen aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die dieser Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht anwendet, verbessert. |
(6) |
Im April 2022 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern in Deutschland in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebietes befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Deutschland, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebietes befindet, das in Sperrzone II aufgeführt und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(7) |
Außerdem wurden im April 2022 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Banská Bystrica in der Slowakei in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebietes befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in der Slowakei, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebietes befindet, das in Sperrzone II aufgeführt und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(8) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland und der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln. |
(9) |
Außerdem sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den Woiwodschaften Dolnośląskie und Lubuskie in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in den genannten Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind. Die genannten Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen II aufgeführt werden. |
(10) |
Darüber hinaus sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in der Woiwodschaft Świętokrzyskie in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I aufgeführt werden, da in den genannten Sperrzonen III in den letzten drei Monaten bei gehaltenen Schweinen und in den letzten zwölf Monaten bei Wildschweinen keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest aufgetreten sind. Die genannten Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen I aufgeführt werden. |
(11) |
Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 ordnungsgemäß als Sperrzonen I und II aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen. |
(12) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(13) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/587 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 112 vom 11.4.2022, S. 11).
(4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung“. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
(5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
SPERRZONEN
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
|
Bundesland Sachsen:
|
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
|
2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
— |
in the regional unit of Drama:
|
— |
in the regional unit of Xanthi:
|
— |
in the regional unit of Rodopi:
|
— |
in the regional unit of Evros:
|
— |
in the regional unit of Serres:
|
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
— |
Dienvidkurzemes novada, Grobiņas pagasts, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts, Grobiņas pilsēta, |
— |
Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:
— |
Kalvarijos savivaldybė, |
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos, |
— |
Marijampolės savivaldybė, |
— |
Palangos miesto savivaldybė, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
— |
Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
— |
Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, |
— |
406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
w województwie kujawsko - pomorskim:
|
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
w województwie łódzkim:
|
w województwie śląskim:
|
w województwie pomorskim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
w województwie opolskim:
|
w województwie zachodniopomorskim:
|
w województwie małopolskim:
|
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
— |
in the district of Nové Zámky, Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Bruty, Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky, |
— |
in the district of Levice, the municipalities of Keť, Čata, Pohronský Ruskov, Hronovce, Želiezovce, Zalaba, Malé Ludince, Šalov, Sikenica, Pastovce, Bielovce, Ipeľský Sokolec, Lontov, Kubáňovo, Sazdice, Demandice, Dolné Semerovce, Vyškovce nad Ipľom, Preseľany nad Ipľom, Hrkovce, Tupá, Horné Semerovce, Hokovce, Slatina, Horné Turovce, Veľké Turovce, Šahy, Tešmak, Plášťovce, Ipeľské Uľany, Bátovce, Pečenice, Jabloňovce, Bohunice, Pukanec, Uhliská, |
— |
in the district of Krupina, the municipalities of Dudince, Terany, Hontianske Moravce, Sudince, Súdovce, Lišov, |
— |
the whole district of Ružomberok, |
— |
in the region of Turčianske Teplice, municipalties of Turček, Horná Štubňa, Čremošné, Háj, Rakša, Mošovce, |
— |
in the district of Martin, municipalties of Blatnica, Folkušová, Necpaly, |
— |
in the district of Dolný Kubín, the municipalities of Kraľovany, Žaškov, Jasenová, Vyšný Kubín, Oravská Poruba, Leštiny, Osádka, Malatiná, Chlebnice, Krivá, |
— |
in the district of Tvrdošín, the municipalities of Oravský Biely Potok, Habovka, Zuberec, |
— |
in the district of Žarnovica, the municipalities of Rudno nad Hronom, Voznica, Hodruša-Hámre, |
— |
the whole district of Žiar nad Hronom, except municipalities included in zone II. |
9. Italien
Die folgenden Sperrzonen I in Italien:
Piedmont Region:
|
Liguria Region:
|
Emilia-Romagna Region:
|
Lombardia Region:
|
TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
— |
the whole region of Haskovo, |
— |
the whole region of Yambol, |
— |
the whole region of Stara Zagora, |
— |
the whole region of Pernik, |
— |
the whole region of Kyustendil, |
— |
the whole region of Plovdiv, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Smolyan, |
— |
the whole region of Dobrich, |
— |
the whole region of Sofia city, |
— |
the whole region of Sofia Province, |
— |
the whole region of Blagoevgrad excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Razgrad, |
— |
the whole region of Kardzhali, |
— |
the whole region of Burgas, |
— |
the whole region of Varna excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Silistra, |
— |
the whole region of Ruse, |
— |
the whole region of Veliko Tarnovo, |
— |
the whole region of Pleven, |
— |
the whole region of Targovishte, |
— |
the whole region of Shumen, |
— |
the whole region of Sliven, |
— |
the whole region of Vidin, |
— |
the whole region of Gabrovo, |
— |
the whole region of Lovech, |
— |
the whole region of Montana, |
— |
the whole region of Vratza. |
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
|
Bundesland Sachsen:
|
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
|
3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
— |
Aizkraukles novads, |
— |
Alūksnes novads, |
— |
Augšdaugavas novads, |
— |
Ādažu novads, |
— |
Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
— |
Cēsu novads, |
— |
Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Kalvenes, Kazdangas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Embūtes, Vaiņodes, Gaviezes, Rucavas, Vērgales, Medzes pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta, |
— |
Dobeles novads, |
— |
Gulbenes novads, |
— |
Jelgavas novads, |
— |
Jēkabpils novads, |
— |
Krāslavas novads, |
— |
Kuldīgas novads, |
— |
Ķekavas novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
— |
Ludzas novads, |
— |
Madonas novads, |
— |
Mārupes novads, |
— |
Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Preiļu novads, |
— |
Rēzeknes novads, |
— |
Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta, |
— |
Salaspils novads, |
— |
Saldus novads, |
— |
Saulkrastu novads, |
— |
Siguldas novads, |
— |
Smiltenes novads, |
— |
Talsu novads, |
— |
Tukuma novads, |
— |
Valkas novads, |
— |
Valmieras novads, |
— |
Varakļānu novads, |
— |
Ventspils novads, |
— |
Daugavpils valstspilsētas pašvaldība, |
— |
Jelgavas valstspilsētas pašvaldība, |
— |
Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība, |
— |
Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
— |
Alytaus rajono savivaldybė, |
— |
Anykščių rajono savivaldybė, |
— |
Akmenės rajono savivaldybė, |
— |
Birštono savivaldybė, |
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
— |
Druskininkų savivaldybė, |
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė, |
— |
Kazlų rūdos savivaldybė, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė, |
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
— |
Kretingos rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
— |
Rietavo savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
— |
Plungės rajono savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Skuodo rajono savivaldybės, |
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
— |
Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
— |
Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie pomorskim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
w województwie łódzkim:
|
w województwie zachodniopomorskim:
|
w województwie opolskim:
|
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
— |
the whole district of Gelnica except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Poprad |
— |
the whole district of Spišská Nová Ves, |
— |
the whole district of Levoča, |
— |
the whole district of Kežmarok |
— |
in the whole district of Michalovce except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Košice-okolie, |
— |
the whole district of Rožnava, |
— |
the whole city of Košice, |
— |
the whole district of Sobrance, |
— |
the whole district of Vranov nad Topľou, |
— |
the whole district of Humenné except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Snina, |
— |
the whole district of Prešov except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Sabinov except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Svidník, |
— |
the whole district of Medzilaborce, |
— |
the whole district of Stropkov |
— |
the whole district of Bardejov, |
— |
the whole district of Stará Ľubovňa, |
— |
the whole district of Revúca, |
— |
the whole district of Rimavská Sobota except municipalities included in zone III, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I, |
— |
the whole district of Lučenec, |
— |
the whole district of Poltár, |
— |
the whole district of Zvolen, |
— |
the whole district of Detva, |
— |
the whole district of Krupina, except municipalities included in zone I, |
— |
the whole district of Banska Stiavnica, |
— |
in the district of Žiar nad Hronom the municipalities of Hronská Dúbrava, Trnavá Hora, |
— |
the whole district of Banska Bystica, |
— |
the whole district of Brezno, |
— |
the whole district of Liptovsky Mikuláš. |
9. Italien
Die folgenden Sperrzonen II in Italien:
Piedmont Region: |
Piedmont Region:
|
Liguria Region:
|
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:
— |
in Blagoevgrad region:
|
— |
the Pazardzhik region:
|
— |
in Plovdiv region
|
— |
in Varna region:
|
2. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
— |
tutto il territorio della Sardegna. |
3. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie lubelskim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
w województwie małopolskim:
|
4. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
— |
Zona orașului București, |
— |
Județul Constanța, |
— |
Județul Satu Mare, |
— |
Județul Tulcea, |
— |
Județul Bacău, |
— |
Județul Bihor, |
— |
Județul Bistrița Năsăud, |
— |
Județul Brăila, |
— |
Județul Buzău, |
— |
Județul Călărași, |
— |
Județul Dâmbovița, |
— |
Județul Galați, |
— |
Județul Giurgiu, |
— |
Județul Ialomița, |
— |
Județul Ilfov, |
— |
Județul Prahova, |
— |
Județul Sălaj, |
— |
Județul Suceava |
— |
Județul Vaslui, |
— |
Județul Vrancea, |
— |
Județul Teleorman, |
— |
Judeţul Mehedinţi, |
— |
Județul Gorj, |
— |
Județul Argeș, |
— |
Judeţul Olt, |
— |
Judeţul Dolj, |
— |
Județul Arad, |
— |
Județul Timiș, |
— |
Județul Covasna, |
— |
Județul Brașov, |
— |
Județul Botoșani, |
— |
Județul Vâlcea, |
— |
Județul Iași, |
— |
Județul Hunedoara, |
— |
Județul Alba, |
— |
Județul Sibiu, |
— |
Județul Caraș-Severin, |
— |
Județul Neamț, |
— |
Județul Harghita, |
— |
Județul Mureș, |
— |
Județul Cluj, |
— |
Județul Maramureş. |
5. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:
— |
The whole district of Trebišov’, |
— |
The whole district of Vranov and Topľou, |
— |
In the district of Humenné: Lieskovec, Myslina, Humenné, Jasenov, Brekov, Závadka, Topoľovka, Hudcovce, Ptičie, Chlmec, Porúbka, Brestov, Gruzovce, Ohradzany, Slovenská Volová, Karná, Lackovce, Kochanovce, Hažín nad Cirochou, |
— |
In the district of Michalovce: Strážske, Staré, Oreské, Zbudza, Voľa, Nacina Ves, Pusté Čemerné, Lesné, Rakovec nad Ondavou, Petríkovce, Oborín, Veľké Raškovce, Beša, |
— |
In the district of Rimavská Sobota: Jesenské, Gortva, Hodejov, Hodejovec, Širkovce, Šimonovce, Drňa, Hostice, Gemerské Dechtáre, Jestice, Dubovec, Rimavské Janovce, Rimavská Sobota, Belín, Pavlovce, Sútor, Bottovo, Dúžava, Mojín, Konrádovce, Čierny Potok, Blhovce, Gemerček, Hajnáčka, |
— |
In the district of Gelnica: Hrišovce, Jaklovce, Kluknava, Margecany, Richnava, |
— |
In the district Of Sabinov: Daletice, |
— |
In the district of Prešov: Hrabkov, Krížovany, Žipov, Kvačany, Ondrašovce, Chminianske Jakubovany, Klenov, Bajerov, Bertotovce, Brežany, Bzenov, Fričovce, Hendrichovce, Hermanovce, Chmiňany, Chminianska Nová Ves, Janov, Jarovnice, Kojatice, Lažany, Mikušovce, Ovčie, Rokycany, Sedlice, Suchá Dolina, Svinia, Šindliar, Široké, Štefanovce, Víťaz, Župčany. |
BESCHLÜSSE
6.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/102 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/706 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2022
zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2884)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe hb,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um langjähriges Engagement und außerordentliche Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) anzuerkennen und zu würdigen, sieht der Beschluss Nr. 1313/2013/EU vor, dass die Kommission Medaillen an die betreffenden Empfänger verleihen kann. |
(2) |
Im Hinblick auf die Verleihung solcher Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens (im Folgenden „Medaillen des Unionsverfahrens“) sollte die Kommission die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Unionsverfahren festlegen. |
(3) |
Angesichts des sektorübergreifenden Ansatzes der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe sollen Unions- und Drittstaatsangehörige, einschließlich Katastrophenschutzpersonal, Katastrophenbewältigungspersonal, Militärpersonal der Mitgliedstaaten oder Personal anderer einschlägiger Behörden oder Einrichtungen, für ihre Beiträge zum Unionsverfahren Medaillen des Unionsverfahrens erhalten. Die Medaillen des Unionsverfahrens können natürlichen Personen oder Modulen gewährt werden, einschließlich Einsatzteams, Teams für technische Hilfe und Unterstützung (TAST) und anderer im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) registrierter Bewältigungskapazitäten. |
(4) |
Um die Tätigkeiten des gesamten Katastrophenmanagementzyklus abzudecken, sollte der materielle Anwendungsbereich der Anerkennung und Würdigung langjährigen Engagements und außerordentlicher Beiträge zum Unionsverfahren Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen umfassen. |
(5) |
Gemäß Artikel 20a Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU verleiht die Kommission zwei Kategorien von Medaillen des Unionsverfahrens: eine Medaille für langjähriges Engagement und eine Medaille für außerordentliche Beiträge. Daher müssen Kriterien festgelegt werden, nach denen die verschiedenen Kategorien von Medaillen verliehen werden. |
(6) |
Da die Verleihung von Medaillen des Unionsverfahrens mit dem Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in das Unionsverfahren eingeführt wurde, sollte der Zeitraum, der für die Bestimmung der potenziellen Empfänger von Medaillen zu berücksichtigen ist, unter Berücksichtigung des Datums der Annahme dieses Beschlusses (21. März 2019), festgelegt werden. |
(7) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, potenzielle Empfänger zu nominieren. Um die potenziellen Empfänger zu bewerten, sollten diese Nominierungen von einem Vergabeausschuss geprüft werden, der sich aus Vertretern der Kommission zusammensetzt. Der Vergabeausschuss sollte zusammentreten, um der Kommission Empfehlungen für die Verleihung der Medaillen des Unionsverfahrens zu geben. |
(8) |
Um die Empfänger angemessen zu würdigen, sollten Medaillen des Unionsverfahrens der Union bei einer offiziellen Zeremonie, wie dem Europäischen Katastrophenschutzforum oder anderen offiziellen Feierlichkeiten, auf Ad-hoc-Basis verliehen werden. |
(9) |
Um Inklusion zu gewährleisten und die Gleichstellung zu fördern, sollten bei der Entscheidung über die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und eine geografische Verteilung berücksichtigt werden. |
(10) |
Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission ein Register der im Rahmen des Unionsverfahrens verliehenen Medaillen führen. |
(11) |
Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU eingesetzten Ausschusses für Katastrophenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In diesem Beschluss werden die Kriterien und Verfahren für die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union (im Folgenden „Medaillen des Unionsverfahrens“) festgelegt, mit denen langjähriges Engagement und außerordentliche Beiträge zum Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden „Unionsverfahren“) anerkannt und gewürdigt werden sollen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Person mit gutem Leumund“ eine Person, die von früheren strafrechtlichen Verurteilungen frei ist; |
2. |
„offensichtlicher Mut“ einen außergewöhnlichen Mut oder mutige Ausdauer, die über die Erwartungen hinausgeht und in Taten zum Ausdruck kommt; |
3. |
„außergewöhnliche verdienstliche Leistungen“ ein sehr hohes Leistungsniveau, das über das Gewöhnliche oder Übliche hinausgeht. |
Artikel 3
Kategorien von Medaillen des Unionsverfahrens
(1) Die Kommission vergibt die folgenden zwei Kategorien von Medaillen des Unionsverfahrens:
a) |
Medaille für langjähriges Engagement; |
b) |
Medaille für außerordentliche Beiträge. |
(2) Empfänger der Medaillen haben keinen Anspruch auf finanzielle Vorteile.
(3) Die Medaillen des Unionsverfahrens dürfen nicht mehr als einmal pro Kategorie an dieselben natürlichen Personen, Module, Einsatzteams, TAST-Teams und sonstigen Einsatzkräfte verliehen werden. Die Medaillen können auch posthum verliehen werden.
Artikel 4
Wer ist medaillenberechtigt
(1) Folgende natürliche Personen können für ihren Beitrag zum Unionsverfahren Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens erhalten:
a) |
Mitglieder des Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementpersonals der Mitgliedstaaten oder der am Unionsverfahren teilnehmenden Staaten; |
b) |
Mitglieder anderer Behörden, Organisationen oder Einrichtungen, die zu Maßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens beitragen; |
c) |
Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige. |
Diese natürlichen Personen müssen einen guten Leumund haben.
(2) Medaillen des Unionsverfahrens für Beiträge zum Unionsverfahren können außerdem verliehen werden an:
a) |
Module gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU; |
b) |
Einsatzteams gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission (3); |
c) |
Teams für technische Hilfe und Unterstützung (TAST) gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU; |
d) |
sonstige Bewältigungskapazitäten gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU. |
Diese Module, Teams und Kapazitäten werden im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) registriert.
(3) Bedienstete der Union, für die das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (4) gelten, kommen nicht für die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht.
Artikel 5
Zeitraum
Der Zeitraum für die Verleihung von Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens beginnt am 21. März 2019.
Artikel 6
Medaille für langjähriges Engagement
Die im Rahmen des Unionsverfahrens verliehene Medaille für langjähriges Engagement ist für Medaillenberechtigte gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 vorgesehen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie wurden mindestens dreimal zu Bewältigungseinsätzen im Rahmen des Unionsverfahrens entsandt; |
b) |
sie haben langjähriges berufliches Engagement für Präventions- oder Vorsorgemaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens gezeigt. Die Zeiträume, die die betreffenden Medaillenberechtigten für solche Einsätze aufwenden, werden als Zeichen ihres Engagements anerkannt. |
Artikel 7
Medaille für außerordentliche Beiträge
Die Medaille des Unionsverfahrens für außerordentliche Beiträge kann Medaillenberechtigten gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 verliehen werden, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Sie haben eine herausragende Tapferkeitsleistung, eine außerordentliche verdienstvolle Leistung oder eine Leistung erbracht, die über das hinausgeht, was bei einem Einsatz im Rahmen des Unionsverfahrens vernünftigerweise erwartet werden kann; |
b) |
sie haben einen außerordentlichen verdienstvollen Beitrag zur Entwicklung des Unionsverfahrens insgesamt geleistet. |
Artikel 8
Nominierung
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können dem Vergabeausschuss Nominierungen für folgende Medaillen unterbreiten:
a) |
Medaillen des Unionsverfahrens für langjähriges Engagement auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 6; |
b) |
Medaillen des Unionsverfahrens für einen außerordentlichen Beitrag auf der Grundlage der Kriterien nach Artikel 7. |
(2) Die Kommission überprüft über das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen regelmäßig die Nominierungen und erstattet dem Vergabeausschuss Bericht, wenn die in Artikel 6 genannten Kriterien erfüllt sind.
Artikel 9
Vergabeausschuss und Vergabeentscheidung
(1) Es wird ein Vergabeausschuss eingesetzt, der die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 eingereichten Nominierungen überprüft und der Kommission Empfehlungen in Bezug auf die Verleihung der Medaillen des Unionsverfahrens unterbreitet.
(2) Der Vergabeausschuss setzt sich aus drei Vertretern der Kommission zusammen.
(3) Die Kommission beruft den Vergabeauschuss mindestens einen Monat vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeremonie ein.
Der Vergabeausschuss berücksichtigt bei der Entscheidung über die Verleihung von Medaillen des Unionsverfahrens die Ausgewogenheit der Geschlechter und die geografische Verteilung.
Artikel 10
Entzug und Verzicht auf die verliehenen Medaillen des Unionsverfahrens
(1) Die Kommission entzieht verliehene Medaillen des Unionsverfahrens im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Handlung, die unehrenhaft ist oder den Interessen der Union schaden könnte.
(2) Den Empfängern ist das Recht vorbehalten, auf eine im Rahmen des Unionsverfahrens verliehene Medaille zu verzichten.
Artikel 11
Feierliche Verleihung von Medaillen im Rahmen des Unionsverfahrens
(1) Medaillen des Unionsverfahrens werden auf Ad-hoc-Basis beim Europäischen Katastrophenschutzforum oder gegebenenfalls bei offiziellen Feierlichkeiten verliehen.
(2) Medaillen des Unionsverfahrens werden den Empfängern oder deren Vertretern von einem Vertreter der Kommission ausgehändigt.
(3) Handelt es sich bei dem Empfänger der Medaille des Unionsverfahrens um ein Modul, ein Einsatzteam, ein TAST-Team oder eine andere Bewältigungskapazität, so wird die Medaille des Unionsverfahrens dem Leiter oder Vertreter des Teams übergeben, der sie im Namen des jeweiligen Moduls, Einsatzteams, TAST-Teams oder einer anderen Bewältigungskapazität entgegennimmt.
Artikel 12
Gestaltung und öffentliches Online-Register
(1) Die Kommission legt die Gestaltung und das Modell der Medaillen des Unionsverfahrens fest.
(2) Die Kommission führt ein öffentliches Online-Register der Empfänger von Medaillen des Unionsverfahrens.
Artikel 13
Tragen der Medaillen des Unionsverfahrens
Für das Tragen der Medaillen des Unionsverfahrens gelten die einschlägigen Vorschriften des Staates des Empfängers.
Artikel 14
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Mai 2022
Für die Kommission
Janez LENARČIČ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924.
(2) Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77 I vom 20.3.2019, S. 1.).
(3) Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union und zur Aufhebung der Entscheidungen 2004/277/EG, Euratom und 2007/606/EG, Euratom (ABl. L 320 vom 6.11.2014, S. 1).
(4) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
6.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/107 |
BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES
vom 5. Mai 2022
zur Annahme operativer Leitlinien für die Durchführung des Zivilgesellschaftlichen Forums [2022/707]
DER PARTNERSCHAFTSRAT —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1) |
Gemäß Artikel 14 unterstützen die Vertragsparteien die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, um einen Dialog über die Umsetzung von Teil Zwei zu führen. |
2) |
Der Partnerschaftsrat nimmt operative Leitlinien für die Durchführung des Forums an — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang enthaltenen operativen Leitlinien des mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingerichteten Zivilgesellschaftlichen Forums werden angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Brüssel und London am 5. Mai 2022.
Im Namen des Partnerschaftsrates
Der gemeinsame Vorsitz
Maroš ŠEFČOVIČ
Elizabeth TRUSS
ANHANG
LEITLINIEN FÜR DAS ZIVILGESELLSCHAFTLICHE FORUM
im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit
Nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) ermöglichen die Vertragsparteien die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, das sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) zusammensetzt und mindestens einmal jährlich zusammentritt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist ferner vorgesehen, dass der Partnerschaftsrat die operativen Leitlinien für die Durchführung des Forums annimmt.
1. TEILNEHMER
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (1) kommen im Zivilgesellschaftlichen Forum Vertreter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs zusammen, d. h. Vertreter von Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden (jedoch nicht von einzelnen Privatunternehmen), Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen und aus der Wissenschaft in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen, die für die in Teil Zwei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Bereiche relevant sind. Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Vorschriften und Verfahren für die Registrierung von Vertretern der Zivilgesellschaft an, um eine ausgewogene Vertretung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu fördern.
Aus praktischen Gründen wird die Zahl der physischen Teilnehmer am Zivilgesellschaftlichen Forum auf jeweils 60 Vertreter der Zivilgesellschaft pro Vertragspartei begrenzt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Diese Vertreter können persönlich oder auf elektronischem Wege an den Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums teilnehmen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzung im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vollständig virtuell abzuhalten. Das Zivilgesellschaftliche Forum steht anderen Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich im Voraus registrieren lassen, als Beobachter offen.
2. GELTUNGSBEREICH
Die Beratungen im Zivilgesellschaftlichen Forum haben die in Teil Zwei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bereiche zum Gegenstand: Handel, Luftfahrt, Straßenverkehr, Koordinierung der sozialen Sicherheit und Visa für Kurzaufenthalte, Fischerei und sonstige Bestimmungen.
3. ZEITPLAN, ORGANISATION UND TAGESORDNUNG
Im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist festgelegt, dass das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammentritt, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Das Zivilgesellschaftliche Forum tritt in unmittelbarer zeitlicher Nähe der Sitzung des Handelspartnerschaftsausschusses zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Ko-Vorsitzenden des Handelspartnerschaftsausschusses und der Handelssonderausschüsse sowie die Ko-Vorsitzenden der Sonderausschüsse für Energie, Luftverkehr, Flugsicherheit, Straßenverkehr, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Fischerei können an dem Forum teilnehmen, wenn Fragen aus ihrem Zuständigkeitsbereich dort erörtert werden.
Das Zivilgesellschaftliche Forum wird von der Vertragspartei organisiert, die für die Ausrichtung der Sitzung des Handelspartnerschaftsausschusses zuständig ist, was bedeutet, dass sich der Sitz des Forums abwechselnd in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich befindet, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragspartei, die das Forum ausrichtet, stellt den Veranstaltungsort bereit und ermöglicht die Sitzung (z. B. durch Links für die Registrierung und die virtuelle Teilnahme).
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweiligen internen Beratungsgruppen zu möglichen Tagesordnungspunkten zu konsultieren, bevor sie einen Entwurf der Tagesordnung vereinbaren. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Entwurf der Tagesordnung 15 Tage vor der Sitzung des Zivilgesellschaftlichen Forums zu veröffentlichen.
Die gastgebende Vertragspartei erstellt innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung im Einvernehmen mit der jeweils anderen Vertragspartei ein Protokoll der Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Zivilgesellschaftlichen Forums. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der einzelnen Sitzungen werden dem Partnerschaftsrat, dem Handelspartnerschaftsausschuss und den Sonderausschüssen für Energie, Luftverkehr, Flugsicherheit, Straßenverkehr, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Fischerei übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.
Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat die vorliegenden Leitlinien ändern, unter anderem um auf Probleme zu reagieren, die sich im Zuge der Umsetzung ergeben.
(1) Das Zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 13 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten internen Beratungsgruppen, zur Teilnahme offen. Jede Vertragspartei fördert eine ausgewogene Vertretung, einschließlich von nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind.