ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
65. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/670 DER KOMMISSION
vom 2. Februar 2022
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2010/40/EU wird die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste als vorrangige Maßnahme für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen genannt. |
(2) |
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU legt die Kommission Spezifikationen fest, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) für die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zu gewährleisten. Die Kommission hat diese Spezifikationen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission (2) festgelegt, um die Zugänglichkeit, den Austausch, die Weiterverwendung und die Aktualisierung von Daten, die für die Bereitstellung hochwertiger und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union benötigt werden, zu verbessern. |
(3) |
Daten bilden weiterhin die kontextuelle Grundlage für die Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen. Da sich die Einführung von IVS in der gesamten Union beschleunigt, erfordert sie eine kontinuierliche Unterstützung in Form eines verstärkten und nahtlosen Zugangs zu vorhandenen und neuen Datenarten, die für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten mit einer größeren geografischen Abdeckung von Bedeutung sind. Deshalb müssen die Anforderungen an die Bereitstellung von Daten aktualisiert werden, um weiterhin deren wirksame Weiterverwendung in Informationsdiensten für Endnutzer sicherzustellen. Diese aktualisierten Anforderungen können sich auf die gesamte Datenkette auswirken, von der Beschaffung, Formatierung und Aggregierung von Daten bis hin zur Verbreitung und Einbeziehung in Verkehrsinformationsdienste. |
(4) |
Nach Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU sollen die gemäß Artikel 6 der Richtlinie angenommenen Spezifikationen bei der Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten angewandt werden, wobei jedoch jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden kann, ob solche Anwendungen und Dienste in seinem Hoheitsgebiet tatsächlich eingeführt werden. |
(5) |
Diese Spezifikationen sollten für die Bereitstellung aller Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste unabhängig davon gelten, ob in anderen nach der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Rechtsakten, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission (3) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission (4), besondere Spezifikationen festgelegt werden. |
(6) |
In der Union gibt es bereits einen Markt für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, und es liegt sowohl im Interesse der Nutzer und Kunden als auch im Interesse der Anbieter dieser Dienste, dass angemessene Bedingungen für diesen Markt geschaffen werden, damit dieser nicht nur bestehen bleibt, sondern auch auf innovative Weise weiterentwickelt wird. Bezüglich der Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten sind in der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors innerhalb der Union festgelegt worden. Die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere diejenigen über die Datenaktualisierung, gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1024 für die Weiterverwendung von Daten, die sich im Besitz von Straßenverkehrsbehörden und öffentlichen Straßenbetreibern befinden. In Bezug auf die Weiterverwendung von Daten, die sich im Besitz privater Dateninhaber befinden, wird in der vorliegenden Verordnung nicht vorgeschrieben, dass solche Daten unentgeltlich weitergegeben werden müssen. Für Daten, die sich im Besitz privater Dateninhaber befinden, können Lizenzvereinbarungen geschlossen werden, die deren Weiterverwendung regeln. |
(7) |
Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird eine Geodateninfrastruktur (einschließlich des Geodaten-Themas „Verkehrsnetze“) für die Europäische Union geschaffen, damit Geodaten in der gesamten Union gemeinsam genutzt werden können, öffentlich zur Verfügung stehen und die EU-Umweltpolitik sowie andere politische Maßnahmen und Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt unterstützt werden können. Die Spezifikationen dieser Verordnung sollten mit den Spezifikationen der Richtlinie 2007/2/EG und ihren Durchführungsrechtsakten, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (7), im Einklang stehen. Die Ausdehnung der Anwendung dieser Spezifikationen auf alle Arten von Daten über die Infrastruktur könnte ebenfalls zu einer weiteren Harmonisierung in diesem Bereich beitragen. |
(8) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wird die Straßenverkehrsinfrastruktur definiert, die zum transeuropäischen Kern- bzw. Gesamtverkehrsnetz gehört. Wiederkehrende externe Effekte im Verkehr sowie andere Probleme des Verkehrsmanagements, wie Verkehrsüberlastung, Luftverschmutzung oder Verkehrslärm, sind nicht nur auf das transeuropäische Straßennetz oder auf Autobahnen beschränkt. So tritt ein großer Teil der wiederkehrenden Verkehrsüberlastung in städtischen Gebieten auf. Darüber hinaus sollten EU-weite Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste das Reisen von Tür zu Tür ermöglichen und nicht auf das transeuropäische Straßennetz und andere Autobahnen beschränkt sein. Die Mitgliedstaaten sollten diese Spezifikationen daher auf das gesamte Straßennetz anwenden, mit Ausnahme von Straßen, die nicht Eigentum einer öffentlichen Straßen- oder Verkehrsbehörde sind. Straßen, die Eigentum einer öffentlichen Straßen- oder Verkehrsbehörde sind, aber einer privaten Einrichtung in Form einer Verwaltungskonzession überlassen worden sind, sollten nicht unter diese Ausnahme fallen. |
(9) |
Bestimmte Datenarten, die für die Weiterentwicklung zuverlässiger Verkehrsinformationsdienste und für die Verbesserung der Verkehrssicherheit als wichtig betrachtet werden, wie z. B. Verkehrsvorschriften, Beschränkungen und Sperrungen von Straßen oder Fahrspuren, sollten von den Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund ihrer großen Bedeutung müssen diese Datenarten als ein früheres Etappenziel im Vergleich zu anderen Datenarten zugänglich gemacht werden. |
(10) |
Um die notwendigen Entwicklungen im Bereich der Zugänglichkeit und Normung von Daten zu ermöglichen, sollte eine gestaffelte Durchführung in Betracht gezogen werden. Diese zeitliche Staffelung sollte eine praktikable und schrittweise Erhöhung der geografischen Abdeckung und der Zugänglichkeit der Daten ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ein Fernstraßennetz festlegen. Bei der Festlegung dieses Fernstraßennetzes können die Mitgliedstaaten auf die Begriffsbestimmung des Netzes in Artikel 1 der Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zurückgreifen. |
(11) |
Angesichts der Vielfalt der Datenquellen, die von infrastrukturgestützten Sensoren bis hin zu Fahrzeugen reichen, die als Sensoren fungieren, ist es wichtig, dass die Spezifikationen den betreffenden Datenkategorien und Datenarten entsprechen, die viele verschiedene mögliche Datenquellen und für die Datenerzeugung und -aktualisierung verwendete Techniken abdecken. |
(12) |
Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, sollte dies in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und gegebenenfalls der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Die Richtlinie 2002/58/EG gilt teilweise auch für die Verarbeitung nicht personenbezogener Daten. |
(13) |
Zur Entwicklung einer harmonisierten und nahtlosen Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen sollten sich die Mitgliedstaaten auf bestehende technische Lösungen und Normen europäischer und internationaler Normungsorganisationen, wie z. B. DATEX II (CEN/TS 16157 und spätere, aktualisierte Versionen) und ISO-Normen stützen. Für die Datenarten, für die kein genormtes Format zur Verfügung steht, sollten die Mitgliedstaaten und Akteure ermuntert werden zusammenzuarbeiten, um eine Einigung im Hinblick auf Datendefinition, Datenformat und Metadaten zu erzielen. |
(14) |
In der Union setzen Mitgliedstaaten bereits verschiedene Methoden zur dynamischen Standortbestimmung ein. Der Einsatz unterschiedlicher Standortbestimmungsmethoden sollte weiterhin zulässig bleiben. Die Mitgliedstaaten und Akteure sollten jedoch ermuntert werden zusammenzuarbeiten, um eine Einigung über die zulässigen Methoden zur Standortbestimmung zu erzielen, gegebenenfalls auch mithilfe europäischer Normungsgremien. |
(15) |
Die Zugänglichkeit und die regelmäßige Aktualisierung der Daten durch die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber sind unerlässlich, um die Erstellung aktueller und genauer digitaler Karten zu ermöglichen, die wesentliche Voraussetzung für zuverlässige IVS-Anwendungen sind. Die Hersteller digitaler Karten sollten dazu angehalten werden, Aktualisierungen der betreffenden Daten rechtzeitig in ihre bestehenden Karten- und Kartenaktualisierungsdienste aufzunehmen. Im Hinblick auf die Erfüllung von Zielen der öffentlichen Ordnung wie der Straßenverkehrssicherheit sollten Diensteanbieter und Hersteller digitaler Karten mit den Behörden zusammenarbeiten, um Ungenauigkeiten in ihren Daten zu korrigieren. |
(16) |
Die Zugänglichkeit genauer und aktueller Daten ist für die Bereitstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten in der gesamten Union unerlässlich. Die betreffenden Daten werden von Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreibern, Inhabern im Fahrzeug erzeugter Daten, Akteuren im Bereich Aufladen und Betanken, Mautbetreibern und Anbietern von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten erhoben und gespeichert. Um den leichten Austausch und eine leichte Weiterverwendung dieser Daten für solche Dienste zu unterstützen, sollten Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten, Akteure im Bereich Aufladen und Betanken, Mautbetreiber und Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten die Daten selbst, dazugehörige Metadaten und Informationen über die Datenqualität für andere Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Akteure im Bereich Aufladen und Betanken, Mautbetreiber, Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten und Hersteller digitaler Karten über den nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt auffindbar und zugänglich machen. Zugangspunkte können je nach Art der Daten in Form von Informationsarchiven, Registern, Web-Portalen o. Ä. eingerichtet werden. Nationale oder gemeinsame Zugangspunkte können auch auf andere Speicherorte verweisen, an denen die Daten zugänglich sind, ohne die Daten selbst vorzuhalten. Die Mitgliedstaaten sollten die bestehenden öffentlichen und privaten Zugangspunkte zu einem einzigen Zugangspunkt zusammenführen, der Zugang zu allen Arten von relevanten verfügbaren Daten bietet, die unter diese Spezifikationen fallen. Die Mitgliedstaaten können die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 eingerichteten Zugangspunkte weiter verwenden, und es sollte ihnen freistehen, Zugangspunkte, die nach anderen auf der Grundlage der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen delegierten Rechtsakten eingerichtet wurden, als nationale Zugangspunkte für Daten zu verwenden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
(17) |
Damit Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Akteure im Bereich Aufladen und Betanken, Mautbetreiber, Diensteanbieter und Hersteller digitaler Karten die einschlägigen Daten nutzbringend und kosteneffizient auffinden und nutzen können, müssen Inhalt und Struktur dieser Daten mithilfe geeigneter Metadaten in angemessener Weise beschrieben werden. |
(18) |
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste müssen genau sein, um den Endnutzern im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Aktualität die bestmöglichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zur Mehrung der Vorteile für die Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf eine höhere Straßenverkehrssicherheit und eine geringere Verkehrsüberlastung sollten diese Dienste auch die Prioritäten der Straßenverkehrsbehörden widerspiegeln, wie sie beispielsweise in digital zugänglichen Verkehrsplänen zum Ausdruck kommen. |
(19) |
Diese Spezifikationen sollten keinen Beteiligten dazu verpflichten, Daten zu erheben, die er bislang noch nicht erhebt, oder Daten zu digitalisieren, die noch nicht in einem digitalen maschinenlesbaren Format vorliegen. Die besonderen Anforderungen an die Aktualisierung von Daten sollten nur für die Daten gelten, die auch tatsächlich erhoben werden und in einem digitalen maschinenlesbaren Format zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, ihrem Bedarf entsprechende kosteneffiziente Lösungen für die Digitalisierung vorhandener Daten über die Infrastruktur und Daten über Vorschriften und Beschränkungen zu entwickeln. |
(20) |
Diese Spezifikationen sollten Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber nicht dazu verpflichten, Verkehrspläne aufzustellen oder befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen zu treffen oder diese durchzuführen. Sie sollten Diensteanbieter nicht dazu verpflichten, ihre Daten anderen Diensteanbietern zur Verfügung zu stellen. Diensteanbietern sollte es freistehen, untereinander kommerzielle Vereinbarungen über die Weiterverwendung relevanter Daten zu schließen. |
(21) |
Die Mitgliedstaaten und die beteiligten IVS-Akteure sollten ermuntert werden zusammenzuarbeiten, um sich auf gemeinsame Definitionen für die Datenqualität zu einigen, damit gemeinsame Datenqualitätsindikatoren auf allen Stufen der Verkehrsdatenwertschöpfungskette (z. B. Datenvollständigkeit, -genauigkeit und -aktualität, Erhebungs- und Standortbestimmungsmethode sowie Qualitätskontrollen) angewandt werden können. Sie sollten ferner dazu angehalten werden, weiter an diesbezüglichen Methoden zur Qualitätsbewertung und -kontrolle der verschiedenen Datenarten zu arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten in den laufenden und künftigen Koordinierungsprojekten zum Austausch ihres Know-hows, ihrer Erfahrungen und bewährten Praxis in diesem Bereich angehalten werden. |
(22) |
Es wird anerkannt, dass die Nutzung von Daten und Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten privater Diensteanbieter und Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten für die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber eine kosteneffiziente Möglichkeit zur Verbesserung des Verkehrsmanagements, der Straßenverkehrssicherheit sowie des Managements und der Instandhaltung der Infrastruktur sein kann. Behörden sollten gemeinsame FRAND-Bedingungen verwenden, wenn sie diese Daten oder Dienste für die oben genannten Aufgaben erhalten, um so die Zugangshindernisse abzubauen und Transparenz in Bezug auf die Bedingungen für die Weiterverwendung zu schaffen. Mitgliedstaaten und betroffene Akteure werden dazu ermuntert, die gemeinsamen FRAND-Bedingungen für die Weiterverwendung der für die Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben relevanten Datenarten festzulegen. |
(23) |
Private Diensteanbieter können die von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern erhobenen Daten als Eingabedaten für ihre eigenen Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste nutzen. Welche besonderen Bedingungen für eine solche Weiterverwendung dieser Daten gelten sollen, sollte unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1024 (12) den betroffenen Akteuren überlassen werden. Bestimmte Datenarten, die von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern bereitgestellt werden, wie beispielsweise Daten über Verkehrspläne, Verkehrsvorschriften und -beschränkungen sowie befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen, sollten von privaten Diensteanbietern weiterverwendet werden, um den Zugang der Verkehrsteilnehmer zu den einschlägigen Informationen über Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zu gewährleisten. |
(24) |
Um sicherzustellen, dass diese Spezifikationen ordnungsgemäß angewendet werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Anforderungen im Hinblick auf die Zugänglichkeit, den Austausch, die Weiterverwendung und die Aktualisierung der Daten von den Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreibern, Herstellern digitaler Karten, Mautbetreibern, Akteuren im Bereich Aufladen und Betanken, Inhabern im Fahrzeug erzeugter Daten und Diensteanbietern eingehalten werden. Dafür sollte es den zuständigen Behörden überlassen bleiben, sich auf faktengestützte Einhaltungserklärungen der Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Hersteller digitaler Karten, Mautbetreiber, Akteure im Bereich Aufladen und Betanken, Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und Diensteanbieter zu stützen. Die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, um ihr Konzept für die Bewertung der Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der laufenden und künftigen Koordinierungsprojekte, die zur Umsetzung der Spezifikationen dieser Verordnung beitragen, zu harmonisieren. |
(25) |
Diese Spezifikationen schränken die Freiheit der Meinungsäußerung von Rundfunkveranstaltern insofern nicht ein, als sie sie nicht dazu verpflichten, bestimmte Standpunkte bezüglich der Frage zu vertreten, welche Informationen verbreitet werden sollen, und lassen den Mitgliedstaaten Spielraum, ihren nationalen verfassungsrechtlichen Traditionen im Bereich des Rechts von Rundfunkveranstaltern zur freien Meinungsäußerung Rechnung zu tragen. |
(26) |
Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Zugänglichkeit, den Austausch, die Weiterverwendung und die Aktualisierung von Daten durch die Dateninhaber und Datennutzer zur Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass diese Dienste genau sind und den Endnutzern grenzüberschreitend zur Verfügung stehen.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Straßennetz, das für den Kraftfahrzeugverkehr öffentlich zugänglich ist. Sie gilt ausnahmsweise nicht für Privatstraßen, es sei denn, diese sind Teil des TEN-V-Gesamtnetzes oder sind als Autobahn oder Fernstraße ausgewiesen.
(3) Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU angewandt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU.
Es gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„transeuropäisches Kernstraßennetz“ bezeichnet die Straßenverkehrsinfrastruktur, die Teil des Kernnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist; |
2. |
„transeuropäisches Gesamtstraßennetz“ bezeichnet die Straßenverkehrsinfrastruktur, die Teil des Gesamtnetzes im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 ist; |
3. |
„Autobahn“ bezeichnet eine Straße, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, als solche benannt ist; |
4. |
„Zugänglichkeit von Daten“ bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten; |
5. |
„statische Daten“ bezeichnet Daten, die sich nicht häufig oder regelmäßig ändern; |
6. |
„dynamische Daten“ bezeichnet Daten, die sich häufig oder regelmäßig ändern; |
7. |
„Datenaktualisierung“ bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente; |
8. |
„Echtzeit-Verkehrsinformationen“ bezeichnet Informationen, die aus Daten über die Infrastruktur, Daten über Vorschriften und Beschränkungen, Daten über den Zustand des Netzes und Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes oder deren Kombination gewonnen werden; |
9. |
„Echtzeit-Verkehrsinformationsdienst“ bezeichnet einen IVS-Dienst, der Endnutzer unmittelbar mit Echtzeit-Verkehrsinformationen versorgt; |
10. |
„Straßenverkehrsbehörde“ bezeichnet eine Behörde, die für die Planung, Überwachung und den Betrieb von Straßen zuständig ist, die in ihre territoriale Zuständigkeit fallen; |
11. |
„Straßenbetreiber“ bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung, die für die Instandhaltung und Verwaltung von Straßen und die Steuerung von Verkehrsströmen zuständig ist; |
12. |
„Diensteanbieter“ bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, der kein bloßer Übermittler von Daten an Datennutzer ist; |
13. |
„Mautbetreiber“ bezeichnet eine öffentliche oder private Einrichtung, die die Rolle eines Mautdiensteanbieters oder Mauterhebers im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) übernimmt; |
14. |
„Dateninhaber“ bezeichnet eine juristische Person, eine betroffene Person oder eine öffentliche oder private Einrichtung, die nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht berechtigt ist, Zugang zu den im Anhang aufgeführten Datenarten zu gewähren oder sie unter ihrer Kontrolle weiterzugeben; |
15. |
„Datennutzer“ bezeichnet eine Straßenverkehrsbehörde, einen Straßenbetreiber, einen Mautbetreiber, einen Diensteanbieter und einen Hersteller digitaler Karten oder eine andere Einrichtung, die Daten verwendet, um Verkehrsinformationen in Echtzeit zu erstellen oder, sofern dies nach den vom Dateninhaber festgelegten Bedingungen zulässig ist, die Daten für andere mobilitätsbezogene Zwecke verwendet; |
16. |
„Endnutzer“ bezeichnet alle Verkehrsteilnehmer und natürlichen oder juristischen Personen, die Zugang zu Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten haben; |
17. |
„Zugangspunkt“ bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über welche die im Anhang aufgeführten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über welche die Quellen und Metadaten dieser Daten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden; |
18. |
„Metadaten“ bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden der Daten und deren Verwendung erleichtern; |
19. |
„Suchdienste“ bezeichnet Dienste, die die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige dieses Inhalts ermöglichen; |
20. |
„befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen“ bezeichnet befristete Maßnahmen zur Behebung bestimmter Verkehrsstörungen, die z. B. der Kontrolle und Lenkung des Verkehrsflusses dienen; |
21. |
„Verkehrspläne“ bezeichnet ständige Verkehrsmanagementmaßnahmen, die von Verkehrsmanagern mit dem Ziel der Kontrolle und Lenkung des Verkehrsflusses als Reaktion auf ständige oder wiederkehrende Verkehrsstörungen ausgearbeitet werden; |
22. |
„Verkehrszeichen“ bezeichnet Straßenverkehrsschilder, Signale, Vorrichtungen, Hinweise oder Fahrbahnmarkierungen, die eine Gefahr ausweisen, Personen auf zu treffende Vorsichtsmaßnahmen gegenüber einer solchen Gefahr hinweisen, das Bestehen einer Straßenverkehrsregelung anzeigen oder eine solche Regelung im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen umsetzen; |
23. |
„Fernstraße“ bezeichnet eine Straße außerhalb von Stadtgebieten, die große Städte und/oder Regionen miteinander verbindet und weder als Teil des transeuropäischen Gesamtstraßennetzes noch als Autobahn eingestuft ist; |
24. |
„Privatstraße“ bezeichnet eine Straße, die nicht Eigentum einer öffentlichen Straßen- oder Verkehrsbehörde ist, mit Ausnahme von Straßen, die zwar Eigentum einer öffentlichen Straßen- oder Verkehrsbehörde sind, aber einer privaten Einrichtung in Form einer Verwaltungskonzession überlassen worden sind; |
25. |
„Daten über die Infrastruktur“ bezeichnet Daten, die das Straßennetz oder die Einrichtungen auf oder entlang des Straßennetzes beschreiben; |
26. |
„Daten über Vorschriften und Beschränkungen“ bezeichnet Daten in Bezug auf eine Verkehrsregelung oder eine Beschränkung, die für Fahrzeuge im Straßennetz gilt; |
27. |
„Daten über den Zustand des Netzes“ bezeichnet Daten, die vorübergehende Situationen beschreiben, die Reisen verhindern oder verzögern oder den Endnutzer in gefährlichen Situationen informieren können; |
28. |
„Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes“ bezeichnet Daten, die die derzeitige Benutzung des Straßennetzes und die Benutzungsmöglichkeiten im Straßennetz beschreiben; |
29. |
„wichtige Datenarten“ bezeichnet Arten von Daten, die für eine gesteigerte Zuverlässigkeit von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, die sichere und effiziente Reisedienste von Tür zu Tür und künftige Mobilitätsdienste unterstützen, als wesentlich betrachtet werden; |
30. |
„im Fahrzeug erzeugte Daten“ bezeichnet Daten, die durch das Fahrzeug selbst oder durch ein in das Fahrzeug eingebettetes Bordgerät oder durch persönliche Geräte, die IVS-Anwendungen anbieten, während der Nutzung des Fahrzeugs erzeugt werden; |
31. |
„Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten“ bezeichnet eine Einrichtung, die sich mit der Erfassung, Aggregierung oder anderweitigen Verarbeitung im Fahrzeug erzeugter Daten zur Erfüllung der Datenschutzanforderungen befasst; |
32. |
„FRAND-Bedingungen“ (faire, angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen) bezeichnet Lizenzbedingungen, die nach Treu und Glauben ausgehandelt werden und den Zugang zu Diensten oder Daten gegen eine gerechte Vergütung und zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie sie für andere Nutzern gelten, ermöglichen. |
Artikel 3
Nationale Zugangspunkte
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet einen nationalen Zugangspunkt ein. Der nationale Zugangspunkt ist die zentrale Anlaufstelle für Datennutzer für den Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten und Datenaktualisierungen, die von den in den Artikeln 4 bis 11 genannten Dateninhabern bereitgestellt werden und das Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats betreffen.
(2) Bestehende nationale oder gemeinsame Zugangspunkte, die eingerichtet wurden, um Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 nachzukommen oder die Anforderungen anderer gemäß der Richtlinie 2010/40/EU erlassener delegierter Rechtsakte zu erfüllen, können als nationale Zugangspunkte für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden, wenn die Mitgliedstaaten dies für angemessen erachten.
(3) Nationale Zugangspunkte erbringen Suchdienste für Datennutzer, die z. B. die Suche nach den gewünschten Daten anhand der Inhalte der entsprechenden Metadaten ermöglichen und diese Inhalte anzeigen.
(4) Öffentliche und private Dateninhaber gewährleisten, dass sie die Metadaten bereitstellen, damit die Datennutzer über nationale Zugangspunkte Datensätze auffinden und nutzen können.
(5) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Zugangspunkt einrichten.
(6) Eine Einrichtung, die Daten über den nationalen Zugangspunkt bereitstellt, kann dies im Einklang mit geltenden Vereinbarungen auch mithilfe eines Mittlers tun, z. B. über eine Datenbank eines Dritten oder einen Aggregator. Der ursprüngliche Dateninhaber bleibt dabei für die Qualität der bereitgestellten Originaldaten verantwortlich.
Artikel 4
Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über die Infrastruktur
(1) Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Mautbetreiber und Akteure im Bereich Aufladen und Betanken die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten über die Infrastruktur in einem genormten Format wie INSPIRE-Datenspezifikation für Verkehrsnetze, TN-ITS (CEN/TS17268 und später aktualisierte Versionen) oder DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 8.
Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen:
— |
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen; |
— |
digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:
a) |
diskriminierungsfrei; |
b) |
unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden; |
c) |
innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht; |
d) |
über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt. |
(3) Die Datennutzer, die die in Absatz 1 genannten Daten verwenden, und die Dateninhaber arbeiten zusammen, damit etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf die Daten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
Artikel 5
Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über Vorschriften und Beschränkungen
(1) Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber und Mautbetreiber die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) oder TN-ITS (CEN/TS 17268 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 9.
Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen:
— |
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen; |
— |
digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:
a) |
diskriminierungsfrei; |
b) |
unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden; |
c) |
innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht; |
d) |
über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt. |
(3) Die Datennutzer, die die in Absatz 1 genannten Daten verwenden, und die Dateninhaber arbeiten zusammen, damit etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf die Daten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
(4) Diensteanbieter verarbeiten Daten über Verkehrspläne und Verkehrsvorschriften und -beschränkungen der zuständigen Behörden, die über den nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, und beziehen diese Daten in die betreffenden von ihnen bereitgestellten Dienste ein, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für den Endnutzer entstehen.
Artikel 6
Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über den Zustand des Netzes
(1) Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und Diensteanbieter die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten über den Zustand des Netzes im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 10.
Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen:
— |
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen; |
— |
digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:
a) |
diskriminierungsfrei, soweit sie von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern bereitgestellt werden; |
b) |
unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden; |
c) |
innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht; |
d) |
über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt; |
e) |
ohne dass Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und private Diensteanbieter verpflichtet wären, privaten Datennutzern Zugang zu ihren Daten zu gewähren oder diese mit ihnen zu teilen. Für den Austausch und die Weiterverwendung ihrer Daten können Bedingungen gelten, die der private Dateninhaber festgelegt. |
(3) Die Datennutzer, die die in Absatz 1 genannten Daten verwenden, und die Dateninhaber arbeiten zusammen, damit etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf die Daten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
(4) Diensteanbieter verarbeiten Daten über etwaige befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen der zuständigen Behörden, die über den nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, und beziehen diese Daten in die betreffenden von ihnen bereitgestellten Dienste ein, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten für den Endnutzer entstehen.
(5) Um Endnutzern angemessene Informationen direkt zur Verfügung zu stellen und die Straßeninstandhaltung und die Straßenverkehrssicherheit zu optimieren, können Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber von Inhabern im Fahrzeug erzeugter Daten und von Diensteanbietern verlangen, dass sie die Arten von Daten über den Zustand des Netzes, die sie gemäß Artikel 10 erheben und aktualisieren, zur Verfügung stellen. Stellt der Dateninhaber auf Anfrage einer Straßenverkehrsbehörde oder eines Straßenbetreibers diese Daten zur Verfügung, so gelten dafür die FRAND-Bedingungen (fair, angemessen und diskriminierungsfrei). Die Daten werden im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) oder in einem von den Mitgliedstaaten vereinbarten digitalen maschinenlesbaren Format zusammen mit den entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, zur Verfügung gestellt.
(6) Von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern archivierte Daten über den Zustand des Netzes können für Zwecke des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur und der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertungen verwendet werden. Sofern dies nicht durch Lizenzvereinbarungen untersagt ist, werden diese Daten über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei zum Austausch und zur Weiterverwendung zugänglich gemacht.
(7) Im Rahmen der geltenden Lizenzvereinbarungen werden von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern berechnete Vorhersagedaten über den Zustand des Netzes über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei für den Austausch und die Weiterverwendung zugänglich gemacht.
(8) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung gemeinsamer Normen für den Austausch und die Weiterverwendung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Daten zusammen.
Artikel 7
Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes
(1) Zur Erleichterung der Bereitstellung kompatibler, interoperabler und kontinuierlicher Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste in der gesamten Union stellen Straßenverkehrsbehörden, Straßenbetreiber, Diensteanbieter, Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und Akteure im Bereich Aufladen und Betanken die von ihnen erhobenen, im Anhang aufgeführten Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) zur Verfügung. Die Aktualisierung dieser Daten erfolgt gemäß Artikel 11.
Werden zusätzliche oder alternative Normen festgelegt, so gelten folgende Bedingungen:
— |
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung dieser zusätzlichen oder alternativen Normen zusammen; |
— |
digitale maschinenlesbare Formate müssen mit den in Satz 1 dieses Absatzes genannten bestehenden Normen kompatibel sein. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und die entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, werden für den Austausch und die Weiterverwendung durch Datennutzer in der Union folgendermaßen zur Verfügung gestellt:
a) |
diskriminierungsfrei, soweit sie von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern bereitgestellt werden; |
b) |
unter Einhaltung von Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden; |
c) |
innerhalb eines Zeitrahmens, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten zur Erstellung von Echtzeit-Verkehrsinformationen ermöglicht; |
d) |
über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt; |
e) |
ohne dass Inhaber im Fahrzeug erzeugter Daten und private Diensteanbieter verpflichtet wären, privaten Datennutzern Zugang zu ihren Daten zu gewähren oder diese mit ihnen zu teilen. Für den Austausch und die Weiterverwendung ihrer Daten können Bedingungen gelten, die der private Dateninhaber festgelegt. |
(3) Um Endnutzern angemessene Informationen direkt zur Verfügung zu stellen und das Verkehrsmanagement und die Straßenverkehrssicherheit zu optimieren, können Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreiber von Inhabern im Fahrzeug erzeugter Daten und von Diensteanbietern verlangen, dass sie die Arten von Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes, die sie gemäß Artikel 11 erheben und aktualisieren, zur Verfügung stellen. Stellt der Dateninhaber auf Anfrage einer Straßenverkehrsbehörde oder eines Straßenbetreibers diese Daten zur Verfügung, so gelten dafür die FRAND-Bedingungen (fair, angemessen und diskriminierungsfrei). Die Daten werden im Format DATEX II (EN 16157, CEN/TS 16157 und später aktualisierte Versionen) oder in einem von den Mitgliedstaaten vereinbarten digitalen maschinenlesbaren Format zusammen mit den entsprechenden Metadaten, einschließlich der Informationen über deren Qualität, zur Verfügung gestellt.
(4) Von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern archivierte Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes können für Zwecke des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur und der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertungen verwendet werden. Sofern dies nicht durch Lizenzvereinbarungen untersagt ist, werden diese Daten über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei zum Austausch und zur Weiterverwendung zugänglich gemacht.
(5) Im Rahmen der geltenden Lizenzvereinbarungen werden von Straßenverkehrsbehörden oder Straßenbetreibern berechnete Vorhersagedaten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes über den in Artikel 3 genannten nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt diskriminierungsfrei für den Austausch und die Weiterverwendung zugänglich gemacht.
(6) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Festlegung gemeinsamer Normen für den Austausch und die Weiterverwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Daten zusammen.
Artikel 8
Aktualisierung der Daten über die Infrastruktur
(1) Die Aktualisierung der Daten über die Infrastruktur umfasst mindestens folgende Parameter:
a) |
die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß Nummer 1 des Anhangs; |
b) |
den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Zustands; |
c) |
die Art der Aktualisierung (Änderung, Einfügung oder Löschung); |
d) |
die Beschreibung der Aktualisierung mit den aktualisierten Werten und Feldern und aktualisierten Informationen sowie gegebenenfalls die Gründe für die Ersetzung der veralteten Werte und Felder; |
e) |
das Datum der Aktualisierung; |
f) |
das Datum und die Uhrzeit des Eintritts bzw. der geplanten Durchführung der Änderung eines bestimmten Zustands; |
g) |
die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden. |
Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
(2) Die betreffenden Dateninhaber gewährleisten, dass die Daten über die Infrastruktur innerhalb eines Zeitrahmens aktualisiert werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht, und stellen — soweit bekannt und möglich — diese Aktualisierungen den Datennutzern im Voraus zur Verfügung.
(3) Die betreffenden Dateninhaber berichtigen rechtzeitig alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern und Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten.
(4) Wenn Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass relevante Aktualisierungen der Infrastrukturdaten innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
Artikel 9
Aktualisierung der Daten über Vorschriften und Beschränkungen
(1) Die Aktualisierung der Daten über Vorschriften und Beschränkungen umfasst mindestens folgende Parameter:
a) |
die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß den Nummern 2 und 3 des Anhangs; |
b) |
den Ort der von der Aktualisierung betroffenen Bedingung oder Beschränkung; |
c) |
die Art der Aktualisierung (Änderung, Einfügung oder Löschung); |
d) |
die Beschreibung der Aktualisierung, einschließlich des Zeitraums des Ereignisses und der Bedingungen oder Beschränkungen, die z. B. für bestimmte von der Aktualisierung betroffene Fahrzeugtypen auferlegt werden; |
e) |
das Datum der Aktualisierung; |
f) |
das Datum und die Uhrzeit des Eintritts bzw. der geplanten Anwendung der Änderung einer bestimmten Bedingung oder Beschränkung; |
g) |
die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden. |
Der Ort der von der Aktualisierung betroffenen Bedingung oder Beschränkung wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
(2) Die betreffenden Dateninhaber gewährleisten, dass die Daten über Vorschriften und Beschränkungen innerhalb eines Zeitrahmens aktualisiert werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht, und stellen — soweit bekannt und möglich — diese Aktualisierungen den Datennutzern im Voraus zur Verfügung.
(3) Die betreffenden Dateninhaber berichtigen rechtzeitig alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern und Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten.
(4) Wenn Hersteller digitaler Karten und Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass relevante Aktualisierungen der Daten über Vorschriften und Beschränkungen innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
(5) Die Echtzeit-Verkehrsinformationen werden so bald wie möglich nach der Änderung des Status der betreffenden Daten entsprechend geändert oder widerrufen.
Artikel 10
Aktualisierung der Daten über den Zustand des Netzes
(1) Die Aktualisierung der Daten über den Zustand des Netzes umfasst mindestens folgende Parameter:
a) |
die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß den Nummern 4 und 5 des Anhangs und gegebenenfalls eine Kurzbeschreibung; |
b) |
den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands; |
c) |
die Dauer des Auftretens des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands; |
d) |
die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden. |
Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
(2) Die betreffenden Dateninhaber gewährleisten, dass die Daten über den Zustand des Netzes innerhalb eines Zeitrahmens aktualisiert werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht, und stellen – soweit bekannt und möglich – diese Aktualisierungen im Voraus zur Verfügung.
(3) Die betreffenden Dateninhaber berichtigen rechtzeitig alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern und Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten.
(4) Die Echtzeit-Verkehrsinformationen werden so bald wie möglich nach der Änderung des Status der betreffenden Daten entsprechend geändert oder widerrufen.
(5) Wenn Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass relevante Aktualisierungen der Daten über den Zustand des Netzes innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
Artikel 11
Aktualisierung der Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes
(1) Die Aktualisierung der Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes umfasst mindestens folgende Parameter:
a) |
die Art der von der Aktualisierung betroffenen Daten gemäß Nummer 6 des Anhangs und gegebenenfalls eine Kurzbeschreibung; |
b) |
den Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands; |
c) |
die Qualität der Datenaktualisierung entsprechend den Mindestqualitätsanforderungen, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Beteiligten vereinbart werden. |
Der Ort des von der Aktualisierung betroffenen Ereignisses oder Zustands wird unter Verwendung einer genormten oder weitverbreiteten und allgemein anerkannten Methode zur dynamischen Positionsbestimmung ermittelt, die eine eindeutige Dekodierung und Deutung dieser Position ermöglicht.
(2) Die Echtzeit-Verkehrsinformationen oder zugehörigen Daten werden so bald wie möglich nach der Änderung des Status der betreffenden Daten entsprechend geändert oder widerrufen.
(3) Wenn Diensteanbieter den Endnutzern Informationen anzeigen, gewährleisten sie, dass Aktualisierungen der Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes innerhalb eines Zeitrahmens verarbeitet werden, der eine zuverlässige und wirksame Verwendung der Daten in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten ermöglicht.
Artikel 12
Einhaltungsprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen gemäß den Absätzen 2 und 3, ob die Anforderungen der Artikel 3 bis 11 von den Dateninhabern und Datennutzern, für die diese Artikel gelten, eingehalten werden.
(2) Für die Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Dateninhabern und Datennutzern folgende Unterlagen verlangen:
a) |
eine Beschreibung der von ihnen bereitgestellten Daten, digitalen Kartendienste bzw. Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste sowie die Informationen über deren Qualität und die Bedingungen für die Weiterverwendung dieser Daten; |
b) |
eine auf Nachweise gestützte Erklärung über die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 11 festgelegten Anforderungen. |
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Erklärungen.
Artikel 13
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2023 die Liste und die Kartendarstellung der Straßen des Fernstraßennetzes.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU folgende Informationen:
a) |
die Fortschritte hinsichtlich der Zugänglichkeit, des Austauschs und der Weiterverwendung der im Anhang aufgeführten Arten von Daten; |
b) |
den geografischen Anwendungsbereich der über den nationalen Zugangspunkt zugänglichen Daten, Änderungen im Fernstraßennetz und in den in Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten enthaltenen Daten sowie deren Qualität, einschließlich der zur Ermittlung dieser Qualität herangezogenen Kriterien sowie die zur Qualitätsüberwachung eingesetzten Mittel; |
c) |
die Ergebnisse der Einhaltungsprüfung nach Artikel 12 im Hinblick auf die Anforderungen der in den Artikeln 3 bis 11 festgelegten Anforderungen; |
d) |
soweit relevant, eine Beschreibung der Änderungen der nationalen bzw. gemeinsamen Zugangspunkte. |
Artikel 14
Übergangsbestimmungen
Während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2027 endet, gelten die in den Nummern 1, 3, 5 und 6 des Anhangs genannten Verpflichtungen in Bezug auf Datenarten nur für folgende Straßen:
a) |
das transeuropäische Gesamtstraßennetz, |
b) |
andere Autobahnen, die nicht zum transeuropäischen Gesamtstraßennetz gehören, |
c) |
Fernstraßen. |
Artikel 15
Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Artikel 13 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6).
(5) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(6) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(9) Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59).
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(12) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
(13) Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45).
ANHANG
(gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13 und 14)
1.
Arten von Daten über die Infrastruktur
a) |
Straßennetzverbindungen und ihre physischen Merkmale:
|
b) |
Straßenklasse, |
c) |
Standort von Mautstationen, |
d) |
Standort von sicheren Parkplätzen und Rastanlagen, |
e) |
Standort von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und ihre Nutzungsbedingungen, |
f) |
Standort von Tankstellen für komprimiertes Erdgas, Flüssigerdgas und Autogas, |
g) |
Standort von Zapfstellen und Tankstellen für alle anderen Kraftstoffarten, |
h) |
Standort von Lieferzonen. |
2.
Wichtige Arten von Daten über Vorschriften und Beschränkungen:
a) |
Statische und dynamische Verkehrsvorschriften, soweit zutreffend:
|
b) |
Verkehrspläne. |
3.
Sonstige Arten von Daten über Vorschriften und Beschränkungen:
a) |
Standort und Kennzeichnung von Verkehrszeichen, die Straßenverkehrsvorschriften widerspiegeln und Gefahren ausweisen:
|
b) |
gegebenenfalls andere statische und dynamische Verkehrsvorschriften als die in Nummer 2 genannten, |
c) |
Ausweisung von Mautstraßen, geltende feste Benutzungsgebühren und verfügbare Zahlungsmöglichkeiten (mit Vertriebskanälen und Erfüllungsmethoden), |
d) |
variable Straßennutzungsgebühren und verfügbare Zahlungsmöglichkeiten (mit Vertriebskanälen und Erfüllungsmethoden). |
4.
Wichtige Arten von Daten über den Zustand des Netzes:
a) |
Straßensperrungen, |
b) |
Fahrstreifensperrungen, |
c) |
Straßenbaustellen, |
d) |
befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen. |
5.
Sonstige Arten von Daten über den Zustand des Netzes:
a) |
Brückensperrungen, |
b) |
Unfälle und Störungen, |
c) |
schlechter Straßenzustand, |
d) |
Wetterbedingungen mit Auswirkungen auf Straßenbelag und Sichtbarkeit. |
6.
Arten von Daten über die Echtzeit-Benutzung des Netzes:
a) |
Verkehrsaufkommen, |
b) |
Verkehrsgeschwindigkeit, |
c) |
Lage und Länge von Verkehrsstaus, |
d) |
Reisezeiten, |
e) |
Wartezeiten an Grenzübergängen, |
f) |
Verfügbarkeit von Lieferzonen, |
g) |
Verfügbarkeit von Ladepunkten und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, |
h) |
Verfügbarkeit von Zapfstellen und Tankstellen für alternative Kraftstoffarten, |
i) |
Preis für Ad-hoc-Laden/Betanken. |
25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/17 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/671 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial durchgeführt werden, für von der zuständigen Behörde zu ergreifende Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für Rinder, Schafe und Ziegen oder bei Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in einer Reihe von Bereichen, einschließlich Tiergesundheitsanforderungen, durchgeführt werden. In der genannten Verordnung sind auch Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen festgelegt, zu denen Inspektionen von Räumlichkeiten, Tieren und Waren unter der Kontrolle der Unternehmer gehören. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) 2017/625 mögliche Maßnahmen festgelegt, die im Falle eines festgestellten Verstoßes unter anderem gegen die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung von den zuständigen Behörden zu ergreifen sind. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden mit Wirkung vom 21. April 2021 39 Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit aufgehoben und ersetzt. Einige der Anforderungen in den durch die oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 aufgehobenen Rechtsakten beziehen sich jedoch auf bestimmte tiergesundheitliche Besonderheiten amtlicher Kontrollen und Folgemaßnahmen, die im Falle festgestellter Verstöße im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 gemäß deren Artikel 138 zu ergreifen sind. Daher sollten solche besonderen Bestimmungen für amtliche Kontrollen und Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Falle eines festgestellten Verstoßes zu ergreifen sind, in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. |
(3) |
Die Besonderheiten der amtlichen Kontrollen und der Folgemaßnahmen bei festgestellten Verstößen im Zusammenhang mit der Tiergesundheit sind miteinander verbunden. Sie gelten für Phasen, die einer bestimmten Situation nachfolgen, und betreffen sehr häufig dieselben Arten von Unternehmern und Betrieben. Sind besondere Folgemaßnahmen erforderlich, so sollten diese zusammen mit den Anforderungen an die Besonderheiten amtlicher Kontrollen im Zusammenhang mit der Tiergesundheit festgelegt werden. Diese Verordnung beinhaltet ein umfassendes Maßnahmenpaket, das eine einfachere Durchführung ermöglicht und zur allgemeinen Vereinfachung des Rechtsrahmens in diesem Bereich beiträgt. |
(4) |
Die Durchführung amtlicher Kontrollen und Folgemaßnahmen in Betrieben, die gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2035 (3), (EU) 2020/686 (4), (EU) 2020/688 (5) oder (EU) 2020/990 (6) der Kommission zugelassen sind, erfordert besondere Qualifikationen und Kompetenzen im Veterinärbereich. Amtliche Kontrollen in diesen zugelassenen Betrieben umfassen die Bewertung und Überprüfung einer Vielzahl spezifischer Daten und Informationen über die dort gehaltenen Tiere. Bei einigen dieser Daten und Informationen handelt es sich um Ergebnisse von Beobachtungen bei Tieren, andere werden von Unternehmern, Angehörigen der mit der Tiergesundheit befassten Berufe, Tierärzten oder Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe erhoben und aufgezeichnet. Diese Daten und Informationen können sich unter anderem auf den physiologischen oder pathologischen Zustand der Tiere, epidemiologische Faktoren, die Ergebnisse physischer, klinischer oder Nekropsie- und Laboruntersuchungen sowie auf Daten und Informationen beziehen, die in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Betrieben und die angemessene Nutzung und Instandhaltung von Ausrüstungen und Einrichtungen gesammelt wurden. |
(5) |
Darüber hinaus benötigt die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde in Zuchtmaterialbetrieben aufgrund der Komplexität und der technischen Besonderheiten dieses Sektors Fachwissen, um eine effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. |
(6) |
Daher ist es angezeigt, dass in zugelassenen Betrieben, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 Tiere halten oder Zuchtmaterial handhaben, amtliche Tierärzte die amtlichen Kontrollen durchführen. Die Durchführung der amtlichen Kontrollen in diesen Betrieben sollte in der vorliegenden Verordnung geregelt werden. |
(7) |
Zusätzlich gibt es in einigen Mitgliedstaaten aus historischen Gründen oder aufgrund eines Mangels an Tierärzten, die sich mit Wassertierseuchen befassen, die spezielle Berufsgruppe der „Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe“. Diese Personen sind gewöhnlich keine Tierärzte, werden jedoch bei Wassertieren veterinärmedizinisch tätig. In dieser Verordnung sollte daher die Entscheidung derjenigen Mitgliedstaaten, die diese Berufe anerkennen, geachtet werden. In diesen Fällen sollten amtliche Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe in der Lage sein, Tätigkeiten durchzuführen, mit denen amtliche Tierärzte im Rahmen der Durchführung amtlicher Kontrollen in zugelassenen Aquakulturbetrieben beauftragt sind. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe Tätigkeiten durchführen, mit denen im Bereich der Tiergesundheit Tierärzte beauftragt sind, sofern sie von dem betreffenden Mitgliedstaat nach nationalem Recht dafür zugelassen sind. Dieser Grundsatz sollte auch in der vorliegenden Verordnung gelten. |
(8) |
Unter den gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieben haben geschlossene Betriebe eine Sonderstellung, da sie häufig eine Vielzahl von Tierarten dauerhaft halten und mit anderen geschlossenen Betrieben austauschen. Anforderungen an die Zulassung und den sicheren Betrieb geschlossener Betriebe in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie auf Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen unter der Verantwortung der Tierärzte des Betriebs spielen eine wichtige Rolle, um sicherzustellen, dass der Austausch von Tieren kein Risiko einer Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Tierseuchen zwischen den oder innerhalb der Mitgliedstaaten darstellt. Es ist daher angezeigt, die amtlichen Kontrollen festzulegen, die in geschlossenen Betrieben durchgeführt werden sollten. |
(9) |
Hinsichtlich der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen sollten spezifische Kriterien festgelegt werden, um die zuständigen Behörden bei der Risikoanalyse bezüglich der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und Betriebe zu unterstützen. Werden diese amtlichen Kontrollen an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren durchgeführt und bei diesen amtlichen Kontrollen Verstöße gegen die Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen festgestellt, sollten die zuständigen Behörden als Folgemaßnahme alle Tiere in diesem Betrieb untersuchen. |
(10) |
Die Unionsvorschriften gestatten die Durchfuhr durch die Union von Zucht- und Nutzrindern, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union eigentlich nicht erfüllen, dennoch im Rahmen spezifischer Ausnahmen und Bedingungen, die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2124 (7) und (EU) 2020/692 (8) der Kommission festgelegt sind. Eine solche Durchfuhr sollte die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union nicht gefährden. Bei Verstößen, Unregelmäßigkeiten oder Notfällen während der Durchfuhr sollte die zuständige Behörde daher die Schlachtung oder Tötung dieser Tiere anordnen, da dies die am besten geeignete Maßnahme zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und im Sinne des Tierschutzes ist. In diesen Fällen sollte die zuständige Behörde auch die sichere Beseitigung der daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) anordnen. |
(11) |
In der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission (10) sind verwaltungsrechtliche Sanktionen festgelegt, die anzuwenden sind, wenn Verstöße gegen die Bedingungen für oder Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern festgestellt werden. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 wurde die genannte Verordnung nicht ausdrücklich aufgehoben. Darüber hinaus sind die in der Verordnung (EG) Nr. 494/98 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen angesichts der Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 überflüssig geworden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Kohärenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 494/98 mit der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden. |
(12) |
Die Vorschriften dieser Verordnung sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich bestimmter besonderer Bestimmungen über amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (11) in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung und erforderlichenfalls hinsichtlich bestimmter Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden nach amtlichen Kontrollen ergriffen werden:
a) |
in bestimmten Betrieben, in denen Tiere gehalten werden; |
b) |
in bestimmten Betrieben, in denen Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird. |
(2) Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach amtlichen Kontrollen bei bestimmten auf der Durchfuhr befindlichen Rindern ergriffen werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990:
a) |
„Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429; |
b) |
„Brüterei“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2016/429; |
c) |
„Auftrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429; |
d) |
„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; |
e) |
„Tierheim“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; |
f) |
„Kontrollstellen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; |
g) |
„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; |
h) |
„zugelassener Quarantänebetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; |
i) |
„geschlossener Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429; |
j) |
„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2020/686; |
k) |
„zugelassener Aquakulturbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990; |
l) |
„zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990; |
m) |
„Betriebstierarzt“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; |
n) |
„Rind“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692. |
Artikel 3
Amtliche Kontrollen in bestimmten zugelassenen Betrieben
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 führen amtliche Tierärzte/Tierärztinnen — oder im Falle zugelassener Aquakulturbetriebe oder zugelassener Gruppen von Aquakulturbetrieben amtliche Tierärzte/Tierärztinnen bzw. amtliche Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe — amtliche Kontrollen in den folgenden Arten von Betrieben durch, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden:
a) |
in Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben; |
b) |
in Betrieben, die Auftriebe von Huftieren und Geflügel durchführen; |
c) |
in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen; |
d) |
in Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen; |
e) |
in Kontrollstellen; |
f) |
in von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln; |
g) |
in zugelassenen Quarantänebetrieben; |
h) |
in geschlossenen Betrieben; |
i) |
in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben; |
j) |
in zugelassenen Aquakulturbetrieben; |
k) |
in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben. |
Bei den amtlichen Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird insbesondere überprüft, ob die für die zugelassenen Betriebe verantwortlichen Unternehmer weiterhin die Zulassungsanforderungen an diese Betriebe erfüllen.
(2) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, die zumindest mit der Mindesthäufigkeit durchgeführt werden, sofern eine solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission (12) festgelegt ist.
(3) Die in Absatz 2 genannten Inspektionen können kombiniert werden mit:
a) |
amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625; |
b) |
amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder |
c) |
sonstigen in Unionsvorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Inspektionen oder Besuchen. |
Artikel 4
Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen in geschlossenen Betrieben für Landtiere
Bei der Durchführung amtlicher Kontrollen in geschlossenen Betrieben für Landtiere nimmt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin insbesondere Folgendes vor:
a) |
eine Überprüfung der Verbringungsaufzeichnungen daraufhin, ob die in den betreffenden geschlossenen Betrieb verbrachten Tiere ausschließlich aus einem anderen geschlossenen Betrieb stammen oder gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 unter Quarantäne gestellt sind; |
b) |
eine Überprüfung daraufhin, ob die Ergebnisse der klinischen, Labor- und Nekropsieuntersuchungen, die vom Tierarzt/von der Tierärztin des geschlossenen Betriebs durchgeführt wurden, jeglichen Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen ausschließen; |
c) |
bei Verdacht auf das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen eine Überprüfung daraufhin, ob der für den geschlossenen Betrieb verantwortliche Unternehmer der zuständigen Behörde diesen Verdacht mitteilt und die potenziellen Risiken einer Ausbreitung solcher Seuchen innerhalb und außerhalb des geschlossenen Betriebs verringert; und |
d) |
ein Audit der Tätigkeit des Tierarztes/der Tierärztin des geschlossenen Betriebs sowie der Durchführung und Ergebnisse des Seuchenüberwachungsplans gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sowie insbesondere eine Überprüfung daraufhin, ob der Seuchenüberwachungsplan gemäß diesen Anforderungen mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert wurde. |
Artikel 5
Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen oder Ziegen und für Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
(1) Die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen oder Ziegen umfassen Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 bei Rindern, Schafen oder Ziegen in Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden, und diese Inspektionen werden mindestens mit der in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Inspektionen können kombiniert werden mit:
a) |
amtlichen Kontrollen gemäß der Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625; |
b) |
amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder |
c) |
sonstigen in Unionsvorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Inspektionen oder Besuchen. |
(3) Bei der Auswahl der zu inspizierenden Betriebe berücksichtigt die zuständige Behörde in ihrer Risikoanalyse zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kriterien auch folgende Kriterien:
a) |
die Anzahl der Tiere in einem Betrieb; |
b) |
die Tierarten, die in einem Betrieb vorhanden und gekennzeichnet sind; |
c) |
wesentliche Änderungen bei Anzahl oder Arten der Tiere in dem Betrieb in den letzten fünf Jahren und |
d) |
sonstige relevante Kriterien, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden. |
(4) Wird eine Inspektion gemäß Absatz 1 durchgeführt, so untersucht die zuständige Behörde alle Rinder, Schafe und Ziegen in diesem Betrieb.
(5) Übersteigt die Zahl der in dem Betrieb zu untersuchenden Tiere 20, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 4 beschließen, eine repräsentative Stichprobe dieser Tiere zu untersuchen, wenn die Zahl der untersuchten Tiere ausreicht, um bei einem Konfidenzniveau von 95 % 5 % der Verstöße festzustellen.
(6) Wird eine Inspektion gemäß Absatz 1 an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren in einem Betrieb gemäß Absatz 5 durchgeführt und bestätigt diese Inspektion, dass die Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung nicht eingehalten wurden, so untersucht die zuständige Behörde alle anderen Rinder, Schafe und Ziegen in dem Betrieb.
(7) Abweichend von Absatz 6 kann die zuständige Behörde beschließen, eine repräsentative Stichprobe von Tieren in diesem Betrieb zu untersuchen, wobei sicherzustellen ist, dass die Zahl der untersuchten Tiere ausreicht, die Verstöße, die den Wert von 5 % überschreiten, mit einer Genauigkeit von +/– 2 % für ein Konfidenzniveau von 95 % zu schätzen.
Artikel 6
Folgemaßnahmen im Fall von Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union
Werden Sendungen von Rindern, die die spezifischen Tiergesundheitsbedingungen für den Eingang in die Union erfüllen, gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 durch die Union durchgeführt, ordnet die zuständige Behörde die Schlachtung oder Tötung der Tiere und ihre Beseitigung als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an, wenn bei der Verbringung zwischen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union und der Grenzkontrollstelle, an der die Sendungen das Gebiet der Union verlassen, gegen die Vorschriften verstoßen wird.
Artikel 7
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 494/98 wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78).
(11) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 11).
25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/672 DER KOMMISSION
vom 22. April 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels trans-Resveratrol (aus mikrobieller Quelle)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt. |
(3) |
In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist trans-Resveratrol aus synthetischen und mikrobiellen Quellen als zugelassenes neuartiges Lebensmittel enthalten. |
(4) |
Das neuartige Lebensmittel trans-Resveratrol aus einer mikrobiellen Quelle wurde als neuartige Lebensmittelzutat gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Form von Kapseln oder Tabletten für Erwachsene zugelassen, da es mit einem Extrakt von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) mit einer Verwendungsgeschichte vor dem 15. Mai 1997 weitgehend gleichwertig ist. |
(5) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 der Kommission (5) wurde das Inverkehrbringen von synthetischem trans-Resveratrol auf dem Unionsmarkt als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 auch für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG in Form von Kapseln oder Tabletten für Erwachsene genehmigt. |
(6) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/51 der Kommission (6) wurden die Bedingungen für die Verwendung von trans-Resveratrol geändert. Insbesondere wurden die Beschränkungen für die Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, aufgehoben. |
(7) |
Am 29. Juli 2021 stellte das Unternehmen Evolva AG (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen für trans-Resveratrol aus einer mikrobiellen Quelle. Der Antragsteller ersuchte darum, dass die Anforderung, wonach 100 % der Partikel des mit S. cerevisiae hergestellten neuartigen Lebensmittels eine Größe von weniger als 62,23 Mikrometer (< 62,23 μm) aufweisen müssen, aufgehoben wird. |
(8) |
Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, dass die Änderung notwendig sei, um den Schwankungen bei den Partikelgrößen von trans-Resveratrol aus einer mikrobiellen Quelle während des Verfahrens zu seiner Herstellung und seiner Verarbeitung zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln Rechnung zu tragen. Zur Untermauerung des Antrags legte der Antragsteller analytische Daten vor, aus denen hervorgeht, dass das Partikelgrößenprofil von trans-Resveratrol aus einer mikrobiellen Quelle mit dem Partikelgrößenprofil von chemisch synthetisiertem trans-Resveratrol vergleichbar ist, das von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (7) (im Folgenden die „Behörde“) bewertet wurde und für das keine Anforderungen an die Partikelgröße in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen wurden. |
(9) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann und dass eine Sicherheitsbewertung durch die Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist, da die beantragte Streichung der Anforderung an die Partikelgröße für trans-Resveratrol aus einer mikrobiellen Quelle dessen Sicherheitsprofil nicht verändert, weil die vom Antragsteller vorgelegten analytischen Nachweise belegen, dass sein Partikelgrößenverteilungsprofil mit dem von chemisch synthetisiertem trans-Resveratrol vergleichbar ist, das von der Behörde bewertet wurde. |
(10) |
Die im Antrag angeführten Informationen liefern hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beantragten Änderungen der Spezifikationen für trans-Resveratrol den Bedingungen des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entsprechen und genehmigt werden sollten. |
(11) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).
(4) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1190 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von trans-Resveratrol als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 53).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/51 der Kommission vom 22. Januar 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „trans-Resveratrol“ gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 23 vom 25.1.2021, S. 10).
(7) EFSA Journal 2016;14(1):4368.
ANHANG
In Tabelle 2 (Spezifikationen) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für trans-Resveratrol folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Spezifikationen |
„trans-Resveratrol |
Beschreibung/Definition: Synthetisch: trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen. Chemische Bezeichnung: 5-[(E)-2-(4-hydroxyphenyl)ethenyl]benzen-1,3-diol Chemische Formel: C14H12O3 Molmasse: 228,25 Da CAS-Nr.: 501-36-0 Reinheit: trans-Resveratrol: ≥ 98-99 % Summe aller Nebenprodukte (verwandte Stoffe): ≤ 0,5 % Jeder einzelne verwandte Stoff: ≤ 0,1 % Sulfatasche: ≤ 0,1 % Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % Schwermetalle: Blei: ≤ 1,0 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm Arsen: ≤ 1,0 ppm Verunreinigungen: Diisopropylamin: ≤ 50 mg/kg Mikrobielle Quelle: genetisch veränderter Stamm von Saccharomyces cerevisiae Aussehen: cremefarbenes bis leicht gelbes Pulver Gehalt an trans-Resveratrol: mind. 98 % Massenanteil (Trockengewicht) Asche: max. 0,5 % Massenanteil Feuchtigkeit: max. 3 % Massenanteil“ |
25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/673 DER KOMMISSION
vom 22. April 2022
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde. |
(3) |
Am 10. März 2020 stellte das Unternehmen Eat Just, Inc. (im Folgenden „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Mungbohnen-Protein als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Verwendung von aus den Samen der Pflanze Vigna radiata extrahierten Mungbohnen-Proteinen in Proteinerzeugnissen, ausgenommen Milchprodukt-Analogen und Getränkeweißern, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind. Die Kategorie „Proteinerzeugnisse“ bezieht sich auf Protein-Analoge oder Ersatzstoffe für Standardprodukte wie Fleisch, Fisch oder Ei. |
(4) |
Am 10. März 2020 beantragte der Antragsteller bei der Kommission auch den Schutz geschützter Daten für eine Reihe zur Stützung seines Antrags vorgelegter Daten; im Einzelnen handelt es sich dabei um analytische Daten zu Phytinsäure, Lektinen, Trypsin-Inhibitoren, cyanogenen Glykosiden und Tanninen (3). |
(5) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 5. August 2020 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Bewertung der Eignung von Mungbohnen-Protein als neuartiges Lebensmittel. |
(6) |
Am 14. September 2021 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of mung bean protein as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (4) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an. |
(7) |
In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Mungbohnen-Protein unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Daher bietet das Gutachten der Behörde hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Mungbohnen-Protein bei Verwendung als für die allgemeine Bevölkerung bestimmte Lebensmittelzutat, die Proteinerzeugnissen, ausgenommen Milchprodukt-Analogen und Getränkeweißern, zugesetzt wird, die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt. |
(8) |
In ihrem Gutachten kam die Behörde auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit dem Verzehr von Mungbohnen-Proteinen sowie auf der Grundlage von Daten, die nachweisen, dass Mungbohnen-Proteine eine Reihe potenziell allergener Proteine enthalten, zu dem Schluss, dass der Verzehr dieses neuartigen Lebensmittels eine Sensibilisierung auslösen kann. Da bisher Nachweise, die den Verzehr von Mungbohnen-Proteinen direkt mit Fällen primärer Sensibilisierung in Verbindung bringen, keine eindeutigen Schlüsse zulassen, ist die Kommission der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften hinsichtlich des Potenzials von Mungbohnen-Proteinen, eine primäre Sensibilisierung zu verursachen, in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden sollten. |
(9) |
Die Behörde vertrat aufgrund eines Weight-of-Evidence-Ansatzes auf der Grundlage einiger weniger Studien und einer vom Antragsteller durchgeführten Proteinsequenzhomologie-Analyse zwischen Mungbohnen-Protein und den Proteinen von Sojabohnen, Erdnüssen und Lupinen in ihrem Gutachten die Auffassung, dass der Verzehr von Mungbohnen-Protein das Potenzial hat, allergische Reaktionen bei Personen hervorzurufen, die auf Sojabohnen, Erdnüsse, Lupinen und Birkenpollen allergisch sind. Es fehlen jedoch zusätzliche experimentelle In-vivo-Nachweise oder epidemiologische Nachweise, die normalerweise erforderlich sind, um die Wahrscheinlichkeit, dass sich die ermittelte mögliche Kreuzreaktion tatsächlich bei der Bevölkerung manifestiert, zu bestätigen oder auszuschließen. In Anbetracht des Fehlens dieser Nachweise ist die Kommission der Auffassung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Mungbohnen-Proteine eine Kreuzreaktion mit Sojabohnen, Erdnüssen, Lupinen und Birkenpollen bei der Bevölkerung auslösen, sehr gering ist, und daher keine spezifische Kennzeichnungsvorschrift in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel aufgenommen werden sollte. |
(10) |
In ihrem Gutachten stellte die Behörde fest, dass sie ihre Schlussfolgerungen zur Sicherheit des Mungbohnen-Proteins ohne die vom Antragsteller vorgelegten geschützten analytischen Daten zu Phytinsäure, Lektinen, Trypsin-Inhibitoren, cyanogenen Glykosiden und Tanninen nicht hätte ziehen können. |
(11) |
Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte an den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegten wissenschaftlichen Daten hielt. Daher können Dritte nicht rechtmäßig auf diese Daten zugreifen oder diese nutzen. |
(12) |
Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Dementsprechend sollten die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten, die der Behörde als Grundlage für die Bewertung der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels und für ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Sicherheit von Mungbohnen-Protein dienten und ohne die das neuartige Lebensmittel von der Behörde nicht hätte bewertet werden können, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Behörde nicht zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. Folglich sollte das Inverkehrbringen von Mungbohnen-Protein in der Union für diese Dauer auf den Antragsteller beschränkt werden. |
(13) |
Die Beschränkung der Zulassung von Mungbohnen-Protein und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung nach der Verordnung (EU) 2015/2283 stützen. |
(14) |
Der Anhang der Verordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
1. Mungbohnen-Protein gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
2. Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung darf nur der ursprüngliche Antragsteller:
Unternehmen: Eat Just, Inc.;
Anschrift: 2000 Folsom Street San Francisco, CA 94110 USA,
das in Absatz 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 2 geschützten Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.
3. Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten, auf deren Grundlage Mungbohnen-Protein von der Behörde bewertet wurde, die der Antragsteller als geschützt bezeichnet hat und ohne die das neuartige Lebensmittel nicht hätte zugelassen werden können, erfüllen daher die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 und dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung des Antragstellers zugunsten späterer Antragsteller verwendet werden.
Artikel 3
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
(3) Analytical results Cyanogenic Glycosides (unveröffentlicht)
Sayre_2021 cyanogenic glycosde exec sum (unveröffentlicht)
Analytical results lectins (unveröffentlicht)
CoAs Phytic acid MB flour 5 batches (unveröffentlicht)
CoAs Phytic acid MBP 5 batches (unveröffentlicht)
Analytical results tannins (unveröffentlicht)
CoAs Trypsin Inhibitors MB flour 5 batches (unveröffentlicht)
CoAs Trypsin Inhibitors MBP 5 batches (unveröffentlicht)
(4) EFSA Journal 2021;19(10):6846
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:
|
(2) |
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:
|
25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/674 DER KOMMISSION
vom 22. April 2022
zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission (2) führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, ein. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2000 des Rates (3) wurden drei taiwanische Hersteller, Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd und Rigid Industries Co. Ltd., von der Ausweitung des Zolls befreit, da die Untersuchung ergeben hatte, dass diese Unternehmen die Maßnahmen nicht umgingen. |
(3) |
Die Befreiung der Einfuhren der von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A098) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A100) hergestellten Rohrstücke von der Ausweitung des Zolls wurde jedoch durch die Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates (4) aufgehoben. |
(4) |
In Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 heißt es fälschlicherweise, dass Einfuhren von Rohrformstücken, die von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A098) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A100) hergestellt werden, weiterhin von der Anwendung der Antidumpingzölle ausgenommen sind. |
(5) |
Daher hat die Kommission beschlossen, Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 zu berichtigen, um den in Erwägungsgrund 4 genannten Fehler zu beheben. Diese Berichtigung sollte ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, d. h. ab dem 26. Januar 2022, wirksam werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 erhält folgende Fassung:
„(1) Der mit Artikel 1 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Taiwan versandten Einfuhren (TARIC-Zusatzcode A999) der gleichen Ware (derzeit eingereiht unter den TARIC-Codes 7307931191; 7307931991; 7307998092), ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht; davon ausgenommen sind die von Rigid Industries Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A099) hergestellten Waren.“
Artikel 2
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten berichtigen die ab dem 26. Januar 2022 angenommenen Zollanmeldungen, die von Artikel 1 dieser Verordnung betroffen sind, und erheben rückwirkend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren der von Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A098) und Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A100) hergestellten Rohrformstücke.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 26. Januar 2022 in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36).
(3) Verordnung (EG) Nr. 763/2000 des Rates vom 10. April 2000 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren aus Taiwan versandter bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware von drei taiwanischen Ausführern (ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates vom 27. August 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand sowie auf die aus Taiwan versandten Einfuhren der gleichen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht, und zur Aufhebung der den Unternehmen Chup Hsin Enterprise Co. Ltd und Nian Hong Pipe Fittings Co. Ltd gewährten Befreiung (ABl. L 233 vom 4.9.2009, S. 1).
BESCHLÜSSE
25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/33 |
BESCHLUSS (EU) 2022/675 DES RATES
vom 11. April 2022
über den im Namen der Europäischen Union auf der 57. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) ist die Union dem Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF“) beigetreten. |
(2) |
Nach Artikel 6 COTIF finden die in diesem Artikel genannten Vorschriften im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung, insbesondere die „Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)“, die Anlage C des COTIF bildet. |
(3) |
Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wozu sie auf die RID verweist. |
(4) |
Nach Artikel 13 § 1 Buchstabe d sowie Artikel 33 § 5 COTIF kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) den Anhang der RID ändern. |
(5) |
Der RID-Fachausschuss soll auf seiner 57. Tagung am 24. Mai 2022 Änderungen zur Anpassung des Anhangs des RID an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt beschließen. |
(6) |
Da die Änderungen der RID für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im RID-Fachausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(7) |
Die vorgesehenen Änderungen zielen darauf ab, die sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten und gleichzeitig den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in dem Sektor sowie die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung zu Gefahren führen könnten, zu berücksichtigen. |
(8) |
Die vorgesehenen Änderungen werden als zweckmäßig für die sichere und kostenwirksame Beförderung gefährlicher Güter angesehen, weshalb sie befürwortet werden können. |
(9) |
Es kann erforderlich sein, geringfügige Änderungen der im Anhang genannten Dokumente auf fachlicher Ebene auf der 14. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses am 23. Mai 2022 zu vereinbaren, auch auf der Grundlage von Empfehlungen der gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 57. Tagung des Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) im Rahmen des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Die Vertreter der Union im RID-Fachausschuss können geringfügige Änderungen der im Anhang genannten Dokumente ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbaren.
Artikel 2
Die Beschlüsse des RID-Fachausschusses werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
ANHANG
Vorschlag |
Referenzdokument |
Gegenstand |
Anmerkungen |
Standpunkt der EU |
1. |
OTIF/RID/CE/GTP/2021/2 |
Angleichung zwischen dem am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der RID, um neue Umschließungsmittel in das Muster für Unfallberichte aufzunehmen |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses über die Annahme des geänderten Textes |
Zustimmung |
2. |
OTIF/RID/CE/GTP/2021/3 und OTIF/RID/CE/GTP/2021/INF.3 |
Angleichung zwischen ADR und RID bezüglich der Anforderungen an Anschriften |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses über die Annahme des geänderten Textes |
Zustimmung |
3. |
OTIF/RID/CE/GTP/2021/4 |
Ausrüstung von Tanks für entzündbare verflüssigte Gase mit Sicherheitsventilen |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses über die Annahme des geänderten Textes |
Zustimmung |
4. |
OTIF/RID/CE/GTP/2021/5 |
Von der Gemeinsamen Tagung in den Jahren 2020 und 2021 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses im November 2020 angenommene konsolidierte Texte |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses über die Annahme des geänderten Textes |
Zustimmung |
5. |
OTIF/RID/CE/GTP/2021/6 |
Angleichung zwischen ADR und RID, u. a. in Bezug auf Auslegung, Bau sowie erstmalige Inspektion und Prüfung von Nicht-UN-Druckgefäßen, die gemäß Referenznormen ausgelegt, gebaut und geprüft wurden |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses über die Annahme des geänderten Textes |
Zustimmung |
6. |
OTIF/RID/CE/GTP/2021/INF.4 |
Übergangsvorschrift in Zusammenhang mit Absatz 6.8.2.4.6 (Verfahren der zuständigen Behörden für die Zulassung von Sachverständigen, die Durchführung von Prüfungen an Kesselwagen und die gegenseitige Anerkennung solcher Prüfungen) |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses über die Annahme des geänderten Textes |
Zustimmung |
7. |
OTIF/RID/CE/GTP/2021/INF.11 |
Vorschläge zur Anpassung des Kapitels 6.8 der RID zur Berücksichtigung von besonders großen Tankcontainern |
Technischer Konsens in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses über die Annahme des geänderten Textes |
Zustimmung |
Alle genannten Dokumente sind auf der Webseite der OTIF abrufbar (http://otif.org/de/?page_id=1119) und dahin gehend zu verstehen, dass sie die Änderungen umfassen, die in der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses im November 2021 erörtert wurden und in Anlage I des Dokuments OTIF/RID/CE/GTP/2021-A (Schlussbericht der 13. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses – Genf/hybrid, 15. bis 18. November 2021), das ebenfalls auf der Webseite der OTIF abrufbar ist (http://otif.org/de/?page_id=254), widergespiegelt sind.