ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 107

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
6. April 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

1

 

*

Richtlinie (EU) 2022/543 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2008/118/EG und (EU) 2020/262 bezüglich Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Kanaltunnels

13

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2022/544 des Rates vom 4. April 2022 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden

16

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung ( 1 )

18

 

*

Verordnung (EU) 2022/546 der Kommission vom 31. März 2022 über eine vorübergehende Schließung der Fischerei auf Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 der Kommission vom 5. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/548 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2022 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Frankreichs EGF/2021/007 FR/Selecta

76

 

*

Beschluss (EU) 2022/549 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

78

 

*

Beschluss (EU) 2022/550 des Rates vom 17. März 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

80

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/551 der Kommission vom 4. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 der Kommission über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

82

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/552 der Kommission vom 4. April 2022 zur Feststellung, dass nationale Wertpapierbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika, die bei der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) eingetragen sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig sind, und einer wirksamen Beaufsichtigung und Rechtsdurchsetzung unterliegen ( 1 )

85

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2022/553 der Kommission vom 5. April 2022 zur Überwachung des Vorkommens von Alternaria-Toxinen in Lebensmitteln

90

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 49 vom 25.2.2022 )

93

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/1


RICHTLINIE (EU) 2022/542 DES RATES

vom 5. April 2022

zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die derzeit in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) festgelegten Vorschriften über Mehrwertsteuersätze sollen das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Diese Vorschriften wurden vor mehr als zwei Jahrzehnten auf der Grundlage des Ursprungslandprinzips konzipiert. In ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen und ihrer Mitteilung vom 4. Oktober 2017 über ein Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer — Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit zu handeln bekundete die Kommission ihre Absicht, diese Vorschriften im endgültigen Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Warenhandel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten, das auf der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat basieren soll, anzupassen.

(2)

Im Rahmen eines Mehrwertsteuersystems, bei dem die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert würde, ziehen die Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer keinen signifikanten Vorteil daraus, sich in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Steuersätzen niederzulassen. Eine größere Vielfalt der Mehrwertsteuersätze würde sich in einem solchen System nicht störend auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken oder Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Unter diesen Umständen wäre es angemessen, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze einzuräumen.

(3)

Gegenstände und Dienstleistungen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, sollten dem Endkunden zugutekommen und Ziele von allgemeinem Interesse verfolgen. Um unnötige Komplexität und einen damit verbundenen Anstieg der Kosten für die Unternehmen, insbesondere beim innergemeinschaftlichen Handel, zu vermeiden, würden normalerweise, nachdem Mitgliedstaaten entsprechende Gegenstände und Dienstleistungen ausgewählt haben, ermäßigte Steuersätze entlang der gesamten Handelskette zur Anwendung kommen.

(4)

Der rechtliche Rahmen, der die Anwendung ermäßigter Steuersätze erlaubt, sollte generell mit anderen Maßnahmen der Union, wie beispielsweise mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal im Einklang stehen. Damit die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit ihrer Gesundheitssysteme ermäßigte Steuersätze anwenden können, ist es angebracht, die Bandbreite der Gegenstände und Dienstleistungen zu erweitern, die als wesentlich erachtet werden, um die Gesundheitsversorgung zu unterstützen und Behinderungen auszugleichen und zu bewältigen. Überdies sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, zu einer klimaneutralen und ökologischen Wirtschaft beizutragen, indem sie ermäßigte Steuersätze auf umweltfreundliche Lieferungen anwenden und zugleich die schrittweise Beendigung der bestehenden Vorzugsbehandlung von umweltschädlichen Lieferungen vorbereiten.

(5)

Alle Mitgliedstaaten sollten gleich behandelt werden und daher dieselben Möglichkeiten hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze eingeräumt bekommen, die jedoch eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten. Diese Gleichbehandlung kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten gestattet wird, auf die infrage kommenden Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb festgelegter Grenzen höchstens zwei ermäßigte Steuersätze in Höhe des Mindestsatzes von 5 %, einen ermäßigten Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anzuwenden.

(6)

Unter Berücksichtigung des Erfordernisses, aus Haushaltsgründen einer Zunahme von ermäßigten Steuersätzen vorzubeugen, und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ermäßigte Steuersätze, die nicht unter dem Mindestsatz von 5 % liegen dürfen, auf unter höchstens 24 Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anzuwenden. Aus denselben Gründen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, einen ermäßigten Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anzuwenden, jedoch nur auf unter höchstens sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, ausgewählt unter den Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die als zur Deckung der Grundbedürfnisse dienend erachtet werden, insbesondere denjenigen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Wasser, Arzneimitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen, Gesundheitsprodukten und Hygieneartikeln, der Personenbeförderung und bestimmten Kulturartikeln (Bücher, Zeitungen und Zeitschriften), oder ausgewählt unter anderen in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die andere Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze, die unter dem Mindestsatz von 5 % liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden, solange sie die geltenden Fristen einhalten. Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten, die bereits solche ermäßigten Steuersätze oder solche Steuerbefreiungen anwenden, die für die Einhaltung der genannten Fristen erforderliche Zeit einzuräumen.

(7)

Es ist angebracht, Solarpaneele unter die sieben Nummern aufzunehmen, die mit den umweltspezifischen Verpflichtungen der Union im Bereich der Dekarbonisierung und mit dem europäischen Grünen Deal im Einklang stehen, sowie ferner den Mitgliedstaaten die Möglichkeit anzubieten, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen auch mittels ermäßigter Mehrwertsteuersätze zu fördern. Zur Unterstützung des Übergangs zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Förderung der Autarkie der Union in Bezug auf Energie ist es notwendig, den Mitgliedstaaten zu gestatten, dem Endverbraucher einen besseren Zugang zu umweltfreundlichen Energiequellen zu verschaffen.

(8)

Die Inanspruchnahme jeder dieser Möglichkeiten sollte so ausgelegt werden, als würde sie eine Maßnahme darstellen, die sich in die Logik des Systems der Mehrwertsteuersätze einfügt und aus genau definierten sozialen Gründen und zugunsten des Endverbrauchers oder im allgemeinen Interesse erlassen worden ist.

(9)

Neben den allgemeinen Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze bestehen einige Ausnahmeregelungen, die es bestimmten Mitgliedstaaten gestatten, niedrigere Sätze anzuwenden. Die genannten niedrigeren Steuersätze sind durch besondere geografische Merkmale oder durch soziale Gründe, die sich zugunsten des Endverbrauchers oder im allgemeinen Interesse auswirken sollen, gerechtfertigt. Solche niedrigeren Steuersätze könnten für andere Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es daher angebracht, eine allen Mitgliedstaaten offenstehende Möglichkeit vorzusehen, die darin bestehen würde, auf dieselben Gegenstände und Dienstleistungen wie diejenigen, auf die in anderen Mitgliedstaaten niedrigere Steuersätze anwendbar sind, und unter denselben Bedingungen niedrigere Steuersätze anzuwenden. Zur Einhaltung der Obergrenze von sieben Nummern sollten die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021 solche niedrigeren Steuersätze auf unter mehr als sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt haben, die Anwendung von ermäßigten Steuersätzen, die unter dem Mindestsatz von 5 % liegen, und die Gewährung von Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug bis zum 1. Januar 2032 oder bis zum Zeitpunkt der Annahme der endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, auf unter sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen beschränken. Diese Änderungen lassen die Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Anwendung der Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Anhang X der Richtlinie 2006/112/EG unberührt.

(10)

Außerdem gestatten es eine Reihe von anderen Ausnahmen bestimmten Mitgliedstaaten derzeit, ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, auf andere Gegenstände und Dienstleistungen als die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten anzuwenden. In Anbetracht dessen, dass die genannten ermäßigten Steuersätze in Bezug auf die Höhe nahe beim Normalsatz liegen, und im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es angebracht, eine allen Mitgliedstaaten offenstehende Möglichkeit vorzusehen, die darin bestehen soll, auf dieselben Gegenstände und Dienstleistungen wie diejenigen, auf die in anderen Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, anwendbar sind, und unter denselben Bedingungen ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, anzuwenden.

(11)

Andere Mitgliedstaaten sollten ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt sind, und ermäßigte Steuersätze, die unter 5 % liegen, und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf unter jede Nummer des Anhangs III außer den Nummern 1 bis 6 und 10c fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden können, solange sie sich an die in dieser Richtlinie vorgesehene Struktur der Mehrwertsteuersätze und die entsprechenden Bedingungen halten, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden, in denen am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug galten. Diese anderen Mitgliedstaaten sollten Mitgliedstaaten umfassen, die derzeit ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden und noch andere Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführt sind, ermäßigte Steuersätze, die unter 5 % liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf andere Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden möchten als die, die sie derzeit anwenden.

(12)

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf der Grundlage von Ausnahmen angewandt haben, sollten dem Mehrwertsteuerausschuss die wichtigsten Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Ausnahmen in ihrem nationalen Recht mitteilen, die am 1. Januar 2021 angewandt wurden und zu denen anderen Mitgliedstaaten Zugang gewährt werden soll. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und allen Mitgliedstaaten gleichberechtigten Zugang zu diesen Ausnahmen zu ermöglichen, ist auf der Grundlage von Informationen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten bis zur gesetzten Frist bereitgestellt werden, von der Kommission ein vollständiges Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die solche ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen angewandt werden, unmittelbar nach Erhalt dieser Informationen zu erstellen und an alle Mitgliedstaaten zu verteilen. Die Einhaltung der Frist für die Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten ist wesentlich, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten gleichberechtigten Zugang zu Ausnahmen haben.

(13)

Auf der Grundlage der von der Kommission verteilten Informationen sollten Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden können, auf die andere Mitgliedstaaten diese ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen anwenden, sofern die ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen unter denselben Bedingungen angewandt werden, wie sie in den Mitgliedstaaten anwendbar sind, die diese Steuersätze und Steuerbefreiungen bereits anwenden. Für die Inanspruchnahme der genannten Möglichkeiten sollten die Mitgliedstaaten genaue Vorschriften erlassen und dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der erlassenen Vorschriften mitteilen. Auf der Grundlage dieser Mitteilung sollte die Kommission dem Rat einen Bericht mit einem umfassenden Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden, vorlegen.

(14)

In Anbetracht des Erfordernisses, das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, zu modernisieren und zu aktualisieren, sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um die Anwendung von ermäßigten Steuersätzen für spezifische sozialpolitische Ziele zu gestatten, um für Klarheit zu sorgen und um dem Grundsatz der Neutralität Rechnung zu tragen, insbesondere durch Sicherstellung der Gleichbehandlung in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze bei Vermietung oder Leasing und der Lieferung bestimmter Gegenstände.

(15)

Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den Übergang zur Nutzung umweltfreundlicher Heizanlagen im Einklang mit den umweltspezifischen Verpflichtungen der Union im Bereich der Dekarbonisierung zu unterstützen, sollte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ermäßigte Steuersätze auf die Lieferung und Installation hocheffizienter emissionsarmer Heizanlagen, die den Kriterien der Umweltgesetzgebung genügen, außerdem in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG enthalten sein.

(16)

Der Digitalisierung kommt bei der Wertschöpfung und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit eine Schlüsselrolle zu. Mit dem Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft wird die digitale Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von im Voraus festgelegten Indikatoren, die erhebliche Unterschiede bei der digitalen Entwicklung zeigen, gemessen und eine Rangfolge erstellt. Um der unzureichenden Versorgung mit Internetzugangsdiensten abzuhelfen und um ihre Weiterentwicklung zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf diese Dienste anwenden können. Die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Internetzugangsdienste sollte auf die Ziele zugeschnitten sein, die in der nationalen Digitalisierungspolitik festgelegt sind, und dementsprechend im Umfang begrenzt sein. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bieten Internetzugangsdienste Verbindungen, erstrecken sich aber nicht auf den Inhalt, der über das Internet bereitgestellt wird.

(17)

Außerdem sollte es in Anbetracht des digitalen Wandels der Wirtschaft für die Mitgliedstaaten möglich sein, für Aktivitäten, einschließlich von Veranstaltungen, die mittels Live-Streaming übertragen werden, dieselbe Behandlung vorzusehen wie für diejenigen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, wenn sie als Präsenzaktivitäten oder -veranstaltungen stattfinden.

(18)

Um die Besteuerung im Mitgliedstaat des Verbrauchs sicherzustellen, müssen alle Dienstleistungen, die für einen Verbraucher elektronisch erbracht werden können, an dem Ort steuerbar sein, an dem der Verbraucher ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Daher ist es notwendig, die Vorschriften für den Ort der Dienstleistung in Bezug auf solche Tätigkeiten zu ändern.

(19)

Um für Rechtssicherheit zu sorgen, ist es notwendig zu präzisieren, dass es im Fall von Einrichtungen mit sozialem Charakter die allgemeine Tätigkeit und die Ziele der Einrichtung als Ganzes- unabhängig vom letztendlich Begünstigten der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen — sind, die bei der Bewertung der Anforderungen für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes berücksichtigt werden sollten.

(20)

Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um die Anwendung ermäßigter Steuersätze in einer begrenzten Zahl von besonderen Situationen aus sozialen Gründen, zugunsten des Endverbrauchers und zur Verfolgung eines Ziels von allgemeinem Interesse zu gestatten. Daher sollte das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, um eine begrenzte Zahl solcher bestehender Ausnahmen erweitert werden.

(21)

Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Richtlinie 2006/112/EG angepasst werden muss, um den Rechtsrahmen für die Bewältigung künftiger Krisen bereit zu machen und damit die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, rasch auf außergewöhnliche Situationen wie Pandemien, humanitäre Krisen und Naturkatastrophen zu reagieren. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die von der Kommission ermächtigt wurden, eine Mehrwertsteuerbefreiung auf zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände anzuwenden, unter denselben Umständen die Möglichkeit haben, eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe und inländischen Lieferungen der genannten Gegenstände sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen an die infrage kommenden Einrichtungen anzuwenden, damit diese den Katastrophenopfern helfen können. Falls die Bedingungen für Steuerbefreiungen nicht mehr erfüllt sind, sollte die Lieferung solcher Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen.

(22)

Da die Hauptziele dieser Richtlinie, nämlich die Aktualisierung des Verzeichnisses der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für ermäßigte Steuersätze infrage kommen, und die Festlegung der Grundregeln, die sicherstellen sollen, dass die Mitgliedstaaten gleichen Zugang zur Anwendung ermäßigter Steuersätze haben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen bestehender Beschränkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Richtlinie 2006/112/EG ist durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (6) geändert worden. Aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Mehrwertsteuersätze, die in dieser Richtlinie vorgesehen ist, sollten die Bezugnahmen in der Richtlinie (EU) 2020/285 geändert werden.

(24)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumenten (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(25)

Die Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2006/112/EG

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:

„Dieser Artikel findet im Fall der virtuellen Teilnahme keine Anwendung auf die Eintrittsberechtigung für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen.“

2.

In Artikel 54 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Betreffen die Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen Tätigkeiten, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, so gilt als Ort der Dienstleistung jedoch der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.“

3.

In Artikel 59a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Dienstleistungen, deren Erbringungsort sich gemäß den Artikeln 44 und 45, Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2 und den Artikeln 56, 58 und 59 bestimmt,“.

4.

Artikel 81 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gemäß Artikel 98 Gebrauch gemacht haben, können vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 89 für die Lieferung von Kunstgegenständen im Sinne von Anhang III Nummer 26 gleich einem Bruchteil des gemäß den Artikeln 73, 74, 76, 78 und 79 ermittelten Betrags ist.“

5.

Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Einfuhr von Gegenständen ist der gleiche Steuersatz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Gegenstände innerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats gelten würde.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die einen Normalsatz auf die Lieferung der in Anhang IX Teile A, B und C aufgeführten Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten anwenden, auf die Einfuhr dieser Gegenstände in das Gebiet des Mitgliedstaats einen ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden.“

6.

Artikel 98 erhält folgende Fassung:

„Artikel 98

(1)   Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.

Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss und nur auf die in Anhang III aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden darf.

Die Mitgliedstaaten können die ermäßigten Steuersätze auf unter höchstens 24 Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den zwei ermäßigten Steuersätzen gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf unter höchstens sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewähren.

Der ermäßigte Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug dürfen nur auf unter die folgenden Nummern des Anhangs III fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden:

a)

den Nummern 1 bis 6 und 10c;

b)

jeder weiteren Nummer des Anhangs III, die unter die in Artikel 105a Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten fällt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes müssen die in Artikel 105a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Umsätze in Bezug auf Wohnungen als unter Anhang III Nummer 10 fallend angesehen werden.

Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2021 auf unter mehr als sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ermäßigte Steuersätze angewandt haben, die unter dem Mindestsatz von 5 % lagen, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewährt haben, beschränken die Anwendung dieser ermäßigten Steuersätze oder die Gewährung solcher Steuerbefreiungen dahin gehend, dass Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum 1. Januar 2032 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, nachgekommen wird. Es steht den Mitgliedstaaten frei, zu bestimmen, bei welchen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sie die genannten ermäßigten Steuersätze weiterhin anwenden oder die genannten Steuerbefreiungen weiterhin gewähren.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der in Anhang III Nummern 6, 7, 8 und 13 aufgeführten Dienstleistungen.

(4)   Zur Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen können die Mitgliedstaaten die Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur bzw. der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen genau abgrenzen.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 98a

Die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen sind nicht auf Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten anwendbar, auf die die in Titel XII Kapitel 4 vorgesehenen Sonderregelungen angewandt werden.“

8.

Artikel 99 wird gestrichen.

9.

Artikel 100 erhält folgende Fassung:

„Artikel 100

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Anwendungsbereich des Anhangs III vor, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beigefügt sind.“

10.

Artikel 101 wird gestrichen.

11.

In Titel VIII Kapitel 2 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 2a

Außergewöhnliche Situationen

Artikel 101a

(1)   Wurde einem Mitgliedstaat von der Kommission eine Ermächtigung gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG des Rates (*1) für die Anwendung einer Steuerbefreiung auf Gegenstände, die zugunsten von Katastrophenopfern eingeführt werden, erteilt, so kann dieser Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Lieferung der genannten Gegenstände sowie die mit diesen Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen, einschließlich Vermietungsdienstleistungen, anwenden.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 genannte Maßnahme anwenden möchte, setzt den Mehrwertsteuerausschuss davon in Kenntnis.

(3)   Werden Gegenstände oder Dienstleistungen, die von den Organisationen erworben werden, denen die in Absatz 1 festgelegte Steuerbefreiung gewährt wird, für andere als die in Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG vorgesehenen Zwecke verwendet, so unterliegt die Verwendung dieser Gegenstände und Dienstleistungen unter den zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bedingungen für die Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt waren, geltenden Bedingungen der Mehrwertsteuer.

(*1)  Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).“"

12.

Die Artikel 102 und 103 werden gestrichen;

13.

Artikel 104 erhält folgende Fassung:

„Artikel 104

(1)   Österreich kann in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) einen zweiten Normalsteuersatz anwenden, der niedriger als der entsprechende, im restlichen Österreich angewandte Steuersatz ist, jedoch nicht unter 15 % liegen darf.

(2)   Griechenland kann in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes, Kykladen und auf den Inseln Thassos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skyros Steuersätze anwenden, die bis zu 30 % unter den entsprechenden, auf dem griechischen Festland geltenden Steuersätzen liegen.

(3)   Portugal kann auf die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira bewirkten Umsätze und auf die direkten Einfuhren in diese Regionen Steuersätze anwenden, die unter den entsprechenden, im Mutterland angewandten Steuersätzen liegen.

(4)   Portugal kann auf die Mautgebühren an Brücken im Raum Lissabon einen der zwei ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 1 anwenden.“

14.

Die Artikel 104a und 105 werden gestrichen;

15.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 105a

(1)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf die in den Nummern des Anhangs III außer den Nummern 1 bis 6 und 10c aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze oder Steuerbefreiungen gemäß Artikel 98 Absatz 2 weiterhin anwenden; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels.

Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, auf Umsätze in Bezug auf Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 2 weiterhin anwenden.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b spätestens am 7. Juli 2022 mit.

Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels können ermäßigte Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz liegen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 1 auf dieselben in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen und unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.

(2)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die unter 12 % lagen, einschließlich ermäßigter Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 festgelegten Mindestsatz lagen, oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf andere Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen als die in Anhang III aufgeführten angewandt haben, können gemäß Artikel 98 Absätze 1 und 2 diese ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen bis zum 1. Januar 2032 oder bis zur Einführung der in Artikel 402 genannten endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, weiterhin anwenden; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels.

(3)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % lagen, auf andere Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen als die in Anhang III aufgeführten angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 weiterhin anwenden; dies gilt unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten ermäßigten Steuersätze spätestens am 7. Juli 2022 mit.

Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels können ermäßigte Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 auf dieselben in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen die ermäßigten Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf fossile Brennstoffe, andere Gegenstände mit ähnlichen Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen, wie beispielsweise Torf und Brennholz, spätestens am 1. Januar 2030 nicht mehr angewandt werden. Die ermäßigten Steuersätze oder Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auf chemische Schädlingsbekämpfungsmittel und chemische Düngemittel dürfen spätestens am 1. Januar 2032 nicht mehr angewandt werden.

(5)   Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels und Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 105b die ermäßigten Steuersätze, die nicht unter 12 % liegen, die ermäßigten Steuersätze, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 genannten Mindestsatz liegen, oder die Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden möchten, erlassen spätestens am 7. Oktober 2023 die genauen Vorschriften für die Inanspruchnahme der genannten Möglichkeiten. Sie teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften, die sie erlassen haben, mit.

(6)   Bis zum 1. Juli 2025 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bericht mit einem vollständigen Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, die in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels und in Artikel 105b genannt sind und auf die die ermäßigten Steuersätze, einschließlich derjenigen, die unter dem in Artikel 98 Absatz 1 genannten Mindestsatz liegen, oder die Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug in den Mitgliedstaaten angewandt werden, vor.

Artikel 105b

Mitgliedstaaten, die im Einklang mit dem Unionsrecht am 1. Januar 2021 ermäßigte Steuersätze, die nicht unter dem Mindestsatz von 5 % lagen, auf Umsätze in Bezug auf Wohnungen in einem nicht sozialpolitischen Kontext angewandt haben, können diese ermäßigten Steuersätze gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 weiterhin anwenden. In diesem Fall dürfen die auf solche Umsätze anzuwendenden ermäßigten Steuersätze ab dem 1. Januar 2042 nicht unter 12 % liegen.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und die Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 genannten ermäßigten Steuersätze spätestens am 7. Juli 2022 mit.

Ein ermäßigter Steuersatz, der nicht unter 12 % liegt, kann von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 1 auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Umsätze unter denselben Bedingungen, wie sie am 1. Januar 2021 in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten galten, angewandt werden.

Für die Zwecke des Artikels 98 Absatz 1 Unterabsatz 3 werden die in diesem Artikel genannten Umsätze als unter Anhang III Nummer 10 fallend angesehen.“

16.

In Titel VIII wird Kapitel 4 gestrichen.

17.

Die Artikel 123, 125, 128 und 129 werden gestrichen.

18.

Artikel 221 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 220a befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 98 Absatz 2, Artikel 105a und 132, Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben h bis l, den Artikeln 136, 371, 375, 376 und 377, Artikel 378 Absatz 2, Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390c befreit sind.“

19.

Artikel 288 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;“.

20.

Artikel 316 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sofern auf die betreffenden Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert oder von ihm eingeführt wurden, kein ermäßigter Steuersatz angewandt wurde, räumen die Mitgliedstaaten den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:

a)

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die der Wiederverkäufer selbst eingeführt hat;

b)

Kunstgegenstände, die vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern an den Wiederverkäufer geliefert wurden;

c)

Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, an den Wiederverkäufer geliefert wurden.“

21.

In Artikel 387 wird Buchstabe c gestrichen.

22.

Der Titel von Anhang III erhält folgende Fassung:

„Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Steuersätze und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 98 angewandt werden können“.

23.

Anhang III wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/285

Artikel 1 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2020/285 erhält folgende Fassung:

„15.

Artikel 288 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 288

(1)   Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach Artikel 284 zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen:

a)

Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht würden;

b)

Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;

c)

Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;

d)

Betrag der gemäß Artikel 138 von der Steuer befreiten Umsätze, in deren Fall die Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel gilt;

e)

Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.

(2)   Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz.‘“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummern 1, 2, 5, 7 und 12 in Bezug auf die Streichung von Artikel 103 der Richtlinie 2006/112/EG, und Artikel 1 Nummer 20 sowie Artikel 2 nachzukommen.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 an.

Die Mitgliedstaaten können die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Anhang III Nummern 7 und 13 in Bezug auf den Zugang zum Live-Streaming von Veranstaltungen oder Besuchen, die unter diese Nummern fallen, und Anhang III Nummer 26 der Richtlinie 2006/112/EG, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, ab dem 1. Januar 2025 anwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Überprüfung

Unter Zugrundelegung einer Bewertung der Frage, ob zukunftsfähige Lösungen, die an das digitale Zeitalter angepasst und an das Ziel eines auf dem Bestimmungsland beruhenden Systems angeglichen sind, möglich sind, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die in Titel XII Kapitel 4 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegte Differenzbesteuerung zu ändern.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme vom 9. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 35.

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 3 bis 8 erhalten folgende Fassung:

„3.

Arzneimittel, die für ärztliche und tierärztliche Zwecke verwendet werden, einschließlich Erzeugnissen für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene, sowie absorbierender Hygieneprodukte;

4.

medizinische Geräte, Vorrichtungen, Produkte, Artikel, Hilfsmittel und Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutzmasken, die üblicherweise für die Verwendung in der Gesundheitsversorgung oder für den Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, Gegenstände, die wesentlich sind, um eine Behinderung auszugleichen oder zu bewältigen, sowie die Anpassung, Instandsetzung, Vermietung und das Leasing solcher Gegenstände;

5.

Beförderung von Personen und Beförderung der von ihnen mitgeführten Gegenstände, wie beispielsweise Gepäck, Fahrräder einschließlich Elektrofahrräder, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge, oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen;

6.

Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern, auf elektronischem Weg oder beidem, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnlicher Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografischer oder sonstiger Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen; Herstellung von Veröffentlichungen von gemeinnützigen Organisationen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Herstellung;

7.

Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen, oder Zugang zum Live-Streaming dieser Ereignisse oder Besuche oder beides;

8.

Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen und Webcasting dieser Programme durch einen Mediendiensteanbieter; Internetzugangsdienste, die im Rahmen einer Digitalisierungspolitik bereitgestellt werden, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurde;“.

2.

Die Nummern 10 und 10a erhalten folgende Fassung:

„10.

Lieferung und Bau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt; Renovierung und Umbau, einschließlich Abriss und Neubau, sowie Reparatur von Wohnungen und Privatwohnungen; Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke;

10a.

Bau und Renovierung von öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden;“.

3.

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„10c.

Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden;“.

4.

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden; und bis zum 1. Januar 2032 Lieferung von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln und chemischen Düngemitteln;“.

5.

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„11a.

Lebende Equiden und Dienstleistungen im Zusammenhang mit lebenden Equiden.“

6.

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

Eintrittsberechtigung für Sportveranstaltungen oder Zugang zum Live-Streaming dieser Veranstaltungen oder beides; Überlassung von Sportanlagen und Angebot von Sport- oder Bewegungskursen auch im Wege von Live-Streaming;“.

7.

Nummer 14 wird gestrichen.

8.

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinnützige Organisationen. die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit wie von den Mitgliedstaaten definiert einsetzen und die von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden, soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind;“.

9.

Die Nummern 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

„18.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abwasser, Straßenreinigung, der Abfuhr von Hausmüll und der Abfallbehandlung oder dem Recycling von Müll mit Ausnahme der Dienstleistungen, die von Einrichtungen im Sinne des Artikels 13 erbracht werden;

19.

Reparaturdienstleistungen betreffend Haushaltsgeräte, Schuhe und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung);“.

10.

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.

Friseurdienstleistungen;“.

11.

Folgende Nummern werden hinzugefügt:

„22.

Lieferung von Elektrizität, Fernwärme und Fernkälte sowie Biogas, das aus in Anhang IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Rohstoffen hergestellt wird; Lieferung und Installation von hocheffizienten emissionsarmen Heizanlagen, die die Emissionsrichtwerte gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission (*2) bzw. Anhang V der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission (*3) einhalten und denen ein EU-Energieetikett zuerkannt wurde, um zu zeigen, dass das Kriterium nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) erfüllt wird; und bis zum 1. Januar 2030 von Erdgas und Brennholz;

23.

Lebende Pflanzen und sonstige Erzeugnisse des Pflanzenanbaus, einschließlich Knollen, Baumwolle, Wurzeln und ähnlichen Erzeugnissen, Schnittblumen und Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken;

24.

Kinderbekleidung und -schuhe; Lieferung von Kindersitzen für Kraftfahrzeuge;

25.

Lieferung von Fahrrädern, einschließlich Elektrofahrrädern; Vermietungs- und Reparaturdienstleistungen für solche Fahrräder;

26.

Lieferung von in Anhang IX Teile A, B und C aufgeführten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten;

27.

Rechtsdienstleistungen für auf Vertragsbasis Beschäftigte und Arbeitslose in Arbeitsgerichtsverfahren, und Rechtsdienstleistungen im Rahmen der Regelung für Verfahrenshilfe, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt;

28.

Geräte und sonstige Ausrüstung, die üblicherweise für den Einsatz bei Rettungs- oder Erste-Hilfe-Diensten bestimmt sind, wenn sie öffentlichen Einrichtungen oder gemeinnützigen Organisationen, die im Bereich des Zivil- oder Gemeinschaftsschutzes tätig sind, geliefert werden;

29.

Dienstleistungen in Verbindung mit dem Betrieb von Feuerschiffen, Leuchttürmen oder anderen Navigationshilfen und Lebensrettungsdiensten einschließlich der Organisation und Unterhaltung des Rettungsboot-Dienstes.

(*1)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82)."

(*2)  Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100)."

(*3)  Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1)."

(*4)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).“"


(*1)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(*2)  Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100).

(*3)  Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1).

(*4)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).““


6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/13


RICHTLINIE (EU) 2022/543 DES RATES

vom 5. April 2022

zur Änderung der Richtlinien 2008/118/EG und (EU) 2020/262 bezüglich Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Kanaltunnels

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG (3) können die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen in Flug- und Seehäfen der Union an Reisende verkauft werden, die sich in ein Drittgebiet begeben.

(2)

Bei der festen Ärmelkanalverbindung handelt es sich um eine zweigleisige Tunnelverbindung unter dem Ärmelkanal zwischen Coquelles (Pas-de-Calais, Frankreich) und Folkestone (Kent, Vereinigtes Königreich). An beiden Enden gibt es einen angeschlossenen Servicetunnel und einen Terminalbereich für die Kontrolle des Zugangs zu und des Ausgangs aus den Tunneln. Angesichts dieser Infrastrukturen weist die Verbindung die Merkmale einer Seeverkehrsverbindung zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich mit Grenzkontrollen an den beiden Zugangsterminals auf. Die Seeverkehrsverbindung und die feste Ärmelkanalverbindung ermöglichen eine Über- bzw. Unterquerung des Ärmelkanals unter den gleichen Bedingungen.

(3)

Das französische Terminal der festen Ärmelkanalverbindung in Coquelles sollte daher als einem Hafen für die Zwecke des Artikels 14 der Richtlinie 2008/118/EG gleichwertig angesehen werden.

(4)

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, der zu einer Eröffnung von Tax-free-Verkaufsstellen in den Häfen von Calais und Dünkirchen und im britischen Terminal der festen Ärmelkanalverbindung in Folkestone geführt hat, ist es angezeigt, die Eröffnung von Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal der festen Ärmelkanalverbindung in Coquelles zu genehmigen.

(5)

Angesichts der Tatsache, dass Reisende, die die feste Ärmelkanalverbindung nutzen, diese vor dem Erreichen des Zielortes nicht verlassen können, werden das Risiko einer Nichteinhaltung der Verbrauchsteuerbestimmungen und der Freigrenzen bei der Einfuhr und folglich der Kontrollaufwand für die Zollbehörden gering sein. Um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch in jedem Fall zu verhindern, sollte Frankreich jedoch die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die ordnungsgemäße Anwendung der Steuerbefreiung in den Tax-free-Verkaufsstellen des französischen Terminals der festen Ärmelkanalverbindung in Coquelles sichergestellt ist.

(6)

Da durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (4) die Richtlinie 2008/118/EG mit Wirkung zum 13. Februar 2023 aufgehoben und ersetzt wird, sollte die entsprechende Bestimmung der Richtlinie (EU) 2020/262 ebenfalls geändert werden.

(7)

Die Richtlinien 2008/118/EG und (EU) 2020/262 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2008/118/EG

Artikel 14 der Richtlinie 2008/118/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Waren, die von Tax-free-Verkaufsstellen im französischen Terminal des Ärmelkanals in Coquelles an Reisende abgegeben werden, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels für eine Fahrt in das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanalverbindung sind.“

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1, 1a und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch verhindert wird.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262

Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2020/262 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt auch für Waren, die von Tax-free-Verkaufsstellen innerhalb des französischen Terminals des Ärmelkanals in Coquelles an Reisende abgegeben werden, die im Besitz eines gültigen Beförderungstitels für eine Fahrt in das Vereinigte Königreich durch die feste Ärmelkanalverbindung sind.“

2.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei Anwendung der Steuerbefreiung nach den Absätzen 1, 1a und 2 Steuerhinterziehung, -umgehung oder -missbrauch verhindert wird.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Entscheidet ein Mitgliedstaat, die Steuerbefreiung nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG gemäß Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie oder die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie anzuwenden, und erlässt er die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie Wirksamkeit zu verleihen, so setzt er die Kommission unverzüglich von den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften in Kenntnis.

(2)   Wenn ein Mitgliedstaat diese Vorschriften erlässt, nimmt er in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Der Mitgliedstaat regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme vom 9. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/16


BESCHLUSS (EU) 2022/544 DES RATES

vom 4. April 2022

über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2022/449 des Rates (2) vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 17. März 2022 unterzeichnet.

(2)

In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

(3)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG (4) des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt.

(5)

Die Vereinbarung sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird im Namen der Union genehmigt. (5)

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 1 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Zustimmung vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2022/449 des Rates vom 17. März 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau durchgeführt werden (ABl. L 91 vom 18.3.2022, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Wortlaut der Vereinbarung ist in ABl. L 91 vom 18.3.2022, S. 4, veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/545 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 (1) der Kommission, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2019/2144 ist eine allgemeine Verpflichtung für Kraftfahrzeuge festgelegt, die die Ausrüstung mit bestimmten fortschrittlichen Fahrzeugsystemen vorsieht. In Anhang II der genannten Verordnung sollten die Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung dieser Systeme als selbstständige technische Einheiten aufgeführt werden. Es ist notwendig, diese Anforderungen zu ergänzen, indem detaillierte harmonisierte Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für eine solche Typgenehmigung festgelegt werden.

(2)

Die in dieser Verordnung enthaltenen technischen Anforderungen und Prüfverfahren betreffen Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den geltenden Zeitpunkten für die Versagung der EU-Typgenehmigung in Bezug auf die in Verordnung (EU) 2019/2144 aufgeführten Klassen von Kraftfahrzeugen.

(3)

Gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/2144 ist ein Ereignisdatenspeicher ein System, das ausschließlich dem Zweck dient, kritische unfallbezogene Parameter und Informationen kurz vor, während und unmittelbar nach einem Aufprall aufzuzeichnen und zu speichern, um genauere und detailliertere Unfalldaten zu erhalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Analysen der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen und die Wirksamkeit spezifischer Maßnahmen zu bewerten.

(4)

Die Prüfverfahren und detaillierten technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugtypen in Bezug auf Ereignisdatenspeicher unterliegen den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 160 (2). Diese UN-Regelung sollte daher in die Liste der anwendbaren Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 aufgenommen werden.

(5)

Die UN-Regelung Nr. 160 enthält die Anforderungen in Bezug auf Datenelemente, die von Ereignisdatenspeichern aufzuzeichnen sind, das Format dieser Daten, die Anforderungen an die Erfassung, Aufzeichnung und fahrzeugseitige Speicherung von Daten sowie Anforderungen an die Leistung von Aufpralltests und die Überlebensfähigkeit.

(6)

Alle technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 (3) gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union ab den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Zeitpunkten.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Fahrzeughersteller geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Daten der Ereignisdatenspeicher vor Manipulation und die Verfügbarkeit der Daten aus Ereignisdatenspeichern über die standardisierte Schnittstelle zu gewährleisten und die Anonymisierung dieser Daten zu ermöglichen, sollten diese Anforderungen durch zusätzliche Anforderungen an den Abruf von Daten, den Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der Daten ergänzt werden.

(8)

Um sicherzustellen, dass die vom Ereignisdatenspeicher aufgezeichneten Daten anonymisiert bleiben, sollten die Hersteller geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu verhindern, dass diese Daten zusammen mit Informationen über eine natürliche Person gemeldet oder abgerufen werden.

(9)

Solange keine standardisierten Kommunikationsprotokolle für den Zugang zu und das Abrufen von Ereignisdaten vorhanden sind, sollten die Fahrzeughersteller über einen delegierten Rechtsakt der Kommission die einschlägigen Parteien darüber informieren, wie sie auf die Daten im Ereignisdatenspeicher zugreifen, sie abrufen und interpretieren können.

(10)

Der korrekte Betriebszustand des Ereignisdatenspeichers sowie seine korrekte Funktionalität und Softwareintegrität sollten durch regelmäßige Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von Fahrzeugen überprüft werden.

(11)

Die Tabelle mit der Liste der Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 enthält keinen Verweis auf Rechtsakte in Bezug auf Ereignisdatenspeicher. Daher ist es erforderlich, in diesen Anhang einen Verweis auf diese Regelung und die UN-Regelung Nr. 160 aufzunehmen.

(12)

Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 enthaltene Liste der in Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung genannten UN-Regelungen sollte geändert werden, um einen Verweis auf die Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 160 aufzunehmen.

(13)

Die Verordnung (EU) 2019/2144 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Vorschriften über die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher sowie für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten enthalten. Aufgrund der in dieser Regelung festgelegten Vorschriften ist es erforderlich, die Bezugnahme auf diese Regelung, die UN-Regelung Nr. 160 und die Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 aufzunehmen. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(15)

Da die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 in Bezug auf Ereignisdatenspeicher für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ab dem 6. Juli 2022 gelten sollen, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

Artikel 2

Geltende technische Anforderungen

(1)   Der Ereignisdatenspeicher eines Fahrzeugs muss den technischen Anforderungen entsprechen, die in folgenden Rechtsakten festgelegt sind:

(a)

UN-Regelung Nr. 160 und

(b)

Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung.

(2)   Die Typgenehmigung eines Ereignisdatenspeichers als selbstständige technische Einheit unterliegt der selbstständigen technischen Einheit, die dieselben Anforderungen erfüllt wie in den Absätzen 5.3 (einleitender Absatz), 5.3.3, 5.3.4, 5.3.5 und 5.5 der UN-Regelung Nr. 160.

(3)   Ist das Kraftfahrzeug mit einem Ereignisdatenspeicher ausgerüstet, das als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, müssen das Fahrzeug und sein Ereignisdatenspeicher den in Absatz 1 dieses Artikels genannten technischen Anforderungen entsprechen. In Bezug auf Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 160 müssen sie jedoch den Anforderungen der Absätze 5.1, 5.2, 5.3.1, 5.3.2 und 5.4 dieser Regelung entsprechen.

Artikel 3

Datensicherheit

(1)   Die Unfalldaten, die der Ereignisdatenspeicher aufzeichnet und speichert, sind gegen Manipulation zu schützen, indem die einschlägigen technischen Anforderungen und Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 155 (5), ihrer ursprünglichen Änderungsserie oder einer späteren Änderungsserie eingehalten werden.

(2)   Software-Aktualisierungen, die auf dem Ereignisdatenspeicher vorgenommen werden, sind zu schützen, damit sie nach vernünftigem Ermessen nicht beeinträchtigt und ungültige Aktualisierungen vermieden werden.

Artikel 4

Datenabruf

(1)   Die vom Ereignisdatenspeicher aufgezeichneten aufprallbezogenen Daten sind über die serielle Schnittstelle auf dem Standard-Datenübertragungsanschluss gemäß Anhang X Nummer 2.9 der Verordnung (EU) 2018/858 zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Ist die serielle Schnittstelle nach einem Zusammenstoß nicht mehr funktionsfähig, so müssen die Daten über eine direkte Verbindung mit dem Ereignisdatenspeicher abgerufen werden können.

(2)   Der Fahrzeughersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde und – auf Verlangen einer Typgenehmigungsbehörde – jedem interessierten Hersteller oder Reparaturbetrieb von Bauteilen, Diagnosegeräten oder Prüfgeräten Informationen darüber zur Verfügung, wie sie auf die Daten im Ereignisdatenspeicher zugreifen, sie abrufen und interpretieren können.

(3)   Fahrzeuge und ihre Ereignisdatenspeicher müssen so ausgelegt sein, dass ein Tool zum Datenabruf Ereignisberichte erstellen kann, die folgende Datenelemente enthalten:

(a)

jedes der obligatorischen Datenelemente gemäß der UN-Regelung Nr. 160;

(b)

den genauen Fahrzeugtyp, die Variante und Version (einschließlich der eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme) des Fahrzeugs, in dem der Ereignisdatenspeicher untergebracht ist.

Die unter Buchstabe b genannten Daten müssen auch nach Abschluss der Aufprallprüfung gemäß Absatz 5.4.3 der UN-Regelung Nr. 160 verfügbar sein.

(4)   Die vom Ereignisdatenspeicher aufgezeichneten Daten dürfen nicht für den Abruf über Schnittstellen zur Verfügung stehen, die ohne Entriegelung des Fahrzeugs und ohne Werkzeug zugänglich sind, und auch nicht über Fahrzeugschnittstellen für drahtlose Verbindungen.

(5)   Die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten des Ereignisdatenspeichers:

(a)

müssen in einem maschinenlesbaren Format verfügbar sein;

(b)

dürfen keine Informationen enthalten oder zusammen mit Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ermöglichen, diese Daten mit einer natürlichen Person in Verbindung zu bringen.

Artikel 5

Vorschriften für die technische Überwachung

Für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung von Fahrzeugen muss es möglich sein, den ordnungsgemäßen Betriebszustand des Ereignisdatenspeichers wie folgt zu überprüfen:

(1)

Seinen ordnungsgemäßen Betriebszustand durch eine optische Überprüfung des Status des Störungswarnsignals nach der Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs und einer etwaigen Prüfung von Glühbirnen. Wenn das Fehlerwarnsignal in einem gemeinsamen Bereich angezeigt wird (der Bereich, in dem zwei oder mehr Informationsfunktionen/-symbole angezeigt werden können, dies jedoch nicht gleichzeitig), muss vor der Überprüfung des Zustands des Fehlerwarnsignals geprüft werden, ob der gemeinsame Bereich funktionsfähig ist.

(2)

Ihre ordnungsgemäße Funktionsweise und die Softwareintegrität durch Nutzung einer elektronischen Fahrzeugschnittstelle, wie sie in Anhang III Abschnitt I Nummer 14 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt ist, sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies zulassen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die technischen Informationen für die Nutzung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission (7) zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Zeitlich befristete Bestimmungen für Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160

(1)   Ab dem 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf einen Ereignisdatenspeicher beziehen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Regelung und den technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 nicht entsprechen. Die nationalen Behörden müssen jedoch Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160, die außerhalb der EU als Alternative zu einer Genehmigung nach der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 erteilt wurden, für die Zwecke der Erteilung einer EU-Genehmigung nach dieser Verordnung bis zum 1. Juli 2024 anerkennen.

(2)   Mit Wirkung vom 6. Juli 2024 untersagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf einen Ereignisdatenspeicher beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und den technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 160 nicht entsprechen, da Übereinstimmungsbescheinigungen für diese Fahrzeuge nicht mehr gültig sind. Die nationalen Behörden müssen jedoch Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160, die außerhalb der EU als Alternative zu einer Genehmigung nach der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 erteilt wurden, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 der Verordnung (EU) 2018/858 bis 1. Juli 2026 anerkennen.

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/2144 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.

(2)  UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers (ABl. L 221 vom 21.6.2021, S. 15). UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers [2021/1215] Änderungsserie 01 (ABl. L 265 vom 26.7.2021, S. 3).

(3)  UN-Regelung Nr. 160 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Ereignisdatenspeichers [2021/1215] Änderungsserie 01 (ABl. L 265 vom 26.7.2021, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(5)  UN-Regelung Nr. 155 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems [2021/387] (ABl. L 82 vom 9.3.2021, S. 30).

(6)  Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 5).


ANHANG

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144

Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 wird wie folgt geändert:

160

Ereignisdatenspeicher

Änderungsserie 01

ABl. L 265 vom 26.7.2021, S. 3

M1, N1“.

In Anhang II Teil E erhält die Zeile für die Anforderung in Bezug auf E5 folgende Fassung:

„Genehmigungsgegenstand

Regelungen

Zusätzliche bestimmte technische Bestimmungen

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

STU

Bauteil

„E5 Ereignisdatenspeicher

Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission  (*1)

UN-Regelung Nr. 160

 

B

D

D

B

D

D

 

 

 

 

B

 


(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 vom 26. Januar 2022der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 107 vom 5.4.2022, S. 18).“


6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/24


VERORDNUNG (EU) 2022/546 DER KOMMISSION

vom 31. März 2022

über eine vorübergehende Schließung der Fischerei auf Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/109 (2) des Rates sind die Quoten für 2022 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Rotbarschbestand im NAFO-Gebiet 3M durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für den Halbjahreszeitraum bis 1. Juli 2022 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die gezielte Befischung dieses Bestands bis 30. Juni 2022 verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Rotbarschbestand im NAFO-Gebiet 3M für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 zugeteilte Fangquote gilt ab dem im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die gezielte Befischung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt bis einschließlich 30. Juni 2022 verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).


ANHANG

Nr.

01/TQ109

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum der Schließung

25. März 2022 um 24.00 UTC bis 30. Juni 2022


6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/547 DER KOMMISSION

vom 5. April 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, (1) insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 18. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren (im Folgenden „SAP“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „betroffenes Land“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der von der europäischen Koalition für superabsorbierende Polymere (European Superabsorbent Polymer Coalition – im Folgenden „ESPC“ oder „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Namen von zwei Unionsherstellern, auf die zusammen 65 % der gesamten Unionsproduktion von superabsorbierenden Polymeren entfallen, im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Stellungnahmen zur Einleitung

1.2.1.   Prüfung des Unionsinteresses in Bezug auf den Antrag

(3)

Nach der Einleitung brachte die Koalition der Verwender (3) vor, dass im Antrag bei der Schlussfolgerung, dass die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gegenüber den Einfuhren von SAP mit Ursprung in der Republik Korea im Interesse der Union liege, die Interessen der Einführer und Verwender unter Verletzung des Artikels 21 der Grundverordnung außer Acht gelassen worden seien.

(4)

Eine ähnliche Stellungnahme wurde von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller LG Chem Ltd. (im Folgenden „LG Chem“) vorgebracht.

(5)

Die Kommission erinnert daran, dass nach Artikel 5 Absätze 2 und 9 der Grundverordnung die Einleitung eines Verfahrens gerechtfertigt ist, wenn der Antrag ausreichend Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthält. Diesen Bestimmungen zufolge ist der Antragsteller nicht verpflichtet, in seinem Antrag eine Analyse des Unionsinteresses vorzunehmen. Daher war der Antrag in diesem Punkt nicht mangelhaft.

(6)

In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission die Richtigkeit und Angemessenheit der vorgelegten Beweise und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung dieser Untersuchung nach Artikel 5 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen.

(7)

Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

1.2.2.   Antrag gegen überhöhte Dumping- und Preisunterbietungsspanne

(8)

LG Chem brachte vor, der Antragsteller habe durch die Einstufung von SAP als homogene Ware die im Antrag genannten Dumping- und Preisunterbietungsspannen künstlich überhöht. In diesem Zusammenhang wiederholte LG Chem in erster Linie die bereits in Abschnitt 2.3 erwähnten Stellungnahmen zur Warendefinition.

(9)

LG Chem brachte ferner vor, dass der im Antrag angegebene Ausfuhrpreis falsch berechnet worden sei. Nach der im Antrag für die Berechnung des Ausfuhrpreises verwendeten Quelle, d. h. dem Korean Trade Statistics Service, hätte der Ausfuhrpreis 13–18 % über dem vom Antragsteller angegebenen Wert liegen müssen. Daher habe die Kommission einen Fehler begangen, als sie die im Antrag vorgelegten Belege für den Ausfuhrpreis akzeptiert habe.

(10)

Zum Zeitpunkt der Antragstellung reicht es aus, Dumping- und Preisunterbietungsspannen auf der Grundlage der dem Antragsteller zugänglichen Informationen und für die Ware als Ganzes anzugeben. Die Tatsache, dass LG Chem die untersuchte Ware als nicht homogen ansieht, führte nicht dazu, dass der von den Antragstellern vorgenommene Vergleich für die Zwecke der Einleitung fehlerhaft war. Es ist vielmehr Teil der Untersuchung der Kommission, zu prüfen, ob ein Antrag auf eine detailliertere Analyse gerechtfertigt ist.

(11)

In Bezug auf den im Antrag zugrunde gelegten Ausfuhrpreis stellte die Kommission fest, dass die von LG Chem in Beweis 8 des Antrags hervorgehobenen höheren Preise tatsächlich die Gesamtausfuhren unter der Warennummer 3906 90 90 umfassten, und damit auch Waren, die nicht zu der betroffenen Ware zählten; demgegenüber umfassten die Ausfuhrpreise, die für die Dumpingschätzung in Randnummer 46 des Antrags herangezogen wurden, nur die betroffene Ware, die auf der Grundlage einer zusätzlichen Abfrage im TRASS-System herausgefiltert wurde. (4)

(12)

Die Vorbringen von LG Chem wurden daher von der Kommission abgelehnt.

1.2.3.   Handelsstufe

(13)

LG Chem brachte ferner vor, der Antragsteller habe es versäumt, den Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung von Unterschieden bei der Handelsstufe zu berichtigen, da seine Ausfuhrverkäufe in den Unionsmarkt im Allgemeinen über ein verbundenes Unternehmen abgewickelt würden. Daher seien sowohl die im Antrag genannten Dumping- als auch die Preisunterbietungsspannen künstlich überhöht.

(14)

Die Kommission erinnert daran, dass der Antragsteller bei den Abzügen auf die Ausfuhrpreise nur die Transportkosten berichtigt hat. Dies ist wohl ein zurückhaltender Ansatz, da eine Berichtigung der Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 oder zusätzliche Abzüge von Verkaufsprovisionen durch verbundene Händler, die an der Einfuhr der Waren in die Union beteiligt sind, den Ausfuhrpreis nur senken und die Dumpingspanne erhöhen würden. Auch wenn keine Abzüge für den Transport vorgenommen würden, wäre das Dumping immer noch erheblich, wie aus der nichtvertraulichen Fassung des Antrags hervorgeht. Was die angeblich überhöhte Preisunterbietungsspanne anbelangt, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung eines Ausfuhrpreises auf der Grundlage von Einfuhrstatistiken ein den Antragstellern in der Einleitungsphase zugängliches Beweismittel darstellt, um eine Preisunterbietung nachzuweisen. Außerdem gibt es zwei weitere ausführende Hersteller in der Republik Korea, die direkt auf dem Unionsmarkt verkaufen, und auch LG Chem selbst verkauft einen Teil seiner Ausfuhrverkäufe direkt auf dem Unionsmarkt. In jedem Fall wurde von LG Chem nicht nachgewiesen, wie die Zugrundelegung eines anderen Ausfuhrpreises zu einer erheblichen Verringerung der im Antrag genannten Preisunterbietung [10–30 %] führen würde.

(15)

Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

1.2.4.   Nichtvertrauliche Fassung des Antrags ermöglicht keine Auslegung der Informationen über die Preisunterbietung

(16)

LG Chem brachte vor, dass die in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags vorgelegten Nachweise für die Behauptung der preisdrückenden Auswirkungen der Einfuhren aus Südkorea, d. h. die Belege anhand der Daten von Marktuntersuchungen, es nicht möglich machten, die Informationen über die Preisunterbietung angemessen zu deuten.

(17)

Zunächst erinnerte die Kommission daran, dass der Zweck der nichtvertraulichen Fassung des Antrags darin besteht, eine aussagekräftige Zusammenfassung der in der vertraulichen Fassung enthaltenen Informationen zu liefern. Bei der Prüfung, ob die Zusammenfassung aussagekräftig ist oder nicht, muss die Gesamtheit der in der nichtvertraulichen Fassung enthaltenen Informationen zu einem bestimmten Thema berücksichtigt werden. In Bezug auf die Behauptungen zur Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung durch koreanische Ausführer stellte die Kommission fest, dass Abschnitt 5.3 der nichtvertraulichen Fassung des Antrags eine umfassende Zusammenfassung der Preisvergleiche enthält, auf die sich die Behauptungen zur Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung stützen, und durch aussagekräftige Zusammenfassungen der wichtigsten Informationen in den Anlagen 5-1 bis 5-3-3 zum Antrag unterstützt wird. Die Kommission war der Auffassung, dass die Ausführungen im Hauptteil des Antrags und die in den genannten Anhängen zusammengefassten Daten ein ausreichendes Verständnis der Behauptungen in Bezug auf den Preisdruck ermöglichen. Die Marktberichte werden im Antrag als Bestätigung für die Richtigkeit der Behauptungen angeführt. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Marktbeobachtungsberichte über die nach Europa eingeführten SAP eine detaillierte Analyse der möglichen Strategien der Marktteilnehmer enthalten. Selbst die Weitergabe einer Zusammenfassung des Inhalts würde sich nachteilig auf den Diensteanbieter auswirken, der die vertraulichen Informationen erhoben hat.

(18)

Bekanntlich ermöglichen Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6.5 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (5) den Schutz vertraulicher Informationen, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre.

(19)

Die Informationen, die in der vertraulichen Fassung des Antrags übermittelt wurden, fallen in diese Kategorien. Darüber hinaus wurden vom Antragsteller ausreichende Zusammenfassungen des Inhalts der vertraulichen Teile des Antrags vorgelegt.

(20)

Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

1.2.5.   Aggressive Preise für Einfuhren aus dem Fernen Osten im Jahr 2019

(21)

In Bezug auf die preisabwertenden Auswirkungen im Jahr 2019 nahm LG Chem zu Beweis 5-3-1-C des Antrags Stellung, in dem vage auf „aggressive Preise für Einfuhren aus dem Fernen Osten“ verwiesen wurde. LG Chem brachte vor, dass sich der Wortlaut auch auf Einfuhren aus Japan oder China hätte beziehen können.

(22)

Die Kommission teilt die Auffassung, dass sich die Formulierung „Einfuhren aus dem Fernen Osten“ nicht ausschließlich auf Einfuhren aus der Republik Korea bezieht. Der Wortlaut bezieht jedoch eindeutig auch Einfuhren aus Südkorea mit ein. Das Dokument allein bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf den Preisdruck seitens der Republik Korea, doch unterstützt es die übrigen vorgelegten Nachweise hinsichtlich der Einfuhren aus Korea.

(23)

Daher wurde das Vorbringen, dass dieser Nachweis den Antrag nicht stützten würde, zurückgewiesen.

1.2.6.   Ungerechtfertigte Zielgewinnspanne im Antrag

(24)

In Bezug auf die Zielpreisunterbietung brachte LG Chem vor, dass die Verwendung einer Zielgewinnspanne von 10 % im Antrag nicht gerechtfertigt sei.

(25)

Zunächst einmal erinnerte die Kommission daran, dass der Antrag ausreichende Belege dafür enthielt, dass die Einfuhren aus der Republik Korea die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um eine erhebliche Spanne von [10–30 %] unterboten. Das allein stellt bereits einen ausreichenden Beweis für die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise in der Union dar. Dies geht eindeutig aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung hervor, in dem eine Preisunterbietung und ein Preisrückgang als mögliche alternative Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf die Preise in der Union genannt werden. Im Antrag war daher die Behauptung, dass Druck von [30–60 %] auf die Preise ausgeübt wurde, nicht erforderlich, um hinreichende Beweise dafür zu erbringen, dass SAP aus der Republik Korea zu schädigenden Preisen eingeführt werden. In jedem Fall ist die vom Antragsteller gewählte Zielgewinnspanne für die Analyse der Zielpreisunterbietung durch die Kommission nicht bindend. Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung darf diese Zielgewinnspanne nicht niedriger als 6 % sein. Selbst bei einer Berichtigung auf eine Zielgewinnspanne von 6 % ergab die Berechnung des Antragstellers immer noch eine hohe Zielpreisunterbietungsspanne. Es ist daher nicht relevant, dass die gewählte Zielgewinnspanne von 10 % vom Antragsteller nicht belegt wurde.

(26)

Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass eine fehlende Begründung für die gewählte Zielgewinnspanne einen Fehler im Antrag darstelle.

1.2.7.   Keine vertrauliche Behandlung der Investitionsdaten im Antrag

(27)

In Bezug auf die im Antrag angegebenen Investitionen brachte LG Chem vor, dass es keinen Grund dafür gebe, warum diese Daten von den Antragstellern vertraulich behandelt würden.

(28)

Wie bereits in Erwägungsgrund 18 dargelegt, können nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6.5 des Antidumping-Übereinkommens der WTO vertrauliche Informationen geschützt werden, wenn ihre Offenlegung einem Wettbewerber erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde.

(29)

Die Informationen, die in der vertraulichen Fassung des Antrags übermittelt wurden, fallen in diese Kategorie. Außerdem legte der Antragsteller in der nichtvertraulichen Fassung eine Spanne für die Indexentwicklung bei den Investitionen für den UZ im Vergleich zu 2017 vor. Diese zeigt, wie stark die Investitionen im Bezugszeitraum zurückgingen, und ist für eine Interpretation dieses Schadensindikators ausreichend. Auf jeden Fall sind die entsprechenden Entwicklungen in Tabelle 10 aufgeführt.

(30)

Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass es erforderlich sei, die detaillierten Investitionsdaten in die nichtvertrauliche Fassung des Antrags aufzunehmen.

1.2.8.   Belege für einen ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus Südkorea

(31)

LG Chem brachte vor, dass im Antrag unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung kein Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erbracht worden sei. LG Chem zufolge habe der Wirtschaftszweig der Union lediglich behauptet, dass „die gedumpten Einfuhren aus Korea einen Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise in der EU ausübten, […] sodass der SAP-Wirtschaftszweig der EU gezwungen gewesen sei, seine Preise zu senken, was zu dramatischen Verlusten geführt habe“.

(32)

Entgegen dem Vorbringen von LG Chem legte der Antragsteller hinreichende Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung vor. Aus der Analyse der Schadensindikatoren durch den Antragsteller ging hervor, dass die Zunahme der Mengen an Niedrigpreiseinfuhren aus Südkorea mit der Verschlechterung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich zusammenfiel, und wie dadurch die Einfuhren aus Südkorea in den Unionsmarkt einen Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausübten.

(33)

Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

1.3.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren, Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Verfahren

(34)

Am 17. September 2021 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten und alle interessierten Parteien nach Artikel 19a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Zölle auf die Einfuhren superabsorbierender Polymere mit Ursprung in der Republik Korea einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen.

(35)

Da keine vorläufigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, nahm die Kommission keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung vor. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

(36)

Nach der Unterrichtung über die Absicht der Kommission, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen, fanden Anhörungen mit den beiden Unionsherstellern in der Stichprobe (BASF Antwerpen NV (im Folgenden „BASF“) und Nippon Shokubai Europe NV (BE) (im Folgenden „Nippon Shokubai Europe“ oder „NSE“)), einem der Kommission bekannten Unionshersteller (Evonik Operations GmbH (im Folgenden „Evonik“)) sowie mit dem ausführenden Hersteller LG Chem statt, in denen diese Parteien zur Nichteinführung vorläufiger Maßnahmen Stellung nahmen. Die Parteien legten ihre Präsentationen und zusätzliche Stellungnahmen zum Dossier nach der Anhörung vor.

1.4.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(37)

Die Untersuchung bezüglich Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(38)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitarbeiten zu können. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Republik Korea, ihr bekannte Einführer, ihr bekannte Händler und Verwender sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(39)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es fanden Anhörungen mit einem Unionshersteller in der Stichprobe (BASF), einem der Kommission bekannten Unionshersteller (Evonik), dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller LG Chem und zwei der Kommission bekannten Verwendern in der Union (Procter & Gamble International Operations SA (im Folgenden „P&G“) und FATER SpA (im Folgenden „FATER“) statt.

1.6.   Bildung einer Stichprobe

(40)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(41)

Die Kommission gab in der Einleitungsbekanntmachung bekannt, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware sowie des geografischen Standorts. Diese Stichprobe umfasste zwei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen mehr als 50 % der geschätzten Unionsproduktion und -verkäufe im Untersuchungszeitraum, wobei eine gute geografische Verteilung gewährleistet war; die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde daher bestätigt.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(42)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(43)

Ein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Angesichts der wenigen Antworten entschied die Kommission, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war, und forderte den mitarbeitenden Einführer auf, die Fragebogen zu beantworten.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Republik Korea

(44)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der Republik Korea um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Republik Korea bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(45)

Ein ausführender Hersteller im betroffenen Land legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu, sodass ein Stichprobenverfahren nicht für notwendig erachtet wurde.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(46)

Die Kommission sandte Fragebogen an den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, den mitarbeitenden unabhängigen Einführer und die beiden Unionshersteller in der Stichprobe. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (6) bereitgestellt.

(47)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den beiden Unionsherstellern in der Stichprobe, einem nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (makroökonomischer Fragebogen), zwei Verwendern und dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Der einzige unabhängige Einführer, der auf die Stichprobe reagiert hatte, sandte keine Fragebogenantworten.

(48)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) (7) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden und in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach Artikel 16 der Grundverordnung durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch:

Unionshersteller

BASF Antwerpen N.V. (BE)

Nippon Shokubai Europe NV (BE)

Verwender

Unternehmen B, dessen Identität für die Zwecke der Untersuchung vertraulich bleibt. (8)

Verbundene Einführer und Händler

LG Chem Europe GmbH (im Folgenden „LG Chem Europe“)

Ausführende Hersteller in der Republik Korea

LG Chem, Ltd.

1.8.   Endgültige Unterrichtung

(49)

Am 24. Januar 2022 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Darüber hinaus übermittelte die Kommission am 4. Februar 2022 bzw. am 21. Februar 2022 zwei weitere Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen. Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung sowie zu den weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen eingeräumt. Die Kommission erhielt Stellungnahmen vom ausführenden Hersteller LG Chem, vom Wirtschaftszweig der Union und von mehreren Verwendern.

(50)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhielten die interessierten Parteien Gelegenheit, gemäß den in Abschnitt 5.7 der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Bestimmungen gehört zu werden. Anhörungen fanden mit LG Chem, der Koalition für einen offenen und wettbewerbsorientierten SAP-Markt in der EU (Coalition for an Open and Competitive EU SAP Market) und Evonik statt.

(51)

Im Anschluss an die zweite weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte LG Chem vor, dass die für eine Stellungnahme zu wesentlichen Änderungen der Feststellungen der Kommission gewährte Frist von nur einem Tag eine Verletzung der Verteidigungsrechte von LG Chem darstelle, zumal die Quelle des Fehlers nicht offengelegt worden sei.

(52)

Die Kommission stellte fest, dass LG Chem keine Verlängerung der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen zur zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beantragt hat. Darüber hinaus wurden LG Chem nach Ablauf der ursprünglichen Frist für Stellungnahmen zwei Anhörungen gewährt, in denen das Unternehmen Gelegenheit für eine Stellungnahme zur zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hatte. Während der Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten nach der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wies die Kommission darauf hin, dass LG Chem in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung zu einer Diskrepanz zwischen den im Antrag und in der endgültigen Unterrichtung vorgelegten Daten sowie seinen eigenen Marktinformationen Stellung genommen hat. Die Kommission prüfte die Stellungnahme von LG Chem sorgfältig, korrigierte die Nichteinbeziehung der Daten eines Unternehmens in die Makrodaten aufgrund eines Schreibfehlers und setzte mit der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen fort.

(53)

LG Chem brachte ferner vor, dass im Vergleich zu den zuvor offengelegten Makrodaten eine erhebliche Veränderung durch die Unterrichtung über die zusätzlichen Daten eingetreten sei, da sich nicht nur die Größenordnungen wesentlich geändert hätten, sondern auch die Entwicklung, die bei allen Indikatoren eine Verbesserung zeige. Da in der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen die Daten zu einem einzigen Unternehmen hinzugekommen waren und daher Spannen verwendet wurden, hätten diese darüber hinaus LG Chem daran gehindert, ein angemessenes Verständnis der überarbeiteten makroökonomischen Indikatoren zu erlangen.

(54)

Mit der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wurden die offengelegten Makrodaten und folglich auch die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union und der einführenden Länder geändert. Diese Änderung ist von LG Chem selbst in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vor Übermittlung der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gefordert worden. LG Chem hat auf die Größenordnung der Daten aus dem Antrag hingewiesen und zusätzlich sogar Daten aus Marktinformationen vorgelegt, die ähnliche Werte aufweisen wie die in der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen angegebenen Spannen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die geänderten Daten nicht bereits in der Verteidigungsschrift von LG Chem antizipiert worden waren.

(55)

Auf einem Markt mit einer begrenzten Zahl von Herstellern führt das Hinzufügen der Daten eines Herstellers natürlich zu einer erheblichen Erhöhung der absoluten Beträge, was von LG Chem in seiner ursprünglichen Stellungnahme vorausgesehen wurde. Jedoch ist die Behauptung, dass dies zu verbesserten Entwicklungen bei allen Indikatoren geführt habe, irreführend. Die Entwicklungen aller Indikatoren wiesen in die gleiche Richtung wie die der ursprünglich offengelegten Indikatoren. Der Index der Gesamtproduktion für das Jahr 2018 wich nur mit einem minimalen Anstieg ab. Die Indexe zur Kapazitätsauslastung, zur Gesamtverkaufsmenge, zur Gesamtbeschäftigung, zur Produktivität und zu den Ausfuhren entwickelten sich in dieselbe Richtung, wenn auch nicht in der gleichen Größenordnung. Entgegen dem Vorbringen von LG Chem haben sich die Entwicklungen nicht verbessert; die Schädigung blieb unverändert, auch wenn die Bandbreite der Veränderungen unterschiedlich war.

(56)

Darüber hinaus gab LG Chem in seiner Stellungnahme zur zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen an, dass die überarbeiteten Zahlen zu den Marktanteilen tatsächlich die frühere Behauptung von LG Chem bestätigen würden, dass die Einfuhren aus Korea zu keinem Zeitpunkt Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union erobert hätten. Dieses Vorbringen belegt, dass die in der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen offengelegten Entwicklungen im Allgemeinen auch nicht zu einer Änderung der Bewertung durch LG Chem geführt haben. Da die Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission gleich geblieben sind, sind auch alle Argumente der Parteien in Bezug auf das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung nach wie vor stichhaltig.

(57)

Nicht zuletzt war die Verwendung von Spannen in den Makrodaten für LG Chem kein Hindernis, die überarbeiteten Makroindikatoren zu verstehen. Die Spannen waren erforderlich, um die Vertraulichkeit der genauen Verkaufs- und sonstigen Statistiken des Unionsherstellers zu wahren, die bei der ursprünglichen Unterrichtung versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Die vorgelegten Indizes gaben ein klares Bild der Entwicklung der Indikatoren, und die Spannen wurden auch eng genug gehalten, sodass sie ein angemessenes Verständnis der Dimensionen der einzelnen Indikatoren ermöglichten. Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass die kurze Frist eine Verletzung der Verteidigungsrechte von LG Chem darstelle.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(58)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um „superabsorbierende Polymere“, die aus unregelmäßigen, runden oder agglomerierten Granulaten in Pulverform bestehen, weiß und in Wasser unlöslich sind, durch Polymerisation von Monomermolekülen mit Vernetzern zur Bildung vernetzter Polymernetzwerke hergestellt werden, eine hohe Kapazität zur Aufnahme und Speicherung von Wasser und wässrigen Flüssigkeiten aufweisen und ihren Ursprung in der Republik Korea haben; sie werden derzeit unter dem KN-Code ex 3906 90 90 (TARIC-Code 3906909017) eingereiht (im Folgenden „betroffene Ware“). Der KN- und der TARIC-Code werden nur informationshalber angegeben.

(59)

Aufgrund ihrer außergewöhnlichen Aufnahmekapazität werden SAP hauptsächlich in Einweg-Hygieneartikeln wie Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene sowie für andere Hygieneanwendungen wie Damenbinden und Stilleinlagen verwendet. SAP können auch im Lebensmittelsektor eingesetzt werden, wie etwa als Mittel zum Kühlen oder zur Frischhaltung, sowie in Haushaltsartikeln wie Einweg-Wärmepackungen oder Raumdüften. Darüber hinaus können SAP in der Landwirtschaft für den Wasserrückhalt eingesetzt werden. Im Vergleich zu anderen Verwendungen sind Einweg-Hygieneartikel jedoch bei Weitem die wichtigsten Anwendungen von SAP.

2.2.   Gleichartige Ware

(60)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in der Republik Korea hergestellte und auf dem koreanischen Inlandsmarkt verkaufte Ware, und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(61)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(62)

Auf der Grundlage der im Antrag vorgelegten Nachweise definierte die Kommission die untersuchte Ware ursprünglich anhand der vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Beschreibung und gab in den Musterfragebogen eine einzige Warenkennnummer (Product Control Number – im Folgenden „PCN“) an.

(63)

Am 8. März 2021 übermittelte der mitarbeitende ausführende Hersteller LG Chem eine Reihe von Stellungnahmen, in denen er geltend machte, dass SAP nicht als homogene Ware angesehen werden könnten, da Unterschiede bei den materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften die Endverwendung und die Austauschbarkeit sowie die Herstellungsverfahren und die damit verbundenen Herstellkosten und Verkaufspreise der untersuchten Ware beeinflussten. Gleiche Stellungnahmen wurden auch von der Koalition der Verwender hinsichtlich der Endverwendung, der Austauschbarkeit, dem Herstellungsverfahren und den Vertriebskanälen der Ware vorgelegt. Zur Prüfung dieser Vorbringen beschloss die Kommission, vom ausführenden Hersteller und den Unionsherstellern aktualisierte Informationen auf der Grundlage von detaillierteren PCN anzufordern, wie in Abschnitt 2.3.5 dargelegt.

2.3.1.   Antrag auf Ausklammerung von Sonderwaren

(64)

Erstens beantragte LG Chem, sogenannte Sonderwaren, d. h. SAP-Waren, die speziell auf die Bedürfnisse der Abnehmer zugeschnitten sind, von der Untersuchung auszuklammern. Die Begründung war, dass diese Warentypen aufgrund ihrer materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften nicht mit anderen SAP-Waren austauschbar seien.

(65)

Ein ähnliches Vorbringen bezog sich auf „mitentwickelte“ SAP-Waren, d. h. Waren, die gemeinsam von LG Chem und einem bestimmten Abnehmer entwickelt wurden, um Anforderungen zu erfüllen, die ausschließlich für diesen Abnehmer gelten. Neben den bereits in Bezug auf die Sonderwaren beschriebenen Eigenschaften weisen die mitentwickelten Waren weitere Unterschiede in Bezug auf Vertriebskanäle, Herstellungsverfahren und Herstellkosten auf. Daher beantragte LG Chem die Ausklammerung von mitentwickelten SAP-Waren aus der Untersuchung.

(66)

LG Chem beantragte ferner die Ausklammerung bestimmter Vertriebskanäle für langfristig ausgelegte Käufe und globale Zuteilungsverträge aus der Definition der betroffenen Ware, da diese auf dem Unionsmarkt nicht miteinander im Wettbewerb stünden.

(67)

LG Chem behauptete jedoch nicht, dass Sonder- oder mitentwickelte Waren nur von LG Chem hergestellt werden könnten und dass es keinen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern geben würde. Im Gegenteil, Sonder- und mitentwickelte Waren werden auch von Unionsherstellern auf speziellen Wunsch der Abnehmer hergestellt (siehe Erwägungsgründe 64 und 65). Außerdem kam die Kommission zu dem Schluss, dass selbst die Verwender von SAP-Sonderwaren oder mitentwickelten SAP dennoch im Sinne der Versorgungsstabilität eine Multi-Sourcing-Strategie verfolgen, die verschiedene Lieferanten und Herstellungsstandorte – darunter auch Lieferanten der Union – umfasst. Zudem hat LG Chem nicht beantragt, dass Sonder- oder mitentwickelte Waren als eines der Merkmale auf der Ebene der PCN aufgenommen werden, um den angeblichen Unterschieden bei den Produktionskosten oder Preisen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus fand die Kommission keine Hinweise darauf, dass solche Unterschiede bestehen.

(68)

Die Kommission lehnte daher den Antrag ab, Sonder- oder mitentwickelte Waren auszuklammern.

2.3.2.   Antrag auf Ausklammerung von geruchshemmenden SAP

(69)

Zweitens beantragte LG Chem, geruchshemmende SAP-Waren von der Untersuchung auszunehmen, da sie sich in Bezug auf technische und chemische Eigenschaften, Herstellungsverfahren, damit verbundene Kosten und die Endverwendung von den anderen SAP-Waren unterscheiden würden. Die Begründung lautete, dass die geruchshemmende Funktion dadurch erreicht werde, dass zusätzliche Rohstoffe durch eine bestimmte chemische Zusammensetzung hinzugefügt würden, was zu einem teureren Preis für die Endabnehmer führe. Aus diesen Gründen wurde vorgebracht, dass geruchshemmende Waren nicht mit anderen SAP-Waren ausgetauscht werden könnten. LG Chem merkte ferner an, dass seine Einfuhren von geruchshemmenden Waren sehr begrenzt seien und daher die Einfuhren von geruchshemmenden Waren aus Südkorea nicht zu einer Schädigung der Unionshersteller von geruchshemmenden SAP hätten führen können.

(70)

Die Kommission prüfte mehrere SAP-Lieferverträge, die den Abnehmern die Möglichkeit boten, zwischen geruchshemmenden SAP und SAP, die nicht geruchshemmend wirken, zu wählen, ohne dass es einen Preisunterschied gab. Das zeigt, dass beide Varianten von SAP trotz ihrer technischen und chemischen Unterschiede direkt miteinander im Wettbewerb stehen.

(71)

Die Kommission lehnte daher den Antrag auf Ausklammerung ab. Wie jedoch in Abschnitt 2.3.5 dargelegt, hat die Kommission die Geruchshemmung als eines der Merkmale auf der PCN-Ebene aufgenommen, um möglichen Unterschieden bei den Preisen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Zusatz von geruchshemmenden Stoffen ergeben.

2.3.3.   Antrag auf Ausklammerung von Bio-SAP

(72)

Drittens beantragte LG Chem die Ausklammerung biologischer SAP-Waren (sogenannter Bio-SAP-Waren) aus der Untersuchung, die sich chemisch von nicht biologischen SAP-Produkten unterscheiden, da Biodiesel anstelle von Rohöl als Rohstoff verwendet werde. LG Chem erläuterte ferner, dass Bio-SAP im Vergleich zu nicht biologischen SAP-Waren ein anderes Herstellungsverfahren und andere damit verbundene Kosten aufweisen, was zu einem höheren Preis für die Endabnehmer führe. Aus diesen Gründen wurde vorgebracht, dass Bio-SAP nicht mit anderen SAP-Waren ausgetauscht werden könnten. LG Chem merkte ferner an, dass die südkoreanischen Hersteller keine Bio-SAP-Waren in den Unionsmarkt liefern, sodass die Einfuhren von Bio-SAP aus Südkorea den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt haben könnten. LG Chem wiederholte diese Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung.

(73)

Der Antrag bezog sich sowohl auf nicht biologische SAP als auch auf Bio-SAP, da der Wirtschaftszweig der Union beide herstellt. Außerdem werden SAP in einer Vielzahl von Varianten hergestellt, die sich in Form und Eigenschaften unterscheiden. LG Chem hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass Bio-SAP einen eigenen Markt haben und nicht mit SAP aus Rohöl konkurrieren würden. Die Kommission lehnte daher den Antrag auf Ausklammerung ab.

2.3.4.   Antrag auf Ausklammerung von industriellen SAP

(74)

Viertens beantragte LG Chem die Ausklammerung industrieller SAP-Waren aus der Untersuchung und wandte ein, dass SAP für nicht-hygienische Zwecke nicht mit SAP für hygienische Zwecke gleichgesetzt werden könnten. Die beiden Kategorien würden sich in ihren materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften unterscheiden, da SAP-Waren für industrielle Zwecke tendenziell eine kleinere Partikelgröße aufweisen. Aus diesen Gründen wurde vorgebracht, dass SAP für hygienische Zwecke nicht mit SAP für industrielle Zwecke ausgetauscht werden könnten. LG Chem merkte ferner an, dass die Einfuhren von SAP-Waren für den industriellen Bedarf aus Südkorea einem Nischenmarkt entsprächen, der rund 1–3 % des gesamten SAP-Marktes in der Union ausmache, sodass diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt hätten.

(75)

Der Antrag betrifft sowohl SAP für Hygieneartikel als auch für den industriellen Bedarf, da der Wirtschaftszweig der Union beides herstellt. Auch wenn die Endverwendungen unterschiedlich sind, überschneiden sich das Herstellungsverfahren und die allgemeinen chemischen und technischen Eigenschaften weitgehend. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle Warentypen im Rahmen einer Untersuchung direkt miteinander im Wettbewerb stehen. Wie in Abschnitt 2.3.5 dargelegt, folgte die Kommission der Forderung, zwischen der Verwendung in Hygieneartikeln und für den industriellen Bedarf zu unterscheiden, indem diese Kategorien in die PCN aufgenommen wurden.

2.3.5.   Vorschläge zur Aufschlüsselung der PCN

(76)

Am 12. März 2021 übermittelte LG Chem eine Stellungnahme; darin wurde erneut vorgebracht, dass die betroffene Ware nicht homogen sei, und der Aussage des Antragstellers widersprochen, dass SAP eher durch ihre Funktionsfähigkeit als durch ihre chemische Struktur gekennzeichnet seien. In diesem Zusammenhang betonte LG Chem, dass die Verwendung einer einzigen PCN keinen fairen Vergleich zwischen den verschiedenen SAP-Warentypen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung ermöglicht hätte, und schlug eine Aufschlüsselung der PCN vor. Dabei seien SAP-Waren in Bezug auf die beim Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe, ihre Form, die durchschnittliche Zentrifugenretentionskapazität (Centrifugal Retention capacity, im Folgenden „CRC“), Zusatzstoffe und zusätzliche Funktionen (u. a. geschäumte Produkte, Antiklumpmittel, Antiverfärbungsmittel und geruchshemmende Mittel) und Verwendungen zu differenzieren.

(77)

Am 19. März 2021 übermittelten die Unionshersteller in der Stichprobe, BASF und Nippon Shokubai Europe, Stellungnahmen zum Vorbringen von LG Chem. Als Vorbemerkung wandten sie ein, dass die Stellungnahmen von LG Chem zur Warendefinition nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eingereicht worden seien und daher nicht berücksichtigt werden und zurückgewiesen werden sollten.

(78)

In Bezug auf die Stellungnahme von LG Chem zur PCN-Aufschlüsselung (siehe Erwägungsgrund 76) brachten die Unionshersteller vor, dass es zwar richtig sei, zu behaupten, dass SAP durch eine Reihe unterschiedlicher Parameter gekennzeichnet seien, die je nach den Anforderungen und Präferenzen der Abnehmer variieren könnten, dass aber keiner dieser Parameter für die Differenzierung von SAP-Waren wichtiger sei als die anderen. Sie behaupteten insbesondere und legten Beweise dafür vor, dass Unterschiede in Bezug auf Form, CRC, Zusatzstoffe und zusätzliche Funktionen die Vergleichbarkeit der Waren nicht beeinträchtigten und zu keinen erheblichen Preisunterschieden führten.

(79)

Hinsichtlich der Differenzierung von SAP-Waren nach Art der Verwendung bekräftigten die Unionshersteller einstimmig, dass SAP für hygienische Zwecke von SAP für nicht-hygienische Zwecke unterschieden werden sollten, da diese Endverwendungen zu Preisunterschieden führen könnten. Der Wirtschaftszweig der Union sprach sich jedoch gegen jede Unterscheidung innerhalb des von LG Chem vorgeschlagenen Marktsegments „Hygiene“, d. h. Waren für Baby-, Damen- und Erwachsenenhygiene, aus und machte geltend, dass SAP-Waren für Hygienezwecke miteinander vergleichbar seien. Aus diesen Gründen lehnten BASF und Nippon Shokubai Europe die von LG Chem vorgeschlagene PCN-Aufschlüsselung ab und wandten ein, dass die Verwendung einer einzigen PCN LG Chem nicht daran hindere, eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung zu beantragen.

(80)

Zusammenfassend sei festgehalten, dass sich die Unionshersteller gegen den in Abschnitt 2.3.1 beschriebenen Antrag von LG Chem auf Ausklammerung der Waren aussprachen und einwandten, dass LG Chem keine wesentlichen Unterschiede zwischen den SAP-Waren, für die die Ausklammerung beantragt worden sei, und anderen SAP-Waren hinsichtlich der technischen und materiellen Eigenschaften, die Verwendungen, die Wahrnehmung der Abnehmer oder die Austauschbarkeit nachgewiesen habe.

(81)

Anschließend an die Forderung nach einer differenzierten PCN beschloss die Kommission, mehr Daten einzuholen, um den Antrag zu analysieren.

(82)

Auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Nachweise übermittelte die Kommission am 9. April 2021 einen Aktenvermerk, in dem sie alle interessierten Parteien aufforderte, Daten und Stellungnahmen zu einer neuen PCN-Aufschlüsselung vorzulegen, bei der Unterschiede zwischen den SAP-Waren in Bezug auf die beim Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe, die Form, CRC, geschäumte und nicht geschäumte Produkte, Antiklumpmittel, Antiverfärbungsmittel und geruchshemmende Mittel und Verwendungen berücksichtigt würden.

(83)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller BASF und Nippon Shokubai Europe sowie der Unionshersteller Evonik wiederholten ihre Einwände gegen eine PCN-Aufschlüsselung und machten geltend, dass diese willkürlich und selektiv sei und lediglich dazu dienen würde, das unternehmerische Interesse von LG Chem an der Untersuchung zu unterstützen.

(84)

Andererseits begrüßten zwei Verwender, FATER und P&G, die Entscheidung, eine neue PCN-Aufschlüsselung einzuführen. Beide Verwender beantragten ferner, ein weiteres Unterscheidungskriterium hinzuzufügen, nämlich „T20 – dynamische Absorptionsgeschwindigkeit“ in Sekunden, d. h. die Geschwindigkeit, mit der SAP Flüssigkeiten unter Druck aufnehmen. In ihren Stellungnahmen erklärten die beiden Verwender, dass P&G die T20-Methode im vergangenen Jahrzehnt entwickelt und erheblich verbessert habe und diese derzeit sowohl von P&G als auch von FATER in Waren der „SAP-Generation 8“ verwendet werde, die im Jahr 2022 wahrscheinlich zu Waren der „SAP-Generation 9“ übergehen würden. Die Einführung dieses Kriteriums wurde daher von den beiden Verwendern als wesentlich erachtet, um für eine bestmögliche Vergleichbarkeit der Waren und der Preise mit anderen SAP-Waren zu sorgen.

(85)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Absorptionsgeschwindigkeit ein allgemeines Merkmal ist, das sich in allen SAP unterscheidet. Eine Differenzierung aller Arten von SAP würde jedoch einen Preisvergleich unmöglich machen. Daher lehnte die Kommission den Antrag auf Aufnahme dieses Kriteriums in ihre Analyse ab.

(86)

Am 22. April 2021 beschloss die Kommission nach Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien eingegangenen Stellungnahmen und auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Nachweise, die im Aktenvermerk vom 9. April 2021 vorgeschlagene Aufschlüsselung der PCN zu ändern. Bei der endgültigen PCN-Aufschlüsselung wurden die Unterschiede zwischen den SAP-Waren in Bezug auf die beim Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe, die Form, CRC, geruchshemmende Mittel und Verwendungen berücksichtigt; die Unterschiede aufgrund von geschäumten oder nicht geschäumten Produkten, Antiklumpmitteln und Antiverfärbungsmitteln wurden demnach verworfen. Die Kommission forderte die Unionshersteller in der Stichprobe und den ausführenden Hersteller auf, die auf die PCN bezogenen Teile der Fragebogenantworten anhand der endgültigen PCN-Aufschlüsselung erneut zu übermitteln.

(87)

Nach dem Beschluss über die endgültige PCN-Aufschlüsselung brachte LG Chem am 27. Mai 2021 vor, dass die Stellungnahmen der interessierten Parteien zur Rechtfertigung der Änderung der endgültigen PCN-Aufschlüsselung nicht rechtzeitig in das nichtvertrauliche Dossier der Untersuchung aufgenommen worden seien und dadurch Artikel 6 Absatz 7 der Grundverordnung nicht eingehalten worden sei.

(88)

Die Kommission gewährte LG Chem eine Verlängerung der Frist für ein Vorbringen zu diesen Stellungnahmen.

(89)

LG Chem wandte ferner ein, dass die als Antwort auf eine detailliertere PCN übermittelten Daten anderer Parteien kein angemessenes Verständnis der vertraulichen Informationen ermöglichten.

(90)

Die Daten, auf die LG Chem Bezug nimmt, wurden von der Kommission als äußerst vertraulich angesehen, da die Konkurrenz durch die Verwendung dieser Daten die Geschäftsstrategien des Wirtschaftszweigs der Union nachvollziehen könnte. Nach Ansicht der Kommission waren die nichtvertraulichen Zusammenfassungen repräsentativ für die vertraulichen Daten, und sie gestatteten es anderen interessierten Parteien, ihre Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.3.6.   Antrag auf Ausklammerung der SAP-Generationen 8 und 9

(91)

Nach der Unterrichtung über die endgültige PCN-Aufschlüsselung beantragten zwei Verwender, FATER und P&G, die Ausklammerung der sogenannten „SAP-Generationen 8 und 9“-Warentypen mit der Begründung, dass sie spezifische materielle, technische und chemische Eigenschaften hätten, die die Austauschbarkeit mit anderen SAP-Warentypen nicht ermöglichten. Wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, brachten die Verwender insbesondere vor, dass die T20-Methode Waren der „SAP-Generationen 8 und 9“ von allen anderen SAP-Waren auf dem Unionsmarkt unterscheide.

(92)

Die Kommission prüfte die Behauptungen und kam zu dem Schluss, dass alle SAP-Waren in gewissem Maße unterschiedlichen technischen oder chemischen Spezifikationen unterliegen. Da ihre Endverwendung letztlich jedoch die gleiche ist und sie austauschbar sind, fallen sie weiterhin unter die Definition der betroffenen Ware (siehe Erwägungsgrund 58). Geringfügige Abweichungen in den Spezifikationen werden durch die zusätzlichen Informationen auf der Ebene der PCN berücksichtigt. Daher rechtfertigte die für die „SAP-Generationen 8 und 9“ verwendete T20-Methode nicht, sie aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(93)

P&G und Fater brachten in ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung vor, die Kommission habe die Absorptionsgeschwindigkeit, die in allen SAP-Waren unterschiedlich sei, zu Unrecht als „allgemeines Merkmal“ dargestellt. Folglich könnten die fünf in der endgültigen PCN-Aufschlüsselung verwendeten Deskriptoren ebenfalls als „allgemeine Merkmale“ betrachtet werden, die sich in den SAP-Waren unterscheiden. P&G und Fater brachten daher vor, dass die Verwendung des T20-Niveaus als Schwellenwert in der PCN-Aufschlüsselung der Kommission eine genauere PCN-Analyse ermöglicht hätte.

(94)

Des Weiteren habe die Kommission die Gründe dafür nicht belegt, weshalb „die für die ‚SAP-Generationen 8 und 9‘ verwendete T20-Methode“ es nicht rechtfertige, „sie aus der Warendefinition der Untersuchung auszuklammern“. Außerdem habe die Kommission die zusätzlichen, für die T20-Methode kennzeichnenden Faktoren, wie das Herstellungsverfahren und die Verbraucherwahrnehmung, sowie ihre Unterschiede in Bezug auf die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften nicht berücksichtigt, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die Endverwendung der SAP-Waren „letztlich jedoch die gleiche ist und sie austauschbar sind“ und dass „geringfügige Abweichungen in den Spezifikationen durch die zusätzlichen Informationen auf der Ebene der PCN berücksichtigt werden“.

(95)

P&G und Fater brachten ferner vor, die Kommission habe die vorgelegten Beweise für die Tatsache außer Acht gelassen, dass sich das Herstellungsverfahren für die SAP-Generationen 8 und 9 grundlegend von dem anderer SAP-Warentypen unterscheide.

(96)

Die Ausklammerung der SAP-Generationen 8 und 9 aus dieser Untersuchung läge ferner im Interesse der Union, weil dadurch die nachteiligen Auswirkungen auf die Preise der Windeln von P&G und Fater für Einzelhändler vermieden würden, während die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren anderer SAP-Waren aufrechterhalten werden könnten.

(97)

Wie den interessierten Parteien mitgeteilt wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die technischen Unterschiede allein eine Ausklammerung nicht rechtfertigten (siehe Erwägungsgrund 92). P&G und Fater haben nicht bestritten, dass die Herstellung dieser Art von SAP auf denselben Rohstoffen beruht wie die anderer SAP und dass sie in der Verwendung in Hygieneartikeln für Babys und Erwachsene mit anderen SAP, die in der gleichen Art von Produkten verwendet werden, im Wettbewerb stehen. Darüber hinaus ist eine Ausklammerung allein durch den Umstand, dass bestimmte Verwender ihre Herstellung auf SAP mit besonderen Merkmalen zugeschnitten haben, nicht gerechtfertigt. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass sie bei ihrer Bewertung auf bestimmte Faktoren nicht eingegangen sei. Auf das Interesse der Union wird in Abschnitt 6 näher eingegangen.

2.3.7.   Antrag von Kimberly-Clark auf Ausklammerung von Waren

(98)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung forderte Kimberly-Clark die Kommission auf, einen bestimmten SAP-Warentyp, der in seinem Herstellungsprozess verwendet wird, aus der Warendefinition auszuklammern.

(99)

Die Kommission stellte fest, dass Kimberly-Clark keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens bezüglich der unterschiedlichen technischen Merkmale vorgelegt hat. Auch hat das Unternehmen nicht bestritten, dass dieser SAP-Warentyp auf denselben Rohstoffen beruht wie andere SAP und dass er mit anderen SAP, die in der gleichen Art von Waren verwendet werden, im Wettbewerb steht. Da dieser Antrag auf Ausklammerung zudem zu einem sehr späten Zeitpunkt des Verfahrens gestellt wurde, konnte die Kommission die Behauptung nicht überprüfen, dass bestimmte Hersteller nicht in der Lage wären, diesen SAP-Warentyp zu produzieren. Die Kommission lehnte daher den Antrag auf Ausklammerung ab.

3.   DUMPING

3.1.   Normalwert

(100)

Für die ausführenden Hersteller in der Republik Korea wurde keine Stichprobe gebildet. LG Chem war der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller der betroffenen Ware in der Republik Korea.

(101)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von LG Chem repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei dem jeweiligen ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware von LG Chem auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(102)

Anschließend ermittelte die Kommission die von LG Chem auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen mit repräsentativen Inlandsverkäufen identisch oder vergleichbar waren.

(103)

Als Nächstes prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von LG Chem für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(104)

Die Kommission stellte fest, dass vier Warentypen nicht von LG Chem auf seinem Inlandsmarkt verkauft wurden. Für diese Warentypen wurde der Normalwert – wie in den Erwägungsgründen 111 bis 112 erläutert – rechnerisch ermittelt.

(105)

Ein Warentyp wurde in Mengen verkauft, die 4,3 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe von LG Chem in die Union ausmachten und somit nur geringfügig unter dem Schwellenwert von 5 % lagen. Da sein Verkaufspreis den Preisen vergleichbarer Typen, die auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, entsprach, war die Kommission der Auffassung, dass dieser Warentyp als repräsentativ für den betreffenden Markt angesehen werden kann.

(106)

Danach ermittelte die Kommission je Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(107)

Der Normalwert stützt sich auf den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

(a)

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfallen und

(b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(108)

In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ.

(109)

Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern

(a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

(b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(110)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass mehr als 80 % (9) aller Inlandsverkäufe der Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren, gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Für diese Warentypen wurde der Normalwert dementsprechend als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ berechnet.

(111)

Für diejenigen Warentypen ohne Verkäufe der gleichartigen Ware in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.

(112)

Für die vier Warentypen, die überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

3.2.   Ausfuhrpreis

(113)

LG Chem wickelte Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder indirekt über LG Chem Europe, einem verbundenen Einführer in der Union, ab.

(114)

Im Fall direkter Verkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(115)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung beanstandete LG Chem die Berichtigung für Kreditkosten, die die Kommission unter Zugrundelegung des koreanischen Drei-Monats-Zinssatzes und auf der Grundlage der Rechnungswährung des Unternehmens (KRW) bei seinen Direktverkäufen in die Union vorgenommen hatte. Die Kommission hätte den von LG Chem in seiner Antwort auf den Fragebogen verwendeten LIBOR-Satz auf der Grundlage der Rechnungswährung (EUR) verwenden müssen.

(116)

LG Chem argumentierte, dass die Berichtigung die Kosten widerspiegeln sollte, die auf den zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbarten Zahlungsbedingungen beruhten. Die Rechnungen lauteten auf die Währungen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen, sodass die Kommission die kurzfristigen LIBOR-Zinssätze für EUR hätte anwenden müssen.

(117)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie auch im Fragebogen erläutert, bezieht sich der „Kredit auf die Kosten in dem Zeitraum, der dem Käufer gewährt wird, um die Waren zu bezahlen, d. h. die vereinbarten Zahlungsbedingungen“. Die vereinbarten Bedingungen sind daher die Tage, die dem Käufer gewährt werden, um die Rechnung zu bezahlen. Was den Zinssatz betrifft, so sollte dieser die Kosten widerspiegeln, die das Unternehmen für seine eigene kurzfristige Kreditaufnahme in gleicher Höhe gezahlt hätte. Daher sollte er auf KRW, der Funktionswährung des Unternehmens, basieren.

(118)

Bei Verkäufen über LG Chem Europe wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für alle entstandenen Gewinne vorgenommen.

(119)

In Bezug auf die zugrunde gelegte Gewinnspanne brachte LG Chem Europe vor, dass seine eigene Gewinnspanne zugrunde gelegt werden sollte, da sie seiner Ansicht nach korrekt und angemessen sei.

(120)

Es wurde jedoch festgestellt, dass die Zurechnungsmethode gänzlich durch die Verbindung zwischen den beiden Unternehmen beeinflusst wurde, da die Zurechnung direkt durch LG Chem erfolgte. Der Verrechnungspreis entsprach daher nicht dem Preis, der in einer Verhandlung mit einem unabhängigen Einführer festgelegt worden wäre. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Gewinnspanne von LG Chem Europe nicht angemessen war. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wird es als angemessen erachtet, unabhängig vom tatsächlichen Gewinn aus dem Verrechnungspreis eine angemessene Gewinnspanne heranzuziehen, um im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte etwaige Verzerrungen, die sich aus dem Verrechnungspreis ergeben könnten, zu vermeiden. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(121)

Da es keinen mitarbeitenden unabhängigen Einführer gab, beschloss die Kommission, auf die Gewinnspanne zurückzugreifen, die in einem früheren Verfahren verwendet wurde und sich auf eine andere chemische Ware bezog, die von einem ähnlichen Wirtschaftszweig hergestellt und unter ähnlichen Umständen eingeführt wurde, nämlich auf eine Gewinnspanne von 6,89 % (10), die in der Untersuchung zu Polyvinylalkoholen (PVA) ermittelt wurde. Nach Ansicht der Kommission war diese Gewinnspanne die objektivste aller verfügbaren Grundlagen, um zu einer zufriedenstellenden Schätzung des marktüblichen Ausfuhrpreises zu gelangen.

(122)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte das Unternehmen sein Vorbringen und legte eine Berechnung vor, um nachzuweisen, dass die Kosten für die Einkäufe von LG Chem Europe bei LG Chem höher seien als der Verkaufspreis identischer PCN, die LG Chem direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft habe. Dies zeige somit, dass die Gewinnspanne von LG Chem Europe auf marktüblichen Anschaffungskosten beruhe und daher für die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 herangezogen werden sollte.

(123)

In seiner Berechnung verglich LG Chem den Preis von LG Chem Europe (nach Abzug der Berichtigungen, der VVG-Kosten und des Gewinns, wie in der PVA-Untersuchung ermittelt) mit den Direktverkäufen von LG Chem in der EU (nach Abzug der Berichtigungen) und legte somit keine Beweise für die Widerlegung des Arguments vor, dass die Gewinnverteilung – wie während der Untersuchung festgestellt – in vollem Umfang durch die Verbindung zwischen den beiden Unternehmen beeinflusst wurde. Darüber hinaus lagen die Ab-Werk-Preise von LG Chem Europe zuzüglich der VVG-Kosten und des Gewinns, der in der PVA-Untersuchung ermittelt wurde, im Durchschnitt [5–8 %] über den Ab-Werk-Preisen der Direktverkäufe von LG Chem. Nach Ansicht der Kommission entspricht diese Spanne genau dem Aufschlag, den ein unabhängiger Einführer berechnen würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(124)

LG Chem beanstandete auch die Verwendung der in der PVA-Untersuchung ermittelten Gewinnspanne. Das Unternehmen machte geltend, dass sie für einen anderen Zeitraum als den der laufenden Untersuchung ermittelt worden sei und dass es beim Vertrieb von SAP verglichen mit dem von PVA erhebliche Unterschiede gebe. Zum einen haben sich die Marktbedingungen für PVA erheblich verändert und zu einer Verringerung der Gewinnspanne der Einführer im Chemiesektor im Vergleich zum UZ dieser Untersuchung geführt; zum anderen sei SAP eine zwischen dem Hersteller und dem Kunden gemeinsam entwickelte Ware, die in der Regel über langfristige Verträge verkauft wird, während PVA ein Grunderzeugnis wären, das über Kassaverkäufe gehandelt werde.

(125)

Die Kommission hält die in der PVA-Untersuchung ermittelte Gewinnspanne nicht für unangemessen. Erstens geht aus den Informationen, die von den interessierten Parteien eingeholt wurden, hervor, dass die durchschnittliche Gewinnspanne der Einführer im Sektor Spezialchemikalien im Jahr 2020 zwischen 10 % und 15 % lag. Zweitens stellen PVA – entgegen dem Vorbringen von LG Chem – ebenfalls eine Ware dar, die häufig nach Spezifikationen der Abnehmer entwickelt und oft über langfristige Verträge verkauft wird, wie die PVA-Untersuchung bestätigte. Drittens verdeutlichten die erhobenen Daten, dass die Gewinnspanne der an der PVA-Untersuchung mitarbeitenden unabhängigen Einführer auch vor dem UZ der PVA-Untersuchung die gleiche war. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.3.   Verpflichtungsangebot

(126)

Nach der endgültigen Unterrichtung reichte LG Chem zusammen mit LG Chem Europe innerhalb der gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist ein Angebot für eine Preisverpflichtung ein. Das Unternehmen bot zwei durchschnittliche Mindesteinfuhrpreise (im Folgenden „MEP“) an, die einer Indexierung unterliegen.

(127)

In einer Reihe von Stellungnahmen, die der Kommission übermittelt wurden, lehnten die Antragsteller und Evonik das Angebot von LG Chem aus mehreren Gründen ab, u. a. wegen des Risikos von Ausgleichsgeschäften und der Tatsache, dass der MEP zu einem Referenzpreis auf dem Unionsmarkt werden könne, was zu weniger Wettbewerb führen würde. Sie beantragten, das Angebot von LG Chem abzulehnen.

(128)

Darüber hinaus brachten die Antragsteller und Evonik vor, dass die mangelnde Einhaltung gewisser Bestimmungen der IAO-Übereinkommen durch die Republik Korea die Herstellkosten der koreanischen SAP verzerren und letztlich den Vergleich zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und den koreanischen Einfuhrpreisen beeinträchtigen könnte. Sie forderten die Kommission auf, bei dieser Untersuchung diese Verzerrung zumindest bei der Prüfung etwaiger Angebote für eine Preisverpflichtung des ausführenden Herstellers zu berücksichtigen.

(129)

Die Kommission war der Ansicht, dass sie im Rahmen dieser Untersuchung nicht über ausreichende Beweise für die Nichteinhaltung gewisser Bestimmungen der IAO-Übereinkommen verfügt, um Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verzerrungen der Arbeitskosten zu ziehen. Jedenfalls müsste das von LG Chem vorgelegte Verpflichtungsangebot aus anderen Gründen abgelehnt werden, und eine Prüfung sei daher nicht erforderlich.

(130)

Nach Artikel 8 der Grundverordnung müssen die Angebote für eine Preisverpflichtung ausreichen, um die schädigende Auswirkung des Dumpings zu beseitigen, und ihre Annahme muss als sinnvoll angesehen werden. Die Kommission bewertete das Angebot anhand dieser Kriterien und gelangte zu dem Schluss, dass seine Annahme aus den folgenden Gründen nicht sinnvoll wäre und die schädigende Auswirkung des Dumpings nicht beseitigen würde.

(131)

Erstens sind die Preise der betroffenen Ware und der Rohstoffe, auf denen die vorgeschlagene Indexierung beruht, schwankend. Angesichts dieser Schwankungen kann nicht gewährleistet werden, dass ein MEP ausreichen würde, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings während der Geltungsdauer der Maßnahmen zu beseitigen.

(132)

Zweitens führte LG Chem im Untersuchungszeitraum mehrere verschiedene Warentypen aus, wobei die Preisunterschiede [30–40 %] betrugen. Ein gewogener durchschnittlicher MEP je Kategorie der betroffenen Ware würde zu einem MEP führen, der bei einigen SAP-Warentypen, auch unter Berücksichtigung der zuvor erläuterten Preisschwankungen, unter dem nicht gedumpten Preis liegen würde.

(133)

Drittens sind die vorgeschlagenen MEP anhand der beiden wichtigsten Rohstoffe für die Preisformel für SAP, Propylen und Natronlauge, indexiert. Jedoch werden andere wichtige Faktoren wie die Energiekosten bei der Indexierung nicht berücksichtigt.

(134)

Viertens lassen sich die SAP-Warentypen und PCN nicht leicht anhand einer physischen Prüfung voneinander unterscheiden. Das birgt ein hohes Risiko, dass teurere Warentypen möglicherweise fälschlich als billigere Warentypen deklariert werden. Somit lässt sich die Verpflichtung nur schwer überwachen, sodass sie nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung ist.

(135)

Fünftens verfügt LG Chem über eine globale Struktur, die aus mehreren verbundenen Unternehmen innerhalb und außerhalb der Union besteht, und verkauft eine große Zahl anderer chemischer Waren an globale Abnehmer innerhalb und außerhalb der Union. SAP werden oft über globale Zuteilungsverträge verkauft, in denen ein an mehreren Standorten weltweit ansässiger Abnehmer mit LG Chem über Mengen und Preise für alle seine verbundenen Unternehmen verhandelt. Unter diesen Umständen wäre es für die Kommission unmöglich, diese Geschäfte wirksam zu überwachen, da sie außerhalb der Union stattfinden würden; LG Chem wiederum hätte dadurch die Möglichkeit, die Preise in der Union leicht mit Preisen außerhalb der Union für globale Abnehmer auszugleichen. Schon das allein würde das Angebot nicht sinnvoll machen.

(136)

Die Kommission übermittelte dem ausführenden Hersteller, der das Angebot eingereicht hatte, ein Schreiben, in dem sie die Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots darlegte. Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden allen interessierten Parteien im Dossier zur Verfügung gestellt.

(137)

In seiner Stellungnahme widersprach LG Chem den Gründen, die die Kommission für die Ablehnung seines Verpflichtungsangebots angeführt hatte. Nach Ansicht von LG Chem war der vorgeschlagene Indexierungsmechanismus geeignet, die Preisschwankungen zu erfassen und sicherzustellen, dass durch den MEP die Dumpingspanne während der gesamten Geltungsdauer der Maßnahmen beseitigt wird. Hinsichtlich der verschiedenen Warentypen brachte LG Chem vor, dass die dabei bestehenden erheblichen Preisunterschiede auf eine einzelne PCN zurückzuführen seien, die in begrenzten Mengen ausgeführt werde, und bot an, sein Angebot auf der Grundlage der drei vereinfachten PCN, die im Hinblick auf Preisunterbietung verwendet wurden, zu überarbeiten. Zwischen den verschiedenen Warentypen bestehe kein Risiko von Ausgleichsgeschäften, da die verschiedenen Merkmale von den Zollbehörden leicht anhand von Verkaufsbelegen und technischen Datenblättern, die von LG Chem für jede Sendung erstellt werden müssten, überprüft werden könnten. Schließlich argumentierte LG Chem, dass kein Risiko von Ausgleichsgeschäften im Rahmen der langfristigen und globalen Zuteilungsverträge bestehe, und bot an, Informationen über Verkäufe an globale Kunden innerhalb und außerhalb der EU bereitzustellen, um das Risiko zu mindern.

(138)

Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die vorgeschlagene Indexierung zumindest einen Teil der beobachteten Preisschwankungen erfassen könnte. Die vorgeschlagenen MEP beruhten jedoch nur teilweise auf der Preisformel für Rohstoffe, während das feste Preiselement, das rund 50 % des SAP-Preises ausmacht, unveränderlich ist. In Bezug auf die verschiedenen Warentypen würde – auch bei Nichtberücksichtigung der einen in begrenzten Mengen ausgeführten PCN – die Preisschwankung der übrigen neun PCN immer noch bei rund [15–30 %] liegen. Was das Risiko von Ausgleichsgeschäften betrifft, so lässt sich nach Ansicht der Kommission das Risiko von Falschangaben durch die Verkaufsbelege allein nicht verhindern, da sich die Zollbehörden nur auf diese Angaben stützen könnten. Die Kommission erkennt das Angebot von LG Chem an, Informationen über Verkäufe an globale Abnehmer bereitzustellen. Nach Ansicht der Kommission würde dies jedoch das Risiko von Ausgleichsgeschäften nicht mindern, da die Kommission nicht über die Mittel verfügt, zu prüfen, ob alle relevanten Informationen vorgelegt wurden; zudem wäre es äußerst schwierig, die Verpflichtung von LG Chem durchzusetzen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(139)

Darüber hinaus brachte LG Chem vor, dass die von der Kommission angegebenen Gründe für die Ablehnung seines Angebots für eine Preisverpflichtung nicht mit den Feststellungen im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung im Einklang stünden. Das Unternehmen brachte Folgendes vor: i) Die Kommission habe eingeräumt, dass der Preis der betroffenen Ware schwankend sei, dies stimme jedoch nicht mit der Behauptung überein, dass die koreanischen Einfuhren Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union verhindert hätten; ii) die Kommission habe argumentiert, dass LG Chem zehn verschiedene Warentypen ausgeführt habe, die durch Faktoren wie die Form der Granulate der Ware, den Grad der Porosität, die Dichte und Partikelgrößenverteilung bestimmt werden könnten, was im Widerspruch zu dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung stehe, in dem die Kommission die Berechnung der Preisunterbietungs- und der Schadensspanne auf eine vereinfachte PCN gestützt habe, die nur die Einbeziehung der Geruchshemmung und der Verwendung der Ware (Hygieneartikel gegenüber industriellem Bedarf) berücksichtige; iii) im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung habe die Kommission die SAP-Preisformel und die Kosten der Unionshersteller nicht als relevante Faktoren für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet, während sie sie zur Ablehnung des Verpflichtungsangebots sehr wohl herangezogen habe; iv) die Kommission habe die Relevanz langfristiger und globaler Zuteilungsverträge für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots von LG Chem berücksichtigt, nicht aber im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung, insbesondere in Bezug auf die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die Auswirkungen der Einfuhren aus Japan.

(140)

Diese Argumente mussten zurückgewiesen werden. Erstens war die Tatsache, dass die Preise als schwankend angesehen wurden, d. h. dass die Preise entsprechend den Rohstoffpreisen schwanken, bereits von der Kommission analysiert worden. Dabei stellte sich heraus, dass die Auswirkungen auf die Rentabilität und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unerheblich waren, wie in den Erwägungsgründen 283 bis 288 erläutert, da der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der gedumpten Einfuhren aus Korea nicht in der Lage war, seine Preise in demselben Maße zu erhöhen, wie sich seine Herstellkosten erhöhten (siehe auch Erwägungsgrund 249). Zweitens zog die Kommission die unterschiedlichen Merkmale von SAP in Bezug darauf heran, ob die Zollbeamten in der Lage wären, die verschiedenen Warentypen zu unterscheiden, und ob die vorgeschlagene Verpflichtung durchsetzbar wäre. Wie in Erwägungsgrund 182 erläutert, war die bei der Berechnung der Preisunterbietung verwendete vereinfachte PCN nach Ansicht der Kommission jedoch hinreichend detailliert, um den Einfluss der wichtigsten Merkmale von SAP auf Kosten und Preise zu erfassen. Drittens wurden wie beim vorstehenden Punkt die globalen Zuteilungsverträge als relevant angesehen, da sie aufgrund des Risikos von Ausgleichsgeschäften die Überwachung und Durchsetzbarkeit der Verpflichtung gefährden könnten. Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen von LG Chem zu den Auswirkungen der globalen Zuteilungsverträge auf die Auswirkungen der Einfuhren aus Japan, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und die weltweiten Preisverhandlungen von der Kommission in den Abschnitten 5.2.3, 5.2.4 und 5.2.8 analysiert.

(141)

Daher hielt die Kommission das Verpflichtungsangebot für nicht durchsetzbar und somit im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung für nicht sinnvoll und lehnte es daher ab.

3.4.   Vergleich

(142)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(143)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Der Normalwert wurde für die Transport- und Verpackungskosten, Kreditkosten und technischen Unterstützungskosten berichtigt. Der Ausfuhrpreis wurde für die Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten, Einfuhrabgaben und die Erstattung von Einfuhrabgaben, Kreditkosten, Bankgebühren und Kosten für technische Hilfe berichtigt, sofern diese Kosten für angemessen und korrekt befunden und durch stichhaltige Beweise belegt wurden.

(144)

LG Chem beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe für die Inlandsverkäufe. Das Unternehmen brachte vor, dass die Verkaufsfunktionen für Ausfuhrverkäufe in die Union nicht nur von seinem verbundenen Einführer LG Chem Europe, sondern auch von dem Vertriebsteam am Hauptsitz von LG Chem in der Republik Korea ausgeführt würden. Da die Kommission den Ausfuhrpreis für die VVG-Kosten des verbundenen Einführers nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung entsprechend berichtigt habe, müsse die Kommission analog dazu auch die Vertriebskosten, die dem Vertriebsteam in der Republik Korea für seine Inlandsverkäufe entstanden seien, vom Inlandspreis abziehen.

(145)

Dieser Einwand musste zurückgewiesen werden. Erstens zielt die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung darauf ab, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln, der nicht durch die Beziehung zwischen dem Ausführer im Ausfuhrland und dem verbundenen Einführer in der Union beeinflusst wird. Die Berichtigungen müssen alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten (sowie die erzielten Gewinne) umfassen, soweit diese Beträge normalerweise von einem Einführer getragen werden. LG Chem hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 9 über das nach dieser Bestimmung erforderliche Maß hinausgeht. Die Tatsache, dass für die Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises unterschiedliche Verfahren gelten, zählt nicht zu den Faktoren, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen und im Rahmen einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung behandelt werden müssen. LG Chem hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die gemäß Artikel 2 Absatz 10 vorgenommenen Berichtigungen, wie in Erwägungsgrund 143 dargelegt, nicht ausreichen, um einen fairen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorzunehmen, oder dass das Unternehmen auf dem Inlandsmarkt an andere Abnehmer als auf dem Unionsmarkt verkaufte.

3.5.   Dumpingspanne

(146)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(147)

Auf dieser Grundlage beläuft sich die endgültige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises für Kosten, Versicherung, Fracht („CIF-Preises“) frei Grenze der Union, unverzollt, auf 13,4 %.

(148)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der Republik Korea ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller.

(149)

Da es zwei weitere Hersteller in der Republik Korea gab, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde die Mitarbeit von der Kommission als gering angesehen. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne eines repräsentativen Warentyps festzusetzen.

(150)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

LG Chem Ltd.

13,4  %

Alle übrigen Unternehmen

18,8  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(151)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von fünf Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(152)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 346 590 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie die Antworten auf den Antidumping-Fragebogen durch die Unionshersteller in der Stichprobe sowie die Antwort auf den makroökonomischen Fragebogen durch einen nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Diese Daten wurden im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vollständigkeit mit den Zahlen im Antrag abgeglichen. Wie in Erwägungsgrund 41 erwähnt, entfielen auf die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(153)

Die Kommission stellte fest, dass die gesamte Produktion der Unionshersteller für den freien Markt bestimmt war und somit in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren aus dem betroffenen Land stand. Aus diesen Gründen untersuchte die Kommission alle Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union in ihrer Gesamtheit.

4.3.   Unionsverbrauch

(154)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Antidumping-Fragebogen, den makroökonomischen Fragebogen sowie die Einfuhren, gestützt auf Daten von Eurostat.

(155)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

[630 000 – 665 000 ]

[630 000 – 665 000 ]

[630 000 – 665 000 ]

[630 000 –665 000 ]

Index

100

100

100

100

Quelle: In die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat

(156)

Im Bezugszeitraum blieb der Gesamtverbrauch auf dem freien Markt mit minimalen Schwankungen, die deutlich unter 1 % lagen, stabil.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(157)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand des CN-Codes (11), der aus der Eurostat-Datenbank extrahiert und anhand der im Antrag enthaltenen Informationen von TRASS berichtigt wurde, um die Einfuhren der betroffenen Ware herauszufiltern. Diese Berichtigung war notwendig, da die Eurostat-Daten zum KN-Code einen Teil anderer Waren enthielten, was sowohl die Mengen als auch die Preise verzerrt hätte. Die Berichtigung wurde von keiner der interessierten Parteien beanstandet. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Vergleich zur Menge des in Tabelle 2 ausgewiesenen Unionsverbrauchs insgesamt ermittelt.

(158)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte LG Chem eine weitere Unterrichtung über die zur Bestimmung der Einfuhrmengen und -werte verwendete Methode sowie eine Offenlegung der detaillierten Datenextraktion aus dem TRASS. Die Kommission legte folgende zusätzliche Informationen vor:

(159)

Wie in Randnummer 18 des Antrags erläutert, bezieht sich der KN-Code 3906 90 90 nicht ausschließlich auf SAP. Der Antragsteller hat auf der Grundlage der TRASS-Daten eine Schätzung des SAP-Anteils an allen unter dem KN-Code 3906 90 90 abgefertigten Mengen vorgelegt. Wie aus der offenen Fassung von Anhang 5-1 „Einfuhren von SAP in die EU“ des Antrags hervorgeht, entsprach die Menge der SAP-Ausfuhren in die EU im Bezugszeitraum 84 % der Gesamteinfuhren, die unter dem KN-Code 3906 90 90 zollrechtlich abgefertigt wurden. Aus dem Anhang geht ferner hervor, dass der Antragsteller diese Informationen zur Berichtigung der Eurostat-Daten verwendet hat.

(160)

Wie in Erwägungsgrund 119 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung der endgültigen Unterrichtung erwähnt, wandte die Kommission dieselbe Methode an wie der Antragsteller, die für angemessen befunden und nicht angefochten wurde.

(161)

Die Kommission stellte ferner klar, dass in der TRASS-Datenbank die Waren nach Bezeichnung ausgewählt werden können. Daher wurden die Angaben aus dem TRASS zur Menge und zum Wert der Ausfuhren aus Korea in die EU unter dem HS-Code 3906 90 90 gefiltert, um nur Warenbezeichnungen aufzunehmen, die SAP entsprechen. 15 Waren wurden ausgewählt.

(162)

Der TRASS ermöglicht jedoch nur dann Datenauszüge, wenn die Daten von mindestens drei Unternehmen verfügbar sind. Für 2018 war dies nicht der Fall. Da das Verhältnis der SAP-Ausfuhren im TRASS zu den Eurostat-Daten unter dem KN-Code 3906 90 90 für die anderen Jahre stabil war, berechnete die Kommission einen Wert für 2018 anhand des Durchschnittswerts der anderen Jahre.

(163)

Die zugrunde liegenden TRASS-Daten unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und können von der Kommission nicht offengelegt werden; sie können aber käuflich erworben werden.

(164)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

83 499

94 343

114 896

110 903

Index

100

113

138

133

Marktanteil

[12  % bis 14  %]

[13  % bis 15  %]

[16  % bis 18  %]

[16  % bis 18  %]

Index

100

114

138

133

Quelle: Eurostat und TRASS-Daten

(165)

Die Einfuhren aus der Republik Korea stiegen im Bezugszeitraum von rund 83 500 Tonnen auf rund 110 900 Tonnen, was einem Gesamtanstieg von 33 % zwischen 2017 und dem UZ entspricht. Dieser Anstieg übertraf deutlich den Anstieg des Verbrauchs.

(166)

Der stärkste Anstieg bei der Menge der Einfuhren aus der Republik Korea wurde zwischen 2018 und 2019 verzeichnet und betrug 22 % gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum; darauf folgte ein Rückgang um 3,5 % zwischen 2019 und dem UZ.

(167)

Infolgedessen stieg der Marktanteil der Einfuhren von Waren aus Südkorea im Bezugszeitraum von [12–14 %] auf [16–18 %], was einem Anstieg von 33 % zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum entspricht. Es sei darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Menge der Einfuhren als auch beim Marktanteil der Republik Korea insgesamt ein rascher Anstieg im Bezugszeitraum zu verzeichnen war.

4.4.2.   Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(168)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten unter Anwendung des TARIC-Codes wie in Erwägungsgrund 157 angegeben und, wie in den Erwägungsgründen 157 bis 162 erläutert, unter Berichtigung um die Daten aus dem TRASS.

(169)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies LG Chem darauf hin, dass die Eurostat-Daten Preise auf CIF-Basis enthielten. Die Kommission berücksichtigte dies und wandelte daher die FOB-Einfuhrpreise aus der TRASS-Datenbank in CIF-Werte um, indem sie das Verhältnis zwischen dem FOB- und dem CIF-Wert aus den überprüften Daten von LG Chem verwendete. Die berichtigten Zahlen sind in Tabelle 3 aufgeführt.

(170)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

UZ

Einfuhrpreis

1 191

1 252

1 169

1 074

Index

100

105

98

90

Quelle: Im Antrag enthaltene TRASS-Daten

(171)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der Republik Korea sanken im Bezugszeitraum um 10 % von 1 191 EUR/Tonne auf 1 074 EUR/Tonne. Diese Preise blieben im Bezugszeitraum deutlich unter den in Tabelle 7 dargestellten Verkaufspreisen und Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(172)

Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand von Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im betroffenen Land und von Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu Inlandsverkäufen für den Untersuchungszeitraum ermittelt. Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von dem mitarbeitenden südkoreanischen Hersteller getätigten Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises mit angemessenen Berichtigungen um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(173)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung betrug 14,7 %.

(174)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass ihm seine eigenen detaillierten Daten in Anhang 3b der endgültigen Unterrichtung nicht zur Verfügung gestellt worden seien und dass die Spannen für die vertraulichen Daten unzureichend wären. Die Kommission nahm die Stellungnahme von LG Chem zur Kenntnis. Daher wurden LG Chem seine eigenen vertraulichen Daten zur Verfügung gestellt und die Spannen verkleinert. Diese Änderungen wurden in die weitere vertrauliche Unterrichtung aufgenommen, die LG Chem und dem Wirtschaftszweig der Union am 8. Februar 2022 übermittelt wurde.

(175)

LG Chem brachte ferner vor, dass die Informationen auf PCN-spezifischer Ebene offengelegt werden sollten. Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung konnte die Kommission jedoch die angeforderten Daten je Warentyp nicht offenlegen. Im vorliegenden Fall gab es nämlich nur zwei Unionshersteller und drei PCN. Eine derart genaue Unterrichtung würde es daher ermöglichen, vertrauliche Verkaufs- oder Produktionsdaten einzelner Unionshersteller entweder direkt oder unter Hinzuziehung von Marktuntersuchungen zu rekonstruieren. LG Chem wiederholte sein Argument nach der weiteren endgültigen Unterrichtung.

(176)

Die Kommission kann keine genauen Daten, die aus nur zwei Unternehmen stammen, offenlegen, da dies die Gefahr birgt, dass andere interessierte Parteien vertrauliche Daten einzelner Hersteller mithilfe von Marktuntersuchungen rekonstruieren könnten. Das ist ein objektives Risiko, das auf jedem Markt besteht, auf dem nur wenige bekannte Hersteller tätig oder an einer Untersuchung der Kommission beteiligt sind. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(177)

LG Chem brachte ferner vor, dass es für die zur Feststellung der Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung herangezogenen Zahlen im Rahmen der Untersuchung keine Grundlage gebe und dass diese Unstimmigkeiten erklärt werden sollten. Konkret stellte LG Chem fest, dass es den in Anhang 3b offengelegten CIF-Wert der Ausfuhren frei Grenze der EU sowie die detaillierten Preisunterbietungs- und Schadensberechnungen, die LG Chem offengelegt wurden, nicht genau mit den Zahlen in den Verkaufslisten von LGC in den Tabellen EUSALUR und RLSALUR in Einklang bringen konnte. Zudem würde der in Anhang 2.1 der endgültigen Unterrichtung ausgewiesene CIF-Wert der Ausfuhren frei Grenze der EU in koreanischen Won zu einem anderen Wert in EUR führen als in Anhang 3b angegeben wurde.

(178)

Die Kommission stellte klar, dass sie für die Umrechnung des koreanischen Won in Euro die CIF-Werte jedes einzelnen Ausfuhrgeschäfts anhand des jeweiligen monatlichen EZB-Wechselkurses umgerechnet hat, während LG Chem in seiner Stellungnahme angegeben hatte, den EZB-Jahreswechselkurs zu verwenden. Aufgrund der monatlichen Schwankungen bei den Mengen ergab die Umrechnung von LG Chem auf der Grundlage des Jahreswechselkurses zwangsläufig unterschiedliche Werte. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass die zur Feststellung der Preisunterbietung und der Zielpreisunterbietung verwendeten Zahlen Abweichungen von den vorliegenden Daten aufwiesen.

(179)

LG Chem brachte ferner vor, dass die Kommission nicht erklärt habe, wie sie auf den rechnerisch ermittelten CIF-Wert gekommen sei, der zur Feststellung der Preisunterbietung verwendet wurde.

(180)

Die Kommission stellte klar, dass der rechnerisch ermittelte CIF-Wert für die über LG Chem Europe getätigten Verkäufe festgestellt wurde, indem die ermittelten VVG-Kosten und Gewinne, wie in den Erwägungsgründen 118 bis 125 erläutert, vom Nettorechnungswert abgezogen und die Berichtigungen für alle nach der Einfuhr angefallenen Kosten vorgenommen wurden. Darüber hinaus wird entgegen dem Vorbringen von LG Chem in Anlage 3a der endgültigen Unterrichtung erläutert, wie der CIF-Preis im Hinblick auf die Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten ermittelt wurde. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(181)

LG Chem brachte ferner vor, dass die Kommission eine PCN verwendet habe, um die Preise der von LG Chem getätigten Einfuhren mit den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu vergleichen, was zu einfach sei und nicht alle in der Stellungnahme von LG Chem vom 28. April 2021 genannten Merkmale berücksichtige, d. h. Rohstoffe, Form, CRC, Geruchshemmung, geschäumte Produkte, Antiklumpmittel, Antiverfärbungsmittel und Verwendungen. Besonders die Unterschiede bei der CRC könnten für sich allein die Preisunterbietungsspanne von 14,7 % erklären.

(182)

Die Kommission verweist auf Abschnitt 2.3.5, aus dem hervorgeht, dass sie die Daten in detaillierter Form erhoben hat, um die Auswirkungen der verschiedenen von LG Chem vorgeschlagenen Merkmale, einschließlich der CRC, auf die Kosten- und Preise analysieren zu können. Diese Daten und die von den Verwendern eingeholten und überprüften Informationen enthielten jedoch keine Belege für den angeblichen Einfluss der übrigen Merkmale, die nicht von der Kommission zugrunde gelegt wurden, auf die Kosten und Preise. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass eine detailliertere PCN verwendet werden hätte müssen.

(183)

LG Chem brachte schließlich vor, dass die Berichtigung des von LG Chem Europe tatsächlich in Rechnung gestellten Preises um einen theoretischen Betrag an VVG-Kosten und Gewinnen zur Feststellung der Preisunterbietung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle und gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung verstoße, da für einen Vergleich der Preisunterbietung die Preise nach dem Jindal-Urteil (12) auf derselben Handelsstufe verglichen werden müssten. Das Gericht in der Rechtssache Hansol (13) habe bestätigt, dass zur Feststellung der Preisunterbietung die zwischen einem Unternehmen und den Abnehmern ausgehandelten Preise und nicht die Preise auf einer Zwischenstufe für die Kaufentscheidung des Kunden ausschlaggebend sein können.

(184)

Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Erstens bezieht sich Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Auswirkungen gedumpter Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union schädigen könnten, und nicht auf den Weiterverkaufspreis eines Unternehmens (verbundener Einführer) an einen anderen Abnehmer in der Union.

(185)

Zweitens enthält die Grundverordnung in Bezug auf die Preisunterbietungsspannen keine spezifische Methode für dieses Konzept. Die Kommission verfügt daher bei der Beurteilung dieses Schadensindikators über einen Ermessensspielraum. Dieser Ermessensspielraum wird durch die Notwendigkeit eingeschränkt, die Schlussfolgerungen auf eindeutige Beweise zu stützen und eine objektive Prüfung vorzunehmen, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gefordert.

(186)

Bei den Elementen, die bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne berücksichtigt werden (insbesondere der Ausfuhrpreis), muss die Kommission den ersten Punkt ermitteln, an dem die ausführenden Hersteller mit dem Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb stehen (oder stehen können). Dies ist der Kaufpreis des ersten unabhängigen Einführers, da dieses Unternehmen grundsätzlich die Wahl hat, ihre Ware entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder von Abnehmern aus Drittländern zu beziehen. Im Gegensatz dazu spiegelt sich in den Weiterverkaufspreisen der verbundenen Einführer nicht der Punkt wider, an dem echter Wettbewerb stattfindet. Dies ist nur der Punkt, an dem die etablierte Vertriebsstruktur des Ausführers versucht, Abnehmer zu finden, der aber bereits nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Einfuhrentscheidung getroffen wurde. Sobald der ausführende Hersteller sein System verbundener Unternehmen in der Union aufgebaut hat, haben diese bereits entschieden, dass ihre Verkaufsware aus Drittländern stammt. Der Vergleich sollte daher stattfinden, sobald die Waren die Grenze der Union passiert haben, und nicht an einem späteren Punkt in der Vertriebskette, z. B. beim Verkauf an den Endverwender der Ware.

(187)

Dieses Konzept sorgt auch für Konsistenz in Fällen, in denen ein ausführender Hersteller die Waren direkt an einen unabhängigen Abnehmer (sei er nun Einführer oder Endverwender) verkauft, weil in diesem Szenario die Weiterverkaufspreise definitionsgemäß nicht herangezogen würden. Ein anderer Ansatz, der ausschließlich auf dem verwendeten Absatzkanal beruht, würde zu einer Diskriminierung zwischen den ausführenden Herstellern führen.

(188)

In diesem Fall kann der angegebene Einfuhrpreis nicht berücksichtigt werden, da der ausführende Hersteller und der Einführer miteinander verbunden sind. Um zu einem zuverlässigen marktüblichen Einfuhrpreis zu gelangen, muss der Preis daher rekonstruiert werden, indem der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers als Ausgangspunkt verwendet wird. Um diese Rekonstruktion durchführen zu können, sind die in Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung enthaltenen Regeln für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises relevant, so wie sie für die Ermittlung des Ausfuhrpreises für Dumpingzwecke relevant sind. Durch die Anwendung des Artikels 2 Absatz 9 der Grundverordnung gelangt man zu einem Preis, der vollständig mit dem CIF-Preis (frei Grenze der Union) vergleichbar ist, der bei der Untersuchung von Verkäufen an unabhängige Abnehmer verwendet wird.

(189)

Die Kommission wies zudem darauf hin, dass diese Vorgehensweise vom Gericht in der Rechtssache Severstal gebilligt wurde. (14)

(190)

Schließlich legte LG Chem keine Beweise vor, um systematische Preisunterschiede bei Verkäufen an Händler und Direktverkäufe an Verwender für ähnliche Warentypen zu belegen. Die Kommission konnte auch keine Beweise für unterschiedliche Preisfestsetzungen zwischen Verkäufen an Händler und Verkäufen an Verwender auf Seiten des Wirtschaftszweigs der Union finden.

4.4.3.   Behauptung, dass 2018 aufgrund von Preiserhöhungen keine Preisunterbietung vorlag

(191)

In Bezug auf die preisabwertenden Auswirkungen im Jahr 2018 brachte LG Chem vor, dass sowohl die Preise der Einfuhren aus Südkorea als auch die des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zu 2017 gestiegen seien. Daher hätte es zu keiner Preisunterbietung kommen können.

(192)

Bei der Analyse der Entwicklung der Einfuhrpreise gegenüber den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union wird jedoch der gesamte Bezugszeitraum betrachtet, d. h. von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum. Während die Preisentwicklung für den gesamten Bezugszeitraum bewertet wird, werden die Berechnungen zur Preisunterbietung nur für den Untersuchungszeitraum (2020) vorgenommen. Daher sind in diesem Fall der Anstieg der südkoreanischen Preise und der Anstieg der Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2018 gegenüber dem Stand von 2017 für die Berechnung der Preisunterbietung während des UZ nicht relevant. Darüber hinaus ist diese alleinige Tatsache kein Hinweis darauf, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus Südkorea im Bezugszeitraum nicht unterboten wurden, da diese Schlussfolgerung nur auf der Grundlage eines detaillierten Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Ausfuhrpreis und den EU-Preisen gezogen werden könnte.

(193)

Die Preisunterbietungsspanne wird definiert als der Betrag, um den der tatsächliche Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land niedriger ist als der tatsächliche Preis des Wirtschaftszweigs der Union. Die Differenz zwischen beiden Preisen wird nach den erforderlichen Berichtigungen als Prozentsatz des Preises des Wirtschaftszweigs der Union ausgedrückt.

(194)

Im Jahr 2018 war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Südkorea immer noch niedriger angesetzt als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Obwohl sowohl die Preise Südkoreas als auch die des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum gestiegen sind, deuten die Statistiken darauf hin, dass es auch 2018 zu einer Preisunterbietung gekommen wäre.

(195)

Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(196)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, zu keinem Zeitpunkt behauptet zu haben, dass es 2018 keine Preisunterbietung gegeben hätte. Durch Auslegung des Vorbringens von LG Chem auf diese Art und Weise, sei das Recht von LG Chem auf eine ordnungsgemäße Abwicklung verletzt worden.

(197)

Die Kommission nahm die Klarstellung von LG Chem zur Kenntnis, dass das Unternehmen die oben genannte Behauptung nicht aufstellen wollte. Da LG Chem auf kein Argument hingewiesen hat, auf das die Kommission nicht eingegangen sei, war sie nicht der Ansicht, das Recht auf eine ordnungsgemäße Abwicklung verletzt zu haben.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(198)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(199)

Wie in Erwägungsgrund 41 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(200)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern vorgelegten Daten, und glich diese mit den Daten im Antrag ab. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die Daten bezogen sich auf die Unionshersteller in der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(201)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. Nach der endgültigen Unterrichtung wiesen die interessierten Parteien auf einige Diskrepanzen bei den Makroindikatoren für die Produktion und Verkäufe zwischen dem Antrag und der Unterrichtung hin. Nachdem dies untersucht wurde, akzeptierte die Kommission diese Vorbringen und berichtigte die Zahlen. Die Kommission aktualisierte somit die makroökonomischen Zahlen mit den Zahlen eines Unternehmens. Daher wurden die absoluten Werte als Spannen angezeigt, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten.

(202)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(203)

Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

UZ

Produktionsmenge (in Tonnen)

[525 000 – 560 000 ]

[530 000 – 565 000 ]

[540 000 – 575 000 ]

[520 000 –555 000 ]

Index

100

102

105

98

Produktionskapazität (in Tonnen)

[540 000 – 580 000 ]

[600 000 – 640 000 ]

[650 000 – 690 000 ]

[650 000 –690 000 ]

Index

100

109

117

117

Kapazitätsauslastung

[93  % bis 95  %]

[88  % bis 90  %]

[84  % bis 86  %]

[78  % bis 80  %]

Index

100

94

90

83

Quelle: In die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(204)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union stieg zwischen 2017 und 2019 um 5 Prozentpunkte an und ging dann ab 2019 bis zum UZ um 7 Prozentpunkte zurück. Die Gesamtproduktionsmenge sank im Bezugszeitraum um 2 %.

(205)

Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich von [540 000–580 000] Tonnen im Jahr 2017 auf [650 000–690 000] Tonnen im Jahr 2019 und blieb im Untersuchungszeitraum mit einem Gesamtanstieg von 17 % auf diesem Niveau. Die Kapazitätsausweitung im SAP-Wirtschaftszweig der Union war auf umfangreiche Investitionen eines Unionsherstellers im Bezugszeitraum zurückzuführen.

(206)

Wie bereits in Tabelle 4 dargelegt, nahm die Produktionskapazität der Union im Bezugszeitraum zwar erheblich zu, die Kapazitätsauslastung in der Union verschlechterte sich jedoch von einer Kapazitätsauslastung von [93–95 %] im Jahr 2017 auf [78–80 %] im UZ. Diese Entwicklung führte zu einem Rückgang der Kapazitätsauslastung in der Union um insgesamt 17 % im Bezugszeitraum.

4.5.2.2.   Rückgang der Kapazitätsauslastung aufgrund der Kapazitätsausweitung

(207)

LG Chem nahm zum Rückgang der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum Stellung, insbesondere auf das Investitionsvorhaben eines Unionsherstellers, durch das sich die Produktionskapazität im Jahr 2018 erhöhte. Die zusätzlichen Kapazitäten seien nie für die Versorgung des Unionsmarkts bestimmt gewesen, da die bestehenden Kapazitäten im Jahr 2017 bereits die Nachfrage auf dem Unionsmarkt überstiegen. Daher könne die Überkapazität der Unionshersteller nicht durch die Einfuhren aus Südkorea verursacht worden sein.

(208)

Die Kommission stimmte zu, dass der Rückgang der Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer relativ stabilen Gesamtproduktionsmenge mit der Kapazitätsausweitung der Unionshersteller zusammenhing. Entgegen den Aussagen von LG Chem überstiegen diese zusätzlichen Kapazitäten jedoch nicht die Nachfrage auf dem Unionsmarkt. Im Jahr 2017 belief sich die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union nur auf [86–88 %] des Unionsverbrauchs. Nach dem Anstieg der Produktionskapazität blieb sie mit einer Überkapazität von nur [1–2 %] auf gleicher Höhe mit dem Unionsverbrauch. Es liegen daher keine Beweise dafür vor, dass die zusätzlichen Kapazitäten nicht für den Unionsmarkt vorgesehen waren.

(209)

Nach der zweiten weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte LG Chem vor, die Zahlen würden nicht darauf schließen lassen, dass die im Bezugszeitraum aufgebauten zusätzlichen Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union für den Unionsmarkt bestimmt wären.

(210)

Die Kommission war zu dem Schluss gekommen, dass die Kapazitätsausweitungen nur zu einer geringfügigen Überkapazität geführt haben. Da die Verwender und auch LG Chem in ihren Argumenten zum Unionsinteresse darauf hingewiesen haben, dass nicht alle Kapazitäten automatisch für die Herstellung der einzelnen SAP-Typen ausgelegt sind, ist die geringfügige Überkapazität von [1–2 %] kein Hinweis darauf, dass sie nicht für den Unionsmarkt bestimmt war, sondern vielmehr dafür, genügend Kapazitäten für eine flexible Herstellung verschiedener Arten von SAP zu schaffen, um der Nachfrage nach verschiedenen Arten von SAP gerecht zu werden. Darüber hinaus blieb die tatsächliche Herstellung selbst nach der Kapazitätsausweitung deutlich unter dem Unionsverbrauch. Die Kommission wies diesen Einwand daher zurück.

4.5.2.3.   Nicht berücksichtigte Kapazität von Sumitomo Seika

(211)

Darüber hinaus brachte LG Chem vor, dass die im Antrag angegebene Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Union unterschätzt worden sei, da die Produktionskapazität des Unionsherstellers Sumitomo Seika nicht berücksichtigt worden sei. LG Chem bat die Kommission, zu erläutern, warum die Kapazitäten und Schadensindikatoren des Unionsherstellers Sumitomo Seika nicht berücksichtigt wurden, denn diese hätten das im Antrag dargestellte Schadensbild beeinflussen und verzerren können.

(212)

Die Kommission erinnerte daran, dass das fragliche Unternehmen nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Dies bedeutet jedoch entgegen den Behauptungen von LG Chem nicht, dass die Kommission die Kapazitäten und Schadensindikatoren des Unternehmens außer Acht gelassen hat. Die von LG Chem angegebene Zahl von 47 000 Tonnen wurde auch in den Makrodaten der Kommission für die Produktionskapazität verwendet, und für die übrigen Schadensindikatoren dieses Unternehmens wurden Schätzungen vorgenommen.

(213)

Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.5.2.4.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(214)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

[350 000 – 380 000 ]

[370 000 – 400 000 ]

[370 000 – 400 000 ]

[320 000 –350 000 ]

Index

100

104

103

89

Marktanteil

[56  % bis 58  %]

[58  % bis 60  %]

[57  % bis 59  %]

[49  % bis 51  %]

Index

100

105

103

88

Quelle: In die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(215)

Die Gesamtverkäufe auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum insgesamt zurück und verzeichneten zwischen 2017 und dem UZ einen Rückgang um 11 %. Zwischen 2017 und 2018 stieg die Gesamtmenge der Verkäufe in die Union um 4 % und ging dann bis zum UZ kontinuierlich zurück. Der stärkste Rückgang wurde zwischen 2019 und dem UZ verzeichnet, als die Gesamtverkäufe auf dem Unionsmarkt um 14 % abnahmen.

(216)

Trotz des gleichbleibenden Unionsverbrauchs (siehe Tabelle 1) ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück, sodass der Marktanteil von 2017 bis zum UZ um 12 % zurückging. Ähnlich wie bei der Entwicklung der Verkaufsmenge in der Union war der deutlichste Rückgang des Marktanteils zwischen 2019 und dem UZ zu verzeichnen, der 15 % gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum betrug.

(217)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Kommission die Entwicklung der Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt nicht getrennt von den Verkäufen auf den Ausfuhrmärkten analysieren könne. Die Verkäufe seien vom Unionsmarkt auf die Ausfuhrmärkte umgeleitet worden, und seien nicht „verloren“ gewesen.

(218)

Die Kommission muss zwangsläufig die Entwicklung auf dem Unionsmarkt analysieren, um die Schädigung des Unionsmarkt ermitteln zu können. Der Anstieg der Ausfuhren wurde im Abschnitt 5.2.4 analysiert, um festzustellen, ob dies eine Ursache für die Schädigung war. Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass sie die Entwicklung getrennt betrachtet und die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union außer Acht gelassen habe.

4.5.2.5.   Wachstum

(219)

Der Unionsverbrauch blieb im Bezugszeitraum stabil, während sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt um 12 % verringerte. Der Wirtschaftszweig der Union büßte somit Marktanteile ein, während sich der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im selben Zeitraum signifikant erhöhte.

4.5.2.6.   Beschäftigung und Produktivität

(220)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

UZ

Zahl der Beschäftigten

[1 000 –1 150 ]

[1 000 –1 150 ]

[950 –1 100 ]

[950 –1 100 ]

Index

100

98

92

91

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

492

510

564

529

Index

100

104

115

108

Quelle: In die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(221)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum zurück. Dies hatte, ohne Berücksichtigung der indirekten Beschäftigung, einen Rückgang der Arbeitsplätze um 9 % zur Folge.

(222)

Die Produktivitätsentwicklung folgte der Entwicklung der Produktionsmengen der Union, die bis 2019 stiegen und dann zwischen 2019 und dem UZ zurückgingen. Die Produktivität stieg zwischen 2017 und 2019 um 15 %, bevor sie nach dem Rückgang der Produktionsmenge zurückging. Die Gesamtproduktivität erhöhte sich somit um 8 %. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Produktionsmengen bis 2019 stiegen und dann im UZ zurückgingen, während die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum stetig und erheblich zurückging. Von 2019 bis zum Ende des UZ fiel die Produktion jedoch wegen der geringeren Verkäufe schneller als die Beschäftigung, was zu einer entsprechenden Abnahme der Produktivität (-6 % von 2019 bis zum UZ) führte.

(223)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Beschäftigung aufgrund der Modernisierung zurückgegangen sei und dies keine Schädigung verdeutliche. Obwohl die Investition von NSE voraussichtlich 70 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen sollte, wurden diese zusätzlichen Arbeitsplätze wahrscheinlich durch die technische Nachrüstung der BASF an ihrem Standort in Antwerpen im Jahr 2017 kompensiert sowie durch ihre Absicht, eine Strategie zur Digitalisierung ihres SAP-Geschäfts zu verfolgen.

(224)

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Modernisierung zum Beschäftigungsrückgang beigetragen hat, deuteten selbst ohne Rückgang der Beschäftigung andere Indikatoren deutlich auf eine Schädigung hin. Außerdem hätte die Modernisierung, falls es keine Schädigung gegeben hätte, zu einem Anstieg der Produktivität führen müssen. Dies war nicht der Fall. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

4.5.2.7.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(225)

Die Dumpingspanne von LG Chem lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(226)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(227)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

[1 200 – 1 500 ]

[1 250 – 1 550 ]

[1 250 – 1 550 ]

[1 000 – 1 300 ]

Index

100

104

103

85

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

[1 200 – 1 500 ]

[1 400 – 1 700 ]

[1 400 – 1 700 ]

[1 200 – 1 500 ]

Index

100

121

118

105

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(228)

Die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt stiegen zunächst um 4 % im Jahr 2018. Anschließend gingen sie um 1 % zurück, bevor sie im Untersuchungszeitraum um 17 % weiter zurückgingen. Daher wurde beim durchschnittlichen Verkaufsstückpreis in der Union im Bezugszeitraum ein Rückgang um insgesamt 15 % verzeichnet.

(229)

Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 5 %. Von 2017 bis 2018 wurde ein Anstieg von 21 % verzeichnet. Im Jahr 2019 gingen sie dann um 3 % und im UZ um weitere 11 % zurück. Diese Entwicklung lässt sich durch einen plötzlichen Anstieg der Rohstoffpreise im Jahr 2018 erklären, der anschließend bis zum UZ nachließ.

(230)

Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, passten sich die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise der Unionshersteller in der Stichprobe teilweise an die Schwankungen der Produktionskosten an, allerdings wesentlich langsamer. Daher blieben die Verkaufspreise von 2018 bis zum Ende des UZ deutlich unter den Produktionsstückkosten.

(231)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Analyse der Einfuhren aus Korea die Verteidigungsrechte von LG Chem verletze, da die in Tabelle 7 angegebenen Spannen mit Preisen zwischen 1 000 EUR und 1 300 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum („UZ“), d. h. 2020, übertrieben seien und die Einfuhren aus Korea genauso über den Preisen, auf einem vergleichbaren Niveau oder unter den Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller liegen könnten.

(232)

Die in Tabelle 7 dargestellten Spannen verletzen nicht die Verteidigungsrechte von LG Chem. Da die Kommission in Erwägungsgrund 171 mitteilte, dass die koreanischen Preise deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union blieben, war LG Chem zu seiner Verteidigung klar, dass die koreanischen Preise für 2020 weder über, auf gleichem Niveau oder sehr nahe an den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Bei dem tatsächlichen Preis des Unionsherstellers handelt es sich um vertrauliche Geschäftsinformationen, die geschützt werden müssen. Selbst eine engere Spanne würde es LG Chem nicht ermöglichen, den tatsächlichen Preisunterschied zu erkennen und mit seiner Höhe zu argumentieren. Eine andere Spanne hätte LG Chem daher keine bessere Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Darüber hinaus konnte LG Chem anhand der in Tabelle 7 angegebenen Spannen für die Herstellkosten feststellen, dass der koreanische Preis deutlich unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lag. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(233)

LG Chem brachte ferner vor, dass in Tabelle 7 alle Waren der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angeführt seien, darunter auch Bio-SAP- und SAVIVA-Waren, die nicht mit den koreanischen Einfuhren im Wettbewerb stünden.

(234)

Tabelle 7 sollte alle Einfuhren der betroffenen Ware enthalten. Da die Kommission den Antrag von LG Chem, Bio-SAP und SAVIVA aus der Warendefinition auszuklammern (siehe Erwägungsgrund 73), abgelehnt hat, sind diese Waren zu Recht in den Zahlen enthalten. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(235)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

[110 000 – 125 000 ]

[110 000 – 125 000 ]

[110 000 – 125 000 ]

[110 000 – 125 000 ]

Index

100

107

103

102

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(236)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen 2018 um 7 % und gingen dann 2019 um 3,5 % und im UZ um weitere 1 % zurück, was einem Anstieg von insgesamt 2 % im Bezugszeitraum entspricht.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(237)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

UZ

Schlussbestände (in Tonnen)

[50 000 – 60 000 ]

[50 000 – 60 000 ]

[70 000 – 80 000 ]

[75 000 – 85 000 ]

Index

100

92

124

142

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

[20  % - 25  %]

[15  % - 18  %]

[20  % - 25  %]

[20  % - 25  %]

Index

100

87

105

121

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(238)

Die Schlussbestände gingen 2018 um 8 % zurück, bevor sie zwischen 2018 und dem Ende des Untersuchungszeitraums stetig und erheblich stiegen. Sie stiegen insgesamt im Bezugszeitraum um 42 % an.

(239)

Der gesamte Unionsverbrauch entspricht dem Verbrauch auf dem freien Markt, sodass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unter der direkten Konkurrenz durch die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea zu leiden hatten. Der in Tabelle 9 ersichtliche Anstieg bei den Schlussbeständen lässt sich zum Teil durch den konstanten Druck der Einfuhren aus Südkorea auf den Unionsmarkt sowie durch den Rückgang der Verkäufe und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union erklären.

(240)

Die als Prozentsatz der Produktion der Unionshersteller in der Stichprobe ausgedrückten Schlussbestände gingen 2018 um 13 % zurück, bevor sie sowohl 2019 als auch im UZ über das Niveau von 2017 stiegen, wobei die Wachstumsraten im Vergleich zu 2017 jeweils 5 % bzw. 21 % betrugen.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(241)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

[-2  % bis -7  %]

[-10  % bis -15  %]

[-5  % bis -10  %]

[-15  % bis -20  %]

Index

(- 100 )

(- 469 )

(- 324 )

(- 756 )

Cashflow (in EUR)

[-5 000 – -15 000 ]

[5 000 – 15 000 ]

[10 000 – 20 000 ]

[5 000 – 15 000 ]

Index

(- 100 )

126

182

73

Investitionen (in EUR)

[15 000 000 – 25 000 000 ]

[300 000 000 – 400 000 000 ]

[5 000 000 – 15 000 000 ]

[1 000 000 – 10 000 000 ]

Index

100

1 749

37

19

Kapitalrendite

[-1  % bis -6  %]

[-5  % bis -10  %]

[-5  % bis -10  %]

[-10  % bis -15  %]

Index

(- 100 )

(- 630 )

(- 508 )

(-1 281 )

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(242)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(243)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer entwickelten sich von Verlusten im Jahr 2017 zu erheblichen Verlusten in den Jahren 2018 und 2019 und sogar zu noch mehr Verlusten im UZ. Trotz der leichten Verbesserung der Rentabilität zwischen 2018 und 2019 verschlechterte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Bezugszeitraum erheblich und erreichte einen Rückgang um mehr als das Siebenfache des Niveaus von 2017.

(244)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows schwankte im Bezugszeitraum sehr, was in erster Linie auf die gestiegenen Produktionskosten und die negative Rentabilität zurückzuführen war.

(245)

Die Kapitalrendite entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ, und folgte einem ähnlichen Abwärtstrend wie die Rentabilität. Im selben Zeitraum reduzierte der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen insgesamt um 81 %, wobei 2018 ein Anstieg zu verzeichnen war, der auf eine größere Investition eines Unionsherstellers zurückzuführen ist (siehe Erwägungsgrund 205). Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union wurden dennoch durch die im Bezugszeitraum erlittenen Verluste beeinträchtigt, wie der Rückgang der Investitionen verdeutlicht.

(246)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in Bezug auf die Rentabilität unterschiedliche Entwicklungen aufwiesen. LG Chem merkte an, dass im Jahr 2017 nur NSE Verluste erwirtschaftet habe, während die BASF immer noch rentabel gewesen sei und sich die Rentabilität von NSE im Zeitraum von 2018 bis zum UZ verbessert habe.

(247)

Das Schadensbild des Wirtschaftszweigs der Union war von der Kommission als Ganzes und nicht auf der Ebene der einzelnen Hersteller analysiert worden. Um ein ausgewogenes Bild zu erhalten, stützte sich die Kommission auf eine repräsentative Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union. Darüber hinaus analysierte die Kommission jedoch auch, ob einzelne Sachverhalte wie Investitionen das Schadensbild verzerrten. Diese Faktoren wurden aus der Schadensanalyse herausgenommen, sofern sie nicht Teil der normalen Geschäftstätigkeit waren. Schließlich müssen nicht alle Unternehmen, die Teil einer Stichprobe sind, für jeden Indikator dieselbe Entwicklung aufweisen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

4.5.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(248)

Alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel um rund 2 % und die Menge seiner Verkäufe auf dem Unionsmarkt fiel um 11 %. Angesichts des stabilen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt bedeutete dies einen Rückgang des Marktanteils auf dem Unionsmarkt von [56–58 %] im Jahr 2017 auf [49–51 %] im UZ, was einem Rückgang von 7 % im Bezugszeitraum entspricht.

(249)

Die Einfuhren aus der Republik Korea stiegen zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum um 33 % und gewannen erhebliche Marktanteile, obwohl der Verbrauch auf dem Unionsmarkt stabil blieb. Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land nahm von [12 –14 %] auf [16–18 %] deutlich zu. Darüber hinaus sanken die Preise der Einfuhren aus Südkorea während des gesamten Bezugszeitraums um 10 % und lagen durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum unterbot der mitarbeitende ausführende Hersteller mit seinen Einfuhrpreisen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 14,7 %. Darüber hinaus und unabhängig von einer etwaigen Preisunterbietung stellte die Kommission auf der Grundlage der in den Tabellen 2, 3, 5 und 7 aufgezeigten Entwicklungen fest, dass die gedumpten Einfuhren einen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausübten. Tatsächlich war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise im gleichen Maße zu erhöhen wie seine Produktionskosten gestiegen waren.

(250)

Die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 15 % zurück, und seit 2018 lagen die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt deutlich unter den entsprechenden Herstellstückkosten. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sank von [-2 % bis -7 %] im Jahr 2017 auf [-15 % bis -20 %] im UZ. Darüber hinaus nahmen die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum insgesamt um 42 % zu und machten im Untersuchungszeitraum 25 % der Produktion aus.

(251)

Ausschließlich bei der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zeigte sich im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, veränderte sich die Produktionskapazität von [540 000– 580 000] Tonnen im Jahr 2017 auf [650 000– 690 000] Tonnen im UZ, was einem Gesamtanstieg von 17 % entspricht. Die Kapazitätsausweitung war das Ergebnis einer größeren Investition, die ein Unionshersteller im Jahr 2018 – angesichts der deutlich hohen Kapazitätsauslastung im Jahr 2017 ([93–95 %]) – getätigt hatte. Die Kapazitätsauslastung ging jedoch im Bezugszeitraum um 17 % zurück, und zwar von [93–95 %] im Jahr 2017 auf [78–80 %] im UZ.

(252)

Zusammengefasst konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil nicht halten, obwohl der Verbrauch auf dem Unionsmarkt stabil blieb. Im gesamten Bezugszeitraum gab es erhebliche Einfuhren aus der Republik Korea, deren Preise unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Seit 2018 waren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nicht mehr kostendeckend, weshalb er seine Verkäufe und Preise erheblich absenkte.

(253)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

(254)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, die Schlussfolgerung, dass alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum einen negativen Trend aufwiesen, sei einseitig, denn es habe eine stabile Produktion, eine Kapazitätssteigerung, eine Umleitung eines Teils der Verkäufe auf die Ausfuhrmärkte und bedeutende Investitionen gegeben, die Beschäftigung sei durch die Modernisierung beeinflusst gewesen und die Rentabilität spiegle lediglich die massiven Investitionen in den Jahren 2017–2018 wider. Entgegen dem Vorbringen von LG Chem hat die Kommission jeden dieser Faktoren geprüft und auf das Vorbringen von LG Chem geantwortet. Die Tatsache, dass die Kommission mit dem Vorbringen von LG Chem nicht einverstanden war, macht die Analyse nicht einseitig. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(255)

Im Anschluss an die zweite weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte LG Chem vor, dass alle überarbeiteten Indikatoren im Vergleich zu den ursprünglich offengelegten Indikatoren bessere Entwicklungen aufwiesen. Insbesondere die Zahlen zum Verkauf und zur Beschäftigung würden im gesamten Bezugszeitraum einen wesentlich geringeren Rückgang zeigen und die Schlussfolgerung zur Schädigung nicht mehr stützen.

(256)

Die Kommission hat im Vorstehenden darauf hingewiesen, dass die Zahlen für jeden Indikator, der in der zweiten weiteren Unterrichtung angegeben wurde, die ursprüngliche Bewertung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens einer Schädigung stützen oder sie zumindest nicht widerlegen. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass diese Zahlen die Schlussfolgerung über die Schädigung nicht stützten.

(257)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Koalition für einen offenen und wettbewerbsorientierten SAP-Markt (15) (Coalition for an Open and Competitive SAP market – im Folgenden „Koalition H“) vor, dass die Preise für SAP seit dem Ende des Untersuchungszeitraums gestiegen seien. Die Koalition H wandte ein und legte Beweise dafür vor, dass die SAP-Preise aufgrund gestiegener Transportkosten derzeit erheblich höher seien als die im Untersuchungszeitraum verzeichneten Preise und dass die koreanischen Preise höher als die der Unionshersteller seien.

(258)

Die Kommission stellte fest, dass die Analyse der SAP-Preise durch die Kommission im Bezugszeitraum von der Koalition H nicht in Frage gestellt wurde. Diese Vorbringen beziehen sich auf eine Zeit nach dem Bezugszeitraum und tragen daher nicht zur Analyse dieses Zeitraums bei. Wie von der Koalition H selbst festgestellt wurde, ist der Preisanstieg nach dem UZ zudem auf höhere Transportpreise zurückzuführen. Diese Transportpreise hängen mit der derzeitigen Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie zusammen. Es lässt sich nicht bestätigen, dass es sich hierbei um eine langfristige Preisänderung handelt und eine weitere Schädigung daher in der Zukunft ausgeschlossen werden könnte. Die Kommission vertrat daher nicht die Auffassung, dass dies ihre Feststellungen in Bezug auf die im Untersuchungszeitraum festgestellte Schädigung ändern könnte, und wies das Vorbringen zurück.

5.   SCHADENSURSACHE

(259)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurde. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, Sonderverträge, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die COVID-19-Pandemie, die Preisformel in Rohstofflieferverträgen, die Preisformel in SAP-Lieferverträgen, die Kosten von Kapazitätsausweitungen und FuE-Kosten.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(260)

Die Menge der Einfuhren aus der Republik Korea (siehe Tabelle 2) stieg von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum um 33 %, sodass ihr Marktanteil um 33 %, d. h. von [12–14 % auf [16–18 %], zunahm. Dies ging zulasten des Wirtschaftszweigs der Union. So nahmen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum (siehe Tabelle 5) um 11 % ab und sein Marktanteil auf dem Unionsmarkt sank um 12 %. Im Speziellen ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von [56–58 % ] im Jahr 2017 auf [49–51 % ] im UZ zurück.

(261)

Die Preise der gedumpten Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 10 % (siehe Tabelle 3). Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt fielen im gleichen Zeitraum um 15 %. Die Einfuhren aus Südkorea, die im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt immer präsenter wurden, erfolgten zu Preisen, die kontinuierlich niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.

(262)

Zudem verhinderte der von den gedumpten Einfuhren ausgehende Preisdruck in erheblichem Maße eine Preiserhöhung, was sich darin zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, stiegen die Produktionskosten im Bezugszeitraum um 5 %, während die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 15 % sanken. Dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die Preise zu erhöhen, führte während des Bezugszeitraums dazu, dass seine Rentabilität von [-2 % bis -7 %] auf [-15 % bis -20 %] erheblich fiel, was eindeutig ein untragbares Niveau darstellt.

(263)

Zeitgleich nahmen die Einfuhren aus der Republik Korea um 33 % erheblich an Menge zu, und ihr Marktanteil stieg um 33 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 12 % zurückging. Trotz eines stabilen Verbrauchs auf dem Unionsmarkt zwischen 2017 und dem UZ gewannen die Einfuhren aus Südkorea zulasten des Wirtschaftszweigs der Union weitere Marktanteile. Im selben Zeitraum gingen die Preise der Einfuhren aus Südkorea um 10 % zurück (Tabelle 3), während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union noch stärker zurückgingen, nämlich um 15 %, und die Herstellkosten um 5 % stiegen. Folglich erlitt der Wirtschaftszweig der Union bereits 2018 eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren.

(264)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der Republik Korea eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

(265)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Behauptungen bezüglich des Preisdrucks nicht durch Fakten untermauert wären, da jüngsten Berichten aus der Fachpresse zufolge mindestens zwei Unionshersteller starke Preiserhöhungen für SAP vorgenommen hätten.

(266)

Diese Berichte beziehen sich auf eine Zeit nach dem Bezugszeitraum und tragen daher nicht zur Analyse dieses Zeitraums bei. Darüber hinaus könnten solche Preiserhöhungen auf mehrere kurzfristige Faktoren zurückzuführen sein, darunter Lieferengpässe aufgrund des internationalen Containermangels, wie von der Koalition H hervorgehoben. Die Kommission vertrat daher nicht die Auffassung, dass dies ihre Feststellungen in Bezug auf die im Untersuchungszeitraum festgestellte Schädigung ändern könnte, und wies dieses Vorbringen zurück.

(267)

LG Chem brachte ferner vor, dass die meisten Schadensindikatoren zwischen 2019 und dem UZ rückläufig gewesen seien, während die Einfuhren aus Korea erst von 2017 bis 2019 gestiegen seien, d. h. in einem Zeitraum, in dem der Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung in Bezug auf die Mengen erlitten habe. Im UZ sei es zu einem Wertrückgang bei den Verkäufen und Marktanteilen gekommen, als der Wirtschaftszweig der Union beschlossen hatte, sich zunehmend auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren, und die japanischen Einfuhren zugenommen haben.

(268)

In diesem Antrag vermischt LG Chem Behauptungen, die auch getrennt vorgebracht wurden. Die Kommission geht in Abschnitt 5.2.4 auf das Vorbringen ein, dass der Wirtschaftszweig der Union beschlossen habe, sich auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren, und in Abschnitt 5.2.3 auf die Behauptung, der Anstieg der japanischen Einfuhren im UZ hätte zur Schädigung beitragen können. Ferner brachte LG Chem vor, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Marktanteils der koreanischen Ausfuhren und der des Wirtschaftszweigs der Union, da der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2020 die meisten Marktanteile verloren hätte, als auch die Einfuhren aus Korea Marktanteile verloren hätten.

(269)

Dieses Vorbringen steht in engem Zusammenhang mit dem Argument von LG Chem, dass die Einfuhren aus Japan und nicht die Einfuhren aus Korea für den Verlust von Marktanteilen im Jahr 2020 verantwortlich seien; dieses Vorbringen wurde in den Erwägungsgründen 299 bis 306 erörtert und zurückgewiesen.

(270)

LG Chem brachte ferner vor, dass sich die Einfuhren aus Korea nie auf die Investitionen ausgewirkt hätten, wie die kontinuierliche Entwicklung neuer Waren durch die Unionshersteller zeige.

(271)

Während die Investitionen der Unionshersteller von 2017 bis 2019 tatsächlich gestiegen sind, gingen sie im UZ aufgrund des Preisdrucks durch die koreanischen Einfuhren drastisch zurück. LG Chem hat den UZ nicht in seine Analyse einer kontinuierlichen Entwicklung neuer Waren einbezogen. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(272)

In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens ersuchte LG Chem die Kommission um Prüfung, ob sich der Rückgang der Verkäufe und Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union auf Einfuhren aus Japan, die weltweite Zuteilung von Sonderverträgen und Investitionen zur Kapazitätsausweitung zurückführen ließe. LG Chem verwies auf den Antrag, in dem die Antragsteller vorbrachten, dass die Verkäufe der Unionshersteller bis 2019 ähnlich schwankend wie der Verbrauch gewesen seien und dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nur gegenüber dem Unionsverbrauch im UZ rückläufig gewesen sei. LG Chem brachte vor, dass der starke Anstieg der Einfuhren aus Japan den Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union verursacht habe, während der geringe Anstieg der Einfuhren aus der Republik Korea auf Sonderverträge zurückzuführen sei.

(273)

Die Kommission analysierte, ob und inwieweit diese Faktoren zur Schädigung beigetragen haben.

5.2.1.   Gestiegene Nachfrage nach Sonderwaren

(274)

LG Chem brachte vor, dass die gestiegene Nachfrage nach Sonderwaren, die aus Korea bezogen wurden, den Anstieg der Ausfuhren aus Korea verursacht habe.

(275)

Sonderwaren werden in der Union sowohl von Unionsherstellern als auch von südkoreanischen Herstellern hergestellt und verkauft. Die Kommission konnte keine erhöhte Nachfrage nach Sonderwaren als solche feststellen. Sie stellte jedoch eine Verschiebung zwischen den Lieferanten auf globaler Ebene fest, wobei der koreanische Hersteller im Laufe der Zeit mehr Aufträge für Sonderwaren erhielt.

(276)

Darüber hinaus analysierte die Kommission die Entwicklung der von den Unionsherstellern im Bezugszeitraum vertraglich vereinbarten Liefermengen und stellte fest, dass es hinsichtlich der Mengen zwar zu Verschiebungen zwischen den Unionslieferanten kam, dass aber die Gesamtveränderungen bei den Liefermengen im Bezugszeitraum keinen Einfluss auf die Entwicklung der Schadensindikatoren und insbesondere auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Ganze währen des Bezugszeitraum hatten.

(277)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Faktor nicht zur ermittelten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

(278)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Verhandlungen nicht auf Preisen, sondern auf der Qualität beruhten, da SAP kein Grunderzeugnis seien. Die Verwender würden spezielle SAP-Sorten für bestimmte Anwendungen benötigen. Es würden also einfach Verträge mit den Herstellern geschlossen, die den Bedürfnissen der Kunden am besten gerecht werden können.

(279)

Die Kommission stellte fest, dass die SAP-Hersteller in der Regel in der Lage sind, eine breite Palette von Sorten für spezielle Anwendungen herzustellen, und dass sowohl die Unionshersteller als auch die koreanischen Hersteller solche Sonderwaren herstellen. Das zeigt sich auch daran, dass viele Verwender, insbesondere große Verwender, eine Multi-Sourcing-Strategie verfolgen. Somit gibt es in der Regel nicht nur einen SAP-Hersteller mit einer bestimmten Sorte, der die Kundenanforderungen am besten erfüllt, sondern verschiedene. Logischerweise werden die Verwender als gewinnorientierte Unternehmen in dem Fall die charakteristischen Vorteile eines bestimmten SAP, der von mehreren Lieferanten angeboten wird, mit der kosteneffizientesten Beschaffung abwägen. Das unterscheidet sich von einer Situation, in der die Verwender aufgrund von Qualitäts- oder technischen Problemen nicht den billigsten Anbieter wählen können. Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass die Verhandlungen nicht auf den Preisen, sondern ausschließlich auf der Qualität beruhen würden.

5.2.2.   Preisformel in Rohstofflieferverträgen

(280)

Die Koalition der Verwender brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der in ihren Lieferverträgen verwendeten Preisformel eine Schädigung erlitten habe, sodass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eine rückläufige Entwicklung bei den Preisen für die Unionshersteller nicht verhindern würde. Sie wies darauf hin, dass die SAP-Preise des Wirtschaftszweigs der Union einem Indexierungsmechanismus für die Rohstoffpreise folgten und daher unabhängig von der Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land zusammen mit den Schwankungen der Rohstoffpreise schwankten.

(281)

Darüber hinaus brachten sowohl die Koalition der Verwender als auch LG Chem vor, dass der in den Lieferverträgen verwendete Preisformelmechanismus für SAP-Lieferanten ausreiche, um eine ausreichende Rentabilität zu erzielen, da sich Erhöhungen und Senkungen bei den Rohstoffkosten automatisch im Endpreis der SAP-Waren niederschlagen würden.

(282)

Daher konnten die im Antrag beschriebenen angeblichen Rentabilitätsverluste nicht durch den Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nach den Preissenkungen bei den Einfuhren aus Südkorea verursacht worden sein, sondern vielmehr durch einen Anstieg in den Strukturen der Herstellkosten der Unionshersteller.

(283)

Die Kommission analysierte die Auswirkungen der Preisformel auf die Rentabilität. Es ist weltweit üblich, dass SAP-Verkaufsverträge für ein Jahr oder mehrere Jahre geschlossen werden. In diesen Verträgen wird der Preis von SAP für einen bestimmten Monat regelmäßig an den Preis der wichtigsten Rohstoffe im Vorquartal gekoppelt. Dieser verzögerte Einfluss des Rohstoffpreises führt in dem betreffenden Monat zu einer niedrigeren oder höheren Gewinnspanne. Wenn der Rohstoffpreis im Vorquartal niedriger war als im laufenden Monat, wirkt er sich negativ auf die Gewinnspanne aus. Während im Laufe der Zeit die positiven Auswirkungen zumeist die negativen Auswirkungen ausgleichen können, stellte die Kommission für den UZ eine insgesamt negative Wirkung fest. Diese Auswirkung war jedoch so gering, dass sich damit nur ein sehr kleiner Teil der Verluste des Wirtschaftszweigs der Union erklären ließ. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Faktor nicht zur ermittelten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben konnte.

(284)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass es keinen Preisdruck oder eine Verhinderung der Preiserhöhung gegeben habe. LG Chem wandte ein, dass vielmehr die Preisformeln für SAP, die die Entwicklung der Rohstoffpreise widerspiegelten, und nicht die koreanischen Einfuhren eine Erklärung für den Abwärtstrend der Preise lieferten und daher Preiserhöhungen verhindert oder eine preisdrückende Wirkung auf die Inlandspreise gehabt hätten. Die Kommission sei daher mit anderen Faktoren als den Einfuhren konfrontiert, die den erheblichen Preisrückgang bzw. die Verhinderung der Erhöhung der Inlandspreise erklären könnten. Außerdem würden die Preise der koreanischen Einfuhren und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union denselben Entwicklungen folgen.

(285)

Die Kommission hat berücksichtigt, dass die Preisformeln für SAP die Entwicklung der Rohstoffpreise widerspiegeln. Mit diesen Formeln wird sichergestellt, dass die Gewinne der SAP-Hersteller aus bestehenden Verkaufsverträgen, die für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurden, nicht durch steigende Rohstoffpreise beeinflusst werden. Wenn die Preisformeln die einzige Ursache für den Abwärtstrend der Preise gewesen wären, hätte dies zu einer stabileren Gewinnspanne für die europäischen Hersteller und nur zu einer geringfügigen Auswirkung auf die Preise führen müssen, wie in Erwägungsgrund 283 beschrieben, da die Preise an die Rohstoffpreise des vorangegangenen Quartals gekoppelt sind. Diese Preisformeln können jedoch nicht allein für die Preisentwicklung bei Neuverhandlungen oder neu ausgehandelten Verträgen im Vergleich zu bestehenden älteren Verträgen verantwortlich sein.

(286)

Die Kommission analysierte daher die Preisschwankungen, die im Bezugszeitraum auftraten, ergänzend zu den Preisentwicklungen im Zusammenhang mit den Rohstoffpreisen. Im Bezugszeitraum gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union stärker zurück als die Rohstoffpreise. Dieser weitere Rückgang der Verkaufspreise führte zu der Schädigung, da dieser weitere Rückgang nicht gewinnneutral war. Die Tatsache, dass sich die Preise der koreanischen Einfuhren und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union – wenngleich unterschiedlich stark – in dieselbe Richtung entwickelten, steht nicht im Widerspruch dazu, dass es neben der durch die Rohstoffpreise verursachten gewinnneutralen Entwicklung eine überlagernde Entwicklung gab. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass sie einen Faktor mit erklärender Wirkung für den Preisdruck außer Acht gelassen habe.

(287)

LG Chem wandte ferner ein, dass der Rückgang der Inlandspreise nicht auf einen Rückgang des festen Elements in den SAP-Verkaufsverträgen zurückzuführen sei, sondern vielmehr auf das variable Element, das die Preisänderungen bei den Rohstoffen C3 und NaOH widerspiegele. LG Chem brachte vor, dass der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2017 und 2020 zum größten Teil auf die C3- und NaOH-Preise zurückzuführen sei, die im selben Zeitraum um 18 % zurückgingen, während das feste Preiselement seinen Berechnungen zufolge im selben Zeitraum nur um 12 % zurückging. Die Rentabilität der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt korreliere mit der Rentabilität auf den Ausfuhrmärkten der Unionshersteller, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass externe Faktoren, nämlich die SAP-Preisformel und Kostenzwänge, die die globalen SAP-Märkte beeinflussten, verantwortlich seien.

(288)

Wie bereits erwähnt, berücksichtigte die Kommission die Tatsache, dass Veränderungen bei den Rohstoffen den Verkaufspreis beeinflussen. Die Preisformeln verbinden den Verkaufspreis jedoch genau zu dem Zweck, dass ein stabiles Gewinnniveau aufrecht gehalten und Veränderungen bei den Rohstoffen in Bezug auf die Gewinnspanne neutral gehalten werden. Daher sind die Änderungen im festen Betrag der Preisformel im Hinblick auf neue Verträge oder Neuverhandlungen das Element, das sich auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt. Wenn nur die durch die Rohstoffpreise verursachten Veränderungen eingetreten wären, wäre die Rentabilität im Bezugszeitraum stabiler gewesen. Das zeigt, dass die Ursache für den Rückgang der Rentabilität im Preisdruck der koreanischen Einfuhren bei den Verhandlungen über das Preiselement des Vertrags liegt und nicht in den sich ändernden Rohstoffpreisen. Die Tatsache, dass der Preisdruck parallel dazu auch auf den Ausfuhrmärkten auftritt, steht nicht im Widerspruch zu der auf den Unionsmarkt bezogenen Analyse. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

5.2.3.   Einfuhren aus Drittländern

(289)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

UZ

Japan

Menge (in Tonnen)

[85 000 – 95 000 ]

[60 000 – 70 000 ]

[45 000 – 55 000 ]

[105 000 – 115 000 ]

Index

100

72

47

122

Marktanteil

[11  % bis 15  %]

[8  % bis 11  %]

[5  % bis 8  %]

[14  % bis 18  %]

Index

100

73

54

122

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[1 200 – 1 500 ]

[1 200 – 1 500 ]

[1 200 – 1 500 ]

[1 000 – 1 300 ]

Index

100

101

105

87

Türkei

Menge (in Tonnen)

43 571

46 929

52 626

54 537

Index

100

108

121

125

Marktanteil

[6  % bis 8  %]

[6  % bis 8  %]

[7  % bis 9  %]

[7  % bis 9  %]

Index

100

108

121

125

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 140

1 155

1 088

981

Index

100

101

96

86

USA

Menge (in Tonnen)

40 494

34 952

30 911

30 952

Index

100

87

77

76

Marktanteil

[5  % bis 7  %]

[4  % bis 6  %]

[4  % bis 6  %]

[4  % bis 6  %]

Index

100

88

75

75

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 646

3 936

4 522

4 431

Index

100

108

124

122

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

32 587

29 109

29 046

28 594

Index

100

89

89

88

Marktanteil

[4  % bis 6  %]

[3  % bis 5  %]

[3  % bis 5  %]

[3  % bis 5  %]

Index

100

90

89

88

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 407

3 176

3 070

3 149

Index

100

93

90

92

Quelle: Eurostat; Zahlen in Bezug auf Japan um vertrauliche Marktinformationen bereinigt.

(290)

Während die Einfuhren aus Japan von 2017 bis 2018 zunächst um 28 % und von 2018 bis 2019 um 25 % zurückgingen, stiegen sie im UZ erheblich um 75 %. Die Einfuhren aus Japan wurden von einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Nippon Shokubai Europe, getätigt, der zusätzlich zu seiner eigenen Produktion SAP weiterverkauft, das von seiner Muttergesellschaft Nippon Shokubai Japan (im Folgenden „Nippon Shokubai“) hergestellt wurde. Bis 2019 verfolgte Nippon Shokubai die Strategie, die Einfuhren aus Japan zugunsten seiner europäischen Produktion zu reduzieren, was sich in einem höheren Produktionsvolumen und höheren Investitionen niederschlug und zu einer erheblichen Kapazitätsausweitung in Europa im Jahr 2018 führte. Im Laufe der Zeit sah sich Nippon Shokubai Europe jedoch vermehrt Abnehmern gegenüber, die aufgrund des Drucks durch Billigeinfuhren aus Südkorea niedrigere Preise forderten. Daher passte Nippon Shokubai ab dem UZ seine Strategie an.

(291)

Um gegenüber den Einfuhren aus Südkorea wettbewerbsfähig zu bleiben und in Europa keine Verluste an Verkaufsmengen zu erleiden, erhöhte Nippon Shokubai Europe seine Weiterverkäufe der in Japan hergestellten SAP.

(292)

Während die Preise der japanischen und südkoreanischen Einfuhren insgesamt einem weitgehend ähnlichen Trend folgten (wie beim Wirtschaftszweig der Union), gibt es eine bemerkenswerte Ausnahme: Bei den Preisen für die Einfuhren aus Südkorea zeigte sich 2019 ein erheblicher Rückgang, während die Preise Japans weiter stiegen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nahezu stabil blieben. Dies war nicht tragfähig, und folglich mussten sowohl der japanische Wirtschaftszweig als auch der Wirtschaftszweig der Union gleichziehen und ihre Preise im UZ deutlich senken.

(293)

Auch die Entwicklung der Marktanteile ist bezeichnend. Die Republik Korea erhöhte ihren Marktanteil im gesamten Bezugszeitraum um 4 Prozentpunkte. Im Gegensatz dazu gingen die Einfuhren aus Japan in den Jahren 2018 und 2019 zunächst erheblich zurück und stiegen erst im UZ infolge des Preisdrucks durch die Einfuhren aus Südkorea, wodurch die europäische Produktion unrentabel wurde. Infolgedessen waren die Mengen, die im UZ aus Japan eingeführt wurden, höher als zu Beginn des Untersuchungszeitraums zur Schädigung, und der Marktanteil Japans erhöhte sich im gesamten Schadenszeitraum um 20 %.

(294)

Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus Japan gedumpt waren. Unabhängig davon, ob die Einfuhren aus Japan möglicherweise zur Schädigung anderer Unionshersteller beigetragen haben oder nicht, waren die Auswirkungen der Ausfuhren aus Südkorea im Bezugszeitraum aufgrund des niedrigeren Preises und des stärkeren Anstiegs der Mengen in diesem Zeitraum folglich erheblich höher.

(295)

Außerdem musste Nippon Shokubai Europe beim Verkauf seiner in Europa hergestellten SAP ebenfalls weiterhin Verluste hinnehmen.

(296)

Die Einfuhren aus der Türkei nahmen im Bezugszeitraum um 25 % zu. Ihr Marktanteil stieg im selben Zeitraum von [6–8 %] auf [7–9 %]. Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren folgte dem gleichen Trend wie die Preise aus der Republik Korea, obwohl er von 2018 bis zum UZ auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt wurde. Im Untersuchungszeitraum unterboten diese Einfuhrpreise die Preise Südkoreas und des Wirtschaftszweigs der Union um 3 % bzw. 14 %. Die Einfuhren aus der Türkei sollten daher als Faktor angesehen werden, der zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

(297)

Da das Volumen dieser Einfuhren jedoch stets weniger als die Hälfte der Einfuhren aus der Republik Korea ausmachte, ist klar, dass die Einfuhren aus der Republik Korea ein wichtigerer Faktor für die Schadensursache waren.

(298)

Sowohl die Einfuhrmenge als auch der Marktanteil der USA gingen im Bezugszeitraum um 24 % zurück. Gleichzeitig stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren um 22 %. Somit konnten die Einfuhren aus den USA nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum beigetragen haben.

(299)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte LG Chem weitere Unterrichtungen über die zur Bestimmung der Einfuhrmengen und -werte aus Korea und Japan verwendete Methode. In der weiteren Unterrichtung vom 8. Februar 2022 stellte die Kommission klar, dass für Einfuhren aus Drittländern die Eurostat-Einfuhrdaten auf der Grundlage von KN-Codes herangezogen wurden. Für Japan wurden die Eurostat-Daten für den KN-Code 3906 90 90 betreffend Japan mit den vertraulichen Informationen in der Akte abgeglichen. Wie in Erwägungsgrund 195 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung erläutert, wurden die Einfuhren aus Japan von einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller getätigt. Da die Zahlen von einem einzigen Hersteller stammen, sind sie vertraulich. Für Korea legte die Kommission berichtigte Zahlen vor, wie in den Erwägungsgründen 159 bis 163 erläutert.

(300)

In Bezug auf die Stellungnahme von LG Chem, dass die für die japanischen Einfuhren angegebenen Spannen keinen angemessenen Vergleich mit den koreanischen Einfuhren oder den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union ermöglichten, verwies die Kommission auf die Tatsache, dass die Daten vertraulich sind und die Vertraulichkeit der Daten bei einer Verwendung von engeren Spannen nicht gewährleistet wäre.

(301)

LG Chem brachte ferner vor, dass die Schädigung hauptsächlich durch japanische Einfuhren verursacht worden sei. Zur Untermauerung seines Vorbringens erklärte LG Chem, dass die Einfuhren aus Korea auf ihrem Höchststand im Jahr 2019 den Wirtschaftszweig der Union nicht daran gehindert hätten, das feste Preiselement zu erhöhen. Beim festen Element habe es erst 2020 einen Rückgang gegeben, als die Einfuhren aus Korea zurückgegangen seien, jedoch seien die Preise des Wirtschaftszweigs der Union stärker zurückgegangen, um mit dem Rückgang der Preise der Einfuhren aus Japan Schritt zu halten.

(302)

Das Vorbringen von LG Chem verweist nur auf einen isolierten Vergleich der Jahre 2019 und 2020. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass SAP-Verträge in der Regel für mindestens ein Jahr oder auch in Form von Mehrjahresverträgen ausgehandelt werden und die Preisverhandlungen in der Regel im Jahr vor dem Vertragsbeginn stattfinden. Das bedeutet, dass die Preise für im Jahr 2020 beginnende Verträge 2019 ausgehandelt wurden und dass die im Jahr 2019 beginnenden Mehrjahresverträge bereits 2018 ausgehandelt wurden.

(303)

Die Einfuhren aus Japan waren jedoch 2018 im Vergleich zu 2017 um 28 % und 2019 sogar um 57 % zurückgegangen. Außerdem machen die 2019 aus Japan eingeführten Mengen selbst am oberen Ende der in Tabelle 11 dargestellten Spanne nicht einmal die Hälfte der Einfuhren aus Korea im selben Zeitraum aus. Aus einem Vergleich der Einfuhren aus Japan für den Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 [63 000–67 000 Tonnen] (Erwägungsgrund 113 des Antrags) mit den Einfuhren für das gesamte Jahr 2020 [105 000-115 000 Tonnen] (Tabelle 11) geht ferner hervor, dass der Anstieg der japanischen Einfuhren größtenteils erst ab der zweiten Hälfte des Jahres 2020 erfolgte.

(304)

Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass sich der Anstieg der japanischen Einfuhren im Jahr 2020 auf die Preisverhandlungen für die Verkäufe in dem Jahr ausgewirkt hat, sondern vielmehr logisch, dass die zusätzlichen Auswirkungen der japanischen Einfuhren von 2020, wenn überhaupt, erst ab 2021 sichtbar sind. Im Gegensatz dazu stiegen die koreanischen Einfuhren, wie LG Chem einräumt, im Jahr 2018 erheblich an und erreichten mit einem Anstieg um 38 % im Jahr 2019 ihren Höchststand – das sind die beiden Jahre, in denen die meisten Preisverhandlungen für 2020 stattfanden. Die Tatsache, dass die japanischen Einfuhren erst im zweiten Halbjahr 2020 erheblich gestiegen sind, zeigt, dass diese Einfuhren eine Reaktion auf den von den koreanischen Einfuhren ausgeübten Preisdruck sind (siehe Erwägungsgrund 291). Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass der Anstieg der Einfuhren aus Japan im Jahr 2020 ein ursächlicher Faktor für den Preisdruck auf dem Unionsmarkt im Jahr 2020 sei.

(305)

LG Chem brachte ferner vor, dass die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Preisen der Einfuhren aus Japan und nicht denen aus Korea folgten.

(306)

Von LG Chem wurde keine Korrelation zwischen den Preisen der Unionshersteller und den japanischen Einfuhrpreisen nachgewiesen. Zwischen 2017 und 2018 stiegen die Preise der Unionshersteller und die Preise der Einfuhren aus Korea um einen ähnlichen Prozentsatz, während sich die japanischen Einfuhrpreise nur geringfügig erhöhten. Zwischen 2018 und 2019 stiegen die Preise der Einfuhren aus Japan deutlich um 4 Prozentpunkte, während es bei den Preisen der Unionshersteller und den koreanischen Einfuhrpreisen einen Rückgang gab. Erst von 2019 bis zum UZ besteht eine eindeutige Korrelation, die darauf hindeutet, dass sowohl die Unionshersteller als auch die japanischen Einfuhren im Jahr 2019 unter dem Preisdruck der Rekordeinfuhren aus Korea standen.

(307)

LG Chem wandte ferner ein, dass NSE seine Strategie nicht angepasst habe, da das Unternehmen im UZ nicht nur erhebliche Einfuhren aus Japan getätigt, sondern auch seine Unionsverkäufe stabil gehalten habe. Die Anbieter würden außerdem aufgrund eines langwierigen Einstiegsverfahrens der Verwender die Lieferanten nicht über Nacht wechseln können. NSE habe eine langfristige Kampfpreisstrategie angewandt, um den Unionsmarkt sowohl aus Fabriken in Japan als auch in der Union zu beliefern, indem es die Kapazitäten in der Union und die Verkäufe zum Nachteil anderer Unionshersteller gesteigert habe.

(308)

Die Kommission hat festgestellt, dass die Einfuhren aus Japan, einschließlich der Einfuhren von NSE, von 2017 bis 2019 erheblich zurückgingen und erst im UZ stiegen. Das zeigt, dass eine Strategieanpassung vorgenommen wurde, die darauf abzielte, den Weiterverkauf japanischer Einfuhren durch die lokale Produktion in der EU zu ersetzen. Erst als Reaktion auf den Wettbewerb durch Billigeinfuhren aus Korea haben die japanischen Einfuhren Ende 2020 zugenommen. Solche Anpassungen lassen sich schneller zwischen den Tochtergesellschaften eines multinationalen Konzerns tätigen, und auf Seiten des Verwenders sind kürzere Anpassungszeiten erforderlich. Das stimmt mit der Tatsache überein, dass die Einfuhren aus Japan zurückgingen, während die Produktionskapazitäten in der Union erhöht wurden. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(309)

LG Chem brachte ferner vor, dass die Kommission den Marktanteil Japans womöglich unterschätzt habe, da sie andere japanische Lieferanten wie Sumitomo Seika nicht berücksichtigt habe.

(310)

Die Kommission hat die Eurostat-Daten mit den verfügbaren Daten aus den Akten, einschließlich der von den Verwendern bereitgestellten Informationen, abgeglichen. Aus dem Dossier ging nicht hervor, dass die Einfuhren anderer japanischer Lieferanten unterschätzt wurden. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(311)

Schließlich wandte LG Chem ein, dass die Kommission hinsichtlich der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch türkische Einfuhren sicherstellen hätte müssen, dass die schädigenden Auswirkungen der türkischen Einfuhren getrennt betrachtet und nicht den koreanischen Einfuhren zugerechnet würden.

(312)

In den Erwägungsgründen 296 und 297 hat die Kommission festgestellt, dass die türkischen Einfuhren im Bezugszeitraum weder erheblich gestiegen sind noch in absoluten Zahlen mit den Einfuhren aus Korea verglichen werden können. Die Kommission wies daher dieses Vorbringen zurück, dass sie die Auswirkungen der türkischen Einfuhren den koreanischen Einfuhren zugerechnet habe.

5.2.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(313)

In seiner Stellungnahme zur Einleitung ersuchte LG Chem die Kommission um Prüfung, ob eine bewusste Fokussierung des Wirtschaftszweigs der Union auf Ausfuhren zur Schädigung beigetragen hätte.

(314)

Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2017

2018

2019

UZ

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

[90 000 – 105 000 ]

[95 000 – 110 000 ]

[115 000 – 130 000 ]

[135 000 – 150 000 ]

Index

100

102

124

145

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[1 000 – 1 300 ]

[1 200 – 1 500 ]

[1 200 – 1 500 ]

[1 000 – 1 300 ]

Index

100

123

118

98

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(315)

Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren stieg im Jahr 2018 zunächst um 23 %. Im Jahr 2019 sank dieser Wert dann, wobei er um 18 % über dem Niveau von 2017 lag, und ging im Untersuchungszeitraum weiter auf ein Niveau zurück, das unter jenem von 2017 lag (-2 %). Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren war im gesamten Bezugszeitraum niedriger als der Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und blieb stabil. Die Ausfuhrmengen lagen durchweg unter den Mengen, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt erreichte, obwohl sie im Bezugszeitraum insgesamt um 45 % stiegen.

(316)

Die Preise der Ausfuhrverkäufe entwickelten sich im Bezugszeitraum stärker parallel zu den Rohstoffpreisen, sodass der Preisrückgang im Bezugszeitraum nicht so ausgeprägt war wie bei den Verkäufen auf dem Unionsmarkt (siehe Tabelle 5). Da die Ausfuhrverkäufe zunahmen, hatten sie außerdem keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf die Fixkosten je produzierter Einheit. Daher gelangte die Kommission dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung nicht wesentlich zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

(317)

Angesichts der freien Produktionskapazität der Unionshersteller ab 2018 gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass die Unionshersteller eine bewusste Strategie verfolgten, Marktanteile in der EU zugunsten von Verkäufen außerhalb der EU aufzugeben. Die Kapazitätsreserven hätten es den Unionsherstellern ermöglicht, ihre Verkäufe außerhalb der EU zu erhöhen, ohne an Marktanteil in der EU zu verlieren.

(318)

Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass eine bewusste Fokussierung des Wirtschaftszweigs der Union auf Ausfuhren zur Schädigung beigetragen habe.

(319)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Verkäufe auf dem Unionsmarkt für den Wirtschaftszweig der Union nicht verloren gegangen, sondern vielmehr vom Unionsmarkt auf die Ausfuhrmärkte umgelenkt worden seien. Darüber hinaus wandte LG Chem ein, dass die Kommission in einer 2007 durchgeführten Untersuchung zu Pentaerythritol festgestellt habe, dass ein leichter Anstieg der Ausfuhrmengen zu Verkaufspreisen, die unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt liegen, negative Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union gehabt hätte.

(320)

Die Kommission stellte fest, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ nur [78–80 %] betrug. Das bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ausfuhrverkäufe hätte steigern können, auch ohne weniger auf dem Unionsmarkt zu verkaufen. Entgegen der erwähnten Pentaerythritol-Untersuchung (siehe Erwägungsgrund 316) trugen die gestiegenen Ausfuhrverkäufe somit nicht wesentlich zur bedeutenden Schädigung bei.

(321)

Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

5.2.5.   COVID-19-Pandemie

(322)

LG Chem brachte ferner vor, dass der wirtschaftliche Abschwung im Zuge der COVID-19-Pandemie als Faktor berücksichtigt werden sollte, der den Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum von Mitte 2019 bis 2020 geschädigt haben könnte. Die Kommission wurde ersucht, zu prüfen, inwieweit dieser Faktor zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte.

(323)

SAP werden hauptsächlich für den grundlegenden hygienischen Bedarf verwendet und waren daher von der COVID-19-Pandemie nicht negativ beeinflusst. Während Anfang 2020 die Angst auf dem Markt zu einer zunehmenden Nachfrage nach Hygieneartikeln und damit nach SAP führte, glich sich das im Laufe des Jahres aus. Außerdem gab es keine größeren Produktionsausfälle, die durch die Pandemie verursacht wurden. Für die SAP-Hersteller wurden keine weiteren negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie festgestellt. Daher wies die Kommission den Einwand zurück, dass die COVID-19-Pandemie zur Schädigung beigetragen habe.

5.2.6.   Durch die Kosten der Kapazitätsausweitung verursachte Schädigung

(324)

Die Koalition der Verwender und LG Chem wandten ferner ein, dass sich die im Antrag vom Wirtschaftszweig der Union vorgebrachten Rentabilitätsverluste eher auf außerordentliche Ausgaben als auf normale kaufmännische Gründe zurückführen ließen. Sie wiesen darauf hin, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in neue Kapazitäten (siehe Erwägungsgrund 205) in dieser Hinsicht eine Rolle gespielt haben könnten, indem sie die Herstellkosten nach oben gezogen hätten.

(325)

LG Chem fügte hinzu, dass sich solche außerordentlichen Ausgaben auch auf Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Entwicklung neuer Technologien beziehen könnten, die – ähnlich wie Investitionen in die Produktionskapazität – zum Anstieg der Herstellkosten beigetragen hätten.

(326)

Die Kommission merkte an, dass es Teil des normalen Geschäftsverlaufs ist, dass die SAP-Hersteller in neue Produktionsanlagen investieren, insbesondere in einer Situation von nahezu vollständiger Kapazitätsauslastung, wie es zu Beginn des Bezugszeitraums der Fall war. Die Kapazitätsausweitungen waren auch nicht von unangemessenem Ausmaß, besonders wenn die mit einer höheren Kapazität verbundenen Effizienzsteigerungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat die Kommission die Unionshersteller in der Stichprobe aufgefordert, etwaige außergewöhnliche Auswirkungen von Wertminderungen oder außerordentlichen Abschreibungen von den Schadensindikatoren auszuschließen.

(327)

Daher wies die Kommission den Einwand zurück, dass die Kosten der Kapazitätsausweitung zur Schädigung beigetragen haben.

5.2.7.   Erhebliche FuE-Kosten

(328)

LG Chem brachte vor, dass sich die Unionshersteller auf die Entwicklung neuer Materialien konzentriert hätten, was mit erheblichen FuE-Kosten verbunden gewesen sei, die zwangsläufig auch die Kosten in erheblichem Maße in die Höhe getrieben hätten.

(329)

Es ist Teil des normalen Geschäftsverlaufs, dass die SAP-Hersteller in die Entwicklung neuer SAP-Typen investieren. LG Chem investiert ebenfalls regelmäßig in die Entwicklung neuer Arten von SAP und betonte ausdrücklich, wie wichtig solche Investitionen im Zusammenhang mit SAP sind. Die Tatsache, dass durch FuE Kosten entstehen, ist daher ein normaler Bestandteil der Unternehmensführung. Bei der Überprüfung der Unionshersteller in der Stichprobe wurden keine unangemessen hohen FuE-Kosten festgestellt.

(330)

Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass die FuE-Kosten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hätten.

5.2.8.   Globale Preisverhandlungen

(331)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Preise bei einer geringen Zahl von weltweiten Abnehmern auf globaler Ebene festgelegt und sich nicht auf individuelle Trends auf dem Unionsmarkt stützen würden.

(332)

Erstens sind nicht alle SAP-Verwender global tätig, wie verschiedene Verwender, die sich im Rahmen des Verfahrens gemeldet haben, belegen, die ihre gesamte Produktion in der Union haben. LG Chem hat in seinem Vorbringen nicht im Einzelnen dargelegt oder belegt, auf welchen Anteil der Verkäufe in der Union sich der Grundsatz der weltweiten Preisverhandlungen anwenden lässt. Zweitens wird selbst in den Fällen, in denen die Preise weltweit ausgehandelt werden, zwangsläufig das Preisniveau auf dem Unionsmarkt berücksichtigt. Kein globaler Akteur würde einen höheren Weltmarktpreis zahlen, wenn er sich billiger über den Unionsmarkt versorgen könnte. Gleichzeitig ist ein globaler Vertrag, wenn sich ein Lieferant im Rahmen dessen bereit erklärt, die Union zu gedumpten und schädigenden Preisen zu beliefern, keine Rechtfertigung für ein solches Dumping. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(333)

Ein Vergleich der Lage der Einfuhren mit der des Wirtschaftszweigs der Union zu Beginn und am Ende des Bezugszeitraums zeigt eindeutig einen erheblichen Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land und die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Konkret verschlechterte sich die Lage in den Jahren 2019 und 2020 erheblich. Die südkoreanischen Preise gingen 2019 bedeutsam zurück, während der Wirtschaftszweig der Union (und Japan) ihr Preisniveau beibehielten. Dies ging jedoch zulasten ihrer Verkaufsmengen, da die Republik Korea ihre Verkäufe erheblich ausweitete. Als Reaktion darauf folgte der Wirtschaftszweig der Union dem von der Republik Korea festgelegten Preistrend und senkte seine Verkaufspreise im Jahr 2020, aber er büßte weiterhin erhebliche Verkaufsmengen auf dem Markt ein. Die gedumpten Einfuhren aus der Republik Korea verursachten ab 2017 aufgrund der massiven Marktdurchdringung zulasten des Wirtschaftszweigs der Union eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. In Bezug auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden diese durch den steigenden Marktanteil der Einfuhren kontinuierlich unterboten; dieser verursachte einen erheblichen Preisdruck und verhinderte die mit den Rohstoffkosten gleichziehenden Marktpreiserhöhungen, die erforderlich gewesen wären, damit der Wirtschaftszweig der Union angemessene Gewinne erzielt.

(334)

Andere Faktoren, wie z. B. Einbußen bei den Verkaufsmengen und Verlagerungen bei SAP-Sonderwaren oder Schwankungen der Rohstoffpreise, trugen nicht zur ermittelten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei.

(335)

Die Einfuhren aus Japan und der Türkei wiederum wirkten sich nur begrenzt auf den Wirtschaftszweig aus. Die Einfuhren aus der Türkei erfolgten zu ähnlichen Preisen wie die aus Südkorea, aber in wesentlich geringerem Umfang, sodass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. Ähnlich dazu schwächten auch die Einfuhren aus Japan den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht ab. Diese Einfuhren gingen im Bezugszeitraum zurück und stiegen nur im UZ erheblich an. Die Preise der Einfuhren aus Japan blieben jedoch höher als die der Einfuhren aus Südkorea. Die Einfuhren aus Südkorea zu Preisen, die weit unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, sind der Hauptgrund dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen verlor und seine Preise nicht entsprechend seinen Herstellkosten erhöhen konnte, was zu erheblichen Rentabilitätseinbußen führte.

(336)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht worden war, während die übrigen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.

(337)

Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Die Schädigung zeigt sich eindeutig daran, wie sich die Herstellung, die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, der Marktanteil, die Beschäftigung, der durchschnittliche Verkaufsstückpreis auf dem Unionsmarkt, die Produktionskosten, die Schlussbestände, die Rentabilität und die Kapitalrendite vor dem Hintergrund der Entwicklung der Einfuhrmengen und -preise aus Südkorea (sowohl absolut als auch im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern) entwickelt haben.

6.   UNIONSINTERESSE

(338)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union und der Verwender. Da die Ware überwiegend direkt an den Abnehmer verkauft wird, nahmen keine unabhängigen Einführer an dem Verfahren teil.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(339)

Die Einführung von Maßnahmen wird die Marktbedingungen für die Unionshersteller verbessern, die ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt verbessern und verlorene Verkaufsmengen und Marktanteile wiedergewinnen können. Da der Preisdruck durch unfaire Einfuhren aufgehoben würde, wird der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, seine Verkaufspreise zu erhöhen und eine nachhaltige Rentabilität zu erzielen.

(340)

Ein Verzicht auf Maßnahmen hätte erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, da die Einfuhren weiter zunehmen würden, was den Preisdruck in der Union weiter verstärken würde. Das hätte negative Auswirkungen auf die Herstellung und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union sowie auf seinen Marktanteil. Dies wiederum würde sich negativ auf die Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union auswirken und insbesondere die bereits defizitäre Situation weiter verschärfen, was negative Folgen für die Investitionen und die Beschäftigung in der Union nach sich ziehen würde.

(341)

Daher läge die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

6.2.   Interesse der Verwender

(342)

Im Rahmen der Untersuchung meldeten sich mehrere Verwender nur zwei von ihnen beantworteten den Fragebogen. Beide stellen überwiegend Gesundheitsprodukte für Erwachsene her. Die Antwort beider Verwender war sehr mangelhaft, und nur eines der Unternehmen kam der Aufforderung der Kommission nach, innerhalb der gesetzten Frist zusätzliche Informationen zu übermitteln, welche ebenfalls unzureichend waren. Daher war die Kommission für einen der Verwender überhaupt nicht in der Lage, die Auswirkungen der Antidumpingzölle zu bewerten. Für den zweiten Verwender konnte die Kommission trotz der unvollständigen Fragebogenantworten die Auswirkungen der Maßnahmen abschätzen. Für dieses Unternehmen machten SAP [5–15 %] seiner Herstellkosten aus, aber nur etwa ein Drittel dieser SAP stammte aus Lieferungen aus Südkorea. Das Unternehmen wies ferner nach, dass es bei wichtigen Schlüsselmärkten aufgrund mehrjähriger Verträge mit dem öffentlichen Gesundheitswesen und Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, zusätzlich anfallende Herstellkosten weiterzugeben. Das Unternehmen legte auch Beweise für verschiedene Länder vor, die die Kosten im Gesundheitssektor senken und das Unternehmen unter Druck setzten, seine Verkaufspreise zu senken. Trotz dieser Herausforderungen insbesondere der Kostensenkungen im öffentlichen Gesundheitswesen, die sich auf die Umsätze der Verwender auswirkten, wies das Unternehmen einen satten Profit von [10–20 %] auf. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Maßnahmen in Höhe von 14,7 % auf [5–15 %] ihrer Herstellkosten abgefedert oder zumindest an die privaten Abnehmer weitergegeben werden konnten.

(343)

Vier weitere Verwender, darunter Procter & Gamble, FATER und Essity, sowie eine aus vier Verwendern bestehende Koalition von Verwendern brachten ihre Argumente bei den Anhörungen und in Form von Stellungnahmen vor. Alle Verwender sprachen sich entschieden gegen Maßnahmen aus.

(344)

Procter & Gamble wandte ein, dass es für die Aufrechterhaltung einer Mehrlieferantenstrategie von entscheidender Bedeutung sei, auf alle SAP-Lieferanten, einschließlich der aus Südkorea, zugreifen zu können, um die Versorgungsstabilität insbesondere für SAP-Sonderwaren zu gewährleisten, die nicht von allen SAP-Herstellern produziert werden könnten. Die Unionshersteller hätten nicht ausreichend Kapazitäten zur Herstellung der von Procter & Gamble geforderten spezifischen SAP der Generation 8 in der benötigten Menge. Wenn Procter & Gamble gezwungen wäre, andere SAP zu verwenden, die die Spezifikationen der Generation 8 nicht erfüllen, könnte das erhebliche Kosten für die Anpassung von Verpackungen und Transport verursachen und durch eine Erhöhung der Abfallmenge negative Auswirkungen auf die Umwelt haben. Darüber hinaus erfordere eine Änderung der SAP einen Anpassungsprozess von mindestens sechs Monaten.

(345)

FATER nannte ähnliche Einwände in Bezug auf die Versorgungsstabilität und die unzureichende Produktionskapazität für die SAP-Generationen 8 und 9 sowie einen erforderlichen Anpassungszeitraum von sechs bis neun Monaten. FATER schätzte, dass die negativen Auswirkungen für das Unternehmen, falls es gezwungen wäre, andere SAP-Typen zu verwenden, zu einer Destandardisierung führen und zusätzliche Kosten in einem siebenstelligen Eurobereich verursachen würden.

(346)

Ein dritter Verwender brachte ähnliche Argumente vor, was die Versorgungsstabilität, die Anpassungskosten für Änderungen der SAP und die Auswirkungen auf die Umwelt betrifft.

(347)

Die Koalition der Verwender sowie ein anderer Verwender wiesen darauf hin, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen angesichts des Risikos, dass einer der Unionshersteller sein SAP-Unternehmen verkaufen wolle, ein Duopol verstärken und den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt gefährden würde.

(348)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller äußerte sich auch zu dem Risiko, dass die Antidumpingmaßnahmen den fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt untergraben könnten.

(349)

Ähnliche Behauptungen wurden von einem anderen SAP-Verwender, Essity, vorgebracht. Ohne drohende Konkurrenz hätte der Wirtschaftszweig der Union kaum einen Anreiz, seine Produktion zu diversifizieren und neue Lösungen zu entwickeln, um dem sich wandelnden Bedarf der Abnehmer gerecht zu werden, was die Bemühungen von Essity um Diversifizierung behindern und das Unternehmen von nur wenigen Unionsherstellern abhängig machen würde.

(350)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Koalition der Verwender keine ausreichenden Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vorgelegt hat, dass auf dem Unionsmarkt im Falle der Einführung der Antidumpingzölle ein Duopol entstehen könnte. Die Koalition hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die gedumpten Einfuhren und der verursachte Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union das Risiko eines Marktaustritts eines Unionsherstellers wohl eher nicht erhöhen.

(351)

Darüber hinaus lieferten die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen keine Anhaltspunkte für etwaige wettbewerbswidrige Vorgehensweisen seitens des Wirtschaftszweigs der Union. Im Gegenteil, es wurden konkrete Beweise dafür erhoben, dass der Wirtschaftszweig in der Lage und bereit war, jeden Verwender der betroffenen Ware zu beliefern.

(352)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahmen die Herstellkosten der Verwender erhöhen werden und nicht im Interesse der Verwender liegen. Nachdem der vorgesehene Zollbetrag nicht prohibitiv wirkt, da SAP nur [5–15 %] der Herstellkosten von Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene ausmacht, kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Interesse der Verwender am zollfreien Zugriff auf alle weltweiten SAP-Lieferanten das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union an einem Schutz vor gedumpten Einfuhren nicht überwiegt.

(353)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen P&G und Fater der Aussage in Erwägungsgrund 351, die sich auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bezieht, jeden Verwender der betroffenen Ware beliefern zu können. Sie brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die beantragten Mengen an SAP-Generationen 8 und 9 zu liefern, da ihm die Produktionskapazitäten für diese spezifischen SAP-Waren fehlen.

(354)

Ähnliche Einwände wurden von der Koalition H in ihrer Stellungnahme nach der Unterrichtung vorgebracht. Sie widersprach ebenfalls der Schlussfolgerung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sei, jeden Verwender der betroffenen Ware beliefern zu können. Sie brachte Argumente und Beweise dafür vor, dass SAP-Verwender regelmäßig mit Unterbrechungen der Lieferkette auf dem Unionsmarkt konfrontiert gewesen seien und die Qualität und Quantität der für ihre Herstellung erforderlichen SAP nicht sicherstellen konnten. Die Koalition kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union angesichts der bestehenden Unterbrechungen der Lieferkette nicht in der Lage gewesen wäre, den Verlust an wettbewerbsfähigen SAP-Einfuhren von außerhalb der EU auszugleichen.

(355)

Die von P&G, Fater und der Koalition H vorgelegten Beweise für eine Lieferknappheit betreffen vor allem den Zeitraum nach dem UZ, aber auch das zweite und dritte Quartal des UZ. Aus den im UZ vorgelegten Beweisen geht hervor, dass sich der COVID-Lockdown im Zeitraum März bis Juni 2020 vorübergehend auf einen der europäischen Lieferanten auswirkte. Die Daten zeigten jedoch auch, dass es sich um eine vorübergehende und außergewöhnliche Situation handelte, da die Lieferungen nach dem Lockdown rasch wieder aufgenommen wurden. Darüber hinaus wiesen die Daten nicht darauf hin, dass die gleichen Schwierigkeiten für den gesamten Wirtschaftszweig der EU galten. Die Daten lassen hingegen offenbar darauf schließen, dass die Lieferengpässe eines Unionsherstellers zum Teil durch das gestiegene Angebot anderer Unionshersteller (in Kombination mit Einfuhren von außerhalb der EU) abgemildert wurden. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass für den UZ keine ausreichenden Beweise für die Schlussfolgerung vorlagen, dass der Wirtschaftszweig der EU unter normalen Geschäftsbedingungen nicht in der Lage gewesen wäre, die betroffenen Verwender zu beliefern.

(356)

Alle übrigen Beweise betrafen den Zeitraum nach dem UZ, der von Unterbrechungen der Lieferungen aus dem Ausland und weltweiten Transportengpässen infolge der COVID-19-Pandemie betroffen war, wodurch es zu einer steigenden Nachfrage nach europäischen SAP kam. Dabei handelte es sich jedoch um vorübergehende und nicht um strukturelle Phänomene, die im Zuge der Anpassung der Lieferketten an die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie voraussichtlich verschwinden würden. Wie verschiedene Verwender geltend machen, kann die Anpassung an einen neuen Lieferanten in der Tat oft nicht sofort erfolgen, und Lieferverträge werden in der Regel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr geschlossen. Diese Struktur langfristiger Verträge gibt dem Wirtschaftszweig der Union etwas Zeit, um sich anzupassen, vor allem in Anbetracht seiner erwiesenen Fähigkeit, umfangreiche Investitionen zu tätigen. Darüber hinaus deuteten die von der Koalition H vorgelegten Beweise auf keine größeren strukturellen Probleme hin, die sich unter normalen Marktbedingungen auf die Lieferfähigkeit oder -bereitschaft der europäischen Hersteller ausgewirkt hätten. So wurden beispielsweise in den E-Mails, die sich auf Nippon Shokubai beziehen, lediglich Probleme bei Lieferungen aus dem japanischen Werk und nicht aus dem europäischen Werk hervorgehoben. Alle im Zusammenhang mit BASF vorgelegten Beweise betrafen nur ein unerwartetes und vorübergehendes Problem, das eine einzige SAP-Sorte betraf. Die Beweise betreffend die beiden anderen europäischen Hersteller ließen ebenfalls keine strukturellen Lieferprobleme erkennen.

(357)

Was P&G betrifft, argumentierte die Koalition H nicht, dass die Unionshersteller keine SAP der Generationen 8 und 9 herstellen könnten, sondern lediglich, dass die derzeit diesen SAP gewidmeten und daran angepassten Produktionskapazitäten für die Nachfrage von P&G nicht ausreichten. Der Wirtschaftszweig der Union hat jedoch im Untersuchungszeitraum seine Investitionsbereitschaft unter Beweis gestellt, was darauf hindeutet, dass vorhandene Kapazitätsreserven erforderlichenfalls angepasst oder erweitert werden können. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass sie die von P&G, Fater und der Koalition H vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt habe.

(358)

P&G und Fater brachten ferner vor, dass die Kommission nicht belegt habe, welche „spezifischen Beweise“ gesammelt worden seien, um zu der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 351 zu gelangen, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage und willens sei, jeden Verwender der betroffenen Ware zu beliefern. Ähnliche Einwände wurden von der Koalition H in ihrer Stellungnahme nach der Unterrichtung vorgebracht.

(359)

Die Kommission stellt klar, dass sich die gesammelten spezifischen Beweise auf Kapazitätsreserven, Investitionen zur Anpassung an die Bedürfnisse neuer Kunden und die Annahme neuer Kunden beziehen.

(360)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass sich die Liefersituation einschließlich der Preise und der Verfügbarkeit von SAP-Lieferungen in der Union seit 2020 geändert habe und dies die Argumente von P&G und anderen Verwendern unterstütze. LG Chem argumentiert ferner, dass die Preise für SAP anstiegen, da sich der Anstieg der Preise für Propylen und Natronlauge beschleunige. Die Kommission hat berücksichtigt, dass die Verwender Beweise für die vorübergehenden Engpässe beim SAP-Angebot und die steigenden Preise vorgelegt haben, die infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden ausländischen Transportengpässe entstanden sind. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass dies nur eine vorübergehende Veränderung ist (siehe Erwägungsgrund 355). Darüber hinaus dürfte auch der Anstieg der SAP-Preise aufgrund der Erhöhungen bei den Rohstoffpreisen die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auf lange Sicht nicht verbessern. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass das Unionsinteresse an der Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des festgestellten schädigenden Dumpings durch die vorübergehenden Lieferengpässe nicht beeinträchtigt wurde.

(361)

In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Koalition H Einwände gegenüber der Methodik der Kommission vor. Sie merkte insbesondere an, dass die Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse auf begrenzten und ungenauen Informationen beruhten, die von der Kommission in Erwägungsgrund 342 als mangelhaft bezeichnet worden seien.

(362)

Die Koalition H sprach sich ferner gegen die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 352 aus, wonach SAP [5–15 %] der Herstellkosten von Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene ausmachten. Sie behauptete und legte Beweise dafür vor, dass die SAP-Kosten bis zu [20–30 %] der gesamten Herstellkosten ausmachten.

(363)

Ferner habe die Kommission ihre Schlussfolgerung auf die von einem einzigen Verwender vorgelegten Daten gestützt und daher die vorgelegten Beweise dafür, dass es schwierig sei, die zusätzliche Belastung durch die Zölle auf die Abnehmer abzuwälzen, nicht berücksichtigt. Insbesondere wurde erläutert, dass die Verwender von SAP die Preiserhöhungen in der Regel nicht an ihre eigenen Abnehmer weitergeben könnten, wofür es verschiedene Gründe gebe, wie z. B. langfristige Verträge, harter Wettbewerb durch Konkurrenten außerhalb der EU und die Preisempfindlichkeit der Abnehmer.

(364)

Bei der Prüfung der gesamten Unterlagen, die von allen interessierten Parteien vorgelegt wurden, stützte sich die Kommission bei ihrer Beurteilung nicht auf begrenzte und ungenaue Informationen. Soweit die interessierten Parteien mitarbeiteten, prüfte die Kommission die vorgelegten Informationen. Das galt auch für den prozentualen Anteil von SAP an den Herstellkosten für Hygieneartikel für Babys und Erwachsene. Daher wies die Kommission diese Einwände der Koalition H zurück.

(365)

Kimberly-Clark brachte in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass die SAP-Preise auf dem Unionsmarkt weitgehend durch die Inflation der Herstellkosten und nicht durch die Einfuhren aus Korea bedingt seien. Die SAP-Preise hätten die Auswirkungen der Inflation auf die Rohstoff-, Vertriebs-, Arbeits- und Energiekosten im Laufe des Jahres 2021 absorbiert und seien infolgedessen gestiegen. Abschließend brachte Kimberly-Clark vor, dass die Antidumpingmaßnahmen den Trend zu steigenden Preisen sowohl für die nachgelagerten Verwender als auch für die Endabnehmer der Waren, einschließlich SAP-Waren, weiter verschärfen würden.

(366)

Die Kommission erwiderte, dass Kimberly-Clark zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die SAP-Hersteller in der Union den Anstieg der Herstellkosten absorbierten, da sie ihre Verkaufspreise nicht entsprechend erhöhen konnten. Das beweist jedoch nur den Preisdruck auf dem Markt und die Tatsache, dass die Hersteller nicht in der Lage waren, die erhöhten Herstellkosten an ihre Abnehmer weiterzugeben. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(367)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung widersprach Kimberly-Clark auch der Schlussfolgerung der Kommission, dass die Zölle nicht prohibitiv wirken werden, weil SAP, wie in Erwägungsgrund 352 dargelegt, nur [5–15 %] der Herstellkosten von Babywindeln und Inkontinenzwindeln für Erwachsene ausmachten. Bei dieser Berechnungsmethode werde die Tatsache nicht berücksichtigt, dass SAP keine fungiblen Gebrauchsgüter seien.

(368)

In ihrer Beurteilung hat die Kommission berücksichtigt, dass SAP mit unterschiedlichen Eigenschaften hergestellt werden und dass die Verwender eine bestimmte Art von SAP wählen, die am besten zu ihrem Produkt passt. Die technischen Unterschiede allein rechtfertigten jedoch nicht die Aufnahme zusätzlicher PCN-Kategorien. Die Kommission hat zunächst genauere Daten erhoben und ist zu dem Schluss gekommen, dass nur eine Unterscheidung nach Verwendung und nach geruchshemmenden Zusatzstoffen gerechtfertigt ist. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(369)

Die Koalition H brachte ferner vor, dass die Kommission die von mehreren SAP-Verwendern vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Einführung von Zöllen nicht richtig gewürdigt und daher falsche Schlussfolgerungen hinsichtlich des Unionsinteresses gezogen habe. Die Kommission habe es versäumt, den Verwendern eine Orientierungshilfe zu geben, wie sie ihre Beiträge vollständiger und nützlicher gestalten könnten, und habe sich nicht ausreichend um eine Zusammenarbeit mit diesen Verwendern bemüht, damit die letztlich gesammelten Informationen eine angemessene Bewertung des Unionsinteresses ermöglichen würden. Von den Mitgliedern der Koalition H hätten offenbar nur drei SAP-Verwender einen Fragebogen von der Kommission erhalten und die Kommission habe nur die Antworten eines der beiden Fragebogen verwendet, während sie die in Anhörungen und Stellungnahmen von mindestens acht weiteren SAP-Verwendern vorgebrachten Argumente außer Acht gelassen habe.

(370)

Die Kommission hat die Einleitungsbekanntmachung mit dem Link zum einschlägigen Fragebogen für die Verwender an alle ihr bekannten Verwender gesandt, und alle Verwender, die sich meldeten, wurden über das Verfahren unterrichtet. Alle von den Verwendern bereitgestellten Informationen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Kommission hat sich ferner an alle Verwender gewandt, die den Fragebogen beantwortet hatten, um ihre Daten zu überprüfen. Über Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen wurden Hinweise zu den erforderlichen Daten gegeben. Die Kommission wies daher das Argument zurück, dass sie die Verwender in diesem Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt oder ihnen keine Unterstützung gewährt habe.

6.3.   Andere Faktoren

(371)

Mehrere Verwender gaben an, dass ein Anstieg der Herstellkosten für Gesundheitsprodukte die Kosten für die Verbraucher von Gesundheitsprodukten erhöhen würde. Darüber hinaus könnte eine Beschränkung des Zugangs zu SAP der Generationen 8 und 9 zu weniger hochwertigen Produkten für die Verbraucher führen.

(372)

Die Kommission zog in Erwägung, dass die zusätzlichen Herstellkosten, die sich aus den Maßnahmen ergeben können, den Preis für die Verbraucher von Gesundheitsprodukten erhöhen würden. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass dieser Anstieg nicht so hoch sein wird, dass das Interesse der Verbraucher am Zugang zu preisgünstigen Gesundheitsprodukten das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union an Schutz vor gedumpten Einfuhren überwiegt. Darüber hinaus würden die Maßnahmen die Verwender nicht davon abhalten, weiterhin Gesundheitsprodukte herzustellen, die auch SAP der Generationen 8 und 9 umfassen.

(373)

Fater brachte in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung vor, die Kommission habe es versäumt, auf seine Bedenken einzugehen, dass die Antidumpingmaßnahmen womöglich den Zugang der Verbraucher zu Gesundheitsprodukten zu einem angemessenen Preis beeinträchtigen könnten. Das Unternehmen wies erneut darauf hin, dass seine Herstellung von Medizinprodukten auf der Zusammenarbeit mit koreanischen Ausführern beruhe und dass die Maßnahmen zusätzliche technische Arbeiten und eine Neugestaltung seiner Produkte nach sich zögen, was zu einem Preisanstieg für die Endverbraucher führen würde.

(374)

Die Kommission ist auf den möglichen Kostenanstieg für die Verbraucher von Gesundheitsprodukten in Erwägungsgrund 372 eingegangen und hat ihn gegen das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union an Schutz gegen gedumpte Einfuhren abgewogen. Die Kommission wies daher das Vorbringen von Fater zurück.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(375)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von SAP mit Ursprung in der Republik Korea einzuführen.

7.   HÖHE DER MAßNAHMEN

(376)

Aufgrund der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten endgültige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(377)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(378)

Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten – einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen – zu decken und durch Verkäufe zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne“) zu erzielen.

(379)

Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission zur Ermittlung der Zielgewinnspanne die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem betroffenen Land und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(380)

Die Kommission legte einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im gesamten Bezugszeitraum Verluste. Da dieser Wert unter dem in Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorgeschriebenen Mindestwert von 6 % lag, wurde diese Gewinnspanne durch 6 % ersetzt.

(381)

Es gingen keine Stellungnahmen dazu ein, dass das Investitions-, FuE- und Innovationsniveau der Unionshersteller im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.

(382)

Ebenso gab es keine Vorbringen zu den künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendungsdauer der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung entstehen werden.

(383)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie auf die Herstellkosten, die den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum entstanden sind, die Zielgewinnspanne von 6 % anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung aufschlug.

(384)

Anschließend ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle für jeden Warentyp getrennt anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem freien Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

(385)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für das mitarbeitende Unternehmen.

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Endgültige Schadensspanne

LG Chem Ltd.

13,4  %

34,4  %

Alle übrigen Unternehmen

18,8  %

101,2  %

(386)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte LG Chem vor, dass die Ermittlung der Schadensspanne mit demselben Fehler behaftet sei wie die Berechnungen der Preisunterbietung, und dass seine für die Preisunterbietung angestellten Überlegungen entsprechend gelten würden. Auch sollte die Schadensspanne um die Auswirkungen der anderen von LG Chem angeführten Faktoren berichtigt werden.

(387)

Die Kommission verwies auf ihre Argumente in den Erwägungsgründen 184 bis 188 sowie auf ihre Widerlegung der Argumente von LG Chem zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Ländern, der SAP-Preisformel und den Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union, die in den jeweiligen Abschnitten der Schadensanalyse ausgeführt wurde. Diese Vorbringen wurden daher auch in Bezug auf die Ermittlung der Schadensspanne zurückgewiesen.

(388)

Die Antragsteller und Evonik brachten in ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass der Zielgewinn von 6 % nicht dem Gewinn entspreche, den die Unionshersteller ohne unfaire Handelspraktiken erzielen würden. Die Kommission habe die vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegten Informationen nicht berücksichtigt, die es ermöglicht hätten, diesen Gewinn höher anzusetzen. Daher forderten sie die Kommission auf, die Gewinnspanne auf den Durchschnitt der Zielgewinne zu erhöhen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unter normalen Wettbewerbsbedingungen vernünftigerweise erzielen hätten könnten, d. h. [14–19 %].

(389)

Darüber hinaus schlossen sich die Antragsteller und Evonik der Erklärung der Kommission in Erwägungsgrund 382 nicht an und argumentierten, dass in ihren Antworten auf den Fragebogen für die Unionshersteller und den Makrofragebogen Einwände nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung vorgebracht worden seien. Sie forderten die Kommission auf, bei der Berechnung des Zielpreises die künftigen Kosten zu berücksichtigen, und legten einen gewichteten durchschnittlichen jährlichen Kostenanstieg pro Tonne produzierter SAP vor, der sich aus den EU-Emissionszertifikaten ergibt. Der Antragsteller und Evonik forderten die Kommission daher auf, den Zielpreis der Unionshersteller um [30–45] EUR pro Tonne SAP zu erhöhen.

(390)

Die Kommission konnte nicht bestätigen, dass der von den Antragstellern und Evonik vorgeschlagene Zielgewinn im Vergleich zu den in der Akte verfügbaren Daten angemessen ermittelt wurde. Die Kommission berücksichtigte die im Bezugszeitraum erzielten Gewinne, einschließlich der Anpassungen, die vorzunehmen sind, um zu normalen Wettbewerbsbedingungen zu gelangen. Die so berechneten Gewinne entsprachen nicht den vom Wirtschaftszweig der Union angegebenen Zahlen, auch nicht zu Beginn des Bezugszeitraums, als es weniger Druck seitens der Einfuhren aus Korea gab.

(391)

Die Kommission widersprach auch den Stellungnahmen hinsichtlich der künftigen Kosten von Emissionszertifikaten. Die Kommission hat die künftigen Kosten, die sich aus den EU-Emissionszertifikaten ergeben, gemäß den geprüften Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen berücksichtigt. Das führte zu einer Erhöhung des Zielpreises um [16–18] EUR je Tonne SAP. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen.

8.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(392)

Es sollten endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea eingeführt werden.

(393)

Daher sollten die folgenden endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, gelten:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensspanne

Endgültiger Antidumpingzoll

LG Chem Ltd.

13,4  %

34,4  %

13,4  %

Alle übrigen Unternehmen

18,8  %

101,2  %

18,8  %

(394)

Der in dieser Verordnung aufgeführte unternehmensspezifische Antidumpingzollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelte er die Lage des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers während dieser Untersuchung wider. Dieser Zollsatz gilt ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte der spezifische Antidumpingzollsatz nicht gelten.

(395)

Ein Unternehmen kann die Anwendung seines spezifischen Antidumpingzollsatzes beantragen, wenn es den Namen des Unternehmens ändert, für das der Zoll gilt. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(396)

Sollten sich die Ausfuhren eines Unternehmens, das in den Genuss eines niedrigeren spezifischen Zollsatzes gelangt, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen erheblich erhöhen, so könnte ein solcher mengenmäßiger Anstieg an sich als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung betrachtet werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(397)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(398)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass es in der Türkei keine SAP-Produktion gebe und daher alle aus der Türkei eingeführten SAP-Mengen nur anderen Ursprungs sein könnten. Er forderte die Aufnahme einer besonderen Überwachungsklausel in die endgültige Verordnung, um das Risiko einer möglichen Umgehung durch die Türkei zu minimieren.

(399)

Die Kommission stellt klar, dass besondere Überwachungsklauseln in der Regel nur für Einfuhren aus dem betroffenen Land gelten. Die Kommission nahm jedoch die Stellungnahmen der Parteien zur Kenntnis und wird – wie stets – darauf achten, im Einklang mit ihrer Vorgehensweise bei der Überwachung der geltenden Maßnahmen zu handeln.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(400)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(401)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben und eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder lehnte den Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission ab. Die Kommission legte den Entwurf ihrer Durchführungsverordnung erneut vor, wobei er nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) an den Berufungsausschuss übermittelt wurde.

(402)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 gab der Berufungsausschuss keine Stellungnahme ab –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren („SAP“), aus unregelmäßigen, runden oder agglomerierten Granulaten in Pulverform, weiß und in Wasser unlöslich, durch Polymerisation von Monomermolekülen mit Vernetzern zur Bildung vernetzter Polymernetzwerke hergestellt, mit einer hohen Kapazität zur Aufnahme und Speicherung von Wasser und wässrigen Flüssigkeiten, mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit unter dem KN-Code ex 3906 90 90 (TARIC-Code 3906909017) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

LG Chem Ltd.

13,4  %

C766

Alle übrigen Unternehmen

18,8  %

C999

3.   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von superabsorbierenden Polymeren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 58 vom 18.2.2021, S. 73).

(3)  Für die Zwecke dieser Untersuchung hat die Kommission die Identität der Mitglieder der Koalition vertraulich behandelt. Der Kommission wurden Beweise dafür vorgelegt, dass die Offenlegung der Identität der Mitglieder der Koalition aufgrund der Androhung geschäftlicher Vergeltungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Folgen für sie hätte.

(4)  Zur Berechnung des Preises der SAP-Ausfuhren aus der Republik Korea im UZ stützte sich der Antragsteller auf den Korean Trade Statistics Service (TRASS). Durch den TRASS-Dienst konnten die SAP-Ausfuhren in die Europäische Union unter den unter der Warennummer 3906 90 90 zur Ausfuhr angemeldeten Waren auf der Grundlage einer spezifischen Abfrage ermittelt werden.

(5)  „Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden.“

(6)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_history.cfm?id=2516&init=2516

(7)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(8)  Für die Zwecke dieser Untersuchung behandelte die Kommission die Identität von Unternehmen B vertraulich. Der Kommission wurden Beweise dafür vorgelegt, dass die Offenlegung der Identität des Unternehmens B aufgrund der Androhung geschäftlicher Vergeltungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Folgen für das Unternehmen hätte.

(9)  Die genaue Zahl wird nicht angegeben, da es sich um unternehmensspezifische Daten handelt.

(10)  Erwägungsgrund 352 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1).

(11)  KN-Code 3906 90 90

(12)  Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia Spa/Kommission, Rechtssache T-301/16, ECLI:EU:T:234, Rn. 184.

(13)  Urteil vom 2. April 2020, Hansol Paper Co. Ltd/Kommission, Rechtssache T-383/17, ECLI:EU:T:2020:139, Rn. 196-203.

(14)  Urteil vom 22. September 2021, PAO Severstal/Kommission, Rechtssache T-753/16, ECLI:EU:T:2021:612, Rn. 272.

(15)  Für die Zwecke dieser Untersuchung hat die Kommission die Identität der Mitglieder der Koalition H vertraulich behandelt. Der Kommission wurden Beweise dafür vorgelegt, dass die Offenlegung der Identität der Mitglieder der Koalition H aufgrund der Androhung geschäftlicher Vergeltungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Folgen für sie hätte.

(16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


BESCHLÜSSE

6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/76


BESCHLUSS (EU) 2022/548 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. März 2022

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Frankreichs EGF/2021/007 FR/Selecta

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 000 000 EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Frankreich hat am 12. Oktober 2021 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Selecta in Frankreich gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 4 074 296 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 4 074 296 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 24. März 2022.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/78


BESCHLUSS (EU) 2022/549 DES RATES

vom 17. März 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates (1) geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.

(2)

Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, sollten sich die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen bemühen.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des Übereinkommens unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschläge, der vom Sekretariat des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens bereitgestellten Informationen und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich realisierbarer quecksilberfreier Alternativen für die Vertragsparteien überprüfen und gegebenenfalls Änderungen dieser Anlagen erörtern, wobei die Risiken und Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu beachten sind.

(4)

Die Union hat dem Sekretariat des Übereinkommens am 30. April 2021 einen Vorschlag zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens unterbreitet (2). Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte mit entsprechenden Ausstiegsdaten oder quecksilberregulierenden Maßnahmen ausgedehnt werden. Mit dem Vorschlag der Union zur Änderung der Anlage B des Übereinkommens soll ein Ausstiegsdatum für die Herstellung von Polyurethan unter Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren festgesetzt werden.

(5)

Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens wurden auch von der Region Afrika und gemeinsam von Kanada und der Schweiz vorgelegt.

(6)

Die Konferenz der Vertragsparteien sollte sich im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung nur mit den von den Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegten Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens befassen.

(7)

Die Union sollte Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens unterstützen, soweit sie mit der Vorlage der Union oder dem Besitzstand der Union im Einklang stehen.

(8)

Die Union sollte auch Änderungen der Anlage A des Übereinkommens in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte unterstützen, soweit sie die schrittweise Abschaffung von mit Quecksilber versetzten Produkten betreffen, die weder durch Unionsrecht geregelt sind noch in der Union hergestellt werden. Soweit in der Vorlage der Region Afrika darauf Bezug genommen wird, sollte die Union auch Änderungen der Anlage A des Übereinkommens in Bezug auf folgende Produkte unterstützen: Kompakt-Leuchtstofflampen, lineare Tri-Phosphor-Leuchtstofflampen, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden, die in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden und für die die Anträge auf Verlängerung der Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) abgelehnt wurden.

(9)

Im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, der vom 21. bis 25. März 2022 stattfinden soll, werden die Vertragsparteien über die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens beraten.

(10)

Es ist zweckmäßig, den im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss im Fall seiner Annahme Rechtswirkung entfalten wird, da die Vertragsparteien Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen ergreifen müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen A und B zu unterstützen, wenn dieser Beschluss

mit dem Vorschlag, den die Union dem Sekretariat des Übereinkommens am 30. April 2021 gemäß Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 9 des Übereinkommens vorgelegt hat, vereinbar ist oder

mit dem Besitzstand der Union vereinbar ist oder

die schrittweise Abschaffung von mit Quecksilber versetzten Produkten betrifft, die weder durch Unionsrecht geregelt sind noch in der Union hergestellt werden, oder

die Kategorien quecksilberhaltiger Lampen betrifft, auf die die Region Afrika in ihrer Vorlage gemäß Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens Bezug genommen hat und für die die Anträge auf Verlängerung der Ausnahmen für die Verwendung von Quecksilber gemäß der Richtlinie 2011/65/EU abgelehnt wurden.

Artikel 2

Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, im Benehmen mit den Mitgliedstaaten bei Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. POMPILI


(1)  Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).

(2)  Beschluss (EU) 2021/727 des Rates vom 29. April 2021 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (ABl. L 155 vom 5.5.2021, S. 23).

(3)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).


6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/80


BESCHLUSS (EU) 2022/550 DES RATES

vom 17. März 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für Quecksilberabfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates (1) geschlossen und trat am 16. August 2017 in Kraft.

(2)

Gemäß dem Beschluss MC-1/1 über die Geschäftsordnung, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, sollten sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine einvernehmliche Einigung in allen substanziellen Fragen bemühen.

(3)

Auf ihrer dritten Tagung hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 25.-29. November 2019 den Beschluss MC-3/5 angenommen, mit dem Schwellenwerte für Abfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens, die aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen oder Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten, festgelegt werden und die von der Konferenz der Vertragsparteien bei ihrer zweiten Tagung vom 19.-23. November 2018 eingesetzte Sachverständigengruppe dazu verpflichtet wird, Schwellenwerte für mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigte Abfälle (im Folgenden „mit Quecksilber verunreinigte Abfälle“), einschließlich Aufbereitungsrückstände, außer aus dem primären Quecksilberbergbau, festzulegen.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien wird im Rahmen des zweiten Teils ihrer vierten Tagung vom 21.-25. März 2022 voraussichtlich einen Beschluss (im Folgenden „vorgeschlagener Beschluss“) zur Festlegung von Schwellenwerten für mit Quecksilber verunreinigte Abfälle gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens annehmen, woraus sich der Anwendungsbereich von Artikel 11 des Übereinkommens in Bezug auf solche Abfälle ergeben würde. Mit Quecksilber verunreinigte Abfälle, die unter Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens fallen würden, sollten gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens umweltgerecht behandelt werden.

(5)

Es ist zweckmäßig, den auf der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgeschlagene Beschluss im Falle seiner Annahme Rechtswirkung entfalten wird, da die Vertragsparteien des Übereinkommens Maßnahmen zu seiner Umsetzung auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen ergreifen werden müssen.

(6)

Die Union hat maßgeblich zur Entwicklung der Abfallbestimmungen des Übereinkommens und zu den Sachverständigenarbeiten zwischen den Tagungen, die mit dem Beschluss MC-3/5 eingeleitet wurden und die zu dem vorgeschlagenen Beschluss geführt haben, beigetragen.

(7)

Der Besitzstand der Union sieht bereits vor, dass die Abfallbewirtschaftung aller Quecksilberabfälle, einschließlich mit Quecksilber verunreinigter Abfälle, gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens unabhängig von ihrem Quecksilbergehalt ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgen muss.

(8)

Die Union sollte die Annahme eines Beschlusses der Konferenz der Vertragsparteien nur befürworten, wenn er mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung von Schwellenwerten für mit Quecksilber verunreinigte Abfälle, der mit dem Besitzstand der Union im Einklang steht, zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. POMPILI


(1)  Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).


6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/82


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/551 DER KOMMISSION

vom 4. April 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 der Kommission über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission (2) sind die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (United States of America — im Folgenden „USA“) für zentrale Gegenparteien (central counterparties — im Folgenden „CCPs“), die von der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der USA (Securities and Exchange Commission — im Folgenden „SEC“) beaufsichtigt werden und die die für erfasste Clearingstellen geltenden Vorschriften einhalten müssen und dem erweiterten Rechtsrahmen nach der Vorschrift 17AD-22(e) der SEC unterliegen (im Folgenden „als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs“), als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu betrachten, sofern in den internen Regeln und Verfahren der CCPs spezifische Maßnahmen zum Risikomanagement festgelegt sind, die gewährleisten, dass Ersteinschusszahlungen nach den Parametern gemäß Artikel 1 des genannten Durchführungsbeschlusses berechnet und eingezogen werden.

(2)

Bei der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 hat die Kommission jedoch nicht bewertet, ob als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs in Bezug auf hypothekarisch gesicherte Wertpapiere, die von den staatlich geförderten Organisationen Federal National Mortgage Association („Fannie Mae“), Federal Home Loan Mortgage Corporation („Freddie Mac“) oder Government National Mortgage Association („Ginnie Mae“) begeben oder garantiert werden und die auf einer „To-Be-Announced“-Basis gehandelt werden (im Folgenden „TBAs“), rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen müssen, die den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind. TBAs gibt es in der Union nicht. Es handelt sich im Wesentlichen um Produkte mit Terminlieferung oder verzögerter Lieferung, und nach den Vorschriften und der Auslegung der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) und der SEC sind TBAs von der Definition der Begriffe „Swap“ und „wertpapierbasierter Swap“ ausgeschlossen. (3) Darüber hinaus findet der Handel mit TBAs sowohl auf rein bilateraler Basis als auch — wenn auch in geringerem Umfang — auf Interdealer-Broker-Plattformen statt. Damit die in den USA geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen für das zentrale Clearing von TBAs als gleichwertig mit den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden können, sollten diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an ihren verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen. Im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb festgestellt werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der USA gewährleisten, dass CCPs, die TBAs clearen, für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen.

(3)

Die für als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs geltenden primären Vorschriften sind in den Abschnitten 3 Buchstabe a Nummer 23 und 17A des Securities Exchange Act von 1934 (im Folgenden „Börsengesetz“), den Titeln VII und VIII des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act von 2010 (im Folgenden „Dodd-Frank Gesetz“) und in den von der SEC im Rahmen dieser Gesetze erlassenen Vorschriften, insbesondere in der Vorschrift 17Ad-22, festgelegt (im Folgenden „Primärvorschriften“). Diese Primärvorschriften sehen jedoch keine Mindestliquidierungsfrist für die Berechnung und Einziehung von Ersteinschusszahlungen vor. Für TBAs werden die Einschusszahlungen auf der Grundlage einer dreitägigen Liquidierungsfrist berechnet. Diese dreitägige Liquidierungsfrist trägt der hohen Liquidität des Marktes für TBAs Rechnung, der der zweitgrößte Rentenmarkt in den USA ist, und basiert auf einem Modell für Einschusszahlungen, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Einschusszahlungen potenzielle Risiken decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Absicherung oder Liquidierung der Positionen eines ausfallenden Teilnehmers auftreten können. Bei diesem Modell für Einschusszahlungen wird ein Lookback-Zeitraum verwendet, bei dem die letzten zehn Jahre und, soweit relevant, über diese zehn Jahre hinausgehende Zeiträume mit angespannten Marktbedingungen berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass Zeiträume mit angespannten Marktbedingungen stets berücksichtigt werden. Die Regeln und Verfahren für die Berechnung der Einschusszahlungen für TBAs beruhen auf einem Ansatz, der den Regeln nach Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ähnelt. Auf der Grundlage einer Bewertung der Ergebnisse dieser Regeln und Verfahren und deren Eignung zur Minderung der Risiken, denen in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sein könnten, können diese Regeln und Verfahren als gleichwertig mit den Anforderungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 betrachtet werden, die in Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (4) näher ausgeführt sind. Nach dieser Bestimmung muss eine CCP eine Liquidierungsfrist von mindestens zwei Tagen für Nicht-OTC-Derivatekontrakte und mindestens fünf Tagen für OTC-Derivatekontrakte berücksichtigen, wobei die Einschusszahlung üblicherweise auf Nettobasis eingezogen wird.

(4)

Darüber hinaus ist in Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 vorgeschrieben, dass eine CCP mindestens eine von drei Maßnahmen zur Eindämmung prozyklischer Effekte anwendet, um sicherzustellen, dass die Ersteinschusszahlungen in wirtschaftlich stabilen Zeiten nicht zu gering sind und in Stressphasen nicht sprunghaft ansteigen. Durch derartige Maßnahmen werden stabile und konservative Einschusszahlungen gewährleistet. Die Primärvorschriften enthalten keine entsprechende spezifische Anforderung für TBAs. CCPs, die TBAs clearen, verfügen jedoch über interne Regeln und Verfahren, die prozyklischen Effekten entgegenwirken. Daher werden durch die verbindlichen internen Regeln und Verfahren der CCPs wesentliche Ergebnisse erzielt, die in ihrer Wirkung den Bestimmungen der Union zur Eindämmung prozyklischer Effekte bei TBAs gleichwertig sind.

(5)

Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der USA in Bezug auf TBAs, die für als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs gelten, sollten daher als gleichwertig mit den Bestimmungen der Union betrachtet werden, sofern die verbindlichen internen Regeln und Verfahren einer CCP, die TBAs cleart und eine Anerkennung beantragt, bestimmte Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement erfüllen. Insbesondere sollte die CCP bei TBAs die Ersteinschusszahlungen auf der Grundlage einer dreitägigen Liquidierungsfrist auf Nettobasis berechnen und einziehen. Darüber hinaus sollte die CCP in Bezug auf TBAs Maßnahmen zur Eindämmung prozyklischer Effekte anwenden, die einer der drei in Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten Maßnahmen gleichwertig und dementsprechend geeignet sind, stabile und konservative Einschusszahlungen zu gewährleisten.

(6)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen der SEC in Bezug auf TBAs, die für als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs gelten und die die Anforderungen gemäß den Primärvorschriften und den verbindlichen internen Regeln und Verfahren von als erfasste Clearingstellen eingestuften CCPs umfassen, als rechtsverbindliche Anforderungen zu betrachten sind, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 näher ausgeführten Anforderungen gleichwertig sind, soweit diese Mechanismen bestimmte Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement erfüllen.

(7)

Um für eine Anerkennung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) infrage zu kommen, sollten CCPs, die TBAs clearen, die für als erfasste Clearingstellen eingestufte CCPs geltenden Regeln sowie rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die bestimmten Risikomanagementstandards entsprechen. Die ESMA sollte gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 überprüfen, ob eine CCP, die TBAs cleart und von der SEC beaufsichtigt wird und in der Union eine Anerkennung beantragt, diese Risikomanagementstandards in ihren internen Regeln und Verfahren festgeschrieben hat. Insbesondere sollte die ESMA prüfen, ob die CCP für TBAs eine dreitägige Liquidierungsfrist auf Nettobasis anwendet und ob die CCP Maßnahmen zur Eindämmung prozyklischer Effekte anwendet, die einer der drei in Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten Maßnahmen gleichwertig und dementsprechend geeignet sind, stabile und konservative Einschusszahlungen zu gewährleisten.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Damit die ESMA das Anerkennungsverfahren für CCPs, die TBAs clearen, unverzüglich einleiten kann, sollte dieser Beschluss möglichst bald in Kraft treten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

im Fall von hypothekarisch gesicherten Wertpapieren, die auf einer To-Be-Announced-Basis gehandelt werden, eine auf Nettobasis berechnete Liquidierungsfrist von drei Tagen;“

2.

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

im Falle von Kontrakten im Sinne der Buchstaben a, b und c Maßnahmen zur Eindämmung prozyklischer Effekte, die mindestens einer der folgenden Optionen entsprechen:

i)

Maßnahmen zur Anwendung eines Einschusspuffers in Höhe von mindestens 25 % der berechneten Einschüsse, den die zentrale Gegenpartei in Phasen, in denen die berechneten Einschussforderungen signifikant steigen, zeitweise ausschöpfen kann;

ii)

Maßnahmen zur Zuweisung einer Gewichtung von mindestens 25 % für Beobachtungen unter Stressbedingungen im Lookback-Zeitraum;

iii)

Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Einschussforderungen nicht geringer ausfallen als die anhand der geschätzten Volatilität über einen Lookback-Zeitraum von zehn Jahren berechneten Anforderungen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission vom 27. Januar 2021 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 27).

(3)  U.S Federal Register, Vol. 77 No. 156, 13 August 2012, Part II Commodity Futures Trading Commission 17 CFR Part 1, Securities and Exchange Commission, 17 CFR Parts 230, 240 and 241 Further Definition of „Swap,“„Security-Based Swap,“ and „Security-Based Swap Agreement“; Mixed Swaps; Security-Based Swap Agreement Recordkeeping; Final Rule.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).


6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/552 DER KOMMISSION

vom 4. April 2022

zur Feststellung, dass nationale Wertpapierbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika, die bei der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) eingetragen sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig sind, und einer wirksamen Beaufsichtigung und Rechtsdurchsetzung unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 2a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus der Definition der Begriffe „OTC-Derivate“ und „OTC-Derivatekontrakte“ in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergibt sich, dass es sich bei Finanzinstrumenten, die keine OTC-Derivate sind, um Derivatekontrakte handelt, deren Ausführung entweder auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder auf einem Markt in Drittstaaten, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, erfolgt. Folglich sollten Derivatekontrakte, deren Ausführung auf einem Markt in einem Drittstaat, der als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, erfolgt, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Finanzinstrumente, die keine OTC-Derivate sind, eingestuft werden.

(2)

Gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird ein Markt eines Drittstaats als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU entsprechen, und wenn er in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt. Es sollte daher geprüft werden, ob in den USA niedergelassene und von der SEC beaufsichtigte nationale Wertpapierbörsen diese Anforderungen erfüllen.

(3)

Diese Gleichwertigkeitsprüfung beschränkt sich auf die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten nationalen Wertpapierbörsen und bezieht sich somit auf derivative Instrumente, die an diesen Börsen gehandelt und von den von der ESMA anerkannten zentralen Gegenparteien gecleart werden.

(4)

In Section 3(a)(1) des US-Börsengesetzes (Securities Exchange Act) von 1934 (im Folgenden „Börsengesetz“) wird der Begriff „exchange“ (Börse) definiert als eine Organisation, eine Vereinigung oder eine Gruppe von Personen, die einen Marktplatz oder Einrichtungen schafft, unterhält oder bereitstellt, um Käufer und Verkäufer von Wertpapieren zusammenzubringen oder auf andere Weise die Funktionen in Bezug auf Wertpapiere auszuführen, die gemeinhin von einer Börse ausgeführt werden. Der Begriff wird in Rule 3b-16 der SEC näher definiert als eine Organisation, eine Vereinigung oder eine Gruppe von Personen, die Wertpapieraufträge von einer Vielzahl von Käufern und Verkäufern zusammenbringt und bewährte, nichtdiskretionäre Methoden (durch die Bereitstellung eines Handelssystems oder durch die Aufstellung eines Regelwerks) anwendet, nach denen diese Aufträge untereinander interagieren, wobei die Käufer und Verkäufer, die diese Aufträge erteilen, den Handelsbedingungen zustimmen. Dementsprechend muss eine Börse ein multilaterales System im Einklang mit nichtdiskretionären Regeln betreiben.

(5)

Nach Section 19(a)(1) des Börsengesetzes muss eine Börse bei der SEC als nationale Wertpapierbörse eingetragen werden, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Die SEC gewährt die Eintragung, wenn sie der Auffassung ist, dass die für den Antragsteller geltenden Anforderungen zufriedenstellend erfüllt sind. Die SEC muss die Eintragung verweigern, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Gemäß dem Börsengesetz muss eine Börse zudem über Regelungen verfügen, die allen Arten von Verhaltensweisen und Tätigkeiten Rechnung tragen, die ein Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Gemäß dem Börsengesetz ist die fortgesetzte Erfüllung der ursprünglichen Eintragungsvoraussetzungen Bedingung dafür, dass nationale Wertpapierbörsen als solche eingetragen bleiben. Eingetragene nationale Wertpapierbörsen müssen somit Vorschriften, Strategien und Verfahren gemäß den für sie geltenden gesetzlichen Pflichten festlegen und in der Lage sein, ihren Pflichten kontinuierlich nachzukommen.

(6)

Ferner heißt es im Börsengesetz, dass nationale Wertpapierbörsen ihren Mitgliedern gleichberechtigten Zugang zu ihren Märkten und Dienstleistungen bieten müssen. Die Zugangskriterien müssen transparent sein und dürfen nicht in einer unredlich diskriminierenden Weise angewendet werden. Eingetragene nationale Wertpapierbörsen müssen somit über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind. Sowohl die Options- als auch die Aktienbörsen verfügen über Zulassungsbestimmungen, die gemäß Section 19 und Rule 19b-4 des Börsengesetzes der Beaufsichtigung durch die SEC unterliegen. Gemäß den SEC-Vorschriften und den Zulassungsbestimmungen müssen Emittenten von Wertpapieren, die börsennotierten Optionen zugrunde liegen, Informationen rechtzeitig offenlegen, die für Anleger wesentlich sind oder die aller Wahrscheinlichkeit nach eine wesentliche Auswirkung auf den Kurs der Wertpapiere haben. Nationalen Wertpapierbörsen ist es untersagt, Wertpapiere eines Emittenten zu notieren, der die in den SEC-Vorschriften festgelegten Anforderungen an den Bilanzprüfungsausschuss (Audit Committee) nicht erfüllt. Eine nationale Wertpapierbörse kann keine börsennotierten Optionen zugrunde liegenden Wertpapiere registrieren, für die keine Informationen über die Wertpapiere und den Emittenten öffentlich zugänglich sind. Gemäß Rule 9b-1 der SEC sind Optionsmärkte zudem verpflichtet, ein Dokument zur Offenlegung von Optionen mit bestimmten Informationen über die Merkmale und Risiken von börsengehandelten Optionen zu erstellen. Broker-Dealer müssen ihren Kunden dieses Dokument zur Offenlegung von Optionen zur Verfügung stellen, und das Dokument muss bei der SEC eingereicht werden, bevor es den Kunden bereitgestellt wird. Darüber hinaus ist die US-amerikanische Clearinggesellschaft für Optionen (Options Clearing Corporation — im Folgenden „OCC“) der Emittent von börsennotierten Optionen. Die OCC ist bei der SEC als Clearinggesellschaft und Selbstregulierungsorganisation eingetragen. Die OCC muss Section 17(a) des Börsengesetzes einhalten, in dem es unter anderem heißt, dass die Vorschriften der OCC im Allgemeinen dem Schutz der Anleger sowie des öffentlichen Interesses dienen müssen. Die Vorschriften der OCC unterliegen gemäß Section 19 des Börsengesetzes und Rule 19b-4 der SEC der Beaufsichtigung durch die SEC. Darüber hinaus unterliegen Änderungen, die die OCC an ihren Vorschriften, Abläufen oder Verfahren vorzunehmen beabsichtigt und die sich wesentlich auf die Art oder die Höhe des von der OCC ausgehenden Risikos auswirken könnten, gemäß Section 806(e) des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act von 2010 und Rule 19b-4 der SEC ebenfalls der Beaufsichtigung durch die SEC. Nach Rule 17Ad-22(c) der SEC ist die OCC verpflichtet, ihre geprüften Jahresabschlüsse offenzulegen. Darüber hinaus ist die OCC nach Rule 17Ad-22(e)(23) der SEC verpflichtet, Strategien und Verfahren durchzusetzen, mit denen unter anderem sichergestellt wird, dass alle einschlägigen Vorschriften und wesentlichen Verfahren, einschließlich der wichtigsten Aspekte ihrer Vorschriften und Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern, die grundlegenden Daten über Transaktionsvolumen und -werte sowie eine umfassende Beschreibung ihrer wesentlichen Vorschriften, Strategien und Verfahren in Bezug auf ihren Rechts-, Unternehmensführungs-, Risikomanagement- und Betriebsrahmen offengelegt werden. Der ordnungsgemäße Handel von Wertpapieren an einer nationalen Wertpapierbörse wird dadurch gewährleistet, dass die SEC befugt ist, unter bestimmten Umständen den Handel auszusetzen und Notverordnungen (Emergency Orders) zu erlassen und das öffentliche Interesse sowie die Anleger zu schützen. Der Regulierungsrahmen der USA umfasst zudem Anforderungen im Hinblick auf die Vor- und Nachhandelstransparenz, damit den Marktteilnehmern zeitnah Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Mit der Eintragung bei der SEC wird eine nationale Wertpapierbörse zu einer Selbstregulierungsorganisation. Die Selbstregulierung von Marktintermediären durch ein System von Selbstregulierungsorganisationen ist eines der Kernelemente des US-Regulierungsrahmens. Selbstregulierungsorganisationen sind vorrangig dafür zuständig, die Vorschriften für die Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder festzulegen und die Art und Weise der Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder zu überwachen. In ihrer Funktion als Selbstregulierungsorganisationen überwachen nationale Wertpapierbörsen, ob ihre Mitglieder und die mit ihren Mitgliedern verbundenen Personen die Bestimmungen des Börsengesetzes, die demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften sowie ihre eigenen Vorschriften einhalten, und setzen die Einhaltung durch. Halten die Mitglieder die Vorschriften der nationalen Wertpapierbörsen nicht ein, müssen diese auf alle potenziellen Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Marktregeln oder die Bundeswertpapiergesetze reagieren. Außerdem sind sie verpflichtet, die SEC über wesentliche Zuwiderhandlungen zu unterrichten.

(8)

Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA zugelassene nationale Wertpapierbörsen, die im Rechtsrahmen für den Betrieb von nationalen Wertpapierbörsen niedergelegt sind, führen somit in folgenden Bereichen zu Ergebnissen, die im Wesentlichen gleichwertig mit den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU sind: Zulassungsverfahren, Anforderungen bezüglich Definitionen, Zugang zur anerkannten Börse, organisatorische Anforderungen, Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, Aussetzung des Handels und Ausschluss von Instrumenten vom Handel, Überwachung der Regeltreue und Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen.

(9)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die rechtsverbindlichen Anforderungen für in den USA niedergelassene nationale Wertpapierbörsen den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig sind.

(10)

Im Hinblick auf die wirksame Beaufsichtigung stellen das US-Wertpapiergesetz von 1933 (Securities Act) und das Börsengesetz die wichtigsten primären Rechtsakte dar, die ein rechtlich durchsetzbares Regelwerk für den Wertpapierhandel in den USA bilden. Gemäß dem Börsengesetz besitzt die SEC weitreichende Befugnisse bezüglich aller Aspekte der Wertpapierbranche, u. a. die Befugnis zur Eintragung, Regulierung und Beaufsichtigung von Broker-Dealern, Transferagenten und Clearingstellen sowie von US-Selbstregulierungsorganisationen, zu denen Wertpapierbörsen zählen.

(11)

Das Börsengesetz untersagt bestimmte Verhaltensweisen auf den Märkten und verleiht der SEC Disziplinarbefugnisse über regulierte Unternehmen und mit diesen verbundenen Personen. Darüber hinaus ermächtigt das Börsengesetz die SEC, eine regelmäßige Berichterstattung von Unternehmen mit öffentlich gehandelten Wertpapieren zu verlangen. Die Selbstregulierung von Marktintermediären durch ein System von Selbstregulierungsorganisationen ist eines der Kernelemente des US-Regulierungsrahmens. Gemäß dem US-Regulierungsrahmen sind Selbstregulierungsorganisationen in ihrer Funktion als Regulierungsbehörden vorrangig dafür zuständig, die Vorschriften für die Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder festzulegen und zu überwachen.

(12)

Nach dem Börsengesetz müssen alle eingetragenen nationalen Wertpapierbörsen in der Lage sein, die Einhaltung der Bestimmungen des Börsengesetzes, der demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften sowie ihrer eigenen Vorschriften seitens ihrer Mitglieder und der mit ihren Mitgliedern verbundenen Personen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Beaufsichtigung der nationalen Wertpapierbörsen beurteilt die SEC die Fähigkeit einer jeden Börse, ihre Mitglieder und deren Handelstätigkeiten zu beaufsichtigen. Einer nationalen Wertpapierbörse obliegt es ebenfalls, auf alle potenziellen Verstöße ihrer Mitglieder gegen die Marktregeln oder die Bundeswertpapiergesetze zu reagieren und solche potenziellen Verstöße der SEC zu melden.

(13)

Jede nationale Wertpapierbörse ist im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchsetzung der Regelkonformität ihrer Mitglieder dafür zuständig, jeglichen Verstoß gegen das Börsengesetz und gegen die demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften zu untersuchen und zu ahnden. Ferner kann die SEC in eigenem Ermessen jegliche Verstöße gegen das Börsengesetz und die demgemäß erlassenen Regeln und Vorschriften untersuchen und verfolgen. Die Vorschriften von Selbstregulierungsorganisationen unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch die SEC. Gemäß Section 19(h) des Börsengesetzes kann die SEC Sanktionen gegen Selbstregulierungsorganisationen verhängen, die es ohne angemessene Begründung oder Entschuldigung versäumt haben, die Einhaltung einer Vorschrift der Selbstregulierungsorganisation seitens eines Mitglieds oder einer mit einem Mitglied verbundenen Person durchzusetzen.

(14)

Nach Section 21 des Börsengesetzes kann die SEC Verstöße gegen Vorschriften von Selbstregulierungsorganisationen untersuchen und Sanktionen gegen Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verhängen, die diese Vorschriften verletzen. Im Rahmen ihrer kontinuierlichen Beaufsichtigung der Selbstregulierungsorganisationen beurteilt die SEC die Fähigkeit einer jeden nationalen Wertpapierbörse, ihre Mitglieder und deren Handelstätigkeiten zu beaufsichtigen. Die nationalen Wertpapierbörsen müssen die SEC von jeder Änderung ihrer Vorschriften in Kenntnis setzen.

(15)

Was die wirksame Durchsetzung anbelangt, so verfügt die SEC über weitreichende Befugnisse zur Untersuchung tatsächlicher oder potenzieller Verstöße gegen US-Bundeswertpapiergesetze, einschließlich des Börsengesetzes und der demgemäß erlassenen Regeln. Gemäß ihren Aufsichtsbefugnissen kann die SEC Aufzeichnungen von den beaufsichtigten Unternehmen erlangen. Im Rahmen ihrer Vorladungsbefugnis kann die SEC zudem die Erstellung von Dokumenten oder Zeugenaussagen von jeder Person oder jedem Unternehmen innerhalb der USA erzwingen. Die SEC besitzt die Befugnis zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie Zivilverfahren an Bundesbezirksgerichten (Federal District Courts) oder Verwaltungsverfahren vor einem Verwaltungsrichter der SEC aus Gründen des Verstoßes gegen US-Bundeswertpapiergesetze, einschließlich Insiderhandel und Marktmanipulation, einleitet. In Zivilverfahren kann die SEC die Einziehung von unbegründet erhaltenen Gewinnen, Zinsen im Vorfeld des Urteils (pre-judgment interest), zivile Geldstrafen, Unterlassungen sowie einen anderen zusätzlichen Rechtsschutz, einschließlich einer Rechnungslegung von einem Beklagten, erwägen.

(16)

In Verwaltungsverfahren können Sanktionen Ermahnungen, die Einschränkung von Tätigkeiten, Zivilstrafen zusätzlich zur Einziehung von unbegründet erhaltenen Gewinnen oder Ausschlüsse von Personen oder den Widerruf der Eintragung eines Unternehmens umfassen. Die SEC besitzt die Befugnis, eine Durchsetzungsmaßnahme gegen eine Selbstregulierungsorganisation aus Gründen der Untätigkeit oder der nicht angemessenen Wahrnehmung der erforderlichen Funktionen einzuleiten. Darüber hinaus ist die SEC befugt, ihre Durchsetzungsmaßnahmen jederzeit während einer Ermittlung oder Untersuchung mit entsprechenden inländischen und internationalen Einrichtungen zu koordinieren; unter anderem kann sie eine Sache zur strafrechtlichen Verfolgung an das US-Justizministerium (Department of Justice) oder zur Ergreifung entsprechender Schritte an andere Strafverfolgungs- oder Regulierungsstellen verweisen. Des Weiteren ist die SEC befugt, nicht öffentliche Informationen mit entsprechenden inländischen und internationalen Einrichtungen auszutauschen.

(17)

Zudem gewährleistet der US-amerikanische Rechts- und Aufsichtsrahmen Markttransparenz und -integrität, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird. Gemäß diesem Rechts- und Aufsichtsrahmen sind Verhaltensweisen untersagt, die zu einer Störung der Funktionsweise der Märkte führen könnten, darunter Marktmanipulation und die Übermittlung falscher oder irreführender Informationen. Zudem ist die SEC gemäß diesem Rechts- und Aufsichtsrahmen befugt, Durchsetzungsmaßnahmen gegen derartige Verhaltensweisen zu ergreifen.

(18)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die nationalen Wertpapierbörsen in den USA dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegen.

(19)

Die in Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Voraussetzungen werden daher in Bezug auf die von der SEC in den USA zugelassenen und beaufsichtigten nationalen Wertpapierbörsen als erfüllt angesehen.

(20)

Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an nationale Wertpapierbörsen in den USA. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit der ESMA die Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für nationale Wertpapierbörsen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin regelmäßig überwachen.

(21)

Die regelmäßige Überprüfung der für nationale Wertpapierbörsen in den USA geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen berührt nicht die Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn es aufgrund einschlägiger Entwicklungen erforderlich wird, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

(22)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen die nationalen Wertpapierbörsen der Vereinigten Staaten von Amerika, die bei der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) eingetragen und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, rechtsverbindliche Anforderungen, die den Anforderungen des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig sind, und unterliegen einer wirksamen Beaufsichtigung und Rechtsdurchsetzung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


ANHANG

Nationale Wertpapierbörsen, die bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde eingetragen sind und als geregelten Märkten gleichwertig gelten:

a)

BOX Exchange LLC

b)

Cboe BZX Exchange, Inc.

c)

Cboe C2 Exchange, Inc.

d)

Cboe EDGX Exchange, Inc.

e)

Cboe Exchange, Inc.

f)

Miami International Securities Exchange, LLC

g)

MIAX Emerald, LLC

h)

MIAX PEARL, LLC

i)

Nasdaq GEMX, LLC

j)

Nasdaq ISE, LLC

k)

Nasdaq BX, Inc.

l)

Nasdaq MRX, LLC

m)

Nasdaq PHLX, LLC

n)

Nasdaq Options Market, LLC

o)

NYSE American Options, LLC

p)

NYSE Arca, Inc.


EMPFEHLUNGEN

6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/90


EMPFEHLUNG (EU) 2022/553 DER KOMMISSION

vom 5. April 2022

zur Überwachung des Vorkommens von Alternaria-Toxinen in Lebensmitteln

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm 2011 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken an, die das Vorkommen von Alternaria in Lebensmitteln für Tiere und die öffentliche Gesundheit birgt (1).

(2)

Die EFSA veröffentlichte seitdem auch einen wissenschaftlichen Bericht zur Bewertung der lebensmittelbedingten Exposition der europäischen Bevölkerung gegenüber Alternaria-Toxinen (2). Sie kam zu dem Schluss, dass die geschätzte chronische lebensmittelbedingte Exposition gegenüber den Alternaria-Toxinen Alternariol, Alternariolmonomethylether und Tenuazonsäure den betreffenden toxikologisch relevanten Schwellenwert (Threshold of Toxicological Concern) überschreitet, sodass zusätzliche verbindungsspezifische Toxizitätsdaten benötigt werden.

(3)

Die EFSA empfahl die Erhebung weiterer Daten zum Vorkommen von Alternaria-Toxinen in den betreffenden Lebensmitteln (u. a. Obst und Obsterzeugnisse, Tomaten und Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten sowie Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder). Die EFSA empfahl des Weiteren die Anwendung empfindlicherer Analysemethoden, um der Unsicherheit in Bezug auf die Exposition gegenüber den verschiedenen Alternaria-Toxinen entgegenzuwirken, die darauf zurückzuführen ist, dass beim derzeit verfügbaren Datensatz ein hoher Anteil der Werte unter der Quantifizierungsgrenze (LOQ) liegt, weil die angewandten Analysemethoden nicht in jedem Fall ausreichend empfindlich waren.

(4)

Mit guter landwirtschaftlicher Praxis, guten Lagerungs- und Transportbedingungen sowie guter Herstellungspraxis lässt sich das Vorkommen von Alternaria-Toxinen in Lebensmitteln senken oder verhindern. Es müssen jedoch weitere Informationen dazu zusammengetragen werden, welche Faktoren zu relativ hohen Alternaria-Toxin-Werten in bestimmten Lebensmitteln führen, damit Maßnahmen zur Verhinderung oder Senkung des Vorkommens dieser Alternaria-Toxine in solchen Lebensmitteln ermittelt werden können.

(5)

Als Hilfestellung dazu, wann eine Ermittlung der Faktoren, die zu relativ hohen Werten oder auch signifikant hohen Werten an Alternaria-Toxinen in Lebensmitteln führen, angemessen ist, müssen basierend auf den in der EFSA-Datenbank verfügbaren Daten Richtwerte für Lebensmittel festgelegt werden. Richtwerte wurden nur für diejenigen Lebensmittel festgelegt, für die die Daten zum Vorkommen ausreichen.

(6)

Daher sollte empfohlen werden, Alternaria-Toxine in Lebensmitteln zu überwachen und die Faktoren zu ermitteln, die zu hohen Werten hiervon in bestimmten Lebensmitteln führen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1)

Die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit den Lebensmittelunternehmern die Alternaria-Toxine Alternariol, Alternariolmonomethylether und Tenuazonsäure in Lebensmitteln, insbesondere in verarbeiteten Tomatenerzeugnissen, Paprikapulver, Sesamsamen, Sonnenblumenkernen, Sonnenblumenöl, Schalenobst, getrockneten Feigen und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder überwachen. Falls möglich sollte auch auf weitere Alternaria-Toxine untersucht und sollten die Ergebnisse der Europäischen Lebensmittelbehörde gemeldet werden.

(2)

Um repräsentative Stichproben zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Probenahmeverfahren aus der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 (3) anwenden. Bei verarbeiteten Tomatenerzeugnissen sollte das Probenahmeverfahren gemäß den Vorgaben aus Teil H (flüssige Erzeugnisse) oder Teil I (feste Erzeugnisse) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchgeführt werden. Weicht das vom Lebensmittunternehmer angewandte Probenahmeverfahren von dem in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 festgelegten Verfahren ab, so sollte es jedoch für das Los repräsentativ bleiben.

(3)

Bei der Bestimmung von Alternariol und Alternariolmonomethylether sollte die LOQ bei Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder nicht über 2 μg/kg und bei anderen Lebensmitteln nicht über 4 μg/kg liegen; bei der Bestimmung von Tenuazonsäure sollte die LOQ bei allen Lebensmitteln nicht über 20 μg/kg liegen.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Beteiligung der Lebensmittelunternehmer die Faktoren ermitteln, die zu diesen die Richtwerte überschreitenden Werten führen, und untersuchen, wie sich die Verarbeitung auf diese Alternaria-Toxin-Werte auswirkt, die im Anhang der vorliegenden Empfehlung aufgeführt sind.

(5)

Die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer sollten der EFSA bis zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das Vorjahr übermitteln, damit diese im Einklang mit den Anforderungen des EFSA-Leitfadens zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel und den zusätzlichen Berichterstattungsanforderungen der EFSA (4) in einer einzigen Datenbank zusammengeführt werden können.

Brüssel, den 5. April 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); „Scientific Opinion on the risks for animal and public health related to the presence of Alternaria toxins in feed and food“. EFSA Journal 2011;9(10):2407 [97 S.], doi:10.2903/j.efsa.2011.2407. Abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.

(2)  EFSA, Arcella D., Eskola M. und Gómez Ruiz J. A., 2016. „Scientific report on the dietary exposure assessment to Alternaria toxins in the European population“. EFSA Journal 2016;14(12):4654, 32 S. doi:10.2903/j.efsa.2016.4654.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

(4)  https://www.efsa.europa.eu/en/call/call-continuous-collection-chemical-contaminants-occurrence-data-0


ANHANG

Richtwerte für Alternariol, Alternariolmonomethylether und Tenuazonsäure in bestimmten Lebensmitteln, basierend auf den in der EFSA-Datenbank verfügbaren Daten, oberhalb derer ermittelt werden sollte, welche Faktoren zum Vorhandensein von Alternaria-Toxinen führen bzw. wie sich die Lebensmittelverarbeitung auswirkt. Die Richtwerte sind keine Werte für die Lebensmittelsicherheit.

Lebensmittel

Alternariol (AOH)

(μg/kg)

Alternariolmono-methylether (AME)

(μg/kg)

Tenuazonsäure (TeA)

(μg/kg)

verarbeitete Tomatenerzeugnisse

10

5

500

Paprikapulver

10 000

Sesamsamen

30

30

100

Sonnenblumenkerne

30

30

1 000

Sonnenblumenöl

10

10

100

Schalenobst

100

getrocknete Feigen

1 000

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

2

2

500


Berichtigungen

6.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/93


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 49 vom 25. Februar 2022 )

Seite 98, Anhang VI (neuer Anhang VII, Kategorie III. Teil 2 – Informationssicherheit) unter X.A.III.201, Buchstabe c

Anstatt:

„c)

als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 21) klassifizierte Güter.“

muss es heißen:

„c)

als Verschlüsselungs-Hardware für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 21) klassifizierte Güter.“.