ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 88

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
16. März 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie(EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission vom 15. März 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/434 der Kommission vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

181

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/435 der Europäischen Zentralbank vom 8. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/275/EU über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten (EZB/2022/9)

196

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

16.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/1


RICHTLINIE(EU) 2022/431 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2022

zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zielt darauf ab, die Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen am Arbeitsplatz zu schützen. In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene am Arbeitsplatz vorgegeben, damit die Mitgliedstaaten für eine einheitliche Anwendung der Mindestvorschriften sorgen können. Durch solche Mindestvorschriften sollen die Arbeitnehmer auf Unionsebene geschützt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen festlegen.

(2)

Durch die Festlegung von Mindestanforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer in der Union wird mit der Richtlinie 2004/37/EG für mehr Klarheit gesorgt und zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure in den Branchen beigetragen, in denen die unter diese Richtlinie fallenden Stoffe eingesetzt werden, womit die Bedeutung des Handelns der Union in diesem Bereich unter Beweis gestellt wird.

(3)

Nach den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen können reproduktionstoxische Stoffe schädliche Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen Männern und Frauen sowie auf die Entwicklung der Kinder haben. Ähnlich wie Karzinogene oder Mutagene sind reproduktionstoxische Stoffe besonders besorgniserregende Stoffe, die schwerwiegende und unumkehrbare Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer haben können. Daher sollten auch reproduktionstoxische Stoffe im Rahmen der Richtlinie 2004/37/EG geregelt werden, um unter anderem die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu verbessern und für ein vergleichbares Mindestschutzniveau auf Unionsebene zu sorgen.

(4)

Bei den meisten reproduktionstoxischen Stoffen ist es wissenschaftlich möglich, Grenzwerte zu ermitteln, unterhalb deren eine Exposition gegenüber diesen Stoffen zu keinen gesundheitsschädlichen Wirkungen führen würde. Die in der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Anforderungen an die Minimierung der Exposition sollten nur für reproduktionstoxische Stoffe gelten, bei denen es nicht möglich ist, ein unbedenkliches Expositionsniveau zu ermitteln, und die in Anhang III in der Spalte „Hinweis“ der Richtlinie 2004/37/EG in als Stoffe ohne Schwellenwert ausgewiesen sind. Bei allen anderen reproduktionstoxischen Stoffen sollten die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Gefährdung der Arbeitnehmer auf ein Mindestmaß verringert wird.

(5)

Nach den neuesten wissenschaftlichen Daten können in besonderen Fällen biologische Grenzwerte erforderlich sein, um die Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber bestimmten Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen zu schützen. Daher sollten biologische Grenzwerte und entsprechende Bestimmungen in die Richtlinie 2004/37/EG aufgenommen werden.

(6)

Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte (5), die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beim Sozialgipfel zu den Themen faire Arbeitsplätze und Wachstum am 17. November 2017 gemeinsam verkündet haben, sieht vor, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit haben, was den Schutz vor einer Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz einschließt.

(7)

Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte sind ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und dürfen nicht überschritten werden. Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen sollten für alle Karzinogene, Mutagene und reproduktionstoxischen Stoffe festgelegt werden, bei denen das aufgrund der verfügbaren Informationen einschließlich aktueller wissenschaftlicher und technischer Daten möglich ist.

(8)

Bei Mutagenen und den meisten Karzinogenen ist es wissenschaftlich nicht möglich, Grenzwerte zu ermitteln, unterhalb deren eine Exposition gegenüber diesen Stoffen zu keinen gesundheitsschädlichen Wirkungen führen würde. Obgleich durch die Festlegung von Grenzwerten für die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen bei der Arbeit gemäß der Richtlinie 2004/37/EG die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus der Exposition bei der Arbeit ergeben, nicht vollständig beseitigt werden (Restrisiko), wird dadurch dennoch zu einer erheblichen Verringerung der von dieser Exposition ausgehenden Risiken im Rahmen des mit der genannten Richtlinie beschlossenen schrittweisen und zielorientierten Ansatzes beigetragen.

(9)

Die verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte lassen andere Verpflichtungen von Arbeitgebern gemäß der Richtlinie 2004/37/EG unberührt, wie die Verringerung der Verwendung von Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz, die Vermeidung oder Verringerung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen oder Maßnahmen, die zu diesem Zweck getroffen werden sollten. Diese Maßnahmen sollten, soweit technisch möglich, die Substitution des jeweiligen Karzinogens, Mutagens bzw. reproduktionstoxischen Stoffs durch Stoffe, Gemische oder Verfahren, die für die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht oder weniger gefährlich sind, und die Verwendung in einem geschlossenen System oder andere Maßnahmen zur Verringerung des Niveaus der Exposition der Arbeitnehmer umfassen.

(10)

Die Arbeitnehmer müssen eine ausreichende und angemessene Unterweisung erhalten, wenn sie Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen — auch solchen, die in bestimmten gefährlichen Arzneimitteln enthalten sind — ausgesetzt sind oder sein können. Die vom Arbeitgeber gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2004/37/EG durchzuführende Unterweisung sollte angepasst werden, um neuen oder veränderten Gefährdungen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn Arbeitnehmer neuen Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen oder mehreren verschiedenen Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen, auch in gefährlichen Arzneimitteln, ausgesetzt sind oder wenn sich die Umstände bei der Arbeit ändern.

(11)

Bestimmte gefährliche Arzneimittel enthalten einen oder mehrere Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als karzinogen (Kategorie 1A oder 1B), mutagen (Kategorie 1A oder 1B) oder reproduktionstoxisch (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfüllen und daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG fallen. Klare und aktuelle Informationen darüber, ob ein Arzneimittel diese Kriterien erfüllt, sind jedoch für Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Durchsetzungsbehörden nicht leicht zugänglich. Damit für die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2004/37/EG Sorge getragen und Klarheit über die Verwendung und über die Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit diesen gefährlichen Arzneimitteln geschaffen wird, müssen Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitgeber bei der Identifizierung dieser Produkte ergriffen werden. Die Kommission wird voraussichtlich entsprechend ihrer Mitteilung vom 28. Juni 2021 mit dem Titel „Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021–2027“, zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber gefährlichen Arzneimitteln Leitlinien bereitstellen, unter anderem zur Unterweisung, Aufzeichnung, Überwachung und Kontrolle.

(12)

Im Zusammenhang mit der Bewertung der Gefährdungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/37/EG sollten die Arbeitgeber bei der Bewertung der Exposition gegenüber gefährlichen Arzneimitteln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, besondere Aufmerksamkeit schenken, damit die Anforderung, diese Produkte zu ersetzen, nicht zulasten der Gesundheit der Patienten geht.

(13)

Durch die vorliegende Richtlinie wird der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erhöht. Neue Grenzwerte sollten in der Richtlinie 2004/37/EG unter Berücksichtigung verfügbarer Informationen, einschließlich aktueller wissenschaftlicher und technischer Daten, festgelegt werden und auf einer umfassenden Beurteilung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz beruhen. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit Angaben zu Restrisiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer, Stellungnahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geschaffenen Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und Stellungnahmen des mit dem Beschluss vom 22. Juli 2003 (7) errichteten Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) enthalten. Angaben zu Restrisiken, die auf Unionsebene veröffentlicht wurden, sind eine wertvolle Hilfe für künftige Arbeiten zur Begrenzung der Risiken durch die berufsbedingte Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen.

(14)

Die Kommission sollte den ACSH beauftragen, die Möglichkeit der Annahme risikobasierter Methoden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten weiter zu untersuchen, mit dem Ziel, Grenzwerte für ein Expositionsniveau festzulegen, das der Gefahr einer schädlichen Wirkung, etwa der Entstehung von Krebs, entspricht, einschließlich der Möglichkeit, Grenzwerte mit einer Spanne zwischen einem oberen und einem unteren Risikoniveau festzulegen.

(15)

Gemäß den Empfehlungen des RAC und des ACSH werden, soweit möglich, Grenzwerte für den Aufnahmeweg über die Atmung in Form zeitlich gewichteter Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (als Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und — bei bestimmten Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen — für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (als Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition so weit wie möglich zu begrenzen.

(16)

Es ist ferner erforderlich, bei allen Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen andere Resorptionswege als die Aufnahme über die Atmung zu berücksichtigen, einschließlich der Möglichkeit einer Aufnahme durch die Haut, um für das größtmögliche Maß an Sicherheit zu sorgen. Weitere Hinweise zu gefährlichen Stoffen und Gemischen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt.

(17)

Die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen von Karzinogenen, die unter diese Richtlinie fallen, stützt sich auf die einschlägige, vom RAC bereitgestellte wissenschaftliche Expertise. Gemäß einer Dienstgütevereinbarung zwischen der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration der Kommission und der ECHA erstellt der RAC wissenschaftliche Bewertungen zum toxikologischen Profil eines jeden ausgewählten prioritären chemischen Stoffes im Verhältnis zu seinen gesundheitsschädigenden Auswirkungen auf Arbeitnehmer.

(18)

Acrylnitril erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, einen Grenzwert für die Langzeit- und einen Grenzwert für die Kurzzeitexposition für dieses Karzinogen festzulegen. Acrylnitril kann auch durch die Haut absorbiert werden. Es ist daher angemessen, einen Grenzwert für Acrylnitril im Geltungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG festzulegen und dem Stoff einen Hinweis „Haut“ zuzuweisen. Der ACSH bestätigte auf der Grundlage der Stellungnahme des RAC, dass eine biologische Überwachung für Acrylnitril nützlich wäre. Das sollte bei der Erarbeitung einer Leitlinie für die praktische Anwendung der biologischen Überwachung berücksichtigt werden.

(19)

Bei Acrylnitril könnte es schwierig sein, kurzfristig einen Grenzwert von 1 mg/m3 (0,45 ppm) und einen Kurzzeitgrenzwert von 4 mg/m3 (1,8 ppm) einzuhalten. Es sollte ein Übergangszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingeführt werden, ab dem diese Arbeitsplatzgrenzwerte gelten.

(20)

Nickelverbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, Grenzwerte für diese Gruppe von Karzinogenen festzulegen. Eine Exposition gegenüber Nickelverbindungen am Arbeitsplatz kann auch eine Sensibilisierung der Haut und der Atemwege nach sich ziehen. Daher ist es angemessen, Grenzwerte festzulegen, sowohl für die einatembare Fraktion als auch für die alveolengängige Fraktion von Nickelverbindungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG fallen, und einen Hinweis auf die Sensibilisierung der Haut und der Atemwege zuzuweisen.

(21)

Bei Nickelverbindungen könnte es in einigen Wirtschaftsbereichen oder bei einigen Verfahren schwierig sein, Grenzwerte von 0,01 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion und 0,05 mg/m3 für die einatembare Fraktion einzuhalten, insbesondere bei Schmelzen, Raffination und Schweißen. Da ferner identische Risikomanagementmaßnahmen für Chrom(VI)- und für Nickelverbindungen angewendet werden können, sollten die Übergangsmaßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber diesen beiden Gruppen von Karzinogenen aufeinander abgestimmt werden. Es sollte daher ein Übergangszeitraum bis einschließlich 17. Januar 2025 eingeführt werden, in dem ein Grenzwert von 0,1 mg/m3 für die einatembare Fraktion der Nickelverbindungen gilt. Mit dem Übergangszeitraum würde eine Anpassung an den Tag der Anwendung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Chrom(VI)-Verbindungen sichergestellt, die in der Richtlinie (EU) 2017/2398 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) angenommen wurden.

(22)

Benzol erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Benzol kann auch durch die Haut absorbiert werden. Der in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG festgelegte Grenzwert für Benzol sollte unter Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Daten überarbeitet werden; es ist angemessen, den Hinweis „Haut“ beizubehalten. Der ACSH hat auf der Grundlage der Stellungnahme des RAC zugestimmt, dass die biologische Überwachung für Benzol nützlich wäre. Das sollte bei der Erarbeitung einer Leitlinie für die praktische Anwendung der biologischen Überwachung berücksichtigt werden.

(23)

Bei Benzol kann es in einigen Wirtschaftsbereichen kurzfristig schwierig sein, einen überarbeiteten Grenzwert von 0,2 ppm (0,66 mg/m3) einzuhalten. Daher sollte ein Übergangszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingeführt werden. Als Übergangsmaßnahme sollte bis zum 5. April 2024 der in der Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegte Grenzwert von 1 ppm (3,25 mg/m3) weiter gelten, und ab dem 5. April 2024 bis zum 5. April 2026 sollte ein Übergangsgrenzwert von 0,5 ppm (1,65 mg/m3) gelten.

(24)

Der in Anhang III der Richtlinie(EU) 2017/2398 festgelegte Grenzwert für alveolengängigen Quarzfeinstaub sollte unter Berücksichtigung der Bewertungen der Kommission gemäß der Richtlinie 2004/37/EG und neuerer wissenschaftlicher und technischer Daten überprüft werden.

(25)

Die Kommission hat eine zweistufige Konsultation der Sozialpartner auf Unionsebene gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt. Sie hat auch den ACSH angehört, der Stellungnahmen für alle von der vorliegenden Richtlinie betroffenen prioritären Stoffe angenommen hat; zudem wurden ein oder mehrere verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte für jeden von ihnen sowie dementsprechende Hinweise empfohlen.

(26)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte müssen regelmäßig überprüft und überarbeitet werden, um die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sicherzustellen. Insbesondere für Benzol wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ACSH prüfen, ob eine weitere Senkung des Arbeitsplatzgrenzwerts möglich ist, wobei sie die Stellungnahme des RAC aus dem Jahr 2018 und alle neuen relevanten Informationen berücksichtigt.

(27)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit entsteht oder entstehen kann, einschließlich der Vorbeugung gegen solche Gefährdungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(28)

Da diese Richtlinie den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz betrifft, sollte sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens umgesetzt werden.

(29)

Die Richtlinie 2004/37/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2004/37/EG

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„RICHTLINIE 2004/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates).“

2.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit entsteht oder entstehen kann, einschließlich der Vorbeugung.“

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„ba)

‚reproduktionstoxischer Stoff‘ einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;

bb)

‚reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert‘ einen reproduktionstoxischen Stoff, für den es kein für die Gesundheit der Arbeitnehmer unbedenkliches Expositionsniveau gibt und der als solcher in Anhang III in der Spalte ‚Hinweis‘ ausgewiesen ist;

bc)

‚reproduktionstoxischer Stoff mit Schwellenwert‘ einen reproduktionstoxischen Stoff, für den es ein unbedenkliches Expositionsniveau gibt, unterhalb dessen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist und der als solcher in Anhang III in der Spalte ‚Hinweis‘ ausgewiesen ist;“.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

„Grenzwert“, sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen, ein Mutagen oder einen reproduktionstoxischen Stoff in der Luft im Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in Anhang III angegebenen Referenzzeitraums;“.

c)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„d)

‚biologischer Grenzwert‘ den Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator;

e)

‚Gesundheitsüberwachung‘ die Beurteilung eines einzelnen Arbeitnehmers, um seinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber bestimmten Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit festzustellen.“

4.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind oder sein können.“

b)

Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen auftreten kann, werden die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt, damit alle Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können.

Diese Bewertung wird in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen auswirken können, erneut vorgenommen.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Arbeitgeber widmen bei der Risikobewertung etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die Gesundheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit und berücksichtigen unter anderem, ob es sich empfiehlt, diese Arbeitnehmer nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen in Berührung kommen können.“

5.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens, Mutagens oder reproduktionstoxischen Stoffes am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es bzw. ihn, soweit technisch möglich, durch Stoffe, Gemische oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit bzw. die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.“

6.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Ist die Substitution des Karzinogens, Mutagens oder reproduktionstoxischen Stoffs durch Stoffe, Gemische oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und die Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass das Karzinogen, das Mutagen oder der reproduktionstoxische Stoff, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet wird.

(3)   Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff ohne Schwellenwert auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.

(3a)   Ist die Verwendung oder Herstellung eines reproduktionstoxischen Stoffs mit Schwellenwert in einem geschlossenen System technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass das mit der Exposition verknüpfte Risiko der Arbeitnehmer gegenüber diesem reproduktionstoxischen Stoff mit Schwellenwert auf ein Mindestmaß verringert wird.

(3b)   Bei reproduktionstoxischen Stoffen, bei denen es sich weder um reproduktionstoxische Stoffe ohne Schwellenwert noch um reproduktionstoxische Stoffe mit Schwellenwert handelt, wendet der Arbeitgeber Absatz 3a an. In diesem Fall berücksichtigt der Arbeitgeber bei der in Artikel 3 genannten Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß Artikel 3 gebührend, dass es für einen solchen reproduktionstoxischen Stoff möglicherweise kein für die Gesundheit der Arbeitnehmer unbedenkliches Expositionsniveau gibt, und er trifft dafür geeignete Maßnahmen.

(4)   Die Exposition darf die in Anhang III festgelegten Grenzwerte für Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe nicht überschreiten.“

b)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„(5)   In all den Fällen, in denen ein Karzinogen, ein Mutagen oder ein reproduktionstoxischer Stoff verwendet wird, wendet der Arbeitgeber alle folgenden Maßnahmen an:“.

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Begrenzung der Mengen von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz;“.

iii)

Die Buchstaben c, d und e erhalten folgende Fassung:

„c)

Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten;

d)

Abführung der Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe an der Quelle, lokale Absaugvorrichtung oder allgemeine Lüftungsanlage, wobei alle diese Methoden mit dem erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar sein müssen;

e)

Anwendung vorhandener geeigneter Messverfahren für Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls;“.

iv)

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Abgrenzung der Gefährdungenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens „Rauchen verboten“, in Bereichen, in denen die Arbeitnehmer Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können;“.

7.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:

„a)

durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren einschließlich der Gründe für die Verwendung von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen;

b)

Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Gemische, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten;“.

8.

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung einer Kontamination durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, mit denen sichergestellt wird, dass:“.

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefährdung einer Kontamination durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;“.

9.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Unterweisung muss

neue oder veränderte Gefährdungen berücksichtigen, insbesondere wenn Arbeitnehmer tatsächlich oder wahrscheinlich neuen Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen oder mehreren verschiedenen Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen, auch solchen, die in gefährlichen Arzneimitteln enthalten sind, ausgesetzt sind oder wenn sich die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeit ändern,

im Gesundheitswesen für alle Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen gegeben ist, regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere, wenn am jeweiligen Arbeitsplatz neuartige gefährliche Arzneimittel, die diese Stoffe enthalten, verwendet werden, und

in anderen Rahmen erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Arbeitgeber unterrichten die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten, sorgen dafür, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und lassen gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen.

Wenn ein biologischer Grenzwert in Anhang IIIa festgelegt wurde, ist die Gesundheitsüberwachung für Arbeiten mit dem jeweiligen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff gemäß den in Anhang IIIa vorgesehenen Verfahren zwingend vorgeschrieben. Die Arbeitnehmer sind über diese Anforderung zu unterrichten, bevor ihnen eine Arbeit zugewiesen wird, die mit dem Risiko einer Exposition gegenüber dem angegebenen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstechnischen Stoff verbunden ist.“

10.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen zurückzuführen ist, oder wird festgestellt, dass ein biologischer Grenzwert überschritten wurde, so kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Arbeitnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt, und der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer vor. Eine biologische Überwachung und damit zusammenhängende Anforderungen können Teil der Gesundheitsüberwachung sein.“

c)

Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(8)   Alle Fälle von Krebserkrankungen, schädlichen Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern oder Entwicklungsschädigungen bei den Nachkommen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behörde zu melden.“

11.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei Karzinogenen und Mutagenen sind die in Artikel 12 Buchstabe c genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte nach Ende der Exposition gemäß dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.

(1a)   Bei reproduktionstoxischen Stoffen sind die in Artikel 12 Buchstabe c genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte nach Ende der Exposition gemäß dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.“

12.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem Verfahren des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für alle Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe, bei denen das möglich ist, in Richtlinien Grenzwerte fest, erlassen erforderlichenfalls andere unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen und stützen sich dabei auf die verfügbaren Informationen einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem Verfahren des Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV biologische Grenzwerte fest und stützen sich dabei auf die verfügbaren Informationen einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten sowie andere einschlägige Gesundheitsüberwachungsinformationen.

(4)   Die biologischen Grenzwerte und die anderen Gesundheitsüberwachungsinformationen sind in Anhang IIIa festgelegt.“

13.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Bestimmung von reproduktionstoxischen Stoffen ohne Schwellenwert und mit Schwellenwert

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen nach dem Verfahren des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, in der Spalte ‚Hinweise‘ in Anhang III dieser Richtlinie, ob ein reproduktionstoxischer Stoff ein reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert oder ein reproduktionstoxischer Stoff mit Schwellenwert ist.“

14.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe zu berücksichtigen.“

15.

Artikel 18a erhält folgende Fassung:

„Artikel 18a

Bewertung

Wenn die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG das nächste Mal die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie bewertet, überprüft sie auch, ob der Grenzwert für alveolengängigen Quarzfeinstaub geändert werden muss. Die Kommission leitet dieses Verfahren im Jahr 2022 ein und legt anschließend erforderlichenfalls im Rahmen einer späteren Überarbeitung dieser Richtlinie Vorschläge für notwendige Änderungen für diesen Stoff vor.

Die Kommission prüft spätestens am 11. Juli 2022, ob die vorliegende Richtlinie geändert werden sollte, um für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen eine Vorschrift für eine Kombination aus einem Luftgrenzwert wegen berufsbedingter Exposition und biologischem Grenzwert aufzunehmen.

Bis spätestens 31. Dezember 2022 legt die Kommission erforderlichenfalls, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) und unter Berücksichtigung der bestehenden Empfehlungen verschiedener Agenturen, Interessenträger und der Weltgesundheitsorganisation zu Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen, die als prioritär eingestuft und für die Expositionsgrenzwerte erforderlich sind, einen Aktionsplan vor, um für mindestens 25 Stoffe, Stoffgruppen oder bei Verfahren erzeugte Stoffe Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz festzulegen oder zu ändern. Die Kommission legt unter Berücksichtigung des genannten Aktionsplans, der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach Anhörung des ACSH erforderlichenfalls unverzüglich Gesetzgebungsvorschläge gemäß Artikel 16 vor.

Erforderlichenfalls und spätestens bis 5. April 2025 erarbeitet die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach angemessener Anhörung der einschlägigen Interessenträger eine Definition der gefährlichen Arzneimittel oder der darin enthaltenen Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als Karzinogen Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen oder ein mutagener oder reproduktionstoxischer Stoff sind, und erstellt eine vorläufige Liste der gefährlichen Arzneimittel und der darin enthaltenen Stoffe.

Spätestens bis zum 31. Dezember 2022 arbeitet die Kommission nach angemessener Anhörung der einschlägigen Interessenträger Unionsleitlinien für die Zubereitung, Verabreichung und Entsorgung gefährlicher Arzneimittel am Arbeitsplatz aus. Diese Leitlinien werden auf der Website der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) veröffentlicht und in allen Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden verbreitet.

Erforderlichenfalls legt die Kommission nach Erhalt einer Stellungnahme des ACSH unter Berücksichtigung der in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Methoden zur Festlegung von Grenzwerten für Karzinogene und der Stellungnahme des ACSH das obere und das untere Risikoniveau fest. Spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Stellungnahme des ACSH legt die Kommission nach angemessener Konsultation der einschlägigen Interessenträger Unionsleitlinien für Methoden zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte vor. Diese Leitlinien werden auf der Website der EU-OSHA veröffentlicht und in allen Mitgliedstaaten von den einschlägigen Behörden verbreitet.

Spätestens bis zum 31. Dezember 2024 schlägt die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach angemessener Konsultation der einschlägigen Interessenträger erforderlichenfalls einen Grenzwert für Cobalt und anorganische Cobaltverbindungen vor.“

16.

Anhang II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Der Arzt bzw. die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, die Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.“

17.

Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 5. April 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  ABl. C 56 vom 16.2.2021, S. 63.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2022.

(3)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(7)  Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2017/2398 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 87).

(9)  Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 112).


ANHANG

Die Anhänge der Richtlinie 2004/37/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III Buchstabe A wird wie folgt geändert:

a)

der Eintrag zu Benzol erhält folgende Fassung:

Bezeichnung des Arbeitsstoffs

EG-Nr. (1)

CAS-Nr. (2)

Grenzwerte

Hinweis

Übergangsmaßnahmen

8 Stunden (3)

Kurzzeit (4)

mg/m3 (5)

ppm (6)

f/ml (7)

mg/m3

ppm

f/ml

„Benzol

200-753-7

71-43-2

0,66

0,2

Haut (8)

Grenzwert 1 ppm (3,25 mg/m3) bis zum 5. April 2024. Grenzwert 0,5 ppm (1,65 mg/m3) vom 5. April 2024 bis zum 5. April 2026.“

b)

Folgende Zeilen werden angefügt:

Bezeichnung des Arbeitsstoffs

EG-Nr.  (1)

CAS-Nr.  (2)

Grenzwerte

Hinweis

Übergangsmaßnahmen

8 Stunden  (3)

Kurzzeit  (4)

mg/m3  (5)

ppm  (6)

f/ml  (7)

mg/m3

ppm

f/ml

„Acrylnitril

203-466-5

107-13-1

1

0,45

4

1,8

Haut  (8)

Sensibilisierung der Haut  (9)

Der Grenzwert gilt ab dem 5. April 2026.

Nickelverbindungen:

0,01  (10)

0,05  (11)

Sensibilisierung der Haut und der Atemwege  (12)

Der Grenzwert  (10) gilt ab dem 18. Januar 2025.

Der Grenzwert  (11) gilt ab dem 18. Januar 2025. Davor gilt ein Grenzwert von 0,1 mg/m3  (11).

Anorganisches Blei und seine Verbindungen

 

 

0,15

 

 

 

 

 

 

 

N,N-Dimethylacetamid

204-826-4

127-19-5

36

10

 

72

20

 

Haut (8)

 

Nitrobenzol

202-716-0

98-95-3

1

0,2

 

 

 

 

Haut (8)

 

N,N Dimethylformamid

200-679-5

68-12-2

15

5

 

30

10

 

Haut (8)

 

2-Methoxyethanol

203-713-7

109-86-4

 

1

 

 

 

 

Haut (8)

 

2-Methoxyethylacetat

203-772-9

110-49-6

 

1

 

 

 

 

Haut (8)

 

2-Ethoxyethanol

203-804-1

110-80-5

8

2

 

 

 

 

Haut (8)

 

2-Ethoxyethylacetat

203-839-2

111-15-9

11

2

 

 

 

 

Haut (8)

 

1-Methyl-2-pyrrolidon

212-828-1

872-50-4

40

10

 

80

20

 

Haut (8)

 

Quecksilber und divalente anorganische Quecksilberverbindungen einschließlich Quecksilberoxid und Quecksilberchlorid (gemessen als Quecksilber)

 

 

0,02

 

 

 

 

 

 

 

Bisphenol A; 4,4′-Isopropylidendiphenol

201-245-8

80-05-7

2  (13)

 

 

 

 

 

 

 

Kohlenmonoxid

211-128-3

630-08-0

23

20

 

117

100

 

 

 

2.

Der folgende Anhang wird eingefügt:

„ANHANG IIIa

BIOLOGISCHE GRENZWERTE UND GESUNDHEITSÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN

(Artikel 16 Absatz 4)

1.

Blei und seine ionischen Verbindungen

1.1.

Die biologische Überwachung umfasst die Messung des Blutbleispiegels (PbB) durch Absorptionsspektroskopie oder ein gleichwertiges Verfahren. Der entsprechende biologische Grenzwert beträgt

70 μg Pb/100 ml Blut.

1.2.

Eine medizinische Überwachung wird bei einer Exposition gegenüber einer Konzentration von mehr als 0,075 mg/m3 Blei in der Luft, berechnet als zeitlich gewichteter Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche, oder bei einer Höhe des gemessenen individuellen Blutbleispiegels der Arbeitnehmer von mehr als 40 μg Pb/100 ml Blut durchgeführt.


(1)  Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert.

(2)  CAS-Nr.: Nummer des ‘Chemical Abstracts Service‘.

(3)  Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

(4)  Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Grenzwert, der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

(5)  mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).

(6)  ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).

(7)  f/ml = Fasern pro Milliliter.

(8)  Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.

(9)  Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut führen.

(10)  Alveolengängige Fraktion, gemessen als Nickel.

(11)  Einatembare Fraktion, gemessen als Nickel.

(12)  Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege führen.

(13)  einatembare Fraktion.“


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG

Das Europäische Parlament und der Rat teilen das gemeinsame Verständnis, dass gefährliche Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als karzinogen (Kategorie 1A oder 1B), mutagen (Kategorie 1A oder 1B) oder reproduktionstoxisch (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG fallen. Alle Anforderungen der Richtlinie 2004/37/EG gelten folglich für gefährliche Arzneimittel.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/432 DES RATES

vom 15. März 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates (3), mit der Befreiungen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union eingeführt wurden, geändert. Diese Befreiungen sollten von den Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2022 angewandt werden.

(2)

Die Richtlinie 2006/112/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates (4), mit der neue Mehrwertsteuerbefreiungen für Maßnahmen eingeführt wurden, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, erneut geändert. Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollten diese Befreiungen von den Mitgliedstaaten rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 angewandt werden.

(3)

Die Bescheinigung zur Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (5) (im Folgenden „Bescheinigung“), dient als Bestätigung dafür, dass ein Umsatz gemäß Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer befreit werden kann. Damit die Mitgliedstaaten die neuen Mehrwertsteuerbefreiungen für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union und die neuen Mehrwertsteuerbefreiungen für Maßnahmen, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen werden, einheitlich anwenden können, sollte die Bescheinigung geändert werden.

(4)

In Bezug auf die neuen Mehrwertsteuerbefreiungen für Maßnahmen, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen werden, sollte die Bescheinigung dahin gehend geändert werden, dass die Kommission oder eine etwaige nach Unionsrecht geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle als antragstellende Einrichtung aufgenommen wird, wenn die Kommission oder diese Einrichtung oder sonstige Stelle Aufgaben im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie wahrnimmt. Um unnötigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit steuerbefreiten Lieferungen, für deren Bearbeitung bereits die derzeitige Fassung der Bescheinigung verwendet wurde, zu vermeiden, sollte die durch diese Verordnung geänderte Fassung der Bescheinigung nicht rückwirkend angewandt werden.

(5)

In Bezug auf die neue Mehrwertsteuerbefreiung für Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union sollte die Bescheinigung dahin gehend geändert werden, dass die Kommission oder eine etwaige nach Unionsrecht geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle, bei der die Kommission oder diese Einrichtung oder sonstige Stelle im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ihre Aufgaben wahrnimmt, und die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beteiligt sind, als antragstellende Einrichtungen aufgenommen werden. Zu diesem Zweck und entsprechend dem in der Richtlinie (EU) 2019/2235 festgelegten Geltungsbeginn der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zu deren Einhaltung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sollte die Bescheinigung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 geändert werden.

(6)

Angesichts der Rückwirkung der neuen Mehrwertsteuerbefreiungen für Maßnahmen, die auf Unionsebene als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt bis zum 30. Juni 2022.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10).

(4)  Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG II

Artikel 51 dieser Verordnung

EUROPÄISCHE UNION

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER DER VERBRAUCHSTEUER (*)

(Richtlinie 2006/112/EG — Artikel 151 — und Richtlinie 2008/118/EG — Artikel 13)


Laufende Nummer (nicht zwingend):

1.

ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG BZW. PRIVATPERSON

Bezeichnung/Name

Straße, Hausnummer

Postleitzahl, Ort

(Aufnahme-)Mitgliedstaat

2.

FÜR DAS ANBRINGEN DES DIENSTSTEMPELS ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Bezeichnung, Anschrift und Rufnummer)

3.

ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLENDEN EINRICHTUNG ODER PRIVATPERSON

Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) (1) erklärt hiermit,

a)

dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen bestimmt sind (2)

für amtliche Zwecke

zur privaten Verwendung durch

 

einer ausländischen diplomatischen Vertretung

 

einen Angehörigen einer ausländischen diplomatischen Vertretung

 

einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

 

einen Angehörigen einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

 

einer europäischen Einrichtung, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung findet

 

 

 

einer internationalen Organisation

 

einen Bediensteten einer internationalen Organisation

 

der Streitkräfte eines der NATO angehörenden Staates

 

 

der auf Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs

 

für die Verwendung durch die Europäische Kommission oder eine andere nach Unionsrecht geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle, wenn die Kommission oder diese Einrichtung oder sonstige Stelle ihre Aufgaben im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie wahrnimmt

 

 

(Bezeichnung der Einrichtung — siehe Feld 4)

b)

dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar sind, die in dem in Feld 1 genannten Aufnahmemitgliedstaat für die Freistellung gelten, und

c)

dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind.

Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) verpflichtet sich hiermit, an den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt wurden oder von dem aus die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer zu entrichten, die fällig wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden bzw. nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.

Ort, Datum

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

4.

DIENSTSTEMPEL DER EINRICHTUNG (bei Freistellung zur privaten Verwendung)

Ort, Datum

Stempel

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

5.

BEZEICHNUNG DER GEGENSTÄNDE UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN, FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER VERBRAUCHSTEUER BEANTRAGT WIRD

A.

Angaben zu dem Unternehmer/zugelassenen Lagerinhaber:

1)

Bezeichnung und Anschrift

2)

Mitgliedstaat

3)

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer/Verbrauchsteuernummer

B.

Angaben zu den Gegenständen und/oder Dienstleistungen:

Nr.

Ausführliche Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (3) (oder Verweis auf beigefügten Bestellschein)

Menge oder Anzahl

Preis ohne Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer

Währung

 

 

 

Preis pro Einheit

Gesamtwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

 

6.

BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE(N) DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATES

Die Versendung/Lieferung bzw. Erbringung der in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen entspricht

in vollem Umfang

in folgendem Umfang

(Menge bzw. Anzahl) (4)

den Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer.

Ort, Datum

Stempel

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

7.

VERZICHT AUF ANBRINGUNG DES DIENSTSTEMPELABDRUCKS IN FELD 6 (nur bei Freistellung für amtliche Zwecke)

Mit Schreiben Nr.

 

vom

 

wird für

(Bezeichnung der antragstellenden Einrichtung)

 

auf die Anbringung des Dienststempelabdrucks in Feld 6 durch

(Bezeichnung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates) verzichtet

 

Ort, Datum

Stempel

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

(*)

Nichtzutreffendes streichen.

Erläuterungen

1.

Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 13 der Richtlinie 2008/118/EG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Lieferer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lieferer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Buchführung aufzunehmen.

2.

a)

Die allgemeinen Hinweise zum zu verwendenden Papier und zu den Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (C 164 vom 1.7.1989, S. 3) zu entnehmen.

Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis + 8 mm zulässig sind.

Bei einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ist die Befreiungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen:

eine Ausfertigung für den Versender;

eine Ausfertigung, die die Bewegungen der der Verbrauchsteuer unterliegenden Produkte begleitet.

b)

Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.

c)

Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.

d)

Wird bei der Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung beizufügen.

e)

Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Lieferers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen beizufügen.

f)

Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.

3.

In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.

4.

In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller — wenn es sich um eine Privatperson handelt — Bediensteter der Einrichtung ist.

5.

a)

Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.

b)

Die Angabe der in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 definierten Verbrauchsteuernummer ist nicht zwingend; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuerregisternummer ist anzugeben.

c)

Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISOIDIS-4217-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde (5).

6.

Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates zu beglaubigen. Diese Behörde(n) kann/können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.

7.

Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.

(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Zutreffendes ankreuzen.

(3)  Nicht benutzte Felder durchstreichen. Dies gilt auch, wenn ein Bestellschein beigefügt ist.

(4)  Gegenstände und/oder Dienstleistungen, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein durchzustreichen.

(5)  Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: EUR (Euro), BGN (Leva), CZK (Tschechische Kronen), DKK (Dänische Kronen), GBP (Pfund Sterling), HUF (Forint), LTL (Litai), PLN (Zloty), RON (Rumänische Lei), SEK (Schwedische Kronen), USD (US-Dollar).


ANHANG II

„ANHANG II

Artikel 51 dieser Verordnung

EUROPÄISCHE UNION

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER DER VERBRAUCHSTEUER (*)

(Richtlinie 2006/112/EG — Artikel 151 — und Richtlinie 2008/118/EG — Artikel 13)


Laufende Nummer (nicht zwingend):

1.

ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG BZW. PRIVATPERSON

Bezeichnung/Name

Straße, Hausnummer

Postleitzahl, Ort

(Aufnahme-)Mitgliedstaat

2.

FÜR DAS ANBRINGEN DES DIENSTSTEMPELS ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Bezeichnung, Anschrift und Rufnummer)

3.

ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLENDEN EINRICHTUNG ODER PRIVATPERSON

Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) (1) erklärt hiermit,

a)

dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen bestimmt sind (2)

für amtliche Zwecke

zur privaten Verwendung durch

 

einer ausländischen diplomatischen Vertretung

 

einen Angehörigen einer ausländischen diplomatischen Vertretung

 

einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

 

einen Angehörigen einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung

 

einer europäischen Einrichtung, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung findet

 

 

 

einer internationalen Organisation

 

einen Bediensteten einer internationalen Organisation

 

der Streitkräfte eines der NATO angehörenden Staates

 

 

der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Union beteiligt sind

 

 

der auf Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs

 

für die Verwendung durch die Europäische Kommission oder eine andere nach Unionsrecht geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle, wenn die Kommission oder diese Einrichtung oder sonstige Stelle ihre Aufgaben im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie wahrnimmt

 

 

(Bezeichnung der Einrichtung) (siehe Feld 4)

b)

dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar sind, die in dem in Feld 1 genannten Aufnahmemitgliedstaat für die Freistellung gelten, und

c)

dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind.

Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) verpflichtet sich hiermit, an den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt wurden oder von dem aus die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer zu entrichten, die fällig wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden bzw. nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.

Ort, Datum

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

4.

DIENSTSTEMPEL DER EINRICHTUNG (bei Freistellung zur privaten Verwendung)

Ort, Datum

Stempel

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

5.

BEZEICHNUNG DER GEGENSTÄNDE UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN, FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER VERBRAUCHSTEUER BEANTRAGT WIRD

A.

Angaben zu dem Unternehmer/zugelassenen Lagerinhaber:

1)

Bezeichnung und Anschrift

2)

Mitgliedstaat

3)

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer/Verbrauchsteuernummer

B.

Angaben zu den Gegenständen und/oder Dienstleistungen:

Nr.

Ausführliche Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (3) (oder Verweis auf beigefügten Bestellschein)

Menge oder Anzahl

Preis ohne Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer

Währung

 

 

 

Preis pro Einheit

Gesamtwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

 

6.

BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE(N) DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATES

Die Versendung/Lieferung bzw. Erbringung der in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen entspricht

in vollem Umfang

in folgendem Umfang

(Menge bzw. Anzahl) (4)

den Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer.

Ort, Datum

Stempel

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

7.

VERZICHT AUF ANBRINGUNG DES DIENSTSTEMPELABDRUCKS IN FELD 6 (nur bei Freistellung für amtliche Zwecke)

Mit Schreiben Nr.

 

vom

 

wird für

(Bezeichnung der antragstellenden Einrichtung)

 

auf die Anbringung des Dienststempelabdrucks in Feld 6 durch

(Bezeichnung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates) verzichtet.

 

Ort, Datum

Stempel

Name und Stellung des Unterzeichnenden

Unterschrift

(*)

Nichtzutreffendes streichen.

Erläuterungen

1.

Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 13 der Richtlinie 2008/118/EG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Lieferer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lieferer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Buchführung aufzunehmen.

2.

a)

Die allgemeinen Hinweise zum zu verwendenden Papier und zu den Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (C 164 vom 1.7.1989, S. 3) zu entnehmen.

Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis + 8 mm zulässig sind.

Bei einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ist die Befreiungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen:

eine Ausfertigung für den Versender;

eine Ausfertigung, die die Bewegungen der der Verbrauchsteuer unterliegenden Produkte begleitet.

b)

Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.

c)

Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.

d)

Wird bei der Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung beizufügen.

e)

Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Lieferers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen beizufügen.

f)

Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.

3.

In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.

4.

In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller — wenn es sich um eine Privatperson handelt — Bediensteter der Einrichtung ist.

5.

a)

Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.

b)

Die Angabe der in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 definierten Verbrauchsteuernummer ist nicht zwingend; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuerregisternummer ist anzugeben.

c)

Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISOIDIS-4217-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde. (5)

6.

Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates zu beglaubigen. Diese Behörde(n) kann/können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.

7.

Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.

(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Zutreffendes ankreuzen.

(3)  Nicht benutzte Felder durchstreichen. Dies gilt auch, wenn ein Bestellschein beigefügt ist.

(4)  Gegenstände und/oder Dienstleistungen, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein durchzustreichen.

(5)  Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten: EUR (Euro), BGN (Leva), CZK (Tschechische Kronen), DKK (Dänische Kronen), GBP (Pfund Sterling), HUF (Forint), LTL (Litai), PLN (Zloty), RON (Rumänische Lei), SEK (Schwedische Kronen), USD (US-Dollar).


16.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/433 DER KOMMISSION

vom 15. März 2022

zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung(EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 17. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (im Folgenden „SSCR“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in Indien und Indonesien (gemeinsam als „betroffene Länder“ bezeichnet) ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union(2)

(2)

Die Einleitung der Untersuchung durch die Kommission erfolgte im Anschluss an einen Antrag, der am 4. Januar 2021 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung eingereicht wurde. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung und für die daraus resultierende Schädigung; diese Beweise waren ausreichend für die Einleitung der Untersuchung.

(3)

Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung unterrichtete die Kommission die indische Regierung (3) und die indonesische Regierung (4) darüber, dass sie einen ordnungsgemäß dokumentierten Antrag erhalten hatte, und bot der indischen Regierung sowie der indonesischen Regierung nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Konsultationen an. Mit der indischen Regierung fanden am 10. Februar 2021 Konsultationen statt, und mit der indonesischen Regierung fanden am 15. Februar 2021 Konsultationen statt. Mit keiner der beiden Regierungen konnte jedoch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

(4)

Am 18. November 2021 führte die Kommission in einer Untersuchung, die mit einer am 30. September 2020 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „gesonderte Antidumpinguntersuchung“) eingeleitet worden war, endgültige Antidumpingzölle ein und vereinnahmte endgültig die vorläufigen Zölle auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien und Indonesien (5) (im Folgenden „Antidumpingverordnung“). (6)

(5)

Die Analysen zu Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse, die im Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der gesonderten Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, sind sinngemäß identisch, da die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, der Bezugszeitraum und der Untersuchungszeitraum in beiden Untersuchungen gleich sind.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(6)

Am 7. April 2021 reichte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren ein. Die Kommission prüfte den Antrag, stellte jedoch fest, dass keine massiven Einfuhren einer Ware innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne stattgefunden hatten, für die in den betroffenen Ländern anfechtbare Subventionen gewährt worden waren. Die Einfuhren von SSCR aus Indien und Indonesien wiesen in den sieben Monaten nach der Einleitung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren im Untersuchungszeitraum einen Rückgang um 46 % auf. Daher waren die Voraussetzungen für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfüllt und die Kommission ordnete keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(7)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). Beide Zeiträume sind mit denen der gesonderten Antidumpinguntersuchung identisch.

1.4.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die indische Regierung, die indonesische Regierung, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender in der Union über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es fanden Anhörungen mit Eurofer und einem anderen Unternehmen statt.

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die Behörden der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) auf, als interessierte Partei an der Untersuchung teilzunehmen. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung über die Einleitung der Untersuchung und verwies ausdrücklich auf die in der Einleitungsbekanntmachung enthaltene Aufforderung zur Beteiligung als interessierte Partei. Die chinesische Regierung teilte der Kommission anschließend mit, dass sie sich als interessierte Partei dieser Untersuchung habe registrieren lassen.

(11)

Am 11. Oktober 2021 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die chinesische Regierung.

(12)

Die chinesische Regierung beantwortete das Auskunftsersuchen der Kommission nicht und legte stattdessen am 21. Oktober 2021 ihre Stellungnahme zu dem Auskunftsersuchen selbst vor.

(13)

In dieser Stellungnahme erklärte die chinesische Regierung einerseits, dass die Verfahren der Kommission gegen WTO-Bestimmungen und EU-Recht verstoßen könnten.

(14)

Erstens erklärte die chinesische Regierung, dass die Kommission die chinesische Regierung nicht über die Einreichung des Antrags unterrichtet, keine der Einleitung des Verfahrens vorgeschaltete Konsultationen mit der chinesischen Regierung durchgeführt, sie nicht über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet und sie nicht unmittelbar aufgefordert habe, als interessierte Partei an der Untersuchung teilzunehmen. Da die chinesische Regierung kein Ausfuhrland sei, sei die chinesische Regierung weder ein interessiertes Mitglied noch eine interessierte Partei im Sinne der WTO-Bestimmungen; zudem gebe es für die Aufforderung weder eine Rechtsgrundlage noch grundlegende Verfahrensvorschriften.

(15)

Die Kommission stellte fest, dass diese Behauptungen sachlich unzutreffend sind. Tatsächlich übermittelte die Kommission, nachdem die Aufforderung zur Beteiligung als interessierte Partei in die am 17. Februar 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Einleitungsbekanntmachung aufgenommen worden war, der chinesischen Regierung am selben Tag die Einleitungsbekanntmachung und machte sie ausdrücklich auf die Aufforderung aufmerksam. Zunächst beantragte die chinesische Regierung per E-Mail vom 19. Februar 2021 Zugang zum einsehbaren Dossier. In ihrer am gleichen Tag erfolgten Antwort auf diese E-Mail stellte die Kommission der chinesischen Regierung erneut ausdrücklich die Frage, ob sie durch die Beantragung des Zugangs zum einsehbaren Dossier beabsichtige, sich als interessierte Partei registrieren zu lassen. Am selben Tag bestätigte die chinesische Regierung, dass sie sich als interessierte Partei habe registrieren lassen. Der gesamte E-Mail-Austausch ist im einsehbaren Dossier verfügbar. Die Kommission setzte daher die chinesische Regierung direkt von der Einleitungsbekanntmachung in Kenntnis und forderte sie sogar zweimal auf, als interessierte Partei teilzunehmen. Darüber hinaus forderte die Kommission die chinesische Regierung nicht zu Konsultationen im Vorfeld der Einleitung des Verfahrens auf, weil die Kommission von der indonesischen Regierung eine Klarstellung der Beteiligung der chinesischen Regierung mittels indirekter Bereitstellung von finanzieller Unterstützung für die ausführenden Hersteller in Indonesien erwartete. Da die Kommission nicht beabsichtigte, mögliche anfechtbare Subventionen, die von der VR China gewährt wurden, zu untersuchen, sondern nur die Subventionen, die die indonesische Regierung durch die finanzielle Unterstützung der chinesischen Regierung gewährte, bestand keine gesetzliche Verpflichtung, der Einleitung des Verfahrens vorgeschaltete Konsultationen mit der chinesischen Regierung abzuhalten.

(16)

Zweitens wies die chinesische Regierung darauf hin, dass sie beantragt habe, den Verlauf des Falls zu verfolgen, da die Kommission möglicherweise gegen WTO-Bestimmungen und das EU-Recht verstieße; die chinesische Regierung sei jedoch von dieser Untersuchung nicht betroffen und nicht verpflichtet, im Rahmen der Untersuchung Auskünfte zu erteilen. Der chinesischen Regierung zufolge hat die Kommission in der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Glasfasergewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Ägypten, die am 16. Mai 2019 eingeleitet wurde (7) und zu der am 15. Juni 2020 veröffentlichten Einführung endgültiger Ausgleichszölle (8) (im Folgenden „GFF-Antisubventionsuntersuchung“) führte, bereits gegen das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Übereinkommen“) und die Grundverordnung verstoßen, indem sie die normale bilaterale wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen China und Ägypten in den Anwendungsbereich der sogenannten länderübergreifenden Subventionen einschloss.

(17)

Die Kommission erinnerte daran, dass nicht die chinesische Regierung darum ersuchte, die Fortschritte in diesem Fall verfolgen zu können, sondern dass die Kommission selbst die chinesische Regierung in der Einleitungsbekanntmachung aufforderte, sich als interessierte Partei registrieren zu lassen. Die Behauptungen über die GFF-Antisubventionsuntersuchung wurden von der Kommission als allgemein und unbelegt erachtet, zumal sie ohnehin nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind. Auf jeden Fall stellte die Kommission fest, dass die von der chinesischen Regierung gewährte finanzielle Unterstützung, sofern sie der indonesischen Regierung zugerechnet werden kann, in den Geltungsbereich dieser Untersuchung fällt. Daher sind in diesem Zusammenhang Auskünfte über die von der chinesischen Regierung gewährte finanzielle Unterstützung erforderlich.

(18)

Drittens wies die chinesische Regierung darauf hin, dass die Kommission ihr in den ersten acht Monaten nach der Einleitung kein Auskunftsersuchen übermittelt habe, was der Vorschrift der WTO zuwiderliefe, wonach die Untersuchungsbehörden die von interessierten Parteien verlangten Auskünfte so bald wie möglich darlegen sollten, und dass der Zeitrahmen für die Antwort zehn Tage anstelle der in Artikel 12.1.1 des Subventionsübereinkommens und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorgesehenen 37 Tage betrage.

(19)

Die Kommission stellte fest, dass der Zeitpunkt für die Übermittlung des Auskunftsersuchens an die chinesische Regierung auf die Entwicklung der Untersuchung zurückzuführen war. Die Elemente der Anfragen an die chinesische Regierung waren zu Beginn der Untersuchung noch nicht vollständig erkennbar, denn den ersuchten Auskünften lagen Aspekte zugrunde, die nach der ersten Fernabgleichsitzung mit indonesischen Parteien weitere Untersuchungen erforderten. Darüber hinaus antwortete die Kommission, dass sie der chinesischen Regierung ein „Auskunftsersuchen“ und keinen „Fragebogen“ übermittelt hat. Die von der chinesischen Regierung angeführten Vorschriften bezüglich des Zeitrahmens betreffen nur Fragebogen. Der im Auskunftsersuchen vorgesehene Zeitrahmen reichte für die Bereitstellung der angeforderten Informationen aus. Hätte die chinesische Regierung den Zeitrahmen als zu knapp erachtet, hätte sie auf jedem Fall eine Fristverlängerung beantragen können, was sie nicht tat.

1.5.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

1.5.1.   Stellungnahmen der indischen Regierung zur Einleitung der Untersuchung

(20)

Die indische Regierung übermittelte weder vor noch nach den der Einleitung des Verfahrens vorgeschalteten Konsultationen schriftlichen Stellungnahmen. Während der Konsultation brachte die indische Regierung jedoch vor, dass der Antrag generell keine ausreichenden Belege für das Bestehen der angeblichen Subventionsprogramme enthalte.

(21)

Die Kommission berücksichtigte die Stellungnahmen der indischen Regierung. Wie sie in der Mitteilung zur Hinlänglichkeit der Beweise (im Folgenden „Memorandum“) (9) darlegt, gelangte die Kommission jedoch nach der Prüfung der Subventionsbehauptungen zu dem Schluss, dass der Antrag zusammen mit den der Kommission vorliegenden und in der Mitteilung aufgeführten Belegen hinreichende Beweise dafür enthielt, dass für die betroffene Ware mit Ursprung in Indien eine Subventionierung vorliegt.

1.5.2.   Stellungnahmen der indonesischen Regierung zur Einleitung der Untersuchung

(22)

Am 15. Februar 2021 übermittelte die indonesische Regierung die schriftliche Fassung ihrer Erklärungen, die sie im Rahmen der am selben Tag abgehaltenen, der Einleitung vorgeschalteten Konsultationen abgegeben hatte. In dieser Stellungnahme wurde angeführt, dass der Antrag generell keine ausreichenden Beweise für das Bestehen der angeblichen Subventionsprogramme enthalte.

(23)

Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahme in der Phase der Ausarbeitung der Mitteilung zur Hinlänglichkeit der Beweise und brachte höflich ihre abweichende Meinung zur Stellungnahme der indonesischen Regierung zum Ausdruck. Die Kommission gelangte allerdings zu dem Schluss, dass der Antrag zusammen mit den der Kommission vorliegenden, in der Mitteilung zur Hinlänglichkeit der Beweise aufgeführten Belegen das Bestehen einer Subventionierung hinreichend belegten. In jedem Fall wurde den von der indonesischen Regierung im Verlauf der Untersuchung hervorgehobenen Elementen besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

1.6.   Stichprobe

(24)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie beschlossen hatte, ihre Untersuchung durch die Bildung einer Stichprobe auf eine vertretbare Zahl an Unionsherstellern zu beschränken, und dass sie zu diesem Zweck eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die vorläufige Stichprobe auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung angegebenen Herstellungs- und Verkaufsmengen in der Union aus und berücksichtigte dabei auch ihre geografische Lage. Die auf diese Weise gebildete vorläufige Stichprobe bestand aus drei Unionsherstellern in vier unterschiedlichen Mitgliedstaaten, auf die über 60 % der Produktion und etwa 70 % der Verkäufe der gleichartigen Ware in der Union entfielen. Einzelheiten zu dieser vorläufigen Stichprobe wurden im zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung gestellt, wobei die Möglichkeit bestand, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(26)

Da innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahmen eingingen, wurde die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller bestätigt. Sie bestand aus Acciai Speciali Terni S.p.A., Aperam Stainless Europe und Outokumpu Stainless OY. Die endgültige Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. Diese Stichprobe fiel mit der Stichprobe der Unionshersteller in der gesonderten Antidumpinguntersuchung zusammen.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(27)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(28)

Ein unabhängiger Einführer meldete sich als interessierte Partei und übermittelte die angeforderten Informationen. Angesichts der geringen Zahl eingegangener Antworten erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe. Zu dieser Entscheidung gingen keine Stellungnahmen ein. Der genannte Einführer wurde aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern

(29)

Angesichts der potenziell großen Zahl ausführender Hersteller in den betroffenen Ländern wurde in der Einleitungsbekanntmachung eine Stichprobe in Indien und Indonesien vorgesehen. Aus diesem Grund bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in Indien und Indonesien, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entschieden und gegebenenfalls eine Stichprobe gebildet werden kann.

(30)

Ferner ersuchte sie die Mission Indiens bei der Europäischen Union und die Botschaft der Republik Indonesien in Brüssel, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

1.6.3.1.   Indien

(31)

Zwei indische Unternehmen (Unternehmensgruppen) übermittelten innerhalb der vorgesehenen Frist eine Antwort zum Stichprobenverfahren. Diese beiden ausführenden Hersteller, nämlich Chromeni Steels Private Limited (im Folgenden „Chromeni“) und Jindal Group, machten im Untersuchungszeitraum 100 % des indischen Ausfuhrvolumens von SSCR aus Indien in die Union aus. Die Kommission verzichtete daher in Bezug auf Indien auf eine Stichprobe.

(32)

Der Teil der Jindal Group (India), der an der Herstellung und dem Verkauf von SSCR beteiligt ist, besteht aus zwei ausführenden Herstellern, zwei Händlern, einem Dienstleister und einem Rohstofflieferanten.

(33)

In der Jindal Group besteht eine vertikale Integration, die sich von der Gewinnung von Koks, Gas und Ferrochrom über die Produktion von nicht rostendem Flüssigstahl, Brammen und warmgewalzten Coils bis zur Herstellung von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (SSCR) erstreckt.

(34)

Chromeni ist nicht vertikal integriert. Bei diesem Unternehmen sind warmgewalzte Edelstahlcoils der Ausgangspunkt für die Herstellung von SSCR.

1.6.3.2.   Indonesien

(35)

Drei ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in Indonesien übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei Gruppen ausführender Hersteller, ausgehend von der während des Untersuchungszeitraums erzielten, größten repräsentativen Ausfuhrmenge aus Indonesien in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Dies waren PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy (im Folgenden „IRNC“) und PT. Jindal Stainless Indonesia (im Folgenden „Jindal Indonesia“). Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum 71 % der geschätzten Gesamtausfuhrmenge an SSCR aus Indonesien in die Union.

(36)

IRNC ist ein vertikal integriertes Unternehmen. Ausgangspunkt für die Herstellung von SSCR ist bei diesem Unternehmen Nickelerz; aus diesen Grund verfügt es über eigene Hüttenwerke. Darüber hinaus gehört IRNC einer Unternehmensgruppe an, die unterschiedliche Arten von Stahlerzeugnissen herstellt, ebenfalls vertikal integriert ist (sie beginnen bei Nickelerz und verfügen daher über eigene Hüttenwerke) und IRNC Stahlvorprodukte für die Herstellung von SSCR liefert. Bei diesen Unternehmen (die gemeinsam mit IRNC als „IRNC Group“ bezeichnet werden) handelt es sich um PT. Indonesia Guang Ching Nickel and Stainless Steel Industry (im Folgenden „GCNS“), PT Indonesia Tsingshan Stainless Steel (im Folgenden „ITSS“), PT. Sulawesi Mining Investment (im Folgenden „SMI“) und PT. Tsingshan Steel Indonesia (im Folgenden „TSI“). Sie alle sind im Morowali Industrial Park in Indonesien ansässig.

(37)

Jindal Indonesia ist nicht vertikal integriert. Es beginnt die Herstellung von SSCR mit Edelstahlcoils.

(38)

Nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung konsultierte die Kommission alle ihr bekannten betroffenen ausführenden Hersteller sowie die indonesische Regierung zur Stichprobenauswahl. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde somit bestätigt.

1.7.   Individuelle Ermittlung

(39)

Der dritte indonesische ausführende Hersteller, der das Stichprobenformular zurücksandte, teilte der Kommission mit, dass er nicht beabsichtige, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Dennoch teilte die Kommission diesem nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit, dass er verpflichtet sei, einen Fragebogen zu beantworten, wenn er eine individuelle Ermittlung wünsche. Er übermittelte jedoch keine Antwort auf den Fragebogen. Daher konnten keine individuellen Ermittlungen durchgeführt werden.

1.8.   Fragebogenantworten

(40)

Die Kommission sandte den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem Antragsteller, dem einen unabhängigen Einführer, der sich selbst gemeldet hatte, und den vier ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern Fragebogen zu. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (10) bereitgestellt.

(41)

Fragebogenantworten gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem Antragsteller, einem unabhängigen Einführer, den beiden ausführenden Herstellern in Indien und von drei ausführenden Herstellern in Indonesien ein.

(42)

Außerdem sandte die Kommission der indischen und der indonesischen Regierung Fragebogen zu.

(43)

Der Fragebogen für die indische Regierung umfasste spezifische Fragebogen an i) jedes Finanzinstitut, das den untersuchten Unternehmen oder ihren Kunden (im Rahmen von Käuferkrediten) Darlehen oder Ausfuhrkredite gewährte, ii) die zehn wichtigsten Hersteller und Händler der Vorleistungen (Chromerz und Eisenerz), die den beiden indischen ausführenden Herstellern angeblich zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zum Zweck der Herstellung der untersuchten Ware geliefert wurden.

(44)

Der Fragebogen an die indonesische Regierung enthielt einen spezifischen Fragebogen für die Lembaga Pembiayaan Ekspor Indonesia (im Folgenden „Indonesia Eximbank“). Dieses Finanzinstitut war im Antrag ausdrücklich als öffentliche Körperschaft oder von der indonesischen Regierung mit der Gewährung von Subventionen betraute oder dazu angewiesene Körperschaft genannt worden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung war die indonesische Regierung darüber hinaus ersucht worden, spezifische Fragebogen wie folgt weiterzuleiten: i) an jedes andere Finanzinstitut, das den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder den Kunden der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen (im Rahmen von Käuferkrediten) Darlehen oder Ausfuhrkredite gewährte (11), ii) an die zehn wichtigsten Hersteller und Händler der wichtigsten Vorleistungen für die untersuchte Ware, sowie an jeden anderen Hersteller oder Händler der fraglichen Materialien, die den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Vorleistungen lieferten, iii) an PT. Asuransi Asei Indonesia (im Folgenden „ASEI“), die im Antrag ausdrücklich als Anbieter von Ausfuhrkreditversicherungen auf Konzessionsbasis genannt wird, sowie möglicherweise auch an die Hersteller der untersuchten Ware.

(45)

Darüber hinaus umfasste der an die indonesische Regierung gerichtete Fragebogen auch einen spezifischen Fragebogen für PT. Indonesia Morowali Industrial Park (im Folgenden „IMIP“), das Unternehmen, das das Industriegebiet betreibt, in dem IRNC, einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, ansässig ist. Da es sich bei IMIP um ein mit IRNC verbundenes Unternehmen handelt, wurde IRNC darüber hinaus ersucht, den Fragebogen auch an IMIP weiterzuleiten.

(46)

Die indonesische Regierung wurde gebeten, die Antworten dieser Unternehmen zu sammeln und sie direkt an die Kommission zu übermitteln.

(47)

Die Kommission erhielt von der indischen Regierung beantwortete Fragebogen, die jedoch keine Antworten auf die in Erwägungsgrund 43 genannten spezifischen Fragebogen enthielten; außerdem erhielt sie von der indonesischen Regierung beantwortete Fragebogen, die Antworten von der Indonesia Eximbank, drei anderen Finanzinstituten sowie den folgenden elf Vorleistungslieferanten enthielten: vier Kohlebergwerken (PT. Sungai Danau Jaya, PT. Tanah Bumbu Resources, PT. Wahana Baratama Mining und PT. Bukit Asam Tbk), drei Nickelerzbergwerken (PT. GAG Nikel, PT. Ceria Nugraha Indotama und PT. Tiran Indonesia), vier Nickelerz- und Kohlehändlern (PT. Ekasa Yad Resouces, PT. Batu Bara Global Energy, PT. Rwood Resources Indonesia und PT. Bumi Nusantara Jaya), ASEI und IMIP. Die Kommission erhielt auch von IRNC die gleichen Fragebogenantworten wie von IMIP.

1.9.   Kontrollbesuche

(48)

Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission im vorläufigen Stadium keine Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die vorläufigen Ermittlungen benötigte. (12)

(49)

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der Antworten durch, die die indische und die indonesische Regierung in den Fragebogen gegeben hatten. An dem Fernabgleich nahmen Beamte der zuständigen Ministerien teil. Der Fernabgleich bei der indonesischen Regierung schloss den Fernabgleich der von der Indonesia Eximbank und den beiden Vorleistungslieferanten PT. Gag Nikel und PT. Sungai Danau Jaya übermittelten Informationen ein.

(50)

Darüber hinaus führte die Kommission bei den folgenden Unternehmen bzw. Parteien Fernabgleiche durch:

(a)

Dem Unionsverband, der die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vertritt:

Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer“), Brüssel, Belgien.

(b)

Den folgenden ausführenden Herstellern in Indien:

Chromeni Steels Private Limited (im Folgenden „Chromeni“), Ahmedabad,

Jindal Stainless Limited (im Folgenden „JSL“), New Delhi und Jindal Stainless Hisar Limited (im Folgenden „JSHL“), New Delhi und ihren verbundenen Unternehmen, insbesondere den verbundenen Händlern Jindal Stainless Steelway Limited (im Folgenden „JSS“), Gurugram und Jindal Steelitalia Limited (im Folgenden „JSI“), Gurgaon, dem Dienstleister Jindal United Steel Limited (im Folgenden „JUSL“), Neu Delhi und dem Rohstofflieferanten Jindal Coke Limited (im Folgenden „JCL“), New Delhi, (gemeinsam als „Jindal Group“ bezeichnet).

(c)

Den folgenden ausführenden Herstellern in Indonesien:

PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy (im Folgenden „IRNC“), Jakarta und deren verbundenen Unternehmen, insbesondere ihren vier wichtigsten verbundenen indonesischen Vorleistungslieferamten PT. Indonesia Guang Ching Nickel and Stainless Steel Industry (im Folgenden „GCNS“), Jakarta, PT. Indonesia Tsingshan Stainless Steel (im Folgenden „ITSS“), Jakarta, PT. Sulawesi Mining Investment (im Folgenden „SMI“), Jakarta und PT. Tsingshan Steel Indonesia (im Folgenden „TSI“), Jakarta (mit IRNC gemeinsam als „IRNC Group“ bezeichnet), und der verbundene Industriepark, in dem die IRNC Group ansässig ist, PT. Indonesia Morowali Industrial Park (‘IMIP’), Jakarta,

PT. Jindal Stainless Indonesia (im Folgenden „Jindal Indonesia“), Gresik.

1.10.   Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Vorgehen

(51)

Am 20. Oktober 2021 unterrichtete die Kommission interessierte Parteien nach Artikel 29a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen.

(52)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

1.11.   Endgültige Unterrichtung

(53)

Die Kommission unterrichtete am 17. Dezember 2021 alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware einzuführen gedachte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(54)

Anschließend, am 21. Januar 2022, erhielten die interessierten Parteien eine weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen (im Folgenden „weitere Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“) und ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.

(55)

Es gingen Stellungnahmen des Antragstellers, der indischen Regierung, der indonesischen Regierung, der chinesischen Regierung, der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, des unabhängigen Einführers LSI und des Einführer- und Händlerkonsortiums Euranimi ein.

(56)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Es fanden Anhörungen mit der IRNC Group und Euranimi statt.

(57)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – in dieser Verordnung berücksichtigt.

(58)

Die IRNC Group trug vor, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil ihr nicht genug Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt worden sei. In ihrer Antwort hob die Kommission hervor, dass der IRNC Group ursprünglich eine Frist von 18 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden war, was weit über der gesetzlichen Frist von zehn Tagen liegt, die die Kommission interessierten Parteien bei der endgültigen Unterrichtung gewähren muss. Darüber hinaus gewährte die Kommission dem Unternehmen auf dessen Antrag hin eine dreitägige Fristverlängerung. Daher war die Kommission der Auffassung, dass der IRNC Group genügend Zeit zur Übermittlung ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung gewährt wurde, und wies den Einwand zurück.

(59)

Die Jindal Group und Jindal Indonesia ersuchten die Kommission, sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Ausgleichszölle und Schutzmaßnahmen für Stahl nicht kumuliert werden, wie es in der Antidumpingverordnung geschehen sei.

(60)

Dies wurde in den Erwägungsgründen 1083 und 1084 angesprochen.

(61)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ersuchten die Jindal Group und Jindal Indonesia die Kommission außerdem um die Aufnahme der vorgeschlagenen Verordnung zur Einführung von Antisubventionszöllen in die Verordnung (EU) 2019/1382 (13).

(62)

Die Kommission stellte fest, dass die Frage der Wechselwirkungen zwischen den nach dieser Verordnung erhobenen Zöllen und den nach der Verordnung (EU) 2019/159 (14) erhobenen Zöllen bereits in Artikel 3 behandelt wird. In der letzten Änderung der Verordnung (EU) 2019/1382 hatte die Kommission bereits angekündigt, dass jede Verordnung zur Einführung von Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen für auch unter die Schutzmaßnahme fallende Stahlerzeugnisse künftig spezifische Bestimmungen enthalten wird, die die gleichzeitige Anwendung mit dem außerhalb des Kontingents geltenden Schutzzoll verhindern. (15)

(63)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Euranimi und LSI vor, dass die Kommission die Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 4 der Grundverordnung aussetzen sollte.

(64)

Die Kommission bestätigte den Eingang der Informationen von diesen Parteien und erinnerte die Parteien daran, dass die Kommission, sofern sie es für angemessen erachtet, eine Aussetzung der Maßnahmen beschließen kann, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung eintritt, und wenn es im Interesse der Union liegt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(65)

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien und Indonesien. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.2.   Gleichartige Ware

(66)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf den Inlandsmärkten der betroffenen Länder verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(67)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(68)

Ein Unionshersteller, der auch als Einführer und Endverwender tätig war, beantragte, kaltgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl der Stahlgüten 200 und 201 aus der Warendefinition auszuklammern. Die Sachaufklärung ergab, dass diese Waren in Bezug auf ihre Eigenschaften austauschbar sind. Auch kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bewilligung dieses Antrags auf Ausklammerung für die Zollbehörden tatsächlich eine unzumutbare Belastung darstellen würde, da sie bei jeder Lieferung eine Prüfung im Labor vornehmen und die Endverwendung überprüfen müssten. Darüber hinaus ging aus den Daten, die das Unternehmen hinsichtlich seiner Käufe von Waren der Stahlgüten 200 und 201 sowie anderer Waren in den betroffenen Ländern vorlegte, hervor, dass das Unternehmen in diesen Ländern tatsächlich andere, unter die Warendefinition der derzeitigen Untersuchung fallende Waren kaufte, was naturgemäß das Risiko von Ausgleichsgeschäften in sich birgt. Das Unternehmen behauptet zwar, dass diese Stahlgüten nur eine Endverwendung hätten; andere Verwendungen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

(69)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass es nicht angemessen wäre, diesem Antrag auf Ausklammerung der Ware stattzugeben, und wies ihn somit zurück.

3.   SUBVENTIONIERUNG: INDIEN

3.1.   Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen der Untersuchungen

(70)

Auf der Grundlage der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf die Fragebogen der Kommission enthaltenen Informationen wurde die mutmaßliche Subventionierung durch die folgenden von der indischen Regierung gewährten Subventionen geprüft:

i.

Direkter und potenzieller direkter Transfer von Geldern:

Finanzierung durch Kredite vor und nach dem Versand (Pre-Shipment und Post-Shipment)

Zinsausgleichsregelung für Ausfuhrfinanzierungen

Von Ausfuhrkreditagenturen gewährte Anreize

Vorzugsdarlehen der State Bank of India (im Folgenden „SBI“) und des Steel Development Fund (im Folgenden „SDF“)

Zuschüsse für Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“) des SDF und des Ministeriums für Stahl

ii.

Verzicht der Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung dieser Abgaben:

Regelungen für Zollbefreiungen und Zollerlasse

(a)

Advance Authorisation Scheme (im Folgenden „AA-Regelung“) – Vorabgenehmigungsregelung

(b)

„Duty Free Import Authorisation Scheme“ (im Folgenden „DFIA-Regelung“) – Regelung über die Genehmigung zollfreier Einfuhren

(c)

„Duty Drawback Scheme“ (im Folgenden „DD-Regelung“) – Zollrückerstattungsregelung

(d)

Export Promotion of Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) – Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

(e)

Merchandise Export from India Scheme (im Folgenden „MEI-Regelung“) – Regelung im Zusammenhang mit der Warenausfuhr aus Indien

(f)

Exportförderung durch Zoll- und Steuerbefreiungen – Deemed Export (mit Ausfuhren gleichgestellter Geschäftsvorgang)

Anreize für exportorientierte Betriebe (im Folgenden „EOU“ (Export Oriented Units)) und Sonderwirtschaftszonen (im Folgenden „SEZ“ (Special Economic Zones))

Einkommensteueranreize

iii.

Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (im Folgenden „LTAR“ (less than adequate remuneration)):

Bereitstellung von Chromerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

iv.

Beschaffung von Waren mittels öffentlicher Auftragsvergabestrategien

v.

Von der Exim Bank in Form von Käuferkrediten gewährte Anreize

vi.

Durch die lokalen Subventionsregelungen des Bundesstaates Gujarat gewährte Anreize

3.2.   Regelungen, für welche der Nachweis des Vorliegens einer Subventionierung nicht erbracht wurde

–   Finanzierung durch Kredite vor und nach dem Versand (Pre-Shipment und Post-Shipment)

(71)

Der Antragsteller trug vor, dass indische Banken Ausführern, die für verkaufte Waren vor dem Versand dieser Waren eine Zahlung benötigen, eine Ausfuhrfinanzierung mittels Vorversandkrediten (Pre-Shipment Credit) bereitstellen. Ähnlich verhält es sich bei der Ausfuhrfinanzierung mittels Nachversandkredit; hierbei handelt es sich um ein Darlehen, das Finanzinstitute Ausführern gewähren. Das Management dieser Regelung erfolgt durch die Reserve Bank of India (RBI), die indische Zentralbank. Ferner hieß es, dass die indische Regierung über ihre Zentralbank private indische Banken damit betraue oder dazu anweise, finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Geldern zu leisten (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Um diese Regelungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Ausführer lediglich einen Ausfuhrnachweis vorlegen, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich wäre. Der Vorteil für den Ausführer besteht daher in der Differenz zwischen dem auf diese Weise erhaltenen Präferenzzinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für ähnliche Darlehen in Indien.

(72)

Einer der indischen ausführenden Hersteller nutzte im Untersuchungszeitraum in begrenztem Umfang Vorversandkredite.

(73)

Das Unternehmen nutzte Vorversandkredite im Rahmen von Betriebsmittelfazilitäten (Kreditlinien), die von öffentlichen und privaten Banken eröffnet worden waren. Die angewendeten Zinssätze wurden im Einklang mit den marktüblichen Bedingungen und in der Höhe festgesetzt, die andere öffentliche und private Banken (unter Einschluss von internationalen Banken), bei denen das Unternehmen Kreditlinien eröffnen musste, in Rechnung stellten. Bei Ausfuhrkrediten in INR basierte der Zinssatz auf dem Leitzinssatz für bevorzugte Unternehmenskunden (Benchmark Prime Lending Rate oder BPLR) und bei Ausfuhrkrediten in USD basierter er auf dem Londoner Interbanken-Angebotszins (LIBOR). In beiden Fällen wurde auf der Grundlage der Bonitätseinstufung des Unternehmens eine Marge aufgeschlagen. Dieselben Kreditlinien wurden auch für kurzfristige Finanzierungen im Inland verwendet.

(74)

Die beiden indischen ausführenden Hersteller nutzen im Untersuchungszeitraum keine Nachversand-Ausfuhrkredite.

(75)

Folglich musste die Kommission diese Regelungen nicht näher prüfen.

–   Zinsausgleichsregelung für Ausfuhrfinanzierungen

(76)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Zinsausgleichsregelung („interest equalization scheme“ oder „IES“) den Ausführern einen finanziellen Beitrag in Form eines direkten Transfers von Geldern gewährt, indem sie den Kreditgebern dieser Ausführer eine Entschädigung in Höhe von 3 % bis 5 % des Werts der Zinsen gewährt, die andernfalls für bestimmte Darlehen geschuldet worden wären.

(77)

Die beiden indischen ausführenden Hersteller nutzten im Untersuchungszeitraum keine Zinsausgleichsregelung.

(78)

Folglich musste die Kommission diese Regelung nicht näher prüfen.

–   Von Ausfuhrkreditagenturen gewährte Anreize

(79)

Die indische Regierung ist alleinige Eigentümerin der folgenden beiden Ausfuhrkreditagenturen: Export Credit Guarantee Corporation of India Ltd (ECGC) und Exim Bank of India. Das Hauptziel beider Agenturen ist die Förderung der indischen Ausfuhren. Der Antragsteller brachte vor, dass die von diesen Agenturen gewährten Anreize den Ausführern einen Vorteil verschafften, da sie Versicherungen, Kreditbürgschaften, Kreditlinien und Ausfuhrkredite zu weniger strengen als den marktüblichen Bedingungen anböten.

(80)

Die beiden indischen ausführenden Hersteller nutzten keine von der ECGC oder der Exim Bank bereitgestellten Kreditbürgschaften, Ausfuhrkredite oder Kreditlinien.

(81)

Für zwei Hersteller der Jindal Group bestanden jedoch Versicherungen der ECGC. Allerdings stellte die Kommission bei diesen Versicherungsverträgen keine Abweichungen von den normalen Marktbedingungen fest. Die Versicherungsprämien hingen von der maximalen Verlustdeckung, den durch die Versicherungspolice gedeckten Ländern und Käufern und den früheren Schadenverläufen, d. h. dem Risikoprofil der Unternehmen, ab. Die Kommission vergewissert sich, dass alle Prämien und Gebühren entrichtet wurden.

(82)

Folglich musste die Kommission diese Regelung nicht näher prüfen.

–   Vorzugsdarlehen der State Bank of India (im Folgenden „SBI“) und des Steel Development Fund (im Folgenden „SDF“)

(83)

Der Antragsteller brachte vor, dass die indische Regierung den Herstellern von nicht rostendem Stahl über die State Bank of India (SBI) und den Steel Development Fund (SDF) Vorzugsdarlehen gewähre.

(84)

Die SBI war eine der Banken, die der Jindal Group langfristige Darlehen gewährten; die Kommission befand diese jedoch nicht als branchenspezifisch oder präferenziell. Der Zinssatz wurde auf der Grundlage des BLPR + Marge festgesetzt. Tatsächlich lag der von der SBI berechnete Zinssatz etwas über den Zinssätzen, die von privaten Banken berechnet wurden, die der Jindal Group langfristige Kredite mit ähnlicher Laufzeit gewährten.

(85)

Die beiden indischen ausführenden Hersteller erhielten während des Untersuchungszeitraums keine Kredite vom Steel Development Fund.

(86)

Folglich musste die Kommission diese Regelung nicht näher prüfen.

–   Zuschüsse für Forschung und Entwicklung des SDF und des Ministeriums für Stahl

(87)

Der Antragsteller brachte vor, dass die indische Regierung Stahlherstellern über den SDF Zuschüsse für Forschung und Entwicklung bereitstelle. Die FuE-Zuschüsse können auch direkt vom Ministerium für Stahl bezogen werden.

(88)

Die beiden indischen ausführenden Hersteller erhielten im Untersuchungszeitraum keine FuE-Zuschüsse oder Zuschüsse, die dem Untersuchungszeitraum zugeordnet werden konnten.

(89)

Folglich musste die Kommission diese Regelung nicht näher prüfen.

–   Regelungen für Zollbefreiungen und Zollerlasse

(90)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Hersteller der untersuchten Ware in den Genuss mehrerer Regelungen für die Erstattung von Ausfuhrabgaben vor und nach der Ausfuhr kämen, in deren Rahmen die eingeführten Rohstoffe oder Investitionsgüter von Zollabgaben und Einfuhrsteuern befreit werden können. Diese Regelungen verschaffen den ausführenden Herstellern im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung einen Vorteil in Höhe des Einnahmeverzichts der Regierung, d. h. in Höhe des Betrags der nicht erhobenen Zölle und Steuern.

(91)

Wie in den Erwägungsgründen 117 bis 205 erläutert, kamen einem oder beiden indischen ausführenden Herstellern einige der Regelungen für Zollbefreiungen und Zollerlasse zugute, nämlich: AA-, DD-, EPCG- und MEI-Regelung.

(92)

Keiner der beiden ausführenden Hersteller profitierte jedoch im Untersuchungszeitraum von der DFIA-Regelung und keiner von ihnen tätigte Inlandsverkäufe, die als mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge (Deemed Export) eingestuft wurden. Daher musste die Kommission die beiden zuletzt genannten Regelungen nicht näher prüfen.

–   Anreize für exportorientierte Betriebe (im Folgenden „EOU“ (Export Oriented Units)) und Sonderwirtschaftszonen (im Folgenden „SEZ“ (Special Economic Zones))

(93)

Der Antragsteller brachte vor, dass den Herstellern der untersuchten Ware mehrere Steueranreize zugutekämen, da sie als exportorientierte Betriebe registriert oder in der Sonderwirtschaftszone ansässig seien.

(94)

Keiner der beiden indischen ausführenden Hersteller war jedoch im Untersuchungszeitraum als EOU registriert und keiner der beiden war als EOU früher in den Genuss von Subventionen für Investitionsgüter gekommen, die dem Untersuchungszeitraum zugeordnet werden konnten. Ferner ist keiner der beiden indischen ausführenden Hersteller in einer Sonderwirtschaftszone ansässig.

(95)

Folglich musste die Kommission diese Regelungen nicht näher prüfen.

–   Einkommensteueranreize

(96)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Hersteller der untersuchten Ware in den Genuss von Einkommensteuerabzügen oder -befreiungen kämen, die sich unter anderem aus den folgenden Programmen ergäben:

Ermäßigter Einkommensteuersatz für neu gegründete Unternehmen

Einkommensteuerabzüge von FuE-Kosten

Einkommensteuerabzüge von Gewinnen aus großen Industrieprojekten (ITES)

Einkommensteuerabzüge von Gewinnen von Unternehmen besonderer Kategorien

Einkommensteuerabzüge von Investitionen in neue Anlagen und Maschinen

(97)

Den beiden indischen ausführenden Herstellern wurden im Untersuchungszeitraum keine Steuerbefreiungen, Abzüge oder ermäßigten Steuersätze gewährt.

(98)

Folglich musste die Kommission diese Regelung nicht näher prüfen.

–   Bereitstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(99)

Der Antragsteller brachte vor, dass die indische Regierung eine Politik eingeführt habe, die die Festsetzung hoher Ausfuhrsteuern auf Eisenerz beinhalte. Auf diese Weise habe die Regierung für einen Anstieg des Inlandsangebots dieser Waren gesorgt und garantiert, dass die Eisenpreise deutlich unter dem internationalen Niveau bleiben. Diese Ausfuhrzölle sowie weitere Elemente liefen darauf hinaus, dass die indische Regierung Rohstoffhersteller damit betraute oder dazu brachte, den indischen Herstellern Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu erbringen.

(100)

Allerdings nutzt keiner der beiden indischen ausführenden Hersteller in seinem Herstellungsprozess Eisenerz. Daher musste die Kommission diese Regelung nicht näher prüfen.

–   Beschaffung von Waren mittels öffentlicher Auftragsvergabestrategien

(101)

Der Antragsteller brachte vor, dass die indische Regierung die indische Industrie für kaltgewalzten, nicht rostenden Stahl durch staatliche Auftragsvergaben unterstützt habe. Es wurde vorgetragen, dass staatliche Stellen verpflichtet seien, bei ihren Beschaffungsvorhaben einen Mindestanteil an indischem Stahl und Eisen (zwischen 15 % und 50 %) einzusetzen. Darüber hinaus kann ein ausländischer Anbieter, wenn er den niedrigsten Preis anbietet, nur den Zuschlag bis zur Hälfte der Auftragsmenge erhalten. Der restliche Teil muss an einen örtlichen Lieferanten vergeben werden, der einen Preis innerhalb einer Spanne von 20 % über dem Preis des ausländischen Anbieters anbieten kann. Nur wenn kein einziger örtlicher Lieferant einen Preis anbieten kann, der innerhalb einer Spanne von 20 % über dem niedrigsten Preis liegt (was angesichts der große Marge unwahrscheinlich ist), kann der wirtschaftlichere ausländische Anbieter den Zuschlag für den verbleibenden Vertrag erhalten.

(102)

Einer der indischen ausführenden Hersteller machte im Untersuchungszeitraum ein erfolgreiches Angebot in den staatlichen Auftragsvergabeverfahren.

(103)

Die Kommission überprüfte alle Vergabeverfahren und Ausschreibungen im Zusammenhang mit dem indischen Unternehmen, die im Untersuchungszeitraum stattgefunden hatten. Es wurden jedoch keine Elemente einer möglichen Subventionierung festgestellt.

(104)

Die Ausschreibungen werden online auf den Websites der jeweiligen indischen Dienststellen, Einrichtungen oder öffentlichen Unternehmen (z. B. der indischen Eisenbahngesellschaft Indian Railways) veröffentlicht und den Unternehmen steht es frei, ihre Angebote zu übermitteln. Es ist übliche Praxis, das Volumen der Auftragsvergabe zwischen zwei Unternehmen aufzuteilen. Das Unternehmen, das den niedrigsten Preis anbot, erhält 60 % des zu vergebenden Auftrags und dem Unternehmen, das den zweitniedrigsten Preis bot, wird unter der Bedingung, dass es seinen Preis an das vom Ausschreibungssieger angebotene Preisniveau anpasst, der Zuschlag für die restlichen 40 % des Auftrags erteilt. Diese Regel gilt auch dann, wenn es sich bei einem oder beiden betroffenen Unternehmen um ausländische Anbieter handelt.

(105)

Allerdings stehen einige Auftragsvergabeverfahren nur inländischen Unternehmen offen. Wenn das Verfahren jedoch auch ausländischen Anbietern offensteht, besteht hinsichtlich des Preises keine Diskriminierung, wie sie der Antragsteller behauptet. Die Preispräferenz (20 %) für inländische Lieferanten besteht nur bei Auftragsvergaben im Zusammenhang mit Investitionsgütern. (16)

(106)

Die Kommission überprüfte, ob in allen Vergabeverfahren, bei denen während des Untersuchungszeitraums der indische SSCR-Hersteller den Zuschlag erhielt, unabhängig davon, ob sie ausländischen Anbietern offenstanden oder nicht, das ausgewählte Unternehmen den niedrigsten Preis angeboten hatte oder ob es als Unternehmen mit dem zweitbesten Angebot seinen Preis an den niedrigsten angebotenen Preis hatte anpassen müssen.

(107)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass der Ausschluss der ausländischen Anbieter von einigen der Vergabeverfahren zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs und in der Folge zu insgesamt höheren Preisen geführt hätte, was einer finanziellen Beihilfe durch den Kauf von Waren zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt gleichkäme.

(108)

Der Antragsteller wies ferner darauf hin, dass die indischen Vergabevorschriften dadurch, dass sie bei bestimmten Ausschreibungen Einfuhren ausschließen, den indischen Herstellern bestimmte Mengen der Käufe garantieren, was ihnen für sich genommen bereits einen Vorteil verschafft.

(109)

Die Kommission teilt die Auffassung, dass der Ausschluss ausländischer Anbieter den Wettbewerb möglicherweise beeinträchtigt und zur Schaffung eines ausschließlich inländischen Anbietern vorbehaltenen Markts führen kann. Die Mengen, die die Jindal Group verkaufte, indem sie in öffentlichen Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erhielt, waren im Vergleich zu den gesamten Inlandsverkäufen des Unternehmens während des Untersuchungszeitraums vernachlässigbar gering. Darüber hinaus stellte die Kommission bei der Prüfung der Vergabeverfahren, bei denen der indische SSCR-Hersteller während des Untersuchungszeitraums den Zuschlag erhielt, keine nennenswerten Unterschiede im Preisniveau bei Ausschreibungen fest, die den ausländischen Unternehmen offenstanden, und denen, an denen sie nicht teilnahmen. Infolgedessen stellte die Kommission in diesem besonderen Fall keinen bedeutenden Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung fest.

–   Von der Exim Bank in Form von Käuferkrediten gewährte Anreize

(110)

Der Antragsteller brachte vor, dass die Exim Bank Kreditlinien und Käuferkredite anbiete. Diese Anreize werden nicht Ausführern geboten, sondern ausländischen Regierungen, ausländischen Entwicklungsbanken sowie Finanzinstituten, Geschäftsbanken und anderen Unternehmen im Ausland. Die Finanzmittel ermöglichen diesen, bei indischen Ausführern mit aufgeschobenem Zahlungsziel zu kaufen.

(111)

Für keinen der Ausfuhrverkäufe der im Untersuchungszeitraum untersuchten ausführenden Hersteller bestanden Kreditlinien oder Käuferkredite der Exim Bank.

(112)

Folglich musste die Kommission diese Regelungen nicht näher prüfen.

–   Durch die lokalen Subventionsregelungen des Bundesstaates Gujarat gewährte Anreize

(113)

Der Antragsteller brachte vor, dass einige der SSCR-Hersteller neben Subventionen, die von der indischen Regierung gewährt wurden, auch von staatlichen Subventionsregelungen profitieren könnten, die von der Regierung von Gujarat bereitgestellt werden. Im Antrag werden vier lokale Regelungen aufgeführt:

Regelung zur Industrieförderung 2016-2021, die einen steuerlichen Anreiz für neue Unternehmen, die in Gujarat errichtet werden, vorsieht.

Gujarats Regelung für den Erlass der Mehrwertsteuer: Unternehmen in Gujarat können die Mehrwertsteuer, die sie auf die von ihnen erworbenen Vorleistungen entrichtet haben, in Form einer Vorsteuergutschrift wieder hereinholen.

Gesetz über die Sonderwirtschaftszone: Steuerbefreiungen für die Stempelsteuer und die Gebühr für die zollamtliche Erfassung.

Steuerbefreiung von Umsatzsteuern und anderen Landessteuern auf den Erwerb von Vorleistungen für die Sonderwirtschaftszone oder einen Betrieb in der Sonderwirtschaftszone.

(114)

Nur einer der untersuchten indischen ausführenden Hersteller ist im Bundesstaat Gujarat ansässig und könnte möglicherweise die vorstehend aufgeführten lokalen Subventionsregelungen in Anspruch nehmen. Allerdings wurde festgestellt, dass das Unternehmen im Untersuchungszeitraum keine dieser Regelungen in Anspruch nahm.

(115)

Folglich musste die Kommission diese Regelungen nicht näher prüfen.

–   Senkung der Stempelsteuer auf Elektrizität (Regierung von Gujarat)

(116)

Die Kommission stellte fest, dass ein ausführender Hersteller diese Maßnahme während des Untersuchungszeitraums in Anspruch nahm. Da sich jedoch herausstellte, dass der diesem Unternehmen gewährte Vorteil vernachlässigbar gering war (0,02 %), beschloss die Kommission, diese Maßnahme nicht weiter zu untersuchen.

3.3.   Regelungen, für welche der Nachweis des Vorliegens einer Subventionierung erbracht wurde

3.3.1.   Regelungen für Zollbefreiungen und Zollerlasse

(117)

Rechtsgrundlage für die AA-Regelung, die EPCG-Regelung und die MEI-Regelung ist das Außenhandelsgesetz von 1992 (Nr. 22/1992) („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Mit diesem Gesetz wurde die indische Regierung ermächtigt, Mitteilungen zur Ausfuhr- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.

(118)

Das für den Untersuchungszeitraum relevante außenhandelspolitische Dokument ist das Dokument „Foreign Trade Policy 2015–20“ (im Folgenden „FTP 2015–20“). Die indische Regierung legt darüber hinaus die für die FTP 2015–20 geltenden Verfahren in einem Verfahrenshandbuch mit dem Titel „Handbook of Procedures, 2015–20“ fest (im Folgenden „HOP 2015–20“).

(119)

Die DD-Regelung basiert auf Abschnitt 75 des „Customs Act“ (Zollgesetz) von 1962, auf Abschnitt 37 des „Central Excise Act“ (Gesetz über die zentralen Verbrauchsteuern) von 1944, auf den Abschnitten 93A und 94 des „Financial Act“ (Haushaltsgesetz) von 1994 und auf den „Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“ (Erstattungsregeln für Zölle, zentrale Verbrauchsteuern und Dienstleistungsteuern) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht.

(120)

Generell ist anzumerken, dass die Kommission nicht in der Lage war, den Fernabgleich bestimmter Dokumente, die sich auf Aus-/Einfuhrgeschäfte im Rahmen der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Regelungen zur Erstattung von Einfuhrabgaben bezogen, innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen, wie es im Verlauf des Fernabgleichs gefordert und vereinbart worden war. In diesem Zusammenhang stützte sich die Kommission, wenn zwischen den von den Unternehmen und den von der indischen Regierung gemeldeten Zahlen Abweichungen festgestellt wurden, auf der Grundlage des Artikels 28 Absatz 3 der Grundverordnung auf die besten verfügbaren Informationen.

(121)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte einer der indischen ausführenden Hersteller vor, dass der Zweck der AA-, DD- und MEI-Regelungen in der Neutralisierung der Zollabgaben bestehe, die das Unternehmen auf die Einfuhren von in den ausgeführten Erzeugnissen verwendeten Rohstoffen zahlt, und dass diese drei Regelung dem Unternehmen folglich keinen Vorteil verschafften.

(122)

Entgegen dieser Aussage besteht zwischen den Vorteilen, die die Unternehmen im Rahmen der DD- und MEI-Regelungen empfingen, und den für Einfuhren von Rohstoffen, die das Unternehmen in den ausgeführten Erzeugnissen verwendete, zu entrichtenden Zollabgaben keine direkte Verbindung.

(123)

Im Fall der DD-Regelung erhält ein ausführendes Unternehmen Barzahlungen, die nur mit dem FOB-Wert seiner Ausfuhren verknüpft sind. Das betreffende Unternehmen muss dazu überhaupt keine Rohstoffe einführen.

(124)

Im Fall der MEI-Regelung erhält ein ausführender Hersteller Zollgutschriften, die auf dem Markt veräußert oder mit künftig zu entrichtenden Einfuhrzöllen verrechnet werden können; diese Verrechnungsmöglichkeit ist aber nicht auf die Rohstoffe beschränkt, die in der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse, für die der ausführende Hersteller MEI-Zollgutschriften erhielt, verwendet wurden. Die Zollgutschriften im Rahmen der MEI-Regelung können also zur Verrechnung mit beliebigen zu entrichtenden Einfuhrzöllen verrechnet werden, auch Einfuhrzöllen im Zusammenhang mit Investitionsgütern. Sie können sogar in bar eingelöst werden, wenn das Unternehmen überhaupt nichts einführt.

(125)

Nur bei der AA-Regelung besteht eine direkte Verbindung zwischen der Befreiung der vom Unternehmen eingeführten Rohstoffe von den Einfuhrabgaben und den ausgeführten Erzeugnissen. Daher behandelt die Kommission die Zollbefreiung unter der Voraussetzung nicht als Vorteil für das Unternehmen, dass Letzteres den tatsächlichen Verbrauch der im Rahmen der AA-Regelung eingeführten Rohstoffe in der Herstellung der ausgeführten Enderzeugnisse nachweisen kann.

–   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) – Vorabgenehmigungsregelung

(126)

Die Kommission stellte fest, dass ein indischer ausführender Hersteller während des Untersuchungszeitraums die AA-Regelung nutzte.

(a)   Rechtsgrundlage

(127)

Die Regelung wird in den Abschnitten 4.03 bis 4.24 der FTP 2015–20 sowie in den Kapiteln 4.04 bis 4.52 des HOP 2015–20 und des aktualisierten HOP 2015–20 ausführlich erläutert.

(b)   Anspruchsberechtigung

(128)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die im folgenden Abschnitt ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 7.02 der FTP 2015–20 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs („Export-Oriented Unit“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die ausführende Hersteller beliefern, haben schließlich Anspruch auf „Deemed Export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Orders“ (vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

(c)   Praktische Durchführung

(129)

Die AA-Regelung kann in den nachstehend beschriebenen Situationen erlassen werden.

(130)

Physical Exports (tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung eines bestimmten ausgeführten Enderzeugnisses dienen. „Physical“ (tatsächlich) bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung, einschließlich der Art der Ausfuhrware, sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

(131)

Annual Requirement (Jahresbedarf): Eine solche Genehmigung ist nicht an eine bestimmte ausgeführte Ware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann – bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet – alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

(132)

Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer stellt die Ware fertig und ist verpflichtet, sie auszuführen.

(133)

Deemed Exports (mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „mit Ausfuhren gleichgestellte Lieferungen“ verkauft werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „mit Ausfuhren gleichgestellten Geschäftsvorgängen“ um Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge“, sofern die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen EOU oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone.

(134)

Advance Release Order (vorgezogener Lieferabruf; im Folgenden „ARO“): Inhaber von Vorabgenehmigungen gemäß der AA-Regelung, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge nach Abschnitt 7.03 der FTP 2015–20 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für die Lieferung von Zwischenprodukten/mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge, Rückvergütung im Falle von mit Ausfuhren gleichgestellten Geschäftsvorgängen und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden dem Lieferanten Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

(135)

Back to Back Inland Letter of Credit (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der im Inland bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge nach Abschnitt 7.03 der FTP 2015–20 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für die Lieferung von Zwischenprodukten/mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge, Rückvergütung im Falle der mit Ausfuhren gleichgestellten Geschäftsvorgänge und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(136)

Die Kommission stellte fest, dass ein ausführender Hersteller während des Untersuchungszeitraums die Regelung nutzte und im Rahmen der ersten Teilregelung, d. h. der AA-Regelung, für tatsächliche Ausfuhren Vorteile erlangte. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.

(137)

Zur Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. Kapitel 4.51 sowie Anhang 4H HOP 2015–20), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 4H vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(138)

Bei der Teilregelung, die im UZ von dem betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, d. h. der Regelung für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (im Folgenden „SION“) fest, die für die meisten Waren, so auch für die untersuchte Ware, existieren.

(139)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (18 Monate ab Erteilung der Genehmigung, mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

(140)

Zwischen den eingeführten Vorleistungen und den ausgeführten fertiggestellten Waren besteht kein enger Zusammenhang. Die für die Regelung in Betracht kommenden Vorleistungen können auch für die Herstellung anderer Waren als der untersuchten Ware eingeführt und verwendet werden. Darüber hinaus können Genehmigungen für verschiedene Waren zusammengefasst werden. Dies bedeutet, dass Ausfuhren im Rahmen einer Genehmigung der AA-Regelung für eine Ware zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen im Rahmen einer AA-Genehmigung für eine andere Ware berechtigen können.

(141)

Aus der Untersuchung ging hervor, dass keine der vom ausführenden Hersteller verwendeten AA-Genehmigungen ausgeschöpft war. Daher war der ausführenden Hersteller nicht in der Lage, Anhang- 4H-Formulare für seine AA-Lizenzen vorzuzeigen. Darüber hinaus räumte der ausführende Hersteller ein, dass sein Verbrauchsverzeichnis die Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs eingeführter Rohstoffe und deren Verknüpfung mit hergestellten und ausgeführten Enderzeugnissen nicht zulässt. Es sei darauf hingewiesen, dass bei dem betreffenden Hersteller eine vertikale Integration auf mehreren Ebenen besteht.

 

Stufe 1: Herstellung von Koks und Ferrochrom

 

Stufe 2: Herstellung von nicht rostendem Flüssigstahl

 

Stufe 3: Herstellung von Brammen

 

Stufe 4: Herstellung warmgewalzter Coils

 

Stufe 5: Herstellung von kaltgewalzten Flacherzeugnissen (betroffene Ware)

Ferner werden in Stufe 2 eingeführte Rohstoffe verwendet, wo sie mit in Stufe 1 gewonnenen oder im Inland erworbenen Rohstoffen vermischt werden.

(d)   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(142)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar; sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie verschafft dem untersuchten Ausführer einen Vorteil, da seine Liquidität verbessert wird.

(143)

Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

(144)

Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Zollrückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, ob und in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware Vorleistungen verbraucht wurden (Anhang II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die SION für die untersuchte Ware nicht präzise genug; sie stellen kein System zur Überprüfung des tatsächlichen Verbrauchs dar, weil sie allein es der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(145)

Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

(e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(146)

Da keine zulässigen Zollrückerstattungssysteme vorlagen und eine Überprüfung der tatsächlichen Verbrauchsmenge der maßgeblichen Vorleistungen nicht möglich war, wird der Gesamtbetrag der Zollabgaben, auf die verzichtet wurde (Regelzölle und Ergänzungszölle), als übermäßiger Erlass angesehen, der eine anfechtbare Subvention gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellen würde.

(147)

Der ausführende Hersteller wurde mit Schreiben vom 22. November 2021 über die Absicht der Kommission unterrichtet, Artikel 28 der Grundverordnung und die besten verfügbaren Informationen anzuwenden.

(148)

Entgegen den weiteren Behauptungen des Unternehmens, dass eine solche Methode zur Berechnung des Vorteils im Rahmen der AA-Regelung eine Abweichung von der bisherigen Praxis der Kommission darstelle und auf bloßen Annahmen und Schlussfolgerungen beruhe, wird erneut darauf hingewiesen, dass das Unternehmen keine Daten vorgelegt hat, die die Berechnung des tatsächlichen übermäßigen Erlasses ermöglichen würden.

(149)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden die dem Unternehmen für die Erwirkung der Subvention entstandenen Gebühren von der gesamten Subventionssumme abgezogen, sofern dies beantragt wurde.

(150)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung sollte der übermäßige Erlass dem gesamten Ausfuhrumsatz zugerechnet werden, der einen angemessenen Nenner darstellt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängig ist.

(151)

Die im Untersuchungszeitraum für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne belief sich auf 0,05 %.

(152)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der betreffende indische ausführende Hersteller seine Behauptungen hinsichtlich der ungerechtfertigten Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung und der von der Kommission verwendeten Methode zur Berechnung des Vorteils, der dem Unternehmen im Rahmen dieser Regelung erwuchs.

(153)

Es wurden jedoch keine neuen Argumente vorgetragen. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die Kommission keine andere Möglichkeit hatte, als auf die besten verfügbaren Informationen zurückzugreifen, da das Unternehmen keine Daten vorlegte, die eine Standardberechnung des übermäßigen Erlasses im Rahmen dieser Regelung ermöglichen würden. Ohnehin beschloss die Kommission in Anbetracht der ermittelten, in Erwägungsgrund 151 genannten Subventionsspanne, den vernachlässigbar geringen Vorteil, der der Jindal Group im Rahmen der AA-Regelung gewährt wurde, nicht anzufechten.

–   „Duty Drawback Scheme“ (im Folgenden „DD-Regelung“) – Zollrückerstattungsregelung

(154)

Die Kommission stellte fest, dass ein indischer ausführender Hersteller während des Untersuchungszeitraums von der DD-Regelung Gebrauch machte.

(a)   Rechtsgrundlage

(155)

Die Rechtsgrundlage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bildeten die „Custom & Central Excise Duties Drawback Rules 1995“ (im Folgenden „DD-Regeln von 1995“), zuletzt geändert im Jahr 2006 (17) und in der Folge ersetzt durch die am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen „Customs and Central Excise Duties Drawback Rules, 2017“ (18) (im Folgenden „DD-Regeln von 2017“). Regel 3 Absatz 2 der DD-Regeln von 1995 ist die Grundlage für die Berechnungsmethode dieser Zollrückerstattungsregelung. Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser DD-Regeln bildet die Grundlage für die Anmeldung des Ausfuhrgeschäfts durch den ausführenden Hersteller, damit die Regelung von ihm in Anspruch genommen werden kann. Diese Regeln sind in den DD-Regeln von 2017 unverändert geblieben; sie entsprechen Regel 3 Absatz 2 bzw. Regel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

(156)

Der Runderlass Nr. 24/2001 (19) enthält zudem spezielle Anweisungen zur Anwendung der Regel 3 Absatz 2 und zur Anmeldung, die Ausführer gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorlegen müssen.

(157)

Nach Regel 4 der DD-Regeln von 1995 kann die Zentralregierung die in Regel 3 festgelegten Beträge oder Sätze ändern. Die Regierung hat eine Reihe von Änderungen vorgenommen, wobei die letzten Änderungen zur Anpassung der Sätze die Bekanntgabe Nr. 95/2018 – CUSTOMS (Zoll) und die Bekanntgabe Nr. 07/2020 – CUSTOMS (Zoll) waren. Infolgedessen betrugen für die untersuchte Ware die Sätze nach der DD-Regelung für den ersten bzw. zweiten Teil (20) des Untersuchungszeitraums 1,8 % bzw. 1,6 % des FOB-Werts der ausgeführten Waren. Die gleichen Sätze nach der DD-Regelung gelten für warmgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, die von dem betreffenden indischen Unternehmen ausgeführt werden.

(b)   Anspruchsberechtigung

(158)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

(c)   Praktische Durchführung

(159)

Im Rahmen dieser Regelung hat jedes Unternehmen, das für die Regelung infrage kommende Waren ausführt, Anspruch auf die Zahlung eines Betrags, der einem bestimmten Prozentsatz des angemeldeten FOB-Wertes der ausgeführten Ware entspricht. Unter Regel 3 Absatz 2 der Custom & Central Excise Duties Drawback Rules (DD-Regeln) ist ausgeführt, wie sich die Höhe der Subvention errechnet:

„(2)

Zur Festlegung des Rückerstattungsbetrags oder -satzes nach dieser Regel legt die Zentralregierung Folgendes zugrunde –

(a)

die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert jeder Klasse oder eine Beschreibung der Materialien, aus denen in Indien eine bestimmte Klasse von Waren normalerweise hergestellt wird;

(b)

die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert der eingeführten oder verbrauchsteuerpflichtigen Materialien, die in Indien für die Herstellung einer bestimmten Klasse von Waren verwendet werden;

(c)

den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf eingeführte oder verbrauchsteuerpflichtige Materialien, die zur Herstellung von Halbfertigwaren, Komponenten und Zwischenprodukten verwendet werden, aus denen Waren hergestellt werden;

(d)

den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf Materialien, die im Herstellungsprozess als Abfall anfallen, und auf Katalysatoren: Wenn solche Abfälle oder Katalysatoren in einem anderen Herstellungsprozess wiederverwendet oder verkauft werden, ist auch der Durchschnittsbetrag der Abgaben auf den wiederverwendeten oder verkauften Abfall oder Katalysator in Abzug zu bringen;

(e)

den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf eingeführte oder verbrauchsteuerpflichtige Materialien, die als Behältnis oder für die Verpackung der Ausfuhrwaren verwendet werden;

(f)

sonstige Angaben, die die Zentralregierung für den Zweck als relevant oder hilfreich erachtet.“

(160)

Demnach stützte die indische Regierung die erstattungsfähigen Beträge auf branchenweite Durchschnittswerte der maßgeblichen Zollabgaben, die für eingeführte Ausgangsstoffe entrichtet wurden, und einen Wert für den durchschnittlichen Industrieverbrauch, der bei den Herstellern der infrage kommenden Ausfuhrwaren erhoben wird, die die Regierung als repräsentative Hersteller ansieht. Danach gab die indische Regierung den zu erstattenden Betrag als Prozentsatz des durchschnittlichen Ausfuhrwertes der für die Regelung infrage kommenden Ausfuhrwaren an.

(161)

Die indische Regierung legt diesen Prozentsatz zur Berechnung der Zollrückerstattung zugrunde, die allen berechtigten Ausführern gewährt werden kann. Der Erstattungssatz im Rahmen dieser Regelung wird von der indischen Regierung für jede Ware einzeln festgelegt.

(162)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest“) eingereicht und die Zollstelle das Dokument mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen und die Übereinstimmung festgestellt hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(163)

Darüber hinaus muss der Ausführer anhand eines „Bank Realisation Certificate“ (BRC – Bankbescheinigung) nachweisen, dass er tatsächlich Ausfuhrerlöse erzielt hat. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden; allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(164)

Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden, und nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen kann er periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(165)

Nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verlangt die indische Zollverwaltung keinen Nachweis, dass dem Ausführer, der die Zollrückerstattung beantragt, eine Zollschuld für die Einfuhr der zur Herstellung der Ausfuhrwaren benötigten Ausgangsstoffe entstanden ist oder entstehen wird. Darüber hinaus bestätigte die indische Regierung während des Fernabgleichs, dass Unternehmen, die alle Rohstoffe im Inland bezögen, weiterhin in den Genuss des gemäß Regel 3 Absatz 2 berechneten vollen Satzes kommen würden.

(d)   Schlussfolgerung zur DD-Regelung

(166)

Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(167)

Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Die Subvention wird zwar als Zollrückerstattung bezeichnet, doch weist diese Regelung nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Zollrückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf; sie genügt auch nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die Zahlung an den Ausführer steht nicht zwingend im Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Ausgangsstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Ausgangsstoffen dar. Außerdem gibt es kein System bzw. Verfahren, um zu überprüfen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(168)

Die Zahlung der indischen Regierung an die Ausführer nach Tätigung der Ausfuhren ist von der Ausfuhrleistung abhängig, weshalb diese Regelung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar gilt.

(169)

Angesichts dessen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

(e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(170)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem ein Ausfuhrgeschäft im Rahmen dieser Regelung abgewickelt wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft.

(171)

In Anbetracht dessen hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum getätigt wurden. Die Kommission berücksichtige die Beträge der Einfuhrabgabenerstattungen für alle Ausfuhrgeschäfte des indischen ausführenden Herstellers, weil dieses Unternehmen nur die untersuchte Ware und warmgewalzte Stahlerzeugnisse ausführt, die Vorerzeugnisse für die Herstellung der untersuchten Ware sind und für die im Rahmen der DD-Regelung die gleichen Spannen gelten.

(172)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten während des Untersuchungszeitraums erzielten Ausfuhrumsatz des Unternehmens (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(173)

Die im Untersuchungszeitraum für die Jindal Group hinsichtlich dieser Regelung ermittelte Subventionsspanne belief sich auf 1,65 %.

–   Export Promotion of Capital Goods Scheme (Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter)

(174)

Die Kommission stellte fest, dass zwei indische ausführende Hersteller im Rahmen der EPCG-Regelung Zugeständnisse erhielten, die im Untersuchungszeitraum der betroffenen Ware zugerechnet werden könnten.

(a)   Rechtsgrundlage

(175)

Die EPCG-Regelung wird in Kapitel 5 FTP 2015–20 sowie in Kapitel 5 HOP 2015–20 ausführlich erläutert.

(b)   Anspruchsberechtigung

(176)

Anspruchsberechtigt in Bezug auf diese Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

(c)   Praktische Durchführung

(177)

Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung eingegangen ist, hat es die Berechtigung, neue wie auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren bzw. mit Ausfuhren gleichgestellten Waren verwendet werden. Nach der FTP 2015–20 und der aktualisierten FTP 2015–20 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden. Bei Investitionsgütern, die vor 2015 eingeführt wurden, war jedoch auch der Zollsatz von 3 % eine Alternative – in diesem Fall war die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung länger. Die Ausfuhrverpflichtung, die sich auf das Sechsfache der Zollersparnis beläuft, ist innerhalb von höchstens sechs Jahren zu erfüllen.

(178)

Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller die „Deemed Exports“-Regelung (Regelung für mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

(d)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(179)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(180)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(181)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

(e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(182)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zu dem auf diese Weise für den UZ berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um dem vollen Zinseffekt Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet.

(183)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden die den Unternehmen für die Erwirkung der Subvention entstandenen Gebühren von der gesamten Subventionssumme abgezogen, sofern dies beantragt wurde.

(184)

Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Wert dieser Subvention ins Verhältnis zum Ausfuhrumsatz im Untersuchungszeitraum (Nenner) gesetzt, weil die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Bei einem der indischen Unternehmen diente der Ausfuhrumsatz der untersuchten Ware als Nenner, da das Unternehmen die im Rahmen der EPCG-Regelung gekauften Maschinen nur für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet.

(185)

Einer der indischen ausführenden Hersteller beantragte eine Berichtigung für den Ausfuhrumsatz, der bei den Berechnungen als Nenner herangezogen worden war. Das Unternehmen trug vor, dass es im Untersuchungszeitraum gerade erst mit der Produktion begonnen und erst 15 % seiner Kapazität erreicht habe. Daher beantragte das Unternehmen zur Berücksichtigung der vollen Auslastung seiner Kapazität eine Extrapolation seines Ausfuhrumsatzes.

(186)

Der Berechnung der Subventionsspannen werden jedoch stets die tatsächlichen Umsätze zugrunde gelegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen nach der Anlaufphase seine Kapazität voll ausschöpfen wird. Auch das Verhältnis einer künftigen Aufteilung zwischen Inlands- und Ausfuhrumsatz wäre nur Spekulation. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(187)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte das Unternehmen dieses Vorbringen und betonte, dass es sich bei der EPCG-Regelung um eine einmalige Subvention handele und dass folglich eine Berechnung ohne Anpassung des Nenners den Vorteil, der dem in der Anlaufphase des Betriebs befindlichen Unternehmen gewährt wurde, nicht korrekt wiedergäbe.

(188)

Bei der EPCG-Regelung handelt es sich in der Tat um eine einmalige Subvention, die von der Kommission auch als solche behandelt wurde; die Höhe des im Rahmen der Regelung gewährten Vorteils wurde dem Untersuchungszeitraum unter Berücksichtigung des Abschreibungszeitraums der betreffenden Investitionsgüter zugeordnet. Die Kommission kann jedoch, wie in Erwägungsgrund 186 hervorhoben, den Nenner nicht anpassen, indem sie Vermutungen bezüglich des potenziellen Ausfuhrumsatzes des Unternehmens anstellt. Daher wird die Berechnungsmethode beibehalten.

(189)

Die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne belief sich auf 5,69 % für Chromeni und 0,36 % für die Jindal Group, jeweils dem Untersuchungszeitraum zugewiesen.

–   Merchandise Export from India Scheme (im Folgenden „MEI-Regelung“) – Regelung im Zusammenhang mit der Warenausfuhr aus Indien

(190)

Die Kommission stellte fest, dass zwei indische ausführende Hersteller während des Untersuchungszeitraums die MEI-Regelung nutzten.

(a)   Rechtsgrundlage

(191)

Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 der FTP 2015–20 und der aktualisierten FTP 2015–20 sowie in Kapitel 3 des HOP 2015–20 und des aktualisierten HOP 2015–20 ausführlich erläutert.

(b)   Anspruchsberechtigung

(192)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

(c)   Praktische Durchführung

(193)

Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, die zur Gruppe A („Traditionelle Märkte“ einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), Gruppe B („Aufstrebende Märkte und Schwerpunktmärkte“) oder Gruppe C („Sonstige Märkte“) gehören. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen sind in Anhang 3B des aktualisierten HOP aufgeführt.

(194)

Der Vorteil wird in Form einer Zollgutschrift gewährt, die einem bestimmten Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhren entspricht. Im Untersuchungszeitraum betrug die Spanne im Rahmen der MEI-Regelung 2 %. (21)

(195)

Nach Abschnitt 3.06 der FTP 2015–20 sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte von der Regelung ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren eingeführter oder umgeladener Waren, mit Ausfuhren gleichgestellte Geschäftsvorgänge („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

(196)

Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig, wobei Zollgutschriften, die am oder nach dem 1. Januar 2016 ausgestellt wurden, nach Abschnitt 3.13 des aktualisierten HOP 2015–20 ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig sind.

(197)

Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Waren einschließlich Investitionsgütern, ii) Zahlung von Verbrauchsteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen bzw. Waren im Inland, einschließlich Investitionsgütern und Zahlung, iii) Zahlung von Dienstleistungsteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen.

(198)

Der Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

(d)   Schlussfolgerungen zur MEI-Regelung

(199)

Im Rahmen der MEI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Außerdem wird dem Ausführer, der diese Einfuhrzölle nicht zahlen muss, durch die MEI-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt.

(200)

Außerdem ist die MEI-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(201)

Es ist anzumerken, dass die MEI-Regelung mit Wirkung zum 1. Januar 2021, also nach dem Untersuchungszeitraum, ausgelaufen ist. Bis Ende 2021 können die Unternehmen jedoch für die im Jahr 2020 getätigten Ausfuhrgeschäfte weiterhin Zollgutschriften im Rahmen der MEI-Regelung beantragen. Darüber hinaus können die Unternehmen im Jahr 2021 im Rahmen der MEI-Regelung erwirkte Zollgutschriften noch bis zum 15. September 2023 zum Ausgleich fälliger Einfuhrzölle nutzen. Somit wurden im Untersuchungszeitraum Leistungen im Rahmen dieser Regelung gewährt und werden auch nach der Einführung von Maßnahmen fortgesetzt.

(e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(202)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem ein Ausfuhrgeschäft im Rahmen dieser Regelung abgewickelt wird. Zu diesem Zeitpunkt stellt die indische Regierung eine Zollgutschrift aus, die vom ausführenden Hersteller als Aktivforderung verbucht wird, die durch den ausführenden Hersteller jederzeit ausgeglichen werden kann. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, liegt es nicht mehr im Ermessen der indischen Regierung, ob sie die Subvention gewähren will. In Anbetracht dessen hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die MEI-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Beträge zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum mit Ausfuhrgeschäften verdient wurden. Die Kommission berücksichtige die Beträge der im Rahmen der MEI-Regelung eingenommenen Beträge für alle Ausfuhrgeschäfte der indischen ausführenden Hersteller, weil diese Unternehmen nur die untersuchte Ware und warmgewalzte Stahlerzeugnisse ausführen, die Vorerzeugnisse für die Herstellung der untersuchten Ware sind und für die im Rahmen der MEI-Regelung die gleichen Spannen gelten.

(203)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden die den Unternehmen für die Erwirkung der Subvention entstandenen Gebühren von der gesamten Subventionssumme abgezogen, sofern dies beantragt wurde.

(204)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem gesamten während des Untersuchungszeitraums erzielten Ausfuhrumsatz der Unternehmen (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(205)

Die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne belief sich im Untersuchungszeitraum auf 1,87 % für Chromeni und 1,92 % für die Jindal Group.

3.3.2.   Bereitstellung von Chromerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.3.2.1.   Der Antrag und die Subventionsregelung

(206)

Der Antragsteller trug vor, dass die indische Regierung eine künstliche Senkung der Kosten der wichtigsten Vorleistungen der lokalen Industrie gewährleistet, indem sie Chromerz-Bergbauunternehmen in Indien durch eine Reihe von Regulierungsmaßnahmen einschließlich Ausfuhrbeschränkungen (z. B. Ausfuhrsteuer, Ausfuhrlizenzen und Beteiligung staatlicher Handelsunternehmen an Ausfuhren) veranlasst, das Chromerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt an die nachgelagerte indische SSCR-Industrie zu liefern.

(207)

Der Antragsteller brachte ferner vor, dass die indische Regierung den Bergbausektor in Bezug auf Chromerz in Indien vollständig kontrolliere. Durch ihre Gesetze und Verordnungen setzt die indische Regierung fest, wer Chrom abbaut (Bergbauunternehmen, für die das Erfordernis einer Lizenz besteht). Unter den Bergbauunternehmen gibt es auch solche, die in staatlichem Eigentum stehen oder in denen der Staat präsent ist. Die Bergbauunternehmen erhalten folglich von der indischen Regierung die Befugnis, die politischen Ziele der indischen Regierung zu verfolgen.

(208)

Da Chromerz hauptsächlich für die Produktion von Ferrochrom verwendet wird, das im Wesentlichen zur Herstellung von nicht rostendem Stahl eingesetzt wird, wurde dieser Vorteil den indischen SSCR-Herstellern gewährt, die sowohl Ferrochrom als auch nicht rostenden Stahl herstellen.

3.3.2.2.   Rechtsgrundlage

(209)

Die Bergbaupolitik, die auch für Chromerz gilt, wird vom Bergbauministerium verwaltet. Die Ausfuhren von Minieralien werden außerdem vom Ministerium für Handel und Industrie verwaltet.

(210)

Sowohl die Zentralregierung als auch die Regionalregierungen spielen in der Bergbauindustrie, zu der auch der Chromerzbergbau zählt, eine entscheidende Rolle, indem sie die nationale Bergbaupolitik, Normen, Leitlinien und Kriterien festlegen und über Verfahren für die Genehmigung im Bergbau entscheiden.

(211)

Die Rechtsgrundlage der einschlägigen Regeln und Verordnungen besteht aus:

Mines and Minerals (Development and Regulation) Act, 1957 (Bergbau- und Mineraliengesetz (Erschließung und Regulierung)) (22)

The Minerals (Evidence of Mineral Contents) Rules, 2015 (Vorschriften bezüglich Mineralien (Nachweis und Mineraliengehalte)) (23)

The Mineral (Auction) Rules, 2015 (Vorschriften für die Auktion von Mineralien) (24)

The Mineral (Non-exclusive Reconnaissance Permits) Rules, 2015 (Vorschriften für Mineralien (nicht exklusive Erkundungserlaubnisse)) (25)

The National Mineral Exploration Trust Rules, 2015 (Vorschriften für den nationalen Mineralienexplorationstrust) (26)

The Mineral (Mining by Government Company) Rules, 2015 (Vorschriften für Mineralien-Bergbau durch staatliche Unternehmen) (27)

The Mines and Minerals (Contribution to District Mineral Foundation) Rules, 2015 (Vorschriften für Bergwerke und Mineralien Beitrag zur Mineralienbezirksstiftung) (28)

The Atomic Minerals Concession Rules, 2016 (Vorschriften für Konzessionen für atomare Mineralien) (29)

The Mineral Concession (other than Atomic and Hydrocarbon Energy Minerals) Rules, 2016 (Vorschriften für Mineralienkonzessionen (außer Mineralien zur Gewinnung von atomarer Energie und Energie aus Kohlenwasserstoff)) (30)

The Mineral Conservation & Development Rules, 2017 (Vorschriften für Schutz und Entwicklung von Mineralien) (31)

National Mineral Policy, 2019 (Leitlinie zur nationalen Mineralienpolitik) (32)

3.3.2.3.   Ergebnisse der Untersuchung

(212)

Die Kommission stellte fest, dass ein vertikal integrierter, indischer ausführender Hersteller von SSCR im Inland Chromerz für die Herstellung von Ferrochrom kaufte, das dieser Hersteller dann für die Herstellung von Brammen, anschließend für warmgewalzte Coils und letztendlich für die Herstellung von kaltgewalzten Flacherzeugnissen verwendete.

(213)

Die überwiegende Mehrheit der Chromerzkäufe des Unternehmens im Untersuchungszeitraum erfolgte bei dem staatseigenen Unternehmen Odisha Mining Corporation (im Folgenden „OMC“). Ferner gab es in geringfügigem Umfang Käufe bei zwei angeblich privaten Bergbauunternehmen und einer Handelsgesellschaft.

(a)   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung

(214)

Die Kommission teilte der indischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionen für die SSCR-Industrie, unter anderem durch die Bereitstellung von Chromerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse.

(215)

Die Kommission forderte die indische Regierung in ihrem Fragebogen, im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und während des Fernabgleichs auf, bestimmte Informationen über die Lieferanten und das Funktionieren des innerstaatlichen Markts für Chromerz in Indien vorzulegen. Zu diesen Auskunftsersuchen gehörten unter anderem Fragen zum rechtlichen und institutionellen Rahmen, zur Organisation des Chromerzmarktes, zu den Produzenten von Chromerz in Indien, zu Preisfestsetzungsmechanismen und Preisen sowie zum Beteiligungsbesitz von Unternehmen.

(216)

Bei der Einleitung ersuchte die Kommission die indische Regierung, den Anhang B, der dem Antisubventionsfragebogen (Fragebogen für Chromerzlieferanten) beigefügt ist, an die zehn größten Hersteller und Händler von Chromerz sowie sonstige Hersteller und Händler von Chromerz, die den ausführenden Herstellern Chromerz bereitstellten, weiterzuleiten. Anhang B bestand aus einem Word-Dokument („Appendix B_Input supplier“), das Lieferanten von Vorleistungen betraf, und einer Excel-Datei („Appendix B – Input suppliers tables“) mit Tabellen der Vorleistungslieferanten. Zu Anlage B gingen keine Antworten ein.

(217)

Die Kommission nahm in ihrem an die indische Regierung gerichteten Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 25. August 2021 zur Kenntnis, dass sie keine Antwort auf Anhang B erhalten hat.

(218)

Während und nach dem Fernabgleich setzte die Kommission die indische Regierung davon in Kenntnis, dass ihr immer noch Angaben zur Gesamtproduktion und zum Gesamtverbrauch von Chromerz auf dem indischen Markt fehlten. Die indische Regierung wies ferner darauf hin, dass sie nicht in der Lage sei, Preisstatistiken über die indischen Inlandspreise des betreffenden Rohstoffs vorzulegen. Darüber hinaus gab es noch offene Fragen zum Aufbau und den Teilnehmern des Markts und ob es sich bei ihnen um in staatlichem oder privatem Eigentum befindliche Parteien handelt. Und schließlich fehlte der Kommission nach wie vor die korrekte Rechtsgrundlage bezüglich der Ausfuhrsteuern auf Chromerz.

(219)

Aus diesem Grund teilte die Kommission der indischen Regierung am 8. Dezember 2021 mit, dass sie beabsichtigt, nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen. Nach diesem Schreiben übermittelte die indische Regierung zunächst einen sehr geringen Teil der fehlenden Informationen, die vor allem die Marktstruktur, die Eigentumsverhältnisse bei einigen der Bergbauunternehmen und die Rechtsgrundlage für die Ausfuhrsteuer betrafen. Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt in Form einiger weniger Seiten, ohne Belege. Anschließend übermittelte die indische Regierung ein zusätzliches Schreiben, in dem sie generell Einwände gegen die Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung erhob und vorbrachte, dass die Kommission die vorgelegten zusätzlichen Informationen berücksichtigen und von der Verwendung der verfügbaren Informationen absehen sollte.

(220)

In ihrer Antwort wies die Kommission zunächst darauf hin, dass die indische Regierung diese Informationen wiederholt nicht übermittelte, als sie im Laufe der Untersuchung angefordert wurden, und dass die zusätzlichen Informationen in einem sehr späten Stadium der Untersuchung eingingen, sodass sie nicht berücksichtigt werden konnten. Unterdessen bezog die Kommission die maßgeblichen fehlenden Informationen über die Eigentumsverhältnisse bei den Bergbauunternehmen und über Ausfuhrsteuern auf Chromerz aus öffentlichen Quellen. Daher stellte die Kommission fest, dass die indische Regierung die erforderlichen Informationen nicht wie in Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung vorgesehen übermittelte und dass die von der indischen Regierung zu so einem späten Zeitpunkt der Untersuchung übermittelten Informationen nicht gemäß den Bedingungen in Artikel 28 Absatz 3 der Grundverordnung herangezogen werden konnten. Auf jeden Fall musste die Kommission die von der indischen Regierung übermittelten, sehr spärlichen Informationen in den fehlenden Teilen, vor allem in Bezug auf die Preisfestsetzung sowie die Rolle der indischen Regierung und ihren Einfluss auf Lieferanten (einschließlich privater Marktteilnehmer) auf dem Chromerzmarkt, durch andere verfügbare Informationen ergänzen. Daher blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass sie sich auf Artikel 28 Absatz 1 berufen und auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen muss.

(221)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die indische Regierung ihren Standpunkt, dass die Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt sei, weil alle von der Kommission angeforderten Informationen übermittelt worden seien.

(222)

Wie in Erwägungsgrund 220 ausführlich erläutert wird, erreichten die Informationen die Kommission in einem sehr späten Stadium der Untersuchung oder waren unvollständig. Dies betraf insbesondere entscheidende Elemente wie den Aufbau des Chromerzmarktes, die Preisfestsetzungsmethode oder den Eigenverbrauch von Chromerz. Daher musste die Kommission, obgleich sie die von der indischen Regierung übermittelten Informationen nicht so weitgehend nutzte, wie dies möglich gewesen wäre, auf zusätzliche Quellen und die besten verfügbaren Informationen zurückgreifen.

(b)   Analyse

(223)

Zur Feststellung des Vorliegens einer anfechtbaren Subvention müssen nach Artikel 3 und 4 der Grundverordnung drei Elemente vorliegen: i) eine finanzielle Beihilfe ii) ein Vorteil und iii) Spezifität (Artikel 3 der Grundverordnung).

i)   Finanzielle Beihilfe

Als öffentliche Körperschaften handelnde Bergbauunternehmen

(224)

In der Untersuchung wurde zunächst geprüft, ob die indische Regierung den Herstellern von nicht rostendem Stahl über Bergbauunternehmen, die als „öffentliche Körperschaft“ handelten, Chromerz bereitstellte. Die einschlägige rechtliche Norm und deren Auslegung für diese Bewertung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung ergibt sich aus der WTO-Rechtsprechung zum Begriff „öffentliche Körperschaft“.

(225)

Nach der einschlägigen WTO-Rechtsprechung (33) handelt es sich bei einer öffentlichen Körperschaft um ein Unternehmen, das „hoheitliche Gewalt besitzt, ausübt oder dazu befugt ist“. Nachforschungen zu einer öffentlichen Körperschaft müssen auf Einzelfallbasis unter angemessener Berücksichtigung der „wichtigsten Merkmale und Funktionen des maßgeblichen Unternehmens“ sowie der „Beziehung“ dieses Unternehmens „zur Regierung“ und „der in dem Land, in dem das untersuchte Unternehmen tätig ist, herrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände“ durchgeführt werden. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kann Folgendes zu den maßgeblichen Beweisen zählen: i) der Nachweis, dass „ein Unternehmen tatsächlich staatliche Aufgaben wahrnimmt“, insbesondere, wenn solche Nachweise „auf eine dauerhafte, systematische Praxis“ hindeuten; ii) Nachweise hinsichtlich „des Umfangs und Inhalts der politischen Strategien der Regierung bezüglich der Branche, in der das untersuchte Unternehmen tätig ist“ und iii) Nachweise dafür, dass eine Regierung eine „bedeutsame Kontrolle über ein Unternehmen und sein Verhalten“ ausübt. Bei der Durchführung von Nachforschungen zu einer öffentlichen Körperschaft muss eine Untersuchungsbehörde „alle maßgeblichen Merkmale des Unternehmens bewerten und angemessen berücksichtigen“ und sämtliche Arten von Nachweisen, die für die betreffende Bewertung sachdienlich sein können, prüfen; dabei sollte sie vermeiden, sich „ausschließlich oder zu Unrecht auf einzelne Merkmale zu konzentrieren, ohne anderen, möglicherweise maßgeblichen Merkmalen gebührend Rechnung zu tragen“.

(226)

Um in einem bestimmten Fall ein Unternehmen ordnungsgemäß als öffentliche Körperschaft beschreiben zu können, kann es relevant sein, zu prüfen, „ob die Funktionen oder das Verhalten [des Unternehmens] von einer Beschaffenheit sind, die in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates als staatlich eingestuft wird“; ferner sind allgemein die Einstufung und die Funktionen von Unternehmen in WTO-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Überlegung, ob die Funktionen oder das Verhalten von einer Beschaffenheit sind, die in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates für gewöhnlich als staatlich eingestuft wird, kann daher bei der Feststellung, ob ein bestimmtes Unternehmen eine öffentliche Körperschaft ist oder nicht, relevant sein.

(227)

Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können verschiedene Arten von Beweismitteln relevant sein, um nachzuweisen, dass einem bestimmten Unternehmen eine solche Befugnis erteilt wurde. Der Nachweis, dass ein Unternehmen tatsächlich Regierungsfunktionen ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass ihm hoheitliche Gewalt erteilt oder verliehen wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen.

(228)

Der Nachweis, dass eine Regierung eine bedeutsame Kontrolle über ein Unternehmen und sein Gebaren ausübt, kann unter bestimmten Umständen als Beleg dafür dienen, dass das entsprechende Unternehmen hoheitliche Gewalt besitzt und diese Gewalt bei der Wahrnehmung staatlicher Funktionen ausübt. Der Umstand, dass ein Unternehmen in staatlichem Eigentum steht, ist zwar kein entscheidendes Kriterium, kann aber in Verbindung mit anderen Elementen als Beweis dienen. Das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einem Unternehmen und der Regierung im engeren Sinne dürfte jedoch wahrscheinlich nicht ausreichen, um den erforderlichen Besitz hoheitlicher Gewalt festzustellen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär eines Unternehmens ist, für sich genommen nicht, dass die Regierung in bedeutsamer Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Unternehmens ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihm hoheitliche Gewalt verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indikatoren der staatlichen Kontrolle vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass in bedeutsamer Weise Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass das betreffende Unternehmen hoheitliche Gewalt ausübt.

(229)

Zentraler Schwerpunkt einer Untersuchung bezüglich einer öffentlichen Körperschaft ist nicht die Frage, ob das Verhalten, das mutmaßlich der Auslöser einer finanziellen Beihilfe ist, in einer logischen Verbindung mit einer ermittelten „staatlichen Funktion“ steht. In diesem Zusammenhang schreibt die rechtliche Norm für die Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Körperschaft nach Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 des Subventionsübereinkommens nicht vor, dass zwischen einer bestimmten staatlichen Funktion und der in Rede stehenden besonderen finanziellen Beihilfe notwendigerweise eine Verbindung eines bestimmten Grades oder einer bestimmten Art festgestellt werden muss. Dreh- und Angelpunkt der maßgeblichen Untersuchung ist vielmehr, ob das Unternehmen das betreffende Verhalten aufweist, was seine wichtigsten Merkmale sind und wie seine Beziehung zur Regierung gestaltet ist. Diese Konzentration auf das Unternehmen und nicht auf das Verhalten, das mutmaßlich eine finanzielle Beihilfe auslöst, stimmt mit der Tatsache überein, dass zwischen einer „Regierung“ (im engeren Sinne) und einer „öffentlichen Körperschaft“ ein gewisser „Grad der Gemeinsamkeit oder Überschneidung ihren wesentlichen Eigenschaften“ besteht – d. h., dass beide von ihrer Art her „staatlich“ sind.

(230)

Die Art des Verhaltens oder der Praxis eines Unternehmens kann sicherlich einen für die Untersuchung bezüglich einer öffentlichen Körperschaft maßgeblichen Beweis darstellen. Das Verhalten eines Unternehmens ist in der Tat – insbesondere wenn es auf eine „dauerhafte und systematische Praxis hinweist“ – eine der verschiedenen Arten von Beweisen, die je nach den Umständen der jeweiligen Untersuchung Aufschluss über die wichtigsten Merkmale eines Unternehmens und seiner Beziehung zur Regierung im engeren Sinne geben können. Ziel der Bewertung solcher Beweise ist jedoch die Beantwortung der zentralen Frage, ob das Unternehmen selbst die wichtigen Merkmale und Funktionen besitzt, um als öffentliche Körperschaft bezeichnet werden zu können. Beispielsweise waren für die Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine öffentliche Körperschaft ist, im Zusammenhang mit den chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken im Verfahren DS379 unter anderem Informationen relevant, aus denen Folgendes hervorging: i) „die geschäftsführenden Direktoren der Hauptverwaltungen der chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken werden von der Regierung ernannt und die [KP Chinas] behält maßgeblichen Einfluss auf ihre Auswahl“ und ii) chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken „mangelt es immer noch an angemessenen Fähigkeiten zum Risikomanagement und zu Analysen“. Diese Beweise beschränkten sich nicht auf die Kreditvergabetätigkeit der chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken an sich, sondern sprachen deren organisatorische Merkmale, Entscheidungsketten und ihre allgemeine Beziehung zur chinesischen Regierung an. So wies das Rechtsmittelgremium im Verfahren DS379 darauf hin, dass das US-Wirtschaftsministerium zwar Beweise bezüglich des Verhaltens der chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken [„Kreditvergabe“] berücksichtigte, dies aber im Rahmen seiner Untersuchung der wichtigsten Merkmale dieser Unternehmen und ihrer Beziehung zur chinesischen Regierung tat. Diese chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken übten im Namen der chinesischen Regierung hoheitliche Aufgaben aus.

(231)

Darüber hinaus hat das Rechtsmittelgremium auch der Tatsache Bedeutung beigemessen, dass die betreffende Regierung nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hat. Im Verfahren DS379 bestätigte das Rechtsmittelgremium im Rahmen der Untersuchung des CFS (zentraler Finanzdienst) bezüglich der Papierindustrie auf der Grundlage folgender Erwägungen die Feststellung des US-Wirtschaftsministeriums, dass die chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken „öffentliche Körperschaften“ sind: i) fast vollständige staatliche Beteiligung am Bankensektor in China, ii) Artikel 34 des Gesetzes über Geschäftsbanken, wonach die Banken verpflichtet sind, „ihr Kreditgeschäft den Bedürfnissen der Volkswirtschaft und der sozialen Entwicklung und den Leitlinien der staatlichen Industriepolitik entsprechend zu betreiben“, iii) Erfassung von Nachweisen, aus denen hervorgeht, dass es chinesischen staatseigenen Geschäftsbanken immer noch an angemessenen Fähigkeiten zum Risikomanagement und zu Analysen mangelt und iv) der Tatsache, dass „das [US-Wirtschaftsministerium] während der Untersuchung nicht die erforderlichen Nachweise für eine umfassende Dokumentation des Verfahrens, nach dem Darlehen für die Papierindustrie beantragt, gewährt und bewertet werden, erhielt“. (34)

(232)

Um als öffentliche Körperschaften zu gelten, müssten die in Rede stehenden staatseigenen Unternehmen nicht unbedingt bei jedem Verkauf von Vorleistungen an nachgelagerte Hersteller von der chinesischen Regierung kontrolliert werden.

(233)

Mit einem Wort: ob die mit der Lieferung von Chromerz befassten Bergbauunternehmen in Indien „öffentliche Körperschaften“ sind, sollte anhand einer Betrachtung der wichtigsten Merkmale und Funktionen dieser Unternehmen und ihrer Beziehung zur indischen Regierung geprüft werden. Beweise für staatliche Beteiligungen, für die direkte Kontrolle durch den Staat sowie für das Eingreifen der indischen Regierung in den Markt zum Zweck der Erreichung bestimmter politischer Ziele können auch in einem Kontext, in dem die betreffende Regierung nicht mitarbeitet, zeigen, dass die Bergbauunternehmen im Namen der indischen Regierung staatliche Aufgaben wahrnehmen.

Wichtige Merkmale der Bergbauunternehmen und ihre Beziehungen zur indischen Regierung

(234)

Zunächst holte die Kommission Informationen über die staatliche Beteiligung sowie andere formale Indizien für eine staatliche Kontrolle über die staatseigenen Chromerzbergwerke ein. Hierbei konnte sich die Kommission nur auf die Informationen stützen, die OMC – das einzige Bergbauunternehmen, das zumindest in der Phase der Überprüfung mittels Fernabgleich kooperierte und das der beinahe ausschließliche Lieferant des indischen ausführenden Herstellers von SSCR war, der, wie in Erwägungsgrund 212 erwähnt, im Untersuchungszeitraum im Inland Chromerz kaufte – übermittelte.

(235)

Die indische Regierung erklärte, dass es im Untersuchungszeitraum zwei aktive staatseigene Gewinner von Chromerz gab, nämlich OMC und Industrial Development Corporation of Orissa Ltd., auf die 21 % der Gesamtproduktion entfielen. Das zweite öffentliche Bergbauunternehmen für Chromerz erzielte im Untersuchungszeitraum nur eine sehr geringe Produktionsleistung.

(236)

Die Daten der indischen Regierung bezogen sich auch auf sechs private Bergbauunternehmen, nämlich Misrilal Mines Ltd., B.C. Mohanty & Sons Ltd, Ferro Alloys Corporation Ltd, Indian Metals and Ferro Alloys Ltd., Balasore Alloys Ltd. und Tata Steel Mining. Aus öffentlich zugänglichen Informationen geht jedoch hervor, dass vier von ihnen Chromerz zum Eigenverbrauch für Ferrochrom gewinnen und folglich nicht auf dem freien Markt tätig sind. Darüber hinaus liefen die Schürfrechte der beiden verbleibenden Bergbauunternehmen im Untersuchungszeitraum aus. Ihre Schürfrechte wurden von Tata Steel Mining zur Vervollständigung der Ausweitung ihrer eigenen Ferrochromherstellung erworben. Das erste der aufgeführten Unternehmen wies im Untersuchungszeitraum noch eine begrenzte Produktion auf (9 % der Gesamtproduktion).

(237)

Infolgedessen beschränkt sich der Markt für nicht zum Eigenverbrauch bestimmtes Chromerz in Indien auf zwei staatseigene Bergbauunternehmen, von denen eines ein völlig unbedeutender Marktteilnehmer ist (0,1 % der Gesamtproduktion), sodass OMC tatsächlich der einzige Lieferant von Chromerz auf dem freien Markt ist.

(238)

Die Untersuchung ergab, dass sich OMC zu 100 % in staatlichem Eigentum befindet. Darüber hinaus sind laut Satzung der Vorstandsvorsitzende, der Geschäftsführer und einer der Direktoren Mitglieder des indischen Verwaltungsdienstes (Ministerium für staatliche Unternehmen) und ein Direktor vertritt das Finanzministerium. Zudem werden laut der Satzung des Unternehmens sämtliche Direktoren vom Gouverneur des Bundesstaates Odisha bestellt und bezahlt.

(239)

Und schließlich kann nach Artikel 54A der Satzung „der Gouverneur in Bezug auf die Finanzen und die Führung der Geschäfte und Angelegenheiten des Unternehmens solche Richtlinien und Weisungen erlassen, wie er sie jeweils für geeignet hält, und die Direktoren haben diesen Richtlinien oder Anweisungen ordnungsgemäß nachzukommen und sie umzusetzen“.

(240)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Markt für nicht zum Eigenverbrauch bestimmtes Chromerz von einem Unternehmen, nämlich OMC, dominiert wird, wobei sich dieses Unternehmen vollständig im Staatseigentum befindet und zudem vom Staat geführt und kontrolliert wird. In der Tat übt die indische Regierung durch ihre Beteiligung, ihre Präsenz in der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie die Anordnung ihrer unternehmerischen Entscheidungen eine bedeutsame Kontrolle über die OMC und ihr Verhalten aus.

Funktionen der Bergbauunternehmen in Indien

(241)

Die Kommission bewertete, ob die Bergbauunternehmen, insbesondere OMC, hoheitliche Gewalt besitzen und ob sie diese Gewalt bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausüben.

(242)

Der starke Einfluss der indischen Regierung und die bedeutsame Kontrolle der Regierung über OMC spiegelt sich auch in den stark regulierten Rahmenbedingungen für Chromerz wider, die die indische Regierung in den letzten Jahren schuf und zu denen Ausfuhrbeschränkungen, kombiniert mit Auflagen bei Schürfrechten zur Begünstigung der unternehmensgebundenen Schürfung, sowie die Ausübung von Kontrolle über das Angebot und die Verkaufspreise auf dem Inlandsmarkt mittels staatseigener Wirtschaftsakteure gehören. Die Beweise zeigten, dass die Bergbauunternehmen einschließlich OMC im Hinblick auf Chromerz die politischen Ziele der indischen Regierung einhalten und somit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

(243)

Bereits 2005 gab eine vom Ministerium für Stahl eingerichtete Expertengruppe, die Leitlinien für die bevorzugte Erteilung von Schürfrechten erarbeiten sollte, einen Bericht (im Folgenden „Dang-Bericht“) (35) mit einer Reihe von einschlägigen Ergebnissen und Empfehlungen heraus.

(244)

Damals wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Eisenerz, Manganerz und Chromerz sind kritische Rohstoff-Vorleistungen für die Stahlindustrie. Ihre rechtzeitige und gesicherte Verfügbarkeit in ausreichender Menge und Qualität ist eine Grundvoraussetzung für das rasche und geordnete Wachstum der Stahl- und Eisenindustrie, die ein Kernsektor der nationalen Wirtschaft ist.“ (36)

Ein Vergleich der Abbaukosten mit den Ergebnissen, die durch Ausfuhren zu diesen Preisen erzielt werden, offenbart Zufallsgewinne einer Handvoll indischer Chromausführer auf Kosten der Erhaltung einer knappen, nicht erneuerbaren mineralischen Ressource. Obgleich Indien weniger als 1 % der weltweit bekannten Chromerzvorkommen besitzt, ist sein Anteil am weltweiten Chromerzhandel mit 35 % unverhältnismäßig hoch. In Indien entfallen über 90 % der Produktion auf die folgenden fünf wichtigsten Gewinner: M/s. TISCO, M/s. Orissa Mining Corporation Ltd., Balasore Alloys Ltd., Ferro Alloys Corporation Ltd. Und Jindal Strips Ltd. ... In Anbetracht der sehr begrenzten Vorkommen an Chrom-Reicherz scheint einer Beschränkung der Ausfuhren solcher natürlichen Erze, für die bei den inländischen Stahl- und Legierungsherstellern eine hohe Nachfrage besteht, wesentliche Bedeutung zuzukommen. …“. (37)

(Hervorhebung hinzugefügt.)

„Bei nur 1 % der 122 weltweiten Vorkommen stellen indische Chromerzausfuhren mit derzeit 35 % des Welthandels einen überproportional hohen Anteil dar. Dies ist eindeutig eine durch große Gewinnspannen zwischen den Abbaukosten und den durch Ausfuhren erzielten Nettoergebnissen hervorgerufene Fehlentwicklung. Die Ausfuhren von natürlichem Chromerz müssen vollständig eingestellt werden.“ (38)

(Hervorhebung hinzugefügt.)

„Angesichts der breiten Spanne zwischen den Abbaukosten und den Ausfuhrpreisen sollte die Regierung in Erwägung ziehen, abgestufte Ausfuhrzölle auf sämtliche Chromausfuhren zu erheben, wenn diese überhaupt zugelassen werden.“ (39)

„Im Einklang mit dem MMDR-Gesetz (Bergbau und Mineralien (Entwicklung und Regulierung)) müssen, so wie es bei Eisenerz der Fall ist, inländische Werke, die Chrom zur Herstellung von Erzeugnissen mit Mehrwert wie Ferrolegierungen/Chromstählen benötigen, bei der Gewährung von Schürfrechten für Chrom absoluten Vorrang erhalten.“ (40)

Nachdem den Stahlgewinnern mittels Bergwerken für vollständigen/teilweisen Eigenverbrauch eine erste Präferenz gewährt wurde, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass politische Maßnahmen zur Förderung einer weltweit wettbewerbsfähigen Bergbauindustrie an sich eingeführt werden, die nach Weltstandards für den wissenschaftlichen Bergbau, die optimale Nutzung sämtlichen abgebauten Materials, die Aufbereitung, eine systematische, zeitgebundene Lagerstättenforschung und den Erhalt der Umwelt und der biologischen Vielfalt arbeitet. Solche professionellen Bergbauunternehmen müssen unabhängig davon, ob sie dem öffentlichen oder dem privaten Sektor angehören, zunächst einen bestimmten Mindestanteil der Produktion (etwa 70 %) für die Deckung des Bedarfs inländischer Verwender vorsehen.“ (41)

(Hervorhebung hinzugefügt.)

(245)

Der Dang-Bericht zeigt also, dass Chromerz als lebenswichtige Ressource für die inländische Stahlindustrie angesehen wurde, dass die Ausfuhrpreise im Vergleich zu den Inlandspreisen als zu hoch angesehen wurden und dass im Hinblick auf die Beibehaltung angemessener Inlandspreise eine Kombination aus Ausfuhrbeschränkungen und präferenziellen Schürfrechten für die Produktion für den Eigenbedarf gerechtfertigt war. Der Dang-Bericht zeigt ferner die Absicht der indischen Regierung, den Chromerzsektor als „Kernsektor der nationalen Wirtschaft“ stark zu regulieren.

(246)

Des Weiteren ist dem Bericht der Arbeitsgruppe für die Stahlindustrie für den Zwölften Fünfjahresplan, veröffentlicht im November 2011 (42), explizit Folgendes zu entnehmen:

„Chromit wird hauptsächlich in der metallurgischen Industrie bei der Herstellung von Ferrolegierungen verwendet, z. B. Ferro-Chrom, Charge Chrome und Ferrochrom-Silizium, die als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von rostfreiem Stahl und Speziallegierungen von Stahl eingesetzt werden.“ (43)

Die Stahlindustrie ersuchte um Beschränkungen für die Ausfuhr von Chromiterzen. Die Regierung hat einen fiskalischen Rahmen geschaffen, um einer übermäßigen Ausfuhr von Chromiterz entgegenzutreten.“ (44)

(Hervorhebung hinzugefügt.)

„Es folgen die wichtigsten Empfehlungen für die Entwicklung des Chromitsektors in Indien: ... v) Chromitressourcen im Land sind nicht reichlich vorhanden. Das Land verfügt nur über 1,8 % der gesamten Chromerzvorkommen der Welt, aber die Ausfuhren machen 30–35 % des Welthandels aus. Daher ist es dringend erforderlich, diese kritischen Vorleistung für die Nutzung der heimischen Industrie zu erhalten und fiskalische Maßnahmen gegen Ausfuhren zu ergreifen.“ (45)

(247)

Und schließlich heißt es in der Leitlinie zur nationalen Mineralienpolitik der indischen Regierung von 2019 auch, dass man Anstrengungen zur Förderung der heimischen Industrie unternehmen und sich im Hinblick auf Schürfrechte bemühen werde, eine unterbrechungsfreie Versorgung des nachgelagerten Wirtschaftszweigs sicherzustellen.

(248)

Anschließend prüfte die Kommission, wie diese politische Absicht in gesetzgeberischer und regulatorischer Hinsicht umgesetzt wurde. Erstens ergriff die indische Regierung in Bezug auf Ausfuhrbeschränkungen mehrere Maßnahmen, um der Ausfuhr von Chromerz entgegenzuwirken; dies kann auf der Website des Ministeriums für Stahl (46) und in der OECD-Datenbank über Ausfuhrbeschränkungen für Industrierohstoffe (im Folgenden „OECD-Datenbank“) (47) überprüft werden.

(249)

Die Hauptmaßnahme ist eine Ausfuhrsteuer, die ursprünglich im Jahr 2008 in Form eines spezifischen Zolls von 2 000 INR pro Tonne eingeführt wurde. (48) Die Form dieser Steuer wurde 2012, zu Beginn des Zwölften Fünfjahresplans, in einen Wertzoll von 30 % pro Tonne umgewandelt und blieb bis heute auf diesem Niveau. (49) Laut OECD-Datenbank besteht der erklärte Zweck dieser Maßnahmen darin „die Inlandsversorgung abzusichern und die Weiterverarbeitung/Wertschöpfung zu fördern“.

(250)

Weitere Ausfuhrbeschränkungen sind Auflagen bei Lizenzerteilungen und ein Verzeichnis qualifizierter Ausführer (das sich in der Praxis auf das staatliche Handelsunternehmen Metal and Mineral Trading Corporation beschränkt) für bestimmte Reinheitsgrade von Chromerz, sowie ein Überlastungszuschlag, der beim Schienentransport von Chromerz nach Bangladesch und Pakistan (als einzigen Ländern mit einer Eisenbahnverbindung nach Indien) auf die Basisfrachtraten der indischen Eisenbahnen erhoben wird.

(251)

Die augenfälligste Wirkung der Politik bestand in dem beeindruckenden Rückgang der Menge der Chromerzausfuhren nach Einführung der zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen 2008 und dann noch einmal infolge deren Erweiterung 2012. Die Entwicklung der Chromerzausfuhr wird durch die folgende Grafik veranschaulicht:

IND, Chromausfuhren (HS 261000)

Image 1L0882022DE110120220309DE0001.0002141141Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EGDas Europäische Parlament und der Rat teilen das gemeinsame Verständnis, dass gefährliche Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als karzinogen (Kategorie 1A oder 1B), mutagen (Kategorie 1A oder 1B) oder reproduktionstoxisch (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG fallen. Alle Anforderungen der Richtlinie 2004/37/EG gelten folglich für gefährliche Arzneimittel.

(252)

Folglich erreichten die zielgerichteten Ausfuhrbeschränkungen das von der indischen Regierung verfolgte Ziel der Verhinderung von Ausfuhren und der Versorgung der einheimischen nachgelagerten Wirtschaftszweige mit Chromerz.

(253)

Diese Ausfuhrmengen sind vor dem Hintergrund des Inlandsverbrauchs des Chromerzes zu betrachten. Die indische Regierung legte in ihrer Antwort nur begrenzte Daten über die Ausfuhr des Chromerzes (Haushaltsjahr 18/19 (50) bis Haushaltsjahr 20/21) vor, während für die Inlandsproduktion und den Verbrauch Zahlen für die Haushaltsjahre 16/17 bis 19/20 vorgelegt wurden. Beide Datensätze werden auf vertraulicher Grundlage bereitgestellt. Dennoch ist es möglich, auf dieser Grundlage einen Vergleich der Ausfuhrmengen und des Inlandsverbrauchs für das Haushaltsjahr 19/20 (das neun Monate des Untersuchungszeitraums abdeckt) und das vorausgegangene Haushaltsjahr 18/19 vorzunehmen. In beiden Haushaltsjahren überstiegen die Ausfuhrmengen 1,5 % des Inlandsverbrauchs nicht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Anteil der Einfuhren am Inlandsmarkt ebenfalls unbedeutend war.

(254)

Der indische Markt zeigte auch einen konstanten, irrationalen Kapazitätsüberhang der Produktion im Vergleich zur Summe des Inlandsverbrauchs und der Ausfuhren abzüglich Einfuhren. Dieser Kapazitätsüberhang konnte von der indischen Regierung nicht erklärt werden. Ein derartiger Kapazitätsüberhang lässt sich daher nur dadurch erklären, dass die Bergbauunternehmen im Chromerzsektor, einschließlich der OMC, hoheitliche Aufgaben wahrnahmen (insbesondere die Sicherstellung einer angemessenen Versorgung mit Chromerz gemäß den politischen Zielen der indischen Regierung zur Unterstützung des nachgelagerten Wirtschaftszweigs und der Wertschöpfung in der Lieferkette).

(255)

Zweitens stellte die Kommission fest, dass nach den Bestimmungen der Konzessionsordnung für Mineralien von 2016 Bergwerke für den Eigenverbrauch ein Vorkaufsrecht haben, wenn ihre Schürfrechte auslaufen. Artikel 8a des Gesetzes zur Entwicklung von Bergbau und Mineralien von 1957 (in der 2015 geänderten Fassung) sieht zudem eine längere Laufzeit von unternehmensgebundenen Schürfrechten vor und bekräftigt das Vorkaufsrecht für Eigenverbrauchsnutzer bei Versteigerungen von Schürfrechten. Wie in Erwägungsgrund 244 bereits festgestellt wurde, wird dadurch ermöglicht, dass Schürfrechte überwiegend in den Händen von für den Eigenverbrauch schürfenden, nachgelagerten Ferrochrom-Herstellern verbleiben. Die Kommission stellte auch fest, dass, wie in Erwägungsgrund 236 erwähnt, de facto alle Privateigentümer von Chromerzbergwerken das Erz tatsächlich zu Zwecken der Produktion für den Eigenbedarf verwendeten. Infolge der Schließung der Außengrenzen und der bevorzugten Zuteilung von unternehmensgebundenen Schürfrechten verbleibt nur ein vorherrschender, staatseigener Akteur auf dem Markt, nämlich OMC; dieses Unternehmen hat somit die Kontrolle über die Mengen und Preise des auf dem nicht für den Eigenverbrauch vorgesehenen Inlandsmarkt erhältlichen Chromerzes. Als marktbeherrschender Lieferant von Chromerz auf dem indischen Markt muss OMC die politischen Ziele der indischen Regierung zur Unterstützung des nachgelagerten Wirtschaftszweiges mittels niedriger Preise erfüllen – wie im folgenden Abschnitt näher erläutert wird – und nimmt folglich hoheitliche Aufgaben wahr.

Bereitstellung von Chromerz durch die Bergbauunternehmen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

(256)

Im nächsten Schritt prüfte die Kommission, ob das Chromerz in der Praxis insbesondere durch OMC zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt wurde.

(257)

Wie in Erwägungsgrund 213 erläutert wird, war die indische Regierung nicht in der Lage, Informationen über die Preisfestsetzung oder Preisstatistiken zu indischen Inlandspreisen für Chromerz zur Verfügung zu stellen. Die überwiegende Mehrheit der Chromerzverkäufe auf dem nicht für den Eigenverbrauch vorgesehenen indischen Markt wird von OMC getätigt und dies trifft auch für die überwiegende Mehrheit der Käufe der Jindal Group zu. Diese Verkäufe wurden somit als repräsentativ für den gesamten indischen freien Markt angesehen.

(258)

Dieses Chromerz wird von OMC über Online-Versteigerungen verkauft. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die OMC den Zugang zu diesen elektronischen Versteigerungen beschränkte: 70 % der monatlichen Produktion werden sogenannten „Langzeitkäufern“ im Bundesstaat Odisha fest zugesagt. Als Langzeitkäufer kommen nur nachgelagerte Ferrochromhersteller in Betracht, und die garantierten Quoten dürfen die unternehmensspezifische Produktionskapazität von Ferrochrom nicht übersteigen. Dies zeigt, dass OMC in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Praxis die präferenzielle Zuweisung von Chromerzmengen an nachgelagerte Ferrochrom-Hersteller in einem anderen Format anwendet, wie dies auf der Ebene der Zuweisung von Schürfrechten bereits praktiziert wird. Die restlichen 30 % sind ebenfalls inländischen nachgelagerten Herstellern außerhalb des Bundesstaates Odisha (ohne Händler) vorbehalten.

(259)

Wie in den Erwägungsgründen 242 bis 255 hervorgehoben wird, wird folglich die Versorgung mit Chromerz auf dem freien Markt von OMC kontrolliert und von OMC im Einklang mit der allgemeinen Absicht und dem Rechtsrahmen der indischen Regierung überwiegend an den nachgelagerten Wirtschaftszweig geleitet.

(260)

Es gab jedoch Beweise dafür, dass die Preisbildung für die kleinen Mengen, die über die elektronische Versteigerung angeboten werden, nicht auf freien Geboten der Unternehmen beruht. Die Auktion beginnt mit einem Ausgangspreis, der vom Vorstand der OMC willkürlich beschlossen wird. Die indische Regierung erklärte, dass dieser Ausgangspreis im Zeitraum nach dem UZ als Bruchteil (der 13,5 % entspricht) des internationalen Preises des nachgelagerten Produkts, d. h. Ferrochrom, festgesetzt wurde. Die indische Regierung konnte jedoch nicht erklären, wie dieser Bruchteil/Berichtigungsfaktor ermittelt wurde. Nach einer weiteren Analyse stellte die Kommission fest, dass der Berichtigungsfaktor für die Preise nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich auf dem historischen Durchschnitt der Chromerzpreise beruhte, die durch Beschluss des OMC-Vorstands festgelegt worden waren. Der Kommission wurden die früheren Vorstandsbeschlüsse nicht zugänglich gemacht, und die indische Regierung konnte die Grundsätze, auf die sich diese Beschlüsse stützen, nicht erklären. Darüber hinaus konnte die Kommission keinen objektiven Zusammenhang zwischen dem Korrekturfaktor und den Kosten für die Umwandlung von Chromerz in Ferrochrom finden. Daher musste die Kommission auf der Grundlage des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen über den Preis von Chromerz heranziehen.

(261)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der Grundpreis, wie von der indischen Regierung eingeräumt wurde, im Vergleich zu internationalen Preisen ohne Grund willkürlich niedrig angesetzt worden war. Solche künstlich niedrigen Preise scheinen mit der verzerrenden politischen Einflussnahme der indischen Regierung zum Zweck der Versorgung des nachgelagerten Wirtschaftszweiges mit billigem inländischen Chromerz übereinzustimmen. Darüber hinaus prüfte die Kommission empirische Beweise. Bei der Prüfung der Einkaufspreise des in Rede stehenden, von OMC an die Jindal Group gelieferten Rohstoffes stellte die Kommission fest, dass diese Preise je nach Art des Chromerzes 15–40 % niedriger waren als die entsprechenden Ausfuhrpreise von Chromerz türkischen Ursprungs (das die größte Ähnlichkeit zu indischem Chromerz hat) in dessen Hauptausfuhrmarkt – China. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausgangspreis des in der Online-Versteigerung verkauften Chromerzes gegenüber den Marktpreisen für Chromerz auf einem künstlich niedrig gehaltenen Niveau festgesetzt worden war. Auch im Vergleich zum nachgelagerten Produkt (Ferrochrom) waren die Chromerzpreise zu niedrig. Daher wurden die Behauptungen der indischen Regierung und OMCs, dass die Preise für Ferrochrom für die Preise von Chromerz relevant seien, zurückgewiesen.

(262)

Die Beweise deuteten somit darauf hin, dass sich OMC, der marktbeherrschende Lieferant von Chromerz auf dem freien Markt, bei dem der indische ausführende Hersteller diesen Rohstoff für seine weitere Verwendung im SSCR-Produktionsprozess kaufte, nicht als Marktteilnehmer verhielt. Bei der Bereitstellung von Chromerz nahm OMC vielmehr im Namen der indischen Regierung und im Einklang mit den politischen Zielen der indischen Regierung zur Förderung des nachgelagerten Wirtschaftszweigs hoheitliche Aufgaben wahr.

Schlussfolgerung

(263)

An den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Indien ist zu erkennen, dass die Chromerz liefernden Bergbauunternehmen, und insbesondere das staatseigenes Unternehmen OMC, hoheitliche Gewalt besitzen, ausüben oder ihnen diese verliehen worden ist. Chromerz ist, wie andere Mineralien in Indien auch, eine natürliche Ressource, die von der indischen Regierung als Kernsektor ihrer nationalen Wirtschaft verwaltet wird. Im Einzelnen führte die indische Regierung eine Reihe von Maßnahmen ein (d. h. die Verhängung von Ausfuhrbeschränkungen, die zu einem Überangebot und niedrigen Inlandspreisen führten, und die Festsetzung der Ausgangspreise für Erzversteigerung auf künstlich niedrigem Niveau für diese Hersteller), an denen sich erkennen lässt, dass die Lieferanten von Chromerz, insbesondere OMC, auf bedeutsame Weise von der indischen Regierung bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben kontrolliert werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die indische Regierung der Edelstahlindustrie Chromerz im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung, ausgelegt und angewendet im Einklang mit der maßgeblichen WTO-Norm, nach Artikel 1.1 Buchstabe a Ziffer iii des Subventionsübereinkommens zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellte.

(264)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies die Jindal Group darauf hin, dass der Zweck des Auktionssystems nicht darin bestünde, Chromerz zu einem niedrigen Preis bereitzustellen, sondern darin, die Einnahmen der Regierung durch einen Verkauf des Chroms zum höchstmöglichen Preis zu maximieren. Des Weiteren gab das Unternehmen an, dass die indische Regierung den Chrompreis nicht lenke, sondern nur den Mindestpreis für die Auktion festsetze.

(265)

Und schließlich wies das Unternehmen darauf hin, dass die indischen Ausfuhrpreise für Ferrochrom höher seien als die Ausfuhrpreise für Ferrochrom aus Südafrika, Kasachstan und der Türkei, was nach Auffassung des Unternehmens bedeute, dass die Jindal Group nicht von subventioniertem Chromerz profitiere, das für die Erzeugung von Ferrochrom verwendet wird.

(266)

Die ersten beiden, vom Unternehmen vorgebrachten Argumente entkräften jedoch nicht die Hauptschlussfolgerung der Kommission bezüglich der in den Erwägungsgründen 258 bis 261 beschrieben Versteigerung von Chromerz, d. h., dass der Zugang zur Auktion und die Verkaufsmenge beschränkt sind, dass der Mindestpreis vom OMC-Vorstand willkürlich festgesetzt wird und dass sein Niveau künstlich niedrig angesetzt wird. All die vorstehend beschriebenen Umstände führen zu einem Versteigerungsendpreis, der in der Tat über dem Mindestpreis liegt, aber trotzdem kein marktbasierter Preis ist, wie insbesondere ein Vergleich mit türkischen Preisen zeigt (Erwägungsgrund 261).

(267)

Auch wird festgestellt, dass das der Jindal Group zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung gestellte Chromerz Einfluss auf die Herstellkosten des Ferrochroms hat, das später vom Unternehmen im Eigenverbrauch für die Herstellung von Edelstahl verwendet wird. Auf jeden Fall wird die finanzielle Beihilfe der indischen Regierung auf der Ebene des Chromerzes, nicht der Ebene des nachgelagerten Produktes Ferrochrom, geleistet. Aus diesem Grund ist ein Vergleich der Ausfuhrpreise indischen Ferrochroms mit den Ausfuhrpreisen von Ferrochrom mit Ursprung in anderen Ländern irrelevant.

(268)

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 263 aufrechterhalten.

ii)   Vorteil und Berechnung der Höhe der Subvention

(269)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung ermittelte die Kommission das Vorliegen eines Vorteils und berechnete die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum festgestellt wurde.

(270)

Nur einer der untersuchten indischen ausführenden Hersteller (die Jindal Group) kaufte Chromerz für die Herstellung von Ferrochrom und letztlich SSCR.

(271)

In einem ersten Schritt ermittelte die Kommission die Mengen und gewogenen Durchschnittspreise für alle Chromerzkäufe der Jindal Group im Untersuchungszeitraum, unterteilt nach Erzart, die vom Unternehmen anhand der Form (beispielsweise bröckelig oder konzentriert) und des Chromoxidgehalts definiert wurde. Diese beiden Parameter beeinflussen die Preisunterschiede zwischen verschiedenen Chromerzarten.

(272)

In einem zweiten Schritt ersetzte die Kommission die tatsächlichen Preise der einzelnen Chromerzarten, die gekauft wurden, durch den entsprechenden Referenzpreis.

(273)

Die Kommission stellte fest, dass die in Indien allgemein geltenden Marktbedingungen sämtlich durch die Marktstruktur beeinflusst werden. Wie in Erwägungsgrund 257 erläutert, setzt darüber hinaus ein marktbeherrschender Akteur, dessen Anteil am freien Markt im Grunde genommen 100 % beträgt, und der als öffentliche Körperschaft handelt, seinen Preis durch. Daher war es nicht möglich, für indische SSCR-Hersteller oder andere Stellen auf dem indischen Markt einen unverzerrten Preis für Chromerz zu ermitteln. Somit lagen keine indischen Inlandspreise vor, die als angemessener Vergleichswert hätten verwendet werden könnten.

(274)

Daher griff die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe d Unterabsatz 2 der Grundverordnung auf ein anderes Land als externem Vergleichswert zurück, der ordnungsgemäß an die in Indien herrschenden Marktbedingungen angepasst wurde.

(275)

Die Kommission versuchte einen unverzerrten Preis für Chromerz aus einer Grube eines repräsentativen anderen Landes festzustellen und zu simulieren, dass sich diese Grube effektiv in Indien befand. Der überwiegende Anteil des Chromerzes weltweit wird aus Südafrika nach China ausgeführt. Daher betrachtete die Kommission den Ausfuhrpreis von Südafrika nach China als möglichen Referenzpreis. Es wurde jedoch festgestellt, dass sich Chromerz mit Ursprung in Südafrika bezüglich der beiden wichtigsten Parameter, nämlich dem Gehalt an Chromoxid und dem Verhältnis zwischen Chrom und Eisen (im Folgenden „Cr/Fe-Verhältnis“) sehr stark von Chromerz mit Ursprung in Indien unterscheidet. (51)

(276)

Der vom Antragsteller vorgeschlagene alternative Vergleichswert war der Ausfuhrpreis von Chromerz aus der Türkei (ebenfalls einer der größten Hersteller weltweit) nach China. Die Kommission stellte fest, dass die beiden in Erwägungsgrund 275 genannten Parameter bei türkischem und indischen Chromerz im Vergleich viel näher beieinander liegen als bei südafrikanischem und indischem Chromerz. (52)

(277)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhob die Jindal Group Einwände gegen die Feststellungen der Kommission, wonach das indische Chromerz aufgrund von Parametern, wie dem Chromoxidgehalt und dem Cr/Fe-Verhältnis, türkischem Chromerz ähnlicher ist als südafrikanischem. Das Unternehmen wies darauf hin, dass es wichtig sei, das Cr/Fe-Verhältnis von Chromerzen mit ähnlichem Chromoxidgehalt zu vergleichen. Nach Aussage des Unternehmens hat das türkische Chromerz bei einem Gehalt von 40–42 % ein Cr/Fe-Verhältnis von 2,6–2,8, was viel höher ist als bei indischem oder südafrikanischem Erz mit dem gleichen Gehalt.

(278)

Wie in Erwägungsgrund 281 erläutert, legte die Kommission bei der Ermittlung des Basisvergleichswerts nicht das Chromerz mit einem Gehalt von 40–42 % zugrunde, auf das sich die Jindal Group bezog. Der von der Kommission gewählte Basisvergleichswert hat einen Chromerzgehalt von 46–48 % mit einem Cr/Fe-Verhältnis von 2,5 (53). Er ist daher dem indischen Erz mit einem vergleichbaren Chromoxidgehalt sehr ähnlich, wie die Jindal Group in ihrer Stellungnahme selbst bestätigte:

„Indisches Chromerz wird nur bei einem Cr2O3-Gehalt von 46 % ein Cr/Fe-Verhältnis von 2,4 haben“ (54)

„Damit indisches Chromerz ein Cr/Fe-Verhältnis von 2,6 bis 2,8 erzielt, müsste das indische Erz einen viel höheren Cr2O3 von 48–50 % oder mehr haben“ (55)

Dies bestätigt, dass indisches Erz türkischem Erz viel ähnlicher ist als südafrikanischem Erz mit seinem Cr/Fe-Verhältnis von 1,3 bis 1,5. (56)

(279)

Darüber hinaus liegt nach der Spezifikation von Chromit für die Metallurgie IS:10818-1984 des Bureau of Indian Standards (57) das normale Cr/Fe-Verhältnis für die Herstellung von hochkohlenstoffhaltigem Ferrochrom, das für die Erzeugung von nicht rostendem Stahl verwendet wird, bei etwa 2,8. Das bedeutet, dass der von der Kommission gewählte Vergleichswert ebenfalls repräsentativer ist als die südafrikanische Alternative, wenn man sie unter dem Gesichtspunkt der Endverwendung von Chromerz durch die Jindal Group, also die Umwandlung von hochkohlenstoffhaltigem Ferrochrom für die Herstellung von nicht rostendem Stahl, betrachtet.

(280)

Des Weiteren nahm die Kommission die Einwände des indischen ausführenden Herstellers bezüglich der Unterschiede, die weiterhin zwischen türkischem und indischem Chromerz in ihrer physikalischen Form und ihrem Chromoxidgehalt bestehen, zur Kenntnis. Diese Unterschiede wurden jedoch durch die in Erwägungsgrund 289 beschriebenen Berichtigungen ausgeglichen.

(281)

Anschließend verwendete die Kommission den im Untersuchungszeitraum geltenden gewogenen durchschnittlichen türkischen Ausfuhrpreis nach China als Basisvergleichswert. (58) Der Basisvergleichswert von 209 USD je Tonne bezog sich auf Chromerz mit einem Chromoxidgehalt von 46–48 % und in Form von Konzentrat, das auf CIF-Basis geliefert wurde.

(282)

Die Kommission berücksichtigte dabei auch die Entscheidung des Rechtsmittelgremiums, wonach Berichtigungen für Lieferkosten die allgemein anwendbaren Lieferkosten für die betreffende Ware im Land der Lieferung widerspiegeln müssen. (59) Die von der Jindal Group gemeldeten Einkaufspreise für Chromerz betrafen in 99,96 % der Fälle Lieferbedingungen ab Bergwerk.

(283)

Die Kommission passte daher den Referenzgrundpreis auf das Niveau ab Werk an. Der CIF-Preis wurde um die Seefracht- und Versicherungskosten (60) sowie die inländischen Transportkosten in der Türkei (61) gemindert.

(284)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies die indische Regierung darauf hin, dass die OECD-Daten, die die Kommission zur Anpassung des CIF-Preises für Ausfuhren aus der Türkei nach China an das Preisniveau ab Werk verwendet hatte, nur bis 2016 verfügbar waren. Die indische Regierung brachte darüber hinaus vor, dass die Extrapolation des maßgeblichen Indikators auf den Untersuchungszeitraum nicht als objektive Preisprüfung angesehen werden könne.

(285)

Die Kommission nahm jedoch nicht einfach nur eine Extrapolation des von der OECD für 2016 bereitgestellten Verhältnisses zwischen CIF und FOB vor. Der Anpassung an den Untersuchungszeitraum lagen die Unterschiede der tatsächlichen, im Baltic Exchange Dry Index (im Folgenden „BDI“) für die zwanzig wichtigsten Seeverbindungen notierten Fracht- und Versicherungskosten zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum zugrunde. Eine detaillierte Berechnung des Referenzgrundpreises ab Werk wurde der Jindal Group in der spezifischen Unterrichtung zur Verfügung gestellt.

(286)

Auch die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Anpassungen für Fracht und Versicherung wurde in der nach der Unterrichtung erfolgten Stellungnahme der Jindal Group angefochten. Das Unternehmen schlug für die Anpassung des CIF-Preises zwischen der Türkei und China an den FOB-Preis eine alternative Datenquelle vor. (62) Nach Aussage der Jindal Group zeigte diese Datenquelle die tatsächlichen Frachtkosten zwischen der Türkei und China während des Untersuchungszeitraums besser als die OECD- und BDI-Daten, die „ein gewogener Durchschnitt aller Versandwege“ seien.

(287)

Allerdings bezieht sich die von der Jindal Group übermittelte Notierung nur auf einen Monat des Untersuchungszeitraums, auf die Beförderung zwischen der Türkei und „Nordostasien“ allgemein und auf die Beförderung von Natriumcarbonat und nicht Chromerz. Bei dem von der Kommission verwendeten Basiswert der OECD für das CIF-FOB-Verhältnis werden das gesamte Jahr, die spezielle Seeverbindung (Türkei-China) und das spezifische Produkt (Chromerz und Konzentrate) berücksichtigt. Nur die Kostenberichtigung des BDI zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum bezieht sich auf einen Durchschnitt mehrerer Seeverbindungen.

(288)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird die Methode für die Anpassung des Referenzgrundpreises an den Preis ab Werk beibehalten.

(289)

Die Kommission berichtigte den Referenzgrundpreis ab Werk weiter nach der physischen Form des Erzes und dem Chromoxidgehalt, um spezifische Referenzpreise für jede Erzart festzustellen, die im Untersuchungszeitraum von der Jindal-Gruppe gekauft wurde. Die Berichtung nach physischer Form beruhte auf den Brikettierungskosten (bröckeliges Erz) und den Kosten für Pelletierung plus Sinterung (konzentriertes Erz), die von der Jindal Group übermittelt wurden. Die Berichtigung für den Chromoxidgehalt beruht auf den vom Antragsteller übermittelten Schmelzkosten des Chromindikators. (63) Für die Unterschiede im Cr/Fe-Verhältnis wurde keine Berichtigung vorgenommen, da dieser Parameter beim Vergleich zwischen türkischem und indischem Erz sehr ähnlich ist. Dies war ein konservativer Ansatz, denn tatsächlich ist das Cr/Fe-Verhältnis von indischem Erz etwas höher, was normalerweise zu einem höheren Preis für das Erz in der gleichen Form und dem gleichen Chromoxidgehalt führen würde.

(290)

Da das türkische Chromerz von den staatlichen Maßnahmen, die den indischen Markt verzerren, unberührt bleibt und die vorherrschenden Marktbedingungen in den beiden Ländern, unter anderem Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen, vergleichbar sind, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Preis für Chromerz in der Türkei mit dem vergleichbar ist, der in Indien ohne die wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen der indischen Regierung herrschen würde.

(291)

Schließlich verglich die Kommission die tatsächlichen Anschaffungskosten der Jindal Group für das inländische Chromerz im Untersuchungszeitraum mit den Kosten, die angefallen wären, wenn die Preise je Erzart durch die jeweiligen Referenzpreise ersetzt worden wären.

(292)

Der Gesamtbetrag der Differenz stellt die „Einsparungen“ dar, die der indische Hersteller erzielte, der auf dem verzerrten indischen Markt Chromerz kaufte, im Vergleich zum Preis, den er ohne Verzerrungen bezahlt hätte. Dieser Gesamtbetrag stellt den letztendlich den Vorteil dar, den der indische Hersteller im Untersuchungszeitraum durch die indische Regierung erhielt.

(293)

Dem betreffenden indischen ausführenden Hersteller wurden in der spezifischen Unterrichtung detaillierte Berechnungen der Vergleichswerte und des erhaltenen Vorteils übermittelt.

(294)

Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem gesamten während des Untersuchungszeitraums mit der betroffenen Ware erzielten Umsatz (Nenner) zu, da die Subvention einen Vorteil für die gesamte Produktion der betroffenen Ware und deren Vorleistungserzeugnis (warmgewalzte Coils) darstellte und nicht nur für die Produktion, die für die Ausfuhr bestimmt war.

iii)   Spezifität

(295)

Das Eingreifen der indischen Regierung in Bezug auf die Bereitstellung von Chromerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ist darauf ausgerichtet, bestimmten Wirtschaftszweigen, insbesondere der Edelstahlindustrie einschließlich der SSCR-Hersteller, einen Vorteil zu verschaffen. Daher ist die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Die inhärenten Merkmale von Chromerz beschränken die mögliche Nutzung der Subvention auf einen bestimmten Wirtschaftszweig, dies bedeutet aber nicht, dass die Subvention – um spezifisch zu sein – weiter auf eine Teilgruppe dieses Wirtschaftszweigs beschränkt sein muss. (64)

(296)

Aus den genannten Gründen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen der indischen Regierung als spezifisch für SSCR-Hersteller im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung anzusehen sind.

(c)   Schlussfolgerungen bezüglich der Bereitstellung von Chromerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(297)

In Anbetracht aller oben genannten Elemente stellte die Kommission fest, dass die Bereitstellung von Chromerz durch die indische Regierung als spezifische Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Bereitstellung von Waren aufgefasst werden sollte, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(298)

Der für die Jindal Group ermittelte Subventionsbetrag belief sich auf 0,45 %.

3.3.3.   Weiterreichung der vorgelagerten Subventionen

(299)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies der Antragsteller darauf hin, dass aus den Feststellungen der Kommission hervorgehe, dass sich die überwiegende Mehrheit der für die integrierten ausführenden Hersteller ermittelten Subventionen auf die vorgelagerten Stadien des Herstellungsprozesses von SSCR auswirken. Laut Aussage des Antragstellers bedeutet dies, dass der nicht integrierte indische SSCR-Hersteller – Chromeni – ebenfalls in den Genuss der Subventionen gekommen sein könnte, die vorgelagerten indischen und/oder indonesischen Herstellern gewährt wurden. Dies könnte bei Inlandsverkäufen vorgelagerter Produkte durch die Jindal Group (India) an Chromeni oder bei Käufen subventionierter vorgelagerter Produkte indonesischen Ursprungs durch Chromeni eintreten.

(300)

Auf der Grundlage der Prüfung von Chromenis Produktionsprozessen und der Rohstoffkäufe, die das Unternehmen während des Untersuchungszeitraums tätigte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen nicht von Käufen subventionierter vorgelagerter Produkte indischen Ursprungs profitiert haben konnte.

(301)

Allerdings kaufte Chromeni vorgelagerte Produkte, nämlich warmgewalzte Coils, bei einem verbundenen Unternehmen in Indonesien, das von der Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch die indonesische Regierung profitiert haben könnte (siehe Abschnitt 4.3). Diesbezüglich konnte die Kommission keine Feststellungen treffen, da sich im Dossier nichts befand, das eine Bewertung dieser Angelegenheit ermöglichte.

3.4.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(302)

Die anfechtbaren Subventionen beliefen sich auf:

Unternehmen

DD-Regelung

EPCG-Regelung

MEI-Regelung

Gesamtausfuhrsubventionen

Chromerz LTAR

INSGESAMT

Chromeni

-

5,69  %

1,87  %

7,56  %

-

7,56  %

Jindal Group

1,65  %

0,36  %

1,92  %

3,93  %

0,45  %

4,37  %

(303)

Unter Berücksichtigung des hohen Niveaus der Mitarbeit der indischen Hersteller (100 %) hielt es die Kommission für angemessen, den restlichen Subventionsbetrag für Indien auf die Höhe des höchsten individuellen Subventionsbetrags, d. h. 7,56 %, festzusetzen.

4.   SUBVENTIONIERUNG: INDONESIEN

4.1.   Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen der Untersuchungen

(304)

Auf der Grundlage der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf die Fragebogen der Kommission enthaltenen Informationen wurde die mutmaßliche Subventionierung durch die folgenden von der indonesischen Regierung gewährten Subventionen geprüft:

i.

Direkter Transfer von Geldern

Bereitstellung von Vorzugsdarlehen

ii.

Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt (im Folgenden „LTAR“ (less than adequate remuneration))

Bereitstellung von Nickelerz und Schrott aus nicht rostendem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Kohle zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Erdgas zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

iii.

Verzicht der Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung dieser Abgaben

Einkommensteueranreize

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Mehrwertsteuerbefreiung für Vorleistungen und Maschinen

Steuer auf Grundstücke und Gebäude (im Folgenden „PBB“) für den Bergbau

Befreiung von der Einkommensteuer (auf Einfuhren)

iv.

Subventionen im Zusammenhang mit der Entwicklung des indonesischen Wirtschaftszweiges durch chinesische Investitionen

4.2.   Weiterreichungsquote

(305)

In ihrer Stellungnahme im Anschluss an die endgültige Unterrichtung trug die IRNC Group vor, dass für die Berechnung der Weiterreichungsquoten für zwei verbundene Unternehmen unrichtige Verkaufsdaten benutzt worden seien.

(306)

Dieses Vorbringen wurde als gerechtfertigt erachtet und die Kommission überarbeitete daher die betreffenden Weiterreichungsquoten entsprechend.

4.3.   Hintergrund der Präferenzpolitik für die inländische Edelstahlindustrie

(307)

Indonesien verfügt über erhebliche Nickelvorkommen. Zum Jahr 2020 wurden seine Vorkommen auf 21 Mio. Tonnen Nickel (65) (1,1 Mrd. Tonnen Nickelerz) geschätzt, dies sind etwa 20 % der weltweit bekannten Nickelerzvorkommen.

(308)

Indonesien war früher einer der größten Erzeuger von Nickelerz. Da Indonesien jedoch über begrenzte Kapazitäten für die Verarbeitung des Nickelerzes im Inland verfügte (nur zwei Hüttenwerke, wie in Erwägungsgrund 315 erläutert wird), führte es traditionell den größten Teil seines Nickelerzes aus, hauptsächlich nach China.

(309)

Die Nickelerzabbaurate stieg in Indonesien erheblich an und nahm von etwa 5 Mio. Tonnen im Jahr 1996 auf rund 10 Mio. Tonnen im Jahr 2007 und weiter auf 70 Mio. Tonnen im Jahr 2013 zu. Angetrieben wurde diese rasche Zunahme durch die Nachfrage chinesischer Werke und Verhüttungsbetriebe, die Nickelroheisen (nickel pig iron, NPI) herstellen. Nickelroheisen ist eine Legierung aus Eisen und Nickel mit niedrigem Nickelgehalt. Das indonesische Nickelerz eignet sich besonders für die chinesische Technologie zur Herstellung von Nickelroheisen.

Tabelle 1

Indonesische Ausfuhren von Nickelerz (in Tonnen)

 

2005

2006

2007

2008

2009

China

73 353

660 206

5 432 401

6 594 319

7 604 354

Ausfuhren insgesamt

3 703 515

4 394 125

9 026 850

10 592 151

10 437 126

Quelle: Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“).

(310)

Der indonesischen Regierung wurde zunehmend bewusst, dass die Ausfuhr der überwiegenden Mehrheit ihrer Nickelerzvorkommen den potenziellen Nutzen beschränkte, der dem Land aus diesem knappen Rohstoff erwachsen könnte. Die Vorteile für das Land könnten viel größer sein, wenn es der indonesischen Regierung gelänge, den durch die Nickelerzvorkommen erzeugten inländischen Mehrwert zu steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, stellte die indonesische Regierung die inländische Entwicklung der gesamten industriellen Wertschöpfungskette bis zu den nachgelagerten Wirtschaftszweigen, d. h. den Hüttenwerken und der Edelstahlindustrie als Endverwenderin dieses Rohstoffes, in den Mittelpunkt ihrer Arbeit. Dies würde Indonesien erlauben, einen wesentlich größeren Nutzen im Inland zu erzielen als durch die Ausfuhr von Nickelerz.

(311)

Die Erreichung dieses Ziel war für Indonesien allein jedoch nicht einfach. Die wichtigsten Probleme, denen die indonesische Regierung gegenüberstand, war der erhebliche Finanzierungsbedarf für die Errichtung der Hüttenwerke und der nachgelagerten Wirtschaftszweige (d. h. mehrere Milliarden Euro an Vorabinvestitionen) und der relative Mangel an Know-how und Technologien zur Herstellung von nicht rostendem Stahl aus Nickelroheisen, die der Qualität des in Indonesien abgebauten Nickelerzes entsprachen. Daher wandte sich die indonesische Regierung an potenzielle Partnerländer, die sie bei der Erreichung dieses Ziels unterstützen könnten. (66) China bot sich wegen der historischen Bindungen und der geografischen Nähe, und vor allem der Tatsache, dass die chinesischen Hersteller von nicht rostendem Stahl bereits indonesisches Nickelerz nutzten, als naheliegende Wahl an. Darüber hinaus war China für die indonesische Regierung der perfekte Kandidat, der zu einem präferenziellen bilateralen Rahmen zur Maximierung des inländischen Mehrwerts aus Indonesiens Nickelerzvorkommen angeworben werden konnte, weil China über erhebliche Finanzmittel verfügte und eine spezifische Präferenzpolitik zur Förderung der Edelstahlindustrie verfolgte, zu der im Rahmen der langjährigen Politik der Internationalisierung auch Investitionen im Ausland gehörten; ferner besaß China die zur effizienten Nutzung indonesischen Nickelerzes erforderliche Technologie und das entsprechende Know-how. Die wichtigsten Etappenziele und die einschlägigen amtlichen Dokumente werden in den folgenden Erwägungsgründen zusammengefasst.

(312)

Die Versuche der indonesischen Regierung, chinesische Investitionen für die indonesische Nickelindustrie zu gewinnen, reichen bis mindestens 2005 zurück, als Indonesien zusagte, „ein günstiges Investitionsklima“ (67) für Investoren aus China zu schaffen. Im Juni 2005 schlug der indonesische Koordinierende Wirtschaftsminister während eines Besuch in Peking dem chinesischen Vize-Premierminister Investitionsaussichten in vier Sektoren der indonesischen Wirtschaft vor, darunter natürliche Ressourcen, und brachte außerdem zum Ausdruck, dass „er auch hoffe, dass mehr chinesische Unternehmen nach Indonesien kommen, um dort zu investieren, wobei er zum Ausdruck brachte, dass die indonesische Regierung ein günstiges Umfeld zur Förderung chinesischer Investoren schaffen würde“ (68). Als Reaktion auf dieses Angebot bat der chinesische Vize-Premierminister Indonesien, die Rentabilität chinesischer Investitionen in Indonesien sicherzustellen. (69) Darüber hinaus dankten die indonesischen Beamten China für die Gewährung von „Gratis- und Vorzugsdarlehen an Indonesien“ (70).

(313)

In der Folge unterzeichneten die indonesische und die chinesische Regierung 2005 eine gemeinsame Erklärung, mit der ihre Zusammenarbeit im Bergbau und im metallurgischen Sektor begann. Auf der Grundlage dieser Gemeinsamen Erklärung unterzeichneten die indonesische und die chinesische Regierung 2010 einen Aktionsplan, der einen Plan enthält, mit dem chinesische Investitionen in ressourcenbasierte Wirtschaftszweigen in Indonesien, einschließlich des Bergbaus, gefördert werden sollen; dies wird in den Erwägungsgründen 563 und 584 näher erläutert. Diese frühen Vereinbarungen zeigen bereits die wichtigsten Bedingungen des spezifischen Kooperationsrahmens zwischen den beiden Regierungen und machen deutlich, wie die Regierungen ihre Strategie umsetzen wollten, nämlich in der Weise, dass sie sich auf private Investoren stützten, die von einer Reihe von Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Präferenzpolitik profitieren sollten, wobei dies durch die Regierungen aufmerksam beobachtet werden sollte.

(314)

2007 führte die indonesische Regierung das Gesetz Nr. 27 über den langfristigen nationalen Entwicklungsplan (im Folgenden „RPJPN“) für den Zeitraum 2005–2025 ein. Dieser Entwicklungsplan (RPJPN) wies dem Industriesektor eine Stellung als Wachstumsmotor für die Stärkung der wirtschaftlichen Struktur zu. Dabei sollte unter anderem der Bergbausektor unterstützt werden. Die Verbesserung der Wertschöpfung im Primärsektor, einschließlich des Bergbaus, wurde als Hauptziel für die Förderung der lokalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit und die Stärkung der nationalen industriellen Basis hervorgehoben.

(315)

Im Nickelsektor bedeutete die Erhöhung der Wertschöpfung, dass in Indonesien Hüttenwerke gebaut werden mussten. Damals (und bis 2016) gab es in Indonesien nur zwei Hüttenwerke: ein Hüttenwerk für Nickelmasse, dessen Eigentümer PT Vale ist und das eine Kapazität von etwa 80 000 Tonnen Nickel hat, und ein Hüttenwerk für Ferronickel mit dem staatseigenen Unternehmen PT. Aneka Tambang (im Folgenden „Antam“) als Eigentümer und einer Produktionskapazität von 26 000 Tonnen Nickel.

(316)

Allein die Kosten für den Bau eines Hüttenwerks können je nach Technologie und Produktionskapazität 1 Mrd. EUR erreichen. Wie bereits erwähnt, verfügte Indonesien weder über die finanziellen Mittel noch über die richtige Technologie für den Bau der Hüttenwerke, während China beides besaß und zudem das indonesische Nickelerz für die Herstellung von Produkten aus nicht rostendem Stahl benötigte.

(317)

Eine der wichtigsten Maßnahmen, mit denen dieser Kooperationsrahmen zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung besiegelt und der indonesischen Regierung die Erreichung ihres Ziels ermöglicht werden sollte, war im Jahr 2009 die Einführung des Gesetzes Nr. 4 von 2009 über den Mineralien- und Kohlebergbau (im Folgenden „Bergbaugesetz von 2009“), das an die Stelle des Gesetzes Nr. 11 von 1967 über den Bergbau trat (71). Die indonesische Regierung kontrollierte den Bergbausektor traditionell stark. Artikel 1 des Bergbaugesetzes Nr. 11 von 1967 über den Bergbau räumte der indonesischen Regierung mit folgender Aussage bereits eine vorherrschende Rolle und Befugnisse zur Regulierung dieses Sektors ein: „alle innerhalb des indonesischen Bergbaugebiets in Form von natürlichen Ressourcen als Segen Gottes des Allmächtigen gefundenen Mineralien sind nationaler Reichtum des indonesischen Volkes und werden daher vom Staat zum größtmöglichen Wohl des Volkes kontrolliert und genutzt“. In der Präambel des Bergbaugesetzes von 2009 heißt es weiter: „Mineralien und Kohle, die im Bergbaugebiet Indonesiens unterirdisch lagern, stellen einen nicht erneuerbaren, natürlichen Reichtum dar, der eine Gabe des allmächtigen Gottes ist und eine wichtige Rolle in der Erfüllung der Lebensbedürfnisse vieler Menschen innehat; daher muss die Bewirtschaftung dieser Ressourcen der Kontrolle des Staates unterliegen, damit in dem Bestreben, auf gerechte Weise Wohlstand und Reichtum für die Gemeinschaft zu erreichen, echter Mehrwert für die nationale Wirtschaft geschaffen wird“. Insbesondere sieht Art. 4 des Bergbaugesetzes von 2009 vor, dass „1) Mineral- und Kohle als nicht erneuerbare natürliche Ressourcen einen vom Staat kontrollierten nationalen Reichtum zum Wohle der Bevölkerung darstellen“ und „2) die Kontrolle der Mineralien und der Kohle durch den Staat gemäß Absatz 1 wird von der Zentralregierung und/oder den Regionalregierungen verwirklicht“. Hier ist wichtig, dass kraft Artikel 103 des Bergbaugesetzes von 2009 die Verarbeitung von Mineralien als Mehrwert der Mineralien in Indonesien erfolgen muss. In der Begründung dieses Artikels 103 Absatz 1 wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Verarbeitung und Veredelung im Inland u. a. dazu bestimmt ist, a) den Wert des Bergbaus durch seine Rohstoffe zu erhöhen, b) Rohstoffe für die Industrie bereitzustellen, c) Arbeitsplätze zu schaffen und d) das Einkommen des Staates zu erhöhen. Mit anderen Worten verpflichteten diese Bestimmungen alle Nickelerz-Bergbauunternehmen, entweder ihre eigene Nickelverarbeitungs-/Nickelreinigungsanlage zu errichten oder ihr Nickelerz an eine solche inländische Anlage zu verkaufen, um das übergeordnete Ziel zu erreichen, den inländischen Mehrwert des Nickelerzes mittels präferenzieller Maßnahmen zugunsten der nachgelagerten Edelstahlindustrie zu erhöhen. Darüber hinaus sah Art. 170 des Bergbaugesetzes von 2009 eine fünfjährige „Schonfrist“ vor. Die Schonfrist dient dem Ziel, die Bergbauindustrie auf die Pflicht zur Verarbeitung im Inland vorzubereiten und die Unternehmen in die Lage zu versetzen, die zur Aufnahme des Nickelerzangebots erforderlichen Reinigungsanlagen zu bauen.

(318)

Vor dem Hintergrund des Bergbaugesetzes von 2009 und insbesondere der darin enthaltenen Vorschrift zur Verarbeitung im Inland schossen die indonesischen Nickelerzausfuhren in die Höhe, wobei China, wie der folgenden Tabelle zu entnehmen ist, fast die gesamte Menge der Ausfuhren aufnahm.

Tabelle 2

Indonesische Nickelerzausfuhren (in Tonnen)

 

2010

2011

2012

2013

2014

2015

China

14 346 464

36 142 281

43 095 682

58 604 652

3 989 894

0

Ausfuhren insgesamt

17 566 047

40 792 165

48 449 392

64 802 857

4 160 121

0

Quelle: GTA.

(319)

Da das Ziel der indonesischen Regierung, in Indonesien Verarbeitungskapazitäten zu schaffen, nicht erreicht worden war, verbot die indonesische Regierung am 11. Januar 2014 mittels mehrerer Verordnungen die Ausfuhren von Nickelerz aus Indonesien (weitere Einzelheiten zu den Ausfuhrbeschränkungen und Ausfuhrverboten für Nickelerz sind den Erwägungsgründen 405–413 zu entnehmen).

(320)

Im Jahr 2017 lockerte die indonesische Regierung das Ausfuhrverbot etwas und erlaubte die Ausfuhr von Nickelerz mit einem Nickelgehalt von weniger als 1,7 % in bestimmten Mengen. Auf diese Ausfuhren wurde ein Ausfuhrzoll von 10 % erhoben, wobei die Ausführer auch nachweisen mussten, dass der Bau ihrer Verarbeitungsanlage plangemäß verläuft. Der Grund hierfür war, dass Indonesien zu dieser Zeit nicht über die Technologie zur Verarbeitung von Nickelerz mit einem Nickelgehalt von weniger als 1,7 % zu Produkten mit einem Mehrwert verfügte, d. h. solchen, die für Batterien für Elektrofahrzeuge besser geeignet waren als für Stahl (siehe dazu Abschnitt 4.4). Im Jahr 2020 untersagte die indonesische Regierung jedoch die Ausfuhr sämtlicher Nickelerze vollständig. Der Grund für die Wiedereinführung des Verbots für Erz mit geringem Nickelgehalt war, dass die chinesischen Unternehmen planen, Hüttenwerke für diese Art von Nickelerz zu bauen, das zur Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge genutzt werden könnte.

(321)

Im Laufe der Jahre und dank der Vorschrift zur Verarbeitung im Inland und der Ausfuhrbeschränkungen für Nickelerz, die die indonesische Regierung erließ, wurden mehrere Hüttenwerke für Nickelerz gebaut. Der Inlandsbedarf an Nickelerz erhöhte sich auch dank der Maßnahmen der indonesischen Regierung, eine Verlagerung der zuvor in China errichteten Verhüttungskapazitäten nach Indonesien zu bewirken. Wie in Erwägungsgrund 414 erläutert wird, kontrolliert die indonesische Regierung durch die obligatorischen Jahresarbeitspläne und Haushalte die Produktion von Nickelerz. Darüber hinaus hält die indonesische Regierung den Inlandspreis deutlich unter den internationalen Preisen, um die Verhüttungsbetriebe und die Hersteller von nicht rostendem Stahl zu begünstigen.

Tabelle 3

Nickelerz in Indonesien (in Mio. Tonnen)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Produktion

7,81

7,84

20,92

26,0

32,0

61,0

48,0

Ausfuhren

4,16

0

0

4,88

19,7

32,3

0

Quelle: Antwort der indonesischen Regierung auf den Fragebogen und https://www.statista.com/statistics/707267/production-of-nickel-ore-in-indonesia/.

(322)

Die von der indonesischen Regierung initiierte bilaterale Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung, mit dem Ziel der Präferenzbehandlung zur Errichtung und Förderung der Gründung und Entwicklung der indonesischen inländischen Edelstahlindustrie, geht auf die frühen 2000er Jahre zurück. Sie besteht aus einer Reihe bilateraler Verträge zur Festlegung des rechtlichen und politischen Rahmens und führte zur Einführung mehrerer spezifischer Unterstützungsmaßnahmen und präferenzieller Programme, die anfechtbare Subventionen darstellen und Gegenstand dieser Untersuchung sind (siehe die wichtigsten bilateralen Dokumente in Erwägungsgrund 548).

(323)

Die bilaterale Zusammenarbeit fand insbesondere im indonesischen Morowali Industrial Park (im Folgende: „Morowali Park“) statt. Dies ist ein Industriegebiet in der Region Sulawesi, in dem nach dem Beschluss Indonesiens und Chinas die Edelstahlindustrie aufgebaut werden sollte.

(324)

Die für die Umsetzung der bilateralen Zusammenarbeit im Morowali Park zuständige Verwaltungsgesellschaft ist das chinesisch-indonesische Unternehmen IMIP. Dieses Unternehmen nahm seine Geschäftstätigkeit offiziell im Oktober 2013 auf.

4.4.   Bereitstellung von Chromerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

4.4.1.   Der Antrag und die Subventionsregelung

(325)

Der Antragsteller vertrat die Meinung, dass die indonesische Regierung den Nickelerzsektor kontrolliere und dass die Nickelerzpreise in Indonesien aufgrund der Intervention der indonesischen Regierung verzerrt seien. Der im Nickelerz enthaltene Nickel ist der Hauptbestandteil von nicht rostendem Stahl und dessen Hauptpreistreiber. Nach Angaben des Antragstellers sorgte die indonesische Regierung durch ihr Eingreifen in den Nickelerzmarkt dafür, dass der Preis der Rohstoffe für die Herstellung von nicht rostendem Stahl zum Vorteil der ausführenden Hersteller von SSCR in Indonesien erheblich unter dem internationalen Preis liegt.

4.4.2.   Rechtsgrundlage

(326)

Die für Nickelerz geltende Bergbaupolitik wird vom Ministerium für Energie und mineralische Ressourcen (im Folgenden „MEMR“), vertreten durch den Generaldirektor für Mineralien und Kohle (Director General of Mineral and Coal oder DGoMC) gelenkt. Die Ausfuhren von Mineralien werden auch durch das Handelsministerium, vertreten durch den Generaldirektor für Außenhandel, verwaltet.

(327)

Sowohl die Zentralregierung als auch die Regionalregierungen spielen in der Bergbauindustrie eine entscheidende Rolle, indem sie die nationale Bergbaupolitik, Normen, Leitlinien und Kriterien festlegen und über Verfahren für die Genehmigung im Bergbau entscheiden. Darüber hinaus ist die indonesische Regierung aktiv an der Entwicklung, Kontrolle, Bewertung und Konfliktlösung in diesem Sektor beteiligt.

(328)

Die Bergbauindustrie ist in Indonesien stark reguliert. Mit einer Vielzahl von Verordnungen, die ständig geändert und von verschiedenen staatlichen Stellen erlassen werden, wird, wie nachstehend gezeigt, jeder Aspekt des Bergbausektors überwacht und beaufsichtigt. Die Rechtsgrundlage der einschlägigen Regeln und Verordnungen besteht aus:

Gesetz Nr. 27 über den langfristigen nationalen Entwicklungsplan (im Folgenden „RPJPN“) für den Zeitraum 2005–2025,

Gesetz Nr. 4 von 2009 über den Mineral- und Kohlebergbau (im Folgenden „Bergbaugesetz von 2009“), geändert durch Gesetz Nr. 3 von 2020 (im Folgenden „Bergbaugesetz von 2020“),

Regierungsverordnung 55 von 2010 (im Folgenden „GR 55/2010“) über Leitlinien und Aufsicht bei der Durchführung des Managements der Mineralien- und Kohlebergbauwirtschaft,

Regierungsverordnung 23 von 2010 (im Folgenden „GR 23/2010“) in der durch die Regierungsverordnung 24 von 2012 (im Folgenden „GR 24/2012“) geänderten Fassung über die Durchführung von Geschäftstätigkeiten im Mineral- und Kohlebergbau,

Verordnung des Ministeriums für Energie und mineralische Ressourcen (im Folgenden „MEMR“) Nr. 27 von 2013 über Verfahren und die Bestimmung von Aktienveräußerungspreisen und Änderungen von Kapitalinvestitionen im Kohle- und Bergbausektor (im Folgenden „MEMR 27/2013“),

Regierungsverordnung Nr. 1 von 2014 (im Folgenden „GR 1/2014“) zur zweiten Änderung des GR 23/2010 in der durch GR 24/2012 weiter geänderten Fassung betreffend die Durchführung der Geschäftstätigkeiten im Mineralien- und Kohlebergbau,

MEMR-Verordnung Nr. 1/2014 (im Folgenden „MEMR 1/2014“) über die Aufwertung des Mehrwerts von Mineralien durch Mineralienverarbeitung und Veredelung im Inland,

Regierungsverordnung Nr. 77 von 2014 (im Folgenden „GR 77/2014“), dritte Änderung der GR 23/2010,

Regierungsverordnung Nr. 1 von 2017 (im Folgenden „GR 1/2017“), vierte Änderung der GR 23/2010 über den Betrieb von Mineralien und Kohle,

Verordnung des Handelsministeriums (Ministry of Trade oder „MOT“) Nr. 01/M-DAG/PER/1/2017 über Ausfuhrbestimmungen für verarbeitete und veredelte Bergbauerzeugnisse,

MEMR-Verordnung Nr. 5 von 2017 (im Folgenden „MEMR 5/2017“) über wertschöpfende Verbesserungen von Mineralien durch die Verarbeitung und Veredelung von Mineralien im Inland,

MEMR-Verordnung Nr. 7 von 2017 (im Folgenden „MEMR 7/2017“) über das Verfahren zur Bestimmung des Referenzpreises für den Verkauf von Mineralien und Kohlen,

MEMR-Verordnung Nr. 9 von 2017 über die Veräußerungsverfahren und Preisfestsetzungsmechanismen für die Veräußerung von Aktien im Mineralien- und Kohlebergbaugeschäft (im Folgenden „MEMR 9/2017“), geändert durch MEMR 43/2018,

Regierungsverordnung Nr. 48 von 2017 (im Folgenden „GR 48/2017“),

Verordnung des Finanzministeriums (Ministry of Finance oder „MoF“) PMK Nr. 13/PMK.010/2017 und MoF-Verordnung PMK Nr. 164/PMK.010/2018 zur Festlegung der Ausfuhrzollsätze für die verschiedenen Formen verarbeiteter Metallmineralien,

MEMR-Dekret 2946 K/30/MEM/2017 über die Berechnungsformel für die Bestimmung des Referenzpreises für Metalle und Mineralien,

MEMR-Verordnung Nr. 25 von 2018 (im Folgenden „MEMR 25/2018“) über die Mineral- und Kohlebergbauunternehmen (mit der MEMR 5/2017 widerrufen wurde),

MEMR-Verordnung Nr. 26 von 2018 (im Folgenden „MEMR 26/2018“) bezüglich der Umsetzung guter Bergbaupraktiken und der Aufsicht über den Mineralien- und Kohlebergbau,

MEMR-Verordnung Nr. 11 von 2018 (im Folgenden „MEMR 11/2018“) über das Verfahren für die Erteilung von Flächen, die Erteilung von Genehmigungen und die Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit des Mineral- und Kohlebergbaus, ersetzt durch die MEMR-Verordnung Nr. 7 von 2020 (im Folgenden „MEMR 7/2020“) über das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Region (Zuweisung des Bergbaugebiets) und die Berichterstattung über die Geschäftstätigkeiten des Mineral- und Kohlebergbaus,

MEMR-Verordnung Nr. 22 von 2018 (MEMR 22/2018) zur Änderung der MEMR 11/2018 betreffend das Verfahren für die Erteilung von Flächen, die Erteilung von Genehmigungen und die Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit des Mineral- und Kohlebergbaus,

MEMR-Verordnung Nr. 11 von 2019 (im Folgenden „MEMR 11/2019“), zweite Änderung der MEMR 25/2018 über das Mineralien- und Kohlebergbaugeschäft,

MEMR-Verordnung Nr. 7 von 2020 über die Verfahren für Zuteilung der Region (Zuweisung des Bergbaugebiets), die Erteilung von Genehmigungen und die Berichterstattung über die Geschäftstätigkeiten des Mineralien- und Kohlebergbaus (im Folgenden „MEMR 7/2020“),

MEMR-Verordnung Nr. 11 von 2020 (im Folgenden „MEMR 11/2020“) zur dritten Änderung der MEMR-Verordnung Nr. 7/2017 über das Verfahren zur Bestimmung der Referenzpreisfestsetzung für den Verkauf von Metallmineralien und Kohle und

Beschluss des MEMR Nummer 84 K/32/MEM/2020 über die Leitlinie für die Durchführung von Angeboten, Bewertungen und Berechnungen von Aktienveräußerungspreisen im Mineralien- und Kohlebergbau.

4.4.3.   Ergebnisse der Untersuchung

(329)

Zunächst stellte die Kommission fest, dass ein ausführender Hersteller von SSCR das Nickelerz im Inland von verbundenen oder unabhängigen Unternehmen kaufte, um es zu verhütten und zur Herstellung von SSCR-Produkten zu verwenden.

(330)

Die Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ist eine der wichtigsten Maßnahmen, die die indonesische Regierung im Rahmen der Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung eingeführt hat, um die Entwicklung der gesamten industriellen Wertschöpfungskette der Edelstahlindustrie in Indonesien sicherzustellen.

(331)

2007 führte die indonesische Regierung das Gesetz Nr. 27 über den langfristigen nationalen Entwicklungsplan (im Folgenden „RPJPN“) (72) für den Zeitraum 2005–2025 ein. Dieser Entwicklungsplan (RPJPN) wies dem Industriesektor eine Stellung als Wachstumsmotor für die Stärkung der wirtschaftlichen Struktur zu. Dies sollte unter anderem durch den Bergbausektor, einschließlich des Nickelerzbergbaus, unterstützt werden. Die Verbesserung der Wertschöpfung im Primärsektor, einschließlich des Bergbaus, wurde als Hauptziel für die Förderung der lokalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit und die Stärkung der nationalen industriellen Basis hervorgehoben. Die Entwicklung der Wertschöpfungskette durch Produktverarbeitung und Diversifizierung (nachgelagerte Entwicklung), strukturelle Vertiefung (vorgelagerte Entwicklung) und vertikale Integration (vorgelagerte und nachgelagerte Entwicklung) wurde im RPJPN ausdrücklich erwähnt. Die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes sollte sich auf Teilsektoren konzentrieren, die mehrere Kriterien erfüllten, unter anderem die Verarbeitung der natürlichen Ressourcen im Inland und das Potenzial für die Entwicklung der Ausfuhren.

(332)

Wie in den Erwägungsgründen 317 ff. dargelegt, führte die indonesische Regierung im Jahr 2009 das Bergbaugesetz von 2009 ein; dies stand im Einklang mit ihrem Ziel, den Mehrwert der Mineralien in Indonesien zu steigern. Im Zuge der Verfolgung der Ziele des Bergbaugesetzes von 2009 erließ die indonesische Regierung mehrere Durchführungsverordnungen, darunter eine Reihe von Änderungen. Mit dem Bergbaugesetz von 2009 wurde eine Reihe erheblicher regulatorischer Änderungen im System der Lizenzerteilung, der Lizenzgebühren, der ausländischen Beteiligungen und der Rohstoffausfuhren eingeführt. Im Jahr 2020 wurde das Bergbaugesetz von 2009 durch das am 10. Juni 2020 erlassene Bergbaugesetz von 2020 geändert. Dieses neue Gesetz, das für diese Untersuchung nur begrenzt relevant ist, da es am Ende des Untersuchungszeitraums in Kraft trat, bestätigte oder erweiterte bestimmte Anforderungen an Bergbauunternehmen.

(333)

Das Bergbaugesetz von 2009 gewährte sowohl der Zentralregierung als auch den Regionalregierungen je nach Lage des Bergbaugebiets, Herkunft der Lizenz und Art der vom Bergbauunternehmen getätigten Investition Befugnisse zur Erteilung von Lizenzen.

(334)

Mit dem Bergbaugesetz von 2009 wurde ein neues Lizenzierungssystem eingeführt, das die alten Werkverträge (Contracts of Work oder „CoW“) und das lokale Kuasa Pertambangan (im Folgenden „KP“) oder System der Abbaurechte ersetzte. Im Rahmen des neuen Systems gibt es zwei Arten von wirtschaftlich wichtigen Bergbaugenehmigungen:

a.

Eine Lizenz für das Bergbaugeschäft (im Folgenden „IUP“) ist eine Genehmigung für Bergbauunternehmen, die für die Durchführung von Bergbautätigkeiten innerhalb eines bestimmten IUP-Gebiets erforderlich ist; sie ist unterteilt in: i) IUP für Explorationen, die für eine Laufzeit von höchstens acht Jahren für Metallmineralien gilt, und ii) IUP für den Produktionsbetrieb (IUP-OP), die für eine Laufzeit von höchstens 20 Jahren für Metallmineralbergwerke, Bergwerke für spezifizierte Nichtmetallmineralien und Kohlebergwerke gilt und um zwei zusätzliche Laufzeiten von jeweils zehn Jahren verlängert werden kann. Das Bergbaugesetz von 2009 stellt somit sicher, dass Inhaber von Explorationsgenehmigungen auch Produktionsgenehmigungen erhalten.

b.

Die Sonderlizenz für das Bergbaugeschäft (im Folgenden „IUPK“) ist eine spezielle Genehmigung für Bergbauunternehmen, die das MEMR für Gebiete erteilt, die als staatliche Reservegebiete ausgewiesen wurden; sie ist unterteilt in: i) IUPK für Explorationen, die für eine Laufzeit von höchstens acht Jahren für Metallmineralien gilt, und ii) IUPK für den Produktionsbetrieb (IUPK-OP), die für eine Laufzeit von höchstens 20 Jahren für Metallmineralbergwerke gilt. Nach dem Bergbaugesetz von 2009 muss eine IUPK zunächst im Rahmen einer Ausschreibung auf zentraler oder regionaler Ebene staatseigenen Unternehmen angeboten werden. Besteht seitens dieser Parteien kein Interesse, kann die IUPK auch dem privaten Sektor im Rahmen einer Ausschreibung angeboten werden. IUPK werden nur für eine bestimmte Mineralienart ausgestellt; soll im gleichen Gebiet eine andere Mineralienart abgebaut werden, sind gesonderte IUP erforderlich.

(335)

Das Bergbaugesetz von 2009 unterschied nicht zwischen IUP/IUPK für den Produktionsbetrieb mit integriertem Verhüttungs- und Verarbeitungsanlagen und IUP für den Produktionsbetrieb ohne solche integrierten Anlagen. Alle IUP für den Produktionsbetrieb wurden für eine Laufzeit von höchstens 20 Jahren gewährt, die um zwei zusätzliche Laufzeiten von jeweils zehn Jahren verlängert werden konnten.

(336)

Nach den Industrieverordnungen wurde die „Lizenz für den Industriebetrieb“ (im Folgenden „IUI“) allgemein als Hauptlizenz für Industrieunternehmen, die Produkte beliebiger Art herstellten, anerkannt. Die IUI wird vom Industrieministerium ausgestellt und verwaltet. 2013 führte die Zentralregierung durch ministerielle Verordnungen (zuletzt durch die MEMR-Verordnung 7/2020) eine neue Lizenzart ein, nämlich eine IUP für den Produktionsbetrieb auf dem Gebiet der Verarbeitung und Veredelung (Hüttenwerk). Diese Lizenz sieht die Entwicklung und den Betrieb von Hüttenanlagen vor und wird im Rahmen der Befugnisse des MEMR ausgestellt. Somit sind Verarbeitungsunternehmen auf der Grundlage von zwei Lizenzen tätig.

(337)

Das Bergbaugesetz von 2009 sieht auch verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen Inhaber einer IUP, eines IPR (Recht des geistigen Eigentums) oder einer IUPK wegen Verstößen gegen die u. a. in den Artikeln 102 und 103 dargelegten Bestimmungen vor. Diese Verwaltungssanktionen erfolgen in Form von: „a. schriftlichen Verwarnungen, b. der vorübergehenden Aussetzung eines Teils oder sämtlicher Explorations- oder Produktionstätigkeiten und/oder c. der Annullierung der IUP, des IPR oder der IUPK“ (Artikel 151 des Gesetzes). Und schließlich führt das Bergbaugesetz strafrechtliche Sanktionen gegen Unternehmen ein, die gegen die verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes verstoßen, ein; diese können bis zu 10 (zehn) Jahre Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von höchstens 10 000 000 000 IDR (zehn Mrd. Rupiah) umfassen und wegen falscher Berichterstattung über Bergbau- und Verkaufstätigkeiten (siehe Artikel 159) und wegen des Verkaufs oder der Verarbeitung von Mineralien von Unternehmen, die keine gültige Lizenz besitzen (siehe Artikel 161) verhängt werden.

4.4.3.1.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung

(338)

Die Kommission teilte der indonesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Unterstützung für die Stahlindustrie, unter anderem durch die Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung möglicherweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse.

(339)

Die Kommission forderte die indonesische Regierung in ihrem Fragebogen, im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und während des Fernabgleichs auf, bestimmte Informationen über die Lieferanten (d. h. die Bergbauunternehmen) und das Funktionieren des innerstaatlichen Markts für Nickelerz in Indonesien vorzulegen. Zu diesen Auskunftsersuchen gehörten unter anderem Fragen zum rechtlichen und institutionellen Rahmen, zur Organisation des Nickelerzmarktes, zu den Produzenten von Nickelerz in Indonesien, zum Mechanismus für die Festsetzung von Inlands- und Ausfuhrpreisen und Preisen sowie zum Beteiligungsbesitz von Unternehmen.

(340)

Bei der Einleitung ersuchte die Kommission die indonesische Regierung, den Anhang B, der dem Antisubventionsfragebogen (Fragebogen für Nickelerzlieferanten) beigefügt ist, an die zehn größten Hersteller und Händler von Nickelerz sowie sonstige Hersteller und Händler von Nickelerz, die den ausführenden Herstellern Nickelerz bereitstellten, weiterzuleiten. Anhang B bestand aus einem Word-Dokument („Appendix B_Input supplier“), das Lieferanten von Vorleistungen betraf, und einer Excel-Datei („Appendix B – Input suppliers tables“) mit Tabellen der Vorleistungslieferanten. Die indonesische Regierung leitete den spezifischen Fragebogen, der für Lieferanten von Vorleistungen bestimmt war, an bekannte Lieferanten in Indonesien weiter.

(341)

Die Kommission nahm in ihrem an die indonesische Regierung gerichteten Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 4. Oktober 2021 zur Kenntnis, dass sie von keinem der größten indonesischen Nickelerzlieferanten eine Antwort auf Anhang B des Fragebogens erhalten hat. Die verbundenen Nickelerzlieferanten antworteten ebenfalls nicht.

(342)

Infolgedessen erhielt die Kommission trotz der in Erwägungsgrund 378 dargelegten Tatsache, dass es in Indonesien mehr als 290 Nickelerzbergwerke gibt, nur von einem verbundenen Nickelerzhändler (PT. Ekasa Yad Resources), der seine Antwort ohnehin als mit der IRNC Group verbundenes Unternehmen übermittelte, sowie von einem unabhängigen Nickelerzerzeuger (PT GAG Nikel) eine Antwort. In Beantwortung des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen übermittelte die indonesische Regierung nur zwei zusätzliche Antworten für Nickelerzerzeuger (PT Tiran Indonesia und PT Ceria Nugraha Indotama).

(343)

Die Antworten der drei Nickelerzbergwerke wiesen erhebliche Mängel auf. PT GAG Nikel weigerte sich, eine Kopie ihrer Lizenz und der Protokolle der im Untersuchungszeitraum abgehaltenen Gesellschafterversammlungen und Vorstandssitzungen vorzulegen und behauptete, dass diese vertraulich seien.

(344)

PT Ceria Hugraha legte die Satzung und das Wirtschaftszertifikat nur in Bahasa vor. Obwohl mehrere Fassungen der Satzung zur Verfügung gestellt wurden, waren sie alle in Bahasa verfasst und in einem Bildformat, das keine Übersetzung durch einen Computer erlaubte; daher war die Kommission nicht in der Lage, sie zu lesen.

(345)

PT Tiran Indonesia übermittelte nicht einmal eine Antwort auf das Word-Dokument „Appendix B_Input supplier“. Das Unternehmen übermittelte lediglich eine Unternehmenspräsentation auf Indonesisch, einen Entwurf des Jahresabschlusses für 2019 und 2020 und die Excel-Datei „Appendix B – Input suppliers tables“. Das Unternehmen übermittelte weder seine Satzung noch die Lizenz.

(346)

Was das Unternehmen betrifft, für das ein Datenabgleich durchgeführt worden war, PT. GAG Nikel, so übermittelte die indonesische Regierung weder dessen RKAB (obligatorische Jahresarbeitspläne und Haushalte) für 2019 und 2020 noch die vierteljährlichen, halbjährlichen und jährlichen Produktions- und Verkaufsberichte für 2019 und 2020, die dem MEMR vorgelegt worden waren. Nach dem Fernabgleich der GAG Nikel übermittelte die indonesische Regierung die Gründungsurkunde der GAG Nikel, jedoch nur in Bahasa und in einem Format, das keine Übersetzung durch einen Computer erlaubte, sodass die Kommission sie nicht verwenden konnte.

(347)

Schließlich brachte die indonesische Regierung vor, dass die im RKAB festgelegte Produktionsmenge, wie in den Erwägungsgründen 414 bis 424 erläutert, den in den Machbarkeitsstudien angegebenen Mengen entsprechend festgesetzt worden sei. Sie legte jedoch nur wenige Seiten aus den Machbarkeitsstudien und der Umweltverträglichkeitsuntersuchung derjenigen Unternehmen vor, für die sie RKAB übermittelt hatte; diese enthielten einige Zahlen, wobei der auf diese Zahlen bezogene Text ohne weitere Erläuterung geschwärzt war, was darauf hindeutet, dass die indonesische Regierung die Kommission bewusst an einer Beurteilung der Art und Weise hinderte, wie die Bergwerke ihre jährlichen Produktionsmengen festsetzten.

(348)

Darüber hinaus stellte die Kommission im Zusammenhang mit dem Gesamtverbrauch von Nickelerz auf dem indonesischen Markt Diskrepanzen fest. Die Kommission konnte diese Daten nicht mit den Nickelerzkäufen der ausführenden SSCR-Hersteller in Übereinstimmung bringen. Die indonesische Regierung legte zudem keine Statistiken über die indonesischen Inlandspreise für Nickelerz vor, obgleich sie nach den geltenden Rechtsvorschriften diese Informationen erfasst.

(349)

Nachdem sie das Schreiben zur möglichen Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung (im Folgenden „Schreiben nach Artikel 28“) erhalten hatte, interpretierte die indonesische Regierung das Schreiben nach Artikel 28 als Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und übermittelte mehrere zusätzliche Unterlagen der GAG Nikel, wie z. B. die RKAB für 2019 und 2020 der GAG Nikel, den Antrag/Bericht zur Einholung der RKAB für 2019 und 2020 sowie die vierteljährlichen Produktions- und Verkaufsberichte von Nickel für 2019 und 2020 insgesamt. All diese Dokumente waren nur in Bahasa. Die indonesische Regierung übermittelte für Antam auch eine Antwort auf Anhang B.

(350)

Angesichts der sehr späten Einreichung dieser Unterlagen und der Tatsache, dass sie nicht in englischer Sprache vorgelegt wurden, und in Anbetracht der Tatsache, dass der rechtliche Kontext das Verfahren nach Artikel 28 und kein Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen war, sowie in Anbetracht dessen, dass die Kommission ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, diese Informationen zu überprüfen und um Klarstellungen zu diesen Unterlagen zu bitten, konnten sie in der Untersuchung nicht verwendet werden. Daher beschloss die Kommission, diese Informationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Grundverordnung unberücksichtigt zu lassen und stattdessen die verfügbaren Informationen heranzuziehen.

(351)

Bezüglich der unstimmigen Daten zum Nickelerzverbrauch in Indonesien bestand die indonesische Regierung darauf, dass diese Daten korrekt seien, und erklärte, dass sie sich auf die von der IRNC Group verbrauchte Menge an Nickelerz stütze, da sie der einzige Hersteller von nicht rostendem Stahl sei, der Nickelerz als Vorleistung einsetze. Es sei darauf hingewiesen, dass die indonesische Regierung aufgefordert wurde, den Gesamtverbrauch an Nickelerz in Indonesien zu übermitteln, nicht nur den Verbrauch von Nickelerz durch die Hersteller von nicht rostendem Stahl. Dennoch stimmen, wie in dem an die indonesische Regierung gerichteten Schreiben nach Artikel 28 hervorgehoben wird, diese Daten nicht mit den abgeglichenen Daten über die Nickelerzkäufe der IRNC Group überein.

(352)

Im Gegensatz zu der Aussage der indonesischen Regierung, dass sie keine Aufzeichnungen über Nickelerzpreise in Indonesien besitze, geht aus den von GAG Nikel eingereichten Quartalsberichten und dem RKAB-Antrag etwas anderes hervor. In diesen Unterlagen meldete GAG Nikel der indonesischen Regierung sämtliche Verkäufe von Nickelerz nach einzelnen Transaktionen und offenbarte der indonesischen Regierung somit die Verkaufsmenge, die Verkaufspreise für Nickelerz sowie die Namen ihrer Kunden.

(353)

Da keine ausreichende Bereitschaft zur Mitarbeit bestand, konnte die Kommission nicht alle Informationen sammeln, die sie für ihre Feststellungen in dieser Untersuchung benötigte. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Nickelbergwerke zur Mitarbeit war es der Kommission auch nicht möglich, zusätzliche Unterlagen zu sammeln und weitere Informationen anzufordern, insbesondere zu Lizenzverträgen zwischen den Bergwerken und der indonesischen Regierung, einschließlich der diesen zugrundeliegenden Bedingungen, Lizenzgebühren und Verweise auf den rechtlichen Kontext, der sie regelt. Hinsichtlich der mutmaßlichen Bereitstellung von Nickelerz durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt hat die indonesische Regierung folglich nicht die notwendigen Informationen und Beweise zur Verfügung gestellt, die die Kommission in ihrem Fragebogen und während des Fernabgleichs angefordert hatte.

(354)

Da von der indonesischen Regierung keine gegenteiligen Informationen übermittelt worden waren, stützte sich die Kommission für ihre Feststellungen zu diesen Aspekten der Untersuchung nach Artikel 28 der Grundverordnung zum Teil auf die verfügbaren Informationen.

(355)

In der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung erläuterte die indonesische Regierung, dass sie die Satzung von GAG Nikel als Teil der Gründungsurkunde übermittelt habe, die mit Schreiben vom 19. November 2021 zur Verfügung gestellt worden sei. Die Kommission bestätigte, dass die Satzung Teil der Gründungsurkunde ist. Die Kommission merkte jedoch an, dass diese Übermittlung zu einem sehr späten Zeitpunkt der Untersuchung erfolgt ist und, wichtiger noch, dass die Satzung nur in Bahasa zur Verfügung gestellt wurde. Aus diesem Grund konnte die Kommission sie nicht verwenden.

(356)

Die indonesische Regierung erklärte darüber hinaus, dass die Übersetzung der Satzung von PT. Ceria Hugraha Zeit erfordere. Jedenfalls trug die indonesische Regierung vor, dass die Kommission keine Übersetzung sämtlicher Unterlagen ins Englische verlangt habe und dass so gesehen das Fehlen von Übersetzungen die Untersuchung nicht behindern sollte. Was das Dateiformat betrifft, so behauptete die indonesische Regierung, dass es nicht genau benannt worden wäre.

(357)

Die Kommission merkte an, dass es in den Anweisungen zum Antisubventionsfragebogen, dem der Anhang für Vorleistungslieferanten beigefügt war, klar und deutlich heißt: „bitte stellen Sie eine englische Übersetzung für sämtliche Unterlagen und alles Quellenmaterial zur Verfügung, die/das Sie zur Beantwortung dieses Fragebogens übermitteln“. Darüber hinaus wurde der indonesischen Regierung der Antisubventionsfragebogen am 18. Mai 2021 zugesandt, sodass der indonesischen Regierung mehr als ausreichend Zeit für die Übersetzung der Satzung der PT. Ceria Hugraha zur Verfügung stand. Was das Dateiformat betrifft, so machte die Kommission in Erwägungsgrund 344 die Anmerkung zum Format des Dokuments, weil es keine rechnergestützte Übersetzung zuließ; somit konnte das Dokument nicht genutzt werden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(358)

Hinsichtlich der RKAB erinnerte die indonesische Regierung daran, dass sie diese als Anhänge zum Schreiben vom 8. Dezember 2021 übermittelt hatte. Die Kommission erinnerte daran, dass die indonesische Regierung im Schreiben vom 19. November 2021 (dem Termin, an dem die Frist für die Übermittlung der Anlagen zum Fernabgleich durch die indonesische Regierung ablief), die Kommission davon unterrichtet hatte, dass GAG Nikel beschlossen hätte, die RKAB nicht vorzulegen. Das Schreiben vom 8. Dezember 2021 war in Beantwortung des Schreibens nach Artikel 28 übersandt worden. Die Kommission merkte an, dass dieses Datum bezüglich der Untersuchung viel zu spät gewesen war, um noch neue Dokumente berücksichtigen zu können. Noch wichtiger ist, dass sich das Verfahren nach Artikel 28 und die Stellungnahmen, die die interessierten Parteien einreichen können, auf die Nichtübermittlung von Informationen beziehen und von den Parteien nicht als Gelegenheit genutzt werden können, neue Informationen vorzulegen, die in der vorhergehenden Phase der Untersuchung oder im Rahmen des Verfahrens zur Anforderung noch fehlender Informationen hätten vorgelegt werden müssen. Die Kommission wies diesen Einwand daher zurück.

(359)

Die indonesische Regierung erläuterte ferner, dass sie den Text, der sich nicht auf Daten zum Produktionsvolumen bezog, geschwärzt habe, um das Lesen des Textes zu vereinfachen.

(360)

Die Kommission merkte an, dass die indonesische Regierung aufgefordert worden war, vollständige Unterlagen vorzulegen und keinen Teil des Textes zu schwärzen. Die Kommission hätte für eine ordnungsgemäße Bewertung sämtlicher in den RKAB enthaltener Informationen Zugang zum gesamten Text haben müssen, um ihre Feststellungen treffen zu können. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(361)

Hinsichtlich der statistischen Daten zum Verbrauch trug die indonesische Regierung vor, dass die Kommission, weil sie das Stichprobenverfahren einsetzte, die nationalen Verbrauchsdaten nicht mit dem von IRNC erworbenen Nickelerz in Übereinstimmung bringen konnte. Die Kommission betonte und stellte klar, dass die Menge des von IRNC erworbenen Nickelerzes bedeutend höher war als die von der indonesischen Regierung gemeldeten Daten zum nationalen Verbrauch. Aus diesem Grund scheinen die von der indonesischen Regierung übermittelten Daten die nationale Erzeugung von Nickelerz erheblich zu unterschätzen. Die indonesische Regierung hatte keine Fakten zur Widerlegung dieser Feststellungen übermittelt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(362)

Die indonesische Regierung erläuterte ferner, dass sie zu dem Zeitpunkt, als die Frist abgelaufen war, immer noch versucht habe, Informationen und Daten bereitzustellen, da die Kommission in dem Schreiben nach Artikel 28 erklärt habe, dass sie die Anwendung des Artikels 28 in Erwägung ziehe. Die indonesische Regierung trug vor, dass sie und GAG Nikel nicht genug Zeit zur Übersetzung der Unterlagen gehabt hätten und dass die Kommission während des Fernabgleichs nicht auf die Notwendigkeit der Übersetzung der Unterlagen ins Englische hingewiesen habe. Hinsichtlich der Übersetzung wies die Kommission auf die Anweisungen im Fragebogen hin und erinnerte daran, dass sie nicht jedes Mal, wenn ein Dokument angefordert wird, wiederholen müsse, dass das Dokument übersetzt werden muss. Die nicht erfolgte Bereitstellung von Informationen in englischer Sprache kann aufgrund der Unmöglichkeit, die eingereichten Unterlagen zu nutzen, zur Anwendung verfügbarer Informationen führen. Die Kommission erinnerte daran, dass die indonesische Regierung weder einen Antrag auf Fristverlängerung noch Hinweise übermittelt hatte, dass an den Unterlagen, die später durch die Antwort auf das Schreiben nach Artikel 28 vorgelegt wurden, gearbeitet würde. Darüber hinaus erinnerte die Kommission daran, dass die indonesische Regierung an einer Reihe von Ausgleichszolluntersuchungen beteiligt war und ihr daher durchaus bekannt war, dass bei solchen Untersuchungen die Unterlagen in englischer Sprache eingereicht werden müssen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(363)

Die indonesische Regierung wiederholte den Inhalt ihres Schreibens vom 8. Dezember 2021 bezüglich der Frage der Daten zum indonesischen Nickelerzverbrauch und erklärte, dass sie Daten zum Nickelerzverbrauch für die Hersteller von nicht rostendem Stahl übermittelt habe. Wie in Erwägungsgrund 361 bereits erläutert, wies die Kommission erneut darauf hin, dass die indonesische Regierung aufgefordert worden war, den Gesamtverbrauch an Nickelerz in Indonesien zu übermitteln, nicht nur den Verbrauch von Nickelerz durch die Hersteller von nicht rostendem Stahl.

(364)

Die indonesische Regierung brachte auch vor, dass sie und die Bergbauunternehmen sich nie geweigert hätten, Nachweise über staatliche Beteiligungen sowie Kontroll- und Entscheidungsprozesse vorzulegen. Die indonesische Regierung räumte ein, dass Antam den Anteilseigner der GAG Nikel übernommen habe, wies aber darauf hin, dass GAG Nikel nach wie vor als ausländisches Unternehmen gelistet sei; dies sei bereits während des Fernabgleichs erläutert worden.

(365)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass aus der Antwort auf den Fragebogen kein Beleg dafür hervorging, dass der Mehrheitseigner von GAG Nikel in staatlichem Eigentum stand; dies wurde erst im Verlauf des Fernabgleichs erwähnt. Darüber hinaus ist der Umstand, dass GAG Nikel als ausländisches Unternehmen gelistet ist, unerheblich für dessen Eigenschaft als staatliches Eigentum. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(366)

Die indonesische Regierung erklärte ferner, dass PT. Vale nicht auf der Liste der zehn größten Vorleistungshersteller stehe, weil sie den Fragebogen für Lieferanten von Vorleistungen nur an die Vorleistungslieferanten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller weitergeleitet habe. Daher sei in der zur Verfügung gestellte Liste der zehn größten Vorleistungshersteller PT. Vale nicht enthalten.

(367)

Die Kommission erinnerte daran, dass die indonesische Regierung in den Anweisungen im Fragebogen bezüglich der Liste der zehn größten Vorleistungshersteller deutlich aufgefordert worden war, „eine Liste mit den folgenden Angaben zu den zehn größten Herstellern jeder dieser Vorleistungen vorzulegen“. In den Anweisungen befand sich kein Hinweis auf die Lieferung von Vorleistungen an die ausführenden Hersteller und folglich hätte die Liste die insgesamt zehn größten Vorleistungshersteller in Indonesien enthalten müssen.

(368)

Abschließend wurden alle Vorbringen zurückgewiesen. Die Kommission merkte an, dass keine dieser Stellungnahmen allein oder gemeinsam in der Lage gewesen wären, die somit bestätigten Feststellungen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit oder andere Aspekte der Untersuchung rückgängig zu machen.

4.4.3.2.   Analyse

(369)

Zur Feststellung des Vorliegens einer anfechtbaren Subvention müssen nach Artikel 3 und 4 der Grundverordnung drei Elemente vorliegen: a) eine finanzielle Beihilfe der indonesischen Regierung, die über eine öffentliche Körperschaft und/oder mittels Betrauung oder Anweisung privater Einrichtungen zur Bereitstellung des Nickelerzes im Inland geleistet wird; b) ein Vorteil für den Empfänger und c) Spezifität.

4.4.3.2.1.   Finanzielle Beihilfe

(370)

Hinsichtlich des ersten Elements prüfte die Kommission, ob die von der indonesischen Regierung getroffenen Maßnahmen zu einer finanziellen Beihilfe führten, die in Form einer regierungsseitigen Bereitstellung von Nickelerz für die SSCR ausführenden indonesischen Hersteller zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt mittels einer öffentlichen Körperschaft oder mittels Betrauung oder Anweisung privater Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgte.

i)   Als öffentliche Körperschaften handelnde Bergbauunternehmen

(371)

In der Untersuchung wurde zunächst geprüft, ob die indonesische Regierung den Herstellern von nicht rostendem Stahl über Bergbauunternehmen, die als „öffentliche Körperschaft“ handelten, Nickelerz bereitstellte. Die einschlägige rechtliche Norm und deren Auslegung für diese Bewertung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung ergibt sich aus der WTO-Rechtsprechung zum Begriff „öffentliche Körperschaft“, die in den Erwägungsgründen 225 bis 232 erläutert wurde.

(372)

Zusammenfassend ist festzustellen: ob Bergbauunternehmen in Indonesien „öffentliche Körperschaften“ sind, sollte anhand einer Betrachtung der Hauptmerkmale und Funktionen dieser Unternehmen und ihrer Beziehung zur indonesischen Regierung geprüft werden.

Hauptmerkmale und Funktionen der Bergbauunternehmen in Indonesien

(373)

Die indonesische Regierung hat einen regulatorischen Mechanismus geschaffen, der Nickelerz-Bergbauunternehmen die Befugnis zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben verleiht.

(374)

Abbau und Bewirtschaftung von Mineralien in Indonesien sind von einer Beschaffenheit, die in Indonesien als staatlich eingestuft wird. In dieser Hinsicht wird in Artikel 33 Absatz 3 der Verfassung von 1945 bestätigt, dass die Erde, das Wasser und der Reichtum der in der Erde lagernden natürlichen Ressourcen unter der Kontrolle des Staates stehen und für den größtmöglichen Wohlstand der Gemeinschaft genutzt werden sollen. Wie in der Präambel des Bergbaugesetzes von 2009 ausgeführt wird, „muss die Bewirtschaftung dieser Ressourcen der Kontrolle des Staates unterliegen, damit in dem Bestreben, auf gerechte Weise Wohlstand und Reichtum für die Gemeinschaft zu erreichen, echter Mehrwert für die nationale Wirtschaft geschaffen wird“. Somit handelt es sich bei allen Mineralien in Indonesien um öffentliche natürliche Ressourcen, die vom Staat kontrolliert und genutzt werden.

(375)

Die indonesische Regierung entscheidet anhand mehrerer Gesetze und Verordnungen, welches Unternehmen die Erlaubnis zum Abbau von Nickel erhält und wo es dies tun darf (d. h. Bergbaugebiete). Bergbauunternehmen müssen über eine Lizenz verfügen, damit sie Nickelerz abbauen können. Die indonesische Regierung legt auch die Menge an Nickelerz fest, die Bergbauunternehmen abbauen können. Nach Artikel 5 Absatz 3 des Bergbaugesetzes von 2009 verfügt die indonesische Regierung „über die Befugnis, in jeder Provinz die jährliche Produktionsmenge jedes Rohstoffes zu bestimmen“. Ebenso kann die indonesische Regierung nach Artikel 5 Absätze 1 und 5 des Bergbaugesetzes von 2009 im nationalen Interesse die Produktion und Ausfuhr von Mineralien kontrollieren. Die indonesische Regierung schreibt den Bergbauunternehmen darüber hinaus die Steigerung des Mehrwerts der Mineralien vor, indem sie die weitere Verarbeitung und Veredelung des Nickelerzes verlangt und festlegt, an wen die Bergbauunternehmen das Nickelerz für die Zwecke einer solchen Weiterverarbeitung verkaufen dürfen (Artikel 102–104 des Bergbaugesetzes von 2009). In Artikel 119 des Bergbaugesetzes von 2009 ist ferner vorgesehen, dass die Lizenz „von dem Minister, dem Gouverneur, dem Landrat/Bürgermeister dessen jeweiligen Befugnissen entsprechend widerrufen werden kann, wenn: a. der Inhaber der [Lizenz] seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die bereits in der [Lizenz] und den Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind“.

(376)

Folglich ist an den in Indonesien herrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie in den Erwägungsgründen 396 bis 400 näher ausgeführt, zu erkennen, dass die Nickel abbauenden Bergbauunternehmen bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben eng mit der Regierung verbunden sind. Insbesondere besteht der Zweck der häufig im Staatseigentum stehenden Bergbauunternehmen darin, die indonesische Politik hinsichtlich der Art und Weise, wie die natürlichen Ressourcen zu bewirtschaften sind umzusetzen, damit sie der nationalen Entwicklung dienen und zu ihr beitragen.

Beziehungen zur indonesischen Regierung: Eigentumsverhältnisse und formale Indizien für die Kontrolle durch die indonesische Regierung

(377)

Zunächst holte die Kommission Informationen über das staatliche Eigentum sowie andere formale Indizien für die staatliche Kontrolle in den staatseigenen Nickelerzbergwerken ein. Zu diesem Zweck musste sich die Kommission gemäß Artikel 28 der Grundverordnung fast ausschließlich auf die verfügbaren Informationen stützen, da sich die indonesische Regierung und die Nickelbergwerke weigerten, Belege für die Eigentumsverhältnisse, die Kontrolle und den Entscheidungsfindungsprozess vorzulegen, der dazu führte, dass Nickelerz, wie in den Erwägungsgründen 338 bis 354 dargelegt, zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt wurde.

(378)

Die indonesische Regierung gab an, dass es im Untersuchungszeitraum mehr als 290 Nickelerzerzeuger in Indonesien gab. Die indonesische Regierung übermittelte eine Aufstellung der zehn größten Nickelerzerzeuger jener Zeit und führte aus, dass nur einer von ihnen Staatseigentum war, nämlich Antam. Die indonesische Regierung erklärte ferner, dass zwischen ihr und den als privat eingestuften Unternehmen keine Beteiligung, Kontrolle oder Beziehung bestehe. Darüber hinaus trug die indonesische Regierung vor, dass kein Staatsbediensteter Mitglied des Vorstands von PT Aneka Tambang sei. Es sei darauf hingewiesen, dass Antam, wie in Erwägungsgrund 340 angegeben, innerhalb der Frist keine Antwort auf Anlage B übermittelte. Die indonesische Regierung übermittelte für Antam eine Antwort auf Anhang B, nachdem sie, wie in Erwägungsgrund 349 aufgeführt, von der Anwendung des Artikels 28 in Kenntnis gesetzt worden war; daher war kein Datenabgleich mehr möglich.

(379)

Darüber hinaus gab die indonesische Regierung an, dass 6 % bzw. 4 % der heimischen Nickelgewinnung in den Jahren 2019 und 2020 von staatseigenen Unternehmen stammten.

(380)

In dem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen forderte die Kommission die indonesische Regierung auf, den Marktanteil jedes einzelnen der zehn größten Nickelerzerzeuger vorzulegen oder, falls diese nicht verfügbar sind, deren jeweilige Umsätze zu nennen. In Beantwortung dieser Frage übermittelte die indonesische Regierung tatsächlich eine weitere Aufstellung der zehn größten Nickelerzunternehmen, die auf den jeweiligen Nickelerzgewinnungsmengen in den Jahren 2019 und 2020 basierte. Insgesamt machten diese Unternehmen 37 % bzw. 42 % der gesamten Inlandsgewinnung aus. In den beiden Aufstellungen der zehn größten Nickelerzerzeuger gab es nur bei zwei Erzeugern eine Überschneidung.

(381)

Im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen forderte die Kommission die indonesische Regierung ferner auf, die Gesellschafterstruktur der in der Fragebogenantwort genannten zehn größten Nickelerzerzeuger zu übermitteln. Die Kommission forderte die indonesische Regierung ferner auf, die Gesellschafterstruktur der zehn Nickelerzerzeuger, die sie als Großlieferanten von IRNC genannt hatte, zu übermitteln.

(382)

Die indonesische Regierung antwortete, dass abgesehen von Antam, das ein börsennotiertes Unternehmen sei, die anderen Unternehmen nicht an der indonesischen Börse notiert seien und sie daher die Informationen bezüglich ihrer Gesellschafterstruktur nicht einholen könne. Darüber hinaus übermittelte die indonesische Regierung Angaben zur Gesellschafterstruktur von zwei Unternehmen aus der zweiten Aufstellung der zehn größte Nickelerzerzeuger, aus denen hervorging, dass sich diese beiden Unternehmen in Privateigentum befanden. Auch für die von der Kommission bereitgestellte Aufstellung von Unternehmen übermittelte die indonesische Regierung die Gesellschafterstruktur von sechs Unternehmen, zu denen angegeben wurde, dass sie private Unternehmen seien. Zum Schluss gab die indonesische Regierung an, dass der einzige ausführende Hersteller, der Nickelerz in Indonesien kaufte, nur Nickelerz von privaten Lieferanten lieferte.

(383)

Die Untersuchung ergab, dass die Aussage der indonesischen Regierung, dass ihr keine Informationen über die Gesellschafterstruktur der Nickelbergbauunternehmen zur Verfügung stünden, sachlich unzutreffend ist. Die Kommission stellte im Gegenteil fest, dass die indonesische Regierung die Eigentumsverhältnisse von Bergbauunternehmen genau überwacht. Zum einen muss ein Unternehmen, wenn es eine Bergbaulizenz (beispielsweise eine IUP oder IUPK) beantragt, den jeweiligen indonesischen Behörden Angaben zur Gesellschafterstruktur vorlegen, da gewisse Beschränkungen für ausländische Beteiligungen bestehen. Nach der GR 77/2014 (73) sind für Explorations-IUP und -IUPK bis zu 75 % ausländische Beteiligungen möglich. Ausländische Beteiligungsanteile an IUP/IUPK beginnen bei 49 % und steigen dann schrittweise auf 60 %, wenn der Betrieb Verarbeitungs-/oder Veredelungstätigkeiten einschließt, und weiter auf 70 %, wenn der Betrieb untertage erfolgt. Zweitens benötigt die indonesische Regierung die Angaben zur Gesellschafterstruktur auch, um die in den Erwägungsgründen 425 bis 433 erläuterte Veräußerungspflicht gemäß dem Bergbaugesetz von 2009, wie es in der GR 1/2017 und der MEMR 9/2017 (in der durch die MEMR 43/2018 geänderten Fassung) angewandt wird, umsetzen kann. Und schließlich hat die indonesische Regierung seit der Verabschiedung des Bergbaugesetzes von 2009 mehrere Verordnungen erlassen, die für den Wechsel von Gesellschaftern und Vorstandsmitgliedern in Bergbauunternehmen die Genehmigung der Zentral- oder Regionalregierung vorschreiben. Die MEMR 27/2013 war die erste Verordnung, mit der Genehmigungsanforderungen für den Wechsel von Gesellschaftern und Vorstandsmitgliedern bei IUP-Inhabern eingeführt wurden. Im Wesentlichen schrieb diese Verordnung für den Wechsel von Gesellschaftern und Vorstandsmitgliedern in Bergbauunternehmen, die im Besitz einer IUP waren, die Genehmigung des Ministeriums für Energie und mineralische Ressourcen (MEMR) oder der Leiter der Regionalregierungen (abhängig von deren jeweiliger Befugnis) vor. Die jüngste diesbezügliche Verordnung ist die GR 48/2017. (74) Darüber hinaus war die Gesellschafterstruktur der GAG Nikel Bestandteil des Antrags/Berichts zur Einholung des RKAB für GAG Nikel, den die indonesische Regierung als Reaktion auf die Anwendung des Artikels 28 (siehe Erwägungsgrund 349) vorlegte. Folglich muss ein Bergbauunternehmen jedes Jahr, wenn es den obligatorischen Jahresarbeitsplan und Haushalt (RKAB) beantragt, als Teil des hierfür eingereichten Informationspakets dem MEMR Angaben zu seiner Gesellschafterstruktur vorlegen. Aus diesem Grund musste die Kommission auf der Grundlage von Artikel 28 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen zurückzugreifen, um die durch die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der indonesischen Regierung im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse und die Kontrolle der Bergbauunternehmen entstandenen Lücken zu füllen.

(384)

Zunächst prüfte die Kommission die sehr begrenzten Informationen über die Eigentumsverhältnisse und Kontrolle von Bergbauunternehmen, die im Laufe der Untersuchung vorgelegt worden waren. In der Antwort der PT GAG Nikel auf Anhang B wurde erklärt, dass Antam Minderheitsgesellschafter und die Mehrheit der Anteile im Besitz eines anderen Unternehmens sei. Die indonesische Regierung legte in ihrer Fragebogenantwort keine spezifischen Informationen über den öffentlichen Charakter der Gesellschafter dieses Unternehmens vor. Den öffentlichen Quellen zufolge, die die Kommission fand (75), stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei dem eigentlichen Gesellschafter dieses Unternehmens tatsächlich um die indonesische Regierung handelte, die die alleinige Eigentümerschaft innehatte. Dies wurde anschließend während des Fernabgleichs für die PT GAG Nikel bestätigt. Infolgedessen war klar, dass die indonesische Regierung keine vollständigen und korrekten Angaben zu den tatsächlichen, letztendlichen Eigentumsverhältnissen dieses Unternehmens übermittelt hatte.

(385)

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass PT Vale von der indonesischen Regierung nicht in die Aufstellung der größten Nickelerzbergwerke Indonesiens aufgenommen wurde. Legt man öffentlich zugängliche Informationen zugrunde, baute PT Vale im Jahr 2019 jedoch rund 4,2 Mio. Tonnen (76) Nickelerz ab; dies ist mehr als die Menge, die das von der indonesischen Regierung gemeldete, größte Nickelerzbergwerk 2019 abbaute. Darüber hinaus besitzt der Staat über PT Indonesia Asahan Aluminium (Inalum) (77) auch einen Anteil von 20 % an PT Vale Indonesia (78). Die indonesische Regierung wurde 2020 im Rahmen der von der indonesischen Regierung verlangten Veräußerung von Anteilen durch in ausländischem Eigentum stehende Unternehmen Gesellschafterin der PT Vale. Außerdem erklärte die indonesische Regierung in ihrer Antwort auf das Schreiben nach Artikel 28, dass PT Vale kein staatseigenes Unternehmen sei (verschwieg aber den Anteil von 20 %, den der indonesische Staat an PT Vale hält) und dass das Unternehmen kein Nickelerz gewinne und verkaufe, sondern Nickelmasse. PT Vale ist zwar tatsächlich ein Hersteller von Nickelmasse, besitzt aber auch eine Nickelerzmine in Indonesien (79) und baut Nickelerz für den Eigenverbrauch ab.

(386)

Dies zeigt, dass die indonesische Regierung unzutreffende Informationen über die größten Nickelbergwerke und -lieferanten übermittelte und sich darüber hinaus bei ihren Angaben in der Fragebogenantwort und der Antwort auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und ihren Erläuterungen während des Fernabgleichs selbst widersprach. Darüber hinaus legte die indonesische Regierung, wie in Erwägungsgrund 351 erläutert, nicht nur für den Nickelerzverbrauch unzuverlässige Daten vor, auch die Angaben zur Produktionsmenge von Nickelerz sind unzuverlässig, weil die indonesische Regierung die Gewinnung von Nickelerz für den Eigenverbrauch nicht einschloss. Diese eklatanten Unstimmigkeiten werfen Zweifel an der Genauigkeit und der Zuverlässigkeit der indonesischen Regierung bei diesen Aspekten der Untersuchung auf.

(387)

Um angesichts der von der indonesischen Regierung zur Verfügung gestellten begrenzten und inkohärenten Informationen die erheblichen Lücken hinsichtlich des staatlichen Eigentums und der Ausübung von Kontrolle bei den Bergbauunternehmen für Nickelerz zu schließen, führte die Kommission auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen Recherchen durch. Leider waren nur wenige Informationen über die Eigentumsverhältnisse und die Kontrolle der Bergbauunternehmen, einschließlich der großen Unternehmen, öffentlich zugänglich. Diese Recherchen ergaben jedoch, dass der Staat neben Anteilen an Antam (80) über Antam auch Anteile an PT GAG Nikel und PT WEDA Bay Nickel (81) hält, obgleich die indonesische Regierung vorbrachte, dass ihre keine Angaben über die Gesellschafterstruktur von PT WEDA Bay Nickel vorlägen.

(388)

Darüber hinaus ergaben die Recherchen der Kommission, dass ein anderes staatseigenes Unternehmen, PT Timah TbK, sein Nickelbergbaugeschäft durch seine Tochtergesellschaft PT Tim Nikel Sejahtera in Südostsulawesi betreibt. (82) Gesellschafter von PT Tonia Mitra Sejahtera, einem der von der indonesischen Regierung genannten Unternehmen, ist das indonesische Handelsministerium.

(389)

Anschließend berechnete die Kommission auf der Grundlage der von der indonesischen Regierung im Rahmen der Untersuchung übermittelten Prozentsätze der Inlandsproduktion den Anteil der staatseigenen Unternehmen. Selbst unter Berücksichtigung der öffentlichen Informationen, die für die im Vergleich zur Gesamtzahl der von der indonesischen Regierung gemeldeten Bergbauunternehmen (mehr als 290) sehr begrenzten Zahl von Unternehmen (fünf) verfügbar waren, konnte der Schluss gezogen werden, dass der Anteil der staatseigenen Unternehmen an der Gesamtproduktion im Jahr 2020 mehr als 27 % betrug (83) (die Anteile von PT Vale und PT Tim Nikel Sejahtera waren in den von der indonesischen Regierung zur Verfügung gestellten Informationen nicht enthalten). Dies allein stellt bereits einen beträchtlichen Marktanteil staatseigener Unternehmen dar, wobei dieser Wert als zu niedrig eingeschätzt anzusehen ist, weil es sehr wahrscheinlich ist, dass sich unter den zahllosen anderen Bergbauunternehmen, für die keine öffentlichen Informationen zur Verfügung standen, weitere staatseigene Unternehmen befinden. Die Kommission konnte daher auf der Grundlage von Artikel 28 den Schluss ziehen, dass ein größerer Anteil Nickelerz gewinnender Bergbauunternehmen tatsächlich in staatlichem Eigentum stand. In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 425 bis 434 erläuterten Veräußerungsverpflichtung kann dieser Prozentsatz nur steigen.

(390)

Die Kommission musste sich aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der indonesischen Regierung auch in Bezug auf die Verwaltung und Kontrolle der Bergbauunternehmen auf ihre eigene Recherche stützen. Wiederum waren Informationen nur in begrenztem Umfang öffentlich zugänglich. Im Hinblick auf Antam stellte die Kommission anhand der Jahresberichte fest, dass sich der Verwaltungsrat aus fünf Mitgliedern zusammensetzt und der Vorstand aus vier Mitgliedern besteht. Scheinbar hält die indonesische Regierung unmittelbar nur Anteile der Serie A mit „Dwiwarna Ownership“ an Antam. Alle anderen Gesellschafter halten Anteile der Serie B. Die Dwiwarna-Gesellschafter/Bevollmächtigten haben das ausschließliche Recht, Vorstandsmitglieder und den Aufsichtsrat zu ernennen. 2018 wurden zwei der fünf Mitglieder des Aufsichtsrats und drei der vier Mitglieder des Vorstands auf Vorschlag der indonesischen Regierung und ihres „Bevollmächtigten“ entlassen und ersetzt. In ähnlicher Weise wurde 2019 der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorstandsvorsitzende sowie weitere zwei Vorstandsmitglieder auf Vorschlag der indonesischen Regierung und ihres „Bevollmächtigen“ entlassen und ersetzt. Darüber hinaus ist der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats ein ehemaliges Mitglied der Streitkräfte, ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats gehört aktuell dem staatlichen Nachrichtendienst an und ein weiteres Mitglied ist Beamter am MEMR. Nur zwei der fünf Aufsichtsratsmitglieder verfügen über die Eigenschaft eines „unabhängigen Aufsichtsrats“. Und schließlich war ein Mitglied des Aufsichtsrats früher bei GAG Nikel beschäftigt, ein weiteres ist ein ehemaliger Angestellter von Inalum und ein weiteres Mitglied war früher ebenfalls bei einem anderen staatseigenen Unternehmen beschäftigt. Lediglich ein Mitglied des Aufsichtsrats kommt aus der freien Wirtschaft.

(391)

Darüber hinaus setzt sich der Aufsichtsrat der GAG Nikel aus zwei Mitgliedern zusammen, während der Vorstand laut der Antwort GAG Nikels auf den Fragebogen aus zwei oder, ausweislich des Jahresberichts 2020 von Antam, aus drei Mitgliedern besteht. Ein derzeitiges Mitglied des Aufsichtsrats der GAG Nikel ist der ehemalige Direktor der Abteilung für Mineral- und Kohleeinnahmen des MEMR, während der frühere Aufsichtsratsvorsitzende ein Angestellter von Antam war (nicht ab dem 20. Juni 2020). Die derzeitige Vorstandsvorsitzende der GAG Nikel und ein weiteres Vorstandsmitglied sind Mitarbeiter von Antam und das dritte Vorstandsmitglied ist ein Angestellter von Inalum.

(392)

Der Vorstand von PT Vale setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen und der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der derzeitige stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats ist der derzeitige Direktor der strategischen Dienste von Inalum. (84) Ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats ist der ehemalige indonesische Minister für Kommunikation und Information und stellvertretender Hauptgeschäftsführer des indonesischen staatlichen Elektrizitätsunternehmens PT. PLN. Bei einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrats handelt es sich um den ehemaligen Generaldirektor des MEMR, ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Antam und derzeitigen Assistenten des Ministers für Metall, Erdgas und natürliche Ressourcen.

(393)

Ausgehend von den vorliegenden Informationen und ihren eigenen Recherchen, die aufgrund der in vielen Bereichen gezeigten mangelnden Bereitschaft der indonesischen Regierung zur Mitarbeit erforderlich geworden waren, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Bergbauunternehmen, auf die ein beträchtlicher Umfang der Nickelerzgewinnung entfällt, vollständig oder teilweise in staatlichem Eigentum stehen und außerdem in enger Beziehung mit der indonesischen Regierung staatlich verwaltet und/oder kontrolliert werden.

Hoheitliche Gewalt und Ausübung einer bedeutsamen Kontrolle durch die indonesische Regierung

(394)

Die Kommission prüfte neben dem staatlichen Eigentum und den formalen Verbindungen zwischen dem Staat und den Bergbauunternehmen, ob die Bergbauunternehmen hoheitliche Gewalt besitzen und ob sie diese Gewalt bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausüben.

(395)

Die Untersuchung bestätigte, dass sämtliche Bergbauunternehmen, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, einer Reihe von seitens der Regierung vorgeschriebenen Maßnahmen bezüglich der Bereitstellung von Nickelerz unterliegen und diese durchführen müssen, nämlich (1) der Pflicht zur Verarbeitung im Inland (domestic processing obligation oder DPO), (2) Ausfuhrbeschränkungen und/oder Ausfuhrverboten, (3) einem obligatorischen Jahresarbeitsplan und Haushalt (im Folgenden „RKAB“), (4) Veräußerungspflichten, (5) einem obligatorischen Preisbildungsmechanismus. Diese Verpflichtungen sind ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Bergbauunternehmen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

(396)

Als maßgeblichem Hintergrund für all diese Maßnahmen erinnert die Kommission daran, dass die Mineralien nach Artikel 4 des Bergbaugesetzes von 2009 vom Staat kontrolliert werden. Darüber hinaus besteht das Hauptziel des Bergbaugesetzes von 2009 darin, den Mehrwert der Nickelerzvorkommen für die indonesische Wirtschaft zu maximieren. Zu diesem Zweck ist in den Rechtsvorschriften die staatliche Kontrolle der Mineralien- und Kohlebergbautätigkeiten vorgesehen. In Artikel 2 Absatz 2 heißt es: „Die staatliche Kontrolle von Mineralien und Kohle laut Absatz 1 erfolgt durch die Zentralregierung und/oder die Regionalregierungen“. Darüber hinaus kann die indonesische Regierung eine Mineralienpolitik vorgeben, die inländischen Interessen insbesondere durch die Kontrolle der Produktion und der Ausfuhren Vorrang einräumt. In Artikel 5 Absatz 2 heißt es: „Die in Absatz 1 genannten nationalen Interessen können durch die Kontrolle der Produktion und der Ausfuhr wahrgenommen werden“. Die indonesische Regierung ist befugt, für jeden Rohstoff und jede Provinz die Jahresproduktion festzulegen. In Artikel 5 Absatz 3 heißt es: „Bei der Ausübung der Kontrolle gemäß Absatz 2 ist die Regierung befugt, für jeden Rohstoff und jede Provinz die Jahresproduktion festzulegen.“ Nach Artikel 144 überwacht die indonesische Regierung das Management des Bergbaugeschäfts engmaschig. Zur Umsetzung dieses Artikels erließ die indonesische Regierung die GR 55/2010 über Leitlinien und Aufsicht bei der Durchführung des Managements der Bergbauwirtschaft. Artikel 22 sieht vor, dass sich die Aufsicht der indonesischen Regierung unter anderem auf „die Verwirklichung von Produktion und Verkäufen unter Einschluss von Güte, Menge und Preis von Mineralien und Kohle“ bezieht.

(397)

Darüber hinaus hat die indonesische Regierung als Maßnahme zur Umsetzung des Bergbaugesetzes von 2009 die GR 23/2010 erlassen, die durch die GR 24/2012 geändert wurde. Auf der Grundlage des Artikel 89 Absatz 1 „kontrolliert der Minister die Gewinnung von Mineralien und Kohle durch die Inhaber von Bergbaugenehmigungen für die Mineral- und Kohlegewinnung sowie die Inhaber von besonderen Bergbaugenehmigungen für die Mineral- und Kohlegewinnung“; in Artikel 89 Absatz 2 heißt es: „Die Kontrolle der Mineralien- und Kohlegewinnung gemäß Absatz 1 zielt darauf ab, a. die Umweltanforderungen zu erfüllen; b. Mineral- und Kohleressourcen zu erhalten; c. die Mineralien- und Kohlepreise zu kontrollieren.“ Nach Artikel 90 Absatz 1 bestimmt darüber hinaus „der Minister ... die nationale Menge der Mineralien- und Kohlegewinnung auf Ebene der Provinzen“ und nach Artikel 90 Absatz 2 kann der „Minister ... die Befugnis zur Bestimmung der Menge der Mineralien- und Kohlegewinnung für die betreffenden Bezirke/Städte an die Gouverneure übertragen.“ Des Weiteren wird in Artikel 84 bestimmt, dass „(1) die Inhaber von Bergbaugenehmigungen für die Mineral- und Kohlegewinnung und die Inhaber von besonderen Bergbaugenehmigungen für die Mineral- und Kohlegewinnung dem inländischen Bedarf an Mineralien und Kohle Vorrang einräumen müssen. (2) Der Minister legt den heimischen Bedarf an Mineralien und Kohle gemäß Absatz 1 fest; dieser umfasst den Bedarf der verarbeitenden Wirtschaftszweige und der direkten Verwendung im Inland.“

(398)

Zur Kontrolle der Produktion kommt die Kontrolle der Inlandsverkäufe und der Mineralienpreise hinzu. Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung ermächtigt den Minister, „die Verkäufe von Mineralien und Kohle, die Inhaber von Bergbaugenehmigungen für die Mineral- und Kohlegewinnung und Inhaber von besonderen Bergbaugenehmigungen für die Mineral- und Kohlegewinnung tätigen, zu kontrollieren“. Darüber hinaus heißt es in Artikel 92 Absatz 2: „Die Kontrolle des Verkaufs von Mineralien oder Kohle gemäß Absatz 1 zielt darauf ab, a. der Erfüllung des inländischen Bedarfs an Mineralien und Kohle Vorrang einzuräumen und b. die Mineralien- und Kohlepreise zu stabilisieren.“

(399)

Neben der Produktionsmenge unterwirft die indonesische Regierung alle Verkaufsgeschäfte auf dem Inlandsmarkt einer strengen Überwachung. In Artikel 10 der MEMR 7/2017 heißt es: „Inhaber von IUP für die Gewinnung von Metallmineralien, IUP für die Kohlegewinnung, IUPK für die Gewinnung von Metallmineralien und IUPK für die Kohlegewinnung müssen dem Minister über den Generaldirektor oder Gouverneur – deren jeweiliger Befugnis entsprechend – alle Verträge über den Verkauf von Metallmineralien oder Kohle vorlegen.“ Darüber hinaus heißt es in Artikel 11: „(1) Inhaber von IUP für die Gewinnung von Metallmineralien, IUP für die Kohlegewinnung, IUPK für die Gewinnung von Metallmineralien und IUPK für die Kohlegewinnung haben dem Minister über den Generaldirektor oder Gouverneur – deren jeweiliger Befugnis entsprechend – jeden Monat spätestens 5 (fünf) Kalendertage nach dem Ende eines jeden Monats Berichte über die Durchführung der Verkaufstätigkeiten für Metallmineralien oder Kohle vorzulegen. (2) Der Bericht über die Verkäufe von Metallmineralien oder Kohle gemäß Absatz 1 enthält mindestens den Verkaufspreis, die Verkaufsmenge, die Güte der verkauften Metallmineralien oder Kohle, den Verkaufsort und das Land oder die Region des Verkaufs.“

(400)

Diese Maßnahmen zeigen bereits, wie stark die Zentralregierung unter anderem im Hinblick auf die Produktions- und Verkaufsziele, Preiskontrollen und die einseitige Ausrichtung zugunsten des Inlandsbedarf an in Indonesien abgebauten Mineralien in den Bergbausektor, einschließlich des Nickelerzbergbaus, eingriff und diesen kontrollierte. Es handelt sich hier nicht um einen reinen Rechtsrahmen für die Bergbauwirtschaft, sondern einen Rahmen, in dem Bergbauunternehmen Befugnisse erhalten, die ihnen die Entwicklung staatlicher Funktionen bezüglich der Vermarktung von und Versorgung mit Bergbauerzeugnisses ermöglichte, um die maßgeblichen Ziele der Regierung zu erreichen. Die folgenden, speziell auf den Nickelerzsektor ausgerichteten Maßnahmen zeigen weiter, wie die indonesische Regierung ihre Befugnis und Kontrolle hinsichtlich der Bergbauunternehmen ausübt.

Pflicht zur Verarbeitung im Inland

(401)

Nach Art. 102 des Bergbaugesetzes von 2009 sind „die Inhaber von IUP und IUPK verpflichtet, den Wertzuwachs der Mineralien- und/oder Kohleressourcen bei der Umsetzung der Erschließung, Verarbeitung, Veredelung sowie Gewinnung von Mineralien und Kohle zu steigern“. Außerdem ist nach Art. 103 Abs. 1 „Der Inhaber einer IUP und IUPK für den Gewinnungsbetrieb verpflichtet, Verarbeitungs- und Veredelungsarbeiten an inländischen Bergbauerzeugnissen durchzuführen“; und nach Artikel 103 Absatz 2 „kann der Inhaber einer IUP oder IUPK laut Absatz 1 die Bergbauerzeugnisse anderer IUP- und IUPK-Inhaber verarbeiten und veredeln“.

(402)

Die Verpflichtung zur Verarbeitung und Veredelung im Inland soll u. a. a) den Wert des Bergbaus durch seine Rohstoffe erhöhen, b) Rohstoffe für die Industrie bereitstellen, c) Arbeitsplätze schaffen und d) das Einkommen des Staates erhöhen. Mit anderen Worten wurden sämtliche Nickelerzbergbauunternehmen durch diese Bestimmungen dazu verpflichtet, entweder ihre eigenen Anlagen zur Verarbeitung bzw. Veredelung des Nickels zu errichten oder ihr Erzeugnis an eine solche inländische Anlage zu verkaufen.

(403)

Darüber hinaus sah Art. 170 des Bergbaugesetzes von 2009 eine fünfjährige „Schonfrist“ vor: „Der Inhaber eines Werkvertrags, ... der bereits mit der Erzeugung begonnen hat, muss spätestens 5 (fünf) Jahre nach Erlass dieses Gesetzes mit der Veredelung gemäß Artikel 103 Absatz 1 beginnen.“ Artikel 112 Absatz 4 der GR 23/2010 in der durch GR 24/2012 geänderten Fassung bestätigte, dass Inhaber einer Lizenz für das Bergbaugeschäft spätestens fünf Jahre nach dem Erlass des Bergbaugesetzes von 2009 die Verarbeitung und Veredelung im Inland durchführen müssen. „Bergbauberechtigungen, regionale Bergbaugenehmigungen und Kleinbergbaugenehmigungen, die im Rahmen von vor der Veröffentlichung dieser Regierungsverordnung gewährt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig und müssen: ... (c) Verarbeitung und/oder Veredelung/Verhüttung im Inland spätestens 5 (fünf) Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nummer 4 von 2009 über den Mineralien- und Kohlebergbau durchführen“.

(404)

Diese Verpflichtungen zeigen, dass Bergbauunternehmen nicht frei sind, ihre Produktions- und Verarbeitungstätigkeiten nach geschäftlichen Erwägungen zu organisieren. Vielmehr müssen sie diesen Verpflichtungen zur Gewinnung und Verarbeitung des Erzes im Inland nachkommen, um den Mehrwert in Indonesien zu erhöhen. Sie verfügen daher über hoheitliche Gewalt und führen infolgedessen staatlich angeordnete Tätigkeiten aus.

Ausfuhrbeschränkungen

(405)

Am 11. Januar 2014 veröffentlichte die indonesische Regierung die GR 1/2014, mit der Artikel 112 der GR 24/2012 geändert und ein neuer Artikel 112C eingefügt wurde. Die wichtigste Änderung von Artikel 112 bestand in der Streichung von Artikel 112 Absatz 4 Buchstabe c in der GR 23/2010, wonach der Inhaber einer Lizenz für das Bergbaugeschäft (IUP) oder einer Lizenz für den Kleinbergbau (IPR) innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Bergbaugesetzes von 2009 die Verarbeitung und Veredelung von Mineralien im Inland durchführen musste, da die Frist abgelaufen war. Die wichtigsten Bestimmungen in diesem zusätzlichen Artikel 112C waren: (1) Inhaber von Werkverträgen gemäß Artikel 170 des Bergbaugesetzes von 2009 müssen ihre Bergbauerzeugnisse im Inland veredeln und (2) Inhaber von bergbaulichen Betriebs- und Erzeugungslizenzen (IUPOP) gemäß Artikel 112 Absatz 4 Buchstabe a dieser Verordnung müssen ihre Bergbauerzeugnisse im Inland verarbeiten und veredeln (85).

(406)

Am selben Tag wurde MEMR 1/2014 (86) als Durchführungsverordnung zur GR 1/2014 erlassen. MEMR 1/2014 enthält Leitlinien für den Grad der Verarbeitung oder Veredelung, der vor der Ausfuhr erfüllt werden muss. In der MEMR 1/2014 wurden die 11 Metallmineralien festgelegt, deren Ausfuhr ab Januar 2014 verboten war. Sechs Metalle, einschließlich Nickel, konnten nur in verarbeiteter Form ausgeführt werden.

(407)

Um die Auswirkungen des Ausfuhrverbots für unverarbeitete oder ungenügend verarbeitete Mineralien auf die Bergwerke und die Ausfuhreinnahmen des Landes abzumildern, erließ die indonesische Regierung die GR 1/2017, die Bergbauunternehmen gestattete, vorbehaltlich der in Durchführungsverordnungen festgelegten Bedingungen die Ausfuhren teilverarbeiteter Erzeugnisse und bestimmter Arten von Erzen über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. Januar 2017 fortzusetzen. In Artikel 4 MOT 01/M-DAG/PER/1/2017 heißt es: „Die in Anhang III aufgeführten Bergbauerzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 dürfen nur unter folgenden Bedingungen ausgeführt werden: a. ein Unternehmen, das eine IUP für den Nickelgewinnungsbetrieb oder eine IUPK für den Nickelgewinnungsbetrieb besitzt: 1. hat Nickel mit einem Gehalt von < 1,7 % (weniger als eins Komma sieben Prozent) in mindestens 30 % (dreißig Prozent) der gesamten Vorleistungskapazität der in seinem Besitz befindlichen Nickelverarbeitungs- und Nickelveredelungsanlage verwendet und hat 2. eine Veredelungsanlage selbständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Parteien errichtet oder errichtet diese gerade.“

(408)

Auf der Grundlage der MEMR 25/2018 bestanden spezifische Regeln, die für Metallminerale mit bestimmten Kriterien (d. h. Nickel mit einem Gehalt von < 1,7 %) galten. In Artikel 46 Absatz 1 heißt es: „Inhaber einer Lizenz für das Bergbaugeschäft (IUP), Gewinnungsbetrieb, oder einer Sonderlizenz für das Bergbaugeschäft (IUPK), Gewinnungsbetrieb, können den Verkauf von Nickel mit einem Reinheitsgrad von < 1,7 % (weniger als eins Komma sieben Prozent) oder von gereinigtem Bauxit mit einem Reinheitsgrad von Al2O3 >= 42 % (mehr als oder gleich zweiundvierzig Prozent) ins Ausland in den spezifischen Mengen durchführen, indem sie den Zollsatz/das HS (Harmonisiertes System) den Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen entsprechend spätesten ab dem 11. Januar 2022 verwenden.“ In Artikel 46 Absatz 2 heißt es: „Die Verkäufe von Nickel mit einem Reinheitsgrad von < 1,7 % (weniger als eins Komma sieben Prozent) oder von gereinigtem Bauxit mit einem Reinheitsgrad von Al2O3 >= 42 % (mehr als oder gleich zweiundvierzig Prozent) gemäß Absatz 1 werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt: a. Besitz oder Errichtung einer Veredelungsanlage und b. Zahlung des Ausfuhrzolls im Einklang mit den Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen.“ Es war zulässig, die Veredelungs-/Verhüttungsanlage entweder allein oder gemeinsam mit anderen Parteien zu errichten.

(409)

Die Ausfuhr dieser Erzeugnisse konnte nur nach einem Untersuchungsverfahren durch einen Gutachter und nach Erteilung der Generaldirektion für Außenhandel (Directorate General of Foreign Trade oder „DGoFT“) im Anschluss an eine Empfehlung des MEMR durchgeführt werden. Ziel der Untersuchung war es, sicherzustellen, dass die Bergbauerzeugnisse die Mindestanforderungen an die Verarbeitung und/oder Veredelung erfüllen.

(410)

Im Februar 2017 erließ der Finanzminister (im Folgenden „MoF“) die PMK Nr. 13/PMK.010/2017 (87) (in der später durch die MoF-Verordnung PMK Nr. 164/PMK.010/2018 geänderten Fassung), in der die Ausfuhrzollsätze für die verschiedenen Formen von verarbeiteten Metallmineralien festgelegt wurden. Für Nickelerz mit einer Konzentration < 1,7 % Ni betrug die Ausfuhrsteuer 10 %.

(411)

Gemäß MEMR 11/2019 wurde das Verbot der Ausfuhr von Nickelerz mit einem Gehalt von weniger als 1,7 % Ni auf den 31. Dezember 2019 verkürzt. Alle vom MEMR für die Ausfuhr von Nickelerz mit einem Gehalt von weniger als 1,7 % Ni vor der dem Erlass der MEMR 11/2019 abgegebenen Ausfuhrempfehlungen blieben gültig. Diese Empfehlung lief jedoch am 31. Dezember 2019 aus. Die MEMR 11/2019 trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Das MEMR konnte noch bis zum 31. Dezember 2019 Ausfuhrempfehlungen für Nickelerz mit einem Gehalt von weniger als 1,7 % Ni abgeben.

(412)

Daher dürfen ab dem 1. Januar 2020 alle Arten von Nickelerz nicht mehr ausgeführt werden.

(413)

Diese Ausfuhrbeschränkungen und das Ausfuhrverbot für Nickelerz beschränken die Freiheit der Bergbauunternehmen, Nickelerz an Käufer zu verkaufen, die den weltweit höchsten Preis anbieten. Die betroffenen Unternehmen können nur auf dem indonesischen Markt zum Nutzen der nachgelagerten Wirtschaftszweige, vor allem der Edelstahlindustrie, Verkäufe tätigen, obwohl die Nickelerzressourcen weltweit knapp sind und Indonesien ein sehr großer Erzeuger ist. Diese Beschränkungen haben eine sehr begrenzte Zahl inländischer Abnehmer als Verwenderindustrie und gedrückte Inlandspreise für Nickelerz zur Folge. Dies zeigt erneut, dass Bergbauunternehmen –weit davon entfernt, freie Marktteilnehmer zu sein – „öffentliche Körperschaften“ sind, die effektiv hoheitliche Tätigkeiten ausüben.

Jährliche Arbeitspläne und Haushalte (RKAB)

(414)

Nach Artikel 101 der GR 23/2010 in der durch GR 24/2012 geänderten Fassung müssen „Inhaber von Bergbaugenehmigungen und Inhaber von besonderen Bergbaugenehmigungen alle im Rahmen von Explorations- und Gewinnungsarbeiten erfassten Daten beim zuständigen Minister, bei den zuständigen Gouverneuren oder bei den zuständigen Landräten/Bürgermeistern einreichen.“ Des Weiteren sind nach Artikel 103 „Berichte im Sinne von Artikel 101 Fortschrittsberichte über die Arbeiten innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens und einer vorgegebenen Tätigkeit, die von Inhabern von Bergbaugenehmigungen für die Exploration, Inhabern besonderer Bergbaugenehmigungen für die Exploration sowie von Inhabern von Bergbaugenehmigungen für den Gewinnungsbetrieb und Inhabern von besonderen Bergbaugenehmigungen für den Gewinnungsbetrieb vorgelegt werden.“ Darüber hinaus sind „Jährliche Arbeitspläne und Haushalte (RKAB) im Sinne des Artikels 101 dem zuständigen Minister sowie den zuständigen Gouverneuren oder Landräten/Bürgermeistern spätestens 45 (fünfundvierzig) Arbeitstage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres vorzulegen“.

(415)

MEMR 11/2018 (88) (in der durch MEMR 22/2018 und MEMR 51/2018 geänderten Fassung) definiert den jährlichen RKAB als „jährlichen Arbeits- und Haushaltsplan im Bereich des Mineral- und Kohlebergbaus, der die Aspekte Wirtschaft, Technik und Umwelt abdeckt“. MEMR 11/2018 verpflichtet Inhaber von Bergbaubetriebslizenzen, den jährlichen RKAB zu erstellen und dem zur Erteilung der Genehmigung befugten Minister oder Gouverneur zu übermitteln (Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b). Abgesehen davon, dass die MEMR 11/2018 eine solche Verpflichtung vorschreibt, untersagt sie Inhabern einer Bergbaubetriebslizenz, vor der Genehmigung ihres jährlichen RKAB Bau-, Bergbau-, Verarbeitungs- und/oder Veredelungstätigkeiten sowie Beförderungs- oder Verkaufstätigkeiten durchzuführen.

(416)

Der jährliche RKAB muss von Inhabern einer Bergbaubetriebslizenz und von Inhabern einer besonderen Bergbaubetriebslizenz mindestens 90 Kalendertage, spätestens aber 45 Kalendertage vor Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden, wozu auch die Einholung der Zustimmung für den jährlichen RKAB gehört.

(417)

Die Generaldirektion Mineralien und Kohle (Directorate General of Minerals and Coal oder „DGoMC“) nimmt im Namen des MEMR oder Gouverneurs eine Bewertung des jährlichen RKAB vor und übermittelt in höchstens 14 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der jährliche RKAB vollständig und ordnungsgemäß eingegangen ist, die Zustimmung oder eine Antwort auf den jährlichen RKAB. IUP-Inhaber sind verpflichtet, die überarbeitete Fassung des jährlichen RKAB, die der Antwort der DGoMC Rechnung tragen muss, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der DGoMC vorzulegen. Die DGoMC erteilt die Zustimmung zur überarbeiteten Fassung des jährlichen RKAB in höchstens 14 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der jährliche RKAB vollständig und ordnungsgemäß eingegangen ist. Inhaber von IUP und IUPK für die Exploration, IUP-OP, IUPK-OP oder IUP-OP, die speziell für die Verarbeitung und/oder Veredelung bestimmt sind, können eine Änderung des jährlichen RKAB im laufenden Jahr beantragen, falls sich ihre Produktionskapazität ändern sollte. Der Antrag auf Änderung des jährlichen RKAB ist einzureichen, nachdem der IUP-Inhaber seinen zweiten Quartalsbericht vorgelegt hat; wobei er spätestens am 31. Juli des laufenden Jahres vorzulegen ist. Die Inhaber von IUP-OP und IUPK-OP müssen geänderte Fassungen ihrer Berichte über die Machbarkeitsstudie einreichen, wenn sich die technischen, wirtschaftlichen oder ökologischen Variablen entsprechend den Bestimmungen der geltenden Vorschriften ändern. Inhaber von IUP und IUPK für die Exploration, IUP-OP, IUPK-OP oder IUP-OP, die speziell für die Verarbeitung und/oder Veredelung bestimmt sind, müssen Änderungen an der Nutzung ihrer Bergbau-Dienstleistungsunternehmen im laufenden Jahr melden.

(418)

MEMR 11/2018 wurde aufgehoben und durch MEMR 7/2020 (89) ersetzt. MEMR 7/2020 enthält in Bezug auf die Pflicht, einen jährlichen RKAB zu führen, ähnliche Bestimmungen wie MEMR 11/2018.

(419)

Im Verlauf der Untersuchung legte die indonesische Regierung vier RKAB für Nickelerzbergwerke vor. Die Kommission stellte fest, dass ein RKAB ausführliche quantitative, qualitative und finanzielle Informationen über die Explorationstätigkeit, Ressourcen und Vorkommen, Bergbaubetriebe, Verarbeitungs- und Veredelungsmengen, Vermarkung und Beförderung auf Ausfuhr- und Inlandsmärkten, Umwelt, Sicherheit, Arbeitskräfte sowie geschätzte Finanzdaten (Verkäufe, Lizenzgebühren, Einkommen, Einkommensteuer) enthält.

(420)

Leider hat die indonesische Regierung keine konkreten Machbarkeitsstudien vorgelegt und vermieden, Diskussionen darüber zu führen, wie die Produktionsziele für die einzelnen Unternehmen festgelegt werden, und wie die indonesische Regierung anschließend die tatsächlich erreichte Produktion für den von der Machbarkeitsstudie abgedeckten Zeitraum überwacht und tätig wird. Aufgrund der mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit bei diesem wichtigen Gesichtspunkt musste sich die Kommission auf der Grundlage von Artikel 28 der Grundverordnung auf Schlussfolgerungen stützen.

(421)

Die indonesische Regierung übermittelte die Menge des im Zeitraum von 2017 bis 2020 in Indonesien erzeugten Nickelerzes sowie den Inlandsverbrauch von Nickelerz in demselben Zeitraum. Diese Daten zeigten, dass zwischen der erzeugten und der im Inland verbrauchten Menge an Nickelerz eine erhebliche Diskrepanz bestand. Darüber hinaus konnte die von der indonesischen Regierung übermittelte Menge des Inlandsverbrauchs an Nickelerz nicht mit der Menge der von IRNC getätigten Nickelerzkäufe, die im Zuge des Fernabgleichs überprüft worden waren, in Einklang gebracht werden, was darauf hinzudeuten scheint, dass die indonesische Regierung bezüglich des Nickelerzverbrauchs fehlerhafte Angaben übermittelte.

(422)

Darüber hinaus ist anzumerken, dass in der MEMR 11/2018 zusätzlich zu der in den Erwägungsgründen 414 bis 419 erläuterten Pflicht zur Einreichung des jährlichen RKAB die Inhaber von IUP auch verpflichtet sind, drei weitere Berichte vorzulegen: a) einen regelmäßigen Bericht, b) einen Abschlussbericht und c) einen Sonderbericht mit unterschiedlichen Anforderungsniveaus, die sich nach der Art des IUP-Inhabers richten. Zu den Arten der zu übermittelnden Informationen zählen auch Informationen über die Produktions- und Verkaufstätigkeiten, die IUP-Inhaber vorlegen müssen.

(423)

Während des Fernabgleichs bestätigte die GAG Nikel, dass sie vierteljährlich, halbjährlich und jährlich die erzeugte Menge sowie die Menge und den Wert der Nickelerzverkäufe meldet. Die Kommission forderte das Unternehmen auf, diese Berichte für den Untersuchungszeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Kommission räumte der indonesischen Regierung für die Übermittlung dieser Informationen mehrere Tage nach dem Ende des Fernabgleichs ein. Die indonesische Regierung übermittelte diese Daten jedoch erst, nachdem die Kommission die indonesische Regierung über die Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung (siehe Erwägungsgrund 349) unterrichtet hatte.

(424)

Die Regeln für den RKAB weisen auf einen weiteren Aspekt der bedeutsamen, strengen Kontrolle hin, die die indonesische Regierung jedes Jahr insbesondere hinsichtlich der Produktionsziele jedes einzelnen Bergbauunternehmens ausübt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass infolge dieser Vorschriften über RKAB die wichtigsten Merkmale und Funktionen der Bergbauunternehmen darin bestehen, im Einklang mit dem Ziel der Regierung, die nachgelagerte Edelstahlindustrie zu unterstützen, Nickelerz zu liefern. Der Grad der Gemeinsamkeit oder Überschneidung zwischen den wesentlichen Merkmalen der Bergbauunternehmen und den Zielen und Funktionen der indonesischen Regierung im Mineraliensektor zeigt, dass die Bergbauunternehmen hoheitliche Gewalt besitzen, ausüben oder ihnen diese verliehen worden ist.

Veräußerungsverpflichtung

(425)

Nach dem Bergbaugesetz von 2009 sind in ausländischem Eigentum stehende Bergbauunternehmen verpflichtet, ihre Anteile an indonesische Parteien zu veräußern, um inländische Investitionen im Bergbausektor zu fördern. Das Bergbaugesetz von 2009 schweigt zur Höhe der Beteiligung, die veräußert werden muss, und überließ es der Zentralregierung, dies in einschlägigen Durchführungsverordnungen näher zu regeln.

(426)

Seit der Veröffentlichung des Bergbaugesetzes von 2009 hat die Zentralregierung den Mindestprozentsatz für die Veräußerungspflicht schrittweise geändert. Derzeit beträgt der geltende, in der vierten Änderung zur GR 23/2010 aus dem Jahr 2017 (GR 1/2017) (90) und der MEMR 9/2017 (91) (in der durch die MEMR 43/2018 (92) geänderten Fassung) angewandte Mindestprozentsatz für die Veräußerungspflicht 51 %.

(427)

Nach Artikel 97 müssen die „Inhaber von Bergbaulizenzen und die Inhaber von besonderen Bergbaulizenzen im Geltungsbereich ausländischer Investitionen nach 5 (fünf) Produktionsjahren ihre Anteile stufenweise in der Weise veräußern, dass sich im zehnten Jahr mindestens 51 % (einundfünfzig Prozent) ihrer Anteile im Eigentum indonesischer Teilnehmer befinden.“ Des Weiteren „haben Anteilsveräußerungen im Sinne von Absatz 1 an indonesische Teilnehmer zu erfolgen, zu denen die Zentralregierung, die Provinzregierungen oder die Regierungen der Bezirke/Städte, Unternehmen im Eigentum der Zentralregierung, Unternehmen im Eigentum der Regionalregierungen oder nationale Privatunternehmen zählen“.

(428)

Die im Eigentum der ausländischen Investoren befindlichen Anteile können nur dann an indonesische Privatunternehmen veräußert werden, wenn die Zentralregierung, die Provinzregierungen oder die Regierungen der Bezirke/Städte, Unternehmen im Eigentum der Zentralregierung, Unternehmen im Eigentum der Regionalregierungen oder nationale Privatunternehmen den Kauf der Anteile zuvor abgelehnt haben. Die Veräußerung kann entweder direkt oder indirekt durch die Ausgabe neuer Anteile und/oder durch die Übertragung oder den Verkauf bestehender Anteile erfolgen. Es sei darauf hingewiesen, dass Verhüttungsunternehmen im Gegensatz zu Bergbauunternehmen keiner Veräußerungspflicht unterliegen.

(429)

In der MEMR 9/2017 wird festgelegt, dass der Veräußerungspreis von Anteilen auf dem üblichen Marktwert beruht und dass der Wert der Mineralienvorkommen zum Zeitpunkt der Durchführung der Veräußerung nicht berücksichtigt wird. Diese Bestimmung über den Veräußerungspreis von Anteilen wurde durch die MEMR 43/2018 geändert, die besagt, dass im üblichen Marktwert die Mineralien- oder Kohlevorkommen nicht berücksichtigt werden sollen; hiervon ausgenommen sind diejenigen Vorkommen die innerhalb der Laufzeit von IUP-OP oder IUPK-OP abgebaut werden können. Darüber hinaus erfolgt die Berechnung des üblichen Marktwerts nach der Methode des abgezinsten Cashflows, wobei der wirtschaftliche Nutzen innerhalb des Durchführungszeitraums der Veräußerung bis zum Ende des IUP-OP oder des IUPK-OP und/oder Marktdaten-Benchmarking herangezogen wird.

(430)

Auf der Grundlage der MEMR 9/2017 nähme der regulierte Veräußerungspreis für Anteile folgende Form an: a. Höchstpreis, der der Zentralregierung, der Provinzregierung oder der Regierung von Landkreis/Kommune anzubieten ist, oder b. Mindestpreis, der einem im Eigentum der Zentralregierung stehenden Unternehmen (im Folgenden „BUMN“), einem im Eigentum der Regionalregierung stehenden Unternehmen (im Folgendem „BUMD“) oder einem nationalen privaten Unternehmen anzubieten ist.

(431)

Mit PerMen 43/2018 wurde die oben genannte Bestimmung geändert und festgelegt, dass der regulierte Veräußerungspreis für Anteile folgende Form annehmen soll: a. Höchstpreis, der der Zentralregierung, der Provinzregierung oder der Regierung von Landkreis/Kommune einem BUMN, einem BUMD oder einer Zweckgesellschaft, die die Zentralregierung über das MEMR gemeinsam mit der Provinzregierung oder der Regierung von Landkreis/Kommune einem BUMN und/oder BUMD gegründet oder ernannt hat, anzubieten ist, oder b. Mindestpreis, der einem nationalen privaten Unternehmen im Wege eines Angebots zu nennen ist.

(432)

Die Regierung kann (über den MEMR) einen unabhängigen Gutachter zur Bewertung des Veräußerungspreises der Anteile einsetzen. Für den Fall, dass keine Einigung über den Veräußerungspreis für die Anteile erzielt werden kann, sah die MEMR 9/2017 vor, dass die veräußerten Anteile auf der Grundlage des Veräußerungspreises für die Anteile angeboten werden, der anhand der von der Regierung vorgenommenen Bewertung berechnet wurde. Diese Bestimmung wurde nun in der MEMR 43/2018 gestrichen.

(433)

Das Bergbaugesetz von 2020 behielt die Verpflichtung zur Veräußerung ausländischer Eigentumsrechte aufrecht und sah insbesondere vor, dass ausländische Investoren eine solche Zahl an Anteilen veräußern müssen, dass sichergestellt wird, dass mindestens 51 % der gesamten Anteile am Unternehmen von indonesischen Investoren gehalten werden. Diese Mindestveräußerungspflicht steht im Einklang mit den derzeitigen, im Rahmen der GR 23/2010 geltenden Veräußerungspflichten. Was den zeitlichen Ablauf und die Verfahren für eine solche Veräußerung anbelangt, so sieht das Bergbaugesetz von 2020 vor, dass diese Angelegenheiten durch die einschlägigen Regierungsverordnungen (derzeit GR 23/2010) geregelt werden, wonach der Veräußerungsvorgang nach dem 5. Jahrestag des Produktionsbeginns des Bergwerks beginnt.

(434)

Diese Bestimmungen zeigen, dass die indonesische Regierung anstrebt, durch eine Verstärkung ihrer Präsenz und die Verdrängung von in ausländischem Eigentum stehenden Bergbauunternehmen ihre bedeutsame Kontrolle über die Bergbauunternehmen zu erhöhen. Um sicherzustellen, dass ihr übergeordnetes Ziel, Nickelerz für den heimischen nachgelagerten Wirtschaftszweig bereitzustellen, erreicht wird, sind diese Unternehmen verpflichtet, nach einem relativ kurzen Zeitraum das Eigentum aufzugeben, wobei der indonesischen Regierung und anderen öffentlichen Unternehmen ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Darüber hinaus bestehen spezielle Regeln für die Anteilsbewertungen, die offenbar nicht mit den normalen Marktverhandlungen übereinstimmen, die ohne diese Bestimmungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten stattfinden würden. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich an den Veräußerungspflichten erkennen lässt, wie sich die indonesische Regierung eine bedeutsame Kontrolle über die Eigentumsverhältnisse und die Führung von Bergbauunternehmen vorbehält, um sicherzustellen, dass diese den politischen Zielen der indonesischen Regierung entsprechend weiterhin hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

Obligatorischer Preisbildungsmechanismus

(435)

Die Untersuchung ergab, dass die Preisbildung für Nickelerz einem staatlichen Mechanismus unterlag, der die normale Marktdynamik von Angebot und Nachfrage zur Bestimmung des Preises unterband. Die Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften für die Preisbildung zeigt, dass die indonesische Regierung mit besonderen Maßnahmen, die bis in das Jahr 2010 zurückreichen, die Preise für Nickelerz aktiv überwacht hat. Laut dem Vorbringen der indonesischen Regierung wurde der Preisbildungsmechanismus in der ersten Zeit hauptsächlich im Zusammenhang mit der Erhebung von Lizenzgebühren angewendet. Anschließend wurden im Laufe der Jahre die Interventionen der indonesischen Regierung bezüglich der Preise verstärkt, bis offiziell ein spezifischer obligatorischer Preisbildungsmechanismus in die Rechtsvorschriften aufgenommen und somit ein Preisbildungsmechanismus kodifiziert wurde, der de facto bereits bestand. Während dieser ganzen Zeit, insbesondere aber seit 2017, sollte mit diesem Mechanismus der Preis mit einem erheblichen Nachlass gegenüber dem allgemein geltenden internationalen Marktpreis festgesetzt werden, um die Entwicklung der Edelstahlindustrie gemäß dem Abkommen und der bilateralen Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung zu begünstigen.

(436)

Das Hauptziel des Preismechanismus besteht darin, sicherzustellen, dass zugunsten der Edelstahlindustrie Nickelerz mit einem erheblichen Preisnachlass gegenüber den internationalen Preisen bereitgestellt wird. Zugleich soll der regulierte Preis die Interessen der Bergwerke berücksichtigen, um die Kontinuität der Versorgung zu diesem ermäßigten Preis sicherzustellen und Konkurse und soziale Unruhen zu vermeiden. Und schließlich gewährleistet der Mechanismus ein Mindesteinkommen für den Staat, wenn auch ein viel geringeres, als wenn es keinen Nachlass gegenüber dem internationalen Preis gäbe. Dies wurde vom mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Generaldirektor für Mineralien und Kohle bestätigt, der – wie nachstehend erwähnt – sagte, dass damit angestrebt werde, „Gerechtigkeit für Hüttenwerke zu finden, die möglichst niedrige Preise wollen. Andererseits muss [er] dafür sorgen, dass die Nickelabbautätigkeiten eine ausreichende Marge für den Bergbau bieten.“ (93)

(437)

Auf der Grundlage sämtlicher verfügbarer Beweise gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die indonesische Regierung speziell beabsichtigte, über den regulierten Preis sicherzustellen, dass der Nickelerzpreis im Vergleich zu internationalen Marktpreisen einen erheblichen Nachlass zugunsten der Edelstahlindustrie bietet. Über diesen Mechanismus übte die indonesische Regierung bedeutsame Kontrolle über die Fähigkeit der Bergbauunternehmen aus, die Preise auf andere Weise auf Basis des normalen Angebots und der normalen Nachfrage auf dem Markt auf einem anderen Niveau festzusetzen.

Ausweisung von Bergbauunternehmen als „Objekte entscheidender nationaler Bedeutung“

(438)

Ein weiterer Beleg dafür, dass Bergbauunternehmen hoheitliche Gewalt verliehen wurde, besteht in deren offizieller Ausweisung als „Objekte entscheidender nationaler Bedeutung“.

(439)

Die Untersuchung ergab, dass die Nickelbergwerke PT. Antam TBK UPBN Southeast Sulawesi, PT. Ceria Nugraha Indotama und PT Vale formell als Objekte entscheidender nationaler Bedeutung im Mineralien- und Kohlesektor (94) anerkannt worden sind. Es sei daran erinnert, dass Antam ein staatseigenes Unternehmen ist und der Staat auch Anteile an PT Vale hält, während PT Ceria Nugraha Indotama ein Privatunternehmen ist.

(440)

Dieser Status beruht auf dem Erlass der MEMR Nummer 202.K/HK.02/MEM.S/2021 betreffend die zweite Änderung des Erlasses des Ministers für Energie und mineralische Ressourcen Nummer 77 K/90/MEMILIKI/2019 betreffend Objekte entscheidender nationaler Bedeutung auf dem Gebiet der Energie und mineralischen Ressourcen vom 18. Oktober 2021. (95) 34 Unternehmen im Mineralien- und Kohlesektor werden als Objekte entscheidender nationaler Bedeutung aufgeführt.

(441)

Die Unternehmen, die einen Anspruch auf diese Anerkennung haben, sind Betriebe, von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung des Landes sind, oder bei denen es sich um strategische Quellen für Staatseinnahmen handelt. Für den Mineralien- und Kohlesektor. Die Objekte entscheidender nationaler Bedeutung erhalten seitens der indonesischen nationalen Polizeikräfte bei Störungen des Betriebs oder Bedrohungen erste Priorität für die Leistung von Sicherheitsbeistand. Laut der Verordnung 63 von 2004 über die Sicherheit der Objekte entscheidender nationaler Bedeutung ist der „Betreiber eines Objekts entscheidender nationaler Bedeutung für die Sicherheitsvorkehrungen der Objekte entscheidender nationaler Bedeutung – jeweils auf der Grundlage des Prinzips der inneren Sicherheit –, verantwortlich“. Des Weiteren ist die „Staatspolizei der Republik Indonesien verpflichtet, dem Objekt entscheidender nationaler Bedeutung Sicherheitsbeistand zu leisten“ und „Die Staatspolizei der Republik Indonesien setzt die Schutzkräfte für Objekte entscheidender nationaler Bedeutung auf der Grundlage des Bedarfs und einer Einschätzung der möglicherweise entstehenden Bedrohung und/oder Störung ein.“ Staatliche Interventionen werden auch für den Fall zugesichert, dass es zu gewerkschaftlichen Aktionen kommt. (96)

(442)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass im Nickelerzgeschäft tätige – öffentliche oder private – Bergbauunternehmen berechtigt sind, formell als „Objekte entscheidender nationaler Bedeutung“ anerkannt zu werden, einmal mehr beweist, dass sie hoheitliche Befugnisse besitzen, ausüben oder ihnen diese verliehen worden sind.

Schlussfolgerung

(443)

Die vorstehend beschriebenen allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen und die Bewertung zeigen, dass es sich bei den Bergbauunternehmen, die Nickelerz bereitstellen, um „öffentliche Körperschaften“ handelt. An den in Indonesien herrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen lässt sich erkennen, dass Bergbauunternehmen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, indem sie im Namen der indonesischen Regierung Nickelerz bereitstellen. Wie andere Mineralien in Indonesien auch, ist Nickelerz eine natürliche Ressource, die unter der vollständigen Kontrolle und Verwaltung der indonesischen Regierung steht. Trotz der mangelnden Bereitschaft der indonesischen Regierung zur Mitarbeit in vielen Bereichen hat die Untersuchung ergeben, dass eine Reihe von Bergbauunternehmen, auf die ein beträchtlicher Umfang der Nickelerzgewinnung entfällt, vollständig oder teilweise in staatlichem Eigentum stehen und/oder von der indonesischen Regierung verwaltet bzw. kontrolliert werden.

(444)

Neben den formalen Indizien für Kontrolle schuf die indonesische Regierung einen vollständigen normativen Rahmen, den Bergbauunternehmen einhalten müssen. So gesehen ist an den Hauptmerkmalen der Bergbauunternehmen zu erkennen, dass Nickelbergbauunternehmen keine normalen Marktteilnehmer sind, sondern in Ausübung hoheitlicher Aufgaben gegenüber der SSCR-Industrie einfach den von der indonesischen Regierung vorgegebenen Rahmen umsetzen. Der dauerhafte, systemische Charakter aller von der indonesischen Regierung angeordneten Maßnahmen erfasst sämtliche Aspekte der Erzgewinnung und Verarbeitung, des Verkaufs, der Ausfuhrbeschränkungen sowie der Marktpreisbildung von Nickelerz sowie der strengen Kontrolle ausländischer Unternehmen mittels Veräußerungspflichten und der förmlichen Benennung nationaler strategischer Ziele inländischer Bergwerksbetreiber.

(445)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die indonesische Regierung über inländische Bergbauunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung als öffentliche Körperschaften handeln, eine finanziellen Beihilfe leistet, die mittels Bereitstellung von Nickelerz für mit Herstellern von nicht rostendem Stahl verbundene Hüttenwerke erfolgt.

ii)   Von der indonesischen Regierung betraute oder angewiesene Bergbauunternehmen

(446)

Zusätzlich zu den Feststellungen, dass die Bergbauunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung „öffentliche Körperschaften“ sind, prüfte die Kommission hilfsweise auch, ob die indonesische Regierung eine finanzielle Beihilfe gewährte, indem sie Nickelerz-Bergbauunternehmen (als private Einrichtungen) damit betraute oder dazu anwies, den Edelstahlerzeugern Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung zu verkaufen.

Rechtsnorm

(447)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Spiegelstrich der Grundverordnung sieht vor, dass eine finanzielle Beihilfe dann gegeben ist, wenn eine Regierung „eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden“. Die Art von Aufgaben, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung beschrieben ist, tritt auf, wenn „eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren kauft“. Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffern iii und iv des Subventionsübereinkommens und sollten ausgehend von der einschlägigen WTO-Rechtsprechung ausgelegt und angewandt werden.

(448)

Das WTO-Panel in der Streitsache US – Export Restraints entschied, dass die gewöhnliche Bedeutung der beiden Begriffe „betrauen“ und „anweisen“ in Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens so zu verstehen sei, dass die Handlung der Regierung zwingend eine Befugnisübertragung (im Falle der Betrauung) beziehungsweise einen Befehl (im Falle der Anweisung) umfassen müsse. Das Argument von Ursache und Wirkung der USA wurde damit zurückgewiesen und eine explizite positive Handlung der Befugnisübertragung oder des Befehls als Voraussetzung verlangt. In einem späteren Fall (US – Countervailing duties on DRAMS) stellte das Rechtsmittelgremium jedoch fest, dass die standardmäßige Ersetzung der Worte „Betrauung“ und „Anweisung“ durch „Befugnisübertragung“ und „Befehl“ zu starr sei. Nach Ansicht des Rechtsmittelgremiums kommt es zur „Betrauung“, wenn eine Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt, während „Anweisung“ sich auf Situationen bezieht, in denen die Regierung Macht über eine private Einrichtung ausübt. In beiden Fällen greife die Regierung auf eine private Einrichtung als Vertreter zur Durchführung der finanziellen Beihilfe zurück, und in den meisten Fällen würde man erwarten, dass eine Betrauung oder Anweisung einer privaten Einrichtung eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes umfasse.

(449)

Gleichzeitig gestatte es Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens den Mitgliedstaaten nicht, Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Waren zu ergreifen, „wenn die Regierung lediglich allgemeine Regulierungsbefugnisse ausübe“ bzw. sofern durch das Eingreifen der Regierung „möglicherweise ein bestimmtes Ergebnis einfach aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände und der freien Entscheidung der Akteure auf diesem Markt eintrete bzw. nicht eintrete“. Betrauen und Anweisen implizierten dagegen „eine aktivere Rolle der Regierung als einfach nur eine fördernde Rolle“. Darüber hinaus vertrat die WTO nicht die Auffassung, „dass die Übertragung des Ermessens an eine private Einrichtung zwangsläufig im Widerspruch zu der Betrauung oder Anweisung dieser privaten Einrichtung stehe. Es könne zwar Fälle geben, in denen die Breite des Ermessens, das der privaten Einrichtung überlassen wurde, so groß sei, dass man nicht mehr zu dem Schluss gelangen könne, dass diese private Einrichtung betraut oder angewiesen worden sei (eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen), aber dies sei eine Sach-/Evidenzfrage, die von Fall zu Fall zu klären sei.“ In Übereinstimmung mit diesen WTO-Entscheidungen kommen nicht alle von der Regierung ergriffenen Maßnahmen, die Vorteile vorsehen, einer finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 3 der Grundverordnung und Artikel 1.1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens gleich.

(450)

Zusammenfassend sehen die entsprechenden WTO-Entscheidungen Folgendes vor:

i)

Bei der Feststellung, ob eine „finanzielle Beihilfe“ im Sinne von Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 des Subventionsübereinkommens vorliegt, sollte die Art der Maßnahme der Regierung und nicht ihre Auswirkungen oder Ergebnisse im Mittelpunkt stehen. Anders ausgedrückt: Es ist eine allgemein anerkannte Tatsache, dass Regierungen als Regulierungsstellen in den Markt eingreifen, was Auswirkungen auf den Markt und die Marktteilnehmer hat. In diesem Sinne kann es legitim sein, wenn eine Regierung Ausfuhrsteuern erhebt, um bei einer auf den internationalen Märkten sehr wettbewerbsfähigen Ware Einnahmen zu erzielen. Im Unterschied dazu besteht keine legitime Möglichkeit zur Verhängung von Ausfuhrbeschränkungen, wenn sich herausstellt, dass der Einsatz eines solchen Instruments zusammen mit anderen Mechanismen, die dazu dienen, Rohstoffe im Inlandsmarkt zu halten und die Lieferanten zu zwingen, unter Marktpreisen zu verkaufen, Teil eines umfassenderen Systems ist, das von der Regierung entwickelt wurde, um einen bestimmten Wirtschaftszweig oder eine bestimmte Gruppe von Wirtschaftszweigen zu unterstützen und so seine/ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Relevant für die Beurteilung des Elements „finanzielle Beihilfe“ ist somit die Art der Regierungsmaßnahme, einschließlich ihres Kontextes, Ziels und Zwecks,

ii)

„Betrauung“ oder „Anweisung“ erfordert eine explizite positive Handlung, die sich an eine bestimmte Partei in Bezug auf eine bestimmte Aufgabe oder Pflicht richtet, wobei sich dies erheblich von der Situation unterscheidet, in der eine Regierung in irgendeiner Weise in den Markt eingreift und durch dieses Eingreifen aufgrund der tatsächlichen Umstände und der freien Entscheidung der Akteure auf diesem Markt möglicherweise ein bestimmtes Ergebnis eintritt bzw. nicht eintritt. Letztendlich steht hinter den Konzepten „Betrauung“ und „Anweisung“ die zentrale Frage, ob das fragliche Verhalten, d. h. die finanzielle Beihilfe in Form der Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, der Regierung zugeschrieben werden kann oder ob es sich doch um die freie Entscheidung der privaten Marktteilnehmer unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Erwägungen, etwa regulatorischer Beschränkungen, handelt.

iii)

Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens stellt im Wesentlichen eine Bestimmung gegen die Umgehung dar; für die Feststellung einer Betrauung bzw. Anweisung ist es somit erforderlich, dass die Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt bzw. dass sie Macht über eine private Einrichtung ausübt, und zwar im Hinblick darauf, dass eine finanzielle Beihilfe herbeigeführt wird. In den meisten Fällen würde man erwarten, dass eine Betrauung oder Anweisung einer privaten Einrichtung eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes umfasst, was wiederum als Beweis für die Betrauung bzw. die Anweisung dienen könnte. Den Regierungen dürften jedoch andere Mittel zur Verfügung stehen, um Macht über eine private Einrichtung auszuüben, von denen einige möglicherweise „subtiler“ sind als ein Befehl oder nicht den gleichen Grad an Zwang beinhalten.

iv)

Es muss ein „nachweisbarer Zusammenhang“ zwischen der Maßnahme der Regierung und dem Verhalten der privaten Einrichtung bestehen. Es gibt keinen Grund, warum bei einem Fall der Betrauung oder Anweisung durch die Regierung keine Indizienbeweise (etwa implizite und informelle Befugnisübertragungen oder Befehle) herangezogen werden sollten, vorausgesetzt, diese Beweise sind beweiskräftig und überzeugend. Insofern sind Beweise für die Absicht der Regierung, den nachgelagerten Wirtschaftszweig zu unterstützen (z. B. durch öffentlich bekannt gegebene Maßnahmen oder Regierungsentscheidungen oder andere staatliche Maßnahmen), oder für das Vorhandensein anderer staatlicher Maßnahmen, mit denen ein bestimmtes Ergebnis auf dem Markt sichergestellt werden soll (z. B. das Vorhandensein einer Ausfuhrbeschränkung in Kombination mit einer staatlichen Maßnahme, mit der die Marktteilnehmer, die diesen Beschränkungen unterliegen, daran gehindert werden, ihre Erzeugnisse zu lagern, oder eine staatliche Preisregulierung zu dem Zweck, die Inlandspreise für die betroffene Ware niedrig zu halten), für die Feststellung einer „finanziellen Beihilfe“ im Sinne des Artikels 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens (insbesondere als indirekte Möglichkeit für die Regierung, Waren zur Verfügung zu stellen, wie in Ziffer iii vorgesehen) unter Umständen von Relevanz. Unter bestimmten Umständen können „Leitlinien“ einer Regierung als Anweisung ausgelegt werden. Schließlich kann eine private Einrichtung je nach den Umständen beschließen, eine Aufgabe, mit der sie betraut oder zu der sie angewiesen wurde, trotz der möglichen negativen Folgen nicht wahrzunehmen. Daraus allein ergibt sich allerdings nicht, dass die private Einrichtung nicht betraut oder angewiesen worden war.

(451)

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung prüfte die Kommission, wie die Intervention der indonesischen Regierung beschaffen ist, d. h., ob die Intervention der indonesischen Regierung die Betrauung oder Anweisung der Nickelerzerzeuger beinhaltet, Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt an Hüttenwerke zu liefern; ferner prüfte sie die Art der betrauten oder angewiesenen Einrichtungen, d. h., ob es sich bei den Nickelerzerzeugern um private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung handelt, und die Handlungen der betrauten oder angewiesenen Einrichtungen, d. h., ob die betrauten oder angewiesenen Nickelerzerzeuger indonesischen Hüttenwerken Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellen und somit als Vertreter der indonesischen Regierung handeln. Darüber hinaus bewertete die Kommission, ob die wahrgenommene Aufgabe normalerweise der Regierung obliegt (d. h., ob die Bereitstellung von Nickelerz an Hüttenwerke in Indonesien eine normale Regierungstätigkeit ist) und ob sich eine solche Aufgabe in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (d. h., ob ein Unterschied zwischen der tatsächlichen Bereitstellung von Nickelerz durch die Erzeuger/Bergbauunternehmen und dem, was die Regierung selbst getan hätte, besteht).

Bewertung

(452)

In Anbetracht der im vorstehenden Abschnitt angeführten WTO-Rechtsprechung prüfte die Kommission zunächst, ob die Unterstützung der indonesischen Stahlindustrie, die die indonesische Regierung in Form der Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt leistet, tatsächlich ein Ziel der verschiedenen in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen ist und nicht einfach nur eine „Nebenwirkung“ der Ausübung der allgemeinen Regulierungsbefugnisse. Im Rahmen der Untersuchung wurde insbesondere geprüft, ob die festgestellten niedrigeren Nickelerzpreise zu den Zielen der Regierung zählten oder ob die niedrigeren Preise eher ein „unbeabsichtigtes“ Nebenprodukt der allgemeinen staatlichen Regulierung sind. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die verschiedenen Interventionen der indonesischen Regierung das Ziel der Unterstützung der Edelstahlindustrie verfolgten und dass die niedrigeren Nickelerzpreise ein angestrebtes Ziel dieser Maßnahmen waren.

(453)

Die indonesische Regierung hat im Laufe der Jahre eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um ihr politisches Ziel zu erreichen. Abschnitt 4.4 enthält eine ausführliche Beschreibung des maßgeblichen Hintergrunds und Kontextes, der zu der Entscheidung der indonesischen Regierung führte, den Mehrwert aus den bedeutenden Nickelerzvorkommen durch die Entwicklung einer Verhüttungs- und einer nachgelagerten Edelstahlindustrie zu maximieren. Ein Teil dieser allgemeinen Politik der indonesischen Regierung bestand darin, Hüttenwerken durch die Sicherstellung niedriger Nickelerzpreise Anreize für den Aufbau und die Aufrechterhaltung von Verhüttungskapazitäten in Indonesien zu bieten; dies erfolgte durch Ausführbeschränkungen in Kombination mit weiteren staatlichen Maßnahmen, zu denen insbesondere Verpflichtungen zur Verarbeitung im Inland und ein obligatorischer Preismechanismus, der die Preise künstlich niedrig hält, zählten.

(454)

Mit dem Bergbaugesetz von 2009 wurden alle Nickelerz-Bergbauunternehmen verpflichtet, entweder ihre eigenen Verarbeitungs-/Veredelungsanlagen zu bauen oder ihr Produkt an eine solche Anlage im Inland zu verkaufen. Dies stellte de facto ein Ausfuhrverbot für unverarbeitetes Nickelerz dar. Eines der wichtigsten Ziele, das in dieser Hinsicht im Bergbaugesetz von 2009 genannt wird, lautet: „Unterstützung des Ausbaus der nationalen Ressourcen, damit eine größere Wettbewerbsfähigkeit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene besteht“ (Artikel 3 Buchstabe d). Das Bergbaugesetz von 2009 bestätigt das Ziel der indonesischen Regierung, die nachgelagerten mineralienverarbeitenden Wirtschaftszweige aufzubauen und sicherzustellen, dass sie auf internationaler Ebene Wettbewerbsvorteile haben. Da Nickelerz vorwiegend bei der Herstellung von nicht rostendem Stahl verwendet wird, ist klar, dass die ausführenden Hersteller die Hauptbegünstigten des Bergbaugesetzes von 2009 sind.

(455)

Wie im vorstehenden Abschnitt über als öffentliche Körperschaften handelnde Bergbauunternehmen bereits ausführlich erläutert wurde, führte die indonesische Regierung insbesondere die folgenden, Nickelerz betreffenden Maßnahmen ein, die für alle Bergbauunternehmen, unabhängig davon, ob sie in staatlichem oder privatem Eigentum stehen, gelten:

i.

die Pflicht zur Verarbeitung im Inland (siehe Erwägungsgründe 401 bis 404),

ii

Ausfuhrbeschränkungen bis 2019 und ein vollständiges Ausfuhrverbot ab dem 1. Januar 2020 (siehe Erwägungsgründe 405 bis 413),

iii.

den obligatorischen Preisbildungsmechanismus (siehe Erwägungsgründe 435 bis 437).

(456)

Kurz zusammengefasst: die obligatorische Verarbeitungsverpflichtung schrieb Hüttenwerken vor, Nickelerz im Inland zu verarbeiten, was zeigt, dass die indonesische Regierung sicherstellen wollte, dass Nickelerz im Inland erzeugt und verarbeitet, und nicht ausgeführt, wird. Die anschließenden faktischen oder rechtlichen Beschränkungen und Verbote bezüglich der Ausfuhr von Nickelerz, die nach dem im Jahr 2009 beginnenden Übergangszeitraum ab dem Jahr 2014 galten, insbesondere aber das vollständige Ausfuhrverbot ab 1. Januar 2020, dienten speziell dem Zweck, sicherzustellen, dass Nickelerz nicht nur im Inland verarbeitet werden musste, sondern auch nicht ausgeführt werden durfte. Stattdessen musste es zum Vorteil der Edelstahlindustrie auf dem Inlandsmarkt gehalten werden, was zu niedrigeren Inlandspreisen für Nickelerz führte.

(457)

Die niedrigen Nickelerzpreise, die sich aus den Ausfuhrbeschränkungen (und der Verpflichtung zur Verarbeitung im Inland) ergaben, wurden durch einen 2020 eingeführten obligatorischen Preisbildungsmechanismus weiter gefördert.

(458)

Die indonesische Regierung begann bereits 2010 durch Artikel 85 der GR 23/2010 bestimmte Aspekte der Preisbildung für Nickelerz zu regulieren. Die Rechtsvorschriften enthielten einen Referenzpreis, der hauptsächlich dem Zweck der Berechnung der Lizenzgebühren, die an die indonesische Regierung zu entrichten waren, diente. Die Transaktionspreise zwischen Bergbauunternehmen und Hüttenwerken wurden durch die Verordnung noch nicht geregelt. Außerdem galt in dieser ersten Zeit der Referenzpreis nur für Inlandsgeschäfte mit Nickelerz. Die indonesische Regierung wollte sicherstellen, dass sie angesichts des im Vergleich zu den Ausfuhrpreisen potenziell niedrigen Niveaus der Inlandspreise angemessene Lizenzgebühren auf Inlandsverkäufe erheben kann. Der Preisbildungsmechanismus gemäß Artikel 85 war 2017 Gegenstand einer wichtigen Änderung, die mit der GR 1/2017 vorgenommen wurde und mit deren Hilfe die indonesische Regierung begann, nicht nur den Nickelerzpreis im Hinblick auf Lizenzgebühren zu regulieren, sondern auch den tatsächlichen Transaktionspreis. Die geänderte Fassung von Artikel 85 in der GR 1/2017 lautet wie folgt: „(1) Inhaber von IUP für den Gewinnungsbetrieb sowohl für Mineralien als auch für Kohle, die Mineralien und Kohle verkaufen, müssen den Referenzpreis heranziehen. (2) Der in Absatz (1) genannte Preis wird festgelegt durch den: a. Minister für Metall und Kohle, b. den Gouverneur oder Landrat/Bürgermeister, je nach dessen Funktion, für nichtmetallische Mineralien und Gesteine. (3) Der in Absatz 1 genannte Preis wird durch Marktmechanismen oder in Abhängigkeit von dem Preis, der auf dem internationalen Markt akzeptiert wird, festgelegt. (4) Einzelheiten über die Preisfestsetzung von Metallmineralien und Kohle sind durch die Ministerialverordnung geregelt.“ (97)

(459)

Die indonesische Regierung gab mittels ihrer spezifischen Verordnungen den tatschlichen Mechanismus zur Festsetzung der Referenzpreise für Geschäfte zwischen Bergbauunternehmen und Hüttenwerke vor, um für den Preis von Nickelerz auf internationalen Märkten einen bedeutenden Nachlass zu erzielen. Der Referenzpreis für Nickel (HPM) wurde im MEMR-Erlass 2946K/30/MEM/2017 in einer Formel wie folgt angegeben: HPM Nickelerz = % Ni x CF x HMA Nickel. „1. Der HPM Nickelerz ist der in USD/DMT ausgedrückte Referenzpreis für das metallische Mineral in Form von Nickelerz 2. % NI ist der Gehalt an Ni im Nickelerz. 3. Cf ist der Korrekturfaktor, also der Prozentsatz, der dem Abschlag oder Zuschlag für die Qualität des zum Verkauf stehenden Rohstoffes unter folgender Voraussetzung Rechnung trägt: a. der CF für Nickelerz mit 1,9 % Ni = 20 % und b. der CF schwankt für jede Zunahme des Ni-Gehalts um 0,1 % um 1 % höher/niedriger.“ In der MEMR 7/2017 wird der HPM definiert als „der Preis für metallische Mineralien, der für jedes Bergbauerzeugnis metallischer Mineralien an einem Verkaufsort frei an Bord bestimmt wird,“ und der HMA als „der Preis, der aus dem im Vormonat veröffentlichen Durchschnittspreis für metallische Mineralien errechnet wird oder dem am gleichen Tag wie die Transaktion anhand des Preisangebots aus dem veröffentlichten Preis metallischer Mineralien errechneten Preises“. Die Höhe des HMA wird vom Minister jeden Monat bestimmt und bezieht sich auf internationale Preise wie den Nickelpreis an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange, LME).

(460)

Die Formel zur Berechnung des regulierten HPM für Nickelerz ist zwar mit dem internationalen Preis für Nickelerz verknüpft, aber die genannte Formel enthält einen bedeutenden Korrekturfaktor, mit dem sichergestellt wird, dass der indonesische Inlandspreis für Nickelerz erheblich unter den internationalen Preisen liegt.

(461)

Die Preisbildungsverordnung zeigt insbesondere auch die Absicht der indonesischen Regierung, die Preise zugunsten der inländischen Edelstahlindustrie so zu regulieren, dass ihr Niveau unter dem normaler Marktbedingungen liegt. Mit dem Mechanismus sollte ein Preis mit einem erheblichen Nachlass gegenüber dem internationalen Marktpreis erreicht werden. Dies wurde durch verschiedene Erklärungen der indonesischen Regierung bestätigt. Dieser Preisbildungsmechanismus war zudem von entscheidender Bedeutung für die politischen Ziele der indonesischen Regierung, denn er gewährleistete, dass die Bergbauunternehmen die Produktion sowie die Versorgung des nachgelagerten Wirtschaftszweigs fortsetzen konnten, denn die einseitige Ausrichtung der Politik der indonesischen Regierung zugunsten der Hüttenwerke hatte die Existenz mehrerer Bergwerke gefährdet.

(462)

In der Pressemitteilung Nr. 253.Pers/04/SJI/2020 MEMR über die neue Verordnung zum Referenzpreis für Mineralerz (98) wird die Absicht der indonesischen Regierung bestätigt, mithilfe des Mechanismus regulierter Preise als Hauptziel das niedrige Niveau des Nickelerzpreises zum Vorteil der heimischen Verhüttungsindustrie aufrechtzuerhalten, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass der Preis die Fortsetzung der Nickelerzgewinnung erlaubt. Der mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Generaldirektor für Mineralien und Kohle erklärt offen, dass „die Regierung den HPM unterhalb des internationalen Preises festsetzt, um die Größenvorteile der Hüttenwerke zu steigern,“ und „je niedriger der HPM, desto wirtschaftlicher die Hüttenwerke. Wir setzen den HPM immer unterhalb des internationalen Markpreises fest.“ Der Direktor für Mineralien und Unternehmen und deren Unterstützung, Yunus Saefulhak, veranschaulichte, wie der HPM unterhalb des internationalen Preises festgesetzt wird. „Wenn der internationale Preis beispielsweise 60 USD (pro Tonne Nassgewicht) beträgt, ist unser (indonesischer) Preis 30 USD (pro Tonne Nassgewicht)“. (99)

(463)

Andere Kommentatoren berichten auch, dass die indonesische Regierung bei der Festsetzung des Preises für Nickelerz sehr genau auf die Interessen der Hüttenwerke achtete. Der mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragte Generaldirektor für Mineralien und Kohle erklärte, dass es seine Absicht sei, „Gerechtigkeit für Hüttenwerke zu finden, die möglichst niedrige Preise wollen. Andererseits muss [er] dafür sorgen, dass die Nickelabbautätigkeiten eine ausreichende Marge für den Bergbau bieten“ (100) und fügte hinzu „bitte beachten Sie, dass der Durchschnittspreis für Mineralien nach der Berechnung natürlich immer noch um 30 Prozent unter dem internationalen Preis liegt. Damit wird angestrebt, das Investitionsklima bei Hüttenwerken im Hinblick auf den Bau von Verarbeitungs- und Veredelungsanlagen in Indonesien zu verbessern.“ (101) Der von den Marktbedingungen entkoppelte regulierte Nickelpreis kann nur funktionieren, wenn parallel dazu ein Ausfuhrverbot eingeführt wird, dass Bergwerken andere Verkaufsmöglichkeiten und die Chance, die Preisbegrenzungen durch den Verkauf ihrer Erzeugnissen zu einem höheren Preis im Ausland zu umgehen, versperrt.

(464)

Indem die indonesische Regierung die Bergbauunternehmen Ausfuhrbeschränkungen für Nickelerz unterwarf, die sie mit anderen staatlichen Maßnahmen wie insbesondere i) einer Preisregulierung, die die Nickelerzpreise künstlich niedrig hielt, und ii) Verpflichtungen zur Verarbeitung im Inland kombinierte, die zu einem Überangebot und gedrückten Preisen führten, brachte die indonesische Regierung die Nickelbergwerke in eine wirtschaftlich irrationale Lage, indem sie sie dazu zwang, das Nickelerz im Inland zu Preisen zu verkaufen, die im Vergleich zu den wesentlich höheren Preisen, die sie anderweitig bei einer viel größeren Zahl potenzieller Kunden erzielen könnten, wenn es die Lizenzierungsverpflichtungen und den Preisbildungsmechanismus nicht gäbe, künstlich niedrig gehalten wurden. Die Nickelerzbergwerke werden daher einer rationalen geschäftlichen Wahlmöglichkeit beraubt und dazu veranlasst, das politische Ziel der indonesischen Regierung zur Förderung der Edelstahlindustrie zu erfüllen.

(465)

Legt man die von der indonesischen Regierung zur Verfügung gestellten Daten bezüglich der Gewinnung und des Verbrauchs von Nickelerz in Indonesien zugrunde und nimmt man an, dass diese Daten den Behauptungen der indonesischen Regierung entsprechend korrekt sind (siehe Erwägungsgründe 348 und 351), ist die Gewinnung von Nickelerz erheblich höher als der Verbrauch von Nickelerz.

(466)

Mit anderen Worten: diese Maßnahmen stellen in ihrer Gesamtheit eine ausdrückliche, aktive Maßnahme der indonesischen Regierung dar, mit der Nickelerz-Bergbauunternehmen die Befugnis oder Anordnung erhalten, den Hüttenwerken Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die Rolle der indonesischen Regierung ging weit über das übliche Maß einer Intervention als Marktregulierungsstelle im Bergbausektor hinaus. Die einschlägigen Maßnahmen regelten nicht nur allgemeine Aspekte des Marktes, sondern schrieben den Bergbauunternehmen ein bestimmtes Verhalten vor, indem sie sie dazu verpflichteten, das Erz im Inland zu verarbeiten, indem sie die Ausfuhrmärkte schlossen und indem sie einen Preis zu einem erheblichen Nachlass gegenüber dem internationalen Preis vorschrieben. Alle diese Maßnahmen wurden getroffen, damit Bergbauunternehmen Nickelerz zugunsten des nachgelagerten Wirtschaftszweigs zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitstellten. Diese Absicht wurde durch zahlreiche politische Erklärungen und Aktionen verdeutlicht.

(467)

Durch die Verpflichtung der Bergbauunternehmen zur Einhaltung dieser Maßnahmen (u. a. durch Sanktionen und Widerruf der Lizenzen, siehe Erwägungsgründe 337 bis 375) beraubte die indonesische Regierung die Unternehmen der Möglichkeit, ihre Produktions- und Verkaufsstrategien nach Markterwägungen frei zu wählen. Mit anderen Worten stellen diese Maßnahmen eindeutig einen „nachweisbaren Zusammenhang“ zwischen dem Handeln der Regierung und dem Verhalten der privaten Bergbauunternehmen dar. Die indonesische Regierung nutzte die Bergbauunternehmen als Stellvertreter zur Unterstützung der Hüttenwerke und Edelstahlerzeuger. Darüber hinaus stellte die Kommission bereits fest, dass die indonesische Regierung den Abbau natürlicher Ressourcen einschließlich Nickelerz im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben kontrolliert und leitet (siehe Erwägungsgrund 374). Die Bereitstellung von Nickelerz kann daher als eine Aufgabe behandelt werden, die im Einklang mit der Ausübung ihrer Regulierungsbefugnisse normalerweise der Regierung obliegt.

(468)

Anstatt der Edelstahlindustrie Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt direkt zur Verfügung zu stellen, um die politischen Ziele der indonesischen Regierung hinsichtlich der Anwerbung von Verhüttungskapazitäten mittels niedriger Nickelerzpreise zu erreichen, veranlasste die indonesische Regierung die Bergbauunternehmen durch eine Serie sorgfältig ausgerichteter Gesetze und Verordnungen, dies in ihrem Auftrag zu tun.

(469)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wandte sich die indonesische Regierung zunächst gegen die Bezugnahme auf die Verfassung von 1945 in Erwägungsgrund 374 und bezeichnete ihn als im Zusammenhang mit der Feststellung der finanziellen Beihilfe völlig irrelevant. Diesbezüglich verwies die indonesische Regierung auf den Grundsatz der staatlichen Souveränität, die, wie das WTO-Panel in der Sache China – Raw Materials (102) anerkannte, den Grundsatz der Souveränität über die nationalen Ressourcen einschließt.

(470)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass die Bezugnahme auf die Verfassung von 1945 den Grundsatz der Staatssouveränität einschließlich des Grundsatzes der Souveränität über natürliche Ressourcen unberührt lässt. Tatsächlich stellte die Kommission weder die Möglichkeit noch die Fähigkeit der indonesischen Regierung, politische und regulatorische Entscheidungen zu treffen, in Frage. Die einzige Erkenntnis, die die Kommission in Erwägungsgrund 374 aus der Verfassung von 1945 und dem Bergbaugesetz von 2009 gewann, war die, dass alle Mineralien in Indonesien öffentliche natürliche Ressourcen sind, die vom Staat kontrolliert und genutzt werden. Die Kommission stellte nicht allein auf der Grundlage des auf Artikel 33 Absatz 2 beschränkten Zitats der Verfassung von 1945 fest, dass die indonesische Regierung im Kontext der Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt eine finanzielle Beihilfe leistete. Die Relevanz der Verfassung von 1945 wird dadurch gerechtfertigt, dass in der Präambel zum Bergbaugesetz von 2009, das den Bergbausektor regelt und für die Umsetzung des in der Verfassung von 1945 verankerten Grundsatzes sorgt, Artikel 33 zweimal erwähnt wird. Die Kommission merkte ferner an, dass der Grundsatz der Staatssouveränität nicht ausschließt, dass bestimmte, von der indonesischen Regierung frei getroffene politische und regulatorische Entscheidungen zusammen mit allen sonstigen verfügbaren Informationen in der Weise eingestuft werden könnten, dass durch sie für die Zwecke der Verpflichtungen der indonesischen Regierung im Rahmen der WTO eine finanzielle Beihilfe geleistet wird. In der Sache China – Raw Materials erkennt das Panel zwar an, dass „die Fähigkeit, internationale Vereinbarungen – beispielsweise das WTO-Übereinkommen – zu schließen, ein wesentliches Beispiel für die Ausübung der Souveränität ist“ (103), erinnert jedoch daran, dass „Mitglieder ihre Souveränität über natürliche Ressourcen im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO ausüben müssen“ (104). Folglich empfahl das Panel (105) zum Sachverhalt in der Sache China – Raw Materials – und das Rechtsmittelgremium bestätigte (106) –, dass China Ausfuhrzoll und Ausfuhrkontingent für einige Rohstoffe mit seinen WTO-Verpflichtungen in Übereinstimmung bringen müsse. Aus diesem Grund erachtete die Kommission die Bezugnahme auf die Verfassung als relevant für das Verständnis des rechtlichen Kontextes und wies diesen Einwand zurück.

(471)

Die indonesische Regierung trug auch vor, dass die von der Kommission zitierten Gesetze, Verordnungen und Leitlinien zum Bergbau im Zusammenhang mit der Feststellung der finanziellen Beihilfe irrelevant seien, weil sie nicht in die Handelsgeschäfte zwischen Wirtschaftsbeteiligten eingriffen. Die indonesische Regierung brachte vor, dass die Kommission die Bedeutung des Wortes „Kontrolle“, das in einer Reihe von Bestimmungen enthalten sei, falsch interpretiert habe; tatsächlich würde es sich auf die Tätigkeit der Verwaltung und Beaufsichtigung von Bergbaubetrieben oder Tätigkeiten zur Bekämpfung illegalen Bergbaus, zur Verhinderung von durch Bergbautätigkeiten verursachten Umweltschäden und zur Sicherstellung dessen, dass Explorationen in vollem Einklang mit guter Bergbaupraxis erfolgen, beziehen. Diesbezüglich verwies die indonesische Regierung auf die Definitionen der Begriffe Leitung, Aufsicht, öffentlicher Schutz und Durchführungsleitlinien, die in Kapitel XIX des Bergbaugesetzes von 2009 und Artikel 3 von GR 55/2010 enthalten seien, und forderte die Kommission dringend auf, die Gesamtheit der Rechtsvorschriften einschließlich der Durchführungsmaßnahmen, insbesondere GR 55/2010, zu berücksichtigen. Die indonesische Regierung vertrat die Auffassung, dass diese Bestimmungen kein Beweis dafür seien, dass sie in private Geschäftsvorgänge eingriffe und Bergbauunternehmen anweise, Nickelerz zu einem geringerem als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen.

(472)

Im Einzelnen bestritt die indonesische Regierung die ihr von der Kommission in Erwägungsgrund 327 zugewiesene Rolle auf dem Nickelerzmarkt und verwies auf die Präambel zur MEMR 26/2018 bezüglich der Umsetzung guter Bergbauvorschriften und der Beaufsichtigung des Mineralien- und Kohlebergbaus, mit der die GR 55/2010 umgesetzt wird und die besagt, dass die Aufgabe der indonesischen Regierung nur darin besteht, Aufsicht zu führen und Leitlinien für die Umsetzung guter Bergbaugrundsätze und -praktiken vorzugeben.

(473)

Außerdem reagierte die indonesische Regierung auf die Feststellung in Erwägungsgrund 374, dass alle natürlichen Ressourcen von ihr kontrolliert würden, indem sie behauptete, sie müsse den Bergbausektor kontrollieren, um die negativen Auswirkungen von Bergbautätigkeiten wie Umweltschädigungen und Umweltverschmutzung in Verbindung mit Bergbaugebieten zu verhindern.

(474)

Die Kommission vertrat an erster Stelle die Auffassung, dass sie jede relevante Rechtsvorschrift oder Verordnung mit Bezug zum Bergbausektor, einschließlich der Durchführungsverordnung, berücksichtigen muss, um zu einer Schlussfolgerung bezüglich der finanziellen Beihilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu gelangen. Eine rechtliche Würdigung nur auf der Grundlage vorliegender teilweiser Informationen und Beweise, die möglicherweise relevante Informationen und Beweise außer Acht lässt, würde die Richtigkeit und Angemessenheit der Feststellungen der Kommission aushöhlen. Anders als von der indonesischen Regierung behauptet war die Kommission daher gesetzlich verpflichtet, alle maßgeblichen Beweise zu prüfen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(475)

Was das sonstige Vorbringen betrifft, so sind die Behauptungen, dass die Kommission die Bedeutung des Wortes „Kontrolle“ und teilweise, begrenzte Zitate bestimmter Rechtsvorschriften missverstanden habe, für sich genommen nicht geeignet, die Feststellungen der Kommission rückgängig zu machen.

(476)

Tatsächlich bestreitet die Kommission nicht, dass die von der indonesischen Regierung durch Verwaltung und Aufsicht ausgeübte Kontrolle auch dazu dient, illegalen Bergbau zu bekämpfen, Umweltschäden zu verhindern und gute Bergbaupraxis zu fördern. Die Kontrolle der indonesischen Regierung beschränkt sich jedoch nicht allein auf diese Tätigkeiten. Wie die Untersuchung und die Beweise deutlich zeigten, wurde die Kontrolle seitens der indonesischen Regierung auch zu dem übergeordneten Zweck ausgeübt, die Entwicklung der inländischen Verarbeitungsindustrie unter anderem durch die Kontrolle der Gewinnung und der Verkaufspreise von Nickelerz zu fördern. Der Umstand, dass die Kontrolle auch andere, gleichzeitig und/oder ergänzend verfolgte Ziele haben kann, ändert nichts an dieser Realität. Dies würde schon ausreichen, das Vorbringen zurückzuweisen.

(477)

Der Vollständigkeit halber prüfte die Kommission auch die Definitionen der Begriffe Leitung, Aufsicht und öffentlicher Schutz in Kapitel XIX des Bergbaugesetzes von 2009. Die Kommission stellte fest, dass sie sich auf die Tätigkeit der Leitung und Aufsicht beziehen, die die indonesische Zentralregierung über die Provinz- und Bezirks-/Kommunalebenen im Rahmen von deren Zuständigkeiten bei der Verwaltung des Bergbausektors ausübt. Dies geht aus den Absätzen hervor, in denen die von der indonesischen Regierung genannten Definitionen vorgestellt werden, nämlich Artikel 139: „Der/die Minister/in erteilt innerhalb seiner/ihrer Befugnis Anweisungen zur Verwaltung von Bergbaubetrieben, die von den Provinzregierungen und Bezirks-/Kommunalregierungen geführt werden“, und Artikel 140 Absatz 1: „Der Minister führt die Aufsicht über die Verwaltung von Bergbaubetrieben, die von den Provinzregierungen und Bezirks-/Kommunalregierungen im Rahmen ihrer Befugnisse geführt werden“. Weiter bestätigt wird dies durch die in Artikel 6 Absatz 1 des Bergbaugesetzes von 2009 festgelegten Zuweisungen an die indonesische Zentralregierung, zu denen auch gehört, die von den Regionalregierungen durchgeführte Verwaltung des Mineralien- und Kohlebergbaus zu leiten und zu beaufsichtigen“. Die Tätigkeit der Leitung und Aufsicht und deren Definitionen betreffen folglich die von der indonesischen Zentralregierung ausgeübte Leitung und Aufsicht in Bezug auf die lokalen Regierungsebenen. Dies stellt jedoch nur eine der Zuweisungen zur indonesischen Zentralregierung dar. Die Kommission stellt beispielsweise fest, dass die indonesische Regierung in ihren Argumenten nicht auf Kapitel III des Bergbaugesetzes von 2009, das ausdrücklich mit dem Titel „Kontrolle von Mineralien und Kohle“ versehen ist, Bezug nahm. Diese Kontrolle wird auf allen Ebenen der indonesischen Regierung ausgeübt (Artikel 4 Absatz 2: „wird von der Regierung und/oder den Regionalregierungen betrieben“), im Gegensatz zu der Leitung und Aufsicht in Kapitel XIX, die speziell vom Minister für Energie und mineralische Ressourcen ausgeübt wird. Darüber hinaus enthält Artikel 5 des Bergbaugesetzes von 2009 weitere Ausführungen zum Begriff der Kontrolle; aus ihm geht hervor, dass „die Regierung ... im nationalen Interesse ... eine Präferenzpolitik für den Inlandsbedarf an Mineralien und/oder Kohle einführen kann“ (Absatz 1), dass „nationale Interessen ... durch die Beaufsichtigung von Gewinnung und Ausfuhr verwirklicht werden können“ (Absatz 2) und dass „die Regierung bei der Ausübung der Aufsicht ... befugt ist, die jährliche Erzeugungsmenge für jeden Rohstoff und jede Provinz festzusetzen“ (Absatz 3). Die Aufsicht, auf die in Artikel 5 Bezug genommen wird, unterscheidet sich äußerst stark von der Aufsicht, auf die sich Kapitel XIX bezieht. In der Definition von Aufsicht, wie sie die indonesische Regierung meldete und die in Artikel 141 von Kapitel XIX des Bergbaugesetzes von 2009 aufgenommen wurde, ist kein Verweis auf Erzeugung und Ausfuhr zu finden. Die indonesische Regierung legte weder einen Beweis dafür vor, dass der Begriff der Kontrolle in Artikel 141 als Aufsicht definiert wird, noch dafür, dass die Aufsicht, auf die in Artikel 5 verwiesen wird, durch Artikel 141 definiert wird. Tatsächlich nimmt die Definition des Begriffs Aufsicht in Artikel 141 eindeutig Bezug auf „Aufsicht im Sinne des Artikels 140“, d. h. auf die Aufsicht der indonesischen Zentralregierung über die lokalen Regierungsebenen bei der Verwaltung des Bergbausektors.

(478)

Auch in Bezug auf Artikel 3 der GR 55/2010 liest die indonesische Regierung die Rechtsvorschriften nur zum Teil. Die Kommission bestreitet nicht die in Artikel 3 übermittelte Definition von Leitlinien, stellt jedoch fest, dass dies für die Beurteilung von Kontrolle nicht relevant ist. Relevant ist stattdessen beispielsweise die Tatsache, dass „Der Minister, Gouverneur oder Landrat/Bürgermeister gemäß seiner Befugnis die Durchführung der Verwaltung von Bergbaubetrieben beaufsichtigt...“ (Artikel 13 Absatz 2), dass „die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Aufsicht über Folgendes geführt werden soll: ... b. Vermarktung“ (Artikel 16 Buchstabe b) und schließlich, „dass die Aufsicht über die Vermarktung, auf die in Artikel 16 Buchstabe b Bezug genommen wird, mindestens Folgendes umfassen sollte: a. die Verwirklichung von Produktion und Verkäufen unter Einschluss von Güte, Menge und Preis von Mineralien und Kohle“ (Artikel 22). Die indonesische Regierung sprach keine dieser eindeutigen Rechtsgrundlagen für die Kontrolle der indonesischen Regierung und ihr Eingreifen in die Preisfestsetzung für Nickelerz an.

(479)

Was darüber hinaus die MEMR 26/2018 betrifft, so hat die Kommission nicht bestritten, dass laut Präambel die Aufgabe der indonesischen Regierung nur darin besteht, die Umsetzung guter Bergbaugrundsätze und -praktiken zu beaufsichtigen und Leitlinien dafür bereitzustellen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Aussage allein zur Beschreibung der Rolle der indonesischen Regierung nicht ausreicht. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Definition guter Bergbaupraktiken „Folgendes einschließen soll ... b. Governance des Bergbaubetriebs“ (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), die wiederum „die Durchführung folgender Maßnahmen umfasst: a. Vermarktung“ (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a). Diese Bestimmungen zur Vermarktung werden von den Inhabern von IUP oder IUPK für den Gewinnungsbetrieb umgesetzt und „umfassen mindestens: ... c. den Verkaufspreis von Mineralien und Kohle, der sich an dem Referenzpreis für Mineralien, dem Referenzpreis für Kohle oder dem vom Minister festgelegten Verkaufspreis orientiert; d. die Preisgestaltung in den maßgeblichen Kaufverträgen, die sich an dem Referenzpreis für Mineralien oder dem Referenzpreis von Kohle orientiert“ (Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d). Auch hier stützte sich die indonesische Regierung auf selektive Zitate und ging bewusst nicht auf die relevantesten Bestimmungen der in ihrer Stellungnahme zitierten Rechtsvorschriften ein. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(480)

Die indonesische Regierung brachte ferner vor, dass die Bergwerke und Hüttenwerke für Nickelerz bei der Aushandlung ihrer Geschäftsvorgänge einschließlich des Preises von Nickelerz völlig frei und von der indonesischen Regierung unabhängig gewesen seien. Laut der indonesischen Regierung sollte der HPM i) die Zahlung von Lizenzgebühren und ii) geschäftliche Fairness sicherstellen, wobei der HPM auch als verpflichtender Mindestpreis für Nickelerz diente.

(481)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass es schon in sich ein Widerspruch ist, wenn die indonesische Regierung auf der einen Seite behauptet, dass die Bergwerke und Hüttenwerke für Nickelerz bei der Aushandlung des Nickelerzpreises völlig frei seien und auf der anderen Seite erklärt, dass der HPM als verpflichtender Mindestpreis wirke. Allein die Existenz des HPM und seine Funktion zeigen, dass die Bergwerke und Hüttenwerke für Nickelerz bei der Aushandlung von Nickelerzpreisen nicht völlig frei sind. Darüber hinaus steht die Behauptung, dass der HPM ein Mindestpreis sei, im Widerspruch zu den vorliegenden erdrückenden Beweisen, aus denen hervorgeht, dass die Nickelerzpreise in Wirklichkeit während des gesamten Zeitraums bei Transaktionen zwischen verbunden ebenso wie zwischen unabhängigen Parteien dem HPM entsprachen (siehe Erwägungsgrund 518). Dies zeigt, dass der HPM ein regulierter, verpflichtender Preismechanismus war, an den sich alle Parteien hielten, und dass seine Wirkungsweise über den willkürlichen Korrekturfaktor darauf ausgelegt war und dazu verwendet wurde, einen erheblichen Nachlass gegenüber den internationalen Nickelerzpreisen zu gewährleisten. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(482)

In Beantwortung der Feststellung, dass der indonesische Inlandspreis erheblich unter den internationalen Preisen gehalten wird, erklärte die indonesische Regierung, dass keine Verordnung in dieser Weise eingreife. Die indonesische Regierung brachte vor, dass der HPM vielmehr laut MEMR 7/2017 auf der Grundlage des allgemein geltenden Marktpreises bestimmt werde und dass seine verpflichtende Einführung durch die MEMR 11/2020 zeige, wie die indonesische Regierung den internationalen Preis aufrechterhalte, denn der HPM schließe den HMA ein, in dem ein internationales Preiselement eingebettet sei. Trotzdem blieb die indonesische Regierung dabei, dass geschäftliche Entscheidungen bei den Transaktionen völlig von den Parteien abhingen, ohne jede Intervention der indonesischen Regierung.

(483)

Die Kommission wies das Vorbringen der indonesischen Regierung entschieden als unbegründet zurück. Es trifft zwar zu, dass der HPM auf den HMA Bezug nimmt, der den internationalen Nickelpreis laut LME widerspiegelt, aber der HMA wird dann, wie in Erwägungsgrund 460 erläutert, mittels eines willkürlichen Korrekturfaktors angepasst. Dieser Korrekturfaktor führt einen erheblichen „Abschlag oder Zuschlag für die Qualität des zum Verkauf stehenden Rohstoffes“ ein (Anhang zum MEMR-Erlass Nr. 2946 K/30/MEM/2017), der sicherstellt, dass die Inlandspreise von Nickelerz immer unter dem internationalen Niveau gehalten werden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(484)

Bezüglich der Rolle der als öffentliche Körperschaften handelnden Bergbauunternehmen trug die indonesische Regierung in Bezug auf Erwägungsgrund 373 vor, dass sie Bergbauunternehmen nie die Befugnis zur Ausführung staatlicher Funktionen übertragen habe und dass im Dossier dafür keine Beweise vorlägen.

(485)

In Reaktion auf Erwägungsgrund 375 führte die indonesische Regierung ebenfalls aus, dass sie nie bestimmt habe, an wen die Bergwerke das Nickelerz zur Weiterverarbeitung verkaufen sollten. Insbesondere verwies die indonesische Regierung auf Artikel 104 Absatz 1 des Bergbaugesetzes von 2009, in dem der Wortlaut „kann zusammenarbeiten“ beinhalte, dass es den Bergwerken freistünde, mit anderen Wirtschaftsbeteiligten zusammenzuarbeiten.

(486)

Die Kommission stellte fest, dass sich die Feststellung, dass Nickelerzbergwerke als öffentliche Körperschaften handeln, aus dem erdrückenden Beweismaterial und den daraus folgenden, in den Erwägungsgründen 371–445 ausgearbeiteten Feststellungen ergeben. Hinsichtlich der Anweisungen, wem die Bergwerke Nickelerz verkaufen sollten, erkannte die Kommission an, dass die indonesische Regierung die Bergwerke nicht unmittelbar zwingt, mit anderen Inhabern von Bergbaulizenzen oder besonderen Bergbaulizenzen zusammenzuarbeiten. Die Bergwerke sind jedoch nach Artikel 102 des Bergbaugesetzes von 2009 verpflichtet, den Mehrwert ihres Produktionsergebnisses zu steigern. Wenn sie das dann nicht aus eigener Kraft können, müssen sie mit anderen Inhabern von Bergbaulizenzen oder besonderen Bergbaulizenzen zusammenarbeiten. Wenn sie sich dann zur Zusammenarbeit entschlossen haben, schränkt das Bergbaugesetz von 2009 die Zahl möglicher Kooperationspartner erheblich ein, indem es in Artikel 103 festlegt, dass das Produktionsergebnis innerhalb Indonesiens verarbeitet werden muss und indem es die Beteiligung an der Verarbeitung des Produktionsergebnisses auf die Inhaber von Bergbaulizenzen oder besonderen Bergbaulizenzen beschränkt. Darüber hinaus werden Bergbaulizenzen oder besondere Bergbaulizenzen von der indonesischen Regierung ausgestellt. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(487)

Die indonesische Regierung trug ferner vor, dass sie nie bestimmt habe, welche Unternehmen und Gebiete die Erlaubnis zum Abbau von Nickelerz erhielten. Sie erklärte, dass die Bergbaulizenzen eine Kontroll- und Regulierungsfunktion hätten, um sicherzustellen, dass keine Konflikte zwischen Tätigkeiten entstehen und es nicht zum Missbrauch von erteilten Lizenzen kommt. Um dies zu belegen, verwies die indonesische Regierung auf MEMR 7/2020, in der angegeben wird, dass der Zweck der Bergbaulizenzen darin besteht, Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Effektivität und Effizienz von Bergbautätigkeiten sicherzustellen und die Wirtschaftsentwicklung zu fördern. Die indonesische Regierung ersuchte die Kommission erneut, auch Durchführungsverordnungen wie die MEMR 25/2018 über Mineralien- und Kohlebergbauunternehmen zu berücksichtigen, in der die planerischen und administrativen Schritte für den Abbau von Nickelerz erläutert werden. Was insbesondere die RKAB betrifft, erinnerte die indonesische Regierung daran, dass die Menge des abzubauenden Nickelerzes von den Ergebnissen der Exploration und der von den Unternehmen erstellten Machbarkeitsstudie abhänge. Die indonesische Regierung genehmigt den RKAB, solange er im Einklang mit der Machbarkeitsstudie steht, und verlangt von den Bergwerken nur, das Mineral auf einen bestimmten Reinheitsgrad aufzubereiten. Die indonesische Regierung erklärte, dass diese Anforderung normal sei und nicht von der Edelstahlindustrie stamme.

(488)

Die Kommission stellte fest, dass die verschiedenen Ziele bei der Ausstellung von Bergbaulizenzen keinen Einfluss auf die Feststellung haben, dass die indonesische Regierung durch die Bergbaulizenzen bestimmt, welche Unternehmen Nickelerz abbauen dürfen. Darüber hinaus merkt die Kommission an, dass die indonesische Regierung der Feststellung, dass sie durch Planungsentscheidungen auf nationaler und lokaler Ebene bestimmt, welche Gebiete für den Abbau von Nickelerz zugelassen werden, nicht widersprach. Außerdem bestätigte die Kommission, dass sie in ihrer Prüfung die MEMR 25/2018 in der Tat berücksichtigte, dies aber nicht zu anderen Feststellungen als den in dieser Verordnung aufgeführten Feststellungen führte. Was die RKAB betrifft, merkte die Kommission an, dass die indonesische Regierung keine vollständigen Machbarkeitsstudien zur Verfügung stellte und sich nicht auf Diskussionen über die Art und Weise einließ, wie die Produktionsziele für die einzelnen Unternehmen festgelegt werden und wie sie diese anschließend überwacht und wie sie danach im Hinblick auf die Produktion vorgeht, die in dem von der Machbarkeitsstudie erfassten Zeitraum tatsächlich erzielt wurde. Aufgrund der mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit bei diesem wichtigen Gesichtspunkt musste sich die Kommission auf der Grundlage von Artikel 28 der Grundverordnung auf Schlussfolgerungen stützen. Daher wurden diese nicht weiter begründeten Einwände zurückgewiesen.

(489)

Zur Beantwortung der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 393, dass ein großer Teil der Nickelerzbergwerke Eigentum der indonesischen Regierung ist, erinnerte die indonesische Regierung daran, dass staatseigene Unternehmen nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 19 von 2003 zum Zweck der Gewinnmaximierung ihres Geschäftsbetriebs errichtet werden.

(490)

Diesbezüglich behauptete die indonesische Regierung, dass die Feststellung einer Betrauung und Anweisung der Bergwerke schriftliche Rechtsvorschriften erforderte, die in diesem Fall fehlten. Die indonesische Regierung wies auf das Beispiel des Kohlesektors hin, für den der Erlass des MEMR Nr. 261 von 2019 einen Höchstpreis für Kohle, die für die öffentliche Stromerzeugung bestimmt ist, eingeführt habe. Die indonesische Regierung trug vor, dass für die Nickelerz- oder die Edelstahlindustrie dagegen keine solche Obergrenze bestehe. Die indonesische Regierung wiederholte, dass nach der MEMR 25/2018 die einzige Anforderung die zusätzliche Aufbereitung des Nickelerzes zur Erreichung eines bestimmten Mindestreinheitsgrades sei.

(491)

Die indonesische Regierung blieb dabei, dass im vorliegenden Fall keines der drei Elemente für das Bestehen von Betrauung und Anweisung, wie sie das Panel in der Sache US – Export Restraints (107) verdeutlicht habe, zu finden sei. Sie ergänzte, dass Betrauung und Anweisung nicht einmal auf der Grundlage der wirtschaftlichen Wirkungen einer staatlichen Maßnahme festzustellen seien, wobei sie auf den Bericht des Panels in der Sache US – Countervailing Measures on Softwood Lumber from Canada (108) Bezug nahm.

(492)

Die Kommission stellte fest, dass der Umstand, dass staatseigene Unternehmen laut den Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Gewinnmaximierung gegründet werden, weder die Eignerschaft des Staates noch all die anderen Elemente in Frage stellt, auf die sich die Feststellung stützt, dass die Nickelerzbergwerke als öffentliche Körperschaften handelten. Das Bestehen der Maßnahmen zur Pflicht zur Verarbeitung im Inland, der Ausfuhrbeschränkungen und des obligatorischen Preismechanismus weist darauf hin, dass diese staatseigenen Unternehmen und andere Bergwerke, weit davon entfernt, eine Gewinnmaximierung anzustreben, gezwungen waren, eine irrationale wirtschaftliche Verhaltensweise zu befolgen, indem sie verpflichtet wurden, das Erz im Inland zu verarbeiten und indem sie an der Ausfuhr und somit der Erzielung eines höheren Preises auf internationalen Märkten gehindert wurden. Sogar im Inland konnten sie nur zu dem staatlich vorgegebenen Preis (d. h. dem HPM) verkaufen. Daher sind die von der indonesischen Regierung geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen objektiv nicht mit dem angeblichen gesetzlichen Ziel der Gewinnmaximierung dieser Unternehmen vereinbar.

(493)

Hinsichtlich der Betrauung und Anweisung merkte die Kommission an, dass sie in ihren wichtigsten Feststellungen zu Beginn schon zu dem Schluss gelangte, dass die Nickelerzbergwerke als öffentliche Körperschaften handelten. Daher würde sich, selbst wenn dieses Vorbringen der indonesischen Regierung begründet wäre, was nicht der Fall ist, keine Auswirkung auf die Schlussfolgerung bezüglich der finanziellen Beihilfe durch eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft ergeben. Der Sache nach wies die Kommission in den Erwägungsgründen 446 bis 499 das Bestehen von Betrauung und Anweisung der Bergwerke seitens der indonesischen Regierung nach. Es wurde davon ausgegangen, dass die ermittelten Beweise die in der einschlägigen WTO-Rechtsprechung ausgearbeiteten Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen. Die Kommission wies in Erwägungsgrund 448 erneut darauf hin, dass die Feststellungen in US – Export Restraints in Verbindung mit den Feststellungen des Rechtsmittelgremiums zu lesen sind, was auch vom Panel in US – Countervailing Measures on Softwood Lumber from Canada anerkannt wurde. Die Kombination der von der indonesischen Regierung getroffenen Maßnahmen einschließlich der Pflicht zur Verarbeitung im Inland, der Ausfuhrbeschränkungen und des obligatorischen Preisbildungsmechanismus sowie die dazu abgegebenen Stellungnahmen zeigten, dass die indonesische Regierung diese Maßnahmen absichtlich einführte, um Nickelerzlieferanten damit zu betrauen oder dazu anzuweisen, Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zu liefern. Daher waren die durch diese Maßnahmen erzielten Wirkungen weder unbeabsichtigt noch ein reines Nebenprodukt der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser politischen Maßnahmen. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(494)

Bezüglich des in den Erwägungsgründen 405 bis 413 genannten Ausfuhrverbots trug die indonesische Regierung vor, dass dies nicht darauf ausgelegt sei, die Nickelerzpreise in Indonesien zu verzerren. Stattdessen sei es dazu gedacht gewesen, die Mineralienvorkommen und die Umwelt zu erhalten. Die indonesische Regierung wiederholte ferner, dass Transaktionen mit Nickelerz unabhängig durchgeführt worden wären, ohne Eingreifen der indonesischen Regierung und mit dem anhand des allgemein geltenden internationalen Marktpreises und allgemeiner Praktiken festgelegten HPM als Mindestpreis.

(495)

Diesbezüglich erinnerte die indonesische Regierung an die Stellungnahme des Panels in der Sache US – Export Restraints, dass die Behandlung von Ausfuhrbeschränkungen als finanzielle Beihilfe auf der Basis einer reinen Reaktion auf eine Maßnahmen mit dem Subventionsübereinkommen unvereinbar sei. (109) Das Panel erklärte, dass das Bestehen einer finanziellen Beihilfe mittels Verweis auf die Maßnahme einer Regierung bewiesen werden müsse. Im vorliegenden Fall trug die indonesische Regierung vor, dass sie einfach nur ihre Funktionen ausübe und dass ihre Nickelerzpolitik keine Maßnahme sei, mit der Subventionen bereitgestellt werden sollen. Die indonesische Regierung bestätigte, dass die Feststellungen der Kommission die Wirkung der Nickelerzpolitik oder die Reaktion darauf beträfen.

(496)

Die Kommission verwies auf ihre in Erwägungsgrund 493 vorgetragenen Argumente und merkte an, dass sich ihre Feststellungen zum Bestehen einer finanziellen Beihilfe nicht nur auf das von Indonesien eingeführte Ausfuhrverbot stützen, sondern auf eine ganze Reihe von Maßnahmen und Mechanismen, die von der indonesischen Regierung eingeführt wurden und zu denen insbesondere die Pflicht zur Verarbeitung im Inland, die RKAB, die Veräußerungspflicht, der Preisbildungsmechanismus für Nickelerz und die Ausweisung von Bergbauunternehmen als „Objekte entscheidender nationaler Bedeutung“ zählen. Die konzertierte Anwendung all dieser Maßnahmen spricht für eine bewusste Handlung der indonesischen Regierung zu dem Zweck, ihr politisches Ziel, dem Nickel verarbeitenden Wirtschaftszweig, und zwar überwiegend den SSCR-Herstellern, einen Vorteil zu verschaffen, zu erreichen. Daher wurde das Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen.

(497)

In Beantwortung der in Erwägungsgrund 330 getroffenen Feststellungen bezüglich des Zusammenhangs zwischen der Nickelerzpolitik der indonesischen Regierung und der Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung trug die indonesische Regierung vor, dass das Abkommen zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung über die Ausweitung und Vertiefung der bilateralen wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit keinerlei Verbindung zur Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt habe. Laut der indonesischen Regierung beschränkte sich die Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung nicht auf die Edelstahlindustrie. Die indonesische Regierung erinnerte daran, dass die Umsetzung jedes internationalen Übereinkommens auf jeden Fall durch indonesisches Recht geregelt werde, das auf alle Marktteilnehmer in Indonesien anzuwenden ist.

(498)

Die Kommission merkte an, dass die in der Untersuchung festgestellte Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der indonesischen Regierung zeigte, dass der Zugang zu indonesischen Nickelerz eins der Hauptziele der Zusammenarbeit Chinas im Morowali-Projekt war. Das Abkommen zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung über die Ausweitung und Vertiefung der bilateralen wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit geht auf das Jahr 2011 zurück, eine Zeit, in der, wie aus Tabelle 2 hervorgeht, die Ausfuhren von Nickelerz nach China hoch waren und das Ausfuhrverbot von 2014 noch nicht in Kraft war. Dennoch enthielt das Übereinkommen bereits einen Verweis auf die „Stahlindustrie“ (Artikel III) als einem Feld für die Zusammenarbeit, denn das Bergbaugesetz von 2009 sah bereits eine Pflicht zur Verarbeitung im Inland vorbehaltlich einer Schonfrist von fünf Jahren vor. Auf jeden Fall hat der Zweck der chinesischen Zusammenarbeit keinerlei Auswirkungen auf die Feststellung zur Anfechtbarkeit der Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, da er nur den Kontext betrifft, in dem jenes Programm durchgeführt wurde. Maßgeblich für die Feststellung bezüglich dieses Programms sind die von der indonesischen Regierung getroffenen Maßnahmen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

Schlussfolgerung

(499)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise dafür vorlagen, dass die von der indonesischen Regierung getroffenen Maßnahmen speziell darauf ausgelegt waren, Nickelbergbauunternahmen damit zu betrauen oder dazu anzuweisen, die politischen Ziele zu erfüllen, um die Edelstahlindustrie in einer Weise zu begünstigen, die einer anfechtbaren Subvention im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und iv der Grundverordnung, ausgelegt und angewendet im Einklang mit der maßgeblichen WTO-Norm, nach Artikel 1.1 Buchstabe a Ziffer iii und iv des Subventionsübereinkommens, gleichkommt.

4.4.3.2.2.   Vorteil

(500)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Nickelerzbergbauunternehmen öffentliche Körperschaften darstellen und/oder von der indonesischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen worden waren, die Edelstahlindustrie mit Nickelerz zu versorgen.

(501)

Im nächsten Schritt bewertete die Kommission, ob die als öffentliche Körperschaften handelnden oder von der indonesischen Regierung damit betrauten oder dazu angewiesenen Bergbauunternehmen tatsächlich Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitstellten. Dazu war eine detaillierte Analyse der Marktentwicklungen in Indonesien, ausgehend von einem angemessenen Vergleichswert erforderlich.

(502)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 und Artikel 6 Buchstabe d der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum festgestellt wurde.

(503)

Die Kommission prüfte daher zunächst, ob die von Bergbauunternehmen in Indonesien festgesetzten Preise einen angemessenen Vergleichswert darstellen könnten.

(504)

Wie in den Erwägungsgründen 435 bis 437 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass die Preisbildung für Nickelerz einem staatlichen Mechanismus und anderen staatlichen Interventionen unterlag, die die normale Marktdynamik von Angebot und Nachfrage zur Bestimmung des Preises unterbanden.

(505)

Wie in Erwägungsgrund 458 dargelegt, begann die indonesische Regierung bereits 2010, bestimmte Aspekte der Preisbildung für Nickelerz zu regulieren.

(506)

Mit der ab 2014 eingeleiteten schrittweisen Einführung der Ausfuhrbeschränkungen und anderen Maßnahmen, die dazu dienten, das Ziel der Gründung einer nachgelagerten Edelstahlindustrie im Inland zu erreichen und diese Gründung unter anderem durch niedrige Nickelerzpreise zu unterstützen, änderte die indonesische Regierung nach und nach die Art und Weise, wie der Preis festgesetzt wurde. Diese Politik der indonesischen Regierung erreichte ihr Ziel, auf dem indonesischen Markt ein Überangebot an Nickelerz zugunsten der Edelstahlindustrie zu schaffen, erfolgreich. In der Folge gewann dieser Wirtschaftszweig gegenüber den Bergbauunternehmen eine beträchtliche Preisbildungsmacht und drückte die Preise für Nickelerz in Indonesien erheblich.

(507)

In diesem Zusammenhang wurde, wie bereits erläutert, der Preisbildungsmechanismus gemäß Artikel 85 im Jahr 2017, als die indonesische Regierung begann, nicht nur den Nickelerzpreis im Hinblick auf Lizenzgebühren, sondern auch den tatsächlichen Transaktionspreis zu regulieren, geändert.

(508)

Es sei daran erinnert, dass die indonesische Regierung mittels ihrer spezifischen Verordnungen den tatschlichen Mechanismus zur Festsetzung der Referenzpreise für Geschäfte zwischen Bergbauunternehmen und Hüttenwerke vorgab, um für den Preis von Nickelerz auf internationalen Märkten einen bedeutenden Nachlass zu erzielen. Der Referenzpreis für Nickel (HPM) wurde im MEMR-Erlass 2946K/30/MEM/2017 (im Folgenden „MEMR 7/2017“) in einer Formel wie folgt angegeben: HPM Nickelerz = % Ni x CF x HMA Nickel. „1. Der HPM Nickelerz ist der in USD/DMT ausgedrückte Referenzpreis für das metallische Mineral in Form von Nickelerz 2. % NI ist der Gehalt an Ni im Nickelerz. 3. Cf ist der Korrekturfaktor, also der Prozentsatz, der dem Abschlag oder Zuschlag für die Qualität des zum Verkauf stehenden Rohstoffes unter folgender Voraussetzung Rechnung trägt: a. der CF für Nickelerz mit 1,9 % Ni = 20 % und b. der CF schwankt für jede Zunahme des Ni-Gehalts um 0,1 % um 1 % höher/niedriger.“ In der MEMR 7/2017 wird der HPM definiert als „der Preis für metallische Mineralien, der für jedes Bergbauerzeugnis metallischer Mineralien an einem Verkaufsort frei an Bord bestimmt wird,“ und der HMA als „der Preis, der aus dem im Vormonat veröffentlichen Durchschnittspreis für metallische Mineralien errechnet wird oder dem am gleichen Tag wie die Transaktion anhand des Preisangebots aus dem veröffentlichten Preis metallischer Mineralien errechneten Preises“. Die Höhe des HMA wird vom Minister jeden Monat bestimmt und bezieht sich auf internationale Preise wie den LME-Preis für Nickel.

(509)

Des Weiteren lautet Artikel 2 der MEMR 7/2017 wie folgt: „1) Inhaber von IUP für die Gewinnung von Metallmineralien, IUP für die Kohlegewinnung, IUPK für die Gewinnung von Metallmineralien und IUPK für die Kohlegewinnung müssen sich beim Verkauf von metallischen Minderalien oder Kohleerzeugnissen nach dem HPM oder HPB für Metall richten.“

(510)

Die indonesische Regierung brachte vor, dass der HPM mit internationalen Preisen verknüpft sei und als Mindestpreis für die tatsächlichen Transaktionen zwischen den Erzeugern und den Käufern von Nickelerz zu interpretieren sei. Die Kommission stellt fest, dass die Formel zur Berechnung des regulierten HPM für Nickelerz zwar tatsächlich mit dem internationalen Preis für Nickelerz verknüpft ist, dass die genannte Formel aber einen bedeutenden Korrekturfaktor enthält, mit dem sichergestellt wird, dass der indonesische Inlandspreis für Nickelerz erheblich unter den internationalen Preisen liegt. Allein durch seine Mechanik muss der tatsächliche Transaktionspreis einen erheblichen Nachlass in Bezug auf internationale Preise sicherstellen.

(511)

Obwohl der HPM zu dieser Zeit kein obligatorischer Preis war, spielte er beim Schutz der Akteure im Bergbau- und Verhüttungsgeschäft im Hinblick auf den Kauf und Verkauf von Mineralien eine wichtige Rolle. Der Generaldirektor des MEMR erklärte, dass die Regierung den Preis im Oktober 2017 einführen werde und dass er jeden Monat bekannt gegeben werde. Außerdem gab er an, dass der „HPM ein Bezugswert werden wird, sodass Bergbauunternehmen nicht zu einem höheren Preis verkaufen, denn andernfalls kaufen Verhüttungsunternehmen Nickel nicht zu einem Preis, der weit unter dem Marktpreis liegt. In diesem Fall möchte die Regierung nicht, dass eine Partei bei der Bestimmung der Rohstoffpreise der anderen überlegen ist“. (110) Dies wurde durch eine Veröffentlichung des indonesischen Unternehmensverbandes der Verarbeitungs- und Veredelungsindustrie (AP3I) vom September 2017 bestätigt, in dem erwähnt wurde, dass der HPM Verhüttungsunternehmen und Bergwerke bei Transaktionen zum Verkauf und Kauf von Mineralien schützen solle. (111) Mit anderen Worten, der – auf ein Niveau weit unter dem internationalen Preis festgelegte – HPM wurde in Indonesien zum Referenzpreis für Nickelerz.

(512)

Da die Politik der indonesischen Regierung zur Entwicklung der Edelstahlindustrie wirksam und erfolgreich umgesetzt worden war, verschärfte der daraus entstandene gedrückte Nickelerzpreis in Verbindung mit der von der Regierung vorangetriebenen Kaufkraft der Edelstahlindustrie die schwierige finanzielle Lage der Bergbauunternehmen, bei deren Mehrzahl die Gefahr einer Geschäftsaufgabe bestand. Die Bergwerke organisierten Proteste, und aufgrund dieser Einseitigkeit zugunsten der Edelstahlindustrie kam es zu sozialen Unruhen. Daher musste die indonesische Regierung auf den HPM als Möglichkeit zurückgreifen, die Edelstahlindustrie zu begünstigen, gleichzeitig aber zu vermeiden, dass die Bergbauunternehmen insolvent werden oder dass sich ihre soziale Unzufriedenheit mit der Regierung weiter verstärkt. Dies hätte zu Versorgungsunterbrechungen und möglichen Preiserhöhungen auf Kosten der Edelstahlindustrie geführt, wodurch das übergeordnete politische Ziel der indonesischen Regierung gefährdet worden wäre. Eine Nebenerscheinung des HPM war, dass er dem Staat Mindesteinnahmen aus Lizenzgebühren gewährleistete; diese waren durch das auf die erfolgreiche politische Einseitigkeit zugunsten der Edelstahlindustrie zurückzuführende Überangebot an Nickelerz und die entsprechend gedrückten Preise ebenfalls in erheblichem Maß beeinträchtigt worden.

(513)

Im Januar 2020 führte die indonesische Regierung das vollständige Ausfuhrverbot für Nickelerz für alle Reinheitsgrade erneut durch. Dadurch erhöhte sich das auf dem indonesischen Markt für Nickelerz bereits bestehende Ungleichgewicht zugunsten der Hüttenwerke und infolgedessen beschloss die indonesische Regierung, den Preis von Nickelerz durch besondere Rechtsvorschriften und mittels Nutzung des HPM zu regulieren. Daher überarbeitete das MEMR im April 2020 die MEMR 7/2017 und veröffentlichte die MEMR 11/2020. Mit dieser Verordnung wird Artikel 2 über Leitlinien für den Verkauf von metallischen Mineralien und Kohle geändert. Im neuen Artikel 2 heißt es: „1) Inhaber von IUP für die Gewinnung von Metallmineralien, IUP für die Kohlegewinnung, IUPK für die Gewinnung von Metallmineralien und IUPK für die Kohlegewinnung müssen sich beim Verkauf gewonnener metallischer Minderalien oder Kohle nach dem HPM oder HPB richten.“ Nach der MEMR 7/2017 mussten sich die Bergwerke bei ihren Verkaufstransaktionen nach dem HPM richten, nach der MEMR 11/2020 mussten sie den HPM als Transaktionspreis verwenden. Laut Erwägungsgrund 508 ist unter dem HPM „der Preis für metallische Mineralien, der an einem Verkaufsort bestimmt wird“ zu verstehen. Mit anderen Worten, Bergbauunternehmen wurden verpflichtet, den Preis im Einklang mit dem HPM festzusetzen, und taten dies in der Praxis.

(514)

Darüber hinaus wurde in MEMR 11/2020 der Artikel 2A über Verfahren und Verpflichtungen bezüglich des Verkaufs von Nickelerz eingefügt, der wie folgt lautet: „1) Inhaber von IUP für die Gewinnung von Metallmineralien und IUPK für die Gewinnung von Metallmineralien, die Nickelerz gewinnen, müssen sich beim Verkauf des gewonnenen Nickelerzes nach dem HPM richten. 2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung, sich nach dem HPM zu richten, gilt für Inhaber von IUP für die Gewinnung von Metallmineralien und IUPK für die Gewinnung von Metallmineralien auch beim Verkauf des gewonnenen Nickelerzes an ihre verbundenen Unternehmen. 3) Andere Parteien, die Nickelerz veredeln, das von Inhabern von IUP für die Gewinnung von Metallmineralien und IUPK für die Gewinnung von Metallmineralien stammt, müssen Nickelerz unter Hinzuziehung des HPM kaufen.“

(515)

Artikel 3 lautet: „1) Der HPM für Metall im Sinne von Artikel 2 ist: a. der untere Grenzwert bei der Berechnung der Verpflichtung der Inhaber von IUP für die Gewinnung von Metallmineralien und IUPK für die Gewinnung von Metallmineralien zur Zahlung von Gebühren für die Erzgewinnung“. In demselben Artikel heißt es weiter: „3) In den Laufzeiten, in denen bei der Berechnung des HPM für Metall zwischen dem Referenzzeitraum für den Referenzpreis für metallische Mineralien und dem Zeitraum für das Transaktionsangebot eine Differenz besteht, werden für den Verkauf von Nickelerz unter folgenden Voraussetzungen Abschläge für Unreinheiten oder Aufschläge für bestimmte Mineralien vorgenommen: a. wenn der Transaktionspreis im Angebotszeitraum laut dem Referenzpreis für metallische Minderalien niedriger ist als der HPM für Metall oder wenn ein Abschlag für Unreinheiten zum Tragen kommt, kann der Verkauf mit einer Differenz von höchstens 3 % (drei Prozent) unter dem HPM für Metall erfolgen oder b. wenn der Transaktionspreis im Angebotszeitraum laut dem Referenzpreis für metallische Minderalien höher ist als der HPM für Metall oder wenn ein Zuschlag für bestimmte Mineralien zum Tragen kommt, muss der Verkauf dem Transaktionspreis, der über dem HPM für Metall liegt, entsprechend erfolgen“.

(516)

In Fortführung des Ende 2017 verfügten Preisbildungsmechanismus spiegelt der in Rechtsvorschriften umgesetzte regulierte Preis für Nickelerz die gleiche Herangehensweise und Logik wider. Es handelt sich um einen Preis, den die Regierung festlegt, wobei deren Hauptziel darin besteht, dafür zu sorgen, dass Nickelerz zum Vorteil der Edelstahlindustrie mit einem erheblichen Nachlass gegenüber dem internationalen LME-Preis bereitgestellt wird. Zugleich soll der Preis die Interessen der Bergwerke berücksichtigen, um die Kontinuität der Versorgung zu diesem ermäßigten Preis sicherzustellen und Konkurse und soziale Unruhen zu vermeiden. Und schließlich gewährleistet der Mechanismus ein Mindesteinkommen für den Staat, wenn auch ein viel geringeres, als wenn es keinen Nachlass gegenüber dem internationalen Preis gäbe. Dies wurde vom mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragten Generaldirektor für Mineralien und Kohle bestätigt, der – wie bereits erwähnt – sagte, dass damit angestrebt werde, „Gerechtigkeit für Hüttenwerke zu finden, die möglichst niedrige Preise wollen. Andererseits muss [er] dafür sorgen, dass die Nickelabbautätigkeiten eine ausreichende Marge für den Bergbau bieten.“ (112) Mit anderen Worten: in Indonesien wird der Nickelerzpreis nicht frei nach den Marktbedingungen bestimmt, sondern von der indonesischen Regierung innerhalb eines engen Preiskorridors festgesetzt, damit sie ihre diesbezüglichen politischen Ziele erreichen kann.

(517)

In der Untersuchung bestätigte sich außerdem die Tatsache, dass der HPM in seiner im April 2020 in Rechtsvorschriften umgesetzten Form eine Fortsetzung des Mechanismus von 2017 war. Der Hauptunterschied bestand darin, dass vor dem Inkrafttreten der MEMR 11/2020 der Preis für Nickelerz in den Kaufverträgen über Nickelerz als absoluter Wert festgesetzt wurde. Nach dem Inkrafttreten der MEMR 11/2020 wurde der Preis für Nickelerz in den Kaufverträgen als staatlicher HPM festgelegt. Die im Rahmen der Untersuchung gesammelten empirischen Nachweise (d. h. die Nickelerzkäufe der IRNC Group) bestätigten, dass die während des Untersuchungszeitraums geltenden Preise vor und nach dem Inkrafttreten der MEMR 11/2020 im Wesentlichen gleich waren; dies steht im Einklang mit dem HPM-Mechanismus in seiner vor und nach dem April 2020 bestehenden Form.

(518)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preisformel ab April 2020 durch den Wert „1-Feuchtigkeitsgehalt %“ angepasst wurde. Die IRNC gab an, dass die Formel der Regierung für trockenes Nickelerz galt, da das Nickelerz aber in nasser Form verkauft wurde, hätte diese Formel entsprechend angepasst werden müssen. Wenn dies zutrifft, steht es im Widerspruch zum Vorbringen der indonesischen Regierung, dass der HPM früher nur für die Berechnung der Lizenzgebühren herangezogen worden sei. Die Untersuchung ergab nämlich, dass der für die IRNC und ihre verbundenen Unternehmen während des Untersuchungszeitraums geltende Kaufpreis sehr nahe am Preis der Regierung lag. Darüber hinaus bestand zwischen Nickelerzkäufen bei verbundenen Lieferanten und denen bei unabhängigen Lieferanten kein Preisunterschied. Und schließlich ließ sich an den während des Untersuchungszeitraums erfolgten Verkaufsgeschäften des einzigen Nickelbergwerks, das diese Angaben im Rahmen der Untersuchung übermittelte, erkennen, dass sämtlichen Kunden für die gleiche Art von Nickelerz sehr ähnliche Preise berechnet wurden. Dies zeigt, dass der von der Regierung festgelegte Preis für Nickelerz in der Praxis eingehalten wurde.

(519)

Auf der Grundlage all dieser Beweise gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die indonesische Regierung auf dem Nickelerzmarkt interveniert, indem sie den zwischen Bergbauunternehmen und Hüttenwerken geltenden Transaktionspreis für Nickelerz gezielt reguliert. Dieser Preis ist folglich kein Marktpreis, sondern ein von der Regierung unter Berücksichtigung ihrer besonderen politischen Ziele festgesetzter Preis. Allein aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Nickelerzpreise in Indonesien verzerrt sind und nicht als Vergleichswert für die Berechnung des Vorteils herangezogen werden können.

(520)

Abgesehen von der staatlichen Regulierung der Nickelerzpreise gibt es jedoch weitere Marktverzerrungen durch die indonesische Regierung, die sich besonders auf die Nickelerzpreise in Indonesien auswirken; dies bestätigt, dass diese Preise nicht als Vergleichswerte dienen können. Insbesondere die von der Regierung vorgeschriebene Verpflichtung der Hüttenwerke zur Verarbeitung des Nickelerzes im Inland führt in Verbindung mit speziellen Produktionszielen zu einem Überangebot auf dem Inlandsmarkt und somit zu gedrückten Inlandspreisen. Die Ausfuhrbeschränkungen trugen ebenfalls zum Überangebot von Nickelerz auf dem Inlandsmarkt und damit zu einem Preisrückgang bei. Für ausnahmslos alle Transaktionen mit Nickelerz in Indonesien gilt, dass die verschiedenen Marktverzerrungen mit ihren mittel- oder unmittelbaren Auswirkungen auf die Preise dazu führen, dass alle Nickelerzpreise in Indonesien verzerrt sind.

(521)

Infolgedessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der gesamte inländische Nickelerzmarkt von diesen Maßnahmen betroffen ist und es unmöglich war, unter den herrschenden inländischen Bedingungen einen unverzerrten Nickelerzpreis auf dem indonesischen Markt zu ermitteln. Dementsprechend existierten keine Inlandspreise, die als angemessene Vergleichswerte herangezogen werden konnten.

(522)

Aus diesem Grund musste die Kommission nach einem angemessenen Vergleichswert außerhalb des Landes suchen. (113) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass sich die Nickelerzausfuhren von den Philippinen seit der Einstellung der indonesischen Ausfuhren von Nickelerz im Jahr 2014 erheblich entwickelt hatten, insbesondere die Ausfuhren in den Hauptverbrauchsmarkt, die VR China. Das lateritische Nickelerz auf den Philippinen hat die gleichen Eigenschaften wie das indonesische lateritische Nickelerz. Es wird nach dem gleichen Tagebauverfahren abgebaut wie in Indonesien und hat einen ähnlichen Nickelgehalt wie indonesisches Erz. Sowohl philippinische als auch indonesische Erze werden in einem ähnlich feuchten Klima abgebaut, sodass sie einen ähnlichen, relativ hohen Wassergehalt aufweisen. Da das philippinische Nickelerz von den staatlichen Maßnahmen, die den indonesischen Markt verzerren, unberührt bleibt und die vorherrschenden Marktbedingungen in den beiden Ländern, unter anderem Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen, vergleichbar sind, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Preise für philippinisches und indonesisches Nickelerz vergleichbar sind. Zudem besteht geografische Nähe, die ebenfalls dazu beträgt, dass die Lage bezüglich des philippinischen Nickelerzes mit derjenigen vergleichbar ist, die in Indonesien ohne die wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen der indonesischen Regierung herrschen würden.

(523)

Daher war die Kommission der Auffassung, dass im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe d Unterabsatz 2 Ziffer ii der Grundverordnung der Ausfuhrpreis aus den Philippinen einen geeigneten Vergleichswert zur Bewertung dessen darstellt, ob die indonesischen Nickelerzpreise in Bezug auf ein geringeres als das angemessene Entgelt gestaltet wurden. Der Preis, der als Vergleichswert für philippinisches Nickelerz betrachtet wird, ist der vom FerroAlloyNet gemeldete philippinische FOB-Preis für Erz mit einem Nickelgehalt von 1,8 %. Diese Informationen wurden vom Antragsteller vierteljährlich übermittelt. Darüber hinaus übermittelte der Antragsteller (ebenfalls vierteljährlich) Vergleichswerte für Erzeugnisse mit einem Nickelgehalt von 1,5 %, 1,6 %, 1,9 % und 2,0 %. Diese Vergleichswerte wurden zur Ermittlung von Vergleichswerten für andere von der IRNC Group erworbene Reinheitsgrade auf der Grundlage des Nickelgehalts (1,3 %, 1,4 %, 1,7 %, 2,1 %, 2,2 %, 2,3 % und 2,4 %) herangezogen.

(524)

Diese Vergleichswerte wurden mit den gemeldeten Einkaufspreisen der Unternehmen in der IRNC Group (IRNC, GCNS, ITSS, SMI und TSI) im Untersuchungszeitraum sowohl nach Nickelgehalt als auch dem entsprechenden Quartal verglichen. Die bei diesem Vergleich festgestellten Unterschiede wurden für jedes Konzernunternehmen in IDR berechnet. Aus den vorstehenden Erwägungsgründen ergibt sich, dass die indonesischen Inlandspreise für Nickelerz beständig unter dem als Vergleichswert herangezogenen Ersatzpreis (philippinischer FOB-Preis) lagen. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der indonesischen Regierung Nickelerz-Bergbauunternehmen dazu verpflichten, als öffentlicher Körperschaften zu handeln und/oder dass sie von der indonesischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen werden, der indonesischen Edelstahlindustrie Nickel zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

(525)

Daher verglich die Kommission den tatsächlichen Inlandskaufpreis für Nickelerz für die mitarbeitenden Hersteller mit dem unverzerrten Vergleichspreis auf den Philippinen.

(526)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung stimmten die indonesische Regierung und die IRNC Group aus folgenden Gründen dem Vergleichswert für Nickelerz auf der Grundlage des Nickelerzes von der Philippinen nicht zu: i) das philippinische Laterit hat die Eigenschaften von Nickelerz mit Ni < 1,5 % (Limonit), während das indonesische lateritische Nickelerz über die Eigenschaften von Ni > 1,5 % verfügt, ii) die Menge des in Indonesien gewonnenen lateritischen Nickelerzes ist mehr als doppelt so hoch wie die Erzgewinnung auf den Philippinen und iii) sind die Kosten/Tonne der Gewinnung von Nickel in Indonesien niedriger als die der Philippinen, weil die durchschnittliche Stärke des lateritischen Nickels in Indonesien 30 m beträgt, während sie auf den Philippinen nur 20 m erreicht; zudem zeichnen sich die Nickellagerstätten in Indonesien durch einen Nickelgehalt von 1,8 % aus, während die der Philippinen einen Nickelgehalt von 1,6 % haben. Darüber hinaus wandten sowohl die indonesische Regierung als auch IRNC ein, dass das indonesische Ausfuhrverbot zwar den Inlandspreis gedrückt, aber die Preise für Nickelerz von den Philippinen in die Höhe getrieben habe. Der richtige Vergleichswert sollte laut indonesischer Regierung den tatsächlichen Herstellkosten der IRNC für Nickelerz entsprechen, die in der Antidumpinguntersuchung bezüglich der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (114) ermittelt wurden, oder, laut der IRNC Group, den tatsächlichen Herstellkosten, den tatsächlichen VVG-Kosten und einem angemessenen Gewinn der untersuchten indonesischen Erzeuger von Nickelerz.

(527)

Der Antragsteller antwortete, dass das philippinische Nickelerz seiner Meinung nach weiterhin der am besten geeignete Vergleichswert für indonesisches Nickelerz sei. Er fügte hinzu, dass er für den Fall, dass die Kommission zu der Ansicht gelange, dass das philippinische Nickelerz keinen geeigneten Vergleichswert darstellt, die Bezugnahme auf den internationalen Nickelpreis der LME als einzigen bestehenden alternativen Vergleichswert unterstütze. Der Antragsteller erinnerte daran, dass der für die Festlegung des inländischen Verkaufspreises für Nickelerz (HPM) verwendete, veröffentliche indonesische HMA-Preis für Nickel selbst auf dem LME-Preis basiere. Da sich der LME-Preis auf Tonnen Trockengewicht beziehe, sollte er nach Aussage des Antragstellers an den Feuchtigkeitsgehalt angepasst werden. Der Antragsteller stellte klar, dass dies ein konservativer Ansatz sei, da er den Eisengehalt des Nickelerzes nicht berücksichtige.

(528)

IRNC übermittelte eine Gegenerwiderung zur Erwiderung von Eurofer bezüglich der Verwendung des LME-Preises als alternativem Vergleichswert. Die IRNC Group hob als Erstes hervor, dass Nickel, auf das sich der LME-Preis bezieht, und Nickelerz unterschiedliche Erzeugnisse seien. Laut der IRNC Group würden die unterschiedlichen Trends bei den Preisdaten für Nickel auf der Grundlage des LME-Preises, der sinke, und den Preisen für das philippinische Nickelerz, die stiegen, den Nutzen des LME in Zweifel ziehen, weil Nachfrage und Angebot von Nickel und Nickelerz unterschiedlichen seien. Zweitens beanstandete die IRNC Group, dass die von Eurofer vorgeschlagene Formel den Preis für Nickelerz aus folgenden Gründen zu hoch ansetze: i) es könne nicht der gesamte, im Nickelerz enthaltene Nickelgehalt aus dem Nickelerz extrahiert und in reines Nickel weiterverarbeitet werden, sondern es müsse ein Ausbeuteverhältnis zwischen Nickelerz und Nickel berücksichtigt werden; ii) der Preis für reines Nickel spiegele alle Kosten und Aufwendungen wider, die für das Inverkehrbringen von reinem Nickel erforderlich seien (z. B. Kosten des Nickelerzes, Energiekosten, Abschreibungssumme der Maschinen, Arbeitskosten, Transportposten, VVG-Kosten und die Gewinne der Erzeuger, Händler usw.). Die IRNC Group zog den Schluss, dass die auf dem LME-Preis basierende Formel den Vergleichswert zu hoch ansetze und dass sich ein geeigneter Vergleichswert auf die tatsächlichen Herstellkosten, die tatsächlichen VVG-Kosten und einen angemessenen Gewinn der untersuchten indonesischen Nickelerzerzeuger stützen würde.

(529)

Die Kommission hat alle von den Parteien vorgebrachten Argumente sorgfältig geprüft. Beginnend mit dem Ersuchen der indonesischen Regierung und der IRNC Group, einen auf den Herstellkosten, den VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne indonesischer Nickelerzerzeuger basierenden inländischen Vergleichswert zu verwenden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass dies nicht machbar wäre und in jedem Fall nicht mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang steht. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Nickelerzerzeuger zur Mitarbeit standen der Kommission weder Inlandsdaten zu den Herstellkosten und den VVG-Kosten indonesischer Nickelerzerzeuger zur Verfügung noch besaß sie Informationen über eine angemessene Gewinnspanne in Indonesien. Daher wäre die rechnerische Ermittlung eines Vergleichswerts, wie sie diese Parteien forderten, nicht machbar. In jedem Fall merkte die Kommission an, dass sie angesichts der in Abschnitt 4.4.3.2.2 dargelegten allgegenwärtigen inländischen Verzerrungen auf dem indonesischen Nickelerzmarkt in Erwägungsgrund 521 zu dem Schluss gelangte, dass sie keinen geeigneten inländischen Vergleichswert finden kann und daher auf einen Vergleichswert von außerhalb des Landes zurückgreifen musste. Daher wurde dieser alternative inländische Vergleichswert abgelehnt.

(530)

Anschließend unterzog die Kommission die Argumente bezüglich der auf dem LME-Preis für Nickel basierenden Formel einer sorgfältigen Prüfung. Zu Beginn erwog die Kommission, dass die LME zu den weltweit größten Finanzmärkten für Nichtedelmetalle zählt. Hinsichtlich des Nickelpreises stellte die Kommission fest, dass dem LME-Preis tatsächliche Transaktionen zugrunde liegen und dass dessen Bedingungen gut an die indonesischen Marktbedingungen angepasst sind. Wichtiger noch, die Kommission erachtete das Argument, dass der Nickelpreis an der LME der Ausgangspunkt für die von der indonesischen Regierung selbst zur Festsetzung des inländischen Referenzpreises für Nickelerz genutzte Methode sei, als überzeugend, da dies eine engere Verbindung zum Markt und der Situation in Indonesien darstellt. Daher stellen die LME-Nickelpreise eine geeignete Grundlage für die Berechnung des Preises von Nickelerz in Indonesien dar. Zugleich stellte die Kommission fest, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Formel für die Nickelpreise angepasst werden müsste, um einige der von der IRNC Group in ihrer widerlegenden Stellungnahme genannten Elemente berücksichtigen zu können. Da in diesem äußerst späten Stadium der Untersuchung keine ausreichenden Beweise vorlagen, war für die Kommission die erwähnte Anpassung und somit die Verwendung der LME-Preise als Vergleichswerte in der Untersuchung nicht praktikabel.

(531)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen prüfte die Kommission danach die von den Parteien vorgetragenen Argumente zu dem Vergleichswert auf der Grundlage der tatsächlichen philippinischen Nickelerzpreise auf FOB-Basis, die für die Berechnung des Vorteils herangezogen worden waren. Die Kommission stellte fest, dass die indonesische Regierung und die IRNC Group weder belegten, wie sich die von ihnen erwähnen Elemente bezüglich unterschiedlicher technischer Merkmale und Produktionsmengen bei indonesischem und philippinischem Nickelerz auf die betreffenden philippinischen Preise auswirkten, noch legten sie Beweise vor, mit denen sie versuchten, mögliche Anpassungen, die sich aus diesen Unterschieden zu den als Vergleichswert verwendeten philippinischen Preisen ergeben, zu quantifizieren. Das Argument, dass das indonesische Ausfuhrverbot die indonesischen Inlandspreise künstlich drückte und außerdem zu höheren philippinischen Preisen führte, hatte keinen Einfluss auf die Tatsache, dass die philippinischen Preise einen geeigneten Vergleichswert darstellten, weil sie die tatsächlichen Marktpreise von Nickelerz widerspiegelten, die sich aus allen übereinstimmenden Marktgegebenheiten und regulatorischen Entscheidungen der verschiedenen Länder (einschließlich Indonesiens) ergaben und somit die tatsächliche Repräsentativität dieser Preise für den Markt nicht aushöhlten. Was das Vorbringen bezüglich eines anderen Nickelgehalts im Nickelerz auf den Philippinen betrifft, so wird dieser Unterschied in dem von der Kommission verwendeten Vergleichswert berücksichtigt (die Kommission berechnete Vergleichswerte für jede Art von Nickelerz, das die IRNC Group kaufte). Hinsichtlich des in Erwägungsgrund 528 angeführten Vorbringens, dass die Herstellkosten für Nickelerz in Indonesien niedriger seien als auf den Philippinen, ist festzustellen, dass die indonesischen Nickelerzbergwerke an der Untersuchung nicht mitarbeiteten und die Kommission daher diese Kosten nicht bewerten konnte. Die Kommission bestätigte daher ihre Entscheidung, den philippinischen Vergleichswert als den unter diesen Umständen am besten geeigneten Wert heranzuziehen, wobei sie auch die erheblichen Ausfuhrmengen von den Philippinen und die Tatsache berücksichtigte, dass die Hauptabnehmer für philippinisches Nickelerz chinesische Edelstahlhersteller waren, die für die Herstellung der betroffenen Ware die gleiche Technologie benutzten wie die IRNC Group. Die von der indonesischen Regierung und der IRNC Group in dieser Hinsicht vorgetragenen Argumente wurden daher zurückgewiesen.

(532)

Die indonesische Regierung erklärte ferner, dass Nickelerz kein unmittelbarer Rohstoff für SSCR sei. Ganz im Gegenteil sei Nickelerz ein Rohstoff für Nickelroheisen und warmgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, die wiederum vorgelagerte Vorleistungen für SSCR seien. Laut indonesischer Regierung sollte diese Tatsache bei der Berechnung des Vorteils berücksichtigt werden.

(533)

Die IRNC Group trug vor, dass das Unternehmen IRNC das erworbene Nickelerz innerhalb der IRNC Group verkaufe und dass daher kein aus dem von ihr gekauften Nickelerz erwachsender Vorteil in die Berechnung des Vorteils einbezogen werden sollte. Dieses Argument wurde von der IRNC Group nach weiterer Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erneut vorgebracht.

(534)

Die Kommission bestätigte, dass sie bei der Berechnung der Höhe der Subventionierung für die IRNC Group beide genannten Aspekte berücksichtigte. Zunächst wurde für die verbundenen Lieferanten von Vorleistungen der in diesen Unternehmen festgestellte Vorteil unter Zugrundlegung des Anteils ihres Umsatzes, der sich auf den ausführenden Hersteller bezog, zugeordnet. Dieser zugeordnete Vorteil wurde anschließend dem Vorteil des ausführenden Herstellers hinzugefügt und in die Subventionsberechnungen für diesen Hersteller einbezogen. Auf der Ebene des ausführenden Herstellers bildete der Gesamtumsatz des Unternehmens den Nenner des Vorteils. Die detaillierte Berechnungsmethode wurde der IRNC Group in ihrer Einzelunterrichtung offengelegt, da sie vertrauliche Informationen enthielt.

(535)

Die Kommission stellte fest, dass die Endverwendung des erworbenen Nickelerzes, sei es für die betroffene Ware oder sei es für Verkäufe an verbundene Unternehmen zur Weiterverarbeitung, unerheblich ist, weil bei der Berechnung der Subventionsspanne der Gesamtumsatz der IRNC Group den Nenner bildet. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(536)

Die auf diese Weise berechnete Höhe des Vorteils belief sich für die IRNC Group auf 9,64 %.

4.4.3.2.3.   Spezifität

(537)

Die Maßnahmen der indonesischen Regierung waren darauf ausgerichtet, bestimmten Wirtschaftszweigen, insbesondere der inländischen Edelstahlindustrie, einen Vorteil zu verschaffen. Obgleich die Verzerrungen bei Nickelerz auch anderen nachgelagerten Erzeugnissen als nicht rostendem Stahl (den Herstellern von Batterien, die in mit neuer Energie betriebenen Fahrzeugen eingesetzt werden) zugutekommen, steht der Vorteil nur bestimmten Wirtschaftszweigen in Indonesien, nämlich den in der Wertschöpfungskette für Nickel tätigen Wirtschaftszweigen, zur Verfügung. Die Maßnahmen der indonesischen Regierung sind daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch. Die inhärenten Merkmale von Nickelerz beschränken die mögliche Nutzung der Subvention auf einen bestimmten Wirtschaftszweig, dies bedeutet aber nicht, dass die Subvention – um spezifisch zu sein – weiter auf eine Teilgruppe dieses Wirtschaftszweigs beschränkt sein muss. (115)

(538)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die indonesische Regierung vor, dass in der Nickelerzpolitik keine Spezifizität bestehe, weil sie nicht nur für den Edelstahlsektor sondern eine Reihe verschiedener Erzeugnisse gelte.

(539)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Schwerpunkt der Nickelerzpolitik der indonesischen Regierung war tatsächlich stets Nickelerz als Rohstoff für den Edelstahlsektor. Aus den Unterlagen im Untersuchungsdossier ging in der Tat hervor, dass für die Erzeugung von nichtrostendem Stahl eingesetztes Nickelerz einen Nickelgehalt von > 1,7 % haben muss. Nickelerz mit einem Gehalt von < 1,7 % findet dagegen andere Verwendungen, beispielsweise in Batterien für Elektrofahrzeuge. Ein Beweis hierfür ist die Tatsache, dass seit der GR 1/2017 und bis zur MEMR-Verordnung 11/2019 das Ausfuhrverbot nur Nickelerz mit einem Nickelgehalt von > 1,7 % betraf, also nur im Edelstahlsektor eingesetztes Nickelerz. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.4.3.3.   Schlussfolgerungen

(540)

Mittels einer Reihe spezifischer Maßnahmen stellt die indonesische Regierung durch die als öffentliche Körperschaften handelnden oder von der indonesischen Regierung entsprechend betrauten/angewiesenen Bergbauunternehmen der Edelstahlindustrie Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung von Waren stellt einen finanziellen Vorteil für den Empfänger dar und ist spezifisch und folglich anfechtbar.

(541)

Es lagen keine ausreichenden Beweise zur Feststellung des Umfangs vor, in dem Jindal Stainless Indonesia möglicherweise in den Genuss dieser Regelung kommt, weil Jindal Stainless Indonesia nicht vertikal integriert ist und ihren Erzeugungsvorgang auf der Stufe warmgewalzter Coils beginnt.

(542)

Der im Hinblick auf die Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt für die IRNC Group während des Untersuchungszeitraum betrug:

Unternehmen

Gesamtbetrag der Subvention

IRNC Group

9,64  %

4.5.   Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China und dem Industriegebiet Morowali (Morowali Industrial Park)

4.5.1.   Einleitung und Sachverhalt

(543)

In dem Antrag wurde behauptet, dass sich die indonesische Regierung im Rahmen ihres Plans zur Entwicklung der Edelstahlindustrie auf die finanzielle Unterstützung der chinesischen Regierung stützte. Diese Unterstützung war gezielt mit der Entwicklung des Morowali Parks verknüpft, der im Wesentlichen von chinesischen Unternehmen, insbesondere der (Gruppe) Shanghai Decent Investment, der Holdinggesellschaft der Tsingshan Group, betrieben wird. Dem Antrag zufolge hat sich die indonesische Regierung nicht nur aktiv um die chinesische Finanzierung bemüht, diese anerkannt und sich zu eigen gemacht, sondern sie hat angeblich auch Druck auf die chinesische Regierung ausgeübt, damit diese chinesische Unternehmen, die zuvor das aus Indonesien eingeführte Nickelerz in China zu Nickelroheisen verhütteten, dabei unterstützt, ihre Verhüttungsaktivitäten nach Indonesien zu verlegen.

(544)

Der historische und sachliche Hintergrund der sehr engen Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China bei der Entwicklung einer vollständig integrierten nachgelagerten Edelstahlindustrie, die sich auf die in Indonesien verfügbaren Nickelerzvorkommen, sowie auf die Finanzmittel und das von China eingebrachte Know-how stützt, wird in Abschnitt 4.3 vorgestellt. Wie bereits erläutert, verfügt Indonesien über bedeutende Nickelerzvorkommen und zählt zu den weltweit größten Marktteilnehmern in diesem Bereich. Ab 2005 nahm der Abbau von Nickelerz erheblich zu, ebenso wie die Ausfuhren (siehe die Tabellen 1 und 2). Aus den Tabellen geht auch hervor, dass China Schritt für Schritt zu dem bei weitem größten Ziel der Nickelerzausfuhren wurde, da das indonesische Erz für die Erzeugung von nichtrostendem Stahl am besten geeignet war. Die indonesische Regierung befürchtete, dass ihre Nickelerzvorkommen durch Ausfuhren erschöpft würden, da sie nicht über ausreichende inländische Kapazitäten für die Weiterverarbeitung verfügte und das Land daher nicht genügend Nutzen aus den Vorkommen ziehen würde.

(545)

Mit dem neuen Bergbaugesetz von 2009 beschloss die indonesische Regierung, den inländischen Mehrwert durch die Förderung der Verarbeitung von Mineralien, unter anderem Nickelerz, im Inland zu steigern, wobei dies vor allem durch eine Pflicht zur Verarbeitung im Inland erfolgen sollte (siehe Erwägungsgründe 401 bis 404). Ferner beschloss sie, nach einer Schonfrist von fünf Jahren Ausfuhrbeschränkungen einzuführen, um sicherzustellen, dass im Inland ausreichende Kapazitäten für die Aufnahme der Nickelerzgewinnung aufgebaut werden, und um dafür zu sorgen, dass die Bergwerke das Erz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellen (siehe vorstehenden Abschnitt).

(546)

In diesem Zusammenhang nahm die indonesische Regierung Gespräche mit möglicherweise interessierten Drittländern mit einer inländischen Edelstahlindustrie auf. Beispielsweise bemühte sich die indonesische Regierung, Japan und seine Nickelerz verarbeitende Industrie davon zu überzeugen, in Indonesien zu investieren. Die japanische Regierung war jedoch gegen die geplanten indonesischen Ausfuhrbeschränkungen, da sie sie für unvereinbar mit den WTO-Regeln hielt und drohte, bei der WTO ein Verfahren gegen Indonesien einzuleiten. (116)

(547)

Als sich die indonesische Regierung an die chinesische Regierung wandte, hatte sie Erfolg. Infolge der bilateralen Zusammenarbeit, die in den 2011 und 2013 geschlossenen Übereinkommen gebilligt und anschließend weiter ausgebaut wurde, begannen die Chinesen mit dem Bau und der Entwicklung von Hüttenwerken in Indonesien. Die Ausfuhren nach China erreichten 2013 mit 58 Mio. Tonnen ihren Höchststand, während die Inlandskapazitäten in Indonesien von 7,81 Mio. Tonnen im Jahr 2014, als die Pflicht zur Verarbeitung im Inland und die Ausfuhrbeschränkungen in Kraft traten, schrittweise auf 61 Mio. Tonnen im Jahr 2019 stiegen (siehe Tabelle 3).

4.5.1.1.   Rechtsgrundlage

(548)

Die einschlägigen bilateralen Übereinkommen, die im Laufe der Jahre zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung geschlossen wurden, sowie die gemeinsam abgegebenen Erklärungen umfassen:

die am 25. April 2005 in Jakarta unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die strategische Partnerschaft zwischen Indonesien und der VR China,

den am 21. Januar 2010 in Jakarta unterzeichneten Aktionsplan zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung zur strategischen Partnerschaft zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung,

das am 29. April 2011 in Jakarta unterzeichnete Abkommen zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung über die Ausweitung und Vertiefung der bilateralen wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit,

das gemeinsame Kommuniqué zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung über die weitere Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen China und Indonesien, das am 29. April 2011 in Jakarta herausgegeben wurde,

das am 29. April 2011 in Jakarta unterzeichnete Protokoll zur Änderung der Absichtserklärung zwischen dem Ministerium für Meeresangelegenheiten und Fischerei Indonesiens und der staatlichen Ozeanverwaltung der VR China über die Zusammenarbeit im Meer,

eine am 25. März 2012 in Peking abgegebene Gemeinsame Erklärung, in der chinesische Unternehmen aufgefordert werden, ihre Investitionen in Indonesien zu erhöhen,

das am 2. Oktober 2013 in Jakarta unterzeichnete Fünfjahresentwicklungsprogramm für wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China,

das am 2. Oktober 2013 in Jakarta unterzeichnete Abkommen zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung über integrierte Industrieparks in Indonesien/China,

die am 26. März 2015 in Peking abgegebene Gemeinsame Erklärung zur Stärkung der umfassenden strategischen Partnerschaft zwischen der VR China und Indonesien,

die am 14. Mai 2017 in Peking unterzeichneten Aktionsplan zur Umsetzung der umfassenden strategischen Partnerschaft zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung (2017–2021),

die am 7. Mai 2018 in Bogor unterzeichnete Absichtserklärung über die Förderung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung regionaler umfassender Wirtschaftskorridore zwischen dem Koordinierungsministerium für maritime Angelegenheiten Indonesiens und der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der VR China und

die am 23. Oktober 2018 in Peking unterzeichnete Absichtserklärung über die Einsetzung eines Gemeinsamen Lenkungsausschusses für die Entwicklung regionaler umfassender Wirtschaftskorridore zwischen dem Koordinierungsministerium für maritime Angelegenheiten Indonesiens und der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der VR China.

(549)

Darüber hinaus wurden die genannten bilateralen Übereinkommen mit folgenden, von der indonesischen Regierung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgesetzt oder hingen mit diesen zusammen:

der im Mai 2011 veröffentlichte Masterplan zur Beschleunigung und Ausweitung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025 („MP3EI“) und

der Erlass des indonesischen Industrieministeriums Nr. 432/M-IND/Kep/7/2014 über das Kooperationsteam oder das Integrierte indonesisch-chinesische Industriegebiet vom 22. Juli 2014.

4.5.2.   Unzureichende Bereitschaft zur Mitarbeit und Rückgriff auf verfügbare Informationen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Morowali Park

4.5.2.1.   Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die indonesische Regierung

(550)

Die Kommission forderte die indonesische Regierung zur Vorlage bestimmter Informationen über den von der indonesischen und der chinesischen Regierung aufgestellten Rahmen zur bilateralen Zusammenarbeit auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen der Morowali Park ursprünglich gegründet worden war, und ob und in welchem Umfang der Morowali Park und die von der chinesischen Regierung gewährte finanzielle Unterstützung Bestandteil der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Regierungen Indonesiens und Chinas war.

(551)

Die Kommission forderte die indonesische Regierung ausdrücklich auf, ein Dokument vorzulegen, das Xiang Guanda von Shanghai Decent Investment und Halim Mina von der Bintang Delapan Group in Anwesenheit des chinesischen und des indonesischen Präsidenten am 3. Oktober 2013 unterzeichnet hatten. Dieses Dokument, das den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge die Vereinbarung zur gemeinsamen Errichtung der IMIP und die anschließende Entwicklung des Morowali Industrial Park enthält, legte die indonesische Regierung nicht vor. (117) Darüber hinaus bestätigte die indonesische Regierung während ihres Fernabgleichs das Bestehen dieses Übereinkommens. Allerdings behauptete die indonesische Regierung, dass sie es nicht habe.

(552)

Wie in Erwägungsgrund 573 dargelegt, forderte die Kommission die indonesische Regierung auf, die Liste der vorrangigen Projekte vorzulegen, die nach den Bestimmungen des zwischen Indonesien und China beschlossenen Programms zur Durchführung ausgewählt worden waren. Stattdessen legte die indonesische Regierung eine andere Liste mit Projekten vor, nämlich die Liste der Kooperationsprojekte Indonesiens und Chinas im Rahmen des hochrangigen Wirtschaftsdialogs (high-level economic dialogue, HLED).

(553)

Wie in den Erwägungsgründen 639 ff. erläutert, forderte die Kommission die indonesische Regierung ferner auf, Unterlagen über die Umsetzung der übermittelten Übereinkommen und den von der chinesischen und der indonesischen Regierung in dieser Hinsicht eingerichteten Konsultationsmechanismus vorzulegen. Die indonesische Regierung antwortete jedoch, dass das in diesem Zusammenhang geschaffene KIT Indonesia (Kooperationsteam für das integrierte Industriegebiet China-Indonesien) keine aussagekräftigen Strategien entwickelt hätte, und weigerte sich, diesbezüglich Unterlagen vorzulegen.

(554)

Aus diesem Grund teilte die Kommission der indonesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung von Unternehmen im Morowali Industrial Park nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung möglicherweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse.

(555)

In Ermangelung der angeforderten Auskünfte vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte. Daher wandte die Kommission Artikel 28 der Grundverordnung an und stützte sich in Bezug auf diese Angelegenheiten auf die verfügbaren Informationen.

4.5.2.2.   Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die chinesische Regierung

(556)

Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, forderte die Kommission die chinesische Regierung in der Einleitungsbekanntmachung zur Beteiligung als interessierte Partei auf und übermittelte der chinesischen Regierung am Tag ihrer Veröffentlichung die Einleitungsbekanntmachung und machte sie ausdrücklich auf die Aufforderung aufmerksam. Mit E-Mail vom 19. Februar 2021 bestätigte die chinesische Regierung, dass sie sich als interessierte Partei habe registrieren lassen.

(557)

Die Kommission richtete ein Auskunftsersuchen an die chinesische Regierung, um Informationen bezüglich einer Übersicht über den Finanzsektor in China, Informationen in Bezug auf den Banken- und Regulierungsausschuss Chinas und Informationen über finanzielle Unterstützung, Ausfuhrgarantien und Versicherungen im Zusammenhang mit dem Morowali-Park und ausländischen Handels- und Kooperationszonen einzuholen. Die chinesische Regierung weigerte sich jedoch, diese Informationen vorzulegen.

(558)

Aus diesem Grund teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie bezüglich der in Rede stehenden Subventionsregelung nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung möglicherweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse. Von der chinesischen Regierung gingen keine Stellungnahmen ein.

(559)

In Ermangelung der angeforderten Auskünfte vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung erforderliche Informationen nicht erhalten hatte. Daher wandte die Kommission Artikel 28 der Grundverordnung an und stützte sich in Bezug auf diese Angelegenheiten auf die verfügbaren Informationen.

4.5.3.   Rechtliche und politische Dokumente zum Rahmen zur bilateralen Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung

(560)

Die von der indonesischen Regierung initiierte bilaterale Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung mit dem Ziel der Präferenzbehandlung zur Errichtung und Förderung der Gründung und Entwicklung der indonesischen Edelstahlindustrie geht auf die frühen 2000er Jahre zurück. Sie besteht aus einer Reihe bilateraler Verträge zur Festlegung des rechtlichen und politischen Rahmens und führte zur Einführung mehrerer spezifischer Unterstützungsmaßnahmen und präferenzieller Programme, die anfechtbare Subventionen darstellen und Gegenstand dieser Untersuchung sind.

(561)

Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die beiden Länder im Laufe der Jahre einen Rahmen für die Zusammenarbeit auf der Grundlage einer Reihe bilateraler rechtlicher und politischer Dokumente geschaffen haben, um ihre Zusammenarbeit schrittweise zu verstärken. Die Dokumente enthalten alle Bedingungen der Zusammenarbeit und beschreiben das vorrangige Ziel, durch eine Reihe verschiedener präferenzieller Maßnahmen und politischer Strategien für chinesisch-indonesische Unternehmen, die von den jeweiligen Regierungen zur Realisierung dieser Zusammenarbeit ermutigt und dabei unterstützt werden, eine inländischen Edelstahlindustrie in Indonesien zu gründen und zu entwickeln.

(562)

Die Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und chinesischen Regierung im Bergbau und dem metallurgischen Sektor begann 2005 mit der Unterzeichnung einer Gemeinsamen Erklärung Indonesiens und Chinas über eine strategische Partnerschaft mit der Aussage, dass beide Vertragspartner „die Investitionskooperation durch die Erhöhung des gegenseitigen Verständnisses und die Stärkung der Netzwerkarbeit zwischen Investitionsbehörden einschließlich des privaten Sektors sowie die Schaffung eines zuträglichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Klimas und rechtlichen Umfelds für den Investitionsfluss verbessern“ werden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die chinesische Regierung von der indonesischen Regierung Zusicherungen verlangt, die Interessen ausländischer Investoren an der Gewinnerzielung sicherzustellen. (118) Zu dieser Zeit wurde ferner erklärt, dass die chinesische Regierung in den letzten zehn Jahren der wirtschaftlichen Entwicklung stets garantiert habe, dass jede Investition in China gewinnbringend ist. Diese Zusammenarbeit stand im Einklang mit Chinas Politik der Internationalisierung, die 1999 eingeleitet worden war und die Niederlassung chinesischer Unternehmen im Ausland sowie Ausfuhren und Internationalisierung dieser Unternehmen förderte.

(563)

Im Januar 2010 unterzeichneten Indonesien und China zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von 2005 den indonesisch-chinesischen Aktionsplan (im Folgenden „Aktionsplan von 2010“) zur Förderung ihrer strategischen Partnerschaft. Dieses Dokument enthält einen Plan zur Förderung chinesischer Investitionen in ressourcenbasierte Wirtschaftszweige in Indonesien, einschließlich des Bergbaus. (119) In Abschnitt 3.2 über „Handelszusammenarbeit“ wurde in Artikel 3.2.14 darauf verwiesen, „den Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen China und Indonesien zu formulieren und umzusetzen“, der in der Tat kurz danach unterzeichnet wurde (siehe unten). Im Kapitel „Investitionszusammenarbeit“ wird die Förderung der Beteiligung privater Akteure (Artikel 3.4.3) und die Förderung von „chinesischen Investitionen in ressourcenbasierte Wirtschaftszweige in Indonesien wie (...) Bergbau und Energie (...)“ vorgesehen (Artikel 3.4.8). Das Dokument bezieht sich auch auf eine am 25. April 2005 unterzeichnete Absichtserklärung der indonesischen und der chinesischen Regierung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Infrastruktur und natürlichen Ressourcen.

(564)

Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass bei einem Besuch des damaligen chinesischen Premierministers Wen Jiabao in Jakarta Ende April 2011 drei Absichtserklärungen und ein technisches Regelwerk von den Vertretern der chinesischen und der indonesischen Regierung unterzeichnet wurden. Die Kommission forderte die indonesische Regierung auf, diese drei Absichtserklärungen und das technische Regelwerk vorzulegen.

(565)

Die indonesische Regierung übermittelte drei Dokumente. Das erste Dokument war ein am 29. April 2011 unterzeichnetes Protokoll zur Änderung der Absichtserklärung zwischen dem Ministerium für Meeresangelegenheiten und Fischerei Indonesiens und der staatlichen Ozeanverwaltung der VR China über die Zusammenarbeit im Meer.

(566)

Das zweite Dokument war ein am 29. April 2011 unterzeichnetes Abkommen zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung über die Ausweitung und Vertiefung der bilateralen wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit. Nach diesem Abkommen „vereinbarten die beiden Regierungen, Unternehmen dazu anzuregen“, in verschiedenen Bereichen wie der Stahlindustrie, Industrieparks und Ausfuhrverarbeitungszonen verschiedene Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu verwirklichen.

(567)

Das dritte Dokument war ein am 29. April 2011 unterzeichnetes gemeinsames Kommuniqué zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung über die weitere Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen China und Indonesien. In diesem Kommuniqué heißt es: „Die beiden Seiten äußerten sich zufrieden über den am 21. Januar 2010 unterzeichneten Aktionsplan zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung zur strategischen Partnerschaft zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung und kamen überein, konkrete Maßnahmen zur Durchführung des Aktionsplans und Förderung einer pragmatischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf verschiedenen Gebieten zu treffen“. Des Weiteren heißt es dort: „Die chinesische Seite hofft ferner, die Zusammenarbeit mit der indonesischen Seite bei der Entwicklung der Wirtschafts- und Handelskooperationszone zu stärken“.

(568)

Am 25. März 2012 vereinbarten die indonesische und die chinesische Regierung in einer gemeinsamen Erklärung, die am Ende eines offiziellen Besuchs des indonesischen Präsidenten Yudhoyono in Peking abgegeben wurde, ein bilaterales Abkommen zwischen Indonesien und China über die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit im Einklang mit den spezifischen präferenzpolitischen Strategien im Zwölften Fünfjahresplan der chinesischen Regierung und dem MP3EI der indonesischen Regierung zu erarbeiten. (120) Darüber hinaus ermutigte die indonesische Regierung chinesische Unternehmen, sich am Ausbau der indonesischen Industriekapazitäten zu beteiligen, und versprach, „weiterhin ein Investitionsklima zu schaffen, das für ausländische Investoren, einschließlich der aus China, förderlich ist“. Konkret erwartete die indonesische Regierung von chinesischen Unternehmen, dass „sie mehr in die Bergbauindustrie Indonesiens investieren“ und „unterrichtete China über ihre Anstrengungen zur Verbesserung der Bewirtschaftung ihrer Bergbauressourcen“. Und schließlich einigten sich die beiden Vertragspartner, „die Bemühungen um eine weitere Festigung und Ausweitung der Zusammenarbeit im ... Bergbau zu verstärken“. Diese Erklärung zeigt, dass beide Seiten danach strebten, ihre jeweilige nationale Präferenzpolitik insbesondere im Hinblick darauf umzusetzen, die Kapazitäten der nachgelagerten Wirtschaftszweige Indonesiens zu stärken und China bezüglich der Entwicklung der Rohstoffpolitik auf dem Laufenden zu halten.

(569)

Was Indonesien betrifft, so wird im MP3EI anerkannt, dass die Industrie in Indonesien weiterentwickelt werden muss; Sulawesi wird als Gebiet für die Industrieentwicklung gekennzeichnet. Zur Unterstützung der Entwicklung der Stahlindustrie plante die indonesische Regierung neben anderen Maßnahmen Änderungen an den Vorschriften, um die Bereitstellung von Rohstoffen zu erleichtern, nationale Geschäftspartnerschaften in den vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen aufzubauen, die Entwicklung von Clustern in der nachgelagerten Stahlindustrie sowie die Integration der Stahlverhüttung und Herstellung von nicht rostendem Stahl zu priorisieren. (121) Darüber hinaus werden auch die natürlichen Ressourcen, insbesondere Bergbau und Nickel, in den Focus genommen mit dem Ziel, die industrielle Verarbeitung in Indonesien zu steigern, um einen höheren Mehrwert zu erzielen. Bei Nickel liegt der Schwerpunkt auf der Stärkung der nachgelagerten Nickelindustrien mittels Förderung starker Partnerschaften zwischen vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweigen. (122)

(570)

In Bezug auf die VR China wird in dem zum Zeitpunkt der Gründung der IMIP geltenden Zwölften Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung die strategische Vision der chinesischen Regierung für die Weiterentwicklung und Verbesserung wichtiger Wirtschaftszweige hervorgehoben. Im Fünfjahresplan wird darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung politische Maßnahmen zur Unterstützung der technischen Weiterentwicklung von Unternehmen ausarbeitet, um die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu verbessern. Frühere Untersuchungen zeigten, dass die Stahlindustrie unter den wichtigen Wirtschaftszweigen eine prominente Stellung einnahm. (123) Darüber hinaus gab die chinesische Regierung einen besonderen Plan für die Stahlindustrie, den Zwölften Fünfjahresplan für die Stahlindustrie (im Folgenden „Zwölfter Fünfjahresplan Stahl“) heraus, der ebenfalls in Kraft war, als die IMIP gegründet wurde. Im Zwölften Fünfjahresplan Stahl wird hervorgehoben, dass die Stahlindustrie eine wichtige Grundindustrie der nationalen Wirtschaft ist, und betont, wie wichtig es ist, „die Verbindung der Steuer-, Finanz-, Handels- und Bodenpolitik, der Politik für Energieeinsparung, Umweltschutz, Sicherheit sowie anderer politischer Strategien mit der Industriepolitik im Sektor Stahl zu stärken“. Frühere Untersuchungen ergaben, dass diese Pläne rechtsverbindlich (124) sind; auch zeigten sie die vorherrschende Rolle, die die chinesische Regierung mit den staatseigenen Unternehmen im Stahlsektor spielt. (125) Die vorherrschende Rolle der chinesischen Regierung im Stahlsektor und die daraus resultierenden erheblichen Marktverzerrungen werden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der VR China für die Zwecke der Handelsschutzuntersuchung bestätigt, in der festgestellt wurde, dass „angesichts des großen Umfangs staatlicher Interventionen in der Stahlindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen im Sektor sogar die im Privateigentum befindlichen Stahlhersteller daran gehindert werden, unter Marktbedingungen tätig zu sein“, und die “den erheblichen Grad an staatlichem Eigentum, staatlicher Kontrolle und/oder staatlicher Interventionen im Hinblick auf die angeblich in Privateigentum befindlichen Stahlunternehmen“ (126) anerkannte.

(571)

Am 2. Oktober 2013 unterzeichneten der Wirtschaftsminister Indonesiens und der Handelsminister Chinas in Jakarta das Fünfjahresentwicklungsprogramm für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China (im Folgenden „Indonesien-China-Programm“). Das Indonesien-China-Programm sah vor, „die Handelsinvestitionen zwischen den beiden Ländern anzukurbeln und die Umsetzung gemeinsamer vorrangiger Projekte voranzutreiben“ (127), in denen das Programm konkret zum Ausdruck kommen sollte.

(572)

In Kapitel III des Indonesien-China-Programms stellten die indonesische und die chinesische Regierung klar, dass das Programm durch die vorrangigen Projekte verwirklicht werde, deren „Auswahlprinzip den strategischen Interessen und den Erfordernissen der sozioökonomischen Entwicklung der beiden Länder entsprechen, mit der mittel- und langfristigen Planung für die wirtschaftliche Entwicklung beider Länder im Einklang stehen und zu den Entwicklungsplänen der beteiligten Unternehmen passen sollte“.

(573)

Die Kommission forderte die indonesische Regierung auf, die Liste der vorrangigen Projekte, die gemäß den Bestimmungen des Indonesien-China-Programms zur Durchführung ausgewählt worden waren, vorzulegen. Stattdessen legte die indonesische Regierung eine andere Liste mit Projekten vor, nämlich die Liste der Kooperationsprojekte Indonesiens und Chinas im Rahmen des hochrangigen Wirtschaftsdialogs (high-level economic dialogue, HLED). Aufgrund dieser Verweigerung der Zusammenarbeit zog die Kommission auf Basis der Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 den Schluss, dass das Morowali-Projekt ebenfalls in der Liste der vorrangigen Projekte im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit enthalten war. In der Tat ist dies ein wichtiges Projekt mit erheblicher Präsenz chinesischer Unternehmen.

(574)

Zudem wird in Kapitel I Nummer 1.2.3 des Indonesien-China-Programms die Erklärung von 2012 bestätigt, dass eines der Hauptziele der Zusammenarbeit die Umsetzung einer Präferenzpolitik für den Stahlsektor sei; dort heißt es, dass eines der übergeordneten Ziele der bilateralen Zusammenarbeit darin bestehe, „wettbewerbsfähige, seriöse chinesische Unternehmen und Finanzinstitute zu ermutigen, sich an der Entwicklung von sechs Wirtschaftskorridoren in Indonesien und den im MP3EI der indonesischen Regierung aufgeführten Projekten zu beteiligen, und wettbewerbsfähige, seriöse indonesische Unternehmen anzuregen, an der Entwicklung des Zwölften Fünfjahresplans der chinesischen Regierung teilzunehmen“. (128)

(575)

Das Indonesien-China-Programm zeigt, dass beide Regierungen die wichtigsten Bereiche (129) der Zusammenarbeit benannten, die unter anderem den Bergbau, die metallurgische Industrie und Industrieparks (einschließlich Sonderwirtschaftszonen) umfassten. In den in Abschnitt 2.4.2 aufgeführten Maßnahmen für den Bergbau vereinbarten die indonesische und die chinesischer Regierung ausdrücklich, „in der Exploration, der Veredelung und der Verarbeitung mineralischer Ressourcen einschließlich ... Nickel ... zusammenzuarbeiten“, „die bilaterale Zusammenarbeit in Bergbauvorhaben und metallurgischen Projekten zu beschleunigen und zu erleichtern“, „die Erschließung der mineralischen Ressourcen durch den Aufbau spezialisierter Industrieparks und Industriezonen in den sechs Wirtschaftskorridoren zur fördern“ und „bei der Erschließung der mineralischen Ressourcen in Indonesien zusammenzuarbeiten“.

(576)

In Abschnitt 2.7.8 des Indonesien-China-Programms, das sich auf die metallurgische Industrie bezieht, hatten die indonesische und die chinesische Regierung ausdrücklich vereinbart „die chinesischen metallurgischen Hersteller anzuregen, Direktinvestitionen in Indonesien vorzunehmen, die natürlichen Ressourcen Indonesiens zu nutzen und Investitionen in Form von integrierten Industrieparks vorzunehmen, um die Lieferkette der metallurgischen Industrie auszubauen und den Mehrwert von Mineralienprojekten zu erhöhen“ (130). Das Programm bestätigt ebenfalls, dass chinesische metallurgische Hersteller ermutigt werden, Joint Ventures mit indonesischen Unternehmen zu gründen. In Abschnitt 2.9 über Industrieparks (unter Einschluss von Sonderwirtschaftszonen) vereinbarten die indonesische und die chinesische Regierung die Förderung von Industrieparks, um „chinesische Unternehmen zu Investitionen in indonesische Industrieparks anzuregen“ und „die Entwicklung von Industrieparks zu erleichtern und politisch zu unterstützen“. Die indonesische Regierung strebte folglich die von der chinesischen Regierung gewährte Unterstützung für bestimmte Vorhaben wie das Industriegebiet in Morowali aktiv an und akzeptierte sie.

(577)

Am 27. März 2015 veröffentlichten beide Regierungen die „Gemeinsame Erklärung zur Stärkung der umfassenden strategischen Partnerschaft zwischen der VR China und Indonesien“ (131). In dieser Erklärung „... sagten beide Seiten zu, den Fünfjahresplan für die Entwicklung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit zwischen China und Indonesien aktiv umzusetzen und die Aufstellung vorrangiger Projekte frühzeitig fertigzustellen, im Hinblick ...“. In ähnlicher Weise „vertraten“ beide Regierungen „die Auffassung, dass die von Präsident Xi Jinping vorgeschlagene Initiative der Maritimen Seidenstraße für das 21. Jahrhundert und die von Präsident Joko Widodo initiierte Strategie des globalen maritimen Drehpunkts einander in hohem Grade ergänzen“. Ebenso „versprachen“ beide Regierungen, „den Bau der integrierten chinesisch-indonesischen Industrieparks zu beschleunigen und den zwischenstaatlichen Koordinierungsausschuss so bald wie möglich einzurichten.“ Die indonesische Seite „wird für die Industrieparks präferenzielle Maßnahmen einführen, um mehr chinesischen Unternehmen Absicherungen und Erleichterungen für den Einzug in das Industriegebiet im Einklang mit den indonesischen Gesetzen und Verordnungen zu bieten“ und China sagte zu, „weiterhin finanzielle Unterstützung für den Bau von Infrastruktur und großen Vorhaben durch bilaterale und multilaterale Finanzkanäle zu leisten“.

(578)

Am 7. Mai 2018 unterzeichneten die indonesische und die chinesische Regierung die Absichtserklärung „über die Förderung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung regionaler umfassender Wirtschaftskorridore“, in der beide Seiten vereinbarten, unter anderem bei der Entwicklung von North Sulawesi zusammenzuarbeiten. In dieser Absichtserklärung kamen beide Seiten überein, „maßgebliche Regierungsstellen sowie qualifizierte Unternehmen und Einrichtungen für eine Beteiligung an der Ausarbeitung des Entwicklungsplans für die Korridore zu mobilisieren und dies zu koordinieren“.

(579)

Am 23. Oktober 2018 unterzeichneten die indonesische und die chinesische Regierung eine Absichtserklärung über die „Einsetzung eines Gemeinsamen Lenkungsausschusses für die Entwicklung regionaler umfassender Wirtschaftskorridore“. In dieser Absichtserklärung wurde die organisatorische Struktur der Zusammenarbeit festgelegt, die ein gemeinsames Sekretariat, gemeinsame Arbeitsgruppen, gemeinsame Arbeitsmechanismen, einen gemeinsamen Lenkungsausschuss usw. umfasste. Auch an dieser Struktur lässt sich erkennen, dass der bilaterale Kooperationsrahmen gemeinsam durch besondere, gemeinsame Verwaltungsstellen umgesetzt wird.

(580)

Die vorstehend genannten Vereinbarungen und Dokumente zeigen, dass sich die bilaterale Zusammenarbeit in Übereinkommen konkretisierte, in denen die Bedingungen und der Beitrag jeder Regierung im Einzelnen festgelegt wurden. Die Einzelheiten zur Finanzierung, zur Verwaltung durch die IMIP und zu den anderen bilateralen Verwaltungsmechanismen werden in den folgenden Abschnitten beschrieben. Die in diesem Abschnitt behandelten Dokumente bestätigen jedoch, dass die beiden Regierungen spezielle Vereinbarungen trafen, um ihre Präferenzpolitik zugunsten der unter diese Zusammenarbeit fallenden, besonderen Wirtschaftszweige und Vorhaben zu verwirklichen. Sie zeigen, dass insbesondere die politischen Strategien zur Förderung der Entwicklung der Nickelerz verarbeitenden Industrie und der nachgelagerten Edelstahlindustrie in Indonesien mittels Anwerbung chinesischer Investitionen im Wege einer präferenziellen Unterstützung durch China ihr Gegenstand ist. Die IRNC Group war ein eindeutiger Begünstigter dieser im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit vereinbarten Maßnahmen.

(581)

In den vorstehend aufgeführten Vereinbarungen und Dokumenten lässt sich der Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China sowie das Fortschreiten und die stetige Vertiefung der Zusammenarbeit im Laufe der Jahre erkennen. Diese immer tiefer werdende Zusammenarbeit ermöglicht es chinesischen Investoren und Unternehmen, von den Rohstoffen und dem geografischen Standort Indonesiens zu profitieren. Die chinesische Seite stellt die Finanzierung von Investitionen in die ausgewählten „Korridore“ im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ bereit, während die indonesische Seite einen günstigen gesetzgeberischen, strategischen und politischen Rahmen aufrechterhält, um die Durchführung von Vorhaben in bestimmten Teilen ihres Hoheitsgebiets zu fördern. Die Errichtung des Morowali-Parks in der Provinz Sulawesi und die Gründung des dort vollständig integrierten, wichtigsten ausführenden Herstellers fanden in diesem Rahmen und Kontext statt, wie in den folgenden Abschnitten näher erläutert wird.

4.5.4.   Präferenzielle finanzielle Unterstützung im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit

(582)

Eine der Säulen der bilateralen Zusammenarbeit bezüglich der Edelstahlindustrie bestand darin, dass die chinesische Seite chinesischen Unternehmen eine präferenzielle finanzielle Unterstützung zur Entwicklung der Edelstahlindustrie in Indonesien zur Verfügung stellte. Dies war eine von Indonesien gestellte Bedingung für den Zugang chinesischer Unternehmen zu seinen großen Vorkommen an für deren Produktionsprozess geeignetem Nickelerz.

(583)

Wie bereits erwähnt, betonte die chinesische Regierung bereits 2005 im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung zwischen Indonesien und China über strategische Partnerschaft, dass die Interessen der Investoren geschützt werden müssten, um Gewinne zu erzielen, und zeigte, dass die chinesische Regierung in den vergangenen Jahren stets sichergestellt hatte, dass dieses Ziel erreicht wurde. Dies waren die Jahre, in denen die chinesische Politik der Internationalisierung, nach ihrer Einführung im Jahr 1999 unter anderem zu dem Zweck erfolgreich umgesetzt wurde, die Ausweitung der chinesischen Auslandsinvestitionen und Ausfuhren zu fördern und Anreize dafür zu bieten.

(584)

In Artikel 3.1.10 des Aktionsplans 2010 heißt es im Zusammenhang mit der „Finanziellen Zusammenarbeit“, dass beide Seiten „die regelmäßigen bilateralen Konsultationen und Koordinierungsmaßnahmen verstärken werden, um die Nutzung und Umsetzung der präferenzbegünstigten Exportkäuferkreditfazilität und anderer Finanzregelungen zur Entwicklungsförderung voranzutreiben“.

(585)

In der Presse (132) wurde berichtet, dass die Industrial and Commercial Bank of China (ICBC) und die Bank of China bereits 2011 fest zusagten, in China ansässigen Unternehmen, die in Indonesien investieren wollten, ein Kapitaldarlehen in Höhe von 8 Mrd. USD bereitzustellen.

(586)

Das wichtigste Dokument, in dem die Bereitstellung präferenzbegünstigter Mittel gebilligt wurde, war die schriftliche Vereinbarung zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung vom 29. April 2011 über die Ausweitung und Vertiefung der bilateralen Zusammenarbeit in Wirtschaft und Handel. In Artikel VI heißt es eindeutig: „Die Vertragspartner kommen überein, ihre jeweiligen Finanzinstitute und Versicherungsanstalten anzuregen, der Finanzierung und versicherungsrechtlichen Unterstützung dieser Vorhaben Vorrang einzuräumen“.

(587)

Auch im Indonesien-China-Programm für wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit vom 2. Oktober 2013 heißt es in Kapitel V über Finanzdienstleistungen in Punkt 5.2.1, dass „chinesische Finanzinstitute ermutigt werden, die Finanzierung für Investitionen und Bauvorhaben zu unterstützen, die mit chinesischen Mitteln finanzierte Unternehmen in Indonesien mit Rücksicht auf inländische Gesetze und Verordnungen durchführen“.

(588)

Wie im vorhergehenden Abschnitt erläutert, wurde die Finanzierung im Rahmen des Hauptziels der bilateralen Zusammenarbeit bereitgestellt, nämlich „wettbewerbsfähige, seriöse chinesische Unternehmen und Finanzinstitute zu ermutigen, sich an der Entwicklung von sechs Wirtschaftskorridoren in Indonesien und dem im MP3EI der indonesischen Regierung aufgeführten Projekt zu beteiligen, und wettbewerbsfähige, seriöse indonesische Unternehmen anzuregen, an der Entwicklung des Zwölften Fünfjahresplans der chinesischen Regierung teilzunehmen“ (133). Die Bezugnahme auf die jeweilige nationale Präferenzpolitik, die auch die Edelstahlindustrie einschließt, steht Im Einklang mit dem Ziel der Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen zur Erfüllung der bilateralen Vereinbarung über den Morowali Industrial Park zugunsten der Edelstahlindustrie.

(589)

Am 2. Oktober 2013 unterzeichneten die Gründungsgesellschafter von IMIP, PT Bintangdelapan Investama (im Folgenden „BDI“) und die Shanghai Decent Investment Group (im Folgenden „SDI“) (siehe Erwägungsgründe 626 und 777) auf dem indonesisch-chinesischen Gipfeltreffen in Anwesenheit der jeweiligen Staatpräsidenten eine Investitions- und Finanzierungsvereinbarung mit dem China-ASEAN Investment Cooperation Fund (CAF) zur Entwicklung von Aktivitäten im Morowali Park. (134) Der China-ASEAN Fund (CAF) ist ein Offshore-Beteiligungsfonds, der vom Staatsrat der Volksrepublik China und der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission genehmigt wurde. Die Gründung des Fonds wurde von der Export-Import Bank of China gemeinsam mit anderen chinesischen und internationalen institutionellen Anlegern gefördert. Der CAF legt seinen Schwerpunkt auf Investitionen in den Sektoren Infrastruktur, Energie und natürliche Ressourcen in ASEAN-Ländern, leistet bei der Förderung der „Süd-Süd-Kooperation“ zwischen China und den aufstrebenden Märkten Pionierarbeit und fördert die „Politik der Internationalisierung“ für chinesische Unternehmen.

(590)

Gegenstand der Berichte war auch, dass während des Besuchs des chinesischen Präsidenten in Indonesien im Oktober 2013 insgesamt 23 Vereinbarungen unterzeichnet wurden, in denen es insbesondere um Nickel ging. Davon entfielen bis zu 60 Prozent auf das verarbeitende Gewerbe, mit einer Gesamtinvestition von 32,8 Mrd. USD (36,1 Billionen Rp). (135) Dies ist ein weiterer Beweis, dass sich die indonesische Regierung direkt um das chinesische finanzielle Engagement in der Nickelindustrie bemühte.

(591)

In der gemeinsamen Erklärung vom März 2015 wurde die Zusage der chinesischen Regierung bekräftigt, „weiterhin finanzielle Unterstützung für den Bau von Infrastruktur und großen Vorhaben durch bilaterale und multilaterale Finanzkanäle zu leisten“.

(592)

Darüber hinaus berichtetet der Vorstandsvorsitzende der IMIP, dem Unternehmen, das den Morowali Industrial Park leitet, in dem der ausführender Hersteller IRNC seinen Sitz hat, dass das „Projekt“ (Industriegebiet und Pächter) „einfachen Zugang zu mittel- und langfristigen Finanzierungen hatte. In der Anfangsphase des Projekts sprangen Policy Banks wie unter anderem die China Development Bank und die Export-Import Bank of China sowie staatseigene chinesische Bankenwie die Bank of China mit mittel- und langfristiger finanzieller Unterstützung ein.“ (136)

(593)

Und schließlich ist klar, dass der indonesischen Regierung die Bereitstellung derartiger Vorzugsfinanzierungen durch die chinesischen Banken nicht unbekannt gewesen sein kann, denn ihre Amtsträger waren bei mehreren Gelegenheiten Zeugen der Unterzeichnung solcher Finanzierungsvereinbarungen. Ein Beispiel wurde bereits in Erwägungsgrund 589 angeführt. Ein weiteres Beispiel betrifft die Unterzeichnung eines befristeten Darlehens in Höhe von 170 Mio. USD und einer Absichtserklärung mit der China Development Bank durch ITSS und PT. Dexin Steel Indonesia (DSI), einem anderen verbundenen Unternehmen mit Sitz im IMIP-Park, an Abend des 7. Mai 2018. Dies fand auf einer Dinnerparty des indonesisch-chinesischen Wirtschaftsgipfels statt, bei der der chinesische Premierminister, Li Keqiang, und der Vizepräsident Indonesiens, Jusuf Kalla, Gastgeber waren.

(594)

Diese schriftlichen Dokumente, Erklärungen und Maßnahmen bestätigen eindeutig, dass sich die indonesische Regierung um die von der chinesischen Regierung gewährte bevorzugte finanzielle Unterstützung aktiv bemüht, diese anerkannt und sich zu eigen gemacht hat. Anstatt eine solche Unterstützung unmittelbar zu gewähren, errichtete die indonesische Regierung einen bilateralen Kooperationsrahmen mit der chinesischen Regierung, um sicherzustellen, dass die chinesische Regierung im Kontext der Präferenzpolitik Vorzugsfinanzierungen für Investitionen chinesischer Unternehmen in Indonesien bereitstellte, damit sich chinesische Unternehmen die erforderliche Versorgung mit Nickelerz sichern konnten. Wie die Untersuchung gezeigt hat (siehe den Abschnitt über die IMIP und den Abschnitt über die Vorzugsfinanzierung) war die IRNC ein wichtiger Begünstigter dieser von den an politischen Vorgaben orientierten und den staatseigenen chinesischen Banken bereitgestellten Mitteln zur Finanzierung der Bau- und Betriebsaktivitäten der Hüttenwerke und verbundenen nachgelagerten Edelstahlhersteller im Morowali Industrial Park.

4.5.5.   Der Morowali Industrial Park

(595)

Was speziell die Nickelerz verarbeitende Industrie und die Edelstahlindustrie anbelangt, so fand die enge Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes in der Errichtung und dem Betrieb des Morowali Industrial Park ihren Höhepunkt. Die indonesische und die chinesische Regierung boten den in diesem Industriegebiet produzierenden Edelstahlunternehmen günstige Bedingungen, aus denen ihnen Vorteile erwuchsen. Diese Bündelung von Ressourcen durch eine derart enge Zusammenarbeit dient einem gemeinsamen Zweck und kommt einem gemeinsamen Begünstigten zugute, nämlich der IRNC Group. (137)

(596)

Der Morowali Park ist ein Industriegebiet, dessen Schwerpunkt auf dem Aufbau einer voll integrierten Edelstahlindustrie, vom Abbau des Nickelerzes bis zum endgültigen nachgelagerten Erzeugnis aus nicht rostendem Stahl, liegt. Das Industriegebiet befindet sich in Bahodopi, Bezirk Morowali, Provinz Central Sulawesi.

(597)

Der wichtigste mitarbeitende indonesische ausführende Hersteller, IRNS, hat seinen Sitz im Industriegebiet Morowali. Das Industriegebiet erstreckt sich über eine Fläche von 2 500 ha und umfasst 29 Pächter, wobei über die Hälfte der Pächter mit der IMIP verbunden ist. Hauptinvestor bei IRNC und IMIP ist die chinesische Tsingshan Steel Group.

(598)

Aus dem bereits erwähnten maßgeblichen Rechtsrahmen geht hervor, dass Indonesien und China die Einrichtung und Entwicklung eines besonderen Gebiets innerhalb des Morowali Industrial Park vereinbarten, um entsprechend berechtigte Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Zusammenarbeit zu unterstützen. Der Morowali Park profitierte vom Status eines anerkannten Industriegebiets, das unter anderem den indonesischen Präferenzvorschriften für Industrieparks unterliegt.

(599)

Es ist bemerkenswert, dass der Morowali Park von der chinesischen Regierung als Wirtschafts- und Handelskooperationszone in Indonesien eingestuft wird. (138)

(600)

Während die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der IMIP erstmals 2013 auf einem Gipfeltreffen zwischen dem chinesischen Präsidenten Xi Jinping und dem damaligen indonesischen Präsidenten Susilo Bambang Yudhoyono bekannt gegeben wurde, lässt sich ihre Entwicklung bis ins Jahr 2007 zurückverfolgen, als die Bintangdelapan Group ihren Bergbaubetrieb in einem 47 000 Hektar umfassenden Abbaufeld in Morowali aufnahm. (139) Das Unternehmen wandte sich an chinesische Investoren, um sie für Investitionen in Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Nickelbergbau zu gewinnen, denn China war zu der Zeit der größte Markt für indonesische Nickelausfuhren. (140)

(601)

Im Jahr 2009, also zeitgleich mit den im Bergbaugesetz von 2009 enthaltenen strengeren Maßnahmen zum Verbleib des Nickelerzes in Indonesien, gründeten BDI und SDI ein Joint Venture zur Entwicklung des Bergbaus in diesem Gebiet. Die beiden Vertragspartner gründeten PT Sulawesi Mining Investment (SMI), die sich in der Gewinnung und Ausfuhr von Nickelerz, vor allem nach China, engagierte. Diese Partnerschaft stand im Einklang mit der „Politik der Internationalisierung“ von SDI. Auf der Website von SDI wurde berichtet, dass „SDI zur aktiven Umsetzung der ‚Politik der Internationalisierung‘ 2009 eine Partnerschaft mit SMI gründete, um beim Abbau und bei der Ausfuhr indonesischen Nickelerzes und der Verhüttung von Ferronickel Pionierarbeit zu leisten; auch investierte sie in den Aufbau der PT IMIP, der große Bedeutung für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen China und Indonesien und zwischen China und dem ASEAN-Raum zukommt“. (141)

(602)

In dem Gemeinsamen Kommuniqué zur weiteren Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen China und Indonesien vom 29. April 2011 heißt es: „Die chinesische Seite hofft auch, die Zusammenarbeit mit der indonesischen Seite bei der Entwicklung der Wirtschafts- und Handelskooperationszone zu verstärken“.

(603)

Im Mai 2011 wurde gemeldet, dass das indonesische Gremium für die Koordinierung von Investitionen (Indonesian Investment Coordinating Board, BKPM) chinesische Investoren zu Investitionen in die Verarbeitung von Rohstoffen aus dem Bergbau (einschließlich Nickel im Südosten Sulawesis) aufforderte: „Das Gremium für die Koordinierung von Investitionen (BKPM) weist potenzielle Investoren an, in die Verarbeitung von Bergbauerzeugnissen zu investieren. ... Außerdem forderte das BKPM China auf, in die Nickelverarbeitung in Südost-Sulawesi zu investieren.“ (142) Darüber hinaus wurden bei einem Projekt, das den Bau einer Aluminiumhütte betraf, Beschränkungen beim Erwerb von Grundstücken hervorgehoben. Daran lassen sich erneut die Bemühungen der indonesischen Regierung um chinesische Investitionen in Indonesien erkennen.

(604)

Im Fünfjahresentwicklungsprogramm für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China vom 2. Oktober 2013 heißt es in Abschnitt 2.9 über Industrieparks (einschließlich Sonderwirtschaftszonen): „Ermutigung chinesischer Unternehmen zu Investitionen in Sonderwirtschaftszonen, Wirtschafts- und Technologieentwicklungsparks, Wirtschafts- und Handelskooperationsparks, Industrieparks, Technologie-Demonstrationsgebiete und andere Formen von Industrieparks in Indonesien. Beide Seiten waren sich einig, dass die Regierung die politische Unterstützung für die Entwicklung von Industrieparks fördern würde.

(605)

Außerdem unterzeichneten die beiden Regierungen am 2. Oktober eine Vereinbarung über integrierte indonesisch-chinesische Industrieparks. In Artikel V werden die von den beiden Ländern vereinbarten politischen Unterstützungsmaßnahmen festgelegt: „Die Regierung der Volksrepublik China bestätigt, dass sie den Bau, die Gewinnung von Unternehmen und den Betrieb der Industrieparks im Einklang mit den geltenden Gesetzen, Verordnungen und politischen Vorgaben beider Länder maßgeblich unterstützen und fördern wird. Die Regierung Indonesiens wird Anstrengungen unternehmen, Maßnahmen im Einklang mit ihren geltenden nationalen Gesetzen, Verordnungen und politischen Vorgaben zu unterstützen und zu fördern. Die Einzelheiten der politischen Unterstützungsmaßnahmen werden im Rahmen bilateraler Gespräche beschlossen.“

(606)

Zusätzlich zum „Indonesien-China-Programm“ unterzeichneten die beiden Regierungen am gleichen Tag, dem 2. Oktober 2013, eine weitere bilaterale Vereinbarung, die speziell der Entwicklung integrierter Industrieparks in Indonesien gewidmet war. In Artikel 1 dieser Vereinbarung kamen die indonesische und die chinesische Regierung überein, „die Gründung integrierter indonesisch-chinesischer Industrieparks in Indonesien zu unterstützen“, die „vorrangig in Regionen Indonesiens errichtet werden sollen, die reich an mineralischen Ressourcen sind“.

(607)

In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die chinesische Regierung, „den Bau, die Gewinnung von Unternehmen und den Betrieb der Industrieparks im Einklang mit den geltenden Gesetzen, Verordnungen und politischen Vorgaben beider Länder maßgeblich zu unterstützen und zu fördern“ (143). Gleichzeitig erklärte die indonesische Regierung, dass sie „Anstrengungen unternehmen werde, Maßnahmen im Einklang mit ihren geltenden nationalen Gesetzen, Verordnungen und politischen Vorgaben zu unterstützen und zu fördern“ (144).

(608)

Ein wichtiges bilaterales Dokument mit Regelungen zum Morowali Park war die Vereinbarung zwischen der chinesischen und der indonesischen Regierung über die intergierten indonesisch-chinesischen Industrieparks von 2013 (im Folgenden „Vereinbarung über integrierte Industrieparks“). In Artikel 1 heißt es: „Ziel dieser Vereinbarung ist die Unterstützung der Gründung integrierter indonesisch-chinesischer Industrieparks in Indonesien“; diese werden nachstehend als „Industrieparks“ bezeichnet. „Die Industrieparks sollen vorrangig in Regionen Indonesiens errichtet werden, die reich an mineralischen Ressourcen sind.“ In Artikel 3.1 wird erklärt, dass „der Umfang der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung die Koordinierung und Erleichterung der Gründung von Industrieparks und Konsultationen darüber abdeckt.“ In Kapitel V dieser Vereinbarung zum Thema „politische Unterstützung“ heißt es in Artikel 5.1, dass „die Regierung der Volksrepublik China bestätigt, dass sie den Bau, die Gewinnung von Unternehmen und den Betrieb der Industrieparks im Einklang mit den geltenden Gesetzen, Verordnungen und politischen Vorgaben beider Länder maßgeblich unterstützen und fördern wird.“

(609)

Während des bilateralen Gipfeltreffens am 3. Oktober 2013 stellte der chinesische Präsident Xi einen Plan zur Errichtung einer maritimen Seidenstraße des 21. Jahrhunderts vor. Am Vortag des Gipfels, dem 2. Oktober 2013, unterzeichneten die indonesische und die chinesische Regierung das „Fünfjahresentwicklungsprogramm für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China“ und die „Vereinbarung zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung der Republik Indonesien über integrierte indonesisch-chinesische Industrieparks“. Diese Kooperationsvereinbarungen sollen durch ausgewählte vorrangige Projekte realisiert werden.

(610)

In der Gemeinsamen Erklärung zur Stärkung der strategischen Partnerschaft vom März 2015 wird erklärt, dass die indonesische Regierung „... für die Industrieparks präferenzielle Maßnahmen einführen wird, um mehr chinesischen Unternehmen Absicherungen und Erleichterungen für den Einzug in das Industriegebiet im Einklang mit den indonesischen Gesetzen und Verordnungen zu bieten“.

(611)

Im Anschluss an die Gemeinsame Erklärung führte die indonesische Regierung die Verordnung Nr. 142/2015 über Industriegebiete ein, die an die Stelle einer früheren Verordnung über Industriegebiete aus dem Jahr 2009 trat, um sie mit der Gemeinsamen Erklärung von 2015 und der bilateralen Vereinbarung über integrierte Industrieparks von 2013 in Einklang zu bringen. Diese Verordnung legt die wichtigsten Anreize für Unternehmen fest, die sich in diesen Industriegebieten niederlassen, beispielsweise in Kapitel 8 für die IRNC Group. Zu ihnen zählte Artikel 4 Ziffer i, in dem es hieß, dass sich die Befugnisse des Ministers auf „die Festsetzung von Leitlinien für Referenzverkaufspreise oder Pachten für Gewerbetrakte und/oder Gebäude innerhalb eines Industriegebiets auf der Grundlage der Vorschläge des Industriegebieteausschusses erstrecken“. Artikel 41 Absatz 1 sah vor, dass „Industrieparkgesellschaften und in einem Industriegebiet ansässigen Industrieunternehmen steuerliche Anreize geboten werden“. In Artikel 45 Absatz 1 heißt es: „Die Regierung kann die Erschließung von Industriegebieten als industrieller Infrastruktur einleiten, a) wenn der Privatsektor nicht daran interessiert oder nicht dazu in der Lage ist, ein Industriegebiet zu erschließen; und/oder b) um die Verbreitung sowie die gleichmäßige Verteilung der industriellen Entwicklung zu beschleunigen“. Darüber hinaus führte die indonesische Regierung eine enge Einbindung und Überwachung der diese Industriegebiete leitenden und verwaltenden Unternehmen über die in Artikel 51 Absatz 1 vorgesehene Stelle ein: „Zur Unterstützung der Erschließung von Industriegebieten wird der Industriegebieteausschuss gegründet“.

(612)

Die umfassende Integration der Verarbeitung in den Industrieparks stimmt mit den politischen Entwicklungszielen der indonesischen Regierung überein. Insbesondere die Verhüttungsanlagen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen des Bergbaugesetzes von 2009 und den damit zusammenhängenden Verordnungen des Industrieministeriums bezüglich der Wertschöpfung bei Ausgangsmaterial. Nach diesem Gesetz und diesen Verordnungen müssen Nickelerz-Bergbauunternehmen mit dem Ziel, Industrien mit einer höheren Wertschöpfung in Indonesien zu entwickeln, eigene Verhüttungskapazitäten aufbauen (siehe den vorangegangenen Abschnitt).

(613)

Die Entwicklung des Morowali-Parks umfasst wichtige Elemente, die von der indonesischen Regierung in ihren Entwicklungsplänen als vorrangig eingestuft werden. So gesehen befindet sich der Morowali-Park im strategisch wichtigen geografischen Gebiet Sulawesi, arbeitet im geförderten Stahlsektor, bringt die vor- und nachgelagerte Integration voran und verbessert die Wertschöpfung der natürlichen Ressourcen und des Bergbaus, d. h. des Nickels.

(614)

Aus geografischer Sicht befindet sich der Morowali-Park im Sulawesi-Korridor (145), einem der sechs von der Regierung Indonesiens als Achsen der wirtschaftlichen Entwicklungspläne des Landes benannten und geförderten Wirtschaftskorridore. Der Nickelabbau gilt als einer der Sektoren, die die Entwicklung des Gebiets voranbringen sollen.

(615)

Dem Morowali-Park wurde sowohl von den indonesischen als auch den chinesischen Behörden ein formeller Sonderstatus verliehen.

(616)

Die indonesische Regierung gewährte ihm offiziell den Status eines nationalen strategischen Projekts (146) (im Folgenden „PSN“). Dies ist aus zwei Blickwinkeln relevant: der Entwicklung vorrangiger Industriegebiete/Sonderwirtschaftszonen und der Projekte zur Entwicklung von Hüttenwerken. Nationale strategische Projekte werden anhand der indonesischen Entwicklungspolitik ausgewählt, unterliegen einer engmaschigen Überwachung seitens der Regierung und können bestimmte Privilegien erhalten. (147) Darüber hinaus durfte die IMIP, da sie den Status eines nationalen strategischen Projekts hatte, die Entwicklung des Industriekomplexes einleiten und mit dem Bau der Anlagen beginnen, während sie auf die Baugenehmigungen wartete.

(617)

Die chinesische Regierung und insbesondere ihr Handelsministerium erkannten den Morowali-Park im Jahr 2016 (148) formell als ausgewiesene ausländische Wirtschafts- und Handelskooperationszone an, de facto aber bereits im Jahr 2009 (149).

(618)

Der Website des Handelsministeriums (MOFCOM) (150) ist zu entnehmen, dass sich die formelle Anerkennung einer ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone auf einen Industriepark mit vollständiger Infrastruktur, klaren Leitindustrien, soliden öffentlichen Dienstleistungen und gebündelten, ausstrahlenden Wirkungen zugunsten von Investitionen und des Baus von Unternehmen bezieht, die in chinesischem Eigentum stehen und im Hoheitsgebiet der VR China registriert sind. Bei der Errichtung einer ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone erfüllt ein Unternehmen den maßgeblichen Bestimmungen für Auslandsinvestitionen entsprechend in China die Formalitäten für die Erfassung oder Genehmigung der Auslandsinvestition des Staates, holt das von der zuständigen Handelsabteilung ausgestellte Zertifikat über eine Auslandsinvestition eines Unternehmens ein, durchläuft die maßgeblichen Registrierungsverfahren nach den Gesetzen des Gastlandes und gründet ein Unternehmen in der Kooperationszone. Das Bauunternehmen erwirbt das Grundstück mittels Kauf oder Pacht und schließt die gesamten bodenrechtlichen Verfahren ab. Die Unternehmen im Baugebiet formulieren klare Pläne für den Bau und Betrieb des Parks und seiner industriellen Ausrichtung, stellen den Bau der für den Park erforderlichen Infrastruktur für die Wasser- und Stromversorgung sowie Straßen fertig und verfassen klare Dienstleistungsleitlinien für der Zone beitretende Unternehmen, um Unternehmen für Investitionen und Produktionstätigkeiten in dem Gebiet zu gewinnen.

(619)

In einem Artikel heißt es: „Nach den Leitlinien der Regierungsstellen im Rahmen der Initiative ‚Neue Seidenstraße‘ und im Zusammenhang mit der Strategie des Standortlandes auf höchster Ebene sind die ausländischen Kooperationszonen zu einem Instrument zur Umsetzung der Initiative ‚Neue Seidenstraße‘ und der internationalen Zusammenarbeit zum Management von Produktionskapazitäten geworden“. (151) Dieser Korridor ist auch im Rahmen des Projekts „Neue Seidenstraße“ als eines der durch dieses Instrument geförderten Gebiete förderfähig.

(620)

Der oben genannte Rahmen bestätigt, dass die Errichtung und Entwicklung des Morowali Parks im Rahmen einer Sonderregelung erfolgte, die durch Rechtsvorschriften für Industrieparks mit dem Ziel, die Industrialisierung und Entwicklung Indonesiens durch Industrieparks zu fördern, festgelegt wurde. Dieser Rechtsrahmen bietet verschiedene Vorteile und besondere Unterstützung durch die indonesischen Behörden, beispielsweise die Erleichterung der Lizenzerteilung, die Bereitstellung der Infrastruktur und steuerliche Anreize. Dies wurde durch die in den nächsten Abschnitten dargelegten Feststellungen bestätigt, die sich während der Untersuchung ergaben. (152) Darüber hinaus bemühte sich die indonesische Regierung durch ihre Maßnahmen eindeutig um die bevorzugte finanzielle Unterstützung der chinesischen Regierung für Unternehmen im Morowali-Park und machte sich diese zu eigen.

4.5.6.   Gemeinsame Verwaltung durch die IMIP

(621)

Die Einrichtung, die den Morowali Park entwickelt und verwaltet, ist ein indonesisches Unternehmen, die PT Indonesian Morowali Industrial Park, (im Folgenden „IMIP“). Dieses Unternehmen wurde im September 2013 nach indonesischem Recht errichtet und eingetragen.

(622)

Während die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der IMIP erstmals 2013 auf einem Gipfeltreffen zwischen dem chinesischen Präsidenten Xi Jinping und dem damaligen indonesischen Präsidenten Susilo Bambang Yudhoyono bekannt gegeben wurde, lässt sich ihre Entwicklung bis ins Jahr 2007 zurückverfolgen, als die Bintangdelapan Group ihren Bergbaubetrieb in einem 47 000 Hektar umfassenden Abbaufeld in Morowali aufnahm. (153) Das Unternehmen wandte sich an chinesische Investoren, um sie für Investitionen in Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Nickelbergbau zu gewinnen, denn China war zu der Zeit der größte Markt für indonesische Nickelausfuhren.

(623)

2009 gründeten BDI und SDI ein Joint Venture zur Entwicklung des Bergbaus in diesem Gebiet. Die beiden Vertragspartner gründeten PT Sulawesi Mining Investment (SMI), die sich in der Gewinnung und Ausfuhr von Nickelerz, vor allem nach China, engagierte. SDI ist eine Tochtergesellschaft der Tsingshan Steel Group, dem Mutterunternehmen des wichtigsten mitarbeitenden ausführenden Herstellers IRNC. Bei der BDI auf der anderen Seite handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Bintang Delapan Group, einem Konglomerat, das Bergbauunternehmen mit großen Nickelerzlagerstätten in Indonesien umfasst.

(624)

Die derzeitigen Anteilseigner von IMIP sind SDI (49,7 %), BDI (25 %) und SMI (25,3 %). SMI wurde 2015 Gesellschafterin.

(625)

Auf dem Gipfeltreffen im Oktober 2013 wurde zwischen SDI und BDI eine Vereinbarung über die Einrichtung der IMIP unterzeichnet. Während des Fernabgleichs bestätigte die indonesische Regierung die Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Sie trug jedoch vor, dass sie kein Exemplar dieser Vereinbarung besitze. Darüber hinaus weigerte sich auch die IMIP während der Untersuchung, diese Vereinbarung vorzulegen.

(626)

Auf demselben Gipfeltreffen, am 2. Oktober 2013, unterzeichneten die Gründungsgesellschafter BDI und SDI mit dem China-ASEAN Investment Cooperation Fund (CAF) eine Investitions- und Finanzierungsvereinbarung zur Entwicklung von Aktivitäten im Morowali-Park. (154) Der China-ASEAN Fund (CAF) ist ein Offshore-Beteiligungsfonds, der vom Staatsrat der Volksrepublik China und der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission genehmigt wurde. Die Gründung des Fonds wurde von der Export-Import Bank of China gemeinsam mit anderen chinesischen und internationalen institutionellen Anlegern gefördert. Der CAF legt seinen Schwerpunkt auf Investitionen in den Sektoren Infrastruktur, Energie und natürliche Ressourcen in ASEAN-Ländern, leistet bei der Förderung der „Süd-Süd-Kooperation“ zwischen China und den aufstrebenden Märkten Pionierarbeit und fördert die „Politik der Internationalisierung“ für chinesische Unternehmen.

(627)

Nach der Gründung der Firma IMIP entwickelte sich der Morowali-Park schnell. Infrastruktur, unterstützende Einrichtungen und Produktionsstätten wurden nach und nach gebaut. Im Dezember 2017 wurden die Summe der Investitionen in den Park auf 6 Mrd. USD geschätzt. (155) IMIP ist Gesellschafterin mehrerer, im Park ansässiger Unternehmen, einschließlich des mitarbeitenden ausführenden Herstellers. IMIP ist ein verbundenes Unternehmen des ausführenden Herstellers.

(628)

Obwohl es sich bei der Tsingshan Group scheinbar um ein Privatunternehmen handelt, befolgt sie strikt die Politik der chinesischen Regierung und, aufgrund des bilateralen Kooperationsrahmens, in Indonesien auch die der indonesischen Regierung. Der Vorstandsvorsitzende der Tsingshan Holding Group meldete, dass „jeder Schritt, den das Unternehmen unternommen hat, in engem Zusammenhang mit der nationalen Strategie und dem Strukturwandel der chinesischen Wirtschaft steht“ (156). Des Weiteren berichtete die Tsingshan Steel Group (157), dass sie die chinesische Initiative der Neuen Seidenstraße aktiv umgesetzt habe, indem sie die Entwicklung einer internationalen Strategie beschleunigte und in Indonesien und anderen Ländern große Industrieparks errichtete. Und schließlich schreiben unabhängige Quellen über die Tsingshan Group, dass sie über „bedeutende Verbindungen zur Provinzregierung von Zhejiang“ verfüge. (158)

(629)

Die IMIP offenbart sich in ihren Jahresberichten als „Pilotgebiet“ für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China.

(630)

Dem Jahresbericht 2017 der IMIP (S. 1, S. 18 und S. 80) und der Website der Eternal Tsingshan Group ist Folgendes zu entnehmen: „Am 3. Oktober unterzeichneten der Eigentümer der chinesischen Tsingshan Group Xiang Guangda und der Eigentümer der indonesischen Bintang Delapan Group Halim Mina im Beisein des chinesischen Präsidenten Xi Jinping und des damaligen indonesischen Präsidenten Susilo Bambang Yudhoyono eine Kooperationsvereinbarung zur Errichtung des indonesischen Morowali Industrial Parks (‚IMIP‘) und des ersten Projekts in diesem Gebiet.“ In demselben Bericht heißt es: „Der indonesische Präsident Joko Widodo und alle Ebenen der Zentral-, Provinz- und Bezirksregierungen verfolgen den Aufbau der IMIP genau und unterstützen und fördern ihn“.

(631)

Eine weitere Verbindung der IMIP mit den beiden Regierung besteht darin, dass ihre Tätigkeit und ihr Auftrag den besonderen Vorschriften für Gewerbeflächen entsprechen müssen, um in den Genuss der zugrunde liegenden Vorteile zu kommen und ihre besonderen, im Rahmen der von den Regierungen vorgegebenen, allgemeineren präferenziellen Maßnahmen durchgeführten Aufgaben auszuüben. Der Rahmen, in dem die IMIP tätig ist, ist der Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China zur Durchführung eines der vereinbarten strategischen Projekte, nämlich der Entwicklung der Nickelerz verarbeitenden Industrie im Morowali-Park. Sie handelt daher innerhalb des Umfangs der wesentlichen Dokumente der bilateralen Zusammenarbeit.

(632)

Rechtlich findet die offizielle Verbindung mit den beiden Regierungen und die Überwachung der Umsetzung der staatlichen Strategien über das Lizenzerteilungssystem statt, das in den indonesischen Verordnungen über Industriegebiete vorgesehen ist, wobei die derzeit geltende Verordnung die Verordnung Nr. 142 von 2015 ist. Artikel 1.7 bezieht sich auf die Geschäftserlaubnis für Industriegebiete (im Folgenden „IUKI“), eine von der Regierung erteilte Lizenz zur Entwicklung und Verwaltung eines Industriegebiets. In Kapitel IV der Verordnung Nr. 142, Artikel 12 ff. werden die Regeln festgelegt, nach denen die Geschäftserlaubnis für Industriegebiete bei der Regierung eingeholt wird. Die Verordnung sieht auch die Einsetzung des Industriegebieteausschusses vor; dies ist eine vom Minister gebildete Organisation mit der Aufgabe, bei der Umsetzung politischer Strategien für die Entwicklung und Verwaltung von Industriegebieten unterstützend tätig zu sein (Abschnitt 1.10). Kapitel XII der Verordnung Nr. 142 enthält eine Aufstellung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und das maßgebliche Verfahren für Fälle, in denen die Verwaltungsgesellschaften die entsprechende Verordnung nicht einhalten.

(633)

Und schließlich liegen öffentlich zugängliche Beweise dafür vor, dass die IMIP in regelmäßigem Kontakt mit den Behörden der indonesischen und der chinesischen Regierung steht; dies zeigt sich beispielsweise an dem Treffen, das am 3. März 2017 zwischen dem Industrieministerium, dem Hauptgeschäftsführer (CEO) von Tsingshan, dem chinesischen Botschafter in Indonesien und der IMIP stattfand, um die Entwicklung des Morowali Industrial Parks zu erörtern. (159) Ein weiteres Beispiel ist ein Treffen, das im Juli 2019 zwischen dem Hauptgeschäftsführer von Tsingshan und dem Präsidenten Indonesiens stattfand und bei dem über die Entwicklung der Investitionen Tsingshans in den Park sowie die Situation der Maßnahmen der IMIP zur Förderung gewerblicher Investitionen in den Park berichtet werden sollte. (160)

(634)

Diese förmlichen Verfahren, die eine enge Verbindung zwischen der IMIP und den beiden Regierungen belegen, sowie der bilaterale Kooperationsrahmen und insbesondere die Vereinbarung vom Oktober 2013, deren Übermittlung die indonesische Regierung und die IMIP ablehnten und bezüglich derer sich die Kommission bei ihren Rückschlüssen auf Artikel 28 der Grundverordnung stützt, zeigen, dass die IMIP kein Privatunternehmen ist, das den Morowali-Park nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen leitet und verwaltet. Die Aufgabe der IMIP besteht vielmehr darin, das übergeordnete politische Ziel der indonesischen und der chinesischen Regierung umzusetzen, nämlich die Errichtung und Entwicklung der Edelstahlindustrie, insbesondere der IRNC, zu erleichtern, um dieses von den beiden Regierungen vereinbarte vorrangige Vorhaben erfolgreich durchzuführen.

(635)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass IMIP auch die Beschaffung von Grundstücken für die im Morowali Park ansässigen Unternehmen und aller anderen, in Kapitel VIII der Verordnung Nr. 142 von 2015 genannten Anreize erleichtert (siehe Abschnitt 4.8).

4.5.7.   Sonstige bilaterale Verwaltungsmechanismen zur Umsetzung der bilateralen Zusammenarbeit

(636)

Neben der IMIP richteten die beiden Regierungen eine Reihe bilateraler Verwaltungsstellen ein, die für die Umsetzung und Überwachung der verschiedenen, seit 2005 zur Besiegelung ihrer Zusammenarbeit geschlossenen Vereinbarungen zuständig sind.

(637)

Was speziell den Morowali-Park betrifft, unterzeichneten die beiden Regierungen, wie vorstehend erläutert, am 2. Oktober 2013 eine Vereinbarung über integrierte indonesisch-chinesische Industrieparks in Indonesien. Artikel IV sah einen besonderen „Kooperationsmechanismus“ zwischen den Parteien vor: „Die beiden benannten Behörden werden den Kooperationsmechanismus einrichten, der Folgendes umfasst: a. einen zwischenstaatlichen Koordinationsausschuss für integrierte indonesisch-chinesische Industrieparks; b. einen Koordinationsausschuss der lokalen Behörden und c. Unternehmen zur Entwicklung von Industrieparks“.

(638)

Zur Umsetzung dieses Abkommens veröffentlichte Indonesien den Erlass 432/M-IND/kep/7/2014. Mit ihm wurde ein spezielles Team für die indonesische Seite geschaffen, nämlich das Kooperationsteam für das integrierte indonesisch-chinesische Industriegebiet (im Folgenden „KIT Indonesia“). KIT Indonesia ist mit der Aufgabe betraut, „Leitlinien zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Regierung Indonesiens und der Regierung der VR China bezüglich des integrierten indonesisch-chinesischen Industriegebiets“ zu erstellen sowie „über das Ergebnis der Vorbereitungen für die Durchführung der Vereinbarung zwischen der Regierung Indonesiens und der Regierung der VR China bezüglich des integrierten indonesisch-chinesischen Industriegebiets“ zu berichten. Darüber hinaus hat das „Team zur Unterstützung der Politik die Pflicht, koordinierend tätig zu sein und die politischen Unterlagen und Erleichterungen im Rahmen der Errichtung des integrierten indonesisch-chinesischen Industriegebiets vorzubereiten“.

(639)

Die Kommission forderte die indonesische Regierung auf, Angaben zu den dabei erzielten Fortschritten zu machen und Belege für die Einrichtung dieses Kooperationsmechanismus vorzulegen. Die indonesische Regierung antwortete jedoch lediglich, dass das mit Erlass Nr. 432/M-IND/KEP/7/2014 geschaffene Team keine bedeutsamen Strategien entwickelt habe, übermittelte aber keine weiteren Unterlagen.

(640)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung konnte die Kommission keine sachdienlichen Informationen über die Einführung dieses besonderen bilateralen Ausschusses durch die chinesische Seite erlangen. Aus den vorliegenden Beweisen geht jedoch hervor, dass die chinesische Regierung die Absicht hatte, einen solchen Ausschuss zu gründen; dies geht aus der Gemeinsamen Erklärung zur Stärkung der umfassenden strategischen Partnerschaft zwischen der Volksrepublik China und Indonesien von 2015 hervor, in der erklärt wird: „Die beiden Seiten versprachen, den Bau der integrierten chinesisch-indonesischen Industrieparks zu beschleunigen und den zwischenstaatlichen Koordinierungsausschuss so bald wie möglich einzurichten“. (161)

(641)

Auf jeden Fall geht aus den vorliegenden Beweisen hervor, dass Indonesien und China tatsächlich weitere gemeinsame Verwaltungsstellen einrichteten, in denen die Verwaltung und Umsetzung des Morowali-Parks behandelt werden konnte. Beispiele hierfür sind der Gemeinsame Ausschuss für die bilaterale Zusammenarbeit zwischen China und Indonesien und der Gemeinsame chinesisch-indonesische Lenkungsausschuss für die Entwicklung regionaler umfassender Wirtschaftskorridore zwischen China und Indonesien, in dem Kooperationsvorhaben im Rahmen der „Neuen Seidenstraße“ sowie Projekte im Rahmen der umfassenden Wirtschaftskorridore erörtert werden. Beide beziehen sich auch auf den Morowali-Park.

(642)

Daher musste sich die Kommission, aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit und der teilweisen Bereitschaft der indonesischen Regierung zur Mitarbeit, bei diesem Aspekt auf die verfügbaren Informationen stützen. Ausgehend von den öffentlichen Erklärungen, in denen die Gründung von Einrichtungen zur Ermöglichung einer zwischenstaatlichen Koordination zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung angestrebt wurde, und aufgrund der Weigerung der beiden Regierungen, diesbezüglich Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie aufgrund des Bestehens mehrerer gemeinsamer Ausschüsse zwischen der chinesischen und der indonesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bilaterale Umsetzungsmechanismen bestanden, die für die Bewertung der erfolgreichen Entwicklung und die Überwachung des Morowali-Parks im Hinblick auf das Projekt zur Verarbeitung von Nickelerz zuständig waren. Mithilfe dieser Umsetzungsmechanismen kann die indonesische Regierung sicherstellen, dass die chinesische Regierung ihre Zusagen, einschließlich der Gewährung einer bevorzugten Unterstützung der Unternehmen im Morowali-Park, einhält, und somit der wirtschaftliche Erfolg dieses Vorhabens gewährleistet ist.

4.5.8.   Rechtliche Würdigung

(643)

Die enge Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes fand in der Errichtung und dem Betrieb des Morowali-Parks ihren Höhepunkt. Die indonesische und die chinesische Regierung bündelten ihre Ressourcen, um den Edelstahlunternehmen, die in diesem Industriegebiet produzierten, günstige Bedingungen zu bieten, aus denen ihnen Vorteile erwuchsen. Diese Bündelung von Ressourcen durch eine derart enge Zusammenarbeit dient einem gemeinsamen Zweck und kommt einem gemeinsamen Begünstigten zugute, nämlich der IRNC Group.

(644)

Nach Artikel 1.1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens liegt eine Subvention nur dann vor, wenn eine Regierung – oder eine öffentliche Körperschaft – im Gebiet des WTO-Mitglieds eine finanzielle Beihilfe leistet.

(645)

In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 verwies die chinesische Regierung auf ihren Standpunkt in der Sache AS656 (162) und trug vor, dass eine sogenannte länderübergreifende Subventionsuntersuchung sowohl gegen das Subventionsübereinkommen als auch gegen die EU-Grundverordnung verstoße. Die chinesische Regierung verwies auf die Artikel 1 und 2 des Subventionsübereinkommens mit dem Argument, dass finanzielle Beihilfen für Unternehmen außerhalb des Gebiets des die Beihilfe gewährenden Mitglieds nicht als Subventionen im Sinne des Subventionsübereinkommens gälten, weil eine Subvention dann vorliege, wenn „eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds ... eine finanzielle Beihilfe leistet“ und eine Subvention sei nur dann spezifisch, wenn sie einem Unternehmen „im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde“ gewährt werde. Die chinesische Regierung verwies ferner auf Artikel 2 der Grundverordnung und wandte ein, dass der Begriff „Regierung“ als „jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands“ definiert sei. Sie zitierte außerdem Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung, nach dem es sich nur dann um spezifische Subventionen handelt, wenn sie einem „Unternehmen ... im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde“ gewährt wird. Auf dieser Grundlage zog die chinesische Regierung den Schluss, dass diese Untersuchung nicht über das Hoheitsgebiet und die Rechtsordnung Indonesiens hinaus ausgeweitet werden könne und dass kein Akt der chinesischen Regierung die Grundlage für die Feststellung bilden könne, dass Subventionen der indonesischen Regierung vorlägen.

(646)

Die Kommission stellte fest, dass diese Stellungnahmen sich mit der Frage beschäftigen, ob der chinesischen Regierung nach dem Subventionsübereinkommen Subventionen für die Herstellung von Waren im Ausland zur Last gelegt werden können, die in dritte WTO-Mitgliedsländer ausgeführt werden. Nicht behandelt wird jedoch die gesonderte Frage, ob der Regierung des Ausfuhrlandes nach Maßgabe des Subventionsübereinkommens in bestimmten Fällen zur Last gelegt werden kann, dass sie sich aktiv um Subventionen für die dort hergestellten Waren bemüht, diese anerkannt und sich zu eigen gemacht hat.

(647)

Tatsächlich erlaubt, wie in der Sache AS656 (163) festgestellt wurde, der Begriff „eine Regierung ... leistet“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Antisubventionsgrundverordnung und in Artikel 1,1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens, wenn man ihn unter anderem anhand von Artikel 11 der Artikelentwürfe über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln (im Folgenden „ILC-Artikel“) auslegt, die finanzielle Unterstützung, die die chinesische Regierung indonesischen ausführenden Herstellern im Industriepark Morowali in Indonesien gewährte, der indonesischen Regierung zuzurechnen.

(648)

Nach Art. 11 der ILC-Artikel kann ein Verhalten einem Staat zugerechnet werden, „wenn und soweit der Staat das fragliche Verhalten als sein eigenes anerkennt und annimmt“. Im Kommentar zu den Artikelentwürfen der ILC wird bestätigt, dass mit der Wendung „das fragliche Verhalten als sein eigenes anerkennt und annimmt“ bezweckt wird, Fälle der Anerkennung und Annahme von Fällen der bloßen Unterstützung oder Billigung zu unterscheiden. In diesem Sinne ist nach Artikel 11 ein Verhalten einem Staat nicht zuzurechnen, wenn ein Staat lediglich das tatsächliche Bestehen eines Verhaltens anerkennt oder seine mündliche Zustimmung dazu zum Ausdruck bringt.

(649)

Darüber hinaus könnten die Anerkennung und Annahme eines Verhaltens durch einen Staat ausdrücklich oder aus dem Verhalten des betreffenden Staates ableitbar sein (beispielsweise in Fällen, in denen der Staat zumindest Kenntnis von dem betreffenden Verhalten hat und ihm zugestimmt hat). Auf jeden Fall muss der Akt der Anerkennung und Annahme, unabhängig davon, ob er durch Worte oder Verhalten erfolgt, klar und eindeutig sein. Aus diesem Grund schreibt Artikel 11 der ILC-Artikel eine konkrete Untersuchung des Verhaltens des Ausfuhrlandes vor, das darauf hindeutet, dass es das Verhalten einer ausländischen Regierung anerkannt und sich zu eigen gemacht hat.

(650)

Die Kommission wird in dieser Hinsicht untersuchen, ob das Verhalten der ausländischen Regierung (d. h. der chinesischen Regierung bei der Gewährung von Vorzugsdarlehen) dem Ausfuhrland (d. h. der indonesischen Regierung) in der Form zugerechnet werden sollte, dass es, statt die Subventionen unmittelbar bereitzustellen, diese Subventionen, wie von beiden Regierungen vereinbart, mittelbar über die ausländische Regierung zur Verfügung stellte. Zwischen der indonesischen Regierung und den von der chinesischen Regierung getroffenen Maßnahmen zur Gewährung der vereinbarten bevorzugten Unterstützung der ausführenden Hersteller in Indonesien muss eine nachweisbare/ausdrückliche Verbindung hergestellt werden. In diesem Fall könnte der indonesischen Regierung zur Last gelegt werden, dass sie sich aktiv um Subventionen für die in Indonesien hergestellten Waren bemüht, diese anerkannt und sich zu eigen gemacht hat.

(651)

Daher konnte die Kommission prüfen, ob die der IRNC Group bereitgestellten Mittel als von der indonesischen Regierung gewährte anfechtbare Subventionen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 der Grundverordnung angesehen werden können.

4.5.8.1.   Finanzielle Beihilfe einer Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft

(652)

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung liegt eine Subvention vor, wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet. Und auch in Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens heißt es, dass eine Subvention dann vorliegt‚ wenn „eine Regierung ... eine finanzielle Beihilfe leistet“.

(653)

Die indonesische Regierung hat der IRNC Group Nickelerz, Grundstücke und eine Reihe zusätzlicher Subventionen bereitgestellt. Diese Subventionen werden somit direkt von der indonesischen Regierung verwaltet und gewährt.

(654)

Seit dem Beginn der bilateralen Zusammenarbeit, die mit der Gemeinsamen Erklärung Indonesiens und Chinas aus dem Jahr 2005 und der Absichtserklärung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Infrastruktur und natürlichen Ressourcen ihren Anfang nahm (siehe Erwägungsgrund 563 ff.) hat die indonesische Regierung die chinesische Regierung proaktiv dazu veranlasst, Unternehmen in Indonesien finanziell zu unterstützen, indem sie durch den Morowali-Park speziell zur Schaffung und Entwicklung der Edelstahlindustrie in Indonesien beitrug. Dies wird im indonesisch-chinesischen Aktionsplan von 2010, insbesondere dem Kapitel über die „Investitionszusammenarbeit“ (siehe Erwägungsgrund 563) eindeutig dargelegt. Die Zusammenarbeit wurde mit drei Vertragsdokumenten, die 2011 von der indonesischen und der chinesischen Regierung unterzeichnet wurden, weiter gestärkt (siehe Erwägungsgrund 548 ff.). In der Vereinbarung vom 29. April 2011 (Erwägungsgrund 566) kamen die Regierungen „überein, ihre jeweiligen Finanzinstitute und Versicherungsanstalten anzuregen, der Finanzierung und versicherungsrechtlichen Unterstützung dieser Vorhaben Vorrang einzuräumen“, wobei dies die Stahlindustrie und Industrieparks (wie Morowali) einschloss. Die indonesische Regierung forderte über ihr Gremium für die Koordinierung von Investitionen (BKPM) China ausdrücklich auf, in die Nickelverarbeitung in Südost-Sulawesi zu investieren, d. h. dort, wo der Morowali-Park liegt (siehe Erwägungsgrund 603).

(655)

Ein entscheidendes Jahr bei der Intensivierung der Zusammenarbeit war das Jahr 2013. Die indonesische und die chinesische Regierung unterzeichneten das Fünfjahresentwicklungsprogramm für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China, in dem Schlüsselbereiche für die Zusammenarbeit wie die metallurgische Industrie, Nickelvorhaben und Industrieparks benannt und chinesische Unternehmen und Finanzinstitute ermutigt wurden, sich an der Entwicklung von Wirtschaftskorridoren und besonderen vorrangigen Projekten zu beteiligten (siehe Erwägungsgründe 604 und 609). Anschließend wurde die Zusammenarbeit, wie erwähnt, mit dem Besuch des chinesischen Präsidenten beim indonesischen Präsidenten im Oktober 2013 auf höchster politischer Ebene besiegelt.

(656)

Der Morowali-Park wird, wie bereits erläutert, von der Firma IMIP geleitet und verwaltet. Dieses chinesisch-indonesische Unternehmen wurde 2013 offiziell gegründet und 2016 von der indonesischen Regierung als nationales strategisches Projekt, und von der chinesischen Regierung als ausländisches Investitionsgebietsvorhaben im Rahmen der chinesischen Initiative „Neue Seidenstraße“, formell anerkannt. Diese formellen staatlichen Anerkennungen haben zur Folge, dass das Unternehmen zum Zweck der Durchführung staatlicher politischer Maßnahmen tätig ist und bei der Erfüllung seiner Aufgaben von öffentlichem Interesse besonderen Vorschriften und Kontrollen unterliegt. Dies zeigt bereits, dass IMIP nicht einfach nur ein Privatunternehmen ist, sondern Ausdruck des Übereinkommens der beiden Regierungen, ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Nickelerz verarbeitenden Industrie im Morowali-Park zugunsten der IRNC Group umzusetzen. Dies wird durch die IMIP, die sich selbst zu einem Pilotprojekt der bilateralen Zusammenarbeit erklärte, selbst bestätigt.

(657)

Darüber hinaus ist IMIP ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den höchsten politischen Ebenen in China und Indonesien, wie sich an der billigenden Haltung der jeweiligen Präsidenten zeigt, die bei der der Unterzeichnung ihres Gründungsvertrags im Oktober 2013 anwesend waren. Sowohl die indonesische Regierung als auch die IMIP lehnten es wiederholt ab, diesen Vertrag vorzulegen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der indonesischen Regierung und der IMIP zur Mitarbeit an diesem Punkt, schloss die Kommission auf der Grundlage des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung, dass dieser Vertrag ebenfalls besondere Nachweise dafür enthielt, dass die IMIP von den beiden Regierungen damit betraut worden war, das Nickelerzprojekt als eines der von den Regierungen vereinbarten strategischen Projekte durchzuführen. Darüber hinaus unterliegt die IMIP bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus der Anerkennung als Industriegebiet ergeben, den Lizenzerteilungs- und Überwachungsvorschriften der indonesischen Regierung im Rahmen der Verordnung Nr. 142 von 2015.

(658)

All diese Elemente bildeten die Grundlage für die Schlussfolgerung der Kommission, dass im Morowali-Park und in der IMIP das gemeinsame Management der indonesischen und der chinesischen Regierung für das Projekt der Nickelerzverarbeitung zugunsten der IRNC Group zum Ausdruck kam.

(659)

Auch richteten die indonesische und die chinesische Regierung gemeinsame Verwaltungs- und Kooperationsstellen ein, um die reibungslose Umsetzung ihrer bilateralen Zusammenarbeit, einschließlich des Morowali-Parks und der IMIP, sicherzustellen. Eine dieser Einrichtungen, das bilaterale Kooperationsteam im Rahmen der chinesisch-indonesischen Vereinbarung über integrierte Industrieparks in Indonesien, umfasste Regierungsvertreter, die von der indonesischen Regierung und – legte man Rückschlüsse nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung und insbesondere den bilateralen Kooperationsrahmen zugrunde – auch von der chinesischen Regierung gewählt worden waren (KIT Indonesia).

(660)

Die Bündelung der Kräfte durch die indonesische und die chinesische Regierung diente mehreren Zwecken.

(661)

Aus Sicht Indonesiens bestand das Ziel darin, China dazu zu bewegen, Investitionen, Know-how und Kapital einzubringen, um die gesamte Wertschöpfungskette der Edelstahlindustrie zu entwickeln und so den Mehrwert der großen Nickelerzvorkommen für das Land zu maximieren. Indonesien war nicht in der Lage, dieses Ziel allein zu erreichen und benötigte daher die Mitarbeit und Unterstützung Chinas. Die indonesische Regierung nutzte ihre privilegierte Position, über große, von der chinesischen Industrie dringend benötigte Nickelerzvorkommen zu verfügen, um die chinesische Regierung zu veranlassen, sich aktiv an der Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für das spezifische Projekt zu beteiligen. Wie bereits festgestellt wurde, brachte die indonesische Regierung die Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Sprache.

(662)

Aus chinesischer Sicht hatte die chinesische Regierung in Anbetracht der Lage kaum eine andere Wahl, als auf die indonesische Forderung einzugehen. Die chinesische Edelstahlindustrie hatte sich seit geraumer Zeit auf die Einfuhren von indonesischem Nickelerz verlassen, das hinsichtlich der Qualität perfekt mit der Technologie und den Produktionsprozessen des chinesischen Wirtschaftszweigs übereinstimmte. Die Statistiken über die Ausfuhren nach China in Tabelle 1 und 2 bestätigen dies. Die Änderung der Politik der indonesischen Regierung, mit der durch das Ausfuhrverbot für Nickelerz die inländische Wertschöpfungskette gestärkt werden sollte, brachte die chinesische Edelstahlproduktion in Gefahr. Die chinesische Industrie versuchte, Nickelerz von den Philippinen zu beziehen; dieser Versuch blieb jedoch erfolglos. Aus diesem Grund stimmte China dem bilateralen Kooperationsrahmen mit Indonesien zu.

(663)

Mit fortschreitender Vertiefung der Zusammenarbeit stützte sich die chinesische Regierung bei der Priorisierung dieses Vorhabens und der Bereitstellung der entsprechenden Vorzugsfinanzierung und sonstiger Unterstützung auf ihre Initiative „Neue Seidenstraße“. Nach dem 13. Fünfjahresplan des Handelsministeriums (MOFCOM) für die Entwicklung des Außenhandels besteht eine der Hauptaufgaben im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ darin, die Handelskooperation mit den Ländern entlang der „Neuen Seidenstraße“ zu verstärken, um die Ausfuhren zu fördern und zu erweitern, wie in der folgenden Erklärung erwähnt wird: „die Ausfuhren vorteilhafter Erzeugnisse (z. B. arbeitsintensiver Erzeugnisse) in die genannten Länder stabilisieren, die Möglichkeiten des Aufbaus von Infrastrukturen für diese Länder nutzen und den Export umfangreicher Komplettpakete an Ausrüstungen, Technologien, Standards und Dienstleistungen fördern; sich an den Trend zur Transformation und Modernisierung der Industrie dieser Länder anpassen und die Ausfuhr von elektromechanischen Erzeugnissen und von Hightech-Erzeugnissen beschleunigen; ... die Expansion aufstrebender Märkte intensivieren und nach umfassender Berücksichtigung der wirtschaftlichen Dimension, des Wachstumstempos, der Ressourcenausstattung, des Risikograds und anderer Faktoren mehrere aufstrebende Märkte für die vorrangige Expansion auswählen; die Ausfuhren fortgeschrittener technischer Ausrüstung ausweiten und die Ausfuhr hochwertiger, hochrangiger und vergleichsweise vorteilhafter Industrien und Erzeugnisse fördern.“

(664)

Zu den Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben gehört die „Entwicklung von Wirtschafts- und Technologieentwicklungszonen und verschiedenen Kooperationsparks auf staatlicher Ebene“. Der Morowali-Park ist in diesem Kontext zu sehen. Darüber hinaus heißt es: „den Schwerpunkt auf Länder mit guten Bedingungen bei den Ressourcen, starken unterstützenden Kapazitäten und großem Marktpotenzial entlang der „Neuen Seidenstraße“ legen, den Mechanismus für Investitionskooperationen mit maßgeblichen Ländern weiter verbessern, die Koordination stärken ... und die Ausfuhr vorteilhafter Produktionskapazität auf geordnete Weise fördern, Eile und ungeordneten Wettbewerb vermeiden ..., vorteilhafte Stahlunternehmen dazu ermutigen im Ausland Basen für die Stahlerzeugung sowie Verarbeitungs- und Vertriebszentren aufzubauen, Ausfuhren fortschrittlicher Ausrüstung, Technologie und modernen Managements vorantreiben“. (164) Der „Deal“ mit dem ressourcenreichen Indonesien passt hervorragend zu diesem Ziel.

(665)

Darüber hinaus heißt es im 13. Fünfjahresplan für die Anpassung und Modernisierung des Stahlsektors, dass China „vorteilhafte Stahlunternehmen dazu ermutigen wird, im Ausland Basen für die Stahlerzeugung sowie Verarbeitungs- und Vertriebszentren aufzubauen, Ausfuhren fortschrittlicher Ausrüstung, Technologie und modernen Managements vorantreiben wird.“ Dies zeigt erneut die einseitige Ausrichtung der Politik der chinesischen Regierung zugunsten der Stahlindustrien mit hoher Wertschöpfung wie der Edelstahlindustrie.

(666)

Wirtschaftszonen im Ausland wie die im Morowali-Park dienen folglich auch China mehreren strategischen Zielen. Erstens tragen sie dazu bei, die Nachfrage nach in China hergestellten Maschinen und Ausrüstungen zu erhöhen. Zweitens können chinesische Unternehmen, indem sie im Ausland produzieren und von dort nach Europa oder Nordamerika exportieren, für Ausfuhren aus China geltende Handelsbeschränkungen und Handelshemmnisse umgehen (es bestehen bereits Antidumpingzölle auf Einfuhren von Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl aus China und der Marktanteil der Einfuhren aus China geht gegen Null). Drittens leisten sie einen Beitrag zu den Anstrengungen Chinas, die Umstrukturierung im eigenen Land voranzubringen und seinen Wirtschaftszweigen dabei zu helfen, in der heimischen Wertschöpfungskette aufzurücken. (165)

(667)

Die chinesische Tsingshan Group, die Hauptinvestorin in den ausführenden Hersteller IRNC Group, bestätigte ausdrücklich, dass sie das chinesische Projekt „Neue Seidenstraße“ aktiv umgesetzt habe (siehe Erwägungsgrund 628).

(668)

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die indonesische Regierung China veranlasste, unter anderem den Erzeugern von nicht rostendem Stahl durch die enge Zusammenarbeit innerhalb der Morowali-Parks eine Vorzugsfinanzierung zu gewähren. Wie bereits erläutert, hatte die chinesische Regierung kaum eine andere Wahl, als die bilaterale Zusammenarbeit einschließlich der Bereitstellung finanzieller Unterstützung einzugehen; dabei nutzte sie den Kontext der „Neuen Seidenstraße“ zur Finanzierung dieses Vorhabens, das, wie frühere Fälle bereits gezeigt haben (166), von der chinesischen Regierung zur Gewährung von Vorzugsfinanzierungen für chinesische Unternehmen genutzt wird.

(669)

Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Formulierung „eine Regierung ... leistet“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung nicht nur Maßnahmen umfassen sollte, die direkt von der indonesischen Regierung ausgehen, sondern auch Maßnahmen der chinesischen Regierung, die der indonesischen Regierung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise zugerechnet werden können.

(670)

Seit dem Beginn der bereits 2005 eingeleiteten Zusammenarbeit bemühte sich die indonesische Regierung proaktiv um die finanzielle Unterstützung Chinas zur Förderung ihrer Nickelindustrie und nachgelagerten Wirtschaftszweige, die dann im Morowali-Park verwirklicht wurde. Wie bereits ausführlich dargelegt worden ist, wurde insbesondere durch die Vereinbarungen zwischen Indonesien und China von 2011 und 2013 sowie die chinesischen Vorkehrungen zur Umsetzung der Initiative „Neue Seidenstraße“ und der Stahlpolitik die Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen zum Bestandteil des „Deals“ zwischen Indonesien und China. In der Vereinbarung von 2011 heißt es beispielsweise: „Die Vertragspartner kommen überein, ihre jeweiligen Finanzinstitute und Versicherungsanstalten anzuregen, der Finanzierung und versicherungsrechtlichen Unterstützung dieser Vorhaben Vorrang einzuräumen“. In Punkt 5.2.1 des Indonesien-China-Programms wird erklärt, dass „chinesische Finanzinstitute ermutigt werden, die Finanzierung für Investitionen und Bauvorhaben zu unterstützen, die mit chinesischen Mitteln finanzierte Unternehmen in Indonesien mit durchführen“. Der Vertrag wurde anschließend 2013 auf einem Gipfeltreffen in Anwesenheit des damaligen indonesischen Präsidenten Susilo Bambang Yudhoyono und des chinesischen Präsidenten Xi Jinping besiegelt. Das indonesisch-chinesische Fünfjahresentwicklungsprogramm für wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit 2013 zeigt ebenfalls eindeutig, dass die indonesische Regierung die chinesische Vorzugsunterstützung auch für Industrieparks wie den Morowali Park anerkannt und unterstützt hat.

(671)

Informationen über die Merkmale der chinesischen „Neuen Seidenstraße“ sind allgemein bekannt. In den Artikeln 30 bis 36 der Leitlinien des Staatsrates zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und des Anlagenbaus vom 13. Mai 2015 wird in vollem Umfang dargelegt, welche politische Unterstützung die Unternehmen erhalten können, die „ins Ausland“ gehen. Dazu gehören fiskalische und steuerliche Unterstützungsmaßnahmen, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, finanzielle Unterstützung durch Konsortialkredite, Ausfuhrkredite und Projektfinanzierung, Kapitalbeteiligungen und schließlich Ausfuhrkreditversicherungen. In Artikel 31 wird auf „Darlehen zu Vorzugsbedingungen“ Bezug genommen, die „Unternehmen dabei unterstützen sollen, sich an der Ausfuhr großer Vollanlagen sowie an Projektvergabeverfahren und an großen Investitionsvorhaben zu beteiligen“. In der Praxis hat diese Politik zu zahlreichen Vorzugsfinanzierungen durch Banken oder den eigens eingerichteten „Seidenstraßenfonds“ im Rahmen des Artikels 35 der Leitlinien geführt, wie kürzlich von der Kommission in einem anderen Fall festgestellt wurde. (167)

(672)

Da dem indonesischen Präsidenten zweifellos bekannt war, dass die chinesische Initiative „Neue Seidenstraße“ eine umfangreiche staatliche Finanzierung durch Vorzugsfinanzierungen und andere Finanzinstrumente beinhaltet (siehe die Erwägungsgründe 577 und 589), war mit der gemeinsamen Einrichtung des Morowali-Parks auf höchster politischer Ebene ein eindeutiger Akt der Anerkennung und Annahme einer solchen finanziellen Unterstützung seitens der chinesischen Regierung gegeben.

(673)

Die Tatsache, dass sich Indonesien proaktiv um die Vorzugsfinanzierung Chinas als einem der wichtigsten Punkte ihrer bilateralen Zusammenarbeit bemühte, bestätigt, dass die von der chinesischen Regierung gewährte bevorzugte Unterstützung der indonesischen Regierung zuzurechnen ist. Dies untermauert die Schlussfolgerung, dass Indonesien die chinesische Vorzugsfinanzierung anerkannt und sich zu eigen gemacht hat. Dies beruht unter anderem auf Artikel VI des bilateralen Abkommens von 2011 und Artikel 5.2.1 des Indonesien-China-Programms. Die indonesische Regierung war auch damit einverstanden, dass China den Morowali-Park und die IMIP nach chinesischem Recht für die Zwecke der Initiative „Neue Seidenstraße“ als „ausländisches Investitionsgebiet“ auswies, und spiegelte dies in der formellen inländischen Anerkennung dieses Projekts als nationales strategisches Projekt nach indonesischen Recht wider. Da „ausländische Investitionsgebiete“ Vehikel der Initiative „Neue Seidenstraße“ sind und da diese Initiative Vorzugsfinanzierungen als Instrumente nutzt, hatte diese Ausweisung des Morowali-Parks und der IMIP zur Folge, dass die IRNC Group die Berechtigung erhielt, Vorzugsdarlehen bei chinesischen Policy Banks und Vorzugsbedingungen für Ausfuhrversicherungen zu beantragen. Wie bereits in einer Reihe früherer Untersuchungen (168) festgestellt wurde, wird die chinesische Vorzugsfinanzierung nicht aufgrund klar umrissener Finanzierungsprogramme mit strengen Förderkriterien durchgeführt, sondern unter Festlegung einer Reihe geförderter Wirtschaftszweige auf höchster Ebene. (169) Die offizielle Ausweisung des Morowali-Parks und der IMIP in Indonesien als ausländisches Investitionsgebiet für chinesische Unternehmen nach einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Unterstützung der Finanzierung, entspricht durchaus dem gewohnten chinesischen Verhaltensmuster der Gewährung von Vorzugsfinanzierungen durch chinesische Policy Banks. Dies belegt das gemeinsame Verständnis Indonesiens und Chinas, dass die chinesische Regierung keine Finanzierung zu Marktzinsen bereitstellen, sondern – unter anderem angesichts des enormen Investitionsvolumens und der damit verbundenen Risiken eines Scheiterns des Vorhabens – proaktiv staatliche Anreize bieten sollte. Daran lassen sich einmal mehr die Vorteile oder Präferenzen erkennen, die ihnen gewährt werden.

(674)

Die chinesischen Vorzugsmaßnahmen zugunsten der in Indonesien ansässigen chinesischen Unternehmen waren folglich klar und eindeutig von Indonesien „benannt“ und „anerkannt und zu eigen gemacht“ worden.

(675)

Darüber hinaus war die indonesische Regierung über die Genehmigungen für Ansiedlungen im Gebiet des Parks und die Maßnahmen zur Erleichterung des Grundstückserwerbs (siehe unten) eng in die Tätigkeiten der IMIP als dem für die Verwaltung des Morowali-Parks gewählten Vehikel eingebunden. Ein ebenso wichtiges Mittel staatlicher Interventionen ist das Lizenzerteilungssystem mittels IUKI und die von der Verordnung Nr. 142 von 2015 vorgeschriebenen Überwachungstätigkeiten durch den Industriegebieteausschuss. Sie ermöglichen der indonesischen Regierung eine engmaschige Kontrolle und Überwachung von Unternehmen wie der IMIP, die Industriegebiete verwalten. Darüber hinaus waren im bilateralen Umsetzungsmechanismus, der 2014 im Rahmen der bilateralen Vereinbarung über integrierte Industrieparks eingerichtet worden war, ständig indonesische Beamte anwesend (Erwägungsgrund 605). Die indonesische Regierung war auch dafür zuständig, der IMIP als Verwalterin des Morowali-Parks den förmlichen Status eines förderfähigen Industriegebiets zu verleihen, indem sie die vorläufige Lizenz zum Betrieb unter diesem Status erteilte und anschließend überprüfte, ob alle Anforderungen der einschlägigen Gesetze und Richtlinien erfüllt waren, damit die unbefristete Lizenz gewährt werden konnte.

(676)

Was insbesondere die Vorzugsfinanzierung betrifft, so hat die indonesische Regierung einen Überwachungsprozess zur Kontrolle der Finanzströme eingeführt, die ausländische Investoren und ausländisches Kapitel betreffen, einschließlich der Vorschrift, ausländische Mittel durch lokale indonesische Niederlassungen zu leiten. Darüber hinaus wurden im Fall der besonderen, den Unternehmen der IRNC Group gewährten Darlehen und finanziellen Unterstützung die Mittel von in China ansässigen staatseigenen Geschäftsbanken oder Policy Banks bereitgestellt, aber die Darlehensverträge, die von den in Indonesien ansässigen Unternehmen geschlossen worden waren, sahen auch sogenannte Korrespondenzbanken vor. Dies waren lokale indonesische Niederlassungen der chinesischen Banken, deren Funktion darin bestand, als Mittler tätig zu sein, um die Gelder aus China zu den Empfängerunternehmen in Indonesien zu leiten. Aus diesem Grund konnte die indonesische Regierung die vereinbarte finanzielle Unterstützung ordnungsgemäß überwachen.

(677)

Durch all diese Mechanismen zeigte Indonesien zudem seine volle Billigung und engmaschige Kontrolle der chinesischen Vorzugsfinanzierung zugunsten des Erzeugers von nicht rostendem Stahl im Morowali-Park.

(678)

Aus den verfügbaren Informationen geht trotz der mangelnden Bereitschaft der indonesischen und der chinesischen Regierung zur Mitarbeit an diesem Teil der Untersuchung hervor, dass die Vorzugsfinanzierung chinesischer öffentlicher Körperschaften für die IRNC Group im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung der indonesischen Regierung als der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zugerechnet werden kann. Die Beweise zeigten, dass sich die indonesische Regierung bei China proaktiv um die bevorzugte finanzielle Unterstützung für den Erzeuger von nicht rostendem Stahl im Morowali-Park im Einklang mit den vereinbarten Zusagen, die Edelstahlindustrie in Indonesien zu entwickeln und ihren Ausbau zu fördern, bemühte und diese folglich billigte.

(679)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission ferner fest, dass die Möglichkeit, dass Regierungen finanzielle Beihilfen mittelbar über private Einrichtungen gewähren, weder der Grundverordnung noch dem Subventionsübereinkommen fremd ist. (170) Wenn Regierungen private Einrichtungen mit der Ausübung eines bestimmten Verhaltens betrauen oder sie dazu anweisen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass zwischen dem Regierungshandeln und dem Verhalten der privaten Einrichtung eine „nachweisbare Verbindung“ bestehen muss. (171) In diesem Fall besteht ein klarer und ausdrücklicher Zusammenhang zwischen den Fördermaßnahmen Chinas zur Gewährung der vereinbarten finanziellen Unterstützung der IRNC Group und der indonesischen Regierung.

(680)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vorzugsfinanzierungen‚ die die chinesische Regierung dem ausführenden Hersteller von SSCR im Morowali-Park gewährte, finanzielle Beihilfen der indonesischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i der Grundverordnung darstellen. (172)

4.5.8.2.   Vorteil

(681)

Anschließend prüfte die Kommission, ob diese der indonesischen Regierung zuzurechnenden finanziellen Beihilfen der IRNC Group einen Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung verschafften. Sie erinnerte daran, dass die IRNC-Gesellschaften in Indonesien tätig sind und nach indonesischem Recht errichtet worden sind. Daher sollte grundsätzlich geprüft werden, ob den Empfängern dieser Finanzierungen bessere Konditionen eingeräumt worden waren als ihnen auf dem indonesischen Finanzmarkt zugestanden worden wären. Wie in den Erwägungsgründen 732 und 733 erwähnt, prüfte die Kommission diesen Punkt und stellte fest, dass dies der Fall war.

(682)

Die Kommission berücksichtigte jedoch auch die außergewöhnlichen Umstände dieses Falls. Es sei daran erinnert, dass die ausführenden Hersteller mit chinesischen Muttergesellschaften verbunden sind. Chinesische öffentliche Körperschaften gewährten die Vorzugsfinanzierung nach Aushandlung und Unterzeichnung der einschlägigen Dokumente in China, und die Empfänger erhielten die Finanzierungen mittelbar oder unmittelbar über ihre Muttergesellschaft in China (konzerninterne Darlehen). In den Darlehensverträgen wurde angegeben, dass die Mittel für Projekte in Indonesien verwendet würden. Durch die Einrichtung des bilateralen Kooperationsrahmens, dessen Auslöser die Maßnahmen der indonesischen Regierung waren, die Verlegung der chinesischen Verhüttungskapazitäten nach Indonesien zu veranlassen, strebte die indonesische Regierung an, dass diese Unternehmen eine bevorzugte Unterstützung einschließlich günstiger Darlehen nach chinesischen Recht, d. h. unter chinesischen Bedingungen, erhielten und billigte dies. Die chinesischen öffentlichen Körperschaften stellten eine solche Finanzierung im Einklang mit den in China bestehenden Maßnahmen für Vorzugsfinanzierungen zur Verfügung.

(683)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Annahme und Anerkennung der finanziellen Beihilfen der chinesischen öffentlichen Körperschaften für IRNC durch die indonesische Regierung auch die damit verbundenen Präferenzaspekte/Vorteile beinhaltete. Sie ermittelte daher die chinesischen Marktzinsen für die Vorzugsfinanzierung und berechnete den Vorteil entsprechend. Diese Einzelheiten werden in Abschnitt 4.6 weiter ausgeführt. Die Kommission wies darauf hin, dass mit diesem angemessenen Ansatz eine niedrigere Subventionierungshöhe ermittelt wurde als bei Anwendung eines hypothetischen indonesischen Referenzwerts.

4.5.8.3.   Spezifität

(684)

In Bezug auf den dritten Punkt zur Spezifität prüfte die Kommission, ob es sich um spezifische Subventionen gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung handelte.

(685)

Was die Vorzugsfinanzierung anbelangt, so war die indonesische Regierung infolge ihrer Anerkennung und Annahme dieser Vorzugsfinanzierung die gewährende Behörde. Insbesondere hat die indonesische Regierung die Ausweisung des Morowali-Parks und der IMIP als ausländisches Investitionsgebiet durch die chinesische Regierung anerkannt und angenommen und die vollständige Umsetzung der bilateralen Vereinbarung und der zugehörigen bilateralen Vertragsdokumente unter anderem durch die Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen durch die chinesische Regierung gebilligt.

(686)

Diese Subventionen waren auf im Morowali-Park tätige Unternehmen beschränkt. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung handelt, die nach Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung in den Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde fallen.

4.5.9.   Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung

(687)

Der Antragsteller, die indonesische Regierung, die chinesische Regierung und die IRNC Group übermittelten Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung über die Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung.

4.5.9.1.   Stellungnahmen zur finanziellen Beihilfe

(688)

Die indonesische Regierung, die chinesische Regierung und die IRNC Group trugen vor, dass diese Untersuchung, soweit sie bei den von einem anderen Land als dem Ausfuhrland gewährten Subventionen für die Erzeugung der betroffenen Ware ansetze, sowohl gegen das Subventionsübereinkommen als auch gegen die Grundverordnung verstoße. Nach ihrer Auffassung könne diese Untersuchung nicht über das Hoheitsgebiet und die Rechtsordnung Indonesiens hinaus ausgeweitet werden.

(689)

Die chinesische Regierung erinnerte ferner daran, dass sie ihren Standpunkt bereits in der GFF-Antisubventionsuntersuchung zum Ausdruck gebracht habe. Im vorliegenden Fall verstehe die chinesische Regierung den Erwägungsgrund 646 als Bestätigung, dass die Kommission die Ansicht der chinesischen Regierung teile, dass das Subventionsübereinkommen nicht die Beziehung zwischen einer Regierung und Herstellern mit Sitz im Ausland beinhalte.

(690)

In diesem Sinne wandten die chinesische Regierung und die IRNC Group ein, dass nach Artikel 1 und 2 des Subventionsübereinkommens finanzielle Beihilfen für Unternehmen außerhalb des Gebiets des die Beihilfe gewährenden Landes nicht als Subventionen im Sinne des Subventionsübereinkommens gälten. Insbesondere führte die indonesische Regierung aus, dass in Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 Ziffern i-iv des Subventionsüberkommens in jedem Absatz auch „eine Regierung“ bzw. „Regierung“ erwähnt werde, was sich auf die in ihrem Einleitungssatz genannte Einrichtung beziehe, und dass diese Bezugnahmen nicht in der Weise ausgelegt werden könnten, dass sie eine Regierung außerhalb des Gebiets des die finanzielle Beihilfe gewährenden Landes einschließen.

(691)

Die indonesische Regierung fügte hinzu, dass die WTO-Rechtsprechung Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens als „erschöpfende, geschlossene Liste“ (173) interpretiere, die „das Verhalten einer Regierung definiert und bestimmt, das im Sinne des Subventionsübereinkommens eine finanzielle Beihilfe darstellt“ (174) und „dass dies von Anfang an von seinen Befürwortern genau dazu gedacht war, sicherzustellen, dass nicht alle staatlichen Maßnahmen, die Vorteile gewähren, für Subventionen gehalten werden können“ (175). Bezüglich der Auslegung von Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens durch Artikel 11 der ILC-Artikel, auf die in den Erwägungsgründen 647 bis 650 Bezug genommen wird, verwies die indonesische Regierung auf die Rechtsprechung der WTO zur Auslegung der WTO-Übereinkommen. (176) Anschließend trug sie vor, das die Kommission dadurch, dass sie „eine Regierung“ in Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens so auslege, dass dies eine mögliche Zurechnung der Bereitstellung von Subvention zu anderen Regierungen einschließe, Worte hinzufügte, die im Text des Subventionsübereinkommens nicht enthalten seien.

(692)

Die indonesische Regierung, die chinesische Regierung und die IRNC Group brachten ferner vor, dass, da der in Artikel 2 der Grundverordnung enthaltene Begriff „Regierung“ als „jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands“ definiert werde, die angeblichen Subventionen der chinesischen Regierung nicht in den Geltungsbereich dieser Untersuchung fallen könnten. Laut der Aussage der chinesischen Regierung und der IRNC Group stütze Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung diese Auffassung durch einen Verweis auf den „Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde“.

(693)

Die Kommission stimmte keiner der vorstehenden Aussagen zu. Die Kommission stellte fest, dass sich die von der indonesischen Regierung, der chinesischen Regierung und der IRNC vorgetragenen Argumente meist überschnitten und dass bei einigen Fragestellungen gesonderte Argumente angeführt werden. Die Kommission prüfte die sich überschneidenden Punkte gemeinsam und behandelte die verbleibenden, von den einzelnen Parteien vorgetragenen Argumente jeweils getrennt.

(694)

Zu Beginn nahm die Kommission auf die in der Sache AS 656, insbesondere den Erwägungsgründen 685 ff. und den Erwägungsgründen 709 ff. dargelegten Argumente Bezug, die bereits ausreichen würden, das Vorbringen zurückzuweisen. Dennoch nahm die Kommission zur weiteren Unterstützung ihres Standpunkts die folgenden Klarstellungen vor.

(695)

Hinsichtlich der Auslegungen der Bestimmungen der WTO und der Bestimmungen der Grundverordnung stellte die Kommission fest, dass die Parteien nicht auf die einschlägige Rechtsprechung der WTO Bezug genommen haben. Wie das WTO-Rechtsmittelgremium im Fall US-Gasoline (177) entschieden hat‚ kann das WTO-Recht nicht völlig losgelöst [„in clinical isolation“] vom allgemeinen Völkerrecht betrachtet werden. Die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts sind daher Teil der WTO-Rechtsordnung, die kein eigenständiges Rechtssystem darstellt. (178) Im Einklang mit Artikel 3.2 DSU und Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) ist bei der Würdigung des Zusammenhangs der Bestimmungen eines Vertrags „jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz“ zu berücksichtigen. Diese „Völkerrechtssätze“ umfassen das Völkergewohnheitsrecht (179)‚ das per definitionem für alle WTO-Mitglieder, einschließlich Indonesiens, Chinas und der Europäischen Union, verbindlich ist. Die ILC-Artikel sind laut Mandat der UN-Generalversammlung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Charta der Vereinten Nationen ein wesentliches, wichtiges Gebiet des Völkergewohnheitsrechts. Die Regeln der ILC-Artikel sind auch „einschlägig“ im Sinne des Artikels 31 Absatz 3 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK), da sie Hinweise für die Auslegung des Begriffs der Zurechnung geben, d. h. für die Frage, wann bestimmte Handlungen oder Unterlassungen einem Staat zugerechnet werden können, auch wenn diese Handlungen oder Unterlassungen nicht unmittelbar von diesem Staat ausgehen. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der Zurechnung für die Auslegung der Formulierung „eine Regierung ... leistet“ im Einleitungssatz von Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens relevant, insbesondere für die korrekte Zurechnung eines Verhaltens im Falle einer Zusammenarbeit zwischen zwei Staaten in Bezug auf Subventionen, wie im vorliegenden Fall. (180) Aus diesem Grund können die ILC-Artikel zur Auslegung der Formulierung „eine Regierung ... leistet“ im Einleitungssatz von Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens herangezogen werden, um das Verhalten (Gewährung einer Subvention) der indonesischen Regierung zuzurechnen, selbst wenn die finanzielle Beihilfe nicht direkt von der indonesischen Regierung geleistet wurde.

(696)

Was das Vorbringen bezüglich Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung betrifft, so besagt dieser Artikel, dass „‚Regierung‘ jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands“ bedeutet. Die Kommission stimmte zu, dass diese Bestimmung die Handlungen derjenigen Regierung erfasst, von deren Gebiet aus die subventionierten Waren in die EU ausgeführt werden. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Die betroffene Ware wird in Indonesien hergestellt und aus Indonesien in die EU ausgeführt. Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung sagt jedoch nichts über die gesonderte Frage aus, welche Handlungen die Regierung in ihrem Hoheitsgebiet gestatten und als ihre eigenen anerkennen kann. Ebenso wie der Begriff „öffentliche Körperschaft“ lässt auch der Begriff „Regierung“ mehrere Auslegungen zu, wobei jeweils Kontext, Ziel und Zweck zu berücksichtigen sind. Somit müssen Handlungen, die der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zuzurechnen sind, nicht zwangsläufig Handlungen sein, die unmittelbar von dieser Regierung ausgehen, sondern können auch Handlungen sein, die der betreffenden Regierung zuzuschreiben sind. Dies bestätigt auch der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung, in dem auf eine finanzielle Beihilfe verwiesen wird, die eine Regierung „leistet“ (oder, wenn man den Wortlaut der englischen Fassung zitieren will: in dem es um eine „financial contribution by a government“ geht). Aus denselben Gründen sind die anderen Argumente, die sich auf die Bestimmungen des Subventionsübereinkommens, d. h. Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1, berufen, nutzlos.

(697)

Daher gelangte die Kommission auf der Grundlage der Auslegung der Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Subventionen und den ILC-Artikeln zu dem Schluss, dass sie berechtigt war, die von der indonesischen Regierung gewährten Subventionen anzufechten, die die zugrundliegenden anfechtbaren, von der chinesischen Regierung gewährten finanziellen Beihilfen, nicht nur als eigene anerkannt und angenommen, sondern sich sogar proaktiv um sie bemüht hatte. Daher wies die Kommission diese Einwände zurück.

(698)

Hinsichtlich des Erwägungsgrundes 646 trug die IRNC Group vor, dass die Kommission durch den Wechsel des Themas zur Zurechnung die Voraussetzungen für das Treffen von Ausgleichsmaßnahmen umgangen habe. Nach Aussage der IRNC Group habe die Kommission ohne ordnungsgemäße Erklärung und Prüfung, allein durch Zurechnung auf der Grundlage von Artikel 11 der ILC-Artikel, den Schluss gezogen, dass die indonesische Regierung die gewährende Behörde sei, obgleich ein solcher Verweis nicht erfolgt sei. Die IRNC Group trug vor, dass eine Voraussetzung dafür, dass es nach Artikel 11 der ILC-Artikel zulässig ist, die finanzielle Unterstützung der chinesischen Regierung der indonesischen Regierung zuzurechnen, darin bestünde, dass die Kommission beweist, dass die angebliche, von der chinesischen Regierung gewährte finanzielle Unterstützung „völkerrechtswidriges Handeln“ darstelle; andernfalls wäre die gesamte Grundlage des Arguments der Kommission hinfällig. Da die WTO der Auffassung sei, dass Entwicklungsländer berechtigt sind, ihre eigenen Ressourcen in vollem Umfang für die wirtschaftliche Entwicklung zu nutzen, könne die bilaterale Zusammenarbeit zwischen zwei Entwicklungsländern nicht unter die Definition von „völkerrechtswidrigem Handeln“ fallen. Die IRNC Group fügte hinzu, dass auch dann, wenn die Kommission in irgendeiner Weise eine Zurechnung feststellte, immer noch ein beträchtlicher Unterschied zwischen „die indonesische Regierung ist verantwortlich“ und „die indonesische Regierung selbst ist die gewährende Behörde“ bestehe.

(699)

Die Kommission erläuterte durch ihre Querverweise auf die in der Sache AS656 dargelegten Argumente und rechtlichen Erwägungen, verbunden mit den weiteren Erläuterungen in den Erwägungsgründen 647–651 ausführlich, auf welche Weise Artikel 11 der ILC-Artikel in dieser Untersuchung galt. Darüber hinaus wurden in Abschnitt 4.5.8.1 alle rechtlichen Argumente und grundlegenden Beweise für die Zurechnung der finanziellen Beihilfe und der maßgeblichen Subventionen zur indonesischen Regierung ausführlich dargelegt. Die Kommission erinnerte daran, dass nach Art. 11 der ILC-Artikel ein Verhalten einem Staat zugerechnet werden kann, „wenn und soweit der Staat das fragliche Verhalten als sein eigenes anerkennt und annimmt“. In den Kommentaren zu den Artikelentwürfen der ILC wird bestätigt, dass mit der Wendung „das fragliche Verhalten als sein eigenes anerkennt und annimmt“ bezweckt wird, Fälle der Anerkennung und Annahme von Fällen der bloßen Unterstützung oder Billigung zu unterscheiden. Insbesondere ist nach Artikel 11 ein Verhalten einem Staat nicht zuzurechnen, wenn ein Staat lediglich das tatsächliche Bestehen eines Verhaltens anerkennt oder seine mündliche Zustimmung dazu zum Ausdruck bringt. Der Akt der Anerkennung und Annahme muss unabhängig davon, ob er durch Worte oder Verhalten erfolgt, klar und eindeutig sein. (181) Aus diesem Grund schreibt Artikel 11 der ILC-Artikel eine konkrete Untersuchung des Verhaltens des Ausfuhrlandes vor, welches darauf hindeutet, dass es das Verhalten einer ausländischen Regierung anerkannt und sich zu eigen gemacht hat. Die Kommission hat genau dies in ihrer eingehenden Prüfung in Abschnitt 4.5.8.1 getan und kam dabei zu dem Schluss, dass die indonesische Regierung das Verhalten der chinesischen Regierung anstrebte, anerkannte und sich zu eigen machte. Die Maßnahmen, die in der Gewährung anfechtbarer Subventionen der indonesischen und der chinesischen Regierung bestanden, standen im Widerspruch zu den Bestimmungen des Subventionsübereinkommens und der Grundverordnung und fallen somit voll und ganz in den Anwendungsbereich von Artikel 11 der ILC-Artikel. Ob diese Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen aus normativer Sicht auch die völkerrechtliche Verantwortlichkeit Chinas für einen Verstoß gegen das Subventionsübereinkommen ausgelöst hat oder nicht, ist unerheblich. Mit anderen Worten, die Kommission rechnete das chinesische „Verhalten“ (nämlich die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen) der indonesischen Regierung zu und nicht „rechtswidrige Handlungen“. Daher wurden die Argumente der Parteien zurückgewiesen. Die chinesische Regierung ersuchte die Kommission um Klarstellung, ob der Umstand, dass sich die Kommission auf Artikel 11 der ILC-Artikel beruft, für die Auslegung der Grundverordnung gilt, ob also, laut chinesischer Regierung, das Völkergewohnheitsrecht zur Auslegungen des EU-internen Rechts eingesetzt werden kann.

(700)

Die Kommission zog zunächst die ständige Rechtsprechung der Europäischen Gerichte heran, nach der die Bestimmungen der Grundverordnung so weit wie möglich im Licht der entsprechenden Bestimmungen der WTO-Übereinkommen auszulegen sind. (182) Diese Anforderung, das abgeleitete Recht der EU in einer Weise auszulegen, die mit einem internationalen Übereinkommen kohärent ist, setzt voraus, dass es möglich ist, diese Kohärenz zwischen den unterschiedlichen Bestimmungen zu erreichen, und gilt nur „so weit wie möglich“. Die Kommission stellte weiter fest, dass der Gerichtshof bereits für Recht erkannt hat, dass der Vorrang internationaler Übereinkommen, die von der EU geschlossen wurden, über abgeleitete EU-Rechtsvorschriften erfordert, dass Letztere so weit wie möglich in einer mit diesen Übereinkommen kohärenten Weise ausgelegt werden, auch dann, wenn die Bestimmungen dieser Übereinkommen keine unmittelbare Wirkung haben. (183)

(701)

Die hier betroffenen Bestimmungen der Grundverordnung, d. h. Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2, beruhen auf Verpflichtungen, die in den entsprechenden Bestimmungen des Subventionsübereinkommens, nämlich Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1, enthalten sind und daher grundsätzlich übereinstimmend auszulegen sind. Die Tatsache, dass Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens und die entsprechenden Bestimmungen der Grundverordnung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit verweisen, finanzielle Unterstützung eines Staates einem anderen Staat zuzurechnen, stellt kein Hindernis für die Auslegung der Begriffe im Einklang mit den in den ILC-Artikeln enthaltenen Zurechnungsgrundsätzen dar. Artikel 11 der ILC-Artikel ist insofern einschlägig, als er denselben Gegenstand betrifft wie die Vertragsklauseln, die ausgelegt werden. (184) Werden die Begriffe „eine Regierung ... leistet“ in diesen Bestimmungen in Einklang mit Artikel 11 der ILC-Artikel ausgelegt, ist es möglich, „die gemeinsame Absicht der Parteien eines bestimmten Abkommens zu ermitteln“. (185) Folglich erfordert die korrekte Auslegung von Artikel 1.1 des Subventionsübereinkommens und der Antisubventionsgrundverordnung die Berücksichtigung der ILC-Artikel, die der Gerichtshof bereits in einer Reihe von Rechtssachen ausdrücklich geprüft hat. (186)

(702)

Die IRNC Group behauptete, dass die Kommission im vorliegenden Fall selbst dann, wenn länderübergreifende Subventionsuntersuchungen im Rahmen des Subventionsübereinkommens zulässig wären, keine finanzielle Beihilfe festgestellt hätte. Nach Aussage der IRNC Group sind sowohl die Tatsache, dass die indonesische Regierung die chinesischen Vorzugsmaßnahmen benannt, anerkannt und sich zu eigen gemacht hat (Erwägungsgrund 674), als auch die volle Billigung und engmaschige Kontrolle der chinesischen Vorzugsfinanzierung (Erwägungsgrund 677) sowie der klare und ausdrückliche Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der chinesischen Regierung und denen der indonesischen Regierung (Erwägungsgrund 679) logisch fehlerhaft und nicht durch stichhaltige Beweise gestützt.

(703)

Diesbezüglich hob die IRNC Group hervor, dass die Kommission den Beitrag der indonesischen Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft nicht nachgewiesen habe. Die Kommission habe die volle Billigung der indonesischen Regierung nicht nachgewiesen, während die angebliche engmaschige Kontrolle nach Ansicht der IRNC Group einigen wenigen normalen Verwaltungsfunktionen und einer normalen Kontrolle über ausländische Finanzströme entsprochen hätte. Auch die Beteiligung örtlicher Niederlassungen an der Rückzahlung der Darlehen habe üblicher Geschäftspraxis entsprochen. Die Kommission erachtete diese Argumente als unbegründet. Im gesamten Abschnitt 4.5 wird in großer Ausführlichkeit erläutert, wie die Zusammenarbeit dazu führte, dass die indonesische Regierung die von der chinesischen Regierung bereitgestellte finanzielle Beihilfe anerkannte und als eigene annahm. Dies wird anschließend in einem eigenen Abschnitt 4.5.8.1 besonders behandelt. Entgegen der Behauptung dieser Partei gibt es zahlreiche stichhaltige Beweise, die diese Schlussfolgerungen stützen, und diese Beweise wurden von den Parteien nicht widerlegt. Das Ergebnis der Bewertung war, dass die finanzielle Beihilfe von Finanzinstituten bereitgestellt wurde, die ihren Sitz in der VR China hatten und als öffentliche Körperschaften handelten (siehe auch die Erwägungsgründe 727–731), und dass sich die indonesische Regierung proaktiv um diese finanzielle Beihilfe bemühte und sie sich zu eigen machte. Die indonesische und die chinesische Regierung richteten eine Reihe bilateraler Verwaltungsstellen ein, die für die Durchführung des Morowali-Projekts zuständig waren, wie unter anderem in Abschnitt 4.5.7 ausführlich dargelegt wird. Und schließlich stellte die Kommission fest, dass die chinesischen Vorzugsfinanzierungen nicht nur über indonesische Korrespondenzbanken abgewickelt werden mussten (siehe Erwägungsgrund 751), sondern auch, dass mit Entwicklungsvorhaben wie Morowali verbundene Offshore-Darlehen laut des Präsidialdekrets Nr. 39 von 1991 einer besonderen Genehmigung und Überwachung durch ein interministerielles Team für gewerbliche Offshore-Darlehen (Tim Pinjaman Komersial Luar Negeri oder „PKLN“) unterlagen, was in den Erwägungsgründen 752 ff. näher erläutert wird. Diese Argumente wurden daher zurückgewiesen.

4.5.9.2.   Stellungnahmen zum Morowali-Park

(704)

Die indonesische Regierung reagierte mit der Aussage auf die Feststellungen der Kommission, dass sie offen für internationale Zusammenarbeit sei und viele bilaterale Übereinkommen geschlossen habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die indonesische Regierung ausländische Investitionen bevorzuge, denn jede Investition in Indonesien werde im Einklang mit indonesischem Recht durchgeführt. Die indonesische Regierung lehnte es ab, sich mit irgendeinem der von der Kommission zitierten Dokumente zu befassen, da sie sie alle als nicht bindend betrachtete. Darüber hinaus hob die indonesische Regierung hervor, dass der Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung nicht auf der Edelstahlindustrie oder auf Industrieparks liege.

(705)

Zunächst stellte die Kommission fest, dass die indonesische (und die chinesische) Regierung die Richtigkeit der Sachverhalte und die maßgeblichen Beweise bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen gemäß Beschreibung in Abschnitt 4.5 nicht bestritten.

(706)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die Tatsache, dass die indonesische Regierung internationaler Zusammenarbeit offen gegenübersteht und viele bilaterale Übereinkommen mit anderen Ländern geschlossen hat – auch wenn diese nur allgemein ohne besondere Einzelheiten erwähnt wurden – die Schlussfolgerung nicht beeinträchtigt, dass die Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung beim Morowali-Park weit über eine gewöhnliche internationale Zusammenarbeit oder andere nicht näher bezeichnete bilaterale Übereinkommen hinausgeht. Die Kommission erkennt an, dass Regierungen Kooperationsvereinbarungen oder andere bilaterale Übereinkommen zu vielen Zwecken schließen, unter anderem auch, wenn in ihnen Bestimmungen zur Erleichterung oder Förderung von Investitionen vorgesehen sind. Diese Bestimmungen allein würden nicht ausreichen, um im Sinne der Grundverordnung eine anfechtbare finanzielle Unterstützung des bereitstellenden Landes dem ausführenden Land zuzurechnen. Die jetzige Untersuchung betraf jedoch nicht das Bestehen einer rein allgemeinen Zusammenarbeit oder eines gewöhnlichen bilateralen Übereinkommens (oder mehrerer solcher Übereinkommen) zwischen Indonesien und China. Stattdessen stützte die Kommission ihre Prüfungen und Feststellungen bezüglich der Zurechenbarkeit der chinesischen finanziellen Unterstützung zur indonesischen Regierung auf die Existenz einer großen Zahl von Dokumenten und anderen Elementen, die in ihrer Gesamtheit zeigten, dass die Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung weit über die bloße Förderung der Entwicklung und Anwerbung von Investitionen hinausging. Stattdessen vereinbarten die beiden Regierungen, ein ganz spezifisches Projekt im Morowali-Park umzusetzen, und richteten bis ins Einzelne gehende bilaterale Verwaltungsmechanismen ein, um die erfolgreiche Umsetzung dieses Projekts sicherzustellen; wie in Abschnitt 4.5.5 eingehend erläutert wird. Der Zusammenarbeit am Morowali-Projekt lag eine Reihe besonderer bilateraler Übereinkommen und Dokumente zugrunde, die unter anderem eindeutig die Verpflichtung der chinesischen Seite vorsahen, den in China ansässigen Investoren im Morowali-Park massive Vorzugsfinanzierungen bereitzustellen. Die anschließende erfolgreiche Durchführung des Projekts bestätigte, dass dessen Umfang und Ziel weit über allgemeine Entwicklungs- und Kooperationsvereinbarungen hinausgingen. Diese Argumente wurden daher zurückgewiesen.

(707)

Die indonesische Regierung brachte vor, dass Investitionen im Kontext der Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung vom Privatsektor durchgeführt worden wären.

(708)

Die Kommission stellte fest, dass selbst dann, wenn die tatsächlichen Investoren in den Unternehmen, die die betroffene Ware herstellen, und des verbundenen Unternehmens, das den Morowali-Park betreibt, privat waren, dies unerheblich ist und die Schlussfolgerung nicht berührt, dass die von der chinesischen Regierung bereitgestellte und der indonesischen Regierung zugerechnete Vorzugsfinanzierung eine anfechtbare Subvention darstellte. Die angeblich privaten Investoren waren lediglich die Empfänger dieser anfechtbaren Subventionen, die der indonesischen Regierung zugerechnet und von dieser gewährt wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(709)

Die indonesische Regierung brachte des Weiteren vor, dass es im Rahmen der hochrangigen Wirtschaftsdialoge mit der chinesischen Regierung keine Liste vorrangiger Vorhaben gebe.

(710)

Die Kommission stellte fest, dass unbestritten ist, dass das Morowali-Projekt sowohl von der chinesischen Regierung im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ als auch in Indonesien als nationales strategisches Projekt formell als besonders förderwürdiges Projekt anerkannt wurde. Die Kommission stellte ferner fest, dass es mehrere Verweise auf die Liste strategischer Projekte im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit gab, wie unter anderem in den Erwägungsgründen 577 und 609 im Einzelnen dargelegt wird. Wie in den Erwägungsgründen 552 und 573 dargelegt wird, legte die indonesische Regierung eine andere Aufstellung von Projekten vor als die Liste der vorrangigen Vorhaben im Rahmen des hochrangigen Wirtschaftsdialogs, und die Kommission schloss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung, dass das Morowali-Projekt zu den von der indonesischen und der chinesischen Regierung benannten vorrangigen Vorhaben zählte. Selbst wenn die Behauptung der indonesischen Regierung, dass keine offizielle Liste vorrangiger Vorhaben im Rahmen des hochrangigen Wirtschaftsdialogs existiere, bewiesen und wahr wäre, hat dies keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass das Morowali-Projekt von der indonesischen Regierung als nationales strategisches Projekt und von der chinesischen Regierung im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ formell anerkannt wurde, und dass das Projekt auf jeden Fall als vorrangiges strategisches Vorhaben betrachtet wurde, das von den beiden Regierungen aufgrund seiner Bedeutung intensiv verfolgt und umgesetzt wurde. Daher hätte dieses Argument, selbst wenn es ordnungsgemäß belegt worden wäre – was nicht der Fall ist – keine Auswirkung auf die Schlussfolgerung gehabt, dass es sich beim Morowali-Park und ein vorrangiges, von beiden Regierungen im Kontext ihrer bilateralen Zusammenarbeit formell anerkanntes Vorhaben handelte. Seine Investoren empfingen folglich in diesem Zusammenhang anfechtbare Subventionen. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(711)

In Bezug auf Erwägungsgrund 599 trug die indonesische Regierung vor, dass es keine Beweise dafür gebe, dass es sich bei IMIP um die chinesisch-indonesische Wirtschafts- und Handelskooperationszone handelt. Sie trug vor, dass diese Einstufung auf jeden Fall keine Sonderbehandlung seitens der indonesischen Regierung beinhalte.

(712)

Die Kommission wies auf die in Erwägungsgrund 599 bereits vorgelegten, erdrückenden Beweise hin, die bestätigen, dass die IMIP in der Tat eine Wirtschafts- und Handelskooperationszone ist. Darüber hinaus wird als Antwort auf dieses Vorbringen darauf hingewiesen, dass dieselben Informationen auch auf anderen Websites der chinesischen Regierung zu finden sind. (187) Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Die indonesische Regierung trug auch vor, dass die IMIP hinsichtlich der Betriebslizenz für das Industriegebiet keine Sonderbehandlung erhielt. Die indonesische Regierung stellte klar, dass die IMIP nicht unter die Regelungen der Vereinbarung über integrierte indonesisch-chinesische Industrieparks fällt, sondern unter die GR Nr. 142 von 2015, die nicht zu dem Zweck erlassen worden sei, um im Einklang mit den bilateralen Übereinkommen mit der chinesischen Regierung zu stehen. Nach Auskunft der indonesischen Regierung enthält sie i) keine Verweise auf die Übereinkommen, ii) gilt sie für alle Industriegebiete und iii) setzte die indonesische Regierung einfach nur Anreize, die auch für Unternehmen außerhalb von Industriegebieten zugänglich waren.

(713)

Die Kommission stellte fest, dass neben dem Erlass Nr. 142 von 2015 ein besonderes bilaterales Übereinkommen zwischen Indonesien und China vom 2. Oktober 2013 bestand, in dem die Bedeutung der Industrieparks für die erfolgreiche Umsetzung der bilateralen Zusammenarbeit im Morowali-Projekt benannt wird; dies wird in den Abschnitten 4.5.3 und 4.5.5 dargelegt. Der Erlass Nr. 142 sah eine Reihe besonderer Bestimmungen vor, die nur für förderwürdige Betreiberunternehmen für Industriegebiete unter den dort genannten Bedingungen galten und die auf die IMIP zutrafen. Auf jeden Fall focht die Kommission nicht die von der IMIP gewährten Subventionen an, sondern Subventionen, die von der indonesischen Regierung gewährt wurden, wobei die Kommission ihr unter anderem von der chinesischen Regierung bereitgestellte finanzielle Unterstützung zurechnete. Das besondere bilaterale Übereinkommen zwischen Indonesien und China über Industriegebiete begründete einen integralen, einschlägigen Kontext der bilateralen Zusammenarbeit zur Umsetzung des Morowali-Projekts. Auf dieser Grundlage erachtete die Kommission dieses Vorbringen der indonesischen Regierung als irrelevant und wies es zurück.

(714)

Die indonesische Regierung stellte klar, dass die Einstufung als nationales strategisches Projekt keinerlei finanzielle Beihilfe mit sich bringe. Die indonesische Regierung fügte hinzu, dass sie der IMIP keinerlei finanzielle Beihilfe bereitstellte, sondern nur allgemeine Infrastruktur in der Umgebung.

(715)

In ähnlicher Weise wie bei der widerlegenden Stellungnahme zu Erwägungsgrund 713 erachtete die Kommission diese Argumente im Hinblick auf die wichtigsten Feststellungen der Untersuchung als irrelevant. Tatsächlich focht die Kommission keine von der IMIP gewährte finanzielle Beihilfen oder sonstige Subventionen an, sondern nur von der indonesischen Regierung gewährte Subventionen. Die Einstufung als nationales strategisches Projekt stellte einen relevanten Kontext dar und zeigte, dass das Morowali-Projekt sowohl von der chinesischen Regierung durch die förmliche Anerkennung in Rahmen ihres Programms „Neue Seidenstraße“ als auch von der indonesischen Regierung durch seine spezielle Einstufung besonders gefördert und intensiv umgesetzt wurde. Die Kommission prüfte die mit der Einstufung als nationales strategisches Projekt verbundene spezielle Regelung in ihrer in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertung, wie in Erwägungsgrund 616 im Einzelnen dargelegt wird. Was das Argument bezüglich der allgemeinen Infrastruktur betrifft, so bewertete die Kommission nicht die Bereitstellung allgemeiner Infrastruktur, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung in der Tat nicht anfechtbar ist. Aus diesem Grund wies die Kommission dies Vorbringen als irrelevant zurück.

4.5.9.3.   Stellungnahmen zur Spezifität

(716)

Die indonesische Regierung bestritt die Feststellung der Spezifität, da sich nach ihrer Argumentation die Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung nicht nur auf Industrieparks, sondern auf eine ganze Reihe von Gebieten erstreckte.

(717)

In ihrer in Abschnitt 4.5.8.3 und insbesondere in Erwägungsgrund 686 dargelegten Prüfung der Spezifität erläuterte die Kommission, dass die unter die Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung fallenden anfechtbaren Subventionen regional spezifisch waren, weil sie sich auf förderfähige Unternehmen beschränkten, die im Rahmen der Durchführung des von den beiden Regierungen durchgeführten Entwicklungsprojekts ihren offiziellen Sitz im Morowali-Park hatten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

4.5.9.4.   Stellungnahmen zur mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der indonesischen Regierung

(718)

Die IRNC Group brachte vor, dass die fehlende Vereinbarung in Bezug auf die IMIP nicht die besten verfügbaren Informationen darstellen und nicht die Grundlage für die Feststellung bilden könnte, dass es sich bei der IMIP um eine betraute private Einrichtung handele. Die IRNC Group räumte ein, dass die Vereinbarung eine, aber nicht die einzige, Erwägung sein könnte, und brachte vor, dass die Kommission eine Schlussfolgerung treffen sollte, die umfassend auf allen erfassten Dokumente beruhe. Laut IRNC Group zeigen diese Dokumente, dass es keine solche Betrauung gab. Die indonesische Regierung brachte erneut vor, dass es die fehlende Vereinbarung nicht besitze, weil die IMIP von privaten Parteien gegründet und finanziert worden sei.

(719)

Die Kommission befand dieses Vorbringen als unrichtig und irrelevant. Die fehlende Vereinbarung, die von der IRNC absichtlich nicht vorgelegt wurde und von der die indonesische Regierung behauptete, dass sie nicht in ihrem Besitz sei, wurde dazu genutzt, auf der Grundlage von Artikel 28 Absatz 1 wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit, wie in Erwägungsgrund 634 erläutert, bestimmte Rückschlüsse zu ziehen. Diese Rückschlüsse wurden bei der Bewertung der gemeinsamen Verwaltung des Morowali-Parks durch die indonesische und die chinesische Regierung zusammen mit einer Reihe weiterer Beweise und den in Abschnitt 4.5, insbesondere in der rechtlichen Würdigung in Abschnitt 4.5.8, aufgeführten Erwägungen berücksichtigt. Dies war in der Tat nur eines der Elemente und eine der Erwägungen, die es der Kommission erlaubten, zu dem Schluss zu gelangen, dass die IMIP unter anderem mit der erfolgreichen Durchführung des Morowali-Projekts betraut war, indem sie im Einklang mit der zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung vereinbarten übergreifenden bilateralen Zusammenarbeit als Verwalterin des Morowali-Parks fungierte. Entgegen dem Vorbringen der Parteien war die fehlende Vereinbarung daher weder der einzige noch der entscheidende Beweis, der für diese Schlussfolgerung herangezogen wurde (unbeschadet der Möglichkeit, das die Kommission ihrer Auffassung nach auch gerade auf der Grundlage dieser Vereinbarung, nämlich wegen ihrer Bedeutung in Verbindung mit der Weigerung von IRNC und indonesischer Regierung, sie vorzulegen, ebenfalls zu diesem Schluss gelangt wäre). Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

4.5.9.5.   Stellungnahmen zur mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung

(720)

Die chinesische Regierung behauptete, dass sie nicht verpflichtet sei, in dieser Untersuchung, die sich gegen Indonesien richte und in der die Empfänger und Begünstigten der mutmaßlichen Subventionen indonesische Hersteller mit Sitz in Indonesien seien, Informationen vorzulegen.

(721)

Die Kommission stellte fest, dass die indonesische und die chinesische Regierung, wie in Abschnitt 4.5.6 erläutert, im Rahmen ihrer bilateralen Zusammenarbeit mehrere Verwaltungsmechanismen einführten, um insbesondere das Morowali-Projekt erfolgreich umzusetzen. Diese Kooperationsmechanismen ermöglichten es der indonesischen Regierung, die angeforderten Informationen bei der chinesischen Regierung einzuholen. Die Tatsache, dass eine Partei der gemeinsamen Zusammenarbeit (d. h. die chinesische Regierung) beschloss, keine Informationen zur Verfügung zu stellen, bedeutet nicht automatisch, dass die andere Partei der gemeinsamen Zusammenarbeit (d. h. die indonesische Regierung) hinsichtlich dieser Verpflichtung nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Im Kontext einer gemeinsamen Zusammenarbeit wie der, die unstreitig zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung bestand, kann die eine Partei nicht die Untätigkeit der anderen nutzen, um zu behaupten, dass sie nach besten Kräften an der Untersuchung mitgearbeitet hätte. Andernfalls könnten unter ähnlichen Umständen in anderen Fällen die beteiligten Regierungen vorsätzlich entscheiden, die von der Kommission angeforderten Informationen nicht vorzulegen, ohne dass ihnen rechtliche Folgen für ihre mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit entstünden.

(722)

Die Kommission forderte die indonesische Regierung nicht auf, Zwangsmittel einzusetzen, um die anforderten Daten bei der chinesischen Regierung einzuholen, sondern bot der chinesischen Regierung seit dem Beginn der Untersuchung an, einzugreifen und die sachdienlichen Informationen vorzulegen, indem sie sie als interessierte Partei behandelte. Insbesondere lud die Kommission die chinesische Regierung gemäß Punkt 5.3 der Einleitungsbekanntmachung ausdrücklich ein, angesichts der Behauptungen im Antrag als interessierte Partei teilzunehmen. Die chinesische Regierung beantragte die Registrierung als interessierte Partei der Untersuchung, um Akteneinsicht zu erhalten, und bestätigte mit E-Mail vom 19. Februar 2021 ausdrücklich, dass sie interessierte Partei sei. Die Bestimmungen des Artikels 28 der Grundverordnung gelten uneingeschränkt für alle interessierten Parteien, wie auch in Nummer 10 der Einleitungsbekanntmachung deutlich gemacht wird. Die Kommission erinnerte zudem daran, dass der chinesischen Regierung seit dem GFF- und dem GFR-Fall die Rechtslage sehr wohl bekannt war. Die Kommission wies dieses Vorbringen auf der Grundlage all dieser Argumente zurück.

4.5.10.   Schlussfolgerung

(723)

Abschließend stellte die Kommission fest, dass über die Subventionen hinaus, die Indonesien den im Morowali-Park tätigen Unternehmen unmittelbar gewährt hat (Bereitstellung von Nickelerz, Bereitstellung von Land und steuerliche Anreize), auch die mittelbar über die Vorzugsfinanzierung der chinesischen Regierung gewährten Subventionen nach den Artikeln 2 bis 4 der Grundverordnung anfechtbar sind. Letztere sind der indonesischen Regierung zuzurechnen, da sie die Maßnahmen der chinesischen Regierung als ihre eigenen anerkannt und angenommen hat, beispielsweise durch die bilaterale Vereinbarung von 2011, das Indonesien-China-Programm von 2013, die enge Zusammenarbeit und die verschiedenen Stufen der Kooperationsmechanismen. Mit den finanziellen Beihilfen wurden Vorteile gewährt, und die Beihilfen waren spezifisch. Die eingehende Untersuchung aller maßgeblichen Subventionen durch die Kommission wird im Folgenden näher erläutert.

4.6.   Vorzugsfinanzierung

4.6.1.   Darlehen von Policy Banks für IRNC und verbundene Unternehmen

4.6.1.1.   Als öffentliche Körperschaften handelnde staatseigene Banken

(724)

Die Untersuchung ergab, dass mit Ausnahme der IMIP, die Darlehen von der Eximbank Indonesien erhielt, alle Darlehen an die IRNC Group von chinesischen Banken (Eximbank, China Development Bank, Bank of China, Industrial and Commercial Bank of China) gewährt wurden. Die ersten Darlehen wurden zur Finanzierung des Baus der Anlagen verwendet, andere wurden für den Bedarf an Betriebsmitteln verwendet.

(725)

Die Kommission prüfte zunächst, ob diese Banken öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung darstellten. Die Kommission holte daher Informationen über staatliche Beteiligungen sowie über förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über die staatseigenen Banken ein. Die Kommission bemühte sich außerdem um Informationen dazu, ob die chinesische Regierung in bedeutsamer Weise Kontrolle über das Verhalten der staatseigenen Banken im Hinblick auf deren Kreditpolitik und deren Risikobewertung ausübte.

(726)

Wie bereits erwähnt, weigerte sich die chinesische Regierung, an der Untersuchung mitzuarbeiten und die angeforderten Informationen vorzulegen. Aus diesem Grund griff die Kommission zur Bewertung des erwähnten Verhaltens der chinesischen Banken als öffentliche Körperschaften auf die Bestimmung des Artikels 28 der Grundverordnung zurück, indem sie sich auf verfügbare Informationen aus früheren Untersuchungen, in denen der Zeitraum von 2015 bis 2020 (188) erfasst wird, stützte, unter anderem aus jüngster Zeit die Antisubventionsuntersuchung zur GFF und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten (189) (im Folgenden „GFR-Untersuchung“).

(727)

Wie in den Abschnitten 3.4.1.2 bis 3.4.1.5 der GFF-Antisubventionsuntersuchung sowie in den Abschnitten 3.3.1.2 bis 3.3.1.4 der GFR-Untersuchung erwähnt wird, sind Eximbank (EXIM), China Development Bank (CDB), Bank of China (BOC), Industrial and Commercial Bank of China (ICBC) chinesische staatseigene Banken und es liegen formale Indizien dafür vor, dass die chinesische Regierung diese Banken kontrolliert. In denselben Abschnitten der GFF-Antisubventionsuntersuchung und der GFR-Untersuchung hat die Kommission ferner erläutert, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen einzuhalten hatten. Über diesen normativen Rahmen übte die chinesische Regierung somit in bedeutsamer Weise Kontrolle über das Verhalten der staatseigenen Banken aus.

(728)

Neben dem allgemeinen Rechtsrahmen, der in der GFF-Antisubventionsuntersuchung und in der GFR-Untersuchung dargelegt wird, galt der gesamte, im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit spezifizierte rechtliche Kontext, der in Abschnitt 4.6.3.1 dargelegt wird, sowie der besondere Gesichtspunkt bezüglich der CDB, der im nächsten Erwägungsgrund zur Sprache gebracht wird, für die Darlehen, die diese Banken der IRNC Group bereitstellten.

(729)

Das MOFCOM veröffentlichte im Jahr 2013 eine „Bekanntmachung über Aspekte im Zusammenhang mit der Unterstützung der China Development Bank für die Einrichtung und Entwicklung ausländischer Wirtschafts- und Handelskooperationszonen“. Nach dieser Bekanntmachung werden das MOFCOM und die CDB „strategische Unterstützung für Investitionen und Finanzierungen für Unternehmen und Unternehmen, die sich in förderfähigen Kooperationszonen ansiedeln, gewähren“. Die CDB wird „die grundlegenden Bedingungen für die prioritäre Finanzierung in der Kooperationszone im Einklang mit den Anforderungen des Handels- und des Finanzministeriums klären“ und „in Entwicklung befindliche Vorhaben sowie Kooperationsvorhaben selektiv unterstützen, die das MOFCOM mit den Regierungen der Standortländer der Kooperationszone mit besonderem Interesse verfolgt hat.“

(730)

Die Kommission stellte fest, dass alle staatseigenen chinesischen Finanzinstitute bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben den vorstehend dargelegten Rechtsrahmen in Bezug auf den SSCR-Sektor umgesetzt haben. Insoweit waren sie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO öffentliche Körperschaften.

(731)

Außerdem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, selbst wenn die staatseigenen Finanzinstitute nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, diese aus denselben, oben genannten Gründen als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten mussten.

4.6.1.2.   Vorteil und Berechnung der Höhe der Subvention

(732)

Da die Begünstigten in Indonesien ansässig waren, hielt die Kommission es grundsätzlich für angemessen, zu prüfen, ob diesen Darlehensempfängern bessere Konditionen eingeräumt worden waren als ihnen auf dem indonesischen Finanzmarkt zugestanden worden wären. Den von der indonesischen Regierung vorgelegten Informationen zufolge entsprachen die durchschnittlichen Zinssätze für USD-Darlehen, die von indonesischen Geschäftsbanken im Bezugszeitraum vergeben wurden, weitgehend den Zinssätzen, die die Unternehmen der IRNC Group zahlten. (190)

(733)

Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass diese Statistiken nicht die besonderen Umstände des Falles und insbesondere die in den Erwägungsgründen 737 bis 742 hervorgehobenen Risikofaktoren widerspiegelten. Die Statistiken betreffen tatsächlich eine Vielzahl von Darlehen mit unterschiedlichen Beträgen (einschließlich Darlehen an KMU), Laufzeiten, Verwendungszwecken, Kreditrisiken usw. Auch wurden keine Informationen über Darlehen in Anlaufsituationen, in denen erhebliche Beträge an Finanzmitteln benötigt werden und das zugrundeliegende Risiko erheblich ist, übermittelt. Da die indonesische Regierung dafür sorgte, dass die chinesische Regierung die Investitionen finanzieren würde, die für eine Verlagerung der Verhüttungskapazitäten der chinesischen Unternehmen nach Indonesien erforderlich waren, erscheint die Schlussfolgerung angemessen, dass es in Indonesien keinen privaten Darlehensgeber gab, der den ausführenden Herstellern ähnliche Darlehen zur Verfügung gestellt hätte. Darüber hinaus betreffen die Informationen über Darlehen in Indonesien nur Darlehen, die inländische Banken ihren inländischen Kunden zur Verfügung stellten; der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Darlehen von chinesischen Finanzinstituten für ausländische Kunden bereitgestellt wurden, wird nicht berücksichtigt. Da die Zinssätze für die bereitgestellten Mittel von chinesischen Akteuren auf dem chinesischen Finanzmarkt festgesetzt wurden, berücksichtigte die Kommission diesen in ihrer Berechnung.

(734)

Angesichts der in Erwägungsgrund 682 genannten außergewöhnlichen Umstände berücksichtigte die Kommission daher bei der Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention die Tatsache, dass den Empfängern die Vorzugsfinanzierung in China gewährt wurde. Dazu bewertete die Kommission den Vorteil, der den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsen war. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es am chinesischen Finanzmarkt erhalten könnte, zu zahlen hätte.

(735)

Die Kommission beschloss, die Marktzinsen für die Vorzugsdarlehen der chinesischen Banken nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung, ausgehend von hypothetischen Referenzwerten für Investoren auf dem chinesischen Markt, zu ermitteln.

(736)

Daher beschloss die Kommission, dieselbe Berechnungsmethode anzuwenden wie für auf Fremdwährungen lautende und von chinesischen Finanzinstituten in der VR China begebene Darlehen, und addierte einen Risikoaufschlag für die Investition in Indonesien, wie im Folgenden erläutert.

(737)

Die Kommission ermittelte zunächst das Rating der Unternehmen in der IRNC Group. Im Zuge der Untersuchung legten die IRNC und die anderen vier verbundenen Unternehmen ihre Ratings vor, die von der Ratingagentur Pefindo im Zeitraum von 2017 bis 2020 vorgenommen worden waren. Das Rating schwankte zwischen BBB und A. In dem einzigen vollständigen Rating-Bericht, der vorgelegt wurde, wird jedoch eindeutig festgestellt, dass einer der unterstützenden Faktoren für das Rating darin bestand, dass die IRNC durch die Eximbank China und Gesellschafterdarlehen gefördert wurde.

(738)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es sich bei der Investition in Indonesien um eine Investition „auf der grünen Wiese“ handelte, die mit sehr hohen Risiken behaftet war. Ohne die Unterstützung der chinesischen und der indonesischen Regierung wäre das Kreditrisiko dieser Unternehmen wesentlich höher gewesen.

(739)

Nickel ist ein Rohstoff und der Preis von Rohstoffen, einschließlich der für Nickelerz und Nickelroheisen, kann rasch schwanken und unterliegt dem Einfluss zahlreicher Faktoren außerhalb der Kontrolle eines Unternehmens. Zu diesen Faktoren zählen die weltweite Rohstoffnachfrage, das Niveau der Produktionskosten sowie makroökonomische Faktoren wie die Inflationserwartungen, die Zinssätze, die globale und regionale Nachfrage nach Rohstoffen und deren Angebot sowie die allgemeinen globalen Wirtschaftsbedingungen. Diese Faktoren können sich nachteilig auf die Aktivitäten des Unternehmens sowie die Fähigkeit des Unternehmens zur Finanzierung dieser Tätigkeiten auswirken. Wie in Abschnitt über Nickel erläutert wird, stellte die indonesische Regierung durch ihren Preismechanismus sicher, dass die IRNC Group zu Preisen, die erheblich unter den internationalen Preisen lagen, Zugang zu Nickelerz hatte.

(740)

Wie im Abschnitt über das Grundstück erläutert wird, begannen die Unternehmen mit dem Bau ihrer Anlagen ohne dass sie im Besitz von Bauberechtigungen waren. Ohne die Unterstützung der indonesischen Regierung wäre es für die IRNC Group nicht möglich gewesen, große Geldbeträge in den Bau ihrer Anlagen zu investieren ohne tatsächlich das Recht dazu zu haben.

(741)

Darüber hinaus ist Indonesien ein aufstrebender Markt und Investitionen in Indonesien sind daher mit einem höheren Risiko verbunden als Investitionen in stärker entwickelten Märkten und gehen mitunter auch mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einher. Die Bergbauindustrie ist in Indonesien stark reguliert und verändert sich ständig. Die IRNC Group ist eine ausländische Investition und in bestimmten Sektoren der indonesischen Wirtschaft bestehen hinsichtlich der Beteiligung ausländischer Unternehmen Beschränkungen.

(742)

Als Neugründungen war das Kreditrisiko dieser Unternehmen somit erheblich. Als die Unternehmen mit der Erzeugung und dem Verkauf ihrer Produkte begannen, nahm ihr Risiko allmählich ab.

(743)

In Anbetracht dieser besonderen Umstände des Falles beschloss die Kommission, zwei Ratings zu ermitteln. Nach Auffassung der Kommission befanden sich die Unternehmen in der Anlaufphase in einer Lage, die mit der Situation bei Anschubinvestitionen mit privatem Beteiligungskapital vergleichbar war. Derartige Investitionen sind mit einem hohen Risiko verbunden und würden somit einem Rating entsprechen, das CCC entspricht oder niedriger ist. Hinsichtlich des folgenden Zeitraums, in dem die Unternehmen unter normalen Bedingungen tätig waren, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die allgemeine Finanzlage der IRNC Group einem BB-Rating entsprach, also dem höchsten Rating, das nicht mehr als „Investment Grade“ bezeichnet werden kann. Wie in den Erwägungsgründen 757 bis 759 dargelegt wird, stellte die Kommission jedoch fest, dass die Unternehmen der IRNC Group für ihren Finanzierungsbedarf ergänzend Gesellschafterdarlehen ihrer Muttergesellschaften in Anspruch nehmen mussten und dass sie ihre Tilgungspläne für diese Darlehen nicht einhielten.

(744)

Um der erhöhten Risikoexposition der Banken Rechnung zu tragen, die durch die Existenz von Gesellschafterdarlehen und Schuldenerlasse deutlich gemacht wurde, beschloss die Kommission, die Risikobewertung um eine Stufe nach unten zu korrigieren, und zog den Schluss, dass die Verwendung eines Ratings von B (anstatt BB) für die Bestimmung des marktbasierten Referenzwerts besser geeignet wäre.

(745)

Wie bei anderen auf Fremdwährungen lautenden Darlehen, die von chinesischen Finanzinstituten in der VR China ausgegeben wurden, wurden daher Unternehmensanleihen mit B-Rating, die im Untersuchungszeitraum in USD ausgegeben wurden, zur Ermittlung eines angemessenen Referenzwerts für den Zeitraum des normalen Betriebs herangezogen.

(746)

Hinsichtlich der während der Anlaufphase der betroffenen Unternehmen gewährten Darlehen vertrat die Kommission die Auffassung, dass hier ein anderer Referenzwert angebracht ist, weil diese Darlehen sehr große Beträge (mehrere Mrd. USD) für ein hoch riskantes Auslandsprojekt betrafen und weil den Banken keinerlei Risikozuschlag in Form von Kapital (z. B. das Recht zur Umwandlung in Anteile) zugutekam. Aus diesem Grund muss der maßgebliche Referenzwert die Besonderheit der Lage widerspiegeln, die der Situation bei der Investition von Wagniskapital/privatem Beteiligungskapital in Start-ups vergleichbar ist. Die Kommission durchsuchte öffentlich zugängliche Informationen, fand jedoch keine frei verfügbaren Referenzwerte für Transaktionen mit Wagniskapital oder privatem Beteiligungskapital. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass ein Zinssatz für hochverzinsliche Anleihen in USD (entspricht einem Rating von CCC oder niedriger) der Rendite gleichkäme, die ein privater Beteiligungskapitalfonds für derartige Transaktionen benötigen würde.

(747)

Und schließlich gehen von chinesischen Finanzinstituten gewährte Darlehen normalerweise an Unternehmen, die im chinesischen Inlandsmarkt ansässig sind. Die IRNC Group ist dagegen in Indonesien ansässig und ist folglich, wie in Erwägungsgrund 741 dargelegt wird, im Zusammenhang mit den im Land selbst herrschenden äußeren Bedingungen einem anderen Kreditrisiko ausgesetzt als chinesische Unternehmen. Um den in Indonesien herrschenden besonderen Rahmenbedingungen bei Kreditrisiken Rechnung zu tragen, hat die Kommission dem Referenzzinssatz, der für die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen ermittelt worden war, einen Aufschlag hinzuaddiert, um auf diese Weise das Länderrisiko in die Marktzinsen einzubeziehen.

(748)

Der Aufschlag zur Berücksichtigung des Länderrisikos wurde auf der Grundlage der OECD-Einstufung des Länderrisikos für Ausfuhrkredite und des entsprechenden Mindestsatzes der OECD für solche Aufschläge bestimmt. Der Aufschlag zur Berücksichtigung des Länderrisikos bei Darlehen der chinesischen Banken wurde je nach Laufzeit des Darlehens auf einen Wert zwischen 0,13 % und 0,88 % festgelegt.

(749)

Die auf diese Weise ermittelte Höhe der Subvention zur Förderung von Darlehen von Policy Banks betrug 1,84 %.

4.6.1.3.   Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung

(750)

Die indonesische Regierung und die IRNC Group übermittelten Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung hinsichtlich der Vorzugsfinanzierung durch Policy Banks.

(751)

Die indonesische Regierung trug vor, dass die Kommission weder einschlägige Feststellungen getroffen noch angegeben habe, dass die indonesische Regierung die Behörde war, die der IRNC Group eine Finanzierung, ganz zu schweigen von einer Vorzugsfinanzierung, gewährte. Laut indonesischer Regierung habe die Kommission auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung von „finanzielle Beihilfe“ nach Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens die ausländische Finanzierung der indonesischen Regierung aufgrund der „Anerkennung und Annahme“ zugerechnet. Die indonesische Regierung stellte ferner fest, dass nichts in den Feststellungen ausdrücklich oder stillschweigend besage, dass die indonesische Regierung oder „öffentliche Körperschaften“ der indonesischen Regierung die Finanzierung bereitstellten, und sie erklärte, dass es ungerecht sei, auf der Grundlage finanzieller Beihilfen ausländischer Einrichtungen Ausgleichszölle einzuführen. Darüber hinaus beanstandete die indonesische Regierung, dass sie sich hinsichtlich der Frage, ob die chinesischen Finanzinstitute „öffentliche Körperschaften“ seien, nicht verteidigen könne, da sich diese Einrichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der indonesischen Regierung befänden. Sie erklärte jedoch, dass es ein normales Vorgehen jedes Unternehmens sei, die Finanzierungen anzustreben, die es für geeignet halte, und dass die indonesische Regierung nicht in der Lage sei, den Finanzfluss chinesischer Finanzinstitute oder anderer Quellen zu verweigern oder einzuschränken.

(752)

Als Antwort darauf möchte die Kommission zunächst betonen, dass die allgemeine Stellungnahme zur „Anerkennung und Annahme“ von Finanzmitteln aus chinesischen Quellen durch die indonesische Regierung in Abschnitt 4.5.8 behandelt wurde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die von chinesischen Finanzinstituten wie den Export-Import-Banken bereitgestellten Mittel durch sogenannte „Korrespondenzbanken“ geleitet wurden, die für die laufende Durchführung der Auszahlungen und Rückzahlungen der Darlehen zuständig waren. Diese Korrespondenzbanken waren indonesische Niederlassungen chinesischer Banken, die dem indonesischen Bankengesetz unterlagen und sich im Hoheitsgebiet Indonesiens befanden.

(753)

Hinsichtlich der Gesellschafterdarlehen stellte die Kommission fest, dass in den Darlehensverträgen für diese Darlehen speziell auf „die Einreichung regelmäßiger Berichte bei der Bank of Indonesia, dem Finanzministerium und dem Team für gewerbliche Offshore-Darlehen (Tim Pinjaman Komersial Luar Negeri oder ‚PKLN‘)“ hingewiesen wird. Das PKLN wurde gemäß Präsidialerlass Nr. 39 von 1991 über die Koordinierung der Verwaltung gewerblicher Offshore-Darlehen (im Folgenden „Präsidialerlass Nr. 39“) (191) errichtet und besteht aus Vertretern verschiedener Ministerien sowie der Bank of Indonesia. Nach Artikel 2 dieses Erlasses müssen Darlehen, die in den Aufgabenbereich des PKLN fallen, vom Team genehmigt werden, unterliegen regelmäßigen Berichtspflichten bezüglich ihrer Umsetzung und werden vom PKLN engmaschig überwacht. Darüber hinaus wird in Artikel 6 über den Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften dargelegt, dass es sich bei den in den Aufgabenbereich des Teams fallenden Darlehen nur um Darlehen handelt, die „mit Entwicklungsprojekten zusammenhängen“, was bestätigt, dass nur Darlehen in Verbindung mit besonderen Entwicklungsprojekten wie Morowali One von dieser Prüfung und Überwachung betroffen sind.

(754)

Obgleich der Präsidialerlass Nr. 39 im Juli 2020 durch die Präsidialverordnung Nr. 82 von 2020 über den Ausschuss für den Umgang mit COVID-19 und die Erholung der nationalen Wirtschaft widerrufen wurde, heißt es auch in dieser neuen Verordnung, dass die Durchführung der Pflichten und Aufgaben des PKLN-Teams im Rahmen des widerrufenen Präsidialerlasses 39 weiterhin durch das Finanzministerium erfolgt. In der Praxis ist dies tatsächlich der Fall, wie aus Beispielen für Überwachungsbesuche an Standorten von PKLN-Projekten ersichtlich ist, die auf der Website des Finanzministeriums aufgeführt werden. (192)

(755)

Die Kommission behielt daher ihren Standpunkt bei, dass die Vorzugsfinanzierung aus chinesischen Quellen von der indonesischen Regierung anerkannt und angenommen wurde, und dass die indonesische Regierung in der Lage war, in den Finanzfluss einzugreifen.

(756)

Die IRNC Group focht den Referenzwert für die Bankdarlehen an und erklärte, dass sie keine mit einem sehr hohen Risiko behaftete Neugründung sei, da sie der Tsingshan Group angehöre und von deren ausgereiften Fertigungstechniken und wichtigem Personal in Technik und Management profitiere. Darüber hinaus merkte die IRNC Group an, dass sie einen herausragenden Kostenvorteil habe, weil sich das Werk nahe an den Rohstoffen befinde und die Rohstoff- und Transportkosten folglich niedrig seien.

(757)

Die Kommission merkte an, dass es bei ihr Praxis sei, für die Unternehmen in einer Gruppe Einzelbewertungen vorzunehmen und dann auf der Grundlage dieser Bewertung entweder einen einzigen Referenzwert für die Gruppe als Ganzes zu bestimmen oder den Referenzwert je nach den Umständen der einzelnen Unternehmen in der Gruppe anzupassen. Dass ein Unternehmen einer Gruppe angehört, schmälert nicht die Tatsache, dass bestimmte, von der Gruppe durchgeführte Vorhaben (wie die Gründung und Inbetriebnahme eines Werks) riskanter sind als andere. Wie in den Erwägungsgründen 738 bis 744 hervorgehoben wurde, berücksichtigte die Kommission verschiedene Risikofaktoren wie den Umstand, dass es sich um eine Investition „auf der grünen Weise“ handelte, die Höhe des für die Investition benötigten Kapitals, die mit dem Erwerb von Vermögenswerten und Materialien verbundenen Risiken sowie die erhöhte Risikoexposition der Banken, die durch die Existenz von Gesellschafterdarlehen und Schuldenerlasse deutlich gemacht wurde. Die IRNC Group übermittelte keine zusätzlichen Beweise, die die Bewertung dieser Faktoren durch die Kommission hätten ändern können. Und schließlich wäre die Kommission ohnehin nicht in der Lage gewesen, eine Bewertung der Tsingshan Group an sich durchzuführen, weil keine der Muttergesellschaften in der Gruppe an der Untersuchung mitarbeitete.

4.6.2.   Gesellschafterdarlehen an die Unternehmen der IRNC Group

(758)

Im Zeitraum von 2015 bis 2019 gewährten die Muttergesellschaften der IRNC Group den verschiedenen Gesellschaften der IRNC Group eine Reihe konzerninterner Darlehen (insgesamt 13 Darlehen) im Umfang von insgesamt 380 Mio. USD.

(759)

Diese Darlehen waren gegenüber den Bankdarlehen nachrangig. Die Untersuchung ergab, dass die IRNC und die anderen verbundenen Unternehmen keinerlei Zinsen für die Darlehen zahlten; hiervon ausgenommen waren die Darlehen an GCNS und ein Darlehen an ITSS. Darüber hinaus war für die Darlehen kein Endtermin festgelegt worden und die Unternehmen der IRNC Group tilgten bei den ausstehenden Darlehen kein Kapital. Die Muttergesellschaften trafen jedoch weder Maßnahmen für eine entsprechende Anpassung der Zinssätze, um dem tatsächlichen Risiko der Transaktionen Rechnung zu tragen, noch verlangten sie die Zahlung der fälligen Beträge.

(760)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Darlehen tatsächlich zusätzlichen Kapitaleinlagen der Muttergesellschaften entsprachen. Aus diesem Grund wird auf die Behandlung dieser Darlehen im Abschnitt „Förderung von Kapitalinvestitionen“ näher eingegangen.

4.6.3.   Kosten der Kreditlinie

(761)

Kreditlinien bestimmen eine Obergrenze für die Aufnahme von Darlehen, die das betreffende Unternehmen jederzeit nutzen kann, um seine laufenden Geschäfte zu finanzieren und die Finanzierung des Betriebskapitals damit so flexibel zu gestalten, dass bei Bedarf liquide Mittel sofort verfügbar sind. Deshalb vertrat die Kommission die Auffassung, dass grundsätzlich alle kurzfristigen Finanzierungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, beispielsweise kurzfristige Darlehen, Bankakzepte usw., durch eine Kreditlinie abgedeckt werden sollten.

4.6.3.1.   Ergebnisse der Untersuchung

(762)

Die Kommission stellte fest, dass chinesische Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Finanzmitteln der IRNC Group Kreditlinien gewährt haben. Diese Bedingungen bestanden in Rahmenvereinbarungen, mit denen die Bank es den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermöglicht, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Schuldtitel wie Betriebsmittelkredite, Bankakzepte und andere Formen der Handelsfinanzierung zu verwenden.

(763)

Wie in Erwägungsgrund 760 dargelegt, sollten alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt sein. Daher verglich die Kommission den Betrag der Kreditlinien, die den mitarbeitenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum zur Verfügung standen, mit dem Betrag der kurzfristigen Finanzierung, die diese Unternehmen im selben Zeitraum in Anspruch genommen hatten, um festzustellen, ob alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt waren. Wenn der Betrag der kurzfristigen Finanzierung die Obergrenze der Kreditlinie überschritt, erhöhte die Kommission den Betrag der bestehenden Kreditlinie um den von den ausführenden Herstellern tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag über diese Obergrenze hinaus.

(764)

Unter normalen Marktbedingungen würden eine sogenannte Verwaltungs- oder Bereitstellungsgebühr zur Deckung der Kosten und Risiken der Bank für die Eröffnung einer Kreditlinie sowie eine jährliche Verlängerungsgebühr für die Aufrechterhaltung der Kreditlinien anfallen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die IRNC Group in den Genuss von Kreditlinien kam, die meist kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Daher wurde den untersuchten Unternehmensgruppen ein Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe d der Grundverordnung gewährt.

4.6.3.2.   Berechnung der Höhe der Subvention

(765)

Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung sah die Kommission als den Vorteil, der den Empfängern erwuchs, die Differenz zwischen dem Betrag an, den sie als Gebühr für die Eröffnung oder die Erneuerung von Kreditlinien durch chinesische Finanzinstitute zahlten, und dem Betrag, den sie für eine vergleichbare gewerbliche Kreditlinie zu einem unverzerrten marktüblichen Zinssatz zu zahlen hätten.

(766)

Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Daten (193) und in vorherigen Untersuchungen verwendeter Referenzwerte (194) wurde ein Wert von 1,5 % als angemessener Referenzwert für die Höhe der Verwaltungsgebühr bzw. 1,25 % für die Höhe der Verlängerungsgebühr ermittelt.

(767)

Grundsätzlich sind die Verwaltungs- und die Verlängerungsgebühr zum Zeitpunkt der Eröffnung einer neuen Kreditlinie bzw. der Verlängerung einer bestehenden Kreditlinie als Pauschalbetrag zahlbar. Für die Berechnung berücksichtigte die Kommission jedoch Kreditlinien, die zwar vor dem Untersuchungszeitraum eröffnet oder verlängert worden waren, aber den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen im Untersuchungszeitraum zur Verfügung standen, sowie Kreditlinien, die während des Untersuchungszeitraums eröffnet wurden. Die Kommission berechnete den Vorteil sodann auf der Grundlage des Zeitraums innerhalb des Untersuchungszeitraums, in dem die Kreditlinie zur Verfügung stand.

(768)

Die für diese Regelung ermittelte Höhe der Subvention belief sich für die IRNC Group auf 0,06 %.

4.6.4.   Unterstützung für Kapitalinvestitionen

(769)

Neben den Direktdarlehen und konzerninternen Darlehen musste die IRNC Group ihren Finanzbedarf auch durch Kapitaleinlagen decken.

(770)

Frühere Untersuchungen ergaben, dass Muttergesellschaften chinesischer Konzerne erhebliche Subventionen in Form von Zuschüssen, Vorzugsfinanzierungen und Kapitalzuführungen zur Unterstützung von Auslandsinvestitionen im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ gewährt wurden. Dies traf insbesondere auf die Antisubventionsuntersuchung im Zusammenhang mit Reifen (im Folgenden „Reifen-Fall“) sowie die GFF-Antisubventionsuntersuchung und die GFR-Untersuchung zu. (195)

(771)

In diesem Zusammenhang ist folgender Rechtsrahmen von Bedeutung:

(1)

13. Fünfjahresplan für die Entwicklung des Außenhandels, herausgegeben vom Handelsministerium (Ministry of Commerce, im Folgenden „MOFCOM“), 26. Dezember 2016

(2)

Leitlinien des Staatsrates zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und des Anlagenbaus, herausgegeben im Jahr 2015 (im Folgenden „Leitlinien“)

(3)

Made in China 2025, Staatsrat, 7. Juli 2015

4.6.4.1.   Kapitalzuführung durch den China-ASEAN Investment Cooperation Fund (im Folgenden „CAF“)

(772)

Die Untersuchung ergab, dass Reed International Ltd. im Oktober 2013 einen Anteil von 24 % an SMI, einem verbundenen Unternehmen von IRNC, erwarb.

(773)

Reed International Ltd. ist eine Zweckgesellschaft, die vollständig im Eigentum der CAF steht und von der CAF kontrolliert wird. Wie im Jahresbericht der IMIP für 2017 erwähnt wird, ist „Reed International Limited eine Sonderfondsgesellschaft des China-ASEAN Investment Cooperation Fund, die für Investitionen des SMI-Projekts erreichtet wurde“ (196). Um festzustellen, ob der CAF als öffentliche Körperschaft betrachtet werden kann, forderte die Kommission bei der chinesischen Regierung spezifische Informationen bezüglich des CAF an. Da unter anderem bezüglich der Satzung des CAF keine Antwort einging, musste sich die Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung zur Analyse dieses Aspekts auf die verfügbaren Informationen stützen.

(774)

Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge handelt es sich beim CAF um einen auf USD lautenden, staatsnahen Offshore-Beteiligungsfonds. Eigentümer und Träger des CAF sind mehrere staatseigene Banken und andere chinesische Finanzinstitute (wie die Export-Import Bank of China (im Folgenden „EXIM Bank“) und ein chinesischer Staatsfonds, die China Investment Corporation (im Folgenden „CIC“), die zusammen über 76 % der Anteile am CAF halten. (197) Der CAF unterliegt der Leitung des Staatsrats der VR China (198) und der Genehmigung durch die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission. Die Exim Bank und die CIC haben den 1 Mrd. USD umfassenden privaten Beteiligungskapitalfonds gemeinsam gegründet. Die Exim Bank und die CIC haben jeweils 300 Mio. USD in den CAF investiert. Weitere Anteilseigener sind die Bank of China Group Investment Co., Ltd. und China Communications Construction Co., Ltd, zwei chinesische staatseigene Finanzinstitute (199). Der Hauptgeschäftsführer (CEO) und der Leiter des operativen Geschäfts (COO) des Unternehmens entstammen beide der Exim Bank.

(775)

Ziel des Fonds sind Investitionsmöglichkeiten in den Bereichen Infrastruktur, Energie und natürliche Ressourcen in den ASEAN-Ländern. (200) Zu den Zielsektoren für Investitionen gehören insbesondere natürliche Ressourcen auf dem Gebiet der Eisen- und Nichteisenmetalle. (201)

(776)

Im Mai 2010 erklärte Li Ruogu, Präsident der China EXIM Bank, dass die CAF „eine wichtige Innovation im Finanzierungsmodell der [China EXIM] Bank“ sei. (202) Am 9. September 2013 erklärte der chinesische Premierminister Li Keqiang, dass der CAF Teil der chinesischen Strategie zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der VR China und den ASEAN-Ländern sei. In seiner Rede erklärte der Premierminister: „China wird eine neue Runde von Sonderdarlehen anstoßen, den China-ASEAN Investment Cooperation Fund gut nutzen und gemeinsam mit weiteren Partnern aktiv die Schaffung einer Finanzierungsplattform für die Infrastrukturentwicklung in Asien mit dem Ziel prüfen, Gelder für große Vorhaben bereitzustellen.“ (203)

(777)

Darüber hinaus wird der CAF unter Nummer 35 der in Erwägungsgrund 770 erwähnten Leitlinien mit folgenden Worten ausdrücklich als Instrument zur Leistung finanzieller Unterstützung im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ genannt: „Wir werden die Rolle des Silk Road Fund, des China-Africa Fund, des China ASEAN Fund und der China Overseas Investment Corporation voll ausschöpfen. Mithilfe von Beteiligungsinvestitionen und Kreditfinanzierungen werden wir Projekte der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und des Anlagenbaus aktiv unterstützen. Wir werden inländische Managementagenturen privater Beteiligungskapitalfonds ermutigen, weltweit zu agieren und ihre Rolle bei der Unterstützung von Unternehmen, die sich im Sinne der ‚Going out‘-Initiative international aufstellen, um Investitionen ‚auf der grünen Wiese‘, im Bereich Fusionen und Unternehmenskäufe usw. durchzuführen, voll zu ausschöpfen“. Hier ist interessant, dass die Kommission auf der Basis derselben Beweise in der Untersuchung des Reifen-Falls feststellte, dass ein ähnlicher Fonds (SFR) eine öffentliche Körperschaft ist. (204)

(778)

Und schließlich unterzeichneten, wie in den Erwägungsgründen 589 und 626 erwähnt wird, die Gründungsgesellschafter von IMIP, BDI und SDI während des indonesisch-chinesischen Gipfeltreffens am 2. Oktober 2013 in Anwesenheit der jeweiligen Staatpräsidenten eine Investitions- und Finanzierungsvereinbarung mit dem CAF zur Entwicklung von Aktivitäten im Morowali-Park. (205) Die Beteiligungsinvestition des CAF in die SMI fällt zeitlich genau mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung zusammen und entspricht einer Investition zur Entwicklung von Aktivitäten im Park. Darüber hinaus kann, wie aus dem vorstehenden Erwägungsgrund hervorgeht, eine von der chinesischen Regierung über den CAF bereitgestellte finanzielle Unterstützung entweder Beteiligungsinvestitionen oder Kreditfinanzierungen beinhalten. Daher würde eine solche Unterstützung in Form von Beteiligungskapital ebenfalls unter die zwischen China und Indonesien im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit vereinbarte Vorzugsfinanzierung fallen, die Indonesien aus den gleichen, vorstehend erläuterten Gründen zugewiesen wurde; folglich ist sie den aus Indonesien ausgeführten Erzeugnissen zurechenbar.

(779)

Trotz der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit bei diesem Aspekt gelangte die Kommission auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen zu dem Schluss, dass der CAF als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung anzusehen ist, die der SMI eine finanzielle Beihilfe bereitstellte. Tatsächlich ist der CAF Eigentum der chinesischen Regierung und unterliegt ihrer Kontrolle. Seine Handlungen werden vom Staatsrat im Einklang mit den von der chinesischen Regierung vorgegebenen politischen Ziele gelenkt und folglich besitzt der CAF hoheitliche Befugnisse.

(780)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die vom CAF bereitgestellte finanzielle Beihilfe der IRNC Group einen Vorteil verschaffte. Wie bereits erwähnt, ist Reed International Ltd eine Zweckgesellschaft des CAF, die speziell zu dem Zweck gegründet wurde, Investitionen in die SMI, eine der Gesellschaften der IRNC Group, durchzuführen. Nach den Bestimmungen des mit den anderen Gesellschaftern geschlossenen Vertrags über die Zeichnung von Anteilen (206) sollte Reed International Ltd fünf bis sechs Jahre nach der ursprünglichen Investitionen ihre Anteile den anderen Gesellschaftern zu demselben Preis zurückverkaufen, ungeachtet des tatsächlichen Marktwerts der Anteile. Darüber hinaus handelte es sich bei den von Reed erworbenen Anteilen um Sonderaktien mit sehr begrenzten Kontrollrechten. Allein an diesen Bedingungen lässt sich bereits erkennen, dass Reed International Ltd im Gegensatz zu dem, was ein Marktteilnehmer verlangen würde, vom Kauf der Anteile keine angemessene Rendite erwartete; ebenso wenig strebte der Investor Kontrollrechte an. Somit kann das Vorhaben nicht als zu Marktbedingungen vorgenommen eingestuft werden.

(781)

Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Investitionen in die SMI nach der Anlaufphase weniger riskant wurden und dass die Finanzlage des Unternehmens erstarkte. Daher stieg der Wert ihre Anteile im Laufe der Zeit, was sich jedoch nicht im Veräußerungspreis für Reed International Ltd widerspiegelte. Dies stellt kein rationales Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers unter normalen Marktbedingungen dar. Auf der Grundlage der vorliegenden Beweise gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die finanzielle Beihilfe, die von der chinesischen Regierung über den als öffentliche Körperschaft handelnden CAF bereitgestellt wurde, einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung verschaffte.

4.6.4.2.   Bereitstellung von Sachkapital zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und Gesellschafterdarlehen

(782)

Während der Anlaufphase kamen alle Unternehmen der IRNC Group in den Genuss von Sacheinlagen in Form von Produktionsausrüstung.

(783)

Die Untersuchung ergab nämlich, dass sämtliche Maschinen für den Herstellungsprozess der IRNC Group von verbundenen Unternehmen in China eingeführt wurden, die nicht die Hersteller der Ausrüstung waren. Die Kommission forderte die Rechnungen im Zusammenhang mit dem Kauf der Ausrüstung bei den ursprünglichen Herstellern an; aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Muttergesellschaften zur Mitarbeit wurden sie jedoch nicht vorgelegt, sodass die Kommission daran gehindert wurde, zu überprüfen, ob die Preise marktüblich waren und der Ursprung tatsächlich, wie deklariert, China war.

(784)

Wie in Erwägungsgrund 759 dargelegt, kamen sie darüber hinaus in den Genuss von Gesellschafterdarlehen, die Kapitalzuführungen entsprachen.

(785)

Da weder von den chinesischen Muttergesellschaften, die die in Rede stehende Ausrüstung und die Gesellschafterdarlehen bereitgestellt hatten, noch von der chinesischen Regierung Antworten eingingen, musste sich die Kommission nach Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung für ihre Feststellungen bezüglich des Erwerbs dieser Ausrüstung und dieser Gesellschafterdarlehen teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen. Insbesondere musste die Kommission die verfügbaren Informationen heranziehen, um die Herkunft der Ausrüstung und die Finanzierungsquelle der Ausrüstung und der Darlehen zu ermitteln, die die chinesischen Muttergesellschaften den Unternehmen der IRNC Group bereitgestellt hatten.

(786)

Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, stellte die Kommission das Bestehen einer eindeutigen Verpflichtung von chinesischen Muttergesellschaften zur Investition in geförderte Wirtschaftszweige im Ausland fest. Wie bereits erläutert, stellt sich Tsingshan in seiner Website diesbezüglich als Unternehmen vor, das „immer schon der nationalen Entwicklungsstrategie der Globalisierung gefolgt ist und sich aktiv in die Initiative ‚Neue Seidenstraße‘ einbringt“. Das Unternehmen hat sogar eine besondere Tochtergesellschaft, die ihre Projekte im Ausland leitet: „Die Eternal Tsingshan Group gehört zu den Unternehmensmanagementgruppen vom Typ eines Rechtssubjekts, die dem Vorstand von Tsingshan Industry unterstehen; sie ist für die Leitung und Verwaltung der vom Vorstand der Tsingshan Industry geplanten Auslandsprojekte zuständig. Bisher hat die Eternal Tsingshan Group das internationale strategische Layout in Indonesien, Singapur, Indien, den Vereinigten Staaten und anderen Ländern abgeschlossen und leitet über 15 Niederlassungen/Repräsentanzen.“ (207)

(787)

Eines der wichtigsten Unternehmen, das an der Bereitstellung von Ausrüstung für die IRNC Group beteiligt war, ist Shanghai Dingxin Investment (Group) Co., Ltd. (im Folgenden „Dingxin Group“). Sie ist eine der vier Hauptkonzerngesellschaften, die dem Vorstand von Qingshan Industrial unterstellt sind. Laut der Website der Gruppe war sie die Hauptantriebskraft von Tsingshan Industrial für die Förderung internationaler Vorhaben. Die Dingxin Group erklärte außerdem, dass sie vorwiegend für das Management von Investitionsprojekten im Ausland, die Ausfuhr mechanischer und elektrischer Erzeugnisse sowie sonstiger Bauausrüstung in den Tsingshan Park in Indonesien zuständig ist.

(788)

All diese Vorhaben im Ausland sind im umfassenderen Kontext des verstärkten außenwirtschaftlichen Engagements (Politik der Internationalisierung bzw. „Going Out“) Chinas zu sehen. In diesem Zusammenhang erklärte der Vorstandsvorsitzende der Tsingshan Holding Group beispielsweise: „Der Industriepark Tsingshan ist die größte und erfolgreichste chinesische Investition in Indonesien und wird die aus China verlagerte Produktionskapazität aufnehmen. Für uns stellt er ein wichtiges Projekt dar, mit dem wir unsere soziale Verantwortung erfüllen und der Gesellschaft etwas zurückgeben. Außerdem ist er für die Umsetzung der Initiative ‚Neue Seidenstraße‘ wichtig.“ (208)

(789)

Des Weiteren werden im Fahrplan „Made in China 2025“ zehn strategische Sektoren benannt, zu denen unter anderem moderne Werkstoffe im Eisen- und Stahlsektor zählen. Für diese Schlüsselindustrien wird in Kapitel 9 des Fahrplans „Made in China 2025“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass China:

(a)

„Unternehmen bei Fusionen, Beteiligungs- und Risikokapitalinvestitionen im Ausland unterstützt;

(b)

sich aktiv an der internationalen industriellen Zusammenarbeit beteiligt und diese fördert und wichtige strategische Pläne wie den Wirtschaftsgürtel Seidenstraße und die Maritime Seidenstraße für das 21. Jahrhundert umsetzt, um den Aufbau vernetzter Infrastrukturen mit den Nachbarländern und eine vertiefte industrielle Zusammenarbeit voranzutreiben;

(c)

auf eine ‚Öffnung‘ entlang der Grenzen zurückgreift und in dafür in Betracht kommenden Ländern eine Reihe von Kooperationsparks zur Zusammenarbeit im Produktionsbereich aufbaut;

(d)

den Transfer von Spitzenausrüstungen, fortgeschrittener Technologie und starken Industriezweigen ins Ausland fördert.“ (Hervorhebung hinzugefügt.)

(790)

Darüber hinaus wird in den in Erwägungsgrund 770 genannten „Leitlinien“ der Stahlsektor als vorrangiger Sektor für die internale Zusammenarbeit im Bereich Produktionskapazitäten und Herstellung von Ausrüstung genannt (siehe Kapitel 3 Nr. 7). Ferner wird dort festgestellt, dass insbesondere in diesen vorrangigen Sektoren „die im Rahmen von ‚Going global‘ angestrebte globale Ausrichtung chinesischer Ausrüstung, Technologie, Dienstleistungen und Standards gefördert werden soll“. In Kapitel 3 Nummer 8 wird hinzugefügt, dass Stahlproduktionsstandorte „mittels Ausfuhr kompletter Ausrüstungen in Schwerpunktländern mit günstigen Ressourcenbedingungen ... und großem Marktpotenzial“ errichtet werden sollen. Und unter Nummer 32 schließlich, in der es um verstärkte finanzielle Unterstützung geht, werden unter anderem die folgenden Mittel zur Förderung von Unternehmen genannt, die sich global ausrichten: „Unterstützung der sich global ausrichtenden Unternehmen durch ausländische Vermögenswerte und Eigenkapitalanteile als Sicherheiten für die Erlangung von Darlehen und anderen Abbau- und Schürfrechten und zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten zur Unternehmensfinanzierung“.

(791)

Mit anderen Worten, die seitens der chinesischen Muttergesellschaften vorgenommene Bereitstellung von Gesellschafterdarlehen und Ausrüstung für Tochtergesellschaften in Indonesien entspricht in hervorragender Weise dem politischen Ziel der chinesischen Regierung, Projekte im Rahmen der „Neuen Seidenstraße“ zu fördern; zudem wird die Bereitstellung ausländischer Vermögenswerte (in diesem Fall Ausrüstung) von der chinesischen Regierung als Mittel zur Stärkung der Sicherheiten gesehen, mit denen die finanziellen Fähigkeiten solcher Unternehmen gestärkt werden können.

(792)

Genau in diesem Kontext erhielten die Muttergesellschaften der IRNC Group eine finanzielle Beihilfe der chinesischen Regierung in Form von Finanzhilfen oder Vorzugsfinanzierungen zu dem Zweck, diese politischen Ziele umzusetzen, zu denen auch die Finanzierung ihrer Investitionen in Indonesien für die Herstellung der betroffenen Ware gehörten. Die Kommission ist nicht in der Lage, die tatsächliche Finanzierungsquelle zu ermitteln und im Einzelnen zu belegen, durch welche Mittel diese finanzielle Beihilfe geleistet wurde, weil diese Unternehmen und die chinesische Regierung in keiner Weise zur Mitarbeit bereit waren. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und aller sonstigen, vorstehend aufgeführten Beweise für die Finanzierung von Projekten außerhalb Chinas, einschließlich Indonesiens, im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ sowie der Feststellungen im Reifen-Fall, der GFF-Antisubventionsuntersuchung und der GFR-Untersuchung gelangte die Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung jedoch zu dem Schluss, dass die chinesischen Muttergesellschaften eine finanzielle Beihilfe in Form von Zuschüssen oder Vorzugsfinanzierungen erhielten, die anschließend zur Bereitstellung von Gesellschafterdarlehen und Sachkapital für ihre Tochtergesellschaften verwendet wurden, um deren finanzielle Fähigkeiten und Vorhaben in Indonesien zu fördern. In diesem Zusammenhang wurde der Vorteil aus den Finanzhilfen oder Vorzugsdarlehen, den die chinesischen Muttergesellschaften erhielten, mittels zinslosen konzernintern Darlehen für die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften verwendet.

(793)

Im Reifen-Fall stellte die Kommission insbesondere fest, dass die im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ bereitgestellten Finanzmittel zum Erwerb von Anteilen an der Pirelli Group verwendet wurden und eine Ausfuhrsubvention darstellen. (209) In der GFF-Antisubventionsuntersuchung und der GFR-Untersuchung war die Kommission trotz der nur teilweisen Bereitschaft zur Mitarbeit in der Lage, die Vorzugsfinanzierungen mit Ursprung in China zurückzuverfolgen und mit den Mitteln abzugleichen, die letztendlich den erzeugenden Unternehmen in Ägypten zuflossen. In beiden Fällen konnte die Kommission nachweisen, dass die finanziellen Beihilfen, die den Muttergesellschaften in China gewährt wurden, von den Muttergesellschaften in vollem Umfang an die jeweiligen ausländischen Tochtergesellschaften in den Ausfuhrländern übertragen wurden. Im vorliegenden Fall ist die Kommission aufgrund der vollständig fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht in die Lage, die Rückverfolgung der Finanzmittel zu bewerten, da sie diese speziellen Finanzdaten trotz einer auch in chinesischen Quellen durchgeführten Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen nicht finden konnte. Die Kommission war daher auf der Grundlage von Artikel 28 Absatz 1 und gestützt auf den Reifen-Fall, die GFF-Antisubventionsuntersuchung und die GFR-Untersuchung, die dem vorliegenden Fall sehr ähnlich sind, weil sie im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ finanzierte Projekte beinhalten, die genau demselben Muster folgen, auf Rückschlüsse angewiesen. Darüber hinaus weisen die GFF-Antisubventionsuntersuchung und die GFR-Untersuchung insofern eine Reihe von Ähnlichkeiten auf, als China den ägyptischen Tochtergesellschaften im Kontext der Initiative „Neue Seidenstraße“ und der bilateralen Zusammenarbeit mit der ägyptischen Regierung über seine Policy-Banken und die staatseigenen Banken Vorzugsfinanzierungen bereitstellte. Diese Fälle sind Spiegelbilder der Situation, um die es in dieser Untersuchung geht, d. h., dass China über die EXIM und die anderen staatseigenen Banken im Rahmen der „Neuen Seidenstraße“ Vorzugsfinanzierungen für ein Investitionsprojekt in Indonesien bereitstellt.

(794)

Da von den chinesischen Unternehmen und der chinesischen Regierung keinerlei Beweise vorgelegt wurden, gelangte die Kommission auf der Grundlage der im Reifen-Fall, der GFF-Antisubventionsuntersuchung und der GFR-Untersuchung öffentlich zugänglichen Beweise zu dem Schluss, dass die Bereitstellung von Ausrüstung und Gesellschafterdarlehen durch die Anteilseigner nichts weiter als ein anderes Mittel zur Finanzierung der indonesischen Tochtergesellschaften war; sie beschloss daher, diese als staatlich geförderte Kapitalzuführungen mit dem Ziel der Errichtung und Erweiterung der Produktionsstätten der IRNC Group in Indonesien anzufechten. Eine solche Unterstützung würde ebenfalls unter die zwischen China und Indonesien im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit vereinbarten Gegenstände fallen, die Indonesien aus den gleichen, vorstehend erläuterten Gründen zugewiesen wurden; folglich sind sie den aus Indonesien ausgeführten Erzeugnissen zurechenbar.

(795)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die von der chinesischen Regierung über die chinesischen Muttergesellschaften bereitgestellte finanzielle Beihilfe der IRNC Group einen Vorteil verschaffte. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft dieser Unternehmen zur Mitarbeit musste die Kommission auch hier ihre Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. An den Konditionen der Gesellschafterdarlehen (einschließlich der Tatsache, dass keine Zinsen erhoben wurden) lässt sich erkennen, dass die chinesischen Muttergesellschaften den Vorteil, der ihnen aus den in China empfangenen Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen erwuchs, in vollem Umfang für ihre Aktivitäten in Indonesien verwendeten.

(796)

Hinsichtlich der Ausrüstung prüfte die Kommission mittels eines Vergleichs mit den Marktpreisen für ähnliche, in der Edelstahlindustrie verwendete Ausrüstungsgüter, ob die fragliche Ausrüstung zu marktüblichen Preisen erworben wurde. Auf der Grundlage dieser Analyse stellte die Kommission fest, dass die Ausrüstung im Vergleich zu den internationalen Marktpreisen für ähnliche, repräsentative Produktionsanlagen für Kaltwalzwerke mit einem erheblichen Preisnachlass zur Verfügung gestellt worden war. Auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Beweise und im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung (210) kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch die finanzielle Beihilfe, die von der chinesischen Regierung über die chinesischen Muttergesellschaften bereitgestellt wurde, im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung ein Vorteil gewährt wurde.

4.6.4.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

(797)

Bezüglich des ersten Punkts, der vom CAF bereitgestellten Kapitalzuführung, wurde der Vorteil auf der Grundlage einer angemessenen Rendite berechnet, also dem Betrag, den ein Marktinvestor erwartet hätte, wenn er die Anteile zu dem Zeitpunkt, an dem die Anteile erworben wurden, verkauft hätte. Zu diesem Zweck recherchierte die Kommission nach ähnlichen Transaktionen, die in den letzten Jahren in der Stahlindustrie stattfanden. Auf der Grundlage der Ergebnisse von elf Veräußerungen von Stahlunternehmen im Zeitraum zwischen 2006 und 2019, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein angemessener Preis für die Anteile an einem Stahlunternehmen das Achtfache des Betriebsgewinns wäre.

(798)

Daher wurde der Vorteil als Differenz zwischen dem Wert der 24 %-Beteiligung von Reed Investment, bewertet zum Achtfachen des Betriebsgewinns der SMI im Jahr 2018, abzüglich des von Reed Investment gezahlten Preises, berechnet. Der Vorteil wurde dann unter Zugrundelegung der im Vertrag über die Zeichnung von Anteilen genannten Sperrfrist, d. h. 5,5 Jahren, dem Untersuchungszeitraum anteilig zugerechnet.

(799)

Für den zweiten Punkt, d. h. die Bereitstellung von Ausrüstung zu Vorzugskonditionen, wurde der Vorteil als die Differenz zwischen dem Kaufpreis, den die Unternehmen der IRNC Group zahlten, und einem Marktpreis für den Kauf vergleichbarer Ausrüstungsgüter berechnet. Die Kommission prüfte diesbezüglich unter Zugrundelegung von Kauftransaktionen von Stahlunternehmen ähnliche Käufe repräsentativer Produktionsanlagen für Kaltwalzwerke, die in den letzten Jahren stattgefunden hatten. Der daraus resultierende Vorteil wurde dann auf Basis der Nutzungsdauer der erworbenen Vermögensgegenstände dem Untersuchungszeitraum zugerechnet.

(800)

Bezüglich des dritten Punkts, den Gesellschafterdarlehen, beschloss die Kommission, die während des Untersuchungszeitraums noch offenen Beträge dieser Darlehen als Finanzhilfe zu behandeln, weil diese Darlehen als eine de facto Kapitalzuführung betrachtet wurden, mit deren Hilfe die chinesischen Muttergesellschaften die empfangenen Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen kanalisierten. Der gewährte Vorteil wurde anhand des ausstehenden Gesamtbetrags des Darlehens abzüglich der im Untersuchungszeitraum gezahlten Zinsen (sofern zutreffend) bestimmt. Da die Darlehen eindeutig mit einer langfristigen Investition verbunden waren, wurde der Gesamtbetrag über die Dauer des Darlehens abgeschrieben und nur der dem Untersuchungszeitraum zugewiesene Betrag wurde berücksichtigt. Schließlich wurde der Betrag des Vorteils gegebenenfalls weiter angepasst, um lediglich die Zahl der Tage im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, an denen das Darlehen lief.

(801)

Die auf diese Weise ermittelte Höhe der Subvention zur Förderung von Kapitalinvestitionen betrug 6,02 % für die IRNC Group.

4.6.4.4.   Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung

(802)

Die IRNC Group beschwerte sich über die unzureichende Offenlegung von Informationen über den Referenzwert für die Kapitalzuführung durch den CAF, da die Namen der im Referenzwert enthaltenen Unternehmen ausgelassen worden seien und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, ob die Transaktionen Sonderaktien betrafen.

(803)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass mit der Offenlegung der detaillierten Zahlen, der Art der Anteile und der individuellen Namen der Unternehmen vertrauliche Informationen über von bestimmten Unternehmen vorgenommene Transaktionen offenbart würden. Stattdessen stellte die Kommission eine aussagekräftige Zusammenfassung der Daten mit indexierten Zahlen und einer Angabe, dass alle Transaktionen von Unternehmen im Stahlsektor vorgenommen wurden, zur Verfügung. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(804)

Eurofer merkte an, dass der Referenzwert auf der Grundlage des Betriebsgewinns (EBITA) berechnet worden sei, dass sich aber die zu ähnlichen Transaktionen von Stahlunternehmen übermittelten Informationen auf das EBITDA zu beziehen scheinen. Das EBITA sei niedriger als das EBITDA. Wenn die Kommission also die Berechnung auf das EBITA statt auf das EBITDA, auf das sich der Referenzwert bezieht, anwandte, dann ist der Vorteil für SMI zu niedrig eingeschätzt worden. Der Antragsteller forderte die Kommission auf, die Berechnung erneut zu prüfen.

(805)

Die Jahresabschlüsse der SMI enthalten kein EBITDA als solches. Anstatt zu versuchen, das EBITDA auf der Grundlage der verfügbaren Daten neu zu berechnen, nutzte die Kommission für die Berechnung des Vorteils in der Tat den Betriebsgewinn der SMI. Dies wurde als vertretbarer, vorsichtiger Ansatz erachtet. Nach einer weiteren Prüfung stellte die Kommission jedenfalls fest, dass eine Neubewertung der Berechnung nur zu einer vernachlässigbar geringen Änderung von weniger als 0,1 % geführt hätte. Daher blieb die Kommission bei ihrer ursprünglichen Berechnung.

(806)

Hinsichtlich der Bereitstellung von Sachkapital zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erklärte die IRNC Group, dass die IRNC nur eine einzige Kaltwalzstraße eingeführt habe, und trug vor, dass der Rest der Ausrüstung keine Ähnlichkeit mit der Kaltwalzstraße habe. Die IRNC Group trug vor, dass die Kommission nicht erklärt habe, warum auch für andere Arten von Ausrüstung Vorteile gewährt worden sein sollen.

(807)

Diesbezüglich stellte die Kommission zunächst fest, dass das Anlagevermögensregister eines großen Produktionswerks wie dem der IRNC aus Hunderten von Anlagen besteht. Die Kommission beschloss daher, zur Bestimmung des Vorteils für das gesamte Werk eine Stichprobe aus repräsentativen Ausrüstungssätzen zu bilden. Die Kaltwalzstraßen stellen einen wesentlichen Teil des Produktionsprozesses von IRNC dar und der Vorteil für diese Fertigungsstraßen kann daher als repräsentativ für das gesamte Werk angesehen werden. Des Weiteren verwendete die Kommission für ihre Berechnung nicht nur eine einzige Art von Ausrüstung, sondern mehrere Ausrüstungsarten, die Teil einer Fertigungsstraße sind, beispielsweise Teile einer 20-Rollen-Reversier-Kaltwalzanlage, das Mahlwerk, einen Teil des Brückenkrans, die Wickelanlage, den Bandschneider und sonstige Geräte. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(808)

Die IRNC Group ersuchte die Kommission auch um die Offenlegung zusätzlicher Informationen über die Methodik, die für die Festsetzung des Referenzwertes für die gekauften Maschinen eingesetzt wurde.

(809)

In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass der verwendete Referenzwert an eine ähnliche Produktionskapazität wie die der Ausrüstung von IRNC angepasst wurde, dass die Ausrüstung entweder europäischen oder amerikanischen Ursprungs war und dass die jeweiligen Kaufjahre der Ausrüstung zwischen 2008 und 2020 lagen, also in einer Zeit sowohl vor als auch nach der Errichtung des Werks der IRNC. Da innerhalb dieser Zeitspanne keine bedeutsamen Preisunterschiede festgestellt werden konnten, zog die Kommission den Schluss, dass Käufe innerhalb dieses Zeitraums angemessene Indikatoren für die Käufe der IRNC waren.

(810)

In ihrer Stellungnahme zur weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen merkte die IRNC Group an, dass sich die von der Kommission zum Referenzwert für die eingeführten Maschinen übermittelten Informationen auf einen Referenzwert außerhalb des „Land[es] des Ankaufs oder der Erbringung“ beziehen, auf den Artikel 14 Buchstabe d des Subventionsübereinkommens Bezug nimmt. Nach Aussage der IRNC Group sollte in diesem Fall Indonesien oder China das „Land des Ankaufs oder der Erbringung“ sein; dies entspreche auch der Meinung des Rechtsmittelgremiums in US – Softwood Lumber IV (211). Laut IRNC Group hätte die Kommission feststellen sollen, dass die Preise im Privatsektor Indonesiens und Chinas verzerrt waren, bevor sie sich auf europäische oder amerikanische Geräte als Referenzwert bezog.

(811)

Die IRNC Group trug darüber hinaus vor, dass selbst in der Annahme, dass die Ablehnung der Preise in Indonesien und China durch die Kommission berechtigt war, die Kommission nicht erklärte habe, warum sie in Anbetracht des ähnlichen Niveaus der wirtschaftlichen Entwicklung in Indien und Indonesien amerikanische und europäische statt indischer Preise für Kaltwalzwerke wählte.

(812)

Zumindest hätte die Kommission die Preise angemessen berichtigen müssen, sodass sie die in China oder Indonesien vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.

(813)

Hinsichtlich des „Land[es] des Ankaufs oder der Erbringung“ der Ausrüstung stellte die Kommission fest, dass die IRNC Group selbst keinerlei Ausrüstungskäufe auf dem indonesischen Inlandsmarkt tätigte. Die gesamte Ausrüstung wurde eingeführt. Indonesien als Referenzwert zu verwenden hätte daher nicht mit der tatsächlichen Situation der IRNC Group im Einklang gestanden. Was China betrifft, so erinnert die Kommission daran, dass die Maschinen von verbundenen Unternehmen in China eingeführt wurden, die nicht die Hersteller der Ausrüstung waren. Die Kommission versuchte, den Ursprung der Ausrüstung zu ermitteln, indem sie die Rechnungen der ursprünglichen Hersteller anforderte; aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Muttergesellschaften zur Mitarbeit war dies aber nicht möglich. Daher musste sich die Kommission hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungslandes der gekauften Waren auf verfügbare Informationen stützen.

(814)

Was die verfügbaren Informationen angeht, so war die Verwendung von Daten des in die Stichprobe einbezogenen indischen Unternehmens nicht praktikabel. Bei den indischen Herstellern wurden keine vollständigen Daten zur Werksausrüstung angefordert, weil diese zur Ermittlung der Subventionierung im Rahmen der indischen Subventionsregelungen nicht erforderlich waren. Infolgedessen standen für eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen keine einschlägigen Daten zur Verfügung. Die Daten des anderen Unternehmens wurden als ungeeignet für die Verwendung als Referenzwert erachtet, da sie sich auf konzerninterne Käufe bezogen. Dagegen gibt es sowohl in Europa als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika eine seriöse Industrie für Stahlwerkausrüstungen und die im Referenzwert berücksichtigten Unternehmen verkauften weltweit Kaltwalzwerke, unter anderem an chinesische Stahlhersteller. Aus diesem Grund war die Kommission der Auffassung, dass solche Global Player als angemessene Indikatoren für den Kauf eingeführter Ausrüstung unbekannten Ursprungs eingesetzt werden konnten.

(815)

Und schließlich gilt die gleiche Argumentation auch für die Anpassung der Preise in einer Weise, dass sie die in China oder Indonesien vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln. Da es keine Belege dafür gibt, dass die Ausrüstung auf einem dieser Märkte erworben wurde, erkennt die Kommission keine Notwendigkeit für weitere Anpassungen. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

(816)

Hinsichtlich der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit verbundener Unternehmen in Bezug auf den Ursprung der Ausrüstung trug die IRNC Group vor, dass sie genügend Informationen über die von verbundenen Unternehmen in China eingeführten Maschinen übermittelt habe und dass es keine Beweise für die von der Kommission in dieser Beziehung getroffenen Feststellungen gebe.

(817)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie in Erwägungsgrund 782 erwähnt, wurden die Maschinen von verbundenen Unternehmen in China eingeführt, die nicht die Hersteller der Ausrüstung waren. Entgegen den Angaben des Unternehmens forderte die Kommission die Rechnungen im Zusammenhang mit dem Kauf der Ausrüstung bei den ursprünglichen Herstellern an; aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Muttergesellschaften zur Mitarbeit wurden sie jedoch nicht vorgelegt. Diese Angaben waren im Rahmen der Untersuchung erforderlich, um den Fremdvergleichswert der genannten Ausrüstung zu ermitteln. Die Kommission blieb daher bei ihrem Standpunkt, dass zu der von verbundenen Unternehmen eingeführten Ausrüstung nur unzureichende Informationen zur Verfügung gestellt wurden und dass sie sich daher auf die besten verfügbaren Informationen stützen musste.

(818)

In Bezug auf die Gesellschafterdarlehen trug die IRNC Group vor, dass die Kommission nicht bewiesen habe, dass die chinesische Regierung über die chinesischen Mutterunternehmen eine finanzielle Beihilfe geleistet oder der IRNC Group einen Vorteil verschafft habe. Laut der Aussage der indonesischen Regierung und der IRNC Group sind die Gesellschafter der IRNC Privatunternehmen und die Kommission habe nicht festgestellt, dass die Tsingshan Group eine öffentliche Körperschaft sei oder dass sie von der chinesischen Regierung betraut worden sei. Auch wurde daran erinnert, dass die Gesellschafterdarlehen Bankdarlehen aus China gegenüber nachrangig gewesen seien, d. h., sie seien eine Voraussetzung zur Erlangung der Bankdarlehen gewesen. Wenn, nach Ansicht der IRNC Group, der Ursprung der Gesellschafterdarlehen, genau wie bei den Bankdarlehen aus China, bei der chinesischen Regierung gelegen hätte, dann wäre die Nachrangigkeit unlogisch gewesen.

(819)

Die Kommission erinnert daran, dass sie sich hinsichtlich der Feststellungen zu diesen Gesellschafterdarlehen teilweise auf verfügbare Informationen stützen musste, weil von den chinesischen Muttergesellschaften, die die in Rede stehenden Gesellschafterdarlehen bereitstellten, und der chinesischen Regierung keine Antworten eingingen. Insbesondere musste die Kommission verfügbare Informationen nutzen, um die Finanzierungsquelle der Darlehen zu ermitteln, die den Unternehmen der IRNC Group von den chinesischen Muttergesellschaften zur Verfügung gestellt wurden. Die Kommission stellte in den Erwägungsgründen 785 bis 790 ausführlich fest, dass seitens der chinesischen Muttergesellschaft eine eindeutige Verpflichtung zur Investition in geförderte Wirtschaftszweige im Ausland besteht und dass diese Bereitstellung von Gesellschafterdarlehen in hervorragender Weise dem politischen Ziel der chinesischen Regierung entspricht, Vorhaben im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ in der Stahlindustrie zu fördern. Wie in Erwägungsgrund 794 erwähnt wird, lässt sich an den Konditionen der Gesellschafterdarlehen (einschließlich der Tatsache, dass keine Zinsen erhoben wurden) erkennen, dass die chinesischen Muttergesellschaften den Vorteil, der ihnen aus den in China empfangenen Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen erwuchs, in vollem Umfang für ihre Aktivitäten in Indonesien verwendeten. Die Tatsache, dass es sich bei den Gesellschaftern von IRNC um Privatunternehmen handelt, steht nicht im Widerspruch zu diesen Feststellungen. Die Tatsache, dass die Gesellschafterdarlehen eine Voraussetzung für unmittelbare Bankdarlehen der chinesischen öffentlichen Körperschaften sind, steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission. Nach Ansicht der Kommission belegt dies nur die Existenz unterschiedlicher Kanäle für die Bereitstellung finanzieller Unterstützung und stärkt tatsächlich das Argument der Kommission, dass beide Arten von Darlehen eng miteinander verknüpft sind. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(820)

Darüber hinaus brachte die IRNC Group vor, dass die Gesellschafterdarlehen zweier, in Hongkong bzw. Japan ansässiger Unternehmen nicht angefochten werden könnten, weil sie ihren Sitz nicht in China hätten.

(821)

Bezüglich des Darlehens des Unternehmens in Hongkong stellte die Kommission fest, dass Luck Scenery bei der Untersuchung nicht mitarbeitete und dass die IRNC Group nach der endgültigen Unterrichtung keine zusätzlichen Beweise zur Unterstützung dieses Vorbringens vorlegte.

(822)

Andererseits wurde das Vorbringen bezüglich des japanischen Unternehmens für gerechtfertigt erachtet. Anders als bei den anderen Gesellschafterdarlehen wurden für dieses Unternehmen tatsächlich Informationen übermittelt, aus denen hervorging, dass es in der Tat in Japan mit japanischen Gesellschaftern gegründet worden war. Im Gegensatz zu den anderen Darlehen ließen sich keine Verbindungen zur chinesischen Regierung, zu chinesischen Banken, zur Tsingshan Group oder anderen chinesischen Interessenträgern feststellen. Aus diesem Grund nahm die Kommission die Darlehen dieses Unternehmens aus der Berechnung des Vorteils heraus.

(823)

Bezüglich der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der Gesellschafter der IRNC Group erinnerte die IRNC Group daran, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen auf die besten verfügbaren Informationen stützen sollte, und trug vor, dass der Beweis der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht aus Informationen abgeleitet werden könne, die nie verlangt wurden und von der IRNC Group nicht verlangt werden sollten, da diese außerhalb des Geltungsbereich dieser Untersuchung stehe.

(824)

Die Kommission merkte an, dass der Geltungsbereich der Untersuchung Subventionsregelungen umfasst, die im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen China und Indonesien gewährt wurden. In Nummer 6 der allgemeinen Anweisungen heißt es ferner: „Wenn ein verbundenes Unternehmen Vorteile aus den untersuchten Subventionsregelungen erhalten hat, sind die Einzelheiten entsprechend den Fragen dieses Fragebogens anzugeben“. Wie in Erwägungsgrund 791 erläutert wird, empfingen die Muttergesellschaften der IRNC Group von der chinesischen Regierung eine finanzielle Beihilfe in Form von Finanzhilfen oder Vorzugsfinanzierungen, damit sie die präferenziellen Maßnahmen der chinesischen Regierung umsetzen, was die Finanzierung ihrer Investitionen in Indonesien für die Herstellung der betroffenen Ware einschloss. Aus diesem Grund mussten sowohl die Gesellschafter der IRNC als auch die Gesellschafter anderer Unternehmen der IRNC Group ihre Antworten zum Fragebogen übermitteln. Darüber hinaus forderte die Kommission bei sämtlichen Muttergesellschaften spezielle Informationen an und keiner der chinesischen Gesellschafter reagierte auf diese Ersuchen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(825)

Bezüglich des Vorteils merkte die IRNC Group an, dass der Endtermin der Gesellschafterdarlehen dem der Bankdarlehen folge, da Erstere nicht vor den Bankdarlehen zurückgezahlt werden könnten. Die IRNC Group stellte auch klar, dass die Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeiten verbucht würden und dass bei den Unternehmen der IRNC Group Zinsen anfielen. Aus diesem Grund sollte die Kommission nach Ansicht der IRNC Group die offenen Beträge aller Gesellschafterdarlehen während des Untersuchungszeitraums nicht als Finanzhilfe behandeln.

(826)

In den Darlehensverträgen wird in der Tat festgelegt, dass die Bankdarlehen vor den Gesellschafterdarlehen zu tilgen sind. Anders als bei den Dankdarlehen, für die ein klarer Tilgungsplan besteht, wird bei den Gesellschafterdarlehen kein Zeitplan für die Rückzahlung nach dem Fälligkeitstermin der Bankdarlehen angegeben. Selbst wenn in der Jahresrechnung des Unternehmens Zinsen aufgelaufen sind, widerlegt dies darüber hinaus nicht die Feststellungen der Kommission, wonach es in der Praxis bei dem Unternehmen zu keinem tatsächlichen Mittelabfluss kam und es über seinen gesamten Barmittelbestand frei verfügen konnte; dadurch erwuchs ihm ein eindeutiger finanzieller Vorteil, der einer Finanzhilfe gleichwertig ist. Deshalb hielt die Kommission an ihrem Standpunkt fest.

4.7.   Bereitstellung von Kohle zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(827)

Der Antragsteller behauptete, dass die ausführenden Hersteller aufgrund verschiedener Maßnahmen auf dem inländischen Kohlemarkt in den Genuss billiger Kohle kamen; dies betraf insbesondere das Bestehen eines Höchstpreises auf dem Inlandsmarkt, eine Inlandsmarktverpflichtung (Domestic Market Obligation oder DMO) und die Vorschrift eines Akkreditivs bei Ausfuhrverkäufen. Diese Maßnahmen würden dazu dienen, die Inlandspreise zu drücken und den Nutzern von Kohle, einschließlich der Edelstahlindustrie, einen Vorteil zu verschaffen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die angeblichen Maßnahmen weder einzeln noch zusammengenommen die mutmaßliche Wirkung hatten.

(828)

Die Untersuchung ergab, dass der inländische Höchstpreis nicht für die ausführenden Hersteller galt und ihnen auch keinen Vorteil verschaffte. Der auf 70 USD pro Tonne begrenzte, regulierte Höchstpreis für Kraftwerkskohle galt nur für Elektrizitätsunternehmen, die Energie an Endkunden verkauften (im Folgenden „Unternehmen des öffentlichen Interesses“). Die ausführenden Hersteller und ihre verbundenen Lieferanten von Zwischenprodukten nutzten ihre gesamte selbsterzeugte Energie; daher waren sie keine „Unternehmen des öffentlichen Interessens“ und kamen nicht in den Genuss des begrenzten Preises.

(829)

Aus diesem Grund konnte in der Untersuchung nicht festgestellt werden, dass die ausführenden Hersteller in den Genuss dieser Subvention kamen.

4.8.   Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

4.8.1.   Der Antrag und die Subventionsregelung

(830)

Der Antragsteller vertrat die Meinung, dass die IMIP die direkte Unterstützung, die sie von der indonesischen Regierung, die Betriebsmittel in Form von Grundstücken bereitstellte, erhielt, dem ausführenden Hersteller zuführte, mit dem die IMIP verbunden ist. Dem Antragsteller zufolge handelt es sich bei dem Erwerb und der Erschließung von Grundstücken sowie den Vereinbarungen über die Anmietung von Gebäuden um wichtige Betriebsmittel, die die indonesische Regierung der IMIP und damit dem verbundenen ausführenden Hersteller gewährte.

4.8.2.   Rechtsgrundlage

(831)

Nach Artikel 1 und Artikel 2 des Bodengrundgesetzes Nr. 5 von 1960 (im Folgenden „Bodengrundgesetz“) sind Land und Bodenschätze in Indonesien „Gaben Gottes“, die „vom Staat kontrolliert“ werden. Dieses „Kontrollrecht“ des Staates, das u. a. darin besteht, die Bereitstellung und Nutzung des Landes zu regeln, wird ausgeübt, um „den größtmöglichen Wohlstand des Volkes“ zu erreichen.

(832)

Nach Artikel 28 und Artikel 33 Absatz 3 der Verfassung der Republik Indonesien und laut Bodengrundgesetz sind natürliche Personen berechtigt, Grundeigentum in Form von uneingeschränkten Eigentumsrechten an einem Grundstück (Hak milik) zu besitzen. Darüber hinaus besteht eine Reihe untergeordneter Eigentumsrechte wie das Ausbeutungsrecht (Hak guna usaha oder „HGU“), das Nutzungsrecht (Hak pakai, auch als Bewirtschaftungsrecht übersetzt) oder das Recht zur baulichen Nutzung (Hak guna bangunan – „HGB“, auch als Bebauungsrecht übersetzt). Letzteres schließt das Recht ein, ein Grundstück zu nutzen und zu bebauen. Während das Eigentum nur indonesischen Personen vorbehalten ist, sind HGU und HGB auch für ausländische Unternehmen mit Sitz in Indonesien zugänglich. In der Praxis bestehen diese förmlichen Rechte jedoch immer noch neben den gewohnheitsrechtlichen Ansprüchen auf Land. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nicht alle Grundstücke in Indonesien amtlich registriert sind, weil Mitglieder der traditionellen Gemeinschaften (Ulaiat) nicht zur Registrierung ihrer Grundstücke verpflichtet sind, und dass der Nachweis der Rechte an einem Grundstück durch eine entsprechende Urkunde (Sertifikat) belegt wird, die nur für bereits registrierte Grundstücke erteilt wird. Die Urkunden unterscheiden sich nach dem Recht, das mit ihnen anerkannt wird, nämlich: Sertifikat hak milik – „SHM“ für das Eigentum, Sertifikat hak guna usaha – „SHGU“ für das Ausbeutungsrecht und Sertifikat hak guna bangunan –„SHGB“ für das Recht zur baulichen Nutzung.

(833)

Wie im entsprechenden Abschnitt bereits erläutert, ist der Morowali-Park ein Industriepark, der in Indonesien unter den besonderen Voraussetzungen eines Industriegebiets gegründet wurde. Daher müssen bei der Rückverfolgung der Rechtsgrundlage, die für das Land gilt, auf dem der Morowali-Park errichtet wurde, nicht nur Gesetze zum Bodeneigentum und zur Raumordnung berücksichtigt werden, sondern auch die spezifischen Regelungen für Industriegebiete.

(834)

Hinsichtlich des Bodeneigentums und der Raumordnung wird das Gebiet, in dem die IMIP ansässig ist, durch folgende Gesetze geregelt:

Das Agrargrundgesetz, mit dem die vor der Unabhängigkeit Indonesiens geltenden bodenrechtlichen Verordnungen aufgehoben und die derzeitigen Regelungen der Eigentumsrechte festgelegt wurden. Ähnlich dem Landnutzungsrecht in der Volksrepublik China kann ein HGB nur für einen begrenzten Zeitraum erworben werden. In Indonesien entspricht dieser Zeitraum höchstens 30 Jahren, die um weitere 20 Jahre verlängert werden können;

Regierungsverordnung Nr. 40 von 1996, die die Übertragung von HGU, Nutzungsrechten und HGB regelt;

Regierungsverordnung Nr. 24 von 1997 über die Grundbucheintragung, die die Grundlage für die aktuellen Verfahren der Eintragung von Grundstücken im Grundbuch und deren Beurkundung legt;

Regierungsverordnung Nr. 26 von 2007 über die räumliche Bewirtschaftung;

Regierungsverordnung Nr. 26 von 2008 über die nationale Raumordnung;

Verordnung Nr. 10 von 2012 des Landkreises Morowali über den Raumordnungsplan des Kreises Morowali für den Zeitraum 2012–2032, in der der Raumordnungsplan für den Kreis Morowali, d. h. die Einheit unterhalb der Provinzebene, in der die IMIP ansässig ist, festgelegt wird;

Präsidialverordnung Nr. 17 von 2015 über die Nationale Bodenagentur (Badan Pertanahan Nasional oder „BPN“), eine Agentur innerhalb des Ministeriums für landwirtschaftliche Angelegenheiten und Raumordnung, in der die Funktion der BPN und deren örtlicher Zweigstellen bei den Verfahren zur Eintragung von Grundstücken im Grundbuch und deren Beurkundung bestimmt werden;

Regierungsverordnung Nr. 13 von 2017 zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 26 von 2008 über den nationalen Raumordnungsplan;

BPN-Verordnung Nr. 1 von 2018 über Leitlinien für die Entwicklung des regionalen Raumordnungsplans auf Provinz-, Kreis- und Kommunalebene, in der die allgemeinen Bestimmungen für die Entwicklung des Raumordnungsplans auf der Ebene der Provinzen, Kreise und Ortsbezirke festgelegt werden;

Verordnung Nr. 7 von 2019 des Landkreises Morowali über den Raumordnungsplan des Kreises Morowali für den Zeitraum 2019–2039;

Artikel 34 bis 47 der Regierungsverordnung Nr. 18 von 2021, mit der kürzlich das Agrargrundgesetz und die Regierungsverordnung Nr. 24 von 1997 über die Grundbucheintragung in Bezug auf HGB ergänzt und die Laufzeit eines HGB auf 35 Jahre, die um weitere 20 Jahre verlängert werden kann, erweitert wurde.

(835)

Darüber hinaus gibt es zwei Gesetze, die als Hintergrund relevant, aber nicht unmittelbar auf den Morowali-Park anwendbar sind:

Gesetz Nr. 2 von 2012 über die Landbeschaffung für Entwicklungsvorhaben im öffentlichen Interesse, mit der die Schwierigkeiten beim Bodenerwerb, die ihren Ursprung im komplexen System von Eigentumsrechten hatten, für Vorhaben von öffentlichem Interesse angegangen werden sollten. Sowohl die IMIP als auch die indonesische Regierung bestätigten, dass dieses Gesetz nicht auf den Morowali-Park zutraf, weil es nur für 24 Wirtschafszweige gilt, zu denen die Tätigkeiten der IMIP nicht zählten. Das Gesetz Nr. 2 von 2012 wurde später teilweise durch Gesetz Nr. 11 von 2020 über die Schaffung von Arbeitsplätzen (im Folgenden „Omnibus-Gesetz“) geändert. Das Gesetz Nr. 2 von 2012 wurde durch die Präsidialverordnung Nr. 71 von 2012 über die Durchführung der Landbeschaffung für Entwicklungsvorhaben im öffentlichen Interesse geändert und diese war ihrerseits Gegenstand von drei wichtigen Änderungen, deren letzte durch Präsidialverordnung Nr. 30 von 2015 über die dritte Änderung der Präsidialverordnung Nr. 71 von 2012 wirksam wurde, und

Präsidialverordnung Nr. 56 von 2017 über den Umgang mit sozialen Auswirkungen im Landbeschaffungsverfahren für nationale strategische Projekte, dessen Anwendbarkeit auf die IMIP von der indonesischen Regierung verneint wurde, da das Gesetz nur für die Landbeschaffung für nationale strategische Projekte auf Land gilt, auf dem Personen leben, die keine Gewohnheits- oder Eigentumsrechte nachweisen können. Das Gesetz soll also die Auswirkungen ihrer Verdrängung abmildern. Die Personen, die auf dem von der IMIP erworbenen Land lebten, konnten jedoch ihre Gewohnheitsrechte nachweisen, was sie zu einer Entschädigung berechtigte.

(836)

Hinsichtlich Verordnung für Industriegebiete sind folgende Vorschriften maßgeblich:

Regierungsverordnung Nr. 24 von 2009 über Industriegebiete, die zum Zeitpunkt der Errichtung des IMIP in Kraft war. In Artikel 3 Absatz 4 heißt es u. a.: „Die Entwicklung von Industriegebieten im Gebiet des Landkreises [...] erfolgt im Einklang mit dem Raumordnungsplan des Landkreises [...]“. Darüber hinaus heißt es in Artikel 4: „Die Minister, die verbundenen Minister sowie die Gouverneure und Landräte/Bürgermeister sind gemäß ihren jeweiligen Pflichten und Befugnissen für die Erreichung des Ziels der Entwicklung eines Industriegebiets verantwortlich“. Insbesondere heißt es in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d: „Die Befugnis [des Ministers] wird ausgeübt durch die: [...] d) Festlegung eines Referenzpreises für den Verkauf oder die Verpachtung von Grundstücken und/oder Industriegebäuden in Industrieräumen auf Vorschlag des National Team [Industrial Estates]“ (Timnas-KI), während nach Artikel 6 Buchstabe b „[...] Gouverneure oder Regents/Bürgermeister für Folgendes verantwortlich sind: [...] (b) Unkompliziertheit beim Erwerb/Erwerb von Land in dem für die Entwicklung eines Industriegebiets vorgesehenen Gebiet“. Darüber hinaus sieht Artikel 10 vor, dass die Fläche eines Industriegebiets mindestens 50 ha groß sein muss, und in den Artikeln 13 und 14 wird bestimmt, dass jedes Industriegebiet eine Lizenz für den Betrieb eines Industriegebiets beantragen muss, sobald es eine grundsätzliche Genehmigung eingeholt hat. Artikel 18 schließlich gestattet Betreibergesellschaften von Industriegebieten, die im Besitz einer Lizenz für den Betrieb eines Industriegebiets sind, ein Bebauungsrecht (HGB) für das erworbene und erschlossene Land einzuholen und dieses HGB auf die Grundstücke, die an Unternehmen im Industriegebiet weiterverkauft wurden, aufzuteilen;

Vereinbarung zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung über integrierte indonesisch-chinesische Industrieparks, unterzeichnet am 2. Oktober 2013 in Jakarta (siehe Erwägungsgrund 605);

Erlass des indonesischen Industrieministeriums Nr. 432/M-IND/Kep/7/2014 über das Kooperationsteam oder das Integrierte indonesisch-chinesische Industriegebiet vom 22. Juli 2014.(siehe Erwägungsgrund 638);

Regierungsverordnung Nr. 14 von 2015 über den Masterplan der nationalen Industrieentwicklung für den Zeitraum 2015–2035, demzufolge das Land für Industriegebiete zu den wichtigsten Infrastrukturen gehört, die die indonesische Industrie benötigt. Die Bereitstellung von Industrieflächen in Indonesien erfolgt durch die Entwicklung von Industrieparks, die auch als für industrielle Zwecke vorgesehene Flächen oder für industrielle Zwecke ausgewiesene Zonen bezeichnet werden können. Innerhalb der für industrielle Zwecke vorgesehenen Gebiete werden Flächen für Industriegebiete und Flächen für nichtindustrielle Zwecke festgelegt. Mit dem Modell der Industriegebiete werden folgende Zwecke verfolgt: Erschließung der Flächen, um nutzungs- und/oder baureifes Land für Industrieunternehmen bereitzustellen und zu gewährleisten, dass Landbesitzrechte und Genehmigungen problemlos erworben werden können, und die Verfügbarkeit der für die Investoren erforderlichen Infrastrukturen und Einrichtungen zur Verfügung steht; (212)

Gemeinsame Erklärung zur Stärkung der umfassenden strategischen Partnerschaft zwischen der Volksrepublik China und der Republik Indonesien vom März 2015 (siehe Erwägungsgründe 577 und 610);

Regierungsverordnung Nr. 142 von 2015 (siehe Erwägungsgrund 632), die an die Stelle der vorhergehenden Verordnung Nr. 24 von 2009 trat und vorschreibt, dass ein Unternehmen bezüglich seines Grundstücks im Besitz eines Grundbuchauszugs (oder Abtretung der Rechte vorhergehender Besitzer) sein muss, um ein Anrecht auf die Beantragung einer Lizenz für den Betrieb eines Industriegebiets zu haben. Unter anderem heißt es in den Bestimmungen der Verordnung Nr. 142 in Artikel 4 Ziffer i: „[Die Befugnisse des Ministers erstrecken sich auf] die Festsetzung von Leitlinien für Referenzverkaufspreise oder Pachten für Gewerbetrakte und/oder Gebäude innerhalb eines Industriegebiets auf der Grundlage der Vorschläge des Industriegebieteausschusses“. In Artikel 45 Absatz 1 heißt es: „Die Regierung kann die Erschließung von Industriegebieten als industrieller Infrastruktur einleiten, wenn der Privatsektor nicht daran interessiert oder nicht dazu in der Lage ist, ein Industriegebiet zu erschließen; und/oder um die Verbreitung und die gleichmäßige Verteilung der industriellen Entwicklung zu beschleunigen“. Artikel 48 Absatz 1 lautet: „Die Regierung kann die Landbeschaffung im Einklang mit den Gesetzen und Verordnungen über die Landbeschaffung durchführen.“

4.8.3.   Ergebnisse der Untersuchung

(837)

Die indonesische Regierung stellte der IMIP, und somit den mit der IMIP verbundenen Unternehmen der IRNC Group im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit mit der chinesischen Regierung Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung. Die Vereinbarung zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung stützte sich darauf, dass Indonesien der Errichtung eines besonderen Industriegebiets im Morowali-Park zustimmen und dessen Leitung und Verwaltung der IMIP übertragen würde (siehe Erwägungsgründe 560 ff.). Die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen sahen vor, dass die indonesische Regierung vor allem im Einklang mit der gemeinsamen Erklärung vom März 2015 und der Verordnung Nr. 142 von 2015 die Beschaffung und den Erwerb von Land für die im Morowali-Park niedergelassenen ausführenden Hersteller erleichtern würde.

(838)

Die Untersuchung ergab, dass die indonesische Regierung der IMIP ab 2013 das erforderliche Land verschaffte. Das in Rede stehende Land war Eigentum des indonesischen Staates. Die IMIP vereinbarte mit Unterstützung der Behörden des Bezirks Bahodopi mit den örtlichen Behörden eine einheitliche durchschnittliche Zahlung pro Quadratmeter als Entschädigung für die natürlichen Personen, die das Land zu dem Zeitpunkt nutzten.

(839)

Die Untersuchung ergab auch, dass die Pächter im Morowali-Park, einschließlich der IRNC Group, aufgrund dessen, dass die IMIP von der indonesischen Regierung als nationales strategisches Projekt betrachtet wurde, mit dem Bau ihrer Anlagen beginnen konnten, bevor sie die Urkunde über das Recht zur baulichen Nutzung tatsächlich eingeholt hatten. (213) Für einige Parzellen lag während des Untersuchungszeitraums eine Urkunde vor, die entweder einem vollständigen Eigentumsrecht oder einem HGB entsprach. Durch die Anerkennung der IMIP als nationalem strategischem Projekt erhielt die IRNC Group eine förmliche rechtliche Zusicherung, dass sie mit dem Bau auf dem empfangenen Land beginnen könne, bevor das endgültige Eigentumsrecht an dem Land erworben hatte. Darüber hinaus wird allgemein anerkannt, dass der Kauf von Land in Indonesien aufgrund der Schwierigkeiten bei Erwerb und Nachweis von Eigentumsrechten riskant ist. Die Beseitigung dieses Risikos verschafft einer geplanten Investition einen entscheidenden Vorteil.

(840)

Die indonesische Regierung behauptete, dass die Übertragung des Landes an die IMIP eine Transaktion zwischen privaten Vertragspartnern sei. Dies ist unzutreffend. Tatsächlich war die indonesische Regierung Eigentümerin des Landes. Der Umstand, dass auf dem Land Dorfbewohner ansässig waren und dass die IMIP den Dorfbewohnern die vereinbarte Entschädigung für den Kauf des Landes zahlte, macht eine solche Transaktion nicht zu einer Transaktion zwischen zwei privaten Vertragspartnern.

(841)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die indonesische Regierung der IMIP in Form der Bereitstellung staatseigenen Landes eine direkte finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii gewährte.

4.8.4.   Vorteil

(842)

Diese finanzielle Beihilfe verschafft der IMIP einen Vorteil, weil sie einfach nur eine vorab mit Beamten der indonesischen Regierung auf Orts- und Bezirksebene vereinbarte Entschädigung für die Aufgabe der Besiedlung des Landes zahlte, die in keiner Beziehung zum tatsächlichen Wert des Landes oder marktwirtschaftlichen Erwägungen stand. Die tatsächliche Inhaberin der Rechte an dem Land, die indonesische Regierung, stellte der IMIP nie etwas für den tatsächlichen Wert des Landes in Rechnung. Es gab auch kein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das Land ordnungsgemäß bewertet wurde. Tatsächlich liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrag der an die Dorfbewohner gezahlten Entschädigung in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Marktwert des Grundstücks und seinem Potenzial für die Nutzung als Industrieflächen stand.

4.8.5.   Spezifität

(843)

Ähnlich wie bei Vorzugsfinanzierungen ist diese Regelung aus denselben rechtlichen Gründen sowohl sektoral als auch regional spezifisch.

4.8.6.   Berechnung der Höhe der Subvention

(844)

Zur Bemessung des Vorteils, den der ausführende Hersteller erhielt, griff die Kommission auf einen inländischen Bodenreferenzwert zurück. Der am besten geeignete Ansatz in diesem Stadium war der Vergleich erschlossener, für den Bau von Industrieanlagen bereiter Grundstücke. Die Kommission konnte die gewährte Entschädigung jedoch nicht als mit Preisen vergleichbar ansehen, die für Grundstücksgeschäfte auf dem Markt gezahlt wurden. Daher berücksichtigte die Kommission nur die Kosten, die IMIP für die Umwandlung des als Wald und Plantagen erworbenen Landes in für eine industrielle Nutzung bereites Land entstandenen. Die Kommission verglich diese Kosten mit einem für Jindal Indonesia erstellten, unabhängigen Bewertungsbericht für Industrieflächen. Jindal Indonesia ist im Landkreis Gresik in der Provinz Est Java ansässig und in dem Bewertungsbericht, der alle paar Jahre auf Ersuchen der Kreditgeberbanken erstellt wird, wird der Wert der im Besitz von Jindal Indonesia befindlichen HGB unter anderem durch einen Vergleich der Preise bei Transaktionen mit HGB für erschlossene Grundstücke in dem betreffenden Gebiet bewertet. Der Landkreis Gresik in East Java ist ein mit dem Landkreis Morowali in Central Sulawesi vergleichbares Gebiet, weil das BIP ähnlich ist, weil ein Industriepark vorhanden ist und weil beide Landkreise in weiter Entfernung zur Hauptstadt Jakarta liegen, deren Bodenpreise sich sehr stark vom Rest des Landes unterscheiden. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Wert im Bewertungsbericht von Jindal Indonesia um eine konservative Schätzung, da er nur HGB betrifft, während die IRNC Group, wie bereits erwähnt, von IMIP für verschiedene Grundstücke einerseits HGB und andererseits auch Eigentumsrechte erwarb, die im Vergleich zu HGB einen höheren Wert haben.

(845)

Bei der Berechnung wurde der Wert aus dem Bewertungsbericht zunächst auf das Jahr 2020 bezogen. Daher wurde er um den Verbraucherpreisindex (VPI) berichtigt, um so den in jedem Jahr, in dem die IRNC Group ein Grundstück erwarb, geltenden Wert zu erhalten. Die Höhe des Vorteils wurde berechnet, indem die von der IMIP gezahlte Entschädigung von dem festgestellten Vorteil abgezogen wurde.

(846)

Anschließend wurden die IMIP entstandenen Grundstückserschließungskosten pro Quadratmeter mit dem im Bewertungsbericht genannten, für das entsprechende Jahr berichtigten Wert verglichen, um so den Vorteil pro Quadratmeter zu erhalten. Um die Summe des Vorteils für die Gruppe jedem einzelnen Unternehmen der Gruppe zuweisen zu können, wurde diese Zahl dann mit der Fläche multipliziert, die jedes Unternehmen der IRNC Group tatsächlich nutzte.

(847)

Danach wurde der Vorteil mittels Zugrundelegung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Landes, d. h. 30 Jahre, dem Untersuchungszeitraum anteilig zugewiesen. Dies entspricht der Laufzeit von HGB in Indonesien. Der gesamte erhaltene Vorteil wurde auf der Grundlage der durch jedes Unternehmen der IRNC Group im Morowali-Park erfolgten, tatsächlichen Nutzung pro Quadratmeter anteilig zugewiesen.

(848)

Nur die IRNC Group kam in den Genuss dieser Subventionsregelung. Für Jindal Stainless Indonesia wurde kein Vorteil festgestellt, da dieses Unternehmen zu Beginn seines Betriebs eine bereits bestehende Anlage erworben hatte.

(849)

Die im Hinblick auf diese Subvention für die IRNC Group während des Untersuchungszeitraum ermittelte Subventionsspanne betrug:

Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Name des Unternehmens

Subventionsspanne

IRNC Group

0,83  %

4.8.7.   Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung

(850)

Die indonesische Regierung und die IRNC Group brachten vor, dass die Kommission keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass das Land Eigentum des indonesischen Staates gewesen sei, und sie erinnerten daran, dass das Land von Privatpersonen erworben worden sei. Die indonesische Regierung stellte klar, dass dies von der Regionalregierung beglaubigt werde, weil das Land nicht in einer Grundbesitzurkunde eingetragen sei, dass dies aber nicht bedeute, dass der Kauf mit örtlichen Behörden vereinbart wurde. Die indonesische Regierung behauptete, dass der Staat nur für die Verwaltung der Eigentumsrechte an dem Grundstück einschließlich der Beurkundung der Eigentumsübertragung zuständig sei, bis das Grundstück eingetragen sei. Diese Beurkundung diene nur Zwecken der Bodenverwaltung. Beide Parteien trugen ferner vor, dass der Preis zwischen der IMIP und den privaten Grundstückseigentümern festgesetzt und vereinbart worden sei; die indonesische Regierung fügte hinzu, dass die in Rede stehende Transaktion ein Kauf- und Verkaufsgeschäft gewesen sei, keine Entschädigung.

(851)

In Beantwortung dieses Vorbringens stellte die Kommission fest, dass es bei dem Land des Gebiets, in dem die IMIP ihren Sitz hat, um Staatsland („Tanah Negara“) mit dem Status eines ehemaligen „Swapraja“-Landes handelt. Mit diesem Begriff wird Land bezeichnet, dass vor der Unabhängigkeit Indonesiens örtlichen Sultanaten oder Königreichen gehörte, die einen gewissen Grad der Autonomie genossen. Nach der Unabhängigkeit behielten diese Gebiete und die dort lebenden traditionellen Gemeinschaften einen gewissen Grad an Halbautonomie.

(852)

Das 1960 verabschiedete Agrargrundgesetz sah vor, dass Swapraja-Land bis 1980 in privates Land umgewandelt werden konnte. Erfolgte keine Umwandlung in privates Land, hatte dies nach 1980 zur Folge, dass die indonesische Regierung das Recht zur Verwaltung und Bewirtschaftung des ehemaligen Swapraja-Landes erwarb, das damit rechtskräftig zu Staatsland wurde. Da die traditionellen Gemeinschaften nicht verpflichtet sind, das Land eintragen zu lassen, führte diese Statusänderung dazu, dass im Land große Gebiete gab, in denen Grundstücke nicht eingetragen sind. Das Fehlen der Grundbucheintragung bedeutet, dass die dort lebenden Mitglieder der traditionellen Gemeinschaften keine Urkunde zum Nachweis ihrer Rechte an dem Land, auf dem sie leben, besitzen. Diese Situation hindert Mitglieder der traditionellen Gemeinschaften nicht daran, ihre gewohnheitsrechtliche Nutzung eines Grundstücks nachzuweisen.

(853)

Die Rechte der traditionellen Gemeinschaften bestehen jedoch, selbst wenn sie anerkannt sind, neben dem Recht zur Verwaltung und Bewirtschaftung des ehemaligen Swapraja-Landes, das der indonesischen Regierung zusteht. Das der IMIP übertragene Land war tatsächlich klar als Staatsland (Tanah Negara) ausgewiesen. In Artikel 1 Absatz 3 der Regierungsverordnung der Republik Indonesien Nr. 24 von 1997 bezüglich der Eintragung im Grundbuch heißt es klar und deutlich: „Staatsland (Tanah Negara) oder Land unter unmittelbarer Kontrolle des Staates ist Land, das kein Eigentum nach einem bestimmten Landbesitzrecht ist.“

(854)

Demzufolge können Mitglieder der traditionellen Gemeinschaften ihre gewohnheitsmäßige Nutzung des Landes aufgeben und dafür entschädigt werden, aber die indonesische Regierung behält das Recht, das Land tatsächlich zu verkaufen bzw. zu übertragen. So gesehen musste die indonesische Regierung ihre Zustimmung zu der Transaktion erteilen.

(855)

Darüber hinaus wird in Artikel 43 des Agrargesetzes von 1960 Folgendes bestimmt: „Soweit dies Land unter unmittelbarer Kontrolle des Staates betrifft, darf das Nutzungsrecht nur mit der Erlaubnis des beauftragten Beamten einer anderen Person übertragen werden.“ Auf dieser Grundlage zieht die Kommission den Schluss, dass es der indonesischen Regierung oblag, zu entscheiden, ab das Land der IMIP übertragen wird oder nicht.

(856)

Im Zusammenhang mit der Errichtung der IMIP griff die indonesische Regierung in mehrfacher Hinsicht aktiv ein, um das Land gemäß Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung 142 von 2015 für IMIP zu beschaffen.

(857)

Zunächst änderte die indonesische Regierung den Raumordnungsplan für das Gebiet Morowali, indem sie den Zweck des Landes von Ackerflächen in Industrieflächen, insbesondere mit einem Nickelprojekt verbundene Flächen, änderte. Artikel 28 der Verordnung Nr. 10 von 2012 des Landkreises Morowali wies den Bezirk Bahodopi, d. h. die Einheit unterhalb der Landkreisebene, in der die IMIP ansässig ist, als Nickelbergbaugebiet aus. Darüber hinaus wies Artikel 29 derselben Verordnung des Landkreises Morowali den Bezirk Bahodopi auch als Industriegebiet „auf der Grundlage des Abbaus von Rohstoffen“ aus. Auf allgemeinerer Ebene benannte der Landkreis Morowali ein „großes Industriegebiet im Bezirk Bahodopi“ als „unter dem Gesichtspunkt der Nutzung der natürlichen Ressourcen strategisches Gebiet des Landekreises“ (Artikel 37). Und schließlich wies Artikel 9 derselben Verordnung des Landkreises Morowali den Bezirk Bahodopi als Gebiet aus, in dem sich ein besonderes Hafenterminal für den Bergbau befindet. Die Nutzungsänderung ließ den Dorfbewohnern keine andere Wahl, als ihr Recht, ihr Land in Anspruch zu nehmen und es zu nutzen, aufzugeben, da sie es nicht mehr für landwirtschaftliche Tätigkeiten nutzen konnten.

(858)

Anschließend nahm die IMIP mit den örtlichen Behörden in dem Gebiet, d. h. den Bürgermeistern der in dem Gebiet gelegenen Dörfer, Kontakt auf und einigte sich mit ihnen auf eine Entschädigung, die den Menschen, die die Dorfvorsteher als Inhaber der Grundstücke in dem Gebiet benannten, zur Verfügung gestellt werden sollte. Bei diesem Verfahren sind drei Elemente hervorzuheben: i) die IMIP einigte sich auch mit Unterstützung von Beamten der indonesischen Regierung im Bezirk Bahodopi mit den Dorfvorstehern auf die Entschädigung, denn aus den Verträgen geht hervor, dass sie später die Transaktion bezeugten und die Nutzung und den daraus entstehenden Entschädigungsanspruch der Dorfbewohner bescheinigten; ii) die Grundstücke, deren Inhaber von den Dorfvorstehern benannt wurden, haben alle mehr oder weniger die gleiche Größe (jeweils 20 000 m2) und iii) handelt es sich bei den Entschädigungen in den Verträgen tatsächlich um einen einheitlichen Durchschnittspreis pro Quadratmeter, und dieser wird nicht mit dem indonesischen Wort für „Preis“ (Harga), sondern mit dem indonesischen Wort für „Entschädigung“ (Ganti rugi) bezeichnet.

(859)

Aus den Beweisen ging hervor, dass es sich bei dem von IMIP unternommenen Prozess des Landerwerbs tatsächlich um einen Vorgang handelte, bei dem der Staat der IMIP das Land unentgeltlich nur mit der Auflage, den Dorfbewohnern die vereinbarte Entschädigung zu zahlen, zur Verfügung stellte. Die IMIP einigte sich – mit Unterstützung der Behörden des Bezirks Bahodopi – mit den örtlichen Behörden auf eine einheitliche, durchschnittliche Entschädigung pro Quadratmeter für die Personen, die das Land besaßen. Der Entschädigungsanspruch wurde in Ermangelung eines förmlichen Rechtstitels von den Behörden auf Orts- und Bezirksebene mittels Anerkennung der fortgesetzten Nutzung des Landes zuerkannt.

(860)

Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen der indonesischen Regierung und der IRNC zurückgewiesen.

(861)

Die indonesische Regierung und die IRNC Group trugen ebenfalls vor, dass sich der verwendete Referenzwert auf erschlossenes Land beziehe, während das von der IMIP erworbene Land aus Wäldern und Plantagen bestanden hätte.

(862)

Die Kommission verwendete in der Tat den Referenzwert für erschlossenes Land. Die Kommission nahm jedoch auf Seiten der IMIP die ursprünglichen Kosten des Landes zuzüglich der von der IMIP selbst gemeldeten Erschließungskosten für dieses Land in die Berechnung auf. Die Kommission verglich folglich die der IMIP entstandenen Kosten für erschlossenes Land mit den öffentlich zugänglichen Kosten für erschlossenes Land. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(863)

Und schließlich erhob die IRNC Group Einwände gegen die Anpassung an den Referenzwert auf Basis des Verbraucherpreisindexes (VPI), da Land ein Investitionsgut sei, kein Konsumgut, und der VPI folglich keine Grundstückspreise beinhalte.

(864)

Die Kommission stimmte dieser Aussage nicht zu. Der VPI ist ein gutes Indiz für die allgemeine Preisinflation in der Wirtschaft insgesamt, auch in Bezug auf die Grundstückspreise. Der VPI enthält neben anderen Faktoren auch Mietpreise, die einen guten Anhaltspunkt für die Entwicklung der Grundstücks- und Immobilienpreise bieten. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

4.9.   Bereitstellung von Schrott aus nicht rostendem Stahl zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(865)

Die Untersuchung ergab, dass die ausführenden Hersteller keinen Schrott aus nicht rostendem Stahl kauften. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Regelung nicht weiter untersucht werden musste.

4.10.   Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(866)

Die Untersuchung ergab, dass ein ausführender Hersteller den Strom für seinen Bedarf selbst erzeugte, der andere ihn zu Marktpreisen kaufte. Daher wurden ihnen keine Subventionen in Bezug auf die Bereitstellung von Strom gewährt, und es gab keine anfechtbare Subventionierung der Bereitstellung von Strom.

4.11.   Bereitstellung von Gas zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(867)

Die Untersuchung ergab, dass ein ausführender Hersteller kein Gas kaufte, während der andere Gas zu Marktpreisen kaufte. Daher wurden ihnen keine Subventionen in Bezug auf die Bereitstellung von Strom gewährt, und es gab keine anfechtbare Subventionierung der Bereitstellung von Strom.

4.12.   Verzicht der Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung dieser Abgaben

4.12.1.   Befristete Befreiung von der Einkommensteuer

(868)

Der Antragsteller trägt vor, dass die indonesische Regierung Körperschaftsteuerpflichtigen, die Investitionen in sogenannte „Pionierindustrien“ vornehmen, befristete Steuerbefreiungen gewährt. Der Antragsteller führt an, dass die betreffende Verordnung „Pionierindustrien“ als „Wirtschaftszweige, die durch eine große Konnektivität, die Schaffung eines Mehrwerts und eine hohe externe Auswirkung, die Einführung neuer Technologien und einen strategischen Wert für die nationale Wirtschaft gekennzeichnet sind,“ definiert. Zu diesen Pionierindustrien gehören unter anderem die vorgelagerten Wirtschaftszweige für Nichtedelmetalle im Stahlbereich und außerhalb desselben.

(a)   Rechtsgrundlage

(869)

Die Rechtsgrundlage für dieses Programm ist die Verordnung des Finanzministers Nr. 150/PMK.010/2018 (MOF 150/2018) zur Verwaltung der Körperschaftsteuerabzugsmöglichkeit. Im Jahr 2020 wurde das Programm durch die MOF Nr. 130/2020 verlängert.

(b)   Ergebnisse der Untersuchung

(870)

Die Kommission stellte fest, dass IRNC von der Generaldirektion Steuern am 9. August 2019 eine Steuererleichterung erhalten hat, die eine Verringerung des steuerpflichtigen Nettoeinkommens für Ferronickel-Erzeugnisse um 100 % über sieben Jahre und um 50 % über die nächsten beiden Jahre erlaubte.

(871)

Die anderen der IRNC Group angehörenden Unternehmen, die eine Ferronickel-Anlage besaßen, nahmen diese Regelung nicht in Anspruch.

(872)

Die IRNC erläuterte, dass dieses Programm nur auf eine ihrer Anlagen, d. h. die Ferronickel-Anlage anwendbar war. Das IRNC legte den Beschluss des Generaldirektors für Steuern NUMMER KEP-161/PJ/2020 über die Bestimmung der Nutzung der Körperschaftsteuerabzugsmöglichkeit für seine Ferronickel-Anlage vor.

(873)

Diese Regelung steht Körperschaftsteuerpflichtigen offen, die neue Investitionen in „Pionierindustrien“ vornehmen. Nach Artikel 1 der MOF 150/2018 sind „Pionierindustrien“„Wirtschaftszweige, die durch eine große Konnektivität, die Schaffung eines Mehrwerts und eine hohe externe Auswirkung, die Einführung neuer Technologien und einen strategischen Wert für die nationale Wirtschaft gekennzeichnet sind“. Nach der MOF 150/2018 umfasst die Pionierindustrie unter anderem folgende vorgelagerte Metallindustrien: i) Stahlbereich, oder ii) Nichtstahlbereich, mit oder ohne integrierte Anlagen zur Verarbeitung von Nebenerzeugnissen.

(874)

Um in den Genuss der Einkommensteuersenkung zu kommen, müssen die Steuerpflichtigen (1) den Status einer indonesischen juristischen Person haben, (2) eine Investition tätigen, bei der es sich um eine neue Investition handelt, die nicht bereits für die Gewährung einer Körperschaftsteuersenkung genehmigt/abgelehnt worden ist, (3) eine Investition in einen Wirtschaftszweig tätigen, der als „Pionierindustrie“ gilt, (4) zudem muss die neue Investition mindestens 100 Mrd. IDR betragen und (5) der Steuerpflichtige muss die in der Verordnung festgelegte Eigenkapitalquote erfüllen.

(c)   Schlussfolgerung

(875)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der indonesischen Regierung vorliegt, aus der dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(876)

Die Regelung ist nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch, weil sie nur bestimmten Unternehmen zur Verfügung steht, die in bestimmten Sektoren tätig sind, die als „Pionierindustrien“ gelten.

(d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(877)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Der Vorteil wurde als Differenz zwischen den Einkommensteuern, die ohne die Einkommensteuerabzugsmöglichkeit zu entrichten sind, und den im Untersuchungszeitraum gezahlten Einkommensteuern berechnet.

(878)

Die für diese besondere Regelung ermittelte Subventionsspanne belief sich für die IRNC Group auf 1,65 %.

4.12.2.   Einkommensteuerfreibetrag

(879)

Der Antragsteller führte an, dass diese Regelung Einkommensteuererleichterungen für Investitionen in bestimmten Geschäftsfeldern und/oder Regionen gewährt, um ausländische und inländische Direktinvestitionen in Indonesien zu fördern.

(a)   Rechtsgrundlage

(880)

Die Regelung beruht auf der Verordnung des Finanzministers Nr. 89/PMK.010/2015 (214) über Verfahren für die Gewährung von Einkommensteuererleichterungen für Investitionen in bestimmten Geschäftsfeldern und/oder Regionen und für die Übertragung von Vermögensgegenständen und Sanktionen gegen inländische Steuerpflichtige, denen Einkommensteuererleichterungen gewährt wurden.

(b)   Ergebnisse der Untersuchung

(881)

Um in den Genuss der Regelung zu kommen, müssen die Begünstigten vorbehaltlich der Genehmigung und Überwachung durch die indonesische Regierung einen Investitionsplan vorlegen, der die Einzelheiten der Investition und den Gesamtinvestitionsbetrag enthält.

(882)

Die Untersuchung ergab, dass SMI, ein verbundenes Unternehmen der IRNC, das IRNC Rohstoffe für die Herstellung der SSCR bereitstellt, in den Genuss dieser Regelung kam. Am 24. Juli 2017 erhielt SMI auf der Grundlage des Schreibens des Finanzministers Nr. 170/KM.3/2017 auf den Verkauf von nicht rostendem Stahl einen Steuerfreibetrag für spezifische Kapitalinvestitionen und/oder eine Steuererleichterung für spezifische Gebiete, da das Unternehmen am 31. August 2018 die gewerbliche Herstellung von nicht rostendem Stahl aufnahm. Auf der Grundlage dieses Schreibens ist das Unternehmen u. a. berechtigt, a) eine Senkung des zu versteuernden Nettoeinkommens um 30 % bei Investitionen in materielle Vermögenswerte einschließlich Land, die für das Hauptgeschäftsfeld des Unternehmens genutzt werden, zu erhalten sowie sechs Jahre lang 5 % pro Jahr in Rechnung zu stellen, berechnet seit der Aufnahme der gewerblichen Herstellung durch das Unternehmen und b) materielle Vermögensgegenstände, die im Zusammenhang mit neuen Kapitalinvestitionen und/oder Expansionen erworben wurden, mit einem Tarif für Nutzungsdauer und Abschreibung beschleunigt abzuschreiben.

(c)   Schlussfolgerung

(883)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der indonesischen Regierung vorliegt, aus der dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(884)

In Anbetracht dessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Regelung dem ausführenden Hersteller einen Vorteil verschafft, da er in eine bessere finanzielle Lage versetzt wird, als er es ohne die Regelung gewesen wäre. Ohne die Regelung hätte er tatsächlich zusätzliche Einkommensteuer entrichtet.

(885)

Die Regelung ist insofern spezifisch, als sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung nur bestimmten Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Geschäftstätigkeit zur Verfügung steht.

(d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(886)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Der Vorteil wurde als Differenz zwischen den Einkommensteuern, die ohne die Einkommensteuerabzugsmöglichkeit zu entrichten sind, und den im Untersuchungszeitraum gezahlten Einkommensteuern berechnet.

(887)

Die für diese besondere Regelung ermittelte Subventionsspanne belief sich für die IRNC Group auf 0,06 %.

4.12.3.   Befreiung von den Einfuhrabgaben für Maschinen

4.12.3.1.   Für den Bau von Produktionsanlagen

(888)

Dieses Programm sieht für die Einfuhr von Maschinen und Ausrüstungen für den Bau von Produktionsanlagen eine Befreiung von den Einfuhrabgaben vor.

(a)   Rechtsgrundlage

(889)

Verordnung des Finanzministers 176/PMK.011/2009 über die Befreiung von Einfuhrabgaben auf die Einfuhren von Maschinen, Waren und Materialien für die Errichtung oder Entwicklung der Industrie im Rahmen von Investitionen, in der durch die MOF-Verordnung Nr. 76/PMK.011/2012 und die MOF-Verordnung Nr. 188/PMK.010/2015 geänderten Fassung.

(890)

Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 176/2009 kann die Befreiung für den Kauf von Maschinen, Waren und Materialien gewährt werden, die nicht im Inland hergestellt werden; nicht im Inland hergestellt werden, jedoch nicht den geforderten Spezifikationen entsprechen; im Inland hergestellt werden, jedoch in unzureichender Zahl.

(b)   Ergebnisse der Untersuchung

(891)

Die Untersuchung ergab, dass IRNC und die vier verbundenen Unternehmen (GCNS, ITSS, SMI und IVS) in der Bauphase der Anlagen bis zum Beginn der Produktion in den Genuss der Befreiung der Einfuhren von Maschinen von Einfuhrabgaben kamen. Folglich wurden für die in den jeweiligen Bauphasen dieser Anlagen eingeführten Maschinen keine Einfuhrabgaben entrichtet.

(892)

Um diese Befreiung in Anspruch nehmen zu können, benötigt das Unternehmen ein Bestätigungsschreiben der für das Projekt zuständigen lokalen Behörde, welches der lokalen Zollbehörde zu übermitteln ist.

(893)

Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 176/2009 wird der Vorteil nur Unternehmen gewährt, die Waren oder Dienstleistungen in bestimmten Sektoren herstellen. Für die Sektoren, die Dienstleistungen erbringen, handelt es sich um folgende Sektoren: Tourismus und Kultur, Verkehr, öffentliches Gesundheitswesen, Bergbau, Bauwesen, Telekommunikation.

(894)

Ziel der Regelung ist die Erleichterung von Waren, insbesondere Maschinen, die im Inland nicht erhältlich sind. Laut Masterplan zur Beschleunigung und Ausweitung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025 („MP3EI“), dessen Ziel die Umsetzung des langfristigen nationalen Entwicklungsplans für den Zeitraum 2005–2025 ist, zählt Folgendes zu den Hauptpunkten für die Entwicklungsziele des Landes für 2025: 1) „Steigerung des Mehrwerts und Ausweitung der Wertschöpfungskette für industrielle Produktionsprozesse [und] Erhöhung der Fähigkeiten der Industrie für den Zugang zu natürlichen Ressourcen und deren Nutzung“ sowie 3) „Hinwirken auf die Stärkung des nationalen Innovationssystems in den Bereichen Produktion [und] Verarbeitung [...] hin zu einer innovationsorientieren Wirtschaft“. (215)

(895)

Im Hinblick auf die Herausforderungen für das Land stellt der Masterplan ferner fest, dass „der Hauptschwerpunkt der derzeitigen Wirtschaftsstruktur Indonesiens auf der Landwirtschaft und Wirtschaftszweigen liegt, die natürliche Ressourcen ernten. Es gibt nur in begrenztem Umfang Wirtschaftszweige, deren Schwerpunkt auf Waren mit einem Mehrwert liegt“. (216) Dem Plan zufolge „wird es bei der Förderung des Wirtschaftswachstums in Indonesien auf die Beteiligung des Privatsektors, zu dem staatseigene Unternehmen gehören, und privater in- und ausländischer Investoren ankommen“. (217)

(896)

Der Stahlsektor ist einer der 22 Hauptwirtschaftszweige, aus denen sich die acht großen Programme zusammensetzen, mit denen die Beschleunigung und Ausweitung der wirtschaftlichen Entwicklung in Indonesien unterstützt werden soll. (218) Darüber hinaus wird in dem Plan erläutert, dass der weitere Ausbau der nachgelagerten Fertigung von entscheidender Bedeutung für das Land ist. Dort heißt es: „ohne weitere nachgelagerte Tätigkeiten wird Indonesien die Gelegenheit versäumen, die Beschäftigungszahlen und Gewinnspannen in der Wertschöpfungskette zu erhöhen, weil es keine nachgelagerten Verarbeitungsindustrien für Eisenerz und Eisensand gibt“. (219)

(897)

Vor diesem Hintergrund ist die Zollbefreiungsregelung als auf bestimmte Wirtschaftssektoren ausgerichtet anzusehen, da mit ihren Bedingungen angestrebt wird, im Einklang mit dem Ziel der Schaffung zusätzlichen Mehrwerts aus natürlichen Ressourcen bestimmten Wirtschaftszweigen Unterstützung zu leisten. Insbesondere die kombinierte Wirkung der Voraussetzungen, dass eine neue Anlage errichtet wird und dass die eingeführte Maschine im Inland nicht erhältlich ist, führt dazu, dass die Regelung nur für bestimmte Sektoren wie die Stahlerzeugung und die Nickelumwandlung gilt, bei denen die Regierungspolitik eine Förderung der zusätzlichen nachgelagerten Transformation natürlicher Ressourcen anstrebt.

(898)

Berücksichtigt man die vorstehend genannten gesetzlichen Anforderungen, auf deren Grundlage die Regelung nur Fertigungsunternehmen oder Unternehmen, die in bestimmten ausgewählten Sektoren Dienstleistungen erbringen, zugänglich ist, ist die Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch anzusehen.

(899)

Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit im Rahmen der Zollbefreiungsregelung den Anschein einer allgemein anwendbaren Regelung erwecken könnten, würde die Regelung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung als de facto spezifisch angesehen, weil die Regelung, wie vorstehend erläutert, so gestaltet ist, dass sie in der Praxis nur einer begrenzten Zahl ausgewählter Unternehmen zur Verfügung steht, die in bestimmten, den vorstehend genannten Zielen der Industrie- und Wirtschafspolitik Indonesiens entsprechenden Industriesektoren tätig sind.

(c)   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung

(900)

Die IRNC und ihre verbundenen Unternehmen führten die gesamte Ausrüstung von verbundenen Unternehmen aus China ein. Darüber hinaus behauptete die IRNC Group, dass sie aufgrund des Freihandelsabkommens zwischen Indonesien und China keine Einfuhrabgaben für diese Ausrüstung entrichten müsse. Diesem dem Vorbringen wurde nicht gefolgt, da es nicht begründet war.

(901)

Die Untersuchung ergab nämlich, dass die verbundenen Unternehmen, von denen die IRNC Group die Ausrüstung einführte, nicht die Hersteller der Ausrüstung waren. Das Unternehmen behauptete, dass der Ursprung der Ausrüstung China sei; es hat jedoch diesbezüglich keine Beweise vorgelegt. Obwohl klar war, dass die Ausrüstung von China aus versandt wurde, weigerte sich IRNC, die Rechnungen des tatsächlichen Ursprungslandes der Ausrüstung vorzulegen.

(902)

Aus diesem Grund teilte die Kommission der IRNC Group mit, dass sie bezüglich der in Rede stehenden Subventionsregelung nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung möglicherweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse. Die IRNC Group brachte vor, dass die chinesischen verbundenen Parteien nicht in den Geltungsbereich der Untersuchung fielen, weil sie sich weder im Hoheitsgebiet noch innerhalb der Rechtsordnung der indonesischen Regierung befänden und daher nicht verpflichtet seien, die Rechnungen des ursprünglichen Herstellers oder aus dem Ursprungsland zur Verfügung zu stellen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Ursprungsnachweis darin bestehe, dass in der Zollanmeldung China als Warenursprung angegeben worden sei.

(903)

Während des Fernabgleichs mit der indonesischen Regierung wurde diese gebeten, zu erläutern, wie der Ursprung der von der IRNC Group eingeführten Maschinen zum Zeitpunkt der Einfuhr ermittelt wurde. Die indonesische Regierung erklärte, dass die IRNC Group der Kommission das Formblatt BC2.3 und das förmliche Schreiben des Ursprungslandes zur Deklarierung des Ursprungs der Ausrüstung hätte vorlegen müssen, und bat die Kommission, die IRNC Group zur Vorlage dieser Informationen aufzufordern.

(904)

Die IRNC Group hat außer der Zollanmeldung kein Dokument vorgelegt, in dem der Ursprung der Ausrüstung sowie der mit dieser Ausrüstung verbundenen Ersatzteile angegeben wird. In Ermangelung der angeforderten Auskünfte vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung erforderliche Informationen nicht erhalten hatte. Daher wandte die Kommission Artikel 28 der Grundverordnung an und stützte sich in Bezug auf diese Punkte auf die verfügbaren Informationen.

(d)   Schlussfolgerung

(905)

Da im Dossier keinerlei Informationen vorlagen, aus denen hervorging, dass diese Ausrüstung tatsächlich in China hergestellt wurde, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Einfuhrzoll anzuwenden war, d. h. 5 % auf der Grundlage des HS-Codes der Ausrüstung.

(906)

Dieses Programm sieht eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts seitens der indonesischen Regierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vor, da die IRNC Group von der Zahlung von Einfuhrabgaben befreit ist, die ansonsten zu entrichten wären. Außerdem erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung.

(907)

Das Programm ist spezifisch, weil nur die im Anhang der Verordnung Nr. 176/2009 genannten Wirtschaftszweige in dessen Genuss kommen können und weil nur die Waren, die in Indonesien nicht, nicht in ausreichenden Mengen oder in angemessener Qualität hergestellt werden können, für dieses Programm in Betracht kommen können.

(e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(908)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird als der Betrag der Abgabenbefreiung für eingeführte Ausrüstung betrachtet. Um sicherzustellen, dass der anfechtbare Betrag lediglich den Untersuchungszeitraum abdeckt, wurde der gewährte Vorteil über die Lebensdauer der Anlagen gemäß den üblichen Rechnungslegungsverfahren des Unternehmens abgeschrieben.

(909)

Die für diese besondere Regelung ermittelte Subvention belief sich für die IRNC Group auf 0,16 %.

4.12.3.2.   Gebäude/Industrieentwicklung/Dienstleistungsbranche

(910)

Die Untersuchung ergab, dass Jindal Indonesia nach dem Erlass Nr. 135/KMK.05/2000 des Finanzministers möglicherweise eine teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen konnte. In den Artikeln 2 und 3 des Erlasses wird festgelegt, dass dann, wenn der Einfuhrzoll höher als 5 % ist, ein erfolgreicher Antragsteller für die Befreiung von Einfuhrzöllen nur einen Einfuhrzoll von 5 % entrichten muss. Liegt der Einfuhrzoll jedoch unter 5 %, so gilt der betreffende Zoll weiterhin.

(911)

Die Untersuchung ergab, dass dieser potenzielle Vorteil sehr gering war (0,02 %). In Anbetracht der Tatsache, dass dies das einzige Programm war, in dessen Genuss Jindal Indonesia während des Untersuchungszeitraums kam, und angesichts des geringen möglichen Vorteils untersuchte die Kommission diese Regelung nicht näher.

4.12.3.3.   Zollverschlusszone (Bonded Zone)

(912)

Zollverschlusszonen sind definiert als Gebiete innerhalb des Zollgebiets Indonesiens, in denen der Einfuhrzoll auf eingeführte Waren ausgesetzt wird. Bei den eingeführten Waren kann es sich um Investitionsgüter, Rohstoffe und ergänzendes Material handeln.

(a)   Rechtsgrundlage

Verordnung Nr. 147/PML.04/2011 des Finanzministeriums, geändert durch die Verordnungen Nr. 255/PPMK.04/2011 und 120/PMK.04/2013 des Finanzministeriums

Verordnung des Finanzministeriums Nr. 131 von 2018 über Zollverschlusszonen

(b)   Ergebnisse der Untersuchung

(913)

Die Untersuchung ergab, dass die IRNC und ihre verbundenen Unternehmen (GCNS, ITSS, SMI und TSI) seit September 2018 in einer Zollverschlusszone tätig waren und dieses Programm seit dieser Zeit in Anspruch genommen haben.

(914)

Innerhalb der Zollverschlusszone wurde das Einfuhrverfahren ausgesetzt, bis die Unternehmen die Fertigerzeugnisse innerhalb des Hoheitsgebiets Indonesiens verkauften. Die IRNC und ihre verbundenen Unternehmen kamen in den Genuss einer vollständigen (100 %) Aussetzung der Entrichtung von Einfuhrzöllen auf die in ihre Zollverschlusszone eingeführten Waren (Maschinen, Ersatzteile und Rohstoffe) solange diese Waren i) in den anschließenden Produktionstätigkeiten verwendet wurden und ii) die mit ihnen hergestellten Endprodukte für den Ausfuhrmarkt bestimmt waren.

(915)

Bleibt ein Produkt in der Zollverschlusszone (z. B. Maschinen) oder wird es direkt ausgeführt, wird der Einfuhrzoll nie fällig.

(916)

Gemäß den Artikeln 3, 4, 16 und 20 der Verordnung 131/2018 gelten folgende Anforderungen: 1) man muss ein indonesisches Unternehmen sein, 2) man muss in einer industriellen Zollverschlusszone in Indonesien niedergelassen sein, 3) man muss Produktionstätigkeiten in der Zollverschlusszone durchzuführen, oder als Kraftwerk in der Zollverschlusszone tätig sein, 4) man muss Rohstoffe oder Halbzeuge/fertige Erzeugnisse zur weiteren Verarbeitung einführen, 5) man muss die mit den eingeführten Waren hergestellten Endprodukte ausführen.

(917)

Im Verlauf des Fernabgleichs erläuterte die indonesische Regierung, dass es keine als Zollverschlusszonen ausgewiesene, vorab festgelegte Gebiete des Hoheitsgebiets Indonesiens gebe, sondern dass Unternehmen stattdessen einen entsprechenden Antrag stellen können und deren Firmengelände zur Zollverschlusszone wird, wenn der Antrag angenommen wird. Außerdem wurde erklärt, dass es etwa 1 300 Zollverschlusszonen gebe. Die indonesische Regierung erläuterte, dass der Morowali-Park keine Zollverschlusszone sei, da einem Industriepark der Status als Zollverschlusszone nicht verliehen werde. Jedes in einem Industriepark ansässige Unternehmen, muss den Status als Zollverschlusszone getrennt beantragen. Darüber hinaus wurde erläutert, dass mehr als 50 % der jährlichen Gesamtproduktion aus Indonesien ausgeführt werden müssen, um in den Genuss dieses Programms zu kommen.

(918)

Die IRNC Group ist exportorientiert. Dennoch wurden kleine Mengen an Erzeugnissen auch auf dem Inlandsmarkt verkauft. Die Untersuchung ergab, dass die Unternehmen für einige der Rohstoffe, die zur Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften Erzeugnisse verwendet wurden, Einfuhrzölle entrichteten. Die Unternehmen übermittelten die Zahlung dieser Beträge. Die Unternehmen verfügten jedoch nicht über ein geeignetes System, um die Richtigkeit des Anteils der eingeführten Rohstoffe am Wert der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren zu überprüfen. So legte IRNC beispielsweise eine Excel-Datei zur Berechnung der fälligen Zollabgaben vor, konnte aber nicht erklären, wie hoch die Prozentsätze der einzelnen im Herstellungsprozess verwendeten Rohstoffe sind. Sie erklärte, dass dies auf eigenen Berechnungen beruhe und dass die Zollbehörden beurteilen müssten, ob die Berechnungen einleuchtend seien. Darüber hinaus erklärte die indonesische Regierung, dass für derartige Berechnungen keine Leitlinien bestünden.

(919)

Darüber hinaus verkauften die verbundenen Unternehmen einander Waren, die eingeführte Rohstoffe enthielten, meldeten dem kaufenden Unternehmen aber nicht den Wert der Zollabgaben.

(920)

Die Untersuchung ergab auch, dass TSI Einfuhrzölle für eingeführte Maschinen entrichtete, die zur Stromerzeugung verwendet werden. Während des Fernabgleichs erklärte die indonesische Regierung, dass die Zollverschlusszone mit einer Lizenz für einen Industriebetrieb verknüpft sei und dass das Unternehmen zwei Betriebslizenzen besitze, eine für sein Stahlgeschäft und die andere für die Stromerzeugung, wobei die Zollverschlusszone nur auf die erstgenannte Lizenz zutreffe. Im Verlauf des Fernabgleichs wies TSI ein Dokument vor, aus dem die Grenzen der Zollverschlusszone hervorgingen und das bestätigte, dass diese nur auf Maschinen zutraf, die für die Erzeugung von Ferronickel eingeführt wurden, nicht aber für die Stromerzeugung.

(921)

Ferner wurde erläutert, dass diese Regelung nur den Unternehmen zur Verfügung stand, die Waren zur Weiterverarbeitung nach Indonesien einführten. Daher könnten ausschließlich als Einführer tätige Unternehmen nicht beantragen, den Status einer Zollverschlusszone zu erhalten.

(c)   Schlussfolgerung

(922)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Gewährung der vorgenannten Befreiung ausschließlich im Ermessen der indonesischen Regierung liegt.

(923)

Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass die durch die Regelung für Zollverschlusszonen gewährte Befreiung der Vorleistungen von Einfuhrzöllen eine in Form eines Einnahmeverzichts gewährte finanzielle Beihilfe der indonesischen Regierung für die ausführenden Hersteller darstellt.

(924)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiung der Vorleistungen von Einfuhrzöllen auf einen Verzicht auf Einnahmen oder nicht erhobene Einnahmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer ii der Grundverordnung hinausläuft.

(925)

In Anbetracht dessen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Regelung den ausführenden Herstellern einen Vorteil verschafft, da sie in eine bessere finanzielle Lage versetzt werden, als sie es ohne die Regelung wären.

(926)

Die Regelung ist insofern spezifisch, als sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a sowie Absatz 3 der Grundverordnung nur bestimmten Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Ausfuhrleistung und ihrem Standort in bestimmten geografischen Gebieten im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde zur Verfügung steht.

(d)   Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung

(927)

Die IRNC Group trug vor, dass für aus China, Australien und Vietnam eingeführte Vorleistungen kein Vorteil berechnet werden sollte, weil zwischen Indonesien und diesen Ländern ein Freihandelsabkommen bestehe.

(928)

Es wurde festgestellt, dass dieses Vorbringen in Bezug auf Australien und Vietnam gerechtfertigt ist, und die Kommission passte daher die Höhe der Subventionierung im Rahmen der jeweiligen Subventionsregelung an. Bezüglich der aus China eingeführten Ersatzteile akzeptierte die Kommission dieses Vorbringen jedoch nicht. Die Kommission stellte fest, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der aus China eingeführten Gegenstände um Ersatzteile handelte, die bei verbundenen Unternehmen gekauft worden waren. Wie in den Erwägungsgründen 899 und 903 hervorgehoben wird, betrafen diese Ersatzteile Maschinen, deren Ursprung die Kommission angefochten hatte und bezüglich derer sie den Schluss gezogen hatte, dass Einfuhrzoll anzuwenden war, d. h. 5 % auf der Grundlage des HS-Codes der Ausrüstung. Dies gilt entsprechend auch für die mit dieser Ausrüstung verbundenen Ersatzteile.

(929)

Die IRNC Group trug vor, dass die Zollverschlusszonenregelung eine Ausfuhrsubvention sei und folglich auf der Grundlage des Ausfuhrumsatzes berechnet und anschließend von den kombinierten Antidumping- und Antisubventionszöllen abgezogen werden sollte.

(930)

Das Vorbringen wurde für gerechtfertigt befunden, soweit es sich auf Rohstoffe bezieht, die bei der Herstellung ausgeführter Fertigerzeugnisse verwendet werden. Die Kommission berechnete daher die entsprechenden Subventionsspanne neu.

(e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(931)

Der Vorteil wurde als Differenz zwischen dem Betrag der im Untersuchungszeitraum fälligen Einfuhrzölle und dem tatsächlichen Betrag der im Untersuchungszeitraum entrichteten Einfuhrzölle berechnet. Die für diese besondere Regelung für die IRNC Group ermittelte Höhe der Subvention betrug 0,28 % für Ersatzteile und 0,90 % für Rohstoffe.

4.12.4.   Mehrwertsteuerbefreiung für Maschinen

(932)

Die Antragsteller behaupteten, dass die ausführenden Hersteller in den Genuss einer Mehrwertsteuerbefreiung für Maschineneinfuhren kamen. Die Untersuchung ergab, dass die indonesische Steuerbehörde die von den Unternehmen während des Untersuchungszeitraums beantragten Erstattungen für zu viel gezahlte Mehrwertsteuern fristgerecht auszahlten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit diesen Mehrwertsteuerbefreiungen keine anfechtbare Subventionierung bestand.

4.12.5.   Steuer auf Grundstücke und Gebäude (im Folgenden „PBB“) für den Bergbau

(933)

Der Antragsteller behauptete, die indonesische Regierung habe den Versteuerungswert der Grundstücke und Gebäude für den Bergbau und deren nachgelagerten Wirtschaftszweig gesenkt. Die Kommission fand jedoch keine Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung für diese Regelung.

4.12.6.   Schlussfolgerung zur Subventionierung

(934)

Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subventionen für die mitarbeitenden Unternehmen nach den Bestimmungen der Grundverordnung, indem sie die Subventionen und Subventionsregelungen jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subvention für jeden der ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der Gesamtsubventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung; hierzu berechnete sie die Höhe der Subvention als Prozentsatz des Gesamtumsatzes des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Anschließend wurden die Höhe der Subvention je im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführte Tonne der betroffenen Ware und die nachstehenden Spannen als Prozentsatz des CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight – Kosten, Versicherung und Fracht) derselben Ausfuhren je Tonne berechnet.

(935)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies der Antragsteller darauf hin, dass aus den Feststellungen der Kommission hervorgehe, dass sich die überwiegende Mehrheit der für die integrierten ausführenden Hersteller ermittelten Subventionen auf die vorgelagerten Stadien des Herstellungsprozesses von SSCR auswirken. Laut Aussage des Antragstellers bedeutet dies, dass der nicht integrierte indonesische SSCR-Hersteller – Jindal Indonesia – ebenfalls in den Genuss der Subventionen gekommen sein könnte, die vorgelagerten indischen und/oder indonesischen Herstellern gewährt wurden. Dies könnte bei Inlandsverkäufen vorgelagerter Produkte durch die IRNC Group an Jindal Indonesia der bei Käufen subventionierter vorgelagerter Produkte indischen Ursprungs durch Jindal Indonesia eintreten.

(936)

Die Jindal Group und Jindal Indonesia erwiderten, dass es keine Rechtsgrundlage für eine solche Weiterreichung an Jindal Indonesia gebe und dass eine solche Weiterreichung auch nicht stattfinde.

(937)

Auf der Grundlage der Prüfung der Produktionsprozesse von Jindal Indonesia und der Rohstoffkäufe, die das Unternehmen während des Untersuchungszeitraums tätigte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen nicht von Käufen subventionierter vorgelagerter Produkte indonesischen Ursprungs profitiert haben konnte.

(938)

Allerdings kaufte Jindal Indonesia vorgelagerte Produkte, nämlich warmgewalzte Coils, bei einem verbundenen Unternehmen in Indien, das von der Bereitstellung von Chromerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch die indische Regierung profitiert haben könnte (siehe Abschnitt 3.3.2). Diesbezüglich konnte die Kommission keine Feststellungen treffen, da sich im Dossier nur unzureichende Informationen befanden. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen.

(939)

Der Antragsteller trug ferner vor, dass die massiven Ausfuhren aus Indonesien nicht eine zufällige Folge der indonesischen Politik auf dem Gebiet der Edelstahlindustrie seien, sondern deren eigentlicher Zweck. Damit würden viele Regelungen de facto von Ausfuhren abhängig gemacht, insbesondere die Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und die im Kontext der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung gewährte finanzielle Unterstützung. Der Antragsteller forderte die Kommission dringend auf, die de facto bestehende Abhängigkeit zwischen Ausfuhren und diesen Regelungen zu bewerten und sie auf der Grundlage des Ausfuhrumsatzes statt des Gesamtumsatzes des ausführenden Herstellers anzufechten.

(940)

Wie in Erwägungsgrund 929 betont wurde, stimmte die Kommission hinsichtlich der Regelung im Zusammenhang mit den Rohstoffeinfuhren in die Zollverschlusszone mit diesem Vorbringen überein. Dem Vorbringen bezüglich der anderen Regelungen stimmte die Kommission jedoch nicht zu. Die Bereitstellung von Nickelerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ist eine Produktionssubvention und es besteht keine Verbindung zu den Ausfuhrverkäufen des fertigen Erzeugnisses.

(941)

Was die finanzielle Unterstützung betrifft, so ist die Lage anders als bei dem vom Antragsteller zitierten Reifen-Fall. In dem betreffenden Fall gewährte die chinesische Regierung einem in China ansässigen Unternehmen eine Subvention mit der speziellen Verpflichtung, seine Ausfuhrverkäufe aus China in die EU mittels Übernahme der globalen Vermögenswerte eines in ausländischem Eigentum stehenden Unternehmens (vor allem dessen technisches Know-how und dessen Vertriebskanäle in der EU) unter dem Schirm der Initiative „Neue Seidenstraße“ zu steigern. Übersetzte man dies in den aktuellen Kontext, würde dies einer Situation entsprechen, in der die chinesische Regierung der Muttergesellschaft der Tsingshan Group in China eine Subvention mit der Verpflichtung gewährt, ihre Ausfuhren aus China nach Indonesien zu erhöhen. Dies war eindeutig nicht der Fall. Andererseits wurde in einem ähnlichen Kontext wie bei der GFF-Antisubventionsuntersuchung die im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit zwischen China und Ägypten gewährte finanzielle Unterstützung nicht als von der Ausfuhrleistung abhängig eingestuft. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(942)

Da der Subventionsbetrag für Jindal Indonesia unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt, werden für dieses Unternehmen keine Zölle eingeführt.

(943)

Auch für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien, der nicht in die Stichprobe einbezogen war, musste die Höhe der Subvention ermittelt werden. Angesichts der besonderen Umstände des Falles konnte dies nicht nach der üblichen Methode erfolgen, nach der der gewogene Durchschnittsbetrag der anfechtbaren Subventionen, der für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt worden war, herangezogen wurde. Wie bereits erwähnt, lag der endgültige Subventionsbetrag für Jindal Indonesia unter der Geringfügigkeitsschwelle. Da nur ein ausführender Hersteller verblieb, beschloss die Kommission, den Zollsatz dieses ausführenden Herstellers auf den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, der nicht in die Stichprobe einbezogen war, anzuwenden, dabei aber die Regelung bezüglich der Vorzugsfinanzierung auszuschließen, da keine Beweise dafür vorlagen, dass das fragliche Unternehmen diese hätte in Anspruch nehmen können. Das in Rede stehende Unternehmen hat tatsächlich keine Verbindungen zu China und hätte daher nicht in den Genuss der Vorzugsfinanzierung kommen können, wie sie der IRNC Group zur Verfügung gestellt wurde.

(944)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission nur für einen ausführenden Hersteller einen Zollsatz berechnete und angesichts dessen, dass mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert, in den Genuss eines niedrigeren Satzes kommen, beschloss die Kommission ausnahmsweise, die Höhe des Zolls für „alle übrigen Unternehmen“ auf die Höhe des Zolls für die IRNC Group festzusetzen.

Unternehmen

Gesamtbetrag der Subvention

IRNC Group

21,4  %

Jindal Indonesia

0,02  % (unter der Geringfügigkeitsschwelle)

Andere mitarbeitende Unternehmen

13,5  %

Residualspanne

21,4  %

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(945)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 13 der Kommission bekannten Herstellern in der Union produziert. Diese bildeten den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(946)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen und einem unabhängigen Einführer die Angabe der Identität der 13 Unionshersteller, die den Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum ausmachten. Neben den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und den Unternehmen, die den Antrag unterstützten (d. h. Acerinox, Outokumpu Nirosta GmbH, Outokumpu Stainless AB), handelt es sich um Marcegaglia, Acroni, Arinox, Otelinox und drei in Deutschland ansässige reine Walzwerke (SAP Precision Metal, BWS und Waelzholz).

(947)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 3,1 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union, insbesondere der überprüften Fragebogenantworten, die von Eurofer übermittelt wurden und die einem Fernabgleich mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unterzogen wurden.

(948)

Wie in Erwägungsgrund 25 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt. Sie alle sind vertikal integrierte Hersteller.

5.2.   Unionsverbrauch

(949)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage: a) der überprüften Eurofer-Daten über die direkten und indirekten Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer, die teilweise mit den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern abgeglichen wurden, wie in Erwägungsgrund 976 näher ausgeführt wird, und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern.

(950)

Der Unionsverbrauch entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

UZ

Unionsverbrauch

3 873 092

3 717 114

3 442 541

3 206 766

Index

100

96

89

83

Quelle: Eurofer, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat.

(951)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 17 % zurück.

5.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(952)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von SSCR mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(953)

Diese Vorschrift legt fest, dass die Einfuhren aus mehr als einem Land nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass

(a)

die anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 sind und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

(b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts der Wettbewerbsbedingungen zwischen eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.

(954)

Die für die Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern ermittelten Beträge der anfechtbaren Subventionen sind in den Erwägungsgründen 302 und 933 zusammengefasst. Diese liegen, mit Ausnahme von Jindal Indonesia, alle über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung.

(955)

Die Menge der Einfuhren aus jedem der beiden betroffenen Länder war nicht unerheblich. Die Marktanteile der Einfuhren lagen im Untersuchungszeitraum in Indien bei 3,4 % und in Indonesien bei 2,8 %.

(956)

Die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den subventionierten Einfuhren aus jedem der beiden betroffenen Länder sowie zwischen diesen und der gleichartigen Ware der Union waren ähnlich. Tatsächlich konkurrierte die untersuchte Ware mit Ursprung in Indien und Indonesien bei der Einfuhr zum Verkauf auf dem Unionsmarkt miteinander sowie mit der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware, da sie alle an ähnliche Kategorien von Abnehmern verkauft werden.

(957)

Das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen und ein unabhängiger Einführer erhoben Einwände gegen die kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus Indien und Indonesien auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Die interessierten Parteien brachten vor, dass die Einfuhrmengen aus beiden Ländern im Vergleich zum Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union gering seien, dass die Einfuhren aus Indien stabil geblieben und durch die Schutzmaßnahmen begrenzt worden seien und dass keine ordnungsgemäße Prüfung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union durchgeführt worden sei, wie sie in Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung gefordert wird.

(958)

Das Konsortium und ein unabhängiger Einführer beantragten die Offenlegung der theoretischen Modelle zur Bewertung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt für die untersuchte Ware und die betroffenen Länder sowie eine Bestätigung, dass die Wettbewerbs- und Wirtschaftsanalysedienste der Kommission zu diesen Wettbewerbsbedingungen konsultiert wurden.

(959)

Die Kommission führte eine Analyse durch, bei der sie die von den ausführenden Herstellern auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen mit der von den Unionsherstellern verkauften Ware auf der Grundlage der von den Stichprobenunternehmen angegebenen Warenkontrollnummern (PCN) verglich. Diese Analyse ergab ein hohes Maß an Übereinstimmung. Der Grad der Übereinstimmung zwischen den einzelnen ausführenden Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Union wird den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in ihrer spezifischen Unterrichtung mitgeteilt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die von den ausführenden Herstellern aus Indonesien verkauften Warentypen denen der ausführenden Hersteller aus Indien sehr ähnlich waren. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten Waren und die Unionswaren in eindeutigem Wettbewerb zueinander standen und eine kumulative Bewertung der Auswirkungen der zu berücksichtigenden Einfuhren angemessen war. Das Konsortium und der unabhängige Einführer legten keine stichhaltigen Beweise dafür vor, dass die von der Kommission vorgenommene Analyse fehlerhaft oder unzureichend wäre. Dass Indien im Rahmen der Schutzmaßnahmen ein länderspezifisches Kontingent hat, ändert nichts an dieser Analyse im Hinblick auf die in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Bedingungen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(960)

Somit waren alle Kriterien nach Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden bei der Ermittlung der Schädigung kumulativ untersucht.

5.3.2.   Menge und Marktanteil der subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(961)

Die Kommission ermittelte die Menge der subventionierten Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten und den Daten der ausführenden Hersteller. Da die Kommission feststellte, dass die Ausfuhren von Jindal Indonesia in einer Höhe subventioniert wurden, die unter der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurden sie aus den Einfuhrzahlen herausgenommen. Der Marktanteil der Einfuhren wurde folglich durch einen Vergleich der Menge der subventionierten Einfuhren mit dem Unionsverbrauch ermittelt.

(962)

Angesichts der begrenzten Anzahl von Parteien, die Daten übermittelt haben, sind einige der nachstehend aufgeführten Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit in Form von Spannen angegeben. (220)

(963)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrmengen (in Tonnen) und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Indien

114 865

120 729

105 359

108 885

Index

100

105

92

95

Marktanteil

3,0  %

3,2  %

3,1  %

3,4  %

Index

100

110

103

114

Indonesien

[0 –100 ]

[10 000 –14 000 ]

[48 000 –52 000 ]

[68 000 –72 000 ]

Index

0

100

[400 –450 ]

[550 –600 ]

Marktanteil

[0,0 –0,1 ] %

[0,3 –0,5 ] %

[1,4 –1,7 ] %

[2,1 –2,4 ] %

Index

0

100

[400 –450 ]

[650 –700 ]

Betroffene Länder insgesamt

[114 865 –114 965 ]

[130 729 –134 729 ]

[153 359 –157 359 ]

[176 885 –180 885 ]

Index

100

[115 –117 ]

[136 –138 ]

[154 –156 ]

Marktanteil

[3,0 –3,1 ] %

[3,5 –3,7 ] %

[4,5 –4,8 ] %

[5,5 –5,8 ] %

Index

100

[120 –122 ]

[152 –154 ]

[186 –188 ]

Quelle: Eurostat, Daten der ausführenden Hersteller.

(964)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um etwa 55 %, wodurch sie ihren gemeinsamen Marktanteil von [3,0–3,1] % im Jahr 2017 auf [5,5–5,8] % im Untersuchungszeitraum steigern konnten. Dieser Anstieg bei Einfuhrmenge und Marktanteil kann den Einfuhren aus Indonesien zugerechnet werden – Indonesiens Einfuhrmengen stiegen um fast das Sechsfache im Bezugszeitraum und sein Marktanteil stieg von Null auf [2,1–2,4] %. Die Einfuhren aus Indien stiegen zwar von 2017 bis 2018, verzeichneten jedoch danach einen Rückgang. Dies ergab im Bezugszeitraum einen allgemeinen Rückgang in absoluten Zahlen. Am 1. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission eine Verordnung zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse. (221) Indien wurde ein länderspezifisches Zollkontingent für die untersuchte Ware zugewiesen, wodurch die während des Untersuchungszeitraums dem Kontingentzollsatz unterliegenden Einfuhren auf ein Niveau begrenzt wurden, das unter dem von 2018 lag. Da für Indonesien kein länderspezifisches Zollkontingent galt, sondern das Kontingent für alle anderen Länder, waren seine Einfuhren nicht im selben Ausmaß beschränkt wie die aus Indien. Der Rückgang der Einfuhren aus Indien war jedoch weniger schwerwiegend als der allgemeine Rückgang beim Unionsverbrauch, wodurch der Marktanteil Indiens trotzdem von 3 % im Jahr 2017 auf 3,4 % im Untersuchungszeitraum geringfügig anstieg.

5.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(965)

Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

UZ

Indien

2 080

2 173

2 075

2 073

Index

100

104

100

100

Indonesien

entf.

[1 450 –1 650 ]

[1 800 –2 000 ]

[1 800 –2 000 ]

Index

0

100

123 –128

123 –128

Durchschnitt der betroffenen Länder

2 080

[2 000 –2 150 ]

[1 900 –2 050 ]

[1 900 –2 050 ]

Index

100

100 –102

96 –98

96 –98

Quelle: Eurostat, Daten der ausführenden Hersteller.

(966)

Im Fall von Indien stiegen die durchschnittlichen Einfuhrpreise von 2017 bis 2018 um 4 %, blieben jedoch im gesamten Bezugszeitraum stabil, während sie im Fall von Indonesien um 28 % stiegen (die Einfuhren im Jahr 2017 waren vernachlässigbar gering). Dennoch lagen die durchschnittlichen Einfuhrpreise aus beiden Ländern im gesamten Bezugszeitraum durchweg unter den Preisen der Unionshersteller (siehe Tabelle 10).

(967)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

(a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk und

(b)

den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) mit angemessenen Berichtigungen um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(968)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes. Dabei ergaben sich Preisunterbietungsspannen von 5,8 % und 13,4 % bei den indischen ausführenden Herstellern, und 12,4 % bei den indonesischen ausführenden Herstellern.

(969)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer bei der Kommission die Offenlegung der Daten und Kriterien, die sowohl zur Bestimmung der Einfuhrpreise der betroffenen Ware als auch zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne verwendet wurden.

(970)

Die in Tabelle 6 angegebenen Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stützen sich auf Eurostat. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich. Wie in den Erwägungsgründen 966 und 967 erläutert, beruhte die Preisunterbietungsspanne auf einem Vergleich zwischen den Verkaufspreisen der Unionshersteller in der Stichprobe, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und den entsprechenden Preisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt, differenziert nach Warentyp und berichtigt, um die Verkaufsbedingungen anzugleichen. Da die detaillierten Verkaufspreise pro Unternehmen per definitionem vertrauliche Geschäftsinformationen sind, wurden sie den betroffenen Unternehmen nur in ihren jeweiligen spezifischen Unterrichtungen mitgeteilt.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(971)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(972)

Wie in Erwägungsgrund 25 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(973)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der auf alle Unionshersteller bezogenen Daten in der überprüften Fragebogenantwort von Eurofer, die soweit erforderlich, mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den abgeglichenen Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(974)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspannen und Erholung von früheren unlauteren Handelspraktiken.

(975)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite.

5.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(976)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

UZ

Gesamtproduktion der Union (in Tonnen)

3 708 262

3 640 429

3 379 817

3 111 804

Index

100

98

91

84

Produktionskapazität (in Tonnen)

4 405 623

4 517 379

4 530 146

4 572 365

Index

100

103

103

104

Kapazitätsauslastung

84  %

81  %

75  %

68  %

Index

100

96

89

81

Quelle: Makroökonomischer Fragebogen von Eurofer, Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(977)

Nach der endgültigen Unterrichtung ersuchten das Konsortium aus Vertriebsunternehmen und Einführern sowie ein unabhängiger Einführer um Auskunft, auf der Grundlage welcher Daten die Kommission zu den Zahlen in Tabellen 7 gelangt sei; sie trugen vor, dass der Rückgang der Kapazitätsauslastung nicht mit den Einfuhren aus Indien und Indonesien zusammenhinge, da der Rückgang größer sei als der Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

(978)

Die Daten in Tabelle 7 beruhen auf den abgeglichenen Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und – hinsichtlich der anderen Unionshersteller – auf dem überprüften makroökonomischen Fragebogen von Eurofer. Eurofer übermittelte Daten, die bei deren Mitgliedern erhoben worden waren, sowie angemessene Schätzungen für die verbleibenden Hersteller.

(979)

Der Produktionsrückgang war in der Tat größer als die Zunahme der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die Ursache hierfür ist ein Rückgang des Verbrauchs, der aus Tabelle 4 hervorgeht. Wie in Abschnitt 6.2.3 dargelegt wird, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass dieser Verbrauchsrückgang nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und Indonesien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhob.

(980)

Das Konsortium aus Vertriebsunternehmen und Einführern sowie ein unabhängiger Einführer beantragten die Offenlegung der von den Unionsherstellern aus den betroffenen Ländern eingeführten Mengen. Aus den der Kommission vorliegenden Daten ging hervor, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller keine Einfuhren aus den betroffenen Ländern weiterverkauften oder weiterverarbeiteten.

(981)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum deutlich um 16 %. Die vorgelegten Kapazitätsdaten beziehen sich auf die tatsächliche Kapazität, was bedeutet, dass die in der Industrie üblichen Berichtigungen für Rüstzeiten, Wartung, Engpässe und andere normale Ausfallzeiten bereits vorgenommen wurden. Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SSCR aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Taiwan im Jahr 2015 (222) veranlassten einige Unionshersteller die Modernisierung ihrer Produktionskapazität. Diese Modernisierung führte im Bezugszeitraum zu einer geringfügigen Kapazitätserhöhung von 4 %.

(982)

Infolge des Rückgangs der Produktion und der leicht gestiegenen Kapazität ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 19 % zurück und fiel im Untersuchungszeitraum unter 70 %.

Verkaufsmenge und Marktanteil

(983)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

2 735 448

2 711 044

2 530 259

2 330 537

Index

100

99

92

85

Marktanteil

70,6  %

72,9  %

73,5  %

72,7  %

Index

100

103

104

103

Quelle: Eurofer und Eurostat.

(984)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 15 % zurück.

(985)

Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es jedoch, seinen Marktanteil im Bezugszeitraum zu halten und sogar geringfügig um 2,1 Prozentpunkte zu erhöhen, da der Rückgang des Verbrauchs den Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sogar noch übertraf, während die Unionsverkäufe Einfuhren aus anderen Ländern als den betroffenen Ländern teilweise ersetzten.

(986)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer vor, dass der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union erkennen lasse, dass keine Schädigung vorliege, und dass der Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinträchtigt habe. Sie trugen vor, dass die Kommission verpflichtet sei, weitere eindeutige Beweise vorzulegen, die hinsichtlich der anderen Schädigungsindikatoren eine Schädigung belegten.

(987)

Wie in Erwägungsgrund 963 erläutert wurde, änderte die leichte Zunahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union während des Bezugszeitraums nichts an der Tatsache, dass die subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern einen Zuwachs um etwa 55 % aufwiesen und eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Wie in den Erwägungsgründen 1006 und 1007 dargelegt wird, belegten die anderen Schädigungsindikatoren eindeutig, dass dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung entstanden war. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

Wachstum

(988)

Die vorstehenden Zahlen für Produktions- und Verkaufsmengen, die im Bezugszeitraum einen deutlich rückläufigen Trend aufweisen, belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union in absoluten Zahlen nicht wachsen konnte. Ein geringfügiges Wachstum im Verhältnis zum Verbrauch war nur möglich, weil der Wirtschaftszweig der Union auf den Preisdruck durch subventionierte Einfuhren durch eine Senkung seiner Verkaufspreise reagierte.

Beschäftigung und Produktivität

(989)

Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

UZ

Anzahl der Mitarbeiter

13 411

13 495

13 968

13 660

Index

100

101

104

102

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

277

270

242

228

Index

100

98

88

82

Quelle: Eurofer.

(990)

Die mit der Herstellung von SSCR verbundene Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union stieg zwischen 2017 und 2019 um 4 % und fiel zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum um 2 Prozentpunkte, was einen Anstieg von 2 % im Bezugszeitraum ergab. Angesichts des deutlichen Produktionsrückgangs ging die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen in Tonnen je Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) und Jahr, im Bezugszeitraum um 18 % deutlich zurück.

Höhe der Subventionsspannen und Erholung von früheren unlauteren Handelspraktiken

(991)

Alle Subventionsspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle, wobei Jindal (Indonesia), wie oben angeführt, ausgenommen ist. Die Auswirkungen dieser Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht unerheblich.

(992)

Abgesehen von der gesonderten Antidumpinguntersuchung hinsichtlich SSCR aus den betroffenen Ländern (223) waren die Einfuhren von SSCR bereits Gegenstand einer früheren Antidumpinguntersuchung. Die Kommission stellte fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2013 durch gedumpte Einfuhren aus der VR China und Taiwan erheblich beeinträchtigt war, was im Oktober 2015 zur Einführung von endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus diesen Ländern (224) führte. Diese Antidumpingmaßnahmen wurden im September 2021 ausgeweitet. (225) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union dürfte daher im Bezugszeitraum kaum von unlauteren Handelspraktiken betroffen gewesen sein.

5.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(993)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis (in EUR/Tonne)

2 252

2 312

2 206

2 175

Index

100

103

98

97

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

1 958

2 064

2 019

2 013

Index

100

105

103

103

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(994)

Nach einem geringfügigen Anstieg von 3 % von 2017 bis 2018 fielen die durchschnittlichen Stückverkaufspreise von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum um 6 %, was einen Rückgang von 3 % im Bezugszeitraum ergab. Im selben Zeitraum stiegen gleichzeitig die Herstellkosten um 5 %, danach stabilisierten sie sich auf einem Niveau, das 3 % über dem zu Beginn des Bezugszeitraums lag. Die Kostenentwicklung wurde zu einem großen Teil durch starke Rohstoffpreissteigerungen, z. B. bei Nickel und Ferrochrom, vorangetrieben. Aufgrund des Preisdrucks infolge der subventionierten Einfuhren war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, diesen Kostenanstieg über seine Verkaufspreise weiterzugeben und musste seine Verkaufspreise sogar senken.

Arbeitskosten

(995)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigtem

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Vollzeitäquivalent („VZÄ“) (in EUR)

72 366

70 663

71 659

70 324

Index

100

98

99

97

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(996)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller je Beschäftigtem fielen im Bezugszeitraum um 3 %. Dies zeigt, dass die Unionshersteller als Reaktion auf die sich verschlechternden Marktbedingungen in der Lage waren, die Arbeitskosten zu senken, um die Schädigung nach Möglichkeit in Grenzen zu halten.

Lagerbestände

(997)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

125 626

148 777

125 480

98 835

Index

100

118

100

79

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

5,54  %

6,53  %

6,09  %

5,13  %

Index

100

118

110

93

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(998)

Im Bezugszeitraum ging die Menge der Schlussbestände um 21 % zurück. Zu dieser Entwicklung ist es im Zuge des Rückgangs der Produktionsmenge gekommen. Die meisten Typen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. Wie vorstehend ersichtlich, schwankte dieser Indikator im Bezugszeitraum zwischen 5 % und 7 % der Produktionsmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

5.4.3.1.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 13

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

7,6  %

6,0  %

1,5  %

0,4  %

Index

100

79

19

6

Cashflow (in EUR)

387 200 359

273 674 277

237 840 311

184 024 688

Index

100

71

61

48

Investitionen (in EUR)

111 578 442

111 637 871

96 541 925

96 585 152

Index

100

100

87

87

Kapitalrendite

20  %

15  %

6  %

4  %

Index

100

75

31

20

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

(999)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(1000)

Die Gesamtrentabilität fiel von 7,6 % im Jahr 2017 auf 0,4 % im UZ. Wie in Abschnitt 5.3.3 dargelegt, fiel dieser Rückgang zeitlich mit dem Anstieg der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern und ihres Marktanteils zu Unterbietungspreisen zusammen.

(1001)

Alle anderen Finanzindikatoren wie Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite folgten demselben rückläufigen Trend.

(1002)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow fiel während des Bezugszeitraums kontinuierlich und lag im Untersuchungszeitraum um 52 % unter dem Niveau zu Beginn des Untersuchungszeitraums.

(1003)

Investitionen sind der Nettobuchwert der Vermögenswerte. Nachdem sie von 2017 bis 2018 stabil waren, verzeichneten sie von 2018 bis 2019 einen deutlichen Rückgang von 13 Prozentpunkten. Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückt, der die Höhe der Anlagenabschreibung widerspiegelt. Sie ging im Bezugszeitraum kontinuierlich und deutlich um 80 % zurück.

(1004)

Durch die schlechten finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Wirtschaftszweig der Union ist kapitalintensiv und von erheblichen Investitionen geprägt. Die im Bezugszeitraum erzielte Kapitalrendite reicht nicht aus, um solch erhebliche Investitionen zu decken.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(1005)

Aus der Untersuchung geht hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union auf den Preisdruck durch die subventionierten Einfuhren aus Indien und Indonesien durch eine Senkung seiner Verkaufspreise reagierte, um seinen Marktanteil im Bezugszeitraum zu halten (und sogar geringfügig zu erhöhen). Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren drückten während des Untersuchungszeitraums die Preise auf dem Unionsmarkt im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fielen im Bezugszeitraum um 3 %, während unter fairen Wettbewerbsbedingungen ein Anstieg in einem Verhältnis zu erwarten gewesen wäre, das mit dem Anstieg der Herstellkosten vergleichbar ist, die sich um 3 % erhöhten.

(1006)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum deutlich zurück und sowohl die Verkaufs- als auch die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union folgten diesem Trend. Die Produktionskapazität nahm geringfügig zu, was auf die positiven Aussichten für den Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China und Taiwan im Jahr 2015 zurückzuführen war.

(1007)

Die Unionshersteller verzeichneten jedoch im Bezugszeitraum einen deutlichen Rückgang der Produktivität und Kapazitätsauslastung. Diese sich verschlechternden Zahlen sind nur in geringem Maße der geringfügigen Erhöhung der Beschäftigung und Kapazität zurechenbar und sind hauptsächlich auf den Rückgang des Unionsverbrauchs und dem gleichzeitigen Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückzuführen.

(1008)

Jedoch zeigten erst die Finanzindikatoren der Unionshersteller das Ausmaß der Schädigung. Die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum, was gemeinsam mit niedrigeren Verkaufspreisen dazu führte, dass die Rentabilität von 7,6 % im Jahr 2017 auf 0,4 % im Untersuchungszeitraum zurückging. Eine ähnlich negative Entwicklung ist in Bezug auf die anderen Finanzindikatoren zu verzeichnen: Investitionen (-13 %), Kapitalrendite (-80 %) und Cashflow (-52 %).

(1009)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

(1010)

Die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bestätigten diese Schlussfolgerung. Auf der Grundlage von Daten für die letzten beiden Quartale von 2020, die der Wirtschaftszweig der Union spontan übermittelte, stellte die Kommission folgende Trends fest: die Steigerungen bei der Produktion, der Produktionskapazität, der Kapazitätsauslastung und den Verkäufen waren unerheblich; die Preise sanken weiterhin in erheblichem Umfang, ohne dass die Herstellkosten entsprechend abnahmen; die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ging weiter zurück und wurde negativ und auch der Cashflow, die Nettoinvestitionen und die Kapitalrendite wiesen ebenso wie die Beschäftigung im Vergleich zum Bezugszeitraum einen fortgesetzten negativen Trend auf; der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg leicht an, dies traf aber auch auf die Marktanteile der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu.

(1011)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer vor, dass den antragstellenden Unternehmen nach dem Untersuchungszeitraum ein Anstieg der Gewinne zugutegekommen sei. Nach dem Untersuchungszeitraum eingetretene Entwicklungen sind zwar, wie in Anhang 1 zu dieser Verordnung gezeigt wird, nicht unmittelbar relevant, aber die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erwirtschafteten, anders als von dem Konsortium und dem unabhängigen Einführer behauptet, in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 Verluste. Daher musste die Kommission dieses Vorbringen zurückweisen.

6.   SCHADENSURSACHE

(1012)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird. Dabei handelt es sich um folgende Faktoren: Einfuhren aus Drittländern, ein Rückgang des Verbrauchs, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, ein Anstieg der Rohstoffkosten und das Wettbewerbsverhalten des Wirtschaftszweigs der Union.

6.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(1013)

Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um mehr als 50 % und ihr Marktanteil verdoppelte sich fast. Diese Erhöhung des Marktanteils ging zulasten der Einfuhren aus Drittländern. Durch die subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern wurde jedoch ein Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausgeübt. Die Preise der Einfuhren aus Indien und Indonesien lagen im Bezugszeitraum um 5 bis 19 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Infolge dieser Einfuhrpreise waren die Unionshersteller nicht nur außerstande, den Anstieg der Rohstoffkosten mit ihren Preisen weiterzugeben, sondern sie waren sogar gezwungen, ihre Verkaufspreise zu senken, um ihren Marktanteil zu halten.

(1014)

Infolgedessen fiel die Rentabilität der Unionshersteller, die im Jahr 2017 ein relativ hohes Niveau hatte, auf fast null im Untersuchungszeitraum, was sich nachteilig auf alle Finanzindikatoren der betroffenen Unternehmen auswirkte.

(1015)

Es besteht demnach ein starker ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und Indonesien und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

(1016)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer, dass sich die Finanzkennzahlen des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufgrund gedumpter Einfuhren, sondern aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert hätten.

(1017)

Die Kommission stellte fest, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und dessen Finanzkennzahlen stark beeinflussten. Wie in Erwägungsgrund 965 festgestellt, lagen die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus beiden betroffenen Ländern während des gesamten Bezugszeitraums vor der COVID-19-Pandemie durchweg unter den Preisen der Unionshersteller. Die Pandemie könnte sich möglicherweise auf den Verbrauch auf dem Unionsmarkt ausgewirkt haben, aber eine solche Auswirkung hätte sich erst im letzten Quartal des Untersuchungszeitraums (April bis Juni 2020) bemerkbar machen können, während bereits im Jahr 2019 ein erheblicher Rückgang des Verbrauchs zu verzeichnen war.

(1018)

Darüber hinaus hat die Kommission den Verbrauchsrückgang (unabhängig davon, ob er teilweise mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängt oder nicht) als möglichen anderen Faktor, der eine Schädigung verursacht haben könnte, in den Erwägungsgründen 1028 bis 1029 untersucht und gelangte zu dem Schluss, dass dieser Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufhebt.

6.2.1.   Nicht subventionierte Einfuhren aus Indonesien

(1019)

Wie in Erwägungsgrund 933 dargelegt, wurde festgestellt, dass die Subventionierung eines der in die Stichprobe einbezogenen indonesischen ausführenden Herstellers, Jindal Indonesia, geringfügig war.

(1020)

Die Menge und der Preis dieser Einfuhren aus Indonesien entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

 

 

2017

2018

2019

UZ

Indonesien

Menge (in Tonnen)

[20 000 –21 000 ]

[22 000 –23 000 ]

[21 000 –22 000 ]

[19 000 –20 000 ]

 

Index

100

[109 –111 ]

[107 –109 ]

[97 –98 ]

 

Marktanteil

[0,5 –0,55 ] %

[0,6 –0,63 ] %

[0,63 –0,66 ] %

[0,6 –0,63 ] %

 

Index

100

[113 –118 ]

[118 –123 ]

[113 –118 ]

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[2 200 –2 300 ]

[2 100 –2 200 ]

[2 000 –2 100 ]

[2 000 –2 100 ]

 

Index

100

[95 –99 ]

[90 –94 ]

[90 –94 ]

(1021)

Im Bezugszeitraum verzeichneten die nichtsubventionierten Einfuhren aus Indonesien 2018 und 2019 einen Anstieg, lagen aber im Untersuchungszeitraum leicht unter dem Niveau von 2017. Der Marktanteil dieser Einfuhren war im gesamten Bezugszeitraum sehr begrenzt und erreichte nicht mehr als 0,65 %. Der Verkaufspreis dieser Einfuhren lag auf einem höheren Niveau als die subventionierten Einfuhren aus Indonesien.

(1022)

Obwohl die Einfuhren von Jindal Indonesia die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, gingen die Verkäufe des Unternehmens in die Union im Bezugszeitraum leicht zurück und blieben niedrig. Daher hat die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschwächt.

6.2.2.   Einfuhren aus Drittländern

(1023)

Die Menge und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 15

Land

 

2017

2018

2019

UZ

Taiwan

Menge (in Tonnen)

199 553

223 110

185 618

165 540

 

Index

100

112

93

83

 

Marktanteil

5,2  %

6,0  %

5,4  %

5,2  %

 

Index

100

116

105

100

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 668

1 749

1 684

1 655

 

Index

100

105

101

99

Republik Korea

Menge (in Tonnen)

147 696

165 812

160 947

164 882

 

Index

100

112

109

112

 

Marktanteil

3,8  %

4,5  %

4,7  %

5,1  %

 

Index

100

117

123

135

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 859

1 944

1 860

1 853

 

Index

100

105

100

100

Südafrika

Menge (in Tonnen)

98 063

88 913

94 567

81 537

 

Index

100

91

96

83

 

Marktanteil

2,5  %

2,4  %

2,7  %

2,5  %

 

Index

100

94

108

100

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 004

2 013

1 831

1 785

 

Index

100

100

91

89

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

563 637

372 858

293 052

266 255

 

Index

100

66

52

47

 

Marktanteil

14,6  %

10,0  %

8,5  %

8,3  %

 

Index

100

69

58

57

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 051

2 345

2 319

2 407

 

Index

100

114

113

117

Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder

Menge (in Tonnen)

1 008 949

850 693

734 184

678 213

 

Index

100

84

73

67

 

Marktanteil

26,1  %

22,9  %

21,3  %

21,1  %

 

Index

100

88

82

81

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 942

2 076

1 995

2 014

 

Index

100

107

103

104

Quelle: Eurostat.

(1024)

Im Bezugszeitraum verzeichneten Einfuhren aus Drittländern in Bezug auf die absoluten Mengen einen erheblichen Rückgang von 33 % und der Marktanteil fiel von 26 % im Jahr 2017 auf 21 % im Untersuchungszeitraum.

(1025)

Was die einzelnen Länder betrifft, stiegen nur die Einfuhren aus Korea, was zu einer geringfügigen Erhöhung des Marktanteils von 3,8 % auf 5,1 % führte. Obwohl die Preise der Einfuhren aus Korea unter denen der betroffenen Länder lagen, werden sie voraussichtlich durch Verrechnungspreise beeinträchtigt, da zwischen dem koreanischen Hersteller von nichtrostendem Stahl, Samsung STS, und dem EU-Hersteller von kaltgewalzten Erzeugnissen, Otelinox aus Rumänien, eine Geschäftsbeziehung besteht. Es lässt sich nicht feststellen, ob diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls unterboten, auch weil der Produktmix dieser Einfuhren nicht bekannt ist.

(1026)

Wie in Erwägungsgrund 991 dargelegt, gilt derzeit für Einfuhren aus Taiwan ein Antidumpingzoll von 6,8 % (226) und für Einfuhren aus der VR China ein Zoll in Höhe von 24,4 % bis 25,3 %.

(1027)

Die Einfuhren aus der VR China waren im Bezugszeitraum sehr niedrig. Einfuhren aus Taiwan stiegen von 2017 bis 2018 um 12 %, fielen jedoch von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum um 26 %, während der Marktanteil im Bezugszeitraum bei rund 5 % lag. Der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Taiwan lag unter den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Da die Hersteller in Taiwan bei der im September 2021 abgeschlossenen Auslaufüberprüfung nicht mit der Kommission zusammenarbeiteten, standen dieser keine weiteren Einzelheiten über die taiwanesischen Einfuhrpreise zur Verfügung. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Einfuhren den Wirtschaftszweig der Union zusätzlich schädigten. Selbst wenn Einfuhren aus Taiwan zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, fielen die Einfuhren aus Taiwan im Bezugszeitraum um 17 % und hätten daher die in der Schadensanalyse festgestellten zunehmend negativen Trends nicht verursachen können.

(1028)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Ländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten indischen und indonesischen Einfuhren und der bedeutenden Schädigung der Unionshersteller nicht abzuschwächen vermochten.

6.2.3.   Rückgang des Verbrauchs

(1029)

Ein deutlicher Rückgang des Verbrauchs im Bezugszeitraum hat sich nachteilig auf einige Schadensindikatoren ausgewirkt, insbesondere auf die Verkäufe und Produktionsmengen. Wie in Erwägungsgrund 1004 dargelegt, war die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eher preis- als mengenbezogen. Trotz des schrumpfenden Marktes waren die Unionshersteller in der Lage, ihren Marktanteil durch harten Preiswettbewerb mit unfairen subventionierten Einfuhren geringfügig zu erhöhen, was zur Verschlechterung der Rentabilität und anderer Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite geführt hat.

(1030)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Rückgang des Verbrauchs den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abzuschwächen vermochte.

6.2.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(1031)

Die Ausfuhrmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 16

 

2017

2018

2019

UZ

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

450 587

450 687

410 840

374 378

Index

100

100

91

83

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 369

2 524

2 428

2 394

Index

100

107

102

101

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, Eurofer

(1032)

Die Ausfuhrverkäufe der Unionshersteller fielen im Bezugszeitraum um 17 %, hauptsächlich aufgrund von Maßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber der untersuchten Ware eingeführt haben, und aufgrund von erhöhtem Wettbewerb auf Drittmärkten mit Verkäufen aus China und den betroffenen Ländern. Die Ausfuhrmengen waren jedoch im Vergleich zu der Gesamtverkaufsmenge der Union beschränkt und machten etwa 13 % der Gesamtverkaufsmenge aus, und der durchschnittliche Preis der Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum lag durchgehend über den Preisen auf dem Unionsmarkt.

(1033)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die erlittene Schädigung, wenn überhaupt, unerheblich war.

6.2.5.   Auswirkungen auf Rohstoffpreise

(1034)

Ein unabhängiger Einführer wies auf steigende Rohstoffkosten (Nickel, Ferrochrom) als Grund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hin.

(1035)

Ein Anstieg der Rohstoffpreise verursacht an sich keine Schädigung, weil er im Allgemeinen mit einem entsprechenden Anstieg der Verkaufspreise einhergeht. Der Rückgang der Rentabilität der Unionshersteller und aller ihrer Finanzindikatoren spiegelt jedoch mehr als nur die steigenden Herstellkosten wider. Niedrigpreiseinfuhren übten Druck auf die Preise auf dem Unionsmarkt aus und verhinderten nicht nur, dass Unionshersteller ihre Preise erhöhen konnten, um den Anstieg der Kosten auszugleichen, sondern zwangen sie sogar dazu, ihre Preise zu senken, um der unmittelbaren Gefahr des Verlusts von Marktanteilen entgegenzuwirken. Dies führte zu einem deutlichen Rückgang ihrer Rentabilitätszahlen, die im Untersuchungszeitraum auf die Rentabilitätsschwelle zurückfielen.

(1036)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass der Anstieg der Preise bestimmter Rohstoffe an sich keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hat.

6.2.6.   Preisverhalten der Unionshersteller

(1037)

Der unabhängige Einführer brachte vor, dass interner Wettbewerb und das Preisverhalten der Unionshersteller für ihre sich verschlechternde Finanzlage ursächlich waren.

(1038)

Dieses Vorbringen bestätigte sich in der Untersuchung jedoch nicht. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden durchweg zu Preisen verkauft, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, und entsprechend ist der durch die subventionierten Einfuhren erzeugte Druck auf die Preise der Hauptgrund dafür, dass die Unionshersteller nicht in der Lage sind, ihre Preise zu erhöhen und die steigenden Kosten auszugleichen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

6.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(1039)

Zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und Indonesien einerseits und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union andererseits wurde ein ursächlicher Zusammenhang festgestellt. Es bestand ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Mengen an subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Verschlechterung der Leistung der Union im Bezugszeitraum. Der Wirtschaftszweig der Union hatte keine andere Wahl als sich dem durch die subventionierten Einfuhren vorgegebenen Preisniveau anzupassen, um einen Verlust ihrer Marktanteile zu verhindern. Dies führte dazu, dass die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union nicht nachhaltig war.

(1040)

Die Kommission stellte fest, dass folgende andere Faktoren die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst haben könnten: nichtsubventionierte Einfuhren aus Indonesien, Einfuhren aus Drittländern, ein Rückgang des Verbrauchs und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

(1041)

Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen der nichtsubventionierten Einfuhren aus Indonesien und Drittländern, der Rückgang des Verbrauchs und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere bei Rentabilität und Finanzindikatoren, waren nur begrenzt.

(1042)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission fest, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern besteht. Die subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern haben eine maßgebliche Auswirkung auf die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Keiner der sonstigen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, vermochte den ursächlichen Zusammenhang abzuschwächen.

(1043)

Wie in Anhang 1 dargestellt, bestätigten die Trends im zweiten Halbjahr 2020 diese Analyse. Unterstützt durch weiterhin in erheblichem Umfang fallende Preise setzten die Einfuhren aus den betroffenen Ländern ihren Gewinn von Marktanteilen fort, unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und übten Druck auf die Preise auf dem Unionsmarkt aus. Auf der anderen Seite wird dieser ursächliche Zusammenhang nicht durch andere Faktoren abgeschwächt. Während der Verbrauch weiter zurückging, hielt der schädigende Einfluss auf die Preise an. Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen weiter zurück, wodurch weitere Marktanteile verloren gingen, und es gab keine Hinweise darauf, dass sich die Lage bei den Einfuhren der von Jindal (Indonesia) stammenden Ware änderte. Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union nahmen nur geringfügig zu. Insgesamt gesehen vermochte keiner der sonstigen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang im zweiten Halbjahr 2020 abzuschwächen.

7.   UNIONSINTERESSE

(1044)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung der schädigenden Subventionierung im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(1045)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus 13 Herstellern, ist in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt und beschäftigt im Zusammenhang mit der untersuchten Ware unmittelbar 13 660 Mitarbeiter. Keiner der Unionshersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab. Wie die Analyse der Schadensindikatoren in Abschnitt 5 gezeigt hat, litt der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und unter den negativen Auswirkungen der subventionierten Einfuhren.

(1046)

Durch die Einführung der Antisubventionszölle sollen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden, sodass der Preisdruck ein Ende findet und der Wirtschaftszweig der Union in der Lage ist, seine steigenden Herstellkosten zu decken und seine Finanzlage trotz Einbußen bei Verkäufen wegen eines schrumpfenden Marktes zu verbessern. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diese kapitalintensive Branche als notwendig erachtet wird. Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung erlitten. Es sei daran erinnert, dass eine Reihe von Schlüsselschadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwies. Vor allem die Indikatoren, die sich auf die Finanz- und Ertragslage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beziehen, waren stark betroffen. Umso wichtiger ist es, dass die Preise wieder auf ein nicht subventioniertes Niveau angehoben werden, damit alle Hersteller unter fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt tätig sein können.

(1047)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung der Antisubventionszölle im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde, da diese es dem Wirtschaftszweig der Union erlauben würden, sich von den Auswirkungen der festgestellten schädigenden Subventionierung zu erholen.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender

(1048)

Ein unabhängiger Einführer meldete sich. Darüber hinaus übermittelte ein Unionshersteller, der auch als unabhängiger Einführer und Endverwender tätig war, eine Fragebogenantwort.

(1049)

Der unabhängige Einführer wies auf mögliche negative Auswirkungen der Antisubventionsmaßnahmen auf den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt hin, die ihrerseits zu Lieferengpässen, schlechterem Service, höheren Preisen und schlechterer Qualität des Material führen würden.

(1050)

Ungeachtet potenzieller Antisubventionsmaßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in der Union ein gesundes Maß an Wettbewerb erhalten bleibt, da es 13 Unionshersteller der untersuchten Ware gibt, wobei sich einige nicht am Antrag beteiligten. Zudem entfallen mehr als 20 % des Marktes nach wie vor auf Einfuhren aus Drittländern. Deshalb sind die von dem Einführer angegebenen möglichen negativen Auswirkungen unwahrscheinlich.

(1051)

Durch die Maßnahmen würden die Einführer auch in die Lage versetzt, Preise an ihre Abnehmer weiterzugeben und aus diesem Grund wird nicht erwartet, dass die Rentabilität der Einführer beeinträchtigt wird. Es wird nicht davon ausgegangen, dass das Warensortiment und die Qualität der Dienstleistungen abnehmen werden – ganz im Gegenteil: durch den Schutz gegen subventionierte Einfuhren kann der Wirtschaftszweig der Union neue Investitionen vornehmen und seine Qualität verbessern.

(1052)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten das Konsortium aus Einführern und Vertriebsunternehmen sowie ein unabhängiger Einführer vor, dass die Kommission die Lage des Stahlmarkts nach dem Untersuchungszeitraum nicht berücksichtigt habe, und trug vor, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie zu einem Rückgang bei der Gewinnung, Aufbereitung und Sammlung von Schrott, einem Anstieg der Rohstoffpreise und einer Rohstoffknappheit geführt hätten. Dies habe dazu geführt, dass Europa der Markt mit den weltweit höchsten Preisen für Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl sei.

(1053)

Sie erklärten weiter, dass die Einfuhren aus Drittländern für den Unionsmarkt erforderlich seien, weil die Unionshersteller die derzeitige Nachfrage auf dem Unionsmarkt nicht erfüllen könnten, was erhebliche Probleme bei der Stahlversorgung verursache.

(1054)

Der Anstieg der Rohstoffpreise hat sich weltweit auf die Erzeugung ausgewirkt und sowohl den Wirtschaftszweig der Union als auch die Einfuhren beeinträchtigt. Des Weiteren gibt es Quellen für die Versorgung mit SSCR aus anderen Drittländern, von denen Taiwan und Korea die größten sind. Die Einfuhren aus Taiwan, für die relativ niedrige Antidumpingzölle gelten, gelangen weiterhin in die Union. Korea konnte im Bezugszeitraum seine Ausfuhren in die Union sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen steigern. Auch Südafrika ist trotz der angeblichen Kontrolle der europäischen Unternehmen über seine SSCR-Produktion weiterhin auf dem Unionsmarkt präsent. Darüber hinaus verfolgen die gegenüber den betroffenen Ländern verhängten Ausgleichszölle nicht das Ziel, den Unionsmarkt für die betroffenen Länder zu schließen, sondern sie sollen die Preise auf ein angemessenes Niveau anheben. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(1055)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern einzuführen.

8.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(1056)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte im Einklang mit Artikel 15 der Grundverordnung ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt werden.

8.1.   Höhe der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen

(1057)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung darf der endgültige Ausgleichszoll die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen.

(1058)

In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 ist Folgendes festgehalten: „Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“

(1059)

Da der Kommission keine solchen Informationen übermittelt wurden, wird die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzt.

(1060)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende endgültigen Ausgleichszölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll

Indien

Jindal Stainless Limited

4,3  %

Jindal Stainless Hisar Limited

4,3  %

Chromeni Steels Private Limited

7,5  %

Alle übrigen indischen Unternehmen

7,5  %

Indonesien

PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy

21,4  %

PT. Jindal Stainless Indonesia

0  %

Nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen

13,5  %

Alle übrigen indonesischen Unternehmen

21,4  %

(1061)

Die Antisubventionsuntersuchung wurde parallel zu einer gesonderten Antidumpinguntersuchung zu derselben betroffenen Ware mit Ursprung in Indien und Indonesien durchgeführt, bei der die Kommission Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller in Indonesien und für einen der ausführenden Hersteller in Indien einführte. Nur für Chromeni basierte der Antidumpingzoll auf der niedrigeren Schadensspanne. Die Kommission stellte im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung sicher, dass die Einführung eines kumulierten Zolls, der die Höhe der Subventionierung und die volle Höhe des Dumpings widerspiegelt, nicht dazu führen würde, dass die Auswirkungen der Subventionierung doppelt ausgeglichen werden.

(1062)

Im Fall der beiden Länder prüfte die Kommission, ob es sich bei einigen Subventionsregelungen um von der Ausfuhrleistung abhängige Subventionen handelt, die zu einer Senkung der Ausfuhrpreise und damit zu einer entsprechenden Erhöhung der Dumpingspannen führen, um zu entscheiden, ob sie die Dumpingspanne im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung um die Subventionsbeträge senken musste, die im Zusammenhang mit von der Ausfuhrleistung abhängigen Subventionen festgestellt worden waren.

(1063)

Da von der Kommission einige Regelungen zur Gewährung von Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängen, angefochten wurden, und um gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung eine Doppelzählung zu vermeiden, setzte die Kommission zunächst den endgültigen Ausgleichszoll in Höhe des ermittelten endgültigen Subventionsbetrags fest. Anschließend setzte die Kommission den verbleibenden endgültigen Antidumpingzoll fest, der der maßgeblichen Dumpingspanne in Höhe der maßgeblichen, in der vorangegangenen Antidumpinguntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle abzüglich des Betrags der von der Ausfuhrleistung abhängigen Subventionen entspricht. Da die Kommission die festgestellte Dumpingspanne um den gesamten Subventionsbetrag im Zusammenhang mit Ausfuhrsubventionen verringerte, fand keine Doppelzählung im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Grundverordnung statt.

(1064)

In Fällen, in denen der Betrag, der sich daraus ergibt, dass der Betrag der Ausfuhrsubventionierung von der Dumpingspanne abgezogen wird, höher ist als die Schadensspanne, hat die Kommission den Antidumpingzoll auf die Schadensspanne begrenzt. In Fällen, in denen der Betrag, der sich daraus ergibt, dass der Betrag der Ausfuhrsubventionierung von der Dumpingspanne abgezogen wird, niedriger ist als die Schadensspanne, hat die Kommission den Antidumpingzoll auf Grundlage des geringeren Betrags festgesetzt.

(1065)

Auch für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien, der nicht in die Stichprobe einbezogen war, musste die Höhe der Subvention ermittelt werden. Angesichts der besonderen Umstände des Falles konnte dies nicht nach der üblichen Methode erfolgen, nach der der gewogene Durchschnittsbetrag der anfechtbaren Subventionen, der für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt worden war, herangezogen wurde. Wie in den Erwägungsgründen 941 ff. dargelegt, lag die endgültige Höhe der Subvention für Jindal Indonesia unter der Geringfügigkeitsschwelle. Da nur ein ausführender Hersteller verblieb, beschloss die Kommission, den Zollsatz dieses ausführenden Herstellers auf den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller anzuwenden, der nicht in die Stichprobe einbezogen war, dabei aber die Regelung bezüglich der Vorzugsfinanzierung auszuschließen, da keine Beweise dafür vorlagen, dass das fragliche Unternehmen diese hätte in Anspruch nehmen können. Das in Rede stehende Unternehmen hat tatsächlich keine Verbindungen zu China und hätte daher nicht in den Genuss der Vorzugsfinanzierung kommen können, wie sie der IRNC Group zur Verfügung gestellt wurde.

(1066)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf dem Niveau des höchsten Zollsatzes festgesetzt werden sollte, der für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt wurde. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei dieser Untersuchung nicht mitgearbeitet haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission nur für einen ausführenden Hersteller einen Zollsatz berechnete und angesichts dessen, dass mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller, wie in Erwägungsgrund 1064 erläutert, in den Genuss eines niedrigeren Satzes kommen, beschloss die Kommission in Bezug auf Indonesien ausnahmsweise, die Höhe des Zolls für „alle übrigen Unternehmen“ auf die Höhe des Zolls für die IRNC Group festzusetzen.

(1067)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Subventionsspanne

Schadensbeseitigungsschwelle

Ausgleichszollsatz

Antidumpingzollsatz

Indien

 

 

 

 

 

Jindal Stainless Limited

13,9  %

4,3  %

25,2  %

4,3  %

10,0  %

Jindal Stainless Hisar Limited

13,9  %

4,3  %

25,2  %

4,3  %

10,0  %

Chromeni Steels Private Limited

45,1  %

7,5  %

35,3  %

7,5  %

35,3  %

Alle übrigen indischen Unternehmen

45,1  %

7,5  %

35,3  %

7,5  %

35,3  %

Indonesien

 

 

 

 

 

PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy

10,2  %

21,4  %

32,4  %

21,4  %

9,3  %

PT. Jindal Stainless Indonesia

20,2  %

0  %

33,1  %

0  %

20,2  %

Nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen

20,2  %

13,5  %

33,1  %

13,5  %

19,3  %

Alle übrigen indonesischen Unternehmen

20,2  %

21,4  %

33,1  %

21,4  %

19,3  %

(1068)

Der in dieser Verordnung angegebene unternehmensspezifische Ausgleichszollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage des betreffenden Unternehmens während der Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher (im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“) ausschließlich für die Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von dem genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(1069)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Umfirmierung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Regelung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8.2.   Besondere Überwachung

(1070)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die diese Rechnung nicht vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden.

(1071)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(1072)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(1073)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Ausgleichszolls gewährleistet ist, sollte die Höhe des Zolls für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für diejenigen Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(1074)

Der Antragsteller brachte in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vor, dass aufgrund dessen, dass es sich bei den ausführenden Herstellern um große Unternehmensgruppen handele, die sich auf gruppeninterne Transaktionen stützten und in mehreren Drittländern präsent seien, ein Umgehungsrisiko bestehe. Daher regte der Antragssteller an, dass die Kommission aufmerksam den Anstieg der Ausfuhren vorgelagerter Materialien verfolgt und bereit ist, von Amts wegen eine Umgehungsuntersuchung einzuleiten. Nach Auffassung des Antragstellers sollte die Absicht dazu in dieser Verordnung erwähnt werden.

(1075)

Die Jindal Group und Jindal Indonesia erwiderten, dass kein Umgehungsrisiko bestehe, weil dies Zollbetrug beinhalte, was eine Straftat sei. Darüber hinaus stellten sie klar, dass die einzige Verarbeitung von SSCR außerhalb Indiens und Indonesiens in Spanien (bei Iberjindal S.L.) erfolge und dass für die untersuchte Ware in jedem Fall Schutzmaßnahmen gelten würden, wie sie für alle Einfuhren gelten.

(1076)

Die Kommission nimmt die Stellungnahmen der Parteien zur Kenntnis und wird, wie immer, wachsam sein, damit sie im Einklang mit ihrer Überwachungspraxis in Bezug auf geltende Maßnahmen handeln kann.

9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1077)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (227) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(1078)

Wie in den Erwägungsgründen 1060 und 1066 erläutert, zog die Kommission einen Teil der Subventionsbeträge von der Dumpingspanne ab, um eine Doppelzählung zu vermeiden. Im Falle einer Änderung oder Aufhebung der endgültigen Ausgleichszölle sollte die Höhe der Antidumpingzölle automatisch um denselben Anteil steigen, um dem tatsächlichen Ausmaß der Doppelzählung infolge dieser Änderung oder Aufhebung Rechnung zu tragen. Diese Änderung der Antidumpingzölle sollte mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.

(1079)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (228) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission (229) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die betroffene Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde daher auf dieselben Einfuhren der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz, der Antidumpingzoll und der Ausgleichszoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die betroffene Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumping- und Ausgleichszolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.

(1080)

Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumping- und Ausgleichszölle gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumping- und Ausgleichszölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Kommt für die betroffene Ware der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 zur Anwendung und liegt dieser unter den Antidumping- und Ausgleichszollsätzen gemäß dieser Verordnung, wird der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zoll nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren der entsprechenden Antidumping- und Ausgleichszölle gemäß der vorliegenden Verordnung. Der nicht erhobene Teil des Betrags der Antidumping- und Ausgleichszölle wird ausgesetzt.

(1081)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (230) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien oder Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht werden, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Indien

Jindal Stainless Limited

4,3  %

C654

Jindal Stainless Hisar Limited

4,3  %

C655

Chromeni Steels Private Limited

7,5  %

C656

Alle übrigen indischen Unternehmen

7,5  %

C999

Indonesien

PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy

21,4  %

C657

PT. Jindal Stainless Indonesia

0  %

C658

Nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen

13,5  %

Siehe Anhang 2

Alle übrigen indonesischen Unternehmen

20,5  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

(5)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis, frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Indien

Jindal Stainless Limited

10,0  %

C654

Jindal Stainless Hisar Limited

10,0  %

C655

Chromeni Steels Private Limited

35,3  %

C656

Alle übrigen indischen Unternehmen

35,3  %

C999

Indonesien

PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy

9,3  %

C657

PT. Jindal Stainless Indonesia

20,2  %

C658

Andere Unternehmen, die im Antisubventionsverfahren mitarbeiten, jedoch nicht im Antidumpingverfahren

19,3  %

Siehe Anhang 2

Alle übrigen indonesischen Unternehmen

19,3  %

C999“

2.

In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6)   Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder, soweit angezeigt, die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.“

3.

In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:

„(7)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.“

Artikel 3

(1)   Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz des kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2 bzw. Artikel 2 Absatz 1, so wird nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 geltende Zollsatz erhoben.

(2)   Im Anwendungszeitraum von Absatz 1 wird die Erhebung von nach dieser Verordnung verhängten Zöllen ausgesetzt.

(3)   Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, gemäß Artikel 1 Absatz 1 zur Anwendung und liegt dieser unter dem entsprechenden Wertzollsatz des für dieselben Warenkategorien geltenden kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2 bzw. Artikel 2 Absatz 1, so wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Wert des entsprechenden Wertzollsatzes des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

(4)   Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags der Ausgleichs- und Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

(5)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. C 57 vom 17.2.2021, S. 16).

(3)  Die Bezeichnung „indische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(4)  Die Bezeichnung „indonesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 153).

(6)  Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. C 322 vom 30.9.2020, S. 17).

(7)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11); in der deutschen Sprachfassung berichtigt in „Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“ (ABl. C 356 vom 21.10.2019, S. 16).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(9)  Sherlock-Dokument Nr. t21.001429 vom 17. Februar 2021.

(10)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2513

(11)  Dem Fragebogen war eine Aufstellung der Finanzinstitute beigefügt, worden die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen oder Ausfuhrkredite gewähren.

(12)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen 2020/C 86/06 (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten (ABl. L 227 vom 3.9.2019, S. 1).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1754 der Kommission vom 4. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die eine Schutzmaßnahme gilt (ABl. L 352 vom 5.10.2021, S. 1, Erwägungsgrund 6).

(16)  POLICY FOR PROVIDING PREFERENCE TO DOMESTICALLY MANUFACTURED IRON & STEEL PRODUCTS IN GOVERNMENT PROCUREMENT – REVISED, 2019, Art. 2.11 and Annex B (Gazette of India No 324 of 29 May 2019).

(17)  http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-act/formatted-htmls/cs-rulee

(18)  Bekanntgabe Nr. 88/ 2017-CUSTOMS (N.T.) New Delhi, 21. September 2017;

http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2017/cs-nt2017/csnt88-2017.pdf.

(19)  Cus. 20. April 2001, 2001F.NO.605/47/2001-DBK, Government of India, Ministry of Finance, Department of Revenue, Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregeln für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR). Siehe insbesondere Abschnitte 2 und 3 der Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregel für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR); abrufbar unter: http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs- circulars/cs-circulars-2001/24-2001-cus.

(20)  Die Höhe des Satzes nach der DD-Regelung änderte sich zum 28. Januar 2020.

(21)  Öffentliche Bekanntmachung der indischen Regierung Nr. 32/2015-2020 vom 22. September 2016, abrufbar unter https://content.dgft.gov.in/Website/PN3216_0.pdf.

(22)  Abrufbar unter https://indiankanoon.org/doc/25127/, zuletzt aufgerufen am 27. Januar 2022.

(23)  Bekanntmachung Nr. 246 vom 17. April 2015.

(24)  Bekanntmachung Nr. 322 vom 20. Mai 2015.

(25)  Bekanntmachung Nr. 516 vom 29. Juni 2015.

(26)  Bekanntmachung Nr. 632 vom 14. August 2015.

(27)  Bekanntmachung Nr. 749 vom 3. Dezember 2015.

(28)  Bekanntmachung Nr. 645 vom 20. Oktober 2015.

(29)  Bekanntmachung Nr. 471 vom 11. Juli 2016.

(30)  Bekanntmachung Nr. (Nummer nicht genannt) vom 4. März 2016.

(31)  Bekanntmachung Nr. 137 vom 27. Februar 2017.

(32)  Abrufbar unter https://mines.gov.in/writereaddata/Content/NMP12032019.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Januar 2022.

(33)  WT/DS379/AB/R, „United States – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China“, Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US – Carbon Steel (India)), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9–4.10, 4.17–4.20 und WT/DS437/AB/R (US – Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(34)  WT/DS379/AB/R, „United States – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China“, Bericht des Rechtsmittelgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 349.

(35)  Abrufbar unter https://steel.gov.in/sites/default/files/GRANT%20OF%20MINING%20LEASES_0.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Januar 2022.

(36)  Seite 4 des Dang-Berichts.

(37)  Seiten 119–120 des Dang-Berichts.

(38)  Seite 121–122 des Dang-Berichts.

(39)  Seite 157 des Dang-Berichts.

(40)  Seite 121 des Dang-Berichts.

(41)  Seite 144 des Dang-Berichts.

(42)  Abrufbar unter http://mme.iitm.ac.in/shukla/wg_steel2212%281%29.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Januar 2022.

(43)  Seite 77 des Berichts der Arbeitsgruppe.

(44)  Seite 79 des Berichts der Arbeitsgruppe.

(45)  Seite 81–82 des Berichts der Arbeitsgruppe.

(46)  https://steel.gov.in/policies/exportimport-policy-iron-ore (die zweite Tabelle bezieht sich auf Chromerz).

(47)  https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials, zuletzt abgerufen am 27. Januar 2022.

(48)  Der Satz stieg 2009 auf 3 000 INR/Tonne.

(49)  Aktuelle Rechtsgrundlage – Bekanntmachung Nr. 35/2016-Zölle vom 26.5.2016.

(50)  „Haushaltsjahr x/x+ 1“ umfasst den Zeitraum vom 1. April des Jahres x bis zum 31. März des Jahres x+ 1.

(51)  Heinz H. Pariser Analyse – Sherlock-Dokument Nr. t21.007982 vom 25. November 2021.

(52)  Ebenda.

(53)  DDC Mining Export Limited, Izmir, Türkei, http://www.ddcmining.com/chrome-ore.html.

(54)  Jindal, Comments on Eurofer benchmark submission, 29. Juli 2021, Abschnitt 13, Seite 5.

(55)  Jindal, Comments on Eurofer benchmark submission, 29. Juli 2021, Abschnitt 8, Seite 4.

(56)  Ebenda.

(57)  https://archive.org/details/gov.in.is.10818.1984/page/n7/mode/2up, Seite 4.

(58)  Quelle: 2020 CRU International Ltd. ©.

(59)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States — Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, WT/DS436/AB/R, angenommen am 19. Dezember 2014. Rn. 4.317.

(60)  Auf der Grundlage des OECD-Datensatzes: International Transport and Insurance Costs of Merchandise Trade (ITIC) Turkey-China (internationale Transport- und Versicherungskosten des Warenhandels Türlei-China). https://stats.oecd.org/Index.aspx?DataSetCode=CIF_FOB_ITIC an für den Untersuchungszeitraum angepasst auf Basis des BDI Baltic Exchange Dry Index https://de.wikipedia.org/wiki/Baltic_Dry_Index.

(61)  Auf der Grundlage einer Angabe der Weltbank zu Lieferungen Istanbul – Hafen Derince https://www.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/t/turkey/TUR.pdf, S. 51.

(62)  IHS Mark it.

(63)  Sherlock-Dokument Nr. t21.007982 vom 25. November 2021.

(64)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States – Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, WT/DS436/AB/R, angenommen am 19. Dezember 2014. Rn. 4.398.

(65)  https://www.statista.com/statistics/273634/nickel-reserves-worldwide-by-country/

(66)  Siehe z. B. die Bemühungen der indonesischen Regierung, bei Japan Interesse zu wecken: https://kemenperin.go.id/artikel/3594/Let-Japan-Process-Nickel-in-Indonesia:-Industri-minister.

(67)  https://koran.tempo.co/read/ekonomi-dan-bisnis/44119/cina-minta-indonesia-jamin-investor

(68)  http://en.people.cn/200506/28/eng20050628_192888.html

(69)  https://koran.tempo.co/read/ekonomi-dan-bisnis/44119/cina-minta-indonesia-jamin-investor

(70)  https://koran.tempo.co/read/ekonomi-dan-bisnis/44119/cina-minta-indonesia-jamin-investor

(71)  Artikel 1 des Bergbaugesetzes Nr. 11 von 1967 über den Bergbau räumte der indonesischen Regierung mit folgender Aussage bereits eine vorherrschende Rolle und Befugnisse zur Regulierung dieses Sektors ein: „alle innerhalb des indonesischen Bergbau-Hoheitsgebiets in Form von natürlichen Ressourcen als Segen Gottes des Allmächtigen gefundenen Mineralien sind nationaler Reichtum des indonesischen Volkes und werden daher vom Staat zum größtmöglichen Wohl des Volkes kontrolliert und genutzt“.

(72)  https://perpustakaan.bappenas.go.id/e-library/file_upload/koleksi/migrasi-data-publikasi/file/RP_RKP/RPJPN%202005-2025-english.pdf

(73)  http://www.gbgindonesia.com/en/main/legal_updates/government_changes_divestment_requirements_for_mining_companies_in_indonesia.php

(74)  https://jdih.esdm.go.id/peraturan/Permen%20ESDM%20Nomor%2048%20Tahun%202017.pdf

(75)  Jahresbericht von Antam für 2020, S. 296, abrufbar unter: https://www.antam.com/en/reports/annual-reports.

(76)  http://www.vale.com/indonesia/EN/investors/information-market-id/annual-reports/doc/2020-Annual-Report-PT-Vale-Indonesia-Tbk.pdf

(77)  Ein zu 100 % in Staatseigentum befindliches indonesisches Unternehmen.

(78)  http://www.vale.com/indonesia/EN/investors/information-market-id/shareholder-profile/Pages/default.aspx

(79)  http://www.vale.com/indonesia/en/business/mining/nickel/nickel-indonesia/pages/default.aspx

(80)  Die indonesische Regierung ist über Inalum, die einen Anteil von 65 % an Antam hält, kontrollierende Gesellschafterin von Antam.

(81)  Antam hält 10 % der Anteile an PT Weda Bay Nickel. Antam besitzt die Option, seine Anteile an PT WBN auf 25 % zu erhöhen. Die restlichen 90 % sind Eigentum der Strand Minerals Pte. Ltd, die derzeit zu 57 % im Eigentum der Tsingshan Group und zu 43 % im Eigentum Eramet S.A steht (siehe Jahresbericht von Antam für 2020, Seite 421).

(82)  https://timah.com/userfiles/post/2103166050097BA4F96.pdf (Annual report 2020 of PT Timah).

(83)  PT Vale wurde auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen (Jahresbericht der PT Vale) aufgenommen.

(84)  http://www.vale.com/indonesia/EN/aboutvale/local-leadership/boc/Pages/default.aspx

(85)  https://www.pwc.com/id/en/publications/assets/eumpublications/newsflash/2014/eumnewsflash-50.pdf

(86)  http://extwprlegs1.fao.org/docs/pdf/ins137694.pdf

(87)  https://jdih.kemenkeu.go.id/fulltext/2017/13~PMK.010~2017Per.pdf

(88)  http://www.apbi-icma.org/uploads/files/old/2018/02/Peraturan-Menteri-ESDM-No.11-Tahun-2018-English-Version-.pdf

(89)  http://www.apbi-icma.org/uploads/files/regulation/PERMEN%20ESDM%20NO.%207%20THN%202020%20(ENG-VERSION).pdf

(90)  http://www.apbi-icma.org/uploads/files/old/2017/02/PP-No.1-2017-ENGLISH-Version.pdf

(91)  http://www.apbi-icma.org/uploads/files/old/2017/02/Permen-ESDM-No.9-2017-English-Version.pdf

(92)  https://jdih.esdm.go.id/peraturan/25_Permen%20ESDM%20No.%2043%20Tahun%202018%20tentang%20Perubahan%20atas%20Permen%20ESDM%20Nomor%209%20Tahun%202017.pdf

(93)  https://www.esdm.go.id/en/media-center/news-archives/-new-regulation-on-mineral-ore-benchmark-price-issued

(94)  https://cerindocorp.com/News/61835aaa4161220b3a25ea7d

(95)  https://cerindocorp.com/News/61835aaa4161220b3a25ea7d

(96)  https://industriallindah.com/tag/obyek-vital-nasional/

(97)  Die indonesische Regierung erklärte, dass diese geänderte Fassung des Artikels 85 der GR 1/2017 dazu gedacht war, beim Verkauf von Mineralien und Kohle zum Zweck der Berechnung der staatlichen Einnahmen den HPM (Referenzpreis für Nickel) anzuwenden. In dieser Verordnung scheint jedoch nichts auf die Tatsache hinzuweisen, dass der HPM nur zum Zweck der Berechnung der staatlichen Einnahmen angewendet werden sollte.

(98)  https://www.esdm.go.id/en/media-center/news-archives/-new-regulation-on-mineral-ore-benchmark-price-issued

(99)  https://www.esdm.go.id/en/media-center/news-archives/-new-regulation-on-mineral-ore-benchmark-price-issued

(100)  http://www.ima-api.org/wp-content/uploads/2020/07/IMA-Daily-Update-Tuesday-July-21-2020-dikonversi.pdf

(101)  http://www.ima-api.org/wp-content/uploads/2020/07/IMA-Daily-Update-Tuesday-July-21-2020-dikonversi.pdf

(102)  Berichte des Panels, China – Measures Related to the Exportation of Various Raw Materials, WT/DS394/R, Add.1 und Corr.1 / WT/DS395/R, Add.1 und Corr.1 / WT/DS398/R, Add.1 und Corr.1, angenommen am 22. Februar 2012, geändert durch die Berichte des Rechtsmittelgremiums WT/DS394/AB/R / WT/DS395/AB/R / WT/DS398/AB/R, DSR 2012:VII, p. 3 501, Rn. 7.378 und 7.380.

(103)  Bericht des Panels, China – Raw Materials, a. a. O., Rn. 7.382.

(104)  Bericht des Panels, China – Raw Materials, a. a. O., Rn. 7.381.

(105)  Bericht des Panels, China – Raw Materials, a. a. O., Rn. 8.8.

(106)  Berichte des Rechtsmittelgremiums, China – Measures Related to the Exportation of Various Raw Materials, WT/DS394/AB/R / WT/DS395/AB/R / WT/DS398/AB/R, angenommen am 22. Februar 2012, DSR 2012:VII, S. 3295, Rn 362(b).

(107)  Bericht des Panels, United States – Measures Treating Exports Restraints as Subsidies, WT/DS194/R, angenommen am 23. August 2001, Rn. 8.29.

(108)  Bericht des Panels, United States – Countervailing Measures on Softwood Lumber from Canada, WT/DS533/R, den WTO-Mitgliedern am 24. August 2020 per Rundschreiben übermittelt, Rn. 7.600 und 7.606.

(109)  Bericht des Panels, US – Exports Restraints, a. a. O., Abschnitt 8.34.

(110)  https://www.tambang.co.id/harga-patokan-mineral-akan-diterapkan-di-bulan-oktober-15712/

(111)  https://www.ap3i.or.id/News/News-Update/Oktober-ESDM-Terapkan-Harga-Patokan-Mineral.html

(112)  https://www.esdm.go.id/en/media-center/news-archives/-new-regulation-on-mineral-ore-benchmark-price-issued

(113)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States – Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products from India, WT/DS436/AB/R, angenommen am 19. Dezember 2014. Rn. 4.158.

(114)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 26).

(115)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, DS 436, Rn. 4.398.

(116)  https://kemenperin.go.id/artikel/3594/Let-Japan-Process-Nickel-in-Indonesia:-Industri-minister

(117)  Jahresbericht 2017 der IMIP;

https://www.business.hsbc.com.cn/en-gb/belt-and-road/story-5;

www.etsingshan.com/Art/Art_38/Art_38_69.aspx;

https://www.dsppatech.com/dsppa-pa-system-applied-in-indonesia-morowali-industrial-park.html.

(118)  https://koran.tempo.co/read/ekonomi-dan-bisnis/44119/cina-minta-indonesia-jamin-investor

(119)  https://treaty.kemlu.go.id/apisearch/pdf?filename=CHN-2010-0093.pdf

(120)  https://tingroom.com/print_173679.html

(121)  Masterplan zur Beschleunigung und Erweiterung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025, S. 65–68.

(122)  Masterplan zur Beschleunigung und Erweiterung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025.

(123)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17.), Erwägungsgründe 49 ff.

(124)  Ebenda, Erwägungsgrund 55.

(125)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, Erwägungsgründe 37 und 70).

(126)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der VR China für die Zwecke der Handelsschutzuntersuchung der Kommissionsdienststellen zu erheblichen Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen, SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, S. 360. Allgemeinere Angaben zum Stahlsektor in der VR China finden sich in Kapitel 14 – Stahlsektor, S. 346–376 desselben Dokuments.

(127)  „Das Fünfjahresentwicklungsprogramm für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China“ (Kapitel I und Kapitel III).

(128)  „Das Fünfjahresentwicklungsprogramm für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China“ (Kapitel I., 1.2.3).

(129)  „Das Fünfjahresentwicklungsprogramm für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China“ (Kapitel II).

(130)  „Das Fünfjahresentwicklungsprogramm für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China“ (Kapitel II., 2.7.8).

(131)  https://www.mfa.gov.cn/ce/cebe//eng/mhs/t1249201.htm

(132)  Bisnis, „China-based lenders back investment in Indonesia“ (Kreditgeber mit Sitz in China unterstützen Investitionen in Indonesien“, 26. April 2011, https://bisnis.tempo.co/read/331438/cina-diminta-investasi-pengolahan-hasil-tambang

(133)  „Das Fünfjahresentwicklungsprogramm für die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Indonesien und China“ (Kapitel I., 1.2.3).

(134)  http://www.china-asean-fund.com/sub-fund-3-detail.php?id=1

(135)  www.beritasatu.com/whisnu-bagus-prasetyo/ekonomi/142063/sby-presiden-tiongkok-hadiri-penandatanganan-bisnis-lebih-rp-36-t

(136)  https://www.business.hsbc.com.cn/en-gb/belt-and-road/story-5

(137)  Jindal Stainless Indonesia kam nicht in den Genuss einer Vorzugsfinanzierungsregelung, da sie nicht Bestandteil der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der indonesischen Regierung war. Auch erhielt sie keine Darlehen zur Vorzugsbedingungen.

(138)  http://www.cccme.org.cn/cp/cooperation/zones.aspx

(139)  https://enterpriseasia.org/apea/indonesia/awards/id-2015/halim-mina/

(140)  https://www.thejakartapost.com/news/2017/11/15/morowali-investors-jittery-over-policy-uncertainties.html

(141)  http://www.decent-china.com/index.php/index/about/index?cid=15

(142)  https://bisnis.tempo.co/read/331438/cina-diminta-investasi-pengolahan-hasil-tambang

(143)  Vereinbarung zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung der Republik Indonesien über integrierte indonesisch-chinesische Industrieparks, 5.1.

(144)  Vereinbarung zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung der Republik Indonesien über integrierte indonesisch-chinesische Industrieparks, 5.2.

(145)  Masterplan zur Beschleunigung und Erweiterung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025, S. 120–140.

(146)  Ausschuss für die Beschleunigung der Bereitstellung vorrangiger Infrastrukturen (KPPIP) und Verordnung des Präsidenten der Republik Indonesien Nummer 3 von 2016 zur Beschleunigung der Umsetzung nationaler strategischer Projekte.

(147)  Gemäß der Präsidialverordnung Nr. 3 von 2016 über die Beschleunigung der Durchführung nationaler strategischer Projekte.

(148)  http://www.scio.gov.cn/ztk/wh/slxy/31200/Document/1493265/1493265.htm

(149)  https://mscconference.com/wp-content/uploads/MSC18-presentations/Evolving-Seascape-3-Xue-BRI.pdf und http://www.acfic.org.cn/zzjg_327/nsjg/llb/llbgzhdzt/2019zhinan/2019zhinan_1/201910/t20191029_144336.html. Siehe auch https://www.etsingshan.com/Art/Art_19/Art_19_103.aspx und https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s11442-018-1526-5.pdf

(150)  http://fec.mofcom.gov.cn/article/jwjmhzq/article02.shtml

(151)  Jahresbericht über die Entwicklung in Afrika, Nr. 19 (2016–2017)‚ Yellow Books of Africa, S. 13.

(152)  „Verordnung über Industriegebiete 142/2015 vs. 24/2009“ und nachfolgende „Verordnung für Industriegebiete 142/2015“.

(153)  https://enterpriseasia.org/apea/indonesia/awards/id-2015/halim-mina/

(154)  http://www.china-asean-fund.com/sub-fund-3-detail.php?id=1

(155)  Strategisches Briefing-Papier von Tenggara: Belt and Road Initiative: What’s in it for Indonesia? (Die Initiative „Neue Seidenstraße“: was bringt sie für Indonesien?); https://tenggara.id/assets/source/Insights/BRI-Briefing-Paper-English.pdf.

(156)  http://www.chinatoday.com.cn/english/report/2016-11/29/content_731597.htm

(157)  https://www.tssgroup.com.cn/en/tsingshan-became-a-newcomer-of-the-fortune-500/

(158)  https://pandapawdragonclaw.blog/2021/01/17/indonesia-morowali-industrial-park-how-industrial-policy-reshapes-chinese-investment-and-corporate-alliances/

(159)  https://kemenperin.go.id/artikel/17208/Kunjungan-Chairman-Tsingshan-Holding-Group-Tiongkokhttps://kemenperin.go.id/artikel/17208/Kunjungan-Chairman-Tsingshan-Holding-Group-Tiongkok

(160)  https://www.etsingshan.com/Art/Art_14/Art_14_196.aspx

(161)  Gemeinsamen Erklärung zur Stärkung der umfassenden strategischen Partnerschaft zwischen der Volksrepublik China und Indonesien, abrufbar unter:

https://www.mfa.gov.cn/ce/ceindo/eng/zgyyn/zywx/t1249223.htm.

(162)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(163)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(164)  Abschnitt IV – 8 des 13. Fünfjahresplans für die Anpassung und Modernisierung des Stahlsektors.

(165)  D. Brautigam und Xiaoyang Tang; Going Global in Groups: Structural transformation and China’s Special Economic Zones overseas, (Weltweit agieren in Gruppen: Strukturwandel und Chinas Sonderwirtschaftszonen im Ausland) World Development, Bd. 63, 2014, S. 78–91.

(166)  GFF-Antisubventionsuntersuchung und Reifen-Fall (Abschnitte 4.3.3 und 3.7).

(167)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Reifentypen aus China (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1), Erwägungsgründe 409–412).

(168)  Beispielsweise die Durchführungsverordnung (EU) 2017/96 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(169)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Reifentypen aus China (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1), Erwägungsgrund 377.

(170)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung und Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens.

(171)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, US – DRAMs, (WT/DS296/AB/R), Rn. 112.

(172)  Im Übrigen können die in Rede stehenden Tatsachen auch vor dem Hintergrund von Artikel 16 der ILC-Artikel betrachtet werden. Die enge Zusammenarbeit zwischen der indonesischen und der chinesischen Regierung führte nicht nur zur Anerkennung und Annahme chinesischer Handlungen durch die indonesische Regierung, sondern diente auch dazu, tatsächliche und potenzielle Zölle der EU auf chinesische Ausfuhren der in Indonesien hergestellten betroffenen Ware möglicherweise zu umgehen.

(173)  Bericht des Panels, United States – Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft (Second Complaint), WT/DS353/R, angenommen am 23. März 2012, geändert durch Bericht des Rechtsmittelgremiums WT/DS353/AB/R, DSR 2012:II, S. 649, Rn. 7.955.

(174)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States – Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft (Second Complaint), WT/DS353/AB/R, angenommen am 23. März 2012, DSR 2012:I, S. 7, Rn. 614.

(175)  Bericht des Panels, US – Exports Restraints, a. a. O., Rn. 8.65 und 8.73.

(176)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States – Continued Existence and Application of Zeroing Methodology, WT/DS350/AB/R, angenommen am 19. Februar 2009, DSR 2009:III, S. 1291, Rn. 268 und Bericht des Rechtsmittelgremiums, India – Patent Protection for Pharmaceutical and Agricultural Chemical Products, WT/DS50/AB/R, angenommen am 16. Januar 1998, DSR 1998:I, S. 9, Rn. 45.

(177)  WT/DS2/AB/R – US – Reformulated Gasoline, Bericht des Rechtsmittelgremiums, angenommen am 20. Mai 1996, S. 17.

(178)  Siehe im Einzelnen J. Pauwelyn, The Role of Public International Law in the WTO – How far can we go?, American Journal of International Law (2001), S. 535 ff.; Graham Cook, Digest of WTO Jurisprudence on Public International Law Concepts and Principles [Repertorium der Rechtsprechung der WTO zu Vorstellungen und Grundsätzen des Völkerrechts] (CUP 2015).

(179)  WT/DS379 – United States – Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, Bericht des Rechtsmittelgremiums, angenommen am 11. März 2011, Rn. 308 ff.; M.E. Villiger, „Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties“ (Martinus Nijhoff, 2009), S. 433.

(180)  WT/DS379/AB/R, Rn. 304–322.

(181)  Kommentare zu den Artikelentwürfen für die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln, angenommen von der Völkerrechtskommission auf ihrer 53. Sitzung (2001) (im Folgenden „ILC-Kommentare“), Artikel 11 Absatz 8.

(182)  Siehe Urteile vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics Co. Ltd u. a./Rat, T-633/11, ECLI:EU:T:2014:271, Rn. 38; vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles Ltd/Rat, T-67/14, ECLI:EU:T:2017:481, Rn. 88, und vom 10. April 2019, Jindal Saw, T-300/16, ECLI:EU:T:2019:235, Rn. 101

(183)  Siehe insbesondere die Urteile vom 7. Juni 2007, Řízení Letového Provozu, C-335/05, ECLI:EU:C:2007:321, Rn. 16, und vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-240/09, ECLI:EU:C:2011:125, Rn. 45 und 51, in denen es um die Auslegung der Grundverordnung im Einklang mit dem Antidumping-Übereinkommen der WTO geht.

(184)  Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums, United States – Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China (WT/DS379/AB/R), angenommen am 25. März 2011, Rn. 308 („Um einschlägig zu sein, müssen solche Vorschriften denselben Gegenstand betreffen wie die Vertragsklauseln, die ausgelegt werden.“).

(185)  Bericht des WTO-Rechtsmittelgremiums, United States – Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, WT/DS379/AB, 25. März 2011, Rn. 312.

(186)  Siehe insbesondere die Urteile vom 6. Mai 2010, C-63/09, Axel Walz, ECLI:EU:C:2010:251, Rn. 27–29; und vom 6. Oktober 2020, C-66/18, Europäische Kommission/Ungarn, ECLI:EU:C:2020:792, Rn. 90. Siehe auch die Schlussanträge der GA Kokott vom 15. April 2010, C-334/08, Europäische Kommission / Italienische Republik, ECLI:EU:C:2010:187, Rn. 29 und 30.

(187)  http://fec.mofcom.gov.cn/article/jwjmhzq/ und http://www.cocz.org/index.aspx.

(188)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) (im Folgenden „HRF-Fall“ (HRF – Hot-Rolled Flat Products)), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1) (im Folgenden „Reifen-Fall“) und Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5) (im Folgenden „Elektrofahrrad-Fall“), die GFF-Antisubventionsuntersuchung.

(189)  ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 10.

(190)  https://www.ojk.go.id/id/kanal/perbankan/data-dan-statistik/statistik-perbankan-indonesia/Default.aspx

(191)  Präsidialerlass Nr. 39 von 1991 über die Koordinierung der Verwaltung gewerblicher Offshore-Darlehen vom 4. September 1991.

(192)  https://www.djppr.kemenkeu.go.id/page/load/3265 und https://www.djppr.kemenkeu.go.id/page/load/2631, zuletzt abgerufen am 19. Januar 2022.

(193)  Siehe https://www.barclays.co.uk/current-accounts/bank-account/overdrafts/overdraft-charges/ (zuletzt abgerufen am 18. August 2021), Gebühren für Überziehungskredite: „Überziehungskredite von über 15 000 GBP haben eine Einrichtungsgebühr von 1,5 % des vereinbarten Überziehungsbetrags und eine Verlängerungsgebühr von 1,5 %“.

(194)  Siehe GFF-Fall, Erwägungsgründe 354 und 355.

(195)  Siehe Abschnitt 4.3.3 der GFF-Untersuchung.

(196)  Jahresbericht 2017 der IMIP, S. 84.

(197)  https://web.archive.org/web/20131029223637/http:/www.chinaeconomicreview.com/node/43071

(198)  http://www.china-asean-fund.com/about-caf.php?slider1=1

(199)  https://business.sohu.com/20100524/n272300363.shtml

(200)  http://www.china-asean-fund.com/about-caf.php?slider1=1

(201)  http://www.china-asean-fund.com/about-caf.php?slider1=1

(202)  https://business.sohu.com/20100524/n272300363.shtml

(203)  http://eg.china-embassy.org/eng/rdwt/201309/201309/t20130915_7245108.htm

(204)  GFF-Fall, Erwägungsgrund 775, Reifen-Fall, Erwägungsgrund 357.

(205)  http://www.china-asean-fund.com/sub-fund-3-detail.php?id=1

(206)  Die chinesischen Muttergesellschaften gehören zur Tsingshan Group.

(207)  https://www.etsingshan.com/Art/Art_38/Art_38_69.aspx

(208)  http://www.minmetals.com/english/News/201706/t20170626_226241.html

(209)  Reifen-Fall, Erwägungsgründe 405 und 416.

(210)  Aufgrund der vollständig fehlenden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit konnte die Kommission keine möglicherweise sachdienlichen Informationen über Preise ähnlicher Ausrüstungsgüter in China erfragen, um auf der Grundlage amtlicher Statistiken in China Referenzwerte zu ermitteln. Da die Kommission keine Informationen über die Preise in China einholen konnte und keine Angaben zum Ursprung der Ausrüstung vorgelegt wurden, beschloss die Kommission, stellvertretend eine Kombination aus Preisen für ähnliche Ausrüstungsgüter aus mehreren Ländern heranzuziehen.

(211)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, United States – Final Countervailing Duty Determination with Respect to Certain Softwood Lumber from Canada, WT/DS257/AB/R, angenommen am 17. Februar 2004, DSR 2004:II, S. 571, Rn. 90.

(212)  Indonesisches Ministerium für Industrie, Industrie Fakten und Zahlen, 2017, S. 34–35, https://kemenperin.go.id/majalah/11/facts-and-figures-industri-indonesia.

(213)  Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 142 von 2015 über Industriegebiete.

(214)  https://www.kemenkeu.go.id/media/6702/regulation-of-minister-of-finance-of-the-republic-of-indonesia-number-89-pmk010-2015.pdf

(215)  Masterplan zur Beschleunigung und Ausweitung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025 („MP3EI“), Seite 15.

(216)  Masterplan zur Beschleunigung und Ausweitung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025 („MP3EI“), Seite 19.

(217)  Masterplan zur Beschleunigung und Ausweitung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025 („MP3EI“), Seite 20.

(218)  Masterplan zur Beschleunigung und Ausweitung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025 („MP3EI“), Seite 22. Nickel ist ebenfalls in dieser Aufstellung enthalten.

(219)  Masterplan zur Beschleunigung und Ausweitung der indonesischen Wirtschaftsentwicklung 2011–2025 („MP3EI“), Seite 67.

(220)  Die in dieser Verordnung aufgeführten Daten zur indonesischen Einfuhr werden aufgrund des Risikos, dass ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen die Daten seiner Wettbewerber rekonstruiert, insbesondere angesichts der begrenzten Zahl ausführender Hersteller in diesem Land, in Spannen dargestellt.

(221)  ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27.

(222)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10).

(223)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 410).

(224)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1429 der Kommission vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10).

(225)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 15. September 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 16.9.2021, S. 1).

(226)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 der Kommission vom 13. September 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 16.9.2021, S. 1). Für ein Unternehmen, Cia Far Industrial Factory Co., Ltd, wurde ein Antidumpingzoll von 0 % eingeführt.

(227)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(228)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(229)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1).

(230)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).


ANHANG 1

Angaben zum zweiten Halbjahr 2020

(Quelle und Einheiten stimmen mit den entsprechenden Tabellen im Text überein, sofern nicht anders angegeben; die indonesischen Daten beziehen sich auf alle Einfuhren; Indizes werden bei Bedarf extrapoliert und mit 2017 verglichen)

Verbrauch (in Tonnen)

zweites Halbjahr 2020

Unionsverbrauch

1 536 525

Index

79


Einfuhrmengen (in Tonnen) und Marktanteil

zweites Halbjahr 2020

Indien

45 541

Index

79

Marktanteil

3,0  %

Index

100

Indonesien

49 425

Index

715

Marktanteil

3,2  %

Index

901

Betroffene Länder insgesamt

94 966

Index

148

Marktanteil

6,2  %

Index

208


Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in EUR/Tonne)

zweites Halbjahr 2020

Indien

1 886

Index

91

Indonesien

1 792

Index

99

Durchschnitt der betroffenen Länder

1 846

Index

94


Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

zweites Halbjahr 2020

Gesamtproduktion der Union (in Tonnen)

1 585 965

Index

86

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 308 350

Index

105

Kapazitätsauslastung

69  %

Index

82


Verkaufsmenge und Marktanteil

zweites Halbjahr 2020

Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

1 241 088

Index

86

Marktanteil

75  %

Index

106


Beschäftigung und Produktivität

zweites Halbjahr 2020

Zahl der Beschäftigten

10 018

Index

75

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

158

Index

115


Verkaufspreise in der Union

zweites Halbjahr 2020

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis (in EUR/Tonne)

2 007

Index

89

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

1 946

Index

99


Lagerbestände

zweites Halbjahr 2020

Schlussbestände (in Tonnen)

93 392

Index

74


Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

zweites Halbjahr 2020

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

-2,4  %

Index

-31

Cashflow (in EUR)

24 276 139

Index

13

Investitionen (in EUR)

47 332 854

Index

100

Kapitalrendite

-2  %

Index

-7


Einfuhren aus Drittländern

 

zweites Halbjahr 2020

Taiwan

Menge (in Tonnen)

63 040

 

Marktanteil

4,1  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 399

Republik Korea

Menge (in Tonnen)

74 131

 

Marktanteil

4,8  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 742

Südafrika

Menge (in Tonnen)

98 063

 

Marktanteil

2,5  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 675

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

117 361

 

Marktanteil

7,6  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 217

Drittländer außer Indien und Indonesien insgesamt

Menge (in Tonnen)

293 037

 

Marktanteil

19,1  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 850


Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

zweites Halbjahr 2020

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

190 097

Index

84

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

2 221

Index

90


ANHANG 2

Nicht in die Stichprobe einbezogener mitarbeitender ausführender Hersteller in Indonesien

Land

Namen

TARIC-Zusatzcode

Indonesien

PT Bina Niaga Multiusaha

C765


16.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/181


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/434 DER KOMMISSION

vom 15. März 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/159 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   HINTERGRUND

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates (3) hat die Europäische Union die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Belarus verboten.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates (4) hat die Europäische Union die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten (5).

(3)

Infolge dieser Maßnahmen können Einfuhren aus Belarus und Russland, die unter die Schutzmaßnahme fallen, nicht mehr in die Union gelangen. Daher hat die Kommission beschlossen, die Funktionsweise der Schutzmaßnahme anzupassen, um sicherzustellen, dass diese Einfuhrverbote in den betroffenen Kategorien nicht zu einem Versorgungsengpass auf dem Unionsmarkt führen und dass die Stahlverwender in der Union diese Mengen aus anderen Quellen weiterhin beziehen können.

2.   ANPASSUNG

(4)

In jeder Warenkategorie, in der Belarus und Russland über länderspezifische Zollkontingente verfügten, hat die Kommission diese Mengen auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten, d. h. ihres Anteils an den Gesamteinfuhren im Jahr 2021, proportional auf andere Ausfuhrländer verteilt, die der Schutzmaßnahme unterliegen. Diese Daten sind auch relevant, um eine ausreichende Versorgung des Unionsmarktes mit Stahlerzeugnissen sicherzustellen, da Belarus und Russland ihre länderspezifischen Zollkontingente 2021 größtenteils ausgeschöpft haben. Bei der Ermittlung des Umfangs der Gesamteinfuhren berücksichtigte die Kommission weder die Mengen aus Belarus und Russland noch die Einfuhrmengen aus Ländern, die derzeit von der Maßnahme ausgenommen sind (6), da die Einbeziehung dieser Mengen den Anteil aller anderen Länder verringern würde, sodass die Berechnung nicht den notwendigen Effekt erzielen würde. Darüber hinaus ermittelte die Kommission für jede betroffene Warenkategorie den Anteil an den Einfuhren für die Länder mit einem länderspezifischen Zollkontingent und den Anteil an den Einfuhren für Länder, die unter das Restkontingent fallen (7).

(5)

Dieser Ansatz gewährleistet eine faire Behandlung der verschiedenen Ursprungsländer, sodass die Stahlverwender in der Union die Mengen, die ursprünglich auf die länderspezifischen Zollkontingente von Belarus und Russland entfielen, wirksam nutzen können, wodurch die Gefahr eines potenziellen Versorgungsengpasses auf dem Unionsmarkt aufgrund des Verbots der Einfuhren aus diesen beiden Ländern vermieden wird.

(6)

Diese Anpassung steht auch im Einklang mit der Logik der Funktionsweise der Maßnahme, da sie die traditionellen Handelsströme in Bezug auf Mengen und Ursprung aufrechterhält und sie an die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände (8) anpasst.

(7)

Die mit dieser Verordnung vorgenommene Anpassung schließt weitere Anpassungen der Funktionsweise der Maßnahme — auch in Bezug auf diesen spezifischen Aspekt —, die sich aus der am 17. Dezember 2021 eingeleiteten laufenden Überprüfung der Funktionsweise ergeben könnten, nicht aus.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/159 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 67 vom 2.3.2022, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13).

(5)  Unter das Einfuhrverbot fallen alle Warenkategorien, für die die Schutzmaßnahme gilt.

(6)  Entwicklungsländer, die derzeit ausgenommen sind.

(7)  Für Länder, die im Rahmen des Restkontingents Ausfuhren tätigten, ermittelte die Kommission keinen individuellen Einfuhranteil, sondern einen kombinierten Anteil der Einfuhren aller unter das Restkontingent fallenden Ursprungsländer in jeder der betroffenen Warenkategorien.

(8)  Einfuhrverbot für zwei Ursprungsländer.


ANHANG

„ANHANG IV

IV.1 – Mengen der Zollkontingente

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummer

Vom 1.7.2021 bis zum 30.9.2021

Vom 1.10.2021 bis zum 31.12.2021

Vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022

Vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022

Vom 1.7.2022 bis zum 30.9.2022

Vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022

Vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

7208 10 00 , 7208 25 00 , 7208 26 00 , 7208 27 00 , 7208 36 00 , 7208 37 00 , 7208 38 00 , 7208 39 00 , 7208 40 00 , 7208 52 99 , 7208 53 90 , 7208 54 00 , 7211 14 00 , 7211 19 00 , 7212 60 00 , 7225 19 10 , 7225 30 10 , 7225 30 30 , 7225 30 90 , 7225 40 15 , 7225 40 90 , 7226 19 10 , 7226 91 20 , 7226 91 91 , 7226 91 99

Russische Föderation

416 848,18

416 848,18

407 786,27

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8966

Türkei

330 387,67

330 387,67

323 205,33

430 246,90

448 024,13

448 024,13

438 284,48

443 154,30

461 464,85

461 464,85

451 433,01

456 448,93

25 %

09.8967

Indien

169 717,08

169 717,08

166 027,58

273 178,15

284 465,51

284 465,51

278 281,48

281 373,50

292 999,48

292 999,48

286 629,92

289 814,70

25 %

09.8968

Republik Korea

135 867,52

135 867,52

132 913,87

170 592,15

177 640,79

177 640,79

173 779,03

175 709,91

182 970,01

182 970,01

178 992,40

180 981,21

25 %

09.8969

Vereinigtes Königreich

120 514,16

120 514,16

117 894,29

142 706,31

148 602,75

148 602,75

145 372,25

146 987,50

153 060,83

153 060,83

149 733,42

151 397,12

25 %

09.8976

Serbien

119 634,36

119 634,36

117 033,62

151 443,06

157 700,49

157 700,49

154 272,22

155 986,36

162 431,51

162 431,51

158 900,39

160 665,95

25 %

09.8970

Andere Länder

1 020 975,90

1 020 975,90

998 780,77

1 120 626,74

1 166 929,56

1 166 929,56

1 141 561,53

1 154 245,55

1 201 937,45

1 201 937,45

1 175 808,38

1 188 872,91

25 %

 (1)

2

Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

7209 15 00 , 7209 16 90 , 7209 17 90 , 7209 18 91 , 7209 25 00 , 7209 26 90 , 7209 27 90 , 7209 28 90 , 7209 90 20 , 7209 90 80 , 7211 23 20 , 7211 23 30 , 7211 23 80 , 7211 29 00 , 7211 90 20 , 7211 90 80 , 7225 50 20 , 7225 50 80 , 7226 20 00 , 7226 92 00

Indien

150 937,31

150 937,31

147 656,06

149 296,69

155 465,43

155 465,43

152 085,74

153 775,59

160 129,39

160 129,39

156 648,32

158 388,85

25 %

09.8801

Republik Korea

87 540,62

87 540,62

85 637,56

86 589,09

90 166,83

90 166,83

88 206,69

89 186,76

92 871,84

92 871,84

90 852,89

91 862,36

25 %

09.8802

Vereinigtes Königreich

80 906,72

80 906,72

79 147,88

80 027,30

83 333,92

83 333,92

81 522,32

82 428,12

85 833,94

85 833,94

83 967,99

84 900,96

25 %

09.8977

Ukraine

67 209,91

67 209,91

65 748,82

66 479,37

69 226,21

69 226,21

67 721,29

68 473,75

71 302,99

71 302,99

69 752,93

70 527,96

25 %

09.8803

Brasilien

43 002,88

43 002,88

42 068,04

42 535,46

44 292,97

44 292,97

43 330,08

43 811,52

45 621,76

45 621,76

44 629,98

45 125,87

25 %

09.8804

Serbien

38 107,42

38 107,42

37 279,00

37 693,21

39 250,64

39 250,64

38 397,37

38 824,00

40 428,16

40 428,16

39 549,29

39 988,72

25 %

09.8805

Andere Länder

265 739,79

265 739,79

259 962,84

262 851,32

273 711,99

273 711,99

267 761,73

270 736,86

281 923,35

281 923,35

275 794,58

278 858,96

25 %

 (2)

3.A

Elektrobleche (andere als GOES)

7209 16 10 , 7209 17 10 , 7209 18 10 , 7209 26 10 , 7209 27 10 , 7209 28 10

Russische Föderation

350,64

350,64

343,02

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8808

Vereinigtes Königreich

300,46

300,46

293,93

506,54

527,47

527,47

516,00

521,74

543,29

543,29

531,48

537,39

25 %

09.8978

Islamische Republik Iran

153,51

153,51

150,17

151,91

158,18

158,18

154,75

156,46

162,93

162,93

159,39

161,16

25 %

09.8809

Republik Korea

124,95

124,95

122,24

232,64

242,25

242,25

236,98

239,62

249,52

249,52

244,09

246,81

25 %

09.8806

Andere Länder

757,52

757,52

741,05

777,65

809,79

809,79

792,18

800,98

834,08

834,08

815,95

825,01

25 %

 (3)

3.B

7225 19 90 , 7226 19 80

Russische Föderation

35 467,36

35 467,36

34 696,33

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8811

Republik Korea

21 197,70

21 197,70

20 736,88

32 204,00

33 534,63

33 534,63

32 805,62

33 170,12

34 540,67

34 540,67

33 789,78

34 165,23

25 %

09.8812

Volksrepublik China

16 317,74

16 317,74

15 963,01

28 320,79

29 490,97

29 490,97

28 849,86

29 170,42

30 375,70

30 375,70

29 715,36

30 045,53

25 %

09.8813

Taiwan

12 242,39

12 242,39

11 976,25

22 149,74

23 064,94

23 064,94

22 563,53

22 814,23

23 756,89

23 756,89

23 240,43

23 498,66

25 %

09.8814

Andere Länder

6 343,40

6 343,40

6 205,50

7 898,74

8 225,11

8 225,11

8 046,30

8 135,71

8 471,86

8 471,86

8 287,69

8 379,78

25 %

 (4)

4.A

Bleche mit metallischem Überzug

TARIC-Codes: 7210410020 , 7210410030 , 7210490020 , 7210490030 , 7210610020 , 7210610030 , 7210690020 , 7210690030 , 7212300020 , 7212300030 , 7212506120 , 7212506130 , 7212506920 , 7212506930 , 7225920020 , 7225920030 , 7225990011 , 7225990022 , 7225990023 , 7225990041 , 7225990045 , 7225990091 , 7225990092 , 7225990093 , 7226993010 , 7226993030 , 7226997011 , 7226997013 , 7226997091 , 7226997093 , 7226997094

Republik Korea

34 726,32

34 726,32

33 971,40

34 348,86

35 768,11

35 768,11

34 990,54

35 379,32

36 841,15

36 841,15

36 040,26

36 440,70

25 %

09.8816

Indien

49 638,36

49 638,36

48 559,27

49 098,82

51 127,51

51 127,51

50 016,05

50 571,78

52 661,34

52 661,34

51 516,53

52 088,93

25 %

09.8817

Vereinigtes Königreich

32 719,56

32 719,56

32 008,27

32 363,92

33 701,15

33 701,15

32 968,52

33 334,83

34 712,19

34 712,19

33 957,57

34 334,88

25 %

09.8979

Andere Länder

439 629,02

439 629,02

430 071,87

434 850,45

452 817,89

452 817,89

442 974,02

447 895,96

466 402,42

466 402,42

456 263,24

461 332,84

25 %

 (5)

4.B

KN-Codes: 7210 20 00 , 7210 30 00 , 7210 90 80 , 7212 20 00 , 7212 50 20 , 7212 50 30 , 7212 50 40 , 7212 50 90 , 7225 91 00 , 7226 99 10 TARIC-Codes: 7210410080 , 7210490080 , 7210610080 , 7210690080 , 7212300080 , 7212506180 , 7212506980 , 7225920080 , 7225990025 , 7225990095 , 7226993090 , 7226997019 , 7226997096

Volksrepublik China

118 662,79

118 662,79

116 083,16

117 372,98

122 222,67

122 222,67

119 565,66

120 894,17

125 889,35

125 889,35

123 152,63

124 520,99

25 %

09.8821

Republik Korea

154 003,68

154 003,68

150 655,77

152 329,73

158 623,79

158 623,79

155 175,45

156 899,62

163 382,50

163 382,50

159 830,71

161 606,61

25 %

09.8822

Indien

70 874,00

70 874,00

69 333,27

70 103,64

73 000,22

73 000,22

71 413,26

72 206,74

75 190,23

75 190,23

73 555,66

74 372,95

25 %

09.8823

Vereinigtes Königreich

32 719,56

32 719,56

32 008,27

32 363,92

33 701,15

33 701,15

32 968,52

33 334,83

34 712,19

34 712,19

33 957,57

34 334,88

25 %

09.8980

Andere Länder

99 301,05

99 301,05

97 142,33

98 221,69

102 280,08

102 280,08

100 056,60

101 168,34

105 348,48

105 348,48

103 058,30

104 203,39

25 %

 (6)

5

Bleche mit organischem Überzug

7210 70 80 , 7212 40 80

Indien

72 733,52

72 733,52

71 152,36

71 942,94

74 915,53

74 915,53

73 286,93

74 101,23

77 162,99

77 162,99

75 485,54

76 324,26

25 %

09.8826

Republik Korea

65 734,04

65 734,04

64 305,04

65 019,54

67 706,06

67 706,06

66 234,19

66 970,13

69 737,25

69 737,25

68 221,22

68 979,23

25 %

09.8827

Vereinigtes Königreich

32 273,02

32 273,02

31 571,43

31 922,23

33 241,21

33 241,21

32 518,58

32 879,90

34 238,45

34 238,45

33 494,13

33 866,29

25 %

09.8981

Taiwan

21 067,46

21 067,46

20 609,47

20 838,47

21 699,48

21 699,48

21 227,76

21 463,62

22 350,47

22 350,47

21 864,59

22 107,53

25 %

09.8828

Türkei

14 544,98

14 544,98

14 228,79

14 386,89

14 981,33

14 981,33

14 655,65

14 818,49

15 430,77

15 430,77

15 095,32

15 263,05

25 %

09.8829

Andere Länder

39 845,48

39 845,48

38 979,27

39 412,38

41 040,85

41 040,85

40 148,65

40 594,75

42 272,07

42 272,07

41 353,11

41 812,59

25 %

 (7)

6

Weißblecherzeugnisse

7209 18 99 , 7210 11 00 , 7210 12 20 , 7210 12 80 , 7210 50 00 , 7210 70 10 , 7210 90 40 , 7212 10 10 , 7212 10 90 , 7212 40 20

Volksrepublik China

102 651,92

102 651,92

100 420,36

101 536,14

105 731,48

105 731,48

103 432,97

104 582,22

108 903,42

108 903,42

106 535,96

107 719,69

25 %

09.8831

Vereinigtes Königreich

37 442,67

37 442,67

36 628,69

37 035,68

38 565,95

38 565,95

37 727,56

38 146,75

39 722,92

39 722,92

38 859,38

39 291,15

25 %

09.8982

Serbien

20 605,18

20 605,18

20 157,24

20 381,21

21 223,33

21 223,33

20 761,95

20 992,64

21 860,03

21 860,03

21 384,81

21 622,42

25 %

09.8832

Republik Korea

14 904,85

14 904,85

14 580,83

14 742,84

15 352,00

15 352,00

15 018,26

15 185,13

15 812,56

15 812,56

15 468,81

15 640,68

25 %

09.8833

Taiwan

12 392,30

12 392,30

12 122,90

12 257,60

12 764,07

12 764,07

12 486,59

12 625,33

13 146,99

13 146,99

12 861,18

13 004,09

25 %

09.8834

Andere Länder

34 348,50

34 348,50

33 601,80

33 975,15

35 378,96

35 378,96

34 609,85

34 994,40

36 440,33

36 440,33

35 648,15

36 044,24

25 %

 (8)

7

Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7208 51 20 , 7208 51 91 , 7208 51 98 , 7208 52 91 , 7208 90 20 , 7208 90 80 , 7210 90 30 , 7225 40 12 , 7225 40 40 , 7225 40 60 , 7225 99 00

Ukraine

220 959,54

220 959,54

216 156,07

256 810,19

267 421,24

267 421,24

261 607,74

264 514,49

275 443,88

275 443,88

269 455,97

272 449,93

25 %

09.8836

Republik Korea

90 484,11

90 484,11

88 517,06

96 106,51

100 077,50

100 077,50

97 901,90

98 989,70

103 079,83

103 079,83

100 838,96

101 959,39

25 %

09.8837

Russische Föderation

76 413,23

76 413,23

74 752,08

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8838

Indien

50 218,77

50 218,77

49 127,06

60 949,84

63 468,21

63 468,21

62 088,47

62 778,34

65 372,26

65 372,26

63 951,12

64 661,69

25 %

09.8839

Vereinigtes Königreich

50 201,69

50 201,69

49 110,35

53 246,19

55 446,25

55 446,25

54 240,90

54 843,58

57 109,64

57 109,64

55 868,13

56 488,88

25 %

09.8983

Andere Länder

304 534,67

304 534,67

297 914,36

317 081,76

330 183,16

330 183,16

323 005,26

326 594,21

340 088,65

340 088,65

332 695,42

336 392,04

25 %

 (9)

8

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 11 00 , 7219 12 10 , 7219 12 90 , 7219 13 10 , 7219 13 90 , 7219 14 10 , 7219 14 90 , 7219 22 10 , 7219 22 90 , 7219 23 00 , 7219 24 00 , 7220 11 00 , 7220 12 00

Andere Länder

95 423,22

95 423,22

93 348,80

94 386,01

98 285,92

98 285,92

96 149,27

97 217,59

101 234,50

101 234,50

99 033,75

100 134,12

25 %

 (10)

9

Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

7219 31 00 , 7219 32 10 , 7219 32 90 , 7219 33 10 , 7219 33 90 , 7219 34 10 , 7219 34 90 , 7219 35 10 , 7219 35 90 , 7219 90 20 , 7219 90 80 , 7220 20 21 , 7220 20 29 , 7220 20 41 , 7220 20 49 , 7220 20 81 , 7220 20 89 , 7220 90 20 , 7220 90 80

Republik Korea

45 936,49

45 936,49

44 937,87

45 437,18

47 314,59

47 314,59

46 286,01

46 800,30

48 734,02

48 734,02

47 674,59

48 204,31

25 %

09.8846

Taiwan

42 598,45

42 598,45

41 672,39

42 135,42

43 876,40

43 876,40

42 922,57

43 399,48

45 192,69

45 192,69

44 210,24

44 701,47

25 %

09.8847

Indien

28 471,37

28 471,37

27 852,43

28 161,90

29 325,51

29 325,51

28 688,00

29 006,76

30 205,28

30 205,28

29 548,64

29 876,96

25 %

09.8848

Vereinigte Staaten

23 164,35

23 164,35

22 660,78

22 912,56

23 859,28

23 859,28

23 340,60

23 599,94

24 575,06

24 575,06

24 040,82

24 307,94

25 %

09.8849

Türkei

19 275,63

19 275,63

18 856,60

19 066,12

19 853,90

19 853,90

19 422,30

19 638,10

20 449,52

20 449,52

20 004,97

20 227,24

25 %

09.8850

Malaysia

12 211,97

12 211,97

11 946,49

12 079,23

12 578,33

12 578,33

12 304,89

12 441,61

12 955,68

12 955,68

12 674,04

12 814,86

25 %

09.8851

Andere Länder

48 986,92

48 986,92

47 921,98

48 454,45

50 456,53

50 456,53

49 359,64

49 908,08

51 970,22

51 970,22

50 840,43

51 405,33

25 %

 (11)

10

Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

7219 21 10 , 7219 21 90

Volksrepublik China

4 549,32

4 549,32

4 450,42

4 499,87

4 685,80

4 685,80

4 583,94

4 634,87

4 826,38

4 826,38

4 721,46

4 773,92

25 %

09.8856

Indien

1 929,86

1 929,86

1 887,91

1 908,88

1 987,76

1 987,76

1 944,54

1 966,15

2 047,39

2 047,39

2 002,88

2 025,13

25 %

09.8857

Vereinigtes Königreich

796,12

796,12

778,81

787,46

820,00

820,00

802,17

811,09

844,60

844,60

826,24

835,42

25 %

09.8984

Taiwan

735,01

735,01

719,03

727,02

757,06

757,06

740,60

748,83

779,77

779,77

762,82

771,29

25 %

09.8858

Andere Länder

964,37

964,37

943,41

953,89

993,30

993,30

971,71

982,51

1 023,10

1 023,10

1 000,86

1 011,98

25 %

 (12)

12

Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7214 30 00 , 7214 91 10 , 7214 91 90 , 7214 99 31 , 7214 99 39 , 7214 99 50 , 7214 99 71 , 7214 99 79 , 7214 99 95 , 7215 90 00 , 7216 10 00 , 7216 21 00 , 7216 22 00 , 7216 40 10 , 7216 40 90 , 7216 50 10 , 7216 50 91 , 7216 50 99 , 7216 99 00 , 7228 10 20 , 7228 20 10 , 7228 20 91 , 7228 30 20 , 7228 30 41 , 7228 30 49 , 7228 30 61 , 7228 30 69 , 7228 30 70 , 7228 30 89 , 7228 60 20 , 7228 60 80 , 7228 70 10 , 7228 70 90 , 7228 80 00

Volksrepublik China

109 081,26

109 081,26

106 709,93

128 399,98

133 705,30

133 705,30

130 798,66

132 251,98

137 716,46

137 716,46

134 722,62

136 219,54

25 %

09.8861

Vereinigtes Königreich

91 256,44

91 256,44

89 272,60

107 269,12

111 701,34

111 701,34

109 273,05

110 487,19

115 052,38

115 052,38

112 551,24

113 801,81

25 %

09.8985

Türkei

65 582,60

65 582,60

64 156,89

97 010,41

101 018,76

101 018,76

98 822,70

99 920,73

104 049,32

104 049,32

101 787,38

102 918,35

25 %

09.8862

Russische Föderation

60 883,89

60 883,89

59 560,32

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8863

Schweiz

48 810,77

48 810,77

47 749,66

62 348,55

64 924,71

64 924,71

63 513,31

64 219,01

66 872,46

66 872,46

65 418,71

66 145,58

25 %

09.8864

Belarus

39 066,48

39 066,48

38 217,21

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8865

Andere Länder

49 635,42

49 635,42

48 556,39

64 241,86

66 896,25

66 896,25

65 441,98

66 169,11

68 903,13

68 903,13

67 405,24

68 154,19

25 %

 (13)

13

Betonstabstahl

7214 20 00 , 7214 99 10

Türkei

61 938,03

61 938,03

60 591,55

86 412,84

89 983,30

89 983,30

88 027,14

89 005,22

92 682,80

92 682,80

90 667,96

91 675,38

25 %

09.8866

Russische Föderation

59 963,19

59 963,19

58 659,65

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8867

Ukraine

30 321,98

30 321,98

29 662,81

40 229,55

41 891,78

41 891,78

40 981,09

41 436,43

43 148,53

43 148,53

42 210,52

42 679,53

25 %

09.8868

Bosnien und Herzegowina

26 553,72

26 553,72

25 976,46

31 087,11

32 371,59

32 371,59

31 667,86

32 019,72

33 342,74

33 342,74

32 617,89

32 980,31

25 %

09.8869

Republik Moldau

19 083,72

19 083,72

18 668,86

25 981,80

27 055,33

27 055,33

26 467,17

26 761,25

27 866,99

27 866,99

27 261,19

27 564,09

25 %

09.8870

Andere Länder

115 435,69

115 435,69

112 926,22

126 179,66

131 393,24

131 393,24

128 536,86

129 965,05

135 335,03

135 335,03

132 392,97

133 864,00

25 %

 (14)

14

Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

7222 11 11 , 7222 11 19 , 7222 11 81 , 7222 11 89 , 7222 19 10 , 7222 19 90 , 7222 20 11 , 7222 20 19 , 7222 20 21 , 7222 20 29 , 7222 20 31 , 7222 20 39 , 7222 20 81 , 7222 20 89 , 7222 30 51 , 7222 30 91 , 7222 30 97 , 7222 40 10 , 7222 40 50 , 7222 40 90

Indien

29 368,19

29 368,19

28 729,75

29 048,97

30 249,23

30 249,23

29 591,64

29 920,44

31 156,71

31 156,71

30 479,39

30 818,05

25 %

09.8871

Vereinigtes Königreich

4 291,80

4 291,80

4 198,50

4 245,15

4 420,56

4 420,56

4 324,46

4 372,51

4 553,17

4 553,17

4 454,19

4 503,68

25 %

09.8986

Schweiz

4 224,49

4 224,49

4 132,65

4 178,57

4 351,22

4 351,22

4 256,63

4 303,92

4 481,76

4 481,76

4 384,33

4 433,04

25 %

09.8872

Ukraine

3 262,79

3 262,79

3 191,86

3 227,33

3 360,68

3 360,68

3 287,62

3 324,15

3 461,50

3 461,50

3 386,25

3 423,87

25 %

09.8873

Andere Länder

4 760,96

4 760,96

4 657,46

4 709,21

4 903,79

4 903,79

4 797,18

4 850,48

5 050,90

5 050,90

4 941,10

4 996,00

25 %

 (15)

15

Nicht rostender Walzdraht

7221 00 10 , 7221 00 90

Indien

6 830,52

6 830,52

6 682,03

6 756,28

7 035,44

7 035,44

6 882,49

6 958,96

7 246,50

7 246,50

7 088,97

7 167,73

25 %

09.8876

Taiwan

4 404,05

4 404,05

4 308,31

4 356,18

4 536,17

4 536,17

4 437,56

4 486,86

4 672,26

4 672,26

4 570,68

4 621,47

25 %

09.8877

Vereinigtes Königreich

3 538,16

3 538,16

3 461,24

3 499,70

3 644,30

3 644,30

3 565,08

3 604,69

3 753,63

3 753,63

3 672,03

3 712,83

25 %

09.8987

Republik Korea

2 198,79

2 198,79

2 150,99

2 174,89

2 264,75

2 264,75

2 215,52

2 240,13

2 332,69

2 332,69

2 281,98

2 307,34

25 %

09.8878

Volksrepublik China

1 489,17

1 489,17

1 456,80

1 472,98

1 533,84

1 533,84

1 500,50

1 517,17

1 579,86

1 579,86

1 545,52

1 562,69

25 %

09.8879

Japan

1 477,87

1 477,87

1 445,74

1 461,81

1 522,21

1 522,21

1 489,12

1 505,66

1 567,87

1 567,87

1 533,79

1 550,83

25 %

09.8880

Andere Länder

735,02

735,02

719,04

727,03

757,07

757,07

740,61

748,84

779,78

779,78

762,83

771,30

25 %

 (16)

16

Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 , 7227 90 95

Vereinigtes Königreich

140 152,62

140 152,62

137 105,82

167 756,86

174 688,36

174 688,36

170 890,78

172 789,57

179 929,01

179 929,01

176 017,51

177 973,26

25 %

09.8988

Ukraine

98 057,92

98 057,92

95 926,23

112 798,35

117 459,03

117 459,03

114 905,57

116 182,30

120 982,80

120 982,80

118 352,74

119 667,77

25 %

09.8881

Schweiz

95 792,44

95 792,44

93 710,00

123 996,49

129 119,86

129 119,86

126 312,91

127 716,39

132 993,46

132 993,46

130 102,30

131 547,88

25 %

09.8882

Russische Föderation

82 910,07

82 910,07

81 107,67

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8883

Türkei

80 401,71

80 401,71

78 653,85

107 758,51

112 210,95

112 210,95

109 771,59

110 991,27

115 577,28

115 577,28

113 064,73

114 321,01

25 %

09.8884

Belarus

65 740,76

65 740,76

64 311,61

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8885

Republik Moldau

49 274,74

49 274,74

48 203,55

63 325,02

65 941,53

65 941,53

64 508,02

65 224,77

67 919,77

67 919,77

66 443,26

67 181,51

25 %

09.8886

Andere Länder

82 000,79

82 000,79

80 218,16

111 148,74

115 741,26

115 741,26

113 225,14

114 483,20

119 213,50

119 213,50

116 621,90

117 917,70

25 %

 (17)

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

28 955,05

28 955,05

28 325,59

28 640,32

29 823,70

29 823,70

29 175,36

29 499,53

30 718,41

30 718,41

30 050,62

30 384,52

25 %

09.8891

Vereinigtes Königreich

25 154,41

25 154,41

24 607,58

24 880,99

25 909,04

25 909,04

25 345,80

25 627,42

26 686,32

26 686,32

26 106,18

26 396,25

25 %

09.8989

Türkei

20 934,69

20 934,69

20 479,59

20 707,14

21 562,73

21 562,73

21 093,97

21 328,35

22 209,61

22 209,61

21 726,79

21 968,20

25 %

09.8892

Republik Korea

4 878,93

4 878,93

4 772,87

4 825,90

5 025,30

5 025,30

4 916,05

4 970,68

5 176,06

5 176,06

5 063,54

5 119,80

25 %

09.8893

Andere Länder

11 481,79

11 481,79

11 232,18

11 356,98

11 826,24

11 826,24

11 569,15

11 697,69

12 181,03

12 181,03

11 916,22

12 048,62

25 %

 (18)

18

Spundwanderzeugnisse

7301 10 00

Volksrepublik China

6 477,35

6 477,35

6 336,54

6 406,94

6 671,67

6 671,67

6 526,64

6 599,15

6 871,82

6 871,82

6 722,43

6 797,13

25 %

09.8901

Vereinigte Arabische Emirate

3 205,68

3 205,68

3 135,99

3 170,83

3 301,85

3 301,85

3 230,07

3 265,96

3 400,90

3 400,90

3 326,97

3 363,94

25 %

09.8902

Vereinigtes Königreich

831,30

831,30

813,23

822,27

856,24

856,24

837,63

846,93

881,93

881,93

862,75

872,34

25 %

09.8990

Andere Länder

235,91

235,91

230,78

233,34

242,99

242,99

237,70

240,34

250,28

250,28

244,83

247,56

25 %

 (19)

19

Oberbaumaterial für Bahnen

7302 10 22 , 7302 10 28 , 7302 10 40 , 7302 10 50 , 7302 40 00

Vereinigtes Königreich

3 989,09

3 989,09

3 902,37

4 676,40

4 869,62

4 869,62

4 763,76

4 816,69

5 015,71

5 015,71

4 906,68

4 961,19

25 %

09.8991

Russische Föderation

1 448,72

1 448,72

1 417,23

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8906

Türkei

1 176,71

1 176,71

1 151,13

1 424,86

1 483,74

1 483,74

1 451,48

1 467,61

1 528,25

1 528,25

1 495,03

1 511,64

25 %

09.8908

Volksrepublik China

1 042,28

1 042,28

1 019,62

1 378,30

1 435,25

1 435,25

1 404,05

1 419,65

1 478,31

1 478,31

1 446,17

1 462,24

25 %

09.8907

Andere Länder

1 078,85

1 078,85

1 055,39

1 161,12

1 209,10

1 209,10

1 182,81

1 195,96

1 245,37

1 245,37

1 218,30

1 231,83

25 %

 (20)

20

Gasleitungen

7306 30 41 , 7306 30 49 , 7306 30 72 , 7306 30 77

Türkei

45 748,21

45 748,21

44 753,69

45 250,95

47 120,66

47 120,66

46 096,30

46 608,48

48 534,28

48 534,28

47 479,19

48 006,73

25 %

09.8911

Indien

17 605,35

17 605,35

17 222,62

17 413,99

18 133,51

18 133,51

17 739,30

17 936,41

18 677,52

18 677,52

18 271,48

18 474,50

25 %

09.8912

Nordmazedonien

6 502,44

6 502,44

6 361,09

6 431,76

6 697,52

6 697,52

6 551,92

6 624,72

6 898,44

6 898,44

6 748,48

6 823,46

25 %

09.8913

Vereinigtes Königreich

6 185,53

6 185,53

6 051,06

6 118,30

6 371,10

6 371,10

6 232,59

6 301,85

6 562,23

6 562,23

6 419,57

6 490,90

25 %

09.8992

Andere Länder

13 303,52

13 303,52

13 014,32

13 158,92

13 702,63

13 702,63

13 404,75

13 553,69

14 113,71

14 113,71

13 806,89

13 960,30

25 %

 (21)

21

Hohlprofile

7306 61 10 , 7306 61 92 , 7306 61 99

Türkei

70 099,15

70 099,15

68 575,25

90 057,78

93 778,84

93 778,84

91 740,17

92 759,51

96 592,21

96 592,21

94 492,38

95 542,30

25 %

09.8916

Vereinigtes Königreich

42 117,25

42 117,25

41 201,66

48 031,84

50 016,45

50 016,45

48 929,14

49 472,79

51 516,94

51 516,94

50 397,01

50 956,98

25 %

09.8993

Russische Föderation

23 863,04

23 863,04

23 344,27

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8917

Nordmazedonien

22 765,25

22 765,25

22 270,35

26 588,32

27 686,91

27 686,91

27 085,02

27 385,96

28 517,52

28 517,52

27 897,57

28 207,54

25 %

09.8918

Ukraine

17 030,03

17 030,03

16 659,81

19 664,99

20 477,52

20 477,52

20 032,36

20 254,94

21 091,85

21 091,85

20 633,33

20 862,59

25 %

09.8919

Schweiz

14 319,90

14 319,90

14 008,60

14 697,47

15 304,75

15 304,75

14 972,04

15 138,40

15 763,90

15 763,90

15 421,20

15 592,55

25 %

09.8920

Belarus

14 100,50

14 100,50

13 793,96

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8921

Andere Länder

16 035,94

16 035,94

15 687,33

18 895,75

19 676,49

19 676,49

19 248,74

19 462,62

20 266,79

20 266,79

19 826,20

20 046,50

25 %

 (22)

22

Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , 7304 41 00 , 7304 49 10 , 7304 49 93 , 7304 49 95 , 7304 49 99

Indien

5 442,11

5 442,11

5 323,80

5 382,95

5 605,37

5 605,37

5 483,51

5 544,44

5 773,53

5 773,53

5 648,02

5 710,78

25 %

09.8926

Ukraine

3 407,64

3 407,64

3 333,57

3 370,60

3 509,87

3 509,87

3 433,57

3 471,72

3 615,17

3 615,17

3 536,58

3 575,87

25 %

09.8927

Vereinigtes Königreich

1 729,72

1 729,72

1 692,11

1 710,91

1 781,61

1 781,61

1 742,88

1 762,24

1 835,05

1 835,05

1 795,16

1 815,11

25 %

09.8994

Republik Korea

1 071,22

1 071,22

1 047,93

1 059,58

1 103,36

1 103,36

1 079,37

1 091,36

1 136,46

1 136,46

1 111,75

1 124,10

25 %

09.8928

Japan

996,18

996,18

974,53

985,35

1 026,07

1 026,07

1 003,76

1 014,92

1 056,85

1 056,85

1 033,88

1 045,36

25 %

09.8929

Volksrepublik China

854,71

854,71

836,13

845,42

880,35

880,35

861,21

870,78

906,76

906,76

887,05

896,90

25 %

09.8931

Andere Länder

2 485,71

2 485,71

2 431,67

2 458,69

2 560,28

2 560,28

2 504,62

2 532,45

2 637,09

2 637,09

2 579,76

2 608,42

25 %

 (23)

24

Andere nahtlose Rohre

7304 19 10 , 7304 19 30 , 7304 19 90 , 7304 23 00 , 7304 29 10 , 7304 29 30 , 7304 29 90 , 7304 31 20 , 7304 31 80 , 7304 39 10 , 7304 39 52 , 7304 39 58 , 7304 39 92 , 7304 39 93 , 7304 39 98 , 7304 51 81 , 7304 51 89 , 7304 59 10 , 7304 59 92 , 7304 59 93 , 7304 59 99 , 7304 90 00

Volksrepublik China

31 746,88

31 746,88

31 056,73

35 138,95

36 590,84

36 590,84

35 795,39

36 193,11

37 688,57

37 688,57

36 869,25

37 278,91

25 %

09.8936

Ukraine

24 786,28

24 786,28

24 247,45

29 370,29

30 583,83

30 583,83

29 918,97

30 251,40

31 501,35

31 501,35

30 816,54

31 158,94

25 %

09.8937

Belarus

13 261,51

13 261,51

12 973,22

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8938

Vereinigtes Königreich

10 062,86

10 062,86

9 844,10

10 716,91

11 159,72

11 159,72

10 917,12

11 038,42

11 494,51

11 494,51

11 244,63

11 369,57

25 %

09.8995

Vereinigte Staaten

7 069,32

7 069,32

6 915,64

7 713,94

8 032,67

8 032,67

7 858,04

7 945,35

8 273,64

8 273,64

8 093,78

8 183,71

25 %

09.8940

Andere Länder

37 336,95

37 336,95

36 525,28

39 973,03

41 624,67

41 624,67

40 719,78

41 172,23

42 873,41

42 873,41

41 941,38

42 407,39

25 %

 (24)

25.A

Große geschweißte Rohre

7305 11 00 , 7305 12 00

Andere Länder

111 953,87

111 953,87

109 520,09

110 736,98

115 312,49

115 312,49

112 805,69

114 059,09

118 771,86

118 771,86

116 189,86

117 480,86

25 %

 (25)

25.B

Große geschweißte Rohre

7305 19 00 , 7305 20 00 , 7305 31 00 , 7305 39 00 , 7305 90 00

Türkei

9 842,08

9 842,08

9 628,12

13 668,52

14 233,28

14 233,28

13 923,86

14 078,57

14 660,28

14 660,28

14 341,58

14 500,93

25 %

09.8971

Volksrepublik China

6 657,70

6 657,70

6 512,97

7 736,73

8 056,40

8 056,40

7 881,26

7 968,83

8 298,09

8 298,09

8 117,70

8 207,89

25 %

09.8972

Russische Föderation

6 610,11

6 610,11

6 466,41

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8973

Vereinigtes Königreich

4 473,70

4 473,70

4 376,44

5 615,03

5 847,04

5 847,04

5 719,93

5 783,49

6 022,45

6 022,45

5 891,53

5 956,99

25 %

09.8996

Republik Korea

2 620,00

2 620,00

2 563,05

2 645,14

2 754,43

2 754,43

2 694,55

2 724,49

2 837,06

2 837,06

2 775,39

2 806,23

25 %

09.8974

Andere Länder

6 076,79

6 076,79

5 944,69

6 220,62

6 477,65

6 477,65

6 336,83

6 407,24

6 671,97

6 671,97

6 526,93

6 599,45

25 %

 (26)

26

Andere geschweißte Rohre

7306 11 10 , 7306 11 90 , 7306 19 10 , 7306 19 90 , 7306 21 00 , 7306 29 00 , 7306 30 11 , 7306 30 19 , 7306 30 80 , 7306 40 20 , 7306 40 80 , 7306 50 20 , 7306 50 80 , 7306 69 10 , 7306 69 90 , 7306 90 00

Schweiz

42 818,92

42 818,92

41 888,08

44 011,88

45 830,39

45 830,39

44 834,08

45 332,23

47 205,30

47 205,30

46 179,10

46 692,20

25 %

09.8946

Türkei

32 772,41

32 772,41

32 059,97

34 857,41

36 297,67

36 297,67

35 508,59

35 903,13

37 386,60

37 386,60

36 573,85

36 980,23

25 %

09.8947

Vereinigtes Königreich

10 166,27

10 166,27

9 945,26

10 644,57

11 084,39

11 084,39

10 843,42

10 963,90

11 416,92

11 416,92

11 168,73

11 292,82

25 %

09.8997

Taiwan

7 907,35

7 907,35

7 735,45

8 247,50

8 588,27

8 588,27

8 401,57

8 494,92

8 845,92

8 845,92

8 653,62

8 749,77

25 %

09.8950

Volksrepublik China

6 886,62

6 886,62

6 736,92

7 389,90

7 695,24

7 695,24

7 527,95

7 611,60

7 926,10

7 926,10

7 753,79

7 839,95

25 %

09.8949

Russische Föderation

6 741,47

6 741,47

6 594,91

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8952

Andere Länder

21 951,80

21 951,80

21 474,59

22 688,75

23 626,22

23 626,22

23 112,61

23 369,41

24 335,01

24 335,01

23 805,98

24 070,49

25 %

 (27)

27

Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

7215 10 00 , 7215 50 11 , 7215 50 19 , 7215 50 80 , 7228 10 90 , 7228 20 99 , 7228 50 20 , 7228 50 40 , 7228 50 61 , 7228 50 69 , 7228 50 80

Russische Föderation

78 539,32

78 539,32

76 831,94

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8956

Schweiz

18 320,25

18 320,25

17 921,98

38 599,05

40 193,91

40 193,91

39 320,13

39 757,02

41 399,73

41 399,73

40 499,73

40 949,73

25 %

09.8957

Vereinigtes Königreich

13 700,68

13 700,68

13 402,84

23 285,77

24 247,91

24 247,91

23 720,78

23 984,34

24 975,34

24 975,34

24 432,40

24 703,87

25 %

09.8998

Volksrepublik China

13 225,35

13 225,35

12 937,85

24 633,45

25 651,27

25 651,27

25 093,64

25 372,46

26 420,81

26 420,81

25 846,45

26 133,63

25 %

09.8958

Ukraine

10 774,36

10 774,36

10 540,13

27 802,46

28 951,22

28 951,22

28 321,85

28 636,54

29 819,76

29 819,76

29 171,51

29 495,63

25 %

09.8959

Andere Länder

10 215,52

10 215,52

9 993,44

28 881,10

30 074,43

30 074,43

29 420,63

29 747,53

30 976,66

30 976,66

30 303,25

30 639,96

25 %

 (28)

28

Draht aus nicht legiertem Stahl

7217 10 10 , 7217 10 31 , 7217 10 39 , 7217 10 50 , 7217 10 90 , 7217 20 10 , 7217 20 30 , 7217 20 50 , 7217 20 90 , 7217 30 41 , 7217 30 49 , 7217 30 50 , 7217 30 90 , 7217 90 20 , 7217 90 50 , 7217 90 90

Belarus

59 572,65

59 572,65

58 277,59

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8961

Volksrepublik China

41 943,92

41 943,92

41 032,10

72 279,33

75 265,82

75 265,82

73 629,60

74 447,71

77 523,79

77 523,79

75 838,49

76 681,14

25 %

09.8962

Russische Föderation

28 067,23

28 067,23

27 457,07

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25 %

09.8963

Türkei

22 626,68

22 626,68

22 134,80

47 034,60

48 978,01

48 978,01

47 913,27

48 445,64

50 447,35

50 447,35

49 350,67

49 899,01

25 %

09.8964

Ukraine

18 051,77

18 051,77

17 659,34

35 470,40

36 936,00

36 936,00

36 133,04

36 534,52

38 044,08

38 044,08

37 217,03

37 630,55

25 %

09.8965

Andere Länder

31 324,59

31 324,59

30 643,62

44 611,34

46 454,62

46 454,62

45 444,74

45 949,68

47 848,26

47 848,26

46 808,08

47 328,17

25 %

 (29)

IV.2 – Mengen der globalen Restzollkontingente pro Trimester

Warennummer

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Vom 1.7.2021 bis zum 30.9.2021

Vom 1.10.2021 bis zum 31.12.2021

Vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022

Vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022

Vom 1.7.2022 bis zum 30.9.2022

Vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2022

Vom 1.1.2023 bis zum 31.3.2023

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.7.2023 bis zum 30.9.2023

Vom 1.10.2023 bis zum 31.12.2023

Vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

1

Andere Länder

1 020 975,90

1 020 975,90

998 780,77

1 120 626,74

1 166 929,56

1 166 929,56

1 141 561,53

1 154 245,55

1 201 937,45

1 201 937,45

1 175 808,38

1 188 872,91

2

Andere Länder

265 739,79

265 739,79

259 962,84

262 851,32

273 711,99

273 711,99

267 761,73

270 736,86

281 923,35

281 923,35

275 794,58

278 858,96

3A

Andere Länder

757,52

757,52

741,05

777,65

809,79

809,79

792,18

800,98

834,08

834,08

815,95

825,01

3B

Andere Länder

6 343,40

6 343,40

6 205,50

7 898,74

8 225,11

8 225,11

8 046,30

8 135,71

8 471,86

8 471,86

8 287,69

8 379,78

4A

Andere Länder

439 629,02

439 629,02

430 071,87

434 850,45

452 817,89

452 817,89

442 974,02

447 895,96

466 402,42

466 402,42

456 263,24

461 332,84

4B

Andere Länder

99 301,05

99 301,05

97 142,33

98 221,69

102 280,08

102 280,08

100 056,60

101 168,34

105 348,48

105 348,48

103 058,30

104 203,39

5

Andere Länder

39 845,48

39 845,48

38 979,27

39 412,38

41 040,85

41 040,85

40 148,65

40 594,75

42 272,07

42 272,07

41 353,11

41 812,59

6

Andere Länder

34 348,50

34 348,50

33 601,80

33 975,15

35 378,96

35 378,96

34 609,85

34 994,40

36 440,33

36 440,33

35 648,15

36 044,24

7

Andere Länder

304 534,67

304 534,67

297 914,36

317 081,76

330 183,16

330 183,16

323 005,26

326 594,21

340 088,65

340 088,65

332 695,42

336 392,04

8

Andere Länder

95 423,22

95 423,22

93 348,80

94 386,01

98 285,92

98 285,92

96 149,27

97 217,59

101 234,50

101 234,50

99 033,75

100 134,12

9

Andere Länder

48 986,92

48 986,92

47 921,98

48 454,45

50 456,53

50 456,53

49 359,64

49 908,08

51 970,22

51 970,22

50 840,43

51 405,33

10

Andere Länder

964,37

964,37

943,41

953,89

993,30

993,30

971,71

982,51

1 023,10

1 023,10

1 000,86

1 011,98

12

Andere Länder

49 635,42

49 635,42

48 556,39

64 241,86

66 896,25

66 896,25

65 441,98

66 169,11

68 903,13

68 903,13

67 405,24

68 154,19

13

Andere Länder

115 435,69

115 435,69

112 926,22

126 179,66

131 393,24

131 393,24

128 536,86

129 965,05

135 335,03

135 335,03

132 392,97

133 864,00

14

Andere Länder

4 760,96

4 760,96

4 657,46

4 709,21

4 903,79

4 903,79

4 797,18

4 850,48

5 050,90

5 050,90

4 941,10

4 996,00

15

Andere Länder

735,02

735,02

719,04

727,03

757,07

757,07

740,61

748,84

779,78

779,78

762,83

771,30

16

Andere Länder

82 000,79

82 000,79

80 218,16

111 148,74

115 741,26

115 741,26

113 225,14

114 483,20

119 213,50

119 213,50

116 621,90

117 917,70

17

Andere Länder

11 481,79

11 481,79

11 232,18

11 356,98

11 826,24

11 826,24

11 569,15

11 697,69

12 181,03

12 181,03

11 916,22

12 048,62

18

Andere Länder

235,91

235,91

230,78

233,34

242,99

242,99

237,70

240,34

250,28

250,28

244,83

247,56

19

Andere Länder

1 078,85

1 078,85

1 055,39

1 161,12

1 209,10

1 209,10

1 182,81

1 195,96

1 245,37

1 245,37

1 218,30

1 231,83

20

Andere Länder

13 303,52

13 303,52

13 014,32

13 158,92

13 702,63

13 702,63

13 404,75

13 553,69

14 113,71

14 113,71

13 806,89

13 960,30

21

Andere Länder

16 035,94

16 035,94

15 687,33

18 895,75

19 676,49

19 676,49

19 248,74

19 462,62

20 266,79

20 266,79

19 826,20

20 046,50

22

Andere Länder

2 485,71

2 485,71

2 431,67

2 458,69

2 560,28

2 560,28

2 504,62

2 532,45

2 637,09

2 637,09

2 579,76

2 608,42

24

Andere Länder

37 336,95

37 336,95

36 525,28

39 973,03

41 624,67

41 624,67

40 719,78

41 172,23

42 873,41

42 873,41

41 941,38

42 407,39

25A

Andere Länder

111 953,87

111 953,87

109 520,09

110 736,98

115 312,49

115 312,49

112 805,69

114 059,09

118 771,86

118 771,86

116 189,86

117 480,86

25B

Andere Länder

6 076,79

6 076,79

5 944,69

6 220,62

6 477,65

6 477,65

6 336,83

6 407,24

6 671,97

6 671,97

6 526,93

6 599,45

26

Andere Länder

21 951,80

21 951,80

21 474,59

22 688,75

23 626,22

23 626,22

23 112,61

23 369,41

24 335,01

24 335,01

23 805,98

24 070,49

27

Andere Länder

10 215,52

10 215,52

9 993,44

28 881,10

30 074,43

30 074,43

29 420,63

29 747,53

30 976,66

30 976,66

30 303,25

30 639,96

28

Andere Länder

31 324,59

31 324,59

30 643,62

44 611,34

46 454,62

46 454,62

45 444,74

45 949,68

47 848,26

47 848,26

46 808,08

47 328,17

IV.3 – Höchstmenge des Restkontingents, zu der Länder mit einem länderspezifischen Kontingent in den letzten Quartalen Zugang erhalten

Warenkategorie

Neu zugeteiltes Kontingent in Tonnen

Vom 1.4.2022 bis zum 30.6.2022

Vom 1.4.2023 bis zum 30.6.2023

Vom 1.4.2024 bis zum 30.6.2024

1

Sonderregelung

Sonderregelung

Sonderregelung

2

262 851,31

270 736,85

278 858,96

3.A

777,65

800,98

825,01

3.B

7 898,74

8 135,71

8 379,78

4.A

434 850,45

447 895,96

461 332,84

4.B

Sonderregelung

Sonderregelung

Sonderregelung

5

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

6

33 975,15

34 994,40

36 044,23

7

317 081,76

326 594,21

336 392,04

8

Entfällt

Entfällt

Entfällt

9

48 454,45

49 908,09

51 405,33

10

286,16

294,75

303,59

12

38 545,11

39 701,47

40 892,51

13

32 806,71

33 790,91

34 804,64

14

2 590,06

2 667,77

2 747,80

15

538,00

554,14

570,76

16

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

17

11 356,99

11 697,70

12 048,63

18

233,35

240,35

247,56

19

1 161,12

1 195,96

1 231,83

20

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

21

3 968,11

4 087,15

4 209,76

22

1 991,54

2 051,28

2 112,82

24

39 973,03

41 172,23

42 407,39

25.A

Entfällt

Entfällt

Entfällt

25.B

6 220,62

6 407,24

6 599,45

26

22 688,75

23 369,41

24 070,49

27

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal

28

31 674,05

32 624,27

33 603,00


(1)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8601

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8602

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*: 09.8572, für Indien*: 09.8573, für (die Republik) Korea*: 09.8574, für Serbien*: 09.8575 und für das Vereinigte Königreich*: 09.8599 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(2)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8603

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8604

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, (die Republik) Korea*, die Ukraine*, Brasilien*, Serbien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8567 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(3)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8605

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8606

Vom 1.4. bis 30.6.: für (die Republik) Korea*, (die Islamische Republik) Iran* und das Vereinigte Königreich*: 09.8568 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(4)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8607

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8608

Vom 1.4. bis 30.6.: für (die Republik) Korea*, China* und Taiwan*: 09.8569 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(5)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8609

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8610

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8570 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(6)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8611

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8612

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*: 09.8581, für (die Republik) Korea*: 09.8582, für Indien*: 09.8583, für das Vereinigte Königreich*: 09.8584 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(7)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8613

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8614

(8)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8615

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8616

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, (die Republik) Korea*, Taiwan*, Serbien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8576 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(9)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8617

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8618

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Indien* und das Vereinigte Königreich*: 09.8577 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(10)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8619

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8620

(11)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8621

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8622

Vom 1.4. bis 30.6.: für (die Republik) Korea*, Taiwan* Indien*, die Vereinigten Staaten von Amerika*, die Türkei* und Malaysia*: 09.8578 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(12)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8623

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8624

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, Indien*, Taiwan* und das Vereinigte Königreich*: 09.8591 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(13)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8625

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8626

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, die Türkei*, die Schweiz* und das Vereinigte Königreich*: 09.8592 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(14)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8627

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8628

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, die Ukraine*, Bosnien und Herzegowina* und Moldau*: 09.8593 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(15)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8629

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8630

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, die Schweiz*, die Ukraine* und das Vereinigte Königreich*: 09.8594 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(16)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8631

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8632

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, Taiwan*, (die Republik) Korea*, China*, Japan* und das Vereinigte Königreich*: 09.8595 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(17)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8633

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8634

(18)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8635

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8636

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, die Ukraine*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8579 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(19)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8637

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8638

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, die Vereinigten Arabischen Emirate* und das Vereinigte Königreich*: 09.8580 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(20)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8639

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8640

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, die Türkei* und das Vereinigte Königreich*: 09.8585 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(21)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8641

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8642

(22)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8643

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8644

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, die Ukraine*, Nordmazedonien*, die Schweiz* und das Vereinigte Königreich*: 09.8596 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(23)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8645

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8646

Vom 1.4. bis 30.6.: für Indien*, die Ukraine*, (die Republik) Korea*, Japan*, China* und das Vereinigte Königreich*: 09.8597 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(24)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8647

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8648

Vom 1.4. bis 30.6.: für China*, die Ukraine*, die Vereinigten Staaten von Amerika* und das Vereinigte Königreich*: 09.8586 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(25)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8657

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8658

(26)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8659

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8660

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, China*, (die Republik) Korea* und das Vereinigte Königreich*: 09.8587 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(27)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8651

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8652

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Schweiz*, die Türkei*, Taiwan*, China* und das Vereinigte Königreich*: 09.8588 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.

(28)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8653

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8654

(29)  Vom 1.7. bis 31.3.: 09.8655

Vom 1.4. bis 30.6.: 09.8656

Vom 1.4. bis 30.6.: für die Türkei*, die Ukraine* und China*: 09.8598 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.


BESCHLÜSSE

16.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/196


BESCHLUSS (EU) 2022/435 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. März 2022

zur Änderung des Beschlusses 2010/275/EU über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten (EZB/2022/9)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 17 und 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verzinsung von Einlagen, die nach Maßgabe des Beschlusses 2010/275/EU der Europäischen Zentralbank (EZB/2010/4) (1) bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, sollte an die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gemäß der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (2) angeglichen werden, um eine konsistente Verzinsung vergleichbarer Einlagen im gesamten Eurosystem zu gewährleisten.

(2)

Daher sollte der Beschluss 2010/275/EU (EZB/2010/4) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 5 des Beschlusses 2010/275/EU (EZB/2010/4) erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Verzinsung

Das bei der EZB gehaltene Konto im Namen der Kreditgeber wird wie folgt verzinst:

a)

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so erfolgt die Verzinsung mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR), je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

b)

Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so erfolgt die Verzinsung zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR), je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 4. April 2022.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. März 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss 2010/275/EU der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2010/4) (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24).

(2)  Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).