ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 87

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
15. März 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/421 der Kommission vom 14. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/422 der Kommission vom 14. März 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 der Kommission vom 14. März 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/424 der Kommission vom 14. März 2022 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I, IV, XV, XVI, XVII und XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von Equiden, Fleischerzeugnissen, Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen, Tierdarmhüllen und Wassertieren in die Union zulässig ist ( 1 )

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 der Kommission vom 14. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Bezug auf die Verschiebung der Übergangsfristen für die Nutzung bestimmter unbemannter Luftfahrzeugsysteme in der offenen Kategorie und des Geltungsbeginns für Standardszenarien für den Betrieb in direkter Sicht oder außerhalb direkter Sicht ( 1 )

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/426 des Rates vom 14. März 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/421 DER KOMMISSION

vom 14. März 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (2) ergänzt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter Zugrundelegung der in Teil E des Anhangs jener Verordnung genannten Kriterien anzuerkennen.

(3)

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (3) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit gleichwertig sind.

(4)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass die Republik Serbien in Bezug auf den Flughafen Belgrad Nikola Tesla die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Kriterien für die Kontrolle von Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post sowie die Sicherheit von Luftfahrzeugen erfüllt.

(5)

Die Kommission hat sich vergewissert, dass der Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Kriterien für die Sicherheit von Luftfahrzeugen und die Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck erfüllt.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission (4) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurden sowohl die Republik Serbien in Bezug auf den Flughafen Belgrad Nikola Tesla als auch der Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion in die entsprechenden Anlagen aufgenommen, in denen die Drittländer aufgeführt sind, die anerkanntermaßen den gemeinsamen Grundstandards gleichwertige Sicherheitsstandards anwenden.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission (5) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde anerkannt, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Sicherheitsstandards anwendet, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind. Der Anhang dieser Verordnung bestand u. a. darin, den gesamten Inhalt der Anlagen 3-B, 4-B, 5-A und 6-F durch neue Anlagen zu ersetzen, in denen auch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgeführt war.

(8)

In Artikel 3 wurde festgelegt, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 ab dem Tag nach dem Datum gilt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland finden. Da sich der Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 bis zum 1. Januar 2021 verzögert hat, wurden ab diesem Datum die Anlagen 3-B, 4-B, 5-A und 6-F durch Anlagen ersetzt, wobei die in diesen Anlagen enthaltenen Listen nicht mehr den Änderungen entsprachen, die nach Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 vorgenommen und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 eingeführt wurden.

(9)

Es ist daher notwendig, die Listen der Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind, durch die Aufnahme der Drittländer zu aktualisieren, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 hinzugefügt worden waren.

(10)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 der Kommission (6) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde ein neuer Fahrplan für den schrittweisen Abschluss der Installation von Standard-3-Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräten) für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck an europäischen Flughäfen eingeführt, um die aufgrund der COVID-19-Pandemie notwendige Flexibilität zu erhöhen. Bei der Ausarbeitung dieses Fahrplans wurde Betreibern, die nach dem 1. September 2021 weiterhin Standard-2-EDS-Geräte für die Kontrolle von Fracht und Post verwenden, irrtümlicherweise keine in gleicher Weise geartete höhere Flexibilität gewährt. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit erhalten, auch Betreibern, die Fracht und Post kontrollieren, eine angemessene Verlängerung der Verwendung von Standard-2-EDS-Geräten zu gewähren.

(11)

Die bei der Implementierung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Durchführungsmodalitäten für bestimmte gemeinsame Grundstandards in Bezug auf EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit und die schrittweise Abschaffung von Single-View-Röntgengeräten geändert werden müssen. Die entsprechenden Bestimmungen im Anhang müssen angepasst werden, um die Rechtsklarheit zu verbessern, die gemeinsame Auslegung der Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen und die bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu gewährleisten.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 98).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 der Kommission vom 18. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 23).


ANHANG

Der Anhang wird wie folgt geändert:

1.

Die Liste in Kapitel 3 Anlage 3-B wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Eintrag wird nach Montenegro eingefügt:

„Republik Serbien in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla“.

b)

Nach dem Eintrag für die Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapur Changi wird folgender Eintrag eingefügt:

„Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion“.

2.

Die Liste in Kapitel 4 Anlage 4-B wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Eintrag wird nach Montenegro eingefügt:

„Republik Serbien in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla“.

b)

Nach dem Eintrag für die Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapur Changi wird folgender Eintrag eingefügt:

„Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion“.

3.

In der Liste in Kapitel 5 Anlage 5-A wird folgender Eintrag nach Montenegro eingefügt:

„Republik Serbien in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla“.

4.

In der Liste 6-Fi in Kapitel 6 Anlage 6-F wird folgender Eintrag nach Montenegro eingefügt:

„Republik Serbien“.

5.

Nummer 11.6.4.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf keine EU-Validierungen der Luftsicherheit durchführen, wenn er nach einem gleichwertigen System eines Drittlands oder einer internationalen Organisation den Status eines Validierungsprüfers der Luftsicherheit innehat, sofern das Drittland oder die internationale Organisation den EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit nicht auf Gegenseitigkeit beruhende Möglichkeiten im Rahmen dieses Systems gewährt.“

6.

Nummer 12.3.1 erhält folgende Fassung:

„12.3.1.

Bei allen ab spätestens dem 1. Januar 2023 installierten Ausrüstungen, die in der Union für die Kontrolle von Fracht und Post sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die Sicherheitskontrollen nach Kapitel 6 unterliegen, eingesetzt werden sollen, muss es sich um Multi-View-Geräte handeln.

Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen die Verwendung von vor dem 1. Januar 2023 installierten Single-View-Röntgengeräten bis zu folgenden Zeitpunkten gestatten:

a)

vor dem 1. Januar 2016 installierte Single-View-Röntgengeräte bis spätestens 31. Dezember 2025,

b)

nach dem 1. Januar 2016 installierte Single-View-Röntgengeräte für eine Höchstdauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Einbaus oder bis spätestens 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

 

Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Bestimmungen von Unterabsatz 2 anwendet.“

7.

In Nummer 12.4.2.4 wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich kann die zuständige Behörde die Verwendung von Standard-2-EDS-Geräten für die Kontrolle von Fracht und Post sowie von Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die Sicherheitskontrollen nach Kapitel 6 unterliegen, bis spätestens 1. September 2022 gestatten.“


15.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/422 DER KOMMISSION

vom 14. März 2022

zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für die Kommunikation und den Austausch von Schriftstücken zu Zwecken der Beweisaufnahme müssen technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen für die Umsetzung dieses Systems festgelegt und angenommen werden.

(2)

Es gibt Instrumente, die für den digitalen Austausch von fallbezogenen Daten entwickelt wurden, ohne dass dadurch die bestehenden, in den Mitgliedstaaten bereits etablierten IT-Systeme ersetzt oder kostspielige Änderungen an diesen Systemen vorgenommen werden müssen. Das e-CODEX-System (e-Justice Communication via Online Data Exchange) ist das wichtigste derartige Instrument, das bisher entwickelt wurde.

(3)

Das dezentrale IT-System sollte aus den Back-End-Systemen der Mitgliedstaaten bestehen, die durch interoperable Zugangspunkte miteinander verbunden sind. Die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems sollten auf e-CODEX basieren.

(4)

Sobald das dezentrale IT-System entwickelt ist, gewährleistet der Lenkungsausschuss den Betrieb und die Wartung dieses Systems. Der Lenkungsausschuss sollte von der Kommission mit einem gesonderten Rechtsakt eingesetzt werden.

(5)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angehört und hat am 24. Januar 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(6)

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Technische Spezifikationen des dezentralen IT-Systems

Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2020/1783 werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen an das dezentrale IT-System nach Maßgabe von Artikel 1

1.   Einleitung

Das System für den Informationsaustausch im Rahmen der Beweisaufnahme ist ein e-CODEX basiertes dezentrales IT-System für den Austausch von Schriftstücken und Nachrichten im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme in verschiedenen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1783. Der dezentrale Charakter dieses IT-Systems würde den Datenaustausch ausschließlich zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen ermöglichen, ohne dass eines der Organe der Union an diesem Austausch beteiligt ist.

2.   Begriffsbestimmungen

2.1.

„Sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll“ oder „HTTPS“ steht für verschlüsselte Kommunikation und gesicherte Verbindungswege;

2.2.

„Portal“ bezeichnet die mit dem dezentralen IT-System verbundene Referenzimplementierungslösung oder nationale Back-End-Lösung;

2.3.

„Nichtabstreitbarkeit der Herkunft“ steht für die Maßnahmen, mit denen die Integrität und die Herkunft der Daten unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen nachgewiesen wird;

2.4.

„Nichtabstreitbarkeit des Erhalts“ steht für die Maßnahmen, mit denen der Absender unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen den Nachweis erhält, dass der vorgesehene Empfänger die Daten erhalten hat;

2.5.

„SOAP“ im Sinne der Standards des World Wide Web Consortium steht für ein Nachrichtenprotokoll für den Austausch strukturierter Informationen über Webdienste in Computernetzen.

2.6.

„Webdienst“ steht für ein Software-System, das die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk unterstützt; ein Webdienst verfügt über eine Schnittstelle, die in einem maschinenlesbaren Format beschrieben ist.

2.7.

„Datenaustausch“ steht für den Austausch von Nachrichten und Schriftstücken über das dezentrale IT-System.

3.   Methoden zur elektronischen Kommunikation

Für den Austausch von Nachrichten und Schriftstücken nutzt das System für den Informationsaustausch im Rahmen der Beweisaufnahme dienstbasierte Methoden der Kommunikation wie etwa Webdienste oder andere wiederverwendbare digitale Dienstinfrastrukturen.

Insbesondere wird die e-CODEX-Infrastruktur verwendet, die aus zwei Hauptkomponenten, dem Konnektor und dem Gateway, besteht.

Der Konnektor dient der Kommunikation mit der Referenzimplementierungslösung oder den nationalen Implementierungen. Er kann den Nachrichtenaustausch mit dem Gateway in beide Richtungen verarbeiten, Nachrichten verfolgen und den Eingang mithilfe von Standards wie ETSI-REM Evidences bestätigen, Signaturen von Geschäftsunterlagen validieren, ein Token mit dem Ergebnis der Validierung im PDF- und XML-Format erstellen und einen Container unter Verwendung von Standards wie ASIC-S erstellen, um Geschäftsinhalte einer Nachricht abzulegen und zu signieren.

Das Gateway dient dem Austausch von Nachrichten und funktioniert unabhängig vom Inhalt der Nachricht. Es kann Nachrichten vom Konnektor empfangen und an ihn versenden, Header-Informationen validieren, den richtigen Verarbeitungsmodus ermitteln, Nachrichten signieren und verschlüsseln und Nachrichten an andere Gateways weiterleiten.

4.   Kommunikationsprotokolle

Das System für den Informationsaustausch im Rahmen der Beweisaufnahme nutzt sichere Internetprotokolle wie HTTPS für die Kommunikation über Portal- und dezentrale IT-Systemkomponenten und Standardkommunikationsprotokolle wie SOAP für die Übermittlung von strukturierten Daten und Metadaten.

e-CODEX bietet insbesondere eine hohe Informationssicherheit durch eine dem Stand der Technik entsprechende Authentifizierung und ein mehrschichtiges kryptografisches Protokoll.

5.   Sicherheitsstandards

Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das System für den Informationsaustausch im Rahmen der Beweisaufnahme die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, z. B. durch Nutzung sicherer Kanäle (HTTPS);

b)

Maßnahmen, die die Integrität der Daten während des Austauschs gewährleisten;

c)

Maßnahmen, die die Nichtabstreitbarkeit der Herkunft durch den Absender der Informationen innerhalb des Systems für den Informationsaustausch im Rahmen der Beweisaufnahme sowie die Nichtabstreitbarkeit des Erhalts der Informationen gewährleisten;

d)

Maßnahmen, die die Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen im Einklang mit anerkannten internationalen Empfehlungen für IT-Sicherheitsstandards gewährleisten;

e)

Maßnahmen, die die Authentifizierung und Autorisierung registrierter Nutzer gewährleisten, und Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der mit dem System für den Informationsaustausch im Rahmen der Beweisaufnahme verbundenen Systeme.

f)

Das System für den Informationsaustausch im Rahmen der Beweisaufnahme wird gemäß den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entwickelt.

6.   Verfügbarkeit der Dienste

6.1.

Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erbracht, wobei die technische Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.

6.2.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:

a)

5 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 4 Stunden zur Folge haben können;

b)

10 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 12 Stunden zur Folge haben können;

c)

30 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr zur Folge haben können.

6.3.

Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten an den Arbeitstagen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr MEZ geplant.

6.4

Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter 6.2 genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal in Kenntnis zu setzen.

6.5

Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

6.6

Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der Datenbank der zuständigen Behörden unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

15.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/423 DER KOMMISSION

vom 14. März 2022

zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems ist es erforderlich, technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen für die Umsetzung dieses Systems festzulegen und anzunehmen.

(2)

Es gibt Instrumente, die für den digitalen Austausch von fallbezogenen Daten entwickelt wurden, ohne dass dadurch die bestehenden, in den Mitgliedstaaten bereits etablierten IT-Systeme ersetzt oder kostspielige Änderungen an diesen Systemen vorgenommen werden müssen. Das e-CODEX-System (e-Justice Communication via Online Data Exchange) ist das wichtigste derartige Instrument, das bisher entwickelt wurde.

(3)

Das dezentrale IT-System sollte aus den Back-End-Systemen der Mitgliedstaaten bestehen, die durch interoperable Zugangspunkte miteinander verbunden sind. Die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems sollten auf e-CODEX basieren.

(4)

Sobald das dezentrale IT-System entwickelt ist, gewährleistet der Lenkungsausschuss den Betrieb und die Wartung dieses Systems. Der Lenkungsausschuss sollte von der Kommission mit einem gesonderten Rechtsakt eingesetzt werden.

(5)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angehört und hat am 24. Januar 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(6)

Die in der Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Technische Spezifikationen des dezentralen IT-Systems

Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2020/1784 werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen an das dezentrale IT-System nach Maßgabe von Artikel 1

1.   Einleitung

Das System für die Zustellung von Schriftstücken ist ein e-CODEX basiertes dezentrales IT-System für den Austausch von Schriftstücken und Nachrichten im Zusammenhang mit der Zustellung von Schriftstücken in den einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1784. Der dezentrale Charakter des IT-Systems würde den Datenaustausch ausschließlich zwischen einem Mitgliedstaat und einem anderen ermöglichen, ohne dass eines der Organe der Union an diesem Austausch beteiligt ist.

2.   Begriffsbestimmungen

2.1.

„Sicheres Hypertext-Übertragungsprotokoll“ oder „HTTPS“ steht für verschlüsselte Kommunikation und gesicherte Verbindungswege;

2.2.

„Portal“ bezeichnet die mit dem dezentralen IT-System verbundene Referenzimplementierungslösung oder nationale Back-End-Lösung;

2.3.

„Nichtabstreitbarkeit der Herkunft“ steht für die Maßnahmen, mit denen die Integrität und die Herkunft der Daten unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen nachgewiesen wird;

2.4.

„Nichtabstreitbarkeit des Erhalts“ steht für die Maßnahmen, mit denen der Absender unter anderem durch digitale Zertifikate, Public-Key-Infrastruktur und digitale Signaturen den Nachweis erhält, dass der vorgesehene Empfänger die Daten erhalten hat;

2.5.

„SOAP“ im Sinne der Standards des World Wide Web Consortium steht für ein Nachrichtenprotokoll für den Austausch strukturierter Informationen über Webdienste in Computernetzen.

2.6.

„Webdienst“ steht für ein Software-System, das die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk unterstützt; ein Webdienst verfügt über eine Schnittstelle, die in einem maschinenlesbaren Format beschrieben ist.

2.7.

„Datenaustausch“ steht für den Austausch von Nachrichten und Schriftstücken über das dezentrale IT-System.

3.   Methoden zur elektronischen Kommunikation

Für den Austausch von Nachrichten und Schriftstücken nutzt das System für die Zustellung von Schriftstücken dienstbasierte Methoden der Kommunikation wie etwa Webdienste oder andere wiederverwendbare digitale Dienstinfrastrukturen.

Insbesondere wird die e-CODEX-Infrastruktur verwendet, die aus zwei Hauptkomponenten, dem Konnektor und dem Gateway, besteht.

Der Konnektor dient der Kommunikation mit der Referenzimplementierungslösung oder den nationalen Implementierungen. Er kann den Nachrichtenaustausch mit dem Gateway in beide Richtungen verarbeiten, Nachrichten verfolgen und den Eingang mithilfe von Standards wie ETSI-REM Evidences bestätigen, Signaturen von Geschäftsunterlagen validieren, ein Token mit dem Ergebnis der Validierung im PDF- und XML-Format erstellen und einen Container unter Verwendung von Standards wie ASIC-S erstellen, um Geschäftsinhalte einer Nachricht abzulegen und zu signieren.

Das Gateway dient dem Austausch von Nachrichten und funktioniert unabhängig vom Inhalt der Nachricht. Es kann Nachrichten vom Konnektor empfangen und an ihn versenden, Header-Informationen validieren, den richtigen Verarbeitungsmodus ermitteln, Nachrichten signieren und verschlüsseln und Nachrichten an andere Gateways weiterleiten.

4.   Kommunikationsprotokolle

Das System für die Zustellung von Schriftstücken nutzt sichere Internetprotokolle wie HTTPS für die Kommunikation über Portal- und dezentrale IT-Systemkomponenten und Standardkommunikationsprotokolle wie SOAP für die Übermittlung von strukturierten Daten und Metadaten.

e-CODEX bietet insbesondere eine hohe Informationssicherheit durch eine dem Stand der Technik entsprechende Authentifizierung und ein mehrschichtiges kryptografisches Protokoll.

5.   Sicherheitsstandards

Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das System für die Zustellung von Schriftstücken die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, z. B. durch Nutzung sicherer Kanäle (HTTPS);

b)

Maßnahmen, die die Integrität der Daten während des Austauschs gewährleisten;

c)

Maßnahmen, die die Nichtabstreitbarkeit der Herkunft durch den Absender der Informationen innerhalb des Systems für die Zustellung von Schriftstücken sowie die Nichtabstreitbarkeit des Erhalts der Informationen gewährleisten;

d)

Maßnahmen, die die Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen im Einklang mit anerkannten internationalen Empfehlungen für IT-Sicherheitsstandards gewährleisten;

e)

Maßnahmen, die die Authentifizierung und Autorisierung registrierter Nutzer gewährleisten, und Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der mit dem System für die Zustellung von Schriftstücken verbundenen Systeme.

f)

Das System für die Zustellung von Schriftstücken wird gemäß den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entwickelt.

6.   Verfügbarkeit von Diensten

6.1.

Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erbracht, wobei die technische Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.

6.2.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:

a)

5 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 4 Stunden zur Folge haben können;

b)

10 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 12 Stunden zur Folge haben können;

c)

30 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr zur Folge haben können.

6.3.

Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten an den Arbeitstagen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr MEZ geplant.

6.4.

Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter 6.2 genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal in Kenntnis zu setzen.

6.5.

Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

6.6.

Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der Datenbank der zuständigen Behörden unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

15.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/424 DER KOMMISSION

vom 14. März 2022

zur Änderung und Berichtigung der Anhänge I, IV, XV, XVI, XVII und XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von Equiden, Fleischerzeugnissen, Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnissen, Tierdarmhüllen und Wassertieren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt ab dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung kommen müssen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und die betreffenden Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.

(4)

In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist. Die fehlerhafte Bezugnahme in der Überschrift von Spalte 2 dieser Liste sollte berichtigt werden. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5)

In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. In der fünften Spalte dieser Liste sollte der Eintrag für Serbien in Bezug auf Schweine die risikomindernden Behandlungen B oder C gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1351 der Kommission (4) widerspiegeln, die bis zum 31. Dezember 2021 galten und nun in Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 aufgeführt sind. Der Eintrag für Serbien sollte berichtigt werden und Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(6)

In Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist. Die Mongolei übermittelte der Kommission ihre Antwort auf einen Fragebogen zum Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen aus diesem Drittland in die Union im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier. Die Mongolei hat der Kommission auch ausreichende Nachweise und Garantien vorgelegt, um in diese Liste aufgenommen zu werden, die daher geändert werden sollte, um dieses Drittland aufzunehmen. Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

In Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist eine Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, Milcherzeugnissen aus Rohmilch sowie Milcherzeugnissen, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, zulässig ist. In dieser Liste sollte die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (5) enthaltene Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern berücksichtigt werden, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung, da die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt wurde. Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher berichtigt werden, um einen Eintrag für die Insel Man aufzunehmen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt war.

(8)

In Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von lebenden Wassertieren gelisteter Arten in die Union zulässig ist. Dieser Anhang sollte berichtigt werden, indem die Teile 2, 3 und 4, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1937 der Kommission (6) unbeabsichtigt gestrichen wurden, in der vor der Änderung des Anhangs XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 durch die genannte Durchführungsverordnung geltenden Fassung wieder eingefügt werden. Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(10)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen und Berichtigungen im Interesse der Rechtssicherheit unverzüglich wirksam werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, IV, XV, XVI, XVII und XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1351 der Kommission vom 19. August 2019 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen von Schweinen mit Ursprung in der Republik Serbien nach Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in diesem Land und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU (ABl. L 216 vom 20.8.2019, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1937 der Kommission vom 9. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eingangs von Sendungen mit Weich- und Krebstieren, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt sind, in die Union sowie zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Gebiete bzw. Zonen oder Kompartimente derselben, aus denen der Eingang solcher Sendungen in die Union zulässig ist (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 36).


ANHANG

Die Anhänge I, IV, XV, XVI, XVII und XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert und berichtigt:

1.

In Anhang I erhält Nummer 10 folgende Fassung:

„(10)

In Bezugnahmen auf Serbien ist das Gebiet des Kosovo (*) nicht eingeschlossen.

(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“"

2.

In Anhang IV Teil 1 erhalten die Überschriften der Tabellen folgende Fassung:

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Gebiet

gemäß Teil 2

Statusgruppe

Kategorien

Eingang in die Union zulässig

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Schlussdatum

Anfangsdatum“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

In Anhang XV Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Serbien folgende Fassung:

RS

Serbien

RS-0

A

A

B oder C

A

D

D

D

D

D

Nicht zulässig

MPNT (*1)

MPST“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

In Anhang XVI Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Marokko und dem Eintrag für Neuseeland folgender Eintrag für die Mongolei eingefügt:

MN

Mongolei

MN-0

Huftiere und Geflügel

CAS“

 

 

5.

In Anhang XVII Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Grönland und dem Eintrag für Jersey folgender Eintrag für die Insel Man eingefügt:

IM

Insel Man

IM-0

Huftiere

MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY-PRODUCTS-PT“

 

 

 

 

6.

In Anhang XXI werden nach Teil 1 folgende Teile 2, 3 und 4 angefügt:

„TEIL 2

Beschreibung der Zonen oder Kompartimente von Drittländern oder Gebieten gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1

Name

des Drittlands oder Gebiets

Code

der Zone/des Kompartiments

Beschreibung der Zone

Kanada

CA-1

Britisch-Kolumbien

CA-2

Alberta

CA-3

Saskatchewan

CA-4

Manitoba

CA-5

New Brunswick

CA-6

Nova Scotia

CA-7

Prince Edward Island

CA-8

Neufundland und Labrador

CA-9

Yukon

CA-10

Nordwest-Territorien

CA-11

Nunavut

CA-12

Québec

Malaysia

MY-1

Halbinsel, Westmalaysia

Vereinigte Staaten

US-1

Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme der folgenden Staaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania

US-2

Humboldt Bay (Kalifornien)

US-3

Netarts Bay (Oregon),

US-4

Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)

US-5

NELHA (Hawaii)

TEIL 3

Spezifische Bedingungen gemäß Spalte 7 der Tabelle in Teil 1

A

Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, für die Teil II.2.4 des Musters der amtlichen Bescheinigung FISH-CRUST-HC gilt, müssen aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone bzw. einem Kompartiment stammen, das bzw. die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs aufgeführt ist. Dies gilt in allen Fällen unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (*1).

B

Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, für die Teil II.2.4 des Musters der amtlichen Bescheinigung MOL-HC gilt, müssen aus einem Land, einem Gebiet, einer Zone bzw. einem Kompartiment stammen, das bzw. die in Teil 1 Spalte 2 dieses Anhangs aufgeführt ist. Dies gilt in allen Fällen unbeschadet der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405.

Diese amtliche Bescheinigung darf nur für den Eingang in die Union von Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren verwendet werden, die den Hygienevorschriften für lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und den Lebensmittelsicherheitskriterien gemäß Anhang I Kapitel 1 Kategorien 1.17 und 1.25 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (*3)entsprechen.

TEIL 4

Tiergesundheitsgarantien gemäß Spalte 8 der Tabelle in Teil 1

Keine“.


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.““


(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).


15.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/425 DER KOMMISSION

vom 14. März 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Bezug auf die Verschiebung der Übergangsfristen für die Nutzung bestimmter unbemannter Luftfahrzeugsysteme in der „offenen“ Kategorie und des Geltungsbeginns für Standardszenarien für den Betrieb in direkter Sicht oder außerhalb direkter Sicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 57,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission (2) dürfen unbemannte Luftfahrzeugsysteme (im Folgenden „UAS“), die nicht der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission (3) genügen und nicht privat hergestellt worden sind, unter bestimmten beschränkten Betriebsbedingungen weiterhin in der „offenen“ Kategorie eingesetzt werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht wurden. Nach Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen UAS, die den Anforderungen der Teile 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2023 endet, in der „offenen“ Kategorie nur unter bestimmten beschränkten Betriebsbedingungen eingesetzt werden.

(2)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen die Mitgliedstaaten ab dem 3. Dezember 2023 Erklärungen von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5 jener Durchführungsverordnung nur für einen Betrieb akzeptieren, der einem der beiden Standardszenarien nach Anlage 1 des Anhangs jener Durchführungsverordnung genügt, d. h. entweder dem Betrieb in direkter Sicht (VLOS) über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem bewohnten Gebiet oder dem Betrieb außerhalb direkter Sicht (BVLOS) mit Luftraumbeobachtern über einem kontrollierten Bereich am Boden in einem dünn besiedelten Gebiet.

(3)

Einige der harmonisierten Normen über die Anforderungen an UAS der Klassen C0 bis C6, die für den Betrieb in der „offenen“ Kategorie oder unter den Standardszenarien erforderlich sind, sowie über die direkte Fernidentifizierung dürften erst Mitte 2023 verfügbar sein. Ohne diese harmonisierten Normen werden UAS-Hersteller praktisch nicht in der Lage sein, vor Ablauf des Übergangszeitraums nach Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 konforme UAS in Verkehr zu bringen.

(4)

Daher müssen die in den Artikeln 20 und 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Fristen verlängert werden, damit gewährleistet ist, dass die harmonisierten Normen über die Anforderungen an UAS der Klassen C0 bis C6 den Herstellern und Betreibern von UAS vor Ablauf dieser Fristen zur Verfügung stehen. Außerdem muss der Geltungsbeginn der beiden in Anlage 1 des Anhangs jener Durchführungsverordnung genannten Standardszenarien verschoben werden, damit gewährleistet ist, dass diese harmonisierten Normen zur Verfügung stehen, bevor die Mitgliedstaaten Erklärungen für Flugbetriebe annehmen können, die diesen Standardszenarien genügen. Bis dahin sollten die Mitgliedstaaten die von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5 jener Durchführungsverordnung abgegebenen Erklärungen auf der Grundlage nationaler Standardszenarien oder Gleichwertigem akzeptieren dürfen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 20 wird das Datum „1. Januar 2023“ ersetzt durch „1. Januar 2024“.

2.

In Artikel 22 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der „offenen“ Kategorie, die den Anforderungen der Teile 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission (*1) nicht genügen, für einen Übergangszeitraum gestattet, der am 31. Dezember 2023 endet, sofern

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).“"

3.

In Artikel 23 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Artikel 5 Absatz 5 gilt ab dem 1. Januar 2024.

(3)   Punkte UAS.OPEN.060 Absatz 2 Buchstabe g und UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i des Anhangs gelten ab dem 1. Juli 2022 und Punkt UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii des Anhangs gilt ab dem 1. Januar 2024.

(4)   Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 Erklärungen von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5, die auf nationalen Standardszenarien oder Gleichwertigem beruhen, akzeptieren, sofern diese nationalen Szenarien den Anforderungen von Punkt UAS.SPEC.020 des Anhangs genügen.

Die Gültigkeit solcher Erklärungen endet am 1. Januar 2026.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).


BESCHLÜSSE

15.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/22


BESCHLUSS (EU) 2022/426 DES RATES

vom 14. März 2022

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Statusvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau für operative Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Komplementarität mit einschlägigen von der Europäischen Union finanzierten Programmen, insbesondere mit der Europäischen Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes in Moldau und der Ukraine (EU BAM) und mit „EU4Border Security“, ist zu gewährleisten.

(2)

In Situationen, in denen die Entsendung von Grenzverwaltungsteams aus der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einen Drittstaat erforderlich ist, in dem die Teammitglieder Exekutivbefugnisse ausüben werden, hat die Union auf der Grundlage von Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) über die Europäische Grenz- und Küstenwache eine Statusvereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat zu schließen.

(3)

Im Hinblick auf den Abschluss einer völkerrechtlichen Übereinkunft mit der Republik Moldau über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Hoheitsgebiet der Republik Moldau sollten Verhandlungen eröffnet werden.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über die Durchführung von Aktionen durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Hoheitsgebiet der Republik Moldau auszuhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates und im Benehmen mit der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

É. BORNE


(1)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).