ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 19

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
28. Januar 2022


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2022/111 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/216 hinsichtlich des Zollkontingents der Union für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay

1

 

*

Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und des späteren Geltungsbeginns der Bedingungen für hausinterne Produkte ( 1 )

3

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/113 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/114 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt SchwabEX-Guard ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/115 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/116 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/117 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur 328. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

65

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2022/118 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

67

 

*

Beschluss (EU) 2022/119 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Aufhebung des Beschlusses 2004/613/EG über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit

71

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/120 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 367)  ( 1 )

72

 

*

Beschluss (EU) 2022/121 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden auf der Grundlage des Statuts

77

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Europäische Union/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, vom 8. Dezember 2021 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2022/122]

84

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/1


VERORDNUNG (EU) 2022/111 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Januar 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/216 hinsichtlich des Zollkontingents der Union für hochwertiges Rindfleisch aus Paraguay

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Union haben die Union und das Vereinigte Königreich den anderen Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) mitgeteilt, dass der derzeitige Stand ihres Marktzugangs durch die Aufteilung der Zollkontingente der Union zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erhalten bleibt. Die Methode für diese Aufteilung sowie die Mengen der EU-27 sind in der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt.

(2)

Die Zollkontingente der Union, die nicht Teil der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union sind, sollten nicht aufgeteilt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1149/2002 des Rates (3) wurde ein Einfuhrzollkontingent von 1 000 Tonnen, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch eröffnet. Obwohl dieses Zollkontingent nicht Teil der WTO-Liste der Union ist, wurde es mit der Verordnung (EU) 2019/216 fälschlicherweise aufgeteilt, sodass seine Menge mit Wirkung vom 1. Januar 2021 verringert wurde. Die ursprüngliche Menge dieses Zollkontingents sollte daher wiederhergestellt werden.

(4)

Die Verordnung (EU) 2019/216 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/216 wird die folgende Zeile gestrichen.

„Hochwertiges Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

t

 

PAR

094455

71,1  %

711“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Januar 2022.

(2)  Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates (ABl. L 38 vom 8.2.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1149/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 13).


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/3


VERORDNUNG (EU) 2022/112 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Januar 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und des späteren Geltungsbeginns der Bedingungen für hausinterne Produkte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein neuer Rechtsrahmen geschaffen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für unter diese Verordnung fallende In-vitro-Diagnostika zu gewährleisten, wobei ein hohes Gesundheitsschutzniveau für Patienten und Anwender zugrunde gelegt und den in dieser Branche tätigen kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung getragen wurde. Außerdem sind in der Verordnung (EU) 2017/746 hohe Standards für die Qualität und Sicherheit von In-vitro-Diagnostika festgelegt, durch die allgemeine Sicherheitsbedenken hinsichtlich solcher Produkte ausgeräumt werden sollen. Darüber hinaus wurden mit der Verordnung (EU) 2017/746 Schlüsselelemente des bestehenden Regulierungskonzepts der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erheblich gestärkt, beispielsweise die Beaufsichtigung der Benannten Stellen, die Risikoklassifizierung, die Konformitätsbewertungsverfahren, Leistungsbewertung und Leistungsstudien, Vigilanz und Marktüberwachung, und gleichzeitig Bestimmungen zur Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf In-vitro-Diagnostika eingeführt.

(2)

Die COVID-19-Pandemie und die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit stellten und stellen eine beispiellose Herausforderung für die Mitgliedstaaten und eine schwerwiegende Belastung für die nationalen Behörden, Gesundheitseinrichtungen, Unionsbürger, Benannten Stellen sowie Wirtschaftsakteure dar. Die durch die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit bedingten außergewöhnlichen Umstände erforderten erhebliche zusätzliche Ressourcen sowie eine größere Verfügbarkeit lebenswichtiger In-vitro-Diagnostika, was zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2017/746 vernünftigerweise nicht vorhersehbar war. Diese außergewöhnlichen Umstände haben gravierende Folgen für verschiedene Bereiche, die unter diese Verordnung fallen, wie die Benennung und Arbeit der Benannten Stellen und das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika auf dem Markt der Union.

(3)

In-vitro-Diagnostika sind für die Gesundheit und Sicherheit der Unionsbürger von entscheidender Bedeutung, und insbesondere SARS-CoV-2-Tests kommt bei der Bekämpfung der Pandemie eine Schlüsselrolle zu. Daher ist es notwendig, eine kontinuierliche Marktversorgung mit solchen Produkten in der Union sicherzustellen.

(4)

Angesichts der beispiellosen Dimension der gegenwärtigen Herausforderungen, des zusätzlichen Mittelbedarfs der Mitgliedstaaten, Gesundheitseinrichtungen, Benannten Stellen, Wirtschaftsakteure und anderer relevanter Parteien zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sowie angesichts der derzeit begrenzten Kapazität der Benannten Stellen und aufgrund der Komplexität der Verordnung (EU) 2017/746 werden die Mitgliedstaaten, Gesundheitseinrichtungen, Benannten Stellen, Wirtschaftsakteure und andere relevante Parteien höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sein, die ordnungsgemäße Durchführung und vollständige Anwendung der genannten Verordnung zum darin festgelegten Geltungsbeginn am 26. Mai 2022 sicherzustellen.

(5)

Darüber hinaus endet die derzeitige Übergangsfrist gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Gültigkeit von Bescheinigungen, die von Benannten Stellen für In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG ausgestellt wurden, am selben Tag wie die Übergangsfrist nach der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hinsichtlich der Gültigkeit bestimmter EG-Konformitätserklärungen und der von Benannten Stellen für Medizinprodukte gemäß den Richtlinien 90/385/EWG (6) und 93/42/EWG (7) des Rates ausgestellten Bescheinigungen, d. h. am 26. Mai 2024. Dies stellt eine Belastung für Akteure dar, die sowohl mit Medizinprodukten als auch mit In-vitro-Diagnostika befasst sind.

(6)

Damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit und die Patientensicherheit gewährleistet sind und Rechtssicherheit hergestellt wird sowie potenzielle Marktstörungen vermieden werden, ist es erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2017/746 festgelegten Übergangsfristen für Produkte, für die von Benannten Stellen gemäß der Richtlinie 98/79/EG Bescheinigungen ausgestellt wurden, zu verlängern. Aus denselben Gründen ist es auch erforderlich, eine ausreichende Übergangsfrist für Produkte vorzusehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 erstmals einer Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle unterzogen werden müssen.

(7)

Im Hinblick auf den Zeitraum, der für den Ausbau der Kapazitäten der Benannten Stellen erforderlich ist, sollte ein Kompromiss zwischen der begrenzten verfügbaren Kapazität dieser Stellen und der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die öffentliche Gesundheit gefunden werden. Daher sollte bei den Übergangsfristen für In-vitro-Diagnostika, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/746 erstmals einer Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle unterzogen werden müssen, zwischen Produkten mit höherem und solchen mit niedrigerem Risiko unterschieden werden. Die Dauer der Übergangsfrist sollte von der Risikoklasse des betreffenden Produkts abhängen, sodass der Zeitraum für Produkte einer höheren Risikoklasse kürzer und für Produkte einer niedrigeren Risikoklasse länger ist.

(8)

Um für In-vitro-Diagnostika, die gemäß den Übergangsbestimmungen der vorliegenden Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, ausreichend Zeit für die weitere Bereitstellung auf dem Markt, einschließlich der Lieferung an die Endnutzer, oder für die Inbetriebnahme zu ermöglichen, sollte der in der Verordnung (EU) 2017/746 als Veräußerungszeitpunkt vorgesehene 27. Mai 2025 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Übergangsfristen gemäß der vorliegenden Verordnung angepasst werden.

(9)

Angesichts der von den Gesundheitseinrichtungen für die Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigten Ressourcen sollte diesen Einrichtungen mehr Zeit eingeräumt werden, um sich auf die spezifischen, in der Verordnung (EU) 2017/746 festgelegten Bedingungen bezüglich der Herstellung und Verwendung von Produkten innerhalb ein und derselben Gesundheitseinrichtung („hausinterne Produkte“) vorzubereiten. Der Geltungsbeginn dieser Bedingungen sollte daher aufgeschoben werden. Da die Gesundheitseinrichtungen einen vollständigen Überblick über die auf dem Markt erhältlichen In-vitro-Diagnostika mit CE-Kennzeichnung benötigen, sollte die Bedingung, die die Gesundheitseinrichtungen verpflichtet, zu begründen, dass die spezifischen Erfordernisse einer Patientenzielgruppe nicht oder nicht auf dem angezeigten Leistungsniveau durch ein gleichartiges auf dem Markt befindliches Produkt befriedigt werden können, erst nach Ablauf der in dieser Verordnung festgelegten Übergangsfristen gelten.

(10)

Die Verordnung (EU) 2017/746 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung der in der Verordnung (EU) 2017/746 festgelegten Übergangsfristen, die Aufnahme zusätzlicher Übergangsbestimmungen in diese Verordnung und die Aufschiebung des Geltungsbeginns der Bestimmungen dieser Verordnung für hausinterne Produkte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die Annahme dieser Verordnung erfolgt unter außergewöhnlichen Umständen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Damit diese Verordnung ihre beabsichtigte Wirkung, nämlich die Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsfristen, der zusätzlichen Übergangsbestimmungen und des Geltungsbeginns der Bestimmungen für hausinterne Produkte entfalten kann, insbesondere um Rechtssicherheit für die Wirtschaftsakteure zu schaffen, muss sie vor dem 26. Mai 2022 in Kraft treten. Daher wird es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(13)

Da die mit der COVID-19-Pandemie einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit unbedingt sofortiges Handeln erfordert, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/746 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 110 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird das Datum „27. Mai 2024“ durch das Datum „27. Mai 2025“ ersetzt.

ii)

In Unterabsatz 2 wird das Datum „27. Mai 2024“ durch das Datum „27. Mai 2025“ ersetzt.

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 5 dieser Verordnung dürfen die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten Produkte bis zu den in den genannten Unterabsätzen genannten Zeitpunkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn diese Produkte ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung weiterhin der Richtlinie 98/79/EG entsprechen und keine wesentlichen Veränderungen der Auslegung und Zweckbestimmung dieser Produkte vorliegen.

Produkte, für die gemäß der Richtlinie 98/79/EG eine aufgrund von Absatz 2 gültige Bescheinigung ausgestellt wurde, dürfen bis zum 26. Mai 2025 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Produkte, für die das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der Richtlinie 98/79/EG nicht die Mitwirkung einer benannten Stelle erforderte, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung gemäß der genannten Richtlinie ausgestellt wurde und für die das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der vorliegenden Verordnung die Mitwirkung einer benannten Stelle erfordert, dürfen bis zu folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden:

a)

26. Mai 2025 für Produkte der Klasse D;

b)

26. Mai 2026 für Produkte der Klasse C;

c)

26. Mai 2027 für Produkte der Klasse B;

d)

26. Mai 2027 für Produkte der Klasse A, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die Anforderungen dieser Verordnung an die Überwachung nach dem Inverkehrbringen, die Marktüberwachung, die Vigilanz, die Registrierung von Wirtschaftsakteuren und von Produkten für Produkte gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes anstelle der entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 98/79/EG.

Unbeschadet des Kapitels IV und des Absatzes 1 bleibt die Benannte Stelle, die die Bescheinigung gemäß Unterabsatz 2 ausgestellt hat, für die angemessene Überwachung aller geltenden Anforderungen an die von ihr zertifizierten Produkte verantwortlich.

(4)   Produkte, die vor dem 26. Mai 2022 gemäß der Richtlinie 98/79/EG rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können bis zum 26. Mai 2025 weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

Produkte, die ab dem 26. Mai 2022 gemäß Absatz 3 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu folgenden Zeitpunkten weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

a)

26. Mai 2026 für Produkte gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a;

b)

26. Mai 2027 für Produkte gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b;

c)

26. Mai 2028 für Produkte gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben c und d.“

2.

In Artikel 112 Absatz 2 wird das Datum „27. Mai 2025“ durch das Datum „26. Mai 2028“ ersetzt.

3.

In Artikel 113 Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„i)

Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben b und c und e bis i findet ab dem 26. Mai 2024 Anwendung.

j)

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d findet ab dem 26. Mai 2028 Anwendung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2021.

(3)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

(4)  Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(6)  Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(7)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/113 DES RATES

vom 27. Januar 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung sollten die Angaben in Anhang I der genannten Verordnung zu den Begründungen für drei Personen und die Angaben zur Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht für sieben Personen geändert werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:

i)

im Abschnitt „A. Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

„7.

Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 17. Juli 1992

Letzte bekannte Anschrift: Präsidentenpalast, Tunis, Tunesien

Personalausweisnummer: 09006300

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: weiblich

Weitere Angaben: Tochter von Leïla TRABELSI

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Leila Trabelsi (Nummer 2).

29.

Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Le Bardo

Geburtsdatum: 8. März 1963

Letzte bekannte Anschrift: Avenue Habib Bourguiba 49 — Carthage

Personalausweisnummer: 00589758

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: weiblich

Weitere Angaben: Ärztin, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Slim Zarrouk (Nummer 30).

42.

Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Monastir

Geburtsdatum: 30. August 1982

Letzte bekannte Anschrift: Rue Ibn Maja — Khezama Est — Sousse

Personalausweisnummer: 08434380

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: weiblich

Weitere Angaben: Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Hayet Ben Ali (Nummer 33).“

ii)

im Abschnitt „B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht“ unter der Überschrift „Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz“ werden die folgenden abschließenden Sätze angefügt:

„25.

Am 15. Februar 2021 und am 10. März 2021 wurde Herr CHIBOUB in der Rechtssache 19592/1 von einem Untersuchungsrichter vernommen. Am 31. März 2021 beschloss der Untersuchungsrichter, seinen Fall von der allgemeinen Rechtssache 19592/1 abzutrennen. Die Rechtssache 1137/2 ist anhängig.

26.

Am 31. März 2021 beschloss der Untersuchungsrichter, ihren Fall von der allgemeinen Rechtssache 19592/1 abzutrennen. Die Rechtssache 1137/2 ist anhängig.

30.

In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 15. April 2021 in der Rechtssache 29443 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

31.

In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 1. November 2018 in der Rechtssache 27658 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

33.

Mit Urteil vom 14. März 2019 in der Rechtssache 40800 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

34.

Mit Urteil vom 7. Januar 2016 in der Rechtssache 28264 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

46.

In einem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Tunis vom 21. März 2019 in der Rechtssache 41328/19 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.“


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/114 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2022

zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „SchwabEX-Guard“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. März 2017 reichte die Sumitomo Chemical Agro Europe SAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission (2) auf Zulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung „SchwabEX-Guard“ der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-PP031247-26 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden „Register“) eingetragen. In dem Antrag war auch Nummer des Antrags für das betreffende Referenzprodukt „Pesguard® Gel“ angegeben, der mit der Nummer BC-HS027052-37 im Register eingetragen ist.

(2)

Das gleiche Biozidprodukt „SchwabEX-Guard“ enthält Pyriproxyfen und Clothianidin als Wirkstoffe, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3)

Am 17. Dezember 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme (3) sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „SchwabEX-Guard“.

(4)

In der Stellungnahme wurde der Schluss gezogen, dass „SchwabEX-Guard“ ein Biozidprodukt ist, dass ihm eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erteilt werden kann, dass die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem gleichen Biozidprodukt und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt sich auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission (4) sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt gestützt auf die Bewertung des Referenzprodukts „Pesguard® Gel“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5)

Am 17. Dezember 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt „SchwabEX-Guard“ erteilt werden sollte.

(7)

Das gleiche Biozidprodukt „SchwabEX-Guard“ enthält die nicht wirksamen Stoffe cis-CTAC und Dichlormethan, für die innerhalb der Frist für die Bewertung des Antrags für das betreffende Referenz-Biozidprodukt nicht festgestellt werden konnte, ob sie die wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission (5) erfüllen. Daher sollte eine weitere Prüfung von cis-CTAC und Dichlormethan durchgeführt werden. Wird der Schluss gezogen, dass entweder cis-CTAC oder Dichlormethan oder beide als Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften einzustufen sind, so wird die Kommission prüfen, ob die Unionszulassung für „SchwabEX-Guard“ gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgehoben oder geändert werden muss.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Sumitomo Chemical Agro Europe SAS erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0025436-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „SchwabEX-Guard“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 17. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2026.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4).

(3)  Stellungnahme der ECHA vom 17. Dezember 2020 zur Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt „SchwabEX-Guard“, https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation/echa.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

SchwabEX-Guard

Produktart 18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Schädlingsbekämpfungsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0025436-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0025436-0000

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Handelsbezeichnung(en) des Produkts

Handelsname

SchwabEX-Guard

1.2.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Sumitomo Chemical Agro Europe SAS

Anschrift

Parc d’ Affaires de Crécy 10A, rue de la Voie Lactée, 69370 Saint Didier au Mont d’Or Frankreich

Zulassungsnummer

EU-0025436-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0025436-0000

Datum der Zulassung

17. Februar 2022

Ablauf der Zulassung

30. Juni 2026

1.3.   Hersteller des Produkts

Name des Herstellers

McLaughlin Gormley King Company (MGK)

Anschrift des Herstellers

8810 10th Avenue North, MN 55427 Minneapolis Vereinigte Staaten

Standort der Produktionsstätten

McLaughlin Gormley King Company, 4001 Peavey Road, MN 55318 Chaska Vereinigte Staaten

1.4.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

(E)-1-(2-Chlor-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidin (Clothianidin)

Name des Herstellers

Sumitomo Chemical Co. Ltd.

Anschrift des Herstellers

27-1, Shinkawa 2-chome, Chuo-ku, 104-8260 Tokyo Japan

Standort der Produktionsstätten

Sumitomo Chemical Company LTD, Oita Works, 2200, Tsurusaki, Oita City,, 870-0106 Oita Japan


Wirkstoff

Pyriproxyfen

Name des Herstellers

Sumitomo Chemical Co. ltd.

Anschrift des Herstellers

27-1, Shinkawa 2-chome, Chuo-ku, 104-8260 Tokyo Japan

Standort der Produktionsstätten

Sumitomo Chemical Company LTD, Misawa Works, Aza-Sabishirotaira, Oaza-Misawa, Misawa,, 033-0022 Aomori Japan

2.   PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

(E)-1-(2-Chlor-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidine (Clothianidin)

 

Wirkstoffe

210880-92-5

433-460-1

0,526

Pyriproxyfen

4-phenoxyphenyl (RS)-2-(2- pyridyloxy)propyl ether

Wirkstoffe

95737-68-1

429-800-1

0,515

Essigsäure

Ethansäure

nicht wirksamer Stoff

64-19-7

200-580-7

0,3

Kaliumsorbat

Kalium (E,E)-hexa-2,4-dienoat

nicht wirksamer Stoff

24634-61-5

246-376-1

0,5

2.2.   Art der Formulierung

RB — gebrauchsfertiger Köder

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE

Gefahrenhinweise

Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

Sicherheitshinweise

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

Bei Hautreizung oder -ausschlag:Ärztlichen Rat einholen.

Schutzhandschuhe tragen.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Behälter in Übereinstimmung mit den örtlichen Vorschriften zuführen.

Verschüttete Mengen aufnehmen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 — Professioneller Gebrauch — gebrauchsfertiger Köder

Art des Produkts

PT18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

Insektizid

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Blattella germanica

Trivialname: German cockroach

Entwicklungsstadium: Nymphen

wissenschaftlicher Name: Blattella germanica

Trivialname: German cockroach

Entwicklungsstadium: Adulte

wissenschaftlicher Name: Supella longipalpa

Trivialname: Brown-banded cockroach

Entwicklungsstadium: Nymphen

wissenschaftlicher Name: Supella longipalpa

Trivialname: Brown-banded cockroach

Entwicklungsstadium: Adulte

wissenschaftlicher Name: Blatta orientalis

Trivialname: Oriental Cockroach

Entwicklungsstadium: Nymphen

wissenschaftlicher Name: Blatta orientalis

Trivialname: Oriental Cockroach

Entwicklungsstadium: Adulte

wissenschaftlicher Name: Periplaneta americana

Trivialname: American Cockroach

Entwicklungsstadium: Nymphen

wissenschaftlicher Name: Periplaneta americana

Trivialname: American Cockroach

Entwicklungsstadium: Adulte

Anwendungsbereich

Innen-

In Rissen, Spalten und an verborgenen Stellen, die für Menschen und Haustiere unzugänglich sind: hinter Kühlschränken und Regalen, unter Küchengeräten, in elektrischen Schaltkästen, Hohlräumen und Leitungskanälen sowie unter Badarmaturen usw.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Anwendung als Köder

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertiger insektentötender Gelköder zur Bekämpfung von Schaben in öffentlichen Hygienebereichen

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Das SchwabEX-Guard sollte in Form von mehreren Punkten mit einem Durchmesser von ungefähr 4 mm aufgetragen werden (jeder Punkt enthält ungefähr 0,032 g Köder).

Bei schwerem Befall, wenn Schaben mehrerer Arten auftreten (B. orientalis oder P. americana), in Bereichen, die besonders schmutzig oder nicht aufgeräumt sind oder von denen alternative Nahrungsquellen nicht vollständig beseitigt werden können, sollte eine höhere Auftragsmenge (z. B. statt einem zwei Punkte pro Quadratmeter bei leichtem Befall) verwendet werden.

Verdünnung (%): 0

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Leichter Befall 1 bis 2 Punkte (0,032-0,064 g) pro m2

Mäßiger Befall 3 bis 6 Punkte (0,096-0,192 g) pro m2

Starker Befall 6 bis 10 Punkte (0,192-0,320 g) pro m2

Das Mittel ist höchstens 11-mal jährlich aufzutragen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

30 g Polypropylen (PP) Spritze

Hart-Polyethylen (HDPE) Schraubverschluss

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisungen

5.   ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Vor dem Gebrauch sind das Etikett bzw. die Packungsbeilage stets zu lesen. Sämtliche Anweisungen sind zu befolgen.

Die Ködertropfen sollten weder Sonnenlicht noch Hitze (z. B. Heizkörper) ausgesetzt werden.

Der mit SchwabEX-Guard vorgefüllte Kunststoffbehälter ist für die Verwendung mit dem mitgelieferten Kolben oder einem speziellen Applikationsgerät vorgesehen, der in der Schädlingsbekämpfungsbranche üblich ist. Hinweise zur Verwendung des Applikationsgeräts finden sich in den Gebrauchsanweisungen des Herstellers.

Den Köder in Risse, Spalten und Hohlräume sowie verborgene Stellen einspritzen, die für Menschen und Haustiere unzugänglich sind und an denen Insekten leben, sich ernähren oder sich vermehren könnten. Solche Bereiche sind im Allgemeinen warm, feucht und dunkel (hinter Kühlschränken, Küchenschränken und Regalen, unter Küchengeräten, in elektrischen Schaltkästen, Hohlräumen und Leitungskanälen sowie unter Badarmaturen usw.). Vor der Behandlung wird eine Kontrolle oder ein Einfangen zur Bestätigung des Befalls empfohlen. Sicherstellen, dass jegliche alternativen Nahrungsquellen beseitigt wurden. Die Köderstellen in Plätzen der Schabenaktivität konzentrieren. Das Produkt darf nur in Bereichen eingesetzt werden, die für Kinder und Haustiere unzugänglich sind.

SchwabEX-Guard ist nicht in Bereichen aufzutragen, in denen das Mittel mit Wasser in Berührung kommen könnte bzw. die routinemäßig gereinigt werden. Die Schaben sterben in der Regel nach dem einmaligen Fressen des SchwabEX-Guards innerhalb von wenigen Stunden ab. In befallenen Räumlichkeiten können tote Schaben normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Behandlung gesichtet werden.

Den Verschluss von der Düse entfernen, die zu behandelnde Oberfläche mit der Spitze berühren und den Kolben nach unten drücken. Nach der Behandlung den Verschluss wieder auf den Spender aufsetzen.

Der Köder haftet an nicht fetten und nicht staubigen Oberflächen und bleibt für Schaben geschmeidig und schmackhaft, solange er sichtbar vorhanden ist.

Die behandelten Bereiche sollten nach 1–2 Wochen visuell überprüft werden. Bei starkem Erstbefall kann eine zweite Anwendung von SchwabEX-Guard erforderlich sein, wenn die erste Behandlung durchgeführt wurde und trotzdem lebende Schaben immer noch vorhanden sind.

Eine zweite Sichtprüfung der Köderstellen wird 2-4 Wochen nach der Erstbehandlung empfohlen. Je nach Befallstärke (leicht, mäßig oder schwer) das Mittel erneut auftragen, wenn der Köder nicht mehr sichtbar vorhanden ist. Den Köder ersetzen, bevor er vollständig verzehrt ist, damit die Schaben nicht zurückkehren.

Wenn die Behandlung unwirksam ist, den Halter der Eintragung verständigen.

Verschüttetes und Rückstände, die das Produkt enthalten, müssen als chemischer Abfall entsorgt werden.

Es ist darauf zu achten, dass das Gel nicht auf freiliegenden Oberflächen bleibt. Wenn das Gel mit einer freiliegenden Oberfläche in Berührung kommt, das Gel mit einem Papiertuch entfernen und den Bereich mit Einweg-Feuchttüchern reinigen.

Bei Nachprüfungen die Köderstellen kontrollieren und das Mittel bei Bedarf erneut auftragen.

Den Köder nicht an Stellen auftragen, die routinemäßig abgewischt werden, da der Köder durch das Abwaschen entfernt wird. Dieses Produkt nicht in oder an elektrischen Geräten verwenden, bei denen eine Stromschlaggefahr besteht. Kontakt mit Textilien und Kleidung vermeiden, da sie durch den Köder befleckt werden können.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Während der Produkthandhabung chemikalienbeständige Schutzhandschuhe tragen (Angaben zum Handschuhmaterial müssen in den Produktinformationen durch den Halter der Eintragung gemacht werden).

Den Köder nicht in Bereichen anwenden, in denen abweisende Insektizide bereits verwendet wurden und wo die Oberfläche nicht gründlich mit Einweg-Feuchttüchern gereinigt wurde. Nach dem Auftragen des Köders keine abweisenden Insektizide anwenden.

Nicht direkt auf oder in der Nähe von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken bzw. auf Oberflächen und Utensilien auftragen, die in direktem Kontakt mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Getränken und Tieren stehen können.

Verschüttetes und Rückstände, die das Produkt enthalten, müssen als chemischer Abfall entsorgt werden.

Das Auftragen des Gels auf Stoffe und Teppiche vermeiden, da einige saugfähige Stoffe durch den Köder befleckt werden können. Um Fleckenbildung zu vermeiden, sollte der Köder umgehend mit Einweg-Feuchttüchern gereinigt werden.

Reinigungstextilien müssen als fester Abfall entsorgt werden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Dieses Biozidprodukt enthält clothianidin und ist deswegen bienengefährlich.

Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

Hautkontakt: Kontaminierte Kleidung sofort entfernen und die Haut mit Wasser und Seife waschen. Falls Reizung nach dem Waschen anhält, ärztliche Behandlung aufsuchen.

Augenkontakt: Wenn Symptome auftreten, mit Wasser spülen. Kontaktlinsen entfernen, falls vorhanden und einfach zu handhaben. GIFTNOTRUFZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

Einnahme: Beim Verschlucken: Wenn Symptome Auftreten, GIFTNOTRUFZENTRALE oder einen Arzt anrufen

Beim Einatmen: nicht zutreffend.

Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen

Augen: Kann eine vorübergehende Augenreizung verursachen.

Sofortmaßnahmen zum Umweltschutz

Freisetzung des Produkts in die Umwelt vermeiden.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Leere Behälter/Verpackungen ausschließlich der Wiederverwertung zuführen.

Die Entsorgung dieser Verpackung sollte jederzeit den Abfallentsorgungsvorschriften und den regionalen behördlichen Anforderungen entsprechen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Vor Frost schützen. Vor direkter Sonneneinstrahlung schützen.

Haltbarkeit: 2 Jahre.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/115 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Wolfgang BURTSCHER

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung  (1)

0207 14 10

Geflügelteilstücke ohne Knochen der Art Gallus domesticus, gefroren

216,0

25

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7).


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/116 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2022

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1963 (2) führte die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Acesulfam (im Folgenden „Acesulfam-K“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle betragen zwischen 2,64 EUR und 4,58 EUR pro Kilogramm Nettogewicht auf die Einfuhren von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern; auf die Einfuhren von allen anderen Unternehmen wird ein Zollsatz von 4,58 EUR pro Kilogramm Nettogewicht erhoben.

1.2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen

(3)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (3) ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(4)

Der Antrag wurde am 31. Juli 2020 von Celanese Sales Germany GmbH (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt, dem einzigen Hersteller in der Union, auf den somit 100 % der Unionsproduktion von Acesulfam-K entfallen. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei (4).

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 30. Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Acesulfam-K mit Ursprung in der VR China ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(6)

Die Untersuchung des Anhaltens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). (6)

1.5.   Interessierte Parteien

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Hersteller von Acesulfam-K im betroffenen Land und die Behörden der Volksrepublik China sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(8)

Ebenso hatten interessierte Parteien Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(9)

Es fanden Anhörungen mit einem ausführenden Hersteller, Anhui Jinhe Industrial Co. Ltd. (im Folgenden „Anhui Jinhe“) und dem Antragsteller statt.

1.6.   Stellungnahmen zur Einleitung

(10)

Anhui Jinhe reichte bei der Kommission Stellungnahmen zur Einleitung ein. Auch der Antragsteller übermittelte diesbezügliche Stellungnahmen.

(11)

Anhui Jinhe beantragte die Offenlegung und eine aussagekräftige Zusammenfassung bestimmter im Antrag aufgeführter Daten. Insbesondere hätte der Antragsteller Anhui Jinhe zufolge in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags Daten zur Gesamtmenge und zu den Durchschnittspreisen der Einfuhren aus China für den im Antrag genannten Bezugszeitraum offenlegen sollen. Diese Daten seien nicht vertraulich, da sie von der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung offengelegt worden seien. Anhui Jinhe wandte außerdem ein, dass die betroffenen Daten nicht auf konkreten sensiblen Geschäftsinformationen beruhten, sondern auf Schätzungen des Antragstellers, und dass die Zurückhaltung dieser Daten nicht durch Verweis auf das Urheberrecht begründet werden könne. Außerdem verlangte Anhui Jinhe die Vorlage einer aussagekräftigen Zusammenfassung der relevanten Schadensindikatoren seitens des Antragstellers, um die für ein angemessenes Verständnis der vertraulich übermittelten Daten notwendige Detailgenauigkeit zu bieten. Zudem seien diese Daten im Antrag entweder vertraulich oder basierten auf bedeutungslosen Spannen, aus denen sich kein Trend ableiten lasse, während die Kommission die Daten in der Ausgangsuntersuchung in indexierter Form angegeben habe. Daher forderte Anhui Jinhe den Antragsteller auf, Daten zu Unionsverbrauch, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Marktanteilen, Preisunterbietung, Produktionskosten, Rentabilität, Ausfuhrverkäufen und Rohstoffkosten in indexierter Form vorzulegen. Anhui Jinhe forderte den Antragsteller außerdem auf, eine aussagekräftige Zusammenfassung seiner gegenwärtigen Rentabilität mit der Angabe, ob sie im Bezugszeitraum der Überprüfung über 5 % lag, sowie indexierte Daten für die Zeit ab 2011 vorzulegen, da der Antragsteller dieses Jahr als das für den Vergleich relevante Jahr bezeichnet hatte.

(12)

In seiner Erwiderung erklärte der Antragsteller, die meisten Informationen seien naturgemäß vertraulich, da sie auf den Daten nur eines Unternehmens beruhten, und argumentierte, Indexspannen seien notwendig, damit die zugrunde liegenden vertraulichen Daten nicht errechnet werden können. Der Antragsteller brachte insbesondere vor, dass die Angabe genauer Zahlen zur Gesamtmenge der Einfuhren aus China in Kombination mit der Indexierung der Marktanteile die Errechnung der Verkäufe des einzigen Unionsherstellers ermöglichen würde. Der Antragsteller überarbeitete in seiner Stellungnahme seine nichtvertraulichen Daten und übermittelte zusätzliche Informationen. Diesbezüglich legte der Antragsteller Spannen zu den Gesamteinfuhrmengen, zusätzliche Informationen zum Trend beim Verbrauch, Indexspannen zur Produktion und zu Marktanteilen, eine Indexierung der Rentabilität, weitere Schadensindikatoren (z. B. betreffend Lagerbestände, Beschäftigung, Cashflow, Investitionen und Nettokapitalrendite) sowie zur Entwicklung der Verkäufe des Unionsherstellers außerhalb der Union vor. In Bezug auf die übrigen von Anhui Jinhe geforderten Daten brachte der Antragsteller vor, dass die nichtvertrauliche Fassung des Antrags eine hinreichend aussagekräftige Zusammenfassung enthalte und dass die Übermittlung weiterer Informationen nicht ohne Preisgabe vertraulicher Informationen möglich sei.

(13)

In seiner Erwiderung auf die überarbeiteten Daten des Antragstellers erklärte Anhui Jinhe, dass der Antrag noch immer keine ausreichenden Informationen enthalte, etwa zur Menge der Einfuhren aus China oder zur Unions- und zur weltweiten Nachfrage nach Acesulfam-K. Anhui Jinhe zufolge müssten bei der Analyse der Aussagekraft der nichtvertraulichen Fassung des Antrags die Verteidigungsrechte berücksichtigt werden; außerdem könne das Unternehmen nicht beurteilen, ob es eine faktische Grundlage für die Behauptungen des Antragstellers gebe.

(14)

Der Antragsteller widersprach den vorstehenden Behauptungen und argumentierte, dass die offene Fassung des Antrags die faktische Grundlage seiner Vorbringen bilde und dass die Daten an den Stellen, an denen Spannen indexierter Trends nicht ohne Preisgabe vertraulicher Informationen genannt werden könnten, geschwärzt worden seien. Der Antragsteller brachte insbesondere vor, dass die nichtvertrauliche Fassung des Antrags die Entwicklung der Gesamteinfuhren von Acesulfam-K aus China wiedergebe und Anhui Jinhe hierzu Stellung nehmen könne. In Bezug auf die Daten zur Nachfrage brachte der Antragsteller vor, dass der gesamte Unionsverbrauch in der Verordnung zur Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam-K aus China (7) nicht in absoluten Zahlen angegeben sei und der Antragsteller dies mithin auch nicht angeben müsse.

(15)

Es wird angemerkt, dass vertrauliche Informationen in Form von Spannen und Indizes angegeben werden mussten, um keine unternehmensspezifischen Geschäftsinformationen preiszugeben, weil der Antragsteller der einzige Hersteller von Acesulfam-K in der Union ist. Die Kommission war der Auffassung, dass die Daten in der nichtvertraulichen Fassung in der vom Antragsteller in seiner Stellungnahme ergänzten Form detailliert genug waren, um ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Daten zu ermöglichen. Der Antragsteller legte eine aussagekräftige Zusammenfassung unter Angabe von Spannen vor, die im Vergleich zu den tatsächlichen Zahlen eng genug gefasst waren, um interessierten Parteien eine Einschätzung von Menge und Entwicklung der Einfuhren zu ermöglichen. Daher waren die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage, ihre Verteidigungsrechte auszuüben.

(16)

Anhui Jinhe brachte vor, dass die Attraktivität des Unionsmarktes im Antrag nicht nachgewiesen worden sei, da aus ihm hervorgehe, dass die von chinesischen Ausführern in Rechnung gestellten Durchschnittspreise für Ausfuhren in die Union und für Ausfuhren auf andere Märkte identisch sind. Somit mache es für die chinesischen Hersteller keinen Unterschied, ob sie in der Union oder in Drittländern verkauften. Anhui Jinhe verwies diesbezüglich auf die Untersuchungen in den Verfahren „Bioethanol“ (8) und „Harnstoff“ (9), in denen die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass der Unionsmarkt dann für ausführende Hersteller attraktiv ist, wenn die Preise der Ausfuhren in die Union über den Preisen für Ausfuhren auf Drittmärkte liegen.

(17)

Der Antragsteller brachte diesbezüglich vor, der Antrag zeige eindeutig, dass der Unionsmarkt für chinesische ausführende Hersteller attraktiv sei, weil sie ohne Antidumpingmaßnahmen auf dem Unionsmarkt größere Mengen verkaufen könnten als auf anderen Märkten. Überdies sei der Unionsmarkt für chinesische Hersteller vor Einführung der Antidumpingzölle attraktiv gewesen.

(18)

Nach Auffassung der Kommission ging aus dem Antrag hervor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihr Absatzvolumen auf dem Unionsmarkt bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erheblich steigern würden.

(19)

Anhui Jinhe argumentierte außerdem, dass die Behauptungen des Antragstellers in Bezug auf die Zielpreisunterbietung offenkundig falsch seien, da die im Antrag für die Berechnung der Zielpreisunterbietung herangezogenen Herstellkosten des Antragstellers im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung zu hoch angesetzt seien und keine zuverlässige Grundlage bildeten. Darüber hinaus habe der Antragsteller sein Preisniveau seit der Ausgangsuntersuchung erheblich angehoben und würden ihm die Antidumpingmaßnahmen übermäßig hohe Gewinne einbringen, die weit über dem in der Ausgangsuntersuchung erfassten Niveau lägen. Anhui Jinhe verwies diesbezüglich auf die Untersuchungen in den Verfahren „Dicyandiamid“ (10) und „Harnstoff“ (11), in denen die Kommission in Anbetracht der hohen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ein Auslaufen der Maßnahmen gestattet hatte. Anhui Jinhe argumentierte außerdem, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union vollständig ausgelastet sei und nicht ausreiche, um eine steigende Nachfrage in der Union zu bedienen, und verwies auf das Verfahren „Ferro-Silicon“ (12), in dem die Kommission die Maßnahmen eingestellt hatte. Darüber hinaus brachte Anhui Jinhe vor, die chinesischen Hersteller hätten trotz der Verbotsmaßnahmen noch immer einen Marktanteil von [28 %-34 %], weil Verwender immer zwei oder mehr Lieferanten von Acesulfam-K behielten, um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten, was insbesondere nach den durch die COVID-19-Krise bedingten jüngsten Störungen gelte. Schließlich betonte Anhui Jinhe, dass sich der Wirtschaftszweig der Union auf Drittmärkten, auf denen keine Maßnahmen gelten, erfolgreich im Wettbewerb mit chinesischen Einfuhren behaupte und auf diesen Märkten beträchtliche Mengen verkaufe. Dies zeige, dass der Antragsteller in der Lage sei, ohne Antidumpingmaßnahmen im Wettbewerb gegen chinesische Einfuhren zu bestehen, was nahelege, dass ein Anhalten der Schädigung nicht zu erwarten sei.

(20)

Der Antragsteller bestritt die vorstehenden Behauptungen. Vielmehr habe er die von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Gewinnspanne in seinem Antrag für die Berechnungen der Zielpreisunterbietung herangezogen. Außerdem werde durch die Antidumpingzölle gewährleistet, dass die Preise der Einfuhren aus China auf nicht schädigendem Niveau liegen. Die chinesischen ausführenden Hersteller würden ihren Marktanteil in der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen auf den gleichen prozentualen Anteil steigern wie in der übrigen Welt. Der Antragsteller legte außerdem detaillierte Szenarien dar, um zu veranschaulichen, wie sich ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen auf seine Geschäftstätigkeit auswirken würde.

(21)

Die Analyse der Kommission bestätigte, dass keiner der von Anhui Jinhe genannten Sachverhalte, ob sachlich richtig oder nicht, ausreichte, um die Schlussfolgerung infrage zu stellen, dass hinreichende Beweise im Antrag darauf hindeuteten, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings und ein Wiederauftreten der Schädigung zur Folge hätte. Diese Aspekte waren auf der Grundlage der besten Beweise, über die der Antragsteller damals verfügte, ermittelt worden und hinreichend repräsentativ und zuverlässig. Darüber hinaus wurden die Vorbringen von Anhui Jinhe und die Gegenargumente des Antragstellers im Laufe der Untersuchung eingehend geprüft und werden im Folgenden näher behandelt.

(22)

Auf dieser Grundlage bestätigte die Kommission, dass im Antrag hinreichend nachgewiesen wurde, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen wäre und somit die Anforderungen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt sind.

(23)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte Anhui Jinhe, dass die Angaben im Antrag entweder nicht maßgeblich seien (weil sich z. B. die Belege für Verzerrungen bei Sulfaminsäure auf angebliche Verzerrungen bei Harnstoff und die Belege für Verzerrungen bei Kaliumhydroxid auf Kaliumsalz bezogen hätten) oder nicht auf öffentlich verfügbaren Quellen beruhten (z. B. würden sich die Angaben zu Verzerrungen bei Essigsäure auf einen vom Antragsteller erworbenen Bericht stützen, der zudem nicht mit dem Länderbericht über China vereinbar sei).

(24)

Diesbezüglich ist festzustellen, dass Sulfaminsäure aus Harnstoff und Kaliumhydroxid aus Kaliumsalz hergestellt wird und sich etwaige Marktverzerrungen bei den Rohstoffen somit auch auf das Endprodukt auswirken. Außerdem verweist der Antragsteller entgegen dem Vorbringen von Anhui Jinhe neben einer anderen vertraulichen Quelle auch auf den Länderbericht über China. Wie der Antragsteller anmerkte, gab es im Länderbericht eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben im Text und den Zahlen zur Kapazitätsauslastung bei Essigsäure in China. Es besteht jedoch keine Unstimmigkeit zwischen dem Länderbericht und der vertraulichen Quelle, weil die vom Antragsteller übermittelten und von der Kommission geprüften aktualisierten Daten zur Kapazitätsauslastung mit den Zahlen zur Kapazitätsauslastung im Länderbericht übereinstimmten. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe

(25)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Herstellern im betroffenen Land und von unabhängigen Einführern in der Union wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass sie im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der Hersteller und unabhängigen Einführer bilden werde.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in der VR China

(26)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(27)

Zwei ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts dieser geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte, und unterrichtete alle interessierten Parteien durch einen Aktenvermerk. Die Kommission bat diese Unternehmen um ihre Mitarbeit an der Untersuchung und schickte ihnen einen Link zum Fragebogen.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(28)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(29)

Es meldete sich kein unabhängiger Einführer, der bereit gewesen wäre, die erbetenen Informationen vorzulegen und seiner Einbeziehung in die Stichprobe zuzustimmen.

1.7.   Fragebogenantworten

(30)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(31)

Die Kommission schickte zwei ausführenden Herstellern, die den Stichprobenfragebogen zurückgesandt hatten, die Links zum Fragebogen. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online (13) bereitgestellt.

(32)

Ausgefüllte Fragebogen gingen von einem ausführenden Hersteller und dem einzigen Unionshersteller ein.

1.8.   Überprüfung

(33)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und glich sie ab. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) (14) war die Kommission jedoch nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der mitarbeitenden Unternehmen durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch:

a)   Unionshersteller

Celanese Sales Germany GmbH, Celanese Production Germany GmbH & Co. KG Sulzbach (Deutschland) und die wichtigste operative Gesellschaft Celanese Europe BV, Amsterdam (Niederlande);

b)   Ausführender Hersteller in der VR China

Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd, Chuzhou, Anhui.

1.9.   Weiteres Verfahren

(34)

Am 27. Oktober 2021 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren die Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme und zur Beantragung einer Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren eingeräumt.

(35)

Von Anhui Jinhe und vom Antragsteller gingen Stellungnahmen ein.

(36)

Es fanden Anhörungen mit Anhui Jinhe und dem Antragsteller statt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(37)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2934 99 90 (TARIC-Code 2934999021) eingereiht ist (im Folgenden „überprüfte Ware“). Acesulfam wird gemeinhin auch als Acesulfam-K bezeichnet.

(38)

Acesulfam wird in einer Reihe von Anwendungen, etwa in Lebensmitteln, Getränken und Arzneimitteln, als synthetischer Süßstoff eingesetzt.

2.2.   Gleichartige Ware

(39)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die überprüfte Ware,

die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(40)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(41)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre.

(42)

Die Einfuhren von Acesulfam-K aus der VR China wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fortgesetzt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014). Aus den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung an die Kommission gemeldeten Daten (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) geht hervor, dass die Einfuhren von Acesulfam-K aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung [31 %-37 %] des Unionsmarktes ausmachten, verglichen mit einem Marktanteil von [65 %-80 %] im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. In absoluten Zahlen sind die Einfuhren aus der VR China seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung um [47 %-56 %] zurückgegangen.

(43)

Wie in Erwägungsgrund 32 erwähnt, übermittelte nur einer der Ausführer/Hersteller aus der VR China eine Fragebogenantwort und wurde in der Untersuchung als mitarbeitendes Unternehmen betrachtet.

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(44)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(45)

Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China daher auf, Angaben zu den bei der Herstellung von Acesulfam-K eingesetzten Inputs zu übermitteln. Ein ausführender Hersteller aus der VR China übermittelte die sachdienlichen Informationen.

(46)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort zu den angeforderten Informationen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(47)

Vom ausführenden Hersteller Anhui Jinhe gingen Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(48)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(49)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(50)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.1.1.   Vorbemerkungen

(51)

Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren“.

(52)

Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(53)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“ Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (15) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(54)

Der Antragsteller legte zusätzliche Informationen zu den Feststellungen des Berichts betreffend die zur Herstellung von Acesulfam-K verwendeten Rohstoffe vor. Der Antragsteller gab einen Bericht in Auftrag, um die Eigenschaften von Schwefeltrioxid, eines der wichtigsten Rohstoffe von Acesulfam-K, und die damit verbundenen Verzerrungen in den beiden chinesischen Provinzen, in denen es hergestellt wird, nämlich Jiangsu und Anhui, zu ermitteln. Die einschlägigen Belege umfassen den Plan zur Entwicklung der chemischen Industrie (Chemical Industry Development Plan) vom 24. Oktober 2016, in dem Vorgaben und Produktionsziele genannt werden, die den Versorgungsgrad im Chemiesektor unter anderem für die Schwefeltrioxid-Sulfonierung und mit Acesulfam-K sowie die Provinz Anhui betreffen, wobei auf die am 14. März 2018 herausgegebenen Stellungnahmen des Komitees der Provinz Anhui der Kommunistischen Partei Chinas und der Volksregierung der Provinz Anhui zur Förderung einer hochwertigen Wirtschaftsentwicklung (Opinions of CPC Anhui Provincial Committee and Anhui Provincial People’s Government on Promoting High-quality Economic Development) verwiesen wird. In diesem Strategiedokument werden mehrere industriepolitische Initiativen zur Förderung einer hochwertigen Wirtschaftsentwicklung insbesondere in der Provinz Anhui dargelegt, darunter finanzielle Anreize und Steuererleichterungen für Industrie- und Logistikunternehmen, die im Einklang mit den im zentralen Leitfaden für die strukturelle Anpassung (Central Structural Adjustment Catalogue) genannten „geförderten“ Industriezweige agieren. Der Antragsteller erläuterte zudem, inwiefern die wirtschafts- und industriepolitischen Ziele im Beschluss des Staatsrats vom 2. Dezember 2005 zur Verkündung der Umsetzung der Übergangsbestimmungen zur Förderung der industriellen Umstrukturierung (State Council Decision on Promulgating the Implementation of the Interim Provisions on the Promotion of Industrial Restructuring) festgelegt seien, in dem alle Provinzregierungen angewiesen würden, spezielle Maßnahmen zur Steuerung von Investitionen zu bestimmen. Dazu gehörten Unterstützungsmaßnahmen betreffend Boden, Kredite, Steuern, Einfuhren und Ausfuhren. Er wies auch auf andere staatliche Interventionsmaßnahmen wie den im Januar 2013 herausgegebenen Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur (Guidance Catalogue for the Structural Adjustment of Industry) hin, in dem die Industriezweige in „geförderte“, „eingeschränkte“ und „gestrichene“ Industriezweige eingeteilt werden. Nach diesem Leitfaden falle die Schwefeltrioxid-Sulfonierung unter die „geförderten“ Industriezweige.

(55)

Im Antrag wurde auch ein Dokument über die Ausfuhrsteuer und die Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung für Schwefeltrioxid (Sulphur Trioxide’s Export Tax and VAT Refund Withdrawal) erwähnt, in dem mit der Ausfuhr verbundene Mehrwertsteuerkosten in Höhe von 13 % genannt werden, was eine Ausfuhrbeschränkung zur Folge habe.

(56)

Im Antrag wurde die Rolle von Preiskontrollen in Bezug auf Strom, Gas, Dampf und Wasser in den Provinzen Jiangsu und Anhui erläutert und auf die Eingriffe seitens des Staates und der Provinzen in die Kohleindustrie hingewiesen. In den am 1. Februar 2016 veröffentlichten Stellungnahmen des Staatsrats betreffend den Abbau von Überkapazitäten in der Kohleindustrie und deren Entwicklung (Opinions of the State Council on the Reduction of Overcapacity in the Coal Industry and its Development) wird bestätigt, dass Probleme im Zusammenhang mit Überkapazitäten bestehen und dass es in diesem Sektor erhebliche staatliche Eingriffe gibt.

(57)

Schließlich werden im Antrag spezielle Subventionen für Nantong Acetic Acid aufgeführt, ein mit dem Hersteller von Acesulfam-K, Nantong Hongxin, verbundenes Unternehmen. Einer öffentlichen Bekanntmachung von Nantong Acetic Acid und dem Jahresbericht 2018 von Nantong Acetic Acid zufolge genießt Nantong Acetic Acid nach dem Programm für Einkommenssteuervergünstigungen für Unternehmen im Bereich Hoch- und Zukunftstechnologie (Preferential Income Tax Program for High- or New-Technology Enterprises) einen ermäßigten Einkommenssteuersatz von 15 % (statt 25 %).

(58)

Darüber hinaus wurde im Antrag auf mehrere im Bericht ermittelte Verzerrungen in Bezug auf andere bei der Herstellung von Acesulfam-K verwendete Rohstoffe wie Diketen, Sulfaminsäure, Triethylamin, Kaliumhydroxid, Essigsäure Dichlormethan und Ammoniak verwiesen. So enthielt der Antrag Beweise für Überkapazitäten im Chemiesektor, die zeigten, dass die Kapazitätsauslastungsrate bei Essigsäure in der VR China im vierten Quartal 2019 rund 69 % betrug und dass sie den Prognosen im Antrag zufolge im ersten Quartal 2020 bei rund 63 % liegen und bis Ende 2020 auf rund 67 % ansteigen würde. Zusätzlich zu der bestehenden Überkapazität unterliegen in China Investitionen in die Herstellung von Essigsäure Kontrollen nach Maßgabe des Katalogs zur Lenkung der industriellen Umstrukturierung (in der überarbeiteten Fassung von 2013). Zusammen führen diese beiden Faktoren dazu, dass der chinesische Markt für Essigsäure und folglich auch die nachgelagerte Produktion von Diketen Verzerrungen unterliegen.

(59)

Darüber hinaus wurden im Antrag staatliche Eingriffe in die politischen Ziele und Vorgaben im Rahmen des 13. Fünfjahresplans für die petrochemische Industrie der Provinz Hebei erwähnt. Der Plan verdeutlicht, wie der chinesische Staat den Schwefelabbau kontrolliert und Beschränkungen des Marktzugangs für die Herstellung von Schwefelsäure festlegt. Durch Kontrollen des Schwefelabbaus und die Beschränkung von Investitionen in die Herstellung von Schwefelsäure verzerrt die chinesische Regierung nicht nur den Markt für diese beiden Waren, sondern auch den Markt für die Herstellung von Schwefeltrioxid.

(60)

Im Antrag wurde darüber hinaus auf andere Arten staatlicher Eingriffe in den Harnstoffmarkt verwiesen, darunter strenge Einfuhrkontingente für Harnstoff und Ausfuhrsteuern. Harnstoff ist ein vorgelagerter Rohstoff, der zusammen mit Schwefeltrioxid und Schwefelsäure zur Herstellung von Sulfaminsäure verwendet wird. Außerdem hat die chinesische Regierung Inlandsverkäufe von Harnstoff seit dem 1. Juli 2005 von der Mehrwertsteuer befreit. Schließlich griff die chinesische Regierung durch das seit 2004 bestehende staatliche Düngemittelsystem in den Markt ein. Dem Bericht zufolge genießen Harnstoffhersteller vergünstigte Stromtarife und vergünstigte Tarife für den Schienengüterverkehr.

(61)

Unter Verweis auf den Bericht wurde im Antrag angemerkt, dass Kaliumsalz in der Liste der Rohstoffe des 13. Fünfjahresplans für mineralische Ressourcen aufgeführt ist, der eine Reihe detaillierter Bestimmungen für verschiedene Gruppen von Mineralien umfasst. In der Rubrik „Phosphor“ wird im Bericht der Kommission festgestellt, dass eines der Ziele darin besteht, entsprechend der Strategie für Ernährungssicherheit das Angebot an wichtigen, in der Landwirtschaft verwendeten mineralischen Ressourcen wie Phosphor, Schwefel und Kalium zu stabilisieren. Überdies werden im Bericht auch „Kali und andere natürliche Kalirohsalze“ unter den von Ausfuhrzöllen betroffenen Erzeugnissen aufgeführt. Weitere im Antrag erwähnte staatliche Eingriffe betreffen Ammoniak, einen zusätzlichen Rohstoff, der für das Recycling von Abfallschwefelsäure eingekauft wird.

(62)

Weiter wies der Antragsteller darauf hin, dass die chinesische Regierung dem Bericht zufolge selbst einräumte, dass beim Stromverkauf noch kein wirksamer Wettbewerbsmechanismus eingeführt worden ist. Dies lässt darauf schließen, dass auf dem chinesischen Markt der Stromversorgung für industrielle Zwecke nennenswerte Verzerrungen bestehen. Schließlich wurden im Antrag weitere Bereiche genannt, in denen staatliche Eingriffe die Kosten industrieller Betreiber in China beeinflussen, beispielsweise beim Zugang zu Landnutzungsrechten (Bericht, Kapitel 9), beim Zugang zu Kapital und Finanzmitteln (Bericht, Kapitel 11) und auf dem Arbeitsmarkt (Bericht, Kapitel 13).

(63)

Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(64)

Diesbezüglich gingen Stellungnahmen vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller Anhui Jinhe ein, der einwandte, dass das zur Rechtfertigung der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgebrachte Argument unbegründet und nicht auf das Unternehmen anwendbar sei. Die Feststellungen in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Bericht über Verzerrungen bei Diketen, Schwefeltrioxid und Schwefelsäure seien für Anhui Jinhe nicht relevant, weil Anhui Jinhe diese Inputs selbst herstelle. Die maßgeblichen vorgelagerten Rohstoffe seien Eisessigsäure, Sulfaminsäure und Kaliumhydroxid.

(65)

Diesbezüglich verwies Anhui Jinhe auf die jüngere Praxis der Kommission zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstaben a und c der Grundverordnung, zum Beispiel im Verfahren „Aluminiumstrangpresserzeugnisse“ (16), wonach ausführende Hersteller verpflichtet seien, Beweise zu unverzerrten Preisen und Kosten vorzulegen, damit „positiv festgestellt“ werde, dass ihre Inlandskosten keinen nennenswerten Verzerrungen unterliegen. Das Unternehmen brachte vor, dass die Inlandspreise der relevanten Rohstoffe marktorientiert seien und auf der Grundlage der jeweiligen Marktbedingungen ausgehandelt würden. Als Beweis legte das Unternehmen insbesondere einen Vergleich seiner Preise mit den türkischen Preisen anhand der Datenbank COMTRADE vor, um zu zeigen, dass die im Vergleich zu internationalen Preisen niedrigeren Inputpreise für Eisessigsäure, Sulfaminsäure und Kaliumhydroxid hauptsächlich auf wesentlich niedrigere Transportkosten in China zurückzuführen seien, weil das Unternehmen ausschließlich auf Inlandslieferungen zurückgreife.

(66)

Des Weiteren argumentierte das Unternehmen, dass es nicht unter der Kontrolle der Behörden des Ausfuhrlandes stehe. Das Unternehmen brachte außerdem vor, dass der Staat nicht in die Preise und Kosten der Inputs für die Herstellung von Acesulfam-K eingreife. Die Gegenargumente zu diesen Vorbringen werden in den Abschnitten 3.2.1.3 und 3.2.1.4 erörtert.

(67)

In seinen Stellungnahmen wies der ausführende Hersteller auch darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 6a nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen der WTO (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) vereinbar sei. Der Grund dafür sei zunächst, dass in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens drei Szenarien anerkannt werden, bei denen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zulässig ist: i) wenn keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattfinden, ii) wenn es sich um eine besondere Marktlage handelt und iii) wenn der Verkauf auf dem Inlandsmarkt wegen der geringen Verkaufsmenge nicht repräsentativ ist. Anhui Jinhe brachte vor, dass nennenswerte Verzerrungen keines dieser drei Kriterien erfüllen würden. Obgleich es möglich sei, den Begriff der nennenswerten Verzerrungen unter das zweite der genannten Kriterien einzuordnen, werde in „DS529 Australia — Anti-Dumping Measures on A4 Copy Paper“ vom WTO Panel bestätigt, dass die Tatsache, dass der Inlandspreis der betroffenen Ware und ihrer Inputs von staatlichen Verzerrungen betroffen ist, nicht für die Annahme ausreiche, dass der angemessene Vergleich zwischen Inlandsmarktverkäufen und Ausfuhrverkäufen „wegen der besonderen Marktlage“ beeinträchtigt werde. Des Weiteren wende die Kommission die rechnerische Ermittlung des Normalwerts systematisch an, obwohl sie von Fall zu Fall prüfen sollte, ob die Voraussetzungen von Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens erfüllt sind.

(68)

Außerdem sehe Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens vor, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts „Kosten im Ursprungsland“ widerspiegeln müsse, wie in den Verfahren „WTO DS529 Australia — Anti-Dumping Measures on A4 Copy Paper“ und „WTO DS473 European Union — Anti-Dumping Measures on Biodiesel from Argentina“ bestätigt werde. Zudem wandte Anhui Jinhe ein, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts den Anforderungen von Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens entsprechen sollte; außerdem erforderten die Feststellungen im Verfahren „WTO DS427 China — Anti-Dumping und Countervailing Duty Measures on Broiler Products from the United States“, dass die untersuchenden Behörden die erfassten Kosten der ausführenden Hersteller berücksichtigten, es sei denn, diese entsprächen nicht den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen oder spiegelten die mit der Herstellung und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht angemessen wider. Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung sei, so Anhui Jinhe, mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens unvereinbar, weil die Kosten des ausführenden Herstellers unabhängig davon, ob die erfassten Kosten die beiden vorstehenden Bedingungen erfüllten, systematisch außer Acht gelassen würden.

(69)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang stehen. Wie vom WTO-Rechtsmittelgremium im Verfahren „DS473“ ausdrücklich klargestellt wurde, erlauben die WTO-Regeln die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Die Kommission erinnerte daran, dass die Verfahren „DS529 Australia — Anti-Dumping Measures on A4 Copy Paper“ und „DS427 China — Broiler Products“ (Artikel 21.5 — US) nicht die Auslegung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung und die Bedingungen für dessen Anwendung betrafen. Darüber hinaus unterscheiden sich die diesen Streitfällen zugrunde liegenden Sachverhalte vom vorliegenden Sachverhalt und von den Kriterien, die für die Anwendung der Methode nach dieser Bestimmung der Grundverordnung, welche das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland betrifft, den Ausschlag geben. Nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung wird der Normalwert nur dann anhand unverzerrter Kosten und Preise aus einem repräsentativen Land oder anhand eines internationalen Vergleichswerts rechnerisch ermittelt, wenn nennenswerte Verzerrungen bestehen, die die Kosten und Preise beeinflussen. In jedem Fall ist in Artikel 2 Absatz 6a Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung die Möglichkeit vorgesehen, Inlandskosten heranzuziehen, sofern festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. Daher wies die Kommission diese Einwände zurück.

(70)

Des Weiteren brachte Anhui Jinhe vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unvereinbar mit Artikel 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens sei. Das Rechtsmittelgremium habe im Verfahren „DS219 EC — Tube or Pipe Fittings“ bestätigt, dass die untersuchende Behörde verpflichtet sei, die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne der ausführenden Hersteller heranzuziehen, sofern diese Angaben vorlägen. Daher sei Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung unvereinbar mit Artikel 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens.

(71)

Die Kommission wies darauf hin, dass der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land für jeden ausführenden Hersteller einzeln rechnerisch ermittelt wird, sobald festgestellt wird, dass die Verwendung von Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Ausfuhrland nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist. Wie erläutert, ermöglicht die gleiche Bestimmung der Grundverordnung auch das Heranziehen von Inlandskosten, wenn positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind. In diesem Zusammenhang erhielten die ausführenden Hersteller Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ihre individuellen VVG-Kosten und/oder anderen Inputkosten tatsächlich unverzerrt waren. Wie jedoch in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 dargelegt, hat die Kommission das Vorliegen von Verzerrungen in der Acesulfam-K-Industrie festgestellt, und es wurden keine positiven Beweise dafür vorgelegt, dass die Produktionsfaktoren einzelner ausführender Hersteller unverzerrt waren. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(72)

Schließlich brachte Anhui Jinhe vor, dass die Kommission nach den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung verpflichtet sei, eine unternehmensspezifische und eine kostenspezifische Analyse vorzunehmen. Daher hätte eine spezifische Analyse bezüglich Anhui Jinhe auf der Grundlage des vom Unternehmen übermittelten Fragebogens durchgeführt werden müssen.

(73)

Die Kommission wies darauf hin, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, das für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ausschlaggebend ist, in Bezug auf das ganze Land festgestellt wird. Wird festgestellt, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung grundsätzlich für alle ausführenden Hersteller in der VR China und betreffen sämtliche Kosten, die mit ihren Produktionsfaktoren zusammenhängen. Die gleiche Bestimmung der Grundverordnung ermöglicht hingegen auch das Heranziehen von Inlandskosten, sofern positiv festgestellt wird, dass sie nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind. Es wurden jedoch keine zutreffenden und geeigneten Beweise für unverzerrte Inlandskosten erbracht. Insbesondere legten die ausführenden Hersteller keine zutreffenden und geeigneten Beweise für unverzerrte Preise und Kosten vor. In jedem Fall spiegeln die Berechnungen zu Anhui Jinhe die vom Unternehmen selbst übermittelten Angaben wider, einschließlich der Produktionsfaktoren und Beträge, wie sie vom Unternehmen im beantworteten Fragebogen angegeben wurden, aber unter gebührender Berücksichtigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China und der Auswirkungen dieser Verzerrungen gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.

(74)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Anhui Jinhe erneut seine in den Erwägungsgründen 67 und 68 dargelegten Argumente zur Vereinbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln vor. Das Unternehmen argumentierte, die Europäische Kommission sollte von der Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a absehen oder genau erläutern, wie diese Methode in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach den Artikeln 2.2, 2.2.1.1 und 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens angewandt werden könne. So erklärte Anhui Jinhe, die Kommission dürfe den Normalwert nur rechnerisch ermitteln, wenn eine der drei Voraussetzungen des Artikels 2.2 gegeben sei. Wenn sich die Kommission auf die zweite (oder dritte) Voraussetzung stütze, müsse sie prüfen, ob ein „angemessener Vergleich“ des Inlandspreises und des Ausfuhrpreises erlaubt sei oder nicht.

(75)

In Bezug auf das Argument, dass die WTO-Regeln (wie in DS473 klargestellt) die Heranziehung von Daten aus einem Drittland erlauben, „die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist“, führte Anhui Jinhe an, dieses rechtliche Kriterium werde im Bericht des Panels bzw. des Rechtsmittelgremiums nicht erwähnt. Der Deutung von Anhui Jinhe zufolge habe die Kommission den Bericht in voreingenommener und restriktiver Weise ausgelegt, in dem ausdrücklich erwähnt werde, dass eine Untersuchungsbehörde dann, wenn sie sich bei der Berechnung der „Herstellkosten im Ursprungsland“ nach Artikel 2.2 auf aus anderen Ländern stammende Informationen stützt, verpflichtet sei, sicherzustellen, dass diese Informationen zur Ermittlung der „Herstellkosten im Ursprungsland“ verwendet werden, und dass folglich die Untersuchungsbehörde verpflichtet sein könne, diese Informationen zu übernehmen.

(76)

Des Weiteren brachte Anhui Jinhe vor, dass es sich bei einer „nennenswerten Verzerrung“ an sich nicht um eine der Voraussetzungen für den Rückgriff auf die rechnerische Ermittlung des Normalwerts handele. In Bezug auf die Möglichkeit schließlich, Inlandskosten heranzuziehen, sofern festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind, hätte die Kommission Anhui Jinhe zufolge die in Artikel 2 Absatz 6a vorgesehene Möglichkeit der Verwendung tatsächlicher Daten des Unternehmens in Anspruch nehmen können.

(77)

Was die Argumente von Anhui Jinhe zur Vereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit dem Antidumping-Übereinkommen und den Feststellungen des Streitbeilegungsgremiums anbelangt, so wurde darauf bereits in Erwägungsgrund 69 eingegangen und auch erläutert, dass das Verfahren DS473 nicht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a betraf. In Bezug auf das Vorbringen, dass das in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung genannte Konzept der „nennenswerten Verzerrungen“ in keiner Regel des Antidumping-Übereinkommens der WTO oder des GATT 1994 vorkomme, erinnerte die Kommission daran, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht genau den gleichen Wortlaut haben müssen wie die betroffenen Übereinkommen, um diesen Übereinkommen zu entsprechen; zudem steht Artikel 2 Absatz 6a nach Auffassung der Kommission vollständig mit den einschlägigen Regeln des Antidumping-Übereinkommens (insbesondere mit den Möglichkeiten der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens) in Einklang. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(78)

Anhui Jinhe erklärte außerdem, die Kommission habe nicht erläutert, weshalb die in den Erwägungsgründen 65 und 66 genannten Sachverhalte ihrer Auffassung nach nicht als „positive Beweise“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a dafür zu betrachten seien, dass seine Kosten nicht verzerrt seien. Anhui Jinhe wiederholte diesen Einwand und fügte hinzu, seine Preise seien aufgrund seiner Beschaffungspraktiken (Online-Plattform) und der Tatsache, dass keine staatlichen Eingriffe seitens von der chinesischen Regierung kontrollierter Regierungsbehörden oder -stellen vorlägen, nicht verzerrt.

(79)

Wie in Erwägungsgrund 65 dargelegt, handelte es sich bei den von Anhui Jinhe vorgelegten Beweisen lediglich um einen Vergleich der von Anhui Jinhe für einen Rohstoff gezahlten inländischen Einkaufspreise mit aus der COMTRADE-Datenbank abgeleiteten türkischen Einkaufspreisen sowie mit aus der GTA-Datenbank abgeleiteten thailändischen Preisen. Der Vergleich ergab, dass der Inlandspreis unter den türkischen und thailändischen Einfuhrpreisen für die beiden Rohstoffe lag. Anhui Jinhe behauptete, dies sei auf seine geringeren inländischen Transportkosten zurückzuführen. Anhui Jinhe behauptete auch, dass es Eisessigsäure beim Antragsteller beziehe.

(80)

Die Kommission weist darauf hin, dass Anhui Jinhe keine Beweise zur Stützung seines Vorbringens bezüglich der Transportkosten erbracht hat. Außerdem genügt ein solcher Preisvergleich nicht als Nachweis dafür, dass die Inlandspreise in China nicht verzerrt sind. Des Weiteren bedeutet der Umstand, dass die Beschaffung auf dem Inlandsmarkt über das Internet erfolgte, nicht, dass die entsprechenden Preise nicht verzerrt waren. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass Anhui Jinhe entgegen seiner Behauptung keine Eisessigsäure für die Produktion von Acesulfam-K beim Antragsteller bezogen hat. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

(81)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.

3.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen

(82)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt, das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (17) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (18)

(83)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (19) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(84)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (20) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.

(85)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten noch konkrete Produktionsziele; in den vorangegangenen Planungszyklen war dies die Regel. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.7). (21)

(86)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8). (22) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (23)

(87)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (24) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (25)

(88)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (26)

3.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(89)

Unternehmen, die im Eigentum, unter der Kontrolle und/oder unter der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(90)

Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf – insbesondere staatseigene – Unternehmen ermöglichen. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.1.4) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. (27) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (28) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen im Acesulfam-K-Sektor hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.1.4 genauer eingegangen.

(91)

Insbesondere im Acesulfam-K-Sektor besteht trotz des relativ geringen Anteils an staatlichem Eigentum weiterhin ein erhebliches Maß an politischer Aufsicht durch die chinesische Regierung. Neben dem Antragsteller gibt es weltweit nur wenige Unternehmen mit großen Produktionskapazitäten. Von diesen verfügt das ausführende Unternehmen Anhui Jinhe derzeit über die weltweit größte Produktionskapazität.

(92)

Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Acesulfam-K-Industrie können selbst private Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Acesulfam-K-Sektor selbst Privatunternehmen indirekt einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung (siehe Abschnitt 3.2.1.5).

3.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(93)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (29); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (30)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (31) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben. (32) Die einschlägigen Regeln gelten unabhängig vom Sektor allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft und somit auch für die Hersteller von Acesulfam-K und die Anbieter ihrer Inputs.

(94)

Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (33) (im Folgenden „Leitlinien“) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt. (34)

(95)

Die folgenden Beispiele veranschaulichen gut den beschriebenen Trend zu immer stärkeren Eingriffen der chinesischen Regierung in den Acesulfam-K-Sektor:

(96)

Den über Anhui Jinhe eingeholten Informationen (35) zufolge ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats zugleich der Sekretär des Parteikomitees von Anhui Jinhe, dessen Ziele darin bestehen, die Produktions- und Geschäftsziele des Unternehmens in den Vordergrund zu stellen und „den Beratungsmechanismus und den Entscheidungsprozess des Parteikomitees in Bezug auf Entwicklung und Planung, die wichtigsten Reformpläne, die wichtigsten Änderungen des Managementsystems […] einzurichten und zu verbessern“. Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (36) Die staatliche Präsenz in Betrieben – unter anderem in staatseigenen Betrieben – im Acesulfam-K-Sektor und in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(97)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (37)

(98)

Die Acesulfam-K-Industrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselsektor angesehen. Insbesondere in den vergangenen zehn Jahren wurde die Produktionskapazität von Anhui Jinhe schrittweise ausgeweitet, obwohl Angebot und Nachfrage nach Acesulfam-K im Gleichgewicht standen. Da zudem die Produktion anderer Süßstoffe wie Saccharin und Cyclamat schrittweise reduziert wird, hat sich der Markt für Acesulfam-K dank staatlicher Unterstützung vergrößert und dürfte weiter expandieren. (38) Dies wird in zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten zu Acesulfam-K und seinen wichtigsten Rohstoffen bestätigt:

13. Fünfjahresplan für die petrochemische und die chemische Industrie: (39) In dem Plan wird die Feinchemie als Schlüsselindustrie bezeichnet, die über eine nationale und industrielle Innovationsplattform gefördert werden sollte. Konkret ist in Abschnitt III-2 des Plans die Förderung der Transformation und Modernisierung traditioneller Industriezweige vorgesehen, indem die neu hinzugefügten Kapazitäten unter anderem von Harnstoff kontrolliert und Vorhaben für eine fortschrittliche technologische Transformation und Modernisierung umgesetzt werden, die den politischen Anforderungen entsprechen, wonach das Erfordernis zur gleichwertigen oder reduzierten Kapazitätserneuerung besteht.

13. Fünfjahresplan der Provinz Hebei für die Entwicklung der petrochemischen Industrie: Im Einklang mit der nationalen Industriepolitik und den Anforderungen der Liste der Provinz Hebei betreffend eingeschränkte und gestrichene Industriezweige sieht der Plan eine strenge Umsetzung der Bedingungen für den Eintritt in den Sektor und die Kontrolle jedes neuen Vorhabens zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten unter anderem für Schwefelsäure vor.

Zwischen Anhui Jinhe und dem Bezirk Dingyuan (Provinz Anhui) unterzeichnete Vereinbarung (40) zur Entwicklung der Rahmenvereinbarung vom 24. November 2017 über das Vorhaben „Jinghe Industrial – Industriepark Kreislaufwirtschaft“: In der Vereinbarung, die auf die Entwicklung der vorgelagerten Rohstoffe für vorhandene chemische Produkte, die Ausweitung der industriellen Wertschöpfungskette und die Förderung ihrer vertikalen Integration abzielt, ist festgelegt, dass das Unternehmen 2,25 Mrd. RMB in den Dingyuan Salt Chemical Industriepark investiert, um einen Industriepark für Kreislaufwirtschaft aufzubauen, wobei eine Jahresleistung von 310 000 Tonnen Diketen (das vom Unternehmen selbst für die Herstellung von Acesulfam-K hergestellt wird), eine Jahresproduktion von 30 000 Tonnen des hochleistungsfähigen Konservierungsstoffs für Lebensmittel, Kaliumsorbat, und die Verwendung von Schwefel als Rohstoff zur Entwicklung verschiedener chemischer Produkte vorgesehen ist.

(99)

Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung des Sektors im Rahmen unterschiedlichster politischer Instrumente und Direktiven. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert, trug die staatliche Förderung der vertikalen Integration der industriellen Wertschöpfungskette im Acesulfam-K-Sektor dazu bei, dass sich Anhui Jinhe zu einem unangefochtenen Marktführer in dem Sektor entwickelte. Darüber hinaus erhielt das Unternehmen beträchtliche staatliche Subventionen, die sich im Jahr 2020 auf 41 685 378 RMB und im Jahr 2019 auf 40 900 000 RBM (d. h. auf 1,2 % des Gesamtumsatzes) beliefen, wie der Kapitalbilanz des Unternehmens (41) zu entnehmen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass auch die anderen Hersteller, die nicht an dieser Untersuchung mitarbeiteten und noch immer einen beträchtlichen Teil des Marktes bilden, eine ähnliche finanzielle Unterstützung erhielten. Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die Regierung Entwicklung und Funktionieren des Sektors in praktisch allen Belangen.

(100)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung unter anderem von Harnstoff, Diketen und Schwefeltrioxid, der wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware, zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

3.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(101)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass – obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern – das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (42)

(102)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (43) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (44) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (45)

(103)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller von Acesulfam-K den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Acesulfam-K-Sektor zutreffen.

(104)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Acesulfam-K-Sektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die betroffene Ware.

3.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(105)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (46) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (47) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung. (48) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

(106)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Acesulfam-K-Sektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Acesulfam-K-Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware oder des wichtigsten Rohstoffs für ihre Herstellung) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des Arbeitsrechtssystems der VR China gelten).

3.2.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(107)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(108)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (49), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (50); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (51) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (52)

(109)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(110)

Die chinesische Regierung hat beispielsweise kürzlich klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei Chinas beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei in Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements in Unternehmen. (53) Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“. (54)

(111)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (55)

(112)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (56) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(113)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(114)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel. (57) Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“. (58) Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(115)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(116)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(117)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Acesulfam-K-Sektor von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Die Kommission stellte auch fest, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller zwischen 2006 und 2021 vergünstigte langfristige Darlehen – unter anderem vom Finanzamt des Bezirks Lai’an freigegebene Darlehen – in Anspruch nahm. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(118)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den vorstehenden Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.1.6 bis 3.2.1.8 dieser Verordnung sowie in Teil B des Berichts.

(119)

Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung von Acesulfam-K einer breiten Palette von Inputs bedarf. Den aktenkundigen Belegen zufolge bezog der ausführende Hersteller nahezu alle der von ihm benötigten Inputs aus der VR China. Wenn Hersteller von Acesulfam-K die zur Herstellung der Inputs benötigten vorgelagerten Rohstoffe beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(120)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Acesulfam-K zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.1.10.   Schlussfolgerung

(121)

Die in den Abschnitten 3.2.1.2 bis 3.2.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Acesulfam-K-Sektor (einschließlich der betroffenen Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(122)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Produktions- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Produktions- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.3.   Repräsentatives Land

3.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

(123)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (59),

Herstellung der betroffenen Ware in diesem Land (60),

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

(124)

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(125)

Wie in den Erwägungsgründen 127 und 128 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Malaysia in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

(126)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung nannte die Kommission die Türkei als mögliches repräsentatives Land, um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(127)

Am 15. März 2021 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von Acesulfam-K eingesetzt werden. Darüber hinaus bestimmte die Kommission Argentinien, Malaysia und Thailand als mögliche repräsentative Länder. Bei der Kommission gingen nur vom Antragsteller Stellungnahmen zum ersten Vermerk ein. Auf diese Stellungnahmen wird in den Erwägungsgründen 129 bis 147 ausführlich eingegangen.

(128)

Am 11. Juni 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Malaysia als repräsentatives Land an. Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der zum relevanten Unternehmen Ajinomoto (Malaysia) Berhad verfügbaren Informationen ermitteln werde. Bei der Kommission gingen nur vom Antragsteller Stellungnahmen zum zweiten Vermerk ein. Auf diese Stellungnahmen wird in den Erwägungsgründen 178 bis 192 ausführlich eingegangen.

3.3.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(129)

Im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren erläuterte die Kommission, dass die betroffene Ware offenbar in keinem der Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China gemäß den in Erwägungsgrund 123 genannten Kriterien hergestellt wurde. Sie wurde nur in der Volksrepublik China und in der EU hergestellt.

(130)

Daher prüfte die Kommission, ob eine Ware hergestellt wird, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben allgemeinen Sektor wie die betroffene Ware zuzurechnen ist. Dementsprechend erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung eines geeigneten repräsentativen Landes zwecks Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Herstellung von Süßstoffen, Aromastoffen und Lebensmittelzusatzstoffen prüfen werde, bei denen es sich um Waren derselben allgemeinen Kategorie wie Acesulfam-K handelt.

(131)

Im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren nannte die Kommission Argentinien, Malaysia und Thailand als mögliche repräsentative Länder mit einem laut Datenbank der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h., all diese Länder wurden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (im Folgenden „BNE“) als „Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie“ eingestuft.

(132)

Der Antragsteller merkte an, dass es in der Kategorie „Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie“ eine große Bandbreite an Entwicklungsstufen gebe. Daher müssten diejenigen der in Betracht gezogenen „repräsentativen“ Länder Vorrang erhalten, deren Pro-Kopf-BNE dem der VR China nahe ist. Von den drei von der Kommission vorgeschlagenen Ländern wiesen Argentinien und Malaysia ein ähnliches BNE auf; Thailand hingegen habe ein deutlich geringeres BNE und sollte daher ausgeklammert werden.

(133)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung kann die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ein repräsentatives Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland heranziehen. In der Grundverordnung werden keine weiteren Voraussetzungen für die Auswahl des Landes mit dem dem Ausfuhrland ähnlichsten Entwicklungsstand genannt.

(134)

Der Umstand, dass ein Land möglicherweise ein Pro-Kopf-BNE aufweist, das dem der VR China näher ist als das eines anderen, wird bei der Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes nicht berücksichtigt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.3.3.   Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(135)

Im ersten Vermerk nannte die Kommission ein Unternehmen in Argentinien, ein Unternehmen in Malaysia und vier Unternehmen in Thailand, für die in der Dun and Bradstreet-Datenbank (61) Finanzdaten zu Waren aus derselben allgemeinen Kategorie wie die überprüfte Ware ohne Weiteres verfügbar waren.

(136)

Im zweiten Vermerk gab die Kommission an, dass sie die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Daten für die ermittelten Länder, d. h. Argentinien, Malaysia und Thailand, weiter untersucht hat.

(137)

In Bezug auf Argentinien fand die Kommission in der Dun and Bradstreet-Datenbank ohne Weiteres verfügbare Daten zu einem Hersteller (Laboratorios Argentinos Farmesa) von Waren in derselben allgemeinen Kategorie wie Acesulfam-K, fand jedoch keine veröffentlichten Jahresabschlüsse.

(138)

Der Antragsteller merkte an, dass der für diesen argentinischen Hersteller erfasste Gewinnanteil am Umsatz in Höhe von 5,3 % für das Acesulfam-K-Geschäft nicht angemessen sei.

(139)

In Bezug auf Malaysia fand die Kommission ohne Weiteres verfügbare veröffentlichte Jahresabschlüsse zu dem im ersten Vermerk erwähnten malaysischen Unternehmen Ajinomoto (Malaysia) Berhad (im Folgenden auch „Ajinomoto Malaysia“) für die jeweils am 31. März endenden Geschäftsjahre 2017, 2018, 2019 und 2020 (62); ferner fand sie ohne Weiteres in der Dun and Bradstreet verfügbare Finanzdaten zu diesem Unternehmen.

(140)

Der Antragsteller legte die gleichen Jahresabschlüsse vor, die auch die Kommission ermittelt hatte. Weiter argumentierte er, dass diese Jahresberichte für das (für das Acesulfam-K-Geschäft mutmaßlich geeignetere) Industriegeschäft und das Verbrauchergeschäft jeweils unterschiedliche Rentabilitätszahlen aufwiesen, und lieferte eine Aufschlüsselung der Einnahmen, Kosten und Ausgaben, anhand derer sich angemessene Zahlen zu den VVG-Kosten und Gewinnen ableiten ließen. Darüber hinaus seien die in den veröffentlichten Jahresabschlüssen angegebenen Verkaufskosten nach Auffassung des Antragstellers zuverlässiger als die entsprechenden aus der Datenbank von Dun and Bradstreet abgeleiteten Kosten. Des Weiteren merkte er an, dass die Rentabilität in den Geschäftsjahren 2017 bis 2020 stabil gewesen sei, was darauf schließen ließe, dass die Rentabilität im Geschäftsjahr 2020 repräsentativ sei.

(141)

In Bezug auf Thailand fand die Kommission in der Dun and Bradstreet-Datenbank ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten zu vier rentabel arbeitenden Unternehmen, die Produkte anbieten, die derselben allgemeinen Kategorie zuzurechnen sind wie Acesulfam-K, namentlich Aromastoffe und Lebensmittelzusatzstoffe.

(142)

Der Antragsteller argumentierte, dass die Kommission zwar solche Daten für vier Unternehmen in Thailand gefunden habe, zwei der thailändischen Unternehmen, Shimakyu Co. Ltd. und Patchara Products Ltd., jedoch aufgrund ihres niedrigen Gewinnanteils am Umsatz von 6,1 % bzw. 2,7 % ungeeignet seien.

(143)

Nach Auffassung der Kommission waren die für Ajinomoto Malaysia verfügbaren Finanzdaten in der Tat die geeignetste Quelle für die rechnerische Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne. Für Ajinomoto Malaysia waren geprüfte Jahresabschlüsse, die sich um 9 Monate mit dem Untersuchungszeitraum überschnitten, ohne Weiteres verfügbar. Außerdem handelt es sich bei Ajinomoto Malaysia um ein Großunternehmen, das bedeutende Mengen von Waren in derselben allgemeinen Kategorie wie Acesulfam-K herstellt.

(144)

Zur Bestimmung eines geeigneten repräsentativen Landes prüfte die Kommission auch das Vorliegen von Marktverzerrungen aufgrund von Ausfuhr- bzw. Einfuhrbeschränkungen für Acesulfam-K sowie insbesondere für die Rohstoffe, die bei der Produktion von Acesulfam-K den größten Anteil an den Herstellkosten ausmachen.

(145)

Anhand der OECD-Datenbank (63) und der Global Trade Alert-Datenbank (64) sowie insbesondere der Liste der Aus- und Einfuhrbeschränkungen für Industrierohstoffe wurden im ersten Vermerk mehrere Beschränkungen für die wichtigsten Produktionsfaktoren genannt. Im Falle Argentiniens ermittelte die Kommission Einfuhrzölle auf Essigsäure (291521) aus den USA sowie Lizenzanforderungen bei Einfuhren von Kaliumhydroxid (281520) aus Brasilien, Korea und den USA, bei Einfuhren von Schwefel (250300) aus Kasachstan, Russland, Spanien und den USA, bei Einfuhren von Kalziumkarbonat (251710) aus Paraguay und bei Einfuhren von Essigsäure (291521) aus den USA. Im Falle Thailands stellte die Kommission fest, dass Einfuhrzölle auf Anthrazit (270111) aus Vietnam und auf Kalziumkarbonat (251710) aus Laos erhoben wurden. Im Falle Malaysias schließlich ermittelte die Kommission Einfuhrzölle auf Sulfaminsäure (281119) aus Namibia, Lizenzanforderungen bei Ausfuhren von Essigsäure (291521) nach Belgien, Indien, Indonesien, Japan, Pakistan, Singapur und Thailand sowie Lizenzanforderungen bei Ausfuhren von Kalziumkarbonat (251710) nach Brunei Darussalam, Indonesien und Singapur.

(146)

Der Antragsteller brachte vor, dass die von Argentinien für vier Rohstoffe eingeführten Lizenzanforderungen für Einfuhren (u. a. für Kaliumhydroxid, Schwefel, Kalziumkarbonat und Essigsäure), auf die die Kommission im ersten Vermerk hingewiesen hatte, eine Einschränkung der Bezugsquellen bedingten, sodass die Preise auf dem Inlandsmarkt hoch gehalten würden. Außerdem könnten Lizenzanforderungen für Ausfuhren, wie sie von Malaysia für zwei dieser Rohstoffe (wie Essigsäure und Kalziumkarbonat) umgesetzt wurden, das Gegenteil bewirken, weil das inländische Angebot konstant bleibe und die Preise auf dem Inlandsmarkt niedrig gehalten würden. Daher würde sich Malaysia in dieser Hinsicht als repräsentatives Land besser eignen als Argentinien.

(147)

In Bezug auf die von Malaysia angewandten Lizenzanforderungen wies die Kommission im ersten Vermerk darauf hin, dass sie nur für zwei Rohstoffe (Essigsäure und Kalziumkarbonat) gelten. Die Lizenzanforderungen für Ausfuhren hätten zur Folge, dass die Inlandspreise niedrig gehalten werden, was zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit mit den inländischen Lieferungen auch die Einfuhrmengen bzw. -preise niedrig halten dürfte. Insofern wären die Einfuhrpreise für diese beiden Rohstoffe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu niedrig angesetzt, wenn sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. (65)

(148)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Malaysia als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen Ajinomoto (Malaysia) Berhad gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(149)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Malaysias als repräsentativem Land und von Ajinomoto (Malaysia) Berhad als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

(150)

Im Anschluss an den zweiten Vermerk gingen nur vom Antragsteller Stellungnahmen ein. In seinen Stellungnahmen ging der Antragsteller davon aus, dass Malaysia als repräsentatives Land gewählt wird.

3.3.4.   Sozial- und Umweltschutz

(151)

Nachdem Malaysia unter Berücksichtigung aller genannten Faktoren als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.3.5.   Schlussfolgerung

(152)

Die vorstehende Analyse ergab, dass Malaysia alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

(153)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung erklärte Anhui Jinhe, dass Malaysia kein geeignetes repräsentatives Land sei, da nur ein Unternehmen, nämlich Ajinomoto (Malaysia) Berhad, in derselben allgemeinen Warenkategorie wie Acesulfam-K tätig sei; zudem seien die Finanzdaten von Ajinomoto verzerrt, weil die Kosten des Unternehmens durch Käufe bei verbundenen Unternehmen bestimmt würden. Die daraus resultierenden niedrigeren Rohstoffkosten und sonstigen direkten Kosten würden den hohen Prozentsatz der für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogenen VVG-Kosten erklären.

(154)

Die Kommission wies darauf hin, dass Vermerk 29 zu den Anmerkungen zu den Jahresabschlüssen von Ajinomoto (Malaysia) Berhad für das am 31. März 2020 endende Geschäftsjahr (66) eine Erklärung der Geschäftsführer in Bezug auf Geschäfte, auch Kaufgeschäfte, mit verbundenen Parteien enthält, in der es heißt: „Nach Auffassung der Geschäftsführer wurden alle oben genannten Geschäfte im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs getätigt und unter ausgehandelten Bedingungen abgeschlossen, die sich nicht wesentlich von den Bedingungen unterscheiden, die auch bei Geschäften mit unabhängigen Parteien vereinbart werden können.“ Diese Erklärung war Bestandteil der Anmerkungen zu den Jahresabschlüssen und wurde im Rahmen der pflichtgemäßen Prüfung von unabhängigen Prüfern geprüft, die bestätigten (67), dass die Jahresabschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Unternehmens am 31. März 2020 vermittelten. Insofern befand die Kommission, dass sie die VVG-Kosten auf der Grundlage des Anteils der VVG-Kosten an den Herstellkosten von Ajinomoto (Malaysia) Berhad ermitteln konnte und wies das Argument von Anhui Jinhe zurück.

(155)

Anhui Jinhe argumentierte weiter, dass Argentinien ein geeigneteres repräsentatives Land sei, weil Finanzdaten vorlägen, der Gewinnanteil am Umsatz in Höhe von 5,3 % angemessen sei und das Argument der Kommission, die Lizenzanforderungen Argentiniens für Einfuhren würden die Bezugsquellen einschränken, nicht begründet sei, da Einfuhrzölle nur gegenüber einem Land (den USA) und für eine Ware eingeführt worden seien.

(156)

Die Kommission stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Die Kommission hat Argentinien nicht deshalb als repräsentatives Land ausgeschlossen, weil der Anteil des Gewinns am Umsatz in Höhe von 5,3 % nicht angemessen war, sondern aus anderen Gründen. Wie in Erwägungsgrund 137 erläutert, waren keine ausführlichen Jahresabschlüsse zu relevanten Unternehmen in Argentinien verfügbar; bei Malaysia hingegen war das der Fall. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass neben den von Anhui Jinhe genannten Einfuhrzöllen Lizenzanforderungen für die Einfuhren von vier anderen Rohstoffen bestanden, was eine Einschränkung der Bezugsquellen und damit auch einen Preisanstieg auf dem Inlandsmarkt nach sich ziehen konnte. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

3.4.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(157)

In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und ohne Weiteres verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(158)

Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung GTA-Daten heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Die Kommission erklärte außerdem, dass sie für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten die Daten des Institute of Labour Market Information and Analysis (ILMIA) (68) und für die Ermittlung unverzerrter Stromkosten auf der Website der Elektrizitätsgesellschaft Tenaga Nasional Berhad (TNB) (69) veröffentlichte Daten heranziehen werde.

(159)

Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass einige Produktionsfaktoren aufgrund des geringen Anteils bestimmter einzelner Rohstoffe an den Gesamtherstellkosten als „Verbrauchsmaterialien“ betrachtet wurden. Weiterhin teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtherstellkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Herstellkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.

(160)

Bei einer Anhörung wandte Anhui Jinhe ein, dass die Kommission den ersten Vermerk nicht innerhalb von 65 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung in das nichtvertrauliche Dossier aufgenommen habe, wie in Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angegeben.

(161)

Diese Frist gilt jedoch nicht für Aktenvermerke. Die Kommission veröffentlichte ihren ersten Vermerk am 15. März 2021 und ihren zweiten Vermerk am 11. Juni 2021; die interessierten Parteien erhielten in beiden Fällen Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen zu diesen Punkten Stellung zu nehmen. Anhui Jinhe hat zu keinem der Vermerke Stellungnahmen übermittelt.

(162)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Anhui Jinhe seinen in Erwägungsgrund 160 dargelegten Einwand. Das Unternehmen argumentierte, die Kommission habe, da sie den ersten Vermerk viereinhalb Monate und den zweiten Vermerk siebeneinhalb Monate nach der Einleitung der Untersuchung in das Untersuchungsdossier aufgenommen habe, diese Vermerke nicht nach Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung „[k]urz nach Einleitung der Untersuchung“ bzw. nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung „unverzüglich“ hinzugefügt, sodass sie folglich außer Acht gelassen werden sollten. Des Weiteren enthalte der Antrag keine Sachverhalte zu Verzerrungen bei bestimmten spezifischen Inputs, die Anhui Jinhe im Produktionsprozess verwende, und der Kommission seien vom Antragsteller innerhalb von 37 Tagen nach der Einleitungsbekanntmachung keine solchen Nachweise vorgelegt worden. Schließlich seien die Verteidigungsrechte von Anhui Jinhe verletzt worden, weil der erste Vermerk nach Ablauf von 37 Tagen nach der Einleitung übermittelt worden sei.

(163)

Die Kommission stimmt diesen Vorbringen nicht zu. Zweck des ersten Vermerks und des zweiten Vermerks zum Dossier ist es, die Parteien über die einschlägigen Quellen zu informieren, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranzuziehen gedenkt. In den Vermerken wird keine Bewertung hinsichtlich der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgenommen. Zudem bestand in diesem Fall eine Besonderheit darin, dass, wie in Erwägungsgrund 129 erläutert, Acesulfam-K nur in der Union und in der VR China hergestellt wurde. Daher war das Verfahren zur Bestimmung des repräsentativen Landes komplexer als üblich, da die Kommission prüfen musste, ob eine Ware hergestellt wird, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben allgemeinen Sektor wie die betroffene Ware zuzurechnen ist. Darüber hinaus muss eine — wie im vorliegenden Fall — nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung durchgeführte Untersuchung innerhalb von zwölf Monaten und in jedem Fall innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung abgeschlossen werden (siehe Abschnitt 6 der Einleitungsbekanntmachung), während bei einer nach Artikel 5 der Grundverordnung durchgeführten Untersuchung vorläufige Maßnahmen spätestens acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens einzuführen sind. Außerdem hatte Anhui Jinhe genügend Zeit, um zu den Vermerken Stellung zu nehmen. Dennoch hat sich Anhui Jinhe nicht zum ersten Vermerk geäußert, in dem drei potenzielle repräsentative Länder genannt wurden. Auch zum zweiten Vermerk hat Anhui Jinhe nicht Stellung genommen. Daher wies die Kommission die Behauptungen, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Anhui Jinhe vorliege, zurück.

(164)

In Bezug auf den Einwand, dass der Antrag keine Sachverhalte bezüglich Verzerrungen bei bestimmten spezifischen Inputs enthalte, kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 22 dargelegt, zu dem Schluss, dass der Antrag hinreichende Beweise enthielt, die die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, zusätzliche Beweise speziell zu Verzerrungen bei bestimmten Inputs vorzulegen, damit die Kommission die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung prüfen kann. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

3.5.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.5.1.   Produktionsfaktoren

(165)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und im Rahmen der Fernabgleiche eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Acesulfam-K

Produktionsfaktor

Warencode in Malaysia

Unverzerrte Werte in CNY

Maßeinheit

Rohstoffe

Aktivkohle

38021000

17,78

kg

Ammoniumphosphat/Diammoniumphosphat

31053000

2,87

kg

Anthrazit

27011100

0,99

kg

Butylacetat

29153300

6,99

kg

Kalziumkarbonat in Pulverform/CaCO3/200er Körnung

25171000

0,72

kg

Entschäumungsmittel/Silikone in Primärform

39100020

39100090

64,55

kg

Dichlormethan

29031200

4,51

kg

Eisessigsäure

29152100

6,00

kg

Luftkalk/Pulver/250er Körnung

25221000

1,07

kg

Kaliumhydroxid

28152000

4,14

kg

Sulfaminsäure

28111990

18,14

kg

Schwefel/flüssig

25030000

0,77

kg

Triethylamin

29211900

47,51

kg

Energie

Strom

nicht zutreffend

0,52

kWh

Arbeit

Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe

nicht zutreffend

64,10

Arbeitsstunde

(166)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission auch einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Methodik zur Ermittlung dieses Wertes wird in Erwägungsgrund 186 ausführlich erläutert.

Rohstoffe und Nebenprodukte

(167)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis ans Werkstor eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (70) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 121 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nach Ausklammerung der Einfuhren aus China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern nach Malaysia stellte die Kommission fest, dass Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe aus anderen Drittländern nach wie vor repräsentativ waren (mit mehr als 75 % der Gesamteinfuhrmengen nach Malaysia).

(168)

Bei einigen wenigen Produktionsfaktoren und Nebenprodukten machten die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller tatsächlich entstandenen Kosten bzw. die von ihm gutgeschriebenen Werte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der Gesamtrohstoffkosten aus.

(169)

Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, den Nettowert dieser Kosten als Verbrauchsmaterial zu behandeln.

(170)

Der ausführende Hersteller gab in der Kategorie des Verbrauchsmaterials erhebliche Kosten für Dampf an. Da Dampf im Produktionsprozess auch als Nebenprodukt anfiel, nahm die Kommission sowohl die Kosten von Dampf als auch den Ertragswert von Dampf als Nebenprodukt in die Verbrauchsmaterialien auf.

(171)

Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten und nahm diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise an.

(172)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt.

(173)

Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

(174)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wandte Anhui Jinhe ein, dass der von der Kommission für Kaliumhydroxid rechnerisch ermittelte Vergleichswert unzutreffend sei. Die Kommission habe diesbezüglich den malaysischen Preis für den HS-Code 281520 zugrunde gelegt und bei dieser Methode sei nicht berücksichtigt worden, dass Kaliumhydroxid in flüssiger und fester Form zu jeweils unterschiedlichen Preisen eingeführt werden könne.

(175)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Vergleichswerts für Kaliumhydroxid hat die Kommission den von Anhui Jinhe übermittelten HS-Code zugrunde gelegt; dieser war für die flüssige und die feste Form der Ware identisch. Der in Malaysia für diese Ware geltende achtstellige Warencode unterscheidet nicht zwischen flüssiger und fester Ware. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(176)

Anhui Jinhe argumentierte außerdem, dem Konzept der Einfuhrzölle liege die Annahme zugrunde, dass der Einkaufspreis beim Erwerb von Rohstoffen auf dem Inlandsmarkt der Mehrwertsteuer unterliege, während beim Erwerb von Rohstoffen auf Auslandsmärkten die Länder, die den Rohstoff ausführen, im Allgemeinen keine Mehrwertsteuer erhöben. Daher seien zum Ausgleich der Steuer auf Stufe der Einfuhr Einfuhrzölle erhoben worden, sodass der Inlandspreis mit dem Einfuhrpreis vergleichbar sei. Wenn jedoch ein Unternehmen Rohstoffe erwerbe, entspreche die gezahlte Mehrwertsteuer einer Vorsteuer, die nicht Bestandteil der Herstellkosten sei, weil sie mit der Ausgangsmehrwertsteuer verrechnet werde. Daher, so Anhui Jinhe, dürfe der Einfuhrzoll bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht addiert werden.

(177)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Die Mehrwertsteuerregelung ist nicht mit der Einfuhrsteuerregelung gleichzusetzen. Während im Falle der Mehrwertsteuer auch bei eingeführten Rohstoffen die Vorsteuer und die Ausgangsmehrwertsteuer miteinander verrechnet werden, gilt eine solche Verrechnung bei Einfuhrzöllen nicht. Zudem werden die Einfuhrzölle zum Zwecke der Ermittlung des endgültigen Einfuhrpreises auf dem Inlandsmarkt addiert. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

Arbeit

(178)

Im zweiten Vermerk gab die Kommission an, dass sie beabsichtigte, die vom Institute of Labour Market Information and Analysis (ILMIA) (71) in Malaysia veröffentlichten Statistiken heranzuziehen, um die Löhne in Malaysia anhand der für den Untersuchungszeitraum vorliegenden Angaben zu den durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe zu ermitteln.

(179)

Im Anschluss an den zweiten Vermerk merkte der Antragsteller an, dass aus den von der Kommission für Ajinomoto (Malaysia) Berhad ermittelten Arbeitskosten für nicht leitendes Personal (38 791 005 RM) und dem Umstand, dass sich diese auf 452 Personen bezogen, abgeleitet werden könne, dass Ajinomoto (Malaysia) Berhad jedem nicht leitenden Beschäftigten durchschnittlich 85 820,81 RM pro Jahr zahlte, was 7 151,73 RM pro Monat (11 952,80 CNY pro Monat) entsprach. Da Ajinomoto (Malaysia) Berhad im selben Geschäftsbereich tätig sei wie die Hersteller von Acesulfam-K, sei es sinnvoll, den Vergleichswert für Arbeit anhand der in den Jahresabschlüssen von Ajinomoto (Malaysia) Berhad für nicht leitendes Personal angegebenen Arbeitskosten pro Stunde zu berechnen.

(180)

Die Kommission weist darauf hin, dass sich die Zahlen des Institute of Labour Market Information and Analysis (ILMIA) auf das Jahr 2016 beziehen. Da sich die vom Antragsteller vorgeschlagenen Zahlen zu den Arbeitskosten für nicht leitendes Personal auf das am 31. März 2020 endende Geschäftsjahr beziehen und von einem Unternehmen stammen, das demselben Wirtschaftszweig angehört wie die Hersteller von Acesulfam-K, befand die Kommission den Antrag des Antragstellers, die Arbeitskosten auf dieser Grundlage zu ermitteln, für angemessen.

Strom

(181)

Die Strompreise für Unternehmen (industrielle Nutzer) in Malaysia werden von der Elektrizitätsgesellschaft Tenaga Nasional Berhad (im Folgenden „TNB“) auf ihrer Website (72) veröffentlicht. Die jüngsten Tarife wurden am 1. Januar 2014 veröffentlicht und waren auch im UZÜ noch gültig. Die Kommission ermittelte die Stromkosten je kWh anhand der Tarife von TNB für Industriestrom in der Verbrauchsgruppe „Tariff E2 — Medium Voltage Peak/Off-Peak Industrial Tariff“ (Tarif E2 — Mittelspannung, Spitzen-/Schwachlasttarif für Industriekunden).

(182)

Was den Faktor der Höchstabnahme betrifft, übermittelte der ausführende Hersteller keine Einzelheiten zur Höchstabnahme je halber Stunde, einem für die Berechnung relevanten Faktor. Daher bestimmte die Kommission diesen Faktor konservativ auf der Grundlage des durchschnittlichen Bedarfs je halber Stunde für den Monat mit der höchsten Abnahme.

(183)

Anschließend ermittelte die Kommission den Verbrauch des ausführenden chinesischen Herstellers in Spitzen- und Schwachlastzeiten im malaysischen Tarifsystem, das den Spitzen- und Mittellastzeiten (malaysische Spitzenlastzeiten) bzw. den Schwachlastzeiten (malaysische Schwachlastzeiten) im chinesischen Tarifsystem entspricht.

(184)

Danach wandte die Kommission die malaysischen Preise je Verbrauchseinheit während der malaysischen Spitzen- und Schwachlastzeiten auf den Verbrauch des chinesischen ausführenden Herstellers in kWh während dieser Zeiten an und addierte die vorstehend ermittelte Gebühr für die Höchstabnahme und die Einspeisevergütung von 1,6 %, um die Stromkosten pro kWh zu bestimmen.

3.5.2.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(185)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(186)

Die Herstellgemeinkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die dem ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(187)

Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten von Ajinomoto (Malaysia) Berhad des am 31. März 2020 endenden Geschäftsjahrs. Die Kommission stellte den interessierten Parteien diese Daten im zweiten Vermerk zur Verfügung.

(188)

Wie im zweiten Vermerk dargelegt, analysierte die Kommission zur Ermittlung der Verkaufskosten und VVG-Kosten zunächst die geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung und die Anmerkungen zum Jahresabschluss von Ajinomoto (Malaysia) Berhad für das am 31. März 2020 endende Geschäftsjahr. Bestimmte Kostenarten wurden, soweit angezeigt, direkt den Verkaufskosten (z. B. Abschreibungen für Anlagen, Maschinen und Geräte) oder den VVG-Kosten (z. B. Geschäftsführergehälter) zugeordnet. Andere Kosten wurden den Verkaufskosten und den VVG-Kosten auf der Grundlage der Mitarbeiterzahlen im nicht leitenden Bereich (Zurechnung zu den Verkaufskosten) und in anderen Bereichen (Zurechnung zu VVG-Kosten) zugerechnet. Mit dieser Analyse drückte die Kommission die VVG-Kosten als Prozentsatz der Verkaufskosten aus.

(189)

Ebenfalls in Bezug auf den zweiten Vermerk merkte der Antragsteller an, dass die Zinserträge in Höhe von 2 894 308 MR nicht als negative VVG-Kosten behandelt werden sollten.

(190)

Die Kommission stimmte zu, dass die Zinserträge nicht zur Verringerung der mit der Herstellung der untersuchten Ware verbundenen VVG-Kosten beitragen sollten, da Ajinomoto (Malaysia) Berhad über beträchtliche Barmittel verfügte, aus denen diese Erträge voraussichtlich stammten. Daher nahm die Kommission diesbezüglich eine Berichtigung der VVG-Kosten vor.

(191)

Weiter argumentierte der Antragsteller, dass die Kommission bei der Ermittlung des Rentabilitätsniveaus die Rentabilität von Ajinomoto (Malaysia) Berhad im Industriegeschäft und nicht im Verbrauchergeschäft berücksichtigen sollte, da sowohl der Antragsteller als auch Anhui Jinhe Acesulfam-K an andere Unternehmen verkauften. Die Rentabilität des Industriesektors könne anhand der auf Seite 89 des Jahresberichts 2020 verfügbaren segmentspezifischen Informationen berechnet werden.

(192)

Die Kommission stellte fest, dass die im Jahresbericht genannten Zahlen die Bestimmung eines prozentualen Gewinns im Industriegeschäft zulassen, nicht jedoch die Bestimmung eines entsprechenden prozentualen Anteils der VVG-Kosten im Industriegeschäft. Daher wies die Kommission dieses Argument zurück und ermittelte den Gewinn und die VVG-Kosten anhand der Zahlen zum gesamten Unternehmen Ajinomoto (Malaysia) Berhad.

(193)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Anhui Jinhe weiter vor, dass die Kommission die VVG-Kosten von Ajinomoto zu hoch veranschlagt habe, da die „sonstigen Betriebskosten“ den VVG-Kosten in voller Höhe zugerechnet worden seien. Das Unternehmen argumentierte, dass Elemente der „sonstigen Betriebskosten“ notwendigerweise Verkaufskosten darstellten und keine VVG-Kosten, da beispielsweise keine der Ausgaben, die nicht unter den „sonstigen Betriebskosten“ eingestuft worden seien, Energiekosten zu umfassen schienen, die zumindest zum Teil als Herstellkosten und nicht als VVG-Kosten betrachtet werden sollten.

(194)

Die Kommission weist darauf hin, dass der Jahresbericht von Ajinomoto keine klaren Angaben zu den und keine Aufschlüsselung der in dieser Kategorie erfassten Kosten enthält. Die zur Ermittlung der VVG-Kosten vorgenommene Kostenverteilung wurde im Rahmen des zweiten Vermerks im Detail offengelegt, und den interessierten Parteien wurden zehn Tage zur Stellungnahme eingeräumt. Anhui Jinhe hat sich zu dem Zeitpunkt nicht zu diesem Punkt geäußert. Unabhängig davon würde dieser Sachverhalt selbst dann, wenn die Kommission das Vorbringen akzeptierte, nichts an den Schlussfolgerungen der Untersuchung ändern, dass das Dumping (in größerem Umfang) im Untersuchungszeitraum anhielt.

3.5.3.   Berechnung

(195)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(196)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten (Verbrauch von Rohstoffen, Arbeit und Energie). Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land.

(197)

Sodann fügte die Kommission die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu bestimmen. Die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien wie in den Erwägungsgründen 168 bis 171 dargelegt erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(198)

Sobald sie ermittelt waren, wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn auf die unverzerrten Herstellkosten an, die wie in den Erwägungsgründen 188 bis 192 dargelegt bestimmt worden waren. Wie in Erwägungsgrund 187 erläutert, wurden diese Werte anhand der Jahresabschlüsse von Ajinomoto (Malaysia) Berhad ermittelt.

(199)

Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 32,7 %. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten Gewinne beliefen sich auf 22,8 %.

(200)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.6.   Ausfuhrpreis

(201)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren direkt mit unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt ab.

(202)

Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.7.   Vergleich

(203)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk.

(204)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen des Ausfuhrpreises wurden für Fracht-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten in der VR China sowie für Seefracht- und Versicherungskosten, Kreditkosten, Bankgebühren und Verpackungskosten vorgenommen.

3.8.   Dumpingspanne

(205)

Bei dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller, Anhui Jinhe, verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den Normalwert der gleichartigen Ware mit dem Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(206)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 67,6 %.

(207)

Die in den amtlichen Statistiken ausgewiesenen Durchschnittspreise für Einfuhren aus China liegen auf dem Niveau der Preise von Anhui Jinhe. In Anbetracht der erheblichen Dumpingspanne und in Ermangelung der Mitarbeit seitens anderer ausführender Hersteller gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass auch andere Unternehmen Ausfuhren zu gedumpten Preisen tätigten.

(208)

Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(209)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und die wahrscheinlichen Preise und Dumpingspannen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(210)

Die Kommission analysierte die Situation in Bezug auf die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven auf der Grundlage der Informationen, die im Antrag, in den von chinesischen ausführenden Herstellern übermittelten Stichprobenfragebogen, in dem vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller beantworteten Fragebogen, in den übermittelten Stellungnahmen und auf den Websites von Herstellern in China enthalten waren.

(211)

Der Antragsteller gab im Antrag an, dass sich die in der VR China bestehenden Kapazitäten auf 39 500 Tonnen beliefen und dass die Kapazitätsauslastung gemessen an den weltweiten Verkäufen weniger als 50 % betrug. (73)

(212)

Anhui Jinhe brachte vor, dass Acesulfam-K in der VR China nur von drei Unternehmen, nämlich Anhui Jinhe, Vitasweet und Yabang, hergestellt wurde, und legte Beweise dafür vor, dass einige der im Antrag genannten chinesischen Hersteller kein Acesulfam-K herstellten.

(213)

Die Kommission akzeptierte die von Anhui Jinhe vorgelegten Beweise (74), die nahezulegen schienen, dass Shandong MinghuiFood Co., Ltd, Suzhou PeacockFood Additive Co., Ltd und Suzhou Hope Technology Co., Ltd kein Acesulfam-K mehr herstellten. Allerdings gab es weder Belege dafür, dass ihre Kapazitäten nicht mehr existierten, noch Information darüber, ob ihre Kapazitäten kurzfristig wieder in Betrieb genommen werden könnten.

(214)

In Bezug auf Hangzhou SanheFood Co., Ltd war die Kommission in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Auffassung, dass das Unternehmen nach wie vor ein Hersteller war, und schloss aus den Angaben auf dessen Website (75), dass es über eine Kapazität von mindestens 5 000 Tonnen verfügte, potenziell auch mehr.

(215)

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass ein Unternehmen namens Nantong Hongxin über eine im Bau befindliche Anlage mit einer Kapazität zur Herstellung von insgesamt 15 000 Tonnen Acesulfam-K verfügte, die Ende 2021 fertiggestellt werden soll (76), und dass ein Unternehmen namens Ningxia Wanxiangyuan den Bau einer neuen Produktionsanlage für Acesulfam-K mit einer Kapazität von 5 000 Tonnen jährlich plante, die die Umweltprüfung im Oktober 2020 erfolgreich bestanden hatte (77). Der Antragsteller verwies auch auf eine Ankündigung von Anhui Jinhe aus dem Jahr 2017 über die mögliche Ausweitung von dessen Produktionskapazität, ohne jedoch Belege für eine solche Ausweitung oder den Umfang der betreffenden Produktionskapazität vorzulegen.

(216)

Anhui Jinhe hat diesen Nachweis nicht angefochten.

(217)

Die Kommission hat auch Kenntnis von einem weiteren möglichen Hersteller von Acesulfam-K in China namens Jiangxi Beiyang erlangt, konnte jedoch nichts Genaueres über dessen potenzielle Produktion oder Produktionskapazität in Erfahrung bringen.

(218)

Ausgehend von allen verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die derzeitige chinesische Produktionskapazität in einer Größenordnung von 32 000 bis 40 500 Tonnen liegen dürfte und dass die Kapazität kurzfristig um 20 000 Tonnen auf eine Größenordnung von 52 000 bis 60 500 Tonnen ansteigen dürfte.

(219)

Anhui Jinhe schätzte die jährliche weltweite Nachfrage nach Acesulfam-K auf eine Größenordnung von 18 000 bis 20 000 Tonnen und argumentierte, dass bei einer jährlichen Zuwachsrate von 2,3 % bis 4,5 % (entsprechende Nachweise wurden vom Antragsteller vorgelegt) alle verfügbaren Kapazitätsreserven in China schnell ausgeschöpft wären.

(220)

Allerdings war es angesichts der aktuellen Kapazität in China von 32 000 bis 40 500 Tonnen offensichtlich, dass China allein die bestehende weltweite Nachfrage bedienen könnte und dazu mindestens weitere 10 Jahre lang in der Lage wäre.

(221)

Die Kommission hat auch die Situation hinsichtlich der Kapazitätsreserven geprüft.

(222)

Ausgehend von den verfügbaren Informationen zu den drei Unternehmen, die Anhui Jinhe zufolge derzeit Acesulfam-K herstellen, sowie zu Hangzhou SanheFood Co. Ltd. kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese vier Unternehmen über eine Kapazitätsreserve von rund 5 200 Tonnen (78) verfügen dürften. Das entsprach etwa der doppelten Menge des Unionsverbrauchs im UZÜ (siehe Erwägungsgrund 239).

(223)

Zusammengenommen liegen die geschätzte gegenwärtige Kapazitätsreserve von rund 5 200 Tonnen und die in China kurzfristig geplanten zusätzlichen Kapazitäten von 20 000 Tonnen über dem von Anhui Jinhe genannten Schätzwert für die bestehende weltweite Nachfrage und übersteigen den gesamten Unionsverbrauch um das Achtfache.

(224)

Somit sind in der VR China erhebliche Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven vorhanden, sodass der Absatz auf dem Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen massiv gesteigert werden könnte.

4.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(225)

Die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Ausfuhren war angesichts ihrer trotz der Antidumpingmaßnahmen anhaltenden und massiven Präsenz offensichtlich; sie erreichten, wie in Erwägungsgrund 242 erwähnt, in der Union einen Marktanteil von [31 %-37 %].

(226)

Die chinesischen Überkapazitäten stellen einen starken Anreiz für Ausfuhren in diesem naturgemäß exportorientierten Sektor dar, weil es nur einen ausländischen Wettbewerber (den Antragsteller) gibt. Die chinesischen Ausführer haben das Potenzial der Ausfuhrmärkte außerhalb der Union schon jetzt ausgeschöpft, weil sie sie bereits mit einem Marktanteil von durchschnittlich über 70 % (79) dominieren.

(227)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Anhui Jinhe vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der Unionsmarkt für chinesische Hersteller von Acesulfam-K attraktiv ist. Diesbezüglich behauptete Anhui Jinhe, dass der Antragsteller einen zunehmenden Teil seiner Produktion auf Drittmärkten verkaufe, was nahelege, dass der Unionsmarkt selbst für den Unionshersteller unattraktiv sei. Des Weiteren behauptete Anhui Jinhe, der Preis der chinesischen Hersteller für Ausfuhren auf den Unionsmarkt sei gleich hoch wie oder etwas niedriger als ihr Preis für Ausfuhren auf Drittlandsmärkte. Daraus zog Anhui Jinhe den Schluss, dass der Unionsmarkt aufgrund der Präsenz eines lokalen Wettbewerbers für chinesische Hersteller weniger attraktiv sei als jeder andere Drittlandsmarkt.

(228)

In seiner Stellungnahme zum Vorbringen von Anhui Jinhe erklärte der Antragsteller, dass die Antidumpingzölle die chinesischen ausführenden Hersteller nicht vom Unionsmarkt verdrängen würden. Der Antragsteller argumentierte außerdem, dass der Unionsmarkt zwar aufgrund der geltenden Antidumpingzölle möglicherweise weniger attraktiv für chinesische Hersteller sei, die chinesischen Hersteller den Unionsmarkt jedoch im Falle einer Aufhebung dieser Zölle als attraktiv betrachten würden.

(229)

Diesbezüglich erinnert die Kommission daran, dass die chinesischen ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 242 dargelegt, selbst nach Einführung der Antidumpingzölle einen sehr großen Anteil am Unionsmarkt behielten. Eine solch hohe Marktdurchdringung bestünde nicht, wenn der Markt nicht attraktiv wäre. Dies ist eher dann der Fall, wenn zusätzliche Antidumpingzölle gelten, da die Anlandepreise der Einfuhren höher sind und die Ausfuhren in die Union verteuern. Unter solchen Preisbedingungen würden die Ausführer nicht weiter bedeutende Mengen auf einem unattraktiven Markt verkaufen. Daher weist die Kommission das obige Argument auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 234 zusammengefassten Feststellungen zurück. Im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingzölle wäre es den chinesischen Herstellern möglich, ihre Verkäufe und ihren Marktanteil in der Union zu steigern.

(230)

Die Attraktivität des Unionsmarktes wurde auch durch die in den Erwägungsgründen 232 und 233 untersuchten Preiselemente bestätigt.

4.3.   Wahrscheinliche Preise und Dumpingspannen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(231)

Anhui Jinhe argumentierte, dass die Preise der Ausfuhren von der VR China in Drittländer über den Preisen der Ausfuhren in die Union lagen. Außerdem gebe es keine Beschränkungen für den Verkauf von Acesulfam-K an Drittländer.

(232)

Die Kommission stellte fest, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer etwa auf dem gleichen Niveau lagen wie die Preise der Ausfuhren in die Union. Dies legt nahe, dass Dumping als strukturpolitische Strategie zur Durchdringung von Drittlandsmärkten genutzt wird und dass es daher anhalten wird.

(233)

Chinesische Hersteller könnten bei einem Auslaufen der Maßnahmen möglicherweise in der Union zu höheren Preisen als in Drittländern verkaufen; allerdings würde das erhebliche Überangebot in China die Preise wahrscheinlich auf ein Niveau unterhalb des derzeitigen Niveaus auf dem Unionsmarkt drücken. Daher dürften die Dumpingspannen weiter steigen.

4.4.   Schlussfolgerung

(234)

Die Kommission stellte fest, dass in der VR China beträchtliche Kapazitätsreserven bestanden, die kurzfristig noch weiter wachsen dürften. Die Attraktivität des Unionsmarktes ergibt sich klar aus der Tatsache, dass die chinesischen Hersteller trotz der geltenden hohen Antidumpingzölle einen hohen Marktanteil hatten. Überdies waren die auf dem Unionsmarkt erzielten Preise attraktiv, und obwohl es für die chinesischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen Spielraum für eine Anhebung ihrer Preise gegenüber dem derzeitigen Niveau gäbe, dürften die überschüssigen Kapazitätsreserven in China in Verbindung mit dem zu erwartenden mäßigen Wachstum des Weltmarkts ohne Maßnahmen dafür sorgen, dass die Preise weiter unter Druck geraten.

(235)

Darüber hinaus war das ermittelte Ausmaß des Dumpings beträchtlich.

(236)

Daher ergab die Analyse der Kommission, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag und dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten der Einfuhren in beträchtlichen Mengen zu gedumpten Preisen zu erwarten war.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(237)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von einem Hersteller in der Union hergestellt. Dieser Hersteller bildet den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

5.2.   Unionsverbrauch

(238)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt in der Union sowie der Einfuhren aus der VR China und aus Drittländern, wie sie der Einfuhrstatistik in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 zu entnehmen sind.

(239)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

[2 313 -2 800 ]

[2 339 -2 831 ]

[2 549 -3 085 ]

[2 447 -2 962 ]

Index

100

101

110

106

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(240)

Der Verbrauch von Acesulfam-K in der Union ist im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums aufgrund einer wachsenden Nachfrage nach zuckerfreien Waren um 6 % gestiegen.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(241)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Der Marktanteil der Einfuhren wurde anhand der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und von Angaben des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt.

(242)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus China (in Tonnen)

[669 -810 ]

[699 -846 ]

[658 -796 ]

[788 -953 ]

Index

100

104

98

118

Marktanteil (in %)

[27 -33 ]

[28 -34 ]

[25 -30 ]

[31 -37 ]

Index

100

103

89

111

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(243)

Die Menge der Einfuhren aus China wiesen einige Schwankungen auf, wobei 2018 ein Anstieg um 4 % und 2019 ein Rückgang zu verzeichnen war. Die Einfuhrmenge nahm im UZÜ im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums erheblich (um 18 %) zu. Dieser seit 2019 verzeichnete Anstieg fiel zeitlich mit einem leichten Rückgang des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt zusammen.

(244)

Der Marktanteil der Einfuhren aus China entwickelte sich ähnlich wie die Einfuhrmenge und stieg 2018 um 3 %, gefolgt von einem Rückgang im Jahr 2019. Dieser Rückgang konnte im UZÜ durch einen Anstieg um 11 % im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums ausgeglichen werden. Die Kommission stellte fest, dass der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im UZÜ ungeachtet des steigenden Unionsverbrauchs zulasten der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union zunahm (siehe Erwägungsgründe 257 und 258).

5.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(245)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand von Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(246)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land

[5 202 -6 297 ]

[5 232 -6 334 ]

[5 827 -7 054 ]

[6 207 -7 513 ]

Index

100

101

112

119

Quelle: Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(247)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China wiesen im Bezugszeitraum insgesamt einen starken Anstieg auf (um 19 %). Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, blieben die Preise der Einfuhren aus China deutlich niedriger als die Unionspreise.

(248)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp des einzigen Unionsherstellers, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der Einfuhren vom einzigen mitarbeitenden chinesischen Hersteller, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) einschließlich des Antidumpingzolls und mit angemessenen Berichtigungen um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(249)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes des Unionsherstellers im UZÜ ausgedrückt. Der Vergleich ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von über 10 %. Bei Ausklammerung der Antidumpingzölle belief sich die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne auf über 45 %.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China

(250)

Die Einfuhren von Acesulfam-K aus anderen Drittländern als der VR China machten im Bezugszeitraum nur einen Marktanteil von 1 % bis 4 % aus. Da Acesulfam-K nur in China und der Union hergestellt wird, waren diese Einfuhren nach Auffassung der Kommission fälschlicherweise als Acesulfam-K eingestuft bzw. war ihr Ursprung falsch angegeben. Daher hat die Kommission diese Einfuhren in ihrer Schadensanalyse nicht weiter untersucht.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(251)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

5.5.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(252)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktionsmenge der Union, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)

[4 271 -5 171 ]

[4 833 -5 850 ]

[4 860 -5 883 ]

[4 873 -5 899 ]

Index

100

113

114

114

Produktionskapazität (in Tonnen)

[5 700 -6 900 ]

[5 700 -6 900 ]

[5 700 -6 900 ]

[5 700 -6 900 ]

Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

[71 -86 ]

[81 -97 ]

[81 -98 ]

[81 -98 ]

Index

100

113

114

114

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(253)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum um 14 %. Dieser Anstieg kann erstens auf den allgemeinen Anstieg der Nachfrage nach Acesulfam-K und zweitens auf die Antidumpingzölle zurückgeführt werden, aufgrund deren sich der Wirtschaftszweig der Union erholen und seine Produktionsmenge steigern konnte.

(254)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum auf gleichem Niveau. Obwohl sich der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Antidumpingzölle erholen konnte, ließ die Entwicklung des Marktes eine Ausweitung der Kapazitäten nicht zu.

(255)

Die Kapazitätsauslastung stieg entsprechend der in Erwägungsgrund 253 dargelegten jährlichen Produktionsmenge und nahm aufgrund der Antidumpingzölle und des allgemeinen Anstiegs der Nachfrage nach Acesulfam-K um 14 % zu.

5.5.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(256)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

[1 614 -1 953 ]

[1 565 -1 894 ]

[1 786 -2 162 ]

[1 623 -1 964 ]

Index

100

97

111

101

Marktanteil (in %)

[66 -80 ]

[64 -77 ]

[67 -81 ]

[63 -76 ]

Index

100

96

100

95

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(257)

Die Verkaufsmenge des Unionsherstellers schwankte im Bezugszeitraum. 2018 sank die Verkaufsmenge um 3 %, danach folgte 2019 ein starker Anstieg (um 11 %) im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums. Im UZÜ erreichte die Verkaufsmenge wieder das zu Beginn des Bezugszeitraums verzeichnete Ausgangsniveau.

(258)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union schwankte im Bezugszeitraum und ging im UZÜ um 5 % zurück.

5.5.1.3.   Beschäftigung und Produktivität

(259)

Beschäftigung und Produktivität in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

[73 -89 ]

[76 -93 ]

[76 -92 ]

[76 -92 ]

Index

100

113

114

114

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

[55 -67 ]

[60 -73 ]

[61 -74 ]

[61 -74 ]

Index

100

108

110

110

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(260)

Von 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums stieg die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union um 14 %, was dem Anstieg der Produktion entsprach.

(261)

Zugleich nahm die Produktivität im selben Zeitraum um 10 % zu.

5.5.1.4.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(262)

Die Dumpingspanne lag für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 206 dargelegt, deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle; die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China waren, wie in den Erwägungsgründen 243 und 244 erläutert, im Bezugszeitraum noch immer erheblich.

(263)

Dennoch konnte sich der Wirtschaftszweig der Union trotz des anhaltenden Dumpings aus der VR China von früherem Dumping erholen.

5.5.1.5.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(264)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche der einzige Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

[9 840 -11 911 ]

[9 833 -11 903 ]

[10 941 -13 245 ]

[13 279 -16 075 ]

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne) Index

100

100

111

135

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne) Index

100

97

101

101

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(265)

Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Abnehmern berechnet wurde, stieg im Bezugszeitraum nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen um 35 %.

(266)

Die Produktionskosten blieben im Bezugszeitraum stabil.

5.5.1.6.   Arbeitskosten

(267)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

[88 709 -107 384 ]

[91 459 -110 714 ]

[96 239 -116 500 ]

[98 783 -119 579 ]

Index

100

103

108

111

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(268)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 11 %.

5.5.1.7.   Lagerbestände

(269)

Die Lagerbestände des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

[696 -842 ]

[979 -1 186 ]

[1 150 -1 392 ]

[1 226 -1 484 ]

Index

100

103

108

111

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(270)

Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum um 11 %.

5.5.1.8.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(271)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite (ROI) des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (Index)

100

116

137

193

Cashflow (in EUR)

[12 183 444 - 14 748 380 ]

[10 422 105 - 12 616 232 ]

[15 616 733 - 18 904 467 ]

[21 987 559 - 26 616 519 ]

Index

100

86

128

180

Investitionen (in EUR)

[1 360 987 - 1 647 510 ]

[1 187 387 - 1 437 363 ]

[1 236 940 - 1 497 348 ]

[1 182 289 - 1 431 192 ]

Index

100

87

91

87

Kapitalrendite

[92 -111 ]

[92 -111 ]

[131 -159 ]

[206 -250 ]

Index

100

100

142

224

Quelle: vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten.

(272)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Unionsherstellers als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität wies im Bezugszeitraum einen starken Anstieg auf (um 93 %). Durch die Antidumpingzölle war es dem Unionshersteller möglich, wieder eine hohe Rentabilität zu erzielen.

(273)

Die Untersuchung ergab, dass der UZÜ durch besondere Umstände bestimmt war, die mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie zusammenhingen. Insbesondere bezogen große Abnehmer aus dem Lebensmittel- und Pharmabereich im ersten Halbjahr 2020 größere Mengen an Acesulfam-K vom Wirtschaftszweig der Union, um die Versorgung mit diesem Inhaltsstoff zu sichern. Zudem wurden 2020 die jährlichen Wartungsarbeiten des Wirtschaftszweigs der Union, bei denen die Produktion für einen gewissen Zeitraum eingestellt wird, auf einen späteren Zeitpunkt als sonst üblich verschoben, was eine höhere Produktion im UZÜ zur Folge hatte. Diese außergewöhnlichen Marktentwicklungen führten zu steigenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union gegenüber 2019 sowie zu einem Anstieg der im UZÜ erzielten Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union. Die Untersuchung zeigte, dass der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union durch die Ausklammerung solcher einmaligen Auswirkungen in derselben Größenordnung wie die vor Eintreten der außergewöhnlichen Umstände (d. h. im Jahr 2019) erzielte Rentabilität läge.

(274)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows wies einen ähnlichen Anstieg (um 80 %) auf wie die Rentabilität, auch dies Ausdruck der positiven Wirkung der Antidumpingzölle und der in Erwägungsgrund 273 beschriebenen außergewöhnlichen Umstände im UZÜ.

(275)

Die Investitionen sanken im Bezugszeitraum um 13 %. Wie in Erwägungsgrund 272 dargelegt, ermöglichten die Antidumpingzölle eine Rückkehr zu einer rentablen Geschäftstätigkeit, rechtfertigten jedoch nicht die Notwendigkeit von Investitionen in zusätzliche Produktionskapazitäten.

(276)

Die Kapitalrendite stieg im Bezugszeitraum beträchtlich (um 124 %).

5.5.1.9.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(277)

Die meisten Schadensindikatoren, wie Produktion, Beschäftigung, Kapazitätsauslastung, Produktivität, Rentabilität und Cashflow, entwickelten sich positiv. Während der Trend der Finanzindikatoren, wie das Investitionsniveau und Kapitalrendite, eine negative Entwicklung aufwies, sind ihre absoluten Werte zufriedenstellend und deuten nicht auf eine bedeutende Schädigung hin.

(278)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der zuvor verursachten Schädigung erholt hat und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(279)

In Erwägungsgrund 278 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den chinesischen Einfuhren ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(280)

Die Kommission untersuchte die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in der VR China, das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus der VR China ohne Antidumpingmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, einschließlich der Höhe der Preisunterbietung ohne Antidumpingmaßnahmen.

(281)

Wie in den Erwägungsgründen 210 bis 223 erläutert, sind in der VR China erhebliche Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven vorhanden, sodass die Ausfuhren auf den Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen rasch gesteigert werden könnten.

(282)

Diese bedeutende Überkapazität und die in den Erwägungsgründen 225 bis 229 beschriebene Attraktivität des Unionsmarktes würden wahrscheinlich zu massiven zusätzlichen zu gedumpten Preisen getätigten Ausfuhren in die Union führen, die den gesamten Unionsverbrauch ohne Weiteres decken könnten.

(283)

Auf den internationalen Märkten außerhalb der Union, auf denen keine Handelsschutzmaßnahmen gelten, verfügen die chinesischen Hersteller über einen beherrschenden Marktanteil (von durchschnittlich mehr als 70 %).

(284)

Ohne Maßnahmen ist davon auszugehen, dass der Marktanteil der chinesischen Hersteller zumindest auf ihren weltweiten Marktanteil steigen würde.

(285)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung wandte Anhui Jinhe ein, dass China auf Drittmärkten keine beherrschende Stellung einnehme, da der mutmaßliche Marktanteil der chinesischen Hersteller auf Drittmärkten von 70 % ihrem Anteil an der gesamten weltweiten Produktionskapazität entspreche und dieser Marktanteil somit eine ausgewogene Aufteilung des Weltmarkts zwischen konkurrierenden Herstellern widerspiegele.

(286)

In seiner Stellungnahme zum Vorbringen von Anhui Jinhe trug der Antragsteller vor, dass sich das Argument von Anhui Jinhe auf einen Vergleich der gesamten chinesischen Produktionskapazität mit der gesamten Produktionskapazität des Antragstellers stütze und dieses Argument nicht stichhaltig sei, weil in China eine erhebliche Überkapazität vorhanden sei.

(287)

Das Argument von Anhui Jinhe entspricht Chinas stufenweiser Vorgehensweise in der Industriepolitik: Auf der Grundlage staatlich gesteuerter Verzerrungen wird eine massive Überkapazität aufgebaut; ein Großteil dieser Überkapazität wird weltweit ausgeführt; Wettbewerber in der EU (und in anderen Regionen) werden nicht aufgrund einer echten Wettbewerbsfähigkeit, sondern mithilfe unlauterer Handelspraktiken verdrängt; chinesische Unternehmen gewinnen weltweit eine mächtige oder sogar beherrschende Marktstellung. Dann wird argumentiert, es handele sich dabei um eine „normale Aufteilung“. Märkte sollten jedoch nicht von der Größe der Wettbewerber bestimmt werden, sondern von ihrer Fähigkeit, zu fairen und gleichen Bedingungen im Wettbewerb zu bestehen. Diese Argumentation entspricht dem Narrativ, mit dem China seine massive globale Präsenz begründet. Festzuhalten bleibt jedoch, dass eine solch massive Präsenz beträchtliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, was die Kommission zu der Feststellung führt, dass der Marktanteil der chinesischen Hersteller auf dem Unionsmarkt ohne Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich deutlich steigen würde und dass dies erhebliche Marktanteilseinbußen für den Unionshersteller zur Folge hätte. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(288)

Ohne die Antidumpingzölle lägen die Preise für chinesisches Acesulfam-K (verzollt) im Bereich von etwa 6,20 bis 6,75 EUR/kg. Ein Vergleich dieser Preise mit den Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union abzüglich Fracht und Lagerhaltung im UZÜ sowie mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf der Stufe ab Werk, der Verwendern und Händlern in der Union für lebensmitteltaugliches Acesulfam-K im UZÜ berechnet wurde, ergab, dass die Preise der Einfuhren aus China die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 45 % unterbieten würden.

(289)

Bei einem Verzicht auf Maßnahmen hätten in einem Szenario, in dem die chinesischen ausführenden Hersteller in der Union die gleiche Marktdurchdringung erzielen würden wie auf anderen Märkten der Welt (durchschnittlich rund 70 %) (80), die Absatzeinbußen und der daraus resultierende Kostenanstieg des Wirtschaftszweigs der Union unter Berücksichtigung des zu erwartenden Preisniveaus erhebliche finanzielle Einbußen zur Folge und die Rentabilität würde negativ werden. Die Schädigung würde somit in kurzer Zeit bedeutend werden und das Überleben des Wirtschaftszweigs der Union gefährden.

(290)

Dieses wahrscheinliche Szenario wird durch die vom Antragsteller vorgelegten Beweise gestützt, wonach im Vereinigten Königreich nach dem Brexit und der daraus folgenden Aufhebung von Antidumpingmaßnahmen für Acesulfam-K erhebliche Absatz- und Marktanteilseinbußen zu verzeichnen waren. So ist davon auszugehen, dass sich in der Union ohne Maßnahmen eine ähnliche Situation entwickelt.

(291)

In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte Anhui Jinhe, dass der Antragsteller nach der im Zuge des Brexit erfolgten Aufhebung der Antidumpingzölle keine erheblichen Absatz- und Marktanteilseinbußen im Vereinigten Königreich erlitten habe. Außerdem brachte Anhui Jinhe vor, dass das zur Einsichtnahme bestimmte Dossier keine Beweise zu den Verkäufen des Antragstellers im Vereinigten Königreich und einem Anstieg der chinesischen Ausfuhren ins Vereinigte Königreich umfasse.

(292)

In seiner Stellungnahme zum Vorbringen von Anhui Jinhe gab der Antragsteller an, dass Anhui Jinhe Zugang zu chinesischen Ausfuhrstatistiken habe und dass der Antragsteller im Laufe der Untersuchung ebenfalls entsprechende Ausfuhrdaten vorgelegt habe. Der Antragsteller wies außerdem darauf hin, dass seine Umsatzeinbußen schon im Vorgriff auf die Aufhebung der Antidumpingzölle im Vereinigten Königreich eingetreten seien.

(293)

Diesbezüglich erinnert die Kommission daran, dass der Antragsteller seine Fragebogenantwort zuerst mit Daten vorgelegt hatte, die die Unionsverkäufe einschließlich des Vereinigten Königreichs umfassten, und später eine neue Fassung ohne die Daten zum Vereinigten Königreich übermittelte. Die nichtvertraulichen Fassungen beider Fragebogenantworten stehen im zur Einsichtnahme bestimmten Dossier zur Verfügung. Die Kommission hat auch die Statistiken zur Einfuhr der überprüften Ware aus China ins Vereinigte Königreich analysiert. In Erwiderung auf das Vorbringen von Anhui Jinhe wurde diesbezüglich ein Vermerk in das nichtvertrauliche Untersuchungsdossier aufgenommen. Beide Fragebogenantworten und die Statistiken bestätigten die Feststellung, dass die Marktanteilseinbußen des Antragstellers bereits im Vorgriff auf die im Zuge des Brexit erfolgte Aufhebung der Antidumpingzölle verzeichnet wurden. Daher ist der vorstehende Einwand von Anhui Jinhe unbegründet.

(294)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass die Einführung von Zöllen dem Wirtschaftszweig der Union zugutekam und dass er sich nach der Einführung von Maßnahmen von der Schädigung erholte. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde der zu erwartende massive Anstieg der Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen in kurzer Zeit zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und zu einer bedeutenden Schädigung führen.

(295)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Verzicht auf Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus dem betroffenen Land zu schädigenden Preisen zur Folge hätte und dass ein erneutes Auftreten der bedeutenden Schädigung zu erwarten wäre.

7.   UNIONSINTERESSE

(296)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(297)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(298)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(299)

Wie in Erwägungsgrund 278 dargelegt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union von der durch das Dumping zuvor verursachten Schädigung erholt und er arbeitet rentabel, wenn er nicht unfairem Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren unterliegt.

(300)

Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie in den Erwägungsgründen 279 bis 294 erläutert, in kurzer Zeit verschlechtern.

(301)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine Verlängerung der geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(302)

Wie in Erwägungsgrund 29 erklärt, arbeitete kein unabhängiger Einführer an der Untersuchung mit.

(303)

Die aktuelle Untersuchung ergab keine wesentlichen negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf Einführer.

(304)

In der früheren Untersuchung wurde festgestellt, dass sich die Maßnahmen negativ auf die Einführer auswirken könnten, wenn auch nur in sehr begrenztem Umfang. Acesulfam-K macht nur einen geringen Teil der Geschäftstätigkeit der Einführer aus, die über eine breitere Produktpalette verfügen.

(305)

Aus den vorliegenden Informationen geht somit klar hervor, dass sich die Einführung von Maßnahmen, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt auf die Einführer auswirken würde und dass diese Auswirkungen klar durch den Nutzen übertroffen würden, den die Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union haben könnten.

7.3.   Interesse der Verwender

(306)

Acesulfam-K wird hauptsächlich als Zuckeraustauschstoff im Lebensmittel- und Getränkesektor verwendet, zum Beispiel in alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Molkereierzeugnissen. In geringerem Umfang wird Acesulfam-K auch im pharmazeutischen Bereich verwendet.

(307)

Es arbeiteten keine Verwender an der Untersuchung mit.

(308)

Die aktuelle Untersuchung ergab keine wesentlichen negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen. Die frühere Untersuchung gegenüber den Einfuhren aus der VR China hatte ergeben, dass Acesulfam-K nur geringfügige Auswirkungen auf die Kosten des Enderzeugnisses hat. Sie hatte jedoch auch ergeben, dass die Verwendung von Acesulfam-K für bereits auf dem Markt befindliche Waren wesentlich ist. Neue Erzeugnisse könnten mithilfe alternativer Süßstoffe entwickelt werden, eine Änderung in der Zusammensetzung bestehender Produkte wäre jedoch riskant und teuer. Folglich wurde der Zugang der Verwender zu alternativen Bezugsquellen für Acesulfam-K als wichtig erachtet.

(309)

Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich im Falle einer Verlängerung der Maßnahmen wahrscheinlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Verwender ergeben werden.

7.4.   Sonstige Faktoren

7.4.1.   Versorgungssicherheit

(310)

Der Unionshersteller brachte vor, dass die Sicherheit der Versorgung mit Acesulfam-K für Lebensmittel- und Getränkehersteller entscheidend sei und es nicht im Unionsinteresse läge, von den Lieferungen der Ware aus nur einem Land abhängig zu werden. Dem Hersteller zufolge kann ein Getränke- oder Lebensmittelhersteller, wenn er sich einmal für Acesulfam-K als kalorienarmen Süßstoff entschieden hat, nicht zu einem anderen Süßstoff wechseln, ohne den Geschmack wesentlich zu verändern und die Wahrnehmung der Ware beim Verbraucher zu beeinträchtigen.

7.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(311)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam-K mit Ursprung in der VR China sprechen.

(312)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung argumentierte Anhui Jinhe, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht im Unionsinteresse läge. Diesbezüglich brachte Anhui Jinhe vor, dass der Antragsteller eine begrenzte Produktionskapazität und eine hohe Kapazitätsauslastungsrate habe und daher nicht in der Lage sei, den gesamten Markt zu beliefern, ohne sich aus den Ausfuhrmärkten zurückzuziehen. Darüber hinaus vertrat Anhui Jinhe die Auffassung, dass die Verwender von Acesulfam-K von alternativen Bezugsquellen abhingen und daher gezwungen seien, die Antidumpingzölle zu zahlen und an die Verbraucher weiterzugeben, was zu einem Anstieg der Lebensmittelpreise führe. Schließlich behauptete Anhui Jinhe, dass die Multi-Sourcing-Strategie der Verwender dem Antragsteller in jedem Fall ausreichenden Schutz biete, da sie verhindere, dass der Unionshersteller wesentliche Marktanteile an chinesische Einführer verliere.

(313)

In seiner Stellungnahme zum Vorbringen von Anhui Jinhe gab der Antragsteller an, dass er über ausreichende Produktionskapazitäten verfüge, um den gesamten Unionsmarkt zu bedienen und zugleich seine gegenwärtigen Ausfuhren an Drittländer aufrechtzuerhalten. Der Antragsteller argumentierte auch, dass die Auswirkung der Antidumpingzölle auf die Kosten der Endprodukte aufgrund der geringen Dosierung von Acesulfam-K in Getränken vernachlässigbar sei. Des Weiteren erklärte der Antragsteller, dass entgegen dem Vorbringen von Anhui Jinhe die Dual-Sourcing-Strategie der Verwender von Acesulfam-K im Zeitraum vor der Ausgangsuntersuchung nicht verhindert hätte, dass die chinesischen Einfuhren erhebliche Marktanteile zulasten des Unionsherstellers gewannen.

(314)

Bezüglich dieser Argumente erinnert die Kommission daran, dass keine Einführer, Verwender oder Verbraucherorganisationen an der vorliegenden Auslaufüberprüfung mitgearbeitet hatten. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass neben den in den Erwägungsgründen 210 bis 223 beschriebenen Kapazitätsreserven in China die Produktionskapazität für Acesulfam-K der Union zur Deckung des Verbrauchs ausreichte, wie in den Erwägungsgründen 239 und 252 dargelegt, und dass somit keine Gefahr einer unzureichenden Versorgung mit der überprüften Ware bestand. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die Kostenauswirkungen von Acesulfam-K auf die Endprodukte, wie in Erwägungsgrund 308 erläutert, zu vernachlässigen waren. Daher wies die Kommission die vorstehenden Argumente zurück.

8.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(315)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam-K aus der VR China aufrechterhalten werden.

(316)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (81) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(317)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nummer 55589-62-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2934 99 90 (TARIC-Code 2934999021) eingereiht ist, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll — Euro pro kg Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Anhui Jinhe Industrial Co., Ltd

4,58

C046

Suzhou Hope Technology Co., Ltd

4,47

C047

Anhui Vitasweet Food Ingredient Co., Ltd

2,64

C048

Alle übrigen Unternehmen

4,58

C999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Acesulfam von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1963 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 287 vom 31.10.2015, S. 1).

(3)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 46 vom 11.2.2020, S. 8).

(4)  Da es nur einen Hersteller von Acesulfam-K in der Union gibt, erfolgen in dieser Verordnung einige Angaben in Spannen oder in indexierter Form, um die Vertraulichkeit der Angaben dieses Unionsherstellers zu wahren.

(5)  Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam (Acesulfam-K) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 366 vom 30.10.2020, S. 13).

(6)  Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich gemeinsam auf einen Übergangszeitraum geeinigt, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterliegt; dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Das Vereinigte Königreich ist kein Mitgliedstaat der Union mehr und gilt daher, was die Zahlenangaben, Ergebnisse und Schlussfolgerungen in dieser Verordnung angeht, als Drittland.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/787 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie von in bestimmten Zubereitungen und/oder Mischungen enthaltenem Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 15).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/765 der Kommission vom 14. Mai 2019 zur Aufhebung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung des Verfahrens betreffend diese Einfuhren im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgrund 89 (ABl. L 126 vom 15.5.2019, S. 4).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 240/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und in der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, Erwägungsgrund 76 (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 33).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 135/2014 des Rates vom 11. Februar 2014 zur Aufhebung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dicyandiamid mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009, Erwägungsgrund 70 (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 240/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Kroatien, Libyen und in der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, Erwägungsgrund 102 (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 33).

(12)  Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2001 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 36).

(13)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2491

(14)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(15)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People's Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 1).

(17)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(18)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(19)  Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html (zuletzt abgerufen am 15. Juli 2019).

(20)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(21)  Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(22)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(23)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(24)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(25)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und 200-201.

(26)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(27)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(28)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(29)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(30)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(31)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(32)  Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt abgerufen am 15. Juli 2019).

(33)  Abrufbar unter www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (zuletzt abgerufen am 10. März 2021).

(34)  Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, (Chinesische Kommunistische Partei beansprucht mehr Kontrolle über Privatunternehmen), abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j.

(35)  Website von Anhui Jinhe Industrial (jinheshiye.com).

(36)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(37)  Bericht, Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(38)  Von Zhongtai Securities zu Anhui Jinhe Industrial durchgeführte Analyse, Februar 2020 (dfcfw.com).

(39)  13. Fünfjahresplan für die Entwicklung der petrochemischen und der chemischen Industrie im Zeitraum 2016–2020, abrufbar auf der Website der staatlichen Kommission für Entwicklung und Reform.

(40)  Bekanntmachung von Anhui Jinhe Industrial über die Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung mit dem Bezirk Dingyuan County über ein Vorhaben zur Errichtung eines Industrieparks für Kreislaufwirtschaft vom 24. November 2017, veröffentlicht auf der Website für Finanzinformationen cninfo.com.cn.

(41)  Jahresbericht 2020 von Anhui Jinhe Industrial (dfcfw.com).

(42)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(43)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(44)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(45)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(46)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(47)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(48)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(49)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(50)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(51)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(52)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(53)  Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (zuletzt abgerufen am 3. April 2021). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen […]. Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

(54)  Siehe „Notice on the Commercial banks performance evaluation method“ (Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken) der CBIRC, herausgegeben am 15. Dezember 2020, http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).

(55)  Siehe IMF Working Paper „Resolving China's Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in China) von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(56)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(57)  Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019 (OECD-Erhebungen zur Wirtschaft: China 2019), OECD Publishing, Paris. S. 29. Abrufbar unter

https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en.

(58)  Siehe: http://www.xinhuanet.com/fortune/2020-04/20/c_1125877816.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).

(59)  World Bank Open Data – Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-incomehttps://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(60)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(61)  https://globalfinancials.com/index-admin.html

(62)  https://www.ajinomoto.com.my/investors/annual-reports

(63)  http://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials

(64)  https://www.globaltradealert.org/data_extraction

(65)  Da Antidumpingzölle im Rahmen von Auslaufüberprüfungen nicht überarbeitet werden, würde die Heranziehung dieser beiden Rohstoffe für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts die allgemeinen Feststellungen dieser Überprüfung im Prinzip nicht beeinträchtigen. In diesem besonderen Fall wären etwaige Auswirkungen für die ausführenden Hersteller sogar von Vorteil, weil der rechnerisch ermittelte Normalwert und die daraus resultierende Dumpingspanne potenziell höher lägen als ohne Bestehen der besagten Lizenzanforderungen.

(66)  Jahresabschlüsse von Ajinomoto (Malaysia) Berhad für das am 31. März 2020 endende Geschäftsjahr, S. 84.

(67)  Jahresabschlüsse von Ajinomoto (Malaysia) Berhad für das am 31. März 2020 endende Geschäftsjahr, S. 45.

(68)  https://www.ilmia.gov.my/index.php/my/labour-cost

(69)  https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1

https://www.tnb.com.my/assets/files/Tariff_Rate_Final_01.Jan.2014.pdf

(70)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(71)  https://www.ilmia.gov.my/index.php/my/labour-cost

(72)  https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1

https://www.tnb.com.my/assets/files/Tariff_Rate_Final_01.Jan.2014.pdf

(73)  Offene Fassung des Antrags, S. 41.

(74)  Vom chinesischen Verband für Lebensmittelzusatzstoffe und -zutaten (China Food Additives and Ingredients Association) am 2. März 2021 ausgestellte Bescheinigung, vorgelegt von Anhui Jinhe auf Folie 16 der offenen Fassung seiner Stellungnahme vom 4. März 2021, sowie Bekanntmachung des Volksgerichts zur Bestätigung der Insolvenz von Hope, vorgelegt von Anhui Jinhe auf Folie 17 der offenen Fassung seiner Stellungnahme vom 4. März 2021.

(75)  http://www.hzsanhe.com/default2.asp

(76)  http://www.cninfo.com.cn/new/disclosure/detail?plate=sse&orgId=9900023704&stockCode=603968&announcementId=1209844300&announcementTime=2021-04-27%2018:00, S. 30.

(77)  Offene Fassung der Stellungnahme des Antragstellers vom 8. Juni 2021, Anlage I.

(78)  Dazu gehören bestmögliche Schätzungen der potenziellen Kapazitätsreserve von zwei Unternehmen anhand von Informationen, die einer übermittelten Stellungnahme und/oder einem von einem chinesischen ausführenden Hersteller beantworteten Stichprobenfragebogen zu entnehmen waren.

(79)  Nichtvertrauliche Fassung des Antrags, S. 41.

(80)  Siehe Erwägungsgrund 255.

(81)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/117 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2022

zur 328. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen (1) in Verbindung stehen, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 24. Januar 2022, einen Eintrag aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen zu streichen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der folgende Eintrag unter „Natürliche Personen“ gelöscht:

„Khalil Ben Ahmed Ben Mohamed Jarraya (Originalschrift:

Image 1
) (gesicherte Aliasnamen: a) Khalil Yarraya; b) Ben Narvan Abdel Aziz (Geburtsdatum: 15.8.1970; Geburtsort: Sereka, ehemaliges Jugoslawien); c) Abdel Aziz Ben Narvan (Geburtsdatum: 15.8.1970; Geburtsort: Sereka, ehemaliges Jugoslawien); ungesicherte Aliasnamen: a) Amro; b) Omar; c) Amrou; d) Amr. Geburtsdatum: 8.2.1969. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K989895 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 26.7.1995 in Genua, Italien, abgelaufen am 25.7.2000). Anschrift: Nuoro, Italien. Weitere Angaben: a) am 24.2.2015 von Italien nach Tunesien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 25.6.2003.“


BESCHLÜSSE

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/67


BESCHLUSS (GASP) 2022/118 DES RATES

vom 27. Januar 2022

zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen für zweiundvierzig Personen bis zum 31. Januar 2023 und für eine Person bis zum 31. Juli 2022 verlängert werden. Ferner sollten im Anhang jenes Beschlusses die Begründungen für drei Personen und die Angaben zur Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht für sieben Personen geändert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2023.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten die Maßnahmen nach Artikel 1 in Bezug auf Eintrag Nummer 45 im Anhang bis zum 31. Juli 2022.

(3)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

i)

im Abschnitt „A. Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge wie folgt geändert:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Gründe

„7.

Halima Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Tunis, Tunesien

Geburtsdatum: 17. Juli 1992

Letzte bekannte Anschrift: Präsidentenpalast, Tunis, Tunesien

Personalausweisnummer: 09006300

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: weiblich

Weitere Angaben: Tochter von Leïla TRABELSI

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Leila Trabelsi (Nummer 2).

29.

Ghazoua Bent Zine El Abidine Ben Haj Hamda BEN ALI

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Le Bardo

Geburtsdatum: 8. März 1963

Letzte bekannte Anschrift: Avenue Habib Bourguiba 49 — Carthage

Personalausweisnummer: 00589758

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: weiblich

Weitere Angaben: Ärztin, Tochter von Naïma EL KEFI, verheiratet mit Slim ZARROUK

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Slim Zarrouk (Nummer 30).

42.

Ghazoua Bent Hamed Ben Taher BOUAOUINA

Staatsangehörigkeit: tunesisch

Geburtsort: Monastir

Geburtsdatum: 30. August 1982

Letzte bekannte Anschrift: Rue Ibn Maja — Khezama Est — Sousse

Personalausweisnummer: 08434380

Ausstellender Staat: Tunesien

Geschlecht: weiblich

Weitere Angaben: Tochter von Hayet BEN ALI, verheiratet mit Badreddine BENNOUR

Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen; ferner steht sie in Verbindung mit Hayet Ben Ali (Nummer 33).“

ii)

im Abschnitt „B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht“ unter der Überschrift „Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz“ werden die folgenden abschließenden Sätze angefügt:

„25.

Am 15. Februar 2021 und am 10. März 2021 wurde Herr CHIBOUB in der Rechtssache 19592/1 von einem Untersuchungsrichter vernommen. Am 31. März 2021 beschloss der Untersuchungsrichter, seinen Fall von der allgemeinen Rechtssache 19592/1 abzutrennen. Die Rechtssache 1137/2 ist anhängig.

26.

Am 31. März 2021 beschloss der Untersuchungsrichter, ihren Fall von der allgemeinen Rechtssache 19592/1 abzutrennen. Die Rechtssache 1137/2 ist anhängig.

30.

In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 15. April 2021 in der Rechtssache 29443 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

31.

In einem Urteil des Berufungsgerichts von Tunis vom 1. November 2018 in der Rechtssache 27658 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

33.

Mit Urteil vom 14. März 2019 in der Rechtssache 40800 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

34.

Mit Urteil vom 7. Januar 2016 in der Rechtssache 28264 wurde sie wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.

46.

In einem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Tunis vom 21. März 2019 in der Rechtssache 41328/19 wurde er wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder verurteilt.“


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/71


BESCHLUSS (EU) 2022/119 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2022

zur Aufhebung des Beschlusses 2004/613/EG über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2004/613/EG der Kommission (1) wurde die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit eingesetzt. Die Kommission hat diese Gruppe zu ihrem Arbeitsprogramm für Lebens- und Futtermittelsicherheit, Lebens- und Futtermittelkennzeichnung und -aufmachung, menschliche Ernährung im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit sowie zu allen Maßnahmen konsultiert, die sie in den oben genannten Bereichen zu treffen bzw. vorzuschlagen hatte.

(2)

Am 20. Mai 2020 nahm die Kommission die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (2) an.

(3)

Im Rahmen der Umsetzung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sind nun Interessenträger mit Fachkompetenz in diversen Bereichen zu konsultieren: Gesundheit, Ernährung, Marketing, Umwelt, Klima, nachhaltige Landwirtschaft, Agrarwissenschaften, Fischerei, Aquakultur und Sozialwissenschaften sowie für Lebensmittelsysteme relevante Aspekte des digitalen Wandels und der Finanzierung.

(4)

Das fachliche Spektrum, das im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ abzudecken ist, reicht somit über die derzeit im Beschluss 2004/613/EG festgelegten Fachgebiete der Gruppe hinaus. Um die Einbeziehung eines größeren Kreises von Sachverständigen für die genannten Politikbereiche zu ermöglichen, sollte eine neue informelle Expertengruppe mit mehr Mitgliedern und erweiterten Aufgaben eingesetzt werden.

(5)

Somit ist es notwendig, den Beschluss 2004/613/EG aufzuheben.

(6)

Da das Mandat der Mitglieder der derzeitigen Beratenden Gruppe am 14. Juli 2022 ausläuft, sollte dieser Beschluss ab dem darauffolgenden Tag gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/613/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Juli 2022.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Beschluss 2004/613/EG der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 17).

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).


28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/72


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/120 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2022

zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 367)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 1999/2/EG darf ein mit ionisierenden Strahlen behandeltes Lebensmittel nur dann aus einem Drittland eingeführt werden, wenn es in einer von der Europäischen Union zugelassenen Bestrahlungsanlage behandelt wurde.

(2)

Mit der Entscheidung 2002/840/EG der Kommission (2) wurde eine Liste der zugelassenen Bestrahlungsanlagen in Drittländern erstellt.

(3)

Am 31. August 2021 beantragte das Vereinigte Königreich die Zulassung der Bestrahlungsanlage „Synergy Health“ in Swindon, Vereinigtes Königreich.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat hinreichend belegt, dass durch die amtliche Überwachung der genannten Bestrahlungsanlage garantiert wird, dass die Bedingungen des Artikels 7 der Richtlinie 1999/2/EG eingehalten werden.

(5)

Die Bestrahlungsanlage „Synergy Health“ sollte in die Liste der zugelassenen Bestrahlungsanlagen in Drittländern aufgenommen werden.

(6)

Die Entscheidung 2002/840/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/840/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.

(2)  Entscheidung 2002/840/EG der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40).


ANHANG

„ANHANG

Liste der von der Union zugelassenen Bestrahlungsanlagen in Drittländern

Nr.: EU-AIF 01-2002

HEPRO Cape (Pty) Ltd

6 Ferrule Avenue

Montague Gardens

Milnerton 7441

Western Cape

Republik Südafrika

Tel. +27 215512440

Fax +27 215511766

Nr.: EU-AIF 02-2002

GAMMASTER South Africa (Pty) Ltd

PO Box 3219

5 Waterpas Street

Isando Extension 3

Kempton Park 1620

Johannesburg

Republik Südafrika

Tel. +27 119748851

Fax +27 119748986

Nr.: EU-AIF 03-2002

GAMWAVE (Pty) Ltd

PO Box 26406

Isipingo Beach

Durban 4115

Kwazulu-Natal

Republik Südafrika

Tel. +27 319028890

Fax +27 319121704

Nr.: EU-AIF 05-2004

GAMMA-PAK AS

Yünsa Yolu N: 4 OSB

Cerkezköy/TEKIRDAG

TR-59500

Türkei

Tel. +90 2827265790

Fax +90 2827265178

Nr.: EU-AIF 06-2004

STUDER AGG WERK HARD

Hogenweidstrasse 2

Däniken

CH-4658

Schweiz

Tel. +41 622889060

Fax +41 622889070

Nr.: EU-AIF 07-2006

THAI IRRADIATION CENTER

Thailand Institute of Nuclear Technology (staatliche Einrichtung)

37 Moo 3, TECHNOPOLIS

Klong 5, Klong Luang

Pathumthani 12120

Thailand

Tel. +66 25774167 bis 71

Fax +66 25771945

Nr.: EU-AIF 08-2006

Synergy Health (Thailand) Ltd

700/465 Amata Nakorn Industrial

Moo 7, Tambon Donhuaroh

Amphur Muang

Chonburi 20000

Thailand

Tel. +66 38458431 bis 3 und +66 38450092 bis 3

Fax +66 38458435 und +66 38717146

Nr.: EU-AIF 09-2010

Board of Radiation and Isotope Technology

Department of Atomic Energy

BRIT/BARC Vashi Complex

Sector 20, Vashi

Navi Mumbai — 400 705 (Maharashtra)

Indien

Tel. +91 2227840000/+91 2227887000

Fax +91 2227840005

E-Mail: chief@britatom.gov.in; cebrit@vsnl.net

Nr.: EU-AIF 10-2010

Board of Radiation and Isotope Technology

ISOMED

Bhabha Atomic Research Centre

South Site Gate, Refinery Road

neben der TATA Power Station, Trombay

Mumbai — 400 085 (Maharashtra)

Indien

Tel. +91 2225595684/+91 2225594751

Fax +91 2225505338

E-Mail: chief@britatom.gov.in; cebrit@vsnl.net

Nr.: EU-AIF 11-2010

Microtrol Sterilisation Services Pvt. Ltd

Plot No 14 Bommasandra- Jigani Link Road Industrial Area

KIADB, Off Hosur Road

Hennagarra Post

Bengalooru — 562 106 (Karnataka)

Indien

Tel. +91 8110653932/+91 8110414030

Fax +91 8110414031

E-Mail: vikram@microtrol-india.com

Nr.: EU-AIF 12-2021

Synergy Health

Moray Road

Elgin Industrial Estate

Swindon

SN2 8XS

Vereinigtes Königreich

Tel. +44 1793-601004

E-Mail: ast_info@steris.com

“.

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/77


BESCHLUSS (EU) 2022/121 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2022

zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden auf der Grundlage des Statuts

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Statut der Beamten der Europäischen Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („Statut“), die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) festgelegt sind, ist vorgeschrieben, dass die Kommission bestimmte Anträge und Beschwerden zu bearbeiten hat. Diese Aufgaben werden hauptsächlich von dem für Einsprüche und die Überwachung von Fällen zuständigen Referat der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit („GD HR“) wahrgenommen, das jeweils die relevanten Tatsachen ermittelt und rechtlich bewertet, um die Anstellungsbehörde oder die für den Abschluss von Dienstverträgen zuständige Behörde („Behörde“) bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.

(2)

Artikel 22c des Statuts schreibt vor, dass die Kommission im Einklang mit den Artikeln 24 und 90 des Statuts ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Beamten über ihre Behandlung nach oder infolge der Meldung einer schweren Unregelmäßigkeit gemäß den Artikeln 22a und 22b des Statuts einführt (2).

(3)

Artikel 24 des Statuts sieht vor, dass die Kommission ihren Beamten Beistand leistet, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

(4)

Gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts kann jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Behörde richten oder sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Behörde wenden.

(5)

Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten sammelt und verarbeitet die Kommission einschlägige Informationen. Diese Informationen umfassen auch personenbezogene Daten, insbesondere Identifikations-, Kontakt- und Verhaltensdaten. Die zuständigen Dienststellen der Kommission übermitteln den anderen Dienststellen der Kommission personenbezogene Daten, von denen sie hierfür Kenntnis haben müssen.

(6)

Die personenbezogenen Daten werden in einer gesicherten physischen und elektronischen Umgebung gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen zu verhindern, die diese nicht kennen müssen. Nach der Verarbeitung werden die Daten im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Kommission gespeichert (3).

(7)

Die Kommission ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Statut verpflichtet, die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags sowie in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) anerkannt werden. Zugleich ist die Kommission verpflichtet, die strengen Vorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses einzuhalten.

(8)

Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und eine wirksame Reaktion der Kommission auf mutmaßliche Belästigungen und andere unangemessene Verhaltensweisen oder Angriffe sowie die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vorgesehen, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.

(9)

Letzteres kann der Fall sein, wenn es um die Übermittlung von Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Person, welche Gegenstand eines Antrags oder einer Beschwerde ist (d. h. den „Betroffenen“) geht, insbesondere wenn das betreffende Verfahren auf einem Antrag auf Beistand nach Artikel 24 des Statuts wegen mutmaßlicher Belästigung basiert. Die Kommission kann nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 beschließen, die Übermittlung derartiger Informationen an den Betroffenen zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten des Antragstellers, Beschwerdeführers oder Zeugen zu beschränken. Sie kann dies insbesondere beschließen, um die letztgenannten Personen vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen von Betroffenen zu schützen, gegen die gutgläubig Vorwürfe erhoben wurden, welche keine Maßnahmen der Verwaltung nach sich gezogen haben. In manchen Situationen kann es erforderlich sein, die Bereitstellung solcher Informationen zu beschränken, um zu verhindern, dass es in der Kommission (und insbesondere in der Organisationseinheit, in der der Betroffene mit dem Antragsteller, Beschwerdeführer und/oder Zeugen zusammenarbeitet) zu Belästigungen oder anderen unangemessenen Verhaltensweisen oder Angriffen kommt.

(10)

Auch kann es sich als notwendig erweisen, sonstige Rechte des Betroffenen zu beschränken, falls durch die Ausübung dieser Rechte Informationen über den Antragsteller, Beschwerdeführer oder Zeugen, der um die Nichtoffenlegung seiner Identität gebeten hat, offengelegt würden. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, den Zugang zu der Erklärung über den Betroffenen oder dessen sonstige Rechte zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten des Antragstellers, Beschwerdeführers oder Zeugen aus den in Erwägungsgrund 9 genannten Gründen zu beschränken. Die Kommission kann zu dem in Artikel 25 Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Zweck beschließen, so zu verfahren.

(11)

Eine Beschränkung der Rechte des Betroffenen kann auch notwendig sein, um mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Kontroll-, Überwachungs-, und Ordnungsfunktionen in Fällen zu wahren, in denen es um ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union geht, nämlich um eine wirksame Reaktion der Kommission auf mutmaßliche Belästigungen und andere unangemessene Verhaltensweisen oder Angriffe. Das Unterbinden von Belästigungen und anderen unangemessenen Verhaltensweisen oder Angriffen ist ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union und somit auch der Kommission. Außerdem ist die Kommission nach Artikel 24 des Statuts verpflichtet, ihren Beamten Beistand zu leisten. Um die Bediensteten nicht davon abzuhalten, mutmaßliche Fälle von Belästigung und anderen unangemessenen Verhaltensweisen oder Angriffe zu melden und in diesem Zusammenhang um Beistand zu ersuchen (der im öffentlichen Interesse der Union liegt), muss sichergestellt werden, dass Betroffene keine Kenntnis von dem sie betreffenden Antrag auf Beistand erhalten. Besonders wichtig kann dies in Fällen sein, in denen die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass keine Belästigung im Sinne des Statuts stattgefunden hat. In einem solchen Fall würde das öffentliche Interesse der Union erfordern, dass der Betroffene keine Kenntnis von dem Antrag auf Beistand erhält, um die Rückgriffsmöglichkeit der Beamten auf das Beistandsverfahren nach Artikel 24 des Statuts zu wahren und neue Konflikte zu vermeiden. Diesbezüglich kann die Kommission beschließen, die Rechte des Betroffenen zu den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und g der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Zwecken zu beschränken.

(12)

Es kann auch erforderlich sein, die Rechte des Betroffenen zu beschränken, um die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten, welche von Antragstellern, Beschwerdeführern oder Zeugen in Bezug auf den Betroffenen gemeldet werden. Beispielsweise können Antragsteller, Beschwerdeführer und Zeugen unangemessenes Verhalten oder Mobbing bzw. sexuelle Belästigung melden. In derartigen Fällen kann die Kommission beschließen, die Rechte des Betroffenen zu den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Zwecken zu beschränken.

(13)

Gemäß dem Statut hat die Kommission sicherzustellen, dass im Rahmen der genannten Verordnungen eingereichte Anträge und Beschwerden vertraulich behandelt werden. Um diese Vertraulichkeit unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, nach denen die Kommission die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann.

(14)

Diese internen Vorschriften sollten für alle Verarbeitungsvorgänge gelten, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden gemäß dem Statut durchführt.

(15)

Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten, bei denen die Kommission ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, informieren. Darüber hinaus sollte die Kommission gegebenenfalls alle Personen, die an einem Antrag oder an einer Beschwerde beteiligt sind (Antragsteller, Beschwerdeführer, Betroffene und Zeugen), einzeln und in geeigneter Form in Kenntnis setzen.

(16)

Die Kommission sollte alle Beschränkungen transparent anwenden und in dem entsprechenden Verzeichnis erfassen.

(17)

Was etwaige Beschränkungen der Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 anbelangt, welcher vorsieht, dass die betroffene Person innerhalb eines Monats in Kenntnis zu setzen ist, falls bei ihr keine personenbezogenen Daten erhoben wurden, so sollte die Kommission innerhalb eines Monats ein Protokoll erstellen, in dem die Gründe für etwaige Beschränkungen festgehalten werden. Dieses Protokoll sollte zudem eine Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung enthalten.

(18)

Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die wesentlichen Gründe für die Anwendung einer Beschränkung auf die betroffene Person zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen der Anwendung der Artikel 16 und 35 dieser Verordnung.

(19)

Die Kommission sollte alle vorgenommenen Beschränkungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt werden, wie dies aus den in Erwägungsgrund 8 genannten Gründen erforderlich ist.

(20)

Bei der Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 22c und 24 und Artikel 90 Absatz 1 des Statuts beziehungsweise von Beschwerden nach Artikel 22c und Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sowie bei Abschluss solcher Anträge und Beschwerden (je nachdem, was zuerst eintritt) sollte die Anwendung etwaiger Beschränkungen überprüft werden. Danach sollte die Kommission alljährlich prüfen, inwieweit es erforderlich ist, etwaige Beschränkungen aufrechtzuerhalten.

(21)

In bestimmten Fällen kann es sich als erforderlich erweisen, die Anwendung einer Beschränkung, insbesondere einer Beschränkung der Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2018/1725, aufrechtzuerhalten, bis die betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr von der Kommission gespeichert werden. In solch einem Fall sollte die betroffene Person nicht über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Ein derartige Situation kann insbesondere vorliegen, wenn ein hohes Risiko besteht, dass durch die Inkenntnissetzung des Betroffenen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die Behörde einen gutgläubig eingereichten Antrag auf Beistand im Zusammenhang mit mutmaßlich unangemessenem Verhalten eines Betroffenen abweist und dieser Betroffene und der Antragsteller in ein und derselben Organisationseinheit zusammenarbeiten. In solch einer Situation besteht die Gefahr, dass sich der Antragsteller Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sieht und dass das Arbeitsklima der Organisationseinheit beeinträchtigt wird. In solch einem Fall sollten die personenbezogenen Daten der betroffenen Person nur so lange gespeichert werden, wie es für die Bearbeitung des Antrags und/oder der Beschwerde erforderlich und wie die betreffende Beschwerde Gegenstand eines etwaigen Rechtsstreits ist.

(22)

Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(23)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat am 23. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission betroffene Personen gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden nach dem Statut unterrichtet.

Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h beschränken kann.

(2)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden gemäß den Artikeln 22c und 24 und Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts.

(3)   Bei den unter diesen Beschluss fallenden Kategorien personenbezogener Daten handelt es sich um Identifikations-, Kontakt- und Verhaltensdaten sowie um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 2

Anwendbare Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.

(2)   Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission verarbeitete personenbezogene Daten die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g oder h dieser Verordnung genannten Gründe beeinträchtigen würde, kann die Kommission vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses die Anwendung folgender Bestimmungen beschränken:

a)

Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie

b)

Transparenzgrundsatz nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 jener Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, um die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten, die den zuständigen Dienststellen der Kommission von Antragstellern, Beschwerdeführern oder Zeugen im Zusammenhang mit einem Betroffenen gemeldet werden, dem Belästigung oder ein anderes unangemessenes Verhalten oder Angriffe vorgeworfen werden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(4)   Jede Beschränkung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten muss erforderlich und angemessen sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.

(5)   Bevor die Kommission etwaige Beschränkungen vornimmt, führt sie eine Einzelfallprüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durch. Beschränkungen sind auf das zur Erreichung ihres Zwecks unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

Artikel 3

Unterrichtung der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen

(1)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis, der alle betroffenen Personen über die Tätigkeiten der Kommission informiert, bei denen die personenbezogenen Daten dieser Personen zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden nach dem Statut verarbeitet werden.

(2)   Die Kommission informiert Antragsteller, Beschwerdeführer, Betroffene oder Zeugen, die bezüglich solcher Anträge oder Beschwerden um Auskunft gebeten werden, einzeln und auf geeignete Weise über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.

(3)   Wenn die Kommission die in Absatz 2 vorgesehene Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden nach dem Statut verarbeitet werden, gemäß Artikel 2 vollständig oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.

Artikel 4

Auskunftsrecht der betroffenen Personen, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1)   Wenn die Kommission das Recht der betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten oder ihr Recht auf Löschung oder ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 bzw. 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung

a)

über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür sowie

b)

über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(2)   Die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde.

(3)   Die Kommission erfasst die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.

(4)   Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnehmen.

Artikel 5

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen

Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, so erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten diesen Vorgang zum Zeitpunkt der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

Artikel 6

Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

(1)   Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(2)   Aus dem betreffenden Vorgang muss hervorgehen, wie durch die Ausübung des Rechts der betreffenden betroffenen Person einer oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 aufgeführten Gründe beeinträchtigt würde.

(3)   Der Vorgang sowie gegebenenfalls die Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Dauer der Beschränkungen

(1)   Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die sie rechtfertigenden Gründe bestehen.

(2)   Wenn die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gründe nicht mehr bestehen, hebt die Kommission die Beschränkung auf.

(3)   Zudem teilt die Kommission der betroffenen Person die wesentlichen Gründe für die Anwendung der Beschränkung mit und informiert sie über die Möglichkeit, jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragen oder einen Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(4)   Bei der Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 22c und 24 und nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts beziehungsweise von Beschwerden nach Artikel 22c und Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sowie bei Abschluss solcher Anträge und Beschwerden (je nachdem, was zuerst eintritt) überprüft die Kommission die Anwendung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen. Danach prüft die Kommission alljährlich, inwieweit es erforderlich ist, eine etwaige Beschränkung aufrechtzuerhalten. Diese Überprüfung schließt eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 ein.

Artikel 8

Garantien und Aufbewahrungsfristen

(1)   Die Kommission beziehungsweise das für Einsprüche und die Überwachung von Fällen zuständige Referat der GD HR sieht Garantien vor, die verhindern, dass personenbezogene Daten, die Beschränkungen unterliegen oder unterliegen könnten, Missbrauch, unrechtmäßigem Zugang oder unrechtmäßiger Übermittlung ausgesetzt werden. Diese Garantien schließen beispielsweise die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen ein:

a)

eine klare Definition der Rollen, Zuständigkeiten, Zugangsrechte und Verfahrensschritte,

b)

eine sichere elektronische Umgebung, die verhindert, dass elektronische Daten rechtswidrig oder versehentlich Unbefugten zugänglich gemacht oder übermittelt werden,

c)

eine sichere, auf das für die Erreichung des Verarbeitungszwecks unbedingt erforderliche Maß beschränkte Aufbewahrung und Bearbeitung von Papierdokumenten,

d)

die Überwachung der Beschränkungen und die regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung. Die in Buchstabe d genannten Überprüfungen sind mindestens alle sechs Monate durchzuführen.

(2)   Beschränkungen werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.

(3)   Die personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden Speicherbestimmungen der Kommission gespeichert, die in dem Verzeichnis nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelöscht, anonymisiert oder archiviert.

Artikel 9

Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Kommission

(1)   Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen gemäß dem vorliegenden Beschluss eingeschränkt werden. Auf Anfrage des Datenschutzbeauftragten erteilt die Kommission diesem Zugang zu dem betreffenden Vorgang und sonstigen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkung verlangen. Der Datenschutzbeauftragte wird über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich unterrichtet.

(3)   Die Kommission dokumentiert in jedem Fall, in dem die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten beschränkt werden, die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  Verwaltungsmitteilung Nr. 79-2013 vom 19. Dezember 2013„Aktualisierung der Bestimmungen zum Einreichen von Anträgen und Beschwerden (Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts) sowie von Beistandsanträgen (Artikel 24 des Statuts)“.

(3)  Die Aktenaufbewahrung in der Kommission wird durch die Gemeinsame Aufbewahrungsliste der Kommission (SEC(2019) 900) geregelt, einem Rechtsdokument in Form eines Aufbewahrungszeitplans, in dem die Aufbewahrungsfristen für verschiedene Arten von Kommissionsakten festgelegt sind. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten sind im Datenschutzhinweis für die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden gemäß dem Statut angegeben.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

28.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/84


BESCHLUSS Nr. 2/2021 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE,

vom 8. Dezember 2021

zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2022/122]

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden das „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 1. Februar 2022 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

(1)   Änderungen zu den im Anhang des Abkommens genannten Rechtsakten, die von der Europäischen Union nach Annahme dieses Beschlusses angesichts der COVID-19-Pandemie beschlossen werden und darauf beschränkt sind, den betreffenden Rechtsakt hinsichtlich seines Inkrafttretens oder des Beginns seiner Anwendung oder seiner vollständigen oder teilweisen Anwendung zu ändern, oder die darauf beschränkt sind, ihn vollständig oder teilweise aufzuheben, werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens mitgeteilt und gelten, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, als in den Anhang des Abkommens aufgenommen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Änderung des Anhangs erforderlich ist. Informationen, die einen vollständigen Verweis auf die betreffenden Änderungen enthalten, werden nach deren Annahme mit einem Verweis auf den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz veröffentlicht. Die Änderungen treten in der Schweiz ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung in der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Absatz 1 gilt für Rechtsakte, die bis zum 31. Dezember 2022 erlassen werden.

Brüssel, den 8. Dezember 2021

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Filip Cornelis

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Christian HEGNER


ANHANG

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

Die Bezugnahmen auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und (EWG) Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen.

Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.

Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

1.   Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1)

Verordnung (EU) 2020/696 (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2114 der Kommission (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 1). Die Verordnung (EU) 2020/2114 gilt in ihrer Gänze in der Schweiz seit dem 18.12.2020.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2115 der Kommission (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4). Die Verordnung (EU) 2020/2115 gilt in ihrer Gänze in der Schweiz seit dem 18.12.2020.

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57).

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 9).

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 19)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118 der Kommission (ABl. L 243 vom 29.7.2020, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) (Artikel 1-12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 793/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50)

Verordnung (EU) 2020/459 (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1477 der Kommission (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 4).

Verordnung (EU) 2021/250 (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 1). Artikel 10a Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in ihrer durch Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/250 geänderten Fassung gelten in der Schweiz seit dem 20.2.2021.

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11).

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36)

(Artikel 1-9, 11-23, 25).

Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).

2.   Wettbewerbsregeln

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (Artikel 1-13, 15-45)

(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)

(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)

Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

1.

Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

2.

Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

3.

Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

1.

Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

2.

Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (Artikel 1-24), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1).

Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 1).

3.   Flugsicherheit

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 1).

Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absätze 6 und 7, Artikel 41 Absatz 6, Artikel 62 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 2 und 3, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 9, Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 1 und 6.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, auf die in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der Erfüllung der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 68 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „der Union“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

ii)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Union entsprechen.“

b)

In Artikel 95 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

c)

In Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“

d)

In Artikel 102 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“

e)

In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt:

„(13)   Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

S (0.2/100) + S [1 - (a+b) 0.2/100] c/C

Dabei sind:

S

=

der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

a

=

Zahl der assoziierten Staaten

b

=

Zahl der EU-Mitgliedstaaten

c

=

Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

C

=

Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

f)

In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz durch die Union im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

g)

Anhang I der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ausgedehnt:

 

Luftfahrzeug - [HB-JES] — Muster Gulfstream G-V

 

Luftfahrzeug - [HB-ZDF] — Muster MD900.

h)

In Artikel 132 Absatz 1 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

i)

Artikel 140 Absatz 6 gilt nicht für die Schweiz.

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25)

Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33)

Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 1)

Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission (ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 1)

Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 21)

Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 13)

Verordnung (EU) 2018/1974 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 1)

Verordnung (EU) 2019/27 der Kommission (ABl. L 8 vom 10.1.2019, S. 1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 66)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 23)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 82).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 der Kommission (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 13).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 der Kommission (ABl. L 284 vom 9.8.2021, S. 15).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1).

Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176)

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1).

Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ab dem Tag des Beginns der Anwendung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassenen detaillierten Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten aufgehoben.

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18)

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14), zuletzt geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/883 der Kommission (ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 22).

Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 7).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 29).

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 36)

Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 12)

Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1)

Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/570 der Kommission (ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1088 der Kommission (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 3).

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission (ABl. L 227 vom 24.8.2013, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 27)

Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17)

Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1)

Verordnung (EU) 2015/140 der Kommission (ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 5)

Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21)

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18)

Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1)

Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 13)

Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission (ABl. L 55 vom 2.3.2017, S. 1)

Verordnung (EU) 2018/394 der Kommission (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 1)

Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 3), mit Ausnahme des neuen Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gemäß Wortlaut in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1042, geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/745 der Kommission (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 11)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1975 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 53)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 der Kommission (ABl. L 229 vom 5.9.2019, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1176 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 10)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2036 der Kommission (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 24) Die Nummern 4 bis 6 des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/2036 gelten in der Schweiz seit dem 31.12.2020.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 der Kommission (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 3).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).

Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2017/161 der Kommission (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 99)

Verordnung (EU) 2018/401 der Kommission (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 17).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1234 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.8.2020, S. 1).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 der Kommission (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 10).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 36).

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12), geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/1158 der Kommission (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21).

Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4)

Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16)

Verordnung (EU) 2017/334 der Kommission (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 13)

Verordnung (EU) 2018/1142 der Kommission (ABl. L 207 vom 16.8.2018, S. 2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 der Kommission (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/685 der Kommission (ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 6).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 der Kommission (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20). Artikel 1 Absatz 1 und die Nummern 5, 6 und 8 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/700 gelten in der Schweiz seit dem 18.5.2021.

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/133 der Kommission (ABl. L 25 vom 29.1.2019, S. 14).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/97 der Kommission (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 208). Die Verordnung (EU) 2021/97 Artikel 1 gilt in der Schweiz seit dem 26.2.2021, mit Ausnahme von Anhang I Nummer 1, die in der Schweiz seit dem 16.2.2021 gilt.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).

Beschluss (EU) 2016/2357 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8645) (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 72).

Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 57).

Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 11).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 112).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1).

4.   Luftsicherheit

Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission (ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 19)

Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 22)

Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 5).

Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), geändert durch:

Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission (ABl. L 326 vom 1.12.2016, S. 7).

Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3).

Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2426 der Kommission (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/815 der Kommission (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 1)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/55 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 98)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 15), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 der Kommission (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 23). Die Nummern 15, 18 bis 19 und 32 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/255 gelten in der Schweiz seit dem 11.3.2021.

Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), geändert durch:

Durchführungsbeschluss C(2017) 3030 der Kommission

Durchführungsbeschluss C(2018) 4857 der Kommission

Durchführungsbeschluss C(2019) 132 der Kommission, geändert durch:

Durchführungsbeschluss C(2020) 4241 der Kommission

Durchführungsbeschluss C(2021) 0996 der Kommission.

5.   Flugverkehrsmanagement (ATM)

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch die Wörter „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15, 15a, 16 und 17 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

c)

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

d)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

e)

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

b)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

c)

Anhang III wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 3, zweiter und letzter Gedankenstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/1139 weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/886 der Kommission (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 23)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 70)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/139 der Kommission (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12)

Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 23)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 12).

Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 30)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1170 der Kommission (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/208 der Kommission (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 72).

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung zu verstehen:

In Anhang I Teil A wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11)

Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 9).

Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission wird mit Wirkung vom 27.1.2022 aufgehoben.

Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/886 der Kommission (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1006 der Kommission (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2159 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 45)

Beschluss C(2010) 5134 der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 2).

Beschluss C(2011) 4130 der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

In Anhang I wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 7)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission (ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 34).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/886 der Kommission (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11),

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2160 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 47)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1) geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission (Abl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt der Anhang der Verordnung mit folgenden Anpassungen:

a)

Nach Nummer 1.2.1. Buchstabe r wird folgender Buchstabe angefügt: „s) Zürich Kloten“

b)

Nach Nummer 2.2.1. Buchstabe r wird folgender Buchstabe angefügt: „s) Zürich Kloten“

c)

Nach Nummer 2.2.2. Buchstabe r wird folgender Buchstabe angefügt: „s) Zürich Kloten“

d)

Nach Nummer 2.2.3. Buchstabe bb werden folgende Buchstaben angefügt: „cc) Genf dd) Zürich Kloten“

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228) (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 27).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2167 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Genehmigung des Netzstrategieplans für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements des einheitlichen europäischen Luftraums für den Zeitraum 2020-2029 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 89).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2168 der Kommission vom 17. Dezember 2019 über die Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder und deren Vertreter im Netzmanagementgremium sowie der Mitglieder und deren Vertreter in der Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den dritten Bezugszeitraum 2020-2024 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 90).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7)

6.   Umwelt und Lärmschutz

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (Artikel 1-12 sowie 14-18) (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40).

(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27)

(Artikel 1-8).

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).

7.   Verbraucherschutz

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59) (Artikel 1-10).

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29) (Artikel 1-11), geändert durch:

Richtlinie 2011/83/EU (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1) (Artikel 1-8), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2).

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1)

(Artikel 1-18).

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

8.   Verschiedenes

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51)

(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2)

9.   Anhänge:

A

:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

B

:

Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)


(1)  ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.


ANHANG A

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

(2)   

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Union sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 5

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 6

Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 7

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben,

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 8

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 9

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN

Artikel 10

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 11

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer, das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das infrage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des infrage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 12

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 13

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zurzeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 14

Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Artikel 15

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND

Artikel 16

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Artikel 18

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 19

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 20

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 21

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäisch en Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.


Anlage zu ANHANG A

VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ

1.   

Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.   

Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   

Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.


(1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1749/2002 der Kommission (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2005 der Kommission (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).


ANHANG B

FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Artikel 2

Kontrollen

1.   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2.   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

3.   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

4.   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5.   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

1.   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten durchzuführen (3).

2.   Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3.   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

5.   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

1.   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

Artikel 5

Geheimhaltung

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.