ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 14

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

65. Jahrgang
21. Januar 2022


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/83 der Kommission vom 16. Januar 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2022/84 der Kommission vom 19. Januar 2022 zur 327. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

4

 

*

Verordnung (EU) 2022/85 der Kommission vom 20. Januar 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flonicamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

6

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2022/86 des Rates vom 17. Januar 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt ( 1 )

19

 

*

Beschluss (EU) 2022/87 des Rates vom 17. Januar 2022 zur Ernennung von vier von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

21

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/88 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU in Bezug auf die Ermächtigung des Königreichs Belgien, die von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/83 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2022

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2022

Für die Kommission

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Waren bestehend aus einem schlauchförmigen, elastischen Gewirke (synthetische Fasern mit Kautschukfaden), in Form einer Schlaufe mit einem Durchmesser von etwa 4,5 cm und einer Breite von etwa 2 cm (ausgerollt).

Die Waren werden als Schlauch gestrickt und auf eine bestimmte (vorprogrammierte) Breite (2 cm) geschnitten.

Aufgrund des im elastischen Gewirke enthaltenen Kautschukfadens rollen sich die Ränder der Waren auf, wodurch sie die Form eines gebrauchsfertigen Haarbands erhalten.

Siehe Abbildungen  (*1).

6117 80 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 b) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117 , 6117 80 und 6117 80 10 .

Die Waren werden abgepasst durch Zerschneiden eines Schlauchgewirkes auf eine festgelegte Breite hergestellt, sodass eine elastische, gebrauchsfertige Schlaufe entsteht (siehe Anmerkung 7 b) zu Abschnitt XI).

Angesichts des textilen Charakters der Waren sind diese, ebenso wie z. B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. Zudem gehören gemäß Anmerkung 10 zu Abschnitt XI elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden zu diesem Abschnitt.

Eine Einreihung in die Position 9615 ist ausgeschlossen, da die Waren dieser Position in der Regel aus Kunststoffen, Elfenbein, Bein, Horn, Schildpatt, Metall usw. gefertigt sind (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9615 Ziffer 3 und die KN-Erläuterung zu Position 9615 ).

Folglich sind die Waren als anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus elastischen oder kautschutierten Gewirken in den KN-Code 6117 80 10 einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


21.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/84 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2022

zur 327. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 17. Januar 2022 beschlossen, drei Einträge aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Generaldirektor

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ folgende Einträge gestrichen:

1.

„Al-Haramain Islamic Foundation (auch: a) Vazir, b) Vezir). Anschrift: a) 64 Poturmahala, Travnik, Bosnien und Herzegowina; b) Sarajevo, Bosnien und Herzegowina. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 13.3.2002.“

2.

„Al-Haramain Islamic Foundation (Somalia). Anschrift: Somalia. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2002.“

3.

„Al-Haramain Foundation (Indonesien) (auch Yayasan Al-Manahil-Indonesia). Anschrift: Jalan Laut Sulawesi Block DII/4, Kavling Angkatan Laut Duren Sawit, Jakarta Timur 13440, Indonesien (zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste). Weitere Angaben: a) Telefon 021-86611265 und 021-86611266; b) Fax: 021-8620174. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 26.1.2004.“


21.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/6


VERORDNUNG (EU) 2022/85 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2022

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flonicamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Flonicamid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Flonicamid für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, „anderem Kleinobst und Beeren“, „sonstigem Wurzel- und Knollengemüse“, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Zucchini, Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale, „Kopfsalaten und anderen Salatarten“, Hülsenfrüchten, Roggen, Weizen und Hopfen wurden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Anträge auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3)

Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5)

Bezüglich Zitrusfrüchten, Kirschen, Pflaumen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Zucchini, Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale, Roggen, Weizen und Hopfen haben die Antragsteller Informationen übermittelt, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar waren. Diese Informationen betreffen Analysemethoden, Rückstandsuntersuchungen, die Lagerstabilität und Hydrolysestudien.

(6)

Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass für alle in Erwägungsgrund 2 genannten Erzeugnisse sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften von Flonicamid berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7)

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/:

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in strawberries and other berries. EFSA Journal 2019;17(7):5745.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in various crops. EFSA Journal 2018;16(9):5410.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for flonicamid in various root crops. EFSA Journal 2018;16(9):5414.

Reasoned Opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review for flonicamid. EFSA Journal 2020;18(5):6117.


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Flonicamid folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Flonicamid (Summe von Flonicamid, TFNA und TFNG, ausgedrückt als Flonicamid) (R)

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,15

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

0,06  (*1)

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

0,3

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige (2)

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,3

0140020

Kirschen (süß)

0,4

0140030

Pfirsiche

0,4

0140040

Pflaumen

0,3

0140990

Sonstige (2)

0,03  (*1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

0,03  (*1)

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

0,7

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

0153010

Brombeeren

1

0153020

Kratzbeeren

0,03  (*1)

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

1

0153990

Sonstige (2)

0,03  (*1)

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

0,8

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,8

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0,8

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0,8

0154050

Hagebutten

0,7

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,7

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,7

0154080

Holunderbeeren

0,7

0154990

Sonstige (2)

0,7

0160000

Sonstige Früchte mit

0,03  (*1)

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

 

0161020

Feigen

 

0161030

Tafeloliven

 

0161040

Kumquats

 

0161050

Karambolen

 

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

0161070

Jambolans

 

0161990

Sonstige (2)

 

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige (2)

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

 

0163020

Bananen

 

0163030

Mangos

 

0163040

Papayas

 

0163050

Granatäpfel

 

0163060

Cherimoyas

 

0163070

Guaven

 

0163080

Ananas

 

0163090

Brotfrüchte

 

0163100

Durianfrüchte

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0163990

Sonstige (2)

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,09

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,03  (*1)

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

0,3

0213020

Karotten

0,3

0213030

Knollensellerie

0,3

0213040

Meerrettiche/Kren

0,3

0213050

Erdartischocken

0,3

0213060

Pastinaken

0,3

0213070

Petersilienwurzeln

0,3

0213080

Rettiche

0,6

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0,3

0213100

Kohlrüben

0,3

0213110

Weiße Rüben

0,3

0213990

Sonstige (2)

0,3

0220000

Zwiebelgemüse

0,03  (*1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige (2)

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

0231010

Tomaten

0,5

0231020

Paprikas

0,3

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,5

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,03  (*1)

0231990

Sonstige (2)

0,03  (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,5

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige (2)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,4

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige (2)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,03  (*1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,03  (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

0,03  (*1)

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

0,6

0242020

Kopfkohle

0,5

0242990

Sonstige (2)

0,03  (*1)

0243000

c)

Blattkohle

0,03  (*1)

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige (2)

 

0244000

d)

Kohlrabi

0,03  (*1)

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,07

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige (2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,03  (*1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige (2)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,03  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,03  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,03  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

6

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

1,5

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,03  (*1)

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

1,5

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,7

0260050

Linsen

0,03  (*1)

0260990

Sonstige (2)

0,03  (*1)

0270000

Stängelgemüse

0,03  (*1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige (2)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,03  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,03  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,8

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige (2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

0,06  (*1)

0401020

Erdnüsse

0,06  (*1)

0401030

Mohnsamen

0,06  (*1)

0401040

Sesamsamen

0,06  (*1)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,06  (*1)

0401060

Rapssamen

0,06  (*1)

0401070

Sojabohnen

0,06  (*1)

0401080

Senfkörner

0,06  (*1)

0401090

Baumwollsamen

0,2

0401100

Kürbiskerne

0,06  (*1)

0401110

Saflorsamen

0,06  (*1)

0401120

Borretschsamen

0,06  (*1)

0401130

Leindottersamen

0,06  (*1)

0401140

Hanfsamen

0,06  (*1)

0401150

Rizinusbohnen

0,06  (*1)

0401990

Sonstige (2)

0,06  (*1)

0402000

Ölfrüchte

0,06  (*1)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

 

0500010

Gerste

0,4

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,03  (*1)

0500030

Mais

0,03  (*1)

0500040

Hirse

0,03  (*1)

0500050

Hafer

0,4

0500060

Reis

0,03  (*1)

0500070

Roggen

2

0500080

Sorghum

0,03  (*1)

0500090

Weizen

2

0500990

Sonstige (2)

0,03  (*1)

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

0,1  (*1)

0610000

Tees

 

0620000

Kaffeebohnen

 

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

 

0700000

HOPFEN

3

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,1  (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

0,1  (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

0,1  (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1  (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

0,1  (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

0,1  (*1)

0850000

Knospengewürze

0,1  (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,1  (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,1  (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,03  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige (2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

0,15

1011020

Fett

0,05

1011030

Leber

0,2

1011040

Nieren

0,2

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1011990

Sonstige (2)

0,03

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

0,15

1012020

Fett

0,05

1012030

Leber

0,2

1012040

Nieren

0,2

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1012990

Sonstige (2)

0,04

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

0,15

1013020

Fett

0,05

1013030

Leber

0,2

1013040

Nieren

0,2

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1013990

Sonstige (2)

0,04

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

0,15

1014020

Fett

0,05

1014030

Leber

0,2

1014040

Nieren

0,2

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1014990

Sonstige (2)

0,04

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

0,15

1015020

Fett

0,05

1015030

Leber

0,2

1015040

Nieren

0,2

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1015990

Sonstige (2)

0,04

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

0,1

1016020

Fett

0,05

1016030

Leber

0,1

1016040

Nieren

0,1

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,1

1016990

Sonstige (2)

0,03

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

0,15

1017020

Fett

0,05

1017030

Leber

0,2

1017040

Nieren

0,2

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,2

1017990

Sonstige (2)

0,04

1020000

Milch

0,15

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

0,15

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,02  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,02  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

Flonicamid (Summe von Flonicamid, TFNA und TFNG, ausgedrückt als Flonicamid) (R)

(R) = Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

Flonicamid — Code 1000000 , ausgenommen 1040000 : Summe von Flonicamid und TFNA-AM, ausgedrückt als Flonicamid“


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


BESCHLÜSSE

21.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/19


BESCHLUSS (EU) 2022/86 DES RATES

vom 17. Januar 2022

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 und 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der durch das EWR-Abkommen eingerichtete Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) beschließen, unter anderem Anhang II des EWR-Abkommens zu ändern, der Bestimmungen über technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung enthält.

(3)

Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist (5).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DENORMANDIE


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).

(4)  Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen zu verwenden sind (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 22).

(5)  https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14303-2021-INIT/de/pdf


21.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/21


BESCHLUSS (EU) 2022/87 DES RATES

vom 17. Januar 2022

zur Ernennung von vier von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der italienischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Matteo Luigi BIANCHI und des Ablaufs der nationalen Mandate, auf deren Grundlage Frau Arianna Maria CENSI, Herr Virginio MEROLA und Frau Virginia RAGGI zur Ernennung vorgeschlagen worden waren, sind die Sitze von vier Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die italienische Regierung hat die folgenden Vertreter lokaler Gebietskörperschaften, die ein neues auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehaben, als Mitglieder des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen: Herrn Matteo Luigi BIANCHI, Consigliere del Comune di Varese (Mitglied der Versammlung der Gemeinde Varese), Frau Arianna Maria CENSI, Assessore del Comune di Milano (Mitglied des Exekutivorgans der Stadt Mailand), und Frau Virginia RAGGI, Consigliere del Comune di Roma (Mitglied der Versammlung der Stadt Rom).

(5)

Die italienische Regierung hat Herrn Dario NARDELLA, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der bis zum 25. Mai 2024 ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat, Sindaco del Comune di Firenze (Bürgermeister von Florenz), bis zu diesem Zeitpunkt als Mitglied des Ausschusses der Regionen vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Vertreter lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben, werden zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen ernannt:

Herr Matteo Luigi BIANCHI, Consigliere del Comune di Varese (Mitglied der Versammlung der Gemeinde Varese), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025,

Frau Arianna Maria CENSI, Assessore del Comune di Milano (Mitglied des Exekutivorgans der Stadt Mailand), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025,

Herr Dario NARDELLA, Sindaco del Comune di Firenze (Bürgermeister von Florenz), bis zum 25. Mai 2024,

Frau Virginia RAGGI, Consigliere del Comune di Roma (Mitglied der Versammlung der Stadt Rom), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DENORMANDIE


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


21.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/23


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/88 DES RATES

vom 18. Januar 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU in Bezug auf die Ermächtigung des Königreichs Belgien, die von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates (2) wurde das Königreich Belgien ermächtigt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR bis zum 31. Dezember 2015 von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden „Sondermaßnahme“). Diese Ermächtigung wurde zunächst mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates (3) bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2077 des Rates (4) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(2)

Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 beantragte Belgien bei der Kommission die Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (5), die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht, umsetzen müssen. Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten auch, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85 000 EUR nicht übersteigt, von der Steuer zu befreien.

(3)

Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Belgiens an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, die Kosten von Kleinunternehmen für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften sowie Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler und auf Unionsebene zu verringern und die negativen Auswirkungen des Übergangs von der Steuerbefreiung zur Besteuerung (den Schwellenwerteffekt) zu begrenzen. Außerdem soll sie die Befolgung der Vorschriften durch Kleinunternehmen und die Überwachung durch die Steuerbehörden erleichtern. Der Schwellenwert von 25 000 EUR steht in Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2020/285 festgelegten neuen Schwellenwert für Steuerbefreiung.

(5)

Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben. Die Steuerpflichtigen können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(6)

Den von Belgien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Belgien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(7)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates (6) wird Belgien ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(8)

Angesichts der positiven Auswirkungen der Sondermaßnahme bei der Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Belgien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden.

(9)

Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte so ausreichend bemessen sein, dass Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Belgien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(10)

Um Störungen zu vermeiden, sollte Belgien gestattet werden, die Sondermaßnahme ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2022 gewährt werden, um sich nahtlos an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/53/EU geltende Regelung anzuschließen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss 2013/53/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 13).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 51).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2077 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 222).

(5)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).