ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 458

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
22. Dezember 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/2283 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen ( 1 )

48

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2285 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen, Verboten und Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 98/109/EG und 2002/757/EG und der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/885 und (EU) 2020/1292

173

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission ( 1 )

284

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

344

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2288 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen ( 1 )

459

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch

463

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

486

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2291 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

494

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2292 des Rates vom 30. April 2021 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union —eines Vorschlags für einen Beschluss des Exekutivorgansüber die Methode zur Aktualisierung aufgrund von Veränderungenbei den Mitgliedern der Union auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommensüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungund über den Standpunkt, der im Namen der Unionauf dieser Tagung zu vertreten ist

512

 

*

Beschluss (EU) 2021/2293 des Rates vom 20. Dezember 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich eingesetzten Partnerschaftsrat zur Verlängerung der Abweichung von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich, zu vertreten ist

514

 

*

Beschluss (EU) 2021/2294 des Rates vom 20. Dezember 2021 zur Ernennung eines vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

517

 

*

Beschluss (EU) 2021/2295 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Dezember 2021 zur Ernennung von Richtern am Gericht

519

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2296 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Tunesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

521

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2297 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Montenegro ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

524

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2298 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Östlich des Uruguay ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

527

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2299 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Thailand ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

530

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2300 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Taiwan ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union ( 1 )

533

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2301 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU ( 1 )

536

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) ( ABl. L 138 vom 26.5.2016 )

539

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/1


VERORDNUNG (EU) 2021/2282 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2021

über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 168,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entwicklung von Gesundheitstechnologien ist ein wichtiger Motor für Wirtschaftswachstum und Innovation in der Union und für die Erreichung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz, das durch die gesundheitspolitischen Maßnahmen im Interesse aller sicherzustellen ist, von zentraler Bedeutung. Gesundheitstechnologien sind ein innovativer Wirtschaftszweig und sind Bestandteil eines Marktes für Gesundheitsausgaben, der 10 % des Bruttoinlandsprodukts der Union ausmacht. Zu den Gesundheitstechnologien zählen Arzneimittel, Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und medizinische Verfahren, Maßnahmen zur Prävention von Krankheiten sowie Diagnose- und Behandlungsverfahren.

(2)

Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment — im Folgenden „HTA“) ist ein wissenschaftlicher evidenzbasierter Prozess, mit dessen Hilfe zuständige Behörden die relative Wirksamkeit neuer oder bestehender Gesundheitstechnologien bestimmen können. Im Zentrum der HTA steht insbesondere der Mehrwert, den eine Gesundheitstechnologie im Vergleich zu anderen neuen oder zu den bestehenden Gesundheitstechnologien bietet.

(3)

Die HTA kann zur Förderung von Innovationen beitragen, die für die Patienten und die Gesellschaft insgesamt die bestmöglichen Ergebnisse liefern, und bietet eine wichtige Handhabe zur Sicherstellung der korrekten Anwendung und Nutzung von Gesundheitstechnologien.

(4)

Die HTA kann je nach Gesundheitssystem klinische wie auch nichtklinische Aspekte einer Gesundheitstechnologie umfassen. Im Rahmen der von der Union kofinanzierten gemeinsamen HTA-Aktionen (im Folgenden „Gemeinsame Aktionen des EUnetHTA“) wurden neun Bereiche ermittelt, unter deren Heranziehung Gesundheitstechnologien bewertet werden. Von diesen neun Bereichen sind vier dem klinischen und fünf dem nichtklinischen Bereich zuzuordnen. Die vier klinischen Bewertungsbereiche umfassen die Feststellung eines gesundheitlichen Problems und die Ermittlung bestehender Gesundheitstechnologie, die Prüfung der technischen Eigenschaften der zu bewertenden Gesundheitstechnologie, ihre relative Sicherheit und ihre relative klinische Wirksamkeit. Die fünf nichtklinischen Bewertungsbereiche erstrecken sich auf die Kostenabschätzung und die wirtschaftliche Bewertung einer Gesundheitstechnologie sowie ihre ethischen, organisatorischen, sozialen und rechtlichen Aspekte.

(5)

Die HTA kann zur Verbesserung der für die informierte klinische Entscheidungsfindung verwendeten wissenschaftlichen Evidenz und des Zugangs der Patienten zu Gesundheitstechnologien beitragen, und zwar auch im Falle, dass sich eine Gesundheitstechnologie als überholt erweist. Die Ergebnisse der HTA dienen als Entscheidungshilfe bei der Zuteilung von Haushaltsmitteln im Gesundheitsbereich, beispielsweise bei der Festsetzung der Preise von Gesundheitstechnologien und der diesbezüglichen Erstattungssätze. Daher kann die HTA den Mitgliedstaaten dabei helfen, ein tragfähiges Gesundheitssystem zu errichten und aufrechtzuerhalten und Innovationen anzuschieben, mit denen bessere Ergebnisse für die Patienten erzielt werden.

(6)

Die parallele Bewertung in mehreren Mitgliedstaaten und die Unterschiede zwischen den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Bewertungsvorgänge und -methoden kann dazu führen, dass die Entwickler von Gesundheitstechnologien sich mit mehreren, voneinander abweichenden Aufforderungen zur Einreichung von Daten konfrontiert sehen. Eine weitere Folge können Überschneidungen und divergierende Ergebnisse sein, die auf den spezifischen Kontext des jeweiligen nationalen Gesundheitswesens zurückzuführen sind.

(7)

Zwar haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA bereits einige gemeinsame Bewertungen durchgeführt, doch die freiwillige Zusammenarbeit und die Produktion von Ergebnissen war ineffizient, da sie auf einer projektbezogenen Kooperation basierten ohne ein tragfähiges Kooperationsmodell. Die Verwendung der Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA, einschließlich der gemeinsamen klinischen Bewertungen, wurden auf Ebene der Mitgliedstaaten nur begrenzt genutzt, was bedeutet, dass gegen sich überschneidende, zeitgleich oder zeitnah erfolgende Bewertungen ein und derselben Gesundheitstechnologie durch die jeweiligen nationalen HTA-Behörden und -Stellen nicht genug unternommen worden ist. Andererseits sollten die wichtigsten Ergebnisse der Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA, insbesondere deren wissenschaftliche Ergebnisse, wie Methodenpapiere und Leitfäden sowie Informationstechnologie(IT)-Tools für die Speicherung und den Austausch von Informationen, bei der Umsetzung dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(8)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 1. Dezember 2014 zum Thema „Innovation zum Nutzen der Patienten“ (3) die zentrale Rolle der HTA als gesundheitspolitisches Instrument zur Förderung evidenzbasierter, nachhaltiger und ausgewogener Entscheidungen zum Wohle der Patienten anerkannt. In diesen Schlussfolgerungen hat der Rat ferner die Kommission aufgefordert, die Zusammenarbeit weiterhin nachhaltig zu unterstützen, und gefordert, die gemeinsame Arbeit im Bereich HTA zwischen den Mitgliedstaaten zu intensivieren und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen auszuloten. Darüber hinaus hat der Rat die Mitgliedstaaten und die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 7. Dezember 2015 zum Thema „personalisierte Medizin für Patienten“ (4) aufgefordert, die für personalisierte Medizin anwendbaren HTA-Methoden zu stärken, und in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2016 zum Thema „Verstärkung der Ausgewogenheit der Arzneimittelsysteme in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten“ (5) nochmals verdeutlicht, dass die Mitgliedstaaten in der Zusammenarbeit im Bereich HTA einen klaren Mehrwert sehen. Im gemeinsamen Bericht der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vom Oktober 2016 wird zudem eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im Bereich HTA gefordert. In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Juni 2021 zum Thema „Zugang zu Arzneimitteln und Medizinprodukten — für eine stärkere und resilientere EU“ (6) hat der Rat nunmehr die Mitgliedstaaten und die Kommission ersucht, die Möglichkeit zu prüfen, einen Aktionsplan der EU für die Datenerhebung und Evidenzgenerierung unter Praxisbedingungen auszuarbeiten, mit dem die Zusammenarbeit zwischen laufenden nationalen und grenzüberschreitenden Initiativen gefördert wird und der dazu beitragen könnte, Nachweislücken bei der Entscheidungsfindung von für die HTA zuständigen Stellen/Gesundheitskostenträgern zu verringern.

(9)

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 2. März 2017 zum Thema „Optionen der EU, den Zugang zu Arzneimitteln zu verbessern“ (7), aufgefordert, schnellstmöglich Rechtsvorschriften für ein europäisches System der HTA vorzuschlagen und transparente Kriterien für die HTA zu harmonisieren, um unter Berücksichtigung des Maßes an Innovation und des Nutzens für Patienten den therapeutischen Mehrwert und die relative Wirksamkeit von Gesundheitstechnologien gegenüber der besten verfügbaren Alternative bewerten zu können.

(10)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2015 zum Thema „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ ihre Absicht bekundet, eine Initiative zu HTA zu starten, um durch stärkere Abstimmung zu verhindern, dass ein Produkt gleich in mehreren Mitgliedstaaten einer Bewertung unterzogen wird, und dafür zu sorgen, dass der Binnenmarkt für Gesundheitstechnologien besser funktioniert.

(11)

Mit dieser Verordnung soll ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für Patienten und Anwender erreicht und dabei das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf Arzneimittel, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika gewährleistet werden. Gleichzeitig werden mit dieser Verordnung ein Rahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten geschaffen und die für eine klinische Bewertung von Gesundheitstechnologien erforderlichen Maßnahmen vorgesehen. Diese beiden Ziele werden parallel verfolgt; sie sind untrennbar miteinander verbunden und absolut gleichrangig. Im Hinblick auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden in dieser Verordnung die Verfahren und Vorschriften für die gemeinsame Arbeit und die Schaffung eines Rahmens auf Unionsebene festgelegt. Im Hinblick auf Artikel 168 AEUV ermöglicht diese Verordnung die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Aspekte der HTA, während gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau angestrebt wird.

(12)

Die gemeinsame Arbeit sollte unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer guten Verwaltungspraxis geleistet werden und diese sollte darauf abzielen, ein Höchstmaß an Qualität, Transparenz und Unabhängigkeit zu erreichen.

(13)

Entwickler von Gesundheitstechnologien stehen häufig vor dem Problem, dass sie verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten die gleichen Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweise vorlegen müssen. Die mehrfache Einreichung von Unterlagen und die Beachtung unterschiedlicher Fristen in den verschiedenen Mitgliedstaaten kann für Entwickler von Gesundheitstechnologien — insbesondere für kleinere Unternehmen mit begrenzten Ressourcen — einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen und könnte zu Hindernissen und Verzerrungen beim Marktzugang beitragen mit der Folge mangelnder unternehmerischer Planungssicherheit, höherer Kosten sowie langfristig gesehen negativer Auswirkungen auf die Innovationsfähigkeit. Deshalb sollte mit dieser Verordnung ein Mechanismus geschaffen werden, der sicherstellt, dass alle für die gemeinsame klinische Bewertung erforderlichen Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweise vom Entwickler einer Gesundheitstechnologie nur einmal auf Unionsebene eingereicht werden müssen.

(14)

Gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV sind die Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung verantwortlich. Diese Verantwortung umfasst die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel. Deshalb müssen sich die Maßnahmen der Union auf diejenigen Aspekte der HTA beschränken, die mit der gemeinsamen klinischen Bewertung einer Gesundheitstechnologie in Verbindung stehen; und es muss insbesondere sichergestellt werden, dass gemeinsame klinische Bewertungen keine Werturteile enthalten, damit die Verantwortung der Mitgliedstaaten nach Artikel 168 Absatz 7 AEUV gewahrt bleibt. Bei den in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen klinischen Bewertungen handelt es sich also um eine wissenschaftliche Analyse der relativen Effekte“ die in Übereinstimmung mit den ausgewählten Parametern auf der Grundlage des Bewertungsumfangs anhand der gesundheitsbezogenen Endpunkte bewertet wird. Die wissenschaftliche Analyse berücksichtigt darüber hinaus die Aussagesicherheit der relativen Effekte unter Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der verfügbaren Nachweise. Das Ergebnis gemeinsamer klinischer Bewertungen sollte daher nicht das Ermessen der Mitgliedstaaten berühren, eine Bewertung des klinischen Zusatznutzens der betreffenden Gesundheitstechnologien durchzuführen, oder späteren Entscheidungen über Preisbildung und Erstattung in Bezug auf Gesundheitstechnologien, einschließlich des Festlegens von Kriterien für diese Preisbildungs- und Erstattungsentscheidungen, vorgreifen, denen im Einzelnen oder auch insgesamt sowohl klinische als auch nichtklinische Erwägungen zugrunde liegen könnten und die ausschließlich in die nationale Zuständigkeit fallen.

(15)

Mitgliedstaaten sollten für Gesundheitstechnologien, für die ein Bericht über eine gemeinsame klinische Bewertung vorliegt, die für den allgemeinen nationalen HTA-Prozess erforderlichen ergänzenden klinischen Analysen durchführen können. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten ergänzende klinische Analysen unter anderem für Patientengruppen, Komparatoren oder gesundheitsbezogene Endpunkte, die nicht bereits Bestandteil des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung sind, durchführen oder eine andere Methode anwenden können, wenn diese für den allgemeinen nationalen HTA-Prozess durch den betreffenden Mitgliedstaat erforderlich ist. Sollten für ergänzende klinische Analysen zusätzliche Informationen, Daten, Analysen und sonstige Nachweise erforderlich sein, so sollte der Mitgliedstaat den Entwickler der Gesundheitstechnologie auffordern können, die erforderlichen Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweise vorzulegen. Die Rechte der Mitgliedstaaten, vor oder nach der Veröffentlichung eines Berichts über eine gemeinsame klinische Bewertung oder während der Erstellung dieses Berichts nichtklinische Bewertungen derselben Gesundheitstechnologie durchzuführen, sollten durch diese Verordnung in keiner Weise berührt werden.

(16)

Um höchste Qualität bei gemeinsamen klinischen Bewertungen zu garantieren, für allgemeine Akzeptanz zu sorgen und eine Bündelung der Fachkompetenz und der Ressourcen der nationalen HTA-Behörden und -Stellen zu ermöglichen, sollte ein schrittweiser Ansatz verfolgt werden und zunächst eine geringe Anzahl von Arzneimitteln gemeinsam bewertet werden, bevor die gemeinsame klinische Bewertung in einem späteren Schritt für andere Arzneimittel vorgeschrieben wird, die dem zentralisierten Zulassungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unterliegen und anschließend für eine neue therapeutische Indikation zugelassen werden sollen.

(17)

Gemeinsame klinische Bewertungen sollten auch für bestimmte Medizinprodukte gemäß Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die in die höchsten Risikoklassen eingestuft wurden und für die die zuständigen Expertengremien im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 jener Verordnung Gutachten oder ihre Standpunkte vorgelegt haben, sowie für In-vitro-Diagnostika, die nach der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Klasse D eingestuft wurden, durchgeführt werden.

(18)

Angesichts der Komplexität bestimmter Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und der zu ihrer Bewertung erforderlichen Fachkompetenz sollten die Mitgliedstaaten bei der HTA von Medizinprodukten, die nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2017/745 in die Klasse IIb oder III eingestuft werden, und bei In-vitro-Diagnostika, die nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/746 in die Klasse D eingestuft werden, bei denen es sich um Software handelt und die nicht gemeinsamen klinischen Bewertungen im Rahmen dieser Verordnung unterliegen, freiwillig zusammenarbeiten können, sofern sie darin einen Mehrwert sehen.

(19)

Um zu gewährleisten, dass gemeinsame klinische Bewertungen genau, relevant und von hoher Qualität sind und auf den besten zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen basieren, sollten die Bedingungen für die Aktualisierung dieser Bewertungen festgelegt werden, insbesondere dann, wenn zusätzliche Daten, die nach der ursprünglichen Bewertung verfügbar werden, die Genauigkeit und Qualität der Bewertung verbessern könnten.

(20)

Eine Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere der HTA-Behörden und -Stellen, sollte eingerichtet werden, die dafür zuständig ist, die Durchführung gemeinsamer klinischer Bewertungen und anderer gemeinsamer Arbeit im Rahmen dieser Verordnung zu überwachen. Damit die Federführung der Mitgliedstaaten bei gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen sichergestellt ist, sollten die Mitglieder der Koordinierungsgruppe von den Mitgliedstaaten benannt werden. Diese Mitglieder sollten benannt werden, mit dem Ziel ein hohes Maß an Kompetenz in der Koordinierungsgruppe sicherzustellen. Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe sollten für die Untergruppen HTA-Behörden und -Stellen benennen, die über eine angemessene Fachkompetenz für die Durchführung gemeinsamer klinischer Bewertungen und gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen verfügen, wobei sie berücksichtigen, dass für die HTA von Arzneimitteln, Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika Fachwissen bereitgestellt werden muss.

(21)

Da es sich um eine wissenschaftliche Zusammenarbeit handelt und um sicherzustellen, dass die von der Koordinierungsgruppe gefassten Beschlüsse dem gemeinsam angestrebten Höchstmaß an wissenschaftlicher Qualität und Unparteilichkeit entsprechen, sollte sich die Koordinierungsgruppe nach Kräften um einen Konsens bemühen. Wenn kein Konsens erzielt werden kann, sollten fachliche und wissenschaftliche Beschlüsse — im Interesse der reibungslosen Beschlussfassung in der Koordinierungsgruppe — mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei jeder Mitgliedstaat, unabhängig von der Anzahl der in der Koordinierungsgruppe vertretenen Mitglieder aus einem Mitgliedstaat, eine Stimme hat. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über die Annahme des Jahresarbeitsprogramms, des Jahresberichts und der strategischen Leitfäden für die Arbeit der Untergruppen, da es sich dabei um eine andere Art von Beschlüssen handelt; sie werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst.

(22)

Die Kommission sollte weder an den Abstimmungen über gemeinsame klinische Bewertungen teilnehmen noch den Inhalt der Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen kommentieren.

(23)

Die Koordinierungsgruppe sollte dafür Sorge tragen, dass die gemeinsame wissenschaftliche Arbeit sowie die Verfahren und die Methoden für die Erstellung der Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen und der Abschlussdokumente gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen höchste Qualität gewährleisten, fristgerecht erstellt werden und zum Zeitpunkt ihrer Erstellung dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen.

(24)

Die Methoden zur Durchführung gemeinsamer klinischer Bewertungen und gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen sollten dahingehend angepasst werden, dass auch Besonderheiten neuer Gesundheitstechnologien berücksichtigt werden, für die einige Daten möglicherweise nicht ohne Weiteres verfügbar sind. Dies kann unter anderem bei Arzneimitteln für seltene Leiden, Impfstoffen und Arzneimitteln für neuartige Therapien der Fall sein.

(25)

Der Umfang gemeinsamer klinischer Bewertungen sollte inklusiv sein und dem Bedarf aller Mitgliedstaaten bezüglich der vom Entwickler der Gesundheitstechnologie vorzulegenden Daten, Analysen und sonstigen Nachweise entsprechen.

(26)

Werden gemeinsame klinische Bewertungen zur Vorbereitung späterer Verwaltungsentscheidungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten herangezogen, so stellen sie einen von mehreren vorbereitenden Schritten in einem mehrstufigen Verfahren dar. Für nationale HTA-Prozesse, für die Schlussfolgerungen über den Wert einer Gesundheitstechnologie und für die Entscheidungen auf der Grundlage der HTA sind als einzige Instanz die Mitgliedstaaten verantwortlich. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein festzulegen, bei welchem Schritt ihres HTA-Prozesses und von welcher Behörde oder Stelle die Berichte über die gemeinsame klinische Bewertung geprüft werden sollten.

(27)

Die Koordinierungsgruppe sollte sich nach Kräften um eine einvernehmliche Billigung des Berichts über die gemeinsame klinische Bewertung bemühen. Wenn kein Konsens erzielt werden kann und im Hinblick auf die Sicherstellung der fristgemäßen Fertigstellung der Berichte über die gemeinsame klinische Bewertung, sollten abweichende wissenschaftliche Gutachten in diesen Berichte über die gemeinsame klinische Bewertung aufgenommen werden. Damit die Integrität des Systems gemeinsamer klinischer Bewertungen und Konsensstreben gewährleistet sind, sollte die Aufnahme abweichender wissenschaftlicher Gutachten auf vollständig wissenschaftlich fundierte Gutachten beschränkt bleiben und daher als Ausnahme gelten.

(28)

Für die Schlussfolgerungen auf nationaler Ebene über den klinischen Zusatznutzen einer Gesundheitstechnologie sollten nach wie vor die Mitgliedstaaten verantwortlich sein, da diese Schlussfolgerungen vom spezifischen Kontext des Gesundheitswesen eines Mitgliedstaats und von der Relevanz einzelner im Bericht über gemeinsame klinische Bewertungen enthaltener Analysen abhängen (Beispielsweise könnte der Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung mehrere Komparatoren umfassen, von denen für einen bestimmten Mitgliedstaat nur einige relevant sind.) Der Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung sollte eine Beschreibung der für die analysierten gesundheitsbezogenen Endpunkte beobachteten relativen Effekte, einschließlich numerischer Ergebnisse und Konfidenzintervalle, sowie eine Analyse der wissenschaftlichen Unsicherheiten sowie der Belastbarkeit und Grenzen der Nachweise (z. B. interne und externe Validität) umfassen. Der Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung sollte sich auf Fakten stützen und weder ein Werturteil enthalten, noch eine Rangfolge der gesundheitsbezogene Endpunkte, Schlussfolgerungen zum allgemeinen Nutzen oder zum klinischen Zusatznutzen der bewerteten Gesundheitstechnologie, Stellungnahmen zur Zielpopulation der Gesundheitstechnologie oder Standpunkte zu ihrem Stellenwert im Rahmen der Behandlungs-, Diagnose- oder Vorsorgestrategie umfassen.

(29)

Die Transparenz des Verfahrens und die Information der Öffentlichkeit über das Verfahren sind unerlässlich. Bei aus geschäftlichen Gründen vertraulichen Daten müssen die Gründe für die Vertraulichkeit klar festgelegt und begründet werden und die vertraulichen Daten müssen klar abgegrenzt und geschützt werden.

(30)

Wenn Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene HTAs für Gesundheitstechnologien durchführen, die bereits auf Unionsebene bewertet wurden, sollten sie die Berichte über die gemeinsame klinische Bewertung auf der betreffenden Ebene berücksichtigen. Insbesondere da für nationale HTA-Entscheidungen unterschiedliche Fristen gelten können, sollten die Mitgliedstaaten dabei die Möglichkeit haben, auch Informationen, Daten, Analysen und sonstige Nachweise, die nicht Teil der gemeinsamen klinischen Bewertung auf Unionsebene waren, einzubeziehen. Die auf nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten HTA für bereits auf Unionsebene bewertete Gesundheitstechnologien sollten der Koordinierungsgruppe zur Verfügung gestellt werden.

(31)

Im Rahmen dieser Verordnung bedeutet „in angemessener Weise berücksichtigen“ in Bezug auf einen Bericht über eine gemeinsame klinische Bewertung, dass der Bericht Teil der Dokumentation von Behörden oder Stellen sein sollte, die an HTA-Tätigkeiten auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligt sind, und bei jeder HTA auf Ebene der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollte. Ist der Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung verfügbar, so sollte er Teil der Dokumentation sein, die den nationalen HTA-Prozess unterstützt. Der wissenschaftliche Inhalt des Berichts über eine gemeinsame klinische Bewertung sollte jedoch für diese Behörden oder Stellen oder für Mitgliedstaaten nicht verbindlich sein. Wenn ein Bericht über eine gemeinsame klinische Bewertung zum Zeitpunkt des Abschlusses einer HTA auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht vorliegt, sollte das zu keiner Verzögerung des anschließenden Prozesses auf nationaler Ebene führen. Der Bericht über eine gemeinsame klinische Bewertung sollte keine externen Auswirkungen auf Antragsteller und andere Parteien als Mitgliedstaaten haben.

(32)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene keine Informationen, Daten, Analysen oder sonstigen Nachweise anzufordern, die die Entwickler von Gesundheitstechnologien bereits auf Unionsebene vorgelegt haben, verringert — sofern die Entwickler von Gesundheitstechnologien die Anforderungen der vorliegenden Verordnung bezüglich der Informationseinreichung erfüllen — deren verwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand, der sich daraus ergeben würde, dass sie auf Ebene der Mitgliedstaaten mit mehreren, voneinander abweichenden Aufforderungen zur Einreichung von Informationen, Daten, Analysen oder sonstigen Nachweisen konfrontiert sind. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, dass Mitgliedstaaten Entwickler von Gesundheitstechnologien bezüglich der vorgelegten Informationen, Daten, Analysen oder sonstigen Nachweise um eine Klarstellung ersuchen.

(33)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene nicht dieselben Informationen, Daten, Analysen oder sonstigen Nachweise anzufordern, die der Entwickler von Gesundheitstechnologien bereits auf Unionsebene vorgelegt hat, sollte nicht Aufforderungen zur Einreichung von Informationen, Daten, Analysen oder sonstigen Nachweisen umfassen, die unter Programme für den frühzeitigen Zugang zu Arzneimitteln auf Ebene der Mitgliedstaaten fallen. Mit solchen Programmen für den frühzeitigen Zugang zu Arzneimitteln auf Ebene der Mitgliedstaaten soll Patienten im Fall eines hohen ungedeckten medizinischen Bedarfs der Zugang zu Arzneimitteln ermöglicht werden, bevor eine zentralisierte Zulassung erteilt wurde.

(34)

Entwickler von Gesundheitstechnologien sollten auf nationaler Ebene keine Informationen, Daten, Analysen oder sonstigen Nachweise vorlegen, die bereits auf Unionsebene vorgelegt wurden. So wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten vom Entwickler der Gesundheitstechnologie auf Ebene der Mitgliedstaaten nur Informationen, Daten, Analysen und sonstige Nachweise anfordern können, die auf Unionsebene noch nicht verfügbar sind.

(35)

Für die Durchführung der gemeinsamen klinischen Bewertung eines Arzneimittels sollten vorzugsweise direkt vergleichende klinische Studien, die randomisiert und verblindet sind sowie eine Kontrollgruppe umfassen, und deren Methodik den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin entspricht, in Betracht gezogen werden. Diese Herangehensweise sollte jedoch verfügbare Beobachtungsstudien, auch solche auf der Grundlage von Daten aus der Praxis, nicht von vornherein ausschließen.

(36)

Der Zeitrahmen für gemeinsame klinische Bewertungen von Arzneimitteln sollte möglichst unter Berücksichtigung des Zeitrahmens festgesetzt werden, der für den Abschluss des zentralisierten Verfahrens für die Zulassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gilt. Eine solche zeitliche Abstimmung sollte sicherstellen, dass gemeinsame klinische Bewertungen effektiv den Zugang zum Markt erleichtern und dazu beitragen können, dass innovative Gesundheitstechnologien den Patienten zeitnah zur Verfügung stehen. Deshalb sollten Entwickler von Gesundheitstechnologien bei der Einreichung der anforderten Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweise die Fristen gemäß der vorliegenden Verordnung einhalten.

(37)

Bei der Festlegung des Zeitrahmens für gemeinsame klinische Bewertungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika sollte dem stark dezentralisierten Marktzugangsweg dieser Produkte und der Verfügbarkeit für gemeinsame klinische Bewertungen benötigter geeigneter Nachweisdaten Rechnung getragen werden. Da die erforderlichen Nachweise möglicherweise erst nach der Markteinführung eines Medizinprodukts oder In-vitro-Diagnostikums zur Verfügung stehen und diese damit zu einem geeigneten Zeitpunkt für eine gemeinsame klinische Bewertung ausgewählt werden können, sollten Bewertungen solcher Produkte nach ihrer Markteinführung durchgeführt werden können.

(38)

Bei der gemeinsamen Arbeit gemäß dieser Verordnung, insbesondere den gemeinsamen klinischen Bewertungen, sollten in jedem Fall zeitnahe Ergebnisse von hoher Qualität angestrebt werden; die Arbeit sollte zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der HTA von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika beitragen und das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf den Medizinprodukten oder den In-vitro-Diagnostika oder deren Marktzugang weder verzögern noch beeinträchtigen. Diese Arbeit sollte gesondert und klar getrennt von den regulatorischen Bewertungen erfolgen, die gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 durchgeführt werden, und sich nicht auf Beschlüsse auswirken, die gemäß diesen Verordnungen gefasst werden.

(39)

Um die Vorbereitung gemeinsamer klinischer Bewertungen zu vereinfachen, sollte Entwicklern von Gesundheitstechnologien gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, an gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen unter Einbeziehung der Koordinierungsgruppe mitzuwirken, um Anhaltspunkte zu den Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweisen zu erhalten, die im Rahmen klinischer Studien voraussichtlich verlangt werden. Klinische Studien umfassen klinische Prüfungen von Arzneimitteln, die für die klinische Bewertung von Medizinprodukten erforderlichen klinischen Prüfungen sowie die für die Leistungsbewertung von In-vitro-Diagnostika erforderlichen Leistungsstudien. Angesichts der Vorläufigkeit der Beratung sollte jegliche gewährte Orientierungshilfe weder für die Entwickler von Gesundheitstechnologien noch für die HTA-Behörden und -Stellen rechtlich bindend sein. Die Orientierungshilfe sollte jedoch insbesondere im Interesse der Patienten dem zum Zeitpunkt der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung aktuellen Stand der Medizin entsprechen.

(40)

Wenn gemeinsame wissenschaftliche Beratungen parallel zu der Ausarbeitung einer wissenschaftlichen Empfehlung über Arzneimittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder parallel zu der Beratung über Arzneimittel gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 durchgeführt werden, sollten diese parallelen Verfahren, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den Untergruppen und der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder den Expertengremien für Medizinprodukte, so durchgeführt werden, dass sichergestellt ist, dass die Evidenzgenerierung den Anforderungen des jeweiligen Rahmens entspricht, wobei die Trennung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche voneinander bestehen bleibt.

(41)

Bei gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen müssen die Entwickler von Gesundheitstechnologien und die HTA-Behörden und -Stellen vertrauliche Daten austauschen. Um die Vertraulichkeit dieser Daten zu wahren, sollten Daten, die die Koordinierungsgruppe im Rahmen von gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen erhalten hat, erst nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung an Dritte weitergegeben werden. Veröffentlichte Informationen über die Ergebnisse gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen müssen zudem anonymisiert werden, wobei sämtliche sensiblen Geschäftsdaten zu entfernen sind.

(42)

Damit sichergestellt ist, dass die verfügbaren Ressourcen effizient genutzt werden, sollte die Durchführung einer Sondierungsphase vorgesehen werden, die die frühzeitige Erkennung von neu entstehenden, für Patienten, öffentliche Gesundheit und Gesundheitssysteme vielversprechenden Gesundheitstechnologien ermöglicht und der Forschung als Informationsquelle dient. Diese Sondierungsphase könnte der Koordinierungsgruppe bei der Arbeitsplanung, insbesondere in Bezug auf gemeinsame klinische Bewertungen und gemeinsame wissenschaftliche Beratungen, gute Dienste leisten sowie Informationen für die langfristige Planung sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene liefern.

(43)

Die Union sollte auch weiterhin die freiwillige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der HTA in Bereichen wie der Entwicklung und Umsetzung von Impfprogrammen unterstützen und den Kapazitätsaufbau in den nationalen HTA-Systemen fördern. Im Rahmen dieser freiwilligen Zusammenarbeit sollten in den einschlägigen digitalen und datengesteuerten Bereichen des Gesundheitswesens auch Synergien mit den Initiativen im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt erleichtert werden, damit für die HTA einschlägige zusätzliche Nachweise aus der Praxis verfügbar sind. Die freiwillige Zusammenarbeit im Bereich HTA kann sich auch auf Bereiche wie ergänzende Diagnostik, chirurgische Verfahren, Prävention, Screening und Programme zur Gesundheitsförderung, Instrumente der Informations- und Kommunikationstechnologie und Verfahren zur integrierten Versorgung erstrecken. Die Anforderungen an die Bewertung verschiedener Gesundheitstechnologien sind unterschiedlich und hängen von ihren spezifischen Merkmalen ab; deshalb bedarf es für diese unterschiedlichen Gesundheitstechnologien im Bereich HTA eines kohärenten und geeigneten Ansatzes.

(44)

Um die Inklusivität und Transparenz der gemeinsamen Arbeit zu gewährleisten, sollte die Koordinierungsgruppe Kontakt zu Interessenverbänden aufnehmen, die an einer Zusammenarbeit im Bereich HTA auf Unionsebene interessiert sind, einschließlich Patientenorganisationen, Organisationen der Gesundheits- und Pflegeberufe, klinischen und akademischen Fachgesellschaften, Verbänden der Entwickler von Gesundheitstechnologien, Verbraucherorganisationen und anderen einschlägigen Nichtregierungsorganisationen im Gesundheitsbereich, und diese Interessenverbände umfassend konsultieren. Um den Dialog zwischen Interessenverbänden und der Koordinierungsgruppe zu erleichtern, sollte ein Netzwerk der Interessenträger eingerichtet werden.

(45)

Damit die gemeinsame Arbeit einem Höchstmaß an wissenschaftlicher Qualität und dem aktuellen Stand der Medizin entspricht, sollten externe Sachverständige sich mit fundiertem einschlägigen Fachwissen zu gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen einbringen. Zu diesen Sachverständigen sollten auch klinische Experten aus dem betreffenden therapeutischen Bereich, von der Krankheit betroffene Patienten und andere einschlägige Sachverständige gehören, beispielsweise Sachverständige für die betreffende Art der Gesundheitstechnologie oder für Fragen im Zusammenhang mit der Konzeption klinischer Studien. Europäische Referenznetzwerke könnten ebenfalls als Informationsquelle dienen, um diese Sachverständigen zu ermitteln und Zugang zu einschlägigem Wissen in bestimmten therapeutischen Bereichen zu erhalten. Patienten, klinische Experten und andere einschlägige Sachverständige sollten aufgrund ihrer Fachkompetenz ausgewählt werden und nicht als Vertreter einer bestimmten Organisation oder Einrichtung oder eines bestimmten Mitgliedstaats, sondern als Individuen handeln. Damit die wissenschaftliche Integrität der gemeinsamen klinischen Bewertungen und der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen gewahrt ist, sollten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der beteiligten Patienten, klinischen Experten und anderen beteiligten einschlägigen Sachverständigen und zur Vermeidung von Interessenkonflikten Vorschriften ausgearbeitet werden.

(46)

Die Zusammenarbeit im Bereich HTA spielt im gesamten Lebenszyklus von Gesundheitstechnologien — von der Anfangsphase der Entwicklung über die Sondierungsphase und gemeinsame wissenschaftliche Beratungen bis zu dem Zeitpunkt, da die Gesundheitstechnologie über eine gemeinsame klinische Bewertung und deren Aktualisierung auf den Markt gelangt — eine wichtige Rolle.

(47)

Um die Einheitlichkeit und den von den Mitgliedstaaten getragenen Ansatz bezüglich der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Arbeit zu wahren, sollte die Koordinierungsgruppe detaillierte Verfahrensschritte und deren Fristen für gemeinsame klinische Bewertungen sowie Aktualisierungen von gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen festlegen. Soweit erforderlich und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeit im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA, sollte die Koordinierungsgruppe jeweils unterschiedliche Vorschriften für Arzneimittel, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ausarbeiten.

(48)

Die Koordinierungsgruppe sollte nach den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin methodische Leitfäden für die gemeinsame Arbeit im Sinne dieser Verordnung ausarbeiten. Das Bewertungsverfahren sollte sich auf einschlägige, aktuelle und hochwertige klinische Nachweise stützen. Die Koordinierungsgruppe sollte auch Leitfäden für die Ernennung von Gutachtern und Mitgutachtern für gemeinsame klinische Bewertungen und gemeinsame wissenschaftliche Beratungen annehmen, unter anderem auch zur Fachkompetenz, die für die Durchführung der gemeinsamen Arbeit im Sinne dieser Verordnung erforderlich ist.

(49)

Damit die gemeinsame Arbeit im Sinne dieser Verordnung nach einem einheitlichen Schema abläuft, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen dass, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, andere Arzneimittel zu einem vor dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt gemeinsamen klinischen Bewertungen unterzogen werden sollten, um bestimmte Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika für gemeinsame klinische Bewertungen auszuwählen, und um detaillierte Verfahrensvorschriften hinsichtlich bestimmter Aspekte gemeinsamer klinischer Bewertungen und gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen, und allgemeine Verfahrensvorschriften hinsichtlich bestimmter Aspekte gemeinsamer klinischer Bewertungen sowie das Format und das Muster für die Einreichung und die Berichtsunterlagen festzulegen. Soweit erforderlich werden für Arzneimittel, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika jeweils unterschiedliche Vorschriften ausgearbeitet. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

(50)

Bei der Ausarbeitung der in dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Beratungen, auch mit der Koordinierungsgruppe und auf Expertenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12) niedergelegt wurden.

(51)

Um zu gewährleisten, dass für die gemeinsame Arbeit im Sinne dieser Verordnung ausreichend Ressourcen bereitstehen, sollte sich die Union bemühen, für die gemeinsame Arbeit und die freiwillige Zusammenarbeit sowie für den Rahmen zur Flankierung dieser Tätigkeiten eine stabile und dauerhafte Finanzierung bereitzustellen. Die Finanzierung sollte insbesondere die Kosten für die Erstellung der Berichte über die gemeinsamen klinischen Bewertungen und der Berichte über die gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen decken. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zur Unterstützung des Sekretariats der Koordinierungsgruppe nationale Experten zur Kommission abzuordnen.

(52)

Um die gemeinsame Arbeit und den Austausch von Informationen zur HTA zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte die Einrichtung einer IT-Plattform mit geeigneten Datenbanken und sicheren Kommunikationskanälen vorgesehen werden. Die Kommission sollte, was den Austausch von Informationen und Nachweisen betrifft, auf im Rahmen der Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA entwickelte Datenbanken und Funktionen setzen und versuchen sicherzustellen, dass die IT-Plattform mit anderen für die HTA relevanten Dateninfrastrukturen, wie Verzeichnissen und Datenbanken, mit Daten aus der Praxis, verbunden ist. Bei der Entwicklung einer solchen IT-Plattform sollten auch die Möglichkeiten geprüft werden, die sich durch den künftigen europäischen Raum für Gesundheitsdaten bieten.

(53)

Im Interesse einer reibungslosen Ein- und Durchführung der gemeinsamen klinischen Bewertungen auf Unionsebene sowie der Qualität dieser Bewertungen sollte zunächst eine geringe Anzahl von Arzneimitteln einer gemeinsamen klinischen Bewertung unterzogen werden. Drei Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Zahl der gemeinsamen klinischen Bewertungen schrittweise erhöht werden.

(54)

Um sicherzustellen, dass der Unterstützungsrahmen weiterhin möglichst effizient und kostenwirksam bleibt, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Geltungsbeginn über die Anwendung dieser Verordnung Bericht erstatten. Im Mittelpunkt des Berichts sollte die Überprüfung des Mehrwerts der gemeinsamen Arbeit für die Mitgliedstaaten stehen. In dem Bericht sollte insbesondere geprüft werden, ob ein Gebührensystem eingeführt werden sollte, das die Unabhängigkeit der Koordinierungsgruppe gewährleisten würde und in dessen Rahmen sich auch Entwickler von Gesundheitstechnologien an der Finanzierung gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen beteiligen würden. Außerdem sollte im Rahmen des Berichts geprüft werden, wie sich die Tatsache, dass die Aufforderung zur Einreichung von Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweisen nur einmal erfolgt, auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands der Mitgliedstaaten, die Erleichterung des Marktzugangs für neue und innovative Produkte und die Senkung der Kosten auswirkt. Der Bericht könnte eine Bewertung der Fortschritte in Bezug auf den Zugang der Patienten zu innovativen Gesundheitstechnologien, die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme und die HTA-Kapazitäten auf Ebene der Mitgliedstaaten anstoßen.

(55)

Spätestens zwei Jahre nach Beginn der Bewertung von Arzneimitteln, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Verordnung Bericht erstatten, insbesondere darüber, wie sie den Mehrwert der Berichte über die gemeinsame klinische Bewertung in Bezug auf ihre nationalen HTA-Prozesse und das Arbeitsaufkommen der Koordinierungsgruppe beurteilen.

(56)

Zur Anpassung der Liste der Informationen, die Entwickler von Gesundheitstechnologien vorlegen müssen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Beratungen, auch mit Experten, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten, und ihre Experten haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(57)

Gemäß der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) unterstützt und erleichtert die Union die Zusammenarbeit und den Austausch wissenschaftlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines freiwilligen Netzwerks, in dem die von den Mitgliedstaaten benannten, für die HTA zuständigen nationalen Behörden oder anderen Stellen zusammengeschlossen sind. Da diese Aspekte durch diese Verordnung geregelt werden, sollte die Richtlinie 2011/24/EU entsprechend geändert werden.

(58)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rahmens für die gemeinsame klinische Bewertung bestimmter Gesundheitstechnologien im Rahmen dieser Verordnung auf Unionsebene, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

ein Unterstützungsrahmen sowie Verfahren für die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich Gesundheitstechnologien auf Unionsebene;

b)

ein Mechanismus, der festlegt, dass alle für die gemeinsame klinische Bewertung von Gesundheitstechnologien erforderlichen Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweise vom Entwickler der Gesundheitstechnologie nur einmal auf Unionsebene vorgelegt werden;

c)

gemeinsame Vorschriften und Methoden für die gemeinsame klinische Bewertung von Gesundheitstechnologien.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Schlussfolgerungen über die relative Wirksamkeit von Gesundheitstechnologien zu ziehen oder Entscheidungen über den Einsatz einer Gesundheitstechnologie in ihrem spezifischen nationalen Gesundheitskontext zu treffen. Sie greift nicht in die ausschließliche einzelstaatliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einschließlich der Zuständigkeit für Entscheidungen über die Preisgestaltung und Erstattung, ein und berührt keinerlei Zuständigkeiten, die die Verwaltung und die Organisation des Gesundheitswesens durch die Mitgliedstaaten, die medizinische Versorgung oder die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel, betreffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Arzneimittel“ ein Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

2.

„Medizinprodukt“ ein Medizinprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745;

3.

„In-vitro-Diagnostikum“ ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746;

4.

„Gesundheitstechnologie“ eine Gesundheitstechnologie im Sinne des Artikels 3 Buchstabe l der Richtlinie 2011/24/EU;

5.

„Bewertung von Gesundheitstechnologien“ oder „HTA“ einen multidisziplinären Prozess, bei dem die Informationen über medizinische, patientenbezogene und soziale Aspekte sowie über wirtschaftliche und ethische Fragen, die mit der Nutzung einer Gesundheitstechnologie verbunden sind, auf systematische, transparente, unvoreingenommene und aussagekräftige Weise zusammengefasst werden;

6.

„gemeinsame klinische Bewertung“ einer Gesundheitstechnologie die wissenschaftliche Zusammenstellung und Beschreibung einer vergleichenden Analyse der verfügbaren klinischen Nachweise über eine Gesundheitstechnologie im Vergleich zu einer oder mehreren anderen Gesundheitstechnologien oder einem oder mehreren anderen bestehenden Verfahren im Einklang mit einem im Rahmen dieser Verordnung vereinbarten Bewertungsumfang sowie auf der Grundlage der wissenschaftlichen Aspekte der klinischen Bereiche der HTA: Beschreibung des gesundheitlichen Problems, bei dem die Gesundheitstechnologie angewandt wird, sowie anderer Gesundheitstechnologien, die derzeit bei diesem Gesundheitsproblem angewandt werden, Beschreibung und technische Charakterisierung der Gesundheitstechnologie, relative klinische Wirksamkeit sowie relative Sicherheit der Gesundheitstechnologie;

7.

„nichtklinische Bewertung“ den Teil einer HTA, der sich auf nichtklinische Bereiche der HTA der Kostenabschätzung und wirtschaftliche Bewertung einer Gesundheitstechnologie sowie die ethischen, organisatorischen, sozialen und rechtlichen Aspekte ihrer Anwendung stützt;

8.

„gemeinschaftliche Bewertung“ die klinische Bewertung eines Medizinproduktes oder eines In-vitro-Diagnostikums auf Unionsebene durch mehrere für die HTA zuständige Behörden und Stellen, die auf freiwilliger Basis mitarbeiten;

9.

„Bewertungsumfang“ die von den Mitgliedstaaten gemeinsam in Auftrag gegebenen Parameter für eine gemeinsame klinische Bewertung in Bezug auf Patientenpopulation, Intervention, Komparatoren und gesundheitsbezogene Endpunkte.

Artikel 3

Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien

(1)   Es wird eine Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingerichtet.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen ihre Mitglieder der Koordinierungsgruppe und setzen die Kommission davon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe ernennen ihre Vertreter für die Koordinierungsgruppe ad hoc oder auf Dauer und setzen die Kommission von den Ernennungen und allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.

(3)   Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe ernennen ihre nationalen oder regionalen Behörden oder Stellen als Mitglieder der Untergruppen der Koordinierungsgruppe. Sie können für eine Untergruppe auch mehr als ein Mitglied, einschließlich des Mitglieds der Koordinierungsgruppe, benennen; die Regel, dass jeder Mitgliedstaat eine Stimme hat, wird davon nicht berührt. Die Mitglieder der Untergruppe ernennen ihre Vertreter, die über geeignetes HTA-Fachwissen verfügen, für die Untergruppen ad hoc oder auf Dauer und setzen die Kommission von den Ernennungen und allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Wenn spezifische Fachkenntnisse erforderlich sind, können die Mitglieder der Untergruppe mehr als ein Vertreter benennen.

(4)   Die Koordinierungsgruppe beschließt grundsätzlich einvernehmlich. Kann kein Konsens erzielt werden, so erfordert die Annahme eines Beschlusses die Unterstützung von Mitgliedern, die die einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme. Die Abstimmungsergebnisse werden im Protokoll der Sitzung der Koordinierungsgruppe festgehalten. Findet eine Abstimmung statt, so können die Mitglieder beantragen, dass abweichende Meinungen in das Protokoll der Sitzung, in der die Abstimmung stattgefunden hat, aufgenommen werden.

(5)   Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels nimmt die Koordinierungsgruppe, wenn kein Konsens erreicht werden kann, ihr Jahresarbeitsprogramm, ihren Jahresbericht und die strategischen Leitfäden im Sinne von Absatz 7 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels mit qualifizierter Mehrheit, wie in Artikel 16 Absatz 4 EUV und Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV festgelegt, an.

(6)   Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Sitzungen der Koordinierungsgruppe wird von zwei gewählten Mitgliedern der Koordinierungsgruppe aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten für eine in der Geschäftsordnung festzulegende befristete Amtszeit geführt. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz sind unparteiisch und unabhängig. Die Kommission fungiert als Sekretariat der Koordinierungsgruppe und unterstützt deren Arbeit gemäß Artikel 28.

(7)   Die Koordinierungsgruppe

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung und aktualisiert diese bei Bedarf;

b)

nimmt gemäß Artikel 6 ein Jahresarbeitsprogramm und einen Jahresbericht an;

c)

gibt strategische Leitfäden für die Arbeit ihrer Untergruppen vor;

d)

nimmt methodische Leitfäden für die gemeinsame Arbeit an, die sich auf internationale Standards der evidenzbasierten Medizin stützen;

e)

nimmt detaillierte Verfahrensschritte und die Fristen für die Durchführung gemeinsamer klinischer Bewertungen und für deren Aktualisierungen an;

f)

nimmt die detaillierten Verfahrensschritte und die Fristen für die Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen an, einschließlich der Einreichung von Anträgen durch Entwickler von Gesundheitstechnologien;

g)

nimmt Leitfäden für die Ernennung von Gutachtern und Mitgutachtern für gemeinsame klinische Bewertungen und gemeinsame wissenschaftliche Beratungen, auch in Bezug auf die erforderliche Fachkompetenz, an;

h)

koordiniert und genehmigt die Arbeit ihrer Untergruppen;

i)

gewährleistet die Zusammenarbeit mit den auf Unionsebene tätigen einschlägigen nach den Verordnungen (EG) Nr. 726/2004, (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 eingerichteten Stellen, um die Generierung zusätzlicher Evidenz zu erleichtern, die sie für ihre Arbeit benötigt;

j)

sorgt dafür, dass Interessenverbände und Sachverständige auf angemessene Weise in ihre Arbeit einbezogen werden;

k)

richtet Untergruppen ein, insbesondere für Folgendes:

i)

gemeinsame klinische Bewertungen;

ii)

gemeinsame wissenschaftliche Beratungen;

iii)

Ermittlung neu entstehender Gesundheitstechnologien;

iv)

Entwicklung methodischer und verfahrenstechnischer Leitfäden.

(8)   Die Koordinierungsgruppe und ihre Untergruppen können in verschiedenen Zusammensetzungen zusammentreten, insbesondere in Bezug auf folgende Kategorien von Gesundheitstechnologien: Arzneimittel, Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und sonstige Gesundheitstechnologien.

Artikel 4

Qualitätssicherung

(1)   Die Koordinierungsgruppe stellt sicher, dass die gemäß Artikel 7 bis 23 geleistete gemeinsame Arbeit von höchster Qualität ist, den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin entspricht und zeitnah erfolgt. Zu diesem Zweck legt die Koordinierungsgruppe Verfahren fest, die systematisch überprüft werden. Bei der Ausarbeitung solcher Verfahren trägt die Koordinierungsgruppe den Besonderheiten der Gesundheitstechnologie, die Gegenstand der gemeinsamen Arbeit ist, Rechnung, einschließlich Arzneimitteln für seltene Leiden, Impfstoffen und Arzneimitteln für neuartige Therapien.

(2)   Die Koordinierungsgruppe legt Standardarbeitsanweisungen, die in den Geltungsbereich des Artikels 3 Absatz 7, Buchstaben d, e, f und g fallen, fest und überprüft diese regelmäßig.

(3)   Die Koordinierungsgruppe nimmt regelmäßig eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung der methodischen und verfahrenstechnischen Leitfäden vor, die in den Geltungsbereich des Artikels 3 Absatz 7, insbesondere Buchstaben d, e, f und g fallen.

(4)   Gegebenenfalls werden für Arzneimittel, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika unter Berücksichtigung der bereits mit den Gemeinsamen Aktionen des EUnetHTA entwickelten Methodik spezifische methodische und verfahrenstechnische Leitfäden ausgearbeitet.

Artikel 5

Transparenz und Interessenkonflikt

(1)   Die Koordinierungsgruppe übt ihre Tätigkeiten in unabhängiger, unparteiischer und transparenter Weise aus.

(2)   Die Vertreter der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen, Patienten, klinische Experten und andere einschlägige Sachverständige, die sich an der gemeinsamen Arbeit beteiligen, dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen in der Branche der Entwicklung von Gesundheitstechnologien haben, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.

(3)   Die Vertreter der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen geben eine Erklärung über ihre finanziellen und sonstigen Interessen ab, die sie jährlich und bei Bedarf aktualisieren. Sie legen alle sonstigen Tatsachen offen, von denen sie Kenntnis erlangen und bei denen nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Interessenkonflikt darstellen oder zu einem solchen führen.

(4)   Vertreter, die an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen, legen vor jeder Sitzung etwaige Interessen offen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten. Stellt die Kommission fest, dass ein offengelegtes Interesse einen Interessenkonflikt darstellt, so nimmt der betreffende Vertreter weder an Beratungen oder Beschlüssen teil, noch erhält er Informationen zu diesem Tagesordnungspunkt. Diese Erklärungen der Vertreter und der Beschluss der Kommission werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

(5)   Patienten, klinische Experten und andere einschlägige Sachverständige legen alle finanziellen und sonstigen Interessen offen, die für die gemeinsame Arbeit, an der sie sich beteiligen sollen, von Belang sind. Diese Erklärungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen werden in das Sitzungsprotokoll und in die Abschlussdokumente der betreffenden gemeinsamen Arbeit aufgenommen.

(6)   Die Vertreter der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen, Patienten, klinische Experten und andere einschlägige Sachverständige, die an der Arbeit einer Untergruppe beteiligt sind, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit der beruflichen Geheimhaltungspflicht.

(7)   Die Kommission legt Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a fest, insbesondere Vorschriften für die Bewertung von Interessenkonflikten im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, und die Maßnahmen, die im Falle eines Interessenkonflikts oder potenziellen Interessenkonflikts zu ergreifen sind.

Artikel 6

Jahresarbeitsprogramm und Jahresbericht

(1)   Die Koordinierungsgruppe nimmt jedes Jahr spätestens am 30. November ein Jahresarbeitsprogramm an und ändert es anschließend, sofern erforderlich.

(2)   Im Jahresarbeitsprogramm wird die gemeinsame Arbeit festgelegt, die in dem auf seine Annahme folgenden Kalenderjahr zu leisten ist, einschließlich:

a)

Zahl und Art der geplanten gemeinsamen klinischen Bewertungen sowie Zahl der geplanten Aktualisierungen gemeinsamer klinischer Bewertungen nach Artikel 14;

b)

Zahl der geplanten gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen;

c)

Zahl der geplanten Bewertungen im Bereich der freiwilligen Zusammenarbeit, in Anbetracht ihrer Auswirkungen auf Patienten, öffentliche Gesundheit oder Gesundheitssysteme.

(3)   Bei der Aufstellung oder Änderung des Jahresarbeitsprogramms geht die Koordinierungsgruppe wie folgt vor:

a)

Sie berücksichtigt die in Artikel 22 genannten Berichte zu neu entstehenden Gesundheitstechnologien;

b)

sie berücksichtigt die von der Kommission gemäß Artikel 28 vorgelegten Informationen der Europäischen Arzneimittel-Agentur über den Status der eingereichten und anstehenden Anträge auf Zulassung von Arzneimitteln gemäß Artikel 7; wenn neue regulatorische Daten verfügbar werden, leitet die Kommission diese Informationen an die Koordinierungsgruppe weiter, damit das Jahresarbeitsprogramm geändert werden kann;

c)

sie berücksichtigt die Informationen der nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/745 eingesetzten Koordinierungsgruppe Medizinprodukte (im Folgenden „Koordinierungsgruppe Medizinprodukte“) oder anderer Quellen sowie die Informationen, die die Kommission gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung über die Arbeit der einschlägigen Expertengremien im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 (im Folgenden „Expertengremien“) bereitstellt;

d)

sie konsultiert das in Artikel 29 genannte Netzwerk der Interessenträger und trägt dessen Anmerkungen Rechnung;

e)

sie trägt den Ressourcen Rechnung, die der Koordinierungsgruppe für die gemeinsame Arbeit zur Verfügung stehen;

f)

sie konsultiert die Kommission zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und trägt deren Standpunkt Rechnung.

(4)   Die Koordinierungsgruppe nimmt alljährlich spätestens am 28. Februar ihren Jahresbericht an.

(5)   Der Jahresbericht enthält Angaben zu der gemeinsamen Arbeit, die in dem seiner Annahme vorausgehenden Kalenderjahr geleistet worden sind.

KAPITEL II

GEMEINSAME ARBEIT IM RAHMEN DER BEWERTUNG VON GESUNDHEITSTECHNOLOGIEN AUF UNIONSEBENE

ABSCHNITT 1

Gemeinsame klinische Bewertungen

Artikel 7

Gesundheitstechnologien, die gemeinsamen klinischen Bewertungen unterliegen

(1)   Die folgenden Gesundheitstechnologien unterliegen gemeinsamen klinischen Bewertungen:

a)

Arzneimittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, in deren Fall ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß dieser Verordnung nach den einschlägigen Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gestellt wurde und der Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG übereinstimmt;

b)

in der Union zugelassene Arzneimittel, für die ein Bericht über eine gemeinsame klinische Bewertung veröffentlicht wurde, sofern die Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG für eine Änderung der bestehenden Zulassung erteilt wird, die einer neuen therapeutischen Indikation entspricht;

c)

Medizinprodukte der Klassen IIb oder III gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2017/745, für die die zuständigen Expertengremien im Rahmen des Konsultationsverfahrens im Zusammenhang mit der klinischen Bewertung gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten abgegeben haben, vorbehaltlich der Auswahl nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels;

d)

In-vitro-Diagnostika der Klasse D gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/746, für die die zuständigen Expertengremien im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 48 Absatz 6 der genannten Verordnung ihre Standpunkte vorgelegt haben, vorbehaltlich der Auswahl nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Fristen festgelegt:

a)

12. Januar 2025 für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die laut der Erklärung des Antragstellers in dem bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur eingereichten Zulassungsantrag einen neuen Wirkstoff enthalten, dessen therapeutische Indikation die Behandlung von Krebs ist, und Arzneimittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) als Arzneimittel für neuartige Therapien reguliert werden;

b)

13. Januar 2028 für Arzneimittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen sind;

c)

13. Januar 2030 für in Absatz 1 genannte Arzneimittel, außer den in Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Arzneimittel.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschließt die Kommission auf Empfehlung der Koordinierungsgruppe im Wege eines Durchführungsrechtsakts, dass die in jenem Absatz genannten Arzneimittel zu einem früheren Zeitpunkt als den in jenem Absatz genannten Fristen einer gemeinsamen klinischen Bewertung unterzogen werden, sofern das Arzneimittel insbesondere gemäß Artikel 22 geeignet ist, bei einem ungedeckten medizinischen Bedarf oder bei einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit Abhilfe zu schaffen oder erhebliche Auswirkungen auf Gesundheitssysteme hat.

(4)   Nach dem 12. Januar 2025 wählt die Kommission nach Einholung einer Empfehlung der Koordinierungsgruppe im Wege eines Durchführungsrechtsakts mindestens alle zwei Jahre die Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c und d anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien für eine gemeinsame klinische Bewertung aus:

a)

ungedeckter medizinischer Bedarf;

b)

erstes Produkt einer neuen Produktkategorie;

c)

mögliche Auswirkungen auf Patienten, öffentliche Gesundheit oder Gesundheitssysteme;

d)

Einbeziehung von Software unter Anwendung von künstlicher Intelligenz, Maschinenlerntechnologien oder Algorithmen;

e)

signifikante grenzüberschreitende Dimension;

f)

großer unionsweiter Mehrwert;

(5)   Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Einleitung der gemeinsamen klinischen Bewertungen

(1)   Die Koordinierungsgruppe führt gemeinsame klinische Bewertungen von Gesundheitstechnologien auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms durch.

(2)   Die Koordinierungsgruppe leitet gemeinsame klinische Bewertungen von Gesundheitstechnologien ein, indem sie die Untergruppe für gemeinsame klinische Bewertungen benennt, die die Durchführung der gemeinsamen klinischen Bewertung im Namen der Koordinierungsgruppe beaufsichtigt.

(3)   Die gemeinsame klinische Bewertung wird nach dem von der Koordinierungsgruppe festgelegten Verfahren gemäß den Anforderungen dieses Artikels, des Artikels 3 Absatz 7 Buchstabe e und der Artikel 4, 9, 10, 11 und 12 sowie den gemäß den in den Artikeln 15, 25 und 26 festgelegten Anforderungen durchgeführt.

(4)   Die benannte Untergruppe ernennt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Gutachter und einen Mitgutachter, die aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten stammen und die gemeinsame klinische Bewertung durchführen. Bei den Benennungen wird der für die Bewertung erforderlichen Fachkompetenz Rechnung getragen. War die Gesundheitstechnologie Gegenstand einer gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung gemäß Artikel 16 bis 21, so darf es sich bei dem Gutachter und dem Mitgutachter und dem gemäß Artikel 18 Absatz 3 für die Erstellung des Abschlussdokuments der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung benannten Gutachter und Mitgutachter nicht um dieselben Personen handeln.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 4 kann derselbe Gutachter oder Mitgutachter, oder beide, der an der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung beteiligt ist, in Ausnahmefällen für die Durchführung der gemeinsamen klinischen Bewertung benannt werden, wenn die erforderliche spezifische Fachkompetenz ansonsten nicht verfügbar ist. Eine solche Benennung muss begründet und von der Koordinierungsgruppe genehmigt werden und ist in dem Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung zu dokumentieren.

(6)   Die benannte Untergruppe leitet ein Verfahren zur Festlegung des Bewertungsumfangs ein, wobei sie die relevanten Parameter für den Bewertungsumfang ermittelt. Der Bewertungsumfang muss inklusiv sein und den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Parameter sowie auf die vom Entwickler der Gesundheitstechnologie vorzulegenden Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweise entsprechen. Der Bewertungsumfang schließt insbesondere alle relevanten Parameter für die Bewertung ein in Bezug auf:

a)

die Patientenpopulation;

b)

die Intervention beziehungsweise Interventionen;

c)

den Komparator beziehungsweise die Komparatoren;

d)

die gesundheitsbezogenen Endpunkte.

Bei der Festlegung des Bewertungsumfangs sind auch die vom Entwickler der Gesundheitstechnologie bereitgestellten Informationen und die Einbringungen von Patienten, klinischen Experten und anderen einschlägigen Sachverständigen zu berücksichtigen.

(7)   Die Koordinierungsgruppe unterrichtet die Kommission über den Bewertungsumfang der gemeinsamen klinischen Bewertung.

Artikel 9

Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen und das Dossier des Entwicklers der Gesundheitstechnologie

(1)   Eine gemeinsame klinische Bewertung mündet in einen Bericht über eine gemeinsame klinische Bewertung, der durch einen zusammenfassenden Bericht ergänzt wird. Diese Berichte dürfen keine Werturteile oder Schlussfolgerungen zum gesamten klinischen Zusatznutzen der bewerteten Gesundheitstechnologie enthalten und beschränken sich auf eine Beschreibung der wissenschaftlichen Analyse folgender Aspekte:

a)

die relativen Effekte der Gesundheitstechnologie, die in Übereinstimmung mit den ausgewählten Parametern auf der Grundlage des Bewertungsumfangs gemäß Artikel 8 Absatz 6 anhand der gesundheitsbezogenen Endpunkte bewertet wird;

b)

die Aussagesicherheit der relativen Effekte unter Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der verfügbaren Nachweise.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Berichte stützen sich auf ein Dossier, das vollständige und aktuelle Informationen, Daten, Analysen und sonstige Nachweise enthält, die der Entwickler der Gesundheitstechnologie zur Bewertung der bei der Festlegung des Bewertungsumfangs ermittelten Parameter vorgelegt hat.

(3)   Das Dossier muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die vorgelegten Nachweise sind in Bezug auf die verfügbaren Studien und Daten, die zur Bewertung beitragen könnten, vollständig;

b)

die Daten wurden nach geeigneten Methoden analysiert, um alle im Rahmen der Bewertung zu untersuchenden Fragen zu beantworten;

c)

die Darstellung der Daten ist gut strukturiert und transparent, damit eine angemessene Bewertung innerhalb der Fristen möglich ist;

d)

es umfasst die der vorgelegten Informationen zugrunde liegende Dokumentation, damit der Gutachter und Mitgutachter die Richtigkeit dieser Informationen überprüfen können.

(4)   Das Dossier umfasst bei Arzneimitteln die in Anhang I aufgeführten Informationen. Das Dossier umfasst bei Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika die in Anhang II angegebenen Informationen.

(5)   Der Kommission wird gemäß Artikel 32 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I hinsichtlich der Informationen zu ändern, die im Dossier zu Arzneimitteln enthalten sein müssen sowie um Anhang II hinsichtlich der Informationen zu ändern, die im Dossier zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika enthalten sein müssen.

Artikel 10

Verpflichtungen von Entwicklern von Gesundheitstechnologien und Folgen der Nichteinhaltung

(1)   Die Kommission unterrichtet den Entwickler der Gesundheitstechnologie über den Bewertungsumfang und fordert ihn zur Einreichung des Dossiers (erste Aufforderung) auf. Diese Aufforderung enthält die Frist für die Einreichung sowie das Muster für das Dossier gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und nimmt auf die für das Dossier geltenden Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 Bezug. Für Arzneimittel liegt die Einreichungsfrist mindestens 45 Tage vor der geplanten Frist für das Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004.

(2)   Der Entwickler der Gesundheitstechnologie legt der Kommission das Dossier gemäß der nach Absatz 1 erstellten Einreichungsaufforderung vor.

(3)   Der Entwickler der Gesundheitstechnologie legt auf nationaler Ebene keine Informationen, Daten, Analysen oder sonstigen Nachweise vor, die bereits auf Unionsebene vorgelegt wurden. Diese Vorgabe berührt nicht die Anforderung zusätzlicher Informationen zu Arzneimitteln, die unter Programme für den frühzeitigen Zugang auf Ebene der Mitgliedstaaten fallen, die Patienten im Fall eines hohen ungedeckten medizinischen Bedarfs den Zugang zu Arzneimitteln ermöglichen sollen, bevor eine zentralisierte Zulassung erteilt wurde.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass das Dossier nach Absatz 1 dieses Artikels fristgemäß eingereicht wurde und die Anforderungen des Artikels 9 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind, so stellt sie das Dossier den Mitgliedern der Koordinierungsgruppe über die in Artikel 30 genannte IT-Plattform rechtzeitig zur Verfügung und unterrichtet den Entwickler der Gesundheitstechnologie darüber.

(5)   Stellt die Kommission fest, dass das Dossier die Anforderungen des Artikels 9 Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllt, so fordert sie den Entwickler der Gesundheitstechnologie auf (zweite Aufforderung), die fehlenden Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweise einzureichen. In einem solchen Fall reicht der Entwickler der Gesundheitstechnologie die fehlenden Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweise innerhalb der Fristen gemäß Artikel 15 ein.

(6)   Stellt die Kommission nach der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten zweiten Aufforderung fest, dass ein Dossier vom Entwickler der Gesundheitstechnologie nicht fristgerecht eingereicht wurde oder die Anforderungen des Artikels 9 Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllt, so stellt die Koordinierungsgruppe die gemeinsame klinische Bewertung ein. Wird die Bewertung eingestellt, so gibt die Kommission auf der in Artikel 30 genannten Plattform eine entsprechend begründete Erklärung ab und unterrichtet den Entwickler der Gesundheitstechnologie darüber. Im Falle der Einstellung der gemeinsamen klinischen Bewertung findet Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

(7)   Wenn die gemeinsame klinische Bewertung eingestellt wurde und die Koordinierungsgruppe danach gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e vom Entwickler der Gesundheitstechnologie auf nationaler Ebene eingereichte Informationen, Daten, Analysen und sonstige Nachweise erhält, die Teil der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufforderung sind, kann die Koordinierungsgruppe gemäß dem in diesem Abschnitt genannten Verfahren spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist nach Absatz 1 des vorliegenden Absatzes erneut eine gemeinsame klinische Bewertung einleiten, sobald die Kommission bestätigt hat, dass die Anforderungen des Artikels 9 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.

(8)   Bei erneuter Einleitung einer gemeinsamen klinischen Bewertung kann die Kommission den Entwickler der Gesundheitstechnologie unbeschadet des Absatzes 7 zur Einreichung einer aktualisierten Fassung der zuvor vorgelegten Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweise auffordern.

Artikel 11

Bewertungsprozess bei gemeinsamen klinischen Bewertungen

(1)   Auf der Grundlage des vom Entwickler der Gesundheitstechnologie vorgelegten Dossiers und des nach Artikel 8 Absatz 6 festgelegten Bewertungsumfangs, erstellt der Gutachter mit der Hilfe des Mitgutachters den Entwurf des Berichts über eine gemeinsame klinische Bewertung und den Entwurf des zusammenfassenden Berichts. Die Berichtentwürfe werden von der Koordinierungsgruppe im Einklang mit den Fristen gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e gebilligt. Diese Fristen enden:

a)

für Arzneimittel spätestens 30 Tage nach Annahme des Beschlusses der Kommission über die Erteilung der Zulassung;

b)

für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika im Einklang mit den Verfahren für gemeinsame klinische Bewertungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b angenommen wurden.

(2)   Stellt der Gutachter bei der Erstellung der Berichtsentwürfe mit der Hilfe des Mitgutachters fest, dass für die Durchführung der Bewertung weitere Spezifikationen, Klarstellungen oder zusätzliche Informationen, Daten, Analysen oder sonstige Nachweise benötigt werden, fordert die Kommission den Entwickler der Gesundheitstechnologie auf, diese Informationen vorzulegen. Der Gutachter und der Mitgutachter können auch auf Datenbanken und andere Quellen klinischer Informationen, Daten, Analysen oder sonstige Nachweise, wie Patientenregister, zurückgreifen, wenn dies als notwendig erachtet wird. Wenn im Laufe des Bewertungsverfahrens neue klinische Daten verfügbar werden, hat der betreffende Entwickler der Gesundheitstechnologie die Koordinierungsgruppe darüber proaktiv zu informieren.

(3)   Die Mitglieder der benannten Untergruppe übermitteln ihre Anmerkungen zu den Berichtsentwürfen.

(4)   Die Untergruppe stellt sicher, dass Patienten, klinische Experten und andere einschlägige Sachverständige an dem Bewertungsverfahren beteiligt werden, indem sie die Möglichkeit erhalten, sich bei der Erstellung des Entwurfs der Berichte einzubringen. Solche Einbringungen werden in dem festgelegten Rahmen und innerhalb der Fristen vorgetragen, die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt sind und für das von der Koordinierungsgruppe angenommene Verfahren gelten; sie werden der Koordinierungsgruppe rechtzeitig über die in Artikel 30 genannte IT-Plattform zur Verfügung gestellt.

(5)   Die Berichtsentwürfe werden dem Entwickler der Gesundheitstechnologie zur Verfügung gestellt. Der Entwickler der Gesundheitstechnologie meldet innerhalb der Fristen gemäß Artikel 15 alle rein technischen oder sachlichen Ungenauigkeiten. Außerdem gibt der Entwickler der Gesundheitstechnologie an, welche Informationen er als vertraulich erachtet, und begründet, warum es sich dabei um vertrauliche Geschäftsinformationen handelt. Der Entwickler der Gesundheitstechnologie übermittelt keinerlei Anmerkungen zu den Ergebnissen des Bewertungsentwurfs.

(6)   Nach Eingang und Berücksichtigung der nach diesem Artikel übermittelten Anmerkungen erstellt der Gutachter mit der Hilfe des Mitgutachters überarbeitete Berichtsentwürfe und übermittelt diese der Koordinierungsgruppe über die in Artikel 30 genannte IT-Plattform.

Artikel 12

Abschließende Überarbeitung der gemeinsamen klinischen Bewertung

(1)   Die Koordinierungsgruppe prüft den Entwurf des Berichts über eine gemeinsame klinische Bewertung und den Entwurf des zusammenfassenden Berichts, sobald sie diese Berichte erhalten hat.

(2)   Die Koordinierungsgruppe ist bestrebt, die überarbeiteten Berichtsentwürfe innerhalb der Fristen nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e und im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c einvernehmlich zu billigen. Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 werden, wenn kein Konsens erreicht werden kann, abweichende wissenschaftliche Gutachten, einschließlich der wissenschaftlichen Argumente, auf die sich diese Gutachten stützen, in die Berichte aufgenommen, und die Berichte gelten als gebilligt.

(3)   Die Koordinierungsgruppe übermittelt die gebilligten Berichte der Kommission zur verfahrenstechnischen Prüfung gemäß Artikel 28 Buchstabe d. Stellt die Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der gebilligten Berichte fest, dass sie nicht den nach dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften entsprechen oder von den von der Koordinierungsgruppe nach dieser Verordnung angenommenen Anforderungen abweichen, so unterrichtet sie die Koordinierungsgruppe über die Gründe für diese Schlussfolgerung und fordert eine Überprüfung der Berichte. Die Koordinierungsgruppe überprüft die Berichte aus verfahrenstechnischer Sicht, ergreift alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen und billigt die Berichte erneut nach den Verfahren des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die verfahrenstechnisch einwandfreien, von der Koordinierungsgruppe gebilligten oder erneut gebilligten Berichte zeitnah auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a genannten IT-Plattform und unterrichtet den Entwickler der Gesundheitstechnologie über die Veröffentlichung.

(5)   Stellt die Kommission fest, dass die erneut gebilligten Berichte noch immer nicht den Verfahrensvorschriften des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels entsprechen, so macht sie diese Berichte und deren verfahrenstechnische Prüfung zeitnah auf der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannten sicheren Intranet der IT-Plattform zur Berücksichtigung durch die Mitgliedstaaten zugänglich und unterrichtet den Entwickler der Gesundheitstechnologie darüber. Die Koordinierungsgruppe nimmt die zusammenfassenden Berichte über diese Berichte in ihren gemäß Artikel 6 Absatz 4 angenommenen Jahresbericht auf, der auf der IT-Plattform gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe g veröffentlicht wird.

Artikel 13

Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten

(1)   Bei der Durchführung einer nationalen HTA, für die Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen veröffentlicht wurden oder für die eine gemeinsame klinische Bewertung eingeleitet wurde, verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen im Rahmen der HTA auf Ebene der Mitgliedstaaten in angemessener Weise die veröffentlichten Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen und alle anderen auf der IT-Plattform gemäß Artikel 30 verfügbaren Informationen, einschließlich der Erklärung über die Einstellung gemäß Artikel 10 Absatz 6, die diese gemeinsame klinische Bewertung betreffen. Dies berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, ihre eigenen Schlussfolgerungen über den gesamten klinischen Zusatznutzen einer Gesundheitstechnologie im Kontext ihres spezifischen Gesundheitssystems zu ziehen und die Teile dieses Berichts zu berücksichtigen, die in diesem Zusammenhang relevant sind;

b)

sie fügen das Dossier, das der Entwickler der Gesundheitstechnologie gemäß Artikel 10 Absatz 2 eingereicht hat, den Unterlagen für die HTA auf Ebene der Mitgliedstaaten bei;

c)

sie fügen den veröffentlichten Bericht über die gemeinsame klinische Bewertung dem Bericht über die HTA auf Ebene der Mitgliedstaaten bei;

d)

sie fordern Informationen, Daten, Analysen oder sonstige Nachweise, die der Entwickler der Gesundheitstechnologie gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder 5 bereits auf Unionsebene eingereicht hat, nicht auf nationaler Ebene an;

e)

sie geben jegliche Informationen, Daten, Analysen und sonstige Nachweise, die sie vom Entwickler der Gesundheitstechnologie auf Ebene der Mitgliedstaaten erhalten haben und die Teil der Einreichungsaufforderung gemäß Artikel 10 Absatz 1 sind, über die IT-Plattform gemäß Artikel 30 unmittelbar an die Koordinierungsgruppe weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Koordinierungsgruppe über die IT-Plattform gemäß Artikel 30 Informationen über die nationale HTA, für die eine gemeinsame klinische Bewertung durchgeführt worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss zur Verfügung. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten Informationen darüber zur Verfügung, wie Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen bei der Durchführung nationaler HTA berücksichtigt wurden. Die Kommission fasst auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten das Aufgreifen der Berichte der gemeinsamen klinischen Bewertungen bei HTA auf Ebene der Mitgliedstaaten zusammen und veröffentlicht auf der IT-Plattform gemäß Artikel 30 am Ende jedes Jahres einen Bericht über diese Übersicht, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Artikel 14

Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen

(1)   Die Koordinierungsgruppe aktualisiert gemeinsame klinische Bewertungen, wenn im Bericht über die ursprüngliche gemeinsame klinische Bewertung festgelegt ist, dass eine Aktualisierung erforderlich ist, sobald zusätzliche Nachweise für eine weitere Bewertung vorliegen.

(2)   Die Koordinierungsgruppe kann gemeinsame klinische Bewertungen auf Ersuchen eines oder mehrerer ihrer Mitglieder und bei Vorliegen neuer klinischer Nachweise aktualisieren. Bei der Aufstellung des Jahresarbeitsprogramms kann die Koordinierungsgruppe überprüfen, ob Aktualisierungen gemeinsamer klinischer Bewertungen notwendig sind und deren Aktualisierung beschließen.

(3)   Aktualisierungen erfolgen gemäß den in dieser Verordnung für eine gemeinsame klinische Bewertung vorgesehenen Anforderungen und den Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 15 Absatz 1.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten nationale Aktualisierungen von Bewertungen von Gesundheitstechnologien vornehmen, für die eine gemeinsame klinische Bewertung durchgeführt worden ist. Bevor Aktualisierungen eingeleitet werden, setzen die Mitglieder der Koordinierungsgruppe die Koordinierungsgruppe davon in Kenntnis. Wenn eine notwendige Aktualisierung mehr als einen Mitgliedstaat betrifft, können die betreffenden Mitglieder die Koordinierungsgruppe um die Durchführung einer gemeinsamen Aktualisierung im Sinne von Absatz 2 ersuchen.

(5)   Sobald sie abgeschlossen sind, werden die nationalen Aktualisierungen den Mitgliedern der Koordinierungsgruppe über die IT-Plattform gemäß Artikel 30 übermittelt.

Artikel 15

Annahme detaillierter Verfahrensvorschriften für gemeinsame klinische Bewertungen

(1)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Verfahrensvorschriften für Folgendes:

a)

Zusammenarbeit, insbesondere durch Informationsaustausch mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei Erstellung und Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen von Arzneimitteln;

b)

Zusammenarbeit, insbesondere durch Informationsaustausch mit den benannten Stellen und Expertengremien bei der Erstellung und Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika;

c)

Zusammenspiel, einschließlich der zeitlichen Abstimmung, mit und innerhalb der Koordinierungsgruppe, ihren Untergruppen und den Entwicklern von Gesundheitstechnologien, Patienten, klinischen Experten und anderen einschlägigen Sachverständigen im Zuge gemeinsamer klinischer Bewertungen und Aktualisierungen.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 2

Gemeinsame wissenschaftliche Beratungen

Artikel 16

Grundsätze für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen

(1)   Die Koordinierungsgruppe führt gemeinsame wissenschaftliche Beratungen durch, um mit Entwicklern von Gesundheitstechnologien Informationen über deren Entwicklungspläne für bestimmte Gesundheitstechnologien auszutauschen. Diese Beratungen sollen die Evidenzgenerierung erleichtern, die den Anforderungen entsprechen, die für Nachweise im Rahmen einer anschließenden gemeinsamen klinischen Bewertung der betreffenden Gesundheitstechnologie voraussichtlich gelten werden. Die gemeinsame wissenschaftliche Beratung umfasst ein Treffen mit dem Entwickler der Gesundheitstechnologie und endet mit einem Abschlussdokument, in dem die abgegebene wissenschaftliche Empfehlung erläutert wird. Gemeinsame wissenschaftliche Beratungen betreffen insbesondere alle maßgeblichen Aspekte der Gestaltung klinischer Studien oder Aspekte der Gestaltung klinischer Prüfungen, einschließlich, der Komparatoren, Interventionen, gesundheitsbezogenen Endpunkte und Patientenpopulationen. Bei der Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen über Gesundheitstechnologien, bei denen es sich nicht um Arzneimittel handelt, werden die Besonderheiten dieser Gesundheitstechnologien berücksichtigt.

(2)   Für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kommen Gesundheitstechnologien in Frage, die voraussichtlich Gegenstand gemeinsamer klinischer Bewertungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 sind und in deren Fall sich die klinischen Studien und klinischen Prüfungen noch in der Planungsphase befinden.

(3)   Das Abschlussdokument der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung hat für die Mitgliedstaaten, die Koordinierungsgruppe oder die Entwickler von Gesundheitstechnologien keine Rechtswirkungen. Die gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen greifen der gemeinsamen klinischen Bewertung, die für dieselbe Gesundheitstechnologie möglicherweise durchgeführt wird, nicht vor.

(4)   Wenn ein Mitgliedstaat für eine Gesundheitstechnologie, die bereits Gegenstand einer gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung war, in Ergänzung zu der gemeinsamen Beratung oder zur Lösung kontextspezifischer Fragen im Zusammenhang mit dem nationalen System für HTA eine nationale wissenschaftliche Beratung durchführt, setzt das betreffende Mitglied der Koordinierungsgruppe die Koordinierungsgruppe davon über die IT-Plattform gemäß Artikel 30 in Kenntnis.

(5)   Gemeinsame wissenschaftliche Beratungen zu Arzneimitteln können parallel zur wissenschaftlichen Beratung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur im Sinne des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 stattfinden. Derartige parallele Beratungen schließen den Informationsaustausch und zeitliche Abstimmung ein, während die Trennung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Koordinierungsgruppe und der Europäischen Arzneimittel-Agentur voneinander bestehen bleibt. Gemeinsame wissenschaftliche Beratungen zu Medizinprodukten können parallel zu Beratungen von Expertengremien gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 stattfinden.

Artikel 17

Anträge auf gemeinsame wissenschaftliche Beratungen

(1)   Entwickler von Gesundheitstechnologien können für Gesundheitstechnologien gemäß Artikel 16 Absatz 2 eine gemeinsame wissenschaftliche Beratung beantragen.

(2)   Entwickler von Gesundheitstechnologien, die Arzneimittel entwickeln, können beantragen, dass die gemeinsame wissenschaftliche Beratung parallel zur wissenschaftlichen Beratung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur stattfindet. In diesem Fall beantragen die Entwickler von Gesundheitstechnologien die wissenschaftliche Beratung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur bei der Einreichung des Antrags auf gemeinsame wissenschaftliche Konsultation. Die Entwickler von Gesundheitstechnologien, die Medizinprodukte entwickeln, können beantragen, dass die gemeinsame wissenschaftliche Beratung parallel zur Beratung mit einem Expertengremium stattfindet. In diesem Fall können die Entwickler von Gesundheitstechnologien bei der Einreichung des Antrags auf gemeinsame wissenschaftliche Beratung eine Beratung mit dem Expertengremium beantragen.

(3)   Die Koordinierungsgruppe veröffentlicht die Fristen der Antragszeiträume und gibt die geplante Anzahl gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen für jeden dieser Antragszeiträume über die IT-Plattform gemäß Artikel 30 bekannt. Wenn die Anzahl der zulässigen Anträge die Anzahl der geplanten gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen übersteigt, wählt die Koordinierungsgruppe am Ende jedes Antragszeitraums die Gesundheitstechnologien aus, für die eine gemeinsame wissenschaftliche Beratung durchgeführt wird, wobei sichergestellt wird, dass Anträge mit ähnlichen beabsichtigten Indikationen gleich behandelt werden. Die Kriterien für die Auswahl der zulässigen Anträge für Arzneimittel und Medizinprodukte sind

a)

ungedeckter medizinischer Bedarf;

b)

erster Wirkstoff der Arzneimittelklasse bzw. erstes Produkt einer neuen Produktkategorie;

c)

mögliche Auswirkungen auf Patienten, öffentliche Gesundheit oder Gesundheitssysteme;

d)

signifikante grenzüberschreitende Dimension;

e)

großer unionsweiter Mehrwert; oder

f)

Prioritäten der Union in der klinischen Forschung.

(4)   Die Koordinierungsgruppe teilt dem Antrag stellenden Entwickler der Gesundheitstechnologie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ende eines jeden Antragszeitraums mit, ob sie die gemeinsame wissenschaftliche Beratung einleiten wird. Lehnt die Koordinierungsgruppe den Antrag ab, so teilt sie dies dem Entwickler der Gesundheitstechnologie mit und begründet ihre Entscheidung anhand der unter Absatz 3 genannten Kriterien.

Artikel 18

Erstellung des Abschlussdokuments gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen

(1)   Die Koordinierungsgruppe leitet nach Annahme eines Antrags auf gemeinsame wissenschaftliche Beratung gemäß Artikel 17 die gemeinsame wissenschaftliche Beratung ein, indem sie eine Untergruppe für die gemeinsame wissenschaftliche Beratung benennt. Die gemeinsame wissenschaftliche Beratung wird im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe f, Artikel 20 und Artikel 21 durchgeführt.

(2)   Der Entwickler der Gesundheitstechnologie reicht die aktuellen Unterlagen mit allen erforderlichen Informationen für die gemeinsame wissenschaftliche Beratung gemäß den Anforderungen von Artikel 21 Buchstabe b innerhalb der gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe f festgelegten Fristen ein.

(3)   Die benannte Untergruppe ernennt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Gutachter und einen Mitgutachter, die aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten stammen und die gemeinsame wissenschaftliche Beratung durchführen. Bei den Benennungen wird der für die Beratung erforderlichen Fachkompetenz Rechnung getragen.

(4)   Der Gutachter erstellt mit der Hilfe des Mitgutachters den Entwurf des Abschlussdokuments der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung gemäß den Anforderungen dieses Artikels und gemäß den Leitfäden und Verfahrensvorschriften nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben d und f und Artikel 20. Im Falle von Arzneimitteln sollten vorzugsweise direkt vergleichende klinische Studien, die randomisiert und verblindet sind sowie eine Kontrollgruppe umfassen, und deren Methodik den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin entspricht, in Betracht gezogen werden.

(5)   Die Mitglieder der benannten Untergruppe haben die Möglichkeit, ihre Anmerkungen während der Erstellung des Entwurfs des Abschlussdokuments der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung zu übermitteln. Die Mitglieder der benannten Untergruppe können gegebenenfalls zusätzliche besondere Empfehlungen für ihren jeweiligen Mitgliedstaat abgeben.

(6)   Die benannte Untergruppe stellt sicher, dass Patienten, klinische Experten und andere einschlägige Sachverständige die Möglichkeit haben, sich bei der Erstellung des Entwurfs des Abschlussdokuments der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung einzubringen.

(7)   Die benannte Untergruppe organisiert ein persönliches oder virtuelles Treffen für einen Gedankenaustausch mit dem Entwickler der Gesundheitstechnologie sowie Patienten, klinischen Experten und anderen einschlägigen Sachverständigen.

(8)   Wenn die gemeinsame wissenschaftliche Beratung parallel zur Vorbereitung einer wissenschaftlichen Beratung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur oder zur Beratung mit einem Expertengremium stattfindet, werden Vertreter der Europäischen Arzneimittel-Agentur bzw. des betreffenden Expertengremiums zur Teilnahme an diesem Treffen eingeladen, um die Koordinierung gegebenenfalls zu erleichtern.

(9)   Nach Eingang und Berücksichtigung eventueller gemäß diesem Artikel übermittelten Anmerkungen und Einbringungen schließt der Gutachter mit der Hilfe des Mitgutachters den Entwurf des Abschlussdokuments der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung ab.

(10)   Der Gutachter hat mit der Hilfe des Mitgutachters den Anmerkungen Rechnung zu tragen, die während der Erstellung des Abschlussdokuments der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung eingehen, und den endgültigen Entwurf dieses Abschlussdokuments einschließlich aller besonderen Empfehlungen für einzelne Mitgliedstaaten der Koordinierungsgruppe zu übermitteln.

Artikel 19

Genehmigung des Abschlussdokuments gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen

(1)   Der endgültige Entwurf des Abschlussdokuments der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung muss von der Koordinierungsgruppe innerhalb der gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe f festgelegten Fristen genehmigt werden.

(2)   Die Kommission übermittelt das Abschlussdokument der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung spätestens zehn Arbeitstage nach seiner Fertigstellung an den Antrag stellenden Entwickler der Gesundheitstechnologie.

(3)   Die Koordinierungsgruppe nimmt anonymisierte, aggregierte, nicht vertrauliche zusammenfassende Informationen zu den gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen, einschließlich während ihrer Vorbereitung erhaltener Anmerkungen, in ihre Jahresberichte und in die öffentlich zugängliche Internetseite der IT-Plattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a auf.

Artikel 20

Annahme detaillierter Verfahrensvorschriften für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen

(1)   Nach Beratung mit der Koordinierungsgruppe erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Verfahrensvorschriften für Folgendes an:

a)

Einreichung von Anträgen durch Entwickler von Gesundheitstechnologien;

b)

Auswahl und Beratung mit Interessenverbänden sowie Patienten, klinischen Experten und anderen einschlägigen Sachverständigen im Rahmen gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen;

c)

Zusammenarbeit, insbesondere durch den Informationsaustausch mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen über Arzneimittel, wenn ein Entwickler von Gesundheitstechnologien beantragt, dass die Beratung parallel zur wissenschaftlichen Beratung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur erfolgen soll;

d)

Zusammenarbeit, insbesondere durch den Informationsaustausch mit den Expertengremien zu den gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen über Medizinprodukte, wenn ein Entwickler von Gesundheitstechnologien beantragt, dass die Beratung parallel zur Beratung mit diesen Expertengremien erfolgen soll.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 21

Format und Muster einzureichender Unterlagen und der Abschlussdokumente für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen

Die Koordinierungsgruppe legt im Einklang mit den Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a das Format und die Muster für Folgendes fest:

a)

Anträge der Entwickler von Gesundheitstechnologien auf gemeinsame wissenschaftliche Beratungen;

b)

Dossiers mit den Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweisen, die Entwickler von Gesundheitstechnologien für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen einreichen müssen;

c)

Abschlussdokumente gemeinsamer wissenschaftlicher Beratungen.

ABSCHNITT 3

Neu entstehende Gesundheitstechnologien

Artikel 22

Ermittlung neu entstehender Gesundheitstechnologien

(1)   Die Koordinierungsgruppe gewährleistet die Ausarbeitung von Berichten zu neu entstehenden Gesundheitstechnologien, die sich voraussichtlich maßgeblich auf Patienten, öffentliche Gesundheit und Gesundheitssysteme auswirken werden. In diesen Berichten wird insbesondere auf die prognostizierten klinischen Auswirkungen sowie auf die potenziellen organisatorischen und finanziellen Folgen der neu entstehenden Gesundheitstechnologien für die nationalen Gesundheitssysteme eingegangen.

(2)   Die Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Berichte stützt sich auf bestehende wissenschaftliche Berichte oder Initiativen bezüglich neu entstehender Gesundheitstechnologien sowie auf Informationen aus einschlägigen Quellen, einschließlich:

a)

Register für klinische Studien und wissenschaftliche Berichte;

b)

die Europäische Arzneimittel-Agentur in Bezug auf anstehende Zulassungsanträge für Arzneimittel gemäß Artikel 7 Absatz 1;

c)

die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte;

d)

Angaben der Entwickler von Gesundheitstechnologien zu den Gesundheitstechnologien, die sie gerade entwickeln;

e)

Mitglieder des in Artikel 29 genannten Netzwerks der Interessenträger.

(3)   Die Koordinierungsgruppe kann gegebenenfalls Interessenverbände, die nicht Mitglieder des Netzwerks der Interessenträger gemäß Artikel 29 sind, und andere einschlägige Sachverständige konsultieren.

ABSCHNITT 4

Freiwillige Zusammenarbeit bei der Bewertung von Gesundheitstechnologien

Artikel 23

Freiwillige Zusammenarbeit

(1)   Die Kommission unterstützt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und den Austausch von wissenschaftlichen Informationen unter den Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes:

a)

nichtklinische Bewertungen von Gesundheitstechnologien;

b)

gemeinschaftliche Bewertungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika;

c)

HTA, bei denen es sich weder um Arzneimittel noch um Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika handelt;

d)

die Bereitstellung zusätzlicher Nachweise, die insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitstechnologien für Härtefall-Programme und überholten Gesundheitstechnologien zur Unterstützung für HTA benötigt werden;

e)

klinische Bewertungen von Gesundheitstechnologien gemäß Artikel 7, für die noch keine gemeinsame klinische Bewertung eingeleitet wurde, und von nicht unter diesen Artikel fallenden Gesundheitstechnologien, insbesondere wenn sie gemäß den Schlussfolgerungen des Berichts im Sinne von Artikel 22 über neu entstehende Gesundheitstechnologien voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Patienten, öffentliche Gesundheit oder Gesundheitssysteme haben werden.

(2)   Die Koordinierungsgruppe dient dazu, die Zusammenarbeit im Sinne von Absatz 1 zu erleichtern.

(3)   Im Zuge der Zusammenarbeit im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels können die gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 15 und 25 erlassenen Verfahrensvorschriften und das gemäß Artikel 26 festgelegte Format und Muster herangezogen werden.

(4)   Die Zusammenarbeit im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels fließt in die Jahresarbeitsprogramme der Koordinierungsgruppe ein, und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit werden in die Jahresberichte der Koordinierungsgruppe und in die IT-Plattform gemäß Artikel 30 aufgenommen.

(5)   Durch ihr benanntes Mitglied in der Koordinierungsgruppe können die Mitgliedstaaten Berichte über nationale Bewertungen von Gesundheitstechnologien, die nicht unter Artikel 7 fallen, über die IT-Plattform gemäß Artikel 30 an die Koordinierungsgruppe weitergeben; dies gilt insbesondere, wenn diese Gesundheitstechnologien gemäß den Schlussfolgerungen des Berichts über neu entstehende Gesundheitstechnologien im Sinne von Artikel 22 voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Patienten, die öffentliche Gesundheit oder Gesundheitssysteme haben werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke nationaler Bewertungen gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d erarbeitete methodische Leitfäden heranziehen.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSAME KLINISCHE BEWERTUNGEN

Artikel 24

Berichte über klinische Bewertungen

Führt ein Mitgliedstaat eine HTA gemäß Artikel 7 Absatz 1 durch oder aktualisiert diese, so hat dieser Mitgliedstaat der Koordinierungsgruppe durch sein benanntes Mitglied in der Koordinierungsgruppe den Bericht über die nationale Bewertung dieser Gesundheitstechnologie innerhalb von 30 Tagen nach deren Abschluss über die IT-Plattform gemäß Artikel 30 zur Verfügung zu stellen.

Artikel 25

Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1)   Die Kommission erlässt, nach Beratung mit den einschlägigen Interessenträger, im Wege von Durchführungsrechtsakten allgemeine Verfahrensvorschriften,

a)

um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen sowie die Patienten, klinischen Experten und anderen einschlägigen Sachverständigen auf unabhängige und transparente Weise und frei von Interessenkonflikten an gemeinsamen klinischen Bewertungen teilnehmen;

b)

für die Auswahl und die Beratung mit den Interessenverbänden sowie Patienten, klinischen Experten und anderen einschlägigen Sachverständigen auf Unionsebene.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 26

Format und Muster einzureichender Unterlagen und der Berichte

(1)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Format und Muster für:

a)

die Dossiers mit den Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweisen, die Entwickler von Gesundheitstechnologien für gemeinsame klinische Bewertungen einreichen müssen;

b)

die Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen;

c)

die zusammenfassenden Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

UNTERSTÜTZUNGSRAHMEN

Artikel 27

Finanzierung durch die Union

(1)   Die Union gewährleistet die Finanzierung der Arbeit der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen sowie der flankierenden Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit der Kommission, der Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte, den Expertengremien und dem Netzwerk der Interessenträger gemäß Artikel 29. Die finanzielle Unterstützung durch die Union für die Tätigkeiten im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

(2)   Die Finanzierung gemäß Absatz 1 umfasst die Finanzierung der Mitwirkung der von den Mitgliedstaaten benannten Mitglieder der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen an gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen, einschließlich der Entwicklung von methodischen Leitfäden und der Ermittlung neu entstehender Gesundheitstechnologien. Gutachter und Mitgutachter haben entsprechend den internen Vorschriften der Kommission Anspruch auf eine Sondervergütung ihrer Mitarbeit an gemeinsamen klinischen Bewertungen und gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen.

Artikel 28

Unterstützung der Koordinierungsgruppe durch die Kommission

Die Kommission unterstützt die Arbeit der Koordinierungsgruppe und fungiert als ihr Sekretariat. Die Kommission gewährleistet insbesondere Folgendes:

a)

Sie stellt ihre Räumlichkeiten für die Sitzungen der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen bereit;

b)

sie entscheidet unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 5 und der gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu erlassenden allgemeinen Verfahrensvorschriften über Interessenkonflikte;

c)

sie fordert den Entwickler der Gesundheitstechnologie gemäß Artikel 10 zur Einreichung des Dossiers auf;

d)

sie überwacht die Verfahren für gemeinsame klinische Bewertungen und unterrichtet die Koordinierungsgruppe über etwaige diesbezügliche Verstöße;

e)

sie leistet administrative, fachliche und IT-bezogene Unterstützung;

f)

sie entwickelt und betreibt die IT-Plattform gemäß Artikel 30;

g)

sie veröffentlicht die Informationen und Unterlagen, einschließlich der Jahresarbeitsprogramme, Jahresberichte und Zusammenfassungen der Sitzungsprotokolle der Koordinierungsgruppe sowie die Berichte und die zusammenfassenden Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen auf der IT-Plattform gemäß Artikel 30;

h)

sie fördert die Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch von Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur über die gemäß dieser Verordnung geleistete gemeinsame Arbeit in Bezug auf Arzneimittel;

i)

sie fördert die Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch von Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, mit den Expertengremien und mit der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte über die gemäß dieser Verordnung geleistete gemeinsame Arbeit in Bezug auf Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika.

Artikel 29

Netzwerk der Interessenträger

(1)   Die Kommission richtet ein Netzwerk der Interessenträger ein. Das Netzwerk der Interessenträger unterstützt die Koordinierungsgruppe und ihre Untergruppen auf Anfrage bei ihrer Arbeit.

(2)   Das Netzwerk der Interessenträger wird im Wege einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen eingerichtet, die sich an Interessenverbände, insbesondere Patientenvereinigungen sowie Verbraucher- und Nichtregierungsorganisationen aus dem Gesundheitsbereich, Entwickler von Gesundheitstechnologien sowie Angehörige von Gesundheitsberufen richtet. Die Auswahlkriterien werden im Rahmen der offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen festgelegt und beinhalten Folgendes:

a)

Nachweise für die laufende oder geplante Beteiligung an der Entwicklung von HTA;

b)

für das Netzwerk der Interessenträger relevante Fachkompetenz;

c)

geografische Abdeckung mehrerer Mitgliedstaaten;

d)

Kommunikations- und Verbreitungskapazitäten.

(3)   Die Verbände, die sich für die Aufnahme in das Netzwerk der Interessenträger bewerben, legen ihre Mitgliedschaften und Finanzierungsquellen offen. Vertreter von Interessenverbänden, die sich an Tätigkeiten des Netzwerks der Interessenträger beteiligen, müssen finanzielle oder sonstige Interessen in der Branche der Entwicklung von Gesundheitstechnologien, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten, offenlegen.

(4)   Die Liste der in das Netzwerk der Interessenträger aufgenommenen Interessenverbände, die Erklärungen dieser Verbände über ihre Mitgliedschaft und ihre Finanzierungsquellen und die Interessenerklärungen der Vertreter von Interessenverbänden werden über die IT-Plattform gemäß Artikel 30 öffentlich zugänglich gemacht.

(5)   Die Koordinierungsgruppe trifft sich mindestens einmal jährlich mit dem Netzwerk der Interessenträger, um

a)

die Interessenträger über den Stand der gemeinsamen Arbeit der Koordinierungsgruppe, einschließlich ihrer wichtigsten Ergebnisse, zu informieren und

b)

Informationen auszutauschen.

(6)   Die Koordinierungsgruppe kann Mitglieder des Netzwerks der Interessenträger als Beobachter zu ihren Sitzungen einladen.

Artikel 30

IT-Plattform

(1)   Die Kommission entwickelt und betreibt eine IT-Plattform mit

a)

einer öffentlich zugänglichen Internetseite;

b)

einem sicheren Intranet für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedern der Koordinierungsgruppe und ihrer Untergruppen;

c)

einem sicheren System für den Informationsaustausch zwischen der Koordinierungsgruppe und deren Untergruppen auf der einen und den Entwicklern von Gesundheitstechnologien und Experten, die an der gemeinsamen Arbeit gemäß dieser Verordnung beteiligt sind, sowie der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte auf der anderen Seite;

d)

einem sicheren System für den Austausch von Informationen zwischen Mitgliedern des Netzwerks der Interessenträger.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten, Mitglieder des Netzwerks der Interessenträger und die Öffentlichkeit in jeweils angemessenem Umfang Zugang zu den Informationen auf der IT-Plattform haben.

(3)   Die öffentlich zugängliche Internetseite enthält insbesondere

a)

nach Abschluss der gemeinsamen Arbeit: eine aktuelle Liste der Mitglieder der Koordinierungsgruppe und ihrer ernannten Vertreter mit Angaben zu deren jeweiligen Qualifikationen und Fachgebieten sowie deren Erklärungen zu Interessenkonflikten;

b)

nach Abschluss der gemeinsamen Arbeit: eine aktuelle Liste der Mitglieder der Untergruppen und ihrer ernannten Vertreter mit Angaben zu deren jeweiligen Qualifikationen und Fachgebieten sowie deren Erklärungen zu Interessenkonflikten;

c)

die Geschäftsordnung der Koordinierungsgruppe;

d)

alle Unterlagen gemäß den Artikeln 9 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 2 und 5 und Absatz 11 Absatz 1 — zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts über gemeinsame klinische Bewertungen —, alle Unterlagen gemäß Artikel 10 Absatz 7 — im Falle der Einstellung der gemeinsamen klinischen Bewertung — sowie alle Unterlagen gemäß Artikel 15, 25 und 26;

e)

Tagesordnungen und Zusammenfassungen der Protokolle der Sitzungen der Koordinierungsgruppe, einschließlich der gefassten Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse;

f)

die Auswahlkriterien für Interessenträger;

g)

die Jahresarbeitsprogramme und Jahresberichte;

h)

Informationen zu geplanten, laufenden und abgeschlossenen gemeinsamen klinischen Bewertungen, einschließlich von Aktualisierungen gemäß Artikel 14;

i)

die Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen, die gemäß Artikel 12 den Verfahrensvorschriften entsprechen, sowie alle Anmerkungen, die während ihrer Ausarbeitung eingegangen sind;

j)

Informationen zu den Berichten der Mitgliedstaaten über nationale klinische Bewertungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2, einschließlich Informationen der Mitgliedstaaten darüber, wie Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen auf nationaler Ebene berücksichtigt wurden, sowie im Sinne von Artikel 24;

k)

anonymisierte, aggregierte, nicht vertrauliche zusammenfassende Informationen zu gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen;

l)

Studien zur Ermittlung neu entstehender Gesundheitstechnologien;

m)

anonymisierte, aggregierte, nicht vertrauliche Informationen aus Berichten über neu entstehende Gesundheitstechnologien gemäß Artikel 22;

n)

die Ergebnisse der freiwilligen Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23;

o)

im Falle der Einstellung einer gemeinsamen klinischen Bewertung die Erklärung gemäß Artikel 10 Absatz 6 einschließlich einer Liste der Informationen, Daten, Analysen oder sonstigen Nachweisen, die vom Entwickler der Gesundheitstechnologie nicht eingereicht wurden;

p)

die verfahrenstechnische Prüfung der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3;

q)

die Standardarbeitsanweisungen und Leitfäden in Bezug auf die Qualitätssicherung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3;

r)

die Liste der in das Netzwerk der Interessenträger aufgenommenen Interessenverbände, die Erklärungen dieser Verbände über ihre Mitgliedschaft und ihre Finanzierungsquellen und die Interessenerklärungen ihrer Vertreter gemäß Artikel 29 Absatz 4.

Artikel 31

Bewertung und Bericht

(1)   Spätestens zum 13. Januar 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In dem Bericht werden folgende Aspekte überprüft:

a)

der Mehrwert der gemäß Kapitel II geleisteten gemeinsamen Arbeit für die Mitgliedstaaten und insbesondere, ob die gemäß Artikel 7 gemeinsamen klinischen Bewertungen unterliegenden Gesundheitstechnologien und die Qualität dieser gemeinsamen klinischen Bewertungen dem Bedarf der Mitgliedstaaten entsprechen;

b)

die Vermeidung doppelter Aufforderungen zur Einreichung Informationen, Daten, Analysen und sonstige Nachweise für gemeinsame klinische Bewertungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Entwickler von Gesundheitstechnologien;

c)

das Funktionieren des in diesem Kapitel festgelegten Unterstützungsrahmens und insbesondere, ob ein Gebührensystem eingeführt werden muss, um auch die Entwickler von Gesundheitstechnologien an der Finanzierung der gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungen zu beteiligen.

(2)   Spätestens zum 13. Januar 2027 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über die Einbeziehung der gemäß Kapitel II geleisteten gemeinsamen Arbeit in ihre nationalen HTA-Prozesse, einschließlich Informationen über die Berücksichtigung der Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen bei der Durchführung nationaler HTA gemäß Artikel 13 Absatz 2, und über das Arbeitsaufkommen der Koordinierungsgruppe. Die Mitgliedstaaten berichten auch darüber, ob sie im Sinne von Artikel 23 Absatz 6 für die Zwecke nationaler Bewertungen gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d erarbeitete methodische Leitfäden herangezogen haben.

(3)   Bei der Ausarbeitung dieses Berichts zieht die Kommission die Koordinierungsgruppe zu Rate und greift auf Folgendes zurück:

a)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellten Informationen;

b)

die gemäß Artikel 22 ausgearbeiteten Berichte über neu entstehende Gesundheitstechnologien;

c)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Informationen.

(4)   Die Kommission legt auf der Grundlage dieses Berichts gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um dieser Verordnung zu aktualisieren.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 11. Januar 2022 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 34

Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten

(1)   Die in den Artikeln 15, 20, 25 und 26 genannten Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission spätestens am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung erlassen.

(2)   Bei der Ausarbeitung dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Besonderheiten der Bereiche Arzneimittel, Medizinprodukte bzw. In-vitro-Diagnostika Rechnung.

Artikel 35

Änderung der Richtlinie 2011/24/EU

(1)   Artikel 15 der Richtlinie 2011/24/EU wird gestrichen.

(2)   Bezugnahmen auf den gestrichenen Artikel gelten als Bezugnahme auf diese Verordnung.

Artikel 36

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 12. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 28 und ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 95.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2019 (ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 638) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 9. November 2021 (ABl. C 493 vom 8.12.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 438 vom 6.12.2014, S. 12.

(4)  ABl. C 421 vom 17.12.2015, S. 2.

(5)  ABl. C 269 vom 23.7.2016, S. 31.

(6)  ABl. C 269 I vom 7.7.2021, S. 3.

(7)  ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 4.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(14)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG I

Spezifikationen für Dossiers zu Arzneimitteln

Das Dossier gemäß Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung muss für Arzneimittel folgende Informationen enthalten:

a)

Daten über die klinische Sicherheit und Wirksamkeit, die im Einreichungsdossier an die Europäische Arzneimittel-Agentur enthalten sind;

b)

alle zum jeweiligen Zeitpunkt veröffentlichten und nicht veröffentlichten Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Evidenz sowie Studienberichte und Studienprotokolle sowie Analysepläne von mit dem Arzneimittel durchgeführten Studien, in deren Fall der Entwickler der Gesundheitstechnologie der Sponsor war, und alle verfügbaren Informationen über mit dem Arzneimittel durchgeführte laufende oder eingestellte Studien, in deren Fall der Entwickler der Gesundheitstechnologie der Sponsor oder anderweitig finanziell beteiligt ist, sowie gegebenenfalls entsprechende Informationen zu Studien Dritter, die in Bezug auf den Bewertungsumfang gemäß Artikel 8 Absatz 6 relevant sind; dazu gehören auch die Berichte und Protokolle klinischer Studien, sofern sie dem Entwickler der Gesundheitstechnologien vorliegen;

c)

HTA-Berichte über die Gesundheitstechnologie, die Gegenstand der gemeinsamen klinischen Bewertung ist;

d)

Informationen zu auf Register gestützte Studien;

e)

wenn eine Gesundheitstechnologie Gegenstand einer gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung war, die Erklärung des Entwicklers über etwaige Abweichungen von den empfohlenen Nachweisen.

f)

eine Beschreibung des zu behandelnden Krankheitsbildes einschließlich der Zielpatientenpopulation;

g)

eine Beschreibung des zu bewertenden Arzneimittels;

h)

die wissenschaftliche Fragestellung, die im Einreichungsdossier erläutert wird und dem Bewertungsumfang gemäß Artikel 8 Absatz 6 entspricht;

i)

eine Beschreibung der Methoden, auf die der Entwickler der Gesundheitstechnologie bei der Ausarbeitung des Dossierinhalts zurückgegriffen hat;

j)

die Ergebnisse der Informationsbeschaffung;

k)

die Eigenschaften der einbezogenen Studien;

l)

die Ergebnisse in Bezug auf Wirksamkeit und Sicherheit der zu bewertenden Intervention sowie des Komparators;

m)

die einschlägigen zugrunde liegenden Unterlagen in Bezug auf die Buchstaben f bis l.


ANHANG II

Spezifikationen für Dossiers zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika

(1)   

Das Dossier gemäß Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung muss für Medizinprodukte folgende Informationen enthalten:

a)

den Beurteilungsbericht über die klinische Bewertung;

b)

die Unterlagen zur klinischen Bewertung durch den Hersteller, die der benannten Stelle gemäß Abschnitt 6.1 Buchstaben c und d und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/745 vorgelegt wurden;

c)

das wissenschaftliche Gutachten, das die zuständigen Expertengremien im Rahmen des Konsultationsverfahrens im Zusammenhang mit der klinischen Bewertung abgegeben haben;

d)

alle zum jeweiligen Zeitpunkt veröffentlichten und nicht veröffentlichten Informationen, Daten, Analysen und sonstige Nachweise sowie Studienberichte und Protokolle klinischer Studien sowie Analysepläne von mit dem Medizinprodukt durchgeführten klinischen Studien, in deren Fall der Entwickler der Gesundheitstechnologie der Sponsor war, sowie alle verfügbaren Informationen über mit dem Medizinprodukt durchgeführte laufende oder eingestellte klinische Studien, in deren Fall der Entwickler der Gesundheitstechnologie der Sponsor oder anderweitig finanziell beteiligt ist, sowie gegebenenfalls entsprechende Informationen zu klinischen Studien Dritter, die in Bezug auf den Bewertungsumfang gemäß Artikel 8 Absatz 6 relevant sind; dazu gehören auch die Berichte und Protokolle klinischer Studien, sofern sie dem Entwickler der Gesundheitstechnologien vorliegen;

e)

gegebenenfalls HTA-Berichte über die Gesundheitstechnologie, die Gegenstand einer gemeinsamen klinischen Bewertung ist;

f)

Daten aus Verzeichnissen, die das Medizinprodukt betreffen, und Informationen zu auf Register gestützte Studien;

g)

wenn eine Gesundheitstechnologie Gegenstand einer gemeinsamen wissenschaftlichen Beratung war, die Erklärung des Entwicklers über etwaige Abweichungen von den empfohlenen Nachweisen.

h)

eine Beschreibung des zu behandelnden Krankheitsbildes einschließlich der Zielpatientenpopulation;

i)

eine Beschreibung des zu bewertenden Medizinprodukts, einschließlich seiner Gebrauchsanweisung;

j)

die wissenschaftliche Fragestellung, die im Einreichungsdossier erläutert wird und dem Bewertungsumfang gemäß Artikel 8 Absatz 6 entspricht;

k)

eine Beschreibung der Methoden, auf die der Entwickler der Gesundheitstechnologie bei der Ausarbeitung des Dossierinhalts zurückgegriffen hat;

l)

die Ergebnisse der Informationsbeschaffung;

m)

die Eigenschaften der einbezogenen Studien.

(2)   

Das Dossier gemäß Artikel 9 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung muss für In-vitro-Diagnostika folgende Informationen enthalten:

a)

den Bericht des Herstellers über die Leistungsbewertung;

b)

die Unterlagen zur Leistungsbewertung des Herstellers gemäß Anhang II Abschnitt 6.2 der Verordnung (EU) 2017/746;

c)

das wissenschaftliche Gutachten, das die zuständigen Expertengremien im Rahmen des Konsultationsverfahrens im Zusammenhang mit der Leistungsbewertung abgegeben haben;

d)

den Bericht des Referenzlabors der Union.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/33


VERORDNUNG (EU) 2021/2283 DES RATES

vom 20. Dezember 2021

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Produktion innerhalb der Union wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zur Deckung des spezifischen Bedarfs der Verarbeitungsindustrien in der Union nicht ausreichen. Aus diesem Grund hängt die Versorgung mit diesen Waren von Drittlandeinfuhren ab. Der dringendste Bedarf der Union an den betreffenden Waren sollte unverzüglich zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden. Daher sind autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) zu präferentiellen Kontingentszollsätzen innerhalb der Grenzen angemessener Kontingentsmengen zu eröffnen, wobei die Notwendigkeit, die Märkte für solche Waren nicht zu beeinträchtigen sowie die Aufnahme und die Entwicklung der Produktion in der Union nicht zu gefährden, berücksichtigt wird.

(2)

Es ist sicherzustellen, dass alle Einführer in der Union gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten haben und dass die Kontingentszollsätze für diese Kontingente fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (1) wurden die Regeln für die Verwaltung der Kontingente festgelegt, wobei der gleiche, kontinuierliche Zugang zu den Kontingenten und die fortlaufende Anwendung der Kontingentszollsätze gewährleistet und die Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt werden. Die mit dieser Verordnung eröffneten Kontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.

(4)

Die Kontingentsmengen werden in den meisten Fällen in besonderen Maßeinheiten für Gewicht angegeben. Bei bestimmten Erzeugnissen, für die ein Kontingent eröffnet wird, wird die Kontingentsmenge in einer anderen besonderen Maßeinheit angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten besonderen Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Verwaltung der Kontingente ist es daher notwendig, festzulegen, dass bei Inanspruchnahme der genannten Kontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der besonderen Maßeinheit der Kontingentsmengen einzutragen ist, die für diese Erzeugnisse in dieser Verordnung genannt ist.

(5)

Es ist klarzustellen, dass Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die Waren enthalten, die Kontingenten unterliegen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden sollten, da die Kontingente nur auf die in dieser Verordnung beschriebenen Waren Anwendung finden sollten.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (3) wurde mehrfach geändert. Da die Codierung der Kombinierten Nomenklatur mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission (4) aktualisiert wurde, wäre eine große Anzahl von Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erforderlich. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die genannte Verordnung daher vollständig ersetzt werden.

(7)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern Vorschriften festzulegen, um die verschiedenen Wirtschaftsinteressen der Wirtschaftsbeteiligten in der Union ins Gleichgewicht zu bringen, ohne die Welthandelsorganisation-Liste der Union zu ändern. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

(8)

Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die Kontingente für die in dieser Verordnung aufgeführten Waren ab dem 1. Januar 2022 gelten. Diese Verordnung sollte daher unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union (im Folgenden „Kontingente“) eröffnet.

(2)   Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontingenten werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Kontingentszeiträume in Höhe der im Anhang dieser Verordnung angegebenen Kontingentszollsätze und Kontingentsmengen ausgesetzt.

(3)   Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten.

Artikel 2

Die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Kontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 3

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Waren abgegeben, für die im Anhang besondere Maßeinheiten vorgesehen sind, wird die genaue Menge der eingeführten Waren unter Verwendung der im Anhang angegebenen besonderen Maßeinheit in dieser Anmeldung eingetragen.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

09.2637

ex 0710 40 00

ex 2005 80 00

20

30

Zuckermaiskolben (Zea mays var. saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen (1)  (2)  (3)

1.1.-31.12.

550 Tonnen

0 % (3)

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2664

ex 2008 60 39

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

10 %

09.2740

ex 2309 90 31

87

Sojabohnenproteinkonzentrat mit einem Gehalt anisi

Rohprotein von 60 GHT (± 10 GHT),

Rohfaser von 5 GHT (± 3 GHT),

Rohasche von 5 GHT (± 3 GHT) und

Stärke von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,9 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln (1)

1.1.-31.12.

30 000 Tonnen

0 %

09.2913

ex 2401 10 35

ex 2401 10 70

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 20 35

ex 2401 20 70

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

91

10

11

21

91

91

10

11

21

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00  (1)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2586

ex 2710 19 81

ex 2710 19 99

20

40

Katalytisch hydroisomerisiertes und entwachstes Basisöl, bestehend aus hydrierten, hochisoparaffinischen Kohlenwasserstoffen, mit einem Gehalt an

gesättigten Kohlenwasserstoffen von 90 GHT oder mehr und

Schwefel von nicht mehr als 0,03 GHT,

und mit

a

einem Viskositätsindex von 80 oder mehr, jedoch weniger als 120, und

einer kinematischen Viskosität von 5,0 cST bei 100 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,0 cST bei 100 °C

1.1.-30.6.

75 000 Tonnen

0 %

09.2828

2712 20 90

 

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

1.1.-31.12.

100 000 Tonnen

0 %

09.2600

ex 2712 90 39

10

Paraffinische Rückstände (Slack Wax) (CAS RN 64742-61-6)

1.1.-31.12.

100 000 Tonnen

0 %

09.2578

ex 2811 19 80

50

Sulfamidsäure (CAS RN 5329-14-6) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von nicht mehr als 5 % des Antibackmittels Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8)

1.1.-31.12.

27 000 Tonnen

0 %

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2872

ex 2833 29 80

40

Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat von 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2567

ex 2903 22 00

10

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

11 885 000  kg

0 %

09.2837

ex 2903 79 30

20

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 80

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2700

ex 2905 12 00

10

Propan-1-ol (Propylalkohol) (CAS RN 71-23-8)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2830

ex 2906 19 00

40

Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

1.1.-31.12.

20 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2704

ex 2909 49 80

20

2,2,2’,2’-Tetrakis(hydroxymethyl)-3,3’-oxydipropan-1-ol (CAS RN 126-58-9)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2565

ex 2914 19 90

70

Calciumacetylacetonat (CAS RN 19372-44-2) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2679

2915 32 00

 

Vinylacetat (CAS RN 108-05-4)

1.1.-31.12.

400 000 Tonnen

0 %

09.2728

ex 2915 90 70

85

Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12.

8 250 Tonnen

0 %

09.2684

ex 2916 39 90

28

2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2599

ex 2917 11 00

40

Diethyloxalat (CAS RN 95-92-1)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 80

40

Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2) mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT

1.1.-31.12.

8 000 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

O-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2646

ex 2918 29 00

75

Octadecyl-3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 2082-79-3)

mit einem Siebdurchgang von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 49 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 54 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden Polymer-Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

1.1.-31.12.

380 Tonnen

0 %

09.2647

ex 2918 29 00

80

Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat (CAS RN 6683-19-8) mit:

einem Siebdurchgang von mehr als 75 GHT bei einer Maschenweite von 250 μm und von mehr als 99 GHT bei einer Maschenweite von 500 μm und

einem Schmelzpunkt von 110 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 125 °C,

zur Verwendung bei der Herstellung von auf Pulvermischungen (Pulver oder Pressgranulat) basierenden PVC- Verarbeitungsstabilisator-One-Packs (1)

1.1.-31.12.

140 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2688

ex 2920 29 00

70

Tris-(2,4-di-tert-butylphenyl)phosphit (CAS RN 31570-04-4)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2598

ex 2921 19 99

75

Octadecylamin (CAS RN 124-30-1)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2649

ex 2921 29 00

60

Bis(2-dimethylaminoethyl)(methyl)amin (CAS RN 3030-47-5)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2682

ex 2921 41 00

10

Anilin (CAS RN 62-53-3) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 000 Tonnen

0 %

09.2617

ex 2921 42 00

89

4-Fluor-N-(1-methylethyl)benzolamin (CAS RN 70441-63-3)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2563

ex 2922 41 00

20

L-Lysinhydrochlorid (CAS RN 657-27-2) oder eine wässrige L-Lysin-Lösung (CAS RN 56-87-1) mit einem Gehalt an L-Lysin von 50 GHT oder mehr

1.1.-30.6.

122 500 Tonnen

0 %

09.2592

ex 2922 50 00

25

L-Threonin (CAS RN 72-19-5)

1.1.-31.12.

166 000 Tonnen

0 %

09.2575

ex 2923 90 00

87

3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid (CAS RN 3327-22-8), in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 71 GHT

1.1.-31.12.

19 000 Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2- yn-1-yl butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2874

ex 2924 29 70

87

Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2742

ex 2926 10 00

10

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 55 und der Position 6815  (1)

1.1.-31.12.

60 000 Tonnen

0 %

09.2583

ex 2926 10 00

20

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1) zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 2921 , 2924 , 3906 und 4002  (1)

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2856

ex 2926 90 70

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2708

ex 2928 00 90

15

Monomethylhydrazin (CAS RN 60-34-4) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Monomethylhydrazin von 40 (± 5) GHT

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2581

ex 2929 10 00

25

1,5-Naphthylendiisocyanat (CAS RN 3173-72-6) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2685

ex 2929 90 00

30

Nitroguanidin (CAS RN 556-88-7)

1.1.-31.12.

6 500 Tonnen

0 %

09.2597

ex 2930 90 98

94

Bis[3-(triethoxysilyl)propyl]disulfid (CAS RN 56706-10-6)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2596

ex 2930 90 98

96

2-Chlor-4-(methylsulfonyl)-3-((2,2,2-trifluorethoxy)methyl)benzoesäure (CAS RN 120100-77-8)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2580

ex 2931 90 00

75

Hexadecyltrimethoxysilan (CAS RN 16415-12-6) mit einer Reinheit von mindestens 95 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Polyethylen (1)

1.1.-31.12.

165 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

 

2-Furaldehyd (Furfural)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2696

ex 2932 20 90

25

Decan-5-olid (CAS RN 705-86-2)

1.1.-31.12.

6 000  kg

0 %

09.2697

ex 2932 20 90

30

Dodecan-5-olid (CAS RN 713-95-1)

1.1.-31.12.

6 000  kg

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2858

2932 93 00

 

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1.-31.12.

220 Tonnen

0 %

09.2673

ex 2933 39 99

43

2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2880

ex 2933 59 95

39

Ibrutinib (INN) (CAS RN 936563-96-1)

1.1.-31.12.

5 Tonnen

0 %

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2566

ex 2933 99 80

05

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan (CAS RN 294-90-6) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

60 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2593

ex 2934 99 90

67

5-Chlorthiophen-2-carbonsäure (CAS RN 24065-33-6)

1.1.-31.12.

45 000  kg

0 %

09.2675

ex 2935 90 90

79

4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2710

ex 2935 90 90

91

2,4,4-Trimethylpentan-2-aminium (3R,5S,6E)-7-{2-[(ethylsulfonyl)amino]- 4-(4-fluorophenyl)-6-(propan-2-yl)pyrimidin-5-yl}-3,5-dihydroxyhept-6- enoat (CAS RN 917805-85-7)

1.1.-31.12.

5 000  kg

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2686

ex 3204 11 00

75

Farbmittel C.I. Disperse Yellow 54 (CAS RN 7576-65-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Disperse Yellow 54 von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

250 Tonnen

0 %

09.2676

ex 3204 17 00

14

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT

1.1.-31.12.

50 Tonnen

0 %

09.2698

ex 3204 17 00

30

Farbmittel C.I. Pigment Red 4 (CAS RN 2814-77-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 4 von 60 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

35 000 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat (CAS RN 8061-51-6)

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2832

ex 3808 92 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2876

ex 3811 29 00

55

Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 55 GHT 4-Monononyldiphenylamin und

mehr als 45 GHT, jedoch nicht mehr als 65 GHT 4,4’-Dinonyldiphenylamin,

einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4’-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 5 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

1.1.-31.12.

900 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 99 92

77

Zubereitung mit

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat (CAS RN 1119-40-0)

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Dimethyladipat (CAS RN 627-93-0) und

nicht mehr als 35 GHT Dimethylsuccinat (CAS RN 106-65-0)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2681

ex 3824 99 92

85

Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2650

ex 3824 99 92

87

Acetophenon (CAS RN 98-86-2), mit einer Reinheit von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2888

ex 3824 99 92

89

Mischung von tertiären Alkyldimethylaminen mit einem Gehalt an:

Dodecyldimethylamin (CAS RN 112-18-5) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT und

Dimethyl(tetradecyl)amin (CAS RN 112-75-4) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

1.1.-30.6.

10 000 Tonnen

0 %

09.2829

ex 3824 99 93

43

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger, und

Schmelzpunkt von 100 °C oder höher

1.1.-31.12.

1 600 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 99 93

67

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2568

ex 3824 99 96

91

Gemisch in Form von Pellets mit einem Gehalt an

Bis(3-triethoxysilylpropyl)polysulfiden (CAS RN 211519-85-6) von 49 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, und

50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 51 GHT Ruß (CAS RN 1333-86-4),

mit einem Siebdurchgang von 75 GHT oder mehr bei einer Maschenweite von 0,60 mm, aber nicht mehr als 10 GHT bei einer Maschenweite von 0,25 mm (gemäß der Methode ASTM D1511)

1.1.-31.12.

1 500 Tonnen

0 %

09.2820

ex 3827 90 00

10

Gemische mit einem Gehalt von

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT 2-Chlorpropen (CAS RN 557-98-2),

8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT (Z)-1-Chlorpropen (CAS RN 16136-84-8),

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT 2-Chlorpropan (CAS RN 75-29-6),

nicht mehr als 6 GHT 3-Chlorpropen (CAS RN 107-05-1) und

nicht mehr als 1 GHT Ethylchlorid (CAS RN 75-00-3)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

mit 17,5GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20GHT Hydroxylgruppen und

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6mm

1.1.-31.12.

12 500 Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2585

ex 3907 99 80

70

Copolymer aus Poly(ethylenterephthalat) und Cyclohexandimethanol, mit einem Gehalt an Cyclohexandimethanol von mehr als 10 GHT

1.1.-31.12.

60 000 Tonnen

2 %

09.2723

ex 3911 90 19

10

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen)

1.1.-31.12.

5 000 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2573

ex 3913 10 00

20

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3), mit

einem Trocknungsverlust von nicht mehr als 15 GHT (4 Std. bei 105 °C),

einer wasserunlöslichen Fraktion von nicht mehr als 2 GHT in der Trockenmasse

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000 ,

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1GHT und

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5GHT

1.1.-31.12.

300  kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0 %

09.2572

ex 5205 26 00

ex 5205 27 00

10

10

Weißes Rohgarn aus Baumwolle, ungezwirnt,

aus gekämmten Fasern

mit einer durchschnittlichen Faserlänge von 36,5 mm oder mehr,

im Kompaktringspinnverfahren mit pneumatischer Verdichtung hergestellt,

mit einer Mindestreißfestigkeit von 26,5 cN/tex (gemäß EN ISO 2062:2009, mit einer Geschwindigkeit von 5 000 mm/min)

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2576

ex 5208 12 16

20

Rohes Gewebe in Leinwandbindung mit

einer Breite von nicht mehr als 145 cm,

einem Gewicht von 120 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 g/m2,

30 oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 Schussfäden pro cm,

beidseitiger Einlegekante.

Von der Mitte des Gewebes nach außen hin besteht die 15 mm (± 2mm) breite Einlegekante aus einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen in Leinwandbindung und einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen mit Panamabindung

1.1.-31.12.

1 500 000  m2

0 %

09.2577

ex 5208 12 96

20

Rohes Gewebe in Leinwandbindung mit

einer Breite von nicht mehr als 145 cm,

einem Gewicht von mehr als 130 g/m2, jedoch nicht mehr als 145 g/m2,

30 oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 Schussfäden pro cm,

beidseitiger Einlegekante.

Von der Mitte des Gewebes nach außen hin besteht die 15 mm (± 2mm) breite Einlegekante aus einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen in Leinwandbindung und einem 6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm breiten Streifen mit Panamabindung

1.1.-31.12.

2 300 000  m2

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0 %

09.2721

ex 5906 99 90

20

Laminiertes kautschutiertes Gewebe mit folgenden Merkmalen:

dreilagig;

eine äußere Lage besteht aus Acrylgewebe,

die andere äußere Lage besteht aus Polyestergewebe,

die mittlere Lage besteht aus Chlorbutylkautschuk,

die mittlere Lage hat ein Gewicht von 452 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 569 g/m2,

das Textilgewebe hat ein Gesamtgewicht von 952 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 159  g/m2, und

das Textilgewebe hat eine Gesamtdicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Faltverdecken für Kraftfahrzeuge (1)

1.1.-31.12.

375 000  m2

0 %

09.2866

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

06

26

Glasseidenstränge (Rovings) aus S-Glas

bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm (± 0,5 μm),

mit einem Titer von 200 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 680 tex,

kein Calciumoxid enthaltend und

mit einer Bruchfestigkeit von mehr als 3 550 Mpa nach ASTM D2343-09,

zur Verwendung bei der Herstellung von in der Luftfahrt verwendeten Waren (1)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2628

ex 7019 66 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000  m2

0 %

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2652

ex 7409 11 00

ex 7410 11 00

30

40

Folien und dünne Bänder (Bleche) aus raffiniertem Kupfer, elektrolytisch hergestellt, mit einer Dicke von 0,015 mm oder mehr

1.1.-31.12.

1 020 Tonnen

0 %

09.2734

ex 7409 19 00

20

Bleche bestehend aus:

einer Schicht aus einer Siliciumnitridkeramik mit einer Dicke von 0,32 mm (± 0,1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 mm (± 0,1 mm),

auf beiden Seiten mit einer Folie aus raffiniertem Kupfer mit einer Dicke von 0,8 mm (± 0,1 mm) versehen und

auf einer Seite teilweise mit einer Beschichtung aus Silber überzogen

1.1.-31.12.

7 000 000 Stück

0 %

09.2662

ex 7410 21 00

55

Platten,

bestehend aus mindestens einer Schicht Glasfasergewebe, mit Epoxidharz imprägniert,

ein- oder beidseitig beschichtet mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm,

mit einer Dielektrizitätskonstante von weniger als 5,4 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Verlusttangente von weniger als 0,035 bei 1 MHz, gemessen nach IPC-TM-650 2.5.5.2,

mit einer Kriechstromfestigkeit von 600 oder mehr

1.1.-31.12.

80 000  m2

0 %

09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2736

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

75

77

78

79

Bänder und Folien aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung

aus einer den Standards 5182-H19 oder 5052-H19 entsprechenden Legierung,

in Rollen mit einem Außendurchmesser von 1 250 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 350 mm,

mit einer Dicke (± 0,006 mm) von 0,15 mm, 0,16 mm, 0,18 mm oder 0,20 mm,

mit einer Breite (± 0,3 mm) von 12,5 mm, 15,0 mm, 16,0 mm, 25,0 mm, 35,0 mm, 50,0 mm oder 356 mm,

mit einer Wölbungstoleranz von nicht mehr als 0,4 mm/750 mm,

mit einer Planheitsmessung von I-unit ± 4,

mit einer Zugfestigkeit von mehr als 365 MPa (5182-H19) oder 320 MPa (5052-H19), und

mit einer Dehnung A50 von mehr als 3 % (5182-H19) oder 2,5 % (5052-H19)

zur Verwendung bei der Herstellung von Lamellen für Jalousien (1)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2722

8104 11 00

 

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

120 000 Tonnen

0 %

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT, und

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12.

1 500 000 Stück

0 %

09.2720

ex 8413 91 00

50

Pumpenkopf für Zweizylinder-Hochdruckpumpe aus geschmiedetem Stahl, mit:

gefrästen Verschraubungen mit Gewinde mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36,8 mm und

gebohrten Brennstoffkanälen mit einem Durchmesser von 3,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm

von der in Diesel-Einspritzsystemen verwendeten Art

1.1.-31.12.

65 000 Stück

0 %

09.2569

ex 8414 90 00

80

Turbolader-Radgehäuse aus Aluminiumgusslegierung oder Gusseisen:

mit einer Hitzebeständigkeit von bis zu 400 °C,

mit einer Öffnung von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm, zum Einbau des Verdichterrades

zur Verwendung in der Automobilindustrie (1)

1.1.-31.12.

4 000 000 Stück

0 %

09.2570

ex 8482 91 90

10

Rollen mit einem logarithmischen Profil und einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 mm, oder Kugeln mit einem Durchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

hergestellt aus 100Cr6-Stahl oder 100CrMnSi6-4-Stahl (ISO 3290),

mit einer festgestellten Abweichung von 0,5 mm oder weniger gemäß dem FBH-Verfahren

zur Verwendung in der Windkraftindustrie (1)

1.1.-31.12.

600 000 Stück

0 %

09.2738

ex 8482 99 00

30

Messingkäfige mit folgenden Eigenschaften:

im Stranggussverfahren oder Schleudergussverfahren hergestellt,

gedreht,

mit einem Gehalt an Zink von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 GHT,

mit einem Gehalt an Blei von 0,75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25 GHT,

mit einem Gehalt an Aluminium von 1,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 GHT und

mit einer Zugfestigkeit von 415 Pa oder mehr

von der zur Herstellung von Kugellagern verwendeten Art

1.1.-31.12.

50 000 Stück

0 %

09.2763

ex 8501 40 20

ex 8501 40 80

40

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von 250 W oder mehr, einer Eingangsleistung von 700 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2672

ex 8529 90 92

ex 9405 42 31

75

70

Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

auch mit Prismen/Linse und

auch mit Anschlussstück(en)

zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528  (1)

1.1.-31.12.

115 000 000 Stück

0 %

09.2574

ex 8537 10 91

73

Multifunktionsgerät (Kombiinstrument) mit

gebogener („curved“) TFT-LCD-Anzeige (Radius 750 mm) mit berührungsempfindlichen Oberflächen,

Mikroprozessoren und Speicherbausteinen,

Akustikmodul und Lautsprecher,

Anschlüssen für CAN-, 3 x LIN-Bus, LVDS und Ethernet,

zum Bedienen verschiedener Funktionen (z. B. Fahrwerk, Licht) und

zur situationsabhängigen Anzeige von Fahrzeug- und Navigationsdaten (z. B. Geschwindigkeit, Kilometerzähler, Ladestand der Antriebsbatterie),

zum Einbau in ausschließlich mit Elektromotor angetriebene Personenkraftwagen der HS-Unterposition 8703 80 bestimmt (1)

1.1.-31.12.

66 900 Stück

0 %

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0 %

09.2910

ex 8708 99 97

75

Halterung aus Aluminiumlegierung, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur indirekten Befestigung des Getriebes an der Autokarosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

1.1.-31.12.

200 000 Stück

0 %

09.2694

ex 8714 10 90

30

Aus Aluminiumlegierung hergestellte Gabelfäuste, Gehäuse, Gabelbrücken und Klemmstücke, der für Motorräder verwendeten Art

1.1.-31.12.

1 000 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

75

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich elektrischer Fahrräder) (1)

1.1.-31.12.

600 000 Stück

0 %

09.2564

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

25

35

77

Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern und Kunstharz, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) (1)

1.1.-31.12.

9 600 000 Stück

0 %

09.2579

ex 9029 20 31

ex 9029 90 00

40

40

Kombiinstrument mit

Schrittmotoren,

analogen Zeigern und Skalen,

oder ohne Mikroprozessorsteuerung

oder ohne LED-Anzeigen oder LCD-Anzeigen,

zur Darstellung von zumindest:

der Geschwindigkeit,

der Motordrehzahl,

der Motortemperatur,

des Kraftstoffstands,

das über CAN-BUS- und/oder K-LINE-Protokolle kommuniziert,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (1)

1.1.-31.12.

160 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(2)  Die Zollsätze werden jedoch nicht ausgesetzt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)  Nur der Wertzoll wird ausgesetzt. Der spezifische Zollsatz ist weiterhin anwendbar.


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2284 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2021

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Meldepflichten für Wertpapierfirmen sollten auf das Geschäft der Wertpapierfirmen zugeschnitten sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Komplexität unterschiedlicher Wertpapierfirmen stehen. Bei diesen Pflichten sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass bestimmte Wertpapierfirmen gemäß den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 erläuterten Bedingungen als klein und nicht verflochten angesehen werden.

(2)

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 müssen kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel, ihre Eigenmittelanforderungen, die Grundlage für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen und den Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erläuterten Bedingungen melden. Kleine und nicht verflochtene Firmen sind somit nicht verpflichtet, Informationen mit derselben Detailliertheit zu melden wie andere Firmen, die unter die Verordnung (EU) 2019/2033 fallen. Die Meldebögen über die K-Faktor-Berechnung sollten daher nicht von kleinen und nicht verflochtenen Firmen auszufüllen sein. Laut Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind kleine und nicht verflochtene Firmen zudem von Meldungen über das Konzentrationsrisiko ausgenommen und die zuständigen Behörden können kleine und nicht verflochtene Firmen von der Verpflichtung zur Meldung von Liquiditätsanforderungen befreien.

(3)

Alle Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sollten ihr Tätigkeitsprofil und ihre Größe melden, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob diese Wertpapierfirmen die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen.

(4)

Damit die Transparenz für ihre Investoren und die weiteren Märkte gewährleistet ist, sind Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten klein sind, nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 verpflichtet, die in Teil 6 der Verordnung festgelegten Informationen offenzulegen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten nur dann Offenlegungspflichten unterliegen, wenn sie Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, damit für die Investoren dieser Instrumente die Transparenz gewährleistet wird.

(5)

Mit dieser Verordnung sollten Wertpapierfirmen Meldebögen und Tabellen zur Verfügung gestellt werden, um hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen über die Zusammensetzung und Qualität ihrer Eigenmittel zu übermitteln. Konkret ist es erforderlich, einen quantitativen Meldebogen über die Zusammensetzung von Eigenmitteln und einen flexiblen Meldebogen über die Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit den geprüften Abschlüssen einzuführen. Aus demselben Grund ist es auch erforderlich, einen Meldebogen mit Informationen über die wichtigsten Merkmale der von der Wertpapierfirma ausgegebenen Eigenmittelinstrumente vorzugeben.

(6)

Für die leichtere Umsetzung der Melde- und Offenlegungspflichten ist es erforderlich, die Konsistenz zwischen den Meldebögen für Meldungen und Offenlegungen zu erhöhen. Der Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der Eigenmittel sollte daher eng mit dem damit verbundenen Meldebogen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel abgestimmt werden. Aus demselben Grund sollte der Meldebogen für die Offenlegung der vollständigen Abstimmung der Eigenmittel mit den geprüften Abschlüssen flexibel sein; dabei sollte sich die Aufschlüsselung des Meldebogens auf die Aufschlüsselung der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz stützen. Darüber hinaus sollte der Meldebogen für die Offenlegung von Informationen über die Hauptmerkmale der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel in einem unveränderlichen Format gehalten sein und seine Komplexität sollte der Komplexität der Eigenmittelinstrumente entsprechen.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Befolgungskosten für Wertpapierfirmen nicht unangemessen erhöht werden und die Datenqualität beibehalten wird, sollten die Melde- und Offenlegungspflichten so weit wie möglich inhaltlich abgestimmt werden. Es ist daher angemessen, in einer Verordnung Standards sowohl für die Melde- als auch für die Offenlegungspflichten festzulegen.

(8)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Umsetzungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(9)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

AUFSICHTLICHE MELDUNGEN

Artikel 1

Meldestichtage

(1)   Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung genannten Informationen werden mit Stand an folgenden Meldestichtagen gemeldet:

a)

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

b)

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldestichtage können angepasst werden, wenn Wertpapierfirmen ihre Finanzinformationen nach nationalem Recht auf der Grundlage des Geschäftsjahresabschlusses melden dürfen, das vom Kalenderjahr abweicht, sodass die vierteljährlichen Meldungen dieser Informationen alle drei Monate entsprechend dem Geschäftsjahr und die jährliche Meldung entsprechend dem Geschäftsjahresabschluss erfolgt.

Artikel 2

Einreichungstermine

(1)   Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen werden zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss übermittelt:

a)

vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;

b)

jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2)   Ist der Meldetermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so ist der Einreichungstermin für die Meldung der darauffolgende Arbeitstag.

(3)   Melden Wertpapierfirma ihre Informationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4)   Wertpapierfirmen können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Für die Zwecke dieses Artikels sind „ungeprüfte Zahlen“ Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5)   Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 3

Erfüllung der Meldepflichten auf Einzelbasis

Zur Einhaltung der Meldepflichten auf Einzelbasis gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 melden die Wertpapierfirmen die in den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung festgelegten Informationen in den dort angegebenen Intervallen.

Artikel 4

Anwendung der Meldepflichten auf konsolidierter Basis

Zur Einhaltung der Meldepflichten in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis melden die Wertpapierfirmen die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung festgelegten Informationen in den dort angegebenen Intervallen.

Artikel 5

Format und Intervalle der Meldungen von Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind

(1)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, melden die in Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 geforderten Informationen mithilfe der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Meldebögen unter Beachtung der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

(2)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die Anforderungen für den RtM-K-Faktor auf der Grundlage von K-NPR im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmen, melden die in den Meldebögen C 18.00 bis C 24.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (3) festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

(3)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 34.02 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

(4)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 25.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 6

Format und Intervalle der Meldungen von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

(1)   Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen melden die in den Meldebögen des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in jährlichen Intervallen. Wertpapierfirmen, die die in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung zur Übermittlung der im Meldebogen IF 09.01 des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen befreit.

Artikel 7

Format und Intervalle der Meldungen von Unternehmen, die unter die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen

Abweichend von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung melden Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die unter die Anwendung des genannten Artikels fallen, die in den Meldebögen des Anhangs VIII dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der im Anhang IX dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 8

Datengenauigkeit und Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung

(1)   Die Wertpapierfirmen übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:

a)

Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen.

b)

Numerische Werte werden als Fakten gemäß den folgenden Standards übermittelt:

i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen.

ii)

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen.

iii)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

(2)   Die Wertpapierfirmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Wertpapierfirma sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(3)   Die von den Wertpapierfirmen auf der Grundlage dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt:

a)

den Meldestichtag und die Bezugsperiode,

b)

die Meldewährung,

c)

den Rechnungslegungsstandard,

d)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,

e)

den Konsolidierungskreis.

KAPITEL II

ÖFFENTLICHE OFFENLEGUNGEN VON WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 9

Offenlegungsgrundsätze

(1)   Die gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Informationen unterliegen den folgenden Grundsätzen:

a)

Offenlegungen unterliegen dem gleichen Niveau der internen Prüfung, das für die in den Abschlüssen der Wertpapierfirmen enthaltenen Geschäftsberichte gilt.

b)

Offenlegungen sind klar und werden in einer für die Nutzer verständlichen Form vorgelegt und über ein zugängliches Medium mitgeteilt. Wichtige Meldungen werden hervorgehoben und sind leicht auffindbar. Komplexe Themen werden in einer einfachen Sprache erläutert. Zusammengehörige Informationen werden zusammen vorgelegt.

c)

Offenlegungen sind aussagekräftig und über Zeiträume hinweg konsistent, damit Nutzer der Informationen diese über die Offenlegungszeiträume hinweg vergleichen können.

d)

Quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Erklärung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen diese verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.

Artikel 10

Offenlegung der Eigenmittel durch Wertpapierfirmen

Die Wertpapierfirmen legen Eigenmittel gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI dieser Verordnung und unter Beachtung der in Anhang VII dieser Verordnung enthaltenen einschlägigen Erläuterungen offen.

Artikel 11

Allgemeine Offenlegungsbestimmungen

(1)   Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die numerischen Werte als Fakten und im Einklang mit den folgenden Vorgaben übermittelt werden:

a)

Quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die tausend Einheiten entspricht.

b)

Quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.

(2)   Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die Daten mit allen folgenden Informationen verknüpft sind:

a)

dem Offenlegungsstichtag und der Bezugsperiode,

b)

der Offenlegungswährung,

c)

dem Namen und gegebenenfalls der Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts,

d)

gegebenenfalls dem Rechnungslegungsstandard,

e)

gegebenenfalls dem Konsolidierungskreis.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).


ANHANG I

MELDUNG FÜR WERTPAPIERFIRMEN, DIE WEDER KLEINE NOCH NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN SIND

MELDEBÖGEN FÜR WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

EIGENMITTEL: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung

 

1

I 01.00

Eigenmittel

I1

2.1

I 02.01

Eigenmittelanforderungen

I2.1

2.2

I 02.02

Kapitalquoten

I2.2

3

I 03.00

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten

I3

4

I 04.00

Berechnungen der Gesamtanforderung für K-Faktoren

I4

 

 

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

 

5

I 05.00

Umfang der Tätigkeit – Überprüfung der Schwellenwerte

I5

 

 

K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN – ZUSÄTZLICHE ANGABEN

 

6.1

I 06.01

Verwaltete Vermögenswerte – zusätzliche Angaben AUM

I6.1

6.2

I 06.02

Durchschnittlicher monatlicher AUM-Gesamtwert

I6.2

6.3

I 06.03

Gehaltene Kundengelder – zusätzliche Angaben CMH

I6.3

6.4

I 06.04

Durchschnittlicher täglicher CMH-Gesamtwert

I6.4

6.5

I 06.05

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte – zusätzlich Angaben ASA

I6.5

6.6

I 06.06

Durchschnittlicher täglicher ASA-Gesamtwert

I6.6

6.7

I 06.07

Bearbeitete Kundenaufträge – zusätzliche Angaben COH

I6.7

6.8

I 06.08

Durchschnittlicher täglicher COH-Gesamtwert

I6.8

6.9

I 06.09

K-Nettopositionsrisiko – zusätzliche Angaben K-NPR

I6.9

6.10

I 06.10

Geleisteter Einschuss – zusätzliche Angaben CMG

I6.10

6.11

I 06.11

Ausfall der Gegenpartei – zusätzliche Angaben TCD

I6.11

6.12

I 06.12

Täglicher Handelsstrom – zusätzliche Angaben DTF

I6.12

6.13

I 06.13

Durchschnittlicher täglicher DTF-Gesamtwert

I6.13

 

 

KONZENTRATIONSRISIKEN

 

7

I 07.00

K-CON – zusätzliche Angaben

I7

8.1

I 08.01

Grad des Konzentrationsrisikos – gehaltene Kundengelder

I8.1

8.2

I 08.02

Grad des Konzentrationsrisikos – verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

I8.2

8.3

I 08.03

Grad des Konzentrationsrisikos – Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens

I8.3

8.4

I 08.04

Grad des Konzentrationsrisikos – Gesamtbetrag der Gewinne

I8.4

8.5

I 08.05

Risikopositionen im Handelsbuch

I8.5

8.6

I 08.06

Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten

I8.6

 

 

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

 

9

I 09.00

Liquiditätsanforderungen

I9

I 01.00 – ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I1)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

EIGENMITTEL

 

0020

KERNKAPITAL (T1)

 

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

0050

Agio

 

0060

Einbehaltene Gewinne

 

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

0080

Anrechenbarer Gewinn

 

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

0100

Sonstige Rücklagen

 

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

0130

Sonstige Fonds

 

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

0160

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0170

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0180

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0260

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

 

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

0280

(-) Sonstige Abzüge

 

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0320

Agio

 

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

0350

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0360

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0370

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0390

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

 

0400

(-) Sonstige Abzüge

 

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0440

Agio

 

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

0470

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0480

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0490

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0510

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

 

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

I 02.01 – EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I2.1)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

Eigenmittelanforderung

 

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

 

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

0040

Gesamtanforderung für K-Faktoren

 

 

Übergangseigenmittelanforderungen

 

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der CRR

 

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderungen für fixe Gemeinkosten

 

0070

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

 

0080

Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

 

0090

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

 

0100

Übergangsanforderung von mindestens 250 000  EUR

 

 

Zusatzinformationen

 

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

 

0120

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

 

0130

Eigenmittelanforderungen insgesamt

 

IF 02.02– KAPITALQUOTEN (IF2.2)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

Harte Kernkapitalquote

 

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

 

0030

Kernkapitalquote

 

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

 

0050

Eigenkapitalquote

 

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

 

I 03.00 – BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I3)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

 

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

 

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

 

0050

(-)Gesamtabzüge

 

0060

(-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

 

0070

(-)Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter

 

0080

(-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen

 

0090

(-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

 

0100

(-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

 

0110

(-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

 

0120

(-)An Kunden entrichtete Zinsen auf Kundengelder, sofern dies nach eigenem Ermessen der Firma geschieht

 

0130

(-)Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

 

0140

(-)Aufwendungen aus Steuern

 

0150

(-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

 

0160

(-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

 

0170

(-)Rohstoffausgaben

 

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

 

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

 

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

 

I 04.00– BERECHNUNG DER GESAMTANFORDERUNGEN FÜR K-FAKTOREN (I4)

 

 

Faktorbetrag

Anforderung für K-Faktoren

Zeilen

Position

0010

0020

0010

GESAMTANFORDERUNG FÜR K-FAKTOREN

 

 

0020

Kundenrisiken

 

 

0030

Verwaltete Vermögenswerte

 

 

0040

Gehaltene Kundengelder – auf getrennten Konten

 

 

0050

Gehaltene Kundengelder – auf nicht getrennten Konten

 

 

0060

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

 

 

0070

Bearbeitete Kundenaufträge – Kassageschäfte

 

 

0080

Bearbeitete Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

 

 

0090

Marktrisiko

 

 

0100

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

 

 

0110

Geleisteter Einschuss

 

 

0120

Firmenrisiko

 

 

0130

Ausfall der Handelsgegenpartei

 

 

0140

Täglicher Handelsstrom – Kassageschäfte

 

 

0150

Täglicher Handelsstrom – Derivatgeschäfte

 

 

0160

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

 

 

I 05.00 – UMFANG DER TÄTIGKEIT – ÜBERPRÜFUNG DER SCHWELLENWERTE (I5)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

 

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge – Kassageschäfte

 

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

 

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

 

0050

Gehaltene Kundengelder

 

0060

Täglicher Handelsstrom – Kassa- und Derivatgeschäfte

 

0070

Nettopositionsrisiko

 

0080

Geleisteter Einschuss

 

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

 

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

 

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

 

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

 

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

 

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

 

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen

 

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

 

0170

Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung

 

0180

Davon: Einkünfte aus Anlageberatung

 

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

 

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

 

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

 

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

 

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

 

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

 

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

 

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

 

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

 

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

 

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

 

I 06.00   K-Faktor – zusätzliche Angaben (I 06)

I 06.01   Verwaltete Vermögenswerte – zusätzliche Angaben AUM

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

AUM-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

Davon: AUM – Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

 

 

 

0030

Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene AUM

 

 

 

0040

AUM – Laufende nichtdiskretionäre Beratung

 

 

 

I 06.02   Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte

 

 

Monatsendwerte

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

Monat t-8

Monat t-9

Monat t-10

Monat t-11

Monat t-12

Monat t-13

Monat t-14

Monat t-15

Monat t-16

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0010

Monatlicher Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte – Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte – Laufende nichtdiskretionäre Beratung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I 06.03   Gehaltene Kundengelder – zusätzliche Angaben CMH

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

CMH – auf getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

CMH – auf nicht getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

I 06.04   Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder

 

 

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

Monat t-8

Monat t-9

Monat t-10

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0010

Täglicher Gesamtwert der gehaltene Kundengelder – auf getrennten Konten

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Täglicher Gesamtwert der gehaltene Kundengelder – auf nicht getrennten Konten

 

 

 

 

 

 

 

 

I 06.05   Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte – zusätzliche Angaben ASA

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

ASA-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

 

 

 

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

 

 

 

0040

Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

 

 

 

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

 

 

 

I 06.06   Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte

 

 

Monatliche Durchschnittswerte der täglichen ASA-Gesamtwerte

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

Monat t-8

Monat t-9

Monat t-10

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0010

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

I 06.07   Bearbeitete Kundenaufträge – zusätzliche Angaben COH

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

COH – Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

 

 

 

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

 

 

 

0040

COH – Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

 

 

 

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

 

 

 

I 06.08   Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge

 

 

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge – Barwert

 

 

 

 

 

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

 

 

 

 

 

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

 

 

 

 

 

0040

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

 

 

 

 

 

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

 

 

 

 

 

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

 

 

 

 

 

I 06.09   K-Nettopositionsrisiko – zusätzliche Angaben K-NPR

 

 

Anforderung für K-Faktoren/Betrag

 

0010

0010

Gesamtwert nach Standardansatz

 

0020

Positionsrisiko

 

0030

Eigenkapitalinstrumente

 

0040

Schuldtitel

 

0050

Davon: Verbriefungen

 

0055

Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

 

0060

Fremdwährungsrisiko

 

0070

Warenpositionsrisiko

 

0080

Auf internen Modellen basierender Ansatz

 

I 06.10   Geleisteter Einschuss – zusätzliche Angaben CMG

Clearingmitglied

Beitrag zum Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis am Tag

Bezeichnung

Unternehmenskennung

Art des Codes

des höchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

des zweithöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

des dritthöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

I 06.11   Ausfall der Gegenpartei – TCD Zusätzliche Angaben

 

 

Anforderung für K-Faktoren

Risikopositionswert

Wiederbeschaffungskosten (RC)

Potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)

Sicherheiten (C)

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

 

Aufschlüsselung nach Methode für die Ermittlung des Risikopositionswerts

0010

Anwendung der IFR: K-TCD

 

 

 

 

 

0020

Alternative Ansätze: Risikopositionswert gemäß CRR bestimmt

 

 

 

 

 

0030

SA-CCR

 

 

 

 

 

0040

Vereinfachter SA-CCR

 

 

 

 

 

0050

Ursprungsrisikomethode

 

 

 

 

 

0060

Alternative Ansätze: Vollständige Anwendung des CRR-Rahmens

 

 

 

 

 

0070

Zusatzinformation: CVA-Komponente

 

 

 

 

 

0080

davon: Gemäß CRR-Rahmen berechnet

 

 

 

 

 

 

Aufschlüsselung nach Art der Gegenpartei

0090

Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

 

 

 

 

 

0110

Andere Gegenparteien

 

 

 

 

 

I 06.12   Täglicher Handelsstrom – DTF zusätzliche Angaben

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

DTF-Gesamtbetrag – Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

DTF-Gesamtbetrag – Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

I 06.13   Durchschnittswert der gesamten täglichen Handelsströme

 

 

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Handelsstroms

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

Monat t-8

Monat t-9

Monat t-10

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0010

Täglicher Handelsstrom – Kassageschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Täglicher Handelsstrom – Derivatgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

I 07.00 – K-CON – zusätzliche Angaben (I7)

ID der Gegenpartei

Risikopositionen im Handelsbuch, die die in Artikel 37 Absatz 1 der IFR festgelegten Obergrenzen überschreiten

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Art der Gegenpartei

Risikopositionswert (EV)

Risikopositionswert (als % der Eigenmittel)

Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert (OFR)

Überschreitung des Risikopositionswerts (EVE)

Dauer der Überschreitung (in Tagen)

K-CON Eigenmittelanforderung für die Überschreitung (OFRE)

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I 08.00 – KONZENTRATIONSRISIKO – Artikel 54 IFR (I8)

I 08.01   Grad des Konzentrationsrisikos – gehaltene Kundengelder

Institute

Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder zum Meldestichtag

 

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Prozentsatz der bei diesem Institut gehaltenen Kundengelder

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

I 08.02   Grad des Konzentrationsrisikos – verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Institute

Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte zum Meldestichtag

 

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Prozentsatz der bei diesem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

I 08.03   Grad des Konzentrationsrisikos – Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens

Einrichtung

Eigene Barmittel des Unternehmens – 5 größte Risikopositionen

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Betrag des Bankguthabens der Firma beim Institut

Prozentsatz des Bankguthabens der Firma, das beim Institut deponiert wurde

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

I 08.04   Grad des Konzentrationsrisikos – Gesamtbetrag der Gewinne

Kunden

Gewinne – 5 größte Risikopositionen

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Gesamtbetrag der Gewinne von diesem Kunden

Zins- und Dividendenerträge

Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge

aus Handelsbuchpositionen generierter Betrag

aus Anlagenbuchpositionen generierter Betrag

davon: aus außerbilanziellen Posten generierter Betrag

Prozentsatz der Zins- und Dividendenerträge von diesem Kunden

Betrag

Prozentsatz der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge von diesem Kunden

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I 08.05   Risikopositionen im Handelsbuch

Gegenpartei

5 größte Risikopositionen im Handelsbuch

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Prozentsatz der Risikoposition gegenüber dieser Gegenpartei in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (nur Handelsbuchpositionen)

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 

I 08.06   Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten

Gegenpartei

5 größte Gesamtrisikopositionen (einschließlich im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten)

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Prozentsatz der Risikoposition in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (einschließlich außerbilanziellen Vermögenswerten und Posten im Anlagenbuch)

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 

I 09.00 – LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I9)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Liquiditätsanforderung

 

0020

Kundengarantien

 

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

 

0040

Unbelastete kurzfristige Einlagen

 

0050

Gesamtbetrag der anrechenbaren Forderungen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden

 

0060

Aktiva der Stufe 1

 

0070

Münzen und Banknoten

 

0080

Abziehbare Zentralbankreserven

 

0090

Zentralbank-Aktiva

 

0100

Zentralstaat-Aktiva

 

0110

Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

 

0120

Aktiva von öffentlichen Stellen

 

0130

Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung

 

0140

Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat bzw. einen Geber von Förderdarlehen geschützt sind)

 

0150

Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

 

0160

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

0170

Aktiva der Stufe 2A

 

0180

Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

 

0190

Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)

 

0200

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

 

0210

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

 

0220

Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

 

0230

Aktiva der Stufe 2 B

 

0240

Forderungsgedeckte Wertpapiere

 

0250

Unternehmensschuldverschreibungen

 

0260

Aktien (wichtiger Aktienindex)

 

0270

Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

 

0280

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

 

0290

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA

 

0300

Gesamtwert der sonstigen berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumente

 


ANHANG II

MELDUNG FÜR WERTPAPIERFIRMEN, DIE WEDER KLEINE NOCH NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN SIND

Inhaltsverzeichnis

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 68

1.

Aufbau und Konventionen 68

1.1

Struktur 68

1.2

Nummerierungskonvention 68

1.3

Vorzeichenkonvention 68

1.4

Aufsichtliche Konsolidierung 68

TEIL II:

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 69

1.

EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG 69

1.1

Allgemeine Bemerkungen 69

1.2

I 01.00 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1) 69

1.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 69

1.3

I 02.01 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.1) 76

1.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 76

1.4

I 02.02 — KAPITALQUOTEN (I 2.2) 78

1.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 78

1.5

I 03.00 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3) 78

1.5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 78

1.6

I 04.00 — BERECHNUNG DER K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN (I 4) 81

1.6.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 81

2.

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN 83

2.1

I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5) 83

2.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 83

3.

K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN — ZUSÄTZLICHE ANGABEN 86

3.2

I 06.01 — VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.1) 86

3.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 24

3.3

I 06.02 — MONATLICH VERWALTETES VERMÖGEN (I 6.2) 86

3.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 87

3.4

I 06.03 — GEHALTENE KUNDENGELDER — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.3) 87

3.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 88

3.5

I 06.04 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER GEHALTENEN KUNDENGELDER (I 6.4) 89

3.5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 89

3.6

I 06.05 — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.5) 89

3.6.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 89

3.7

I 06.06 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER VERWAHRTEN UND VERWALTETEN VERMÖGENSWERTE (I 6.6) 90

3.7.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 90

3.8

I 06.07 — BEARBEITETE KUNDENAUFTRÄGE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.7) 91

3.8.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 91

3.9

I 06.08 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER BEARBEITETEN KUNDENAUFTRÄGE (I 6.8) 93

3.9.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 91

3.10

I 06.09 — K-NETTOPOSITIONSRISIKO — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.9) 93

3.10.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 93

3.11

I 06.10 — GELEISTETER EINSCHUSS — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.10) 94

3.11.1

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 94

3.12

I 06.11 — AUSFALL DER GEGENPARTEI — ZUSÄTZLICHE ANGABEN TCD (I 6.11) 95

3.12.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 95

3.13

I 06.12 — TÄGLICHER HANDELSSTROM — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.12) 96

3.13.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 96

3.14

I 06.13 — DURCHSCHNITTLICHER WERT DER TÄGLICHEN HANDELSSTRÖME (I 6.13) 98

3.14.1

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 98

4

MELDUNG DES KONZENTRATIONSRISIKOS 98

4.1

Allgemeine Bemerkungen 98

4.2

I 07.00 — K-CON — ZUSATZANGABEN (I7) 99

4.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 99

4.3.

I 08.01 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GEHALTENE KUNDENGELDER (I 8.1) 99

4.3.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 99

4.4

I 08.02 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE (I 8.2) 101

4.4.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 101

4.5

I 08.03 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DES DEPONIERTEN BANKGUTHABENS (I 8.3) 101

4.5.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 101

4.6

I 08.04 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DER GEWINNE (I 8.4) 102

4.6.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 102

4.7

I 08.05 — RISIKOPOSITIONEN IM HANDELSBUCH (I 8.5) 103

4.7.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 103

4.8

I 08.06 — IM ANLAGENBUCH GEHALTENE UND AUßERBILANZIELLE POSTEN (I 8.6) 104

4.8.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 104

5.

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN 105

5.1

I 09.00 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9) 105

5.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 106

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1   Struktur

1.

Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:

a)

Eigenmittel,

b)

Berechnungen der Eigenmittelanforderungen,

c)

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten,

d)

Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033,

e)

Berechnungen der K-Faktor-Anforderungen,

f)

Anforderungen für das Konzentrationsrisiko,

g)

Liquiditätsanforderungen.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3   Vorzeichenkonvention

8.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4   Aufsichtliche Konsolidierung

9.

Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird eine konsolidierte Basis als das Ergebnis der Anwendung der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe angesehen, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann).

TEIL II:   MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

1.   EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG

1.1   Allgemeine Bemerkungen

10.

Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:

a)

Der Meldebogen I 01.00 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).

b)

Die Meldebögen I 02.01 und I 02.02 enthalten die Summe der Eigenmittelanforderungen, die permanente Mindestkapitalanforderung, die Anforderung für fixe Gemeinkosten und die K-Faktor-Anforderung insgesamt, etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen und Empfehlungen sowie Übergangseigenmittelanforderungen und Kapitalquoten.

c)

Der Meldebogen I 03.00 enthält Informationen hinsichtlich der Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

d)

Der Meldebogen I 04.00 enthält die Anforderungen und den Betrag des K-Faktors.

11.

In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2   I 01.00 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

0020

KERNKAPITAL (T1)

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

0050

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0060

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen.

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0080

Anrechenbarer Gewinn

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0100

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0130

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben.

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0160

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

0170

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

0180

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f) und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0260

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0280

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0280 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0330 und 0410 ist anzugeben.

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0320

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0340 und 0380 bis 0400 ist anzugeben.

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0350

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0360

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0370

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0390

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0400

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0390 enthalten sind.

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0280.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0400 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0450 und 0520 ist anzugeben.

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a und Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0440

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0470

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0480

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0490

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0510

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0510 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3   I 02.01 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.1)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Eigenmittelanforderung

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der in dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der in den Zeilen 0020, 0030 und 0040 ausgewiesen wurde.

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0040

Gesamtanforderung für K-Faktoren

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050-0100

Übergangseigenmittelanforderungen

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0080

Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0100

Übergangsanforderung von mindestens 250 000 EUR

Artikel 57 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0110-0130

Zusatzinformationen

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP.

0120

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zusätzliche erforderliche Eigenmittel nach Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln.

0130

Eigenmittelanforderungen insgesamt

Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen.

1.4   I 02.02 — KAPITALQUOTEN (I 2.2)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Harte Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0030

Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0050

Eigenkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

1.5   I 03.00 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020).

Bei wesentlichen Änderungen entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auferlegten Anforderungen an fixe Gemeinkosten.

In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0210).

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus.

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung.

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

Tätigen Dritte, einschließlich vertraglich gebundene Vermittler, feste Ausgaben im Namen der Wertpapierfirmen, die nicht bereits in dem in Absatz 1 genannten Jahresabschluss enthaltenen Gesamtkosten berücksichtigt sind, werden diese festen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Wertpapierfirma addiert. Ist eine Aufschlüsselung der Ausgaben der Dritten verfügbar, fügt die Wertpapierfirma von diesen festen Ausgaben nur die zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, die der Wertpapierfirma zuzuordnen sind. Ist keine Aufschlüsselung verfügbar, fügt die Wertpapierfirma nur den Anteil der Ausgaben der Dritten zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, der dem Businessplan der Wertpapierfirma entspricht.

0050

(-)Gesamtabzüge

Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:

a)

an zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.

b)

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,

c)

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden,

d)

Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten,

e)

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,

f)

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

g)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0060

(-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

h)

Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Unternehmens im Jahr der Zahlung.

i)

Für das laufende Jahr und die Folgejahre ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Prämien oder andere Zahlungen in Form einer Vergütung zu gewähren oder zuzuweisen, es sei denn, es erzielt in diesem Jahr einen Nettogewinn.

0070

(-)Beteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter an Nettogewinnen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet.

0080

(-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

(-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

0100

(-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.

0110

(-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

0120

(-)An Kunden entrichtete Zinsen auf Kundengelder, sofern dies nach eigenem Ermessen der Firma geschieht

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,

0130

(-)Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-)Aufwendungen aus Steuern

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden.

0150

(-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

Verluste aufgrund des Handels für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten.

0160

(-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,

0170

(-)Rohstoffausgaben

Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen.

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung.

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von:

[(Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) — (jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)]/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres).

1.6   I 04.00 — BERECHNUNG DER K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN (I 4)

1.6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

GESAMTANFORDERUNG FÜR K-FAKTOREN

Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Kundenrisiken

Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0030-0080.

0030

Verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Verwaltete Vermögenswerte enthalten die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und nichtdiskretionäre Vereinbarungen (Beratung).

0040

Gehaltene Kundengelder — auf getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Gehaltene Kundengelder — auf nicht getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0080

Bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

Marktrisiko

Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0100-0110.

0100

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0110

Geleisteter Einschuss

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0120

Firmenrisiko

Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0130-0160.

0130

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0150

Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0160

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

Artikel 37 Absatz 2, Artikels 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag

Die Wertpapierfirmen melden den Betrag, der jedem der Faktoren entspricht, bevor sie jeden Faktor mit dem entsprechenden Koeffizienten multiplizieren.

0020

Anforderung für K-Faktoren

Wird gemäß Artikel 16, 21 und 24 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

2.   KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

2.1   I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5)

2.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0050

Gehaltene Kundengelder

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0060

Täglicher Handelsstrom — Kassa- und Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0070

Nettopositionsrisiko

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0080

Geleisteter Einschuss

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0170

Davon: Einnahmen aus der Portfolioverwaltung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0180

Davon: Einnahmen aus Anlageberatung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

3.   K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN — ZUSÄTZLICHE ANGABEN

3.1   Allgemeine Bemerkungen

12.

In I 06.00 sind für alle K-Faktoren AUM, ASA, CMH, COH und DTF zwei Tabellen vorhanden.

13.

Die erste Tabelle enthält in Spalten Angaben zum „Faktorbetrag“ für jeden Monat des Berichtsquartals. Der Faktorbetrag ist der Wert, der für die Berechnung jedes K-Faktors vor Anwendung des Koeffizienten aus Tabelle 1 in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet wird.

14.

Die zweite Tabelle enthält ausführliche Angaben, die für die Berechnung des Faktorbetrags erforderlich sind.

Im Falle von AUM entspricht dies dem Wert der verwalteten Vermögenswerte am letzten Tag des Monats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei CMH, ASA, COH und DTF entspricht der gemeldete Wert dem Durchschnitt des Tageswerts des entsprechenden Indikators über den Monat.

3.2   I 06.01 — VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.1)

3.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

AUM-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der AUM-Gesamtwert als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die ausgewiesene Wert ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040.

0020

Davon: AUM — Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

Gesamtbetrag der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt und die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wird.

0030

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene AUM

Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0040

AUM — Laufende nichtdiskretionäre Beratung

Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

AUM zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

AUM für den zweiten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

AUM für den ersten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.3   I 06.02 — MONATLICH VERWALTETES VERMÖGEN (I 6.2)

3.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Monatlicher Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Den monatlichen Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte zum letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag in dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040.

0020

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte — Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem monatlichen Wert der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt, am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Monatlicher Wert der Vermögenswerte, deren Verwaltung förmlich auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats.

0040

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte — Laufende nichtdiskretionäre Beratung

Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0140

Monatsendwerte

Hier werden die Vermögenswerte am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

3.4   I 06.03 — GEHALTENE KUNDENGELDER — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.3)

3.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

CMH — auf getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 1 der technischen Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs „getrenntes Konto“ (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033).

Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden.

0020

CMH — auf nicht getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten geführt werden.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

CMH zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

CMH zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

CMH zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

3.5   I 06.04 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER GEHALTENEN KUNDENGELDER (I 6.4)

3.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder — auf getrennten Konten

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und technische Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs „getrenntes Konto“ (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033).

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden.

0020

Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder — auf nicht getrennten Konten

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten gehalten werden.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder

Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.6   I 06.05 — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.5)

3.6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

ASA-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Gesamt-ASA-Wert als gleitender Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, wobei ASA am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen neun Monate gemessen wird und die vorausgegangenen drei Monate dabei unberücksichtigt bleiben, gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2.

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86)

0040

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wert der Vermögenswerte, die förmlich auf ein anderes Finanzinstitut übertragen wurden, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wert der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma zur Verwahrung und Verwaltung förmlich übertragen wurde, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

ASA zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

ASA zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

ASA zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.7   I 06.06 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER VERWAHRTEN UND VERWALTETEN VERMÖGENSWERTE (I 6.6)

3.7.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

Artikel 5 Absatz 2 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2.

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86).

0040

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte, deren Verwahrung und Verwaltung auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, deren Verwahrung und Verwaltung auf die Wertpapierfirma übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Monatliche Durchschnittswerte der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte

Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den täglichen Durchschnittswert der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.8   I 06.07 — BEARBEITETE KUNDENAUFTRÄGE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.7)

3.8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

COH — Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

COH-Wert — Kassageschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033, gemessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH-Kassageschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0040

COH — Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH für Derivatgeschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

COH-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

COH-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

COH-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.9   I 06.08 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER BEARBEITETEN KUNDENAUFTRÄGE (I 6.8)

3.9.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Kassageschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.

0040

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0050

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge

Die Wertpapierfirmen melden monatlich den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 bearbeitet werden.

3.10   I 06.09 — K-NETTOPOSITIONSRISIKO — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.9)

3.10.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Gesamtwert nach Standardansatz

Artikel 22 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0020

Positionsrisiko

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Handelsbuchpositionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung für Positionsrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0030

Eigenkapitalinstrumente

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Handelsbuchpositionen bei Beteiligungsinstrumenten, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0040

Schuldtitel

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Handelsbuchpositionen in Schuldtiteln, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0050

Davon: Verbriefungen

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Positionen in Verbriefungspositionen im Sinne des Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Positionen im Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0055

Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die Eigenmittelforderungen nach Artikel 348 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Begrenzung berechnet wird. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben.

0060

Fremdwährungsrisiko

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Fremdwährungsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0070

Warenpositionsrisiko

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0080

Auf internen Modellen basierender Ansatz

Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Fremdwährungsrisiken oder Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen im Anlagenbuch, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

3.11   I 06.10 — GELEISTETER EINSCHUSS — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.10)

15.

In diesem Meldebogen melden Firmen, die für eigene Rechnung handeln, alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma erfolgt.

3.11.1   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0030

Clearingmitglied

0010

Bezeichnung

In diesem Meldebogen melden Wertpapierfirmen alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma, die für eigene Rechnung handelt, erfolgt.

0020

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0030

Art des Codes

Die in Spalte 0020 angegebene Art des Codes entspricht entweder dem „Typ LEI-Code“ oder dem „Typ Nationaler Code“.

0040-0060

Beitrag zum Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis

Wertpapierfirmen melden die Informationen für die drei Tage der vorangegangenen drei Monate, in denen der höchste, der zweithöchste und der drittgrößte Gesamteinschussbetrag gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wurde.

Die Wertpapierfirma nimmt alle Clearingmitglieder in den Meldebogen auf, die an mindestens einem dieser Tage verwendet wurden.

Der auf Tagesbasis geforderte Gesamteinschussbetrag wird als Betrag vor der Multiplikation mit dem Faktor 1,3 gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0040

Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des höchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

0050

Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des zweithöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

0060

Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des dritthöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

3.12   I 06.11 — AUSFALL DER GEGENPARTEI — ZUSÄTZLICHE ANGABEN TCD (I 6.11)

3.12.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Aufschlüsselung nach Methode für die Ermittlung des Risikopositionswerts

0010

Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 K-TCD

Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Risikopositionen, für die die Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 als K-TCD berechnet wird.

0020

Alternative Ansätze: Risikopositionswert, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird

Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Risikopositionen, deren Risikopositionswert im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird und deren zugehörige Eigenmittelanforderungen berechnet werden, indem der Risikopositionswert mit dem Risikofaktor gemäß Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 multipliziert wird.

0030

SA-CCR

Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Vereinfachter SA-CCR

Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0050

Ursprungsrisikomethode

Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060

Alternative Ansätze: Vollständige Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Risikopositionen, für die der Risikopositionswert und die Eigenmittelanforderungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt werden.

0070

Zusatzinformation: CVA-Komponente

Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wendet ein Institut den Ansatz von Artikel 26 der Verordnung oder die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, so wird die CVA-Komponente als Differenz zwischen dem maßgeblichen Betrag nach Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators und dem entsprechenden Betrag vor Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators bestimmt.

Wendet ein Institut die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, wird die CVA-Komponente gemäß Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

0080

davon: berechnet unter Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090-0110

Aufschlüsselung nach Art der Gegenpartei

Die Aufschlüsselung nach Gegenpartei erfolgt auf der Grundlage der in Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Arten von Gegenparteien.

0090

Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen

0100

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

0110

Andere Gegenparteien


Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anforderung für K-Faktoren

Die Eigenmittelanforderung wird gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

0020

Risikopositionswert

Der gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert.

0030

Wiederbeschaffungskosten (RC)

Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0040

Potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)

Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Sicherheiten (C)

Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der Wert der Sicherheit, der für die Berechnung des Risikopositionswerts verwendet wird, und damit gegebenenfalls der Wert nach Anwendung der Volatilitätsanpassung und der Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.13   I 06.12 — TÄGLICHER HANDELSSTROM — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.12)

3.13.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

DTF-Gesamtbetrag — Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Kassageschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt.

0020

DTF-Gesamtbetrag — Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Derivatgeschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t

DTF-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t-1

DTF-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t-2

DTF-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.14   I 06.13 — DURCHSCHNITTLICHER WERT DER TÄGLICHEN HANDELSSTRÖME (I 6.13)

3.14.1   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte

Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Barwert) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0020

Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte

Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Handelsstroms

Die Wertpapierfirmen weisen in jeder entsprechenden Monatsspalte den monatlichen Durchschnittswert des gesamten täglichen Handelsstroms aus, gemessen an jedem Geschäftstag gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

4.   MELDUNG DES KONZENTRATIONSRISIKOS

4.1   Allgemeine Bemerkungen

16.

Die Meldung des Konzentrationsrisikos enthält Informationen über Konzentrationsrisiken, denen eine Wertpapierfirma aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien durch ihre Handelsbuchpositionen ausgesetzt ist. Dies führt zur Berechnung von K-CON, einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung aufgrund der Risikopositionen, die die Wertpapierfirma in ihrer Bilanz aufweist. Dies steht im Einklang mit der Definition des Begriffs „Konzentrationsrisiko“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033, in der Folgendes festgelegt ist: „Konzentrationsrisiko“ oder „CON“ („concentration risk“) [bezeichnet] die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Schwellenwerte.

17.

Die Meldung des Konzentrationsrisikos umfasst auch Informationen über Folgendes:

i.

Kundengelder,

ii.

Kundenvermögen,

iii.

eigene Barmittel des Unternehmens,

iv.

Einnahmen von Kunden,

v.

Handelsbuchpositionen,

vi.

Risikopositionen, die unter Berücksichtigung der nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten berechnet wurden

18.

Obwohl sich der Wortlaut in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auch auf das „Konzentrationsrisiko“ bezieht, sind die Definition dieses Risikos in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033 und die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Grenzen nicht mit den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2019/2033 beschriebenen Punkten vereinbar. Aus diesem Grund konzentriert sich die Meldepflicht auf die fünf größten Positionen, sofern verfügbar, in Bezug auf jeden Posten in Absatz 19 Ziffern i bis vi, der bei einem bestimmten Institut, Kunden oder einem bestimmten Unternehmen gehalten wird oder diesem zuzuordnen ist. Diese Meldung ermöglicht es den zuständigen Behörden, die Risiken, mit denen Wertpapierfirmen möglicherweise konfrontiert sind, besser zu verstehen.

19.

Die Meldung des Konzentrationsrisikos besteht aus den Meldebögen I 07.00 und I 08.00, und gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind Firmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, nicht verpflichtet, diesbezügliche Informationen zu melden.

4.2   I 07.00 — K-CON — ZUSATZANGABEN (I7)

4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

ID der Gegenpartei

Die Wertpapierfirma meldet die Kennung der Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Kunden, gegenüber denen sie eine Risikoposition haben, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte Obergrenze übersteigt.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Wertpapierfirma meldet „1“ für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Einzelkunden bzw. „2“ für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden.

0050

Art der Gegenpartei

Die Wertpapierfirma meldet für jede Risikoposition, wenn sie mit Folgendem in Zusammenhang steht:

1.

ein Kreditinstitut oder eine Gruppe verbundener Kunden, zu dem auch ein Kreditinstitut gehört,

2.

eine Wertpapierfirma oder eine Gruppe verbundener Kunden, zu der auch eine Wertpapierfirma gehört,

3.

Andere Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen oder eine Gruppe verbundener Kunden handelt, zu denen eine Wertpapierfirma oder ein Institut gehört

0060-0110

Risikopositionen im Handelsbuch, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreiten

Die Wertpapierfirma meldet Informationen zu jeder Risikoposition, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreitet, gemäß Artikel 36 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Risikopositionswert (EV)

Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Risikopositionswert (in % der Eigenmittel)

Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Risikoposition, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel der Firma.

0080

Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert (OFR)

Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert gegenüber der einzelnen Gegenpartei oder der Gruppe verbundener Kunden, berechnet als Gesamtbetrag von K-TCD und der spezifischen Risikoanforderung für K-NPR für die betreffende Risikoposition.

0090

Überschreitung des Risikopositionswerts (EVE)

Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag.

0100

Dauer der Überschreitung (in Tagen)

Anzahl der Tage, die seit dem ersten Auftreten der Überschreitung des Risikopositionswerts vergangen sind.

0110

K-CON Eigenmittelanforderung für die Überschreitung (OFRE)

Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag.

4.3   I 08.01 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GEHALTENE KUNDENGELDER (I 8.1)

4.3.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

CMH insgesamt

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Wertpapierfirma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die höchsten Beträge an Kundengeldern gehalten werden.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder zum Meldestichtag

Die Firma weist den Gesamtbetrag der Kundengelder zum Meldestichtag aus.

0060

Prozentsatz der bei diesem Institut gehaltenen Kundengelder

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gehaltenen Kundengelder bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen).

4.4   I 08.02 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE (I 8.2)

4.4.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

ASA insgesamt

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge von Wertpapieren von Kunden hinterlegt sind.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte zum Meldestichtag

Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden zum Meldestichtag aus.

0060

Prozentsatz der bei diesem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien hinterlegten Wertpapiere von Kunden aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen).

4.5   I 08.03 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DES DEPONIERTEN BANKGUTHABENS (I 8.3)

4.5.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens

Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge des Bankguthabens der Firma deponiert sind.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Betrag des Bankguthabens der Firma beim Institut

Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut deponierten Bankguthaben der Firma zum Meldestichtag aus.

0060

Prozentsatz des Bankguthabens der Firma, das beim Institut deponiert wurde

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien deponierten Bankguthaben der Firma aus, für die das Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des Bankguthabens der Wertpapierfirma.

4.6   I 08.04 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DER GEWINNE (I 8.4)

4.6.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Gesamtbetrag der Gewinne

Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, von denen die größten Beträge Gewinne der Firma abgeleitet werden.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name dem einzelnen Kunden.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Gesamtbetrag der Gewinne von diesem Kunden

Die Firma meldet die den Gesamtbetrag der Gewinne pro Kunde oder Gruppe verbundener Kunden, die seit Beginn des Geschäftsjahres erwirtschaftet wurden. Die Gewinne sind nach Zins- und Dividendenerträgen einerseits und Gebühren- und Provisionserträgen und sonstigen Erträgen andererseits aufzuschlüsseln.

0060-0090

Zins- und Dividendenerträge

0060

Zins- und Dividendenerträge — Betrag, der aus Handelsbuchpositionen generiert wird

Handelsbuch im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Zins- und Dividendenerträge — aus Handelsbuchpositionen generierter Betrag

0080

Zins- und Dividendenerträge — davon: aus außerbilanziellen Posten generierter Betrag

0090

Prozentsatz der Zins- und Dividendenerträge von diesem Kunden

Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Zins- und Dividendenerträge, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Zins- und Dividendenerträge der Wertpapierfirma.

0100-0110

Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge

0100

Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge — Betrag

0110

Prozentsatz der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge von diesem Kunden

Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge der Wertpapierfirma.

4.7   I 08.05 — RISIKOPOSITIONEN IM HANDELSBUCH (I 8.5)

4.7.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0050

Risikopositionen im Handelsbuch

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet Informationen zu den fünf größten Risikopositionen im Handelsbuch, sofern verfügbar.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Prozentsatz der Risikoposition gegenüber dieser Gegenpartei in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (nur Handelsbuchpositionen)

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gegenüber jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien vorhandenen Risikopositionen im Handelsbuch aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel.

4.8   I 08.06 — IM ANLAGENBUCH GEHALTENE UND AUßERBILANZIELLE POSTEN (I 8.6)

4.8.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0050

Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — Informationen zu den fünf größten Risikopositionen, die berechnet wurden, einschließlich nicht im Handelsbuch erfasster Vermögenswerte.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Prozentsatz der Risikoposition in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (einschließlich außerbilanzieller Vermögenswerte und Positionen im Anlagebuch)

Die Firma meldet zusätzlich zu den Handelsbuchpositionen Risikopositionen, die unter Berücksichtigung von nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten berechnet werden, zum Meldestichtag an jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel.

5.   LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

5.1   I 09.00 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9)

5.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Liquiditätsanforderung

Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Kundengarantien

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.

Diese Zeile ist die Summe der Zeilen 0040, 0050, 0060, 0170, 0230, 0290 und 0300.

0040

Unbelastete kurzfristige Einlagen

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Gesamtbetrag der anrechenbaren Forderungen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden

Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Aktiva der Stufe 1

Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.

Summe der Zeilen 0070-0160.

0070

Münzen und Banknoten

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Gesamtwert des Bargeldbestands.

0080

Abziehbare Zentralbankreserven

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0090

Zentralbank-Aktiva

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0100

Zentralstaat-Aktiva

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0110

Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0120

Aktiva von öffentlichen Stellen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0130

Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0140

Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0150

Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0160

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0170

Aktiva der Stufe 2A

Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0180

Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0190

Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0200

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0210

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0220

Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

0230

Aktiva der Stufe 2 B

Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

Forderungsgedeckte Wertpapiere

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0250

Unternehmensschuldverschreibungen

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0260

Aktien (wichtiger Aktienindex)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0270

Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0280

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0290

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA

Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033

0300

Gesamtwert der sonstigen berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumente

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.


ANHANG III

MELDUNG FÜR KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

MELDEBÖGEN FÜR WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

EIGENMITTEL: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung

 

1

I 01.01

Eigenmittel

I1.1

2.3

I 02.03

Eigenmittelanforderungen

I2.3

2.4

I 02.04

Kapitalquoten

I2.4

3.1

I 03.01

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten

I3.1

 

 

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

 

5

I 05.00

Umfang der Tätigkeit – Überprüfung der Schwellenwerte

I5.0

 

 

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

 

9.1

I 09.01

Liquiditätsanforderungen

I9.1

I 01.01 – ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I1.1)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

EIGENMITTEL

 

0020

KERNKAPITAL (T1)

 

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

0050

Agio

 

0060

Einbehaltene Gewinne

 

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

0080

Anrechenbarer Gewinn

 

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

0100

Sonstige Rücklagen

 

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

0130

Sonstige Fonds

 

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

0285

(-) Sonstige Abzüge

 

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0320

Agio

 

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0440

Agio

 

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

I 02.03 – EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I2.3)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

Eigenmittelanforderung

 

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

 

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

 

Übergangseigenmittelanforderungen

 

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der CRR

 

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderungen für fixe Gemeinkosten

 

0070

Übergangsanforderungen für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

 

0080

Übergangsanforderungen auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

 

0090

Übergangsanforderungen für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

 

 

Zusatzinformationen

 

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

 

0120

Eigenmittelanforderungen insgesamt

 

I 02.04 – KAPITALQUOTEN (I2.4)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Harte Kernkapitalquote

 

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

 

0030

Kernkapitalquote

 

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

 

0050

Eigenkapitalquote

 

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

 

I 03.01 – BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I3.1)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

 

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

 

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

 

0050

(-)Gesamtabzüge

 

0060

(-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

 

0070

(-)Beteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter an Nettogewinnen

 

0080

(-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen

 

0090

(-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

 

0100

(-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

 

0110

(-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

 

0130

(-)einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

 

0140

(-)Aufwendungen aus Steuern

 

0150

(-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

 

0160

(-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

 

0170

(-)Rohstoffausgaben

 

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

 

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

 

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

 

I 05.00 – UMFANG DER TÄTIGKEIT – ÜBERPRÜFUNG DER SCHWELLENWERTE (I5)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

 

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge – Kassageschäfte

 

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

 

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

 

0050

Gehaltene Kundengelder

 

0060

Täglicher Handelsstrom – Kassa- und Derivatgeschäfte

 

0070

Nettopositionsrisiko

 

0080

Geleisteter Einschuss

 

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

 

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

 

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

 

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

 

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

 

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

 

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen

 

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

 

0170

Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung

 

0180

Davon: Einkünfte aus Anlageberatung

 

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

 

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

 

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

 

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

 

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

 

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

 

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

 

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

 

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

 

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

 

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

 

I 09.01 – LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I9.1)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Liquiditätsanforderung

 

0020

Kundengarantien

 

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

 


ANHANG IV

MELDUNG FÜR KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 114

1.

Aufbau und Konventionen 114

1.1

Struktur 114

1.2

Nummerierungskonvention 115

1.3

Vorzeichenkonvention 115

1.4

Aufsichtliche Konsolidierung 115

TEIL II:

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 115

1.

EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG 115

1.1

Allgemeine Bemerkungen 115

1.2.

I 01.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1.1) 115

1.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 115

1.3

I 02.03 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.3) 120

1.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 120

1.4

I 02.04 — KAPITALQUOTEN (I 2.4) 121

1.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 121

1.5.

I 03.01 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3.1) 122

1.5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 122

2.

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN 124

2.1.

I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5) 124

2.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 124

3.

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN 127

3.1

I 09.01 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9.1) 127

3.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 127

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1   Struktur

1.

Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:

a)

Eigenmittel,

b)

Berechnungen der Eigenmittelanforderungen,

c)

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten,

d)

Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033,

e)

Liquiditätsanforderungen.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3   Vorzeichenkonvention

8.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4   Aufsichtliche Konsolidierung

9.

Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. Laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ergibt sich eine konsolidierte Lage, wenn die Anforderungen der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe so angewandt werden, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden würden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann).

TEIL II:   MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

1.   EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG

1.1   Allgemeine Bemerkungen

10.

Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:

a)

Der Meldebogen I 01.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).

b)

Die Meldebögen I 02.03 und I 02.04 enthalten die Gesamteigenmittelanforderungen, die permanente Mindestkapitalanforderung, die Anforderung für fixe Gemeinkosten, etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen und -empfehlungen sowie Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit und Kapitalquoten.

c)

Der Meldebogen I 03.01 enthält Informationen hinsichtlich der Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

11.

In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2.   I 01.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1.1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0020 und 0380 ist anzugeben.

0020

KERNKAPITAL (T1)

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen (0040 bis 0060, 0090 bis 0140 und 0290) ist anzugeben.

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

0050

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0060

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen.

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0080

Anrechenbarer Gewinn

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0100

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0130

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 0190 bis 0285 ist anzugeben.

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0285

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0160 bis 0240 enthalten

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0285 zugeordnet werden können

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0410 ist anzugeben.

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0320

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0285.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0330 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0520 ist anzugeben.

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0440

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen

Von den Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0450 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3   I 02.03 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.3)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Eigenmittelanforderung

Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten entspricht dem Höchstbetrag der Zeilen 0020 und 0030.

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050-0090

Übergangseigenmittelanforderungen

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0080

Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0110-0130

Zusatzinformationen

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP

0120

Eigenmittelanforderungen insgesamt

Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen.

1.4   I 02.04 — KAPITALQUOTEN (I 2.4)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Harte Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Abätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0030

Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0050

Eigenkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

1.5.   I 03.01 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3.1)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020).

Bei wesentlichen Änderungen, wie in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erwähnt, entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß dem Artikel auferlegten Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0200).

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus.

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung.

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

(-) Gesamtabzüge

Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:

a)

an zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind;

b)

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,

c)

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden,

d)

Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten,

e)

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,

f)

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

g)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0060

(-) Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

h)

Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Unternehmens im Jahr der Zahlung.

i)

Für das laufende Jahr und die Folgejahre ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Prämien oder andere Zahlungen in Form einer Vergütung zu gewähren oder zuzuweisen, es sei denn, es erzielt in diesem Jahr einen Nettogewinn.

0070

(-) Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet.

0080

(-) Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und variable Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

(-) Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

0100

(-) Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.

0110

(-) Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

(-) Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-) Aufwendungen aus Steuern

 

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden.

0150

(-) Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

Selbsterklärend.

0160

(-) Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen.

0170

(-) Rohstoffausgaben

Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen.

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung.

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von:

[(jährliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) — (voraussichtliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)]

2.   KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

2.1.   I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5)

2.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0050

Gehaltene Kundengelder

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0060

Täglicher Handelsstrom — Kassa- und Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0070

Nettopositionsrisiko

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0080

Geleisteter Einschuss

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Wert entspricht (Zeile 0120 + Zeile 0130).

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0170

Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0180

Davon: Einkünfte aus Anlageberatung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

3.   LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

3.1   I 09.01 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9.1)

3.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Liquiditätsanforderung

Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Kundengarantien

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.


ANHANG V

Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III und VIII aufgeführten Datenelemente.

b)

Es erfasst alle in den Anhängen I bis IV sowie VIII bis IX aufgeführten Geschäftskonzepte.

c)

Es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden.

d)

Es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen.

e)

Es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen.

f)

Es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

Teil II: Validierungsregeln

Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest.

b)

Sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet.

c)

Sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten.

d)

Sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten.

e)

Sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.


ANHANG 6

MELDEBÖGEN ZUR OFFENLEGUNG DER EIGENMITTEL

OFFENLEGUNG DER WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung

Rechtlicher Bezug

 

 

EIGENMITTEL

 

1

I CC1

ZUSAMMENSETZUNG DER AUFSICHTSRECHTLICHEN EIGENMITTEL

Art. 49 Abs. 1 Buchst. c

2

I CC2

ABSTIMMUNG DER EIGENMITTEL MIT DEN GEPRÜFTEN BILANZEN

Art. 49 Abs. 1 Buchst. a

3

I CCA

Hauptmerkmale der Eigenmittel

Art. 49 Abs. 1 Buchst. b

Meldebogen EU IF CC1.01 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, weder klein und noch nicht verflochten sind)

 

 

a)

b)

 

 

Beträge

Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen

1

EIGENMITTEL

 

 

2

KERNKAPITAL (T1)

 

 

3

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

 

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

 

5

Agio

 

 

6

Einbehaltene Gewinne

 

 

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

 

8

Sonstige Rücklagen

 

 

9

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

 

10

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

 

11

Sonstige Fonds

 

 

12

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

 

13

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

 

14

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

 

15

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

 

16

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

 

17

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

 

18

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

 

19

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

 

20

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

 

21

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

22

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

23

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

25

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

 

26

(-) Sonstige Abzüge

 

 

27

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

28

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

 

29

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

30

Agio

 

 

31

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

 

32

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

33

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

34

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

35

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

36

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

37

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

38

(-) Sonstige Abzüge

 

 

39

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

40

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

41

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

42

Agio

 

 

43

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

44

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

 

45

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

 

46

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

 

47

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

 

48

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

49

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

50

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

Meldebogen EU IF CC1.02 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)

 

 

a)

b)

 

 

Beträge

Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen

1

EIGENMITTEL

 

 

2

KERNKAPITAL (T1)

 

 

3

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

 

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

 

5

Agio

 

 

6

Einbehaltene Gewinne

 

 

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

 

8

Sonstige Rücklagen

 

 

9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

 

10

Sonstige Fonds

 

 

11

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

 

12

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

 

13

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

 

14

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

 

15

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

 

16

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

17

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

18

(-) Sonstige Abzüge

 

 

19

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

20

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

 

21

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

22

Agio

 

 

23

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

 

24

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

25

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

26

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

27

Agio

 

 

28

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

29

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

Meldebogen EU IF CC1.03– Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)

 

 

a)

b)

 

 

Beträge

Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen

1

EIGENMITTEL

 

 

2

KERNKAPITAL (T1)

 

 

3

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

 

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

 

5

Agio

 

 

6

Einbehaltene Gewinne

 

 

7

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

 

8

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

 

 

9

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

 

10

Sonstige Rücklagen

 

 

11

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

 

12

Sonstige Fonds

 

 

13

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

 

14

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

 

15

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

 

16

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

 

17

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

 

18

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

 

19

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

20

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

21

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

22

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

 

23

(-) Sonstige Abzüge

 

 

24

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

25

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

 

26

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

27

Agio

 

 

28

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

 

29

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

30

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

31

(-) Sonstige Abzüge

 

 

32

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

33

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

34

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

35

Agio

 

 

36

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

37

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

 

38

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

39

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

Meldebogen EU ICC2: Eigenmittel: Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Format: Flexibel.

Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Angaben müssen der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz entsprechen.

Die Spalten werden im unveränderlichen Format gehalten, es sei denn, die Wertpapierfirma hat denselben Konsolidierungskreis für Rechnungslegungs- und für aufsichtliche Zwecke; in diesem Fall sind die Werte nur in Spalte a einzutragen.

 

 

a

b

c

 

 

Bilanz in veröffentlichtem/geprüftem Abschluss

Im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Querverweis auf EU IF CC1

 

 

Zum Ende des Zeitraums

Zum Ende des Zeitraums

 

Aktiva – Aufschlüsselung nach Aktiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten/geprüften Jahresabschluss enthaltenen Bilanz

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Aktiva insgesamt

 

 

 

Passiva – Aufschlüsselung nach Passiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten/geprüften Jahresabschluss enthaltenen Bilanz

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Passiva insgesamt

 

 

 

Aktienkapital

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Gesamtaktienkapital

 

 

 

Meldebogen EU CCA: Eigenmittel: Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente

 

 

a

 

 

Freitext

1

Emittent

 

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

 

3

Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung

 

4

Für das Instrument geltendes Recht

 

5

Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)

 

6

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

 

7

Nennwert des Instruments

 

8

Ausgabepreis

 

9

Tilgungspreis

 

10

Rechnungslegungsklassifikation

 

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

 

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

 

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

 

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

 

15

Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

 

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

 

 

Coupons/Dividenden

 

17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

 

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

 

19

Bestehen eines „Dividenden-Stopps“

 

20

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)

 

21

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)

 

22

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

 

23

Nicht kumulativ oder kumulativ

 

24

Wandelbar oder nicht wandelbar

 

25

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

 

26

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

 

27

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

 

28

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

 

29

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

 

30

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

 

31

Herabschreibungsmerkmale

 

32

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

 

33

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

 

34

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

 

35

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

 

36

Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente

 

37

Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale

 

38

Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)

 

(1) Ist ein Feld nicht anwendbar, bitte „k. A.“ angeben.


ANHANG VII

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON EIGENMITTELN

Meldebogen EU I CC1.01, EU-I CC1.02 und EU-I CC1.03 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel

1.

Beim Ausfüllen des in Anhang VI enthaltenen Meldebogens EU I CC1 gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.

2.

Die Wertpapierfirmen müssen in Spalte b dieses Meldebogens die Quelle eines jeden wichtigen Inputfaktors angeben, wobei Querverweise auf die entsprechenden Zeilen im Meldebogen EU I CC2 vorzunehmen sind.

3.

Die begleitende Beschreibung der Wertpapierfirmen zum Meldebogen umfasst eine Beschreibung aller bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß der Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und Abzugsposten, für die diese Beschränkungen gelten. Sie erläutern zudem die wichtigsten Änderungen der angegebenen Beträge im Vergleich zu früheren Offenlegungszeiträumen.

4.

Dieser Meldebogen ist in einem unveränderlichen Format gehalten und die Wertpapierfirmen legen die Informationen in genau dem in Anhang VI vorgegebenen Format offen.

5.

Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.01 in Anhang VI offen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.02 offen, der ebenfalls Anhang VI zu entnehmen ist.

Meldebogen EU I CC1.01 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind)

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Eigenmittel

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital.

In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 2 und 40.

2

Kernkapital

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 3 und 28.

3

Hartes Kernkapital

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 12 und 27 ist offenzulegen.

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

5

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

6

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

8

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.

9

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

10

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

11

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

12

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 13 und 17 bis 26 ist offenzulegen.

13

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

14

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

15

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

16

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

17

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

18

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

19

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts einzubeziehen.

20

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

21

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

22

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

23

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

25

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

26

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

27

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 26 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

28

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 29 bis 31 und 39 offenzulegen.

29

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

30

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

31

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 32 und 36 bis 38 ist offenzulegen.

32

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

33

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

34

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

35

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

36

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

37

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

38

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen enthalten sind.

39

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 28 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 38.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 29 bis 38 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

40

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 41 bis 43 und 50 ist offenzulegen.

41

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

42

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

43

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

44

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

45

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

46

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

47

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

48

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

49

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

50

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 40 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 41 bis 49 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC1.02 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Eigenmittel

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital.

Die Gesamtsumme der Zeilen 2 und 25 ist offenzulegen.

2

Kernkapital

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

Die Gesamtsumme der Zeilen 3 und 20 ist offenzulegen.

3

Hartes Kernkapital

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 11 und 19 ist offenzulegen.

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

5

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

6

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

8

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.

9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

10

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

11

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 12 bis 18 ist offenzulegen.

12

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

13

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

14

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

15

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

16

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

17

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

18

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

19

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 18 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

20

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 21 und 24 ist offenzulegen.

21

Voll eingezahltes, unmittelbar ausgegebenes Kapital

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

22

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

23

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

24

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 20 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 18.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 21 bis 23 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

25

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 26 und 29 ist offenzulegen.

26

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

27

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

29

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

30

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 25 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteileeile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 26 bis 28 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC1.03– Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)

6.

Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die die Anwendung des genannten Artikels in Anspruch nehmen, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.03 und den folgenden Erläuterungen offen.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

2

KERNKAPITAL

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

3

HARTES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

4

Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

5

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

6

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

7

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

8

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

9

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

10

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.

11

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

12

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

13

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 14-23 ist offenzulegen.

14

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

15

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

16

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

17

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

18

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

19

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

20

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

21

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

22

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

23

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

24

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 23 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

25

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 26 bis 28 und 32 ist offenzulegen.

26

Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

27

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

28

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 29-31 ist offenzulegen.

29

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

30

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

31

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 oder 0380 enthalten sind.

32

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 23.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 26 bis 31 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

33

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 34 bis 36 und 39 ist offenzulegen.

34

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

35

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

36

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

37

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

38

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

39

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 33 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 34 bis 38 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC2 — Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

7.

Die Wertpapierfirmen füllen den Meldebogen EU I CC2 in Anhang VI nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen und gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 aus.

8.

Die Wertpapierfirmen legen die in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltene Bilanz offen. Bei den Abschlüssen handelt es sich um die zum Jahresende offengelegten geprüften Abschlüsse.

9.

Im Hinblick auf die Zeilen des Meldebogens besteht eine gewisse Flexibilität, wobei die Wertpapierfirmen Offenlegungen entsprechend ihrer Abschlüsse tätigen. Die Eigenmittelposten in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Posten, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. Die Wertpapierfirmen erweitern die Eigenmittelposten der Bilanz erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass alle im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) ausgewiesenen Bestandteile getrennt dargestellt werden. Die Wertpapierfirmen erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu dem Detaillierungsgrad, der für die Ableitung der nach dem Meldebogen EU I CC1 erforderlichen Bestandteile notwendig ist. Die Offenlegung hat in einem der Komplexität der Bilanz der Wertpapierfirma angemessenen Maße zu erfolgen.

10.

Die Spalten haben ein unveränderliches Format, wobei die Offenlegung wie folgt zu tätigen ist:

a.

Spalte a: Die Wertpapierfirmen weisen die Zahlen aus, die in der in ihren geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz entsprechend dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke gemeldet wurden.

b.

Spalte b: Die Wertpapierfirmen melden die dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis entsprechenden Zahlen.

c.

Spalte c: Die Wertpapierfirmen stellen einen Querverweis zwischen dem jeweils im Meldebogen EU I CC2 ausgewiesenen Eigenmittelposten und den einschlägigen Posten im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) an. Der Verweis in Spalte c des Meldebogens EU I CC2 ist mit dem Verweis in Spalte b des Meldebogens EU I CC1 zu verknüpfen.

11.

Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einer Wertpapierfirma identisch, ist nur Spalte a auszufüllen und dieser Umstand unmissverständlich offenzulegen:

d.

Die Wertpapierfirmen erfüllen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis, die im Abschluss enthaltene Bilanz wurde aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Konsolidierungskreises und Konsolidierungsmethode erstellt und die Wertpapierfirmen weisen unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht.

e.

Wenn die Wertpapierfirmen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis erfüllen.

Tabelle EU I CCA — Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente

12.

Beim Ausfüllen der Tabelle EU I CCA in Anhang VI gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.

13.

Die Wertpapierfirma füllen die Tabelle EU I CCA für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals, Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals.

14.

Die Tabellen enthalten getrennte Spalten mit den Merkmalen der einzelnen Instrumente aufsichtsrechtlicher Eigenmittel. In Fällen, in denen verschiedene Instrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Wertpapierfirmen zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen.

Erläuterung zum Ausfüllen der Tabelle für die Hauptmerkmale der von der Firma ausgegebenen Eigenmittelinstrumente

Zeilennummer

Erläuterung

1

Emittent

Hier ist die Rechtspersönlichkeit des Emittenten anzugeben.

Freitext

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

Freitext

3

Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung

Hier ist anzugeben, ob das Instrument öffentlich oder privat platziert wurde.

Aus Menü auswählen: [Öffentlich] [Privat]

4

Für das Instrument geltendes Recht

Hier ist anzugeben, welches Recht für das Instrument gilt.

Freitext

5

Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)

Hier ist der — je nach Land unterschiedliche — Instrumenttyp zu nennen.

Bei Instrumenten des harten Kernkapitals wählen Sie den Namen des Instruments in dem von der EBA veröffentlichten Verzeichnis der Instrumente des harten Kernkapitals aus.

Bei anderen Instrumenten wählen Sie bitte aus: Landesspezifische Menü-Optionen für Wertpapierfirmen — Verweise auf Artikel der Verordnung (EU) 2019/2033 für jeden Instrumenttyp einfügen.

6

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

Hier ist der Betrag zu nennen, der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnet werden darf (Gesamtbetrag des anrechenbaren Instruments vor Übergangsbestimmungen für den jeweiligen Umfang der Offenlegung; in der für die Meldepflichten verwendeten Währung).

Freitext — insbesondere angeben, falls Teile der Instrumente verschiedenen Ebenen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zuzuordnen sind und falls sich der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnete Betrag von dem begebenen Betrag unterscheidet.

7

Nennwert des Instruments

Nennwert des Instruments (in der Emissionswährung und der im Rahmen der Meldepflichten verwendeten Währung)

Freitext

8

Ausgabepreis

Ausgabepreis des Instruments

Freitext

9

Tilgungspreis

Tilgungspreis des Instruments

Freitext

10

Rechnungslegungsklassifikation

Hier ist die Bilanzklassifizierung anzugeben.

Aus Menü auswählen: [Aktienkapital] [Passivum — fortgeführter Einstandswert] [Passivum — Fair-Value-Option] [Minderheitsbeteiligung an konsolidierter Tochtergesellschaft]

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

Hier ist das Ausgabedatum anzugeben.

Freitext

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

Hier ist anzugeben, ob die Laufzeit fest oder unbefristet ist.

Aus Menü auswählen: [Unbefristet] [Mit Verfalltermin]

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

Bei Instrument mit Verfalltermin: Angabe des ursprünglichen Fälligkeitsdatums (Tag, Monat, Jahr). Bei unbefristetem Instrument: „Keine Fälligkeit“ eintragen.

Freitext

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

Hier ist anzugeben, ob der Emittent eine Kündigungsoption hat (alle Arten von Kündigungsoptionen).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

15

Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

Bei einem Instrument mit einer Kündigungsoption des Emittenten ist der erste Kündigungstermin anzugeben, wenn die Kündigungsoption auf einen bestimmten Termin lautet (Tag, Monat, Jahr). Außerdem ist anzugeben, ob im Falle eines steuerlichen und/oder regulatorischen Ereignisses eine Kündigungsmöglichkeit besteht. Auch der Tilgungspreis ist anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.

Freitext

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

Hier ist gegebenenfalls das Bestehen und die Häufigkeit späterer Kündigungstermine anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.

Freitext

17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

Hier ist anzugeben, ob der Coupon/die Dividende während der Laufzeit des Instruments fest oder variabel ist, gegenwärtig fest ist, aber später variabel wird, gegenwärtig variabel ist, aber später fest wird.

Aus Menü auswählen: [Fest] [Variabel] [Derzeit fest, später variabel] [Derzeit variabel, später fest]

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

Hier ist der Nominalzins des Instruments anzugeben sowie ein etwaiger Referenzindex für den Coupon/die Dividende.

Freitext

19

Bestehen eines „Dividenden-Stopps“

Hier ist anzugeben, ob die Nichtzahlung eines Coupons/einer Dividende des Instruments die Zahlung von Dividenden auf Stammaktien verbietet (d. h., ob ein „Dividenden-Stopp“-Mechanismus besteht).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

20

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)

Hier ist anzugeben, ob es völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht, ob ein Coupon/eine Dividende gezahlt wird. Wenn das Institut unter allen Umständen völlig nach eigenem Ermessen entscheiden kann, eine Coupon-/Dividendenzahlung ausfallen zu lassen (einschließlich dann, wenn ein „Dividenden-Stopp“ besteht, der das Institut nicht daran hindert, Zahlungen auf das Instrument zu annullieren), muss es „Gänzlich diskretionär“ wählen. Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Zahlung annulliert werden kann (z. B. Eigenmittel sind unter eine bestimmte Schwelle gesunken), muss das Institut „Teilweise diskretionär“ wählen. Kann das Institut ausschließlich im Insolvenzfall die Zahlung annullieren, muss es „Zwingend“ wählen.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

Freitext — Gründe für das Ermessen, Existenz von Dividendenauslösern, „Dividenden-Stopp“-Mechanismen, ACSM (alternativen Couponzahlungsmechanismen) angeben.

21

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)

Hier ist anzugeben, ob der Betrag des Coupons/der Dividende völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

22

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

Hier ist anzugeben, ob eine Kostenanstiegsklausel oder ein anderer Tilgungsanreiz besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

23

Nicht kumulativ oder kumulativ

Hier ist anzugeben, ob Dividenden/Coupons kumulativ sind oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Nicht kumulativ] [Kumulativ] [ACSM]

24

Wandelbar oder nicht wandelbar

Hier ist anzugeben, ob das Instrument wandelbar ist oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Wandelbar] [Nicht wandelbar]

25

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

Hier ist der Auslöser für die Wandlung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Wandlung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Wandlung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext

26

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

Gesondert für jeden Wandlungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz gewandelt wird, ganz oder teilweise gewandelt werden kann oder immer teilweise gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

27

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

Hier ist die Wandlungsrate in das stärker verlustabsorbierende Instrument anzugeben.

Freitext

28

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

Bei wandelbaren Instrumenten ist anzugeben, ob die Wandlung obligatorisch oder fakultativ ist.

Aus Menü auswählen: [Obligatorisch] [Fakultativ] [k. A.] und [Option der Inhaber] [Option des Emittenten] [Option der Inhaber und des Emittenten]

29

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

Hier ist bei wandelbaren Instrumenten der Typ des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Sonstiges]

30

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

Bei wandelbaren Instrumenten ist der Emittent des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.

Freitext

31

Herabschreibungsmerkmale

Hier ist anzugeben, ob ein Herabschreibungsmerkmal besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

32

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

Hier ist der Auslöser für die Herabschreibung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Herabschreibung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Herabschreibung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext

33

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

Gesondert für jeden Herabschreibungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz abgeschrieben wird, ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann oder immer teilweise herabgeschrieben wird. Hilft, das Ausmaß der Verlustabsorption bei der Herabschreibung einzuschätzen.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

34

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

Bei einem Instrument, das abgeschrieben werden kann, ist anzugeben, ob die Herabschreibung dauerhaft oder vorübergehend ist.

Aus Menü auswählen: [Dauerhaft] [Vorübergehend] [k. A.]

35

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

Bei einem Instrument mit vorübergehender Herabschreibung ist anzugeben, wie die Wiederzuschreibung vorzunehmen ist.

Freitext

36

Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente

Angabe, falls unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind.

Wählen Sie aus [ja] oder [nein].

37

Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale

Wenn unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind, sind diese hier anzugeben.

Freitext

38

Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)

Hier ist der Hyperlink anzugeben, der Zugang zum Emissionsprospekt bietet, einschließlich aller für das Instrument geltenden Geschäftsbedingungen.


ANHANG VIII

MELDUNG DES GRUPPENKAPITALTESTS

MELDEBÖGEN FÜR WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

GRUPPENKAPITALTEST

 

11,1

I 11.01

ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL – GRUPPENKAPITALTEST

I11.1

11,2

I 11.02

EIGENMITTELINSTRUMENTE – GRUPPENKAPITALTEST

I11.2

11,3

I 11.03

INFORMATIONEN ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN

I11.3

I 11.01 – ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL – GRUPPENKAPITALTEST (I11.1)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

EIGENMITTEL

 

0020

KERNKAPITAL (T1)

 

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

0050

Agio

 

0060

Einbehaltene Gewinne

 

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

0080

Anrechenbarer Gewinn

 

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

0100

Sonstige Rücklagen

 

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

0130

Sonstige Fonds

 

0145

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

0280

(-) Sonstige Abzüge

 

0295

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0320

Agio

 

0335

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0400

(-) Sonstige Abzüge

 

0415

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0440

Agio

 

0455

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

 

0525

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

I 11.02 – EIGENMITTELINSTRUMENTE – GRUPPENKAPITALTEST (I11.2)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

 

0020

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

 

0030

Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

 

0040

Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat

 

0050

Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe

 

0060

Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe

 

0070

Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen

 

I 11.03: INFORMATIONEN ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN (I11.3)

Unternehmenskennung

Art des Codes

Name des Unternehmens

Mutter-/Tochterunternehmen

Land

Investitionen des Mutterunternehmens

Eventualverbindlichkeiten des Mutterunternehmens zugunsten des Unternehmens

Gesamteigenmittel-anforderungen

 

CET1

AT1

T2

Positionen

Nachrangige Forderungen

Permanentes Mindestkapital

Anforderung für K-Faktoren

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

Verwaltete Vermögenswerte

Gehaltene Kundengelder – auf getrennten Konten

Gehaltene Kundengelder – auf nicht getrennten Konten

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Bearbeitete Kundenaufträge – Kassageschäfte

Bearbeitete Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

Geleisteter Einschuss

Ausfall der Handelsgegenpartei

Täglicher Handelsstrom – Kassageschäfte

Täglicher Handelsstrom – Derivatgeschäfte

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IX

MELDUNG DES GRUPPENKAPITALTESTS

Inhaltsverzeichnis

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 162

1.

Aufbau und Konventionen 162

1.1

Struktur 162

1.2

Nummerierungskonvention 162

1.3

Vorzeichenkonvention 162

TEIL II:

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 163

1.

EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG 163

1.1

Allgemeine Bemerkungen 163

1.2.

I 11.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL — GRUPPENKAPITALTEST (I11.1) 163

1.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 163

1.3

I 11.02 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN — GRUPPENKAPITALTEST (I11.2) 169

1.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 169

1.4

IF 11.03 INFORMATION ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN (IF11.3) 170

1.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 170

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1   Struktur

1.

Insgesamt besteht die Meldung des Gruppenkapitaltests aus zwei Meldebögen:

a)

Zusammensetzung der Eigenmittel

b)

Eigenmittelinstrumente.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3   Vorzeichenkonvention

8.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

TEIL II:   MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

1.   EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG

1.1   Allgemeine Bemerkungen

10.

Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:

a)

Der Meldebogen I 11.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).

b)

Der Meldebogen I 11.02 enthält Informationen über die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Gruppenkapitaltest, d. h. gruppeninterne Positionen, Eventualverbindlichkeiten und Gesamteigenmittelanforderungen der Tochterunternehmen.

c)

Der Meldebogen I 11.03 enthält einschlägige Informationen über Kapitalanforderungen, Eventualverbindlichkeiten, nachrangige Ansprüche und Positionen von Unternehmen der Finanzbranche auf der Ebene der Tochtergesellschaft, nach einzelnen Unternehmen aufgeschlüsselt.

11.

In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2.   I 11.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL — GRUPPENKAPITALTEST (I11.1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

0020

KERNKAPITAL (T1)

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

0050

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0060

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

Die Summe der Zeilen 0070 und 0080 ist anzugeben.

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0080

Anrechenbarer Gewinn

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0100

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0130

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0145

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Ausnahme von Ziffer i des Absatzes.

Die Summe der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben.

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0280

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten sind

0295

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0280 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0320

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0335

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0340, 0380 und 0400 ist anzugeben.

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt.

0400

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0380 enthalten sind.

0415

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0280.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0400 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0455 und 0525 ist anzugeben.

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0440

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0455

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels.

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt.

0525

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen

Von den Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0500 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3   I 11.02 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN — GRUPPENKAPITALTEST (I11.2)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0020

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0030

Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Zeile enthält Positionen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0050

Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Zeile enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0060

Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen

Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033

1.4   IF 11.03 INFORMATION ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN (IF11.3)

10.

In diesem Meldebogen werden alle in den Gruppenkapitaltest einbezogene Unternehmen gemeldet. Dazu zählt auch das Mutterunternehmen der Gruppe.

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Das berichtende Unternehmen muss angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0030

Name des Unternehmens

Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

0040

Mutter-/Tochterunternehmen

Zeigt an, ob das in dieser Zeile gemeldete Unternehmen das Mutterunternehmen der Gruppe oder ein Tochterunternehmen ist

0050

Land

Das Land, in dem das Tochterunternehmen ansässig ist, wird gemeldet.

0060-0100

Investitionen des Mutterunternehmens

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

In diesem Abschnitt werden die Investitionen des Mutterunternehmens in die Unternehmen der Gruppe gemeldet.

0060

CET1

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070

AT1

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0080

T2

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0090

Positionen

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Spalte enthält Positionen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0100

Nachrangige Forderungen

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Spalte enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0110

Eventualverbindlichkeiten des Mutterunternehmens zugunsten des Unternehmens

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0120

Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen

Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

Permanentes Mindestkapital

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Anforderung für K-Faktoren

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0150

Verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0160

Gehaltene Kundengelder — auf getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0170

Gehaltene Kundengelder — auf nicht getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0180

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0190

Bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0200

Bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0210

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0220

Geleisteter Einschuss

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0230

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0250

Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0260

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0270

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/173


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2285 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Auflistung von Schädlingen, Verboten und Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 98/109/EG und 2002/757/EG und der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/885 und (EU) 2020/1292

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden „RNQPs“) erstellt. Ferner werden darin Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in die Union bzw. innerhalb der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. auf dem Gebiet der Union zu verhindern.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte geändert werden, um verfügbare wissenschaftliche und fachliche Informationen aus Bewertungen des Schädlingsrisikos, Einstufungen der Schädlingsrisiken und Schädlingsrisikoanalysen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“), der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Solche Änderungen wurden auch angesichts von Beanstandungen aufgrund von Schädlingen an der Grenze der Union und von Ausbrüchen im Gebiet der Union sowie weiterer Analysen, die von den zuständigen Arbeitsgruppen der Kommission durchgeführt wurden, erforderlich.

(3)

Eine Reihe der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schädlinge wurden von der Behörde neu bewertet, um ihren pflanzengesundheitlichen Status entsprechend den neuesten fachlichen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren (im Folgenden „Neubewertung“). Im Falle von Gruppen geregelter Schädlinge wurden die jeweiligen Schädlinge bei dieser Neubewertung ausschließlich im Hinblick auf ihr Auftreten im Gebiet der Union untersucht, also nicht im Hinblick auf ihr Auftreten auf dem gesamten europäischen Kontinent.

(4)

Infolge dieser Neubewertung sollten die Arten und Gattungen der Gruppen Acleris spp. (3), Choristoneura spp. (4), Cicadellidae, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.(5), Margarodidae (6), Premnotrypes spp. (7), Palm lethal yellowing phytoplasmas (8), Tephritidae (9), Viren, Viroide und Phytoplasmen der Kartoffel (10), Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. (11), die die Kriterien von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 angegeben werden.

(5)

Auf der Grundlage der Neubewertung der Gruppe der Tephritidae wurden bestimmte Arten und Gattungen ermittelt, die im Gebiet der Union nicht oder nur in begrenztem Umfang vorkommen und als Unionsquarantäneschädlinge geführt werden sollten. Mehrere Gattungen sollten als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt werden, um Schutzmaßnahmen gegen sie zu ermöglichen, bis Methoden zur Identifizierung dieser Gattungen auf Artenebene, insbesondere im Larvenstadium, verfügbar sind. Daher sollten die jeweiligen speziellen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 entsprechend geändert werden.

(6)

Aufgrund der Neubewertung erfüllen die außereuropäischen Isolate der Kartoffelviren A, M, V und Y, Arracacha-Virus B, Oca-Stamm, und Papaya leaf crumple virus die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen nicht mehr und gelten nicht mehr als Unionsquarantäneschädlinge. Sie sollten daher von der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden.

(7)

Auf der Grundlage der Neubewertung wurde festgestellt, dass das Citrus chlorotic spot virus die Bedingungen von Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf das Gebiet der Union erfüllt; daher sollte es in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.

(8)

Die Bezeichnungen der Schädlinge Amauromyza maculosa (Malloch), Anomala orientalis (Waterhouse), Cicadellidae, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.), Heliothis zea (Boddie), Phoma andina (Turkensteen), Rhizoecus hibisci Kawai und Takagi, Scolytidae spp. und Witches’ broom disease of lime sollten durch Nemorimyza maculosa (Malloch) (12), Exomala orientalis (Waterhouse) (13), Cicadomorpha, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.) (14), Helicoverpa zea (Boddie) (15), Stagonosporopsis andigena (Turkensteen) Aveskamp, Gruyter & Verkley (16), Ripersiella hibisci Kawai und Takagi (17), Scolytinae spp. (18) bzw. Candidatus Phytoplasma aurantifolia-Referenzstamm (19) ersetzt werden, um den jüngsten Entwicklungen in der internationalen Nomenklatur, die in den jeweiligen wissenschaftlichen Stellungnahmen der Behörde identifiziert wurden, Rechnung zu tragen.

(9)

Strawberry witches’ broom disease wurde als Krankheit von Fragaria L. berichtet. Das Phytoplasma, das der ursächliche Erreger der Krankheit ist, wurde in der Vergangenheit nicht durch molekulare Identifizierungsinstrumente identifiziert. Auf der Grundlage einer kürzlich veröffentlichten wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde (20) sollte das Phytoplasma, das zuvor als Strawberry witches’ broom phytoplasma bekannt und in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt war, gestrichen und durch einen Eintrag zu Candidatus Phytoplasma hispanicum ersetzt werden.

(10)

Angesichts der Abwesenheit von Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. im Gebiet der Union und unter Berücksichtigung der einschlägigen Stellungnahme der Behörde ist es zudem fachlich gerechtfertigt, den betroffenen Schädling als Unionsquarantäneschädling in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen. Dementsprechend sollte dieser Schädling in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Fragaria L. aus der in Anhang IV Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthaltenen Liste der RNQPs gestrichen werden.

(11)

Folglich sollten die besonderen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Strawberry witches’ broom phytoplasma durch besondere Anforderungen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. ersetzt werden, da die Behörde festgestellt hat, dass diese Schädlinge Auswirkungen auf Fragaria L. haben.

(12)

Der Schädling Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Italien hat jedoch mitgeteilt, dass die Tilgung dieses Schädlings in bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets nicht mehr durchführbar ist, und hat eine Eindämmungsregelung beantragt. Folglich sollte dieser Schädling als Schädling aufgeführt werden, der bekanntermaßen im Gebiet der Union auftritt, und daher in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verschoben werden.

(13)

Spanien hat im Jahr 2015 eine Schädlingsrisikoanalyse für den Ambrosiakäfer Euwallacea sp. und die damit verbundenen Pilze Fusarium ambrosium und Fusarium euwallaceae durchgeführt (21), und die EPPO hat im Jahr 2017 basierend auf der spanischen Risikoanalyse ebenfalls einen Bericht über eine Schädlingsrisikoanalyse zu Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae erstellt (22). Diesen Analysen zufolge erfüllen diese Schädlinge die Bedingungen in Bezug auf das Gebiet der Union gemäß Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031. Euwallacea fornicatus sensu lato ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 unter der Gruppe Scolytidae spp. (außereuropäisch) bereits als Unionsquarantäneschädling geregelt. Dieser Schädling sollte nun ausdrücklich in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden, da besondere Anforderungen in Bezug auf diesen Schädling festgelegt werden sollten. Die Symbionten Fusarium ambrosium und Fusarium euwallaceae sollten nach taxonomischen Änderungen unter den wissenschaftlichen Bezeichnungen Neocosmospora ambrosia und Neocosmospora euwallaceae geregelt werden.

(14)

Die EPPO hat mehrere Risikoanalysen für die Schädlinge Apriona germari (Hope), Apriona rugicollis Chevrolat, Apriona cinerea Chevrolat (23), Ceratothripoides claratris (Shumsher) (24), Massicus raddei (Blessig) (25), Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback (26), Prodiplosis longifila Gagné (27) und Trirachys sartus Solsky (28) durchgeführt. Diesen Analysen zufolge erfüllen diese Schädlinge die Bedingungen in Bezug auf das Gebiet der Union gemäß Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und sollten daher in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt werden.

(15)

Auf der Grundlage einer von der EPPO entwickelten Methodik (29) wurde der Schluss gezogen, dass Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto die Kriterien für RNQPs gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teile D und M der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in denen RNQPs in Bezug auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bzw. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl. aufgeführt sind. Um das Auftreten dieses Schädlings auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu verhindern, sollten darüber hinaus spezifische Maßnahmen in Anhang V Teile C und K der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden.

(16)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/885 der Kommission (30) sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae festgelegt.

(17)

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/885 aufgehoben werden, da ihre Bestimmungen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 übernommen werden.

(18)

Auf der Grundlage der von der EPPO entwickelten Methodik wurde der Schluss gezogen, dass Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld die Kriterien für RNQPs gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teile D, E und J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in denen RNQPs betreffend Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, forstliches Vermehrungsgut außer Saatgut und Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung aufgeführt sind. Um das Auftreten dieses Schädlings auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu verhindern, sollten darüber hinaus spezifische Maßnahmen in Anhang V Teile C und D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden.

(19)

Auf der Grundlage der von der EPPO entwickelten Methodik wurde der Schluss gezogen, dass das Citrus bark cracking viroid (CBCVd) die Kriterien für RNQPs gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Schädling in Anhang IV Teil L der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen, in dem RNQPs betreffend zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Humulus lupulus L. aufgeführt sind. Um das Auftreten dieses Schädlings auf den jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu verhindern, sollten spezifische Maßnahmen in Anhang V Teil J der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden.

(20)

Auf der Grundlage der Risikomanagementmaßnahmen für Candidatus Phytoplasma pyri, die die Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchgeführt haben, und nach einem Austausch mit den Mitgliedstaaten über die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sollten die Risikomanagementmaßnahmen für diesen Schädling überarbeitet werden. Aktualisierte Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von Candidatus Phytoplasma pyri auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sollten in Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt werden.

(21)

In Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten die Bezeichnung Bruchus pisorum (L.) in Bruchus pisorum (Linnaeus) und die Bezeichnung Bruchus rufimanus L. in Bruchus rufimanus Boheman geändert werden, um den Bestimmungen der Internationalen Regeln der zoologischen Nomenklatur Rechnung zu tragen.

(22)

Pflanzkartoffelknollen können derzeit aus Pflanzen gewonnen werden, die in Gebieten angebaut werden, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al. sind. Daher sollten die Maßnahmen für Pflanzkartoffelpartien in Bezug auf diesen Schädling in Anhang V Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geändert werden, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und weniger strenge Anforderungen an in diesen Gebieten erzeugte Pflanzkartoffeln zuzulassen.

(23)

Auf der Grundlage wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse und infolge einer Schädlingsrisikobewertung durch die Behörde (31) sowie des von der EPPO veröffentlichten Dokuments über das Schädlingsrisikomanagement (32) sollte die Einfuhr in die Union von loser Rinde von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt. mit Ursprung in Kanada, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und Vietnam aufgrund des unannehmbaren Risikos, das sie in Bezug auf den Unionsquarantäneschädling Phytophthora ramorum (außereuropäische Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld darstellen, verboten werden. Diese Pflanzenerzeugnisse sollten daher in Bezug auf diese Drittländer in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden, und entsprechende Änderungen sollten in den Anhängen VII und XI der genannten Verordnung vorgenommen werden, wobei die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Verbindung mit Anhang 2 des Protokolls unberührt bleibt.

(24)

Auf der Grundlage wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse und infolge einer von der Behörde durchgeführten Schädlingsrisikobewertung sowie der von der EPPO veröffentlichten Aufzeichnung über Schädlingsrisikomanagement ist es angezeigt, besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. innerhalb des Gebiets der Union aufzunehmen, weil die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass auf diesen der Unionsquarantäneschädling Phytophthora ramorum (außereuropäische Isolate) Werres, De Cock & Man in ’t Veld auftritt. Daher sollten die betreffenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden.

(25)

In der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission (33) werden Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld in die bzw. in der Union festgelegt.

(26)

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Entscheidung 2002/757/EG aufgehoben werden, da ihre Bestimmungen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 übernommen werden.

(27)

Der Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sieht unter anderem die Anforderung einer Registrierung von Orten, an denen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen erzeugt werden, und die Notwendigkeit einer Inspektion vor. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Praxis zum Pflanzenschutz im Gebiet der Union beiträgt. Aus diesem Grund sollte eine solche Anforderung für das Verbringen aller zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus allen Drittländern in die Union festgelegt werden.

(28)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse in der von der EPPO durchgeführten jeweiligen Schädlingsrisikoanalyse ist es erforderlich, besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union aufgrund der Wahrscheinlichkeit festzulegen, dass auf diesen die Schädlinge Apriona germari (Hope), Apriona rugicollis Chevrolat, Apriona cinerea Chevrolat, Ceratothripoides claratris (Shumsher), Euwallacea fornicatus sensu lato, Massicus raddei (Blessig), Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback, Prodiplosis longifila Gagné und Trirachys sartus Solsky auftreten. Daher sollten die betreffenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie die jeweiligen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden.

(29)

Angesichts der Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire in einigen Drittländern und seiner Ausbreitung von der Ukraine und Russland in Richtung des Gebiets der Union und Belarus und angesichts der für diesen Schädling verfügbaren fachlichen Informationen sollten zusätzliche besondere Anforderungen an die Verbringung von Wirtspflanzen, Holz und Rinde aus diesen Ländern in das Gebiet der Union festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten denjenigen entsprechen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1292 der Kommission (34) über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Agrilus planipennis Fairmaire aus der Ukraine festgelegt sind. Derartige besondere Anforderungen sollten jedoch Anpassungen enthalten, damit der Entwicklung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung Rechnung getragen wird. Die Nummern 36, 87, 88 und 89 von Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden, und die Ukraine und Belarus sollten zu den Ursprungsländern hinzugefügt werden. Darüber hinaus sollte auf der Grundlage der von der Behörde veröffentlichten Schädlingserhebungskarte für Agrilus planipennis Fairmaire (35) unter den Nummern 36, 87, 88 und 89 eine neue Wirtspflanze Chionanthus virginicus L. aufgenommen werden.

(30)

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1292 aufgehoben werden; die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird ihre Bestimmungen enthalten.

(31)

Um das Auftreten, die Ansiedlung und die Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire innerhalb des Gebiets der Union zu verhindern, sollte die Verbringung bestimmter Pflanzen sowie bestimmter Arten und bestimmter Typen von Holz und Rinde aus Gebieten des Unionsgebiets, die sich in einer bestimmten Entfernung von befallenen Gebieten sowohl auf dem Gebiet der Union als auch in benachbarten Drittländern befinden, verboten werden. Aus diesem Grund sollten in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 besondere Anforderungen hinzugefügt werden. Darüber hinaus sollten besondere Anforderungen an die Verbringung anderer Arten von Holz aus solchen Gebieten innerhalb des Gebiets der Union in Anhang VIII hinzugefügt werden. Zudem sollte der Anhang XIII dahin gehend geändert werden, dass für Waren aus dem Holz aus diesen Gebieten ein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigt wird.

(32)

Auf der Grundlage der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse und nach der durch die EPPO durchgeführten Schädlingsrisikoanalyse (36) , (37), der von Spanien durchgeführten Schädlingsrisikobewertung (38), den von der Behörde veröffentlichten Schädlingserhebungskarten (39) und den Beanstandungsdaten ist es erforderlich, besondere Anforderungen an die Einführung bestimmter Pflanzen in die Union aufgrund der Wahrscheinlichkeit festzulegen, dass auf diesen Bactrocera dorsalis (Hendel), Bactrocera latifrons (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) auftreten. Daher sollten die betreffenden Pflanzen und die jeweiligen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden.

(33)

Auf der Grundlage der Ausbruchsmeldungen von Mitgliedstaaten und der von der Behörde durchgeführten Schädlingsrisikobewertung (40) ist es erforderlich, in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 besondere Anforderungen an die Einführung bestimmter Pflanzen in das Gebiet der Union festzulegen, um die Union vor Eotetranychus lewisi (McGregor) zu schützen.

(34)

Auf der Grundlage der von der Behörde durchgeführten Schädlingsrisikobewertung von Pantoea stewartii subsp. stewartii (41) ist es erforderlich, die besonderen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu ändern.

(35)

Die in der Entscheidung 98/109/EG der Kommission (42) für die Einfuhr von Schnittblumen von Orchidaceae aus Thailand in die Union festgelegten Einfuhranforderungen sollten in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden. Dies ist erforderlich, um die Rechtsklarheit dadurch zu verbessern, dass alle Einfuhranforderungen für Pflanzen in demselben Durchführungsrechtsakt aufgeführt werden. Aus demselben Grund sollte die genannte Entscheidung aufgehoben werden.

(36)

Bestimmte KN-Codes oder deren Bezeichnungen, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwendet werden, sollten hinzugefügt oder geändert werden, um der letzten Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission (43) Rechnung zu tragen.

(37)

Auf der Grundlage wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse und der Schädlingsrisikoeinstufungen durch die Behörde (44) sollten besondere Anforderungen für die Verbringung in das Gebiet und gegebenenfalls innerhalb des Gebiets der Union von bestimmten Pflanzen aufgrund der Wahrscheinlichkeit aufgenommen werden, dass auf diesen Aleurocanthus spiniferus (Quaintance), Popillia japonica Newman und Toxoptera citricida (Kirkaldy) auftreten, da diese Schädlinge in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind und bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten. Darüber hinaus ist Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) ein polyphager Schädling, der im Gebiet der Union nur bei bestimmten Wirtspflanzen auftritt; daher ist es angezeigt, die jeweiligen besonderen Anforderungen ausschließlich auf diese Liste von Wirtspflanzen zu beschränken.

(38)

Die besondere Anforderung an die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von Verpackungsmaterial aus Holz in Bezug auf Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinen Vektor Pityophthorus juglandis Blackman, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 festgelegt ist, sollte dahin gehend geändert werden, dass präzisiert wird, dass sie nur Verpackungsmaterial aus Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth betrifft. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses sollte gestrichen werden, da sie angesichts der derzeit begrenzten Verbreitung des Schädlings im Gebiet der Union eine unannehmbare Belastung für alle Unternehmer darstellt.

(39)

Aufgrund von Änderungen in der Taxonomie von Pinales sollten alle Bezugnahmen auf Pflanzen und Holz von Pinales durch Bezugnahmen auf Pflanzen oder Holz von Nadelbäumen (Pinopsida) ersetzt werden.

(40)

Es sollte präzisiert werden, dass diese Verordnung in Bezug auf Pollen, der zur Bestäubung bestimmt ist, nur für zum Anpflanzen bestimmten Pollen gilt, da diese Art von Pollen ein Pflanzengesundheitsrisiko birgt, das Risikomanagementmaßnahmen erfordert.

(41)

Die Anhänge I, II, IV bis VIII und X bis XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden.

(42)

Diese Verordnung sollte ab dem 11. April 2022 gelten. Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen im Zusammenhang mit dem Schädling Grapevine flavescence dorée phytoplasma sollten ab dem 1. Mai 2022 gelten. Dieser Zeitraum ist erforderlich, damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer auf die neuen Anforderungen einstellen können, und berücksichtigt den Zeitraum der jährlichen Erhebungen für diesen Schädling. Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen im Zusammenhang mit den Schädlingen Meloidogyne enterolobii und Euwallacea fornicatus sensu lato sollten ab dem 11. Januar 2023 gelten. Diese Fristen sind notwendig, damit sich die zuständigen Behörden und die Unternehmer auf die neuen Anforderungen einstellen können.

(43)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

‚Pollen‘ bezeichnet Pollen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2016/2031, der zum Anpflanzen bestimmt ist.“

2.

Die Anhänge I, II, IV bis VIII und X bis XIV werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Aufhebungen

Die Entscheidungen 98/109/EG und 2002/757/EG und die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/885 und (EU) 2020/1292 werden aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. April 2022. Nummer 7 Buchstabe e des Anhangs gilt jedoch ab dem 1. Mai 2022, und Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 6 Buchstabe l Ziffer i des Anhangs gelten ab dem 11. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)  Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Acleris spp. EFSA Journal 2019;17(10):5856, 37 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5856.

(4)  Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Choristoneura spp. EFSA Journal 2019;17(5):5671, 31 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5671.

(5)  Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Cicadomorpha vectors of Xylella spp. EFSA Journal 2019;17(6):5736, 53 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5736.

(6)  Pest categorisation of non-EU Margarodidae. EFSA Journal 2019;17(4):5672, 42 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5672.

(7)  Scientific Opinion on the pest categorisation of the Andean Potato Weevil (APW) complex (Coleoptera: Curculionidae). EFSA Journal 2020;18(7):6176, 38 S. https://doi.org/10.2903/j.efs a.2020.617 6.

(8)  Scientific Opinion on pest categorisation of Palm lethal yellowing phytoplasmas. EFSA Journal 2017;15(10):5028, 27 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.5028.

(9)  Pest categorisation of non-EU Tephritidae. EFSA Journal 2020;18(1):5931, 62 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5931.

(10)  Mehrere wissenschaftliche Stellungnahmen der EFSA (2019, 2020).

(11)  Mehrere wissenschaftliche Stellungnahmen der EFSA (2019, 2020).

(12)  Scientific Opinion on the pest categorisation of Nemorimyza maculosa. EFSA Journal 2020;18(3):6036, 29 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6036.

(13)  Scientific Opinion on the pest categorisation of Exomala orientalis. EFSA Journal 2020;18(4):6103, 29 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6103.

(14)  Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Cicadomorpha vectors of Xylella spp. EFSA Journal 2019;17(6):5736, 53 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5736.

(15)  Scientific Opinion on the pest categorisation of Helicoverpa zea. EFSA Journal 2020;18(7):6177, 31 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6177.

(16)  Scientific Opinion on the pest categorisation of Stagonosporopsis andigena. EFSA Journal 2018;16(10):5441, 25 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5441.

(17)  Scientific Opinion on the pest categorisation of Ripersiella hibisci. EFSA Journal 2020;18(6):6178, 28 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6178.

(18)  Scientific Opinion on the list of non-EU Scolytinae of coniferous hosts. EFSA Journal 2020;18(1):5933, 56 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5933;

Scientific Opinion on the pest categorisation of non-EU Scolytinae of coniferous hosts. EFSA Journal 2020;18(1):5934, 39 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5934.

(19)  Scientific Opinion on pest categorisation of Witches’ broom disease of lime (Citrus aurantifolia) phytoplasma. EFSA Journal 2017;15(10):5027, 22 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.5027.

(20)  Scientific Opinion on the list of non-EU phytoplasmas of Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. and Vitis L. EFSA Journal 2020;18(1):5930, 25 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5930;

Scientific Opinion on the pest categorisation of the non-EU phytoplasmas of Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. and Vitis L. EFSA Journal 2020;18(1):5929, 97 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5929.

(21)  Schädlingsrisikoanalyse für den Ambrosiakäfer* Euwallacea sp., einschließlich aller Arten der Gattung Euwallacea, die E. fornicatus morphologisch ähnlich sind, *Assoziierte Pilze: Fusarium sp. (z. B. F. ambrosium, Fusarium euwallaceae) oder andere mögliche Symbionten. Spanien (2015).

(22)  Bericht über eine Schädlingsrisikoanalyse für Euwallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae, EPPO (2017).

(23)  EPPO (2013), Pest risk analysis for Apriona germari, A. japonica, A. cinerea.

(24)  EPPO (2017), Pest risk analysis for Ceratothripoides brunneus and C. claratris.

(25)  EPPO (2018), Pest risk analysis for Massicus raddei.

(26)  EPPO (2010), Pest risk analysis for Meloidogyne enterolobii.

(27)  EPPO (2017), Pest risk analysis for Prodiplosis longifila.

(28)  EPPO (2000), Pest risk analysis for Aeolesthes sarta.

(29)  A methodology for preparing a list of recommended regulated non-quarantine pests (RNQPs). EPPO Bulletin (2017) 47(3), 551-558.

(30)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/885 der Kommission vom 26. Juni 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 9).

(31)  Scientific Opinion on the Pest Risk Analysis on Phytophthora ramorum prepared by the FP6 project RAPRA. EFSA Journal 2011;9(6):2186. [108 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2186.

(32)  EPPO (2013), Pest risk management for Phytophthora kernoviae and Phytophthora ramorum.

(33)  Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37).

(34)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1292 der Kommission vom 15. September 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung von Agrilus planipennis Fairmaire aus der Ukraine und zur Änderung des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 (ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 20).

(35)  Pest survey card on Agrilus planipennis. EFSA supporting publication 2020:EN-1945. 43 S. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1945.

(36)  EPPO (2009, revised 2017) Pest risk analysis for Bactrocera invadens.

(37)  EPPO (2017) Pest risk analysis for Bactrocera latifrons; https://gd.eppo.int/taxon/DACULA.

(38)  2019, unveröffentlichter Bericht über die Bewertung des Schädlingsrisikos.

(39)  Pest survey card on Bactrocera dorsalis. EFSA supporting publication 2019:EN-1714. 24 S. doi:10.2903/sp.efsa.2019.EN-1714.

Schädlingserhebungskarte zu Bactrocera zonata. EFSA supporting publication 2021:EN-1999. 28 S. doi:10.2903/sp.efsa.2021.EN-1999.

(40)  Scientific Opinion on the pest categorisation of Eotetranychus lewisi. EFSA Journal 2014;12(7):3776, 35 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3776;

Scientific Opinion on the pest risk assessment of Eotetranychus lewisi for the EU territory. EFSA Journal 2017; 15(10):4878, 122 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4878.

(41)  Scientific Opinion on the risk assessment of the entry of Pantoea stewartii subsp. stewartii on maize seed imported by the EU from the USA. EFSA Journal 2019;17(10):5851, 49 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5851.

(42)  Entscheidung der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmaßnahmen gegen die Verbreitung von Thrips palmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen (98/109/EG) (ABl. L 27 vom 3.2.1998, S. 47).

(43)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361 vom 30.10.2020, S. 1).

(44)  Scientific Opinion on the pest categorisation of Aleurocanthus spp. EFSA Journal 2018; 16(10):5436, 31 S. doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5436;

Scientific Opinion on the pest categorisation of Popillia japonica. EFSA Journal 2018; 16(11):5438, 30 S. doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5438;

Scientific Opinion on the pest categorisation of Toxoptera citricida. EFSA Journal 2018; 16(1):5103, 22 S. doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5103.


ANHANG

Die Anhänge I, II, IV bis VIII und X bis XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Teil B wird die erste Spalte der Tabelle wie folgt geändert:

a)

Der Text in der 11. Zeile erhält folgende Fassung:

 

„ANHANG XIII Nummer 5

Getreidesaatgut“

b)

Der Text in der 12. Zeile erhält folgende Fassung:

 

„ANHANG XIII Nummer 6

Gemüsesaatgut“

c)

Der Text in der 13. Zeile erhält folgende Fassung:

 

„ANHANG XIII Nummer 9

Saatgut von Öl– und Faserpflanzen“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Liste der Unionsquarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code

INHALTSVERZEICHNIS

Teil A: Schädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde

1.

Bakterien

2.

Pilze und Oomyzeten

3.

Insekten und Milben

4.

Nematoden

5.

Parasitäre Pflanzen

6.

Viren, Viroide und Phytoplasmen

Teil B: Schädlinge, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten

1.

Bakterien

2.

Pilze und Oomyzeten

3.

Insekten und Milben

4.

Weichtiere

5.

Nematoden

6.

Viren, Viroide und Phytoplasmen

TEIL A

SCHÄDLINGE, DEREN AUFTRETEN IM GEBIET DER UNION NICHT FESTGESTELLT WURDE

Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code

1.

Bakterien

1.

Candidatus Liberibacter africanus [LIBEAF]

2.

Candidatus Liberibacter americanus [LIBEAM]

3.

Candidatus Liberibacter asiaticus [LIBEAS]

4.

Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones [CORBFL]

5.

Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters [ERWIST]

6.

Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al. [RALSPS]

7.

Ralstonia syzygii subsp. celebesensis Safni et al. [RALSSC]

8.

Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safni et al. [RALSSI]

9.

Xanthomonas oryzae pv. oryzae (Ishiyama) Swings et al. [XANTOR]

10.

Xanthomonas oryzae pv. oryzicola (Fang et al.) Swings et al. [XANTTO]

11.

Xanthomonas citri pv. aurantifolii (Schaad et al.) Constantin et al. [XANTAU]

12.

Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantin et al. [XANTCI]

2.

Pilze und Oomyzeten

1.

Anisogramma anomala (Peck) E. Müller [CRSPAN]

2.

Apiosporina morbosa (Schwein.) Arx [DIBOMO]

3.

Atropellis spp. [1ATRPG]

4.

Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun and E. Tanaka [PHYOPI]

5.

Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov. [CERAFA]

6.

Chrysomyxa arctostaphyli Dietel [CHMYAR]

7.

Cronartium spp. [1CRONG], außer Cronartium gentianeum (Thümen) [CRONGE], Cronartium pini (Willdenow) Jørstad [ENDCPI] und Cronartium ribicola Fischer [CRONRI]

8.

Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield [CERAVI]

9.

Elsinoë australis Bitanc. & Jenkins [ELSIAU]

10.

Elsinoë citricola X.L. Fan, R.W. Barreto & Crous [ELSICI]

11.

Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenkins [ELSIFA]

12.

Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL]

13.

Guignardia laricina (Sawada) W. Yamam & Kaz. Itô [GUIGLA]

14.

Gymnosporangium spp. [1GYMNG], außer:

Gymnosporangium amelanchieris E. Fisch. ex F. Kern [GYMNAM], Gymnosporangium atlanticum Guyot & Malençon [GYMNAT], Gymnosporangium clavariiforme (Wulfen) DC [GYMNCF], Gymnosporangium confusum Plowr. [GYMNCO], Gymnosporangium cornutum Arthur ex F. Kern [GYMNCR], Gymnosporangium fusisporum E. Fisch. [GYMNFS], Gymnosporangium gaeumannii H. Zogg [GYMNGA], Gymnosporangium gracile Pat. [GYMNGR], Gymnosporangium minus Crowell [GYMNMI], Gymnosporangium orientale P. Syd. & Syd. [GYMNOR], Gymnosporangium sabinae (Dicks.) G. Winter [GYMNFU], Gymnosporangium torminali-juniperini E. Fisch. [GYMNTJ], Gymnosporangium tremelloides R. Hartig [GYMNTR]

15.

Coniferiporia sulphurascens (Pilát) L.W. Zhou & Y.C. Dai [PHELSU]

16.

Coniferiporia weirii (Murrill) L.W. Zhou & Y.C. Dai [INONWE]

17.

Melampsora farlowii (Arthur) Davis [MELMFA]

18.

Melampsora medusae f. sp. tremuloidis Shain [MELMMT]

19.

Mycodiella laricis-leptolepidis (Kaz. Itô, K. Satô & M. Ota) Crous [MYCOLL]

20.

Neocosmospora ambrosia (Gadd & Loos) L. Lombard & Crous [FUSAAM]

21.

Neocosmospora euwallaceae (S. Freeman, Z. Mendel, T. Aoki & O’Donnell) Sandoval-Denis, L. Lombard & Crous [FUSAEW]

22.

Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa [GUIGCI]

23.

Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart [PHYSSL]

24.

Phymatotrichopsis omnivora (Duggar) Hennebert [PHMPOM]

25.

Phytophthora ramorum (nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]

26.

Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun [CERCAN]

27.

Pseudocercospora pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton [CERSPD]

28.

Puccinia pittieriana Hennings [PUCCPT]

29.

Septoria malagutii E.T. Cline [SEPTLM]

30.

Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvlieg, Verkley & Crous. [MYCOPP]

31.

Stagonosporopsis andigena (Turkensteen) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMAN]

32.

Stegophora ulmea (Fr.) Syd. & P. Syd [GNOMUL]

33.

Thecaphora solani (Thirumulachar & O'Brien) Mordue [THPHSO]

34.

Tilletia indica Mitra [NEOVIN]

35.

Venturia nashicola S. Tanaka & S. Yamamoto [VENTNA]

3.

Insekten und Milben

1.

Acleris spp.:

1.1.

Acleris gloverana (Walsingham) [ACLRGL]

1.2.

Acleris issikii Oku [ACLRIS]

1.3.

Acleris minuta (Robinson) [ACLRMI]

1.4.

Acleris nishidai Brown [ACLRNI]

1.5.

Acleris nivisellana (Walsingham) [ACLRNV]

1.6.

Acleris robinsoniana (Forbes) [ACLRRO]

1.7.

Acleris semipurpurana (Kearfott) [CROISE]

1.8.

Acleris senescens (Zeller) [ACLRSE]

1.9.

Acleris variana (Fernald) [ACLRVA]

2.

Acrobasis pyrivorella (Matsumura) [NUMOPI]

3.

Agrilus anxius Gory [AGRLAX]

4.

Agrilus planipennis Fairmaire [AGRLPL]

5.

Aleurocanthus citriperdus Quaintance & Baker [ALECCT]

6.

Aleurocanthus woglumi Ashby [ALECWO]

7.

Anden-Kartoffelrüssler-Komplex:

7.1.

Phyrdenus muriceus Germar [PHRDMU]

7.2.

Premnotrypes spp. [1PREMG]

7.3.

Rhigopsidius tucumanus Heller [RHGPTU]

8.

Anthonomus bisignifer Schenkling [ANTHBI]

9.

Anthonomus eugenii Cano [ANTHEU]

10.

Anthonomus grandis (Boh.) [ANTHGR]

11.

Anthonomus quadrigibbus Say [TACYQU]

12.

Anthonomus signatus Say [ANTHSI]

13.

Apriona cinerea Chevrolat [APRICI]

14.

Apriona germari (Hope) [APRIGE]

15.

Apriona rugicollis Chevrolat [APRIJA]

16.

Arrhenodes minutus Drury [ARRHMI]

17.

Aschistonyx eppoi Inouye [ASCXEP]

18.

Bactericera cockerelli (Šulc.) [PARZCO]

19.

Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), bekanntermaßen Vektor für Viren [BEMITA]

20.

Carposina sasakii Matsumara [CARSSA]

21.

Ceratothripoides claratris (Shumsher) [CRTZCL]

22.

Choristoneura spp.:

22.1.

Choristoneura carnana Barnes & Busck [CHONCA]

22.2.

Choristoneura conflictana Walker [ARCHCO]

22.3.

Choristoneura fumiferana Clemens [CHONFU]

22.4.

Choristoneura lambertiana Busck [TORTLA]

22.5.

Choristoneura occidentalis biennis Freeman

22.6.

Choristoneura occidentalis occidentalis Freeman [CHONOC]

22.7.

Choristoneura orae Freeman [CHONOR]

22.8.

Choristoneura parallela Robinson [CHONPA]

22.9.

Choristoneura pinus Freeman [CHONPI]

22.10.

Choristoneura retiniana Walsingham [CHONRE]

22.11.

Choristoneura rosaceana Harris [CHONRO]

23.

Cicadomorpha, bekanntermaßen Vektoren für Xylella fastidiosa (Wells et al.) [XYLEFA]:

23.1.

Acrogonia citrina Marucci [ACRGCI]

23.2.

Acrogonia virescens (Metcalf) [ACRGVI]

23.3.

Aphrophora angulata Ball [APHRAN]

23.4.

Aphrophora permutata Uhler [APHRPE]

23.5.

Bothrogonia ferruginea (Fabricius) [TETTFE]

23.6.

Bucephalogonia xanthopis (Berg)

23.7.

Clasteroptera achatina Germar

23.8.

Clasteroptera brunnea Ball

23.9.

Cuerna costalis (Fabricius) [CUERCO]

23.10.

Cuerna occidentalis Osman & Beamer [CUEROC]

23.11.

Cyphonia clavigera (Fabricius)

23.12.

Dechacona missionum Berg

23.13.

Dilobopterus costalimai Young [DLBPCO]

23.14.

Draeculacephala minerva Ball [DRAEMI]

23.15.

Draeculacephala sp. [1DRAEG]

23.16.

Ferrariana trivittata Signoret

23.17.

Fingeriana dubia Cavichioli

23.18.

Friscanus friscanus (Ball)

23.19.

Graphocephala atropunctata (Signoret) [GRCPAT]

23.20.

Graphocephala confluens Uhler

23.21.

Graphocephala versuta (Say) [GRCPVE]

23.22.

Helochara delta Oman

23.23.

Homalodisca ignorata Melichar

23.24.

Homalodisca insolita Walker [HOMLIN]

23.25.

Homalodisca vitripennis (Germar) [HOMLTR]

23.26.

Lepyronia quadrangularis (Say) [LEPOQU]

23.27.

Macugonalia cavifrons (Stal)

23.28.

Macugonalia leucomelas (Walker)

23.29.

Molomea consolida Schroder

23.30.

Neokolla hyeroglyphica (Say)

23.31.

Neokolla severini DeLong

23.32.

Oncometopia facialis Signoret [ONCMFA]

23.33.

Oncometopia nigricans Walker [ONCMNI]

23.34.

Oncometopia orbona (Fabricius) [ONCMUN]

23.35.

Oragua discoidula Osborn

23.36.

Pagaronia confusa Oman

23.37.

Pagaronia furcata Oman

23.38.

Pagaronia trecedecempunctata Ball

23.39.

Pagaronia triunata Ball

23.40.

Parathona gratiosa (Blanchard)

23.41.

Plesiommata corniculata Young

23.42.

Plesiommata mollicella Fowler

23.43.

Poophilus costalis (Walker) [POOPCO]

23.44.

Sibovia sagata (Signoret)

23.45.

Sonesimia grossa (Signoret)

23.46.

Tapajosa rubromarginata (Signoret)

23.47.

Xyphon flaviceps (Riley) [CARNFL]

23.48.

Xyphon fulgida (Nottingham) [CARNFU]

23.49.

Xyphon triguttata (Nottingham) [CARNTR]

24.

Conotrachelus nenuphar (Herbst) [CONHNE]

25.

Dendrolimus sibiricus Chetverikov [DENDSI]

26.

Diabrotica barberi Smith & Lawrence [DIABLO]

27.

Diabrotica undecimpunctata howardi Barber [DIABUH]

28.

Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim [DIABUN]

29.

Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith [DIABVZ]

30.

Diaphorina citri Kuwayana [DIAACI]

31.

Eotetranychus lewisi (McGregor) [EOTELE]

32.

Euwallacea fornicatus sensu lato [XYLBFO]

33.

Exomala orientalis (Waterhouse) [ANMLOR]

34.

Grapholita inopinata (Heinrich) [CYDIIN]

35.

Grapholita packardi Zeller [LASPPA]

36.

Grapholita prunivora (Walsh) [LASPPR]

37.

Helicoverpa zea (Boddie) [HELIZE]

38.

Hishimonus phycitis (Distant) [HISHPH]

39.

Keiferia lycopersicella (Walsingham) [GNORLY]

40.

Liriomyza sativae Blanchard [LIRISA]

41.

Listronotus bonariensis (Kuschel) [HYROBO]

42.

Lopholeucaspis japonica Cockerell [LOPLJA]

43.

Lycorma delicatula (White) [LYCMDE]

44.

Margarodidae:

44.1.

Dimargarodes meridionalis Morrison

44.2.

Eumargarodes laingi Allsopp et al. [EUMGLA]

44.3.

Eurhizococcus brasiliensis Jakubski [EURHBR]

44.4.

Eurhizococcus colombianus Jakubski

44.5.

Margarodes capensis Giard [MARGCA]

44.6.

Margarodes greeni Brain [MARGGR]

44.7.

Margarodes prieskaensis (Jakubski) [MARGPR]

44.8.

Margarodes trimeni Brain [MARGTR]

44.9.

Margarodes vitis Reed [MARGVI]

44.10.

Margarodes vredendalensis de Klerk [MARGVR]

44.11.

Porphyrophora tritici Sarkisov et al. [PORPTR]

45.

Massicus raddei (Blessig) [MALLRA]

46.

Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) [1MONCG]

47.

Myndus crudus van Duzee [MYNDCR]

48.

Naupactus leucoloma Boheman [GRAGLE]

49.

Nemorimyza maculosa (Malloch) [AMAZMA]

50.

Neoleucinodes elegantalis (Guenée) [NEOLEL]

51.

Oemona hirta (Fabricius) [OEMOHI]

52.

Oligonychus perditus Pritchard & Baker [OLIGPD]

53.

Pissodes cibriani O'Brien [PISOCI]

54.

Pissodes fasciatus Leconte [PISOFA]

55.

Pissodes nemorensis Germar [PISONE]

56.

Pissodes nitidus Roelofs [PISONI]

57.

Pissodes punctatus Langor & Zhang [PISOPU]

58.

Pissodes strobi (Peck) [PISOST]

59.

Pissodes terminalis Hopping [PISOTE]

60.

Pissodes yunnanensis Langor & Zhang [PISOYU]

61.

Pissodes zitacuarense Sleeper [PISOZI]

62.

Polygraphus proximus Blandford [POLGPR]

63.

Prodiplosis longifila Gagné [PRDILO]

64.

Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) [PSDPMI]

65.

Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) [PSDPPR]

66.

Rhynchophorus palmarum (L.) [RHYCPA]

67.

Ripersiella hibisci Kawai & Takagi [RHIOHI]

68.

Saperda candida Fabricius [SAPECN]

69.

Scirtothrips aurantii Faure [SCITAU]

70.

Scirtothrips citri (Moulton) [SCITCI]

71.

Scirtothrips dorsalis Hood [SCITDO]

72.

Scolytinae spp. (außereuropäisch) [1SCOLF]

73.

Spodoptera eridania (Cramer) [PRODER]

74.

Spodoptera frugiperda (Smith) [LAPHFR]

75.

Spodoptera litura (Fabricus) [PRODLI]

76.

Tecia solanivora (Povolný) [TECASO]

77.

Tephritidae:

77.1.

Acidiella kagoshimensis (Miyake)

77.2.

Acidoxantha bombacis de Meijere

77.3.

Acroceratitis distincta (Zia)

77.4.

Adrama spp. [1ADRAG]

77.5.

Anastrepha spp. [1ANSTG]

77.6.

Anastrepha ludens (Loew) [ANSTLU]

77.7.

Asimoneura pantomelas (Bezzi)

77.8.

Austrotephritis protrusa (Hardy & Drew)

77.9.

Bactrocera spp. [1BCTRG] außer Bactrocera oleae (Gmelin) [DACUOL]

77.10.

Bactrocera dorsalis (Hendel) [DACUDO]

77.11.

Bactrocera latifrons (Hendel) [DACULA]

77.12.

Bactrocera zonata (Saunders) [DACUZO]

77.13.

Bistrispinaria fortis (Speiser)

77.14.

Bistrispinaria magniceps Bezzi

77.15.

Callistomyia flavilabris Hering

77.16.

Campiglossa albiceps (Loew)

77.17.

Campiglossa californica (Novak)

77.18.

Campiglossa duplex (Becker)

77.19.

Campiglossa reticulata (Becker)

77.20.

Campiglossa snowi (Hering)

77.21.

Carpomya incompleta (Becker) [CARYIN]

77.22.

Carpomya pardalina (Bigot) [CARYPA]

77.23.

Ceratitis spp. [1CERTG], außer Ceratitis capitata (Wiedemann) [CERTCA]

77.24.

Craspedoxantha marginalis (Wiedemann) [CRSXMA]

77.25.

Dacus spp. [1DACUG]

77.26.

Dioxyna chilensis (Macquart)

77.27.

Dirioxa pornia (Walker) [TRYEMU]

77.28.

Euleia separata (Becker)

77.29.

Euphranta camelliae Hardy

77.30.

Euphranta canadensis (Loew) [EPOCCA]

77.31.

Euphranta cassia Hancock & Drew

77.32.

Euphranta japonica (Ito) [RHACJA]

77.33.

Euphranta oshimensis Sun et al.

77.34.

Eurosta solidaginis (Fitch)

77.35.

Eutreta spp. [1EUTTG]

77.36.

Gastrozona nigrifemur David & Hancock

77.37.

Goedenia stenoparia (Steyskal)

77.38.

Gymnocarena spp.

77.39.

Insizwa oblita Munro

77.40.

Marriottella exquisita Munro

77.41.

Monacrostichus citricola Bezzi [MNAHCI]

77.42.

Neaspilota alba (Loew)

77.43.

Neaspilota reticulata Norrbom

77.44.

Paracantha trinotata (Foote)

77.45.

Parastenopa limata (Coquillett)

77.46.

Paratephritis fukaii Shiraki

77.47.

Paratephritis takeuchii Ito

77.48.

Paraterellia varipennis Coquillett

77.49.

Philophylla fossata (Fabricius)

77.50.

Procecidochares spp. [1PROIG]

77.51.

Ptilona confinis (Walker)

77.52.

Ptilona persimilis Hendel

77.53.

Rhagoletis spp. [1RHAGG], außer Rhagoletis alternata (Fallén) [RHAGAL], Rhagoletis batava Hering [RHAGBA], Rhagoletis berberidis Klug, Rhagoletis cerasi L. [RHAGCE], Rhagoletis cingulata (Loew) [RHAGCI], Rhagoletis completa Cresson [RHAGCO], Rhagoletis meigenii (Loew) [CERTME], Rhagoletis suavis (Loew) [RHAGSU], Rhagoletis zernyi Hendel

77.54.

Rhagoletis pomonella (Walsh) [RHAGPO]

77.55.

Rioxoptilona dunlopi (van der Wulp)

77.56.

Sphaeniscus binoculatus (Bezzi)

77.57.

Sphenella nigricornis Bezzi

77.58.

Strauzia [1STRAG] spp., außer Strauzia longipennis (Wiedemann) [STRALO]

77.59.

Taomyia marshalli Bezzi

77.60.

Tephritis leavittensis Blanc

77.61.

Tephritis luteipes Merz

77.62.

Tephritis ovatipennis Foote

77.63.

Tephritis pura (Loew)

77.64.

Toxotrypana curvicauda Gerstaecker [TOXTCU]

77.65.

Toxotrypana recurcauda Tigrero

77.66.

Trupanea bisetosa (Coquillett)

77.67.

Trupanea femoralis (Thomson)

77.68.

Trupanea wheeleri Curran

77.69.

Trypanocentra nigrithorax Malloch

77.70.

Trypeta flaveola Coquillett

77.71.

Urophora christophi Loew

77.72.

Xanthaciura insecta (Loew)

77.73.

Zacerata asparagi Coquillett

77.74.

Zeugodacus spp. [1ZEUDG]

77.75.

Zonosemata electa (Say) [ZONOEL]

78.

Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) [ARGPLE]

79.

Thrips palmi Karny [THRIPL]

80.

Trirachys sartus Solsky [AELSSA]

81.

Unaspis citri (Comstock) [UNASCI]

4.

Nematoden

1.

Hirschmanniella spp. Luc & Goodey [1HIRSG], außer:

Hirschmanniella behningi (Micoletzky) Luc & Goodey [HIRSBE], Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey [HIRSGR], Hirschmanniella halophila Sturhan & Hall [HIRSHA], Hirschmanniella loofi Sher [HIRSLO] und Hirschmanniella zostericola (Allgén) Luc & Goodey [HIRSZO]

2.

Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen [LONGDI]

3.

Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback [MELGMY]

4.

Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne & Allen [NACOBA]

5.

Xiphinema americanum Cobb sensu stricto [XIPHAA]

6.

Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham [XIPHBC]

7.

Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHCA]

8.

Xiphinema inaequale Khan & Ahmad [XIPHNA]

9.

Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHIM]

10.

Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso [XIPHRI]

11.

Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHTA]

5.

Parasitäre Pflanzen

1.

Arceuthobium spp. [1AREG], außer:

Arceuthobium azoricum Wiens & Hawksworth [AREAZ], Arceuthobium gambyi Fridl [AREGA] und Arceuthobium oxycedri DC. M. Bieb. [AREOX]

6.

Viren, Viroide und Phytoplasmen

1.

Beet curly top virus [BCTV00]

2.

Begomoviren, außer:

Abutilon mosaic virus [ABMV00], Papaya leaf crumple virus [PALCRV], Sweet potato leaf curl virus [SPLCV0], Tomato leaf curl New Delhi Virus [TOLCND], Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0], Tomato yellow leaf curl Sardinia virus [TYLCSV], Tomato yellow leaf curl Malaga virus [TYLCMA], Tomato yellow leaf curl Axarquia virus [TYLCAX]

3.

Black raspberry latent virus [TSVBL0]

4.

Candidatus Phytoplasma aurantifolia-Referenzstamm [PHYPAF]

5.

Chrysanthemum stem necrosis virus [CSNV00]

6.

Citrus leprosis viruses [CILV00]:

6.1.

CiLV-C [CILVC0]

6.2.

CiLV-C2 [CILVC2]

6.3.

HGSV-2 [HGSV20]

6.4.

Citrus-Stamm von OFV [OFV00] (Citrus-Stamm)

6.5.

CiLV-N sensu novo

6.6.

Citrus chlorotic spot virus

7.

Citrus tristeza virus (Nicht-EU-Isolate) [CTV000]

8.

Coconut cadang-cadang viroid [CCCVD0]

9.

Cowpea mild mottle virus [CPMMV0]

10.

Lettuce infectious yellows virus [LIYV00]

11.

Melon yellowing-associated virus [MYAV00]

12.

Palm lethal yellowing phytoplasmas [PHYP56]:

12.1.

Candidatus Phytoplasma cocostanzania – Untergruppe 16SrIV-C

12.2.

Candidatus Phytoplasma palmae – Untergruppen 16SrIV-A, 16SrIV-B, 16SrIV-D, 16SrIV-E, 16SrIV-F

12.3.

Candidatus Phytoplasma palmicola – 16SrXXII-A

12.4.

Candidatus Phytoplasma-palmicola-verwandter Stamm 16SrXXII-B

12.5.

Neues Candidatus Phytoplasma, das palm lethal yellowing verursacht, aus der Gruppe 16SrIV – „Bogia coconut syndrome“

13.

Satsuma dwarf virus [SDV000]

14.

Squash vein yellowing virus [SQVYVX]

15.

Sweet potato chlorotic stunt virus [SPCSV0]

16.

Sweet potato mild mottle virus [SPMMV0]

17.

Tobacco ringspot virus [TRSV00]

18.

Tomato chocolate virus [TOCHV0]

19.

Tomato marchitez virus [TOANV0]

20.

Tomato mild mottle virus [TOMMOV]

21.

Tomato ringspot virus [TORSV0]

22.

Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.:

22.1.

American plum line pattern virus [APLPV0]

22.2.

Apple fruit crinkle viroid [AFCVD0]

22.3.

Apple necrotic mosaic virus

22.4.

Buckland valley grapevine yellows phytoplasma [PHYP77]

22.5.

Blueberry leaf mottle virus [BLMOV0]

22.6.

Candidatus Phytoplasma-aurantifolia-verwandte Stämme (Pear decline Taiwan II, Crotalaria witches’ broom phytoplasma, Sweet potato little leaf phytoplasma [PHYP39])

22.7.

Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU] (Referenzstamm)

22.8.

Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. [PHYPFR]

22.9.

Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al. [PHYP07]

22.10.

Candidatus Phytoplasma phoenicium [PHYPPH]

22.11.

Candidatus Phytoplasma-pruni-verwandter Stamm (North American grapevine yellows, NAGYIII) Davis et al.

22.12.

Candidatus Phytoplasma-pyri-verwandter Stamm (Peach yellow leaf roll) Norton et al.

22.13.

Candidatus Phytoplasma ziziphi (Referenzstamm) Jung et al. [PHYPZI]

22.14.

Cherry rasp leaf virus (CRLV) [CRLV00]

22.15.

Cherry rosette virus

22.16.

Cherry rusty mottle associated virus [CRMAV0]

22.17.

Cherry twisted leaf associated virus [CTLAV0]

22.18.

Grapevine berry inner necrosis virus [GINV00]

22.19.

Grapevine red blotch virus [GRBAV0]

22.20.

Grapevine vein-clearing virus [GVCV00]

22.21.

Peach mosaic virus [PCMV00]

22.22.

Peach rosette mosaic virus [PRMV00]

22.23.

Raspberry latent virus [RPLV00]

22.24.

Raspberry leaf curl virus [RLCV00]

22.25.

Strawberry chlorotic fleck-associated virus

22.26.

Strawberry leaf curl virus

22.27.

Strawberry necrotic shock virus [SNSV00]

22.28.

Temperate fruit decay-associated virus

23.

Viren, Viroide und Phytoplasmen von Solanum tuberosum L. und anderen knollenbildenden Solanum spp.:

23.1.

Andean potato latent virus [APLV00]

23.2.

Andean potato mild mosaic virus [APMMV0]

23.3.

Andean potato mottle virus [APMOV0]

23.4.

Candidatus Phytoplasma americanum

23.5.

Candidatus Phytoplasma aurantifolia-verwandte Stämme (GD32; St_JO_10, 14, 17; PPT-SA; Rus-343F; PPT-GTO29, -GTO30, -SINTV; Potato Huayao Survey 2; Potato hair sprouts)

23.6.

Candidatus Phytoplasma-fragariae-verwandte Stämme (YN-169, YN-10G)

23.7.

Candidatus Phytoplasma-pruni-verwandte Stämme (Clover yellow edge, Potato purple top Akpot7, MT117, Akpot6; PPT-COAHP, -GTOP)

23.8.

Chilli leaf curl virus [CHILCU]

23.9.

Potato black ringspot virus [PBRSV0]

23.10.

Kartoffelvirus B [PVB000]

23.11.

Kartoffelvirus H [PVH000]

23.12.

Kartoffelvirus P [PVP000]

23.13.

Kartoffelvirus T [PVT000]

23.14.

Potato yellow dwarf virus [PYDV00]

23.15.

Potato yellow mosaic virus [PYMV00]

23.16.

Potato yellow vein virus [PYVV00]

23.17.

Potato yellowing virus [PYV000]

23.18.

Tomato mosaic Havana virus [THV000]

23.19.

Tomato mottle Taino virus [TOMOTV]

23.20.

Tomato severe rugose virus [TOSRV0]

23.21.

Tomato yellow vein streak virus [TOYVSV]

23.22.

Nicht-EU-Isolate von Kartoffelviren S, X und Potato leafroll virus [PVS000], [PVX000] und [PLRV00]

TEIL B

SCHÄDLINGE, DIE BEKANNTERMAßEN IM GEBIET DER UNION AUFTRETEN

Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code

1.

Bakterien

1.

Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al. [CORBSE]

2.

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Emend. Safni et al. [RALSSL]

3.

Xylella fastidiosa (Wells et al.) [XYLEFA]

2.

Pilze und Oomyzeten

1.

Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr [CERAFP]

2.

Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell [GIBBCI]

3.

Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat [GEOHMO]

4.

Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival [SYNCEN]

3.

Insekten und Milben

1.

Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) [ALECSN]

2.

Anoplophora chinensis (Thomson) [ANOLCN]

3.

Anoplophora glabripennis (Motschulsky) [ANOLGL]

4.

Aromia bungii (Faldermann) [AROMBU]

5.

Pityophthorus juglandis Blackman [PITOJU]

6.

Popillia japonica Newman [POPIJA]

7.

Toxoptera citricida (Kirkaldy) [TOXOCI]

8.

Trioza erytreae Del Guercio [TRIZER]

4.

Weichtiere

1.

Pomacea (Perry) [1POMAG]

5.

Nematoden

1.

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. [BURSXY]

2.

Globodera pallida (Stone) Behrens [HETDPA]

3.

Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens [HETDRO]

4.

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. [MELGCH]

5.

Meloidogyne fallax Karssen [MELGFA]

6.

Viren, Viroide und Phytoplasmen

1.

Grapevine flavescence dorée phytoplasma [PHYP64]

2.

Tomato leaf curl New Delhi virus [TOLCND]

3.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Das Inhaltsverzeichnis wird um folgende Zeile ergänzt:

„Teil M: RNQPs betreffend Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut“

b)

Teil D wird wie folgt geändert:

i)

Zwischen der ersten und der zweiten Zeile der Tabelle „Bakterien“ wird folgende Zeile eingefügt:

Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut

Actinidia Lindl.

0 %“

ii)

Zwischen der vierten und der fünften Zeile der Tabelle „Pilze und Oomyzeten“ wird folgende Zeile eingefügt:

Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut

Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., außer R. simsii L., Viburnum L.

0 %“

c)

Teil E erhält folgende Fassung:

„TEIL E

RNQPs betreffend forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut

Pilze und Oomyzeten

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende forstliche Vermehrungsgut

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut

Castanea sativa Mill.

0 %

Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut

Pinus L.

0 %

Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut

Pinus L.

0 %

Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut

Pinus L.

0 %

Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut

Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L.

0 %“

d)

In Teil F „Insekten und Milben“ erhalten die zweite und dritte Zeile der Tabelle folgende Fassung:

Bruchus pisorum (Linnaeus) [BRCHPI]

Pisum sativum L.

0 %

Bruchus rufimanus Boheman [BRCHRU]

Vicia faba L.

0 %“

e)

Teil J wird wie folgt geändert:

i)

In der Tabelle „Pilze und Oomyzeten“ wird zwischen der 22. und der 23. Zeile folgende Zeile eingefügt:

Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut

Castanea sativa Mill., Vaccinium L.

0 %“

ii)

In der Tabelle „Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen“ wird die 21. Zeile gestrichen.

f)

In Teil L wird nach der Tabelle „Pilze und Oomyzeten“ folgende Tabelle eingefügt:

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

Citrus bark cracking viroid [CBCVD0]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut

Humulus lupulus L.

0 %“

g)

Folgender Teil wird eingefügt:

„Teil M

RNQPs betreffend Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut

Bakterien

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art)

Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten

Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]

Actinidia Lindl.

0%“

4.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Das Inhaltsverzeichnis wird um folgende Zeile ergänzt:

„Teil K: Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut“

b)

Teil C wird wie folgt geändert:

i)

In der Tabelle „Bakterien“ wird zwischen der ersten und der zweiten Zeile folgende Zeile eingefügt:

Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut

Actinidia Lindl.

a)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae befunden wurden; oder

b)

i)

während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf Pflanzen auf der Produktionsfläche keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae festgestellt; oder

ii)

Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae wurden auf nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche festgestellt, und diese Pflanzen und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und

ein repräsentativer Anteil der übrigen symptomfreien Pflanzen wurde beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet und als frei von dem Schädling befunden;

und

die Pflanzen wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet und als frei von dem Schädling befunden. “

ii)

In der Tabelle „Pilze und Oomyzeten“ wird zwischen der zweiten und der dritten Zeile folgende Zeile eingefügt:

Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

Camellia L., Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L., Rhododendron L., außer R. simsii L., Viburnum L.

a)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden wurden; oder

b)

auf der Produktionsfläche wurden an Wirtspflanzen während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt; oder

c)

i)

Pflanzen auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) und alle Pflanzen im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurden entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde;

und

ii)

für alle Wirtspflanzen im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie gilt:

Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischer Pflanzen wurden keine Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) auf diesen Pflanzen bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome eines Befalls mit Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt und

nach dieser Dreimonatsfrist gilt:

auf der Produktionsfläche wurden an diesen Pflanzen keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder

eine repräsentative Probe dieser zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden;

und

iii)

für alle anderen Pflanzen am Erzeugungsort gilt:

auf der Produktionsfläche wurden an diesen Pflanzen keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder

eine repräsentative Probe dieser zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden. “

iii)

In der Tabelle „Insekten und Milben“ erhält in der dritten Zeile die dritte Spalte folgende Fassung:

„a)

Die Pflanzen wurden ununterbrochen in einem Gebiet angezogen, das von der zuständigen amtlichen Stelle nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde; oder

b)

die Pflanzen wurden während der letzten beiden Jahre vor ihrer Verbringung auf einer Produktionsfläche in der Union angezogen, wo sie unter physischer Isolation gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) gehalten wurden, oder auf einer Produktionsfläche in der Union, in der geeignete Präventivbehandlungen gegen diesen Schädling angewandt wurden; und

c)

die Pflanzen wurden mindestens einmal alle vier Monate einer visuellen Kontrolle unterzogen und dabei als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden.“

iv)

In der Tabelle „Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen“ erhält in der dritten Zeile die dritte Spalte folgende Fassung:

„a)

Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden; und

b)

i)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider befunden wurden; oder

ii)

die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von dem Schädling befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;

oder

c)

die Pflanzen auf der Produktionsfläche und alle Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten drei Vegetationsperioden Symptome von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gezeigt haben, wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.“

v)

Teil D erhält folgende Fassung:

„TEIL D

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in Spalte 3 der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.

Pilze und Oomyzeten

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut

Castanea sativa Mill.

a)

Das forstliche Vermehrungsgut stammt aus Gebieten, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurden; oder

b)

auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt; oder

c)

forstliches Vermehrungsgut mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr wurde entfernt, und das übrige Material wurde wöchentlich kontrolliert, und über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen vor der Verbringung des Materials wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt.

Dothistroma pini Hulbary,

Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet

Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Saatgut

Pinus L.

a)

Das forstliche Vermehrungsgut stammt aus Gebieten, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow befunden wurden; oder

b)

auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, festgestellt; oder

c)

auf der Produktionsfläche wurden geeignete Maßnahmen gegen Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, durchgeführt, und das forstliche Vermehrungsmaterial wurde vor dem Verbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen der Nadelbräune befunden.

Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Pollen und Saatgut

Castanea sativa Mill., Fraxinus excelsior L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry, Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus cerris L., Quercus ilex L., Quercus rubra L.

a)

Das forstliche Vermehrungsgut stammt aus Gebieten, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden wurden; oder

b)

auf der Produktionsfläche wurden an forstlichem Vermehrungsgut während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt; oder

c)

i)

forstliches Vermehrungsgut auf der Produktionsfläche mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) und sämtliches forstliches Vermehrungsgut samt anhaftender Erde im Umkreis von 2 m um das symptomatische Material wurde entfernt und vernichtet, einschließlich anhaftender Erde;

und

ii)

für sämtliches forstliches Vermehrungsgut im Umkreis von 10 m von symptomatischen Pflanzen sowie das restliche forstliche Vermehrungsgut der betroffenen Partie gilt:

Innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis symptomatischen forstlichen Vermehrungsguts wurden keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) auf diesem forstlichen Vermehrungsgut bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings festgestellt, und während dieser Dreimonatsfrist wurden keine Behandlungen zur Unterdrückung der Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) durchgeführt und

nach dieser Dreimonatsfrist gilt:

auf der Produktionsfläche wurden an diesem forstlichen Vermehrungsgut keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder

eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden;

und

iii)

für sämtliches anderes forstliches Vermehrungsgut am Erzeugungsort gilt:

auf der Produktionsfläche wurden an diesem forstlichen Vermehrungsgut keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) festgestellt oder

eine repräsentative Probe dieses zu verbringenden forstlichen Vermehrungsguts wurde getestet und als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) befunden. “

vi)

In Teil E erhalten die Zeilen zu „Bruchus pisorum (L.)“ und „Bruchus rufimanus L.“ folgende Fassung:

Bruchus pisorum (Linnaeus)

Pisum sativum L.

a)

Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen, und

b)

das Saatgut wurde als frei von Bruchus pisorum (Linnaeus) befunden.

Bruchus rufimanus Boheman

Vicia faba L.

a)

Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen, und

b)

das Saatgut wurde als frei von Bruchus rufimanus Boheman befunden. “

vii)

In Teil F erhält die erste Zeile der dritten Tabelle folgende Fassung:

Candidatus Liberibacter solanacearum Liefting et al.

Solanum tuberosum L.

Die zuständige Behörde hat eine amtliche Kontrolle der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV eingehalten werden, es sei denn, die Partie wurde aus Pflanzen gewonnen, die die Anforderungen von Buchstabe b Ziffer i der dritten Spalte der zweiten Zeile der ersten Tabelle in Anhang V Teil F erfüllen. “

viii)

In Teil J erhält die erste Zeile der Tabelle „Pilze“ folgende Fassung:

„Pilze und Oomyzeten“

ix)

In Teil J wird nach der Tabelle „Pilze“ folgende Tabelle eingefügt:

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen

„RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Anforderungen

Citrus bark cracking viroid [CBCVD0]

Humulus lupulus L.

a)

Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurden; oder

b)

i)

die Pflanzen am Erzeugungsort wurden in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt zum Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden, und am Erzeugungsort wurden angemessene Hygienemaßnahmen getroffen, um eine mechanische Übertragung zu verhindern; und

ii)

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die als frei von Citrus bark cracking viroid befunden wurden; und

im Fall von Mutterpflanzen, die an einem Erzeugungsort mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid gehalten wurden, wurden die Mutterpflanzen jedes Jahr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt zum Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, beprobt und auf den Befall mit Citrus bark cracking viroid getestet, sodass alle Mutterpflanzen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren getestet werden; oder

im Fall von Mutterpflanzen, die nicht an einem Erzeugungsort mit physischem Schutz vor Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid gehalten wurden, wurden die Mutterpflanzen in den letzten fünf abgeschlossenen Vegetationsperioden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt zum Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden; und

eine repräsentative Probe von Mutterpflanzen wurde in den letzten 12 Monaten zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt zum Nachweis des Schädlings getestet und als frei von Citrus bark cracking viroid befunden; und

die Mutterpflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus L. an benachbarten Erzeugungsorten unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert; und

iii)

im Fall der Erzeugung von bewurzelten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die verbracht werden sollen, gilt für die zur Bewurzelung verwendete Produktionsfläche Folgendes:

sie wurde von Beständen von Humulus lupulus L. zur Hopfenerzeugung unter Einhaltung eines Abstands von mindestens 20 m isoliert; oder

sie wurde von Quellen der Infektion mit Citrus bark cracking viroid physisch geschützt.“

x)

Folgender Teil wird eingefügt:

„TEIL K

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Actinidia Lindl., außer Saatgut

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der dritten Spalte der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPs und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.

Bakterien

RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt

Maßnahmen

Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto [PSDMAK]

Actinidia Lindl.

a)

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten wurden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae befunden wurden; oder

b)

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten stammen von Mutterpflanzen, die zweimal jährlich visuell kontrolliert und als frei von Pseudomonas syringae pv. actinidiae befunden wurden;

und

c)

i)

im Fall von Mutterpflanzen, die in Einrichtungen gehalten wurden, in denen ein physischer Schutz gegen Infektionen mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae sichergestellt ist, wurde ein repräsentativer Anteil der Mutterpflanzen alle vier Jahres beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von acht Jahren getestet werden; oder

ii)

im Fall von Mutterpflanzen, die nicht in den oben genannten Einrichtungen gehalten wurden, wurde jedes Jahr ein repräsentativer Anteil beprobt und auf den Befall mit Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet, sodass alle Mutterpflanzen in einem Zeitraum von drei Jahren getestet werden;

und

d)

i)

im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in den oben genannten Einrichtungen gehalten wurden, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt; oder

ii)

im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in den oben genannten Einrichtungen gehalten wurden, wurden auf der Produktionsfläche in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae an diesem Vermehrungsmaterial und diesen Pflanzen von Obstarten festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten wurden vor dem Inverkehrbringen stichprobenweise auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet und als frei von dem betreffenden Schädling befunden; oder

iii)

im Fall von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nicht in den oben genannten Einrichtungen gehalten wurden, wurden an nicht mehr als 1 % des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten auf der Produktionsfläche Symptome von Pseudomonas syringae pv. actinidiae festgestellt, und dieses Vermehrungsmaterial und diese Pflanzen von Obstarten sowie sämtliches symptomatisches Vermehrungsmaterial und alle symptomatischen Pflanzen von Obstarten in unmittelbarer Nähe wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und ein repräsentativer Anteil des übrigen symptomfreien Vermehrungsmaterials und der übrigen symptomfreien Pflanzen von Obstarten wurden beprobt und auf Pseudomonas syringae pv. actinidiae getestet und als frei von dem betreffenden Schädling befunden. “

5.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen Nummer 3 und Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:

„3.1

Lose Rinde von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt.

ex 1404 90 00 ex 4401 40 90

Kanada, Vereinigtes Königreich  (1), Vereinigte Staaten, Vietnam

b)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Lose Rinde von Quercus L., außer Quercus suber L.

ex 1404 90 00 ex 4401 40 90

Mexiko“

c)

Unter Nummer 18 werden die KN-Codes in der Spalte „KN-Code“ durch die folgenden ersetzt:

 

„ex 0602 10 90

 

ex 0602 90 30

 

ex 0602 90 45

 

ex 0602 90 46

 

ex 0602 90 48

 

ex 0602 90 50

 

ex 0602 90 70

 

ex 0602 90 91

 

ex 0602 90 99“

6.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen Nummer 2 und Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„2.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

0602 10 90

0602 20 20

0602 20 80

0602 30 00

0602 40 00

0602 90 20

0602 90 30

0602 90 41

0602 90 45

0602 90 46

0602 90 47

0602 90 48

0602 90 50

0602 90 70

0602 90 91

0602 90 99

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0709 40 00

ex 0709 99 10

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

in Baumschulen angezogen wurden, die bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert sind und von dieser überwacht werden,

und

b)

zu geeigneten Zeitpunkten und vor der Ausfuhr kontrolliert wurden.“

b)

Nach Nummer 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

i)

Die folgende Nummer 4.1 wird eingefügt:

„4.1

Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen, außer Pflanzen in Gewebekultur

ex 0601 20 30

ex 0601 20 90

ex 0602 30 00

ex 0602 40 00

ex 0602 90 20

ex 0602 90 30

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Land stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

ununterbrochen in einem Kultursubstrat angezogen wurden, das bei der Einpflanzung der Pflanzen:

i)

frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,

oder

ii)

vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. bestand und nicht zuvor zum Anbau von Pflanzen oder für andere landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden war,

oder

iii)

einer wirksamen Begasung oder Hitzebehandlung unterzogen wurde, welche die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist,

oder

iv)

in einen wirksamen Systemansatz einbezogen war, der die Befallsfreiheit von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback gewährleistet und im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist;

und

in allen unter den Ziffern i bis iv genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und gehalten wurde, um es frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, und seit der Einpflanzung wurden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Pflanzen frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback zu halten, mindestens durch:

physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen und

Hygienemaßnahmen,

oder

d)

i)

von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurde,

und

ii)

dass die Wurzeln einer repräsentativen Probe der Sendung unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und als frei von den Symptomen von Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback befunden wurden.“

ii)

Die folgende Nummer 4.2 wird eingefügt:

„4.2

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, das der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen

ex 0602 20 80

ex 0602 30 00

ex 0602 40 00

ex 0602 90 20

ex 0602 90 30

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

China, Indien, Japan, Kanada, Russland, Schweiz und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde:

i)

der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschließlich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen,

und

ii)

der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)

dass die Pflanzen und das Kultursubstrat unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden,

und

iv)

dass die Pflanzen:

so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird,

oder

außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden

oder

c)

ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen:

i)

so gehandhabt und verpackt oder befördert werden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

oder

ii)

außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht werden

oder

d)

nach einem Systemansatz erzeugt wurden, der nach dem in Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Verfahren zugelassen wurde, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind.“

c)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen krautiger Arten, außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Poaceae, Rhizome, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602 10 90

0602 90 20

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0705 21 00

ex 0705 29 00

ex 0706 90 10

ex 0709 40 00

ex 0709 99 10

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Drittländer, in denen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) bekanntermaßen auftreten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben ist, und der bei amtlichen Inspektionen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, für frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) erklärt wurde,

oder

c)

unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) unterzogen und amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden.

Einzelheiten der unter Buchstabe c genannten Behandlung werden im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.“

d)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.

0701 10 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage einer jährlichen Erhebung an Wirtsbeständen durch visuelle Kontrolle von Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Kontrolle sowohl äußerlich als auch durch Zerteilen von Knollen nach der Ernte von am Erzeugungsort angebauten Kartoffeln als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen befunden wurde,

oder

d)

dass nach der Ernte Stichproben der Knollen gezogen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf Symptome kontrolliert oder im Labor getestet sowie zu geeigneten Zeitpunkten und in jedem Fall beim Verschließen der Verpackungen oder Behälter sowohl äußerlich als auch an zerteilten Knollen visuell kontrolliert wurden und keine Symptome von Meloidogyne chitwoodi Golden et al., Meloidogyne enterolobii Yang & Eisenback und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.“

e)

Zwischen Nummer 21 und Nummer 22 werden folgende Nummern eingefügt:

„21.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cucurbitaceae Juss. und Solanaceae Juss., außer Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Pollen, Saatgut, Knollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602 10 90

ex 0602 90 30

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratothripoides claratris (Shumsher) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die physisch gegen die Einschleppung von Ceratothripoides claratris (Shumsher) geschützt war und die mindestens in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einer Kontrolle zum Nachweis von Ceratothripoides claratris (Shumsher) unterzogen wurde.

21.2

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von

Allium cepa L., Asparagus L.,

Cynara scolymus L.,

Citrullus lanatus (Thnb.) Matusm. & Nakai, Cucurbita L., Cucumis melo L., Cucumis sativum L., Glycine max (L.), Merr., Gossypium L., Medicago sativa L., Persea americana Mill., Phaseolus L., Ricinus communis L.

und Tagetes L., außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen in Gewebekultur, Rhizome, Pollen, Saatgut und Knollen

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 30

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

mindestens in den zwei Monaten vor der Ausfuhr oder, sofern die Pflanzen jünger als zwei Monate sind, ununterbrochen auf einer Produktionsfläche mit physischem Schutz angezogen wurden, die in dem Ursprungsland auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der gesamten Lebensdauer der Pflanzen oder in den letzten zwei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurden.“

f)

Zwischen Nummer 24 und Nummer 25 wird folgende Nummer eingefügt:

„24.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., Fragaria L. und Rubus L., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 30

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, der in dem Ursprungsland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Eotetranychus lewisi (McGregor) befunden wurde.“

g)

Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28.

Schnittblumen von Chrysanthemum L., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L. und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

0603 12 00 ,

0603 14 00

ex 0603 19 70

0709 40 00

ex 0709 99 10

ex 0709 99 90

ex 1211 90 86

ex 1404 90 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse:

a)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) anerkannt wurde,

oder

b)

unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Nemorimyza maculosa (Malloch) befunden wurden.“

h)

Nummer 29 erhält folgende Fassung:

„29.

Schnittblumen von Orchidaceae

0603 13 00

Drittländer, mit Ausnahme von Thailand

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:

a)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde,

oder

b)

unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich kontrolliert und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden.

29.1

Schnittblumen von Orchidaceae

0603 13 00

Thailand

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen:

a)

an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde,

oder

b)

einer geeigneten Begasung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, und die Einzelheiten der Behandlung sind im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.“

i)

Zwischen Nummer 30 und Nummer 31 wird folgende Nummer eingefügt:

„30.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Diospyros kaki L., Ficus carica L., Hedera helix L., Laurus nobilis L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Parthenocissus Planch., Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Rosa L., außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 40 00

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Australien, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Eswatini, Guam, Indien, Indonesien, Iran, Japan, Kambodscha, Kenia, Laos, Malaysia, Mauritius, Mikronesien, Montenegro, Nigeria, Nordkorea, Nördliche Marianen, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Philippinen, Réunion, Sri Lanka, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Tansania, Thailand, Uganda, Vereinigte Staaten und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde:

i)

der im letzten Jahr vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden,

und

ii)

dass die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wird,

oder

c)

einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Ausfuhr als frei von diesem Schädling befunden wurden.“

j)

Unter Nummer 31 erhält der Text in der ersten Spalte „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände“ folgende Fassung:

„Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), außer Früchte und Saatgut“

k)

Nummer 32 erhält folgende Fassung:

„32.

Pflanzen von Nadelbäumen (Pinopsida), außer Früchte und Saatgut, von mehr als 3 m Höhe

ex 0602 20 80 ex 0602 90 41 ex 0602 90 47 ex 0602 90 50 ex 0602 90 99 ex 0604 20 20 ex 0604 20 40 ex 1404 90 00

Drittländer, außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Vereinigtes Königreich (1) und Ukraine

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort erzeugt wurden, der frei von Scolytinae spp. (außereuropäisch) ist.“

l)

Nach Nummer 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:

i)

Folgende Nummer 32.1 wird eingefügt:

„32.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A.Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence., Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer, außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

einen Durchmesser von weniger als 2 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde,

oder

c)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

d)

wie folgt angezogen wurden:

i)

mindestens sechs Monate vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Euwallacea fornicatus sensu lato gehalten wurde und die zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Kontrollen unterzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrollierten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde,

oder

ii)

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode auf einer Produktionsfläche, die zumindest auf der Grundlage von Fallen, die bei mindestens alle vier Wochen durchgeführten amtlichen Kontrollen kontrolliert wurden, als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen den Schädling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeitpunkten auf Euwallacea fornicatus sensu lato überwacht wird, und falls der Schädling festgestellt wird, sollten die betroffenen Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden,

und

unmittelbar vor der Ausfuhr wurden Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf den Schädling unterzogen, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschließlich einer destruktiven Probenahme. Die Probengröße für diese Kontrolle muss mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleisten. “

ii)

Die folgenden Nummern 32.2 bis 32.7 werden eingefügt:

„32.2

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC.,

Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill.,

Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl,

Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde,

oder

c)

ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

d)

ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde

und

i)

der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona germari (Hope) kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden,

und

ii)

der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000  m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona germari (Hope) nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)

dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen,

oder

e)

ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona germari (Hope) gehalten wurde,

und

unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona germari (Hope) unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen.

32.3

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien,

Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde,

oder

c)

ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

d)

ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde,

und

i)

der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona rugicollis Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden,

und

ii)

der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000  m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona rugicollis Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)

dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen,

oder

e)

ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona rugicollis Chevrolat gehalten wurde,

und

unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona rugicollis Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen.

32.4

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Morus L., Populus L. und Salix L., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Moldau, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

einen Durchmesser von weniger als 1 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde,

oder

c)

ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

d)

ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde,

und

i)

der zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf Anzeichen von Apriona cinerea Chevrolat kontrolliert wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden,

und

ii)

der geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 2 000  m breiten Pufferzone umgeben war, in der Apriona cinerea Chevrolat nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)

dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen,

oder

e)

ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Apriona cinerea Chevrolat gehalten wurde,

und

unmittelbar vor der Ausfuhr einer Kontrolle auf Apriona cinerea Chevrolat unterzogen wurden, insbesondere an den Stämmen der Pflanzen; gegebenenfalls sollte diese Kontrolle eine destruktive Probenahme einschließen.

32.5

Pflanzen von Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carrière, Larix × eurolepis A. Henry Laurus nobilis L., Leucothoe D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr.&Gray, Magnolia L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC., Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus L., Rhododendron L., außer Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus L., Trientalis latifolia (Hook.), Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt., Vaccinium L. und Viburnum L., außer Früchte, Pollen und Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 30 00

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0603 19 70

ex 0604 20 40

ex 0604 20 90

ex 0604 90 91

ex 1401 90 00

ex 1404 90 00

Kanada, Vereinigtes Königreich  (2), Vereinigte Staaten und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld sind, wie von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

dass an anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort keine Anzeichen von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld bei amtlichen Kontrollen, einschließlich Laboruntersuchungen jeglicher verdächtiger Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode erfolgt sind, festgestellt wurden,

und

eine repräsentative Probe der Pflanzen vor dem Versand kontrolliert und als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde.

32.6

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., außer Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen oder Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

Afghanistan, Indien,

Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)

ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Trirachys sartus Solsky ist und wo die Pflanzen

i)

auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in phyischer Isolation gegen die Einschleppung von Trirachys sartus Solsky gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurde,

oder

ii)

auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Trirachys sartus Solsky unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Trirachys sartus Solsky durch diese amtlichen Erhebungen bestätigt wurde,

und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Trirachys sartus Solsky, insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Trirachys sartus Solsky festgestellt.

32.7

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., außer Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 47

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

einen Durchmesser von weniger als 9 cm an der Basis des Stammes haben,

oder

b)

ununterbrochen in einem Gebiet angezogen wurden, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

ununterbrochen oder während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen frei von Massicus raddei (Blessig) ist und wo die Pflanzen

i)

auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Massicus raddei (Blessig) gehalten und mindestens einmal jährlich einer Kontrolle auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurde,

oder

ii)

auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und die jährlich mindestens zwei Kontrollen auf Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten des Jahres zum Nachweis des betreffenden Schädlings durchgeführt wurden, und die von einer mindestens 2000 m breiten Pufferzone umgeben ist, deren Befallsfreiheit von Massicus raddei (Blessig) durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Pflanzen einer Kontrolle auf Massicus raddei (Blessig), insbesondere in den Stämmen der Pflanzen, unterzogen, gegebenenfalls durch destruktive Probenahme, und es wurden keine Anzeichen von Massicus raddei (Blessig) festgestellt.

m)

Nummer 36 erhält folgende Fassung:

„36.

Pflanzen von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Früchte und Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

ex 0602 90 41

ex 0602 90 45

ex 0602 90 46

ex 0602 90 48

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

ex 0604 20 90

ex 1404 90 00

Belarus, China, Japan, Kanada, Mongolei, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire befunden wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde; der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt.“

n)

Unter Nummer 45 wird der Text „außereuropäische Viren, Viroide und Phytoplasmen“ in der dritten Spalte „Ursprung“ und der vierten Spalte „Besondere Anforderungen“ durch Folgendes ersetzt: „die in Anhang II Teil A Nummer 22 genannten Viren, Viroide und Phytoplasmen“

o)

Unter Nummer 49 wird der Text „Strawberry witches' broom phytoplasma“ in der dritten Spalte „Ursprung“ und der vierten Spalte „Besondere Anforderungen“ durch Folgendes ersetzt: „Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. (Referenzstamm), Candidatus Phytoplasma fraxini (Referenzstamm) Griffiths et al. und Candidatus Phytoplasma hispanicum (Referenzstamm) Davis et al.

p)

Nummer 56 erhält folgende Fassung:

„56.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cryptocoryne sp., Hygrophila sp. und Vallisneria sp., außer Pollen und Saatgut

ex 0602 10 90

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 99

Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz

Amtliche Feststellung, dass die Wurzeln anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden zum Nachweis der Schädlinge zumindest auf schädliche Nematoden getestet und dabei als frei von den schädlichen Nematoden befunden wurden.“

q)

Nummer 61 erhält folgende Fassung:

„61.

Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L.

ex 0804 50 00

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

ex 0805 10 80

ex 0805 21 10

ex 0805 21 90

ex 0805 22 00

ex 0805 29 00

ex 0805 40 00

ex 0805 50 10

ex 0805 50 90

ex 0805 90 00

0809 10 00

0809 21 00

0809 29 00

0809 30 10

0809 30 90

0809 40 05

0809 40 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Früchte aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A, wofür die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

weder am Erzeugungsort noch in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, Anzeichen von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A, für die diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, beobachtet wurden und keine am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen eines Befalls mit dem relevanten Schädling aufwiesen und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)

die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Tephritidae gemäß Nummer 77 der Tabelle 3 in Anhang II Teil A sind, wofür diese Früchte bekanntermaßen anfällig sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Nacherntebehandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.“

r)

Nummer 67 erhält folgende Fassung:

„67.

Früchte von Solanaceae

0702 00 00

0709 30 00

0709 60 10

0709 60 91

0709 60 95

0709 60 99

ex 0709 99 90

ex 0810 90 75

Amerika, Australien und Neuseeland

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

von einem Erzeugungsort stammen, an dem einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) durchgeführt und wirksame Behandlungen angewandt wurden, um die Befallsfreiheit zu gewährleisten, und repräsentative Proben der Früchte vor der Ausfuhr kontrolliert wurden, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)

von einer insektensicheren Produktionsfläche stammen, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.“

s)

Zwischen Nummer 68 und Nummer 69 wird folgende Nummer eingefügt:

„68.1

Früchte von Capsicum L. und Solanum lycopersicum L.

0702 00 00

0709 60 10

0709 60 91

0709 60 95

0709 60 99

ex 0709 99 90

Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und amtliche Kontrollen und Erhebungen am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode durchgeführt wurden, einschließlich einer Untersuchung repräsentativer Proben von Früchten, und dabei Prodiplosis longifila Gagné nicht nachgewiesen wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

c)

von einer Produktionsfläche stammen, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Prodiplosis longifila Gagné gehalten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage amtlicher Kontrollen, die während der zwei Monate vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Prodiplosis longifila Gagné befunden wurde, und Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)

in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Prodiplosis longifila Gagné sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind.“

t)

Nummer 71 erhält folgende Fassung:

„71.

Früchte von Momordica L.

ex 0709 99 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.“

u)

Zwischen Nummer 72 und Nummer 73 werden folgende Nummern eingefügt:

„72.1

Früchte von Capsicum L. und Solanum L.

0702 00 00

0709 30 00

0709 60 10

0709 60 91

0709 60 95

0709 60 99

Ägypten, Algerien, Angola,

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia,

Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera latifrons (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera latifrons (Hendel) erbracht haben,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)

die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera latifrons (Hendel) sind, und

die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

72.2

Früchte von Annona L. und Carica papaya L.

ex 0810 90 75

0807 20 00

Ägypten, Algerien, Angola,

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia,

Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen,

Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait,

Laos,

Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Kontrollen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) erbracht haben,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)

die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) sind, und

die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

72.3

Früchte von Psidium guajava L.

ex 0804 50 00

Ägypten, Algerien, Angola,

Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia,

Niger, Nigeria, Réunion, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen,

Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait,

Laos,

Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Früchte aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

die Früchte aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

weder am Erzeugungsort noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) festgestellt wurden und keine der am Erzeugungsort geernteten Früchte bei geeigneten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) erbracht haben,

und

Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

oder

d)

die Früchte in einen wirksamen Systemansatz einbezogen waren oder einer wirksamen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Bactrocera dorsalis (Hendel) und Bactrocera zonata (Saunders) sind, und die Anwendung des Systemansatzes oder Einzelheiten der Behandlungsmethode im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Systemansatz oder die Methode der Nacherntebehandlung zuvor schriftlich mitgeteilt hat.“

v)

Nummer 73 erhält folgende Fassung:

„73.

Samen von Zea mays L.

0712 90 11

1005 10 13

1005 10 15

1005 10 18

1005 10 90

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass:

a)

das Saatgut aus einem Land stammt, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters anerkannt wurde,

oder

b)

das Saatgut aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist,

oder

c)

eine repräsentative Probe des Saatguts getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden wurde. Die Probengröße für diese Untersuchung muss genügen, um mindestens eine Nachweisgrenze von 0,5 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % zu gewährleisten. Bei Saatgutpartien mit weniger als 8000 Samen wurde jedoch eine repräsentative Probe von 10 % der Partie getestet und dabei als frei von Pantoea stewartii subsp. stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters befunden.“

w)

Nummer 76 wird wie folgt geändert:

i)

In der Spalte „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände“ werden die Worte „Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.

ii)

In der zweiten Spalte „KN-Codes“ wird vor dem Code „ex 4416 00 00“ der Code „ex 4409 10 18“ eingefügt.

x)

Unter Nummer 77 werden in der Spalte „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände“ die Worte „Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.

y)

Unter Nummer 78 wird in der zweiten Spalte „KN-Codes“ vor dem Code „ex 4416 00 00“ der Code „ex 4409 10 18“ eingefügt.

z)

Nummer 79 wird wie folgt geändert:

i)

In der Spalte „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände“ werden die Worte „Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.

ii)

In der zweiten Spalte „KN-Codes“ wird vor dem Code „ex 4416 00 00“ der Code „ex 4409 10 18“ eingefügt.

iii)

In der Spalte „Besondere Anforderungen“ werden die Worte „Scolytidae spp. (außereuropäisch)“ durch „Scolytinae spp. (außereuropäisch)“ ersetzt.

aa)

Nummer 80 wird wie folgt geändert:

i)

In der Spalte „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände“ werden die Worte „Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.

ii)

In der zweiten Spalte „KN-Codes“ wird vor dem Code „ex 4416 00 00“ der Code „ex 4409 10 18“ eingefügt.

bb)

Nummer 81 wird wie folgt geändert:

i)

In der Spalte „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände“ werden die Worte „Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.

ii)

In der Spalte „Besondere Anforderungen“ werden die Worte „Scolytidae spp. (außereuropäisch)“ durch „Scolytinae spp. (außereuropäisch)“ ersetzt.

cc)

Unter Nummer 82 werden in der Spalte „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände“ die Worte „Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.

dd)

Die Nummern 87, 88 und 89 erhalten folgende Fassung:

„87.

Holz von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 95 10

4407 95 91

4407 95 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4409 29 10

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Belarus, China, Japan, Kanada, Mongolei, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass:

a)

das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt,

oder

b)

die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

c)

das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.

88.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

ex 4401 22 90

ex 4401 40 10

ex 4401 40 90

ex 4404 20 00

Belarus, China, Japan, Kanada, Mongolei, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt.

89.

Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

ex 1404 90 00

ex 4401 40 90

Belarus, China, Japan, Kanada, Mongolei, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten

Amtliche Feststellung, dass die Rinde aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde; das Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt.“

ee)

Unter den Nummern 91, 93, 97, 99 und 101 wird in der zweiten Spalte „KN-Codes“ der Code „ex 4401 22 00“ durch „ex 4401 22 90“ ersetzt.

ff)

Es werden die folgenden Nummern hinzugefügt:

„102.

Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A.Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer,

außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen, oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

4403 91 00

4403 93 00

4403 97 00

4403 98 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 91 15

4407 91 31

4407 91 39

4407 91 90

4407 92 00

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Drittländer

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, um die Befallsfreiheit von Euwallacea fornicatus sensu lato zu gewährleisten, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,

oder

d)

bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

103.

Holz von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus L., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst., außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen, oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

4403 97 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

4407 94 10

4407 94 91

4407 94 99

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait,

Laos,

Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

d)

sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

e)

rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

104.

Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia oleifera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Ficus hispida L.f., Ficus infectoria Willd., Ficus retusa L., Juglans regia L., Maclura tricuspidata Carrière, Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Populus L., Prunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Trema amboinense (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw und Xylosma G.Forst.

ex 4401 22 90

ex 4401 40 90

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar,

Kirgisistan, Kuwait, Laos,

Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari (Hope) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

d)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

105.

Holz von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino, außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

4403 97 00

4403 93 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 92 00

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait,

Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

d)

sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

e)

rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

106.

Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Camellia sinensis (L.) Kuntze, Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus spp., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Lagerstroemia indica L., Malus pumila Mill., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilacea Siebold & Zucc., Populus L., Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus pyrifolia (Burm.f.) Nakai, Robinia pseudoacacia L., Salix L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Ulmus parvifolia Jacq., Villebrunea pedunculata Shirai, und Zelkova serrata (Thunb.) Makino

ex 4401 22 90

ex 4401 40 90

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

d)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

107.

Holz von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica (Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L., außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen, Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

4403 97 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

4407 94 10

4407 94 91

4407 94 99

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

d)

sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

e)

rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

108.

Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Ficus L., Maclura pomífera (Raf.) C.K.Schneid., Malus domestica ( Suckow) Borkh., Morus L., Populus L., Prunus spp., Pyrus spp. und Salix L.

ex 4401 22 90

ex 4401 40 90

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Land stammt, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat anerkannt wurde,

oder

b)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea Chevrolat befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

c)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

d)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

109.

Holz von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L., außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten oder anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

4403 91 00

4403 95 10

4403 95 90

4403 96 00

4403 97 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 91 15

4407 91 31

4407 91 39

4407 91 90

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

4407 94 10

4407 94 91

4407 94 99

4407 95 10

4407 95 91

4407 95 99

4407 96 10

4407 96 91

4407 96 99

4407 97 10

4407 97 91

4407 97 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Afghanistan, Indien,

Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

c)

mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

d)

rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

110.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. oder Ulmus L.

ex 4401 22 90

ex 4401 40 90

Afghanistan, Indien,

Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

111.

Holz von Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt., außer in Form von:

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 11 00

ex 4401 12 00

ex 4401 21 00

ex 4401 22 90

ex 4401 40 90

ex 4403 11 00

ex 4403 12 00

4403 91 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 91 15

4407 91 31

4407 91 39

4407 91 90

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

Kanada, Vereinigtes Königreich  (3), Vereinigte Staaten und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

entrindet wurde und:

i)

bis zur vollständigen Beseitigung der Oberflächenrundung abgeviert wurde;

oder

ii)

der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt;

oder

iii)

das Holz mithilfe einer geeigneten Heißluft– oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde,

oder

c)

im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

112.

Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L., außer in Form von:

Plättchen, Sägespänen und , ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

ex 4401 12 00

ex 4401 40 90

ex 4403 12 00

4403 91 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 91 15

4407 91 31

4407 91 39

4407 91 90

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00

China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben,

oder

c)

sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder

d)

rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

113.

Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Castanea Mill., Castaniopsis (D. Don) Spach und Quercus L.

ex 4401 22 90

China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei (Blessig) befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder

b)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Plättchenquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.“

7.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen Nummer 2 und Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:

„2.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Kultursubstrat, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde,

oder

b)

an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Popillia japonica Newman befunden wurde:

i)

der einer jährlichen amtlichen Kontrolle und in den drei Monaten vor der Verbringung mindestens einer monatlichen Kontrolle auf Anzeichen von Popillia japonica Newman unterzogen wurde, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des Schädlings durchgeführt wurde, mindestens durch visuelle Kontrolle aller Pflanzen, einschließlich Unkraut, und durch Beprobung des Kultursubstrats, in dem die Pflanzen stehen,

und

ii)

der von einer mindestens 100 m breiten Pufferzone umgeben ist, in der Popillia japonica Newman nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,

und

iii)

dass die Pflanzen und das Kultursubstrat vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden,

und

iv)

dass die Pflanzen:

so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird,

oder

außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden,

oder

c)

ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden, die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Popillia japonica Newman gehalten wurde, und dass die Pflanzen:

so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

oder

außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden,

oder

d)

ununterbrochen auf einer Produktionsfläche angezogen wurden:

i)

die von der zuständigen Behörde eigens zur Erzeugung von Pflanzen zugelassen ist, die frei von Popillia japonica Newman sind,

und

ii)

wo das Kultursubstrat durch geeignete mechanische Maßnahmen oder andere Behandlungen frei von Popillia japonica Newman gehalten wurde,

und

iii)

wo die Pflanzen geeigneten Maßnahmen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Popillia japonica Newman sind,

und

iv)

dass die Pflanzen und das Kultursubstrat vor der Verbringung einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich einer Beprobung des Kultursubstrats, und als frei von Popillia japonica Newman befunden wurden,

und

v)

dass die Pflanzen:

so gehandhabt und verpackt oder befördert wurden, dass ein Befall durch Popillia japonica Newman nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

oder

außerhalb der Flugzeit von Popillia japonica Newman verbracht wurden.“

b)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von stolon– oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 5, 6, 7, 8 oder 9 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. und außer Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen und dem unter Nummer 21 genannten Saatgut von Solanum tuberosum L.

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen unter Quarantänebedingungen gehalten wurden und im Wege von Labortests als frei von Unionsquarantäneschädlingen befunden wurden.

Die Labortests werden:

a)

von der zuständigen Behörde überwacht und von wissenschaftlich geschultem Personal dieser Behörde oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle durchgeführt;

b)

an einem Ort durchgeführt, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Isolierung der Unionsquarantäneschädlinge und eine Behandlung des Materials einschließlich Indikatorpflanzen in einer Weise gewährleisten, durch die das Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen ausgeschlossen ist;

c)

an jeder Einheit des Materials durchgeführt:

i)

durch visuelle Untersuchung auf von Unionsquarantäneschädlingen verursachte Symptome, die in regelmäßigen Abständen über die Gesamtdauer mindestens einer Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Verlauf des Testprogramms vorgenommen wird,

ii)

durch Labortests, bei sämtlichem Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf:

Andean potato latent virus,

Andean potato mottle virus,

Potato black ringspot virus,

Kartoffelvirus T,

Nicht-EU-Isolate von Kartoffelviren S, X und Potato leafroll virus,

Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kottho) Nouioui et al.,

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., Ralstonia pseudosolanacearum Safni et al., Ralstonia syzigii subsp. celebensis Safni et al. und Ralstonia syzigii subsp. indonesiensis Safni et al.

iii)

bei Saatgut von Solanum tuberosum L., außer dem unter Nummer 21 genannten, zumindest auf die oben angeführten Viren und Viroide, ausgenommen Andean potato mottle virus und Nicht-EU-Isolate der Kartoffelviren S, X und des Potato leafroll virus;

d)

durch geeignete Tests auf alle anderen bei der visuellen Untersuchung festgestellten Symptome durchgeführt, um die diese Symptome verursachenden Unionsquarantäneschädlinge zu identifizieren.“

c)

Zwischen Nummer 17 und Nummer 18 wird folgende Nummer eingefügt:

„17.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, Diospyros kaki L., Ficus carica L., Hedera helix L., Laurus nobilis L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Parthenocissus Planch., Prunus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L., Vitis vinifera L., außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde,

oder

b)

an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) befunden wurde, und die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird,

oder

c)

einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass sie frei von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) sind, und vor der Verbringung als frei von diesem Schädling befunden wurden.“

d)

Zwischen Nummer 18 und Nummer 19 wird folgende Nummer eingefügt:

„18.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Saatgut, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Toxoptera citricida (Kirkaldy) befunden wurde,

oder

b)

an einem Erzeugungsort angezogen wurden, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Toxoptera citricida (Kirkaldy) befunden wurde, und die Pflanzen so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsorts verhütet wird.“

e)

Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„19.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Vitis L., außer Saatgut

Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen:

a)

aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Grapevine flavescence dorée phytoplasma ist,

oder

b)

von einer Produktionsfläche stammen, wo:

i)

auf der Produktionsfläche und im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis L beobachtet wurden. Im Fall von Pflanzen zur Vermehrung von Vitis L. wurden auf der Produktionsfläche und im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m von einer Produktionsfläche von Pfropfreisern bzw. im Umkreis von 40 m von einer Produktionsfläche von Unterlagen seit Beginn der beiden letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée phytoplasma auf Vitis spp. beobachtet, und

ii)

eine Überwachung der Vektoren stattfindet und in Gebieten, in denen die Vektoren auftreten, geeignete Behandlungen zur Bekämpfung der Vektoren von Grapevine flavescence dorée phytoplasma durchgeführt werden, und

iii)

aufgegebene Vitis L. im angrenzenden Bereich im Umkreis von 20 m von der Produktionsfläche entfernt wurden,

oder

c)

einer Heißwasserbehandlung nach internationalen Standards unterzogen wurden.“

f)

Nummer 25 erhält folgende Fassung:

„25.

Verpackungsmaterial aus Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht

Das Holzverpackungsmaterial:

a)

stammt aus einem Gebiet, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,

oder

b)

wurde aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt und i) wurde einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen und ii) weist eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen pflanzengesundheitlichen Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.“

g)

Es werden die folgenden Nummern hinzugefügt:

„26.

Pflanzen von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer Früchte und Saatgut

Die Pflanzen stammen aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde.

27.

Holz von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., das aus einem Gebiet stammt, das sich in einer Entfernung von weniger als 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde, außer in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder

b)

das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.

28.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

Das Holz stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde.

29.

Lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc.

Die Rinde stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Agrilus planipennis Fairmaire ist und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten von Agrilus planipennis Fairmaire amtlich bestätigt wurde.“

8.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen Nummer 3 und Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt:

„3.1

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen krautiger Arten, außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Gramineae, Rhizome, Saatgut und Knollen

ex 0602 10 90

0602 90 20

ex 0602 90 30

ex 0602 90 50

ex 0602 90 70

ex 0602 90 91

ex 0602 90 99

ex 0704 10 00

ex 0704 90 10

ex 0704 90 90

ex 0705 11 00

ex 0705 19 00

ex 0705 21 00

ex 0705 29 00

ex 0706 90 10

ex 0709 40 00

ex 0709 99 10

ex 0910 99 31

ex 0910 99 33

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ist,

oder

b)

am Erzeugungsort bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Verbringung aus diesem Erzeugungsort mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden,

oder

c)

die Pflanzen unmittelbar vor dem Inverkehrbringen amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden wurden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen wurden,

oder

d)

die Pflanzen aus Pflanzenmaterial stammen, das bekanntermaßen frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ist; in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen; und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.

a)

Irland

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)“

b)

Unter Nummer 4 wird in der zweiten Spalte der Code „0706 90 30“ durch „0706 90 10“ ersetzt.

c)

Unter Nummer 14 werden in der ersten Spalte die Worte „Ficus L.,“ gestrichen.

d)

Unter Nummer 15 werden in der dritten Spalte die Worte „Gremmeniella abiedina“ durch „Gremmeniella abietina“ ersetzt.

e)

Unter den Nummern 22 bis 28 werden in der ersten Spalte die Worte „außer Früchte und Samen“ gestrichen.

f)

Zwischen Nummer 31 und Nummer 32 wird folgende Nummer eingefügt:

„31.1

Schnittblumen und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

0603 12 00

0603 14 00

ex 0603 19 70

0709 40 00

ex 0709 99 90

Amtliche Feststellung, dass:

a)

die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ist,

oder

b)

die Pflanzen unmittelbar vor dem Inverkehrbringen amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden wurden.

a)

Irland

b)

Vereinigtes Königreich (Nordirland)“

g)

Nummer 35 wird gestrichen.

h)

Unter den Nummern 39 bis 44 werden in der Spalte „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände“ die Worte „Holz von Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Holz von Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.

i)

Unter den Nummern 46 bis 51 werden in der Spalte „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände“ die Worte „Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.

9.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 („Allgemeine Kategorien“) wird wie folgt geändert:

In der zweiten Spalte wird nach dem 16. Element „0602 90 99“ zwischen dem zweiten Eintrag („Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; außer Pilzmycel“) und dem dritten Eintrag „Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch, zum Anpflanzen“ folgender Wortlaut eingefügt:

„Moose, frisch:

ex 0604 20 19

Die dritte Zeile („Pflanzen von Cryptocoryne sp. …“) wird gestrichen.

ii)

Nummer 3 („Pflanzenteile, außer Früchte und Samen, von“) wird wie folgt geändert:

In der dritten Zeile („Convolvulus L., Ipomoea L., …“) wird in der zweiten Spalte zwischen dem Code „ex 0604 20 90“ und dem Eintrag „Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:“ folgender Text eingefügt:

„Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

ex 0709 99 90

In der vierten Zeile („Blattgemüse von Apium graveolens L., …“) wird in der zweiten Spalte nach dem Code „ex 0709 99 90“ der Text ,„Samen und Früchte“ gestrichen.

In der sechsten Zeile („Nadelbäume (Pinales)“) wird in der ersten und zweiten Spalte der Text „Nadelbäume (Pinales)“ und „Nadelgehölzen (Pinales)“ durch „Nadelbäume (Pinopsida)“ bzw. „Nadelgehölzen (Pinopsida)“ ersetzt.

In der siebten Zeile („Castanea Mill., …“) werden in der ersten Spalte die Worte „Dendranthema (DC.) Des Moul.“ durch „Chrysanthemum L.,“ ersetzt.

Die 11. Zeile („Fraxinus L., …“) erhält folgende Fassung:

Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde– und Zierzwecken, frisch:

 

ex 0604 20 90

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen, frisch:

 

ex 1404 90 00

Belarus, China, Japan, Kanada, Mongolei, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten“

In der 13. Zeile („Acer macrophylum Pursh, …“) werden in der dritten Spalte die Worte „Vereinigte Staaten“ ersetzt durch „Kanada, Vereinigtes Königreich (1), Vereinigte Staaten und Vietnam

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

iii)

Nummer 5 („Früchte von“) wird wie folgt geändert:

Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Früchte im botanischen Sinne, nicht püriert, von:“

In der zweiten Zeile („Actinidia Lindl., …“) wird in der zweiten Spalte nach dem Code „0806 10 90“ der Text „Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch oder gekühlt:“ durch „Papaya-Früchte, frisch oder gekühlt:“ ersetzt.

iv)

Nummer 8 („Samen von“) wird wie folgt geändert:

Die erste Zeile („Brassicaceae, …“) wird wie folgt geändert:

Im siebten Eintrag der zweiten Spalte („Samen von Sorghum“) wird der Code „1007 90 00“ durch „1007 10 90“ ersetzt.

Im 18. Eintrag der zweiten Spalte („Samen von Weidelgras …“) wird der Code „1205 25 90“ durch „1209 25 90“ ersetzt.

Die dritte Zeile („Citrus L., Fortunella Swingle …“) wird wie folgt geändert:

In der ersten Spalte werden die Worte „Phaseolus cocineus sp. L.“ durch „Phaseolus coccineus L.“ ersetzt.

In der zweiten Spalte wird zwischen dem Code „ex 0709 99 60“ und „– Gartenbohnen (Phaseolus spp.), zur Aussaat:“ folgender Text eingefügt:

„– – –

Hybriden von Zuckermais (Zea mays var.saccharata), zur Aussaat:

0712 90 11

v)

Nummer 11 („Lose Rinde von“) wird wie folgt geändert:

In der ersten Zeile („Nadelbäume ...“) werden die Worte „Nadelbäume (Pinales)“ durch „Nadelbäume (Pinopsida)“ ersetzt;

Die dritte Zeile („Fraxinus L., …“) erhält folgende Fassung:

Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch.

Pflanzliche Erzeugnisse von Rinde, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 1404 90 00

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

ex 4401 40 90

Belarus, China, Japan, Kanada, Mongolei, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten“

In der letzten Zeile („Acer macrophyllum Pursh, …“) wird in der dritten Spalte der Text „Vereinigte Staaten“ durch „Kanada, Vereinigte Staaten, Vietnam“ ersetzt.

vi)

Nummer 12 („Holz, soweit es: …“) erhält folgende Fassung:

„12.

Holz, soweit es:

a)

als Pflanzenerzeugnis im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrachtet wird;

und

b)

ganz oder teilweise von einer der nachfolgenden Ordnungen, Gattungen oder Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz,

und

c)

unter den betreffenden KN-Code fällt und einer der Warenbezeichnungen in der mittleren Spalte gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 entspricht:

 

 

Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Holz, das der Warenbezeichnung unter KN-Code 4416 00 00 entspricht und das nachweislich wärmebehandelt wurde bis zu einer Mindesttemperatur von 176 °C über 20 Minuten

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Eichenholz (Quercus spp.):

4403 91 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Eichenholz (Quercus spp.):

 

4407 91 15

 

4407 91 31

 

4407 91 39

 

4407 91 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger: – Anderes:

 

ex 4408 90 15

 

ex 4408 90 35

 

ex 4408 90 85

 

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Kanada, Vereinigte Staaten, Vietnam

Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

 

ex 4407 99 27

 

ex 4407 99 40

 

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

ex 4408 90 15

 

ex 4408 90 35

 

ex 4408 90 85

 

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei oder Vereinigte Staaten

Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

4403 97 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

 

4407 97 10

 

4407 97 91

 

4407 97 99

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

ex 4408 90 15

 

ex 4408 90 35

 

ex 4408 90 85

 

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Amerika

Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert)

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Ahornholz (Acer spp.):

 

4407 93 10

 

4407 93 91

 

4407 93 99

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

ex 4408 90 15

 

ex 4408 90 35

 

ex 4408 90 85

 

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten

Nadelbäume (Pinopsida), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Nadelholz

4401 11 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Nadelholz

4401 21 00

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Nadelholz:

4403 11 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nadelholz, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Kiefernholz (Pinus spp.):

ex 4403 21 10

ex 4403 21 90

ex 4403 22 00

– –

Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.):

ex 4403 23 10

ex 4403 23 90

ex 4403 24 00

– –

Anderes, Nadelholz:

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:

ex 4404 10 00

Bahnschwellen aus Nadelholz:

Nicht imprägniert:

4406 11 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

4406 91 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:

– –

Kiefernholz (Pinus spp.):

4407 11 10

4407 11 20

4407 11 90

– –

Tannenholz (Abies spp.) und Fichtenholz (Picea spp.):

4407 12 10

4407 12 20

4407 12 90

– –

Anderes, Nadelholz:

4407 19 10

4407 19 20

4407 19 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Nadelholz:

4408 10 15

4408 10 91

4408 10 98

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 10 18

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Kasachstan, Russland und Türkei und andere Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine und Vereinigtes Königreich  (4)

Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans L., Pterocarya Kunth und Ulmus davidiana Planch., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Eschenholz (Fraxinus spp.):

 

4407 95 10

 

4407 95 91

 

4407 95 99

– –

Anderes:

 

ex 4407 99 27

 

ex 4407 99 40

 

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

ex 4408 90 15

 

ex 4408 90 35

 

ex 4408 90 85

 

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Belarus, China, Japan, Kanada, Mongolei, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten

Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Birkenholz (Betula spp.):

4403 95 10

4403 95 90

4403 96 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Birkenholz (Betula spp.):

 

4407 96 10

 

4407 96 91

 

4407 96 99

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

ex 4408 90 15

 

ex 4408 90 35

 

ex 4408 90 85

 

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten

Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung außer Sägespäne oder Hobelspäne

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

 

ex 4407 99 27

 

ex 4407 99 40

 

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

ex 4408 90 15

 

ex 4408 90 35

 

ex 4408 90 85

 

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Kanada und Vereinigte Staaten

Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Kirschbaumholz (Prunus spp.):

 

4407 94 10

 

4407 94 91

 

4407 94 99

– –

Anderes:

 

ex 4407 99 27

 

ex 4407 99 40

 

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

ex 4408 90 15

 

ex 4408 90 35

 

ex 4408 90 85

 

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

China, Japan, Kanada, Mongolei, Nordkorea, Südkorea, Vereinigte Staaten, Vietnam oder jedes andere Drittland, in dem Aromia bungii bekanntermaßen auftritt

Acer L., Aesculus L., Alnus L., Betula L., Carpinus L., Cercidiphyllum Siebold & Zucc., Corylus L., Fagus L., Fraxinus L., Koelreuteria Laxm., Platanus L., Populus L., Salix L., Tilia L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Buchenholz (Fagus spp.):

4403 93 00

4403 94 00

– –

Birkenholz (Betula spp.):

4403 95 10

4403 95 90

4403 96 00

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

4403 97 00

– –

Anderes:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz, anderes als Nadelholz:

Nicht imprägniert:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Buchenholz (Fagus spp.):

 

4407 92 00

– –

Ahornholz (Acer spp.):

 

4407 93 10

 

4407 93 91

 

4407 93 99

– –

Eschenholz (Fraxinus spp.):

 

4407 95 10

 

4407 95 91

 

4407 95 99

– –

Birkenholz (Betula spp.):

 

4407 96 10

 

4407 96 91

 

4407 96 99

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

 

4407 97 10

 

4407 97 91

 

4407 97 99

– –

Anderes:

 

4407 99 27

 

4407 99 40

 

4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

 

ex 4408 90 15

 

ex 4408 90 35

 

ex 4408 90 85

 

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Drittländer, in denen Anoplophora glabripennis bekanntermaßen auftritt

Acer macrophyllum Pursh, Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus L. und Taxus brevifolia Nutt.

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Nadelholz:

ex 4401 11 00

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Nadelholz:

ex 4401 21 00

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Nadelholz:

ex 4403 11 00

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes, Nadelholz:

ex 4403 25 10

ex 4403 25 90

ex 4403 26 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Nadelholz:

ex 4404 10 00

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

Nicht imprägniert:

– –

Nadelholz:

ex 4406 11 00

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

– –

Nadelholz:

ex 4406 91 00

– –

Anderes als Nadelholz

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Nadelholz:

 

ex 4407 19 10

 

ex 4407 19 20

 

ex 4407 19 90

– –

Ahornholz (Acer spp.):

 

4407 93 10

 

4407 93 91

 

4407 93 99

– –

Anderes:

 

ex 4407 99 27

 

ex 4407 99 40

 

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Nadelholz:

ex 4408 10 15

ex 4408 10 91

ex 4408 10 98

Anderes:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– – –

Anderes als Nadelholz, anderes:

 

ex 4409 29 91

 

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Kanada, Vereinigtes Königreich  (4), Vereinigte Staaten, Vietnam

Artocarpus chaplasha Roxb., Artocarpus heterophyllus Lam., Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Alnus formosana Makino, Bombax malabaricum DC., Broussonetia papyrifera (L.) Vent., Broussonetia kazinoki Siebold, Caesalpinia japonica Siebold & Zucc., Cajanus cajan (L.) Huth, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Camellia oleífera C.Abel, Castanea Mill., Celtis sinensis Pers., Cercis chinensis Bunge, Chaenomeles sinensis (Thouin) Koehne, Cinnamomum camphora (L.) J.Presl, Citrus L., Cornus kousa Bürger ex Hanse, Crataegus cordata Aiton, Cunninghamia lanceolata (Lamb.) Hook., Dalbergia L.f., Debregeasia edulis (Siebold & Zucc.) Wedd., Debregeasia hypoleuca (Hochst. ex Steud.) Wedd., Diospyros kaki L., Enkianthus perulatus (Miq.) C.K.Schneid., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Fagus crenata Blume, Ficus L., Firmiana simplex (L.) W.Wight, Gleditsia japonica Miq., Hovenia dulcis Thunb., Juglans regia L., Lagerstroemia indica L., Maclura tricuspidata Carrière, Maclura pomifera (Raf.) C.K.Schneid., Malus Mill., Melia azedarach L., Morus L., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platycarya strobilaceae Siebold & Zucc., Populus L., Prunus spp, Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., Pterocarya stenoptera C.DC., Punica granatum L., Pyrus spp., Robinia pseudoacacia L., Salix L., Sapium sebiferum (L.) Roxb., Schima superba Gardner & Champ., Sophora japonica L., Spiraea thunbergii Siebold ex Blume, Trema amboinensis (Willd.) Blume, Trema orientale (L.) Blume, Ulmus L., Vernicia fordii (Hemsl.) Airy Shaw, Villebrunea pedunculata Shirai, Xylosma G.Forst. und Zelkova serrata (Thunb.) Makino

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Buchenholz (Fagus spp.):

ex 4403 93 00

ex 4403 94 00

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

ex 4403 97 00

– –

Anderes:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

Nicht imprägniert:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

– –

Anderes als Nadelholz

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer):

– –

Buchenholz (Fagus spp.):

ex 4407 92 00

– –

Kirschbaumholz (Prunus spp.):

– – –

gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407 94 10

– – –

Anderes:

ex 4407 94 91

ex 4407 94 99

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

– – –

gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407 97 10

– – –

Anderes:

ex 4407 97 91

ex 4407 97 99

– –

Anderes:

– – –

gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4407 99 27

– – –

Anderes:

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer):

– –

Gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4408 90 15

– –

Anderes:

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz:

– –

Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer):

– – –

Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen):

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha,

Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Acer L., Betula L., Elaeagnus L., Fraxinus L., Gleditsia L., Juglans L., Malus Mill., Morus L., Platanus L., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Quercus L., Robinia L., Salix L. und Ulmus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, aber ausgenommen Sägespäne und Hobelspäne

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Eichenholz (Quercus spp.):

4403 91 00

– –

Birkenholz (Betula spp.):

4403 95 10

4403 95 90

4403 96 00

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

4403 97 00

– –

Anderes (als Quercus, Betula, Populus):

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

Nicht imprägniert:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Eichenholz (Quercus spp.):

 

4407 91 15

 

4407 91 31

 

4407 91 39

 

4407 91 90

– –

Ahornholz (Acer spp.):

 

4407 93 10

 

4407 93 91

 

4407 93 99

– –

Kirschbaumholz (Prunus spp.):

 

4407 94 10

 

4407 94 91

 

4407 94 99

– –

Eschenholz (Fraxinus spp.):

 

4407 95 10

 

4407 95 91

 

4407 95 99

– –

Birkenholz (Betula spp.):

 

4407 96 10

 

4407 96 91

 

4407 96 99

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

 

4407 97 10

 

4407 97 91

 

4407 97 99

– –

Anderes:

– – –

gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

 

ex 4407 99 27

– – –

Anderes:

 

ex 4407 99 40

 

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer)

– –

Gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4408 90 15

– –

Anderes:

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz:

– –

Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer):

– – –

Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen):

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Afghanistan, Indien,

Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

Holz von Castanea Mill., Castanopsis (D. Don) Spach und Quercus L.

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

– – –

Anderes (als von Eucalyptus (Eucalyptus spp.)):

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Sägespäne:

ex 4401 40 10

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Eichenholz (Quercus spp.):

4403 91 00

– –

Anderes:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

Nicht imprägniert:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Eichenholz (Quercus spp.):

– – –

Geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

 

4407 91 15

– – –

Anderes:

 

4407 91 31

 

4407 91 39

 

4407 91 90

– –

Anderes:

– – –

Gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

 

ex 4407 99 27

– – –

Anderes:

 

ex 4407 99 40

 

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer)

– –

Gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4408 90 15

– –

Anderes:

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz:

– –

Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer):

– – –

Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen):

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Holz von Acacia Mill., Acer buergerianum Miq., Acer macrophyllum Pursh, Acer negundo L., Acer palmatum Thunb., Acer paxii Franch., Acer pseudoplatanus L., Aesculus californica (Spach) Nutt., Ailanthus altissima (Mill.) Swingle, Albizia falcate Backer ex Merr., Albizia julibrissin Durazz., Alectryon excelsus Gärtn., Alnus rhombifolia Nutt., Archontophoenix cunninghamiana H. Wendl. & Drude, Artocarpus integer (Thunb.) Merr., Azadirachta indica A. Juss., Baccharis salicina Torr. & A.Gray, Bauhinia variegata L., Brachychiton discolor F.Muell., Brachychiton populneus R.Br., Camellia semiserrata C.W.Chi, Camellia sinensis (L.) Kuntze, Canarium commune L., Castanospermum australe A.Cunningham & C.Fraser, Cercidium floridum Benth. ex A.Gray, Cercidium sonorae Rose & I.M.Johnst., Cocculus laurifolius DC., Combretum kraussii Hochst., Cupaniopsis anacardioides (A.Rich.) Radlk., Dombeya cacuminum Hochr., Erythrina corallodendron L., Erythrina coralloides Moc. & Sessé ex DC., Erythrina falcata Benth., Erythrina fusca Lour., Eucalyptus ficifolia F.Müll., Fagus crenata Blume, Ficus L., Gleditsia triacanthos L., Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss) Muell.Arg., Howea forsteriana (F.Müller) Becc., Ilex cornuta Lindl. & Paxton, Inga vera Willd., Jacaranda mimosifolia D.Don, Koelreuteria bipinnata Franch., Liquidambar styraciflua L., Magnolia grandiflora L., Magnolia virginiana L., Mimosa bracaatinga Hoehne, Morus alba L., Parkinsonia aculeata L., Persea americana Mill., Pithecellobium lobatum Benth., Platanus x hispanica Mill. ex Münchh., Platanus mexicana Torr., Platanus occidentalis L., Platanus orientalis L., Platanus racemosa Nutt., Podalyria calyptrata Willd., Populus fremontii S.Watson, Populus nigra L., Populus trichocarpa Torr. & A.Gray ex Hook., Prosopis articulata S.Watson, Protium serratum Engl., Psoralea pinnata L., Pterocarya stenoptera C.DC., Quercus agrifolia Née, Quercus calliprinos Webb., Quercus chrysolepis Liebm, Quercus engelmannii Greene, Quercus ithaburensis Dence, Quercus lobata Née, Quercus palustris Marshall, Quercus robur L., Quercus suber L., Ricinus communis L., Salix alba L., Salix babylonica L., Salix gooddingii C.R.Ball, Salix laevigata Bebb, Salix mucronata Thnb., Shorea robusta C.F.Gaertn., Spathodea campanulata P.Beauv., Spondias dulcis Parkinson, Tamarix ramosissima Kar. ex Boiss., Virgilia oroboides subsp. ferrugine B.-E.van Wyk, Wisteria floribunda (Willd.) DC. und Xylosma avilae Sleumer

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 10

ex 4401 22 90

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– –

Holzabfälle und Holzausschuss (außer Sägespäne):

ex 4401 40 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei– oder vierseitig grob zugerichtet:

Nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– –

Eichenholz (Quercus spp.):

4403 91 00

– –

Buchenholz (Fagus spp.):

4403 92 00

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

4403 97 00

– –

Eukalyptusholz (Eucalyptus spp.):

4403 98 00

– –

Anderes:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

Nicht imprägniert:

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4406 12 00

Anderes (außer nicht imprägniert):

– –

Anderes als Nadelholz:

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– –

Eichenholz (Quercus spp.):

 

4407 91 15

 

4407 91 31

 

4407 91 39

 

4407 91 90

– –

Buchenholz (Fagus spp.):

 

4407 92 00

– –

Ahornholz (Acer spp.):

 

4407 93 10

 

4407 93 91

 

4407 93 99

– –

Pappelholz und Aspenholz der Art Populus spp.:

 

4407 97 10

 

4407 97 91

 

4407 97 99

– –

Anderes:

– – –

Gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

 

ex 4407 99 27

– – –

Anderes:

 

ex 4407 99 40

 

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

Anderes (als Nadelholz oder tropische Hölzer)

– –

Gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen):

ex 4408 90 15

– –

Anderes:

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

Anderes als Nadelholz:

– –

Anderes (als Bambusholz oder tropische Hölzer):

– – –

Anderes (als Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen):

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

 

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

 

ex 9406 10 00

Drittländer

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Liste der Pflanzen und der jeweiligen Ursprungs– oder Versanddrittländer, für deren Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird“

ii)

In der zweiten Spalte wird im zweiten Eintrag („Blumen und Blüten …“) zwischen der Überschrift des Eintrags und dem Code „0603 15 00“ folgender Code eingefügt:

 

„0603 11 00“

iii)

Im dritten Eintrag („Blattwerk, Blätter, Zweige und …“) erhält die Überschrift des Eintrags folgende Fassung:

„Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, und Gräser, Moose, ohne Flechten, zu Binde– und Zierzwecken, frisch:“

iv)

Im fünften Eintrag („Kohl, …“) wird zwischen den Codes „0704 10 00“ und „0704 90 10“ folgender Code eingefügt:

 

„0704 20 00“

v)

Im 11. Eintrag („Paranüsse, …“) erhält die Überschrift des Eintrags folgende Fassung:

„Paranüsse und Kaschunüsse, ganz, frisch, mit grünen Schalen, auch zur Aussaat:“

vi)

Im 12. Eintrag („Andere Schalenfrüchte, …“) erhält die Überschrift des Eintrags folgende Fassung:

„Andere Schalenfrüchte, ganz, frisch, mit grünen Schalen, auch zur Aussaat:“

vii)

Nach dem Eintrag „Lorbeerblätter, frisch: ex 0910 99 50“ wird folgender Text eingefügt:

„Samen von Weizen und Mengkorn:

 

1001 11 00

 

1001 91 10

 

1001 91 20

 

1001 91 90

Samen von Roggen:

 

1002 10 00

viii)

Im Eintrag „Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat, anderes Getreide, zur Aussaat“ wird zwischen den Codes „ex 1008 50 00“ und „ex 1008 90 00“ folgender Code eingefügt:

 

„ex 1008 60 00“

10.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 4 wird die dritte Zeile gestrichen.

b)

Unter Nummer 6 werden die Worte „Nadelbäume (Pinales)“ durch „Nadelbäume (Pinopsida)“ ersetzt.

11.

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen Nummer 4 und Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:

„4.1

Holz von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., wie unter Anhang VIII Nummer 27 genannt.“

b)

Die Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

„10.

Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinie 98/56/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:

Allium L.,

Capsicum annuum L.,

Helianthus annuus L.

11.

Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinien 98/56/EG oder 2008/90/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:

Prunus armeniaca L.,

Prunus cerasus L.,

Prunus domestica L.,

Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb,

Prunus persica (L.) Batsch,

Prunus salicina Lindley.“

c)

Es wird die folgende Nummer hinzugefügt:

„12.

Samen, soweit die Verbringung im Anwendungsbereich der Richtlinien 98/56/EG, 1999/105/EG oder 2008/90/EG erfolgt und zu denen in Anhang IV spezifische RNQPs gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, von:

Prunus avium L.“

12.

Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., außer Saatgut.“

b)

Unter Nummer 2 werden die Worte „Ficus L.,“ und „Platanus L.,“ gestrichen.

c)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Pflanzen, außer Früchte und Saatgut, von Amelanchier Med., Castanea Mill., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L'Herit., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L.“

d)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Samen von Beta vulgaris L., Castanea Mill., Gossypium L. und Mangifera L.“

e)

Unter Nummer 11 Buchstabe b erster Gedankenstrich werden die Worte „Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.

f)

Unter Nummer 12 werden die Worte „Nadelbäumen (Pinales)“ durch „Nadelbäumen (Pinopsida)“ ersetzt.


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug aufNordirland.“

(2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“

(3)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug aufNordirland“

(4)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/284


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2286 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2021

zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2018/1091 sieht einen Rahmen sowohl für europäische Statistiken über landwirtschaftliche Betriebe als auch für die Integration von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen vor.

(2)

Für das Referenzjahr 2023 sollte die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1091 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Beschreibung der in Anhang III der Verordnung aufgeführten, sich auf die Kernstrukturdaten beziehenden Variablen festgelegt wird.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Kommission die für das Referenzjahr 2023 zu erhebenden Variablen für die Themen und Einzelthemen innerhalb der folgenden, in Anhang IV der Verordnung angegebenen Module auflisten und beschreiben: „Arbeitskräfte und sonstige Erwerbstätigkeiten“, „Ländliche Entwicklung“, „Bewässerung“, „Bodenbewirtschaftungspraktiken“, „Maschinen und Einrichtungen“ und „Obstanlagen“.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission (2) ist seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2018/1091 überholt und sollte aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten Variablen zu den Kernstrukturdaten ist in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Die Liste der Variablen für Themenbereiche und Einzelthemen innerhalb der Module ist in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

(3)   Die Beschreibungen der Variablen, die von den Mitgliedstaaten für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Themen und Einzelthemen innerhalb der Module zu verwenden sind, sind in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG I

Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten, für die Kernstrukturdaten zu verwendenden Variablen

I.

ALLGEMEINE VARIABLEN

Angabe zur Erhebung

CGNR 001

Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs

Für die Übermittlung der Daten erhält der landwirtschaftliche Betrieb eine eindeutige numerische Kennung.

Standort des landwirtschaftlichen Betriebs

Standort des landwirtschaftlichen Betriebs ist der Ort, an dem der Betrieb seine landwirtschaftliche Haupttätigkeit ausübt.

CGNR 002

Geografischer Standort

Code für das 1 km–Gitter der Statistischen Einheiten gemäß INSPIRE am Standort des Betriebs für den europaweiten Einsatz (1). Dieser Code wird nur für Übermittlungszwecke verwendet.

Für die Zwecke der Datenverbreitung wird zusätzlich zu den normalen Kontrollmechanismen zur Offenlegung tabellarischer Daten das 1 km–Gitter nur dann verwendet, wenn sich im Gitter mehr als zehn landwirtschaftliche Betriebe befinden; ist dies nicht der Fall, wird je nach Bedarf ein hierarchisches System mit Gitterweiten von 5 km, 10 km oder größer herangezogen.

CGNR 003

NUTS–3–Region

Code der NUTS–3–Region (2) (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)), in der sich der Betrieb befindet

CGNR 004

Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über Flächen, die als naturbedingt benachteiligt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen sind

Angaben zu Gebieten, die als naturbedingt benachteiligt ausgewiesen sind, sind gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder gegebenenfalls gemäß neueren Rechtsvorschriften vorzulegen.

L

Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem anderen Gebiet als in einem Berggebiet, das aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt ist

M

Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem Berggebiet

O

Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem anderen aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiet

N

Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich nicht in einem Gebiet, das als naturbedingt benachteiligt ausgewiesen ist

Rechtspersönlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs

Die Rechtspersönlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs hängt von der Rechtsstellung des Betriebsinhabers ab.

 

Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb liegt bei

CGNR 005

einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen landwirtschaftlichen Betriebs ist

Eine einzige natürliche Person, die alleiniger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, welcher nicht durch eine gemeinsame Betriebsführung oder ähnliche Vereinbarungen mit landwirtschaftlichen Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist.

Landwirtschaftliche Betriebe, die diese Bedingungen erfüllen, werden als landwirtschaftlicher Betrieb mit alleinigem Inhaber bezeichnet.

CGNR 006

Falls ja, ist der Inhaber auch der Betriebsleiter?

CGNR 007

Falls nein, ist der Betriebsleiter ein Familienmitglied des Inhabers?

CGNR 008

Falls ja, ist der Betriebsleiter der Ehegatte des Inhabers?

CGNR 009

Gemeinsamem Eigentum

Natürliche Personen, die alleinige Inhaber eines nicht mit landwirtschaftlichen Betrieben anderer Betriebsinhaber verbundenen landwirtschaftlichen Betriebs sind und die Eigentum und Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs teilen

CGNR 010

zwei oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind

Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb sind natürliche Personen, die gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, gepachtet haben oder auf andere Weise gemeinsam führen oder die ihre einzelnen Betriebe gemeinsam so führen, als handele es sich um einen einzigen Betrieb. Eine solche Zusammenarbeit muss entweder gesetzlich oder durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.

CGNR 011

einer juristischen Person

Eine rechtliche Einheit, die keine natürliche Person, jedoch Träger der Rechte und Pflichten einer Einzelperson ist, also beispielsweise in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann (allgemeine Rechts– und Geschäftsfähigkeit)

CGNR 012

Falls ja, ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?

Eine Unternehmensgruppe ist ein auf rechtlichen und/oder finanziellen Bindungen beruhender Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, der vom „Oberhaupt“ der Gruppe kontrolliert wird.

Ein „Unternehmen“ ist die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.

CGNR 013

einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem es sich um eine Gemeinschaftslandeinheit handelt

Zum Zwecke der Datenerfassung und –aufzeichnung ist ein landwirtschaftlicher Betrieb als „Gemeinschaftslandeinheit“ eine Einheit, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst, die von anderen landwirtschaftlichen Betrieben nach gemeinsamen Rechten genutzt wird.

CGNR 014

einem Inhaber, der Empfänger von EU–Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist und daher durch das Integrierte Verwaltungs– und Kontrollsystem (InVeKoS) erfasst wird

Der Inhaber ist ein aktiver Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften, und dem Antrag auf Beihilfe wurde stattgegeben.

CGNR 015

einem Betriebsinhaber, der ein Junglandwirt oder Neueinsteiger ist, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzielle Unterstützung erhalten hat

Bei der finanziellen Unterstützung kann es sich um direkte Zahlungen nach Artikel 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handeln oder um Unterstützung im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 — Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte — oder gegebenenfalls nach neueren Rechtsvorschriften.

Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs

Der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist die natürliche Person, die für die laufenden täglichen Finanzierungs– und Produktionstätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs verantwortlich ist.

Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten alle Arbeiten im Betrieb, soweit sie entweder zu

i)

den in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten Tätigkeiten,

ii)

der Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebsmittel oder

iii)

den Tätigkeiten, die direkt aus diesen Produktionstätigkeiten abgeleitet sind, beitragen.

Die für landwirtschaftliche Arbeiten aufgewendete Zeit im landwirtschaftlichen Betrieb ist die für landwirtschaftliche Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit, ohne Arbeiten im Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

Eine Jahresarbeitseinheit (JAE) ist die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten, d. h. das Gesamtarbeitsvolumen dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der im betreffenden Land auf Vollzeitarbeitsplätzen gearbeiteten Stunden.

Als vollzeitliche Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 1800 Stunden jährlich (225 Arbeitstage zu acht Stunden) angenommen.

CGNR 016

Geburtsjahr

Das Geburtsjahr des Leiters des landwirtschaftlichen Betriebs

CGNR 017

Geschlecht

Das Geschlecht des Leiters des landwirtschaftlichen Betriebs:

M —

männlich

F —

weiblich

CGNR 018

Landwirtschaftliche Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb (außer Hausarbeit)

Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten (6) landwirtschaftlicher Arbeiten, die vom Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs verrichtet wurden

CGNR 019

Jahr der Einstufung als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs

Das Jahr, in dem der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs seine Funktion übernahm

CGNR 020

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters

Höchstes landwirtschaftliches Ausbildungsniveau des Betriebsleiters:

PRACT —

ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung, falls die Erfahrung des Betriebsleiters aufgrund praktischer Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurde

BASIC —

landwirtschaftliche Grundausbildung, falls der Betriebsleiter eine Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule der unteren Stufe und/oder an einer auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierten Ausbildungsstätte (einschließlich Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandte Fachrichtungen) abgeschlossen hat; hierzu zählt auch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre

FULL —

umfassende landwirtschaftliche Ausbildung, falls der Betriebsleiter eine vollzeitliche Ausbildung mit einer Zeitdauer von mindestens zwei Jahren nach Ende der Pflichtschulzeit an einer landwirtschaftlichen Schule, Hochschule oder Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandten Fachrichtungen abgeschlossen hat

CGNR 021

Berufliche Ausbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten

Falls der Betriebsleiter eine berufliche Aus– bzw. Weiterbildung absolvierte — unter beruflicher Bildung werden Ausbildungsmaßnahmen oder –aktivitäten verstanden, die bei einem Ausbilder oder einer Ausbildungseinrichtung absolviert werden und die hauptsächlich auf den Erwerb neuer Fähigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Tätigkeiten bzw. die Entwicklung und Verbesserung bereits vorhandener Fähigkeiten abzielen

Besitzform der landwirtschaftlich genutzten Fläche (bezogen auf den Inhaber)

Die Besitzform ist abhängig von der Situation am Stichtag des Erhebungsjahres.

CGNR 022

Bewirtschaftung auf eigenen Flächen

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs, die Eigentum des Betriebsinhabers sind oder von ihm in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden

CGNR 023

Bewirtschaftung auf gepachteten Flächen

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb gegen ein im Voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) gepachtet sind und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird jeweils nur einem Betrieb zugeordnet. Wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche während des Referenzjahres an mehr als einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, so wird sie in der Regel dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, der sie am Erhebungsstichtag gepachtet oder der sie im Referenzjahr am längsten genutzt hat.

CGNR 024

Teilpacht oder sonstige Besitzformen

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen, die

a)

im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines schriftlichen oder mündlichen Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Produktion (im wirtschaftlichen oder physischen Sinne) wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt;

b)

im Rahmen anderer Besitzformen genutzt werden, die unter den vorstehenden Positionen nicht aufgeführt werden

CGNR 025

Gemeinschaftsland

Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird, ihm jedoch nicht unmittelbar gehört, d. h. Fläche, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende)

CGNR 026

Ökologischer Landbau

Die Erzeugung des landwirtschaftlichen Betriebs fällt unter landwirtschaftliche Verfahren, die bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (7) oder der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlament und des Rates (8) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau entsprechen.

CGNR 027

Gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, auf der Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden

Hektar des Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, der in vollem Umfang nach den Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion bewirtschaftet wird

CGNR 028

Gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, der sich in der Umstellung auf Methoden des ökologischen Landbaus befindet, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert werden sollen

Hektar des Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, auf dem während der Umstellung von nichtökologischem auf ökologischen Landbau innerhalb eines bestimmten Zeitraums („Umstellungsphase“) Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden, und zwar gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion

CGNR 029

Teilnahme an anderen Umweltzertifizierungssystemen

Der landwirtschaftliche Betrieb nimmt an nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen teil, wie sie in Artikel 43 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder in deren Anhang IX (derzeitige Zertifizierungssysteme, die der Ökologisierungszahlung der GAP gleichwertig sind) oder gegebenenfalls in neueren Rechtsvorschriften genannt sind, und der Antrag auf Beihilfe wurde genehmigt


II.   FLÄCHENVARIABLEN

Die Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebs umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus– und Nutzgärten) und sonstige landwirtschaftliche Fläche (nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen, Forstflächen und sonstige anderweitig nicht genannte Flächen).

Die für jede Position zu erfassende Fläche ist die Hauptfläche und bezieht sich auf die physisch vorhandene Fläche der Parzelle(n) unabhängig davon, ob es während der Vegetationsperiode nur eine einzige Kultur oder mehrere Kulturen gab. Bei einjährigen Kulturen entspricht die Hauptfläche der Aussaatfläche; bei Dauerkulturen ist die Hauptfläche die gesamte bepflanzte Fläche; bei aufeinanderfolgenden Kulturen entspricht die Hauptfläche der Fläche mit der Hauptkultur auf der Parzelle während des Jahres; bei gleichzeitig angebauten Kulturen entspricht sie der Fläche, auf der sie gleichzeitig angebaut werden. Auf diese Art und Weise wird die Fläche nur einmal aufgeführt.

Bei der Hauptkultur handelt es sich um die Kultur mit dem größten wirtschaftlichen Wert. Ist es nicht möglich, die Hauptkultur auf der Grundlage des Produktionswerts zu ermitteln, ist die Hauptkultur diejenige, für die die Fläche von allen während des Referenzjahres geernteten Kulturen am längsten genutzt wird.

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus– und Nutzgärten, die der landwirtschaftliche Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt.

Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, sodass auf ein und demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden. Im Rahmen der Fruchtfolge wechseln die Kulturen normalerweise jährlich, eine Fruchtfolge mit mehrjährigen Kulturen ist jedoch auch möglich.

Feldanbau und Flächen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung sind gesondert zu erfassen.

Für Flächenvariablen bezieht sich die Flächennutzung auf das Referenzjahr.

CLND 001

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche

CLND 002

Ackerland

Hektar von Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt

CLND 003

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)

Hektar mit sämtlichen Getreidearten, trocken zur Körnergewinnung geerntet, unabhängig von der Verwendung

CLND 004

Weichweizen und Spelz

Hektar mit Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol., Triticum spelta L. und Triticum monococcum L.

CLND 005

Hartweizen

Hektar mit Triticum durum Desf.

CLND 006

Roggen und Wintermenggetreide

Hektar mit zu unterschiedlichen Zeiten ausgesätem Roggen (Secale cereale L.), Gemenge von Roggen und anderen Getreidearten und anderen Gemengen von vor oder im Winter ausgesäten Getreidearten (Wintermenggetreide)

CLND 007

Gerste

Hektar mit Gerste (Hordeum vulgare L.)

CLND 008

Hafer und Sommermenggetreide

Hektar mit Hafer (Avena sativa L.) und anderen im Frühjahr ausgesäten Getreidearten, die als Gemenge angebaut und als Trockenkörner geerntet werden, einschließlich Saatgut

CLND 009

Körnermais und Corn–Cob–Mix

Hektar mit Mais (Zea mays L.), der zur Körnergewinnung geerntet wird, als Saatgut oder Corn–Cob–Mix

CLND 010

Triticale

Hektar mit Triticale (x Triticosecale Wittmack)

CLND 011

Sorghum

Hektar mit Sorghum (Sorghum bicolor (L.) Conrad Moench oder Sorghum x sudanense (Piper) Stapf.)

CLND 012

Sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

Hektar mit Getreide, trocken zur Körnergewinnung geerntet, das unter den vorherigen Positionen nicht erfasst wurde, wie Rispenhirse (Panicum miliaceum L.), Buchweizen (Fagopyrum esculentum Mill.), Kanariensaat (Phalaris canariensis L.) und sonstige anderweitig nicht genannte Getreide (a. n. g.)

CLND 013

Reis

Hektar mit Reis (Oryza sativa L.)

CLND 014

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

Hektar mit getrockneten Hülsenfrüchten und Eiweißpflanzen, trocken zur Körnergewinnung geerntet, unabhängig von der Verwendung

CLND 015

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

Hektar mit allen Sorten von Futtererbsen (Pisum sativum L. convar. sativum oder Pisum sativum L. convar. arvense L. oder convar. speciosum) trocken geerntet, plus Hektar mit allen Sorten von Puff– oder Ackerbohnen (Vicia faba L. (partim)), trocken geerntet, plus Hektar mit allen Süßlupinen (Lupinus sp.), trocken zur Körnergewinnung geerntet, einschließlich Saatgut, unabhängig von der Verwendung

CLND 016

Hackfrüchte

Hektar mit wegen ihrer Wurzeln, Knollen oder ihrem veränderten Stiel angebauten Feldfrüchten. Ausgenommen ist Wurzel– und Knollengemüse, wie Karotten, Rote Rüben oder Kohlrüben.

CLND 017

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/–erdäpfel)

Hektar mit Kartoffeln/Erdäpfeln (Solanum tuberosum L.)

CLND 018

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Hektar mit Zuckerrüben (Beta vulgaris L.) für die Zuckerindustrie und zur Alkoholerzeugung

CLND 019

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

Hektar mit Futterrüben (Beta vulgaris L.) und Pflanzen der Familie Brassicae, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel geerntet werden, unabhängig davon, ob Wurzel oder Stiel verfüttert werden sollen, sowie sonstige hauptsächlich wegen ihrer Wurzeln als Futtermittel angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt

CLND 020

Handelsgewächse

Hektar mit Handelsgewächsen, die normalerweise nicht zum Direktverbrauch verkauft werden, da sie vor der letzten Verwendung industriell verarbeitet werden müssen

CLND 021

Ölsaaten

Hektar mit Raps (Brassica napus L.) und Rübsen (Brassica rapa L. var. oleifera (Lam.)), Sonnenblumenkernen (Helianthus annuus L.), Soja (Glycine max (L.) Merril), Lein (Linum usitatissimum L.), Senf (Sinapis alba L.), Mohn (Papaver somniferum L.), Färberdisteln (Carthamus tinctorius L.), Sesamsamen (Sesamum indicum L.), Erdmandeln (Cyperus esculentus L.), Erdnüssen (Arachis hypogea L.), Ölkürbissen (Cucurbita pepo var. styriaca) und Hanf (Cannabis sativa L.), die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden, ausgenommen Baumwollsamen (Gossypium spp.)

CLND 022

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

Hektar mit Raps (Brassica napus L.) und Rübsen (Brassica rapa L. var. oleifera (Lam.)), die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden

CLND 023

Sonnenblumenkerne

Hektar mit Sonnenblumen (Helianthus annuus L.), als Trockenkörner geerntet

CLND 024

Soja

Hektar mit Soja (Glycine max L. Merril), die zur Ölerzeugung und zur Verwendung als Eiweiß als Trockenkörner geerntet werden

CLND 025

Ölleinsamen

Hektar mit Ölleinsamensorten (Linum usitatissimum L.), hauptsächlich zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet

CLND 026

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

Hektar mit sonstigen hauptsächlich wegen ihres Ölgehalts angebauten und als Trockenkörner geernteten Kulturen, anderweitig nicht genannt (ausgenommen Baumwollsamen)

CLND 027

Faserpflanzen

Hektar mit Faserpflanzen (Linum usitatissimum L.), Hanf (Cannabis sativa L.), Baumwolle (Gossypium spp.), Jute (Corchorus capsularis L.), Abaca oder Manilahanf (Musa textilis Née), Kenaf (Hibiscus cannabinus L.) und Sisal (Agave sisalana Perrine)

CLND 028

Flachs

Hektar mit Flachssorten (Linum usitatissimum L.), hauptsächlich zur Faserherstellung angebaut

CLND 029

Hanf

Hektar mit Hanf (Cannabis sativa L.) für die Erzeugung von Stroh

CLND 030

Baumwolle

Hektar mit Baumwolle (Gossypium spp.), wegen der Faser und/oder wegen der Ölsaaten geerntet

CLND 031

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

Hektar mit sonstigen hauptsächlich wegen ihres Fasergehalts angebauten Pflanzen, anderweitig nicht genannt, wie Jute (Corchorus capsularis L.), Abaca oder Manilahanf (Musa textilis Née), Sisal (Agave sisalana Perrine) und Kenaf (Hibiscus cannabinus L.)

CLND 032

Tabak

Hektar mit Tabak (Nicotiana tabacum L.), angebaut wegen der Blätter

CLND 033

Hopfen

Hektar mit Hopfen (Humulus lupulus L.), angebaut wegen der Fruchtstände (Dolden)

CLND 034

Heil–, Duft– und Gewürzpflanzen

Hektar mit Heil–, Duft– und Gewürzpflanzen, angebaut für pharmazeutische Zwecke, zur Parfümherstellung oder zur menschlichen Ernährung

CLND 035

Energiepflanzen a. n. g.

Hektar mit Energiepflanzen, die ausschließlich zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet, anderweitig nicht genannt und auf Ackerland angebaut werden

CLND 036

Sonstige Handelsgewächse a. n. g.

Hektar mit sonstigen Handelsgewächsen, anderweitig nicht genannt

CLND 037

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

Hektar mit sämtlichen grün geernteten Kulturen auf dem Ackerland, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel oder zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestimmt sind, nämlich Getreide, Gräser, Leguminosen oder Handelsgewächse und sonstige Kulturen auf dem Ackerland, die grün geerntet und/oder verwendet werden

CLND 038

Ackerwiesen und -weiden

Hektar mit in einer normalen Fruchtfolge stehenden Futtergräsern zur Beweidung, Heu– oder Silageherstellung, die den Boden mindestens ein Jahr und normalerweise weniger als fünf Jahre beanspruchen und als Gras oder Grasgemisch ausgesät werden

CLND 039

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

Hektar mit hauptsächlich für Futterzwecke oder zur Energieerzeugung angebauten und als ganze Pflanze grün geernteten Leguminosen

Gemenge aus einem überwiegenden Anteil (in der Regel > 80 %) von Leguminosen und Gräsern, die grün oder getrocknet als Heu geerntet werden, sind eingeschlossen.

CLND 040

Grünmais/Silomais

Hektar mit sämtlichen Formen von Mais (Zea mays L.), der hauptsächlich zur Silage angebaut (ganzer Kolben, Teile der Pflanze oder ganze Pflanze) und nicht zur Körnergewinnung geerntet wird

CLND 041

Sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais)

Hektar mit sämtlichen Getreidesorten (ausgenommen Mais), für Futterzwecke oder zur Erzeugung erneuerbarer Energie (Erzeugung von Biomasse) angebaut und als ganze Pflanze grün geerntet

CLND 042

Sonstige Pflanzen zur Grünernte a. n. g.

Hektar mit sonstigen ein– und mehrjährigen (weniger als fünf Jahre) hauptsächlich für Futterzwecke angebauten und grün geernteten Pflanzen. Auch Reste von anderweitig nicht genannten Gewächsen bei Vernichtung der Haupternte und Verwertung der Reststoffe (als Futtermittel oder erneuerbare Energie)

CLND 043

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren

Hektar mit Kohl, Blatt– und Stängelgemüse, Fruchtgemüse, Wurzel– und Knollengemüse, frischen Hülsenfrüchten, anderem Gemüse, frisch geerntet (nicht trocken) und Erdbeeren, die auf Ackerflächen im Freiland in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen oder Gartenbaukulturen angebaut werden

CLND 044

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit Gartenbaukulturen

Hektar mit Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen Gartenbaukulturen stehen

CLND 045

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen

Hektar mit Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen

CLND 046

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

Hektar mit Blumen und Zierpflanzen für den Verkauf als Schnittblumen (z. B. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Chrysanthemen, Schnittgrün und andere Schnittware), als Topf–, Beet– und Balkonpflanzen (z. B. Rhododendron, Azaleen, Chrysanthemen, Begonien, Geranien, Impatiens, sonstige Topf–, Beet– und Balkonpflanzen) sowie als Zwiebel– oder Knollenblumen und sonstige Zierpflanzen (Tulpen, Hyazinthen, Orchideen, Narzissen und sonstige)

CLND 047

Saat– und Pflanzgut

Hektar zur Erzeugung von Saatgut für Hackfrüchte (ausgenommen Kartoffeln/Erdäpfel und sonstige Gewächse, bei denen die Wurzeln auch als Saatgut verwendet werden), Futterpflanzen, Gräser, Handelsgewächse (ausgenommen Ölsaaten) sowie Saat– und Pflanzgut für Gemüse und Blumen

CLND 048

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g.

Hektar mit Kulturen auf dem Ackerland, anderweitig nicht genannt

CLND 049

Brachflächen

Hektar von sämtlichen Ackerflächen, die entweder der Fruchtfolge unterliegen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) (9) erhalten werden, bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt wird. Das wesentliche Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, dass der Boden zur Regeneration normalerweise für eine gesamte Vegetationsperiode ruht. Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen:

i)

Flächen ohne jegliche Vegetation oder

ii)

Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpflügen verwendet werden kann, oder

iii)

eingesäte Flächen, die ausschließlich Gründüngungszwecken dienen (Grünbrache)

CLND 050

Dauergrünland

Hektar von Flächen, die fortdauernd (mehrere aufeinanderfolgende Jahre, normalerweise mindestens fünf Jahre oder länger) dem Anbau von Grünfutterpflanzen, Futterpflanzen oder Energiepflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen

Das Grünland kann beweidet, zwecks Heu– oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden.

CLND 051

Dauerwiesen und –weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

Hektar mit Dauerwiesen und –weiden auf Böden guter oder mittlerer Qualität, die normalerweise intensiv beweidet werden können

CLND 052

Ertragsarmes Dauergrünland

Hektar mit ertragsarmem Dauergrünland, in der Regel auf Böden geringer Qualität, beispielsweise in Hanglagen und Höhenlagen, normalerweise nicht durch Düngung, Pflege, Einsaat oder Trockenlegung verbessert. Diese Flächen können normalerweise nur extensiv beweidet werden und werden in der Regel nicht oder nur extensiv gemäht, da sie sich nicht für eine hohe Tierbesatzdichte eignen.

CLND 053

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Hektar mit Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften in einem Zustand erhalten wird, der die Beweidung oder den Anbau ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen ermöglicht, und das ferner beihilfefähig ist

CLND 054

Dauerkulturen, einschließlich junger und vorübergehend aufgegebener Anlagen (ohne Flächen, die zum Eigenverbrauch bewirtschaftet werden)

Hektar mit allen Obstbäumen, allen Zitrusbäumen, allen Nussbäumen, allen Beerenobstanlagen, allen Rebanlagen, allen Olivenbäumen und allen sonstigen Dauerkulturen, die für die menschliche Ernährung (z. B. Tee, Kaffee, Johannisbrot) und für andere Zwecke (z. B. Baumschulen, Weihnachtsbäume oder Pflanzen für Korb– oder Flechtwaren wie Rattan oder Bambus) verwendet werden

CLND 055

Baum– und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Trauben und Erdbeeren)

Hektar mit Obstanlagen mit Kernobst, Steinobst, Strauchbeerenobst, Nüssen und Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

CLND 056

Kernobst

Hektar mit Obstanlagen mit Kernobst wie Äpfeln (Malus spp.), Birnen (Pyrus spp.), Quitten (Cydonia oblonga Mill.) oder Mispeln (Mespilus germanica, L.)

CLND 057

Steinobst

Hektar mit Obstanlagen mit Steinobst, wie Pfirsichen und Nektarinen (Prunus persica (L.) Batch), Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L. und andere), Süß– und Sauerkirschen (Prunus avium L., P. cerasus), Pflaumen (Prunus domestica L. und andere) sowie anderem Steinobst anderweitig nicht genannt, wie Schlehdorn (Prunus spinosa L.) oder Japanische Wollmispeln (Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl.)

CLND 058

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

Hektar mit allen Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen, wie Kiwis (Actinidia chinensis Planch.), Avocados (Persea americana Mill.) oder Bananen (Musa spp.)

CLND 059

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

Hektar mit allen angebauten Strauchbeeren, wie schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln (Ribes nigrum L.), roten Johannisbeeren/Ribiseln (Ribes rubrum L.), Himbeeren (Rubus idaeus L.) oder Heidelbeeren (Vaccinium corymbosum L.)

CLND 060

Nüsse

Hektar mit allen Nussbäumen: Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Esskastanien und andere Nüsse

CLND 061

Zitrusfrüchte

Hektar mit Zitrusfrüchten (Citrus spp.): Orangen, kleine Zitrusfrüchte, Zitronen, Limetten, Pampelmusen und Grapefruits sowie andere Zitrusfrüchte

CLND 062

Trauben

Hektar mit Rebanlagen (Vitis vinifera L.)

CLND 063

Keltertrauben

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und/oder Wein angebaut werden

CLND 064

Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung angebaut werden, die den Vorschriften i) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (10) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen

CLND 065

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe angebaut werden, die den Vorschriften i) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen

CLND 066

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne g. U./g. g. A)

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von anderen Weinen als Weinen mit g. U. und Weinen mit g. g. A. angebaut werden

CLND 067

Tafeltrauben

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von frischen Trauben angebaut werden

CLND 068

Trauben für Rosinen

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Rosinen angebaut werden

CLND 069

Oliven

Hektar mit Olivenbäumen (Olea europea L.), die normalerweise für die Erzeugung von Oliven angebaut werden

CLND 070

Baumschulen

Hektar mit Baumschulen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind

CLND 071

Sonstige Dauerkulturen, einschließlich sonstiger Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung

Hektar mit Dauerkulturen für die menschliche Ernährung, anderweitig nicht genannt und als Weihnachtsbäume auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche angepflanzte Bäume

CLND 072

Weihnachtsbäume

Hektar mit auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu gewerblichen Zwecken angepflanzten Weihnachtsbäumen außerhalb des Waldes. Weihnachtsbaumkulturen, die nicht mehr erhalten werden und zu Forstflächen gehören, sind ausgenommen.

CLND 073

Haus– und Nutzgärten

Hektar von Flächen, auf denen normalerweise unter anderem Gemüse, Hackfrüchte und Dauerkulturen angebaut werden, die zum Eigenverbrauch durch den Betriebsinhaber und seinen Haushalt bestimmt sind und die in der Regel von der übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennt und als Haus– und Nutzgärten erkennbar sind

CLND 074

Sonstige landwirtschaftliche Fläche

Hektar von nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen), Forstflächen sowie Flächen mit Gebäuden, Höfen, Wegen, Gewässern, Steinbrüchen, Unland, Felsen usw.

CLND 075

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

Hektar von Flächen, die früher zu einem landwirtschaftlichen Zweck genutzt wurden und im Referenzjahr der Erhebung nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen, d. h. Flächen, die nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind

Diese Flächen könnten durch Einsatz von im Betrieb normalerweise vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.

CLND 076

Waldfläche

Hektar von Flächen, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden sind, einschließlich Anlagen von Pappeln und ähnlichen Bäumen innerhalb oder außerhalb des Waldes und forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs, sowie forstwirtschaftliche Einrichtungen (Wegenetze, Holzlagerstätten usw.)

CLND 077

Kurzumtriebsplantagen

Hektar mit bewirtschafteten Waldflächen, auf denen Holzpflanzen angebaut werden, deren Umtriebszeit 20 Jahre oder weniger beträgt

Als Umtriebszeit gilt die Zeit zwischen der ersten Aussaat/Anpflanzung der Bäume und der Ernte des Endprodukts, wobei laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Durchforstung nicht zur Ernte zählen.

CLND 078

Sonstige Flächen (Gebäude– und Hofflächen, Wege, Teiche und sonstige unbewirtschaftete Flächen)

Hektar von nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen, die Teil der Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebs sind, die jedoch weder eine bewirtschaftete Fläche, noch eine unbewirtschaftete Fläche, noch eine Forstfläche darstellen, wie Flächen mit Gebäuden (ausgenommen für die Pilzzucht genutzte Gebäude), Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland oder Felsen

 

 

Besondere landwirtschaftliche Betriebsflächen

CLND 079

Zuchtpilze (Speisepilze)

Hektar mit Zuchtpilzen (Speisepilzen), die sowohl in eigens für diesen Zweck erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden

CLND 080

Landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester oder flexibler Kunststoff) angebaut werden. Diese Flächen dürfen nicht in die genannten Variablen aufgenommen werden (die sich nur auf Freilandflächen beziehen).

CLND 081

Gemüse, einschließlich Melonen, und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Kohl, Blatt– und Stängelgemüse, Fruchtgemüse, Wurzel– und Knollengemüse, frischen Hülsenfrüchten, anderem Gemüse, frisch geerntet (nicht trocken) und Erdbeeren, die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden

CLND 082

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Blumen und Zierpflanzen für den Verkauf als Schnittblumen (z. B. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Chrysanthemen, Schnittgrün und andere Schnittware), als Topf–, Beet–, und Balkonpflanzen (z. B. Rhododendron, Azaleen, Chrysanthemen, Begonien, Geranien, Impatiens, sonstige Topf–, Beet–, und Balkonpflanzen) sowie als Zwiebel– oder Knollenblumen und sonstige Zierpflanzen (Tulpen, Hyazinthen, Orchideen, Narzissen und sonstige), die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden

CLND 083

Sonstige Ackerlandkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit sonstigen Ackerlandkulturen anderweitig nicht genannt, unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND 084

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Dauerkulturen, die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden

CLND 085

Sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

Hektar von landwirtschaftlich genutzter Fläche anderweitig nicht genannt, unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Ökologischer Landbau

Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über Fläche, auf der nach bestimmten Standards und Vorschriften im Einklang mit i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau — auch während der Umstellungsphase — Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden.

Definition von Kulturen in Kernabschnitt II. FLÄCHENVARIABLEN

CLND 086

Für den ökologischen Landbau genutzte landwirtschaftliche Fläche (ohne Haus– und Nutzgärten)

CLND 087

Ackerland für den ökologischen Landbau im Freiland

CLND 088

Ökologischer Landbau — Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung) im Freiland

CLND 089

Ökologischer Landbau — Weichweizen und Spelz im Freiland

CLND 090

Ökologischer Landbau — Hartweizen im Freiland

CLND 091

Ökologischer Landbau — Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) im Freiland

CLND 092

Ökologischer Landbau — Hackfrüchte im Freiland

CLND 093

Ökologischer Landbau — Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/–erdäpfel) im Freiland

CLND 094

Ökologischer Landbau — Zuckerrüben (ohne Saatgut) im Freiland

CLND 095

Ökologischer Landbau — Handelsgewächse im Freiland

CLND 096

Ökologischer Landbau — Ölsaaten im Freiland

CLND 097

Ökologischer Landbau — Soja im Freiland

CLND 098

Ökologischer Landbau — Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland im Freiland

CLND 099

Ökologischer Landbau — Ackerwiesen und –weiden im Freiland

CLND 100

Ökologischer Landbau — Leguminosen zur Ganzpflanzenernte im Freiland

CLND 101

Ökologischer Landbau — Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren im Freiland

CLND 102

Ökologischer Landbau — Saat– und Pflanzgut im Freiland

CLND 103

Ökologischer Landbau — Dauergrünland im Freiland

CLND 104

Ökologischer Landbau — Dauerwiesen und –weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland im Freiland

CLND 105

Ökologischer Landbau — ertragsarmes Dauergrünland im Freiland

CLND 106

Ökologischer Landbau — Dauerkulturen, einschließlich junger und vorübergehend aufgegebener Anlagen (ohne Flächen, die zum Eigenverbrauch bewirtschaftet werden) im Freiland

CLND 107

Ökologischer Landbau — Baum– und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Trauben und Erdbeeren) im Freiland

CLND 108

Ökologischer Landbau — Zitrusfrüchte im Freiland

CLND 109

Ökologischer Landbau — Keltertrauben im Freiland

CLND 110

Ökologischer Landbau — Oliven im Freiland

CLND 111

Ökologischer Landbau — Gemüse, einschließlich Melonen, und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Bewässerung im Freiland

CLND 112

Bewässerbare Gesamtfläche

Hektar von landwirtschaftlich genutzter Gesamtfläche, die im Referenzjahr erforderlichenfalls mit den normalerweise im landwirtschaftlichen Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge bewässert werden könnte


III.   VARIABLEN ZUM VIEHBESTAND

Die Tiere müssen nicht unbedingt Eigentum des Betriebsinhabers sein. Sie können sich innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs (auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs oder in den von ihm genutzten Stallungen) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.).

Für Variablen zum Viehbestand legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Stichtag innerhalb des Referenzjahres fest.

 

 

Rinder

Bezieht sich auf eigentliche Rinder (Bos taurus L.) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis L.) einschließlich Kreuzungen wie Beefalo

CLVS 001

Rinder unter 1 Jahr alt

Anzahl Rinder, männlich und weiblich, unter 1 Jahr alt

CLVS 002

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Anzahl Rinder, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt

CLVS 003

Anzahl Rinder, männlich, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Anzahl Rinder, männlich, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt

CLVS 004

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Anzahl Rinder, weiblich, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt

 

 

 

Rinder von 2 Jahren und älter

CLVS 005

Rinder, 2 Jahre und älter, männlich

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

CLVS 006

Rinder, 2 Jahre und älter, weiblich

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, weiblich

CLVS 007

Färsen, 2 Jahre und älter

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, weiblich, die noch nicht gekalbt haben

CLVS 008

Kühe

Anzahl Rinder (normalerweise von 2 Jahren und älter), weiblich, die bereits gekalbt haben

CLVS 009

Milchkühe

Anzahl Rinder, weiblich, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter 2 Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zur menschlichen Ernährung oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist

CLVS 010

Sonstige Kühe

Anzahl Rinder, weiblich, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter 2 Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für die menschliche Ernährung oder zur Herstellung zu Milcherzeugnissen bestimmt ist

CLVS 011

Büffelkühe

Anzahl Büffelkühe (weiblich, der Art Bubalus bubalis, L.), die bereits gekalbt haben (einschließlich Büffelkühe unter 2 Jahren)

 

Schafe und Ziegen

CLVS 012

Schafe (jeden Alters)

Anzahl Haustiere der Art Ovis aries L.

CLVS 013

Weibliche Zuchttiere — Schafe

Anzahl Mutterschafe und gedeckte Lämmer, unabhängig von ihrer Eignung zur Milch– oder Fleischerzeugung

CLVS 014

Sonstige Schafe

Anzahl aller Schafe, die keine weiblichen Zuchttiere sind

CLVS 015

Ziegen (jeden Alters)

Anzahl Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus L.

CLVS 016

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

Anzahl weibliche Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen

CLVS 017

Sonstige Ziegen

Anzahl aller Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind

 

 

Schweine

Bezieht sich auf Haustiere der Art Sus scrofa domesticus Erxleben

CLVS 018

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Anzahl Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg

CLVS 019

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

Zahl zur Zucht bestimmter weiblicher Schweine von 50 kg und mehr, unabhängig davon, ob sie geferkelt haben oder nicht

CLVS 020

Sonstige Schweine

Anzahl Schweine, anderweitig nicht erfasst

 

 

Geflügel

Bezieht sich auf Haushühner und –küken (Gallus gallus L.), Truthühner (Meleagris spp.), Enten (Anas spp. und Cairina moschata L.), Gänse (Anser anser domesticus L.), Strauße (Struthio camelus L.) und sonstiges Geflügel anderweitig nicht genannt, wie Wachteln (Coturnix spp.), Fasane (Phasianus spp.), Perlhühner (Numida meleagris domestica L.) und Tauben (Columbinae spp.). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleisch–/Eiererzeugung dienen, fallen jedoch nicht darunter.

CLVS 021

Masthühner

Anzahl Haustiere der Art Gallus gallus L., die zur Fleischerzeugung gehalten werden

CLVS 022

Legehennen

Anzahl Haustiere der Art Gallus gallus L., die Legereife erreicht haben und zur Eiererzeugung gehalten werden

CLVS 023

Sonstiges Geflügel

Anzahl Geflügel, die nicht unter Masthühner oder Legehennen erfasst werden. Küken sind ausgenommen.

CLVS 024

Truthühner

Anzahl Haustiere der Gattung Meleagris

CLVS 025

Enten

Anzahl Haustiere der Gattung Anas und der Art Cairina moschata L.

CLVS 026

Gänse

Anzahl Haustiere der Art Anser anser domesticus L.

CLVS 027

Strauße

Anzahl Strauße (Struthio camelus L.)

CLVS 028

Sonstiges Geflügel a. n. g.

Anzahl Geflügel anderweitig nicht genannt

 

 

Kaninchen

Bezieht sich auf Haustiere der Gattung Oryctolagus

CLVS 029

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

Anzahl weiblicher Kaninchen (Oryctolagus spp.) zur Erzeugung von Schlachtkaninchen, die bereits geworfen haben

CLVS 030

Bienen

Zahl der belegten Stöcke von Bienen (Apis mellifera L.), die zur Erzeugung von Honig gehalten werden

CLVS 031

Hirsche

Vorhandensein von Tieren wie Rotwild (Cervus elaphus L.), Sikawild (Cervus nippon Temminck), Rentieren (Rangifer tarandus L.) oder Damwild (Dama dama L.) zur Erzeugung von Fleisch

CLVS 032

Pelztiere

Vorhandensein von Tieren wie Nerz (Neovison vison Schreber), Europäischer Iltis (Mustela putorius L.), Fuchs (Vulpes spp. und andere), Waschbär (Nyctereutes spp.) oder Chinchilla (Chinchilla spp.) zur Erzeugung von Pelzen

CLVS 033

Nutztiere a. n. g.

Vorhandensein von anderweitig in diesem Abschnitt nicht genannten Nutztieren

Ökologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung

Der landwirtschaftliche Betrieb hält Tiere nach landwirtschaftlichen Praktiken, die bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau — auch während der Umstellungsphase — entsprechen.

Definition von Tieren in Kernabschnitt III. VARIABLEN ZUM VIEHBESTAND

CLVS 034

Ökologischer Landbau — Bestand an Rindern

Ökologischer Landbau — Anzahl Rinder

CLVS 035

Ökologischer Landbau — Bestand an Milchkühen

Ökologischer Landbau — Anzahl Milchkühe

CLVS 036

Ökologischer Landbau — Bestand an sonstigen Kühen

Ökologischer Landbau — Anzahl sonstige Kühe

CLVS 037

Ökologischer Landbau — Bestand an Büffelkühen

Ökologischer Landbau — Vorhandensein von Büffelkühen

CLVS 038

Ökologischer Landbau — Bestand an Schafen (jeden Alters)

Ökologischer Landbau — Anzahl Schafe

CLVS 039

Ökologischer Landbau — Bestand an Ziegen (jeden Alters)

Ökologischer Landbau — Anzahl Ziegen

CLVS 040

Ökologischer Landbau — Bestand an Schweinen

Ökologischer Landbau — Anzahl Schweine

CLVS 041

Ökologischer Landbau — Bestand an Geflügel

Ökologischer Landbau — Anzahl Geflügel

CLVS 042

Ökologischer Landbau — Bestand an Masthühnern

Ökologischer Landbau — Anzahl Masthühner

CLVS 043

Ökologischer Landbau — Bestand an Legehennen

Ökologischer Landbau — Anzahl Legehennen


(1)  Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).

(2)  NUTS: Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)  Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0–< 25), (≥ 25–< 50), (≥ 50–< 75), (≥ 75–< 100), (100).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(9)  Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).


ANHANG II

Liste der Variablen pro Modul

MODUL 1 —   ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN

Variablen

Einheiten/Kategorien

Themenbereich: Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebes

 

 

Einzelthemen: Inhaber und Geschlechterverhältnis

 

MLFO 001

Geschlecht des Inhabers

Männlich/weiblich

MLFO 002

Geburtsjahr

Jahr

 

Einzelthema: Arbeitsleistung

 

MLFO 003

Landwirtschaftliche Arbeiten des Inhabers im landwirtschaftlichen Betrieb

JAE — Klasse 1 (1)

 

Einzelthema: Sicherheitsmaßnahmen, darunter Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb

 

MLFO 004

Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb

Ja/nein

Themenbereich: Familienarbeitskräfte

 

 

Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der mitarbeitenden Personen und Geschlechterverhältnis

 

MLFO 005

Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende männliche Familienangehörige

Zahl der Personen pro JAE–Klasse 2 (2)

MLFO 006

Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende weibliche Familienangehörige

Zahl der Personen pro JAE–Klasse 2 (2)

Themenbereich: Nicht zur Familie gehörende Arbeitskräfte

 

 

Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der Beschäftigten und Geschlechterverhältnis

 

 

 

Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

 

MLFO 007

Regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, männlich

Zahl der Personen pro JAE–Klasse 2 (2)

MLFO 008

Regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, weiblich

Zahl der Personen pro JAE–Klasse 2 (2)

 

Einzelthema: Unregelmäßig beschäftigte landwirtschaftliche Arbeitskräfte

 

MLFO 009

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

Volle Arbeitstage

 

Einzelthema: Arbeitsleistung durch Auftragnehmer

 

MLFO 010

Nicht direkt vom landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte und nicht in den vorherigen Kategorien enthaltene Personen

Volle Arbeitstage

Themenbereich: Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

 

 

Einzelthema: Arten von Tätigkeiten

 

MLFO 011

Bereitstellung von Gesundheits–, Sozial– oder Bildungsleistungen

Ja/nein

MLFO 012

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

Ja/nein

MLFO 013

Handwerk

Ja/nein

MLFO 014

Verarbeitung von Agrarerzeugnissen

Ja/nein

MLFO 015

Erzeugung von erneuerbarer Energie

Ja/nein

MLFO 016

Holzverarbeitung

Ja/nein

MLFO 017

Aquakultur

Ja/nein

 

 

Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebs):

 

MLFO 018

Landwirtschaftliche vertragliche Arbeiten

Ja/nein

MLFO 019

Nichtlandwirtschaftliche vertragliche Arbeiten

Ja/nein

MLFO 020

Forstwirtschaft

Ja/nein

MLFO 021

Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten a. n. g.

Ja/nein

 

Einzelthema: Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb

 

MLFO 022

Prozentualer Anteil sonstiger direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten an der Endproduktion des landwirtschaftlichen Betriebs

Prozentklassen (3)

 

Einzelthema: Arbeitsleistung

 

MLFO 023

Inhaber mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten

M/S/N (4)

MLFO 024

Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit

Zahl der Personen

MLFO 025

Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der Personen

MLFO 026

Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit

Zahl der Personen

MLFO 027

Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der Personen

Themenbereich: Nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

 

 

Einzelthema: Arbeitsleistung

 

MLFO 028

Alleiniger Inhaber, der auch Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs mit alleinigem Inhaber ist, mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten

M/S/N (4)

MLFO 029

Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit

Zahl der Personen

MLFO 030

Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der Personen

MODUL 2 —   LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Variablen

Einheiten/Kategorien

Themenbereich: An Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung beteiligte Betriebe

 

MRDV 001

Beratungs–, Betriebsführungs– und Vertretungsdienste

Ja/nein

MRDV 002

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Ja/nein

MRDV 003

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Ja/nein

MRDV 004

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

Ja/nein

 

 

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

 

MRDV 005

Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

Ja/nein

MRDV 006

Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Ja/nein

MRDV 007

Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien

Ja/nein

MRDV 008

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Ja/nein

 

 

Zahlungen für Agrarumwelt– und Klimamaßnahmen

 

MRDV 009

Agrarumwelt– und Klimamaßnahme

Ja/nein

MRDV 010

Waldumwelt– und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Ja/nein

MRDV 011

Ökologischer Landbau

Ja/nein

MRDV 012

Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

Ja/nein

MRDV 013

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Ja/nein

MRDV 014

Tierschutz

Ja/nein

MRDV 015

Risikomanagement

Ja/nein

MODUL 3 —   BEWÄSSERUNG

Variablen

Einheiten/Kategorien

Themenbereich: Bewässerungspraktiken

 

 

Einzelthema: Möglichkeit der Bewässerung

 

MIRR 001

In den letzten 3 Jahren durchschnittlich im Freiland bewässerte landwirtschaftlich genutzte Fläche

Hektar

MIRR 002

Insgesamt im Freiland bewässerte landwirtschaftlich genutzte Fläche

Hektar

MIRR 003

Wassermenge

Kubikmeter

 

Einzelthema: Bewässerungsmethoden

 

MIRR 004

Oberflächenbewässerung

Hektar

MIRR 005

Sprinklerbewässerung

Hektar

MIRR 006

Tröpfchenbewässerung

Hektar

 

Einzelthema: Wasserquellen

 

MIRR 007

Grundwasser im Betrieb

Ja/nein

MIRR 008

Oberflächenwasser im Betrieb und außerhalb des Betriebs

Ja/nein

MIRR 009

Wasser außerhalb des Betriebs aus Wasserversorgungsnetzen

Ja/nein

MIRR 010

 

Behandeltes Abwasser

Ja/nein

MIRR 011

Sonstige Quellen

Ja/nein

MIRR 012

 

Zahlungsbedingungen für Bewässerungswasser

Code

 

Einzelthema: Technische Parameter der Bewässerungsvorrichtungen

 

MIRR 013

 

Reservoirs

Ja/nein

MIRR 014

 

Status der Instandhaltung des Bewässerungssystems

Code

MIRR 015

 

Pumpstation

Ja/nein

MIRR 016

Wassermesssystem

Code

MIRR 017

Bewässerungsregler

Code

MIRR 018

Fertigationssystem

Ja/nein

Themenbereich: Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten bewässerte Kulturen

 

 

Einzelthema: Getreide zur Körnergewinnung

 

MIRR 019

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung) ohne Körnermais, Corn–Cob–Mix und Reis

Hektar

MIRR 020

Körnermais und Corn–Cob–Mix

Hektar

 

Einzelthema: Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung

 

MIRR 021

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

Hektar

 

Einzelthema: Hackfrüchte

 

MIRR 022

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/–erdäpfel)

Hektar

MIRR 023

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Hektar

 

Einzelthema: Handelsgewächse

 

MIRR 024

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

Hektar

MIRR 025

Sonnenblumenkerne

Hektar

MIRR 026

Faserpflanzen

Hektar

 

Einzelthema: Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

 

MIRR 027

 

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

Hektar

 

Einzelthema: Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

 

MIRR 028

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen

Hektar

MIRR 029

Sonstige bewässerte Kulturen auf Ackerflächen im Freiland

Hektar

 

Einzelthema: Dauergrünland

 

MIRR 030

Dauergrünland

Hektar

 

Einzelthema: Dauerkulturen

 

MIRR 031

Baum– und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Trauben und Erdbeeren)

Hektar

MIRR 032

Zitrusfrüchte

Hektar

MIRR 033

 

Oliven

Hektar

MIRR 034

 

Rebanlagen

Hektar

MODUL 4 —   BODENBEWIRTSCHAFTUNGSPRAKTIKEN

Variablen

Einheiten/Kategorien

Themenbereich: Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland

 

MSMP 001

 

Trockenlegung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb

Hektar

 

Einzelthema: Bodenbearbeitungsverfahren

 

MSMP 002

Herkömmliche Bodenbearbeitung

Hektar

MSMP 003

Konservierende Bodenbearbeitung

Hektar

MSMP 004

Nullbodenbearbeitung

Hektar

 

Einzelthema: Ackerland mit Bodenbedeckung

 

MSMP 005

Bodenbedeckung: normale Winterkultur

Hektar

MSMP 006

Bodenbedeckung: Zwischenfrüchte, Zwischenkulturen oder bodenbedeckende Kulturen auf Ackerland

Hektar

MSMP 007

Bodenbedeckung: Pflanzenrückstände und/oder Mulch

Hektar

MSMP 008

Bodenbedeckung: vegetationsloser Boden nach der Hauptkultur

Hektar

 

Einzelthema: Fruchtfolge auf Ackerland

 

MSMP 009

Anteil des Ackerlandes mit Fruchtfolge

Prozent

 

Einzelthema: Ökologische Vorrangflächen

 

MSMP 010

Terrassen

Hektar

MSMP 011

Feldränder oder Pufferstreifen

Hektar

MSMP 012

Lineare Elemente: Hecken und Baumreihen

Hektar

MSMP 013

Lineare Elemente: Steinmauern

Hektar

MSMP 014

Agroforstwirtschaft

Hektar

MODUL 5 —   MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN

Variablen

Einheiten/Kategorien

Themenbereich: Maschinen

 

 

Einzelthema: Interneteinrichtungen

 

MMEQ 001

Zugang zum Internet

Ja/nein

MMEQ 002

Nutzung von Management–Informationssystemen

Ja/nein

 

Einzelthema: Grundausstattung mit Maschinen

 

 

 

Eigene Maschinen

 

MMEQ 003

Anzahl der Zugmaschinen <= 40 kW im Eigentum des Betriebs

Anzahl

MMEQ 004

Anzahl der Zugmaschinen > 40 kW und <= 60 kW im Eigentum des Betriebs

Anzahl

MMEQ 005

Anzahl der Zugmaschinen > 60 kW und <= 100 kW im Eigentum des Betriebs

Anzahl

MMEQ 006

Anzahl der Zugmaschinen > 100 kW im Eigentum des Betriebs

Anzahl

MMEQ 007

Maschinen zur Bodenbearbeitung

Ja/nein

MMEQ 008

Sämaschinen und Pflanzmaschinen

Ja/nein

MMEQ 009

Streuer, Pulverstreuer oder Spritz– und Sprühgeräte für Düngemittel

Ja/nein

MMEQ 010

Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel

Ja/nein

MMEQ 011

Die horizontalen Spritz– oder Sprühgestänge und die Spritz– und Sprühgeräte für Obstanlagen, Rebanlagen oder andere Dauerkulturen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Bezugszeitraum verwendet werden, sind mit abdriftmindernden Düsen ausgestattet

Code

MMEQ 012

Mähdrescher

Ja/nein

MMEQ 013

Andere vollmechanisierte Erntegeräte

Ja/nein

 

 

 

 

 

 

Von mehreren Betrieben benutzte Maschinen

MMEQ 014

Zugmaschinen

Ja/nein

MMEQ 015

Kultivatoren, Pflüge, Sämaschinen, Pulverstreuer, Spritz– und Sprühgeräte, Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutz– oder Düngemitteln

Ja/nein

MMEQ 016

Mähdrescher

Ja/nein

MMEQ 017

Andere vollmechanisierte Erntegeräte

Ja/nein

 

Einzelthema: Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren

 

MMEQ 018

Robotik

Ja/nein

MMEQ 019

Robotik für Pflanzenschutzmittel

Ja/nein

MMEQ 020

Reihen–Bespritzung mit Pflanzenschutzmitteln

Ja/nein

MMEQ 021

Variable Ausbringungstechniken

Ja/nein

MMEQ 022

Präzisionsüberwachung von Kulturen

Ja/nein

MMEQ 023

Bodenanalyse

Ja/nein

 

Einzelthema: Maschinen zur Viehhaltung

 

MMEQ 024

Überwachung von Tierschutz und Tiergesundheit

Ja/nein

MMEQ 025

Mahl– und Mischgerät für die Fütterung

Ja/nein

MMEQ 026

Automatische Fütterungssysteme

Ja/nein

MMEQ 027

Automatische Regulierung des Stallklimas

Ja/nein

MMEQ 028

Melkroboter

Ja/nein

 

Einzelthema: Lagerraum für landwirtschaftliche Erzeugnisse

 

MMEQ 029

Lager von Saatgut (Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte)

Kubikmeter

MMEQ 030

Lager von Wurzeln, Knollen und Zwiebeln

Ja/nein

MMEQ 031

Lager von Gemüse und Obst

Ja/nein

MMEQ 032

Kühllagerung

Kubikmeter

Themenbereich: Einrichtungen

 

 

Einzelthema: Einrichtungen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie auf landwirtschaftlichen Betrieben

 

MMEQ 033

Windkraft

Ja/nein

MMEQ 034

Biomasse

Ja/nein

MMEQ 035

Biogas aus Biomasse

Ja/nein

MMEQ 036

Solarenergie (thermisch)

Ja/nein

MMEQ 037

Solarenergie (fotovoltaisch)

Ja/nein

MMEQ 038

Wasserkraft

Ja/nein

MMEQ 039

Sonstige Quellen

Ja/nein

MODUL 6 —   OBSTANLAGEN

Variablen

Einheiten/Kategorien

Themenbereich: Kernobst

 

 

Einzelthema: Äpfel — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 001

Äpfel

Hektar

MORC 002

Äpfel in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 003

Äpfel in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 004

Äpfel in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 005

Äpfel in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Äpfel — Fläche nach Pflanzdichte

 

MORC 006

Äpfel in Dichteklasse < 400 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 007

Äpfel in Dichteklasse 400 bis 1 599 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 008

Äpfel in Dichteklasse 1 600 bis 3 199 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 009

Äpfel in Dichteklasse >= 3 200 Bäume/Hektar

Hektar

 

Einzelthema: Birnen — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 010

Birnen

Hektar

MORC 011

Birnen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 012

Birnen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 013

Birnen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 014

Birnen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Birnen — Fläche nach Pflanzdichte

 

MORC 015

Birnen in Dichteklasse < 400 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 016

Birnen in Dichteklasse 400 bis 1 599 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 017

Birnen in Dichteklasse 1 600 bis 3 199 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 018

Birnen in Dichteklasse >= 3 200 Bäume/Hektar

Hektar

Themenbereich: Steinobst

 

 

Einzelthema: Pfirsiche — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 019

Pfirsiche

Hektar

MORC 020

Pfirsiche in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 021

Pfirsiche in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 022

Pfirsiche in Altersklasse >= 15 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Pfirsiche — Fläche nach Pflanzdichte

 

MORC 023

Pfirsiche in Dichteklasse < 600 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 024

Pfirsiche in Dichteklasse 600 bis 1 199 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 025

Pfirsiche in Dichteklasse >= 1 200 Bäume/Hektar

Hektar

 

Einzelthema: Nektarinen — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 026

Nektarinen

Hektar

MORC 027

Nektarinen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 028

Nektarinen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 029

Nektarinen in Altersklasse >= 15 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Nektarinen — Fläche nach Pflanzdichte

 

MORC 030

Nektarinen in Dichteklasse < 600 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 031

Nektarinen in Dichteklasse 600 bis 1 199 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 032

Nektarinen in Dichteklasse >= 1 200 Bäume/Hektar

Hektar

 

Einzelthema: Aprikosen/Marillen — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 033

Aprikosen/Marillen

Hektar

MORC 034

Aprikosen/Marillen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 035

Aprikosen/Marillen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 036

Aprikosen/Marillen in Altersklasse >= 15 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Aprikosen/Marillen — Fläche nach Pflanzdichte

 

MORC 037

Aprikosen/Marillen in Dichteklasse < 600 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 038

Aprikosen/Marillen in Dichteklasse 600 bis 1 199 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 039

Aprikosen/Marillen in Dichteklasse >= 1 200 Bäume/Hektar

Hektar

Themenbereich: Zitrusfrüchte

 

 

Einzelthema: Orangen — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 040

Navelorangen

Hektar

MORC 041

Navelorangen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 042

Navelorangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 043

Navelorangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 044

Navelorangen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

MORC 045

Blondorangen

Hektar

MORC 046

Blondorangen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 047

Blondorangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 048

Blondorangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 049

Blondorangen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

MORC 050

Blutorangen

Hektar

MORC 051

Blutorangen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 052

Blutorangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 053

Blutorangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 054

Blutorangen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

MORC 055

Sonstige Orangen a. n. g.

Hektar

MORC 056

Sonstige Orangen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 057

Sonstige Orangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 058

Sonstige Orangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 059

Sonstige Orangen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Orangen — Fläche nach Pflanzdichte

 

 

 

Navelorangen

 

MORC 060

Navelorangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 061

Navelorangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 062

Navelorangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 063

Navelorangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar

 

 

Blondorangen

 

MORC 064

Blondorangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 065

Blondorangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 066

Blondorangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 067

Blondorangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar

 

 

Blutorangen

 

MORC 068

Blutorangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 069

Blutorangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 070

Blutorangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 071

Blutorangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar

 

 

Sonstige Orangen a. n. g.

 

MORC 072

Sonstige Orangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 073

Sonstige Orangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 074

Sonstige Orangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 075

Sonstige Orangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar

 

Einzelthema: Kleine Zitrusfrüchte — Fläche nach Alter der Anlagen

 

MORC 076

Satsumas

Hektar

MORC 077

Satsumas in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 078

Satsumas in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 079

Satsumas in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 080

Satsumas in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

MORC 081

Clementinen

Hektar

MORC 082

Clementinen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 083

Clementinen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 084

Clementinen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 085

Clementinen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

MORC 086

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) a. n. g.

Hektar

MORC 087

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 088

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 089

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 090

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Kleine Zitrusfrüchte — Fläche nach Pflanzdichte

 

 

 

Satsumas

 

MORC 091

Satsumas in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 092

Satsumas in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 093

Satsumas in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 094

Satsumas in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar

 

 

Clementinen

 

MORC 095

Clementinen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 096

Clementinen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 097

Clementinen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 098

Clementinen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar

 

 

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) a. n. g.

 

MORC 099

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 100

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 101

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 102

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar

 

Einzelthema: Zitronen — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 103

Zitronen

Hektar

MORC 104

Zitronen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 105

Zitronen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar

MORC 106

Zitronen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar

MORC 107

Zitronen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Zitronen — Fläche nach Pflanzdichte

 

MORC 108

Zitronen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 109

Zitronen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 110

Zitronen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 111

Zitronen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar

Themenbereich: Oliven

 

 

Einzelthema: Oliven — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 112

Tafeloliven

Hektar

MORC 113

Tafeloliven in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 114

Tafeloliven in Altersklasse 5 bis 11 Jahre

Hektar

MORC 115

Tafeloliven in Altersklasse 12 bis 49 Jahre

Hektar

MORC 116

Tafeloliven in Altersklasse >= 50 Jahre

Hektar

MORC 117

Oliven zur Ölherstellung

Hektar

MORC 118

Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar

MORC 119

Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse 5 bis 11 Jahre

Hektar

MORC 120

Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse 12 bis 49 Jahre

Hektar

MORC 121

Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse >= 50 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Oliven — Fläche nach Pflanzdichte

 

 

 

Tafeloliven

 

MORC 122

Tafeloliven in Dichteklasse < 140 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 123

Tafeloliven in Dichteklasse 140 bis 399 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 124

Tafeloliven in Dichteklasse >= 400 Bäume/Hektar

Hektar

 

 

Oliven zur Ölherstellung

 

MORC 125

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse < 140 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 126

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse 140 bis 399 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 127

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse 400 bis 699 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 128

 

 

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse 700 bis 1499 Bäume/Hektar

Hektar

MORC 129

 

 

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse >= 1 500 Bäume/Hektar

Hektar

Themenbereich: Tafeltrauben und Rosinen

 

 

Einzelthema: Tafeltrauben — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 130

Tafeltrauben

Hektar

MORC 131

Tafeltrauben in Altersklasse < 3 Jahre

Hektar

MORC 132

Tafeltrauben in Altersklasse 3 bis 9 Jahre

Hektar

MORC 133

Tafeltrauben in Altersklasse 10 bis 19 Jahre

Hektar

MORC 134

Tafeltrauben in Altersklasse 20 bis 49 Jahre

Hektar

MORC 135

Tafeltrauben in Altersklasse >= 50 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Tafeltrauben — Fläche nach Pflanzdichte

 

MORC 136

Tafeltrauben in Dichteklasse < 1 000 Reben/Hektar

Hektar

MORC 137

Tafeltrauben in Dichteklasse 1 000 bis 1 499 Reben/Hektar

Hektar

MORC 138

Tafeltrauben in Dichteklasse >= 1 500 Reben/Hektar

Hektar

 

Einzelthema: Trauben für Rosinen — Fläche nach Alter der Anlage

 

MORC 139

Trauben für Rosinen

Hektar

MORC 140

Trauben für Rosinen in Altersklasse < 3 Jahre

Hektar

MORC 141

Trauben für Rosinen in Altersklasse 3 bis 9 Jahre

Hektar

MORC 142

Trauben für Rosinen in Altersklasse 10 bis 19 Jahre

Hektar

MORC 143

Trauben für Rosinen in Altersklasse 20 bis 49 Jahre

Hektar

MORC 144

Trauben für Rosinen in Altersklasse >= 50 Jahre

Hektar

 

Einzelthema: Trauben für Rosinen — Fläche nach Pflanzdichte

 

MORC 145

Trauben für Rosinen in Dichteklasse < 1 000 Reben/Hektar

Hektar

MORC 146

Trauben für Rosinen in Dichteklasse 1 000 bis 1 499 Reben/Hektar

Hektar

MORC 147

Trauben für Rosinen in Dichteklasse >= 1 500 Reben/Hektar

Hektar


(1)  Prozentklasse 1 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (0), (> 0–< 25), (≥ 25–< 50), (≥ 50–< 75), (≥ 75–< 100), (100).

(2)  Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0–< 25), (≥ 25–< 50), (≥ 50–< 75), (≥ 75–< 100), (100).

(3)  Prozentklassen der Endproduktion des Betriebs: (≥ 0–≤ 10), (> 10–≤ 50), (> 50–< 100).

(4)  M — Haupttätigkeit, S — Nebentätigkeit, N — keine Beteiligung.


ANHANG III

Beschreibung der in Anhang II dieser Verordnung für die Moduldaten zu verwendenden Variablen

MODUL 1 —   ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN

BESCHREIBUNG DER ARBEITSKRÄFTEVARIABLEN

Für Variablen zu den Arbeitskräften legt jeder Mitgliedstaat einen 12–Monatsbezugszeitraum fest, der an einem Stichtag innerhalb des Referenzjahres endet.

Inhaber

Der Inhaber ist die natürliche Person (oder die ausgewählte natürliche Person im Falle eines Gruppenbetriebs), für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist. Ist der Inhaber eine juristische Person, werden die Daten für den Inhaber nicht erfasst.

Landwirtschaftliche Arbeiten werden in Anhang I — I. ALLGEMEINE VARIABLEN definiert.

Themenbereich: Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebes

 

Einzelthemen: Inhaber und Geschlechterverhältnis

MLFO 001

Geschlecht des Inhabers

Geschlecht des Inhabers

M — männlich

F — weiblich

MLFO 002

Geburtsjahr

Geburtsjahr des Inhabers

 

Einzelthema: Arbeitsleistung

MLFO 003

Landwirtschaftliche Arbeiten des Inhabers im landwirtschaftlichen Betrieb

Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten landwirtschaftlicher Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb für den Inhaber, außer Hausarbeit

 

Einzelthema: Sicherheitsmaßnahmen, darunter Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb

MLFO 004

Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb

Im Betrieb wurde eine Arbeitsplatzrisikobewertung zur Verringerung arbeitsbedingter Risiken durchgeführt, was zu einer schriftlichen Aufzeichnung geführt hat (z. B. „Betriebssicherheitsplan“).

Themenbereich: Familienarbeitskräfte

 

Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der mitarbeitenden Personen und Geschlechterverhältnis

 

Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende Familienangehörige

Diese Position betrifft nur alleinige Betriebsinhaber, weil bei Gruppenbetrieben und juristischen Personen davon ausgegangen wird, dass sie keine Familienarbeitskräfte haben.

Zu den Familienangehörigen , die landwirtschaftliche Arbeiten (ohne Hausarbeit) verrichten, gehören der Ehepartner oder anerkannte Lebenspartner, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie sowie die Geschwister des Betriebsinhabers oder seines Ehepartners oder anerkannten Lebenspartners in Betrieben mit alleinigem Inhaber. Falls relevant, umfasst dies den Betriebsleiter, der ein Familienmitglied der Familie des Inhabers ist.

MLFO 005

Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende männliche Familienangehörige

Zahl der männlichen Familienangehörigen je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten

MLFO 006

Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende weibliche Familienangehörige

Zahl der weiblichen Familienangehörigen je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten

Themenbereich: Nicht zur Familie gehörende Arbeitskräfte

 

Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der Beschäftigten und Geschlechterverhältnis

 

 

Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Unter regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitskräften versteht man Personen, die nicht Inhaber und nicht Familienangehörige sind sowie in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung jede Woche landwirtschaftliche Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb verrichtet haben — unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und unabhängig davon, ob sie dafür ein Entgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlungen in Naturalien) erhalten haben. Dazu gehören auch Personen, denen es aus folgenden Gründen nicht möglich war, den gesamten Zeitraum über zu arbeiten:

i)

besondere Produktionsbedingungen in spezialisiertem landwirtschaftlichem Betrieb oder

ii)

Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall oder Tod oder

iii)

Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Betrieb oder

iv)

vollständiger Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.).

MLFO 007

Regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, männlich

Zahl der männlichen familienfremden Arbeitskräfte je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten

MLFO 008

Regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, weiblich

Zahl der weiblichen familienfremden Arbeitskräfte je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten

 

Einzelthema: Unregelmäßig beschäftigte landwirtschaftliche Arbeitskräfte

 

 

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte bezieht sich auf Arbeitskräfte, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung aus anderen als den unter „Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte“ genannten Gründen nicht jede Woche im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet haben.

Unter Arbeitstage der unregelmäßig beschäftigten familienfremden Arbeitskräfte ist die normale tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft zu verstehen, der ein Arbeitsentgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlungen in Naturalien) für einen vollen Arbeitstag gezahlt wird. Urlaubs– und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

MLFO 009

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

Gesamtzahl der vollen Arbeitstage von unregelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräften

 

Einzelthema: Arbeitsleistung durch Auftragnehmer

MLFO 010

Nicht direkt vom landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte und nicht in den vorherigen Kategorien enthaltene Personen

Gesamtzahl der vollen Arbeitstage im landwirtschaftlichen Betrieb von nicht direkt im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen (z. B. von Dritten beschäftigte Unterauftragnehmer)

Themenbereich: Unmittelbar mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten

Angaben zu sonstigen Erwerbstätigkeiten werden erfasst für:

i)

den Inhaber von Betrieben mit alleinigem Inhaber und Gruppenbetriebe,

ii)

die Familienangehörigen in Betrieben mit alleinigem Inhaber

und im Falle von direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten auch für

iii)

regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte.

Für Betriebsinhaber, die juristische Personen sind, werden keine Angaben zu sonstigen Erwerbstätigkeiten erfasst.

Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten beziehen sich auf sonstige Erwerbstätigkeiten:

a)

im landwirtschaftlichen Betrieb oder

b)

außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs.

Sonstige direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten sind Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen usw.) oder die Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt werden. Nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche Arbeiten für andere landwirtschaftliche Betriebe sind eingeschlossen. Reine Finanzinvestitionen sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verpachtung von Grund und Boden für verschiedene Tätigkeiten ohne weitere Beteiligung an diesen Tätigkeiten.

 

Einzelthema: Arten von Tätigkeiten

MLFO 011

Bereitstellung von Gesundheits–, Sozial– oder Bildungsleistungen

Vorhandensein von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheits–, Sozial– oder Bildungsdienstleistungen stehen, und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten mit sozialem Bezug, bei denen entweder die Betriebsmittel oder die primären Erzeugnisse des Betriebs verwendet werden

MLFO 012

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

Vorhandensein von Tätigkeiten im Bereich Fremdenverkehr, Beherbergung, Führung von Touristen und sonstigen Gruppen durch den Betrieb, Sport– und Freizeittätigkeiten usw., bei denen Grund und Boden, Gebäude oder sonstige Betriebsmittel des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt werden

MLFO 013

Handwerk

Herstellung handwerklicher Erzeugnisse, im landwirtschaftlichen Betrieb entweder vom Inhaber oder von den Familienangehörigen oder den familienfremden Arbeitskräften hergestellt, unabhängig davon, wie die Erzeugnisse verkauft werden

MLFO 014

Verarbeitung von Agrarerzeugnissen

Jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im landwirtschaftlichen Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde

MLFO 015

Erzeugung von erneuerbarer Energie

Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Nur für den Eigenverbrauch des landwirtschaftlichen Betriebs erzeugte erneuerbare Energie wird nicht erfasst.

MLFO 016

Holzverarbeitung

Verarbeitung von Rohholz im landwirtschaftlichen Betrieb für Vermarktungszwecke (Sägen von Nutzholz usw.)

MLFO 017

Aquakultur

Erzeugung von Fischen, Flusskrebsen usw. im landwirtschaftlichen Betrieb. Reine Fischfangtätigkeiten sind ausgeschlossen.

 

 

Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebs)

Vertragliche Arbeiten unter Einsatz von Geräten des Betriebs, wobei zwischen Arbeiten innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors unterschieden wird

MLFO 018

Landwirtschaftliche vertragliche Arbeiten

Vorhandensein landwirtschaftlicher Arbeiten innerhalb des landwirtschaftlichen Sektors

MLFO 019

Nichtlandwirtschaftliche vertragliche Arbeiten

Vorhandensein von Arbeiten außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors (z. B. Schneeräumen, Transporttätigkeiten, Landschaftspflege, landwirtschaftliche und umweltbezogene Dienstleistungen)

MLFO 020

Forstwirtschaft

Vorhandensein forstwirtschaftlicher Arbeiten unter Einsatz sowohl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte als auch der im Allgemeinen für landwirtschaftliche Zwecke verwendeten Maschinen und Einrichtungen des landwirtschaftlichen Betriebs

MLFO 021

Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten a. n. g.

Vorhandensein anderweitig nicht genannter sonstiger Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sind

 

Einzelthema: Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb

MLFO 022

Prozentualer Anteil sonstiger direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten an der Endproduktion des landwirtschaftlichen Betriebs

Prozentklasse sonstiger direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten in Bezug auf die Endproduktion des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb verbunden sind, wird geschätzt als Anteil der direkt mit dem Umsatz des landwirtschaftlichen Betriebs verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des landwirtschaftlichen Betriebs und der Direktzahlungen für diesen Betrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften.

Image 1

 

Einzelthema: Arbeitsleistung

Diese Position gilt für:

i)

den Inhaber von Betrieben mit alleinigem Inhaber und Gruppenbetriebe

ii)

die Familienangehörigen in Betrieben mit alleinigem Inhaber und

iii)

regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Personen.

Für Betriebsinhaber, die juristische Personen sind, werden keine Angaben erfasst.

MLFO 023

Inhaber mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten

Der Inhaber von Betrieben mit alleinigem Inhaber oder Gruppenbetrieb übt sonstige direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten aus:

M — Haupttätigkeit

S — Nebentätigkeit

N — keine Beteiligung

Die Tätigkeiten können im landwirtschaftlichen Betrieb selbst (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs durchgeführt werden.

MLFO 024

Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit nachgehen

MLFO 025

Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit nachgehen

MLFO 026

Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit

Zahl der familienfremden Personen, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten in Betrieben mit alleinigem Inhaber oder in Gruppenbetrieben als Haupttätigkeit nachgehen

MLFO 027

Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der familienfremden Personen, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten in Betrieben mit alleinigem Inhaber oder in Gruppenbetrieben als Haupttätigkeit nachgehen

Themenbereich: Nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Bezieht sich auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb und Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die gegen ein Entgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) durchgeführt werden, ausgenommen:

i)

die landwirtschaftlichen Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb und

ii)

direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten des Inhabers.

Nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten beziehen sich auf sonstige Erwerbstätigkeiten:

a)

im landwirtschaftlichen Betrieb (nichtlandwirtschaftliche Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb) oder

b)

außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs.

 

Einzelthema: Arbeitsleistung

MLFO 028

Alleiniger Inhaber, der auch Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs mit alleinigem Inhaber ist, mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten

Der Inhaber übt nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten aus:

M — Haupttätigkeit

S — Nebentätigkeit

N — keine Beteiligung

Die Tätigkeiten können im landwirtschaftlichen Betrieb selbst (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs durchgeführt werden.

MLFO 029

Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit nachgehen

MLFO 030

Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit nachgehen

MODUL 2 —   LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

BESCHREIBUNG DER VARIABLEN ZUR LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG

Für Variablen zu Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, die auf einzelbetrieblicher Ebene umgesetzt werden, gilt als Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum, der am 31. Dezember des Referenzjahres endet.

Themenbereich: An Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung beteiligte Betriebe

Der landwirtschaftliche Betrieb hat in den letzten drei Jahren von den Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung profitiert, wie in Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt, im Einklang mit bestimmten Standards und Vorschriften neuerer Rechtsvorschriften und unabhängig davon, ob die Zahlung im Bezugszeitraum erfolgte, solange über die Zuteilung der Maßnahme positiv entschieden wurde (z. B. wenn der Antrag auf einen Zuschuss angenommen wurde).

MRDV 001

Beratungs–, Betriebsführungs– und Vertretungsdienste

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 002

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 003

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 004

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

 

 

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Fall von Kroatien auch gemäß Artikel 40 jener Verordnung

MRDV 005

Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 19 Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 006

Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 19 Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 007

Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 008

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

 

 

Zahlungen für Agrarumwelt– und Klimamaßnahmen

MRDV 009

Agrarumwelt– und Klimamaßnahme

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 010

Waldumwelt– und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 011

Ökologischer Landbau

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 012

Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 013

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 014

Tierschutz

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MRDV 015

Risikomanagement

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.

MODUL 3 —   BEWÄSSERUNG

BESCHREIBUNG DER VARIABLEN ZUR BEWÄSSERUNG

Für Variablen zur Bewässerung besteht der Bezugszeitraum aus einem 12–monatigen, innerhalb des Referenzjahres auslaufenden Zeitraum, der von den einzelnen Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Erfassung der zugehörigen Produktionszyklen festzulegen ist.

Mitgliedstaaten, in denen weniger als 2 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche bewässerbare Fläche darstellt, und ohne NUTS–2–Regionen, in denen wenigstens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche bewässerbare Fläche darstellt, sind von der Durchführung des Moduls zu Bewässerung ausgenommen.

Themenbereich: Bewässerungspraktiken

 

Einzelthema: Möglichkeit der Bewässerung

MIRR 001

In den letzten 3 Jahren durchschnittlich im Freiland bewässerte landwirtschaftlich genutzte Fläche

MIRR 002

Insgesamt im Freiland bewässerte landwirtschaftlich genutzte Fläche

Fläche der während des Bezugszeitraums mindestens einmal bewässerten Kulturen

MIRR 003

Wassermenge

Für die Bewässerung im Bezugszeitraum verwendetes Wasser in Kubikmetern

 

Einzelthema: Bewässerungsmethoden

MIRR 004

Oberflächenbewässerung

Hektar, die durch Oberflächenbewässerung bewässert werden; bei diesem System wird die Fläche teilweise oder vollständig mit Wasser bedeckt, unabhängig von der Methode (entweder durch Schwerkraft oder durch Pumpen), mit der das Wasser von der Quelle zum Feld transportiert wird. Umfasst manuelle Bewässerung mit Eimern oder Gießkannen. Umfasst auch teilweise gesteuerte Bewässerung (gesteuerte Umleitung von Hochwasser zur Bewässerung von Kulturen (Schwallbewässerung) oder zu entsprechend ausgestatteten Tiefflächen (Methoden zur Steuerung des Wasserhaushalts in Feuchtgebieten und Talgründen im Landesinneren, Überschwemmungsfeldbau)).

MIRR 005

Sprinklerbewässerung

Hektar, die mit Sprinklern (auch als Überkopfberegnungsystem bezeichnet) bewässert werden; bei diesem System transportieren Rohrleitungen unter Druck Wasser, das über Düsen an die Kulturen abgegeben wird, sodass Regenfälle simuliert werden.

MIRR 006

Tröpfchenbewässerung

Hektar mit Tröpfchenbewässerung, einer Methode, bei der das Wasser unter niedrigem Druck über Rohrleitungen nach einem vorgegebenen Muster verteilt und direkt auf den Einzugsbereich der Pflanzenwurzel ausgebracht wird. Umfasst Mikrosprinklerbewässerung und Bubblerbewässerung.

 

Einzelthema: Wasserquellen

Alle im Betrieb genutzten Bewässerungsquellen. Im Falle intermediärer Quellen nur die primär genutzte Quelle angeben.

Grundwasser ist unterirdisch in Aquiferen gespeichertes Wasser und wird gewöhnlich aus Brunnen gepumpt.

Oberflächenwasser ist Wasser auf der Erdoberfläche, z. B. in Flüssen, Strömen, Teichen, Seen, Feuchtgebieten oder Ozeanen.

MIRR 007

Grundwasser im Betrieb

Die Grundwasserquelle befindet sich im Betrieb.

MIRR 008

Oberflächenwasser im Betrieb und außerhalb des Betriebs

Die Wasserquelle ist Oberflächenwasser, unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb oder außerhalb des Betriebs befindet.

MIRR 009

Wasser außerhalb des Betriebs aus Wasserversorgungsnetzen

Das Wasser wird aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz entnommen.

MIRR 010

 

Behandeltes Abwasser

Das Wasser wurde einer Abwasserbehandlung unterzogen.

MIRR 011

Sonstige Quellen

Sonstige für die Bewässerung im Betrieb genutzte Wasserquellen (z. B. gesammeltes Regenwasser) a. n. g.

MIRR 012

 

Zahlungsbedingungen für Bewässerungswasser

Nur eine der folgenden Kategorien auswählen:

Für Wasser wurde nicht bezahlt.

Es wurde eine auf der bewässerten Fläche basierende Gebühr bezahlt.

Es wurde eine auf der Wassermenge basierende Gebühr bezahlt.

Sonstige Zahlungsmodalität a. n. g.

 

Einzelthema: Technische Parameter der Bewässerungsvorrichtungen

MIRR 013

 

Reservoirs

Der Betrieb verfügt über ein während des Bezugszeitraums genutztes Wasserreservoir.

MIRR 014

 

Status der Instandhaltung des Bewässerungssystems

In den vergangenen drei Jahren hat der Betrieb

keine Arbeiten zur Instandhaltung des Bewässerungssystems oder des Leitungsnetzes durchgeführt

nur regelmäßige jährliche Arbeiten zur Instandhaltung des Bewässerungssystems (einschließlich des Leitungsnetzes) durchgeführt

größere Reparaturen oder Sanierungen des Bewässerungssystems (einschließlich des Leitungsnetzes) durchgeführt

MIRR 015

 

Pumpstation

Der Betrieb verfügt über eine Pumpstation, unabhängig davon, ob es sich um eine (oberirdische) Zentrifugalpumpe, eine Tiefbrunnen–Turbinen–Pumpe, eine Tauchpumpe, eine Propellerpumpe oder eine sonstige Pumpe a. n. g. handelt.

MIRR 016

Wassermesssystem

Nur eine der folgenden Kategorien auswählen:

Messwehr oder Messrinne (manuelle Ablesung)

Automatisches System

Beides

Keines

MIRR 017

Bewässerungsregler

Nur eine der folgenden Kategorien auswählen:

Manuell

Automatisch

Präzisionsbewässerung (mit oder ohne Bodenfeuchtigkeitssensoren)

Kombinierte Methoden

Keine

MIRR 018

Fertigationssystem

Vorhandensein eines Fertigationssystems im Betrieb zur Zuführung von Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln in das Bewässerungssystem

Themenbereich: Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten bewässerte Kulturen

Bewässerte Fläche (im Freiland) in den vorangegangenen 12 Monaten. Bezieht sich auf die durch MIRR004, MIRR005 und MIRR006 abgedeckten Bewässerungsmethoden.

 

Einzelthema: Getreide zur Körnergewinnung

MIRR 019

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung) ohne Körnermais, Corn–Cob–Mix und Reis

Hektar mit bewässertem Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung) ohne Körnermais, Corn–Cob–Mix und Reis

MIRR 020

Körnermais und Corn–Cob–Mix

Hektar mit bewässertem Körnermais und Corn–Cob–Mix

 

Einzelthema: Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung

MIRR 021

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

Hektar mit bewässerten Hülsenfrüchten und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

 

Einzelthema: Hackfrüchte

MIRR 022

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/–erdäpfel)

Hektar mit bewässerten Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/–erdäpfel)

MIRR 023

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Hektar mit bewässerten Zuckerrüben (ohne Saatgut)

 

Einzelthema: Handelsgewächse

MIRR 024

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

Hektar mit bewässertem Raps und bewässerten Rübsen zur Körnergewinnung

MIRR 025

Sonnenblumenkerne

Hektar mit bewässerten Sonnenblumenkernen

MIRR 026

Faserpflanzen

Hektar mit bewässerten Faserpflanzen

 

Einzelthema: Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

MIRR 027

 

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

Hektar mit bewässerten Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

 

Einzelthema: Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

MIRR 028

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen

Hektar mit bewässertem Frischgemüse (einschließlich Melonen) und bewässerten Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen

MIRR 029

Sonstige bewässerte Kulturen auf Ackerflächen im Freiland

Hektar mit sonstigen bewässerten Kulturen auf Ackerflächen im Freiland

 

Einzelthema: Dauergrünland

MIRR 030

Dauergrünland

Hektar mit bewässertem Dauergrünland

 

Einzelthema: Dauerkulturen

MIRR 031

Baum– und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Trauben und Erdbeeren)

Hektar mit bewässertem Baum– und Beerenobst, bewässerten Nüssen (ohne Zitrusfrüchte, Trauben und Erdbeeren)

MIRR 032

Zitrusfrüchte

Hektar mit bewässerten Zitrusfrüchten

MIRR 033

 

Oliven

Hektar mit bewässerten Oliven

MIRR 034

 

Rebanlagen

Hektar mit bewässerten Rebanlagen

MODUL 4 —   BODENBEWIRTSCHAFTUNGSPRAKTIKEN

BESCHREIBUNG DER VARIABLEN ZU DEN BODENBEWIRTSCHAFTUNGSPRAKTIKEN

Für Variablen zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken besteht der Bezugszeitraum aus einem 12–monatigen, innerhalb des Referenzjahres auslaufenden Zeitraum, der von den einzelnen Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Erfassung der zugehörigen Produktionszyklen festzulegen ist.

Themenbereich: Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland

MSMP 001

 

Trockenlegung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb

Hektar mit landwirtschaftlich genutzten Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes, auf denen Trockenlegung, die künstliche Ableitung von überschüssigem Oberflächen– oder Grundwasser zur Verhinderung von Überflutungen, mittels oberirdischer oder unterirdischer Leitungen erfolgt. Umfasst nicht den natürlichen Abfluss von überschüssigem Wasser in Seen, Sümpfe und Flüsse.

 

Einzelthema: Bodenbearbeitungsverfahren

MSMP 002

Herkömmliche Bodenbearbeitung

Hektar mit Ackerflächen, die einer herkömmlichen Bodenbearbeitung unterzogen werden, bei der der Boden gewendet wird und Ernterückstände eingearbeitet werden

MSMP 003

Konservierende Bodenbearbeitung

Hektar mit Ackerflächen, die einer konservierenden Bodenbearbeitung unterzogen werden, bei der der Boden nicht gewendet wird. Normalerweise wird ein Teil der Pflanzenrückstände nicht eingearbeitet.

MSMP 004

Nullbodenbearbeitung

Hektar mit Ackerflächen, die zwischen Ernte und Aussaat keiner Bodenbearbeitung unterzogen werden.

 

Einzelthema: Bodenbedeckung der landwirtschaftlichen Fläche

MSMP 005

Bodenbedeckung: normale Winterkultur

Hektar mit Ackerflächen, auf denen im Herbst Kulturen ausgesät werden, die im Winter wachsen.

MSMP 006

Bodenbedeckung: Zwischenfrüchte, Zwischenkulturen oder bodenbedeckende Kulturen auf Ackerland

Hektar mit Ackerflächen, auf denen Pflanzen speziell zum Management von Erosion, Fruchtbarkeit, Bodenqualität, Wasser, Unkraut, Schädlingen, Krankheiten, Biodiversität und Wildfauna zwischen Ernte und Aussaat im Winter oder in Zeiten, in denen die Flächen andernfalls vegetationslos wären, ausgesät werden.

MSMP 007

Bodenbedeckung: Pflanzenrückstände und/oder Mulch

Hektar mit Ackerflächen, die im Winter mit den Pflanzenrückständen und den Stoppeln der vorangegangenen Anbauzeit bedeckt sind und/oder Flächen, die mit Mulch (lose Bedeckung mit natürlichem Material wie Einstreu, Grasschnitt, Stroh, Blattwerk, Schnittabfällen, Rinde oder Sägespänen bzw. künstlichem Material wie Papier oder synthetischen Fasern) bedeckt sind.

MSMP 008

 

Bodenbedeckung: vegetationsloser Boden nach der Hauptkultur

Hektar mit Ackerflächen, die nach der Ernte gepflügt oder auf andere Weise bearbeitet werden und den Winter über weder eingesät noch mit Pflanzenrückständen bedeckt sind, sondern bis zur Voraussaat oder Aussaat vegetationslos bleiben.

 

Einzelthema: Fruchtfolge auf Ackerland

MSMP 009

Anteil des Ackerlandes mit Fruchtfolge

Prozentualer Anteil des Ackerlands mit Fruchtfolge an der gesamten Ackerfläche

 

Einzelthema: Ökologische Vorrangflächen

Bezieht sich auf die im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften.

MSMP 010

Terrassen

Hektar mit Terrassen

MSMP 011

Feldränder oder Pufferstreifen

Hektar mit Feldrändern oder Pufferstreifen

MSMP 012

Lineare Elemente: Hecken und Baumreihen

Hektar mit Hecken und Baumreihen

MSMP 013

Lineare Elemente: Steinmauern

Hektar mit Steinmauern

MSMP 014

Agroforstwirtschaft

Hektar mit Agroforstwirtschaft

MODUL 5 —   MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN

BESCHREIBUNG DER VARIABLEN ZU MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN

Für Variablen zu Maschinen und Einrichtungen legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Stichtag innerhalb des Referenzjahres fest.

Themenbereich: Maschinen

 

Einzelthema: Interneteinrichtungen

MMEQ 001

Zugang zum Internet

Der Betrieb hat Zugang zum Internet.

MMEQ 002

Nutzung von Management–Informationssystemen

Der Betrieb nutzt Management–Informationssysteme als Instrument zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung entweder auf einem eigenen Computer oder über ein Online–System. Umfasst (ist aber nicht beschränkt auf) Instrumente wie ein digitales Feldbuch oder ein digitales Herdbuch.

 

Einzelthema: Grundausstattung mit Maschinen

Bezieht sich auf Maschinen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des Betriebs, einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bzw. auf Maschinen von Maschinenparks oder Maschinen eines Auftragnehmers (mit oder ohne Bediener). Umfasst nicht Maschinen, die im Referenzjahr nicht verwendet wurden.

 

 

Eigene Maschinen

Bezieht sich auf Maschinen im Eigentum des Betriebsinhabers oder des Betriebs, die vom landwirtschaftlichen Betrieb in den 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung genutzt wurden und die alleiniges Eigentum des landwirtschaftlichen Betriebs am Stichtag der Erhebung sind.

Umfasst weder Maschinen, die kurzfristig — z. B. stunden– oder tageweise — gemietet werden, noch Maschinen im Eigentum von landwirtschaftlichen Genossenschaften, noch Maschinen von Maschinenparks oder Auftragnehmern.

MMEQ 003

 

 

Anzahl der Zugmaschinen <= 40 kW im Eigentum des Betriebs

MMEQ 004

 

 

Anzahl der Zugmaschinen > 40 kW und <= 60 kW im Eigentum des Betriebs

MMEQ 005

 

 

Anzahl der Zugmaschinen > 60 kW und <= 100 kW im Eigentum des Betriebs

MMEQ 006

 

 

Anzahl der Zugmaschinen > 100 kW im Eigentum des Betriebs

MMEQ 007

Maschinen zur Bodenbearbeitung

Der Betrieb besitzt Maschinen zur Bodenbearbeitung wie

Scharpflug

Grubber

Rotogrubber

Tiefgrubber

Egge

Streifengrubber

Cambridgewalze

Sonstige

MMEQ 008

Sämaschinen und Pflanzmaschinen

Der Betrieb besitzt Sämaschinen und Pflanzmaschinen wie

Drillmaschine

Sämaschine

Pflanzmaschine

Sonstige

MMEQ 009

Streuer, Pulverstreuer oder Spritz– und Sprühgeräte für Düngemittel

Der Betrieb besitzt Streuer, Pulverstreuer oder Spritz– und Sprühgeräte (Flugzeuge und Drohnen ausgenommen) zur Ausbringung von Wirtschaftsdünger oder Düngemitteln wie

Streuer zur Ausbringung fester Mineraldünger

Streuer/Zentrifugalstreuer zur Ausbringung festen Wirtschaftsdüngers

Streuer zur Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger/Gülle (Schleppschlauch)

Streuer zur Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger/Gülle (Schleppschuh)

Düngelanze für Wirtschaftsdünger (flacher/offener Schlitz)

Düngelanze für Wirtschaftsdünger (tiefer/geschlossener Schlitz)

Niederdruckspritzen

Hochdruckspritzen

Sonstige

MMEQ 010

Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel

Der Betrieb besitzt eines oder mehrere der folgenden Geräte (Flugzeuge und Drohnen ausgenommen) zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wie

mit abdriftmindernden Düsen versehene horizontale Spritz– oder Sprühgestänge

nicht mit abdriftmindernden Düsen versehene horizontale Spritz– oder Sprühgestänge

Spritz– oder Sprühgeräte für Obstanlagen, Rebanlagen oder andere Dauerkulturen

Sonstige

MMEQ 011

Sind die horizontalen Spritz– oder Sprühgestänge und die Spritz– oder Sprühgeräte für Obstanlagen, Rebanlagen oder andere Dauerkulturen, die zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Bezugszeitraum verwendet werden, mit abdriftmindernden Düsen ausgestattet?

Ja, alle sind damit ausgestattet

Nein, nur einige sind damit ausgestattet

Nein, kein Gestänge bzw. Gerät ist damit ausgestattet

MMEQ 012

Mähdrescher

Der Betrieb besitzt Mähdrescher.

MMEQ 013

Andere vollmechanisierte Erntegeräte

Der Betrieb besitzt andere voll mechanisierte Erntegeräte wie

Baumwoll–Pflückmaschine

Kartoffelerntemaschine

Karottenerntemaschine

Zuckerrübenerntemaschine

Gemüseerntemaschinen (für Erbsen, Bohnen usw.)

Pflückplattformen

Feldhäcksler mit Mähvorrichtung oder Mähhäcksler

Feldpresse

Traubenerntemaschine

Olivenerntemaschine

 

 

Von mehreren Betrieben benutzte Maschinen

Bezieht sich auf Motorfahrzeuge und Maschinen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb in den 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung benutzt wurden, sich aber im Besitz eines anderen landwirtschaftlichen Betriebs (z. B. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings), im Besitz einer Genossenschaft, im gemeinschaftlichen Besitz mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben oder im Besitz einer Maschinengemeinschaft oder im Besitz eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens befinden.

MMEQ 014

Zugmaschinen

MMEQ 015

Kultivatoren, Pflüge, Sämaschinen, Pulverstreuer, Spritz– und Sprühgeräte, Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutz– oder Düngemitteln

MMEQ 016

Mähdrescher

MMEQ 017

Andere vollmechanisierte Erntegeräte

 

Einzelthema: Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren

MMEQ 018

Robotik

Der Betrieb besitzt, mietet oder benutzt Robotik wie

selbstfahrende Maschinen

Beerenpflückroboter

Auf der Positionsbestimmung durch Echtzeitkinematik basierende Hochpräzisionsgeräte (Genauigkeit 1 cm)

Sonstige

MMEQ 019

Robotik für Pflanzenschutzmittel

Der Betrieb besitzt, mietet oder benutzt Geräte, die GPS–Leitsysteme zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nutzen.

MMEQ 020

Reihen–Bespritzung mit Pflanzenschutzmitteln

Der Betrieb besitzt, mietet oder benutzt Geräte, die GPS–Leitsysteme zur Reihen–Bespritzung mit Pflanzenschutzmitteln nutzen.

MMEQ 021

Variable Ausbringungstechniken

Der Betrieb wendet variable Ausbringungstechniken für einen oder mehrere der folgenden Zwecke an:

Düngung

Pflanzenschutz

Unkrautbekämpfung

Aussaat

Pflanzung

Sonstige

MMEQ 022

Präzisionsüberwachung von Kulturen

Der Betrieb überwacht Kulturen mithilfe einer oder mehrere der folgenden Technologien:

Wetterstationen

Digitale Kartierung (Kartierung der Bodenqualität, Ertragskartierung, NDVI–Kartierung)

Bodenscanning

Sensoren zum Ertragsmonitoring

Sonstige

MMEQ 023

Bodenanalyse

Der Betrieb entnahm im Bezugszeitraum Bodenproben für Analysezwecke.

 

Einzelthema: Maschinen zur Viehhaltung

MMEQ 024

 

Überwachung von Tierschutz und Tiergesundheit

Der Betrieb überwacht Tierbestände mithilfe einer oder mehrerer der folgenden Technologien:

Kameraüberwachung

Geräuschüberwachung

Warnsysteme

Aktivitätssensoren

Tracking von Tieren

Überwachung der Tiergesundheit (z. B. Temperatur, Gewicht, Lahmen oder Mastitis)

Fütterungsaufzeichnung

Tränkungsaufzeichnung

Sonstige

MMEQ 025

Mahl– und Mischgerät für die Fütterung

Der Betrieb besitzt, mietet oder benutzt Mahl– und Mischgeräte für die Fütterung.

MMEQ 026

 

Automatische Fütterungssysteme

Der Betrieb besitzt, mietet oder benutzt automatische Fütterungssysteme.

MMEQ 027

Automatische Regulierung des Stallklimas

Der Betrieb nutzt eine automatische Regulierung des Stallklimas.

MMEQ 028

Melkroboter

Der Betrieb besitzt, mietet oder benutzt Melkroboter.

 

Einzelthema: Lagerraum für landwirtschaftliche Erzeugnisse

MMEQ 029

Lager von Saatgut (Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte)

Lagerraum für Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte (Kubikmeter)

MMEQ 030

Lager von Wurzeln, Knollen und Zwiebeln

Der Betrieb verfügt über Lager für Wurzeln, Knollen und Zwiebeln.

MMEQ 031

Lager von Gemüse und Obst

Der Betrieb verfügt über Trockenlager für Obst und Gemüse (Kühllagerung ausgenommen).

MMEQ 032

Kühllagerung

Lagerraum in Kühlvorrichtungen in Kubikmetern (unabhängig davon, ob es sich um Gemüse, Obst, Blumen, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse oder Eier handelt)

Themenbereich: Einrichtungen

 

Einzelthema: Einrichtungen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie auf landwirtschaftlichen Betrieben

MMEQ 033

Windkraft

Der Betrieb nutzt Windturbinen zur Energieerzeugung.

MMEQ 034

Biomasse

Der Betrieb nutzt Biomasse zur Energieerzeugung.

MMEQ 035

Biogas aus Biomasse

Der Betrieb nutzt Biogas aus Biomasse zur Energieerzeugung.

MMEQ 036

Solarenergie (thermisch)

Der Betrieb nutzt Solarpaneele zur Erzeugung von thermischer Energie.

MMEQ 037

Solarenergie (fotovoltaisch)

Der Betrieb nutzt Solarpaneele zur Erzeugung von fotovoltaischer Energie.

MMEQ 038

Wasserkraft

Der Betrieb nutzt hydraulische Generatoren zur Energieerzeugung.

MMEQ 039

Sonstige Quellen

Der Betrieb erzeugt erneuerbare Energie aus sonstigen Quellen a. n. g.

MODUL 6 —   OBSTANLAGEN

BESCHREIBUNG DER VARIABLEN ZU OBSTANLAGEN

Für Flächenvariablen bezieht sich die Flächennutzung auf das Referenzjahr. Bei aufeinanderfolgenden Kulturen desselben Stückes Land bezieht sich die Flächennutzung auf eine Kultur, die im Referenzjahr geerntet wird, unabhängig davon, wann die betreffende Kultur gesät wird.

Mitgliedstaaten, in denen mindestens 1 000 Hektar einer der in den Einzelthemen des Moduls zu „Obstanlagen“ im Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1091 genannten einzelnen Kulturen vollständig oder hauptsächlich für den Markt bewirtschaftet werden, müssen das Modul zu Obstanlagen für die jeweilige Kultur durchführen.

Themenbereich: Kernobst

 

Einzelthema: Äpfel — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 001

Äpfel

Hektar mit Äpfeln

MORC 002

Äpfel in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Äpfeln in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 003

Äpfel in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Äpfeln in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 004

Äpfel in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit Äpfeln in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 005

Äpfel in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit Äpfeln in Altersklasse >= 25 Jahre

 

Einzelthema: Äpfel — Fläche nach Pflanzdichte

MORC 006

Äpfel in Dichteklasse < 400 Bäume/Hektar

Hektar mit Äpfeln in Dichteklasse < 400 Bäume/Hektar

MORC 007

Äpfel in Dichteklasse 400 bis 1 599 Bäume/Hektar

Hektar mit Äpfeln in Dichteklasse 400 bis 1 599 Bäume/Hektar

MORC 008

Äpfel in Dichteklasse 1 600 bis 3 199 Bäume/Hektar

Hektar mit Äpfeln in Dichteklasse 1 600 bis 3 199 Bäume/Hektar

MORC 009

Äpfel in Dichteklasse >= 3 200 Bäume/Hektar

Hektar mit Äpfeln in Dichteklasse >= 3 200 Bäume/Hektar

 

Einzelthema: Birnen — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 010

Birnen

Hektar mit Birnen

MORC 011

Birnen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Birnen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 012

Birnen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Birnen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 013

Birnen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit Birnen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 014

Birnen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit Birnen in Altersklasse >= 25 Jahre

 

Einzelthema: Birnen — Fläche nach Pflanzdichte

MORC 015

Birnen in Dichteklasse < 400 Bäume/Hektar

Hektar mit Birnen in Dichteklasse < 400 Bäume/Hektar

MORC 016

Birnen in Dichteklasse 400 bis 1 599 Bäume/Hektar

Hektar mit Birnen in Dichteklasse 400 bis 1 599 Bäume/Hektar

MORC 017

Birnen in Dichteklasse 1 600 bis 3 199 Bäume/Hektar

Hektar mit Birnen in Dichteklasse 1 600 bis 3 199 Bäume/Hektar

MORC 018

Birnen in Dichteklasse >= 3 200 Bäume/Hektar

Hektar mit Birnen in Dichteklasse >= 3 200 Bäume/Hektar

Themenbereich: Steinobst

 

Einzelthema: Pfirsiche — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 019

Pfirsiche

Hektar mit Pfirsichen

MORC 020

Pfirsiche in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Pfirsichen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 021

Pfirsiche in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Pfirsichen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 022

Pfirsiche in Altersklasse >= 15 Jahre

Hektar mit Pfirsichen in Altersklasse >= 15 Jahre

 

Einzelthema: Pfirsiche — Fläche nach Pflanzdichte

MORC 023

Pfirsiche in Dichteklasse < 600 Bäume/Hektar

Hektar mit Pfirsichen in Dichteklasse < 600 Bäume/Hektar

MORC 024

Pfirsiche in Dichteklasse 600 bis 1 199 Bäume/Hektar

Hektar mit Pfirsichen in Dichteklasse 600 bis 1 199 Bäume/Hektar

MORC 025

Pfirsiche in Dichteklasse >= 1 200 Bäume/Hektar

Hektar mit Pfirsichen in Dichteklasse >= 1 200 Bäume/Hektar

 

Einzelthema: Nektarinen — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 026

Nektarinen

Hektar mit Nektarinen

MORC 027

Nektarinen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Nektarinen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 028

Nektarinen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Nektarinen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 029

Nektarinen in Altersklasse >= 15 Jahre

Hektar mit Nektarinen in Altersklasse >= 15 Jahre

 

Einzelthema: Nektarinen — Fläche nach Pflanzdichte

MORC 030

Nektarinen in Dichteklasse < 600 Bäume/Hektar

Hektar mit Nektarinen in Dichteklasse < 600 Bäume/Hektar

MORC 031

Nektarinen in Dichteklasse 600 bis 1 199 Bäume/Hektar

Hektar mit Nektarinen in Dichteklasse 600 bis 1 199 Bäume/Hektar

MORC 032

Nektarinen in Dichteklasse >= 1 200 Bäume/Hektar

Hektar mit Nektarinen in Dichteklasse >= 1 200 Bäume/Hektar

 

Einzelthema: Aprikosen/Marillen — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 033

Aprikosen/Marillen

Hektar mit Aprikosen/Marillen

MORC 034

Aprikosen/Marillen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Aprikosen/Marillen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 035

Aprikosen/Marillen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Aprikosen/Marillen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 036

Aprikosen/Marillen in Altersklasse >= 15 Jahre

Hektar mit Aprikosen/Marillen in Altersklasse >= 15 Jahre

 

Einzelthema: Aprikosen/Marillen — Fläche nach Pflanzdichte

MORC 037

Aprikosen/Marillen in Dichteklasse < 600 Bäume/Hektar

Hektar mit Aprikosen/Marillen in Dichteklasse < 600 Bäume/Hektar

MORC 038

Aprikosen/Marillen in Dichteklasse 600 bis 1 199 Bäume/Hektar

Hektar mit Aprikosen/Marillen in Dichteklasse 600 bis 1 199 Bäume/Hektar

MORC 039

Aprikosen/Marillen in Dichteklasse >= 1 200 Bäume/Hektar

Hektar mit Aprikosen/Marillen in Dichteklasse >= 1 200 Bäume/Hektar

Themenbereich: Zitrusfrüchte

 

Einzelthema: Orangen — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 040

Navelorangen

Hektar mit Navelorangen

MORC 041

Navelorangen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Navelorangen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 042

Navelorangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Navelorangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 043

Navelorangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit Navelorangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 044

Navelorangen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit Navelorangen in Altersklasse >= 25 Jahre

MORC 045

Blondorangen

Hektar mit Blondorangen

MORC 046

Blondorangen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Blondorangen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 047

Blondorangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Blondorangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 048

Blondorangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit Blondorangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 049

Blondorangen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit Blondorangen in Altersklasse >= 25 Jahre

MORC 050

Blutorangen

Hektar mit Blutorangen

MORC 051

Blutorangen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Blutorangen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 052

Blutorangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Blutorangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 053

Blutorangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit Blutorangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 054

Blutorangen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit Blutorangen in Altersklasse >= 25 Jahre

MORC 055

Sonstige Orangen a. n. g.

Hektar mit sonstigen Orangen a. n. g.

MORC 056

Sonstige Orangen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit sonstigen Orangen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 057

Sonstige Orangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit sonstigen Orangen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 058

Sonstige Orangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit sonstigen Orangen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 059

Sonstige Orangen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit sonstigen Orangen in Altersklasse >= 25 Jahre

 

Einzelthema: Orangen — Fläche nach Pflanzdichte

 

 

Navelorangen

MORC 060

Navelorangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar mit Navelorangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

MORC 061

Navelorangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar mit Navelorangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

MORC 062

Navelorangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar mit Navelorangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

MORC 063

Navelorangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar mit Navelorangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

 

 

Blondorangen

MORC 064

Blondorangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar mit Blondorangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

MORC 065

Blondorangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar mit Blondorangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

MORC 066

Blondorangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar mit Blondorangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

MORC 067

Blondorangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar mit Blondorangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

 

 

Blutorangen

MORC 068

Blutorangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar mit Blutorangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

MORC 069

Blutorangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar mit Blutorangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

MORC 070

Blutorangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar mit Blutorangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

MORC 071

Blutorangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar mit Blutorangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

 

 

Sonstige Orangen a. n. g.

MORC 072

Sonstige Orangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar mit sonstigen Orangen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

MORC 073

Sonstige Orangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar mit sonstigen Orangen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

MORC 074

Sonstige Orangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar mit sonstigen Orangen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

MORC 075

Sonstige Orangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar mit sonstigen Orangen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

 

Einzelthema: Kleine Zitrusfrüchte — Fläche nach Alter der Anlagen

MORC 076

Satsumas

Hektar mit Satsumas

MORC 077

Satsumas in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Satsumas in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 078

Satsumas in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Satsumas in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 079

Satsumas in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit Satsumas in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 080

Satsumas in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit Satsumas in Altersklasse >= 25 Jahre

MORC 081

Clementinen

Hektar mit Clementinen

MORC 082

Clementinen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Clementinen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 083

Clementinen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Clementinen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 084

Clementinen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit Clementinen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 085

Clementinen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit Clementinen in Altersklasse >= 25 Jahre

MORC 086

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) a. n. g.

Hektar mit sonstigen kleinen Zitrusfrüchten (einschließlich Hybride) a. n. g.

MORC 087

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit sonstigen kleinen Zitrusfrüchten (einschließlich Hybride) in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 088

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit sonstigen kleinen Zitrusfrüchten (einschließlich Hybride) in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 089

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit sonstigen kleinen Zitrusfrüchten (einschließlich Hybride) in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 090

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit sonstigen kleinen Zitrusfrüchten (einschließlich Hybride) in Altersklasse >= 25 Jahre

 

Einzelthema: Kleine Zitrusfrüchte — Fläche nach Pflanzdichte

 

 

Satsumas

MORC 091

Satsumas in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar mit Satsumas in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

MORC 092

Satsumas in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar mit Satsumas in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

MORC 093

Satsumas in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar mit Satsumas in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

MORC 094

Satsumas in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar mit Satsumas in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

 

 

Clementinen

MORC 095

Clementinen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar mit Clementinen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

MORC 096

Clementinen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar mit Clementinen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

MORC 097

Clementinen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar mit Clementinen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

MORC 098

Clementinen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar mit Clementinen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

 

 

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) a. n. g.

MORC 099

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar mit sonstigen kleinen Zitrusfrüchten (einschließlich Hybride) in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

MORC 100

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar mit sonstigen kleinen Zitrusfrüchten (einschließlich Hybride) in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

MORC 101

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar mit sonstigen kleinen Zitrusfrüchten (einschließlich Hybride) in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

MORC 102

Sonstige kleine Zitrusfrüchte (einschließlich Hybride) in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar mit sonstigen kleinen Zitrusfrüchten (einschließlich Hybride) in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

 

Einzelthema: Zitronen — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 103

Zitronen

Hektar mit gelben Zitronen und sauren Limetten

MORC 104

Zitronen in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Zitronen in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 105

Zitronen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

Hektar mit Zitronen in Altersklasse 5 bis 14 Jahre

MORC 106

Zitronen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

Hektar mit Zitronen in Altersklasse 15 bis 24 Jahre

MORC 107

Zitronen in Altersklasse >= 25 Jahre

Hektar mit Zitronen in Altersklasse >= 25 Jahre

 

Einzelthema: Zitronen — Fläche nach Pflanzdichte

MORC 108

Zitronen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

Hektar mit Zitronen in Dichteklasse < 250 Bäume/Hektar

MORC 109

Zitronen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

Hektar mit Zitronen in Dichteklasse 250 bis 499 Bäume/Hektar

MORC 110

Zitronen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

Hektar mit Zitronen in Dichteklasse 500 bis 749 Bäume/Hektar

MORC 111

Zitronen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Hektar mit Zitronen in Dichteklasse >= 750 Bäume/Hektar

Themenbereich: Oliven

 

Einzelthema: Oliven — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 112

Tafeloliven

Hektar mit Tafeloliven

MORC 113

Tafeloliven in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Tafeloliven in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 114

Tafeloliven in Altersklasse 5 bis 11 Jahre

Hektar mit Tafeloliven in Altersklasse 5 bis 11 Jahre

MORC 115

Tafeloliven in Altersklasse 12 bis 49 Jahre

Hektar mit Tafeloliven in Altersklasse 12 bis 49 Jahre

MORC 116

Tafeloliven in Altersklasse >= 50 Jahre

Hektar mit Tafeloliven in Altersklasse >= 50 Jahre

MORC 117

Oliven zur Ölherstellung

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung

MORC 118

Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse < 5 Jahre

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse < 5 Jahre

MORC 119

Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse 5 bis 11 Jahre

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse 5 bis 11 Jahre

MORC 120

Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse 12 bis 49 Jahre

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse 12 bis 49 Jahre

MORC 121

Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse >= 50 Jahre

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung in Altersklasse >= 50 Jahre

 

Einzelthema: Oliven — Fläche nach Pflanzdichte

 

 

Tafeloliven

MORC 122

Tafeloliven in Dichteklasse < 140 Bäume/Hektar

Hektar mit Tafeloliven in Dichteklasse < 140 Bäume/Hektar

MORC 123

Tafeloliven in Dichteklasse 140 bis 399 Bäume/Hektar

Hektar mit Tafeloliven in Dichteklasse 140 bis 399 Bäume/Hektar

MORC 124

Tafeloliven in Dichteklasse >= 400 Bäume/Hektar

Hektar mit Tafeloliven in Dichteklasse >= 400 Bäume/Hektar

 

 

Oliven zur Ölherstellung

MORC 125

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse < 140 Bäume/Hektar

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse < 140 Bäume/Hektar

MORC 126

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse 140 bis 399 Bäume/Hektar

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse 140 bis 399 Bäume/Hektar

MORC 127

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse 400 bis 699 Bäume/Hektar

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse 400 bis 699 Bäume/Hektar

MORC 128

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse 700 bis 1 499 Bäume/Hektar

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse 700 bis 1 499 Bäume/Hektar

MORC 129

Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse >= 1 500 Bäume/Hektar

Hektar mit Oliven zur Ölherstellung in Dichteklasse >= 1 500 Bäume/Hektar

Themenbereich: Tafeltrauben und Rosinen

 

Einzelthema: Tafeltrauben — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 130

Tafeltrauben

Hektar mit Tafeltrauben

MORC 131

Tafeltrauben in Altersklasse < 3 Jahre

Hektar mit Tafeltrauben in Altersklasse < 3 Jahre

MORC 132

Tafeltrauben in Altersklasse 3 bis 9 Jahre

Hektar mit Tafeltrauben in Altersklasse 3 bis 9 Jahre

MORC 133

Tafeltrauben in Altersklasse 10 bis 19 Jahre

Hektar mit Tafeltrauben in Altersklasse 10 bis 19 Jahre

MORC 134

Tafeltrauben in Altersklasse 20 bis 49 Jahre

Hektar mit Tafeltrauben in Altersklasse 20 bis 49 Jahre

MORC 135

Tafeltrauben in Altersklasse >= 50 Jahre

Hektar mit Tafeltrauben in Altersklasse >= 50 Jahre

 

Einzelthema: Tafeltrauben — Fläche nach Pflanzdichte

MORC 136

Tafeltrauben in Dichteklasse < 1 000 Reben/Hektar

Hektar mit Tafeltrauben in Dichteklasse < 1 000 Reben/Hektar

MORC 137

Tafeltrauben in Dichteklasse 1 000 bis 1 499 Reben/Hektar

Hektar mit Tafeltrauben in Dichteklasse 1 000 bis 1 499 Reben/Hektar

MORC 138

Tafeltrauben in Dichteklasse >= 1 500 Reben/Hektar

Hektar mit Tafeltrauben in Dichteklasse >= 1 500 Reben/Hektar

 

Einzelthema: Trauben für Rosinen — Fläche nach Alter der Anlage

MORC 139

Trauben für Rosinen

Hektar mit Trauben für Rosinen

MORC 140

Trauben für Rosinen in Altersklasse < 3 Jahre

Hektar mit Trauben für Rosinen in Altersklasse < 3 Jahre

MORC 141

Trauben für Rosinen in Altersklasse 3 bis 9 Jahre

Hektar mit Trauben für Rosinen in Altersklasse 3 bis 9 Jahre

MORC 142

Trauben für Rosinen in Altersklasse 10 bis 19 Jahre

Hektar mit Trauben für Rosinen in Altersklasse 10 bis 19 Jahre

MORC 143

Trauben für Rosinen in Altersklasse 20 bis 49 Jahre

Hektar mit Trauben für Rosinen in Altersklasse 20 bis 49 Jahre

MORC 144

Trauben für Rosinen in Altersklasse >= 50 Jahre

Hektar mit Trauben für Rosinen in Altersklasse >= 50 Jahre

 

Einzelthema: Trauben für Rosinen — Fläche nach Pflanzdichte

MORC 145

Trauben für Rosinen in Dichteklasse < 1 000 Reben/Hektar

Hektar mit Trauben für Rosinen in Dichteklasse < 1 000 Reben/Hektar

MORC 146

Trauben für Rosinen in Dichteklasse 1 000 bis 1 499 Reben/Hektar

Hektar mit Trauben für Rosinen in Dichteklasse 1 000 bis 1 499 Reben/Hektar

MORC 147

Trauben für Rosinen in Dichteklasse >= 1 500 Reben/Hektar

Hektar mit Trauben für Rosinen in Dichteklasse >= 1 500 Reben/Hektar


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/344


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2287 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2021

zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 4. Dezember 2020 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium („aluminium converter foil“, im Folgenden „ACF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). (2)

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 21. Oktober 2020 von sechs Unionsherstellern (im Folgenden „Antragsteller“), auf die mehr als 50 % der gesamten Produktion von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium in der Union entfallen, eingereicht wurde. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung und für die daraus resultierende Schädigung; diese Beweise waren ausreichend für die Einleitung der Untersuchung.

(3)

Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung meldete die Kommission der chinesischen Regierung (3) (im Folgenden „chinesische Regierung“), dass sie einen ordnungsgemäß dokumentierten Antrag erhalten habe, und forderte die chinesische Regierung nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung auf, Konsultationen zu führen. Die Konsultationen fanden am 30. November 2020 statt. Es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt werden.

(4)

Am 22. Oktober 2020 leitete die Kommission eine gesonderte Antidumpinguntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „gesonderte Antidumpinguntersuchung“) ein. (4) Die Analysen zu Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse, die im Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der gesonderten Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, sind sinngemäß identisch, da die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, der Bezugszeitraum und der Untersuchungszeitraum in beiden Untersuchungen gleich sind.

1.1.1.   Stellungnahmen zur Einleitung

(5)

Die chinesische Regierung erklärte vor und nach der Einleitung, dass die Untersuchung nicht eingeleitet werden sollte, da der Antrag die Beweisanforderungen nach Artikel 11.2 und 11.3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (Agreement on Subsidies and Countervailing Measures, im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) und nach Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfülle. Der chinesischen Regierung zufolge waren die vorliegenden Beweise für anfechtbare Subventionen sowie für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung nicht hinreichend. In ihrem Beitrag nach der Einleitung wiederholte die chinesische Regierung, dass in dem Antrag im Hinblick auf die Anzahl der genannten Subventionsregelungen keine hinreichenden Beweise enthalten seien, um den Beweisanforderungen zu genügen, und dass ungeachtet der dem Antragsteller nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Informationen immer ausreichende Beweise für das Vorliegen und die Art einer Subvention, bedeutenden Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs verfügbar sein müssten. Auch nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung diese Argumente erneut vor.

(6)

In ihrem Beitrag nach der Einleitung und auch nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass der Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise der Kommission und die Antisubventionsfragebogen über die im Antrag gemachten Behauptungen hinausgingen und dass die Kommission dem Antrag zusätzliche Beweise hinzugefügt habe, um die Einleitung der Untersuchung zu begründen. Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Kommission durch Hinzufügen dieser Elemente den Gegenstand der Untersuchung erweitert habe. Insbesondere behauptete die chinesische Regierung, dass die Kommission durch Hinzufügen von Bezugnahmen auf Dokumente wie den „Bericht über Aluminium“ von 2018, die „Strategie Made in China 2025“, einen Beschluss des Handelsministeriums der Vereinigten Staaten zu Aluminiumerzeugnissen von 2018 und durch Hinzufügung der China Export & Credit Insurance Corporation (im Folgenden „Sinosure“) zu der Liste der zu untersuchenden Finanzinstitute oder durch Ersuchen von Informationen im Hinblick auf die chinesische Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) den Gegenstand der Untersuchung erweitert habe.

(7)

Die Kommission wies das Vorbringen der chinesischen Regierung hinsichtlich der Hinlänglichkeit der Beweise zurück. Tatsächlich bestanden die mit dem Antrag übermittelten Beweise aus den Informationen, die dem Antragsteller zu dem betreffenden Zeitpunkt nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnten. Wie aus dem Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise hervorgeht, in dem die Kommission alle ihr vorliegenden Beweise hinsichtlich der VR China bewertet und auf dessen Grundlage die Kommission die Untersuchung eingeleitet hat, lagen in der Einleitungsphase hinreichende Beweise dafür vor, dass die mutmaßlichen Subventionen hinsichtlich ihres Vorliegens, ihrer Höhe und ihrer Art anfechtbar waren. Darüber hinaus enthielt der Antrag hinreichende Beweise für eine durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(8)

Die Kommission wies das Vorbringen hinsichtlich des Gegenstands der Untersuchung zurück. Der Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise enthält eine Prüfung der der Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der vom Antragsteller übermittelten Informationen. Tatsächlich wurden die Informationen im Antrag gemeinsam analysiert und durch andere der Kommission bekannten Fakten nach der üblichen Praxis bestätigt. Wie in der Einleitungsbekanntmachung erwähnt, erstellte die Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Grundverordnung einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr hinsichtlich der VR China vorliegenden Beweise; auf dieser Grundlage leitete sie die Untersuchung ein. Daher ist der Gegenstand der Untersuchung nicht auf die im Antrag enthaltenen Beweise und Behauptungen beschränkt, sondern kann durch andere der Kommission vorliegenden Informationen ergänzt werden. Zudem kann die Kommission im Rahmen der Untersuchung alle Informationen prüfen, die für die behaupteten Subventionen relevant sind und ist nicht auf die im Antrag enthaltenen Informationen beschränkt. Dies gilt auch für Finanzinstitute, die Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen anbieten, z. B. Sinosure und relevante Regulierungsstellen wie die chinesische Bankenaufsichtsbehörde (China Banking Regulatory Commission; im Folgenden „CBRC“).

(9)

Zwar wiederholte die chinesische Regierung auch nach der endgültigen Unterrichtung ihre Vorbringen hinsichtlich der Hinlänglichkeit der Beweise und des Gegenstands der Untersuchung, sie brachte jedoch keine neuen substanziellen Argumente oder Beweise vor. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(10)

In ihrem Beitrag nach der Einleitung brachte die chinesische Regierung vor, dass der Antragsteller chinesische Gesetze selektiv herangezogen und ihren Zusammenhang hinsichtlich des ACF-Wirtschaftszweigs falsch ausgelegt habe. Die chinesische Regierung gab an, dass es sich bei Strategiedokumenten wie den 10.-13. Fünfjahresplänen, dem Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur (Guidance Catalogue for the Industrial Structure Adjustment) (2005) und dem Entwicklungsplan für die Nichteisen-Metallindustrie (Nonferrous Metal Development Plan) (2016-2020) lediglich um Leitlinien handele und diese nicht verbindlich seien. Die chinesische Regierung gab zudem an, dass sich die Fünfjahrespläne nicht direkt auf ACF beziehen.

(11)

Die Kommission stellte fest, dass die chinesische Regierung das Vorhandensein solcher Pläne, Programme oder Empfehlungen nicht bestreitet, sondern lediglich den Umfang, in dem diese für den ACF-Wirtschaftszweig verbindlich sind. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Antragsteller Beweise vorgelegt hat, die belegen, dass Nichteisen-Metallindustrien, zu denen die Aluminiumindustrie gehört, in mehreren Regierungsdokumenten erwähnt werden. Die chinesische Regierung legte keine Beweise dafür vor, dass die betreffenden Dokumente für die betroffene Ware nicht gelten würden.

(12)

Die chinesische Regierung gab außerdem an, dass staatseigene Unternehmen, staatseigene Banken oder Sinosure nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen seien und der Antragsteller sich in nicht gerechtfertigter Weise auf förmliche Indizien für eine Kontrolle, wie die Eigentümerschaft der chinesischen Regierung oder die angebliche Befugnis zur Ernennung oder Benennung von Angehörigen des Managements, gestützt hat, um so zu seiner ungerechtfertigten Schlussfolgerung zu gelangen, alle staatseigenen Unternehmen und Banken agierten als öffentliche Körperschaften. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass sich der Antragsteller bei der Bewertung der von den Banken ausgeübten Funktionen und der Art und des Umfangs der ihnen gewährten hoheitlichen Befugnisse auf frühere Fälle der Kommission oder des Handelsministeriums der USA gestützt habe. Die chinesische Regierung wies zudem darauf hin, dass frühere Feststellungen der Kommission hinsichtlich unzusammenhängender Branchen keine hinreichenden Beweise in dem Antrag darstellten und die Behauptung, staatseigene Banken und Sinosure hätten bei dieser Untersuchung als öffentliche Körperschaften gehandelt, nicht belegten.

(13)

Die Kommission stellte fest, dass dieses Vorbringen der chinesischen Regierung im Zusammenhang mit dem bereits oben erwähnten Vorbringen steht und dass in dem Antrag unter anderem auf das Bankengesetz in China Bezug genommen wird, dessen Zugehörigkeit zu den chinesischen Rechtsvorschriften von der chinesischen Regierung nicht bestritten wird. Die Kommission betont, dass in kürzlich durchgeführten Antisubventionsuntersuchungen der EU in Verbindung mit denselben Subventionsprogrammen wie den im Antrag genannten auch geprüft wurde, ob staatseigene Unternehmen/Banken als öffentliche Körperschaften agiert haben und der Schluss gezogen wurde, dass dies der Fall war (5). Die Tatsache, dass Gegenstand dieser Untersuchungen Branchen waren, die in keinem Zusammenhang zum ACF-Wirtschaftszweig standen, entkräftet nicht den Schluss, die genannten Einrichtungen als öffentliche Körperschaften einzustufen. Zudem könnte staatliches Eigentum als Beweis gelten, der tendenziell belegt oder darauf hindeutet, dass ein Unternehmen eine öffentliche Körperschaft ist, die in der Lage ist, eine finanzielle Beihilfe zu gewähren. (6)

(14)

In ihrem Beitrag nach der Einleitung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass im Finanzsektor in den letzten Jahren wesentliche Veränderungen und Reformen stattgefunden hätten und dass sich der Antrag nicht auf eine nicht mehr bestehende Situation stützen könne. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass der Antragsteller in seinem Antrag auch zusätzliche Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Subventionsprogramme fortbestehen. Die Kommission erinnert ferner daran, dass die chinesische Regierung keine Beweise vorgelegt hat, die die Fortführung der einschlägigen Programme widerlegen würden. Somit zeigten die verfügbaren Beweise im Stadium der Einleitung tendenziell, dass die fraglichen Subventionsregelungen nicht in relevanter Weise geändert wurden.

(15)

Im selben Beitrag brachte die chinesische Regierung vor, dass einige der Leitlinien, einschließlich der Übergangsregelungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur (Beschluss Nr. 40 (2005) des Staatsrats) (im Folgenden „Beschluss Nr. 40“), die auf die „11. Fünfjahrespläne“ verweisen, veraltet und im UZ nicht mehr gültig gewesen seien.

(16)

In Kapitel III des Beschlusses Nr. 40 wird auf den „Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur“ (Catalogue for the Guidance of Industrial Structure Adjustment) Bezug genommen, der drei Arten von Projekten umfasst (geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte).

(17)

Nach Kenntnis der Kommission wurde die letzte Änderung des Leitfadens für die industrielle Umstrukturierung (Guiding Catalogue for Industry Restructuring) durch den Erlass Nr. 29 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der Volksrepublik China vom 27. August 2019 genehmigt und trat am 1. Januar 2020 in Kraft (7). Dieser neue Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Fassung 2019) wurde im Untersuchungszeitraum erlassen und wirksam. Daher war der genannte Leitfaden, auf den in Beschluss Nr. 40 verwiesen wird, im Untersuchungszeitraum anwendbar.

(18)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihr Vorbringen, dass die Kommission die Bedeutung der Pläne und Projekte der chinesischen Regierung fehlinterpretiert habe, und hielt daran fest, dass es sich lediglich um Leitlinien handele, die nicht rechtsverbindlich seien. Außerdem war sie weder damit einverstanden, sich auf die in früheren Untersuchungen festgestellten Tatsachen zu stützen, noch damit, die Bezugnahmen aus der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China (8) von 2017 zu verwenden, welche die chinesische Regierung für ungenau und nicht objektiv hält, da sie eigens geschrieben wurde, um die Einleitung von Handelsschutzuntersuchungen zu erleichtern. Außerdem erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Auffassung der Kommission, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Gesetze, sonstigen Vorschriften und staatlichen Pläne gültig bleiben, sofern nicht darauf hingewiesen wird, dass sie aufgehoben oder ersetzt werden.

(19)

Erstens wies die Kommission darauf hin, dass die chinesische Regierung keine neuen substanziellen Argumente oder Beweise zur allgemeinen Bedeutung der Pläne und Projekte der chinesischen Regierung und zu deren verbindlichem Charakter vorgebracht hat.

(20)

Zweitens und in Bezug auf die Verwendung der im China-Bericht enthaltenen Informationen bedeutet die Tatsache, dass das Dokument unter Berücksichtigung seiner möglichen Verwendung bei Handelsschutzuntersuchungen erstellt wurde, nicht, dass der darin enthaltene objektive Beweis als solcher falsch oder unparteiisch ist, wie es von der chinesischen Regierung behauptet wird. Die Kommission wies auch darauf hin, dass sie bei dieser Untersuchung nur zweimal auf dieses Dokument Bezug nahm, einmal als allgemeine Einleitung zum System der Fünfjahrespläne und einmal im Rahmen der Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Planungsdokumenten und geförderten Wirtschaftszweigen. Diese Bezugnahmen wurden in Verbindung mit anderen Bezugnahmen genutzt und durch diese bestätigt, darunter auch Bezugnahmen auf von der chinesischen Regierung selbst veröffentlichte Dokumente.

(21)

Drittens hält die Kommission daran fest, dass davon ausgegangen werden kann, dass bestehende Gesetze, sonstigen Vorschriften und staatliche Pläne solange gültig bleiben, bis darauf hingewiesen wird, dass sie aufgehoben oder ersetzt werden. Tatsächlich übersandte die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung eine Liste der Bezugsdokumente zum allgemeinen Rechtsrahmen und zu den Regeln und Verfahren, die in der VR China gelten, sowie einige spezifische Dokumente zum betroffenen Wirtschaftszweig. Die chinesische Regierung wurde aufgefordert, diese Dokumente auf Vollständigkeit und Gültigkeit zu prüfen und sie gegebenenfalls zu aktualisieren oder zu ergänzen. Nach Erhalt einer begründeten Antwort und aktualisierter Bezugsdokumente von der chinesischen Regierung war die Kommission der Auffassung, dass sie davon ausgehen konnte, dass diejenigen Dokumente, die nicht aufgehoben oder ersetzt wurden, noch gültig waren.

(22)

Die diesbezüglichen Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

(23)

Nach der Einleitung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass der Antragsteller die Bedingungen für die Anwendung eines ausländischen Referenzwerts für Landnutzungsrechte nicht dargelegt habe. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die im Antrag enthaltenen Behauptungen durch kürzlich durchgeführte Antisubventionsuntersuchungen gestützt werden, bei denen die EU in diesen Fragen zu dem Schluss gelangte, dass externe Referenzwerte erforderlich sind, die an die vorherrschenden Bedingungen in der VR China angepasst werden (9).

(24)

Zudem brachte die chinesische Regierung vor, dass die vom Antragsteller behaupteten verschiedenen Subventionsregelungen nicht als Subvention betrachtet werden können, da im Antrag detaillierte Nachweise weder für das Vorliegen, die Höhe und Art dieser Subventionen noch für den direkten Zusammenhang zwischen der Subvention und der betroffenen Ware enthalten sind. Die chinesische Regierung brachte ferner in Bezug auf verschiedene Subventionen vor, der Antragsteller habe keine Belege für die Gewährung von Vorteilen und für eine Spezifität vorgelegt.

(25)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antragsteller im Rahmen dessen, was ihm nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnte, hinreichende Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Gewährung des Vorteils und für die Spezifität vorgelegt hat. Die Kommission betont darüber hinaus, dass die EU in kürzlich durchgeführten Antisubventionsuntersuchungen in Bezug auf dieselben Subventionsprogramme wie die im Antrag genannten auch den Vorteil und die Spezifität dieser Programme untersucht hat und in diesen Fragen9 zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist. In jedem Fall prüfte die Kommission die im Antrag enthaltenen Beweise und legte ihre eigene Beurteilung aller relevanten Elemente im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise vor, der bei Einleitung des Verfahrens in das nicht vertrauliche Dossier aufgenommen wurde. Die chinesische Regierung wiederholte ihre Stellungnahmen nach der Einleitung des Verfahrens, legte jedoch keine weiteren Beweise vor.

(26)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag ausreichende Beweise enthält, die tendenziell darauf hindeuten, dass die mutmaßliche Subventionierung durch die chinesische Regierung tatsächlich vorliegt.

(27)

In ihrem Beitrag nach der Einleitung gab die chinesische Regierung an, dass die Steuerreglung, nach der Umsatzsteuernachlässe für im Inland hergestellte Anlagen gewährt wurden, ausgelaufen sei. Die Kommission nahm diese Stellungnahme zwar zur Kenntnis, betonte jedoch, dass Steuerregelungen hinsichtlich Umsatzsteuernachlässen oder Befreiungen von Einfuhrabgaben und von der Umsatzsteuer für eingeführte Ausrüstung nach wie vor laufende Vorteile wie Abschreibungen über die gesamte Lebensdauer der betreffenden Ausrüstung mit sich bringen, die sich möglicherweise auch auf den Untersuchungszeitraum erstrecken.

(28)

Nach der Einleitung argumentierte die chinesische Regierung zudem, die Antragsteller hätten nicht berücksichtigt, dass der ACF-Wirtschaftszweig in der Union in den Genuss verschiedener Formen direkter und indirekter Subventionen, Unterstützungsleistungen und Anreize komme, die auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten gewährt würden; die Kommission sollte nicht mit zweierlei Maß messen. Auch nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung dieses Vorbringen.

(29)

Das Vorbringen hinsichtlich Subventionen in der EU hatte keine Bedeutung für die Beurteilung der Kommission, die der Einleitung des Verfahrens zugrunde lag, da sie nicht unter die zu diesem Zweck berücksichtigten Faktoren fallen.

1.2.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren, Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Verfahren

(30)

Der Wirtschaftszweig der Union beantragte keine zollamtliche Erfassung von Einfuhren nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung.

(31)

Am 6. August 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien nach Artikel 29a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen. Da keine vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen eingeführt wurden, nahm die Kommission keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 24 Absatz 5a der Grundverordnung vor. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(32)

Die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(33)

Diese Antisubventionsuntersuchung und die in Erwägungsgrund 4 erwähnte gesonderte Antidumpinguntersuchung weisen denselben Untersuchungszeitraum und denselben Bezugszeitraum auf.

1.4.   Interessierte Parteien

(34)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, die chinesische Regierung, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(35)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(36)

Mehrere Parteien stellten einen Antrag auf eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission. Parteien, die innerhalb der angegebenen Frist einen Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co. Ltd. beantragte eine Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten, die am 8. April 2021 stattfand.

1.5.   Stichprobenverfahren

1.5.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(37)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 50 % der geschätzten Gesamtproduktion und 40 % der geschätzten Gesamtverkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde somit bestätigt.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(38)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(39)

Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten war die Bildung einer Stichprobe unabhängiger Einführer nicht erforderlich.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(40)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(41)

Neun ausführende Hersteller oder Unternehmensgruppen von ausführenden Herstellern in der VR China übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit drei Gruppen ausführender Hersteller ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Diese Unternehmen repräsentierten mehr als 90 % der geschätzten Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union.

(42)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes erhielten nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, zur Stichprobenauswahl Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(43)

Die Stichprobe aus den Gruppen ausführender Hersteller umfasst folgende Unternehmen:

Nanshan Group, einschließlich Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd

Wanshun Group, einschließlich Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd

Daching Group, einschließlich Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

1.6.   Individuelle Ermittlung

(44)

Vier der chinesischen ausführenden Hersteller, die den Stichprobenfragebogen zurückgesandt hatten, teilten der Kommission ihre Absicht mit, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Die Kommission hatte den Fragebogen am Tag der Untersuchungseinleitung online zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus teilte die Kommission den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit, dass sie den Fragebogen beantworten müssen, wenn sie wollen, dass für ihr Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Keines der Unternehmen übermittelte jedoch einen beantworteten Fragebogen. Daher konnten keine individuellen Ermittlungen durchgeführt werden.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(45)

Die Kommission übermittelte einen Fragebogen an den Antragsteller und die an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und die ausführenden Hersteller in China gerichteten Fragebogen wurden am Tag der Einleitung online bereitgestellt (10).

(46)

Die Kommission übermittelte an die chinesische Regierung außerdem einen Fragebogen einschließlich spezifischer Fragebögen für Sinosure, die Banken und andere Finanzinstitute, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Finanzierungen oder Ausfuhrkredite bereitstellten, und für die zehn führenden Hersteller und Vertriebsunternehmen der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verwendeten Vorleistungen. Aus verwaltungstechnischen Gründen wurde die chinesische Regierung ferner gebeten, die Antworten dieser Finanzinstitute sowie der Hersteller oder Vertriebsunternehmen von Vorleistungen zu sammeln und sie direkt an die Kommission zu übermitteln.

(47)

Bei der Kommission ging eine Fragebogenantwort von der chinesischen Regierung ein, einschließlich einer Fragebogenantwort von der Export-Import Bank von China (im Folgenden „EXIM-Bank“) und von Sinosure. Von den anderen Banken oder Finanzinstituten oder den führenden Herstellern und Vertriebsunternehmen von Vorleistungen ging jedoch keine Antwort ein.

(48)

Die Kommission erhielt zudem Fragebogenantworten von allen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller, den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, neun Verwendern und einem unabhängigen Einführer.

(49)

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung holte die Kommission die für die Ermittlung der Subventionierung, der daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses für nötig erachteten Informationen ein und glich sie ab. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) (11) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der chinesischen Regierung, der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und mitarbeitenden Einführer und Verwender durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission einen Fernabgleich der von der chinesischen Regierung übermittelten Informationen durch, dem auch Vertreter der relevanten Ministerien und anderer staatlicher Behörden beiwohnten. Zudem führte die Kommission bei den folgenden Unternehmen Fernabgleiche per Videokonferenz durch:

a)

Unionshersteller

Carcano Antonio Spa, (im Folgenden „Carcano“), Italien

Eurofoil Luxembourg S.A. (im Folgenden „Eurofoil“), Luxemburg

Hydro Aluminium Rolled Products GmbH (im Folgenden „Hydro“), Deutschland

b)

Verwender

Manreal (im Folgenden „Manreal“), Spanien

Walki Group Oy (im Folgeden „Walki“), Finnland

c)

In die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in der VR China

(1)

Nanshan Group:

Yantai Donghai Aluminium Foil Co., Ltd. (im Folgenden „Donghai Foil“)

Yantai Jintai International Trade Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminium New Material Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co. Ltd.

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd. (im Folgenden „Shandong Nanshan“)

Nanshan Group Co., Ltd. (im Folgenden „Nanshan Group Co., Ltd.“)

Nanshan Group Finance Co., Ltd. (im Folgenden „Nanshan Finance“)

Longkou Donghai Alumina Co., Ltd

Shandong Yili Electric Industry Co., Ltd.

(2)

Wanshun Group:

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., (HK) Ltd.

Anhui Maximum Aluminium Industries Co., Ltd

Shantou Wanshun New Material Group Co., Ltd (im Folgenden „Shantou Wanshun“)

Jiangsu Huafeng Aluminium Industry Co., Ltd

(3)

Daching Group und verbundene Unternehmen:

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co. Ltd (im Folgenden „Xiamen Xiashun“)

Xiamen Qishun Real Estate Co., Ltd

Yunnan Yongshun Aluminum Co., Ltd (im Folgenden „Yongshun“)

Yunnan Yunlv Yongxin Metal Processing Co., Ltd (im Folgenen „Yongxin“)

Daching Enterprises Ltd.

(50)

Der mit Manreal geplante Fernabgleich konnte aufgrund der unzureichenden Mitarbeit seitens des Unternehmens nicht abgeschlossen werden. Manreal wandte sich an die Anhörungsbeauftragte, die bestätigte, dass die Beendigung des Fernabgleichs die Verteidigungsrechte von Manreal nicht verletzten. Deshalb wurde die Fragebogenantwort von Manreal für die endgültigen Feststellungen nicht berücksichtigt. Dies hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen zum Interesse der Union. Trotz der Beendigung des Fernabgleichs wurde dieses Unternahmen nach wie vor als interessierte Partei betrachtet und seine Stellungnahmen wurden bei der Untersuchung berücksichtigt.

1.8.   Endgültige Unterrichtung

(51)

Die Kommission unterrichtete am 3. November 2021 alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware einzuführen gedachte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“).

(52)

Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eingeräumt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(53)

Die Kommission ging in dieser Verordnung auf die im Rahmen des Antisubventionsverfahrens eingereichten Stellungnahmen ein. Stellungnahmen, die im Rahmen der gesonderten Antidumpinguntersuchung übermittelt wurden, wurden in dieser Verordnung nicht behandelt, es sei denn, die Parteien wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die Stellungnahmen beide Verfahren betrafen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(54)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg (im Folgenden „betroffene Ware“).

(55)

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

a)

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.

b)

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

c)

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.

d)

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

2.2.   Gleichartige Ware

(56)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in dem betroffenen Land hergestellte und auf dessen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(57)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(58)

Mehrere Parteien übermittelten Anträge auf Ausklammerung von Waren; diese bezogen sich auf die folgenden Waren: ACF mit einer Dicke unter 6 μm (im Folgenden „ACF< 6“) und ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen (im Folgenden „ACF für Fahrzeugbatterien“).

2.3.1.   ACF mit einer Dicke unter 6 μm

(59)

Mehrere Verwender, Walki, Gascogne und Alupol, behaupteten, die Unionshersteller hätten ACF< 6 nicht im Angebot. Das werde angeblich durch den Umstand nachgewiesen, dass Unionshersteller solche Erzeugnisse nicht auf ihren Webseiten und in ihren Broschüren bewürben und dass sie Bestellungen solcher Erzeugnisse ablehnten. Die Unionshersteller seien auch nicht daran interessiert, ACF< 6 anzubieten, da ihre Produktionskapazität mit anderen Produktbestellungen ausgelastet sei, wenn man auch die erwartete Nachfrage nach Folien für Fahrzeugbatterien berücksichtige. Die Unionshersteller seien nicht in der Lage, die verlangte Handelsqualität zu liefern, insbesondere was die Porosität/Durchlässigkeit betreffe, ausgedrückt in der Höchstzahl an Feinstlöchern (Pinholes) pro Quadratmeter. Die Verwendung dünnerer ACF sei außerdem umweltfreundlicher und sollte auch aus diesem Grund aus dem Gegenstandsbereich ausgeklammert werden.

(60)

Darüber hinaus brachte Huhtamäki vor, der Wirtschaftszweig der Union habe Lieferengpässe für dünnere ACF.

(61)

Die Kommission ersuchte alle neun Verwender, die bei der Untersuchung mitarbeiten, ihren gegenwärtigen Bedarf an ACF< 6 und die Bezugsquellen anzugeben. Nur ein Verwender bestätigte, dass er im UZ von einem einzelnen chinesischen Hersteller eine bestimmte Menge an ACF< 6 in einer höheren Qualität als der für die kommerzielle Produktion üblichen gekauft habe. Jedoch stellte selbst für diesen Verwender ACF< 6 einen sehr kleinen Teil seines ACF-Verbrauchs dar. Andere Verwender verwiesen lediglich auf Anfragen ihrer jeweiligen Abnehmer in Bezug auf Waren, die ACF< 6 enthielten, was nach dem UZ zu Probebestellungen sowohl beim ACF-Wirtschaftszweig der Union als auch bei chinesischen Herstellern geführt habe.

(62)

Die Antworten zeigten, dass die Nachfrage nach ACF< 6 erst vor sehr kurzer Zeit eingesetzt hat und eine zunehmende Tendenz aufweist. Es gab in den letzten zehn Jahren eine begrenzte Nachfrage danach, aber kein deutliches Muster. Das entspricht den Erläuterungen der Unionshersteller, dass es in der Vergangenheit einen schrittweisen Übergang zu geringeren Dicken von ACF gegeben habe; früher sei der Bereich von 7-8 μm der untere Bereich gewesen, während für viele Anwendungen 6 bis 6,35 μm zum gegenwärtigen Standard werde.

(63)

Zwar hat eine Umfrage bei den Unionsherstellern ergeben, dass gegenwärtig außer im Rahmen von direkten Verhandlungen keiner unter ihnen ACF< 6 aktiv vermarktet, jedoch hat die Kommission umfangreiche Nachweise dafür zusammengetragen, dass die Unionshersteller in der Lage sind, ACF< 6 herzustellen. Dazu gehört die Herstellung von Proberollen nach dem UZ, die laut der Prüfdokumentation den technischen Anforderungen des Abnehmers genügten. Außerdem konnte die Kommission bestätigen, dass verschiedene Unionshersteller während des Zehnjahreszeitraums vor dem UZ Verkäufe von ACF< 6 in kommerziellen Mengen, wenn auch in begrenztem Umfang, getätigt hatten. Die Kommission konnte auch Investitionen in die Qualitätskontrolle beobachten. Daher kam sie zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine Qualität liefern kann, die den Marktanforderungen entspricht.

(64)

Zweitens ist die Produktionskapazität für ACF< 6 durch den letzten Schritt, d. h. die Walzwerke, begrenzt. Die Kommission analysierte daher die Kapazität verschiedener Unionshersteller bei diesem letzten Schritt und berücksichtigte auch die Nachfrage nach anderen Erzeugnissen im Rahmen der verschiedenen Produktionsschritte. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verfügen über ausreichende freie Kapazitäten, um ACF< 6 herstellen zu können, selbst wenn die Nachfrage nach Folie für Fahrzeugbatterien in der Zukunft steigen sollte. Daher konnte die Kommission das Risiko eines Lieferengpasses bei einer künftigen Zunahme der Nachfrage nach ACF< 6 nicht bestätigen.

(65)

Drittens erinnerte die Kommission hinsichtlich des Arguments, dass die Verwendung dünnerer ACF umweltfreundlicher sei, daran, dass die gewünschte Wirkung von in Form von Zöllen verhängten Handelsschutzmaßnahmen nicht darin besteht, Einfuhren bestimmter Waren zu verhindern, sondern sicherzustellen, dass diese Einfuhren zu nicht schädigenden Preisen gehandelt werden. Die Kommission erinnerte auch daran, dass die Unionshersteller durchaus in der Lage sind, ACF< 6 herzustellen.

(66)

Was schließlich das Argument von Huhtamäki hinsichtlich Lieferengpässen betrifft, so ergab die Untersuchung, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf ACF< 6 deutlich größer ist als die Nachfrage.

(67)

Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen wies die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von ACF< 6 aus der Warendefinition der untersuchten Ware zurück.

(68)

Gascogne forderte, dass seine im gesonderten Antidumpingverfahren bezüglich derselben betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China vorgebrachten Argumente in diese Antisubventionsuntersuchung einbezogen werden. Die Kommission ist bereits in den Erwägungsgründen 25 bis 28 Verordnung (EU) 2021/2170 auf dieselben Argumente eingegangen.

(69)

Auch Walki forderte, dass seine in der gesonderten Antidumpinguntersuchung vorgebrachten Argumente in diese Antisubventionsuntersuchung einbezogen werden. Diesbezüglich verweist die Kommission auf ihre Feststellungen aus den Erwägungsgründen 29 bis 32 der Verordnung (EU) 2021/2170.

(70)

Außerdem erklärte Walki in seiner Anhörung nach der endgültigen Unterrichtung, dass ACF< 6 nach dem UZ im Oktober 2021 noch immer nicht aktiv auf dem freien Markt verkauft bzw. dass europäische Hersteller keine aktive Vermarktung betreiben würden. Walki legte Nachweise dafür vor, dass es nach dem UZ keine positive Antwort auf Kostenanfragen zu ACF< 6 erhalten habe, und erklärte, dass nur ein Unionshersteller in der Lage sei, Aufträge von ACF< 6 in kommerzieller Menge anzunehmen. Die Kommission ist bereits in Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) 2021/2170 auf dieselben Argumente eingegangen.

2.3.2.   ACF für Fahrzeugbatterien

(71)

Eine interessierte Partei, Xiamen, beantragte die Ausklammerung von Aluminiumfolie für Fahrzeugbatterien aus folgenden Gründen:

Aluminiumfolie für Fahrzeugbatterien sei eine vollkommen andere Ware mit anderer Verwendung, da für sie die Legierungen 1050/1060/1100/3003 verwendet würden; die wichtigsten Legierungen für ACF für Verpackungszwecke seien hingegen die Legierungen 8079/8011,

auch die Maschinen und Prozesse für ihre Herstellung seien anders, was zu zwei glänzenden Oberflächen im Gegensatz zu den glänzend/matten Oberflächen anderer ACF führe. Das bringe auch abweichende Herstellkosten und Verkaufspreise mit sich,

die Folie werde von den Unionsherstellern nicht hergestellt und

sie werde gegenwärtig nicht in die EU ausgeführt.

(72)

In ihrer Antwort wies die Kommission zunächst darauf hin, dass allen von der interessierten Partei genannten Legierungen die Eigenschaft gemein ist, dass sie mehr als 98 % Aluminium enthalten, und der Antrag ist nicht auf eine bestimmte Legierung beschränkt. Die Verwendung verschiedener Legierungen für unterschiedliche Warenvarianten ist nicht ungewöhnlich und kann nicht als ein Ausschlusskriterium dienen.

(73)

Zweitens entsteht die glänzende/matte Oberfläche dadurch, dass im letzten Walzwerk zwei Lagen ACF zusammen gewalzt werden, wodurch die beim Walzen einander zugewandten Seiten der ACF matt werden. Diese Herstellungsmethode war im Antrag abgedeckt, wo ausdrücklich erklärt wurde, dass beide Oberflächen der ACF glänzend sein können, wenn vom Abnehmer gewünscht. Die beabsichtigte Verwendung von ACF für Fahrzeugbatterien kann deshalb keine Ausklammerung aus der Warendefinition rechtfertigen, da die materiellen Eigenschaften der Ware dieselben sind. Dasselbe gilt für die höheren Kosten für das Walzen einer einzelnen Lage.

(74)

Drittens befindet sich die Fahrzeugbatterieherstellung in der Union noch in der Anfangsphase. Die Kommission hat Beweise zusammengetragen, die zeigen, dass die Unionshersteller sich darauf vorbereiten, die Nachfrage dieses aufstrebenden Marktsegments zu befriedigen. Außerdem läuft dieses Argument der Behauptung von Walki in Bezug auf die Ausklammerung von ACF< 6 zuwider, dass der Wirtschaftszweig der Union sich so sehr auf die Herstellung von Folien für Fahrzeugbatterien konzentrieren könnte, dass er möglicherweise nicht daran interessiert sein werde, ausreichende Produktionskapazitäten ACF< 6 zu widmen.

(75)

Viertens spiegelt der Umstand, dass es gegenwärtig keine Einfuhren aus der VR China in größerem Umfang gibt, die Tatsache wider, dass sich die Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge in der EU noch in der Anfangsphase befindet, und er stellt deshalb kein brauchbares Argument für eine Ausklammerung dar.

(76)

Die Analyse hat gezeigt, dass ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen technisch gesehen ACF sind, die unter die Warendefinition der Untersuchung fallen.

(77)

Vor dem Hintergrund obiger Überlegungen wies die Kommission den Antrag auf Ausklammerung von ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen aus der Warendefinition der untersuchten Ware zurück.

(78)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Xiamen Xiashun vor, dass die vier Argumente, mit denen die Kommission die Zurückweisung der Ausklammerung begründete, fehlerhaft seien, die Argumente von Xiamen Xiashun Argumente nicht beantworten und keine aussagekräftigen Daten enthalten würden, auf denen basierend die Kommission zu diesen Schlussfolgerungen gelangt war. Die Kommission konnte in ihren Beiträgen und bei der Anhörung vom 23. Februar keine konkreten Beweise erbringen, mit denen der Antrag auf Ausklammerung von Xiamen Xiashun beantwortet würde. Durch die Weigerung, anzugeben, auf welche Beweise die Kommission ihre Ablehnung basierte, werden die Verteidigungsrechte von Xiamen Xiashun verletzt. Xiamen Xiashun brachte ferner vor, dass die späte Vorlage von Beweisen durch den Antragsteller in Bezug auf den Antrag auf Ausklammerung von Folien für Fahrzeugbatterien im Antidumpingverfahren Zweifel darüber aufkommen ließe, welche Beweise bei der Antisubventionsuntersuchung tatsächlich von der Kommission berücksichtigt wurden. Xiamen Xiashun argumentierte, dass ein Beitrag des Antragstellers mit Datum vom 19. Juli 2021 nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen im vorläufigen Stadium der Antidumpinguntersuchung eingegangen sei und daher nicht berücksichtigt werden sollte. Außerdem ist es Xiamen Xiashun durch eine übermäßige Vertraulichkeit des Beitrags unmöglich, in sinnvoller Weise zu reagieren.

(79)

Der Beitrag des Antragstellers vom 19. Juli 2021 war eine Reaktion auf die Stellungnahme von Xiamen Xiashun vom 5. Juli 2021, in der Xiamen Xiashun Argumente für die Ausklammerung von ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen aus der Warendefinition vorbrachte. Die allgemein einsehbare Fassung dieses Beitrags wurde nicht übermäßig bearbeitet. Die Schwärzung des Namens des Unternehmens, das die technischen Einzelheiten des Beitrags erstellte, sowie die Bearbeitung von Einzelheiten zu deren technischer Produktion waren notwendig, um keine vertraulichen Einzelheiten zum Geschäft des Unternehmens offenzulegen. Daher weist die Kommission das Argument zurück, dass sie durch die Berücksichtigung dieses Beitrags die Rechte von Xiamen Xiashun verletzt habe. Außerdem weist die Kommission das Vorbringen zurück, sie habe nicht angegeben, welche Beweise sie berücksichtigte. Die Kommission berücksichtigte durchaus alle Beweise zum Dossier.

(80)

Xiamen Xiashun hatte argumentiert, dass Aluminiumfolie für Batterien von Elektrofahrzeugen aufgrund ihrer anderen Verwendung und technischen Eigenschaften ein neues Produkt für den Wirtschaftszweig wäre, auch wenn es sich um Aluminiumfolie handelt. Die Kommission war jedoch auf all diese Argumente eingegangen und hatte dabei klargestellt, dass auch ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen die gleichen technischen Eigenschaften und Produktionsschritte aufwiesen. Die von Xiamen Xiashun dargelegten technischen Unterschiede zeigten lediglich eine Unterscheidung von anderen Arten von ACF, enthielten jedoch keinen Hinweis darauf, dass ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen nicht auch über die in der Warendefinition der Untersuchung festgelegten Eigenschaften verfügen würden. Die Kommission ging auch auf das Argument ein, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Läge wäre, ACF für Batterien von Elektrofahrzeugen herzustellen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(81)

Xiamen Xiashun brachte vor, der Kommission seien bei ihrer Beurteilung offensichtliche Fehler unterlaufen und sie habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis verstoßen, da sie die vorgelegten Nachweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Unparteilichkeit geprüft und bei ihren Feststellungen nicht alle relevanten Nachweise gebührend berücksichtigt habe; insbesondere habe sie keine aussagekräftige Zusammenfassung der Pläne der Unionshersteller, ihre Kapazitäten zur Deckung der Nachfrage nach Batteriefolie zu erhöhen, vorgelegt und die von Xiamen Xiashun erbrachten Nachweise für die erwartete Nachfrage nach Batteriefolie verworfen.

(82)

Die Aussage der Kommission, wonach die erheblichen Kapazitätsreserven des Wirtschaftszweigs der Union die Nachfrage auf dem neu entstehenden Markt für Batteriefolien decken könnten, widerspräche ihrer Aussage, dass die Daten, aus denen hervorgehen würde, dass sich die Unionshersteller darauf vorbereiten, die Nachfrage nach Batteriefolien zu befriedigen, streng vertraulich seien und nicht zusammengefasst werden könnten, da die entsprechenden Projekte noch nicht öffentlich und daher sehr sensibel seien.

(83)

Die Kommission habe ferner Xiamen Xiashuns umfassenden Überblick über die erwartete Nachfrage mit der Begründung zurückgewiesen, dass mehrere Batterieprojekte zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verwirklicht würden. Xiamen Xiashun erklärte, dass dies bei Daten zu geplanten Projekten normal sei.

(84)

Die Aussage der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union die Nachfrage auf dem neu entstehenden Markt für Batteriefolien decken kann, bezieht sich auf die gesamten Kapazitätsreserven in den Walzwerken. Die Daten, aus denen hervorgeht, dass die Unionshersteller sich darauf vorbereiten, die Nachfrage nach Batteriefolien zu befriedigen, beziehen sich auf die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union, entsprechend den von den Batterieherstellern geforderten besonderen Merkmalen zu produzieren. Durch eine Zusammenfassung dieser Bemühungen würde die Kommission die Geschäftsstrategien der Unionshersteller offenlegen. Somit besteht zwischen den genannten Aussagen kein Widerspruch. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

(85)

Bei der Bewertung des Überblicks über die erwartete künftige Nachfrage, die Xiamen Xiashun aus einer öffentlich zugänglichen Quelle lieferte, unterschied die Kommission zwischen Projekten in der Planungsphase mit einem bestimmten Zeitrahmen und geplanten Projekten, für die nicht angegeben ist, in welchem Jahr sie beginnen sollen. Die von Xiamen Xiashun vorgelegten Nachweise wurden also nicht verworfen; vielmehr erfolgte eine gründliche Analyse der zu erwartenden tatsächlichen Nachfrage. Die Beurteilung, ob der Wirtschaftszweig der Union die erwartete künftige Nachfrage befriedigen kann, basierte passenderweise auf Batterieprojekten, deren Umsetzung für ein bestimmtes Jahr in der Zukunft geplant ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

2.4.   Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

(86)

Dieser Fall wurde während des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU eingeleitet. Während dieses Übergangszeitraums unterlag das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht. Der Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren. Da das Vereinigte Königreich nicht mehr dem Unionsrecht unterliegt, werden somit den Feststellungen zur Subventionierung Schädigung die Marktdaten der EU-27 zugrunde gelegt.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Einleitung: Vorstellung von staatlichen Plänen, Projekten und anderen Dokumenten

(87)

Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von Subventionen oder Subventionsprogrammen hat die Kommission staatliche Pläne sowie Projekte und andere Dokumente bewertet, die im Zusammenhang mit der Analyse der untersuchten Subventionsprogramme von Bedeutung waren. Sie stellte fest, dass alle zu bewertenden Subventionen oder Subventionsprogramme aus den im Folgenden erläuterten Gründen Bestandteil der Umsetzung einer zentralen Planung der chinesischen Regierung zur Förderung des ACF-Wirtschaftszweigs waren.

(88)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (12)

(89)

ACF wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselprodukt eingestuft (siehe Strategiepapiere und -listen). Diese Kategorisierung ist von erheblicher Bedeutung, da sie dafür sorgt, dass für bestimmte Sektoren eine Vielzahl verschiedener Strategien und Unterstützungsmaßnahmen gelten, die die Entwicklung eines jeden Sektors fördern sollen (13). ACF zählt auch zu den „neuen Werkstoffen“ in der Strategie „Made in China 2025“ (14) und wurde in zahlreiche auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedete und miteinander verknüpfte Pläne, Richtlinien und andere Dokumente aufgenommen. Beispiele für solche wichtigen Strategiepapiere sind die folgenden Pläne, Projekte und anderen Dokumente.

(90)

Laut dem „10. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (2001-2005)“ erfolgt die Beschleunigung der industriellen Umstrukturierung und Reorganisation mit dem Ziel, die industrielle Produktion, einschließlich der Rohstoffindustrie zu entwickeln, wobei Aluminiumoxid ein besonderer Stellenwert zukommt. (15)

(91)

Im „Nationalen 11. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (2006-2010)“ werden die Entwicklung der Aluminiumverarbeitung und die Verbesserung der „umfassenden Verwendung von industriellen Aluminiumressourcen“ gefordert. (16)

(92)

Nach dem „Nationalen 12. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung (2011-2015)“ soll die Umstrukturierung von Schlüsselindustrien neue Fortschritte bei Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“), bei der integrierten Nutzung von Ressourcen sowie im Hinblick auf Energieeinsparungen und Emissionssenkungen in der Hütten- und Baustoffindustrie beinhalten. (17)

(93)

Im 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China (13th Five Year Plan for National Economic and Social Development of the PRC, im Folgenden „13. Fünfjahresplan“) für den Zeitraum 2016-2020 wird die strategische Vision der chinesischen Regierung für die Weiterentwicklung und Verbesserung wichtiger Wirtschaftszweige beschrieben. Im 13. Fünfjahresplan wird die Absicht der chinesischen Regierung, die Entwicklung strategischer Hochtechnologien zu stärken, betont und aufgezeigt, wie die chinesische Regierung „Schlüsselindustrien“ in den Fokus nimmt, die gefördert und verbessert werden sollen. In dem Plan wird die Nichteisen-Metallindustrie, zu der die Aluminiumfolienindustrie gehört, als eine dieser „Schlüsselindustrien“ bestimmt, für die das System unterstützender industrienaher Dienstleistungen, einschließlich aus den Bereichen Finanzen, Steuern, Versicherung und Investitionsplattformen, optimiert werden sollte. (18)

(94)

Im Beschluss Nr. 40 des Staatsrats über die Bekanntmachung und Umsetzung der „Vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur“ (Decision No. 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the „Temporary Provisions on Promoting Industrial Structure Adjustment“, („Guo Fa (2005) No. 40“, im Folgenden „Beschluss Nr. 40“) wird darauf hingewiesen, dass der Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur eine wichtige Grundlage für Investitionsleitlinien und für Regierungshandeln in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Steuern und Kreditwesen darstellt. In Beschluss Nr. 40 ist zudem vorgesehen, dass Projekte in „geförderten“ Wirtschaftszweigen Unterstützung in Form von Krediten im Einklang mit den Kreditgrundsätzen erhalten sollen. (19)

(95)

Der Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur beinhaltet insbesondere Aluminium und die Entwicklung der entsprechenden Produktionstechnologie als „gefördert“. (20) Dies wird im Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Fassung 2019) bestätigt, demzufolge Aluminiumwalzen, Vakuumaluminisierung für Verpackungen und Verarbeitung von Aluminiumlegierungen gefördert sind.

(96)

Im „Entwicklungsplan für die Nichteisen-Metallindustrie (2016-2020)“ (Nonferrous Metal Development Plan (2016-2020)) wird die Nichteisen-Metallindustrie als eine wichtige Grundlage für das verarbeitende Gewerbe und als Unterstützung für die Entwicklung zur führenden Macht in der Fertigungsindustrie beschrieben. Zudem wird die Entwicklung von Aluminiumfolie als Priorität angegeben. (21)

(97)

In der „Bekanntmachung der Leitlinien für die Beschleunigung der Anpassung der Struktur der Aluminiumindustrie (2006)“ (Notice of Guidelines on Accelerating the Adjustment of Aluminium Industry Structure (2006)) wird darauf hingewiesen, dass „Aluminium ein wichtiger Rohstoff für die Entwicklung der nationalen Wirtschaft“ ist. (22) Aus diesem Dokument geht deutlich hervor, dass der Aluminiumsektor gezielt finanziell unterstützt wird: „Die Finanzinstitute müssen Kreditmittel angemessen und abgestimmt auf die Erfordernisse der nationalen Makrokontrolle, die Industriepolitik und die Kreditanforderungen zuteilen. Unternehmen, die in den Bereichen Aluminiumoxid und elektrolytisches Aluminium tätig sind und die Vorgaben der nationalen Industriepolitik, Marktzugangsbedingungen und Kreditgrundsätze erfüllen, müssen weiterhin mit Krediten unterstützt werden; Unternehmen, die die Vorgaben der nationalen Industriepolitik und der Marktzugangsbedingungen nicht erfüllen, mit veralteter Technologie ausgerüstet sind und unter verbotenen Artikeln gelistet oder ausgesondert wurden, erhalten keinerlei Unterstützung in Form von Krediten.“ (23)

(98)

In dem vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie, vom Ministerium für Außenhandel und von der allgemeinen Zollverwaltung herausgegebenen Verzeichnis für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China sind 1 900 Hightech-Produkte in Kategorien aufgeführt, bei denen ausfuhrpolitische Vorzugsregelungen der chinesischen Regierung zur Anwendung kommen sollen. Eine der Kategorien ist die sogenannte Kategorie „neue Werkstoffe“, zu der auch ACF gehören. (24)

(99)

Dadurch, dass der ACF-Wirtschaftszweig in der Strategie „Made in China 2025“ ein geförderter Wirtschaftszweig ist, kann er von erheblichen staatlichen Zuwendungen profitieren. Es wurden eine Reihe von Fonds geschaffen, um die Initiative „Made in China 2025“ (25) und damit den ACF-Wirtschaftszweig zu unterstützen (26).

(100)

Im Fahrplan „Made in China 2025“ (27) sind zudem zehn strategische Sektoren aufgeführt, die die chinesische Regierung als Schlüsselindustrien betrachtet. Er enthält Sektor 9 „Neue Werkstoffe“ und beschreibt die Ziele, „besondere neue Werkstoffe zur militärischen und zivilen Verwendung aktiv zu entwickeln, den Austausch und Wandel der Technologie zu beschleunigen und die integrierte militärische und zivile Entwicklung des Wirtschaftszweigs der neuen Werkstoffe zu fördern und gleichzeitig die Modernisierung der Grundstoffe zu beschleunigen“. (28) ACF, als Teil der neuen Werkstoffe, fallen unter die Entwicklungsprioritäten dieses Sektors. Den neuen Werkstoffen kommen somit die Vorteile zugute, die sich aus den in dem Fahrplan aufgeführten Unterstützungsmechanismen ergeben, darunter unter anderem finanzielle Fördermaßnahmen, die Fiskal- und Steuerpolitik sowie die Aufsicht und die Unterstützung durch den Staatsrat.

(101)

Der Ansatz der chinesischen Regierung, geförderte Wirtschaftszweige und Waren in Verzeichnissen festzulegen, um die Ressourcen entsprechend ihrer strategischen oder politischen Bedeutung, die ihnen von der chinesischen Regierung zugesprochen wird, zuzuordnen und die Pläne auf allen Verwaltungsebenen umzusetzen und zu überwachen, kann auch im Verzeichnis strategischer und neu entstehender Waren und Dienstleistungen (Catalogue of Strategic and Emerging Products and Services) der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission, im Folgenden „NDRC“) aus dem Jahr 2016 (29) beobachtet werden. ACF sind in den neuen Werkstoffen enthalten.

(102)

In Kapitel III des Beschlusses Nr. 40 wird auf den Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung Bezug genommen, der drei Arten von Projekten umfasst (geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte). In Artikel XVII des Beschlusses heißt es: „Förderfähige Investitionsprojekte sind nach den einschlägigen nationalen Investitionsvorschriften zu prüfen, zu genehmigen und zu dokumentieren; alle Finanzinstitute gewähren Darlehen nach den dafür geltenden Grundsätzen; der Anteil der für den Eigenbedarf eingeführten Ausrüstung am Gesamtbetrag der Investitionen, mit Ausnahme der Waren, die im vom Finanzministerium herausgegebenen Verzeichnis nicht befreiter eingeführter Ausgangserzeugnisse inländischer investierter Vorhaben (geändert im Jahr 2000) enthalten sind, kann von Einfuhrzöllen und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren befreit werden, sofern es keine neuen Vorschriften für nicht steuerbefreite Investitionsprojekte gibt. Andere Vorzugsregelungen für die geförderten Industrieprojekte werden nach den einschlägigen nationalen Vorschriften umgesetzt.“

(103)

Folglich sieht Beschluss Nr. 40 in Verbindung mit dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung eine besondere Behandlung bestimmter Projekte in bestimmten geförderten Wirtschaftszweigen vor.

(104)

In Anbetracht der vorstehenden Pläne und Programme lässt sich sagen, dass der ACF-Wirtschaftszweig somit als ein wichtiger Wirtschaftszweig bzw. als Wirtschaftszweig von strategischer Bedeutung betrachtet wird, dessen Entwicklung von der chinesischen Regierung als politisches Ziel aktiv vorangetrieben wird. Auf der Grundlage der in diesem Abschnitt zitierten politischen Pläne stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung Eingriffe in den ACF-Wirtschaftszweig zur Umsetzung der diesbezüglichen Strategien vornimmt und insbesondere durch die Förderung und Unterstützung des Sektors mit verschiedenen Mitteln in das freie Spiel der Marktkräfte im ACF-Sektor eingreift.

(105)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die oben in diesem Abschnitt erwähnten Dokumente keine Grundlage für eine besondere Unterstützung oder Förderung des ACF-Wirtschaftszweigs lieferten. Der chinesischen Regierung zufolge gibt es keine hinreichenden Beweise dafür, dass der ACF-Wirtschaftszweig ein geförderter Wirtschaftszweig ist, und die Dokumente, in denen auf Nichteisen-Metalle, Aluminiumindustrie und/oder neue Werkstoffe Bezug genommen wird, umfassen keine ACF.

(106)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Erstens ist sie der Ansicht, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschreibung von Waren, wie etwa neue Werkstoffe, Nichteisen-Metalle und Aluminiumindustrie, auch Aluminiumfolie umfasst. Zweitens wird in einigen der vorstehend aufgeführten Dokumente, etwa im Entwicklungsplan für die Nichteisen-Metallindustrie (2016-2020), der in Erwägungsgrund 96 genannt wird, und im Verzeichnis für High-Tech-Produkte aus China, das in Erwägungsgrund 98 genannt wird, auch ausdrücklich Aluminiumfolie als solche erwähnt. Drittens ergab die Untersuchung, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller Subventionen erhalten hatten, die nur für geförderte Wirtschaftszweige im Sinne von Beschluss Nr. 40 infrage kommen und in den nachfolgenden einschlägigen Abschnitten ausführlich analysiert werden. Daher wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück.

3.2.   Teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

(107)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die chinesische Regierung einige allgemeine Bemerkungen zum Beschluss der Kommission, die Bestimmungen in Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, Exportkreditversicherungen und Vorleistungen anzuwenden.

(108)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass alle Informationsersuchen der Kommission, auf die die chinesische Regierung keine Antworten geben konnte, unangemessen seien, da diese Ersuchen das Vorliegen rechtlicher Befugnisse voraussetzten, über welche die chinesische Regierung nicht verfüge.

(109)

Außerdem argumentierte die chinesische Regierung, dass die Kommission die ihr vorliegenden Informationen nicht richtig bewertet und keine geeignete Erklärung dazu abgegeben hat, warum die verfügbaren Informationen etwaige fehlende Informationen hinreichend ersetzten.

(110)

Wie in Erwägungsgrund 118 dargelegt wird, war die Kommission der Meinung, dass die chinesische Regierung, als Aktionär der Unternehmen, über die die Kommission Informationen anforderte, oder als für diese zuständige Behörde, durchaus über die rechtlichen Befugnisse zur Einholung der angeforderten Informationen verfügte. Die Kommission legte in ihrer Mitteilung an die chinesische Regierung, die in den Abschnitten 3.2.1 bis 3.2.3 wiederholt wird, durchaus dar, warum sie sich auf verfügbare Informationen stützen musste. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass öffentlich zugängliche Informationen ein hinreichender Ersatz für die nicht von der chinesischen Regierung bereitgestellten Informationen sind. Daher wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück.

3.2.1.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen

(111)

Aus verwaltungstechnischen Gründen bat die Kommission die chinesische Regierung, den spezifischen Fragebogen an jedes Finanzinstitut weiterzuleiten, das den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen oder Ausfuhrkredite gewährt hat.

(112)

Zunächst ging nur von der EXIM-Bank und Sinosure eine Antwort ein. Die chinesische Regierung reagierte nicht auf das Ersuchen der Kommission, allen Finanzinstituten, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen oder Ausfuhrkredite gewährt hatten, Fragebogen zu übermitteln. In dem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen bekräftigte die Kommission daher ihre Aufforderung hinsichtlich der Finanzinstitute, um die Beteiligung an der Untersuchung zu maximieren, indem der Kommission die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie Feststellungen über das Bestehen und den Umfang der mutmaßlichen Subventionierung treffen kann.

(113)

Nach dem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen gab die chinesische Regierung an, dass sie nicht befugt sei, Informationen von Geschäftsbanken zu verlangen. Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Die Kommission ist zunächst der Ansicht, dass die von staatlichen Unternehmen angeforderten Informationen der chinesischen Regierung für alle Unternehmen zur Verfügung stehen, bei denen die chinesische Regierung der Groß- oder Hauptaktionär ist. Darüber hinaus verfügt die chinesische Regierung über die notwendige Befugnis, mit den Finanzinstituten zu interagieren, auch wenn sie nicht in staatlichem Besitz sind, da sie alle unter die Zuständigkeit der CBIRC fallen.

(114)

Letztendlich erhielt die Kommission nur von der EXIM-Bank Informationen über die Unternehmensstruktur, Governance und die Eigentumsverhältnisse, jedoch von keinem der anderen Finanzinstitute, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährt hatten. Zudem erhielt die Kommission keine überprüfbaren unternehmensspezifischen Informationen von den Banken oder Finanzinstituten.

(115)

Da über die meisten Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährt hatten, keine Informationen vorlagen, stellt die Kommission fest, dass sie die für diesen Aspekt der Untersuchung relevanten wesentlichen Informationen nicht erhalten hatte.

(116)

Daher teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen muss.

(117)

In der Antwort erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung. Sie argumentierte, dass die chinesische Regierung nicht verpflichtet sei, die angeforderten Informationen zu übermitteln, dass die Fragen direkt den betroffenen Unternehmen gestellt werden sollten und nicht der chinesischen Regierung in ihrer Eigenschaft als Investor oder Aktionär, und dass die angeforderten Informationen keine notwendigen Informationen darstellten.

(118)

Die Kommission teilt die Auffassung, dass die Antworten von den direkt betroffenen Unternehmen eingehen sollten. Allerdings bat die Kommission die chinesische Regierung aus verwaltungstechnischen Gründen, die spezifischen Fragebogen an alle relevanten Finanzinstitute weiterzuleiten, was nicht erfolgt ist. Wie in Erwägungsgrund 113 dargelegt, hielt die Kommission zudem an ihrem Standpunkt fest, dass die chinesische Regierung als Regulierungsstelle die Behörde ist, die von den Finanzinstituten, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern Darlehen gewährt haben, Antworten auf die spezifischen Fragen fordern kann.

(119)

Schließlich betrachtete die Kommission die angeforderten Informationen als wesentlich für die Beurteilung, ob die chinesische Regierung Kontrolle über das Verhalten der Finanzinstitute im Hinblick auf deren Kreditpolitik und Risikobewertung bei der Vergabe von Darlehen an den ACF-Wirtschaftszweig ausübte.

(120)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen teilweise von den verfügbaren Informationen ausgehen musste.

3.2.2.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen

(121)

Aus verwaltungstechnischen Gründen ersuchte die Kommission die chinesische Regierung, einen spezifischen Fragebogen an Sinosure zu übermitteln.

(122)

Zwar ging eine Fragebogenantwort ein, jedoch übermittelte Sinosure die angeforderten Begleitunterlagen zu seiner Corporate Governance, beispielsweise seine Satzung, nicht. Die chinesische Regierung und Sinosure machten auch keine konkreten Angaben über die Ausfuhrkreditversicherung für den ACF-Wirtschaftszweig, die Höhe ihrer Prämien oder detaillierte Zahlen zur Rentabilität ihres Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfts.

(123)

In Ermangelung der entsprechenden Angaben vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte. Daher teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen muss.

(124)

In ihrer Antwort und nach der endgültigen Unterrichtung blieb die chinesische Regierung bei ihrem Standpunkt, dass Sinosure keine Subventionen gewährt habe, die für den ACF-Wirtschaftszweig spezifisch waren, und dass sie dem Grundsatz der Marktorientierung entspreche, relevante Versicherungsgeschäfte auszuführen, und sie dem ACF-Wirtschaftszweig keine spezifische Vorzugsbehandlung zukommen lasse. Ferner sei die Ausfuhrkreditversicherung nicht im Antrag enthalten gewesen, weshalb die angeforderten Informationen für die Feststellungen der Kommission nicht notwendig oder entscheidend gewesen seien.

(125)

Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, kann die Kommission im Rahmen der Untersuchung alle Informationen untersuchen, die für die behaupteten Subventionen relevant sind und ist nicht auf die im Antrag enthaltenen Informationen beschränkt. Zudem stellt die Kommission fest, dass generell Regelungen hinsichtlich Vorzugsfinanzierung und direktem Geldtransfer, wozu auch Ausfuhrkreditversicherungen gehören, im Antrag und in der Einleitungsbekanntmachung enthalten waren. Die Kommission stellte ferner fest, dass die von der chinesischen Regierung über Sinosure übermittelten Informationen unvollständig waren; daher konnte die Kommission keine Schlussfolgerungen zu wesentlichen Teilen der Untersuchung im Zusammenhang mit Ausfuhrkreditversicherungen ziehen und insbesondere nicht feststellen, ob Sinosure eine öffentliche Körperschaft ist und ob die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Rechnung gestellten Prämien marktkonform waren. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(126)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie sich teilweise auf Fakten, die für ihre Feststellungen hinsichtlich der Ausfuhrkreditversicherungen verfügbar waren, stützen musste.

3.2.3.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf Vorleistungen.

(127)

Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung, einen spezifischen Fragebogen an die zehn führenden Hersteller und Vertriebsunternehmen der für die Herstellung von ACF verwendeten Vorleistungen sowie an jegliche anderen Lieferanten der betreffenden Rohstoffe, die Vorleistungen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geliefert haben, zu übermitteln. In ihrer Fragebogenantwort behauptete die chinesische Regierung, sie habe keine Kontrolle über die Lieferanten von Vorleistungen gehabt, um zu bewirken, dass diese die in dem Fragebogen geforderten vertraulichen Informationen übermitteln, und dass es eine unzumutbare Belastung für die chinesische Regierung darstellen würde, diesen Prozess mit einer sehr hohen Anzahl an Lieferanten von Vorleistungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu koordinieren.

(128)

Die chinesische Regierung gab keinen Überblick über die Namen und die Eigentumsstruktur der chinesischen Lieferanten der untersuchten Vorleistungen, da es sich nach ihrer Angabe um vertrauliche Informationen handelte. Außerdem lieferte die chinesische Regierung hinsichtlich der meisten Merkmale des chinesischen Inlandsmarktes in Bezug auf Vorleistungen für ACF keine detaillierten Informationen; dies betraf unter anderem den Anteil der staatseigenen Unternehmen an der inländischen Produktion und dem inländischen Verbrauch, die Größe des Inlandsmarktes, die Preispolitik des Staates und/oder der staatseigenen Unternehmen, die tatsächlichen Preise für Vorleistungen auf dem Inlandsmarkt und Statistiken.

(129)

Da die Kommission von der chinesischen Regierung keine Informationen zu den genannten Fakten erhalten hat, unter anderem nicht über die Struktur des Inlandsmarktes, über die Preisbildungsmechanismen und Preise sowie über die Unternehmensbeteiligung, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sie entscheidende und für die Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte.

(130)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie sich teilweise auf Informationen stützen musste, die für ihre Feststellungen hinsichtlich der Vorleistungen verfügbar waren.

3.2.4.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf Yongxin

(131)

Dem Antisubventionsfragebogen zufolge müssen verbundene Unternehmen, die Vorleistungen und Vermögenswerte für den Herstellungsprozess der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller liefern, Abschnitte A und E des Fragebogens ausfüllen. Yongxin jedoch, ein verbundener Lieferant von Vorleistungen des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers Xiamen Xiashun hatte ursprünglich keine solche Antwort übermittelt. Xiamen Xiashun gab an, es hätte aufgrund der Art der Beziehung keine Möglichkeit gehabt, Yongxin zu verpflichten, einen Fragebogen auszufüllen, dass die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit von Yongxin aber die laufende Untersuchung nicht beeinträchtigen sollte.

(132)

Die Kommission stellte fest, dass Xiamen Xiashun und Yongxin ein unter dem Namen „Yongshun“ firmierendes Gemeinschaftsunternehmen gegründet hatten, was bedeutete, dass diese Unternehmen im Sinne des Artikels 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (30) verbundene Unternehmen waren. Zudem handelte es sich bei dem Gemeinschaftsunternehmen Yongshun um einen wichtigen Lieferanten von Rohstoffen für die Herstellung von ACF durch Xiamen Xiashun. Infolgedessen sollte es den im Fragebogen enthaltenen Anweisungen und dem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 19. Februar 2021 zufolge eine Antwort auf den Antisubventionsfragebogen übermitteln.

(133)

Zur Frage der vermeintlich nicht vorhandenen Beeinträchtigung der Untersuchung stellte die Kommission zahlreiche unternehmensinterne Transaktionen hinsichtlich Grundstücken, Rohstoffen und Finanzierungen zwischen Yongxin und Yongshun fest. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass es mangels einer Antwort von Yongxin nicht möglich ist, den vollen Umfang der von der Gruppe erhaltenen Subventionen zu ermitteln.

(134)

Daher teilte die Kommission Xiamen Xiashun am 15. März 2021 mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch Yongxin möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen muss. In der Antwort auf das Schreiben der Kommission beantragte Xiamen Xiashun am 23. März 2021 eine Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten. Die Anhörungsbeauftragte schlug vor, dass Xiamen Xiashun einen weiteren Versuch unternehmen sollte, um Yongxin zur Übermittlung der geforderten Informationen zu bewegen. Schließlich ging am 7. Mai 2021 von Yongxin eine Antwort auf die spezifischen Fragen der Kommission ein, und die erhaltenen Daten wurden im Rahmen eines Fernabgleichs am 2. Juni 2021 überprüft.

3.2.5.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Nanshan Group

(135)

Im Antisubventionsfragebogen wurden die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sowie ihre verbundenen Unternehmen aufgefordert, Daten und Begleitunterlagen zu den Käufen von Landnutzungsrechten zu übermitteln, einschließlich Zertifikate und Kaufverträge über Landnutzungsrechte, die zu den ursprünglichen Transaktionen mit dem Grundstücksamt gehören, unter Angabe der Bedingungen, zu denen die Landnutzungsrechte übertragen wurden. Jedoch übermittelten die Unternehmen der Nanshan Group die angeforderten Unterlagen nicht, und somit ist es der Kommission nicht möglich, die Bedingungen, einschließlich des Kaufpreises der Landnutzungsrechte zu überprüfen.

(136)

Einige der Unternehmen der Nanshan Group hatten die angeforderten Tabellen zu eingeführten und inländischen Maschinen nicht ausgefüllt und somit die angeforderten Informationen zu Käufen von eingeführten und inländischen Maschinen und entsprechende Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen und Technologien nicht übermittelt.

(137)

Schließlich war die Mitarbeit der Muttergesellschaft der Nanshan Group, nämlich der Nanshan Group Co., Ltd., eingeschränkt hinsichtlich i) Verfügbarkeit seiner Mitarbeiter, um Fragen der Kommission zu beantworten und ii) der übermittelten Dokumente. Beispielsweise wurden Unterlagen zum Kauf von Grundstücken, zur Zuordnung einer Reihe von Zuschüssen und Darlehen gar nicht übermittelt oder sie waren unvollständig. Diese Einschränkung behinderte die Untersuchung erheblich, vor allem da viele der Unternehmen der Nanshan Group ihre Landnutzungsrechte und Finanzierungen durch Nanshan Group Co., Ltd. erhalten haben.

(138)

Daher informierte die Kommission die Nanshan Group mit Schreiben vom 3. September 2021, dass sie hinsichtlich der fehlenden Informationen (siehe Erwägungsgründe 135 bis 137) nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung möglicherweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen muss.

(139)

In ihren Stellungnahmen zu dem vorstehend genannten Schreiben hinsichtlich Artikel 28 übermittelte die Nanshan Group verschiedene im Folgenden dargelegte Vorbringen.

(140)

Im Hinblick auf die Landnutzungsrechte brachte die Nanshan Group vor, dass angesichts dessen, dass die anderen Unternehmen der Gruppe ihre Käufe von Nanshan Group Co., Ltd. meldeten, die Preise dieser unternehmensinternen Transaktionen dazu verwendet werden sollten, den Kaufpreis der von Nanshan Group Co., Ltd. von Dritten gekauften Landnutzungsrechte zu ermitteln. Sie brachte auch vor, dass die Preise für die unternehmensinternen Grundstücksübertragungen auf der Grundlage des Grundstückswerts nach dem von einem unabhängigen Sachverständigen erstellten Grundstücksbewertungsbericht festgelegt worden seien. Die Nanshan Group behauptete ferner, dass alternativ andere Landnutzungstransaktionen anderer Unternehmen der Gruppe stellvertretend herangezogen werden könnten, um den Preis der Transaktionen der Nanshan Group Co., Ltd. zu ermitteln.

(141)

Im Hinblick auf die angeforderten Informationen zu Käufen von eingeführten und inländischen Maschinen und entsprechenden Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässen bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen und Technologien behauptete die Nanshan Group, dass sie für die meisten der Unternehmen ein Verzeichnis der Sachanlagen übermittelt habe. Sie behauptete ferner, dass das Programm zur Umsatzsteuerbefreiung bereits 2009 beendet wurde und dass jeglicher daraus erhaltene Vorteil vor Beginn des Untersuchungszeitraums vollständig abgeschrieben gewesen wäre.

(142)

Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Mitarbeit von Nanshan Group Co., Ltd. nur eingeschränkt stattfand, argumentierte die Nanshan Group, dass sie nach besten Kräften gehandelt habe und dass die eingeschränkte Mitarbeit auf die Terminierung des Fernabgleichs und andere schwierige Bedingungen zurückzuführen seien. Die Nanshan Group brachte vor, dass die Kommission nicht alle die von Nanshan Group Co., Ltd. übermittelten Informationen verwerfen und diese Daten mit Daten von vergleichbaren Grundstücks- und Darlehenstransaktionen durch das Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe ergänzen solle. Die Kommission stimmte den Stellungnahmen zu den Landnutzungsrechten nicht zu. Der Preis der ursprünglichen Transaktion mit dem Grundstücksamt bestimmt die Höhe der Subventionierung der Gruppe, nicht unternehmensinterne Übertragungen von Grundstücken, und in Ermangelung der notwendigen Unterlagen jenes Unternehmens, das eine der Parteien der ursprünglichen Kauftransaktionen war, d. h. Nanshan Group Co., Ltd., war es unmöglich, den vollen Umfang der von der Gruppe erhaltenen Subventionen zu ermitteln.

(143)

Im Hinblick auf die angeforderten Informationen zu Käufen von eingeführten und inländischen Maschinen und entsprechenden Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässen bei den Einfuhrzöllen stimmte die Kommission den Stellungnahmen der Nanshan Group nicht zu. Zunächst hat die Nanshan Group keine umfassenden Daten über die Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen übermittelt, die die Kommission angefordert hatte, auch wenn sie ein Verzeichnis der Sachanlagen für einige der Unternehmen der Gruppe übermittelt hat. Zweitens stellte die Kommission fest, dass in die Stichprobe einbezogene Unternehmen im Untersuchungszeitraum von der Umsatzsteuer und von Einfuhrzöllen befreit waren. Die Befreiungen bezogen sich u. a. auf Anlagenkäufe in früheren Jahren, bei denen der gewährte Vorteil aber über die Lebensdauer dieser Anlagen abgeschrieben und daher teilweise dem Untersuchungszeitraum zuzurechnen war. Daher stellte die Kommission fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen von den Vorteilen dieses Programms nach wie vor Gebrauch machten.

(144)

Schließlich war das Vorbringen, dass andere Transaktionen von Nanshan Group Co., Ltd. oder anderer Unternehmen der Nanshan Group stellvertretend für Transaktionen betreffend Landnutzungsrechte oder Anlagen verwendet werden könnten, für die keine ausreichenden Daten übermittelt wurden, unbegründet, da keines der Unternehmen der Gruppe die angeforderten Informationen vollständig übermittelt hat.

3.3.   Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung

(145)

Auf der Grundlage der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf die Fragebogen der Kommission enthaltenen Informationen wurden die folgenden von der chinesischen Regierung gewährten Subventionen geprüft:

a)

Bereitstellung von Vorzugsfinanzierung, direkten Krediten und Eigenkapital- sowie eigenkapitalähnlicher Finanzierung und Finanzierung durch andere Kapitalinstrumente (z. B. Policy Loans, Kreditlinien, Bankakzepte, Ausfuhrfinanzierung)

b)

Ausfuhrkreditversicherungen zu Sonderbedingungen

c)

Zuschussprogramme

Zuschüsse und Fonds für Technologie, Innovation, Forschung und Entwicklung,

Fonds für den industriellen Wandel und Modernisierung,

Ad-hoc-Subventionen von Kommunen/Provinzen.

d)

Einnahmenverzicht durch Steuerbefreiungs- und -ermäßigungsprogramme

Körperschaftsteuerermäßigungen für Hightech- und New-Tech-Unternehmen,

Vorsteuerabzug von FuE-Ausgaben zu Sonderbedingungen,

Beschleunigte Abschreibung von Instrumenten und Ausrüstung, die von Hochtechnologieunternehmen für die Entwicklung und Herstellung von Hochtechnologie verwendet werden,

Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen,

Befreiung von der Grundsteuer und von Landnutzungssteuern und

Steuerbefreiungen und -ermäßigungen bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen und Technologien

Umsatzsteuernachlässe für im Inland hergestellte Anlagen.

e)

Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt,

Bereitstellung von Energie zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt,

Bereitstellung von Vorleistungen (Aluminium und Kesselkohle) durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

3.4.   Vorzugsfinanzierung

3.4.1.   Finanzinstitute, die Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen anbieten

(146)

Den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller waren nach eigenen Angaben von 48 Finanzinstituten mit Sitz in der VR China Finanzierungen gewährt worden. Von diesen 48 Finanzinstituten waren 47 im Staatseigentum. Die übrigen Finanzinstitute standen in privatem Eigentum bzw. die Kommission konnte nicht feststellen, ob sie in staatlichem oder privatem Eigentum standen. Obwohl sich die an die chinesische Regierung gerichtete Aufforderung auf alle staatseigenen Finanzinstitute bezog, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährt hatten, beantwortete nur eines den spezifischen Fragebogen.

3.4.1.1.   Als öffentliche Körperschaften handelnde staatseigene Finanzinstitute

(147)

Die Kommission prüfte, ob die staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelten. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob es sich bei einem staatseigenen Unternehmen um eine öffentliche Körperschaft handelt, werden die folgenden Aspekte untersucht (31): „Entscheidend ist, ob ein Unternehmen die Befugnis erhält, Regierungsfunktionen auszuüben, und nicht, wie dies erreicht wird. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können verschiedene Arten von Beweismitteln relevant sein, um nachzuweisen, dass einer bestimmten Stelle eine solche Befugnis erteilt wurde. Der Nachweis, dass ein Unternehmen tatsächlich Regierungsfunktionen ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass ihm staatliche Autorität erteilt oder verliehen wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass Beweise dafür, dass eine Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über ein Unternehmen und sein Verhalten ausübt, unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen können, dass das betreffende Unternehmen hoheitlich tätig ist und somit Regierungsfunktionen ausübt. Wir betonen jedoch, dass, abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen in einem Rechtsinstrument, das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einem Unternehmen und der Regierung im engeren Sinne wahrscheinlich nicht ausreicht, um den notwendigen Besitz von Regierungsbefugnissen zu begründen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär eines Unternehmens ist, nicht, dass die Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Unternehmens ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihm staatliche Autorität verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indikatoren der staatlichen Kontrolle vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass das betreffende Unternehmen staatliche Autorität ausübt.“

(148)

Die Kommission holte Informationen über die staatliche Beteiligung sowie über förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über die staatseigenen Banken ein. Außerdem prüfte sie, ob die Kontrolle in bedeutender Weise ausgeübt worden war. Zu diesem Zweck musste sich die Kommission teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen, da die chinesische Regierung und die staatseigenen Banken sich geweigert hatten, Nachweise über den Entscheidungsfindungsprozess zu erbringen, der zu dem Darlehen zu Vorzugsbedingungen geführt hatte.

(149)

Zur Durchführung dieser Analyse prüfte die Kommission zunächst Informationen der staatseigenen Bank, die den spezifischen Fragebogen ausgefüllt hatte.

3.4.1.2.   Mitarbeitende staatseigene Finanzinstitute

(150)

Nur eine staatseigene Bank, und zwar die EXIM-Bank, übermittelte eine Fragebogenantwort.

3.4.1.3.   Eigentumsverhältnisse, förmliche Indizien und Ausübung der Kontrolle durch die chinesische Regierung

(151)

Anhand der mit den Fragebogenantworten erlangten Informationen stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % am Gesellschaftskapital dieses Finanzinstituts beteiligt war.

(152)

Aufgrund der förmlichen Indizien für die staatliche Kontrolle stufte die Kommission die mitarbeitende staatseigene Bank als „wichtiges staatseigenes Finanzinstitut“ ein. Insbesondere heißt es in der Bekanntmachung „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatseigener Finanzinstitute“ (Interim Regulations on the Board of Supervisors in Key State-owned Financial Institutions) (32): „Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff der wichtigen staatseigenen Finanzinstitute bezieht sich auf staatseigene Policy Banks, Geschäftsbanken, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Wertpapiergesellschaften, Versicherungsgesellschaften usw. (im Folgenden ‚staatseigene Finanzinstitute‘), in die der Staatsrat Aufsichtsräte entsendet.“

(153)

Der Aufsichtsrat der wichtigen staatlichen Finanzinstitute wird nach den „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatlicher Finanzinstitute“ ernannt. Die Kommission stellte fest, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats nach den Artikeln 3 und 5 dieser Übergangsbestimmungen vom Staatsrat entsandt werden und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig sind; dieser Umstand ist Ausdruck der institutionellen Kontrolle der Geschäftstätigkeit der mitarbeitenden staatseigenen Bank durch den Staat.

(154)

Über diese allgemeingültigen Indizien hinaus hat die Kommission für die EXIM-Bank Folgendes festgestellt. Die EXIM-Bank wurde nach der vom Staatsrat herausgegebenen „Bekanntmachung über die Gründung der Export-Import Bank of China“ (Notice of Establishing Export-Import Bank of China) sowie der Satzung der EXIM-Bank gegründet und ist auf dieser Grundlage tätig. Gemäß ihrer Satzung benennt der Staat das Management der EXIM-Bank unmittelbar. Der Aufsichtsrat wird vom Staatsrat im Einklang mit den „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatseigener Finanzinstitute“ (Interim Regulations on the Boards of Supervisors in Key State-owned Financial Institutions) und anderen Gesetzen und Vorschriften ernannt und ist dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.

(155)

Die Satzung besagt auch, dass das Parteikomitee der EXIM-Bank eine führende und politische Schlüsselrolle spielt, damit die Politik und der weitreichende Einsatz der Partei und des Staates durch die EXIM-Bank umgesetzt werden. Die Parteiführung ist in alle Aspekte der Corporate Governance integriert.

(156)

Die Satzung besagt ferner, dass sich die EXIM-Bank der Unterstützung der Entwicklung des Außenhandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der grenzüberschreitenden Investitionen, der „One Belt, One Road“-Initiative sowie der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Kapazitäten und Anlagenbau widmet. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst kurz-, mittel- und langfristige Darlehen in der genehmigten Form und im Einklang mit der Außenhandels- und Internationalisierungspolitik („Going Out“) des Staates, wie z. B. Ausfuhrkredite, Einfuhrkredite, kontrahierte ausländische Ingenieurkredite, ausländische Investitionskredite, chinesische Staatskredite für Auslandshilfe und Ausfuhrkredite für Käufer.

(157)

Zudem gab die EXIM-Bank in ihrem Jahresbericht 2019 an, dass sie alle wichtigen politischen Maßnahmen und Beschlüsse des Zentralkomitees und des Staatsrats umgesetzt habe.

(158)

Die Kommission stellte zudem fest, dass staatseigene Finanzinstitute, einschließlich der EXIM-Bank, ihre Satzungen im Jahr 2017 geändert haben, um die Rolle der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) auf der höchsten Entscheidungsebene der Banken zu stärken (33).

(159)

Diese neue Satzung sieht vor, dass:

der Vorsitzende des Vorstands dieselbe Person ist wie der Sekretär des Parteikomitees,

die Aufgabe der Kommunistischen Partei darin besteht, die Umsetzung der Politik und der Leitlinien der Kommunistischen Partei und des Staates durch die Bank sicherzustellen und zu überwachen sowie eine Führungs- und Torwächterrolle bei der Personalauswahl (einschließlich des Top-Managements) zu übernehmen und

dass die Stellungnahmen des Parteikomitees vom Vorstand zu allen wichtigen Entscheidungen, die zu treffen sind, eingeholt werden.

(160)

Diese Beweise zeigen, dass die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Instituts ausübte.

(161)

Die Kommission bemühte sich außerdem um Informationen darüber, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der EXIM-Bank im Hinblick auf deren Kreditpolitik und Risikobewertung bei der Vergabe von Darlehen an den ACF-Wirtschaftszweig ausübte. In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Vorschriften berücksichtigt:

das Gesetz der VR China über Geschäftsbanken (Law of the PRC on Commercial Banks, im Folgenden „Bankengesetz“), Artikel 34,

die Allgemeinen Vorschriften zur Kreditvergabe (General Rules on Loans), umgesetzt von der People’s Bank of China, Artikel 15,

der Beschluss Nr. 40,

die Durchführungsmaßnahmen der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) für Verwaltungslizenzangelegenheiten für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Verordnung der CBIRC [2017] Nr. 1),

die Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen im Zusammenhang mit ausländisch finanzierten Banken (Verordnung der CBIRC [2015] Nr. 4) und

die Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten im Bankensektor (CBIRC [2013] Nr. 3),

der Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (Three-year action plan for improving corporate governance of the banking and insurance sectors) (2020–2022) (CBIRC, 28. August 2020), (34)

die Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken (Notice on the Commercial banks performance evaluation method) (CBIRC, 15. Dezember 2020),

die Bekanntmachung über die Überwachungsregelungen hinsichtlich des Verhaltens großer Aktionäre von Banken und Versicherungsträgern (Notice on the Supervision regulations concerning the behaviour of large shareholders of bank and insurance institutions) (CBIRC, [2021] Nr. 43) (35).

(162)

Bei einer Überprüfung dieser Vorschriften gelangte die Kommission aus den im Folgenden genannten Gründen zu dem Schluss, dass Finanzinstitute in der VR China im Rahmen eines allgemeinen Rechtsumfelds tätig sind, in dem sie dazu angewiesen sind, sich bei Finanzentscheidungen an den industriepolitischen Zielen der chinesischen Regierung zu orientieren.

(163)

Der öffentliche Auftrag der EXIM-Bank ist in der Bekanntmachung zur Gründung der EXIM-Bank festgeschrieben und geht aus ihrer Satzung hervor.

(164)

Generell gilt nach Artikel 34 des für alle in China tätigen Finanzinstitute maßgeblichen Bankengesetzes: „Geschäftsbanken sind verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben“. Artikel 4 des Bankgesetzes besagt zwar: „Die Geschäftsbanken üben nach geltendem Recht ihre Geschäftstätigkeit ohne Einmischung durch eine Einheit oder eine Person aus. Geschäftsbanken übernehmen selbstständig die zivilrechtliche Haftung mit dem gesamten Vermögen ihrer juristischen Person“, die Untersuchung ergab allerdings, dass Artikel 4 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes angewandt wird, das heißt, wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates.

(165)

Darüber hinaus sieht Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe Folgendes vor: „Im Sinne der Förderung des Wachstums bestimmter Wirtschaftszweige und der wirtschaftlichen Entwicklung in einigen Gebieten können die zuständigen Dienststellen Darlehenszinsen im Einklang mit der staatlichen Politik subventionieren.“

(166)

Ebenso werden mit dem Beschluss Nr. 40 alle Finanzinstitute angewiesen, insbesondere „geförderte“ Projekte mit Darlehen zu unterstützen. Wie bereits in Abschnitt 3.1 und insbesondere in Erwägungsgrund 94 erläutert, zählen Projekte des ACF-Sektors zur Kategorie der „geförderten“ Projekten. Mit dem Beschluss Nr. 40 wird somit die bereits getroffene Feststellung zum Bankengesetz bestätigt, wonach die Banken staatliche Befugnisse in Form von Darlehensgeschäften zu Sonderbedingungen ausüben.

(167)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die CBIRC über eine weitreichende Genehmigungsbefugnis in Bezug auf alle Aspekte der Verwaltung aller in der VR China niedergelassenen Finanzinstitute (einschließlich privater und ausländischer Finanzinstitute) verfügt; dies gilt u. a. für (36):

die Genehmigung der Ernennung aller Führungskräfte der Finanzinstitute sowohl am Hauptsitz als auch in den lokalen Niederlassungen. Die Genehmigung der Besetzung aller Führungsebenen durch die CBIRC, die für alle Führungsebenen obligatorisch ist, von den obersten Positionen bis hin zu den Niederlassungsleitern, und die sogar Führungskräfte umfasst, die in ausländischen Niederlassungen ernannt werden, sowie Führungskräfte, die für Unterstützungsfunktionen verantwortlich sind (z. B. die IT-Manager) und

eine sehr lange Liste behördlicher Genehmigungen, einschließlich Genehmigungen zur Gründung von Zweigniederlassungen, zur Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder zum Verkauf neuer Produkte, zur Änderung der Satzung der Bank, zum Verkauf von mehr als 5 % ihrer Aktien, für Kapitalerhöhungen, für Sitzverlegungen, für Änderungen der Organisationsform usw.

(168)

Das Bankengesetz ist rechtlich bindend. Der verbindliche Charakter der Fünfjahrespläne und des Beschlusses Nr. 40 wurde in Abschnitt 3.1 erläutert. Der verbindliche Charakter der Regulierungsunterlagen der CBIRC ergibt sich aus ihrer Kompetenz als Bankenaufsichtsbehörde. Der verbindliche Charakter anderer Dokumente wird durch die darin enthaltenen Überwachungs- und Bewertungsvorschriften belegt.

(169)

Mit dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrats werden alle Finanzinstitute angewiesen, Kredite nur für geförderte Projekte zu gewähren; außerdem ist darin das Versprechen formuliert, „weitere Vorzugsregelungen für geförderte Projekte“ umzusetzen. Auf dieser Grundlage kann der Schluss gezogen werden, dass Banken verpflichtet sind, den ACF-Wirtschaftszweig mit Krediten zu unterstützen.

(170)

Zudem müssen auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei Chinas beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit nationalen politischen Strategien stehen. Tatsächlich lautet eines der drei übergeordneten Ziele des Staates im Hinblick auf die Steuerung des Bankwesens nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Bezug auf operative Fragen oder Fragen des Managements in Unternehmen. Diesbezüglich enthält der Dreijahresaktionsplan der CBIRC die Anweisung für die Jahre 2020 bis 2022, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

(171)

Die chinesische Regierung hat kürzlich angegeben, dass sogar Aktionäre von Finanzinstituten die Ausübung der Kontrolle der chinesischen Regierung durch ihren Corporate-Governance-Rahmen wie folgt sicherstellen müssen: „Große Aktionäre von Banken und Versicherungsträgern müssen Banken und Versicherungsträger unterstützen, indem sie eine unabhängige und solide Corporate-Governance-Struktur aufbauen, mit wirksamen Kontrollen und Gegenkontrollen, und Banken und Versicherungsträger fördern und unterstützten, um die organische Integration der Führungsrolle der Partei in die Corporate Governance sicherzustellen.“ (37)

(172)

Schließlich wird in den Kriterien zur Leistungsbewertung der CBIRC für Geschäftsbanken nun insbesondere berücksichtigt, inwiefern Finanzinstitute „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und insbesondere, wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (38).

(173)

Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen der mitarbeitenden staatseigenen Bank einzuhalten hatten. Über diesen normativen Rahmen übte die chinesische Regierung somit in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des ACF-Wirtschaftszweigs aus.

(174)

Die Kommission suchte ferner nach konkreten Beweisen für die bedeutende Ausübung der Kontrolle auf der Grundlage konkreter Darlehen, die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewährt wurden. In ihrer Fragebogenantwort erläuterte die mitarbeitende staatseigene Bank, dass sie bei der Vergabe der in Rede stehenden Darlehen komplexe Richtlinien und Modelle (Ratingsystem) zur Kreditrisikobewertung anwende. Die EXIM-Bank erläuterte weiter, dass es keine Unterschiede bei den Richtlinien für den Wirtschaftszweig, in dem der Kreditnehmer tätig ist, der Kreditlage und dem Kapitalstatus usw. gebe; allerdings hätten solche Faktoren eine Auswirkung auf die Bonitätsbewertung und die Kosten des Risikos des Kreditnehmers. Sie könne sich bei der Kreditvergabe auf einschlägige Pläne und Richtlinien beziehen; bei der Bestimmung einzelner Darlehensprojekte wende sie allerdings eine marktbezogene Bewertung an.

(175)

Die mitarbeitende staatseigene Bank weigerte sich jedoch, konkrete Beispiele für ihre Kreditrisikobewertung hinsichtlich der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen anzugeben, mit der Begründung, die angeforderten Informationen seien internen Charakters und enthielten vertrauliche Geschäftsinformationen, die nicht offengelegt werden dürfen, obwohl der Kommission eine schriftliche Zustimmung zur Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorlag.

(176)

Da konkrete Belege für Prüfungen der Kreditwürdigkeit nicht verfügbar waren, prüfte die Kommission das in den Erwägungsgründen 161 bis 169 beschriebene allgemeine Rechtsumfeld sowie das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank im Hinblick auf die Vergabe von Darlehen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. Die Untersuchung ergab, dass dieses Verhalten im Widerspruch zur erklärten Haltung der Bank stand, da sie in der Praxis nicht auf der Grundlage sorgfältiger marktbezogener Risikobewertungen handelte.

(177)

Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen zu Zinssätzen gewährt wurden, die im Bereich des Referenzzinssatzes der People’s Bank of China (im Folgenden „PBOC“) und des vom National Interbank Funding Center (im Folgenden „NIFC“) bekannt gegeben und am 20. August 2019 eingeführten Leitzinssatzes für Kredite (39) oder darunter lagen, und zwar unabhängig von der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen. Bei einem Vergleich mit den Zinssätzen, die den Risikoprofilen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller entsprochen hätten, ergibt sich somit, dass die Darlehen zu Zinssätzen unterhalb der marktüblichen Zinssätze gewährt wurden.

(178)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank in Bezug auf ihre Kreditvergabepolitik und die Risikobewertung für den ACF-Sektor ausgeübt hat.

(179)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die mitarbeitende staatseigene Bank, und zwar die EXIM-Bank, eine öffentliche Körperschaft ist und dass die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über die EXIM-Bank ausübte. Die chinesische Regierung argumentierte, dass die formalen Verbindungen nicht ausreichten, um eine bedeutende Kontrolle durch die Regierung und das Vorliegen einer öffentlichen Körperschaft nachzuweisen. Außerdem habe die Kommission keine mangelnde Unabhängigkeit des Managements der EXIM-Bank nachgewiesen, als sie argumentierte, dass die chinesische Regierung lediglich dadurch, dass sie die Ernennung des Managements der Bank und ihres Aufsichtsrats überwacht, Kontrolle über die EXIM-Bank ausübt. Außerdem argumentierte die chinesische Regierung, die Kommission habe sich zu sehr auf Artikel 34 des chinesischen Bankengesetzes gestützt, welches ihrer Ansicht nach lediglich ein Richtdokument darstelle, das nicht über die notwendige Spezifität verfüge, um daraus herzuleiten, dass EXIM oder andere Finanzinstitute mit staatlichen Befugnissen ausgestattet sind.

(180)

Außerdem habe die chinesische Regierung keine bedeutende Kontrolle über die EXIM-Bank ausgeübt oder dieser staatliche Befugnisse verliehen. Die chinesische Regierung argumentierte, dass Artikel 34 des chinesischen Bankengesetzes zwar vorsehe, dass Geschäftsbanken „nach Maßgabe der Industriepolitik“ der chinesischen Regierung handeln, diese Bestimmung aber als Leitprinzip für chinesische Banken betrachtet werden sollte. Außerdem seien auch Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe sowie der Beschluss Nr. 40 nicht verbindlich und lediglich beratenden Charakters. Schließlich widersprach die chinesische Regierung der Behauptung, dass die EXIM-Bank „Darlehen zu Zinssätzen gewährte, die im Bereich der einschlägigen Referenzzinssätze oder darunter lagen“, und argumentierte, die Kommission habe keine Daten vorgelegt, um diese Aussage zu belegen.

(181)

Die Kommission widersprach den Behauptungen der chinesischen Regierung. Die Kommission stützte sich nicht nur auf „formale Verbindungen“, um die mitarbeitende staatseigene EXIM-Bank als öffentliche Körperschaft einzustufen, sondern wies aus folgenden Gründen auch nach, dass die chinesische Regierung bedeutende Kontrolle über die Bank ausübte.

(182)

Wie in Erwägungsgrund 168 erwähnt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das chinesische Bankengesetz und der Beschluss Nr. 40 verbindlich sind. Außerdem wurde die Behauptung, dass die Banken bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Darlehen die von der Regierung verfolgte Politik und die staatlichen Pläne nicht berücksichtigen würden, durch die Ergebnisse der Untersuchung sowie die Feststellungen der Kommission in vorhergehenden Untersuchungen zum selben Subventionsprogramm nicht bestätigt. So stellte die Kommission beispielsweise fest, dass den ausführenden Herstellern Darlehen zu Vorzugsbedingungen mit Zinssätzen unterhalb der Referenzzinssätze gewährt wurden.

(183)

Die Untersuchung ergab, dass Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe in der Praxis tatsächlich angewandt wird und dass Artikel 4, 5 und 41 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes anwendbar sind, das heißt, wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates. In der Tat ist es so, dass während Artikel 4 und 5 des Bankengesetzes Teil von Kapitel I sind, das die allgemeinen Bestimmungen enthält, Artikel 34 Teil von Kapitel IV ist, in dem die grundlegenden Vorschriften für Darlehen festgelegt werden. Der Wortlaut von Artikel 34, nämlich dass „Geschäftsbanken verpflichtet [sind], ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben“, zeigt, dass diese Vorschrift nicht beratenden, sondern vielmehr verbindlichen Charakters ist und dass Banken darin die klare Anweisung erteilt wird, bei der Betreibung ihrer Darlehensgeschäfte die staatliche Industriepolitik zu berücksichtigen. Mit dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrats werden alle Finanzinstitute angewiesen, Kredite nur für geförderte Projekte zu gewähren; außerdem ist darin das Versprechen formuliert, „weitere Vorzugsregelungen für geförderte Projekte“ umzusetzen. Nach Artikel 17 desselben Beschlusses sollen die Banken zwar auch Kreditgrundsätze einhalten, doch die Kommission konnte bei der Untersuchung nicht feststellen, dass dies in der Praxis auch so gehandhabt wurde. Vielmehr wurden den ausführenden Herstellern unabhängig von ihrer finanziellen Lage und Kreditwürdigkeit Darlehen gewährt.

(184)

Außerdem ist spezifisch in Bezug auf die EXIM-Bank unbestreitbar, dass es sich um eine Policy Bank handelt, die die Politik der Regierung eigenen Angaben zufolge unmittelbar umsetzt. Wie auf ihrer Website (40) erklärt wird, ist EXIM eine staatlich finanzierte und staatseigene Policy Bank, die direkt der Leitung des Staatsrats untersteht und dazu bestimmt ist, unter anderem den Außenhandel von China zu fördern und die „Going Global“-Strategie umzusetzen. Im Vorstand (41), im Aufsichtsrat (42) und unter den Top-Führungskräften (43) der EXIM-Bank sind Mitglieder mit hohem Rang in der Kommunistischen Partei und/oder Mitglieder, die ein Ministerium vertreten.

(185)

Auf diese Grundlage gestützt hält die Kommission an ihrem Standpunkt fest, dass die chinesische Regierung, wie bereits in Erwägungsgrund 173 beschrieben, über diesen normativen Rahmen in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des ACF-Wirtschaftszweigs ausübte. Beispielhaft hierfür ist Erwägungsgrund 170, wo deutlich wird, dass die Kommunistische Partei an allen wichtigen Beschlüssen, die vom Management der Bank getroffen werden, beteiligt ist. Dies zeigt, dass der normative Rahmen den Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen keinen Ermessensspielraum bei der Frage einräumte, ob sie diesen Rahmen in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller befolgen oder nicht, und das Management dieser Bank in eine Position der Abhängigkeit brachte.

(186)

Schließlich und wie in Erwägungsgrund 177 erwähnt stellte die Kommission im Laufe der Untersuchung fest, dass den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen zu Zinssätzen gewährt wurden, die im Bereich des Referenzzinssatzes der People’s Bank of China (im Folgenden „PBOC“) und des Leitzinssatzes für Kredite oder darunter lagen, und zwar unabhängig von der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen. Daher gelangte die Kommission unter Berücksichtigung des in Abschnitt 3.4.2.3 beschriebenen Risikoprofils der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und angesichts dessen, dass die ausführenden Hersteller eine niedrigere Bonitätseinstufung hätten erhalten und somit Zinsen zu Zinssätzen hätten zahlen sollen, die deutlich über den risikolosen Zinssätzen liegen, zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Darlehen zu Zinssätzen unterhalb der marktüblichen Zinssätze gewährt wurden. Da es sich um sensible Daten handelt, können ausführliche Informationen zu diesen Darlehen nur den jeweiligen ausführenden Herstellern offengelegt werden.

(187)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank in Bezug auf ihre Kreditvergabepolitik und die Risikobewertung für den ACF-Sektor ausgeübt hat.

3.4.1.4.   Schlussfolgerungen zu mitarbeitenden staatseigenen Finanzinstituten

(188)

Die Kommission stellte fest, dass die mitarbeitende staatseigene Bank bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben den vorstehend dargelegten Rechtsrahmen in Bezug auf den ACF-Sektor umgesetzt hat. Insoweit handelte es als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO.

3.4.1.5.   Nicht mitarbeitende staatseigene Finanzinstitute

(189)

Wie in Erwägungsgrund 146 erläutert, hat keines der übrigen staatseigenen Finanzinstitute, die Darlehen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vergaben, den spezifischen Fragebogen beantwortet. Die chinesische Regierung übermittelte einige Informationen zu den Beteiligungsverhältnissen einer Reihe von Banken, jedoch nicht über ihre Leitungsstruktur, Risikobewertung oder Beispiele spezifischer Darlehen an den ACF-Wirtschaftszweig.

(190)

Entsprechend den Schlussfolgerungen in Abschnitt 3.2.1 beschloss die Kommission daher, anhand der verfügbaren Informationen zu prüfen, ob diese staatseigenen Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften anzusehen sind.

(191)

In früheren Untersuchungen (44) hatte die Kommission festgestellt‚ dass die folgenden Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller in den damaligen Fällen Darlehen gewährt hatten, ganz oder teilweise im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen: Agricultural Bank of China, Bank of Beijing, Bank of China, Bank of Communications, Bank of Jiangsu, Bank of Kunlun, Bank of Nanjing, Bank of Ningbo, Bank of Qingdao, Bank of Shanghai, Bank of Tianjin, Bank of Yantai, CCB, China Bohai Bank, China CITIC Bank, China Construction Bank, China Development Bank, China Everbright Bank, China Guangfa Bank, China Industrial Bank, China Industrial International Trust Limited, China Merchants Bank, China Merchants Bank Financial Leasing Co., Ltd., China Minsheng Bank, Chongqing Rural Commercial Bank, Daye Trust Co., Ltd., Dongying Bank, EverGrowing Bank, Fudian Bank, Guangdong Development Bank, Guosen Securities Co., Hang Fung Bank, Ltd., Hangzhou Bank, Hankou Bank, Hengfeng Bank Co., Ltd., Huaxia Bank, Hubei Bank, Industrial and Commercial Bank of China (im Folgenden „ICBC“), Minsheng Securities Co., Ltd., Postal Savings Bank, Qilu Bank, Shanghai Pudong Development Bank, Shanghai Rural Commercial Bank, Shenyang Rural Commercial Bank, Sinotruk Finance Co. Ltd. und Zheshang Bank. Da keine gegenteiligen Informationen vorgelegt wurden, hielt die Kommission in dieser Untersuchung an dieser Schlussfolgerung fest.

(192)

Aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen (Websites, Jahresberichte, Informationen in Bankverzeichnissen oder auf sonstigen Websites im Internet) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die folgenden Finanzinstitute, die den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen gewährt hatten, teilweise oder vollständig im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen:

Bank of Yantai

6,4 % der Aktien der Bank sind im Staatseigentum.

Huishang Bank

32,45 % stehen im Staatseigentum (Anhui province energy group, Anhui province Guoyuan Financial Group usw.).

Nanyang Commercial Bank

Am 30. Mai 2016 wurde die Bank eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der China Cinda Group, die wiederum vollständig im Eigentum der chinesischen Regierung steht.

(193)

In Ermangelung spezifischer gegenteiliger Informationen von den in Rede stehenden Finanzinstituten stellte die Kommission aus denselben Gründen, die bereits in Abschnitt 3.4.1.3 angeführt wurden, die Eigentümerschaft der chinesischen Regierung und die Kontrolle durch die chinesische Regierung aufgrund förmlicher Indizien fest. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist insbesondere anzunehmen, dass die mit der Leitung und der Aufsicht betrauten Personen in den nicht mitarbeitenden staatseigenen Finanzinstituten ebenso wie in der mitarbeitenden staatseigenen Bank von der chinesischen Regierung ernannt werden und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig sind.

(194)

In Bezug auf die Ausübung einer bedeutenden Kontrolle kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Feststellungen zum mitarbeitenden staatseigenen Finanzinstitut auch für die nicht mitarbeitenden staatseigenen Finanzinstitute als repräsentativ angesehen werden können. Der in Abschnitt 3.4.1.3 untersuchte normative Rahmen findet in gleicher Weise auch auf diese Finanzinstitute Anwendung. Mangels gegenteiliger Hinweise und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gilt das Fehlen konkreter Nachweise für Kreditwürdigkeitsprüfungen in gleicher Weise wie bei der mitarbeitenden staatseigenen Bank.

(195)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Argumente, mit denen die Kommission zu dem Schluss gelangte, alle staatseigenen Finanzinstitute seien auch öffentliche Körperschaften, nicht ausreichen würden. Die chinesische Regierung argumentierte, die Kommission hätte sich auf frühere Antisubventionsfälle und ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf staatseigene Finanzinstitute gestützt und keine Einzelfallanalyse für jedes einzelne der Finanzinstitute durchgeführt, bei der den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles besondere Bedeutung beigemessen wird. Außerdem argumentierte die chinesische Regierung, die Kommission hätte keine hinreichenden Beweise vorgelegt, um das Vorliegen einer bedeutenden Kontrolle über die staatseigenen Finanzinstitute festzustellen, und hätte sich lediglich auf formale Verbindungen bestehend aus Eigentümerschaft und Kontrolle gestützt.

(196)

In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass sie sich aufgrund der mangelnden Mitarbeit der anderen staatseigenen Banken auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Wie bereits in ihren Fragebogen erwähnt und in Ermangelung neuer Informationen vonseiten der chinesischen Regierung, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Informationen aus früheren Untersuchungen in Verbindung mit förmlichen Indizien für eine Kontrolle und zusätzlichen Ergebnissen der Untersuchung selbst in Bezug auf die EXIM Bank und in Bezug auf das tatsächliche Verhalten der Banken gegenüber den ausführenden Herstellern in diesem Fall die besten verfügbaren Informationen darstellten. In jedem Fall findet der in Abschnitt 3.4.1.3 untersuchte normative Rahmen in gleicher Weise auf alle Banken Anwendung. Außerdem legte die chinesische Regierung keine Beweise oder Argumente vor, die die Feststellungen der Kommission hinsichtlich der Tatsache, dass die übrigen staatseigenen Banken, die den Stichprobenunternehmen Darlehen gewährten, öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind, widerlegen konnten. Die Kommission blieb daher bei ihrer Auffassung.

3.4.1.6.   Schlussfolgerungen zu allen staatseigenen Finanzinstituten

(197)

Aufgrund dieser Erwägungen stellte die Kommission fest, dass alle staatseigenen chinesischen Finanzinstitute, die den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen mitarbeitender ausführender Hersteller Finanzierungen gewährt hatten, öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind.

(198)

Außerdem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die staatseigenen Finanzinstitute, selbst wenn sie nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, aus denselben bereits in Abschnitt 3.5.1.2 genannten Gründen als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten mussten. Somit wäre ihr Verhalten in jedem Fall der chinesischen Regierung zuzurechnen.

3.4.1.7.   Vom Staat betraute oder angewiesene private Finanzinstitute

(199)

Overseas-Chinese Banking Corporation, Limited wurde, auf der Grundlage der Feststellungen in früheren Antisubventionsuntersuchungen (45) und ergänzt durch öffentlich zugängliche Informationen, als in privatem Eigentum stehend betrachtet. Die Kommission untersuchte, ob dieses Finanzinstitut im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen worden waren, dem ACF-Sektor Subventionen zu gewähren.

(200)

Dem WTO-Berufungsgremium zufolge liegt eine „Betrauung“ dann vor, wenn eine Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt, während eine „Anweisung“ dann gegeben ist, wenn die Regierung Autorität gegenüber einer privaten Einrichtung ausübt. (46) In beiden Fällen greife die Regierung auf eine private Einrichtung als Vertreter zur Durchführung der finanziellen Beihilfe zurück, und in den meisten Fällen würde man erwarten, dass eine Betrauung oder Anweisung einer privaten Einrichtung eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes umfasse. (47) Gleichzeitig gestatte es Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung den Mitgliedstaaten nicht, Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Waren zu ergreifen, wenn die Regierung lediglich allgemeine Regulierungsbefugnisse ausübe (48) bzw. wenn ein staatlicher Eingriff allein aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände und der Ausübung der Wahlfreiheit der Akteure auf diesem Markt zu einem bestimmten Ergebnis führen könne oder auch nicht. (49) Die Begriffe „betrauen“ und „anweisen“ implizierten dagegen eine aktivere Rolle der Regierung als einfach nur eine begünstigende. (50)

(201)

Die Kommission stellte fest, dass der in den Erwägungsgründen 161 bis 168 genannte für den Sektor maßgebliche normative Rahmen für alle Finanzinstitute in der VR China gilt – auch für private Finanzinstitute. Dies wird auch dadurch deutlich, dass das Bankengesetz und die verschiedenen Verordnungen der CBIRC auf alle aus chinesischen Quellen finanzierten Banken und auf alle Banken mit ausländischer Beteiligung unter Leitung der CBIRC anzuwenden sind.

(202)

Zudem ähnelten die Bedingungen in den meisten Darlehensverträgen mit privaten Finanzinstituten denen der Verträge mit staatseigenen Banken und die von den privaten Finanzinstituten gewährten Zinssätze bewegten sich in ähnlicher Höhe wie die von den staatseigenen Finanzinstituten gewährten Zinssätze.

(203)

Da von den privaten Finanzinstituten keine anderslautenden Informationen vorgelegt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, was den ACF-Wirtschaftszweig anbelangt, alle in China unter Aufsicht der CBIRC tätigen Finanzinstitute (einschließlich der privaten Finanzinstitute) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung vom Staat betraut oder angewiesen wurden, die Politik der Regierung umzusetzen und im ACF-Wirtschaftszweig Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen zu vergeben.

(204)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe keine Betrauung oder Anweisung durch die chinesische Regierung und insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Regierung und dem spezifischen Verhalten aller Finanzinstitute nachgewiesen. Die chinesische Regierung argumentiert, dass die Ausübung ihrer allgemeinen Regulierungsbefugnisse durch bloße Beratung oder Förderung nicht ausreiche, um eine Betrauung oder Anweisung zu zeigen. Darüber hinaus behauptete die chinesische Regierung, die Kommission sei ihrer Verpflichtung, eine derartige Analyse für jedes Unternehmen durchzuführen, nicht nachgekommen.

(205)

Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Da der in den Erwägungsgründen 161 bis 173 erläuterte normative Rahmen, der für alle Banken in China unabhängig davon gilt, ob sie in staatlichem oder privatem Eigentum stehen, rechtsverbindlich ist, wie in den Erwägungsgründen 182 und 183 bestätigt wird, läuft er nicht auf eine bloße Förderung oder Beratung durch die Regierung hinaus. Die Kommission stellte bereits in Erwägungsgrund 169 fest‚ dass alle Finanzinstitute in Beschluss Nr. 40 angewiesen werden, Kreditunterstützung nur für geförderte Projekte zu gewähren, obwohl die Bank in Artikel 17 desselben Beschlusses auch zur Einhaltung der Kreditgrundsätze aufgefordert wird. Außerdem stellte die Kommission in Erwägungsgrund 185 fest, dass die chinesische Regierung sich auf diesen normativen Rahmen stützte, um in bedeutender Weise Kontrolle über die Finanzinstitute auszuüben, und diesen keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung einräumte, diesen Rahmen umzusetzen oder nicht. Daher besteht ein deutlicher Zusammenhang zwischen der chinesischen Regierung und dem spezifischen Verhalten der privaten Banken, woraus sich eine Betrauung und Anweisung durch die chinesische Regierung ergibt.

(206)

Außerdem erinnerte die Kommission daran, dass sie sich aufgrund der mangelnden Mitarbeit der privaten Banken auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Da nur eine staatseigene teilweise Bank mitarbeitete, verwendete die Kommission die für diese Bank, welche sich als öffentliche Körperschaft erwies, verfügbaren Informationen und verglich sie mit den Darlehensbedingungen, die von den nicht mitarbeitenden privaten Banken angeboten wurden. Des Weiteren ergaben die Fernabgleiche mit den Stichprobenunternehmen keine signifikanten Unterschiede zwischen den von den privaten Finanzinstituten gewährten Kreditbedingungen oder -zinsen und denen von staatseigenen Finanzinstituten. Die Tatsache, dass es bei den Zinssätzen Überschneidungen gab, zeigt, dass die privaten Banken im Einklang mit dem vorstehend genannten normativen Rahmen auch Darlehen zu günstigeren Bedingungen als den marktüblichen Konditionen vergaben. Daher ist die Behauptung der chinesischen Regierung, die Kommission sei ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer derartigen Analyse für jedes Unternehmen nicht nachgekommen, unbegründet.

(207)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Nanshan Group außerdem vor, dass Finanzinstitute unterschiedliche Zinssätze, Bedingungen und Produkttypen anboten, je nachdem, welchem Unternehmen sie eine Finanzierung unterbreiteten, und dass dies ein Hinweis darauf sei, dass sie nicht vom Staat betraut oder angewiesen würden, bei der Darlehensvergabe Sonder- oder Vorzugsbedingungen anzubieten, sondern vielmehr eine Finanzierung entsprechend den Marktbedingungen und der finanziellen Lage ihres Kunden bereitstellen würden.

(208)

Die Tatsache, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen während des Untersuchungszeitraums verschiedene Arten von Darlehen erhielten, die sich im Hinblick auf Zinssätze und andere Bedingungen unterschieden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie diese Darlehen zu Marktbedingungen erhielten. Wie bereits in Erwägungsgrund 177 erwähnt wurde, stellte die Kommission vielmehr fest, dass den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen zu Zinssätzen gewährt wurden, die im Bereich des Referenzzinssatzes der People’s Bank of China (im Folgenden „PBOC“) und des vom National Interbank Funding Center (im Folgenden „NIFC“) bekannt gegebenen und am 20. August 2019 eingeführten Leitzinssatzes für Kredite (51) oder darunter lagen, und zwar unabhängig von der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen. Daher wurden die Darlehen zu Zinssätzen unterhalb der marktüblichen Zinssätze gewährt, und das Vorbringen wird zurückgewiesen.

(209)

Folglich bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass, was den ACF-Wirtschaftszweig anbelangt, alle in China tätigen Finanzinstitute, einschließlich der privaten Finanzinstitute, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung vom Staat betraut oder angewiesen wurden, die Politik der Regierung umzusetzen und im ACF-Wirtschaftszweig Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen zu vergeben.

3.4.1.8.   Ratings

(210)

In früheren Antisubventionsuntersuchungen hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die inländischen Ratings, die chinesischen Unternehmen erteilt wurden, nicht zuverlässig waren; diese Feststellung wurde auf der Grundlage einer vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten Studie (52), die eine Diskrepanz zwischen internationalen und chinesischen Ratings ergab, in Verbindung mit den Ergebnissen der Untersuchung zu den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen getroffen. Tatsächlich werden nach Angaben des IWF über 90 % der chinesischen Anleihen von lokalen Ratingagenturen mit AA bis AAA bewertet. Dies ist nicht mit anderen Märkten wie dem Unionsmarkt oder den USA vergleichbar. So erhalten beispielsweise weniger als 2 % der Unternehmen auf dem US-Markt solch erstklassigen Bewertungen. Chinesische Ratingagenturen sind demnach stark auf das obere Ende der Rating-Skala ausgerichtet. Sie verfügen über sehr breite Rating-Skalen und neigen dazu, Anleihen mit deutlich unterschiedlichen Ausfallrisiken in einer umfassenden Rating-Kategorie zu bündeln. (53) China bond market insight 2021 von Bloomberg (54) zufolge dominieren fünf lokale chinesische Ratingagenturen den Anleihemarkt: China Chengxin, Dagong, Lianhe, Shanghai Brilliance und Golden credit rating, und etwa 90 % der Anleihen werden von lokalen Ratingagenturen mit AAA bewertet. Viele der Emittenten haben jedoch ein niedrigeres „S&P“ (Standard and Poor) globales Emittentenrating von A und BBB erhalten. (55)

(211)

Darüber hinaus nehmen ausländische Ratingagenturen wie Standard and Poor’s und Moody’s bei der Bewertung chinesischer Anleihen im Ausland in der Regel eine Anhebung des Baseline-Ratings des Emittenten vor, die auf einer Schätzung der strategischen Bedeutung des Unternehmens für die chinesische Regierung und der Solidität jeder impliziten Garantie basiert. (56)

(212)

Die Kommission stieß auf weitere Informationen, die diese Analyse ergänzen. Zunächst stellte die Kommission fest, dass der Staat einen gewissen Einfluss auf den Rating-Markt ausüben kann. Den von der chinesischen Regierung übermittelten Informationen zufolge waren im Untersuchungszeitraum zwölf inländische Ratingagenturen auf dem chinesischen Anleihemarkt tätig, von denen die meisten in staatlichem Eigentum stehen. Insgesamt waren 60 % aller bewerteten Anleihen in China von einer staatlichen Ratingagentur bewertet worden. (57)

(213)

Zweitens besteht kein freier Zugang zum chinesischen Rating-Markt. Es handelt sich im Wesentlichen um einen geschlossenen Markt, da Ratingagenturen von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde (China Securities Regulatory Commission, im Folgenden „CSRC“) oder der PBOC genehmigt werden müssen, bevor sie ihren Betrieb aufnehmen können (58). Die PBOC kündigte Mitte 2017 an, dass ausländische Ratingagenturen unter bestimmten Bedingungen Ratings auf einem Teil des inländischen Anleihemarktes durchführen dürften. Die Kommission stellte zudem fest, dass im Untersuchungszeitraum zwei im ausländischen Eigenturm stehende und zwei chinesisch-ausländische Joint-Venture-Ratingagenturen auf dem chinesischen Markt tätig waren. Diese Ratingagenturen folgen jedoch chinesischen Rating-Skalen und sind daher, wie bereits erwähnt, nicht ohne Weiteres mit internationalen Ratings vergleichbar.

(214)

Und schließlich bestätigt eine im Jahr 2017 von der PBOC selbst durchgeführte Studie mit der folgenden Aussage die Feststellungen der Kommission: „Wird das Rating von Investitionen in ausländische Anleihen mit dem internationalen Rating BBB- und höher bewertet, so kann das Rating inländischer Anleihen unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen inländischen Rating und dem internationalen Rating von 6 oder mehr Stufen mit AA und höher angesetzt werden.“ (59)

(215)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 210 bis 214 beschriebenen Situation kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Ratings keine zuverlässige Bewertung des Kreditrisikos des Basiswerts liefern. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass selbst wenn einige in die Stichprobe einbezogene Unternehmen von einer chinesischen Ratingagentur eine gute Bonitätseinstufung erhalten haben, diese Ratings nicht zuverlässig sind. Diese Ratings wurden auch durch die politischen Ziele der Förderung strategischer Schlüsselindustrien (z. B. des ACF-Wirtschaftszweiges) verzerrt.

(216)

Nach der endgültigen Unterrichtung bestritt die chinesische Regierung, dass die Darlehens- und Finanzierungsbedingungen immer mit Bonitätseinstufungen verbunden sind, und argumentierte, dass zuverlässigere, d. h. weniger günstige Bonitätseinstufungen nicht bedeuten würden, dass das Darlehen zu höheren Zinssätzen gewährt würde. Außerdem war die chinesische Regierung nicht mit der Bezugnahme der Kommission auf das in Erwägungsgrund 214 erwähnte Arbeitspapier der PBOC Nr. 2017/5 einverstanden, in dem der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen inländischen Rating und dem internationalen Rating bestätigt wurde. Die chinesische Regierung argumentierte, dies sei kein von der PBOC veröffentlichtes Arbeitspapier, sondern eine von einem Mitarbeiter der PBOC mitverfasste wissenschaftliche Arbeit, daher würden darin nicht die Ansichten der PBOC wiedergegeben.

(217)

Außerdem werde in dem Arbeitspapier versucht zu erklären, dass es, was die Stufen für die Bonitätseinstufung eines chinesischen Unternehmens anbelangt, einen Unterschied zwischen dem inländischen System und dem internationalen System gebe, weil ersteres auf dem Risiko-Ranking des Unternehmens unter chinesischen Unternehmen beruhe, während bei letzterem das Risiko-Ranking des gleichen Unternehmens unter allen Unternehmen weltweit zugrunde gelegt werde. Schließlich brachte die chinesische Regierung vor, dass mehrere chinesische Unternehmen höhere Bonitätseinstufungen von internationalen Agenturen erhalten hätten.

(218)

Die Kommission stellte erstens fest, dass die Behauptung, dass sich unterschiedliche Ratings nicht auf die Preisgestaltung bei Krediten auswirken würden, nicht von der Finanzliteratur gestützt wird. Ratings liegt nämlich der Gedanke zugrunde, Finanzakteure dabei zu unterstützen, das Kreditrisiko bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Darlehen richtig einzupreisen. Eine fehlende Korrelation zwischen dem Rating und dem Preis (Zinssatz) von Darlehen würde in der Tat darauf hinweisen, dass der Markt verzerrt ist und die Finanzinstitute damit betraut oder dazu angewiesen werden, den Unternehmen ungeachtet ihrer Finanzlage und Kreditwürdigkeit Darlehen zu gewähren.

(219)

Zweitens stellt die Tatsache, dass einige Unternehmen von internationalen Agenturen höhere Ratings erhalten haben, die Gesamtbewertung der Kommission als solche nicht infrage. Wie nämlich in Erwägungsgrund 211 erwähnt, nehmen ausländische Ratingagenturen bei der Bewertung chinesischer Anleihen im Ausland in der Regel eine Anhebung des Baseline-Ratings des Emittenten vor, die auf einer Schätzung der strategischen Bedeutung des Unternehmens für die chinesische Regierung und der Solidität jeder impliziten Garantie basiert.

(220)

In Bezug auf das Arbeitspapier der PBOC Nr. 2017/5 stellte die Kommission fest, dass es unter der Rubrik Forschung der Website der PBOC gefunden wurde, wo es heißt: „Arbeitspapiere enthalten wissenschaftliche Arbeiten des Personals der PBOC. Die in den Papieren vertretenen Ansichten sind die der Autoren und entsprechen nicht unbedingt denen ihrer Organisation. Belege und Zitate daraus sollten mit der Quellenangabe „Arbeitspapiere der PBOC“ versehen werden (60).“ Daher ist es richtig, es als Arbeitspapier der PBOC zu bezeichnen, auch wenn es als solches möglicherweise nicht den offiziellen Standpunkt der PBOC darstellt. Da diese Papiere außerdem auf der offiziellen Website der Organisation veröffentlicht werden, kann man vernünftigerweise davon ausgehen, dass die PBOC zumindest der Ansicht ist, dass diese Papiere die Kriterien für valide wissenschaftliche Forschung erfüllen.

(221)

Die Kommission weist auch die Annahme zurück, dass sich die Stufen unterschieden, weil das inländische Rating auf einer Risikoeinstufung inländischer chinesischer Unternehmen basiere, während das ausländische Rating auf einer Risikoeinstufung aller Unternehmen der Welt basiere. Nach dieser Hypothese ergäbe sich in Anbetracht der Tatsache, dass rund 90 % der Anleihen in China mit AAA bewertet werden, der Schluss, dass nahezu alle Unternehmen in China hinsichtlich des Risikos gleich eingestuft werden, weil sie alle im Verhältnis zueinander außergewöhnlich gute Resultate erzielen, was mit Blick auf die wirtschaftliche Realität höchst unwahrscheinlich erscheint.

(222)

Die Kommission stellte jedenfalls fest, dass sie aufgrund der Tatsache, dass keine der Banken, die den ausführenden Herstellern die Darlehen gewährten, bei der Untersuchung mitgearbeitet hat, nicht überprüfen konnte, ob und wie die Risikobewertung und das Rating berücksichtigt werden. Daher musste sie sich auf die verfügbaren Informationen stützen, die bestätigten, dass die Zinssätze für die gewährten Darlehen deutlich unter den marktüblichen Zinsen lagen und dass somit diese Politik der Regierung und das Arbeitspapier bei der Festsetzung der Zinssätze eine Rolle spielten, da sie nicht an das wirkliche zugrunde liegende Risiko gebunden waren.

(223)

Schließlich wies die Kommission erneut darauf hin, dass ihre Bewertung eines angemessenen Ratings nicht auf einem mechanistischen Ansatz beruht, sondern dass sie, wie in Erwägungsgrund 237 beschrieben, die Finanzlage der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils einzeln bewertet hat, um deren Besonderheiten Rechnung zu tragen.

3.4.2.   Vorzugsfinanzierung: Darlehen

3.4.2.1.   Arten von Darlehen

(1)   Kurz- und langfristige Darlehen

(224)

Die Kommission stellte fest, dass Unternehmen der drei in die Stichprobe einbezogener Gruppen verschiedene kurz- und langfristige Darlehen in Anspruch nahmen, um ihre Tätigkeiten zu finanzieren. Diese wurden hauptsächlich für den täglichen Betrieb, Betriebskapitalbedarf, Sonderprojekte, Investitionen und zur Ablösung anderer Darlehen verwendet. Jede der Gruppen nahm auch kurz- und langfristige Ausfuhrkredite in Anspruch.

(2)   Darlehen, die ausdrücklich zur Ablösung anderer Darlehen bestimmt sind

(225)

Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass alle in die Stichprobe einbezogene Gruppen Darlehen ausdrücklich zur Ablösung anderer Darlehen aufgenommen haben. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass einige Unternehmen durch diese Praxis ihre Verbindlichkeiten umstrukturieren und Mittel erhalten könnten, ohne die sie ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könnten, was somit als Anzeichen für Probleme bei der Schuldenrückzahlung zu betrachten ist.

(226)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass revolvierende Darlehen nicht unbedingt ein Zeichen für Liquiditätsprobleme seien. Sie argumentierte, dass derartige Geschäfte bei allen Wirtschaftsunternehmen, auch denen in der Union, üblich seien. Die chinesische Regierung argumentierte weiter, dass es verschiedene Gründe für diese Refinanzierung gebe und dass nichts darauf hindeute, dass Unternehmen, die auf solche Geschäfte zurückgreifen, nicht in der Lage wären, Schulden zurückzuzahlen.

(227)

Die Kommission konnte sich der Bewertung der chinesischen Regierung nicht anschließen. Die chinesischen Behörden selbst schätzen revolvierende Darlehen als zusätzlichen Kreditrisikofaktor ein. Nach den Leitlinien der CBRC zur risikobasierten Einstufung von Darlehen müssten revolvierende Darlehen zumindest als „kritische“ Darlehen gemeldet werden. (61) Ein Darlehen fällt in diese Kategorie, wenn ein Darlehensnehmer zwar gegenwärtig für Zins und Tilgung aufkommen kann, verschiedene Faktoren aber die Rückzahlung des Darlehens beeinträchtigen könnten.

(228)

In Europa gibt es zwar revolvierende Kreditfazilitäten, aber ihre Bedingungen unterscheiden sich sehr stark von den chinesischen revolvierenden Darlehen. In der Union handelt es sich bei revolvierenden Kreditfazilitäten im Grunde um Kreditlinien, die bis zu einer vorab festgesetzten Höhe innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums mehrfach in Anspruch genommen und getilgt werden können. Darüber hinaus bringen solche Kreditfazilitäten zusätzliche Kosten mit sich, sei es eine vertragliche Marge zusätzlich zu den üblichen Marktzinsen für kurzfristige Darlehen oder eine vorher festgelegte Verwaltungsgebühr.

(229)

Die revolvierenden Darlehen, die bei den chinesischen Unternehmen in der Stichprobe festgestellt worden waren, unterschieden sich in ihren Bedingungen dagegen nicht von anderen kurzfristigen Darlehen. Sie waren nicht als Kreditlinie oder als revolvierende Kreditfazilität gekennzeichnet und es wurden keine zusätzlichen Gebühren oder Margen erhoben. Auf den ersten Blick schien es sich um gewöhnliche kurzfristige Darlehen zu handeln. Manchmal bezog sich der Zweck des Darlehens jedoch auf die „Rückzahlung von Darlehen“. Außerdem zeigte sich bei der Überprüfung der Tilgung dieser Darlehen im Zuge der Fernabgleiche, dass der Gesamtbetrag in Wirklichkeit durch neue Darlehen derselben Höhe von derselben Bank innerhalb von einer Woche vor oder nach dem Fälligkeitstermin des ursprünglichen Darlehens zurückgezahlt wird. Die Kommission weitete ihre Untersuchung dann auf die anderen Darlehen in den Darlehenstabellen aus und fand in den meisten Fällen weitere Beispiele mit exakt den gleichen Merkmalen. Aus den dargelegten Gründen hält die Kommission an ihrem Standpunkt bezüglich revolvierender Darlehen fest.

3.4.2.2.   Spezifität

(230)

Wie in den Erwägungsgründen 161 bis 168 erläutert, werden die Finanzinstitute in mehreren ausdrücklich für Unternehmen des ACF-Wirtschaftszweigs geltenden Vorschriften angewiesen, diesen Unternehmen Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen zu gewähren. Diese Vorschriften bestätigen, dass die Finanzinstitute Vorzugsdarlehen nur an eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen/Unternehmen vergeben, deren Geschäftstätigkeit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung entspricht. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Verweis auf den ACF-Wirtschaftszweig ausreichend klar ist, da dieser Sektor entweder namentlich oder durch einen Verweis auf die von ihm gefertigte Ware oder die Branchengruppe, der er angehört, ausgewiesen wird.

(231)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die chinesische Regierung der Feststellung der Spezifität im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung durch die Kommission. Die chinesische Regierung wiederholte ihr Vorbringen, dass der Rechtsrahmen, nach dem die Finanzinstitute damit betraut oder dazu angewiesen werden, geförderten Wirtschaftszweigen Darlehen zu gewähren, nur unverbindlicher Natur sei und dass der ACF-Wirtschaftszweig nicht gefördert werde.

(232)

Erstens wurde die Verbindlichkeit des Rechtsrahmens bereits in den Erwägungsgründen 182 und 183 bestätigt. Zweitens wurde die Tatsache, dass der ACF-Wirtschaftszweig gefördert wird, bereits ausführlich in Abschnitt 3.1 erörtert und bestätigt.

(233)

Die Kommission hielt daher an ihrer Schlussfolgerung fest, dass Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen nicht generell für alle Wirtschaftszweige verfügbar, sondern spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind.

3.4.2.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

(234)

Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subvention auf der Grundlage der den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteile. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen bezahlt hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es am Markt erhalten könnte, bezahlt hätte.

(235)

Wie in den Abschnitten 3.4.1 und 3.4.2 erläutert, sind die von chinesischen Finanzinstituten gewährten Darlehen Ausdruck eines erheblichen staatlichen Eingreifens und wurden nicht zu den Zinssätzen vergeben, die auf einem funktionierenden Markt normalerweise gewährt würden.

(236)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen unterschieden sich hinsichtlich ihrer allgemeinen Finanzlage. Allen kamen im Untersuchungszeitraum unterschiedliche Formen von Darlehen zugute, die sich etwa im Hinblick auf die Laufzeiten, die Sicherheitsleistungen, die Garantien und andere Vergabebedingungen unterschieden. Aus diesen beiden Gründen wurden den Unternehmen je nach den erhaltenen Darlehenspaketen auch unterschiedliche durchschnittliche Zinssätze zugestanden.

(237)

Die Kommission bewertete die Finanzlage der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils einzeln, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wandte die Kommission die Berechnungsmethode für die Vergabe von Vorzugsfinanzierungen in der Form von Darlehen an, die im Rahmen der Antisubventionsuntersuchungen betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in der VR China sowie betreffend Reifen mit Ursprung in der VR China und betreffend Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China (62) festgelegt wurde, wie in den folgenden Erwägungsgründen erläutert wird. Anschließend berechnete die Kommission den Vorteil, der den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils durch die Vergabe von Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen erwachsen ist, und rechnete den ermittelten Vorteil der betroffenen Ware zu.

(238)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Daching Group geltend, dass die Kommission keine Analyse dazu vorgelegt habe, ob eine Berechnungsmethode, die in diesen Antisubventionsuntersuchungen betreffend Reifen mit Ursprung in der VR China und betreffend bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China (63) angewandt wurde, rechtlich und faktisch angemessen sein sollte, um bei der laufenden Untersuchung Anwendung zu finden. Außerdem fände sich kein Hinweis darauf, dass es sich um die gleiche Berechnungsmethode handle.

(239)

Die Analyse der Vorzugsfinanzierung in den Erwägungsgründen 224 bis 236 war der Analyse vergleichbar, die in den früheren Fällen (64) vorgenommen wurde, die im Erwägungsgrund 237 genannt werden. Die Berechnungsmethode folgte den gleichen Grundsätzen, während der Vorteil, der den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils aus der Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen erwachsen ist, wie in Erwägungsgrund 237 erläutert, auf individueller Basis berechnet und diesen Herstellern mitgeteilt wurde. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

a)   Nanshan Group

(240)

Die Kommission stellte fest, dass Donghai Foil, der ausführende Hersteller in der Nanshan Group, für den Bezugszeitraum kein Rating erhalten hatte. Andere Unternehmen der Nanshan Group wurden von chinesischen Ratingagenturen mit Ratings zwischen AA+ und AAA- bewertet. Angesichts der in Abschnitt 3.4.1.8 erläuterten allgemeinen Verzerrungen der chinesischen Ratings kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Ratings nicht zuverlässig sind.

(241)

Wie in den Erwägungsgründen 176 bis 178 erläutert, haben die chinesischen kreditgebenden Finanzinstitute in dieser Untersuchung keine Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der Nanshan Group gewährt worden waren, den marktüblichen Zinssätzen entsprachen.

(242)

Die finanzielle Lage von Donghai Foil erschien der Finanzbuchhaltung dieses Unternehmens zufolge im Allgemeinen rentabel, mit Gewinnspannen zwischen 0,5 % und 7,2 %, wobei diese in den letzten Jahren seit 2018 rückläufig waren und unter 1 % blieben. Das Unternehmen nahm lediglich kurzfristige Schulden zur Finanzierung seiner Tätigkeiten auf. Die Kommission bewertete die kurzfristige Liquidität des Unternehmens.

(243)

Im Hinblick auf die kurzfristige Liquidität zog die Kommission Liquiditätsquoten wie den Liquiditätskoeffizienten, die Liquidität zweiten Grades, die Liquidität ersten Grades und das Cashflow-Verhältnis heran. Mit diesen Kennzahlen wird die Fähigkeit des Unternehmens, kurzfristige Verpflichtungen, einschließlich kurzfristiger Verbindlichkeiten, zu erfüllen, gemessen. Im UZ hatte das Unternehmen einen durchschnittlichen Liquiditätskoeffizienten von 1,6. Obwohl dieser über 1 liegt, reicht das Umlaufvermögen des Unternehmens gerade, um die kurzfristigen Verpflichtungen zu erfüllen, was jedoch nicht ausreicht, um das hohe Rating zu begründen; dafür sollte das Unternehmen einen Koeffizienten von mindestens 2 haben. Die Liquidität zweiten Grades des Unternehmens lag 2019 bei 1,3 und 2020 bei 1,2, wobei eine Liquidität zweiten Grades von mindestens 1 gegeben sein sollte. Tatsächlich ist ein Unternehmen mit einer Liquidität zweiten Grades unter 1 möglicherweise nicht in der Lage, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zeitnah zu begleichen. Im UZ lag die Liquidität ersten Grades des Unternehmens im Durchschnitt bei 0,01. Somit verfügte das Unternehmen nicht über ausreichende Liquidität, um seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken. Das Unternehmen wies 2016, 2017 und 2019 auch einen negativen Netto-Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit aus. Die Kennzahl des operativen Cashflows war sehr niedrig, sie lag 2019 bei -0,02 und 2020 bei -0,04. Ist die Kennzahl für den operativen Cashflow kleiner als 1, so bedeutet dies, dass das Unternehmen nicht ausreichend liquide Mittel erwirtschaftet, um seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu begleichen.

(244)

Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 243 dargelegten Liquiditätsindikatoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das betreffende Unternehmen kurzfristige Liquiditätsprobleme hat, was bedeutet, dass es als ein mit einem hohen Ausfallrisiko behafteter Schuldner einzustufen ist.

(245)

Die Kommission verwendete für die Bewertung der langfristigen Solvenz verschiedene Solvabilitätskoeffizienten wie die Schulden- und Deckungsquoten. Mit den Solvabilitätskoeffizienten wird die Fähigkeit des Unternehmens, langfristige Verbindlichkeiten zu begleichen, gemessen. Sie werden von Kapitalgebern und Anlegern in Schuldverschreibungen für die Kreditwürdigkeitsprüfung des Unternehmens verwendet.

(246)

Mit Schuldenquoten wird die Höhe der Verbindlichkeiten, vor allem der langfristigen Verbindlichkeiten, gemessen. Das Unternehmen wies eine hohe Verschuldungsquote von 0,54 auf, d. h. 54 % der Vermögenswerte des Unternehmens werden durch kurzfristige Schulden finanziert. Zudem ist diese Quote im Laufe der Jahre drastisch gestiegen. Der Verschuldungsgrad nahm ebenfalls kontinuierlich zu, von 0,3 im Jahr 2016 auf 1,2 im Jahr 2020, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten hauptsächlich über Schulden finanziert. Je höher die Verschuldungsquote und der Verschuldungsgrad sind, desto höher ist das finanzielle Risiko des Unternehmens; dies bedeutet, dass es für das Unternehmen schwieriger sein kann, seine bestehenden Schulden zu bedienen.

(247)

Mit den Deckungsquoten wird die Fähigkeit des Unternehmens, seine Schulden zu begleichen und seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, gemessen. Da das Unternehmen in den meisten Jahren einen negativen operativen Cashflow aufwies, war der operative Cashflow im Verhältnis zur Verschuldung des Unternehmens im UZ ebenfalls negativ. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein würde, seine Gesamtschulden mit dem operativen Cashflow zu begleichen. Die Daten für das Jahr 2020 zeigen eine geringfügig bessere Lage. Trotzdem würde es 25 Jahre dauern, bis das Unternehmen seine Schulden zurückzahlen könnte, was auf ernste Probleme für das Unternehmen hindeutet, ausreichend liquide Mittel zur Begleichung seiner Schulden zu erwirtschaften.

(248)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 242 bis 247 dargelegten Liquiditäts- und Solvenzprobleme vertrat die Kommission die Auffassung, dass die finanzielle Lage des Unternehmens instabil ist und es über ein hohes Risikoprofil für potenzielle Kreditgeber und Investoren verfügt. In Anbetracht der prekären finanziellen Lage des ausführenden Herstellers überrascht es nicht, dass er überhaupt keine externe Finanzierung erhalten, sondern sich ausschließlich über konzerninterne Darlehen finanziert hat.

(249)

Daher prüfte die Kommission auch die finanzielle Lage der beiden Muttergesellschaften der Gruppe, Nanshan Group und Shandong Nanshan. Obwohl ihre finanzielle Lage mit höheren Rentabilitätszahlen (etwa 8 % bis 10 %) und niedrigeren Schuldenquoten (die Verschuldungsquote lag für beide bei etwa 25 %) auf den ersten Blick einen besseren Eindruck machte, konnten ähnliche Liquiditätsprobleme beobachtet werden. Tatsächlich blieb die Liquidität ersten Grades beider Muttergesellschaften stetig unter 1 und lagen im UZ im Durchschnitt bei 0,6. Somit verfügten sie nicht über ausreichend Kassenbestand um ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Unternehmen wiesen auch ein durchweg niedriges Verhältnis von operativem Cashflow zu Verschuldung auf, die im UZ bei 0,4 lag; d. h. sie erwirtschafteten nicht ausreichend liquide Mittel, um ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken.

(250)

Zudem hatten einige Unternehmen der Gruppe Darlehen und Anleihen aufgenommen, um frühere Darlehen oder Darlehen anderer Banken zu begleichen. Diese Art von Darlehen wird als Hinweis dafür betrachtet, dass sich das Unternehmen in einer schlechteren finanziellen Lage befinden, als es der Jahresabschluss auf den ersten Blick vermuten lässt, und dass ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit kurz- und langfristigen Finanzierungen besteht. Schließlich stellte die Kommission fest, dass Shandong Nanshan in der Vergangenheit eine Umschuldung vorgenommen und von einem Schuldenswap profitiert hat, wie in Erwägungsgrund 358 weiter erläutert.

(251)

Angesichts der ernsten Liquiditäts- und Solvenzprobleme, die durch die finanzielle Analyse der Unternehmen der Nanshan Group sichtbar wurden (siehe Erwägungsgründe 242 bis 247), vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Finanzlage der Nanshan Group insgesamt einem BB-Rating entspricht; das ist das höchste Rating, das nicht mehr als „Investment Grade“ gilt. „Investment-Grade“ bedeutet, dass die Rating-Agenturen bei Anleihen des betreffenden Unternehmens die Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, als so hoch bewertet, dass Banken in dieses Unternehmen investieren dürfen.

(252)

Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Daten bei Bloomberg wendete die Kommission als Vergleichswert die für Anleihen von Unternehmen mit einem BB-Rating zu erwartende Prämie auf den Referenzzinssatz der PBOC bzw. nach dem 20. August 2019 auf den vom NIFC (65) bekannt gegebenen Leitzinssatz für Kredite an, um den marktüblichen Zinssatz zu ermitteln.

(253)

Dieser Aufschlag wurde durch Berechnung des relativen Spreads zwischen den Indizes für Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und für solche mit BB-Rating auf der Grundlage von Bloomberg-Daten nach Wirtschaftszweigen ermittelt. Der so berechnete relative Spread wurde zum von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssatz bzw. nach dem 20. August 2019 zum Leitzinssatz für Kredite hinzugerechnet, den der NIFC am Tag der Gewährung des Darlehens (66) für die Laufzeit des in Rede stehenden Darlehens veröffentlicht hatte. Die entsprechende Berechnung wurde für jedes der Unternehmensgruppe gewährte Darlehen einzeln vorgenommen.

(254)

Für auf Fremdwährung lautende Darlehen ergibt sich im Hinblick auf Marktverzerrungen und das Fehlen stichhaltiger Ratings dasselbe Bild, da diese Darlehen von denselben chinesischen Finanzinstituten gewährt werden. Daher wurden, wie bereits zuvor festgestellt, Unternehmensanleihen mit BB-Rating in relevanten Stückelungen, die im Untersuchungszeitraum ausgegeben wurden, zur Bestimmung eines angemessenen Referenzwerts herangezogen.

(255)

Der Vorteil wurde durch Anwendung des in den Erwägungsgründen 252 und 253 dargelegten Vergleichswerts auf die Laufzeit der Darlehensfinanzierung im Untersuchungszeitraum ermittelt.

(256)

Nach der endgültigen Unterrichtung vertrat die chinesische Regierung die Auffassung, dass die Kommission das Rating der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zu Unrecht außer Betracht gelassen habe, und sie sprach sich gegen die von der Kommission zur Festlegung eines Referenzwerts angewandte Methode aus, die darauf basieren sollte, einen vergleichbaren Referenzwert auf dem Inlandsmarkt zu ermitteln, anstatt „ausländische Ratings“ zu verwenden. Die Kommission hätte stattdessen vergleichbare Darlehen verwenden sollen, die nicht von den Marktverzerrungen im betreffenden Land betroffen sind. Die chinesische Regierung vertrat außerdem die Ansicht, dass die Kommission zu einer willkürlichen Schlussfolgerung gelangt sei, wenn sie feststelle, dass die meisten in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer ein BB-Rating aufweisen sollten.

(257)

Die chinesische Regierung erhob ferner Einwände dagegen, dass der relative Spread zwischen Anleihen mit AA-Rating und Anleihen mit BB-Rating als Aufschlag verwendet und zu den Zinssätzen der PBOC hinzugerechnet wurde. Laut der chinesischen Regierung ist die Methode des relativen Spreads fehlerhaft, da die Höhe der Anpassung nach oben in erster Linie von der Höhe der aktuellen Zinssätze abhänge und die Referenzsätze der PBOC in der VR China in den relevanten Jahren viel höher als der Referenzsatz in den USA gewesen seien. Zudem führe die Verwendung eines relativen Spreads dazu, dass der Aufschlag zu einem variablen Wert werde.

(258)

Zu diesen Vorbringen stellte die Kommission Folgendes fest:

(259)

Erstens wurde, was die Verwendung eines ausländischen Referenzwerts angeht, davon ausgegangen, dass die inländischen Ratings, die chinesischen Unternehmen erteilt worden waren, aufgrund des politischen Ziels der chinesischen Regierung, strategische Schlüsselindustrien zu fördern, verzerrt und somit unzuverlässig waren. Daher musste die Kommission nach einem auf unverzerrten Ratings basierenden Referenzwert Ausschau halten, der nur außerhalb des Landes gefunden werden konnte.

(260)

Zweitens erinnert die Kommission in Bezug auf das auf die Unternehmen angewandte BB-Rating daran, dass sie keine willkürliche Entscheidung getroffen, sondern eine individuelle finanzielle Analyse aller betroffenen Unternehmen durchgeführt hat, die auf eine Finanzlage hindeutete, die einem BB-Rating entsprach.

(261)

Drittens wurde die Verwendung des relativen Spreads bereits im Rahmen früherer Untersuchungen erläutert. (67) In der Tat bildet der relative Spread Veränderungen der zugrunde liegenden landesspezifischen Marktbedingungen ab, die nicht zum Ausdruck gelangen, wenn man der Logik eines absoluten Spreads folgt. Oftmals — wie auch im vorliegenden Fall — verändert sich das landes- und währungsspezifische Risiko im Laufe der Zeit, wobei die Schwankungen bei den einzelnen Ländern unterschiedlich ausfallen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der risikolosen Zinssätze, die mal in den USA, mal in China niedriger sein können. Diese Unterschiede gehen auf Faktoren wie beobachtetes und erwartetes BIP-Wachstum, die Konjunkturerwartungen und das Inflationsniveau zurück. Aufgrund der Schwankungen des risikolosen Zinssatzes kann derselbe nominale absolute Spread eine überaus unterschiedliche Risikobewertung bedeuten. Veranschlagt etwa die Bank das unternehmensspezifische Ausfallsrisiko 10 % über dem risikolosen Zinssatz (relative Schätzung), kann der hieraus resultierende absolute Spread zwischen 0,1 % (bei einem risikolosen Zinssatz von 1 %) und 1 % (bei einem risikolosen Zinssatz von 10 %) betragen. Aus der Sicht eines Investors ist der relative Spread also der bessere Maßstab, da er die Höhe des Renditespreads sowie die Auswirkungen des Basiszinssatzes auf diesen abbildet. (332) Drittens ist der relative Spread zudem länderneutral. So führt die Methode im Falle, dass der risikolose Zinssatz in den USA niedriger liegt als in China, zu höheren absoluten Aufschlägen. Umgekehrt fallen Letztere immer dann geringer aus, wenn der risikolose Zinssatz in China denjenigen in den USA unterschreitet.

(262)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die Nanshan Group außerdem das von der Kommission für die Unternehmen der Gruppe festgelegte BB-Rating mit der Begründung, dass die Ratings für jedes Unternehmen hätten gesondert geprüft werden müssen, dass die Analyse sei fälschlicherweise auf den UZ beschränkt worden sei und dass es keinen Beweis dafür gebe, dass Nanshan seinen finanziellen Verpflichtungen tatsächlich nicht nachgekommen sei.

(263)

Überdies sei die Nutzenanalyse der Kommission fehlerhaft, weil der von der Kommission verwendete Referenzwert (A) nicht die in China vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegle, (B) im Widerspruch zur Behauptung der Kommission stehe, dass die Finanzmärkte in China verzerrt seien (weil der Referenzzinssatz der PBOC als Ausgangspunkt herangezogen wird) und (C) auf zwei separaten Finanzierungsinstrumenten (Darlehen und Anleihen) beruhe und somit ein unrealistischer hybrider Referenzwert sei, der nicht den normalen Marktgepflogenheiten entspreche.

(264)

Die Nanshan Group legte zudem eine von Bloomberg erhaltene Liste auf RMB lautender Anleihen vor, die auf dem Markt von Hongkong für ausländische Investoren emittiert wurden, und brachte vor, dass ein auf Hongkong basierender Referenzwert (der nur auf Anleiherenditen basiert) die Marktbedingungen in China genauer widerspiegeln würde als ein konstruiertes hypothetisches Modell mit US-amerikanischen und chinesischen Darlehen und Anleihen.

(265)

Hinsichtlich der Ratings der Nanshan Group wies die Kommission darauf hin, dass sie eine individuelle Bewertung der wichtigsten Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, also der ausführenden Hersteller, und der Unternehmen mit dem größten Finanzierungsanteil in der Gruppe, also der zwischengeschalteten Muttergesellschaft und der obersten Muttergesellschaft, vorgenommen hat, wie in den Erwägungsgründen 242) und 249 bis 250 hervorgehoben wird. Entgegen der Behauptung des Unternehmens hat die Kommission der Entwicklung der Finanzindikatoren im gesamten Bezugszeitraum (d. h. von 2017 bis zum UZ) Rechnung getragen. Die Kommission hat keine nennenswerten Unterschiede im Hinblick auf die Finanzlage dieser Unternehmen festgestellt. Sie hat auch keine nennenswerten Unterschiede bei den Zinssätzen festgestellt. Die Tatsache, dass die Nanshan Group ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, widerspricht an sich nicht den Schlussfolgerungen zur allgemeine Finanzlage der Nanshan Group. Daher hielt die Kommission an ihren Schlussfolgerungen in Bezug auf das Rating fest.

(266)

Im Hinblick auf den zur Berechnung des Vorteils verwendeten Referenzwerts möchte die Kommission hervorheben, dass die Verwendung des Referenzzinssatzes der PBOC als Ausgangspunkt für die Festlegung des Referenzwerts genau die Weise ist, in der der Referenzwert an die vorherrschenden Marktbedingungen in China angepasst wird, da er den risikolosen Zinssatz repräsentiert, der landesspezifisch ist, wie bereits in Erwägungsgrund 261 erwähnt. Daher besteht kein Widerspruch an sich. Des Weiteren sieht die Kommission in der Kombination des risikolosen Zinssatzes für Darlehen und der Verwendung eines relativen Spreads auf der Basis von Anleihen kein Problem. Die Kommission addiert nämlich nicht einfach den Kreditzinssatz der PBOC und die Rendite von Anleihen mit BB-Rating in USD. Stattdessen berechnet sie einen Spread zwischen Anleihen mit AA-Rating und Anleihen mit BB-Rating, der einem auf den risikolosen Zinssatz anzuwendenden Risikofaktor entspricht.

(267)

Außerdem sind Darlehen und Unternehmensanleihen grundsätzlich ähnliche finanzielle Schuldinstrumente. Denn eine Unternehmensanleihe ist eine Art von Darlehen, das von großen Unternehmen zur Kapitalbeschaffung genutzt wird. Sowohl Darlehen als auch Unternehmensanleihen werden für einen bestimmten Zeitraum aufgenommen/ausgegeben und sind mit einem Zinssatz bzw. einer Kuponrate ausgestattet. Der Umstand, dass die Finanzierung in Form von Darlehen durch Finanzinstitute erfolgt und die Finanzierung in Form von Unternehmensanleihen durch Investoren erfolgt, die in den meisten Fällen ebenfalls Finanzinstitute sind, ist für die Bestimmung der Hauptmerkmale beider Instrumente unerheblich. Denn beide Instrumente dienen zur Finanzierung von Geschäftstätigkeiten, erbringen dieselbe Art von Vergütung und weisen ähnliche Rückzahlungsbedingungen auf. Es ist daher vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Risikofaktor bei Unternehmen mit AA-Rating und Unternehmen mit BB-Rating gleich bleibt, gleich ob Darlehen gewährt oder Anleihen ausgegeben werden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(268)

Die Kommission hat auch den von der Nanshan Group vorgeschlagenen alternativen Referenzwert geprüft. Doch die übermittelte Liste von in Hongkong ausgegebenen, auf RMB lautenden Anleihen betrifft fast ausschließlich Anleihen, die von der chinesischen Regierung oder Finanzinstituten ausgegeben wurden und daher nicht mit Unternehmensanleihen vergleichbar sind. Außerdem wiesen die ausgegebenen Anleihen keine Angabe zum Rating auf. Die Kommission stellte daher fest, dass dies nicht als annehmbare Alternative zum derzeit verwendeten Referenzwert herangezogen werden konnte.

(269)

Schließlich brachte die Nanshan Group vor, dass der Kommission bei mehreren Unternehmen der Gruppe aufgrund der Zellenformatierung, der Verdoppelung von Darlehen, falscher Anfangsbeträge von Darlehen in den übermittelten Tabellen oder Fehlern, die in den Formeln festgestellt wurden, Berechnungsfehler unterlaufen seien. Die Kommission hat tatsächlich festgestellt, dass ihr einige Schreibfehler unterlaufen sind, und daher wurde die Berechnung des aus den Darlehen erwachsenen Vorteils entsprechend angepasst.

b)   Wanshun Group

(270)

Die Kommission stellte fest, dass die Wanshun Group im Jahr 2018 von einer chinesischen Rating-Agentur mit dem Rating AA+ bewertet worden war.

(271)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 176 bis 178 erläutert, haben die chinesischen kreditgebenden Finanzinstitute keine Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der Wanshun Group gewährt worden waren, den marktüblichen Zinssätzen entsprachen.

(272)

Die finanzielle Lage des ausführenden Herstellers der Wanshun Group erschien der Finanzbuchhaltung dieses Herstellers zufolge im Allgemeinen rentabel.

(273)

Der ausführende Hersteller verwendete kurz- und langfristige Verbindlichkeiten zur Finanzierung seiner Tätigkeiten. Die Kommission bewertete die kurzfristige Liquidität und langfristige Solvenz des Unternehmens.

(274)

Im Hinblick auf die kurzfristige Liquidität zog die Kommission Liquiditätsquoten wie a) den Liquiditätskoeffizienten, b) die Liquidität ersten Grades, c) die Liquidität zweiten Grades und d) die Kennzahl des operativen Cashflows heran. Mit diesen Kennzahlen wird die Fähigkeit des Unternehmens, kurzfristige Verpflichtungen, einschließlich kurzfristiger Verbindlichkeiten, zu erfüllen, gemessen.

(275)

Der Liquiditätskoeffizient des Unternehmens lag 2018 bei 1,04, fiel 2019 auf 0,96 und stieg 2020 wieder auf 0,98. Trotz des Ratings AA+, mit dem das Unternehmen 2019 bewertet wurde, reichte das Umlaufvermögen des Unternehmens somit nicht aus, um seine kurzfristigen Verpflichtungen zu erfüllen. Es rechtfertigt keine hohe Bonitätseinstufung; dafür wäre ein Koeffizient von mindestens 2 erforderlich.

(276)

Von 2016 bis 2019 lag die Liquidität ersten Grades des Unternehmens im Durchschnitt bei 0,1 und erreichte zum Ende des UZ 0,2. Somit verfügte das Unternehmen nicht über ausreichende Liquidität, um seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken.

(277)

Die Liquidität zweiten Grades des Unternehmens lag 2018 bei 0,11 und 2019 und 2020 bei 0,14, wobei eine Liquidität zweiten Grades von mindestens 1 gegeben sein sollte. Tatsächlich ist ein Unternehmen mit einer Liquidität zweiten Grades unter 1 möglicherweise nicht in der Lage, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zeitnah zu begleichen.

(278)

Das Unternehmen wies seit 2017 einen positiven Cashflow aus dem operativen Geschäft aus, der sich 2018 verdoppelte und dann bis 2020 um 90 % fiel. Die Kennzahl des operativen Cashflows lag 2018 bei 0,25, 2019 bei 0,04 und bis 2020 bei 0,02. Ein operativer Cashflow von unter 1 bedeutet, dass das Unternehmen nicht ausreichend liquide Mittel erwirtschaftet hat, um seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken.

(279)

Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 297 dargelegten Indikatoren der kurzfristigen Liquidität gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das betreffende Unternehmen kurzfristige Liquiditätsprobleme hat, was bedeutet, dass es als ein mit einem hohen Ausfallrisiko behafteter Schuldner einzustufen ist.

(280)

Die Kommission verwendete für die Bewertung des langfristigen Solvenzrisikos verschiedene Solvabilitätskoeffizienten wie a) die Schuldenquoten und b) die Deckungsquoten. Mit diesen Koeffizienten wird die Fähigkeit des Unternehmens, langfristige Verbindlichkeiten zu begleichen, gemessen. Sie werden von Kapitalgebern und Anlegern in Schuldverschreibungen für die Kreditwürdigkeitsprüfung des Unternehmens verwendet.

(281)

Mit Schuldenquoten wird die Höhe der Verbindlichkeiten, vor allem der langfristigen Verbindlichkeiten, gemessen. Das Unternehmen wies eine hohe Verschuldungsquote von 0,5 auf, d. h. 50 % der Vermögenswerte des Unternehmens werden durch Schulden finanziert. Der Verschuldungsgrad lag im UZ bei 0,5, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten hauptsächlich über Schulden finanziert. Je höher die Verschuldungsquote und der Verschuldungsgrad sind, desto höher ist das finanzielle Risiko des Unternehmens; dies bedeutet, dass es für das Unternehmen schwieriger sein kann, seine bestehenden Schulden zu bedienen.

(282)

Mit den Deckungsquoten wird die Fähigkeit des Unternehmens, seine Schulden zu begleichen und seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, gemessen. Die Kommission stützte ihre Bewertung auf die Zinsdeckungsquote und das Verhältnis von operativem Cashflow zu Verschuldung; die beiden Kennzahlen geben Auskunft über die Fähigkeit des Unternehmens, seine Schulden mit liquiden Mitteln zu begleichen, die es mit seinem operativen Geschäft erwirtschaftet hat. Im UZ lag das durchschnittliche Verhältnis von operativem Cashflow zu Verschuldung des Ausführers bei durchschnittlich 0,03. Dies bedeutet, dass das Unternehmen 33 Jahre benötigen würde, um seine Gesamtschulden mit dem operativen Cashflow, den es im UZ erwirtschaftet, zu begleichen. Es gibt daher Hinweise auf sehr ernste Probleme des Unternehmens, ausreichend liquide Mittel zur Begleichung seiner Schulden zu generieren.

(283)

In Anbetracht der in den Erwägungsgrund 303 dargelegten langfristigen Solvabilitätskoeffizienten vertrat die Kommission die Auffassung, dass die finanzielle Lage des Unternehmens instabil ist und es ein riskantes Profil für potenzielle Kreditgeber und Investoren aufweist.

(284)

Zudem hat das Unternehmen Darlehen mit dem Ziel aufgenommen, damit Darlehen von anderen Banken zu begleichen. Diese Art von Darlehen wird als Hinweis betrachtet, dass sich das Unternehmen in einer schlechteren finanziellen Situation befindet, als es der Jahresabschluss auf den ersten Blick vermuten lässt, und dass ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit kurz- und langfristigen Finanzierungen besteht.

(285)

Aufgrund dessen und angesichts der in den Abschnitt 3.5.2 erläuterten allgemeinen Verzerrungen der chinesischen Ratings kam die Kommission zu dem Schluss, dass das der Wanshun Group gewährte Rating AA+ nicht zuverlässig ist.

(286)

Die Kommission war der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Gruppe einem BB-Rating entspricht; dies ist das höchste Rating, das nicht mehr als „Investment-Grade“ betrachtet wird.

(287)

Der Vorteil wurde durch Anwendung der in den Erwägungsgründen 252 bis 255 dargelegten Methodik auf die Laufzeit der Darlehensfinanzierung im Untersuchungszeitraum ermittelt.

(288)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte die Wanshun Group die Kommission auf, die sachliche Grundlage für die Behauptung zu präzisieren, dass das Unternehmen der Gruppe „Darlehen mit dem Ziel aufgenommen [hat], damit Darlehen von anderen Banken zu begleichen“. Die Partei machte außerdem geltend,

a)

dass sich die Kommission auf eine Reihe von Kennzahlen gestützt habe, die anscheinend auf den Jahresabschlüssen von Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. beruhten, aber nicht auf den konsolidierten Jahresabschlüssen der Wanshun Group, was ein Fehler sei, da die Kennzahlen von Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. nicht die Kreditwürdigkeit der Wanshun Group widerspiegeln. Die Partei forderte die Kommission zudem auf, die Grundlage zu bestätigen und offenzulegen, auf der die Finanzindikatoren festgelegt wurden;

b)

dass die Kommission das falsche Datum bei der Berechnung des Referenzwerts für eines der Shantou Wanshun gewährten Darlehen verwendet habe;

c)

dass Jiangsu Huafeng Aluminium Industry Co., Ltd. im UZ nur von zwei Unternehmen der Gruppe Darlehen aufgenommen habe und dass eine derartige Aufnahme von Darlehen innerhalb der Gruppe nicht als Subvention angesehen werden sollte, da diese Unternehmen der Gruppe weder öffentliche Körperschaften seien, noch als von der chinesischen Regierung betraut oder angewiesen hätten angesehen werden können. Darüber hinaus habe die Anfechtung sowohl des Darlehens von einer Geschäftsbank als auch des gruppeninternen Darlehens zur Doppelzählung geführt.

(289)

Im Hinblick auf den ersten Punkt bestätigte die Kommission, dass die in diesem Abschnitt genannten Indikatoren auf den Jahresabschlüssen von Zhongji Lamination Materials Co. Ltd. beruhen. Wie bereits in Erwägungsgrund 265 dargelegt, hat die Kommission eine individuelle Bewertung der wichtigsten Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, also der ausführenden Hersteller, und der Unternehmen mit dem größten Finanzierungsanteil in der Gruppe, also der Muttergesellschaft, vorgenommen. Dieser Ansatz erscheint in der Tat sinnvoll, da Darlehen an juristische Personen vergeben werden und nicht an die Gruppe als solche. Die Kommission hat zudem die Entwicklung der Finanzindikatoren im gesamten Bezugszeitraum (d. h. von 2017 bis zum UZ) berücksichtigt.

(290)

Jedenfalls hat die Kommission keine nennenswerten Unterschiede im Hinblick auf die Finanzlage der Unternehmen der Gruppe festgestellt. Denn selbst unter Berücksichtigung der konsolidierten Daten, die das Unternehmen selbst nach der Unterrichtung bereitgestellt hat, ist immer noch eine fragile Liquiditätslage mit einem niedrigen Liquiditätsgrad und einem niedrigen Verhältnis von operativem Cashflow zu Verschuldung zu erkennen. Auch die Verschuldungsquote ist der des einzigen ausführenden Herstellers sehr ähnlich. Die Kommission stellte auch keine nennenswerten Unterschiede bei den Zinssätzen der den verschiedenen Unternehmen der Gruppe gewährten Darlehen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(291)

Die Kommission akzeptierte den unter dem zweiten Punkt angeführten Einwand nicht, da das vom Unternehmen vorgeschlagene Datum nach dem Anfangsdatum des Darlehens liegt, während die Kommission den Referenzwert für das Datum unmittelbar vor dem Anfangsdatum des Darlehens verwendet hat, der somit zu diesem Anfangsdatum noch gültig war.

(292)

Die Kommission stimmte dem unter dem dritten Punkt angeführten Einwand zu und nahm die entsprechende Anpassung der Berechnungen vor.

c)   Daching Group:

(293)

Die Kommission stellte fest, dass die Daching Group im Jahr 2019 von einer chinesischen Rating-Agentur mit dem Rating AAA- bewertet worden war.

(294)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 176 bis 178 erläutert, haben die chinesischen kreditgebenden Finanzinstitute keine Kreditwürdigkeitsprüfung vorgenommen. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der Daching Group gewährt worden waren, den marktüblichen Zinssätzen entsprachen.

(295)

Die finanzielle Lage des ausführenden Herstellers Xiamen Xiashun erschien der Finanzbuchhaltung dieses Herstellers zufolge im Allgemeinen rentabel.

(296)

Xiamen Xiashun verwendete kurz- und langfristige Verbindlichkeiten zur Finanzierung seiner Tätigkeiten. Die Kommission bewertete die kurzfristige Liquidität und langfristige Solvenz des Unternehmens.

(297)

Im Hinblick auf die kurzfristige Liquidität zog die Kommission Liquiditätsquoten wie a) den Liquiditätskoeffizienten, b) die Liquidität ersten Grades, c) die Liquidität zweiten Grades und d) die Kennzahl des operativen Cashflows heran. Mit diesen Kennzahlen wird die Fähigkeit des Unternehmens, kurzfristige Verpflichtungen, einschließlich kurzfristiger Verbindlichkeiten, zu erfüllen, gemessen.

(298)

Der Liquiditätskoeffizient des Unternehmens lag 2018 bei 0,9, stieg 2019 auf 1,0 und fiel zum Ende des UZ (erste Jahreshälfte 2020) wieder auf 0,9. Trotz des Ratings AAA-, mit dem das Unternehmen 2019 bewertet wurde, reichte das Umlaufvermögen des Unternehmens gerade, um seine kurzfristigen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies rechtfertigt keine hohe Bonitätseinstufung; dafür wäre ein Koeffizient von mindestens 2 erforderlich.

(299)

Von 2016 bis 2019 lag die Liquidität ersten Grades des Unternehmens im Durchschnitt bei 0,1 und erreichte zum Ende des UZ 0,2. Somit verfügte das Unternehmen nicht über ausreichende Liquidität, um seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken.

(300)

Die Liquidität zweiten Grades des Unternehmens lag 2017 und 2018 bei 0,4 und von 2019 bis zu Ende des UZ bei 0,5, wobei eine Liquidität zweiten Grades von mindestens 1 gegeben sein sollte. Tatsächlich ist ein Unternehmen mit einer Liquidität zweiten Grades unter 1 möglicherweise nicht in der Lage, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zeitnah zu begleichen.

(301)

Das Unternehmen verzeichnete einen positiven operativen Cashflow, der jedoch zwischen dem Zeitraum von 2016 bis 2019 und dem Ende des UZ um fast die Hälfte zurückging. Die Kennzahl des operativen Cashflows lag 2019 und bis zum Ende des UZ bei 0,2. Ein operativer Cashflow von unter 1 bedeutet, dass das Unternehmen nicht ausreichend liquide Mittel erwirtschaftet hat, um seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken.

(302)

Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 297 dargelegten kurzfristigen Liquiditätsindikatoren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das betreffende Unternehmen kurzfristige Liquiditätsprobleme hat, was bedeutet, dass es als ein mit einem hohen Ausfallrisiko behafteter Schuldner einzustufen ist.

(303)

Die Kommission verwendete für die Bewertung des langfristigen Solvenzrisikos verschiedene Solvabilitätskoeffizienten wie a) die Schuldenquoten und b) die Deckungsquoten. Mit diesen Koeffizienten wird die Fähigkeit des Unternehmens, langfristige Verbindlichkeiten zu begleichen, gemessen. Sie werden von Kapitalgebern und Anlegern in Schuldverschreibungen für die Kreditwürdigkeitsprüfung des Unternehmens verwendet.

(304)

Mit Schuldenquoten wird die Höhe der Verbindlichkeiten, vor allem der langfristigen Verbindlichkeiten, gemessen. Das Unternehmen wies eine hohe Verschuldungsquote von 0,6 auf, d. h. 60 % der Vermögenswerte des Unternehmens werden durch Schulden finanziert. Der Verschuldungsgrad lag im UZ bei 1,5, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen seine Tätigkeiten hauptsächlich über Schulden finanziert. Je höher die Verschuldungsquote und der Verschuldungsgrad sind, desto höher ist das finanzielle Risiko des Unternehmens; dies bedeutet, dass es für das Unternehmen schwieriger sein kann, seine bestehenden Schulden zu bedienen.

(305)

Mit den Deckungsquoten wird die Fähigkeit des Unternehmens, seine Schulden zu begleichen und seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, gemessen. Die Kommission stützte ihre Bewertung auf die Zinsdeckungsquote und das Verhältnis von operativem Cashflow zu Verschuldung. Die Zinsdeckungsquote belegt die Fähigkeit des Unternehmens, Zinsaufwendungen zu begleichen. Bei dem Ausführer lag sie im UZ bei etwa 1,2. Eine Quote von unter 1,5 bedeutet, dass das Unternehmen Schwierigkeiten hat, seine Zinsaufwendungen zu begleichen. Das Verhältnis von operativem Cashflow zu Verschuldung gibt die Fähigkeit des Unternehmens an, seine Schulden mit liquiden Mitteln zu begleichen, die es aus seinem operativen Geschäft erwirtschaftet hat. Im UZ lag das Verhältnis von operativem Cashflow zu Verschuldung des Ausführers bei 0,1. Dies bedeutet, dass das Unternehmen 10 Jahre benötigen würde, um seine Gesamtschulden mit dem operativen Cashflow, den es im UZ erwirtschaftet, zu begleichen. Es gibt daher Hinweise auf sehr ernste Probleme, ausreichend liquide Mittel zur Begleichung von Schulden zu generieren.

(306)

Zudem hat das Unternehmen Darlehen mit dem Ziel aufgenommen, damit Darlehen von anderen Banken zu begleichen. Diese Art von Darlehen wird als Hinweis betrachtet, dass sich das Unternehmen in einer schlechteren finanziellen Situation befindet, als es der Jahresabschluss auf den ersten Blick vermuten lässt, und dass ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit kurz- und langfristigen Finanzierungen besteht.

(307)

In Anbetracht der in den Erwägungsgrund 276 dargelegten langfristigen Solvabilitätskoeffizienten vertrat die Kommission die Auffassung, dass die finanzielle Lage des Unternehmens instabil ist und es ein riskantes Profil für potenzielle Kreditgeber und Investoren aufweist.

(308)

Unter Berücksichtigung der Liquiditäts- und Solvenzfaktoren des ausführenden Herstellers wie in den Erwägungsgründen 297 bis 305 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die allgemeine finanzielle Lage der Daching Group einem Rating von B/BB entspricht (wobei das Rating B für Darlehen vergeben wurde, deren Zweck die Rückzahlung von Darlehen anderer Banken war); dies ist das höchste Rating, das nicht mehr als „Investment-Grade“ betrachtet wird.

(309)

Der Vorteil wurde durch Anwendung des in den Erwägungsgründen 252 und 253 dargelegten Vergleichswerts auf die Laufzeit der Darlehensfinanzierung im Untersuchungszeitraum ermittelt.

(310)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Daching Group geltend,

a)

dass der Referenzzinssatz der PBOC und der Leitzinssatz für Kredite für normale Unternehmen gelten, die ein mittleres Rating (BBB-Rating) aufweisen, und nicht für Unternehmen mit dem höchsten Rating (AA-Rating, das die Kommission verwendet hat). Daher hätte die Kommission zur Berechnung eines Spreads die US-amerikanischen Unternehmensanleihen mit dem BBB-Rating mit dem der Daching Group zugewiesenen Rating vergleichen müssen. Die Partei hat ihr eigenes Rating anhand der Methode von Bloomberg neu bewertet;

b)

dass die Kommission, da sie den Spread durch Vergleich der von Bloomberg mit BB eingestuften Anleihen mit den mit AA eingestuften Anleihen abgeleitet hat, bei der Vergabe eines Ratings für die Unternehmen der Gruppe anstelle ihrer eigenen Methode dieselbe Ratingmethode wie Bloomberg (etwa Moody‘s Methode) hätte verwenden müssen. Die Partei fügte hinzu, dass die Bewertungsmethode der Kommission höchst fragwürdig sei, da die Kommission auf der Grundlage der verwendeten Kennzahlen, wie Liquiditätskoeffizient, Liquidität zweiten Grades, Liquidität ersten Grades und Verschuldungsquote, zu dem Schluss gelangt sei, dass die Daching Group nicht in der Lage wäre, ihre Schulden zurückzuzahlen, während diese Kennzahlen entsprechend dem Wirtschaftszweig hätten beurteilt werden müssen. Überdies habe der Bewertung der Kommission die Annahme zugrunde gelegen, dass das Unternehmen in Zahlungsverzug geraten und seine Geschäftstätigkeit „jetzt“ einstellen würde, während die Gruppe auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung operierte, (68) wodurch es imstande war, seine Schulden unter Verwendung seines Cashflows und seines Gewinns vor Zinsen, Steuern und Amortisation zurückzuzahlen;

c)

dass auf die garantierten Darlehen der Daching Group kein Spread hätte angewendet werden sollen, da sie ein viel geringeres Risiko als Darlehen aufweisen, die keine garantierten Darlehen sind. Selbst wenn nach Einschätzung der Kommission ein Spread auf garantierte Darlehen anzuwenden sei, sollte sie einen negativen Spread anstelle eines positiven Spreads anwenden.

(311)

Was erstens die Bemerkung über die Verwendung des von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssatzes oder des vom NIFC veröffentlichten Leitzinssatzes für Kredite als Ausgangspunkt bei der Berechnung des Referenzwerts angeht, wies die Kommission darauf hin, dass diese Zinssätze als risikolose Zinssätze angesehen werden, die in einem konservativen Ansatz bei Unternehmen mit einem AA-Rating zur Anwendung kämen. Wie die Kommission in dieser Untersuchung festgestellt hat, galten der Referenzzinssatz der PBOC und der vom NIFC veröffentlichte Leitzinssatz für Kredite für die besten Kunden dieser Banken, also die Unternehmen mit dem höchsten Rating. In der Tat liest man in den von der chinesischen Regierung im Laufe der Untersuchung übermittelten Unterlagen: „Der Leitzinssatz für Kredite wurde von jeder Bank, die diesen Zinssatz notiert, in Übereinstimmung mit den ihren besten Kunden (Hervorhebung hinzugefügt) am 20. jeden Monats zugeteilten Kreditzinssätzen notiert“ (69). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass das von der Partei unter Verwendung der Methode von Bloomberg neu bewertete Rating der Unternehmen der Gruppe in den letzten vier Jahren nicht als „Investment-Grade“ eingestuft wurde.

(312)

Zweitens waren in die von der Kommission verwendete Ratingmethode eine Reihe von Kennzahlen einbezogen, um die gegenwärtige Fähigkeit des Unternehmens zur Erfüllung der kurzfristigen Verpflichtungen zu messen, die sich als nicht ausreichend erwies, und zwar weder durch den Verkauf des Umlaufvermögens (Liquiditätskoeffizient) noch durch Verwendung des Barguthabens (Liquidität zweiten Grades) oder operativer Zahlungen (operativer Cashflow). Alle diese Kennzahlen zeigten kurzfristige Liquiditätsprobleme des ausführenden Herstellers auf, was zur Einstufung als mit einem hohen Ausfallrisiko behafteter Schuldner führte, wie in den Erwägungsgründen 296 bis 302 erläutert. Gleichwohl legte die Partei nicht dar, warum diese Kennzahlen in einer anderen Weise speziell für den ACF-Wirtschaftszweig hätten behandelt werden sollen. Zudem lassen diese Kennzahlen die „gegenwärtige“ Fähigkeit des Unternehmens erkennen, die kurzfristigen Verpflichtungen zu erfüllen, und dienen ausschließlich der Risikobewertung des Schuldners zum Zwecke dieser Untersuchung. Die ist eine gesonderte Bewertung, die von den Annahmen der Geschäftsführung bei der Erstellung des Jahresabschlusses abweichen kann, bei der die Fähigkeit zur Unternehmensfortführung bewertet wird.

(313)

Drittens werden die Garantien für Darlehen von verbundenen Parteien der Gruppe geleistet, für die das gleiche Rating gilt. Dies sollte sich daher an sich nicht auf die Bewertung der Kommission auswirken. Die Einwände der Partei wurden deshalb zurückgewiesen.

(314)

Die Daching Group behauptete ferner, dass die Kommission bei zwei Darlehen einen falschen Kapitalsaldo bei der Berechnung des Vorteils aus dem Darlehenszins für die Gruppe verwendet habe. Denn bei den zwei anfangs aufgenommenen Darlehen sei der Darlehensbetrag teilweise abbezahlt gewesen und hätte der der Zinszahlung zugrunde gelegte Kapitalbetrag geringer sein müssen als der Anfangsbetrag. Überdies sei die tatsächliche Zinszahlung für zwei andere Darlehen nach dem UZ geleistet worden und die Kommission hätte bei der Berechnung nicht von einer Zinszahlung gleich Null ausgehen dürfen. Die Kommission hat die Berechnung überprüft und in Bezug auf diese Einwände korrigiert.

3.4.2.4.   Schlussfolgerung zur Vorzugsfinanzierung: Darlehen

(315)

Die Kommission stellte fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum durch die Vergabe von Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen begünstigt wurden. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission die Vergabe von Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen als anfechtbare Subvention.

(316)

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden im Rahmen der oben beschriebenen Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen im Untersuchungszeitraum Subventionsspannen in folgender Höhe ermittelt:

Vorzugsfinanzierung: Darlehen

Name des Unternehmens

Höhe der Subvention

Nanshan Group

1,45  %

Wanshun Group

1,93  %

Daching Group:

4,36  %

3.5.   Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

3.5.1.   Kreditlinien

3.5.1.1.   Allgemein

(317)

Kreditlinien bestimmen eine Obergrenze für die Aufnahme von Darlehen, die das betreffende Unternehmen jederzeit nutzen kann, um seine laufenden Geschäfte zu finanzieren und die Finanzierung des Betriebskapitals damit so flexibel zu gestalten, dass bei Bedarf liquide Mittel sofort verfügbar sind. Deshalb vertrat die Kommission die Auffassung, dass grundsätzlich alle kurzfristigen Finanzierungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, beispielsweise kurzfristige Darlehen, Bankakzepte usw., durch eine Kreditlinie abgedeckt werden sollten.

3.5.1.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(318)

Die Kommission stellte fest, dass chinesische Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Finanzmitteln allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen Kreditlinien gewährt haben. Diese Bedingungen bestanden in Rahmenvereinbarungen, mit denen die Bank es den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermöglicht, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Schuldtitel wie Betriebsmittelkredite, Bankakzepte und andere Formen der Handelsfinanzierung zu verwenden.

(319)

Wie in Erwägungsgrund 317 dargelegt, sollten alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt sein. Daher verglich die Kommission den Betrag der Kreditlinien, die den mitarbeitenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum zur Verfügung standen, mit dem Betrag der kurzfristigen Finanzierung, die diese Unternehmen im selben Zeitraum in Anspruch genommen hatten, um festzustellen, ob alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt waren. Wenn der Betrag der kurzfristigen Finanzierung die Obergrenze der Kreditlinie überschritt, erhöhte die Kommission den Betrag der bestehenden Kreditlinie um den von den ausführenden Herstellern tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag über diese Obergrenze hinaus.

(320)

Unter normalen Marktbedingungen würden eine sogenannte Verwaltungs- oder Bereitstellungsgebühr zur Deckung der Kosten und Risiken der Bank für die Eröffnung einer Kreditlinie sowie eine jährliche Verlängerungsgebühr für die Aufrechterhaltung der Kreditlinien anfallen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Kreditlinien allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Daher wurde den untersuchten Unternehmensgruppen ein Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe d der Grundverordnung gewährt.

3.5.1.3.   Spezifität

(321)

Wie in Erwägungsgrund 99 erwähnt, unterstützen die Finanzinstitute nach dem Beschluss Nr. 40 geförderte Wirtschaftszweige durch die Gewährung von Darlehen.

(322)

Die Kommission stellte fest, dass Kreditlinien eine Form der finanziellen Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige (u. a. des ACF-Sektors) zu Vorzugsbedingungen durch Finanzinstitute darstellen. Wie in Abschnitt 3.1 erläutert, gehört der ACF-Sektor zu den geförderten Wirtschaftszweigen und kann daher mit allen verfügbaren Maßnahmen mit finanzieller Unterstützung gefördert werden.

(323)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, dass die dem ACF-Wirtschaftszweig angeblich zur Verfügung gestellten Kreditlinien keinen Vorteil erbrächten und nicht spezifisch seien. Die chinesische Regierung bekräftigte ihre Argumente bezüglich des unverbindlichen Charakters des Beschlusses Nr. 40 sowie die Argumentation, mit der die Einstufung chinesischer Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften beanstandet wird. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung nicht nachgewiesen hat, dass Unternehmen in der VR China gleichermaßen in den Genuss der Vorzugsbedingungen kommen können, die in Bezug auf den ACF-Wirtschaftszweig festgestellt wurden. Da Kreditlinien zudem untrennbar mit anderen Formen der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen verbunden und Teil der speziell geförderten Wirtschaftszweigen geleisteten Unterstützung in Form von Krediten sind, gelten die Analyse in Bezug auf öffentliche Körperschaften und die Analyse der Spezifität gemäß den Abschnitten 3.4.1.1 bis 3.4.1.5 sowie Abschnitt 3.4.2.2 für Darlehen auch für Kreditlinien. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

3.5.1.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(324)

Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung sah die Kommission als den Vorteil, der den Empfängern erwuchs, die Differenz zwischen dem Betrag an, den sie als Gebühr für die Eröffnung oder die Erneuerung von Kreditlinien durch chinesische Finanzinstitute zahlten, und dem Betrag, den sie für eine vergleichbare gewerbliche Kreditlinie zu einem unverzerrten marktüblichen Zinssatz zu zahlen hätten.

(325)

Aufgrund öffentlich zugänglicher Daten (70) und in vorherigen Untersuchungen (71) verwendeter Vergleichswerte wurde ein Wert von 1,5 % als angemessener Vergleichswert für die Höhe der Verwaltungsgebühr bzw. 1,25 % für die Höhe der Verlängerungsgebühr ermittelt.

(326)

Grundsätzlich sind die Verwaltungs- und die Verlängerungsgebühr zum Zeitpunkt der Eröffnung einer neuen Kreditlinie bzw. der Verlängerung einer bestehenden Kreditlinie als Pauschalbetrag zahlbar. Für die Berechnung berücksichtigte die Kommission jedoch Kreditlinien, die zwar vor dem Untersuchungszeitraum eröffnet oder verlängert worden waren, aber den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen im Untersuchungszeitraum zur Verfügung standen, sowie Kreditlinien, die während des Untersuchungszeitraums eröffnet wurden. Die Kommission berechnete den Vorteil sodann auf der Grundlage des Zeitraums innerhalb des Untersuchungszeitraums, in dem die Kreditlinie zur Verfügung stand.

(327)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte die Daching Group ein, dass die Kommission in Bezug auf die von der Daching Group geschlossenen Vereinbarungen über Kreditlinien keinen aus der Subventionierung gezogenen Vorteil hätte berechnen dürfen, und zwar aus folgenden Gründen:

a)

Die Kommission habe keinen Nachweis für die anfechtbare Subventionierung von Daching Enterprises Ltd. erbracht, da diese in Hongkong ansässig und dort tätig sei, weshalb die Behauptungen über die Sonderbehandlung des ACF-Wirtschaftszweigs durch die chinesische Regierung nicht zuträfen und sich nicht auf ihre Tätigkeiten in Hongkong beziehen könnten;

b)

die Kreditwürdigkeit von Daching Enterprises Ltd. hätte einer separaten Bewertung unterzogen werden müssen, die nicht mit den Behauptungen über die Kreditwürdigkeit von Xiamen Xiashun hätte verquickt werden dürfen;

c)

eine standardmäßige Vereinbarung über Kreditlinien mit chinesischen Banken erfordere keine Gebühren und es seien keine Zinssätze in einer solchen Vereinbarung festgelegt. Dies liege daran, dass die Bank weder garantiere, noch sich verpflichte, ein Bankdarlehen zu gewähren, wenn der Kunde ein Darlehen aufnehmen möchte, sodass der Bank keine Finanzierungskosten entstünden und keine Verwaltungsgebühr erhoben würde. Dass eine Vereinbarung über Kreditlinien keine Verwaltungsgebühr beinhaltet habe, habe nicht Daching Enterprises Ltd. in Hongkong betroffen, wo diese Gebühr für alle Wirtschaftszweige gälte und manchmal erlassen würde oder, falls berechnet, unerheblich sei.

(328)

Erstens stellte die Kommission fest, dass die Vorzugsfinanzierung für Daching Enterprises Ltd. von denselben chinesischen Banken bereitgestellt wurde, die in der Analyse in Abschnitt 3.4.1.5 genannt werden. Daher war sie der Auffassung, dass diese Vorzugsfinanzierung in Form von Darlehen eine anfechtbare Subvention war. Zweitens stellte die Kommission auch fest, dass der gesamte Ausfuhrumsatz von Daching Enterprises Ltd. von Xiamen Xiashun herrührte, weshalb der Subventionsbetrag als Prozentsatz des Umsatzes von Xiamen Xiashun berechnet und mit der Kreditwürdigkeitsprüfung von Xiamen Xiashun verknüpft wurde. Drittens wurde das Fehlen einer Verwaltungsgebühr, wie in Erwägungsgrund 320 dargelegt, als der den Empfängern erwachsene Vorteil angesehen. Für die Behauptung, dass einer Bank bei der Eröffnung einer Kreditlinie keine Kosten oder Risiken entstünden und sie daher auch keine Gebühren erhebe, wurden weder im Rahmen der Untersuchung Beweise erhoben noch von der einredenden Partei erbracht. Die Einwände der Partei wurden deshalb zurückgewiesen.

(329)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte die Nanshan Group ein, dass die Kommission in Bezug auf die von der Nanshan Group geschlossenen Vereinbarungen über Kreditlinien keinen aus der Subventionierung gezogenen Vorteil hätte berechnen dürfen, und zwar aus folgenden Gründen:

a)

Die Banken verzichteten in der Regel auf diese Verwaltungs- und Verlängerungsgebühr, um große Geschäftskunden zu sichern, oder basierend auf der Kredithistorie der Kunden, unabhängig vom Land, in dem sie ihren Sitz haben. Der Verzicht habe also nichts mit der Gewährung der Subventionen an chinesische Unternehmen zu tun;

b)

die Kommission führe zur Festlegung des Referenzwerts die Teilaussage „Überziehungskredite von über 15 000 GBP haben eine Einrichtungsgebühr von 1,5 % des vereinbarten Überziehungsbetrags und eine Verlängerungsgebühr von 1,5 %“ (72) von Barclays (Vereinigtes Königreich) an, lasse jedoch den Rest der Aussage weg, der laute: „sofern wir keine anderen Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. Überziehungskredite müssen beantragt werden und hängen von den finanziellen Verhältnissen und der Kredithistorie ab.“ (73) Demzufolge bestehe die gängige Marktpraxis darin, spezifische Bedingungen auszuhandeln (wozu erforderlichenfalls auch der vollständige Verzicht auf Gebühren gehöre). Die Kommission habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass andere Finanzinstitute anders verfahren als chinesische Finanzinstitute;

c)

alternativ sollte die Kommission angesichts der Größe der Nanshan Group einen repräsentativeren Referenzwert als den Preis von HSBC UK verwenden, und zwar aus den folgenden Gründen:

(330)

Der Gebührensatz für die Verlängerung von 1,25 % und der Gebührensatz für die Verwaltung von 1,5 %, die in der Preisliste von Barclays aufgeführt seien, die von der Kommission herangezogen werde, gälten für Kreditlinien über 15 000 GBP. Doch die für Kreditlinien von 40 000 GBP oder auch 100 000 GBP geltenden Bedingungen seien nicht mit den Bedingungen vergleichbar, die für Kreditlinien im Bereich von mehreren Zehn- bis Hundertmillionen USD gelten würden, die von der Nanshan Group aufgenommen worden seien. Es liege somit auf der Hand, dass auf die in der Preisliste der Kommission angeführten Gebühren für kleine Unternehmen verzichtet würde, um eine Finanzierungsvereinbarung dieser Größenordnung zu sichern. Auch die zweite von der Kommission in Anhang 2.2 (HSBC UK) angegebene Quelle für einen Referenzwert sei irreführend, weil sie keine Gebühren enthalte. Als Alternative habe die Nanshan Group die Verwendung von Gebühren vorgeschlagen, die von der PNC Bank in den Vereinigten Staaten berechnet würden, die keine Verwaltungsgebühr berechne und nur eine jährliche Verlängerungsgebühr von 0,25 % für eine festgelegte Kreditlinie von über 100 001 bis 3 Mio. USD berechne.

(331)

Zum ersten und zum zweiten Punkt stellte die Kommission fest, dass die individuellen Gebühren der Kunden zwar variieren können, dass die einredende Partei jedoch keine Beweise dafür erbracht hat, dass einer Bank bei der Eröffnung einer Kreditlinie keine Kosten oder Risiken entstehen und sie daher auch keine Gebühren erhebt.

(332)

Was den dritten Punkt hinsichtlich der von der Kommission verwendeten Referenzgebühren, wie in Erwägungsgrund 325 erläutert, betrifft, hat die Kommission anhand von Feststellungen in früheren Antisubventionsfällen und von öffentlich zugänglichen Daten den Schluss gezogen, dass die Anwendung einer Referenzgebühr von 1,5 % für die Verwaltung und einer Referenzgebühr von 1,25 % für die Verlängerung angemessen war. Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass die Barclays Bank beispielsweise bei Überziehungskrediten von über 15 000 GBP eine Einrichtungsgebühr von 1,5 % des vereinbarten Überziehungsbetrags und eine Verlängerungsgebühr von 1,5 % berechnet. In diesem Fall ist der von der Kommission verwendete Referenzwert für die Verlängerungsgebühr niedriger. Eine weitere Recherche ergab auch, dass Barkley höhere Kontokorrentgebühren für Unternehmen berechnet, die sich bei den Betriebskreditlinien von 15 001-20 000 GBP und 20 001-25 000 GBP auf 1,6 % bis 2,5 % der Höchstbeträge belaufen. Schließlich stellte die Kommission fest, dass sich der von der Nanshan Group vorgeschlagene alternative Referenzwert speziell auf kleine Geschäftskunden, die nach Aussage des Unternehmens selbst nicht von Belang sind, und auf gesicherte Kreditlinien bezieht, d. h. auf Kreditlinien mit einem geringeren Risiko, da sie durch bestimmte Sicherheiten abgesichert sind. Daher bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die von ihr verwendeten Referenzgebühren angemessen sind und auf verfügbaren Marktdaten basieren, und wies somit das Vorbringen zurück.

(333)

Schließlich brachte Nanshan vor, dass die Kommission keinen aus der Kreditlinie gezogenen Vorteil für Nanshan Finance hätte berechnen dürfen, weil alle von Nanshan Finance aufgenommenen kurzfristigen Kredite rediskontierte Schuldverschreibungen betroffen hätten, die keine Kreditlinie erfordern. Die Kommission akzeptierte diesen Einwand, weil die rediskontierten Wechsel durch Kreditaufnahmen zwischen Banken bereitgestellt wurden, und passte die Berechnungen entsprechend an.

3.5.2.   Bankakzepte

3.5.2.1.   Allgemein

(334)

Bankakzepte sind ein Finanzprodukt, das darauf abzielt, durch die Erweiterung von Kreditfazilitäten einen aktiveren inländischen Geldmarkt zu gestalten. Es handelt sich um eine Form der kurzfristigen Finanzierung, die dazu beitragen kann, die dem Aussteller entstehenden „Finanzierungskosten zu senken und die Kapitaleffizienz zu verbessern“ (74). Zudem heißt es auf der Website der PBOC: „Das Bankakzept kann den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags zwischen dem Käufer und dem Verkäufer garantieren und durch das Darlehen der Bank of China die Kapitalrendite fördern.“ (75) Und die DBS Bank wirbt auf ihrer Website für Bankakzepte als Mittel zur „Verbesserung des Betriebskapitals durch das Aufschieben von Zahlungen“. (76)

(335)

Die Kommission stellte bereits in einer früheren Untersuchung fest, dass Bankakzepte in erster Linie als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr als Ersatz für Zahlungsanweisungen verwendet werden, um die Liquidität zu erhöhen und das Betriebskapital der Aussteller zu entlasten (77). Unter Liquiditätsaspekten ist festzustellen, dass das Instrument dem Aussteller den Fälligkeitstermin der Zahlung faktisch um sechs Monate bzw. ein Jahr nach hinten verschiebt, weil die tatsächliche Barzahlung für einen Geschäftsvorgang erst bei Fälligkeit des Bankakzepts anfällt und nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller seinen Lieferanten eigentlich hätte bezahlen müssen. Ohne ein solches Finanzinstrument müsste der Aussteller entweder auf sein eigenes Betriebskapital zurückgreifen und den damit verbundenen Kostennachteil tragen, oder er würde bei einer Bank einen kurzfristigen Betriebsmittelkredit aufnehmen, um seine Lieferanten zu bezahlen, was ebenfalls mit Kosten verbunden wäre. Bei der Bezahlung mit Bankakzepten nutzt der Aussteller die bezogenen Waren oder Dienstleistungen für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu einem Jahr ohne den Einsatz von liquiden Mitteln und ohne Kosten.

(336)

Unter normalen Marktbedingungen wären Bankakzepte als Finanzinstrument für den Aussteller mit Finanzierungskosten verbunden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die im Untersuchungszeitraum Bankakzepte verwendeten, im Allgemeinen eine Provision von 0,05 % des Nennwerts eines Akzepts für die Akzeptierung seitens der Bank zahlten. Keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entstanden jedoch Kosten für die Finanzierung über Bankakzepte, mit denen die Barzahlung für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen aufgeschoben wurde. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die untersuchten Unternehmen von einer Finanzierung durch Bankakzepte profitierten, durch die ihnen keinerlei Kosten entstanden.

(337)

Aus den erläuterten Gründen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das in der VR China eingeführte Bankakzeptsystem allen ausführenden Herstellern eine kostenlose Finanzierung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit ermöglichte, wodurch, wie in den Erwägungsgründen 354 bis 356 dargelegt, ein anfechtbarer Vorteil nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wurde.

(338)

In einer früheren Untersuchung stellte die Kommission fest (78), dass Bankakzepte praktisch denselben Zweck und dieselbe Wirkung haben wie kurzfristige Betriebsmittelkredite, da sie von Unternehmen anstatt von kurzfristigen Betriebsmittelkrediten verwendet werden, um ihre laufenden Geschäfte zu finanzieren, und entsprechend sollten sie auch die Kosten tragen, die einer kurzfristigen Finanzierung mit Betriebsmittelkrediten entsprechen.

(339)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierten die chinesische Regierung, Wanshun und die Nanshan Group, dass Bankakzepte tatsächlich Kredite seien, die der Lieferant (d. h. der Inhaber des Akzepts) dem Käufer (dem Aussteller) und nicht eine Bank dem Verkäufer gewähre. Dies liege daran, dass in den Zahlungsbedingungen des Vertrags eindeutig erwähnt werde, dass der Lieferant der Zahlung mit einem Bankakzept zustimmt. Der Lieferant habe daher mit Unterzeichnung eines solchen Vertrags bereits vorhergesehen, dass die Zahlung nicht auf Sicht, sondern in einem bestimmten Zeitraum (je nach Fälligkeit des Bankakzepts) erfolgen werde. Alle zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der verspäteten Zahlung sollten bereits in den Anschaffungskosten enthalten sein. Von daher diene die Bankakzeptanz lediglich dazu, Transaktionen zwischen einander unbekannten Parteien zu erleichtern. Die Rolle der Bank sei es, eine Garantie zu leisten, wofür sie eine bestimmte Gebühr bei Eröffnung des Bankakzepts berechne. Letztlich werde jedoch das Geld auf dem Bankkonto des Unternehmens zur Bezahlung der Transaktion verwendet, für die das Bankakzept ausgestellt worden sei. Die Bank zahle nur, wenn das Unternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkomme, ausreichende Mittel auf seinem Bankkonto für die Zahlung bereitzuhalten.

(340)

Die Kommission stellte fest, dass das Bankakzept in der Tat ein in den Kaufverträgen anerkanntes wirkliches Zahlungsmittel ist und die Zahlungsverpflichtung des Ausstellers gegenüber dem Lieferanten durch die Zahlung mittels Bankakzept aufgehoben wird. Die Bezahlung des Lieferanten erfolgt durch den Aussteller zum Zeitpunkt der Annahme des Bankakzepts, während der Aussteller bei Fälligkeit seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank nachkommt. Wie von der chinesischen Regierung selbst eingeräumt, hat der Lieferant zudem die Wahl, das Bankakzept anderen Parteien zu indossieren und es mithin direkt als Zahlungsmittel für seine eigenen Einkäufe zu verwenden. Daher kann das Bankakzept weder als Kredit vom Lieferanten noch als zusätzliche Garantie für eine künftige Zahlung durch die Bank eingestuft werden, und dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen.

3.5.2.2.   Spezifität

(341)

Hinsichtlich der Spezifität ist festzustellen, dass die Finanzinstitute, wie in Erwägungsgrund 102 erwähnt, nach dem Beschluss Nr. 40 geförderte Wirtschaftszweige durch die Gewährung von Darlehen unterstützen müssen.

(342)

Die Kommission stellte fest, dass Bankakzepte eine weitere Form der finanziellen Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige (u. a. des ACF-Sektors) zu Vorzugsbedingungen darstellen. Wie in Abschnitt 3.1 erläutert, gehört der ACF-Sektor zu den geförderten Wirtschaftszweigen und kann daher mit allen verfügbaren Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gefördert werden. Bankakzepte sind als eine Form der Finanzierung Teil des Vorzugsfinanzierungssystems von Finanzinstituten gegenüber geförderten Wirtschaftszweigen wie dem ACF-Sektor.

(343)

Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass andere Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) Bankakzepte zu denselben Vorzugsbedingungen nutzen könnten.

(344)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierten sowohl die chinesische Regierung als auch die Wanshun Group und die Nanshan Group, dass Bankakzepte nicht speziell für den ACF-Wirtschaftszweig vorgesehen seien, da sie jedem Unternehmen in China zur Verfügung stünden und weit verbreitet seien. Darüber hinaus wiederholte die chinesische Regierung ihre Argumente bezüglich des unverbindlichen Charakters des Beschlusses Nr. 40 sowie die Argumentation, mit der die Einstufung chinesischer Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften beanstandet wird.

(345)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung und die Nanshan Group nicht nachgewiesen haben, dass alle Unternehmen in der VR China gleichermaßen in den Genuss der Vorzugsbedingungen kommen können, die in Bezug auf den ACF-Wirtschaftszweig festgestellt wurden. Da Bankakzepte zudem, ähnlich wie Kreditlinien, untrennbar mit anderen Formen der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen verbunden und Teil der speziell geförderten Wirtschaftszweigen geleisteten Unterstützung in Form von Krediten sind, gelten die Analyse in Bezug auf öffentliche Körperschaften und die Analyse der Spezifität gemäß den Abschnitten 3.4.1.1 bis 3.4.1.5 sowie Abschnitt 3.4.2.2 für Darlehen gleichermaßen. Selbst wenn Unternehmen in anderen Wirtschaftszweigen grundsätzlich eine Form der Finanzierung zur Verfügung stehen könnte, könnten außerdem die konkreten Bedingungen, unter denen eine solche Finanzierung Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs angeboten wird, wie etwa die Finanzierungsvergütung und das Finanzierungsvolumen, sie spezifisch machen. Keine der interessierten Parteien legte Beweise dafür vor, dass die Vorzugsfinanzierung mittels Bankakzepten für Unternehmen im Aluminiumsektor auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(346)

Sowohl die Wanshun Group als auch die Nanshan Group forderten, dass auch dann, wenn die Kommission an ihrer Entscheidung festhalte, das Bankakzept als Subvention zu behandeln, die folgenden Änderungen an der Berechnung des Vorteils vorgenommen werden sollten:

a)

Der Referenzwert für das Bankakzept sollte gleich dem für die Kreditlinien sein, da dem Unternehmen durch das Bankakzept keine Mittel zur Verfügung gestellt würden, sondern eine Kreditzusage seitens der Bank gemacht werde (d. h. eine Garantie, die Zahlungsempfänger, die Inhaber des Bankakzepts sind, zu bezahlen);

b)

an die Bank entrichtete Gebühren für die Eröffnung des Bankakzepts durch die Bank sollten von der Höhe des Vorteils abgezogen werden;

c)

die bei Eröffnung des Bankakzepts eingezahlte Einlage sollte vom Kapitalbetrag abgezogen werden, da das Unternehmen bei Eröffnung des Bankakzepts eine Einlage eingezahlt habe, die bei der Bank eingefroren sei;

d)

die Bankakzepte, die an verbundene Unternehmen und Zweigniederlassungen des Unternehmens ausgestellt werden, sollten aus der Berechnung herausgenommen werden, da sie sonst zu Doppelzählungen führen würden, da andere Finanzierungen von verbundenen Unternehmen anfechtbar seien.

(347)

In Bezug auf den ersten Punkt hat die Kommission bereits in Erwägungsgrund 338 festgestellt, dass Bankakzepte denselben Zweck und dieselbe Wirkung haben wie kurzfristige Betriebsmittelkredite und dass sie demgemäß auch mit Kosten verbunden sein sollten, die einer kurzfristigen Finanzierung mit Betriebsmittelkrediten entsprechen. Die Partei hat nicht weiter begründet, warum der Referenzwert für das Bankakzept gleich dem für die Kreditlinie sein sollte. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(348)

Zum zweiten Punkt wies die Kommission bereits in Erwägungsgrund darauf hin, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die im Untersuchungszeitraum Bankakzepte verwendeten, im Allgemeinen eine Provision von 0,05 % des Nennwerts eines Akzepts für die Akzeptierung seitens der Bank zahlten. Diese Provision, die der Bank für die Bearbeitung des Bankakzepts gezahlt wurde, ist etwas anderes als die von der Bank gewährte Finanzierung, für die die mitarbeitenden ausführenden Hersteller keine Kosten zu tragen hatten. Diese Gebühr wird gezahlt, um die Verwaltungskosten der Bank für die Bearbeitung der Bankakzepte zu decken. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(349)

Was den dritten Punkt betrifft, weist die Kommission zunächst darauf hin, wie sie es auch schon in früheren Untersuchungen (79) getan hat‚ dass es gängige Praxis ist, dass Banken bei der Gewährung von Finanzierungen Garantien und Sicherheiten von ihren Kunden verlangen. Außerdem ist anzumerken, dass diese Garantien dazu dienen, sicherzustellen, dass der ausführende Hersteller seine finanzielle Verantwortung gegenüber der Bank und nicht gegenüber dem Lieferanten trägt. Die Untersuchung ergab auch, dass diese Garantien nicht systematisch von chinesischen Banken verlangt werden und nicht immer an spezifische Bankakzepte gebunden sind. In diesem Zusammenhang stellen die mutmaßlichen Einlagen keine Vorauszahlung des Ausstellers an die Banken dar, sondern lediglich eine zuweilen von den Banken verlangte zusätzliche Garantie, die sich auch nicht auf die Entscheidung der Bank auswirkt, die Bankakzepte ohne zusätzliche Darlehenszinsen für den Aussteller auszugeben. Darüber hinaus können sie verschiedene Formen annehmen, darunter Termineinlagen und Verpfändungen. Die Einlagen sind verzinslich zugunsten des Ausstellers und stellen daher keine Kosten für den Aussteller in Bezug auf das Bankakzept dar. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(350)

Im Hinblick auf den letzten Punkt erinnert die Kommission daran, dass ein Bankakzept, wie bereits erwähnt, ein Zahlungsmittel ist und daher nicht zu einem Aufschub des mit dem Lieferanten vereinbarten Fälligkeitstermins der Zahlung führt, sondern zu einem Aufschub der Barzahlung. Der Zahlungsempfänger (Lieferant) kann das Bankakzept als Zahlungsmittel verwenden, um seine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Parteien zu begleichen. Daher gab es seitens der verbundenen Parteien, die das Bankakzept erhalten haben, keinen entsprechenden Rückgang der Liquidität. Es liegt auch keine doppelte Zählung vor, da die als Zahlungsmittel erhaltenen Bankakzepte in keinem der Unternehmen angefochten wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(351)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte die Nanshan-Gruppe eine Berichtigung von Berechnungsfehlern aufgrund von Formelfehlern. Die Kommission gab dem Vorbringen statt und passte die Berechnungen entsprechend an.

3.5.2.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

(352)

Für die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention bewertete die Kommission den Vorteil, den die Empfänger im Untersuchungszeitraum erlangten.

(353)

Wie in den Erwägungsgründen 334 und 335 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Bankakzepte verwendeten, um ihren kurzfristigen Finanzierungsbedarf zu decken, ohne dafür eine Vergütung zu zahlen.

(354)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Aussteller von Bankakzepten eine Vergütung für den Finanzierungszeitraum zahlen müssten. Die Kommission ging davon aus, dass der Finanzierungszeitraum am Ausstellungsdatum des Bankakzepts begann und am Fälligkeitstermin des Bankakzepts endete. Im Hinblick auf Bankakzepte, die vor dem Untersuchungszeitraum ausgestellt wurden, und Bankakzepte, die nach dem Untersuchungszeitraum fällig werden, berechnete die Kommission den Vorteil nur für den Finanzierungszeitraum, der im Untersuchungszeitraum lag.

(355)

Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung und angesichts der Tatsache, dass Bankakzepte eine Form der kurzfristigen Finanzierung darstellen und eigentlich demselben Zweck wie kurzfristige Betriebsmittelkredite dienen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der den Begünstigten dadurch erwachsende Vorteil der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen tatsächlich als Vergütung für die Finanzierung durch Bankakzepte gezahlt hatte, und dem Betrag entspricht, den es bei Anwendung eines bei einer kurzfristigen Finanzierung geltenden Zinssatzes hätte zahlen müssen.

(356)

Die Kommission ermittelte den Vorteil, der sich daraus ergab, dass keine Kosten für eine kurzfristige Finanzierung getragen werden mussten. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass Bankakzepte, wie bereits in früheren Untersuchungen festgestellt (80), mit denselben Kosten einhergehen müssten, die auch bei der Finanzierung mittels kurzfristiger Darlehen anfallen. Aus diesem Grund wandte die Kommission dieselbe Methode an wie bei kurzfristigen Finanzierungen mit auf RMB lautenden Darlehen (siehe Abschnitt 3.4.2).

3.6.   Unternehmenswandelanleihen

(357)

Unternehmen aus zwei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen haben vor dem Untersuchungszeitraum Unternehmenswandelanleihen ausgegeben. Ein Unternehmen aus den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen (Shantou Wanshun) hat vor dem Untersuchungszeitraum Unternehmenswandelanleihen ausgegeben, die im Untersuchungszeitraum teilweise in Kapital umgewandelt wurden. Diese Wandelanleihe verfügt über eine progressive Zinsstruktur mit sehr niedrigen Zinssätzen zwischen 0,4 % und 2 %, die weit unter dem von der chinesischen Regierung festgelegten Referenzzinssatz/Leitzinssatz liegen.

(358)

Ein anderes Unternehmen (Shandong Nanshan) hatte vor dem Untersuchungszeitraum Wandelanleihen ausgegeben, die im Jahr 2015 im Rahmen eines Schuldenswaps in Kapital umgewandelt wurden. Bei den Inhabern der von den beiden Unternehmen begebenen Anleihen handelte es sich hauptsächlich um staatseigene Finanzinstitute. Die Kommission stellte zudem fest, dass die von den beiden Unternehmen begebenen Wandelanleihen zu einem erheblich höheren Preis in Kapital umgewandelt wurden als der zum Zeitpunkt der Umwandlung geltende Marktpreis der Aktien.

(359)

Die Kommission stellte fest, dass beide in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine Vorzugsfinanzierung in Form von Wandelanleihen in Anspruch nahmen.

3.6.1.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

Gesetz der Volksrepublik China über Wertpapiere in der Fassung von 2014 (81),

Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen in der Fassung von 2008 (82),

Verwaltungsmaßnahmen zum Sponsoring der Ausgabe und Notierung von Wertpapieren in der Fassung von 2008 (83),

Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe und Übernahme der Emission von Wertpapieren in der Fassung von 2018,

Verordnungen über die Verwaltung von Unternehmensanleihen, erlassen vom Staatsrat am 18. Januar 2011,

Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen, Verordnung der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde Nr. 113 vom 15. Januar 2015,

Maßnahmen der Verwaltung von Fremdfinanzierungsinstrumenten nicht finanzieller Unternehmen auf dem Interbanken-Anleihemarkt, herausgegeben von der People’s Bank of China, Verordnung der People’s Bank of China [2008] Nr. 12 vom 9. April 2008.

(360)

Die Verordnungen über die Verwaltung von Unternehmensanleihen und die Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen bilden den allgemeinen Rechtsrahmen, der für Unternehmensanleihen gilt. Es gibt jedoch eine Reihe von spezifischen Vorschriften, die für Unternehmenswandelanleihen gelten, nämlich die Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen, die Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe und Übernahme der Emission von Wertpapieren und die Verwaltungsmaßnahmen zum Sponsoring der Ausgabe und Notierung von Wertpapieren.

(361)

In Artikel 14 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen werden „Unternehmenswandelanleihen“ als „Unternehmensanleihen, die von einem begebenden Unternehmen nach geltendem Recht ausgegeben werden und während eines bestimmten Zeitraums und unter bestimmten Bedingungen in Aktien umgewandelt werden können“ definiert.

(362)

Nach Artikel 11 des Wertpapiergesetzes, das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelanleihen durch die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen anwendbar war, sowie Artikel 45 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen und Artikel 2 der Verwaltungsmaßnahmen zum Sponsoring der Ausgabe und Notierung von Wertpapieren müssen Unternehmen, die Unternehmenswandelanleihen ausgeben möchten, die Dienste eines Wertpapiersponsors in Anspruch nehmen, der als Anleihegarant auftritt. Der Sponsor organisiert die Ausgabe von Anleihen, empfiehlt den Emittenten, legt der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde den Antrag zur Genehmigung vor, handelt die Zinssätze aus, zu denen die Anleihe Investoren präsentiert wird und ist dafür verantwortlich, Investoren zu finden, die die vereinbarten Bedingungen hinsichtlich der Ausgabe der Anleihen, einschließlich des Zinssatzes, annehmen.

(363)

Gemäß dem Rechtsrahmen können Wandelanleihen in China nicht uneingeschränkt ausgegeben oder gehandelt werden. Die Ausgabe einer jeden Anleihe unterliegt der Genehmigung durch die CSRC. In Artikel 16 des Wertpapiergesetzes wird festgelegt, dass „börsennotierte Unternehmen, die Unternehmenswandelanleihen ausgeben, … die in diesem Gesetz vorgesehenen Anforderungen für eine öffentliche Emission von Aktien erfüllen und die Genehmigung der Wertpapieraufsichtsbehörden des Staatsrats einholen müssen.“ Nach Artikel 3 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe und Übernahme der Emission von Wertpapieren, der für Wandelanleihen gilt, „beaufsichtigt und verwaltet die CSRC das Angebot und die Übernahme der Emission von Wertpapieren dem Gesetz nach“. Darüber hinaus gibt es nach Artikel 10 der Verordnungen über die Verwaltung von Unternehmensanleihen jährliche Quoten für die Ausgabe von Unternehmensanleihen.

(364)

Die öffentliche Ausgabe von Anleihen sollte nach Artikel 16 des Wertpapiergesetzes die folgenden Anforderungen erfüllen: „der Verwendungszweck des Erlöses muss im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen“ und „der Erlös einer öffentlichen Emission von Unternehmensanleihen darf nur zu genehmigten Zwecken verwendet werden“. Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen betont, dass der Zweck der Fremdmittel mit der Industriepolitik des Staates in Einklang stehen muss. Zudem wird in Artikel 10 Abschnitt 2 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen, bei denen es sich um eine lex specialis handelt, die für Wandelanleihen gilt, festgelegt, „der Verwendungszweck der Fremdmittel steht im Einklang mit der Industriepolitik des Staates“.

(365)

Wie in Erwägungsgrund 100 dargelegt, bezieht sich der Beschluss Nr. 40 auf den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ und legt fest: „Förderfähige Investitionsprojekte sind nach den einschlägigen nationalen Investitionsvorschriften zu prüfen, zu genehmigen und zu dokumentieren; alle Finanzinstitute gewähren Darlehen nach den dafür geltenden Grundsätzen.“ Somit entspricht die Ausgabe von Unternehmenswandelanleihen, die sich — wie bereits dargelegt — auf einen geförderten Wirtschaftszweig beziehen muss, der Praxis der Finanzinstitute, diese Wirtschaftszweige zu unterstützen.

(366)

Die Zinssätze für Unternehmensanleihen sind ebenfalls streng reguliert. In Artikel 16 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen heißt es: „Der Zinssatz einer Unternehmenswandelanleihe wird vom ausgebenden Unternehmen und dem führenden Anleihegarant durch Verhandlungen bestimmt, muss jedoch den einschlägigen Bestimmungen des Staates entsprechen.“ Nach Artikel 16 Abschnitt 5 des Wertpapiergesetzes „darf der Kuponzinssatz der Unternehmensanleihen den vom Staatsrat festgesetzten Kuponzinssatz nicht überschreiten“. Artikel 18 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen, die im Allgemeinen für alle Anleihen gilt, besagt, dass „der angebotene Zinssatz für alle Unternehmensanleihen nicht mehr als 40 % des geltenden Zinssatzes betragen darf, den die Banken Privatpersonen für Festgeld mit gleicher Laufzeit zahlen“.

(367)

In Artikel 17 der Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen heißt es: „um Unternehmenswandelanleihen öffentlich auszugeben, muss ein Unternehmen eine qualifizierte Ratingagentur mit der Erstellung Ratings und Folge-Ratings beauftragen“. Zudem ist in Artikel 18 der allgemeingültigen Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen festgelegt, dass nur bestimmte Anleihen, die strenge Qualitätsanforderungen erfüllen, beispielsweise ein Rating von AAA, öffentlich an öffentliche Investoren oder nur öffentlich an qualifizierte Investoren ausgegeben werden dürfen. Unternehmensanleihen, die diese Standards nicht erfüllen, können nur an qualifizierte Investoren öffentlich ausgegeben werden.

3.6.1.2.   Als öffentliche Körperschaften handelnde Finanzinstitute

(368)

Bloombergs China bond market insight 2021 zufolge entfallen zudem auf die auf dem Interbanken-Anleihemarkt notierten Anleihen 88 % des gesamten Handelsvolumens der Anleihen (84). Nach derselben Studie handelt es sich bei den meisten Investoren um institutionelle Investoren, einschließlich Finanzinstitute. Insbesondere staatseigene Geschäftsbanken machen 57 % der Investoren aus, Policy Banks 3 % (85). Ferner stellte die Kommission fest, dass alle Investoren, die die von einem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen begebenen Wandelanleihen kaufen, institutionelle Investoren sind, eine Kategorie von Investoren, zu der auch Finanzinstitute gehören.

(369)

Zudem ist der ACF-Wirtschaftszweig als geförderter Wirtschaftszweig nach dem „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ berechtigt, im Einklang mit Beschluss Nr. 40 von Finanzinstituten mit Krediten unterstützt zu werden. Die Tatsache, dass Wandelanleihen wie die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen mit einem niedrigen Zinssatz ausgestattet sind, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass Finanzinstitute, die Hauptinvestoren in diese Anleihen, den Auftrag haben, diese Unternehmen mit Krediten zu unterstützen und sich bei der Investitions- oder Finanzierungsentscheidung nicht von kommerziellen Erwägungen leiten zu lassen, sondern andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, beispielsweise die politischen Ziele der Regierung. Tatsächlich würde ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Investor auf die Kapitalrendite achten und höchstwahrscheinlich nicht in Wandelanleihen mit einer sehr niedrigen Verzinsung investieren. Zudem deuten die Schlussfolgerungen der Kommission zur finanziellen Lage der beiden Gruppen ausführender Hersteller (siehe Abschnitt 3.4.2.3) im Hinblick auf deren Liquiditäts- und Solvenzprofile weiter darauf hin, dass unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnde Investoren nicht in Finanzinstrumente wie Wandelanleihen, die niedrige Renditen bieten, investieren würden, wenn der Emittent hohe Liquiditäts- und Solvenzrisiken erkennen lässt. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass nur Investoren, die aus anderen Motiven als dem der Erzielung einer Kapitalrendite handeln, etwa um ihre gesetzliche Pflicht zu erfüllen, Finanzierungen für Unternehmen in geförderten Wirtschaftszweigen bereitzustellen, eine solche Investition tätigen würden.

(370)

Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass es eine Reihe stichhaltiger Beweise dafür gibt, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Investoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen um Finanzinstitute handelt, die eine gesetzliche Verpflichtung haben, ACF-Hersteller mit Krediten zu unterstützen.

(371)

Wie in Abschnitt 3.4.1 beschrieben, zeichnen sich diese Finanzinstitute außerdem durch eine starke staatliche Präsenz aus, und die chinesische Regierung hat die Möglichkeit, in bedeutender Weise Einfluss auf sie auszuüben. Der allgemeine Rechtsrahmen, der für die Tätigkeit dieser Finanzinstitute gilt, gilt auch für Wandelanleihen.

(372)

Die Kommission kam in Abschnitt 3.4.1 zu dem Schluss, dass die staatseigenen Finanzinstitute öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind und dass sie auf jeden Fall als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten. In Abschnitt 3.4.1.7 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass private Finanzinstitute ebenfalls von der Regierung betraut und angewiesen werden.

(373)

Die Kommission bemühte sich ferner um auf konkrete Ausgabe von Wandelanleihen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Daher untersuchte sie das in den Erwägungsgründen 360 bis 367 dargelegte allgemeine rechtliche Umfeld in Verbindung mit den konkreten Ergebnissen der Untersuchung.

(374)

Die Kommission stellte fest, dass die Wandelanleihen von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller zu sehr niedrigen und sehr ähnlichen Zinssätzen ausgegeben wurden, und zwar unabhängig von der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen. Die Kommission stellte zudem fest, dass eine bedeutende Menge dieser Anleihen zu einem erheblich höheren Preis in Aktien umgewandelt wurden als der zum Zeitpunkt der Umwandlung geltende Marktpreis der Aktien. Die Rendite blieb also selbst zum Zeitpunkt, als die Anleihen in Aktien umgewandelt wurden, unter dem Marktpreis.

(375)

Ausgehend von den genannten Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Finanzinstitute, die die Hauptinvestoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen sind, den in Beschluss Nr. 40 festgelegten politischen Leitlinien folgten und Vorzugsfinanzierung an Unternehmen vergaben, die zu einem geförderten Wirtschaftszweig gehörten, und so entweder als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung oder als Einrichtungen, die von der Regierung im Sinne des Artikels 3 Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung betraut oder angewiesen wurden, handelten.

(376)

Durch Investitionen in Wandelanleihen mit einer sehr niedrigen Rendite und unabhängig vom Risikoprofil des Emittenten, sogar unter dem risikofreien Referenzsatz der PBOC oder dem vom NIFC veröffentlichten Satz (siehe Erwägungsgrund 387), und durch Zustimmung zur Umwandlung der Anleihen in Aktien zu einem viel höheren Preis als deren aktueller Marktpreis, gewährten die Finanzinstitute den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern einen Vorteil.

(377)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der Kauf von Unternehmensanleihen und Unternehmenswandelanleihen eine gängige Geschäftspraxis sei, die in allen großen Gebieten, einschließlich der Europäischen Union und der USA, vorkomme. Die Tatsache, dass es sich bei vielen der Investoren in Anleihen um institutionelle Investoren handelt, darunter auch Finanzinstitute, ist nach Ansicht der chinesischen Regierung mit der Situation in der EU vergleichbar. Die chinesische Regierung argumentierte, dass selbst wenn die in der Unterrichtung genannten Zahlen akzeptiert würden und daher davon auszugehen sei, dass 57 % der Investoren staatseigene Geschäftsbanken und 3 % Policy Banks sind, immer noch ein Marktanteil von 40 % vorhanden wäre, der nicht außer Acht gelassen werden dürfe.

(378)

Der chinesischen Regierung zufolge habe es die Kommission auch versäumt, die Rolle der Finanzinstitute auf dem chinesischen Markt für Wandelanleihen gesondert zu analysieren, da es sich dabei um eine andere Art von Instrumenten als Darlehen handle und auch die Rolle der investierenden Finanzinstitute grundlegend anders sei. Dieselbe Begründung wurde auch bei den in Abschnitt 3.6.2 erwähnten Unternehmensanleihen vorgebracht.

(379)

Die Kommission widersprach der Aussage der chinesischen Regierung, dass sie das Verhalten der Finanzinstitute als öffentliche Körperschaften beim Kauf von Anleihen nicht eigens bewertet habe. Neben den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in Abschnitt 3.4.1 gelangte, bemühte sich die Kommission ferner um konkrete Beweise, die sich auf die konkreten Ausgaben von Wandelanleihen stützten, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde, und nahm in den Erwägungsgründen 373 und 374 eine gesonderte Bewertung vor. Die Kommission stimmte zwar mit der chinesischen Regierung überein, dass der Kauf von Unternehmensanleihen und Wandelanleihen im Prinzip eine gängige Geschäftspraxis sein kann, die in allen großen Gebieten vorkommt, wies jedoch darauf hin, dass der Kauf von Unternehmensanleihen durch chinesische Finanzinstitute wie in Erwägungsgrund 375 dargelegt durch staatliche Eingriffe gekennzeichnet ist.

3.6.1.3.   Spezifität

(380)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Vorzugsfinanzierung in Form von Wandelanleihen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist. Wandelanleihen können nicht ohne Zustimmung der CSRC ausgegeben werden, die prüft, ob alle aufsichtsrechtlichen Bedingungen für die Ausgabe von Wandelanleihen erfüllt sind. Wie in Erwägungsgrund 364 dargelegt, muss die Ausgabe von Wandelanleihen nach dem Wertpapiergesetz und den speziell für Wandelanleihen geltenden Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen mit der staatlichen Industriepolitik in Einklang stehen. In Erwägungsgrund 366 kam die Kommission zu dem Schluss, dass „im Einklang mit der Industriepolitik des Staates“ bedeutet, dass das Investitionsvorhaben zu den „geförderten“ Projekten im Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung gehört, zu denen der ACF-Wirtschaftszweig gehört.

(381)

Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass andere Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) Wandelanleihen zu denselben Vorzugsbedingungen nutzen könnten.

(382)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kriterien, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Anleihen ausgeben zu können, finanzieller Natur und nicht politischer Natur seien. Die chinesische Regierung widersprach dem Standpunkt, dass die Ausgabe von Wandelanleihen mit der Industriepolitik des Staates in Einklang stehen müsse, und wies erneut darauf hin, dass der ACF-Sektor kein geförderter Wirtschaftszweig sei. Dieselbe Begründung wurde auch bei den in Abschnitt 3.6.2 erwähnten Unternehmensanleihen vorgebracht.

(383)

In diesem Zusammenhang stimmte die Kommission zwar zu, dass die Anleihemärkte in jedem Land reguliert sind und dass die meisten Kriterien, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Anleihen ausgeben zu können, finanzieller Natur sind, sie wies das Vorbringen der chinesischen Regierung jedoch zurück, dass die Ausgabe von Wandelanleihen in China nicht politischer Natur sei. Die Kommission bekräftigte zunächst ihren Standpunkt, dass es sich bei dem ACF-Sektor um einen geförderten Wirtschaftszweig handelt. Die Kommission vertrat weiterhin die Auffassung, dass der Wortlaut des Wertpapiergesetzes der Volksrepublik China (Fassung von 2014) und der speziell für Wandelanleihen geltenden Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen, wonach die Ausgabe von Wandelanleihen mit der Industriepolitik des Staates in Einklang stehen muss, eindeutig ist. Die Kommission stellte schließlich in Erwägungsgrund 376 fest, dass die Finanzinstitute den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern einen Vorteil gewährten, indem sie sich bereit erklärten, unabhängig vom Risikoprofil des Emittenten in Wandelanleihen mit einer sehr niedrigen Rendite zu investieren. Die Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

3.6.1.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(384)

Wandelanleihen sind hybride Schuldtitel mit den Merkmalen einer Anleihe, wie Zinszahlungen, die jedoch gleichzeitig die Gelegenheit bieten, unter bestimmten Voraussetzungen den investierten Betrag in Aktien umzuwandeln.

(385)

Die Kommission stellte fest, dass der Zinssatz der von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Unternehmenswandelanleihen im UZ so niedrig war, dass nur Investoren, die aus anderen Motiven als dem der Erzielung einer Kapitalrendite handeln, etwa um ihre gesetzliche Pflicht zu erfüllen, Finanzierungen für Unternehmen in geförderten Wirtschaftszweigen bereitzustellen, eine solche Investition tätigen würden. Diese Annahme wird durch die Tatsache gestützt, dass der Großteil der Investoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen staatseigene Finanzinstitute sind.

(386)

Die Kommission stellte fest, dass die Investoren bei dem Teil der Wandelanleihen der beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, der nicht in Aktien umgewandelt wurde, eine Rendite in Form von Zinsen ähnlich wie bei Darlehen oder normalen Anleihen erhielten. Da die in Erwägungsgrund 248 beschriebene Berechnungsmethode für Darlehen auf Anleihen beruht, beschloss die Kommission, dieselbe Methode anzuwenden. (86) Dies bedeutet, dass der relative Spread zwischen US-amerikanischen AA-Unternehmensanleihen und US-amerikanischen BB-Unternehmensanleihen mit gleicher Laufzeit auf die von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssätze bzw. nach dem 20. August 2019 auf den Leitzinssatz für Kredite, der vom NIFC veröffentlicht wird (87), angewandt wird, um einen marktgerechten Zinssatz für Anleihen zu ermitteln.

(387)

Der Vorteil entspricht der Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen gezahlt haben sollte, hätte es den marktgerechten Zinssatz für Anleihen nach Erwägungsgrund 419 angewandt, und den tatsächlich vom Unternehmen gezahlten Zinsen.

(388)

Die Kommission stellte zudem fest, dass eine beträchtliche Menge dieser Anleihen in Aktien umgewandelt wurde. Die Kommission stellte fest, dass die Wandelanleihen beider Unternehmen zu einem erheblich höheren Preis in Kapital umgewandelt wurden als der geltende Marktpreis der Aktien. In diesem Fall betrachtete die Kommission die in Aktien umgewandelten Schulden als anfechtbare Kapitalzuführung. Als Vorteil dieser Kapitalzuführung wurde die Differenz zwischen dem Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Umwandlung und der von den Anleihegläubigern gezahlten Zusatzprämie gewertet. Der Vorteil wurde dem UZ zugerechnet, wobei die durchschnittliche Abschreibungsdauer der Vermögenswerte der Unternehmen zugrunde gelegt wurde.

(389)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhoben die chinesische Regierung und die Wanshun-Gruppe Einwände gegen die Verwendung desselben Referenzwerts für Anleihen und Wandelanleihen wie für Darlehen, da die Wandelbarkeit einer Anleihe ein wesentliches Element der Anleihe darstelle, das sie auch zu einem wesentlich anderen Darlehensinstrument mache. Die chinesische Regierung brachte des Weiteren vor, dass es keine Grundlage dafür gebe, dass die Kommission die Referenzwerte der PBOC als Ausgangsbasis verwendet und dann einen Aufschlag hinzufügt. Der chinesischen Regierung zufolge haben europäische AFC-Hersteller mit einem BB-Rating im selben Zeitraum ebenfalls Anleihen mit ähnlicher Laufzeit zu deutlich niedrigeren Zinssätzen als dem berechneten Referenzwert ausgegeben. Dieselbe Begründung wurde auch bei den in Abschnitt 3.6.2 erwähnten Unternehmensanleihen vorgebracht.

(390)

Wanshun wies darüber hinaus darauf hin, dass Anleihen in hohem Maße handelbar auf dem Markt seien (eine Person, die eine Anleihe besitzt, kann sie auf dem Markt verkaufen, ohne die Laufzeit berücksichtigen zu müssen). Bei einem Darlehen handle es sich dagegen um eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, bei der sich eine Partei Geld von der anderen Partei leiht. Das Darlehen ist in der Regel auf dem Markt nicht handelbar. Die Anleihe von Shantou Wanshun konnte darüber hinaus in Aktien umgewandelt werden, was für den Anleihegläubiger ein weiterer Vorteil ist. Dementsprechend wären die Zinssätze für Wandelanleihen logischerweise niedriger als für Darlehen und andere Arten von Anleihen (die Investoren wären bereit, aufgrund des Umwandlungsmerkmals einen niedrigeren Kuponzinssatz für eine Wandelanleihe zu akzeptieren). Als Alternative schlug Wanshun vor, einen Referenzwert auf der Grundlage von Anleiherenditen in Hongkong zu verwenden, d. h. denselben Referenzwert wie den von der Nanshan-Gruppe für Darlehen vorgeschlagenen Referenzwert (siehe Erwägungsgrund 264).

(391)

Die Kommission wies darauf hin, dass Darlehen und Unternehmensanleihen im Prinzip ähnliche finanzielle Schuldtitel sind. Denn eine Unternehmensanleihe ist eine Art von Darlehen, das von großen Unternehmen zur Kapitalbeschaffung genutzt wird. Sowohl Darlehen als auch Unternehmensanleihen werden für einen bestimmten Zeitraum aufgenommen/ausgegeben und sind mit einem Zinssatz bzw. einer Kuponrate ausgestattet. Der Umstand, dass die Finanzierung in Form von Darlehen durch Finanzinstitute erfolgt und die Finanzierung in Form von Unternehmensanleihen durch Investoren erfolgt, die in den meisten Fällen ebenfalls Finanzinstitute sind, ist für die Bestimmung der Hauptmerkmale beider Instrumente unerheblich. Denn beide Instrumente dienen zur Finanzierung von Geschäftstätigkeiten, erbringen dieselbe Art von Vergütung und weisen ähnliche Rückzahlungsbedingungen auf. Die Kommission stellte des Weiteren bei der Untersuchung fest, dass die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern ausgegebenen Unternehmensanleihen in Bezug auf Kuponzinssätze und Verwendungszweck den Zinssätzen und dem Verwendungszweck von Darlehen mit ähnlicher Laufzeit sehr ähnlich waren und daher aus Sicht des Herstellers als austauschbar angesehen werden konnten, wodurch die Anwendung desselben Referenzwerts für beide Instrumente unter den besonderen Umständen dieses Falls gerechtfertigt ist.

(392)

Die Kommission hielt die Stellungnahmen der chinesischen Regierung zu den Zinssätzen für Unternehmen mit BB-Rating in der Europäischen Union darüber hinaus für unbegründet, da der risikolose Zinssatz in der Europäischen Union nicht mit dem risikolosen Zinssatz in der Volksrepublik China übereinstimmt und die Zinssätze daher nicht in absoluten Zahlen verglichen werden können.

(393)

Die Kommission stimmte zu, dass es sich bei Unternehmenswandelanleihen um hybride Schuldtitel handelt, die gleichzeitig die Möglichkeit bieten, den investierten Betrag unter bestimmten Voraussetzung in Aktien umzuwandeln, und sich als solche grundsätzlich von Unternehmensanleihen unterscheiden. Die Kommission hat die Möglichkeit geprüft, diesen Wandelbarkeitsaspekt zu quantifizieren. Bei dem von Wanshun vorgeschlagenen Referenzwert wurde diese Wandelbarkeit jedoch nicht berücksichtigt. Im Übrigen handelte es sich aus den bereits in Erwägungsgrund 268 dargelegten Gründen generell nicht um einen geeigneten Referenzwert für Anleihen. Es wurden keine anderen möglichen Referenzwerte vorgelegt, und es standen keine weiteren öffentlichen Informationen über einen genaueren Referenzwert für Wandelanleihen (z. B. Indizes für die Prämie von Wandelanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und Wandelanleihen mit US-amerikanischem BB-Rating) oder für den Wandelbarkeitsaspekt dieser Anleihen zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der als Grundlage für die Umwandlung verwendete Referenzwert in jedem Fall ein risikoloser Zinssatz war. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.

(394)

Mit Blick auf die Unternehmenswandelanleihen machte die Wanshun-Gruppe Folgendes geltend:

a)

Die Mehrheit der Investoren in die Wandelanleihen von Shantou Wanshun seien Privatpersonen gewesen, die an der Börse von Shenzhen tätig waren, und keine institutionellen Investoren (entweder öffentliche Körperschaften oder von der chinesischen Regierung beauftragte private Einrichtungen). Die Kommission habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass es sich bei allen diesen Investoren um institutionelle Investoren gehandelt hat. Daher hätte die Kommission diese Wandelanleihen nicht als Subvention behandeln dürfen. Wanshun stellte auch eine identische Behauptung in Bezug auf die Kapitalzuführung auf (die Umwandlung eines Teils der Anleihen von Shantou Wanshun in Aktien).

b)

Die Kommission habe bei ihrer Berechnung die Kuponzahlungen nicht von den von Shantou Wanshun geleisteten Zahlungen der Referenzzinssätze abgezogen, die hätten abgezogen werden müssen.

(395)

Die Kommission stellt fest, dass Wanshun keine ausreichenden Beweise zur Untermauerung seiner Behauptung vorgelegt hat, dass es sich bei der Mehrheit der Investoren in die Wandelanleihen von Shantou Wanshun um Privatpersonen handelte, die an der Börse von Shenzhen tätig waren. Die Quelle dieser Behauptung konnte nicht überprüft werden, und die Unterlagen enthielten keine eindeutige Definition dessen, was als privater und staatlicher Investor anzusehen ist, auch wurden keine Namen der einzelnen Investoren genannt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(396)

Die Kommission gab dem Vorbringen von Wanshun in Bezug auf den Abzug der Kuponzahlungen von den Zahlungen der Referenzzinssätze statt und zog die Kuponzahlung für den Untersuchungszeitraum von den Zahlungen der Referenzzinssätze ab.

(397)

Die Wanshun-Gruppe machte weiterhin geltend, dass die Kommission die Kapitalzuführung (die Umwandlung eines Teils der Anleihen von Shantou Wanshun in Aktien) zu Unrecht angefochten habe, da:

a)

die Kommission den im Juli 2018 festgelegten ursprünglichen Umwandlungspreis nicht mit dem Marktpreis der Aktie im Juni 2019 habe vergleichen können, da der Preis pro Aktie zum Zeitpunkt der Investition festgelegt worden sei, die Umwandlung (falls erfolgt) jedoch zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hätte. Der Investor habe das Risiko getragen oder profitierte davon, dass sich der Verkaufspreis der Aktie im Laufe der Zeit entwickelte,

b)

der von der Kommission verwendete Umwandlungspreis für die Anleihe sei nicht korrekt gewesen, da er sich vom Anfang bis zum Ende des UZ änderte.

(398)

Die Kommission stimmte den Stellungnahmen zu dem im Juli 2018 festgelegten ursprünglichen Umwandlungspreis nicht zu. Die Kommission stellte fest, dass wenn der Börsenkurs einer bestimmten Aktie zum Zeitpunkt der Umwandlung erheblich unter dem Marktpreis liegt, ein rationaler Investor von der Umwandlung der Anleihen in Aktien absehen und stattdessen die Anleihen weiter behalten würde. Der rationale Investor würde demnach versuchen, das Risiko einer ungünstigen Preisentwicklung zu minimieren.

(399)

Die Kommission stimmte auch der Stellungnahme zu dem nichtkorrekten Umwandlungspreis nicht zu. Den der Kommission vorgelegten Informationen zufolge schien die von der Wanshun-Gruppe behauptete Preisänderung in Wirklichkeit erst nach der Umwandlung der Aktien stattgefunden zu haben. Die Kommission hielt daher an ihrem Standpunkt fest, dass sie bei der Berechnung des Vorteils den korrekten Umrechnungspreis zugrunde gelegt hat.

3.6.2.   Unternehmensanleihen

(400)

Eine der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen nahm eine Vorzugsfinanzierung in Form von Unternehmensanleihen in Anspruch.

3.6.2.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

Wertpapiergesetz,

Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen, Verordnung der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde Nr. 113 vom 15. Januar 2015,

Verordnungen über die Verwaltung von Unternehmensanleihen, erlassen vom Staatsrat am 18. Januar 2011,

Maßnahmen der Verwaltung von Fremdfinanzierungsinstrumenten nicht finanzieller Unternehmen auf dem Interbanken-Anleihemarkt, herausgegeben von der People’s Bank of China, Verordnung der People’s Bank of China [2008] Nr. 12 vom 9. April 2008.

(401)

Nach den gesetzlichen Vorschriften können Anleihen in China nicht uneingeschränkt ausgegeben oder gehandelt werden. Die Ausgabe jeder Anleihe muss von verschiedenen Regierungsbehörden wie der PBOC, der NDRC oder der CSRC genehmigt werden, je nach Art der Anleihe und Kategorie des Emittenten. Darüber hinaus gibt es nach der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen jährliche Quoten für die Ausgabe von Unternehmensanleihen.

(402)

Außerdem sollte die öffentliche Emission von Unternehmensanleihen nach Artikel 16 des während des UZ geltenden Wertpapiergesetzes die folgenden Anforderungen erfüllen: „der Verwendungszweck des Erlöses muss im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen …“ und „der Erlös einer öffentlichen Emission von Unternehmensanleihen darf nur zu genehmigten Zwecken verwendet werden“. Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen betont, dass der Zweck der Fremdmittel mit der Industriepolitik des Staates in Einklang stehen muss. Wie in den Erwägungsgründen 364 und 365 dargelegt, ist die Emission von Unternehmensanleihen unter diesen Bedingungen auf einen geförderten Wirtschaftszweig wie den ACF-Wirtschaftszweig ausgerichtet und entspricht der Praxis von Finanzinstituten, diese Wirtschaftszweige zu unterstützen.

(403)

Nach Artikel 16 Abschnitt 5 des Wertpapiergesetzes „darf der Kuponzinssatz der Unternehmensanleihen den vom Staatsrat festgesetzten Kuponzinssatz nicht überschreiten“. Artikel 18 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen enthält weitere Details und besagt, dass „der angebotene Zinssatz für alle Unternehmensanleihen nicht mehr als 40 % des geltenden Zinssatzes betragen darf, den die Banken Privatpersonen für Festgeld mit gleicher Laufzeit zahlen“.

(404)

Zudem ist in Artikel 18 der Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen festgelegt, dass nur bestimmte Anleihen, die strenge Qualitätsanforderungen erfüllen, beispielsweise ein Rating von AAA, öffentlich an öffentliche Investoren oder nur öffentlich an qualifizierte Investoren im alleinigen Ermessen des Emittenten ausgegeben werden dürfen. Unternehmensanleihen, die diese Standards nicht erfüllen, können nur an qualifizierte Investoren öffentlich ausgegeben werden. Dementsprechend werden die meisten Unternehmensanleihen an qualifizierte Investoren ausgegeben, die von der CSRC genehmigt und chinesische institutionelle Investoren sind.

3.6.2.2.   Als öffentliche Körperschaften handelnde Finanzinstitute

(405)

Wie in den Erwägungsgründen 369 und 370 darlegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass es eine Reihe stichhaltiger Beweise dafür gibt, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Investoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Wandelanleihen um Finanzinstitute handelt, die eine gesetzliche Verpflichtung haben, ACF-Hersteller mit Krediten zu unterstützen. Dieselbe Begründung und Schlussfolgerung gilt für Unternehmensanleihen, da die Ausgabebedingungen sehr ähnlich sind, insbesondere die Bedingung, nationalen Gesetzen, Richtlinien und Leitlinien zu entsprechen sowie der Industriepolitik des Staates.

(406)

Wie in Erwägungsgrund 403 dargelegt, muss nach Artikel 16 des Wertpapiergesetzes und Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen eine öffentliche Emission von Unternehmensanleihen im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen. Dadurch können Unternehmensanleihen nur zu Zwecken ausgegeben werden, die im Einklang mit den Planungszielen der chinesischen Regierung im Hinblick auf geförderte Wirtschaftszweige stehen (siehe Erwägungsgründe 357 und 359). Die institutionellen Investoren, bei denen es sich, wie in Erwägungsgrund 368 dargelegt, weitgehend um Geschäftsbanken und Policy Banks handelt, müssen den in Beschluss Nr. 40 festgelegten politischen Leitlinien folgen, die in Verbindung mit dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung eine besondere Behandlung bestimmter Projekte in bestimmten geförderten Wirtschaftszweigen, wie der ACF-Wirtschaftszweig, vorsehen. Die Vorzugsbehandlung zugunsten einer der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen schlug sich in der Entscheidung über die Investition in Unternehmensanleihen mit einem niedrigen Zinssatz nieder, die nicht nach Marktkriterien getroffen worden sein konnte.

(407)

Wie in Abschnitt 3.4.1 beschrieben, zeichnen sich diese Finanzinstitute durch eine starke staatliche Präsenz aus, und die chinesische Regierung hat die Möglichkeit, in bedeutender Weise Einfluss auf sie auszuüben. Der allgemeine Rechtsrahmen, der für die Tätigkeit dieser Finanzinstitute gilt, gilt auch für Unternehmensanleihen.

(408)

Die Kommission kam in Abschnitt 3.4.1 zu dem Schluss, dass die staatseigenen Finanzinstitute öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind und dass sie auf jeden Fall als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten. In Abschnitt 3.4.1.7 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass private Finanzinstitute ebenfalls von der Regierung betraut und angewiesen werden.

(409)

Die Kommission bemühte sich ferner um auf eine konkrete Ausgabe von Unternehmensanleihen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Daher untersuchte sie das in den Erwägungsgründen 402 bis 405 dargelegte allgemeine rechtliche Umfeld in Verbindung mit den konkreten Ergebnissen der Untersuchung.

(410)

Die Kommission stellte fest, dass die Unternehmensanleihen mit einem Zinssatz unter dem Niveau ausgegeben wurden, das bei der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen zu erwarten gewesen wäre, sogar unter dem risikofreien Referenzsatz der PBOC oder dem vom NIFC veröffentlichten Satz (siehe Erwägungsgrund 419).

(411)

In der Praxis werden die Zinssätze für Unternehmensanleihen, ähnlich wie bei Darlehen, vom Rating des Unternehmens beeinflusst. Die Kommission gelangte allerdings in Erwägungsgrund 215 zu dem Schluss, dass der lokale Rating-Markt verzerrt und die Ratings nicht verlässlich sind.

(412)

Ausgehend von den genannten Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Finanzinstitute den in Beschluss Nr. 40 festgelegten politischen Leitlinien folgten und Vorzugsfinanzierung zu sehr niedrigen Zinssätzen an Unternehmen vergaben, die zu einem geförderten Wirtschaftszweig gehörten, und so entweder als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung oder als Einrichtungen, die von der Regierung im Sinne des Artikels 3 Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung betraut oder angewiesen wurden, handelten.

(413)

Durch Organisation der Ausgabe von Unternehmensanleihen mit Zinssätzen unter dem marktüblichen Zinssatz, der dem tatsächlichen Risikoprofil des Emittenten entsprochen hätte, und durch Investition in diese Unternehmensanleihe haben die Finanzinstitute dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller einen Vorteil gewährt.

3.6.2.3.   Spezifität

(414)

Wie in Erwägungsgrund 380 dargelegt, ist nach Ansicht der Kommission die Vorzugsfinanzierung durch Anleihen spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anleihen nicht ohne Zustimmung der Regierungsbehörden ausgegeben werden können, und das Wertpapiergesetz besagt, dass die Ausgabe von Anleihen im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen muss. Wie bereits in Erwägungsgrund 104 erwähnt, gilt der ACF-Wirtschaftszweig im Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung als geförderter Wirtschaftszweig.

3.6.2.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(415)

Da Anleihen im Wesentlichen eine weitere Art von Schuldtiteln sind, im Prinzip ähnlich wie Darlehen, und da die Berechnungsmethode für Darlehen bereits auf einem Anleihenkorb basiert, beschloss die Kommission, die Berechnungsmethode für Darlehen anzuwenden, wie vorstehend in Abschnitt 3.4.2.3 beschrieben. Dies bedeutet, dass der relative Spread zwischen Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und Unternehmensanleihen mit US-amerikanischen BB-Rating mit gleicher Laufzeit auf die von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssätze bzw. nach dem 20. August 2019 auf den Leitzinssatz für Kredite, der vom NIFC veröffentlicht wird, angewandt wird, um einen marktgerechten Zinssatz für Anleihen zu ermitteln, der dann mit dem vom Unternehmen tatsächlich gezahlten Zinssatz verglichen wird, um den erlangten Vorteil zu ermitteln.

(416)

Nach der endgültigen Unterrichtung machten die Wanshun-Gruppe und die Nanshan-Gruppe geltend, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass alle Anleihegläubiger Finanzinstitute seien, die als öffentliche Körperschaften handeln. Da in dem von der Kommission selbst zitierten Bloomberg-Bericht festgestellt wird, dass staatseigene Banken 57 % der Investoren und Policy Banks 3 % der Inhaber von Unternehmenswandelanleihen in China ausmachen, sind nur 60 % (57 % + 3 %) der Anleihen institutioneller Investoren anfechtbar.

(417)

Die Kommission wies darauf hin, dass es eine Reihe stichhaltiger Beweise dafür gibt, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Investoren in die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ausgegebenen Anleihen um Finanzinstitute handelt, die gesetzlich verpflichtet sind, ACF-Hersteller mit Krediten zu unterstützen. Die Kommission möchte ferner hervorheben, dass dem Bloomberg-Bericht zufolge 27 % der Anleihen von „Fondsprodukten“ gehalten werden, bei denen es sich im Wesentlichen um von denselben Finanzinstituten verwaltete Fonds handelt. Berücksichtigt man die 3 % „sonstigen“ Finanzinstitute, beträgt der Gesamtanteil der Finanzinstitute, die in Anleihen investieren, tatsächlich 90 %. In Anbetracht des hohen Anteils an institutionellen Investoren, einschließlich Finanzinstituten, war die Kommission der Ansicht, dass diese die Merkmale der fraglichen Unternehmensanleihen und insbesondere den niedrigen Kuponzinssatz bestimmten und dass andere Investoren wie private Investoren sich nur an diese Bedingungen gehalten haben. Die Kommission vertrat schließlich die Auffassung, dass das chinesische Finanzaufsichtssystem in Bezug auf Unternehmensanleihen und Wandelanleihen nur ein Element ist, das zusammen mit dem in Abschnitt 3.4.1 beschriebenen normativen Rahmen für die Finanzierung durch Finanzinstitute sowie mit dem konkreten Verhalten der Finanzinstitute auf das Eingreifen der chinesischen Regierung hindeutet. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(418)

Schließlich machte die Nanshan-Gruppe geltend, dass die Kommission die von der Nanshan Group Co., Ltd. geleisteten Kuponzahlungen nicht von ihrer Berechnung abgezogen habe. Die Kommission wies diesen Einwand zurück, da die von dem Unternehmen vorgelegten Tabellen weder vor noch während des Fernabgleichs Angaben zu Kuponzahlungen enthielten. Die Kommission erinnert ferner daran, dass diese Angaben zu den fehlenden Angaben gehören, auf die Artikel 28 Anwendung gefunden hat. In diesem Stadium der Untersuchung ist es auf alle Fälle nicht möglich, die zusätzlichen Angaben zu überprüfen, die als Anhang zu den Stellungnahmen vorgelegt wurden.

3.6.3.   Schlussfolgerung zur Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

(419)

Die Kommission stellte fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller von der Vorzugsfinanzierung in Form von Kreditlinien, Bankakzepten sowie Wandel- und Unternehmensanleihen profitiert haben. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, ein Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission diese Arten von Vorzugsfinanzierungen als anfechtbare Subvention.

(420)

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden im Rahmen der oben beschriebenen Vorzugsfinanzierungen im Untersuchungszeitraum Subventionspannen in folgender Höhe ermittelt:

Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

Name des Unternehmens

Höhe der Subvention

Nanshan Group

7,78  %

Wanshun Group

3,20  %

Daching Group:

2,82  %

3.6.4.   Versicherung zu Vorzugsbedingungen: Ausfuhrkreditversicherung

(421)

Die Kommission stellte fest, dass Sinosure den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen Ausfuhrkreditversicherungen bereitstellte. Auf seiner Website gibt Sinosure an, dass es chinesische Ausfuhren von Waren fördere, insbesondere die Ausfuhr von Hightech-Produkten. Nach einer von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführten Studie wurden 21 % aller Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure für Unternehmen der chinesischen Hightech-Industrie geschlossen, zu der auch der ACF-Wirtschaftszweig zählt (88). Darüber hinaus hat Sinosure eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Initiative „Made in China 2025“ übernommen, um Unternehmen im Hinblick auf die Nutzung nationaler Kreditressourcen, die Einführung wissenschaftlicher und technologischer Innovationen und die Durchführung technologischer Modernisierungen zu beraten und um „Internationalisierung“ bemühte Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu steigern (89).

3.6.4.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

Vom Handelsministerium der VR China (im Folgenden „MOFCOM“) und von Sinosure gemeinsam herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe der Ausfuhrkreditversicherungen (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368),

Plan 840, enthalten in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009,

Bekanntmachung des Staatsrats zur beschleunigten Weiterentwicklung aufstrebender Branchen von strategischer Bedeutung (Guo Fa [2010] Nr. 32 vom 18. Oktober 2010) sowie die zugehörigen Durchführungsleitlinien (Guo Fa [2011] Nr. 310 vom 21. Oktober 2011),

Bekanntmachung der Veröffentlichung der Ausgabe 2006 des Verzeichnisses für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China Nr. 16 des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie (2006).

3.6.4.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(422)

Bei den drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen bestanden im Untersuchungszeitraum offene Ausfuhrversicherungsvereinbarungen mit Sinosure.

(423)

Wie in Erwägungsgrund 122 erläutert, hat Sinosure die angeforderten Begleitunterlagen zur Corporate Governance, wie beispielsweise seine Satzung, nicht übermittelt.

(424)

Darüber hinaus hat Sinosure keine konkreteren Angaben über die Ausfuhrkreditversicherung für den ACF-Wirtschaftszweig, die Höhe ihrer Prämien oder detaillierte Zahlen über die Rentabilität ihres Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfts gegeben.

(425)

Daher musste die Kommission die gelieferten Informationen durch die verfügbaren Informationen ergänzen.

(426)

Nach in früheren Antisubventionsuntersuchungen (90) übermittelten Informationen und der Website von Sinosure (91) handelt es sich bei Sinosure um eine politisch ausgerichtete Versicherungsgesellschaft, die vom Staat gegründet und gefördert wird, um die Entwicklung und Zusammenarbeit der Außenwirtschaft und des Handels der VR China zu unterstützen. Das Unternehmen steht zu 100 % in staatlichem Eigentum. Es verfügt über einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Die chinesische Regierung ist befugt, die Führungskräfte des Unternehmens zu ernennen und zu entlassen. Auf der Grundlage dieser Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über Sinosure vorliegen.

(427)

Die Kommission holte ferner Informationen darüber ein, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten von Sinosure in Bezug auf den ACF-Wirtschaftszweig ausgeübt hat.

(428)

In der Bekanntmachung der Veröffentlichung der Ausgabe 2006 des Verzeichnisses für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China Nr. 16 heißt es: „für Waren in der Ausgabe 2006 des Ausfuhrverzeichnisses können Vorzugsregelungen gelten, die vom Staat für die Ausfuhr von Hightech-Produkten gewährt wurden“. Im Exportverzeichnis für Hightech-Produkte wird Aluminiumfolie ausdrücklich genannt. (92)

(429)

Darüber hinaus sollte Sinosure nach der Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Ausfuhrkreditversicherungen (93) seine Unterstützung für Schlüsselindustrien und -produkte erhöhen; dazu sollte es seine allgemeine Unterstützung für die Ausfuhr von Hightech- und New-Tech-Produkten, einschließlich „neuer Werkstoffe“, verstärken. Es sollte die im Verzeichnis für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China aufgeführten Hightech- und New-Tech-Wirtschaftszweige, wie den ACF-Wirtschaftszweig, als Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit betrachten und umfassende Unterstützung durch Garantieverfahren, eingeschränkte Genehmigungen, die beschleunigte Bearbeitung von Ansprüchen und durch flexible Tarife bieten. Im Hinblick auf die Flexibilität der Tarife sollte es Produkten den maximalen Prämienrabatt innerhalb der von der Kreditversicherung angebotenen Prämienbandbreite gewähren. Wie in den Erwägungsgründen 89 und 98 erläutert‚ wird der ACF-Sektor zur allgemeineren Kategorie „neue Werkstoffe“ gerechnet. Zudem heißt es im Jahresbericht 2019 von Sinosure, dass Sinosure „die stetige Entwicklung von Schlüsselindustrien“ und „das beschleunigte Wachstum aufstrebender strategischer Wirtschaftszweige“ unterstützt hat (94).

(430)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen von Sinosure einzuhalten hatten. Demzufolge stützte sich die chinesische Regierung auf diesen normativen Rahmen, um in bedeutendem Maße Kontrolle über das Verhalten von Sinosure auszuüben.

(431)

Die Kommission bemühte sich ferner um auf konkrete Versicherungsvereinbarungen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Es wurden jedoch keine konkreten Beispiele für den ACF-Wirtschaftszweig oder die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen genannt.

(432)

Mangels konkreter Beweise prüfte die Kommission daher das konkrete Verhalten von Sinosure in Bezug auf die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angebotene Versicherung. Dieses Verhalten stand im Widerspruch zur erklärten Haltung von Sinosure, da Sinosure nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelte.

(433)

Nach einem Vergleich der insgesamt gezahlten Forderungen mit den gesamten Versicherungssummen kam die Kommission auf der Grundlage der Daten im Jahresbericht 2019 von Sinosure (95) zu dem Schluss, dass Sinosure im Durchschnitt 0,33 % der Versicherungssumme als Prämie zur Deckung der Forderungskosten berechnen müsste (dabei sind Gemeinkosten noch gar nicht berücksichtigt). In der Praxis waren die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gezahlten Prämien jedoch niedriger als die Mindestgebühr zur Deckung der Betriebskosten.

(434)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung, dass es sich bei Sinosure nicht um eine öffentliche Körperschaft handle und dass diese sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientiere. Bei der Prüfung, ob eine Exportkreditversicherung gewährt werden kann, berücksichtige Sinosure Faktoren wie die nationalen Risiken, die Branchenrisiken und die Kreditrisiken des Einführers in umfassender Weise. Die chinesische Regierung wies ferner erneut darauf hin, dass die Kommission einen landesinternen Referenzwert hätte verwenden sollen.

(435)

Da die chinesische Regierung keine neuen Beweise für die Funktion von Sinosure als öffentliche Körperschaft vorlegte, blieb die Kommission bei ihren Schlussfolgerungen in diesem Zusammenhang. Da Sinosure im Untersuchungszeitraum weiterhin eine vorherrschende Marktposition einnahm, konnte die Kommission wie in Abschnitt 3.6.4.3 hervorgehoben keine marktorientierte inländische Versicherungsprämie ermitteln. Daher wurde das Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen.

(436)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der oben beschriebene Rechtsrahmen von Sinosure in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in Bezug auf den ACF-Sektor umgesetzt wird. Sinosure handelte als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO. Darüber hinaus erwuchs den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein Vorteil, da die Versicherung zu Prämien angeboten wurde, die unter der Mindestprämie liegen, die Sinosure zur Deckung seiner Betriebskosten benötigen würde.

(437)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die im Rahmen des Ausfuhrversicherungsprogramms gewährten Subventionen spezifisch sind, da sie ohne Ausfuhr nicht zu erhalten wären und somit im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

3.6.4.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

(438)

Da Sinosure im Untersuchungszeitraum eine vorherrschende Marktposition einnahm, konnte die Kommission keine marktorientierte inländische Versicherungsprämie ermitteln. Im Einklang mit früheren Antisubventionsuntersuchungen verwendete die Kommission den am besten geeigneten externen Referenzwert, zu dem weitere Informationen leicht in Erfahrung zu bringen waren, nämlich die Prämien, die die Export-Import Bank der Vereinigten Staaten von Amerika Nicht-Finanzinstituten für Ausfuhren in OECD-Länder berechnete.

(439)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der den Empfängern erwachsene Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den sie tatsächlich als Versicherungsprämie gezahlt haben und dem Betrag, den sie gezahlt hätten, hätten sie den externen Referenzwert — also die Versicherungsprämie nach Erwägungsgrund 438 — angewandt, darstellt.

(440)

Die Wanshun-Gruppe brachte in Bezug auf die Exportkreditversicherung vor, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob die erhobenen Prämiensätze angemessen waren, um die Betriebskosten und Verluste des Versicherers zu decken. Die Partei legte Informationen vor, dass die von Sinosure in diesen Jahren eingenommenen Jahresprämien ausreichend waren, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste zu decken.

(441)

Wanshun machte außerdem geltend, dass die Kommission bei der Berechnung eines angemessenen festen Prämiensatzes nicht nur die Versicherungssumme und die gezahlten Forderungen berücksichtigen sollte, sondern auch die Rückflüsse aus den Forderungen. Die Partei forderte die Kommission darüber hinaus auf, ihre genaue Berechnung offenzulegen. Sie wies auch darauf hin, dass nicht alle Unternehmen Versicherungsprämien zu einem festen Satz zahlten.

(442)

Sie brachte ferner vor, dass wenn die Kommission an ihrer Entscheidung festhalten sollte, die von Sinosure gewährte Exportkreditversicherung als anfechtbare Subvention zu betrachten, sie den unangemessenen hohen Prämiensatz überprüfen sollte. Die Kommission habe keine Analyse oder Erläuterungen zu der Angemessenheit des ausgewählten Referenzwerts dargelegt, und die Kommission wird aufgefordert, zumindest zu erläutern, auf welcher Grundlage sie die US-amerikanischen EXIM-Sätze für angemessener hält.

(443)

Die Kommission widerspricht den Vorbringen von Wanshun hinsichtlich der Exportkreditversicherung. Sinosure hat bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet und keine konkreteren Angaben über die Exportkreditversicherung für den ACF-Sektor oder die Höhe seiner Prämien und keine detaillierten Zahlen über die Rentabilität seines Exportkreditversicherungsgeschäfts vorgelegt. Daher konnte kein Vergleich zwischen den von Sinosure erhobenen Prämiensätzen und den Betriebskosten und Verlusten des Versicherers auf der Ebene eines bestimmten Wirtschaftszweigs, geschweige denn auf der Ebene der ausführenden Hersteller angestellt werden. Eine Quersubventionierung zwischen Branchen und Unternehmen konnte daher nicht beurteilt werden. Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Sinosure war es auch nicht möglich, wie von Wanshun vorgeschlagen, einen Vergleich zwischen den Forderungen und den Rückflüssen aus den Forderungen vorzunehmen. Wanshun legte schließlich keine Beweise oder stichhaltigen Argumente vor, um sein Vorbringen zu untermauern, dass der externe Referenzwert, d. h. die von der Export-Import Bank der Vereinigten Staaten von Amerika auf Nicht-Finanzinstitute angewandten Prämiensätze für Ausfuhren in OECD-Länder, wie in Erwägungsgrund 438 erläutert, unangemessen oder offenkundig fehlerhaft sei. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(444)

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurde im Rahmen der oben beschriebenen Regelung im Untersuchungszeitraum die folgende Subventionspanne ermittelt:

Vorzugsfinanzierung: Ausfuhrkreditversicherung

Name des Unternehmens

Höhe der Subvention

Nanshan Group

0,11  %

Wanshun Group

0,27  %

Daching Group:

0,13  %

3.7.   Zuschussprogramme

(445)

Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen von verschiedenen Zuschussprogrammen profitierten, beispielsweise von Zuschüssen für Technologie, Innovation und Entwicklung, Zuwendungen für Vermögenswerte, Zinsvergünstigungen für Darlehen, Ausfuhrprämien. Auf die Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung entfiel ein wesentlicher Anteil der von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen gemeldeten Zuschüsse. Deshalb teilte die Kommission die Zuschüsse in zwei Kategorien ein: i) Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung und ii) sonstige Zuschüsse.

3.7.1.   Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung

(446)

Alle in die Stichprobe einbezogenen Gruppen erhielten während des Untersuchungszeitraums Zuschüsse für Forschung und Entwicklung und Industrialisierung, technische Modernisierung und Innovation.

3.7.1.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

Der 13. Fünfjahresplan für technologische Innovation,

Richtlinien zur Förderung der Erneuerung von Unternehmenstechnologien (Guiding Opinions on Promoting Enterprise Technology Renovation), Staatsrat, Guo Fa (2012) 44,

Arbeitsplan für die Wiederbelebung der Industrie und die Erneuerung der Technologie (Industry Revitalization, Technology Renovation Work Plan), NDRC und MIIT, 2015,

Fonds zur Unterstützung der Industrie und Sonderfonds für Forschung und Entwicklung sowie Industrialisierung (Industry support funds and special funds for R&D and industrialization), Dong Ban Fa (2018), Nr. 62,

Nationales Programm für Forschung und Entwicklung im Hochtechnologiebereich (National High-Tech Research and Development Program), Managementmaßnahmen 863,

Bekanntmachung zur Veröffentlichung des ersten Teils der Sonderfonds-Indikatoren für den industriellen und Informationsindustrie-Wandel und die Modernisierung der Provinz im Jahr 2019,

Bekanntmachungen über die Zuweisung von Spezialfonds für technische Erneuerungen, Spezialfonds für die industrielle Wiederbelebung, Spezialfonds für technische Umwandlungen und Spezialfonds für die industrielle Entwicklung.

3.7.1.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(447)

Die Kommission stellte fest, dass die Zuschüsse für technologische Modernisierung, Erneuerung oder Umwandlung des Herstellungsverfahrens sowie für die Forschung und Entwicklung Hoch-, „fortgeschrittener“ und neuer Technologien gewährt wurden.

(448)

Nach den Richtlinien zur Förderung der Erneuerung von Unternehmenstechnologien werden die zentralen und lokalen Regierungsstellen aufgefordert, die Fördermittel weiter aufzustocken und die Investitionen zu erhöhen, wobei der Schwerpunkt auf dem industriellen Wandel und der Modernisierung in Schlüsselbereichen und auf kritischen Fragen der technologischen Erneuerung liegt. Darüber hinaus sollten die Behörden die Methoden des Fondsmanagements kontinuierlich weiterentwickeln und verbessern, flexibel mehrere Fördermöglichkeiten nutzen und die Nutzungseffizienz von Fiskalfonds erhöhen.

(449)

Mit dem Arbeitsplan für die Wiederbelebung der Industrie und die Erneuerung der Technologie werden die oben genannten Leitlinien in der Praxis umgesetzt, indem spezielle Fonds zur Förderung des technologischen Fortschritts und von Projekten zur Unterstützung des technologischen Wandels eingerichtet werden. Diese Mittel beinhalten Investitionszuschüsse und Rückzahlungsprämien. Die Verwendung der Mittel muss im Einklang mit der nationalen makroökonomischen Politik, der Industriepolitik und der regionalen Entwicklungspolitik stehen.

(450)

Die Zuschussprogramme, von denen die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen profitierten, sind zum Großteil ähnlich konzipiert. Je nach Zweck werden Kriterien festgelegt, nach denen die Unternehmen einen Antrag stellen können und werden diese erfüllt, wird die finanzielle Unterstützung gewährt.

(451)

Für einige der den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gewährten Zuschüsse stellt beispielsweise das Nationale Programm für Forschung und Entwicklung im Hochtechnologiebereich die Rechtsgrundlage dar; dieses veranschaulicht erneut die Funktionsweise der staatlichen Planung in der VR China (siehe Erwägungsgrund 88). In Artikel 2 heißt es: „Das Nationale Programm für Forschung und Entwicklung im Hochtechnologiebereich (863) ist ein Wissenschafts- und Technologieprogramm mit deutlichen nationalen Zielen, das durch zentrale Mittelzuweisungen unterstützt wird.“ In Artikel 29 desselben Dokuments wird das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die infrage kommen, festgelegt. Darin ist der beschriebene Mechanismus wiedergegeben: nach einem Antrag, dessen Annahme und Bewertung, unterbreitet eine Expertengruppe die Vorschläge sowie die Kostenschätzungen für das Projekt und schließlich wird der Zuschuss von einer gemeinsamen Stelle genehmigt und unterzeichnet.

3.7.1.3.   Spezifität

(452)

Die Zuschüsse für Technologie, Innovation und Entwicklung, einschließlich der oben beschriebenen Zuschüsse für FuE-Projekte, stellen Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, also einen Transfer von Geldern der chinesischen Regierung an die Hersteller der betroffenen Ware in Form von Zuschüssen. Wie in Erwägungsgrund 445 dargelegt, werden diese Mittel in den Büchern der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller als staatliche Subventionen verbucht.

(453)

Diese Subventionen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da im Rahmen dieses Programms nur Unternehmen gefördert werden können, die in Schlüsselbereichen oder -technologien nach den regelmäßig veröffentlichten Leitlinien, Verwaltungsmaßnahmen und Verzeichnissen tätig sind, darunter der ACF-Sektor. Auf jeden Fall sind die von den Unternehmen gemeldeten und von der Kommission abgeglichenen Zuschüsse unternehmensspezifisch.

(454)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die fraglichen FuE-Zuschüsse spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a seien, da die Gewährung von FuE-Zuschüssen weltweit üblich und nicht auf bestimmte Unternehmen beschränkt sei.

(455)

Die Kommission hat bereits belegt, dass die Zuschüsse spezifisch sind, da nur Unternehmen, die in Schlüsselbereichen oder -technologien nach den Leitlinien, Verwaltungsmaßnahmen und Verzeichnissen tätig sind, förderfähig sind. Darüber hinaus legten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuschüssen vor, darunter rechtliche Unterlagen und Bewilligungsbekanntmachungen, aus denen hervorging, dass die Zuschüsse Unternehmen gewährt wurden, die bestimmten Wirtschaftszweigen oder Sektoren angehören und/oder an bestimmten vom Staat geförderten Industrieprojekten beteiligt waren. Die Kommission bekräftigte ihre Schlussfolgerung, dass diese Zuschüsse nur für eine genau festgelegte Untergruppe bestimmter Unternehmen und/oder Wirtschaftszweige zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Bedingungen für den Anspruch auf diese Zuschüsse nicht klar und objektiv waren und kein automatischer Anspruch bestand; folglich konnte ihnen die Spezifität auch nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht abgesprochen werden.

3.7.1.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(456)

Um den Vorteil im Untersuchungszeitraum festzustellen, prüfte die Kommission Zuschüsse, die im Untersuchungszeitraum eingingen, sowie Zuschüsse, die vor dem Untersuchungszeitraum eingingen, jedoch im Untersuchungszeitraum weiter abgeschrieben wurden. Bei Zuschüssen, die nicht abgeschrieben werden, galt der Betrag, der im Untersuchungszeitraum eingegangen ist, als Vorteil. Im Hinblick auf Finanzhilfen für Projekte und Zuwendungen für Vermögenswerte wurde der Teil des Gesamtzuschusses, der im UZ abgeschrieben wurde, als Vorteil betrachtet.

(457)

Die Kommission prüfte, ob ein zusätzlicher marktüblicher jährlicher Zinssatz nach Abschnitt F Absatz a der Leitlinien der Kommission für die Berechnung der Höhe von Subventionen (96) anzuwenden war. Dieser Ansatz wäre jedoch mit einer Vielzahl an komplexen hypothetischen Faktoren verbunden gewesen, für die keine exakten Informationen verfügbar waren. Daher hielt die Kommission es eher für angemessen, nach der bereits in früheren Fällen angewendeten Berechnungsmethode Beträge unter Annahme der Abschreibungsraten der FuE-Projekte und -Vermögenswerte dem Untersuchungszeitraum zuzurechnen. (97)

3.7.2.   Sonstige Zuschüsse

(458)

Die Kommission stellte fest, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen auch andere Zuschüsse erhalten haben, beispielsweise Zuwendungen für Vermögenswerte, Zinsvergünstigungen für Darlehen, Ausfuhrprämien und weitere einmalige oder wiederkehrende Zuschüsse von Regierungsbehörden auf verschiedenen Ebenen (d. h. auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene).

3.7.2.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

(459)

Diese Zuschüsse wurden den Unternehmen von Behörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Provinzen, Städte, Kreise oder Bezirke gewährt, und alle waren offensichtlich spezifisch für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder spezifisch in Bezug auf den geografischen Standort oder die Art des Wirtschaftszweigs. Die Informationen zu der Rechtsgrundlage, gemäß derer diese Zuschüsse gewährt wurden, wurden nicht von allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen übermittelt. Von einigen Unternehmen erhielt die Kommission jedoch ein Exemplar von Dokumenten, die von der staatlichen Behörde, die den Zuschuss gewährt hat, veröffentlicht wurden (im Folgenden „Bekanntmachung“).

3.7.2.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(460)

Beispiele solcher sonstigen Zuschüsse sind vermögensbezogene Zuschüsse, Patentfonds, Wissenschafts- und Technologiefonds und -auszeichnungen, Fonds für Geschäftsentwicklung, Fonds zur Ausfuhrförderung, Fonds für Zuschüsse zur Verbesserung der Qualität und der Effizienz von Wirtschaftszweigen, Fonds zur Unterstützung des lokalen Handels, Fonds zur Förderung der Entwicklung der Außenwirtschaft und des Außenhandels, Prämien für Produktionssicherheit.

(461)

In Anbetracht der Vielzahl der Zuschüsse, die die Kommission in den Büchern der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen ermittelt hat, werden in dieser Verordnung nur die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst. Der Nachweis für das Vorliegen zahlreicher Zuschüsse und die Tatsache, dass sie von Regierungsbehörden auf verschiedenen Ebenen (d. h. auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene) gewährt wurden, wurde ursprünglich von den drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen erbracht. Detaillierte Ergebnisse zu diesen Zuschüssen werden den einzelnen Unternehmen in ihren spezifischen Unterrichtungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

(462)

Diese sonstigen Zuschüsse stellen Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, da durch einen Transfer von Geldern der Regierung in Form von Zuschüssen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen ein Vorteil gewährt wurde.

(463)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen übermittelten Informationen über die Höhe der Zuschüsse und die Behörde, die diese gewährt und gezahlt hat. Die betreffenden Unternehmen verbuchten diese Einkünfte in ihren Büchern auch größtenteils unter der Rubrik „Einkünfte aus Subventionen“ und hatten diese Bücher von unabhängigen Stellen prüfen lassen. Die Informationen zu diesen Zuschüssen wurden von der Kommission als eindeutiger Beweis für eine Subvention angesehen, mit der ein Vorteil gewährt wurde.

(464)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, dass die Kommission nicht hinreichend detailliert dargelegt habe, auf welche Zuschüsse sie sich beziehe, da sie keine spezifischen Zuschüsse oder Rechtsquellen genannt habe. Laut den Erwägungsgründen 459 und 461 handelte es sich bei den in diesem Abschnitt erwähnten Zuschüssen um zahlreiche kleinere Beträge, die auf verschiedenen Regierungsebenen gewährt wurden und für die in die Stichprobe einbezogene Unternehmen in vielen Fällen keine Unterlagen vorlegten, mit Ausnahme einiger Ausweisungen auf höherer Ebene. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, der chinesischen Regierung eine genaue Rechtsgrundlage bereitzustellen. Wie in Erwägungsgrund 461 erwähnt, wurden den einzelnen Unternehmen in ihren spezifischen Offenlegungsunterlagen detaillierte Ergebnisse zu diesen Zuschüssen zur Verfügung gestellt.

3.7.2.3.   Spezifität

(465)

Diese Zuschüsse sind ferner spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie den einschlägigen von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Dokumenten zufolge auf bestimmte Unternehmen, auf bestimmte Wirtschaftszweige wie den ACF-Wirtschaftszweig, oder auf spezifische Projekte in spezifischen Regionen beschränkt zu sein scheinen. Darüber hinaus sind einige der Zuschüsse von der Ausfuhrleistung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung abhängig.

(466)

Diesen Zuschüssen kann zudem die Spezifität auch nach den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht abgesprochen werden, da die Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und die tatsächlichen Auswahlkriterien für die Unternehmen nicht transparent und nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch besteht.

(467)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Nanshan-Gruppe im Hinblick auf die Zuschüsse Folgendes geltend:

a)

Die Kommission habe bei der Berechnung des Vorteils für Zuschüsse zu Unrecht nichtabschreibungsfähige Subventionen, die vor dem Untersuchungszeitraum gewährt wurden, in die Subventionsspanne einbezogen. Das Unternehmen forderte die Kommission auf, nichtabschreibungsfähige Zuschüsse, die vor dem Untersuchungszeitraum gewährt wurden, nicht in die Subventionsspanne einzubeziehen.

b)

Bei den Zuschüssen, die eines der Unternehmen der Nanshan-Gruppe erhalten hat, habe die Kommission einen falschen Abschreibungszeitraum zugrunde gelegt.

(468)

Die Kommission stellte fest, dass sich die in Erwägungsgrund 467 genannten nichtabschreibungsfähigen Subventionen auf Sachanlagen beziehen. Die Kommission hat infolgedessen den Vorteil demselben Zeitraum zugerechnet, in dem die Sachanlagen abgeschrieben werden. Die Stellungnahme wird daher zurückgewiesen.

(469)

Im Anschluss an die Stellungnahmen der Nanshan-Gruppe überprüfte die Kommission die in den Berechnungen zugrunde gelegten Abschreibungszeiträume. In den Fällen, in denen ein falscher Zeitraum zugrunde gelegt worden war, wurde die Berechnung berichtigt.

(470)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Wanshun-Gruppe geltend, dass die Kommission bei der Berechnung des Vorteils eines Zuschusses für eines ihrer Konzernunternehmen einen Fehler gemacht habe. Die Gruppe brachte insbesondere vor, dass eines der Projekte, für das der Zuschuss gewährt wurde, erst im dritten Quartal 2019 begann und es daher nicht richtig gewesen sei, ein Fünfzehntel des Wertes (dies entspricht dem Abschreibungszeitraum von 15 Jahren) dem Untersuchungszeitraum zuzurechnen.

(471)

Die Kommission stellt fest, dass Zuschüsse für den Untersuchungszeitraum nach gängiger Praxis auf der Grundlage der Anzahl der Kalenderjahre als Berechnungsbasis zugerechnet werden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

3.7.2.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(472)

Die Kommission berechnete den Vorteil nach der in Erwägungsgrund 457 beschriebenen Methode.

(473)

Die im Untersuchungszeitraum für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen aller dieser Zuschüsse betrug:

Zuschüsse

Name des Unternehmens

Höhe der Subvention

Nanshan Group

1,22  %

Wanshun Group

0,42  %

Daching Group:

0,25  %

3.8.   Einnahmenverzicht durch Steuerbefreiungs- und -ermäßigungsprogramme

3.8.1.   Direkte Steuerbefreiungen und -ermäßigungen

3.8.1.1.   Körperschaftsteuer-Vergünstigungen für Hightech- und New-Tech-Unternehmen

3.8.1.2.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

(474)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 28 des EIT-Gesetzes (98) und Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China (99) sowie:

das Rundschreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe von „Verwaltungsmaßnahmen zur Anerkennung von Hightech-Unternehmen“, G.K.F.H. [2016] Nr. 32,

das Rundschreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe von Leitlinien zur Verwaltung der Akkreditierung von Hightech-Unternehmen, Guo Ke Fa Huo [2016] Nr. 195,

die Bekanntmachung [2017] Nr. 24 der staatlichen Steuerverwaltung über die Anwendung der Steuervergünstigungsregelungen für Hightech-Unternehmen,

das Verzeichnis von Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden aus dem Jahr 2016 (100) und

die Bekanntmachung [2019] Nr. 68 des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung.

(475)

Kapitel IV des EIT-Gesetzes enthält Bestimmungen über die „steuerliche Vorzugsbehandlung“. In Artikel 25 des EIT-Gesetzes, der der Einleitungsteil für Kapitel IV ist, heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. In Artikel 28 des EIT-Gesetzes heißt es: „Der Körperschaftsteuersatz für Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die eine besondere Unterstützung des Staates benötigen, wird auf 15 % gesenkt.“

(476)

In Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz ist Folgendes klargestellt:

Mit „die wichtigen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die vom Staat unterstützt werden sollen“ im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, sind die Unternehmen gemeint, die wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzen und folgende Bedingungen erfüllen:

(1)

Sie sind Teil der „wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche“.

(2)

Der Anteil der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen am Umsatz darf den vorgeschriebenen Anteil nicht unterschreiten.

(3)

Der Anteil der Einnahmen aus Hochtechnologie/Produkten/Dienstleistung an den Gesamteinnahmen des Unternehmens darf den vorgeschriebenen Anteil nicht unterschreiten.

(4)

Der Anteil des technischen Personals an der Gesamtzahl der Mitarbeiter darf den vorgeschriebenen Anteil nicht unterschreiten.

(5)

Sie erfüllen etwaige sonstige Bedingungen, die in den Maßnahmen für die Verwaltung der Unternehmensidentifizierung im Hightech-Bereich festgelegt sind.

(6)

Maßnahmen für die Verwaltung der Unternehmensidentifizierung im Hightech-Bereich und wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche werden gemeinsam von den Ministerien für Technologie, Finanzen und Steuerverwaltung, die dem Staatsrat unterstellt sind, formuliert und werden mit Zustimmung des Staatsrats wirksam“.

(477)

In den vorgenannten Bestimmungen wird eindeutig festgelegt, dass der ermäßigte Körperschaftsteuersatz „wichtigen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die vom Staat unterstützt werden sollen“‚ vorbehalten ist, die maßgebliche Rechte des geistigen Eigentums besitzen und bestimmte Bedingungen erfüllen, etwa, dass sie „Teil der wichtigen staatlich geförderten Hightech- und New-Tech-Bereiche“ sind.

(478)

Nach Artikel 11 der Verwaltungsmaßnahmen zur Anerkennung von Hightech-Unternehmen muss ein Unternehmen, um als Hightech-Unternehmen anerkannt zu werden, gleichzeitig bestimmte Bedingungen erfüllen, unter anderem: „es hat durch eigenständige Forschung, Übertragungen, Gewährung, Fusionen und Übernahmen usw. das Eigentumsrecht an den Rechten geistigen Eigentums erworben, das eine wichtige Rolle bei der technischen Unterstützung seiner wichtigsten Waren (Dienstleistungen) spielt“ und „die Technologie, die eine zentrale Rolle bei der technischen Unterstützung seiner wichtigsten Waren (Dienstleistungen) spielt, liegt innerhalb des in ‚Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden‘ vorgegebenen Bereichs“.

(479)

Die wichtigen Hightech-Bereiche, die vom Staat unterstützt werden, sind im Verzeichnis von Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden aus dem Jahr 2016 aufgeführt. In diesem Verzeichnis wird Aluminiumfolie unter „Neue Werkstoffe“/„Metallische Werkstoffe“ als vom Staat gefördertes Hightech-Produkt ausdrücklich genannt.

3.8.1.3.   Ergebnisse der Untersuchung

(480)

Die Kommission stellte fest, dass die Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum als Hightech-Unternehmen galten und entsprechend in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes von 15 % kamen.

(481)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(482)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Rechtsvorschriften selbst die Anwendung dieser Regelung auf Unternehmen beschränken, die in bestimmten, vom Staat festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen tätig sind (siehe Erwägungsgründe 477 bis 479). Wie in Erwägungsgrund 479 dargelegt, handelt es sich beim ACF-Wirtschaftszweig um einen solchen vorrangigen Hochtechnologiebereich.

3.8.1.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(483)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde als Differenz zwischen der gesamten Steuerverbindlichkeit zum normalen Steuersatz und der gesamten Steuerverbindlichkeit zum reduzierten Steuersatz berechnet.

(484)

Die für diese spezifische Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug 0,55 % für die Nanshan Group, 0,43 % für die Wanshun Group und 0,47 % für die Daching Group.

3.8.2.   Verrechnung der Körperschaftsteuer mit Aufwendungen für Forschung und Entwicklung

(485)

Die Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungsausgaben ermöglicht Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung unter Berücksichtigung ihrer FuE-Tätigkeiten in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen, wenn die FuE-Aufwendungen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

(486)

Insbesondere für FuE-Aufwendungen in Verbindung mit der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden, die nicht Bestandteil immaterieller Vermögenswerte sind, aber in der laufenden Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, wird nach dem vollständigen Abzug unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation ein weiterer Abzug von 75 % gewährt. Wenn die genannten FuE-Aufwendungen immaterielle Vermögenswerte bilden, werden sie bezogen auf einen Ausgangswert von 175 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte abgeschrieben. Seit Januar 2021 wurde der zusätzliche Vorsteuerabzug auf FuE-Aufwendungen auf 100 % erhöht (101).

3.8.2.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

(487)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes, Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China sowie folgende Bekanntmachungen:

die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der staatlichen Steuerverwaltung und des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie zur Verbesserung der Politik des Vorsteuerabzugs in Verbindung mit FuE-Aufwendungen (Notice of the Ministry of Finance, the State Administration of Taxation and the Ministry of Science and Technology on Improving the Policy of Pre-tax Deduction of R&D Expenses) (Cai Shui [2015] Nr. 119),

das Rundschreiben über die Erhöhung des Anteils des hohen Vorsteuerabzugs in Verbindung mit Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Cai Shui [2018] Nr. 99),

die Bekanntmachung [2015] Nr. 97 der staatlichen Steuerverwaltung über relevante Fragen in Bezug auf die Politik des zusätzlichen Vorsteuerabzugs in Verbindung mit betrieblichen FuE-Aufwendungen,

die Bekanntmachung 2017 Nr. 40 der staatlichen Steuerverwaltung über Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des zusätzlichen Vorsteuerabzugs in Verbindung mit betrieblichen FuE-Aufwendungen und

das Verzeichnis von Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden aus dem Jahr 2016.

(488)

In früheren Untersuchungen (102) stellte die Kommission fest, dass die „neuen Technologien, neuen Produkte und neuen Methoden“, für die Steuervergünstigungen gewährt werden können, Teil bestimmter vom Staat unterstützter Hightech-Bereiche sind. Wie in Erwägungsgrund 480 dargelegt, sind die wichtigen Hightech-Bereiche, die vom Staat unterstützt werden, im Verzeichnis von Hightech-Bereichen, die vom Staat unterstützt werden aus dem Jahr 2016 aufgeführt.

(489)

Wie in Erwägungsgrund 479 dargelegt, enthält Kapitel IV des EIT-Gesetzes, insbesondere Artikel 25, Bestimmungen über die „steuerliche Vorzugsbehandlung“. Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes, der ebenfalls Teil des Kapitels IV ist, sieht vor, dass „Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen von Unternehmen bei der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zusätzlich abgezogen werden können. In Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz wird die Bedeutung von „FuE-Aufwendungen für die Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ in Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes klargestellt.

(490)

In dem Rundschreiben über die Erhöhung des Anteils des hohen Vorsteuerabzugs in Verbindung mit Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Cai Shui [2018] Nr. 99) heißt es: „Im Hinblick auf Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die einem Unternehmen infolge von FuE-Tätigkeiten tatsächlich entstanden sind, sind zusätzliche 75 % des tatsächlichen Aufwendungsbetrags steuerlich abzugsfähig, neben den anderen tatsächlichen Abzügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020, vorausgesetzt, dass die Aufwendungen nicht in immaterielle Vermögenswerte umgewandelt und in den laufenden Gewinnen und Verlusten des Unternehmens berücksichtigt werden; wurden diese Aufwendungen jedoch in immaterielle Vermögenswerte umgewandelt, werden sie mit einem Satz von 175 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte vor Steuer im erwähnten Zeitraum abgeschrieben.“

3.8.2.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(491)

Die Kommission stellte fest, dass die Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von „zusätzlichen Abzügen der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in Verbindung mit der Forschung und Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ profitierten.

(492)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(493)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, denen in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen (beispielsweise im ACF-Sektor) FuE-Aufwendungen entstehen.

3.8.2.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

(494)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen der gesamten nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Steuer und der gesamten nach dem zusätzlichen 75%igen Abzug der geleisteten FuE-Aufwendungen zu entrichtenden Steuer.

(495)

Der für diese spezifische Regelung ermittelte Subventionsbetrag betrug 1,24 % für die Nanshan Group, 0,14 % für die Wanshun Group und 0,37 % für die Daching Group.

3.8.3.   Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

(496)

Für Unternehmen, die in Branchen tätig oder mit Projekten befasst sind, deren Entwicklung vom Staat speziell unterstützt und gefördert wird, sieht das EIT-Gesetz vor, dass insbesondere Erträge aus Kapitalbeteiligungen wie Dividenden und Bonuszahlungen zwischen förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen von der Körperschaftsteuer befreit werden.

3.8.3.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

(497)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 26 Absatz 2 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China.

(498)

In Artikel 25 des EIT-Gesetzes, der der Einleitungsteil für Kapitel IV „Steuervergünstigungsregelungen“ ist, heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. Darüber hinaus ist in Artikel 26 Absatz 2 festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen“ gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt.

3.8.3.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(499)

Die Kommission hat festgestellt, dass ein Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden befreit wurde.

(500)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der dem Empfänger erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.

(501)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Rechtsvorschriften selbst die Anwendung dieser Befreiung auf qualifizierte gebietsansässige Unternehmen beschränken, die in Branchen tätig oder mit Projekten befasst sind, deren Entwicklung vom Staat speziell unterstützt und gefördert wird, wie der ACF-Wirtschaftszweig.

(502)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Nanshan-Gruppe geltend, dass es sich bei der Dividendensteuerbefreiung zwischen gebietsansässigen Unternehmen nicht um eine anfechtbare Subvention handle, da sie nicht spezifisch sei, für alle Unternehmen gelte und lediglich der Vermeidung einer Doppelbesteuerung diene.

(503)

Die Kommission ist zwar der Meinung, dass die Beseitigung der Doppelbesteuerung eine legitime Steuerpraxis ist, doch Artikel 26 Absatz 2 des Körperschaftssteuergesetzes gehört zu Kapitel IV „Steuervergünstigungen“, das eine Reihe von Steuervergünstigungen vorsieht, bei denen es sich um Ausnahmen von den allgemeinen Steuervorschriften handelt. Wie in Erwägungsgrund 491 dargelegt, heißt es weiterhin in Artikel 25 des Körperschaftssteuergesetzes, der der Einleitungsteil für Kapitel IV „Steuervergünstigungsregelungen“ ist: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuervergünstigungen“. Darüber hinaus ist in Artikel 26 Absatz 2 festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen“ gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt. Die Kommission vertrat daher die Ansicht, dass eine solche Sondersteuerregelung auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt ist, die vom Staat speziell unterstützt und gefördert werden, wie zum Beispiel der ACF-Sektor, und daher spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist. Die Kommission hielt daher an ihrer Schlussfolgerung fest, dass es sich bei dieser Regelung um eine anfechtbare Subvention handelt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

3.8.3.3.   Berechnung der Höhe der Subvention

(504)

Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention, indem sie den normalen Steuersatz auf die ausgeschütteten Dividenden anwandte, die von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen wurden.

(505)

Für diese spezifische Regelung wurde im Falle der Nanshan Group eine Subvention in Höhe von 0,15 % ermittelt.

3.8.4.   Befreiung von der Landnutzungssteuer

(506)

Organisationen oder natürliche Personen, die Flächen in Großstädten, Kreisstädten und Verwaltungsstädten sowie in Industrie- und Bergbaubezirken nutzen, zahlen gewöhnlich eine Steuer für die Nutzung von städtischem Grund und Boden. Diese Landnutzungssteuer wird von den lokalen Steuerbehörden dort eingezogen, wo die Flächen genutzt werden. Bestimmte Kategorien von Flächen sind jedoch von der Landnutzungssteuer befreit (z. B. dem Meer abgewonnene Flächen, Flächen zur Eigennutzung durch staatliche Einrichtungen, Volksorganisationen und militärische Einheiten, Flächen zur Nutzung durch Einrichtungen, die aus staatlichen Zuwendungen des Finanzministeriums finanziert werden, Flächen, die von religiösen Tempeln genutzt werden, öffentliche Parks und öffentliche Geschichts- und Naturstätten, Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Rasenflächen und sonstige öffentliche städtische Flächen).

3.8.4.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

(507)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind folgende Vorschriften:

Vorläufige Vorschriften der Volksrepublik China zur Grundsteuer (Guo Fa [1986] Nr. 90, in der Fassung von 2011)

Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China zur Besteuerung der Nutzung von städtischem Grund und Boden (überarbeitet 2019) (Verordnung des Staatsrats der Volksrepublik China Nr. 709) und

Mehrere Stellungnahmen über die entschlossene Unterstützung einer nachhaltigen und gesunden Entwicklung der Privatwirtschaft (EFa [2018] Nr. 33).

3.8.4.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(508)

Ein Unternehmer einer der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen nahm eine Minderung der Landnutzungssteuer um 50 % in Anspruch, die in einer für Hightech-Unternehmen in der Provinz Shandong geltenden Sonderregelung gemäß der „Bekanntmachung der Volksregierung der Provinz Shandong zur Veröffentlichung mehrerer Leitlinien zur Unterstützung der hochwertigen Entwicklung der Realwirtschaft“ vorgesehen war.

(509)

Das betreffende Unternehmen war keiner der nach Artikel 6 der Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China zur Besteuerung der Nutzung von städtischem Grund und Boden (überarbeitet 2019) festgesetzten befreiten Gruppen zuzurechnen.

3.8.4.3.   Spezifität

(510)

Die Kommission stellte fest, dass es sich bei der beschriebenen Minderung der Landnutzungssteuer für Hightech-Unternehmen um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Mitteln (Erstattung entrichteter Steuern) oder in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (nicht entrichtete Steuern) vorliegt, aus der dem betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Diese Subventionsregelung ist spezifisch, da sie nur auf Hightech-Unternehmen in Shandong abzielt.

(511)

Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht dem Erstattungsbetrag bzw. der Steuerersparnis.

(512)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Wanshun-Gruppe Folgendes geltend:

a)

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd. sei nicht in den Genuss einer Steuerbefreiung in Bezug auf ihr Grundstück gekommen. Die Grundstücksklasse änderte sich, sodass sich auch der anwendbare Steuersatz änderte. Die angebliche Teilzahlung der Landnutzungssteuer durch das Unternehmen spiegele demnach lediglich die Änderung der Grundstücksklasse wider.

b)

Die von Jiangsu Huafeng Aluminium Industry Co., Ltd. im UZ gezahlte Grundsteuer sei höher als die von der Kommission berechnete normale Landnutzungssteuer gewesen. Dem Unternehmen sei daher in dieser Hinsicht kein Vorteil erwachsen.

c)

Der Kommission sei bei der von Shantou Whanshun gezahlten Grundsteuer ein sachlicher Fehler unterlaufen.

(513)

Die Kommission weist das erste Vorbringen zurück. Wanshun legte keine Unterlagen oder weitere Begründungen vor, um sein Vorbringen zu untermauern, dass sich die Grundstücksklasse geändert habe. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(514)

Im Hinblick auf das zweite und dritte Vorbringen gab die Kommission den Vorbringen statt und berichtigte die Berechnung des Vorteils.

3.8.4.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(515)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde dem im Untersuchungszeitraum geminderten Betrag gleichgesetzt. Für diese spezifische Regelung wurden im Fall der Nanshan Group eine Subvention in Höhe von 0,06 % und im Fall der Wanshun Group von 0,01 % ermittelt.

3.8.5.   Programme zur Befreiung von indirekten Steuern und von Zöllen

3.8.5.1.   Steuerbefreiungen und -ermäßigungen bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen und Technologien

(516)

Im Rahmen dieser Regelung wird bei der Einfuhr von für die Produktion eingesetzter Ausrüstung eine Befreiung von der Umsatzsteuer und von Einfuhrabgaben gewährt. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, darf die Ausrüstung nicht in einem Verzeichnis der nicht anspruchsberechtigten Ausrüstung erfasst ist; außerdem muss das beantragende Unternehmen ein Zertifikat für staatlich geförderte Projekte einholen, das von den chinesischen Behörden in Einklang mit den einschlägigen Investitions-, Steuer- und Zollvorschriften ausgestellt wird.

3.8.5.2.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

(517)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind folgende Vorschriften:

Rundschreiben des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Anlagen (Circular of the State Council on Adjusting Tax Policies on Imported Equipment), Guo Fa [1997] Nr. 37,

Bekanntmachung des Finanzministeriums, der Allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung zur Anpassung bestimmter präferenzieller Einfuhrzollsätze (Notice of the Ministry of Finance, the General Administration of Customs and the State Administration of Taxation on the Adjustment of Certain Preferential Import Duty Policies),

Bekanntmachung des Finanzministeriums, der Allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung (Announcement of the Ministry of Finance, the General Administration of Customs and the State Administration of Taxation) [2008] Nr. 43,

Bekanntmachung der NDRC zu den relevanten Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte (Notice of the NDRC on the relevant issues concerning the Handling of Confirmation letter on Domestic or Foreign-funded Projects encouraged to develop by the State), [2006] Nr. 316 und

Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für FIE oder inländische Unternehmen (Catalogue on Non-duty-exemptible Articles of importation for either FIEs or domestic enterprises), 2008.

3.8.5.3.   Ergebnisse der Untersuchung

(518)

Eingeführte Anlagen zur Entwicklung nationaler oder ausländischer Investitionsvorhaben in Übereinstimmung mit der Politik zur Förderung ausländischer oder nationaler Investitionsvorhaben können von der Mehrwertsteuerpflicht und/oder von Einfuhrzöllen befreit werden, wenn die Kategorie der betreffenden Anlagen nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Waren aufgeführt ist.

(519)

Die chinesische Regierung brachte vor, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 ausschließlich die Befreiung von Einfuhrzoll gewährt und auf die Einfuhr selbstgenutzter Anlagen Umsatzsteuer erhoben worden sei.

(520)

Für den Untersuchungszeitraum ergab die Untersuchung jedoch, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen von der Umsatzsteuer und von Einfuhrzöllen befreit waren. Die Befreiungen bezogen sich u. a. auf Einfuhren in früheren Jahren, bei denen der gewährte Vorteil aber über die Lebensdauer dieser Anlagen abgeschrieben und daher teilweise dem Untersuchungszeitraum zuzurechnen war. Zwar entdeckte die Kommission keine Anzeichen dafür, dass diese Befreiung während des Untersuchungszeitraums angewandt wurde, sie stellte aber auf Grundlage der im Dossier über die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen enthaltenen Beweismittel fest, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in diesem Zeitraum weiterhin Vorteile aus dieser Regelung erwuchsen.

(521)

Diese Regelung stellt also eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar, da Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und andere anspruchsberechtigte inländische Unternehmen von der Zahlung der Umsatzsteuer und/oder von Abgaben befreit werden, die andernfalls zu zahlen wären. Außerdem erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung.

(522)

Die Regelung ist nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch. Die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, beschränken den Zugang auf Unternehmen, die innerhalb spezifischer, gesetzlich erschöpfend festgelegter Geschäftsfelder investieren und entweder der geförderten Kategorie oder der beschränkten Kategorie B nach dem Verzeichnis der Wirtschaftszweige für ausländische Investitionen und Technologietransfers (Catalogue for the guidance of industries for foreign investment and technology transfer) oder dem Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung staatlich unterstützt wird, (Catalogue of key industries, products and technologies the development of which is encouraged by the State) zuzurechnen sind. Darüber hinaus gibt es keine objektiven Kriterien für die Begrenzung der Anspruchsberechtigung für dieses Programm und es gibt keine schlüssigen Beweise dafür, dass der Anspruch gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht.

(523)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die Wanshun-Gruppe geltend, dass Anhui Maximum Aluminium Industries Co., Ltd. nicht in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung gekommen sei, da die Regelung am 31. Dezember 2008 ausgelaufen sei, während die Maschinen von Maximum 2020 gekauft worden seien. Die Differenz zwischen der vom Unternehmen tatsächlich gezahlten und der von der Kommission berechneten Mehrwertsteuer ergebe sich daraus, dass die von der Kommission zugrunde gelegten Einkaufspreise andere Ausgaben enthielten.

(524)

Die Kommission gab den Vorbringen von Wanshun statt und passte die Berechnungen entsprechend an.

(525)

Die Nanshan-Gruppe brachte ferner vor, dass die Kommission bei der Ermittlung des Vorteils für die Befreiung von den Einfuhrzöllen auf Maschinen drei Fehler begangen habe, auf die die Nanshan-Gruppe im Folgenden eingeht.

(526)

Die Kommission habe für den Untersuchungszeitraum zu Unrecht einen Vorteil für bestimmte Ausrüstung zugerechnet, die weit vor dem Untersuchungszeitraum angeschafft und daher vollständig abgeschrieben sei.

(527)

Die Kommission habe für eines der Unternehmen der Nanshan-Gruppe das Verzeichnis der Sachanlagen für das gesamte Unternehmen verwendet, das zahlreiche Maschinen und Geräte umfasst, die von anderen Geschäftsbereichen als denen von ACF genutzt werden. Die Kommission sollte daher Befreiungen von den Einfuhrzöllen auf Ausrüstung, die nicht für die untersuchte Ware verwendet wird, ausklammern.

(528)

Die Kommission habe außerdem die Ausrüstung zu Unrecht in eingeführte und im Inland beschaffte Ausrüstung unterteilt.

(529)

Die Kommission gab dem Vorbringen zu der Ausrüstung statt, die vor dem Untersuchungszeitraum vollständig abgeschrieben war, und berichtigte die Berechnung entsprechend. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Nanshan-Gruppe den maßgeblichen Teil des Antisubventionsfragebogens zu ihren Maschinen nicht ausgefüllt hatte und daher nicht nachweisen konnte, von welchem Geschäftsbereich bestimmte Maschinen verwendet wurden, und keine ausreichenden Beweise für die Unterteilung in eingeführte und im Inland beschaffte Maschinen vorlegen konnte. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

3.8.5.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(530)

Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird als der Betrag der Umsatzsteuer- und Abgabenbefreiung für eingeführte Anlagen betrachtet. Um sicherzustellen, dass der anfechtbare Betrag lediglich den Untersuchungszeitraum abdeckt, wurde der gewährte Vorteil über die Lebensdauer der Anlagen gemäß den üblichen Rechnungslegungsverfahren des Unternehmens abgeschrieben.

(531)

Die für diese spezifische Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug 0,47 % für die Nanshan Group, 0,12 % für die Wanshun Group und 0,21 % für die Daching Group.

3.8.6.   Gesamthöhe der Subvention infolge sämtlicher Regelungen zur Befreiung von Steuern und aufgrund aller Programme zur Ermäßigung von Steuern

(532)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, dass alle vorgenannten Steuerprogramme objektive Kriterien für den Anspruch auf den Vorteil enthielten. Sobald diese Kriterien erfüllt seien, werde der Vorteil automatisch zugerechnet. Wie in den vorangegangenen Abschnitten für jedes Programm gesondert erläutert, gelten diese Regelungen jedoch nur für Unternehmen, die in bestimmten vorrangigen Hochtechnologiebereichen oder geförderten Branchen tätig sind. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(533)

Die Nanshan-Gruppe brachte ferner vor, dass der Kommission ein sachlicher Fehler unterlaufen sei und sie irrtümlich eine Steuerbefreiung für eines der Unternehmen der Gruppe berücksichtigt habe. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben und die Berechnungen wurden entsprechend geändert.

(534)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen all dieser steuerlichen Regelungen im Untersuchungszeitraum eine Subventionsspanne in folgender Höhe ermittelt:

Steuerbefreiungen und -ermäßigungen

Name des Unternehmens

Höhe der Subvention

Nanshan Group

2,51  %

Wanshun Group

0,70  %

Daching Group:

1,06  %

3.9.   Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.9.1.   Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(535)

Grund und Boden ist in der VR China grundsätzlich Eigentum des Staates oder eines Kollektivs aus Dörfern oder Gemeinden; Unternehmen oder privaten Eigentümern können rechtliche oder billigkeitsrechtliche Ansprüche auf die betreffenden Grundstücke übertragen oder gewährt werden. Sämtliche Flurstücke stehen in städtischen Gebieten in staatlichem Eigentum und im ländlichen Raum im Eigentum der Dörfer oder Gemeinden.

(536)

Nach der Verfassung der VR China und nach dem Gesetz über Grund und Boden (Land Law) können Unternehmen und natürliche Personen jedoch „Landnutzungsrechte“ (land use rights) käuflich erwerben. Gewerbeflächen werden gewöhnlich zunächst für 50 Jahre verpachtet; anschließend kann die Pacht um weitere 50 Jahre verlängert werden.

(537)

Nach Auskunft der chinesischen Regierung besagt Artikel 137 des Eigentumsgesetzes der Volksrepublik China: „Bei der Veräußerung von Grund und Boden, der für Zwecke der Industrie, Unternehmen, der Unterhaltungsindustrie oder als Wohn- und Geschäftsgebäude usw. verwendet wird, sowie von Grund und Boden mit zwei oder mehreren geplanten Nutzern sind Maßnahmen wie eine Auktion, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder ein anderes öffentliches Ausschreibungsverfahren anzuwenden.“ Außerdem verweist die chinesische Regierung auf Artikel 3 der Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China über die Erteilung und Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Grund und Boden in städtischen Gebieten. In diesem Artikel heißt es: „Alle Unternehmen, Gesellschaften, sonstigen Organisationen und Einzelpersonen innerhalb oder außerhalb der Volksrepublik China können, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Recht auf Nutzung von Grund und Boden erhalten und die Entwicklung, Nutzung und Verwaltung von Grund und Boden im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnungen gestalten.“

(538)

Die chinesische Regierung ist der Auffassung, dass in der VR China ein freier Grundstücksmarkt bestehe und die von Industrieunternehmen zu zahlende Pacht marktüblich sei.

3.9.1.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

(539)

Die Einräumung von Landnutzungsrechten in China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der Volksrepublik China. Darüber hinaus sind die nachstehenden Dokumente ebenfalls Teil der Rechtsgrundlage:

(1)

das Eigentumsgesetz der Volksrepublik China (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 62),

(2)

das Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung von Grund und Boden (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 28),

(3)

das Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung städtischer Immobilien (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 18),

(4)

die Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China über die Erteilung und Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Grund und Boden in städtischen Gebieten (Dekret Nr. 55 des Staatsrats der Volksrepublik China),

(5)

die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden der Volksrepublik China (Verordnung des Staatsrats der Volksrepublik China [2014] Nr. 653),

(6)

die Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens (Bekanntmachung Nr. 39 der CSRC) und

(7)

die Bekanntmachung des Staatsrats über die relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Stärkung der Kontrolle über Grund und Boden (Guo Fa (2006) Nr. 31).

3.9.1.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(540)

Nach Artikel 10 der „Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens“ setzen lokale Behörden Grundstückspreise nach dem alle drei Jahre aktualisierten System zur Bewertung von städtischem Grund und Boden sowie nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik fest.

(541)

In früheren Untersuchungen hat die Kommission festgestellt, dass die in der VR China entrichteten Preise für Landnutzungsrechte nicht repräsentativ für einen Marktpreis waren, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird, da das Auktionssystem als unklar, nicht transparent und in der Praxis nicht funktionierend betrachtet wurde und da die Preise den Untersuchungsergebnissen zufolge von den Behörden willkürlich festgesetzt wurden. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert, setzten die Behörden die Preise gemäß dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke (Urban Land Evaluation System) fest, nach dem bei der Festsetzung von Preisen für Gewerbegrundstücke neben anderen Kriterien auch die Industriepolitik zu berücksichtigen ist.

(542)

In dieser Untersuchung waren diesbezüglich keine bemerkenswerten Änderungen festzustellen. Zum Beispiel stellte die Kommission fest, dass die meisten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ihre Landnutzungsrechte durch Zuweisung durch lokale Behörden erhalten haben und nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens.

(543)

Für die Grundstücke, die im Rahmen einer Ausschreibung zur Verfügung gestellt wurden, stellte die Kommission fest, dass es in jedem Fall immer nur einen Bieter für das jeweilige Grundstück gab und dass der gezahlte Preis dem Ausgangspreis des Ausschreibungsverfahrens entsprach. In Ermangelung zusätzlicher detaillierter Informationen über das eigentliche Auktionsverfahren war es ungewiss, ob der ursprüngliche Preis unabhängig festgesetzt wurde und dem Marktwert des Landnutzungsrechts entsprach.

(544)

Ferner stellte die Kommission fest, dass einige der Unternehmen von lokalen Behörden Erstattungen als Ausgleich für die Preise erhielten, die sie für die Landnutzungsrechte zahlten. In mehreren Fällen mussten Zahlungen für erhaltene Landnutzungsrechte erst einige Jahre nach Beginn der Nutzung der Grundstücke geleistet werden. In Bezug auf die Landnutzungsrechte von Unternehmen der Nanshan Group, konnten — wie in den Erwägungsgründen 135 bis 137 dargelegt — für die meisten Grundstücke der Gruppe keine Nachweise für einen Erwerb vorgelegt werden.

(545)

Die vorstehenden Beweise widersprechen den Behauptungen der chinesischen Regierung, dass die in der VR China für Landnutzungsrechte entrichteten Preise repräsentativ für einen Preis sind, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird. Ganz im Gegenteil, die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass der Erwerb von Landnutzungsrechten in der VR China nicht transparent ist und die Preise willkürlich von den Behörden festgesetzt wurden.

(546)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durch die Gewährung von Landnutzungsrechten kein Vorteil erwachsen sei, da es in der Volksrepublik China einen freien Grundstücksmarkt gebe. In diesem Zusammenhang verwies die chinesische Regierung auf Artikel 347 Zivilgesetzbuches der Volksrepublik China, der wie folgt lautet: „Wenn ein Grundstück für industrielle, gewerbliche, touristische oder unterhaltende Zwecke, zu Wohnzwecken oder für andere gewinnbringende Zwecke genutzt wird oder wenn zwei oder mehr Personen dasselbe Grundstück nutzen wollen, wird das Recht auf die Landnutzung für Bauzwecke im Wege einer Ausschreibung, Versteigerung oder eines anderen offenen Angebotsverfahrens vergeben. Der Grundstückspreis wird durch den Wettbewerb auf dem Markt bestimmt“.

(547)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass es zwar Rechtsvorschriften gibt, die vorsehen, dass Landnutzungsrechte auf transparente Weise und zu Marktpreisen vergeben werden, indem zum Beispiel Ausschreibungsverfahren eingeführt werden, dass diese Vorschriften jedoch in der Regel nicht eingehalten werden, sodass bestimmte Käufer ihr Grundstück kostenlos oder zu Preisen unterhalb des Marktpreises erhalten. Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. Wie in Erwägungsgrund 543 erwähnt, reichten in den seltenen Fällen, in denen Grundstücke im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens vergeben wurden, die bereitgestellten Angaben jedenfalls nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Preise unabhängig festgelegt wurden und dem Marktwert des Grundstücks entsprachen.

(548)

Daher stellt die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Bereitstellung von Waren dar, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Wie in den Erwägungsgründen 541 bis 545 erläutert, besteht in der VR China kein funktionierender Markt für Grund und Boden; bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage (siehe Erwägungsgründe 551 bis 554) ergibt sich, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.

3.9.1.3.   Spezifität

(549)

Im Zusammenhang mit dem bevorzugten Zugang zu Gewerbeflächen für Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen stellte die Kommission fest, dass der von lokalen Behörden festgesetzte Preis der Industriepolitik der Regierung Rechnung tragen muss, wie in Erwägungsgrund 541 erläutert. Im Rahmen dieser Industriepolitik wird der ACF-Wirtschaftszweig als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt (103). Außerdem müssen öffentliche Stellen nach Beschluss Nr. 40 sicherstellen, dass geförderten Wirtschaftszweigen Gewerbeflächen bereitgestellt werden. Aus Artikel 18 des Beschlusses Nr. 40 geht eindeutig hervor, dass Wirtschaftszweige, die unter die Kategorie „beschränkt“ fallen, keinen Zugang zu Landnutzungsrechten haben. Somit ist die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, weil die bevorzugte Bereitstellung von Land auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (in diesem Fall des ACF-Wirtschaftszweigs) beschränkt ist, und weil die staatlichen Praktiken in diesem Bereich nicht klar und nicht transparent sind.

(550)

Nach der endgültigen Unterrichtung widersprach die chinesische Regierung der Kommission, dass die Maßnahmen spezifisch seien, ohne jedoch zusätzliche Beweise vorzulegen. Die Kommission hielt daher an ihren Schlussfolgerungen fest.

3.9.1.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(551)

Im Einklang mit früheren Untersuchungen (104) und mit Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung wurden die Grundstückspreise im gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (im Folgenden „Chinesisch-Taipeh“) als externe Bemessungsgrundlage herangezogen. (105) Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Betrag berechnet, den in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller tatsächlich für die Landnutzungsrechte gezahlt haben (d. h. dem tatsächlichen vertraglichen Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich der Erstattungen/Zuschüsse durch örtliche Behörden), und dem Betrag, der nach der Bemessungsgrundlage für Chinesisch-Taipeh eigentlich zu entrichten wäre.

(552)

Für die Grundstücke der Nanshan Group, für die keine Nachweise vorgelegt werden konnten, wurde ein tatsächlich gezahlter Preis von 0 angenommen.

(553)

Die Kommission betrachtet Chinesisch-Taipeh als geeignete externe Bemessungsgrundlage und stützt ihre Auffassung auf die folgenden Gründe:

das vergleichbare Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung, des BIP und der wirtschaftlichen Struktur in Chinesisch-Taipeh und den meisten Provinzen und Städten der VR China, in denen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ansässig sind,

die räumliche Nähe zwischen der VR China und Chinesisch-Taipeh,

die hoch entwickelte industrielle Infrastruktur sowohl in Chinesisch-Taipeh als auch in zahlreichen Provinzen der VR China,

die engen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China,

die hohe Bevölkerungsdichte in vielen Provinzen der VR China und in Chinesisch-Taipeh,

die Ähnlichkeiten zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China bezüglich der Art von Grund und Boden und der Transaktionen, die zur rechnerischen Ermittlung der relevanten Bemessungsgrundlage herangezogen wurden, und

die demografischen, sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China.

(554)

Bei ihren Berechnungen stützte sich die Kommission entsprechend der in früheren Untersuchungen (106) angewandten Methodik auf den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für Grundstücke in Chinesisch-Taipeh, bereinigt um die Inflation und die BIP-Entwicklung ab dem Datum der Verträge über die betreffenden Landnutzungsrechte. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken seit 2015 wurden der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan entnommen (107). Für die früheren Jahre wurden die Preise um die vom IWF für 2015 veröffentlichten Inflationsraten in Taiwan und die dortige Entwicklung des BIP pro Kopf zu jeweiligen Preisen in USD bereinigt.

(555)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, dass die Kommission einen inländischen Referenzwert für Grundstücke hätte verwendet sollen. Die chinesische Regierung hat jedoch keine Statistiken oder Daten vorgelegt, die zu diesem Zweck verwendet werden konnten.

(556)

Die chinesische Regierung verwies erneut darauf, dass die Preise in Chinesisch-Taipeh aus bevölkerungspolitischen und geografischen Gründen in keiner Weise mit denen auf dem chinesischen Festland vergleichbar seien, auch deshalb, weil Grundstücke in China gepachtet werden und nicht in Besitz seien, während auf dem Grundstücksmarkt in Chinesisch-Taipeh ein Kaufrecht bestehe. Die chinesische Regierung brachte daher vor, dass eine Berichtigung vorgenommen werden müsse, um diesen Faktoren Rechnung zu tragen.

(557)

Sowohl die Wanshun-Gruppe als auch die Nanshan-Gruppe führten des Weiteren an, dass der von der Kommission für die Landnutzungsrechte zugrunde gelegte Referenzwert unangemessen hoch sei und die vorherrschenden Marktbedingungen in China nicht widerspiegele. Dies sei darauf zurückzuführen, dass in den letzten Jahren in Taiwan Grundstücke außergewöhnlich knapp waren und industrielle Grundstücke gehortet wurden, eine Situation, die es in China nicht gab. Der Vorteil in Bezug auf die Landnutzungsrechte und der gesamte für die Gruppe ermittelte Subventionsbetrag sei durch einen solch hohen Referenzwert daher künstlich und ungerechtfertigt erhöht worden. Sie fügten weiterhin an, dass Taiwan nicht über viele Grundstücke für die Industrie verfüge und sich im Vergleich zu China auf einem anderen wirtschaftlichen Niveau befinde. Stattdessen sollten die Grundstückspreise in Thailand als geeigneter Referenzwert für die Landnutzungsrechte herangezogen werden.

(558)

Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Wahl von Chinesisch-Taipeh als Referenzwert auf der Prüfung mehrerer Faktoren beruhte, die in Erwägungsgrund 553 aufgeführt sind. Zwar gibt es gewisse Unterschiede bei den Marktbedingungen zwischen den Landnutzungsrechten in Festlandchina und dem Verkauf von Grundstücken in Chinesisch-Taipeh, doch sind diese nicht so groß, dass sie die Wahl von Chinesisch-Taipeh als angemessenen Referenzwert infrage stellen. Bei näherer Betrachtung der Bevölkerungsdichte der tatsächlichen Standorte der ausführenden Hersteller zeigt sich darüber hinaus, dass die Bevölkerungsdichte im Durchschnitt ähnlich wie in Chinesisch-Taipeh ist. Die Bevölkerungsdichte von Jiangyin lag im Jahr 2020 beispielsweise bei 1 600 Personen pro m2 (108); und die Bevölkerungsdichte von Xiamen betrug 3 036 Personen pro m2 (109). Die Kommission kann auch keine Auswirkungen der Grundstückskrise auf die Entwicklung der Referenzpreise erkennen. In den Jahren 2015-2016 gab es zwar einen starken Preisanstieg, in den letzten Jahren waren die Preise jedoch relativ stabil. Die meisten Grundstücke wurden von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in jedem Fall lange vorher erworben, sodass sie von den jüngsten Ereignissen nicht betroffen sein können. Daher war die Kommission der Auffassung, dass eine Berichtigung nicht gerechtfertigt war.

(559)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden hinsichtlich der Landnutzungsrechte im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Name des Unternehmens

Höhe der Subvention

Nanshan Group

4,47  %

Wanshun Group

1,78  %

Daching Group:

1,28  %

3.9.2.   Bereitstellung von Strom zu einem ermäßigten Tarif

3.9.2.1.   Rechtsgrundlage/Rechtsrahmen

Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde vom 16. Juli 2018 zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus, Fa Gua Yun Xing [2018] Nr. 1027,

Mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Energiereform (Zhong Fa [2015] Nr. 9),

Bekanntmachung über die vollständige Liberalisierung der Stromerzeugung und Verbrauchsplan für gewerbliche Nutzer (Nationale Entwicklungs- und Reformkommission [2019] Nr. 1105),

Regeln für den Stromhandel für mittel- und langfristige Transaktionen in der Provinz Jiangsu,

Bekanntmachung der für den Preis zuständigen Behörde der Provinz Jiangsu über die angemessene Anpassung der Strompreisstruktur, Su Jia Gong [2017] Nr. 124 und

Rundschreiben der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission über die Minderung der Stromkosten von Unternehmen zur Unterstützung der Wiederherstellung der Arbeits- und Produktionsentwicklung und des Reformpreises [2020] Nr. 258.

3.9.2.2.   Ergebnisse der Untersuchung

(560)

Zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen kauften ihren Strom ein. Zudem erzeugte die Nanshan Group Elektrizität in ihrem eigenen Kohlekraftwerk.

(561)

Die Kommission stellte fest, dass untersuchte Unternehmen dieser beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen in den Genuss von Minderungen oder Erstattungen/Anpassungen eines Teils ihrer Stromkosten kamen, weil sie an dem Pilotprogramm für marktorientierte Stromtransaktionen teilnahmen.

(562)

Die Kommission stellte ferner fest, dass es bestimmten untersuchten Unternehmen gestattet ist, den Strom mit Unterzeichnung direkter Strombezugsvereinbarungen direkt von den Stromerzeugern zu beziehen, anstatt Strom über das Netz zu beziehen. Diese Vereinbarungen sehen eine bestimmte Strommenge zu einem bestimmten Preis vor, der niedriger ist als die offiziellen auf Provinzebene festgelegten Preise für Großkunden aus der Industrie.

(563)

Die Möglichkeit, solche direkten Verträge abzuschließen, steht derzeit nicht allen großen Industrieabnehmern offen. Auf nationaler Ebene heißt es beispielsweise in den Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Reform des Energiesystems: „Unternehmen, die nicht der nationalen Industriepolitik entsprechen und deren Produkte und Verfahren ausgesondert werden, sollten an direkten Transaktionen nicht teilnehmen“ (110). In denselben Stellungnahmen heißt es: „Nachdem die Zugangsnormen bestimmt wurden, sollten wir auch die Verzeichnisse der lokalen Stromerzeugungsunternehmen und Stromeinzelhändler aktualisieren, die die Normen erfüllen, die von den Regierungen jährlich veröffentlicht werden, und eine dynamische Richtlinie des Verbraucherverzeichnisses durchführen. Die Stromerzeugungsunternehmen, Stromeinzelhändler und Verbraucher im Verzeichnis können sich freiwillig bei den Handelsinstituten als Marktteilnehmer registrieren.“ Deshalb sollte ein Unternehmen, das am direkten Handelssystem teilnehmen möchte, bestimmte Normen erfüllen und im „Verbraucherverzeichnis“ aufgeführt sein.

(564)

In der Praxis wird der direkte Stromhandel von den Provinzen ausgeführt. Unternehmen müssen bei den Provinzbehörden die Genehmigung zur Teilnahme am Pilotprojekt für Direktstrom beantragen und bestimmte Kriterien erfüllen. Für bestimmte Unternehmen gibt es kein tatsächliches marktkonformes Verhandlungs- oder Ausschreibungsverfahren, da die im Rahmen von Direktverträgen erworbenen Mengen nicht auf dem realen Angebot und der realen Nachfrage basieren. Tatsächlich steht es Stromerzeugern und Stromabnehmern nicht frei, ihren gesamten Strom direkt zu verkaufen oder zu kaufen. Sie werden durch mengenmäßige Kontingente eingeschränkt, die ihnen von der lokalen Regierung zugeteilt werden. Zudem werden die Rechnungen an die Unternehmen in der Praxis von der staatlichen Netzgesellschaft ausgestellt, obwohl die Preise direkt zwischen den Stromerzeugern und den Stromkunden bzw. über zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen ausgehandelt werden sollten. Schließlich müssen alle unterzeichneten direkten Kaufverträge zur Erfassung an die lokale Regierung übermittelt werden.

(565)

Im Jahr 2018 hat die chinesische Regierung das Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus veröffentlicht. Obwohl das Rundschreiben darauf abzielt, die Zahl der direkten Transaktionen auf dem Strommarkt zu erhöhen, wird ausdrücklich erklärt, dass bestimmte Wirtschaftszweige, darunter Hightech-Wirtschaftszweige wie der ACF-Wirtschaftszweig, durch die Liberalisierung des Strommarkts unterstützt werden und von dieser Liberalisierung profitieren. Insbesondere in Abschnitt III („Öffnung, um den Zugang für Verbraucher zu ermöglichen, die Anforderungen erfüllen“) Ziffer 2 heißt es, dass „aufstrebenden Wirtschaftszweigen mit hoher Wertschöpfung in Bereichen wie Hightech‚ Internet, Big Data und Spitzentechnologie im verarbeitenden Gewerbe sowie Unternehmen mit besonderen Vorteilen und Merkmalen und mit Geschäftsgegenständen im Hightech-Bereich ohne Einschränkungen in Bezug auf Spannungsbereiche und den Stromverbrauch Unterstützung bei der Teilnahme an Transaktionen zu gewähren ist“.

(566)

In der Bekanntmachung über die vollständige Liberalisierung der Stromerzeugung und den Verbrauchsplan für gewerbliche Nutzer, die auf die weitere Liberalisierung des Strommarkts abzielt, ist vorgesehen, dass „unter den gewerblichen Stromverbrauchern diejenigen, die nicht der nationalen Industriepolitik entsprechen, vorübergehend von marktorientierten Transaktionen ausgeschlossen sind, und die Stromverbraucher, deren Erzeugnisse und Verfahren im ‚Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur‘ zu den Kategorien ‚ausgesondert‘ und ‚eingeschränkt‘ gehören, die aktuelle differenzierte Preispolitik für Strom streng umsetzen müssen“.

(567)

Daher sehen die Rechtsvorschriften eine selektive Anwendung „direkter Transaktionen“ auf dem Strommarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen wie den Wirtschaftszweigen, die der nationalen Industriepolitik mit Schwerpunkt auf Hochtechnologiewirtschaftszweige, entsprechen, vor. Infolgedessen zahlen diese Wirtschaftszweige niedrigere Strompreise.

(568)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich daher bei dem in Rede stehenden ermäßigten Stromtarif und den Erstattungen/Anpassungen infolge der Teilnahme der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen an dem direkten Stromhandel um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (d. h. des Netzbetreibers) vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der Vorteil für die Empfänger entspricht der Stromkostenersparnis, entweder durch ermäßigte Strompreise oder durch Erstattungen/Anpassungen, da der Strom zu einem Preis unterhalb des normalen Netzpreises anderer großer Industrieabnehmer bereitgestellt wurde, die nicht durch eine direkte Versorgung begünstigt wurden oder nicht Teil des Pilotprojekts für die direkte Versorgung waren.

(569)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass das bloße Vorhandensein von staatseigenen Unternehmen im Bereich der Stromerzeugung kein ausreichender Beleg für die Subventionierung sei und dass die europäischen ACF-Hersteller von den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten ebenfalls Subventionen erhielten. Die chinesische Regierung betonte darüber hinaus, dass China die Reformierung des Strommarktes in den letzten Jahren proaktiv gefördert hat. Die Hauptaspekte der Reform sind unter anderem die beschleunigte Einrichtung einer wettbewerbsfähigen und wirksamen Struktur und eines entsprechenden Systems für den Strommarkt sowie marktorientierte Preismechanismen, einschließlich direkter Strombezugsverträge. Für die Kraftwerke, die den Strom direkt an industrielle oder sonstige Nutzer abgeben, wird der Strompreis über Verhandlungen und ein Marktausschreibungsverfahren zwischen Lieferanten und Nutzern festgelegt.

(570)

Die chinesische Regierung verwies auf mehrere rechtliche Unterlagen, die ihrer Begründung zugrunde liegen. Die meisten dieser Unterlagen betrafen jedoch die Bildung des Netzpreises in China, was hier nicht das Problem ist. Ebenso sind mögliche Subventionen, die europäische Unternehmen erhalten, ebenfalls nicht Bestandteil dieser Untersuchung. Das einzige Dokument, das sich speziell auf die direkten Stromabnahmetransaktionen bezieht, enthält nur eine allgemeine Aussage zur „angemessenen Preisbildung“. Wie in den Erwägungsgründen 561 und 567 hervorgehoben, entspricht diese allgemeine Aussage nicht dem, was die Kommission in der Praxis festgestellt hat. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.

3.9.2.3.   Spezifität

(571)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung auf Unternehmen beschränkt ist, die bestimmten vom Staat festgelegten industriepolitischen Zielen entsprechen und deren Waren oder Prozesse nicht als nicht förderfähig angesehen wurden.

(572)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Subventionsregelung im Untersuchungszeitraum bestand und spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung ist.

3.9.2.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(573)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen dem gesamten nach dem Standardstrompreis zu entrichtenden Strompreis und dem gesamten nach dem ermäßigten Tarif und/oder durch Abzug verschiedener Erstattungen/Anpassungen von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen gezahlten Strompreis.

(574)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Daching Group vor, dass die Anpassung des Leistungsfaktors als Evaluierungsmechanismus, mit dem die Nutzer darin bestärkt werden, Strom effizienter zu nutzen, nicht als Subvention hätte behandelt werden sollen. Die Kommission bestätigte, dass diese tatsächlich im Rahmen der endgültigen Unterrichtung des Konzerns von den berechneten Vorteilen abgezogen wurde.

(575)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum die folgenden Subventionsspannen ermittelt:

Bereitstellung von Strom zu einem ermäßigten Tarif

Name des Unternehmens

Höhe der Subvention

Wanshun Group

0,18  %

Daching Group:

0,20  %

3.9.3.   Bereitstellung von Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(576)

Wie in Abschnitt 3.2 dargelegt, unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung ihre Feststellungen hinsichtlich der Lieferanten der vorgenannten Vorleistungen möglicherweise auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen muss, da von den Herstellern der untersuchten Vorleistungen, d. h. Primäraluminium und Kesselkohle, keine Antworten auf die Fragebogen übermittelt wurden. Die Kommission prüfte, ob die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Vorleistungen zur Herstellung von ACF zu subventionierten Preisen von der chinesischen Regierung bezogen haben.

3.9.3.1.   Bereitstellung von Primäraluminium zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(577)

Im Antrag legten die Antragsteller Beweise dafür vor, dass chinesische ACF-Hersteller in einem geförderten Wirtschaftszweig tätig sind und dass man vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die den Herstellern des für die Herstellung von ACF verwendeten Primäraluminiums gewährten Subventionen letztlich den ACF-Herstellern zugutekommen. Dieser Vorteil würde ACF-Herstellern unmittelbar erwachsen, sofern sie vertikal integriert sind, und mittelbar, sofern diese Subventionen zu niedrigeren Preisen für Vorleistungen auf dem chinesischen Inlandsmarkt führen, als dies sonst der Fall wäre.

(578)

Da die untersuchten Unternehmensgruppen vertikal integriert waren, wurden die Lieferanten der entsprechenden Ausgangsmaterialien von der Kommission in die Untersuchung einbezogen, und die auf der Ebene dieser verbundenen Lieferanten erhaltenen Subventionen wurden bei den Berechnungen für die einzelnen Subventionsregelungen berücksichtigt. Die Kommission stellte zudem fest, dass aufgrund der Tatsache, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller vertikal integriert waren, nur sehr geringe Mengen an Primäraluminium (Aluminiumblöcke und -brammen) von unabhängigen Lieferanten bezogen wurden. Ferner stellte die Kommission in der gesonderten Antidumpinguntersuchung (111) fest, dass Primäraluminium von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu Preisen bezogen wurde, die internationalen Vergleichswerten entsprachen.

(579)

Da keine Nachweise dafür vorliegen, dass den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein materieller Vorteil gewährt wurde, beschloss die Kommission, die Untersuchung dieser angeblichen Subventionsregelung nicht fortzuführen.

3.9.3.2.   Bereitstellung von Kesselkohle zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(580)

Der Antrag enthielt Behauptungen hinsichtlich der Bereitstellung von Kesselkohle zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Tatsächlich verwenden fast alle Hütten in China, einschließlich der ACF-Hersteller, Kohle, um mindestens einen Teil der Elektrizität, die sie benötigen, in ihren eigenen Kraftwerken zu erzeugen. Im Antrag enthaltenen Nachweisen zufolge stellten staatseigene chinesische Unternehmen den ACF-Herstellern Kesselkohle zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, also zu Preisen bereit, die nachgelagerten Aluminiumherstellern, wie ACF-Herstellern, einen komparativen Vorteil verschaffen sollen.

(581)

Wie in Abschnitt 3.2.3 dargelegt, forderte die Kommission die chinesische Regierung auf, den spezifischen Fragebogen für Lieferanten von Kesselkohle an bekannte Lieferanten in China weiterzuleiten. Die chinesische Regierung kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Kommission forderte die chinesische Regierung ferner auf, Daten zu Preisen und Preisbildungsmechanismen sowie die Namen und die Eigentumsstruktur der chinesischen Lieferanten von Kesselkohle zu übermitteln. Die chinesische Regierung übermittelte jedoch keine der angeforderten Informationen. Auf dieser Grundlage war die Kommission nicht in der Lage zu ermitteln, wie Preise festgelegt wurden, welche der chinesischen Hersteller im Staatseigentum standen und welcher Anteil der chinesischen Produktion auf diese entfiel.

(582)

Nur eine der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen bezog Kesselkohle von unabhängigen Lieferanten. Die Kommission stellte jedoch fest, dass angesichts des weltweiten Preisverfalls auf dem Kohlemarkt im UZ infolge der COVID-19-Pandemie, die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Kesselkohle zu Preisen bezogen, die internationalen Vergleichswerten entsprachen. Da keine Nachweise dafür vorliegen, dass den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein materieller Vorteil gewährt wurde, beschloss die Kommission, die Untersuchung dieser angeblichen Subventionsregelung nicht fortzuführen.

3.10.   Schlussfolgerung zur Subventionierung

(583)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach den Bestimmungen der Grundverordnung, indem sie die Subventionen und Subventionsprogramme jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subvention der jeweiligen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der Gesamthöhe der Subventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subventionen als prozentualen Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Anschließend wurden die Höhe der Subvention je im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführte Tonne der betroffenen Ware und die Spannen als Prozentsatz des CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight — Kosten, Versicherung und Fracht) derselben Ausfuhren je Tonne berechnet.

(584)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Daching Group vor, dass der konsolidierte Umsatz des ausführenden Herstellers Xiamen Xiashun und des mit ihm verbundenen Unternehmens Daching Enterprises Ltd. als Nenner für die Berechnung des Subventionsbetrags verwendet werden sollte. Die Kommission wies darauf hin, dass Daching Enterprises Ltd. als verbundener Ausführer für den Konzern agierte und dass alle Ausfuhrumsätze von Daching Enterprises Ltd. über Xiamen Xiashun bezogen wurden. Die Kommission vertrat daher die Ansicht, dass sich alle festgestellten Subventionen, die Daching Enterprises Ltd. erhielt, auf die vom Hersteller ausgeführten Waren bezogen. Somit wurde der Subventionsbetrag als Anteil des Ausfuhrumsatzes von Xiamen Xiashun berechnet. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

(585)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Wanshun Group vor, dass der von der Kommission verwendete Gesamtumsatz des ausführenden Herstellers Jiangsu Zhongji fehlerhaft wäre, da der Aufschlag, der von Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., (HK) Ltd., dem Wiederverkäufer des Produkts von Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd., zur Anwendung gebracht wurde, keine Berücksichtigung fand. Tatsächlich würden Ausgleichszölle auf Grundlage des CIF-Ausfuhrwerts erhoben, der den Aufschlag von Zhongji HK enthält.

(586)

Die Kommission teilt diese Ansicht nicht. Für ausfuhrbezogene Subventionen verwendete die Kommission tatsächlich den Ausfuhrumsatz des verbundenen Händlers. Für Subventionen, die nicht mit Ausfuhren in Verbindung stehen, verwendet die Kommission gemäß ihrer üblichen Praxis den Gesamtumsatz des ausführenden Herstellers. Die Kommission ist bemüht, den Vorteil auf Ebene des ausführenden Herstellers zu ermitteln. Der Umsatz des ausführenden Herstellers ist daher der relevante Bezugspunkt zur Festlegung des Vorteils der Subventionierung auf Ebene des ausführenden Herstellers. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(587)

Die Wanshun Group brachte weiterhin vor, dass die Kommission den Subventionsbetrag automatisch und ohne weitere Analyse für jedes Unternehmen des Konzerns addierte. Dies betrifft:

a)

Die Darlehen und Kreditlinienfazilitäten, die Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., (HK) Ltd. gewährt wurden, da beide Parteien dieser Transaktion außerhalb von China ansässig sind und das beteiligte Finanzinstitut eine singapurische und keine chinesische Bank ist, und

b)

die Shantou Wanshun überlassenen Subventionen, obwohl das Unternehmen keine Aktivitäten in Verbindung mit der untersuchten Waren aufwies. Im Einklang mit dem Bericht des WTO-Berufungsgremiums (112) besteht eine Anforderung, in Fällen, in denen einem Unternehmen, das kein vorgelagerter Hersteller von Produktionsmitteln ist und das keine Leistungen in Verbindung mit der betroffenen Ware erbringt, Subventionen gewährt werden, eine Weitergabeanalyse durchzuführen. Eine solche Weitergabeanalyse war in der endgültigen Unterrichtung nicht enthalten. Es gab verschiedene mutmaßliche Subventionen, die aufgrund ihres Charakters nicht weitergegeben werden können. Dies betrifft vor allem das Grundstück von Shantou Wanshun, das für die Herstellung anderer Produkte genutzt wird, und die von Shantou Wanshun für andere Produkte erhaltenen Zuschüsse. In Bezug auf den ersten Punkt wies die Kommission darauf hin, dass sich der wahre Mittelpunkt der Aktivitäten und die Kontrolle des Unternehmens Jiangsu Zhongji Hongkong unabhängig vom Status von Hongkong tatsächlich in Festlandchina befinden. Tatsächlich bezogen sich 99 % der Aktivitäten des Händlers auf den Wiederverkauf von Waren, die vom ausführenden Hersteller in China hergestellt werden. Außerdem vermeldet das Unternehmen in seinen Bilanzen oder im ausgefüllten Fragebogen der Kommission kein Personal in Hongkong und die erhaltenen Subventionen, die für die betroffene Ware von Vorteil sind, wurden von chinesischen Einrichtungen gewährt. Die Exportkreditversicherung in Bezug auf die von Jiangsu Zhongji Hongkong ausgeführten Waren wurde beispielsweise bei Sinosure von der Muttergesellschaft in China abgeschlossen. Darüber hinaus können, wie das Berufungsgremium in der Sache „United States — Anti-Dumping and Countervailing Measures on Large Residential Washers from Korea“ bestätigt hat, Subventionen, die dem Empfänger in anderen Ländern als dem subventionierenden Mitglied gewährt werden, für die Berechnung der Höhe der wertmäßigen Subventionen relevant sein. (113)

(588)

Die betreffende Finanzierung wurde tatsächlich über eine singapurische Bank (OCBC) abgewickelt, die in Singapur ansässig ist. Die Kreditverträge sahen jedoch auch vor, dass der Kredit über einen Akkreditiv besichert ist, der von der staatseigenen Bank von Ningbo, die sich in Festlandchina befindet, ausgestellt wurde, und dass „die Bank die relevante Kreditsicherungsgarantie erhalten muss, bevor ein relevanter zur Inanspruchnahme bestimmter Vorschuss ausgezahlt wird“. Zusätzlich sah der Vertrag insbesondere vor, dass Informationen in Bezug auf den Kreditnehmer, die Konten des Kreditnehmers bei OCBC, seine Kreditwürdigkeit und seine finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die einer solchen Einrichtung gewährten Fazilitäten an die Bank von Ningbo übermittelt werden. Der Kredit wurde somit dank Eingreifen einer chinesischen Bank gewährt, die dem gleichen normativen Rahmen unterliegt wie alle anderen Banken in der Volksrepublik China. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(589)

Hinsichtlich des zweiten Punkts stellte die Kommission fest, dass Shantou Wanshun Finanzierungen im Namen seiner Tochtergesellschaften aufgenommen hatte. Bei der Überprüfung von Krediten und Anleihen stellte die Kommission beispielsweise fest, dass als Zweck der Finanzierung auch der finanzielle Bedarf der Tochtergesellschaften angegeben wurde. Außerdem agierte Shantou Wanshun als Garantiegeber für verschiedene Kredite, die von den verbundenen Unternehmen des Konzerns aufgenommen wurden, und stellte sogar selbst Konzerndarlehen zur Verfügung. Diese Transaktionen sowie verschiedene andere konzerninterne Mittelflüsse zeigen, dass zwischen den Subventionen, die Shantou Wanshun erhielt, und der Herstellung und Ausfuhr der betroffenen Ware ein eindeutiger Zusammenhang besteht. Die Tatsache, dass einige der von Shantou Wanshun erhaltenen Subventionen das Grundstück oder Zuschüsse betrafen, ist diesbezüglich irrelevant. Der maßgebliche Punkt ist, dass die aus diesen Subventionen geschöpften Vorteile aufgrund der Fungibilität von Geld leicht auf verbundene Unternehmen innerhalb des Konzerns übergehen könnten. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung dieser engen Verbindung zwischen den Konzerneinheiten bestätigt die Rechtsprechung der Welthandelsorganisation, dass von der Weitergabe zwischen verbundenen Einrichtungen ausgegangen werden kann, was hier eindeutig der Fall ist. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

(590)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Nanshan Group vor, dass die Kommission:

a)

bei der Festlegung des Verteilungsschlüssels für Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd („Unternehmen A“) einen Fehler begangen habe, indem der Umsatz der anderen Abteilungen des Unternehmens ausgenommen wurde.

b)

ihre Weitergabeanalyse für die Nanshan Group Co. Ltd. falsch durchgeführt habe, da der Subventionsbetrag der Nanshan Group Co. Ltd durch ihren konsolidierten Umsatz dividiert und diese Subventionsspanne anschließend dem ausführenden Hersteller zugewiesen wurde. Tatsächlich stellt die Nanshan Group Co. Ltd nicht die betroffene Ware her und die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass ein Subventionsbetrag an den ausführenden Hersteller weitergegeben wird, da im UZ keine finanziellen oder sonstigen Transaktionen zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften stattfanden. Die Kommission sollte wie in bisherigen Fällen zumindest die Subvention auf Grundlage des relevanten konzerninternen Anteils an Unternehmensbeteiligung zuweisen, d. h. auf Grundlage des Anteils an Eigenkapital, das an Unternehmen A gehalten wird, und dem ausführenden Hersteller dann diesen Anteil zuweisen.

(591)

Zum ersten Punkt wies die Kommission darauf hin, dass das Unternehmen im Zuge der Untersuchung den Umsatz von Unternehmen A und die Verkaufsströme an verbundene Unternehmen nach Abteilungen vorlegte, statt auf Ebene des gesamten Unternehmens. Die Kommission war der Ansicht, dass die Abteilungen A1 bis A4 alle relevanten Daten von Unternehmen A darstellten. Es scheint jedoch nun so, dass im Zuge der Untersuchung nicht alle relevanten Informationen vom Unternehmen eingereicht wurden. Tatsächlich kann die Kommission den Umsatz der fehlenden Abteilungen, die andere Produkte herstellen, nicht berücksichtigen, da das Unternehmen die entsprechenden Angaben zu Verkäufen an verbundene Parteien, die aus diesen fehlenden Abteilungen stammen, nicht zur Verfügung gestellt hat, und diese erst recht nicht prüfen, obwohl dies ein wesentliches Element für die Ermittlung des Verteilungsschlüssels ist. Daher musste die Kommission, ohne Einreichung aller sachdienlichen Informationen durch das Unternehmen, die Berechnung wie gehabt beibehalten.

(592)

Zum zweiten Punkt stimmte die Kommission der Aussage, dass keine finanziellen oder sonstigen Transaktionen zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften stattfanden, nicht zu. Tatsächlich stellte die Kommission im Zuge der Untersuchung fest, dass die Nanshan Group Co. Ltd. ursprünglich nahezu alle Rechtstitel auf das von den verbundenen Unternehmen genutzte Grundeigentum erworben und diese Grundstücke dann über konzerninterne Übertragungen unter ihren Tochtergesellschaften aufgeteilt hatte. Darüber hinaus nahm die Nanshan Group Co. Ltd. Finanzierungen im Namen seiner Tochtergesellschaften auf. Bei der Überprüfung von Krediten und Anleihen stellte die Kommission beispielsweise fest, dass als Zweck der Finanzierung auch der finanzielle Bedarf der Tochtergesellschaften angegeben wurde. Die Nanshan Group Co. Ltd. agierte als Garantiegeber für verschiedene Kredite, die die verbundenen Unternehmen des Konzerns aufgenommen haben. Ein Großteil der Finanzierungen des Konzerns fand schließlich über die hauseigene Bank Nanshan Finance statt. Diese Einrichtung wird hauptsächlich über Einlagen der Konzernunternehmen finanziert, von denen die Nanshan Group Co. Ltd. einen erheblichen Teil ausmacht. Über dieses hauseigene Vehikel können externe Finanzierungen an die Tochtergesellschaften weitergegeben werden. Da die Subventionen der Nanshan Group Co. Ltd. für alle verbundenen Unternehmen des Konzerns einen Vorteil darstellten, war die Kommission der Auffassung, dass der angemessenste Ansatz darin bestand, die Subventionen als Anteil des konsolidierten Umsatzes zu berechnen. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Unternehmens entspricht diese Methode genau der Methode, die im Fall GFF zur Anwendung kam; in diesem Fall erhielt die Muttergesellschaft der CNBM Group, die in der Organisationsstruktur des Konzerns auf der gleichen Ebene stand wie die Nanshan Group Co. Ltd., Subventionen, die durch den konsolidierten Umsatz dividiert und anschließend dem ausführenden Hersteller zugewiesen wurden. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.

(593)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung wurde die Gesamthöhe der Subventionen für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Höhe der anfechtbaren Subventionen berechnet, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe unter Ausschluss geringfügiger Beträge festgesetzt wurden, sowie auf der Grundlage der Höhe der Subventionen für Waren, die den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen. Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigte die Kommission allerdings auch Ergebnisse, die sich teilweise auf die verfügbaren Informationen stützten. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in diesen Fällen berücksichtigten verfügbaren Informationen keine erheblichen Auswirkungen auf die zur fairen Ermittlung der Höhe der Subventionierung erforderlichen Informationen hatten, sodass die Ausführer, die nicht zur Mitarbeit in dieser Untersuchung aufgefordert wurden, durch diesen Ansatz nicht benachteiligt werden. (114)

(594)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller und der Repräsentativität der Stichprobe auch im Hinblick auf die Förderung durch die Subventionen nahm die Kommission für „alle übrigen Unternehmen“ den höchsten Wert an, der unter den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde.

Name des Unternehmens

Höhe der Subvention

Nanshan Group

18,2  %

Wanshun Group

8,6  %

Daching Group:

10,1  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

12,3  %

Alle übrigen Unternehmen

18,2  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(595)

Wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, endete der Übergangszeitraum für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 31. Dezember 2020 und das Vereinigte Königreich unterlag ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr dem Unionsrecht. Die Kommission forderte die interessierten Parteien daher auf, aktualisierte Informationen auf Ebene der EU-27 zu übermitteln. Die nachstehenden Indikatoren sowie die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen wurden demzufolge ausschließlich auf der Grundlage von Daten auf Ebene der EU-27 berechnet.

(596)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von elf Herstellern in der Union hergestellt. Diese bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(597)

Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 209 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern sowie den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Daten. Diese Daten wurden im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vollständigkeit mit den Zahlen im Antrag abgeglichen. Wie in Erwägungsgrund 37 erwähnt, entfielen auf die drei Unionshersteller in der Stichprobe mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(598)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(599)

Dabei und um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, beschaffte sich die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit ACF und untersuchte, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder für den freien Markt bestimmt war.

(600)

Die Kommission stellte fest, dass ein Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt war, wie aus Tabelle 1 hervorgeht. Der Eigenbedarfsmarkt nahm im Bezugszeitraum zu, blieb aber mit etwa 15 % des Verbrauchs im UZ auf einem relativ niedrigen Niveau. Die Kommission verfügt jedoch über keine schlüssigen Nachweise, ob die Unternehmen, die ACF für die nachgelagerte Produktion verwenden, eine freie Auswahl der Lieferanten haben oder nicht, da die Informationen über Eigenbedarfsverkäufe auf Daten gestützt sind, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gesammelt wurden. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass zwischen ihnen Wettbewerb bestehen könnte, und demzufolge werden alle Marktanteile auf der Grundlage des gesamten Verbrauchs in der EU berechnet. In diesem Stadium ist dies der konservativste Ansatz und in jedem Fall verändert er nicht die Ergebnisse hinsichtlich der Schädigung.

(601)

Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union ausschließlich anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow. Sofern möglich und angezeigt, wurden diese Feststellungen der Untersuchung mit den Daten zum Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.

(602)

Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenbedarfs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Dazu gehören: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Lohnkosten und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Indikatoren hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist.

4.3.   Unionsverbrauch

(603)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Daten sowie den Einfuhren, gestützt auf Daten von Eurostat.

(604)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2017

2018

2019

UZ

Unionsverbrauch insgesamt

201 281

201 696

191 084

189 149

Index

100

100

95

94

Eigenbedarfsmarkt

27 209

27 340

28 727

29 128

Index

100

100

106

107

Freier Markt

174 073

174 356

162 358

160 021

Index

100

100

93

92

Quelle:

in die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller und Eurostat

(605)

Während des Bezugszeitraums stieg der Verbrauch zunächst im Jahr 2018 um weniger als 1 %, um dann im Jahr 2019 um 5 % und im UZ nochmals um 1 % abzunehmen. Insgesamt nahm der Verbrauch im Bezugszeitraum um 6 % ab. Diese Abnahme ist zumindest teilweise durch die allgemeinen Leitlinien für eine Kreislaufwirtschaft verursacht, die die EU im Jahr 2019 ankündigte und die auch Wiederverwertbarkeitsziele für Grundstoffe wie Aluminium, Stahl, Glas usw. umfassen. Die Laminate, für die dünne Folien in Verbindung mit anderen Grundstoffen wie Kunststoffschichten, Papier usw. verwendet werden, werden strengen Prüfungen unterzogen, da sie mit den bestehenden Technologien kaum wieder verwertet werden können. Das hatte negative Auswirkungen auf die Nachfrage nach dünner Aluminiumfolie.

(606)

Der Verbrauch scheint von der COVID-19-Pandemie nicht beeinträchtigt gewesen zu sein. Laut den von den Unionsherstellern vorgelegten Informationen steigerte die Lebensmittelhortung zu Beginn der Pandemie den Verbrauch zunächst, jedoch wurden diese Lebensmittel im Laufe der folgenden Monate verbraucht, wodurch die Verkäufe von Lebensmittelverpackungen leicht abnahmen.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(607)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand von zwei der Eurostat-Datenbank entnommenen TARIC-Codes (115). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Vergleich zur Menge des in Tabelle 2 ausgewiesenen Unionsverbrauchs insgesamt ermittelt.

(608)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

36 660

42 343

46 595

44 276

Index

100

115

127

121

Marktanteil

18  %

21  %

24  %

23  %

Index

100

115

134

129

Quelle:

Eurostat

(609)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China nahm im Bezugszeitraum um 21 % zu, ihr Marktanteil stieg um 5 Prozentpunkte und erreichte im UZ 23 %. Vor der Pandemie, d. h. im Jahr 2019, erreichte der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China sogar 24 %.

4.4.2.   Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(610)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten unter Anwendung der TARIC-Codes wie in Erwägungsgrund 607 angegeben.

(611)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2017

2018

2019

UZ

Einfuhrpreis

2 869

2 893

2 801

2 782

Index

100

101

98

97

Quelle:

Eurostat

(612)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China sanken im Bezugszeitraum um 3 % von 2 869 EUR/Tonne auf 2 782 EUR/Tonne. Diese Preise blieben im Bezugszeitraum deutlich unter den in Tabelle 7 dargestellten Verkaufspreisen und Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(613)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(614)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Daraus ergab sich eine Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt, die sich zwischen 3,9 % und 14,2 % bewegte. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietung betrug 10,8 %.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(615)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(616)

Wie in Erwägungsgrund 37 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(617)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern vorgelegten Daten, und glich diese mit den Daten im Antrag ab. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand von Daten, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelt wurden. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(618)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspannen und Erholung von einer früheren Subventionierung.

(619)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(620)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

UZ

Produktionsmenge (in Tonnen)

240 005

240 349

212 713

208 976

Index

100

100

89

87

Produktionskapazität (in Tonnen)

296 161

283 091

281 091

278 319

Index

100

96

95

94

Kapazitätsauslastung

81  %

85  %

76  %

75  %

Index

100

105

93

93

Quelle:

in die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(621)

Die Produktionsmenge blieb zwischen 2017 und 2018 nahezu unverändert und sank dann im Jahr 2019 und weiter im UZ. Die Gesamtproduktionsmenge sank im Bezugszeitraum um 13 %. Unter Berücksichtigung der Situation auf dem freien Markt und abnehmender Verkäufe (siehe Tabelle 5) steigerten die Unionshersteller ihre Eigenbedarfsverkäufe (siehe Tabelle 5) sowie ihre Ausfuhrverkäufe (siehe Tabelle 12), um ihre Produktion aufrechtzuerhalten und ihre Fixkosten zu senken. Trotz dieser Anstrengungen nahm die Produktionsmenge weiter ab.

(622)

Die Produktionskapazität sank im Bezugszeitraum um 6 %. Das war eine angemessene Reaktion, um die Schädigung angesichts der abnehmenden Verkäufe auf dem freien Markt, die die Produktion im Bezugszeitraum nach unten zogen, zu begrenzen. Da die Produktion stärker abnahm als die Produktionskapazität, fiel die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 7 % und erreichte im UZ 75 %.

c)   Verkaufsmenge und Marktanteil

(623)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

UZ

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

148 840

144 726

130 060

132 227

Index

100

97

87

89

Marktanteil

74  %

72  %

68  %

70  %

Index

100

97

92

95

Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt (in Tonnen)

22 378

22 392

23 972

25 106

Index

100

100

107

112

Marktanteil der Verkäufe auf dem Eigenbedarfsmarkt

11  %

11  %

13  %

13  %

Index

100

100

113

119

Verkäufe auf dem freien Markt (in Tonnen)

126 462

122 334

106 087

107 120

Index

100

97

84

85

Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt

63  %

61  %

56  %

57  %

Index

100

97

88

90

Quelle:

in die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(624)

Die Gesamtverkäufe in der EU wiesen im Bezugszeitraum eine rückläufige Entwicklung auf, die -11 % erreichte. Die Abnahme zwischen 2018 und 2019 war am deutlichsten (-10 %), worauf eine leichte Zunahme um 2 % folgte, die mit Störungen der globalen Lieferketten durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie in der VR China zusammenfielen.

(625)

Wie in Erwägungsgrund 600 erläutert, war ein Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt. Dieser Teil machte 15 % des Unionsverbrauchs im UZ aus und nahm während des Bezugszeitraums um 12 % zu. Die Zunahme fand vor allem zwischen 2018 und 2019 und während des UZ statt.

(626)

Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt gingen im Bezugszeitraum um 15 % zurück. Infolgedessen ging der Marktanteil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt von 63 % im Jahr 2017 auf 57 % im Untersuchungszeitraum zurück. Nach einem Rückgang um 5 Prozentpunkte zwischen 2018 und 2019 stieg er zum Ende des UZ um 1 Prozentpunkt an.

4.5.2.2.   Wachstum

(627)

Wie in Erwägungsgrund 623 dargestellt, verlor der Wirtschaftszweig der Union vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs nicht nur Verkaufsmengen in der EU, sondern auch Marktanteile auf dem freien Markt.

4.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(628)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

UZ

Zahl der Beschäftigten

2 220

2 151

2 072

2 003

Index

100

97

93

90

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

108

112

103

104

Index

100

103

95

97

Quelle:

in die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(629)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück, da der Wirtschaftszweig der Union versuchte, seine Nachhaltigkeit zu sichern und sich an der Nachfrage auf dem Inlandsmarkt zu orientieren.

(630)

Infolgedessen verbesserte sich die Produktivität im Jahr 2018 zunächst von 108 auf 112 Tonnen/VZÄ, ehe sie aufgrund der Verringerung der Produktionsmenge wieder zurückging. Die Gesamtproduktivität verschlechterte sich somit um 3 %. Der Grund hierfür liegt darin, dass im Jahr 2018 die Beschäftigung abnahm, während die Produktion relativ stabil blieb. Von 2019 bis zum Ende des UZ fiel jedoch wegen der niedrigeren Verkäufe die Produktion rascher als die Beschäftigung, was zu einer entsprechenden Abnahme der Produktivität führte.

4.5.2.4.   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(631)

Alle Subventionsspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

(632)

Dies ist die erste Antisubventionsuntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen einer möglichen früheren Subventionierung vor.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(633)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

3 396

3 557

3 408

3 359

Index

100

105

100

99

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

3 423

3 642

3 733

3 687

Index

100

106

109

108

Quelle:

in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(634)

Die Verkaufspreise auf dem freien Markt stiegen zunächst von 3 396 EUR/Tonne auf 3 557 EUR/Tonne im Jahr 2018. Im Jahr 2019 sanken sie dann auf 3 408 EUR/Tonne, bevor sie im Untersuchungszeitraum weiter auf 3 359 EUR/Tonne zurückgingen.

(635)

Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nahmen von 3 423 EUR/Tonne um 6 % im Jahr 2018 und im Jahr 2019 um weitere 3 % zu und erreichten 3 733 EUR/Tonne. Diese Zahl blieb während des UZ mehr oder weniger stabil. Einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entstanden Kosten im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung (hauptsächlich Abfindungen), die sich auf die Herstellkosten im UZ auswirkten. Jedoch wären selbst ohne diese Kosten die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ um 3 % höher als im Jahr 2017.

(636)

Die allgemeine Zunahme der Herstellstückkosten während des Bezugszeitraums wurde vor allem durch die Abnahme der Produktionsmenge um 13 % (für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um 15 %) verursacht. Abgesehen von außerordentlichen Umstrukturierungskosten zeigt sich dies besonders im Jahr 2019, als diese Kosten gering waren, jedoch die Produktionsabnahme für in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sehr deutlich war (-19 %). Danach begannen alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit Anpassungsmaßnahmen, was zu einer leichten Verbesserung der Verkäufe und der Produktionsmenge während des UZ führte, die auch auf niedrigere Einfuhren aus der VR China nach dem Ausbruch der Pandemie zurückzuführen sind. Diese Eliminierung und Verringerung mancher Fixkosten führte zu einer Abnahme der Herstellstückkosten im UZ (sofern die Umstrukturierungskosten nicht berücksichtigt werden).

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(637)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

UZ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

75 686

80 542

74 897

94 489

Index

100

106

99

125

Quelle:

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(638)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten nahmen im Jahr 2018 um 6 % zu und daraufhin im Jahr 2019 um 7 % ab. Danach nahmen sie im UZ um 26 % zu, was unter anderem durch die Umstrukturierungskosten verursacht ist, die einem Unionshersteller entstanden. Wenn diese außerordentlichen Kosten außer Acht gelassen werden, beläuft sich die Zahl im UZ auf [77 000-81 000], was einer Zunahme von [2-7] % seit 2017 entspricht.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(639)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

UZ

Schlussbestände (in Tonnen)

8 745

8 598

6 664

7 491

Index

100

98

76

86

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

7,9  %

7,9  %

7,3  %

8,2  %

Index

100

99

92

103

Quelle:

in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(640)

Die Schlussbestände blieben während des gesamten Bezugszeitraums auf einem angemessenen Niveau. Da der ACF-Wirtschaftszweig in der Regel auftragsbezogen herstellt, ist dieser Indikator bei der Schadensanalyse insgesamt von geringerer Bedeutung.

(641)

Der prozentuale Anteil der Schlussbestände ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion weist im Jahr 2019 eine leichte Abnahme und im UZ eine leichte Zunahme auf. Das sind aber keine außergewöhnlichen Schwankungen der Lagerbestände.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(642)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

UZ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

-1,9  %

-1,0  %

-8,1  %

-9,6  %

Cashflow (in EUR)

1 714 095

12 673 563

2 805 796

-11 241 877

Index

100

739

164

- 656

Investitionen (in EUR)

21 447 204

19 751 766

19 457 392

16 592 531

Index

100

92

91

77

Kapitalrendite

-2  %

-5  %

-19  %

-24  %

Index

- 100

- 210

- 769

- 997

Quelle:

in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(643)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(644)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer entwickelten sich von verlustbringend im Jahr 2017 zu einer etwas weniger verlustbringenden Situation im Jahr 2018, zu einem deutlichen Verlust im Jahr 2019 und einem noch deutlicheren Verlust im UZ (-9,6 %). Es ist darauf hinzuweisen, dass einer der Unionshersteller während des UZ eine Umstrukturierung begann. Die Kosten dieser Umstrukturierung einschließlich Abfindungen hatten negative Auswirkungen auf die zweite Hälfte des UZ. Aber selbst ohne diese außerordentlichen Ausgaben hätten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im UZ noch einen Verlust in Höhe von -5,6 % gemacht.

(645)

Es ist offensichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2017 bereits geschädigt war. Das ist nicht überraschend, wenn der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (18 % im Jahr 2017) zu Preisen, die nicht nur unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, sondern auch unter den eigenen Herstellkosten lagen, berücksichtigt wird. Die Kosten der Unionshersteller nahmen stärker zu als ihre Preise, was zu einer Abnahme der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führte. Der Wirtschaftszweig der Union war wegen des durch Einfuhren aus der VR China (sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Tatsächlich waren während des Bezugszeitraums chinesische Preise durchweg niedrig und lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabellen 3 und 7), was Preiserhöhungen begrenzte. Somit wurde eine Preiserhöhung in der zu erwartenden Höhe verhindert und die Rentabilität sank; dieser Zustand bestand im UZ fort. Tatsächlich nahmen chinesische Preise nach einem leichten Anstieg um 1 % im Jahr 2018 im Jahr 2019 um 3 % und darauf im UZ im 0,7 % ab. Sie blieben weit unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union. Dies belegen auch die erheblichen Preisunterbietungsspannen (siehe Erwägungsgrund 614).

(646)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und folgte damit der Entwicklung der Rentabilität.

(647)

Die Investitionen sanken im Bezugszeitraum um 23 %. Wegen der ungenügenden Rentabilität wurden ehrgeizige Investitionspläne gestoppt. An ihrer Stelle wurden weniger ehrgeizige Pläne umgesetzt.

(648)

Die Kapitalrendite entspricht dem Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ von -2 % im Jahr 2017 auf -24 % im UZ. Diese Entwicklung folgt der sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(649)

Wie sich aus Erwägungsgrund 642 ergibt, wird es für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zunehmend schwierig, Kapital für Investitionen zu beschaffen. Bei dermaßen schnell sinkenden Kapitalrenditen sind die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller noch stärker gefährdet.

4.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(650)

Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren von ACF aus der VR China, die bereits im Jahr 2017 erheblich waren, deutlich, sowohl absolut (+ 21 %) als auch relativ (+ 5 Prozentpunkte beim Marktanteil), während der Verbrauch in der EU um 6 % zurückging. Im Untersuchungszeitraum lagen die Einfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Durchschnitt 10,8 % unter den Unionspreisen. Neben der spezifischen Preisunterbietung, die bezüglich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller konstatiert wurde, stellte die Kommission auch fest, dass die chinesischen Preise während des gesamten Bezugszeitraums durchweg niedrig waren und erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (siehe Tabellen 3 und 7). Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus der VR China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen.

(651)

Bereits zu Beginn des Bezugszeitraums wies der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Schädigung auf. Das ist nicht überraschend, wenn man den Marktanteil der Einfuhren aus der VR China von 18 % im Jahr 2017 und den Umstand, dass ihr Preis deutlich unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union lag, berücksichtigt (siehe Tabellen 3 und 7).

(652)

Alle makroökonomischen Indikatoren wie Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge auf dem EU-Markt, Marktanteil, Beschäftigung und Produktivität zeigten eine negative Tendenz während des Bezugszeitraums. In vergleichbarer Weise wiesen alle mikroökonomischen Indikatoren wie Verkaufspreise auf dem freien Markt der EU, Herstellkosten, Arbeitskosten, Rentabilität, Schlussbestände, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite während des Bezugszeitraums eine negative Tendenz auf. Die gleichen Schadensindikatoren entwickelten sich ebenfalls negativ, wenn man den Zeitraum von 2017 bis 2019 betrachtet, d. h. vor dem Beginn der COVID-19-Pandemie. Für viele Indikatoren war die Situation im UZ besser als im Jahr 2019. Das ist vor allem eine Folge der geringeren Einfuhren aus der VR China aufgrund des Ausbruchs der Pandemie Ende 2019 und Anfang 2020. Das hebt die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Allgemeinen noch weiter hervor.

(653)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   SCHADENSURSACHE

(654)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, und sie stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird. Die folgenden potenziellen Faktoren wurden ausgemacht: Verbrauch, die COVID-19-Pandemie, angeblicher Mangel an Investitionen, Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union, hohe Herstellkosten in der Union, Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

5.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(655)

Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit der erheblichen Marktdurchdringung der Einfuhren aus China zusammen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durchweg unterboten und eine Erhöhung der Marktpreise in der Union verhinderten. Wie in Erwägungsgrund 614 dargelegt, unterboten die Einfuhrpreise der ausführenden Hersteller in der Stichprobe die Unionspreise um durchschnittlich 10,8 %.

(656)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China stieg (wie aus Tabelle 2 hervorgeht) von etwa 36 660 Tonnen im Jahr 2017 auf etwa 44 276 Tonnen im Untersuchungszeitraum, was einem Anstieg von 21 % entspricht. Der Marktanteil wiederum stieg um 29 %, d. h. von 18 % auf 23 %. Im selben Zeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt (wie aus Tabelle 5 hervorgeht) um 15 % zurück, und sein Marktanteil (freier Markt) fiel von 63 % auf 57 %, was einen Rückgang um 10 % darstellt.

(657)

Noch aussagekräftiger ist die Situation im Zeitraum von 2017 bis 2019, als die Einfuhren aus der VR China um 27 % stiegen (von 36 660 Tonnen auf 46 595 Tonnen) und einen Marktanteil von 24 % erreichten, während der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am freien Markt auf 56 % sank (ein Rückgang um 12 %). Trotz eines Rückgangs des Verbrauchs zwischen 2018 und 2019 stiegen die Einfuhren aus der VR China de facto weiter an und nahmen dem Wirtschaftszweig der Union weitere Marktanteile ab.

(658)

Die Preise der subventionierten Einfuhren sanken im Bezugszeitraum um 3 % (siehe Tabelle 3), und zwar von 2 869 EUR/Tonne auf 2 781 EUR/Tonne. Demgegenüber sanken die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum nur um 1 %, d. h. von 3 396 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 3 359 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum. Obwohl sie also im Jahr 2017 von einem niedrigeren Preisniveau ausgingen, sanken die chinesischen Preise im Bezugszeitraum stärker (-88 EUR/Tonne) als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (-37 EUR/Tonne). Zudem belief sich der Rückgang der chinesischen Preise im Zeitraum 2017-2019 auf 2 %, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um weniger als 1 % gestiegen sind (12 EUR/Tonne).

(659)

Der von den subventionierten Einfuhren aus der VR China ausgehende Preisdruck führte somit zur Verhinderung einer Preiserhöhung in der zu erwartenden Höhe durch den Wirtschaftszweig der Union. Der Wirtschaftszweig der Union war aufgrund des durch die Einfuhren aus China (sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der niedrigen Preise) ausgeübten Abwärtsdrucks nicht in der Lage, die Preise analog zum Kostenanstieg zu erhöhen. Tatsächlich sind die Auswirkungen dieses Abwärtsdrucks mindestens an dem Umstand zu erkennen, dass während des gesamten Bezugszeitraums chinesische Preise konsistent niedrig und deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union und unter den Herstellkosten lagen, was die Möglichkeiten von Preiserhöhungen begrenzte (siehe Erwägungsgrund 614). Dies führte zu einer sinkenden Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(660)

Der Unterschied zwischen 2019 und dem UZ ist besonders aussagekräftig, was den Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union betrifft. Als die Einfuhren aufgrund der Störung der Produktion und der Ausfuhren aus der VR China wegen der Pandemie abnahmen, verbesserten sich die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie die Verkäufe, die Herstellstückkosten und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union leicht (ohne Berücksichtigung außerordentlicher Umstrukturierungskosten).

(661)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Verbrauch

(662)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Ersetzung von ACF in bestimmten Segmenten durch andere Waren verursacht sein könne.

(663)

Zwar nahm der Unionsverbrauch im Jahr 2019 und im UZ ab, wie in Erwägungsgrund 605 angegeben. Jedoch stiegen die Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum, während der Verbrauch abnahm. Wenn die Nachfrage zurückgeht, würde man normalerweise erwarten, dass alle Hersteller gleichermaßen betroffen sind oder dass die Ausfuhren im Vergleich zum Inlandsgeschäft (Verkäufe in der Union) wegen der Nähe zwischen inländischen Herstellern und Abnehmern sogar stärker zurückgehen. Trotzdem nahmen die Einfuhren aus der VR China während des Bezugszeitraums um 21 % (27 % im Jahr 2019) zu, während die Unionsverkäufe auf dem freien Markt um 15 % (16 % im Jahr 2019) abnahmen. Darüber hinaus fiel die in Erwägungsgrund 630 angesprochene leichte Verbesserung einiger Indikatoren mit dem kontinuierlichen Rückgang des Verbrauchs zusammen, wie aus Tabelle 2 hervorgeht. Der einzige deutliche Unterschied zwischen diesen beiden Zeiträumen besteht in einem niedrigeren Niveau niedrigpreisiger Einfuhren aus der VR China aufgrund der Pandemie.

(664)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte die chinesische Regierung, dass der Markteinbruch als Ursache der Schädigung betrachtet werden sollte, da der Markt im Bezugszeitraum um 6 % zurückging. Die Kommission hatte den Markteinbruch bereits berücksichtigt und die chinesische Regierung legte keine Nachweise vor, die die Schlussfolgerung der Kommission im vorangegangenen Erwägungsgrund widerlegen. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

5.2.2.   COVID-19-Pandemie

(665)

Die COVID-19-Pandemie, die in der ersten Jahreshälfte 2020 ihren Anfang nahm, wirkte sich auf vielfältige Weise auf die Lage auf dem EU-Markt aus. Wie in Erwägungsgrund 605 erwähnt, war der Gesamtverbrauch nicht beeinträchtigt, während es zu einer leichten Abnahme der Einfuhren aus der VR China kam.

(666)

Wie in Erwägungsgrund 657 dargelegt, hatten die subventionierten Einfuhren aus der VR China im Zeitraum von 2017 bis 2019 im Jahresvergleich bereits kontinuierlich zugenommen, was zu einem Anstieg von mehr als 27 % bis zum Beginn der COVID-19-Pandemie in der ersten Hälfte des Jahres 2020 führte. Wie die negative Entwicklung aller makro- und mikroökonomischen Indikatoren im Zeitraum von 2017 bis 2019 belegt, war die dem Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren zugefügte bedeutende Schädigung also bereits eingetreten, bevor die COVID-19-Pandemie ins Spiel kam. Außerdem hatte die geringere Menge der Einfuhren aus der VR China wegen der Pandemie zu Beginn des Jahres 2020 positive Auswirkungen auf einige Schadensindikatoren, wie in Erwägungsgrund 636 erörtert. Das stellt wiederum einen starken Zusammenhang zwischen den Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union heraus.

(667)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die COVID-19-Pandemie nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

(668)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentiere die chinesische Regierung, dass die Kommission die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht in ausreichendem Maße untersuchte. Die chinesische Regierung beanstandete, dass die Pandemie eine Krise auf der Nachfrageseite auslöste, die sich auch mit dem Rückgang des BIP der Union um 6 % im Jahr 2020 zeigte. Die eigenen Vorhersagen der Kommission in Bezug auf eine erwartete Erholung der Wirtschaft würden die vorübergehenden Auswirkungen der Pandemie belegen.

(669)

Die Kommission wies dieses Vorbringen unter Hinweis auf Erwägungsgrund 666, in dem sie die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zusammenfasst, zurück.

5.2.3.   Mangel an Investitionen

(670)

Ein ausführender Hersteller und zwei Verwender brachten vor, fehlende Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in ihre Produktionsanlagen seien einer der Gründe der Schädigung.

(671)

Wie in Erwägungsgrund 647 erwähnt, trifft es zu, dass manche ehrgeizigen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gestoppt wurden. Dies war jedoch eine Folge der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und nicht ihre Ursache. Trotz der schwierigen Lage des Wirtschaftszweigs der Union während des gesamten Bezugszeitraums wurden im Rahmen der Untersuchung Investitionen in Mechanismen zur Qualitätssicherung in der Produktion und weitere Verbesserungen des bestehenden Maschinenparks ermittelt. Außerdem investierten mehrere Unternehmen in Forschung und Entwicklung (FuE), um dünnere ACF und ACF für die Produktion von Batterien für Elektrofahrzeuge herzustellen. Das zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an die Marktanforderungen anpasste.

(672)

Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Investitionen in die neuesten Technologien nötig sein mögen, um die langfristige Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union sicherzustellen, doch gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Zustand der Produktionsanlagen des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung seiner Betriebskosten den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen.

(673)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen gelangte die Kommission dem Schluss, dass begrenzte Investitionen nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(674)

Das Einführerkonsortium beantragte, dass seine in der separaten Antidumpinguntersuchung vorgebrachten Anmerkungen in diese Antisubventionsuntersuchung eingebunden werden sollten, und machte auch Anmerkungen zur endgültigen Unterrichtung in diesem Verfahren. Das Einführerkonsortium brachte vor, dass die Kommission ihre Schlussfolgerungen aus der vorläufigen Verordnung lediglich wiederhole, ohne jedoch Nachweise vorzulegen, um das Argument des Konsortiums zu entkräften, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf fehlende Investitionen zurückzuführen sei und dies dazu geführt habe, dass die dünnen Folien nicht geliefert werden können. Das Konsortium brachte vor, dass es alle Nachweise vorgelegt habe, die es vernünftigerweise habe zusammentragen können, und es nun Sache der Kommission sei, die Richtigkeit dieser Vorbringen zu überprüfen und diese Probleme erforderlichenfalls weiter zu untersuchen, indem sie von den Unionsherstellern zusätzliche Informationen anfordere. Der Mangel an Investitionen in neue Maschinen und Technologien habe dazu geführt, dass die überwiegende Mehrheit der Fabriken für die Herstellung von Aluminiumfolien in der EU älter als 20 Jahre alt sei und die Produktionslinien der Unionshersteller somit überholt seien.

(675)

Entgegen den Behauptungen des Konsortiums hat die Kommission während des Fernabgleichs in Bezug auf die Unionshersteller in der Stichprobe die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen speziell für ACF< 6 überprüft, da das Konsortium Qualitätsprobleme in Bezug auf die dünneren Folien behauptet hatte. Die Kommission hat zwar eingeräumt, dass einige Investitionen gestoppt wurden, sie hat aber auch die Investitionen in bestehende Maschinenparks und die daraus resultierenden Qualitätsprüfungen überprüft. Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, sie habe nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen, um die Behauptungen des Konsortiums und die vorgelegten Nachweise zu prüfen.

5.2.4.   Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union

(676)

Ein Verwender wies auf den Marktaustritt einiger Unionshersteller und auf die Umstrukturierung als einen Grund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hin.

(677)

Die meisten von dem Verwender bemerkten Marktaustritte fanden vor dem Bezugszeitraum statt. Es gab keinen Hinweis darauf, dass diese Schließungen unter fairen Marktbedingungen stattgefunden hätten. Ähnlich wie bei der Lage hinsichtlich der Investitionen sind Schließungen von Produktionsanlagen und Unternehmen allenfalls ein Ergebnis der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und nicht ihre Ursache. Als Teil von Umstrukturierungen und Anpassungen mildern solche Schließungen in der Regel die Schädigung und verschlimmern sie nicht.

(678)

Es trifft zu, dass die Umstrukturierungskosten eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers in der zweiten Hälfte des UZ Auswirkungen auf einige Indikatoren wie Herstellkosten, Beschäftigungskosten und Rentabilität gehabt haben können. Aus diesem Grund berücksichtigte die Kommission auch das Bild der Schädigung ohne Berücksichtigung dieser Kosten. Auch ohne diese Kostenelemente ist es offensichtlich, dass der Wirtschaftszweig der Union während des gesamten Bezugszeitraums einschließlich des UZ eine Schädigung erlitt. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.

(679)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

(680)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentiere Xiamen Xiashun, dass die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union und die Einstellung der Produktion durch Novelis Lüdenscheid nicht außer Acht gelassen werden können. Xiamen Xiashun brachte vor, dass in der endgültigen Unterrichtung nicht angegeben wurde, wie die Umstrukturierungskosten tatsächlich in Betracht gezogen und berücksichtigt wurden, und dass die Kommission keine besser ausgeführte Begründung vorgelegt habe.

(681)

Im Gegensatz zur Behauptung von Xiamen Xiashun hat die Kommission eindeutig angegeben, wie sie die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs der Union bei der Berechnung der Schadensindikatoren bewertet hat. Wie in den Erwägungsgründen der endgültigen Unterrichtung beschrieben, erläuterte die Kommission in Erwägungsgrund 510 der endgültigen Unterrichtung, dass sie die Umstrukturierung zunächst als Teil der Anpassung infolge der Schädigung betrachtete und sie grundsätzlich in ihre Berechnungen einbezogen hat. Die Kommission erläuterte in Erwägungsgrund 511 der endgültigen Unterrichtung weiter, dass sie eine parallele Berechnung durchgeführt hat, bei der die Umstrukturierungskosten eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers völlig außen vor blieben, und, wie in Erwägungsgrund 678 erneut dargelegt, geprüft hat, inwiefern dies Auswirkungen haben würde. Die Kommission wies das Vorbringen von Xiamen Xiashun daher zurück, da die angewandte Methode nicht nur beschrieben wurde, sondern auch angegeben wurde, dass sich an der Schlussfolgerung zu den Schadensindikatoren und zur Kausalität nichts ändern würde, selbst wenn diese Kosten ausgenommen würden.

5.2.5.   Hohe Löhne, Energiekosten und fehlende vertikale Integration

(682)

Ein Verwender brachte vor, dass hohe Löhne und Energiepreise die Gründe für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union seien.

(683)

Die Unionshersteller verringerten von 2017 bis zum UZ die Beschäftigtenzahl in der Produktion und Verwaltung, wodurch sie die Arbeitskosten insgesamt substanziell verringerten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringeren Marktanteil aufrechtzuerhalten. Wie in Tabelle 8 gezeigt, nahmen die durchschnittlichen Kosten je Beschäftigten im UZ zwar zu, jedoch war dies hauptsächlich der Umstrukturierung eines der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geschuldet. Blieben diese außerordentlichen Ausgaben außer Betracht, verblieben die durchschnittlichen Kosten je Beschäftigtem während des gesamten Bezugszeitraums verhältnismäßig stabil, während die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller weiterhin Verluste machten.

(684)

Die Energiekosten machen einen relativ geringen Teil der Herstellkosten aus (rund 3 %) und haben damit keine bedeutenden Auswirkungen auf die in Tabelle 7 angegebene Zunahme der Herstellkosten. Während die Energiekosten je Tonne von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellter ACF während des Bezugszeitraums zwar um 12 % zunahmen, ist dies jedoch teilweise der abnehmenden Produktionsmenge geschuldet und kann in jedem Fall angesichts des Anteils der Energiekosten an den Herstellkosten nicht für die Zunahme der Herstellkosten laut Tabelle 7 verantwortlich sein.

(685)

Ein Verwender brachte vor, die fehlende vertikale Integration sei eine Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(686)

Die Kommission wies darauf hin, dass fehlende vertikale Integration die Kausalkette nicht unterbricht, da dieser Faktor sich während des Bezugszeitraums nicht veränderte. Außerdem sind auch nicht alle chinesischen ausführenden Hersteller vertikal integriert. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(687)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Lohnkosten, Energiekosten und fehlende vertikale Integration nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(688)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentiere die chinesische Regierung, dass die Kommission die Arbeitskosten, die von 2019 bis zum Ende des UZ um 25 % gestiegen sind, nicht ausreichend berücksichtigt habe.

(689)

Im Gegensatz zur Behauptung der chinesischen Regierung analysierte die Kommission die Auswirkungen der gestiegenen Arbeitskosten und gelangte zu der Schlussfolgerung, dass dies gemeinsam mit dem Rückgang an Personal bei den Unionsherstellern betrachtet werden muss, was zu außerordentlichen Kosten geführt hat. Wie bereits in Erwägungsgrund 683 erläutert, blieben die Kosten je Beschäftigtem ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Ausgaben für die Anpassung relativ stabil. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

5.2.6.   Einfuhren aus Drittländern

(690)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2017

2018

2019

UZ

Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

Menge (in Tonnen)

10 950

9 680

9 675

8 625

Index

100

88

88

79

Marktanteil

5  %

5  %

5  %

5  %

Durchschnittspreis

3 192

3 386

3 474

3 575

Index

100

106

109

112

Quelle:

Eurostat

(691)

Einfuhren aus Drittländern fielen relativ gering aus. Die Durchschnittspreise für Einfuhren aus Drittländern lagen während des gesamten Bezugszeitraums konstant über den chinesischen Preisen. Sie lagen in den Jahren 2017 und 2018 nur geringfügig unter den Unionspreisen und übertrafen sie dann im Jahr 2019 und im UZ. Ihre Mengen nahmen im Bezugszeitraum ab (um -21 %). Unter Berücksichtigung der Abnahme des Verbrauchs verblieb ihr Marktanteil über den gesamten Bezugszeitraum hinweg bei ungefähr 5 %. Im Bezugszeitraum stiegen ihre Preise um 12 % an.

(692)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat.

5.2.7.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(693)

Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2017

2018

2019

UZ

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

57 956

74 277

69 027

61 811

Index

100

128

119

107

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

3 498

3 632

3 475

3 400

Index

100

104

99

97

Quelle:

in die Stichprobe einbezogene sowie nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(694)

Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 7 % von rund 57 356 Tonnen im Jahr 2017 auf rund 61 811 Tonnen im Untersuchungszeitraum.

(695)

Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren stieg 2018 zunächst um 4 % und sank dann im UZ nach und nach unter das Niveau von 2017 (-3 %). Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren hielt sich konstant über dem Preis, den der Wirtschaftszweig der Union auf dem EU-Markt erzielen konnte.

(696)

In Anbetracht des Preisniveaus der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländer gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(697)

Es besteht ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Zunahme der Einfuhren aus der VR China.

(698)

Alle bekannten Faktoren, die Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Keiner der Faktoren trug allein oder in Verbindung mit anderen zu den negativen Entwicklungen der Schadensindikatoren bei, die im Bezugszeitraum beobachtet wurden.

(699)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass keiner der sonstigen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung abzuschwächen vermochte.

6.   INTERESSE DER UNION

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und der Lieferanten

(700)

Es gibt in der Union 11 der Kommission bekannte Unternehmensgruppen, die ACF herstellen. Der Wirtschaftszweig der Union beschäftigt mehr als 2 000 Beschäftigte direkt, wobei noch viel mehr indirekt von ihm abhängig sind. Die Hersteller sind in der ganzen Union verbreitet.

(701)

Das Fehlen von Maßnahmen dürfte insofern erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, da von einem weiteren Preisdruck, niedrigeren Verkaufsmengen und einer weiter sinkenden Rentabilität auszugehen ist. Die Maßnahmen werden es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sein Potenzial auf dem Unionsmarkt auszuschöpfen, eingebüßte Marktanteile zurückzugewinnen und die Rentabilität auf ein Niveau zu steigern, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist.

(702)

Demzufolge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und seiner vorgelagerten Lieferanten liegt.

6.2.   Interesse der Verwender

(703)

Neun Verwender aus der Branche der flexiblen Verpackungen und der Baustoffindustrie antworteten auf den Fragebogen. Auf diese neun Unternehmen entfallen etwa 27 % der Einfuhren aus der VR China im UZ. Drei andere Verwender gaben Stellungnahmen ab, legten jedoch keine Antworten auf den Fragebogen vor. Gestützt auf diese Antworten stellte die Kommission keine starke Abhängigkeit von aus der VR China eingeführter ACF fest. Für die meisten der mitarbeitenden Verwender machte ACF aus der VR China zwischen null und 7 % der Herstellkosten der Waren aus, für die ACF verwendet wurde. Eine Ausnahme hiervon bildeten zwei Verwender (einer im Bausektor und einer im Verpackungssektor), die [80-95] % bzw. [85-100] % ihrer ACF aus der VR China einführen, was [15-25] % bzw. [20-30] % ihrer Herstellkosten für die jeweiligen Waren entspricht.

(704)

Sechs Verwender brachten vor, dass die Unionshersteller wegen fehlender Investitionen in neue Maschinen und Geräte zur Inline-Qualitätskontrolle ACF nicht in derselben Qualität wie die chinesischen Hersteller liefern könnten. Auch wenn die Unionshersteller im Allgemeinen einen älteren Maschinenpark haben als chinesische Hersteller, haben sie Investitionen getätigt und verwenden auch Instrumente zur Inline-Qualitätskontrolle. Wie die Ausfuhrzahlen des Wirtschaftszweigs der Union zeigen, sind die Unionshersteller auch in der Lage, sich erfolgreich am Wettbewerb in Drittlandmärkten zu beteiligen, was beweist, dass ihre Erzeugnisse im Vergleich mit dem weltweiten Standard nicht von niedrigerer Qualität sind. Zwar haben einige chinesische Hersteller Anlagen, die in der Lage sind, qualitativ hochwertige Produkte effizient herzustellen, die von einem Verwender vorgelegte Qualitätsanalyse hat jedoch gezeigt, dass dies nicht für alle ACF-Hersteller in der VR China und alle ihre ausführenden Hersteller gilt.

(705)

Drei Verwender brachten vor, dass die Unionshersteller keine großen Breiten lieferten oder zumindest Lieferengpässe für bestimmte Abmessungen hätten. Die Untersuchung ergab, dass die Unionshersteller alle vom Markt verlangten Breiten liefern konnten. Bestimmte Breiten sind möglicherweise kosteneffizienter als andere, je nach der maximalen Breite der Walzmaschine, was sich dann in den Preisverhandlungen widerspiegelt, jedoch ist das die normale Geschäftspraxis.

(706)

Drei Verwender brachten vor, dass die Unionshersteller nicht in der Lage seien, qualitativ hochwertige ACF mit einer Dicke von weniger als 6 μm zu liefern. Wie in Erwägungsgrund 63 erläutert, stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht nur über bestehende Kapazitäten verfügt und kommerzielle Verkäufe in diesem Segment getätigt hat, sondern dass er auch in die Herstellung von Dicken unterhalb von 6 μm investiert, die ein sich entwickelndes Marktsegment mit relativ geringem Verbrauch im UZ darstellen.

(707)

Zwei Verwender brachten vor, dass Ausgleichszölle zu Unterbrechungen der Lieferketten führen würden. Zwar können Nachfragespitzen in bestimmten Situationen zu längeren Vorlaufzeiten führen und chinesische Hersteller haben möglicherweise mehr finanzielle Flexibilität zur Lagerhaltung von Rohstoffen, es ist aber wichtig, darauf hinzuweisen, dass Unterbrechungen der Lieferkette aus der VR China ebenfalls vorkommen können, wie es infolge von COVID-19 der Fall war, was das Überleben der Unionshersteller zu einem wichtigen Faktor der Versorgungsstabilität in Europa macht. In jedem Fall stehen den Verwendern in der Union erhebliche Kapazitätsreserven zur Verfügung, wie aus Tabelle 4 hervorgeht.

(708)

Zwei Verwender brachten vor, Ausgleichszölle würden die Wettbewerbsfähigkeit der Veredelungsunternehmen auf dem Unionsmarkt beeinträchtigen, da sie im Wettbewerb mit Herstellern aus Ländern außerhalb der Union stünden und Kostensteigerungen nicht an ihre Abnehmer weitergeben könnten. Europäische Veredelungsunternehmen könnten deshalb ihre Produktion aus der Union hinausverlagern. Jedoch wurden keine spezifischen Nachweise dafür vorgelegt, dass die zusätzlichen Kosten nicht an die Veredelungsunternehmen weitergegeben werden könnten.

(709)

Zwei Verwender brachten vor, dass die Zölle gegen das europäische Nachhaltigkeitsziel verstoßen würden, da die Verwendung von dünneren ACF dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen. Während jedoch die Kommission bereits wie vorstehend erwähnt (siehe Erwägungsgrund 63) zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union voll und ganz in der Lage ist, dünnere ACF herzustellen, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Europäische Union eine nachhaltige grüne Politik, wozu umweltfreundlichere Dämmmaterialien für das Bauwesen gehören, nicht auf hochgradig subventionierten und schädigenden Einfuhren aus der VR China aufbauen kann.

(710)

Ein Verwender brachte vor, dass Zölle den Markt verzerren würden, da zwei der größten ACF-Hersteller, die auch Veredler sind, einen Eigenbedarf von mehr als 70 % ihrer Produktion hätten. Im Hinblick auf die Anzahl der Unionshersteller ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Eigenbedarf von zwei integrierten ACF-Herstellern, die auch Veredler sind, den Markt verzerren würde. Zudem sind in der EU erhebliche ACF-Kapazitätsreserven verfügbar. Aus diesem Grund keine Antisubventionsmaßnahmen zu verhängen, würde schließlich bedeuten, dass ein Geschäftsmodell (die nicht integrierte Produktion) gegenüber dem anderen bevorzugt würde.

(711)

Ein Verwender brachte vor, dass man dem Wirtschaftszweig der Union staatliche Beihilfen anbieten könne, statt Zölle zu verhängen. Die Kommission wies darauf hin, dass staatliche Beihilfen nicht die richtige Maßnahme gegen schädigende Subventionierung sind.

(712)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es kein einheitliches Interesse der Verwender gibt, das für oder gegen die Einführung von Maßnahmen spricht. Die Verwender, die sich gegen die Einführung von Maßnahmen ausgesprochen haben, können bestimmten negativen Folgen ausgesetzt sein.

(713)

Manreal argumentiere, dass die Unionshersteller nicht von den Maßnahmen profitieren würden. Vielmehr kämen sie den ACF-Herstellern aus der Türkei, Thailand, Brasilien oder Russland zugute, weil die Verwender die Ware aus diesen Ländern und nicht bei den Unionsherstellern beziehen würden.

(714)

Manreal begründete jedoch nicht, warum die Unionshersteller nicht in der Lage wären, mit Herstellern aus anderen Ländern unter fairen Bedingungen zu konkurrieren.

(715)

Darüber hinaus argumentierte Manreal, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Verwender beeinträchtigt werden könnte, wenn die Verwender ihre Kosten an ihre Abnehmer weitergeben. Das Unternehmen hat dieses Vorbringen über diese allgemeine Bemerkung hinaus jedoch nicht begründet.

(716)

Des Weiteren argumentierte Manreal, die Kommission habe in Erwägungsgrund 354 der Verordnung (EU) 2021/983 angemerkt, dass sie Maßnahmen zugunsten integrierter Hersteller einführen werde. Manreal forderte die Kommission auf, die zu erwartenden Auswirkungen der Maßnahmen auf „den fairen Wettbewerb in der EU“ zu untersuchen.

(717)

Diese Auslegung der Verordnung (EU) 2021/983 ist nicht korrekt, da die Kommission lediglich darauf hingewiesen hat, dass nicht integrierte Verwender bei einem Verzicht auf Maßnahmen begünstigt würden. Sie können ohne Maßnahmen tatsächlich gedumpte ACF beziehen, während integrierte Verwender, die ACF in der Union herstellen, nicht in den Genuss dieses unlauteren Vorteils kämen. Was Manreals Antrag auf Untersuchung der zu erwartenden Auswirkungen der Maßnahmen auf „den fairen Wettbewerb in der EU“ anbelangt, so nimmt die Kommission an, dass Manreal der Auffassung ist, dass die Zölle integrierten Unionsherstellern einen unlauteren Vorteil gegenüber nicht integrierten Unternehmen verschaffen würden. Die Kommission wies erneut darauf hin, dass sie nach Artikel 31 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung die Notwendigkeit, handelsverzerrende Auswirkungen schädigenden Dumpings zu beseitigen und wieder einen wirksamen Wettbewerb herzustellen, bei der Bewertung des Unionsinteresses besonders berücksichtigte.

(718)

Manreal wandte zudem ein, dass die Kommission seine Verteidigungsrechte verletze, weil Manreal keinen Zugang zu der in Erwägungsgrund 704 erwähnten Analyse habe.

(719)

Die Kommission ist verpflichtet, die vertraulichen Geschäftsinformationen der Parteien zu schützen und dabei das Interesse am Zugang zu solchen Informationen gegen das Interesse anderer Parteien an der Ausübung ihrer Rechte abzuwägen. Eine detaillierte, auf mehrere Jahre bezogene Qualitätsanalyse der Waren verschiedener Lieferanten aus der VR China und aus der Union kann zu Recht als Geschäftsgeheimnis, das nicht an Wettbewerber weitergegeben wird, eingestuft werden. Daher wurden die Verteidigungsrechte von Manreal durch die Nichtweitergabe von Geschäftsgeheimnissen nicht verletzt.

(720)

Zwei Unternehmen, Gascogne und Manreal, argumentierten, die Aussage der Kommission in Erwägungsgrund 712, dass es kein einheitliches Interesse der Verwender gibt, sei nicht korrekt, weil alle Verwender, die Stellungnahmen abgaben, Maßnahmen abgelehnt hätten.

(721)

Die Kommission kann sich bei ihrer Bewertung auch auf vertrauliche Daten stützen, die Verwender in Form von Fragebogenantworten übermittelt haben. Aus den Daten geht hervor, dass es zwei Verwender gibt, die einen hohen Anteil ihrer ACF aus China beziehen und bei denen ACF aus China einen sehr hohen Teil der Rohstoffkosten ausmachen, wohingegen die anderen Verwender ACF hauptsächlich von Unionsherstellern beziehen und nicht gleichermaßen von den Maßnahmen betroffen wären. Durch die Offenlegung von Einzelheiten darüber, welchen Anteil einzelne Verwender bei konkreten ACF-Herstellern beziehen, würden deren Lieferketten preisgegeben. Die Parteien können ihre Argumentation jedoch schon auf die Information stützen, dass Verwender in unterschiedlichem Maße auf Einfuhren aus der VR China angewiesen sind.

(722)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen bleibt die Kommission bei ihrer Einschätzung, dass es kein einheitliches Interesse der Verwender gibt, das für oder gegen die Einführung von Maßnahmen spricht, und zwar auch dann, wenn Verwender, die sich gegen die Einführung der Maßnahmen ausgesprochen haben, insbesondere die zwei Verwender, bei denen ACF einen hohen Anteil der Herstellkosten ausmachen, bestimmten negativen Folgen ausgesetzt sein können.

(723)

Walki brachte vor, dass im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung das Interesse der Verwender nicht korrekt bzw. ausgewogen dargestellt werde. Walki brachte ferner vor, dass die Schlussfolgerung der Kommission zum Fehlen eines „einheitlichen Interesses“ der Verwender auf der Grundlage der Tatsache, dass „Verwender in unterschiedlichem Maße auf Einfuhren aus der VR China angewiesen sind“, eine irreführende und diskriminierende Analyse gegenüber den Verwendern darstelle.

(724)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass kein einheitliches Interesse der Verwender besteht, da die Verwender in sehr unterschiedlichem Maße auf ACF aus der VR China zurückgreifen. Mit dieser Aussage stritt die Kommission nicht ab, dass alle mitarbeitenden Verwender eine Einführung von Antidumpingzöllen ablehnen.

(725)

Walki machte ferner geltend, dass die Kommission sein Ersuchen um eine besser begründete Analyse wesentlicher Elemente des Unionsinteresses nicht beantwortet habe. Walki forderte die Kommission auf, ihre Erklärung in Bezug auf die Aussage der Verwender zu korrigieren, die angegeben hätten, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund mangelnder Investitionen nicht in der Lage sei, ACF von gleicher Qualität wie die chinesischen Hersteller anzubieten. Sechs Verwender hätten eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie angaben, dass „die antragstellenden Hersteller nicht in der Lage sind, ACF mit bestimmten wichtigen Spezifikationen zu liefern. Dass die Hersteller nicht in der Lage sind, den Verwendern in der Union diese Spezifikationen in kommerziellem Umfang zu liefern, ist eindeutig darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller nicht die langfristigen Investitionen in die Produktionsausrüstung und -technologie tätigen, die erforderlich sind, um ihr bestehendes ACF-Produktionsspektrum zu erweitern, um die von den Verwendern benötigten dünneren Spezifikationen zu liefern.“

(726)

Tatsächlich übermittelten neben den vier Verwendern, die dieses Argument bereits einzeln vorgebracht hatten, sechs Verwender eine gemeinsame Erklärung, in der sie angaben, dass der Wirtschaftszweig der Union es versäumt habe, Investitionen zu tätigen. Die Kommission ging in den Abschnitten 5.2.3 und 6.2 der Verordnung 2021/983 jedoch bereits umfassend auf dieses Vorbringen ein. Zum aktuellen Zeitpunkt hat kein Verwender neue Sachinformationen vorgelegt; es wurde lediglich dasselbe Vorbringen wiederholt. Die Kommission hält daher an ihren Schlussfolgerungen fest.

(727)

Walki brachte ferner vor, die Kommission sei auf der Basis, dass die Unionshersteller generell in der Lage seien, in Drittlandsmärkte auszuführen und dort erfolgreich zu konkurrieren, zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Waren der Union nicht schlechter seien. Dies habe nur mit Blick auf die Herstellung einer hochwertigen dickeren Folie mit mehr als 20 Mikron Bestand. Auch habe die Kommission nicht angegeben, dass dies alle dünneren Folien umfasse, die im Mittelpunkt der Frage der Lieferengpässe in der Union stünden.

(728)

Die Aussage, dass nicht alle chinesischen Hersteller in der Lage seien, eine hochwertige Ware effizient herzustellen, habe keinen Einfluss auf das Argument der Verwender, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, hochwertige dünnere Folien effizient herzustellen.

(729)

Die Kommission hat die Verkaufsdaten der betreffenden Unionshersteller geprüft und festgestellt, dass ACF unter 20 Mikron in Drittländer ausgeführt werden. Das Argument von Walki, dass die Unionshersteller nur in Bezug auf ACF mit mehr als 20 Mikron konkurrenzfähig seien, ist daher nicht stichhaltig.

(730)

Walki wandte darüber hinaus ein, dass die Bewertung der Kapazitätsreserven durch die Kommission nicht mit der Fähigkeit der Hersteller gleichzusetzen sei, Mengen von hochwertigen dünnen ACF herzustellen.

(731)

Die Kommission hat die Fähigkeit zur Herstellung dünnerer Folien, die durch Maschinen für die letzte Walzstufe begrenzt ist, ordnungsgemäß analysiert. Einige Unionshersteller legten Testergebnisse vor, aus denen hervorging, dass die Produktion von Proberollen für ACF< 6 den Anforderungen des jeweiligen Kunden entsprach. Die Kommission weist ferner auf ihre Einschätzung hin, dass ACF< 6 einen sich entwickelnden neuen Markt darstellen und dass aufgrund der sehr geringen Nachfrage im UZ natürlich noch nicht alle Unionshersteller ihren Maschinenpark auf dieses Marktsegment ausgerichtet hatten.

(732)

Walki brachte außerdem vor, dass wesentliche Elemente der vom Unternehmen im Laufe der Untersuchung vorgelegten eindeutigen Nachweise völlig außer Acht oder falsch dargestellt worden seien. Die Kommission hielt diese Behauptung für unzutreffend. Die Kommission hat alle Argumente und Nachweise berücksichtigt; aus Gründen der Vertraulichkeit konnten jedoch einige sehr spezifische Informationen in der Verordnung nicht offengelegt werden.

(733)

Manreal brachte vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis verstoßen. Manreal argumentiere, dass die Kommission ohne Grund sämtlichen Anmerkungen von Manreal keine Beachtung schenkte, und brachte vor, dass die Kommission eine unfaire Gegenargumentation angewendet habe, indem sie Manreal vorwarf, seine Vorbringen nicht hinreichend begründet zu haben.

(734)

Entgegen dem Vorbringen von Manreal ist die Kommission bei jeder Stellungnahme von Manreal ihrer Verpflichtung nachgekommen, zu prüfen, ob sie hinreichend begründet war, und hat für jeden der von Manreal angeführten Erwägungsgründe erläutert, warum dies nicht der Fall war. Laut Grundverordnung ist die Kommission nicht zur weiteren Prüfung von Stellungnahmen verpflichtet, die nicht hinreichend begründet sind.

(735)

Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

6.3.   Antrag auf Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke

(736)

In der separaten Antidumpinguntersuchung beantragte Effegidi für ACF zur Verwendung bei der Herstellung von Folien zur Kabelschirmung und von Weinflaschenkapseln eine Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke. Effegidi erweiterte diese Forderung auf diese Verordnung.

(737)

Der Antrag wird mit dem prozentualen Anteil der Kosten für ACF an den Herstellkosten von Folien zur Kabelschirmung und von Weinflaschenkapseln sowie mit den Auswirkungen, die die Maßnahmen auf das Unternehmen hätten, begründet. Effegidi zufolge handelt es sich bei Folien zur Kabelschirmung und für Weinflaschenkapseln um Nischenmärkte und der Verbrauch von ACF bei deren Herstellung ist zudem vernachlässigbar. Folglich werde die gesamte Wirksamkeit des Antidumpingzolls durch eine Ausnahmeregelung von den Zöllen für Endverwendungszwecke nicht untergraben.

(738)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass Effegidi nicht nur die beiden Waren herstellt, für die das Unternehmen die Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke beantragt hat, sondern dass sein Portfolio eine Vielzahl von anderen Waren umfasst, wie Kabelfolien ohne ACF sowie andere Verpackungen von Lebensmitteln und Nichtlebensmitteln, von denen einige ACF enthalten. Daher war es der Kommission nicht möglich, anhand der von Effegidi vorgelegten Daten die Gesamtauswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Rentabilität des Unternehmens zu bestimmen. Daher lehnte die Kommission in der endgültigen Unterrichtung die Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke ab.

(739)

Nach der endgültigen Unterrichtung legte Effegidi der Kommission seinen Jahresabschluss für die Jahre 2019, 2020 und für das erste Halbjahr 2021 vor. Außerdem bat Effegidi die Kommission um Orientierungshilfe zu den weiteren Unterlagen, die es vorlegen müsse, damit ihm eine Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke gewährt werden könne.

(740)

Die Kommission stellte fest, dass die nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten Informationen nicht ausreichten, um die Gesamtauswirkungen einer möglichen Ausnahmeregelung auf die Wirksamkeit des Zolls zu beurteilen. Effegidi legte keine Informationen über die Branchen von Kabelabschirmungen und Weinflaschenkapseln vor.

(741)

Die Kommission konnte daher nicht beurteilen, ob die Ausnahmeregelung für Endverwendungszwecke im Interesse der Union läge, und hielt daher an der Ablehnung des Antrags von Effegidi auf Ausnahmeregelung fest.

6.4.   Interesse der Einführer

(742)

Ein Konsortium von fünf unabhängigen Einführern legte Stellungnahmen zur Einleitung vor. Jedoch übermittelte nur ein unabhängiger Einführer, auf den [15-25 %] der Einfuhren aus der VR China entfallen, eine Antwort auf den Fragebogen für Einführer.

(743)

Das Konsortium brachte vor, dass die Unionshersteller aufgrund technischer Einschränkungen, die aus einer mangelnden vertikalen Integration der meisten Unionshersteller resultieren, nicht fähig seien, das volle Spektrum von ACF in der verlangten Qualität und Menge herzustellen. Das verursache höhere Herstellkosten, eine geringere Qualität, eine Abhängigkeit vom Markt für Rohmaterialien (Vorwalzbänder) und längere Vorlaufzeiten wegen einer längeren Lieferkette. Das Konsortium führte darüber hinaus an, ein Mangel an Investitionen, insbesondere in Systeme zur Inline-Qualitätssicherung, habe zu Problemen mit der Qualität geführt. Daher rechne das Konsortium mit Versorgungsengpässen, insbesondere für ACF geringer Dicke, wenn Maßnahmen eingeführt würden. Zusammen mit höheren Preisen werde dies die Wettbewerbsfähigkeit der Unionsveredler (Verwender) untergraben.

(744)

Wie in Abschnitt 4.5.2.1 besprochen, scheint der Wirtschaftszweig der Union über genügend Kapazitätsreserven zu verfügen, selbst wenn man den hohen Anteil des Eigenbedarfs zweier großer Unionshersteller berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen des Einführerkonsortiums sind Investitionen in die Inline-Qualitätskontrolle getätigt worden, und die Daten zeigen nicht durchweg eine höhere Qualität der chinesischen ACF.

(745)

Im Lichte der obigen Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen nicht notwendigerweise im Interesse der Einführer läge. Im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Interessen unterzog sie die mutmaßlichen Auswirkungen der Maßnahmen jedoch einer weiteren Bewertung (siehe Abschnitt 4.4).

(746)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte das Einführerkonsortium sein Vorbringen, dass die Unionshersteller nicht in der Lage seien, die vorhandene Nachfrage nach ACF zu befriedigen, was insbesondere für das Marktsegment dünner ACF gelte, die sie zur Deckung der Nachfrage derzeit aus der VR China einführten. Das Konsortium brachte vor, es würde mindestens zwei Jahre dauern, bis die Produktion dünner ACF wirksam und betriebsbereit sei, und dass die Unionshersteller offenbar nicht die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllten, um die derzeitigen Einfuhren aus China in diesem Marktsegment ersetzen zu können.

(747)

Abgesehen davon, dass das Konsortium nicht begründet hat, weshalb es zwei Jahre dauern würde, bis die Produktion dünner ACF betriebsbereit sei, hat die Kommission in Abschnitt 4.5.2.1 der Verordnung (EU) 2021/983 bereits festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitätsreserven zu verfügen scheint. Darüber hinaus hat der Wirtschaftszweig der Union, wie in den Erwägungsgründen 50 und 51 der Verordnung (EU) 2021/983 erläutert, durch Verkäufe und die Herstellung von Proberollen gezeigt, dass er in der Lage ist, die Nachfrage der Kunden zu befriedigen.

(748)

Im Lichte der obigen Ausführungen hielt die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass die Einführung von Maßnahmen nicht notwendigerweise im Interesse der Einführer läge. Im Rahmen der Abwägung der verschiedenen Interessen unterzog sie die mutmaßlichen Auswirkungen der Maßnahmen jedoch einer weiteren Bewertung (siehe Abschnitt 6.4).

(749)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte das Konsortium vor, die Kommission habe völlig außer Acht gelassen, dass die schrittweise Verlagerung der Nachfrage zu dünneren ACF zu einem Anstieg der Nachfrage nach ACF mit ≤ 7 Mikron geführt habe. Darüber hinaus habe die Kommission den Umstand unterschätzt, dass eine Produktion von dünnen ACF-Dicken in der EU frühestens in zwei Jahren wirksam und betriebsbereit sei.

(750)

Des Weiteren habe die Kommission nicht erläutert, wie der Wirtschaftszweig der Union die Nachfrage nach dünnen ACF mit seinen erheblichen Kapazitätsreserven decken könne.

(751)

Das Konsortium wiederholte ferner, dass der Wirtschaftszweig der Union die Qualitätsnormen für ACF mit dünnen Dicken in Bezug auf Porosität und Lauffähigkeit nicht einhalten könne, und betonte, dass die Walzwerke, die ACF produzieren, dieselben seien wie für die Autobatterieindustrie, was zu einer weiteren Verringerung der Produktionskapazität für ACF führe. Die Kommission habe diese Aspekte außer Acht gelassen und sei daher zu der falschen Schlussfolgerung gelangt, dass die Einführung von Zöllen im Interesse der Union liege.

(752)

Wie in Erwägungsgrund 51 der Verordnung (EU) 2021/983 erläutert, bewertete die Kommission die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union, dünnere ACF, insbesondere ACF< 6, herzustellen, indem sie die Kapazität der letzten Stufe des Walzwerks bewertete, die erforderlich ist, um diese geringe Dicke zu erreichen. Die vorgelagerten Stufen verfügen nachweislich über ausreichende Kapazitätsreserven. Folglich liegt der Engpass bei der Produktion von ACF< 6 in der letzten Stufe. Die Kommission hat deutlich gemacht, wie der Wirtschaftszweig der Union die Nachfrage nach AFC mit geringer Dicke decken kann. Das Argument, dass es mindestens zwei Jahre dauern würde, bis die Produktion von AFC mit geringer Dicke wirksam und betriebsbereit ist, gilt nur für neue Kapazitäten, für die der Wirtschaftszweig der Union infolge eines wiederhergestellten fairen Preiswettbewerbs und einer weiter steigenden Nachfrage sorgen würde. Da die vorhandenen Kapazitäten bereits die erwartete Nachfrage in naher Zukunft decken können, sind potenzielle zusätzliche Kapazitäten, die ggf. künftig errichtet werden, nicht in die Berechnung der Kommission eingeflossen. Dass neue Kapazitäten Zeit benötigen, bevor sie in Betrieb genommen werden, ist nicht relevant. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

6.5.   Abwägung konkurrierender Interessen

(753)

Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 der Grundverordnung bewertete die Kommission die konkurrierenden Interessen und berücksichtigte dabei besonders die Notwendigkeit, handelsverzerrende Auswirkungen schädigenden Subventionen zu beseitigen und wieder einen wirksamen Wettbewerb herzustellen.

(754)

Im Hinblick auf einen Preisanstieg ergab die Untersuchung, dass die chinesischen Preise die Unionspreise im Durchschnitt um 10,8 % unterboten und dass der Preisdruck zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union führte. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass im Falle des erneuten Anstiegs der Preise auf ein tragfähiges Niveau ein solcher Anstieg angesichts des Wettbewerbsniveaus auf dem Unionsmarkt begrenzt wäre. Wie bereits in Abschnitt 4.5.2.1 erwähnt, verfügt der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Kapazitätsreserven. Dementsprechend wären die negativen Auswirkungen auf die Verwender ebenfalls begrenzt. Keines der spezifischen Argumente, die von Verwendern und Einführern vorgebracht und in den Abschnitten 6.2 und 6.4 besprochen wurden, kann an dieser Schlussfolgerung etwas ändern.

(755)

Bei der Bewertung der Bedeutung negativer Auswirkungen für die Einführer wies die Kommission zunächst darauf hin, dass der Grad der Zusammenarbeit verhältnismäßig niedrig war, da nur einer von fünf mitarbeitenden Einführern Daten übermittelte.

(756)

Manreal argumentierte, dass die in der Verordnung (EU) 2021/983 vorgenommene Analyse des Marktes und des Unionsinteresses aufgrund des drastischen Preisanstiegs und der Spekulation auf dem Rohstoffmarkt, die auf die Untersuchung und die COVID-19-Pandemie zurückzuführen seien, hinfällig sei. Die Veredelungs- und Verpackungsbranche ist nicht nur von einem Anstieg des Aluminiumpreises um 40 % betroffen, sondern auch von einem Preisanstieg bei Kraftpapier um 40 % und einem Anstieg der Kosten für Containertransporte um 400 %. Die durchschnittliche Lieferzeit für Papier ist von zwischen drei und vier Wochen auf vier Monate gestiegen. In manchen Lieferverträgen berufen sich die Lieferanten auf höhere Gewalt und liefern mit einer Verspätung von sechs Monaten, wobei sie zugleich 20 % höhere Preise als zum Zeitpunkt der Bestellung verlangen.

(757)

Walki, Gascogne und Effegidi unterstützten die Argumente von Manreal und betonten zudem, dass sich die Marktlage nach dem UZ grundlegend geändert habe, was zur Angebotsverknappung nicht nur bei ACF, sondern auch bei anderen Rohstoffen führe. Gascogne zufolge ist der Aluminiumpreis an der Londoner Metallbörse zwischen Oktober 2020 und Mai 2021 um 30 % gestiegen. Zudem ist in der gegenwärtigen Situation offenbar nur ein großer Unionshersteller in der Lage, neue Bestellungen ohne eine mehrmonatige Vorlaufzeit auszuführen. Effegidi brachte vor, laut Angeboten von Unionsherstellern aus dem Juli 2021 stünden vor 2022 keine ACF-Lieferungen für seine Produktion zur Verfügung.

(758)

Ein anderer Verwender, Alupol, argumentierte, er habe seit Dezember 2020 ein geringes Interesse an Verträgen mit den Unionsherstellern beobachtet, und selbst ein mit einem Unionshersteller abgeschlossener zweijähriger Liefervertrag sei nach einem halben Jahr vom Hersteller gekündigt worden, was auf Kapazitätsengpässe hindeute. Walki legte weitere Nachweise zu Anfragen nach ACF mit einer Dicke von 6,35 μm vor, aus denen hervorgeht, dass die 2021 verzeichneten Lieferschwierigkeiten fortbestehen.

(759)

Auch das Einführerkonsortium argumentierte, seit Beginn der Untersuchung seien die ACF-Preise um 25 % gestiegen und die Lieferzeiten hätten sich von durchschnittlich zwei Monaten auf vier Monate verlängert. Zudem führe die gegenwärtige Angebotsverknappung dazu, dass integrierte Unternehmen ihre verbundenen Betriebe bevorzugt belieferten, sodass für den freien Markt entsprechend weniger Kapazität zur Verfügung stehe. Das Konsortium erwartet, dass die Zölle zu einer Unterbrechung der Lieferketten und einer Angebotsverknappung in der gesamten ACF-Produktpalette, vor allem aber bei Dicken unter 6 μm führen werde.

(760)

Diese Marktveränderungen beeinflussen in der Tat die unterschiedlichen Interessen von Herstellern, Verwendern und Einführern, sind aber durch die Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie und den anschließenden starken Konjunkturaufschwung bedingt, der zu weltweiten Transportengpässen und zur Angebotsverknappung führte. Dementsprechend bedürfen die Märkte — einschließlich des ACF-Sektors — möglicherweise einiger Zeit, um sich anzupassen, bis die wirtschaftliche Erholung und das wirtschaftliche Wachstum sich normalisieren und Angebot und Nachfrage wieder im Gleichgewicht stehen.

(761)

Manreal brachte außerdem vor, dass der Schutz gegen subventionierte Einfuhren gemäß Artikel 11 AEUV gegen andere Ziele der Union wie den Umweltschutz abgewogen werden sollte, und erklärte, dass sich die Einführung von Maßnahmen sehr nachteilig auf die Umwelt auswirken würde. Unabhängig von möglichen negativen Folgen für die Beschäftigung oder die Industriepolitik käme es der Umwelt in der EU zugute, wenn mehr umweltbelastende Unionshersteller wegfielen. Dementsprechend forderte Manreal die Kommission auf, die zu erwartenden Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt in die Untersuchung einzubeziehen.

(762)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass Manreal nicht begründet hat, inwiefern die Unionshersteller die Umwelt stärker belasten als chinesische Hersteller. Wenngleich die Union ihren Herstellern hohe Umweltstandards vorgibt, besteht zudem der Zweck des Artikels 11 AEUV nicht darin, eine Wirtschaftstätigkeit zu unterbinden, sondern darin, dass Umweltschutzauflagen in die Leitlinien für die Wirtschaftstätigkeit integriert werden. Der Vorschlag von Manreal, Emissionen in der Union zu reduzieren, indem zugelassen wird, dass ein Wirtschaftszweig der Union durch unlauteren Wettbewerb zerschlagen wird, ist nicht nur mit den Umweltzielen der EU unvereinbar, sondern würde auch einer Reihe anderer politischer Strategien zuwiderlaufen. Folglich wurde der Antrag von Manreal auf Untersuchung der Umweltauswirkungen eines solchen Szenarios abgelehnt.

(763)

Manreal verwies darüber hinaus auf Erwägungsgrund 355 der vorläufigen Verordnung im Antidumpingverfahren, in dem die Kommission in Beantwortung von Manreals vorherigem Argument, staatliche Beihilfen seien unter Umständen eine geeignetere Maßnahme als die Einführung von Zöllen, erklärt hatte, dass staatliche Beihilfen nicht die richtigen Maßnahmen gegen schädigendes Dumping sind. Manreal argumentierte, dass diese politische Entscheidung nicht ohne Anhörung der Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD COMP“) getroffen werden sollte. Manreal brachte des Weiteren vor, die Argumentation der Kommission setze voraus, dass die DG COMP zugunsten von Unionsherstellern gewährte Beihilfen grundsätzlich nicht genehmigen würde.

(764)

Die Kommission wies erneut darauf hin, dass nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung in Fällen, in denen sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen erforderlich ist, die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen hat. So kann die Kommission nicht darauf verzichten, gegen die nachweislich schädigende Subventionierung chinesischer Ausführer mit den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumenten vorzugehen, nur weil geschädigte Unionshersteller ggf. ebenfalls von staatlichen Beihilfen profitieren. Darüber hinaus werden staatliche Beihilfen von den Mitgliedstaaten gewährt und nicht von der Kommission.

(765)

Folglich änderte sich durch keines der Argumente nach der Verordnung (EU) 2021/983, die von den Verwendern und Einführern auch im Kontext der Antisubventionsuntersuchung vorgebracht wurden, etwas an den Schlussfolgerungen der Kommission.

(766)

Mehrere Parteien waren der Ansicht, dass die Kommission neben den Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung eine potenzielle Aussetzung der Zölle gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung prüfen solle. Die mögliche Aussetzung der Zölle wird von der Kommission wie in Artikel 24 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehen möglicherweise zu gegebener Zeit in Betracht gezogen.

(767)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentiere die chinesische Regierung, dass die globale Wirtschaft und die Wirtschaft der EU anhaltenden schwerwiegenden Störungen der Lieferketten ausgesetzt seien. Angesichts dieser Situation wäre es nicht im Interesse der Union, zu diesem Zeitpunkt Maßnahmen zu verhängen. Die chinesische Regierung forderte die Kommission außerdem auf, eine Aussetzung möglicher Zölle zu prüfen.

(768)

Wie in Erwägungsgrund 760 erläutert, hatte die COVID-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Lieferketten. Dies ist jedoch eine vorübergehende Situation, die nach Auffassung der Kommission nicht zu einem dauerhaften übergeordneten Interesse gegen die Verhängung von Maßnahmen führen wird.

(769)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierte das Einführerkonsortium, dass die Verhängung von definitiven Ausgleichszöllen zusätzlich zu Antidumpingzöllen eindeutig gegen die Interessen der Einführer und Verwender in der EU verstoße, da eine steigende Nachfrage nach ACF von ≤ 7 μm bestand, durch den Anstieg der Produktion von Batteriefolien die verfügbare Kapazität für andere ACF abnehmen würde und dies zu einer Verlagerung der Produktionskapazitäten der Veredelungsunternehmen außerhalb der EU führen würde.

(770)

Die Kommission war bereits zu dem Schluss gekommen, dass die Kapazitätsreserven der Unionshersteller in den kommenden Jahren die Deckung der Nachfrage nach dünneren ACF und ACF für Fahrzeugbatteriefolien ermöglichen würde. Antidumpingzölle werden nicht auf eine Art berechnet, die auch bei der Subventionierung von Einfuhren für Abhilfe sorgen würde. Vor allem können verschiedene Ausführer auf unterschiedliche Weise an gedumpten Einfuhren und Subventionierungen beteiligt sein. Die Kommission wies das Vorbringen zurück, dass es gegen das Unionsinteresse verstoßen würde, Ausgleichszölle zu verhängen, falls Antidumpingzölle erhoben werden.

(771)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentiere Xiamen Xiashun, dass es im Interesse der Union wäre, Batteriefolien für Elektrofahrzeuge vom Geltungsbereich auszunehmen, da die Unionshersteller nicht über die Kapazitäten verfügen würden, um die Nachfrage kurz- bis mittelfristig zu decken.

(772)

Da Xiamen Xiashun keine neuen Belege für diesen Einwand vorlegte und die Kommission die Kapazitäten der Unionshersteller bereits mit Blick auf die kurz- bis mittelfristige Nachfrage analysiert hatte, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

6.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(773)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von ACF mit Ursprung in der VR China dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.

7.   PREISVERPFLICHTUNGSANGEBOT

(774)

Nach der endgültigen Unterrichtung reichte ein ausführender Hersteller innerhalb der in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist ein Angebot für eine Preisverpflichtung ein: Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd., zusammen mit dem verbundenen Händler Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., (HK) Limited.

(775)

Nach Artikel 13 der Antidumpinggrundverordnung müssen die Preisverpflichtungsangebote geeignet sein, um die schädigenden Auswirkungen einer Subventionierung zu beseitigen, und ihre Annahme darf nicht als nicht sinnvoll angesehen werden. Die Kommission bewertete das Angebot anhand dieser Kriterien und gelangte zu dem Schluss, dass seine Annahme aus den folgenden übergeordneten Gesichtspunkten nicht sinnvoll wäre.

(776)

Erstens produziert und verkauft das Unternehmen verschiedene Warentypen mit erheblichen Preisunterschieden. Verschiedene Typen von ACF lassen sich in einer Warenbeschau nicht leicht voneinander unterscheiden. Insbesondere wäre es sehr schwierig, die verschiedenen Dicken nur im Rahmen einer Warenbeschau zu beurteilen. Ohne eine eingehende Laboranalyse könnten die Zollbehörden nicht feststellen, ob die eingeführte Ware der angemeldeten Ware entspricht.

(777)

Zweitens birgt die große Zahl der Warentypen ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften zwischen den verschiedenen Warentypen, wobei teurere Warentypen möglicherweise als billigere Warentypen, die ebenfalls der Verpflichtung unterliegen, falsch deklariert werden. Das macht die Verpflichtung undurchsetzbar und somit nicht sinnvoll im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung. Drittens ist mit Zhongji eine große Zahl von Unternehmen verbunden, die unmittelbar an der Herstellung oder dem Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind. Darüber hinaus verkauft Zhongji die Ware sowohl direkt als auch indirekt. Eine derart komplexe Konzernstruktur birgt ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften. Die Kommission wäre nicht in der Lage, die Einhaltung der Verpflichtung bei den indirekten Verkäufen über das verbundene Unternehmen in Hongkong und möglicherweise über die anderen verbundenen Unternehmen zu überwachen und sicherzustellen. Schon das allein würde das Angebot nicht sinnvoll machen.

(778)

Die Kommission prüfte auch die besonderen Verpflichtungen des Verpflichtungsangebots, das Zhongji vorgelegt hatte, um die oben beschriebenen Hauptangelegenheiten zu klären. In Bezug auf die verschiedenen Warentypen hatte das Unternehmen angeboten, nur Warentypen auszuführen, die zu fünf Warenkennnummern gehören. Darüber hinaus bot Zhongji hinsichtlich der komplexen Konzernstruktur an, sich zu verpflichten, ausschließlich direkt über Zhongji Lamination Materials Co., Ltd in die Union zu verkaufen und an Abnehmer der untersuchten Ware in der Union keine anderen Waren zu verkaufen.

(779)

Die Kommission stellte fest, dass die Elemente, durch die die Verpflichtungsangebote nicht durchsetzbar werden, selbst mit diesen besonderen vorgebrachten Verpflichtungen nicht ausgeräumt würden.

(780)

Auch wenn die Verpflichtung von Zhongji, nur Waren mit fünf Warenkennnummern auszuführen, das Risiko von Ausgleichsgeschäften ggf. verringern würde, so würde sie das Risiko dennoch nicht beseitigen und wäre in der Durchsetzung wenig sinnvoll. Die Zollbehörden könnten nur in einer Warenbeschau mit speziellen Messgeräten feststellen, ob die eingeführte Ware dem entspricht, was angemeldet wird.

(781)

Aus demselben Grund wäre es äußerst schwierig, die Verpflichtung von Zhongji durchzusetzen, ausschließlich die untersuchte Ware und keine andere Ware an dieselben Abnehmer in der EU zu verkaufen. Darüber hinaus führen mit Zhongji verbundene Unternehmen andere Aluminiumerzeugnisse in die EU aus, die ebenfalls Antidumpingmaßnahmen unterliegen, und es gelten Maßnahmen für Aluminiumerzeugnisse, die unter denselben KN-Code wie die untersuchte Ware (116) fallen. Die betroffene Ware selbst unterliegt in einem separaten Antidumpingfall schließlich ebenfalls Antidumpingmaßnahmen und ein Verpflichtungsangebot, das vom gleichen Unternehmen in diesem Fall eingereicht worden war, wurde ebenfalls zurückgewiesen.

(782)

Die Kommission übermittelte dem ausführenden Hersteller, der das Angebot eingereicht hatte, ein Schreiben, in dem sie die Gründe für die Ablehnung des Verpflichtungsangebots darlegte.

(783)

Der Antragsteller hat dazu Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden allen interessierten Parteien im Dossier zur Verfügung gestellt.

(784)

Zhongji bekräftigte seine im Verpflichtungsangebot dargelegten Argumente und brachte vor, dass die in Erwägungsgrund 778 erläuterten besonderen Verpflichtungen für eine Umsetzung des Verpflichtungsangebots nicht ausreichend wären. Zhongji war außerdem nicht der Ansicht, dass die Unterscheidung verschiedener Warentypen durch eine Warenbeschau ein Problem darstellen würde oder dass der vom Unternehmen vorgeschlagene Preisberichtigungsmechanismus komplex wäre.

(785)

Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Wie in den Erwägungsgründen 779 bis 781 erläutert, würden die grundlegenden Elemente, durch die die Verpflichtungsangebote nicht durchsetzbar werden, mit diesen besonderen vorgebrachten Verpflichtungen nicht ausgeräumt.

(786)

Daher hielt die Kommission das Verpflichtungsangebot für nicht durchsetzbar und daher im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung für nicht sinnvoll und lehnte das Angebot daher ab.

8.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(787)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte im Einklang mit Artikel 15 der Grundverordnung ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt werden.

8.1.   Höhe der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen

(788)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung darf der endgültige Ausgleichszoll die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen.

(789)

In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 ist Folgendes festgehalten: „Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.“

(790)

Da der Kommission keine solchen Informationen übermittelt wurden, wird die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzt.

(791)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende endgültigen Ausgleichszölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll

Daching Group, einschließlich Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

10,1  %

Nanshan Group. einschließlich Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

18,2  %

Wanshun Group, einschließlich Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

8,6  %

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

12,3  %

Alle übrigen Unternehmen

18,2  %

(792)

Die Antisubventionsuntersuchung wurde parallel zu einer gesonderten Antidumpinguntersuchung bezüglich derselben betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China durchgeführt, in der die Kommission Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Schadensspanne einführte. Die Kommission stellte im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung sicher, dass die Einführung eines kumulierten Zolls, der die Höhe der Subventionierung und die volle Höhe des Dumpings widerspiegelt, nicht dazu führen würde, dass die Auswirkungen der Subventionierung doppelt ausgeglichen werden.

(793)

In der gesonderten Antidumpinguntersuchung wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern auf der Grundlage unverzerrter Kosten und Gewinne in einem geeigneten repräsentativen Drittland rechnerisch ermittelt. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung und zur Vermeidung einer Doppelzählung zuerst den endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Höhe der Subventionierung und anschließend den verbleibenden endgültigen Antidumpingzoll festgesetzt, der der entsprechenden Dumpingspanne, abzüglich der Höhe des Ausgleichszolls, bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle entspricht, die in der gesonderten Antidumpinguntersuchung festgestellt wurde. Da die Kommission die festgestellte Dumpingspanne um den gesamten für die VR China ermittelten Subventionsbetrag verringerte, fand keine Doppelzählung im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung statt. In Fällen, in denen der Betrag, der sich daraus ergibt, dass der Subventionierungsbetrag von der Dumpingspanne abgezogen wird, höher ist als die Schadensspanne, hat die Kommission den Antidumpingzoll auf die Schadensspanne begrenzt. In Fällen, in denen der Betrag, der sich daraus ergibt, dass der Subventionierungsbetrag von der Dumpingspanne abgezogen wird, niedriger ist als die Schadensspanne, hat die Kommission den Antidumpingzoll auf Grundlage des geringeren Betrags festgesetzt.

(794)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller kam die Kommission zum Ergebnis, dass der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf dem Niveau des höchsten Zollsatzes festgesetzt werden sollte, der für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt wurde. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei dieser Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.

(795)

Wie in Erwägungsgrund 594 dargelegt, wurde die Gesamthöhe der Subventionen für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Höhe der anfechtbaren Subventionen berechnet, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe festgesetzt wurden, wobei vernachlässigbare Beträge sowie Subventionen, die für Elemente ermittelt wurden, die den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung unterlagen, ausgenommen wurden. Nicht unberücksichtigt ließ die Kommission bei der Ermittlung dieser Beträge allerdings Ergebnisse, die sich teilweise auf die verfügbaren Informationen stützten. Die Kommission war der Auffassung, dass die verfügbaren und in diesen Fällen berücksichtigten Informationen keine erheblichen Auswirkungen auf die zur fairen Ermittlung der Höhe der Subventionierung erforderlichen Informationen hatten, sodass die Ausführer, die nicht zur Mitarbeit in dieser Untersuchung aufgefordert wurden, durch diesen Ansatz nicht benachteiligt werden.

(796)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Höhe der Subventionierung

Dumpingspanne

Schadensbeseitigungsschwelle

Ausgleichszollsatz

Antidumpingzollsatz

Wanshun Group, einschließlich Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

8,6  %

81,5  %

28,5  %

8,6  %

28,5  %

Daching Group, einschließlich Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

10,1  %

16,1  %

15,4  %

10,1  %

6,0  %

Nanshan Group. einschließlich Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

18,2  %

98,5  %

24,6  %

18,2  %

24,6  %

In Anhang I genannte andere Unternehmen, die bei der Antidumpinguntersuchung und der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

12,3  %

69,5  %

23,6  %

12,3  %

23,6  %

In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

18,2  %

69,5  %

23,6  %

18,2  %

23,6  %

Alle übrigen Unternehmen

18,2  %

98,5  %

28,5  %

18,2  %

28,5  %

(797)

Der in dieser Verordnung angegebene unternehmensspezifische Ausgleichszollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage des betreffenden Unternehmens während der Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher (im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“) ausschließlich für die Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von dem genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(798)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens das Recht des Unternehmens, vom für das Unternehmen geltenden Zollsatz zu profitieren, nicht berührt, wird eine Änderung der Verordnung, mit der der vorherige Name durch den neuen ersetzt wird, erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(799)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die diese Rechnung nicht vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden.

(800)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(801)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(802)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Ausgleichszolls gewährleistet ist, sollte die Höhe des Zolls für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für diejenigen Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(803)

Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierten Xiamen Xiashun sowie Gascogne, dass aus dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung nicht hervorgehe, wie die Kommission die Doppelzählung wie in der Grundverordnung vorgesehen vermeiden würde. Xiamen Xiashun wies auf die Verordnung der Kommission im GFF-Fall hin, in der der definitive Ausgleichszoll auf der Ebene des festgelegten definitiven Betrags der Subventionierung festgesetzt wurde, während der definitive Antidumpingzoll auf Ebene der definitiven Dumpingspanne abzüglich des definitiven Ausgleichszolls festgesetzt wurde, wenn die relevante Dumpingspanne abzüglich des Ausgleichszolls niedriger ist als die Schadensbeseitigungsschwelle. Xiamen Xiashun forderte die Kommission auf, die Methode offenzulegen, die sie zur Berechnung der kombinierten Zölle anwenden wird.

(804)

Wie von Xiamen Xiashun zur Kenntnis genommen ist in Erwägungsgrund 555 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung festgelegt, dass die Kommission, sollten Antidumpingzölle verhängt werden, sicherstellen würde, dass die Verhängung eines kumulierten Zolls, der dem Maß an Subventionierung und dem vollständigen Umfang des Dumpings Rechnung trägt, nicht zu einem doppelten Ausgleich der Auswirkungen der Subventionierung führen würde („Doppelzählung“). Wie in Erwägungsgrund 793 beschrieben, ist die Kommission dem von Xiamen Xiashun genannten Ansatz aus dem GFF-Fall gefolgt. Dieser entspricht der üblichen Verfahrensweise der Kommission bei Antisubventions- und Antidumpinguntersuchungen bezüglich derselben Ware. Zum Zeitpunkt der endgültigen Unterrichtung in diesem Fall waren die endgültigen Zölle im Antidumpingverfahren noch nicht festgesetzt worden. Folglich war es der Kommission nicht möglich, zu einer Änderung festgesetzter Zölle Stellung zu nehmen, da es zu dem Zeitpunkt keine formal erhobenen Zölle gab. Xiamen Xiashun und Gascogne hatten jedoch die umfassende Möglichkeit, als Reaktion auf die endgültige Unterrichtung zur Vermeidung einer Doppelzählung Stellung zu nehmen. Parteien verfügen in dieser Phase in jedem Fall über die Möglichkeit, zu einer potenziellen Doppelzählung Stellung zu nehmen. Daher lehnte die Kommission den Antrag auf weitere Unterrichtungen ab.

(805)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderten das Einführerkonsortium und Nanshan die Kommission unter Hinweis auf die umfassenden Informationen im Dossier, die zeigen, dass die Einführung von Ausgleichszöllen zusätzlich zu den Antidumpingzöllen den ACF-Markt der Union stören würde, auf, die Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung anzuwenden und die Schadensspanne als Obergrenze für die insgesamt zu erhebenden Antidumping- und Ausgleichszölle festzulegen.

(806)

Zunächst erinnert die Kommission daran, dass der Grundgedanke hinter der in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung enthaltenen Regel für Antisubventionsverfahren insbesondere in Erwägungsgrund 10 der Verordnung 2018/825 (117) beschrieben wird, in dem darlegt wird, dass von Drittländern gewährte anfechtbare Subventionen den Handel besonders verzerren und dass es daher im Allgemeinen nicht mehr möglich ist, die Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden. In Ausgleichszollverfahren kommt die Regel des niedrigeren Zolls im Regelfall nicht zur Anwendung, es sei denn, es liegen Beweise vor, dass es eindeutig im Interesse der Union liegt, sie anzuwenden. Der zu dieser Schlussfolgerung führende Beweisstandard ist wesentlich und sollte konkret und eindeutig belegen, dass es im Interesse der Union liegt, einen niedrigeren Zollsatz als den festgestellten Subventionierungsbetrag anzuwenden.

(807)

Im vorliegenden Fall ging die Kommission auf alle Argumente der Parteien betreffend das Unionsinteresse ein, darunter die vom Einführerkonsortium und Nanshan in Abschnitt 6 vorgebrachten Argumente. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Schlussfolgerung gibt, dass die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen zur Festlegung des Zolls auf den für anfechtbare Subventionen ermittelten Betrag dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Das Einführerkonsortium und Nanshan legten keine eindeutigen und konkreten Beweise vor, die es der Kommission erlauben würden, zu dem Schluss zu kommen, dass es eindeutig nicht im Interesse der Union liegt, den Zoll auf einer solchen Höhe festzusetzen, und dass sie ihn stattdessen auf der durch die Schadensspanne begrenzten geringeren Höhe festlegen sollte. Der nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 geforderte Beweisstandard wurde somit nicht erfüllt und dem Vorbringen der Parteien nicht gefolgt.

9.   UNTERRICHTUNG

(808)

Die interessierten Parteien wurden am 3. November 2021 über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von ACF mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(809)

Neun Parteien nahmen zur Unterrichtung Stellung. Zudem äußerten mehrere interessierte Parteien den Wunsch, die im Rahmen des getrennten Antidumpingverfahrens übermittelten Stellungnahmen in dieser Antisubventionsuntersuchung aufzunehmen. Auf Antrag fanden Anhörungen mit dem Einführerkonsortium, der Nanshan Group und der Wanshun Group statt. Die von den interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen wurden sorgfältig geprüft, und dort, wo dies geboten war, wurden die Feststellungen entsprechend angepasst.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(810)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (118) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(811)

Wie in den Erwägungsgründen 788 bis 793 erläutert, zog die Kommission einen Teil der Subventionsbeträge von der Dumpingspanne ab, um eine Doppelzählung zu vermeiden. Im Falle einer Änderung oder Aufhebung der endgültigen Ausgleichszölle sollte die Höhe der Antidumpingzölle automatisch um denselben Anteil steigen, um dem tatsächlichen Ausmaß der Doppelzählung infolge dieser Änderung oder Aufhebung Rechnung zu tragen. Diese Änderung der Antidumpingzölle sollte mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.

(812)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern eingesetzten Ausschusses (119) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 (TARIC-Codes 7607111960 und 7607111991) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

(3)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

10,1  %

C687

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

18,2  %

C688

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

8,6  %

C686

In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

12,3  %

Siehe Anhang I

In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

18,2  %

Siehe Anhang II

Alle übrigen Unternehmen

18,2  %

C999

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 3 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(6)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union‘, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

6,0  %

C687

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

24,6  %

C688

Jiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.

28,5  %

C686

In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

23,6  %

Siehe Anhang I

In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

23,6  %

Siehe Anhang II

Alle übrigen Unternehmen

28,5  %

C999

2.

In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6)   Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 oder in den Anhängen I und II genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.“

3.

In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:

„(7)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.“

4.

Der Anhang wird durch Anhang I und Anhang II ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  ABl. C 419 vom 4.12.2020, S. 32.

(3)  Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(4)  ABl. C 352 I vom 22.10.2020, S. 1.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) (im Folgenden „HRF-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1) (im Folgenden „Reifen-Fall“) und Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5) (im Folgenden „Elektrofahrrad-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 33) (im Folgenden „GFF-Fall“).

(6)  Siehe Panelbericht, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, WT/DS437/R, angenommen am 16. Januar 2015, Rn. 7.152.

(7)  http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf

(8)  „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „China-Bericht“).

(9)  Siehe die in Fußnote 5 zitierten Fälle.

(10)  Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2501.

(11)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs von COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen 2020/C 86/06 (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(12)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen), 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2 (im Folgenden „Bericht“), Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(13)  Bericht, Kapitel 2, S. 17.

(14)  Fahrplan „Made in China 2025“, Kapitel 9.

(15)  Siehe 10. Fünfjahresplan, S. 11.

(16)  Siehe 11. Fünfjahresplan, S. 16.

(17)  Siehe 12. Fünfjahresplan, S. 10.

(18)  Siehe 13. Fünfjahresplan, S. 1.

(19)  Siehe Beschluss des Staatsrats über die Bekanntmachung der Übergangsbestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur vom 2. Dezember 2005, Kapitel III, Artikel 12, 13, 14 und 17.

(20)  Siehe Verzeichniskatalog zur Neuanpassung der Anpassung der Industriestruktur (Fassung 2005) (Directory Catalogue on Readjustment of Industrial Structure Adjustment (Version 2005)), VIII.7.

(21)  Siehe Entwicklungsplanung der Nichteisen-Metallindustrie (2016-2020), S. 1 und 34.

(22)  Siehe Bekanntmachung der Leitlinien für die Beschleunigung der Anpassung der Struktur der Aluminiumindustrie, S. 1.

(23)  Siehe Bekanntmachung der Leitlinien für die Beschleunigung der Anpassung der Struktur der Aluminiumindustrie, S. 4.

(24)  Siehe Verzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte (2006).

(25)  Siehe US-China Economic and Security Review Commission: The 13th Five-Year Plan, S. 12.

(26)  https://www.ndrc.gov.cn/fzggw/jgsj/gjss/sjdt/201806/t20180612_1154987.html?code=&state=123, zuletzt abgerufen am 21. September 2021.

(27)  https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2021).

(28)  Bekanntmachung des Staatsrats über die Bekanntmachung des Plans „Made in China 2025“, Sektor 9 „Neue Werkstoffe“.

(29)  https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/gg/201702/t20170204_961174.html?code=&state=123 (zuletzt abgerufen am 21. September 2021).

(30)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(31)  WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US — Carbon Steel (India)), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9-4.10, 4.17-4.20 und WT/DS437/AB/R (United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(32)  Erlass Nr. 283 des Staatsrats der VR China.

(33)  https://www.reuters.com/article/us-china-banks-party-idUSKBN1JN0XN (zuletzt abgerufen am 13. August 2021).

(34)  Offizielles Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020–2022). http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (zuletzt aufgerufen am 3. April 2021).

(35)  Chinesische Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen, (cbirc.gov.cn) (zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2021).

(36)  Nach den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Verordnung der CBIRC [2017] Nr. 1), den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für ausländisch finanzierte Banken (Verordnung der CBIRC [2015] Nr. 4) und den Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten des Bankensektors (CBIRC [2013] Nr. 3).

(37)  Artikel 13 der Bekanntmachung über die Überwachungsregelungen hinsichtlich des Verhaltens großer Aktionäre von Banken und Versicherungsträgern (CBIRC, [2021] Nr. 43).

(38)  Siehe die Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken (Notice on the Commercial banks performance evaluation method) der CBIRC vom 15. Dezember 2020. http://jrs.mof.gov.cn/ gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 12. April 2021).

(39)  http://www.pbc.gov.cn/zhengcehuobisi/125207/125213/125440/3876551/de24575c/index2.html (zuletzt abgerufen am 3. August 2021).

(40)  Siehe http://english.eximbank.gov.cn/Profile/AboutTB/Introduction/, zuletzt abgerufen am 30. November 2021.

(41)  Siehe http://english.eximbank.gov.cn/Profile/Organization/BoardOD/#heightXwyL, zuletzt abgerufen am 30. November 2021.

(42)  Siehe http://english.eximbank.gov.cn/Profile/Organization/BoardOS/#heightXwyL, zuletzt abgerufen am 30. November 2021, wo auch bestätigt wird, dass der Aufsichtsrat unmittelbar dem Staatsrat unterstellt ist.

(43)  Siehe http://english.eximbank.gov.cn/Profile/Organization/ExecutiveM/#heightXwyL, zuletzt abgerufen am 30. November 2021.

(44)  Siehe die in Fußnote 5 zitierten Fälle.

(45)  Siehe die in Fußnote 5 zitierten Fälle.

(46)  WT/DS/296 (DS 296 United States — Countervailing duty investigation on Dynamic Random Access Memory (DRAMS) from Korea), Bericht des Berufungsgremiums vom 21. Februar 2005, Rn. 116.

(47)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 116.

(48)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(49)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 114, in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Bericht des Panels, DS 194, Rn. 8.31.

(50)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(51)  http://www.pbc.gov.cn/zhengcehuobisi/125207/125213/125440/3876551/de24575c/index2.html (zuletzt abgerufen am 3. August 2021).

(52)  IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(53)  Livingston, M. Poon, W.P.H. und Zhou, L. (2017). „Are Chinese Credit Ratings Relevant? A Study of the Chinese Bond Market and Credit Rating Industry“ (Sind chinesische Kreditratings relevant? — Eine Studie über den chinesischen Anleihemarkt und die Kredit-Rating-Branche), im: Journal of Banking & Finance, S. 24.

(54)  China bond market insight 2021, https://assets.bbhub.io/professional/sites/10/China-bond-market-booklet.pdf (zuletzt abgerufen am 8. August 2021).

(55)  China Bond Market Insight 2021, Fußnote 59, S. 31.

(56)  Price, A.H., Brightbill T.C., DeFrancesco R.E., Claeys, S.J., Teslik, A. und Neelakantan, U. (2017). „China’s broken promises: why it is not a market-economy“ (Chinas gebrochene Versprechungen: Warum China keine Marktwirtschaft ist), Wiley Rein LLP, S. 68.

(57)  Lin, L.W. and Milhaupt, C.J. (2016). „Bonded to the State: A Network Perspective on China’s Corporate Debt Market“ (Eine Netzwerk-Perspektive auf den chinesischen Markt für Unternehmensanleihen), Columbia Law and Economics Arbeitspapier Nr. 543, S. 20; Livingstone, ebenda, S. 9.

(58)  Siehe vorläufige von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde erlassene Maßnahmen zur Verwaltung des Rating-Geschäfts in Bezug auf den Wertpapiermarkt, Verordnung der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde (2007), Nr. 50, 24. August 2007; Bekanntmachung der People’s Bank of China über die Qualifikationen der China Cheng Xin Securities Rating Co., Ltd. sowie anderer im Bereich Unternehmensanleihe-Ratings tätiger Institute, Yinfa (1997), Nr. 547, 16. Dezember 1997, und Bekanntmachung Nr. 14/2018 der People’s Bank of China und der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde zu Fragen der Erbringung von Anleihe-Rating-Leistungen von Rating-Agenturen auf dem Interbanken-Anleihemarkt und dem Markt für börsengehandelte Anleihen.

(59)  Arbeitspapier der PBOC Nr. 2017/5, 25. Mai 2017, S. 28.

(60)  Working_Papers (pbc.gov.cn) (zuletzt abgerufen am 28. November 2021).

(61)  Artikel X, Punkt II der Leitlinien der CBRC zur risikobasierten Einstufung von Darlehen.

(62)  Siehe die in Fußnote 5 zitierten HRF-Fall (Erwägungsgründe 152 bis 244), Reifen-Fall (Erwägungsgrund 236) und GFF-Fall (Erwägungsgrund 300).

(63)  Siehe die in Fußnote 5 zitierten HRF-Fall (Erwägungsgründe 152 bis 244), Reifen-Fall (Erwägungsgrund 236) und GFF-Fall (Erwägungsgrund 300).

(64)  Siehe die in Fußnote 5 zitierten HRF-Fall (Erwägungsgründe 152 bis 244), Reifen-Fall (Erwägungsgrund 236) und GFF-Fall (Erwägungsgrund 300).

(65)  Siehe Erwägungsgrund 177.

(66)  Bei festverzinslichen Darlehen. Bei Darlehen mit variablem Zinssatz wurde der Referenzzinssatz der PBOC im UZ zugrunde gelegt.

(67)  Fälle HRF und Reifen, Erwägungsgründe 175 bis 187) im HRF-Fall und Erwägungsgründe 256 ff. im Reifenfall.

(68)  Das Unternehmen führt sein Geschäft auf absehbare Zeit fort.

(69)  „Promoting LPR Reform Orderly“, Hrsg.: Monetary Policy Analysis Group of the People’s Bank of China, 15. September 2020, http://www.pbc.gov.cn/en/3688110/3688172/4048269/4094018/2020091518070233600.pdf, zuletzt abgerufen am 30. November 2021.

(70)  Siehe https://www.barclays.co.uk/current-accounts/bank-account/overdrafts/overdraft-charges/ (zuletzt abgerufen am 18. August 2021), Gebühren für Überziehungskredite: „Überziehungskredite von über 15 000 GBP haben eine Einrichtungsgebühr von 1,5 % des vereinbarten Überziehungsbetrags und eine Verlängerungsgebühr von 1,5 %“.

(71)  Siehe den in Fußnote 5 zitierten GFF-Fall (Erwägungsgründe 354 und 355).

(72)  GDD, Fußnote 55.

(73)  GDD, Fußnote 55.

(74)  Siehe Website der People’s Bank of China:

https://www.boc.cn/en/cbservice/cncb6/cb61/200811/t20081112_1324239.html (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).

(75)  Ebd.

(76)  Siehe Website der DBS Bank: https://www.dbs.com.cn/corporate/financing/working-capital/bank-acceptance-draft-bad-issuance (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).

(77)  Siehe GFF-Fall (Fußnote 5, Erwägungsgründe 359 bis 370) für eine genauere Beschreibung der Art und Weise, wie Bankakzepte im Allgemeinen verwendet werden.

(78)  Siehe den in Fußnote 5 zitierten GFF-Fall, Erwägungsgrund 385.

(79)  Siehe die in Fußnote 5 zitierten Fälle Elektrofahrrad (Erwägungsgrund 316) und GFF (Erwägungsgrund 407).

(80)  Siehe den in Fußnote 5 zitierten GFF-Fall, Erwägungsgrund 399.

(81)  Zuletzt geändert am 28. Dezember 2019 durch Präsidialdekret Nr. 37, mit Wirkung vom 1. März 2020.

(82)  Zuletzt geändert am 14. Februar 2020 im Einklang mit einem Beschluss über die Überarbeitung der „Verwaltungsmaßnahmen zur Ausgabe von Wertpapieren durch börsennotierte Unternehmen“ der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde mit Wirkung vom 14. Februar 2020.

(83)  Ersetzt durch die Verwaltungsmaßnahmen zu Sponsoringleistungen für die Ausgabe und Notierung von Wertpapieren, Verordnung Nr. 170 der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde vom 12. Juni 2020 mit Wirkung vom 12. Juni 2020.

(84)  Siehe China Bond Market Insight 2021, Fußnote 59, S. 33.

(85)  Siehe China Bond Market Insight 2021, Fußnote 59, S. 33.

(86)  Da keine für Unternehmenswandelanleihen spezifische Daten öffentlich verfügbar waren, verwendete die Kommission die Daten, die für Unternehmensanleihen verfügbar waren, die auch Daten für Unternehmenswandelanleihen beinhalten dürften.

(87)  Siehe Erwägungsgrund 177.

(88)  OECD-Studie über die chinesische Politik und chinesische Programme in Verbindung mit Ausfuhrkrediten, S. 7, Rn. 32, abrufbar unter https://www.oecd.org/officialdocuments/publicdisplaydocumentpdf/?cote=TAD/ECG(2015)3&doclanguage=en (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).

(89)  Siehe Website von Sinosure, Unternehmensprofil, Supporting „Made in China“, https://www.sinosure.com.cn/en/Resbonsiblity/smic/index.shtml (zuletzt abgerufen am 17. August 2021).

(90)  Siehe den in Fußnote 5 zitierten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 429.

(91)  https://www.sinosure.com.cn/en/Sinosure/Profile/index.shtml (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).

(92)  Chinas Verzeichnis für Hightech-Ausfuhrprodukte, Nr. 417.

(93)  http://www.mofcom.gov.cn/aarticle/b/g/200411/20041100300040.html (zuletzt abgerufen am 12. August 2021).

(94)  Sinosure-Jahresbericht 2019, S. 11, https://www.sinosure.com.cn/images/xwzx/ndbd/2020/08/27/38BBA5826A689D7D5B1DAE8BB66FACF8.pdf (zuletzt abgerufen am 18. August 2019).

(95)  Ebenda, S. 38.

(96)  ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6.

(97)  Siehe u. a. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18. gestrichenes Feinpapier); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates (ABl. L 73 vom 11.3.2013, S. 16. organisch beschichtete Stahlerzeugnisse); Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1. Solarpaneele); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22. Glasfaserfilamente), Durchführungsbeschluss Nr. 2014/918 der Kommission (ABl. L 360 vom 16.12.2014, S. 65. Polyester-Spinnfasern).

(98)  http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Law/2009-02/20/content_1471133.htm

(99)  Durchführungsverordnungen zum Körperschaftsteuergesetz der Volksrepublik China (überarbeitet 2019) (Verordnung des Staatsrats der Volksrepublik China Nr. 714).

(100)  http://kj.quanzhou.gov.cn/wsbs/xgxz/201703/t20170322_431820.htm (zuletzt abgerufen am 17. August 2021).

(101)  Bekanntmachung [2021] Nr. 13 des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur weiteren Verbesserung der Politik des gewichteten Vorsteuerabzugs in Verbindung mit FuE-Aufwendungen.

(102)  Siehe die in Fußnote 5 zitierten HRF-Fall, Reifen-Fall und GFF-Fall, Erwägungsgründe 330, 521 bzw. 560.

(103)  Siehe Abschnitt 3.1.

(104)  Siehe den GFF-Fall, den OCS-Fall und den Solarpaneele-Fall.

(105)  Im Urteil des Gerichts vom 11. September 2014 in der Rechtssache Gold East Paper und Gold Huacheng Paper/Rat, T-444/11, T:2014:773, bestätigt.

(106)  Siehe den GFF-Fall, den OCS-Fall und den Solarpaneele-Fall.

(107)  https://idbpark.moeaidb.gov.tw/ (zuletzt abgerufen am 18. August 2021).

(108)  Jiangyin - Wikipedia

(109)  Xiamen - Wikipedia

(110)  Mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Energiereform (Zhong Fa [2015] Nr. 9), Abschnitt III Ziffer 4.

(111)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/983 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 216/142 vom 18.6.2021, Erwägungsgrund 382).

(112)  Bericht des Berufungsgremiums, US — Softwood Lumber IV, Rn. 142-143.

(113)  Bericht des Berufungsgremiums, United States — Anti-Dumping and Countervailing Measures on Large Residential Washers from Korea (WT/DS464/AB/R) vom 7. September 2016, Rn. 5.298.

(114)  Siehe entsprechend auch WT/DS294/AB/RW, US — Zeroing (Artikel 21.5 DSU), Bericht des Berufungsgremiums vom 14. Mai 2009, Rn. 453.

(115)  TARIC-Codes 7607111960 und 7607111993 (bis zum 17. Februar 2017 als 7607111995 kodiert).

(116)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates.

(117)  ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1.

(118)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(119)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).


ANHANG I

Andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

Land

Bezeichnung

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Zhangjiagang Fineness Aluminum Foil Co., Ltd.

C689

Volksrepublik China

Kunshan Aluminium Co., Ltd.

C690

Volksrepublik China

Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., Ltd.

C692

Volksrepublik China

Shanghai Sunho Aluminum Foil Co., Ltd.

C693

Volksrepublik China

Binzhou Hongbo Aluminium Foil Technology Co. Ltd.

C694


ANHANG II

Andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

Land

Bezeichnung

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Suntown Technology Group Corporation Limited

C691


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/459


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2288 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Der mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffene Rahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU ermöglicht die Ausstellung, grenzüberschreitende Überprüfung und Anerkennung von drei Arten von COVID-19-Zertifikaten. Eines davon ist das Impfzertifikat, d. h. ein Zertifikat, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber in dem Mitgliedstaat, der das Zertifikat ausstellt, einen COVID-19-Impfstoff erhalten hat.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 stellt jeder Mitgliedstaat automatisch oder auf Antrag der betroffenen Personen Impfzertifikate für Personen aus, denen ein COVID-19-Impfstoff verabreicht wurde. Was die Kategorien personenbezogener Daten betrifft, so muss das Impfzertifikat die Identität des Inhabers, Informationen über den COVID-19-Impfstoff und die Anzahl der dem Inhaber verabreichten Dosen sowie Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller oder eine eindeutige Zertifikatkennung, enthalten. Diese Daten sind gemäß den in Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/953 vorgegebenen spezifischen Datenfeldern in das Impfzertifikat aufzunehmen.

(4)

Als die Verordnung (EU) 2021/953 erlassen wurde, lagen keine ausreichenden Daten über die Schutzdauer vor, die sich aus dem Abschluss der ersten Impfserie eines COVID-19-Impfstoffs ergibt. Infolgedessen enthalten die Datenfelder, die gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 in Impfzertifikate aufzunehmen sind, im Gegensatz zu den Datenfeldern, die in Genesungszertifikate aufzunehmen sind, keine Daten über einen Anerkennungszeitraum.

(5)

Am 4. Oktober 2021 kam der Ausschuss für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu dem Schluss, dass für über 18-Jährige bei einer Impfung mit Comirnaty frühestens sechs Monate nach der zweiten Dosis eine Auffrischungsdosis in Betracht gezogen werden kann. Am 25. Oktober 2021 kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass für Personen ab 18 Jahren frühestens sechs Monate nach der zweiten Dosis eine Auffrischungsdosis mit Spikevax in Erwägung gezogen werden kann. Am 15. Dezember 2021 gelangte die Europäische Arzneimittel-Agentur zu dem Schluss, dass der Einsatz einer Auffrischungsdosis mit COVID-19 Vaccine Janssen für Personen ab 18 Jahren nach frühestens zwei Monaten nach der ersten Dosis in Betracht gezogen werden sollte. und dass der Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen auch nach zwei Dosen von Comirnaty oder Spikevax verabreicht werden kann.

(6)

In diesem Zusammenhang veröffentlichte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten am 24. November 2021 eine Schnellrisikobewertung der derzeitigen epidemiologischen Situation im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 mit Prognosen für die Feiertage am Jahresende und Reaktionsstrategien in der EU/im EWR (2), in der festgehalten wurde, dass neue Erkenntnisse darauf hindeuten, dass der Schutz vor Infektionen und schweren Krankheitsverläufen nach einer Auffrischungsdosis in allen Altersgruppen kurzfristig erheblich zunimmt. Dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zufolge sollten die EU-Mitgliedstaaten und die EWR-Länder dringend eine Auffrischungsdosis für Personen ab 40 Jahren in Erwägung ziehen, die sich gezielt an die am stärksten gefährdeten und älteren Menschen richtet; außerdem könnten Länder auch für alle Erwachsenen ab 18 Jahren mindestens sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie eine Auffrischungsdosis erwägen, um den Schutz vor einer Infektion aufgrund nachlassender Immunität zu verbessern. Dies könnte die Virusübertragung in der Bevölkerung verringern und zusätzliche Hospitalisierungen und Todesfälle verhindern.

(7)

In ihrer schnellen Risikobewertung vom 15. Dezember 2021 (3) stellte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten fest, dass Auffrischungsimpfungen nach aktuellem Kenntnisstand den Schutz gegen schwere Verläufe bei der besorgniserregenden Delta-Variante erhöhen, und dass sie nach ersten Erkenntnissen auch den Schutz gegen die besorgniserregende Omikron-Variante steigern könnten, wobei die Auswirkungen auf die Bevölkerung höher ausfielen, wenn die Auffrischungsimpfung binnen kürzester Zeit dem Großteil der Bevölkerung im Erwachsenenalter verabreicht würde. Laut dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sprechen die derzeit verfügenden Daten für eine sichere und wirkungsvolle Auffrischungsimpfung schon ab drei Monaten nach Abschluss der ersten Impfserie.

(8)

Angesichts der Tatsache, dass der Impfschutz vor einer COVID-19-Infektion mit der Zeit offenbar nachlässt, erlassen mehr und mehr Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Verabreichung von Auffrischungsimpfdosen Vorschriften, wie lange Impfzertifikate, in denen der Abschluss der ersten Impfserie bescheinigt wird, gültig sein sollten. Diese Vorschriften gelten entweder nur für inländische Impfzertifikate oder auch für die Anerkennung von Impfzertifikaten zu Reisezwecken.

(9)

Einseitige Maßnahmen in diesem Bereich können erhebliche Störungen verursachen, da Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der EU mit einer Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen konfrontiert sind. Ohne einen einheitlichen Ansatz auf Unionsebene müssten die Bürgerinnen und Bürger die Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten überprüfen, um herauszufinden, ob ihre Impfzertifikate weiterhin anerkannt werden. Diese Unsicherheit birgt auch die Gefahr, dass das Vertrauen in das digitale COVID-Zertifikat der EU beeinträchtigt und die Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit untergraben wird. Besonders strenge Vorschriften in einem Mitgliedstaat könnten es Bürgerinnen und Bürgern, die aus einem anderen Mitgliedstaat einreisen wollen, unmöglich machen, von der Aufhebung der Beschränkungen für geimpfte Reisende zu profitieren, da sie möglicherweise noch nicht in der Lage sind, vor ihrer Reise die erforderliche Auffrischungsdosis zu erhalten. In einer Situation, in der die Unionswirtschaft bereits stark durch das Virus beeinträchtigt ist, sind diese Risiken besonders schädlich.

(10)

Um uneinheitliche und disruptive Maßnahmen zu vermeiden, ist es also erforderlich, für Reisezwecke einen einheitlichen Anerkennungszeitraum von 270 Tagen für Impfzertifikate, in denen der Abschluss der ersten Impfserie bescheinigt wird, festzulegen. Dieser Vorschlag trägt der Empfehlung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Rechnung, Auffrischungsimpfungen ab sechs Monaten nach Abschluss der ersten Impfserie zu verabreichen, und sieht drei weitere Monate vor, damit die nationalen Impfkampagnen angepasst werden können und Bürgerinnen und Bürger Zugang zu Auffrischungsimpfungen haben. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens sollten die Mitgliedstaaten Impfzertifikate, in denen der Abschluss der ersten Impfserie bescheinigt wird, nicht anerkennen, wenn seit der Verabreichung der darin angegebenen Dosis mehr als 270 Tage vergangen sind. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten zwecks Gewährleistung eines koordinierten Vorgehens für Reisezwecke keinen Anerkennungszeitraum von weniger als 270 Tagen vorsehen. Innerhalb dieses einheitlichen Anerkennungszeitraums sollten Impfzertifikate, in denen der Abschluss der ersten Impfserie bescheinigt wird, von einem Mitgliedstaat auch dann weiterhin anerkannt werden, wenn in diesem Mitgliedstaat bereits Auffrischungsdosen verabreicht werden.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass für Bevölkerungsgruppen, deren zuvor ausgestellte Impfzertifikate sich dem Ende des einheitlichen Anerkennungszeitraums nähern, die Verfügbarkeit von und der Zugang zu Impfungen sichergestellt ist, wobei den im Rahmen der nationalen Politik und angesichts der epidemiologischen Lage getroffenen innerstaatlichen Entscheidungen über die Priorisierung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen bei der Durchführung der Impfungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Bürgerinnen und Bürger auch über den einheitlichen Anerkennungszeitraum und die Notwendigkeit, Auffrischungsdosen zu erhalten, informieren.

(12)

Der Regelzeitraum von 270 Tagen sollte für Zertifikate gelten, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt wurden, unabhängig davon, ob es sich bei der ersten Serie um eine Einzeldosis, zwei Dosen oder — im Einklang mit der Impfstrategie des Impfmitgliedstaats — eine Einzeldosis eines für zwei Dosen vorgesehenen Impfstoffs nach einer vorherigen Infektion mit SARS-CoV-2 handelte. Er sollte für alle Impfzertifikate gelten, d. h. unabhängig von dem darin angegebenen COVID-19-Impfstoff.

(13)

Wie vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten berichtet, sind in den verfügbaren Studien die Zeiträume nach der Verabreichung der Auffrischungsimpfung kurz, und es müssen noch mehr Daten erfasst werden, damit ermittelt werden kann, wie lange der Schutz vor Ansteckung, leichten und schweren Verläufen nach der Auffrischungsimpfung anhält. Es liegen noch keine Studien vor, in denen ausdrücklich auf die Wirksamkeit des Schutzes von Auffrischungsimpfungen vor der Übertragung von SARS-CoV-2 eingegangen wurde, sodass es zurzeit nicht möglich ist, einen Anerkennungszeitraum für Auffrischungsimpfungen festzulegen, in denen die Verabreichung von Auffrischungsdosen bescheinigt wird. Die neuen Daten über die Wirksamkeit von Auffrischungsdosen bei der Wiederherstellung eines hohen Schutzes vor Infektionen deuten jedoch darauf hin, dass sie auch erheblich dazu beitragen dürften, die Weiterübertragung einzudämmen. Nach vernünftigem Ermessen dürften Auffrischungsimpfungen länger Schutz bieten als die erste Impfserie. Daher sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anerkennungszeitraum für Zertifikate gelten, die die Verabreichung einer Auffrischungsdosis bescheinigen, und zwar unabhängig davon, ob die Auffrischungsdosis während des Anerkennungszeitraums von 270 Tagen, der auf den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigende Zertifikate anwendbar ist, oder danach verabreicht wurde.

(14)

Außerdem sollte kein Anerkennungszeitraum für zusätzliche Dosen festgelegt werden, die verabreicht werden, um Personen besser zu schützen, die nach Abschluss der ersten Impfserie unzureichende Immunreaktionen zeigen. Müsste zwischen solchen zusätzlichen Dosen und Auffrischungsdosen unterschieden werden, so bestünde die Gefahr, dass der Gesundheitsstatus dieser gefährdeten Gruppen unbeabsichtigt offengelegt wird. Bezugnahmen in dieser Verordnung auf Auffrischungsdosen sollten daher so verstanden werden, dass sie auch solche zusätzlichen Dosen umfassen.

(15)

Die Vorgehensweise in Bezug auf den Anerkennungszeitraum muss überwacht und regelmäßig neu bewertet werden, um zu beurteilen, ob auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse Anpassungen erforderlich sein könnten, auch in Bezug auf den Anerkennungszeitraum für Zertifikate, in denen die Verabreichung einer Auffrischungsdosis bescheinigt wird. Da momentan keine Empfehlungen der Europäischen Arzneimittelagentur hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung für Personen unter 18 Jahren vorliegen, sollte bei der erneuten Überprüfung auch bewertet werden, ob für diese Altersgruppe Abweichungen vom einheitlichen Anerkennungszeitraum gerechtfertigt sind.

(16)

Der einheitliche Anerkennungszeitraum sollte nicht als neues Datenfeld in das Impfzertifikat aufgenommen werden, sondern auf der Ebene der Überprüfung Anwendung finden, indem die mobilen Anwendungen zur Überprüfung der digitalen COVID-Zertifikate der EU angepasst werden. Wird dem Überprüfer ein entsprechendes Impfzertifikat vorgelegt, in dem ein Impfdatum angegeben ist, das den Anerkennungszeitraum von 270 Tagen überschreitet, so sollte das Zertifikat in der für die Überprüfung verwendeten mobilen Anwendung als abgelaufen angegeben werden. Im Gegensatz zur Angabe eines festgelegten Ablaufdatums in den Zertifikaten erleichtert die Anwendung des einheitlichen Anerkennungszeitraums auf Überprüfungsebene die Berücksichtigung weiterer Entwicklungen bei den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Für die Zwecke der Anwendung des einheitlichen Anerkennungszeitraums auf Überprüfungsebene sollte das Datenfeld zum Datum der Impfung geändert werden. Diese Lösung ist gegenüber dem Hinzufügen eines neuen Datenfeldes, in dem das Ablaufdatum eines Impfzertifikats angegeben würde, zu bevorzugen. Das Hinzufügen eines neuen Datenfelds würde bedeuten, dass entweder bereits ausgestellte Impfzertifikate neu ausgestellt oder technische Systeme eingerichtet werden müssten, die in der Lage wären, gleichzeitig bereits ausgestellte Impfzertifikate ohne Ablaufdatum und neu ausgestellte Impfzertifikate mit Ablaufdatum auszulesen. Der einheitliche Anerkennungszeitraum für Impfzertifikate sollte zwecks einheitlicher Anwendung in die Überprüfungsanwendungen aller Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

(17)

Gemäß Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 sind Impfzertifikate, die unter einen gemäß diesen Bestimmungen erlassenen Durchführungsrechtsakt fallen, unter denselben Bedingungen anzuerkennen wie die digitalen COVID-Zertifikate der EU. Entsprechend sollten solche Impfzertifikate nicht anerkannt werden, wenn darin zwar der Abschluss der ersten Impfserie bescheinigt wird, seit der Verabreichung der darin angegebenen Dosis jedoch mehr als 270 Tage vergangen sind.

(18)

Die Verordnung (EU) 2021/953 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/953 findet das in Artikel 13 der Verordnung genannte Dringlichkeitsverfahren auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen werden, Anwendung, wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erforderlich machen.

(20)

Angesichts der bereits erkennbaren divergierenden Reaktionen der Mitgliedstaaten auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Schutzdauer nach Abschluss der ersten Serie einer COVID-19-Impfung machen Gründe äußerster Dringlichkeit die Anwendung des in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Verfahrens erforderlich. Ein Hinauszögern unverzüglicher Maßnahmen könnte diese Divergenzen verschärfen und dem Vertrauen in das digitale COVID-Zertifikat der EU schaden. Darüber hinaus wären die Bürgerinnen und Bürger mit einem verlängerten Zeitraum unilateraler Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung ihrer Impfzertifikate konfrontiert.

(21)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage infolge der COVID-19-Pandemie sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Damit genügend Zeit bleibt für die technische Implementierung des einheitlichen Anerkennungszeitraums, sollte diese Verordnung ab dem 1. Februar 2022 gelten.

(22)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 14. Dezember 2021 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 1 Buchstabe h des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/953 erhält folgende Fassung:

„h)

Datum der Impfung unter Angabe des Datums der zuletzt erhaltenen Dosis (Zertifikate, in denen der Abschluss der ersten Impfserie bescheinigt wird, werden nur anerkannt, wenn nicht mehr als 270 Tage seit dem Datum der Verabreichung der letzten Dosis in dieser Impfserie vergangen sind);“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/rapid-risk-assessment-sars-cov-2-november-2021

(3)  https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/covid-19-assessment-further-emergence-omicron-18th-risk-assessment

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/463


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2289 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 117 und Artikel 150 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe jener Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union umzusetzen. Es sollten Vorschriften für die Präsentation des Inhalts dieser GAP-Strategiepläne festgelegt werden, die sich insbesondere auf die Anforderungen der Artikel 107 bis 115 jener Verordnung stützen.

(2)

Damit die Kommission den Inhalt der GAP-Strategiepläne kohärent und vollständig bewerten kann, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche, in Artikel 115 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht vorgeschriebene und keiner Genehmigung gemäß den Artikeln 118 und 119 jener Verordnung unterliegende Anhänge aufzunehmen.

(3)

Gemäß Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 richtet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Informationssystem ein, das den sicheren Austausch von Daten von gemeinsamem Interesse zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ermöglicht. Es ist erforderlich, Vorschriften für den Betrieb dieses Systems und insbesondere für die Aufteilung der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten festzulegen. Diese Vorschriften sollten für die Informationen gelten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 oder den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten zu übermitteln sind.

(4)

Da die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Präsentation der Elemente der GAP-Strategiepläne und für die Übermittlung dieser Pläne benötigen, wenn sie diese bei der Kommission zur Genehmigung einreichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Inhalt des GAP-Strategieplans

Die Mitgliedstaaten präsentieren den Inhalt des GAP-Strategieplans gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115, wie in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Zusätzliche Anhänge des GAP-Strategieplans

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Artikel 115 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Informationen in gesonderten Anhängen ihres GAP-Strategieplans weitere Informationen übermitteln.

Die Genehmigung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 10 jener Verordnung finden auf diese zusätzlichen Anhänge keine Anwendung.

Artikel 3

Elektronisches System für den sicheren Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten nehmen den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 oder den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung SFC2021 vor, für das die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Abweichend von Absatz 1 werden Informationen im Zusammenhang mit Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 143 Absatz 4 jener Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt zu übermitteln sind, im Einklang mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (2) über das von der Kommission gemäß jener Durchführungsverordnung zur Verfügung gestellte IT-System übermittelt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).


ANHANG I

Präsentation des Inhalts des GAP-Strategieplans

1.   Erklärung zur Strategie

In der Übersicht über den GAP-Strategieplan wird dargelegt, was mit der GAP im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erreicht werden soll. Im Mittelpunkt stehen die wichtigsten erwarteten Ergebnisse und Interventionen (einschließlich relevanter Elemente der grünen Architektur) unter Berücksichtigung der festgestellten Bedarfe, und es werden die wichtigsten Entscheidungen über die Mittelzuweisung zusammengefasst. Dabei wird aufgezeigt, wie diese Aspekte zusammenhängen. Es kann knapp dargelegt werden, wie die wichtigsten Elemente in den Empfehlungen der Kommission für den GAP-Strategieplan berücksichtigt wurden.

2.   Bewertung der Bedarfe, Interventionsstrategie, Kontextindikatoren und Plan mit Zielwerten

2.1.   Bewertung der Bedarfe

Für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält dieser Unterabschnitt des GAP-Strategieplans Folgendes:

a)

Zusammenfassung der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (im Folgenden „SWOT-Analyse“) in vier Teilen (Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken);

b)

Ermittlung und Beschreibung jedes Bedarfs, unabhängig davon, ob mit den Interventionen im Rahmen des GAP-Strategieplans auf ihn eingegangen wird. Dies umfasst Folgendes:

i)

eine Beschreibung des Bedarfs, gegebenenfalls einschließlich der Arten der betroffenen Regionen oder Gebiete;

ii)

den Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Bedarf und einem oder mehreren spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115;

iii)

für das spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 eine Bewertung dieser Bedarfe in Bezug auf eine gerechtere Verteilung und eine wirksamere und effizientere Ausrichtung der Direktzahlungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Betriebsstruktur, sowie eine Bewertung der Bedarfe in Bezug auf das Risikomanagement;

iv)

für Bedarfe im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 eine Erläuterung, wie die einschlägigen Zielwerte und andere Elemente der nationalen Umwelt- und Klimapläne, die sich aus den in Anhang XIII jener Verordnung genannten Rechtsakten ergeben, berücksichtigt wurden. Aus der Beschreibung muss klar hervorgehen, welche Bedarfe mit welchen der einschlägigen Zielwerte oder nationalen Umwelt- und Klimapläne im Zusammenhang stehen.

In diesem Unterabschnitt wird auf Ebene des GAP-Strategieplans Folgendes festgelegt:

a)

Priorisierung der Bedarfe, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen sowie der angewandten Methode und Kriterien;

b)

gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte Bedarfe nicht oder nur teilweise eingegangen wird;

c)

gegebenenfalls eine Bewertung der Bedarfe bestimmter geografischer Gebiete, wie Gebiete in äußerster Randlage, Berggebiete und Inselgebiete.

2.2.   Interventionsstrategie

Dieser Unterabschnitt enthält für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Interventionsstrategie, in der erläutert wird, wie mit der Kombination von Interventionen und anderen wesentlichen Elementen des GAP-Strategieplans auf die Bedarfe, einschließlich räumlicher Aspekte, eingegangen werden soll, wie die Interventionen unmittelbar und signifikant zu dem spezifischen Ziel beitragen und wie sie mit anderen einschlägigen Instrumenten außerhalb des GAP-Strategieplans kombiniert werden;

b)

den/die ausgewählten Ergebnisindikator(en) auf der Grundlage der Bewertung der Bedarfe, einschließlich einer Begründung der für den gesamten GAP-Strategieplan relevanten Zielwerte und damit verbundenen Etappenziele, auf der Grundlage der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115. Die Verbindungen zwischen Ergebnisindikatoren und Zielen müssen sowohl mit der Bewertung der Bedarfe als auch mit der Interventionslogik im Einklang stehen und den Verbindungen zwischen Interventionen und Ergebnisindikatoren Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten legen für den gesamten Zeitraum des GAP-Strategieplans einen Zielwert je Ergebnisindikator fest.

Ist der Zielwert ein Quotient, geben die Mitgliedstaaten den Zähler und den Nenner an. Die Zielwerte und die Werte der jährlichen Etappenziele müssen auf die Bedarfe sowie auf die Werte der geplanten Outputs der Interventionen im Zusammenhang mit den entsprechenden Ergebnisindikatoren abgestimmt und mit diesen vereinbar sein und gegebenenfalls die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 einschließen;

c)

eine Erläuterung, aus der hervorgeht, wie die Interventionen die Erreichung der Zielwerte ermöglichen und wie sie aufeinander abgestimmt und miteinander vereinbar sind;

d)

eine Begründung dafür, dass die Mittelzuweisungen für die Interventionen angemessen sind, um die festgelegten Zielwerte zu erreichen, und dass sie mit dem Finanzplan im Einklang stehen;

e)

gegebenenfalls eine Begründung des Einsatzes von InvestEU und seines Beitrags zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, die im Rahmen des GAP-Strategieplans ausgewählt wurden.

Dieser Unterabschnitt enthält auch eine Erläuterung des nationalen Beitrags zum Erreichen der in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der EU-Biodiversitätsstrategie festgelegten Unionsziele für 2030, damit die Kommission die Kohärenz und den Beitrag des vorgeschlagenen GAP-Strategieplans zu den Umwelt- und Klimavorschriften und -verpflichtungen der Union und insbesondere zu den einschlägigen Unionszielen bewerten kann. Die Mitgliedstaaten können weitere Informationen in einen zusätzlichen Anhang des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 2 dieser Verordnung aufnehmen.

2.3.   Kontextindikatoren

Dieser Unterabschnitt enthält für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgelisteten Kontextindikatoren, die als Nenner von Ergebnisindikatoren dienen, den Ausgangswert und das Ausgangsjahr unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten.

2.4.   Plan mit Zielwerten

Dieser Unterabschnitt enthält in einer zusammenfassenden Tabelle für jeden Ergebnisindikator, der gemäß Unterabschnitt 2.2 Buchstabe b für die Interventionslogik ausgewählt wurde, den Zielwert und die jährlichen Etappenziele.

3.   Kohärenz der Strategie

Dieser Abschnitt enthält für jeden Unterabschnitt einen Überblick über Synergien und Komplementaritäten, die sich aus einer Kombination von Interventionen und Bedingungen ergeben, die im GAP-Strategieplan festgelegt sind.

Dieser Abschnitt enthält folgende Unterabschnitte:

3.1.   Überblick über die Umwelt- und Klimaarchitektur

In diesem Unterabschnitt wird Folgendes beschrieben:

a)

der Gesamtbeitrag der Konditionalität zu den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen;

b)

die Komplementarität zwischen den einschlägigen Ausgangsbedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115, der Konditionalität und den verschiedenen Interventionen, mit denen auf die umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der genannten Verordnung eingegangen wird;

c)

die Art und Weise, wie die ehrgeizigeren umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/2115 erreicht werden sollen;

d)

die Art und Weise, wie die Umwelt- und Klimaarchitektur zu den langfristigen nationalen Zielwerten beiträgt, die in den Rechtsakten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und wie diese Architektur mit diesen Zielwerten vereinbar ist;

e)

für jeden der GLÖZ-Standards die Vorgehensweise zur Umsetzung des Unionsstandards, einschließlich der folgenden Elemente: Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren, räumlicher Geltungsbereich, Kategorie der dem Standard unterliegenden Landwirte und — falls erforderlich — eine Beschreibung, wie das Bewirtschaftungsverfahren zum Erreichen des Hauptziels des GLÖZ-Standards beiträgt.

Diese Beschreibung enthält die folgenden Informationen:

i)

für GLÖZ 1: eine Zusammenfassung der Verpflichtungen im Betrieb wie Genehmigung und Umstellung und andere Vorschriften für den Fall, dass der Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche unter den Referenzanteil sinkt, die räumliche Ebene (nationale, regionale, subregionale Ebene, Betriebsebene) für die Berechnung des Referenzanteils von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, den Wert des Referenzanteils auf den anwendbaren Ebenen sowie eine Erläuterung seiner Berechnung;

ii)

für GLÖZ 2:

die wichtigsten Arten landwirtschaftlicher Flächen in den ermittelten und ausgewiesenen Torf- und Feuchtgebieten;

die Anforderungen, die für die verschiedenen Arten landwirtschaftlicher Flächen gelten, um kohlenstoffreiche Böden zu schützen;

das Anfangsjahr der Geltung des GLÖZ-Standards; soll der GLÖZ-Standard erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 gelten, so ist diese zeitliche Verschiebung auf der Grundlage der Bedarfe und der Planung in Bezug auf das Verwaltungssystem gemäß Fußnote 1 zu GLÖZ 2 in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 zu begründen;

soll dieser GLÖZ-Standard erst ab dem Antragsjahr 2024 oder 2025 gelten, so sind die Art der landwirtschaftlichen Flächen in dem ausgewiesenen Gebiet und die Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren spätestens in der von der Kommission vor dem ersten Geltungsjahr des GLÖZ-Standards gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigten Änderung des GAP-Strategieplans anzugeben;

iii)

für GLÖZ 3: Angabe der Bedingungen für die Ausnahme aus pflanzengesundheitlichen Gründen;

iv)

für GLÖZ 4:

die Mindestbreite der Pufferstreifen und gegebenenfalls Angabe — im räumlichen Geltungsbereich — der Wasserläufe, die durch Anwendung dieses Standards geschützt werden sollen;

Erläuterung der spezifischen örtlichen Umstände, wenn die Mitgliedstaaten die Mindestbreite der Pufferstreifen in Gebieten mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben anpassen;

v)

für GLÖZ 5: eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren unter Angabe der Hangneigung und gegebenenfalls der erosionsgefährdeten Gebiete;

vi)

für GLÖZ 6:

eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren unter Angabe der sensibelsten Zeiten und der Art der Bodenbedeckung;

wenn die Mitgliedstaaten Fußnote 2 zu GLÖZ 6 in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 anwenden, Erläuterung der besonderen Bedingungen in den betreffenden Regionen;

vii)

für GLÖZ 7:

eine Zusammenfassung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren unter Angabe der Fruchtwechselverfahren und der Definition von Kulturen und Nebenkulturen;

die Kategorie der betroffenen Landwirte, einschließlich der angewandten Ausnahmen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115;

wenn die Mitgliedstaaten gemäß Fußnote 3 zu GLÖZ 7 in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 in spezifischen Regionen ihres Hoheitsgebiets Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, eine Erläuterung des Beitrags dieser Verfahren zur Erhaltung des Bodenpotenzials im Einklang mit den Zielen des GLÖZ-Standards auf der Grundlage der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen in den betreffenden Regionen sowie eine Begründung der getroffenen Entscheidung;

viii)

für GLÖZ 8:

eine Erläuterung der von den Mitgliedstaaten gewählten Optionen für den Mindestanteil des für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorgesehenen Ackerlands, insbesondere wenn nicht alle drei in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Optionen anwendbar sind;

spezifischer Anteil/spezifische Anteile des dem Standard unterliegenden Ackerlandes;

Angabe von Landschaftselementen und nichtproduktiven Flächen aus der folgenden indikativen Liste: brachliegende Flächen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Pufferstreifen, Gräben, Wasserläufe, kleine Teiche, kleine Feuchtgebiete, Steinmauern, Steinhaufen, Terrassen, Kulturobjekte, Sonstiges;

für jede Art von Landschaftselementen und nichtproduktiven Flächen, die von den Mitgliedstaaten aus der indikativen Liste gemäß dem zweiten Gedankenstrich ausgewählt werden, gegebenenfalls Angabe der Mindestgröße und der Gewichtungs- oder Umrechnungsfaktoren, anhand deren der Mindestanteil von Landschaftselementen und nichtproduktiven Flächen an Ackerland entsprechend ihrem Beitrag zum Biodiversitätsziel berechnet wird;

Angaben zur Kategorie der betroffenen Landwirte, einschließlich der angewandten Ausnahmen gemäß der Fußnote 1 zu GLÖZ 8 in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115;

die Liste von Landschaftselementen, auf die sich der Standard für die Erhaltung von Landschaftselementen bezieht;

gegebenenfalls die Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten;

ix)

für GLÖZ 9: Elemente für die Ausweisung von umweltsensiblem Dauergrünland und die entsprechende indikative Hektarzahl;

f)

wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 zusätzliche GLÖZ-Standards zu denjenigen festlegen, die in Anhang III für die Hauptziele dieses Anhangs festgelegt sind, Erläuterung der betrieblichen Bewirtschaftungsverfahren, räumlicher Geltungsbereich, Kategorie der dem Standard unterliegenden Landwirte und Beschreibung, wie der Standard zum Erreichen des Ziels beiträgt;

g)

gegebenenfalls Erläuterung des Beitrags der GAP zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten zugunsten landwirtschaftlicher Gemeinschaften gemäß der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

3.2.   Überblick über die einschlägigen Interventionen und Bedingungen für Junglandwirte

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und gegebenenfalls eine Erläuterung des Beitrags der GAP zur transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten und Frauen in ländlichen Gebieten gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

3.3.   Überblick über die Beziehung zwischen der gekoppelten Einkommensstützung und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115.

3.4.   Überblick über das Ziel einer gerechteren Verteilung und einer effektiveren und effizienteren Ausrichtung der Einkommensstützung

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115.

3.5.   Übersicht über die sektorbezogenen Interventionen

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2115. Darüber hinaus enthält die nach Sektoren aufgeschlüsselte Übersicht gegebenenfalls die Komplementarität mit den Elementen der Konditionalität.

3.6.   Überblick über die Interventionen, die zu einem kohärenten und integrierten Ansatz für das Risikomanagement beitragen

In diesem Unterabschnitt wird die Kombination von Interventionen erläutert, gegebenenfalls einschließlich der Option gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/2115, die zu einem kohärenten und integrierten Ansatz für das Risikomanagement beitragen sollen.

3.7.   Zusammenspiel zwischen nationalen und regionalen Interventionen und Elementen

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

a)

gegebenenfalls eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds;

b)

wenn Elemente des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt werden, Erläuterung, wie die Interventionsstrategie die Kohärenz und Übereinstimmung dieser Elemente mit den auf nationaler Ebene erstellten Elementen des GAP-Strategieplans gewährleistet.

3.8.   Übersicht über den Beitrag zum Ziel der Verbesserung des Tierwohls und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115

Dieser Unterabschnitt enthält die Elemente gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115.

3.9.   Erklärung dazu, wie die Interventionen und Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind, zu einer Vereinfachung im Sinne der Endbegünstigten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen

Erläutert werden insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der GAP durch Technologien und Daten, die zur Vereinfachung der Verwaltung und Durchführung der GAP beitragen, sowie durch die Vereinfachung der Konzeption der Interventionen im GAP-Strategieplan.

4.   Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind

4.1.   Definitionen und Mindestanforderungen

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

a)    landwirtschaftliche Tätigkeit

In Bezug auf die Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Erzeugung“ übermitteln die Mitgliedstaaten nur Informationen, wenn sie die Definition gegenüber Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ändern.

Die Definition des Begriffs „Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen“ wird für alle Arten landwirtschaftlicher Flächen (Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland) festgelegt. Legen die Mitgliedstaaten gesonderte Anforderungen für brachliegende Flächen fest, so ist dies anzugeben;

b)    landwirtschaftliche Fläche

Gegebenenfalls sind ergänzende Elemente zur Definition in der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzulegen.

Insbesondere sind gegebenenfalls Angaben zu folgenden Elementen zu machen:

i)

Elemente von Agrarforstsystemen, wenn ein solches auf der landwirtschaftlichen Fläche eingerichtet oder aufrechterhalten wird, wobei diese Elemente für jede Art landwirtschaftlicher Fläche (Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland) anzugeben sind;

ii)

die Definition des Begriffs „Baumschulen“;

iii)

die Definition des Begriffs „Niederwald mit Kurzumtrieb“, die mindestens den Erntezyklus, die Liste der Arten oder Kategorien von Pflanzen und die Pflanzdichte umfasst;

iv)

für Dauergrünland eine Beschreibung jedes einzelnen für die Definition verwendeten Elements, wie z. B. Bodenbearbeitung, Pflügen, Neuansaat mit verschiedenen Gräserarten oder etablierte lokale Praktiken;

c)    förderfähige Hektarfläche

Gegebenenfalls sind ergänzende Elemente zur Definition in der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzulegen, insbesondere gegebenenfalls die folgenden Elemente:

i)

Kriterien für die Feststellung des Vorherrschens der landwirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Flächen auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden;

ii)

Kriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die Flächen dem Landwirt zur Verfügung stehen;

iii)

Zeitraum, in dem eine Fläche der Definition von „förderfähige Hektarfläche“ entsprechen muss;

iv)

wenn Flächen nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden dürfen, die Rechtfertigung einer solchen Entscheidung aus Gründen des Umwelt-, Arten- und Klimaschutzes;

v)

wenn Landschaftselemente, die nicht im Rahmen eines GLÖZ geschützt sind, einbezogen werden können, eine Beschreibung dieser Elemente, wie ihre maximale Größe und der maximale Anteil der Parzelle, den diese Landschaftselemente gegebenenfalls einnehmen können;

vi)

wenn auf Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen festgesetzte Verringerungskoeffizienten angewandt werden, um die als förderfähig geltende Fläche festzulegen, eine Beschreibung der Grundsätze, die den Verringerungskoeffizienten zugrunde liegen;

vii)

wenn beschlossen wird, die Förderfähigkeit zuvor förderfähiger Flächen, die der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht mehr entsprechen, aufgrund der Umsetzung nationaler Regelungen aufrechtzuerhalten, eine Beschreibung dieser nationalen Regelungen, einschließlich folgender Elemente:

Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS);

Anwendbarkeit auf den Anbau von nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Erzeugnissen durch Paludikultur und

Beitrag zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115;

d)    aktiver Landwirt

Hinsichtlich der Definition des Begriffs „aktiver Landwirt“ ist Folgendes anzugeben:

i)

Kriterien zur Ermittlung der Landwirte, die ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben;

ii)

wenn als ergänzendes Instrument eine Negativliste nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten verwendet wird, eine Beschreibung dieser Liste;

iii)

gegebenenfalls Höhe und Begründung eines Betrags an Direktzahlungen (höchstens 5 000 EUR), bei dem Landwirte in jedem Fall als „aktive Landwirte“ gelten;

e)    Junglandwirt

Hinsichtlich der Definition des Begriffs „Junglandwirt“ ist Folgendes anzugeben:

i)

das Höchstalter;

ii)

die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen;

iii)

die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen;

f)    neuer Landwirt

Hinsichtlich der Definition des Begriffs „neuer Landwirt“ ist Folgendes anzugeben:

i)

die von einem erstmaligen „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen;

ii)

die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen;

g)    Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

In Bezug auf die Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen sind eine Beschreibung und Begründung des Schwellenwerts/der Schwellenwerte vorzulegen; diese Schwellenwerte werden gegebenenfalls in Hektar mit zwei Dezimalstellen und/oder in Euro mit zwei Dezimalstellen angegeben;

h)    ländliche Gebiete

Die Definition(en) des Begriffs „ländliche Gebiete“ und die Anwendbarkeit im gesamten GAP-Strategieplan sind anzugeben;

i)    weitere Begriffsbestimmungen für den GAP-Strategieplan

Werden im GAP-Strategieplan weitere für Direktzahlungen, die Entwicklung des ländlichen Raums oder sektorspezifische Unterstützung geltende Begriffsbestimmungen verwendet, so sind diese zu beschreiben, einschließlich einer Beschreibung des spezifischen Geltungsbereichs.

4.2.   Elemente im Zusammenhang mit Interventionen in Form von Direktzahlungen

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

a)    Territorialisierung

Gegebenenfalls eine Beschreibung jeder Gruppe von Gebieten, einschließlich einer Erläuterung der vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen;

b)    Zahlungsansprüche

In Bezug auf die Beschreibung des Systems der Zahlungsansprüche und der Funktionsweise der Reserve gegebenenfalls Angabe des ersten Jahres ohne Ansprüche, wenn das schrittweise Auslaufen von Zahlungsansprüchen geplant ist;

c)    System der internen Konvergenz

Für jede Gruppe von Gebieten gegebenenfalls — sofern nicht ab dem ersten Jahr ein Pauschalsatz angewandt wird — eine Beschreibung der Methode der internen Konvergenz, einschließlich der folgenden Elemente:

i)

Zieljahr für den Höchstwert der Zahlungsansprüche und Obergrenze für den Wert einzelbetrieblicher Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;

ii)

Konvergenzschritte gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;

iii)

gegebenenfalls der im Zieljahr erreichte Pauschalwert gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;

iv)

Zieljahr für den Mindestprozentsatz der Konvergenz und Mindesteinheitswert als Prozentsatz des geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für das Zieljahr gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115;

v)

Finanzierung der Konvergenz gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115;

vi)

gegebenenfalls Beschreibung der Kürzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nur eines Teils der Zahlungsansprüche, der den geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag überschreitet;

vii)

gegebenenfalls Prozentsatz der maximalen Verringerung des Einheitswerts des Anspruchs gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115;

d)    Funktionsweise der Reserve

Für jede Gruppe von Gebieten ist gegebenenfalls die Funktionsweise der Reserve zu erläutern, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:

i)

Beschreibung des Systems zur Bildung der Reserve;

ii)

Beschreibung der verschiedenen Kategorien anspruchsberechtigter Landwirte, ihr entsprechender Zugang zur Reserve, Zuweisung neuer Zahlungsansprüche oder Erhöhung des Wertes bestehender Zahlungsansprüche und ihre Rangfolge;

iii)

Vorschriften für die Auffüllung der Reserve mit finanziellen Mitteln;

iv)

Vorschriften für das Erlöschen von Zahlungsansprüchen und deren Rückführung in die Reserve;

e)    Vorschriften für die Übertragung von Zahlungsansprüchen

Gegebenenfalls Vorschriften für die Übertragung von Zahlungsansprüchen;

f)    Kürzung von Direktzahlungen

Gegebenenfalls eine Beschreibung der Kürzung der Zahlungen und der Deckelung, einschließlich insbesondere folgender Angaben:

i)

Tranchen, Kürzungsprozentsätze und deren Erläuterung;

ii)

gegebenenfalls die Methode zum Abzug von Arbeitskosten;

iii)

geschätztes Aufkommen aus der Kürzung der Direktzahlungen und der Deckelung für jedes Jahr und dessen geplante Verwendung;

g)    Anwendung von Schwellenwerten oder Obergrenzen auf Ebene von Mitgliedern juristischer Personen, Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen oder auf Ebene von Vereinigungen verbundener Einheiten

Die Beschlüsse und die dazugehörigen Begründungen von Schwellenwerten oder Obergrenzen, die gegebenenfalls gemäß Artikel 110 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/2115 für alle Interventionskategorien auf Ebene der Mitglieder juristischer Personen, von Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen oder auf Ebene von Vereinigungen verbundener juristischer Einheiten festgelegt wurden, unter Angabe der betroffenen Interventionen;

h)    Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten

Gegebenenfalls eine Beschreibung der geplanten Umsetzung von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/2115, einschließlich des Beschlusses über den dafür zu verwendenden Prozentsatz der Direktzahlungen.

4.3.   Technische Hilfe

Dieser Unterabschnitt zur Beschreibung der Inanspruchnahme von technischer Hilfe umfasst insbesondere Folgendes:

a)

ihre Ziele;

b)

ihren Geltungsbereich und die indikative Planung der Tätigkeiten;

c)

die Begünstigten der technischen Hilfe;

d)

den zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe zu verwendenden Prozentsatz der Gesamtbeteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) an dem GAP-Strategieplan als einzigen Prozentsatz für den Zeitraum des GAP-Strategieplans, mit zwei Dezimalstellen.

4.4.   GAP-Netz

Dieser Unterabschnitt zur Beschreibung des GAP-Netzes umfasst insbesondere Folgendes:

a)

einen zusammenfassenden Überblick und die Ziele des nationalen GAP-Netzes, einschließlich einer Beschreibung der Tätigkeiten zur Unterstützung der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) und des Wissensflusses innerhalb des AKIS und der Vernetzung lokaler Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER/von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung;

b)

Struktur, Verwaltung und Betrieb des nationalen GAP-Netzes, einschließlich Angabe, ob das Netz Komponenten auf regionaler Ebene umfasst; den indikativen Anteil der dem Netz zugewiesenen Mittel für technische Hilfe, die indikativen Haushaltsmittel für den Zeitraum und den indikativen Zeitplan für die Einrichtung des nationalen GAP-Netzes.

4.5.   Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union

Dieser Unterabschnitt enthält einen Überblick über die Koordinierung, die Abgrenzung und die Komplementaritäten zwischen dem ELER und anderen in ländlichen Gebieten tätigen Fonds der Union, einschließlich einer Beschreibung der Gesamtkohärenz der Unterstützung in ländlichen Gebieten, die aus Unionsfonds bereitgestellt wird, wobei deutlich gemacht wird, wie ihre Verwendung optimiert wird, und die Abgrenzungs- und Koordinierungsmechanismen erläutert werden.

4.6.   Finanzierungsinstrumente

Dieser Unterabschnitt enthält gegebenenfalls eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente sowie eine Begründung für ihren Einsatz, einschließlich folgender Angaben:

a)

Art der Durchführung, einschließlich Verwaltung;

b)

potenzieller Fondsmanager;

c)

Art der angebotenen Finanzprodukte (Darlehen, Garantien, Eigenkapital);

d)

Vorteile, die das Finanzierungsinstrument den Endempfängern bietet;

e)

gegebenenfalls räumliche Abdeckung;

f)

andere technische Vorschriften, die allen Interventionen gemein sind, z. B. Kombinationsaspekte.

4.7.   Gemeinsame Elemente von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder von Interventionen in bestimmten Sektoren

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

a)

die Wahl des auf nationaler oder regionaler Ebene geltenden Satzes der ELER-Beteiligung entsprechend den Arten von Regionen gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie des Satzes für bestimmte Interventionskategorien gemäß Artikel 91 Absatz 3 der genannten Verordnung;

b)

gegebenenfalls eine allgemeine Liste der nicht förderfähigen Investitionen zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Investitionen;

c)

gegebenenfalls sonstige Elemente, die für die Durchführung mehrerer Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder von Interventionen in bestimmten Sektoren relevant sind und die nicht in der Beschreibung der Interventionen enthalten sind.

5.   Beschreibung der Interventionen

Dieser Abschnitt zu den Interventionen, die in der in Artikel 111 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Strategie festgelegt sind, einschließlich der auf regionaler Ebene festgelegten Interventionen, enthält folgende Angaben:

a)

Bezeichnung der Intervention:

i)

Interventionskategorie, zu der die Intervention gehört;

ii)

gegebenenfalls abgedeckter Sektor;

iii)

für die Intervention verwendeter einziger Outputindikator sowie gegebenenfalls die verwendeten Einheiten;

iv)

Angabe, ob die gesamte Intervention in vollem Umfang zu den Mindestmittelzuweisungen gemäß den Artikeln 92, 93 und 95 der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt;

v)

räumlicher Geltungsbereich und gegebenenfalls Angabe, ob die Intervention auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf nationaler Ebene mit regionalen Elementen durchgeführt wird oder ob es sich um eine transnationale Intervention handelt;

b)

Beitrag zur Strategie:

i)

Bezug zu den Bedarfen, auf die mit der Intervention eingegangen wird, aus der Liste der bei der Bewertung der Bedarfe gemäß Unterabschnitt 2.1 festgestellten Bedarfe;

ii)

das entsprechende spezifische Ziel/die entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu dem/denen die Intervention unmittelbare und signifikante Verbindungen aufweist; und gegebenenfalls bei Interventionen in bestimmten Sektoren das einschlägige sektorspezifische Ziel/die einschlägigen sektorspezifischen Ziele gemäß den Artikeln 46 und 57 der genannten Verordnung;

iii)

der entsprechende Ergebnisindikator/die entsprechenden Ergebnisindikatoren, zu dem/denen die Intervention unmittelbar und signifikant beiträgt;

c)

Beschreibung und Fördervoraussetzungen:

i)

spezifische Ausgestaltung, Anforderungen und Fördervoraussetzungen der Intervention, gegebenenfalls einschließlich folgender Elemente:

Beschreibung des Ziels und allgemeine Beschreibung der Intervention, einschließlich Zielausrichtung, Auswahlgrundsätze, Verbindungen zu einschlägigen Rechtsvorschriften und anderen Interventionen;

Beschreibung der förderfähigen Begünstigten und der förderfähigen Fläche sowie der entsprechenden Förderfähigkeitskriterien oder, wenn die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird, der allgemeinen Kategorien von Endempfängern;

Beschreibung der Verpflichtungen oder der Art(en) von Vorhaben, die für eine Unterstützung in Betracht kommen;

gegebenenfalls Beschreibung sonstiger Verpflichtungen der Begünstigten;

ii)

bei nationalen Interventionen mit regionalen Elementen spezifische regionale Fördervoraussetzungen, die die gemeinsamen ergänzen, sofern dies geplant ist;

iii)

gegebenenfalls Angabe aller relevanten Ausgangselemente im Rahmen von GLÖZ und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie Angabe der einschlägigen verpflichtenden nationalen Standards. Es ist zu erläutern, inwiefern die von den Begünstigten zu erfüllenden Verpflichtungen über die obligatorischen Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstaben b, c und d, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinausgehen;

d)

Finanzinformationen:

i)

bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gegebenenfalls für jede Region der anwendbare Satz/die anwendbaren Sätze der ELER-Beteiligung für die Intervention;

ii)

bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und bei Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl gemäß Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 Angabe, ob die Intervention vollständig oder teilweise Ausgaben umfasst, die aus Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2022 übertragen wurden;

iii)

bei Interventionen, die zu dem in Artikel 95 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten und in deren Anhang XII festgesetzten Mindestbetrag beitragen, der Teil der Mittelzuweisung für die Intervention(en), der auf die in jenem Anhang genannten Beträge angerechnet wird;

e)

Unterstützung für Begünstigte:

i)

für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter das IVKS fallen, die Form(en) der Unterstützung (Finanzhilfe oder Finanzierungsinstrument);

ii)

je nach Interventionskategorie folgende Angaben:

für Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl:

Zahlung zusätzlich zur Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 oder

Zahlung zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der infolge der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und mögliche Einbeziehung von Transaktionskosten;

für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter das IVKS fallen: Erstattung entstandener förderfähiger Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen;

für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die unter das IVKS fallen: Ausgleichszahlungen, einmalige Zahlungen, Pauschalbeträge und mögliche Einbeziehung von Transaktionskosten;

iii)

gegebenenfalls die Spanne der verschiedenen Unterstützungssätze und die Spanne der Unterstützungshöhe je nach Zielausrichtung der Intervention;

iv)

wenn Zahlungen auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt werden, einen Verweis auf die in einem Anhang des GAP-Strategieplans bereitzustellende bescheinigte Methode zur Berechnung der Unterstützungsbeträge und gegebenenfalls Angabe, ob ein vollständiger oder ein teilweiser Ausgleich gewährt wird;

v)

die geplanten Einheitsbeträge, einschließlich:

Code und Bezeichnung des Einheitsbetrags;

Art des Einheitsbetrags (einheitlich oder durchschnittlich);

gegebenenfalls der entsprechende Beteiligungssatz/die entsprechenden Beteiligungssätze;

gegebenenfalls den Ergebnisindikator/die Ergebnisindikatoren, zu dem/denen der geplante Einheitsbetrag einen unmittelbaren und signifikanten Bezug hat, aus den für die gesamte Intervention ausgewählten Ergebnisindikatoren;

wenn die Intervention beide Formen der Unterstützung umfasst, d. h. Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente, Angabe der Form der Unterstützung, für die dieser Einheitsbetrag gilt;

gegebenenfalls Angabe, ob der geplante Einheitsbetrag Ausgaben entspricht, die aus einem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Zeitraums 2014-2022 übertragen wurden;

bei Anwendung der Territorialisierung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 Angabe der Gruppe von Gebieten, für die dieser Einheitsbetrag gilt;

falls der für die Intervention gewählte Outputindikator in verschiedenen Maßeinheiten ausgedrückt werden kann, Angabe der diesem Einheitsbetrag entsprechenden Maßeinheit;

den jährlichen geplanten Wert dieses Einheitsbetrags;

eine Erläuterung des Werts, gegebenenfalls einschließlich der Unterschiede bei den Höchst- und Mindestwerten. Eine solche Erläuterung ist nicht erforderlich für einheitliche Einheitsbeträge, die Zahlungen entsprechen, die auf der Grundlage von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt werden und für die eine bescheinigte Methode gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegt wird;

vi)

eine Tabelle mit den jährlichen geplanten Einheitsbeträgen und den jährlichen geplanten Outputs sowie gegebenenfalls den geplanten Höchst- oder Mindesteinheitsbeträgen. Die geplanten Outputs umfassen gegebenenfalls zusätzliche nationale Finanzierungen. Die Tabelle enthält auch die jährliche indikative voraussichtliche Höhe der Zahlungen für die Intervention und gegebenenfalls die Aufschlüsselung für übertragene Ausgaben oder für Finanzierungsinstrumente. Sollen die Zahlungen für Outputs einer Intervention über mehrere Jahre geleistet werden, entsprechen die geplanten jährlichen Outputs — zur Vermeidung von Mehrfachzählungen während des Zeitraums — nur der Zahl der Outputs, für die nach der indikativen Planung in dem betreffenden Haushaltsjahr die erste Zahlung geleistet werden soll;

vii)

Informationen über die beihilferechtliche Würdigung, insbesondere Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt, und Angabe der Art des Beihilfeinstruments, das für die Genehmigung der Beihilfe verwendet werden soll;

f)

zusätzliche Angaben zu bestimmten Interventionskategorien:

i)

in Bezug auf Interventionen in Form von Direktzahlungen:

für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 spezifische Informationen und Erläuterungen zur Zahlung für Kleinerzeuger, einschließlich Höchstbetrag und Art der Zahlung (Pauschalbetrag oder Hektarbetrag);

für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/2115 spezifische Informationen und Erläuterungen, einschließlich Förderfähigkeit, Höchstzahl von Hektar, für die die Stützung gezahlt wird, Spannen und Gruppen von Gebieten;

für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 spezifische Informationen und Erläuterungen zu folgenden Punkten:

für die Definition des Begriffs „Neugründung“ geltende Bedingungen;

Art und Dauer der Stützung;

gegebenenfalls Höchstzahl von Hektar, für die die Stützung gezahlt wird;

Angabe, ob Kontinuität mit der Vorgängerregelung angewandt wird;

bei Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl Angabe der Maßnahmenbereiche gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115, die von der Intervention abgedeckt werden; Angabe, ob die Regelungen für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem neue obligatorische Anforderungen für den Betrieb obligatorisch werden, zu deren Einhaltung beitragen;

für jede Intervention im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Verordnung (EU) 2021/2115:

Informationen zu den Interventionen für Eiweißpflanzen;

Begründungen für die betroffenen Sektoren, die Schwierigkeit(en), mit der/denen sie konfrontiert sind, ihre Bedeutung, das Ziel der Intervention (Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Qualität oder Nachhaltigkeit) und Angabe, wie mit diesem Ziel auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG eingegangen werden und die Kohärenz mit der genannten Richtlinie gewährleistet werden soll, gegebenenfalls Messeinheit für Seidenraupen und Satz für die Umrechnung in Stückzahl;

ii)

in Bezug auf Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums:

bei Interventionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115:

Beschreibung der Art des förderfähigen Gebiets;

Angabe der Art der Verpflichtungen (ergebnisbasiert, bewirtschaftungsbasiert oder hybrid) und des Durchführungsmechanismus;

Angabe der Laufzeit der Verträge;

Angabe, ob die Intervention für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem neue obligatorische Anforderungen für den Betrieb obligatorisch werden, zu deren Einhaltung beiträgt;

bei Interventionen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 für jede Kategorie von Gebieten gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) einen Link zur nationalen Liste der ausgewiesenen lokalen Verwaltungseinheiten und zur Karte der Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen (6);

bei Interventionen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 Angabe der Art des förderfähigen Gebiets;

bei Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Liste der im Geltungsbereich der Intervention nicht förderfähigen Investitionen, sofern diese nicht bereits in Unterabschnitt 4.7 Buchstabe b aufgeführt sind, und bei Interventionen im Forstsektor die Größe von Betrieben, bei denen die Unterstützung an die Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument geknüpft ist;

bei Interventionen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 Angabe, ob die Investition zu einer Vergrößerung der bewässerten Fläche führt, und

bei Investitionen in die Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen Angabe des bzw. der geforderten Wassereinsparpotenziale, ausgedrückt in Prozent;

bei Investitionen in die Verbesserung bestehender Bewässerungsanlagen, die sich auf Wasserkörper mit einem niedriger als gut eingestuften Zustand auswirken, Angabe, welche Anforderung(en) für eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs, ausgedrückt in Prozent, gilt/gelten;

bei Interventionen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115:

Angabe des Schwellenwerts, der eine Entschädigung auslöst;

Angabe der Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung;

Beschreibung der einzelnen gedeckten Verluste sowie der geplanten Vorkehrungen zur Vermeidung einer Überkompensation;

bei LEADER-Interventionen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115:

Beschreibung des erwarteten Mehrwerts des LEADER-Konzepts und der Anwendung seiner Grundsätze;

Angabe, ob Unterstützung aus mehr als einem der Fonds gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geplant ist und welcher Fonds federführend ist;

g)

Einhaltung der WTO-Regeln, einschließlich:

i)

bei in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Interventionen Angabe des Absatzes von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (Green Box), dessen Bedingungen die Intervention erfüllt;

ii)

mögliche Option für die gekoppelte Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Verordnung (EU) 2021/2115: Angabe, dass die Intervention die Bedingungen des Artikels 6.5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (Blue Box) erfüllt;

iii)

Erläuterung, inwiefern die Intervention gemäß Ziffer i oder ii den Kriterien der Green Box bzw. der Blue Box entspricht;

iv)

bei Interventionen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Einhaltung der im Erläuternden Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (8) festgesetzten Obergrenzen der WTO-Liste der EU für Ölsaaten: Angabe, ob die Intervention eine oder mehrere der unter den Erläuternden Vermerk fallenden Kulturen (d. h. Sojabohnen, Rapssamen, Sonnenblumenkerne, ausgenommen Sonnenblumenkerne mit niedrigem Ölwert („confectionary sunflower seed“)) betrifft, und wenn ja, Angabe der geplanten Stützungsfläche je relevantem Antragsjahr.

6.   Finanzplan

Dieser Abschnitt umfasst Folgendes:

6.1.   Übersichtstabelle

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Elemente gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehenen Möglichkeit der Übertragung von Mittelzuweisungen zwischen den Fonds Gebrauch machen möchten, übermitteln diese Informationen für jedes Jahr des Zeitraums des GAP-Plans, für das sie diese Flexibilität in Anspruch nehmen möchten. Die Mitgliedstaaten können ihren Beschluss im Jahr 2025 in Bezug auf ihre Mittelzuweisungen für das Haushaltsjahr 2027 überprüfen.

Anhand der in der Übersichtstabelle enthaltenen Informationen muss überprüfbar sein, ob die zur Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestausgaben gemäß den Artikeln 92, 93, 95, 97 und 98 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Mittelzuweisungen ordnungsgemäß reserviert wurden.

Diese Informationen dienen als Grundlage für die Berechnung der finanziellen Obergrenzen, die sich aus dem Abzug der Beträge ergeben, die von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestausgaben gemäß den Artikeln 92, 93, 95, 97 und 98 der Verordnung (EU) 2021/2115 reserviert wurden (umgekehrte Obergrenzen).

Die Mindest- und Höchstbeträge gemäß den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden stets auf der Grundlage der Finanzrahmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 87, 88 und 89 der Verordnung (EU) 2021/2115 nach etwaigen Übertragungen berechnet.

Beschließen die Mitgliedstaaten jedoch, Mittel für InvestEU, LIFE und/oder Erasmus bereitzustellen, so werden die jeweiligen jährlichen Beträge in der Übersichtstabelle angegeben. Anhang XI der Verordnung (EU) 2021/2115 wird nicht geändert, und alle Verpflichtungen in Bezug auf die Mindestzuweisungen werden anhand der Beträge in Anhang XI der genannten Verordnung überprüft, aus denen diese spezifischen Zuweisungen nicht ausgeschlossen sind.

Da die Anforderung einer Mindestmittelzuweisung für Junglandwirte sowohl aus dem EGFL als auch aus dem ELER erfüllt werden kann, geben die Mitgliedstaaten, die beschließen, einen höheren Betrag als den in Anhang XII der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Mindestbetrag zuzuweisen, die Beträge an, die im Rahmen der einzelnen Fonds verwendet werden müssen, um die vorgeschriebene Mindestzuweisung zu erreichen. Dies dient als Grundlage für die Berechnung der umgekehrten Obergrenzen.

6.2.   Detaillierte Finanzinformationen, Aufschlüsselung nach Interventionen und Planung der Outputs

Der detaillierte Finanzplan gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält einen Überblick über die indikative voraussichtliche Höhe der Zahlungen im Rahmen der Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten während des Durchführungszeitraums des GAP-Strategieplans sowie Angaben zu den ELER-Kofinanzierungssätzen.

7.   Verwaltungssysteme und Koordinierungssysteme

7.1.   Bestimmung der Verwaltungseinrichtungen, der Verwaltungsbehörde(n) und anderer Stellen

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

a)

für jede Art von Einrichtung (zuständige Behörde(n), Verwaltungsbehörde(n), Zahlstelle(n), gegebenenfalls Koordinierungsstelle sowie bescheinigende Stelle(n)) Angabe des/der Fonds, für den/die sie zuständig sind, sowie Name(n) und Kontaktangaben der zuständigen Person(en).

Die gleichen Informationen werden für andere Einrichtungen wie den Begleitausschuss/die Begleitausschüsse, (gegebenenfalls) nachgeordnete und zwischengeschaltete Stellen sowie für die einschlägigen Koordinierungsstrukturen für das AKIS, den für den GAP-Plan zuständigen Kommunikationsbeauftragten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/1060 und für das GAP-Netz bereitgestellt. Die Rolle der nachgeordneten und zwischengeschalteten Stelle(n) wird ebenfalls spezifiziert;

b)

eine Kurzbeschreibung der Einrichtung und Organisation der zuständigen Behörde;

c)

wenn der Einsatz von Finanzierungsinstrumenten an regionale Behörden delegiert wird, eine Beschreibung der Verwaltungsmodalitäten für den Einsatz des Finanzierungsinstruments (Übertragung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde und der Zahlstelle wie Auswahl des Begünstigten, Berichterstattung, Zahlungen, Kontrolle).

7.2.   Beschreibung der Überwachungs- und Berichterstattungssysteme

Kurzbeschreibung der Überwachungs- und Berichterstattungssysteme, die eingerichtet wurden, um die für die Bewertung der Leistung des GAP-Strategieplans erforderlichen Informationen zu erfassen, aufzubewahren, zu verwalten und zu melden, einschließlich des für die Zwecke des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichteten Berichterstattungssystems.

7.3.   Informationen zu den Kontrollsystemen und zu den Sanktionen

a)    IVKS

Die Informationen zum IVKS umfassen:

i)

Spezifizierung des Anwendungsbereichs, insbesondere Angabe, ob es für den Weinsektor gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Konditionalität eingesetzt wird;

ii)

eine Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Parzelle“, gegebenenfalls einschließlich des Begriffs „landwirtschaftliche Flächen“;

iii)

Bestätigung, dass das IVKS ab dem 1. Januar 2023 eingesetzt wird und dass die Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erfüllt sind;

iv)

Informationen über das System/die Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2116;

v)

Angabe, ob ein automatisches Antragssystem verwendet wird;

vi)

eine Beschreibung des Kontroll- und Sanktionssystems/der Kontroll- und Sanktionssysteme, in der insbesondere erläutert wird, ob das System systematische Kontrollen umfasst, die auch auf Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko ausgerichtet sind, und wie das Kontrollniveau ein wirksames Risikomanagement gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gewährleistet. In Bezug auf Sanktionen sind die Sanktionen zu erläutern, die für Verstöße gegen die im GAP-Strategieplan festgelegten Förderfähigkeitskriterien für Interventionen vorgesehen sind. Werden für verschiedene Interventionen unterschiedliche Kontrollen und Sanktionssysteme angewandt, sind Angaben zu jedem einzelnen System zu machen.

Sofern vom Mitgliedstaat als wichtig erachtet, können zusätzliche Informationen zum System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, zum geodatenbasierten und tierbezogenen Antragssystem und zum Flächenüberwachungssystem übermittelt werden.

b)    Kontroll- und Sanktionssystem für nicht unter das IVKS fallende Interventionen

Für EGFL- und ELER-Interventionen, die nicht unter das IVKS fallen, umfassen die Informationen Folgendes:

i)

eine Kurzbeschreibung des Sanktionssystems im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung;

ii)

eine Kurzbeschreibung des Kontrollsystems/der Kontrollsysteme, gegebenenfalls einschließlich der Besonderheiten in Bezug auf Finanzierungsinstrumente;

iii)

kurze Erläuterung, wie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistet wird.

c)    Kontroll- und Sanktionssystem für die Konditionalität

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

i)

eine Beschreibung des Kontrollsystems für die Konditionalität;

ii)

Angaben zu den Arten von Kontrollen für jede GAB und jeden GLÖZ;

iii)

eine Beschreibung des Sanktionssystems;

iv)

die Definition und Anwendung der Grundsätze der Wiederholung und der Vorsätzlichkeit;

v)

Angabe, ob ein vereinfachtes Kontrollsystem für Kleinerzeuger angewendet wird;

vi)

Angaben zu den für die Prüfung der Konditionalitätsstandards und der Grundanforderungen an die Betriebsführung zuständigen Kontrollstellen.

d)    Soziale Konditionalität

Dieser Unterabschnitt umfasst Folgendes:

i)

eine Beschreibung des Kontrollsystems für die soziale Konditionalität;

ii)

eine Beschreibung des Sanktionssystems für die soziale Konditionalität.

Soll die soziale Konditionalität erst ab dem Jahr 2024 oder 2025 gelten, so ist die Beschreibung gemäß den Ziffern i und ii spätestens in der von der Kommission vor dem ersten Geltungsjahr der sozialen Konditionalität gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigten Änderung des GAP-Strategieplans vorzulegen.

8.   Modernisierung: AKIS und Digitalisierung

8.1.   Allgemeine Organisationsstruktur des AKIS

In diesem Unterabschnitt wird der allgemeine strategische Ansatz für das AKIS auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Bewertung der Bedarfe erläutert; dabei wird dargelegt, wie die Interventionen und Maßnahmen zusammenwirken werden, um zu dem Querschnittsziel gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 beizutragen.

8.2.   Beschreibung des Zusammenwirkens von Beratungsdiensten, Forschung, GAP-Netzen und Interventionen im Rahmen des AKIS

In diesem Unterabschnitt wird erläutert, wie die Zusammenarbeit von Beratern, Forschern und GAP-Netzen organisiert wird. Es ist anzugeben, ob die geplanten Maßnahmen mit anderen einschlägigen Maßnahmen oder Instrumenten innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs des GAP-Strategieplans kombiniert werden.

8.3.   Beschreibung der Organisation der landwirtschaftlichen Berater

In diesem Unterabschnitt wird erläutert, wie die Beratung organisiert wird, wobei alle Berater einbezogen und alle in Artikel 15 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Elemente berücksichtigt werden; dabei sind auch die Anforderungen an die Unparteilichkeit gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung zu beachten.

8.4.   Beschreibung der Art und Weise, wie Innovationsförderung geleistet wird

In diesem Unterabschnitt wird erläutert, wie die Innovationsförderung und der Wissensfluss innerhalb des AKIS organisiert werden.

8.5.   Digitalisierungsstrategie

In diesem Unterabschnitt wird der strategische Ansatz zur Förderung der Digitalisierung erläutert, einschließlich einer Beschreibung, wie die Maßnahmen im Rahmen der Digitalisierungsstrategie darauf ausgerichtet sind, eine digitale Kluft zwischen Regionen, Arten von Unternehmen und Bevölkerungsgruppen zu vermeiden oder zu verringern.

9.   Anhänge des GAP-Strategieplans

9.1.   Anhang I — Ex-ante-Evaluierung und strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10)

Der in Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang I des GAP-Strategieplans enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Ex-ante-Evaluierung und die wichtigsten Empfehlungen aus der Ex-ante-Evaluierung und der SUP.

Entsprechend den Elementen des GAP-Strategieplans, die im Rahmen dieser Ex-ante-Evaluierung zu bewerten sind, werden die Empfehlungen wie folgt kategorisiert:

SWOT-Analyse, Bewertung der Bedarfe;

Interventionslogik/Beitrag zu den Zielen;

externe/interne Kohärenz;

Zuweisung der Haushaltsmittel;

Outputs, Ergebnisse und Festlegung von Etappenzielen und Zielwerten;

Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands;

Finanzierungsinstrumente;

spezifische Empfehlungen aus der SUP;

Sonstiges.

Es ist klar anzugeben, wie die Empfehlungen umgesetzt wurden, oder zu begründen, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

Es sind Links zu der vollständigen Ex-ante-Evaluierung und den SUP-Berichten anzugeben.

9.2.   Anhang II — SWOT-Analyse der aktuellen Situation in dem unter den GAP-Strategieplan fallenden Gebiet

Der in Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang II des GAP-Strategieplans enthält in einer SWOT-Analyse die in dieser Bestimmung für jedes Ziel gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 jener Verordnung festgelegten Elemente. Die SWOT-Analyse gliedert sich nach den folgenden vier Schlüsselelementen: Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken, wobei die Quellen für die verwendeten Daten außer den Kontextindikatoren anzugeben sind.

9.3.   Anhang III — Anhörung der Partner

Der in Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang III des GAP-Strategieplans enthält die Ergebnisse der Anhörung der Partner und insbesondere der einschlägigen Behörden der regionalen und lokalen Ebene sowie eine kurze Beschreibung, wie die Anhörung durchgeführt wurde.

9.4.   Anhang IV — Interventionen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Der in Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang IV des GAP-Strategieplans enthält Folgendes:

Fördervoraussetzungen zur Gewährleistung der Kohärenz mit der SWOT-Analyse/Bewertung der Bedarfe sowie mit anderen Interventionen, insbesondere:

objektive Kriterien, anhand deren landwirtschaftliche Flächen und Sorten für den Baumwollanbau zugelassen werden;

zugelassene Sorten;

Mindestpflanzendichte und Begründung.

Text

Komplementarität der Intervention für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle mit den anderen Interventionen des GAP-Strategieplans.

Text

9.5.   Anhang V — Zusätzliche nationale Finanzierung

In dem in Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Anhang V des GAP-Strategieplans sind für jede Intervention zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt wird, folgende Angaben zu machen:

Artikel in Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115, nach dem die Finanzierung gewährt wird

Text

Nationale Rechtsgrundlage für die Gewährung der Finanzierung

Text

Intervention im GAP-Strategieplan, für die die Finanzierung gewährt wird

Text

Gesamthöhe der Finanzierung (in Euro)

Zahl

Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/2115

J/N

Komplementarität:

a)

höhere Zahl von Begünstigten;

b)

höhere Beihilfeintensität;

c)

Finanzierung bestimmter Vorhaben im Rahmen der Intervention.

Bitte geben Sie Zutreffendes an und machen Sie gegebenenfalls weitere Angaben.

Fällt unter Artikel 42 AEUV

J/N (falls NEIN, geben Sie bitte das Instrument zur Genehmigung staatlicher Beihilfen an)

In Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse sind für die nationale finanzielle Hilfe gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2115 folgende Angaben zu machen:

Geschätzter jährlicher Betrag der nationalen finanziellen Hilfe für den Sektor Obst und Gemüse je betroffene Region und Gesamtbetrag für den Mitgliedstaat.

Text

9.6.   Anhang VI — nationale Übergangsbeihilfe (falls zutreffend)

Der in Artikel 115 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Anhang VI des GAP-Strategieplans enthält gegebenenfalls für jede einzelne nationale Übergangsbeihilfe je Sektor die in dieser Bestimmung festgelegten Elemente.

a)

jährlicher sektorspezifischer Finanzrahmen für jeden Sektor, dem nationale Übergangsbeihilfe gewährt wird

Sektor

sektorspezifischer Finanzrahmen (in Euro)

2023

2024

2025

2026

2027

 

Vom Mitgliedstaat auszufüllen

 

 

 

 

 

 

 

b)

gegebenenfalls für jeden Sektor Höchstsatz der Unterstützung je Einheit für jedes Jahr des Zeitraums, unter Einhaltung des Höchstsatzes je Einheit

Sektor

Satz je Einheit

 

Vom Mitgliedstaat auszufüllen

 

c)

gegebenenfalls Angaben zu dem im Einklang mit Artikel 147 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 geänderten Referenzzeitraum

Sektor

Angaben zum geänderten Referenzzeitraum

 

d)

Kurzbeschreibung der Komplementarität der nationalen Übergangsbeihilfe mit den Interventionen des GAP-Strategieplans.


(1)  Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Karte aller gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesenen Gebiete.

(7)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(8)  ABl. L 147 vom 18.6.1993, S. 26.

(9)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(10)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).


ANHANG II

Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Bezug auf SFC2021

1.   Zuständigkeiten der Kommission

1.1.

Gewährleistung des Betriebs eines elektronischen Systems für den offiziellen und sicheren Informationsaustausch zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission, nachstehend „SFC2021“ genannt. SFC2021 enthält mindestens die Informationen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten Mustern angegeben sind.

1.2.

Sicherstellung der folgenden Merkmale von SFC2021:

a)

interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen;

b)

automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert;

c)

eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu prüfen;

d)

vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2021-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt bzw. nicht ausgeführt werden können;

e)

Online-Verfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen;

f)

Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein Programm eingegeben wurden;

g)

Verfügbarkeit einer obligatorischen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig ist.

1.3.

Gewährleistung einer Strategie für die Informationstechnologiesicherheit für SFC2021, die für sämtliches Personal gilt, das das System verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission (2) im Einklang steht.

1.4.

Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2021 verantwortlich ist/sind.

2.   Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

2.1.

Sicherstellung, dass die gemäß Titel VI der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Programmbehörden der Mitgliedstaaten und die Einrichtungen, die zur Ausführung bestimmter Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde ausgewählt wurden, die zu übermittelnden Informationen, für die sie zuständig sind, und etwaige Aktualisierungen in SFC2021 eingeben.

2.2.

Überprüfung der übermittelten Informationen durch eine andere Person als die Person, die die Daten zur Übermittlung eingegeben hat.

2.3.

Vorkehrungen für die Trennung zwischen den Aufgaben gemäß den Punkten 2.1 und 2.2 durch die automatisch an SFC2021 angebundenen Informationssysteme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle.

2.4.

Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte verantwortlich ist/sind und die die folgenden Aufgaben ausführt/ausführen:

a)

Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden;

b)

Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems;

c)

Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung;

d)

Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt;

e)

unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten;

f)

Sicherstellung der fortlaufenden Richtigkeit der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen;

g)

Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats;

h)

Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die Auswirkungen haben auf die Fähigkeit der Behörden oder der SFC2021-Benutzer des Mitgliedstaats, ihre Aufgaben gemäß Punkt 2.1 zu erfüllen, bzw. auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen.

2.5.

Vorkehrungen für die Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie des Geschäftsgeheimnisses juristischer Einheiten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (3) und den Verordnungen (EU) 2016/679 (4) und (EU) 2018/1725 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates.

2.6.

Umsetzung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit in Bezug auf den Zugang zu SFC2021, basierend auf einer Risikobewertung, die für alle Behörden, die SFC2021 verwenden, gilt, und Berücksichtigung folgender Aspekte:

a)

im Falle der direkten Nutzung Berücksichtigung der für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Punkt 2.4 ausführen;

b)

im Falle, dass nationale, regionale oder lokale IT-Systeme über eine technische Schnittstelle als Teil der Informationssysteme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle gemäß Punkt 2.3 an SFC2021 angebunden werden, Berücksichtigung der für diese Systeme geltenden Sicherheitsmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für SFC2021 durch diese Systeme sichergestellt wird und die Folgendes umfassen:

i)

physische Sicherheit;

ii)

Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu;

iii)

Speicherkontrolle;

iv)

Zugangs- und Kennwortkontrolle;

v)

Überwachung;

vi)

Anbindung an SFC2021;

vii)

Kommunikationsinfrastruktur;

viii)

Management von Humanressourcen vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

ix)

Management von Sicherheitsvorfällen.

2.7.

Bereitstellung des Dokuments/der Dokumente mit den in Punkt 2.6 genannten Maßnahmen auf Anfrage der Kommission.

2.8.

Benennung einer oder mehrerer Personen, die für die Verwaltung und Gewährleistung der Anwendung nationaler, regionaler oder lokaler Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich ist/sind und als Ansprechstelle für die durch die Kommission gemäß Punkt 1.4 benannte(n) Person(en) dient/dienen.

3.   Gemeinsame Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten

3.1.

Bereitstellung des Zugangs entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2021 ermöglicht.

3.2.

Bereitstellung des Datums der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission bzw. in umgekehrter Richtung, das als Datum der Einreichung des betreffenden Dokuments gilt.

3.3.

Sicherstellung, dass amtliche Daten über SFC2021 (außer im Falle höherer Gewalt) ausgetauscht werden, dass Informationen, die in die integrierten elektronischen Formulare von SFC2021 eingegeben werden („strukturierte Daten“), nicht durch nichtstrukturierte Daten ersetzt werden und dass im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten Vorrang gegenüber nichtstrukturierten Daten haben.

Im Falle höherer Gewalt, bei einer Störung von SFC2021 oder bei Ausfall der Verbindung mit SFC2021 kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission und nach den von der Kommission festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gibt die betroffene Partei unverzüglich die bereits in Papierform übermittelten Informationen in SFC2021 ein.

3.4.

Gewährleistung der Einhaltung der im SFC2021-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie der Maßnahmen, die die Kommission in SFC2021 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der technischen Schnittstelle als Teil der Informationssysteme der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle gemäß Punkt 2.3.

3.5.

Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, die zum Schutz der mittels SFC2021 gespeicherten und übertragenen Daten festgelegt wurden, und Gewährleistung ihrer Wirksamkeit.

3.6.

Jährliche Aktualisierung und Überprüfung der SFC2021-Strategie für IT-Sicherheit und der relevanten nationalen, regionalen und lokalen Strategien für IT-Sicherheit im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

(3)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/486


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2290 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 133,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um deren Beitrag zu den Zielen der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden die Ziele der Union für die GAP dargestellt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen vorzusehenden Interventionen Flexibilität eingeräumt wird. Die Mitgliedstaaten müssen diese GAP-Strategiepläne erstellen und der Kommission ihre entsprechenden Vorschläge bis zum 1. Januar 2022 vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist ein Leistungsrahmen festzulegen, der die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung ermöglicht. Zu diesem Zweck sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren festgelegt, die die Grundlage für die Mechanismen des Leistungsabschlusses und der Leistungsüberprüfung sowie für die Überwachung und Evaluierung der GAP darstellen. Es müssen klare und gemeinsame Vorschriften für die Methoden zur Berechnung dieser Indikatoren festgelegt werden.

(3)

Da die Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Entwürfe der GAP-Strategiepläne, die der Kommission bis zum 1. Januar 2022 vorgelegt werden müssen, Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren benötigen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.


ANHANG

METHODEN ZUR BERECHNUNG DER GEMEINSAMEN OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN GEMÄß ANHANG I DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115

OUTPUTINDIKATOREN

Berechnungsmethoden für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss

1.

Bei der Berechnung der Indikatoren für den Leistungsabschluss berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a)

die Planung der Outputs erfolgt je Agrar-Haushaltsjahr und wird wie folgt vorgenommen:

i)

pro Intervention. Werden für eine Intervention mehrere Einheitsbeträge festgelegt, so können Outputs entweder pro Einheitsbetrag, für Gruppen von Einheitsbeträgen oder für alle Einheitsbeträge geplant werden. Wird für den Outputindikator der Intervention mehr als eine Maßeinheit festgelegt, so erfolgt die Planung je Maßeinheit;

ii)

je Sektor für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115;

b)

die Berichterstattung über den Output erfolgt für jedes Agrar-Haushaltsjahr und für alle Interventionen, für die in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen geleistet wurden, wie folgt:

i)

pro Einheitsbetrag;

ii)

je operationellem Programm im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115;

c)

die durch eine Intervention erzielten Outputs werden nur einmal im Rahmen des im GAP-Strategieplan mit dieser Intervention verbundenen Outputindikators geplant und gemeldet;

d)

umfasst eine Intervention Unterstützung in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten, so wird der Outputindikator für jede Form von Unterstützung berechnet;

e)

der gemeldete Outputwert entspricht dem Anteil der Ausgaben, die in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für diesen Output tatsächlich getätigt wurden. Für in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr teilweise abgeschlossene Interventionen werden Teiloutputs gemeldet.

Berichterstattung über die Vorschusszahlungen für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss

2.

Interventionen, für die vor Lieferung des entsprechenden vollständigen Outputs Vorschusszahlungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geleistet wurden, werden nicht in den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Agrar-Haushaltsjahr aufgenommen, in dem die Vorschusszahlung getätigt wurde. Diese Vorschusszahlungen werden für das Agrar-Haushaltsjahr gemeldet, in dem die vollständige dem Output entsprechende Zahlung geleistet wird.

Berichterstattung über die aggregierten Werte der Outputindikatoren und die Werte der Outputindikatoren O.3 und O.34, die für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke zu verwenden sind

3.

Bei der Berichterstattung über die aggregierten Werte von Outputindikatoren und andere Outputwerte gilt Folgendes:

a)

die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichterstattung über Outputindikatoren, die in den Leistungsabschluss einfließen, auch die folgenden aggregierten Werte auf:

i)

den Gesamtoutput je Intervention, wenn für eine Intervention mehrere Einheitsbeträge festgesetzt werden;

ii)

den Gesamtoutput je Maßeinheit, wenn für eine Intervention mehrere Maßeinheiten festgesetzt werden;

iii)

den Gesamtoutput je Interventionskategorie, wenn eine Interventionskategorie mehrere Interventionen umfasst;

iv)

den Gesamtoutput je Maßeinheit und gegebenenfalls den Gesamtoutput unter Verwendung einer gemeinsamen Maßeinheit, wenn die Interventionskategorie mehrere Interventionen umfasst, deren Output mit unterschiedlichen Maßeinheiten gemessen wird;

v)

bei den Outputindikatoren O.4, O.36 und O.37, wenn die Interventionen nicht zu derselben Interventionskategorie gehören, den Gesamtoutput dieser Interventionen;

b)

die Mitgliedstaaten legen jedes Jahr Werte für die folgenden Outputindikatoren vor, die nicht in den Leistungsabschluss einfließen:

i)

Outputindikator O.3:

der Wert dieses Indikators wird je Intervention und Interventionskategorie angegeben;

die Gesamtzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, bei denen es sich um Landwirte handelt, und die Gesamtzahl der Landwirte, die Direktzahlungen erhalten, sind anzugeben;

die Gesamtzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, bei denen es sich um Landwirte handelt, wird nach Geschlecht aufgeschlüsselt;

die Begünstigten werden vollständig erfasst;

ii)

Outputindikator O.34:

die Gesamtzahl der Hektar ist anzugeben, für die GAP-Unterstützung gewährt wird und die unter die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB), den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die gemäß den Artikeln 31 und 70 sowie Titel III Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten ökologischen Verfahren fallen, außer für in anderen Einheiten geplante Interventionen;

die Gesamtzahl der Hektar ist anzugeben, auf denen ökologische Verfahren gemäß den Artikeln 31 und 70 sowie Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 angewendet werden, außer für in anderen Einheiten geplante Interventionen;

die Hektarfläche wird vollständig erfasst.

Berechnungsmethoden für aggregierte Werte der Outputindikatoren, die für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke verwendet werden sollen

4.

Bei der Berechnung der aggregierten Werte der Outputindikatoren werden die Outputs wie folgt angerechnet:

a)

bei aggregierten Werten der Outputindikatoren für Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden „integriertes System“) und für Interventionen, die innerhalb des Haushaltsjahres vollständig gezahlt wurden und nicht unter das integrierte System fallen, werden die Outputs stets vollständig angerechnet;

b)

bei aggregierten Werten von Outputindikatoren im Zusammenhang mit nicht durch das integrierte System abgedeckten Interventionen, die in verschiedenen Tranchen über mehrere Jahre gezahlt werden, werden Teiloutputs angerechnet.

Zusätzliche nationale Finanzierung für Outputindikatoren

5.

Wird die Unterstützung als zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 115 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 (im Folgenden „zusätzliche nationale Finanzierung“) gewährt, so gilt Folgendes:

a)

die geplanten Outputs umfassen die durch zusätzliche nationale Finanzierung generierten Outputs;

b)

Outputs, die durch zusätzliche nationale Finanzierung generiert werden, werden getrennt von den Outputs gemeldet, die durch öffentliche Ausgaben erzielt werden, bei denen es sich nicht um eine zusätzliche nationale Finanzierung handelt;

c)

durch zusätzliche nationale Finanzierung generierte Outputs werden für die Zwecke des Leistungsabschlusses nicht berücksichtigt;

d)

die durch zusätzliche nationale Finanzierung generierten Outputs werden bei der Berechnung der aggregierten Werte der Outputindikatoren für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke berücksichtigt.

Vorschriften zur Vermeidung einer Doppelerfassung bei Outputindikatoren, die für Überwachungs-, Kommunikations- und Evaluierungszwecke verwendet werden sollen

6.

Für die Berechnung der aggregierten Werte der Outputindikatoren ohne Doppelerfassung gilt Folgendes:

a)

wird eine Outputeinheit durch mehrere einschlägige Interventionen oder mehrere Vorhaben innerhalb derselben Intervention abgedeckt, so wird diese Outputeinheit bei der Berechnung des aggregierten Wertes nur einmal gezählt;

b)

die aggregierten Werte für Outputindikatoren im Zusammenhang mit Interventionen, die unter das integrierte System fallen und im jährlichen Leistungsbericht für das Agrar-Haushaltsjahr N-1 gemeldet werden, enthalten die Anzahl der Einheiten, die im Agrar-Haushaltsjahr N-1 im Zusammenhang mit den im Jahr N-2 beantragten Interventionen eine teilweise oder vollständige Zahlung erhalten haben;

c)

werden Zahlungsansprüche oder Obergrenzen angewandt, melden die Mitgliedstaaten die betreffende Fläche, die nach Verwaltungskontrollen und vor Anwendung dieser Obergrenzen im Rahmen der einschlägigen Outputindikatoren als förderfähig ermittelt wurde.

ERGEBNISINDIKATOREN

Verknüpfungen zwischen spezifischen Zielen, Ergebnisindikatoren und Interventionen

7.

In ihrem GAP-Strategieplan stellen die Mitgliedstaaten Verknüpfungen zwischen spezifischen Zielen, Ergebnisindikatoren und Interventionen wie folgt her:

a)

die Mitgliedstaaten stellen eine Verknüpfung zwischen Ergebnisindikatoren und spezifischen Zielen her. Ein Ergebnisindikator kann mit mehr als einem spezifischen Ziel verknüpft sein;

b)

die Interventionen werden mit allen Ergebnisindikatoren verknüpft, zu denen sie unmittelbar und erheblich beitragen;

c)

dem Ergebnisindikator werden nur Vorhaben innerhalb einer Intervention zugeordnet, die direkt und signifikant zu diesem Ergebnisindikator beitragen;

d)

eine einzige Intervention oder ein einziges Vorhaben innerhalb einer Intervention kann zu mehr als einem Ergebnisindikator beitragen;

e)

der Wert des durch ein Vorhaben generierten Outputs ist stets vollständig dem/den relevanten Ergebnisindikator(en) zuzuordnen, auch wenn er mit mehreren Ergebnisindikatoren verknüpft ist;

f)

Bewirtschaftungsverpflichtungen und Investitionen, die zu demselben Zweck beitragen, werden mit separaten Ergebnisindikatoren verknüpft, mit Ausnahme der Ergebnisindikatoren R.43 und R.44;

g)

der Ergebnisindikator R.35 wird mit Interventionen im Bienenzuchtsektor verknüpft, die unter die Interventionskategorie gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 fallen. Diese Interventionen werden nur unter dem Ergebnisindikator R.35 gemeldet;

h)

Flächen, die nur den GAB und den GLÖZ unterliegen, werden nicht in die Berechnung der Ergebnisindikatoren einbezogen, mit Ausnahme des Ergebnisindikators R.4, der speziell darauf ausgelegt ist, den Anteil der landwirtschaftlichen Fläche, für die GAP-Einkommensstützung gewährt wird und der der Konditionalität unterliegt, zu erfassen.

Detaillierte Berechnungsmethoden für Ergebnisindikatoren

8.

Bei der Planung der und Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren im jährlichen Leistungsbericht werden folgende Aspekte berücksichtigt:

a)

die Werte für Ergebnisindikatoren werden für das Agrar-Haushaltsjahr der ersten Zahlung vollständig berechnet, auch wenn in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr nur eine Teilzahlung geleistet wurde;

b)

abweichend von Buchstabe a werden die Werte für den Ergebnisindikator R.37 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens vollständig berechnet;

c)

Werte im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden bei der Quantifizierung der entsprechenden Ergebnisindikatoren vor der Lieferung des entsprechenden Outputs nicht berücksichtigt;

d)

für die Ergebnisindikatoren R.4, R.5, R.6, R.7, R.8, R.11, R.12, R.13, R.14, R.19, R.20, R.21, R.22, R.23, R.24, R.25, R.29, R.30, R.31, R.33, R.34, R.43 und R.44 sind Jahreswerte zu berechnen;

e)

für die Ergebnisindikatoren R.1, R.2, R.3, R.9, R.10, R.15, R.16, R.17, R.18, R.26, R.27, R.28, R.32, R.35, R.36, R.37, R.38, R.39, R.40, R.41 und R.42 sind kumulierte Werte zu berechnen;

f)

der Ergebnisindikator R.4 bezieht sich auf die Flächen, die von allen Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 erfasst werden, sowie die Unterstützung für aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung und für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen gemäß Artikel 72 der genannten Verordnung ergeben;

g)

der Ergebnisindikator R.6 bezieht sich auf alle Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Ausnahme der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung;

h)

der Ergebnisindikator R.7 bezieht sich auf alle Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Ausnahme der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung, sowie die Unterstützung für aus naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung und für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen gemäß Artikel 72 der genannten Verordnung ergeben;

i)

abweichend von Buchstabe h können, wenn die Mitgliedstaaten Interventionen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorsehen, bei denen nur Waldgebiete unterstützt werden, solche Interventionen mit dem Ergebnisindikator R.30 verknüpft werden, sofern

keine Interventionen für landwirtschaftliche Flächen mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen sind und

Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht auf gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bezeichnete Gebiete angewandt wird;

j)

der Ergebnisindikator R.38 bezieht sich auf Interventionen für LEADER gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115. Wenn die Mitgliedstaaten ihren GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Genehmigung vorlegen, legen sie für den Ergebnisindikator R.38 ein Ziel fest, das die ländliche Bevölkerung angibt, die voraussichtlich unter Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fällt. Sobald alle lokalen Entwicklungsstrategien im Rahmen eines GAP-Strategieplans ausgewählt wurden, ändert der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls den GAP-Strategieplan, um die bestehenden Zielwerte um den zusätzlichen Beitrag zu ergänzen, der aus der Umsetzung der ausgewählten Strategien für die lokale Entwicklung erwartet wird. Dies kann zusätzliche Verknüpfungen zwischen den Interventionen für LEADER und den gemeinsamen Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 umfassen;

k)

die flächenbezogenen Ergebnisindikatoren R.12, R.14, R.19, R.20, R.21, R.22, R.23, R.24, R.29, R.31, R.33 und R.34 beziehen sich nur auf freiwillige Umweltpraktiken, die über die obligatorischen Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115, von Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie von einschlägigen Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 in Hektar gezahlt werden;

l)

abweichend von Buchstabe k können die Mitgliedstaaten die Ergebnisindikatoren R.12, R.14, R.19, R.20, R.21, R.22, R.23, R.24, R.29, R.31, R.33 und R.34 auch mit anderen als den unter Buchstabe k genannten Interventionen verknüpfen, sofern die unterstützten Verfahren über die einschlägigen verpflichtenden Anforderungen hinausgehen und erheblich und direkt zu den relevanten Ergebnisindikatoren beitragen;

m)

bei der Berechnung der Ergebnisindikatoren wird zusätzliche nationale Finanzierung berücksichtigt.

Vorschriften zur Vermeidung von Doppelerfassung bei Ergebnisindikatoren

9.

Für die Berechnung der Ergebnisindikatoren ohne Doppelerfassung gilt Folgendes:

a)

wird eine Einheit, die zur Quantifizierung eines Ergebnisindikators beiträgt, durch mehrere Interventionen oder mehrere Vorhaben innerhalb derselben Intervention abgedeckt, die mit demselben Ergebnisindikator verknüpft sind, so wird diese Einheit bei der Quantifizierung dieses Ergebnisindikators nur einmal gezählt;

b)

die Ergebnisindikatoren im Zusammenhang mit Interventionen, die unter das integrierte System fallen und im jährlichen Leistungsbericht für das Agrar-Haushaltsjahr N-1 gemeldet werden, enthalten die Anzahl der Einheiten, die im Agrar-Haushaltsjahr N-1 im Zusammenhang mit den im Jahr N-2 beantragten Interventionen eine teilweise oder vollständige Zahlung erhalten haben;

c)

werden Zahlungsansprüche oder Obergrenzen angewandt, melden die Mitgliedstaaten die betreffende Fläche, die nach Verwaltungskontrollen und vor Anwendung dieser Obergrenzen im Rahmen der einschlägigen Ergebnisindikatoren als förderfähig ermittelt wurde;

d)

abweichend von Buchstabe a können bei den Ergebnisindikatoren R.1, R.2, R.3, R.10 und R.28 Doppelerfassungen akzeptiert werden.

Nenner der Ergebnisindikatoren

10.

Für Nenner gilt Folgendes:

a)

die Werte der Kontextindikatoren, die als Nenner der Ergebnisindikatoren verwendet werden, werden für den gesamten Zeitraum des GAP-Strategieplans festgelegt. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten diese Werte im Rahmen einer Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 aktualisieren;

b)

abweichend von Buchstabe a werden für die Berichterstattung die Nenner für die Ergebnisindikatoren R.6, R.7 und R.11 jährlich aktualisiert.

Aufschlüsselung der Ergebnisindikatoren für die Berichterstattung

11.

Die Mitgliedstaaten melden nur einen Wert je entsprechendem Ergebnisindikator. Abweichend von Satz 1 sind folgende Aufschlüsselungen erforderlich:

a)

nach Sektoren für den Ergebnisindikator R.11;

b)

nach Unterkategorien für den Ergebnisindikator R.17;

c)

nach Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau und Aufrechterhaltung des ökologischen/biologischen Landbaus für den Ergebnisindikator R.29;

d)

nach Art der Fläche für den Ergebnisindikator R.33;

e)

nach Geschlecht für den Ergebnisindikator R.36;

f)

nach Tierarten für die Ergebnisindikatoren R.43 und R.44.

Koeffizienten für die Umrechnung von Tieren in Großvieheinheiten

12.

Für die Anwendung von Umrechnungskoeffizienten gilt Folgendes:

a)

bei Output- und Ergebnisindikatoren werden gegebenenfalls Eurostat-Koeffizienten für die Umrechnung von Tieren in Großvieheinheiten verwendet;

b)

abweichend von Buchstabe a können die in der folgenden Tabelle angegebenen vereinfachten Umrechnungskoeffizienten verwendet werden:

Art

Alter/Kategorie

Koeffizient

Rinder

weniger als 6 Monate

0,4

 

zwischen 6 Monaten und 2 Jahren

0,6

 

über 2 Jahre

1,0

Equiden

über 6 Monate

1,0

Schafe und Ziegen

 

0,15

Schweine

Zuchtsauen > 50 kg

0,5

 

sonstige Schweine

0,3

Geflügel

 

 

 

Legehennen

0,014

 

sonstiges Geflügel

0,03

c)

die in der Tabelle unter Buchstabe b angegebenen Umrechnungskoeffizienten können in hinreichend begründeten Fällen erhöht oder verringert und im GAP-Strategieplan anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse erläutert werden;

d)

in hinreichend begründeten Fällen können ausnahmsweise andere Kategorien von Tieren in die Tabelle gemäß Buchstabe b aufgenommen werden; der Umrechnungskoeffizient für diese Kategorien wird anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert.


(1)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 187).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/494


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2291 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Fall von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in einem neuen Betrieb in der Nähe von Barrow upon Soar, Charnwood, Leicestershire in England und wurde am 30. November 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in einem neuen Betrieb in der Nähe von Thirsk, Hambleton, North Yorkshire in England, in der Nähe von Tutbury, East Staffordshire, Staffordshire in England und in der Nähe von Leominster, North Herefordshire, Herefordshire in England und wurden am 2. Dezember 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(7)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in der Nähe von Gretna, Dumfriesshire, Dumfries und Galloway in Schottland, in der Nähe von Crickhowell, Powys in Wales und in der Nähe von Richmond, Richmondshire, North Yorkshire in England und wurden am 3. Dezember 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(8)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in der Nähe von Newent, Forest of Dean, Gloucestershire in England und in einem neuen Betrieb in der Nähe von Thirsk, Hambleton, North Yorkshire in England und wurden am 5. Dezember 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(9)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in einem neuen Betrieb in der Nähe von Barrow upon Soar, Charnwood, Leicestershire in England und wurde am 6. Dezember 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(10)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in einem neuen Betrieb in der Nähe von Barrow upon Soar, Charnwood, Leicestershire in England und in der Nähe von Pocklington, East Yorkshire, East Riding of Yorkshire in England und wurden am 7. Dezember 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(11)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in der Nähe von Sudbury, Babergh, South Suffolk in England und in einem neuen Betrieb in der Nähe von Thirsk, Hambleton, North Yorkshire in England und wurden am 8. Dezember 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(12)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Annan, Dumfriesshire, Dumfries und Galloway in Schottland und wurde am 9. Dezember 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(13)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Die Herde dieser Ausbrüche befinden sich in der Nähe von Moffatt, Dumfriesshire, Dumfries und Galloway in Schottland, in der Nähe von Highworth, Swindon, Wiltshire in England und in der Nähe von Clifford, Hereford und South Herefordshire, Herefordshire in England und wurden am 10. Dezember 2021 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt.

(14)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in einem neuen Betrieb in der Nähe von Willington, South Derbyshire, Derbyshire in England und wurde am 11. Dezember 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(15)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in der Nähe von Alford, East Lindsey, Lincolnshire in England und wurde am 12. Dezember 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(16)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel gemeldet. Der Herd dieses Ausbruchs befindet sich in einem neuen Betrieb in der Nähe von Alford, East Lindsey, Lincolnshire in England und wurde am 13. Dezember 2021 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt.

(17)

Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(18)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(19)

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

(20)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage im Vereinigten Königreich in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(21)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zeile für die Zone GB-2.39 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.40 bis GB-60 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.40

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

30.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

30.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

30.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

30.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

30.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

30.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

30.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

30.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

30.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

30.11.2021

 

GB-2.41

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

2.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

2.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

2.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

2.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

2.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

2.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

2.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

2.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

2.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

2.12.2021

 

GB-2.42

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

2.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

2.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

2.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

2.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

2.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

2.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

2.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

2.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

2.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

2.12.2021

 

GB-2.43

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

2.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

2.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

2.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

2.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

2.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

2.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

2.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

2.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

2.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

2.12.2021

 

GB-2.44

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

3.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

3.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

3.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

3.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

3.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

3.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

3.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

3.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

3.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

3.12.2021

 

GB-2.45

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

3.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

3.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

3.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

3.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

3.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

3.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

3.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

3.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

3.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

3.12.2021

 

GB-2.46

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

3.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

3.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

3.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

3.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

3.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

3.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

3.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

3.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

3.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

3.12.2021

 

GB-2.47

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

5.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

5.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

5.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

5.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

5.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

5.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

5.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

5.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

5.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

5.12.2021

 

GB-2.48

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

5.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

5.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

5.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

5.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

5.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

5.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

5.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

5.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

5.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

5.12.2021

 

GB-2.49

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

6.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

6.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

6.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

6.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

6.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

6.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

6.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

6.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

6.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

6.12.2021

 

GB-2.50

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

7.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

7.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

7.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

7.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

7.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

7.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

7.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

7.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

7.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

7.12.2021

 

GB-2.51

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

7.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

7.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

7.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

7.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

7.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

7.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

7.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

7.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

7.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

7.12.2021

 

GB-2.52

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

8.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

8.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

8.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

8.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

8.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

8.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

8.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

8.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

8.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

8.12.2021

 

GB-2.53

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

8.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

8.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

8.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

8.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

8.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

8.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

8.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

8.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

8.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

8.12.2021

 

GB-2.54

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

9.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

9.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

9.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

9.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

9.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

9.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

9.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

9.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

9.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

9.12.2021

 

GB-2.55

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.12.2021

 

GB-2.56

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.12.2021

 

GB-2.57

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

10.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

10.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

10.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

10.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

10.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

10.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

10.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

10.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

10.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

10.12.2021

 

GB-2.58

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

11.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

11.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

11.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

11.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

11.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

11.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

11.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

11.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

11.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

11.12.2021

 

GB-2.59

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

12.11.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

12.11.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

12.11.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

12.11.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

12.11.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

12.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

12.11.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

12.11.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

12.11.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

12.11.2021

 

GB-2.60

Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel

BPP

N, P1

 

13.12.2021

 

Zuchtlaufvögel und Nutzlaufvögel

BPR

N, P1

 

13.12.2021

 

Schlachtgeflügel, ausgenommen Laufvögel

SP

N, P1

 

13.12.2021

 

Zur Schlachtung bestimmte Laufvögel

SR

N, P1

 

13.12.2021

 

Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

DOC

N, P1

 

13.12.2021

 

Eintagsküken von Laufvögeln

DOR

N, P1

 

13.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU-LT20

N, P1

 

13.12.2021

 

Geflügelbruteier, ausgenommen Laufvögel

HEP

N, P1

 

13.12.2021

 

Bruteier von Laufvögeln

HER

N, P1

 

13.12.2021

 

Weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

HE-LT20

N, P1

 

13.12.2021“

 

b)

In Teil 2 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.39 die folgenden Beschreibungen der Zonen GB-2.40 bis GB-2.60 eingefügt:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.40

Nahe Barrow upon Soar, Charnwood, Leicestershire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.77 und W1.12 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.41

Nahe Thirsk, Hambleton, North Yorkshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.22 und W1.42 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.42

Nahe Tutbury, East Staffordshire, Staffordshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.87 und W1.76 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.43

Nahe Leominster, North Herefordshire, Herefordshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.25 und W2.86 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.44

Nahe Gretna, Dumfriesshire, Dumfries and Galloway, Scotland:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N55.03 und W3.11 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.45

Nahe Crickhowell, Powys, Wales:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N51.86 und W3.23 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.46

Nahe Richmond, Richmondshire, North Yorkshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.47 und W1.79 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.47

Nahe Newent, Forest of Dean, Gloucestershire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N51.91 und W2.33 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.48

Nahe Thirsk, Hambleton, North Yorkshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.2 und W1.43 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.49

Nahe Barrow upon Soar, Charnwood, Leicestershire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.76 und W1.11 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.50

Nahe Barrow upon Soar, Charnwood, Leicestershire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.77 und W1.08 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.51

Nahe Pocklington, East Yorkshire, East Riding of Yorkshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N53.91 und W0.72 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.52

Nahe Sudbury, Babergh, South Suffolk, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.02 und E0.78 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.53

Nahe Thirsk, Hambleton, North Yorkshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N54.19 und W1.32 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.54

Nahe Annan, Dumfriesshire, Dumfries and Galloway, Scotland:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N55.05 und W3.21 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.55

Nahe Moffat, Dumfriesshire, Dumfries and Galloway, Scotland:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N55.24 und W3.40 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.56

Nahe Highworth, Swindon, Wiltshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N51.66 und W1.79 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.57

Nahe Clifford, Hereford and South Herefordshire, Herefordshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.11 und W3.10 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.58

Nahe Willington, South Derbyshire, Derbyshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N52.86 und W1.52 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.59

Nahe Alford, East Lindsey, Lincolnshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N53.28 und E0.21 (WGS84-Dezimalkoordinaten).

GB-2.60

Nahe Alford, East Lindsey, Lincolnshire, England:

Das Gebiet in einem Umkreis von 10 km um N53.26 und E0.19 (WGS84-Dezimalkoordinaten).“

2.

In Anhang XIV Teil 1 werden im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Zeile für die Zone GB-2.39 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.40 bis GB-2.60 eingefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.40

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

30.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

30.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

30.11.2021

 

GB-2.41

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

2.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

2.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

2.12.2021

 

GB-2.42

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

2.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

2.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

2.12.2021

 

GB-2.43

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

2.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

2.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

2.12.2021

 

GB-2.44

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

3.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

3.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

3.12.2021

 

GB-2.45

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

3.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

3.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

3.12.2021

 

GB-2.46

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

3.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

3.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

3.12.2021

 

GB-2.47

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

5.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

5.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

5.12.2021

 

GB-2.48

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

5.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

5.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

5.12.2021

 

GB-2.49

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

6.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

6.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

6.12.2021

 

GB-2.50

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

7.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

7.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

7.12.2021

 

GB-2.51

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

7.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

7.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

7.12.2021

 

GB-2.52

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

8.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

8.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

8.12.2021

 

GB-2.53

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

8.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

8.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

8.12.2021

 

GB-2.54

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

9.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

9.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

9.12.2021

 

GB-2.55

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

10.12.2021

 

GB-2.56

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

10.12.2021

 

GB-2.57

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

10.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

10.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

10.12.2021

 

GB-2.58

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

11.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

11.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

11.12.2021

 

GB-2.59

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

12.11.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

12.11.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

12.11.2021

 

GB-2.60

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

POU

N, P1

 

13.12.2021

 

Frisches Fleisch von Laufvögeln

RAT

N, P1

 

13.12.2021

 

Frisches Fleisch von Federwild

GBM

N, P1

 

13.12.2021“

 


BESCHLÜSSE

22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/512


BESCHLUSS (EU) 2021/2292 DES RATES

vom 30. April 2021

über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union —eines Vorschlags für einen Beschluss des Exekutivorgansüber die Methode zur Aktualisierung aufgrund von Veränderungenbei den Mitgliedern der Union auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommensüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungund über den Standpunkt, der im Namen der Unionauf dieser Tagung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll von 1999 zur Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon zu dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, in der am 4. Mai 2012 angenommenen geänderten Fassung (im Folgenden „geändertes Göteborg-Protokoll“) wurde von der Union durch den Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates (1) angenommen und trat am 7. Oktober 2019 in Kraft.

(2)

Auf der 36. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im Folgenden „Übereinkommen“) haben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Union und ihre Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Methode zur Anpassung der Emissionshöchstmengen der Union gemäß Anhang II Tabelle 1 des ursprünglichen Göteborg-Protokolls (in der 1999 angenommenen Fassung) vorzuschlagen, um Veränderungen bei den Mitgliedern der Union Rechnung zu tragen.

(3)

Auf der 37. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens wurde ein Beschluss von der Union und ihren Mitgliedstaaten vorgeschlagen, der mit dem Beschluss 2017/3 des Exekutivorgans angenommen wurde.

(4)

Die Methode zur Aktualisierung der Werte der Union gemäß Anhang II Tabellen 2 bis 6 des geänderten Göteborg-Protokolls, die ausschließlich auf einer mathematischen Berechnung anhand der in den genannten Tabellen bereits enthaltenen Angaben beruht, um Veränderungen bei den Mitgliedern der Union Rechnung zu tragen, ist erforderlich, damit diese Veränderungen bei der Überprüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem geänderten Göteborg-Protokoll durch die Union korrekt widergespiegelt werden können. Dies gilt nicht für etwaige Anpassungen der nationalen Emissionshöchstmengen oder der nationalen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung in den Tabellen in Anhang II des geänderten Göteborg-Protokolls.

(5)

Sobald das Exekutivorgan des Übereinkommens die Methode zur Aktualisierung angenommen hat, sollte die Kommission dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, die diese Methode anwendet, im Namen der Union die erforderlichen Aktualisierungen vorlegen, um Veränderungen bei den Mitgliedern der Union seit der Annahme des geänderten Göteborg-Protokolls Rechnung zu tragen. Die Kommission sollte ebenso alle Aktualisierungen vorlegen, die im Falle späterer Veränderungen bei den Mitgliedern der Union erforderlich sind.

(6)

Da der Beschluss des Exekutivorgans des Übereinkommens für die Union verbindlich sein wird, ist es zweckmäßig, den im Exekutivorgan im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens verfolgt die Union das Ziel, die Methode zur Aktualisierung der Emissionsausgangswerte und der Verpflichtungen der Union zur Emissionsverringerung gemäß Anhang II Tabellen 2 bis 6 des geänderten Göteborg-Protokolls festzulegen, die ausschließlich auf einer mathematischen Berechnung anhand der in den genannten Tabellen bereits enthaltenen Angaben beruht, um sicherzustellen, dass die Werte der Union in diesen Tabellen aktualisiert werden können, um die Summe der Emissionsausgangswerte und der Emissionsverringerungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Veränderungen bei den Mitgliedern der Union korrekt widerzuspiegeln.

(2)   Im Hinblick auf die 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens und zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels legt die Union den Vorschlag für die erforderliche Methode (2) vor.

(3)   Die Kommission übermittelt diesen Vorschlag im Namen der Union dem Sekretariat der Konvention.

Artikel 2

(1)   Die Union kann von anderen Vertragsparteien der Konvention vorgeschlagene Änderungen unterstützen, sofern sie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele der Union beitragen.

(2)   Schlagen andere Vertragsparteien des Übereinkommens vor, den Beschluss des Exekutivorgans auf Artikel 13 Absatz 2 des Göteborg-Protokolls zu stützen, so kann die Union diesen Vorschlag akzeptieren und diesbezügliche Verhandlungen aufnehmen.

(3)   Beantragen andere Vertragsparteien des Übereinkommens, dass das Verfahren für die Übermittlung der aktualisierten Werte für die Union an das Verfahren nach Artikel 13 Absätze 4 und 5 des Göteborg-Protokolls angeglichen wird, so kann die Union ein vereinfachtes Verfahren vorschlagen.

Artikel 3

Präzisierungen des Standpunkts gemäß den Artikeln 1 und 2 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Tagung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Sobald die Methode zur Ermöglichung dieser Aktualisierungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 vom Exekutivorgan des Übereinkommens angenommen wurde, übermittelt die Kommission im Namen der Union die erforderlichen Aktualisierungen zur Umsetzung dieser Methode.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 248 vom 27.9.2017, S. 3).

(2)  Siehe Dokument ST 7683/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/514


BESCHLUSS (EU) 2021/2293 DES RATES

vom 20. Dezember 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich eingesetzten Partnerschaftsrat zur Verlängerung der Abweichung von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) sind Vorschriften festgelegt, nach denen Fluggastdatensätze (Passenger Name Record, im Folgenden „PNR-Daten“) für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht dafür besondere Garantien vor.

(2)

In Teil Drei Titel III des Handels- und Kooperationsabkommens sind Vorschriften festgelegt, nach denen PNR-Daten für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht dafür besondere Garantien vor.

(3)

Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, das das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Land löscht, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern.

(4)

Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum vorübergehend von Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens solange abweichen kann, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen so bald wie möglich vornimmt. Während dieses Übergangszeitraums verhindert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens zu löschen sind, indem sie die zusätzlichen Garantien für diejenigen PNR-Daten anwendet, die in Artikel 552 Absatz 11 Buchstaben a bis d des Handels- und Kooperationsabkommens aufgeführt sind.

(5)

Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens bestimmt, dass Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens aufgrund der besonderen Umstände Anwendung findet, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich betrieben hat, solange das Unionsrecht auf das Vereinigte Königreich Anwendung fand, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden.

(6)

Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum um ein Jahr verlängert, wenn die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen.

(7)

Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (3) gilt innerhalb der Union nach Maßgabe der Verträge.

(8)

Am 1. Oktober 2021 hat das Vereinigte Königreich dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit die in Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens genannte Bewertung übermittelt.

(9)

In seiner Beurteilung gelangte das Vereinigte Königreich zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen, und verweist auf die besondere Situation, in der sich das Vereinigte Königreich befindet, da es PNR-Verarbeitungssysteme, die für die Einhaltung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat konfiguriert wurden, so anpassen muss, dass sie den Anforderungen des Handels- und Kooperationsabkommens an internationale Übermittlungen von PNR-Daten aus der Union an Drittstaaten entsprechen. Ferner beschrieb das Vereinigte Königreich die Anstrengungen, die es unternommen hat, um seine PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten nach Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, dass es zurzeit eine Analyse der rechtlichen, technischen und operativen Anforderungen einschließlich funktionaler als auch nichtfunktionaler Anforderungen durchführt, um sicherzustellen, dass die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs mit Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens vereinbar sein werden. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat die Bewertung des Vereinigten Königreichs am 19. Oktober 2021 nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft.

(10)

Am 1. Oktober 2021 hat das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ferner den in Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Bericht der unabhängigen Verwaltungsstelle vorgelegt, einschließlich eines — von der in Artikel 525 Absatz 3 des Abkommens genannten Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs verfassten — Anhangs zu der Frage, ob die in Artikel 552 Absatz 11 des Abkommens vorgesehenen Garantien tatsächlich angewandt wurden.

(11)

Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat den Bericht des Vereinigten Königreichs am 19. Oktober 2021 gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft. Bei dieser Gelegenheit erklärte das Vereinigte Königreich, dass es beabsichtige, den Anhang des Berichts zu ergänzen, und dass dies im November 2021 geschehen werde, bevor der Partnerschaftsrat nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens einen Beschluss über die Verlängerung des Übergangszeitraums fasst.

(12)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2022, verlängern sollte.

(13)

Das Handels- und Kooperationsabkommen ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 AEUV als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

(14)

Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschluss (EU) 2021/689 durch Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses, mit dem das Handels- und Kooperationsabkommen durchgeführt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertreten ist, besteht darin, einer Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.

(2)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132.


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/517


BESCHLUSS (EU) 2021/2294 DES RATES

vom 20. Dezember 2021

zur Ernennung eines vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen Mitglieds und eines vom Königreich der Niederlande vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der niederländischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Andy DRITTY zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die niederländische Regierung hat Herrn Henk STAGHOUWER, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist, gedeputeerde provincie Groningen (Mitglied des Provinzialausschusses von Groningen), als Mitglied des Ausschusses der Regionen bis zum 15. März 2023 vorgeschlagen.

(5)

Infolge der Ernennung von Herrn Henk STAGHOUWER zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei.

(6)

Die niederländische Regierung hat Herrn Maarten VAN GAANS-GIJBELS, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist, gedeputeerde provincie Limburg (Mitglied des Provizialausschusses von Limburg), als Mitglied des Ausschusses der Regionen bis zum 15. März 2023 vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Vertreter regionaler Gebietskörperschaften, die gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind, werden im Ausschuss der Regionen bis zum 15. März 2023 ernannt:

a)

zum Mitglied:

Herr Henk STAGHOUWER, gedeputeerde provincie Groningen (Mitglied des Provinzialausschusses von Groningen);

und

b)

zum stellvertretenden Mitglied:

Herr Maarten VAN GAANS-GIJBELS, gedeputeerde provincie Limburg (Mitglied des Provinzialausschusses von Limburg).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/519


BESCHLUSS (EU) 2021/2295 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 21. Dezember 2021

zur Ernennung von Richtern am Gericht

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 254 und 255,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von sechsundzwanzig Richtern am Gericht läuft am 31. August 2022 ab. Daher müssen diese Stellen für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2028 neu besetzt werden.

(2)

Herr Lauri MADISE, Herr Iko NÕMM, Frau Anna MARCOULLI, Herr Savvas S. PAPASAVVAS, Frau Tuula PYNNÄ und Herr Heikki KANNINEN sind für eine weitere Amtszeit als Richter am Gericht vorgeschlagen worden.

(3)

Außerdem besteht das Gericht gemäß Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), ab dem 1. September 2019 aus zwei Richtern je Mitgliedstaat. Gemäß Artikel 2 Buchstabe c der genannten Verordnung endet die Amtszeit von fünf der neun zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2019 zu ernennen sind, am 31. August 2025.

(4)

Herr Damjan KUKOVEC ist für das Amt eines zusätzlichen Richters am Gericht vorgeschlagen worden.

(5)

Gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und infolge der Ernennung von Herrn Anthony COLLINS zum Generalanwalt des Gerichtshofs sollte darüber hinaus für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 31. August 2025, ein Richter am Gericht ernannt werden.

(6)

Als Kandidatin für das frei gewordene Amt ist Frau Suzanne KINGSTON vorgeschlagen worden.

(7)

Gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und infolge der Ernennung von Herrn Dimitrios GRATSIAS zum Richter am Gerichtshof sollte darüber hinaus für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 31. August 2022, ein Richter am Gericht ernannt werden.

(8)

Als Kandidat für das frei gewordene Amt ist Herr Ioannis DIMITRAKOPOULOS vorgeschlagen worden.

(9)

Der mit Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine befürwortende Stellungnahme zur Eignung dieser Kandidaten für die Ausübung des Amtes eines Richters am Gericht abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2028 werden folgende Personen zum Richter bzw. zur Richterin am Gericht ernannt:

Herr Lauri MADISE,

Herr Iko NÕMM,

Frau Anna MARCOULLI,

Herr Savvas S. PAPASAVVAS,

Frau Tuula PYNNÄ,

Herr Heikki KANNINEN.

Artikel 2

Folgende Personen werden für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2025 zum Richter bzw. zur Richterin am Gericht ernannt:

Herr Damjan KUKOVEC,

Frau Suzanne KINGSTON.

Artikel 3

Herr Ioannis DIMITRAKOPOULOS wird für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum 31. August 2022 zum Richter am Gericht ernannt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2021.

Der Präsident

I. JARC


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/521


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2296 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Tunesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Tunesische Republik Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impfzertifikate gelten, die die Tunesische Republik Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 1. November 2021 übermittelte die Tunesische Republik der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impfzertifikate über das System „EVAX“. Die Tunesische Republik teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Tunesische Republik der Kommission mit, dass die von ihr über das System „EVAX“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Tunesische Republik teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impfzertifikate und Zertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 7. Dezember 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Tunesischen Republik technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impfzertifikate von der Tunesischen Republik über das System „EVAX“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Tunesischen Republik über das System „EVAX“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilte die Tunesische Republik der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Spikevax, Vaxzevria, COVID-19 Vaccine Janssen, CoronaVac, BBIBP-CorV, Sputnik V und Hayat-Vax.

(7)

Die Tunesische Republik teilte der Kommission ferner mit, dass sie keine interoperablen Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests oder Antigen-Schnelltests ausstellt.

(8)

Darüber hinaus teilte die Tunesische Republik der Kommission mit, dass sie keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

(9)

Außerdem teilte die Tunesische Republik der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in der Tunesischen Republik die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Somit liegen die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Tunesischen Republik über das System „EVAX“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten von der Tunesischen Republik über das System „EVAX“ ausgestellte COVID-19-Impfzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Tunesische Republik in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Tunesische Republik so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Tunesischen Republik über das System „EVAX“ ausgestellten COVID-19-Impfzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Tunesische Republik wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/524


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2297 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Montenegro ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die Montenegro Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die Montenegro Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 31. August 2021 übermittelte Montenegro der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „SafeGO MNE“. Montenegro teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Montenegro der Kommission mit, dass die von Montenegro über das System „SafeGO MNE“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Montenegro teilte der Kommission ferner mit, dass es Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten der EU und des EWR gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 14. Dezember 2021 führte die Kommission auf Ersuchen Montenegros technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von Montenegro über das System „SafeGO MNE“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Montenegro über das System „SafeGO MNE“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus informierte Montenegro die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Diese Impfstoffe umfassen derzeit Comirnaty, Vaxzevria, CoronaVac, BBIBP-CorV und Sputnik V.

(7)

Montenegro teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und Antigen-Schnelltests ausstellt, die in der aktualisierten gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzte Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (4) geeinigt hat.

(8)

Außerdem teilte Montenegro der Kommission mit, dass es interoperable Genesungszertifikate ausstellt. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Darüber hinaus teilte Montenegro der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Montenegro die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Montenegro über das System „SafeGO MNE“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von Montenegro über das System „SafeGO MNE“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte Montenegro in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit Montenegro so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Montenegro über das System „SafeGO MNE“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als mit den gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Montenegro wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(3)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(4)  Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/527


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2298 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Östlich des Uruguay ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Östlich des Uruguay Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die die Republik Östlich des Uruguay Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 8. Oktober 2021 übermittelte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“. Die Republik Östlich des Uruguay teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission mit, dass die von ihr über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Die Republik Östlich des Uruguay teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impfzertifikate, Zertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 14. Dezember 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Östlich des Uruguay technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus teilte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Vaxzevria, Spikevax, COVID-19 Vaccine Janssen, BBIBP-CorV, CoronaVac, Covaxin, Sputnik V und Convidecia.

(7)

Die Republik Östlich des Uruguay teilte der Kommission ferner mit, dass sie interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellt, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

(8)

Darüber hinaus teilte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission mit, dass sie interoperable Genesungszertifikate ausstellt. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Außerdem teilte die Republik Östlich des Uruguay der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in der Republik Östlich des Uruguay die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Östlich des Uruguay in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit die Republik Östlich des Uruguay so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Republik Östlich des Uruguay über das System „Plataforma Nacional Coronavirus Uy“ ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Die Republik Östlich des Uruguay wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/530


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2299 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Thailand ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die Thailand Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate gelten, die Thailand Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 4. November 2021 übermittelte Thailand der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate über das System „MOHPROMPT“ (oder „Mor Prom“). Thailand teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Thailand der Kommission mit, dass die von Thailand über das System „MOHPROMPT“ (oder „Mor Prom“) ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Thailand teilte der Kommission ferner mit, dass es Impf-, Test- und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten der EU und des EWR gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 24. November 2021 führte die Kommission auf Ersuchen Thailands technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate von Thailand über das System „MOHPROMPT“ (oder „Mor Prom“) ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Thailand über das System „MOHPROMPT“ (oder „Mor Prom“) ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus informierte Thailand die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Spikevax, Vaxzevria, COVID-19 Vaccine Janssen, BBIBP-CorV und CoronaVac.

(7)

Thailand teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests und für Antigen-Schnelltests ausstellt, die in der aktualisierten gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzte Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (4) geeinigt hat.

(8)

Außerdem teilte Thailand der Kommission mit, dass es interoperable Genesungszertifikate ausstellt. Diese Zertifikate sind höchstens 180 Tage nach dem Datum des ersten positiven Tests gültig.

(9)

Darüber hinaus teilte Thailand der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Thailand die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Thailand über das System „MOHPROMPT“ (oder „Mor Prom“) ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von Thailand über das System „MOHPROMPT“ (oder „Mor Prom“) ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte Thailand in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit Thailand so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Thailand über das System „MOHPROMPT“ (oder „Mor Prom“) ausgestellten COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Thailand wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

(3)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(4)  Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/533


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2300 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Taiwan (*1) ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

(2)

Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die Taiwan Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Nach der Verordnung (EU) 2021/954 sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen auch für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die Taiwan Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

(3)

Am 17. November 2021 übermittelte Taiwan der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und Testzertifikate über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“. Taiwan teilte der Kommission mit, es sei der Auffassung, dass seine COVID-19-Zertifikate im Einklang mit einem Standard und über ein technologisches System ausgestellt würden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte Taiwan der Kommission mit, dass die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

(4)

Taiwan teilte der Kommission ferner mit, dass es Impfzertifikate, Zertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstest und Genesungszertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten der EU und des EWR gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

(5)

Am 10. Dezember 2021 führte die Kommission auf Ersuchen Taiwans technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf- und Testzertifikate von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

(6)

Darüber hinaus informierte Taiwan die Kommission, dass es interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellt. Zu diesen Impfstoffen gehören derzeit Comirnaty, Spikevax, Vaxzevria und MVC COVID-19 vaccine.

(7)

Taiwan teilte der Kommission ferner mit, dass es interoperable Testzertifikate für Nukleinsäure-Amplifikationstests ausstellt, nicht jedoch für Antigen-Schnelltests.

(8)

Außerdem teilte Taiwan der Kommission mit, dass es keine interoperablen Genesungszertifikate ausstellt.

(9)

Darüber hinaus teilte Taiwan der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Taiwan die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

(10)

Es liegen somit die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

(11)

Daher sollten die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

(12)

Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte Taiwan in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden.

(13)

Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um die Anwendung dieses Beschlusses auszusetzen oder den Beschluss aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Damit Taiwan so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Taiwan über das System „Taiwan Digital COVID-19 Certificate System“ ausgestellten COVID-19-Impf- und Testzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

Artikel 2

Taiwan wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU eingebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(*1)  Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans widerspiegelt.

(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).


22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/536


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2301 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenstand der Verordnung (EU) 2021/953 ist das digitale COVID-Zertifikat der EU, das als Nachweis dafür dienen soll, dass eine Person eine COVID-19-Impfung oder ein negatives Testergebnis erhalten hat oder von einer Infektion genesen ist; hierdurch soll für den Inhaber des Zertifikats die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie erleichtert werden.

(2)

Damit das digitale COVID-Zertifikat der EU in der gesamten Union verwendet werden kann, hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission (2) erlassen, in dem technische Spezifikationen und Vorschriften festgelegt werden, um die digitalen COVID-Zertifikate der EU zu füllen, auf sichere Weise auszustellen und zu überprüfen, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, die gemeinsame Struktur der eindeutigen Zertifikatkennung sicherzustellen und einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen.

(3)

Am 17. November 2021 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2014 (3) an, in dem einheitliche Vorschriften für das Füllen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Impfzertifikate festgelegt werden, die nach Verabreichung von COVID-19-Auffrischungsdosen ausgestellt werden.

(4)

Wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 (4) der Kommission festgelegt, soll ein einheitlicher Anerkennungszeitraum von 270 Tagen für Zertifikate gelten, in denen der Abschluss der ersten Impfserie bescheinigt wird, sei es als Erstimpfung mit einer Einzeldosis, als aus zwei Dosen bestehende Erstimpfung oder — im Einklang mit der Impfstrategie des Mitgliedstaats — als aus einer Einzeldosis bestehende Erstimpfung mit einem auf zwei Dosen ausgelegten Impfstoff, wenn die betreffende Person zuvor mit SARS-CoV-2 infiziert war. Gleichzeitig soll kein Anerkennungszeitraum für Zertifikate festgelegt werden, in denen die Verabreichung von Auffrischungsdosen oder zusätzlichen Dosen bescheinigt wird, die zum besseren Schutz von Personen verabreicht werden, die nach Abschluss der ersten Impfserie unzureichende Immunreaktionen zeigen. Bezugnahmen auf Auffrischungsdosen in dieser Verordnung sind so zu verstehen, dass sie auch solche zusätzlichen Dosen umfassen.

(5)

Um in jedem Fall zwischen Zertifikaten, die nach Abschluss der ersten Impfserie ausgestellt wurden, und Zertifikaten, die nach Verabreichung einer Auffrischungsdosis ausgestellt wurden, unterscheiden zu können, sollten die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/953 genannten einheitlichen Vorschriften für das Füllen von Impfzertifikaten angepasst werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten Zertifikate, die auf anderen Vorschriften für die Kodierung von Auffrischungsdosen beruhen, neu ausstellen, um zu vermeiden, dass für sie der einheitliche Anerkennungszeitraum von 270 Tagen gilt.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) konsultiert und hat am 14. Dezember 2021 eine förmliche Stellungnahme abgegeben.

(9)

Da die geänderten technischen Spezifikationen für das digitale COVID-Zertifikat der EU rasch umgesetzt werden müssen, sollte dieser Beschluss am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1073 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 32).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2014 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Vorschriften für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Vertrauensrahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 180).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2288 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Anerkennungszeitraums von Impfzertifikaten, die im Format des digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgestellt werden und den Abschluss der ersten Impfserie bescheinigen (siehe Seite 459 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Anhang II Abschnitt 5.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1073 erhält folgende Fassung:

„5.2.   Auffrischungsdosen

Erhält die Person Dosen nach der ersten Impfserie, so werden diese Auffrischungsdosen in den entsprechenden Zertifikaten wie folgt ausgewiesen:

2/1 steht für die Verabreichung einer Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit einem nur in einer Dosis zu verabreichenden Impfstoff oder für die Verabreichung einer Auffrischungsdosis nach Abschluss einer ersten Impfserie, bei der gemäß dem Impfprotokoll eines Mitgliedstaats eine Einzeldosis eines auf zwei Dosen ausgelegten Impfstoffs an eine genesene Person verabreicht wurde. In der Folge sind Dosen (X), die nach der ersten Auffrischungsdosis verabreicht werden, mit (2+X)/(1) > 1 (z. B. 3/1) anzugeben;

3/3 steht für die Verabreichung einer Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit einem in zwei Dosen zu verabreichenden Impfstoff. In der Folge sind Dosen (X), die nach der ersten Auffrischungsdosis verabreicht werden, mit (3+X)/(3+X) = 1 (z. B. 4/4) anzugeben.

Die Mitgliedstaaten setzen die in diesem Abschnitt festgelegten Kodierungsvorschriften bis zum 1. Februar 2022 um.

Die Mitgliedstaaten stellen automatisch oder auf Antrag der betroffenen Personen Zertifikate, in denen die Verabreichung einer Auffrischungsdosis im Anschluss an einen nur in einer Dosis zu verabreichenden Impfstoff so kodiert ist, dass sie nicht vom Abschluss der ersten Impfserie unterschieden werden kann, neu aus.

Für die Zwecke dieses Anhangs sind Bezugnahmen auf ‚Auffrischungsdosen‘ so zu verstehen, dass sie auch zusätzliche Dosen umfassen, die zum besseren Schutz von Personen verabreicht werden, die nach Abschluss der standardmäßigen ersten Impfserie unzureichende Immunreaktionen zeigen. Innerhalb des mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Rechtsrahmens können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um der Situation vulnerabler Gruppen Rechnung zu tragen, denen vorrangig zusätzliche Dosen verabreicht werden können. Beschließt beispielsweise ein Mitgliedstaat, zusätzliche Dosen nur an bestimmte Untergruppen der Bevölkerung zu verabreichen, so kann er gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/953 entscheiden, Impfzertifikate mit Angaben über die Verabreichung solcher zusätzlicher Dosen nur auf Anfrage und nicht automatisch auszustellen. Wenn solche Maßnahmen ergriffen werden, informieren die Mitgliedstaaten die betroffenen Personen entsprechend, auch darüber, dass sie die nach Abschluss der standardmäßigen ersten Impfserie erhaltenen Impfzertifikate weiter verwenden können.“


Berichtigungen

22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/539


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 26. Mai 2016 )

Seite

87, Anhang II Punkt 2.2:

Anstatt:

„Energieversorgungssystem, einschließlich Oberleitungen und streckenseitiger Teile der Stromverbrauchsmess- und Ladeeinrichtungen.“

muss es heißen:

„Energieversorgungssystem, einschließlich Oberleitungen und streckenseitiger Teile der Einrichtungen zur Messung und Abrechnung des Stromverbrauchs.“

Seite

88, Anhang II Punkt 2.7:

Anstatt:

„Wagenkastenstruktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige Stromverbrauchsmess- und Ladeeinrichtungen, Bremsanlagen (...)“

muss es heißen:

„Wagenkastenstruktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige Einrichtungen zur Messung und Abrechnung des Stromverbrauchs, Bremsanlagen (...)“